Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1970, war seit 1. Juli 2008 als Lastwagenfah rer bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligat orisch unfallversi chert. Am 19. Dezember 2019 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte sei am 1 0. Oktober 2019 beim Aussteigen aus dem Lastwagen ausgerutscht und habe sich die linke Schulter geprellt (Urk. 8/1). In der am 1 3. Januar 2020 im Kantonsspital Z.___ durchgeführten MR- Arthrographie der linken Schulter wurde eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite sowie der Infraspinatussehne auf nahezu ganzer B reite objektiviert (Urk. 8/6 S. 2). Für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (vgl. Urk. 8/14). 1.2
Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 (Urk. 8/14 S. 2-3) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 1 5. März 2020 abschliesse und die Versi cherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstelle, da der status quo sine gemäss kreisär z t licher Beurteilung (vgl. Urk. 8/13) spätestens am 2. Ja nuar 2020 erreicht gewesen sei. Nachdem der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Ver fügung verlangt hatte (Urk. 8/24 S. 1), unterbreitete die Suva die Akten erneut ihrer Kreisärztin zur Beurteilung (Urk. 8/25, Urk. 8/27) und verfügte am 1. Februar 2021 die Einstellung der Leistungen per 1 5. März 2020 (Urk. 8/ 32).
Mit hiergegen am 1 8. Februar 2021 erhobener (Urk. 8/40) und am 1 9. März 2021 ergänzter (Urk. 8/44 S. 1) Einsprache beantragte der Versicherte unter anderem eine Abklärung des Unfallhergangs mittels Augenschein am Unfallort. Am 2. Juni 2021 wurde der Versicherte an seinem Arbeitsort durch einen Aussendienstmit arbeiter der Suva befragt (Bericht vom 2. Juni 2021, Urk. 8/52 S. 2-3; nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergänzte und vom Versicherten unterzeich nete Fassung: Urk. 8/57 S. 2-3). In der Folge legte die Suva das Dossier ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor (Urk. 8/59). Am 1. Oktober 2021 erstattete ein Facharzt des Kompetenzzentrums eine orthopä disch-chirur gische Beurteilung (Urk. 8/60). Mit Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 8/63 S. 2-16 = Urk. 2 S. 1-15) hielt die Suva an der verfügten Leistungseinstellung fest und wies die Einsprache des Versicherten ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 2 S. 1-15) erhob der Versicherte am 3. November 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auch nach der Taggeldeinstellung ab dem 1 6. März 2020 auszurichten. Eventuell sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine fachmedizinische Oberexpertise im Auftrag des Gerichts zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 (Urk.
7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht.
Am 2 1. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10). Die Eingabe samt Beilagen (Urk. 11/1-2) wurden der B eschwerdegegnerin am 1. Februar 2022 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss BGE 146
V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfall versicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversiche rer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungs pflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 1-15) aus, aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Versiche rungsmediziners ihres Kompetenzzentrums und gestützt auf die weiteren medizi nischen Akten, darunter die deckungsgleiche Beurteilung durch die Kreisärztin, sei davon auszugehen, dass es beim Unfallereignis vom 1 0. Oktober 2019 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu einer richtunggebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt lediglich zu einer Kontusion und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden, fortge schrittenen degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche überwiegend wahrscheinlich nach drei Monaten als abgeklungen zu gelten habe. Damit hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der verfügten Leistu ngseinstellung per 1 5. März 2021 (richtig: 2020) Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt (S. 12 Ziff. 3.5). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss den Abklärungen zum Unfallhergang habe er auf einem grossen Lastwagen die auf Baustellenmaterial geladenen Metallelemente mit Spanngurten zu fixieren versucht und sei dabei aus einer Höhe von etwa vier Meter n auf den Asphalt gestürzt. Dieser eindrückliche und schwere Sturz sei sehr wohl geeignet gewesen, die in der Bildgebung vom 1 3. Januar 2020 objektivierte Komplettruptur zu verursachen, was auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchte (S. 2 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin widerspreche sich, indem sie ab 2. Januar 2020 von einem status quo sine ausgehe, die Leistungen dann aber erst per 1 5. März 2020 einstelle (S. 3 Ziff. 5). Die Suva-Kreisärztin verfüge als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Schulterproblematik und die von ihr angerufene Literatur sei gemäss neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft weder erprobt noch nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 6). Es sei auf den Bericht des behandelnden Arztes abzustellen, wonach keine Rotatorenmanschet tenläsion vorbestanden habe (S. 4 Ziff. 7). Auch der behandelnde Arzt des Z.___ habe klar Position zu seinen Gunsten bezogen. Eine Abklärung durch einen externen Arzt sei angezeigt, da diametral verschiedene Meinungen vorlägen (S.
4
f. Ziff. 8-9). Auch sei die Frage zu klären, ob eine unfallmässige (richtig: unfallähnliche) Körperschädigung vorliege (S. 6 Ziff. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die per 1 5. März 2020 verfügte Leistungsei n stellung rechtens ist. Konkret stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden noch
in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 standen . 3. 3. 1
Die Ärzte des Z.___, Notfallzentrum, nannten i n ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2019 über die am Unfalltag erfolgte Erstbehandlung (Urk. 8/8) als Diagnose einen Sturz am 1 0. Oktober 2019 mit Thoraxkontusion links sowie Schulterkontusion links mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion. Zur Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und von einem Lastwagen aus etwa zwei bis drei Meter n Höhe auf die linke Seite gestürzt. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen. Seither bestünden Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit in der linken Schulter sowie Schmerzen im linken Brustkorb (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt wach und orientiert gewesen. In Bezug auf die linke Schulter habe sich ein intaktes Integument gezeigt. Es sei en kein Hämatom und keine Schwel lung zu erheben gewesen. Eine Druckdolenz über der Skapula, dem Akromion und dem Proc essus coracoideus habe nicht bestanden. Eine Druckdolenz sei über dem Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) und eine leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf und dem proximalen Humerus zu erheben gewesen (S. 1 unten). Eine aktive Elevation über die Horizo ntale sei nicht möglich gewesen. Elevation und Abduktion sowie Aussen- und Innenrotation seien eingeschränkt gewesen, soweit bei Schmerzangabe beurteilbar (S. 2 oben). Die am Untersu chungstag durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Schulter und des Thorax (vgl. Urk. 8/11) habe keine frischen Frakturen ergeben (S. 2 oben).
Vom 1 0. bis 21. Oktober 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sei gegebenenfalls eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter durchzuführen (S. 2 Mitte). 3.2
Die am
Unfalltag im Z.___ du r chgeführte Röntgenuntersuchung des linken Schul tergelenks
ergab
gemäss Beurteilung durch die Radiologen einen
Humeruskopf hochstand mit konsekutiver Einengung des Subakromialraumes auf 3 mm, hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmansche tte (Urk. 8/11 S. 1 Mitte). 3.3
Anlässlich seiner Vorstellun g in der Notfallpraxis des Z.___ am
2. Januar 2020 (Urk. 8/7) berichtete der Beschwerdeführer von grossen Problemen bei der Ausübung seiner Arbeit als Lastwagenfahrer bei im Vordergrund stehender deutliche r Bewegungseinschränkun g sowie Schmerzen bei Belastung (S. 1 Mitte). Daraufhin wurden
unter anderem ein
MRI der linken Schulter veranlass t und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 8. Januar 2020 bescheinigt (S. 3). 3.4
Die am 1 3. Januar 2020 im Z.___ durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 8/6) ergab gemäss Beurteilung durch die Radiologen eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite und der Infraspinatus sehne auf nahezu ganzer Breite mit inferior einzelnen erhaltenen Sehnenfasern sowie eine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne. Ferner hätten sich eine fort geschrittene Atrophie der Musculi supraspinatus, infraspinatus sowie teres minor mit drei- bis viergradiger fettiger Degeneration und ein anterosuperiorer Labrum riss gezeigt. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Pulley -Läsion und seien eine rezessusartige Aussackung der posterioren Gelenkkapsel, welche prädisponierend sei für eine Instabilität, sowie eine synoviale Hypertrophie objektiviert worden
(S. 2 oben). Im Befund wurde zudem eine fortgeschrittene Labrumdegeneration
fest gehalten (S. 1 unten) . 3.5
Im Bericht vom 5. Februar 2020 über die am 1 7. Januar 2020 im Z.___, Departe ment Chirurgie, durchgeführte Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogenchi rurgie (Urk. 8/5) führte n Chefarzt Dr. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. B.___ aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine i rreparable Rotatorenmanschettenm assenruptur links mit Atrophie und Verfettung des Musculus supra- und infraspinatus (Supraspinatus mit Stadium III nach Patte und Stadium IV nach Goutallier, Infraspinatus mit Stadium IV nach Goutallier, Subscapularis mit Stadium II nach Lafosse) bei Status nach Schulterkontusion vom 1 0. Oktober 2019 nach Sturz aus vier Metern (S. 1 Mitte, S. 2 unten). Aufgrund der deutlichen Atrophie, eine s Aussenrotations-Lag- Sign, einer Retrak tion der Supraspinatussehne bis zum Glenoid und des in der radiolog ischen Bild gebung objektivierten
Humeruskopfhochstand s sei eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten nicht möglich. Aktuell zeige sich ein bei muskulösem Habitus relativ kompensierter Patient, welcher seiner Arbeit als Lastwagenchauf feur zu 50 % nachgehen könne. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle werde er weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/2) Bei Beschwerdepro gredienz könnte allenfalls noch ein Latissimus- Transfer in Erwägung gezogen werden. Ansonsten bliebe lediglich die Versorgung mittels inverser Schulterpro these (S. 2 unten). 3.6
Im Bericht vom 1. April 2020 über die
im Z.___, Departement Chirurgie, durchge führte Verlaufskontrolle vom 1 3. März 2020 (Urk. 8/18)
beurteilten Dr.
A.___ (vor stehend E. 3.5) und Assistenzär z t in C.___
die Situation als unverän dert. Sie führten aus, der Beschwerdeführer zeige zunehmend einen Neglect des linken Armes mit Einschränkungen in den Arb eits- sowie Alltagsaktivitäten, lehne aktuell jedoch operative Massnahmen klar ab . Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 2 oben). 3.7
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Beschwer degegnerin, nahm
– nachdem sie sich bereits am 2 8. Februar 2020 im Rahmen einer Kurzbeurteilung geäussert hatte (Urk. 8/13 S. 2) - am 1 6. November 2020 Stellung zu den ihr unterbreiteten Akten (Urk. 8/27). Sie führte aus, MR-tomographisch habe sich im Januar 2020, knapp drei Monate nach dem Unfall, das Bild einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Rotatorenman schette mit höhergradiger fettiger Degeneration des grössten Teils der Rotatoren manschettenmuskeln, einer fortgeschrittenen Retraktion der Supraspinatusseh nen und begleitenden degenerativen Veränderungen des Labrums sowie des Bizepssehnen- Pulleys gezeigt. Dieser Befund sei mit einer Verletzung erst drei Monate vor dem MRI nicht vereinbar (S. 4 Mitte). Die fettige Degeneration von Rotatorenmanschettenmuskeln werde sowohl nach traumatischer Schädigung als auch infolge degenerativer Läsionen der Rotatorenmanschette beobachtet. Es handle sich um einen irreversiblen Prozess, bei dem sich infolge der muskulären Inaktivität Muskelfasern zunehmend zurückbildeten (Atrophie) und mit der Zeit auch Fett einlagerten (fettige Degeneration). Dieser Prozess brauche Zeit. Gemäss aktueller Literatur entwickle sich eine mässige bis schwere fettige Degeneration erst nach mehreren Jahren. Auch der Befund einer bis zum Glenoid retrahierten Supraspinatussehne sei mit einer drei Monate alten Rotatorenmanschettenläsion kaum vereinbar (S. 4 unten). Der Literatur sei zu entnehmen, dass sich der proxi male Sehnenstumpf innerhalb von 12 Wochen nach traumatischer Sehnenruptur nicht bis zum Glenoid oder darüber hinaus zurückziehe. Der objektivierte Hume ruskopfhochstand sowie der bereits am Unfalltag abgrenzbare deutlich reduzierte akromiohumerale Abstand von 3 mm seien gemäss Literatur ebenfalls ein Hin we i s auf eine chronische degenerative Rotatorenmanschettenläsion. Die Rotato renmanschette zentriere den Humeruskopf im Gelenk. Bei einer Läsion komme es im Verlauf zu einem Ho chstand des Humer u s kopfes (S. 4 oben). Die Oberrandlä sion der Subscapularissehne lasse sich im Rahmen der degenerativen Verände rungen des Pulley -Systems Grad 4 nach Habermeyer erklären. Im MRI vom 13. Januar 2020 fänden sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturell en Veränderungen . Die nachgewiesenen Veränderungen seien älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerativen Veränderungen der Rotatoren manschette (S. 5 Mitte). Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehen den Verschlimmerung gekommen, Unfallfolgen spielten nach drei Monaten keine Rolle mehr (S. 5 unten). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seiner am 1. März 2021 a uf Ersuchen des Rechtsvertreters des Besch werdeführers erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/44 S. 2-3) aus, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über einen sehr robusten Körperbau verfüge, insbesondere auch im muskuloske lettalen Bereich. Die beinahe zur Hypertrophie neigende muskuloskelettale Entwicklung müsse bei der Wertung der radiologischen Untersuchungen sicher berücksichtigt werden. Vor dem Unfall vom 1 0. Oktober 2019 habe der Beschwer deführer an keinerlei Schulterbeschwer den gelitten. Die konventionell- radiologi sche Untersuchung, welche ein en Schulterhochstand gezeigt habe, sollte nicht zur Beurteilung einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion beigezogen werden, da diese Beurteilung im konventionellen Röntgenbild der Schulter nur un genügend standardisiert sei (S. 1 Mitte). Er gehe davon aus, dass sich in den fünf Wochen zwischen dem Unfall und dem MRI vom 1 3. Januar 2020 aufgrund der kompletten Rotatorenmanschettenruptur schon eine weitestgehend neu aufgetretene muskuläre Atrophie im Sinne einer Inaktivitätsatrophie nach Sehnenruptur habe etablieren können. Entgegen der Auffassung von Dr. D.___ gehe er davon aus, dass eine solche Atrophie hinreichend und ausschliesslich mit dem Unfallereignis erklärt werden könne. Somit teile er auch nicht die Meinung, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der Rotato renmanschette in relevantem Ausmass vorhanden gewesen seien. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer einerseits vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und andererseits sich auch bei ausgeprägten physischen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass durch den Unfall nur eine vorübergehende Verschlechterung einer allfälligen, schon vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion eingetreten sei. Dass im Falle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen vorübergehenden Verschlimmerung drei Monate nach dem Trauma die Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt hätten, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Hand zu weisen. Eine Funktionseinbusse der linken Schulter im vorliegenden massiven Ausmass sei ohne Unfall, nur aufgrund eines Spontanverl aufs, sehr unwahrscheinlich (S. 2). 3.9
Am 3 0. September 2021 erstattete Dr. m ed. F.___, Facharzt für O rthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzent rum Versicherungsmedizin, eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung gestützt auf die ihm unterbreiteten Akten (Urk. 8/60). Darin pflichtete er der Beurteilung d urch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) bei. Er führte aus, die Rotatorenmanschette des Beschwerdeführers weise Schäden auf, die eindeutig bereits vor dem geltend gemachten Ereignis vorgelegen hätten (S. 4 unten). Der Argumentation durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8), wonach der konventionell - radiologisch festge stellte Schulterhochstand nicht geeignet sei, eine vorbestehende Rotatorenman schettenläsion zu beurteilen, hielt er entgegen, dass gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. Alexandre Lädermann und Prof. Dr. med. Bernhard Jost in der - vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 1 8. Februar 2021 mutmasslich angerufenen (vgl. S. 5 oben) - Publikation «Degenerative oder traumatische Läsi onen der Rotatorenmanschette», Swiss Medical Forum 2019 (vgl. S. 7 unten), eine Verkürzung der ak romiohumeralen Distanz auf weniger als 7 mm, gemessen auf dem konventi onellen ap -Röntgenbild der Schu l t er, ein zuverlässiges Zeichen für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion sei . Weiter führten die Autoren aus, dass Patienten mit einer akromiohumeral en Distanz von weniger als 7 mm im konventionellen Röntgenbild in der MR- Arth r ographie in 90 % der Fälle einen transmuralen Defekt der Supraspinatussehne und i n 67 % der Fälle einen trans mur a l en Defekt der Infraspinatussehn e aufwiesen. Ge mäss den Autoren sei bei einer ak romiohumeralen Distanz von unter 7 mm die Wahrscheinl i ch keit hoch, dass mehr als eine Sehne der Rotatorenmanschette eine Läsion aufweise und
sich dieser Zustand über mehrere Monate hinweg entwickelt habe. Dr. F.___ hielt fest, die Messung der ak romiohumeralen Distanz sei standardisiert und eines der Hauptkriterien zur Unterscheidung von traumatischen und degenerativen Läsio nen (S. 5 Mitte). Die Atrophie des Musculus supraspinatus könne sodann mittels des Tangentenzeichens nach Zanetti bestimmt werden. Unterschre i te der Muskel querschnitt eine Tangente zwischen dem Oberra n d der S k apula und der Crista scapulae, also der Fossa supraspinata, weise dies auf einen grossen, chronischen Rotatorenmanschettendefekt hin (S. 5 unten). Im Artikel von Lädermann et. al werde auf die Bedeutung der Muskelatrophie nur sehr oberflächlich eingegangen. Es werde vielmehr auf die daraufhin entstehende fettige Infiltration respektive Degeneration der Muskeln hingewiesen. Gemäss tabellarischer Aufstellung im Appendix zum zitierten Beitrag liege der Zeitraum bis zur Manifestation einer fettigen Infiltration des Musculus supraspinatus bei Massenruptur bei 70 M onaten und des Infraspinatus bei 67 Monaten. Als korrelierende Kriterien, welche auf eine vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion im Sinne von Veränderungen übe r Monate oder Jahre hinweg hinwiesen, würden die ak romiohumerale Distanz, die fettige Infiltration der Rotatorenmanschette, die Retraktion des Sehnenstump fes Stadium III oder höher nach Pa tte sowie eine glenohumerale Ar t h ropathie im Zusammenhang mit der Rotatorenmanschettenläsion genannt (S. 6 oben). Die im vo rliegenden Fall festgestellte akromiohumerale Distanz von 3 mm unterschreite den Normalwert von 7 bis 10 mm erheblich. Es best ünden eine fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach Gou tallier und eine massive Retrak t i on der beiden Muskeln bis zum Glenoidrand . In der Gesamt heit seien dies Zeichen dafür, dass bereits eine zeitlich weit zurückliegende Läsion von Supraspinatus- und Infraspinatussehne vorgelegen habe. Die Oberrandläsion der Subscapularissehne sei aufgrund anatomischer Gegebenheiten (gemeinsamer Ansatz am Tuberculum majus) ebenso im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen wie die festgestellten Veränderungen am Pulley -Komplex, welcher im Grenzbereich zwischen Supraspinatus- und Subsca pularissehne liege. Die Bizepssehne selbst sei nicht luxiert gewesen, was dafür spreche, dass es nicht zu einer traumatischen Gewalteinwirkung am Pulley -Kom plex gekommen sei. Somi t könne er sich der Ansicht Dr. E.___ s, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine rein traumatische Ruptur der Rotatorenman schette handle und die muskuläre Atrophie eine Inaktivitätsatrophie darstelle, nicht anschliessen
(S. 6 Mitte).
Zusammengefasst sei von einer fortgeschrittenen degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette der l inken Schulter auszugehen. Ein Anhalt für eine richtunggebende Verschlimmerung ergebe sich nicht. Klassische Zeichen für eine solche wären ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarks ödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlängelung im Sehnenverlauf (soge nanntes « Kinking »). Dies e beweisträchtigen Befunde für eine frische traumatische Schädigung seien dem MRI vom 1 3. Januar 2021 (richtig: 2020) nicht zu entneh men (S. 6 unten). Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorüberge hende Verschlimmerung eines Vorzustandes vor. Die Folgen einer Schulter kontusion heilten innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis aus. Somit spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers drei Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr (S. 7 oben). 4. 4.1
Fest steht, dass beim Beschwerdeführer
in der am 1 3. Januar 2020 im Z.___ durch geführten MR- Arthrographie der linken Schulter (vorstehend E. 3.4) eine R otato renmanschettenm assenruptur objektiviert und diese von den Sch ulterspezialisten d es Z.___ als irreparabel beurteilt wurde (vorstehend E. 3.5). Während die Kreis ärztin Dr. D.___ aufgrund der Bildgebung von einer fortgeschrittenen degenerati ven Veränderung d er Rotatorenmanschette ausging und zum Schluss gelangte, dass es durch den Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei, und Unfallfolgen drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten (vorstehend E. 3.7), beurteilte der behandelnde Dr. E.___ die Rotatorenmanschettenläsion als von traumatischer Natur und ging nicht mit Dr. D.___ einig, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der R otatorenman schette in relevantem Ausmass vorgelegen hätten (vorstehend E. 3.8).
Dr. F.___ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwer degegnerin pflichtete i m Rahmen einer eige nen Aktenbeurteilung der B eur teilung durch Dr. D.___ bei (vorstehend E. 3.9). 4.2
Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) wies i m Rahmen einer eingehende n Würdigung der in der MR- Arthrographie
vom 1 3. Januar 2020 objektivierten B efunde auf die höhergradige fettige Degeneration des grössten Teils der R otat or e nmanschetten muskeln, die fort geschr ittene R etraktion der Su praspinatusseh ne und
die beg l e itenden degenerativen Veränderung en des Labrums sowie des B izep sseh nen- P ulleys
hin und legte unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur nach vollziehbar dar, dass die objek tivi e rten Befunde sich nicht mit einer erst drei Monate vor der Bildgebung
erlittenen Verletzung vereinbaren lassen .
Ebenfalls bezugnehmend auf die medizinische Fachliteratur wertete Dr. D.___ auch
die
am Unfalltag konventionell-radiologisch objektivierten Befunde eines
Humeruskopf hochst ands und eines reduzierten akromiohumeralen Abstands v on 3 mm als Hinweis auf das Vorlie gen einer chronischen degenerativen Rotatorenmanschet tenl äsion. A us ihren
nachvollziehbaren Erläuterungen erhellt, dass bei einer Läsion der Rotatorenmanschette die Zentrierung des Humeruskopfs im Gelenk nicht mehr gewährleistet ist, was im Verlauf zu einem Hochstand des Humerus kopfs führt. Dementsprechend hatten denn auch b ereits die Radiologen des Z.___ den beim Beschwerdeführer objektivierten Humeruskopfhochstand mit konseku tiver Eine n gung de s Subakromialraum es auf 3 mm als hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmanschette beurteilt (vorstehend E. 3.2). Die Beurteilung durch
Dr. D.___, wonach die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerati ven Ver änderungen der Rotatore n man schette sei en, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die «neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft auf diesem Gebiet» geltend machte, die von Dr. D.___ ange rufene, vornehmlich ausländische Literatur sei weder erprobt noch nachvollzieh bar und verkenne den Sinngehalt von Art. 36 UVG (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, vgl. auch Urk. 8/40 S. 1), erweist sich sein Einwand als unbegründet und ist u nklar, welche Untersuchungsergebnisse konkret die Beurteilung durch Dr. D.___ hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität in Frage zu stellen vermöchten. I m Übrigen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen von Dr. F.___
(vorstehend E. 3.9) verwiesen werden, wonach der
vom Beschwerdeführer mutmasslich angerufene Beitrag von Lädermann et al. (ebenfalls) die von Dr. D.___ zitierten deutschen Autoren und darüber hinaus vorwiegend Literatur aus dem englischen Sprachraum zitiere (vgl. Urk. 8/60 S. 5 oben). 4.4
Ins Leere stösst sodann auch der Einwand de s Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterbeschwerden verfüge . Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhielt (Urk. 7 S. 3 unten, S. 4 oben), sind
ihre Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung F achärzte im Bereich der Unfallmedizin und
verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausge prägte traumatologische Ken n tn isse (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/201 9 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4). 4.5
Abgesehen davon hat mit Dr. F.___ (vorstehend E. 3.9)
ein Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beurteilung durch Dr. D.___
bestätigt, wobei
Dr. F.___
auch aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin
über besonderes ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen ver fügt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie bereits Dr. D.___ wies auch Dr. F.___
auf die bildgebend objek tivierten und in der medizinischen
Fachl iteratur als deutliche Zeichen für das Vorliegen einer chronischen Rotatorenmansch e ttenläsion gewerteten Pathologien hin, s o die den Normalwert d e utlich unterschr eitende
akromiohumerale D istanz von 3 mm, die fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach G ou tallier und die massive Retrakt i on der beiden Muskeln bis zum G le noidrand . Unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur zeigte
Dr. F.___ auf, dass namentlich die akromioh umer al e
D istanz eines der H aupt kri terien zur Unterscheidung von traumati schen und degenerativen L äsionen darstelle und dass deren Messung standardisiert sei. D amit hat er nachvollz iehbar dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) die konventionell-radiologische Bildgebung zur Beurteilung der Frage, ob von einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion auszugehen ist, herange zogen werden kann. D r. F.___
ordnete ferner auch die bildgebend obje k ti vierte Oberrandläsion der S ubscapularissehne sowie die
objektivierten Veränderungen am Pulley -K omplex ein und erläuterte nachvollziehbar, dass diese im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen seien und ange sichts der nicht luxierten Bizepssehne nicht von einer traumatischen Gewaltein wirkung am P u lley -Komplex aus zugehen sei . Schliesslich wies Dr. F.___ darauf hin, dass das MRI vom 1 3. Januar 2020 keine auf eine frische traumatische Schädigung hindeutende Befunde wie etwa ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarksödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlänge lung im Sehnenverlauf ergeben habe und verneinte mit di eser Begründung nach vollziehbar eine richtunggebende Ver schlimmerung eines Vorzustands. Im Lichte dieser Erwägungen sowie u nter Hinweis darauf, dass die Folgen einer S chulter kontusion - wie sie auch von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ diagnosti ziert worden war (vorstehend E . 3.1) - innerhalb von drei Monaten ausheilten, gelangte auch Dr. F.___ zum überzeugenden Schluss, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s drei Monate nach dem Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr gespielt hätten . 4.6
Die Beurteilung des Internisten Dr. E.___
(vorstehend E. 3.8) ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ und D r. F.___ zu wecken, beziehungsweise Dr. F.___ hat nachvollz i e hbar und über zeugend dargelegt, weshalb der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht gefolgt werden kann.
Nicht zu überzeugen vermag namentlich, dass sich in den fünf W ochen z w ischen dem U nfall und d e m MRI vom 1 3. Januar 2020 eine I naktivi tätsatr op h ie nach Se h nenruptur gebildet haben soll, nachdem sich im MRI bereits eine fettige Infiltration des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspi natus zeigte. Zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genüg en vermag
sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ vor dem Ereignis an keine rlei Schulterbeschwerden gelitten habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Dass der Beschwer deführer über einen robusten K örperbau verfügt und
sich gemäss Dr. E.___ vor dem Unfallerei g nis auch bei ausgeprägten phy si s chen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen,
vermag die in Würdigung der bildgebend objekti vierten Befunde gezogenen Schlussfolgerungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___
ebenfalls nicht in Frag e zu stellen. 4.7
Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff.
8) kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der Schulterspezialisten des Z.___ vom 5. Februar 2020 (vorste hend E. 3.5) nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser enthält keine Aussa gen zur Frage der Unfallkausalität. Die vom Beschwerdeführer beantrage Befragung von Dr. A.___ erweist sich aufgrund der schlüssigen Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___
sodann als entbehrlich
(antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 4.8
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf die Schwere seines Sturzes geltend machte, dieser sei auch «nach der allgemeinen Lebenserfahrung» als ursächlich für die im MRI objektivierte Komplettruptur zu erachten
(Urk. 1 S. 3 Mitte), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1). Es geht vielmehr darum, die einzeln en Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der V erle tzun g sprechen, aus medi zinischer Sicht gegeneinander abzu w ägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die W ahrscheinlichke i t für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Diesen A nford erungen kamen sowohl Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) als auch Dr. F.___
(vorstehend E. 3.8) nach, wobei beiden bekannt war, dass der Beschwer deführer aus einer beträchtlichen Höhe von zwei bis drei Meter n (U rk. 8/27 S. 3 unten) beziehun g s weis e etwa vier Meter n (Urk. 8/60 S. 1 unten) auf die linke Schulter gestürzt war. 4.9
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ und D r. F.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linke Schulter des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene degenerative Verän derung der Rotatorenmanschette aufweist und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis vom 1 0. O ktober 2019
erreicht war. D ie vom Beschwerdeführer nach dem Zei tpunkt der verfügten Leistung seinstellung (1 5. März 2020) geklag ten linksseitigen Schulterbeschwerden standen damit nicht (mehr) in einem natürlich kausalen Zu sammenhang zum Ereignis vom 10. Oktober 2019.
Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von de r beschwerdeweise beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtes (Urk. 1 S. 5)
abgesehen werden. 5.
Soweit der Beschwerdeführer die Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung beantragte (Urk. 1 S. 6) und sich damit sinn gemäss auf Art. 6 Abs. 2 UVG beruft, bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur zwar eine Li stendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellt. Da das Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 aber unbestrit tenermassen als Unfall im Sinne vo n Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, der natür liche Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung nach drei Monaten weggefallen ist und es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall einge tretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk.
2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.
E. 1.4 Gemäss BGE 146
V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art.
E. 2 S. 1-15) erhob der Versicherte am 3. November 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auch nach der Taggeldeinstellung ab dem 1 6. März 2020 auszurichten. Eventuell sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine fachmedizinische Oberexpertise im Auftrag des Gerichts zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 (Urk.
7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht.
Am 2 1. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10). Die Eingabe samt Beilagen (Urk. 11/1-2) wurden der B eschwerdegegnerin am 1. Februar 2022 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 1-15) aus, aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Versiche rungsmediziners ihres Kompetenzzentrums und gestützt auf die weiteren medizi nischen Akten, darunter die deckungsgleiche Beurteilung durch die Kreisärztin, sei davon auszugehen, dass es beim Unfallereignis vom 1 0. Oktober 2019 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu einer richtunggebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt lediglich zu einer Kontusion und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden, fortge schrittenen degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche überwiegend wahrscheinlich nach drei Monaten als abgeklungen zu gelten habe. Damit hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der verfügten Leistu ngseinstellung per 1 5. März 2021 (richtig: 2020) Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt (S. 12 Ziff. 3.5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss den Abklärungen zum Unfallhergang habe er auf einem grossen Lastwagen die auf Baustellenmaterial geladenen Metallelemente mit Spanngurten zu fixieren versucht und sei dabei aus einer Höhe von etwa vier Meter n auf den Asphalt gestürzt. Dieser eindrückliche und schwere Sturz sei sehr wohl geeignet gewesen, die in der Bildgebung vom 1 3. Januar 2020 objektivierte Komplettruptur zu verursachen, was auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchte (S. 2 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin widerspreche sich, indem sie ab 2. Januar 2020 von einem status quo sine ausgehe, die Leistungen dann aber erst per 1 5. März 2020 einstelle (S. 3 Ziff. 5). Die Suva-Kreisärztin verfüge als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Schulterproblematik und die von ihr angerufene Literatur sei gemäss neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft weder erprobt noch nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 6). Es sei auf den Bericht des behandelnden Arztes abzustellen, wonach keine Rotatorenmanschet tenläsion vorbestanden habe (S. 4 Ziff. 7). Auch der behandelnde Arzt des Z.___ habe klar Position zu seinen Gunsten bezogen. Eine Abklärung durch einen externen Arzt sei angezeigt, da diametral verschiedene Meinungen vorlägen (S.
4
f. Ziff. 8-9). Auch sei die Frage zu klären, ob eine unfallmässige (richtig: unfallähnliche) Körperschädigung vorliege (S. 6 Ziff. 13).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die per 1 5. März 2020 verfügte Leistungsei n stellung rechtens ist. Konkret stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden noch
in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 standen . 3. 3. 1
Die Ärzte des Z.___, Notfallzentrum, nannten i n ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2019 über die am Unfalltag erfolgte Erstbehandlung (Urk. 8/8) als Diagnose einen Sturz am 1 0. Oktober 2019 mit Thoraxkontusion links sowie Schulterkontusion links mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion. Zur Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und von einem Lastwagen aus etwa zwei bis drei Meter n Höhe auf die linke Seite gestürzt. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen. Seither bestünden Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit in der linken Schulter sowie Schmerzen im linken Brustkorb (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt wach und orientiert gewesen. In Bezug auf die linke Schulter habe sich ein intaktes Integument gezeigt. Es sei en kein Hämatom und keine Schwel lung zu erheben gewesen. Eine Druckdolenz über der Skapula, dem Akromion und dem Proc essus coracoideus habe nicht bestanden. Eine Druckdolenz sei über dem Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) und eine leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf und dem proximalen Humerus zu erheben gewesen (S. 1 unten). Eine aktive Elevation über die Horizo ntale sei nicht möglich gewesen. Elevation und Abduktion sowie Aussen- und Innenrotation seien eingeschränkt gewesen, soweit bei Schmerzangabe beurteilbar (S. 2 oben). Die am Untersu chungstag durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Schulter und des Thorax (vgl. Urk. 8/11) habe keine frischen Frakturen ergeben (S. 2 oben).
Vom 1 0. bis 21. Oktober 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sei gegebenenfalls eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter durchzuführen (S. 2 Mitte).
E. 3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die am
Unfalltag im Z.___ du r chgeführte Röntgenuntersuchung des linken Schul tergelenks
ergab
gemäss Beurteilung durch die Radiologen einen
Humeruskopf hochstand mit konsekutiver Einengung des Subakromialraumes auf 3 mm, hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmansche tte (Urk. 8/11 S. 1 Mitte).
E. 3.3 Anlässlich seiner Vorstellun g in der Notfallpraxis des Z.___ am
2. Januar 2020 (Urk. 8/7) berichtete der Beschwerdeführer von grossen Problemen bei der Ausübung seiner Arbeit als Lastwagenfahrer bei im Vordergrund stehender deutliche r Bewegungseinschränkun g sowie Schmerzen bei Belastung (S. 1 Mitte). Daraufhin wurden
unter anderem ein
MRI der linken Schulter veranlass t und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 8. Januar 2020 bescheinigt (S. 3).
E. 3.4 Die am 1 3. Januar 2020 im Z.___ durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 8/6) ergab gemäss Beurteilung durch die Radiologen eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite und der Infraspinatus sehne auf nahezu ganzer Breite mit inferior einzelnen erhaltenen Sehnenfasern sowie eine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne. Ferner hätten sich eine fort geschrittene Atrophie der Musculi supraspinatus, infraspinatus sowie teres minor mit drei- bis viergradiger fettiger Degeneration und ein anterosuperiorer Labrum riss gezeigt. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Pulley -Läsion und seien eine rezessusartige Aussackung der posterioren Gelenkkapsel, welche prädisponierend sei für eine Instabilität, sowie eine synoviale Hypertrophie objektiviert worden
(S. 2 oben). Im Befund wurde zudem eine fortgeschrittene Labrumdegeneration
fest gehalten (S. 1 unten) .
E. 3.5 Im Bericht vom 5. Februar 2020 über die am 1 7. Januar 2020 im Z.___, Departe ment Chirurgie, durchgeführte Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogenchi rurgie (Urk. 8/5) führte n Chefarzt Dr. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. B.___ aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine i rreparable Rotatorenmanschettenm assenruptur links mit Atrophie und Verfettung des Musculus supra- und infraspinatus (Supraspinatus mit Stadium III nach Patte und Stadium IV nach Goutallier, Infraspinatus mit Stadium IV nach Goutallier, Subscapularis mit Stadium II nach Lafosse) bei Status nach Schulterkontusion vom 1 0. Oktober 2019 nach Sturz aus vier Metern (S. 1 Mitte, S. 2 unten). Aufgrund der deutlichen Atrophie, eine s Aussenrotations-Lag- Sign, einer Retrak tion der Supraspinatussehne bis zum Glenoid und des in der radiolog ischen Bild gebung objektivierten
Humeruskopfhochstand s sei eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten nicht möglich. Aktuell zeige sich ein bei muskulösem Habitus relativ kompensierter Patient, welcher seiner Arbeit als Lastwagenchauf feur zu 50 % nachgehen könne. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle werde er weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/2) Bei Beschwerdepro gredienz könnte allenfalls noch ein Latissimus- Transfer in Erwägung gezogen werden. Ansonsten bliebe lediglich die Versorgung mittels inverser Schulterpro these (S. 2 unten).
E. 3.6 Im Bericht vom 1. April 2020 über die
im Z.___, Departement Chirurgie, durchge führte Verlaufskontrolle vom 1 3. März 2020 (Urk. 8/18)
beurteilten Dr.
A.___ (vor stehend E. 3.5) und Assistenzär z t in C.___
die Situation als unverän dert. Sie führten aus, der Beschwerdeführer zeige zunehmend einen Neglect des linken Armes mit Einschränkungen in den Arb eits- sowie Alltagsaktivitäten, lehne aktuell jedoch operative Massnahmen klar ab . Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 2 oben).
E. 3.7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Beschwer degegnerin, nahm
– nachdem sie sich bereits am 2 8. Februar 2020 im Rahmen einer Kurzbeurteilung geäussert hatte (Urk. 8/13 S. 2) - am 1 6. November 2020 Stellung zu den ihr unterbreiteten Akten (Urk. 8/27). Sie führte aus, MR-tomographisch habe sich im Januar 2020, knapp drei Monate nach dem Unfall, das Bild einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Rotatorenman schette mit höhergradiger fettiger Degeneration des grössten Teils der Rotatoren manschettenmuskeln, einer fortgeschrittenen Retraktion der Supraspinatusseh nen und begleitenden degenerativen Veränderungen des Labrums sowie des Bizepssehnen- Pulleys gezeigt. Dieser Befund sei mit einer Verletzung erst drei Monate vor dem MRI nicht vereinbar (S. 4 Mitte). Die fettige Degeneration von Rotatorenmanschettenmuskeln werde sowohl nach traumatischer Schädigung als auch infolge degenerativer Läsionen der Rotatorenmanschette beobachtet. Es handle sich um einen irreversiblen Prozess, bei dem sich infolge der muskulären Inaktivität Muskelfasern zunehmend zurückbildeten (Atrophie) und mit der Zeit auch Fett einlagerten (fettige Degeneration). Dieser Prozess brauche Zeit. Gemäss aktueller Literatur entwickle sich eine mässige bis schwere fettige Degeneration erst nach mehreren Jahren. Auch der Befund einer bis zum Glenoid retrahierten Supraspinatussehne sei mit einer drei Monate alten Rotatorenmanschettenläsion kaum vereinbar (S. 4 unten). Der Literatur sei zu entnehmen, dass sich der proxi male Sehnenstumpf innerhalb von 12 Wochen nach traumatischer Sehnenruptur nicht bis zum Glenoid oder darüber hinaus zurückziehe. Der objektivierte Hume ruskopfhochstand sowie der bereits am Unfalltag abgrenzbare deutlich reduzierte akromiohumerale Abstand von 3 mm seien gemäss Literatur ebenfalls ein Hin we i s auf eine chronische degenerative Rotatorenmanschettenläsion. Die Rotato renmanschette zentriere den Humeruskopf im Gelenk. Bei einer Läsion komme es im Verlauf zu einem Ho chstand des Humer u s kopfes (S. 4 oben). Die Oberrandlä sion der Subscapularissehne lasse sich im Rahmen der degenerativen Verände rungen des Pulley -Systems Grad 4 nach Habermeyer erklären. Im MRI vom 13. Januar 2020 fänden sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturell en Veränderungen . Die nachgewiesenen Veränderungen seien älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerativen Veränderungen der Rotatoren manschette (S. 5 Mitte). Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehen den Verschlimmerung gekommen, Unfallfolgen spielten nach drei Monaten keine Rolle mehr (S. 5 unten).
E. 3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seiner am 1. März 2021 a uf Ersuchen des Rechtsvertreters des Besch werdeführers erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/44 S. 2-3) aus, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über einen sehr robusten Körperbau verfüge, insbesondere auch im muskuloske lettalen Bereich. Die beinahe zur Hypertrophie neigende muskuloskelettale Entwicklung müsse bei der Wertung der radiologischen Untersuchungen sicher berücksichtigt werden. Vor dem Unfall vom 1 0. Oktober 2019 habe der Beschwer deführer an keinerlei Schulterbeschwer den gelitten. Die konventionell- radiologi sche Untersuchung, welche ein en Schulterhochstand gezeigt habe, sollte nicht zur Beurteilung einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion beigezogen werden, da diese Beurteilung im konventionellen Röntgenbild der Schulter nur un genügend standardisiert sei (S. 1 Mitte). Er gehe davon aus, dass sich in den fünf Wochen zwischen dem Unfall und dem MRI vom 1 3. Januar 2020 aufgrund der kompletten Rotatorenmanschettenruptur schon eine weitestgehend neu aufgetretene muskuläre Atrophie im Sinne einer Inaktivitätsatrophie nach Sehnenruptur habe etablieren können. Entgegen der Auffassung von Dr. D.___ gehe er davon aus, dass eine solche Atrophie hinreichend und ausschliesslich mit dem Unfallereignis erklärt werden könne. Somit teile er auch nicht die Meinung, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der Rotato renmanschette in relevantem Ausmass vorhanden gewesen seien. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer einerseits vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und andererseits sich auch bei ausgeprägten physischen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass durch den Unfall nur eine vorübergehende Verschlechterung einer allfälligen, schon vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion eingetreten sei. Dass im Falle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen vorübergehenden Verschlimmerung drei Monate nach dem Trauma die Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt hätten, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Hand zu weisen. Eine Funktionseinbusse der linken Schulter im vorliegenden massiven Ausmass sei ohne Unfall, nur aufgrund eines Spontanverl aufs, sehr unwahrscheinlich (S. 2).
E. 3.9 Am 3 0. September 2021 erstattete Dr. m ed. F.___, Facharzt für O rthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzent rum Versicherungsmedizin, eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung gestützt auf die ihm unterbreiteten Akten (Urk. 8/60). Darin pflichtete er der Beurteilung d urch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) bei. Er führte aus, die Rotatorenmanschette des Beschwerdeführers weise Schäden auf, die eindeutig bereits vor dem geltend gemachten Ereignis vorgelegen hätten (S. 4 unten). Der Argumentation durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8), wonach der konventionell - radiologisch festge stellte Schulterhochstand nicht geeignet sei, eine vorbestehende Rotatorenman schettenläsion zu beurteilen, hielt er entgegen, dass gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. Alexandre Lädermann und Prof. Dr. med. Bernhard Jost in der - vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 1 8. Februar 2021 mutmasslich angerufenen (vgl. S. 5 oben) - Publikation «Degenerative oder traumatische Läsi onen der Rotatorenmanschette», Swiss Medical Forum 2019 (vgl. S. 7 unten), eine Verkürzung der ak romiohumeralen Distanz auf weniger als 7 mm, gemessen auf dem konventi onellen ap -Röntgenbild der Schu l t er, ein zuverlässiges Zeichen für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion sei . Weiter führten die Autoren aus, dass Patienten mit einer akromiohumeral en Distanz von weniger als 7 mm im konventionellen Röntgenbild in der MR- Arth r ographie in 90 % der Fälle einen transmuralen Defekt der Supraspinatussehne und i n 67 % der Fälle einen trans mur a l en Defekt der Infraspinatussehn e aufwiesen. Ge mäss den Autoren sei bei einer ak romiohumeralen Distanz von unter 7 mm die Wahrscheinl i ch keit hoch, dass mehr als eine Sehne der Rotatorenmanschette eine Läsion aufweise und
sich dieser Zustand über mehrere Monate hinweg entwickelt habe. Dr. F.___ hielt fest, die Messung der ak romiohumeralen Distanz sei standardisiert und eines der Hauptkriterien zur Unterscheidung von traumatischen und degenerativen Läsio nen (S. 5 Mitte). Die Atrophie des Musculus supraspinatus könne sodann mittels des Tangentenzeichens nach Zanetti bestimmt werden. Unterschre i te der Muskel querschnitt eine Tangente zwischen dem Oberra n d der S k apula und der Crista scapulae, also der Fossa supraspinata, weise dies auf einen grossen, chronischen Rotatorenmanschettendefekt hin (S. 5 unten). Im Artikel von Lädermann et. al werde auf die Bedeutung der Muskelatrophie nur sehr oberflächlich eingegangen. Es werde vielmehr auf die daraufhin entstehende fettige Infiltration respektive Degeneration der Muskeln hingewiesen. Gemäss tabellarischer Aufstellung im Appendix zum zitierten Beitrag liege der Zeitraum bis zur Manifestation einer fettigen Infiltration des Musculus supraspinatus bei Massenruptur bei 70 M onaten und des Infraspinatus bei 67 Monaten. Als korrelierende Kriterien, welche auf eine vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion im Sinne von Veränderungen übe r Monate oder Jahre hinweg hinwiesen, würden die ak romiohumerale Distanz, die fettige Infiltration der Rotatorenmanschette, die Retraktion des Sehnenstump fes Stadium III oder höher nach Pa tte sowie eine glenohumerale Ar t h ropathie im Zusammenhang mit der Rotatorenmanschettenläsion genannt (S. 6 oben). Die im vo rliegenden Fall festgestellte akromiohumerale Distanz von 3 mm unterschreite den Normalwert von 7 bis 10 mm erheblich. Es best ünden eine fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach Gou tallier und eine massive Retrak t i on der beiden Muskeln bis zum Glenoidrand . In der Gesamt heit seien dies Zeichen dafür, dass bereits eine zeitlich weit zurückliegende Läsion von Supraspinatus- und Infraspinatussehne vorgelegen habe. Die Oberrandläsion der Subscapularissehne sei aufgrund anatomischer Gegebenheiten (gemeinsamer Ansatz am Tuberculum majus) ebenso im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen wie die festgestellten Veränderungen am Pulley -Komplex, welcher im Grenzbereich zwischen Supraspinatus- und Subsca pularissehne liege. Die Bizepssehne selbst sei nicht luxiert gewesen, was dafür spreche, dass es nicht zu einer traumatischen Gewalteinwirkung am Pulley -Kom plex gekommen sei. Somi t könne er sich der Ansicht Dr. E.___ s, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine rein traumatische Ruptur der Rotatorenman schette handle und die muskuläre Atrophie eine Inaktivitätsatrophie darstelle, nicht anschliessen
(S. 6 Mitte).
Zusammengefasst sei von einer fortgeschrittenen degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette der l inken Schulter auszugehen. Ein Anhalt für eine richtunggebende Verschlimmerung ergebe sich nicht. Klassische Zeichen für eine solche wären ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarks ödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlängelung im Sehnenverlauf (soge nanntes « Kinking »). Dies e beweisträchtigen Befunde für eine frische traumatische Schädigung seien dem MRI vom 1 3. Januar 2021 (richtig: 2020) nicht zu entneh men (S. 6 unten). Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorüberge hende Verschlimmerung eines Vorzustandes vor. Die Folgen einer Schulter kontusion heilten innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis aus. Somit spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers drei Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr (S. 7 oben). 4.
E. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversiche rer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungs pflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.
E. 4.1 Fest steht, dass beim Beschwerdeführer
in der am 1 3. Januar 2020 im Z.___ durch geführten MR- Arthrographie der linken Schulter (vorstehend E. 3.4) eine R otato renmanschettenm assenruptur objektiviert und diese von den Sch ulterspezialisten d es Z.___ als irreparabel beurteilt wurde (vorstehend E. 3.5). Während die Kreis ärztin Dr. D.___ aufgrund der Bildgebung von einer fortgeschrittenen degenerati ven Veränderung d er Rotatorenmanschette ausging und zum Schluss gelangte, dass es durch den Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei, und Unfallfolgen drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten (vorstehend E. 3.7), beurteilte der behandelnde Dr. E.___ die Rotatorenmanschettenläsion als von traumatischer Natur und ging nicht mit Dr. D.___ einig, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der R otatorenman schette in relevantem Ausmass vorgelegen hätten (vorstehend E. 3.8).
Dr. F.___ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwer degegnerin pflichtete i m Rahmen einer eige nen Aktenbeurteilung der B eur teilung durch Dr. D.___ bei (vorstehend E. 3.9).
E. 4.2 Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) wies i m Rahmen einer eingehende n Würdigung der in der MR- Arthrographie
vom 1 3. Januar 2020 objektivierten B efunde auf die höhergradige fettige Degeneration des grössten Teils der R otat or e nmanschetten muskeln, die fort geschr ittene R etraktion der Su praspinatusseh ne und
die beg l e itenden degenerativen Veränderung en des Labrums sowie des B izep sseh nen- P ulleys
hin und legte unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur nach vollziehbar dar, dass die objek tivi e rten Befunde sich nicht mit einer erst drei Monate vor der Bildgebung
erlittenen Verletzung vereinbaren lassen .
Ebenfalls bezugnehmend auf die medizinische Fachliteratur wertete Dr. D.___ auch
die
am Unfalltag konventionell-radiologisch objektivierten Befunde eines
Humeruskopf hochst ands und eines reduzierten akromiohumeralen Abstands v on 3 mm als Hinweis auf das Vorlie gen einer chronischen degenerativen Rotatorenmanschet tenl äsion. A us ihren
nachvollziehbaren Erläuterungen erhellt, dass bei einer Läsion der Rotatorenmanschette die Zentrierung des Humeruskopfs im Gelenk nicht mehr gewährleistet ist, was im Verlauf zu einem Hochstand des Humerus kopfs führt. Dementsprechend hatten denn auch b ereits die Radiologen des Z.___ den beim Beschwerdeführer objektivierten Humeruskopfhochstand mit konseku tiver Eine n gung de s Subakromialraum es auf 3 mm als hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmanschette beurteilt (vorstehend E. 3.2). Die Beurteilung durch
Dr. D.___, wonach die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerati ven Ver änderungen der Rotatore n man schette sei en, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die «neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft auf diesem Gebiet» geltend machte, die von Dr. D.___ ange rufene, vornehmlich ausländische Literatur sei weder erprobt noch nachvollzieh bar und verkenne den Sinngehalt von Art. 36 UVG (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, vgl. auch Urk. 8/40 S. 1), erweist sich sein Einwand als unbegründet und ist u nklar, welche Untersuchungsergebnisse konkret die Beurteilung durch Dr. D.___ hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität in Frage zu stellen vermöchten. I m Übrigen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen von Dr. F.___
(vorstehend E. 3.9) verwiesen werden, wonach der
vom Beschwerdeführer mutmasslich angerufene Beitrag von Lädermann et al. (ebenfalls) die von Dr. D.___ zitierten deutschen Autoren und darüber hinaus vorwiegend Literatur aus dem englischen Sprachraum zitiere (vgl. Urk. 8/60 S. 5 oben).
E. 4.4 Ins Leere stösst sodann auch der Einwand de s Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterbeschwerden verfüge . Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhielt (Urk.
E. 4.5 Abgesehen davon hat mit Dr. F.___ (vorstehend E. 3.9)
ein Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beurteilung durch Dr. D.___
bestätigt, wobei
Dr. F.___
auch aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin
über besonderes ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen ver fügt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie bereits Dr. D.___ wies auch Dr. F.___
auf die bildgebend objek tivierten und in der medizinischen
Fachl iteratur als deutliche Zeichen für das Vorliegen einer chronischen Rotatorenmansch e ttenläsion gewerteten Pathologien hin, s o die den Normalwert d e utlich unterschr eitende
akromiohumerale D istanz von 3 mm, die fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach G ou tallier und die massive Retrakt i on der beiden Muskeln bis zum G le noidrand . Unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur zeigte
Dr. F.___ auf, dass namentlich die akromioh umer al e
D istanz eines der H aupt kri terien zur Unterscheidung von traumati schen und degenerativen L äsionen darstelle und dass deren Messung standardisiert sei. D amit hat er nachvollz iehbar dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) die konventionell-radiologische Bildgebung zur Beurteilung der Frage, ob von einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion auszugehen ist, herange zogen werden kann. D r. F.___
ordnete ferner auch die bildgebend obje k ti vierte Oberrandläsion der S ubscapularissehne sowie die
objektivierten Veränderungen am Pulley -K omplex ein und erläuterte nachvollziehbar, dass diese im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen seien und ange sichts der nicht luxierten Bizepssehne nicht von einer traumatischen Gewaltein wirkung am P u lley -Komplex aus zugehen sei . Schliesslich wies Dr. F.___ darauf hin, dass das MRI vom 1 3. Januar 2020 keine auf eine frische traumatische Schädigung hindeutende Befunde wie etwa ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarksödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlänge lung im Sehnenverlauf ergeben habe und verneinte mit di eser Begründung nach vollziehbar eine richtunggebende Ver schlimmerung eines Vorzustands. Im Lichte dieser Erwägungen sowie u nter Hinweis darauf, dass die Folgen einer S chulter kontusion - wie sie auch von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ diagnosti ziert worden war (vorstehend E . 3.1) - innerhalb von drei Monaten ausheilten, gelangte auch Dr. F.___ zum überzeugenden Schluss, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s drei Monate nach dem Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr gespielt hätten .
E. 4.6 Die Beurteilung des Internisten Dr. E.___
(vorstehend E. 3.8) ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ und D r. F.___ zu wecken, beziehungsweise Dr. F.___ hat nachvollz i e hbar und über zeugend dargelegt, weshalb der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht gefolgt werden kann.
Nicht zu überzeugen vermag namentlich, dass sich in den fünf W ochen z w ischen dem U nfall und d e m MRI vom 1 3. Januar 2020 eine I naktivi tätsatr op h ie nach Se h nenruptur gebildet haben soll, nachdem sich im MRI bereits eine fettige Infiltration des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspi natus zeigte. Zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genüg en vermag
sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ vor dem Ereignis an keine rlei Schulterbeschwerden gelitten habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Dass der Beschwer deführer über einen robusten K örperbau verfügt und
sich gemäss Dr. E.___ vor dem Unfallerei g nis auch bei ausgeprägten phy si s chen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen,
vermag die in Würdigung der bildgebend objekti vierten Befunde gezogenen Schlussfolgerungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___
ebenfalls nicht in Frag e zu stellen.
E. 4.7 Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff.
8) kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der Schulterspezialisten des Z.___ vom 5. Februar 2020 (vorste hend E. 3.5) nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser enthält keine Aussa gen zur Frage der Unfallkausalität. Die vom Beschwerdeführer beantrage Befragung von Dr. A.___ erweist sich aufgrund der schlüssigen Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___
sodann als entbehrlich
(antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) .
E. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf die Schwere seines Sturzes geltend machte, dieser sei auch «nach der allgemeinen Lebenserfahrung» als ursächlich für die im MRI objektivierte Komplettruptur zu erachten
(Urk. 1 S. 3 Mitte), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1). Es geht vielmehr darum, die einzeln en Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der V erle tzun g sprechen, aus medi zinischer Sicht gegeneinander abzu w ägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die W ahrscheinlichke i t für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Diesen A nford erungen kamen sowohl Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) als auch Dr. F.___
(vorstehend E. 3.8) nach, wobei beiden bekannt war, dass der Beschwer deführer aus einer beträchtlichen Höhe von zwei bis drei Meter n (U rk. 8/27 S. 3 unten) beziehun g s weis e etwa vier Meter n (Urk. 8/60 S. 1 unten) auf die linke Schulter gestürzt war.
E. 4.9 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ und D r. F.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linke Schulter des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene degenerative Verän derung der Rotatorenmanschette aufweist und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis vom 1 0. O ktober 2019
erreicht war. D ie vom Beschwerdeführer nach dem Zei tpunkt der verfügten Leistung seinstellung (1 5. März 2020) geklag ten linksseitigen Schulterbeschwerden standen damit nicht (mehr) in einem natürlich kausalen Zu sammenhang zum Ereignis vom 10. Oktober 2019.
Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von de r beschwerdeweise beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtes (Urk. 1 S. 5)
abgesehen werden. 5.
Soweit der Beschwerdeführer die Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung beantragte (Urk. 1 S. 6) und sich damit sinn gemäss auf Art. 6 Abs. 2 UVG beruft, bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur zwar eine Li stendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellt. Da das Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 aber unbestrit tenermassen als Unfall im Sinne vo n Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, der natür liche Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung nach drei Monaten weggefallen ist und es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall einge tretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk.
2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan
E. 5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 7 S. 3 unten, S. 4 oben), sind
ihre Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung F achärzte im Bereich der Unfallmedizin und
verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausge prägte traumatologische Ken n tn isse (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/201
E. 9 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00216
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
29. Dezember 2022 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1970, war seit 1. Juli 2008 als Lastwagenfah rer bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligat orisch unfallversi chert. Am 19. Dezember 2019 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte sei am 1 0. Oktober 2019 beim Aussteigen aus dem Lastwagen ausgerutscht und habe sich die linke Schulter geprellt (Urk. 8/1). In der am 1 3. Januar 2020 im Kantonsspital Z.___ durchgeführten MR- Arthrographie der linken Schulter wurde eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite sowie der Infraspinatussehne auf nahezu ganzer B reite objektiviert (Urk. 8/6 S. 2). Für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (vgl. Urk. 8/14). 1.2
Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2020 (Urk. 8/14 S. 2-3) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 1 5. März 2020 abschliesse und die Versi cherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstelle, da der status quo sine gemäss kreisär z t licher Beurteilung (vgl. Urk. 8/13) spätestens am 2. Ja nuar 2020 erreicht gewesen sei. Nachdem der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Ver fügung verlangt hatte (Urk. 8/24 S. 1), unterbreitete die Suva die Akten erneut ihrer Kreisärztin zur Beurteilung (Urk. 8/25, Urk. 8/27) und verfügte am 1. Februar 2021 die Einstellung der Leistungen per 1 5. März 2020 (Urk. 8/ 32).
Mit hiergegen am 1 8. Februar 2021 erhobener (Urk. 8/40) und am 1 9. März 2021 ergänzter (Urk. 8/44 S. 1) Einsprache beantragte der Versicherte unter anderem eine Abklärung des Unfallhergangs mittels Augenschein am Unfallort. Am 2. Juni 2021 wurde der Versicherte an seinem Arbeitsort durch einen Aussendienstmit arbeiter der Suva befragt (Bericht vom 2. Juni 2021, Urk. 8/52 S. 2-3; nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergänzte und vom Versicherten unterzeich nete Fassung: Urk. 8/57 S. 2-3). In der Folge legte die Suva das Dossier ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor (Urk. 8/59). Am 1. Oktober 2021 erstattete ein Facharzt des Kompetenzzentrums eine orthopä disch-chirur gische Beurteilung (Urk. 8/60). Mit Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 8/63 S. 2-16 = Urk. 2 S. 1-15) hielt die Suva an der verfügten Leistungseinstellung fest und wies die Einsprache des Versicherten ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 2 S. 1-15) erhob der Versicherte am 3. November 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auch nach der Taggeldeinstellung ab dem 1 6. März 2020 auszurichten. Eventuell sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine fachmedizinische Oberexpertise im Auftrag des Gerichts zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 (Urk.
7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht.
Am 2 1. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10). Die Eingabe samt Beilagen (Urk. 11/1-2) wurden der B eschwerdegegnerin am 1. Februar 2022 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss BGE 146
V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfall versicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversiche rer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungs pflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 1-15) aus, aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Versiche rungsmediziners ihres Kompetenzzentrums und gestützt auf die weiteren medizi nischen Akten, darunter die deckungsgleiche Beurteilung durch die Kreisärztin, sei davon auszugehen, dass es beim Unfallereignis vom 1 0. Oktober 2019 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu einer richtunggebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt lediglich zu einer Kontusion und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden, fortge schrittenen degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche überwiegend wahrscheinlich nach drei Monaten als abgeklungen zu gelten habe. Damit hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der verfügten Leistu ngseinstellung per 1 5. März 2021 (richtig: 2020) Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt (S. 12 Ziff. 3.5). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss den Abklärungen zum Unfallhergang habe er auf einem grossen Lastwagen die auf Baustellenmaterial geladenen Metallelemente mit Spanngurten zu fixieren versucht und sei dabei aus einer Höhe von etwa vier Meter n auf den Asphalt gestürzt. Dieser eindrückliche und schwere Sturz sei sehr wohl geeignet gewesen, die in der Bildgebung vom 1 3. Januar 2020 objektivierte Komplettruptur zu verursachen, was auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchte (S. 2 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin widerspreche sich, indem sie ab 2. Januar 2020 von einem status quo sine ausgehe, die Leistungen dann aber erst per 1 5. März 2020 einstelle (S. 3 Ziff. 5). Die Suva-Kreisärztin verfüge als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Schulterproblematik und die von ihr angerufene Literatur sei gemäss neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft weder erprobt noch nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 6). Es sei auf den Bericht des behandelnden Arztes abzustellen, wonach keine Rotatorenmanschet tenläsion vorbestanden habe (S. 4 Ziff. 7). Auch der behandelnde Arzt des Z.___ habe klar Position zu seinen Gunsten bezogen. Eine Abklärung durch einen externen Arzt sei angezeigt, da diametral verschiedene Meinungen vorlägen (S.
4
f. Ziff. 8-9). Auch sei die Frage zu klären, ob eine unfallmässige (richtig: unfallähnliche) Körperschädigung vorliege (S. 6 Ziff. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die per 1 5. März 2020 verfügte Leistungsei n stellung rechtens ist. Konkret stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden noch
in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 standen . 3. 3. 1
Die Ärzte des Z.___, Notfallzentrum, nannten i n ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2019 über die am Unfalltag erfolgte Erstbehandlung (Urk. 8/8) als Diagnose einen Sturz am 1 0. Oktober 2019 mit Thoraxkontusion links sowie Schulterkontusion links mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion. Zur Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und von einem Lastwagen aus etwa zwei bis drei Meter n Höhe auf die linke Seite gestürzt. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen. Seither bestünden Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit in der linken Schulter sowie Schmerzen im linken Brustkorb (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt wach und orientiert gewesen. In Bezug auf die linke Schulter habe sich ein intaktes Integument gezeigt. Es sei en kein Hämatom und keine Schwel lung zu erheben gewesen. Eine Druckdolenz über der Skapula, dem Akromion und dem Proc essus coracoideus habe nicht bestanden. Eine Druckdolenz sei über dem Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) und eine leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf und dem proximalen Humerus zu erheben gewesen (S. 1 unten). Eine aktive Elevation über die Horizo ntale sei nicht möglich gewesen. Elevation und Abduktion sowie Aussen- und Innenrotation seien eingeschränkt gewesen, soweit bei Schmerzangabe beurteilbar (S. 2 oben). Die am Untersu chungstag durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Schulter und des Thorax (vgl. Urk. 8/11) habe keine frischen Frakturen ergeben (S. 2 oben).
Vom 1 0. bis 21. Oktober 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sei gegebenenfalls eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter durchzuführen (S. 2 Mitte). 3.2
Die am
Unfalltag im Z.___ du r chgeführte Röntgenuntersuchung des linken Schul tergelenks
ergab
gemäss Beurteilung durch die Radiologen einen
Humeruskopf hochstand mit konsekutiver Einengung des Subakromialraumes auf 3 mm, hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmansche tte (Urk. 8/11 S. 1 Mitte). 3.3
Anlässlich seiner Vorstellun g in der Notfallpraxis des Z.___ am
2. Januar 2020 (Urk. 8/7) berichtete der Beschwerdeführer von grossen Problemen bei der Ausübung seiner Arbeit als Lastwagenfahrer bei im Vordergrund stehender deutliche r Bewegungseinschränkun g sowie Schmerzen bei Belastung (S. 1 Mitte). Daraufhin wurden
unter anderem ein
MRI der linken Schulter veranlass t und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 8. Januar 2020 bescheinigt (S. 3). 3.4
Die am 1 3. Januar 2020 im Z.___ durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 8/6) ergab gemäss Beurteilung durch die Radiologen eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite und der Infraspinatus sehne auf nahezu ganzer Breite mit inferior einzelnen erhaltenen Sehnenfasern sowie eine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne. Ferner hätten sich eine fort geschrittene Atrophie der Musculi supraspinatus, infraspinatus sowie teres minor mit drei- bis viergradiger fettiger Degeneration und ein anterosuperiorer Labrum riss gezeigt. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Pulley -Läsion und seien eine rezessusartige Aussackung der posterioren Gelenkkapsel, welche prädisponierend sei für eine Instabilität, sowie eine synoviale Hypertrophie objektiviert worden
(S. 2 oben). Im Befund wurde zudem eine fortgeschrittene Labrumdegeneration
fest gehalten (S. 1 unten) . 3.5
Im Bericht vom 5. Februar 2020 über die am 1 7. Januar 2020 im Z.___, Departe ment Chirurgie, durchgeführte Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogenchi rurgie (Urk. 8/5) führte n Chefarzt Dr. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. B.___ aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine i rreparable Rotatorenmanschettenm assenruptur links mit Atrophie und Verfettung des Musculus supra- und infraspinatus (Supraspinatus mit Stadium III nach Patte und Stadium IV nach Goutallier, Infraspinatus mit Stadium IV nach Goutallier, Subscapularis mit Stadium II nach Lafosse) bei Status nach Schulterkontusion vom 1 0. Oktober 2019 nach Sturz aus vier Metern (S. 1 Mitte, S. 2 unten). Aufgrund der deutlichen Atrophie, eine s Aussenrotations-Lag- Sign, einer Retrak tion der Supraspinatussehne bis zum Glenoid und des in der radiolog ischen Bild gebung objektivierten
Humeruskopfhochstand s sei eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten nicht möglich. Aktuell zeige sich ein bei muskulösem Habitus relativ kompensierter Patient, welcher seiner Arbeit als Lastwagenchauf feur zu 50 % nachgehen könne. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle werde er weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/2) Bei Beschwerdepro gredienz könnte allenfalls noch ein Latissimus- Transfer in Erwägung gezogen werden. Ansonsten bliebe lediglich die Versorgung mittels inverser Schulterpro these (S. 2 unten). 3.6
Im Bericht vom 1. April 2020 über die
im Z.___, Departement Chirurgie, durchge führte Verlaufskontrolle vom 1 3. März 2020 (Urk. 8/18)
beurteilten Dr.
A.___ (vor stehend E. 3.5) und Assistenzär z t in C.___
die Situation als unverän dert. Sie führten aus, der Beschwerdeführer zeige zunehmend einen Neglect des linken Armes mit Einschränkungen in den Arb eits- sowie Alltagsaktivitäten, lehne aktuell jedoch operative Massnahmen klar ab . Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 2 oben). 3.7
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Beschwer degegnerin, nahm
– nachdem sie sich bereits am 2 8. Februar 2020 im Rahmen einer Kurzbeurteilung geäussert hatte (Urk. 8/13 S. 2) - am 1 6. November 2020 Stellung zu den ihr unterbreiteten Akten (Urk. 8/27). Sie führte aus, MR-tomographisch habe sich im Januar 2020, knapp drei Monate nach dem Unfall, das Bild einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Rotatorenman schette mit höhergradiger fettiger Degeneration des grössten Teils der Rotatoren manschettenmuskeln, einer fortgeschrittenen Retraktion der Supraspinatusseh nen und begleitenden degenerativen Veränderungen des Labrums sowie des Bizepssehnen- Pulleys gezeigt. Dieser Befund sei mit einer Verletzung erst drei Monate vor dem MRI nicht vereinbar (S. 4 Mitte). Die fettige Degeneration von Rotatorenmanschettenmuskeln werde sowohl nach traumatischer Schädigung als auch infolge degenerativer Läsionen der Rotatorenmanschette beobachtet. Es handle sich um einen irreversiblen Prozess, bei dem sich infolge der muskulären Inaktivität Muskelfasern zunehmend zurückbildeten (Atrophie) und mit der Zeit auch Fett einlagerten (fettige Degeneration). Dieser Prozess brauche Zeit. Gemäss aktueller Literatur entwickle sich eine mässige bis schwere fettige Degeneration erst nach mehreren Jahren. Auch der Befund einer bis zum Glenoid retrahierten Supraspinatussehne sei mit einer drei Monate alten Rotatorenmanschettenläsion kaum vereinbar (S. 4 unten). Der Literatur sei zu entnehmen, dass sich der proxi male Sehnenstumpf innerhalb von 12 Wochen nach traumatischer Sehnenruptur nicht bis zum Glenoid oder darüber hinaus zurückziehe. Der objektivierte Hume ruskopfhochstand sowie der bereits am Unfalltag abgrenzbare deutlich reduzierte akromiohumerale Abstand von 3 mm seien gemäss Literatur ebenfalls ein Hin we i s auf eine chronische degenerative Rotatorenmanschettenläsion. Die Rotato renmanschette zentriere den Humeruskopf im Gelenk. Bei einer Läsion komme es im Verlauf zu einem Ho chstand des Humer u s kopfes (S. 4 oben). Die Oberrandlä sion der Subscapularissehne lasse sich im Rahmen der degenerativen Verände rungen des Pulley -Systems Grad 4 nach Habermeyer erklären. Im MRI vom 13. Januar 2020 fänden sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturell en Veränderungen . Die nachgewiesenen Veränderungen seien älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerativen Veränderungen der Rotatoren manschette (S. 5 Mitte). Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehen den Verschlimmerung gekommen, Unfallfolgen spielten nach drei Monaten keine Rolle mehr (S. 5 unten). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seiner am 1. März 2021 a uf Ersuchen des Rechtsvertreters des Besch werdeführers erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/44 S. 2-3) aus, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über einen sehr robusten Körperbau verfüge, insbesondere auch im muskuloske lettalen Bereich. Die beinahe zur Hypertrophie neigende muskuloskelettale Entwicklung müsse bei der Wertung der radiologischen Untersuchungen sicher berücksichtigt werden. Vor dem Unfall vom 1 0. Oktober 2019 habe der Beschwer deführer an keinerlei Schulterbeschwer den gelitten. Die konventionell- radiologi sche Untersuchung, welche ein en Schulterhochstand gezeigt habe, sollte nicht zur Beurteilung einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion beigezogen werden, da diese Beurteilung im konventionellen Röntgenbild der Schulter nur un genügend standardisiert sei (S. 1 Mitte). Er gehe davon aus, dass sich in den fünf Wochen zwischen dem Unfall und dem MRI vom 1 3. Januar 2020 aufgrund der kompletten Rotatorenmanschettenruptur schon eine weitestgehend neu aufgetretene muskuläre Atrophie im Sinne einer Inaktivitätsatrophie nach Sehnenruptur habe etablieren können. Entgegen der Auffassung von Dr. D.___ gehe er davon aus, dass eine solche Atrophie hinreichend und ausschliesslich mit dem Unfallereignis erklärt werden könne. Somit teile er auch nicht die Meinung, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der Rotato renmanschette in relevantem Ausmass vorhanden gewesen seien. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer einerseits vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und andererseits sich auch bei ausgeprägten physischen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass durch den Unfall nur eine vorübergehende Verschlechterung einer allfälligen, schon vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion eingetreten sei. Dass im Falle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen vorübergehenden Verschlimmerung drei Monate nach dem Trauma die Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt hätten, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Hand zu weisen. Eine Funktionseinbusse der linken Schulter im vorliegenden massiven Ausmass sei ohne Unfall, nur aufgrund eines Spontanverl aufs, sehr unwahrscheinlich (S. 2). 3.9
Am 3 0. September 2021 erstattete Dr. m ed. F.___, Facharzt für O rthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzent rum Versicherungsmedizin, eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung gestützt auf die ihm unterbreiteten Akten (Urk. 8/60). Darin pflichtete er der Beurteilung d urch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) bei. Er führte aus, die Rotatorenmanschette des Beschwerdeführers weise Schäden auf, die eindeutig bereits vor dem geltend gemachten Ereignis vorgelegen hätten (S. 4 unten). Der Argumentation durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8), wonach der konventionell - radiologisch festge stellte Schulterhochstand nicht geeignet sei, eine vorbestehende Rotatorenman schettenläsion zu beurteilen, hielt er entgegen, dass gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. Alexandre Lädermann und Prof. Dr. med. Bernhard Jost in der - vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 1 8. Februar 2021 mutmasslich angerufenen (vgl. S. 5 oben) - Publikation «Degenerative oder traumatische Läsi onen der Rotatorenmanschette», Swiss Medical Forum 2019 (vgl. S. 7 unten), eine Verkürzung der ak romiohumeralen Distanz auf weniger als 7 mm, gemessen auf dem konventi onellen ap -Röntgenbild der Schu l t er, ein zuverlässiges Zeichen für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion sei . Weiter führten die Autoren aus, dass Patienten mit einer akromiohumeral en Distanz von weniger als 7 mm im konventionellen Röntgenbild in der MR- Arth r ographie in 90 % der Fälle einen transmuralen Defekt der Supraspinatussehne und i n 67 % der Fälle einen trans mur a l en Defekt der Infraspinatussehn e aufwiesen. Ge mäss den Autoren sei bei einer ak romiohumeralen Distanz von unter 7 mm die Wahrscheinl i ch keit hoch, dass mehr als eine Sehne der Rotatorenmanschette eine Läsion aufweise und
sich dieser Zustand über mehrere Monate hinweg entwickelt habe. Dr. F.___ hielt fest, die Messung der ak romiohumeralen Distanz sei standardisiert und eines der Hauptkriterien zur Unterscheidung von traumatischen und degenerativen Läsio nen (S. 5 Mitte). Die Atrophie des Musculus supraspinatus könne sodann mittels des Tangentenzeichens nach Zanetti bestimmt werden. Unterschre i te der Muskel querschnitt eine Tangente zwischen dem Oberra n d der S k apula und der Crista scapulae, also der Fossa supraspinata, weise dies auf einen grossen, chronischen Rotatorenmanschettendefekt hin (S. 5 unten). Im Artikel von Lädermann et. al werde auf die Bedeutung der Muskelatrophie nur sehr oberflächlich eingegangen. Es werde vielmehr auf die daraufhin entstehende fettige Infiltration respektive Degeneration der Muskeln hingewiesen. Gemäss tabellarischer Aufstellung im Appendix zum zitierten Beitrag liege der Zeitraum bis zur Manifestation einer fettigen Infiltration des Musculus supraspinatus bei Massenruptur bei 70 M onaten und des Infraspinatus bei 67 Monaten. Als korrelierende Kriterien, welche auf eine vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion im Sinne von Veränderungen übe r Monate oder Jahre hinweg hinwiesen, würden die ak romiohumerale Distanz, die fettige Infiltration der Rotatorenmanschette, die Retraktion des Sehnenstump fes Stadium III oder höher nach Pa tte sowie eine glenohumerale Ar t h ropathie im Zusammenhang mit der Rotatorenmanschettenläsion genannt (S. 6 oben). Die im vo rliegenden Fall festgestellte akromiohumerale Distanz von 3 mm unterschreite den Normalwert von 7 bis 10 mm erheblich. Es best ünden eine fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach Gou tallier und eine massive Retrak t i on der beiden Muskeln bis zum Glenoidrand . In der Gesamt heit seien dies Zeichen dafür, dass bereits eine zeitlich weit zurückliegende Läsion von Supraspinatus- und Infraspinatussehne vorgelegen habe. Die Oberrandläsion der Subscapularissehne sei aufgrund anatomischer Gegebenheiten (gemeinsamer Ansatz am Tuberculum majus) ebenso im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen wie die festgestellten Veränderungen am Pulley -Komplex, welcher im Grenzbereich zwischen Supraspinatus- und Subsca pularissehne liege. Die Bizepssehne selbst sei nicht luxiert gewesen, was dafür spreche, dass es nicht zu einer traumatischen Gewalteinwirkung am Pulley -Kom plex gekommen sei. Somi t könne er sich der Ansicht Dr. E.___ s, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine rein traumatische Ruptur der Rotatorenman schette handle und die muskuläre Atrophie eine Inaktivitätsatrophie darstelle, nicht anschliessen
(S. 6 Mitte).
Zusammengefasst sei von einer fortgeschrittenen degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette der l inken Schulter auszugehen. Ein Anhalt für eine richtunggebende Verschlimmerung ergebe sich nicht. Klassische Zeichen für eine solche wären ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarks ödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlängelung im Sehnenverlauf (soge nanntes « Kinking »). Dies e beweisträchtigen Befunde für eine frische traumatische Schädigung seien dem MRI vom 1 3. Januar 2021 (richtig: 2020) nicht zu entneh men (S. 6 unten). Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorüberge hende Verschlimmerung eines Vorzustandes vor. Die Folgen einer Schulter kontusion heilten innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis aus. Somit spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers drei Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr (S. 7 oben). 4. 4.1
Fest steht, dass beim Beschwerdeführer
in der am 1 3. Januar 2020 im Z.___ durch geführten MR- Arthrographie der linken Schulter (vorstehend E. 3.4) eine R otato renmanschettenm assenruptur objektiviert und diese von den Sch ulterspezialisten d es Z.___ als irreparabel beurteilt wurde (vorstehend E. 3.5). Während die Kreis ärztin Dr. D.___ aufgrund der Bildgebung von einer fortgeschrittenen degenerati ven Veränderung d er Rotatorenmanschette ausging und zum Schluss gelangte, dass es durch den Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei, und Unfallfolgen drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten (vorstehend E. 3.7), beurteilte der behandelnde Dr. E.___ die Rotatorenmanschettenläsion als von traumatischer Natur und ging nicht mit Dr. D.___ einig, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der R otatorenman schette in relevantem Ausmass vorgelegen hätten (vorstehend E. 3.8).
Dr. F.___ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwer degegnerin pflichtete i m Rahmen einer eige nen Aktenbeurteilung der B eur teilung durch Dr. D.___ bei (vorstehend E. 3.9). 4.2
Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) wies i m Rahmen einer eingehende n Würdigung der in der MR- Arthrographie
vom 1 3. Januar 2020 objektivierten B efunde auf die höhergradige fettige Degeneration des grössten Teils der R otat or e nmanschetten muskeln, die fort geschr ittene R etraktion der Su praspinatusseh ne und
die beg l e itenden degenerativen Veränderung en des Labrums sowie des B izep sseh nen- P ulleys
hin und legte unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur nach vollziehbar dar, dass die objek tivi e rten Befunde sich nicht mit einer erst drei Monate vor der Bildgebung
erlittenen Verletzung vereinbaren lassen .
Ebenfalls bezugnehmend auf die medizinische Fachliteratur wertete Dr. D.___ auch
die
am Unfalltag konventionell-radiologisch objektivierten Befunde eines
Humeruskopf hochst ands und eines reduzierten akromiohumeralen Abstands v on 3 mm als Hinweis auf das Vorlie gen einer chronischen degenerativen Rotatorenmanschet tenl äsion. A us ihren
nachvollziehbaren Erläuterungen erhellt, dass bei einer Läsion der Rotatorenmanschette die Zentrierung des Humeruskopfs im Gelenk nicht mehr gewährleistet ist, was im Verlauf zu einem Hochstand des Humerus kopfs führt. Dementsprechend hatten denn auch b ereits die Radiologen des Z.___ den beim Beschwerdeführer objektivierten Humeruskopfhochstand mit konseku tiver Eine n gung de s Subakromialraum es auf 3 mm als hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmanschette beurteilt (vorstehend E. 3.2). Die Beurteilung durch
Dr. D.___, wonach die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerati ven Ver änderungen der Rotatore n man schette sei en, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die «neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft auf diesem Gebiet» geltend machte, die von Dr. D.___ ange rufene, vornehmlich ausländische Literatur sei weder erprobt noch nachvollzieh bar und verkenne den Sinngehalt von Art. 36 UVG (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, vgl. auch Urk. 8/40 S. 1), erweist sich sein Einwand als unbegründet und ist u nklar, welche Untersuchungsergebnisse konkret die Beurteilung durch Dr. D.___ hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität in Frage zu stellen vermöchten. I m Übrigen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen von Dr. F.___
(vorstehend E. 3.9) verwiesen werden, wonach der
vom Beschwerdeführer mutmasslich angerufene Beitrag von Lädermann et al. (ebenfalls) die von Dr. D.___ zitierten deutschen Autoren und darüber hinaus vorwiegend Literatur aus dem englischen Sprachraum zitiere (vgl. Urk. 8/60 S. 5 oben). 4.4
Ins Leere stösst sodann auch der Einwand de s Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterbeschwerden verfüge . Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhielt (Urk. 7 S. 3 unten, S. 4 oben), sind
ihre Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung F achärzte im Bereich der Unfallmedizin und
verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausge prägte traumatologische Ken n tn isse (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/201 9 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4). 4.5
Abgesehen davon hat mit Dr. F.___ (vorstehend E. 3.9)
ein Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beurteilung durch Dr. D.___
bestätigt, wobei
Dr. F.___
auch aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin
über besonderes ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen ver fügt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie bereits Dr. D.___ wies auch Dr. F.___
auf die bildgebend objek tivierten und in der medizinischen
Fachl iteratur als deutliche Zeichen für das Vorliegen einer chronischen Rotatorenmansch e ttenläsion gewerteten Pathologien hin, s o die den Normalwert d e utlich unterschr eitende
akromiohumerale D istanz von 3 mm, die fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach G ou tallier und die massive Retrakt i on der beiden Muskeln bis zum G le noidrand . Unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur zeigte
Dr. F.___ auf, dass namentlich die akromioh umer al e
D istanz eines der H aupt kri terien zur Unterscheidung von traumati schen und degenerativen L äsionen darstelle und dass deren Messung standardisiert sei. D amit hat er nachvollz iehbar dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) die konventionell-radiologische Bildgebung zur Beurteilung der Frage, ob von einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion auszugehen ist, herange zogen werden kann. D r. F.___
ordnete ferner auch die bildgebend obje k ti vierte Oberrandläsion der S ubscapularissehne sowie die
objektivierten Veränderungen am Pulley -K omplex ein und erläuterte nachvollziehbar, dass diese im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen seien und ange sichts der nicht luxierten Bizepssehne nicht von einer traumatischen Gewaltein wirkung am P u lley -Komplex aus zugehen sei . Schliesslich wies Dr. F.___ darauf hin, dass das MRI vom 1 3. Januar 2020 keine auf eine frische traumatische Schädigung hindeutende Befunde wie etwa ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarksödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlänge lung im Sehnenverlauf ergeben habe und verneinte mit di eser Begründung nach vollziehbar eine richtunggebende Ver schlimmerung eines Vorzustands. Im Lichte dieser Erwägungen sowie u nter Hinweis darauf, dass die Folgen einer S chulter kontusion - wie sie auch von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ diagnosti ziert worden war (vorstehend E . 3.1) - innerhalb von drei Monaten ausheilten, gelangte auch Dr. F.___ zum überzeugenden Schluss, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s drei Monate nach dem Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr gespielt hätten . 4.6
Die Beurteilung des Internisten Dr. E.___
(vorstehend E. 3.8) ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ und D r. F.___ zu wecken, beziehungsweise Dr. F.___ hat nachvollz i e hbar und über zeugend dargelegt, weshalb der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht gefolgt werden kann.
Nicht zu überzeugen vermag namentlich, dass sich in den fünf W ochen z w ischen dem U nfall und d e m MRI vom 1 3. Januar 2020 eine I naktivi tätsatr op h ie nach Se h nenruptur gebildet haben soll, nachdem sich im MRI bereits eine fettige Infiltration des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspi natus zeigte. Zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genüg en vermag
sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ vor dem Ereignis an keine rlei Schulterbeschwerden gelitten habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Dass der Beschwer deführer über einen robusten K örperbau verfügt und
sich gemäss Dr. E.___ vor dem Unfallerei g nis auch bei ausgeprägten phy si s chen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen,
vermag die in Würdigung der bildgebend objekti vierten Befunde gezogenen Schlussfolgerungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___
ebenfalls nicht in Frag e zu stellen. 4.7
Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff.
8) kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der Schulterspezialisten des Z.___ vom 5. Februar 2020 (vorste hend E. 3.5) nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser enthält keine Aussa gen zur Frage der Unfallkausalität. Die vom Beschwerdeführer beantrage Befragung von Dr. A.___ erweist sich aufgrund der schlüssigen Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___
sodann als entbehrlich
(antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 4.8
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf die Schwere seines Sturzes geltend machte, dieser sei auch «nach der allgemeinen Lebenserfahrung» als ursächlich für die im MRI objektivierte Komplettruptur zu erachten
(Urk. 1 S. 3 Mitte), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1). Es geht vielmehr darum, die einzeln en Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der V erle tzun g sprechen, aus medi zinischer Sicht gegeneinander abzu w ägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die W ahrscheinlichke i t für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Diesen A nford erungen kamen sowohl Dr. D.___
(vorstehend E. 3.7) als auch Dr. F.___
(vorstehend E. 3.8) nach, wobei beiden bekannt war, dass der Beschwer deführer aus einer beträchtlichen Höhe von zwei bis drei Meter n (U rk. 8/27 S. 3 unten) beziehun g s weis e etwa vier Meter n (Urk. 8/60 S. 1 unten) auf die linke Schulter gestürzt war. 4.9
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ und D r. F.___
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linke Schulter des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene degenerative Verän derung der Rotatorenmanschette aufweist und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis vom 1 0. O ktober 2019
erreicht war. D ie vom Beschwerdeführer nach dem Zei tpunkt der verfügten Leistung seinstellung (1 5. März 2020) geklag ten linksseitigen Schulterbeschwerden standen damit nicht (mehr) in einem natürlich kausalen Zu sammenhang zum Ereignis vom 10. Oktober 2019.
Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von de r beschwerdeweise beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtes (Urk. 1 S. 5)
abgesehen werden. 5.
Soweit der Beschwerdeführer die Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung beantragte (Urk. 1 S. 6) und sich damit sinn gemäss auf Art. 6 Abs. 2 UVG beruft, bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur zwar eine Li stendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellt. Da das Ereignis vom 1 0. Oktober 2019 aber unbestrit tenermassen als Unfall im Sinne vo n Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, der natür liche Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung nach drei Monaten weggefallen ist und es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall einge tretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2021 (Urk.
2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan