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UV.2021.00207

Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich nach dem Abklingen der Akutphase einer Lyme-Borreliose ein Post-Lyme Syndrom entwickelt hat. Die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten der Versicherten.

Zürich SozVersG · 2022-11-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1989, bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 2 5. November 2020 bei einem Auf enthalt i m Wald oder im Garten einen Zeck enbiss erlitt und in der Folge am 2 2. September 2020 positiv auf Borreliose getestet wurde (Urk. 11/1). Der erstbe handelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Arztzeugnis die Diagnose einer Borreliose aufgrund eines Ze ckenbisses . Als Befund nannte er das für die Erkrankung typische Erythema migrans an der Eintrittspforte und er hielt fest, die Versicherte sei aufgrund der Symptome während dreier Wochen mit einem Antibiotikum behand elt worden (Urk. 11/5/1, Urk. 11/5/3, Urk. 11/23) .

Vom 1. Oktober 2020 bis und mit Ende Februar 2021 attestierte Dr. Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk .

11/11 f., Urk. 11/32). Nebst den Darlegungen von Dr. Y.___

nahm die Suva Berichte von Dr. med. Z.___, Fachär ztin für Neurologie (Urk. 11/16 f., Urk. 11/31,

Urk. 11/35), und Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie (Urk. 11/18-20), zu den Akten. Gestützt auf eine Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin (Urk. 11/37), teilte die Suva der V ersicherten mit Schreiben vom 2 4. Februar 2021 mit, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung seien die weiterhin geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 2 2. September 2020 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten. Die bisher ausgerichteten Versicherungsleistun gen (Taggeld und Heilungskoste n) würden somit per 1. März 2021 eingestellt. Auf eine Rückforderung von zuviel ausgerichteten Taggeldern werde verzichtet (Urk. 11/39). Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. März 2021 nicht einverstanden (Urk. 11/43) und sie reichte in der Folge ein Arbeitsunfähigkeits-Attest von Dr. Y.___ für die Zeit vom 1. März bis Ende April 2021 ein (Urk. 11/54) . Die Suva holte von Dr. B.___ die Stellungnahme vom

4. Mai 2021 ein (Urk. 11/52) und hielt mit Verfügung vom 18. Mai 2021 an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. März 2021 fest (Urk. 11/56). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2021 Einsprache (Urk. 11/58). Die Suva nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/62, Urk. 11/64) und holte die Stellungnahme von Dr. B.___

vom 1 7. Juli 2021 ein (Urk. 11/65). Mit dem Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/74). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. September 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung der mit dem Einspracheentscheid ungerechtfertigt eingestellten gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Tag geldleistungen (Urk. 1). Am 29. Oktober 2021 beantragte die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versi cherte in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe die Rückweisung der Angelegen heit an die Suva zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zum nachherigen neuen E ntscheid

in der Sache (Urk. 6) . In der Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 6. Januar 2022 nahm die Suva zur ergänzenden Beschwerdeeingabe Stellung (Urk.

15) und reichte die weitere kreisärztliche Stellung n ahme von Dr. B.___ vom 2 4. Dezember 202 1 zu den Akten (Urk. 16). Hierzu nahm die Versicherte am 7. Februar 2022 Stellung (Urk.

19) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 1 5. März 2022 ein weiteres Mal zur Sache (Urk. 23). Davon wurde der Versicher ten am 1 6. März 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nebst der natürlichen Kausalität setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V

109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der Anga ben von Dr. Y.___ sei Dr. B.___

in seiner ersten Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich die Anerkennung einer F olgeerkrankung aufgrund ein e s Zeckenbisses zu einem unbestimmten Zeit punkt, und trotz leitliniengerechter Behandlung sei eine Leistungsminderung von bis zu wenigen Wochen möglich. Nach Kenntnisnahme weiterer ärztliche r Berichte, namentlich von der behandelnden Neurologin Dr. Z.___, und auch ergänzender Darlegungen von Dr. Y.___

sei

Dr. B.___ am 2 2. Februar 2021 zum Schluss gelangt, der medizinische Endzustand sei Ende 2020 erreicht worden. Die erweiterten Symptome stünden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit im Zusammenhang mit der Zeckenstichfolgeerkrankung Borreliose Stadium I. Hinweise für eine Neuroborreliose lägen keine vor und serologisch sei die suffiziente Behandlung der kutanen Borreliose laborchemisch bestätigt. Auf grund weiterhin geklagter Besch werden habe Dr. B.___ am 4. Mai 2021 erneut eine Beurteilung abgegeben. Darin habe er die bis dahin dokumentierte Kranken geschichte zusammengefasst und festgehalten, ein Grossteil der geklagten Symp tome könne durch die neurologisch neu diagnostizierte Epilepsie erklärt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, zuvor nie Beschwerden gehabt zu haben, würden durch den Umstand erschüttert, dass betreffend die Hals- und die Lendenwirbelsäule bereits 2015 bildgebende Abklärungen erfolgt seien, wobei kein morphologisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe festgestellt werden können. Die Borrelien -Serologie sei als Verlaufsparameter nur einge schränkt verwertbar und sage nichts über eine persistierende Erregeraktivität aus. Zu beachten sei, dass viele unspezifische Symptome häufig in der Bevölkerung vorkämen und ebenso bei Borrelien eine Seroprävalenz relativ hoch sei, jedoch diesbezüglich keine eindeutige Korrelation bestehe. Die Pathog enese der Symp tomatik des Post- Lyme

Syndrom sei noch unbekannt und ein systematischer Aus schluss von anderen Erkrankungen werde hierzu empfohlen. Im Rahmen von neurologischen Abklärungen hätten sich deutliche Epilepsiepotentiale gezeigt. Eine antiepileptische Therapie habe die Beschwerdeführerin in der Folge nicht begonnen. Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, sei von einem

Post- Lyme

Syndrom ausgegangen, allerdings habe er andere medizinische Befunde, namentlich die Epilepsie, nicht diskutiert. Die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms vermöge sich nur auf von der Beschwerdeführerin geklagte Symptome zu stützen. Objektiv erhobene Befunde hierfür lägen nicht vor, worin sich die betei ligten Ärzte im Übrigen auch einig seien. Es zeige sich vielmehr die übliche Ent wicklung einer Lyme -Borreliose, die inzwischen aber abgeklungen sei. Soweit seitens der Beschwerdeführerin und ihrer behandelnden Ärzte geltend gemacht werde, sie sei vor dem Unfall gesund gewesen, lasse sich daraus n ichts ableiten. Die Formel « post hoc ergo propter hoc» sei beweisrechtlich nicht relevant. Insge samt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zeckenbiss nicht mehr die Ursache des Gesundheits schadens sei, wie er sich Ende 2020 präsentiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Zustand präsentiert, wie er auch ohne das Ereignis eingetreten wäre. Die Einstellung der Leistungen per Ende Februar 2021 sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, der We gfall eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und fortbestehenden Beschwerden müsse mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, was hier der Fall sei. Nicht erbracht werden müsse hingegen der Nachweis einer unfallfremden Ursache. Welche andere n Ursache n in Betracht kämen, sei unerheblich (Urk. 10).

In der Eingabe vom 6. Januar 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, D r. B.___ habe am 2 4. Dezember 2021 erneut zur Angelegenheit S tellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Post- Lyme Syndrom nicht erfüllt seien. Der Wegfall der natürlichen Kausalität müsse im Übrigen nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen belegt wer den. Entscheiden d sei allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Nachdem die Beschwerdefüh rerin bereits vor dem Zeckenbiss über unspezifische Beschwerden geklagt habe und Dr. Z.___ einen unauffälligen Neurostatus erhoben habe und sich insbe sondere nach der Liquorpunktion im Januar 2021 keine Hinweise für eine durch gemachte Neuroborreliose ergeben hätten und demzufolge die Lyme -Borreliose als abgeklungen zu beurteilen gewesen sei, seien die Leistungen folgerichtig ein gestellt worden (Urk. 15 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 1 5. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, zu klären sei nicht, ob die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich erlitten und unter den Folgen einer aktiven Lyme -Borreliose gelitten habe. Frag lich sei, ob bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten anhaltenden B eschwerden weiterhin der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Mit Blick auf die medizinischen Akten sei dies nicht der Fall, sondern es sei von unfallfremden Ursachen auszugehen (Urk. 23). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, Dr. B.___, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe sie selber nie untersucht. Dass ein anderes Leiden, insbesondere eine Epilepsie, die Ursache für ihre Beschwerden sei, stehe nicht fest. Hierzu bedürfe es weitergehender Abklä rungen. Weil nicht gesichert sei, dass sie an einer Epilepsie leide, sei sie bislang auch nicht bereit gewesen, Epilepsie-Medikamente einzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms stütze Dr. C.___ nicht allein auf die angege benen Beschwerden. Für Dr. C.___ sei der Status nach Erythema migrans entschei dend gewesen und ebenso die unspezifischen Beschwerden zahlreicher Organ systeme, die zeitgerecht aufgetreten seien. Ferner habe Dr. C.___ auch andere Ursachen ausschliessen können. Es treffe damit nicht zu, dass keine Dr. B.___ widersprechenden Berichte vorlägen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt. Letzterer sei ein hoher Beweiswert beizumessen, insbesondere beruhe sie auf eigenen Untersuchungen. Dies sei bei den Berichten von Dr. B.___ nicht der Fall. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung . Zwar habe Dr. B.___ auf den Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen, habe diesem aber nicht widersprochen und habe auch keine nach vollziehbaren Gegenargumente vorgebracht. Im Ergebnis lasse sich nicht festhal ten, Dr. C.___ habe die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms lediglich als Konse quenz postuliert. Es sprächen somit mindestens gewisse Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ und es ergebe sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt habe. Insofern die Beschwerdegegnerin darauf schliesse, der fragliche Zeckenbiss sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, könne ihr nicht gefolgt werden. Dies stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest. Es sei im Gegenteil viel mehr davon auszugehen, dass ein Post- Lyme Syndrom bestehe. Das Ausmass des Leidens sei indessen noch nicht hinreichend bekannt, weswegen ergänzende ärzt liche Abklärungen nötig seien (Urk. 6 S. 9 ff.).

Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2022 ist zu entneh men, Klagen über unspezifische Beschwerden aus der Zeit vor dem Zeckenbiss seien nicht aktenkundig . Der positive Test auf Borreliose datiere vom 2 2. Septem ber 2022 (richtig: 2020). Wann der Biss erfolgt sei, stehe nicht fest. Es sei aber davon auszugehen, dass dies irgendwann im Frühjahr 2020 gewesen sei. Dr. C.___ habe hinreichend dargelegt, dass von einem Post- Lyme Syndrom auszugehen sei. Auf die gegenteilige Beurteilung von Dr. B.___ hingegen könne nicht abge stellt werden. Rheumatologische und infektiologische Abklärungen hätten keine Befunde ergeben. Der Schluss des Kreisarztes, die kutane B orreliose mit Erythema- migrans sei vorübergehend auf ein vorbestehendes Zustandsbild «auf gepfropft» gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass entsprechende Beschwerden vor dem Zeckenbiss vorhanden gewesen seien (Urk. 19 S. 1 ff.). 3.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einen Zeckenbiss erlitten hat und in der Folge an Lyme -B orreliose erkrankt ist. Die positive Testung auf Lyme -Borreliose datiert vom 2 2. September 2020 (Urk. 11/1). Nebst dem serologischen Befund (Urk. 11/6/1 f.) nannte der erstbehandelnde Ar zt Dr. Y.___ den Befund eines Erythema migrans an der Eintrittspforte (Urk. 11/5/1) und er veranlasste aufgrund der Symptome einer Borreliose eine dreiwöchige antibiotische Behandlung (Urk. 11/5/3). Am 3. Dezember 2020 hielt Dr. B.___ fest, es sei von der Diagnose einer Erythema migrans

chronicum auszugehen. Die Serologie habe den Hinweis auf Kontakte mit Borrelia

burgdorferi zu einem unbestimmten Zeitpunkt erbracht. Das Leiden sei als Zeckenstichfolgeerkrankung mit kutaner Manifestation einer Borreliose Stadium I anzuerkennen. Trotz leitliniengerechter Behandlung könne eine Leis tungsminderung bis zu wenigen Wochen möglich sein (Urk. 11/7).

Für die Zeit hernach, das heisst spätestens per Ende 2020 (Urk. 2 S . 5 ff., Urk. 11/56) geht die Beschwerdegegnerin mit Dr. B.___ (Urk. 11/ 52, Urk. 11/65) davon aus, die Folgen der Erkrankung seien abgeheilt und die weiterhin geklagten Beschwerden seien nicht beweisend für ein Post- Lyme Syndrom . Ü berdies sei eine Epilepsie festgestellt worden, die nichts mit dem Zecken biss zu tun habe. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber gestützt auf die Darlegungen von Dr. C.___ (7/5, Urk. 11/64, Urk. 20/6) den Standpunkt, es stehe hinreichend fest, dass sie an einem Post- Lyme Syndrom und somit an Unfallfol gen leide (Urk. 6 S. 11, Urk. 19 S. 2). Dies ist in der Folge zu klären. 4. 4.1

I m November 2020 war die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ ne urologisch untersucht worden. In ihrem Bericht vom 1 9. November 2020 hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich seit einem Jahr nicht fit fühle . Sie sei ausserordentlich müde sowie abgeschlagen und sie vertrage nichts mehr. Sie habe Gelenkprobleme, vor allem im Zeigefinger links, die Arme würden kribbeln und sie habe zu m Teil Herzstolpern gehabt. Keine der Untersuchungen hätten etwas zu Tage gebracht, bis die Lyme -Serologie abgenommen worden sei . Diese habe eine diskrete Positivität auf Borrelien gezeigt, wobei der Zeitpunkt der Infektion nicht habe bestimmt werden könne n . Eine Behandlung mit Doxycyclin sei während dreier Wochen durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin di e Behandlung nach zwei Wochen für eine Woche unterbrochen habe. S ie habe vergessen gehabt, dass sie noch eine Woche die Medikamente hätte einnehmen müssen. Insgesamt gehe es ihr nach der Behandlung mit Antibiotika etwas besser. Die Anamnese sei atypisch für das Vorliegen einer N euroborreliose, die norma lerweise einer Meningoradikulitis entspreche. Das MRI des Schädels zeige keiner lei Enhancement im Bereich der Meningen . Aus diesem Grund sei zunächst von einer Liquorpunktion

abgesehen worden (Urk. 11/16/1).

Im Bericht vom 1 1. Dezember 2020 führte

Dr. Z.___ aus, die Beschwerdefüh rerin habe darüber berichtet, dass es ihr tagsüber - meistens wenn sie tätig sei - im Kopf «sturm» werde und sie ha be dann Angst zu stürzen. Episoden dieser Art seien zunächst einmal pro Monat aufgetreten, inzwischen komme es etwa einmal pro Woche dazu. Der erhobene Neurostatus sei allerdings unauffällig gewesen bis auf eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Finger, die indessen nicht genau ein zuordnen sei. Im Bereich der Beine sei zudem eine Reflexdifferenz festzustellen gewesen . Betreffend die plötzlich auftretenden und schwer beschreibbaren Zustände des Gehirns sei der Beschwerdeführerin die Durchführung eines EEG vorgeschlagen worden (Urk. 11/17/1 f.).

Am 2 1. Januar 20 21 führte Dr. Z.___

bei der Beschwerdeführerin eine Liquor punktion durch (Urk. 11/31). Am 1 7. Februar 2021 berichtete sie über die E rgeb nisse der Untersuchung. Sie führt e aus, es bestünden keine Hinweise für eine Neuroborreliose oder eine durchgemachte Neuroborreliose. Im Übrigen zeige sich eine normale Entwicklung der Lyme -Borreliose, indem diese abgeklungen sei. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien im Rahmen einer Epilepsie zu sehen, auf die das am 6. Januar 2021 durchgeführte EEG hinweise (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/62). 4. 2

Im Oktober 2020 fanden zwecks Abklärung der geklagten diffusen Rücken schmerzen und der diffusen abdominalen Beschwerden MRI-Untersuchungen der Wirbelsäule auf allen Abschnitten und ein e CT-Untersuchung des Abdomens statt (Urk. 11/18-20) . Die Untersuchung des Abdomens ergab keinen Befund und die jenige der Wirbelsäule einen Befund, der nicht in einen Zusammenhang mit der Borrelieninfektion gebracht werden kann (intradurale und spinale Lipome). 4.3

Ebenfalls im Oktober 2020 veranlasste hämatologische und kardiologische Untersuchungen ergaben gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 1 4. Juni 2021 keine H inweise für ein Leiden in den betreffenden Fachgebieten (Urk. 11/62). Zum hämatologischen Befund hielten die Ärzte des Spitals D.___ vom 3. Oktober 2020 fest, weder anamnestisch, klinisch, laborchemisch noch radiologisch hätten sich Hinweise für eine hämatologische Grunderkrankung ergeben. Ein ausführliches Hämatogramm mit Differentialblutbild sei unauffällig gewesen, ebenso eine Blut senkungsreaktion, ein Paraprotein-Suchtest, eine Treponemen -Serologie, ein HIV-Test und die Gewinnungsparameter. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei ausserdem der Ferritinwert bestimmt worden. Dieser habe sich als normwertig herausgestellt. Die CT-Untersuchung des Abdomens sodann habe keine Hinweise auf eine Organomegalie ergeben. Sodann hielt en die Ärzte des Spitals D.___ fest, es sei auch die kardiologische Untersuchung unauffällig gewesen (Urk. 20/8 S. 2). 4.4

Im Bericht vom 1 4. Juni 2021 hielt Dr. Y.___ fest, auf neurologischem Fach gebiet sei eine Neuro-Borreliose respektive eine Meningoradiculitis diskutiert worden. Allerdings habe sich im MRI des Schädels keinerlei Enhancement im Bereich der Meningen gezeigt. Auch die Liquorpunktion habe keinen Befund ergeben. Allerdings hätten sich im EEG deutlich Kurvenabläufe ge zeigt, die auf eine Epilepsie hingewiesen hätten. Es sei daher vorgeschlagen worden, eine anti epileptische Behandlung zu beginnen, was die Beschwerdeführerin aber vorerst noch nicht gewollt habe. Noch ausstehend seien Untersuchungen auf rheumato logischem und infektiologischem Fachgebiet (Urk. 11/62). 4.5

Am 2 4. August 2021 sodann hielt Dr. med. E.___, Facharzt für R heumatologie, fest, bei Fehlen wegweisende r klinischer Befunde und völlig unauffälligem Labor seien aus rheumatologischer Sicht keine Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik ersichtlich. Unwahrscheinlich seien insbeson dere eine Kollagenose oder Vaskulitis sowie eine Myopathie . Sodann fehle es auch an Hinweisen für eine Spondylarthritis. Entsprechend ergebe sich keine Indika tion zur Installation einer Basistherapie. Es könnten lediglich symptomatische Massnahmen auf der physikalisch-medizinischen oder auch auf der komplemen tärmedizinischen E bene empfohlen werden (Urk. 20/7). 4 . 6

Kreisarzt Dr. B.___

nahm am 4. Mai 2021 ausführlich zur Frage der Kausalität der persistierenden Beschwerden Stellung. Er hielt fest, ein morphologisches Korrelat zur Erklärung der diversen Beschwerden habe nicht festgestellt werden können. Die Borrelien -Serologie sei als Verlaufsparameter nur eingeschränkt ver wertbar und sage nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aus. Was die Frage des Post- Lyme Syndrom betreffe, stelle sich das Problem, dass unspe zifische Symptome in der Bevölkerung oft vorkämen und ebenso die Sero prävalenz hinsichtlich Borrelien relativ hoch sei, jedoch hierbei eine nicht ein deutige Korrelation bestehe. Die Pathogenese der Symptomatik des Post- Lyme Syndroms

sei (noch) unbekannt, weswegen diesbezüglich ein systemischer Aus schluss von anderen Erkrankungen (neurologisch, internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) empfohlen sei. Dies ergebe sich aus den Guidelines der Schweize rischen Gesellschaft für Infektiologie (SSI) betreffend Borrelien und Lyme -Erkran kung. In Würdigung des gesamten Dossiers könnten aufgrund der Befunde die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Zeckenbisses und der daraus resultierenden kutanen Borreliose Stadium Grad I betrachtet werden (Urk. 11/52/3 f.). 4.7

Im Bericht vom 7. Juli 2021 führte Dr. C.___ zur Begründung seiner Diagnose eines Post- Lyme Syndroms aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 1. März 2020 an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rö tung beobachtet. Ein Zeckenbiss sei nicht beobachtet worden und eine ärztliche Behandlung sei nicht erfolgt. Ab rund Mitte April 2020 seien zahlreiche Beschwerden aufgetreten: unspezifische und wechselnde Schmerzen am Ellbogen und an den Kniegelenken, Kraftlosigkeit in den Armen und Beinen, allgemeine Verlangsamung auch im beruflichen Alltag als medizinische Praxisassistentin, Vergesslichkeit, ausgeprägte Müdigkeit, Episoden von Herzrasen, Zuckungen im Gesicht und Verdauungsstörungen . Im September 2020 sodann sei serologisch eine Borrelieninfektion nachgewiesen und anschliessend eine dreiwöchige antibiotische Therapie mit Doxycycline

durchgeführt worden, wobei keine Besserung eingetreten sei. Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe unklare Befunde ergeben, mit denen die Beschwerden allerdings nicht hätten erklärt werden können. Im November 2020 und im Januar 2021 seien neurologische Abklärungen durch Dr. Z.___ erfolgt. Mittels der Liquorpunktion hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Das EEG hingegen habe einen epileptischen Befund ergeben. Die Behand lung mit Lamotrogin sei empfohlen worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin dies abgelehnt. Verschiedene bildgebende Verfahren zur Abklärung der Rücken beschwerden hätten wiederum keine wesentlichen Pathologien gezeigt. Bei der jetzigen Untersuchung habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen hinsichtlich Borrelia

burgdorferi hätten ein Resultat ergeben, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt ver einbar sei. Aufgrund der Resultate bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Post- Lyme Syndrom, das als Folge eines nicht behandelten Erythem a

migrans vom März 2020 aufgetreten sei. Die für die Stellung der Diagnose erforderlichen Symptome in der Form von multiplen unspezifischen Beschwerden an zahlrei chen Organsystemen seien zeitgerecht aufgetreten und andere Ursachen für die Beschwerden hätten ausgeschlossen werden können. Eine antibi otische Behand lung sei bei einem

Post- Lyme Syndrom nicht erfolgversprechend. Es handle sich hierbei lediglich um eine Symptombehandlung (Urk. 11/64/2 f.). 4.8

In der Stellungnahme vom 1 7. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, Dr. C.___ habe keine objektivierbaren Befunde erheben können und als Konsequenz die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms postuliert. Tats ächlich vorhandene medizinische Aspekte, namentlich die Epilepsie, habe er allerdings nicht diskutiert. Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 3 1. Mai und vom 1 4. Juni 2021 seien noch die Ergebnisse einer rheumatologischen

Untersuchung und diejenigen einer solche n auf infektiologischem Fachgebiet ausstehend . Da

bislang trotz intensiver ärztli cher Bemühungen keine belastbaren Erkenntnisse dokumentiert seien und gemäss den behandelnden Ärzten deswegen von einer Borreliose auszugehen sei, sei es widersprüchlich, wenn gleichzeitig noch weiteren möglichen Diagnosen nachge gangen werden solle. Es sei daher an der Beurteilung vom 4. Mai 2021 festzuhal ten (Urk. 11/65). 4.9

Am 2 7. Oktober 2021 nahm Dr. C.___ auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Er hielt fest, das Post- Lyme Syndrom sei ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer aku ten Infektion mit Borrelia

burgd orferi auftre ten könne. Es sei in vielen Aspekten dem heute bekannten Long- Covid Syndrom oder dem chronischen Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus gleichzusetzen. Das Post- Lyme Syndrom sei inzwischen ausnahmslos international von den

Infektiologie -Gesellschaften als Krankheitsentität aner kannt, so auch von der SSI . Diagnostisch müsse (1) eine akute Lyme -Borreliose anamnestisch oder faktisch vorliegen, es müsse (2) zeitnah, das heisst spätestens drei Monate nach der akuten Infektion die Beschwerden des Post- Lyme Syndrom auf ge treten sein und (3) müssten andere Ursachen für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen sein. Bei der Beschwerdeführerin seien diese Voraussetzungen erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die Darlegungen von Dr. B.___ weder schlüssig noch begründet und es stelle sich die Frage, wie viele Patienten mit einem Post- Lyme Syndrom Dr. B.___ als Arbeitsmedi ziner bei der Suva gesehen und untersucht habe (Urk. 7/5 S. 1 f.). 4.10

Am 2 4 . Dezember 2021 äusserte sich Dr. B.___ erneut und hielt fest, den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend sei davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden bereits vor dem Zeckenbiss, den die Beschwerdeführerin auf das Frühjahr 2020 verorte, bestanden hätten. Ferner sei fachärztlich die Diagnose einer Epilepsie gestellt worden, die auf Wunsch der Beschwerdeführerin unbehandelt geblieben sei. Die in der Berichterstattung von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik könne mit dem Anfallsleiden gut in erklärt werden. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den psychischen und den neurologischen Beschwerden fehle in den Darlegungen von Dr. C.___ . Insge samt könne ausgehend von den einschlägigen Diagnoserichtlinien ein Post- Lyme Syndrom nicht als gegeben erachtet werden (Urk. 16 S. 1-3). 4.11

In der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2022, wiederum verfasst auf Veranlassung der Beschwerdeführerin, ergänzte Dr. C.___, gemäss seinen Informationen sei die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten der Lyme -Borreliose im März 2020 gesund gewesen. Die gestellte Diagnose eines Post- Lyme Syndrom beruhe auf derselben Literatur, auf die sich auch Dr. B.___ bezogen habe. Der Unterschied sei, dass Dr. B.___ lediglich Literaturstellen zitiert habe, währenddessen er (Dr. C.___) die Literatur ausführlich dargelegt und begründet habe, warum die für ein Post- Lyme Syndrom erforderlichen Symptome erfüllt seien. Der normale Liquor-Befund schliesse nicht aus, dass vorher eine Lyme -Neuroborreliose vor gelegen habe, wobei die akute Phase im Zeitpunkt der Untersuchung bereits abgeheilt gewesen sei. Dies heisse aber nicht, dass keine persistierende Schädi gung entstanden sei. Typisch für ein Post- Lyme Syndrom sei, dass praktisch aus schliesslich unspezifische Beschwerden vorhanden seien (Urk. 20/6 S. 1 f.). 5. 5.1

Den Zeckenbiss und als Folge davon eine Infektion mit B orrelien hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und r ichtigerweise als Unfall im Rechtssinne bewertet und infolgedessen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) gewährt (Urk. 11/10) . Die Symptome der akuten Phase der Lyme -Borreliose klan gen in der Folge ab, wofür insbesondere der von Dr. Z.___ erhobene nor male Liquorbefund

ohne Hinweis auf eine durchgemachte Neuroborreliose spricht (Urk. 11/35/1). Auf diesen Befund stützte sich nicht nur

Dr. B.___ (Urk. 11/37), auch Dr. C.___ hielt fest, die akute Phase der Infektion sei geheilt (Urk. 20/6 S. 1). Zu prüfen ist, ob weiterhin eine Leistungspflicht besteht, weil zwischenzeitlich als Folge der Infektion mit Borrelien

ein Post- Lyme Syndrom aufgetreten ist. Gemäss den Darlegungen von Dr. C.___, auf die sich der Beschwerdeführer stützt (Urk. 6 S. 10 f. Ziff. 3.2.2 f., Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 2.1 u. 2.4), handelt es sich bei einem Post- Lyme Syndrom um ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer akuten Infektion mit Borrelia

burgdorferi auftreten kann (Urk. 7/5). Ist somit von einem Leiden auszugehen, dass nur möglicherweise nach durchgemachter Borrelien infektion als Folge eines Zeckenbisses und damit eines Unfalles auftritt, hat ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Zeckenbiss keine Ursache des Gesundheitsschadens mehr ist (Urk. 6 S. 10 Ziff. 3.2.3), sondern vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, sofern das Vorhandensein eines Post- Lyme Syndroms nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Im Vordergrund steht in der hier gegebenen Konstellation nicht die Frage des Wegfalls einer nachgewiesenen Unfallfolge im Sinne des Erreichens des status quo sine vel ante, sondern vielmehr die Frage, ob sich eine mögliche Unfallfolge verwirklicht hat. 5.2

5.2.1

Zu den diagnostischen Voraussetzungen eines Post- Lyme Syndroms hielt Dr. C.___ fest, die Symptome müssten zeitnah, das heisst spätestens innert dreier Monate nach der akuten Infektion auf getreten sein (Urk. 7/5 S. 1). In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2021 ging Dr. C.___ von einem Z eckenbiss im März 2020 aus (Urk. 7/5 S. 1). Am 7. Juli 2021 hatte er den Zeitpunkt noch genauer definiert und festgehalten, am 2 1. März 2020 sei an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rötung festgestellt worden. Die fotografische Dokumentation zeige eine rund 7 cm grosse diffuse livide Rötung am linken Abdomen lateral, mithin ein typisches E rythema mig rans (Urk. 11/64/1). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos ein, auf denen im linken Abdominalbereich einer Person eine Hautrötung sichtbar ist (Urk. 7/4). Ob es sich bei der abgebildeten Person um die Beschwerdeführerin handelt und ob es sich bei der Rötung u m ein

durch einen Zeckenbiss verursachte s

Erythema migrans handelt, bleibt offen. Offen bleibt aber insbesondere auch der Zeitpunkt der Auf nahme der Bilder. Aktenkundig ist allein der Zeitpunkt des serologischen Nach weises einer Infektion mit B orrelien am 2 1. September 2020 (Urk. 11/ 6/1). Wann der Zeckenbiss erfolgte ist nicht bekannt (Urk. 11/1, Urk. 11/7). Auch Dr. C.___ bemerkte, dass ein Zeckenbiss konkret nicht bemerkt w orden sei und fügte bei, eine medizinische Abklärung oder Behandlung sei nicht erfolgt und es sei in der Folge auch zu einer spontanen Rückbildung gekommen (Urk. 11/64/1). 5.2.2

Unklar ist sodann, ab wann überhaupt Beschwerden auftraten. Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 9. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 1 6. November 2020 über seit einem Jahr anhaltende Beschwerden in Form von ausserordentlicher Müdigkeit, Abgeschla genheit, Gelenkschmerzen (insbesondere am Zeigefinger links), Armkribbeln und Herzstolpern geklagt (Urk. 11/16/1). Zuvor, das heisst im September 2020, hatte die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ über einen Erschöpfungszustand, Span nungsgefühle in den Knien, über schlaffe Arme und über ein Kribbeln in den Händen berichtet (Urk. 11/62). Trat die fragliche Symptomatik bereits im Novem ber 2019, das heisst ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ auf, bestand diese bereits im März 2020 und damit zum mutmasslichen Zeitpunkt des Zeckenbisses . In der Beschwerdeschrift vom 1 9. Oktober 2021 führte die Beschwerdeführerin dann allerdings aus, die verschiedenen Krankheitssymptome seien ab Mai 2020 aufgetreten (Urk. 1 S. 1). Konsistente und damit verlässliche Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden liegen somit nicht vor. 5.2.3

Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen von Dr. B.___

die Borrelien -Serologie nur eingeschränkt als Verlaufsparameter verwertbar ist und nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aus sagt (Urk. 11/52/3). Dem hat Dr. C.___ nicht

widersprochen. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2021 bemerkte, die Borrelien sero logie sei im September 2020 positiv gewesen und ebenso eine wiederholte Sero logie vom März 2021 (Urk. 11/62). Somit lässt sich auch aus dem serologi schen Nachweis einer Infektion mit Borrelien vom September 2020 nichts zum Zeit punkt des Zeckenbisses ableiten. Daraus ergibt sich wiederum, dass offen bleibt, ob die den Nachweis eines Post- Lyme Syndroms bildende Beschwerde symptoma tik zeitgerecht, das heisst gemäss Dr. C.___

drei Monate nach Abklingen der akuten Infektion aufgetreten ist. Zu beachten ist überdies, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 1 7. Februar 2021 erwähnt hatte, nach eigenem Bekunden führe die Beschwerdeführerin ihre Zustände auf Belastungen im persönlichen Umfeld zurück, das heisst auf den Tod der Schwiegermutt er, das Verhalten des Eheman nes, der unter psychischen Problemen leide, und auf die Betreuung der beiden Kinder (Urk. 11/35/1). 5.2.4

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 4. Dezember 2021 fest, gemäss den Richtlinien der SSI träten die persistierenden, den Patienten in seinen alltäglichen Aktivitäten beeinträchtigenden Symptome während mehr als sechs Monate n nach Abschluss der adäquaten Antibiotikatherapie auf (Urk. 16 S. 2). Wird darauf abgestellt, ergäbe sich das folgende Bild: Nach dem serologischen Nachweis der Infektion mit Borrelien am 2 2. September 2020 erfolgte eine dreiwöchige Behandlung mit Antibiotika (Urk. 11/5/3), das heisst bis rund Mitte Oktober. Die Latenzzeit für die fraglichen Beschwerden dauerte somit bis jedenfalls Mitte April 202 1. Gemäss Dr. C.___ klagte die Beschwerdeführerin zwar ab diesem Zeitpunkt über unspezifische Beschwerden, insbesondere über Müdigkeit, allgemeine Ver langsamung, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit in den Extremitäten und Arthralgien (Urk. 11/64/2). Allerdings berichtete die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen von Dr. Z.___, worauf bereits hingewiesen wurde (vorste hende E. 5.2.3), effektiv bereits viel früher über Beschwerden solcher Art (Urk. 11/16/1) . Wann die fraglichen Beschwerden effektiv auftraten, bleibt damit unklar . 5.3

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Stellung der Diagnose eines Post- Lyme Syndroms ist, dass andere Ursachen für die Beschwerdesymptomatik syste matisch ausgeschlossen werden konnten . In der Stellungnahme vom 4. Mai 2021

hielt Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die Guidelines der SSI fest, die Patho genese der Symptomatik des Post- Lyme Syndroms sei noch unbekannt und ins besondere durch unspezifische Symptome geprägt, die häufig in der Bevölkerung vorkämen, weswegen die Diagnostik in erster Linie durch den systematischen Ausschluss von anderen Krankheiten

zu erfolgen habe (Urk. 11/52/3). In gleichem Sinne äussert e sich Dr. C.___, indem er festhielt, das Post- Lyme Syndrom sei in vielem dem heute bekannten Long- Covid Syndrom oder dem Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus vergleichbar und hinsichtlich der auftretenden unspezifischen Beschwerden müssten andere Krankheitsursa c hen ausgeschlossen werden (Urk. 7/5 S. 1). Richtig ist, dass sich auf rheumato logischem, kardiologischem, infektiologischem und hämatologischem Fachgebiet keine massgeblichen Ursachen für die geklagten Beschwerden feststellen liessen (Urk. 11/18-20, Urk. 11/62, Urk. 20/7-8). Auf neurologischen Fachgebiet aller dings wurde - bei ansonsten unauffälligem Befund - eine epileptische Erkrankung nachgewiesen, wozu die Neurologin Dr. Z.___ festhielt, es zeigten sich im EEG deutlich Epilepsie-verdächtige Kurvenabläufe und die geklagten Beschwerden müssten im Rahmen der Epilepsie gesehen werden, allerdings lehne die Beschwer deführerin eine medikamentöse Behandlung ab (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/ 62). Somit kann nicht davon gesprochen werden, andere Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik hätten systematisch ausgeschlossen werden können. 5.4

Zusammenfassend steht aus den dargelegten Gründen nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich als Folge der Lyme -Borreliose ein Post- Lyme Syndrom entwickelt hat. Zum einen lässt sich nicht feststellen, wann der Zeckenbiss erfolgte und zum anderen machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Beginn der im Frage stehen den Beschwerdesymptomatik. Auch ein systematischer Ausschluss anderer Krankheiten war nicht möglich. Dr. Z.___ hat als wesentlichen neurologischen Befund eine Epilepsie diagnostiziert, in deren Rahmen die Beschwerden erklärbar sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behand lung in der Folge abgelehnt hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass die beantragten weitere n Abklärungen am Beweisergebnis entscheidend etwas zu ändern ver möchten, weswegen davon abzusehen ist. Vielmehr lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit dem angefochtenen Einsprache entscheid bestätigte Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit der im September 2020 nachgewiesenen Infektion mit Borrelien nicht zu beanstanden ist. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Füllemann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1989, bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 2 5. November 2020 bei einem Auf enthalt i m Wald oder im Garten einen Zeck enbiss erlitt und in der Folge am 2 2. September 2020 positiv auf Borreliose getestet wurde (Urk. 11/1). Der erstbe handelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Arztzeugnis die Diagnose einer Borreliose aufgrund eines Ze ckenbisses . Als Befund nannte er das für die Erkrankung typische Erythema migrans an der Eintrittspforte und er hielt fest, die Versicherte sei aufgrund der Symptome während dreier Wochen mit einem Antibiotikum behand elt worden (Urk. 11/5/1, Urk. 11/5/3, Urk. 11/23) .

Vom 1. Oktober 2020 bis und mit Ende Februar 2021 attestierte Dr. Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk .

11/11 f., Urk. 11/32). Nebst den Darlegungen von Dr. Y.___

nahm die Suva Berichte von Dr. med. Z.___, Fachär ztin für Neurologie (Urk. 11/16 f., Urk. 11/31,

Urk. 11/35), und Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie (Urk. 11/18-20), zu den Akten. Gestützt auf eine Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin (Urk. 11/37), teilte die Suva der V ersicherten mit Schreiben vom 2 4. Februar 2021 mit, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung seien die weiterhin geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 2 2. September 2020 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten. Die bisher ausgerichteten Versicherungsleistun gen (Taggeld und Heilungskoste n) würden somit per 1. März 2021 eingestellt. Auf eine Rückforderung von zuviel ausgerichteten Taggeldern werde verzichtet (Urk. 11/39). Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. März 2021 nicht einverstanden (Urk. 11/43) und sie reichte in der Folge ein Arbeitsunfähigkeits-Attest von Dr. Y.___ für die Zeit vom 1. März bis Ende April 2021 ein (Urk. 11/54) . Die Suva holte von Dr. B.___ die Stellungnahme vom

4. Mai 2021 ein (Urk. 11/52) und hielt mit Verfügung vom 18. Mai 2021 an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. März 2021 fest (Urk. 11/56). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2021 Einsprache (Urk. 11/58). Die Suva nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/62, Urk. 11/64) und holte die Stellungnahme von Dr. B.___

vom 1 7. Juli 2021 ein (Urk. 11/65). Mit dem Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Nebst der natürlichen Kausalität setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V

109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 S. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, der We gfall eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und fortbestehenden Beschwerden müsse mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, was hier der Fall sei. Nicht erbracht werden müsse hingegen der Nachweis einer unfallfremden Ursache. Welche andere n Ursache n in Betracht kämen, sei unerheblich (Urk. 10).

In der Eingabe vom 6. Januar 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, D r. B.___ habe am 2 4. Dezember 2021 erneut zur Angelegenheit S tellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Post- Lyme Syndrom nicht erfüllt seien. Der Wegfall der natürlichen Kausalität müsse im Übrigen nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen belegt wer den. Entscheiden d sei allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Nachdem die Beschwerdefüh rerin bereits vor dem Zeckenbiss über unspezifische Beschwerden geklagt habe und Dr. Z.___ einen unauffälligen Neurostatus erhoben habe und sich insbe sondere nach der Liquorpunktion im Januar 2021 keine Hinweise für eine durch gemachte Neuroborreliose ergeben hätten und demzufolge die Lyme -Borreliose als abgeklungen zu beurteilen gewesen sei, seien die Leistungen folgerichtig ein gestellt worden (Urk. 15 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 1 5. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, zu klären sei nicht, ob die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich erlitten und unter den Folgen einer aktiven Lyme -Borreliose gelitten habe. Frag lich sei, ob bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten anhaltenden B eschwerden weiterhin der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Mit Blick auf die medizinischen Akten sei dies nicht der Fall, sondern es sei von unfallfremden Ursachen auszugehen (Urk. 23).

E. 2.1 u. 2.4), handelt es sich bei einem Post- Lyme Syndrom um ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer akuten Infektion mit Borrelia

burgdorferi auftreten kann (Urk. 7/5). Ist somit von einem Leiden auszugehen, dass nur möglicherweise nach durchgemachter Borrelien infektion als Folge eines Zeckenbisses und damit eines Unfalles auftritt, hat ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Zeckenbiss keine Ursache des Gesundheitsschadens mehr ist (Urk. 6 S. 10 Ziff. 3.2.3), sondern vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, sofern das Vorhandensein eines Post- Lyme Syndroms nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Im Vordergrund steht in der hier gegebenen Konstellation nicht die Frage des Wegfalls einer nachgewiesenen Unfallfolge im Sinne des Erreichens des status quo sine vel ante, sondern vielmehr die Frage, ob sich eine mögliche Unfallfolge verwirklicht hat. 5.2

5.2.1

Zu den diagnostischen Voraussetzungen eines Post- Lyme Syndroms hielt Dr. C.___ fest, die Symptome müssten zeitnah, das heisst spätestens innert dreier Monate nach der akuten Infektion auf getreten sein (Urk. 7/5 S. 1). In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2021 ging Dr. C.___ von einem Z eckenbiss im März 2020 aus (Urk. 7/5 S. 1). Am 7. Juli 2021 hatte er den Zeitpunkt noch genauer definiert und festgehalten, am 2 1. März 2020 sei an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rötung festgestellt worden. Die fotografische Dokumentation zeige eine rund 7 cm grosse diffuse livide Rötung am linken Abdomen lateral, mithin ein typisches E rythema mig rans (Urk. 11/64/1). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos ein, auf denen im linken Abdominalbereich einer Person eine Hautrötung sichtbar ist (Urk. 7/4). Ob es sich bei der abgebildeten Person um die Beschwerdeführerin handelt und ob es sich bei der Rötung u m ein

durch einen Zeckenbiss verursachte s

Erythema migrans handelt, bleibt offen. Offen bleibt aber insbesondere auch der Zeitpunkt der Auf nahme der Bilder. Aktenkundig ist allein der Zeitpunkt des serologischen Nach weises einer Infektion mit B orrelien am 2 1. September 2020 (Urk. 11/ 6/1). Wann der Zeckenbiss erfolgte ist nicht bekannt (Urk. 11/1, Urk. 11/7). Auch Dr. C.___ bemerkte, dass ein Zeckenbiss konkret nicht bemerkt w orden sei und fügte bei, eine medizinische Abklärung oder Behandlung sei nicht erfolgt und es sei in der Folge auch zu einer spontanen Rückbildung gekommen (Urk. 11/64/1). 5.2.2

Unklar ist sodann, ab wann überhaupt Beschwerden auftraten. Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 9. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 1 6. November 2020 über seit einem Jahr anhaltende Beschwerden in Form von ausserordentlicher Müdigkeit, Abgeschla genheit, Gelenkschmerzen (insbesondere am Zeigefinger links), Armkribbeln und Herzstolpern geklagt (Urk. 11/16/1). Zuvor, das heisst im September 2020, hatte die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ über einen Erschöpfungszustand, Span nungsgefühle in den Knien, über schlaffe Arme und über ein Kribbeln in den Händen berichtet (Urk. 11/62). Trat die fragliche Symptomatik bereits im Novem ber 2019, das heisst ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ auf, bestand diese bereits im März 2020 und damit zum mutmasslichen Zeitpunkt des Zeckenbisses . In der Beschwerdeschrift vom 1 9. Oktober 2021 führte die Beschwerdeführerin dann allerdings aus, die verschiedenen Krankheitssymptome seien ab Mai 2020 aufgetreten (Urk. 1 S. 1). Konsistente und damit verlässliche Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden liegen somit nicht vor. 5.2.3

Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen von Dr. B.___

die Borrelien -Serologie nur eingeschränkt als Verlaufsparameter verwertbar ist und nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aus sagt (Urk. 11/52/3). Dem hat Dr. C.___ nicht

widersprochen. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2021 bemerkte, die Borrelien sero logie sei im September 2020 positiv gewesen und ebenso eine wiederholte Sero logie vom März 2021 (Urk. 11/62). Somit lässt sich auch aus dem serologi schen Nachweis einer Infektion mit Borrelien vom September 2020 nichts zum Zeit punkt des Zeckenbisses ableiten. Daraus ergibt sich wiederum, dass offen bleibt, ob die den Nachweis eines Post- Lyme Syndroms bildende Beschwerde symptoma tik zeitgerecht, das heisst gemäss Dr. C.___

drei Monate nach Abklingen der akuten Infektion aufgetreten ist. Zu beachten ist überdies, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 1 7. Februar 2021 erwähnt hatte, nach eigenem Bekunden führe die Beschwerdeführerin ihre Zustände auf Belastungen im persönlichen Umfeld zurück, das heisst auf den Tod der Schwiegermutt er, das Verhalten des Eheman nes, der unter psychischen Problemen leide, und auf die Betreuung der beiden Kinder (Urk. 11/35/1). 5.2.4

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 4. Dezember 2021 fest, gemäss den Richtlinien der SSI träten die persistierenden, den Patienten in seinen alltäglichen Aktivitäten beeinträchtigenden Symptome während mehr als sechs Monate n nach Abschluss der adäquaten Antibiotikatherapie auf (Urk. 16 S. 2). Wird darauf abgestellt, ergäbe sich das folgende Bild: Nach dem serologischen Nachweis der Infektion mit Borrelien am 2 2. September 2020 erfolgte eine dreiwöchige Behandlung mit Antibiotika (Urk. 11/5/3), das heisst bis rund Mitte Oktober. Die Latenzzeit für die fraglichen Beschwerden dauerte somit bis jedenfalls Mitte April 202 1. Gemäss Dr. C.___ klagte die Beschwerdeführerin zwar ab diesem Zeitpunkt über unspezifische Beschwerden, insbesondere über Müdigkeit, allgemeine Ver langsamung, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit in den Extremitäten und Arthralgien (Urk. 11/64/2). Allerdings berichtete die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen von Dr. Z.___, worauf bereits hingewiesen wurde (vorste hende E. 5.2.3), effektiv bereits viel früher über Beschwerden solcher Art (Urk. 11/16/1) . Wann die fraglichen Beschwerden effektiv auftraten, bleibt damit unklar . 5.3

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Stellung der Diagnose eines Post- Lyme Syndroms ist, dass andere Ursachen für die Beschwerdesymptomatik syste matisch ausgeschlossen werden konnten . In der Stellungnahme vom 4. Mai 2021

hielt Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die Guidelines der SSI fest, die Patho genese der Symptomatik des Post- Lyme Syndroms sei noch unbekannt und ins besondere durch unspezifische Symptome geprägt, die häufig in der Bevölkerung vorkämen, weswegen die Diagnostik in erster Linie durch den systematischen Ausschluss von anderen Krankheiten

zu erfolgen habe (Urk. 11/52/3). In gleichem Sinne äussert e sich Dr. C.___, indem er festhielt, das Post- Lyme Syndrom sei in vielem dem heute bekannten Long- Covid Syndrom oder dem Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus vergleichbar und hinsichtlich der auftretenden unspezifischen Beschwerden müssten andere Krankheitsursa c hen ausgeschlossen werden (Urk. 7/5 S. 1). Richtig ist, dass sich auf rheumato logischem, kardiologischem, infektiologischem und hämatologischem Fachgebiet keine massgeblichen Ursachen für die geklagten Beschwerden feststellen liessen (Urk. 11/18-20, Urk. 11/62, Urk. 20/7-8). Auf neurologischen Fachgebiet aller dings wurde - bei ansonsten unauffälligem Befund - eine epileptische Erkrankung nachgewiesen, wozu die Neurologin Dr. Z.___ festhielt, es zeigten sich im EEG deutlich Epilepsie-verdächtige Kurvenabläufe und die geklagten Beschwerden müssten im Rahmen der Epilepsie gesehen werden, allerdings lehne die Beschwer deführerin eine medikamentöse Behandlung ab (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/ 62). Somit kann nicht davon gesprochen werden, andere Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik hätten systematisch ausgeschlossen werden können. 5.4

Zusammenfassend steht aus den dargelegten Gründen nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich als Folge der Lyme -Borreliose ein Post- Lyme Syndrom entwickelt hat. Zum einen lässt sich nicht feststellen, wann der Zeckenbiss erfolgte und zum anderen machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Beginn der im Frage stehen den Beschwerdesymptomatik. Auch ein systematischer Ausschluss anderer Krankheiten war nicht möglich. Dr. Z.___ hat als wesentlichen neurologischen Befund eine Epilepsie diagnostiziert, in deren Rahmen die Beschwerden erklärbar sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behand lung in der Folge abgelehnt hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass die beantragten weitere n Abklärungen am Beweisergebnis entscheidend etwas zu ändern ver möchten, weswegen davon abzusehen ist. Vielmehr lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit dem angefochtenen Einsprache entscheid bestätigte Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit der im September 2020 nachgewiesenen Infektion mit Borrelien nicht zu beanstanden ist. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Füllemann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, Dr. B.___, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe sie selber nie untersucht. Dass ein anderes Leiden, insbesondere eine Epilepsie, die Ursache für ihre Beschwerden sei, stehe nicht fest. Hierzu bedürfe es weitergehender Abklä rungen. Weil nicht gesichert sei, dass sie an einer Epilepsie leide, sei sie bislang auch nicht bereit gewesen, Epilepsie-Medikamente einzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms stütze Dr. C.___ nicht allein auf die angege benen Beschwerden. Für Dr. C.___ sei der Status nach Erythema migrans entschei dend gewesen und ebenso die unspezifischen Beschwerden zahlreicher Organ systeme, die zeitgerecht aufgetreten seien. Ferner habe Dr. C.___ auch andere Ursachen ausschliessen können. Es treffe damit nicht zu, dass keine Dr. B.___ widersprechenden Berichte vorlägen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt. Letzterer sei ein hoher Beweiswert beizumessen, insbesondere beruhe sie auf eigenen Untersuchungen. Dies sei bei den Berichten von Dr. B.___ nicht der Fall. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung . Zwar habe Dr. B.___ auf den Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen, habe diesem aber nicht widersprochen und habe auch keine nach vollziehbaren Gegenargumente vorgebracht. Im Ergebnis lasse sich nicht festhal ten, Dr. C.___ habe die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms lediglich als Konse quenz postuliert. Es sprächen somit mindestens gewisse Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ und es ergebe sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt habe. Insofern die Beschwerdegegnerin darauf schliesse, der fragliche Zeckenbiss sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, könne ihr nicht gefolgt werden. Dies stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest. Es sei im Gegenteil viel mehr davon auszugehen, dass ein Post- Lyme Syndrom bestehe. Das Ausmass des Leidens sei indessen noch nicht hinreichend bekannt, weswegen ergänzende ärzt liche Abklärungen nötig seien (Urk.

E. 6 S.

E. 10 f. Ziff. 3.2.2 f., Urk. 19 S. 2 f. Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00207

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

8. November 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Füllemann Fricker

Füllemann Rechtsanwälte Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1989, bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 2 5. November 2020 bei einem Auf enthalt i m Wald oder im Garten einen Zeck enbiss erlitt und in der Folge am 2 2. September 2020 positiv auf Borreliose getestet wurde (Urk. 11/1). Der erstbe handelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Arztzeugnis die Diagnose einer Borreliose aufgrund eines Ze ckenbisses . Als Befund nannte er das für die Erkrankung typische Erythema migrans an der Eintrittspforte und er hielt fest, die Versicherte sei aufgrund der Symptome während dreier Wochen mit einem Antibiotikum behand elt worden (Urk. 11/5/1, Urk. 11/5/3, Urk. 11/23) .

Vom 1. Oktober 2020 bis und mit Ende Februar 2021 attestierte Dr. Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk .

11/11 f., Urk. 11/32). Nebst den Darlegungen von Dr. Y.___

nahm die Suva Berichte von Dr. med. Z.___, Fachär ztin für Neurologie (Urk. 11/16 f., Urk. 11/31,

Urk. 11/35), und Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie (Urk. 11/18-20), zu den Akten. Gestützt auf eine Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin (Urk. 11/37), teilte die Suva der V ersicherten mit Schreiben vom 2 4. Februar 2021 mit, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung seien die weiterhin geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 2 2. September 2020 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten. Die bisher ausgerichteten Versicherungsleistun gen (Taggeld und Heilungskoste n) würden somit per 1. März 2021 eingestellt. Auf eine Rückforderung von zuviel ausgerichteten Taggeldern werde verzichtet (Urk. 11/39). Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. März 2021 nicht einverstanden (Urk. 11/43) und sie reichte in der Folge ein Arbeitsunfähigkeits-Attest von Dr. Y.___ für die Zeit vom 1. März bis Ende April 2021 ein (Urk. 11/54) . Die Suva holte von Dr. B.___ die Stellungnahme vom

4. Mai 2021 ein (Urk. 11/52) und hielt mit Verfügung vom 18. Mai 2021 an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. März 2021 fest (Urk. 11/56). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2021 Einsprache (Urk. 11/58). Die Suva nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/62, Urk. 11/64) und holte die Stellungnahme von Dr. B.___

vom 1 7. Juli 2021 ein (Urk. 11/65). Mit dem Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/74). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. September 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung der mit dem Einspracheentscheid ungerechtfertigt eingestellten gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Tag geldleistungen (Urk. 1). Am 29. Oktober 2021 beantragte die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versi cherte in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe die Rückweisung der Angelegen heit an die Suva zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zum nachherigen neuen E ntscheid

in der Sache (Urk. 6) . In der Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 6. Januar 2022 nahm die Suva zur ergänzenden Beschwerdeeingabe Stellung (Urk.

15) und reichte die weitere kreisärztliche Stellung n ahme von Dr. B.___ vom 2 4. Dezember 202 1 zu den Akten (Urk. 16). Hierzu nahm die Versicherte am 7. Februar 2022 Stellung (Urk.

19) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 1 5. März 2022 ein weiteres Mal zur Sache (Urk. 23). Davon wurde der Versicher ten am 1 6. März 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Nebst der natürlichen Kausalität setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V

109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der Anga ben von Dr. Y.___ sei Dr. B.___

in seiner ersten Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich die Anerkennung einer F olgeerkrankung aufgrund ein e s Zeckenbisses zu einem unbestimmten Zeit punkt, und trotz leitliniengerechter Behandlung sei eine Leistungsminderung von bis zu wenigen Wochen möglich. Nach Kenntnisnahme weiterer ärztliche r Berichte, namentlich von der behandelnden Neurologin Dr. Z.___, und auch ergänzender Darlegungen von Dr. Y.___

sei

Dr. B.___ am 2 2. Februar 2021 zum Schluss gelangt, der medizinische Endzustand sei Ende 2020 erreicht worden. Die erweiterten Symptome stünden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit im Zusammenhang mit der Zeckenstichfolgeerkrankung Borreliose Stadium I. Hinweise für eine Neuroborreliose lägen keine vor und serologisch sei die suffiziente Behandlung der kutanen Borreliose laborchemisch bestätigt. Auf grund weiterhin geklagter Besch werden habe Dr. B.___ am 4. Mai 2021 erneut eine Beurteilung abgegeben. Darin habe er die bis dahin dokumentierte Kranken geschichte zusammengefasst und festgehalten, ein Grossteil der geklagten Symp tome könne durch die neurologisch neu diagnostizierte Epilepsie erklärt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, zuvor nie Beschwerden gehabt zu haben, würden durch den Umstand erschüttert, dass betreffend die Hals- und die Lendenwirbelsäule bereits 2015 bildgebende Abklärungen erfolgt seien, wobei kein morphologisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe festgestellt werden können. Die Borrelien -Serologie sei als Verlaufsparameter nur einge schränkt verwertbar und sage nichts über eine persistierende Erregeraktivität aus. Zu beachten sei, dass viele unspezifische Symptome häufig in der Bevölkerung vorkämen und ebenso bei Borrelien eine Seroprävalenz relativ hoch sei, jedoch diesbezüglich keine eindeutige Korrelation bestehe. Die Pathog enese der Symp tomatik des Post- Lyme

Syndrom sei noch unbekannt und ein systematischer Aus schluss von anderen Erkrankungen werde hierzu empfohlen. Im Rahmen von neurologischen Abklärungen hätten sich deutliche Epilepsiepotentiale gezeigt. Eine antiepileptische Therapie habe die Beschwerdeführerin in der Folge nicht begonnen. Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, sei von einem

Post- Lyme

Syndrom ausgegangen, allerdings habe er andere medizinische Befunde, namentlich die Epilepsie, nicht diskutiert. Die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms vermöge sich nur auf von der Beschwerdeführerin geklagte Symptome zu stützen. Objektiv erhobene Befunde hierfür lägen nicht vor, worin sich die betei ligten Ärzte im Übrigen auch einig seien. Es zeige sich vielmehr die übliche Ent wicklung einer Lyme -Borreliose, die inzwischen aber abgeklungen sei. Soweit seitens der Beschwerdeführerin und ihrer behandelnden Ärzte geltend gemacht werde, sie sei vor dem Unfall gesund gewesen, lasse sich daraus n ichts ableiten. Die Formel « post hoc ergo propter hoc» sei beweisrechtlich nicht relevant. Insge samt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zeckenbiss nicht mehr die Ursache des Gesundheits schadens sei, wie er sich Ende 2020 präsentiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Zustand präsentiert, wie er auch ohne das Ereignis eingetreten wäre. Die Einstellung der Leistungen per Ende Februar 2021 sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, der We gfall eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und fortbestehenden Beschwerden müsse mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, was hier der Fall sei. Nicht erbracht werden müsse hingegen der Nachweis einer unfallfremden Ursache. Welche andere n Ursache n in Betracht kämen, sei unerheblich (Urk. 10).

In der Eingabe vom 6. Januar 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, D r. B.___ habe am 2 4. Dezember 2021 erneut zur Angelegenheit S tellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Post- Lyme Syndrom nicht erfüllt seien. Der Wegfall der natürlichen Kausalität müsse im Übrigen nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen belegt wer den. Entscheiden d sei allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Nachdem die Beschwerdefüh rerin bereits vor dem Zeckenbiss über unspezifische Beschwerden geklagt habe und Dr. Z.___ einen unauffälligen Neurostatus erhoben habe und sich insbe sondere nach der Liquorpunktion im Januar 2021 keine Hinweise für eine durch gemachte Neuroborreliose ergeben hätten und demzufolge die Lyme -Borreliose als abgeklungen zu beurteilen gewesen sei, seien die Leistungen folgerichtig ein gestellt worden (Urk. 15 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 1 5. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, zu klären sei nicht, ob die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich erlitten und unter den Folgen einer aktiven Lyme -Borreliose gelitten habe. Frag lich sei, ob bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten anhaltenden B eschwerden weiterhin der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Mit Blick auf die medizinischen Akten sei dies nicht der Fall, sondern es sei von unfallfremden Ursachen auszugehen (Urk. 23). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, Dr. B.___, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe sie selber nie untersucht. Dass ein anderes Leiden, insbesondere eine Epilepsie, die Ursache für ihre Beschwerden sei, stehe nicht fest. Hierzu bedürfe es weitergehender Abklä rungen. Weil nicht gesichert sei, dass sie an einer Epilepsie leide, sei sie bislang auch nicht bereit gewesen, Epilepsie-Medikamente einzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms stütze Dr. C.___ nicht allein auf die angege benen Beschwerden. Für Dr. C.___ sei der Status nach Erythema migrans entschei dend gewesen und ebenso die unspezifischen Beschwerden zahlreicher Organ systeme, die zeitgerecht aufgetreten seien. Ferner habe Dr. C.___ auch andere Ursachen ausschliessen können. Es treffe damit nicht zu, dass keine Dr. B.___ widersprechenden Berichte vorlägen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt. Letzterer sei ein hoher Beweiswert beizumessen, insbesondere beruhe sie auf eigenen Untersuchungen. Dies sei bei den Berichten von Dr. B.___ nicht der Fall. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung . Zwar habe Dr. B.___ auf den Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen, habe diesem aber nicht widersprochen und habe auch keine nach vollziehbaren Gegenargumente vorgebracht. Im Ergebnis lasse sich nicht festhal ten, Dr. C.___ habe die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms lediglich als Konse quenz postuliert. Es sprächen somit mindestens gewisse Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ und es ergebe sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt habe. Insofern die Beschwerdegegnerin darauf schliesse, der fragliche Zeckenbiss sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, könne ihr nicht gefolgt werden. Dies stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest. Es sei im Gegenteil viel mehr davon auszugehen, dass ein Post- Lyme Syndrom bestehe. Das Ausmass des Leidens sei indessen noch nicht hinreichend bekannt, weswegen ergänzende ärzt liche Abklärungen nötig seien (Urk. 6 S. 9 ff.).

Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2022 ist zu entneh men, Klagen über unspezifische Beschwerden aus der Zeit vor dem Zeckenbiss seien nicht aktenkundig . Der positive Test auf Borreliose datiere vom 2 2. Septem ber 2022 (richtig: 2020). Wann der Biss erfolgt sei, stehe nicht fest. Es sei aber davon auszugehen, dass dies irgendwann im Frühjahr 2020 gewesen sei. Dr. C.___ habe hinreichend dargelegt, dass von einem Post- Lyme Syndrom auszugehen sei. Auf die gegenteilige Beurteilung von Dr. B.___ hingegen könne nicht abge stellt werden. Rheumatologische und infektiologische Abklärungen hätten keine Befunde ergeben. Der Schluss des Kreisarztes, die kutane B orreliose mit Erythema- migrans sei vorübergehend auf ein vorbestehendes Zustandsbild «auf gepfropft» gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass entsprechende Beschwerden vor dem Zeckenbiss vorhanden gewesen seien (Urk. 19 S. 1 ff.). 3.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einen Zeckenbiss erlitten hat und in der Folge an Lyme -B orreliose erkrankt ist. Die positive Testung auf Lyme -Borreliose datiert vom 2 2. September 2020 (Urk. 11/1). Nebst dem serologischen Befund (Urk. 11/6/1 f.) nannte der erstbehandelnde Ar zt Dr. Y.___ den Befund eines Erythema migrans an der Eintrittspforte (Urk. 11/5/1) und er veranlasste aufgrund der Symptome einer Borreliose eine dreiwöchige antibiotische Behandlung (Urk. 11/5/3). Am 3. Dezember 2020 hielt Dr. B.___ fest, es sei von der Diagnose einer Erythema migrans

chronicum auszugehen. Die Serologie habe den Hinweis auf Kontakte mit Borrelia

burgdorferi zu einem unbestimmten Zeitpunkt erbracht. Das Leiden sei als Zeckenstichfolgeerkrankung mit kutaner Manifestation einer Borreliose Stadium I anzuerkennen. Trotz leitliniengerechter Behandlung könne eine Leis tungsminderung bis zu wenigen Wochen möglich sein (Urk. 11/7).

Für die Zeit hernach, das heisst spätestens per Ende 2020 (Urk. 2 S . 5 ff., Urk. 11/56) geht die Beschwerdegegnerin mit Dr. B.___ (Urk. 11/ 52, Urk. 11/65) davon aus, die Folgen der Erkrankung seien abgeheilt und die weiterhin geklagten Beschwerden seien nicht beweisend für ein Post- Lyme Syndrom . Ü berdies sei eine Epilepsie festgestellt worden, die nichts mit dem Zecken biss zu tun habe. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber gestützt auf die Darlegungen von Dr. C.___ (7/5, Urk. 11/64, Urk. 20/6) den Standpunkt, es stehe hinreichend fest, dass sie an einem Post- Lyme Syndrom und somit an Unfallfol gen leide (Urk. 6 S. 11, Urk. 19 S. 2). Dies ist in der Folge zu klären. 4. 4.1

I m November 2020 war die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ ne urologisch untersucht worden. In ihrem Bericht vom 1 9. November 2020 hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich seit einem Jahr nicht fit fühle . Sie sei ausserordentlich müde sowie abgeschlagen und sie vertrage nichts mehr. Sie habe Gelenkprobleme, vor allem im Zeigefinger links, die Arme würden kribbeln und sie habe zu m Teil Herzstolpern gehabt. Keine der Untersuchungen hätten etwas zu Tage gebracht, bis die Lyme -Serologie abgenommen worden sei . Diese habe eine diskrete Positivität auf Borrelien gezeigt, wobei der Zeitpunkt der Infektion nicht habe bestimmt werden könne n . Eine Behandlung mit Doxycyclin sei während dreier Wochen durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin di e Behandlung nach zwei Wochen für eine Woche unterbrochen habe. S ie habe vergessen gehabt, dass sie noch eine Woche die Medikamente hätte einnehmen müssen. Insgesamt gehe es ihr nach der Behandlung mit Antibiotika etwas besser. Die Anamnese sei atypisch für das Vorliegen einer N euroborreliose, die norma lerweise einer Meningoradikulitis entspreche. Das MRI des Schädels zeige keiner lei Enhancement im Bereich der Meningen . Aus diesem Grund sei zunächst von einer Liquorpunktion

abgesehen worden (Urk. 11/16/1).

Im Bericht vom 1 1. Dezember 2020 führte

Dr. Z.___ aus, die Beschwerdefüh rerin habe darüber berichtet, dass es ihr tagsüber - meistens wenn sie tätig sei - im Kopf «sturm» werde und sie ha be dann Angst zu stürzen. Episoden dieser Art seien zunächst einmal pro Monat aufgetreten, inzwischen komme es etwa einmal pro Woche dazu. Der erhobene Neurostatus sei allerdings unauffällig gewesen bis auf eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Finger, die indessen nicht genau ein zuordnen sei. Im Bereich der Beine sei zudem eine Reflexdifferenz festzustellen gewesen . Betreffend die plötzlich auftretenden und schwer beschreibbaren Zustände des Gehirns sei der Beschwerdeführerin die Durchführung eines EEG vorgeschlagen worden (Urk. 11/17/1 f.).

Am 2 1. Januar 20 21 führte Dr. Z.___

bei der Beschwerdeführerin eine Liquor punktion durch (Urk. 11/31). Am 1 7. Februar 2021 berichtete sie über die E rgeb nisse der Untersuchung. Sie führt e aus, es bestünden keine Hinweise für eine Neuroborreliose oder eine durchgemachte Neuroborreliose. Im Übrigen zeige sich eine normale Entwicklung der Lyme -Borreliose, indem diese abgeklungen sei. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien im Rahmen einer Epilepsie zu sehen, auf die das am 6. Januar 2021 durchgeführte EEG hinweise (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/62). 4. 2

Im Oktober 2020 fanden zwecks Abklärung der geklagten diffusen Rücken schmerzen und der diffusen abdominalen Beschwerden MRI-Untersuchungen der Wirbelsäule auf allen Abschnitten und ein e CT-Untersuchung des Abdomens statt (Urk. 11/18-20) . Die Untersuchung des Abdomens ergab keinen Befund und die jenige der Wirbelsäule einen Befund, der nicht in einen Zusammenhang mit der Borrelieninfektion gebracht werden kann (intradurale und spinale Lipome). 4.3

Ebenfalls im Oktober 2020 veranlasste hämatologische und kardiologische Untersuchungen ergaben gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 1 4. Juni 2021 keine H inweise für ein Leiden in den betreffenden Fachgebieten (Urk. 11/62). Zum hämatologischen Befund hielten die Ärzte des Spitals D.___ vom 3. Oktober 2020 fest, weder anamnestisch, klinisch, laborchemisch noch radiologisch hätten sich Hinweise für eine hämatologische Grunderkrankung ergeben. Ein ausführliches Hämatogramm mit Differentialblutbild sei unauffällig gewesen, ebenso eine Blut senkungsreaktion, ein Paraprotein-Suchtest, eine Treponemen -Serologie, ein HIV-Test und die Gewinnungsparameter. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei ausserdem der Ferritinwert bestimmt worden. Dieser habe sich als normwertig herausgestellt. Die CT-Untersuchung des Abdomens sodann habe keine Hinweise auf eine Organomegalie ergeben. Sodann hielt en die Ärzte des Spitals D.___ fest, es sei auch die kardiologische Untersuchung unauffällig gewesen (Urk. 20/8 S. 2). 4.4

Im Bericht vom 1 4. Juni 2021 hielt Dr. Y.___ fest, auf neurologischem Fach gebiet sei eine Neuro-Borreliose respektive eine Meningoradiculitis diskutiert worden. Allerdings habe sich im MRI des Schädels keinerlei Enhancement im Bereich der Meningen gezeigt. Auch die Liquorpunktion habe keinen Befund ergeben. Allerdings hätten sich im EEG deutlich Kurvenabläufe ge zeigt, die auf eine Epilepsie hingewiesen hätten. Es sei daher vorgeschlagen worden, eine anti epileptische Behandlung zu beginnen, was die Beschwerdeführerin aber vorerst noch nicht gewollt habe. Noch ausstehend seien Untersuchungen auf rheumato logischem und infektiologischem Fachgebiet (Urk. 11/62). 4.5

Am 2 4. August 2021 sodann hielt Dr. med. E.___, Facharzt für R heumatologie, fest, bei Fehlen wegweisende r klinischer Befunde und völlig unauffälligem Labor seien aus rheumatologischer Sicht keine Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik ersichtlich. Unwahrscheinlich seien insbeson dere eine Kollagenose oder Vaskulitis sowie eine Myopathie . Sodann fehle es auch an Hinweisen für eine Spondylarthritis. Entsprechend ergebe sich keine Indika tion zur Installation einer Basistherapie. Es könnten lediglich symptomatische Massnahmen auf der physikalisch-medizinischen oder auch auf der komplemen tärmedizinischen E bene empfohlen werden (Urk. 20/7). 4 . 6

Kreisarzt Dr. B.___

nahm am 4. Mai 2021 ausführlich zur Frage der Kausalität der persistierenden Beschwerden Stellung. Er hielt fest, ein morphologisches Korrelat zur Erklärung der diversen Beschwerden habe nicht festgestellt werden können. Die Borrelien -Serologie sei als Verlaufsparameter nur eingeschränkt ver wertbar und sage nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aus. Was die Frage des Post- Lyme Syndrom betreffe, stelle sich das Problem, dass unspe zifische Symptome in der Bevölkerung oft vorkämen und ebenso die Sero prävalenz hinsichtlich Borrelien relativ hoch sei, jedoch hierbei eine nicht ein deutige Korrelation bestehe. Die Pathogenese der Symptomatik des Post- Lyme Syndroms

sei (noch) unbekannt, weswegen diesbezüglich ein systemischer Aus schluss von anderen Erkrankungen (neurologisch, internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) empfohlen sei. Dies ergebe sich aus den Guidelines der Schweize rischen Gesellschaft für Infektiologie (SSI) betreffend Borrelien und Lyme -Erkran kung. In Würdigung des gesamten Dossiers könnten aufgrund der Befunde die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Zeckenbisses und der daraus resultierenden kutanen Borreliose Stadium Grad I betrachtet werden (Urk. 11/52/3 f.). 4.7

Im Bericht vom 7. Juli 2021 führte Dr. C.___ zur Begründung seiner Diagnose eines Post- Lyme Syndroms aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 1. März 2020 an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rö tung beobachtet. Ein Zeckenbiss sei nicht beobachtet worden und eine ärztliche Behandlung sei nicht erfolgt. Ab rund Mitte April 2020 seien zahlreiche Beschwerden aufgetreten: unspezifische und wechselnde Schmerzen am Ellbogen und an den Kniegelenken, Kraftlosigkeit in den Armen und Beinen, allgemeine Verlangsamung auch im beruflichen Alltag als medizinische Praxisassistentin, Vergesslichkeit, ausgeprägte Müdigkeit, Episoden von Herzrasen, Zuckungen im Gesicht und Verdauungsstörungen . Im September 2020 sodann sei serologisch eine Borrelieninfektion nachgewiesen und anschliessend eine dreiwöchige antibiotische Therapie mit Doxycycline

durchgeführt worden, wobei keine Besserung eingetreten sei. Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe unklare Befunde ergeben, mit denen die Beschwerden allerdings nicht hätten erklärt werden können. Im November 2020 und im Januar 2021 seien neurologische Abklärungen durch Dr. Z.___ erfolgt. Mittels der Liquorpunktion hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Das EEG hingegen habe einen epileptischen Befund ergeben. Die Behand lung mit Lamotrogin sei empfohlen worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin dies abgelehnt. Verschiedene bildgebende Verfahren zur Abklärung der Rücken beschwerden hätten wiederum keine wesentlichen Pathologien gezeigt. Bei der jetzigen Untersuchung habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen hinsichtlich Borrelia

burgdorferi hätten ein Resultat ergeben, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt ver einbar sei. Aufgrund der Resultate bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Post- Lyme Syndrom, das als Folge eines nicht behandelten Erythem a

migrans vom März 2020 aufgetreten sei. Die für die Stellung der Diagnose erforderlichen Symptome in der Form von multiplen unspezifischen Beschwerden an zahlrei chen Organsystemen seien zeitgerecht aufgetreten und andere Ursachen für die Beschwerden hätten ausgeschlossen werden können. Eine antibi otische Behand lung sei bei einem

Post- Lyme Syndrom nicht erfolgversprechend. Es handle sich hierbei lediglich um eine Symptombehandlung (Urk. 11/64/2 f.). 4.8

In der Stellungnahme vom 1 7. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, Dr. C.___ habe keine objektivierbaren Befunde erheben können und als Konsequenz die Diagnose eines Post- Lyme Syndroms postuliert. Tats ächlich vorhandene medizinische Aspekte, namentlich die Epilepsie, habe er allerdings nicht diskutiert. Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 3 1. Mai und vom 1 4. Juni 2021 seien noch die Ergebnisse einer rheumatologischen

Untersuchung und diejenigen einer solche n auf infektiologischem Fachgebiet ausstehend . Da

bislang trotz intensiver ärztli cher Bemühungen keine belastbaren Erkenntnisse dokumentiert seien und gemäss den behandelnden Ärzten deswegen von einer Borreliose auszugehen sei, sei es widersprüchlich, wenn gleichzeitig noch weiteren möglichen Diagnosen nachge gangen werden solle. Es sei daher an der Beurteilung vom 4. Mai 2021 festzuhal ten (Urk. 11/65). 4.9

Am 2 7. Oktober 2021 nahm Dr. C.___ auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Er hielt fest, das Post- Lyme Syndrom sei ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer aku ten Infektion mit Borrelia

burgd orferi auftre ten könne. Es sei in vielen Aspekten dem heute bekannten Long- Covid Syndrom oder dem chronischen Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus gleichzusetzen. Das Post- Lyme Syndrom sei inzwischen ausnahmslos international von den

Infektiologie -Gesellschaften als Krankheitsentität aner kannt, so auch von der SSI . Diagnostisch müsse (1) eine akute Lyme -Borreliose anamnestisch oder faktisch vorliegen, es müsse (2) zeitnah, das heisst spätestens drei Monate nach der akuten Infektion die Beschwerden des Post- Lyme Syndrom auf ge treten sein und (3) müssten andere Ursachen für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen sein. Bei der Beschwerdeführerin seien diese Voraussetzungen erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die Darlegungen von Dr. B.___ weder schlüssig noch begründet und es stelle sich die Frage, wie viele Patienten mit einem Post- Lyme Syndrom Dr. B.___ als Arbeitsmedi ziner bei der Suva gesehen und untersucht habe (Urk. 7/5 S. 1 f.). 4.10

Am 2 4 . Dezember 2021 äusserte sich Dr. B.___ erneut und hielt fest, den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend sei davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden bereits vor dem Zeckenbiss, den die Beschwerdeführerin auf das Frühjahr 2020 verorte, bestanden hätten. Ferner sei fachärztlich die Diagnose einer Epilepsie gestellt worden, die auf Wunsch der Beschwerdeführerin unbehandelt geblieben sei. Die in der Berichterstattung von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik könne mit dem Anfallsleiden gut in erklärt werden. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den psychischen und den neurologischen Beschwerden fehle in den Darlegungen von Dr. C.___ . Insge samt könne ausgehend von den einschlägigen Diagnoserichtlinien ein Post- Lyme Syndrom nicht als gegeben erachtet werden (Urk. 16 S. 1-3). 4.11

In der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2022, wiederum verfasst auf Veranlassung der Beschwerdeführerin, ergänzte Dr. C.___, gemäss seinen Informationen sei die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten der Lyme -Borreliose im März 2020 gesund gewesen. Die gestellte Diagnose eines Post- Lyme Syndrom beruhe auf derselben Literatur, auf die sich auch Dr. B.___ bezogen habe. Der Unterschied sei, dass Dr. B.___ lediglich Literaturstellen zitiert habe, währenddessen er (Dr. C.___) die Literatur ausführlich dargelegt und begründet habe, warum die für ein Post- Lyme Syndrom erforderlichen Symptome erfüllt seien. Der normale Liquor-Befund schliesse nicht aus, dass vorher eine Lyme -Neuroborreliose vor gelegen habe, wobei die akute Phase im Zeitpunkt der Untersuchung bereits abgeheilt gewesen sei. Dies heisse aber nicht, dass keine persistierende Schädi gung entstanden sei. Typisch für ein Post- Lyme Syndrom sei, dass praktisch aus schliesslich unspezifische Beschwerden vorhanden seien (Urk. 20/6 S. 1 f.). 5. 5.1

Den Zeckenbiss und als Folge davon eine Infektion mit B orrelien hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und r ichtigerweise als Unfall im Rechtssinne bewertet und infolgedessen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) gewährt (Urk. 11/10) . Die Symptome der akuten Phase der Lyme -Borreliose klan gen in der Folge ab, wofür insbesondere der von Dr. Z.___ erhobene nor male Liquorbefund

ohne Hinweis auf eine durchgemachte Neuroborreliose spricht (Urk. 11/35/1). Auf diesen Befund stützte sich nicht nur

Dr. B.___ (Urk. 11/37), auch Dr. C.___ hielt fest, die akute Phase der Infektion sei geheilt (Urk. 20/6 S. 1). Zu prüfen ist, ob weiterhin eine Leistungspflicht besteht, weil zwischenzeitlich als Folge der Infektion mit Borrelien

ein Post- Lyme Syndrom aufgetreten ist. Gemäss den Darlegungen von Dr. C.___, auf die sich der Beschwerdeführer stützt (Urk. 6 S. 10 f. Ziff. 3.2.2 f., Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 2.1 u. 2.4), handelt es sich bei einem Post- Lyme Syndrom um ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer akuten Infektion mit Borrelia

burgdorferi auftreten kann (Urk. 7/5). Ist somit von einem Leiden auszugehen, dass nur möglicherweise nach durchgemachter Borrelien infektion als Folge eines Zeckenbisses und damit eines Unfalles auftritt, hat ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Zeckenbiss keine Ursache des Gesundheitsschadens mehr ist (Urk. 6 S. 10 Ziff. 3.2.3), sondern vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, sofern das Vorhandensein eines Post- Lyme Syndroms nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Im Vordergrund steht in der hier gegebenen Konstellation nicht die Frage des Wegfalls einer nachgewiesenen Unfallfolge im Sinne des Erreichens des status quo sine vel ante, sondern vielmehr die Frage, ob sich eine mögliche Unfallfolge verwirklicht hat. 5.2

5.2.1

Zu den diagnostischen Voraussetzungen eines Post- Lyme Syndroms hielt Dr. C.___ fest, die Symptome müssten zeitnah, das heisst spätestens innert dreier Monate nach der akuten Infektion auf getreten sein (Urk. 7/5 S. 1). In der Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2021 ging Dr. C.___ von einem Z eckenbiss im März 2020 aus (Urk. 7/5 S. 1). Am 7. Juli 2021 hatte er den Zeitpunkt noch genauer definiert und festgehalten, am 2 1. März 2020 sei an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rötung festgestellt worden. Die fotografische Dokumentation zeige eine rund 7 cm grosse diffuse livide Rötung am linken Abdomen lateral, mithin ein typisches E rythema mig rans (Urk. 11/64/1). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos ein, auf denen im linken Abdominalbereich einer Person eine Hautrötung sichtbar ist (Urk. 7/4). Ob es sich bei der abgebildeten Person um die Beschwerdeführerin handelt und ob es sich bei der Rötung u m ein

durch einen Zeckenbiss verursachte s

Erythema migrans handelt, bleibt offen. Offen bleibt aber insbesondere auch der Zeitpunkt der Auf nahme der Bilder. Aktenkundig ist allein der Zeitpunkt des serologischen Nach weises einer Infektion mit B orrelien am 2 1. September 2020 (Urk. 11/ 6/1). Wann der Zeckenbiss erfolgte ist nicht bekannt (Urk. 11/1, Urk. 11/7). Auch Dr. C.___ bemerkte, dass ein Zeckenbiss konkret nicht bemerkt w orden sei und fügte bei, eine medizinische Abklärung oder Behandlung sei nicht erfolgt und es sei in der Folge auch zu einer spontanen Rückbildung gekommen (Urk. 11/64/1). 5.2.2

Unklar ist sodann, ab wann überhaupt Beschwerden auftraten. Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 9. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 1 6. November 2020 über seit einem Jahr anhaltende Beschwerden in Form von ausserordentlicher Müdigkeit, Abgeschla genheit, Gelenkschmerzen (insbesondere am Zeigefinger links), Armkribbeln und Herzstolpern geklagt (Urk. 11/16/1). Zuvor, das heisst im September 2020, hatte die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ über einen Erschöpfungszustand, Span nungsgefühle in den Knien, über schlaffe Arme und über ein Kribbeln in den Händen berichtet (Urk. 11/62). Trat die fragliche Symptomatik bereits im Novem ber 2019, das heisst ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ auf, bestand diese bereits im März 2020 und damit zum mutmasslichen Zeitpunkt des Zeckenbisses . In der Beschwerdeschrift vom 1 9. Oktober 2021 führte die Beschwerdeführerin dann allerdings aus, die verschiedenen Krankheitssymptome seien ab Mai 2020 aufgetreten (Urk. 1 S. 1). Konsistente und damit verlässliche Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden liegen somit nicht vor. 5.2.3

Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen von Dr. B.___

die Borrelien -Serologie nur eingeschränkt als Verlaufsparameter verwertbar ist und nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aus sagt (Urk. 11/52/3). Dem hat Dr. C.___ nicht

widersprochen. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2021 bemerkte, die Borrelien sero logie sei im September 2020 positiv gewesen und ebenso eine wiederholte Sero logie vom März 2021 (Urk. 11/62). Somit lässt sich auch aus dem serologi schen Nachweis einer Infektion mit Borrelien vom September 2020 nichts zum Zeit punkt des Zeckenbisses ableiten. Daraus ergibt sich wiederum, dass offen bleibt, ob die den Nachweis eines Post- Lyme Syndroms bildende Beschwerde symptoma tik zeitgerecht, das heisst gemäss Dr. C.___

drei Monate nach Abklingen der akuten Infektion aufgetreten ist. Zu beachten ist überdies, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 1 7. Februar 2021 erwähnt hatte, nach eigenem Bekunden führe die Beschwerdeführerin ihre Zustände auf Belastungen im persönlichen Umfeld zurück, das heisst auf den Tod der Schwiegermutt er, das Verhalten des Eheman nes, der unter psychischen Problemen leide, und auf die Betreuung der beiden Kinder (Urk. 11/35/1). 5.2.4

Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 4. Dezember 2021 fest, gemäss den Richtlinien der SSI träten die persistierenden, den Patienten in seinen alltäglichen Aktivitäten beeinträchtigenden Symptome während mehr als sechs Monate n nach Abschluss der adäquaten Antibiotikatherapie auf (Urk. 16 S. 2). Wird darauf abgestellt, ergäbe sich das folgende Bild: Nach dem serologischen Nachweis der Infektion mit Borrelien am 2 2. September 2020 erfolgte eine dreiwöchige Behandlung mit Antibiotika (Urk. 11/5/3), das heisst bis rund Mitte Oktober. Die Latenzzeit für die fraglichen Beschwerden dauerte somit bis jedenfalls Mitte April 202 1. Gemäss Dr. C.___ klagte die Beschwerdeführerin zwar ab diesem Zeitpunkt über unspezifische Beschwerden, insbesondere über Müdigkeit, allgemeine Ver langsamung, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit in den Extremitäten und Arthralgien (Urk. 11/64/2). Allerdings berichtete die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen von Dr. Z.___, worauf bereits hingewiesen wurde (vorste hende E. 5.2.3), effektiv bereits viel früher über Beschwerden solcher Art (Urk. 11/16/1) . Wann die fraglichen Beschwerden effektiv auftraten, bleibt damit unklar . 5.3

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Stellung der Diagnose eines Post- Lyme Syndroms ist, dass andere Ursachen für die Beschwerdesymptomatik syste matisch ausgeschlossen werden konnten . In der Stellungnahme vom 4. Mai 2021

hielt Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die Guidelines der SSI fest, die Patho genese der Symptomatik des Post- Lyme Syndroms sei noch unbekannt und ins besondere durch unspezifische Symptome geprägt, die häufig in der Bevölkerung vorkämen, weswegen die Diagnostik in erster Linie durch den systematischen Ausschluss von anderen Krankheiten

zu erfolgen habe (Urk. 11/52/3). In gleichem Sinne äussert e sich Dr. C.___, indem er festhielt, das Post- Lyme Syndrom sei in vielem dem heute bekannten Long- Covid Syndrom oder dem Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus vergleichbar und hinsichtlich der auftretenden unspezifischen Beschwerden müssten andere Krankheitsursa c hen ausgeschlossen werden (Urk. 7/5 S. 1). Richtig ist, dass sich auf rheumato logischem, kardiologischem, infektiologischem und hämatologischem Fachgebiet keine massgeblichen Ursachen für die geklagten Beschwerden feststellen liessen (Urk. 11/18-20, Urk. 11/62, Urk. 20/7-8). Auf neurologischen Fachgebiet aller dings wurde - bei ansonsten unauffälligem Befund - eine epileptische Erkrankung nachgewiesen, wozu die Neurologin Dr. Z.___ festhielt, es zeigten sich im EEG deutlich Epilepsie-verdächtige Kurvenabläufe und die geklagten Beschwerden müssten im Rahmen der Epilepsie gesehen werden, allerdings lehne die Beschwer deführerin eine medikamentöse Behandlung ab (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/ 62). Somit kann nicht davon gesprochen werden, andere Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik hätten systematisch ausgeschlossen werden können. 5.4

Zusammenfassend steht aus den dargelegten Gründen nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich als Folge der Lyme -Borreliose ein Post- Lyme Syndrom entwickelt hat. Zum einen lässt sich nicht feststellen, wann der Zeckenbiss erfolgte und zum anderen machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Beginn der im Frage stehen den Beschwerdesymptomatik. Auch ein systematischer Ausschluss anderer Krankheiten war nicht möglich. Dr. Z.___ hat als wesentlichen neurologischen Befund eine Epilepsie diagnostiziert, in deren Rahmen die Beschwerden erklärbar sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behand lung in der Folge abgelehnt hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass die beantragten weitere n Abklärungen am Beweisergebnis entscheidend etwas zu ändern ver möchten, weswegen davon abzusehen ist. Vielmehr lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit dem angefochtenen Einsprache entscheid bestätigte Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit der im September 2020 nachgewiesenen Infektion mit Borrelien nicht zu beanstanden ist. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Füllemann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm