Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, war zuletzt als Pflegehelferin SRK in einem Pensum von 20 % für die Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 1. November 2019 wurde der Suva angezeigt, dass die Versicherte am 2 3. Okto ber 2019 beim Wander n /Spazieren auf einer Treppe gestürzt sei und sich das linke Fussgelenk gebrochen habe ( Urk. 8/1). Die erstbehandelnd en Ärzte des Spitals Z.___ in A.___ ( Urk. 8/1) diagnostizierten einen Status nach Trimalleo lar fraktur links und führten am 2 4. Oktober 2019 eine offene Reposition und Osteosynthese durch ( Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/15). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/70). Sie tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte am 7. Januar 2021 vom Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchen ( Urk. 8/172). Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilt e die Suva die Einstellung der Taggeld- und Heilkosten l eis tungen per 3 1. März 2021 mit ( Urk. 8/200) . Die Suva berechnete danach die wei teren Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ( Urk. 8/231) eine Re nte von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse vo n 15 % in Höhe von Fr. 22'230.- zu (vgl. Zusam menfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 3. Mai 2021, Urk. 8/228). Die hier gegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 8/244) wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2021 ab ( Urk. 8/248 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei d er angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 4. Mai 2021 abzuändern und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwer de führerin ab 1. April 2021 eine Rente von mindestens 20 % auszurichten. Even tualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-256), worüber die Beschwerdeführerin am 3 0. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentsch eid dafür, dass die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin unbestritten nicht mehr zumutbar sei. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ sei der Beschwerde führerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Darüber hinaus stünden die psychischen Beschwerden offensichtlich und unbestritten in keinem adäquaten K ausalz usammenhang zum Unfall vom 2 3. Oktober 2019, so dass sich daraus kein Leistungsanspruch der Unfallversicherung ergebe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn der Tabelle TA1
für Hilfsarbeiterinnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnent wicklung so wie die betriebsübliche Arbeitszeit resultiere daraus ein Jahreslohn von Fr. 56'004.-- für das Jahr 202 1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % , wo raus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'204.-- resultiere. Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 abzu ste llen .
Umgerechnet auf die be triebs übliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung resultiere ein Jahreslohn 2021 von Fr. 62'091.--. Stelle man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber , so resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. Invaliditätsgrad von rund 14 % ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ bestünden. Seine Aus führungen, dass die Budapester-Kriterien nicht erfüllt und damit kein CRPS zu diagnos ti zieren sei, seien widersprüchlich und unzutreffend. Dr. med. C.___ , Fach arzt fü r Orthopädische Chirurgie/Fusschirurgie , widerspreche dem und diagnos tiziere ein CRPS. Auch die vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Behandler der Rehaklinik D.___ hätten ausgeführt, dass sie die Arbeitsunfä h i g keit noch nicht endgültig bestim men könn t e n , zumal noch Stöcke eingesetzt würden. Die Untersuchung des Kreis arztes sei lediglich sechs Wochen später erfolgt. Darüber hinaus sei nicht schlüssig, dass trotz der hochgradigen Einschränkungen im Sprunggel enk eine ganztäg ige wech selbelastende Tätigkeit zumutbar sein soll - Dr. B.___ setze sich weder mit den Einschränkungen beim Gehen oder Stehen auseinander und eine Auseinan der setzung mit dem Bericht der Rehaklinik D.___ fehle. Selbst unter Annahme, dass auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden könne, falle der leidens bedingte Abzug von 5 % zu tief aus - entsprechend resultiere auch ein höherer Invaliditätsgrad ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2021, dass der neu ins Recht gelegte B ericht von Dr. C.___ keine Zweifel zu wecken vermöge. Er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2019, wieso er erst jetzt ein CRPS diagnostiziere, bleibe unklar. Auch seine Aus führungen zur Arbeitsfähigkeit seien undifferenziert und nicht nachvollziehbar - damit könnten keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ erhoben werden ( Urk. 7). 2.
2 .1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts ander es bestimmt – die Versicherungs leis-tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.3
2 .3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primä r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen löhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstruk turerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 472 E. 4.2.1). 2 .3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -c c). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen ni cht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 2 3. Oktober 2019 im Urlaub in England auf der Treppe beim Wandern/Spazieren ( Urk.
1) und zog sich dabei eine Trimal leo larfraktur links zu, welche am 2 4. Oktober 2019 operativ versorgt wurde ( Urk. 8/18).
Anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. C.___ am 1 7. D ezember 2019 konstatierte dieser, dass die Nachbehandlung sicher etwas konservativ gewesen sei und die Motilität des Rückfusses s tark eingeschränkt sei. Es würden jetzt Physiotherapie z ur Steigerung der Rückfussmobilisation, abschwellende Massnahmen und pro pioceptives Training
initialisiert . Statt der Orthese habe er eine Schnürbandage abgegeben, die Belastung dürfe sukzessive gesteigert werden ( Urk. 7/15).
In der Folge verzögerte
sich der Heilungsverlauf (vgl. Berichte von Dr. C.___
vom 9. Januar, 4. Februar, 1 7. und 2 4. März 2020, Urk. 8/28, Urk. 8/44, Urk. 8/64 , Urk. 8/69/3; Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie vom 1 1. März 2020, Urk. 8/55; Konsolida tionskontrolle Klinik F.___ vom 2 0. März 2020, Urk. 8/58). Am 3 1. März 2020 erfolgte die Osteosynthesematerialent fern ung am Malleolus
medialis , lateralis und posterior Sprunggelenk links durch Dr. C.___ ( Urk. 8/76 -77 ).
Anlässlich der Kontrolle vom 2 0. April 2020 führte Dr. C.___ aus, dass die Faden entfernung erfolgt sei und die Physiotherapie begonnen werden könne. Zudem bestünden mässige Dysästhesien im Narbenbereich lateral, hier seien desensi bi lisierende Massnahmen durchzuführen, die Narbenbehandlung werde in ca. einer Woche begonnen. Die Orthese könne ab sofort weggelassen werden, es erfolge ein rascher Übergang auf volle Belastung ( Urk. 8/90). Der Heilverlauf verzöger te si ch in der Folge erneut . Anfänglich hätten eine deutliche Empfindlichkeit im Na rbenbereich und intraartikuläre, nozizeptive Schmerzen
bestanden (Bericht e
vom 2 5. Mai, 1 8. und 25 . Juni , 1 0. August
2020, Urk. 8/97 , Urk. 8/107, Urk. 8/ 110 , Urk. 8/115 ) , welche sich zu anhaltenden, vorwiegend neuropathischen Schmerzen am linken Rückfuss sowie zunehmend symptomatischen Gelenkschmerzen tibio -talar entwickelt hätten (Berichte vom 1 7. und 2 6. August 2020, Urk. 8/125, Urk. 8/131). 3.2
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 1 9. Oktober bis zum 2 0. November 2020 in der Rehaklinik D.___ in Behandlung. Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2020 notierten die Behandler folgende Probleme bei Austritt ( Urk. 8/152/3): - Eingeschränkte Mobilität (ohne Stöcke 10 bis
12 Schritte, ansonsten mit zwei
Unterarmgehstöcken max. 30 Min.) - Angst vor Belastung des linken Fusses - Belastungsab hängig zunehmende Schmerzen Fuss links, ausstrahlend bis linke Körperhälfte - Allodynie Fuss links - E ingeschränkte Beweglichkeit Fuss links - Verändertes Nagelwachstum Fuss links - Be lastungsabhängige Schmerzen Fuss und Knie rechts - Kopfschmerzen - Vergesslichkeit - Durchschlafprobleme, Alpträume
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelschwere arbeitsrelevante Leis tungs minderung. Aus unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Pflegehelferin aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um eine mittel schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit handle. Die Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit könne noch nicht festgelegt werden, da die medi zini sche
Behandlungsphase noch andauere (CRPS-Kriterien noch erfüllt, weiter Stock ab bau; Urk. 8/152/3 f.). 3.3
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 7 . Januar 202 1. Er hielt folgende Diagnose fest: - Ereignis vom 2 3. Oktober 2019 mit trimalleolärer Fraktur linkes Sprung gelenk und - Status nach ORIF linkes Sprunggelenk 24.10.201 9, G.___ - Status nach Osteosynthesematerial entfernung 31.03.2020, Zentrum H.___ - Funktionseinschränkung und Ruhe- und Belastungsschmerzen Sprung gelenk links bei beginnender oberer Sprunggelenksarthrose
Dr. B.___ konstatierte ( Urk. 8/172/9 f.), dass bei der Beschwerdeführerin Be we gungs
- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Sprung ge lenk s sowie Ruheschmerzen nach längerer Belastung und eine Bewegungsein schrän kung im Sprunggelenksbereich persistierten , dies den üblichen läsional be dingten Beschwerden nach einer Luxationsfraktur des Sprunggelenks mit be gin nender Sprunggelenksarthrose entsprechend. Bildgebend habe in der SPECT-CT vom August 2020 eine beginnende obere Sprunggelenksarthrose objektiviert werden können , welche die geklagten Beschw erden hinreichend objektiviere .
Wed er anamnestisch noch klinisch fä nden sich Hinweise für ein CRPS nach den Budapester-Kriterien, es bestehe keine Ü berempfindlichkeit für Schmerzreize, Berührungen oder andersartige Reize, die Reaktionen auf diese Reize s eien phy siologisch unauffällig. D ie Asymmetrie der Körpertempera tur l asse sich hin rei chend erklären mit dem Mindergebrauch des l inken Beins durch die Teilbelas tung und das Schonhinken, welches seitens der Beschwerdeführerin mi t Teilbelastung über zwei Unter armstü tzkrücken vermindert belastet we rd e . Eine Veränderung der Hautfarbe im Sinne einer Minderdurchblut ung oder Mehrdurchblutung finde sich nicht. Es fänden sich keine wegdrückbaren Ö deme, die synovitische Schwel lung über der Sprunggelenksregion entspreche den narbigen Veränderungen nach Fraktur, Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung . Die reduzierte Be weglichkeit erkläre sich hinlänglich aufgrund der Vernarbungen nach den Frak turen und Operationen, die Hypo tr ophie im Seitenvergleich erkläre sich ebenfalls hinreichend durch den Mindergebrauch und d ie Minderbelastung des l inken Beines. Zusammenfassend lie ssen sich die geklagten Beschwerden, mit Ausnahme der gestörten Nageltrophik am linken Fuss , hinreichend durch die bildgebend objektivierten beginnenden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk links erklä ren. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht kö nn e eine geringe Besserung der Funktion herbeigeführt wer den durch Fortsetz en der Physiotherapie mit Ultra schall elektro therapie, Fangopackungen und me dizinische r Trainingstherapie für weitere drei Monate, die Trad itionelle Chinesische Medizin kö nn e den Heilungs prozess nach TCM-Lehre günstig beeinflussen, Schmerzverminderung und Be weg lichkeitsverbesserung seien zu erwarten. Spätestens nach drei Monaten sei der bestmögliche Zustand durch Gewöhnung und Anpassung erreicht, dies ent spräche dem Zustand ein Jahr nach Osteosyn thesematerialentfernung . Der Beschwer de führerin sei mitgeteilt worden , dass bereits bildgebend eine obere Sprungge lenks arthrose vorlie ge und dass eine Gewichtsbelastung des linken Fusses zu einer Beschwerdezunahme führen würde. Die Implantation einer Sprunggelenks pro these könne nur in Ausnahmefällen eine Beschwer delinderung im Sinne einer nam - haften Schmerzlinderung herbeiführen, sodass aktuell dieser Schr itt nicht emp fohlen werden kö nn e , auch nicht im Hinblick auf die zumut bare Arbeitsfähigkeit unfallkau sal.
Bereits heute könne festgestellt werden, dass die angestammte Tätigkeit, eine vor wiegend stehende und gehende Tätigkeit, der Beschwerdeführerin nicht mehr vollzeitig zumutbar sein werde. In Anbetracht der Unfallfolgen seien der Be schwerdeführerin ab 1. April 2021 leicht e wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/172/11).
Dr. B.___ beurteilte gleichentags den Integritätsschaden und bezifferte diesen mit 15 % aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführer i n aktuell eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenksbereich vorliege, durch die natürliche Progres sion sei das Fortschreiten bis hin zu einer mässigen oberen Sprungg elenks arthrose überwiegend wahr scheinlich, so dass der Integritätsschaden angemessen mit 15 % geschätzt werden könne, insbesondere im Quervergleich mit einer Arthrodese , welche mit 15 % angeführt sei und funktionell dem aktuellen und zu erwartenden Zustand gleichgestellt sei ( Urk. 8/173). 3.4 3.4.1
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C.___ vom 8./1 3. Juli 2021 ein ( Urk. 8/251; Urk. 3/4 ). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter schwersten posttraumatischen neuro pathischen Schmerzen leide. Die Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS seien erfüllt. Zum Ausbau einer Schmerztherapie scheine eine spezialisierte Sprechstunde sinnvoll, die Beschwerdeführerin möchte aber noch zuwarten.
Aus seiner Sicht sei die Ablehnung der Beschwerdegegnerin unverständlich. Die Diagnose eines CRPS könne nur bestätigt werden, die Budapester Kriterien seien erfüllt. So sei dies auch festgehalten in den Unterla gen der Rehaklinik D.___ , wo ein CRPS im Austrittsbericht beschrieben werde. Lediglich Dr. B.___ sehe sie als nicht erfüllt. Eine unabhängige Beurteilung diesbezüglich wäre sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund deutlich nozizeptiver Schmerzen sowie auf grund der erheblichen neuropathischen Beschwerden weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit gegeben . 3.4.2
Am 9. Juli 2021 erfolgte eine 3-Phasen Skelettszintigrafie sowie ein CT des linken Fusses. Im Bericht vom 2. August 2021 hielt Dr. med. I.___ , Fachärztin für Radiologie, fest, dass sich noch diskrete residuelle Veränderungen bei Status nach CRPS fänden. Es bestehe eine aktivierte Arthrose im OSG links mit Maximum der Aktivität im Markraum des Malleolus
medialis . Es liege eine patelläre Überlastung rechts vor. Am Stammskelett bestehe ein unauffälliger Befund. 3.4.3
Dr. C.___ ergänzte im Bericht vom 2 1. Juli 2021 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/3) , dass es sich aus seiner Sicht um eine kombi nierte Schmerzproblematik handle , wo sowoh l nozizeptive Schmerzen bestünden , verursacht durch beginnende degenerative Veränderungen im oberen S prungge lenk, als auch Schmerzen ausgehend vom peripheren Schaden des N. peroneus
superficialis , was den typischen neur opathischen Schmerzen entspreche. Die Ge lenk schmerzen seien sicher für einen Teil der Belastungsschmerzen verantwort lich, die Nervenschmerzen ihrerseits erklär t en die Ruhe- und Nachtschmerzen im Versorgungsgebiet des N. peroneus
superficialis . Obwohl sehr einschränkend, sei daraus nic ht die Diagnose eines CRPS abzu leiten. Dennoch glaube er , die Be schwerdeführerin leide unter einem CRPS .
Die anhaltenden Schmerzen seien disproportional zu den erkennbaren Verände rungen im oberen Sprunggelenk (OSG) , wie auch zu der Sch ädigung des N. pero neus
superficialis und gingen insbesondere über dessen Versorgungsgebiet hin aus.
Sie beschreibe Schwellungszustände und livide Verfär bungen von Sprung gelenk und Fuss , eine Allodynie über Fussrist nach proximal den lateralen Unter schenkel betreffend sowie zunehmend auch eine aktive Bewegungsbehinderung und eine Sc hwäche im Unterschenkel und Fuss links. Klinisch sei einerseits eine Allodynie (wenn auch vor allem im Narbenbereich auslösbar) über dem ganzen Fuss, nicht Dermatom
bezogen vorhanden, andererseits bestehe eine e r hebliche Dystonie und aktive Bewegungsein schränkung für den gesamten Fuss . Gemäss den Budapester Kriterien entspreche dies dem Vollbild eines CRPS.
Es sei richtig, dass eine Arthrose im oberen Sprunggelenk schmerzhaft und ein schrän kend sein könne , genauso wie eine Nervenschädigung. Die überpropor ti o nalen Schmerzen seien für ihn aber nur mit dem Vorhandensein eines CRPS ver einbar. Diese Einschätzung teil t en auch die Kollegen der Rehaklinik in D.___ , welche im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2020 ebenfalls ein CRPS Typ II in der Diagnoseliste aufführ t en (dieses zwar als regredient angesehen h ätten ) und während der Hospitalisation wiederholt die Budapester Kriterien als erfüllt vor gefunden hätten.
Aufgrund der aktuellen, unfallkausalen Beschwerden erscheine ihm die Beschwer de führerin nicht erwerbsfähig. 4.
Vorab festzuhalten ist, dass der Zeitpunkt des Fallabschluss es und die Festsetzung der Integritätsentschädigung unbestritten ge blieben bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 119 V 347 E. 1b).
Ebenfalls unbestritten blieb, dass allfällige psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal zum Ereignis vom 2 3. Oktober 2019 sind (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig.
Strittig und zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden kann bzw. die Beschwerdeführerin
- wie von Dr. B.___ attestiert – an ge passt voll arbeitsfähig ist. 4.1
Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 8. Januar 2021 beruht auf fun dierter Aktenkenntnis, so lagen ihm insbesondere die vollständigen medizinischen Unte r lagen samt Bilddokumentation vor (vgl. Urk. 8/172/2 ff.). Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. 4.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Kreisarzt das Vorliegen eines CRPS verneine - die Behandler der Reha klinik D.___ als auch Dr. C.___ diagnostizierten ein solches. Dem ist ent ge genzuhalten, dass Dr. C.___ in seinen Berichten vom 2 5. Juni, 10./1 7. August 2020 und selbst im Bericht vom 2 5. November 2020, mithin nach Austritt aus der Rehaklinik D.___ , kein Bezug auf ein CRPS nahm ( Urk. 8/110; 8/115; 8/125 , Urk. 8/149 ).
PD Dr. med. J.___ , Fachärztin für Nuklearmedizin, beurteilte anlässlich der Untersuchung vom 1 3. A ugust 2020, dass lediglich regrediente Zeichen eines CRPS II vorlägen bei regredienter Aktivitätsbelegung im gesamten linken Fuss ( Urk. 8/126).
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass am 1 9. Oktober und am 1 8. November 2020 die Budapester-Kriterien erfüllt gewesen seien ( Urk. 8/152/3), wobei die Kriterien formell erfüllt gewesen seien, wenngleich die objektiven Befunde diesbezüglich dezent ausgefallen seien ( Allodynie , einge schränkte Beweglichkeit, verändertes Nagelwachstum; Urk. 8/152/4). Sie konsta tierten darüber hinaus, dass das Ausmass der physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären liessen. Die Situation werde deutlich von der psychischen Problematik überlagert ( Urk. 8/152/5).
Dr. B.___ erhob einen guten Monat später keine Überempfindlichkeit für Schmerzreize, Berührungen oder andersartige Reize, die Reaktionen daraus seien physiologisch unauffällig ( Urk. 8/172/10). Die eingeschränkte Beweglichkeit als auch das veränderte Nagelwachstum erhob Dr. B.___ und begründete nach vollz iehba r und schlüssig, dass er diese - bis auf das veränderte Nagelwachstum - nicht auf ein CRPS sondern auf die objektivierten beginnenden Arthrosezeichen im OSG zurückführe.
Dr. C.___ konstatierte in seinem Bericht vom 7. J uli 2021, dass sei nes Erachtens die überproportionalen Schmerzen nur mit dem Vorhandensein eines CRPS erklär bar seien (E. 3.4). Allerdings vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ den Bericht von Dr. B.___ nicht zu entkräften, da er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft macht , die Dr. B.___ ent gangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Auch Dr. I.___ konstatierte in ihrem Bericht vom 2. August 2021, dass sich lediglich diskrete residuelle Verän derungen bei Status nach CRPS fänden (vgl. E. 3.4.2).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nicht die exakte Diagnose ausschlaggebend ist für die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern die funktionellen Aus wirkungen der erhobenen Befunde - entsprechend ist die abweichende dia gnos tische Beurteilung von Dr. C.___ im Vergleich zu Dr. B.___ nicht aus schlag gebend , da Dr. B.___ die erhobenen Befunde vollumfänglich berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass der Kreisarzt Dr. B.___ nur ungenügend berücksichtigt hab e, dass die Einschränkungen beim Gehen als auch die mang elnde Beweglichkeit eine ganztäg ige wechsel be lastende T ätigkeit verunmögliche ( Urk. 1).
Dr. B.___ konstatierte, es sei der Beschwerdeführerin eine leichte wechsel belastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/172/11). Dabei berücksichtigte er sämtliche erhobenen Befunde , die geklagten Beschwerden und die bleibenden unfallkausalen Einschränkungen.
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2021 diesbezüglich lediglich aus , dass ihm die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen, unfallkausalen Be schwerden nicht erwerbsfähig erscheine ( Urk. 3/3). Im Bericht vom 8./1 3. Juli 2021 notierte er, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund deutlicher nozizeptiver Schmer zen sowie auch aufgrund der erheblichen neuropathischen Beschwerden weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit gegeben sei ( Urk. 3/4 ). Dies zeigt deutlich, dass sich
Dr. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv ge klagten Beschwerden und nicht auf von Dr. B.___ unberücksichtigte abwei chende objektive Befunde stützte.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. C.___ im Wes entlichen um eine vom Kreisarzt Dr. B.___ abweichende Meinung säusserung , welche allerdings nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder den Bericht von Dr. B.___ in Frage zu s tellen verm ag ; anders würde es sich verhalten, wenn Dr. C.___ konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen würde , die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. 4.4
Entsprechend vermögen die Berichte von Dr. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken und es ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. April 2021 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die in qualitativer Hinsicht eingeschränkte Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Validenlohnes auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Natur) in Höhe von Fr. 4'860.-- monatlich (LSE 2018, TA1, 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen ) ,
angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominal lohnentwicklung (vgl. Zu sam menfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 3. Mai 2021, Urk. 8/228). Da raus resultierte im angefochtenen Einspracheentscheid ein - aufgrund aktuellerer statistischer Zahlen etwas tieferes als noch in der Verfügung - Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'091.-- (vgl. Urk. 2). Dies es von der Beschwerdegegnerin ange rechnete
Valideneinkommen ist mit Blick auf den IK-Auszug ( Urk. 8/206) als grosszügig zu bewerten, kann aber aufgrund der Akten nachvollzogen werden und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1
Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Hilfs arbeiterinnen heran und bericht igte diesen ebenfalls um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins J ahr 2021 ( Urk. 2 S. 6; LSE 2018 TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Daraus resultierte - ebenfalls aufgrund statistisch leicht veränderter Werte - ein im Vergleich zur Verfügung minim tieferes Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56'004.-- für das Jahr 202 1. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Leidensab zug von 5 % , woraus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'204.-- resultierte ( Urk. 2).
5.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass der Leidensabzug von 5 % den massiven Beeinträchtigungen beim Gehen und Stehen sowie den zusätzlichen Schmerzen nicht gerecht werde und ein höherer Leidensabzug vorzunehmen sei ( Urk. 1).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % erweist sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als auch dem nur leicht eingeschränkten Belastungsprofil der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar und ist
- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. 5.3
Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert eine Er werbs einbusse in Höhe von Fr. Fr. 8'887.-- ( Fr. 62'091.-- - Fr. 53'204.--), was einer prozentualen Erwerbseinbusse bzw. einem Invaliditätsgrad von rund 14 % entspricht ( Fr. 8'887. -- :
Fr. 62'091.--).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, war zuletzt als Pflegehelferin SRK in einem Pensum von 20 % für die Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 1. November 2019 wurde der Suva angezeigt, dass die Versicherte am 2 3. Okto ber 2019 beim Wander n /Spazieren auf einer Treppe gestürzt sei und sich das linke Fussgelenk gebrochen habe ( Urk. 8/1). Die erstbehandelnd en Ärzte des Spitals Z.___ in A.___ ( Urk. 8/1) diagnostizierten einen Status nach Trimalleo lar fraktur links und führten am 2 4. Oktober 2019 eine offene Reposition und Osteosynthese durch ( Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/15). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/70). Sie tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte am 7. Januar 2021 vom Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchen ( Urk. 8/172). Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilt e die Suva die Einstellung der Taggeld- und Heilkosten l eis tungen per 3 1. März 2021 mit ( Urk. 8/200) . Die Suva berechnete danach die wei teren Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ( Urk. 8/231) eine Re nte von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse vo n 15 % in Höhe von Fr. 22'230.- zu (vgl. Zusam menfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 3. Mai 2021, Urk. 8/228). Die hier gegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 8/244) wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2021 ab ( Urk. 8/248 = Urk. 2 ).
E. 2 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 2.3 2 .3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primä r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen löhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstruk turerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 472 E. 4.2.1). 2 .3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -c c). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen ni cht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) .
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 2 3. Oktober 2019 im Urlaub in England auf der Treppe beim Wandern/Spazieren ( Urk.
1) und zog sich dabei eine Trimal leo larfraktur links zu, welche am 2 4. Oktober 2019 operativ versorgt wurde ( Urk. 8/18).
Anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. C.___ am 1 7. D ezember 2019 konstatierte dieser, dass die Nachbehandlung sicher etwas konservativ gewesen sei und die Motilität des Rückfusses s tark eingeschränkt sei. Es würden jetzt Physiotherapie z ur Steigerung der Rückfussmobilisation, abschwellende Massnahmen und pro pioceptives Training
initialisiert . Statt der Orthese habe er eine Schnürbandage abgegeben, die Belastung dürfe sukzessive gesteigert werden ( Urk. 7/15).
In der Folge verzögerte
sich der Heilungsverlauf (vgl. Berichte von Dr. C.___
vom 9. Januar, 4. Februar, 1 7. und 2 4. März 2020, Urk. 8/28, Urk. 8/44, Urk. 8/64 , Urk. 8/69/3; Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie vom 1 1. März 2020, Urk. 8/55; Konsolida tionskontrolle Klinik F.___ vom 2 0. März 2020, Urk. 8/58). Am 3 1. März 2020 erfolgte die Osteosynthesematerialent fern ung am Malleolus
medialis , lateralis und posterior Sprunggelenk links durch Dr. C.___ ( Urk. 8/76 -77 ).
Anlässlich der Kontrolle vom 2 0. April 2020 führte Dr. C.___ aus, dass die Faden entfernung erfolgt sei und die Physiotherapie begonnen werden könne. Zudem bestünden mässige Dysästhesien im Narbenbereich lateral, hier seien desensi bi lisierende Massnahmen durchzuführen, die Narbenbehandlung werde in ca. einer Woche begonnen. Die Orthese könne ab sofort weggelassen werden, es erfolge ein rascher Übergang auf volle Belastung ( Urk. 8/90). Der Heilverlauf verzöger te si ch in der Folge erneut . Anfänglich hätten eine deutliche Empfindlichkeit im Na rbenbereich und intraartikuläre, nozizeptive Schmerzen
bestanden (Bericht e
vom 2 5. Mai, 1 8. und 25 . Juni , 1 0. August
2020, Urk. 8/97 , Urk. 8/107, Urk. 8/ 110 , Urk. 8/115 ) , welche sich zu anhaltenden, vorwiegend neuropathischen Schmerzen am linken Rückfuss sowie zunehmend symptomatischen Gelenkschmerzen tibio -talar entwickelt hätten (Berichte vom 1 7. und 2 6. August 2020, Urk. 8/125, Urk. 8/131). 3.2
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 1 9. Oktober bis zum 2 0. November 2020 in der Rehaklinik D.___ in Behandlung. Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2020 notierten die Behandler folgende Probleme bei Austritt ( Urk. 8/152/3): - Eingeschränkte Mobilität (ohne Stöcke 10 bis
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-256), worüber die Beschwerdeführerin am 3 0. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentsch eid dafür, dass die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin unbestritten nicht mehr zumutbar sei. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ sei der Beschwerde führerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Darüber hinaus stünden die psychischen Beschwerden offensichtlich und unbestritten in keinem adäquaten K ausalz usammenhang zum Unfall vom 2 3. Oktober 2019, so dass sich daraus kein Leistungsanspruch der Unfallversicherung ergebe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn der Tabelle TA1
für Hilfsarbeiterinnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnent wicklung so wie die betriebsübliche Arbeitszeit resultiere daraus ein Jahreslohn von Fr. 56'004.-- für das Jahr 202 1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % , wo raus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'204.-- resultiere. Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 abzu ste llen .
Umgerechnet auf die be triebs übliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung resultiere ein Jahreslohn 2021 von Fr. 62'091.--. Stelle man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber , so resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. Invaliditätsgrad von rund 14 % ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ bestünden. Seine Aus führungen, dass die Budapester-Kriterien nicht erfüllt und damit kein CRPS zu diagnos ti zieren sei, seien widersprüchlich und unzutreffend. Dr. med. C.___ , Fach arzt fü r Orthopädische Chirurgie/Fusschirurgie , widerspreche dem und diagnos tiziere ein CRPS. Auch die vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Behandler der Rehaklinik D.___ hätten ausgeführt, dass sie die Arbeitsunfä h i g keit noch nicht endgültig bestim men könn t e n , zumal noch Stöcke eingesetzt würden. Die Untersuchung des Kreis arztes sei lediglich sechs Wochen später erfolgt. Darüber hinaus sei nicht schlüssig, dass trotz der hochgradigen Einschränkungen im Sprunggel enk eine ganztäg ige wech selbelastende Tätigkeit zumutbar sein soll - Dr. B.___ setze sich weder mit den Einschränkungen beim Gehen oder Stehen auseinander und eine Auseinan der setzung mit dem Bericht der Rehaklinik D.___ fehle. Selbst unter Annahme, dass auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden könne, falle der leidens bedingte Abzug von 5 % zu tief aus - entsprechend resultiere auch ein höherer Invaliditätsgrad ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2021, dass der neu ins Recht gelegte B ericht von Dr. C.___ keine Zweifel zu wecken vermöge. Er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2019, wieso er erst jetzt ein CRPS diagnostiziere, bleibe unklar. Auch seine Aus führungen zur Arbeitsfähigkeit seien undifferenziert und nicht nachvollziehbar - damit könnten keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ erhoben werden ( Urk. 7). 2.
2 .1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts ander es bestimmt – die Versicherungs leis-tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 12 Schritte, ansonsten mit zwei
Unterarmgehstöcken max. 30 Min.) - Angst vor Belastung des linken Fusses - Belastungsab hängig zunehmende Schmerzen Fuss links, ausstrahlend bis linke Körperhälfte - Allodynie Fuss links - E ingeschränkte Beweglichkeit Fuss links - Verändertes Nagelwachstum Fuss links - Be lastungsabhängige Schmerzen Fuss und Knie rechts - Kopfschmerzen - Vergesslichkeit - Durchschlafprobleme, Alpträume
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelschwere arbeitsrelevante Leis tungs minderung. Aus unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Pflegehelferin aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um eine mittel schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit handle. Die Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit könne noch nicht festgelegt werden, da die medi zini sche
Behandlungsphase noch andauere (CRPS-Kriterien noch erfüllt, weiter Stock ab bau; Urk. 8/152/3 f.). 3.3
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 7 . Januar 202 1. Er hielt folgende Diagnose fest: - Ereignis vom 2 3. Oktober 2019 mit trimalleolärer Fraktur linkes Sprung gelenk und - Status nach ORIF linkes Sprunggelenk 24.10.201 9, G.___ - Status nach Osteosynthesematerial entfernung 31.03.2020, Zentrum H.___ - Funktionseinschränkung und Ruhe- und Belastungsschmerzen Sprung gelenk links bei beginnender oberer Sprunggelenksarthrose
Dr. B.___ konstatierte ( Urk. 8/172/9 f.), dass bei der Beschwerdeführerin Be we gungs
- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Sprung ge lenk s sowie Ruheschmerzen nach längerer Belastung und eine Bewegungsein schrän kung im Sprunggelenksbereich persistierten , dies den üblichen läsional be dingten Beschwerden nach einer Luxationsfraktur des Sprunggelenks mit be gin nender Sprunggelenksarthrose entsprechend. Bildgebend habe in der SPECT-CT vom August 2020 eine beginnende obere Sprunggelenksarthrose objektiviert werden können , welche die geklagten Beschw erden hinreichend objektiviere .
Wed er anamnestisch noch klinisch fä nden sich Hinweise für ein CRPS nach den Budapester-Kriterien, es bestehe keine Ü berempfindlichkeit für Schmerzreize, Berührungen oder andersartige Reize, die Reaktionen auf diese Reize s eien phy siologisch unauffällig. D ie Asymmetrie der Körpertempera tur l asse sich hin rei chend erklären mit dem Mindergebrauch des l inken Beins durch die Teilbelas tung und das Schonhinken, welches seitens der Beschwerdeführerin mi t Teilbelastung über zwei Unter armstü tzkrücken vermindert belastet we rd e . Eine Veränderung der Hautfarbe im Sinne einer Minderdurchblut ung oder Mehrdurchblutung finde sich nicht. Es fänden sich keine wegdrückbaren Ö deme, die synovitische Schwel lung über der Sprunggelenksregion entspreche den narbigen Veränderungen nach Fraktur, Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung . Die reduzierte Be weglichkeit erkläre sich hinlänglich aufgrund der Vernarbungen nach den Frak turen und Operationen, die Hypo tr ophie im Seitenvergleich erkläre sich ebenfalls hinreichend durch den Mindergebrauch und d ie Minderbelastung des l inken Beines. Zusammenfassend lie ssen sich die geklagten Beschwerden, mit Ausnahme der gestörten Nageltrophik am linken Fuss , hinreichend durch die bildgebend objektivierten beginnenden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk links erklä ren. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht kö nn e eine geringe Besserung der Funktion herbeigeführt wer den durch Fortsetz en der Physiotherapie mit Ultra schall elektro therapie, Fangopackungen und me dizinische r Trainingstherapie für weitere drei Monate, die Trad itionelle Chinesische Medizin kö nn e den Heilungs prozess nach TCM-Lehre günstig beeinflussen, Schmerzverminderung und Be weg lichkeitsverbesserung seien zu erwarten. Spätestens nach drei Monaten sei der bestmögliche Zustand durch Gewöhnung und Anpassung erreicht, dies ent spräche dem Zustand ein Jahr nach Osteosyn thesematerialentfernung . Der Beschwer de führerin sei mitgeteilt worden , dass bereits bildgebend eine obere Sprungge lenks arthrose vorlie ge und dass eine Gewichtsbelastung des linken Fusses zu einer Beschwerdezunahme führen würde. Die Implantation einer Sprunggelenks pro these könne nur in Ausnahmefällen eine Beschwer delinderung im Sinne einer nam - haften Schmerzlinderung herbeiführen, sodass aktuell dieser Schr itt nicht emp fohlen werden kö nn e , auch nicht im Hinblick auf die zumut bare Arbeitsfähigkeit unfallkau sal.
Bereits heute könne festgestellt werden, dass die angestammte Tätigkeit, eine vor wiegend stehende und gehende Tätigkeit, der Beschwerdeführerin nicht mehr vollzeitig zumutbar sein werde. In Anbetracht der Unfallfolgen seien der Be schwerdeführerin ab 1. April 2021 leicht e wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/172/11).
Dr. B.___ beurteilte gleichentags den Integritätsschaden und bezifferte diesen mit 15 % aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführer i n aktuell eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenksbereich vorliege, durch die natürliche Progres sion sei das Fortschreiten bis hin zu einer mässigen oberen Sprungg elenks arthrose überwiegend wahr scheinlich, so dass der Integritätsschaden angemessen mit 15 % geschätzt werden könne, insbesondere im Quervergleich mit einer Arthrodese , welche mit 15 % angeführt sei und funktionell dem aktuellen und zu erwartenden Zustand gleichgestellt sei ( Urk. 8/173). 3.4 3.4.1
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C.___ vom 8./1 3. Juli 2021 ein ( Urk. 8/251; Urk. 3/4 ). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter schwersten posttraumatischen neuro pathischen Schmerzen leide. Die Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS seien erfüllt. Zum Ausbau einer Schmerztherapie scheine eine spezialisierte Sprechstunde sinnvoll, die Beschwerdeführerin möchte aber noch zuwarten.
Aus seiner Sicht sei die Ablehnung der Beschwerdegegnerin unverständlich. Die Diagnose eines CRPS könne nur bestätigt werden, die Budapester Kriterien seien erfüllt. So sei dies auch festgehalten in den Unterla gen der Rehaklinik D.___ , wo ein CRPS im Austrittsbericht beschrieben werde. Lediglich Dr. B.___ sehe sie als nicht erfüllt. Eine unabhängige Beurteilung diesbezüglich wäre sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund deutlich nozizeptiver Schmerzen sowie auf grund der erheblichen neuropathischen Beschwerden weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit gegeben . 3.4.2
Am 9. Juli 2021 erfolgte eine 3-Phasen Skelettszintigrafie sowie ein CT des linken Fusses. Im Bericht vom 2. August 2021 hielt Dr. med. I.___ , Fachärztin für Radiologie, fest, dass sich noch diskrete residuelle Veränderungen bei Status nach CRPS fänden. Es bestehe eine aktivierte Arthrose im OSG links mit Maximum der Aktivität im Markraum des Malleolus
medialis . Es liege eine patelläre Überlastung rechts vor. Am Stammskelett bestehe ein unauffälliger Befund. 3.4.3
Dr. C.___ ergänzte im Bericht vom 2 1. Juli 2021 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/3) , dass es sich aus seiner Sicht um eine kombi nierte Schmerzproblematik handle , wo sowoh l nozizeptive Schmerzen bestünden , verursacht durch beginnende degenerative Veränderungen im oberen S prungge lenk, als auch Schmerzen ausgehend vom peripheren Schaden des N. peroneus
superficialis , was den typischen neur opathischen Schmerzen entspreche. Die Ge lenk schmerzen seien sicher für einen Teil der Belastungsschmerzen verantwort lich, die Nervenschmerzen ihrerseits erklär t en die Ruhe- und Nachtschmerzen im Versorgungsgebiet des N. peroneus
superficialis . Obwohl sehr einschränkend, sei daraus nic ht die Diagnose eines CRPS abzu leiten. Dennoch glaube er , die Be schwerdeführerin leide unter einem CRPS .
Die anhaltenden Schmerzen seien disproportional zu den erkennbaren Verände rungen im oberen Sprunggelenk (OSG) , wie auch zu der Sch ädigung des N. pero neus
superficialis und gingen insbesondere über dessen Versorgungsgebiet hin aus.
Sie beschreibe Schwellungszustände und livide Verfär bungen von Sprung gelenk und Fuss , eine Allodynie über Fussrist nach proximal den lateralen Unter schenkel betreffend sowie zunehmend auch eine aktive Bewegungsbehinderung und eine Sc hwäche im Unterschenkel und Fuss links. Klinisch sei einerseits eine Allodynie (wenn auch vor allem im Narbenbereich auslösbar) über dem ganzen Fuss, nicht Dermatom
bezogen vorhanden, andererseits bestehe eine e r hebliche Dystonie und aktive Bewegungsein schränkung für den gesamten Fuss . Gemäss den Budapester Kriterien entspreche dies dem Vollbild eines CRPS.
Es sei richtig, dass eine Arthrose im oberen Sprunggelenk schmerzhaft und ein schrän kend sein könne , genauso wie eine Nervenschädigung. Die überpropor ti o nalen Schmerzen seien für ihn aber nur mit dem Vorhandensein eines CRPS ver einbar. Diese Einschätzung teil t en auch die Kollegen der Rehaklinik in D.___ , welche im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2020 ebenfalls ein CRPS Typ II in der Diagnoseliste aufführ t en (dieses zwar als regredient angesehen h ätten ) und während der Hospitalisation wiederholt die Budapester Kriterien als erfüllt vor gefunden hätten.
Aufgrund der aktuellen, unfallkausalen Beschwerden erscheine ihm die Beschwer de führerin nicht erwerbsfähig. 4.
Vorab festzuhalten ist, dass der Zeitpunkt des Fallabschluss es und die Festsetzung der Integritätsentschädigung unbestritten ge blieben bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 119 V 347 E. 1b).
Ebenfalls unbestritten blieb, dass allfällige psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal zum Ereignis vom 2 3. Oktober 2019 sind (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig.
Strittig und zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden kann bzw. die Beschwerdeführerin
- wie von Dr. B.___ attestiert – an ge passt voll arbeitsfähig ist. 4.1
Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 8. Januar 2021 beruht auf fun dierter Aktenkenntnis, so lagen ihm insbesondere die vollständigen medizinischen Unte r lagen samt Bilddokumentation vor (vgl. Urk. 8/172/2 ff.). Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. 4.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Kreisarzt das Vorliegen eines CRPS verneine - die Behandler der Reha klinik D.___ als auch Dr. C.___ diagnostizierten ein solches. Dem ist ent ge genzuhalten, dass Dr. C.___ in seinen Berichten vom 2 5. Juni, 10./1 7. August 2020 und selbst im Bericht vom 2 5. November 2020, mithin nach Austritt aus der Rehaklinik D.___ , kein Bezug auf ein CRPS nahm ( Urk. 8/110; 8/115; 8/125 , Urk. 8/149 ).
PD Dr. med. J.___ , Fachärztin für Nuklearmedizin, beurteilte anlässlich der Untersuchung vom 1 3. A ugust 2020, dass lediglich regrediente Zeichen eines CRPS II vorlägen bei regredienter Aktivitätsbelegung im gesamten linken Fuss ( Urk. 8/126).
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass am 1 9. Oktober und am 1 8. November 2020 die Budapester-Kriterien erfüllt gewesen seien ( Urk. 8/152/3), wobei die Kriterien formell erfüllt gewesen seien, wenngleich die objektiven Befunde diesbezüglich dezent ausgefallen seien ( Allodynie , einge schränkte Beweglichkeit, verändertes Nagelwachstum; Urk. 8/152/4). Sie konsta tierten darüber hinaus, dass das Ausmass der physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären liessen. Die Situation werde deutlich von der psychischen Problematik überlagert ( Urk. 8/152/5).
Dr. B.___ erhob einen guten Monat später keine Überempfindlichkeit für Schmerzreize, Berührungen oder andersartige Reize, die Reaktionen daraus seien physiologisch unauffällig ( Urk. 8/172/10). Die eingeschränkte Beweglichkeit als auch das veränderte Nagelwachstum erhob Dr. B.___ und begründete nach vollz iehba r und schlüssig, dass er diese - bis auf das veränderte Nagelwachstum - nicht auf ein CRPS sondern auf die objektivierten beginnenden Arthrosezeichen im OSG zurückführe.
Dr. C.___ konstatierte in seinem Bericht vom 7. J uli 2021, dass sei nes Erachtens die überproportionalen Schmerzen nur mit dem Vorhandensein eines CRPS erklär bar seien (E. 3.4). Allerdings vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ den Bericht von Dr. B.___ nicht zu entkräften, da er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft macht , die Dr. B.___ ent gangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Auch Dr. I.___ konstatierte in ihrem Bericht vom 2. August 2021, dass sich lediglich diskrete residuelle Verän derungen bei Status nach CRPS fänden (vgl. E. 3.4.2).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nicht die exakte Diagnose ausschlaggebend ist für die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern die funktionellen Aus wirkungen der erhobenen Befunde - entsprechend ist die abweichende dia gnos tische Beurteilung von Dr. C.___ im Vergleich zu Dr. B.___ nicht aus schlag gebend , da Dr. B.___ die erhobenen Befunde vollumfänglich berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass der Kreisarzt Dr. B.___ nur ungenügend berücksichtigt hab e, dass die Einschränkungen beim Gehen als auch die mang elnde Beweglichkeit eine ganztäg ige wechsel be lastende T ätigkeit verunmögliche ( Urk. 1).
Dr. B.___ konstatierte, es sei der Beschwerdeführerin eine leichte wechsel belastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/172/11). Dabei berücksichtigte er sämtliche erhobenen Befunde , die geklagten Beschwerden und die bleibenden unfallkausalen Einschränkungen.
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2021 diesbezüglich lediglich aus , dass ihm die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen, unfallkausalen Be schwerden nicht erwerbsfähig erscheine ( Urk. 3/3). Im Bericht vom 8./1 3. Juli 2021 notierte er, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund deutlicher nozizeptiver Schmer zen sowie auch aufgrund der erheblichen neuropathischen Beschwerden weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit gegeben sei ( Urk. 3/4 ). Dies zeigt deutlich, dass sich
Dr. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv ge klagten Beschwerden und nicht auf von Dr. B.___ unberücksichtigte abwei chende objektive Befunde stützte.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. C.___ im Wes entlichen um eine vom Kreisarzt Dr. B.___ abweichende Meinung säusserung , welche allerdings nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder den Bericht von Dr. B.___ in Frage zu s tellen verm ag ; anders würde es sich verhalten, wenn Dr. C.___ konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen würde , die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. 4.4
Entsprechend vermögen die Berichte von Dr. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken und es ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. April 2021 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die in qualitativer Hinsicht eingeschränkte Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Validenlohnes auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Natur) in Höhe von Fr. 4'860.-- monatlich (LSE 2018, TA1, 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen ) ,
angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominal lohnentwicklung (vgl. Zu sam menfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 3. Mai 2021, Urk. 8/228). Da raus resultierte im angefochtenen Einspracheentscheid ein - aufgrund aktuellerer statistischer Zahlen etwas tieferes als noch in der Verfügung - Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'091.-- (vgl. Urk. 2). Dies es von der Beschwerdegegnerin ange rechnete
Valideneinkommen ist mit Blick auf den IK-Auszug ( Urk. 8/206) als grosszügig zu bewerten, kann aber aufgrund der Akten nachvollzogen werden und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1
Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Hilfs arbeiterinnen heran und bericht igte diesen ebenfalls um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins J ahr 2021 ( Urk. 2 S. 6; LSE 2018 TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Daraus resultierte - ebenfalls aufgrund statistisch leicht veränderter Werte - ein im Vergleich zur Verfügung minim tieferes Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56'004.-- für das Jahr 202 1. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Leidensab zug von 5 % , woraus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'204.-- resultierte ( Urk. 2).
5.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass der Leidensabzug von 5 % den massiven Beeinträchtigungen beim Gehen und Stehen sowie den zusätzlichen Schmerzen nicht gerecht werde und ein höherer Leidensabzug vorzunehmen sei ( Urk. 1).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % erweist sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als auch dem nur leicht eingeschränkten Belastungsprofil der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar und ist
- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. 5.3
Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert eine Er werbs einbusse in Höhe von Fr. Fr. 8'887.-- ( Fr. 62'091.-- - Fr. 53'204.--), was einer prozentualen Erwerbseinbusse bzw. einem Invaliditätsgrad von rund 14 % entspricht ( Fr. 8'887. -- :
Fr. 62'091.--).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00155
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
23. Dezember 2021 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, war zuletzt als Pflegehelferin SRK in einem Pensum von 20 % für die Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 1. November 2019 wurde der Suva angezeigt, dass die Versicherte am 2 3. Okto ber 2019 beim Wander n /Spazieren auf einer Treppe gestürzt sei und sich das linke Fussgelenk gebrochen habe ( Urk. 8/1). Die erstbehandelnd en Ärzte des Spitals Z.___ in A.___ ( Urk. 8/1) diagnostizierten einen Status nach Trimalleo lar fraktur links und führten am 2 4. Oktober 2019 eine offene Reposition und Osteosynthese durch ( Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/15). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/70). Sie tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte am 7. Januar 2021 vom Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchen ( Urk. 8/172). Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilt e die Suva die Einstellung der Taggeld- und Heilkosten l eis tungen per 3 1. März 2021 mit ( Urk. 8/200) . Die Suva berechnete danach die wei teren Leistungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ( Urk. 8/231) eine Re nte von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse vo n 15 % in Höhe von Fr. 22'230.- zu (vgl. Zusam menfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 3. Mai 2021, Urk. 8/228). Die hier gegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 8/244) wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2021 ab ( Urk. 8/248 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei d er angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 4. Mai 2021 abzuändern und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwer de führerin ab 1. April 2021 eine Rente von mindestens 20 % auszurichten. Even tualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-256), worüber die Beschwerdeführerin am 3 0. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentsch eid dafür, dass die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin unbestritten nicht mehr zumutbar sei. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ sei der Beschwerde führerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Darüber hinaus stünden die psychischen Beschwerden offensichtlich und unbestritten in keinem adäquaten K ausalz usammenhang zum Unfall vom 2 3. Oktober 2019, so dass sich daraus kein Leistungsanspruch der Unfallversicherung ergebe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn der Tabelle TA1
für Hilfsarbeiterinnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnent wicklung so wie die betriebsübliche Arbeitszeit resultiere daraus ein Jahreslohn von Fr. 56'004.-- für das Jahr 202 1. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % , wo raus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'204.-- resultiere. Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 abzu ste llen .
Umgerechnet auf die be triebs übliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung resultiere ein Jahreslohn 2021 von Fr. 62'091.--. Stelle man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber , so resultiere eine Erwerbseinbusse bzw. Invaliditätsgrad von rund 14 % ( Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ bestünden. Seine Aus führungen, dass die Budapester-Kriterien nicht erfüllt und damit kein CRPS zu diagnos ti zieren sei, seien widersprüchlich und unzutreffend. Dr. med. C.___ , Fach arzt fü r Orthopädische Chirurgie/Fusschirurgie , widerspreche dem und diagnos tiziere ein CRPS. Auch die vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Behandler der Rehaklinik D.___ hätten ausgeführt, dass sie die Arbeitsunfä h i g keit noch nicht endgültig bestim men könn t e n , zumal noch Stöcke eingesetzt würden. Die Untersuchung des Kreis arztes sei lediglich sechs Wochen später erfolgt. Darüber hinaus sei nicht schlüssig, dass trotz der hochgradigen Einschränkungen im Sprunggel enk eine ganztäg ige wech selbelastende Tätigkeit zumutbar sein soll - Dr. B.___ setze sich weder mit den Einschränkungen beim Gehen oder Stehen auseinander und eine Auseinan der setzung mit dem Bericht der Rehaklinik D.___ fehle. Selbst unter Annahme, dass auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden könne, falle der leidens bedingte Abzug von 5 % zu tief aus - entsprechend resultiere auch ein höherer Invaliditätsgrad ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2021, dass der neu ins Recht gelegte B ericht von Dr. C.___ keine Zweifel zu wecken vermöge. Er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2019, wieso er erst jetzt ein CRPS diagnostiziere, bleibe unklar. Auch seine Aus führungen zur Arbeitsfähigkeit seien undifferenziert und nicht nachvollziehbar - damit könnten keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ erhoben werden ( Urk. 7). 2.
2 .1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts ander es bestimmt – die Versicherungs leis-tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.3
2 .3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primä r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs tätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen löhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstruk turerhebungen (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 472 E. 4.2.1). 2 .3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -c c). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen ni cht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) . 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 2 3. Oktober 2019 im Urlaub in England auf der Treppe beim Wandern/Spazieren ( Urk.
1) und zog sich dabei eine Trimal leo larfraktur links zu, welche am 2 4. Oktober 2019 operativ versorgt wurde ( Urk. 8/18).
Anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. C.___ am 1 7. D ezember 2019 konstatierte dieser, dass die Nachbehandlung sicher etwas konservativ gewesen sei und die Motilität des Rückfusses s tark eingeschränkt sei. Es würden jetzt Physiotherapie z ur Steigerung der Rückfussmobilisation, abschwellende Massnahmen und pro pioceptives Training
initialisiert . Statt der Orthese habe er eine Schnürbandage abgegeben, die Belastung dürfe sukzessive gesteigert werden ( Urk. 7/15).
In der Folge verzögerte
sich der Heilungsverlauf (vgl. Berichte von Dr. C.___
vom 9. Januar, 4. Februar, 1 7. und 2 4. März 2020, Urk. 8/28, Urk. 8/44, Urk. 8/64 , Urk. 8/69/3; Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie vom 1 1. März 2020, Urk. 8/55; Konsolida tionskontrolle Klinik F.___ vom 2 0. März 2020, Urk. 8/58). Am 3 1. März 2020 erfolgte die Osteosynthesematerialent fern ung am Malleolus
medialis , lateralis und posterior Sprunggelenk links durch Dr. C.___ ( Urk. 8/76 -77 ).
Anlässlich der Kontrolle vom 2 0. April 2020 führte Dr. C.___ aus, dass die Faden entfernung erfolgt sei und die Physiotherapie begonnen werden könne. Zudem bestünden mässige Dysästhesien im Narbenbereich lateral, hier seien desensi bi lisierende Massnahmen durchzuführen, die Narbenbehandlung werde in ca. einer Woche begonnen. Die Orthese könne ab sofort weggelassen werden, es erfolge ein rascher Übergang auf volle Belastung ( Urk. 8/90). Der Heilverlauf verzöger te si ch in der Folge erneut . Anfänglich hätten eine deutliche Empfindlichkeit im Na rbenbereich und intraartikuläre, nozizeptive Schmerzen
bestanden (Bericht e
vom 2 5. Mai, 1 8. und 25 . Juni , 1 0. August
2020, Urk. 8/97 , Urk. 8/107, Urk. 8/ 110 , Urk. 8/115 ) , welche sich zu anhaltenden, vorwiegend neuropathischen Schmerzen am linken Rückfuss sowie zunehmend symptomatischen Gelenkschmerzen tibio -talar entwickelt hätten (Berichte vom 1 7. und 2 6. August 2020, Urk. 8/125, Urk. 8/131). 3.2
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 1 9. Oktober bis zum 2 0. November 2020 in der Rehaklinik D.___ in Behandlung. Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2020 notierten die Behandler folgende Probleme bei Austritt ( Urk. 8/152/3): - Eingeschränkte Mobilität (ohne Stöcke 10 bis
12 Schritte, ansonsten mit zwei
Unterarmgehstöcken max. 30 Min.) - Angst vor Belastung des linken Fusses - Belastungsab hängig zunehmende Schmerzen Fuss links, ausstrahlend bis linke Körperhälfte - Allodynie Fuss links - E ingeschränkte Beweglichkeit Fuss links - Verändertes Nagelwachstum Fuss links - Be lastungsabhängige Schmerzen Fuss und Knie rechts - Kopfschmerzen - Vergesslichkeit - Durchschlafprobleme, Alpträume
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelschwere arbeitsrelevante Leis tungs minderung. Aus unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Pflegehelferin aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um eine mittel schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit handle. Die Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit könne noch nicht festgelegt werden, da die medi zini sche
Behandlungsphase noch andauere (CRPS-Kriterien noch erfüllt, weiter Stock ab bau; Urk. 8/152/3 f.). 3.3
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 7 . Januar 202 1. Er hielt folgende Diagnose fest: - Ereignis vom 2 3. Oktober 2019 mit trimalleolärer Fraktur linkes Sprung gelenk und - Status nach ORIF linkes Sprunggelenk 24.10.201 9, G.___ - Status nach Osteosynthesematerial entfernung 31.03.2020, Zentrum H.___ - Funktionseinschränkung und Ruhe- und Belastungsschmerzen Sprung gelenk links bei beginnender oberer Sprunggelenksarthrose
Dr. B.___ konstatierte ( Urk. 8/172/9 f.), dass bei der Beschwerdeführerin Be we gungs
- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Sprung ge lenk s sowie Ruheschmerzen nach längerer Belastung und eine Bewegungsein schrän kung im Sprunggelenksbereich persistierten , dies den üblichen läsional be dingten Beschwerden nach einer Luxationsfraktur des Sprunggelenks mit be gin nender Sprunggelenksarthrose entsprechend. Bildgebend habe in der SPECT-CT vom August 2020 eine beginnende obere Sprunggelenksarthrose objektiviert werden können , welche die geklagten Beschw erden hinreichend objektiviere .
Wed er anamnestisch noch klinisch fä nden sich Hinweise für ein CRPS nach den Budapester-Kriterien, es bestehe keine Ü berempfindlichkeit für Schmerzreize, Berührungen oder andersartige Reize, die Reaktionen auf diese Reize s eien phy siologisch unauffällig. D ie Asymmetrie der Körpertempera tur l asse sich hin rei chend erklären mit dem Mindergebrauch des l inken Beins durch die Teilbelas tung und das Schonhinken, welches seitens der Beschwerdeführerin mi t Teilbelastung über zwei Unter armstü tzkrücken vermindert belastet we rd e . Eine Veränderung der Hautfarbe im Sinne einer Minderdurchblut ung oder Mehrdurchblutung finde sich nicht. Es fänden sich keine wegdrückbaren Ö deme, die synovitische Schwel lung über der Sprunggelenksregion entspreche den narbigen Veränderungen nach Fraktur, Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung . Die reduzierte Be weglichkeit erkläre sich hinlänglich aufgrund der Vernarbungen nach den Frak turen und Operationen, die Hypo tr ophie im Seitenvergleich erkläre sich ebenfalls hinreichend durch den Mindergebrauch und d ie Minderbelastung des l inken Beines. Zusammenfassend lie ssen sich die geklagten Beschwerden, mit Ausnahme der gestörten Nageltrophik am linken Fuss , hinreichend durch die bildgebend objektivierten beginnenden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk links erklä ren. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht kö nn e eine geringe Besserung der Funktion herbeigeführt wer den durch Fortsetz en der Physiotherapie mit Ultra schall elektro therapie, Fangopackungen und me dizinische r Trainingstherapie für weitere drei Monate, die Trad itionelle Chinesische Medizin kö nn e den Heilungs prozess nach TCM-Lehre günstig beeinflussen, Schmerzverminderung und Be weg lichkeitsverbesserung seien zu erwarten. Spätestens nach drei Monaten sei der bestmögliche Zustand durch Gewöhnung und Anpassung erreicht, dies ent spräche dem Zustand ein Jahr nach Osteosyn thesematerialentfernung . Der Beschwer de führerin sei mitgeteilt worden , dass bereits bildgebend eine obere Sprungge lenks arthrose vorlie ge und dass eine Gewichtsbelastung des linken Fusses zu einer Beschwerdezunahme führen würde. Die Implantation einer Sprunggelenks pro these könne nur in Ausnahmefällen eine Beschwer delinderung im Sinne einer nam - haften Schmerzlinderung herbeiführen, sodass aktuell dieser Schr itt nicht emp fohlen werden kö nn e , auch nicht im Hinblick auf die zumut bare Arbeitsfähigkeit unfallkau sal.
Bereits heute könne festgestellt werden, dass die angestammte Tätigkeit, eine vor wiegend stehende und gehende Tätigkeit, der Beschwerdeführerin nicht mehr vollzeitig zumutbar sein werde. In Anbetracht der Unfallfolgen seien der Be schwerdeführerin ab 1. April 2021 leicht e wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/172/11).
Dr. B.___ beurteilte gleichentags den Integritätsschaden und bezifferte diesen mit 15 % aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführer i n aktuell eine leichte Arthrose im oberen Sprunggelenksbereich vorliege, durch die natürliche Progres sion sei das Fortschreiten bis hin zu einer mässigen oberen Sprungg elenks arthrose überwiegend wahr scheinlich, so dass der Integritätsschaden angemessen mit 15 % geschätzt werden könne, insbesondere im Quervergleich mit einer Arthrodese , welche mit 15 % angeführt sei und funktionell dem aktuellen und zu erwartenden Zustand gleichgestellt sei ( Urk. 8/173). 3.4 3.4.1
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C.___ vom 8./1 3. Juli 2021 ein ( Urk. 8/251; Urk. 3/4 ). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter schwersten posttraumatischen neuro pathischen Schmerzen leide. Die Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS seien erfüllt. Zum Ausbau einer Schmerztherapie scheine eine spezialisierte Sprechstunde sinnvoll, die Beschwerdeführerin möchte aber noch zuwarten.
Aus seiner Sicht sei die Ablehnung der Beschwerdegegnerin unverständlich. Die Diagnose eines CRPS könne nur bestätigt werden, die Budapester Kriterien seien erfüllt. So sei dies auch festgehalten in den Unterla gen der Rehaklinik D.___ , wo ein CRPS im Austrittsbericht beschrieben werde. Lediglich Dr. B.___ sehe sie als nicht erfüllt. Eine unabhängige Beurteilung diesbezüglich wäre sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund deutlich nozizeptiver Schmerzen sowie auf grund der erheblichen neuropathischen Beschwerden weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit gegeben . 3.4.2
Am 9. Juli 2021 erfolgte eine 3-Phasen Skelettszintigrafie sowie ein CT des linken Fusses. Im Bericht vom 2. August 2021 hielt Dr. med. I.___ , Fachärztin für Radiologie, fest, dass sich noch diskrete residuelle Veränderungen bei Status nach CRPS fänden. Es bestehe eine aktivierte Arthrose im OSG links mit Maximum der Aktivität im Markraum des Malleolus
medialis . Es liege eine patelläre Überlastung rechts vor. Am Stammskelett bestehe ein unauffälliger Befund. 3.4.3
Dr. C.___ ergänzte im Bericht vom 2 1. Juli 2021 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/3) , dass es sich aus seiner Sicht um eine kombi nierte Schmerzproblematik handle , wo sowoh l nozizeptive Schmerzen bestünden , verursacht durch beginnende degenerative Veränderungen im oberen S prungge lenk, als auch Schmerzen ausgehend vom peripheren Schaden des N. peroneus
superficialis , was den typischen neur opathischen Schmerzen entspreche. Die Ge lenk schmerzen seien sicher für einen Teil der Belastungsschmerzen verantwort lich, die Nervenschmerzen ihrerseits erklär t en die Ruhe- und Nachtschmerzen im Versorgungsgebiet des N. peroneus
superficialis . Obwohl sehr einschränkend, sei daraus nic ht die Diagnose eines CRPS abzu leiten. Dennoch glaube er , die Be schwerdeführerin leide unter einem CRPS .
Die anhaltenden Schmerzen seien disproportional zu den erkennbaren Verände rungen im oberen Sprunggelenk (OSG) , wie auch zu der Sch ädigung des N. pero neus
superficialis und gingen insbesondere über dessen Versorgungsgebiet hin aus.
Sie beschreibe Schwellungszustände und livide Verfär bungen von Sprung gelenk und Fuss , eine Allodynie über Fussrist nach proximal den lateralen Unter schenkel betreffend sowie zunehmend auch eine aktive Bewegungsbehinderung und eine Sc hwäche im Unterschenkel und Fuss links. Klinisch sei einerseits eine Allodynie (wenn auch vor allem im Narbenbereich auslösbar) über dem ganzen Fuss, nicht Dermatom
bezogen vorhanden, andererseits bestehe eine e r hebliche Dystonie und aktive Bewegungsein schränkung für den gesamten Fuss . Gemäss den Budapester Kriterien entspreche dies dem Vollbild eines CRPS.
Es sei richtig, dass eine Arthrose im oberen Sprunggelenk schmerzhaft und ein schrän kend sein könne , genauso wie eine Nervenschädigung. Die überpropor ti o nalen Schmerzen seien für ihn aber nur mit dem Vorhandensein eines CRPS ver einbar. Diese Einschätzung teil t en auch die Kollegen der Rehaklinik in D.___ , welche im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2020 ebenfalls ein CRPS Typ II in der Diagnoseliste aufführ t en (dieses zwar als regredient angesehen h ätten ) und während der Hospitalisation wiederholt die Budapester Kriterien als erfüllt vor gefunden hätten.
Aufgrund der aktuellen, unfallkausalen Beschwerden erscheine ihm die Beschwer de führerin nicht erwerbsfähig. 4.
Vorab festzuhalten ist, dass der Zeitpunkt des Fallabschluss es und die Festsetzung der Integritätsentschädigung unbestritten ge blieben bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 119 V 347 E. 1b).
Ebenfalls unbestritten blieb, dass allfällige psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal zum Ereignis vom 2 3. Oktober 2019 sind (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig.
Strittig und zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden kann bzw. die Beschwerdeführerin
- wie von Dr. B.___ attestiert – an ge passt voll arbeitsfähig ist. 4.1
Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 8. Januar 2021 beruht auf fun dierter Aktenkenntnis, so lagen ihm insbesondere die vollständigen medizinischen Unte r lagen samt Bilddokumentation vor (vgl. Urk. 8/172/2 ff.). Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. 4.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Kreisarzt das Vorliegen eines CRPS verneine - die Behandler der Reha klinik D.___ als auch Dr. C.___ diagnostizierten ein solches. Dem ist ent ge genzuhalten, dass Dr. C.___ in seinen Berichten vom 2 5. Juni, 10./1 7. August 2020 und selbst im Bericht vom 2 5. November 2020, mithin nach Austritt aus der Rehaklinik D.___ , kein Bezug auf ein CRPS nahm ( Urk. 8/110; 8/115; 8/125 , Urk. 8/149 ).
PD Dr. med. J.___ , Fachärztin für Nuklearmedizin, beurteilte anlässlich der Untersuchung vom 1 3. A ugust 2020, dass lediglich regrediente Zeichen eines CRPS II vorlägen bei regredienter Aktivitätsbelegung im gesamten linken Fuss ( Urk. 8/126).
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass am 1 9. Oktober und am 1 8. November 2020 die Budapester-Kriterien erfüllt gewesen seien ( Urk. 8/152/3), wobei die Kriterien formell erfüllt gewesen seien, wenngleich die objektiven Befunde diesbezüglich dezent ausgefallen seien ( Allodynie , einge schränkte Beweglichkeit, verändertes Nagelwachstum; Urk. 8/152/4). Sie konsta tierten darüber hinaus, dass das Ausmass der physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären liessen. Die Situation werde deutlich von der psychischen Problematik überlagert ( Urk. 8/152/5).
Dr. B.___ erhob einen guten Monat später keine Überempfindlichkeit für Schmerzreize, Berührungen oder andersartige Reize, die Reaktionen daraus seien physiologisch unauffällig ( Urk. 8/172/10). Die eingeschränkte Beweglichkeit als auch das veränderte Nagelwachstum erhob Dr. B.___ und begründete nach vollz iehba r und schlüssig, dass er diese - bis auf das veränderte Nagelwachstum - nicht auf ein CRPS sondern auf die objektivierten beginnenden Arthrosezeichen im OSG zurückführe.
Dr. C.___ konstatierte in seinem Bericht vom 7. J uli 2021, dass sei nes Erachtens die überproportionalen Schmerzen nur mit dem Vorhandensein eines CRPS erklär bar seien (E. 3.4). Allerdings vermögen die Ausführungen von Dr. C.___ den Bericht von Dr. B.___ nicht zu entkräften, da er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft macht , die Dr. B.___ ent gangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Auch Dr. I.___ konstatierte in ihrem Bericht vom 2. August 2021, dass sich lediglich diskrete residuelle Verän derungen bei Status nach CRPS fänden (vgl. E. 3.4.2).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nicht die exakte Diagnose ausschlaggebend ist für die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern die funktionellen Aus wirkungen der erhobenen Befunde - entsprechend ist die abweichende dia gnos tische Beurteilung von Dr. C.___ im Vergleich zu Dr. B.___ nicht aus schlag gebend , da Dr. B.___ die erhobenen Befunde vollumfänglich berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, dass der Kreisarzt Dr. B.___ nur ungenügend berücksichtigt hab e, dass die Einschränkungen beim Gehen als auch die mang elnde Beweglichkeit eine ganztäg ige wechsel be lastende T ätigkeit verunmögliche ( Urk. 1).
Dr. B.___ konstatierte, es sei der Beschwerdeführerin eine leichte wechsel belastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ( Urk. 8/172/11). Dabei berücksichtigte er sämtliche erhobenen Befunde , die geklagten Beschwerden und die bleibenden unfallkausalen Einschränkungen.
Dr. C.___
führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2021 diesbezüglich lediglich aus , dass ihm die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen, unfallkausalen Be schwerden nicht erwerbsfähig erscheine ( Urk. 3/3). Im Bericht vom 8./1 3. Juli 2021 notierte er, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund deutlicher nozizeptiver Schmer zen sowie auch aufgrund der erheblichen neuropathischen Beschwerden weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit gegeben sei ( Urk. 3/4 ). Dies zeigt deutlich, dass sich
Dr. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv ge klagten Beschwerden und nicht auf von Dr. B.___ unberücksichtigte abwei chende objektive Befunde stützte.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. C.___ im Wes entlichen um eine vom Kreisarzt Dr. B.___ abweichende Meinung säusserung , welche allerdings nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder den Bericht von Dr. B.___ in Frage zu s tellen verm ag ; anders würde es sich verhalten, wenn Dr. C.___ konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen würde , die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. 4.4
Entsprechend vermögen die Berichte von Dr. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken und es ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. April 2021 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich die in qualitativer Hinsicht eingeschränkte Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Validenlohnes auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Natur) in Höhe von Fr. 4'860.-- monatlich (LSE 2018, TA1, 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, Frauen ) ,
angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominal lohnentwicklung (vgl. Zu sam menfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 3. Mai 2021, Urk. 8/228). Da raus resultierte im angefochtenen Einspracheentscheid ein - aufgrund aktuellerer statistischer Zahlen etwas tieferes als noch in der Verfügung - Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'091.-- (vgl. Urk. 2). Dies es von der Beschwerdegegnerin ange rechnete
Valideneinkommen ist mit Blick auf den IK-Auszug ( Urk. 8/206) als grosszügig zu bewerten, kann aber aufgrund der Akten nachvollzogen werden und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1
Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Hilfs arbeiterinnen heran und bericht igte diesen ebenfalls um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins J ahr 2021 ( Urk. 2 S. 6; LSE 2018 TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Daraus resultierte - ebenfalls aufgrund statistisch leicht veränderter Werte - ein im Vergleich zur Verfügung minim tieferes Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56'004.-- für das Jahr 202 1. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Leidensab zug von 5 % , woraus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'204.-- resultierte ( Urk. 2).
5.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, dass der Leidensabzug von 5 % den massiven Beeinträchtigungen beim Gehen und Stehen sowie den zusätzlichen Schmerzen nicht gerecht werde und ein höherer Leidensabzug vorzunehmen sei ( Urk. 1).
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % erweist sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung als auch dem nur leicht eingeschränkten Belastungsprofil der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar und ist
- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. 5.3
Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert eine Er werbs einbusse in Höhe von Fr. Fr. 8'887.-- ( Fr. 62'091.-- - Fr. 53'204.--), was einer prozentualen Erwerbseinbusse bzw. einem Invaliditätsgrad von rund 14 % entspricht ( Fr. 8'887. -- :
Fr. 62'091.--).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova