Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 198 7 , arbeitet seit dem 1. August 2019 als Primarl ehr er für das Volksschulamt Y.___ (Urk. 7 / A 1, Urk. 8 / M2 S. 1 ). In dieser Eigenschaft ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfäll en ver sichert (Urk. 7/A1). Mit Schadenmeldung vom 1 1. August 2020 liess er der AXA melden, dass er a m 5 . August 20 20
bei einem Streit mit seiner Ehefrau im Affekt mit dem rechten Fuss gegen eine Wand getreten habe. Er habe sich am selben Tag wegen Fussschmerzen in das Kantonsspital Z.___ begeben, wo eine Fraktur festgestellt worden sei (Urk. 7/A 1 ). Am 1 4. September 2020 machte der Versicherte weitere Angaben zum Hergang des Ereignisses ( Urk. 7/A 9 ). Mit Schreiben vom 2 4. September 2020 verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Ereignis vom 5. August 2020 rechtlich gesehen weder um einen Unfall noch um eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körper schä digung handle (Urk. 7/A10). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 5.
Okto ber 2020 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/A11, mit Begrün dungsergänzung vom 8. Oktober 2020, Urk. 7/A15), hielt die AXA ihre Leistungs ablehnung am
6. November 2020 auch verfügungsweise fest ( Urk. 7/A19 ).
Die da gegen vom Ver sicherten am 26 . November 2020 erhoben e Ein sprache ( Urk. 7/A21 ) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 19. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Unfall vom 5. August 2020 und dessen Folgen die vollen UVG-Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 / A 1- A28, Urk. 8 / M 1-
M2), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
1. 3 .1
Mit seiner Rechtsprechung zu alt Art . 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) hielt das Bundesgericht fest, dass bei den unfallähn lichen Körperschädigungen im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach
Art. 4 ATSG
einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper ein wirkenden äusseren Faktors entfallen würde ( BGE 143 V 285 E.
2.3 ,
139 V 327 E. 3.1, 129 V 466 E. 3.1, 123 V 43 E. 2b je mit Hinweisen ).
Für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung war mithin ebenfalls erforderlich, dass die schädigende Einwirkung unfreiwillig erfolgt ist.
Bei einer eventual vorsätz lichen Schädigung verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer unfallähn lichen Körperschädigung (BGE 143 V 285 E.
4.2.5) 1. 3 .2
In BGE 146 V 51 E. 8.6 erwog das Bundesgericht,
dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ( in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Recht sprechung zu alt Art. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt sei . Insoweit führ e grundsätzlich bereits die Tat sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG
genannte Körperschädigung vor liegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper schädigung, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Indes sen ergebe sich aus der in Art.
6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegen beweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfall versicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der ab nützungs
- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungs deckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. 1. 4 1. 4 .1
Mit BGE 139 V 327 E. 3.3.1 erkannte das Bundesgericht
im Zusammenhang mit einem Fersenbeinbruch, dass die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmer zen nicht spontan, sondern nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden aufgetreten seien . Dabei handle es sich um einen klar erkennbaren äus seren Faktor. Im Übrigen erwog es - in Einklang mit BGE 129 V 466 E. 4.2.2 -, ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liege dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleich komme. Das treffe dort zu, wo alltägliche Handlungen unkontrollierbar würden wie bei einer nicht beherrschten heftigen Bewegung im Zuge eines Wutanfalles ( « ... comme
un
accès de colère au cours
duquel
une
personne
effectue
un
mouvement
violent non maîtrisé » ). 1. 4 .2
Mit dem in BGE 143 V 285 publizierten Entscheid hatte das Bundesgericht den Fall eine s
Versicherten zu beurteilen, welche r
aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust in eine Wand geschlagen und sich dabei einen subkutanen Streck sehnenausriss am rechten kleinen Finger zugezogen hatte .
Dazu führte das Bundes gericht aus , dass,
anders als beim einem Aufstampfen auf dem Boden ,
bei einem unkontrollierten Faustschlag in die Wand ein grösseres Verletzungsrisiko bestehe. Deshalb sei die Frage des Eventualvorsatzes näher zu prüfen (BGE 143 V 285 E.
2.4.1) .
In jenem Urteil hielt das Bundesgericht weiter fest, dass n ach der Rechtsprechung ein Eventualvorsatz nicht bereits aus dem Wissen um die Möglichkeit des Schadenseintritts oder dessen Bewertung als adäquat kausale Handlungsfolge ab geleitet werden
kö nn e . Schläge der hier zu beurteilenden Art gegen eine Wand oder auf einen Tisch, sei es mit der Hand, der Faust oder mit dem Fuss, würde n
in aller Regel aus einer mehr oder weniger heftigen Gemütsbewegung heraus gleichsam eruptiv
erfolgen , und zwar mit dem primären Ziel, Druck abzubauen beziehungs weise
« Dampf abzulassen » . Der Widerstand in Gestalt des geschla genen Objekts werde dabei gezielt gesucht. Dabei möge es gerade angesichts der affektiv aufgeladenen Situation mitunter vorkommen, dass die schlagende Person eine besondere Beschaffenheit oder Sit uierung des Zielobjekts verkenne , woraus sich Verletzungsfolgen ergeben könn t en, die nicht vorausgesehen wurden, ge schweige denn gewollt waren. Dass im vorliegenden Fall (Faustschlag gegen die Wand) eine solche Situation vorgelegen haben könnte, werde trotz des Hin weises in der Unfallmeldung, wonach der Handschlag gegen eine Kante erfolgt sei, weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Versicherten geltend gemacht. Ausser Frage stehe jedoch, dass der Schlag des hier beteiligten Versicherten aus einer Gemüts be wegung heraus erfolgt sei. Derlei geschehe notwendigerweise mit Wucht und dies wenn nicht in der Absicht, so doch mit Wissen um den damit verbundenen Schmerz, der in aller Regel auch gewollt sei . Je nach Wucht könne ein solcher Schlag nicht nur schmerzhaft sein, sondern - wie im vorliegenden Fall mit dem erfolgten Strecksehnenausriss - ernsthafte Verletzungsfolgen zeitigen. Je heftiger der Schlag geführt werde , desto näher liege eine solche Verletzungsfolge und umso eher werde sie vom Wissen der handelnden Person als mögliche Folge erfasst. Daraus dürfe auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Handelnden der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne .
Aufgrund der hier gegebenen Verletzungs folge müsse der Versicherte seinen Schlag heftig ausgeführt haben, zumal nichts auf eine vorbestandene Schädigung hindeute und - wie soeben erwogen - auch keine besondere Beschaffenheit oder Anord nung der Aufschlagsfläche vor gelegen habe . Dass er um die Möglichkeit des damit verursachten
Gesundheitsschadens nicht gewusst haben könnte, sei ni cht anzunehmen. Immerhin scheine angesichts der mitbeteiligten Affektlage fraglich, ob dies hinsichtlich der ganzen Tragweite der dabei verursachten Verletzungs- und Behandlungsfolgen der Fall gewesen war. Dessen ungeachtet sei der Schlag über das hinaus gegangen , was bei all täglichen Formen des Sich-Abreagierens ( « Dampfablassen » ) noch üblich sei . An gesichts der Wucht des Schlages sei die Verletzungswahrscheinlichkeit sehr gross gewesen , zumal mit Blick darauf, dass es sich beim hier betroffenen Kleinfinger um einen sehr feingliedrigen, entsprechend empfindlichen Körperteil handle . Da mit sei das Verletzungsrisiko so nah gewesen , dass der Versicherte nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs habe vertrauen können. Daran ändere die affektive Gemütslage nichts. Vielmehr sei durch die Aggression die Faust undosiert und unkontrolliert, wider jegliche Sorgfalt gegen die Wand geschlagen worden . Ob wohl zurückhaltend auf Eventualvorsatz zu schliessen sei , lieg e nach dem Gesagten in Bezug auf die Schädigung ein solcher vor. In einem weiteren Schritt gelte es sodann klarzustellen, dass in grundsätzlicher Hinsicht mit wesentlichen Teilen des insbesondere neueren Schrifttums das in RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 Gesagte zu bestätigen sei , wonach die absichtliche Gesundheits schädigung auch den Eventualvorsatz einschliesst. Denn es sei , auch unter dem Blickwinkel der Schadensverhütung, nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt, anders behandelt werden soll als jener, der die Schädigung will. Die Folgen einer sinnlosen Gewalteinwirkung der vor liegenden Art soll t en überdies nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen
( BGE 143 V 285 E. 4.2.4) . 2.
2.1
In der Schadenmeldung vom 1 1. August 2020 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Ereignisses vom 5. August 2020 fest, dass er (an jenem Tag) eine Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe. Er sei wütend gewesen und habe im Affekt mit dem rechten Fuss in die Wand getreten. Etwas später
habe der Fuss stark zu schmerzen begonnen und er habe nicht mehr darauf abstehen können. E r sei sogleich in den Notfa ll des Kantonsspitals Z.___ gegangen, wo sie den Fuss gerön t gt und im Computertomogra ph en untersucht und eine Fraktur festgestellt hätten. Der Fuss sei nun im Vacoped und er gehe an Krücken. Nächste Woche werde er zur Trauma-Besprechung aufgeboten, wo über das weitere Vorgehen und die allfällige Arbeitsunfähigkeit entschieden werde. Im Moment habe er noch kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und er könne auch nicht sagen, ob er arbeitsfähig sei oder nicht ( Urk. 7/A1). 2.2
Im «Formular zum Ereignis»
führte der Beschwerdeführer aus, dass am Dienstag abend, 4. Aug u st 2020, seine Grossmutter, zu der er eine sehr enge Beziehung gehabt habe, im Altersheim verstorben sei. Am Mittwoch, 5 . August 20 20, habe er sich am Morgen in s Altersheim begeben, um sich von seiner Grossmutter zu verabschieden. Das sei ihm sehr schwer gefallen und er sei daraufhin emotional sehr durcheinander gewesen. Am Nachmittag desselben Tages, als er emotional immer noch völlig durcheinander gewesen sei, sei zwischen seiner Frau und ihm ein heftiger Streit ausgebrochen, wobei er im Affekt mit dem Fuss in die Wand getreten habe. Einige Minuten später habe er bemerkt, dass er mit diesem Fuss nicht mehr habe abstehen können , weil er stark geschmerzt habe. Er sei dann sogle ich ins Kantonsspital Z.___ gegangen, wo sie im Computer tomographen den Bruch festgestellt hätten ( Urk. 7/A9). 3.
Der Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem eingangs wiedergegeben BGE 143 V 285 zeigt , dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 5. August 2020 in seinen Grundzügen dem vom Bundesgericht beurteilten Faustschlag gegen eine Wand entspricht. Wie der vom Bundesgericht beurteilte Fausts chlag ging der Fusstritt des Beschwerdeführers über das hinaus, was bei alltäglichen Formen des Sich-Abreagierens noch üblich ist . Die unmittelbar nach dem Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 im
Kantonsspital Z.___ festgestellte
undislozierte intraartikuläre Fraktur des Kahnbeins
( Os naviculare , Urk. 7/A1, Urk. 8/M2 S. 1 ) zeigt eindeutig , dass der Beschwerdeführer mit seinem Fuss mit einiger Wucht gegen die Wand getreten hat. Der Beschwerdeführer wendet dies bezüg lich ein, dass die F raktur konservativ behandelt worden sei. Dies spreche für eine relativ bescheidene V erletzung ( Urk. 1 S. 3) . Dem ist entgegen zuhalten , dass die zu r Versorgung eines Knochenbruch s gewählte Behandlungs methode keine Rückschlüsse auf die physikalischen Kräfte , die auf den Knochen gewirkt haben, zulässt. Anderseits lässt d ie Art der Verletzung ( Bruch des Kahnbeins )
aber gerade auf eine erhebliche Krafteinwirkung und damit auf einen heftige n Tritt gegen die Wand schliessen, handelt es sich doch beim Fusswurzelknochen um einen grösseren Knochen des Bewegungsapparates, der dafür geschaffen ist, grossen Belastungen standzuhalten.
D araus, dass der Beschwerdeführer mit einiger Heftigkeit gegen die Wand getreten hat, leitet sich wiederum ab, dass aufgrund der Wucht des Schlages die Ver letz ungs wahr scheinlichkeit sehr gross war.
Damit war das Verletzungsrisiko so nah, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte . Auch dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt dazu aus, da ss er einen Schuh getragen habe , welcher seinen Fuss geschützt habe ( Urk. 1 S. 3). Bislang wurde noch nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer beim Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 tatsächlich ein Schuhwerk getragen hat, das die Füsse zuver lässig gegen einen derartigen Schlag schützt. Dies ist aber auch nicht nötig. Aus anatomischen Gründen und wegen des physiologischen Bewegungsablaufs ist bei einem nicht näher geschilderten Tritt gegen eine Wand davon auszugehen, dass dieser mit den Zehen voran erfolgte und das Kahnbein dadurch nur mittelbar belastet wurde, weshalb der Tritt vom 5. August 2020 umso heftiger gewesen sein muss, wenn sich der Beschwerdeführer trotz des «schützen den» Schuhs den Fuss gebrochen hat. Und je grösser die Wucht des Fusstrittes war, desto grösser muss das Verletzungsrisiko gewesen sei, das der Beschwerde führer in Kauf zu nehmen bereit war . Eben so wie im zitierten BGE 143 V 285
ändert d ie un be stritten gebliebene ( Urk. 2 S. 5) affektive Gemütslage des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5)
an der Beurteilung
nichts .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eventualvorsät zlich gehandelt. Es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor , weil die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung nicht gegeben ist . Aus demselben Grund liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auch wenn dies im seit dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 6 Abs. 2 UVG unerwähnt blieb und - soweit ersichtlich - vom Bundesgericht bislang noch entschieden wurde, besteht bei eine m eventualvorsätzlich herbeigeführten Knochenbruch (Art. 6 Abs. 2 lit . a UVG) keine Leistung spflicht der Unfallversicherung, denn es wäre unbillig, wenn die Unfallversicherung und die übrigen prämienzahlenden Versicherten für solche Handlungen einstehen müssten. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 ). Am 1 4. September 2020 machte der Versicherte weitere Angaben zum Hergang des Ereignisses ( Urk. 7/A 9 ). Mit Schreiben vom 2 4. September 2020 verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Ereignis vom 5. August 2020 rechtlich gesehen weder um einen Unfall noch um eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körper schä digung handle (Urk. 7/A10). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 5.
Okto ber 2020 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/A11, mit Begrün dungsergänzung vom 8. Oktober 2020, Urk. 7/A15), hielt die AXA ihre Leistungs ablehnung am
6. November 2020 auch verfügungsweise fest ( Urk. 7/A19 ).
Die da gegen vom Ver sicherten am 26 . November 2020 erhoben e Ein sprache ( Urk. 7/A21 ) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 19. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Unfall vom 5. August 2020 und dessen Folgen die vollen UVG-Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk.
E. 2.1 In der Schadenmeldung vom 1 1. August 2020 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Ereignisses vom 5. August 2020 fest, dass er (an jenem Tag) eine Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe. Er sei wütend gewesen und habe im Affekt mit dem rechten Fuss in die Wand getreten. Etwas später
habe der Fuss stark zu schmerzen begonnen und er habe nicht mehr darauf abstehen können. E r sei sogleich in den Notfa ll des Kantonsspitals Z.___ gegangen, wo sie den Fuss gerön t gt und im Computertomogra ph en untersucht und eine Fraktur festgestellt hätten. Der Fuss sei nun im Vacoped und er gehe an Krücken. Nächste Woche werde er zur Trauma-Besprechung aufgeboten, wo über das weitere Vorgehen und die allfällige Arbeitsunfähigkeit entschieden werde. Im Moment habe er noch kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und er könne auch nicht sagen, ob er arbeitsfähig sei oder nicht ( Urk. 7/A1).
E. 2.2 Im «Formular zum Ereignis»
führte der Beschwerdeführer aus, dass am Dienstag abend, 4. Aug u st 2020, seine Grossmutter, zu der er eine sehr enge Beziehung gehabt habe, im Altersheim verstorben sei. Am Mittwoch, 5 . August 20 20, habe er sich am Morgen in s Altersheim begeben, um sich von seiner Grossmutter zu verabschieden. Das sei ihm sehr schwer gefallen und er sei daraufhin emotional sehr durcheinander gewesen. Am Nachmittag desselben Tages, als er emotional immer noch völlig durcheinander gewesen sei, sei zwischen seiner Frau und ihm ein heftiger Streit ausgebrochen, wobei er im Affekt mit dem Fuss in die Wand getreten habe. Einige Minuten später habe er bemerkt, dass er mit diesem Fuss nicht mehr habe abstehen können , weil er stark geschmerzt habe. Er sei dann sogle ich ins Kantonsspital Z.___ gegangen, wo sie im Computer tomographen den Bruch festgestellt hätten ( Urk. 7/A9). 3.
Der Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem eingangs wiedergegeben BGE 143 V 285 zeigt , dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 5. August 2020 in seinen Grundzügen dem vom Bundesgericht beurteilten Faustschlag gegen eine Wand entspricht. Wie der vom Bundesgericht beurteilte Fausts chlag ging der Fusstritt des Beschwerdeführers über das hinaus, was bei alltäglichen Formen des Sich-Abreagierens noch üblich ist . Die unmittelbar nach dem Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 im
Kantonsspital Z.___ festgestellte
undislozierte intraartikuläre Fraktur des Kahnbeins
( Os naviculare , Urk. 7/A1, Urk. 8/M2 S. 1 ) zeigt eindeutig , dass der Beschwerdeführer mit seinem Fuss mit einiger Wucht gegen die Wand getreten hat. Der Beschwerdeführer wendet dies bezüg lich ein, dass die F raktur konservativ behandelt worden sei. Dies spreche für eine relativ bescheidene V erletzung ( Urk. 1 S. 3) . Dem ist entgegen zuhalten , dass die zu r Versorgung eines Knochenbruch s gewählte Behandlungs methode keine Rückschlüsse auf die physikalischen Kräfte , die auf den Knochen gewirkt haben, zulässt. Anderseits lässt d ie Art der Verletzung ( Bruch des Kahnbeins )
aber gerade auf eine erhebliche Krafteinwirkung und damit auf einen heftige n Tritt gegen die Wand schliessen, handelt es sich doch beim Fusswurzelknochen um einen grösseren Knochen des Bewegungsapparates, der dafür geschaffen ist, grossen Belastungen standzuhalten.
D araus, dass der Beschwerdeführer mit einiger Heftigkeit gegen die Wand getreten hat, leitet sich wiederum ab, dass aufgrund der Wucht des Schlages die Ver letz ungs wahr scheinlichkeit sehr gross war.
Damit war das Verletzungsrisiko so nah, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte . Auch dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt dazu aus, da ss er einen Schuh getragen habe , welcher seinen Fuss geschützt habe ( Urk. 1 S. 3). Bislang wurde noch nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer beim Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 tatsächlich ein Schuhwerk getragen hat, das die Füsse zuver lässig gegen einen derartigen Schlag schützt. Dies ist aber auch nicht nötig. Aus anatomischen Gründen und wegen des physiologischen Bewegungsablaufs ist bei einem nicht näher geschilderten Tritt gegen eine Wand davon auszugehen, dass dieser mit den Zehen voran erfolgte und das Kahnbein dadurch nur mittelbar belastet wurde, weshalb der Tritt vom 5. August 2020 umso heftiger gewesen sein muss, wenn sich der Beschwerdeführer trotz des «schützen den» Schuhs den Fuss gebrochen hat. Und je grösser die Wucht des Fusstrittes war, desto grösser muss das Verletzungsrisiko gewesen sei, das der Beschwerde führer in Kauf zu nehmen bereit war . Eben so wie im zitierten BGE 143 V 285
ändert d ie un be stritten gebliebene ( Urk. 2 S. 5) affektive Gemütslage des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5)
an der Beurteilung
nichts .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eventualvorsät zlich gehandelt. Es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor , weil die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung nicht gegeben ist . Aus demselben Grund liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auch wenn dies im seit dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 6 Abs. 2 UVG unerwähnt blieb und - soweit ersichtlich - vom Bundesgericht bislang noch entschieden wurde, besteht bei eine m eventualvorsätzlich herbeigeführten Knochenbruch (Art. 6 Abs. 2 lit . a UVG) keine Leistung spflicht der Unfallversicherung, denn es wäre unbillig, wenn die Unfallversicherung und die übrigen prämienzahlenden Versicherten für solche Handlungen einstehen müssten. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 2.3 ,
139 V 327 E. 3.1, 129 V 466 E. 3.1, 123 V 43 E. 2b je mit Hinweisen ).
Für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung war mithin ebenfalls erforderlich, dass die schädigende Einwirkung unfreiwillig erfolgt ist.
Bei einer eventual vorsätz lichen Schädigung verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer unfallähn lichen Körperschädigung (BGE 143 V 285 E.
4.2.5) 1. 3 .2
In BGE 146 V 51 E. 8.6 erwog das Bundesgericht,
dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ( in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Recht sprechung zu alt Art.
E. 7 / A 1- A28, Urk.
E. 8 / M 1-
M2), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
1. 3 .1
Mit seiner Rechtsprechung zu alt Art .
E. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt sei . Insoweit führ e grundsätzlich bereits die Tat sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG
genannte Körperschädigung vor liegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper schädigung, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Indes sen ergebe sich aus der in Art.
6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegen beweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfall versicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der ab nützungs
- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungs deckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. 1. 4 1. 4 .1
Mit BGE 139 V 327 E. 3.3.1 erkannte das Bundesgericht
im Zusammenhang mit einem Fersenbeinbruch, dass die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmer zen nicht spontan, sondern nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden aufgetreten seien . Dabei handle es sich um einen klar erkennbaren äus seren Faktor. Im Übrigen erwog es - in Einklang mit BGE 129 V 466 E. 4.2.2 -, ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liege dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleich komme. Das treffe dort zu, wo alltägliche Handlungen unkontrollierbar würden wie bei einer nicht beherrschten heftigen Bewegung im Zuge eines Wutanfalles ( « ... comme
un
accès de colère au cours
duquel
une
personne
effectue
un
mouvement
violent non maîtrisé » ). 1. 4 .2
Mit dem in BGE 143 V 285 publizierten Entscheid hatte das Bundesgericht den Fall eine s
Versicherten zu beurteilen, welche r
aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust in eine Wand geschlagen und sich dabei einen subkutanen Streck sehnenausriss am rechten kleinen Finger zugezogen hatte .
Dazu führte das Bundes gericht aus , dass,
anders als beim einem Aufstampfen auf dem Boden ,
bei einem unkontrollierten Faustschlag in die Wand ein grösseres Verletzungsrisiko bestehe. Deshalb sei die Frage des Eventualvorsatzes näher zu prüfen (BGE 143 V 285 E.
2.4.1) .
In jenem Urteil hielt das Bundesgericht weiter fest, dass n ach der Rechtsprechung ein Eventualvorsatz nicht bereits aus dem Wissen um die Möglichkeit des Schadenseintritts oder dessen Bewertung als adäquat kausale Handlungsfolge ab geleitet werden
kö nn e . Schläge der hier zu beurteilenden Art gegen eine Wand oder auf einen Tisch, sei es mit der Hand, der Faust oder mit dem Fuss, würde n
in aller Regel aus einer mehr oder weniger heftigen Gemütsbewegung heraus gleichsam eruptiv
erfolgen , und zwar mit dem primären Ziel, Druck abzubauen beziehungs weise
« Dampf abzulassen » . Der Widerstand in Gestalt des geschla genen Objekts werde dabei gezielt gesucht. Dabei möge es gerade angesichts der affektiv aufgeladenen Situation mitunter vorkommen, dass die schlagende Person eine besondere Beschaffenheit oder Sit uierung des Zielobjekts verkenne , woraus sich Verletzungsfolgen ergeben könn t en, die nicht vorausgesehen wurden, ge schweige denn gewollt waren. Dass im vorliegenden Fall (Faustschlag gegen die Wand) eine solche Situation vorgelegen haben könnte, werde trotz des Hin weises in der Unfallmeldung, wonach der Handschlag gegen eine Kante erfolgt sei, weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Versicherten geltend gemacht. Ausser Frage stehe jedoch, dass der Schlag des hier beteiligten Versicherten aus einer Gemüts be wegung heraus erfolgt sei. Derlei geschehe notwendigerweise mit Wucht und dies wenn nicht in der Absicht, so doch mit Wissen um den damit verbundenen Schmerz, der in aller Regel auch gewollt sei . Je nach Wucht könne ein solcher Schlag nicht nur schmerzhaft sein, sondern - wie im vorliegenden Fall mit dem erfolgten Strecksehnenausriss - ernsthafte Verletzungsfolgen zeitigen. Je heftiger der Schlag geführt werde , desto näher liege eine solche Verletzungsfolge und umso eher werde sie vom Wissen der handelnden Person als mögliche Folge erfasst. Daraus dürfe auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Handelnden der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne .
Aufgrund der hier gegebenen Verletzungs folge müsse der Versicherte seinen Schlag heftig ausgeführt haben, zumal nichts auf eine vorbestandene Schädigung hindeute und - wie soeben erwogen - auch keine besondere Beschaffenheit oder Anord nung der Aufschlagsfläche vor gelegen habe . Dass er um die Möglichkeit des damit verursachten
Gesundheitsschadens nicht gewusst haben könnte, sei ni cht anzunehmen. Immerhin scheine angesichts der mitbeteiligten Affektlage fraglich, ob dies hinsichtlich der ganzen Tragweite der dabei verursachten Verletzungs- und Behandlungsfolgen der Fall gewesen war. Dessen ungeachtet sei der Schlag über das hinaus gegangen , was bei all täglichen Formen des Sich-Abreagierens ( « Dampfablassen » ) noch üblich sei . An gesichts der Wucht des Schlages sei die Verletzungswahrscheinlichkeit sehr gross gewesen , zumal mit Blick darauf, dass es sich beim hier betroffenen Kleinfinger um einen sehr feingliedrigen, entsprechend empfindlichen Körperteil handle . Da mit sei das Verletzungsrisiko so nah gewesen , dass der Versicherte nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs habe vertrauen können. Daran ändere die affektive Gemütslage nichts. Vielmehr sei durch die Aggression die Faust undosiert und unkontrolliert, wider jegliche Sorgfalt gegen die Wand geschlagen worden . Ob wohl zurückhaltend auf Eventualvorsatz zu schliessen sei , lieg e nach dem Gesagten in Bezug auf die Schädigung ein solcher vor. In einem weiteren Schritt gelte es sodann klarzustellen, dass in grundsätzlicher Hinsicht mit wesentlichen Teilen des insbesondere neueren Schrifttums das in RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 Gesagte zu bestätigen sei , wonach die absichtliche Gesundheits schädigung auch den Eventualvorsatz einschliesst. Denn es sei , auch unter dem Blickwinkel der Schadensverhütung, nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt, anders behandelt werden soll als jener, der die Schädigung will. Die Folgen einer sinnlosen Gewalteinwirkung der vor liegenden Art soll t en überdies nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen
( BGE 143 V 285 E. 4.2.4) . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00148
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 1. März 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 198 7 , arbeitet seit dem 1. August 2019 als Primarl ehr er für das Volksschulamt Y.___ (Urk. 7 / A 1, Urk. 8 / M2 S. 1 ). In dieser Eigenschaft ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfäll en ver sichert (Urk. 7/A1). Mit Schadenmeldung vom 1 1. August 2020 liess er der AXA melden, dass er a m 5 . August 20 20
bei einem Streit mit seiner Ehefrau im Affekt mit dem rechten Fuss gegen eine Wand getreten habe. Er habe sich am selben Tag wegen Fussschmerzen in das Kantonsspital Z.___ begeben, wo eine Fraktur festgestellt worden sei (Urk. 7/A 1 ). Am 1 4. September 2020 machte der Versicherte weitere Angaben zum Hergang des Ereignisses ( Urk. 7/A 9 ). Mit Schreiben vom 2 4. September 2020 verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Ereignis vom 5. August 2020 rechtlich gesehen weder um einen Unfall noch um eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körper schä digung handle (Urk. 7/A10). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 5.
Okto ber 2020 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/A11, mit Begrün dungsergänzung vom 8. Oktober 2020, Urk. 7/A15), hielt die AXA ihre Leistungs ablehnung am
6. November 2020 auch verfügungsweise fest ( Urk. 7/A19 ).
Die da gegen vom Ver sicherten am 26 . November 2020 erhoben e Ein sprache ( Urk. 7/A21 ) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 19. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Unfall vom 5. August 2020 und dessen Folgen die vollen UVG-Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 / A 1- A28, Urk. 8 / M 1-
M2), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
1. 3 .1
Mit seiner Rechtsprechung zu alt Art . 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) hielt das Bundesgericht fest, dass bei den unfallähn lichen Körperschädigungen im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach
Art. 4 ATSG
einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper ein wirkenden äusseren Faktors entfallen würde ( BGE 143 V 285 E.
2.3 ,
139 V 327 E. 3.1, 129 V 466 E. 3.1, 123 V 43 E. 2b je mit Hinweisen ).
Für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung war mithin ebenfalls erforderlich, dass die schädigende Einwirkung unfreiwillig erfolgt ist.
Bei einer eventual vorsätz lichen Schädigung verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer unfallähn lichen Körperschädigung (BGE 143 V 285 E.
4.2.5) 1. 3 .2
In BGE 146 V 51 E. 8.6 erwog das Bundesgericht,
dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ( in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Recht sprechung zu alt Art. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt sei . Insoweit führ e grundsätzlich bereits die Tat sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG
genannte Körperschädigung vor liegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper schädigung, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Indes sen ergebe sich aus der in Art.
6 Abs.
2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegen beweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfall versicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der ab nützungs
- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungs deckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. 1. 4 1. 4 .1
Mit BGE 139 V 327 E. 3.3.1 erkannte das Bundesgericht
im Zusammenhang mit einem Fersenbeinbruch, dass die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmer zen nicht spontan, sondern nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden aufgetreten seien . Dabei handle es sich um einen klar erkennbaren äus seren Faktor. Im Übrigen erwog es - in Einklang mit BGE 129 V 466 E. 4.2.2 -, ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liege dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleich komme. Das treffe dort zu, wo alltägliche Handlungen unkontrollierbar würden wie bei einer nicht beherrschten heftigen Bewegung im Zuge eines Wutanfalles ( « ... comme
un
accès de colère au cours
duquel
une
personne
effectue
un
mouvement
violent non maîtrisé » ). 1. 4 .2
Mit dem in BGE 143 V 285 publizierten Entscheid hatte das Bundesgericht den Fall eine s
Versicherten zu beurteilen, welche r
aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust in eine Wand geschlagen und sich dabei einen subkutanen Streck sehnenausriss am rechten kleinen Finger zugezogen hatte .
Dazu führte das Bundes gericht aus , dass,
anders als beim einem Aufstampfen auf dem Boden ,
bei einem unkontrollierten Faustschlag in die Wand ein grösseres Verletzungsrisiko bestehe. Deshalb sei die Frage des Eventualvorsatzes näher zu prüfen (BGE 143 V 285 E.
2.4.1) .
In jenem Urteil hielt das Bundesgericht weiter fest, dass n ach der Rechtsprechung ein Eventualvorsatz nicht bereits aus dem Wissen um die Möglichkeit des Schadenseintritts oder dessen Bewertung als adäquat kausale Handlungsfolge ab geleitet werden
kö nn e . Schläge der hier zu beurteilenden Art gegen eine Wand oder auf einen Tisch, sei es mit der Hand, der Faust oder mit dem Fuss, würde n
in aller Regel aus einer mehr oder weniger heftigen Gemütsbewegung heraus gleichsam eruptiv
erfolgen , und zwar mit dem primären Ziel, Druck abzubauen beziehungs weise
« Dampf abzulassen » . Der Widerstand in Gestalt des geschla genen Objekts werde dabei gezielt gesucht. Dabei möge es gerade angesichts der affektiv aufgeladenen Situation mitunter vorkommen, dass die schlagende Person eine besondere Beschaffenheit oder Sit uierung des Zielobjekts verkenne , woraus sich Verletzungsfolgen ergeben könn t en, die nicht vorausgesehen wurden, ge schweige denn gewollt waren. Dass im vorliegenden Fall (Faustschlag gegen die Wand) eine solche Situation vorgelegen haben könnte, werde trotz des Hin weises in der Unfallmeldung, wonach der Handschlag gegen eine Kante erfolgt sei, weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Versicherten geltend gemacht. Ausser Frage stehe jedoch, dass der Schlag des hier beteiligten Versicherten aus einer Gemüts be wegung heraus erfolgt sei. Derlei geschehe notwendigerweise mit Wucht und dies wenn nicht in der Absicht, so doch mit Wissen um den damit verbundenen Schmerz, der in aller Regel auch gewollt sei . Je nach Wucht könne ein solcher Schlag nicht nur schmerzhaft sein, sondern - wie im vorliegenden Fall mit dem erfolgten Strecksehnenausriss - ernsthafte Verletzungsfolgen zeitigen. Je heftiger der Schlag geführt werde , desto näher liege eine solche Verletzungsfolge und umso eher werde sie vom Wissen der handelnden Person als mögliche Folge erfasst. Daraus dürfe auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Handelnden der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne .
Aufgrund der hier gegebenen Verletzungs folge müsse der Versicherte seinen Schlag heftig ausgeführt haben, zumal nichts auf eine vorbestandene Schädigung hindeute und - wie soeben erwogen - auch keine besondere Beschaffenheit oder Anord nung der Aufschlagsfläche vor gelegen habe . Dass er um die Möglichkeit des damit verursachten
Gesundheitsschadens nicht gewusst haben könnte, sei ni cht anzunehmen. Immerhin scheine angesichts der mitbeteiligten Affektlage fraglich, ob dies hinsichtlich der ganzen Tragweite der dabei verursachten Verletzungs- und Behandlungsfolgen der Fall gewesen war. Dessen ungeachtet sei der Schlag über das hinaus gegangen , was bei all täglichen Formen des Sich-Abreagierens ( « Dampfablassen » ) noch üblich sei . An gesichts der Wucht des Schlages sei die Verletzungswahrscheinlichkeit sehr gross gewesen , zumal mit Blick darauf, dass es sich beim hier betroffenen Kleinfinger um einen sehr feingliedrigen, entsprechend empfindlichen Körperteil handle . Da mit sei das Verletzungsrisiko so nah gewesen , dass der Versicherte nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs habe vertrauen können. Daran ändere die affektive Gemütslage nichts. Vielmehr sei durch die Aggression die Faust undosiert und unkontrolliert, wider jegliche Sorgfalt gegen die Wand geschlagen worden . Ob wohl zurückhaltend auf Eventualvorsatz zu schliessen sei , lieg e nach dem Gesagten in Bezug auf die Schädigung ein solcher vor. In einem weiteren Schritt gelte es sodann klarzustellen, dass in grundsätzlicher Hinsicht mit wesentlichen Teilen des insbesondere neueren Schrifttums das in RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 Gesagte zu bestätigen sei , wonach die absichtliche Gesundheits schädigung auch den Eventualvorsatz einschliesst. Denn es sei , auch unter dem Blickwinkel der Schadensverhütung, nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt, anders behandelt werden soll als jener, der die Schädigung will. Die Folgen einer sinnlosen Gewalteinwirkung der vor liegenden Art soll t en überdies nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen
( BGE 143 V 285 E. 4.2.4) . 2.
2.1
In der Schadenmeldung vom 1 1. August 2020 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Ereignisses vom 5. August 2020 fest, dass er (an jenem Tag) eine Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe. Er sei wütend gewesen und habe im Affekt mit dem rechten Fuss in die Wand getreten. Etwas später
habe der Fuss stark zu schmerzen begonnen und er habe nicht mehr darauf abstehen können. E r sei sogleich in den Notfa ll des Kantonsspitals Z.___ gegangen, wo sie den Fuss gerön t gt und im Computertomogra ph en untersucht und eine Fraktur festgestellt hätten. Der Fuss sei nun im Vacoped und er gehe an Krücken. Nächste Woche werde er zur Trauma-Besprechung aufgeboten, wo über das weitere Vorgehen und die allfällige Arbeitsunfähigkeit entschieden werde. Im Moment habe er noch kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und er könne auch nicht sagen, ob er arbeitsfähig sei oder nicht ( Urk. 7/A1). 2.2
Im «Formular zum Ereignis»
führte der Beschwerdeführer aus, dass am Dienstag abend, 4. Aug u st 2020, seine Grossmutter, zu der er eine sehr enge Beziehung gehabt habe, im Altersheim verstorben sei. Am Mittwoch, 5 . August 20 20, habe er sich am Morgen in s Altersheim begeben, um sich von seiner Grossmutter zu verabschieden. Das sei ihm sehr schwer gefallen und er sei daraufhin emotional sehr durcheinander gewesen. Am Nachmittag desselben Tages, als er emotional immer noch völlig durcheinander gewesen sei, sei zwischen seiner Frau und ihm ein heftiger Streit ausgebrochen, wobei er im Affekt mit dem Fuss in die Wand getreten habe. Einige Minuten später habe er bemerkt, dass er mit diesem Fuss nicht mehr habe abstehen können , weil er stark geschmerzt habe. Er sei dann sogle ich ins Kantonsspital Z.___ gegangen, wo sie im Computer tomographen den Bruch festgestellt hätten ( Urk. 7/A9). 3.
Der Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem eingangs wiedergegeben BGE 143 V 285 zeigt , dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 5. August 2020 in seinen Grundzügen dem vom Bundesgericht beurteilten Faustschlag gegen eine Wand entspricht. Wie der vom Bundesgericht beurteilte Fausts chlag ging der Fusstritt des Beschwerdeführers über das hinaus, was bei alltäglichen Formen des Sich-Abreagierens noch üblich ist . Die unmittelbar nach dem Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 im
Kantonsspital Z.___ festgestellte
undislozierte intraartikuläre Fraktur des Kahnbeins
( Os naviculare , Urk. 7/A1, Urk. 8/M2 S. 1 ) zeigt eindeutig , dass der Beschwerdeführer mit seinem Fuss mit einiger Wucht gegen die Wand getreten hat. Der Beschwerdeführer wendet dies bezüg lich ein, dass die F raktur konservativ behandelt worden sei. Dies spreche für eine relativ bescheidene V erletzung ( Urk. 1 S. 3) . Dem ist entgegen zuhalten , dass die zu r Versorgung eines Knochenbruch s gewählte Behandlungs methode keine Rückschlüsse auf die physikalischen Kräfte , die auf den Knochen gewirkt haben, zulässt. Anderseits lässt d ie Art der Verletzung ( Bruch des Kahnbeins )
aber gerade auf eine erhebliche Krafteinwirkung und damit auf einen heftige n Tritt gegen die Wand schliessen, handelt es sich doch beim Fusswurzelknochen um einen grösseren Knochen des Bewegungsapparates, der dafür geschaffen ist, grossen Belastungen standzuhalten.
D araus, dass der Beschwerdeführer mit einiger Heftigkeit gegen die Wand getreten hat, leitet sich wiederum ab, dass aufgrund der Wucht des Schlages die Ver letz ungs wahr scheinlichkeit sehr gross war.
Damit war das Verletzungsrisiko so nah, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte . Auch dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt dazu aus, da ss er einen Schuh getragen habe , welcher seinen Fuss geschützt habe ( Urk. 1 S. 3). Bislang wurde noch nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer beim Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 tatsächlich ein Schuhwerk getragen hat, das die Füsse zuver lässig gegen einen derartigen Schlag schützt. Dies ist aber auch nicht nötig. Aus anatomischen Gründen und wegen des physiologischen Bewegungsablaufs ist bei einem nicht näher geschilderten Tritt gegen eine Wand davon auszugehen, dass dieser mit den Zehen voran erfolgte und das Kahnbein dadurch nur mittelbar belastet wurde, weshalb der Tritt vom 5. August 2020 umso heftiger gewesen sein muss, wenn sich der Beschwerdeführer trotz des «schützen den» Schuhs den Fuss gebrochen hat. Und je grösser die Wucht des Fusstrittes war, desto grösser muss das Verletzungsrisiko gewesen sei, das der Beschwerde führer in Kauf zu nehmen bereit war . Eben so wie im zitierten BGE 143 V 285
ändert d ie un be stritten gebliebene ( Urk. 2 S. 5) affektive Gemütslage des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5)
an der Beurteilung
nichts .
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eventualvorsät zlich gehandelt. Es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor , weil die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung nicht gegeben ist . Aus demselben Grund liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auch wenn dies im seit dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 6 Abs. 2 UVG unerwähnt blieb und - soweit ersichtlich - vom Bundesgericht bislang noch entschieden wurde, besteht bei eine m eventualvorsätzlich herbeigeführten Knochenbruch (Art. 6 Abs. 2 lit . a UVG) keine Leistung spflicht der Unfallversicherung, denn es wäre unbillig, wenn die Unfallversicherung und die übrigen prämienzahlenden Versicherten für solche Handlungen einstehen müssten. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher