Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn ( Urk. 10 /9 und Urk.
10 /22 ). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___
diagnostizierten ein Beschleunigungstrauma der Halswir belsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) (Urk.
10 /1 S. 2) . Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte di e gesetzlichen Leistungen (Urk. 10 /1 6 ).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2019 stellte die Visana die Ver sicherungsleistungen per 3 0. November 2019 ein, da der natürliche und der adä quate Kausalzusammenhang ein Jahr nach dem Unfallereign is nicht mehr gege ben sei en (Urk. 10 /168-171). Dagegen erhob
die Versicherte mit Schreiben vom
6. Januar 2020 Einsprache (Urk. 10 /200-204). Daraufhin holte die Visana bei der A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 1 0. Februar 2021 erstattet wurde (Urk.
10 /515). Nachdem die Visana der Versicherten das rechtliche Gehör zum Gutachten gewährt hatte (Urk.
10 / 562 ), nahm diese am 2 9. April 2021 dazu Stellung und beantragte die Durchführung einer neuen polydisziplinäre n Begutachtung (Urk. 10 / 583-592 ). Mit Schreiben vom 9. September 2021 reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte ins Recht und hielt an ihrem ver fahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer neuen Begutachtung fest (Urk.
10 /723-724). Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2021 informierte sie die
Visana , dass sie mit einer allfälligen Veranlassung eines Ergänzungsauftrag s bei der A.___ GmbH nicht einverstanden sein würde und ersuchte für diesen Fall um eine anfechtba re Zwischenverfügung (Urk. 10 /734-735). Am 2. November 2021 erliess die Visana
die Z wischenverfügung , mit welcher sie eine neue Begut achtung vorerst ablehnt e und an einem Ergänzungsauftrag durch die Verfasser des Gutachtens vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH fest hielt
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung durchzufüh ren sowie danach ü ber die unfallversicherungsrech t l ichen L eistungsansprüche neu zu befinden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23.
März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , was der Beschwer deführerin am 5. April 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2. November 2021, mit we l cher die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung vorerst abgelehnt und an einem Ergänzungsauftrag durch die Verfasser des Gutachtens vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH festgehalten hat ( Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten wer den kann. 1.2
Allfällige Ansprüche auf unfallversicherungsrechtliche L eistungen sind von der angefochtenen Zwischenverfügung nicht umfasst, weshalb mangels Anfech tungsobjekts auf Ziffer 3 der Anträge der Beschwerdeführerin
zum vornherein nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1).
Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeich nete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
G emäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second
opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 27; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits das bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt . Dies hängt davon ab, UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 ob diese für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie um den vorliegenden Sachverhalt vollumfänglich abzuklären ein interdisziplinä res Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, der Neuropsychologie, der Psy chiatrie, der Orthopädie und der Rheumatologie in Auftrag gegeben habe. Sie erachte es als zweckmässig, dass die A.___ GmbH dieses Gutachten e rgänze und zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu den neuen medizini schen Unterlagen Stellung nehme. Eine Durchführung einer neuen polydiszipli nären Begutachtung würde aktuell zudem kaum neue Erkenntnisse bringen und sei somit weder notwendig noch zweckmässig ( Urk. 2 ). 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den S tandpunkt, alleine die gravierende n Mängel betreffend das eingeholte medizini sche Gutachten der A.___ GmbH , welche sie mit der Stellungnahme vom 2 9. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin deponiert habe , l iessen keine weitere Stellungnah m e durch die A.___ GmbH zu . Es sei
nämlich davon auszugehen, dass die medizinischen Sachverständigen der A.___ GmbH die Angelegenheit nicht mehr erge b nisoffen angehen könnten. Insbesondere da die der Beschwer degegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlangen ganz offensichtlich in eklatante m Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten in somatischer Hin sicht
stünden . Ferner
sei
darauf hinzuweisen, d ass nunmehr durch diese neuen medizinischen
Erkenntnisse auch nachgewiesen werden könne, dass bei ihr eine ausgedehnte artikularseitige Partialr u ptur der Supraspinatusseh ne
vorliege. Diese medizinische Tatsache sei von den medizinischen Sachverständigen der A.___ GmbH im Rahmen der Begutachtung nicht entdeck t worden. Sodann sei das von der höchsten Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den medizinischen Sachverständigen dadurch nicht mehr vor handen (Urk. 1) . 4 . 4 .1
Vorliegend umfasst der Anfechtungsgegenstand nicht die Anordnung eines (zweiten) Gutachtens mit entsprechendem Entscheid über Art und Umfang der Begutachtung, Auswahl der medizinischen Disziplinen und die beauftragten Fachpersonen, weshalb die Anfechtbarkeitsvoraussetzung fraglich ist. Soweit den bereits beauftragten Sachverständigen Ergänzungsfragen vorgelegt werden sol len, so muss sich die versicherte Person zwar auch hierzu äussern können (BGE 136 V 116), eine Rechtsmittelbefugnis erwächst hieraus jedoch noch nicht. Ein wände gegen die Beweiskraft des bereits eingeholten Gutachtens sind gegen den materiellen Entscheid über die Leistungsansprüche vorzutragen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde jedoch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen, weshalb die Frage der Zulässigkeit des R echtsmittels offen bleiben kann. 4.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
bei den Verfassern des Gutachtens vom 10.
Februar 2021 der A.___ GmbH eine ergänzende Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den neuen medizinischen Unterlagen einzuholen ist oder ob eine erneute polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist . Das polydis ziplinäre Gutachten vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH (Urk.
10/515) ent hält keine Hinweise darauf, dass die Sachverständigen befangen sein könnten und daher bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen bzw. bei einer ergänzen den Stellungnahme zu den neuen medizinischen Unterlagen durch die Verfasser des Gutachtens eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr zu erwarten wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die medizinischen Sach verständigen der A.___ GmbH könnten die Angelegenheit «nicht mehr ergeb nisoffen» angehen (E. 3.2) , sinngemäss den Ablehnungsgrund der Befangenheit
vorbringen will, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. So kann ein Sach verständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu fordern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefas sung als offen erscheine und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt werde (BGE 117 Ia 182 E. 3b). Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten
lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er
die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil des BGer
2A.259/1998 vom 3 0. November 1998, Urteil des BGer
8C_89/2007 vom 2 0. A ugust 2008 E. 6.2) . Da die Gutachter der A.___ GmbH vorliegend das Gut achten lediglich zu erläutern bzw. zu ergänzen haben, ist eine Befangenheit durch V orbefassung nicht zu vermuten .
Im Übrigen
lässt auch die Beschwerdeschrift Ausführungen, weshalb die Gutachter durch die Vorbefassung nicht mehr ergeb nisoffen sein sollten, vermissen. 5 .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den A ntrag auf ein « second
opinion »-Gutachten verneint hat , solange die Ergän zungsfragen von den Gutachtern der A.___ GmbH nicht beantwortet sind bzw. die ergänzende Stellungnahme zu den neuen medizinischen U nterlagen nicht bei den Akten liegt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt da rauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn ( Urk. 10 /9 und Urk.
10 /22 ). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___
diagnostizierten ein Beschleunigungstrauma der Halswir belsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) (Urk.
10 /1 S. 2) . Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte di e gesetzlichen Leistungen (Urk. 10 /1
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2. November 2021, mit we l cher die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung vorerst abgelehnt und an einem Ergänzungsauftrag durch die Verfasser des Gutachtens vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH festgehalten hat ( Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten wer den kann.
E. 1.2 Allfällige Ansprüche auf unfallversicherungsrechtliche L eistungen sind von der angefochtenen Zwischenverfügung nicht umfasst, weshalb mangels Anfech tungsobjekts auf Ziffer 3 der Anträge der Beschwerdeführerin
zum vornherein nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1).
Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeich nete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
G emäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second
opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 27; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits das bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt . Dies hängt davon ab, UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 ob diese für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie um den vorliegenden Sachverhalt vollumfänglich abzuklären ein interdisziplinä res Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, der Neuropsychologie, der Psy chiatrie, der Orthopädie und der Rheumatologie in Auftrag gegeben habe. Sie erachte es als zweckmässig, dass die A.___ GmbH dieses Gutachten e rgänze und zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu den neuen medizini schen Unterlagen Stellung nehme. Eine Durchführung einer neuen polydiszipli nären Begutachtung würde aktuell zudem kaum neue Erkenntnisse bringen und sei somit weder notwendig noch zweckmässig ( Urk. 2 ). 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den S tandpunkt, alleine die gravierende n Mängel betreffend das eingeholte medizini sche Gutachten der A.___ GmbH , welche sie mit der Stellungnahme vom 2 9. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin deponiert habe , l iessen keine weitere Stellungnah m e durch die A.___ GmbH zu . Es sei
nämlich davon auszugehen, dass die medizinischen Sachverständigen der A.___ GmbH die Angelegenheit nicht mehr erge b nisoffen angehen könnten. Insbesondere da die der Beschwer degegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlangen ganz offensichtlich in eklatante m Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten in somatischer Hin sicht
stünden . Ferner
sei
darauf hinzuweisen, d ass nunmehr durch diese neuen medizinischen
Erkenntnisse auch nachgewiesen werden könne, dass bei ihr eine ausgedehnte artikularseitige Partialr u ptur der Supraspinatusseh ne
vorliege. Diese medizinische Tatsache sei von den medizinischen Sachverständigen der A.___ GmbH im Rahmen der Begutachtung nicht entdeck t worden. Sodann sei das von der höchsten Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den medizinischen Sachverständigen dadurch nicht mehr vor handen (Urk. 1) . 4 . 4 .1
Vorliegend umfasst der Anfechtungsgegenstand nicht die Anordnung eines (zweiten) Gutachtens mit entsprechendem Entscheid über Art und Umfang der Begutachtung, Auswahl der medizinischen Disziplinen und die beauftragten Fachpersonen, weshalb die Anfechtbarkeitsvoraussetzung fraglich ist. Soweit den bereits beauftragten Sachverständigen Ergänzungsfragen vorgelegt werden sol len, so muss sich die versicherte Person zwar auch hierzu äussern können (BGE 136 V 116), eine Rechtsmittelbefugnis erwächst hieraus jedoch noch nicht. Ein wände gegen die Beweiskraft des bereits eingeholten Gutachtens sind gegen den materiellen Entscheid über die Leistungsansprüche vorzutragen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde jedoch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen, weshalb die Frage der Zulässigkeit des R echtsmittels offen bleiben kann. 4.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
bei den Verfassern des Gutachtens vom 10.
Februar 2021 der A.___ GmbH eine ergänzende Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den neuen medizinischen Unterlagen einzuholen ist oder ob eine erneute polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist . Das polydis ziplinäre Gutachten vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH (Urk.
10/515) ent hält keine Hinweise darauf, dass die Sachverständigen befangen sein könnten und daher bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen bzw. bei einer ergänzen den Stellungnahme zu den neuen medizinischen Unterlagen durch die Verfasser des Gutachtens eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr zu erwarten wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die medizinischen Sach verständigen der A.___ GmbH könnten die Angelegenheit «nicht mehr ergeb nisoffen» angehen (E. 3.2) , sinngemäss den Ablehnungsgrund der Befangenheit
vorbringen will, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. So kann ein Sach verständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu fordern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefas sung als offen erscheine und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt werde (BGE 117 Ia 182 E. 3b). Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten
lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er
die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil des BGer
2A.259/1998 vom 3 0. November 1998, Urteil des BGer
8C_89/2007 vom 2 0. A ugust 2008 E. 6.2) . Da die Gutachter der A.___ GmbH vorliegend das Gut achten lediglich zu erläutern bzw. zu ergänzen haben, ist eine Befangenheit durch V orbefassung nicht zu vermuten .
Im Übrigen
lässt auch die Beschwerdeschrift Ausführungen, weshalb die Gutachter durch die Vorbefassung nicht mehr ergeb nisoffen sein sollten, vermissen. 5 .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den A ntrag auf ein « second
opinion »-Gutachten verneint hat , solange die Ergän zungsfragen von den Gutachtern der A.___ GmbH nicht beantwortet sind bzw. die ergänzende Stellungnahme zu den neuen medizinischen U nterlagen nicht bei den Akten liegt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt da rauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 6 ).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2019 stellte die Visana die Ver sicherungsleistungen per 3 0. November 2019 ein, da der natürliche und der adä quate Kausalzusammenhang ein Jahr nach dem Unfallereign is nicht mehr gege ben sei en (Urk.
E. 10 /734-735). Am 2. November 2021 erliess die Visana
die Z wischenverfügung , mit welcher sie eine neue Begut achtung vorerst ablehnt e und an einem Ergänzungsauftrag durch die Verfasser des Gutachtens vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH fest hielt
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung durchzufüh ren sowie danach ü ber die unfallversicherungsrech t l ichen L eistungsansprüche neu zu befinden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23.
März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , was der Beschwer deführerin am 5. April 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00229
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 3 0. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn ( Urk. 10 /9 und Urk.
10 /22 ). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___
diagnostizierten ein Beschleunigungstrauma der Halswir belsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) (Urk.
10 /1 S. 2) . Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte di e gesetzlichen Leistungen (Urk. 10 /1 6 ).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2019 stellte die Visana die Ver sicherungsleistungen per 3 0. November 2019 ein, da der natürliche und der adä quate Kausalzusammenhang ein Jahr nach dem Unfallereign is nicht mehr gege ben sei en (Urk. 10 /168-171). Dagegen erhob
die Versicherte mit Schreiben vom
6. Januar 2020 Einsprache (Urk. 10 /200-204). Daraufhin holte die Visana bei der A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 1 0. Februar 2021 erstattet wurde (Urk.
10 /515). Nachdem die Visana der Versicherten das rechtliche Gehör zum Gutachten gewährt hatte (Urk.
10 / 562 ), nahm diese am 2 9. April 2021 dazu Stellung und beantragte die Durchführung einer neuen polydisziplinäre n Begutachtung (Urk. 10 / 583-592 ). Mit Schreiben vom 9. September 2021 reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte ins Recht und hielt an ihrem ver fahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer neuen Begutachtung fest (Urk.
10 /723-724). Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2021 informierte sie die
Visana , dass sie mit einer allfälligen Veranlassung eines Ergänzungsauftrag s bei der A.___ GmbH nicht einverstanden sein würde und ersuchte für diesen Fall um eine anfechtba re Zwischenverfügung (Urk. 10 /734-735). Am 2. November 2021 erliess die Visana
die Z wischenverfügung , mit welcher sie eine neue Begut achtung vorerst ablehnt e und an einem Ergänzungsauftrag durch die Verfasser des Gutachtens vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH fest hielt
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung durchzufüh ren sowie danach ü ber die unfallversicherungsrech t l ichen L eistungsansprüche neu zu befinden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23.
März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , was der Beschwer deführerin am 5. April 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 2. November 2021, mit we l cher die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung vorerst abgelehnt und an einem Ergänzungsauftrag durch die Verfasser des Gutachtens vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH festgehalten hat ( Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten wer den kann. 1.2
Allfällige Ansprüche auf unfallversicherungsrechtliche L eistungen sind von der angefochtenen Zwischenverfügung nicht umfasst, weshalb mangels Anfech tungsobjekts auf Ziffer 3 der Anträge der Beschwerdeführerin
zum vornherein nicht einzutreten ist. 2. 2.1
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1).
Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeich nete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
G emäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second
opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers ( Kieser , a.a.O., Art. 43 N 27; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits das bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt . Dies hängt davon ab, UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 ob diese für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie um den vorliegenden Sachverhalt vollumfänglich abzuklären ein interdisziplinä res Gutachten in den Disziplinen der Neurologie, der Neuropsychologie, der Psy chiatrie, der Orthopädie und der Rheumatologie in Auftrag gegeben habe. Sie erachte es als zweckmässig, dass die A.___ GmbH dieses Gutachten e rgänze und zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu den neuen medizini schen Unterlagen Stellung nehme. Eine Durchführung einer neuen polydiszipli nären Begutachtung würde aktuell zudem kaum neue Erkenntnisse bringen und sei somit weder notwendig noch zweckmässig ( Urk. 2 ). 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den S tandpunkt, alleine die gravierende n Mängel betreffend das eingeholte medizini sche Gutachten der A.___ GmbH , welche sie mit der Stellungnahme vom 2 9. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin deponiert habe , l iessen keine weitere Stellungnah m e durch die A.___ GmbH zu . Es sei
nämlich davon auszugehen, dass die medizinischen Sachverständigen der A.___ GmbH die Angelegenheit nicht mehr erge b nisoffen angehen könnten. Insbesondere da die der Beschwer degegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlangen ganz offensichtlich in eklatante m Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten in somatischer Hin sicht
stünden . Ferner
sei
darauf hinzuweisen, d ass nunmehr durch diese neuen medizinischen
Erkenntnisse auch nachgewiesen werden könne, dass bei ihr eine ausgedehnte artikularseitige Partialr u ptur der Supraspinatusseh ne
vorliege. Diese medizinische Tatsache sei von den medizinischen Sachverständigen der A.___ GmbH im Rahmen der Begutachtung nicht entdeck t worden. Sodann sei das von der höchsten Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den medizinischen Sachverständigen dadurch nicht mehr vor handen (Urk. 1) . 4 . 4 .1
Vorliegend umfasst der Anfechtungsgegenstand nicht die Anordnung eines (zweiten) Gutachtens mit entsprechendem Entscheid über Art und Umfang der Begutachtung, Auswahl der medizinischen Disziplinen und die beauftragten Fachpersonen, weshalb die Anfechtbarkeitsvoraussetzung fraglich ist. Soweit den bereits beauftragten Sachverständigen Ergänzungsfragen vorgelegt werden sol len, so muss sich die versicherte Person zwar auch hierzu äussern können (BGE 136 V 116), eine Rechtsmittelbefugnis erwächst hieraus jedoch noch nicht. Ein wände gegen die Beweiskraft des bereits eingeholten Gutachtens sind gegen den materiellen Entscheid über die Leistungsansprüche vorzutragen. Im Ergebnis wäre die Beschwerde jedoch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen, weshalb die Frage der Zulässigkeit des R echtsmittels offen bleiben kann. 4.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
bei den Verfassern des Gutachtens vom 10.
Februar 2021 der A.___ GmbH eine ergänzende Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den neuen medizinischen Unterlagen einzuholen ist oder ob eine erneute polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist . Das polydis ziplinäre Gutachten vom 1 0. Februar 2021 der A.___ GmbH (Urk.
10/515) ent hält keine Hinweise darauf, dass die Sachverständigen befangen sein könnten und daher bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen bzw. bei einer ergänzen den Stellungnahme zu den neuen medizinischen Unterlagen durch die Verfasser des Gutachtens eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr zu erwarten wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die medizinischen Sach verständigen der A.___ GmbH könnten die Angelegenheit «nicht mehr ergeb nisoffen» angehen (E. 3.2) , sinngemäss den Ablehnungsgrund der Befangenheit
vorbringen will, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. So kann ein Sach verständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu fordern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefas sung als offen erscheine und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt werde (BGE 117 Ia 182 E. 3b). Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten
lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er
die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil des BGer
2A.259/1998 vom 3 0. November 1998, Urteil des BGer
8C_89/2007 vom 2 0. A ugust 2008 E. 6.2) . Da die Gutachter der A.___ GmbH vorliegend das Gut achten lediglich zu erläutern bzw. zu ergänzen haben, ist eine Befangenheit durch V orbefassung nicht zu vermuten .
Im Übrigen
lässt auch die Beschwerdeschrift Ausführungen, weshalb die Gutachter durch die Vorbefassung nicht mehr ergeb nisoffen sein sollten, vermissen. 5 .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den A ntrag auf ein « second
opinion »-Gutachten verneint hat , solange die Ergän zungsfragen von den Gutachtern der A.___ GmbH nicht beantwortet sind bzw. die ergänzende Stellungnahme zu den neuen medizinischen U nterlagen nicht bei den Akten liegt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt da rauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz