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UV.2021.00195

Tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) ist hier unfallkausal (Schlag auf die Hand).

Zürich SozVersG · 2022-05-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1987 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2020 bei der Y.___ als Praktikant angestellt und durch seine Arbeitgeberin bei der Unfallversicherung Stadt Z ürich

obligatorisch gegen Unfälle versichert , als ihn seine Trainingspartnerin beim Selbstverteidigungstraining vom 19. November 2020 mit einem von unten ausgeführten Kniestoss an der linken Hand traf (vgl. Urk. 8/G/2 und Urk. 8/G/4) . Gemäss Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 soll es zu einem Sehnenanriss beziehungsweise einer Zerrung im Daumen und danach zu einer Entzündung gekommen sein (Urk. 8/G/2). Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeinmedizin , tätig in der B.___ , stellte in ih rem Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 die Diagnose einer Daumenkontusion links und erhob einen unauffälligen Befund (keine Schwellung, kein Hämatom, alle aktiven Be wegungen gut möglich, keine Fraktur gemäss Röntgenbild). Die Behandlung wurde gleichentags beendet und dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit at testiert (Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Z ürich erbrachte Versiche rungsleistungen (vgl. Urk. 8/G11) und schloss den Fall am 20. Januar 2021 form los ab (vgl. Urk. 8/G5 unten). Am 2. Februar 2021 erfolgte eine weitere M eldung durch die Arbeitgeberin ( vgl. Urk. 8/G5 f. und Urk. 8/T2 f. ). Im gleichentags verfassten Konsiliarbericht über die Behandlung vom 1. Februar 2021 stellte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, die Diagnose einer post traumatischen Tendovaginitis stenosans Daumen links bei einer leichten Affek tion des Daumensattelgelenks links nach Schlagverletzung mit einem Knie vom 19. November 2020 ;

er führte ei ne lokale Steroidinfiltration in das A1-Ringband durch (Urk. 8/M3 und Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung Stadt Z ürich nahm die Meldung vom 2. Februar 2021 als Rückfallmeldung entgegen (Urk. 8/G5) . Im Arztzeugnis vom 25. Februar 2021 hielt Dr. C.___ fest, es lägen ausschliess lich Unfallfolgen vor (Urk. 8/M4). Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Z ürich , Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 hingegen aus, die natürliche Kausalität s ei bloss möglicherweise gegeben; die Beschwerden seien krankheits bedingt (Urk. 8/M5). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 verneinte die Unfallversicherung Stadt Z ürich gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall (Urk. 8/G12) . Da gegen erhob der Versicherte am

11. M ai 2021

E insprache

(Urk. 8/D/1) . Am 25. Mai 2021 wurde bei ihm eine offene A1-Ringbandspaltung am Daumen der linken Hand durchgeführt (Urk. 3/3 ) . Mit Entscheid vom 3. Sep tember 2021 wies die Unfallversicherung Stadt Z ürich

die Einsprache vom 11. Mai 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/D2]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung be zie hungsweise der Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin zuzuerken nen, insbesondere Behandlungskosten und Taggeld. Eventualiter sei eine gerichtliche Expertise zum Kausalzusammenhang einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 7 [mit auf gedruckten Unterschriften] beziehungsweise Urk. 10 [mit Originalunterschriften] ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicher ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürf tigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hin weis). Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brü ckensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dür fen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E.

4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gemäss Beurteilung des beratenden Arztes sei eine Kontusion nach einigen Tagen abgeheilt. Dass an derselben Stelle Schmerzen verspürt worden seien wie beim ersten Arztbesuch bedeute nicht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfaller eignis bestehe. Der von Dr. C.___

verwendete Begriff «posttraumatisch» im pliziere keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller eignis vom 19. November 2020 und den Daumenbeschwerden. Der Begriff sei verwendet worden, weil der Beschwerdeführer im Februar 2021 von Schmerzen berichtet habe, welche nach (also post ) dem Unfallereignis aufgetreten seien. Es werde nur ein möglicher Kausalzusammenhang aufgezeigt; die blosse Möglich keit genüge jedoch nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Eine ge sundheitliche Störung könne überdies nicht allein deswegen als durch den Unf all verursacht gelten, weil sie nach einem Unfallereignis aufgetreten sei; die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» sei nicht zulässig (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer auf die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 28. September 2021, wonach die Beschwerden am linken Daumen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Novem ber 2020 zurückzuführen seien. Er machte sodann geltend, die Beschwerden seien auch nach der Notfallbehandlung vom 21. Dezember 2020 nie komplett ver schwunden. Es habe auch nie ein Behandlungsabschlus s stattgefunden. Vielmehr habe er nach der Erstbehandlung bei Dr. A.___ seinen Hausarzt kontaktiert, wel cher ihn sofort an einen Handspezialisten überwiesen habe. Bei diesem habe er aber erst für den 1. Februar 2021 einen Termin erhalten. Es stehe somit kein Rückfall zur Debatte. Letztlich könne aber offengelassen werden, ob aus dem «Grundfall» ein Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs durch die Be schwerdegegnerin oder ob durch den Beschwerdeführer der Kausalzusammen hang im «Rückfall» neu zu beweisen sei, da in Anbetracht der Beurteilung von Dr. C.___ vom 28. September 2021 ein Kausalzusammenhang mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. C.___

gehe lediglich a ufgrund des jungen Alters des Beschwerdefüh rers mit entsprechendem Trauma und einer Schwellung davon aus, die Tendova ginitis sei eine Unfallfolge . Dabei erwähne er selber, dass es sich bei Tendovagi nitiden grundsätzlich nicht um Unfallfolgen handle. Bezüglich de s Traumas und der Schwellung sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen An gaben am 19. November 2020 einen Kniestoss von unten auf seine linke Hand erlitt en habe . Echtz eitliche ärztliche Berichte seien nicht vorhanden, da sich der Beschwerdeführer erst vier Wochen später habe medizinisch untersuchen lassen . Anlässlich der ärzt lichen Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 seien keine Schwellung und kein Hämatom festgestellt worden . Eine Fraktur habe ausge schlossen werden können, und alle aktiven Bewegungen sein gut möglich gewe sen. Dr. C.___

habe den Bes chwerdeführer erstmals am 1. Februar 2021 untersucht, mithin rund zehn Wochen nach dem fraglichen Ereignis. Anlässlich seiner Untersuchung habe Dr. C.___ unauffällige Befunde erhoben . Eine Schwellung sei nicht konstatiert worden. Somit vermöcht en die Aus führungen von Dr. C.___

zur Kausalität nicht zu überzeugen und erst recht nicht die Beurtei lungen von Dr. D.___

in Zweifel zu ziehen. Zudem gelte es , die Erfahrungstat sache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en ( Urk. 10 ). 3.

3.1

Dr. A.___ stellte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 die Diagnose einer Daumenkon tusion links und erhob einen unauffälligen Befund (keine Schwellung, kein Hä matom, alle aktiven Bewegungen gut möglich, keine Fraktur gemäss Röntgen bild). Die Behandlung wurde gleichentags beendet und dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert . Als Therapie wurde das Tragen einer Schiene und die Einnahme eine s Analgetikums verordnet (Urk. 8/M1). Dem Sprechstundenein trag vom 21. Dezember 2020 ist zusätzlich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer berichtet hatte, er habe sich am 19. Dezember 2020 (recte: 19. November 2020) beim Selbstverteidigungstraining den linken Daumen verletzt. Seither sei der Daumen morgens steif, der Beschwerde führer könne ihn nicht bewegen. Eine Bewegung sei erst möglich, wenn es « knacke ». Das Heben schwerer Lasten sei schmerzhaft (Urk. 3/2) . 3.2

Am 11. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer im « Frageblatt Ereignisher gang » aus, er habe einen Kniestoss von unten auf seine linke Hand erhalten. Dies sei beim Selbstverteidigungstraining passiert (Urk. 8/G4). 3.3

Im Bericht vom 2. Februar 2021 über die Behandlung vom 1. Februar 2021 stellte Dr. C.___ die Diagnose einer posttraumatischen Tendovaginitis stenosans Daumen links, leichte Affektion Daumensattelgelenk links nach Schlagverletzung mit einem Knie vom 19. November 2020. In der Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer arbeite bei der Polizei. Im Rahmen des Trainings habe er von einer Kollegin einen Schlag mit dem Kniegelenk an den linken Daumen be kommen. Initial seien deutliche Beschwerden vorhanden gewesen, die dann ge bessert hätten. Der Beschwerdeführer sei dann aber im Dezember zur Abklärung auf dem Notfall in Zürich gewesen, wo eine Fraktur ausgeschlossen worden sei. Insbesondere in den letzten Wochen habe er während der Nacht immer wieder Beschwerden gehabt, teilweise komme es zu einem Hängenbleiben des Daumens. Dr. C.___ erhob den folgenden Befund: Es finde sich ein unauffälliges Inte gument. Die Langfingerfunktion sei frei. Am linken Daumen finde sich eine Druckdolenz am A1-Ringband, wobei sich nur eine ganz minime Knotenbildung palpieren lasse. Am Daumensattelgelenk selbst finde sich ein leichtes Reiben , wel ches etwas druck schmerzhaft sei. Ansonsten liege ein unauffälliger Befund vor. Die Durchsicht der Röntgenaufnahmen zeigten einen unauffälligen ossären Be fund, wobei das Daumensattelgelenk, insbesondere die palmarseitige Basis, nicht richtig einsehbar sei. Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es handle sich am ehes ten um eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans des adominanten linken Daumens. Die Situation sei besprochen worden und man habe sich p rimär zur Steroidinfiltration in das A1-Ringband entschieden, worunter die Beschwerden in den kommenden Wochen sicher deutlich besser würden. Sollten sich die Be schwerden langfristig nicht bessern, würde er am ehesten ein MRI planen (Urk. 8/M3). 3.4

Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 8. Februar 2021 begab sich der Be schwerdeführer am 2. Februar 2021 notfallmässig wegen Schmerzen und Schwel lungszuständen nach der Steroidinfiltration in Behandlung. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer am 19. November 2020 im Training einen Kniestoss gegen den Daumen links bekommen. Damals seien der ganze Thenarbereich und das MP-Gelenk geschwollen gewesen. Nach circa drei Wochen sei plötzlich die Fle xion und Extension am Daumen erschwert gewesen und der Finger habe mit der Zeit nur noch in einer Streckstellung gehalten werden können. Bei forcierter Fle xion sei es zu einem Hängenbleiben des Fingers gekommen. Nach der Steroidin filtration bei Dr. C.___ habe der Beschwerdeführer bis am Abend keine we sentlichen Schmerzen verspürt. In der Nacht seien aber zunehmend pochende Schmerzen und Schmerzen von ziehendem Charakter bis in den Unterarm aufge treten. Der Daumen sei deutlich an geschwollen. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer zum Ausschluss eines Infekts in Behandlung begeben. Es wurde der folgende Befund erhoben: Der Daumen links sei geschwollen, jedoch bestehe keinerlei Rötung oder Überwärmung. Die Flexion im IP-Gelenk sei aktiv erschwert. Bei passiver Flexion im IP-Gelenk komme es zu einem Hängenbleiben des Fingers in Beugeposition, sodass er mit der Gegenhand wieder gestreckt wer den müsse. Es bestehe eine Druckdolenz einerseits über dem A1-Ringband und andererseits über dem Beugesehnenkanal bis über das IP-Gelenk. Es bestehe auch eine Druckdolenz im Bereich der Thenarmuskulatur . Eine Druckdolenz im Hand gelenksbereich wurde verneint bei freier Handgelenksbeweglichkeit. Die behan delnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit bei der Polizei eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Februar 2021 (Urk. 8/M2). 3.5

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztzeugnis vom 25. Februar 2021 hielt Dr. C.___ fest, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Urk. 8/M4). 3.6

Dr. D.___ führte zur natürlichen Kausalität aus, eine solche sei möglich. Am 19. November 2020 habe der Beschwerdeführer einen Schlag gegen den Daumen erhalten. Dies entspreche einer Kontusion. Eine solche sei in der Regel nach we nigen Tagen abgeheilt. Eine Fraktur sei ausgeschlossen worden. Die heutigen Be schwerden entsprächen einem schnellenden Finger und der sei krankheitsbedingt. Mit der Konsultation im Dezember 2020 sei der Status quo ante erreicht gewesen (Urk. 8/M5). 3.7

Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 25. Mai 2021 fand am 17. Mai 2021 eine Sprechstunde statt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, bei initial regre dienten Beschwerden nach der therapeutischen Infiltration des Beugesehnen scheidenkanals am linken Daumen trete nun wieder gehäuft ein (nächtlich) be tontes Schnapp-Phänomen am linken Daumen auf, wobei die Flexionsstellung teils lediglich unter Zuhilfenahme der rechten Hand wieder gelöst werden könne. Aufgrund dessen habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für ein opera tives Vorgehen entsch i e den (Urk. 8/M6). 3.8

Gemäss Operationsbericht der Klinik E.___ vom 26. Mai 2021 wurde am 25. Mai 2021 eine offene A1-Ringbandspaltung am linken Daumen durchgeführt (Urk. 3/3). Der Verlauf gestaltete sich zufriedenstellend (Bericht vom 13. Juli 2021 [Urk. 8/M7 , in welchem als Operationsdatum fälschlicherweise der 25. Januar 2021 angegeben wurde] ). 3.9

Dr. C.___ äusserte sich auf Anfrage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 28. September 2021 zur Unfallkausalität wie folgt: Vom handchirurgischen Standpunkt aus könne klar festgehalten werden, dass es sich bei der Tendovagi nitis stenosans am Daumen links überwiegend wahrscheinlich um eine Unfall folge handle. Prinzipiell seien Tendovaginitiden in der Regel nicht unfallbedingt, dies jedoch in deutlich fortgeschrittenem Alter eher degenerativ entzündlich. Bei diesem jungen Patienten mit entsprechendem Trauma und entsprechender Schwellung sei die Tendovaginitis stenosans jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 19. November 2020 zurückzuführen (Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin zweifelte nicht an den Schilderungen des Beschwerde führers zum Unfallhergang vom 19. November 2020 und anerkannte die am

23. Dezember 2020 gemeldeten Beschwerden, welche bei der Erstbehandlung vom

21. Dezember 2020 und somit rund einen Monat nach dem Ereignis vom 19. November 2020 geklagt wurden , als Unfallfolgen. Dies impliziert, dass sie nicht von einem Regelfall aus ging , bei welchem – gemäss Feststellung von Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. März 2021 – eine Kontusion in der Reg el nach e inigen Tagen abgeheilt sei . Betreffend die sechs Wochen nach der Erstbehandlung festgestellte Tendovagini tis stenosans verneinte die Beschwerdegegnerin hingegen unter Hinweis auf die rudimentäre Stellungnahme von Dr. D.___

(Urk. 8/M5) das Vorliegen einer U n fallkausalität. Beizupflichten ist Dr. D.___ zwar insofern, als eine Fraktur a us geschlossen wurde . D araus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres etwas in B ezug auf die Unfallkausalität ableiten, denn bei der beim Beschwerdeführer festgestell ten Tendovaginitis stenosans , bei welcher es sich um eine Sehnenscheidenent zündung einer Finger-Beugesehne mit Verdickung und «Hängen blei ben» am Ringband (meist A1) mit dem oftmals typischen Schnappphäno men

handelt (siehe www.pschyrembel.de ; besucht am 15. Mai 2022 ) , ist eine Verletzung der knöchernen Struktur nicht vorausgesetzt.

Des Weiteren mangelt es der Feststel lung «die heutigen Beschwerden entsprechen einem schnellenden Finger und der ist krankheitsbedingt» an einer eigentlichen Begründung , womit nicht unerhebli che Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ bestehen . Demgegenüber erweist sich die Beurteilung von Dr. C.___ als schlüssig. Er verwies in zutreffender Wei se auf den Umstand , dass Tendovaginitiden in der Regel nicht unfallbedingt seien , dies jedoch in deutlich fortgeschrittenem Alte r eher degenerativ entzündlich. Beim jungen Beschwerdeführer mit entsprechen dem Trauma und einer Schwellung sei die Tendovaginitis stenosans jedoch über wiegend wahrscheinlich als Folge des Unfalls vom 19. November 2020 einzu schätzen

(Urk. 3/4) . Daraufhin entgegnete die Beschwerdegegnerin, e chtz eitliche ärztliche Berichte seien nicht vorhanden, da sich der Beschwerdeführer erst vier Wochen später habe medizinisch untersuchen lassen . Anlässlich der ärzt lichen Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 seien keine Schwellung und kein Hä matom festgestellt worden (Urk. 10) . Dies trifft zwar zu, doch wurde bereits in der Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 von einer Entzündung, mithin einer Schwellung, berichtet (Urk. 8/G2) . Konsistent dazu wurde i n der ausführlichen Anamnese der

Klinik E.___

vom 2. Februar 2021 festgehalten , es seien nach dem Kniestoss der ganze Thenarbereich und das MP-Gelenk geschwollen gewesen (Urk. 8/M2). An diesen Angaben zu zweifeln, besteht kein Grund, umso weniger, als die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der gemäss Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 zunächst geklagten Beschwerden bejaht und die damit im Zusammenhang gemachten Schilderungen nicht in Frage gestellt hatte. Di e Beurteilung von Dr. C.___ , der die Unfallkausalität bereits am 25. Februar 2021 im von der Beschwerdegegnerin einverlangten «Arztzeugnis UVG Rückfall» bejaht hatte (Urk. 8/M4), beruht überdies nicht auf der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie n ach diesem aufgetreten ist. Eine solche Argumentation wäre

– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt – beweisrechtlich nicht zulässig und vermöchte zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich a nzufügen, dass keinerlei Anhalts punkte dafür bestehen, dass beim jungen Beschwerdeführer aufgrund einer Über- oder Fehlbelastung an der adominanten linken Hand ein degenerativer (Vor-)Z u stand vorgelegen hätte (zur Ätiologie einer Tendovaginitis stenosans wird auf www.pschyrembel.de

festgehalten, durch Über- oder Fehl belastu ng oder auch mo notone Bewegungsabläufe komme es zu einer Reizung und entzündlichen Ver änderung der Sehnenstruktur, wobei der Zusatz erlaubt ist, dass e ine traumatische Genese gemäss Dr. C.___

nicht ausgeschlossen ist) . 4.2

Nach dem Gesagten ist auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___ ab zustellen, gemäss welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tendovaginitis stenosans und dem Unfallereignis vom 19. November 2020 be steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die am 2. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden als Brückensymptome (vgl. E. 1.3) zu werten sind oder nicht . Auf grund der zeitlichen Nähe zwischen den als Unfallfolgen anerkannten Beschwer den vom 21. Dezember 2020 und der Behandlung vom 1. Februar 2021 (weniger als zwei Monate) und in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerde führer gegenüber Dr. C.___ am 1. Februar 2021 angegeben hatte, er habe auf persönlichen Wunsch bei der Klinik E.___ keinen schnellen Termin erhalten (Urk. 8/M3 ; vgl. auch Urk. 1 Rz 19 ) , liegt es jedoch nahe, v on Brückensymptomen auszugehen. Zumal der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Dezember 2020 nicht beschwerdefrei war, sondern über nächtliche Beschwerden klagte, teil weise komme es zu einem Hängenbleiben des Daumens (Urk. 8/M3). 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufzuheben , und es ist festzustellen, dass zwischen dem Unfall vom 19. November 2020 und den am 2. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht

und dass der Beschwerd eführer

über den 20. Januar 2021 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Be schwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid . Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2021 beantragt (Urk. 1 S. 2), ist darauf nicht einzutreten. 6.

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Pro zessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien (§

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversic herungs rechts, ATSG) auf Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, der Einspracheent scheid der Unfallversicherung Stadt Z ürich vom 3. September 2021 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 20. Januar 2021 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Z ürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1987 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2020 bei der Y.___ als Praktikant angestellt und durch seine Arbeitgeberin bei der Unfallversicherung Stadt Z ürich

obligatorisch gegen Unfälle versichert , als ihn seine Trainingspartnerin beim Selbstverteidigungstraining vom 19. November 2020 mit einem von unten ausgeführten Kniestoss an der linken Hand traf (vgl. Urk. 8/G/2 und Urk. 8/G/4) . Gemäss Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 soll es zu einem Sehnenanriss beziehungsweise einer Zerrung im Daumen und danach zu einer Entzündung gekommen sein (Urk. 8/G/2). Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeinmedizin , tätig in der B.___ , stellte in ih rem Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 die Diagnose einer Daumenkontusion links und erhob einen unauffälligen Befund (keine Schwellung, kein Hämatom, alle aktiven Be wegungen gut möglich, keine Fraktur gemäss Röntgenbild). Die Behandlung wurde gleichentags beendet und dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit at testiert (Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Z ürich erbrachte Versiche rungsleistungen (vgl. Urk. 8/G11) und schloss den Fall am 20. Januar 2021 form los ab (vgl. Urk. 8/G5 unten). Am 2. Februar 2021 erfolgte eine weitere M eldung durch die Arbeitgeberin ( vgl. Urk. 8/G5 f. und Urk. 8/T2 f. ). Im gleichentags verfassten Konsiliarbericht über die Behandlung vom 1. Februar 2021 stellte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, die Diagnose einer post traumatischen Tendovaginitis stenosans Daumen links bei einer leichten Affek tion des Daumensattelgelenks links nach Schlagverletzung mit einem Knie vom 19. November 2020 ;

er führte ei ne lokale Steroidinfiltration in das A1-Ringband durch (Urk. 8/M3 und Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung Stadt Z ürich nahm die Meldung vom 2. Februar 2021 als Rückfallmeldung entgegen (Urk. 8/G5) . Im Arztzeugnis vom 25. Februar 2021 hielt Dr. C.___ fest, es lägen ausschliess lich Unfallfolgen vor (Urk. 8/M4). Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Z ürich , Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 hingegen aus, die natürliche Kausalität s ei bloss möglicherweise gegeben; die Beschwerden seien krankheits bedingt (Urk. 8/M5). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 verneinte die Unfallversicherung Stadt Z ürich gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall (Urk. 8/G12) . Da gegen erhob der Versicherte am

11. M ai 2021

E insprache

(Urk. 8/D/1) . Am 25. Mai 2021 wurde bei ihm eine offene A1-Ringbandspaltung am Daumen der linken Hand durchgeführt (Urk. 3/3 ) . Mit Entscheid vom 3. Sep tember 2021 wies die Unfallversicherung Stadt Z ürich

die Einsprache vom 11. Mai 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/D2]).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicher ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürf tigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hin weis). Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brü ckensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dür fen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E.

4.2.2 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung be zie hungsweise der Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin zuzuerken nen, insbesondere Behandlungskosten und Taggeld. Eventualiter sei eine gerichtliche Expertise zum Kausalzusammenhang einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 7 [mit auf gedruckten Unterschriften] beziehungsweise Urk. 10 [mit Originalunterschriften] ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gemäss Beurteilung des beratenden Arztes sei eine Kontusion nach einigen Tagen abgeheilt. Dass an derselben Stelle Schmerzen verspürt worden seien wie beim ersten Arztbesuch bedeute nicht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfaller eignis bestehe. Der von Dr. C.___

verwendete Begriff «posttraumatisch» im pliziere keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller eignis vom 19. November 2020 und den Daumenbeschwerden. Der Begriff sei verwendet worden, weil der Beschwerdeführer im Februar 2021 von Schmerzen berichtet habe, welche nach (also post ) dem Unfallereignis aufgetreten seien. Es werde nur ein möglicher Kausalzusammenhang aufgezeigt; die blosse Möglich keit genüge jedoch nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Eine ge sundheitliche Störung könne überdies nicht allein deswegen als durch den Unf all verursacht gelten, weil sie nach einem Unfallereignis aufgetreten sei; die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» sei nicht zulässig (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer auf die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 28. September 2021, wonach die Beschwerden am linken Daumen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Novem ber 2020 zurückzuführen seien. Er machte sodann geltend, die Beschwerden seien auch nach der Notfallbehandlung vom 21. Dezember 2020 nie komplett ver schwunden. Es habe auch nie ein Behandlungsabschlus s stattgefunden. Vielmehr habe er nach der Erstbehandlung bei Dr. A.___ seinen Hausarzt kontaktiert, wel cher ihn sofort an einen Handspezialisten überwiesen habe. Bei diesem habe er aber erst für den 1. Februar 2021 einen Termin erhalten. Es stehe somit kein Rückfall zur Debatte. Letztlich könne aber offengelassen werden, ob aus dem «Grundfall» ein Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs durch die Be schwerdegegnerin oder ob durch den Beschwerdeführer der Kausalzusammen hang im «Rückfall» neu zu beweisen sei, da in Anbetracht der Beurteilung von Dr. C.___ vom 28. September 2021 ein Kausalzusammenhang mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Urk. 1) .

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. C.___

gehe lediglich a ufgrund des jungen Alters des Beschwerdefüh rers mit entsprechendem Trauma und einer Schwellung davon aus, die Tendova ginitis sei eine Unfallfolge . Dabei erwähne er selber, dass es sich bei Tendovagi nitiden grundsätzlich nicht um Unfallfolgen handle. Bezüglich de s Traumas und der Schwellung sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen An gaben am 19. November 2020 einen Kniestoss von unten auf seine linke Hand erlitt en habe . Echtz eitliche ärztliche Berichte seien nicht vorhanden, da sich der Beschwerdeführer erst vier Wochen später habe medizinisch untersuchen lassen . Anlässlich der ärzt lichen Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 seien keine Schwellung und kein Hämatom festgestellt worden . Eine Fraktur habe ausge schlossen werden können, und alle aktiven Bewegungen sein gut möglich gewe sen. Dr. C.___

habe den Bes chwerdeführer erstmals am 1. Februar 2021 untersucht, mithin rund zehn Wochen nach dem fraglichen Ereignis. Anlässlich seiner Untersuchung habe Dr. C.___ unauffällige Befunde erhoben . Eine Schwellung sei nicht konstatiert worden. Somit vermöcht en die Aus führungen von Dr. C.___

zur Kausalität nicht zu überzeugen und erst recht nicht die Beurtei lungen von Dr. D.___

in Zweifel zu ziehen. Zudem gelte es , die Erfahrungstat sache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en ( Urk. 10 ).

E. 3.1 Dr. A.___ stellte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 die Diagnose einer Daumenkon tusion links und erhob einen unauffälligen Befund (keine Schwellung, kein Hä matom, alle aktiven Bewegungen gut möglich, keine Fraktur gemäss Röntgen bild). Die Behandlung wurde gleichentags beendet und dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert . Als Therapie wurde das Tragen einer Schiene und die Einnahme eine s Analgetikums verordnet (Urk. 8/M1). Dem Sprechstundenein trag vom 21. Dezember 2020 ist zusätzlich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer berichtet hatte, er habe sich am 19. Dezember 2020 (recte: 19. November 2020) beim Selbstverteidigungstraining den linken Daumen verletzt. Seither sei der Daumen morgens steif, der Beschwerde führer könne ihn nicht bewegen. Eine Bewegung sei erst möglich, wenn es « knacke ». Das Heben schwerer Lasten sei schmerzhaft (Urk. 3/2) .

E. 3.2 Am 11. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer im « Frageblatt Ereignisher gang » aus, er habe einen Kniestoss von unten auf seine linke Hand erhalten. Dies sei beim Selbstverteidigungstraining passiert (Urk. 8/G4).

E. 3.3 Im Bericht vom 2. Februar 2021 über die Behandlung vom 1. Februar 2021 stellte Dr. C.___ die Diagnose einer posttraumatischen Tendovaginitis stenosans Daumen links, leichte Affektion Daumensattelgelenk links nach Schlagverletzung mit einem Knie vom 19. November 2020. In der Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer arbeite bei der Polizei. Im Rahmen des Trainings habe er von einer Kollegin einen Schlag mit dem Kniegelenk an den linken Daumen be kommen. Initial seien deutliche Beschwerden vorhanden gewesen, die dann ge bessert hätten. Der Beschwerdeführer sei dann aber im Dezember zur Abklärung auf dem Notfall in Zürich gewesen, wo eine Fraktur ausgeschlossen worden sei. Insbesondere in den letzten Wochen habe er während der Nacht immer wieder Beschwerden gehabt, teilweise komme es zu einem Hängenbleiben des Daumens. Dr. C.___ erhob den folgenden Befund: Es finde sich ein unauffälliges Inte gument. Die Langfingerfunktion sei frei. Am linken Daumen finde sich eine Druckdolenz am A1-Ringband, wobei sich nur eine ganz minime Knotenbildung palpieren lasse. Am Daumensattelgelenk selbst finde sich ein leichtes Reiben , wel ches etwas druck schmerzhaft sei. Ansonsten liege ein unauffälliger Befund vor. Die Durchsicht der Röntgenaufnahmen zeigten einen unauffälligen ossären Be fund, wobei das Daumensattelgelenk, insbesondere die palmarseitige Basis, nicht richtig einsehbar sei. Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es handle sich am ehes ten um eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans des adominanten linken Daumens. Die Situation sei besprochen worden und man habe sich p rimär zur Steroidinfiltration in das A1-Ringband entschieden, worunter die Beschwerden in den kommenden Wochen sicher deutlich besser würden. Sollten sich die Be schwerden langfristig nicht bessern, würde er am ehesten ein MRI planen (Urk. 8/M3).

E. 3.4 Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 8. Februar 2021 begab sich der Be schwerdeführer am 2. Februar 2021 notfallmässig wegen Schmerzen und Schwel lungszuständen nach der Steroidinfiltration in Behandlung. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer am 19. November 2020 im Training einen Kniestoss gegen den Daumen links bekommen. Damals seien der ganze Thenarbereich und das MP-Gelenk geschwollen gewesen. Nach circa drei Wochen sei plötzlich die Fle xion und Extension am Daumen erschwert gewesen und der Finger habe mit der Zeit nur noch in einer Streckstellung gehalten werden können. Bei forcierter Fle xion sei es zu einem Hängenbleiben des Fingers gekommen. Nach der Steroidin filtration bei Dr. C.___ habe der Beschwerdeführer bis am Abend keine we sentlichen Schmerzen verspürt. In der Nacht seien aber zunehmend pochende Schmerzen und Schmerzen von ziehendem Charakter bis in den Unterarm aufge treten. Der Daumen sei deutlich an geschwollen. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer zum Ausschluss eines Infekts in Behandlung begeben. Es wurde der folgende Befund erhoben: Der Daumen links sei geschwollen, jedoch bestehe keinerlei Rötung oder Überwärmung. Die Flexion im IP-Gelenk sei aktiv erschwert. Bei passiver Flexion im IP-Gelenk komme es zu einem Hängenbleiben des Fingers in Beugeposition, sodass er mit der Gegenhand wieder gestreckt wer den müsse. Es bestehe eine Druckdolenz einerseits über dem A1-Ringband und andererseits über dem Beugesehnenkanal bis über das IP-Gelenk. Es bestehe auch eine Druckdolenz im Bereich der Thenarmuskulatur . Eine Druckdolenz im Hand gelenksbereich wurde verneint bei freier Handgelenksbeweglichkeit. Die behan delnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit bei der Polizei eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Februar 2021 (Urk. 8/M2).

E. 3.5 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztzeugnis vom 25. Februar 2021 hielt Dr. C.___ fest, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Urk. 8/M4).

E. 3.6 Dr. D.___ führte zur natürlichen Kausalität aus, eine solche sei möglich. Am 19. November 2020 habe der Beschwerdeführer einen Schlag gegen den Daumen erhalten. Dies entspreche einer Kontusion. Eine solche sei in der Regel nach we nigen Tagen abgeheilt. Eine Fraktur sei ausgeschlossen worden. Die heutigen Be schwerden entsprächen einem schnellenden Finger und der sei krankheitsbedingt. Mit der Konsultation im Dezember 2020 sei der Status quo ante erreicht gewesen (Urk. 8/M5).

E. 3.7 Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 25. Mai 2021 fand am 17. Mai 2021 eine Sprechstunde statt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, bei initial regre dienten Beschwerden nach der therapeutischen Infiltration des Beugesehnen scheidenkanals am linken Daumen trete nun wieder gehäuft ein (nächtlich) be tontes Schnapp-Phänomen am linken Daumen auf, wobei die Flexionsstellung teils lediglich unter Zuhilfenahme der rechten Hand wieder gelöst werden könne. Aufgrund dessen habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für ein opera tives Vorgehen entsch i e den (Urk. 8/M6).

E. 3.8 Gemäss Operationsbericht der Klinik E.___ vom 26. Mai 2021 wurde am 25. Mai 2021 eine offene A1-Ringbandspaltung am linken Daumen durchgeführt (Urk. 3/3). Der Verlauf gestaltete sich zufriedenstellend (Bericht vom 13. Juli 2021 [Urk. 8/M7 , in welchem als Operationsdatum fälschlicherweise der 25. Januar 2021 angegeben wurde] ).

E. 3.9 Dr. C.___ äusserte sich auf Anfrage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 28. September 2021 zur Unfallkausalität wie folgt: Vom handchirurgischen Standpunkt aus könne klar festgehalten werden, dass es sich bei der Tendovagi nitis stenosans am Daumen links überwiegend wahrscheinlich um eine Unfall folge handle. Prinzipiell seien Tendovaginitiden in der Regel nicht unfallbedingt, dies jedoch in deutlich fortgeschrittenem Alter eher degenerativ entzündlich. Bei diesem jungen Patienten mit entsprechendem Trauma und entsprechender Schwellung sei die Tendovaginitis stenosans jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 19. November 2020 zurückzuführen (Urk. 3/4).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin zweifelte nicht an den Schilderungen des Beschwerde führers zum Unfallhergang vom 19. November 2020 und anerkannte die am

23. Dezember 2020 gemeldeten Beschwerden, welche bei der Erstbehandlung vom

21. Dezember 2020 und somit rund einen Monat nach dem Ereignis vom 19. November 2020 geklagt wurden , als Unfallfolgen. Dies impliziert, dass sie nicht von einem Regelfall aus ging , bei welchem – gemäss Feststellung von Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. März 2021 – eine Kontusion in der Reg el nach e inigen Tagen abgeheilt sei . Betreffend die sechs Wochen nach der Erstbehandlung festgestellte Tendovagini tis stenosans verneinte die Beschwerdegegnerin hingegen unter Hinweis auf die rudimentäre Stellungnahme von Dr. D.___

(Urk. 8/M5) das Vorliegen einer U n fallkausalität. Beizupflichten ist Dr. D.___ zwar insofern, als eine Fraktur a us geschlossen wurde . D araus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres etwas in B ezug auf die Unfallkausalität ableiten, denn bei der beim Beschwerdeführer festgestell ten Tendovaginitis stenosans , bei welcher es sich um eine Sehnenscheidenent zündung einer Finger-Beugesehne mit Verdickung und «Hängen blei ben» am Ringband (meist A1) mit dem oftmals typischen Schnappphäno men

handelt (siehe www.pschyrembel.de ; besucht am 15. Mai 2022 ) , ist eine Verletzung der knöchernen Struktur nicht vorausgesetzt.

Des Weiteren mangelt es der Feststel lung «die heutigen Beschwerden entsprechen einem schnellenden Finger und der ist krankheitsbedingt» an einer eigentlichen Begründung , womit nicht unerhebli che Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ bestehen . Demgegenüber erweist sich die Beurteilung von Dr. C.___ als schlüssig. Er verwies in zutreffender Wei se auf den Umstand , dass Tendovaginitiden in der Regel nicht unfallbedingt seien , dies jedoch in deutlich fortgeschrittenem Alte r eher degenerativ entzündlich. Beim jungen Beschwerdeführer mit entsprechen dem Trauma und einer Schwellung sei die Tendovaginitis stenosans jedoch über wiegend wahrscheinlich als Folge des Unfalls vom 19. November 2020 einzu schätzen

(Urk. 3/4) . Daraufhin entgegnete die Beschwerdegegnerin, e chtz eitliche ärztliche Berichte seien nicht vorhanden, da sich der Beschwerdeführer erst vier Wochen später habe medizinisch untersuchen lassen . Anlässlich der ärzt lichen Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 seien keine Schwellung und kein Hä matom festgestellt worden (Urk. 10) . Dies trifft zwar zu, doch wurde bereits in der Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 von einer Entzündung, mithin einer Schwellung, berichtet (Urk. 8/G2) . Konsistent dazu wurde i n der ausführlichen Anamnese der

Klinik E.___

vom 2. Februar 2021 festgehalten , es seien nach dem Kniestoss der ganze Thenarbereich und das MP-Gelenk geschwollen gewesen (Urk. 8/M2). An diesen Angaben zu zweifeln, besteht kein Grund, umso weniger, als die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der gemäss Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 zunächst geklagten Beschwerden bejaht und die damit im Zusammenhang gemachten Schilderungen nicht in Frage gestellt hatte. Di e Beurteilung von Dr. C.___ , der die Unfallkausalität bereits am 25. Februar 2021 im von der Beschwerdegegnerin einverlangten «Arztzeugnis UVG Rückfall» bejaht hatte (Urk. 8/M4), beruht überdies nicht auf der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie n ach diesem aufgetreten ist. Eine solche Argumentation wäre

– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt – beweisrechtlich nicht zulässig und vermöchte zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich a nzufügen, dass keinerlei Anhalts punkte dafür bestehen, dass beim jungen Beschwerdeführer aufgrund einer Über- oder Fehlbelastung an der adominanten linken Hand ein degenerativer (Vor-)Z u stand vorgelegen hätte (zur Ätiologie einer Tendovaginitis stenosans wird auf www.pschyrembel.de

festgehalten, durch Über- oder Fehl belastu ng oder auch mo notone Bewegungsabläufe komme es zu einer Reizung und entzündlichen Ver änderung der Sehnenstruktur, wobei der Zusatz erlaubt ist, dass e ine traumatische Genese gemäss Dr. C.___

nicht ausgeschlossen ist) .

E. 4.2 Nach dem Gesagten ist auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___ ab zustellen, gemäss welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tendovaginitis stenosans und dem Unfallereignis vom 19. November 2020 be steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die am 2. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden als Brückensymptome (vgl. E. 1.3) zu werten sind oder nicht . Auf grund der zeitlichen Nähe zwischen den als Unfallfolgen anerkannten Beschwer den vom 21. Dezember 2020 und der Behandlung vom 1. Februar 2021 (weniger als zwei Monate) und in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerde führer gegenüber Dr. C.___ am 1. Februar 2021 angegeben hatte, er habe auf persönlichen Wunsch bei der Klinik E.___ keinen schnellen Termin erhalten (Urk. 8/M3 ; vgl. auch Urk. 1 Rz 19 ) , liegt es jedoch nahe, v on Brückensymptomen auszugehen. Zumal der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Dezember 2020 nicht beschwerdefrei war, sondern über nächtliche Beschwerden klagte, teil weise komme es zu einem Hängenbleiben des Daumens (Urk. 8/M3).

E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufzuheben , und es ist festzustellen, dass zwischen dem Unfall vom 19. November 2020 und den am 2. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht

und dass der Beschwerd eführer

über den 20. Januar 2021 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Be schwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid . Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2021 beantragt (Urk. 1 S. 2), ist darauf nicht einzutreten.

E. 6 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Pro zessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien (§

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversic herungs rechts, ATSG) auf Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, der Einspracheent scheid der Unfallversicherung Stadt Z ürich vom 3. September 2021 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 20. Januar 2021 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Z ürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00195

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

25. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg goldbach

law Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1987 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2020 bei der Y.___ als Praktikant angestellt und durch seine Arbeitgeberin bei der Unfallversicherung Stadt Z ürich

obligatorisch gegen Unfälle versichert , als ihn seine Trainingspartnerin beim Selbstverteidigungstraining vom 19. November 2020 mit einem von unten ausgeführten Kniestoss an der linken Hand traf (vgl. Urk. 8/G/2 und Urk. 8/G/4) . Gemäss Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 soll es zu einem Sehnenanriss beziehungsweise einer Zerrung im Daumen und danach zu einer Entzündung gekommen sein (Urk. 8/G/2). Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeinmedizin , tätig in der B.___ , stellte in ih rem Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 die Diagnose einer Daumenkontusion links und erhob einen unauffälligen Befund (keine Schwellung, kein Hämatom, alle aktiven Be wegungen gut möglich, keine Fraktur gemäss Röntgenbild). Die Behandlung wurde gleichentags beendet und dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit at testiert (Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Z ürich erbrachte Versiche rungsleistungen (vgl. Urk. 8/G11) und schloss den Fall am 20. Januar 2021 form los ab (vgl. Urk. 8/G5 unten). Am 2. Februar 2021 erfolgte eine weitere M eldung durch die Arbeitgeberin ( vgl. Urk. 8/G5 f. und Urk. 8/T2 f. ). Im gleichentags verfassten Konsiliarbericht über die Behandlung vom 1. Februar 2021 stellte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, die Diagnose einer post traumatischen Tendovaginitis stenosans Daumen links bei einer leichten Affek tion des Daumensattelgelenks links nach Schlagverletzung mit einem Knie vom 19. November 2020 ;

er führte ei ne lokale Steroidinfiltration in das A1-Ringband durch (Urk. 8/M3 und Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung Stadt Z ürich nahm die Meldung vom 2. Februar 2021 als Rückfallmeldung entgegen (Urk. 8/G5) . Im Arztzeugnis vom 25. Februar 2021 hielt Dr. C.___ fest, es lägen ausschliess lich Unfallfolgen vor (Urk. 8/M4). Der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Z ürich , Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 hingegen aus, die natürliche Kausalität s ei bloss möglicherweise gegeben; die Beschwerden seien krankheits bedingt (Urk. 8/M5). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 verneinte die Unfallversicherung Stadt Z ürich gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall (Urk. 8/G12) . Da gegen erhob der Versicherte am

11. M ai 2021

E insprache

(Urk. 8/D/1) . Am 25. Mai 2021 wurde bei ihm eine offene A1-Ringbandspaltung am Daumen der linken Hand durchgeführt (Urk. 3/3 ) . Mit Entscheid vom 3. Sep tember 2021 wies die Unfallversicherung Stadt Z ürich

die Einsprache vom 11. Mai 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/D2]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung be zie hungsweise der Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin zuzuerken nen, insbesondere Behandlungskosten und Taggeld. Eventualiter sei eine gerichtliche Expertise zum Kausalzusammenhang einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 (Urk. 7 [mit auf gedruckten Unterschriften] beziehungsweise Urk. 10 [mit Originalunterschriften] ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicher ten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürf tigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hin weis). Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brü ckensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dür fen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E.

4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gemäss Beurteilung des beratenden Arztes sei eine Kontusion nach einigen Tagen abgeheilt. Dass an derselben Stelle Schmerzen verspürt worden seien wie beim ersten Arztbesuch bedeute nicht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfaller eignis bestehe. Der von Dr. C.___

verwendete Begriff «posttraumatisch» im pliziere keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller eignis vom 19. November 2020 und den Daumenbeschwerden. Der Begriff sei verwendet worden, weil der Beschwerdeführer im Februar 2021 von Schmerzen berichtet habe, welche nach (also post ) dem Unfallereignis aufgetreten seien. Es werde nur ein möglicher Kausalzusammenhang aufgezeigt; die blosse Möglich keit genüge jedoch nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Eine ge sundheitliche Störung könne überdies nicht allein deswegen als durch den Unf all verursacht gelten, weil sie nach einem Unfallereignis aufgetreten sei; die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» sei nicht zulässig (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer auf die Beurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 28. September 2021, wonach die Beschwerden am linken Daumen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Novem ber 2020 zurückzuführen seien. Er machte sodann geltend, die Beschwerden seien auch nach der Notfallbehandlung vom 21. Dezember 2020 nie komplett ver schwunden. Es habe auch nie ein Behandlungsabschlus s stattgefunden. Vielmehr habe er nach der Erstbehandlung bei Dr. A.___ seinen Hausarzt kontaktiert, wel cher ihn sofort an einen Handspezialisten überwiesen habe. Bei diesem habe er aber erst für den 1. Februar 2021 einen Termin erhalten. Es stehe somit kein Rückfall zur Debatte. Letztlich könne aber offengelassen werden, ob aus dem «Grundfall» ein Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs durch die Be schwerdegegnerin oder ob durch den Beschwerdeführer der Kausalzusammen hang im «Rückfall» neu zu beweisen sei, da in Anbetracht der Beurteilung von Dr. C.___ vom 28. September 2021 ein Kausalzusammenhang mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. C.___

gehe lediglich a ufgrund des jungen Alters des Beschwerdefüh rers mit entsprechendem Trauma und einer Schwellung davon aus, die Tendova ginitis sei eine Unfallfolge . Dabei erwähne er selber, dass es sich bei Tendovagi nitiden grundsätzlich nicht um Unfallfolgen handle. Bezüglich de s Traumas und der Schwellung sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen An gaben am 19. November 2020 einen Kniestoss von unten auf seine linke Hand erlitt en habe . Echtz eitliche ärztliche Berichte seien nicht vorhanden, da sich der Beschwerdeführer erst vier Wochen später habe medizinisch untersuchen lassen . Anlässlich der ärzt lichen Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 seien keine Schwellung und kein Hämatom festgestellt worden . Eine Fraktur habe ausge schlossen werden können, und alle aktiven Bewegungen sein gut möglich gewe sen. Dr. C.___

habe den Bes chwerdeführer erstmals am 1. Februar 2021 untersucht, mithin rund zehn Wochen nach dem fraglichen Ereignis. Anlässlich seiner Untersuchung habe Dr. C.___ unauffällige Befunde erhoben . Eine Schwellung sei nicht konstatiert worden. Somit vermöcht en die Aus führungen von Dr. C.___

zur Kausalität nicht zu überzeugen und erst recht nicht die Beurtei lungen von Dr. D.___

in Zweifel zu ziehen. Zudem gelte es , die Erfahrungstat sache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en ( Urk. 10 ). 3.

3.1

Dr. A.___ stellte in ihrem Arztzeugnis UVG vom 23. Dezember 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 die Diagnose einer Daumenkon tusion links und erhob einen unauffälligen Befund (keine Schwellung, kein Hä matom, alle aktiven Bewegungen gut möglich, keine Fraktur gemäss Röntgen bild). Die Behandlung wurde gleichentags beendet und dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert . Als Therapie wurde das Tragen einer Schiene und die Einnahme eine s Analgetikums verordnet (Urk. 8/M1). Dem Sprechstundenein trag vom 21. Dezember 2020 ist zusätzlich zu entnehmen, dass der Beschwerde führer berichtet hatte, er habe sich am 19. Dezember 2020 (recte: 19. November 2020) beim Selbstverteidigungstraining den linken Daumen verletzt. Seither sei der Daumen morgens steif, der Beschwerde führer könne ihn nicht bewegen. Eine Bewegung sei erst möglich, wenn es « knacke ». Das Heben schwerer Lasten sei schmerzhaft (Urk. 3/2) . 3.2

Am 11. Januar 2021 führte der Beschwerdeführer im « Frageblatt Ereignisher gang » aus, er habe einen Kniestoss von unten auf seine linke Hand erhalten. Dies sei beim Selbstverteidigungstraining passiert (Urk. 8/G4). 3.3

Im Bericht vom 2. Februar 2021 über die Behandlung vom 1. Februar 2021 stellte Dr. C.___ die Diagnose einer posttraumatischen Tendovaginitis stenosans Daumen links, leichte Affektion Daumensattelgelenk links nach Schlagverletzung mit einem Knie vom 19. November 2020. In der Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer arbeite bei der Polizei. Im Rahmen des Trainings habe er von einer Kollegin einen Schlag mit dem Kniegelenk an den linken Daumen be kommen. Initial seien deutliche Beschwerden vorhanden gewesen, die dann ge bessert hätten. Der Beschwerdeführer sei dann aber im Dezember zur Abklärung auf dem Notfall in Zürich gewesen, wo eine Fraktur ausgeschlossen worden sei. Insbesondere in den letzten Wochen habe er während der Nacht immer wieder Beschwerden gehabt, teilweise komme es zu einem Hängenbleiben des Daumens. Dr. C.___ erhob den folgenden Befund: Es finde sich ein unauffälliges Inte gument. Die Langfingerfunktion sei frei. Am linken Daumen finde sich eine Druckdolenz am A1-Ringband, wobei sich nur eine ganz minime Knotenbildung palpieren lasse. Am Daumensattelgelenk selbst finde sich ein leichtes Reiben , wel ches etwas druck schmerzhaft sei. Ansonsten liege ein unauffälliger Befund vor. Die Durchsicht der Röntgenaufnahmen zeigten einen unauffälligen ossären Be fund, wobei das Daumensattelgelenk, insbesondere die palmarseitige Basis, nicht richtig einsehbar sei. Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es handle sich am ehes ten um eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans des adominanten linken Daumens. Die Situation sei besprochen worden und man habe sich p rimär zur Steroidinfiltration in das A1-Ringband entschieden, worunter die Beschwerden in den kommenden Wochen sicher deutlich besser würden. Sollten sich die Be schwerden langfristig nicht bessern, würde er am ehesten ein MRI planen (Urk. 8/M3). 3.4

Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 8. Februar 2021 begab sich der Be schwerdeführer am 2. Februar 2021 notfallmässig wegen Schmerzen und Schwel lungszuständen nach der Steroidinfiltration in Behandlung. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer am 19. November 2020 im Training einen Kniestoss gegen den Daumen links bekommen. Damals seien der ganze Thenarbereich und das MP-Gelenk geschwollen gewesen. Nach circa drei Wochen sei plötzlich die Fle xion und Extension am Daumen erschwert gewesen und der Finger habe mit der Zeit nur noch in einer Streckstellung gehalten werden können. Bei forcierter Fle xion sei es zu einem Hängenbleiben des Fingers gekommen. Nach der Steroidin filtration bei Dr. C.___ habe der Beschwerdeführer bis am Abend keine we sentlichen Schmerzen verspürt. In der Nacht seien aber zunehmend pochende Schmerzen und Schmerzen von ziehendem Charakter bis in den Unterarm aufge treten. Der Daumen sei deutlich an geschwollen. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer zum Ausschluss eines Infekts in Behandlung begeben. Es wurde der folgende Befund erhoben: Der Daumen links sei geschwollen, jedoch bestehe keinerlei Rötung oder Überwärmung. Die Flexion im IP-Gelenk sei aktiv erschwert. Bei passiver Flexion im IP-Gelenk komme es zu einem Hängenbleiben des Fingers in Beugeposition, sodass er mit der Gegenhand wieder gestreckt wer den müsse. Es bestehe eine Druckdolenz einerseits über dem A1-Ringband und andererseits über dem Beugesehnenkanal bis über das IP-Gelenk. Es bestehe auch eine Druckdolenz im Bereich der Thenarmuskulatur . Eine Druckdolenz im Hand gelenksbereich wurde verneint bei freier Handgelenksbeweglichkeit. Die behan delnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit bei der Polizei eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Februar 2021 (Urk. 8/M2). 3.5

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztzeugnis vom 25. Februar 2021 hielt Dr. C.___ fest, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Urk. 8/M4). 3.6

Dr. D.___ führte zur natürlichen Kausalität aus, eine solche sei möglich. Am 19. November 2020 habe der Beschwerdeführer einen Schlag gegen den Daumen erhalten. Dies entspreche einer Kontusion. Eine solche sei in der Regel nach we nigen Tagen abgeheilt. Eine Fraktur sei ausgeschlossen worden. Die heutigen Be schwerden entsprächen einem schnellenden Finger und der sei krankheitsbedingt. Mit der Konsultation im Dezember 2020 sei der Status quo ante erreicht gewesen (Urk. 8/M5). 3.7

Gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 25. Mai 2021 fand am 17. Mai 2021 eine Sprechstunde statt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, bei initial regre dienten Beschwerden nach der therapeutischen Infiltration des Beugesehnen scheidenkanals am linken Daumen trete nun wieder gehäuft ein (nächtlich) be tontes Schnapp-Phänomen am linken Daumen auf, wobei die Flexionsstellung teils lediglich unter Zuhilfenahme der rechten Hand wieder gelöst werden könne. Aufgrund dessen habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für ein opera tives Vorgehen entsch i e den (Urk. 8/M6). 3.8

Gemäss Operationsbericht der Klinik E.___ vom 26. Mai 2021 wurde am 25. Mai 2021 eine offene A1-Ringbandspaltung am linken Daumen durchgeführt (Urk. 3/3). Der Verlauf gestaltete sich zufriedenstellend (Bericht vom 13. Juli 2021 [Urk. 8/M7 , in welchem als Operationsdatum fälschlicherweise der 25. Januar 2021 angegeben wurde] ). 3.9

Dr. C.___ äusserte sich auf Anfrage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 28. September 2021 zur Unfallkausalität wie folgt: Vom handchirurgischen Standpunkt aus könne klar festgehalten werden, dass es sich bei der Tendovagi nitis stenosans am Daumen links überwiegend wahrscheinlich um eine Unfall folge handle. Prinzipiell seien Tendovaginitiden in der Regel nicht unfallbedingt, dies jedoch in deutlich fortgeschrittenem Alter eher degenerativ entzündlich. Bei diesem jungen Patienten mit entsprechendem Trauma und entsprechender Schwellung sei die Tendovaginitis stenosans jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 19. November 2020 zurückzuführen (Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin zweifelte nicht an den Schilderungen des Beschwerde führers zum Unfallhergang vom 19. November 2020 und anerkannte die am

23. Dezember 2020 gemeldeten Beschwerden, welche bei der Erstbehandlung vom

21. Dezember 2020 und somit rund einen Monat nach dem Ereignis vom 19. November 2020 geklagt wurden , als Unfallfolgen. Dies impliziert, dass sie nicht von einem Regelfall aus ging , bei welchem – gemäss Feststellung von Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. März 2021 – eine Kontusion in der Reg el nach e inigen Tagen abgeheilt sei . Betreffend die sechs Wochen nach der Erstbehandlung festgestellte Tendovagini tis stenosans verneinte die Beschwerdegegnerin hingegen unter Hinweis auf die rudimentäre Stellungnahme von Dr. D.___

(Urk. 8/M5) das Vorliegen einer U n fallkausalität. Beizupflichten ist Dr. D.___ zwar insofern, als eine Fraktur a us geschlossen wurde . D araus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres etwas in B ezug auf die Unfallkausalität ableiten, denn bei der beim Beschwerdeführer festgestell ten Tendovaginitis stenosans , bei welcher es sich um eine Sehnenscheidenent zündung einer Finger-Beugesehne mit Verdickung und «Hängen blei ben» am Ringband (meist A1) mit dem oftmals typischen Schnappphäno men

handelt (siehe www.pschyrembel.de ; besucht am 15. Mai 2022 ) , ist eine Verletzung der knöchernen Struktur nicht vorausgesetzt.

Des Weiteren mangelt es der Feststel lung «die heutigen Beschwerden entsprechen einem schnellenden Finger und der ist krankheitsbedingt» an einer eigentlichen Begründung , womit nicht unerhebli che Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ bestehen . Demgegenüber erweist sich die Beurteilung von Dr. C.___ als schlüssig. Er verwies in zutreffender Wei se auf den Umstand , dass Tendovaginitiden in der Regel nicht unfallbedingt seien , dies jedoch in deutlich fortgeschrittenem Alte r eher degenerativ entzündlich. Beim jungen Beschwerdeführer mit entsprechen dem Trauma und einer Schwellung sei die Tendovaginitis stenosans jedoch über wiegend wahrscheinlich als Folge des Unfalls vom 19. November 2020 einzu schätzen

(Urk. 3/4) . Daraufhin entgegnete die Beschwerdegegnerin, e chtz eitliche ärztliche Berichte seien nicht vorhanden, da sich der Beschwerdeführer erst vier Wochen später habe medizinisch untersuchen lassen . Anlässlich der ärzt lichen Erstbehandlung vom 21. Dezember 2020 seien keine Schwellung und kein Hä matom festgestellt worden (Urk. 10) . Dies trifft zwar zu, doch wurde bereits in der Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 von einer Entzündung, mithin einer Schwellung, berichtet (Urk. 8/G2) . Konsistent dazu wurde i n der ausführlichen Anamnese der

Klinik E.___

vom 2. Februar 2021 festgehalten , es seien nach dem Kniestoss der ganze Thenarbereich und das MP-Gelenk geschwollen gewesen (Urk. 8/M2). An diesen Angaben zu zweifeln, besteht kein Grund, umso weniger, als die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der gemäss Unfallmeldung vom 23. Dezember 2020 zunächst geklagten Beschwerden bejaht und die damit im Zusammenhang gemachten Schilderungen nicht in Frage gestellt hatte. Di e Beurteilung von Dr. C.___ , der die Unfallkausalität bereits am 25. Februar 2021 im von der Beschwerdegegnerin einverlangten «Arztzeugnis UVG Rückfall» bejaht hatte (Urk. 8/M4), beruht überdies nicht auf der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie n ach diesem aufgetreten ist. Eine solche Argumentation wäre

– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt – beweisrechtlich nicht zulässig und vermöchte zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich a nzufügen, dass keinerlei Anhalts punkte dafür bestehen, dass beim jungen Beschwerdeführer aufgrund einer Über- oder Fehlbelastung an der adominanten linken Hand ein degenerativer (Vor-)Z u stand vorgelegen hätte (zur Ätiologie einer Tendovaginitis stenosans wird auf www.pschyrembel.de

festgehalten, durch Über- oder Fehl belastu ng oder auch mo notone Bewegungsabläufe komme es zu einer Reizung und entzündlichen Ver änderung der Sehnenstruktur, wobei der Zusatz erlaubt ist, dass e ine traumatische Genese gemäss Dr. C.___

nicht ausgeschlossen ist) . 4.2

Nach dem Gesagten ist auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___ ab zustellen, gemäss welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tendovaginitis stenosans und dem Unfallereignis vom 19. November 2020 be steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die am 2. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden als Brückensymptome (vgl. E. 1.3) zu werten sind oder nicht . Auf grund der zeitlichen Nähe zwischen den als Unfallfolgen anerkannten Beschwer den vom 21. Dezember 2020 und der Behandlung vom 1. Februar 2021 (weniger als zwei Monate) und in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerde führer gegenüber Dr. C.___ am 1. Februar 2021 angegeben hatte, er habe auf persönlichen Wunsch bei der Klinik E.___ keinen schnellen Termin erhalten (Urk. 8/M3 ; vgl. auch Urk. 1 Rz 19 ) , liegt es jedoch nahe, v on Brückensymptomen auszugehen. Zumal der Beschwerdeführer nach der Behandlung im Dezember 2020 nicht beschwerdefrei war, sondern über nächtliche Beschwerden klagte, teil weise komme es zu einem Hängenbleiben des Daumens (Urk. 8/M3). 5.

In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufzuheben , und es ist festzustellen, dass zwischen dem Unfall vom 19. November 2020 und den am 2. Februar 2021 gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht

und dass der Beschwerd eführer

über den 20. Januar 2021 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Be schwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid . Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2021 beantragt (Urk. 1 S. 2), ist darauf nicht einzutreten. 6.

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Pro zessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien (§

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversic herungs rechts, ATSG) auf Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, der Einspracheent scheid der Unfallversicherung Stadt Z ürich vom 3. September 2021 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 20. Januar 2021 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Unfallversicherung Stadt Z ürich - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro