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UV.2021.00137

Schleudertrauma-Praxis; Fallabschluss rechtens, Adäquanz zu verneinen.

Zürich SozVersG · 2022-06-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1984 geborene X.___ war seit dem 1. März 2019 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, als er am 1 3. Dezember 2019 als Beifahrer eine seitlich-frontale

Kollision erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 1 7. Dezember 2019, Urk. 9/1 ; vgl. auch Polizeirap port vom 1 0. Februar 2020, Urk. 9/47/3ff. ). Die selbentags

erstbehandelnden Ärzte des Ka ntonsspitals Z.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion, verordneten Schmerz medikamente und attestiertem d em Versicherten vom 1 3. bis 16. De zember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (mit Verlängerung en durch die nachbe handeln den Ärzte, vgl. Urk. 9/ 116 /2) ; bildgebend (Röntgen/ Abdomen sonographie ) erga ben sich keinerlei Hinweise auf frische Frakturen im Bereich der Thorax, Hals wirbel- ( HWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) , eine Organ verletzung oder freie Flüssigkeiten intraabdominell (Urk. 9/12, Urk. 9/17f. ) . Die S uva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungs kosten , vgl.

Urk. 9/8 ). Im Februar 2020 führte

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( vgl. Unter suchungs bericht vom 1 7. Februar 2020, Urk. 9/40) .

Die bei anhaltenden Nacken- und Schulter beschwerden im März 2020 durchgeführten

MRT-Untersuchunge n der HWS und beider Schultern brachte n

im Wesentlichen eine Tendinose der Supraspinatus sehne rechts , ein Einriss der Supraspinatussehne links sowie eine geringe Unkarthrose auf Höhe C4-6 zur Dar stellung

( Urk. 9/52 , Urk. 9/70f. ). Zudem liess sich der B eschwerdeführer ver schiedentlich spezialärztlich untersuchen ( vgl. Urk. 9/59,

Urk. 9/67/2 ff.). Im Mai und Juli 2020 nahm Dr. A.___

zur Sache Stellung ( Urk. 9/77 , Urk. 9/112 ).

Alsdann veranlasste die Suva das ambulante Assessment vom 2 5. Mai 2020 in der Rehaklinik B.___ (vgl. Bericht vom 9. Juni 2020, Urk. 9/101) und a ufgrund der berichteten Gleichgewichtsstörungen und Schwindelgefühlen (vgl. Bericht vom 1. November 2020, Urk. 9/ 179)

die neurologische Schwindelabklärung

im Z.___ vom 4. Januar 2021 (vgl. Bericht vom 6. Janua r 2021, Urk. 9/218/2ff.). Auf entsprechende Vorlage ga b Dr. A.___ a m 1 5. Januar 2021 erneut eine kreis ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 9/223). Daraufhin stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen

mit Verfügung vom 10. Februar 2021 per 31. März 2021 ein; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 9/234). Die vom Versicherten am 9. März 2021 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/252) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ab ( Urk. 2) . 2.

Dageg en erhob X.___ am 1. Juli 2021 (Poststempel )

durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Taggelder auszurichten. Im Weiteren seien eine Rente sowie Integritäts entschädigung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S.

2). Mit Eingabe vom 1 4. J uli 2021 zeigte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die

Mandatsn iederlegung an und reichte ihre Aufwand zusammenstellung ein ( Urk. 6, Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 6.

September 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ist ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderl ichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und a däquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall ver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Hals wirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nach weisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwi ckelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere ( zweckmässige ) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen

– wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe anlässlich des Unfall vom 1 3. Dezember 2019 unbestrittenermassen keine strukturellen Läsionen erlitten. Bildgebend hätten sich höchstens degene rative Ver änderungen gezeigt; n eurologische D e fizite hätten ebenfalls ausge s c h lossen werden können. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ sei überwiegend wahrscheinlich von einer Prellung oder Zerrung der HWS, LWS, Thorax sowie des rechten Schultergelenks auszugehen. Mangels strukturelle r Läsionen sei der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht und von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten gewesen. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden würden mangels eines objektivierbaren, organischen Substrats dem Beschwerdebild eines Schleuder trauma s entsprechen . Vorliegend sei von einem mittelschweren U nfall im Grenz bereich zu den leichten Unfällen auszugehen . Da keines der gestü tzt auf die sog. «Schleudertrau m a-P raxis» erforderlichen Kriterien für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sei, sei die Adäquanz zu verneinen. Mit hin seien die erbrachten Leistungen zu Recht per 3 1. März 2021 eingestellt worden . Mangels Adäquanz bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei vorliegend von einem mittel schweren Unfall auszugehen; die Koll i sionsgeschwindigkeit habe beim heran nahenden VW -Tour a n 19-25 km/h und beim BWM, in welchem der Beschwerde führer als Beifahrer gesessen habe , 45-50 km/h betragen. Zudem sei eine kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) von 9-13 km/h festge stellt worden. Alsdann seien drei Adäquanzkriterien erfüllt, nämlich die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, die fortgesetzte spezifische und belastende Behand lung und der schwierige Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen . Das zuletzt genannte Kriterium sei zudem in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ( Urk. 1). 3.

Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass

der Be schwerdeführer anlässlich eines Arbeitsu nfall e s vom

2 3. November 2019 (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/14) eine Vorderhandfraktur links ( Avulsions f raktur

des dorsalen Bandapparates am Os

triquetrum links ) erlitt en hatte , welche beim Ausschluss weiterer Frakturen konservativ ( Bedarfsanalgesie/ Ruhigstellung in einer Handgelenksmanschette für drei , max. sechs Wochen )

behandelt wurde ( vgl. Urk. 9/244/2 f., Urk. 9/100/2, Urk. 9/40/ 3 ff. ) und wofür die Suva ihre Leistungspflicht anerkannte ( Unfall-Nr. … ; vgl. Urk. 2 lit . C; vgl. auch Urk. 9/77/9).

Die Folgen dieses Unfalles sind nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021. 4 . 4 .1

Die am

13. Dezember 20 19 erstbehandelnden Ärzte des Z.___ hielten eine HWS D isto r s ion fest . Klinisch hätten sich Druck- resp. Klopfdolenzen im Unterbauch rechts sowie im Bereich der BWS und LWS ergeben; bildgebend ergaben sich keine rlei Hinweise auf frische Fraktu ren im Bereich der Thorax, HWS und LWS, eine Organverletzung oder freie Flüssigkeiten intraabdominell ( Urk. 9/12, U rk. 9/17f . ). 4 .2

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 7. Februar 2020 hielt Dr. A.___

mit Bezug auf das Ereignis vom 1 3. Dezember 2019 eine Prellung der HWS, Thorax rechts so wie des Schultergelenks rechts fest ( Urk. 9/40/9). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, infolge der Seitenkollision vom 1 3. Dezember 2019 habe er vermehrt Schmerzen in der linken Hand sowie Schmerz en im Bereich der HWS, LWS und in der rechten Schulter- und Thoraxregion

verspürt ( Urk. 9/40/5) . Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer an der linken Hand eine H andgelenksschiene getragen; infolge angegebener Schmerzen sei eine Untersuchung hier nicht möglich gewesen. Im Bereich der HWS, BWS und LWS hätten sich verschiedentlich Druckschmerzen und schmerzbedingte Bewegungs einschränkungen in Form von Endphasenschmerzen ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer eine verminderte Sensibilität im Bereich der Finger 3, 4 und 5

links angegeben ( Urk. 9/40 /6 ff. ) . Zur weiteren Abklärung seien die Schulter ge lenke im Hinblick auf allfällige degenerative Veränderungen bildgebend zu untersuchen ( Urk. 9/40/9). 4. 3

Das am

3. März 2020 durchgeführte MRI der HWS ergab bis auf geringe Unkarthrosen auf Höhe C4-6 kein en pathologischen Befund ( Urk. 9/70). An der rechten Schulter zeigten sich MR-tomographisch eine Tendinose der Supraspi natussehne im ansatz nahen Bereich , ohne Ruptur ode r

Partialruptur, keine Atrophie des Muskels, eine schmale Bursitis subacromialis

und keine wesentliche AC-Gelenkdegeneration (vgl. Befund vom 1 0. März 2020, Urk. 9/65); an der linken Schulter ergab sich ein Einriss der Supr aspinatussehne , bei ansonsten intakten Sehnen , keine Bursitis subacromialis und keine wesentliche AC Gelenks degeneration

(vgl. Befund vom 9. März 2020 , Urk. 9/71). 4. 4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin , hielt im Konsiliarbericht vom 1 9. März 2020 als Hauptdiagnose ein multiloku läres Schmerzsyndrom fest ( Urk. 9/59/2). Klinisch hätten sich im Bereich der HWS, BWS und LWS Endphasenschmerzen und leichte Myogelosen der nuchalen Muskulatur ergeben. Die oberen Extremitäten seien passiv frei beweglich; aktiv bestehe ein schmerzhafter Bogen rechts mehr als links. Die bisher durchgeführten bildgebenden Abklärungen seien für das Beschwerdebild nicht erklärend; eine somatische Ursache lasse si ch aktuell nicht objektivieren ( Urk. 9/59/2 f.). Die von Dr. C.___

– zwecks vollständiger Abklärung – veranlasste MR-Tomographie der LWS vo m 2 5. M ärz 2019 brachte eine geringe Chondrose der Bandscheibe L5-S1 ohne signi fikante Protrusion oder posttraumatische/entzündliche Veränderungen zur Darstellung ( Urk. 9/89). 4. 5

Am 2 3. und 3 0. März 2020 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

untersucht. Dieser hielt

im Wesentlichen fest, d er Beschwerdeführer habe als Folge des Unfalls vom 1 3. Dezember 2019 sowohl cervico-cephale als auch cervico -brachial rechtsseitige, belastungsab hängige Beschwerden und ein lumbales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins Gesäss beziehungsweise zum Teil mit diffuser neurogener Ausprägung im rechten Becken- und Oberschenkelbereich beschrieben. Sowohl klinisch als auch elektrodiag nostisch hätten sich, korrespon d i erend zu den weitestgehend unauf fälligen aktuellen MRT-Befunden (LWS und HWS) keine peripher neurologischen Defizite oder Hinweise für zentrale neurologische S chädigungen ergeben. Mithin ergä be n sich keine Hinweise für eine zugrundeliegende Polyneuropathie oder für ein radik uläres Syndrom anderer Ursachen. Unter Hinweis auf den chiroprakti schen Bericht vom 1 2. September 2018, wonach der Beschwerdeführer bereits seit 2010 zunehmende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelareal mit Spannungs kopfschmerzen beklagt habe und worin ein zervikospondylogenes Syndrom bei facettären Reizzuständen und myofaszialer Symptomausweitung diagnostiziert wurde (vgl. vgl. Urk. 9/90/2) , hielt Dr. D.___ ausserdem fest,

es bestehe ein wesentlicher prätraumati scher Anteil. Zudem bestehe eine prätraumatisch symp tomatisch e

Migräne. Insgesamt dürften die Beschwerden auch wesentlich durch die Adipositas und der davon abhängigen statischen Belastung verstärkt sein Im Zusammenhang mit der Handverletzung vom 2 3. November 2019 habe der Beschwerdeführer Sensibilitätsstörungen links beschrieben. Hier lasse sich elektrodiagnostisch eine demyelinisierende Schädigung des Nervus

ulnaris im Sulcus nachweisen. Eine Unfallkausalität sei indes nicht herzustellen ( Urk. 9/67). 4. 6

Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 5. Ma i 2020 fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 1 3. Dezember 2019 gestützt auf das Bildmaterial keine strukturellen Läsionen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates oder Ver letzungen der inneren O rgane erlitten. Vielmehr sei es infolge der Airbagaus lösung auf der Beifahrerseite überwiegend wahrscheinlich zu einer Prellung oder Zerrung der HWS, sowie zu Prellungen der Thorax und des Schultergelenks rechts sowie der LWS gekommen. Nach medizinischem Wissen s stand sei nach Prellungen ohne strukturelle Läsionen nach vier bis sechs Wochen der Status quo sine erreicht. Die an der HWS bildgebend festgestellte n geringgradigen Unkarthrosen seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es handle sich dabei um beginnende Abnützungen an den Gelenksflächen zwischen den Wirbelkörpern des vierten bis sechsten Halswirbelkörpers. Der an der linken Sc hulter festgestellte ansatznahe, kleine Einriss der Supraspinatus sehne , ohn e Retraktion, Atrophie oder Hinweise auf stattgehabte Frakturen entspreche einem degenerativen V erschleissleiden. Bei der an der rechten Schu lter dargestellten

Tendinose handle es sich ebenfalls um eine degenerative Ver änderung der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich , ohne Rissbildung, entsprechend einer Prädilektionslokation für Verschleiss. Im Zusammenhang mit den Unfall folgen vom 1 3. Dezember 2019 bestehe seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

( Urk. 9/77). 4. 7

Im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 9. Juni 2020 empfahlen die beurteilenden Fachärzte gestützt auf das ambulante Assessment vom 2 5. Mai 2020 eine zwei Mal wöchentlich intensivierte ambulante Physiotherapie mit Betonung der akti ven Bewegungstherapie für einen Zeitraum von 6-8 Wochen. Gleichzeitig hielten sie eine erhebliche Symptomausweitung und ausserdem fest, der Beschwerde führer sei mässig zugänglich für aktive Therapiemassnahmen. Er habe die Übungen bei Schmerzangaben jeweils nach wenigen Wiederholungen abgebro chen. Auf ein Probetraining sei infolge seiner tiefen Belastbarkeit verzichtet wor den ( Urk. 9/101). 4. 8

Auf erneute Vorlage bestätigte Dr. A.___

am 2 1. Juli 2020 , dass keine obj ekti vierbaren Unfallfolgen bestünden und von weiteren medizinischen Massnahmen eine namhafte Verbesserung nicht erwartet werden könne ( Urk. 9/112). 4. 9

Am 4. Januar 2021 erfolgte im Z.___ eine Abklärung der S chwindelbeschwerden.

Dabei hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Z.___ ,

ein unsyste matisches intermittierendes Schwindelgefühl fest ( Urk. 9/218/2). Der Beschwerdeführer habe berichtet, wenige Stunden nach dem Unfall vom 1 3. De zember 2019 seien starke Nackenschmerzen, teils mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten. In den kommenden Wochen und Monaten habe er sich innerlich sehr gestresst , angespannt , und müde gefühlt und Übelkeit, Lärm- und Lichtüber empfindlichkeit sowie eine vermehrte Reizbarkeit bemerkt. Die Beschwerden hätten sich im weiteren Verlauf schrittweise zurückgebildet. Aktuell habe er noch immer Mühe mit dem Gleichgewicht; es bestehe eine Unsicherheit im Stehen und Gehen , begleitet von einem unsystematischen

Schwank schwindelgefühl und Nackenschmerzen, ausgelöst vor allem bei extremer Kopfrotation. D adurch sei er im Alltag

nicht wesentlich eingeschränkt . Zu

S türzen sei es nie gekommen. In objektiver Hinsicht hätten strukturelle Läsionen b ildgebend ausgeschlossen werden können und bestehe kein neurologisch es Defizit. Duplexson ographisch habe sich ausserdem der Ausschluss einer Gefässdissektion ergeben. Insgesamt sei mit einer weiteren Verbesserung der Beschwerden zu rechnen. Spezifische Massnahmen seien nicht indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Symptoma tik nic ht relevant eingeschränkt (Urk. 9/218 /2 ff.). 4.1 0

Auf erneute Vorlage am 1 5. Januar 2021 bestätigte Dr. A.___ abermals, dass der U nfall vom 13. Dezember 2019 keine objektivierbaren Folgen gezeitigt habe und von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei ( Urk. 9/223). 5 .

5 .1

Auch wenn es sich beim Unfall vom 13. Dezember 2019 mit

frontal/seitlicher Kollision (vgl. Urk. 9/48; vgl. auch die technische Unfallanalyse vom 2. April 2020,

Urk. 9/110 ) aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleuder trauma handelt (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash-injury ; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner/ Ram seier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dabei zumindest eine HWS Distorsion e rlitt en hat

(vgl. Urk. 9/12) und

innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 48 Stunden einige der zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beein trächti gungen aufgetreten sind ( vgl. etwa Urk. 9/27/1, Urk. 9/218/2 , Urk. 9/278/2 ) ; insbesondere können die festgestellten degenerativen Verände rungen die Beschwerden nach einhelliger Auffassung der Ärzte nicht erklären . Mithin liegt eine schleudertraumaähnliche Ve rletzung vor und ist die für die Unfallkausalität von Schleudertraumata der Halswirbelsäule geltende Rechtsp re chung vorliegend anwendbar (BGE 134 V 109 E. 2.1 ), was auch unbestritten ist.

Der Vollständigkeit halber

bleibt darauf hinzuweisen, dass de m Bericht über die Erstbehandlung im Z.___ eine Retraumatisierung der im November 2019 erlitte nen Avulsationsfraktu r links nicht zu entnehmen ist und sich

die Sensibilität und Motorik im Bereich der Extremitäten am Unfalltag grobkursorisch als unauffällig erwiesen (vgl. Bericht vom 2 7. Dezember 2019, Urk. 9/12/2) . D ie erstmals im Bericht des Z.___

vom 1 2. Februar 2020 - augenscheinlich lediglich gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - notierte Retraumatisierung der Avulsationsfraktur

am 1 3. D ezember 2019

ist jedenfalls nicht

ausgewiesen ; b ild gebend zeigte sich eine unvollständige K onsolidierung

der Avulsationsfraktur , ohne Hinweise auf weitere F rakturen . Zudem kamen die Ärzte zum Schluss,

die

klinisch festgestellte B ewegungseinschränkung im Carpus sei

auf die zu lange Schienenruhigstellung zurück zuführen ( Urk. 9/100 ).

Mithin wird die Beschwerdegegnerin ü ber den Abschluss der am 2 3. November 2019 erlittenen Avulsationsfraktur links im Grundfall (Unfall-Nr. … ) zu entscheiden haben. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die kreis ärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ ab ,

wonach die vorliegende Distorsion der HWS sowie Prellung/Kontusion de s Thorax und der rechten Schulter , ohne strukturelle Verletzungen spätestens nach vier bis sechs Wochen ausgeheilt war (vgl. Urk. 2 Ziff. 4.1 ; vgl. damit konkordant der

Reintegrationsleitfaden Unfall [Release 2010 - Version 1.0] , wonach bei einer einfachen Prellung der HWS, Schulter und Thorax eine Behandlungsdauer von maximal 4 resp. 6 Wochen angegeben wird , vgl. Ziff. 3A, 5A, 10A S. 3 6 , 65, 187 ) . Konkret e Indizien, die gegen die Zuver lässigkeit seiner Beurteilung en sprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 1.7). E ine

abweichende m edizinische Beurteilung

liegt nicht vor. D er Beschwerdeführer wurde wiederholt, eingehend und aus verschiedenen medizinischen Fachrichtung en untersucht, wobei sich keine

irgendwie gearteten objektiv ausgewiesenen Unfallv erletzungen ergaben . MR-tomographisch zeigten sich vornehmlich degenerative Veränderungen und war eine richtunggebende Verschlimmerung bildgebend nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Erwähnenswert sind auch die ärztlichen H inweise auf wesentliche prätraumatische Anteile

( vgl.

Urk. 9/67/4; vgl.

auch Urk. 9/90/2). Zudem

nannten die beurteilenden Fach ärzte keine Heilbehandlungen, welche eine namhafte gesundheitliche Ver besserung der - unfallbedingten - Beschwerden zu zeitigen vermöchten. Daran ändert auch die infolge des ambulanten Assessments in der Rehaklinik B.___

vom 2 5. Mai 2020 empfohlene intensivierte , ambulante Physiotherapie für die Dauer von 6-8 Wochen nichts ( Urk. 9/101/4 ).

Insbesondere ist für die Leistungs einstellung nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) und wiesen die beurteilenden Fachärzte der Rehaklinik B.___ wiederholt auf die erhebliche Symptomausweitung sowie schlechte Leistungsbe reitschaft des Beschwerde führers hin ( Urk. 9/101/4 f.) .

5 .3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 3 1. März 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten End zustand ausging , auf diesen Zeitpunkt hin

die vorübergehenden Versicherungs leistungen einstellte und die Adäquanzbeurteilung (vgl. E. 1.6) vornahm . Darauf hinzuweisen ist auch , dass die erst im Juli 2021 abgeschlossene Arbeitsver mittlung der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/281, Urk. 9/285) den Fallab schluss nicht hindert; gegebenenfalls wäre indessen nicht eine Invalidenrente, sondern eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV zuzusprechen ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversiche rungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 201 2, S. 144 mit weiterem Hinweis ).

Da es letztlich an der Adäquanz fehlt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen) . 5 .4 5 .4.1

Die Unfallschwer e des Ereignisses vom 1 3. Dezember 2019 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massge bend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfall geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5 .4.2

Über den Hergang des Unfalles vom

13. Dezember 2019 ist dem Polizeirapport der Stadt F.___ (Urk. 9/47 ) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Beifahrer eines BMW und der

Fahrzeug lenker eines VW nachts und bei erschwerter Sicht infolge Schneefalls an der Kreuzung G.___/H.___ befanden , wobei für beide Strassen eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ h si g nalisi ert war und die H.___ - Str asse gegenüber der G.___- S trasse kein Vortrittsrecht besass . Der Fahr zeuglenker des VW führte aus, er habe vor der Kreuzung „ beim kein Vortritt “ angehalten, nach links geschaut und niemanden gesehen. Daraufhin habe er einen Knall gehört. Er sei ausgestiegen, um nach dem Fahrzeuglenker des BMW zu sehen. Der BWM habe sich um 180 Grad gedreht. Der Fahrzeuglenker des BMW gab an, er sei mit ca. 40 km/h unterwegs gewesen und habe das andere Fahrzeug (VW ) erst kurz vor dem Aufprall gesehen. Er habe noch ausweichen wollen , um den Unfall zu verhindern, aber es sei schon zu spät gewesen. Der BMW

habe sich infolge der Seitenkollision um 180

Grad gedreht und sei alsdann stehengeblieben. Der B eschwerdeführer gab schliesslich zu Protokoll, er wisse nicht, ob e r den Fahrzeuglenker des VW gesehen habe. Er habe nicht darauf geachtet. Sein Kollege habe plötzlich geschrien, es habe einen Knall gegeben und das Fahrzeug habe sich mit Rauch/S taub von den Airbags gefüllt; alles sei weiss geworden. L aut Polizeirapport wurde durch die Kollis ion die komplette Front des VW deformiert und die gesam te rechte Fahrzeugseite des BMW

be schädigt. Zudem erlitt der BMW einen Bruch an der hinteren Achse. 5 .4.3

Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 2 3. Dezember 2011 , E. 6.1 mit Hinweisen). Davon ist

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 4) - auch beim vorliegen d en Unfall,

bei welchem unter Berücksichtigung der Rotationsbewegung des BMW um etwa 20 bis 25 Grad an der Sitzposition des beifahrenden Beschwerde führers (vorne rechts) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 10.8 bis 15.4 km/h errechnet wurde (vgl. Urk. 9/110/4), auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010 , E. 7.1 mit Hin weisen) . Daran ändert auch nichts, dass beim Unfall vom 1 3. Dezember 2019 kein eigentlicher Auffahrunfall, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattfand (vgl.

Bundesgerichtsurteil 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10). D asselbe gilt

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 4) –

auch für den U mstand, dass die Airbag s frontal und seitlich ausgelöst wurde n (vgl. Urk. 9/48/26) und die betei ligten Fahrzeuge Kollisionsgeschwindigke iten von 19-25 km/h resp. 45 50 km/h aufwiesen ( Urk. 9/110/3).

Als mittelschwer

im mittleren Bereich wurden etwa Unfälle qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug auf der rec hten (Beifahrer-) Seite auf der Höhe der Hinterachse von der Front eines anderen P ersonenwagens mit einer Kollisionsg eschwindigkeit von 105 bis 115 Km/h gerammt wurde , sich um die

eigene Achse drehte und dann gegen einen Weg weiser prallte (Urteil des Bun desgerichts 8C_611/2016 vom 1 6. Dezember 2016, E. 2 f. ), bei einem Überhol manöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil des Bun desgerichts 8C_743/2007 vom 1 4. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 1 5. März 2007 Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinaus geschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 1 1. September 2009 E. 5.1). Auch beim Fahrer eines Personenwagens, der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekommen war, wobei er sich mehrere Male überschla gen hatte, wurde ein im engeren Sinne mittelschwerer Unfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. November 2009 E. 7.2), wie auc h bei einer frontal/seitlich e n

Kollision

zweier Personenwagen mit Kollisionsge schwindigkeiten von ca. 70-75 km/h , bei welcher das A uto der v ersicherten Person von der Fahrbahn abgetrieben wurde , den Strassenrand

überfuhr , abhob und erst nach 25 m auf einem bereits am Boden liegenden Telefonstrommast zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 1 4. März 2011 E. 7). Im Übrigen war der nach eigenen Angaben angegurtete ( vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/47/8, Urk. 9/67/2 ; vgl.

demgegenüber Urk. 9/ 27/1 )

Beschwerdeführer nach dem Unfall unbe strittener massen weder bewusstlos noch wies er äussere

Ver letzungen auf. Zudem konnte er das Fahrzeug selbständig verlassen ( Urk. 9/59/2).

Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 , E. 5). 5 .5

Der zu beurteilende Unfall hat sich nach dem Gesagten unbestrittenermassen

nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06) - von beson derer Eindrücklichkeit.

Ebenfalls steht gestützt auf die Akten ausser Frage, dass die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen – eine solche kann praxisgemäss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E . 10.2.2) – nicht gegeben sind; eine erhebliche Vor schädigung der HWS (vgl. Urteil 8C_468/2008 vom 25.09.2008

E. 6.3.2) hat der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet (vgl. Urk. 9/18 , Urk. 9/70 ; vgl. auch Urk. 9/171 ) . V on einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung kann

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5) – nicht die Rede sein , zumal Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind und auch die nebst der medika mentösen Be darfsbe handlung zur Anwendung gelangenden physio therapeuti schen Massnahmen

sowie manualth erapeutischen Behandlungen ( Urk. 9/27/2 ) nicht auf eine fortgesetzte ärztliche Behandlung schliessen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 ).

Zudem ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung objek tiv und nicht aufgrund des Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/ 2008 vom 30. April 2009 E. 5.4); die geltend gemachte psychische Belastung durch die ärztlichen Behandlungen ist

– beim Ausbleiben fachärztlicher Diagnosen - damit unbeachtlich.

Angesichts fehlender stationärer und belastender Behandlungen bei lediglich bedarfsweise einge nommener Analgesie (vgl. Urk. 9/27/2 , Urk. 9/101/6 ) kann auch nicht auf erheb liche Beschwerden geschlossen werden. Dies umso weniger in Anbetracht der ärztlichen Hinweise auf die mangelhafte Bereitschaft des Beschwerdeführers, an aktiven Therap iemassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/101) . H ervorzuheben ist auch , dass der Beschwerdeführer selbst angab, die initial starken Nackenschmer zen, teils mit Ausstrahlungen, Müdigkeit sowie Übelkeit hätten sich im Verlauf schrittweise zurückgebildet ( Urk. 9/218/2); seine

gegenteilige n Angaben in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5) erscheinen damit als bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Besondere Gründe, welche zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen, wel che die Heilung beeinträchtigten, erforderlich wären, sind nicht auszumachen. So stellen auch die Durchführung verschiedener Therapien sowie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden konnte, keine Faktoren dar, welche zur Bejahung dieses Kriteriums genügten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.3). D aran ändert freilich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer am 2 3. November 2019 eine Vorderhandfraktur links erlitt. Inwiefern sich die Handverletzung auf die HWS-Bes chwerden auswirk en sollte, ist

nicht nachvollziehbar und hat der Beschwer deführer auch nicht weiter begründet ( Urk. 1 S. 5) . Ebenfalls nicht erfüllt ist beim Beschwerdeführer schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengunge n; Dr. A.___ attestierte de m Beschwerde führer mit Bezug auf die Unfallfolgen vom 1 3. Dezember 2019 seit dem 14. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/77/8).

Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 13. Dezember 2019 erlittenen Unfall und den über den 3 1. März 2021 hinaus geklagten Beschwerden. 5 .6

Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1984 geborene X.___ war seit dem 1. März 2019 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, als er am 1 3. Dezember 2019 als Beifahrer eine seitlich-frontale

Kollision erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 1 7. Dezember 2019, Urk. 9/1 ; vgl. auch Polizeirap port vom 1 0. Februar 2020, Urk. 9/47/3ff. ). Die selbentags

erstbehandelnden Ärzte des Ka ntonsspitals Z.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion, verordneten Schmerz medikamente und attestiertem d em Versicherten vom 1 3. bis 16. De zember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (mit Verlängerung en durch die nachbe handeln den Ärzte, vgl. Urk. 9/ 116 /2) ; bildgebend (Röntgen/ Abdomen sonographie ) erga ben sich keinerlei Hinweise auf frische Frakturen im Bereich der Thorax, Hals wirbel- ( HWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) , eine Organ verletzung oder freie Flüssigkeiten intraabdominell (Urk. 9/12, Urk. 9/17f. ) . Die S uva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungs kosten , vgl.

Urk. 9/8 ). Im Februar 2020 führte

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( vgl. Unter suchungs bericht vom 1 7. Februar 2020, Urk. 9/40) .

Die bei anhaltenden Nacken- und Schulter beschwerden im März 2020 durchgeführten

MRT-Untersuchunge n der HWS und beider Schultern brachte n

im Wesentlichen eine Tendinose der Supraspinatus sehne rechts , ein Einriss der Supraspinatussehne links sowie eine geringe Unkarthrose auf Höhe C4-6 zur Dar stellung

( Urk. 9/52 , Urk. 9/70f. ). Zudem liess sich der B eschwerdeführer ver schiedentlich spezialärztlich untersuchen ( vgl. Urk. 9/59,

Urk. 9/67/2 ff.). Im Mai und Juli 2020 nahm Dr. A.___

zur Sache Stellung ( Urk. 9/77 , Urk. 9/112 ).

Alsdann veranlasste die Suva das ambulante Assessment vom 2 5. Mai 2020 in der Rehaklinik B.___ (vgl. Bericht vom 9. Juni 2020, Urk. 9/101) und a ufgrund der berichteten Gleichgewichtsstörungen und Schwindelgefühlen (vgl. Bericht vom 1. November 2020, Urk. 9/ 179)

die neurologische Schwindelabklärung

im Z.___ vom 4. Januar 2021 (vgl. Bericht vom 6. Janua r 2021, Urk. 9/218/2ff.). Auf entsprechende Vorlage ga b Dr. A.___ a m 1 5. Januar 2021 erneut eine kreis ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 9/223). Daraufhin stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen

mit Verfügung vom 10. Februar 2021 per 31. März 2021 ein; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 9/234). Die vom Versicherten am 9. März 2021 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/252) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ab ( Urk. 2) .

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ist ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderl ichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und a däquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall ver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Hals wirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nach weisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwi ckelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere ( zweckmässige ) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen

– wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

E. 2 Dageg en erhob X.___ am 1. Juli 2021 (Poststempel )

durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Taggelder auszurichten. Im Weiteren seien eine Rente sowie Integritäts entschädigung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S.

2). Mit Eingabe vom 1 4. J uli 2021 zeigte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die

Mandatsn iederlegung an und reichte ihre Aufwand zusammenstellung ein ( Urk. 6, Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 6.

September 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe anlässlich des Unfall vom 1 3. Dezember 2019 unbestrittenermassen keine strukturellen Läsionen erlitten. Bildgebend hätten sich höchstens degene rative Ver änderungen gezeigt; n eurologische D e fizite hätten ebenfalls ausge s c h lossen werden können. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ sei überwiegend wahrscheinlich von einer Prellung oder Zerrung der HWS, LWS, Thorax sowie des rechten Schultergelenks auszugehen. Mangels strukturelle r Läsionen sei der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht und von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten gewesen. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden würden mangels eines objektivierbaren, organischen Substrats dem Beschwerdebild eines Schleuder trauma s entsprechen . Vorliegend sei von einem mittelschweren U nfall im Grenz bereich zu den leichten Unfällen auszugehen . Da keines der gestü tzt auf die sog. «Schleudertrau m a-P raxis» erforderlichen Kriterien für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sei, sei die Adäquanz zu verneinen. Mit hin seien die erbrachten Leistungen zu Recht per 3 1. März 2021 eingestellt worden . Mangels Adäquanz bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei vorliegend von einem mittel schweren Unfall auszugehen; die Koll i sionsgeschwindigkeit habe beim heran nahenden VW -Tour a n 19-25 km/h und beim BWM, in welchem der Beschwerde führer als Beifahrer gesessen habe , 45-50 km/h betragen. Zudem sei eine kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) von 9-13 km/h festge stellt worden. Alsdann seien drei Adäquanzkriterien erfüllt, nämlich die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, die fortgesetzte spezifische und belastende Behand lung und der schwierige Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen . Das zuletzt genannte Kriterium sei zudem in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ( Urk. 1).

E. 3 ff. ) und wofür die Suva ihre Leistungspflicht anerkannte ( Unfall-Nr. … ; vgl. Urk. 2 lit . C; vgl. auch Urk. 9/77/9).

Die Folgen dieses Unfalles sind nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021.

E. 4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin , hielt im Konsiliarbericht vom 1 9. März 2020 als Hauptdiagnose ein multiloku läres Schmerzsyndrom fest ( Urk. 9/59/2). Klinisch hätten sich im Bereich der HWS, BWS und LWS Endphasenschmerzen und leichte Myogelosen der nuchalen Muskulatur ergeben. Die oberen Extremitäten seien passiv frei beweglich; aktiv bestehe ein schmerzhafter Bogen rechts mehr als links. Die bisher durchgeführten bildgebenden Abklärungen seien für das Beschwerdebild nicht erklärend; eine somatische Ursache lasse si ch aktuell nicht objektivieren ( Urk. 9/59/2 f.). Die von Dr. C.___

– zwecks vollständiger Abklärung – veranlasste MR-Tomographie der LWS vo m 2 5. M ärz 2019 brachte eine geringe Chondrose der Bandscheibe L5-S1 ohne signi fikante Protrusion oder posttraumatische/entzündliche Veränderungen zur Darstellung ( Urk. 9/89).

E. 4.1 ; vgl. damit konkordant der

Reintegrationsleitfaden Unfall [Release 2010 - Version 1.0] , wonach bei einer einfachen Prellung der HWS, Schulter und Thorax eine Behandlungsdauer von maximal 4 resp. 6 Wochen angegeben wird , vgl. Ziff. 3A, 5A, 10A S. 3 6 , 65, 187 ) . Konkret e Indizien, die gegen die Zuver lässigkeit seiner Beurteilung en sprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 1.7). E ine

abweichende m edizinische Beurteilung

liegt nicht vor. D er Beschwerdeführer wurde wiederholt, eingehend und aus verschiedenen medizinischen Fachrichtung en untersucht, wobei sich keine

irgendwie gearteten objektiv ausgewiesenen Unfallv erletzungen ergaben . MR-tomographisch zeigten sich vornehmlich degenerative Veränderungen und war eine richtunggebende Verschlimmerung bildgebend nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Erwähnenswert sind auch die ärztlichen H inweise auf wesentliche prätraumatische Anteile

( vgl.

Urk. 9/67/4; vgl.

auch Urk. 9/90/2). Zudem

nannten die beurteilenden Fach ärzte keine Heilbehandlungen, welche eine namhafte gesundheitliche Ver besserung der - unfallbedingten - Beschwerden zu zeitigen vermöchten. Daran ändert auch die infolge des ambulanten Assessments in der Rehaklinik B.___

vom 2 5. Mai 2020 empfohlene intensivierte , ambulante Physiotherapie für die Dauer von 6-8 Wochen nichts ( Urk. 9/101/4 ).

Insbesondere ist für die Leistungs einstellung nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) und wiesen die beurteilenden Fachärzte der Rehaklinik B.___ wiederholt auf die erhebliche Symptomausweitung sowie schlechte Leistungsbe reitschaft des Beschwerde führers hin ( Urk. 9/101/4 f.) .

5 .3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 3 1. März 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten End zustand ausging , auf diesen Zeitpunkt hin

die vorübergehenden Versicherungs leistungen einstellte und die Adäquanzbeurteilung (vgl. E. 1.6) vornahm . Darauf hinzuweisen ist auch , dass die erst im Juli 2021 abgeschlossene Arbeitsver mittlung der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/281, Urk. 9/285) den Fallab schluss nicht hindert; gegebenenfalls wäre indessen nicht eine Invalidenrente, sondern eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV zuzusprechen ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversiche rungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 201 2, S. 144 mit weiterem Hinweis ).

Da es letztlich an der Adäquanz fehlt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen) . 5 .4 5 .4.1

Die Unfallschwer e des Ereignisses vom 1 3. Dezember 2019 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massge bend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfall geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5 .4.2

Über den Hergang des Unfalles vom

13. Dezember 2019 ist dem Polizeirapport der Stadt F.___ (Urk. 9/47 ) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Beifahrer eines BMW und der

Fahrzeug lenker eines VW nachts und bei erschwerter Sicht infolge Schneefalls an der Kreuzung G.___/H.___ befanden , wobei für beide Strassen eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ h si g nalisi ert war und die H.___ - Str asse gegenüber der G.___- S trasse kein Vortrittsrecht besass . Der Fahr zeuglenker des VW führte aus, er habe vor der Kreuzung „ beim kein Vortritt “ angehalten, nach links geschaut und niemanden gesehen. Daraufhin habe er einen Knall gehört. Er sei ausgestiegen, um nach dem Fahrzeuglenker des BMW zu sehen. Der BWM habe sich um 180 Grad gedreht. Der Fahrzeuglenker des BMW gab an, er sei mit ca. 40 km/h unterwegs gewesen und habe das andere Fahrzeug (VW ) erst kurz vor dem Aufprall gesehen. Er habe noch ausweichen wollen , um den Unfall zu verhindern, aber es sei schon zu spät gewesen. Der BMW

habe sich infolge der Seitenkollision um 180

Grad gedreht und sei alsdann stehengeblieben. Der B eschwerdeführer gab schliesslich zu Protokoll, er wisse nicht, ob e r den Fahrzeuglenker des VW gesehen habe. Er habe nicht darauf geachtet. Sein Kollege habe plötzlich geschrien, es habe einen Knall gegeben und das Fahrzeug habe sich mit Rauch/S taub von den Airbags gefüllt; alles sei weiss geworden. L aut Polizeirapport wurde durch die Kollis ion die komplette Front des VW deformiert und die gesam te rechte Fahrzeugseite des BMW

be schädigt. Zudem erlitt der BMW einen Bruch an der hinteren Achse. 5 .4.3

Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 2 3. Dezember 2011 , E. 6.1 mit Hinweisen). Davon ist

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 4) - auch beim vorliegen d en Unfall,

bei welchem unter Berücksichtigung der Rotationsbewegung des BMW um etwa 20 bis 25 Grad an der Sitzposition des beifahrenden Beschwerde führers (vorne rechts) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 10.8 bis 15.4 km/h errechnet wurde (vgl. Urk. 9/110/4), auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010 , E. 7.1 mit Hin weisen) . Daran ändert auch nichts, dass beim Unfall vom 1 3. Dezember 2019 kein eigentlicher Auffahrunfall, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattfand (vgl.

Bundesgerichtsurteil 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10). D asselbe gilt

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 4) –

auch für den U mstand, dass die Airbag s frontal und seitlich ausgelöst wurde n (vgl. Urk. 9/48/26) und die betei ligten Fahrzeuge Kollisionsgeschwindigke iten von 19-25 km/h resp. 45 50 km/h aufwiesen ( Urk. 9/110/3).

Als mittelschwer

im mittleren Bereich wurden etwa Unfälle qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug auf der rec hten (Beifahrer-) Seite auf der Höhe der Hinterachse von der Front eines anderen P ersonenwagens mit einer Kollisionsg eschwindigkeit von 105 bis 115 Km/h gerammt wurde , sich um die

eigene Achse drehte und dann gegen einen Weg weiser prallte (Urteil des Bun desgerichts 8C_611/2016 vom 1 6. Dezember 2016, E. 2 f. ), bei einem Überhol manöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil des Bun desgerichts 8C_743/2007 vom 1 4. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 1 5. März 2007 Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinaus geschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 1 1. September 2009 E. 5.1). Auch beim Fahrer eines Personenwagens, der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekommen war, wobei er sich mehrere Male überschla gen hatte, wurde ein im engeren Sinne mittelschwerer Unfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. November 2009 E. 7.2), wie auc h bei einer frontal/seitlich e n

Kollision

zweier Personenwagen mit Kollisionsge schwindigkeiten von ca. 70-75 km/h , bei welcher das A uto der v ersicherten Person von der Fahrbahn abgetrieben wurde , den Strassenrand

überfuhr , abhob und erst nach 25 m auf einem bereits am Boden liegenden Telefonstrommast zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 1 4. März 2011 E. 7). Im Übrigen war der nach eigenen Angaben angegurtete ( vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/47/8, Urk. 9/67/2 ; vgl.

demgegenüber Urk. 9/ 27/1 )

Beschwerdeführer nach dem Unfall unbe strittener massen weder bewusstlos noch wies er äussere

Ver letzungen auf. Zudem konnte er das Fahrzeug selbständig verlassen ( Urk. 9/59/2).

Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 , E. 5). 5 .5

Der zu beurteilende Unfall hat sich nach dem Gesagten unbestrittenermassen

nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06) - von beson derer Eindrücklichkeit.

Ebenfalls steht gestützt auf die Akten ausser Frage, dass die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen – eine solche kann praxisgemäss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E . 10.2.2) – nicht gegeben sind; eine erhebliche Vor schädigung der HWS (vgl. Urteil 8C_468/2008 vom 25.09.2008

E. 6.3.2) hat der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet (vgl. Urk. 9/18 , Urk. 9/70 ; vgl. auch Urk. 9/171 ) . V on einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung kann

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5) – nicht die Rede sein , zumal Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind und auch die nebst der medika mentösen Be darfsbe handlung zur Anwendung gelangenden physio therapeuti schen Massnahmen

sowie manualth erapeutischen Behandlungen ( Urk. 9/27/2 ) nicht auf eine fortgesetzte ärztliche Behandlung schliessen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 ).

Zudem ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung objek tiv und nicht aufgrund des Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/ 2008 vom 30. April 2009 E. 5.4); die geltend gemachte psychische Belastung durch die ärztlichen Behandlungen ist

– beim Ausbleiben fachärztlicher Diagnosen - damit unbeachtlich.

Angesichts fehlender stationärer und belastender Behandlungen bei lediglich bedarfsweise einge nommener Analgesie (vgl. Urk. 9/27/2 , Urk. 9/101/6 ) kann auch nicht auf erheb liche Beschwerden geschlossen werden. Dies umso weniger in Anbetracht der ärztlichen Hinweise auf die mangelhafte Bereitschaft des Beschwerdeführers, an aktiven Therap iemassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/101) . H ervorzuheben ist auch , dass der Beschwerdeführer selbst angab, die initial starken Nackenschmer zen, teils mit Ausstrahlungen, Müdigkeit sowie Übelkeit hätten sich im Verlauf schrittweise zurückgebildet ( Urk. 9/218/2); seine

gegenteilige n Angaben in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5) erscheinen damit als bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Besondere Gründe, welche zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen, wel che die Heilung beeinträchtigten, erforderlich wären, sind nicht auszumachen. So stellen auch die Durchführung verschiedener Therapien sowie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden konnte, keine Faktoren dar, welche zur Bejahung dieses Kriteriums genügten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.3). D aran ändert freilich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer am 2 3. November 2019 eine Vorderhandfraktur links erlitt. Inwiefern sich die Handverletzung auf die HWS-Bes chwerden auswirk en sollte, ist

nicht nachvollziehbar und hat der Beschwer deführer auch nicht weiter begründet ( Urk. 1 S. 5) . Ebenfalls nicht erfüllt ist beim Beschwerdeführer schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengunge n; Dr. A.___ attestierte de m Beschwerde führer mit Bezug auf die Unfallfolgen vom 1 3. Dezember 2019 seit dem 14. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/77/8).

Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 13. Dezember 2019 erlittenen Unfall und den über den 3 1. März 2021 hinaus geklagten Beschwerden. 5 .6

Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 5 Am 2 3. und 3 0. März 2020 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

untersucht. Dieser hielt

im Wesentlichen fest, d er Beschwerdeführer habe als Folge des Unfalls vom 1 3. Dezember 2019 sowohl cervico-cephale als auch cervico -brachial rechtsseitige, belastungsab hängige Beschwerden und ein lumbales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins Gesäss beziehungsweise zum Teil mit diffuser neurogener Ausprägung im rechten Becken- und Oberschenkelbereich beschrieben. Sowohl klinisch als auch elektrodiag nostisch hätten sich, korrespon d i erend zu den weitestgehend unauf fälligen aktuellen MRT-Befunden (LWS und HWS) keine peripher neurologischen Defizite oder Hinweise für zentrale neurologische S chädigungen ergeben. Mithin ergä be n sich keine Hinweise für eine zugrundeliegende Polyneuropathie oder für ein radik uläres Syndrom anderer Ursachen. Unter Hinweis auf den chiroprakti schen Bericht vom 1 2. September 2018, wonach der Beschwerdeführer bereits seit 2010 zunehmende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelareal mit Spannungs kopfschmerzen beklagt habe und worin ein zervikospondylogenes Syndrom bei facettären Reizzuständen und myofaszialer Symptomausweitung diagnostiziert wurde (vgl. vgl. Urk. 9/90/2) , hielt Dr. D.___ ausserdem fest,

es bestehe ein wesentlicher prätraumati scher Anteil. Zudem bestehe eine prätraumatisch symp tomatisch e

Migräne. Insgesamt dürften die Beschwerden auch wesentlich durch die Adipositas und der davon abhängigen statischen Belastung verstärkt sein Im Zusammenhang mit der Handverletzung vom 2 3. November 2019 habe der Beschwerdeführer Sensibilitätsstörungen links beschrieben. Hier lasse sich elektrodiagnostisch eine demyelinisierende Schädigung des Nervus

ulnaris im Sulcus nachweisen. Eine Unfallkausalität sei indes nicht herzustellen ( Urk. 9/67). 4.

E. 6 Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 5. Ma i 2020 fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 1 3. Dezember 2019 gestützt auf das Bildmaterial keine strukturellen Läsionen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates oder Ver letzungen der inneren O rgane erlitten. Vielmehr sei es infolge der Airbagaus lösung auf der Beifahrerseite überwiegend wahrscheinlich zu einer Prellung oder Zerrung der HWS, sowie zu Prellungen der Thorax und des Schultergelenks rechts sowie der LWS gekommen. Nach medizinischem Wissen s stand sei nach Prellungen ohne strukturelle Läsionen nach vier bis sechs Wochen der Status quo sine erreicht. Die an der HWS bildgebend festgestellte n geringgradigen Unkarthrosen seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es handle sich dabei um beginnende Abnützungen an den Gelenksflächen zwischen den Wirbelkörpern des vierten bis sechsten Halswirbelkörpers. Der an der linken Sc hulter festgestellte ansatznahe, kleine Einriss der Supraspinatus sehne , ohn e Retraktion, Atrophie oder Hinweise auf stattgehabte Frakturen entspreche einem degenerativen V erschleissleiden. Bei der an der rechten Schu lter dargestellten

Tendinose handle es sich ebenfalls um eine degenerative Ver änderung der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich , ohne Rissbildung, entsprechend einer Prädilektionslokation für Verschleiss. Im Zusammenhang mit den Unfall folgen vom 1 3. Dezember 2019 bestehe seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

( Urk. 9/77). 4.

E. 7 Im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 9. Juni 2020 empfahlen die beurteilenden Fachärzte gestützt auf das ambulante Assessment vom 2 5. Mai 2020 eine zwei Mal wöchentlich intensivierte ambulante Physiotherapie mit Betonung der akti ven Bewegungstherapie für einen Zeitraum von 6-8 Wochen. Gleichzeitig hielten sie eine erhebliche Symptomausweitung und ausserdem fest, der Beschwerde führer sei mässig zugänglich für aktive Therapiemassnahmen. Er habe die Übungen bei Schmerzangaben jeweils nach wenigen Wiederholungen abgebro chen. Auf ein Probetraining sei infolge seiner tiefen Belastbarkeit verzichtet wor den ( Urk. 9/101). 4.

E. 8 Auf erneute Vorlage bestätigte Dr. A.___

am 2 1. Juli 2020 , dass keine obj ekti vierbaren Unfallfolgen bestünden und von weiteren medizinischen Massnahmen eine namhafte Verbesserung nicht erwartet werden könne ( Urk. 9/112). 4.

E. 9 Am 4. Januar 2021 erfolgte im Z.___ eine Abklärung der S chwindelbeschwerden.

Dabei hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Z.___ ,

ein unsyste matisches intermittierendes Schwindelgefühl fest ( Urk. 9/218/2). Der Beschwerdeführer habe berichtet, wenige Stunden nach dem Unfall vom 1 3. De zember 2019 seien starke Nackenschmerzen, teils mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten. In den kommenden Wochen und Monaten habe er sich innerlich sehr gestresst , angespannt , und müde gefühlt und Übelkeit, Lärm- und Lichtüber empfindlichkeit sowie eine vermehrte Reizbarkeit bemerkt. Die Beschwerden hätten sich im weiteren Verlauf schrittweise zurückgebildet. Aktuell habe er noch immer Mühe mit dem Gleichgewicht; es bestehe eine Unsicherheit im Stehen und Gehen , begleitet von einem unsystematischen

Schwank schwindelgefühl und Nackenschmerzen, ausgelöst vor allem bei extremer Kopfrotation. D adurch sei er im Alltag

nicht wesentlich eingeschränkt . Zu

S türzen sei es nie gekommen. In objektiver Hinsicht hätten strukturelle Läsionen b ildgebend ausgeschlossen werden können und bestehe kein neurologisch es Defizit. Duplexson ographisch habe sich ausserdem der Ausschluss einer Gefässdissektion ergeben. Insgesamt sei mit einer weiteren Verbesserung der Beschwerden zu rechnen. Spezifische Massnahmen seien nicht indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Symptoma tik nic ht relevant eingeschränkt (Urk. 9/218 /2 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00137

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1984 geborene X.___ war seit dem 1. März 2019 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, als er am 1 3. Dezember 2019 als Beifahrer eine seitlich-frontale

Kollision erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 1 7. Dezember 2019, Urk. 9/1 ; vgl. auch Polizeirap port vom 1 0. Februar 2020, Urk. 9/47/3ff. ). Die selbentags

erstbehandelnden Ärzte des Ka ntonsspitals Z.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion, verordneten Schmerz medikamente und attestiertem d em Versicherten vom 1 3. bis 16. De zember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (mit Verlängerung en durch die nachbe handeln den Ärzte, vgl. Urk. 9/ 116 /2) ; bildgebend (Röntgen/ Abdomen sonographie ) erga ben sich keinerlei Hinweise auf frische Frakturen im Bereich der Thorax, Hals wirbel- ( HWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) , eine Organ verletzung oder freie Flüssigkeiten intraabdominell (Urk. 9/12, Urk. 9/17f. ) . Die S uva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungs kosten , vgl.

Urk. 9/8 ). Im Februar 2020 führte

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, eine kreisärztliche Untersuchung durch ( vgl. Unter suchungs bericht vom 1 7. Februar 2020, Urk. 9/40) .

Die bei anhaltenden Nacken- und Schulter beschwerden im März 2020 durchgeführten

MRT-Untersuchunge n der HWS und beider Schultern brachte n

im Wesentlichen eine Tendinose der Supraspinatus sehne rechts , ein Einriss der Supraspinatussehne links sowie eine geringe Unkarthrose auf Höhe C4-6 zur Dar stellung

( Urk. 9/52 , Urk. 9/70f. ). Zudem liess sich der B eschwerdeführer ver schiedentlich spezialärztlich untersuchen ( vgl. Urk. 9/59,

Urk. 9/67/2 ff.). Im Mai und Juli 2020 nahm Dr. A.___

zur Sache Stellung ( Urk. 9/77 , Urk. 9/112 ).

Alsdann veranlasste die Suva das ambulante Assessment vom 2 5. Mai 2020 in der Rehaklinik B.___ (vgl. Bericht vom 9. Juni 2020, Urk. 9/101) und a ufgrund der berichteten Gleichgewichtsstörungen und Schwindelgefühlen (vgl. Bericht vom 1. November 2020, Urk. 9/ 179)

die neurologische Schwindelabklärung

im Z.___ vom 4. Januar 2021 (vgl. Bericht vom 6. Janua r 2021, Urk. 9/218/2ff.). Auf entsprechende Vorlage ga b Dr. A.___ a m 1 5. Januar 2021 erneut eine kreis ärztliche Beurteilung ab ( Urk. 9/223). Daraufhin stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen

mit Verfügung vom 10. Februar 2021 per 31. März 2021 ein; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 9/234). Die vom Versicherten am 9. März 2021 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/252) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ab ( Urk. 2) . 2.

Dageg en erhob X.___ am 1. Juli 2021 (Poststempel )

durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Taggelder auszurichten. Im Weiteren seien eine Rente sowie Integritäts entschädigung zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S.

2). Mit Eingabe vom 1 4. J uli 2021 zeigte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die

Mandatsn iederlegung an und reichte ihre Aufwand zusammenstellung ein ( Urk. 6, Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 6.

September 2021 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ist ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderl ichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und a däquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall ver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Hals wirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbe stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nach weisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwi ckelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen , wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere ( zweckmässige ) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen

– wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe anlässlich des Unfall vom 1 3. Dezember 2019 unbestrittenermassen keine strukturellen Läsionen erlitten. Bildgebend hätten sich höchstens degene rative Ver änderungen gezeigt; n eurologische D e fizite hätten ebenfalls ausge s c h lossen werden können. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ sei überwiegend wahrscheinlich von einer Prellung oder Zerrung der HWS, LWS, Thorax sowie des rechten Schultergelenks auszugehen. Mangels strukturelle r Läsionen sei der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht und von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten gewesen. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden würden mangels eines objektivierbaren, organischen Substrats dem Beschwerdebild eines Schleuder trauma s entsprechen . Vorliegend sei von einem mittelschweren U nfall im Grenz bereich zu den leichten Unfällen auszugehen . Da keines der gestü tzt auf die sog. «Schleudertrau m a-P raxis» erforderlichen Kriterien für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sei, sei die Adäquanz zu verneinen. Mit hin seien die erbrachten Leistungen zu Recht per 3 1. März 2021 eingestellt worden . Mangels Adäquanz bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei vorliegend von einem mittel schweren Unfall auszugehen; die Koll i sionsgeschwindigkeit habe beim heran nahenden VW -Tour a n 19-25 km/h und beim BWM, in welchem der Beschwerde führer als Beifahrer gesessen habe , 45-50 km/h betragen. Zudem sei eine kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) von 9-13 km/h festge stellt worden. Alsdann seien drei Adäquanzkriterien erfüllt, nämlich die lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, die fortgesetzte spezifische und belastende Behand lung und der schwierige Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen . Das zuletzt genannte Kriterium sei zudem in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ( Urk. 1). 3.

Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass

der Be schwerdeführer anlässlich eines Arbeitsu nfall e s vom

2 3. November 2019 (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/14) eine Vorderhandfraktur links ( Avulsions f raktur

des dorsalen Bandapparates am Os

triquetrum links ) erlitt en hatte , welche beim Ausschluss weiterer Frakturen konservativ ( Bedarfsanalgesie/ Ruhigstellung in einer Handgelenksmanschette für drei , max. sechs Wochen )

behandelt wurde ( vgl. Urk. 9/244/2 f., Urk. 9/100/2, Urk. 9/40/ 3 ff. ) und wofür die Suva ihre Leistungspflicht anerkannte ( Unfall-Nr. … ; vgl. Urk. 2 lit . C; vgl. auch Urk. 9/77/9).

Die Folgen dieses Unfalles sind nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021. 4 . 4 .1

Die am

13. Dezember 20 19 erstbehandelnden Ärzte des Z.___ hielten eine HWS D isto r s ion fest . Klinisch hätten sich Druck- resp. Klopfdolenzen im Unterbauch rechts sowie im Bereich der BWS und LWS ergeben; bildgebend ergaben sich keine rlei Hinweise auf frische Fraktu ren im Bereich der Thorax, HWS und LWS, eine Organverletzung oder freie Flüssigkeiten intraabdominell ( Urk. 9/12, U rk. 9/17f . ). 4 .2

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 7. Februar 2020 hielt Dr. A.___

mit Bezug auf das Ereignis vom 1 3. Dezember 2019 eine Prellung der HWS, Thorax rechts so wie des Schultergelenks rechts fest ( Urk. 9/40/9). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, infolge der Seitenkollision vom 1 3. Dezember 2019 habe er vermehrt Schmerzen in der linken Hand sowie Schmerz en im Bereich der HWS, LWS und in der rechten Schulter- und Thoraxregion

verspürt ( Urk. 9/40/5) . Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer an der linken Hand eine H andgelenksschiene getragen; infolge angegebener Schmerzen sei eine Untersuchung hier nicht möglich gewesen. Im Bereich der HWS, BWS und LWS hätten sich verschiedentlich Druckschmerzen und schmerzbedingte Bewegungs einschränkungen in Form von Endphasenschmerzen ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer eine verminderte Sensibilität im Bereich der Finger 3, 4 und 5

links angegeben ( Urk. 9/40 /6 ff. ) . Zur weiteren Abklärung seien die Schulter ge lenke im Hinblick auf allfällige degenerative Veränderungen bildgebend zu untersuchen ( Urk. 9/40/9). 4. 3

Das am

3. März 2020 durchgeführte MRI der HWS ergab bis auf geringe Unkarthrosen auf Höhe C4-6 kein en pathologischen Befund ( Urk. 9/70). An der rechten Schulter zeigten sich MR-tomographisch eine Tendinose der Supraspi natussehne im ansatz nahen Bereich , ohne Ruptur ode r

Partialruptur, keine Atrophie des Muskels, eine schmale Bursitis subacromialis

und keine wesentliche AC-Gelenkdegeneration (vgl. Befund vom 1 0. März 2020, Urk. 9/65); an der linken Schulter ergab sich ein Einriss der Supr aspinatussehne , bei ansonsten intakten Sehnen , keine Bursitis subacromialis und keine wesentliche AC Gelenks degeneration

(vgl. Befund vom 9. März 2020 , Urk. 9/71). 4. 4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin , hielt im Konsiliarbericht vom 1 9. März 2020 als Hauptdiagnose ein multiloku läres Schmerzsyndrom fest ( Urk. 9/59/2). Klinisch hätten sich im Bereich der HWS, BWS und LWS Endphasenschmerzen und leichte Myogelosen der nuchalen Muskulatur ergeben. Die oberen Extremitäten seien passiv frei beweglich; aktiv bestehe ein schmerzhafter Bogen rechts mehr als links. Die bisher durchgeführten bildgebenden Abklärungen seien für das Beschwerdebild nicht erklärend; eine somatische Ursache lasse si ch aktuell nicht objektivieren ( Urk. 9/59/2 f.). Die von Dr. C.___

– zwecks vollständiger Abklärung – veranlasste MR-Tomographie der LWS vo m 2 5. M ärz 2019 brachte eine geringe Chondrose der Bandscheibe L5-S1 ohne signi fikante Protrusion oder posttraumatische/entzündliche Veränderungen zur Darstellung ( Urk. 9/89). 4. 5

Am 2 3. und 3 0. März 2020 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

untersucht. Dieser hielt

im Wesentlichen fest, d er Beschwerdeführer habe als Folge des Unfalls vom 1 3. Dezember 2019 sowohl cervico-cephale als auch cervico -brachial rechtsseitige, belastungsab hängige Beschwerden und ein lumbales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins Gesäss beziehungsweise zum Teil mit diffuser neurogener Ausprägung im rechten Becken- und Oberschenkelbereich beschrieben. Sowohl klinisch als auch elektrodiag nostisch hätten sich, korrespon d i erend zu den weitestgehend unauf fälligen aktuellen MRT-Befunden (LWS und HWS) keine peripher neurologischen Defizite oder Hinweise für zentrale neurologische S chädigungen ergeben. Mithin ergä be n sich keine Hinweise für eine zugrundeliegende Polyneuropathie oder für ein radik uläres Syndrom anderer Ursachen. Unter Hinweis auf den chiroprakti schen Bericht vom 1 2. September 2018, wonach der Beschwerdeführer bereits seit 2010 zunehmende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelareal mit Spannungs kopfschmerzen beklagt habe und worin ein zervikospondylogenes Syndrom bei facettären Reizzuständen und myofaszialer Symptomausweitung diagnostiziert wurde (vgl. vgl. Urk. 9/90/2) , hielt Dr. D.___ ausserdem fest,

es bestehe ein wesentlicher prätraumati scher Anteil. Zudem bestehe eine prätraumatisch symp tomatisch e

Migräne. Insgesamt dürften die Beschwerden auch wesentlich durch die Adipositas und der davon abhängigen statischen Belastung verstärkt sein Im Zusammenhang mit der Handverletzung vom 2 3. November 2019 habe der Beschwerdeführer Sensibilitätsstörungen links beschrieben. Hier lasse sich elektrodiagnostisch eine demyelinisierende Schädigung des Nervus

ulnaris im Sulcus nachweisen. Eine Unfallkausalität sei indes nicht herzustellen ( Urk. 9/67). 4. 6

Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 5. Ma i 2020 fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 1 3. Dezember 2019 gestützt auf das Bildmaterial keine strukturellen Läsionen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates oder Ver letzungen der inneren O rgane erlitten. Vielmehr sei es infolge der Airbagaus lösung auf der Beifahrerseite überwiegend wahrscheinlich zu einer Prellung oder Zerrung der HWS, sowie zu Prellungen der Thorax und des Schultergelenks rechts sowie der LWS gekommen. Nach medizinischem Wissen s stand sei nach Prellungen ohne strukturelle Läsionen nach vier bis sechs Wochen der Status quo sine erreicht. Die an der HWS bildgebend festgestellte n geringgradigen Unkarthrosen seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es handle sich dabei um beginnende Abnützungen an den Gelenksflächen zwischen den Wirbelkörpern des vierten bis sechsten Halswirbelkörpers. Der an der linken Sc hulter festgestellte ansatznahe, kleine Einriss der Supraspinatus sehne , ohn e Retraktion, Atrophie oder Hinweise auf stattgehabte Frakturen entspreche einem degenerativen V erschleissleiden. Bei der an der rechten Schu lter dargestellten

Tendinose handle es sich ebenfalls um eine degenerative Ver änderung der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich , ohne Rissbildung, entsprechend einer Prädilektionslokation für Verschleiss. Im Zusammenhang mit den Unfall folgen vom 1 3. Dezember 2019 bestehe seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

( Urk. 9/77). 4. 7

Im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 9. Juni 2020 empfahlen die beurteilenden Fachärzte gestützt auf das ambulante Assessment vom 2 5. Mai 2020 eine zwei Mal wöchentlich intensivierte ambulante Physiotherapie mit Betonung der akti ven Bewegungstherapie für einen Zeitraum von 6-8 Wochen. Gleichzeitig hielten sie eine erhebliche Symptomausweitung und ausserdem fest, der Beschwerde führer sei mässig zugänglich für aktive Therapiemassnahmen. Er habe die Übungen bei Schmerzangaben jeweils nach wenigen Wiederholungen abgebro chen. Auf ein Probetraining sei infolge seiner tiefen Belastbarkeit verzichtet wor den ( Urk. 9/101). 4. 8

Auf erneute Vorlage bestätigte Dr. A.___

am 2 1. Juli 2020 , dass keine obj ekti vierbaren Unfallfolgen bestünden und von weiteren medizinischen Massnahmen eine namhafte Verbesserung nicht erwartet werden könne ( Urk. 9/112). 4. 9

Am 4. Januar 2021 erfolgte im Z.___ eine Abklärung der S chwindelbeschwerden.

Dabei hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Z.___ ,

ein unsyste matisches intermittierendes Schwindelgefühl fest ( Urk. 9/218/2). Der Beschwerdeführer habe berichtet, wenige Stunden nach dem Unfall vom 1 3. De zember 2019 seien starke Nackenschmerzen, teils mit Ausstrahlung in den rechten Arm aufgetreten. In den kommenden Wochen und Monaten habe er sich innerlich sehr gestresst , angespannt , und müde gefühlt und Übelkeit, Lärm- und Lichtüber empfindlichkeit sowie eine vermehrte Reizbarkeit bemerkt. Die Beschwerden hätten sich im weiteren Verlauf schrittweise zurückgebildet. Aktuell habe er noch immer Mühe mit dem Gleichgewicht; es bestehe eine Unsicherheit im Stehen und Gehen , begleitet von einem unsystematischen

Schwank schwindelgefühl und Nackenschmerzen, ausgelöst vor allem bei extremer Kopfrotation. D adurch sei er im Alltag

nicht wesentlich eingeschränkt . Zu

S türzen sei es nie gekommen. In objektiver Hinsicht hätten strukturelle Läsionen b ildgebend ausgeschlossen werden können und bestehe kein neurologisch es Defizit. Duplexson ographisch habe sich ausserdem der Ausschluss einer Gefässdissektion ergeben. Insgesamt sei mit einer weiteren Verbesserung der Beschwerden zu rechnen. Spezifische Massnahmen seien nicht indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Symptoma tik nic ht relevant eingeschränkt (Urk. 9/218 /2 ff.). 4.1 0

Auf erneute Vorlage am 1 5. Januar 2021 bestätigte Dr. A.___ abermals, dass der U nfall vom 13. Dezember 2019 keine objektivierbaren Folgen gezeitigt habe und von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei ( Urk. 9/223). 5 .

5 .1

Auch wenn es sich beim Unfall vom 13. Dezember 2019 mit

frontal/seitlicher Kollision (vgl. Urk. 9/48; vgl. auch die technische Unfallanalyse vom 2. April 2020,

Urk. 9/110 ) aufgrund des Hergangs nicht um ein eigentliches Schleuder trauma handelt (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash-injury ; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 197/04 vom 2 9. März 2006 E. 2.1, ferner: Debrunner/ Ram seier , Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dabei zumindest eine HWS Distorsion e rlitt en hat

(vgl. Urk. 9/12) und

innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 48 Stunden einige der zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beein trächti gungen aufgetreten sind ( vgl. etwa Urk. 9/27/1, Urk. 9/218/2 , Urk. 9/278/2 ) ; insbesondere können die festgestellten degenerativen Verände rungen die Beschwerden nach einhelliger Auffassung der Ärzte nicht erklären . Mithin liegt eine schleudertraumaähnliche Ve rletzung vor und ist die für die Unfallkausalität von Schleudertraumata der Halswirbelsäule geltende Rechtsp re chung vorliegend anwendbar (BGE 134 V 109 E. 2.1 ), was auch unbestritten ist.

Der Vollständigkeit halber

bleibt darauf hinzuweisen, dass de m Bericht über die Erstbehandlung im Z.___ eine Retraumatisierung der im November 2019 erlitte nen Avulsationsfraktu r links nicht zu entnehmen ist und sich

die Sensibilität und Motorik im Bereich der Extremitäten am Unfalltag grobkursorisch als unauffällig erwiesen (vgl. Bericht vom 2 7. Dezember 2019, Urk. 9/12/2) . D ie erstmals im Bericht des Z.___

vom 1 2. Februar 2020 - augenscheinlich lediglich gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - notierte Retraumatisierung der Avulsationsfraktur

am 1 3. D ezember 2019

ist jedenfalls nicht

ausgewiesen ; b ild gebend zeigte sich eine unvollständige K onsolidierung

der Avulsationsfraktur , ohne Hinweise auf weitere F rakturen . Zudem kamen die Ärzte zum Schluss,

die

klinisch festgestellte B ewegungseinschränkung im Carpus sei

auf die zu lange Schienenruhigstellung zurück zuführen ( Urk. 9/100 ).

Mithin wird die Beschwerdegegnerin ü ber den Abschluss der am 2 3. November 2019 erlittenen Avulsationsfraktur links im Grundfall (Unfall-Nr. … ) zu entscheiden haben. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die kreis ärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ ab ,

wonach die vorliegende Distorsion der HWS sowie Prellung/Kontusion de s Thorax und der rechten Schulter , ohne strukturelle Verletzungen spätestens nach vier bis sechs Wochen ausgeheilt war (vgl. Urk. 2 Ziff. 4.1 ; vgl. damit konkordant der

Reintegrationsleitfaden Unfall [Release 2010 - Version 1.0] , wonach bei einer einfachen Prellung der HWS, Schulter und Thorax eine Behandlungsdauer von maximal 4 resp. 6 Wochen angegeben wird , vgl. Ziff. 3A, 5A, 10A S. 3 6 , 65, 187 ) . Konkret e Indizien, die gegen die Zuver lässigkeit seiner Beurteilung en sprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 1.7). E ine

abweichende m edizinische Beurteilung

liegt nicht vor. D er Beschwerdeführer wurde wiederholt, eingehend und aus verschiedenen medizinischen Fachrichtung en untersucht, wobei sich keine

irgendwie gearteten objektiv ausgewiesenen Unfallv erletzungen ergaben . MR-tomographisch zeigten sich vornehmlich degenerative Veränderungen und war eine richtunggebende Verschlimmerung bildgebend nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Erwähnenswert sind auch die ärztlichen H inweise auf wesentliche prätraumatische Anteile

( vgl.

Urk. 9/67/4; vgl.

auch Urk. 9/90/2). Zudem

nannten die beurteilenden Fach ärzte keine Heilbehandlungen, welche eine namhafte gesundheitliche Ver besserung der - unfallbedingten - Beschwerden zu zeitigen vermöchten. Daran ändert auch die infolge des ambulanten Assessments in der Rehaklinik B.___

vom 2 5. Mai 2020 empfohlene intensivierte , ambulante Physiotherapie für die Dauer von 6-8 Wochen nichts ( Urk. 9/101/4 ).

Insbesondere ist für die Leistungs einstellung nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) und wiesen die beurteilenden Fachärzte der Rehaklinik B.___ wiederholt auf die erhebliche Symptomausweitung sowie schlechte Leistungsbe reitschaft des Beschwerde führers hin ( Urk. 9/101/4 f.) .

5 .3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 3 1. März 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten End zustand ausging , auf diesen Zeitpunkt hin

die vorübergehenden Versicherungs leistungen einstellte und die Adäquanzbeurteilung (vgl. E. 1.6) vornahm . Darauf hinzuweisen ist auch , dass die erst im Juli 2021 abgeschlossene Arbeitsver mittlung der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/281, Urk. 9/285) den Fallab schluss nicht hindert; gegebenenfalls wäre indessen nicht eine Invalidenrente, sondern eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV zuzusprechen ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversiche rungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 201 2, S. 144 mit weiterem Hinweis ).

Da es letztlich an der Adäquanz fehlt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen) . 5 .4 5 .4.1

Die Unfallschwer e des Ereignisses vom 1 3. Dezember 2019 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massge bend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfall geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5 .4.2

Über den Hergang des Unfalles vom

13. Dezember 2019 ist dem Polizeirapport der Stadt F.___ (Urk. 9/47 ) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Beifahrer eines BMW und der

Fahrzeug lenker eines VW nachts und bei erschwerter Sicht infolge Schneefalls an der Kreuzung G.___/H.___ befanden , wobei für beide Strassen eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ h si g nalisi ert war und die H.___ - Str asse gegenüber der G.___- S trasse kein Vortrittsrecht besass . Der Fahr zeuglenker des VW führte aus, er habe vor der Kreuzung „ beim kein Vortritt “ angehalten, nach links geschaut und niemanden gesehen. Daraufhin habe er einen Knall gehört. Er sei ausgestiegen, um nach dem Fahrzeuglenker des BMW zu sehen. Der BWM habe sich um 180 Grad gedreht. Der Fahrzeuglenker des BMW gab an, er sei mit ca. 40 km/h unterwegs gewesen und habe das andere Fahrzeug (VW ) erst kurz vor dem Aufprall gesehen. Er habe noch ausweichen wollen , um den Unfall zu verhindern, aber es sei schon zu spät gewesen. Der BMW

habe sich infolge der Seitenkollision um 180

Grad gedreht und sei alsdann stehengeblieben. Der B eschwerdeführer gab schliesslich zu Protokoll, er wisse nicht, ob e r den Fahrzeuglenker des VW gesehen habe. Er habe nicht darauf geachtet. Sein Kollege habe plötzlich geschrien, es habe einen Knall gegeben und das Fahrzeug habe sich mit Rauch/S taub von den Airbags gefüllt; alles sei weiss geworden. L aut Polizeirapport wurde durch die Kollis ion die komplette Front des VW deformiert und die gesam te rechte Fahrzeugseite des BMW

be schädigt. Zudem erlitt der BMW einen Bruch an der hinteren Achse. 5 .4.3

Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 2 3. Dezember 2011 , E. 6.1 mit Hinweisen). Davon ist

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 4) - auch beim vorliegen d en Unfall,

bei welchem unter Berücksichtigung der Rotationsbewegung des BMW um etwa 20 bis 25 Grad an der Sitzposition des beifahrenden Beschwerde führers (vorne rechts) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 10.8 bis 15.4 km/h errechnet wurde (vgl. Urk. 9/110/4), auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010 , E. 7.1 mit Hin weisen) . Daran ändert auch nichts, dass beim Unfall vom 1 3. Dezember 2019 kein eigentlicher Auffahrunfall, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattfand (vgl.

Bundesgerichtsurteil 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10). D asselbe gilt

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 4) –

auch für den U mstand, dass die Airbag s frontal und seitlich ausgelöst wurde n (vgl. Urk. 9/48/26) und die betei ligten Fahrzeuge Kollisionsgeschwindigke iten von 19-25 km/h resp. 45 50 km/h aufwiesen ( Urk. 9/110/3).

Als mittelschwer

im mittleren Bereich wurden etwa Unfälle qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug auf der rec hten (Beifahrer-) Seite auf der Höhe der Hinterachse von der Front eines anderen P ersonenwagens mit einer Kollisionsg eschwindigkeit von 105 bis 115 Km/h gerammt wurde , sich um die

eigene Achse drehte und dann gegen einen Weg weiser prallte (Urteil des Bun desgerichts 8C_611/2016 vom 1 6. Dezember 2016, E. 2 f. ), bei einem Überhol manöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil des Bun desgerichts 8C_743/2007 vom 1 4. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 1 5. März 2007 Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinaus geschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 1 1. September 2009 E. 5.1). Auch beim Fahrer eines Personenwagens, der mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben abgekommen war, wobei er sich mehrere Male überschla gen hatte, wurde ein im engeren Sinne mittelschwerer Unfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. November 2009 E. 7.2), wie auc h bei einer frontal/seitlich e n

Kollision

zweier Personenwagen mit Kollisionsge schwindigkeiten von ca. 70-75 km/h , bei welcher das A uto der v ersicherten Person von der Fahrbahn abgetrieben wurde , den Strassenrand

überfuhr , abhob und erst nach 25 m auf einem bereits am Boden liegenden Telefonstrommast zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 1 4. März 2011 E. 7). Im Übrigen war der nach eigenen Angaben angegurtete ( vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/47/8, Urk. 9/67/2 ; vgl.

demgegenüber Urk. 9/ 27/1 )

Beschwerdeführer nach dem Unfall unbe strittener massen weder bewusstlos noch wies er äussere

Ver letzungen auf. Zudem konnte er das Fahrzeug selbständig verlassen ( Urk. 9/59/2).

Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 , E. 5). 5 .5

Der zu beurteilende Unfall hat sich nach dem Gesagten unbestrittenermassen

nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06) - von beson derer Eindrücklichkeit.

Ebenfalls steht gestützt auf die Akten ausser Frage, dass die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen – eine solche kann praxisgemäss nicht bereits aus der Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung abgeleitet werden (BGE 134 V 109 E . 10.2.2) – nicht gegeben sind; eine erhebliche Vor schädigung der HWS (vgl. Urteil 8C_468/2008 vom 25.09.2008

E. 6.3.2) hat der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet (vgl. Urk. 9/18 , Urk. 9/70 ; vgl. auch Urk. 9/171 ) . V on einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung kann

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 5) – nicht die Rede sein , zumal Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind und auch die nebst der medika mentösen Be darfsbe handlung zur Anwendung gelangenden physio therapeuti schen Massnahmen

sowie manualth erapeutischen Behandlungen ( Urk. 9/27/2 ) nicht auf eine fortgesetzte ärztliche Behandlung schliessen lassen (Urteil des Bun desgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 ).

Zudem ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung objek tiv und nicht aufgrund des Empfindens der versicherten Person zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/ 2008 vom 30. April 2009 E. 5.4); die geltend gemachte psychische Belastung durch die ärztlichen Behandlungen ist

– beim Ausbleiben fachärztlicher Diagnosen - damit unbeachtlich.

Angesichts fehlender stationärer und belastender Behandlungen bei lediglich bedarfsweise einge nommener Analgesie (vgl. Urk. 9/27/2 , Urk. 9/101/6 ) kann auch nicht auf erheb liche Beschwerden geschlossen werden. Dies umso weniger in Anbetracht der ärztlichen Hinweise auf die mangelhafte Bereitschaft des Beschwerdeführers, an aktiven Therap iemassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/101) . H ervorzuheben ist auch , dass der Beschwerdeführer selbst angab, die initial starken Nackenschmer zen, teils mit Ausstrahlungen, Müdigkeit sowie Übelkeit hätten sich im Verlauf schrittweise zurückgebildet ( Urk. 9/218/2); seine

gegenteilige n Angaben in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5) erscheinen damit als bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Besondere Gründe, welche zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen, wel che die Heilung beeinträchtigten, erforderlich wären, sind nicht auszumachen. So stellen auch die Durchführung verschiedener Therapien sowie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden konnte, keine Faktoren dar, welche zur Bejahung dieses Kriteriums genügten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.3). D aran ändert freilich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer am 2 3. November 2019 eine Vorderhandfraktur links erlitt. Inwiefern sich die Handverletzung auf die HWS-Bes chwerden auswirk en sollte, ist

nicht nachvollziehbar und hat der Beschwer deführer auch nicht weiter begründet ( Urk. 1 S. 5) . Ebenfalls nicht erfüllt ist beim Beschwerdeführer schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengunge n; Dr. A.___ attestierte de m Beschwerde führer mit Bezug auf die Unfallfolgen vom 1 3. Dezember 2019 seit dem 14. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/77/8).

Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 13. Dezember 2019 erlittenen Unfall und den über den 3 1. März 2021 hinaus geklagten Beschwerden. 5 .6

Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger