Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, war seit dem 2 9. Juli 2019 bei der Y.___ GmbH als Chauffeur angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 8. August 2019 bei einem Sturz auf die Bahngleise ein Schädelhirn trauma, eine dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts, Rippenfissuren rechts sowie eine Rissquetschwunde parieto-occipital rechts zuzog ( Urk. 7/1, Urk. 7/9 ).
Nach getätig ten Abklärungen stellte die Suva die bis d ahin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 1. Juni 2021 per 3 0. Juni 2021
( Urk. 7/219) ein und verneinte mit Verfügung vom 1 7. Juni 2021 einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/227 ). Die vom Versicherten am 7. Juli 2021 ( Urk. 7/236) beziehungsweise 9. September 2021 ( Urk. 7/251) erhobene Einsprache wies die Suva am 1 2. Oktober 2021 ab (Urk. 7/256 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gege n den Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen rückwirkend und auch weiterhin zu erbringen (Taggelder und Heilbehandlungen, IV-Rente und Integritätsentschädi gung), eventuell sei die vorliegende Streitsache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter Anordnung eines neu tralen poly disziplinären Gutachtens , e ventuell inklusive EFL-Testung.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 (Urk.
6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 7. Februar 2022 ( Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 10/1-8). Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 ( Urk.
13) nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung. Dies wurde dem Beschwerde führer am 4. April 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1). 1.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigun gen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1. 4
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.7
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.8
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) davon aus, im Anschluss an das Un fallereignis vom 8. August 2019 sei beim Beschwerdeführer auch ein Schädel-/Hirntrauma diagnostiziert worden
(S. 4). Die anhaltend geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen imponierten zwar teilweise organisch und/oder seien klinisch fassbar, doch hätten keinerlei relevante organische Substrate im Sinne struktureller, unfallbedingter Verände rung hierfür erhoben und nachgewiesen werden können, womit sie – selbst wenn man sie unkritisch als natürlich kausal betrachte - nicht ohne weiteres auch adäquat kausal seien (S. 6). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs organisch nicht nachweisbarer Beschwerden sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen und nicht nach der sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung vorzunehmen, da ein typisches, buntes Beschwerdebild zu verneinen sei (S. 8). Der Unfall vom 8. August 2019 s e i den banalen beziehungsweise leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang verneint werden könne. Die Adäquanz wäre ausserdem auch im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu verneinen (S. 9). Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil zu 100 % zumutbar (S. 12 f.). Die Invaliditätsbemessung ergebe eine Erwerbseinbusse unterhalb der Erheblichkeitsgrenze von 10 % , weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 13 ff.) . Die Beurteilung des Integritätsscha dens berücksichtige richtigerweise nur die Unfallrestfolgen, sei einleuchtend und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen sei (S. 17). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), es liege ein verfrühter Fallabschluss vor , insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen eingestellt, obwohl keine schlüssige medizinische Abklärung vorliege . Es sei von einer Verbesserung nach Entfernung der Platte nach weiter durchge fü hrter Schmerztherapie in Kombination mit Physiotherapie und Psychotherapie auszugehen (S. 3 ff. , S. 12 f. ) . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin sei schon initial ein buntes Beschwerdebild vorgelegen (S. 13) und es sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen (S. 14). Es lägen zusammenfassend mehrere Kriterien gleichzeitig vor, so dass die Adäquanz gegeben sei und die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig bleibe (S. 14 f.).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens hätte auf den Tabellenlohn abgestellt werden müssen und auch das Invalideneinkommen sei zu hoch bewertet worden (S. 17). Ausserdem sei der leidensbedingte Abzug nur ungenügend gewichtet worden, es sei den Besonderheiten des konkreten Falls Rechnung zu tragen, indem auch sein Status als Flüchtling und seine chronischen Schmerzen berücksichtigt würden (S. 18). Schliesslich sollte eine Integritätsentschädigung gewährt werden. Eine starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule berechtige zu einer Integritätsentschädigung von bis zu 50 % (S. 18) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. Juni 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbe sondere das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Beschwerden sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1
Am 8. August 2019 stürzte der Beschwerdeführer bei Verladearbeiten in einem Lastwagen rückwärts von der Laderampe auf ein Bahngleis auf den Kopf und die Schultern (vgl. Unfallmeldung vom 1 1. August 2019, Urk. 7/1 sowie Polizei rapport, Urk. 7/60).
Die Erstbehandlung erfolgte gle ichentags im Spital Z.___ , wobei die Ärzte eine mehrfragmentäre, dislozierte Clavicula-Fraktur rechts, Rippenfissuren Rippen 4-7 rechts sowie eine Rissquetschwunde parieto-occipital rechts diagnos tizierten. Sie führten aus, vermutlich habe keine Bewusstlosigkeit vorgelegen, da keine Amnesie zum Ereignis bestehe. Es liege keine Übelkeit und kein Erbrechen vor, hingegen starke Schmerzen in der rechten Schulter und thorakal rechts . Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge eine Verlegung ins Spital A.___ zur weiteren Behandlung (vgl. Bericht vom 9. August 2019, Urk. 7/14) .
Die Polytrauma-CT Untersuchung des Schädels/Halses sowie die CT- Traumaspirale vom 8. August 2019 ergaben keine blutungssuspekten Hyper densitäten supra- und infratentoriell , keine Mittellinienverlagerung, seiten symmet risch normal weite Liquorräume , keine Fraktur der Schädelkalotte oder des Mittelgesichts vom Mastoidzellen
pneumatisiert , kein Hinweis auf eine Parenchymverletzung , eine mässig dislozierte Clavicula- Mehrfragmentfraktur im mittleren Drittel rechts sowie nicht dislozierte Frakturen der 4.- 7. Rippe rechts ( Urk. 7/57).
3.2
Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 9. August 2019 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 1 6. August 2019 ( Urk. 7/10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts vom 8. August 2019 - Schädelhirntrauma Grad I vom 8. August 2019 - Rippenfissuren Costae IV-VII rechts vom 8. August 2019 - Rissquetschwunde parieto-occipital rechts vom 8. August 2019 - Adipositas Grad II - Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber A links vom 8. März 2019 - posttraumatische Belastungsstörung (anamnestisch)
- Refluxbeschwerden
Sie führten aus, während der 20-stündigen Überwachungsphase habe sich der Beschwerdeführer allzeit GCS-unauffällig präsentiert, es hätten sich zu keiner Zeit neurologische Ausfälle beobachten lassen. Die initialen Kopfschmerzen hätten unter erst intravenöser und schliesslich oralisierter Analgesie schnell nachge lassen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. 3.3
Die Ärzte des Spitals A.___ berichtete am 2 8. Februar 2020 ( Urk. 7/97), bei der Kontrolle nach Abschluss der Ketamin Infusionsserie berichte der Beschwerde führer, dass die Rückenschmerzen verschwunden seien. Es bestünden nach wie vor Beschwerden im Bereich der Narbe und des Implantats. Hier sei die Metallent fernung frühestens im Juni 2020 geplant. Es bestünden immer noch Sensibilitäts störungen im Bereich der Schulter und des rechten oberen Thorax, jedoch nun ohne Dysästhesien und ohne Allodynie . Der Beschwerdeführer nehme die Opiate nicht mehr regelmässig, sondern nur noch selten bei Bedarf. Insgesamt sei der Verlauf sehr erfreulich. 3.4
Am 1 8. Mai 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ ( Urk. 7/109), der Beschwerdeführer gebe wieder starke Schmerzen im oberen Thoraxbereich , über der Schulter und Nacken bis in den Kopf an. Bei der Untersuchung fänden sich massive Druckdolenzen und Schmerzangaben über dem Musculus
pectoralis
major , dem gesamten Nacken bis in den Hinterkopf mit A usstrahlung nach parietal. Der Schmerz sei auch durch die Palpation des Nervus
occipitalis
major auslösbar. Es fänden sich massive Muskelverspannungen mit multiplen Trigger punkten . Es s e i mit dem Beschwerdeführer eine Occipitalisblockade besprochen und in gleicher Sitzung durchgeführt worden. 3.5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Suva-Kreisarzt, nahm am 2. Juni 2020 Stellung ( Urk. 7/115 /3 ) und führte aus, bei klinisch-radiologischer Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2020 mit einem reizlosen Lokal- und gutem Funktionsbefund mit einer lediglich endgradigen Funktions einschränkung und radiologisch stabilen Clavicula sei dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Die wechselnde, ausgeweitete, wieder zunehmende Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in den Kopf mit Pochen bis ins Auge sei unfallkausal pathomorphologisch nicht einzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass bis zur Plattenentfernung von einem stabilen Zustand ausge gangen werden könne. In Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbar keit seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten einschliesslich einer beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zum Stückguttransport mit nur seltenen Arbeiten über Schulter/Kopfhöhe vollzeitig zumutbar. 3.6
Die Ärz te des Kantonsspitals C.___ berichteten am 3. Februar 2021 ( Urk. 7/177) über die Sprechstunde zur Besprechung einer allfälligen Osteosyn thesematerial e ntfernung und führten aus, es zeige sich eineinhalb Jahre nach Osteosynthese der rechten Clavicula extern ein ausgeprägtes generalisiertes Schmer z problem. Bei radiologisch noch diskret abgrenzbarem Frakturspalt sei vor einer allfälligen Materialentfernung in einem nächsten Schritt ein CT zur Beur teilung der Durchbauung durchzuführen. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzausbreitung sei es jedoch fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine Metallentfernung profitieren würde. 3.7
Suva-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 3 0. März 2021 erneut Stellung ( Urk. 7/188 /3 ) und führte aus, eine Behandlung sei unfallbedingt nicht mehr notwendig. Die dementsprechende traumatologische Behandlung im C.___ sei abgeschlossen worden. Weitere interventionelle Massnahmen seien hierzu nicht vorgesehen. Es liege eine unfallkausal nicht erklärte Symptomausweitung bei sonstigen unfallfremden Faktoren vor. Auch durch die Wiederaufnahme der bereits langfristig erfolgten Schmerztherapie sei insofern keine namhafte Verbes serung des unfallbezogenen Gesundheitszustandes zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur könne nicht mehr ausgeübt werden. Die angegebenen Zieh- und Stoss- und teils schweren Hebelasten seien zu schwer. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Umgang mit vibrierenden/stossenden/ schlagenden Werkzeugen, ohne sturzgefährdende Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine namhafte Besserung sei auch durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht zu erwar ten. 3.8
Suva-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 1 8. Mai 2021 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 7/209) und führte aus, mittlerweile bald 2 Jahre nach dem Unfallereignis sei somatisch ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht. Der Beschwerdefüh rer habe anlässlich des Unfalls vom 8. August 2019 organisch objektivierbar eine dislozierte, operativ behandelte Schlüsselbeinfraktur rechts, Fissuren/Haarrisse im Bereich der Rippen 4-7 rechts sowie eine Riss-Quetsch-Wunde rechts parietooc cipital erlitten. Darüberhinausgehende Traumafolgen seien ausgeschlossen worden. Bezüglich der Riss-Quetsch-Wunde und der Rippenfissuren sei erwartungsgemäss bereits längst eine Ausheilung eingetreten und es würden keine behandlungsbedürftige n Folgebeeinträchtigungen mehr dokumentiert.
Bezüglich der Claviculafraktur liege eine stabil fortgeschrittene Durchbauung ohne Anhalt für eine sekundäre Dislokation oder Lockerung des Osteosynthese materials vor. Eine operative Revision bei noch residualen einsehbaren Fraktur spalten sei nicht vorgesehen. Auch durch weitere Behandlungsmassnahmen sei deren Ausheilung nicht zu beeinflussen, eine spontane komplette Ausheilung sei möglich, aber nicht vorhersehbar. Auch durch weitere interventionelle Massnah men sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zur freien Armbewegung und Muskelkraft und des vorliegenden Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Ein Fallabschluss sei der Administration deshalb anzuraten. Die weiter bestehenden, undulierenden, ausgeweiteten Beschwerden seien unfallursächlich pathomorphologisch nicht mehr einzuordnen. Betreffend die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Chauffeur zum Stückguttransport sei eine bleibende Arbeits unfähigkeit anzunehmen, da die diesbezüglichen körperlichen Belastungen betreffend die erlittene, komplikativ verlaufende Schlüsselbeinfraktur zu schwer seien. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne den Umgang mit vibrierenden, stossenden oder schlagenden Werkzeugen und ohne sturzgefährdete Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne eine besondere Abstützfunktion der rechten Hand vollzeitig zumutbar. Betreffend die anhaltende, ausgeweitete und wechselhaft beschriebene chronische Schmerzstö rung seien unfallfremde Folgen anzunehmen. Bei einer funktionell freien, seiten gleich beschriebenen Beweglichkeit der oberen Extremitäten und seitengleichen Muskelkraft sei dem Beschwerdeführer kein unfallbedingter Integritätsschaden entstanden und auch perspektivisch nicht zu erwarten (S. 10 f.) . Die medizinisch si nnvollen Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen seien bereits erkenn bar ausgeschöpft worden. Bei einer wieder erreichten seitengleichen Beweglich keit und Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität nach erlittener Schlüsselbeinfraktur seien keine weiteren spezifischen traumatologischen Mass nahmen nach Fallabschluss mehr indiziert. Die unfallchirurgische Behandlungs betreuung sei dementsprechend abgeschlossen worden (S. 12). 3.9
Die Ärzte des C.___ berichteten am 2 1. Juni 2021 ( Urk. 7/233) und nannten als Diagnose unklare chronische Schmerzen mit möglichen neuropathischen Anteilen in der Schulterregion rechts nach dislozierter, mehrfragmentärer Claviculafraktur im mittleren Drittel rechts . Sie führten aus, nach intensiver schmerztherapeutischer Behandlung am Spital A.___ würden die gängigen Massnahmen ausgeschöpft erscheinen. Wichtig hingegen scheine eine Integration der Wechselwirkung von Schmerz und Stress. Es erfolge eine Behandlungsüber nahme mit dem Schwerpunkt auf nicht medikamentöse Behandlungsverfahren und begleitender Physiotherapie mit Anleitung zur Stressreduktion und Entspan nung, aber auch schrittweise Belastungssteigerung bei stabiler Fraktursituation. 3.10
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsappa rates, Zentrum E.___ , berichtete am 2 3. September 2021 ( Urk. 10/2) und nannte als Diagnose Nuchalgien bei Status nach verzögerter Frakturheilung bei Status nach Plattenosteosynthese einer mehrfragmentären Claviculafraktur rechts am 8. August 201 9. Er führte aus, radiologisch zeige sich in der CT-Untersuchung eine vollständige Konsolidation der Fraktur in allen Ebenen. Er empfehle eine Materialentfernung, die eine gewisse Schmerzreduktion bringen könnte, vor allem bei hyperempfindlichem Material, wo die Platte palpabel sei. Die asensible Region unterhalb der Inzision werde sich aber nicht ändern. Inwieweit aber ein chronischer Schmerzzustand bleibe, sei schwierig zu beurteilen. 3.11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation, berichtete am 1. Dezember 2021 ( Urk. 10/3) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer Allodynie der rechten Schulter. Er habe sehr gut auf Elektrotherapie reagiert. Die Schmerzen hätten progressiv nachgelassen, aktuell sei der Schmerz mehr ertragbar. Auch die Einnahme der Medikamente sei sehr vermindert, er nehme sie nicht mehr jeden Tag, aber noch bei Bedarf. Mit der Besserung der rechten Schulter seien jetzt aber die Nacken- und Kopfschmer zen in den Vordergrund gekommen. Er empfehle chirurgische Eingriffe zu vermeiden, da sie zu einer unvorhersehbaren Verschlechterung führen könnten.
4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So zeigte die CT -Untersuchung des
Schädels/Halses sowie die CT- Traumaspirale
unauffällige Befunde (vgl. vorstehend E. 3.1) und a uch die neuro logische Untersu chung ergab nichts Auffälliges (vgl. vorstehend E. 3.2).
Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sowie angesichts des Umstandes, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druck dolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden verbleiben. 4.2
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.6). Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass trotz der bisherigen Therapien keine Verbesserung der geklagten Beschwerden eingetreten ist und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. Insbesondere ist keinem der medizinischen Berichte zu entnehmen, dass weitere medizinische Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit verbunden wäre. So wurden die Rippenfissuren mittels Atemtherapie behandelt (vgl. Urk. 7/16 S. 1) und wurden in den nachfolgenden Berichten einzig noch bei den Diagnosen aufgelistet, ohne jedoch weiter diskutiert zu werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Unfallfolgen komplikationslos abgeheilt sind, andernfalls sie in den ärztlichen Berichten durchaus weiter erwähnt oder beurteilt worden wären. Betreffend die Kopfverletzung ist den Akten zu entnehmen, dass die Rissquetschwunde genäht wurde ( Urk. 7/14 S. 2) und der Beschwerdeführer jeweils die vollen Punkte der GCS aufwies ( Urk. 7/9-10, Urk. 7/16) . Es wurde ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I diagnostiziert und die bildgebende Abklärung des Schädels und Halses mittels CT zeigte keinerlei Auffälligkeiten (vgl. vorstehend E. 3. 1). Die dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur wurde operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt, welche intakt in korrekter Lage und ohne Locke rungszeichen sitzt (vgl. vorstehend E. 3. 6, E. 3.8, E. 3.9). Die gängigen schmerztherapeutischen Massnahmen wurden als ausgeschöpft beurteilt, eine operative Revision wurde nicht in Betracht gezogen und auch durch weitere interventionelle Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes, der Armbeweglichkeit und Muskelkraft sowie des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Ob der Beschwerdeführer von e ine r Materialentfernung profitieren könnte, wurde aufgrund der ausgeprägten Schmerzausbreitung als fraglich beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.6-3.9) . Auch der Bericht von Prof. Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) lässt von einer allfälligen Materialentfernung nicht überwie gend wahrscheinlich eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten und Dr. F.___ rät gar von einer solchen ab (vgl. vorstehend E. 3.11).
Der Fallabschluss per 30. Juni 2021 und die damit verbundene Prüfung der Kausalität (vorstehen d E. 1.3 ) ist demzu folge nicht zu beanstanden. 4.3
Treten nach einem Unfall nur psychische und/oder nicht organisch nachweisbare Beschwerden auf (vgl. vorstehend E. 4.1), ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuklären, ob die versicherte Person überhaupt ein Schleuder trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma erlit ten hat . H at di e verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen, bunten Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden B eeinträchtigungen ( diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen etc. ) vorliegen , im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E . 2a ).
Vorliegend ist das für ein Schleudertrauma typische, bunte Beschwerdebild zwar in einem Bericht erwähnt (Schwindel nach Bewusstlosigkeit; Urk. 7/ 9), in den nachfolgenden Berichten wurde es jedoch verneint ( Urk. 7/ 14, Urk. 7/60), so dass schliesslich Schmerzen im Frakturbereich mit Ausstrahlungen geklagt sind. Über a nderweitige Beschwerden, die dem sogenannten typischen, bunten Beschwerde bild zuzurechnen wären, wurde vorliegend nicht geklagt, womit dieses zu verneinen ist. D ie Beurteilung der Adäquanz der noch geklagten , organisch nicht nachweisbaren Beschwerden hat demnach an hand der Rechtsprechung vom BGE 11 5 V 133 zu erfolgen (vgl. E. 1.3 ). 4.4
Die Beschwerdegegnerin stufte das objektiv fassbare Unfallereignis vom 8. August 2019 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs als leichte n U nfall
ein, was mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu: Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 62 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss Ermittlung der Polizei (vgl. Rapport in Urk. 7/60) 1.20 Meter von einer Laderampe stürzte und sich dabei neben einer Rissquetschwunde am Kopf und Fissuren der Rippen 4-7 im Wesentlichen eine Claviculafraktur rechts zuzog. Das Ereignis vom 8. August 2019 ist angesichts des Hergangs sowie der erlittenen Verletzungen im Ergebnis den leichten Unfällen zuzuordnen . Die angebliche Sturzhöhe n ahm
zwar mit dem Zeitablauf sowie mit der Zunahme der Berichte und Akten stetig zu. Gemäss den Abklärungen der Polizei ist jedoch auf dem Videomaterial der Videoüberwachung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Rampe zulief, mit dem rechten Fuss einen Schritt ins Leere machte und anschliessend zirka 120 cm auf das Bahngleis hinunterstürzte .
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fand die Arbeitskollegin und Zeugin ihn gemäss Rapport der Polizei nicht bewusstlos, sondern ansprechbar vor ( vgl. Urk. 7/60 S. 2 ) . Die behauptete Bewusstlosigkeit wurde denn auch in den medizinischen Berichten ange z weifelt ( Urk. 7/14) . Der Beschwerdeführer hat somit objektiv betrachtet ein banales beziehungsweise leichtes Unfallereignis erlitten, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4).
Dass die Adäquanz auch im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls zu verneinen wäre, zeigen die nachfolgenden Ausführungen, zumal sich hinsichtlich der
einzelnen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5)
Folgendes ergibt :
Der Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).
Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung sowie deren Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist vorliegend ebenfalls a ls nicht erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer erlitt körperlich eine Rissquetschwunde am Kopf, Rippenfissuren der Rippen 4-7 sowie eine Claviculafrak tur , deren operative Revision mittels Plattenosteosynthese objektiv komplikationslos erfolgte mit heute intaktem Material, ohne Lockerungszeichen und ohne Nachweis einer sekundären Dislokation.
Sodann ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Die opera tive Schulterrevision erfolgte wie erwähnt komplikationslos. Den medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass die meisten Arztbesuche im Wesent lichen zu Kontroll- und Abklärungszwecken erfolgten und nicht nur der reinen Behandlungsfunktion dienten. Es bleibt auch anzumerken, dass ein grosser Teil der Verlaufskontrollen, die Medi kamenteneinnahme zur Schmerzlinderung und die Behandlungen mittels Physi otherapie
auf grund der organisch nicht nachweis baren Beschwerden erfolgten und daher bei der vorliegenden Adäquanzbeurtei lung nicht zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6).
Auch das Vorhandensein von körperlichen Dauerschmerzen kann aufgrund der objektivierbaren Verletzung en verneint werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden sind organisch nicht nachweisbar und daher
– wie bereits erwähnt - bei der Beurteilung nicht zu beachten.
Schliesslich lassen sich den Akten keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehand lung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen entnehmen. Eine lange Dauer und ein hoher Grad der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit ist zuletzt ebenfalls nicht ausgewiesen. Diese wurde vielmehr von den organisch nicht nachgewiesenen Beschwerden beeinflusst. 4.5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 30. Juni 2021 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu vernei nen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden. 4.6
Festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte ( Urk. 10/6 -8) einen weiteren, am 1 8. Juli 2021 erlittenen Unfall betreffen und deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. 5. 5.1
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte eine medizinische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.8). Dieser legte in Kenntnis der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei, da die angegebenen Zieh- und Stoss- und teils schweren Hebelasten aufgrund der unfallbedingten, verbleibenden Beeinträchtigung der Belastbarkeit zu schwer seien (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.8 ). Eine namhafte Besserung sei auch durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht zu erwarten (vgl. E. 3.7). Leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne den Umgang mit vibrierenden, stossenden oder schlagenden Werkzeugen und ohne sturzgefährdete Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne eine besondere Abstützfunktion der rechten Hand seien dem Beschwerdeführer hingegen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3.8). Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist abzustellen. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der Fest stellungen des Kreisarztes.
Abweichende, begründete ärztliche Beurteilungen liegen denn auch nicht vor. Au ch das Arztzeugnis von Dr. med. G.___ vom 1 6. Februar 2022 ( Urk. 10/5), mit welchem dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, vermag die nachvollziehbar begründete Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes nicht umzustossen. So geht aus dem Arztzeugnis von Dr. G.___ weder hervor, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird noch begründete er die vollständige Arbeitsunfähigkeit mit unfallbedingten somatischen Befunden . Es kann vollum fänglich auf die Beurteilung des Kreis arztes abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Akten lage nicht angezeigt, und es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Validen einkommens auf die Angaben der Y.___ GmbH vom 2 7. Mai 2021 (Urk. 7 / 212 ). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4 ' 0 00.-- errechnete sie für das Jahr 2021 einen Betrag von Fr. 48‘000.--. Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 7 / 212 ) nicht zu bean stan den. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegegnerin hätte auf den Tabellenlohn abstellen müssen, zumal das tatsächlich bezogene Einkommen sehr unterdurchschnittlich gewesen sei. Es sei zwar korrekterweise eine Parallelisie rung vorgenommen worden, doch es resultiere immer noch ein höheres Invalideneinkommen als das Valideneinkommen , was unrealistisch sei ( Urk. 1 S. 17).
Im Jahre 2018 betrug das Durchschnittseinkommen von Männern für einfache Tätigkeiten im Verkehr und der Lagerei
Fr. 5'171.—
monatlich (Lohnstrukturerhe bungen (LSE) 2018, Bundes amt für Statistik, Tabelle TA1, Ziff. 49-53, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 62'052.-- pro Jahr.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Wochenstunden ergibt sich für das Jahr 20 18 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 6 4 ' 689 .-- (Fr. 62' 052 . -- : 40 x 41. 7 ). Angepasst an die Nominallohnentwicklungen bis 2021 (0.9 % für das Jahr 2019, 0.8 % für das Jahr 2020, -0.3 % für das Jahr 2021) resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 65'596.--. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 48 ' 000 .-- lag somit Fr. 17 ' 596 .-- beziehungsweise rund 27 % unter dem branchenüblichen Durch schnittseinkommen. 5.3
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist.
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnitt liches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.4
Dementsprechend ist für den Einkommensvergleich dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten und deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen im Sinne der Parallelisierung so Rechnung zu tragen, dass auch das Invalidenein kommen um 22 % (27 % - 5 %) herabgesetzt wird.
Dem hat die Beschwerdegeg nerin, wie nachfolgend ausgeführt, Rechnung getragen. Das Vorgehen der B eschwerdegegnerin gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. nachstehend E. 5. 6 ) und die Einwände des Beschwerdeführers können nach dem Gesagten nicht gehört werden.
5. 5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. August 2019 nicht mehr arbeits tätig ist, ihm jedoch trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensange passte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann, ist das Invaliden einkommen gestützt auf die statistischen Löhne gemäss LSE zu ermitteln.
Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’417.-- monatlich (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betrieb sübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten), der Nominallohnentwicklungen bis 2021 (0.9 % für das Jahr 2019, 0.8 % für das Jahr 2020, -0.3 % für das Jahr 2021)
sowie unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % für das Jahr 2021 ein Invalidenein kommen von rund Fr. 6 5 ' 281 . -- ( Urk. 2 S. 13 f. ).
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zumut barkeitsprofil anstatt vormals körperlich schwere Tätigkeiten künftig lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten verrichten kann , indem sie vom Tabellenlohn einen Abzug von 5 % vorgenommen hat (Urk. 2 S. 14 ). Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem weiteren Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invali deneinkommens vorlie gend abzusehen. Dies gilt insbesondere, da
rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter ist z u beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) . Insgesamt trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rech nung und ist damit nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 22 % (vorstehend E. 5.2) beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 50'919.-- (Fr. 65'281.-- x 0.78). Bei einem Validen einkommen von Fr. 48 ' 000 .-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich keine Erwerbseinbusse. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 6.
D er Beschwerdeführer stellte schliesslich beschwerdeweise die Beurteilung des Integritäts schadens in Frage ( Urk. 1 S. 18 f f .). Diesbezüg lich bleibt anzumerken, dass der Kreisarzt
Dr. B.___
zum Vorliegen eines Integritätsschaden s ausführ lich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3. 8 ). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass vorliegend bei einer funktionell freien, seitengleich beschriebenen Beweglichkeit der oberen Extremitäten und seiten gleichen Muskelkraft dem Beschwerdeführer kein unfallbedingter Integritäts schaden entstanden und auch perspektivisch nicht zu erwarten sei. Diese Beurteilung erfolgte in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten und bildgeben den Untersuchungsbefunde, wobei richtigerweise lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt wurden. Die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden sind nicht adäquat kausal (vgl. vorstehend E. 4.5) und demnach nicht zu berücksich tigen. Die S chätzung ist einleuchtend und plausibel , so dass sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und darauf abgestellt werden kann .
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 1. Juni 2021 per
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigun gen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1.
E. 1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.8 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) davon aus, im Anschluss an das Un fallereignis vom 8. August 2019 sei beim Beschwerdeführer auch ein Schädel-/Hirntrauma diagnostiziert worden
(S. 4). Die anhaltend geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen imponierten zwar teilweise organisch und/oder seien klinisch fassbar, doch hätten keinerlei relevante organische Substrate im Sinne struktureller, unfallbedingter Verände rung hierfür erhoben und nachgewiesen werden können, womit sie – selbst wenn man sie unkritisch als natürlich kausal betrachte - nicht ohne weiteres auch adäquat kausal seien (S. 6). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs organisch nicht nachweisbarer Beschwerden sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen und nicht nach der sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung vorzunehmen, da ein typisches, buntes Beschwerdebild zu verneinen sei (S. 8). Der Unfall vom 8. August 2019 s e i den banalen beziehungsweise leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang verneint werden könne. Die Adäquanz wäre ausserdem auch im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu verneinen (S. 9). Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil zu 100 % zumutbar (S. 12 f.). Die Invaliditätsbemessung ergebe eine Erwerbseinbusse unterhalb der Erheblichkeitsgrenze von 10 % , weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 13 ff.) . Die Beurteilung des Integritätsscha dens berücksichtige richtigerweise nur die Unfallrestfolgen, sei einleuchtend und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen sei (S. 17). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), es liege ein verfrühter Fallabschluss vor , insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen eingestellt, obwohl keine schlüssige medizinische Abklärung vorliege . Es sei von einer Verbesserung nach Entfernung der Platte nach weiter durchge fü hrter Schmerztherapie in Kombination mit Physiotherapie und Psychotherapie auszugehen (S. 3 ff. , S. 12 f. ) . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin sei schon initial ein buntes Beschwerdebild vorgelegen (S. 13) und es sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen (S. 14). Es lägen zusammenfassend mehrere Kriterien gleichzeitig vor, so dass die Adäquanz gegeben sei und die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig bleibe (S. 14 f.).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens hätte auf den Tabellenlohn abgestellt werden müssen und auch das Invalideneinkommen sei zu hoch bewertet worden (S. 17). Ausserdem sei der leidensbedingte Abzug nur ungenügend gewichtet worden, es sei den Besonderheiten des konkreten Falls Rechnung zu tragen, indem auch sein Status als Flüchtling und seine chronischen Schmerzen berücksichtigt würden (S. 18). Schliesslich sollte eine Integritätsentschädigung gewährt werden. Eine starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule berechtige zu einer Integritätsentschädigung von bis zu 50 % (S. 18) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. Juni 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbe sondere das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Beschwerden sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. 3.
E. 1.20 Meter von einer Laderampe stürzte und sich dabei neben einer Rissquetschwunde am Kopf und Fissuren der Rippen 4-7 im Wesentlichen eine Claviculafraktur rechts zuzog. Das Ereignis vom 8. August 2019 ist angesichts des Hergangs sowie der erlittenen Verletzungen im Ergebnis den leichten Unfällen zuzuordnen . Die angebliche Sturzhöhe n ahm
zwar mit dem Zeitablauf sowie mit der Zunahme der Berichte und Akten stetig zu. Gemäss den Abklärungen der Polizei ist jedoch auf dem Videomaterial der Videoüberwachung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Rampe zulief, mit dem rechten Fuss einen Schritt ins Leere machte und anschliessend zirka 120 cm auf das Bahngleis hinunterstürzte .
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fand die Arbeitskollegin und Zeugin ihn gemäss Rapport der Polizei nicht bewusstlos, sondern ansprechbar vor ( vgl. Urk. 7/60 S. 2 ) . Die behauptete Bewusstlosigkeit wurde denn auch in den medizinischen Berichten ange z weifelt ( Urk. 7/14) . Der Beschwerdeführer hat somit objektiv betrachtet ein banales beziehungsweise leichtes Unfallereignis erlitten, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4).
Dass die Adäquanz auch im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls zu verneinen wäre, zeigen die nachfolgenden Ausführungen, zumal sich hinsichtlich der
einzelnen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5)
Folgendes ergibt :
Der Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).
Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung sowie deren Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist vorliegend ebenfalls a ls nicht erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer erlitt körperlich eine Rissquetschwunde am Kopf, Rippenfissuren der Rippen 4-7 sowie eine Claviculafrak tur , deren operative Revision mittels Plattenosteosynthese objektiv komplikationslos erfolgte mit heute intaktem Material, ohne Lockerungszeichen und ohne Nachweis einer sekundären Dislokation.
Sodann ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Die opera tive Schulterrevision erfolgte wie erwähnt komplikationslos. Den medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass die meisten Arztbesuche im Wesent lichen zu Kontroll- und Abklärungszwecken erfolgten und nicht nur der reinen Behandlungsfunktion dienten. Es bleibt auch anzumerken, dass ein grosser Teil der Verlaufskontrollen, die Medi kamenteneinnahme zur Schmerzlinderung und die Behandlungen mittels Physi otherapie
auf grund der organisch nicht nachweis baren Beschwerden erfolgten und daher bei der vorliegenden Adäquanzbeurtei lung nicht zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6).
Auch das Vorhandensein von körperlichen Dauerschmerzen kann aufgrund der objektivierbaren Verletzung en verneint werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden sind organisch nicht nachweisbar und daher
– wie bereits erwähnt - bei der Beurteilung nicht zu beachten.
Schliesslich lassen sich den Akten keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehand lung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen entnehmen. Eine lange Dauer und ein hoher Grad der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit ist zuletzt ebenfalls nicht ausgewiesen. Diese wurde vielmehr von den organisch nicht nachgewiesenen Beschwerden beeinflusst.
E. 3 0. Juni 2021
( Urk. 7/219) ein und verneinte mit Verfügung vom 1 7. Juni 2021 einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/227 ). Die vom Versicherten am 7. Juli 2021 ( Urk. 7/236) beziehungsweise 9. September 2021 ( Urk. 7/251) erhobene Einsprache wies die Suva am 1 2. Oktober 2021 ab (Urk. 7/256 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gege n den Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen rückwirkend und auch weiterhin zu erbringen (Taggelder und Heilbehandlungen, IV-Rente und Integritätsentschädi gung), eventuell sei die vorliegende Streitsache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter Anordnung eines neu tralen poly disziplinären Gutachtens , e ventuell inklusive EFL-Testung.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 (Urk.
6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 7. Februar 2022 ( Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 10/1-8). Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 ( Urk.
13) nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung. Dies wurde dem Beschwerde führer am 4. April 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 8. August 2019 stürzte der Beschwerdeführer bei Verladearbeiten in einem Lastwagen rückwärts von der Laderampe auf ein Bahngleis auf den Kopf und die Schultern (vgl. Unfallmeldung vom 1 1. August 2019, Urk. 7/1 sowie Polizei rapport, Urk. 7/60).
Die Erstbehandlung erfolgte gle ichentags im Spital Z.___ , wobei die Ärzte eine mehrfragmentäre, dislozierte Clavicula-Fraktur rechts, Rippenfissuren Rippen 4-7 rechts sowie eine Rissquetschwunde parieto-occipital rechts diagnos tizierten. Sie führten aus, vermutlich habe keine Bewusstlosigkeit vorgelegen, da keine Amnesie zum Ereignis bestehe. Es liege keine Übelkeit und kein Erbrechen vor, hingegen starke Schmerzen in der rechten Schulter und thorakal rechts . Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge eine Verlegung ins Spital A.___ zur weiteren Behandlung (vgl. Bericht vom 9. August 2019, Urk. 7/14) .
Die Polytrauma-CT Untersuchung des Schädels/Halses sowie die CT- Traumaspirale vom 8. August 2019 ergaben keine blutungssuspekten Hyper densitäten supra- und infratentoriell , keine Mittellinienverlagerung, seiten symmet risch normal weite Liquorräume , keine Fraktur der Schädelkalotte oder des Mittelgesichts vom Mastoidzellen
pneumatisiert , kein Hinweis auf eine Parenchymverletzung , eine mässig dislozierte Clavicula- Mehrfragmentfraktur im mittleren Drittel rechts sowie nicht dislozierte Frakturen der 4.- 7. Rippe rechts ( Urk. 7/57).
E. 3.2 Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 9. August 2019 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 1 6. August 2019 ( Urk. 7/10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts vom 8. August 2019 - Schädelhirntrauma Grad I vom 8. August 2019 - Rippenfissuren Costae IV-VII rechts vom 8. August 2019 - Rissquetschwunde parieto-occipital rechts vom 8. August 2019 - Adipositas Grad II - Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber A links vom 8. März 2019 - posttraumatische Belastungsstörung (anamnestisch)
- Refluxbeschwerden
Sie führten aus, während der 20-stündigen Überwachungsphase habe sich der Beschwerdeführer allzeit GCS-unauffällig präsentiert, es hätten sich zu keiner Zeit neurologische Ausfälle beobachten lassen. Die initialen Kopfschmerzen hätten unter erst intravenöser und schliesslich oralisierter Analgesie schnell nachge lassen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
E. 3.3 Die Ärzte des Spitals A.___ berichtete am 2 8. Februar 2020 ( Urk. 7/97), bei der Kontrolle nach Abschluss der Ketamin Infusionsserie berichte der Beschwerde führer, dass die Rückenschmerzen verschwunden seien. Es bestünden nach wie vor Beschwerden im Bereich der Narbe und des Implantats. Hier sei die Metallent fernung frühestens im Juni 2020 geplant. Es bestünden immer noch Sensibilitäts störungen im Bereich der Schulter und des rechten oberen Thorax, jedoch nun ohne Dysästhesien und ohne Allodynie . Der Beschwerdeführer nehme die Opiate nicht mehr regelmässig, sondern nur noch selten bei Bedarf. Insgesamt sei der Verlauf sehr erfreulich.
E. 3.4 Am 1 8. Mai 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ ( Urk. 7/109), der Beschwerdeführer gebe wieder starke Schmerzen im oberen Thoraxbereich , über der Schulter und Nacken bis in den Kopf an. Bei der Untersuchung fänden sich massive Druckdolenzen und Schmerzangaben über dem Musculus
pectoralis
major , dem gesamten Nacken bis in den Hinterkopf mit A usstrahlung nach parietal. Der Schmerz sei auch durch die Palpation des Nervus
occipitalis
major auslösbar. Es fänden sich massive Muskelverspannungen mit multiplen Trigger punkten . Es s e i mit dem Beschwerdeführer eine Occipitalisblockade besprochen und in gleicher Sitzung durchgeführt worden.
E. 3.5 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Suva-Kreisarzt, nahm am 2. Juni 2020 Stellung ( Urk. 7/115 /3 ) und führte aus, bei klinisch-radiologischer Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2020 mit einem reizlosen Lokal- und gutem Funktionsbefund mit einer lediglich endgradigen Funktions einschränkung und radiologisch stabilen Clavicula sei dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Die wechselnde, ausgeweitete, wieder zunehmende Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in den Kopf mit Pochen bis ins Auge sei unfallkausal pathomorphologisch nicht einzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass bis zur Plattenentfernung von einem stabilen Zustand ausge gangen werden könne. In Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbar keit seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten einschliesslich einer beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zum Stückguttransport mit nur seltenen Arbeiten über Schulter/Kopfhöhe vollzeitig zumutbar.
E. 3.6 Die Ärz te des Kantonsspitals C.___ berichteten am 3. Februar 2021 ( Urk. 7/177) über die Sprechstunde zur Besprechung einer allfälligen Osteosyn thesematerial e ntfernung und führten aus, es zeige sich eineinhalb Jahre nach Osteosynthese der rechten Clavicula extern ein ausgeprägtes generalisiertes Schmer z problem. Bei radiologisch noch diskret abgrenzbarem Frakturspalt sei vor einer allfälligen Materialentfernung in einem nächsten Schritt ein CT zur Beur teilung der Durchbauung durchzuführen. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzausbreitung sei es jedoch fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine Metallentfernung profitieren würde.
E. 3.7 Suva-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 3 0. März 2021 erneut Stellung ( Urk. 7/188 /3 ) und führte aus, eine Behandlung sei unfallbedingt nicht mehr notwendig. Die dementsprechende traumatologische Behandlung im C.___ sei abgeschlossen worden. Weitere interventionelle Massnahmen seien hierzu nicht vorgesehen. Es liege eine unfallkausal nicht erklärte Symptomausweitung bei sonstigen unfallfremden Faktoren vor. Auch durch die Wiederaufnahme der bereits langfristig erfolgten Schmerztherapie sei insofern keine namhafte Verbes serung des unfallbezogenen Gesundheitszustandes zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur könne nicht mehr ausgeübt werden. Die angegebenen Zieh- und Stoss- und teils schweren Hebelasten seien zu schwer. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Umgang mit vibrierenden/stossenden/ schlagenden Werkzeugen, ohne sturzgefährdende Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine namhafte Besserung sei auch durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht zu erwar ten.
E. 3.8 Suva-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 1 8. Mai 2021 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 7/209) und führte aus, mittlerweile bald 2 Jahre nach dem Unfallereignis sei somatisch ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht. Der Beschwerdefüh rer habe anlässlich des Unfalls vom 8. August 2019 organisch objektivierbar eine dislozierte, operativ behandelte Schlüsselbeinfraktur rechts, Fissuren/Haarrisse im Bereich der Rippen 4-7 rechts sowie eine Riss-Quetsch-Wunde rechts parietooc cipital erlitten. Darüberhinausgehende Traumafolgen seien ausgeschlossen worden. Bezüglich der Riss-Quetsch-Wunde und der Rippenfissuren sei erwartungsgemäss bereits längst eine Ausheilung eingetreten und es würden keine behandlungsbedürftige n Folgebeeinträchtigungen mehr dokumentiert.
Bezüglich der Claviculafraktur liege eine stabil fortgeschrittene Durchbauung ohne Anhalt für eine sekundäre Dislokation oder Lockerung des Osteosynthese materials vor. Eine operative Revision bei noch residualen einsehbaren Fraktur spalten sei nicht vorgesehen. Auch durch weitere Behandlungsmassnahmen sei deren Ausheilung nicht zu beeinflussen, eine spontane komplette Ausheilung sei möglich, aber nicht vorhersehbar. Auch durch weitere interventionelle Massnah men sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zur freien Armbewegung und Muskelkraft und des vorliegenden Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Ein Fallabschluss sei der Administration deshalb anzuraten. Die weiter bestehenden, undulierenden, ausgeweiteten Beschwerden seien unfallursächlich pathomorphologisch nicht mehr einzuordnen. Betreffend die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Chauffeur zum Stückguttransport sei eine bleibende Arbeits unfähigkeit anzunehmen, da die diesbezüglichen körperlichen Belastungen betreffend die erlittene, komplikativ verlaufende Schlüsselbeinfraktur zu schwer seien. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne den Umgang mit vibrierenden, stossenden oder schlagenden Werkzeugen und ohne sturzgefährdete Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne eine besondere Abstützfunktion der rechten Hand vollzeitig zumutbar. Betreffend die anhaltende, ausgeweitete und wechselhaft beschriebene chronische Schmerzstö rung seien unfallfremde Folgen anzunehmen. Bei einer funktionell freien, seiten gleich beschriebenen Beweglichkeit der oberen Extremitäten und seitengleichen Muskelkraft sei dem Beschwerdeführer kein unfallbedingter Integritätsschaden entstanden und auch perspektivisch nicht zu erwarten (S. 10 f.) . Die medizinisch si nnvollen Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen seien bereits erkenn bar ausgeschöpft worden. Bei einer wieder erreichten seitengleichen Beweglich keit und Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität nach erlittener Schlüsselbeinfraktur seien keine weiteren spezifischen traumatologischen Mass nahmen nach Fallabschluss mehr indiziert. Die unfallchirurgische Behandlungs betreuung sei dementsprechend abgeschlossen worden (S. 12).
E. 3.9 Die Ärzte des C.___ berichteten am 2 1. Juni 2021 ( Urk. 7/233) und nannten als Diagnose unklare chronische Schmerzen mit möglichen neuropathischen Anteilen in der Schulterregion rechts nach dislozierter, mehrfragmentärer Claviculafraktur im mittleren Drittel rechts . Sie führten aus, nach intensiver schmerztherapeutischer Behandlung am Spital A.___ würden die gängigen Massnahmen ausgeschöpft erscheinen. Wichtig hingegen scheine eine Integration der Wechselwirkung von Schmerz und Stress. Es erfolge eine Behandlungsüber nahme mit dem Schwerpunkt auf nicht medikamentöse Behandlungsverfahren und begleitender Physiotherapie mit Anleitung zur Stressreduktion und Entspan nung, aber auch schrittweise Belastungssteigerung bei stabiler Fraktursituation.
E. 3.10 Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsappa rates, Zentrum E.___ , berichtete am 2 3. September 2021 ( Urk. 10/2) und nannte als Diagnose Nuchalgien bei Status nach verzögerter Frakturheilung bei Status nach Plattenosteosynthese einer mehrfragmentären Claviculafraktur rechts am 8. August 201 9. Er führte aus, radiologisch zeige sich in der CT-Untersuchung eine vollständige Konsolidation der Fraktur in allen Ebenen. Er empfehle eine Materialentfernung, die eine gewisse Schmerzreduktion bringen könnte, vor allem bei hyperempfindlichem Material, wo die Platte palpabel sei. Die asensible Region unterhalb der Inzision werde sich aber nicht ändern. Inwieweit aber ein chronischer Schmerzzustand bleibe, sei schwierig zu beurteilen.
E. 3.11 Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation, berichtete am 1. Dezember 2021 ( Urk. 10/3) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer Allodynie der rechten Schulter. Er habe sehr gut auf Elektrotherapie reagiert. Die Schmerzen hätten progressiv nachgelassen, aktuell sei der Schmerz mehr ertragbar. Auch die Einnahme der Medikamente sei sehr vermindert, er nehme sie nicht mehr jeden Tag, aber noch bei Bedarf. Mit der Besserung der rechten Schulter seien jetzt aber die Nacken- und Kopfschmer zen in den Vordergrund gekommen. Er empfehle chirurgische Eingriffe zu vermeiden, da sie zu einer unvorhersehbaren Verschlechterung führen könnten.
E. 4 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So zeigte die CT -Untersuchung des
Schädels/Halses sowie die CT- Traumaspirale
unauffällige Befunde (vgl. vorstehend E. 3.1) und a uch die neuro logische Untersu chung ergab nichts Auffälliges (vgl. vorstehend E. 3.2).
Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sowie angesichts des Umstandes, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druck dolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden verbleiben.
E. 4.2 Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.6). Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass trotz der bisherigen Therapien keine Verbesserung der geklagten Beschwerden eingetreten ist und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. Insbesondere ist keinem der medizinischen Berichte zu entnehmen, dass weitere medizinische Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit verbunden wäre. So wurden die Rippenfissuren mittels Atemtherapie behandelt (vgl. Urk. 7/16 S. 1) und wurden in den nachfolgenden Berichten einzig noch bei den Diagnosen aufgelistet, ohne jedoch weiter diskutiert zu werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Unfallfolgen komplikationslos abgeheilt sind, andernfalls sie in den ärztlichen Berichten durchaus weiter erwähnt oder beurteilt worden wären. Betreffend die Kopfverletzung ist den Akten zu entnehmen, dass die Rissquetschwunde genäht wurde ( Urk. 7/14 S. 2) und der Beschwerdeführer jeweils die vollen Punkte der GCS aufwies ( Urk. 7/9-10, Urk. 7/16) . Es wurde ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I diagnostiziert und die bildgebende Abklärung des Schädels und Halses mittels CT zeigte keinerlei Auffälligkeiten (vgl. vorstehend E. 3. 1). Die dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur wurde operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt, welche intakt in korrekter Lage und ohne Locke rungszeichen sitzt (vgl. vorstehend E. 3. 6, E. 3.8, E. 3.9). Die gängigen schmerztherapeutischen Massnahmen wurden als ausgeschöpft beurteilt, eine operative Revision wurde nicht in Betracht gezogen und auch durch weitere interventionelle Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes, der Armbeweglichkeit und Muskelkraft sowie des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Ob der Beschwerdeführer von e ine r Materialentfernung profitieren könnte, wurde aufgrund der ausgeprägten Schmerzausbreitung als fraglich beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.6-3.9) . Auch der Bericht von Prof. Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) lässt von einer allfälligen Materialentfernung nicht überwie gend wahrscheinlich eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten und Dr. F.___ rät gar von einer solchen ab (vgl. vorstehend E. 3.11).
Der Fallabschluss per 30. Juni 2021 und die damit verbundene Prüfung der Kausalität (vorstehen d E. 1.3 ) ist demzu folge nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Treten nach einem Unfall nur psychische und/oder nicht organisch nachweisbare Beschwerden auf (vgl. vorstehend E. 4.1), ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuklären, ob die versicherte Person überhaupt ein Schleuder trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma erlit ten hat . H at di e verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen, bunten Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden B eeinträchtigungen ( diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen etc. ) vorliegen , im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E . 2a ).
Vorliegend ist das für ein Schleudertrauma typische, bunte Beschwerdebild zwar in einem Bericht erwähnt (Schwindel nach Bewusstlosigkeit; Urk. 7/ 9), in den nachfolgenden Berichten wurde es jedoch verneint ( Urk. 7/ 14, Urk. 7/60), so dass schliesslich Schmerzen im Frakturbereich mit Ausstrahlungen geklagt sind. Über a nderweitige Beschwerden, die dem sogenannten typischen, bunten Beschwerde bild zuzurechnen wären, wurde vorliegend nicht geklagt, womit dieses zu verneinen ist. D ie Beurteilung der Adäquanz der noch geklagten , organisch nicht nachweisbaren Beschwerden hat demnach an hand der Rechtsprechung vom BGE 11
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stufte das objektiv fassbare Unfallereignis vom 8. August 2019 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs als leichte n U nfall
ein, was mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu: Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 62 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss Ermittlung der Polizei (vgl. Rapport in Urk. 7/60)
E. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 30. Juni 2021 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu vernei nen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte ( Urk. 10/6 -8) einen weiteren, am 1 8. Juli 2021 erlittenen Unfall betreffen und deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden.
E. 5 V 133 zu erfolgen (vgl. E. 1.3 ).
E. 5.1 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte eine medizinische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.8). Dieser legte in Kenntnis der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei, da die angegebenen Zieh- und Stoss- und teils schweren Hebelasten aufgrund der unfallbedingten, verbleibenden Beeinträchtigung der Belastbarkeit zu schwer seien (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.8 ). Eine namhafte Besserung sei auch durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht zu erwarten (vgl. E. 3.7). Leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne den Umgang mit vibrierenden, stossenden oder schlagenden Werkzeugen und ohne sturzgefährdete Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne eine besondere Abstützfunktion der rechten Hand seien dem Beschwerdeführer hingegen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3.8). Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist abzustellen. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der Fest stellungen des Kreisarztes.
Abweichende, begründete ärztliche Beurteilungen liegen denn auch nicht vor. Au ch das Arztzeugnis von Dr. med. G.___ vom 1 6. Februar 2022 ( Urk. 10/5), mit welchem dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, vermag die nachvollziehbar begründete Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes nicht umzustossen. So geht aus dem Arztzeugnis von Dr. G.___ weder hervor, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird noch begründete er die vollständige Arbeitsunfähigkeit mit unfallbedingten somatischen Befunden . Es kann vollum fänglich auf die Beurteilung des Kreis arztes abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Akten lage nicht angezeigt, und es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Validen einkommens auf die Angaben der Y.___ GmbH vom 2 7. Mai 2021 (Urk.
E. 5.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist.
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnitt liches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
E. 5.4 Dementsprechend ist für den Einkommensvergleich dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten und deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen im Sinne der Parallelisierung so Rechnung zu tragen, dass auch das Invalidenein kommen um 22 % (27 % - 5 %) herabgesetzt wird.
Dem hat die Beschwerdegeg nerin, wie nachfolgend ausgeführt, Rechnung getragen. Das Vorgehen der B eschwerdegegnerin gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. nachstehend E. 5. 6 ) und die Einwände des Beschwerdeführers können nach dem Gesagten nicht gehört werden.
5. 5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 5.6 Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. August 2019 nicht mehr arbeits tätig ist, ihm jedoch trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensange passte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann, ist das Invaliden einkommen gestützt auf die statistischen Löhne gemäss LSE zu ermitteln.
Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’417.-- monatlich (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betrieb sübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten), der Nominallohnentwicklungen bis 2021 (0.9 % für das Jahr 2019, 0.8 % für das Jahr 2020, -0.3 % für das Jahr 2021)
sowie unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % für das Jahr 2021 ein Invalidenein kommen von rund Fr. 6 5 ' 281 . -- ( Urk. 2 S. 13 f. ).
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zumut barkeitsprofil anstatt vormals körperlich schwere Tätigkeiten künftig lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten verrichten kann , indem sie vom Tabellenlohn einen Abzug von 5 % vorgenommen hat (Urk. 2 S. 14 ). Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem weiteren Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invali deneinkommens vorlie gend abzusehen. Dies gilt insbesondere, da
rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter ist z u beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) . Insgesamt trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rech nung und ist damit nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 22 % (vorstehend E. 5.2) beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 50'919.-- (Fr. 65'281.-- x 0.78). Bei einem Validen einkommen von Fr. 48 ' 000 .-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich keine Erwerbseinbusse. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 6.
D er Beschwerdeführer stellte schliesslich beschwerdeweise die Beurteilung des Integritäts schadens in Frage ( Urk. 1 S. 18 f f .). Diesbezüg lich bleibt anzumerken, dass der Kreisarzt
Dr. B.___
zum Vorliegen eines Integritätsschaden s ausführ lich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.
E. 7 ). Angepasst an die Nominallohnentwicklungen bis 2021 (0.9 % für das Jahr 2019, 0.8 % für das Jahr 2020, -0.3 % für das Jahr 2021) resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 65'596.--. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 48 ' 000 .-- lag somit Fr. 17 ' 596 .-- beziehungsweise rund 27 % unter dem branchenüblichen Durch schnittseinkommen.
E. 8 ). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass vorliegend bei einer funktionell freien, seitengleich beschriebenen Beweglichkeit der oberen Extremitäten und seiten gleichen Muskelkraft dem Beschwerdeführer kein unfallbedingter Integritäts schaden entstanden und auch perspektivisch nicht zu erwarten sei. Diese Beurteilung erfolgte in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten und bildgeben den Untersuchungsbefunde, wobei richtigerweise lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt wurden. Die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden sind nicht adäquat kausal (vgl. vorstehend E. 4.5) und demnach nicht zu berücksich tigen. Die S chätzung ist einleuchtend und plausibel , so dass sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und darauf abgestellt werden kann .
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00220
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 3 1. August 2022 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, war seit dem 2 9. Juli 2019 bei der Y.___ GmbH als Chauffeur angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 8. August 2019 bei einem Sturz auf die Bahngleise ein Schädelhirn trauma, eine dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts, Rippenfissuren rechts sowie eine Rissquetschwunde parieto-occipital rechts zuzog ( Urk. 7/1, Urk. 7/9 ).
Nach getätig ten Abklärungen stellte die Suva die bis d ahin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 1. Juni 2021 per 3 0. Juni 2021
( Urk. 7/219) ein und verneinte mit Verfügung vom 1 7. Juni 2021 einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/227 ). Die vom Versicherten am 7. Juli 2021 ( Urk. 7/236) beziehungsweise 9. September 2021 ( Urk. 7/251) erhobene Einsprache wies die Suva am 1 2. Oktober 2021 ab (Urk. 7/256 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gege n den Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen rückwirkend und auch weiterhin zu erbringen (Taggelder und Heilbehandlungen, IV-Rente und Integritätsentschädi gung), eventuell sei die vorliegende Streitsache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter Anordnung eines neu tralen poly disziplinären Gutachtens , e ventuell inklusive EFL-Testung.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 (Urk.
6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2 7. Februar 2022 ( Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 10/1-8). Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 ( Urk.
13) nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung. Dies wurde dem Beschwerde führer am 4. April 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1). 1.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigun gen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1. 4
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.7
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.8
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) davon aus, im Anschluss an das Un fallereignis vom 8. August 2019 sei beim Beschwerdeführer auch ein Schädel-/Hirntrauma diagnostiziert worden
(S. 4). Die anhaltend geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen imponierten zwar teilweise organisch und/oder seien klinisch fassbar, doch hätten keinerlei relevante organische Substrate im Sinne struktureller, unfallbedingter Verände rung hierfür erhoben und nachgewiesen werden können, womit sie – selbst wenn man sie unkritisch als natürlich kausal betrachte - nicht ohne weiteres auch adäquat kausal seien (S. 6). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs organisch nicht nachweisbarer Beschwerden sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen und nicht nach der sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung vorzunehmen, da ein typisches, buntes Beschwerdebild zu verneinen sei (S. 8). Der Unfall vom 8. August 2019 s e i den banalen beziehungsweise leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang verneint werden könne. Die Adäquanz wäre ausserdem auch im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu verneinen (S. 9). Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil zu 100 % zumutbar (S. 12 f.). Die Invaliditätsbemessung ergebe eine Erwerbseinbusse unterhalb der Erheblichkeitsgrenze von 10 % , weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 13 ff.) . Die Beurteilung des Integritätsscha dens berücksichtige richtigerweise nur die Unfallrestfolgen, sei einleuchtend und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen sei (S. 17). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), es liege ein verfrühter Fallabschluss vor , insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen eingestellt, obwohl keine schlüssige medizinische Abklärung vorliege . Es sei von einer Verbesserung nach Entfernung der Platte nach weiter durchge fü hrter Schmerztherapie in Kombination mit Physiotherapie und Psychotherapie auszugehen (S. 3 ff. , S. 12 f. ) . Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin sei schon initial ein buntes Beschwerdebild vorgelegen (S. 13) und es sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen (S. 14). Es lägen zusammenfassend mehrere Kriterien gleichzeitig vor, so dass die Adäquanz gegeben sei und die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig bleibe (S. 14 f.).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens hätte auf den Tabellenlohn abgestellt werden müssen und auch das Invalideneinkommen sei zu hoch bewertet worden (S. 17). Ausserdem sei der leidensbedingte Abzug nur ungenügend gewichtet worden, es sei den Besonderheiten des konkreten Falls Rechnung zu tragen, indem auch sein Status als Flüchtling und seine chronischen Schmerzen berücksichtigt würden (S. 18). Schliesslich sollte eine Integritätsentschädigung gewährt werden. Eine starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule berechtige zu einer Integritätsentschädigung von bis zu 50 % (S. 18) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. Juni 2021 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbe sondere das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Beschwerden sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1
Am 8. August 2019 stürzte der Beschwerdeführer bei Verladearbeiten in einem Lastwagen rückwärts von der Laderampe auf ein Bahngleis auf den Kopf und die Schultern (vgl. Unfallmeldung vom 1 1. August 2019, Urk. 7/1 sowie Polizei rapport, Urk. 7/60).
Die Erstbehandlung erfolgte gle ichentags im Spital Z.___ , wobei die Ärzte eine mehrfragmentäre, dislozierte Clavicula-Fraktur rechts, Rippenfissuren Rippen 4-7 rechts sowie eine Rissquetschwunde parieto-occipital rechts diagnos tizierten. Sie führten aus, vermutlich habe keine Bewusstlosigkeit vorgelegen, da keine Amnesie zum Ereignis bestehe. Es liege keine Übelkeit und kein Erbrechen vor, hingegen starke Schmerzen in der rechten Schulter und thorakal rechts . Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge eine Verlegung ins Spital A.___ zur weiteren Behandlung (vgl. Bericht vom 9. August 2019, Urk. 7/14) .
Die Polytrauma-CT Untersuchung des Schädels/Halses sowie die CT- Traumaspirale vom 8. August 2019 ergaben keine blutungssuspekten Hyper densitäten supra- und infratentoriell , keine Mittellinienverlagerung, seiten symmet risch normal weite Liquorräume , keine Fraktur der Schädelkalotte oder des Mittelgesichts vom Mastoidzellen
pneumatisiert , kein Hinweis auf eine Parenchymverletzung , eine mässig dislozierte Clavicula- Mehrfragmentfraktur im mittleren Drittel rechts sowie nicht dislozierte Frakturen der 4.- 7. Rippe rechts ( Urk. 7/57).
3.2
Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 9. August 2019 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 1 6. August 2019 ( Urk. 7/10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts vom 8. August 2019 - Schädelhirntrauma Grad I vom 8. August 2019 - Rippenfissuren Costae IV-VII rechts vom 8. August 2019 - Rissquetschwunde parieto-occipital rechts vom 8. August 2019 - Adipositas Grad II - Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber A links vom 8. März 2019 - posttraumatische Belastungsstörung (anamnestisch)
- Refluxbeschwerden
Sie führten aus, während der 20-stündigen Überwachungsphase habe sich der Beschwerdeführer allzeit GCS-unauffällig präsentiert, es hätten sich zu keiner Zeit neurologische Ausfälle beobachten lassen. Die initialen Kopfschmerzen hätten unter erst intravenöser und schliesslich oralisierter Analgesie schnell nachge lassen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. 3.3
Die Ärzte des Spitals A.___ berichtete am 2 8. Februar 2020 ( Urk. 7/97), bei der Kontrolle nach Abschluss der Ketamin Infusionsserie berichte der Beschwerde führer, dass die Rückenschmerzen verschwunden seien. Es bestünden nach wie vor Beschwerden im Bereich der Narbe und des Implantats. Hier sei die Metallent fernung frühestens im Juni 2020 geplant. Es bestünden immer noch Sensibilitäts störungen im Bereich der Schulter und des rechten oberen Thorax, jedoch nun ohne Dysästhesien und ohne Allodynie . Der Beschwerdeführer nehme die Opiate nicht mehr regelmässig, sondern nur noch selten bei Bedarf. Insgesamt sei der Verlauf sehr erfreulich. 3.4
Am 1 8. Mai 2020 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ ( Urk. 7/109), der Beschwerdeführer gebe wieder starke Schmerzen im oberen Thoraxbereich , über der Schulter und Nacken bis in den Kopf an. Bei der Untersuchung fänden sich massive Druckdolenzen und Schmerzangaben über dem Musculus
pectoralis
major , dem gesamten Nacken bis in den Hinterkopf mit A usstrahlung nach parietal. Der Schmerz sei auch durch die Palpation des Nervus
occipitalis
major auslösbar. Es fänden sich massive Muskelverspannungen mit multiplen Trigger punkten . Es s e i mit dem Beschwerdeführer eine Occipitalisblockade besprochen und in gleicher Sitzung durchgeführt worden. 3.5
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Suva-Kreisarzt, nahm am 2. Juni 2020 Stellung ( Urk. 7/115 /3 ) und führte aus, bei klinisch-radiologischer Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2020 mit einem reizlosen Lokal- und gutem Funktionsbefund mit einer lediglich endgradigen Funktions einschränkung und radiologisch stabilen Clavicula sei dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Die wechselnde, ausgeweitete, wieder zunehmende Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in den Kopf mit Pochen bis ins Auge sei unfallkausal pathomorphologisch nicht einzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass bis zur Plattenentfernung von einem stabilen Zustand ausge gangen werden könne. In Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbar keit seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten einschliesslich einer beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zum Stückguttransport mit nur seltenen Arbeiten über Schulter/Kopfhöhe vollzeitig zumutbar. 3.6
Die Ärz te des Kantonsspitals C.___ berichteten am 3. Februar 2021 ( Urk. 7/177) über die Sprechstunde zur Besprechung einer allfälligen Osteosyn thesematerial e ntfernung und führten aus, es zeige sich eineinhalb Jahre nach Osteosynthese der rechten Clavicula extern ein ausgeprägtes generalisiertes Schmer z problem. Bei radiologisch noch diskret abgrenzbarem Frakturspalt sei vor einer allfälligen Materialentfernung in einem nächsten Schritt ein CT zur Beur teilung der Durchbauung durchzuführen. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzausbreitung sei es jedoch fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine Metallentfernung profitieren würde. 3.7
Suva-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 3 0. März 2021 erneut Stellung ( Urk. 7/188 /3 ) und führte aus, eine Behandlung sei unfallbedingt nicht mehr notwendig. Die dementsprechende traumatologische Behandlung im C.___ sei abgeschlossen worden. Weitere interventionelle Massnahmen seien hierzu nicht vorgesehen. Es liege eine unfallkausal nicht erklärte Symptomausweitung bei sonstigen unfallfremden Faktoren vor. Auch durch die Wiederaufnahme der bereits langfristig erfolgten Schmerztherapie sei insofern keine namhafte Verbes serung des unfallbezogenen Gesundheitszustandes zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur könne nicht mehr ausgeübt werden. Die angegebenen Zieh- und Stoss- und teils schweren Hebelasten seien zu schwer. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Umgang mit vibrierenden/stossenden/ schlagenden Werkzeugen, ohne sturzgefährdende Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine namhafte Besserung sei auch durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht zu erwar ten. 3.8
Suva-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 1 8. Mai 2021 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 7/209) und führte aus, mittlerweile bald 2 Jahre nach dem Unfallereignis sei somatisch ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht. Der Beschwerdefüh rer habe anlässlich des Unfalls vom 8. August 2019 organisch objektivierbar eine dislozierte, operativ behandelte Schlüsselbeinfraktur rechts, Fissuren/Haarrisse im Bereich der Rippen 4-7 rechts sowie eine Riss-Quetsch-Wunde rechts parietooc cipital erlitten. Darüberhinausgehende Traumafolgen seien ausgeschlossen worden. Bezüglich der Riss-Quetsch-Wunde und der Rippenfissuren sei erwartungsgemäss bereits längst eine Ausheilung eingetreten und es würden keine behandlungsbedürftige n Folgebeeinträchtigungen mehr dokumentiert.
Bezüglich der Claviculafraktur liege eine stabil fortgeschrittene Durchbauung ohne Anhalt für eine sekundäre Dislokation oder Lockerung des Osteosynthese materials vor. Eine operative Revision bei noch residualen einsehbaren Fraktur spalten sei nicht vorgesehen. Auch durch weitere Behandlungsmassnahmen sei deren Ausheilung nicht zu beeinflussen, eine spontane komplette Ausheilung sei möglich, aber nicht vorhersehbar. Auch durch weitere interventionelle Massnah men sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zur freien Armbewegung und Muskelkraft und des vorliegenden Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Ein Fallabschluss sei der Administration deshalb anzuraten. Die weiter bestehenden, undulierenden, ausgeweiteten Beschwerden seien unfallursächlich pathomorphologisch nicht mehr einzuordnen. Betreffend die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Chauffeur zum Stückguttransport sei eine bleibende Arbeits unfähigkeit anzunehmen, da die diesbezüglichen körperlichen Belastungen betreffend die erlittene, komplikativ verlaufende Schlüsselbeinfraktur zu schwer seien. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne den Umgang mit vibrierenden, stossenden oder schlagenden Werkzeugen und ohne sturzgefährdete Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne eine besondere Abstützfunktion der rechten Hand vollzeitig zumutbar. Betreffend die anhaltende, ausgeweitete und wechselhaft beschriebene chronische Schmerzstö rung seien unfallfremde Folgen anzunehmen. Bei einer funktionell freien, seiten gleich beschriebenen Beweglichkeit der oberen Extremitäten und seitengleichen Muskelkraft sei dem Beschwerdeführer kein unfallbedingter Integritätsschaden entstanden und auch perspektivisch nicht zu erwarten (S. 10 f.) . Die medizinisch si nnvollen Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen seien bereits erkenn bar ausgeschöpft worden. Bei einer wieder erreichten seitengleichen Beweglich keit und Kraft im Bereich der rechten oberen Extremität nach erlittener Schlüsselbeinfraktur seien keine weiteren spezifischen traumatologischen Mass nahmen nach Fallabschluss mehr indiziert. Die unfallchirurgische Behandlungs betreuung sei dementsprechend abgeschlossen worden (S. 12). 3.9
Die Ärzte des C.___ berichteten am 2 1. Juni 2021 ( Urk. 7/233) und nannten als Diagnose unklare chronische Schmerzen mit möglichen neuropathischen Anteilen in der Schulterregion rechts nach dislozierter, mehrfragmentärer Claviculafraktur im mittleren Drittel rechts . Sie führten aus, nach intensiver schmerztherapeutischer Behandlung am Spital A.___ würden die gängigen Massnahmen ausgeschöpft erscheinen. Wichtig hingegen scheine eine Integration der Wechselwirkung von Schmerz und Stress. Es erfolge eine Behandlungsüber nahme mit dem Schwerpunkt auf nicht medikamentöse Behandlungsverfahren und begleitender Physiotherapie mit Anleitung zur Stressreduktion und Entspan nung, aber auch schrittweise Belastungssteigerung bei stabiler Fraktursituation. 3.10
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsappa rates, Zentrum E.___ , berichtete am 2 3. September 2021 ( Urk. 10/2) und nannte als Diagnose Nuchalgien bei Status nach verzögerter Frakturheilung bei Status nach Plattenosteosynthese einer mehrfragmentären Claviculafraktur rechts am 8. August 201 9. Er führte aus, radiologisch zeige sich in der CT-Untersuchung eine vollständige Konsolidation der Fraktur in allen Ebenen. Er empfehle eine Materialentfernung, die eine gewisse Schmerzreduktion bringen könnte, vor allem bei hyperempfindlichem Material, wo die Platte palpabel sei. Die asensible Region unterhalb der Inzision werde sich aber nicht ändern. Inwieweit aber ein chronischer Schmerzzustand bleibe, sei schwierig zu beurteilen. 3.11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation, berichtete am 1. Dezember 2021 ( Urk. 10/3) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer Allodynie der rechten Schulter. Er habe sehr gut auf Elektrotherapie reagiert. Die Schmerzen hätten progressiv nachgelassen, aktuell sei der Schmerz mehr ertragbar. Auch die Einnahme der Medikamente sei sehr vermindert, er nehme sie nicht mehr jeden Tag, aber noch bei Bedarf. Mit der Besserung der rechten Schulter seien jetzt aber die Nacken- und Kopfschmer zen in den Vordergrund gekommen. Er empfehle chirurgische Eingriffe zu vermeiden, da sie zu einer unvorhersehbaren Verschlechterung führen könnten.
4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So zeigte die CT -Untersuchung des
Schädels/Halses sowie die CT- Traumaspirale
unauffällige Befunde (vgl. vorstehend E. 3.1) und a uch die neuro logische Untersu chung ergab nichts Auffälliges (vgl. vorstehend E. 3.2).
Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sowie angesichts des Umstandes, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druck dolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden verbleiben. 4.2
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.6). Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass trotz der bisherigen Therapien keine Verbesserung der geklagten Beschwerden eingetreten ist und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. Insbesondere ist keinem der medizinischen Berichte zu entnehmen, dass weitere medizinische Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit verbunden wäre. So wurden die Rippenfissuren mittels Atemtherapie behandelt (vgl. Urk. 7/16 S. 1) und wurden in den nachfolgenden Berichten einzig noch bei den Diagnosen aufgelistet, ohne jedoch weiter diskutiert zu werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Unfallfolgen komplikationslos abgeheilt sind, andernfalls sie in den ärztlichen Berichten durchaus weiter erwähnt oder beurteilt worden wären. Betreffend die Kopfverletzung ist den Akten zu entnehmen, dass die Rissquetschwunde genäht wurde ( Urk. 7/14 S. 2) und der Beschwerdeführer jeweils die vollen Punkte der GCS aufwies ( Urk. 7/9-10, Urk. 7/16) . Es wurde ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I diagnostiziert und die bildgebende Abklärung des Schädels und Halses mittels CT zeigte keinerlei Auffälligkeiten (vgl. vorstehend E. 3. 1). Die dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur wurde operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt, welche intakt in korrekter Lage und ohne Locke rungszeichen sitzt (vgl. vorstehend E. 3. 6, E. 3.8, E. 3.9). Die gängigen schmerztherapeutischen Massnahmen wurden als ausgeschöpft beurteilt, eine operative Revision wurde nicht in Betracht gezogen und auch durch weitere interventionelle Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes, der Armbeweglichkeit und Muskelkraft sowie des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Ob der Beschwerdeführer von e ine r Materialentfernung profitieren könnte, wurde aufgrund der ausgeprägten Schmerzausbreitung als fraglich beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.6-3.9) . Auch der Bericht von Prof. Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) lässt von einer allfälligen Materialentfernung nicht überwie gend wahrscheinlich eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten und Dr. F.___ rät gar von einer solchen ab (vgl. vorstehend E. 3.11).
Der Fallabschluss per 30. Juni 2021 und die damit verbundene Prüfung der Kausalität (vorstehen d E. 1.3 ) ist demzu folge nicht zu beanstanden. 4.3
Treten nach einem Unfall nur psychische und/oder nicht organisch nachweisbare Beschwerden auf (vgl. vorstehend E. 4.1), ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuklären, ob die versicherte Person überhaupt ein Schleuder trauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma erlit ten hat . H at di e verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen, bunten Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden B eeinträchtigungen ( diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen etc. ) vorliegen , im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E . 2a ).
Vorliegend ist das für ein Schleudertrauma typische, bunte Beschwerdebild zwar in einem Bericht erwähnt (Schwindel nach Bewusstlosigkeit; Urk. 7/ 9), in den nachfolgenden Berichten wurde es jedoch verneint ( Urk. 7/ 14, Urk. 7/60), so dass schliesslich Schmerzen im Frakturbereich mit Ausstrahlungen geklagt sind. Über a nderweitige Beschwerden, die dem sogenannten typischen, bunten Beschwerde bild zuzurechnen wären, wurde vorliegend nicht geklagt, womit dieses zu verneinen ist. D ie Beurteilung der Adäquanz der noch geklagten , organisch nicht nachweisbaren Beschwerden hat demnach an hand der Rechtsprechung vom BGE 11 5 V 133 zu erfolgen (vgl. E. 1.3 ). 4.4
Die Beschwerdegegnerin stufte das objektiv fassbare Unfallereignis vom 8. August 2019 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs als leichte n U nfall
ein, was mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu: Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 62 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss Ermittlung der Polizei (vgl. Rapport in Urk. 7/60) 1.20 Meter von einer Laderampe stürzte und sich dabei neben einer Rissquetschwunde am Kopf und Fissuren der Rippen 4-7 im Wesentlichen eine Claviculafraktur rechts zuzog. Das Ereignis vom 8. August 2019 ist angesichts des Hergangs sowie der erlittenen Verletzungen im Ergebnis den leichten Unfällen zuzuordnen . Die angebliche Sturzhöhe n ahm
zwar mit dem Zeitablauf sowie mit der Zunahme der Berichte und Akten stetig zu. Gemäss den Abklärungen der Polizei ist jedoch auf dem Videomaterial der Videoüberwachung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Rampe zulief, mit dem rechten Fuss einen Schritt ins Leere machte und anschliessend zirka 120 cm auf das Bahngleis hinunterstürzte .
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fand die Arbeitskollegin und Zeugin ihn gemäss Rapport der Polizei nicht bewusstlos, sondern ansprechbar vor ( vgl. Urk. 7/60 S. 2 ) . Die behauptete Bewusstlosigkeit wurde denn auch in den medizinischen Berichten ange z weifelt ( Urk. 7/14) . Der Beschwerdeführer hat somit objektiv betrachtet ein banales beziehungsweise leichtes Unfallereignis erlitten, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4).
Dass die Adäquanz auch im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls zu verneinen wäre, zeigen die nachfolgenden Ausführungen, zumal sich hinsichtlich der
einzelnen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5)
Folgendes ergibt :
Der Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).
Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung sowie deren Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist vorliegend ebenfalls a ls nicht erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer erlitt körperlich eine Rissquetschwunde am Kopf, Rippenfissuren der Rippen 4-7 sowie eine Claviculafrak tur , deren operative Revision mittels Plattenosteosynthese objektiv komplikationslos erfolgte mit heute intaktem Material, ohne Lockerungszeichen und ohne Nachweis einer sekundären Dislokation.
Sodann ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Die opera tive Schulterrevision erfolgte wie erwähnt komplikationslos. Den medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass die meisten Arztbesuche im Wesent lichen zu Kontroll- und Abklärungszwecken erfolgten und nicht nur der reinen Behandlungsfunktion dienten. Es bleibt auch anzumerken, dass ein grosser Teil der Verlaufskontrollen, die Medi kamenteneinnahme zur Schmerzlinderung und die Behandlungen mittels Physi otherapie
auf grund der organisch nicht nachweis baren Beschwerden erfolgten und daher bei der vorliegenden Adäquanzbeurtei lung nicht zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6).
Auch das Vorhandensein von körperlichen Dauerschmerzen kann aufgrund der objektivierbaren Verletzung en verneint werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden sind organisch nicht nachweisbar und daher
– wie bereits erwähnt - bei der Beurteilung nicht zu beachten.
Schliesslich lassen sich den Akten keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehand lung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen entnehmen. Eine lange Dauer und ein hoher Grad der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit ist zuletzt ebenfalls nicht ausgewiesen. Diese wurde vielmehr von den organisch nicht nachgewiesenen Beschwerden beeinflusst. 4.5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 30. Juni 2021 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu vernei nen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden. 4.6
Festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte ( Urk. 10/6 -8) einen weiteren, am 1 8. Juli 2021 erlittenen Unfall betreffen und deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. 5. 5.1
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte eine medizinische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.8). Dieser legte in Kenntnis der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei, da die angegebenen Zieh- und Stoss- und teils schweren Hebelasten aufgrund der unfallbedingten, verbleibenden Beeinträchtigung der Belastbarkeit zu schwer seien (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.8 ). Eine namhafte Besserung sei auch durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht zu erwarten (vgl. E. 3.7). Leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ohne den Umgang mit vibrierenden, stossenden oder schlagenden Werkzeugen und ohne sturzgefährdete Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne eine besondere Abstützfunktion der rechten Hand seien dem Beschwerdeführer hingegen vollzeitig zumutbar (vgl. E. 3.8). Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist abzustellen. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der Fest stellungen des Kreisarztes.
Abweichende, begründete ärztliche Beurteilungen liegen denn auch nicht vor. Au ch das Arztzeugnis von Dr. med. G.___ vom 1 6. Februar 2022 ( Urk. 10/5), mit welchem dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, vermag die nachvollziehbar begründete Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes nicht umzustossen. So geht aus dem Arztzeugnis von Dr. G.___ weder hervor, für welche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird noch begründete er die vollständige Arbeitsunfähigkeit mit unfallbedingten somatischen Befunden . Es kann vollum fänglich auf die Beurteilung des Kreis arztes abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Akten lage nicht angezeigt, und es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Validen einkommens auf die Angaben der Y.___ GmbH vom 2 7. Mai 2021 (Urk. 7 / 212 ). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4 ' 0 00.-- errechnete sie für das Jahr 2021 einen Betrag von Fr. 48‘000.--. Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 7 / 212 ) nicht zu bean stan den. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegegnerin hätte auf den Tabellenlohn abstellen müssen, zumal das tatsächlich bezogene Einkommen sehr unterdurchschnittlich gewesen sei. Es sei zwar korrekterweise eine Parallelisie rung vorgenommen worden, doch es resultiere immer noch ein höheres Invalideneinkommen als das Valideneinkommen , was unrealistisch sei ( Urk. 1 S. 17).
Im Jahre 2018 betrug das Durchschnittseinkommen von Männern für einfache Tätigkeiten im Verkehr und der Lagerei
Fr. 5'171.—
monatlich (Lohnstrukturerhe bungen (LSE) 2018, Bundes amt für Statistik, Tabelle TA1, Ziff. 49-53, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 62'052.-- pro Jahr.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Wochenstunden ergibt sich für das Jahr 20 18 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 6 4 ' 689 .-- (Fr. 62' 052 . -- : 40 x 41. 7 ). Angepasst an die Nominallohnentwicklungen bis 2021 (0.9 % für das Jahr 2019, 0.8 % für das Jahr 2020, -0.3 % für das Jahr 2021) resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 65'596.--. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 48 ' 000 .-- lag somit Fr. 17 ' 596 .-- beziehungsweise rund 27 % unter dem branchenüblichen Durch schnittseinkommen. 5.3
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist.
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnitt liches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.4
Dementsprechend ist für den Einkommensvergleich dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten und deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen im Sinne der Parallelisierung so Rechnung zu tragen, dass auch das Invalidenein kommen um 22 % (27 % - 5 %) herabgesetzt wird.
Dem hat die Beschwerdegeg nerin, wie nachfolgend ausgeführt, Rechnung getragen. Das Vorgehen der B eschwerdegegnerin gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. nachstehend E. 5. 6 ) und die Einwände des Beschwerdeführers können nach dem Gesagten nicht gehört werden.
5. 5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. August 2019 nicht mehr arbeits tätig ist, ihm jedoch trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensange passte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann, ist das Invaliden einkommen gestützt auf die statistischen Löhne gemäss LSE zu ermitteln.
Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’417.-- monatlich (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betrieb sübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten), der Nominallohnentwicklungen bis 2021 (0.9 % für das Jahr 2019, 0.8 % für das Jahr 2020, -0.3 % für das Jahr 2021)
sowie unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % für das Jahr 2021 ein Invalidenein kommen von rund Fr. 6 5 ' 281 . -- ( Urk. 2 S. 13 f. ).
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zumut barkeitsprofil anstatt vormals körperlich schwere Tätigkeiten künftig lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten verrichten kann , indem sie vom Tabellenlohn einen Abzug von 5 % vorgenommen hat (Urk. 2 S. 14 ). Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem weiteren Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invali deneinkommens vorlie gend abzusehen. Dies gilt insbesondere, da
rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter ist z u beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) . Insgesamt trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rech nung und ist damit nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 22 % (vorstehend E. 5.2) beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 50'919.-- (Fr. 65'281.-- x 0.78). Bei einem Validen einkommen von Fr. 48 ' 000 .-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich keine Erwerbseinbusse. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 6.
D er Beschwerdeführer stellte schliesslich beschwerdeweise die Beurteilung des Integritäts schadens in Frage ( Urk. 1 S. 18 f f .). Diesbezüg lich bleibt anzumerken, dass der Kreisarzt
Dr. B.___
zum Vorliegen eines Integritätsschaden s ausführ lich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3. 8 ). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass vorliegend bei einer funktionell freien, seitengleich beschriebenen Beweglichkeit der oberen Extremitäten und seiten gleichen Muskelkraft dem Beschwerdeführer kein unfallbedingter Integritäts schaden entstanden und auch perspektivisch nicht zu erwarten sei. Diese Beurteilung erfolgte in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten und bildgeben den Untersuchungsbefunde, wobei richtigerweise lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt wurden. Die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden sind nicht adäquat kausal (vgl. vorstehend E. 4.5) und demnach nicht zu berücksich tigen. Die S chätzung ist einleuchtend und plausibel , so dass sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und darauf abgestellt werden kann .
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach