Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 80 , war als Sanitärmonteur für die Y.___ GmbH ( Firma erloschen, nachdem das Konkursverfahren am 1 3. Juli 2022 als geschlossen erklärt worden war ) tätig . Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als am 1 6. April 2019 ein Arbeitskollege auf einer Leiter ausrutschte und auf ihn
fiel (vgl. Urk. 8/1 ; ferner Urk. 8/27/1 Anamnese ). Hierauf stellte er sich notfallmässig
im Spital Z.___ vor. Nach bildgebende r Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) und des Ellbogens rechts wurden im entsprechenden Bericht vom 16. April 2019 eine HWS-Distorsion Grad II und eine Kontusion der Wade sowie des Ellbogens rechts diagnostiziert ( Urk. 8/27) . Im Laufe der Behandlung stellten die behandelnden Ärzte weitere Diagnosen, wie (1) eine Ze r vikobrachialgie
rechts ,
(2) eine Bizepssehnenansatztendinopa th ie und Bursitis bizipitalis
des Ellbogen s rechts
sowie (3) rechtsseitige Schulterschmerzen bei mässiger Akromioklavikulargelenk (AC)-Arthrose, Partialruptur der tendinopathischen
Supraspinatussehne und kleiner SLAP II ( superior
lab rum
anterior
to
posterior ) - Läsion (etwa Urk. 8/84).
1.2
Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte Tag geldleistungen (vgl. Urk. 8/2 , Urk. 8/ 140 ). Am 2 2. Juni 2020 liess sie den Versi cherten durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, untersu ch en ( Urk. 8/66).
Es folgten weitere Abklärungen und Therapien ( dazu etwa U rk. 8/110) bevor am 8. Februar 2021 die Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, eine abschliessende Aktenbeurteilung vor nahm ( Urk. 8/123). Gestützt darauf stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen mi t Verfügung vom 1 8. Februar 2021 per 1 5. März 2021 ein , wobei sie festhielt, dass sie schon jetzt nicht mehr für die Kosten einer allfälligen stationäre n Behandlung aufkommen würde . Mit derselben Verfügung v erneinte die Suva
einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und/ oder Integritätsentschädigung . Zur Begrün dung führte sie aus, d ass die jetzt noch vorhandenen Beschwerden nicht unfall kausal seien ( Urk. 8/125) . Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 8/132 und 8/136; Begründung Urk. 8/142) wie s
die Suva am 1 7. M ai 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Einsprache entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2021, vertreten durch R echtsanwältin Cerletti , Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten sowie sämtliche Heil kosten zu übernehmen; eventualiter seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines medizinische n Gutachtens neu über seine Ansprüche entscheide; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Voraussetzung für eine Leistungspflicht des U nfallversicherers ist , dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dementsprechend ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Über diese Tatfrage ist nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit zu befin de n . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Es gilt wiederum der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , es sei auf die Beur teilung von Dr. B.___ abzustellen. Ergänzend sei festzuhalten, dass e ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen, degenerativen Vorzu standes an der HWS
r echtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr a ls abgeschlossen zu betrachten sei . Die Schulterbeschwerden seien in der Erstkonsultation gar nicht erwähnt worden .
Es bestünden auch keine a bweichende n ärztliche n Beurteilungen; vielmehr werde festgehalten, dass die Befund e
die Schulterbeschwerden nicht recht zu erklären vermöchten . Es lägen bereits umfassende Abklärungen vor (vgl. Urk. 2 E. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Kreisärztin habe den Vorzustand ( Urk. 1 Ziff.
16) und das Erreichen des Status quo sine ( Urk. 1 Ziff. 29) nicht begründet . Ihre Aktenbeurteilung ( Urk. 1 Ziff. 27) erlaube es nicht, unbegründet neu ein
Impingement
zu diagnostizieren ( Urk. 1 Ziff. 32).
Ihre Beurteilung wider spreche den Ausführungen d er behandelnden S pezialisten, die
stets
von posttrau matischen B eschwerden gesprochen ( Urk. 1 Ziff. 2 8 und 34 ) und die Ellbogen be funde
explizit
als mit dem stattgehabten T rauma vereinbar beurteilt hätten ( Urk. 1 Ziff. 30). Die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei auch von Dr. A.___ bejaht worden ( Urk. 1 Ziff. 29) . Dabei seien anlässlich der Erstkon sultation nur Knochenbrüche mittels Rön t gen ausgeschlossen worden ( Urk. 1 Ziff. 35) . Zudem handle es sich bezüglich der Halswirbelsäule nicht um einen Bagatellunfall, zumal der Arbeitskollege problemlos 80 kg wiege ( Urk. 1 Ziff. 36). Vor dem Fallabschluss wäre z wingend eine Stellungnahme der mit d en Leiden am besten vertrauten Behandler einzuholen gewesen ( Urk. 1 Ziff. 33). Aus all diesen Gründen bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung ( Urk. 1 Ziff. 37). 2.3
Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Dr. A.___ habe die Unfallkausalität nur hi n sichtlich der diagnostizierten Tendino pathie des Ansatzes der Bizepssehne distal, d.h. im Ellbogenbereich, anerkannt. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 3 1. Oktober 2019 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schulterbeschwerden erwähnt und dem Kreisarzt am 22. Juni 2020 sodann über Ausstrahlungen vom Ellbogen in die Schulter berich tet. Erst im Bericht der Klinik C.___ vom 1 4. August 2020 sei schliesslich auf chronische Schulterschmerzen unklarer Ätiologie verwiesen worden ( Urk. 7 Ziff. 5).
Eine Untersuchung durch Dr. B.___ sei nicht nötig gewesen, da ein lückenloser Befund vorgelegen habe und sich alle relevanten Fragen anhand der Akten hätten beantworten lassen ( Urk. 7 Ziff. 6). 3. 3. 1
Dem Bericht vom 1 6. April 2019 zur notfallmässigen Vorstellung im Spital Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Maximalwert von 15 Punkten auf der Glasgow Coma
Scale
(GCS) erreichte. Am rechten Ellbogen zeigte sich weder eine Rötung noch eine Schwellung noch eine Druckdolenz über den knöchernen Strukturen. Der Beschwerdeführer gab eine leichte Druckdolenz in der Ellenbeuge sowie Schmerzen bei der Pronation und Supination an . Die Wade war ebenfalls lokal leicht druckdolent . Aufgrund der geklagten Schmerzen ü ber C7 sowie am Ellbogen bei Su pination/Pronation wurde die Indikation für ein Röntgenbild des Ellbogens sowie eine Computertomografie (CT) der Halswirbel säule gestellt. Die Bildgebung ergab keine unfallbedingten Auffälligkeiten. Mit der Beschwerdegegnerin ist hervorzuheben, dass Schulterbeschwerden damals weder anamnestisch festgehalten, noch klinisch oder bildgebend untersucht wurden ( Urk. 8/27/1-4). 3.2
3.2.1
Die weitere Behandlung erfolgte in verschiedenen Abteilungen d er Universitäts klinik C.___ . Gemäss Bericht der Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 2 3. August 2019 ( Urk. 8/14) ergab die zur Abklärung einer C6-Radikulopathie rechts erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom Vortag rechtsseitig
keinen pathologischen Befund. Eine Radikulopathie konnte somit nicht objektiviert werden (dazu auch Urk. 8/16/1 Anamnese ) . Festgestellt wurde n
eine gering ausgeprägte mehrsegmentale Degeneration mit Unkarthrose , kleinen dorsalen Diskusprotrusionen (betont C3/4) und geringen bilateralen Spondylarthrosen (ohne Reizzustand) sowie eine hochgradige Foramenstenose C3/4 rechts , aber keine Nervenkompression (dazu Urk. 8/19) . G emäss Verlaufsbericht vom 2 7. Sep tember 2019 (Urk. 8/22) ergab auch die
zwischenzeitlich durchgeführte neuro physiologische Untersuchung keine Hinweise für eine Denervierung einer zervi kalen Nervenwurzel. Dementsprechend wurde eine Zervikobrachialgie rechts diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in chiropraktischer Behandlung sei, die bereits zu einer deutlichen Schmerz reduktion geführt habe. 3.2.2
Bezüglich de s rechten Ellbogen s konnte am 5. Juli und 2 2. August 2019 bild gebend
einzig eine Tendinopathie am Ansatz der distalen Bizepss e hne («unmit telbar am Ansatz leicht aufge t rieben»), differentialdiagnostisch bei einem Status nach Zerrung/Partialruptur festgestellt werden . Die se erachteten die Ärzte des Schulter-Ellbogen Teams im Bericht vom 2 9. August 2019 als vereinbar mit einem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bizipitalis . Der Beschwerdeführer sprach mit einer unmittelbaren deutlichen Schmerzreduktion auf eine entsprechende Infiltration mit Rapidocain in die Bursa an , was nach Ansicht der Ärzte die klinische Verdachtsdiagnose bestätigte (vgl. Urk. 8/16 , 8/18 und 8/19/1 ). Aufgrund des klinischen Befunds (Schmerzen über dem medialen Ellbogen, dem dort positiven Hofmann- Tinel -Zeichen sowie einer leicht abge schwächten Kraft der intrinsischen Handmuskulatur rechts) wurde zunächst auch der Verdacht auf ein Sulcus
ulnaris Syndrom rechts geäussert . Die neurophysio logische Abklärung ergab gemäss Bericht der Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 2 7. September 2019 (Urk. 8/22) indessen keinen Hinweis auf ein Karpaltunnel-, Sulcus
ulnaris -Syndrom oder Engpass-Syndrom der oberen Thoraxapertur (TOS). Ebenso
wenig gab es Hinweise für eine Denervierung des Nervus
medianus oder ulnaris . 3.3
Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 20 19
regrediente Ellbogen - und weitgehend abgeheilte Nacken- und Kniebeschwerden. Seine Arbeitsunfähigkeit sah er in den Ellbogen- und Schulterbeschwerden begründet, wobei er problematische Hand rotationen und Armdrehbewegungen beschrieb (vgl . Urk. 8/30/1 f.). Im Bericht der Universitätsklinik C.___ , Abteilung Schulter/Ellbogen vom 8. Dezember 2019 wurde ebenfalls ein regelrechter Verlauf mit Verbesserung der Schmerzen im Bizepsansatz durch Physiotherapie beschrieben . Pro- und Supination seien frei, die Supination sei jedoch mit gr ossen Schmerzen verbunden ( vgl. Urk. 8/33/1). In der Folge klagte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwer degegnerin im Januar und April 2020 jeweils über im Vordergrund stehende Hand- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 8/37 und 8/58). 3.4
In der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. A.___ am 2 2. Juni 2020 berich tete er
bezüglich des Unfallhergangs insbesondere über eine Prellung des Ellbo gens und alsdann bis in die rechte Schulter ausstrahlende Beschwerden und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 8/6 6 /1). Die Supination konnte aufgrund von Schmerzhaftigkeit nicht dargestellt werden, die Pronation war ebenfalls endgra dig eingeschränkt . Zudem gab d er Beschwerdeführer
eine ausgeprägte Druck dolenz am Bizepssehnenansatz an (vgl. Urk. 8/66/2). Dr. A.___
diagnosti zierte eine Prellung an Hals, Ellbogen und Unterschenkel. Die Nackenbeschwer den führte er alsdann auf die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS zurück und verneinte diesbezüglich das Vorliegen von Unfallfolgen. Hinsichtlich der geklagten bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Ellbogen wies er
– neben einer auffälligen Schonhaltung des rechten Arms (vgl. Urk. 8/66/2) – auf den auffällig lange n Heilungsverlauf bei im Seiten vergleich normaler Muskeltrophik hin und empfahl eine erneute Kernspintomo graphie (vgl. Urk. 8/66/3).
3.5
3.5.1
Nachdem die
chiropraktische Betreuung bei signifikanter Beschwerdelinderung im Januar 2020 abgeschlossen worden war (auch Urk. 8/95/2: 70%ige Besserung vom 3. Sep tember 2019 bis 2 4. Januar 2020 ) , st ellte sich der Beschwerdeführer wegen einer Schmerzexazerbation am 14. August 2020 erneut in der Universi tätsklinik C.___ vor. Obschon sämtliche Diagnosen explizit als «unfallbedingt» gelistet wurden (vgl. Urk. 8/78/1), hielt man in der Beurteilung fest, der Beschwer deführer leide an einer chronischen invalidisierenden Zervikobrachialgie , «chro nischen Schulterschmerzen unklarer Ätiologie» und einer Bizepssehnenansatz tendinopathie
(vgl. Urk. 8/78 /3 ). 3.5.2
Am 1 8. August 2020 wurden neue Bilddokumente
– erstmals auch von der rechten Schulter – erstellt. Das MRI des rechten Ellbogens zeigte eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der ( intakten )
Bizepssehne sowie Muske lödeme des di stalen Musculus
bizeps
brachii . Das Arthro -MRI förderte eine Tendinopathie und artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine kleine SLAP II-Läsion, bis nach posterosuperio r reichend, bei rege l rechtem Labrum zu Tage. Ferner zeigten sich eine mässige AC-Gelenkarthrose mit Reiz zustand sowie eine geringe Bursitis subacromialis bei einem Akromion Typ II (vgl. Urk. 8/82).
Des Weiteren wurde d er Beschwerdeführer am 3. September 2020 erneut neurophysiologisch untersucht. Dabei liessen sich keine Nervenläsionen nachweisen. Im Vordergrund stünden die myofaszialen Veränderungen mit mitt ler weile Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms. A llenfalls könnte die neurof or aminale Stenose C3/4 rechts diagnostisch/therapeutisch infiltriert werden (vgl. Urk. 8/11 9/2 ). 3.5.3
Gemäss
chiropraktischem Bericht vom 7. September 202 0
wurde bei
vorbe kannter hochgradiger Neuroforamenstenose C3/4 recht s, jedoch unklarem klini schem Korrelat, alsdann mit der von der Neurologie vorgeschlagenen Infiltration zugewartet . Bezüglich der Exazerbation der Beschwerden mit « diffusen transien ten subjektiven Gefühlsstörungen und Kraftverlusten im linken [richtig: rechten] Arm » sowie Schulter
- und Ellbogen schmerzen wurde er ans Schulter-Ellbogen-Team überwiesen . Es wurde angemerkt, man würde ihn
aufgrund der komplexen Problematik gerne für eine stati onäre multimodale Therapie und rheumatolo gische Betreuung aufbieten lassen (v gl. Urk. 8/84/2). 3.5.4
Gegenüber den Ärzten des Schulter-Ellbogen-Teams berichtete der Beschwerde führer am 1 5. September 2020 über eine seit dem Unfall unveränderte Situation bzw. keinerlei Besserung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/92/1). In den zusätzlich an gefertigten Röntgenbildern vom 2. September 2020 liessen sich weiterhin keine degenerativen Veränderungen im Ellbogen rechts nachweisen . B etreffend die rechte Schulter zeigte sich ebenso wenig e ine nennenswerte Degeneration neben dem festgestellten leichtgradigen Humerus -Kopfhochstand und dem Akromion
Bigliani T yp II. Die Ärzte
kamen zum Schluss, M R- tomographisch zeige sich eine leichte A nsatztendinopath ie der Biszepsehne im rechten Ellbogen sowie eine Tendinopathie mit einer kleinen Partialruptur der S upraspinatussehne , welche die Beschwerden aber nicht gut erklären könne. Man sehe somit kein pathomorpho logisches K orrelat, da s mit einer Operation gelöst werden könnte, und bitte die Kollegen der Rheumatologie um ein Aufgebot (vgl. Urk. 8/92/2). 3.5.5
Doch auch im Bericht der Rheumatologie vom 2 3. September 2020 findet sich ke ine Erklärung für die
Schmerzexazerbation . Gegenüber früheren Befunden besonders zu erwähnen sind schmerzhafte Myogelosen über dem Musculus
trapezius pars decendens und transversus rechtsbetont sowie eine Druckdole n z über der ventralen Schulter mit Impingementzeichen und schmerzhafter Aussen rotation. Abgesehen von der D ruckdolenz am rechten Ellbogen, verstärkt durch Handgelenksflexion, waren auch das Fingerstrecken und d er Faustschluss der rechte n Hand bei Schmerzangabe eingeschränkt (vgl. Urk. 8/89/3). Die Ärzte hiel ten fest,
d ie bisherigen ambulanten Therapien und medikamentösen Behandlun gen hätten unzureichend geholfen. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation durch die chronischen Schmerzen mit deutli cher Schlafstörung. Diesbezüglich habe man eine schmerzdistanzierende Therapie mit Surmontil -Tropfen vorbespro chen, alternativ wäre eine schlafanstossende Therapie mit Trittico möglich. Besprochen habe man auch eine station äre multi modale Schmerztherapie. Durchführen werde man eine Infiltration der Bursitis sub acromialis der rechten Schulter und man w erde erneut versuchen, eine Kostengutsprache für ein e Eigenbluttherapie der Epicond ylitis rechts zu erwirken (vgl. Urk. 8/89/3). 3. 6
3.6.1
Hinsichtlich des weiteren Behandlungsverlaufs ist d em
chiropraktischen
B ericht vom 9. November 2020
zu entnehmen , dass a m 5. November 20 20 die Bursa subacromialis infiltriert wurde . Dazu wurde erläutert, b ei Ausbleiben einer befrie digenden Verbesserung würde die Nervenwurzel C4 rechts p eriradikulär infil triert ; i m Moment scheine der Beschwerdeführer jedoch gut auf die manuellen Behandlungen ( chiropraktische Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofasziale Massnahmen) anzusprechen
(vgl. Urk. 8/95/2). Weshalb trotz vorläufigem Verzicht auf eine ( diagnostische ) Infiltration eine schmerzhafte C4-Radikulopathie als gegeben erachtet wurde –
bei auch d iffusem
klinischen ( etwa Urk. 8/85 : diffuse Hypästhesie im gesamten rechten Arm, Schmerzangabe C3/4 links) und unauffälligem neurophysiologischen Befund - ist nicht nachvollzieh bar. 3.6.2
W ie sich aus dem chiropraktischen
B ericht vom 7. Januar 2021 ergibt, zeigte sich in der Folge ein e geringe Verbesserung der rechtsseitigen Schulterschmerzen, insbesondere nach der oberwähnten subacromialen Infiltration. Die zervikalen Schmerzen sprachen indessen jeweils nur vorübergehend auf die Behandlung an: E s bestünden noch immer ausgeprägte Druckdolenzen und Myogelosen in der Nackenmuskula tur und a uf die rechtsseitige C3/4-facettennahe therapeutische Lokalanästhesie mit Procain am 2 4. November 2020 habe der Beschwerdeführer leider mit einer vorübergehenden Schmerzexazerbation reagiert. Ein «gutes Anspre chen» auf die therapeutische Lokalanästhesie mit Procain zeigten die Ellbogenschmerzen, jedoch wurde die Beweglichkeit des rechten Ellbogens trotz einer «geringen» Schmerzlinderung als immer noch stark eingeschränkt beschrie ben . Der Beschwerdeführer werde, d a die Schmerzen einen atypischen prolon gierten Verlauf aufweisen würden, von den Rheumatologen für eine multimodale stationäre Schmerztherapie aufgeboten (vgl. Urk. 8/110/2 f. ). 3. 7
Aus den vorstehenden Unterlagen schlussfolgerte die Kreisärztin Dr. B.___ am 8. Februar 2021, die Befunde im CT vom 1 6. April 2019 sowie im MRI vom 2 2. August 2019 würden eine mehrsegmentale Degeneration mit Unkarth rose
– betont auf Höhe HWK 3/4 mit auch gering bilateraler Spondylarthrose und einer hochgradigen Foramenstenose , ebenfalls auf dieser Höhe – zeigen. Diese Befunde seien vorbestehend und könnten die persistierende Zervikobrachialgie rechts mehr als erklären. Betreffend die Schulter hätten sich im MRI vom 1 8. August 2020 ebenfalls keine strukturellen Läsionen dargestellt, die im Zusammenhang mit der beim Unfall erlitten en Kontusion stünden. Es hätten sich eine aktivierte mässige AC-Gelenkarthrose sowie eine geringe Bursitis subacro mial bei Acromion Typ II gezeigt. Diese Befunde entsprächen einem subacromi alen
Impingement und seien degenerativer Genese, wie auch die minime gelenk seitige Partialruptur der tendi n opathisch veränderten Supraspinatussehne am Footprint und die beschriebene SLAP-Läsion. Im MRI des Ellbogens vom 1 8. August 2020 hätten sich ebenso wenig strukturellen Läsionen gezeigt, sondern eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der Bizepssehne und ein Muskelödem des distalen Musculus
biceps
brachii . Der Ansatz der Exten soren- und der Flexorensehne sei unauffällig gewesen , ebenso der mediale und laterale Bandapparat. Durch das Ereignis vom April 2019 sei es somit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde für einen Zeitraum von drei Monaten gekommen. Über diesen Zeitraum hinaus bestehende Beschwerden seien unfallfremd. Aus unfallkausaler Sicht sei wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/123/3 f.). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
5. 5.1
Der angefochtene Entscheid beruht auf der in E. 3.7 zusammengefassten kreis ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ . Sie hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ihrer Beurteilung vom 8. Februar 2021 umfassend gewürdigt. Diese wurden seit dem Unfall im April 2019 mehrfach klinisch , bild gebend und
neurophysiologisch untersucht, wobei die Befund e einhellig, aktuell sowie gut dokumentiert sind . Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, welche Befunde oder Beschwerden von der Kreisärztin übersehen worden
wären und inwiefern diese Zweifel an ihrer Beurteilung wecken würden . 5.2
5.2.1
Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ergaben sich in den bildgebenden und neurophysiologischen Abklärungen keine klaren Hinweise auf eine Radikulopat h ie respektive Neurokompression der zervikalen Nervenwurzeln. Im CT, durchgeführt am Tag des Unfalls, fanden sich sogar explizit keine post traumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/27). Auch in der Bildgebung vom 2 2. August 2019 fand sich kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Beschrie ben wurden eine beginnende Unkovertebralarthrose (vgl. Urk. 8/20) respektive geringfügige mehrsegmentale «Degenerationen». Der festgestellten hochgradigen Foramenstenose C3/4 (vgl. Urk. 8/19) konnte kein klares klinisches Korrelat zugeordnet werden (vgl. E. 3.5.3) und deren Infiltration führte gemäss Beschwer deführer auch zu keiner Beschwerdebesserung (vgl. E. 3.6 .2 ).
Im Vordergrund stehen letztlich myofasziale
bzw. myotendinotische
Befunde, Druckdolenzen sowie Einsch ränkungen der HWS-Beweglichkeit (vgl. E. 3.5.2 und 3.6.2 ) , die – soweit sie nicht auf die degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen sind – für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen gelten (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. Aug ust 2008 E. 8.3) und darüber hinaus gut auf manuelle chiropraktische Behandlungen ansprechen. 5.2.2
Im Übrigen anerkannte Dr. A.___ einzig eine Halsprellung als unfallkausal; die im Juni 2020 noch vorhandenen Nackenbeschwerden führte er indessen nicht mehr auf diese Prellung, sondern auf die degenerativen Bildbefunde zurück und schloss Unfallfolgen – wie Dr. B.___
– aus (vgl. E. 3.4) . Dass die noch bestehenden HWS-Beschwerden als unfallfremd taxiert würden, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits am 2 8. April 2020 mit (vgl. Urk. 8/58) . Dies ist auch mit B lick auf die Rechtsprechung, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht , dass traumatische Verschlimme rungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (einschliesslich der HWS, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 1 9. Februar 2021) regelmässig spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sind und eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno logisch ausgewiesen und sich von der altersüblichen Progression abheben müss te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 4.2) , nicht zu beanstanden. 5.3
5.3.1
Sodann
ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten , dass der Beschwerdeführer erstmals einige Monate nach dem Unfall Schulterbeschwerden erwähnte (vgl. E. 3.3) und die Ärzte sogar erst im Herbst 2020 – also eineinhalb Jahre nach dem Unfall – einen klinischen Befund zur rechten Schulter dokumentier t en sowie bild gebende Abklärungen tätigten (vgl. E. 3.5). Noch in der kreisärztlichen Unter suchung im Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer lediglich bis in die Schultern ausstrahlende Sch merzen angegeben ; eine Schulterprellung/-kontusion war damals kein Thema (vgl. E. 3.4). Damit sind weder Schmerzen (insbesondere kein sofortiger einschiessender Schmerz) noch eine Funktionseinbusse zeitnah zum Unfall nachgewiesen , die auf eine
Beeinträchtigung der Supraspinatussehne
oder eine SLAP II-Läsion anlässlich des Unfalls vom 1 6. April 2019 schliessen lassen würden . 5.3.2
Der Unfallhergang lässt sich vorliegend nicht mehr zuverlässig rekonstruieren (etwa 8/1/1, 8/27/1 und 8/30/1). Dabei betonte das Bundesgericht in seiner jüngs ten Rechtsprechung auch , dass dieser
nur eines von mehreren Indizien, also nicht ein übergeordnetes Indiz zur Beurteilung der Unfallkausalität darstelle , und die Eignung eines Anpralltraumas als Ursache einer Rotatorenmanschettenläsion als umstritten gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom
1 6. Dezem ber 2021 E. 4.1). Ergänzend sei angemerkt, dass Hempfling /Krenn d afü r h alten , dass aufgrund der geeigneten Verletzungsmechanismen grundsätzlich nur bei einer Kombinationsverletzung von Musculus
deltoideus oder dessen Sehne und Supra spinatussehne eine tatsächlich traumatische Rotatorenruptur erwartet werden könne . Auch weisen sie darauf hin, dass bei SLAP-Läsionen als traumatische Ursachen das Kompressionstrauma (z.B. Sturz auf den gestreckten Arm) und – bei gleichzeitiger maximaler exzentrischer Anspannung des Bizeps
– auch das Trak tionstrauma (z.B. Auffangen eines Gegenstands mit gebeugtem Ellbogen, uner warteter Zugverletzungen im gestreckten Ellbogen) nachgewiesen seien ; d irekte Krafteinwirkungen als Ursache seien hingegen hypothetisch . Solche
bedürften einer erheblichen Krafteinwirkung, wobei in aller Regel ein Luxations- bzw. Subluxationsmechanis mus nach vorne bestehe (vgl. Hempfling /Krenn , Schaden beurteilung am Bewegungssystem, Band 2 : Meniskus, Diskus, Bandscheiben , Labrum, Liagmente , Sehnen, 2017, S. 682 f. und 229 ).
5.3.3
Es kommt hinzu, dass die Kreisärztin nachvollziehbar ein nicht unfallbedingtes Impingement diagnostiziert e , welches eine plötzliche Schmerzzunahme eineinhalb Jahre nach dem Unfall ohne weiteres zu erklären vermag. Das Schultergelenk ist ein knöchernes Dach ( Akromion ) mit einem darunter liegenden begrenzten Raum für Weichteile (Sehnen und Schleimbeutel). Die Sehnen bedecken den Oberarm kopf wie eine Manschette (Rotatorenmanschette) und sind für die aktive Beweg lichkeit der Schulter essentiell. Über den Sehnen liegt als Puffer zum knöchernen Schulterdach ein Schleimbeutel (Bursa). Dieser Raum, normalerweis e ca. 1 cm hoch, kann aus verschiedenen Gründen (Knochensporn, Instabilität, Sehnendicke) zu eng werden, sodass die Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach eingeengt werden. Dieses Einklemmen führt zu schmerzhaften Entzündungen des Schleimbeutels oder gar zu Sehneneinrissen (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/schulterchirurgie-und-ellbogenchirur gie/behandlung/impingement-syndrom , besucht am 1. Juli 2022).
Im Fall des Beschwerdeführers wurde im klinischen Befund des Berichts zur Schulter-Sprechstunde vom 1 5. September 2020 explizit ein positives Impinge ment-Zeichen nach Hawkins vermerkt (vgl. Urk. 8/92/3 ; ferner auch Urk. 8/93/3 ). Davor und danach waren klinische Untersuche der rechten Schulter aufgrund der angegebenen Schmerzen kaum möglich und die Impingementtests gar nicht durchführbar (etwa Urk. 8/85/3 und 8/110/2). Für ein Impingement mit konse kutiver Entzündung des Schleimbeutels als Schmerzursache sprechen zudem die Bildbefunde (ein in der Schulterpfanne etwas weiter oben als normal liegender Humeruskopf , eine spezielle Form des Akromions , eine aktivierte AC-Gelenkarthrose und Bursitis subakromialis , vgl. E. 3.5.2) sowie das positive Ansprechen auf die subakromiale Infiltration (vgl. E. 3.6 .2 ).
Ein Impingementsyndrom ist aber nie eine primäre Verletzung bzw. entsteht nie durch ein Trauma; es ist allenfalls eine Verletzungsfolge, etwa bei einer Schul tereckgelenksprengung oder einer Tuberculum - majus -Fraktur (vgl. Hempf ling /Krenn , Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1 : Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen , Epiphysen, Impingement , Synovialis , 2016 , S. 424 f. ).
Diesbezüglich ist der Kreisärztin beizupflichten, dass keine solchen unfall bedingten strukturellen Läsionen im Bereich der Schulter nachgewiesen sind. Die Muskeltrophik der Schulter war trotz der geklagten massivsten Schmerzen, der gezeigten Schonhaltung und der kaum durchführbaren klinischen Untersuchung normal (vgl. Urk. 8/82/1). Der Jobe -Test sowie der Whipple-Test, welche sich für den Nachweis einer Supraspinatussehnenruptur eignen, waren ein Jahr nach dem Unfall immer noch mit guter Kraft durchführbar (vgl. Urk. 8/92/1 f.). Au s drück lich verneint wurde zudem auch eine Instabilität der Schulter (vgl. Urk. 8/110/2 unten). Es fehlen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die anatomischen Strukturen der Schulter oder deren Funktionsweise durch den Unfall so verändert wurden, dass sich daraus ein Impingement entwickelte. 5.3.4
Zusammenfassend ist d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich jedenfalls nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_2 41/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Dies gilt auch für die aktenkundigen Arztberichte, welche trotz des langen Zeit raums zwischen Unfall und Dokumentation der
Schulterbeschwerden
von «post traumatischen» bzw. «unfallbedingten» Schulterschmerzen – zu Beginn sogar bei gleichzeitig explizit unklarer Ätiologie (vgl. 3.5.1) – sprechen, ohne dies zu begründen.
Es ist unzulässig, d ie Unfallkausalität allein deshalb zu bejahen, weil der Vorzustand der Schulter klinisch stumm war . Nach dem vorstehend Ausge führten fehlt es an klaren Indizien für Unfallfolgen im Schulterbereich ; solche bestehen vielmehr für ein nicht unfallbedingtes Impingement als Schmerzur sache.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. A.___ habe zumindest in Bezug auf die «Schulterproblematik» die Unfallkausalität stets bejaht (vgl. Urk. 1 Ziff. 29), dürfte er die «Ellbogenproblematik» gemeint haben, zumal zum Zeit punkt der letzten Beurteilung durch Dr. A.___ im Juni 2020 noch gar keine Befunde zur Schulter vorlagen und diesbezüglich nicht einmal eine Prellung diskutiert wurde. Eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden wurde seitens der Beschwerdegegnerin nie anerkannt. 5. 4
5.4.1
Bezüglich des rechten Ellbogens wurde – bei bereits in der Erstkonsultation angegebener schmerzhafter Pronation und Supination (vgl. E. 3.1) – in der Bild gebung vom 5. Juli 2019 eine leichte Ansatztendoperiostose am Olekranon (vgl. Urk. 8/18) festgestellt und a m 2 2. August 2019 eine leichte Tendinopathie am A nsatz der distalen Bizepssehne bestätigt , welche die behandelnden Spezialisten als mit dem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bici pitalis vereinbar erachteten. Letzteres stellte eine
klinische Verdachtsdiagnose dar , welche nach Ansicht der Behandler mit der angegebenen Schmerzreduktion unmittelbar nach der Infiltration der Bursa erhärtet werden konnte (vgl. E. 3.2.2). Die Symptomatik war unter manueller Behandlung stark rückläufig und rückte in den Hintergrund (vgl. E. 3.3) ; dementsprechend zeigte sich in der kreisärzt lichen Untersuchung im Juni 2020 – also mehr als ein Jahr nach dem Unfall – weiterhin eine im Seitenvergleich normale Muskeltrophik (vgl. E. 3.4 ; bei auch stabilen Seitenbändern, vgl. Urk. 8/110/3 ) und in der Bildgebung vom 1 8. August 2020 eine « regrediente » geringe Tendinopathie des Ansatzes der intakten Bizepssehne (vgl. E. 3.5.2) . 5.4.2
Hervorzuheben ist weiter , dass b ildgebend Ellbogengelenk, Knorpel, Bandapparat, Extensoren- und Flexorensehnen , Nerven und Schleimbeutel stets unauffällig waren
(vgl. Urk. 8/19, 8/82/1 und 8/92/2). Auch n europhysiologische Unter suchungen blieben ohne Befund (vgl. E. 3.2.2 und 3.5.2).
Eineinhalb Jahre nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über eine
Schmerzexazerbation . Dabei zeigten sich bildgebend einzig Muskelödeme im distalen biceps
brachii . Z um klinischen Befund wurden neu myotendinotische Veränderungen in den Musculi
biceps
brach ii , brachialis , brachioradialis sowie den Unterarmextensoren und - flexoren notiert . Wie bei der ob erwähnten Bursitis bicipitalis
handelt es sich auch bei der im rheumatologischen Bericht vom 2 3. September 2020 postulierten
Epicondylopathie
letztlich bloss um eine klinische Verdachtsdiagnose , die allein in den Schmerzangaben des Beschwerdeführers gründe
t. Sie wurde zudem erst mals eineinhalb Jahre nach dem Unfall aufgrund neuer B efunde ( mitunter einer Druckdolenz über dem Epicondylus
humeri
radialis , schmerzhaf te Einschränkung beim Fingerstrecken und Faustschluss ) gestellt , während in der Untersuchung des Ellbogens am Unfalltag weder eine Druckdolenz über knöchernen Strukturen noch eine Rötung oder Schwellung am Ellbogen feststellbar waren (vgl. Urk. 8/27/1 unten). Ein e akute Epic ond y li tis tritt in der Regel nach extremer Dau e rbeanspruchung – vornehmlich beim intensiven Tennis- oder Golfspielen
– auf und kann bei fortgesetzter Dauerbeanspruchun g in eine chronische übergehen. Fälle e iner traumatisch entstandenen Epic ondy li tis sind demgegenüber sehr selten und nur bei einem eindeutigen Trauma mit sofort auftretendem Bluterguss am Ort der Gewalteinwirkung anzunehmen (vgl. Mollowitz , Der Unfallmann, 1 1. Aufl., Berlin 1993, S. 169 f.). 5.4.3
Es ist deshalb mit der Kreisärztin festzuhalten , dass auch im Bereich des Ellbogens keine unfallbedingte n strukture llen Läsionen nachgewiesen sind . Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Herbst 2020 aufgeführten neuen Befunde und Verdachtsdiagnosen
ihre Ursache im eineinhalb Jahre zurückliegenden Unfall haben sollen. In der Besprechung nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22.
Juni 2020 wurden die Armbeschwerden zwar noch als Folge des Unfalls bezeichnet und eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sanitärmonteur p ostuliert – entsprechend der von Dr. A.___ am 1. April 2020 attestierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ganztags, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) ; gleichzeitig aber auch auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen (vgl. Urk. 8/65). So beruhte die Beurteilung von
Dr. A.___ noch auf den Bildbefunden des rechten Ellbogens vom 2 2. August 2019, wobei er aber den langen Heilungsverlauf bei im Seitenver gl eich normaler Muskeltrophik bereits als auffällig beurteilte (vgl. Urk. 8/66/2 f.). Die von ihm als unfallkausal anerkannte Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne
(vgl. Urk. 8/ 23 ) war schliesslich regredient , dafür waren neue Befund e und Leiden hinzugetreten . 5.5
Abschliessend ist zu betonen , dass d ie behandelnden Spezialisten des Schulter-Ellbogen-Teams der Universitätsklinik C.___
ausdrücklich kein somatisches Korrelat feststellen konnten , das die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen gut zu erklären vermöchte oder durch eine Operation gebessert werden könnte (vgl. E. 3.5.4).
Dies lässt zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von konservativen Massnahmen (sei es zur Behandlung des HWS-, Schulter- od er Ellbogenleidens) nur bedingt profitierte und die Muskeltrophik auf eine weiterhin gleichmässige Beanspruchung der oberen Extremitäten hinweist , gewisse Zweifel an den subjektiv angegeben en stärksten Schmerzen aufkommen. Zumindest finden diese keine Erklärung in objektivierbaren unfallbedingten Verletzungen. 6.
Der Beschwerdeführer vermochte somit keine auch nur geringen Zweifel an der abschliessenden kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Relevante bzw. begründete Widersprüche zu den übrigen medizinischen Unter lagen bestehen keine . Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im J ahr 2021 (bezogen auf die Kosten von stationäre n Behandlungen wie auch die übrigen Heilkosten und Taggelder ) bestanden somit keine objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 16. April 2019 mehr, welch e eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur hätten begründen können . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besc hwerdegegnerin ihre Leistungspflicht lediglich für eine Prellung von Hals, Ellbo gen und Unterschenkel anerkannt hat und sie nur insofern die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs trifft . Die HWS-Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Bildbefunden wurden von Beginn an zu Recht als unfallfremd taxiert. Auch für die im Herbst 2020 erhobenen neuen Befunde an der rechten oberen Extremität bzw. die diesbezüg lichen Diagnosen wurde seitens der Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht anerkannt . Eine solche lässt sich bei einer 70%ige n Besserung sämtlicher Beschwerden bis Ende Januar 2020 und einer
nachweislich regrediente n
geringe n
Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne – als einzigem objektivierbarem Befund, der zeitnah zum Unfall erhoben und als unfallkausal anerkannt wurde – auch nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen.
Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Voraussetzung für eine Leistungspflicht des U nfallversicherers ist , dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dementsprechend ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Über diese Tatfrage ist nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit zu befin de n . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Es gilt wiederum der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 2 8 und 34 ) und die Ellbogen be funde
explizit
als mit dem stattgehabten T rauma vereinbar beurteilt hätten ( Urk. 1 Ziff. 30). Die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei auch von Dr. A.___ bejaht worden ( Urk. 1 Ziff. 29) . Dabei seien anlässlich der Erstkon sultation nur Knochenbrüche mittels Rön t gen ausgeschlossen worden ( Urk. 1 Ziff. 35) . Zudem handle es sich bezüglich der Halswirbelsäule nicht um einen Bagatellunfall, zumal der Arbeitskollege problemlos 80 kg wiege ( Urk. 1 Ziff. 36). Vor dem Fallabschluss wäre z wingend eine Stellungnahme der mit d en Leiden am besten vertrauten Behandler einzuholen gewesen ( Urk. 1 Ziff. 33). Aus all diesen Gründen bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung ( Urk. 1 Ziff. 37).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , es sei auf die Beur teilung von Dr. B.___ abzustellen. Ergänzend sei festzuhalten, dass e ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen, degenerativen Vorzu standes an der HWS
r echtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr a ls abgeschlossen zu betrachten sei . Die Schulterbeschwerden seien in der Erstkonsultation gar nicht erwähnt worden .
Es bestünden auch keine a bweichende n ärztliche n Beurteilungen; vielmehr werde festgehalten, dass die Befund e
die Schulterbeschwerden nicht recht zu erklären vermöchten . Es lägen bereits umfassende Abklärungen vor (vgl. Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Kreisärztin habe den Vorzustand ( Urk. 1 Ziff.
16) und das Erreichen des Status quo sine ( Urk. 1 Ziff. 29) nicht begründet . Ihre Aktenbeurteilung ( Urk. 1 Ziff. 27) erlaube es nicht, unbegründet neu ein
Impingement
zu diagnostizieren ( Urk. 1 Ziff. 32).
Ihre Beurteilung wider spreche den Ausführungen d er behandelnden S pezialisten, die
stets
von posttrau matischen B eschwerden gesprochen ( Urk. 1 Ziff.
E. 2.3 Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Dr. A.___ habe die Unfallkausalität nur hi n sichtlich der diagnostizierten Tendino pathie des Ansatzes der Bizepssehne distal, d.h. im Ellbogenbereich, anerkannt. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 3 1. Oktober 2019 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schulterbeschwerden erwähnt und dem Kreisarzt am 22. Juni 2020 sodann über Ausstrahlungen vom Ellbogen in die Schulter berich tet. Erst im Bericht der Klinik C.___ vom 1 4. August 2020 sei schliesslich auf chronische Schulterschmerzen unklarer Ätiologie verwiesen worden ( Urk.
E. 7 Aus den vorstehenden Unterlagen schlussfolgerte die Kreisärztin Dr. B.___ am 8. Februar 2021, die Befunde im CT vom 1 6. April 2019 sowie im MRI vom 2 2. August 2019 würden eine mehrsegmentale Degeneration mit Unkarth rose
– betont auf Höhe HWK 3/4 mit auch gering bilateraler Spondylarthrose und einer hochgradigen Foramenstenose , ebenfalls auf dieser Höhe – zeigen. Diese Befunde seien vorbestehend und könnten die persistierende Zervikobrachialgie rechts mehr als erklären. Betreffend die Schulter hätten sich im MRI vom 1 8. August 2020 ebenfalls keine strukturellen Läsionen dargestellt, die im Zusammenhang mit der beim Unfall erlitten en Kontusion stünden. Es hätten sich eine aktivierte mässige AC-Gelenkarthrose sowie eine geringe Bursitis subacro mial bei Acromion Typ II gezeigt. Diese Befunde entsprächen einem subacromi alen
Impingement und seien degenerativer Genese, wie auch die minime gelenk seitige Partialruptur der tendi n opathisch veränderten Supraspinatussehne am Footprint und die beschriebene SLAP-Läsion. Im MRI des Ellbogens vom 1 8. August 2020 hätten sich ebenso wenig strukturellen Läsionen gezeigt, sondern eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der Bizepssehne und ein Muskelödem des distalen Musculus
biceps
brachii . Der Ansatz der Exten soren- und der Flexorensehne sei unauffällig gewesen , ebenso der mediale und laterale Bandapparat. Durch das Ereignis vom April 2019 sei es somit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde für einen Zeitraum von drei Monaten gekommen. Über diesen Zeitraum hinaus bestehende Beschwerden seien unfallfremd. Aus unfallkausaler Sicht sei wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/123/3 f.). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
5. 5.1
Der angefochtene Entscheid beruht auf der in E. 3.7 zusammengefassten kreis ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ . Sie hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ihrer Beurteilung vom 8. Februar 2021 umfassend gewürdigt. Diese wurden seit dem Unfall im April 2019 mehrfach klinisch , bild gebend und
neurophysiologisch untersucht, wobei die Befund e einhellig, aktuell sowie gut dokumentiert sind . Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, welche Befunde oder Beschwerden von der Kreisärztin übersehen worden
wären und inwiefern diese Zweifel an ihrer Beurteilung wecken würden . 5.2
5.2.1
Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ergaben sich in den bildgebenden und neurophysiologischen Abklärungen keine klaren Hinweise auf eine Radikulopat h ie respektive Neurokompression der zervikalen Nervenwurzeln. Im CT, durchgeführt am Tag des Unfalls, fanden sich sogar explizit keine post traumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/27). Auch in der Bildgebung vom 2 2. August 2019 fand sich kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Beschrie ben wurden eine beginnende Unkovertebralarthrose (vgl. Urk. 8/20) respektive geringfügige mehrsegmentale «Degenerationen». Der festgestellten hochgradigen Foramenstenose C3/4 (vgl. Urk. 8/19) konnte kein klares klinisches Korrelat zugeordnet werden (vgl. E. 3.5.3) und deren Infiltration führte gemäss Beschwer deführer auch zu keiner Beschwerdebesserung (vgl. E. 3.6 .2 ).
Im Vordergrund stehen letztlich myofasziale
bzw. myotendinotische
Befunde, Druckdolenzen sowie Einsch ränkungen der HWS-Beweglichkeit (vgl. E. 3.5.2 und 3.6.2 ) , die – soweit sie nicht auf die degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen sind – für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen gelten (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. Aug ust 2008 E. 8.3) und darüber hinaus gut auf manuelle chiropraktische Behandlungen ansprechen. 5.2.2
Im Übrigen anerkannte Dr. A.___ einzig eine Halsprellung als unfallkausal; die im Juni 2020 noch vorhandenen Nackenbeschwerden führte er indessen nicht mehr auf diese Prellung, sondern auf die degenerativen Bildbefunde zurück und schloss Unfallfolgen – wie Dr. B.___
– aus (vgl. E. 3.4) . Dass die noch bestehenden HWS-Beschwerden als unfallfremd taxiert würden, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits am 2 8. April 2020 mit (vgl. Urk. 8/58) . Dies ist auch mit B lick auf die Rechtsprechung, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht , dass traumatische Verschlimme rungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (einschliesslich der HWS, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 1 9. Februar 2021) regelmässig spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sind und eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno logisch ausgewiesen und sich von der altersüblichen Progression abheben müss te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 4.2) , nicht zu beanstanden. 5.3
5.3.1
Sodann
ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten , dass der Beschwerdeführer erstmals einige Monate nach dem Unfall Schulterbeschwerden erwähnte (vgl. E. 3.3) und die Ärzte sogar erst im Herbst 2020 – also eineinhalb Jahre nach dem Unfall – einen klinischen Befund zur rechten Schulter dokumentier t en sowie bild gebende Abklärungen tätigten (vgl. E. 3.5). Noch in der kreisärztlichen Unter suchung im Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer lediglich bis in die Schultern ausstrahlende Sch merzen angegeben ; eine Schulterprellung/-kontusion war damals kein Thema (vgl. E. 3.4). Damit sind weder Schmerzen (insbesondere kein sofortiger einschiessender Schmerz) noch eine Funktionseinbusse zeitnah zum Unfall nachgewiesen , die auf eine
Beeinträchtigung der Supraspinatussehne
oder eine SLAP II-Läsion anlässlich des Unfalls vom 1 6. April 2019 schliessen lassen würden . 5.3.2
Der Unfallhergang lässt sich vorliegend nicht mehr zuverlässig rekonstruieren (etwa 8/1/1, 8/27/1 und 8/30/1). Dabei betonte das Bundesgericht in seiner jüngs ten Rechtsprechung auch , dass dieser
nur eines von mehreren Indizien, also nicht ein übergeordnetes Indiz zur Beurteilung der Unfallkausalität darstelle , und die Eignung eines Anpralltraumas als Ursache einer Rotatorenmanschettenläsion als umstritten gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom
1 6. Dezem ber 2021 E. 4.1). Ergänzend sei angemerkt, dass Hempfling /Krenn d afü r h alten , dass aufgrund der geeigneten Verletzungsmechanismen grundsätzlich nur bei einer Kombinationsverletzung von Musculus
deltoideus oder dessen Sehne und Supra spinatussehne eine tatsächlich traumatische Rotatorenruptur erwartet werden könne . Auch weisen sie darauf hin, dass bei SLAP-Läsionen als traumatische Ursachen das Kompressionstrauma (z.B. Sturz auf den gestreckten Arm) und – bei gleichzeitiger maximaler exzentrischer Anspannung des Bizeps
– auch das Trak tionstrauma (z.B. Auffangen eines Gegenstands mit gebeugtem Ellbogen, uner warteter Zugverletzungen im gestreckten Ellbogen) nachgewiesen seien ; d irekte Krafteinwirkungen als Ursache seien hingegen hypothetisch . Solche
bedürften einer erheblichen Krafteinwirkung, wobei in aller Regel ein Luxations- bzw. Subluxationsmechanis mus nach vorne bestehe (vgl. Hempfling /Krenn , Schaden beurteilung am Bewegungssystem, Band 2 : Meniskus, Diskus, Bandscheiben , Labrum, Liagmente , Sehnen, 2017, S. 682 f. und 229 ).
5.3.3
Es kommt hinzu, dass die Kreisärztin nachvollziehbar ein nicht unfallbedingtes Impingement diagnostiziert e , welches eine plötzliche Schmerzzunahme eineinhalb Jahre nach dem Unfall ohne weiteres zu erklären vermag. Das Schultergelenk ist ein knöchernes Dach ( Akromion ) mit einem darunter liegenden begrenzten Raum für Weichteile (Sehnen und Schleimbeutel). Die Sehnen bedecken den Oberarm kopf wie eine Manschette (Rotatorenmanschette) und sind für die aktive Beweg lichkeit der Schulter essentiell. Über den Sehnen liegt als Puffer zum knöchernen Schulterdach ein Schleimbeutel (Bursa). Dieser Raum, normalerweis e ca. 1 cm hoch, kann aus verschiedenen Gründen (Knochensporn, Instabilität, Sehnendicke) zu eng werden, sodass die Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach eingeengt werden. Dieses Einklemmen führt zu schmerzhaften Entzündungen des Schleimbeutels oder gar zu Sehneneinrissen (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/schulterchirurgie-und-ellbogenchirur gie/behandlung/impingement-syndrom , besucht am 1. Juli 2022).
Im Fall des Beschwerdeführers wurde im klinischen Befund des Berichts zur Schulter-Sprechstunde vom 1 5. September 2020 explizit ein positives Impinge ment-Zeichen nach Hawkins vermerkt (vgl. Urk. 8/92/3 ; ferner auch Urk. 8/93/3 ). Davor und danach waren klinische Untersuche der rechten Schulter aufgrund der angegebenen Schmerzen kaum möglich und die Impingementtests gar nicht durchführbar (etwa Urk. 8/85/3 und 8/110/2). Für ein Impingement mit konse kutiver Entzündung des Schleimbeutels als Schmerzursache sprechen zudem die Bildbefunde (ein in der Schulterpfanne etwas weiter oben als normal liegender Humeruskopf , eine spezielle Form des Akromions , eine aktivierte AC-Gelenkarthrose und Bursitis subakromialis , vgl. E. 3.5.2) sowie das positive Ansprechen auf die subakromiale Infiltration (vgl. E. 3.6 .2 ).
Ein Impingementsyndrom ist aber nie eine primäre Verletzung bzw. entsteht nie durch ein Trauma; es ist allenfalls eine Verletzungsfolge, etwa bei einer Schul tereckgelenksprengung oder einer Tuberculum - majus -Fraktur (vgl. Hempf ling /Krenn , Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1 : Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen , Epiphysen, Impingement , Synovialis , 2016 , S. 424 f. ).
Diesbezüglich ist der Kreisärztin beizupflichten, dass keine solchen unfall bedingten strukturellen Läsionen im Bereich der Schulter nachgewiesen sind. Die Muskeltrophik der Schulter war trotz der geklagten massivsten Schmerzen, der gezeigten Schonhaltung und der kaum durchführbaren klinischen Untersuchung normal (vgl. Urk. 8/82/1). Der Jobe -Test sowie der Whipple-Test, welche sich für den Nachweis einer Supraspinatussehnenruptur eignen, waren ein Jahr nach dem Unfall immer noch mit guter Kraft durchführbar (vgl. Urk. 8/92/1 f.). Au s drück lich verneint wurde zudem auch eine Instabilität der Schulter (vgl. Urk. 8/110/2 unten). Es fehlen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die anatomischen Strukturen der Schulter oder deren Funktionsweise durch den Unfall so verändert wurden, dass sich daraus ein Impingement entwickelte. 5.3.4
Zusammenfassend ist d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich jedenfalls nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_2 41/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Dies gilt auch für die aktenkundigen Arztberichte, welche trotz des langen Zeit raums zwischen Unfall und Dokumentation der
Schulterbeschwerden
von «post traumatischen» bzw. «unfallbedingten» Schulterschmerzen – zu Beginn sogar bei gleichzeitig explizit unklarer Ätiologie (vgl. 3.5.1) – sprechen, ohne dies zu begründen.
Es ist unzulässig, d ie Unfallkausalität allein deshalb zu bejahen, weil der Vorzustand der Schulter klinisch stumm war . Nach dem vorstehend Ausge führten fehlt es an klaren Indizien für Unfallfolgen im Schulterbereich ; solche bestehen vielmehr für ein nicht unfallbedingtes Impingement als Schmerzur sache.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. A.___ habe zumindest in Bezug auf die «Schulterproblematik» die Unfallkausalität stets bejaht (vgl. Urk. 1 Ziff. 29), dürfte er die «Ellbogenproblematik» gemeint haben, zumal zum Zeit punkt der letzten Beurteilung durch Dr. A.___ im Juni 2020 noch gar keine Befunde zur Schulter vorlagen und diesbezüglich nicht einmal eine Prellung diskutiert wurde. Eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden wurde seitens der Beschwerdegegnerin nie anerkannt. 5. 4
5.4.1
Bezüglich des rechten Ellbogens wurde – bei bereits in der Erstkonsultation angegebener schmerzhafter Pronation und Supination (vgl. E. 3.1) – in der Bild gebung vom 5. Juli 2019 eine leichte Ansatztendoperiostose am Olekranon (vgl. Urk. 8/18) festgestellt und a m 2 2. August 2019 eine leichte Tendinopathie am A nsatz der distalen Bizepssehne bestätigt , welche die behandelnden Spezialisten als mit dem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bici pitalis vereinbar erachteten. Letzteres stellte eine
klinische Verdachtsdiagnose dar , welche nach Ansicht der Behandler mit der angegebenen Schmerzreduktion unmittelbar nach der Infiltration der Bursa erhärtet werden konnte (vgl. E. 3.2.2). Die Symptomatik war unter manueller Behandlung stark rückläufig und rückte in den Hintergrund (vgl. E. 3.3) ; dementsprechend zeigte sich in der kreisärzt lichen Untersuchung im Juni 2020 – also mehr als ein Jahr nach dem Unfall – weiterhin eine im Seitenvergleich normale Muskeltrophik (vgl. E. 3.4 ; bei auch stabilen Seitenbändern, vgl. Urk. 8/110/3 ) und in der Bildgebung vom 1 8. August 2020 eine « regrediente » geringe Tendinopathie des Ansatzes der intakten Bizepssehne (vgl. E. 3.5.2) . 5.4.2
Hervorzuheben ist weiter , dass b ildgebend Ellbogengelenk, Knorpel, Bandapparat, Extensoren- und Flexorensehnen , Nerven und Schleimbeutel stets unauffällig waren
(vgl. Urk. 8/19, 8/82/1 und 8/92/2). Auch n europhysiologische Unter suchungen blieben ohne Befund (vgl. E. 3.2.2 und 3.5.2).
Eineinhalb Jahre nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über eine
Schmerzexazerbation . Dabei zeigten sich bildgebend einzig Muskelödeme im distalen biceps
brachii . Z um klinischen Befund wurden neu myotendinotische Veränderungen in den Musculi
biceps
brach ii , brachialis , brachioradialis sowie den Unterarmextensoren und - flexoren notiert . Wie bei der ob erwähnten Bursitis bicipitalis
handelt es sich auch bei der im rheumatologischen Bericht vom 2 3. September 2020 postulierten
Epicondylopathie
letztlich bloss um eine klinische Verdachtsdiagnose , die allein in den Schmerzangaben des Beschwerdeführers gründe
t. Sie wurde zudem erst mals eineinhalb Jahre nach dem Unfall aufgrund neuer B efunde ( mitunter einer Druckdolenz über dem Epicondylus
humeri
radialis , schmerzhaf te Einschränkung beim Fingerstrecken und Faustschluss ) gestellt , während in der Untersuchung des Ellbogens am Unfalltag weder eine Druckdolenz über knöchernen Strukturen noch eine Rötung oder Schwellung am Ellbogen feststellbar waren (vgl. Urk. 8/27/1 unten). Ein e akute Epic ond y li tis tritt in der Regel nach extremer Dau e rbeanspruchung – vornehmlich beim intensiven Tennis- oder Golfspielen
– auf und kann bei fortgesetzter Dauerbeanspruchun g in eine chronische übergehen. Fälle e iner traumatisch entstandenen Epic ondy li tis sind demgegenüber sehr selten und nur bei einem eindeutigen Trauma mit sofort auftretendem Bluterguss am Ort der Gewalteinwirkung anzunehmen (vgl. Mollowitz , Der Unfallmann, 1 1. Aufl., Berlin 1993, S. 169 f.). 5.4.3
Es ist deshalb mit der Kreisärztin festzuhalten , dass auch im Bereich des Ellbogens keine unfallbedingte n strukture llen Läsionen nachgewiesen sind . Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Herbst 2020 aufgeführten neuen Befunde und Verdachtsdiagnosen
ihre Ursache im eineinhalb Jahre zurückliegenden Unfall haben sollen. In der Besprechung nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22.
Juni 2020 wurden die Armbeschwerden zwar noch als Folge des Unfalls bezeichnet und eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sanitärmonteur p ostuliert – entsprechend der von Dr. A.___ am 1. April 2020 attestierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ganztags, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) ; gleichzeitig aber auch auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen (vgl. Urk. 8/65). So beruhte die Beurteilung von
Dr. A.___ noch auf den Bildbefunden des rechten Ellbogens vom 2 2. August 2019, wobei er aber den langen Heilungsverlauf bei im Seitenver gl eich normaler Muskeltrophik bereits als auffällig beurteilte (vgl. Urk. 8/66/2 f.). Die von ihm als unfallkausal anerkannte Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne
(vgl. Urk. 8/ 23 ) war schliesslich regredient , dafür waren neue Befund e und Leiden hinzugetreten . 5.5
Abschliessend ist zu betonen , dass d ie behandelnden Spezialisten des Schulter-Ellbogen-Teams der Universitätsklinik C.___
ausdrücklich kein somatisches Korrelat feststellen konnten , das die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen gut zu erklären vermöchte oder durch eine Operation gebessert werden könnte (vgl. E. 3.5.4).
Dies lässt zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von konservativen Massnahmen (sei es zur Behandlung des HWS-, Schulter- od er Ellbogenleidens) nur bedingt profitierte und die Muskeltrophik auf eine weiterhin gleichmässige Beanspruchung der oberen Extremitäten hinweist , gewisse Zweifel an den subjektiv angegeben en stärksten Schmerzen aufkommen. Zumindest finden diese keine Erklärung in objektivierbaren unfallbedingten Verletzungen. 6.
Der Beschwerdeführer vermochte somit keine auch nur geringen Zweifel an der abschliessenden kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Relevante bzw. begründete Widersprüche zu den übrigen medizinischen Unter lagen bestehen keine . Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im J ahr 2021 (bezogen auf die Kosten von stationäre n Behandlungen wie auch die übrigen Heilkosten und Taggelder ) bestanden somit keine objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 16. April 2019 mehr, welch e eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur hätten begründen können . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besc hwerdegegnerin ihre Leistungspflicht lediglich für eine Prellung von Hals, Ellbo gen und Unterschenkel anerkannt hat und sie nur insofern die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs trifft . Die HWS-Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Bildbefunden wurden von Beginn an zu Recht als unfallfremd taxiert. Auch für die im Herbst 2020 erhobenen neuen Befunde an der rechten oberen Extremität bzw. die diesbezüg lichen Diagnosen wurde seitens der Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht anerkannt . Eine solche lässt sich bei einer 70%ige n Besserung sämtlicher Beschwerden bis Ende Januar 2020 und einer
nachweislich regrediente n
geringe n
Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne – als einzigem objektivierbarem Befund, der zeitnah zum Unfall erhoben und als unfallkausal anerkannt wurde – auch nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen.
Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00130
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 80 , war als Sanitärmonteur für die Y.___ GmbH ( Firma erloschen, nachdem das Konkursverfahren am 1 3. Juli 2022 als geschlossen erklärt worden war ) tätig . Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als am 1 6. April 2019 ein Arbeitskollege auf einer Leiter ausrutschte und auf ihn
fiel (vgl. Urk. 8/1 ; ferner Urk. 8/27/1 Anamnese ). Hierauf stellte er sich notfallmässig
im Spital Z.___ vor. Nach bildgebende r Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) und des Ellbogens rechts wurden im entsprechenden Bericht vom 16. April 2019 eine HWS-Distorsion Grad II und eine Kontusion der Wade sowie des Ellbogens rechts diagnostiziert ( Urk. 8/27) . Im Laufe der Behandlung stellten die behandelnden Ärzte weitere Diagnosen, wie (1) eine Ze r vikobrachialgie
rechts ,
(2) eine Bizepssehnenansatztendinopa th ie und Bursitis bizipitalis
des Ellbogen s rechts
sowie (3) rechtsseitige Schulterschmerzen bei mässiger Akromioklavikulargelenk (AC)-Arthrose, Partialruptur der tendinopathischen
Supraspinatussehne und kleiner SLAP II ( superior
lab rum
anterior
to
posterior ) - Läsion (etwa Urk. 8/84).
1.2
Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte Tag geldleistungen (vgl. Urk. 8/2 , Urk. 8/ 140 ). Am 2 2. Juni 2020 liess sie den Versi cherten durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, untersu ch en ( Urk. 8/66).
Es folgten weitere Abklärungen und Therapien ( dazu etwa U rk. 8/110) bevor am 8. Februar 2021 die Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, eine abschliessende Aktenbeurteilung vor nahm ( Urk. 8/123). Gestützt darauf stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen mi t Verfügung vom 1 8. Februar 2021 per 1 5. März 2021 ein , wobei sie festhielt, dass sie schon jetzt nicht mehr für die Kosten einer allfälligen stationäre n Behandlung aufkommen würde . Mit derselben Verfügung v erneinte die Suva
einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und/ oder Integritätsentschädigung . Zur Begrün dung führte sie aus, d ass die jetzt noch vorhandenen Beschwerden nicht unfall kausal seien ( Urk. 8/125) . Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ( Urk. 8/132 und 8/136; Begründung Urk. 8/142) wie s
die Suva am 1 7. M ai 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Einsprache entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2021, vertreten durch R echtsanwältin Cerletti , Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten sowie sämtliche Heil kosten zu übernehmen; eventualiter seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines medizinische n Gutachtens neu über seine Ansprüche entscheide; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Voraussetzung für eine Leistungspflicht des U nfallversicherers ist , dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dementsprechend ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Über diese Tatfrage ist nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit zu befin de n . Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Es gilt wiederum der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , es sei auf die Beur teilung von Dr. B.___ abzustellen. Ergänzend sei festzuhalten, dass e ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen, degenerativen Vorzu standes an der HWS
r echtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr a ls abgeschlossen zu betrachten sei . Die Schulterbeschwerden seien in der Erstkonsultation gar nicht erwähnt worden .
Es bestünden auch keine a bweichende n ärztliche n Beurteilungen; vielmehr werde festgehalten, dass die Befund e
die Schulterbeschwerden nicht recht zu erklären vermöchten . Es lägen bereits umfassende Abklärungen vor (vgl. Urk. 2 E. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Kreisärztin habe den Vorzustand ( Urk. 1 Ziff.
16) und das Erreichen des Status quo sine ( Urk. 1 Ziff. 29) nicht begründet . Ihre Aktenbeurteilung ( Urk. 1 Ziff. 27) erlaube es nicht, unbegründet neu ein
Impingement
zu diagnostizieren ( Urk. 1 Ziff. 32).
Ihre Beurteilung wider spreche den Ausführungen d er behandelnden S pezialisten, die
stets
von posttrau matischen B eschwerden gesprochen ( Urk. 1 Ziff. 2 8 und 34 ) und die Ellbogen be funde
explizit
als mit dem stattgehabten T rauma vereinbar beurteilt hätten ( Urk. 1 Ziff. 30). Die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei auch von Dr. A.___ bejaht worden ( Urk. 1 Ziff. 29) . Dabei seien anlässlich der Erstkon sultation nur Knochenbrüche mittels Rön t gen ausgeschlossen worden ( Urk. 1 Ziff. 35) . Zudem handle es sich bezüglich der Halswirbelsäule nicht um einen Bagatellunfall, zumal der Arbeitskollege problemlos 80 kg wiege ( Urk. 1 Ziff. 36). Vor dem Fallabschluss wäre z wingend eine Stellungnahme der mit d en Leiden am besten vertrauten Behandler einzuholen gewesen ( Urk. 1 Ziff. 33). Aus all diesen Gründen bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung ( Urk. 1 Ziff. 37). 2.3
Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Dr. A.___ habe die Unfallkausalität nur hi n sichtlich der diagnostizierten Tendino pathie des Ansatzes der Bizepssehne distal, d.h. im Ellbogenbereich, anerkannt. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 3 1. Oktober 2019 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schulterbeschwerden erwähnt und dem Kreisarzt am 22. Juni 2020 sodann über Ausstrahlungen vom Ellbogen in die Schulter berich tet. Erst im Bericht der Klinik C.___ vom 1 4. August 2020 sei schliesslich auf chronische Schulterschmerzen unklarer Ätiologie verwiesen worden ( Urk. 7 Ziff. 5).
Eine Untersuchung durch Dr. B.___ sei nicht nötig gewesen, da ein lückenloser Befund vorgelegen habe und sich alle relevanten Fragen anhand der Akten hätten beantworten lassen ( Urk. 7 Ziff. 6). 3. 3. 1
Dem Bericht vom 1 6. April 2019 zur notfallmässigen Vorstellung im Spital Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Maximalwert von 15 Punkten auf der Glasgow Coma
Scale
(GCS) erreichte. Am rechten Ellbogen zeigte sich weder eine Rötung noch eine Schwellung noch eine Druckdolenz über den knöchernen Strukturen. Der Beschwerdeführer gab eine leichte Druckdolenz in der Ellenbeuge sowie Schmerzen bei der Pronation und Supination an . Die Wade war ebenfalls lokal leicht druckdolent . Aufgrund der geklagten Schmerzen ü ber C7 sowie am Ellbogen bei Su pination/Pronation wurde die Indikation für ein Röntgenbild des Ellbogens sowie eine Computertomografie (CT) der Halswirbel säule gestellt. Die Bildgebung ergab keine unfallbedingten Auffälligkeiten. Mit der Beschwerdegegnerin ist hervorzuheben, dass Schulterbeschwerden damals weder anamnestisch festgehalten, noch klinisch oder bildgebend untersucht wurden ( Urk. 8/27/1-4). 3.2
3.2.1
Die weitere Behandlung erfolgte in verschiedenen Abteilungen d er Universitäts klinik C.___ . Gemäss Bericht der Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 2 3. August 2019 ( Urk. 8/14) ergab die zur Abklärung einer C6-Radikulopathie rechts erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom Vortag rechtsseitig
keinen pathologischen Befund. Eine Radikulopathie konnte somit nicht objektiviert werden (dazu auch Urk. 8/16/1 Anamnese ) . Festgestellt wurde n
eine gering ausgeprägte mehrsegmentale Degeneration mit Unkarthrose , kleinen dorsalen Diskusprotrusionen (betont C3/4) und geringen bilateralen Spondylarthrosen (ohne Reizzustand) sowie eine hochgradige Foramenstenose C3/4 rechts , aber keine Nervenkompression (dazu Urk. 8/19) . G emäss Verlaufsbericht vom 2 7. Sep tember 2019 (Urk. 8/22) ergab auch die
zwischenzeitlich durchgeführte neuro physiologische Untersuchung keine Hinweise für eine Denervierung einer zervi kalen Nervenwurzel. Dementsprechend wurde eine Zervikobrachialgie rechts diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in chiropraktischer Behandlung sei, die bereits zu einer deutlichen Schmerz reduktion geführt habe. 3.2.2
Bezüglich de s rechten Ellbogen s konnte am 5. Juli und 2 2. August 2019 bild gebend
einzig eine Tendinopathie am Ansatz der distalen Bizepss e hne («unmit telbar am Ansatz leicht aufge t rieben»), differentialdiagnostisch bei einem Status nach Zerrung/Partialruptur festgestellt werden . Die se erachteten die Ärzte des Schulter-Ellbogen Teams im Bericht vom 2 9. August 2019 als vereinbar mit einem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bizipitalis . Der Beschwerdeführer sprach mit einer unmittelbaren deutlichen Schmerzreduktion auf eine entsprechende Infiltration mit Rapidocain in die Bursa an , was nach Ansicht der Ärzte die klinische Verdachtsdiagnose bestätigte (vgl. Urk. 8/16 , 8/18 und 8/19/1 ). Aufgrund des klinischen Befunds (Schmerzen über dem medialen Ellbogen, dem dort positiven Hofmann- Tinel -Zeichen sowie einer leicht abge schwächten Kraft der intrinsischen Handmuskulatur rechts) wurde zunächst auch der Verdacht auf ein Sulcus
ulnaris Syndrom rechts geäussert . Die neurophysio logische Abklärung ergab gemäss Bericht der Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 2 7. September 2019 (Urk. 8/22) indessen keinen Hinweis auf ein Karpaltunnel-, Sulcus
ulnaris -Syndrom oder Engpass-Syndrom der oberen Thoraxapertur (TOS). Ebenso
wenig gab es Hinweise für eine Denervierung des Nervus
medianus oder ulnaris . 3.3
Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 20 19
regrediente Ellbogen - und weitgehend abgeheilte Nacken- und Kniebeschwerden. Seine Arbeitsunfähigkeit sah er in den Ellbogen- und Schulterbeschwerden begründet, wobei er problematische Hand rotationen und Armdrehbewegungen beschrieb (vgl . Urk. 8/30/1 f.). Im Bericht der Universitätsklinik C.___ , Abteilung Schulter/Ellbogen vom 8. Dezember 2019 wurde ebenfalls ein regelrechter Verlauf mit Verbesserung der Schmerzen im Bizepsansatz durch Physiotherapie beschrieben . Pro- und Supination seien frei, die Supination sei jedoch mit gr ossen Schmerzen verbunden ( vgl. Urk. 8/33/1). In der Folge klagte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwer degegnerin im Januar und April 2020 jeweils über im Vordergrund stehende Hand- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 8/37 und 8/58). 3.4
In der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. A.___ am 2 2. Juni 2020 berich tete er
bezüglich des Unfallhergangs insbesondere über eine Prellung des Ellbo gens und alsdann bis in die rechte Schulter ausstrahlende Beschwerden und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 8/6 6 /1). Die Supination konnte aufgrund von Schmerzhaftigkeit nicht dargestellt werden, die Pronation war ebenfalls endgra dig eingeschränkt . Zudem gab d er Beschwerdeführer
eine ausgeprägte Druck dolenz am Bizepssehnenansatz an (vgl. Urk. 8/66/2). Dr. A.___
diagnosti zierte eine Prellung an Hals, Ellbogen und Unterschenkel. Die Nackenbeschwer den führte er alsdann auf die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS zurück und verneinte diesbezüglich das Vorliegen von Unfallfolgen. Hinsichtlich der geklagten bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Ellbogen wies er
– neben einer auffälligen Schonhaltung des rechten Arms (vgl. Urk. 8/66/2) – auf den auffällig lange n Heilungsverlauf bei im Seiten vergleich normaler Muskeltrophik hin und empfahl eine erneute Kernspintomo graphie (vgl. Urk. 8/66/3).
3.5
3.5.1
Nachdem die
chiropraktische Betreuung bei signifikanter Beschwerdelinderung im Januar 2020 abgeschlossen worden war (auch Urk. 8/95/2: 70%ige Besserung vom 3. Sep tember 2019 bis 2 4. Januar 2020 ) , st ellte sich der Beschwerdeführer wegen einer Schmerzexazerbation am 14. August 2020 erneut in der Universi tätsklinik C.___ vor. Obschon sämtliche Diagnosen explizit als «unfallbedingt» gelistet wurden (vgl. Urk. 8/78/1), hielt man in der Beurteilung fest, der Beschwer deführer leide an einer chronischen invalidisierenden Zervikobrachialgie , «chro nischen Schulterschmerzen unklarer Ätiologie» und einer Bizepssehnenansatz tendinopathie
(vgl. Urk. 8/78 /3 ). 3.5.2
Am 1 8. August 2020 wurden neue Bilddokumente
– erstmals auch von der rechten Schulter – erstellt. Das MRI des rechten Ellbogens zeigte eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der ( intakten )
Bizepssehne sowie Muske lödeme des di stalen Musculus
bizeps
brachii . Das Arthro -MRI förderte eine Tendinopathie und artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine kleine SLAP II-Läsion, bis nach posterosuperio r reichend, bei rege l rechtem Labrum zu Tage. Ferner zeigten sich eine mässige AC-Gelenkarthrose mit Reiz zustand sowie eine geringe Bursitis subacromialis bei einem Akromion Typ II (vgl. Urk. 8/82).
Des Weiteren wurde d er Beschwerdeführer am 3. September 2020 erneut neurophysiologisch untersucht. Dabei liessen sich keine Nervenläsionen nachweisen. Im Vordergrund stünden die myofaszialen Veränderungen mit mitt ler weile Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms. A llenfalls könnte die neurof or aminale Stenose C3/4 rechts diagnostisch/therapeutisch infiltriert werden (vgl. Urk. 8/11 9/2 ). 3.5.3
Gemäss
chiropraktischem Bericht vom 7. September 202 0
wurde bei
vorbe kannter hochgradiger Neuroforamenstenose C3/4 recht s, jedoch unklarem klini schem Korrelat, alsdann mit der von der Neurologie vorgeschlagenen Infiltration zugewartet . Bezüglich der Exazerbation der Beschwerden mit « diffusen transien ten subjektiven Gefühlsstörungen und Kraftverlusten im linken [richtig: rechten] Arm » sowie Schulter
- und Ellbogen schmerzen wurde er ans Schulter-Ellbogen-Team überwiesen . Es wurde angemerkt, man würde ihn
aufgrund der komplexen Problematik gerne für eine stati onäre multimodale Therapie und rheumatolo gische Betreuung aufbieten lassen (v gl. Urk. 8/84/2). 3.5.4
Gegenüber den Ärzten des Schulter-Ellbogen-Teams berichtete der Beschwerde führer am 1 5. September 2020 über eine seit dem Unfall unveränderte Situation bzw. keinerlei Besserung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/92/1). In den zusätzlich an gefertigten Röntgenbildern vom 2. September 2020 liessen sich weiterhin keine degenerativen Veränderungen im Ellbogen rechts nachweisen . B etreffend die rechte Schulter zeigte sich ebenso wenig e ine nennenswerte Degeneration neben dem festgestellten leichtgradigen Humerus -Kopfhochstand und dem Akromion
Bigliani T yp II. Die Ärzte
kamen zum Schluss, M R- tomographisch zeige sich eine leichte A nsatztendinopath ie der Biszepsehne im rechten Ellbogen sowie eine Tendinopathie mit einer kleinen Partialruptur der S upraspinatussehne , welche die Beschwerden aber nicht gut erklären könne. Man sehe somit kein pathomorpho logisches K orrelat, da s mit einer Operation gelöst werden könnte, und bitte die Kollegen der Rheumatologie um ein Aufgebot (vgl. Urk. 8/92/2). 3.5.5
Doch auch im Bericht der Rheumatologie vom 2 3. September 2020 findet sich ke ine Erklärung für die
Schmerzexazerbation . Gegenüber früheren Befunden besonders zu erwähnen sind schmerzhafte Myogelosen über dem Musculus
trapezius pars decendens und transversus rechtsbetont sowie eine Druckdole n z über der ventralen Schulter mit Impingementzeichen und schmerzhafter Aussen rotation. Abgesehen von der D ruckdolenz am rechten Ellbogen, verstärkt durch Handgelenksflexion, waren auch das Fingerstrecken und d er Faustschluss der rechte n Hand bei Schmerzangabe eingeschränkt (vgl. Urk. 8/89/3). Die Ärzte hiel ten fest,
d ie bisherigen ambulanten Therapien und medikamentösen Behandlun gen hätten unzureichend geholfen. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation durch die chronischen Schmerzen mit deutli cher Schlafstörung. Diesbezüglich habe man eine schmerzdistanzierende Therapie mit Surmontil -Tropfen vorbespro chen, alternativ wäre eine schlafanstossende Therapie mit Trittico möglich. Besprochen habe man auch eine station äre multi modale Schmerztherapie. Durchführen werde man eine Infiltration der Bursitis sub acromialis der rechten Schulter und man w erde erneut versuchen, eine Kostengutsprache für ein e Eigenbluttherapie der Epicond ylitis rechts zu erwirken (vgl. Urk. 8/89/3). 3. 6
3.6.1
Hinsichtlich des weiteren Behandlungsverlaufs ist d em
chiropraktischen
B ericht vom 9. November 2020
zu entnehmen , dass a m 5. November 20 20 die Bursa subacromialis infiltriert wurde . Dazu wurde erläutert, b ei Ausbleiben einer befrie digenden Verbesserung würde die Nervenwurzel C4 rechts p eriradikulär infil triert ; i m Moment scheine der Beschwerdeführer jedoch gut auf die manuellen Behandlungen ( chiropraktische Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofasziale Massnahmen) anzusprechen
(vgl. Urk. 8/95/2). Weshalb trotz vorläufigem Verzicht auf eine ( diagnostische ) Infiltration eine schmerzhafte C4-Radikulopathie als gegeben erachtet wurde –
bei auch d iffusem
klinischen ( etwa Urk. 8/85 : diffuse Hypästhesie im gesamten rechten Arm, Schmerzangabe C3/4 links) und unauffälligem neurophysiologischen Befund - ist nicht nachvollzieh bar. 3.6.2
W ie sich aus dem chiropraktischen
B ericht vom 7. Januar 2021 ergibt, zeigte sich in der Folge ein e geringe Verbesserung der rechtsseitigen Schulterschmerzen, insbesondere nach der oberwähnten subacromialen Infiltration. Die zervikalen Schmerzen sprachen indessen jeweils nur vorübergehend auf die Behandlung an: E s bestünden noch immer ausgeprägte Druckdolenzen und Myogelosen in der Nackenmuskula tur und a uf die rechtsseitige C3/4-facettennahe therapeutische Lokalanästhesie mit Procain am 2 4. November 2020 habe der Beschwerdeführer leider mit einer vorübergehenden Schmerzexazerbation reagiert. Ein «gutes Anspre chen» auf die therapeutische Lokalanästhesie mit Procain zeigten die Ellbogenschmerzen, jedoch wurde die Beweglichkeit des rechten Ellbogens trotz einer «geringen» Schmerzlinderung als immer noch stark eingeschränkt beschrie ben . Der Beschwerdeführer werde, d a die Schmerzen einen atypischen prolon gierten Verlauf aufweisen würden, von den Rheumatologen für eine multimodale stationäre Schmerztherapie aufgeboten (vgl. Urk. 8/110/2 f. ). 3. 7
Aus den vorstehenden Unterlagen schlussfolgerte die Kreisärztin Dr. B.___ am 8. Februar 2021, die Befunde im CT vom 1 6. April 2019 sowie im MRI vom 2 2. August 2019 würden eine mehrsegmentale Degeneration mit Unkarth rose
– betont auf Höhe HWK 3/4 mit auch gering bilateraler Spondylarthrose und einer hochgradigen Foramenstenose , ebenfalls auf dieser Höhe – zeigen. Diese Befunde seien vorbestehend und könnten die persistierende Zervikobrachialgie rechts mehr als erklären. Betreffend die Schulter hätten sich im MRI vom 1 8. August 2020 ebenfalls keine strukturellen Läsionen dargestellt, die im Zusammenhang mit der beim Unfall erlitten en Kontusion stünden. Es hätten sich eine aktivierte mässige AC-Gelenkarthrose sowie eine geringe Bursitis subacro mial bei Acromion Typ II gezeigt. Diese Befunde entsprächen einem subacromi alen
Impingement und seien degenerativer Genese, wie auch die minime gelenk seitige Partialruptur der tendi n opathisch veränderten Supraspinatussehne am Footprint und die beschriebene SLAP-Läsion. Im MRI des Ellbogens vom 1 8. August 2020 hätten sich ebenso wenig strukturellen Läsionen gezeigt, sondern eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der Bizepssehne und ein Muskelödem des distalen Musculus
biceps
brachii . Der Ansatz der Exten soren- und der Flexorensehne sei unauffällig gewesen , ebenso der mediale und laterale Bandapparat. Durch das Ereignis vom April 2019 sei es somit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde für einen Zeitraum von drei Monaten gekommen. Über diesen Zeitraum hinaus bestehende Beschwerden seien unfallfremd. Aus unfallkausaler Sicht sei wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/123/3 f.). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich festste henden medizinischen Sachverhalts geht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
5. 5.1
Der angefochtene Entscheid beruht auf der in E. 3.7 zusammengefassten kreis ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ . Sie hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ihrer Beurteilung vom 8. Februar 2021 umfassend gewürdigt. Diese wurden seit dem Unfall im April 2019 mehrfach klinisch , bild gebend und
neurophysiologisch untersucht, wobei die Befund e einhellig, aktuell sowie gut dokumentiert sind . Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, welche Befunde oder Beschwerden von der Kreisärztin übersehen worden
wären und inwiefern diese Zweifel an ihrer Beurteilung wecken würden . 5.2
5.2.1
Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ergaben sich in den bildgebenden und neurophysiologischen Abklärungen keine klaren Hinweise auf eine Radikulopat h ie respektive Neurokompression der zervikalen Nervenwurzeln. Im CT, durchgeführt am Tag des Unfalls, fanden sich sogar explizit keine post traumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/27). Auch in der Bildgebung vom 2 2. August 2019 fand sich kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Beschrie ben wurden eine beginnende Unkovertebralarthrose (vgl. Urk. 8/20) respektive geringfügige mehrsegmentale «Degenerationen». Der festgestellten hochgradigen Foramenstenose C3/4 (vgl. Urk. 8/19) konnte kein klares klinisches Korrelat zugeordnet werden (vgl. E. 3.5.3) und deren Infiltration führte gemäss Beschwer deführer auch zu keiner Beschwerdebesserung (vgl. E. 3.6 .2 ).
Im Vordergrund stehen letztlich myofasziale
bzw. myotendinotische
Befunde, Druckdolenzen sowie Einsch ränkungen der HWS-Beweglichkeit (vgl. E. 3.5.2 und 3.6.2 ) , die – soweit sie nicht auf die degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen sind – für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen gelten (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. Aug ust 2008 E. 8.3) und darüber hinaus gut auf manuelle chiropraktische Behandlungen ansprechen. 5.2.2
Im Übrigen anerkannte Dr. A.___ einzig eine Halsprellung als unfallkausal; die im Juni 2020 noch vorhandenen Nackenbeschwerden führte er indessen nicht mehr auf diese Prellung, sondern auf die degenerativen Bildbefunde zurück und schloss Unfallfolgen – wie Dr. B.___
– aus (vgl. E. 3.4) . Dass die noch bestehenden HWS-Beschwerden als unfallfremd taxiert würden, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits am 2 8. April 2020 mit (vgl. Urk. 8/58) . Dies ist auch mit B lick auf die Rechtsprechung, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht , dass traumatische Verschlimme rungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (einschliesslich der HWS, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 1 9. Februar 2021) regelmässig spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sind und eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno logisch ausgewiesen und sich von der altersüblichen Progression abheben müss te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 2 6. Oktober 2020 E. 4.2) , nicht zu beanstanden. 5.3
5.3.1
Sodann
ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten , dass der Beschwerdeführer erstmals einige Monate nach dem Unfall Schulterbeschwerden erwähnte (vgl. E. 3.3) und die Ärzte sogar erst im Herbst 2020 – also eineinhalb Jahre nach dem Unfall – einen klinischen Befund zur rechten Schulter dokumentier t en sowie bild gebende Abklärungen tätigten (vgl. E. 3.5). Noch in der kreisärztlichen Unter suchung im Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer lediglich bis in die Schultern ausstrahlende Sch merzen angegeben ; eine Schulterprellung/-kontusion war damals kein Thema (vgl. E. 3.4). Damit sind weder Schmerzen (insbesondere kein sofortiger einschiessender Schmerz) noch eine Funktionseinbusse zeitnah zum Unfall nachgewiesen , die auf eine
Beeinträchtigung der Supraspinatussehne
oder eine SLAP II-Läsion anlässlich des Unfalls vom 1 6. April 2019 schliessen lassen würden . 5.3.2
Der Unfallhergang lässt sich vorliegend nicht mehr zuverlässig rekonstruieren (etwa 8/1/1, 8/27/1 und 8/30/1). Dabei betonte das Bundesgericht in seiner jüngs ten Rechtsprechung auch , dass dieser
nur eines von mehreren Indizien, also nicht ein übergeordnetes Indiz zur Beurteilung der Unfallkausalität darstelle , und die Eignung eines Anpralltraumas als Ursache einer Rotatorenmanschettenläsion als umstritten gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom
1 6. Dezem ber 2021 E. 4.1). Ergänzend sei angemerkt, dass Hempfling /Krenn d afü r h alten , dass aufgrund der geeigneten Verletzungsmechanismen grundsätzlich nur bei einer Kombinationsverletzung von Musculus
deltoideus oder dessen Sehne und Supra spinatussehne eine tatsächlich traumatische Rotatorenruptur erwartet werden könne . Auch weisen sie darauf hin, dass bei SLAP-Läsionen als traumatische Ursachen das Kompressionstrauma (z.B. Sturz auf den gestreckten Arm) und – bei gleichzeitiger maximaler exzentrischer Anspannung des Bizeps
– auch das Trak tionstrauma (z.B. Auffangen eines Gegenstands mit gebeugtem Ellbogen, uner warteter Zugverletzungen im gestreckten Ellbogen) nachgewiesen seien ; d irekte Krafteinwirkungen als Ursache seien hingegen hypothetisch . Solche
bedürften einer erheblichen Krafteinwirkung, wobei in aller Regel ein Luxations- bzw. Subluxationsmechanis mus nach vorne bestehe (vgl. Hempfling /Krenn , Schaden beurteilung am Bewegungssystem, Band 2 : Meniskus, Diskus, Bandscheiben , Labrum, Liagmente , Sehnen, 2017, S. 682 f. und 229 ).
5.3.3
Es kommt hinzu, dass die Kreisärztin nachvollziehbar ein nicht unfallbedingtes Impingement diagnostiziert e , welches eine plötzliche Schmerzzunahme eineinhalb Jahre nach dem Unfall ohne weiteres zu erklären vermag. Das Schultergelenk ist ein knöchernes Dach ( Akromion ) mit einem darunter liegenden begrenzten Raum für Weichteile (Sehnen und Schleimbeutel). Die Sehnen bedecken den Oberarm kopf wie eine Manschette (Rotatorenmanschette) und sind für die aktive Beweg lichkeit der Schulter essentiell. Über den Sehnen liegt als Puffer zum knöchernen Schulterdach ein Schleimbeutel (Bursa). Dieser Raum, normalerweis e ca. 1 cm hoch, kann aus verschiedenen Gründen (Knochensporn, Instabilität, Sehnendicke) zu eng werden, sodass die Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach eingeengt werden. Dieses Einklemmen führt zu schmerzhaften Entzündungen des Schleimbeutels oder gar zu Sehneneinrissen (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/schulterchirurgie-und-ellbogenchirur gie/behandlung/impingement-syndrom , besucht am 1. Juli 2022).
Im Fall des Beschwerdeführers wurde im klinischen Befund des Berichts zur Schulter-Sprechstunde vom 1 5. September 2020 explizit ein positives Impinge ment-Zeichen nach Hawkins vermerkt (vgl. Urk. 8/92/3 ; ferner auch Urk. 8/93/3 ). Davor und danach waren klinische Untersuche der rechten Schulter aufgrund der angegebenen Schmerzen kaum möglich und die Impingementtests gar nicht durchführbar (etwa Urk. 8/85/3 und 8/110/2). Für ein Impingement mit konse kutiver Entzündung des Schleimbeutels als Schmerzursache sprechen zudem die Bildbefunde (ein in der Schulterpfanne etwas weiter oben als normal liegender Humeruskopf , eine spezielle Form des Akromions , eine aktivierte AC-Gelenkarthrose und Bursitis subakromialis , vgl. E. 3.5.2) sowie das positive Ansprechen auf die subakromiale Infiltration (vgl. E. 3.6 .2 ).
Ein Impingementsyndrom ist aber nie eine primäre Verletzung bzw. entsteht nie durch ein Trauma; es ist allenfalls eine Verletzungsfolge, etwa bei einer Schul tereckgelenksprengung oder einer Tuberculum - majus -Fraktur (vgl. Hempf ling /Krenn , Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1 : Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen , Epiphysen, Impingement , Synovialis , 2016 , S. 424 f. ).
Diesbezüglich ist der Kreisärztin beizupflichten, dass keine solchen unfall bedingten strukturellen Läsionen im Bereich der Schulter nachgewiesen sind. Die Muskeltrophik der Schulter war trotz der geklagten massivsten Schmerzen, der gezeigten Schonhaltung und der kaum durchführbaren klinischen Untersuchung normal (vgl. Urk. 8/82/1). Der Jobe -Test sowie der Whipple-Test, welche sich für den Nachweis einer Supraspinatussehnenruptur eignen, waren ein Jahr nach dem Unfall immer noch mit guter Kraft durchführbar (vgl. Urk. 8/92/1 f.). Au s drück lich verneint wurde zudem auch eine Instabilität der Schulter (vgl. Urk. 8/110/2 unten). Es fehlen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die anatomischen Strukturen der Schulter oder deren Funktionsweise durch den Unfall so verändert wurden, dass sich daraus ein Impingement entwickelte. 5.3.4
Zusammenfassend ist d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich jedenfalls nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_2 41/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Dies gilt auch für die aktenkundigen Arztberichte, welche trotz des langen Zeit raums zwischen Unfall und Dokumentation der
Schulterbeschwerden
von «post traumatischen» bzw. «unfallbedingten» Schulterschmerzen – zu Beginn sogar bei gleichzeitig explizit unklarer Ätiologie (vgl. 3.5.1) – sprechen, ohne dies zu begründen.
Es ist unzulässig, d ie Unfallkausalität allein deshalb zu bejahen, weil der Vorzustand der Schulter klinisch stumm war . Nach dem vorstehend Ausge führten fehlt es an klaren Indizien für Unfallfolgen im Schulterbereich ; solche bestehen vielmehr für ein nicht unfallbedingtes Impingement als Schmerzur sache.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. A.___ habe zumindest in Bezug auf die «Schulterproblematik» die Unfallkausalität stets bejaht (vgl. Urk. 1 Ziff. 29), dürfte er die «Ellbogenproblematik» gemeint haben, zumal zum Zeit punkt der letzten Beurteilung durch Dr. A.___ im Juni 2020 noch gar keine Befunde zur Schulter vorlagen und diesbezüglich nicht einmal eine Prellung diskutiert wurde. Eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden wurde seitens der Beschwerdegegnerin nie anerkannt. 5. 4
5.4.1
Bezüglich des rechten Ellbogens wurde – bei bereits in der Erstkonsultation angegebener schmerzhafter Pronation und Supination (vgl. E. 3.1) – in der Bild gebung vom 5. Juli 2019 eine leichte Ansatztendoperiostose am Olekranon (vgl. Urk. 8/18) festgestellt und a m 2 2. August 2019 eine leichte Tendinopathie am A nsatz der distalen Bizepssehne bestätigt , welche die behandelnden Spezialisten als mit dem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bici pitalis vereinbar erachteten. Letzteres stellte eine
klinische Verdachtsdiagnose dar , welche nach Ansicht der Behandler mit der angegebenen Schmerzreduktion unmittelbar nach der Infiltration der Bursa erhärtet werden konnte (vgl. E. 3.2.2). Die Symptomatik war unter manueller Behandlung stark rückläufig und rückte in den Hintergrund (vgl. E. 3.3) ; dementsprechend zeigte sich in der kreisärzt lichen Untersuchung im Juni 2020 – also mehr als ein Jahr nach dem Unfall – weiterhin eine im Seitenvergleich normale Muskeltrophik (vgl. E. 3.4 ; bei auch stabilen Seitenbändern, vgl. Urk. 8/110/3 ) und in der Bildgebung vom 1 8. August 2020 eine « regrediente » geringe Tendinopathie des Ansatzes der intakten Bizepssehne (vgl. E. 3.5.2) . 5.4.2
Hervorzuheben ist weiter , dass b ildgebend Ellbogengelenk, Knorpel, Bandapparat, Extensoren- und Flexorensehnen , Nerven und Schleimbeutel stets unauffällig waren
(vgl. Urk. 8/19, 8/82/1 und 8/92/2). Auch n europhysiologische Unter suchungen blieben ohne Befund (vgl. E. 3.2.2 und 3.5.2).
Eineinhalb Jahre nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über eine
Schmerzexazerbation . Dabei zeigten sich bildgebend einzig Muskelödeme im distalen biceps
brachii . Z um klinischen Befund wurden neu myotendinotische Veränderungen in den Musculi
biceps
brach ii , brachialis , brachioradialis sowie den Unterarmextensoren und - flexoren notiert . Wie bei der ob erwähnten Bursitis bicipitalis
handelt es sich auch bei der im rheumatologischen Bericht vom 2 3. September 2020 postulierten
Epicondylopathie
letztlich bloss um eine klinische Verdachtsdiagnose , die allein in den Schmerzangaben des Beschwerdeführers gründe
t. Sie wurde zudem erst mals eineinhalb Jahre nach dem Unfall aufgrund neuer B efunde ( mitunter einer Druckdolenz über dem Epicondylus
humeri
radialis , schmerzhaf te Einschränkung beim Fingerstrecken und Faustschluss ) gestellt , während in der Untersuchung des Ellbogens am Unfalltag weder eine Druckdolenz über knöchernen Strukturen noch eine Rötung oder Schwellung am Ellbogen feststellbar waren (vgl. Urk. 8/27/1 unten). Ein e akute Epic ond y li tis tritt in der Regel nach extremer Dau e rbeanspruchung – vornehmlich beim intensiven Tennis- oder Golfspielen
– auf und kann bei fortgesetzter Dauerbeanspruchun g in eine chronische übergehen. Fälle e iner traumatisch entstandenen Epic ondy li tis sind demgegenüber sehr selten und nur bei einem eindeutigen Trauma mit sofort auftretendem Bluterguss am Ort der Gewalteinwirkung anzunehmen (vgl. Mollowitz , Der Unfallmann, 1 1. Aufl., Berlin 1993, S. 169 f.). 5.4.3
Es ist deshalb mit der Kreisärztin festzuhalten , dass auch im Bereich des Ellbogens keine unfallbedingte n strukture llen Läsionen nachgewiesen sind . Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Herbst 2020 aufgeführten neuen Befunde und Verdachtsdiagnosen
ihre Ursache im eineinhalb Jahre zurückliegenden Unfall haben sollen. In der Besprechung nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22.
Juni 2020 wurden die Armbeschwerden zwar noch als Folge des Unfalls bezeichnet und eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sanitärmonteur p ostuliert – entsprechend der von Dr. A.___ am 1. April 2020 attestierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ganztags, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) ; gleichzeitig aber auch auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen (vgl. Urk. 8/65). So beruhte die Beurteilung von
Dr. A.___ noch auf den Bildbefunden des rechten Ellbogens vom 2 2. August 2019, wobei er aber den langen Heilungsverlauf bei im Seitenver gl eich normaler Muskeltrophik bereits als auffällig beurteilte (vgl. Urk. 8/66/2 f.). Die von ihm als unfallkausal anerkannte Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne
(vgl. Urk. 8/ 23 ) war schliesslich regredient , dafür waren neue Befund e und Leiden hinzugetreten . 5.5
Abschliessend ist zu betonen , dass d ie behandelnden Spezialisten des Schulter-Ellbogen-Teams der Universitätsklinik C.___
ausdrücklich kein somatisches Korrelat feststellen konnten , das die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen gut zu erklären vermöchte oder durch eine Operation gebessert werden könnte (vgl. E. 3.5.4).
Dies lässt zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von konservativen Massnahmen (sei es zur Behandlung des HWS-, Schulter- od er Ellbogenleidens) nur bedingt profitierte und die Muskeltrophik auf eine weiterhin gleichmässige Beanspruchung der oberen Extremitäten hinweist , gewisse Zweifel an den subjektiv angegeben en stärksten Schmerzen aufkommen. Zumindest finden diese keine Erklärung in objektivierbaren unfallbedingten Verletzungen. 6.
Der Beschwerdeführer vermochte somit keine auch nur geringen Zweifel an der abschliessenden kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Relevante bzw. begründete Widersprüche zu den übrigen medizinischen Unter lagen bestehen keine . Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im J ahr 2021 (bezogen auf die Kosten von stationäre n Behandlungen wie auch die übrigen Heilkosten und Taggelder ) bestanden somit keine objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 16. April 2019 mehr, welch e eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur hätten begründen können . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besc hwerdegegnerin ihre Leistungspflicht lediglich für eine Prellung von Hals, Ellbo gen und Unterschenkel anerkannt hat und sie nur insofern die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs trifft . Die HWS-Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Bildbefunden wurden von Beginn an zu Recht als unfallfremd taxiert. Auch für die im Herbst 2020 erhobenen neuen Befunde an der rechten oberen Extremität bzw. die diesbezüg lichen Diagnosen wurde seitens der Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht anerkannt . Eine solche lässt sich bei einer 70%ige n Besserung sämtlicher Beschwerden bis Ende Januar 2020 und einer
nachweislich regrediente n
geringe n
Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne – als einzigem objektivierbarem Befund, der zeitnah zum Unfall erhoben und als unfallkausal anerkannt wurde – auch nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen.
Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti