Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, arbeitete bei der Y.___ GmbH als Gipser in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. August 2020 einen Arbeitsunfall hatte . Gemäss Unfallmeldung verpasste er beim Hinuntergehen einer Leiter einen Tritt und prallte dabei mit der linken Schulter gegen die Wand
( Urk. 9/1). Zwei Wochen später fand die Erstunte rsu chung bei der Hausärztin Dr. med. Z.___ statt (vgl. Urk. 9/13) . Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein ausgedehnter transmuraler Riss der Supraspinatussehne sowie eine Partial ruptur der Subscapularissehne und insta bile lange Bizepssehne mit Partialruptur sowie AC-Gelenksarthrose diagnos tiziert (Urk. 9/6, Urk. 9/7), welche am 21.
Sep tember 2020 operativ versorgt wurden (Urk. 9/16). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 9/2).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 9/18) sowie vom 24. November 2020 (Urk. 9/39) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 25. November 2020 ein (vgl. Schreiben vom 11. November 2020, Urk. 9/28) und verneinte mit Verfügung vom
26. November 2020 einen Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 9/ 41 ) . Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2021 (Urk. 9/47) sowie - unter Beilage einer Stel lungnahme von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, spez. Trauma to lo gie, orthopädische Schulterchirurgie - ergänzend am 22. März 2021 (U rk. 9/52) Ein sprache. In der Folge nahm die Suva weitere Abklärungen vor und ersuchte den Kreisarzt um eine orthopädisch-chirurgische Beur teilung (Urk. 9/57). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31.
August
2021 ab (Urk. 9/60 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2021 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 29. September 2020 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 (Urk. 8) unter Hinwies auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 9/1-66) und ins besondere eine weitere kreisärztliche Beurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 12) und eine weitere Stellung nah me von Dr. A.___ zu den Akten legte (Urk. 13). Unter Beilage einer weiteren Stel lungnahme des Kreisarztes vom 1. Februar 2022 (Urk. 17) reichte die Be schwer degegnerin am 15. Februar 2022 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean tragte (Urk.
16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bun desgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen sei, dass es beim Unfallereignis vom 4. August 2020 nicht mit dem mindestens erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer richtung gebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden anlagebedingten , degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche als nach sechs bis acht Wochen abgeheilt zu gelten habe. Darüber
hinausgehende Beschwerden seien degenerativ bedingt . Somit sei mit der Opera tion vom 21. September 2020 gemäss ver siche rungs medizinischer Beurteilung ein unfallfremd er Vorzustand behandelt worden (Urk. 2 S. 10). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, durch das Unfaller eignis sei es zu einer richtung gebenden Verschlimmerung gekom men. Die Rissläsion sei durch den Unfall vergrössert worden und das Gleich gewicht habe nicht mehr wiederhergestellt werden können, sodass schliesslich ein opera tiver Eingriff notwendig wurde. Durch das Vorliegen einer richtunggeben den Verschlimmerung könne entsprechend kein status quo ante vel sine mehr erreicht werden. Vorliegend sei eine (Teil-)Kausalität zwischen den geklag ten Be schwer den in der Schulter und dem Unfallereignis zweifelsfrei gegeben, weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch über den 29. Sep tember 2020 hinaus zu bejahen sei (Urk. 1) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 4. August 2020 über den 29. September 2020 hinaus Anspruch auf Leis tun gen der Beschwerdegegnerin hat. 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 4. August 2020 verspürte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sofort einschiessende Schmerzen in der linken Schulter , welche in den folgenden 14 Tagen nicht zurückgegangen seien (vgl. Urk. 9/ 7 ). Allerdings arbeitete er zunächst weiter. Am 31. August 2020 suchte er seine Hausärztin Dr.
Z.___ auf, die ihn arbeitsunfähig schrieb (Urk. 9/4) , eine Magnetreso nanz tomografie (MRI) der linken Schulter veranlasste (vgl. Urk. 9/6) und ihn in der Folge an Dr. med. univ. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, überwies. Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 8. September 2020 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/7): - Schulterkontusion und Distorsion links während der Arbeit am 4.
August
2020 mit/bei: - Ausgedehnter transmuraler Riss der Supraspinatussehne unmittelbar am Ansatz am Footprint mit nur noch im hinteren Drittel inserierenden, morphologisch aufgetriebenen und signalalterierten Sehnenfasern. Keine Atrophie oder fettige Degeneration des Muskelbauches. - Insertionstendinopathie /Partialruptur der kranialen Abschnitte der Sub scapularissehne im Kontaktbereich zur langen Bizepssehne. - Nach ventral in Subluxation stehende lange Bizepssehne mit Tendino pathie /Partialruptur proximal des Eintrittes in den Sulcus
bicipitalis . - Verdacht auf etwas retraktile Kapsulitis. - Deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose.
Er führte aus, die globale Schulterbeweglichkeit links sei im Vergleich zur Gegen seite um einen Drittel reduziert. Die Aussenrotation sei beidseitig kräftig, die Innenrotation deutlich schmerzhaft bei negativem Lift-off-Test. Der Jobe -Test sei positiv ausgefallen, ebenso die Bizepszeichen . Weiter liege ein positiver Painful
arc und eine Beeinträchtigung der Elevation über 90° vor. Die ergänzende Unter suchung habe ausserdem einen leichten Hochstand des Humeruskopfes und eine Hypersklerose im Bereich Footprint der Supraspinatussehne ergeben. Bei vor lie gender transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und Ausdünnung sowie Partialruptur der
Subscapularisse hne , Instabilität der langen Biz epssehne sowie AC-Gelenksarthrose stellte er die Indi ka tion einer operativen Versorgung .
Am 21. Sep tember 2 020 erfolgte der Eingriff mit Ak romion -Aufrichtosteotomie mit Osteosynthese, AC-Gel enkresektion, Bur sek to mie , Biz epssehnentenodese , Rekon struk tion mit Doppelungsnaht Rotatoren manschette x2 und Reinsertion im Be reich des Footprint
(vgl. Opera tions bericht, Urk. 9/16). Dr. B.___ berichtete von einem problemlosen postoperativen Ver lauf. Bereits am zweiten postope ra ti ven Tag habe das Gelenk ohne Probleme mobi lisiert werden können. Er empfahl zur Ruhigstellung das Tragen des Abduk tions kissens für sechs Wochen (vgl. Aus trittsbericht vom 25. September 2020, Urk. 9/17) und attestierte dem Be schwer de führer eine dreimonatige Arbeitsun fähig keit als Gipser (Urk. 9/7 ; vgl. auch Urk. 9/14-15, Urk. 9/25 ).
3.2
Kreisarzt Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. August 2020 und den objek ti vierbaren strukturellen Läsionen. Der Schaden, der operiert worden sei , sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da weder eine zeitnah e ärztliche Behandlung
noch eine zeitnah attestierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Im Übrigen gebe es keine typischen Verletzungszeichen oder ossäre Begleitverletzungen. Vielmehr gebe es Hinweise auf Degeneration. Die Unfallfolgen würden sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 9/18). 3.3
Im Zuge einer Verlaufskontrolle am 3. November 2020
stellte Dr. B.___ eine fortgeschrittene Konso li dierung der A k romion -Osteotomie in der linken Schulter fest. Der Beschwerde führer habe ausserdem über einen guten Verlauf berichtet. Die Schmerzen hätten deutlich abgenommen, sodass er kaum noch Schmerzmittel einnehmen müsse. Zur Steigerung der Beweglichkeit empfahl Dr. B.___ Physiotherapie (Urk. 9/29).
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserten Dr. B.___ und Dr. A.___ , Praxisvorgänger von Dr. B.___ und bei der Operation des Beschwerdeführers als
Assistent beteiligt (Urk. 9/16), in ihrem Schreiben vom 18. November 2020 (Urk. 9/35) , die Rehabilitation nach erfolgter Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion benötige ein halbes Jahr und mehr. Den Fall per 25. November 2020 abzuschliessen, da ein Zustand «Status quo sine» erreicht worden sei, sei deshalb widersinnig. 3.4
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. November 2020 (Urk. 9/39) hielt Kreis arzt D r. C.___
an seiner Einschätzung vom 15. Oktober 2020 fest. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit schon vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise an der linken Schulter beeinträchtigt gewesen. So würden die klinischen und bild gebenden Befunde sowie auch der durchgeführte operative Eingriff in typi scher Weise einem Vorgehen bei anlagebedingter Impingementkonstellation bei einem prominenten Akromion Typ II nach Bigliani und einer vorliegenden hypertrophen AC-Gelenksarthrose entsprechen. Hierzu passten auch im Sinne eines chronischen räumlichen Konfliktes und einer krankhaften Abnutzung die Tendinopathien der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne , mit einer zystisch-degenerativen Veränderung im Ansatzbereich der Infraspinatussehne sowie insbesondere einer Schädigung und Ablösung der Supr aspinatu ssehne mit einer reaktiven Hypersklerose am Footprint sowie ein Hochstand des Humerus kopfs mit einer degenerativen glenohumeralen Chon d ropathie . Derartige kom plexe degenerative Veränderungen seien anlagebedingt, nicht wenige Wochen nach einem Anprall oder einer Distorsion der linken Schulter unfallursächlich erklär bar, sondern stellten das Resultat eines langfristigen - Monate bis Jahre dauern den - biologischen Umbauprozesses dar. Dementsprechend sei die im vor liegen den Fall operativ adressierte subakromiale Dekompression (mit einer Bursekto mie , Bizepssehnentenodese , AC-Gelenksresektion und Aufrichtungs oste o tomie des Akromions ) als typischer Eingriff zur Beseitigung eines ursäch lichen krank heits bedingten räumlichen Konflikts im Bereich des Schulterdachs, aber nicht als Traumabehandlung einzuordnen.
Im Falle einer akuten, richtunggebenden, funk tionell relevanten traumatischen Schädigung mit einer akuten Zerreissung der Supraspinatussehne wäre eine unmittelbar ans Ereignis auftretende heftigste Schmerzsymptomatik und eine ebenso akut auftretende funktionelle Bewegungs beeinträchtigung, z. B. im Sinne einer Pseudoparalyse, zu erwarten gewesen. Ebenso wäre eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsniederlegung der Tätigkeit als Gipser zu erwarten gewesen. Dies sei vorliegend nicht der Fall ge wesen. Eine ärztliche Behandlungs vorstellung erst zwei Wochen nach dem Ereig nis und mit einer Fortsetzung der körperlich robusten Arbeitstätigkeit wider spreche einer akuten komplexen trau matischen Schädigung des Schulter gelenks. Vielmehr ent spreche diese einem chronischen, natürlich-progredienten de gene ra tiven Krank heitsbild. Weiter kämen unfalltypische ossäre Begleitver letz un gen, wie eine Bone
bruise , eine Fraktur oder eine sonstige Weichteilläsion, nicht objek ti vierbar zur Darstellung. Schliesslich weise der Beschwerdeführer ein ent spre chendes Prädi lek tionsalter sowie robuste körperliche Belastungen mit häufigen Über kopf arbeiten als Risiko faktoren für die Entstehung eines Schul ter verschleiss schadens auf. Auch die klinische primäre Symptomatik mit einem Painful
arc und einer Elevations-/Abduktionseinschränkung über die Horizontale entspreche hier viel mehr einem krankhaften, vorbe stehen den Impingement syn drom . D ie Unfall folgen würden bei einer hier vorüber gehenden, aber nicht objek ti vierbar rich tung gebenden Ver schlimmerung des Vor zustands, mit über wie gen der Wahr schein lichkeit in sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr spie len. 3.5
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reicht der Beschwerdeführer die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 9/52/7 -10) zu den A kten. Dieser konstatierte, sicherlich habe der Beschwerdeführer bereits vorgängig eine RM-Ruptur oder -Läsion (asymptomatisch) gehabt. D urch den Sturz und den A nprall sei es allerdings zu einer richtung gebenden Verschlechterung der Ruptursituation ge kommen, sodass sich das vorher ein gestellte biologische Gleichgewicht nicht mehr habe einstellen können. Der Sturz von der Leiter mit seitlichem Anprall zur Wand sei
zwar kaum geeignet die ganz e Rup tursituation zu erklären . Durch das Verfehlen des Tritts und des damit verbundenen Sturzes nach unten und seitlicher Anprall mit der Schulter gegen eine Wand, komme es jedoch zu einer starken Zugbelastung an Hand, Arm und Schulter in hochgehaltener Position des Arms, was ein Nachreissen einer vorbestehenden R issläsion gut erklären könne. Mithin sei es durch den Unfall vom 4. August 2020
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Nachreissen der Manschette mit Ver grös se rung der Rissläsion gekommen. Die RM -R uptur sei also teilweise Folge des Unfalls und Ursache der akuten Symp to matik. Dr. A.___ hielt fest, dass auch un fallfremde Faktoren bestünden , die das Beschwerdebild beein flus sen. Nach den MRI-Bildern sei nicht die ganze RM-Ruptur frisch entstanden, sondern es müsse vorgängig ein Trauma stattgefunden haben. Auch degenerative Veränderungen könnten dazu beitragen, dass die R o ta torenmanschette ihre Festigkeit mit den Jahren verliere und sie bereits bei geringerem Trauma vollständig einreisse. Dass die Manschette alleine durch die degenerativen Veränderungen gerissen wäre, sei vorliegend allerdings auszu schliessen, da die MRI- B ilder keine wesentliche n Aus dün nungen der gerissenen Seh n e, keine Atrophien und insgesamt nur wenig e Hin weise auf degenerative Ver änderungen
zeigten . Eine vorbestehende Impinge ment symptomatik sei wegen dem tief stehenden A k romion anzunehmen. Diese Veränderungen begünstigten die degenerativen Veränderungen der Sehnenmanschette, aber verursachten die Ruptur nicht selber. Weiter erklärte Dr. A.___ , durch die Rissläsion sei es zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. E inen Status quo ante oder sine gebe es nicht, da durch den Unfall die Indikation zur Operation entstanden sei. Durch die Operation sei ein neuer Status quo erreicht worden, der normalerweise wieder eine Be schwer de freiheit und Arbeitsfähigkeit zulasse. Dies sei nach einer RM-Rekonstruktion frühestens nach sechs Monaten der Fall. 3.6
Am 13. April 2021 erfolgte die Verlaufskontrolle neun Monate postoperativ (Urk. 9/54). Dr. B.___ berichtete von einem sehr guten Verlauf. Die Schulter gelenksbeweglichkeit links sei uneingeschränkt und schmerzfrei. Der Beschwer deführer arbeite uneingeschränkt zu 100 %. 3.7
Im Rahmen einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, am 1. Juni 2021 zu sämtlichen Vorakten
Stellung (Urk. 9/57). Dr. D.___
wies vorab darauf hin, dass die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht den Unfallhergang anders festgehalten habe, als er in der Unfallmeldung und von Dr. B.___ geschildert werde. Laut ihrem Bericht sei der Beschwerdeführer auf einer Leiter ins Ungleichgewicht gekommen und mit der flachen linken ausge streckten Hand an die Wand « getätscht ». Mithin sei der genaue Unfallhergang nicht eindeutig geklärt. Bemerkenswert sei jedoch, dass der Beschwerdeführer zunächst in der angestammten Tätigkeit weiter gearbeitet habe und erst am 31. August 2020 die Hausärztin aufgesucht habe. Nach Auffassung der gängigen versicherungsmedizinischen Literatur sei eine frische Verletzung einer der Sehnen der Rotatorenmanschette stark schmerzhaft und veranlasse einen Verunfallten, unverzüglich ärztliche Hilfe aufzusuchen. Zudem sei von einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere in körperlichen Berufen, auszugehen. Auch die von Dr. B.___ geschilderten positiven Rotatorenman schetten tests liessen auf ein Impingementsyndrom schliessen.
Es gebe keine Hinweise dafür, dass der vorbestehende Supraspinatussehnendefekt durch das Ereignis richtunggebend verschlimmert worden sei. Vielmehr gebe es Anhaltspunkte für eine vorbestehende Degeneration durch das Vorliegen von Geröllzysten im An satzbereich von Supra- und Infraspinatussehne , glenohume rale Knorp el schä digungen, die AC- G elenka rthrose und eine Auffaserung der Bizepssehnenstruktur im Bereich des Sulcus
intertubercularis -Eintritts. Auch spreche die beginnende Sub luxation der Bizepssehne im Bereich des Pulley -Komplexes für verschleiss be dingte Schäden , was durch die starke berufliche Belastung des Be schwer de führers in seiner Tätigkeit als Gipser zu erklären sei .
Dr. D.___ führte weiter aus, drei der fünf Operationsschritte von Dr. B.___ hätten dem anlagebedingten Engpass ( Impingement ) der Rotatorenmanschette unter dem zwischen Akromion und Humeruskopf sowie der verschleissbedin gten Arthrose des ACG gegolten ( ACG-Resektion, Aufrichtungs osteo tomie des Akro mi ons , Bursektomie ) . Ein vierter Eingriff habe der vor dem Sulcus
bicipitalis dege nerierten langen Bizepssehne gegolten, n ämlich die Bizepstenotomie und - t enodese . Für die Degeneration der langen Bizepssehne spreche auch die Ober randläsion der Subscapularissehne , welche Teil des Pulley -Systems, also des Rück halteapparates der Bizepssehne im Sulcus
bicipitalis , sei. Schliesslich äus ser te Dr. D.___ , bei Rupturen ab Footprint sei die Bone
bruise häufig zu sehen. Auch würde sich der Stumpf der Bizepssehne ödematös verändert zeigen. Vorliegend sei der Zeitraum zwischen dem Ereignis und dem MRI nicht so lange, als dass sich ein solches bereits zurückgebildet haben könnte. Somit sei eine richtung ge bende Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens an der Supraspinatus sehne nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. September 2021 (Urk. 3/4) zu den Akten gereicht. Dieser konstatierte, die Anmerkung der Kreisärzte , dass eine RM-Ruptur immer eine P seudoparalyse und starke Schmerzen hervorrufe , was sofort einen Arzt aufzu suchen
notwendig
mache, sei nur insofern vertretbar, wenn es sich um eine frische RM-Ruptur handle. Ein N achreissen vo n verbliebenen RM-Fasern, eine sekundäre plötzliche Ausdehnung der Rupturgrösse , zeige nicht dieselben Symp to me wie ein Erst-Riss. Wenn Fasern nachrissen und die Läsion plötzlich ausge dehnter werde, werde das Nachreissen als intensiver Schmerz, der sich aber nach Stunden wieder etwas beruhige, wahrgenommen. Die kontinuier liche Zunahme der Schwäche des A rmes und das Verbleiben eines Dauer schmer zes, vor allem bei gewisser Belastung des Armes, sei aber typisch. Es sei deshalb nicht abwegig , dass der Beschwerdeführer nach Abklingen der akuten Schmer zen geglaubt habe, mit dem normalen Alltag weiterfahren zu können. Das Nach reissen einer bereits bestehenden Rissläsion, sei sie nun traumatisch oder degene ra tiv entstanden, sei ein bekannter Mecha nismus.
Betreffend die Bemerkung des Kreisarztes Dr. D.___ , wonach anlässlich des Eingriffs drei der fünf Teilschritte der Operation lediglich den degenerativen Ver än de run gen galten, äusserte Dr. A.___ , werde eine RM-Ruptur saniert und rekon struiert, müsse man immer das ganze Schultergelenk wieder in Ordnung bringen, ansons ten der Patient später nicht beschwerdefrei werden könne. Hinsichtlich Bone
bruise führte Dr. A.___ aus, dabei handle es sich um eine Prellung des Kno chengewebes mit Begleitö dem. Da eine RM-Rissläsion praktisch immer durch Zerrkräfte auf die Sehnenmanschette zustande komme und zudem die Riss läsio nen der Fasern meist proximal des Footprints lokalisiert seien, seien Bone
bruises schwer nachzuvollziehen, es sei denn , das Trauma sei mit einer Kontusion des Knochens verbunden. Bei frischen RM-Rupturen erkenne man deswegen auch sehr häufig noch die kurzen Sehnenrissstümpfe am Footprint, wogegen bei fort geschrittenen Rupturen dieselben fehl ten, da sie sich zurückgebildet hätten oder durch das Schulterdach abgerieben worden seien .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Läsion durch Nachreissen intakt gebliebener dorsaler Restfasern mit Dekompensation des zuvor asymptomatisch eingestellten Gleichgewichts der Rotatorenmanschette gekommen sei. In diesem Kontext sei auch die nachfolgende, erfolgreiche Operation und Nachbehandlung zu werten, die letztlich in der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit resultiert habe. 3.9
Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren eine weitere kreis ärzt liche Stel lung nahme von Dr. D.___ vom 11. November 2021 zu den Akten (Urk. 10). Dieser konstatierte, für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs bei Schulterverletzungen hätten die Abläufe direkt nach dem Ereignis respektive das Verhalten des Versicherten einen hohen Stellenwert. Ein Riss einer Rotatoren sehne , sei es nun partiell oder total, rufe starke Schmerzen hervor. Daher suche der Betroffene unverzüglich oder innerhalb weniger Tage nach dem Ereignis ärzt liche Hilfe und stelle eine körperliche Arbeit sofort ein. Ausgedehnte Defekte, insbesondere der Supraspinatussehne, würden dazu führen, dass der Betroffene den Arm schmerzbedingt und aufgrund der Insuffizienz des Erfolgsorgans (der Sehne) nicht mehr bis oder über Schulterhöhe heben könne (sogenannte Pseudo paralyse). Das sei vorliegend nicht geschehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 31. August 2020 attestiert worden. Eine Pseudoparalyse des Armes sei nicht dokumentiert, wobei dies bei später nachgewiesener Teilruptur der Supra spina tus sehne auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Bezüglich Verlauf der Schmerzen verwies Dr. D.___ auf die Fachliteratur, wonach ein Decrescendo-Verlauf der Schmerzen, also eine Abnahme innerhalb einiger Tage bis Wochen nach dem Ereignis, ein Hinweis auf eine frische R M-S chädigung, ein Crescendo-Verlauf, also die Zunahme der Schmerzen, hinge gen ein Zeichen für eine vorbestehende Schädigung im Sinne einer Degeneration sei. Im vorliegenden Fall müsse eher ein Crescendo-Verlauf angenommen werden, da den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer ärztliche Behandlung wegen zuneh men der Schmerzen in Anspruch genommen habe.
Am 7. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer erstmals in fachorthopä discher Behandlung bei Dr. B.___ befunden. Diverse Schultertests für ein Impingementsyndrom , eine Bizepsalteration und eine AC-Gelenksarthrose seien positiv gewesen. Zudem habe Dr. B.___ im Nativröntgenbild einen leichten Humeruskopfhochstand , eine Hypersklerose im Bereich des Footprint sowie eine AC-Gelenksarthrose festgestellt. Es sei
auch deshalb überwiegend wahr scheinlich davon auszugehen , dass es bei dem Ereignis nicht zu frischen Teilrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne gekommen sei. Ebenso würden die Ausdünnung der Supraspinatussehne, die Zusammenhangstrennung direkt am Foot print sowie die Sklerose am Tuberculum majus auf einen degene ra tiven Vor zu stand hindeuten. Befunde für eine akute Ruptur von Teilen der Supraspinatus sehne respektive der Subsca pu larissehne könnten nicht nachgewiesen werden. Es würden keine verbliebenen Sehnenstummel am Tuberculum majus vorliegen und die Fasern der Supra spina tus sehne würden weder ein Kinking noch ein Ödem aufweisen. Ein akutes Nach reissen von Sehnenfasern sei damit nicht ausgewie sen. Im Übrigen gebe es auch im Operationsbericht keine Hinweise auf frisch rup turierte Sehnenfasern. Im vor liegenden Fall sei von einer Schädigung des Inter valls und des Pulley -Komplexes durch häufige Mikrotraumatisierung im Rahmen der schweren körperlichen Ar beit des Beschwerdeführers und bei vorbe stehendem Defekt der Supraspinatus sehne auszugehen. Der vorbestehende Defekt der Supra s p inatussehne habe sich sukzessive und überwiegend unmerklich weiter ausge dehnt.
Dr. D.___ hielt zu sam menfassend fest, insgesamt würden sich Hinweise auf ein vorbestehendes, tätigkeitsbedingtes Impingementsyndrom beim Be schwer de füh rer ergeben. Dies sei der erheblichen hypertrophen ACG-Arthrose sowie dem bereits leichten Hu meruskopfhochstand , welcher den Subacromial raum einenge, geschuldet. Die Schädigung der Supraspinatussehne sowie der oberen Subsca pularissehne seien beim Ereignis allenfalls zutage getreten, seien durch dieses aber nicht richtung gebend verschlimmert worden. Die chronische Schädigung der Rotatorenman schet te sei die langfristige Folge eines Impinge ments , welches die Supraspinatus sehne sukzessive über einen langen Zeitraum geschädigt respektive aufgerieben habe. Bei dem geltend gemachten Ereignis sei es also allenfalls zu einer Kontu sion der Schulter ohne richtung gebende Verschlimmerung gekom men. Das Erreichen des Vorzustands sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis anzunehmen. 3.10
Hierzu nahm Dr. A.___ mit Schreiben vom 5. Januar 2022 Stellung (Urk. 13). Er gehe davon aus, dass dur ch das Ereignis lediglich zusätzliche, wichtige RM-Fasern der Supraspinatus- sowie Subscapularissehne nachgerissen seien und danach oder gerade deswegen die glenohumerale Zentrierung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Somit habe der Humeruskopf erst zu diesem Zeitpunkt nach oben g leiten können und deswegen sekundär mehr Schmerzen verursacht. Dass das Ereignis ein vorher eingestelltes Gleichgewicht zum Ent glei sen gebracht habe, werde durch die Tatsache unterstrichen, dass der Be schwer de führer nach dem Unfall zunehmende Schmerzen und Funktions ein bussen der Schulter beklagt habe. Die Ursache des Impingementsyndroms des Beschwerde führers entspreche derjenigen einer Konfiguration des Akromions
Bigliani Typ II. Degenerative Veränderungen im Subacromialraum infolge dieser Akromionkon figuration seien beim Beschwerdeführer anzunehmen, ebenso die flach auslau fende Läsion der Supraspinatussehne. Entgegen der Behauptung von Dr. D.___ finde sich im Bereich der frisch gerissenen Subscapularissehne ein Ödem, das der Radiologe korrekt beschrieben habe. Schliesslich stellte Dr. A.___ fest, 80 % der Operation habe der Manschettenrekonstruktion und Bizepsrekon struktion
nach Luxation und nicht dem AC-G elenk oder dem Akromion oder sonstigen degene rativen Veränderung gegolten. Die Fasern des gerissenen Sehnenpulleys und der Subscapularissehne hätten intraoperativ nicht chronisch, degenerativ verändert ausgesehen, sondern eher frischeren Datums gerissen. Die Sehne sei in ihrer Kon sistenz noch sehr elastisch und normal dick, analog dem MRI-Befund, gewesen. 3.11
Im Bericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 17) hielt Dr. D.___ in Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Januar 2022 fest, dass si ch der Unfallhergang tatsächlich nicht gen au rekonstruieren lasse. Aufgrund der Angaben in der Scha denmeldung und im Arztzeugnis UVG sei jedoch davon auszugehen, dass es bei Unfall nicht zu einem Zugtrauma respektive einer Aussenrotations-Abduktions verletzung (wie klassisch zitiert: Festhalten am Geländer, um einen Treppensturz zu vermeiden) gekommen sei. Somit sei insbesondere die Subscapularissehne beim Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich unter Stress geraten, sodass sie hätte einreisen können. Gerade die sukzessive Erweiterung eines degenerativen Rotatorenmanschettendefekts sei Ursache für das Eintreten eines Humeruskopf hochstands . Kurzfristig zu einem Humeruskopfhochstand könne es nur bei akuter Massenruptur der Rotatorenmanschette kommen , was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei . Die von Dr. A.___ erwähnte Ödembildung sei überwie gend wahrscheinlich auf die im Zusammenhang mit dem Defekt der Subscapula rissehne stehende Tendinose zurückzuführen. Sodann sei nicht nachzuvollziehen, wie Dr. A.___ anlässlich der Operation aus dem Zustand der Sehnenstrümpfe habe Zeichen für eine frische Ruptur entnehmen können, da auch zeitlich noch weiter zurückliegende Zusammenhangstrennungen sich in gleicher Form darstellten. Es seien keine Zeichen für eine frische Zusammenhangstrennung von Teilen der Rotatorenmanschette und dem Bizepssehnen- Pulley respektive dem Rotatorenin tervall nachgewiesen. 4. 4.1
Vorweg ist auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde einzu gehen, wonach von einem Vorliegen einer richtung gebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Dabei stützte er sich auf die Berichte von Dr. A.___ (Urk. 1 S. 5). Dessen Ausführungen sind indessen missverständlich. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinis cherseits fest, dass weder der s tatus quo ante noch der
s tatus quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich n ach der Rechtsprechung um eine « r ichtunggebende Verschlimmerung» (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.2). Dr.
A.___ begründete die von ihm postulierte richtunggebende Verschlimmerung damit, dass der Unfall vom 4. August 2020 eine Operation notwendig gemacht habe (vgl. E. 3.5). Damit schloss er das Erreichen eines status quo ante aus. Gleich zeitig ging er offensichtlich von einem status quo sine aus, da er ausführte, dur ch die Operation sei ein neuer s tatus quo erreicht worden, der normalerweise wieder eine Beschwerdefreiheit und Arbeitsfähigkeit zulasse. Dies sei nach einer RM-Rekonstruktion frühestens nach sechs Monaten der Fall (vgl. E. 3.5). Wie dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. April 2021 zu entnehmen ist, erlangte der Beschwerdeführer in der Folge denn auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Gipser (vgl. E. 3.6).
Es stellt sich damit die Frage nach dem Eintritt des Status quo sine, deren Beant wortung davon abhängt, ob der Unfall vom 4. August 2020 bloss zu einer Kon tusion oder aber zu einer erheblichen traumatischen Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands geführt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung der Kreisärzte
Dr. C.___ vom 24. November 2020 (vgl. E. 3.4) und Dr. D.___ vom
31. Mai 2021 (vgl. E. 3.7 ). Im vor liegenden Verfahren berief sie sich zudem auf die aktenbasierten Einschätzungen von Dr. D.___ vom
11. November 2021 (vgl. E. 3.9) und 1.
Februar 2022 (vgl. E. 3.11). Ein medi zinischer Aktenbericht als Entscheid grundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen ; vgl. auch E. 1.5 hiervor ), was vorliegend der Fall ist. Die medizi nischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin (vgl. E. 3.1 - E. 3.3 + E. 3.5 -E. 3.6), welche den Kreisärzten für ihre Beurteilungen zur Ver fügung standen (Urk. 9/39 S. 1-4), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulter be schwer den umfassend wie der. Der Umstand, dass die versicherungsinternen Ärzte keine eigene Unter su chung durchgeführt haben, vermag den Beweiswert ihrer Beur tei lungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehen den medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen sprechen, sind nicht ersichtlich . Die Vorbringen von Dr. A.___ sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. A.___ von einem Unfallhergang ausging, der so in den Akten keine Grundlage findet. Er postulierte, dass
es beim Verfehlen eines Trittes auf der Leiter und seitlichem Anprall mit der Schulter gegen die Wand zu einer starken Zugb elastung an Hand, Arm und Schulter in hoch gehaltener Position des Armes ko mme, was ein Nachreissen einer vor beste henden Rissläsion gut erkläre (vgl. Urk. 9/52/7 f.).
Der genaue Unfallhergang ist unklar. Die Hausärztin des Beschwer deführers vermerkte, dass der Beschwerde füh rer auf einer Leiter das Gleich gewicht verloren habe und mit der flachen linken ausgestreckten Hand an die Wand geprallt sei. Seitdem habe er Schmerzen nachts und ein bisschen bei Bewegung (Urk. 9/13). Demgegenü ber ergibt sich aus der Schaden meldung sowie dem Bericht von Dr. B.___ vom 8. Septembe r 2020, dass es zu einem Direkt anprall an der linken S chulter gekommen ist (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/7).
So oder anderes ist aufgrund U nfallschilderungen auf ein Auf pralltrauma zu schliessen. Den Schluss auf eine Zugbelastung der linken Schulter, wie dies Dr. A.___ annimmt, lassen sie nicht zu. 4.4
Als wesentlich sehen die Kreisärzte an, dass der Beschwerdeführer erst ca. zwei Wochen nach dem Ereignis ärztliche Hilfe aufge sucht und in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser bis zum 31. August 2021 weiter gearbeitet habe (E.
3.2, E. 3.4, E. 3.9; vgl. auch Urk. 9/57 S. 2 ). Dazu führte Dr. D.___ gestützt auf di e Fachliteratur aus, dass ein D ec resc endo-Verlauf der Schmerzen, also eine Abnahme innerhalb weniger Tage bis Wochen nach dem Ereignis, ein Hinweis auf eine frische Schädigung, ein Crescendo-Verlauf, also die Zunahme der Schmerzen, hingegen ein Zeichen für eine vorbestehende Schädigung im Sinne einer Degeneration sei (E. 3.9, Urk. 10). Diese Feststellung erachtete Dr. A.___ als erwähnenswert und stellte ihre Richtigkeit auch nicht grundsätzlich in Abrede. Hingegen beurteilte er sie vorliegend nicht als valide. Vor dem Unfall habe beim Beschwerdeführer ein labiles Gleichgewicht vorgelegen. Ein solches könne völlig asymptomatisch sein und nur wenig könne zur plötzlichen Entgleisung des Gleichgewichts und zum Humeruskopfhochstand führen. Er gehe davon aus, dass durch den Unfall wichtige RM-Fasern nachgerissen seien und danach oder gerade deswegen die glenohumerale Zentrierung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können und somit erst jetzt der Humeruskopf habe nach oben gleiten und damit sekundär mehr Schmerzen habe verursachen können . Weiter führte Dr.
A.___ aus, dass bloss ein unfallnahes Röntgenbild der Schulter vor dem Unfall zu verlässig zeigen würde, ob vor dem Unfall eine Dislokation des H umeru sk o pfs bestanden habe (Urk. 13). Der von Dr. A.___ postulierte Mechanismus ist zwar nicht aus zuschliessen, jedoch lässt sich daraus nichts Entscheidwesentliches ableiten , vermögen doch blosse Möglichkeiten und Hinweise dem im Sozialver sicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr je ner Sachverhaltsdar stellung , die es von allen möglichen Geschehensablaufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3) . Dr. D.___ hat nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade die sukzessive Erweiterung eines degenerativen Rotatorenmanschettendefekts Ursa che für das Eintreten eines Humueruskopfhochstands sei. Kurzfristig zu einem Humeruskopfhochstand könne es nur bei akuter Massenruptur der Rotatorenman schette kommen (Urk. 17). Letzteres war soweit unbestritten nicht der Fall. 4.5
Laut Einschätzung von Dr. D.___ lassen die von Dr. B.___ geschilderten Rotatorenmanschettentests mit den erhobenen Bewegungsamplituden auf ein Impingementsyndrom schliessen (E. 3.7, Urk. 9/57). Eine vorbestehende Impinge mentsymptomatik wird von Dr. A.___ denn auch nicht verneint. Vielmehr sei eine solche aufgrund des tief stehenden Akromion anzunehmen, was die degenerati ven Veränderungen der Sehnenma nschette begünstigt, aber die Ruptur
selber
nicht verursacht habe (Urk. E. 3.5, Urk. 9/52/7-10). In diesem Zusammenhang wies Dr. A.___ nochmals wiederum darauf hin, dass eine RM-Rissläsion praktisch immer durch Zerrkräfte auf die Sehnenmanschet te zustande komme (E. 3.8, Urk. 3/4). Von einem solchen Vorgang kann indessen, wie ausgeführt, nicht aus ge gangen we rden. Als einleuchtend erscheinen vielmehr die Ausführung en von Dr. D.___ , wonach beim Beschwerdeführer ein vorbestehendes, tätigkeits be ding tes Impingementsyndrom bestanden habe , dies bei einer e rheblichen hyper trophen ACG-Arthrose sowie einem bereits leichten Humeruskopfhochstand , welcher den Subacromialraum eingeengt habe. Die Schädigung der Supra spi na tussehne sowie der ober en Subscapularissehne sei bei dem Ereignis allenfalls zutage getreten, aber durch dieses nicht richtunggebend verschlimmert worden. Hinweise für frische Teilrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne infolge des Unfallereignisses fehlten (E. 3.9, Urk. 10). Dr. A.___ stellte sich zwar auf den Stand punkt, dass die Fasern des gerissenen Sehnen- Pulleys und der Subscapularissehne sich eher als frischen Datums da rgestellt hätten (E. 3.10, Urk. 13). Abgesehen davon, dass Dr. A.___ bei dieser Aussage vage blieb und diese bildgebend nicht belegt ist , zog Dr. D.___ die Möglichkeit einer solchen Fest stellung in einer Konstellation wie der vorliegenden
nachvollziehbar in Zweifel, indem er unter Bezug nahme auf die Literatur darauf hinwies, dass auch weiter zurückliegende Zusam menhangstrennungen sich in gleicher Form darstellten. Gerade Zusam men hangstrennungen des oberen Bereichs der Subscapularissehne wiesen auf eine Degeneration hin (E. 3.11, Urk. 17). Es ist mithin der Ansicht zu folgen, dass die chronische Schädi gung der Rotatorenmanschette langfristige Folge eines Impin gements gewesen war , welche die Supraspinatussehene suk zessive über einen langen Zeitraum geschädigt respektive aufgerieben hatte und es b eim Unfall vom 4. August 2020 allenfalls zu einer Kontusion der Schulter ge kommen war , womit das Erreichen des Vorzustands vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis anzu nehmen ist.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, arbeitete bei der Y.___ GmbH als Gipser in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. August 2020 einen Arbeitsunfall hatte . Gemäss Unfallmeldung verpasste er beim Hinuntergehen einer Leiter einen Tritt und prallte dabei mit der linken Schulter gegen die Wand
( Urk. 9/1). Zwei Wochen später fand die Erstunte rsu chung bei der Hausärztin Dr. med. Z.___ statt (vgl. Urk. 9/13) . Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein ausgedehnter transmuraler Riss der Supraspinatussehne sowie eine Partial ruptur der Subscapularissehne und insta bile lange Bizepssehne mit Partialruptur sowie AC-Gelenksarthrose diagnos tiziert (Urk. 9/6, Urk. 9/7), welche am 21.
Sep tember 2020 operativ versorgt wurden (Urk. 9/16). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 9/2).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 9/18) sowie vom 24. November 2020 (Urk. 9/39) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 25. November 2020 ein (vgl. Schreiben vom 11. November 2020, Urk. 9/28) und verneinte mit Verfügung vom
26. November 2020 einen Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 9/ 41 ) . Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2021 (Urk. 9/47) sowie - unter Beilage einer Stel lungnahme von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, spez. Trauma to lo gie, orthopädische Schulterchirurgie - ergänzend am 22. März 2021 (U rk. 9/52) Ein sprache. In der Folge nahm die Suva weitere Abklärungen vor und ersuchte den Kreisarzt um eine orthopädisch-chirurgische Beur teilung (Urk. 9/57). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31.
August
2021 ab (Urk. 9/60 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bun desgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2021 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 29. September 2020 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 (Urk. 8) unter Hinwies auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 9/1-66) und ins besondere eine weitere kreisärztliche Beurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 12) und eine weitere Stellung nah me von Dr. A.___ zu den Akten legte (Urk. 13). Unter Beilage einer weiteren Stel lungnahme des Kreisarztes vom 1. Februar 2022 (Urk. 17) reichte die Be schwer degegnerin am 15. Februar 2022 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean tragte (Urk.
16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen sei, dass es beim Unfallereignis vom 4. August 2020 nicht mit dem mindestens erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer richtung gebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden anlagebedingten , degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche als nach sechs bis acht Wochen abgeheilt zu gelten habe. Darüber
hinausgehende Beschwerden seien degenerativ bedingt . Somit sei mit der Opera tion vom 21. September 2020 gemäss ver siche rungs medizinischer Beurteilung ein unfallfremd er Vorzustand behandelt worden (Urk. 2 S. 10).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, durch das Unfaller eignis sei es zu einer richtung gebenden Verschlimmerung gekom men. Die Rissläsion sei durch den Unfall vergrössert worden und das Gleich gewicht habe nicht mehr wiederhergestellt werden können, sodass schliesslich ein opera tiver Eingriff notwendig wurde. Durch das Vorliegen einer richtunggeben den Verschlimmerung könne entsprechend kein status quo ante vel sine mehr erreicht werden. Vorliegend sei eine (Teil-)Kausalität zwischen den geklag ten Be schwer den in der Schulter und dem Unfallereignis zweifelsfrei gegeben, weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch über den 29. Sep tember 2020 hinaus zu bejahen sei (Urk. 1) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 4. August 2020 über den 29. September 2020 hinaus Anspruch auf Leis tun gen der Beschwerdegegnerin hat.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nach dem Unfall vom 4. August 2020 verspürte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sofort einschiessende Schmerzen in der linken Schulter , welche in den folgenden 14 Tagen nicht zurückgegangen seien (vgl. Urk. 9/
E. 3.2 Kreisarzt Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. August 2020 und den objek ti vierbaren strukturellen Läsionen. Der Schaden, der operiert worden sei , sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da weder eine zeitnah e ärztliche Behandlung
noch eine zeitnah attestierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Im Übrigen gebe es keine typischen Verletzungszeichen oder ossäre Begleitverletzungen. Vielmehr gebe es Hinweise auf Degeneration. Die Unfallfolgen würden sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 9/18).
E. 3.3 Im Zuge einer Verlaufskontrolle am 3. November 2020
stellte Dr. B.___ eine fortgeschrittene Konso li dierung der A k romion -Osteotomie in der linken Schulter fest. Der Beschwerde führer habe ausserdem über einen guten Verlauf berichtet. Die Schmerzen hätten deutlich abgenommen, sodass er kaum noch Schmerzmittel einnehmen müsse. Zur Steigerung der Beweglichkeit empfahl Dr. B.___ Physiotherapie (Urk. 9/29).
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserten Dr. B.___ und Dr. A.___ , Praxisvorgänger von Dr. B.___ und bei der Operation des Beschwerdeführers als
Assistent beteiligt (Urk. 9/16), in ihrem Schreiben vom 18. November 2020 (Urk. 9/35) , die Rehabilitation nach erfolgter Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion benötige ein halbes Jahr und mehr. Den Fall per 25. November 2020 abzuschliessen, da ein Zustand «Status quo sine» erreicht worden sei, sei deshalb widersinnig.
E. 3.4 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. November 2020 (Urk. 9/39) hielt Kreis arzt D r. C.___
an seiner Einschätzung vom 15. Oktober 2020 fest. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit schon vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise an der linken Schulter beeinträchtigt gewesen. So würden die klinischen und bild gebenden Befunde sowie auch der durchgeführte operative Eingriff in typi scher Weise einem Vorgehen bei anlagebedingter Impingementkonstellation bei einem prominenten Akromion Typ II nach Bigliani und einer vorliegenden hypertrophen AC-Gelenksarthrose entsprechen. Hierzu passten auch im Sinne eines chronischen räumlichen Konfliktes und einer krankhaften Abnutzung die Tendinopathien der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne , mit einer zystisch-degenerativen Veränderung im Ansatzbereich der Infraspinatussehne sowie insbesondere einer Schädigung und Ablösung der Supr aspinatu ssehne mit einer reaktiven Hypersklerose am Footprint sowie ein Hochstand des Humerus kopfs mit einer degenerativen glenohumeralen Chon d ropathie . Derartige kom plexe degenerative Veränderungen seien anlagebedingt, nicht wenige Wochen nach einem Anprall oder einer Distorsion der linken Schulter unfallursächlich erklär bar, sondern stellten das Resultat eines langfristigen - Monate bis Jahre dauern den - biologischen Umbauprozesses dar. Dementsprechend sei die im vor liegen den Fall operativ adressierte subakromiale Dekompression (mit einer Bursekto mie , Bizepssehnentenodese , AC-Gelenksresektion und Aufrichtungs oste o tomie des Akromions ) als typischer Eingriff zur Beseitigung eines ursäch lichen krank heits bedingten räumlichen Konflikts im Bereich des Schulterdachs, aber nicht als Traumabehandlung einzuordnen.
Im Falle einer akuten, richtunggebenden, funk tionell relevanten traumatischen Schädigung mit einer akuten Zerreissung der Supraspinatussehne wäre eine unmittelbar ans Ereignis auftretende heftigste Schmerzsymptomatik und eine ebenso akut auftretende funktionelle Bewegungs beeinträchtigung, z. B. im Sinne einer Pseudoparalyse, zu erwarten gewesen. Ebenso wäre eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsniederlegung der Tätigkeit als Gipser zu erwarten gewesen. Dies sei vorliegend nicht der Fall ge wesen. Eine ärztliche Behandlungs vorstellung erst zwei Wochen nach dem Ereig nis und mit einer Fortsetzung der körperlich robusten Arbeitstätigkeit wider spreche einer akuten komplexen trau matischen Schädigung des Schulter gelenks. Vielmehr ent spreche diese einem chronischen, natürlich-progredienten de gene ra tiven Krank heitsbild. Weiter kämen unfalltypische ossäre Begleitver letz un gen, wie eine Bone
bruise , eine Fraktur oder eine sonstige Weichteilläsion, nicht objek ti vierbar zur Darstellung. Schliesslich weise der Beschwerdeführer ein ent spre chendes Prädi lek tionsalter sowie robuste körperliche Belastungen mit häufigen Über kopf arbeiten als Risiko faktoren für die Entstehung eines Schul ter verschleiss schadens auf. Auch die klinische primäre Symptomatik mit einem Painful
arc und einer Elevations-/Abduktionseinschränkung über die Horizontale entspreche hier viel mehr einem krankhaften, vorbe stehen den Impingement syn drom . D ie Unfall folgen würden bei einer hier vorüber gehenden, aber nicht objek ti vierbar rich tung gebenden Ver schlimmerung des Vor zustands, mit über wie gen der Wahr schein lichkeit in sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr spie len.
E. 3.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reicht der Beschwerdeführer die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 9/52/7 -10) zu den A kten. Dieser konstatierte, sicherlich habe der Beschwerdeführer bereits vorgängig eine RM-Ruptur oder -Läsion (asymptomatisch) gehabt. D urch den Sturz und den A nprall sei es allerdings zu einer richtung gebenden Verschlechterung der Ruptursituation ge kommen, sodass sich das vorher ein gestellte biologische Gleichgewicht nicht mehr habe einstellen können. Der Sturz von der Leiter mit seitlichem Anprall zur Wand sei
zwar kaum geeignet die ganz e Rup tursituation zu erklären . Durch das Verfehlen des Tritts und des damit verbundenen Sturzes nach unten und seitlicher Anprall mit der Schulter gegen eine Wand, komme es jedoch zu einer starken Zugbelastung an Hand, Arm und Schulter in hochgehaltener Position des Arms, was ein Nachreissen einer vorbestehenden R issläsion gut erklären könne. Mithin sei es durch den Unfall vom 4. August 2020
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Nachreissen der Manschette mit Ver grös se rung der Rissläsion gekommen. Die RM -R uptur sei also teilweise Folge des Unfalls und Ursache der akuten Symp to matik. Dr. A.___ hielt fest, dass auch un fallfremde Faktoren bestünden , die das Beschwerdebild beein flus sen. Nach den MRI-Bildern sei nicht die ganze RM-Ruptur frisch entstanden, sondern es müsse vorgängig ein Trauma stattgefunden haben. Auch degenerative Veränderungen könnten dazu beitragen, dass die R o ta torenmanschette ihre Festigkeit mit den Jahren verliere und sie bereits bei geringerem Trauma vollständig einreisse. Dass die Manschette alleine durch die degenerativen Veränderungen gerissen wäre, sei vorliegend allerdings auszu schliessen, da die MRI- B ilder keine wesentliche n Aus dün nungen der gerissenen Seh n e, keine Atrophien und insgesamt nur wenig e Hin weise auf degenerative Ver änderungen
zeigten . Eine vorbestehende Impinge ment symptomatik sei wegen dem tief stehenden A k romion anzunehmen. Diese Veränderungen begünstigten die degenerativen Veränderungen der Sehnenmanschette, aber verursachten die Ruptur nicht selber. Weiter erklärte Dr. A.___ , durch die Rissläsion sei es zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. E inen Status quo ante oder sine gebe es nicht, da durch den Unfall die Indikation zur Operation entstanden sei. Durch die Operation sei ein neuer Status quo erreicht worden, der normalerweise wieder eine Be schwer de freiheit und Arbeitsfähigkeit zulasse. Dies sei nach einer RM-Rekonstruktion frühestens nach sechs Monaten der Fall.
E. 3.6 Am 13. April 2021 erfolgte die Verlaufskontrolle neun Monate postoperativ (Urk. 9/54). Dr. B.___ berichtete von einem sehr guten Verlauf. Die Schulter gelenksbeweglichkeit links sei uneingeschränkt und schmerzfrei. Der Beschwer deführer arbeite uneingeschränkt zu 100 %.
E. 3.7 Im Rahmen einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, am 1. Juni 2021 zu sämtlichen Vorakten
Stellung (Urk. 9/57). Dr. D.___
wies vorab darauf hin, dass die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht den Unfallhergang anders festgehalten habe, als er in der Unfallmeldung und von Dr. B.___ geschildert werde. Laut ihrem Bericht sei der Beschwerdeführer auf einer Leiter ins Ungleichgewicht gekommen und mit der flachen linken ausge streckten Hand an die Wand « getätscht ». Mithin sei der genaue Unfallhergang nicht eindeutig geklärt. Bemerkenswert sei jedoch, dass der Beschwerdeführer zunächst in der angestammten Tätigkeit weiter gearbeitet habe und erst am 31. August 2020 die Hausärztin aufgesucht habe. Nach Auffassung der gängigen versicherungsmedizinischen Literatur sei eine frische Verletzung einer der Sehnen der Rotatorenmanschette stark schmerzhaft und veranlasse einen Verunfallten, unverzüglich ärztliche Hilfe aufzusuchen. Zudem sei von einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere in körperlichen Berufen, auszugehen. Auch die von Dr. B.___ geschilderten positiven Rotatorenman schetten tests liessen auf ein Impingementsyndrom schliessen.
Es gebe keine Hinweise dafür, dass der vorbestehende Supraspinatussehnendefekt durch das Ereignis richtunggebend verschlimmert worden sei. Vielmehr gebe es Anhaltspunkte für eine vorbestehende Degeneration durch das Vorliegen von Geröllzysten im An satzbereich von Supra- und Infraspinatussehne , glenohume rale Knorp el schä digungen, die AC- G elenka rthrose und eine Auffaserung der Bizepssehnenstruktur im Bereich des Sulcus
intertubercularis -Eintritts. Auch spreche die beginnende Sub luxation der Bizepssehne im Bereich des Pulley -Komplexes für verschleiss be dingte Schäden , was durch die starke berufliche Belastung des Be schwer de führers in seiner Tätigkeit als Gipser zu erklären sei .
Dr. D.___ führte weiter aus, drei der fünf Operationsschritte von Dr. B.___ hätten dem anlagebedingten Engpass ( Impingement ) der Rotatorenmanschette unter dem zwischen Akromion und Humeruskopf sowie der verschleissbedin gten Arthrose des ACG gegolten ( ACG-Resektion, Aufrichtungs osteo tomie des Akro mi ons , Bursektomie ) . Ein vierter Eingriff habe der vor dem Sulcus
bicipitalis dege nerierten langen Bizepssehne gegolten, n ämlich die Bizepstenotomie und - t enodese . Für die Degeneration der langen Bizepssehne spreche auch die Ober randläsion der Subscapularissehne , welche Teil des Pulley -Systems, also des Rück halteapparates der Bizepssehne im Sulcus
bicipitalis , sei. Schliesslich äus ser te Dr. D.___ , bei Rupturen ab Footprint sei die Bone
bruise häufig zu sehen. Auch würde sich der Stumpf der Bizepssehne ödematös verändert zeigen. Vorliegend sei der Zeitraum zwischen dem Ereignis und dem MRI nicht so lange, als dass sich ein solches bereits zurückgebildet haben könnte. Somit sei eine richtung ge bende Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens an der Supraspinatus sehne nicht überwiegend wahrscheinlich.
E. 3.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. September 2021 (Urk. 3/4) zu den Akten gereicht. Dieser konstatierte, die Anmerkung der Kreisärzte , dass eine RM-Ruptur immer eine P seudoparalyse und starke Schmerzen hervorrufe , was sofort einen Arzt aufzu suchen
notwendig
mache, sei nur insofern vertretbar, wenn es sich um eine frische RM-Ruptur handle. Ein N achreissen vo n verbliebenen RM-Fasern, eine sekundäre plötzliche Ausdehnung der Rupturgrösse , zeige nicht dieselben Symp to me wie ein Erst-Riss. Wenn Fasern nachrissen und die Läsion plötzlich ausge dehnter werde, werde das Nachreissen als intensiver Schmerz, der sich aber nach Stunden wieder etwas beruhige, wahrgenommen. Die kontinuier liche Zunahme der Schwäche des A rmes und das Verbleiben eines Dauer schmer zes, vor allem bei gewisser Belastung des Armes, sei aber typisch. Es sei deshalb nicht abwegig , dass der Beschwerdeführer nach Abklingen der akuten Schmer zen geglaubt habe, mit dem normalen Alltag weiterfahren zu können. Das Nach reissen einer bereits bestehenden Rissläsion, sei sie nun traumatisch oder degene ra tiv entstanden, sei ein bekannter Mecha nismus.
Betreffend die Bemerkung des Kreisarztes Dr. D.___ , wonach anlässlich des Eingriffs drei der fünf Teilschritte der Operation lediglich den degenerativen Ver än de run gen galten, äusserte Dr. A.___ , werde eine RM-Ruptur saniert und rekon struiert, müsse man immer das ganze Schultergelenk wieder in Ordnung bringen, ansons ten der Patient später nicht beschwerdefrei werden könne. Hinsichtlich Bone
bruise führte Dr. A.___ aus, dabei handle es sich um eine Prellung des Kno chengewebes mit Begleitö dem. Da eine RM-Rissläsion praktisch immer durch Zerrkräfte auf die Sehnenmanschette zustande komme und zudem die Riss läsio nen der Fasern meist proximal des Footprints lokalisiert seien, seien Bone
bruises schwer nachzuvollziehen, es sei denn , das Trauma sei mit einer Kontusion des Knochens verbunden. Bei frischen RM-Rupturen erkenne man deswegen auch sehr häufig noch die kurzen Sehnenrissstümpfe am Footprint, wogegen bei fort geschrittenen Rupturen dieselben fehl ten, da sie sich zurückgebildet hätten oder durch das Schulterdach abgerieben worden seien .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Läsion durch Nachreissen intakt gebliebener dorsaler Restfasern mit Dekompensation des zuvor asymptomatisch eingestellten Gleichgewichts der Rotatorenmanschette gekommen sei. In diesem Kontext sei auch die nachfolgende, erfolgreiche Operation und Nachbehandlung zu werten, die letztlich in der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit resultiert habe.
E. 3.9 Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren eine weitere kreis ärzt liche Stel lung nahme von Dr. D.___ vom 11. November 2021 zu den Akten (Urk. 10). Dieser konstatierte, für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs bei Schulterverletzungen hätten die Abläufe direkt nach dem Ereignis respektive das Verhalten des Versicherten einen hohen Stellenwert. Ein Riss einer Rotatoren sehne , sei es nun partiell oder total, rufe starke Schmerzen hervor. Daher suche der Betroffene unverzüglich oder innerhalb weniger Tage nach dem Ereignis ärzt liche Hilfe und stelle eine körperliche Arbeit sofort ein. Ausgedehnte Defekte, insbesondere der Supraspinatussehne, würden dazu führen, dass der Betroffene den Arm schmerzbedingt und aufgrund der Insuffizienz des Erfolgsorgans (der Sehne) nicht mehr bis oder über Schulterhöhe heben könne (sogenannte Pseudo paralyse). Das sei vorliegend nicht geschehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 31. August 2020 attestiert worden. Eine Pseudoparalyse des Armes sei nicht dokumentiert, wobei dies bei später nachgewiesener Teilruptur der Supra spina tus sehne auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Bezüglich Verlauf der Schmerzen verwies Dr. D.___ auf die Fachliteratur, wonach ein Decrescendo-Verlauf der Schmerzen, also eine Abnahme innerhalb einiger Tage bis Wochen nach dem Ereignis, ein Hinweis auf eine frische R M-S chädigung, ein Crescendo-Verlauf, also die Zunahme der Schmerzen, hinge gen ein Zeichen für eine vorbestehende Schädigung im Sinne einer Degeneration sei. Im vorliegenden Fall müsse eher ein Crescendo-Verlauf angenommen werden, da den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer ärztliche Behandlung wegen zuneh men der Schmerzen in Anspruch genommen habe.
Am 7. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer erstmals in fachorthopä discher Behandlung bei Dr. B.___ befunden. Diverse Schultertests für ein Impingementsyndrom , eine Bizepsalteration und eine AC-Gelenksarthrose seien positiv gewesen. Zudem habe Dr. B.___ im Nativröntgenbild einen leichten Humeruskopfhochstand , eine Hypersklerose im Bereich des Footprint sowie eine AC-Gelenksarthrose festgestellt. Es sei
auch deshalb überwiegend wahr scheinlich davon auszugehen , dass es bei dem Ereignis nicht zu frischen Teilrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne gekommen sei. Ebenso würden die Ausdünnung der Supraspinatussehne, die Zusammenhangstrennung direkt am Foot print sowie die Sklerose am Tuberculum majus auf einen degene ra tiven Vor zu stand hindeuten. Befunde für eine akute Ruptur von Teilen der Supraspinatus sehne respektive der Subsca pu larissehne könnten nicht nachgewiesen werden. Es würden keine verbliebenen Sehnenstummel am Tuberculum majus vorliegen und die Fasern der Supra spina tus sehne würden weder ein Kinking noch ein Ödem aufweisen. Ein akutes Nach reissen von Sehnenfasern sei damit nicht ausgewie sen. Im Übrigen gebe es auch im Operationsbericht keine Hinweise auf frisch rup turierte Sehnenfasern. Im vor liegenden Fall sei von einer Schädigung des Inter valls und des Pulley -Komplexes durch häufige Mikrotraumatisierung im Rahmen der schweren körperlichen Ar beit des Beschwerdeführers und bei vorbe stehendem Defekt der Supraspinatus sehne auszugehen. Der vorbestehende Defekt der Supra s p inatussehne habe sich sukzessive und überwiegend unmerklich weiter ausge dehnt.
Dr. D.___ hielt zu sam menfassend fest, insgesamt würden sich Hinweise auf ein vorbestehendes, tätigkeitsbedingtes Impingementsyndrom beim Be schwer de füh rer ergeben. Dies sei der erheblichen hypertrophen ACG-Arthrose sowie dem bereits leichten Hu meruskopfhochstand , welcher den Subacromial raum einenge, geschuldet. Die Schädigung der Supraspinatussehne sowie der oberen Subsca pularissehne seien beim Ereignis allenfalls zutage getreten, seien durch dieses aber nicht richtung gebend verschlimmert worden. Die chronische Schädigung der Rotatorenman schet te sei die langfristige Folge eines Impinge ments , welches die Supraspinatus sehne sukzessive über einen langen Zeitraum geschädigt respektive aufgerieben habe. Bei dem geltend gemachten Ereignis sei es also allenfalls zu einer Kontu sion der Schulter ohne richtung gebende Verschlimmerung gekom men. Das Erreichen des Vorzustands sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis anzunehmen.
E. 3.10 Hierzu nahm Dr. A.___ mit Schreiben vom 5. Januar 2022 Stellung (Urk. 13). Er gehe davon aus, dass dur ch das Ereignis lediglich zusätzliche, wichtige RM-Fasern der Supraspinatus- sowie Subscapularissehne nachgerissen seien und danach oder gerade deswegen die glenohumerale Zentrierung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Somit habe der Humeruskopf erst zu diesem Zeitpunkt nach oben g leiten können und deswegen sekundär mehr Schmerzen verursacht. Dass das Ereignis ein vorher eingestelltes Gleichgewicht zum Ent glei sen gebracht habe, werde durch die Tatsache unterstrichen, dass der Be schwer de führer nach dem Unfall zunehmende Schmerzen und Funktions ein bussen der Schulter beklagt habe. Die Ursache des Impingementsyndroms des Beschwerde führers entspreche derjenigen einer Konfiguration des Akromions
Bigliani Typ II. Degenerative Veränderungen im Subacromialraum infolge dieser Akromionkon figuration seien beim Beschwerdeführer anzunehmen, ebenso die flach auslau fende Läsion der Supraspinatussehne. Entgegen der Behauptung von Dr. D.___ finde sich im Bereich der frisch gerissenen Subscapularissehne ein Ödem, das der Radiologe korrekt beschrieben habe. Schliesslich stellte Dr. A.___ fest, 80 % der Operation habe der Manschettenrekonstruktion und Bizepsrekon struktion
nach Luxation und nicht dem AC-G elenk oder dem Akromion oder sonstigen degene rativen Veränderung gegolten. Die Fasern des gerissenen Sehnenpulleys und der Subscapularissehne hätten intraoperativ nicht chronisch, degenerativ verändert ausgesehen, sondern eher frischeren Datums gerissen. Die Sehne sei in ihrer Kon sistenz noch sehr elastisch und normal dick, analog dem MRI-Befund, gewesen.
E. 3.11 Im Bericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 17) hielt Dr. D.___ in Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Januar 2022 fest, dass si ch der Unfallhergang tatsächlich nicht gen au rekonstruieren lasse. Aufgrund der Angaben in der Scha denmeldung und im Arztzeugnis UVG sei jedoch davon auszugehen, dass es bei Unfall nicht zu einem Zugtrauma respektive einer Aussenrotations-Abduktions verletzung (wie klassisch zitiert: Festhalten am Geländer, um einen Treppensturz zu vermeiden) gekommen sei. Somit sei insbesondere die Subscapularissehne beim Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich unter Stress geraten, sodass sie hätte einreisen können. Gerade die sukzessive Erweiterung eines degenerativen Rotatorenmanschettendefekts sei Ursache für das Eintreten eines Humeruskopf hochstands . Kurzfristig zu einem Humeruskopfhochstand könne es nur bei akuter Massenruptur der Rotatorenmanschette kommen , was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei . Die von Dr. A.___ erwähnte Ödembildung sei überwie gend wahrscheinlich auf die im Zusammenhang mit dem Defekt der Subscapula rissehne stehende Tendinose zurückzuführen. Sodann sei nicht nachzuvollziehen, wie Dr. A.___ anlässlich der Operation aus dem Zustand der Sehnenstrümpfe habe Zeichen für eine frische Ruptur entnehmen können, da auch zeitlich noch weiter zurückliegende Zusammenhangstrennungen sich in gleicher Form darstellten. Es seien keine Zeichen für eine frische Zusammenhangstrennung von Teilen der Rotatorenmanschette und dem Bizepssehnen- Pulley respektive dem Rotatorenin tervall nachgewiesen. 4. 4.1
Vorweg ist auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde einzu gehen, wonach von einem Vorliegen einer richtung gebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Dabei stützte er sich auf die Berichte von Dr. A.___ (Urk. 1 S. 5). Dessen Ausführungen sind indessen missverständlich. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinis cherseits fest, dass weder der s tatus quo ante noch der
s tatus quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich n ach der Rechtsprechung um eine « r ichtunggebende Verschlimmerung» (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.2). Dr.
A.___ begründete die von ihm postulierte richtunggebende Verschlimmerung damit, dass der Unfall vom 4. August 2020 eine Operation notwendig gemacht habe (vgl. E. 3.5). Damit schloss er das Erreichen eines status quo ante aus. Gleich zeitig ging er offensichtlich von einem status quo sine aus, da er ausführte, dur ch die Operation sei ein neuer s tatus quo erreicht worden, der normalerweise wieder eine Beschwerdefreiheit und Arbeitsfähigkeit zulasse. Dies sei nach einer RM-Rekonstruktion frühestens nach sechs Monaten der Fall (vgl. E. 3.5). Wie dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. April 2021 zu entnehmen ist, erlangte der Beschwerdeführer in der Folge denn auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Gipser (vgl. E. 3.6).
Es stellt sich damit die Frage nach dem Eintritt des Status quo sine, deren Beant wortung davon abhängt, ob der Unfall vom 4. August 2020 bloss zu einer Kon tusion oder aber zu einer erheblichen traumatischen Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands geführt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung der Kreisärzte
Dr. C.___ vom 24. November 2020 (vgl. E. 3.4) und Dr. D.___ vom
31. Mai 2021 (vgl. E. 3.7 ). Im vor liegenden Verfahren berief sie sich zudem auf die aktenbasierten Einschätzungen von Dr. D.___ vom
E. 7 ). Allerdings arbeitete er zunächst weiter. Am 31. August 2020 suchte er seine Hausärztin Dr.
Z.___ auf, die ihn arbeitsunfähig schrieb (Urk. 9/4) , eine Magnetreso nanz tomografie (MRI) der linken Schulter veranlasste (vgl. Urk. 9/6) und ihn in der Folge an Dr. med. univ. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, überwies. Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 8. September 2020 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/7): - Schulterkontusion und Distorsion links während der Arbeit am 4.
August
2020 mit/bei: - Ausgedehnter transmuraler Riss der Supraspinatussehne unmittelbar am Ansatz am Footprint mit nur noch im hinteren Drittel inserierenden, morphologisch aufgetriebenen und signalalterierten Sehnenfasern. Keine Atrophie oder fettige Degeneration des Muskelbauches. - Insertionstendinopathie /Partialruptur der kranialen Abschnitte der Sub scapularissehne im Kontaktbereich zur langen Bizepssehne. - Nach ventral in Subluxation stehende lange Bizepssehne mit Tendino pathie /Partialruptur proximal des Eintrittes in den Sulcus
bicipitalis . - Verdacht auf etwas retraktile Kapsulitis. - Deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose.
Er führte aus, die globale Schulterbeweglichkeit links sei im Vergleich zur Gegen seite um einen Drittel reduziert. Die Aussenrotation sei beidseitig kräftig, die Innenrotation deutlich schmerzhaft bei negativem Lift-off-Test. Der Jobe -Test sei positiv ausgefallen, ebenso die Bizepszeichen . Weiter liege ein positiver Painful
arc und eine Beeinträchtigung der Elevation über 90° vor. Die ergänzende Unter suchung habe ausserdem einen leichten Hochstand des Humeruskopfes und eine Hypersklerose im Bereich Footprint der Supraspinatussehne ergeben. Bei vor lie gender transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und Ausdünnung sowie Partialruptur der
Subscapularisse hne , Instabilität der langen Biz epssehne sowie AC-Gelenksarthrose stellte er die Indi ka tion einer operativen Versorgung .
Am 21. Sep tember 2 020 erfolgte der Eingriff mit Ak romion -Aufrichtosteotomie mit Osteosynthese, AC-Gel enkresektion, Bur sek to mie , Biz epssehnentenodese , Rekon struk tion mit Doppelungsnaht Rotatoren manschette x2 und Reinsertion im Be reich des Footprint
(vgl. Opera tions bericht, Urk. 9/16). Dr. B.___ berichtete von einem problemlosen postoperativen Ver lauf. Bereits am zweiten postope ra ti ven Tag habe das Gelenk ohne Probleme mobi lisiert werden können. Er empfahl zur Ruhigstellung das Tragen des Abduk tions kissens für sechs Wochen (vgl. Aus trittsbericht vom 25. September 2020, Urk. 9/17) und attestierte dem Be schwer de führer eine dreimonatige Arbeitsun fähig keit als Gipser (Urk. 9/7 ; vgl. auch Urk. 9/14-15, Urk. 9/25 ).
E. 11 November 2021 (vgl. E. 3.9) und 1.
Februar 2022 (vgl. E. 3.11). Ein medi zinischer Aktenbericht als Entscheid grundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen ; vgl. auch E. 1.5 hiervor ), was vorliegend der Fall ist. Die medizi nischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin (vgl. E. 3.1 - E. 3.3 + E. 3.5 -E. 3.6), welche den Kreisärzten für ihre Beurteilungen zur Ver fügung standen (Urk. 9/39 S. 1-4), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulter be schwer den umfassend wie der. Der Umstand, dass die versicherungsinternen Ärzte keine eigene Unter su chung durchgeführt haben, vermag den Beweiswert ihrer Beur tei lungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehen den medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen sprechen, sind nicht ersichtlich . Die Vorbringen von Dr. A.___ sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. A.___ von einem Unfallhergang ausging, der so in den Akten keine Grundlage findet. Er postulierte, dass
es beim Verfehlen eines Trittes auf der Leiter und seitlichem Anprall mit der Schulter gegen die Wand zu einer starken Zugb elastung an Hand, Arm und Schulter in hoch gehaltener Position des Armes ko mme, was ein Nachreissen einer vor beste henden Rissläsion gut erkläre (vgl. Urk. 9/52/7 f.).
Der genaue Unfallhergang ist unklar. Die Hausärztin des Beschwer deführers vermerkte, dass der Beschwerde füh rer auf einer Leiter das Gleich gewicht verloren habe und mit der flachen linken ausgestreckten Hand an die Wand geprallt sei. Seitdem habe er Schmerzen nachts und ein bisschen bei Bewegung (Urk. 9/13). Demgegenü ber ergibt sich aus der Schaden meldung sowie dem Bericht von Dr. B.___ vom 8. Septembe r 2020, dass es zu einem Direkt anprall an der linken S chulter gekommen ist (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/7).
So oder anderes ist aufgrund U nfallschilderungen auf ein Auf pralltrauma zu schliessen. Den Schluss auf eine Zugbelastung der linken Schulter, wie dies Dr. A.___ annimmt, lassen sie nicht zu. 4.4
Als wesentlich sehen die Kreisärzte an, dass der Beschwerdeführer erst ca. zwei Wochen nach dem Ereignis ärztliche Hilfe aufge sucht und in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser bis zum 31. August 2021 weiter gearbeitet habe (E.
3.2, E. 3.4, E. 3.9; vgl. auch Urk. 9/57 S. 2 ). Dazu führte Dr. D.___ gestützt auf di e Fachliteratur aus, dass ein D ec resc endo-Verlauf der Schmerzen, also eine Abnahme innerhalb weniger Tage bis Wochen nach dem Ereignis, ein Hinweis auf eine frische Schädigung, ein Crescendo-Verlauf, also die Zunahme der Schmerzen, hingegen ein Zeichen für eine vorbestehende Schädigung im Sinne einer Degeneration sei (E. 3.9, Urk. 10). Diese Feststellung erachtete Dr. A.___ als erwähnenswert und stellte ihre Richtigkeit auch nicht grundsätzlich in Abrede. Hingegen beurteilte er sie vorliegend nicht als valide. Vor dem Unfall habe beim Beschwerdeführer ein labiles Gleichgewicht vorgelegen. Ein solches könne völlig asymptomatisch sein und nur wenig könne zur plötzlichen Entgleisung des Gleichgewichts und zum Humeruskopfhochstand führen. Er gehe davon aus, dass durch den Unfall wichtige RM-Fasern nachgerissen seien und danach oder gerade deswegen die glenohumerale Zentrierung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können und somit erst jetzt der Humeruskopf habe nach oben gleiten und damit sekundär mehr Schmerzen habe verursachen können . Weiter führte Dr.
A.___ aus, dass bloss ein unfallnahes Röntgenbild der Schulter vor dem Unfall zu verlässig zeigen würde, ob vor dem Unfall eine Dislokation des H umeru sk o pfs bestanden habe (Urk. 13). Der von Dr. A.___ postulierte Mechanismus ist zwar nicht aus zuschliessen, jedoch lässt sich daraus nichts Entscheidwesentliches ableiten , vermögen doch blosse Möglichkeiten und Hinweise dem im Sozialver sicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr je ner Sachverhaltsdar stellung , die es von allen möglichen Geschehensablaufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3) . Dr. D.___ hat nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade die sukzessive Erweiterung eines degenerativen Rotatorenmanschettendefekts Ursa che für das Eintreten eines Humueruskopfhochstands sei. Kurzfristig zu einem Humeruskopfhochstand könne es nur bei akuter Massenruptur der Rotatorenman schette kommen (Urk. 17). Letzteres war soweit unbestritten nicht der Fall. 4.5
Laut Einschätzung von Dr. D.___ lassen die von Dr. B.___ geschilderten Rotatorenmanschettentests mit den erhobenen Bewegungsamplituden auf ein Impingementsyndrom schliessen (E. 3.7, Urk. 9/57). Eine vorbestehende Impinge mentsymptomatik wird von Dr. A.___ denn auch nicht verneint. Vielmehr sei eine solche aufgrund des tief stehenden Akromion anzunehmen, was die degenerati ven Veränderungen der Sehnenma nschette begünstigt, aber die Ruptur
selber
nicht verursacht habe (Urk. E. 3.5, Urk. 9/52/7-10). In diesem Zusammenhang wies Dr. A.___ nochmals wiederum darauf hin, dass eine RM-Rissläsion praktisch immer durch Zerrkräfte auf die Sehnenmanschet te zustande komme (E. 3.8, Urk. 3/4). Von einem solchen Vorgang kann indessen, wie ausgeführt, nicht aus ge gangen we rden. Als einleuchtend erscheinen vielmehr die Ausführung en von Dr. D.___ , wonach beim Beschwerdeführer ein vorbestehendes, tätigkeits be ding tes Impingementsyndrom bestanden habe , dies bei einer e rheblichen hyper trophen ACG-Arthrose sowie einem bereits leichten Humeruskopfhochstand , welcher den Subacromialraum eingeengt habe. Die Schädigung der Supra spi na tussehne sowie der ober en Subscapularissehne sei bei dem Ereignis allenfalls zutage getreten, aber durch dieses nicht richtunggebend verschlimmert worden. Hinweise für frische Teilrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne infolge des Unfallereignisses fehlten (E. 3.9, Urk. 10). Dr. A.___ stellte sich zwar auf den Stand punkt, dass die Fasern des gerissenen Sehnen- Pulleys und der Subscapularissehne sich eher als frischen Datums da rgestellt hätten (E. 3.10, Urk. 13). Abgesehen davon, dass Dr. A.___ bei dieser Aussage vage blieb und diese bildgebend nicht belegt ist , zog Dr. D.___ die Möglichkeit einer solchen Fest stellung in einer Konstellation wie der vorliegenden
nachvollziehbar in Zweifel, indem er unter Bezug nahme auf die Literatur darauf hinwies, dass auch weiter zurückliegende Zusam menhangstrennungen sich in gleicher Form darstellten. Gerade Zusam men hangstrennungen des oberen Bereichs der Subscapularissehne wiesen auf eine Degeneration hin (E. 3.11, Urk. 17). Es ist mithin der Ansicht zu folgen, dass die chronische Schädi gung der Rotatorenmanschette langfristige Folge eines Impin gements gewesen war , welche die Supraspinatussehene suk zessive über einen langen Zeitraum geschädigt respektive aufgerieben hatte und es b eim Unfall vom 4. August 2020 allenfalls zu einer Kontusion der Schulter ge kommen war , womit das Erreichen des Vorzustands vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis anzu nehmen ist.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00191
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
22. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Rechtsanwältin Tanja Hill Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, arbeitete bei der Y.___ GmbH als Gipser in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. August 2020 einen Arbeitsunfall hatte . Gemäss Unfallmeldung verpasste er beim Hinuntergehen einer Leiter einen Tritt und prallte dabei mit der linken Schulter gegen die Wand
( Urk. 9/1). Zwei Wochen später fand die Erstunte rsu chung bei der Hausärztin Dr. med. Z.___ statt (vgl. Urk. 9/13) . Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein ausgedehnter transmuraler Riss der Supraspinatussehne sowie eine Partial ruptur der Subscapularissehne und insta bile lange Bizepssehne mit Partialruptur sowie AC-Gelenksarthrose diagnos tiziert (Urk. 9/6, Urk. 9/7), welche am 21.
Sep tember 2020 operativ versorgt wurden (Urk. 9/16). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 9/2).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 9/18) sowie vom 24. November 2020 (Urk. 9/39) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 25. November 2020 ein (vgl. Schreiben vom 11. November 2020, Urk. 9/28) und verneinte mit Verfügung vom
26. November 2020 einen Anspruch auf wei tere Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 9/ 41 ) . Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2021 (Urk. 9/47) sowie - unter Beilage einer Stel lungnahme von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, spez. Trauma to lo gie, orthopädische Schulterchirurgie - ergänzend am 22. März 2021 (U rk. 9/52) Ein sprache. In der Folge nahm die Suva weitere Abklärungen vor und ersuchte den Kreisarzt um eine orthopädisch-chirurgische Beur teilung (Urk. 9/57). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31.
August
2021 ab (Urk. 9/60 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2021 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 29. September 2020 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 (Urk. 8) unter Hinwies auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 9/1-66) und ins besondere eine weitere kreisärztliche Beurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 12) und eine weitere Stellung nah me von Dr. A.___ zu den Akten legte (Urk. 13). Unter Beilage einer weiteren Stel lungnahme des Kreisarztes vom 1. Februar 2022 (Urk. 17) reichte die Be schwer degegnerin am 15. Februar 2022 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean tragte (Urk.
16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bun desgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen sei, dass es beim Unfallereignis vom 4. August 2020 nicht mit dem mindestens erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer richtung gebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden anlagebedingten , degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche als nach sechs bis acht Wochen abgeheilt zu gelten habe. Darüber
hinausgehende Beschwerden seien degenerativ bedingt . Somit sei mit der Opera tion vom 21. September 2020 gemäss ver siche rungs medizinischer Beurteilung ein unfallfremd er Vorzustand behandelt worden (Urk. 2 S. 10). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, durch das Unfaller eignis sei es zu einer richtung gebenden Verschlimmerung gekom men. Die Rissläsion sei durch den Unfall vergrössert worden und das Gleich gewicht habe nicht mehr wiederhergestellt werden können, sodass schliesslich ein opera tiver Eingriff notwendig wurde. Durch das Vorliegen einer richtunggeben den Verschlimmerung könne entsprechend kein status quo ante vel sine mehr erreicht werden. Vorliegend sei eine (Teil-)Kausalität zwischen den geklag ten Be schwer den in der Schulter und dem Unfallereignis zweifelsfrei gegeben, weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch über den 29. Sep tember 2020 hinaus zu bejahen sei (Urk. 1) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 4. August 2020 über den 29. September 2020 hinaus Anspruch auf Leis tun gen der Beschwerdegegnerin hat. 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 4. August 2020 verspürte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sofort einschiessende Schmerzen in der linken Schulter , welche in den folgenden 14 Tagen nicht zurückgegangen seien (vgl. Urk. 9/ 7 ). Allerdings arbeitete er zunächst weiter. Am 31. August 2020 suchte er seine Hausärztin Dr.
Z.___ auf, die ihn arbeitsunfähig schrieb (Urk. 9/4) , eine Magnetreso nanz tomografie (MRI) der linken Schulter veranlasste (vgl. Urk. 9/6) und ihn in der Folge an Dr. med. univ. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, überwies. Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 8. September 2020 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/7): - Schulterkontusion und Distorsion links während der Arbeit am 4.
August
2020 mit/bei: - Ausgedehnter transmuraler Riss der Supraspinatussehne unmittelbar am Ansatz am Footprint mit nur noch im hinteren Drittel inserierenden, morphologisch aufgetriebenen und signalalterierten Sehnenfasern. Keine Atrophie oder fettige Degeneration des Muskelbauches. - Insertionstendinopathie /Partialruptur der kranialen Abschnitte der Sub scapularissehne im Kontaktbereich zur langen Bizepssehne. - Nach ventral in Subluxation stehende lange Bizepssehne mit Tendino pathie /Partialruptur proximal des Eintrittes in den Sulcus
bicipitalis . - Verdacht auf etwas retraktile Kapsulitis. - Deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose.
Er führte aus, die globale Schulterbeweglichkeit links sei im Vergleich zur Gegen seite um einen Drittel reduziert. Die Aussenrotation sei beidseitig kräftig, die Innenrotation deutlich schmerzhaft bei negativem Lift-off-Test. Der Jobe -Test sei positiv ausgefallen, ebenso die Bizepszeichen . Weiter liege ein positiver Painful
arc und eine Beeinträchtigung der Elevation über 90° vor. Die ergänzende Unter suchung habe ausserdem einen leichten Hochstand des Humeruskopfes und eine Hypersklerose im Bereich Footprint der Supraspinatussehne ergeben. Bei vor lie gender transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und Ausdünnung sowie Partialruptur der
Subscapularisse hne , Instabilität der langen Biz epssehne sowie AC-Gelenksarthrose stellte er die Indi ka tion einer operativen Versorgung .
Am 21. Sep tember 2 020 erfolgte der Eingriff mit Ak romion -Aufrichtosteotomie mit Osteosynthese, AC-Gel enkresektion, Bur sek to mie , Biz epssehnentenodese , Rekon struk tion mit Doppelungsnaht Rotatoren manschette x2 und Reinsertion im Be reich des Footprint
(vgl. Opera tions bericht, Urk. 9/16). Dr. B.___ berichtete von einem problemlosen postoperativen Ver lauf. Bereits am zweiten postope ra ti ven Tag habe das Gelenk ohne Probleme mobi lisiert werden können. Er empfahl zur Ruhigstellung das Tragen des Abduk tions kissens für sechs Wochen (vgl. Aus trittsbericht vom 25. September 2020, Urk. 9/17) und attestierte dem Be schwer de führer eine dreimonatige Arbeitsun fähig keit als Gipser (Urk. 9/7 ; vgl. auch Urk. 9/14-15, Urk. 9/25 ).
3.2
Kreisarzt Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, verneinte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. August 2020 und den objek ti vierbaren strukturellen Läsionen. Der Schaden, der operiert worden sei , sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da weder eine zeitnah e ärztliche Behandlung
noch eine zeitnah attestierte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Im Übrigen gebe es keine typischen Verletzungszeichen oder ossäre Begleitverletzungen. Vielmehr gebe es Hinweise auf Degeneration. Die Unfallfolgen würden sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 9/18). 3.3
Im Zuge einer Verlaufskontrolle am 3. November 2020
stellte Dr. B.___ eine fortgeschrittene Konso li dierung der A k romion -Osteotomie in der linken Schulter fest. Der Beschwerde führer habe ausserdem über einen guten Verlauf berichtet. Die Schmerzen hätten deutlich abgenommen, sodass er kaum noch Schmerzmittel einnehmen müsse. Zur Steigerung der Beweglichkeit empfahl Dr. B.___ Physiotherapie (Urk. 9/29).
Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserten Dr. B.___ und Dr. A.___ , Praxisvorgänger von Dr. B.___ und bei der Operation des Beschwerdeführers als
Assistent beteiligt (Urk. 9/16), in ihrem Schreiben vom 18. November 2020 (Urk. 9/35) , die Rehabilitation nach erfolgter Rotatorenmanschetten (RM)-Rekonstruktion benötige ein halbes Jahr und mehr. Den Fall per 25. November 2020 abzuschliessen, da ein Zustand «Status quo sine» erreicht worden sei, sei deshalb widersinnig. 3.4
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. November 2020 (Urk. 9/39) hielt Kreis arzt D r. C.___
an seiner Einschätzung vom 15. Oktober 2020 fest. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit schon vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise an der linken Schulter beeinträchtigt gewesen. So würden die klinischen und bild gebenden Befunde sowie auch der durchgeführte operative Eingriff in typi scher Weise einem Vorgehen bei anlagebedingter Impingementkonstellation bei einem prominenten Akromion Typ II nach Bigliani und einer vorliegenden hypertrophen AC-Gelenksarthrose entsprechen. Hierzu passten auch im Sinne eines chronischen räumlichen Konfliktes und einer krankhaften Abnutzung die Tendinopathien der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne , mit einer zystisch-degenerativen Veränderung im Ansatzbereich der Infraspinatussehne sowie insbesondere einer Schädigung und Ablösung der Supr aspinatu ssehne mit einer reaktiven Hypersklerose am Footprint sowie ein Hochstand des Humerus kopfs mit einer degenerativen glenohumeralen Chon d ropathie . Derartige kom plexe degenerative Veränderungen seien anlagebedingt, nicht wenige Wochen nach einem Anprall oder einer Distorsion der linken Schulter unfallursächlich erklär bar, sondern stellten das Resultat eines langfristigen - Monate bis Jahre dauern den - biologischen Umbauprozesses dar. Dementsprechend sei die im vor liegen den Fall operativ adressierte subakromiale Dekompression (mit einer Bursekto mie , Bizepssehnentenodese , AC-Gelenksresektion und Aufrichtungs oste o tomie des Akromions ) als typischer Eingriff zur Beseitigung eines ursäch lichen krank heits bedingten räumlichen Konflikts im Bereich des Schulterdachs, aber nicht als Traumabehandlung einzuordnen.
Im Falle einer akuten, richtunggebenden, funk tionell relevanten traumatischen Schädigung mit einer akuten Zerreissung der Supraspinatussehne wäre eine unmittelbar ans Ereignis auftretende heftigste Schmerzsymptomatik und eine ebenso akut auftretende funktionelle Bewegungs beeinträchtigung, z. B. im Sinne einer Pseudoparalyse, zu erwarten gewesen. Ebenso wäre eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsniederlegung der Tätigkeit als Gipser zu erwarten gewesen. Dies sei vorliegend nicht der Fall ge wesen. Eine ärztliche Behandlungs vorstellung erst zwei Wochen nach dem Ereig nis und mit einer Fortsetzung der körperlich robusten Arbeitstätigkeit wider spreche einer akuten komplexen trau matischen Schädigung des Schulter gelenks. Vielmehr ent spreche diese einem chronischen, natürlich-progredienten de gene ra tiven Krank heitsbild. Weiter kämen unfalltypische ossäre Begleitver letz un gen, wie eine Bone
bruise , eine Fraktur oder eine sonstige Weichteilläsion, nicht objek ti vierbar zur Darstellung. Schliesslich weise der Beschwerdeführer ein ent spre chendes Prädi lek tionsalter sowie robuste körperliche Belastungen mit häufigen Über kopf arbeiten als Risiko faktoren für die Entstehung eines Schul ter verschleiss schadens auf. Auch die klinische primäre Symptomatik mit einem Painful
arc und einer Elevations-/Abduktionseinschränkung über die Horizontale entspreche hier viel mehr einem krankhaften, vorbe stehen den Impingement syn drom . D ie Unfall folgen würden bei einer hier vorüber gehenden, aber nicht objek ti vierbar rich tung gebenden Ver schlimmerung des Vor zustands, mit über wie gen der Wahr schein lichkeit in sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr spie len. 3.5
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reicht der Beschwerdeführer die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 9/52/7 -10) zu den A kten. Dieser konstatierte, sicherlich habe der Beschwerdeführer bereits vorgängig eine RM-Ruptur oder -Läsion (asymptomatisch) gehabt. D urch den Sturz und den A nprall sei es allerdings zu einer richtung gebenden Verschlechterung der Ruptursituation ge kommen, sodass sich das vorher ein gestellte biologische Gleichgewicht nicht mehr habe einstellen können. Der Sturz von der Leiter mit seitlichem Anprall zur Wand sei
zwar kaum geeignet die ganz e Rup tursituation zu erklären . Durch das Verfehlen des Tritts und des damit verbundenen Sturzes nach unten und seitlicher Anprall mit der Schulter gegen eine Wand, komme es jedoch zu einer starken Zugbelastung an Hand, Arm und Schulter in hochgehaltener Position des Arms, was ein Nachreissen einer vorbestehenden R issläsion gut erklären könne. Mithin sei es durch den Unfall vom 4. August 2020
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Nachreissen der Manschette mit Ver grös se rung der Rissläsion gekommen. Die RM -R uptur sei also teilweise Folge des Unfalls und Ursache der akuten Symp to matik. Dr. A.___ hielt fest, dass auch un fallfremde Faktoren bestünden , die das Beschwerdebild beein flus sen. Nach den MRI-Bildern sei nicht die ganze RM-Ruptur frisch entstanden, sondern es müsse vorgängig ein Trauma stattgefunden haben. Auch degenerative Veränderungen könnten dazu beitragen, dass die R o ta torenmanschette ihre Festigkeit mit den Jahren verliere und sie bereits bei geringerem Trauma vollständig einreisse. Dass die Manschette alleine durch die degenerativen Veränderungen gerissen wäre, sei vorliegend allerdings auszu schliessen, da die MRI- B ilder keine wesentliche n Aus dün nungen der gerissenen Seh n e, keine Atrophien und insgesamt nur wenig e Hin weise auf degenerative Ver änderungen
zeigten . Eine vorbestehende Impinge ment symptomatik sei wegen dem tief stehenden A k romion anzunehmen. Diese Veränderungen begünstigten die degenerativen Veränderungen der Sehnenmanschette, aber verursachten die Ruptur nicht selber. Weiter erklärte Dr. A.___ , durch die Rissläsion sei es zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. E inen Status quo ante oder sine gebe es nicht, da durch den Unfall die Indikation zur Operation entstanden sei. Durch die Operation sei ein neuer Status quo erreicht worden, der normalerweise wieder eine Be schwer de freiheit und Arbeitsfähigkeit zulasse. Dies sei nach einer RM-Rekonstruktion frühestens nach sechs Monaten der Fall. 3.6
Am 13. April 2021 erfolgte die Verlaufskontrolle neun Monate postoperativ (Urk. 9/54). Dr. B.___ berichtete von einem sehr guten Verlauf. Die Schulter gelenksbeweglichkeit links sei uneingeschränkt und schmerzfrei. Der Beschwer deführer arbeite uneingeschränkt zu 100 %. 3.7
Im Rahmen einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, am 1. Juni 2021 zu sämtlichen Vorakten
Stellung (Urk. 9/57). Dr. D.___
wies vorab darauf hin, dass die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht den Unfallhergang anders festgehalten habe, als er in der Unfallmeldung und von Dr. B.___ geschildert werde. Laut ihrem Bericht sei der Beschwerdeführer auf einer Leiter ins Ungleichgewicht gekommen und mit der flachen linken ausge streckten Hand an die Wand « getätscht ». Mithin sei der genaue Unfallhergang nicht eindeutig geklärt. Bemerkenswert sei jedoch, dass der Beschwerdeführer zunächst in der angestammten Tätigkeit weiter gearbeitet habe und erst am 31. August 2020 die Hausärztin aufgesucht habe. Nach Auffassung der gängigen versicherungsmedizinischen Literatur sei eine frische Verletzung einer der Sehnen der Rotatorenmanschette stark schmerzhaft und veranlasse einen Verunfallten, unverzüglich ärztliche Hilfe aufzusuchen. Zudem sei von einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere in körperlichen Berufen, auszugehen. Auch die von Dr. B.___ geschilderten positiven Rotatorenman schetten tests liessen auf ein Impingementsyndrom schliessen.
Es gebe keine Hinweise dafür, dass der vorbestehende Supraspinatussehnendefekt durch das Ereignis richtunggebend verschlimmert worden sei. Vielmehr gebe es Anhaltspunkte für eine vorbestehende Degeneration durch das Vorliegen von Geröllzysten im An satzbereich von Supra- und Infraspinatussehne , glenohume rale Knorp el schä digungen, die AC- G elenka rthrose und eine Auffaserung der Bizepssehnenstruktur im Bereich des Sulcus
intertubercularis -Eintritts. Auch spreche die beginnende Sub luxation der Bizepssehne im Bereich des Pulley -Komplexes für verschleiss be dingte Schäden , was durch die starke berufliche Belastung des Be schwer de führers in seiner Tätigkeit als Gipser zu erklären sei .
Dr. D.___ führte weiter aus, drei der fünf Operationsschritte von Dr. B.___ hätten dem anlagebedingten Engpass ( Impingement ) der Rotatorenmanschette unter dem zwischen Akromion und Humeruskopf sowie der verschleissbedin gten Arthrose des ACG gegolten ( ACG-Resektion, Aufrichtungs osteo tomie des Akro mi ons , Bursektomie ) . Ein vierter Eingriff habe der vor dem Sulcus
bicipitalis dege nerierten langen Bizepssehne gegolten, n ämlich die Bizepstenotomie und - t enodese . Für die Degeneration der langen Bizepssehne spreche auch die Ober randläsion der Subscapularissehne , welche Teil des Pulley -Systems, also des Rück halteapparates der Bizepssehne im Sulcus
bicipitalis , sei. Schliesslich äus ser te Dr. D.___ , bei Rupturen ab Footprint sei die Bone
bruise häufig zu sehen. Auch würde sich der Stumpf der Bizepssehne ödematös verändert zeigen. Vorliegend sei der Zeitraum zwischen dem Ereignis und dem MRI nicht so lange, als dass sich ein solches bereits zurückgebildet haben könnte. Somit sei eine richtung ge bende Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens an der Supraspinatus sehne nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. September 2021 (Urk. 3/4) zu den Akten gereicht. Dieser konstatierte, die Anmerkung der Kreisärzte , dass eine RM-Ruptur immer eine P seudoparalyse und starke Schmerzen hervorrufe , was sofort einen Arzt aufzu suchen
notwendig
mache, sei nur insofern vertretbar, wenn es sich um eine frische RM-Ruptur handle. Ein N achreissen vo n verbliebenen RM-Fasern, eine sekundäre plötzliche Ausdehnung der Rupturgrösse , zeige nicht dieselben Symp to me wie ein Erst-Riss. Wenn Fasern nachrissen und die Läsion plötzlich ausge dehnter werde, werde das Nachreissen als intensiver Schmerz, der sich aber nach Stunden wieder etwas beruhige, wahrgenommen. Die kontinuier liche Zunahme der Schwäche des A rmes und das Verbleiben eines Dauer schmer zes, vor allem bei gewisser Belastung des Armes, sei aber typisch. Es sei deshalb nicht abwegig , dass der Beschwerdeführer nach Abklingen der akuten Schmer zen geglaubt habe, mit dem normalen Alltag weiterfahren zu können. Das Nach reissen einer bereits bestehenden Rissläsion, sei sie nun traumatisch oder degene ra tiv entstanden, sei ein bekannter Mecha nismus.
Betreffend die Bemerkung des Kreisarztes Dr. D.___ , wonach anlässlich des Eingriffs drei der fünf Teilschritte der Operation lediglich den degenerativen Ver än de run gen galten, äusserte Dr. A.___ , werde eine RM-Ruptur saniert und rekon struiert, müsse man immer das ganze Schultergelenk wieder in Ordnung bringen, ansons ten der Patient später nicht beschwerdefrei werden könne. Hinsichtlich Bone
bruise führte Dr. A.___ aus, dabei handle es sich um eine Prellung des Kno chengewebes mit Begleitö dem. Da eine RM-Rissläsion praktisch immer durch Zerrkräfte auf die Sehnenmanschette zustande komme und zudem die Riss läsio nen der Fasern meist proximal des Footprints lokalisiert seien, seien Bone
bruises schwer nachzuvollziehen, es sei denn , das Trauma sei mit einer Kontusion des Knochens verbunden. Bei frischen RM-Rupturen erkenne man deswegen auch sehr häufig noch die kurzen Sehnenrissstümpfe am Footprint, wogegen bei fort geschrittenen Rupturen dieselben fehl ten, da sie sich zurückgebildet hätten oder durch das Schulterdach abgerieben worden seien .
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Läsion durch Nachreissen intakt gebliebener dorsaler Restfasern mit Dekompensation des zuvor asymptomatisch eingestellten Gleichgewichts der Rotatorenmanschette gekommen sei. In diesem Kontext sei auch die nachfolgende, erfolgreiche Operation und Nachbehandlung zu werten, die letztlich in der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit resultiert habe. 3.9
Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren eine weitere kreis ärzt liche Stel lung nahme von Dr. D.___ vom 11. November 2021 zu den Akten (Urk. 10). Dieser konstatierte, für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs bei Schulterverletzungen hätten die Abläufe direkt nach dem Ereignis respektive das Verhalten des Versicherten einen hohen Stellenwert. Ein Riss einer Rotatoren sehne , sei es nun partiell oder total, rufe starke Schmerzen hervor. Daher suche der Betroffene unverzüglich oder innerhalb weniger Tage nach dem Ereignis ärzt liche Hilfe und stelle eine körperliche Arbeit sofort ein. Ausgedehnte Defekte, insbesondere der Supraspinatussehne, würden dazu führen, dass der Betroffene den Arm schmerzbedingt und aufgrund der Insuffizienz des Erfolgsorgans (der Sehne) nicht mehr bis oder über Schulterhöhe heben könne (sogenannte Pseudo paralyse). Das sei vorliegend nicht geschehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 31. August 2020 attestiert worden. Eine Pseudoparalyse des Armes sei nicht dokumentiert, wobei dies bei später nachgewiesener Teilruptur der Supra spina tus sehne auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Bezüglich Verlauf der Schmerzen verwies Dr. D.___ auf die Fachliteratur, wonach ein Decrescendo-Verlauf der Schmerzen, also eine Abnahme innerhalb einiger Tage bis Wochen nach dem Ereignis, ein Hinweis auf eine frische R M-S chädigung, ein Crescendo-Verlauf, also die Zunahme der Schmerzen, hinge gen ein Zeichen für eine vorbestehende Schädigung im Sinne einer Degeneration sei. Im vorliegenden Fall müsse eher ein Crescendo-Verlauf angenommen werden, da den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer ärztliche Behandlung wegen zuneh men der Schmerzen in Anspruch genommen habe.
Am 7. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer erstmals in fachorthopä discher Behandlung bei Dr. B.___ befunden. Diverse Schultertests für ein Impingementsyndrom , eine Bizepsalteration und eine AC-Gelenksarthrose seien positiv gewesen. Zudem habe Dr. B.___ im Nativröntgenbild einen leichten Humeruskopfhochstand , eine Hypersklerose im Bereich des Footprint sowie eine AC-Gelenksarthrose festgestellt. Es sei
auch deshalb überwiegend wahr scheinlich davon auszugehen , dass es bei dem Ereignis nicht zu frischen Teilrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne gekommen sei. Ebenso würden die Ausdünnung der Supraspinatussehne, die Zusammenhangstrennung direkt am Foot print sowie die Sklerose am Tuberculum majus auf einen degene ra tiven Vor zu stand hindeuten. Befunde für eine akute Ruptur von Teilen der Supraspinatus sehne respektive der Subsca pu larissehne könnten nicht nachgewiesen werden. Es würden keine verbliebenen Sehnenstummel am Tuberculum majus vorliegen und die Fasern der Supra spina tus sehne würden weder ein Kinking noch ein Ödem aufweisen. Ein akutes Nach reissen von Sehnenfasern sei damit nicht ausgewie sen. Im Übrigen gebe es auch im Operationsbericht keine Hinweise auf frisch rup turierte Sehnenfasern. Im vor liegenden Fall sei von einer Schädigung des Inter valls und des Pulley -Komplexes durch häufige Mikrotraumatisierung im Rahmen der schweren körperlichen Ar beit des Beschwerdeführers und bei vorbe stehendem Defekt der Supraspinatus sehne auszugehen. Der vorbestehende Defekt der Supra s p inatussehne habe sich sukzessive und überwiegend unmerklich weiter ausge dehnt.
Dr. D.___ hielt zu sam menfassend fest, insgesamt würden sich Hinweise auf ein vorbestehendes, tätigkeitsbedingtes Impingementsyndrom beim Be schwer de füh rer ergeben. Dies sei der erheblichen hypertrophen ACG-Arthrose sowie dem bereits leichten Hu meruskopfhochstand , welcher den Subacromial raum einenge, geschuldet. Die Schädigung der Supraspinatussehne sowie der oberen Subsca pularissehne seien beim Ereignis allenfalls zutage getreten, seien durch dieses aber nicht richtung gebend verschlimmert worden. Die chronische Schädigung der Rotatorenman schet te sei die langfristige Folge eines Impinge ments , welches die Supraspinatus sehne sukzessive über einen langen Zeitraum geschädigt respektive aufgerieben habe. Bei dem geltend gemachten Ereignis sei es also allenfalls zu einer Kontu sion der Schulter ohne richtung gebende Verschlimmerung gekom men. Das Erreichen des Vorzustands sei vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis anzunehmen. 3.10
Hierzu nahm Dr. A.___ mit Schreiben vom 5. Januar 2022 Stellung (Urk. 13). Er gehe davon aus, dass dur ch das Ereignis lediglich zusätzliche, wichtige RM-Fasern der Supraspinatus- sowie Subscapularissehne nachgerissen seien und danach oder gerade deswegen die glenohumerale Zentrierung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Somit habe der Humeruskopf erst zu diesem Zeitpunkt nach oben g leiten können und deswegen sekundär mehr Schmerzen verursacht. Dass das Ereignis ein vorher eingestelltes Gleichgewicht zum Ent glei sen gebracht habe, werde durch die Tatsache unterstrichen, dass der Be schwer de führer nach dem Unfall zunehmende Schmerzen und Funktions ein bussen der Schulter beklagt habe. Die Ursache des Impingementsyndroms des Beschwerde führers entspreche derjenigen einer Konfiguration des Akromions
Bigliani Typ II. Degenerative Veränderungen im Subacromialraum infolge dieser Akromionkon figuration seien beim Beschwerdeführer anzunehmen, ebenso die flach auslau fende Läsion der Supraspinatussehne. Entgegen der Behauptung von Dr. D.___ finde sich im Bereich der frisch gerissenen Subscapularissehne ein Ödem, das der Radiologe korrekt beschrieben habe. Schliesslich stellte Dr. A.___ fest, 80 % der Operation habe der Manschettenrekonstruktion und Bizepsrekon struktion
nach Luxation und nicht dem AC-G elenk oder dem Akromion oder sonstigen degene rativen Veränderung gegolten. Die Fasern des gerissenen Sehnenpulleys und der Subscapularissehne hätten intraoperativ nicht chronisch, degenerativ verändert ausgesehen, sondern eher frischeren Datums gerissen. Die Sehne sei in ihrer Kon sistenz noch sehr elastisch und normal dick, analog dem MRI-Befund, gewesen. 3.11
Im Bericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 17) hielt Dr. D.___ in Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Januar 2022 fest, dass si ch der Unfallhergang tatsächlich nicht gen au rekonstruieren lasse. Aufgrund der Angaben in der Scha denmeldung und im Arztzeugnis UVG sei jedoch davon auszugehen, dass es bei Unfall nicht zu einem Zugtrauma respektive einer Aussenrotations-Abduktions verletzung (wie klassisch zitiert: Festhalten am Geländer, um einen Treppensturz zu vermeiden) gekommen sei. Somit sei insbesondere die Subscapularissehne beim Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich unter Stress geraten, sodass sie hätte einreisen können. Gerade die sukzessive Erweiterung eines degenerativen Rotatorenmanschettendefekts sei Ursache für das Eintreten eines Humeruskopf hochstands . Kurzfristig zu einem Humeruskopfhochstand könne es nur bei akuter Massenruptur der Rotatorenmanschette kommen , was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei . Die von Dr. A.___ erwähnte Ödembildung sei überwie gend wahrscheinlich auf die im Zusammenhang mit dem Defekt der Subscapula rissehne stehende Tendinose zurückzuführen. Sodann sei nicht nachzuvollziehen, wie Dr. A.___ anlässlich der Operation aus dem Zustand der Sehnenstrümpfe habe Zeichen für eine frische Ruptur entnehmen können, da auch zeitlich noch weiter zurückliegende Zusammenhangstrennungen sich in gleicher Form darstellten. Es seien keine Zeichen für eine frische Zusammenhangstrennung von Teilen der Rotatorenmanschette und dem Bizepssehnen- Pulley respektive dem Rotatorenin tervall nachgewiesen. 4. 4.1
Vorweg ist auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde einzu gehen, wonach von einem Vorliegen einer richtung gebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Dabei stützte er sich auf die Berichte von Dr. A.___ (Urk. 1 S. 5). Dessen Ausführungen sind indessen missverständlich. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinis cherseits fest, dass weder der s tatus quo ante noch der
s tatus quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich n ach der Rechtsprechung um eine « r ichtunggebende Verschlimmerung» (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.2). Dr.
A.___ begründete die von ihm postulierte richtunggebende Verschlimmerung damit, dass der Unfall vom 4. August 2020 eine Operation notwendig gemacht habe (vgl. E. 3.5). Damit schloss er das Erreichen eines status quo ante aus. Gleich zeitig ging er offensichtlich von einem status quo sine aus, da er ausführte, dur ch die Operation sei ein neuer s tatus quo erreicht worden, der normalerweise wieder eine Beschwerdefreiheit und Arbeitsfähigkeit zulasse. Dies sei nach einer RM-Rekonstruktion frühestens nach sechs Monaten der Fall (vgl. E. 3.5). Wie dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. April 2021 zu entnehmen ist, erlangte der Beschwerdeführer in der Folge denn auch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Gipser (vgl. E. 3.6).
Es stellt sich damit die Frage nach dem Eintritt des Status quo sine, deren Beant wortung davon abhängt, ob der Unfall vom 4. August 2020 bloss zu einer Kon tusion oder aber zu einer erheblichen traumatischen Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands geführt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung der Kreisärzte
Dr. C.___ vom 24. November 2020 (vgl. E. 3.4) und Dr. D.___ vom
31. Mai 2021 (vgl. E. 3.7 ). Im vor liegenden Verfahren berief sie sich zudem auf die aktenbasierten Einschätzungen von Dr. D.___ vom
11. November 2021 (vgl. E. 3.9) und 1.
Februar 2022 (vgl. E. 3.11). Ein medi zinischer Aktenbericht als Entscheid grundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen ; vgl. auch E. 1.5 hiervor ), was vorliegend der Fall ist. Die medizi nischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin (vgl. E. 3.1 - E. 3.3 + E. 3.5 -E. 3.6), welche den Kreisärzten für ihre Beurteilungen zur Ver fügung standen (Urk. 9/39 S. 1-4), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulter be schwer den umfassend wie der. Der Umstand, dass die versicherungsinternen Ärzte keine eigene Unter su chung durchgeführt haben, vermag den Beweiswert ihrer Beur tei lungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehen den medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen sprechen, sind nicht ersichtlich . Die Vorbringen von Dr. A.___ sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. A.___ von einem Unfallhergang ausging, der so in den Akten keine Grundlage findet. Er postulierte, dass
es beim Verfehlen eines Trittes auf der Leiter und seitlichem Anprall mit der Schulter gegen die Wand zu einer starken Zugb elastung an Hand, Arm und Schulter in hoch gehaltener Position des Armes ko mme, was ein Nachreissen einer vor beste henden Rissläsion gut erkläre (vgl. Urk. 9/52/7 f.).
Der genaue Unfallhergang ist unklar. Die Hausärztin des Beschwer deführers vermerkte, dass der Beschwerde füh rer auf einer Leiter das Gleich gewicht verloren habe und mit der flachen linken ausgestreckten Hand an die Wand geprallt sei. Seitdem habe er Schmerzen nachts und ein bisschen bei Bewegung (Urk. 9/13). Demgegenü ber ergibt sich aus der Schaden meldung sowie dem Bericht von Dr. B.___ vom 8. Septembe r 2020, dass es zu einem Direkt anprall an der linken S chulter gekommen ist (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/7).
So oder anderes ist aufgrund U nfallschilderungen auf ein Auf pralltrauma zu schliessen. Den Schluss auf eine Zugbelastung der linken Schulter, wie dies Dr. A.___ annimmt, lassen sie nicht zu. 4.4
Als wesentlich sehen die Kreisärzte an, dass der Beschwerdeführer erst ca. zwei Wochen nach dem Ereignis ärztliche Hilfe aufge sucht und in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser bis zum 31. August 2021 weiter gearbeitet habe (E.
3.2, E. 3.4, E. 3.9; vgl. auch Urk. 9/57 S. 2 ). Dazu führte Dr. D.___ gestützt auf di e Fachliteratur aus, dass ein D ec resc endo-Verlauf der Schmerzen, also eine Abnahme innerhalb weniger Tage bis Wochen nach dem Ereignis, ein Hinweis auf eine frische Schädigung, ein Crescendo-Verlauf, also die Zunahme der Schmerzen, hingegen ein Zeichen für eine vorbestehende Schädigung im Sinne einer Degeneration sei (E. 3.9, Urk. 10). Diese Feststellung erachtete Dr. A.___ als erwähnenswert und stellte ihre Richtigkeit auch nicht grundsätzlich in Abrede. Hingegen beurteilte er sie vorliegend nicht als valide. Vor dem Unfall habe beim Beschwerdeführer ein labiles Gleichgewicht vorgelegen. Ein solches könne völlig asymptomatisch sein und nur wenig könne zur plötzlichen Entgleisung des Gleichgewichts und zum Humeruskopfhochstand führen. Er gehe davon aus, dass durch den Unfall wichtige RM-Fasern nachgerissen seien und danach oder gerade deswegen die glenohumerale Zentrierung nicht mehr habe aufrechterhalten werden können und somit erst jetzt der Humeruskopf habe nach oben gleiten und damit sekundär mehr Schmerzen habe verursachen können . Weiter führte Dr.
A.___ aus, dass bloss ein unfallnahes Röntgenbild der Schulter vor dem Unfall zu verlässig zeigen würde, ob vor dem Unfall eine Dislokation des H umeru sk o pfs bestanden habe (Urk. 13). Der von Dr. A.___ postulierte Mechanismus ist zwar nicht aus zuschliessen, jedoch lässt sich daraus nichts Entscheidwesentliches ableiten , vermögen doch blosse Möglichkeiten und Hinweise dem im Sozialver sicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr je ner Sachverhaltsdar stellung , die es von allen möglichen Geschehensablaufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3) . Dr. D.___ hat nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade die sukzessive Erweiterung eines degenerativen Rotatorenmanschettendefekts Ursa che für das Eintreten eines Humueruskopfhochstands sei. Kurzfristig zu einem Humeruskopfhochstand könne es nur bei akuter Massenruptur der Rotatorenman schette kommen (Urk. 17). Letzteres war soweit unbestritten nicht der Fall. 4.5
Laut Einschätzung von Dr. D.___ lassen die von Dr. B.___ geschilderten Rotatorenmanschettentests mit den erhobenen Bewegungsamplituden auf ein Impingementsyndrom schliessen (E. 3.7, Urk. 9/57). Eine vorbestehende Impinge mentsymptomatik wird von Dr. A.___ denn auch nicht verneint. Vielmehr sei eine solche aufgrund des tief stehenden Akromion anzunehmen, was die degenerati ven Veränderungen der Sehnenma nschette begünstigt, aber die Ruptur
selber
nicht verursacht habe (Urk. E. 3.5, Urk. 9/52/7-10). In diesem Zusammenhang wies Dr. A.___ nochmals wiederum darauf hin, dass eine RM-Rissläsion praktisch immer durch Zerrkräfte auf die Sehnenmanschet te zustande komme (E. 3.8, Urk. 3/4). Von einem solchen Vorgang kann indessen, wie ausgeführt, nicht aus ge gangen we rden. Als einleuchtend erscheinen vielmehr die Ausführung en von Dr. D.___ , wonach beim Beschwerdeführer ein vorbestehendes, tätigkeits be ding tes Impingementsyndrom bestanden habe , dies bei einer e rheblichen hyper trophen ACG-Arthrose sowie einem bereits leichten Humeruskopfhochstand , welcher den Subacromialraum eingeengt habe. Die Schädigung der Supra spi na tussehne sowie der ober en Subscapularissehne sei bei dem Ereignis allenfalls zutage getreten, aber durch dieses nicht richtunggebend verschlimmert worden. Hinweise für frische Teilrupturen der Supraspinatus- und Subscapularissehne infolge des Unfallereignisses fehlten (E. 3.9, Urk. 10). Dr. A.___ stellte sich zwar auf den Stand punkt, dass die Fasern des gerissenen Sehnen- Pulleys und der Subscapularissehne sich eher als frischen Datums da rgestellt hätten (E. 3.10, Urk. 13). Abgesehen davon, dass Dr. A.___ bei dieser Aussage vage blieb und diese bildgebend nicht belegt ist , zog Dr. D.___ die Möglichkeit einer solchen Fest stellung in einer Konstellation wie der vorliegenden
nachvollziehbar in Zweifel, indem er unter Bezug nahme auf die Literatur darauf hinwies, dass auch weiter zurückliegende Zusam menhangstrennungen sich in gleicher Form darstellten. Gerade Zusam men hangstrennungen des oberen Bereichs der Subscapularissehne wiesen auf eine Degeneration hin (E. 3.11, Urk. 17). Es ist mithin der Ansicht zu folgen, dass die chronische Schädi gung der Rotatorenmanschette langfristige Folge eines Impin gements gewesen war , welche die Supraspinatussehene suk zessive über einen langen Zeitraum geschädigt respektive aufgerieben hatte und es b eim Unfall vom 4. August 2020 allenfalls zu einer Kontusion der Schulter ge kommen war , womit das Erreichen des Vorzustands vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis anzu nehmen ist.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler