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UV.2021.00129

Anprallen der Schulter. Unfall grds. nicht geeignet, Massenruptur der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Darüber hinaus degenerative Befunde. Status quo sine eingetreten.

Zürich SozVersG · 2021-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, ist seit dem 2 1. November 2011 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter Vorschäumerei tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Suva versichert. Mit Unfall meldung vom 3 1. Juli 2020 wurde der Suva angezeigt, dass gleichentags eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei, worauf es einen lauten Knall gegeben habe. Bei diesem Knall seien ein paar Mitarbeitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Dabei sei eine Dame mit dem Versicherten zusammengestossen und er sei mit der Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital Z.___ in der Notfallpraxis. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 7/24). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Suva mit, dass anlässlich der Operation vom 2 8. August 2020, für welche sie die Kosten übernommen hätten, keine Unfallfolgen behandelt worden seien. Spätestens 2

Wochen nach dem Ereignis seien die Schulterbeschwerden links gestützt auf die medizinische Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Entsprechend schlössen sie den Fall ab per 1 8. Oktober 2020 und lehnten weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 7/32). In der Folge tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und hielt mit Verfügung vom 2 5. März 2021 an der Leistungseinstellung per 1 8. Oktober 2020 fest (Urk. 7/63). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2021 Einsprache (Urk. 7/73), welche mit Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2021 abgewiesen wurde (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Juni 2021 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die Beschwerde gegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1 82), worüber der Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass der Beschwerde führer nachträglich geltend mach e, dass er seit einem Unfall am 2 6. Juni 2015 Schulterbeschwerden habe .

D ies sei allerdings nicht vereinbar mit seinen ursprüng lichen Angaben, so dass keine Veranlassung bestehe, Spätfolgen eines Unfalls von 2015 zu prüfen. Darüber hinaus scheine nicht bestritten zu sein, dass bezüglich des Unfalles vom 3 1. Juli 2020 über den 1 8. Oktober 2020 hinaus keine Unfallfolgen mehr bestünden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass ein Distorsionstrauma vorgelegen habe und aus medizinischer Hinsicht voll auf die Beurteilungen von Dr. med. univ.

A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2020 und 1 1. März 2021 abgestellt werden könne, wonach ledig lich degenerative Befunde vorlägen und ein Status quo sine innert weniger Tage bis 2 W ochen erreicht gewesen sei (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er am 2 6. Mai 2015 am Mitarbeiteranlass mit dem Trottinett gestürzt sei, was auch von mehreren Perso nen bezeugt werden könne. Entsprechend sei der Fall neu zu prüfen (Urk.

1). 2.

2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt. 2.3 2.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da

es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspital Z.___ führten im Bericht vom 3 1. Juli 2020 aus, dass keine Prellmarken, keine Schwellungen und keine Fehl stellungen vorhanden seien. Es bestehe ein Druckschmerz über dem lateralen proximalen Humerusschaft und dem Sulcus

bicipitalis . Die Bewegungsprüfung sei in allen Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt. Die Rotatorenmanschette sei schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibi lität (pDMS) seien intakt. Im Röntgen der linken Schulter sei en eine regelrechte Artikulation, keine ossären Läsionen und randsklerosierte

a.e . Kno chen zysten ersichtlich. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulterkontusion und verord neten Ibuprofen und eine Ruhigstellung in der Mitella-Schlinge sowie eine klini sche Kontrolle beim Hausarzt in einer Woche (Urk. 7/24). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte am 1 4. August 2020 ein Arthro -MRI der linken Schulter durch. Sie hielt in der Beurteilung fest, dass kein Nachweis einer Fraktur oder einer Labrumläsion vorliege. Es bestehe eine gelenk seitige Partialruptur der Subscapularissehne, eine transmurale Ruptur der Supra spinatussehne und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne (Urk. 7/6). 3.3

Am 1 9. August 2020 überwies Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin, den Beschwerdeführer ans Spital D.___ und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 3 1. Juli 2020 eine Kontusion und wahrscheinlich auch eine Distorsion der linken Schulter erlitten habe. Aufgrund der Befunde im MRI sei eine operative Therapie indiziert, so dass er ihn überweise (Urk. 7/44). 3.4

Im Bericht vom 2 1. August 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___

eine posterocraniale Massenruptur der Rotatorenmanschette Schulter links (Supra-, Infraspinatus und Teres minor) bei Unfall vom 3 1. Juli 202 0. Bei der Diagnos e bestehe nur die Indikation fü r

eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotato ren manschette Schulter links (Urk. 7/13).

Am 2 8. August 2020 erfolgte die arthroskopische

transossäre Rekonstruktion der

Rotatorenmanschet te und subacromiale Dekompression der linken Schulter (Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/22). 3.5

Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, konstatierte am 2 8. September 2020, dass der Unfall keine zusätzlichen strukturellen Läsionen nach sich gezogen habe. Eine Massenruptur entstehe nicht nach einer Kontusion (Urk. 7/26). 3.6

Kreisarzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 aus, dass im MRI lediglich degenerative Befunde vorlägen und der Unfall in keiner Weise geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Eine Kontu sion mit Fehlen jeglicher unfallspezifischen Befunde spiele nach einigen Tagen bis 2 Wochen keine Rolle mehr (Urk. 7/30). 3.7

Am 2 1. Oktober 2020 nahmen die behandelnden Ärzte des Spital D.___ Stellung. Sie führten aus, dass ein eindeutiges Distorsionstrauma der linken Schulter vom 3 1. Juli 2020 vorliege. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und habe seine schwere körperliche berufliche Tätigkeit ohne Einschrän kung erledigen können. Nach dem Traumaereignis bestünden neu aufgetretene immobilisierende Schulterbeschwerden links, welche mit der sowohl klinisch als auch radiologisch festgestellten posterocranialen Massenruptur der Rotatoren manschette der linken Schulter korrelierten. Zudem gebe es sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degeneration bzw. Sehnendegeneration. Somit könnten sie nicht nachvollziehen, warum die Kosten gutsprache von der Beschwerdegegner i n abgelehnt werde (Urk. 7/43). 3.8

Kreisarzt Dr. A.___ notierte am 2 9. Oktober 2020, dass verschiedene Versionen zum Ereignis dokumentiert seien, so dass eine detaillierte Abklärung des Ereig nisses/ Pathomechanismus zu erfolgen habe. Insbesondere sei abzuklären, ob die Angaben in der Unfallmeldung stimmen würden bzw. inwieweit Abweichungen von diesen Angaben bestünden (Urk. 7/45). 3.9

Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 1 6. März 2021 (Urk. 7/62) unter Berück sichtigung der vorhandenen Arztberichte, der vollständigen Bildgebung sowie umfassender Literatur aus, dass es sich bei den vorliegenden Befunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich vorbestehende degenera tive Befunde handle, bei welchen ein Unfallereignis als Ursache auszuschliessen sei. Zudem sei eine leere Anamnese (wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht) kein Beweis dafür, dass kein Vorschaden be stehe, denn sowohl die Rotatoren tendinose als auch texturstöru ngsbedingte Defekte seien zu einem hohen Pro zentsatz (bis 50 %) symptomlos.

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weder klinisch noch radiolo gi sch fä nden sich Hinweise auf unfallbedingte struk turelle Läsionen. Im Gegenteil - im Bereich der Ansätze der

Rotatorenmanschette f ä nden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfall unab hängig zur Ruptur der

Rotatorenmanschette geführt habe .

Die Unfallkausalität von Befunden und/ode r durchgeführten Operationen sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vor liegenden Fall nicht gegeben sei . 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschetten -Massenruptur links, welche am 2 8. August 2020 operativ saniert wurde, bzw. die weiterhin beste henden Beschwerden in der linken Schulter unfallkausal sind. 4.1 4.1.1

Der Beschwerdeführer führte im Bericht vom 1 4. September 2020 zum Unfall hergang aus, dass eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei und es einen lauten Knall gegeben habe. Dabei seien ein paar Mitar beitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Eine Dame sei mit ihm zusammengestossen und er sei mit der linken Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/21). Ergänzend führte er am 9. Februar 2021 aus, dass er durch den Zusammenprall mit der Dame den Halt verloren habe und mit der linken Schulter gegen eine Betonwand geprallt und anschliessend zu Boden gestürzt sei. Ob er den Aufprall gegen die Betonwand sowie den Sturz zu Boden noch mit dem linken Arm verhindern und sich hätte auffangen wollen, könne er leider nicht sagen. Er könne auch nicht angeben, ob er beim Sturz zu Boden erneut auf die linke Schulter gefallen sei. Er sei zwar nicht bewusstlos gewesen, könne sich trotz allem erst wieder richtig an die Geschehnisse im Spital im Notfall erinnern. Er habe eine Art Blackout gehabt (Urk. 7/55).

Dr. A.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 5. Oktober 2020 (E. 3.6) sowie vom 1 6. März 2021 (E. 3.9) nachvollziehbar aus, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verur sachen. Weder klinisch noch radiologisch fänden sich Hinweise auf unfall bedingte strukturelle Läsionen. Im Bereich der Ansätze der Rotatorenmanschette fänden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfallun abhängig zur Ruptur der Rotatorenmanschette geführt habe. 4.1.2

Die Vorbringen der Ärzte des Spital D.___ in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2020 vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: Sie argumentierten, dass

der Beschwerdeführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei und seine schwere körperlich berufliche Tätigkeit ohne Einsc hränkung habe erledigen können. S eit dem Ereignis bestünden neu im m obil i sierende Schulterbeschwerden links, welche mit der Massenruptur der Rotatorenmanschette korrelierten (Urk. 7/43).

Allerdings ist d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3), womit die entsprechende Argumentation der Ärzte des Spitals D.___ keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermag.

Darüber hinaus führten die Ärzte des Spitals D.___ aus, dass sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degenerati on bzw. Sehnendegeneration vorlä ge n (Urk. 7/43). Dr. A.___ hielt demgegenüber fest, dass weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen vorlägen, sondern gegenteilig ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen im Bereich der Rotatorenmanschette auf schon lange vorbestehende chronisch-degenerative Prozesse hinweisen würden (Urk. 7/62/12), womit entgegen den behan delnden Ärzten degenerative Befunde vorliegen. 4.1. 3

Zusammenfassend erfüllen die Einschätzungen von Dr. A.___

die rechtspre chungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 2.4). Indizien, welche gegen ihre Schlüssigkeit sprechen würden, bestehen keine. 4.2

In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 2 6. Juni 2015 einen Unfall mit einem Trottinett gehabt habe, wobei er noch Wochen danach grosse Schmerzen in der Schulter gehabt habe (Urk. 1; Urk. 7/73).

Dem widerspricht allerdings die am 5. Oktober 2020 telefonisch gemachte Angabe des Beschwerdeführers, dass er vor dem in Frage stehenden Ereignis nie einen Unfall mit Schulterbeteiligung gehabt habe. Er führe auch Über-Kopf-Arbeiten aus, dabei habe er, seit er bei seinem jetzigen Arbeitgeber arbeite, nie Schmerzen gehabt (Urk. 7/29). Am 1 3. Oktober 2020 erklärte er wiederum tele fonisch, dass er keine Vorschäden oder vorbestehenden Beschwerden gehabt habe (Urk. 7/37), was er am 9. Februar 2021 erneut bestätigte (Urk. 7/56). Dies führte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten aus (vgl. E. 3.7).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Entsprechend ist aufgrund der ursprünglich gemachten Aussagen des Beschwer deführers nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die aktuell noch geltend gemachten Beschwerden bzw. die Massenruptur der Rotatorenmanschette auf ein allfälliges Ereignis aus dem Jahr 2015 zurückzuführen ist. 4.3

Damit ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___

davon auszugehen, dass einige Tage bis zwei Wochen nach dem Unfall vom 3 1. Juli 2020 der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich erreicht wurde (vgl. Urk. 7/30), womit die Leistungseinstellung per 1 8. Oktober 2020, mithin 11 Wochen nach dem Unfall, nicht zu beanstanden ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, ist seit dem 2 1. November 2011 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter Vorschäumerei tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Suva versichert. Mit Unfall meldung vom 3 1. Juli 2020 wurde der Suva angezeigt, dass gleichentags eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei, worauf es einen lauten Knall gegeben habe. Bei diesem Knall seien ein paar Mitarbeitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Dabei sei eine Dame mit dem Versicherten zusammengestossen und er sei mit der Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital Z.___ in der Notfallpraxis. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 7/24). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Suva mit, dass anlässlich der Operation vom 2 8. August 2020, für welche sie die Kosten übernommen hätten, keine Unfallfolgen behandelt worden seien. Spätestens 2

Wochen nach dem Ereignis seien die Schulterbeschwerden links gestützt auf die medizinische Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Entsprechend schlössen sie den Fall ab per 1 8. Oktober 2020 und lehnten weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 7/32). In der Folge tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und hielt mit Verfügung vom 2 5. März 2021 an der Leistungseinstellung per 1 8. Oktober 2020 fest (Urk. 7/63). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2021 Einsprache (Urk. 7/73), welche mit Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2021 abgewiesen wurde (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Juni 2021 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die Beschwerde gegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt.

E. 2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da

es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspital Z.___ führten im Bericht vom 3 1. Juli 2020 aus, dass keine Prellmarken, keine Schwellungen und keine Fehl stellungen vorhanden seien. Es bestehe ein Druckschmerz über dem lateralen proximalen Humerusschaft und dem Sulcus

bicipitalis . Die Bewegungsprüfung sei in allen Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt. Die Rotatorenmanschette sei schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibi lität (pDMS) seien intakt. Im Röntgen der linken Schulter sei en eine regelrechte Artikulation, keine ossären Läsionen und randsklerosierte

a.e . Kno chen zysten ersichtlich. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulterkontusion und verord neten Ibuprofen und eine Ruhigstellung in der Mitella-Schlinge sowie eine klini sche Kontrolle beim Hausarzt in einer Woche (Urk. 7/24). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte am 1 4. August 2020 ein Arthro -MRI der linken Schulter durch. Sie hielt in der Beurteilung fest, dass kein Nachweis einer Fraktur oder einer Labrumläsion vorliege. Es bestehe eine gelenk seitige Partialruptur der Subscapularissehne, eine transmurale Ruptur der Supra spinatussehne und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne (Urk. 7/6). 3.3

Am 1 9. August 2020 überwies Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin, den Beschwerdeführer ans Spital D.___ und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 3 1. Juli 2020 eine Kontusion und wahrscheinlich auch eine Distorsion der linken Schulter erlitten habe. Aufgrund der Befunde im MRI sei eine operative Therapie indiziert, so dass er ihn überweise (Urk. 7/44). 3.4

Im Bericht vom 2 1. August 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___

eine posterocraniale Massenruptur der Rotatorenmanschette Schulter links (Supra-, Infraspinatus und Teres minor) bei Unfall vom 3 1. Juli 202 0. Bei der Diagnos e bestehe nur die Indikation fü r

eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotato ren manschette Schulter links (Urk. 7/13).

Am 2 8. August 2020 erfolgte die arthroskopische

transossäre Rekonstruktion der

Rotatorenmanschet te und subacromiale Dekompression der linken Schulter (Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/22). 3.5

Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, konstatierte am 2 8. September 2020, dass der Unfall keine zusätzlichen strukturellen Läsionen nach sich gezogen habe. Eine Massenruptur entstehe nicht nach einer Kontusion (Urk. 7/26). 3.6

Kreisarzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 aus, dass im MRI lediglich degenerative Befunde vorlägen und der Unfall in keiner Weise geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Eine Kontu sion mit Fehlen jeglicher unfallspezifischen Befunde spiele nach einigen Tagen bis 2 Wochen keine Rolle mehr (Urk. 7/30). 3.7

Am 2 1. Oktober 2020 nahmen die behandelnden Ärzte des Spital D.___ Stellung. Sie führten aus, dass ein eindeutiges Distorsionstrauma der linken Schulter vom 3 1. Juli 2020 vorliege. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und habe seine schwere körperliche berufliche Tätigkeit ohne Einschrän kung erledigen können. Nach dem Traumaereignis bestünden neu aufgetretene immobilisierende Schulterbeschwerden links, welche mit der sowohl klinisch als auch radiologisch festgestellten posterocranialen Massenruptur der Rotatoren manschette der linken Schulter korrelierten. Zudem gebe es sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degeneration bzw. Sehnendegeneration. Somit könnten sie nicht nachvollziehen, warum die Kosten gutsprache von der Beschwerdegegner i n abgelehnt werde (Urk. 7/43). 3.8

Kreisarzt Dr. A.___ notierte am 2 9. Oktober 2020, dass verschiedene Versionen zum Ereignis dokumentiert seien, so dass eine detaillierte Abklärung des Ereig nisses/ Pathomechanismus zu erfolgen habe. Insbesondere sei abzuklären, ob die Angaben in der Unfallmeldung stimmen würden bzw. inwieweit Abweichungen von diesen Angaben bestünden (Urk. 7/45). 3.9

Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 1 6. März 2021 (Urk. 7/62) unter Berück sichtigung der vorhandenen Arztberichte, der vollständigen Bildgebung sowie umfassender Literatur aus, dass es sich bei den vorliegenden Befunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich vorbestehende degenera tive Befunde handle, bei welchen ein Unfallereignis als Ursache auszuschliessen sei. Zudem sei eine leere Anamnese (wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht) kein Beweis dafür, dass kein Vorschaden be stehe, denn sowohl die Rotatoren tendinose als auch texturstöru ngsbedingte Defekte seien zu einem hohen Pro zentsatz (bis 50 %) symptomlos.

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weder klinisch noch radiolo gi sch fä nden sich Hinweise auf unfallbedingte struk turelle Läsionen. Im Gegenteil - im Bereich der Ansätze der

Rotatorenmanschette f ä nden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfall unab hängig zur Ruptur der

Rotatorenmanschette geführt habe .

Die Unfallkausalität von Befunden und/ode r durchgeführten Operationen sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vor liegenden Fall nicht gegeben sei . 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschetten -Massenruptur links, welche am 2 8. August 2020 operativ saniert wurde, bzw. die weiterhin beste henden Beschwerden in der linken Schulter unfallkausal sind. 4.1 4.1.1

Der Beschwerdeführer führte im Bericht vom 1 4. September 2020 zum Unfall hergang aus, dass eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei und es einen lauten Knall gegeben habe. Dabei seien ein paar Mitar beitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Eine Dame sei mit ihm zusammengestossen und er sei mit der linken Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/21). Ergänzend führte er am 9. Februar 2021 aus, dass er durch den Zusammenprall mit der Dame den Halt verloren habe und mit der linken Schulter gegen eine Betonwand geprallt und anschliessend zu Boden gestürzt sei. Ob er den Aufprall gegen die Betonwand sowie den Sturz zu Boden noch mit dem linken Arm verhindern und sich hätte auffangen wollen, könne er leider nicht sagen. Er könne auch nicht angeben, ob er beim Sturz zu Boden erneut auf die linke Schulter gefallen sei. Er sei zwar nicht bewusstlos gewesen, könne sich trotz allem erst wieder richtig an die Geschehnisse im Spital im Notfall erinnern. Er habe eine Art Blackout gehabt (Urk. 7/55).

Dr. A.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 5. Oktober 2020 (E. 3.6) sowie vom 1 6. März 2021 (E. 3.9) nachvollziehbar aus, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verur sachen. Weder klinisch noch radiologisch fänden sich Hinweise auf unfall bedingte strukturelle Läsionen. Im Bereich der Ansätze der Rotatorenmanschette fänden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfallun abhängig zur Ruptur der Rotatorenmanschette geführt habe. 4.1.2

Die Vorbringen der Ärzte des Spital D.___ in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2020 vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: Sie argumentierten, dass

der Beschwerdeführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei und seine schwere körperlich berufliche Tätigkeit ohne Einsc hränkung habe erledigen können. S eit dem Ereignis bestünden neu im m obil i sierende Schulterbeschwerden links, welche mit der Massenruptur der Rotatorenmanschette korrelierten (Urk. 7/43).

Allerdings ist d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3), womit die entsprechende Argumentation der Ärzte des Spitals D.___ keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermag.

Darüber hinaus führten die Ärzte des Spitals D.___ aus, dass sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degenerati on bzw. Sehnendegeneration vorlä ge n (Urk. 7/43). Dr. A.___ hielt demgegenüber fest, dass weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen vorlägen, sondern gegenteilig ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen im Bereich der Rotatorenmanschette auf schon lange vorbestehende chronisch-degenerative Prozesse hinweisen würden (Urk. 7/62/12), womit entgegen den behan delnden Ärzten degenerative Befunde vorliegen. 4.1. 3

Zusammenfassend erfüllen die Einschätzungen von Dr. A.___

die rechtspre chungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 2.4). Indizien, welche gegen ihre Schlüssigkeit sprechen würden, bestehen keine. 4.2

In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 2 6. Juni 2015 einen Unfall mit einem Trottinett gehabt habe, wobei er noch Wochen danach grosse Schmerzen in der Schulter gehabt habe (Urk. 1; Urk. 7/73).

Dem widerspricht allerdings die am 5. Oktober 2020 telefonisch gemachte Angabe des Beschwerdeführers, dass er vor dem in Frage stehenden Ereignis nie einen Unfall mit Schulterbeteiligung gehabt habe. Er führe auch Über-Kopf-Arbeiten aus, dabei habe er, seit er bei seinem jetzigen Arbeitgeber arbeite, nie Schmerzen gehabt (Urk. 7/29). Am 1 3. Oktober 2020 erklärte er wiederum tele fonisch, dass er keine Vorschäden oder vorbestehenden Beschwerden gehabt habe (Urk. 7/37), was er am 9. Februar 2021 erneut bestätigte (Urk. 7/56). Dies führte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten aus (vgl. E. 3.7).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Entsprechend ist aufgrund der ursprünglich gemachten Aussagen des Beschwer deführers nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die aktuell noch geltend gemachten Beschwerden bzw. die Massenruptur der Rotatorenmanschette auf ein allfälliges Ereignis aus dem Jahr 2015 zurückzuführen ist. 4.3

Damit ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___

davon auszugehen, dass einige Tage bis zwei Wochen nach dem Unfall vom 3 1. Juli 2020 der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich erreicht wurde (vgl. Urk. 7/30), womit die Leistungseinstellung per 1 8. Oktober 2020, mithin 11 Wochen nach dem Unfall, nicht zu beanstanden ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1 82), worüber der Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass der Beschwerde führer nachträglich geltend mach e, dass er seit einem Unfall am 2 6. Juni 2015 Schulterbeschwerden habe .

D ies sei allerdings nicht vereinbar mit seinen ursprüng lichen Angaben, so dass keine Veranlassung bestehe, Spätfolgen eines Unfalls von 2015 zu prüfen. Darüber hinaus scheine nicht bestritten zu sein, dass bezüglich des Unfalles vom 3 1. Juli 2020 über den 1 8. Oktober 2020 hinaus keine Unfallfolgen mehr bestünden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass ein Distorsionstrauma vorgelegen habe und aus medizinischer Hinsicht voll auf die Beurteilungen von Dr. med. univ.

A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2020 und 1 1. März 2021 abgestellt werden könne, wonach ledig lich degenerative Befunde vorlägen und ein Status quo sine innert weniger Tage bis 2 W ochen erreicht gewesen sei (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er am 2 6. Mai 2015 am Mitarbeiteranlass mit dem Trottinett gestürzt sei, was auch von mehreren Perso nen bezeugt werden könne. Entsprechend sei der Fall neu zu prüfen (Urk.

1). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00129

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 1 3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, ist seit dem 2 1. November 2011 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter Vorschäumerei tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Suva versichert. Mit Unfall meldung vom 3 1. Juli 2020 wurde der Suva angezeigt, dass gleichentags eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei, worauf es einen lauten Knall gegeben habe. Bei diesem Knall seien ein paar Mitarbeitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Dabei sei eine Dame mit dem Versicherten zusammengestossen und er sei mit der Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital Z.___ in der Notfallpraxis. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 7/24). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Suva mit, dass anlässlich der Operation vom 2 8. August 2020, für welche sie die Kosten übernommen hätten, keine Unfallfolgen behandelt worden seien. Spätestens 2

Wochen nach dem Ereignis seien die Schulterbeschwerden links gestützt auf die medizinische Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Entsprechend schlössen sie den Fall ab per 1 8. Oktober 2020 und lehnten weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 7/32). In der Folge tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und hielt mit Verfügung vom 2 5. März 2021 an der Leistungseinstellung per 1 8. Oktober 2020 fest (Urk. 7/63). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2021 Einsprache (Urk. 7/73), welche mit Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2021 abgewiesen wurde (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Juni 2021 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die Beschwerde gegner in auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1 82), worüber der Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass der Beschwerde führer nachträglich geltend mach e, dass er seit einem Unfall am 2 6. Juni 2015 Schulterbeschwerden habe .

D ies sei allerdings nicht vereinbar mit seinen ursprüng lichen Angaben, so dass keine Veranlassung bestehe, Spätfolgen eines Unfalls von 2015 zu prüfen. Darüber hinaus scheine nicht bestritten zu sein, dass bezüglich des Unfalles vom 3 1. Juli 2020 über den 1 8. Oktober 2020 hinaus keine Unfallfolgen mehr bestünden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass ein Distorsionstrauma vorgelegen habe und aus medizinischer Hinsicht voll auf die Beurteilungen von Dr. med. univ.

A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2020 und 1 1. März 2021 abgestellt werden könne, wonach ledig lich degenerative Befunde vorlägen und ein Status quo sine innert weniger Tage bis 2 W ochen erreicht gewesen sei (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er am 2 6. Mai 2015 am Mitarbeiteranlass mit dem Trottinett gestürzt sei, was auch von mehreren Perso nen bezeugt werden könne. Entsprechend sei der Fall neu zu prüfen (Urk.

1). 2.

2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt. 2.3 2.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da

es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die ent sprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspital Z.___ führten im Bericht vom 3 1. Juli 2020 aus, dass keine Prellmarken, keine Schwellungen und keine Fehl stellungen vorhanden seien. Es bestehe ein Druckschmerz über dem lateralen proximalen Humerusschaft und dem Sulcus

bicipitalis . Die Bewegungsprüfung sei in allen Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt. Die Rotatorenmanschette sei schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibi lität (pDMS) seien intakt. Im Röntgen der linken Schulter sei en eine regelrechte Artikulation, keine ossären Läsionen und randsklerosierte

a.e . Kno chen zysten ersichtlich. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulterkontusion und verord neten Ibuprofen und eine Ruhigstellung in der Mitella-Schlinge sowie eine klini sche Kontrolle beim Hausarzt in einer Woche (Urk. 7/24). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte am 1 4. August 2020 ein Arthro -MRI der linken Schulter durch. Sie hielt in der Beurteilung fest, dass kein Nachweis einer Fraktur oder einer Labrumläsion vorliege. Es bestehe eine gelenk seitige Partialruptur der Subscapularissehne, eine transmurale Ruptur der Supra spinatussehne und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne (Urk. 7/6). 3.3

Am 1 9. August 2020 überwies Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin, den Beschwerdeführer ans Spital D.___ und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 3 1. Juli 2020 eine Kontusion und wahrscheinlich auch eine Distorsion der linken Schulter erlitten habe. Aufgrund der Befunde im MRI sei eine operative Therapie indiziert, so dass er ihn überweise (Urk. 7/44). 3.4

Im Bericht vom 2 1. August 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___

eine posterocraniale Massenruptur der Rotatorenmanschette Schulter links (Supra-, Infraspinatus und Teres minor) bei Unfall vom 3 1. Juli 202 0. Bei der Diagnos e bestehe nur die Indikation fü r

eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotato ren manschette Schulter links (Urk. 7/13).

Am 2 8. August 2020 erfolgte die arthroskopische

transossäre Rekonstruktion der

Rotatorenmanschet te und subacromiale Dekompression der linken Schulter (Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/22). 3.5

Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, konstatierte am 2 8. September 2020, dass der Unfall keine zusätzlichen strukturellen Läsionen nach sich gezogen habe. Eine Massenruptur entstehe nicht nach einer Kontusion (Urk. 7/26). 3.6

Kreisarzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 aus, dass im MRI lediglich degenerative Befunde vorlägen und der Unfall in keiner Weise geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Eine Kontu sion mit Fehlen jeglicher unfallspezifischen Befunde spiele nach einigen Tagen bis 2 Wochen keine Rolle mehr (Urk. 7/30). 3.7

Am 2 1. Oktober 2020 nahmen die behandelnden Ärzte des Spital D.___ Stellung. Sie führten aus, dass ein eindeutiges Distorsionstrauma der linken Schulter vom 3 1. Juli 2020 vorliege. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und habe seine schwere körperliche berufliche Tätigkeit ohne Einschrän kung erledigen können. Nach dem Traumaereignis bestünden neu aufgetretene immobilisierende Schulterbeschwerden links, welche mit der sowohl klinisch als auch radiologisch festgestellten posterocranialen Massenruptur der Rotatoren manschette der linken Schulter korrelierten. Zudem gebe es sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degeneration bzw. Sehnendegeneration. Somit könnten sie nicht nachvollziehen, warum die Kosten gutsprache von der Beschwerdegegner i n abgelehnt werde (Urk. 7/43). 3.8

Kreisarzt Dr. A.___ notierte am 2 9. Oktober 2020, dass verschiedene Versionen zum Ereignis dokumentiert seien, so dass eine detaillierte Abklärung des Ereig nisses/ Pathomechanismus zu erfolgen habe. Insbesondere sei abzuklären, ob die Angaben in der Unfallmeldung stimmen würden bzw. inwieweit Abweichungen von diesen Angaben bestünden (Urk. 7/45). 3.9

Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 1 6. März 2021 (Urk. 7/62) unter Berück sichtigung der vorhandenen Arztberichte, der vollständigen Bildgebung sowie umfassender Literatur aus, dass es sich bei den vorliegenden Befunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich vorbestehende degenera tive Befunde handle, bei welchen ein Unfallereignis als Ursache auszuschliessen sei. Zudem sei eine leere Anamnese (wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht) kein Beweis dafür, dass kein Vorschaden be stehe, denn sowohl die Rotatoren tendinose als auch texturstöru ngsbedingte Defekte seien zu einem hohen Pro zentsatz (bis 50 %) symptomlos.

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weder klinisch noch radiolo gi sch fä nden sich Hinweise auf unfallbedingte struk turelle Läsionen. Im Gegenteil - im Bereich der Ansätze der

Rotatorenmanschette f ä nden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfall unab hängig zur Ruptur der

Rotatorenmanschette geführt habe .

Die Unfallkausalität von Befunden und/ode r durchgeführten Operationen sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vor liegenden Fall nicht gegeben sei . 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschetten -Massenruptur links, welche am 2 8. August 2020 operativ saniert wurde, bzw. die weiterhin beste henden Beschwerden in der linken Schulter unfallkausal sind. 4.1 4.1.1

Der Beschwerdeführer führte im Bericht vom 1 4. September 2020 zum Unfall hergang aus, dass eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei und es einen lauten Knall gegeben habe. Dabei seien ein paar Mitar beitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Eine Dame sei mit ihm zusammengestossen und er sei mit der linken Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/21). Ergänzend führte er am 9. Februar 2021 aus, dass er durch den Zusammenprall mit der Dame den Halt verloren habe und mit der linken Schulter gegen eine Betonwand geprallt und anschliessend zu Boden gestürzt sei. Ob er den Aufprall gegen die Betonwand sowie den Sturz zu Boden noch mit dem linken Arm verhindern und sich hätte auffangen wollen, könne er leider nicht sagen. Er könne auch nicht angeben, ob er beim Sturz zu Boden erneut auf die linke Schulter gefallen sei. Er sei zwar nicht bewusstlos gewesen, könne sich trotz allem erst wieder richtig an die Geschehnisse im Spital im Notfall erinnern. Er habe eine Art Blackout gehabt (Urk. 7/55).

Dr. A.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 5. Oktober 2020 (E. 3.6) sowie vom 1 6. März 2021 (E. 3.9) nachvollziehbar aus, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verur sachen. Weder klinisch noch radiologisch fänden sich Hinweise auf unfall bedingte strukturelle Läsionen. Im Bereich der Ansätze der Rotatorenmanschette fänden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfallun abhängig zur Ruptur der Rotatorenmanschette geführt habe. 4.1.2

Die Vorbringen der Ärzte des Spital D.___ in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2020 vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: Sie argumentierten, dass

der Beschwerdeführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei und seine schwere körperlich berufliche Tätigkeit ohne Einsc hränkung habe erledigen können. S eit dem Ereignis bestünden neu im m obil i sierende Schulterbeschwerden links, welche mit der Massenruptur der Rotatorenmanschette korrelierten (Urk. 7/43).

Allerdings ist d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3), womit die entsprechende Argumentation der Ärzte des Spitals D.___ keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermag.

Darüber hinaus führten die Ärzte des Spitals D.___ aus, dass sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degenerati on bzw. Sehnendegeneration vorlä ge n (Urk. 7/43). Dr. A.___ hielt demgegenüber fest, dass weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen vorlägen, sondern gegenteilig ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen im Bereich der Rotatorenmanschette auf schon lange vorbestehende chronisch-degenerative Prozesse hinweisen würden (Urk. 7/62/12), womit entgegen den behan delnden Ärzten degenerative Befunde vorliegen. 4.1. 3

Zusammenfassend erfüllen die Einschätzungen von Dr. A.___

die rechtspre chungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 2.4). Indizien, welche gegen ihre Schlüssigkeit sprechen würden, bestehen keine. 4.2

In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 2 6. Juni 2015 einen Unfall mit einem Trottinett gehabt habe, wobei er noch Wochen danach grosse Schmerzen in der Schulter gehabt habe (Urk. 1; Urk. 7/73).

Dem widerspricht allerdings die am 5. Oktober 2020 telefonisch gemachte Angabe des Beschwerdeführers, dass er vor dem in Frage stehenden Ereignis nie einen Unfall mit Schulterbeteiligung gehabt habe. Er führe auch Über-Kopf-Arbeiten aus, dabei habe er, seit er bei seinem jetzigen Arbeitgeber arbeite, nie Schmerzen gehabt (Urk. 7/29). Am 1 3. Oktober 2020 erklärte er wiederum tele fonisch, dass er keine Vorschäden oder vorbestehenden Beschwerden gehabt habe (Urk. 7/37), was er am 9. Februar 2021 erneut bestätigte (Urk. 7/56). Dies führte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten aus (vgl. E. 3.7).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismäs siger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Entsprechend ist aufgrund der ursprünglich gemachten Aussagen des Beschwer deführers nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die aktuell noch geltend gemachten Beschwerden bzw. die Massenruptur der Rotatorenmanschette auf ein allfälliges Ereignis aus dem Jahr 2015 zurückzuführen ist. 4.3

Damit ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___

davon auszugehen, dass einige Tage bis zwei Wochen nach dem Unfall vom 3 1. Juli 2020 der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich erreicht wurde (vgl. Urk. 7/30), womit die Leistungseinstellung per 1 8. Oktober 2020, mithin 11 Wochen nach dem Unfall, nicht zu beanstanden ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova