Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1994, absolvierte eine Lehre als G ärtnerin der Aus richtung Zierpflanzen (Lehrvertrag vom 16. März 2011, Urk. 13/1) und trat a m 1.
Februar 2019 be i Y.___ eine Stelle als Landschafts gärt nerin in einem reduzierten Pensum von 60 % an (Arbeitsvertrag vom 21.
Januar 2019, Urk. 13/3/5). Ausserdem hatte sie im August 2018 einen gut einjährigen Lehrgang als Fachfrau für n aturnahen Garten- und Landschaftsbau aufgenom men , den sie im November 2019 abschloss (Lehr gangs ausweis vom 15. November 2019, Urk. 13/3/6). Im Rahmen d es Arbeitsverhältnisses mit Y.___
war X.___ bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Ausserdem war sie durch eine Kollektivversicherung ihres Arbeit gebers bei der Helsana Zusatzver sicherungen AG (Helsana) für krank heitsbedingten Erwerbsaus fall versichert (vgl. die Dossier s in Ur k . 13/6, Urk. 13/26 und Urk. 13/30). 1.2
Am 16. J uni 2020 wurde X.___ während der Arbeit beim Versorgen von Gerätschaften von herunterfallenden Bambusrohren am Kopf getroffen (vgl. die Darstellung der Ve rsicherten im Erhebungsbericht der Helsana vom 10. November 2020, Urk. 8/47 S. 1 f., und im Bericht der Suva über die Besprechung vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84 S. 1 ; vgl. auch den Bericht der Suva über die Bespre chung im Betrieb vom 30. November 2020 , Urk. 8/71 ). Sie begab sich noch am Tag des Ereig n isses in die Not fallbehandlung des Spitals Z.___ , wo die Ärzte den Verdacht auf eine C ommotio cerebri und eine traumatische Trommelfel lper foration äusserten und festhielten , dass die Versic h erte auf eine stationäre Über wachung verzichte (Notfallbericht vom 16. Juni 2020, Urk. 8/8). Anlässlich der nachfolgenden fachärztlichen Abklärungen liess sich der Verdacht auf eine Ver letzung des Trommelfells jedoch ni cht bestätigen (Bericht von Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Otorhinolaryngologie, vom 18. Juni 2020, Urk. 8/40).
Das Spital Z.___ attestierte der Versicherten für die ersten Tage nach dem Ereig nis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste für die Zeit unmittelbar danach wurden der Versicherte n von der Hausärztin Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, ausgestellt (Urk. 8/2).
Am 26. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin das Ereignis der Suva (Urk. 8/1). Diese holte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2020 ein (Urk. 8/7), nahm neben den Berichten über di e Erstuntersuchung
im Spital Z.___
(Urk. 8/8) de n Bericht des Röntgeninstituts C.___ über Magnetresonanztomographien der Halswirbelsäule und des Neurokraniums vom 29. Juni 2020 zu den Akten (Urk. 8/21) und liess durch die neue Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, das Arztzeugnis UVG vom 2. O ktober 2020 verfassen (Urk.
8/25) . S odann nahm sie Kenntnis von der Fortdauer der 100%igen Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/23, Urk. 8/ 29+ 30 und Urk. 8/57+58 ) . Nachdem sie von der Helsana, die mit der Versicherten im H inblick auf die V orleistungspflicht eine Besprechung durchgeführt hatte , den Bericht vom 10. November 2020 erhalten hatte (Urk. 8/47), anerkannte sie am
20. November 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/53 und Urk. 8/54) . 1.3
Im weiteren Verlauf führte die Suva Gespräche mit den Vorgesetzten der Versi cherten (Bericht vom 30. November 2020, Urk. 8/71) und mit dieser selbst (Bericht vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84). Die Besprechung mit der Versicherten fand im Beisein der Psychiaterin Dr. med. E.___ , Fachärztin fü r Psychiatrie und Psy chotherapie, statt, in deren Behandlung sich die Versicherte wegen eines fortbe stehenden Beschwerdebildes mit Ängsten, Panikattacken , Albträumen und Erschöpfbarkeit begeben hatte (vgl. Urk. 8/98). Sodann veranlasste die Suva über die Hausärztin eine neurologische Abk lärung (Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie , vom
15. Januar 2021 , Urk. 8/94) , holte
von Dr. E.___ den Bericht vom 21 . Januar 2021 ein (Urk. 8/98) , erhielt den Verlaufsbericht der St ress- und Traumatherapeutin
G.___ vom 19. Januar 2021 über die Behand lung seit Juli 2020 (Urk. 8/95) und liess durc h die Suva-Ärztin med. pract .
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie un d Psychotherapie und für Neurologie, die Aktenbeurteilung vom 24. F ebruar 2021 und durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungs apparates, die Aktenbeurteilung vom 8. März 2021 erstellen (Urk. 8/111 und Urk.
8/127 ).
Mit Verfügung vom 18. März 2021 eröffnete die Suva der Versicherten, dass sie die Vers icherungsleistungen per 15. April 2021 einstelle, da die noch geklagten Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2020 mehr stünden (Urk. 8/130). Die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Michael Grimmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. April 2021 Einsprache erheben (Urk. 8/148 S. 1-14) und beantragen, ihr seien in Auf hebung der Verfügung die gesetzlichen Leis tungen auch für die Zeit ab dem 15.
April 2021 zu erbringen, eventualiter sei eine psychiatrische B egutachtung bei PD Dr. med. J.___, K.___ , in Auftrag zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk. 8/148 S. 1). Der Einsprache schrift liess sie einen Beric ht von Dr. E.___ vom 12. April 2021 zuhanden ihres Rechtsvertreters beilegen (Urk. 8/148 S. 15-18). Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 wies die Suva die Einspra che ab (Urk. 2 = Urk. 8/162 S. 2-16 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vo m 27. Juli 2021 liess X.___ durch Rechts anwalt Michael Grimmer mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und erneut beantragen, ihr seien in Aufhebung des angefochte nen Entscheids und der ihr zugrunde liegenden Verfügung die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und ihr seien insbesondere auch für die Zeit ab dem
15. April 2021 Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten für die Heilbe hand lung zu bezahlen, eventualiter sei im Sinne eines Gerichtsgutachtens eine psy chiatrische B egutachtung bei PD Dr. med. J.___ , K.___ , in Auftrag zu geben und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie den Austrittsbericht der Kl inik L.___ vom 22. April 2021 beibringen, wo sie sich vom 24. März bis zum 22. April 2021 zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte (Urk. 3/4; vgl. das Zuwei sungsschreiben von Dr. E.___ vom 12. Februar 2021, Urk. 8/113). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5 . Oktober 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit V erfügung vom 24. März 2022 (U rk. 11 ) zog das Gericht die Akten der Inva lidenversicherung bei (Urk. 13 /1-45). Die Beschwerdeführerin hatte sich dort am 14. Dezember 2020 angemeldet (Urk. 13/4), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte im Zuge ihrer Abklärungen insbesondere die Akten der Helsana beigezogen, darunter ein Protokoll der Helsana über ein Erst gespräch mi t der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 (Urk. 13/6/49), die Erstberichte von Dr. B.___ vom 4. September 2020 und von Dr. D.___ vom 25. September 2020 ( Urk. 13/6/50 53 und Urk. 13/6/72-75), eine Sachverhalts schilderun g der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 (Urk. 13/6/77-78), den Erstbericht von Dr. E.___ vom 28. /31.
Mai 2021 (Urk. 13/26/24-27), einen Bericht der Helsana vom 4. Juni 2021 über eine Besprechung mit der Beschwer deführerin (Urk. 13/26/39-43), den Erstbericht der Klinik L.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 13/26/54-56) und ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutach ten vom 9. November 2021, das Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, unter Beizug d er Psychologin lic . phil. N.___
und der Neuropsychologin Dr. sc. hum . Dipl.-Psych. O.___ (vgl. Urk. 13/30/474) im Auftrag der Helsan a erstellt hatte (Urk. 13/30/472 -617) . Gestützt auf ihre Abklärungen (vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 5.
Februar 2021, Urk. 13/14, und den Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 2021, Urk. 13/15), hatte die IV-Stelle mit Vorbesche id vom 14. Februar 2022 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 13/38), und die Beschwerde führerin hatte mit den Einwendungen dazu (Urk. 13/43) eine S tellungnahme von Dr. E.___ vom 16. März 2022 zum Gutachten von Dr. M.___ eingereicht (Urk. 13/42).
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (unrichtig mit 2020 datiert) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 16) und den Ergänzungsbericht von Dr. M.___ vom 21. April 2022 einrei chen, den die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren eingeholt hatte (Urk. 17/1). Aus serdem liess sie auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugni s des Spitals P.___ vom 12. Mai 2022 hinweisen (Urk. 17/2). Die Bes chwerdegegnerin nahm am 1. Juli 2022 zu den Akten der Invalidenversicherung und zu den neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zu gestellt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht de s Spitals P.___ vom 1. Juli 2022 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik seit Februar 2022 zukommen (Urk. 23); dieser Bericht wurd e der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2022 zugestellt (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ge mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1 ). 1.3.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herb eizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch B GE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen , wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses , und bei leichten Unfällen , wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen , kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden z u verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.3.5
Dort, wo die zum typischen B eschwerdebild eines Schleudertrau mas der Halswir belsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausge prägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlent wicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Aus wirkungen der organisch nachweis baren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Aus nahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine ein deutige Dominanz aufweist bezie hungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getre ten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Bundesge richts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die beson dere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Kom ponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychi schen Beschwerdebildes des Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psy chischen Beschwerde bild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung die jenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psy chische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall ver schlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selb ständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufge stellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Schliesslich beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanz auch dort nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung und nicht nach den Schleudertrauma-Kriterien, wo ein Schädel-Hirn -T rauma lediglich den Schwere grad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1, 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 und 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1). 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab dem 15. April 2021 Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juni 2020 zu erbringen hat. 3. 3.1
Zum Hergang des Ereignisses vom 16. Juni 2020 findet sich zunächst die S chil derung der Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenexpertin der Helsana.
Diese protokollierte a m 10. N ovember 2020, die Beschwerdeführerin sei beim Versorgen einer Metallrampe in d er Scheune von einem herunterfallenden, etwa 80 kg schweren Paket mit Bambu srohren rechtsseitig am Kopf getroffen worden und das Paket sei anschliessend vom Boden nochmals hochgeschnellt und gegen ihr rechtes Ohr gep rallt. Sie habe aus Angst, dass auch die Rampe sie noch treffen könnte, einen Kollegen zu Hilfe gerufen; dieser und noch andere Personen im Betrieb hätten ihr jedoch keine weitere Unterstützung an geboten. Schliesslich sei sie mit dem eigenen Auto zu ihrer M utter gefahren , habe unterwegs jedoch zuweilen das Gefühl gehabt, nicht mehr weiterfahren zu können, und sei bei der Ankun ft am Rand ihrer Kräfte gewesen . Die Mutter habe sie dann ins Spital gebracht (Urk. 8/47 S. 1 f.).
Anlässlich der Besprechung, welche die Beschwerde gegnerin am 7. Januar 2021 durchführte, bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und betonte überdies, d ass die Bambusrohre nicht lose
– wie im Proto koll über die Besprechung mit den Vorgesetzten vom 30. November 2020 festge halten (Urk. 8/71 S. 2) – , sondern als ganzes Paket heruntergefallen seien (Urk. 8/84 S. 1).
Vergleichbare Sachverhaltswiedergaben finden sich in den Berichten der behan delnden medizinischen Fachpersonen. Im Notfallberich t des Spitals Z.___
ist ebenfalls die Rede von Bambusrohren, die der Beschwerdeführerin – aus einer Höhe von ungefähr zwei Metern – auf den Kopf gefallen seien (Urk. 8/8) , und Dr. D.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020
gleichermassen fest, der Beschwerdeführerin sei ein ca. 80 kg schweres Bambuspaket auf den Kopf gefal len (Urk. 8/25 S. 1 ; vgl. auch den Bericht an die IV-Stelle vom 5. Februar 2021, Urk. 13/14/2 ) ; die Neurologin Dr. F.___ vermerkte im Bericht vom 15. Januar 2021 zusätzlich, dass das 80 kg schwere Paket mit scharfen Noppen versehen gewesen sei (Urk. 8/94 S. 1) , und Dr. E.___ hatte sich gemäss ihrem Bericht vom 21. Januar 2021 den Hergang nochmals ausführlich von der Beschwerdeführerin schildern lassen und wiederum vom hohe n Gewicht des P aketes, von dessen Hochschnellen an das Ohr, von der Untätigkeit der weiteren Personen am Arbeitsplatz und vom qualvollen Zustand während der Autofahrt zur Mutter erfahren (Urk. 8/98 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 8/148 S. 15 f.). Gegenüber Dr. M.___ schliesslich hob die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Angst hervor, auch von der Metallrampe noch getroffen zu werden, un d tat eingehend dar, wie die herunte rfallenden Rohre sie in zwei S chritten , zunächst am Kopf und danach am rechten Ohr ,
tangiert hätten (Urk. 13/30/518-519).
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich entsprechend den Schilderungen der Beschwerdeführerin am besagten 16. Juni 2020 Bambusrohre aus einem Gestell gelöst und die Beschwerdeführerin am Kopf getroffen hatten. Auch wenn niemand der am Arbeitsplatz anwesenden Personen das Ereign is vom 16. Juni 2020 mit eigenen Augen gesehen hatte, bestätigte der Vorgesetzte der Beschwer deführerin
anlässlich der Besprechung vom 30. November 2020 , dass Rohre her untergefallen seien (Urk. 8/71 S. 2); Divergenzen zwischen den Angaben des Vor gesetzten und der Beschwerdeführerin bestehen lediglich in Bezug darauf, ob die s in Form eines kompakten Paket es oder in Form einzelner Stücke
geschehen sei.
Damit steht ausser Frage, dass das Ereignis vom 16. Juni 2020 als Unfall im Rechtssinn (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) zu qualifizieren ist. 3.2
Zu den Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall hielt das Spital Z.___ im Notfallbericht fest, die Beschwerdeführerin gebe Kopf- und Ohrenschmerzen rechts an; zudem seien kurzzeitig Parästhesien in den Fingerspitzen aufgetreten, die jedoch auf der Notfallstation vollständig regredient gewesen seien. An weite ren Symptomen vermerkten die Ärzte eine leichte Übelkeit ; hingegen verneinten sie Schwindel, Erbrechen, Bewusstlosigkeit und Amnesie hinsichtlich des Erei g nisses (Urk. 8/8 S. 1). Äusserlich feststellbare Verletzungen wie Hämatome, Schür fungen oder Schwellungen sind im Notfallbericht nicht erwähnt, und der Ver dacht auf eine Verletzung des Trommelfells konnte von der Otorhinolaryngologin
Dr. A.___ am Tag nach dem Unfall ebenfalls ausgeräumt werden; des Weite ren fand Dr. A.___ keine Anhaltspunkte f ür eine Felsenbeinfraktur (Urk. 8/40). Ferner ergaben die radiologischen Untersuchungen der Halswirbel säule und des Neurokra n iums von Ende Juni 2020 normale , altersentsprechende Befunde ohne Hinweise auf Läsionen oder intra kranielle Blutungen (Urk. 8/21). Auch
neurologisch fand sich nichts Pathologisches ; die kursorische Prüfung anlässlich der Notfal luntersuchung fiel unauffällig aus (Urk. 8/8) , Dr. F.___ konnte im Februar 2021 ebenfalls nichts Auffälliges feststellen (Urk. 8/ 94 ), und die neuro logische Untersuchung durch Dr. M.___ vom August 2021 ergab erneut keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite (Urk. 13/30/576).
Damit leuchtet die Diagnose einer Commotio ce rebri, wie sie die Ärzte des Spitals Z.___ anlässlich der Notfalluntersuchung im Sinne eines Verdachts for mulierten (Urk. 8/8 S. 1), grundsätzlich ein. Dr. M.___ bestätigte diese Diagnose beziehungsweise die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung in seinem Gutachten und tat ausführlich dar, dass bei einer Hirnverletzung schwe reren Grades apparativ feststellbare Zusatzbefunde sowie eine Bewusstlosigkeit und nicht nur eine Benom menheit zu erwarten gewesen wären (Urk. 13/30/578). Soweit Dr. D.___ daher im Bericht an di e Helsana vom 25. September 2020 und im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020 von einer Schädelkontusion sprach (Urk. 13/6/72 und Urk. 8/25/1 ), so kann allein daraus nicht auf eine Hirnverlet zung schwer er en Grades geschlossen werden.
Auch der Umstand , dass die Beschwerdeführerin auf die Befragung durch Dr. M.___ hin eine kurze Bewusstlo sigkeit ( als Indiz für eine schwerergradige Verletzung )
nicht ausschliessen wollte (Urk. 13/30/518), lässt eine solche noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin das Unfallereignis präzis e und ohne Hinweise auf Lücken zu schildern vermochte. Was ferner die Halswirbelsäulen distorsion betrifft, die D r. D.___ als zusätzlich e Diagnose aufführte (Urk. 13/6/72), so stand diese Diagnose anlässlich der Notf alluntersuchung im Spital Z.___ nicht zur Debatte (vgl. Urk. 8/8) und Dr. F.___ brachte sie ebenfalls nicht zur Sprache (vgl. U rk. 8/94).
Steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 16. Juni 2020 keine objektiv darstellbaren Verlet zungen erlitten hat, so ist die teilweise unge klärte Frage , in welcher Form und mit welche m Gewicht sie vom herunterfallen den P aket getroffen worden ist , nicht diagnoserelevant und kann offen bleiben . Der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 0 S. 2) ist hierin beizupflichten. 3.3
Nach dem Dargelegten fehlt es im Weiteren auch an organischen Befunden für die jenige Symptomatik, welche die ersten Wochen nach dem Unfall überdauerte und sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in Kopfschmerzen unterschiedlicher Charakteristik sowie in Verspannungen im Bereich des Nackens, der Schultern und des Gesässes
äusserte ( vgl. die Schadenin spektorin der Helsana in Urk. 8/47 S. 2, den Sc hadeninspektor der Suva in Urk. 8/84 S. 1 f., G.___ in Urk. 8/95 S. 1, Dr. M.___ in Urk. 13/30/ 528 , Urk. 13/30/531-533 und Urk. 13/30/569- 570 sowie die Klinik L.___ in Urk. 3/4 S. 3) .
Daneben berichtete die Beschwerdeführerin im Zeitverlauf auch von kognitiv en Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie von einer Licht- und Geräuschempfindlichkeit, von aussergewöhnlicher Ermüdbarkeit und von mangelnder Ausdauer (Urk. 8/47 S. 2 f., Urk. 8/84 S. 1 f., Urk. 8/95 S. 1 ff., Urk. 13/30/ 531+569 und Urk. 13/30/ 605 sowie Urk. 3/4 S. 3). Die Neuropsycho login Dr. O.___ , die
im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M.___
mit der Abklärung dieser Symptomatik aus der Sicht ihres Fachgebietes betraut war, stellte jedoch eine lediglich minimale neuropsychologische Einschränkung
im Bereich der Aufmerksamkeit und der Wortflüssigkeit fest und mass dieser Ein schränkung keinen Krankheitswert zu (Urk. 13/30/611+612). A uch dieser weitere S ymptomenkomplex, den Dr. M.___ grundsätzlich für vereinbar mit einer leichten traumatischen H irnverletzung erachtete (vgl. Urk. 13/30/579), liess sich somit nicht durch einen spezif ischen Abklärungsbefund objektivieren . 3.4
Zusätzlich z u den beschriebenen k örperliche n und psychischen Symptomen, die Dr. M.___ in ihrer Gesamtheit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisie rungsstörung zuordnete ( F45.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10 ]; Urk. 13/30/ 547+ 558+
559+ 584), entwickelte sich sodann bald nach dem Unfall ein Beschwerdebild, das durch das Erleben von Panikattacken, Albträumen und spezifischen Ängsten in bestimmten Situationen gekennzeichnet war. Dr. E.___
hielt hierzu im Bericht vom 21. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom Auto aus, in dem sie sich zu sammen mit der Mutter befunden habe, einen älteren Herrn beobachtet, der über den Bordstein gestolpert und hingefallen sei. Sie habe zu zittern begonnen, Panik verspürt und stark geweint und habe gleichzeitig darauf bestanden, dem Herrn zu helfen, worauf dieser sich schliesslich in die Apotheke habe begleit en lassen. Dabei sei ihr bewusst geworden , wie hilflos sie sich bei ihrem eigenen Unfall gefühlt habe und wie lange sie keine Hilfe bekommen habe. Seither seien zuneh mend Albträume aufgetreten und
sie erlebe Zustände des unkontrollierten Wei nen s , wo sie zu hyperventilieren beginne und Schmerzen in der Brustregion bekomme (Urk. 8/98 S. 2). Diese Darstellung deckt sich mit der Darste llung der Traumatherapeutin
G.___ , die in ihren A ufzeichnungen über die Behandlungen einen schwanken den Verlauf mit zurückgehenden und wieder zunehmenden Panikattacken beschrieb und die Versuche der Beschwerdeführerin dokumen tierte, in Begleitung wieder Auto zu fahren oder einkaufen zu gehen (Urk. 8/95). Dem Gutachter Dr. M.___ schilderte die Beschwerdeführerin ihre Paniksymptoma tik ebenfall s und gab an, immer noch schwere Attacken zu haben, beispielsweis e bei Autofahrten, und diesfalls Herzrasen, Atemnot, Schwitzen und heftige Kopf schmerzen zu ver spüren. Mittlerweile habe sie realisiert, dass die Symptome dann aufträten, wenn sie in Richtung des Unfallortes fahre (hierzu auch die Sachver haltsschilderung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020, Urk. 13/6/77) ; sie habe jedoch auch gelernt, mit den Attacken besser umzugehen (Urk. 13/30/533).
Dr. E.___
stufte dieses attackengeprägte Störungsbild als post traumatische Belastungsstörung ein ( ICD-10 F43.1; Urk. 8/98 S. 1; vgl. auch Urk. 8/113 S. 1) , und die Hausärztin Dr. D.___ , die Neurologin Dr. F.___ und die Klinik L.___ übernahmen diese Diagnose (Urk. 8/25 S. 1, Urk. 8/94 S. 1 und Urk. 3/4 S. 1).
Demgegenüber hielt Dr. M.___ die Kriterien für eine posttraumatische Belastungs störung nicht für erfüllt, auch wenn er das Vorhandensein gewisser Symptome einer solchen Störung anerkannte, und wies unter Bezugnahme auf die kreisärzt liche Beurteilung von med. pract . H.___ (Urk. 8/111 S. 5) namentlich darauf hin, dass das als belastend erlebte Ereignis nicht das vorausgesetzte Ausmass erreiche (Urk. 13/30/564-567).
Stattdessen ging Dr. M.___ mit ausführlicher Herleitung davon aus, dass die Beschwerdeführerin initial eine akute Belastungsreaktion gezeigt (ICD-10 F43.0; Urk. 13/30/553) und anschliessend eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) entwickelt habe, die differentialdiagnostisch von einer ebenfalls erwogenen Anpassungsstörung ab zugrenzen sei (Urk. 13/30/547 und Urk. 13/30/553- 557) . 3.5
Dr. M.___ begründete seine Diagnosestellung einlässlich und setzte sich dabei ein gehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinander. Da der Beschwerde n komplex indessen unumstritten ist und Dr. M.___ von einem in sich schlüssigen, konsistenten Bild sprach (Urk. 13/30/560), ist die genaue diag nostische Einordnung für die vorzunehmende Kausalitätsbeur t eilung nicht ent scheidend , sodass auf die Ausführungen von Dr. E.___ hierzu vom 12. April 2021 (Urk. 8/148 S. 15-18) und vom 16. März 2022 (Urk. 13/42) sowie auf die Entgegnungen von Dr. M.___ vom 21. A pril 2022 (Urk. 17/1) nicht näher einge gangen werden muss.
Denn
die gesamte Krankengeschichte zeigt deutlich , dass schon kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Problematik ganz im Vordergrund der medizinischen Abklärungen und Behandlungen stand. Dies gilt ohne Weiteres für die wieder holten Panikzustände und die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich im öffentlichen Raum und in der Nähe des Arbeitgeberbetriebs zu bewegen; es gilt aber auch in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik, welche nicht nur Dr.
M.___ , sondern auch die Beschwerdeführerin selbst zumindest teilweise in einen Zusam menhang mit psychisch belastenden Situationen brachte (vgl. Urk. 13/30/524
+528+532+533 +569+570 ). Damit hat die Adäquanzbeurteilung ungeachtet der dargelegten Differenzen in der psychiatrischen Diagnosestellung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu erfolgen. Der entsprechenden Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7 ff.) ist dem nach zuzustimmen.
Nicht rückhaltlos zugestimmt werden kann d emgegenüber der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung sei deshalb rechtserheblich, weil im Falle einer derartigen Störung die Adäquanz beurteilung nicht nach den Kriterien für eine psychische Feh lentwicklung, son dern nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 6 ff. ), also gleich wie im Falle von objektiv ausgewiesen en organischen Unfallfolgen oder dort, wo ein aussergewöhnliches Schreckereignis
einem Unfall gleichzusetzen ist (hierzu BGE 129 V 177).
Es ist lediglich einzuräumen, dass bei einer posttrauma tischen Belastungsstörung das Adäquanzkriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der besondere n Eindrücklichkeit des Unfalles bereits Bestandteil der Diagnose ist; im Übrigen kann jedoch auf die richtigen Ausfüh rungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden , wonach es sich bei den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung , anders als bei den psy chischen Symptomen einer
Lyme -B orreliose nach einem Zeckenbiss, nicht um eine Symptomatik im Rahmen der erlittenen körperlichen Schädigung handelt, sondern um eine von der körperlichen Schädigu ng losgelöste Symptomatik (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Sodann fällt auch die Adäquanzbeurteilung nach den besonderen Kriterien im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas aus ser Betracht. Dies gilt aufgrund der dargele gten Rechtsprechung
nicht nur für die attackenförmige , von einem Schädel-Hirn-Trauma zu trennende psy chische Symptomatik, sondern auch für denjenigen Teil der Beschwerden, die mit dem typischen Beschwerdebild nach einem Schädel-Hirn-Trauma vereinb ar sind, da zum einen diese Beschwerden im Rahmen des gesamten Beschwerde bildes i m Hintergrund standen und zum andern das Schädel-Hirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commo tio cerebri erreicht hat te . 4. 4.1
Das Ereignis vom 16. Juni 2020 ist als mittelschwerer Unfall im Sinne der bun desgerichtlichen Abstufung zu qualifizieren; darin sind sich auch die Parteien einig (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2 S. 11). Damit sind für die Adäquanzbeurteilung die zusätzlichen Kriterien nach dem Katalog des Bundesgerichts heranzuziehen, was dem Grundsatz nach ebenfalls unumstritten ist. 4.2
Was das Kriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der beson der en Eindrücklichkeit des Unfalles anbelangt, so wurde die Beschwerdeführerin gemäss ihrer glaubhaften Schilderung , wie sie Dr. E.___ wiedergab, von den herunterfallenden Rohren überrascht – sie habe nur noch wahrgenommen, dass etwas Schweres auf ihren Kopf gefallen sei und einen star ken Druck durch den Körper geleitet habe (Urk. 8/98 S. 1). Diese r Tatsache, verbunden mit der anschliessenden Erfahrung, dass sich die anwesenden weitere n Personen auf den Hilferuf der Beschwerdeführerin hin kaum Zeit genommen hatten, ist durchaus eine gewisse Eindrücklichkeit zuzuschreiben . Das entsprechende Kriterium kann daher als erfüllt erachtet werden, wenn auch nicht in allzu ausgeprägtem Aus mass, da von einer besonderen Dramatik nicht gesprochen werden kann.
Die erlittene physische Verletzung, auf die allein es im Rahmen der Adäquanzbe urteilung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung ankommt, ist hingegen nicht als besonders schwer oder als besonders geeignet für die Auslö sung einer psychischen Problematik im Sinne dieses weiteren Adäquanzkriteri ums zu beurteilen; bei der Commotio cerebri handelt es sich um ein Schädel-Hirntrauma der leichten Ausprägung. Auch das Kriterium der ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlich en Behandlung, das sich wiederum allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschw erden bezieht, ist zu verneinen. Denn die dokumentierten längerd auernden Behandlungen durch Dr. E.___ und die Traumatherapeutin
G.___ waren auf das psychische Zustandsbild gerichtet, bei der stationären Behandlung in der Klinik L.___ handelte es sich gleichermas sen um eine psychosomatische Reh abilitation (Urk. 3/4 S. 1) und die teilstationäre Behandlung im Spital P.___ betraf gemäss dem Bericht vom 1 . Juli 2022 , unterzeichnet von Fachpersonen der Psychiatrie und der P sychotherapie, wiede rum d as psychische Beschwerdebild (Urk. 23). Sodann steht das Kriterium einer ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen verschlimmert hätte , nicht zur Diskussion, ebenso wenig wie – bezogen auf die physisch erklärbare Verlet zung – das Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf es mit erhebliche n Komp li kationen. Auch die Arbeitsunfähigkeit war aus rein kö rperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt ; Dr. M.___ attestierte der Beschwerde führerin aus rein neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für den bisherigen Beruf – das Arbeitsverhältnis war per Ende August 2021 aufgelöst worden (vgl. das Schreiben der Helsana an die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021, Urk. 13/30/432) – als auch für andere Tätigkeiten
(Urk. 13/30/582 ; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung von D r. I.___ in Urk. 8/127 S. 2 ). Schliesslich ist hinsichtlich des Kriteriums der körperliche n, von der physischen Verletzung herrührenden Dauerschmerzen darauf hinzuweisen, dass die fortbe stehenden Kopfschmerzen nicht nur durch die erlittene Commotio cerebri bedingt waren , sondern auch vom psychis chen Zustandsbild mitbestimmt wu rden. Dieses letzte Kriterium ist somit höchstens in mittlerer Ausprägung erfüllt. 4.3
Der vorliegende mittelschwere Unfall ist nicht im Grenzbereich zu den schweren U nfällen anzusiedeln. Lediglich zwei Zusatzkriterien, beide nicht in besonders ausgepräg t er Form, genügen daher nic ht, um das psychisch dominierte Beschwer debild, wie es über die ersten Wochen nach dem Unfall hinaus fortbestand, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Zeit ab 15. April 2021 zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Weiterführende medizinische Abklärungen im Sinne der Eventualanträge der Beschwerdeführerin erübrigen sich angesichts des beigezogenen, auch die neurologischen Aspekte beleuchtenden Gutachtens von Dr. M.___ ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Ge mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Im weiteren Verlauf führte die Suva Gespräche mit den Vorgesetzten der Versi cherten (Bericht vom 30. November 2020, Urk. 8/71) und mit dieser selbst (Bericht vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84). Die Besprechung mit der Versicherten fand im Beisein der Psychiaterin Dr. med. E.___ , Fachärztin fü r Psychiatrie und Psy chotherapie, statt, in deren Behandlung sich die Versicherte wegen eines fortbe stehenden Beschwerdebildes mit Ängsten, Panikattacken , Albträumen und Erschöpfbarkeit begeben hatte (vgl. Urk. 8/98). Sodann veranlasste die Suva über die Hausärztin eine neurologische Abk lärung (Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie , vom
15. Januar 2021 , Urk. 8/94) , holte
von Dr. E.___ den Bericht vom 21 . Januar 2021 ein (Urk. 8/98) , erhielt den Verlaufsbericht der St ress- und Traumatherapeutin
G.___ vom 19. Januar 2021 über die Behand lung seit Juli 2020 (Urk. 8/95) und liess durc h die Suva-Ärztin med. pract .
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie un d Psychotherapie und für Neurologie, die Aktenbeurteilung vom 24. F ebruar 2021 und durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungs apparates, die Aktenbeurteilung vom 8. März 2021 erstellen (Urk. 8/111 und Urk.
8/127 ).
Mit Verfügung vom 18. März 2021 eröffnete die Suva der Versicherten, dass sie die Vers icherungsleistungen per 15. April 2021 einstelle, da die noch geklagten Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2020 mehr stünden (Urk. 8/130). Die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Michael Grimmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. April 2021 Einsprache erheben (Urk. 8/148 S. 1-14) und beantragen, ihr seien in Auf hebung der Verfügung die gesetzlichen Leis tungen auch für die Zeit ab dem 15.
April 2021 zu erbringen, eventualiter sei eine psychiatrische B egutachtung bei PD Dr. med. J.___, K.___ , in Auftrag zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk. 8/148 S. 1). Der Einsprache schrift liess sie einen Beric ht von Dr. E.___ vom 12. April 2021 zuhanden ihres Rechtsvertreters beilegen (Urk. 8/148 S. 15-18). Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 wies die Suva die Einspra che ab (Urk. 2 = Urk. 8/162 S. 2-16 ).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1 ).
E. 1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herb eizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.
E. 1.3.5 Dort, wo die zum typischen B eschwerdebild eines Schleudertrau mas der Halswir belsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausge prägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlent wicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Aus wirkungen der organisch nachweis baren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Aus nahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine ein deutige Dominanz aufweist bezie hungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getre ten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Bundesge richts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die beson dere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Kom ponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychi schen Beschwerdebildes des Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psy chischen Beschwerde bild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung die jenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psy chische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall ver schlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selb ständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufge stellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Schliesslich beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanz auch dort nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung und nicht nach den Schleudertrauma-Kriterien, wo ein Schädel-Hirn -T rauma lediglich den Schwere grad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1, 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 und 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1). 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab dem 15. April 2021 Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juni 2020 zu erbringen hat. 3. 3.1
Zum Hergang des Ereignisses vom 16. Juni 2020 findet sich zunächst die S chil derung der Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenexpertin der Helsana.
Diese protokollierte a m 10. N ovember 2020, die Beschwerdeführerin sei beim Versorgen einer Metallrampe in d er Scheune von einem herunterfallenden, etwa 80 kg schweren Paket mit Bambu srohren rechtsseitig am Kopf getroffen worden und das Paket sei anschliessend vom Boden nochmals hochgeschnellt und gegen ihr rechtes Ohr gep rallt. Sie habe aus Angst, dass auch die Rampe sie noch treffen könnte, einen Kollegen zu Hilfe gerufen; dieser und noch andere Personen im Betrieb hätten ihr jedoch keine weitere Unterstützung an geboten. Schliesslich sei sie mit dem eigenen Auto zu ihrer M utter gefahren , habe unterwegs jedoch zuweilen das Gefühl gehabt, nicht mehr weiterfahren zu können, und sei bei der Ankun ft am Rand ihrer Kräfte gewesen . Die Mutter habe sie dann ins Spital gebracht (Urk. 8/47 S. 1 f.).
Anlässlich der Besprechung, welche die Beschwerde gegnerin am 7. Januar 2021 durchführte, bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und betonte überdies, d ass die Bambusrohre nicht lose
– wie im Proto koll über die Besprechung mit den Vorgesetzten vom 30. November 2020 festge halten (Urk. 8/71 S. 2) – , sondern als ganzes Paket heruntergefallen seien (Urk. 8/84 S. 1).
Vergleichbare Sachverhaltswiedergaben finden sich in den Berichten der behan delnden medizinischen Fachpersonen. Im Notfallberich t des Spitals Z.___
ist ebenfalls die Rede von Bambusrohren, die der Beschwerdeführerin – aus einer Höhe von ungefähr zwei Metern – auf den Kopf gefallen seien (Urk. 8/8) , und Dr. D.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020
gleichermassen fest, der Beschwerdeführerin sei ein ca. 80 kg schweres Bambuspaket auf den Kopf gefal len (Urk. 8/25 S. 1 ; vgl. auch den Bericht an die IV-Stelle vom 5. Februar 2021, Urk. 13/14/2 ) ; die Neurologin Dr. F.___ vermerkte im Bericht vom 15. Januar 2021 zusätzlich, dass das 80 kg schwere Paket mit scharfen Noppen versehen gewesen sei (Urk. 8/94 S. 1) , und Dr. E.___ hatte sich gemäss ihrem Bericht vom 21. Januar 2021 den Hergang nochmals ausführlich von der Beschwerdeführerin schildern lassen und wiederum vom hohe n Gewicht des P aketes, von dessen Hochschnellen an das Ohr, von der Untätigkeit der weiteren Personen am Arbeitsplatz und vom qualvollen Zustand während der Autofahrt zur Mutter erfahren (Urk. 8/98 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 8/148 S. 15 f.). Gegenüber Dr. M.___ schliesslich hob die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Angst hervor, auch von der Metallrampe noch getroffen zu werden, un d tat eingehend dar, wie die herunte rfallenden Rohre sie in zwei S chritten , zunächst am Kopf und danach am rechten Ohr ,
tangiert hätten (Urk. 13/30/518-519).
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich entsprechend den Schilderungen der Beschwerdeführerin am besagten 16. Juni 2020 Bambusrohre aus einem Gestell gelöst und die Beschwerdeführerin am Kopf getroffen hatten. Auch wenn niemand der am Arbeitsplatz anwesenden Personen das Ereign is vom 16. Juni 2020 mit eigenen Augen gesehen hatte, bestätigte der Vorgesetzte der Beschwer deführerin
anlässlich der Besprechung vom 30. November 2020 , dass Rohre her untergefallen seien (Urk. 8/71 S. 2); Divergenzen zwischen den Angaben des Vor gesetzten und der Beschwerdeführerin bestehen lediglich in Bezug darauf, ob die s in Form eines kompakten Paket es oder in Form einzelner Stücke
geschehen sei.
Damit steht ausser Frage, dass das Ereignis vom 16. Juni 2020 als Unfall im Rechtssinn (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) zu qualifizieren ist. 3.2
Zu den Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall hielt das Spital Z.___ im Notfallbericht fest, die Beschwerdeführerin gebe Kopf- und Ohrenschmerzen rechts an; zudem seien kurzzeitig Parästhesien in den Fingerspitzen aufgetreten, die jedoch auf der Notfallstation vollständig regredient gewesen seien. An weite ren Symptomen vermerkten die Ärzte eine leichte Übelkeit ; hingegen verneinten sie Schwindel, Erbrechen, Bewusstlosigkeit und Amnesie hinsichtlich des Erei g nisses (Urk. 8/8 S. 1). Äusserlich feststellbare Verletzungen wie Hämatome, Schür fungen oder Schwellungen sind im Notfallbericht nicht erwähnt, und der Ver dacht auf eine Verletzung des Trommelfells konnte von der Otorhinolaryngologin
Dr. A.___ am Tag nach dem Unfall ebenfalls ausgeräumt werden; des Weite ren fand Dr. A.___ keine Anhaltspunkte f ür eine Felsenbeinfraktur (Urk. 8/40). Ferner ergaben die radiologischen Untersuchungen der Halswirbel säule und des Neurokra n iums von Ende Juni 2020 normale , altersentsprechende Befunde ohne Hinweise auf Läsionen oder intra kranielle Blutungen (Urk. 8/21). Auch
neurologisch fand sich nichts Pathologisches ; die kursorische Prüfung anlässlich der Notfal luntersuchung fiel unauffällig aus (Urk. 8/8) , Dr. F.___ konnte im Februar 2021 ebenfalls nichts Auffälliges feststellen (Urk. 8/ 94 ), und die neuro logische Untersuchung durch Dr. M.___ vom August 2021 ergab erneut keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite (Urk. 13/30/576).
Damit leuchtet die Diagnose einer Commotio ce rebri, wie sie die Ärzte des Spitals Z.___ anlässlich der Notfalluntersuchung im Sinne eines Verdachts for mulierten (Urk. 8/8 S. 1), grundsätzlich ein. Dr. M.___ bestätigte diese Diagnose beziehungsweise die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung in seinem Gutachten und tat ausführlich dar, dass bei einer Hirnverletzung schwe reren Grades apparativ feststellbare Zusatzbefunde sowie eine Bewusstlosigkeit und nicht nur eine Benom menheit zu erwarten gewesen wären (Urk. 13/30/578). Soweit Dr. D.___ daher im Bericht an di e Helsana vom 25. September 2020 und im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020 von einer Schädelkontusion sprach (Urk. 13/6/72 und Urk. 8/25/1 ), so kann allein daraus nicht auf eine Hirnverlet zung schwer er en Grades geschlossen werden.
Auch der Umstand , dass die Beschwerdeführerin auf die Befragung durch Dr. M.___ hin eine kurze Bewusstlo sigkeit ( als Indiz für eine schwerergradige Verletzung )
nicht ausschliessen wollte (Urk. 13/30/518), lässt eine solche noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin das Unfallereignis präzis e und ohne Hinweise auf Lücken zu schildern vermochte. Was ferner die Halswirbelsäulen distorsion betrifft, die D r. D.___ als zusätzlich e Diagnose aufführte (Urk. 13/6/72), so stand diese Diagnose anlässlich der Notf alluntersuchung im Spital Z.___ nicht zur Debatte (vgl. Urk. 8/8) und Dr. F.___ brachte sie ebenfalls nicht zur Sprache (vgl. U rk. 8/94).
Steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 16. Juni 2020 keine objektiv darstellbaren Verlet zungen erlitten hat, so ist die teilweise unge klärte Frage , in welcher Form und mit welche m Gewicht sie vom herunterfallen den P aket getroffen worden ist , nicht diagnoserelevant und kann offen bleiben . Der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 0 S. 2) ist hierin beizupflichten. 3.3
Nach dem Dargelegten fehlt es im Weiteren auch an organischen Befunden für die jenige Symptomatik, welche die ersten Wochen nach dem Unfall überdauerte und sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in Kopfschmerzen unterschiedlicher Charakteristik sowie in Verspannungen im Bereich des Nackens, der Schultern und des Gesässes
äusserte ( vgl. die Schadenin spektorin der Helsana in Urk. 8/47 S. 2, den Sc hadeninspektor der Suva in Urk. 8/84 S. 1 f., G.___ in Urk. 8/95 S. 1, Dr. M.___ in Urk. 13/30/ 528 , Urk. 13/30/531-533 und Urk. 13/30/569- 570 sowie die Klinik L.___ in Urk. 3/4 S. 3) .
Daneben berichtete die Beschwerdeführerin im Zeitverlauf auch von kognitiv en Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie von einer Licht- und Geräuschempfindlichkeit, von aussergewöhnlicher Ermüdbarkeit und von mangelnder Ausdauer (Urk. 8/47 S. 2 f., Urk. 8/84 S. 1 f., Urk. 8/95 S. 1 ff., Urk. 13/30/ 531+569 und Urk. 13/30/ 605 sowie Urk. 3/4 S. 3). Die Neuropsycho login Dr. O.___ , die
im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M.___
mit der Abklärung dieser Symptomatik aus der Sicht ihres Fachgebietes betraut war, stellte jedoch eine lediglich minimale neuropsychologische Einschränkung
im Bereich der Aufmerksamkeit und der Wortflüssigkeit fest und mass dieser Ein schränkung keinen Krankheitswert zu (Urk. 13/30/611+612). A uch dieser weitere S ymptomenkomplex, den Dr. M.___ grundsätzlich für vereinbar mit einer leichten traumatischen H irnverletzung erachtete (vgl. Urk. 13/30/579), liess sich somit nicht durch einen spezif ischen Abklärungsbefund objektivieren . 3.4
Zusätzlich z u den beschriebenen k örperliche n und psychischen Symptomen, die Dr. M.___ in ihrer Gesamtheit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisie rungsstörung zuordnete ( F45.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10 ]; Urk. 13/30/ 547+ 558+
559+ 584), entwickelte sich sodann bald nach dem Unfall ein Beschwerdebild, das durch das Erleben von Panikattacken, Albträumen und spezifischen Ängsten in bestimmten Situationen gekennzeichnet war. Dr. E.___
hielt hierzu im Bericht vom 21. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom Auto aus, in dem sie sich zu sammen mit der Mutter befunden habe, einen älteren Herrn beobachtet, der über den Bordstein gestolpert und hingefallen sei. Sie habe zu zittern begonnen, Panik verspürt und stark geweint und habe gleichzeitig darauf bestanden, dem Herrn zu helfen, worauf dieser sich schliesslich in die Apotheke habe begleit en lassen. Dabei sei ihr bewusst geworden , wie hilflos sie sich bei ihrem eigenen Unfall gefühlt habe und wie lange sie keine Hilfe bekommen habe. Seither seien zuneh mend Albträume aufgetreten und
sie erlebe Zustände des unkontrollierten Wei nen s , wo sie zu hyperventilieren beginne und Schmerzen in der Brustregion bekomme (Urk. 8/98 S. 2). Diese Darstellung deckt sich mit der Darste llung der Traumatherapeutin
G.___ , die in ihren A ufzeichnungen über die Behandlungen einen schwanken den Verlauf mit zurückgehenden und wieder zunehmenden Panikattacken beschrieb und die Versuche der Beschwerdeführerin dokumen tierte, in Begleitung wieder Auto zu fahren oder einkaufen zu gehen (Urk. 8/95). Dem Gutachter Dr. M.___ schilderte die Beschwerdeführerin ihre Paniksymptoma tik ebenfall s und gab an, immer noch schwere Attacken zu haben, beispielsweis e bei Autofahrten, und diesfalls Herzrasen, Atemnot, Schwitzen und heftige Kopf schmerzen zu ver spüren. Mittlerweile habe sie realisiert, dass die Symptome dann aufträten, wenn sie in Richtung des Unfallortes fahre (hierzu auch die Sachver haltsschilderung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020, Urk. 13/6/77) ; sie habe jedoch auch gelernt, mit den Attacken besser umzugehen (Urk. 13/30/533).
Dr. E.___
stufte dieses attackengeprägte Störungsbild als post traumatische Belastungsstörung ein ( ICD-10 F43.1; Urk. 8/98 S. 1; vgl. auch Urk. 8/113 S. 1) , und die Hausärztin Dr. D.___ , die Neurologin Dr. F.___ und die Klinik L.___ übernahmen diese Diagnose (Urk. 8/25 S. 1, Urk. 8/94 S. 1 und Urk. 3/4 S. 1).
Demgegenüber hielt Dr. M.___ die Kriterien für eine posttraumatische Belastungs störung nicht für erfüllt, auch wenn er das Vorhandensein gewisser Symptome einer solchen Störung anerkannte, und wies unter Bezugnahme auf die kreisärzt liche Beurteilung von med. pract . H.___ (Urk. 8/111 S. 5) namentlich darauf hin, dass das als belastend erlebte Ereignis nicht das vorausgesetzte Ausmass erreiche (Urk. 13/30/564-567).
Stattdessen ging Dr. M.___ mit ausführlicher Herleitung davon aus, dass die Beschwerdeführerin initial eine akute Belastungsreaktion gezeigt (ICD-10 F43.0; Urk. 13/30/553) und anschliessend eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) entwickelt habe, die differentialdiagnostisch von einer ebenfalls erwogenen Anpassungsstörung ab zugrenzen sei (Urk. 13/30/547 und Urk. 13/30/553- 557) . 3.5
Dr. M.___ begründete seine Diagnosestellung einlässlich und setzte sich dabei ein gehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinander. Da der Beschwerde n komplex indessen unumstritten ist und Dr. M.___ von einem in sich schlüssigen, konsistenten Bild sprach (Urk. 13/30/560), ist die genaue diag nostische Einordnung für die vorzunehmende Kausalitätsbeur t eilung nicht ent scheidend , sodass auf die Ausführungen von Dr. E.___ hierzu vom 12. April 2021 (Urk. 8/148 S. 15-18) und vom 16. März 2022 (Urk. 13/42) sowie auf die Entgegnungen von Dr. M.___ vom 21. A pril 2022 (Urk. 17/1) nicht näher einge gangen werden muss.
Denn
die gesamte Krankengeschichte zeigt deutlich , dass schon kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Problematik ganz im Vordergrund der medizinischen Abklärungen und Behandlungen stand. Dies gilt ohne Weiteres für die wieder holten Panikzustände und die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich im öffentlichen Raum und in der Nähe des Arbeitgeberbetriebs zu bewegen; es gilt aber auch in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik, welche nicht nur Dr.
M.___ , sondern auch die Beschwerdeführerin selbst zumindest teilweise in einen Zusam menhang mit psychisch belastenden Situationen brachte (vgl. Urk. 13/30/524
+528+532+533 +569+570 ). Damit hat die Adäquanzbeurteilung ungeachtet der dargelegten Differenzen in der psychiatrischen Diagnosestellung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu erfolgen. Der entsprechenden Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vo m 27. Juli 2021 liess X.___ durch Rechts anwalt Michael Grimmer mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und erneut beantragen, ihr seien in Aufhebung des angefochte nen Entscheids und der ihr zugrunde liegenden Verfügung die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und ihr seien insbesondere auch für die Zeit ab dem
15. April 2021 Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten für die Heilbe hand lung zu bezahlen, eventualiter sei im Sinne eines Gerichtsgutachtens eine psy chiatrische B egutachtung bei PD Dr. med. J.___ , K.___ , in Auftrag zu geben und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie den Austrittsbericht der Kl inik L.___ vom 22. April 2021 beibringen, wo sie sich vom 24. März bis zum 22. April 2021 zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte (Urk. 3/4; vgl. das Zuwei sungsschreiben von Dr. E.___ vom 12. Februar 2021, Urk. 8/113). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5 . Oktober 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit V erfügung vom 24. März 2022 (U rk. 11 ) zog das Gericht die Akten der Inva lidenversicherung bei (Urk. 13 /1-45). Die Beschwerdeführerin hatte sich dort am 14. Dezember 2020 angemeldet (Urk. 13/4), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte im Zuge ihrer Abklärungen insbesondere die Akten der Helsana beigezogen, darunter ein Protokoll der Helsana über ein Erst gespräch mi t der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 (Urk. 13/6/49), die Erstberichte von Dr. B.___ vom 4. September 2020 und von Dr. D.___ vom 25. September 2020 ( Urk. 13/6/50 53 und Urk. 13/6/72-75), eine Sachverhalts schilderun g der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 (Urk. 13/6/77-78), den Erstbericht von Dr. E.___ vom 28. /31.
Mai 2021 (Urk. 13/26/24-27), einen Bericht der Helsana vom 4. Juni 2021 über eine Besprechung mit der Beschwer deführerin (Urk. 13/26/39-43), den Erstbericht der Klinik L.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 13/26/54-56) und ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutach ten vom 9. November 2021, das Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, unter Beizug d er Psychologin lic . phil. N.___
und der Neuropsychologin Dr. sc. hum . Dipl.-Psych. O.___ (vgl. Urk. 13/30/474) im Auftrag der Helsan a erstellt hatte (Urk. 13/30/472 -617) . Gestützt auf ihre Abklärungen (vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 5.
Februar 2021, Urk. 13/14, und den Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 2021, Urk. 13/15), hatte die IV-Stelle mit Vorbesche id vom 14. Februar 2022 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 13/38), und die Beschwerde führerin hatte mit den Einwendungen dazu (Urk. 13/43) eine S tellungnahme von Dr. E.___ vom 16. März 2022 zum Gutachten von Dr. M.___ eingereicht (Urk. 13/42).
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (unrichtig mit 2020 datiert) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 16) und den Ergänzungsbericht von Dr. M.___ vom 21. April 2022 einrei chen, den die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren eingeholt hatte (Urk. 17/1). Aus serdem liess sie auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugni s des Spitals P.___ vom 12. Mai 2022 hinweisen (Urk. 17/2). Die Bes chwerdegegnerin nahm am 1. Juli 2022 zu den Akten der Invalidenversicherung und zu den neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zu gestellt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht de s Spitals P.___ vom 1. Juli 2022 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik seit Februar 2022 zukommen (Urk. 23); dieser Bericht wurd e der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2022 zugestellt (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 ff.) ist dem nach zuzustimmen.
Nicht rückhaltlos zugestimmt werden kann d emgegenüber der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung sei deshalb rechtserheblich, weil im Falle einer derartigen Störung die Adäquanz beurteilung nicht nach den Kriterien für eine psychische Feh lentwicklung, son dern nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 6 ff. ), also gleich wie im Falle von objektiv ausgewiesen en organischen Unfallfolgen oder dort, wo ein aussergewöhnliches Schreckereignis
einem Unfall gleichzusetzen ist (hierzu BGE 129 V 177).
Es ist lediglich einzuräumen, dass bei einer posttrauma tischen Belastungsstörung das Adäquanzkriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der besondere n Eindrücklichkeit des Unfalles bereits Bestandteil der Diagnose ist; im Übrigen kann jedoch auf die richtigen Ausfüh rungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden , wonach es sich bei den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung , anders als bei den psy chischen Symptomen einer
Lyme -B orreliose nach einem Zeckenbiss, nicht um eine Symptomatik im Rahmen der erlittenen körperlichen Schädigung handelt, sondern um eine von der körperlichen Schädigu ng losgelöste Symptomatik (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Sodann fällt auch die Adäquanzbeurteilung nach den besonderen Kriterien im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas aus ser Betracht. Dies gilt aufgrund der dargele gten Rechtsprechung
nicht nur für die attackenförmige , von einem Schädel-Hirn-Trauma zu trennende psy chische Symptomatik, sondern auch für denjenigen Teil der Beschwerden, die mit dem typischen Beschwerdebild nach einem Schädel-Hirn-Trauma vereinb ar sind, da zum einen diese Beschwerden im Rahmen des gesamten Beschwerde bildes i m Hintergrund standen und zum andern das Schädel-Hirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commo tio cerebri erreicht hat te . 4. 4.1
Das Ereignis vom 16. Juni 2020 ist als mittelschwerer Unfall im Sinne der bun desgerichtlichen Abstufung zu qualifizieren; darin sind sich auch die Parteien einig (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2 S. 11). Damit sind für die Adäquanzbeurteilung die zusätzlichen Kriterien nach dem Katalog des Bundesgerichts heranzuziehen, was dem Grundsatz nach ebenfalls unumstritten ist. 4.2
Was das Kriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der beson der en Eindrücklichkeit des Unfalles anbelangt, so wurde die Beschwerdeführerin gemäss ihrer glaubhaften Schilderung , wie sie Dr. E.___ wiedergab, von den herunterfallenden Rohren überrascht – sie habe nur noch wahrgenommen, dass etwas Schweres auf ihren Kopf gefallen sei und einen star ken Druck durch den Körper geleitet habe (Urk. 8/98 S. 1). Diese r Tatsache, verbunden mit der anschliessenden Erfahrung, dass sich die anwesenden weitere n Personen auf den Hilferuf der Beschwerdeführerin hin kaum Zeit genommen hatten, ist durchaus eine gewisse Eindrücklichkeit zuzuschreiben . Das entsprechende Kriterium kann daher als erfüllt erachtet werden, wenn auch nicht in allzu ausgeprägtem Aus mass, da von einer besonderen Dramatik nicht gesprochen werden kann.
Die erlittene physische Verletzung, auf die allein es im Rahmen der Adäquanzbe urteilung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung ankommt, ist hingegen nicht als besonders schwer oder als besonders geeignet für die Auslö sung einer psychischen Problematik im Sinne dieses weiteren Adäquanzkriteri ums zu beurteilen; bei der Commotio cerebri handelt es sich um ein Schädel-Hirntrauma der leichten Ausprägung. Auch das Kriterium der ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlich en Behandlung, das sich wiederum allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschw erden bezieht, ist zu verneinen. Denn die dokumentierten längerd auernden Behandlungen durch Dr. E.___ und die Traumatherapeutin
G.___ waren auf das psychische Zustandsbild gerichtet, bei der stationären Behandlung in der Klinik L.___ handelte es sich gleichermas sen um eine psychosomatische Reh abilitation (Urk. 3/4 S. 1) und die teilstationäre Behandlung im Spital P.___ betraf gemäss dem Bericht vom 1 . Juli 2022 , unterzeichnet von Fachpersonen der Psychiatrie und der P sychotherapie, wiede rum d as psychische Beschwerdebild (Urk. 23). Sodann steht das Kriterium einer ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen verschlimmert hätte , nicht zur Diskussion, ebenso wenig wie – bezogen auf die physisch erklärbare Verlet zung – das Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf es mit erhebliche n Komp li kationen. Auch die Arbeitsunfähigkeit war aus rein kö rperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt ; Dr. M.___ attestierte der Beschwerde führerin aus rein neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für den bisherigen Beruf – das Arbeitsverhältnis war per Ende August 2021 aufgelöst worden (vgl. das Schreiben der Helsana an die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021, Urk. 13/30/432) – als auch für andere Tätigkeiten
(Urk. 13/30/582 ; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung von D r. I.___ in Urk. 8/127 S. 2 ). Schliesslich ist hinsichtlich des Kriteriums der körperliche n, von der physischen Verletzung herrührenden Dauerschmerzen darauf hinzuweisen, dass die fortbe stehenden Kopfschmerzen nicht nur durch die erlittene Commotio cerebri bedingt waren , sondern auch vom psychis chen Zustandsbild mitbestimmt wu rden. Dieses letzte Kriterium ist somit höchstens in mittlerer Ausprägung erfüllt. 4.3
Der vorliegende mittelschwere Unfall ist nicht im Grenzbereich zu den schweren U nfällen anzusiedeln. Lediglich zwei Zusatzkriterien, beide nicht in besonders ausgepräg t er Form, genügen daher nic ht, um das psychisch dominierte Beschwer debild, wie es über die ersten Wochen nach dem Unfall hinaus fortbestand, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Zeit ab 15. April 2021 zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Weiterführende medizinische Abklärungen im Sinne der Eventualanträge der Beschwerdeführerin erübrigen sich angesichts des beigezogenen, auch die neurologischen Aspekte beleuchtenden Gutachtens von Dr. M.___ ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00174
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
14. September 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1994, absolvierte eine Lehre als G ärtnerin der Aus richtung Zierpflanzen (Lehrvertrag vom 16. März 2011, Urk. 13/1) und trat a m 1.
Februar 2019 be i Y.___ eine Stelle als Landschafts gärt nerin in einem reduzierten Pensum von 60 % an (Arbeitsvertrag vom 21.
Januar 2019, Urk. 13/3/5). Ausserdem hatte sie im August 2018 einen gut einjährigen Lehrgang als Fachfrau für n aturnahen Garten- und Landschaftsbau aufgenom men , den sie im November 2019 abschloss (Lehr gangs ausweis vom 15. November 2019, Urk. 13/3/6). Im Rahmen d es Arbeitsverhältnisses mit Y.___
war X.___ bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Ausserdem war sie durch eine Kollektivversicherung ihres Arbeit gebers bei der Helsana Zusatzver sicherungen AG (Helsana) für krank heitsbedingten Erwerbsaus fall versichert (vgl. die Dossier s in Ur k . 13/6, Urk. 13/26 und Urk. 13/30). 1.2
Am 16. J uni 2020 wurde X.___ während der Arbeit beim Versorgen von Gerätschaften von herunterfallenden Bambusrohren am Kopf getroffen (vgl. die Darstellung der Ve rsicherten im Erhebungsbericht der Helsana vom 10. November 2020, Urk. 8/47 S. 1 f., und im Bericht der Suva über die Besprechung vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84 S. 1 ; vgl. auch den Bericht der Suva über die Bespre chung im Betrieb vom 30. November 2020 , Urk. 8/71 ). Sie begab sich noch am Tag des Ereig n isses in die Not fallbehandlung des Spitals Z.___ , wo die Ärzte den Verdacht auf eine C ommotio cerebri und eine traumatische Trommelfel lper foration äusserten und festhielten , dass die Versic h erte auf eine stationäre Über wachung verzichte (Notfallbericht vom 16. Juni 2020, Urk. 8/8). Anlässlich der nachfolgenden fachärztlichen Abklärungen liess sich der Verdacht auf eine Ver letzung des Trommelfells jedoch ni cht bestätigen (Bericht von Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Otorhinolaryngologie, vom 18. Juni 2020, Urk. 8/40).
Das Spital Z.___ attestierte der Versicherten für die ersten Tage nach dem Ereig nis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste für die Zeit unmittelbar danach wurden der Versicherte n von der Hausärztin Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, ausgestellt (Urk. 8/2).
Am 26. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin das Ereignis der Suva (Urk. 8/1). Diese holte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2020 ein (Urk. 8/7), nahm neben den Berichten über di e Erstuntersuchung
im Spital Z.___
(Urk. 8/8) de n Bericht des Röntgeninstituts C.___ über Magnetresonanztomographien der Halswirbelsäule und des Neurokraniums vom 29. Juni 2020 zu den Akten (Urk. 8/21) und liess durch die neue Hausärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, das Arztzeugnis UVG vom 2. O ktober 2020 verfassen (Urk.
8/25) . S odann nahm sie Kenntnis von der Fortdauer der 100%igen Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/23, Urk. 8/ 29+ 30 und Urk. 8/57+58 ) . Nachdem sie von der Helsana, die mit der Versicherten im H inblick auf die V orleistungspflicht eine Besprechung durchgeführt hatte , den Bericht vom 10. November 2020 erhalten hatte (Urk. 8/47), anerkannte sie am
20. November 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/53 und Urk. 8/54) . 1.3
Im weiteren Verlauf führte die Suva Gespräche mit den Vorgesetzten der Versi cherten (Bericht vom 30. November 2020, Urk. 8/71) und mit dieser selbst (Bericht vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84). Die Besprechung mit der Versicherten fand im Beisein der Psychiaterin Dr. med. E.___ , Fachärztin fü r Psychiatrie und Psy chotherapie, statt, in deren Behandlung sich die Versicherte wegen eines fortbe stehenden Beschwerdebildes mit Ängsten, Panikattacken , Albträumen und Erschöpfbarkeit begeben hatte (vgl. Urk. 8/98). Sodann veranlasste die Suva über die Hausärztin eine neurologische Abk lärung (Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie , vom
15. Januar 2021 , Urk. 8/94) , holte
von Dr. E.___ den Bericht vom 21 . Januar 2021 ein (Urk. 8/98) , erhielt den Verlaufsbericht der St ress- und Traumatherapeutin
G.___ vom 19. Januar 2021 über die Behand lung seit Juli 2020 (Urk. 8/95) und liess durc h die Suva-Ärztin med. pract .
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie un d Psychotherapie und für Neurologie, die Aktenbeurteilung vom 24. F ebruar 2021 und durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungs apparates, die Aktenbeurteilung vom 8. März 2021 erstellen (Urk. 8/111 und Urk.
8/127 ).
Mit Verfügung vom 18. März 2021 eröffnete die Suva der Versicherten, dass sie die Vers icherungsleistungen per 15. April 2021 einstelle, da die noch geklagten Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2020 mehr stünden (Urk. 8/130). Die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Michael Grimmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. April 2021 Einsprache erheben (Urk. 8/148 S. 1-14) und beantragen, ihr seien in Auf hebung der Verfügung die gesetzlichen Leis tungen auch für die Zeit ab dem 15.
April 2021 zu erbringen, eventualiter sei eine psychiatrische B egutachtung bei PD Dr. med. J.___, K.___ , in Auftrag zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk. 8/148 S. 1). Der Einsprache schrift liess sie einen Beric ht von Dr. E.___ vom 12. April 2021 zuhanden ihres Rechtsvertreters beilegen (Urk. 8/148 S. 15-18). Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 wies die Suva die Einspra che ab (Urk. 2 = Urk. 8/162 S. 2-16 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vo m 27. Juli 2021 liess X.___ durch Rechts anwalt Michael Grimmer mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und erneut beantragen, ihr seien in Aufhebung des angefochte nen Entscheids und der ihr zugrunde liegenden Verfügung die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und ihr seien insbesondere auch für die Zeit ab dem
15. April 2021 Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten für die Heilbe hand lung zu bezahlen, eventualiter sei im Sinne eines Gerichtsgutachtens eine psy chiatrische B egutachtung bei PD Dr. med. J.___ , K.___ , in Auftrag zu geben und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie den Austrittsbericht der Kl inik L.___ vom 22. April 2021 beibringen, wo sie sich vom 24. März bis zum 22. April 2021 zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte (Urk. 3/4; vgl. das Zuwei sungsschreiben von Dr. E.___ vom 12. Februar 2021, Urk. 8/113). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5 . Oktober 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Mit V erfügung vom 24. März 2022 (U rk. 11 ) zog das Gericht die Akten der Inva lidenversicherung bei (Urk. 13 /1-45). Die Beschwerdeführerin hatte sich dort am 14. Dezember 2020 angemeldet (Urk. 13/4), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte im Zuge ihrer Abklärungen insbesondere die Akten der Helsana beigezogen, darunter ein Protokoll der Helsana über ein Erst gespräch mi t der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 (Urk. 13/6/49), die Erstberichte von Dr. B.___ vom 4. September 2020 und von Dr. D.___ vom 25. September 2020 ( Urk. 13/6/50 53 und Urk. 13/6/72-75), eine Sachverhalts schilderun g der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 (Urk. 13/6/77-78), den Erstbericht von Dr. E.___ vom 28. /31.
Mai 2021 (Urk. 13/26/24-27), einen Bericht der Helsana vom 4. Juni 2021 über eine Besprechung mit der Beschwer deführerin (Urk. 13/26/39-43), den Erstbericht der Klinik L.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 13/26/54-56) und ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutach ten vom 9. November 2021, das Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, unter Beizug d er Psychologin lic . phil. N.___
und der Neuropsychologin Dr. sc. hum . Dipl.-Psych. O.___ (vgl. Urk. 13/30/474) im Auftrag der Helsan a erstellt hatte (Urk. 13/30/472 -617) . Gestützt auf ihre Abklärungen (vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 5.
Februar 2021, Urk. 13/14, und den Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 2021, Urk. 13/15), hatte die IV-Stelle mit Vorbesche id vom 14. Februar 2022 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 13/38), und die Beschwerde führerin hatte mit den Einwendungen dazu (Urk. 13/43) eine S tellungnahme von Dr. E.___ vom 16. März 2022 zum Gutachten von Dr. M.___ eingereicht (Urk. 13/42).
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (unrichtig mit 2020 datiert) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 16) und den Ergänzungsbericht von Dr. M.___ vom 21. April 2022 einrei chen, den die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren eingeholt hatte (Urk. 17/1). Aus serdem liess sie auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugni s des Spitals P.___ vom 12. Mai 2022 hinweisen (Urk. 17/2). Die Bes chwerdegegnerin nahm am 1. Juli 2022 zu den Akten der Invalidenversicherung und zu den neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zu gestellt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht de s Spitals P.___ vom 1. Juli 2022 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik seit Februar 2022 zukommen (Urk. 23); dieser Bericht wurd e der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2022 zugestellt (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ge mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1 ). 1.3.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herb eizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch B GE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen , wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses , und bei leichten Unfällen , wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen , kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden z u verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.3.5
Dort, wo die zum typischen B eschwerdebild eines Schleudertrau mas der Halswir belsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausge prägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlent wicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Aus wirkungen der organisch nachweis baren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Aus nahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine ein deutige Dominanz aufweist bezie hungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getre ten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Bundesge richts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die beson dere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Kom ponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychi schen Beschwerdebildes des Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psy chischen Beschwerde bild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung die jenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psy chische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall ver schlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selb ständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufge stellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Schliesslich beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanz auch dort nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung und nicht nach den Schleudertrauma-Kriterien, wo ein Schädel-Hirn -T rauma lediglich den Schwere grad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1, 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 und 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1). 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab dem 15. April 2021 Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juni 2020 zu erbringen hat. 3. 3.1
Zum Hergang des Ereignisses vom 16. Juni 2020 findet sich zunächst die S chil derung der Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenexpertin der Helsana.
Diese protokollierte a m 10. N ovember 2020, die Beschwerdeführerin sei beim Versorgen einer Metallrampe in d er Scheune von einem herunterfallenden, etwa 80 kg schweren Paket mit Bambu srohren rechtsseitig am Kopf getroffen worden und das Paket sei anschliessend vom Boden nochmals hochgeschnellt und gegen ihr rechtes Ohr gep rallt. Sie habe aus Angst, dass auch die Rampe sie noch treffen könnte, einen Kollegen zu Hilfe gerufen; dieser und noch andere Personen im Betrieb hätten ihr jedoch keine weitere Unterstützung an geboten. Schliesslich sei sie mit dem eigenen Auto zu ihrer M utter gefahren , habe unterwegs jedoch zuweilen das Gefühl gehabt, nicht mehr weiterfahren zu können, und sei bei der Ankun ft am Rand ihrer Kräfte gewesen . Die Mutter habe sie dann ins Spital gebracht (Urk. 8/47 S. 1 f.).
Anlässlich der Besprechung, welche die Beschwerde gegnerin am 7. Januar 2021 durchführte, bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und betonte überdies, d ass die Bambusrohre nicht lose
– wie im Proto koll über die Besprechung mit den Vorgesetzten vom 30. November 2020 festge halten (Urk. 8/71 S. 2) – , sondern als ganzes Paket heruntergefallen seien (Urk. 8/84 S. 1).
Vergleichbare Sachverhaltswiedergaben finden sich in den Berichten der behan delnden medizinischen Fachpersonen. Im Notfallberich t des Spitals Z.___
ist ebenfalls die Rede von Bambusrohren, die der Beschwerdeführerin – aus einer Höhe von ungefähr zwei Metern – auf den Kopf gefallen seien (Urk. 8/8) , und Dr. D.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020
gleichermassen fest, der Beschwerdeführerin sei ein ca. 80 kg schweres Bambuspaket auf den Kopf gefal len (Urk. 8/25 S. 1 ; vgl. auch den Bericht an die IV-Stelle vom 5. Februar 2021, Urk. 13/14/2 ) ; die Neurologin Dr. F.___ vermerkte im Bericht vom 15. Januar 2021 zusätzlich, dass das 80 kg schwere Paket mit scharfen Noppen versehen gewesen sei (Urk. 8/94 S. 1) , und Dr. E.___ hatte sich gemäss ihrem Bericht vom 21. Januar 2021 den Hergang nochmals ausführlich von der Beschwerdeführerin schildern lassen und wiederum vom hohe n Gewicht des P aketes, von dessen Hochschnellen an das Ohr, von der Untätigkeit der weiteren Personen am Arbeitsplatz und vom qualvollen Zustand während der Autofahrt zur Mutter erfahren (Urk. 8/98 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 8/148 S. 15 f.). Gegenüber Dr. M.___ schliesslich hob die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Angst hervor, auch von der Metallrampe noch getroffen zu werden, un d tat eingehend dar, wie die herunte rfallenden Rohre sie in zwei S chritten , zunächst am Kopf und danach am rechten Ohr ,
tangiert hätten (Urk. 13/30/518-519).
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich entsprechend den Schilderungen der Beschwerdeführerin am besagten 16. Juni 2020 Bambusrohre aus einem Gestell gelöst und die Beschwerdeführerin am Kopf getroffen hatten. Auch wenn niemand der am Arbeitsplatz anwesenden Personen das Ereign is vom 16. Juni 2020 mit eigenen Augen gesehen hatte, bestätigte der Vorgesetzte der Beschwer deführerin
anlässlich der Besprechung vom 30. November 2020 , dass Rohre her untergefallen seien (Urk. 8/71 S. 2); Divergenzen zwischen den Angaben des Vor gesetzten und der Beschwerdeführerin bestehen lediglich in Bezug darauf, ob die s in Form eines kompakten Paket es oder in Form einzelner Stücke
geschehen sei.
Damit steht ausser Frage, dass das Ereignis vom 16. Juni 2020 als Unfall im Rechtssinn (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) zu qualifizieren ist. 3.2
Zu den Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall hielt das Spital Z.___ im Notfallbericht fest, die Beschwerdeführerin gebe Kopf- und Ohrenschmerzen rechts an; zudem seien kurzzeitig Parästhesien in den Fingerspitzen aufgetreten, die jedoch auf der Notfallstation vollständig regredient gewesen seien. An weite ren Symptomen vermerkten die Ärzte eine leichte Übelkeit ; hingegen verneinten sie Schwindel, Erbrechen, Bewusstlosigkeit und Amnesie hinsichtlich des Erei g nisses (Urk. 8/8 S. 1). Äusserlich feststellbare Verletzungen wie Hämatome, Schür fungen oder Schwellungen sind im Notfallbericht nicht erwähnt, und der Ver dacht auf eine Verletzung des Trommelfells konnte von der Otorhinolaryngologin
Dr. A.___ am Tag nach dem Unfall ebenfalls ausgeräumt werden; des Weite ren fand Dr. A.___ keine Anhaltspunkte f ür eine Felsenbeinfraktur (Urk. 8/40). Ferner ergaben die radiologischen Untersuchungen der Halswirbel säule und des Neurokra n iums von Ende Juni 2020 normale , altersentsprechende Befunde ohne Hinweise auf Läsionen oder intra kranielle Blutungen (Urk. 8/21). Auch
neurologisch fand sich nichts Pathologisches ; die kursorische Prüfung anlässlich der Notfal luntersuchung fiel unauffällig aus (Urk. 8/8) , Dr. F.___ konnte im Februar 2021 ebenfalls nichts Auffälliges feststellen (Urk. 8/ 94 ), und die neuro logische Untersuchung durch Dr. M.___ vom August 2021 ergab erneut keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite (Urk. 13/30/576).
Damit leuchtet die Diagnose einer Commotio ce rebri, wie sie die Ärzte des Spitals Z.___ anlässlich der Notfalluntersuchung im Sinne eines Verdachts for mulierten (Urk. 8/8 S. 1), grundsätzlich ein. Dr. M.___ bestätigte diese Diagnose beziehungsweise die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung in seinem Gutachten und tat ausführlich dar, dass bei einer Hirnverletzung schwe reren Grades apparativ feststellbare Zusatzbefunde sowie eine Bewusstlosigkeit und nicht nur eine Benom menheit zu erwarten gewesen wären (Urk. 13/30/578). Soweit Dr. D.___ daher im Bericht an di e Helsana vom 25. September 2020 und im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020 von einer Schädelkontusion sprach (Urk. 13/6/72 und Urk. 8/25/1 ), so kann allein daraus nicht auf eine Hirnverlet zung schwer er en Grades geschlossen werden.
Auch der Umstand , dass die Beschwerdeführerin auf die Befragung durch Dr. M.___ hin eine kurze Bewusstlo sigkeit ( als Indiz für eine schwerergradige Verletzung )
nicht ausschliessen wollte (Urk. 13/30/518), lässt eine solche noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin das Unfallereignis präzis e und ohne Hinweise auf Lücken zu schildern vermochte. Was ferner die Halswirbelsäulen distorsion betrifft, die D r. D.___ als zusätzlich e Diagnose aufführte (Urk. 13/6/72), so stand diese Diagnose anlässlich der Notf alluntersuchung im Spital Z.___ nicht zur Debatte (vgl. Urk. 8/8) und Dr. F.___ brachte sie ebenfalls nicht zur Sprache (vgl. U rk. 8/94).
Steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 16. Juni 2020 keine objektiv darstellbaren Verlet zungen erlitten hat, so ist die teilweise unge klärte Frage , in welcher Form und mit welche m Gewicht sie vom herunterfallen den P aket getroffen worden ist , nicht diagnoserelevant und kann offen bleiben . Der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 0 S. 2) ist hierin beizupflichten. 3.3
Nach dem Dargelegten fehlt es im Weiteren auch an organischen Befunden für die jenige Symptomatik, welche die ersten Wochen nach dem Unfall überdauerte und sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in Kopfschmerzen unterschiedlicher Charakteristik sowie in Verspannungen im Bereich des Nackens, der Schultern und des Gesässes
äusserte ( vgl. die Schadenin spektorin der Helsana in Urk. 8/47 S. 2, den Sc hadeninspektor der Suva in Urk. 8/84 S. 1 f., G.___ in Urk. 8/95 S. 1, Dr. M.___ in Urk. 13/30/ 528 , Urk. 13/30/531-533 und Urk. 13/30/569- 570 sowie die Klinik L.___ in Urk. 3/4 S. 3) .
Daneben berichtete die Beschwerdeführerin im Zeitverlauf auch von kognitiv en Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie von einer Licht- und Geräuschempfindlichkeit, von aussergewöhnlicher Ermüdbarkeit und von mangelnder Ausdauer (Urk. 8/47 S. 2 f., Urk. 8/84 S. 1 f., Urk. 8/95 S. 1 ff., Urk. 13/30/ 531+569 und Urk. 13/30/ 605 sowie Urk. 3/4 S. 3). Die Neuropsycho login Dr. O.___ , die
im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M.___
mit der Abklärung dieser Symptomatik aus der Sicht ihres Fachgebietes betraut war, stellte jedoch eine lediglich minimale neuropsychologische Einschränkung
im Bereich der Aufmerksamkeit und der Wortflüssigkeit fest und mass dieser Ein schränkung keinen Krankheitswert zu (Urk. 13/30/611+612). A uch dieser weitere S ymptomenkomplex, den Dr. M.___ grundsätzlich für vereinbar mit einer leichten traumatischen H irnverletzung erachtete (vgl. Urk. 13/30/579), liess sich somit nicht durch einen spezif ischen Abklärungsbefund objektivieren . 3.4
Zusätzlich z u den beschriebenen k örperliche n und psychischen Symptomen, die Dr. M.___ in ihrer Gesamtheit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisie rungsstörung zuordnete ( F45.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10 ]; Urk. 13/30/ 547+ 558+
559+ 584), entwickelte sich sodann bald nach dem Unfall ein Beschwerdebild, das durch das Erleben von Panikattacken, Albträumen und spezifischen Ängsten in bestimmten Situationen gekennzeichnet war. Dr. E.___
hielt hierzu im Bericht vom 21. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom Auto aus, in dem sie sich zu sammen mit der Mutter befunden habe, einen älteren Herrn beobachtet, der über den Bordstein gestolpert und hingefallen sei. Sie habe zu zittern begonnen, Panik verspürt und stark geweint und habe gleichzeitig darauf bestanden, dem Herrn zu helfen, worauf dieser sich schliesslich in die Apotheke habe begleit en lassen. Dabei sei ihr bewusst geworden , wie hilflos sie sich bei ihrem eigenen Unfall gefühlt habe und wie lange sie keine Hilfe bekommen habe. Seither seien zuneh mend Albträume aufgetreten und
sie erlebe Zustände des unkontrollierten Wei nen s , wo sie zu hyperventilieren beginne und Schmerzen in der Brustregion bekomme (Urk. 8/98 S. 2). Diese Darstellung deckt sich mit der Darste llung der Traumatherapeutin
G.___ , die in ihren A ufzeichnungen über die Behandlungen einen schwanken den Verlauf mit zurückgehenden und wieder zunehmenden Panikattacken beschrieb und die Versuche der Beschwerdeführerin dokumen tierte, in Begleitung wieder Auto zu fahren oder einkaufen zu gehen (Urk. 8/95). Dem Gutachter Dr. M.___ schilderte die Beschwerdeführerin ihre Paniksymptoma tik ebenfall s und gab an, immer noch schwere Attacken zu haben, beispielsweis e bei Autofahrten, und diesfalls Herzrasen, Atemnot, Schwitzen und heftige Kopf schmerzen zu ver spüren. Mittlerweile habe sie realisiert, dass die Symptome dann aufträten, wenn sie in Richtung des Unfallortes fahre (hierzu auch die Sachver haltsschilderung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020, Urk. 13/6/77) ; sie habe jedoch auch gelernt, mit den Attacken besser umzugehen (Urk. 13/30/533).
Dr. E.___
stufte dieses attackengeprägte Störungsbild als post traumatische Belastungsstörung ein ( ICD-10 F43.1; Urk. 8/98 S. 1; vgl. auch Urk. 8/113 S. 1) , und die Hausärztin Dr. D.___ , die Neurologin Dr. F.___ und die Klinik L.___ übernahmen diese Diagnose (Urk. 8/25 S. 1, Urk. 8/94 S. 1 und Urk. 3/4 S. 1).
Demgegenüber hielt Dr. M.___ die Kriterien für eine posttraumatische Belastungs störung nicht für erfüllt, auch wenn er das Vorhandensein gewisser Symptome einer solchen Störung anerkannte, und wies unter Bezugnahme auf die kreisärzt liche Beurteilung von med. pract . H.___ (Urk. 8/111 S. 5) namentlich darauf hin, dass das als belastend erlebte Ereignis nicht das vorausgesetzte Ausmass erreiche (Urk. 13/30/564-567).
Stattdessen ging Dr. M.___ mit ausführlicher Herleitung davon aus, dass die Beschwerdeführerin initial eine akute Belastungsreaktion gezeigt (ICD-10 F43.0; Urk. 13/30/553) und anschliessend eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) entwickelt habe, die differentialdiagnostisch von einer ebenfalls erwogenen Anpassungsstörung ab zugrenzen sei (Urk. 13/30/547 und Urk. 13/30/553- 557) . 3.5
Dr. M.___ begründete seine Diagnosestellung einlässlich und setzte sich dabei ein gehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinander. Da der Beschwerde n komplex indessen unumstritten ist und Dr. M.___ von einem in sich schlüssigen, konsistenten Bild sprach (Urk. 13/30/560), ist die genaue diag nostische Einordnung für die vorzunehmende Kausalitätsbeur t eilung nicht ent scheidend , sodass auf die Ausführungen von Dr. E.___ hierzu vom 12. April 2021 (Urk. 8/148 S. 15-18) und vom 16. März 2022 (Urk. 13/42) sowie auf die Entgegnungen von Dr. M.___ vom 21. A pril 2022 (Urk. 17/1) nicht näher einge gangen werden muss.
Denn
die gesamte Krankengeschichte zeigt deutlich , dass schon kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Problematik ganz im Vordergrund der medizinischen Abklärungen und Behandlungen stand. Dies gilt ohne Weiteres für die wieder holten Panikzustände und die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich im öffentlichen Raum und in der Nähe des Arbeitgeberbetriebs zu bewegen; es gilt aber auch in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik, welche nicht nur Dr.
M.___ , sondern auch die Beschwerdeführerin selbst zumindest teilweise in einen Zusam menhang mit psychisch belastenden Situationen brachte (vgl. Urk. 13/30/524
+528+532+533 +569+570 ). Damit hat die Adäquanzbeurteilung ungeachtet der dargelegten Differenzen in der psychiatrischen Diagnosestellung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu erfolgen. Der entsprechenden Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7 ff.) ist dem nach zuzustimmen.
Nicht rückhaltlos zugestimmt werden kann d emgegenüber der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung sei deshalb rechtserheblich, weil im Falle einer derartigen Störung die Adäquanz beurteilung nicht nach den Kriterien für eine psychische Feh lentwicklung, son dern nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 6 ff. ), also gleich wie im Falle von objektiv ausgewiesen en organischen Unfallfolgen oder dort, wo ein aussergewöhnliches Schreckereignis
einem Unfall gleichzusetzen ist (hierzu BGE 129 V 177).
Es ist lediglich einzuräumen, dass bei einer posttrauma tischen Belastungsstörung das Adäquanzkriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der besondere n Eindrücklichkeit des Unfalles bereits Bestandteil der Diagnose ist; im Übrigen kann jedoch auf die richtigen Ausfüh rungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden , wonach es sich bei den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung , anders als bei den psy chischen Symptomen einer
Lyme -B orreliose nach einem Zeckenbiss, nicht um eine Symptomatik im Rahmen der erlittenen körperlichen Schädigung handelt, sondern um eine von der körperlichen Schädigu ng losgelöste Symptomatik (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Sodann fällt auch die Adäquanzbeurteilung nach den besonderen Kriterien im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas aus ser Betracht. Dies gilt aufgrund der dargele gten Rechtsprechung
nicht nur für die attackenförmige , von einem Schädel-Hirn-Trauma zu trennende psy chische Symptomatik, sondern auch für denjenigen Teil der Beschwerden, die mit dem typischen Beschwerdebild nach einem Schädel-Hirn-Trauma vereinb ar sind, da zum einen diese Beschwerden im Rahmen des gesamten Beschwerde bildes i m Hintergrund standen und zum andern das Schädel-Hirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commo tio cerebri erreicht hat te . 4. 4.1
Das Ereignis vom 16. Juni 2020 ist als mittelschwerer Unfall im Sinne der bun desgerichtlichen Abstufung zu qualifizieren; darin sind sich auch die Parteien einig (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2 S. 11). Damit sind für die Adäquanzbeurteilung die zusätzlichen Kriterien nach dem Katalog des Bundesgerichts heranzuziehen, was dem Grundsatz nach ebenfalls unumstritten ist. 4.2
Was das Kriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der beson der en Eindrücklichkeit des Unfalles anbelangt, so wurde die Beschwerdeführerin gemäss ihrer glaubhaften Schilderung , wie sie Dr. E.___ wiedergab, von den herunterfallenden Rohren überrascht – sie habe nur noch wahrgenommen, dass etwas Schweres auf ihren Kopf gefallen sei und einen star ken Druck durch den Körper geleitet habe (Urk. 8/98 S. 1). Diese r Tatsache, verbunden mit der anschliessenden Erfahrung, dass sich die anwesenden weitere n Personen auf den Hilferuf der Beschwerdeführerin hin kaum Zeit genommen hatten, ist durchaus eine gewisse Eindrücklichkeit zuzuschreiben . Das entsprechende Kriterium kann daher als erfüllt erachtet werden, wenn auch nicht in allzu ausgeprägtem Aus mass, da von einer besonderen Dramatik nicht gesprochen werden kann.
Die erlittene physische Verletzung, auf die allein es im Rahmen der Adäquanzbe urteilung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung ankommt, ist hingegen nicht als besonders schwer oder als besonders geeignet für die Auslö sung einer psychischen Problematik im Sinne dieses weiteren Adäquanzkriteri ums zu beurteilen; bei der Commotio cerebri handelt es sich um ein Schädel-Hirntrauma der leichten Ausprägung. Auch das Kriterium der ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlich en Behandlung, das sich wiederum allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschw erden bezieht, ist zu verneinen. Denn die dokumentierten längerd auernden Behandlungen durch Dr. E.___ und die Traumatherapeutin
G.___ waren auf das psychische Zustandsbild gerichtet, bei der stationären Behandlung in der Klinik L.___ handelte es sich gleichermas sen um eine psychosomatische Reh abilitation (Urk. 3/4 S. 1) und die teilstationäre Behandlung im Spital P.___ betraf gemäss dem Bericht vom 1 . Juli 2022 , unterzeichnet von Fachpersonen der Psychiatrie und der P sychotherapie, wiede rum d as psychische Beschwerdebild (Urk. 23). Sodann steht das Kriterium einer ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfal lfolgen verschlimmert hätte , nicht zur Diskussion, ebenso wenig wie – bezogen auf die physisch erklärbare Verlet zung – das Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf es mit erhebliche n Komp li kationen. Auch die Arbeitsunfähigkeit war aus rein kö rperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt ; Dr. M.___ attestierte der Beschwerde führerin aus rein neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für den bisherigen Beruf – das Arbeitsverhältnis war per Ende August 2021 aufgelöst worden (vgl. das Schreiben der Helsana an die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021, Urk. 13/30/432) – als auch für andere Tätigkeiten
(Urk. 13/30/582 ; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung von D r. I.___ in Urk. 8/127 S. 2 ). Schliesslich ist hinsichtlich des Kriteriums der körperliche n, von der physischen Verletzung herrührenden Dauerschmerzen darauf hinzuweisen, dass die fortbe stehenden Kopfschmerzen nicht nur durch die erlittene Commotio cerebri bedingt waren , sondern auch vom psychis chen Zustandsbild mitbestimmt wu rden. Dieses letzte Kriterium ist somit höchstens in mittlerer Ausprägung erfüllt. 4.3
Der vorliegende mittelschwere Unfall ist nicht im Grenzbereich zu den schweren U nfällen anzusiedeln. Lediglich zwei Zusatzkriterien, beide nicht in besonders ausgepräg t er Form, genügen daher nic ht, um das psychisch dominierte Beschwer debild, wie es über die ersten Wochen nach dem Unfall hinaus fortbestand, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Zeit ab 15. April 2021 zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Weiterführende medizinische Abklärungen im Sinne der Eventualanträge der Beschwerdeführerin erübrigen sich angesichts des beigezogenen, auch die neurologischen Aspekte beleuchtenden Gutachtens von Dr. M.___ ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel