Sachverhalt
1.
Am 2 7. November 2013 stürzte der 1953 geborene und für d ie Folgen von Unfällen bei der S uva versicherte X.___
bei der Arbeit als Maler von einer Leiter (Unfallmeldung vom 2. Dezember 2013 , Urk. 7/1 ), wobei er sich eine Spiral fraktur des Humerus links sowie eine Kontusion der rechten Schulter zuzog. Die Fraktur wurde gleichentags geschlossen reponiert und mittels Marknagel ver sorgt (Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 2. Dezember 2013, Urk. 7/15-16). In der Folge zeigte sich eine verzögerte Frakturheilung mit persistierenden Schmerzen und wurde eine Rotatorenmanschettenruptur rechts diagnostiziert (vgl. etwa Urk. 7/ 35, 43, 64, 90) . Von der geplanten Revisionsoperation an der linken Schulter wurde abgesehen, nachdem sich im Verlaufs-CT eine zunehmende Konsolidierung der Humerusfraktur visualisiert hatte (Bericht der Uniklinik Z.___ vom 1 5. August 2014, Urk. 7/64). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten persistierte indessen ( Urk. 7/97 , 119 , 237 ). Am 5. Januar 2017 wurde eine Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression, antero -lateraler und lateraler Akromioplastik , Resektion des Akromioklavikular gelenks , Bizepstenodese und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion durchgeführt ( Urk. 7/210). Sodann erfolgten am 1 9. Februar 2018 die Entfernung des Osteo synthesematerials aus dem linken Humerus sowie eine offene Rotatorenman schettenrekonstruktion links ( Urk. 7/270). Per 3 1. August 2018 wurde X.___ altershalber pensioniert ( Urk. 7/284), ohne dass er die Arbeit nach dem Unfall ereignis vom November 2013 wieder aufgenommen hätte. Die Invalidenver sicherung, bei welcher sich der Versicherte im Oktober 2014 zum Bezug von Le istun gen angemeldet hatte (Urk. 7/75), sprach ihm mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2015 zu ( Urk. 7/316). Nach unzähligen, erfolglosen therapeutischen Bemühungen (vgl. etwa Urk. 7/367,
7/376, 7/389 : stationäre Schmerzbehandlung ) wurde X.___ schliesslich am 1 9. Januar 2021 kreisärztlich untersucht ( Urk. 7/466). Mit Schrei ben vom 2 1. Januar 2021 zeigte die Suva dem Versicherten an, die Heilbehand lungskosten sowie die Taggelder per 2 8. Februar 2021 einzustellen ( Urk. 7/470). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicher ten auf eine Rente der Unfallversicherung, sprach ihm indessen bei einer Integri tätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'800.-- zu ( Urk. 7/478). Die dagegen erhobene Einspra che vom 5. März 2021 ( Urk. 7/486 und Einspracheergänzung vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/493 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 3 1. August 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 4. Oktober 2021 Beschwerde erheben und beantra gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine UVG-Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 100 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätz licher medizinischer Abklärungen und Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom 8. November 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegende –
vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben , nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente im Besonderen ( Art. 18 Abs. 1 UVG), über den Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie den für die Leis tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheits schaden sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allge meinen (BGE 129 V 177 E. 3.2) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ) , über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleich s ( Art. 16 ATSG) unter Berücksichtigung des vorgerückten Alters ( Art. 28 Abs. 4 UVV) sowie auch über die Bemessung der Integritätsentschädi gung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus , mangels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhangs der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Nackenbereich sowie mangels adä quaten Kausalzusammenhangs der angegebenen psychischen Problematik mit dem Unfallereignis seien bei der Beurteilung der ihm zustehenden Leistungen einzig die strukturellen Unfallfolgen im Bereich beider Schultern zu berücksich tigen. Nachdem gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . Hinsichtlich Integritätsen t schädi gung seien keine Hinweise dafür aktenkundig, wonach sich ein Abweichen von der ärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. A.___ aufdrängen würde (Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen , die Beurteilung durch Dr. A.___ stehe dem Entscheid der Invalidenversicherung, wonach er in sämt lichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei, diametral entgegen, weshalb dessen Ein schätzung letztlich bloss eine B ehauptung darstelle und im Übrigen im Wider spruch zur Beurteilung des ortho pädischen Behandlers, Dr. B.___ , stehe . Dieser mute dem Beschwerdeführer keine manuellen Tätigkeiten, auch keine leichten, mehr zu . Nachdem er daneben an anderweitigen somatischen und auch an psychischen Beschwerden leide, erweise sich die Einholung eines Gutachtens als unabdingbar, sollte nicht auf die Feststellungen der Invalidenversicherung oder des Behandlers abgestellt werden. Was sodann die psychischen Beschwerden betreffe, so sei die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin fehl erhaft, seien die von ihr anerka nnten Kriterien nach über siebenjähriger Leidenszeit doch in ausgeprägter Weise erfüllt. Selbst wenn auf die Beurteilung des Kreisarztes abge stellt würde, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente, da die von Dr. A.___ angenommene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Nach dem Sturz ereignis vom 2 7. November 2013 ( Urk. 7/1) wurde der Beschwer deführer ins Spital Y.___ überführt, wo die Diagnosen einer diaphysären Spiralfraktur Humerus links sowie eine r Kontusion Schulter rechts gestellt wurden und gleichentags noch eine geschlossene Reposition und Mark nagel osteo synthese der Fraktur am linken Arm erfolgte n . Der Beschwerde führer blieb vom 2 7. November bis zum 2. Dezember 2013 hospitalisiert ( Urk. 7/15-16). Ein am 1 2. Dezember 2013 angefertigtes Arthro -MRI Schulter rechts führte sodann zur weiteren Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter (Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. Februar 201 4 , Urk. 7/26, vgl. auch
7/ 27, 7/ 35 und 7/ 43). Nach vor erst verzögerter Wund heilung an der linken Schulter wurde die Indikation einer Revisionsoperation für gegeben erachtet (Bericht Uniklinik Z.___ vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/55), im Zuge eines V erlauf -CTs, wonach sich eine zunehmende Konsolidation der Fraktur visualisier te , davon indessen Abstand genommen (Bericht Uniklinik Z.___ vom 1 5. August 2014, Urk. 7/64). Die Computertomo graphie vom 1 2. November 2014 zeigte eine deutliche, breite Konsolidation der Fraktur an der medialen Kontur ( Urk. 7/87), welche sich schliesslich am 2. März 2016 als knöchern konsolidiert erwies (Bericht des Röntgeninstitutes vom 2. März 2016, Urk. 7/164). Die CT-Untersuchung der Schulter und des Oberarms links vom 21. November 2017 förderte eine vollständige Konsolidation in leichter Varusstellung
zu Tage ( Urk. 7/255). 3.2
Nachdem bereits Dr. C.___
mit Bericht vom 2 7. Februar 2014
gestützt auf ein gleichentags angefertigtes MRI des Neurokraniums
Hinweise für das Vorliegen relevanter Kopfverletzungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom November 2013 verneint hatte ( Urk. 7/25-26), lieferte ein weiteres MRI des Schädels vom 1 2. Juni 2015 einen altersentsprechenden unauffälligen intrakra niellen Untersuchungsbefund ohne Korrelat für Zephalgien . Zerebrale Kontusi onsareale oder Blutungszeichen kamen nicht zur Darstellung (Urk. 7/125). Mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/144) diagnostizierte PD Dr. med.
D.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Z.___ , eine Segmentdege neration C6/7 mit kyphotischer Fehlhaltung der HW S mit sehr dezenter Fora mensteno se auf Höhe C6/7, hielt aber dafür, die Hauptsymptomatik des Patienten passe nicht zu einer Foramenstenose C 7. Die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen aufgrund der kyphotischen Fehlhaltung mit multisegmentaler Degeneration könnten durch physiotherapeutische Beübungsmassnahmen und gegebenenfalls chiropraktorische Behandlung verbessert werden. Die im Januar und Februar 2020 durchgeführten neurologischen und neuropsychologischen Unter suchungen vermochten die Beschwerden an der HWS ebenfalls nicht zu erklären, weshalb ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom für möglich erachtet wurde ( Urk. 7/391-392). 3.3
Am 1 1. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. E.___ den Versicherten und erstattete gleichentags Bericht ( Urk. 7/176). Er diagnostizierte einen Status nach Leitersturz am 2 7. November 2013 mit diaphysärer Spiralfraktur des linken
Humerus und Schulterkontusion rechts mit geschlossener Reposition und
Markna gelosteosynthese links am 2 7. November 201 3. Im MRI vom
1 2. Dezem ber 2013 hätten sich eine bone
bruise der lateralen Klavikula und eine Partial ruptur der Supraspinatus
- und Infraspinatussehnen rechts, konservativ therapiert, sowie eine delayed
union der Hu m erusfraktur mit lateral um ca. 15 Grad abste hendem Knochenfragment gezeigt . Dr. E.___
hielt fest, subjektiv würden belas tungsunabhängige Schmerzen in beiden Schultern jeweils mit Zunahme bei Be lastung bestehen. Objektiv fänden sich keine Zeichen einer Rotatorenman schettenruptur , eine Bewegungseinschränkung in beiden Schulter gelenken, jedoch auch Zeichen einer mangelnden Compliance. Die vom Beschwer deführer geäusserten Beschwerden seien höchstens teilweise mit den objektivierbaren Ver änderungen zu erklären, wahrscheinlich sei auch eine psy chische Komponente beim depressiv wirkenden Patienten zu berücksichtigen. Insgesamt sei es unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit als Maler nochmals tätig sein werde. 3.4
Nach am 5. Januar 2017 durchgeführter Schulterarthroskopie rechts ( Urk. 7/210) manifestierte sich eine postoperative Frozen
Shoulder , welche konservativ medi kamentös sowie mittels Physiotherapie behandelt wurde (Sprechstundenbericht der Uniklinik Z.___
vom 1 5. Mai 2017, Urk. 7/228). Die gemäss Beschwerde führer nach der Operation verstärkten Schmerzen ( Urk. 7/231) zeigten sich zu folge physiotherapeutischer Beübung
regredient , so dass Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, Uniklinik Z.___ , von einem erfreulichen Ver lauf mit verbesserter Schulter-Beweglichkeit berichtete (Bericht vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 7/252). 3.5
Bei persistierender schmerzhafter Schulter links erfolgte am 1 9. Februar 2018 eine OSME Marknagel Humerus links sowie eine offene Rotatorenman schetten rekonstruktion ( Urk. 7/270). Gemäss Verlaufsbericht vom 9. April 2018 ( Urk. 7/276) zeigte sich postoperativ eine eingeschrä nkte Beweglichkeit mit posi tivem Impingement -Zeichen, was gemäss Ärzten nach diesem Eingriff zu erwar ten und mittels Physiotherapie zu therapieren sei. Im Rahmen der Ver laufskon trolle vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 7/342) berichtete der Beschwerde führer über beid seitige Schulterbeschwerden, wobei links klar beschwerdeführend sei. Bezüglich der linken Seite habe sich im Arthro -MRI vom 2 4. Juli 2018 indessen keine aus geprägte Pathologie visualisiert. Die Manschette sei intakt, auf Infilt rationen habe der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Physiotherapie bringe eine Beschwer deverbesserung, während die Metallentfernung die Situation eher verschlechtert habe. Die in der Folge eingeleitete Schmerztherapie am Univer si tätsspital F.___ führte die Sachverständigen zum Schluss, dass unter Zusam menschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese sowie der klinischen Prä sentation eine ausgeprägte posttraumatisch bedingte muskulo skelettale Schmerz problematik mit mittlerweile gravierenden sekundären degene rativen V erände rungen zu sehen sei, ohne dass (weitere)
interventionelle Optio nen bestünden. E ine manuell-therapeutische Behandlung sei als zielführend zu betrachten ( Bericht vom 9. September 2019, Urk. 7/355).
Vom 2 6. Februar bis zum 1 1. März 2020 war der Beschwerdeführer zur stationä ren mul timodalen Schmerztherapie am F.___ hospitalisiert (Bericht vom 1 9. März 2020, Urk. 7/389) . Die Ärzte diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) bei chronischen post traumatischen Schulter- und Oberarmschmerzen beidseits, links mehr als rechts, Plantarfasziitis rechts und möglicher Plantarfasziitis link s sowie einem möglichen Reizsyndrom des Nervus
medianus links. Sie erklärten, im Gespräch seien starke schmerzbezogene Ängste, maladaptive Kognitionen ( Katastrophisieren von Kör perempfindungen und Krankheitsfolgen) sowie eine ausgeprägte emotionale Be lastung zum Vorschein gekommen. Klinisch hätten eine ungünstige Haltung mit Schulter - und Kopfprotraktion , ein leichter Schulterhochstand rechts sowie aus geprägte myofasziale Befunde im Bereich der Nacken- und Schultergürtel musku latur imponiert. Die klinisch vermutete Plantarfasziitis habe sonographisch bestätigt werden können; sie sei am ehesten als mechanisch bedingt bei verkürz ter Wadenmuskulatur zu interpretieren. Der stationäre Verlauf habe sich mit dem Erreichen einer Schmerzreduktion von VAS 8/10 auf VAS 5/10 und einer verbes serten Haltung als zufriedenstellend erwiesen. 3.6
Am 1 9. Januar 2021 fand abermals eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, worüber Dr. med. A.___ , Facharzt Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
tags darauf berichtete ( Urk. 7/466). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2 0. November 2013 schwer im Bereich des linken und rechten Schultergelenks verletzt. Die H umerusschaftspiralfraktur links sei osteosynthetisch mittels Marknagel versorg t worden. Die Kausalität der geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Schul tergelenks sei im Verlauf bejaht und chirurgisch mit Schulterarthroskopie, Dekom pression, AC-Gelenkresektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion behandelt worden. Im Februar 2018 habe die Marknagelentfernung stattgefun den. Seither seien mehr als zwei Jahre vergangen und die bestmögliche Anpas sung an den Zustand sei erfolgt. Der Versicherte befinde sich seit
sieben Jahren regelmässig in physiotherapeutischer Behandlung, ohne dass eine namhafte Ver besserung habe erzielt werden können. Mithin sei – spätestens aktuell über wiegend wahrscheinlich , aber bereits ein Jahr nach Marknagelentfernung am 1 9. Februar 2019 – ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Hinweise für das Vorliegen eines radikulären Syndroms oder einer Läsion eines peripheren Nerven s hätten sich nicht finden lassen. Die geklagten Beschwerden im Nackenbereich seien sodann überwiegend wahrscheinlich unfallfremd. Seit dem 1 9. Februar 2019 bestehe in leidensangepasster Tätigkeit (leichte manuelle Tätigkeit bis maximal Schulterhöhe, ohne das Bedienen von Maschinen und Geräten, welche rütteln, schlagen oder vibrieren) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/466 S.
13). 3.7
Die seit 4. April 2014 behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 5. Februar 2021 ( Urk. 7/495) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.1). Sie hielt fest, zu Behandlungsbeginn habe sich der Beschwerde führer deutlich verunsichert und belastet durch die Erkrankung, welche sich nach dem Unfall entwickelt habe, gezeigt. Er habe über eine gedrückte Stimmungslage, diffuse Ä ngste, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, ausgeprägtes Grübeln und Gedankenkreisen, Nervosität, Anspan nung , Insuffizienzerleben sowie über diverse körperliche Beschwerden, die durch die Unfallverletzungen entstanden seien, geklagt. Durch die intensive Gesprächs- und Psychopharmakotherapie habe eine ausreichende Stabilisierung erreicht und über längere Zeit aufrechterhalten werden können. Es werde emp fohlen, die Therapie im gleichen Setting weiterzuführen. Im weiteren Verlauf sei eine Reduktion der – derzeitigen monatlichen – Behandlungsfrequenz angedacht. 3.8
Mit Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 7/496) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahm Dr. B.___ Stellung zur kreisärztlichen Einschät zung durch Dr. A.___ . Dr. B.___ führte aus, rein aktenanamnestisch sei der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Februar 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Arbeitsprofil sehe er jedoch anders. Da aktenanamnestisch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den linken Arm nicht mehr körperlich einsetzen könne, seien auch leichte manuelle Tätig keiten bis maximal Schulterhöhe , so wie vom Kreisarzt umschrieben, nicht mehr zumutbar. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe bloss für eine rein admi nistrative Tätigkeit beziehungsweise für eine Tätigkeit, bei der der linke Arm nicht körperlich eingesetzt werden müsse. Ob die vom Beschwerdeführer geklag ten Nackenbeschwerden unfallkausal seien oder nicht, könne er aktenanamnes tisch nicht abschliessend klären, weshalb er eine wirbelsäulenchirurgische Abklä rung empfehle. 4. 4.1
Vorab ist daran zu erinnern, dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine absolute Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver siche rungs zweig besteht . Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialver sicherungs zweigen sind trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallver sicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen, während im Rahmen der Abklärungen für eine Rente der Invaliden versicherung auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehl entwicklungen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 549 E. 6.2 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_341/ 2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 ). Ferner kennt das UVG im Gegen satz zum IVG weder eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbsleben , noch hat sich im Bereich der Unfall versiche rung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibe nden medizinisch -theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fort geschrit tenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der Invalidenversic herung vom 15. Oktober 2018 ( Urk. 7/316) beruft, wonach auf grund seines Alters auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet, eine relevante Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mangels zumutbarer Umstellungsfähig keit verneint und gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 100 %
ab 1. April 2015 eine ganze Rente zugesprochen wurde, vermag er daher nicht durchzudringen und erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich dieser Rügen ohne Weiteres. 4.2 4.2.1
Gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. A.___ hat die Beschwerde gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2021 eingestellt ( Urk. 7/470), was vom Beschwerdeführer zurecht nicht beanstandet wird . Soweit er aber den Kreisarztbericht die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit betreffend für beweisuntauglich hält, vermögen seine V orbringen nicht zu über zeugen, wie nachfolgende Darlegungen zeigen. 4.2.2
Was die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Nackenbereich anbe langt, waren keinerlei relevante n Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der Halswirbelsäule auszumachen (E. 3.2); die von PD Dr. D.___
im Rahmen einer wirbelsäulenc hirugischen Abklärung beschriebene kyphotische Fehlhaltung der Halswirbelsäule ist ganz offenkundig auf die multisegmentale Degeneration zurück zuführen ( Urk. 7/144 S. 2). Folgerichtig hat Kreisarzt Dr. A.___
auf eine
unfallfremde Diagnose hinsichtlich des
Cervikalsyndroms bei degenerativem Ver schleissleiden mit Segmentdegeneration C6/7 mit kyphotischer Fehlhaltung der
Halswirbelsäule geschlossen ( Urk. 7/466 S. 12). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängen sich diesbezüglich weitere Abklärungen nicht auf , zumal es an anderslautenden ärztlichen Beurteilungen mangelt und eine
wie von Dr. B.___ vorgeschlagene Abklärung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bereits aktenkundig ist . 4.2.3
Zu keiner Beanstandung Anlass gibt sodann die Einschätzung der Arbei tsfähig keit durch Kreisarzt
Dr. A.___ unter Berücksichtigung der objektivierbaren, unfallkausalen funktionellen Einschränkungen an den Schultern und dem linken Arm ; danach sind dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten ab dem 1 9. Februar 2019, dem Zeitpunkt der Marknagelentfernung, vollzeitig zumutbar. Dies
wurde von Dr. B.___
denn insofern bestätigt, als auch der behandelnde Orthopäde eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
als möglich erachtete. Se ine
– soweit unbegründete –
Auffassung , der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm nicht mehr körperlich einsetzen, weshalb als leidensangepasste Tätigkeiten einzig noch rein administrative respektive nicht kö r perliche Arbeiten in Frage kämen (E. 3.8), vermag indessen nicht zu überzeugen und das von Dr. A.___ erhobene Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen. Anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung der Schultergelenke zeigten sich zwar Bewegungs ein schrän kungen und waren Schmerzangaben zu erheben ; die Testung der Rotato renman schette war in Bezug auf die Kraft indes unauffällig und seitengleich symmet risch. Das muskuläre Relief der Obera r mmuskulatur präsentierte sich seiten gleich ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypothrophien oder Atrophien. Sodann war die Beweglichkeit im rechten als auch linken Ellenbogen nicht ein geschränkt und das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur war seitengleich ausgeprägt. Der Befund an den Handgelenken war ferner weitgehend unauffällig und die Umfangmasse der oberen Extremitäten waren grossenteils identisch ( Urk. 7/466 S. 9-10) . Dass Kreisarzt Dr. A.___ angesichts dieser Untersu chungsbefunde leichte manuelle Tätigkeiten bis maximal Schulterhöhe für den rechtsdomina n ten Beschwerdeführer als zumutbar erachtete, ist schlüssig und nachvollziehbar . 4.2.4
Mithin ist gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ hinsichtlich struktureller Unfallfolgen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1 9. Februar 2019 e ine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des vom Kreisarzt formulierten Belastbarkeitsprofil uneingeschränkt möglich ist (E. 3.6). 4.3 4.3.1
D er Beschwerdeführer macht über die unfallkausalen Beschwerden hinaus psy chiatrisch begründete Einschränkungen geltend , welche auf das Unfallereignis zurückzuführen seien . Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden zum Unfallereignis zu bejahen ist . Nachdem es an Hinweisen dafür mangelt, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma oder eine ähnliche Verletzung erlitten hätte, kommt für die Prüfung der Adäquanz
die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Bein auf einem Tisch abgestützt hatte, dabei ausrutschte und stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2. Dezember 2013, Urk. 7/1 und Bericht Spital Y.___ vom 1 4. Dezember 2013,
Urk. 7/12) auf einen höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen geschlossen ( Urk. 2 S. 8), was der Beschwerdeführer zu recht nicht in Frage stellt ( Urk. 1 S. 7 ; vgl. zur Kasu istik
betreffend Qualifizierung von Stürzen etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 1 5. Mai 2014 E . 5.1.2 und 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.1). Demnach wäre d ie Adäquanz zu bejahen, wenn vier der massgebli chen Kriterien erfüllt sind oder eines der Kriterien ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen ), wobei bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile, deren hin reichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, aus geklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2008 vom 4. August 2008 E. 7.1 ). 4.3.3
Offensichtlich nicht erfüllt sind das Kriterium besonders dramatischer Begleitum stände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, und das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte.
Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer jahrelang in physiotherapeu tischer und medikamentöser Behandlung stand , kann noch nicht geschlossen werden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen B ehandlung sei erfüllt. Hierfür ist vielmehr eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmäs sigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich, welche Qualität
Abklärungsmassnahmen nicht zukommt (vgl. 8C_647/2018 E. 5.3). Die zahlreiche n therapeutischen
M ass nahmen dienten denn auch grossenteils
der Abklärung der geklagten Schmerz prob lematik (vgl. etwa Bericht der Uniklinik Z.___ vom 2 4. September 2015, Urk. 7/140), sowie deren analgetischen Behandlung . Hinzu kommt, dass bereits der Hausarzt mit Bericht vom 2 7. Februar 2014 erstmals auf eine psychiatrische Komponente hingewiesen hatte ( Urk. 7/26 S. 2 ; vgl. auch Urk. 7/35 S. 2 ), Kreis arzt Dr. E.___
eine psychische Komponente für wahrscheinlich erachtete (Bericht vom 1 1. Mai 2016, E. 3.3 ) und sich der Beschwerdeführer seit 4. April 2014 in psychiatrischer Behandlung befindet (E. 3.7) . Dass die Beschwerdegegnerin ange sichts dieser Aktenlage das Kriterium als höchstens in nicht ausgeprägter Weise erfüllt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als in ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden, haben doch auch organisch objektiv nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden körperlich imponiert (vgl.
Urk. 7/140) , was ausser Acht zu bleiben hat (Urteil des Bundesgerichts 8 C _101/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2), war anläs slich der Schmerztherapie am F.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert worden (E. 3.5 ; vgl. auch Urk. 7/376, wonach eine schmerz unterhaltende psychische Begleiterkrankung bestehe ) und konnte den Klagen über Nackenbeschwerden kein unfallkausales Korrelat zugrunde gelegt werden (E.
4.2.2). Mithin kann das Kriterium maximal als in einfacher Form erfüllt betrachtet werden .
Schliesslich kann aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums eines schwie rigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt alleine nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 10.3 mit Hinweisen). Umstände, die zur Bejahung des Kriteriums fü hren könnten, liegen nicht vor.
Was das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit anbelangt, so ist dieses mit Blick auf die Dauer der attestierten Arbeits unfähigkeit (vgl. etwa Urk. 7 /200, 7/ 237 ) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C _803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen ) . Allerdings kann ange sichts der zunehmenden psychischen Überlagerung (vgl. Urk. 7/26, E. 3.3, Urk. 7/257, 3.5, 3.7) das Kriterium nicht als in ausgeprägter Weise als erfüllt betrachtet werden. 4.3.4
Zusammenfassend sind höchstens drei der relevanten Kriterien in einfacher Weise erfüllt, während keines ausgeprägt vorliegt, was bei einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten Unfall nicht genügt, um die Adä quanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis von November 2013 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu beja hen (E. 4.3.2). Infolgedessen besteht für diese Beschwerden kein Leistungsan spruch aus der Unfallversicherung, womit sich eine Beantwortung der Frage, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Integrität durch die aktenkundig gemachten psychischen Störungen beeinträchtigt werden , ebenso erübrigt wie eine psychiatrische Begutachtung. 5. 5.1 5.1.1
Während die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfallereignis per Ende August 2018 pensioniert worden wäre und seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, zur Festsetzung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn im Wirtschaftszweig «Baugewerbe» abgestellt hat ( Urk. 2 S.
12 ff.) , beanstandet der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ( Urk. 1 S. 9) . 5. 1. 2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). 5.1.3
Am 3 1. August 2018 erreichte der am 2 1. August 1953 geborene Beschwerde führer das ordentliche Rentenalter, weshalb ihm seine langjährige Anstellung bei der H.___ AG auf diesen Zeitpunkt hin gekündigt wurde ( Urk. 7/284). Hin weise dafür, dass der Beschwerdeführer über das Rentenalter hinaus gearbeitet hätte, sind weder aktenkundig, noch macht er solches geltend. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer s eine Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufge nommen, was zur Anwendung v on Art. 28 Abs. 4 UVV führt (E. 5.1.2). Nachdem der Beschwerdeführer als ungelernte Arbeitskraft auf Baustellen zum Einsatz kam (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1), hat die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Valideneinkommens zu Recht auf den Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für S tati stik (LSE) für die Wirtschaftszweige 41-43 «Baugewerbe», Niveau 1, abgestellt , zumal der Mindestlohn für einen Berufsarbeiter gemäss Gesa mtarbeitsvertrag 2020- 2022 des Schweizerischen Maler- und Gipserunter nehmer-Verbands weit unter dem von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabellenlohn liegt und gemäss ehemaliger Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Lohn für einen ungelernten Maler im mittleren Alter entsprechen würde (vgl. Urk. 7/407 S. 1-3 , Mindestlohn Berufsarbeiter per 1. April 2020 Fr. 4'487.-- ).
Damit wird der Rechtsprechung, wonach für die Bestimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend sind , die eine versicherte Person im mittleren Alter – etwa mit 42 Jahren –
bei einer entsprechenden Gesundheits schä digung erzielen könnte, Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es könne nicht angehen, die Höhe der Rente von der Verfahrensdauer abhängig zu machen, dringt er nicht durch. Bereits im Zeitpunkt des Unfallereig nisses im November 2013 hatte der Beschwerdeführer das im Sinne der genannten Rechtsprechung vorgerückte Alter von «rund 60 Jahren» (E. 5.1.2) erreicht und stand im Zeitpunkt der gemäss kreisärztlicher Einschätzung ab Februar 2019 zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 3.6) längst im Rentenalter. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bietet damit keinen Anlass zur Kr itik .
Gemäss LSE 2018 erzielten im Baugewerbe beschäftigte Männer einen Bruttolohn (Zentralwert) von monatlich Fr. 5'622.--, welcher auf eine betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41.3 Stunden aufzurechnen ist. Da das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage festzusetzen und ausge hend von der LSE 2018 (vgl. nachfolgend) zu bestimmen sind, erübrigt sich eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung . Infolgedessen ist das Validenein kommen mit Fr. 69'657.-- ( Fr. 5'622 .-- x 12 : 40 x 41.3) zu beziffern. 5.2 5.2.1
Gemäss
Beurteilung
von Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste T ätigkeit seit Februar 2019 vollumfänglich zumutbar (E. 3.6 ; 4.2.4 ) .
Das vom Kreisarzt formulierte Anforderungsprofil (leichte manuelle Tätigkeiten bis maximal Schulterhöhe, ohne das Bediene n von Maschinen und Geräten, welche rütteln, schlagen oder vibrieren) ist nicht derart einschränkend , dass der ausge glichene Arbeitsmarkt eine solchermassen zumutbare Tätigkeit
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen ersch eint (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer andere Kriterien, welche gegen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sprechen sollen, aufführt ( Urk. 1 S. 9), sind sie im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV ohnehin nicht relevant . 5.2.2
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2018 festzusetzen, wobei das Total aller W irtschaftszweige, Männer , Kompetenzniveau 1, welches Fr. 5'417.-- pro Monat beträgt , heranzuziehen ist . Nachdem auch das Validen einkommen nicht weiter an die Nominallohnentwicklung angepasst worden ist, resultiert unter Berücksichtigung der wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Total aller Wirtschaftszweige von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) ein Wert von Fr. 67'767.-- ( Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat vom Invalideneinkommen einen Abzug von 5 % gewährt, was der Beschwerdeführer als nicht angemessen bezeichnet, ohne indessen auszuführen, welche (weiteren) Kriterien er diesbezüglich als erfüllt erachtet. Es ist zu betonen, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2) . Inwiefern sich die im Rahmen des Anforderungsprofils berücksichtigten Beschwerde n an den Schultern und am linken Arm finanziell über den gewährten Abzug hinaus in dem Sinne auswirken könnten, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer gesunden Person mi t der gleichen Tätigkeit von vornherein ein e lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte, ist nicht erkennbar. Weil vorliegend die Erwerbseinkommen gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmen sind, vermögen auch – wenn überhaupt –
das Alter des Beschwer deführers, dessen lange Dienstzeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin sowie eine allfällige Umstellungs- und Einarbeitungszeit keinen weiteren Abzug zu begrün den. Ferner
rechtfertigt eine fehlende berufliche Ausbildung keinen Tabellen lohnabzug, wenn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.3.4; vgl. auch 8C_292/2021 vom 2 1. April 2022 E. 7 mit Hinweis). Schliesslich liegt keine fakti sche Einarmigkeit vor . Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwer de gegnerin gewährte Abzug von 5 % nicht als unangemessen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 64'379.-- reduziert. 5.3
Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führt zu einer Einkom menseinbusse von Fr. 5'278.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (7.57 % ) ergibt. Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin besteht damit nicht. 6.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Integritäts entschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2), ist mit keinem Wort begründet. Es sind denn auch weder Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die Beurteilung von Dr. A.___ , wonach im Rahmen der unfallkausalen Schädigung bei beiden Schul ter gelenken eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen besteht, was einen Integritätsschaden von 15 % für jed e Schulter begründet ( Urk. 7/467 ), nicht zutreffen sollte, noch findet sich eine anderslautende ärztliche Beurteilung der unfallbedingten Integritätsschädigung. Gestützt auf die Einschätzung des Kreis arztes besteht in Übereinstimmung mit Tabelle 1 der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Schulter, bis zur Horizontalen beweglich: 15 % ) damit ein Integritätsschaden von insgesamt 30 % . Auch dies bezüglich ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und eine Integritätsentschä digung in Höhe von 30 % zugesprochen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. August 2021 erweist sich damit vollumfänglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 2 7. November 2013 stürzte der 1953 geborene und für d ie Folgen von Unfällen bei der S uva versicherte X.___
bei der Arbeit als Maler von einer Leiter (Unfallmeldung vom 2. Dezember 2013 , Urk. 7/1 ), wobei er sich eine Spiral fraktur des Humerus links sowie eine Kontusion der rechten Schulter zuzog. Die Fraktur wurde gleichentags geschlossen reponiert und mittels Marknagel ver sorgt (Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 2. Dezember 2013, Urk. 7/15-16). In der Folge zeigte sich eine verzögerte Frakturheilung mit persistierenden Schmerzen und wurde eine Rotatorenmanschettenruptur rechts diagnostiziert (vgl. etwa Urk. 7/ 35, 43, 64, 90) . Von der geplanten Revisionsoperation an der linken Schulter wurde abgesehen, nachdem sich im Verlaufs-CT eine zunehmende Konsolidierung der Humerusfraktur visualisiert hatte (Bericht der Uniklinik Z.___ vom 1 5. August 2014, Urk. 7/64). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten persistierte indessen ( Urk. 7/97 , 119 , 237 ). Am 5. Januar 2017 wurde eine Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression, antero -lateraler und lateraler Akromioplastik , Resektion des Akromioklavikular gelenks , Bizepstenodese und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion durchgeführt ( Urk. 7/210). Sodann erfolgten am 1 9. Februar 2018 die Entfernung des Osteo synthesematerials aus dem linken Humerus sowie eine offene Rotatorenman schettenrekonstruktion links ( Urk. 7/270). Per 3 1. August 2018 wurde X.___ altershalber pensioniert ( Urk. 7/284), ohne dass er die Arbeit nach dem Unfall ereignis vom November 2013 wieder aufgenommen hätte. Die Invalidenver sicherung, bei welcher sich der Versicherte im Oktober 2014 zum Bezug von Le istun gen angemeldet hatte (Urk. 7/75), sprach ihm mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2015 zu ( Urk. 7/316). Nach unzähligen, erfolglosen therapeutischen Bemühungen (vgl. etwa Urk. 7/367,
7/376, 7/389 : stationäre Schmerzbehandlung ) wurde X.___ schliesslich am 1 9. Januar 2021 kreisärztlich untersucht ( Urk. 7/466). Mit Schrei ben vom 2 1. Januar 2021 zeigte die Suva dem Versicherten an, die Heilbehand lungskosten sowie die Taggelder per 2 8. Februar 2021 einzustellen ( Urk. 7/470). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicher ten auf eine Rente der Unfallversicherung, sprach ihm indessen bei einer Integri tätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'800.-- zu ( Urk. 7/478). Die dagegen erhobene Einspra che vom 5. März 2021 ( Urk. 7/486 und Einspracheergänzung vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/493 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 3 1. August 2021 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegende –
vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben , nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 4. Oktober 2021 Beschwerde erheben und beantra gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine UVG-Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 100 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätz licher medizinischer Abklärungen und Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom 8. November 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus , mangels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhangs der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Nackenbereich sowie mangels adä quaten Kausalzusammenhangs der angegebenen psychischen Problematik mit dem Unfallereignis seien bei der Beurteilung der ihm zustehenden Leistungen einzig die strukturellen Unfallfolgen im Bereich beider Schultern zu berücksich tigen. Nachdem gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . Hinsichtlich Integritätsen t schädi gung seien keine Hinweise dafür aktenkundig, wonach sich ein Abweichen von der ärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. A.___ aufdrängen würde (Urk. 2).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen , die Beurteilung durch Dr. A.___ stehe dem Entscheid der Invalidenversicherung, wonach er in sämt lichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei, diametral entgegen, weshalb dessen Ein schätzung letztlich bloss eine B ehauptung darstelle und im Übrigen im Wider spruch zur Beurteilung des ortho pädischen Behandlers, Dr. B.___ , stehe . Dieser mute dem Beschwerdeführer keine manuellen Tätigkeiten, auch keine leichten, mehr zu . Nachdem er daneben an anderweitigen somatischen und auch an psychischen Beschwerden leide, erweise sich die Einholung eines Gutachtens als unabdingbar, sollte nicht auf die Feststellungen der Invalidenversicherung oder des Behandlers abgestellt werden. Was sodann die psychischen Beschwerden betreffe, so sei die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin fehl erhaft, seien die von ihr anerka nnten Kriterien nach über siebenjähriger Leidenszeit doch in ausgeprägter Weise erfüllt. Selbst wenn auf die Beurteilung des Kreisarztes abge stellt würde, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente, da die von Dr. A.___ angenommene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Nach dem Sturz ereignis vom 2 7. November 2013 ( Urk. 7/1) wurde der Beschwer deführer ins Spital Y.___ überführt, wo die Diagnosen einer diaphysären Spiralfraktur Humerus links sowie eine r Kontusion Schulter rechts gestellt wurden und gleichentags noch eine geschlossene Reposition und Mark nagel osteo synthese der Fraktur am linken Arm erfolgte n . Der Beschwerde führer blieb vom 2 7. November bis zum 2. Dezember 2013 hospitalisiert ( Urk. 7/15-16). Ein am 1 2. Dezember 2013 angefertigtes Arthro -MRI Schulter rechts führte sodann zur weiteren Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter (Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. Februar 201 4 , Urk. 7/26, vgl. auch
7/ 27, 7/ 35 und 7/ 43). Nach vor erst verzögerter Wund heilung an der linken Schulter wurde die Indikation einer Revisionsoperation für gegeben erachtet (Bericht Uniklinik Z.___ vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/55), im Zuge eines V erlauf -CTs, wonach sich eine zunehmende Konsolidation der Fraktur visualisier te , davon indessen Abstand genommen (Bericht Uniklinik Z.___ vom 1 5. August 2014, Urk. 7/64). Die Computertomo graphie vom 1 2. November 2014 zeigte eine deutliche, breite Konsolidation der Fraktur an der medialen Kontur ( Urk. 7/87), welche sich schliesslich am 2. März 2016 als knöchern konsolidiert erwies (Bericht des Röntgeninstitutes vom 2. März 2016, Urk. 7/164). Die CT-Untersuchung der Schulter und des Oberarms links vom 21. November 2017 förderte eine vollständige Konsolidation in leichter Varusstellung
zu Tage ( Urk. 7/255). 3.2
Nachdem bereits Dr. C.___
mit Bericht vom 2 7. Februar 2014
gestützt auf ein gleichentags angefertigtes MRI des Neurokraniums
Hinweise für das Vorliegen relevanter Kopfverletzungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom November 2013 verneint hatte ( Urk. 7/25-26), lieferte ein weiteres MRI des Schädels vom 1 2. Juni 2015 einen altersentsprechenden unauffälligen intrakra niellen Untersuchungsbefund ohne Korrelat für Zephalgien . Zerebrale Kontusi onsareale oder Blutungszeichen kamen nicht zur Darstellung (Urk. 7/125). Mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/144) diagnostizierte PD Dr. med.
D.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Z.___ , eine Segmentdege neration C6/7 mit kyphotischer Fehlhaltung der HW S mit sehr dezenter Fora mensteno se auf Höhe C6/7, hielt aber dafür, die Hauptsymptomatik des Patienten passe nicht zu einer Foramenstenose C 7. Die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen aufgrund der kyphotischen Fehlhaltung mit multisegmentaler Degeneration könnten durch physiotherapeutische Beübungsmassnahmen und gegebenenfalls chiropraktorische Behandlung verbessert werden. Die im Januar und Februar 2020 durchgeführten neurologischen und neuropsychologischen Unter suchungen vermochten die Beschwerden an der HWS ebenfalls nicht zu erklären, weshalb ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom für möglich erachtet wurde ( Urk. 7/391-392). 3.3
Am 1 1. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. E.___ den Versicherten und erstattete gleichentags Bericht ( Urk. 7/176). Er diagnostizierte einen Status nach Leitersturz am 2 7. November 2013 mit diaphysärer Spiralfraktur des linken
Humerus und Schulterkontusion rechts mit geschlossener Reposition und
Markna gelosteosynthese links am 2 7. November 201 3. Im MRI vom
1 2. Dezem ber 2013 hätten sich eine bone
bruise der lateralen Klavikula und eine Partial ruptur der Supraspinatus
- und Infraspinatussehnen rechts, konservativ therapiert, sowie eine delayed
union der Hu m erusfraktur mit lateral um ca. 15 Grad abste hendem Knochenfragment gezeigt . Dr. E.___
hielt fest, subjektiv würden belas tungsunabhängige Schmerzen in beiden Schultern jeweils mit Zunahme bei Be lastung bestehen. Objektiv fänden sich keine Zeichen einer Rotatorenman schettenruptur , eine Bewegungseinschränkung in beiden Schulter gelenken, jedoch auch Zeichen einer mangelnden Compliance. Die vom Beschwer deführer geäusserten Beschwerden seien höchstens teilweise mit den objektivierbaren Ver änderungen zu erklären, wahrscheinlich sei auch eine psy chische Komponente beim depressiv wirkenden Patienten zu berücksichtigen. Insgesamt sei es unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit als Maler nochmals tätig sein werde. 3.4
Nach am 5. Januar 2017 durchgeführter Schulterarthroskopie rechts ( Urk. 7/210) manifestierte sich eine postoperative Frozen
Shoulder , welche konservativ medi kamentös sowie mittels Physiotherapie behandelt wurde (Sprechstundenbericht der Uniklinik Z.___
vom 1 5. Mai 2017, Urk. 7/228). Die gemäss Beschwerde führer nach der Operation verstärkten Schmerzen ( Urk. 7/231) zeigten sich zu folge physiotherapeutischer Beübung
regredient , so dass Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, Uniklinik Z.___ , von einem erfreulichen Ver lauf mit verbesserter Schulter-Beweglichkeit berichtete (Bericht vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 7/252). 3.5
Bei persistierender schmerzhafter Schulter links erfolgte am 1 9. Februar 2018 eine OSME Marknagel Humerus links sowie eine offene Rotatorenman schetten rekonstruktion ( Urk. 7/270). Gemäss Verlaufsbericht vom 9. April 2018 ( Urk. 7/276) zeigte sich postoperativ eine eingeschrä nkte Beweglichkeit mit posi tivem Impingement -Zeichen, was gemäss Ärzten nach diesem Eingriff zu erwar ten und mittels Physiotherapie zu therapieren sei. Im Rahmen der Ver laufskon trolle vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 7/342) berichtete der Beschwerde führer über beid seitige Schulterbeschwerden, wobei links klar beschwerdeführend sei. Bezüglich der linken Seite habe sich im Arthro -MRI vom 2 4. Juli 2018 indessen keine aus geprägte Pathologie visualisiert. Die Manschette sei intakt, auf Infilt rationen habe der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Physiotherapie bringe eine Beschwer deverbesserung, während die Metallentfernung die Situation eher verschlechtert habe. Die in der Folge eingeleitete Schmerztherapie am Univer si tätsspital F.___ führte die Sachverständigen zum Schluss, dass unter Zusam menschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese sowie der klinischen Prä sentation eine ausgeprägte posttraumatisch bedingte muskulo skelettale Schmerz problematik mit mittlerweile gravierenden sekundären degene rativen V erände rungen zu sehen sei, ohne dass (weitere)
interventionelle Optio nen bestünden. E ine manuell-therapeutische Behandlung sei als zielführend zu betrachten ( Bericht vom 9. September 2019, Urk. 7/355).
Vom 2 6. Februar bis zum 1 1. März 2020 war der Beschwerdeführer zur stationä ren mul timodalen Schmerztherapie am F.___ hospitalisiert (Bericht vom 1 9. März 2020, Urk. 7/389) . Die Ärzte diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) bei chronischen post traumatischen Schulter- und Oberarmschmerzen beidseits, links mehr als rechts, Plantarfasziitis rechts und möglicher Plantarfasziitis link s sowie einem möglichen Reizsyndrom des Nervus
medianus links. Sie erklärten, im Gespräch seien starke schmerzbezogene Ängste, maladaptive Kognitionen ( Katastrophisieren von Kör perempfindungen und Krankheitsfolgen) sowie eine ausgeprägte emotionale Be lastung zum Vorschein gekommen. Klinisch hätten eine ungünstige Haltung mit Schulter - und Kopfprotraktion , ein leichter Schulterhochstand rechts sowie aus geprägte myofasziale Befunde im Bereich der Nacken- und Schultergürtel musku latur imponiert. Die klinisch vermutete Plantarfasziitis habe sonographisch bestätigt werden können; sie sei am ehesten als mechanisch bedingt bei verkürz ter Wadenmuskulatur zu interpretieren. Der stationäre Verlauf habe sich mit dem Erreichen einer Schmerzreduktion von VAS 8/10 auf VAS 5/10 und einer verbes serten Haltung als zufriedenstellend erwiesen. 3.6
Am 1 9. Januar 2021 fand abermals eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, worüber Dr. med. A.___ , Facharzt Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
tags darauf berichtete ( Urk. 7/466). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2 0. November 2013 schwer im Bereich des linken und rechten Schultergelenks verletzt. Die H umerusschaftspiralfraktur links sei osteosynthetisch mittels Marknagel versorg t worden. Die Kausalität der geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Schul tergelenks sei im Verlauf bejaht und chirurgisch mit Schulterarthroskopie, Dekom pression, AC-Gelenkresektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion behandelt worden. Im Februar 2018 habe die Marknagelentfernung stattgefun den. Seither seien mehr als zwei Jahre vergangen und die bestmögliche Anpas sung an den Zustand sei erfolgt. Der Versicherte befinde sich seit
sieben Jahren regelmässig in physiotherapeutischer Behandlung, ohne dass eine namhafte Ver besserung habe erzielt werden können. Mithin sei – spätestens aktuell über wiegend wahrscheinlich , aber bereits ein Jahr nach Marknagelentfernung am 1 9. Februar 2019 – ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Hinweise für das Vorliegen eines radikulären Syndroms oder einer Läsion eines peripheren Nerven s hätten sich nicht finden lassen. Die geklagten Beschwerden im Nackenbereich seien sodann überwiegend wahrscheinlich unfallfremd. Seit dem 1 9. Februar 2019 bestehe in leidensangepasster Tätigkeit (leichte manuelle Tätigkeit bis maximal Schulterhöhe, ohne das Bedienen von Maschinen und Geräten, welche rütteln, schlagen oder vibrieren) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/466 S.
13). 3.7
Die seit 4. April 2014 behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 5. Februar 2021 ( Urk. 7/495) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.1). Sie hielt fest, zu Behandlungsbeginn habe sich der Beschwerde führer deutlich verunsichert und belastet durch die Erkrankung, welche sich nach dem Unfall entwickelt habe, gezeigt. Er habe über eine gedrückte Stimmungslage, diffuse Ä ngste, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, ausgeprägtes Grübeln und Gedankenkreisen, Nervosität, Anspan nung , Insuffizienzerleben sowie über diverse körperliche Beschwerden, die durch die Unfallverletzungen entstanden seien, geklagt. Durch die intensive Gesprächs- und Psychopharmakotherapie habe eine ausreichende Stabilisierung erreicht und über längere Zeit aufrechterhalten werden können. Es werde emp fohlen, die Therapie im gleichen Setting weiterzuführen. Im weiteren Verlauf sei eine Reduktion der – derzeitigen monatlichen – Behandlungsfrequenz angedacht. 3.8
Mit Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 7/496) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahm Dr. B.___ Stellung zur kreisärztlichen Einschät zung durch Dr. A.___ . Dr. B.___ führte aus, rein aktenanamnestisch sei der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Februar 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Arbeitsprofil sehe er jedoch anders. Da aktenanamnestisch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den linken Arm nicht mehr körperlich einsetzen könne, seien auch leichte manuelle Tätig keiten bis maximal Schulterhöhe , so wie vom Kreisarzt umschrieben, nicht mehr zumutbar. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe bloss für eine rein admi nistrative Tätigkeit beziehungsweise für eine Tätigkeit, bei der der linke Arm nicht körperlich eingesetzt werden müsse. Ob die vom Beschwerdeführer geklag ten Nackenbeschwerden unfallkausal seien oder nicht, könne er aktenanamnes tisch nicht abschliessend klären, weshalb er eine wirbelsäulenchirurgische Abklä rung empfehle. 4. 4.1
Vorab ist daran zu erinnern, dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine absolute Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver siche rungs zweig besteht . Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialver sicherungs zweigen sind trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallver sicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen, während im Rahmen der Abklärungen für eine Rente der Invaliden versicherung auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehl entwicklungen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 549 E. 6.2 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_341/ 2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 ). Ferner kennt das UVG im Gegen satz zum IVG weder eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbsleben , noch hat sich im Bereich der Unfall versiche rung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibe nden medizinisch -theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fort geschrit tenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der Invalidenversic herung vom 15. Oktober 2018 ( Urk. 7/316) beruft, wonach auf grund seines Alters auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet, eine relevante Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mangels zumutbarer Umstellungsfähig keit verneint und gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 100 %
ab 1. April 2015 eine ganze Rente zugesprochen wurde, vermag er daher nicht durchzudringen und erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich dieser Rügen ohne Weiteres. 4.2 4.2.1
Gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. A.___ hat die Beschwerde gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2021 eingestellt ( Urk. 7/470), was vom Beschwerdeführer zurecht nicht beanstandet wird . Soweit er aber den Kreisarztbericht die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit betreffend für beweisuntauglich hält, vermögen seine V orbringen nicht zu über zeugen, wie nachfolgende Darlegungen zeigen. 4.2.2
Was die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Nackenbereich anbe langt, waren keinerlei relevante n Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der Halswirbelsäule auszumachen (E. 3.2); die von PD Dr. D.___
im Rahmen einer wirbelsäulenc hirugischen Abklärung beschriebene kyphotische Fehlhaltung der Halswirbelsäule ist ganz offenkundig auf die multisegmentale Degeneration zurück zuführen ( Urk. 7/144 S. 2). Folgerichtig hat Kreisarzt Dr. A.___
auf eine
unfallfremde Diagnose hinsichtlich des
Cervikalsyndroms bei degenerativem Ver schleissleiden mit Segmentdegeneration C6/7 mit kyphotischer Fehlhaltung der
Halswirbelsäule geschlossen ( Urk. 7/466 S. 12). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängen sich diesbezüglich weitere Abklärungen nicht auf , zumal es an anderslautenden ärztlichen Beurteilungen mangelt und eine
wie von Dr. B.___ vorgeschlagene Abklärung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bereits aktenkundig ist . 4.2.3
Zu keiner Beanstandung Anlass gibt sodann die Einschätzung der Arbei tsfähig keit durch Kreisarzt
Dr. A.___ unter Berücksichtigung der objektivierbaren, unfallkausalen funktionellen Einschränkungen an den Schultern und dem linken Arm ; danach sind dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten ab dem 1 9. Februar 2019, dem Zeitpunkt der Marknagelentfernung, vollzeitig zumutbar. Dies
wurde von Dr. B.___
denn insofern bestätigt, als auch der behandelnde Orthopäde eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
als möglich erachtete. Se ine
– soweit unbegründete –
Auffassung , der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm nicht mehr körperlich einsetzen, weshalb als leidensangepasste Tätigkeiten einzig noch rein administrative respektive nicht kö r perliche Arbeiten in Frage kämen (E. 3.8), vermag indessen nicht zu überzeugen und das von Dr. A.___ erhobene Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen. Anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung der Schultergelenke zeigten sich zwar Bewegungs ein schrän kungen und waren Schmerzangaben zu erheben ; die Testung der Rotato renman schette war in Bezug auf die Kraft indes unauffällig und seitengleich symmet risch. Das muskuläre Relief der Obera r mmuskulatur präsentierte sich seiten gleich ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypothrophien oder Atrophien. Sodann war die Beweglichkeit im rechten als auch linken Ellenbogen nicht ein geschränkt und das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur war seitengleich ausgeprägt. Der Befund an den Handgelenken war ferner weitgehend unauffällig und die Umfangmasse der oberen Extremitäten waren grossenteils identisch ( Urk. 7/466 S. 9-10) . Dass Kreisarzt Dr. A.___ angesichts dieser Untersu chungsbefunde leichte manuelle Tätigkeiten bis maximal Schulterhöhe für den rechtsdomina n ten Beschwerdeführer als zumutbar erachtete, ist schlüssig und nachvollziehbar . 4.2.4
Mithin ist gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ hinsichtlich struktureller Unfallfolgen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1 9. Februar 2019 e ine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des vom Kreisarzt formulierten Belastbarkeitsprofil uneingeschränkt möglich ist (E. 3.6). 4.3 4.3.1
D er Beschwerdeführer macht über die unfallkausalen Beschwerden hinaus psy chiatrisch begründete Einschränkungen geltend , welche auf das Unfallereignis zurückzuführen seien . Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden zum Unfallereignis zu bejahen ist . Nachdem es an Hinweisen dafür mangelt, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma oder eine ähnliche Verletzung erlitten hätte, kommt für die Prüfung der Adäquanz
die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Bein auf einem Tisch abgestützt hatte, dabei ausrutschte und stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2. Dezember 2013, Urk. 7/1 und Bericht Spital Y.___ vom 1 4. Dezember 2013,
Urk. 7/12) auf einen höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen geschlossen ( Urk. 2 S. 8), was der Beschwerdeführer zu recht nicht in Frage stellt ( Urk. 1 S. 7 ; vgl. zur Kasu istik
betreffend Qualifizierung von Stürzen etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 1 5. Mai 2014 E . 5.1.2 und 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.1). Demnach wäre d ie Adäquanz zu bejahen, wenn vier der massgebli chen Kriterien erfüllt sind oder eines der Kriterien ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen ), wobei bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile, deren hin reichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, aus geklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2008 vom 4. August 2008 E. 7.1 ). 4.3.3
Offensichtlich nicht erfüllt sind das Kriterium besonders dramatischer Begleitum stände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, und das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte.
Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer jahrelang in physiotherapeu tischer und medikamentöser Behandlung stand , kann noch nicht geschlossen werden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen B ehandlung sei erfüllt. Hierfür ist vielmehr eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmäs sigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich, welche Qualität
Abklärungsmassnahmen nicht zukommt (vgl. 8C_647/2018 E. 5.3). Die zahlreiche n therapeutischen
M ass nahmen dienten denn auch grossenteils
der Abklärung der geklagten Schmerz prob lematik (vgl. etwa Bericht der Uniklinik Z.___ vom 2 4. September 2015, Urk. 7/140), sowie deren analgetischen Behandlung . Hinzu kommt, dass bereits der Hausarzt mit Bericht vom 2 7. Februar 2014 erstmals auf eine psychiatrische Komponente hingewiesen hatte ( Urk. 7/26 S. 2 ; vgl. auch Urk. 7/35 S. 2 ), Kreis arzt Dr. E.___
eine psychische Komponente für wahrscheinlich erachtete (Bericht vom 1 1. Mai 2016, E. 3.3 ) und sich der Beschwerdeführer seit 4. April 2014 in psychiatrischer Behandlung befindet (E. 3.7) . Dass die Beschwerdegegnerin ange sichts dieser Aktenlage das Kriterium als höchstens in nicht ausgeprägter Weise erfüllt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als in ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden, haben doch auch organisch objektiv nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden körperlich imponiert (vgl.
Urk. 7/140) , was ausser Acht zu bleiben hat (Urteil des Bundesgerichts 8 C _101/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2), war anläs slich der Schmerztherapie am F.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert worden (E. 3.5 ; vgl. auch Urk. 7/376, wonach eine schmerz unterhaltende psychische Begleiterkrankung bestehe ) und konnte den Klagen über Nackenbeschwerden kein unfallkausales Korrelat zugrunde gelegt werden (E.
4.2.2). Mithin kann das Kriterium maximal als in einfacher Form erfüllt betrachtet werden .
Schliesslich kann aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums eines schwie rigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt alleine nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 10.3 mit Hinweisen). Umstände, die zur Bejahung des Kriteriums fü hren könnten, liegen nicht vor.
Was das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit anbelangt, so ist dieses mit Blick auf die Dauer der attestierten Arbeits unfähigkeit (vgl. etwa Urk. 7 /200, 7/ 237 ) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C _803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen ) . Allerdings kann ange sichts der zunehmenden psychischen Überlagerung (vgl. Urk. 7/26, E. 3.3, Urk. 7/257, 3.5, 3.7) das Kriterium nicht als in ausgeprägter Weise als erfüllt betrachtet werden. 4.3.4
Zusammenfassend sind höchstens drei der relevanten Kriterien in einfacher Weise erfüllt, während keines ausgeprägt vorliegt, was bei einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten Unfall nicht genügt, um die Adä quanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis von November 2013 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu beja hen (E. 4.3.2). Infolgedessen besteht für diese Beschwerden kein Leistungsan spruch aus der Unfallversicherung, womit sich eine Beantwortung der Frage, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Integrität durch die aktenkundig gemachten psychischen Störungen beeinträchtigt werden , ebenso erübrigt wie eine psychiatrische Begutachtung. 5. 5.1 5.1.1
Während die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfallereignis per Ende August 2018 pensioniert worden wäre und seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, zur Festsetzung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn im Wirtschaftszweig «Baugewerbe» abgestellt hat ( Urk. 2 S.
E. 6 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente im Besonderen ( Art. 18 Abs. 1 UVG), über den Invaliditätsbegriff ( Art.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie den für die Leis tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheits schaden sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allge meinen (BGE 129 V 177 E. 3.2) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ) , über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleich s ( Art. 16 ATSG) unter Berücksichtigung des vorgerückten Alters ( Art. 28 Abs. 4 UVV) sowie auch über die Bemessung der Integritätsentschädi gung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
E. 12 : 40 x 41.7). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat vom Invalideneinkommen einen Abzug von 5 % gewährt, was der Beschwerdeführer als nicht angemessen bezeichnet, ohne indessen auszuführen, welche (weiteren) Kriterien er diesbezüglich als erfüllt erachtet. Es ist zu betonen, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2) . Inwiefern sich die im Rahmen des Anforderungsprofils berücksichtigten Beschwerde n an den Schultern und am linken Arm finanziell über den gewährten Abzug hinaus in dem Sinne auswirken könnten, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer gesunden Person mi t der gleichen Tätigkeit von vornherein ein e lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte, ist nicht erkennbar. Weil vorliegend die Erwerbseinkommen gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmen sind, vermögen auch – wenn überhaupt –
das Alter des Beschwer deführers, dessen lange Dienstzeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin sowie eine allfällige Umstellungs- und Einarbeitungszeit keinen weiteren Abzug zu begrün den. Ferner
rechtfertigt eine fehlende berufliche Ausbildung keinen Tabellen lohnabzug, wenn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.3.4; vgl. auch 8C_292/2021 vom 2 1. April 2022 E. 7 mit Hinweis). Schliesslich liegt keine fakti sche Einarmigkeit vor . Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwer de gegnerin gewährte Abzug von 5 % nicht als unangemessen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 64'379.-- reduziert. 5.3
Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führt zu einer Einkom menseinbusse von Fr. 5'278.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (7.57 % ) ergibt. Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin besteht damit nicht. 6.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Integritäts entschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2), ist mit keinem Wort begründet. Es sind denn auch weder Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die Beurteilung von Dr. A.___ , wonach im Rahmen der unfallkausalen Schädigung bei beiden Schul ter gelenken eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen besteht, was einen Integritätsschaden von 15 % für jed e Schulter begründet ( Urk. 7/467 ), nicht zutreffen sollte, noch findet sich eine anderslautende ärztliche Beurteilung der unfallbedingten Integritätsschädigung. Gestützt auf die Einschätzung des Kreis arztes besteht in Übereinstimmung mit Tabelle 1 der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Schulter, bis zur Horizontalen beweglich: 15 % ) damit ein Integritätsschaden von insgesamt 30 % . Auch dies bezüglich ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und eine Integritätsentschä digung in Höhe von 30 % zugesprochen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. August 2021 erweist sich damit vollumfänglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00194
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 5. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 2 7. November 2013 stürzte der 1953 geborene und für d ie Folgen von Unfällen bei der S uva versicherte X.___
bei der Arbeit als Maler von einer Leiter (Unfallmeldung vom 2. Dezember 2013 , Urk. 7/1 ), wobei er sich eine Spiral fraktur des Humerus links sowie eine Kontusion der rechten Schulter zuzog. Die Fraktur wurde gleichentags geschlossen reponiert und mittels Marknagel ver sorgt (Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 2. Dezember 2013, Urk. 7/15-16). In der Folge zeigte sich eine verzögerte Frakturheilung mit persistierenden Schmerzen und wurde eine Rotatorenmanschettenruptur rechts diagnostiziert (vgl. etwa Urk. 7/ 35, 43, 64, 90) . Von der geplanten Revisionsoperation an der linken Schulter wurde abgesehen, nachdem sich im Verlaufs-CT eine zunehmende Konsolidierung der Humerusfraktur visualisiert hatte (Bericht der Uniklinik Z.___ vom 1 5. August 2014, Urk. 7/64). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten persistierte indessen ( Urk. 7/97 , 119 , 237 ). Am 5. Januar 2017 wurde eine Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression, antero -lateraler und lateraler Akromioplastik , Resektion des Akromioklavikular gelenks , Bizepstenodese und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion durchgeführt ( Urk. 7/210). Sodann erfolgten am 1 9. Februar 2018 die Entfernung des Osteo synthesematerials aus dem linken Humerus sowie eine offene Rotatorenman schettenrekonstruktion links ( Urk. 7/270). Per 3 1. August 2018 wurde X.___ altershalber pensioniert ( Urk. 7/284), ohne dass er die Arbeit nach dem Unfall ereignis vom November 2013 wieder aufgenommen hätte. Die Invalidenver sicherung, bei welcher sich der Versicherte im Oktober 2014 zum Bezug von Le istun gen angemeldet hatte (Urk. 7/75), sprach ihm mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2015 zu ( Urk. 7/316). Nach unzähligen, erfolglosen therapeutischen Bemühungen (vgl. etwa Urk. 7/367,
7/376, 7/389 : stationäre Schmerzbehandlung ) wurde X.___ schliesslich am 1 9. Januar 2021 kreisärztlich untersucht ( Urk. 7/466). Mit Schrei ben vom 2 1. Januar 2021 zeigte die Suva dem Versicherten an, die Heilbehand lungskosten sowie die Taggelder per 2 8. Februar 2021 einzustellen ( Urk. 7/470). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicher ten auf eine Rente der Unfallversicherung, sprach ihm indessen bei einer Integri tätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'800.-- zu ( Urk. 7/478). Die dagegen erhobene Einspra che vom 5. März 2021 ( Urk. 7/486 und Einspracheergänzung vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/493 ) wies die Suva mit Ent scheid vom 3 1. August 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 4. Oktober 2021 Beschwerde erheben und beantra gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine UVG-Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 100 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätz licher medizinischer Abklärungen und Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom 8. November 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegende –
vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben , nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente im Besonderen ( Art. 18 Abs. 1 UVG), über den Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie den für die Leis tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheits schaden sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allge meinen (BGE 129 V 177 E. 3.2) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ) , über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleich s ( Art. 16 ATSG) unter Berücksichtigung des vorgerückten Alters ( Art. 28 Abs. 4 UVV) sowie auch über die Bemessung der Integritätsentschädi gung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus , mangels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Kausalzusammenhangs der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Nackenbereich sowie mangels adä quaten Kausalzusammenhangs der angegebenen psychischen Problematik mit dem Unfallereignis seien bei der Beurteilung der ihm zustehenden Leistungen einzig die strukturellen Unfallfolgen im Bereich beider Schultern zu berücksich tigen. Nachdem gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . Hinsichtlich Integritätsen t schädi gung seien keine Hinweise dafür aktenkundig, wonach sich ein Abweichen von der ärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. A.___ aufdrängen würde (Urk. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen , die Beurteilung durch Dr. A.___ stehe dem Entscheid der Invalidenversicherung, wonach er in sämt lichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei, diametral entgegen, weshalb dessen Ein schätzung letztlich bloss eine B ehauptung darstelle und im Übrigen im Wider spruch zur Beurteilung des ortho pädischen Behandlers, Dr. B.___ , stehe . Dieser mute dem Beschwerdeführer keine manuellen Tätigkeiten, auch keine leichten, mehr zu . Nachdem er daneben an anderweitigen somatischen und auch an psychischen Beschwerden leide, erweise sich die Einholung eines Gutachtens als unabdingbar, sollte nicht auf die Feststellungen der Invalidenversicherung oder des Behandlers abgestellt werden. Was sodann die psychischen Beschwerden betreffe, so sei die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin fehl erhaft, seien die von ihr anerka nnten Kriterien nach über siebenjähriger Leidenszeit doch in ausgeprägter Weise erfüllt. Selbst wenn auf die Beurteilung des Kreisarztes abge stellt würde, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente, da die von Dr. A.___ angenommene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Nach dem Sturz ereignis vom 2 7. November 2013 ( Urk. 7/1) wurde der Beschwer deführer ins Spital Y.___ überführt, wo die Diagnosen einer diaphysären Spiralfraktur Humerus links sowie eine r Kontusion Schulter rechts gestellt wurden und gleichentags noch eine geschlossene Reposition und Mark nagel osteo synthese der Fraktur am linken Arm erfolgte n . Der Beschwerde führer blieb vom 2 7. November bis zum 2. Dezember 2013 hospitalisiert ( Urk. 7/15-16). Ein am 1 2. Dezember 2013 angefertigtes Arthro -MRI Schulter rechts führte sodann zur weiteren Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter (Bericht von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. Februar 201 4 , Urk. 7/26, vgl. auch
7/ 27, 7/ 35 und 7/ 43). Nach vor erst verzögerter Wund heilung an der linken Schulter wurde die Indikation einer Revisionsoperation für gegeben erachtet (Bericht Uniklinik Z.___ vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/55), im Zuge eines V erlauf -CTs, wonach sich eine zunehmende Konsolidation der Fraktur visualisier te , davon indessen Abstand genommen (Bericht Uniklinik Z.___ vom 1 5. August 2014, Urk. 7/64). Die Computertomo graphie vom 1 2. November 2014 zeigte eine deutliche, breite Konsolidation der Fraktur an der medialen Kontur ( Urk. 7/87), welche sich schliesslich am 2. März 2016 als knöchern konsolidiert erwies (Bericht des Röntgeninstitutes vom 2. März 2016, Urk. 7/164). Die CT-Untersuchung der Schulter und des Oberarms links vom 21. November 2017 förderte eine vollständige Konsolidation in leichter Varusstellung
zu Tage ( Urk. 7/255). 3.2
Nachdem bereits Dr. C.___
mit Bericht vom 2 7. Februar 2014
gestützt auf ein gleichentags angefertigtes MRI des Neurokraniums
Hinweise für das Vorliegen relevanter Kopfverletzungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom November 2013 verneint hatte ( Urk. 7/25-26), lieferte ein weiteres MRI des Schädels vom 1 2. Juni 2015 einen altersentsprechenden unauffälligen intrakra niellen Untersuchungsbefund ohne Korrelat für Zephalgien . Zerebrale Kontusi onsareale oder Blutungszeichen kamen nicht zur Darstellung (Urk. 7/125). Mit Bericht vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 7/144) diagnostizierte PD Dr. med.
D.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik Z.___ , eine Segmentdege neration C6/7 mit kyphotischer Fehlhaltung der HW S mit sehr dezenter Fora mensteno se auf Höhe C6/7, hielt aber dafür, die Hauptsymptomatik des Patienten passe nicht zu einer Foramenstenose C 7. Die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen aufgrund der kyphotischen Fehlhaltung mit multisegmentaler Degeneration könnten durch physiotherapeutische Beübungsmassnahmen und gegebenenfalls chiropraktorische Behandlung verbessert werden. Die im Januar und Februar 2020 durchgeführten neurologischen und neuropsychologischen Unter suchungen vermochten die Beschwerden an der HWS ebenfalls nicht zu erklären, weshalb ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom für möglich erachtet wurde ( Urk. 7/391-392). 3.3
Am 1 1. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. E.___ den Versicherten und erstattete gleichentags Bericht ( Urk. 7/176). Er diagnostizierte einen Status nach Leitersturz am 2 7. November 2013 mit diaphysärer Spiralfraktur des linken
Humerus und Schulterkontusion rechts mit geschlossener Reposition und
Markna gelosteosynthese links am 2 7. November 201 3. Im MRI vom
1 2. Dezem ber 2013 hätten sich eine bone
bruise der lateralen Klavikula und eine Partial ruptur der Supraspinatus
- und Infraspinatussehnen rechts, konservativ therapiert, sowie eine delayed
union der Hu m erusfraktur mit lateral um ca. 15 Grad abste hendem Knochenfragment gezeigt . Dr. E.___
hielt fest, subjektiv würden belas tungsunabhängige Schmerzen in beiden Schultern jeweils mit Zunahme bei Be lastung bestehen. Objektiv fänden sich keine Zeichen einer Rotatorenman schettenruptur , eine Bewegungseinschränkung in beiden Schulter gelenken, jedoch auch Zeichen einer mangelnden Compliance. Die vom Beschwer deführer geäusserten Beschwerden seien höchstens teilweise mit den objektivierbaren Ver änderungen zu erklären, wahrscheinlich sei auch eine psy chische Komponente beim depressiv wirkenden Patienten zu berücksichtigen. Insgesamt sei es unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit als Maler nochmals tätig sein werde. 3.4
Nach am 5. Januar 2017 durchgeführter Schulterarthroskopie rechts ( Urk. 7/210) manifestierte sich eine postoperative Frozen
Shoulder , welche konservativ medi kamentös sowie mittels Physiotherapie behandelt wurde (Sprechstundenbericht der Uniklinik Z.___
vom 1 5. Mai 2017, Urk. 7/228). Die gemäss Beschwerde führer nach der Operation verstärkten Schmerzen ( Urk. 7/231) zeigten sich zu folge physiotherapeutischer Beübung
regredient , so dass Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, Uniklinik Z.___ , von einem erfreulichen Ver lauf mit verbesserter Schulter-Beweglichkeit berichtete (Bericht vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 7/252). 3.5
Bei persistierender schmerzhafter Schulter links erfolgte am 1 9. Februar 2018 eine OSME Marknagel Humerus links sowie eine offene Rotatorenman schetten rekonstruktion ( Urk. 7/270). Gemäss Verlaufsbericht vom 9. April 2018 ( Urk. 7/276) zeigte sich postoperativ eine eingeschrä nkte Beweglichkeit mit posi tivem Impingement -Zeichen, was gemäss Ärzten nach diesem Eingriff zu erwar ten und mittels Physiotherapie zu therapieren sei. Im Rahmen der Ver laufskon trolle vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 7/342) berichtete der Beschwerde führer über beid seitige Schulterbeschwerden, wobei links klar beschwerdeführend sei. Bezüglich der linken Seite habe sich im Arthro -MRI vom 2 4. Juli 2018 indessen keine aus geprägte Pathologie visualisiert. Die Manschette sei intakt, auf Infilt rationen habe der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Physiotherapie bringe eine Beschwer deverbesserung, während die Metallentfernung die Situation eher verschlechtert habe. Die in der Folge eingeleitete Schmerztherapie am Univer si tätsspital F.___ führte die Sachverständigen zum Schluss, dass unter Zusam menschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese sowie der klinischen Prä sentation eine ausgeprägte posttraumatisch bedingte muskulo skelettale Schmerz problematik mit mittlerweile gravierenden sekundären degene rativen V erände rungen zu sehen sei, ohne dass (weitere)
interventionelle Optio nen bestünden. E ine manuell-therapeutische Behandlung sei als zielführend zu betrachten ( Bericht vom 9. September 2019, Urk. 7/355).
Vom 2 6. Februar bis zum 1 1. März 2020 war der Beschwerdeführer zur stationä ren mul timodalen Schmerztherapie am F.___ hospitalisiert (Bericht vom 1 9. März 2020, Urk. 7/389) . Die Ärzte diagnostizierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) bei chronischen post traumatischen Schulter- und Oberarmschmerzen beidseits, links mehr als rechts, Plantarfasziitis rechts und möglicher Plantarfasziitis link s sowie einem möglichen Reizsyndrom des Nervus
medianus links. Sie erklärten, im Gespräch seien starke schmerzbezogene Ängste, maladaptive Kognitionen ( Katastrophisieren von Kör perempfindungen und Krankheitsfolgen) sowie eine ausgeprägte emotionale Be lastung zum Vorschein gekommen. Klinisch hätten eine ungünstige Haltung mit Schulter - und Kopfprotraktion , ein leichter Schulterhochstand rechts sowie aus geprägte myofasziale Befunde im Bereich der Nacken- und Schultergürtel musku latur imponiert. Die klinisch vermutete Plantarfasziitis habe sonographisch bestätigt werden können; sie sei am ehesten als mechanisch bedingt bei verkürz ter Wadenmuskulatur zu interpretieren. Der stationäre Verlauf habe sich mit dem Erreichen einer Schmerzreduktion von VAS 8/10 auf VAS 5/10 und einer verbes serten Haltung als zufriedenstellend erwiesen. 3.6
Am 1 9. Januar 2021 fand abermals eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt, worüber Dr. med. A.___ , Facharzt Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
tags darauf berichtete ( Urk. 7/466). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 2 0. November 2013 schwer im Bereich des linken und rechten Schultergelenks verletzt. Die H umerusschaftspiralfraktur links sei osteosynthetisch mittels Marknagel versorg t worden. Die Kausalität der geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Schul tergelenks sei im Verlauf bejaht und chirurgisch mit Schulterarthroskopie, Dekom pression, AC-Gelenkresektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion behandelt worden. Im Februar 2018 habe die Marknagelentfernung stattgefun den. Seither seien mehr als zwei Jahre vergangen und die bestmögliche Anpas sung an den Zustand sei erfolgt. Der Versicherte befinde sich seit
sieben Jahren regelmässig in physiotherapeutischer Behandlung, ohne dass eine namhafte Ver besserung habe erzielt werden können. Mithin sei – spätestens aktuell über wiegend wahrscheinlich , aber bereits ein Jahr nach Marknagelentfernung am 1 9. Februar 2019 – ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Hinweise für das Vorliegen eines radikulären Syndroms oder einer Läsion eines peripheren Nerven s hätten sich nicht finden lassen. Die geklagten Beschwerden im Nackenbereich seien sodann überwiegend wahrscheinlich unfallfremd. Seit dem 1 9. Februar 2019 bestehe in leidensangepasster Tätigkeit (leichte manuelle Tätigkeit bis maximal Schulterhöhe, ohne das Bedienen von Maschinen und Geräten, welche rütteln, schlagen oder vibrieren) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/466 S.
13). 3.7
Die seit 4. April 2014 behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 5. Februar 2021 ( Urk. 7/495) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.1). Sie hielt fest, zu Behandlungsbeginn habe sich der Beschwerde führer deutlich verunsichert und belastet durch die Erkrankung, welche sich nach dem Unfall entwickelt habe, gezeigt. Er habe über eine gedrückte Stimmungslage, diffuse Ä ngste, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, ausgeprägtes Grübeln und Gedankenkreisen, Nervosität, Anspan nung , Insuffizienzerleben sowie über diverse körperliche Beschwerden, die durch die Unfallverletzungen entstanden seien, geklagt. Durch die intensive Gesprächs- und Psychopharmakotherapie habe eine ausreichende Stabilisierung erreicht und über längere Zeit aufrechterhalten werden können. Es werde emp fohlen, die Therapie im gleichen Setting weiterzuführen. Im weiteren Verlauf sei eine Reduktion der – derzeitigen monatlichen – Behandlungsfrequenz angedacht. 3.8
Mit Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 7/496) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahm Dr. B.___ Stellung zur kreisärztlichen Einschät zung durch Dr. A.___ . Dr. B.___ führte aus, rein aktenanamnestisch sei der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Februar 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Arbeitsprofil sehe er jedoch anders. Da aktenanamnestisch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den linken Arm nicht mehr körperlich einsetzen könne, seien auch leichte manuelle Tätig keiten bis maximal Schulterhöhe , so wie vom Kreisarzt umschrieben, nicht mehr zumutbar. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe bloss für eine rein admi nistrative Tätigkeit beziehungsweise für eine Tätigkeit, bei der der linke Arm nicht körperlich eingesetzt werden müsse. Ob die vom Beschwerdeführer geklag ten Nackenbeschwerden unfallkausal seien oder nicht, könne er aktenanamnes tisch nicht abschliessend klären, weshalb er eine wirbelsäulenchirurgische Abklä rung empfehle. 4. 4.1
Vorab ist daran zu erinnern, dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine absolute Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver siche rungs zweig besteht . Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialver sicherungs zweigen sind trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallver sicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen, während im Rahmen der Abklärungen für eine Rente der Invaliden versicherung auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehl entwicklungen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 549 E. 6.2 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_341/ 2019 vom 5. September 2019 E. 3.1 ). Ferner kennt das UVG im Gegen satz zum IVG weder eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbsleben , noch hat sich im Bereich der Unfall versiche rung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibe nden medizinisch -theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fort geschrit tenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der Invalidenversic herung vom 15. Oktober 2018 ( Urk. 7/316) beruft, wonach auf grund seines Alters auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet, eine relevante Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mangels zumutbarer Umstellungsfähig keit verneint und gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 100 %
ab 1. April 2015 eine ganze Rente zugesprochen wurde, vermag er daher nicht durchzudringen und erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich dieser Rügen ohne Weiteres. 4.2 4.2.1
Gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. A.___ hat die Beschwerde gegnerin die vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2021 eingestellt ( Urk. 7/470), was vom Beschwerdeführer zurecht nicht beanstandet wird . Soweit er aber den Kreisarztbericht die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit betreffend für beweisuntauglich hält, vermögen seine V orbringen nicht zu über zeugen, wie nachfolgende Darlegungen zeigen. 4.2.2
Was die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Nackenbereich anbe langt, waren keinerlei relevante n Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der Halswirbelsäule auszumachen (E. 3.2); die von PD Dr. D.___
im Rahmen einer wirbelsäulenc hirugischen Abklärung beschriebene kyphotische Fehlhaltung der Halswirbelsäule ist ganz offenkundig auf die multisegmentale Degeneration zurück zuführen ( Urk. 7/144 S. 2). Folgerichtig hat Kreisarzt Dr. A.___
auf eine
unfallfremde Diagnose hinsichtlich des
Cervikalsyndroms bei degenerativem Ver schleissleiden mit Segmentdegeneration C6/7 mit kyphotischer Fehlhaltung der
Halswirbelsäule geschlossen ( Urk. 7/466 S. 12). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängen sich diesbezüglich weitere Abklärungen nicht auf , zumal es an anderslautenden ärztlichen Beurteilungen mangelt und eine
wie von Dr. B.___ vorgeschlagene Abklärung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bereits aktenkundig ist . 4.2.3
Zu keiner Beanstandung Anlass gibt sodann die Einschätzung der Arbei tsfähig keit durch Kreisarzt
Dr. A.___ unter Berücksichtigung der objektivierbaren, unfallkausalen funktionellen Einschränkungen an den Schultern und dem linken Arm ; danach sind dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten ab dem 1 9. Februar 2019, dem Zeitpunkt der Marknagelentfernung, vollzeitig zumutbar. Dies
wurde von Dr. B.___
denn insofern bestätigt, als auch der behandelnde Orthopäde eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
als möglich erachtete. Se ine
– soweit unbegründete –
Auffassung , der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm nicht mehr körperlich einsetzen, weshalb als leidensangepasste Tätigkeiten einzig noch rein administrative respektive nicht kö r perliche Arbeiten in Frage kämen (E. 3.8), vermag indessen nicht zu überzeugen und das von Dr. A.___ erhobene Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen. Anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung der Schultergelenke zeigten sich zwar Bewegungs ein schrän kungen und waren Schmerzangaben zu erheben ; die Testung der Rotato renman schette war in Bezug auf die Kraft indes unauffällig und seitengleich symmet risch. Das muskuläre Relief der Obera r mmuskulatur präsentierte sich seiten gleich ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypothrophien oder Atrophien. Sodann war die Beweglichkeit im rechten als auch linken Ellenbogen nicht ein geschränkt und das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur war seitengleich ausgeprägt. Der Befund an den Handgelenken war ferner weitgehend unauffällig und die Umfangmasse der oberen Extremitäten waren grossenteils identisch ( Urk. 7/466 S. 9-10) . Dass Kreisarzt Dr. A.___ angesichts dieser Untersu chungsbefunde leichte manuelle Tätigkeiten bis maximal Schulterhöhe für den rechtsdomina n ten Beschwerdeführer als zumutbar erachtete, ist schlüssig und nachvollziehbar . 4.2.4
Mithin ist gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ hinsichtlich struktureller Unfallfolgen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit dem 1 9. Februar 2019 e ine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des vom Kreisarzt formulierten Belastbarkeitsprofil uneingeschränkt möglich ist (E. 3.6). 4.3 4.3.1
D er Beschwerdeführer macht über die unfallkausalen Beschwerden hinaus psy chiatrisch begründete Einschränkungen geltend , welche auf das Unfallereignis zurückzuführen seien . Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden zum Unfallereignis zu bejahen ist . Nachdem es an Hinweisen dafür mangelt, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma oder eine ähnliche Verletzung erlitten hätte, kommt für die Prüfung der Adäquanz
die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Bein auf einem Tisch abgestützt hatte, dabei ausrutschte und stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2. Dezember 2013, Urk. 7/1 und Bericht Spital Y.___ vom 1 4. Dezember 2013,
Urk. 7/12) auf einen höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen geschlossen ( Urk. 2 S. 8), was der Beschwerdeführer zu recht nicht in Frage stellt ( Urk. 1 S. 7 ; vgl. zur Kasu istik
betreffend Qualifizierung von Stürzen etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 1 5. Mai 2014 E . 5.1.2 und 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.1). Demnach wäre d ie Adäquanz zu bejahen, wenn vier der massgebli chen Kriterien erfüllt sind oder eines der Kriterien ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen ), wobei bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile, deren hin reichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, aus geklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2008 vom 4. August 2008 E. 7.1 ). 4.3.3
Offensichtlich nicht erfüllt sind das Kriterium besonders dramatischer Begleitum stände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, und das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte.
Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer jahrelang in physiotherapeu tischer und medikamentöser Behandlung stand , kann noch nicht geschlossen werden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen B ehandlung sei erfüllt. Hierfür ist vielmehr eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmäs sigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich, welche Qualität
Abklärungsmassnahmen nicht zukommt (vgl. 8C_647/2018 E. 5.3). Die zahlreiche n therapeutischen
M ass nahmen dienten denn auch grossenteils
der Abklärung der geklagten Schmerz prob lematik (vgl. etwa Bericht der Uniklinik Z.___ vom 2 4. September 2015, Urk. 7/140), sowie deren analgetischen Behandlung . Hinzu kommt, dass bereits der Hausarzt mit Bericht vom 2 7. Februar 2014 erstmals auf eine psychiatrische Komponente hingewiesen hatte ( Urk. 7/26 S. 2 ; vgl. auch Urk. 7/35 S. 2 ), Kreis arzt Dr. E.___
eine psychische Komponente für wahrscheinlich erachtete (Bericht vom 1 1. Mai 2016, E. 3.3 ) und sich der Beschwerdeführer seit 4. April 2014 in psychiatrischer Behandlung befindet (E. 3.7) . Dass die Beschwerdegegnerin ange sichts dieser Aktenlage das Kriterium als höchstens in nicht ausgeprägter Weise erfüllt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als in ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden, haben doch auch organisch objektiv nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden körperlich imponiert (vgl.
Urk. 7/140) , was ausser Acht zu bleiben hat (Urteil des Bundesgerichts 8 C _101/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2), war anläs slich der Schmerztherapie am F.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert worden (E. 3.5 ; vgl. auch Urk. 7/376, wonach eine schmerz unterhaltende psychische Begleiterkrankung bestehe ) und konnte den Klagen über Nackenbeschwerden kein unfallkausales Korrelat zugrunde gelegt werden (E.
4.2.2). Mithin kann das Kriterium maximal als in einfacher Form erfüllt betrachtet werden .
Schliesslich kann aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums eines schwie rigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt alleine nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 10.3 mit Hinweisen). Umstände, die zur Bejahung des Kriteriums fü hren könnten, liegen nicht vor.
Was das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit anbelangt, so ist dieses mit Blick auf die Dauer der attestierten Arbeits unfähigkeit (vgl. etwa Urk. 7 /200, 7/ 237 ) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C _803/2017 vom 1 4. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen ) . Allerdings kann ange sichts der zunehmenden psychischen Überlagerung (vgl. Urk. 7/26, E. 3.3, Urk. 7/257, 3.5, 3.7) das Kriterium nicht als in ausgeprägter Weise als erfüllt betrachtet werden. 4.3.4
Zusammenfassend sind höchstens drei der relevanten Kriterien in einfacher Weise erfüllt, während keines ausgeprägt vorliegt, was bei einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten Unfall nicht genügt, um die Adä quanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis von November 2013 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu beja hen (E. 4.3.2). Infolgedessen besteht für diese Beschwerden kein Leistungsan spruch aus der Unfallversicherung, womit sich eine Beantwortung der Frage, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Integrität durch die aktenkundig gemachten psychischen Störungen beeinträchtigt werden , ebenso erübrigt wie eine psychiatrische Begutachtung. 5. 5.1 5.1.1
Während die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfallereignis per Ende August 2018 pensioniert worden wäre und seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, zur Festsetzung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn im Wirtschaftszweig «Baugewerbe» abgestellt hat ( Urk. 2 S.
12 ff.) , beanstandet der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ( Urk. 1 S. 9) . 5. 1. 2
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). 5.1.3
Am 3 1. August 2018 erreichte der am 2 1. August 1953 geborene Beschwerde führer das ordentliche Rentenalter, weshalb ihm seine langjährige Anstellung bei der H.___ AG auf diesen Zeitpunkt hin gekündigt wurde ( Urk. 7/284). Hin weise dafür, dass der Beschwerdeführer über das Rentenalter hinaus gearbeitet hätte, sind weder aktenkundig, noch macht er solches geltend. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer s eine Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufge nommen, was zur Anwendung v on Art. 28 Abs. 4 UVV führt (E. 5.1.2). Nachdem der Beschwerdeführer als ungelernte Arbeitskraft auf Baustellen zum Einsatz kam (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1), hat die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Valideneinkommens zu Recht auf den Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für S tati stik (LSE) für die Wirtschaftszweige 41-43 «Baugewerbe», Niveau 1, abgestellt , zumal der Mindestlohn für einen Berufsarbeiter gemäss Gesa mtarbeitsvertrag 2020- 2022 des Schweizerischen Maler- und Gipserunter nehmer-Verbands weit unter dem von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabellenlohn liegt und gemäss ehemaliger Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Lohn für einen ungelernten Maler im mittleren Alter entsprechen würde (vgl. Urk. 7/407 S. 1-3 , Mindestlohn Berufsarbeiter per 1. April 2020 Fr. 4'487.-- ).
Damit wird der Rechtsprechung, wonach für die Bestimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend sind , die eine versicherte Person im mittleren Alter – etwa mit 42 Jahren –
bei einer entsprechenden Gesundheits schä digung erzielen könnte, Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es könne nicht angehen, die Höhe der Rente von der Verfahrensdauer abhängig zu machen, dringt er nicht durch. Bereits im Zeitpunkt des Unfallereig nisses im November 2013 hatte der Beschwerdeführer das im Sinne der genannten Rechtsprechung vorgerückte Alter von «rund 60 Jahren» (E. 5.1.2) erreicht und stand im Zeitpunkt der gemäss kreisärztlicher Einschätzung ab Februar 2019 zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 3.6) längst im Rentenalter. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bietet damit keinen Anlass zur Kr itik .
Gemäss LSE 2018 erzielten im Baugewerbe beschäftigte Männer einen Bruttolohn (Zentralwert) von monatlich Fr. 5'622.--, welcher auf eine betriebsübliche wöchent liche Arbeitszeit von 41.3 Stunden aufzurechnen ist. Da das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage festzusetzen und ausge hend von der LSE 2018 (vgl. nachfolgend) zu bestimmen sind, erübrigt sich eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung . Infolgedessen ist das Validenein kommen mit Fr. 69'657.-- ( Fr. 5'622 .-- x 12 : 40 x 41.3) zu beziffern. 5.2 5.2.1
Gemäss
Beurteilung
von Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste T ätigkeit seit Februar 2019 vollumfänglich zumutbar (E. 3.6 ; 4.2.4 ) .
Das vom Kreisarzt formulierte Anforderungsprofil (leichte manuelle Tätigkeiten bis maximal Schulterhöhe, ohne das Bediene n von Maschinen und Geräten, welche rütteln, schlagen oder vibrieren) ist nicht derart einschränkend , dass der ausge glichene Arbeitsmarkt eine solchermassen zumutbare Tätigkeit
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen ersch eint (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_644/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer andere Kriterien, welche gegen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sprechen sollen, aufführt ( Urk. 1 S. 9), sind sie im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV ohnehin nicht relevant . 5.2.2
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2018 festzusetzen, wobei das Total aller W irtschaftszweige, Männer , Kompetenzniveau 1, welches Fr. 5'417.-- pro Monat beträgt , heranzuziehen ist . Nachdem auch das Validen einkommen nicht weiter an die Nominallohnentwicklung angepasst worden ist, resultiert unter Berücksichtigung der wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Total aller Wirtschaftszweige von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) ein Wert von Fr. 67'767.-- ( Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat vom Invalideneinkommen einen Abzug von 5 % gewährt, was der Beschwerdeführer als nicht angemessen bezeichnet, ohne indessen auszuführen, welche (weiteren) Kriterien er diesbezüglich als erfüllt erachtet. Es ist zu betonen, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2) . Inwiefern sich die im Rahmen des Anforderungsprofils berücksichtigten Beschwerde n an den Schultern und am linken Arm finanziell über den gewährten Abzug hinaus in dem Sinne auswirken könnten, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer gesunden Person mi t der gleichen Tätigkeit von vornherein ein e lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte, ist nicht erkennbar. Weil vorliegend die Erwerbseinkommen gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmen sind, vermögen auch – wenn überhaupt –
das Alter des Beschwer deführers, dessen lange Dienstzeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin sowie eine allfällige Umstellungs- und Einarbeitungszeit keinen weiteren Abzug zu begrün den. Ferner
rechtfertigt eine fehlende berufliche Ausbildung keinen Tabellen lohnabzug, wenn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli 2020 E. 6.3.4; vgl. auch 8C_292/2021 vom 2 1. April 2022 E. 7 mit Hinweis). Schliesslich liegt keine fakti sche Einarmigkeit vor . Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwer de gegnerin gewährte Abzug von 5 % nicht als unangemessen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 64'379.-- reduziert. 5.3
Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führt zu einer Einkom menseinbusse von Fr. 5'278.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (7.57 % ) ergibt. Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin besteht damit nicht. 6.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Integritäts entschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2), ist mit keinem Wort begründet. Es sind denn auch weder Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die Beurteilung von Dr. A.___ , wonach im Rahmen der unfallkausalen Schädigung bei beiden Schul ter gelenken eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen besteht, was einen Integritätsschaden von 15 % für jed e Schulter begründet ( Urk. 7/467 ), nicht zutreffen sollte, noch findet sich eine anderslautende ärztliche Beurteilung der unfallbedingten Integritätsschädigung. Gestützt auf die Einschätzung des Kreis arztes besteht in Übereinstimmung mit Tabelle 1 der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Schulter, bis zur Horizontalen beweglich: 15 % ) damit ein Integritätsschaden von insgesamt 30 % . Auch dies bezüglich ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und eine Integritätsentschä digung in Höhe von 30 % zugesprochen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. August 2021 erweist sich damit vollumfänglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro