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UV.2021.00203

Kollision eines Fahrzeuges mit der Leitplanke nach erlittener Synkope stellt ein Unfallereignis dar, die Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, war seit dem 5. Februar 2018 als People Consultant bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend Generali ) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als ihm am 26. Februar 2021 beim Autofahren unvermittelt « schwarz vor Augen» geworden sei, er das Bewusstsein verloren habe und mit dem Auto kollidiert sei (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Der Versicherte war vom 26. Februar bis 1. März 2021 statio när hospitalisiert, wobei unter anderem ein Hochrasanztrauma mit Schädel hirntrauma und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), ein synkopales Ereignis sowie eine dilatative Kardiomyopathie diagnostiziert wurde n (vgl. Urk. 7/ 1 5 .1-15.5 ).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/70) verneinte die Generali eine Leis tungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles. Die dagegen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) erhobene Einsprache (Urk. 7/91) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 16. September 2021 (Urk. 2) ab. 2.

Die Helsana erhob am 18. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 16. September 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Generali sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 26. Februar 2021 die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).

Die Generali beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Innert angesetzter Frist liess sich dieser nicht vernehmen, was den anderen Parteien mit Verfügung vom 21.

Februar 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368 /2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr scheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_589 /2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).

1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600 /2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669 /2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589 /2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b / bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS , eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht sprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b ) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychi schen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a ); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70 /2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1.7

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527 /2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377 /2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674 /2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64 /2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682 /2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604 /2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine körperliche Fehlfunktion, mithin ein innerer Faktor, die Ursache für den Bewusstseinsverlust und die anschliessende Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke gewesen sei . Die Ursache der Kollision sei folglich ein körperinnerer Vorgang und kein äusserer Faktor gewesen, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei.

Die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke, welche keine körperlichen Verletzungen verursacht habe, mache dies e nicht zum Unfall.

Der Beigeladene habe als Folge der Kollision keine Verletzungen erlitten . Neben dem erlittenen Hochrasanz trauma , welches ohne körperliche Folgen geblieben sei, seien nur krankhafte Befunde erhoben worden, welche mit dem Ereignis vom 26. Februar 2021 in keiner kausalen Beziehung stünden. D ie Beschwerden und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit seien durch die vorbestehende Herzproblematik verursac ht worden . Es fehle demnach auch am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beigeladenen u nd der Kollision des Fahrzeuges ( vgl. Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 6 S. 3 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Hochrasanztrauma sei nicht ohne körperliche Folgen geblieben. Es sei zwar auch ein kurzer Bewusstseinsverlust fü r das Unfallereignis ursächlich. J edoch habe eine Kollision des Fahrzeuges mit der L eitplanke stattgefunden. Dies stelle zweifel los ein Unfallereignis dar, welches zu einem Schädelhirntrauma, zu einem HWS- Distorsionstrauma, zu Rissquetschwunden und zur Hospitalisation des Beigeladenen geführt habe . Die im Bericht des A.___ erwähnten weiteren Diagnosen seien nicht der Grund für die Hospitali sation gewesen. Der Unfall sei die natürliche und adäquate Ursache der Prellungen, des Schädelhirntraumas und des HWS-Distorsionstraumas gewesen. Ohne die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke hätte der Beigeladene diese Gesundheitsschäden nicht erlitten und wäre nicht hospitalisiert worden. Entspre chend ergebe sich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen dieses Unfalles (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beigeladenen zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 26. Februar 2021 erlitt der Beigeladene g emäss Unfallmeldung vom 1. März 2021 (Urk. 7/2) einen Unfall mit dem Personenkraftwagen ( PKW ) auf der B.___ autobahn . Es seien keine weiteren Beteiligten involviert gewesen (Ziff. 6). Als verletzte r Körperteil wird Schädel/Hirn genannt (Ziff. 9 ). 3.2

Dem Einsatzprot okoll der Stadt Zürich, Schutz & Rettung , vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/33) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene mit dem Personenwagen ( PW ) auf der B.___ autobahn mit zirka 80 bis 100 km/h gefahren sei. Plötzlich sei ihm schwarz vor Augen geworden, woraufhin er seitlich in die linke Leitplanke geprallt

und zirka 50 Meter später zum Stehen gekommen sei . Die linke Autoseite sei kaputt gewesen. Der Beigeladene sei angeschnallt gewesen. Die Airbags seien ausgelöst worden. Das hintere Fahrzeug habe gestoppt und die Leute seien zur Hilfe geeilt. Der Beigeladene sei wach und ansprechbar gewesen. Er habe Schmer zen (SZ) am Handgelenk bei einer Rissquetschwunde ( RQW ) rechts sowie Schwindel bei Schmerzen an der HWS paravertebral beklagt . Der Traum acheck sei stabil gewesen und es hätten k eine neurologischen Auffälligkeiten vorgelegen. Als Erstbefund seien ein regelmässiger Puls, freie Atemwege, eine unauffällige Spontanatmung, ein stabiler Kreislauf und ein unauffälliger neurologischer Befund bei einem Glasgow Coma Score ( GCS ) von 15 (4/5/6) er hoben worden (S.

1). Die gleichen Befunde wurden auch im Zeitpunkt der Übergabe festgehalten (S. 2). 3.3

Die Ärzte des A.___ gaben im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/56.1-56.3) an, dass der Unfallhergang durch den Beigeladenen nicht erinnerlich sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für Bewusstlosigkeit vor (S. 1 Ziff. 2a , Ziff. 2c ). Als Beschwerden w ürden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit a ngegeben (S. 2 Ziff. 4). Der

GCS

betrage 15 (S. 3 Ziff. 6 lit. d). Äussere Verletzungen lägen nicht vor (S. 3 Ziff. 6 lit. f). Die CT- Traumaspirale sei ohne Befund. Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Nackenbeschwerden mit Schmerz, S teifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit ( Grad I, S. 3 Ziff. 7). Eine A rbeitsunfähigkeit liege für die Zeit vom 26. Februar bis 5.

März 2021 vor (S. 3 Ziff. 9). 3.4

V om 26. Februar bis 1. März 2021 war der Beigeladene im A.___

hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vo m 2. März 2021, Urk. 7/15.1-15.5 ). Dabei konnten die Ärzte die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen stellen (S. 1 f.): - Hochrasanztrauma am 26. Februar 2021 mit/bei: - Schädelhirntrauma - HWS -Distorsionstrauma - extended

Focused Assessment with

Sonography

for Trauma ( e FAST ) unauffällig - Traumaspirale : Schädel keine Fr aktur, Blutung, HWS frei, thorak oab dominal kein Pneumothorax, kein Pleuraerguss, keine freie Flüssigkeit - Röntgen Handgelenk rechts: keine Fraktur - s ynkopales Ereignis am 26. Februar 2021 - am ehesten ( a .e . ) kardiovaskulärer Genese - d ilatative Kardiomyopathie mit normalisierter linksventrikulärer Ejekti onsfraktion (LVEF; Erstdiagnose, ED, 2008) - r ezidivierende Entzündungszustände unklarer Ätiologie - Laryngitis posterior (ED Oktober 2020) - Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie (Juli 2014) - leichte Schallleitungsstörung rechts - Neurodermitis - viraler Infekt der oberen Atemwege

Der Beigeladene sei fremdanamnestisch mit zirka 80 bis 100 km/h in die linke Leitplanke gefahren und etwa 50 Meter darauf zum Stillstand gekommen. Am Unfallort habe es keine Bremsspuren gegeben. Die Airbags seien aufgegangen. Der Beigeladene sei gemäss der Rettung bei Bewusstsein mit einem GCS von 15 adäquat ansprechbar gewesen. Der Unfallhergang sei für den Beigeladenen nicht erinnerlich. Es sei ebenfalls unklar, ob er vor dem Unfall synkopiert sei (S. 3). Es lägen keine röntgenradiologische n

Traumafolgen vor . Die erfolgte ne urologische und kardiologische Mitbeurteilung habe am ehesten eine kardiovaskuläre Synkope als ursächlich gezeigt. Eine epileptogene Episode sei zwar nicht auszu schliessen, aber weniger wahrscheinlich. Es sei erst kürzlich eine Umstellung der kardiogenen Medikation erfolgt, sodass dies dazu beigetragen haben könne. Der Beigeladene sei zur tel e metrischen sowie GCS -Überwachung auf die traumatolo gische Normalstation aufgenommen worden. Der stationäre Aufenthalt habe sich unauffällig präsentiert. Der Beigeladene sei zügig analgetisch kompensiert gewesen und habe auch nach Berücksichtigung des GCS -Schemas im Verlauf suffizient mobilisiert werden können. Nach unauffälliger k ardialer sowie GCS -Überwachung und Rückumstellung auf die vorherig e Dosierung der kardialen Medikation habe der Beigeladene mit weiterführender ambulanter Anbindung im Rahmen eines elektiven Holter- EKG ` s in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Der Beigeladene sei vom 26. Februar bis 5. März 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 4). 3.5

Der Verfügung der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall mit Körper verletzung vom 8. März 2021 (Urk. 7/50) sind unter anderem die Aussagen der beiden Auskunftspersonen zu entnehmen. C.___

führte aus, dass das vordere Fahrzeug zunächst völlig normal und unauffällig gefahren sei. Plötzlich sei es nach links ausgeschert und habe mit der Mittelleitplanke kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit zirka 80 km/h und zirka 30 Meter Abstand zum Unfallfahrzeug gefahren. D essen Geschwindigkeit

sei etwa gleich gewesen. Es sei ihr nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Sie habe auch kein Bremslicht wahr genommen. Nach der Kollision habe sie auf dem Pannenstreifen angehalten und den Notruf gewählt (vgl. Urk. 7/50.3 ).

D.___ gab an, dass sie nicht auf den Verkehr geachtet habe. Plötz lich habe ihre Mutter au s gerufen, worauf hin sie sofort nach vorne geschaut habe. Sie habe dann gesehen, wie das vordere Fahrzeug an der Leitplanke entlang geschleift sei. Zur Geschwindigkeit, dem Abstand oder den Bremslichtern könne sie nichts aussagen. Sie habe den Moment, als das Fahrzeug links in die Leit planke ausgeschert sei, nicht gesehen. Vor der Kollision sei ihr ebenfalls nichts aufgefallen. Sie hätten nach der Kollision auf dem Pannenstreifen angehalten . Ihre Mutter habe den Notruf alarmiert und sie sei zum Unfallfahrzeug gelaufen. Sie habe die Beifahrertüre geöffnet und mit dem Lenker gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, dass ihm schummrig sei und er ausser an der rechten Hand keine Schmerzen verspüre. Auch habe er gesagt, dass ihm plötzlich schwarz vor Aug en geworden sei und sie nun zu z weit hier sitzen würden (vgl. Urk. 7/50.3 f. ).

Der Beigeladene äusserte sich a nlässlich der Einvernahme zur Sache dahinge hend, dass er im einspurigen Bereich mit zirka 80 bis 100 km/h und genügend Abstand hinter einem Lastwagen gefahren sei. Es sei ihm unvermittelt schwarz vor Aug en geworden. Er könne sich als N ächstes daran erinnern, dass eine Frau an die Beifahrertür geklopft habe. An den Unfallhergang könne er sich nicht erinnern. In dieser Form sei ihm noch nie schwarz vor Augen geworden. Er habe eine verminderte Pumpfunktion im Herzen und nehme deshalb Medikamente ein. Am 26. Februar 2021 habe er die Medikation umgestellt. Es könne sei n , dass es deshalb zu diesem Blackout gekommen sei. Er habe sich gut und beschwerdefrei gefühlt. Er habe sich nicht müde gefühlt. Er vermute, dass sich der Verkehrsunfall aufgrund der gesteigerten Medikation ereignet habe. D ie Dosierung sei anschlies send wieder gesenkt worden ( vgl. Urk. 7/50.10-50.13 ). 3.6

In dem am 30. März 2021 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/32) beschrieb der Beigeladene den Unfallhergang dahingehend, dass ihm beim Autofahren unver mittelt «schwarz vor Augen» geworden sei, er scheinbar das Bewusstsein verloren habe und mit dem Auto kollidiert sei (S. 1 Ziff. 1). Er sei Fahrer des Fahrzeuges gewesen (S. 2 Ziff. 5). Andere Fahrzeuge seien nicht am Unfall beteiligt gewesen (S. 2 Ziff. 10). Es sei ein Polizeibericht erstell t worden. Es gebe Zeugen , welche ihm jedoch nicht bekannt seien (S. 3 Ziff. 14-15). Er habe Schürfungen an der Hand, ein HWS-Trauma sowie Kopf-, Nacken- und Halsschmerzen/-verspan nungen erlitten (S. 3 Ziff. 16). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei für die Zeit vom 26. Februar bis 11. April 2021 a ttestiert worden . Es sei noch nicht zu einer Wiederaufnahme der Arbeit gekommen beziehungswei se es sei diese noch nicht geplant (S. 4 Ziff. 17). Er befinde sich noch in medizinisc her Behandlung (S. 4 Ziff. 18). 3.7

Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 (Urk. 7/84) ist unter anderem zu entnehmen, dass gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. März 2021 die Auswertung der Blut- und Urinprobe keinerlei Anhaltspunkte auf Substanzen (Alkohol und/oder Betäubungsmittel) ergeben habe, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigt haben könnte n . Es seien aber mehrere Medikamentenwirkstoffe nachgewiesen worden. Es sei durchaus möglich, dass es aufgrund der erhöhten Medikamentendosis zu einem Blutdruckabfall gekommen sei, welcher wiederum zu einer Synkope (plötzlich einsetzende, kurze Bewusstlosigkeit) geführt habe n könnte . Eine Übermüdung könne a ufgrund der Angaben zur letzten Schlafphase ausgeschlossen werden. Eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft ging in der Folge

davon aus, dass der Selbstunfall aufgrund eines kurzzeitigen Bewusstseinsverlusts («Blackout») beim Beigeladenen verursacht worden sei. In subjektiver Hinsicht sei nicht erstellt, dass er diesen Bewusstseinsverlust habe vorhersehen können, insbesondere da die Dosiserhö hung der Medikamente durch den Kardiologen verschrieben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene überraschend und ohne Möglichkeit einer zeitnahen Reaktion von einem gesundheitlichen Problem ereilt worden sei, welches den Kontrollverlust zur Folge gehabt habe. Die Strafunter suchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei daher einzustellen (S. 2 Ziff. 4). 3.8

Am 2. Juli 2021 beantwortete die

E.___ AG die durch die Beschwerde gegnerin gestellten Fragen dahingehend, dass am 26. Februar 2021 ein Verkehrs unfall bei dilatativer Kardiomyopathie erfolgt sei und der Beigeladene ein Hoch rasanztrauma mit Schädelhirntrauma, HWS-Distorsion und synkopalem Ereignis erlitten habe. Der Beigeladene habe ein physisches (HWS, Schädelhirn) sowie ein psychisches Trauma erlitten. Durch die Heilbehandlung der letzten zwei Monate habe ein Fortschritt erzielt werden können und es finde eine stufenweise Wieder eingliederung in den Arbeitsprozess statt. Eine weitere Heilbehandlung in Form von Physiotherapie und Psychotherapie sei noch notwendig, zweckmässig und geeignet, um den Gesundheitszustand namhaft und effektiv zu verbessern. Eine Wiederaufnahme der Arbeit im Pensum von 100 % sei im Sommer 2021 geplant (vgl. Urk. 7/88 S. 1 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ein körperinnerer Vorgang ursächlich für die Kollision gewesen sei, weshalb es am erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle . Ausserdem fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beigeladenen und der Kollision des Fahrzeuges (vgl. Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 6 S. 2 ff. ). Dieser Ans icht kann nicht gefolgt werden. 4.2

Es ist der Beschwerdegegnerin

zwar insoweit zuzustimmen, dass gestützt auf die Schilderungen des Geschehensablaufes

(vorstehend E. 3.2, E. 3.5-3.6 ) sowie der ärztlichen Beurteilung en

(vorstehend E. 3.4; E. 3.7 ) eine Synkope und damit ein körperinnerer Vorgang überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den Bewusst seinsverlust und die darauffolgende Kollision des Fah rzeuges mit der Leitplanke war , auch wenn dies nicht abschliessend beurteilt werden konnte . Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten. Die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke stellt nichtsdestotrotz ein en

ungewöhnlichen äusseren Faktor dar , wirkten dabei äussere, vom menschlichen Körper unabhän gige Kräfte auf diesen ein, welche offensichtlich den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreiten (vorstehend E. 1.3). So bleibt das Kollidieren mit der Leitplanke auch im Lebensbereich des Autofahrens als isoliert zu betrachtendes Ereignis offensichtlich ungewöhnlich. Zu ergänzen ist , dass der Beigeladene nach eigenen Angaben noch nie zuvor eine Synkope respektive ein solches Black-out erlitten hat (vgl. 7/50.10-50.13 S. 2 Ziff. 5 ), weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass weitere Beeinträchti gungen beim in Form von Herzbeschwerden bestehenden Vorzustand gewisser massen alltäglich sind (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Rz 49 ff. zu Art. 4) . Entsprechend ist das Geschehen vom 26. Februar 2021 als Unfall ereignis im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 4.3

Massgebend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bleibt, auf welche Ursache

– Synkope oder Kollision mit der Leitplanke

- die ein getretene gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Mithin stellt sich die Kau salitätsfrage , wobei entscheidend ist, ob eine Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht (vorstehend E. 1.4-1.7 ; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Rz 51 zu Art. 4; vgl. auch BGE 142 V 435 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437 /2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.6 ) .

Die Ärzte des A.___ tätigten eingehende Untersuchungen des Beigeladenen, wobei sich röntgenradiologisch keine Traumafolgen zeigten. Es lagen keine Frakturen oder Hinweise auf traumatische Organ- oder Weichteilläsionen vor. Auch waren abgesehen von einer Prellmarke am rechten Handgelenk keine Prellmarken oder Häma tome ersichtlich (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 3 f. ). Insgesamt konnten somit keine organischen Gesundheitsschädigungen objektiviert werden, welche in einem Zusammenhang mit der Kollision und damit mit dem Unfallereignis standen . En tsprechend erhoben die Ärzte des

A.___ auch überwiegend Diagnosen, die unbestrittenermassen nicht kausal auf das Kollisionsereignis zurückzuführen sind ( synkopales Ereignis, dilatative Kardiomyopathie, rezidivierende Entzün dungszu stände et cetera , vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 1 f.). Allerdings wurden b eim Beigeladenen auch ein leichtes Schädelhirntrauma sowie ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert; dies aufgrund der g eklagten Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit bei einem GCS von 15 (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 1 ff.; Urk. 7/56 .1-56.3 S. 2 f. ). Diese Diagnosen waren denn auch ausschlaggebend für die stationäre Hospitalisation des Beigeladenen auf der traumatologischen Normal station des A.___ , wurde er doch zur tel e metrischen sowie GCS -Überwachung auf genommen. Unerheblich ist, dass während des Spitalaufenthalts nebst der Überwachung aufgrund des diagnostizierten Schädelhirntraumas auch eine kar diologische sowie neurologische Mitbeurteilung bei nicht klarer Ursache des Unfalles erfolgte. Beim Spitala ustritt erfolgte sodann aus traumatologischer Sicht auch die Empfehlung einer körp erlichen und audiovisuellen Scho nung während der nächsten fünf Tage sowie die Aufforderung zur sofortigen ärztlichen Abklä rung bei zunehmenden Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Seh- o der Hörstörungen (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 4). Das nachvollziehbar diagnosti zierte leichte Schädelhirntrauma respektive dessen Beschwerden stehen

zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Kollision des Fahrzeuges an der Leitplanke . Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der sofort danach g eklagte Schwindel, die Übelkeit oder die Kopfschmerzen auf einer anderen Ursache gründen. Die zuvor höchstwahrscheinlich erlittene Synkope ist hierfür nicht direkt ursächlich, weshalb sich die Bedeutung des krankhaften Zustandes diesbezüglich lediglich in der Ermöglichung der Kollision erschöpft (vgl. BGE 102 V 131) und eines von mehreren Gliedern der Kausalkette darstellt . Der Beigeladene hätte ohne die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke kein Schädelhirntrauma erlitten und wäre nicht stationär hospitalisiert worden. Das Unfallereignis kann demnach nicht weggedacht werden, ohne dass auch diese gesundheitliche Störung entfiele (vorstehend E. 1. 4 ). Entsprechend ist der natürliche Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 26. Februar 2021 und dem erlittenen Schädelhirn trauma respektive den damit zusammenhängenden Beschwerden zu bejahen. Soweit es sich um organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt, ist auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. vorstehend E. 1.5); mithin trifft die Beschwerdegegnerin dafür grundsätzlich eine Leistungspflicht. 4.4

E ine abschliessende Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht möglich. So erweist sich die Aktenlage im Hinblick auf d ie Beurteilung des Zeitpunkts des Fallabschlusses und der Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolge schäden als unzulänglich. Die Adäquanzfrage ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu prüfen, nämlich dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann .

Auch wenn es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, bild et Grundlage für diese Beurteilung in erste Linie die ärztlichen Aus künfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankhei tsentwicklung (vorstehend E. 1.7).

Solche nachvollziehbare und plausible ärztliche Auskünfte liegen nicht in den Akte n. Insbesondere fehlen nähere Angaben zum vorliegenden Beschwerdebild, welche die bei der Prüfung der Adäquanzfrage entscheidende Abgrenzung zwi schen Schleudertrauma- und Psychopraxis ermöglichen würden (vgl. E. 1.6) , sowie Angaben dazu, ab welchem Zeitpunkt keine namhafte Verbesserungsmög lichkeit mehr vorlag. Die Angaben im Bericht der E.___ AG (vorstehend E. 3.8) erweisen sich hierfür als nicht genügend , zumal weder klar ist, wer die Ein schätzung vornahm und ob es sich um eine fachärztliche Einschätzung handelt, noch in welchem Umfang eine Steigerung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erwarten war noch welche Beschwerden im Vordergrund standen . F estzu halten ist , dass sich die Behandlung des Beigeladenen

nach dem Spitalaustritt nicht einzig auf die kardiologische Problematik beschränkte, wie dies die Beschwerde gegnerin behauptete (vgl. Urk. 2 S. 5 unten). Nach dem Ereignis wurde Physio therapie verordnet, wobei sowohl den Physiotherapie-Verordnungen als auch den entsprechenden Rechnungen als Diagnose ein S tatus nach Hochrasanztrauma (Schädelhirntrauma , HWS-Distorsionstrauma, Thoraxschmerzen, muskuläre Ver spannungen) zu entnehmen ist (vgl. Urk. 7/34-35; Urk. 7/60-61; Urk. 7/67 -68; Urk. 7/78-79; Urk. 7/81-82 ). Soweit sich die Beschwerdegegnerin überdies auf den Standpunkt stellte, dass die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit durch die vor bestehende Herzproblematik bedingt gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 6 oben; Urk. 6 S.

2), lässt sich dies anhand der vorliegenden Akten nicht erkennen . Vielmehr ist in den ärztlichen Zeugnissen als Grund der Arbeitsunfähigkeit einzig «Unfall» ver merkt, wogegen ein kardiologisches Leiden in keiner Weise erwähnt wird (vgl. Urk. 7/13-14; Urk. 7/46-48; Urk . 7/52-53; Urk. 7/59; Urk. 7/66 ). In welchem Zeit punkt vorliegend aus ärztlicher Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beigelad enen mehr erreicht werden kann , ergibt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht. Entsprechend kann der Zeitpunkt des Fallabschlus ses nicht eruiert und auch die Beurteilung der Adäquanz nicht vorgenommen werden , zu welchen Fragen sich die Beschwerde gegnerin im Übrigen auch nicht äusserte . Hierfür ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.5

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die am 26. Februar 2021 erfolgte Kollision des Fahrzeuges des Beigeladenen mit der Leitplanke als Unfallereignis zu qualifizieren ist. Beim jetzigen Erkenntnisstand kann jedoch nicht abschlies send über den adäquaten Kausalzusammenhang der organisch nicht nachweis baren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beigeladenen sowie über die Dauer der Leistungspflicht entschieden werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu ver füge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par teientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_780 /2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Der Beschwerdeführerin ist daher – trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 1 S.

2)

– keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

16. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1986, war seit dem 5. Februar 2018 als People Consultant bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend Generali ) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als ihm am 26. Februar 2021 beim Autofahren unvermittelt « schwarz vor Augen» geworden sei, er das Bewusstsein verloren habe und mit dem Auto kollidiert sei (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Der Versicherte war vom 26. Februar bis 1. März 2021 statio när hospitalisiert, wobei unter anderem ein Hochrasanztrauma mit Schädel hirntrauma und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), ein synkopales Ereignis sowie eine dilatative Kardiomyopathie diagnostiziert wurde n (vgl. Urk. 7/

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368 /2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr scheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_589 /2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600 /2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669 /2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589 /2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b / bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS , eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht sprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b ) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychi schen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a ); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70 /2009 vom 31. Juli 2009 E. 3).

E. 1.7 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527 /2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377 /2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674 /2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64 /2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682 /2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604 /2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.

E. 5 .1-15.5 ).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/70) verneinte die Generali eine Leis tungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles. Die dagegen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) erhobene Einsprache (Urk. 7/91) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 16. September 2021 (Urk. 2) ab. 2.

Die Helsana erhob am 18. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 16. September 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Generali sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 26. Februar 2021 die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).

Die Generali beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Innert angesetzter Frist liess sich dieser nicht vernehmen, was den anderen Parteien mit Verfügung vom 21.

Februar 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine körperliche Fehlfunktion, mithin ein innerer Faktor, die Ursache für den Bewusstseinsverlust und die anschliessende Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke gewesen sei . Die Ursache der Kollision sei folglich ein körperinnerer Vorgang und kein äusserer Faktor gewesen, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei.

Die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke, welche keine körperlichen Verletzungen verursacht habe, mache dies e nicht zum Unfall.

Der Beigeladene habe als Folge der Kollision keine Verletzungen erlitten . Neben dem erlittenen Hochrasanz trauma , welches ohne körperliche Folgen geblieben sei, seien nur krankhafte Befunde erhoben worden, welche mit dem Ereignis vom 26. Februar 2021 in keiner kausalen Beziehung stünden. D ie Beschwerden und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit seien durch die vorbestehende Herzproblematik verursac ht worden . Es fehle demnach auch am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beigeladenen u nd der Kollision des Fahrzeuges ( vgl. Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 6 S. 3 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Hochrasanztrauma sei nicht ohne körperliche Folgen geblieben. Es sei zwar auch ein kurzer Bewusstseinsverlust fü r das Unfallereignis ursächlich. J edoch habe eine Kollision des Fahrzeuges mit der L eitplanke stattgefunden. Dies stelle zweifel los ein Unfallereignis dar, welches zu einem Schädelhirntrauma, zu einem HWS- Distorsionstrauma, zu Rissquetschwunden und zur Hospitalisation des Beigeladenen geführt habe . Die im Bericht des A.___ erwähnten weiteren Diagnosen seien nicht der Grund für die Hospitali sation gewesen. Der Unfall sei die natürliche und adäquate Ursache der Prellungen, des Schädelhirntraumas und des HWS-Distorsionstraumas gewesen. Ohne die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke hätte der Beigeladene diese Gesundheitsschäden nicht erlitten und wäre nicht hospitalisiert worden. Entspre chend ergebe sich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen dieses Unfalles (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beigeladenen zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 26. Februar 2021 erlitt der Beigeladene g emäss Unfallmeldung vom 1. März 2021 (Urk. 7/2) einen Unfall mit dem Personenkraftwagen ( PKW ) auf der B.___ autobahn . Es seien keine weiteren Beteiligten involviert gewesen (Ziff. 6). Als verletzte r Körperteil wird Schädel/Hirn genannt (Ziff. 9 ). 3.2

Dem Einsatzprot okoll der Stadt Zürich, Schutz & Rettung , vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/33) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene mit dem Personenwagen ( PW ) auf der B.___ autobahn mit zirka 80 bis 100 km/h gefahren sei. Plötzlich sei ihm schwarz vor Augen geworden, woraufhin er seitlich in die linke Leitplanke geprallt

und zirka 50 Meter später zum Stehen gekommen sei . Die linke Autoseite sei kaputt gewesen. Der Beigeladene sei angeschnallt gewesen. Die Airbags seien ausgelöst worden. Das hintere Fahrzeug habe gestoppt und die Leute seien zur Hilfe geeilt. Der Beigeladene sei wach und ansprechbar gewesen. Er habe Schmer zen (SZ) am Handgelenk bei einer Rissquetschwunde ( RQW ) rechts sowie Schwindel bei Schmerzen an der HWS paravertebral beklagt . Der Traum acheck sei stabil gewesen und es hätten k eine neurologischen Auffälligkeiten vorgelegen. Als Erstbefund seien ein regelmässiger Puls, freie Atemwege, eine unauffällige Spontanatmung, ein stabiler Kreislauf und ein unauffälliger neurologischer Befund bei einem Glasgow Coma Score ( GCS ) von 15 (4/5/6) er hoben worden (S.

1). Die gleichen Befunde wurden auch im Zeitpunkt der Übergabe festgehalten (S. 2). 3.3

Die Ärzte des A.___ gaben im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/56.1-56.3) an, dass der Unfallhergang durch den Beigeladenen nicht erinnerlich sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für Bewusstlosigkeit vor (S. 1 Ziff. 2a , Ziff. 2c ). Als Beschwerden w ürden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit a ngegeben (S. 2 Ziff. 4). Der

GCS

betrage 15 (S. 3 Ziff. 6 lit. d). Äussere Verletzungen lägen nicht vor (S. 3 Ziff. 6 lit. f). Die CT- Traumaspirale sei ohne Befund. Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Nackenbeschwerden mit Schmerz, S teifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit ( Grad I, S. 3 Ziff. 7). Eine A rbeitsunfähigkeit liege für die Zeit vom 26. Februar bis 5.

März 2021 vor (S. 3 Ziff. 9). 3.4

V om 26. Februar bis 1. März 2021 war der Beigeladene im A.___

hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vo m 2. März 2021, Urk. 7/15.1-15.5 ). Dabei konnten die Ärzte die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen stellen (S. 1 f.): - Hochrasanztrauma am 26. Februar 2021 mit/bei: - Schädelhirntrauma - HWS -Distorsionstrauma - extended

Focused Assessment with

Sonography

for Trauma ( e FAST ) unauffällig - Traumaspirale : Schädel keine Fr aktur, Blutung, HWS frei, thorak oab dominal kein Pneumothorax, kein Pleuraerguss, keine freie Flüssigkeit - Röntgen Handgelenk rechts: keine Fraktur - s ynkopales Ereignis am 26. Februar 2021 - am ehesten ( a .e . ) kardiovaskulärer Genese - d ilatative Kardiomyopathie mit normalisierter linksventrikulärer Ejekti onsfraktion (LVEF; Erstdiagnose, ED, 2008) - r ezidivierende Entzündungszustände unklarer Ätiologie - Laryngitis posterior (ED Oktober 2020) - Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie (Juli 2014) - leichte Schallleitungsstörung rechts - Neurodermitis - viraler Infekt der oberen Atemwege

Der Beigeladene sei fremdanamnestisch mit zirka 80 bis 100 km/h in die linke Leitplanke gefahren und etwa 50 Meter darauf zum Stillstand gekommen. Am Unfallort habe es keine Bremsspuren gegeben. Die Airbags seien aufgegangen. Der Beigeladene sei gemäss der Rettung bei Bewusstsein mit einem GCS von 15 adäquat ansprechbar gewesen. Der Unfallhergang sei für den Beigeladenen nicht erinnerlich. Es sei ebenfalls unklar, ob er vor dem Unfall synkopiert sei (S. 3). Es lägen keine röntgenradiologische n

Traumafolgen vor . Die erfolgte ne urologische und kardiologische Mitbeurteilung habe am ehesten eine kardiovaskuläre Synkope als ursächlich gezeigt. Eine epileptogene Episode sei zwar nicht auszu schliessen, aber weniger wahrscheinlich. Es sei erst kürzlich eine Umstellung der kardiogenen Medikation erfolgt, sodass dies dazu beigetragen haben könne. Der Beigeladene sei zur tel e metrischen sowie GCS -Überwachung auf die traumatolo gische Normalstation aufgenommen worden. Der stationäre Aufenthalt habe sich unauffällig präsentiert. Der Beigeladene sei zügig analgetisch kompensiert gewesen und habe auch nach Berücksichtigung des GCS -Schemas im Verlauf suffizient mobilisiert werden können. Nach unauffälliger k ardialer sowie GCS -Überwachung und Rückumstellung auf die vorherig e Dosierung der kardialen Medikation habe der Beigeladene mit weiterführender ambulanter Anbindung im Rahmen eines elektiven Holter- EKG ` s in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Der Beigeladene sei vom 26. Februar bis 5. März 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 4). 3.5

Der Verfügung der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall mit Körper verletzung vom 8. März 2021 (Urk. 7/50) sind unter anderem die Aussagen der beiden Auskunftspersonen zu entnehmen. C.___

führte aus, dass das vordere Fahrzeug zunächst völlig normal und unauffällig gefahren sei. Plötzlich sei es nach links ausgeschert und habe mit der Mittelleitplanke kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit zirka 80 km/h und zirka 30 Meter Abstand zum Unfallfahrzeug gefahren. D essen Geschwindigkeit

sei etwa gleich gewesen. Es sei ihr nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Sie habe auch kein Bremslicht wahr genommen. Nach der Kollision habe sie auf dem Pannenstreifen angehalten und den Notruf gewählt (vgl. Urk. 7/50.3 ).

D.___ gab an, dass sie nicht auf den Verkehr geachtet habe. Plötz lich habe ihre Mutter au s gerufen, worauf hin sie sofort nach vorne geschaut habe. Sie habe dann gesehen, wie das vordere Fahrzeug an der Leitplanke entlang geschleift sei. Zur Geschwindigkeit, dem Abstand oder den Bremslichtern könne sie nichts aussagen. Sie habe den Moment, als das Fahrzeug links in die Leit planke ausgeschert sei, nicht gesehen. Vor der Kollision sei ihr ebenfalls nichts aufgefallen. Sie hätten nach der Kollision auf dem Pannenstreifen angehalten . Ihre Mutter habe den Notruf alarmiert und sie sei zum Unfallfahrzeug gelaufen. Sie habe die Beifahrertüre geöffnet und mit dem Lenker gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, dass ihm schummrig sei und er ausser an der rechten Hand keine Schmerzen verspüre. Auch habe er gesagt, dass ihm plötzlich schwarz vor Aug en geworden sei und sie nun zu z weit hier sitzen würden (vgl. Urk. 7/50.3 f. ).

Der Beigeladene äusserte sich a nlässlich der Einvernahme zur Sache dahinge hend, dass er im einspurigen Bereich mit zirka 80 bis 100 km/h und genügend Abstand hinter einem Lastwagen gefahren sei. Es sei ihm unvermittelt schwarz vor Aug en geworden. Er könne sich als N ächstes daran erinnern, dass eine Frau an die Beifahrertür geklopft habe. An den Unfallhergang könne er sich nicht erinnern. In dieser Form sei ihm noch nie schwarz vor Augen geworden. Er habe eine verminderte Pumpfunktion im Herzen und nehme deshalb Medikamente ein. Am 26. Februar 2021 habe er die Medikation umgestellt. Es könne sei n , dass es deshalb zu diesem Blackout gekommen sei. Er habe sich gut und beschwerdefrei gefühlt. Er habe sich nicht müde gefühlt. Er vermute, dass sich der Verkehrsunfall aufgrund der gesteigerten Medikation ereignet habe. D ie Dosierung sei anschlies send wieder gesenkt worden ( vgl. Urk. 7/50.10-50.13 ). 3.6

In dem am 30. März 2021 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/32) beschrieb der Beigeladene den Unfallhergang dahingehend, dass ihm beim Autofahren unver mittelt «schwarz vor Augen» geworden sei, er scheinbar das Bewusstsein verloren habe und mit dem Auto kollidiert sei (S. 1 Ziff. 1). Er sei Fahrer des Fahrzeuges gewesen (S. 2 Ziff. 5). Andere Fahrzeuge seien nicht am Unfall beteiligt gewesen (S. 2 Ziff. 10). Es sei ein Polizeibericht erstell t worden. Es gebe Zeugen , welche ihm jedoch nicht bekannt seien (S. 3 Ziff. 14-15). Er habe Schürfungen an der Hand, ein HWS-Trauma sowie Kopf-, Nacken- und Halsschmerzen/-verspan nungen erlitten (S. 3 Ziff. 16). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei für die Zeit vom 26. Februar bis 11. April 2021 a ttestiert worden . Es sei noch nicht zu einer Wiederaufnahme der Arbeit gekommen beziehungswei se es sei diese noch nicht geplant (S. 4 Ziff. 17). Er befinde sich noch in medizinisc her Behandlung (S. 4 Ziff. 18). 3.7

Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 (Urk. 7/84) ist unter anderem zu entnehmen, dass gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. März 2021 die Auswertung der Blut- und Urinprobe keinerlei Anhaltspunkte auf Substanzen (Alkohol und/oder Betäubungsmittel) ergeben habe, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigt haben könnte n . Es seien aber mehrere Medikamentenwirkstoffe nachgewiesen worden. Es sei durchaus möglich, dass es aufgrund der erhöhten Medikamentendosis zu einem Blutdruckabfall gekommen sei, welcher wiederum zu einer Synkope (plötzlich einsetzende, kurze Bewusstlosigkeit) geführt habe n könnte . Eine Übermüdung könne a ufgrund der Angaben zur letzten Schlafphase ausgeschlossen werden. Eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft ging in der Folge

davon aus, dass der Selbstunfall aufgrund eines kurzzeitigen Bewusstseinsverlusts («Blackout») beim Beigeladenen verursacht worden sei. In subjektiver Hinsicht sei nicht erstellt, dass er diesen Bewusstseinsverlust habe vorhersehen können, insbesondere da die Dosiserhö hung der Medikamente durch den Kardiologen verschrieben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene überraschend und ohne Möglichkeit einer zeitnahen Reaktion von einem gesundheitlichen Problem ereilt worden sei, welches den Kontrollverlust zur Folge gehabt habe. Die Strafunter suchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei daher einzustellen (S. 2 Ziff. 4). 3.8

Am 2. Juli 2021 beantwortete die

E.___ AG die durch die Beschwerde gegnerin gestellten Fragen dahingehend, dass am 26. Februar 2021 ein Verkehrs unfall bei dilatativer Kardiomyopathie erfolgt sei und der Beigeladene ein Hoch rasanztrauma mit Schädelhirntrauma, HWS-Distorsion und synkopalem Ereignis erlitten habe. Der Beigeladene habe ein physisches (HWS, Schädelhirn) sowie ein psychisches Trauma erlitten. Durch die Heilbehandlung der letzten zwei Monate habe ein Fortschritt erzielt werden können und es finde eine stufenweise Wieder eingliederung in den Arbeitsprozess statt. Eine weitere Heilbehandlung in Form von Physiotherapie und Psychotherapie sei noch notwendig, zweckmässig und geeignet, um den Gesundheitszustand namhaft und effektiv zu verbessern. Eine Wiederaufnahme der Arbeit im Pensum von 100 % sei im Sommer 2021 geplant (vgl. Urk. 7/88 S. 1 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ein körperinnerer Vorgang ursächlich für die Kollision gewesen sei, weshalb es am erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle . Ausserdem fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beigeladenen und der Kollision des Fahrzeuges (vgl. Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 6 S. 2 ff. ). Dieser Ans icht kann nicht gefolgt werden. 4.2

Es ist der Beschwerdegegnerin

zwar insoweit zuzustimmen, dass gestützt auf die Schilderungen des Geschehensablaufes

(vorstehend E. 3.2, E. 3.5-3.6 ) sowie der ärztlichen Beurteilung en

(vorstehend E. 3.4; E. 3.7 ) eine Synkope und damit ein körperinnerer Vorgang überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den Bewusst seinsverlust und die darauffolgende Kollision des Fah rzeuges mit der Leitplanke war , auch wenn dies nicht abschliessend beurteilt werden konnte . Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten. Die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke stellt nichtsdestotrotz ein en

ungewöhnlichen äusseren Faktor dar , wirkten dabei äussere, vom menschlichen Körper unabhän gige Kräfte auf diesen ein, welche offensichtlich den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreiten (vorstehend E. 1.3). So bleibt das Kollidieren mit der Leitplanke auch im Lebensbereich des Autofahrens als isoliert zu betrachtendes Ereignis offensichtlich ungewöhnlich. Zu ergänzen ist , dass der Beigeladene nach eigenen Angaben noch nie zuvor eine Synkope respektive ein solches Black-out erlitten hat (vgl. 7/50.10-50.13 S. 2 Ziff. 5 ), weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass weitere Beeinträchti gungen beim in Form von Herzbeschwerden bestehenden Vorzustand gewisser massen alltäglich sind (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Rz 49 ff. zu Art. 4) . Entsprechend ist das Geschehen vom 26. Februar 2021 als Unfall ereignis im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 4.3

Massgebend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bleibt, auf welche Ursache

– Synkope oder Kollision mit der Leitplanke

- die ein getretene gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Mithin stellt sich die Kau salitätsfrage , wobei entscheidend ist, ob eine Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht (vorstehend E. 1.4-1.7 ; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Rz 51 zu Art. 4; vgl. auch BGE 142 V 435 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437 /2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.6 ) .

Die Ärzte des A.___ tätigten eingehende Untersuchungen des Beigeladenen, wobei sich röntgenradiologisch keine Traumafolgen zeigten. Es lagen keine Frakturen oder Hinweise auf traumatische Organ- oder Weichteilläsionen vor. Auch waren abgesehen von einer Prellmarke am rechten Handgelenk keine Prellmarken oder Häma tome ersichtlich (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 3 f. ). Insgesamt konnten somit keine organischen Gesundheitsschädigungen objektiviert werden, welche in einem Zusammenhang mit der Kollision und damit mit dem Unfallereignis standen . En tsprechend erhoben die Ärzte des

A.___ auch überwiegend Diagnosen, die unbestrittenermassen nicht kausal auf das Kollisionsereignis zurückzuführen sind ( synkopales Ereignis, dilatative Kardiomyopathie, rezidivierende Entzün dungszu stände et cetera , vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 1 f.). Allerdings wurden b eim Beigeladenen auch ein leichtes Schädelhirntrauma sowie ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert; dies aufgrund der g eklagten Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit bei einem GCS von 15 (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 1 ff.; Urk. 7/56 .1-56.3 S. 2 f. ). Diese Diagnosen waren denn auch ausschlaggebend für die stationäre Hospitalisation des Beigeladenen auf der traumatologischen Normal station des A.___ , wurde er doch zur tel e metrischen sowie GCS -Überwachung auf genommen. Unerheblich ist, dass während des Spitalaufenthalts nebst der Überwachung aufgrund des diagnostizierten Schädelhirntraumas auch eine kar diologische sowie neurologische Mitbeurteilung bei nicht klarer Ursache des Unfalles erfolgte. Beim Spitala ustritt erfolgte sodann aus traumatologischer Sicht auch die Empfehlung einer körp erlichen und audiovisuellen Scho nung während der nächsten fünf Tage sowie die Aufforderung zur sofortigen ärztlichen Abklä rung bei zunehmenden Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Seh- o der Hörstörungen (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 4). Das nachvollziehbar diagnosti zierte leichte Schädelhirntrauma respektive dessen Beschwerden stehen

zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Kollision des Fahrzeuges an der Leitplanke . Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der sofort danach g eklagte Schwindel, die Übelkeit oder die Kopfschmerzen auf einer anderen Ursache gründen. Die zuvor höchstwahrscheinlich erlittene Synkope ist hierfür nicht direkt ursächlich, weshalb sich die Bedeutung des krankhaften Zustandes diesbezüglich lediglich in der Ermöglichung der Kollision erschöpft (vgl. BGE 102 V 131) und eines von mehreren Gliedern der Kausalkette darstellt . Der Beigeladene hätte ohne die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke kein Schädelhirntrauma erlitten und wäre nicht stationär hospitalisiert worden. Das Unfallereignis kann demnach nicht weggedacht werden, ohne dass auch diese gesundheitliche Störung entfiele (vorstehend E. 1. 4 ). Entsprechend ist der natürliche Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 26. Februar 2021 und dem erlittenen Schädelhirn trauma respektive den damit zusammenhängenden Beschwerden zu bejahen. Soweit es sich um organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt, ist auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. vorstehend E. 1.5); mithin trifft die Beschwerdegegnerin dafür grundsätzlich eine Leistungspflicht. 4.4

E ine abschliessende Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht möglich. So erweist sich die Aktenlage im Hinblick auf d ie Beurteilung des Zeitpunkts des Fallabschlusses und der Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolge schäden als unzulänglich. Die Adäquanzfrage ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu prüfen, nämlich dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann .

Auch wenn es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, bild et Grundlage für diese Beurteilung in erste Linie die ärztlichen Aus künfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankhei tsentwicklung (vorstehend E. 1.7).

Solche nachvollziehbare und plausible ärztliche Auskünfte liegen nicht in den Akte n. Insbesondere fehlen nähere Angaben zum vorliegenden Beschwerdebild, welche die bei der Prüfung der Adäquanzfrage entscheidende Abgrenzung zwi schen Schleudertrauma- und Psychopraxis ermöglichen würden (vgl. E. 1.6) , sowie Angaben dazu, ab welchem Zeitpunkt keine namhafte Verbesserungsmög lichkeit mehr vorlag. Die Angaben im Bericht der E.___ AG (vorstehend E. 3.8) erweisen sich hierfür als nicht genügend , zumal weder klar ist, wer die Ein schätzung vornahm und ob es sich um eine fachärztliche Einschätzung handelt, noch in welchem Umfang eine Steigerung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erwarten war noch welche Beschwerden im Vordergrund standen . F estzu halten ist , dass sich die Behandlung des Beigeladenen

nach dem Spitalaustritt nicht einzig auf die kardiologische Problematik beschränkte, wie dies die Beschwerde gegnerin behauptete (vgl. Urk. 2 S. 5 unten). Nach dem Ereignis wurde Physio therapie verordnet, wobei sowohl den Physiotherapie-Verordnungen als auch den entsprechenden Rechnungen als Diagnose ein S tatus nach Hochrasanztrauma (Schädelhirntrauma , HWS-Distorsionstrauma, Thoraxschmerzen, muskuläre Ver spannungen) zu entnehmen ist (vgl. Urk. 7/34-35; Urk. 7/60-61; Urk. 7/67 -68; Urk. 7/78-79; Urk. 7/81-82 ). Soweit sich die Beschwerdegegnerin überdies auf den Standpunkt stellte, dass die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit durch die vor bestehende Herzproblematik bedingt gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 6 oben; Urk. 6 S.

2), lässt sich dies anhand der vorliegenden Akten nicht erkennen . Vielmehr ist in den ärztlichen Zeugnissen als Grund der Arbeitsunfähigkeit einzig «Unfall» ver merkt, wogegen ein kardiologisches Leiden in keiner Weise erwähnt wird (vgl. Urk. 7/13-14; Urk. 7/46-48; Urk . 7/52-53; Urk. 7/59; Urk. 7/66 ). In welchem Zeit punkt vorliegend aus ärztlicher Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beigelad enen mehr erreicht werden kann , ergibt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht. Entsprechend kann der Zeitpunkt des Fallabschlus ses nicht eruiert und auch die Beurteilung der Adäquanz nicht vorgenommen werden , zu welchen Fragen sich die Beschwerde gegnerin im Übrigen auch nicht äusserte . Hierfür ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.5

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die am 26. Februar 2021 erfolgte Kollision des Fahrzeuges des Beigeladenen mit der Leitplanke als Unfallereignis zu qualifizieren ist. Beim jetzigen Erkenntnisstand kann jedoch nicht abschlies send über den adäquaten Kausalzusammenhang der organisch nicht nachweis baren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beigeladenen sowie über die Dauer der Leistungspflicht entschieden werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu ver füge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par teientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_780 /2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Der Beschwerdeführerin ist daher – trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 1 S.

2)

– keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

16. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00203

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

18. August 2022 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, war seit dem 5. Februar 2018 als People Consultant bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend Generali ) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als ihm am 26. Februar 2021 beim Autofahren unvermittelt « schwarz vor Augen» geworden sei, er das Bewusstsein verloren habe und mit dem Auto kollidiert sei (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/32 S. 1 Ziff. 1). Der Versicherte war vom 26. Februar bis 1. März 2021 statio när hospitalisiert, wobei unter anderem ein Hochrasanztrauma mit Schädel hirntrauma und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), ein synkopales Ereignis sowie eine dilatative Kardiomyopathie diagnostiziert wurde n (vgl. Urk. 7/ 1 5 .1-15.5 ).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/70) verneinte die Generali eine Leis tungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles. Die dagegen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) erhobene Einsprache (Urk. 7/91) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 16. September 2021 (Urk. 2) ab. 2.

Die Helsana erhob am 18. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 16. September 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Generali sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 26. Februar 2021 die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).

Die Generali beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Innert angesetzter Frist liess sich dieser nicht vernehmen, was den anderen Parteien mit Verfügung vom 21.

Februar 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368 /2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr scheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_589 /2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).

1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600 /2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669 /2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589 /2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b / bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS , eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht sprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b ) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychi schen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a ); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70 /2009 vom 31. Juli 2009 E. 3). 1.7

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527 /2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377 /2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674 /2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64 /2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682 /2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604 /2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine körperliche Fehlfunktion, mithin ein innerer Faktor, die Ursache für den Bewusstseinsverlust und die anschliessende Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke gewesen sei . Die Ursache der Kollision sei folglich ein körperinnerer Vorgang und kein äusserer Faktor gewesen, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei.

Die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke, welche keine körperlichen Verletzungen verursacht habe, mache dies e nicht zum Unfall.

Der Beigeladene habe als Folge der Kollision keine Verletzungen erlitten . Neben dem erlittenen Hochrasanz trauma , welches ohne körperliche Folgen geblieben sei, seien nur krankhafte Befunde erhoben worden, welche mit dem Ereignis vom 26. Februar 2021 in keiner kausalen Beziehung stünden. D ie Beschwerden und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit seien durch die vorbestehende Herzproblematik verursac ht worden . Es fehle demnach auch am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beigeladenen u nd der Kollision des Fahrzeuges ( vgl. Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 6 S. 3 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Hochrasanztrauma sei nicht ohne körperliche Folgen geblieben. Es sei zwar auch ein kurzer Bewusstseinsverlust fü r das Unfallereignis ursächlich. J edoch habe eine Kollision des Fahrzeuges mit der L eitplanke stattgefunden. Dies stelle zweifel los ein Unfallereignis dar, welches zu einem Schädelhirntrauma, zu einem HWS- Distorsionstrauma, zu Rissquetschwunden und zur Hospitalisation des Beigeladenen geführt habe . Die im Bericht des A.___ erwähnten weiteren Diagnosen seien nicht der Grund für die Hospitali sation gewesen. Der Unfall sei die natürliche und adäquate Ursache der Prellungen, des Schädelhirntraumas und des HWS-Distorsionstraumas gewesen. Ohne die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke hätte der Beigeladene diese Gesundheitsschäden nicht erlitten und wäre nicht hospitalisiert worden. Entspre chend ergebe sich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen dieses Unfalles (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beigeladenen zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 26. Februar 2021 erlitt der Beigeladene g emäss Unfallmeldung vom 1. März 2021 (Urk. 7/2) einen Unfall mit dem Personenkraftwagen ( PKW ) auf der B.___ autobahn . Es seien keine weiteren Beteiligten involviert gewesen (Ziff. 6). Als verletzte r Körperteil wird Schädel/Hirn genannt (Ziff. 9 ). 3.2

Dem Einsatzprot okoll der Stadt Zürich, Schutz & Rettung , vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/33) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene mit dem Personenwagen ( PW ) auf der B.___ autobahn mit zirka 80 bis 100 km/h gefahren sei. Plötzlich sei ihm schwarz vor Augen geworden, woraufhin er seitlich in die linke Leitplanke geprallt

und zirka 50 Meter später zum Stehen gekommen sei . Die linke Autoseite sei kaputt gewesen. Der Beigeladene sei angeschnallt gewesen. Die Airbags seien ausgelöst worden. Das hintere Fahrzeug habe gestoppt und die Leute seien zur Hilfe geeilt. Der Beigeladene sei wach und ansprechbar gewesen. Er habe Schmer zen (SZ) am Handgelenk bei einer Rissquetschwunde ( RQW ) rechts sowie Schwindel bei Schmerzen an der HWS paravertebral beklagt . Der Traum acheck sei stabil gewesen und es hätten k eine neurologischen Auffälligkeiten vorgelegen. Als Erstbefund seien ein regelmässiger Puls, freie Atemwege, eine unauffällige Spontanatmung, ein stabiler Kreislauf und ein unauffälliger neurologischer Befund bei einem Glasgow Coma Score ( GCS ) von 15 (4/5/6) er hoben worden (S.

1). Die gleichen Befunde wurden auch im Zeitpunkt der Übergabe festgehalten (S. 2). 3.3

Die Ärzte des A.___ gaben im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/56.1-56.3) an, dass der Unfallhergang durch den Beigeladenen nicht erinnerlich sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für Bewusstlosigkeit vor (S. 1 Ziff. 2a , Ziff. 2c ). Als Beschwerden w ürden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit a ngegeben (S. 2 Ziff. 4). Der

GCS

betrage 15 (S. 3 Ziff. 6 lit. d). Äussere Verletzungen lägen nicht vor (S. 3 Ziff. 6 lit. f). Die CT- Traumaspirale sei ohne Befund. Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Nackenbeschwerden mit Schmerz, S teifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit ( Grad I, S. 3 Ziff. 7). Eine A rbeitsunfähigkeit liege für die Zeit vom 26. Februar bis 5.

März 2021 vor (S. 3 Ziff. 9). 3.4

V om 26. Februar bis 1. März 2021 war der Beigeladene im A.___

hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vo m 2. März 2021, Urk. 7/15.1-15.5 ). Dabei konnten die Ärzte die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen stellen (S. 1 f.): - Hochrasanztrauma am 26. Februar 2021 mit/bei: - Schädelhirntrauma - HWS -Distorsionstrauma - extended

Focused Assessment with

Sonography

for Trauma ( e FAST ) unauffällig - Traumaspirale : Schädel keine Fr aktur, Blutung, HWS frei, thorak oab dominal kein Pneumothorax, kein Pleuraerguss, keine freie Flüssigkeit - Röntgen Handgelenk rechts: keine Fraktur - s ynkopales Ereignis am 26. Februar 2021 - am ehesten ( a .e . ) kardiovaskulärer Genese - d ilatative Kardiomyopathie mit normalisierter linksventrikulärer Ejekti onsfraktion (LVEF; Erstdiagnose, ED, 2008) - r ezidivierende Entzündungszustände unklarer Ätiologie - Laryngitis posterior (ED Oktober 2020) - Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie (Juli 2014) - leichte Schallleitungsstörung rechts - Neurodermitis - viraler Infekt der oberen Atemwege

Der Beigeladene sei fremdanamnestisch mit zirka 80 bis 100 km/h in die linke Leitplanke gefahren und etwa 50 Meter darauf zum Stillstand gekommen. Am Unfallort habe es keine Bremsspuren gegeben. Die Airbags seien aufgegangen. Der Beigeladene sei gemäss der Rettung bei Bewusstsein mit einem GCS von 15 adäquat ansprechbar gewesen. Der Unfallhergang sei für den Beigeladenen nicht erinnerlich. Es sei ebenfalls unklar, ob er vor dem Unfall synkopiert sei (S. 3). Es lägen keine röntgenradiologische n

Traumafolgen vor . Die erfolgte ne urologische und kardiologische Mitbeurteilung habe am ehesten eine kardiovaskuläre Synkope als ursächlich gezeigt. Eine epileptogene Episode sei zwar nicht auszu schliessen, aber weniger wahrscheinlich. Es sei erst kürzlich eine Umstellung der kardiogenen Medikation erfolgt, sodass dies dazu beigetragen haben könne. Der Beigeladene sei zur tel e metrischen sowie GCS -Überwachung auf die traumatolo gische Normalstation aufgenommen worden. Der stationäre Aufenthalt habe sich unauffällig präsentiert. Der Beigeladene sei zügig analgetisch kompensiert gewesen und habe auch nach Berücksichtigung des GCS -Schemas im Verlauf suffizient mobilisiert werden können. Nach unauffälliger k ardialer sowie GCS -Überwachung und Rückumstellung auf die vorherig e Dosierung der kardialen Medikation habe der Beigeladene mit weiterführender ambulanter Anbindung im Rahmen eines elektiven Holter- EKG ` s in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Der Beigeladene sei vom 26. Februar bis 5. März 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 4). 3.5

Der Verfügung der Kantonspolizei Zürich betreffend Verkehrsunfall mit Körper verletzung vom 8. März 2021 (Urk. 7/50) sind unter anderem die Aussagen der beiden Auskunftspersonen zu entnehmen. C.___

führte aus, dass das vordere Fahrzeug zunächst völlig normal und unauffällig gefahren sei. Plötzlich sei es nach links ausgeschert und habe mit der Mittelleitplanke kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit zirka 80 km/h und zirka 30 Meter Abstand zum Unfallfahrzeug gefahren. D essen Geschwindigkeit

sei etwa gleich gewesen. Es sei ihr nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Sie habe auch kein Bremslicht wahr genommen. Nach der Kollision habe sie auf dem Pannenstreifen angehalten und den Notruf gewählt (vgl. Urk. 7/50.3 ).

D.___ gab an, dass sie nicht auf den Verkehr geachtet habe. Plötz lich habe ihre Mutter au s gerufen, worauf hin sie sofort nach vorne geschaut habe. Sie habe dann gesehen, wie das vordere Fahrzeug an der Leitplanke entlang geschleift sei. Zur Geschwindigkeit, dem Abstand oder den Bremslichtern könne sie nichts aussagen. Sie habe den Moment, als das Fahrzeug links in die Leit planke ausgeschert sei, nicht gesehen. Vor der Kollision sei ihr ebenfalls nichts aufgefallen. Sie hätten nach der Kollision auf dem Pannenstreifen angehalten . Ihre Mutter habe den Notruf alarmiert und sie sei zum Unfallfahrzeug gelaufen. Sie habe die Beifahrertüre geöffnet und mit dem Lenker gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, dass ihm schummrig sei und er ausser an der rechten Hand keine Schmerzen verspüre. Auch habe er gesagt, dass ihm plötzlich schwarz vor Aug en geworden sei und sie nun zu z weit hier sitzen würden (vgl. Urk. 7/50.3 f. ).

Der Beigeladene äusserte sich a nlässlich der Einvernahme zur Sache dahinge hend, dass er im einspurigen Bereich mit zirka 80 bis 100 km/h und genügend Abstand hinter einem Lastwagen gefahren sei. Es sei ihm unvermittelt schwarz vor Aug en geworden. Er könne sich als N ächstes daran erinnern, dass eine Frau an die Beifahrertür geklopft habe. An den Unfallhergang könne er sich nicht erinnern. In dieser Form sei ihm noch nie schwarz vor Augen geworden. Er habe eine verminderte Pumpfunktion im Herzen und nehme deshalb Medikamente ein. Am 26. Februar 2021 habe er die Medikation umgestellt. Es könne sei n , dass es deshalb zu diesem Blackout gekommen sei. Er habe sich gut und beschwerdefrei gefühlt. Er habe sich nicht müde gefühlt. Er vermute, dass sich der Verkehrsunfall aufgrund der gesteigerten Medikation ereignet habe. D ie Dosierung sei anschlies send wieder gesenkt worden ( vgl. Urk. 7/50.10-50.13 ). 3.6

In dem am 30. März 2021 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/32) beschrieb der Beigeladene den Unfallhergang dahingehend, dass ihm beim Autofahren unver mittelt «schwarz vor Augen» geworden sei, er scheinbar das Bewusstsein verloren habe und mit dem Auto kollidiert sei (S. 1 Ziff. 1). Er sei Fahrer des Fahrzeuges gewesen (S. 2 Ziff. 5). Andere Fahrzeuge seien nicht am Unfall beteiligt gewesen (S. 2 Ziff. 10). Es sei ein Polizeibericht erstell t worden. Es gebe Zeugen , welche ihm jedoch nicht bekannt seien (S. 3 Ziff. 14-15). Er habe Schürfungen an der Hand, ein HWS-Trauma sowie Kopf-, Nacken- und Halsschmerzen/-verspan nungen erlitten (S. 3 Ziff. 16). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei für die Zeit vom 26. Februar bis 11. April 2021 a ttestiert worden . Es sei noch nicht zu einer Wiederaufnahme der Arbeit gekommen beziehungswei se es sei diese noch nicht geplant (S. 4 Ziff. 17). Er befinde sich noch in medizinisc her Behandlung (S. 4 Ziff. 18). 3.7

Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 (Urk. 7/84) ist unter anderem zu entnehmen, dass gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. März 2021 die Auswertung der Blut- und Urinprobe keinerlei Anhaltspunkte auf Substanzen (Alkohol und/oder Betäubungsmittel) ergeben habe, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigt haben könnte n . Es seien aber mehrere Medikamentenwirkstoffe nachgewiesen worden. Es sei durchaus möglich, dass es aufgrund der erhöhten Medikamentendosis zu einem Blutdruckabfall gekommen sei, welcher wiederum zu einer Synkope (plötzlich einsetzende, kurze Bewusstlosigkeit) geführt habe n könnte . Eine Übermüdung könne a ufgrund der Angaben zur letzten Schlafphase ausgeschlossen werden. Eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft ging in der Folge

davon aus, dass der Selbstunfall aufgrund eines kurzzeitigen Bewusstseinsverlusts («Blackout») beim Beigeladenen verursacht worden sei. In subjektiver Hinsicht sei nicht erstellt, dass er diesen Bewusstseinsverlust habe vorhersehen können, insbesondere da die Dosiserhö hung der Medikamente durch den Kardiologen verschrieben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene überraschend und ohne Möglichkeit einer zeitnahen Reaktion von einem gesundheitlichen Problem ereilt worden sei, welches den Kontrollverlust zur Folge gehabt habe. Die Strafunter suchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei daher einzustellen (S. 2 Ziff. 4). 3.8

Am 2. Juli 2021 beantwortete die

E.___ AG die durch die Beschwerde gegnerin gestellten Fragen dahingehend, dass am 26. Februar 2021 ein Verkehrs unfall bei dilatativer Kardiomyopathie erfolgt sei und der Beigeladene ein Hoch rasanztrauma mit Schädelhirntrauma, HWS-Distorsion und synkopalem Ereignis erlitten habe. Der Beigeladene habe ein physisches (HWS, Schädelhirn) sowie ein psychisches Trauma erlitten. Durch die Heilbehandlung der letzten zwei Monate habe ein Fortschritt erzielt werden können und es finde eine stufenweise Wieder eingliederung in den Arbeitsprozess statt. Eine weitere Heilbehandlung in Form von Physiotherapie und Psychotherapie sei noch notwendig, zweckmässig und geeignet, um den Gesundheitszustand namhaft und effektiv zu verbessern. Eine Wiederaufnahme der Arbeit im Pensum von 100 % sei im Sommer 2021 geplant (vgl. Urk. 7/88 S. 1 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass ein körperinnerer Vorgang ursächlich für die Kollision gewesen sei, weshalb es am erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle . Ausserdem fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beigeladenen und der Kollision des Fahrzeuges (vgl. Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 6 S. 2 ff. ). Dieser Ans icht kann nicht gefolgt werden. 4.2

Es ist der Beschwerdegegnerin

zwar insoweit zuzustimmen, dass gestützt auf die Schilderungen des Geschehensablaufes

(vorstehend E. 3.2, E. 3.5-3.6 ) sowie der ärztlichen Beurteilung en

(vorstehend E. 3.4; E. 3.7 ) eine Synkope und damit ein körperinnerer Vorgang überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den Bewusst seinsverlust und die darauffolgende Kollision des Fah rzeuges mit der Leitplanke war , auch wenn dies nicht abschliessend beurteilt werden konnte . Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten. Die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke stellt nichtsdestotrotz ein en

ungewöhnlichen äusseren Faktor dar , wirkten dabei äussere, vom menschlichen Körper unabhän gige Kräfte auf diesen ein, welche offensichtlich den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreiten (vorstehend E. 1.3). So bleibt das Kollidieren mit der Leitplanke auch im Lebensbereich des Autofahrens als isoliert zu betrachtendes Ereignis offensichtlich ungewöhnlich. Zu ergänzen ist , dass der Beigeladene nach eigenen Angaben noch nie zuvor eine Synkope respektive ein solches Black-out erlitten hat (vgl. 7/50.10-50.13 S. 2 Ziff. 5 ), weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass weitere Beeinträchti gungen beim in Form von Herzbeschwerden bestehenden Vorzustand gewisser massen alltäglich sind (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , Rz 49 ff. zu Art. 4) . Entsprechend ist das Geschehen vom 26. Februar 2021 als Unfall ereignis im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 4.3

Massgebend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bleibt, auf welche Ursache

– Synkope oder Kollision mit der Leitplanke

- die ein getretene gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Mithin stellt sich die Kau salitätsfrage , wobei entscheidend ist, ob eine Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht (vorstehend E. 1.4-1.7 ; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Rz 51 zu Art. 4; vgl. auch BGE 142 V 435 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437 /2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.6 ) .

Die Ärzte des A.___ tätigten eingehende Untersuchungen des Beigeladenen, wobei sich röntgenradiologisch keine Traumafolgen zeigten. Es lagen keine Frakturen oder Hinweise auf traumatische Organ- oder Weichteilläsionen vor. Auch waren abgesehen von einer Prellmarke am rechten Handgelenk keine Prellmarken oder Häma tome ersichtlich (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 3 f. ). Insgesamt konnten somit keine organischen Gesundheitsschädigungen objektiviert werden, welche in einem Zusammenhang mit der Kollision und damit mit dem Unfallereignis standen . En tsprechend erhoben die Ärzte des

A.___ auch überwiegend Diagnosen, die unbestrittenermassen nicht kausal auf das Kollisionsereignis zurückzuführen sind ( synkopales Ereignis, dilatative Kardiomyopathie, rezidivierende Entzün dungszu stände et cetera , vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 1 f.). Allerdings wurden b eim Beigeladenen auch ein leichtes Schädelhirntrauma sowie ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert; dies aufgrund der g eklagten Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit bei einem GCS von 15 (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 1 ff.; Urk. 7/56 .1-56.3 S. 2 f. ). Diese Diagnosen waren denn auch ausschlaggebend für die stationäre Hospitalisation des Beigeladenen auf der traumatologischen Normal station des A.___ , wurde er doch zur tel e metrischen sowie GCS -Überwachung auf genommen. Unerheblich ist, dass während des Spitalaufenthalts nebst der Überwachung aufgrund des diagnostizierten Schädelhirntraumas auch eine kar diologische sowie neurologische Mitbeurteilung bei nicht klarer Ursache des Unfalles erfolgte. Beim Spitala ustritt erfolgte sodann aus traumatologischer Sicht auch die Empfehlung einer körp erlichen und audiovisuellen Scho nung während der nächsten fünf Tage sowie die Aufforderung zur sofortigen ärztlichen Abklä rung bei zunehmenden Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Seh- o der Hörstörungen (vgl. Urk. 7/15.1-15.5 S. 4). Das nachvollziehbar diagnosti zierte leichte Schädelhirntrauma respektive dessen Beschwerden stehen

zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Kollision des Fahrzeuges an der Leitplanke . Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der sofort danach g eklagte Schwindel, die Übelkeit oder die Kopfschmerzen auf einer anderen Ursache gründen. Die zuvor höchstwahrscheinlich erlittene Synkope ist hierfür nicht direkt ursächlich, weshalb sich die Bedeutung des krankhaften Zustandes diesbezüglich lediglich in der Ermöglichung der Kollision erschöpft (vgl. BGE 102 V 131) und eines von mehreren Gliedern der Kausalkette darstellt . Der Beigeladene hätte ohne die Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke kein Schädelhirntrauma erlitten und wäre nicht stationär hospitalisiert worden. Das Unfallereignis kann demnach nicht weggedacht werden, ohne dass auch diese gesundheitliche Störung entfiele (vorstehend E. 1. 4 ). Entsprechend ist der natürliche Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 26. Februar 2021 und dem erlittenen Schädelhirn trauma respektive den damit zusammenhängenden Beschwerden zu bejahen. Soweit es sich um organisch ausgewiesene Unfallfolgen handelt, ist auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. vorstehend E. 1.5); mithin trifft die Beschwerdegegnerin dafür grundsätzlich eine Leistungspflicht. 4.4

E ine abschliessende Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht möglich. So erweist sich die Aktenlage im Hinblick auf d ie Beurteilung des Zeitpunkts des Fallabschlusses und der Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolge schäden als unzulänglich. Die Adäquanzfrage ist im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu prüfen, nämlich dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann .

Auch wenn es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, bild et Grundlage für diese Beurteilung in erste Linie die ärztlichen Aus künfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankhei tsentwicklung (vorstehend E. 1.7).

Solche nachvollziehbare und plausible ärztliche Auskünfte liegen nicht in den Akte n. Insbesondere fehlen nähere Angaben zum vorliegenden Beschwerdebild, welche die bei der Prüfung der Adäquanzfrage entscheidende Abgrenzung zwi schen Schleudertrauma- und Psychopraxis ermöglichen würden (vgl. E. 1.6) , sowie Angaben dazu, ab welchem Zeitpunkt keine namhafte Verbesserungsmög lichkeit mehr vorlag. Die Angaben im Bericht der E.___ AG (vorstehend E. 3.8) erweisen sich hierfür als nicht genügend , zumal weder klar ist, wer die Ein schätzung vornahm und ob es sich um eine fachärztliche Einschätzung handelt, noch in welchem Umfang eine Steigerung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erwarten war noch welche Beschwerden im Vordergrund standen . F estzu halten ist , dass sich die Behandlung des Beigeladenen

nach dem Spitalaustritt nicht einzig auf die kardiologische Problematik beschränkte, wie dies die Beschwerde gegnerin behauptete (vgl. Urk. 2 S. 5 unten). Nach dem Ereignis wurde Physio therapie verordnet, wobei sowohl den Physiotherapie-Verordnungen als auch den entsprechenden Rechnungen als Diagnose ein S tatus nach Hochrasanztrauma (Schädelhirntrauma , HWS-Distorsionstrauma, Thoraxschmerzen, muskuläre Ver spannungen) zu entnehmen ist (vgl. Urk. 7/34-35; Urk. 7/60-61; Urk. 7/67 -68; Urk. 7/78-79; Urk. 7/81-82 ). Soweit sich die Beschwerdegegnerin überdies auf den Standpunkt stellte, dass die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit durch die vor bestehende Herzproblematik bedingt gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 6 oben; Urk. 6 S.

2), lässt sich dies anhand der vorliegenden Akten nicht erkennen . Vielmehr ist in den ärztlichen Zeugnissen als Grund der Arbeitsunfähigkeit einzig «Unfall» ver merkt, wogegen ein kardiologisches Leiden in keiner Weise erwähnt wird (vgl. Urk. 7/13-14; Urk. 7/46-48; Urk . 7/52-53; Urk. 7/59; Urk. 7/66 ). In welchem Zeit punkt vorliegend aus ärztlicher Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beigelad enen mehr erreicht werden kann , ergibt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht. Entsprechend kann der Zeitpunkt des Fallabschlus ses nicht eruiert und auch die Beurteilung der Adäquanz nicht vorgenommen werden , zu welchen Fragen sich die Beschwerde gegnerin im Übrigen auch nicht äusserte . Hierfür ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.5

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die am 26. Februar 2021 erfolgte Kollision des Fahrzeuges des Beigeladenen mit der Leitplanke als Unfallereignis zu qualifizieren ist. Beim jetzigen Erkenntnisstand kann jedoch nicht abschlies send über den adäquaten Kausalzusammenhang der organisch nicht nachweis baren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beigeladenen sowie über die Dauer der Leistungspflicht entschieden werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu ver füge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par teientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_780 /2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Der Beschwerdeführerin ist daher – trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 1 S.

2)

– keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

16. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans