opencaselaw.ch

UV.2021.00206

Kausalität der Rückenbeschwerden bei degenerativem Vorzustand nach sechs Monaten zu Recht verneint. Mittelschwerer Unfall im engeren Sinn. Adäquanz verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. März 2011 in einem 40%-Pensum als Sales Manager bei der Y.___ tätig und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vau doise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27.

Juli 2020 stürzte sie zusammen mit ihr em Partner und seinen Eltern aus rund vier Metern Höhe samt dem Balkon ihrer Neubauwohnung in die Tiefe und zog sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 7/1 , Urk. 7/14 -15 ). Die Vaudoise erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/4) und legte die Sache am 7. April 2021 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chi r urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , zur Beurteilung v or (Urk. 7/70) . Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 stellte sie die vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 10. Februar 2021 ein (Urk. 7/77). Die von der Versi cherten dagegen am 5. Juli 2021 erhobene und am

12. August 2021 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 7 /80 , Urk. 7/86 ) wies die Vaudoise mit Einsprache entscheid vom 17. September 2021 ab (Urk. 7/93 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow , am 20. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr über den 10. Februar 2021 hinaus sowohl für die somatischen als auch für die psychischen Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich seien Heilbehandlungskosten sowie Taggelder zu übernehmen ; even tualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten bezüg lich ihrer unfallbedingten Beschwerden einhole (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 3 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19.

November 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4

1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 4 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der L eistungen ab dem 10.

Februar 2021 damit, dass ein unfallfremder Vorzustand vorliege und keine zusätzlichen richtungsweisenden strukturellen Läsionen bestünden. Es sei folg lich von einer zeitlich limitierten Aktivierung des vorbestehenden lumboradiku lären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule auszugehen. Gestützt auf die geltende Versicherungsmed i zin gelte unter diesen Umständen der Status quo sine vel ante nach sechs Monate n als erreicht . Medizinische Argumente, welche geeignet wä r en, diese Beurteilung zu entkräften, lägen nicht vor und es werde nicht dargelegt, a us welchem Grund dieser medizinischen Erfahrungstatsache nicht zu folgen wäre. Dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, entkräfte seine begründete Beurteilung nicht. Es genüge nicht , dass die Beschwerdeführerin aktuell noch Beschwerden habe und dass sie vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, um einen natürlichen Kausalzusammen hang zu begründen (Urk. 2 S. 5 f.).

Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis sei u nbestrittenermassen von einem mittelschweren Unfall im en gen Sinne auszugehen. Ein adäquater Kausalzusammenhang setze folglich die Erfüllung von mindestens drei der vom Bundesgericht in diesem Zusammen hang definierten Kriterien voraus, sofern kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt sei. Der Sturz der Beschwerdeführerin von ihrem Balkon aus einer Höhe von 4 Metern erfülle das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht, vor allem nicht in besonders ausgeprägter

W eise. Inwiefern sodann der Heilungsverlauf als schwierig zu betrachten sei oder weshalb erhebliche Kompli kationen bestünden, werde von der Beschwerdeführerin nicht näher belegt. Die anderen Kriterien würden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als erfüllt betrachtet. Insgesamt werde somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt (Urk. 2 S. 7).

In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, da der medizinische Sachverhalt feststehe, erweise sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung als zulässig. Die Stel lungnahme von Dr. Z.___ s ei umfassen d , berücksichtige die massgebenden Beschwerden und sämtliche Vorakten und s ei in ihrer Beurteilung des medizini schen Sachverhalts sowie der Bedeutung des Ereignisses vom 27. Juni 2020 für die Rückenbeschwerden einleuchtend begründet. Eine richtungsweise nde Ver schlimmerung des Vorzustandes sei röntgenologisch ausgeschlossen worden. Es sei daher auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 6 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Dr. Z.___ verfüge über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie und sei daher nicht kompetent, die psychischen Beschwerden zu beurteilen . Zudem unterschlage er , dass der behandelnde Psychologe

die Behandlung nicht per 10. Februar 2021 abgeschlos sen, sondern lediglich die akute Behandlung des Traumas für abgeschlossen erachtet und festgehalten habe , es seien mehrere weiter e Termine zur Stabilisie rung des psychischen Gesundheitszustandes notwendig sowie eine langsame und stufenweise Eingliederung. Der Bericht von Dr. Z.___ sei daher nicht beweiskräf tig (Urk. 1 S. 6).

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie , beschreibe in seinem Bericht vom 24. Juli 2020 Wirbelsäulenschäden , die vor dem Unfall noch nicht bestanden hätten. Zusammen mit den nach dem Unfall unmittelbar aufgetretenen intensiven Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit lägen somit Befunde vor, welche rechtsprechungsgemäss darauf hindeuten würden, dass die vorge schädigte Wirbelsäule durch den Sturz eine richtungsgebende Verschlimmerung erlitten habe. Mit dieser Frage setze sich Dr. Z.___ jedoch nicht auseinander, sondern gehe ohne Begründung davon aus, es handle sich um eine vorüberge hende Verschlimmerung. Er halte zudem fest , dass aus juristischer Sicht die Beschwerden sechs Monate nach dem Unfallereignis in de n Status q uo sine über gegangen seien ,

und offenbare damit , dass er sei ne Feststellungen einzig auf eine seiner Ansicht nach anwendbare Rechtsprechung stütze und nicht auf seine medizinische Einschätzung. Dies zeige sich auch darin, dass er keinerlei Erwä gungen zum tatsächlichen Verlauf der Beschwerden und zu deren Behandlung vornehme. Damit unterlasse er es , die rechtsprechungsgemäss akzeptierte Erfah rungstatsache, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei , auf den Einzelfall anzuwenden und es erfolge eine vom Sachverhalt losge löste rein juristische Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, was unzulässig sei. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe, dass keine konkreten Einwände des behandelnden Facharztes vorlägen, verkenne sie zudem ihre Untersuchungspflicht. Schliesslich bleibe im Bericht von Dr. Z.___ auch gänzlich offen, weshalb die Beschwerden gerade nach sechs Monaten in den Vorzustand zurückgeführt worden sein sollten , und es werde nicht berücksichtigt, dass sich die erwähnte Erfahrungstatsache auch aufgrund des Covid -bedingten Unter bruchs der Physiotherapie nicht habe verwirklichen können. Der Eintritt des Sta tus quo sine vel

ante sei somit sowohl grundsätzlich als auch hinsichtlich des gewählten Zeitpunkts medizinisch weder begründet noch begründbar (Urk. 1 S.

8

f.).

Hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden lasse die Beschwerdegegnerin gerade diejenigen Umstände aus, welche den vorliegen den Unfall auszeichnen würden. Ein einfacher Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst unterscheide sich von einem Einsturz eines Balkons mit mehreren Perso nen darauf. Das Einstürzen eines Gebäudeteils der eigenen Wohnung sei nach vollziehbarerweise geeignet, das Vertrauen in deren Sicherheit beziehungsweise der Sicherheit der Familie zu erschüttern. Ferne habe sie mitansehen müssen, wie ihre Familienmitglieder in die Tiefe gestürzt und teilweise erheblich verletzt wor den seien. Ihr sei in diesem Moment auch bewusst gewesen, dass ihr fünfjähriger Sohn in unmittelbarer Nähe der Gefahrenzone gestanden sei. Sodann sei sie unter den Trümmern begraben worden. Insgesamt lägen Begleitumstände vor, die nicht nur dramatisch und eindrücklich gewesen seien, sondern derart intensiv, dass auch mit Zurückhaltung nachvollziehbar erscheine, dass diese wie vorliegend ein psychisches Trauma zur Folge haben könnten, welches einer Behandlung bedürfe. Die psychischen Beschwerden seien daher als adäquat kausal zu beurteilen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , auch diesbezüglich die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Übrigen würden die Akten einen durch die Komor bidität der somatischen und psychischen Beschwerden und durch Behandlungs einschränkung en

aufgrund d er

Covid -Pandemie protrahierten Heilungsverlauf mit stationärem Aufenthalt und einer andauernden hochgradigen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Unfalls zeigen. Auch ohne besondere Ausprägung eines einzigen Kriteriums sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, hielt in sei nem Bericht vom 12. September 2019 fest, die Beschwerdeführerin leide an tief lumbalen, linksbetonten therapieresistenten Kreuzschmerzen nach einem Sturz auf der Treppe im Mai 2019 bei medianer Diskushernie L4/5 und aktivierter Osteochondrose

Modic Typ 1 L5/S1 (Urk. 7/53/1

vgl. auch den MRI Befund vom 4. Juni 2019 Urk. 7/54 ). Zur z eit könne er nicht genau einschätzen, ob die Patho logie bei L4/5 oder die entzündliche Osteochondrose bei L5/S1 für ihre Beschwer den verantwortlich sei. Seiner Ansicht nach s ei die Diskopathie L5/S1 eher für die Schmerzen verantwortlich. Er empf e hl e eine Diskusinjektion bei L5/S1, um einer seits Informationen über die Herkunft der Beschwerden zu erhalten und da ande rerseits die Möglichkeit einer anhaltenden Linderung der Beschwerden bestehe (Urk. 7/53/2).

Diese Injektion wurde am 1. Oktober 2019 durchgeführt und führte zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion , aber auch zu Dysästhesien (Urk.

7/57/1 , Urk. 7/59/1 ). Am 5. November 2019 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin schliesslich bei weiterhin bestehenden Schmerzen an die Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___ zur Prüfung der Operationsindika tion (Urk. 7/58/2) . 3.2

Nach dem Ereignis vom 27. Juni 2020 begab sich die Beschwerdeführerin am 30.

Juni 2020 zur Erstb ehandlung i ns Spital D.___ . Dipl. Arzt E.___ , Assistenzarzt Chirurgie, diagnostizierte eine Schmerzexazerbation nach einer Lendenwirbelsäulenkontusion bei bekannter Lumbalgie und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 29. Juni bis am 6.

Juli 2020 ( Bericht vom 8. August 2020, Urk. 7/14/1 f.). 3. 3

Dr. B.___ hielt am

13. August 2020 eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen; sie habe sich aus eigener Initiative in die Klin i k F.___ im G.___ begeben , wo sie vom 10.

bis 16. August 2020 hospitalisiert gewesen sei (vgl. Urk. 7/18/2) . Sie sei vom 7.

Juli bis am 23. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16 -17 ) . 3. 4

Hausarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2020 ein aktivierte s

L um bovertebralsyndrom (LVS) nach Balkonsturz am 27. Juni 2020 und einen Ver dacht auf eine leichte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er legte dar , die Lumbalgien mit Ausstrahlungen gluteal zeigten eine zögerliche Besse rung unter Physiotherapie und Osteopathie. Problematisch sei weiterhin längeres Sitzen (max. 1/2 Stunde ) beziehungsweise längeres Stehen (max. 1 Stunde ). Vor teilhaft seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Kinder betreuungs

- und Haus haltsa rb eiten seien weiterhin stark eingeschränkt bei verminderter Belastungsto leranz des Rückens. Initiale Nackenschmerzen seien abgeheilt. Weiterhin sehe sich die Beschwerdeführerin sta r k belastet durch das erlittene Trauma mit Schlaf störung und Flashbacks, was in regelmässiger Psychotherapie aufgearbeitet werde ( U rk. 7/40/1). Ab dem 7. Dezember 2020 sei ein stundenweiser Arbeitsversuch für zwei Wochen im Homeofficebetrieb geplant. Ein bleibender Nachteil könne zur Zeit nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten des Rückens s e i die Beschwerde führerin vor dem Unfall unter regelmässigem Training seit längerem beschwer defrei gewesen (Urk. 7/40/2). Ab 4. Januar 2021 bescheinigte Dr. H.___ noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7 /41 , Urk. 7/ 49 , Urk. 7/ 68 ) , ab 29.

März 2021 eine solche von 70 % (Urk. 7/ 69 ; vgl. auch Urk. 7/ 73-74 , Urk.

7/83 ) .

Am 8. März 2021 reichte er die Krankengeschichte seit dem Unfallereignis zu den Akten (Urk. 7/ 67). 3. 5

Dr. phil. I.___ , eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, stellte in sei nem Bericht vom 10. Februar 2021 über die am 18. August 2020 aufgenommene Behandlung die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und hielt fest, die Akutbehandlung des als traumatisch erlebten Unfalls könne zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen angesehen werden. Jedoch bedürfe es noch einer Nachbetreuung in unregelmässigen Abständen, um den psychischen Zustand weiter zu stabilisieren (Urk. 7/60/1). Aus traumatherapeuti scher Sicht stehe einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung nichts im Wege. Diese sollte aber langsam und schrittweise erfolgen, um einen erneuten beruflichen Ausfall zu vermeiden (Urk. 7/60/2). 3. 6

Dr. Z.___

ging in seiner Aktenbeurteilung vom 7. April 2021 davon aus ,

dass die geklagten Beschwerden / Symptome nicht (mehr) mit überwiegender

Wahrschein lichkeit im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis

stünden .

Die Beschwer deführerin habe als Folge des Unfallereignisses eine Kontusion der verschleissbe dingt vorgeschädigten Lendenwirbelsäule ohne zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen erlitten. Die posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Beurteilung des Psychologen als direkte Folge des Unfallereignisses anzusehen. Durch das Unfallereignis sei es zu einer zeitlich limitierten Aktivierung des vor bestehenden lumboradikulären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule und zur Auslösung einer zeitlich begrenzten posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Der natürliche Kausalzusammenhang der beklagten somatischen und psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2020 sei spätes tens nach Ablauf von sechs Monaten beziehungsweise zum Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses durch den Psych ologen

I.___ am 10. Februar 2021 erloschen. Aus juristischer Sicht sei der Status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht ; die über dieses Datum hinaus beklagten Beschwerden

stünden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern seien ausschliesslich der v e rschleissbedingte n Erkrankung der Lendenwirbelsäule respektive anderen Faktoren geschuldet. Das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der verschleissbe dingten Erkrankung der L endenwirbelsäule mit chronischer lumboradikulärer Symptomatik und gelegentlichen Exacerbationen bei erosiver Osteochondrose L5/S1 und Bandscheibenprolaps L4/5 mit lumbaler Nervenwurzelkompression L5 und S1 beidseits geführt. Der medizinische Endzustand sei am 10. Februar 2021 erreicht (Urk. 7/70/4).

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ihre Leistungen auf den 10. Februar 2021 hin ein (Urk. 7/77) 3. 7

Dr. H.___ stellte am 24. August 2021 die Diagnosen eines residuellen

Lum bovertebralsyndrom s und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe ein protrahierter Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/92/2) .

4. 4.1

Es ist unbestritten, dass der Einsturz des Balkons

mitsamt der sich darauf befind lichen Beschwerdeführerin, deren Partner und dessen Eltern aus einer Höhe von rund vier Metern a m 27. Juni 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar stellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch ihre Leistungspflicht für einen begrenzten Zeitraum (vgl. Urk. 7/4) . Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob sie ihre Leistungen zu Recht per

10. Februar 2021 eingestellt hat.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass d er Unfallversicherer die Möglichkeit hat , die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) aner kannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ein zustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versicher tes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 4.2

4.2.1

In somatischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in erster Linie auf die Aktenbeurteilung von Dr.

Z.___ vom 7. April 2021 (Urk. 7/70) . Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen) .

Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten inklusive MRI-Befunden konnte sich Dr. Z.___ , welcher mit seinem Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie über die konkret notwendige fachliche Qualifikation für die Beurteilung der Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin verfügt (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis), ein vollständiges Bild über die Anamnese , die klinischen und bildge benden Befunde sowie den Behandlungsverlauf verschaffen. Da es im konkreten Fall zudem um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, ist nicht zu beanstanden, dass auf eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Mitbeurteilung der psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 6) betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht auf die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ ab, sondern sie verneinte ihre weitere Leistungspflicht

wegen d er fehlende n adäquate n Kausalität (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) . Vor diesem Hintergrund vermag alleine der Umstand , dass Dr. Z.___ auch auf die für ihn fachfremde n psychischen Beschwerden Bezug nahm , die Beweiskraft seiner Aktenbeurteilung nicht zu schmälern. 4.3 4.3.1

Gemäss Dr. Z.___ erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis gemäss Bericht des Spitals D.___

eine Kontusion der verschleissbedingt vorgeschä digten Lendenwirbelsäule ohne zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen und es kam zu einer zeitlich limitierten Aktivierung des vorbestehenden lumbo radikulären Verschleisssyndroms. Die Kausalität der beklagten Beschwerden hält er spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis für erloschen. Die Beschwer deführerin bringt dagegen zunächst vor, gemäss MRI-Untersuchung vom 24.

Juli

2020 (Urk. 7/ 26 ) lägen Befunde vor, die vor dem Unfall noch nicht in dieser Aus prägung bestanden hätten (vgl. dazu MRI-Bericht vom 4. Juni 2019, Urk. 7/54) , was zusammen mit den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auf eine richtunggebende Verschlimme rung hinweise (Urk. 1 S. 7). 4. 3 .2

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüb lichen Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16.

Dezember 2020 E. 3.2). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfall kausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). 4. 3 .3

Unbestrittenermassen l ag hinsichtlich der Lendenwirbelsäule der Beschwerdefüh rerin bereits vor dem Unfallereignis am 27. Juni 2020 ein erheblicher degenera tiver Vorzustand vor , dem Dr. B.___ allenfalls mit einem operativen Ein griff begegnen wollte .

Sodann hielt Dr. B.___ bereits am 12.

September

2019 fest, die Beschwerdeführerin leide an tief lumbalen, links betonten therapie resistenten Kreuzschmerzen nach einem Sturz auf der Treppe im Mai 2019 bei medianer Diskushernie L4/5 und aktivierter Osteochondrose

Modic Typ 1 L5/S1 (Urk. 7/53/1

vgl. auch den MRI Befund vom 4. Juni 2019 , Urk. 7/54 ). Die Beschwerdeführerin selber vertritt die Ansicht , anlässlich der MRI-Untersuchung vom 24. Juli 2020 sei im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4.

November 2019 eine Verschlechterung des Befundes festgestellt worden (Urk.

1 S. 7) . Zwar trifft es zu, dass die nach dem Unfallereignis durchgeführte MRI-Untersuchung unter anderem eine im Vergleich zur Voruntersuchung

progre diente Diskusprot r usion L5/S1 ergab (Urk. 7/26) . Indessen schloss gestützt darauf beziehungsweise auf weitere bildgebende Untersuchungen (vgl.

Urk.

7/14/1) keiner der behandelnden Ärzte auf unfallbedingte strukturelle Läsionen und dementsprechend auf eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzu standes .

Vielmehr

gingen sie lediglich von einer Schmerzexazerbation nach einer Kontusion der Lendenwir belsäule beziehungsweise von einer Aktivierung des Lumbovertebralsyndroms aus (Urk. 7/14/1, Urk. 7/ 40/1). Die Annahme von Dr.

Z.___ , dass es sich lediglich um eine zeitlich limitierte Aktivierung des vorbestehenden lumboradikulären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule handelt (Urk. 7/70/4), stimmt somit mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte überein . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass Dr. B.___ am

13. August 2020 von einem unauffälligen Allgemein zustand sprach und erst ab 7. Juli 2020, mithin nicht sofort nach dem Unfaller eignis ,

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/16).

D ie abweichende Ein schätzung der Beschwerdeführerin - einer medizinischen Laiin - ist nicht geeig net, daran auch nur geringe Zweifel zu erwecken .

Unter diesen Umständen ist eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes nicht ausgewiesen, sondern es ist von einer (Re-)Aktivierung des vor dem Unfall stum men Vorzustandes auszugehen . 4. 3 .4

Ist die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlim merung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmit telbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbrin gen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E.

3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte die vorübergehenden Leistungen rund 7.5 Monate nach dem Unfallereignis ein und somit innerhalb des Zeitraums, in dem bei Kon tusionen der Lendenwirbelsäule - wie sie die Beschwerdeführerin erlitt en hatte -

rechtsprechungsgemäss in der Regel der Status quo sine eintritt. Zwar trifft es zu, dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen und die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2, 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6).

A lleine der Umstand, dass Dr.

Z.___ in seiner Beurteilung auf den Status quo sine vel ante aus juristischer Sicht verwies, lässt indessen angesichts der ausführlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen (Urk. 7/70/3) nicht darauf schliessen , dass er sich mit dem Fall nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hätte. Vielmehr legte er

- wie bereits erwähnt - überzeugend und in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten dar, dass keine zusätzlichen unfallbedingten Läsionen bestünden und von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung aus zugehen sei (Urk. 7/70/4) . Daher und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl der Beurteilung von Dr. Z.___ als auch den übrigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise zu ent nehmen sind ,

die ein en verlängerten Heilungsverlauf und damit ein Abweichen vom unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf zu rechtfertigen vermöch ten

ist es überzeugend, dass Dr. Z.___ in Anwendung der vorgenannten Erfahrungstatsache zum Schluss kam, dass die Rückenbeschwerden ab 11. Februar 2021 nicht mehr unfallkausal gewesen sind .

Daran vermögen die Ein wendungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen deren Darstellung ist d en medinischen Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass die Covid -Pandemie den Heilungsverlauf verzögert hätte. 4. 3 .5

Somit ist nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden der status quo sine bei vorübergehender unfallkausaler Verschlimmerung des Vorzustandes am 10. Februar 2021 erreicht war . 4. 4

4. 4 .1

Zu prüfen bleibt anhand der « Ps ycho-Praxis» (BGE 115 V 139 ) , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden, welche vo m behan delnden Psycholog en auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgeführt wurden (Urk. 7/60/1) ,

adäquat kausal zum Unfallereignis vom 27. Juni 2020 sind. 4. 4 . 2

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4. 4 . 3

Zum Unfallhergang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner und dessen Eltern auf dem Balkon im ersten Stock ihrer Neu bauw ohnung

aufhielt , als dieser einstürzte und die sich darauf befindlichen Per sonen rund vier Meter in die Tiefe fielen . Die Beschwerdeführerin zo g sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 7/14/1) . Die Beschwerdegegnerin stufte diesen Unfall als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend ein. Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3) nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als

aufgrund der von der Beschwer deführerin erlittenen Kontusion der Wirbelsäule nicht von einer hohen Gewalt einwirkung auf deren Körper auszugehen ist, was allenfalls eine Einstufung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zur Folge haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 306/04 vom 28. Februar 2005 E. 3.3.2) .

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keines der Kriterien erfüllt sei (Urk. 2 S. 6 f.).

D ie Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Stand punkt, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in ausgeprägter Weise erfüllt sei oder allenfalls die Adäquanz auch ohne besondere Ausprägung dieses Kriteriums auf grund des protrahierten Heilungsverlaufs und der andauernden Arbeitsunfähig keit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 9 ff.). 4. 4 . 4

Zunächst ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, sie habe beim Unfall besonders schwere Verletzungen erlitten, was angesichts der erlittenen Rückenkontusion überzeugend ist. Dies gilt auch für eine allfällige ungewöhnliche Dauer der ärztlichen Behandlung, befand sich die Beschwerdeführerin doch spätestens am 11. Januar 2021 nicht mehr in fachärzt licher Behandlung und konsultierte einzig noch rund einmal monatlich ihren Hausarzt, der Analgetika verschrieb und nahm Physiotherapie in Anspruch (Urk.

7/43/1, Urk. 7/67, Urk. 7/91). E ine ärztliche Fehlbehandlung ist

sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht .

Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen ( Urteil des Bun desgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6).

Obschon die Beschwerde führerin an anhaltenden Schmerzen leidet, kann das Kriterium nicht als erfüllt erachtet werden, da es sich dabei nicht (mehr) um Unfallfolgen handelt. 4. 4 . 5

Hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, das die Beschwerdeführerin für erfüllt erachtet (Urk. 1 S. 12), ist zunächst zu bemerken, dass für die Beurteilung der Adäquanz einzig die physi schen Beschwerden einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6) und die von ihr angeführte Komorbidität der somati schen und psychischen Beschwerden daher nicht erheblich sein kann. Weiter kann nicht bereits aus einer ärztlichen B ehandlung und erheblichen Beschwerden auf ein Erfüllen dieses Kriteriums geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Solche sind nicht ersichtlich. So erfolgte der stationäre Aufenthalt ohne Indikationsstellung eines Arztes

aus Eigeninitiative der Beschwerdeführerin und dauerte zudem lediglich eine Woche (vgl. Urk. 7/16/1, Urk. 7/18/3) . Eine Verlängerung des Heilungsverlaufs aufgrund eines wegen der Covi d -Pandemie erfolgten Therapie unterbruchs ist sodann nicht aktenkundig (vgl. Urk. 7/6 7 ). Dr. H.___ beschreibt diesbezüglich einzig einen Covid -negativen Infekt, der die Wiederein gliederung in den Alltag verzögert habe, von einer deswegen erfolgten massge blichen Verlängerung des Heilungsverlaufs ist jedoch nicht die Rede (Urk. 7/40/1) . Insgesamt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und de r erheblichen Komplikationen somit nicht erfüllt. 4. 4 . 6

Zum Kriterium der Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin ab dem 10.

Februar 2021 nicht mehr unfallkausal waren

(vgl. E. 4.2 )

und eine damit in Ver bindung stehende Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. D ie bis zu diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit von rund 7.5 Monaten, wobei diese bereits ab

7. Dezember 2020 nicht mehr vollumfänglich

bestand (Urk.

7/40/2) und in der Folge laufend abnahm (vorstehend E. 3.4) , reicht

zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht aus . 4. 4 . 7

Zu prüfen bleibt das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, das indessen mangels Erfüllung von genügend weitere n Adäquanzkriterien in einer besonders ausgeprägten Weise gegeben sein müsste , was von der Beschwerdeführerin bejaht wird .

Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Gang zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen, unter anderem auf nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).

Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten , dass den Begleit umständen des Unfalls vom 27. Juni 2020

- namentlich der

unerwartete Einsturz eines Gebäudeteil s

der eigenen Wohnung , der Umstand, dass sich neben der Beschwerdeführerin weitere ihr nahe stehende Personen auf dem Balkon befanden und dass die Beschwerdeführerin unter Metallteilen begraben wurde (vgl. Urk. 7/18/2) - eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist und diese nicht mit einem blossen Sturz aus der gleichen Höhe vergleichbar sind. Eine besondere Ausgeprägtheit des Kriteriums, welche vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung angenommen wird, liegt jedoch nicht vor ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 63 mit Hinweisen).

Denn das Ereignis ist nicht mit dem ausser Kontrolle geratenen Ein sturz eines Garagengebäudes zu vergleichen, bei dem das Bundesgericht die besondere Ausprägung dieses Kriteriums bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts U 89/99 vom 10. Juli 2000 E. 3b) , da die Beschwerdeführerin zwar beim Einsturz unter Metallteilen begraben wurde, jedoch anders als im genannten Fall nicht davon ausgehen musste, dass der Einsturzvorgang noch nicht beendet sei und nicht damit rechnen musste, von weiteren Trümmerteilen getroffen zu werden, ohne etwas dagegen unternehmen zu können. Und auch der Umstand, dass andere Familienmitglieder mit der Beschwerdeführerin und dem Balkon abstürz ten und sich dabei verletzten , reicht für die Bejahung der besondere n Ausprägung nicht aus, verneinte das Bundesgericht doch dies unter anderem auch bei einem verunfallten Autofahrer dessen im gleichen Auto mitfahrender Vater bei m Unfall verstarb (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 E. 3.1) oder auch bei Massenka rambolagen auf der Autobahn (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 8.1) . 4. 4.8

Nach dem Gesagten ist keines der sieben vom Bundesgericht für die Adä quanzbeurteilung als massgeblich benannten Kriterien erfüllt. Die Beschwerde gegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2020 somit zu Recht verneint. 5.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 10. Februar 2021 eingestellt hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren entscheidrelevante Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2021 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. März 2011 in einem 40%-Pensum als Sales Manager bei der Y.___ tätig und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vau doise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27.

Juli 2020 stürzte sie zusammen mit ihr em Partner und seinen Eltern aus rund vier Metern Höhe samt dem Balkon ihrer Neubauwohnung in die Tiefe und zog sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 7/1 , Urk. 7/14 -15 ). Die Vaudoise erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/4) und legte die Sache am 7. April 2021 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chi r urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , zur Beurteilung v or (Urk. 7/70) . Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 stellte sie die vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 10. Februar 2021 ein (Urk. 7/77). Die von der Versi cherten dagegen am 5. Juli 2021 erhobene und am

12. August 2021 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 7 /80 , Urk. 7/86 ) wies die Vaudoise mit Einsprache entscheid vom 17. September 2021 ab (Urk. 7/93 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow , am 20. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr über den 10. Februar 2021 hinaus sowohl für die somatischen als auch für die psychischen Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich seien Heilbehandlungskosten sowie Taggelder zu übernehmen ; even tualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten bezüg lich ihrer unfallbedingten Beschwerden einhole (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der L eistungen ab dem

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Dr. Z.___ verfüge über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie und sei daher nicht kompetent, die psychischen Beschwerden zu beurteilen . Zudem unterschlage er , dass der behandelnde Psychologe

die Behandlung nicht per 10. Februar 2021 abgeschlos sen, sondern lediglich die akute Behandlung des Traumas für abgeschlossen erachtet und festgehalten habe , es seien mehrere weiter e Termine zur Stabilisie rung des psychischen Gesundheitszustandes notwendig sowie eine langsame und stufenweise Eingliederung. Der Bericht von Dr. Z.___ sei daher nicht beweiskräf tig (Urk. 1 S. 6).

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie , beschreibe in seinem Bericht vom 24. Juli 2020 Wirbelsäulenschäden , die vor dem Unfall noch nicht bestanden hätten. Zusammen mit den nach dem Unfall unmittelbar aufgetretenen intensiven Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit lägen somit Befunde vor, welche rechtsprechungsgemäss darauf hindeuten würden, dass die vorge schädigte Wirbelsäule durch den Sturz eine richtungsgebende Verschlimmerung erlitten habe. Mit dieser Frage setze sich Dr. Z.___ jedoch nicht auseinander, sondern gehe ohne Begründung davon aus, es handle sich um eine vorüberge hende Verschlimmerung. Er halte zudem fest , dass aus juristischer Sicht die Beschwerden sechs Monate nach dem Unfallereignis in de n Status q uo sine über gegangen seien ,

und offenbare damit , dass er sei ne Feststellungen einzig auf eine seiner Ansicht nach anwendbare Rechtsprechung stütze und nicht auf seine medizinische Einschätzung. Dies zeige sich auch darin, dass er keinerlei Erwä gungen zum tatsächlichen Verlauf der Beschwerden und zu deren Behandlung vornehme. Damit unterlasse er es , die rechtsprechungsgemäss akzeptierte Erfah rungstatsache, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei , auf den Einzelfall anzuwenden und es erfolge eine vom Sachverhalt losge löste rein juristische Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, was unzulässig sei. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe, dass keine konkreten Einwände des behandelnden Facharztes vorlägen, verkenne sie zudem ihre Untersuchungspflicht. Schliesslich bleibe im Bericht von Dr. Z.___ auch gänzlich offen, weshalb die Beschwerden gerade nach sechs Monaten in den Vorzustand zurückgeführt worden sein sollten , und es werde nicht berücksichtigt, dass sich die erwähnte Erfahrungstatsache auch aufgrund des Covid -bedingten Unter bruchs der Physiotherapie nicht habe verwirklichen können. Der Eintritt des Sta tus quo sine vel

ante sei somit sowohl grundsätzlich als auch hinsichtlich des gewählten Zeitpunkts medizinisch weder begründet noch begründbar (Urk. 1 S.

8

f.).

Hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden lasse die Beschwerdegegnerin gerade diejenigen Umstände aus, welche den vorliegen den Unfall auszeichnen würden. Ein einfacher Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst unterscheide sich von einem Einsturz eines Balkons mit mehreren Perso nen darauf. Das Einstürzen eines Gebäudeteils der eigenen Wohnung sei nach vollziehbarerweise geeignet, das Vertrauen in deren Sicherheit beziehungsweise der Sicherheit der Familie zu erschüttern. Ferne habe sie mitansehen müssen, wie ihre Familienmitglieder in die Tiefe gestürzt und teilweise erheblich verletzt wor den seien. Ihr sei in diesem Moment auch bewusst gewesen, dass ihr fünfjähriger Sohn in unmittelbarer Nähe der Gefahrenzone gestanden sei. Sodann sei sie unter den Trümmern begraben worden. Insgesamt lägen Begleitumstände vor, die nicht nur dramatisch und eindrücklich gewesen seien, sondern derart intensiv, dass auch mit Zurückhaltung nachvollziehbar erscheine, dass diese wie vorliegend ein psychisches Trauma zur Folge haben könnten, welches einer Behandlung bedürfe. Die psychischen Beschwerden seien daher als adäquat kausal zu beurteilen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , auch diesbezüglich die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Übrigen würden die Akten einen durch die Komor bidität der somatischen und psychischen Beschwerden und durch Behandlungs einschränkung en

aufgrund d er

Covid -Pandemie protrahierten Heilungsverlauf mit stationärem Aufenthalt und einer andauernden hochgradigen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Unfalls zeigen. Auch ohne besondere Ausprägung eines einzigen Kriteriums sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 11 f.). 3.

E. 3 .2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.

E. 3.1 Dr. med. B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, hielt in sei nem Bericht vom 12. September 2019 fest, die Beschwerdeführerin leide an tief lumbalen, linksbetonten therapieresistenten Kreuzschmerzen nach einem Sturz auf der Treppe im Mai 2019 bei medianer Diskushernie L4/5 und aktivierter Osteochondrose

Modic Typ 1 L5/S1 (Urk. 7/53/1

vgl. auch den MRI Befund vom 4. Juni 2019 Urk. 7/54 ). Zur z eit könne er nicht genau einschätzen, ob die Patho logie bei L4/5 oder die entzündliche Osteochondrose bei L5/S1 für ihre Beschwer den verantwortlich sei. Seiner Ansicht nach s ei die Diskopathie L5/S1 eher für die Schmerzen verantwortlich. Er empf e hl e eine Diskusinjektion bei L5/S1, um einer seits Informationen über die Herkunft der Beschwerden zu erhalten und da ande rerseits die Möglichkeit einer anhaltenden Linderung der Beschwerden bestehe (Urk. 7/53/2).

Diese Injektion wurde am 1. Oktober 2019 durchgeführt und führte zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion , aber auch zu Dysästhesien (Urk.

7/57/1 , Urk. 7/59/1 ). Am 5. November 2019 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin schliesslich bei weiterhin bestehenden Schmerzen an die Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___ zur Prüfung der Operationsindika tion (Urk. 7/58/2) .

E. 3.2 Nach dem Ereignis vom 27. Juni 2020 begab sich die Beschwerdeführerin am 30.

Juni 2020 zur Erstb ehandlung i ns Spital D.___ . Dipl. Arzt E.___ , Assistenzarzt Chirurgie, diagnostizierte eine Schmerzexazerbation nach einer Lendenwirbelsäulenkontusion bei bekannter Lumbalgie und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 29. Juni bis am 6.

Juli 2020 ( Bericht vom 8. August 2020, Urk. 7/14/1 f.). 3. 3

Dr. B.___ hielt am

E. 4 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Einsturz des Balkons

mitsamt der sich darauf befind lichen Beschwerdeführerin, deren Partner und dessen Eltern aus einer Höhe von rund vier Metern a m 27. Juni 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar stellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch ihre Leistungspflicht für einen begrenzten Zeitraum (vgl. Urk. 7/4) . Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob sie ihre Leistungen zu Recht per

10. Februar 2021 eingestellt hat.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass d er Unfallversicherer die Möglichkeit hat , die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) aner kannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ein zustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versicher tes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 4.2 )

und eine damit in Ver bindung stehende Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. D ie bis zu diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit von rund 7.5 Monaten, wobei diese bereits ab

7. Dezember 2020 nicht mehr vollumfänglich

bestand (Urk.

7/40/2) und in der Folge laufend abnahm (vorstehend E. 3.4) , reicht

zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht aus . 4. 4 . 7

Zu prüfen bleibt das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, das indessen mangels Erfüllung von genügend weitere n Adäquanzkriterien in einer besonders ausgeprägten Weise gegeben sein müsste , was von der Beschwerdeführerin bejaht wird .

Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Gang zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen, unter anderem auf nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).

Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten , dass den Begleit umständen des Unfalls vom 27. Juni 2020

- namentlich der

unerwartete Einsturz eines Gebäudeteil s

der eigenen Wohnung , der Umstand, dass sich neben der Beschwerdeführerin weitere ihr nahe stehende Personen auf dem Balkon befanden und dass die Beschwerdeführerin unter Metallteilen begraben wurde (vgl. Urk. 7/18/2) - eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist und diese nicht mit einem blossen Sturz aus der gleichen Höhe vergleichbar sind. Eine besondere Ausgeprägtheit des Kriteriums, welche vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung angenommen wird, liegt jedoch nicht vor ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 63 mit Hinweisen).

Denn das Ereignis ist nicht mit dem ausser Kontrolle geratenen Ein sturz eines Garagengebäudes zu vergleichen, bei dem das Bundesgericht die besondere Ausprägung dieses Kriteriums bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts U 89/99 vom 10. Juli 2000 E. 3b) , da die Beschwerdeführerin zwar beim Einsturz unter Metallteilen begraben wurde, jedoch anders als im genannten Fall nicht davon ausgehen musste, dass der Einsturzvorgang noch nicht beendet sei und nicht damit rechnen musste, von weiteren Trümmerteilen getroffen zu werden, ohne etwas dagegen unternehmen zu können. Und auch der Umstand, dass andere Familienmitglieder mit der Beschwerdeführerin und dem Balkon abstürz ten und sich dabei verletzten , reicht für die Bejahung der besondere n Ausprägung nicht aus, verneinte das Bundesgericht doch dies unter anderem auch bei einem verunfallten Autofahrer dessen im gleichen Auto mitfahrender Vater bei m Unfall verstarb (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 E. 3.1) oder auch bei Massenka rambolagen auf der Autobahn (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 8.1) . 4.

E. 4.2.1 In somatischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in erster Linie auf die Aktenbeurteilung von Dr.

Z.___ vom 7. April 2021 (Urk. 7/70) . Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen) .

Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten inklusive MRI-Befunden konnte sich Dr. Z.___ , welcher mit seinem Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie über die konkret notwendige fachliche Qualifikation für die Beurteilung der Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin verfügt (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis), ein vollständiges Bild über die Anamnese , die klinischen und bildge benden Befunde sowie den Behandlungsverlauf verschaffen. Da es im konkreten Fall zudem um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, ist nicht zu beanstanden, dass auf eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Mitbeurteilung der psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 6) betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht auf die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ ab, sondern sie verneinte ihre weitere Leistungspflicht

wegen d er fehlende n adäquate n Kausalität (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) . Vor diesem Hintergrund vermag alleine der Umstand , dass Dr. Z.___ auch auf die für ihn fachfremde n psychischen Beschwerden Bezug nahm , die Beweiskraft seiner Aktenbeurteilung nicht zu schmälern.

E. 4.3.1 Gemäss Dr. Z.___ erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis gemäss Bericht des Spitals D.___

eine Kontusion der verschleissbedingt vorgeschä digten Lendenwirbelsäule ohne zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen und es kam zu einer zeitlich limitierten Aktivierung des vorbestehenden lumbo radikulären Verschleisssyndroms. Die Kausalität der beklagten Beschwerden hält er spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis für erloschen. Die Beschwer deführerin bringt dagegen zunächst vor, gemäss MRI-Untersuchung vom 24.

Juli

2020 (Urk. 7/ 26 ) lägen Befunde vor, die vor dem Unfall noch nicht in dieser Aus prägung bestanden hätten (vgl. dazu MRI-Bericht vom 4. Juni 2019, Urk. 7/54) , was zusammen mit den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auf eine richtunggebende Verschlimme rung hinweise (Urk. 1 S. 7). 4. 3 .2

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüb lichen Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16.

Dezember 2020 E. 3.2). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfall kausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). 4. 3 .3

Unbestrittenermassen l ag hinsichtlich der Lendenwirbelsäule der Beschwerdefüh rerin bereits vor dem Unfallereignis am 27. Juni 2020 ein erheblicher degenera tiver Vorzustand vor , dem Dr. B.___ allenfalls mit einem operativen Ein griff begegnen wollte .

Sodann hielt Dr. B.___ bereits am 12.

September

2019 fest, die Beschwerdeführerin leide an tief lumbalen, links betonten therapie resistenten Kreuzschmerzen nach einem Sturz auf der Treppe im Mai 2019 bei medianer Diskushernie L4/5 und aktivierter Osteochondrose

Modic Typ 1 L5/S1 (Urk. 7/53/1

vgl. auch den MRI Befund vom 4. Juni 2019 , Urk. 7/54 ). Die Beschwerdeführerin selber vertritt die Ansicht , anlässlich der MRI-Untersuchung vom 24. Juli 2020 sei im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4.

November 2019 eine Verschlechterung des Befundes festgestellt worden (Urk.

1 S. 7) . Zwar trifft es zu, dass die nach dem Unfallereignis durchgeführte MRI-Untersuchung unter anderem eine im Vergleich zur Voruntersuchung

progre diente Diskusprot r usion L5/S1 ergab (Urk. 7/26) . Indessen schloss gestützt darauf beziehungsweise auf weitere bildgebende Untersuchungen (vgl.

Urk.

7/14/1) keiner der behandelnden Ärzte auf unfallbedingte strukturelle Läsionen und dementsprechend auf eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzu standes .

Vielmehr

gingen sie lediglich von einer Schmerzexazerbation nach einer Kontusion der Lendenwir belsäule beziehungsweise von einer Aktivierung des Lumbovertebralsyndroms aus (Urk. 7/14/1, Urk. 7/ 40/1). Die Annahme von Dr.

Z.___ , dass es sich lediglich um eine zeitlich limitierte Aktivierung des vorbestehenden lumboradikulären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule handelt (Urk. 7/70/4), stimmt somit mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte überein . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass Dr. B.___ am

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist keines der sieben vom Bundesgericht für die Adä quanzbeurteilung als massgeblich benannten Kriterien erfüllt. Die Beschwerde gegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2020 somit zu Recht verneint. 5.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 10. Februar 2021 eingestellt hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren entscheidrelevante Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2021 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 10 Februar 2021 damit, dass ein unfallfremder Vorzustand vorliege und keine zusätzlichen richtungsweisenden strukturellen Läsionen bestünden. Es sei folg lich von einer zeitlich limitierten Aktivierung des vorbestehenden lumboradiku lären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule auszugehen. Gestützt auf die geltende Versicherungsmed i zin gelte unter diesen Umständen der Status quo sine vel ante nach sechs Monate n als erreicht . Medizinische Argumente, welche geeignet wä r en, diese Beurteilung zu entkräften, lägen nicht vor und es werde nicht dargelegt, a us welchem Grund dieser medizinischen Erfahrungstatsache nicht zu folgen wäre. Dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, entkräfte seine begründete Beurteilung nicht. Es genüge nicht , dass die Beschwerdeführerin aktuell noch Beschwerden habe und dass sie vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, um einen natürlichen Kausalzusammen hang zu begründen (Urk. 2 S. 5 f.).

Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis sei u nbestrittenermassen von einem mittelschweren Unfall im en gen Sinne auszugehen. Ein adäquater Kausalzusammenhang setze folglich die Erfüllung von mindestens drei der vom Bundesgericht in diesem Zusammen hang definierten Kriterien voraus, sofern kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt sei. Der Sturz der Beschwerdeführerin von ihrem Balkon aus einer Höhe von 4 Metern erfülle das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht, vor allem nicht in besonders ausgeprägter

W eise. Inwiefern sodann der Heilungsverlauf als schwierig zu betrachten sei oder weshalb erhebliche Kompli kationen bestünden, werde von der Beschwerdeführerin nicht näher belegt. Die anderen Kriterien würden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als erfüllt betrachtet. Insgesamt werde somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt (Urk. 2 S. 7).

In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, da der medizinische Sachverhalt feststehe, erweise sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung als zulässig. Die Stel lungnahme von Dr. Z.___ s ei umfassen d , berücksichtige die massgebenden Beschwerden und sämtliche Vorakten und s ei in ihrer Beurteilung des medizini schen Sachverhalts sowie der Bedeutung des Ereignisses vom 27. Juni 2020 für die Rückenbeschwerden einleuchtend begründet. Eine richtungsweise nde Ver schlimmerung des Vorzustandes sei röntgenologisch ausgeschlossen worden. Es sei daher auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 6 S. 2) .

E. 13 August 2020 von einem unauffälligen Allgemein zustand sprach und erst ab 7. Juli 2020, mithin nicht sofort nach dem Unfaller eignis ,

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/16).

D ie abweichende Ein schätzung der Beschwerdeführerin - einer medizinischen Laiin - ist nicht geeig net, daran auch nur geringe Zweifel zu erwecken .

Unter diesen Umständen ist eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes nicht ausgewiesen, sondern es ist von einer (Re-)Aktivierung des vor dem Unfall stum men Vorzustandes auszugehen . 4. 3 .4

Ist die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlim merung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmit telbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbrin gen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E.

3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte die vorübergehenden Leistungen rund 7.5 Monate nach dem Unfallereignis ein und somit innerhalb des Zeitraums, in dem bei Kon tusionen der Lendenwirbelsäule - wie sie die Beschwerdeführerin erlitt en hatte -

rechtsprechungsgemäss in der Regel der Status quo sine eintritt. Zwar trifft es zu, dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen und die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2, 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6).

A lleine der Umstand, dass Dr.

Z.___ in seiner Beurteilung auf den Status quo sine vel ante aus juristischer Sicht verwies, lässt indessen angesichts der ausführlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen (Urk. 7/70/3) nicht darauf schliessen , dass er sich mit dem Fall nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hätte. Vielmehr legte er

- wie bereits erwähnt - überzeugend und in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten dar, dass keine zusätzlichen unfallbedingten Läsionen bestünden und von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung aus zugehen sei (Urk. 7/70/4) . Daher und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl der Beurteilung von Dr. Z.___ als auch den übrigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise zu ent nehmen sind ,

die ein en verlängerten Heilungsverlauf und damit ein Abweichen vom unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf zu rechtfertigen vermöch ten

ist es überzeugend, dass Dr. Z.___ in Anwendung der vorgenannten Erfahrungstatsache zum Schluss kam, dass die Rückenbeschwerden ab 11. Februar 2021 nicht mehr unfallkausal gewesen sind .

Daran vermögen die Ein wendungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen deren Darstellung ist d en medinischen Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass die Covid -Pandemie den Heilungsverlauf verzögert hätte. 4. 3 .5

Somit ist nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden der status quo sine bei vorübergehender unfallkausaler Verschlimmerung des Vorzustandes am 10. Februar 2021 erreicht war . 4. 4

4. 4 .1

Zu prüfen bleibt anhand der « Ps ycho-Praxis» (BGE 115 V 139 ) , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden, welche vo m behan delnden Psycholog en auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgeführt wurden (Urk. 7/60/1) ,

adäquat kausal zum Unfallereignis vom 27. Juni 2020 sind. 4. 4 . 2

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4. 4 . 3

Zum Unfallhergang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner und dessen Eltern auf dem Balkon im ersten Stock ihrer Neu bauw ohnung

aufhielt , als dieser einstürzte und die sich darauf befindlichen Per sonen rund vier Meter in die Tiefe fielen . Die Beschwerdeführerin zo g sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 7/14/1) . Die Beschwerdegegnerin stufte diesen Unfall als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend ein. Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3) nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als

aufgrund der von der Beschwer deführerin erlittenen Kontusion der Wirbelsäule nicht von einer hohen Gewalt einwirkung auf deren Körper auszugehen ist, was allenfalls eine Einstufung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zur Folge haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 306/04 vom 28. Februar 2005 E. 3.3.2) .

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keines der Kriterien erfüllt sei (Urk. 2 S. 6 f.).

D ie Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Stand punkt, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in ausgeprägter Weise erfüllt sei oder allenfalls die Adäquanz auch ohne besondere Ausprägung dieses Kriteriums auf grund des protrahierten Heilungsverlaufs und der andauernden Arbeitsunfähig keit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 9 ff.). 4. 4 . 4

Zunächst ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, sie habe beim Unfall besonders schwere Verletzungen erlitten, was angesichts der erlittenen Rückenkontusion überzeugend ist. Dies gilt auch für eine allfällige ungewöhnliche Dauer der ärztlichen Behandlung, befand sich die Beschwerdeführerin doch spätestens am 11. Januar 2021 nicht mehr in fachärzt licher Behandlung und konsultierte einzig noch rund einmal monatlich ihren Hausarzt, der Analgetika verschrieb und nahm Physiotherapie in Anspruch (Urk.

7/43/1, Urk. 7/67, Urk. 7/91). E ine ärztliche Fehlbehandlung ist

sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht .

Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen ( Urteil des Bun desgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6).

Obschon die Beschwerde führerin an anhaltenden Schmerzen leidet, kann das Kriterium nicht als erfüllt erachtet werden, da es sich dabei nicht (mehr) um Unfallfolgen handelt. 4. 4 . 5

Hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, das die Beschwerdeführerin für erfüllt erachtet (Urk. 1 S. 12), ist zunächst zu bemerken, dass für die Beurteilung der Adäquanz einzig die physi schen Beschwerden einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6) und die von ihr angeführte Komorbidität der somati schen und psychischen Beschwerden daher nicht erheblich sein kann. Weiter kann nicht bereits aus einer ärztlichen B ehandlung und erheblichen Beschwerden auf ein Erfüllen dieses Kriteriums geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Solche sind nicht ersichtlich. So erfolgte der stationäre Aufenthalt ohne Indikationsstellung eines Arztes

aus Eigeninitiative der Beschwerdeführerin und dauerte zudem lediglich eine Woche (vgl. Urk. 7/16/1, Urk. 7/18/3) . Eine Verlängerung des Heilungsverlaufs aufgrund eines wegen der Covi d -Pandemie erfolgten Therapie unterbruchs ist sodann nicht aktenkundig (vgl. Urk. 7/6 7 ). Dr. H.___ beschreibt diesbezüglich einzig einen Covid -negativen Infekt, der die Wiederein gliederung in den Alltag verzögert habe, von einer deswegen erfolgten massge blichen Verlängerung des Heilungsverlaufs ist jedoch nicht die Rede (Urk. 7/40/1) . Insgesamt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und de r erheblichen Komplikationen somit nicht erfüllt. 4. 4 . 6

Zum Kriterium der Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin ab dem 10.

Februar 2021 nicht mehr unfallkausal waren

(vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00206

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

28. Februar 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. März 2011 in einem 40%-Pensum als Sales Manager bei der Y.___ tätig und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vau doise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27.

Juli 2020 stürzte sie zusammen mit ihr em Partner und seinen Eltern aus rund vier Metern Höhe samt dem Balkon ihrer Neubauwohnung in die Tiefe und zog sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 7/1 , Urk. 7/14 -15 ). Die Vaudoise erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/4) und legte die Sache am 7. April 2021 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chi r urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , zur Beurteilung v or (Urk. 7/70) . Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 stellte sie die vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 10. Februar 2021 ein (Urk. 7/77). Die von der Versi cherten dagegen am 5. Juli 2021 erhobene und am

12. August 2021 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 7 /80 , Urk. 7/86 ) wies die Vaudoise mit Einsprache entscheid vom 17. September 2021 ab (Urk. 7/93 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow , am 20. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr über den 10. Februar 2021 hinaus sowohl für die somatischen als auch für die psychischen Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich seien Heilbehandlungskosten sowie Taggelder zu übernehmen ; even tualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten bezüg lich ihrer unfallbedingten Beschwerden einhole (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 3 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19.

November 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4

1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 4 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der L eistungen ab dem 10.

Februar 2021 damit, dass ein unfallfremder Vorzustand vorliege und keine zusätzlichen richtungsweisenden strukturellen Läsionen bestünden. Es sei folg lich von einer zeitlich limitierten Aktivierung des vorbestehenden lumboradiku lären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule auszugehen. Gestützt auf die geltende Versicherungsmed i zin gelte unter diesen Umständen der Status quo sine vel ante nach sechs Monate n als erreicht . Medizinische Argumente, welche geeignet wä r en, diese Beurteilung zu entkräften, lägen nicht vor und es werde nicht dargelegt, a us welchem Grund dieser medizinischen Erfahrungstatsache nicht zu folgen wäre. Dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, entkräfte seine begründete Beurteilung nicht. Es genüge nicht , dass die Beschwerdeführerin aktuell noch Beschwerden habe und dass sie vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, um einen natürlichen Kausalzusammen hang zu begründen (Urk. 2 S. 5 f.).

Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis sei u nbestrittenermassen von einem mittelschweren Unfall im en gen Sinne auszugehen. Ein adäquater Kausalzusammenhang setze folglich die Erfüllung von mindestens drei der vom Bundesgericht in diesem Zusammen hang definierten Kriterien voraus, sofern kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt sei. Der Sturz der Beschwerdeführerin von ihrem Balkon aus einer Höhe von 4 Metern erfülle das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht, vor allem nicht in besonders ausgeprägter

W eise. Inwiefern sodann der Heilungsverlauf als schwierig zu betrachten sei oder weshalb erhebliche Kompli kationen bestünden, werde von der Beschwerdeführerin nicht näher belegt. Die anderen Kriterien würden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als erfüllt betrachtet. Insgesamt werde somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt (Urk. 2 S. 7).

In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, da der medizinische Sachverhalt feststehe, erweise sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung als zulässig. Die Stel lungnahme von Dr. Z.___ s ei umfassen d , berücksichtige die massgebenden Beschwerden und sämtliche Vorakten und s ei in ihrer Beurteilung des medizini schen Sachverhalts sowie der Bedeutung des Ereignisses vom 27. Juni 2020 für die Rückenbeschwerden einleuchtend begründet. Eine richtungsweise nde Ver schlimmerung des Vorzustandes sei röntgenologisch ausgeschlossen worden. Es sei daher auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 6 S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Dr. Z.___ verfüge über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie und sei daher nicht kompetent, die psychischen Beschwerden zu beurteilen . Zudem unterschlage er , dass der behandelnde Psychologe

die Behandlung nicht per 10. Februar 2021 abgeschlos sen, sondern lediglich die akute Behandlung des Traumas für abgeschlossen erachtet und festgehalten habe , es seien mehrere weiter e Termine zur Stabilisie rung des psychischen Gesundheitszustandes notwendig sowie eine langsame und stufenweise Eingliederung. Der Bericht von Dr. Z.___ sei daher nicht beweiskräf tig (Urk. 1 S. 6).

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie , beschreibe in seinem Bericht vom 24. Juli 2020 Wirbelsäulenschäden , die vor dem Unfall noch nicht bestanden hätten. Zusammen mit den nach dem Unfall unmittelbar aufgetretenen intensiven Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit lägen somit Befunde vor, welche rechtsprechungsgemäss darauf hindeuten würden, dass die vorge schädigte Wirbelsäule durch den Sturz eine richtungsgebende Verschlimmerung erlitten habe. Mit dieser Frage setze sich Dr. Z.___ jedoch nicht auseinander, sondern gehe ohne Begründung davon aus, es handle sich um eine vorüberge hende Verschlimmerung. Er halte zudem fest , dass aus juristischer Sicht die Beschwerden sechs Monate nach dem Unfallereignis in de n Status q uo sine über gegangen seien ,

und offenbare damit , dass er sei ne Feststellungen einzig auf eine seiner Ansicht nach anwendbare Rechtsprechung stütze und nicht auf seine medizinische Einschätzung. Dies zeige sich auch darin, dass er keinerlei Erwä gungen zum tatsächlichen Verlauf der Beschwerden und zu deren Behandlung vornehme. Damit unterlasse er es , die rechtsprechungsgemäss akzeptierte Erfah rungstatsache, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei , auf den Einzelfall anzuwenden und es erfolge eine vom Sachverhalt losge löste rein juristische Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, was unzulässig sei. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe, dass keine konkreten Einwände des behandelnden Facharztes vorlägen, verkenne sie zudem ihre Untersuchungspflicht. Schliesslich bleibe im Bericht von Dr. Z.___ auch gänzlich offen, weshalb die Beschwerden gerade nach sechs Monaten in den Vorzustand zurückgeführt worden sein sollten , und es werde nicht berücksichtigt, dass sich die erwähnte Erfahrungstatsache auch aufgrund des Covid -bedingten Unter bruchs der Physiotherapie nicht habe verwirklichen können. Der Eintritt des Sta tus quo sine vel

ante sei somit sowohl grundsätzlich als auch hinsichtlich des gewählten Zeitpunkts medizinisch weder begründet noch begründbar (Urk. 1 S.

8

f.).

Hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden lasse die Beschwerdegegnerin gerade diejenigen Umstände aus, welche den vorliegen den Unfall auszeichnen würden. Ein einfacher Sturz von einer Leiter oder einem Gerüst unterscheide sich von einem Einsturz eines Balkons mit mehreren Perso nen darauf. Das Einstürzen eines Gebäudeteils der eigenen Wohnung sei nach vollziehbarerweise geeignet, das Vertrauen in deren Sicherheit beziehungsweise der Sicherheit der Familie zu erschüttern. Ferne habe sie mitansehen müssen, wie ihre Familienmitglieder in die Tiefe gestürzt und teilweise erheblich verletzt wor den seien. Ihr sei in diesem Moment auch bewusst gewesen, dass ihr fünfjähriger Sohn in unmittelbarer Nähe der Gefahrenzone gestanden sei. Sodann sei sie unter den Trümmern begraben worden. Insgesamt lägen Begleitumstände vor, die nicht nur dramatisch und eindrücklich gewesen seien, sondern derart intensiv, dass auch mit Zurückhaltung nachvollziehbar erscheine, dass diese wie vorliegend ein psychisches Trauma zur Folge haben könnten, welches einer Behandlung bedürfe. Die psychischen Beschwerden seien daher als adäquat kausal zu beurteilen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , auch diesbezüglich die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Im Übrigen würden die Akten einen durch die Komor bidität der somatischen und psychischen Beschwerden und durch Behandlungs einschränkung en

aufgrund d er

Covid -Pandemie protrahierten Heilungsverlauf mit stationärem Aufenthalt und einer andauernden hochgradigen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Unfalls zeigen. Auch ohne besondere Ausprägung eines einzigen Kriteriums sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, hielt in sei nem Bericht vom 12. September 2019 fest, die Beschwerdeführerin leide an tief lumbalen, linksbetonten therapieresistenten Kreuzschmerzen nach einem Sturz auf der Treppe im Mai 2019 bei medianer Diskushernie L4/5 und aktivierter Osteochondrose

Modic Typ 1 L5/S1 (Urk. 7/53/1

vgl. auch den MRI Befund vom 4. Juni 2019 Urk. 7/54 ). Zur z eit könne er nicht genau einschätzen, ob die Patho logie bei L4/5 oder die entzündliche Osteochondrose bei L5/S1 für ihre Beschwer den verantwortlich sei. Seiner Ansicht nach s ei die Diskopathie L5/S1 eher für die Schmerzen verantwortlich. Er empf e hl e eine Diskusinjektion bei L5/S1, um einer seits Informationen über die Herkunft der Beschwerden zu erhalten und da ande rerseits die Möglichkeit einer anhaltenden Linderung der Beschwerden bestehe (Urk. 7/53/2).

Diese Injektion wurde am 1. Oktober 2019 durchgeführt und führte zu einer vorübergehenden Schmerzreduktion , aber auch zu Dysästhesien (Urk.

7/57/1 , Urk. 7/59/1 ). Am 5. November 2019 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin schliesslich bei weiterhin bestehenden Schmerzen an die Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___ zur Prüfung der Operationsindika tion (Urk. 7/58/2) . 3.2

Nach dem Ereignis vom 27. Juni 2020 begab sich die Beschwerdeführerin am 30.

Juni 2020 zur Erstb ehandlung i ns Spital D.___ . Dipl. Arzt E.___ , Assistenzarzt Chirurgie, diagnostizierte eine Schmerzexazerbation nach einer Lendenwirbelsäulenkontusion bei bekannter Lumbalgie und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 29. Juni bis am 6.

Juli 2020 ( Bericht vom 8. August 2020, Urk. 7/14/1 f.). 3. 3

Dr. B.___ hielt am

13. August 2020 eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen; sie habe sich aus eigener Initiative in die Klin i k F.___ im G.___ begeben , wo sie vom 10.

bis 16. August 2020 hospitalisiert gewesen sei (vgl. Urk. 7/18/2) . Sie sei vom 7.

Juli bis am 23. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16 -17 ) . 3. 4

Hausarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2020 ein aktivierte s

L um bovertebralsyndrom (LVS) nach Balkonsturz am 27. Juni 2020 und einen Ver dacht auf eine leichte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er legte dar , die Lumbalgien mit Ausstrahlungen gluteal zeigten eine zögerliche Besse rung unter Physiotherapie und Osteopathie. Problematisch sei weiterhin längeres Sitzen (max. 1/2 Stunde ) beziehungsweise längeres Stehen (max. 1 Stunde ). Vor teilhaft seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Kinder betreuungs

- und Haus haltsa rb eiten seien weiterhin stark eingeschränkt bei verminderter Belastungsto leranz des Rückens. Initiale Nackenschmerzen seien abgeheilt. Weiterhin sehe sich die Beschwerdeführerin sta r k belastet durch das erlittene Trauma mit Schlaf störung und Flashbacks, was in regelmässiger Psychotherapie aufgearbeitet werde ( U rk. 7/40/1). Ab dem 7. Dezember 2020 sei ein stundenweiser Arbeitsversuch für zwei Wochen im Homeofficebetrieb geplant. Ein bleibender Nachteil könne zur Zeit nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten des Rückens s e i die Beschwerde führerin vor dem Unfall unter regelmässigem Training seit längerem beschwer defrei gewesen (Urk. 7/40/2). Ab 4. Januar 2021 bescheinigte Dr. H.___ noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7 /41 , Urk. 7/ 49 , Urk. 7/ 68 ) , ab 29.

März 2021 eine solche von 70 % (Urk. 7/ 69 ; vgl. auch Urk. 7/ 73-74 , Urk.

7/83 ) .

Am 8. März 2021 reichte er die Krankengeschichte seit dem Unfallereignis zu den Akten (Urk. 7/ 67). 3. 5

Dr. phil. I.___ , eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, stellte in sei nem Bericht vom 10. Februar 2021 über die am 18. August 2020 aufgenommene Behandlung die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und hielt fest, die Akutbehandlung des als traumatisch erlebten Unfalls könne zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen angesehen werden. Jedoch bedürfe es noch einer Nachbetreuung in unregelmässigen Abständen, um den psychischen Zustand weiter zu stabilisieren (Urk. 7/60/1). Aus traumatherapeuti scher Sicht stehe einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung nichts im Wege. Diese sollte aber langsam und schrittweise erfolgen, um einen erneuten beruflichen Ausfall zu vermeiden (Urk. 7/60/2). 3. 6

Dr. Z.___

ging in seiner Aktenbeurteilung vom 7. April 2021 davon aus ,

dass die geklagten Beschwerden / Symptome nicht (mehr) mit überwiegender

Wahrschein lichkeit im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis

stünden .

Die Beschwer deführerin habe als Folge des Unfallereignisses eine Kontusion der verschleissbe dingt vorgeschädigten Lendenwirbelsäule ohne zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen erlitten. Die posttraumatische Belastungsstörung sei gemäss Beurteilung des Psychologen als direkte Folge des Unfallereignisses anzusehen. Durch das Unfallereignis sei es zu einer zeitlich limitierten Aktivierung des vor bestehenden lumboradikulären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule und zur Auslösung einer zeitlich begrenzten posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Der natürliche Kausalzusammenhang der beklagten somatischen und psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2020 sei spätes tens nach Ablauf von sechs Monaten beziehungsweise zum Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses durch den Psych ologen

I.___ am 10. Februar 2021 erloschen. Aus juristischer Sicht sei der Status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht ; die über dieses Datum hinaus beklagten Beschwerden

stünden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern seien ausschliesslich der v e rschleissbedingte n Erkrankung der Lendenwirbelsäule respektive anderen Faktoren geschuldet. Das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der verschleissbe dingten Erkrankung der L endenwirbelsäule mit chronischer lumboradikulärer Symptomatik und gelegentlichen Exacerbationen bei erosiver Osteochondrose L5/S1 und Bandscheibenprolaps L4/5 mit lumbaler Nervenwurzelkompression L5 und S1 beidseits geführt. Der medizinische Endzustand sei am 10. Februar 2021 erreicht (Urk. 7/70/4).

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ihre Leistungen auf den 10. Februar 2021 hin ein (Urk. 7/77) 3. 7

Dr. H.___ stellte am 24. August 2021 die Diagnosen eines residuellen

Lum bovertebralsyndrom s und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe ein protrahierter Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/92/2) .

4. 4.1

Es ist unbestritten, dass der Einsturz des Balkons

mitsamt der sich darauf befind lichen Beschwerdeführerin, deren Partner und dessen Eltern aus einer Höhe von rund vier Metern a m 27. Juni 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar stellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch ihre Leistungspflicht für einen begrenzten Zeitraum (vgl. Urk. 7/4) . Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob sie ihre Leistungen zu Recht per

10. Februar 2021 eingestellt hat.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass d er Unfallversicherer die Möglichkeit hat , die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) aner kannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ein zustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versicher tes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 4.2

4.2.1

In somatischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in erster Linie auf die Aktenbeurteilung von Dr.

Z.___ vom 7. April 2021 (Urk. 7/70) . Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen) .

Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten inklusive MRI-Befunden konnte sich Dr. Z.___ , welcher mit seinem Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie über die konkret notwendige fachliche Qualifikation für die Beurteilung der Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin verfügt (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis), ein vollständiges Bild über die Anamnese , die klinischen und bildge benden Befunde sowie den Behandlungsverlauf verschaffen. Da es im konkreten Fall zudem um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, ist nicht zu beanstanden, dass auf eine klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Mitbeurteilung der psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 6) betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht auf die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ ab, sondern sie verneinte ihre weitere Leistungspflicht

wegen d er fehlende n adäquate n Kausalität (vgl. Urk. 2 S. 6 f.) . Vor diesem Hintergrund vermag alleine der Umstand , dass Dr. Z.___ auch auf die für ihn fachfremde n psychischen Beschwerden Bezug nahm , die Beweiskraft seiner Aktenbeurteilung nicht zu schmälern. 4.3 4.3.1

Gemäss Dr. Z.___ erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis gemäss Bericht des Spitals D.___

eine Kontusion der verschleissbedingt vorgeschä digten Lendenwirbelsäule ohne zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen und es kam zu einer zeitlich limitierten Aktivierung des vorbestehenden lumbo radikulären Verschleisssyndroms. Die Kausalität der beklagten Beschwerden hält er spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis für erloschen. Die Beschwer deführerin bringt dagegen zunächst vor, gemäss MRI-Untersuchung vom 24.

Juli

2020 (Urk. 7/ 26 ) lägen Befunde vor, die vor dem Unfall noch nicht in dieser Aus prägung bestanden hätten (vgl. dazu MRI-Bericht vom 4. Juni 2019, Urk. 7/54) , was zusammen mit den direkt nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auf eine richtunggebende Verschlimme rung hinweise (Urk. 1 S. 7). 4. 3 .2

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüb lichen Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16.

Dezember 2020 E. 3.2). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfall kausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). 4. 3 .3

Unbestrittenermassen l ag hinsichtlich der Lendenwirbelsäule der Beschwerdefüh rerin bereits vor dem Unfallereignis am 27. Juni 2020 ein erheblicher degenera tiver Vorzustand vor , dem Dr. B.___ allenfalls mit einem operativen Ein griff begegnen wollte .

Sodann hielt Dr. B.___ bereits am 12.

September

2019 fest, die Beschwerdeführerin leide an tief lumbalen, links betonten therapie resistenten Kreuzschmerzen nach einem Sturz auf der Treppe im Mai 2019 bei medianer Diskushernie L4/5 und aktivierter Osteochondrose

Modic Typ 1 L5/S1 (Urk. 7/53/1

vgl. auch den MRI Befund vom 4. Juni 2019 , Urk. 7/54 ). Die Beschwerdeführerin selber vertritt die Ansicht , anlässlich der MRI-Untersuchung vom 24. Juli 2020 sei im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4.

November 2019 eine Verschlechterung des Befundes festgestellt worden (Urk.

1 S. 7) . Zwar trifft es zu, dass die nach dem Unfallereignis durchgeführte MRI-Untersuchung unter anderem eine im Vergleich zur Voruntersuchung

progre diente Diskusprot r usion L5/S1 ergab (Urk. 7/26) . Indessen schloss gestützt darauf beziehungsweise auf weitere bildgebende Untersuchungen (vgl.

Urk.

7/14/1) keiner der behandelnden Ärzte auf unfallbedingte strukturelle Läsionen und dementsprechend auf eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzu standes .

Vielmehr

gingen sie lediglich von einer Schmerzexazerbation nach einer Kontusion der Lendenwir belsäule beziehungsweise von einer Aktivierung des Lumbovertebralsyndroms aus (Urk. 7/14/1, Urk. 7/ 40/1). Die Annahme von Dr.

Z.___ , dass es sich lediglich um eine zeitlich limitierte Aktivierung des vorbestehenden lumboradikulären Verschleisssyndroms der Lendenwirbelsäule handelt (Urk. 7/70/4), stimmt somit mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte überein . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass Dr. B.___ am

13. August 2020 von einem unauffälligen Allgemein zustand sprach und erst ab 7. Juli 2020, mithin nicht sofort nach dem Unfaller eignis ,

eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/16).

D ie abweichende Ein schätzung der Beschwerdeführerin - einer medizinischen Laiin - ist nicht geeig net, daran auch nur geringe Zweifel zu erwecken .

Unter diesen Umständen ist eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes nicht ausgewiesen, sondern es ist von einer (Re-)Aktivierung des vor dem Unfall stum men Vorzustandes auszugehen . 4. 3 .4

Ist die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlim merung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmit telbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbrin gen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E.

3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte die vorübergehenden Leistungen rund 7.5 Monate nach dem Unfallereignis ein und somit innerhalb des Zeitraums, in dem bei Kon tusionen der Lendenwirbelsäule - wie sie die Beschwerdeführerin erlitt en hatte -

rechtsprechungsgemäss in der Regel der Status quo sine eintritt. Zwar trifft es zu, dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen und die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2, 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6).

A lleine der Umstand, dass Dr.

Z.___ in seiner Beurteilung auf den Status quo sine vel ante aus juristischer Sicht verwies, lässt indessen angesichts der ausführlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen (Urk. 7/70/3) nicht darauf schliessen , dass er sich mit dem Fall nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hätte. Vielmehr legte er

- wie bereits erwähnt - überzeugend und in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten dar, dass keine zusätzlichen unfallbedingten Läsionen bestünden und von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung aus zugehen sei (Urk. 7/70/4) . Daher und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl der Beurteilung von Dr. Z.___ als auch den übrigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise zu ent nehmen sind ,

die ein en verlängerten Heilungsverlauf und damit ein Abweichen vom unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf zu rechtfertigen vermöch ten

ist es überzeugend, dass Dr. Z.___ in Anwendung der vorgenannten Erfahrungstatsache zum Schluss kam, dass die Rückenbeschwerden ab 11. Februar 2021 nicht mehr unfallkausal gewesen sind .

Daran vermögen die Ein wendungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen deren Darstellung ist d en medinischen Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass die Covid -Pandemie den Heilungsverlauf verzögert hätte. 4. 3 .5

Somit ist nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden der status quo sine bei vorübergehender unfallkausaler Verschlimmerung des Vorzustandes am 10. Februar 2021 erreicht war . 4. 4

4. 4 .1

Zu prüfen bleibt anhand der « Ps ycho-Praxis» (BGE 115 V 139 ) , ob die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden, welche vo m behan delnden Psycholog en auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgeführt wurden (Urk. 7/60/1) ,

adäquat kausal zum Unfallereignis vom 27. Juni 2020 sind. 4. 4 . 2

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4. 4 . 3

Zum Unfallhergang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner und dessen Eltern auf dem Balkon im ersten Stock ihrer Neu bauw ohnung

aufhielt , als dieser einstürzte und die sich darauf befindlichen Per sonen rund vier Meter in die Tiefe fielen . Die Beschwerdeführerin zo g sich dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 7/14/1) . Die Beschwerdegegnerin stufte diesen Unfall als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend ein. Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und ist angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle quali fiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3) nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als

aufgrund der von der Beschwer deführerin erlittenen Kontusion der Wirbelsäule nicht von einer hohen Gewalt einwirkung auf deren Körper auszugehen ist, was allenfalls eine Einstufung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zur Folge haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 306/04 vom 28. Februar 2005 E. 3.3.2) .

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keines der Kriterien erfüllt sei (Urk. 2 S. 6 f.).

D ie Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Stand punkt, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in ausgeprägter Weise erfüllt sei oder allenfalls die Adäquanz auch ohne besondere Ausprägung dieses Kriteriums auf grund des protrahierten Heilungsverlaufs und der andauernden Arbeitsunfähig keit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 9 ff.). 4. 4 . 4

Zunächst ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, sie habe beim Unfall besonders schwere Verletzungen erlitten, was angesichts der erlittenen Rückenkontusion überzeugend ist. Dies gilt auch für eine allfällige ungewöhnliche Dauer der ärztlichen Behandlung, befand sich die Beschwerdeführerin doch spätestens am 11. Januar 2021 nicht mehr in fachärzt licher Behandlung und konsultierte einzig noch rund einmal monatlich ihren Hausarzt, der Analgetika verschrieb und nahm Physiotherapie in Anspruch (Urk.

7/43/1, Urk. 7/67, Urk. 7/91). E ine ärztliche Fehlbehandlung ist

sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht .

Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen ( Urteil des Bun desgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6).

Obschon die Beschwerde führerin an anhaltenden Schmerzen leidet, kann das Kriterium nicht als erfüllt erachtet werden, da es sich dabei nicht (mehr) um Unfallfolgen handelt. 4. 4 . 5

Hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, das die Beschwerdeführerin für erfüllt erachtet (Urk. 1 S. 12), ist zunächst zu bemerken, dass für die Beurteilung der Adäquanz einzig die physi schen Beschwerden einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6) und die von ihr angeführte Komorbidität der somati schen und psychischen Beschwerden daher nicht erheblich sein kann. Weiter kann nicht bereits aus einer ärztlichen B ehandlung und erheblichen Beschwerden auf ein Erfüllen dieses Kriteriums geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Solche sind nicht ersichtlich. So erfolgte der stationäre Aufenthalt ohne Indikationsstellung eines Arztes

aus Eigeninitiative der Beschwerdeführerin und dauerte zudem lediglich eine Woche (vgl. Urk. 7/16/1, Urk. 7/18/3) . Eine Verlängerung des Heilungsverlaufs aufgrund eines wegen der Covi d -Pandemie erfolgten Therapie unterbruchs ist sodann nicht aktenkundig (vgl. Urk. 7/6 7 ). Dr. H.___ beschreibt diesbezüglich einzig einen Covid -negativen Infekt, der die Wiederein gliederung in den Alltag verzögert habe, von einer deswegen erfolgten massge blichen Verlängerung des Heilungsverlaufs ist jedoch nicht die Rede (Urk. 7/40/1) . Insgesamt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und de r erheblichen Komplikationen somit nicht erfüllt. 4. 4 . 6

Zum Kriterium der Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin ab dem 10.

Februar 2021 nicht mehr unfallkausal waren

(vgl. E. 4.2 )

und eine damit in Ver bindung stehende Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. D ie bis zu diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit von rund 7.5 Monaten, wobei diese bereits ab

7. Dezember 2020 nicht mehr vollumfänglich

bestand (Urk.

7/40/2) und in der Folge laufend abnahm (vorstehend E. 3.4) , reicht

zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht aus . 4. 4 . 7

Zu prüfen bleibt das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, das indessen mangels Erfüllung von genügend weitere n Adäquanzkriterien in einer besonders ausgeprägten Weise gegeben sein müsste , was von der Beschwerdeführerin bejaht wird .

Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Gang zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen, unter anderem auf nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).

Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten , dass den Begleit umständen des Unfalls vom 27. Juni 2020

- namentlich der

unerwartete Einsturz eines Gebäudeteil s

der eigenen Wohnung , der Umstand, dass sich neben der Beschwerdeführerin weitere ihr nahe stehende Personen auf dem Balkon befanden und dass die Beschwerdeführerin unter Metallteilen begraben wurde (vgl. Urk. 7/18/2) - eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist und diese nicht mit einem blossen Sturz aus der gleichen Höhe vergleichbar sind. Eine besondere Ausgeprägtheit des Kriteriums, welche vom Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung angenommen wird, liegt jedoch nicht vor ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 63 mit Hinweisen).

Denn das Ereignis ist nicht mit dem ausser Kontrolle geratenen Ein sturz eines Garagengebäudes zu vergleichen, bei dem das Bundesgericht die besondere Ausprägung dieses Kriteriums bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts U 89/99 vom 10. Juli 2000 E. 3b) , da die Beschwerdeführerin zwar beim Einsturz unter Metallteilen begraben wurde, jedoch anders als im genannten Fall nicht davon ausgehen musste, dass der Einsturzvorgang noch nicht beendet sei und nicht damit rechnen musste, von weiteren Trümmerteilen getroffen zu werden, ohne etwas dagegen unternehmen zu können. Und auch der Umstand, dass andere Familienmitglieder mit der Beschwerdeführerin und dem Balkon abstürz ten und sich dabei verletzten , reicht für die Bejahung der besondere n Ausprägung nicht aus, verneinte das Bundesgericht doch dies unter anderem auch bei einem verunfallten Autofahrer dessen im gleichen Auto mitfahrender Vater bei m Unfall verstarb (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 E. 3.1) oder auch bei Massenka rambolagen auf der Autobahn (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 E. 8.1) . 4. 4.8

Nach dem Gesagten ist keines der sieben vom Bundesgericht für die Adä quanzbeurteilung als massgeblich benannten Kriterien erfüllt. Die Beschwerde gegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2020 somit zu Recht verneint. 5.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 10. Februar 2021 eingestellt hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren entscheidrelevante Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2021 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser