Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954, arbeitete im Rahmen ihrer Anstellung bei der Y.___ AG als Apothekerin bei der Apotheke Z.___ und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie a m 20.
Mai 2016 beim Überqueren von Tramgleisen stürzte (Urk.
7/ 2/ Z1 , Urk.
3/3).
Die
Erstbehandlung erfolgte am 21. Mai 2016 in der Notfallstation der Klinik A.___ , wo n ach bildgebendem Ausschluss von intrakraniellen Traumafolgen und Frakturen (Urk.
7/ 1/ ZM3)
mul tiple Prellungen , namentlich
eine Schädel prellung (angedeutetes Brillenhämatom links) sowie Prellungen des linken Handgelenk s und der Rippen
8 und
9 links diagnostiziert wurden (Urk.
7/ 1/ ZM4 S. 1 ).
Im Rahmen der ab dem 23. Mai 2016 erfolgten Nachb ehandlung im Ärztezentrum B.___ ( vgl. Urk.
7/ 1/ ZM18 ,
Urk. 7/ 1/ ZM8 und Urk. 7/ 1/ ZM11 ) wurde a m 4.
November 2016 im Zusammen hang mit dem Sturzereignis zusätzlich eine Knieprellung rechts bzw. ein «med. KGS» am rechten Knie diagnostiziert
(Urk.
7/ 1/ ZM18 S.
6) und d as MRI des rechten Kniegelenks vom 9.
November 2016 veranlasst (Urk. 7/ 1/ ZM13 ). Am 30.
Oktober 2017 wurde die Versicherte am rechten Kniegelenk
operiert (Urk.
7/ 1/ ZM17).
Am 23.
Juli 201 8
machte die Versicherte zusätzlich eine Zahnverletzung als Folge des
Unfalle reignis ses vom 20.
Mai 2016 geltend (Urk.
7/ 2/ Z85 , vgl. auch Urk.
7/6-7).
D ie Zürich
veranlasste in der Folge versicherungsmedizinische Beurteilungen der Beschwerden am
recht en Kniegelenk
(Beurteilung vom 16.
November 2018, Urk.
7/4), der neurologischen Beschwerden (Beurteilung vom 18.
Dezember 2018, Urk.
7/8) und des Zahnschadens (Beurteilung von Dr. med. dent . C.___
vom 14.
Januar 2019, Urk.
7/11), wozu die Versicherte am 10.
und 28.
Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 7/12, Urk. 7/15) unter Auflage eines Berichts ihres Zahn arztes Dr. med. dent . D.___ vom 12. Februar 2019
(Urk.
7/14).
Nach Einholung von weitere n
versicherungsmedizinische n Beurteilung en der Zahnbeschwerden ( Beurteilung von Dr. C.___
vom 3.
Mai 2019 , Urk.
7/20 ) und der Kniebeschwerden (Beurteilung vom 20.
Juni 2019 , Urk.
7/21) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/22 , Urk. 7/24) verneinte die Zürich mit Verfügung vom 21.
Okto ber 2019 (Urk.
7/28) betreffend das rechte Knie eine über den 31.
Dezember 2016 hinausgehende Leistungspflicht infolge Erreichen s des Status quo sine . Gleich zeitig beschied sie der Versicherten, dass sie für die geltend gemachten Zahn beschwerden keine Leistungen erbringe, da diese nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 20.
Mai 2016 zurückzuführen seien .
Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache der Versicherten vom 25.
Novem ber 2019, Urk.
7/31) veranlasste die Zürich das Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 15.
März 2021 ( Urk.
7/55), zu welchem die Versicherte am 3.
Mai 2021 Stellung nahm (Urk.
7/64). Mit Entscheid vom 10.
Mai 2021 (Urk.
2) wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10.
Mai 2021 erhob X.___ am 10.
Juni 2021 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20.
Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen betreffend Knie über den 31.
Dezember 2016 hinaus und betreffend Zahnschäden rückwirkend und voll umfänglich zu erbringen. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28.
Juni 2021 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30.
Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
20. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweis losigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicher ungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicher ungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. E.___
vom 15.
März 2021 stünden die Beschwerden am rechten Knie spätestens seit Ende Dezember 2016 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20.
Mai 2016, weshalb die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016 zu Recht erfolgt sei (S.
4
f.). Sodann sei d i e Unfallkausalität der erst im Juli 2018 gemeldeten Schäden an den Zähnen
21 und
22 gemäss
der versicherungsmedizinische n Einschätzung von Dr. C.___
nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb sie
diesbezüglich keine Leistungs pflicht treffe ( Urk. 2 S.
5
f., vgl. auch Urk.
5 S.
2
ff.). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk.
1 S.
5
ff.), die Beschwerde geg nerin habe sich im angefochtenen Entscheid unzureichend mit ihren Ein wänden vom 3.
Mai 2021 zum Gutachten von Dr.
E.___ auseinandergesetzt , was nicht nur eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar stelle , sondern auch Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts
habe . Das Gutachten beinhalte mehrere (näher umschriebene) widersprüchliche respektive unschlüssige Aussagen, wes halb mangels Beweiskraft nicht darauf
abgestellt werden könne und der von der Beschwerdegegnerin behauptete Wegfall der Kausalität nicht nachgewiesen sei (S. 5 f.) . G estützt auf den Radiologiebericht vom 10. November 2016 und den Operationsbericht vom 30. Oktober 2017 sei von
traumabedingte n Verletzungen am rechten Knie auszugehen , weshalb die Beschwerdegegnerin für die Unfallfol gen auch über den 31. Dezember 2016 hinaus leistungspflichtig sei (S.
7).
Bezüglich der geltend gemachten Zahnschäden seien unfallnah Verletzungen am Kopf / Gesicht festgestellt worden, welche eine räumliche Nähe zu den geschädig ten Zähnen aufgewiesen hätten. Die im Frühling 2018 festgestellten Zahnschäden seien – wie vom behandelnden Zahnarzt dargelegt – überwiegend wahrscheinlich eine (Spät-)Folge der beim Sturz erlittenen Krafteinwirkungen auf den Kopf. Auf die abweichende versicherungsinterne zahnmedizinische Beurteilung von Dr. C.___
könne nicht abgestellt werden, da zumindest geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit bestünden (S.
7
f.). 3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist doch das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). 3.2
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kanto nale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunk ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Zwar ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände de r Beschwerdeführer in gegen das Gutachten von Dr. E.___ ein. Indes legte sie hinreichend klar dar, weshalb sie das Gutachten als beweiskräftig erachtet und diesem den Vorzug gegenüber der Einschätzung von Dr. F.___ gibt. Damit wurde die Beschwerdeführer in in die Lage versetzt, den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt damit nicht vor.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
10. Juni 2021 (Urk.
1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung neh men konnte, sodass selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung der selben auszugehen wäre . Die Beschwerdeführe rin verzichtete denn auch auf einen Rückweisungsantrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk.
1 S. 1 f. ). 4. 4 .1
Im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/1/ZM4) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga ben zufolge am Vortag im Zentrum von G.___ mit ihrem Absatz in den Strassen bahnschienen hängen geblieben sei. Sie sei dabei auf die linke Seite gefallen und habe jetzt starke Schmerzen im linken Thorax unter der Brust. Die Ärzte diag nostizierten multiple Prellungen, namentlich eine Schädelprellung (angedeutetes Brillenhämatom links), eine Handgelenksprellung links und eine Rippenprellung 8./9.
Rippe links (S. 1) . Sie vermerkten, bei der körperlichen Untersuchung seien multiple weitere Hämatome ( Monokelhämatom links, Hand links, Knie rechts) aufgefallen. Radiologisch seien eine Schädelfraktur, eine Hirneinblutung , eine
Fraktur der Halswirbelsäule (HWS) , eine Handgelenks- / Mittelhandfraktur sowie eine Rippenfraktur ausgeschlossen worden (S.
2 f.; vgl. CT Schädel und HWS sowie Röntgen Thorax/Rippen und Hand/Handgelenk links vom 21. Mai 2016, Urk.
7/ 1/ ZM3). 4 .2
Im Rahmen der Nachb ehandlung im Ärztezentrum B.___ diagnostizierte Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, anlässlich der Konsultationen vom 23.
und 30.
Mai 2016 einen Sturz am 20.
Mai 2016 mit mul tiplen Prellungen, Thoraxkontusion und Commotio cerebri ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
1
f. ; vgl. auch Zeugnis vom 2. Juni 2016, Urk. 7/1/ ZM5 S.
1).
Der gleichenorts tätige Dr.
med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Intensivmedizin, wiederholte anlässlich der Konsultation vom 8.
Juni 2016 die von den Ärzten der Notfallstation der Klinik A.___ gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
3) .
Im Zusammenhang mit dem Sturzereignis nannte er am 29.
Juni und 29.
Juli 2016 zusätzlich ein e post- commotionelle
Symptomatik ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
4
f.) und ergänzte anlässlich der Konsultation vom
4. November 2016 die Diagnoseliste um eine Knieprellung rechts bzw. einen «med. KGS» am rechten Knie ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
6). 4 . 3
Das in der Folge von Dr. I.___ in Auftrag gegebene MRI des rechten Kniegelenks vom 9. November 2016 wurde vom zuständigen Radiologen der Klinik J.___
wie folgt beurteilt: « Reizknie , leichte Chondropathia patellae. Meniskus defekt medial mit Ganglion, möglicherweise postoperativ» (Urk. 7/ 1/ ZM13). 4 . 4
A m
30. Oktober 2017 führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie,
eine
Knie arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Teilmeniskektomie Hinterhorn medialer Meniskus und Shaving medialer Femurkondylus durch. Im O perationsbericht nannte er folgende Diagnosen ( Urk. 7/1/ZM17 /1 ) : - Riss mediales Meniskushinterhorn mit Ganglionbildung - Traumatische Knorpelläsion medialer Femurkondylus - Partielle vordere Kreuzbandruptur - Chondromalazie Grad I retropatellär und medialer Femurkondylus 4 . 5
Dr. C.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Januar 2019 ( Urk. 7/11) unter Bezugnahme auf ein Röntgenbild der Oberkie fer-Front vom 2. Juli 2018 aus, der Zahn
21 sei stark vorbehandelt (Wurzelfül lung, stark reduzierte Kronensubstanz). Ein solcher Zahn könne unter alltäglicher Kaubelastung jederzeit spontan frakturieren. Da Hinweise auf Zahnschäden unfallnah fehlten, eine spontane Fraktur « regio 21» im Rahmen des Möglichen liege und der Zahnschaden erst über zwei Jahre nach dem Unfall diagnostiziert worden sei, erscheine die Unfallkausalität aus zahnärztlicher Sicht lediglich als möglich. 4 . 6
Der behandelnde Zahnarzt der Beschwerdeführer in , Dr.
D.___ , hielt am 12.
Feb ruar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest (Urk.
7/14), die Beschwerde führerin sei beim Unfallereignis vom 20. Mai 2016 auf die linke Seite, auch auf das Gesicht , gestürzt, was unter anderem ein Brillenhämatom verursacht habe. In seiner Sprechstunde vom 12.
April 2018 sei am Zahn
22 mesial spontan Schmelz-Dentin abgesplittert gewesen. Dieser Zahn sei weder kariös noch vorbehandelt gewesen. Am 2.
Juli 2018 sei dann auch der Zahn
21 gebrochen gewesen. Die Frakturen der Zähne
21 und 22 seien eine Spätfolge des Sturzes vom 20.
Mai 2016. Es sei nicht auszuschliessen, dass eventuell weitere Zähne auf der linken Seite betroffen sein könnten, was sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte. 4 . 7
Dr. C.___ verwies am 3. Mai 2019 (Urk.
7/
20) in Bezug auf die Fraktur am Zahn
21 auf seine Einschätzung vom 14.
Januar 2019 und hielt fest, bezüglich des Kro nenabbruchs am Zahn
22 sei festzuhalten, dass unfallnah kein Zahnarzt konsul tiert worden sei. Anlässlich der Kontrolle vom 5.
September 2018 hätten keine relevanten Schäden am Zahn
22 vorgelegen, ande r nfalls wären diese im Zahnschadenformular 9/2018 vermerkt worden. Zahn
22 weise entgegen den Angaben von Dr.
D.___ als Vorbehandlung eine mesiale Füllung auf, wie aus dem Röntgenbild vom 2.
Juli 2018 hervorgehe. Dementsprechend sei von einer überwiegend unfallfremden Schmelz-Dentin-Absplitterung am Zahn
22, festge stellt im Frühling 2019, auszugehen. 4 . 8
Dr.
E.___
stellte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 15.
März 2021 (Urk.
7/55) folgende Diagnose (S.
11): - Mediale und femoropatellare Gonarthrose rechts mit/bei - w ahrscheinlichem Status nach medialer Teilmeniskektomie vor dem 14.
Februar 2014 - Kniekontusion am 20.
Mai 2016 - Status nach Kniearthroskopie am 30.
Oktober 2017 mit Teilmenis kektomie medial, Knorpelshaving medialer Femurkondylus
Zur Frage der Unfallkausalität führte er aus ( S.
12 ff. ),
d ie im MRI
vom 9.
November 2016, der Arthroskopie vom 30.
Oktober 2017 und im Rahmen des Gutachtens erhobenen Befunde so wie die von der Beschwerdeführerin geäusser ten Beschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 20.
Mai 2016 (S. 12) .
Das rechte Knie gelenk sei, auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung dazu keine sicheren Angaben machen könne, überwiegend wahr scheinlich vor dem Unfallereignis bereits einmal arthroskopisch operiert worden. Dies ergebe sich aus dem Krankengeschichte -E intrag von Dr. med. H.___ und dessen Überweisungsschreiben an Dr. med.
K.___ betreffend linke s Knie vom 14.
Februar 2014 «vor Jahren beim Skifahren B one
bruise am rechten Knie, schliesslich doch OP». Eine früher durchgeführte arthroskopische Intervention erscheine zudem durch den klinischen Befund am rechten Knie wahrscheinlich, wo sich drei entsprechende Narben nachweisen l ie ssen, wovon gemäss Bericht von Dr.
F.___ nur zwei von der Arthroskopie vom 30.
Oktober 2017 stammen könnten. Auch wenn weitere Akten zu den im Rahmen dieser Voro peration fest gestellten Schäden fehl t en, müsse angenommen werden, dass eine erhebliche Schädigung dazu geführt habe. Zum einen weil ein B one
bruise
( Flüssigkeitsein lagerung im Knochen ) auf eine erhebliche direkte (Kontusion) oder indirekte (Dis torsion) Krafteinwirkung hinweise, wenn es in einem engen zeitlichen Zusam menhang nach einem Unfallereignis auftrete und in der Regel eine andere, schwerwiegendere Schädigung der Bänder, des Knochens oder des Knorpels begleite. Oder es lege zum anderen eine degenerative, infektiöse oder tumoröse krankhafte Schädigung nahe (S.
12
f.).
Beim Unfallereignis vom 20.
Mai 2016 sei es mit Sicherheit zu einer vorerst nicht weiter definierten Schädigung des rechten Knies gekommen, wie sich dies aus dem Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 ablesen lasse (Hämatom Knie rechts) . Ausser in diesem Bericht finde das rechte Knie jedoch über annähernd vier Monate in fünf hausärztlichen Krankenge schichte-Eintragungen und zwei UVG-Zeugnissen keine weitere Erwähnung. Schädigungen, wie sie von Dr. F.___
im Rahmen der Arthroskopie dem Unfall ereignis angelastet worden seien , hätten überwiegend wahrscheinlich unmittelbar und nachhaltig zu erheblichen Beschwerden geführt, welche auch ohne weitere Abklärungen Eingang zumindest in die UVG - Arztzeugnisse hätten finden müs sen. Insofern sei es aufgrund des in den Akten dargestellten Verlaufs lediglich möglich, dass die im W eiteren festgestellten Schädigungen am rechten Kniege lenk Folge des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 seien (S.
13).
Die Schädigungen des rechten Kniegelenkes, wie sie im
MR I vom 9.
November 2016 zur Darstellung kämen, seien nur möglicherweise Folge des Unfallereignis ses vom 20.
Mai 2016. Feststellbar sei eine Knorpelschädigung der Patella, welche als tiefgreifende Chondromalazie zu interpretieren sei. Unabhängig davon, dass die Arthroskopie diese Knorpelschädigungen geringer gradiert, müsse diese als krankheitsbedingt gewertet werden, wie dies auch Dr.
F.___ in seinem Opera tionsbericht tue. Das
MR I
zeige im Weiteren eine Schädigung des Innenmeniskus. Würde es sich dabei um eine unfallbedingte Schädigung handeln, so käme es magnetresonanztomografisch zu einer Kontur -U nterbrechung in der Meniskus substanz oder zu einer Dislokation von Meniskusteilen. Vorliegend finde sich jedoch ein Defekt, der überwiegend wahrscheinlich einer Teilentfernung im Rah men der vor dem Jahr 2014 erfolgten Voroperation anzulasten sei. Weiter zeige sich der Meniskus extrudiert, mithin werde er aus seiner physiologischen Position aus dem Gelenk gedrückt. Ein solcher Befund lasse sich nur durch einen schweren Riss, der die peripheren Meniskusfasern radiär durchtrenn t , oder durch die Dege neration des Gelenkknorpels erklären. Ersteres lasse sich i m
MR I nicht feststellen und werde i m Bericht von Dr. F.___
auch nicht entsprechend beschrieben, so dass diese Extrusion nur durch eine erhebliche krankhafte Schädigung des medi alen Gelenkkompartimentes erklärt werden könne. Ebenfalls degenerativer Art sei die intrinsische Signalstörung im Hinterhorn des medialen Meniskus, deren Krankheitswert aufgrund der hohen Prävalenz bei asymptomatischen Personen in Frage gestellt werden müsse, auf jeden Fall aber nicht einem Riss entspreche. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei das Hinterhorn des medialen Meniskus zum Zeitpunkt des
MR I ohne Riss gewesen, wie er von Dr.
F.___ im Rahmen der Operation am 30.
Oktober 2017 gefunden und behandelt worden sei. Ein sol cher wäre aufgrund der hohen Sensi ti vität und Spezifität de s
MR I überwiegend wahrscheinlich bei diese m erkannt worden. Hingegen sei eine vorbestehende degenerative Schädigung des Meniskus anzunehmen, weil das festzustellende Ganglion krankhafte Veränderungen des Meniskus begleite und mit Sicherheit nicht durch das Unfallereignis bewirkt worden sei, weil die Entstehung innerhalb von vier Monaten lediglich möglich sei. Der Riss des medialen Meniskushinter horns müsse also überwiegend wahrscheinlich zwischen MR I und Arthroskopie entstanden sein, was im Verlauf eines arthrotischen Geschehen s häufig sei. Dr.
F.___ könne nicht gefolgt werden, wenn er die Knorpelschädigung des medialen Femurkondylus dem Unfallereignis anlaste und als traumatisch werte. Wäre diese tiefgreifende Schädigung, wie Dr.
F.___ sie beschreibe, durch das Unfallereignis bewirkt worden, so wäre sie überwiegend wahrscheinlich bereits i m
MR I zu erkennen gewesen und in diesem einerseits trotz des Abstandes von vier Monaten zum Unfallereignis von einem B one
bruise begleitet worden. Andererseits würden unfallbedingte Knorpelschäden von gesundem Knorpelge webe umgeben, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien i m MR I dege nerative Knorpelschädigungen des gesamten medialen Femurkondylus erkenn bar, die Dr.
F.___ als altersentsprechend schön, aber offensichtlich nicht als unauffällig oder normal beschreibe. Zudem sei eine krankhafte Schädigung auf grund der vorgenannten Meniskusextrusion anzunehmen, so dass in der Zusam menfassung anzunehmen sei, dass weder die Schädigung des Meniskus noch die jenige des Knorpels des medialen Femurkondylus in einem überwiegend wahr scheinliche n unfallkausale n Zusammenhang stünden, sondern vielmehr einem wohl sch n ellen, aber doch schicksalshaften krankhaften Verlauf zwischen MR I und Arthroskopie und weiter bis zur im Rahmen des Gutachtens feststellbaren Gonarthrose anzulasten sei (S.
13-15).
Nur in einem mögliche n Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe eine Schä digung des vorderen Kreuzbandes. In der eigenen Betrachtung erscheine dieses von normaler Struktur, der Radiologe beschreibe dieses als leicht gewellt. Ein Substanzverlust, wie dies Dr.
F.___ in der Arthroskopie festgestellt haben wolle, könne hingegen nicht erkannt werden. Da eine intraoperative Bildgebung nicht vorhanden sei, könne dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes selten ohne wei teren magnetresonanztomografischen Befund bleibe. Vielmehr seien bei frischen Rupturen B one
bruises , je nach Unfallhergang meist des lateralen Tibiaplateaus und des lateralen Femurkondylus , wenn auch schwach , so doch nach vier Mona ten immer noch nachweisbar, wie auch Signalstörungen in der Bandsubstanz (S.
15).
Im Weiteren spreche der Unfallhergang gegen eine Schädigung des medialen Meniskus und des vorderen Kreuzbandes. Bei einem Sturz auf die linke Seite aus dem Gehen oder Stehen komme es in der Regel nicht zu einer Distorsion des gegenüberliegenden Kniegelenkes, welche entsprechende Schäden bewirken könnte. Zudem würden diese Schäden in der Regel von einer erheblichen Schwel lung begleitet, die Anlass zu zeitnaher ärztlicher Behandlung oder zumindest Dokumentation gebe, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem könne in der gutachterlichen Untersuchung bei adäquater Entspannung eine erhebliche Insta bilität, welche die von Dr.
F.___ beschriebene Schädigung bewirken würde, im Seitenvergleich nicht erkannt werden. Ein solcher Seitenvergleich fehle im Ope rationsbericht von Dr.
F.___ , weswegen seine Stabilitätsbeurteilung dem Nach weis einer Schädigung des vorderen Kreuzbandes nicht genüge (S.
15).
In der Zusammenfassung sei festzustellen, dass das rechte Kniegelenk zum Zeit punkt des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 vorgeschädigt gewesen sei. Anzu nehmen sei ein Zustand nach arthroskopischer Teilentfernung des medialen Meniskus und eine – möglicherweise in Zusammenhang mit der Meniskusschä digung stehende – Knorpelschädigung des medialen Gelenkkompartimentes sowie eine Knorpelschädigung der Patella. Im Weiteren habe zu diesem Zeitpunkt eine krankhafte Vorschädigung des medialen Meniskushinterhorns mit Entwick lung eines Meniskusganglions bestanden. Das Unfallereignis habe überwiegend wahrscheinlich lediglich eine Kontusion bewirkt , welche zu de m im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ beschriebenen Hämatom am Knie gelenk geführt habe, jedoch nicht zu den i m
MR I vom 9.
November 2016 fest stellbaren Schädigungen, welche alle krankheitsbedingt seien. Ebenfalls habe das Ereignis nicht zu den von Dr.
F.___ im Bericht zur Arthroskopie beschriebenen Schädigungen geführt, weil diese teilweise bereits i m
MR I als unfallfremd erkannt worden und teilweise zum Zeitpunkt de s
MR I noch nicht vorhanden gewesen seien und deswegen einem nicht unfallkausalen, schicksalhaften Verlauf geschul det seien . D er Status quo sine sei bei einer Kniekontusion spätestens per Ende Dezember 2016 erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich nur noch die krankhaften Veränderungen ausgewirkt (S.
16). 5.
5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr.
E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.7 hiervor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend , beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Situation und Zusammenhänge ein.
So legte Dr. E.___ überzeugend dar , dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 eine Vorschädigung am rechten Kniegelenk bestand und der Sturz lediglich zu einer Kontusion mit Hämatombildung führte, deren Folgen spä testens Ende Dezember 2016 abgeheilt waren. Dabei trug er dem Umstand Rech nung , dass im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 zwar ein Hämatom am rechten Knie vermerkt wurde (Urk. 7/1/ZM4 S. 2 unten) , jedoch in der Dokumentation der nachbehandelnden Ärzte des Ärz tezentrums B.___ – namentlich in den Auszügen aus der digitalen Patienten akte der Beschwerdeführerin (Konsultationen vom 23. / 30.
Mai ,
8. / 29.
Juni und 29.
Juli 2016, Urk. 7/ 1/ ZM18 S.
1-5), im UVG-Zeugnis vom 2.
Juni 2016 ( Urk. 7/ 1/ ZM5) und in den Berichten von Dr. I.___ vom 29.
Juni ( Urk. 7/ 1/ ZM8 /1-2 ) und 2.
November 2016 ( Urk. 7/ 1/ ZM11) – das rechte Knie während rund vier ( richtig : fünf) Monaten nach dem Ereignis keine Erwähnung fand .
Erst anlässlich der Konsultation vom 4.
November 2016 – mithin mehr als fünf Monate nach dem Sturz ereignis –
sprach
Dr. I.___
im Zusammenhang mit dem Unfall von einer Knieprellung rechts ( E. 4 . 2 ) und veranlasste das MRI vom 9.
November 2016 ( E. 4 . 3 ) . Dr. E.___ setzte sich mit dem MRI vom 9. November 2016 wie auch mit dem Operationsbericht von Dr. F.___ eingehend auseinander und legte im Einzelnen detailliert dar, weshalb die bildgebend bzw. intraoperativ erhobenen
Befunde nur möglicherweise Folge des Unfalls sind. Dabei berücksich tigte er auch den Eintrag vom 14. Februar 2014 in der digitalen Patientenakte der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Jahren beim Skifahren am rechten Knie ein Bone
bruise erlitten und sich schliesslich einer Operation unterzogen hatte (Urk. 7/1/ZM18 S. 10, vgl. auch Urk. 7/1/ZM30). Damit im Einklang stehend wies er darauf hin, dass das rechte Knie drei Narben aufweise, wovon nur zwei von der Operation vom 30. Oktober 2017 herrührten (gemäss Operationsbericht ante riorer lateraler Zugang rechts und medialer Zugang, vgl. Urk. 7/1/ZM17/1).
5.2
Anhand der Akten ergeben sich keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverläs sigkeit des Gutachten s von Dr.
E.___ .
Soweit Dr. F.___ die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Knie jeden falls zum Zeitpunkt des von ihm durchgeführten operativen Eingriffes vom 30. Oktober 2017 als gegeben erachtete , berichtete er im Wesentlichen von einem Status nach Sturz am 20. Mai 2016 mit Knieverletzung rechts (Urk. 7/1/ZM17 S. 1) . Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist indes beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ( BGE 1 42 V 325 E.
2.3.2.2 , 119 V 335 E.
2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September 2023 E. 5.2.2 ).
Es fehlt seiner Einschätzung an einer Auseinandersetzung
mit dem Vorzustand wie auch mit dem Umstand, dass Beschwerden am rechten Knie erst mit einer fünfmonatigen Latenz nach dem Sturzereignis dokumentiert sind .
Aus demselben Grund vermögen auch die Ausführungen des Hausarztes das Gut achten von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Nachgang zum von ihm veranlassten MRI vom 9. November 2016 informierte sodann Dr. I.___
die Beschwerdeführerin am 16. November 2016 über eine «alte Meniskusläsion, nichts weiteres» und zog «nochmals PT» (gemeint wohl: Physiotherapie) in Betracht (Urk. 7/1/ZM18 S. 7), was in Zusammenschau mit den übrigen Akten gegen eine Unfallkausalität spricht. Immerhin sprach Dr. I.___ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das von ihm veranlasste MRI von einem Reizknie rechts ohne andere direkte Traumafol gen am rechten Knie und hielt dafür, eine namhafte Verbesserung in den nächsten drei bis vier Monaten sei sehr wahrscheinlich, wobei mit einer vollständigen Restitution zu rechnen sei (Urk. 7/1/ZM12). Dass der Hausarzt den Status quo sine etwas später als Dr. E.___
terminierte, tut angesichts der fehlenden Begründung der hausärztlichen Einschätzung der Schlüssigkeit des Gutachtens keinen Abbruch. 5. 3
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich , soweit nicht bereits ent kräftet, als nicht stichhaltig. 5.3.1
Die Beschwerdeführerin verkennt im Rahmen ihrer Argumentation wiederholt , dass im Sozialversicherungsrecht ein Entscheid, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan forderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die im Rahmen einer Würdigung von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erscheint (BGE 144 V 427 E. 3.2).
In diesem Sinne geht etwa ihre Kritik an der Würdigung des Unfallhergangs durch Dr. E.___ und ihr Vor bringen, ein Hängenbleiben in Tramgeleisen mit dem Fuss könne sehr wohl zu einer Distorsion führen (Urk. 1 S. 6 unten), ins Leere, zumal der Unfall hergang angesichts der fehlenden unfallnahen Dokumentation von Beschwerden am rech ten Knie von untergeordneter Bedeutung erscheint. 5.3.2
Sodann trägt zwar die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante ; vgl.
E. 1.5 ) . Dabei hat der Unfallversicherer indes nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorschä digung am rechten Knie in den Unfallakten nicht besser dokumentiert ist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 6).
Hinzu kommt, dass der Grundsatz, wonach der Unfallversicherer die Folgen allfälliger Beweislosigkeit bei behauptetem Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhangs trägt, nur gilt in Bezug auf Schädigungen, welche bei der Anerkennung der Leistungspflicht auch wirklich zur Diskussion standen (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.3). Angesichts dessen, dass in den ersten Monaten nach dem Unfall keine Beschwerden am rechten Knie dokumentiert sind und die Beschwerdegegnerin bereits unfallnah die Einstellung der Leistungen in Aussicht stellte (erstmals mit Schreiben vom 29. August 2016 per 20. August 2016 ausgehend von Kontusionsfolgen, Urk. 7/2/Z17), erscheint es zumindest als fraglich, ob sie die im MRI vom 9. November 2016 dargestellten bzw. die im Oktober 2017 operativ behandelten Befunde tatsächlich anerkannte . Letztlich kann dies aber nach dem Ausgeführten offenbleiben.
5.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___
mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die über den 31. Dezember 2016 hinaus bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht in einem kausalen Zusammen hang zum Unfall stehen. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 6.
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schäden an den Zähnen 21 und 22
anbelangt , so trifft es zwar zu, dass anlässlich
der Erstbehandlung auf der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 ein angedeutetes Brillenhämatom links festgestellt wurde (Urk. 7/ 1/ ZM4 S. 1).
Daraus lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf einen Aufprall im Bereich der Frontzähne schliessen. Unfa llnah findet sich in den Akten denn auch kein Hinweis auf einen Zahnschaden .
D ie Beschwerdeführerin klagte dannzumal weder über entsprechende Beschwerden noch erfolgte eine (vorsorgliche) Vor stellung beim Zahnarzt. Erst rund zwei Jahre nach dem Sturz ereignis will Dr. D.___
unfallbedingte Schäden an den Zähnen 21 und 22 festgestellt haben , ohne sich indes mit der zeitlichen Latenz auseinanderzusetzen . Darüber hinaus liess er ausser Acht, dass die besagten Zähne vorgeschädigt bzw. (stark) vorbe handelt waren .
Demgegenüber legte Dr. C.___ in Auseinandersetzung mit der zahnmedizinischen Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend dar , dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 20. Mai 2016 und den geltend gemachten Zahnschäden höchstens möglich ist . Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ zu wecken, weshalb auf letztere abzustellen ist. Entsprechend ist eine unfallbedingte Schädigung im Bereich der Zähne 21 und 22 nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit dargetan , womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. 7.
V on zusätzlichen Abklärungsmassnahmen ist abzusehen, da davon keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswür di gung, BGE 144 V 361 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). 8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1954, arbeitete im Rahmen ihrer Anstellung bei der Y.___ AG als Apothekerin bei der Apotheke Z.___ und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie a m 20.
Mai 2016 beim Überqueren von Tramgleisen stürzte (Urk.
7/ 2/ Z1 , Urk.
3/3).
Die
Erstbehandlung erfolgte am 21. Mai 2016 in der Notfallstation der Klinik A.___ , wo n ach bildgebendem Ausschluss von intrakraniellen Traumafolgen und Frakturen (Urk.
7/ 1/ ZM3)
mul tiple Prellungen , namentlich
eine Schädel prellung (angedeutetes Brillenhämatom links) sowie Prellungen des linken Handgelenk s und der Rippen
8 und
9 links diagnostiziert wurden (Urk.
7/ 1/ ZM4 S. 1 ).
Im Rahmen der ab dem 23. Mai 2016 erfolgten Nachb ehandlung im Ärztezentrum B.___ ( vgl. Urk.
7/ 1/ ZM18 ,
Urk. 7/ 1/ ZM8 und Urk. 7/ 1/ ZM11 ) wurde a m 4.
November 2016 im Zusammen hang mit dem Sturzereignis zusätzlich eine Knieprellung rechts bzw. ein «med. KGS» am rechten Knie diagnostiziert
(Urk.
7/ 1/ ZM18 S.
6) und d as MRI des rechten Kniegelenks vom 9.
November 2016 veranlasst (Urk. 7/ 1/ ZM13 ). Am 30.
Oktober 2017 wurde die Versicherte am rechten Kniegelenk
operiert (Urk.
7/ 1/ ZM17).
Am 23.
Juli 201 8
machte die Versicherte zusätzlich eine Zahnverletzung als Folge des
Unfalle reignis ses vom 20.
Mai 2016 geltend (Urk.
7/ 2/ Z85 , vgl. auch Urk.
7/6-7).
D ie Zürich
veranlasste in der Folge versicherungsmedizinische Beurteilungen der Beschwerden am
recht en Kniegelenk
(Beurteilung vom 16.
November 2018, Urk.
7/4), der neurologischen Beschwerden (Beurteilung vom 18.
Dezember 2018, Urk.
7/8) und des Zahnschadens (Beurteilung von Dr. med. dent . C.___
vom 14.
Januar 2019, Urk.
7/11), wozu die Versicherte am 10.
und 28.
Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 7/12, Urk. 7/15) unter Auflage eines Berichts ihres Zahn arztes Dr. med. dent . D.___ vom 12. Februar 2019
(Urk.
7/14).
Nach Einholung von weitere n
versicherungsmedizinische n Beurteilung en der Zahnbeschwerden ( Beurteilung von Dr. C.___
vom 3.
Mai 2019 , Urk.
7/20 ) und der Kniebeschwerden (Beurteilung vom 20.
Juni 2019 , Urk.
7/21) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/22 , Urk. 7/24) verneinte die Zürich mit Verfügung vom 21.
Okto ber 2019 (Urk.
7/28) betreffend das rechte Knie eine über den 31.
Dezember 2016 hinausgehende Leistungspflicht infolge Erreichen s des Status quo sine . Gleich zeitig beschied sie der Versicherten, dass sie für die geltend gemachten Zahn beschwerden keine Leistungen erbringe, da diese nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 20.
Mai 2016 zurückzuführen seien .
Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache der Versicherten vom 25.
Novem ber 2019, Urk.
7/31) veranlasste die Zürich das Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 15.
März 2021 ( Urk.
7/55), zu welchem die Versicherte am 3.
Mai 2021 Stellung nahm (Urk.
7/64). Mit Entscheid vom 10.
Mai 2021 (Urk.
2) wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
20. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
E. 1.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 10.
Mai 2021 erhob X.___ am 10.
Juni 2021 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20.
Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen betreffend Knie über den 31.
Dezember 2016 hinaus und betreffend Zahnschäden rückwirkend und voll umfänglich zu erbringen. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28.
Juni 2021 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30.
Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. E.___
vom 15.
März 2021 stünden die Beschwerden am rechten Knie spätestens seit Ende Dezember 2016 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20.
Mai 2016, weshalb die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016 zu Recht erfolgt sei (S.
4
f.). Sodann sei d i e Unfallkausalität der erst im Juli 2018 gemeldeten Schäden an den Zähnen
21 und
22 gemäss
der versicherungsmedizinische n Einschätzung von Dr. C.___
nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb sie
diesbezüglich keine Leistungs pflicht treffe ( Urk. 2 S.
5
f., vgl. auch Urk.
5 S.
2
ff.).
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk.
1 S.
5
ff.), die Beschwerde geg nerin habe sich im angefochtenen Entscheid unzureichend mit ihren Ein wänden vom 3.
Mai 2021 zum Gutachten von Dr.
E.___ auseinandergesetzt , was nicht nur eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar stelle , sondern auch Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts
habe . Das Gutachten beinhalte mehrere (näher umschriebene) widersprüchliche respektive unschlüssige Aussagen, wes halb mangels Beweiskraft nicht darauf
abgestellt werden könne und der von der Beschwerdegegnerin behauptete Wegfall der Kausalität nicht nachgewiesen sei (S. 5 f.) . G estützt auf den Radiologiebericht vom 10. November 2016 und den Operationsbericht vom 30. Oktober 2017 sei von
traumabedingte n Verletzungen am rechten Knie auszugehen , weshalb die Beschwerdegegnerin für die Unfallfol gen auch über den 31. Dezember 2016 hinaus leistungspflichtig sei (S.
7).
Bezüglich der geltend gemachten Zahnschäden seien unfallnah Verletzungen am Kopf / Gesicht festgestellt worden, welche eine räumliche Nähe zu den geschädig ten Zähnen aufgewiesen hätten. Die im Frühling 2018 festgestellten Zahnschäden seien – wie vom behandelnden Zahnarzt dargelegt – überwiegend wahrscheinlich eine (Spät-)Folge der beim Sturz erlittenen Krafteinwirkungen auf den Kopf. Auf die abweichende versicherungsinterne zahnmedizinische Beurteilung von Dr. C.___
könne nicht abgestellt werden, da zumindest geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit bestünden (S.
E. 3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Vorweg zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist doch das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2).
E. 3.2 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kanto nale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunk ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
E. 3.3 Zwar ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände de r Beschwerdeführer in gegen das Gutachten von Dr. E.___ ein. Indes legte sie hinreichend klar dar, weshalb sie das Gutachten als beweiskräftig erachtet und diesem den Vorzug gegenüber der Einschätzung von Dr. F.___ gibt. Damit wurde die Beschwerdeführer in in die Lage versetzt, den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt damit nicht vor.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
10. Juni 2021 (Urk.
1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung neh men konnte, sodass selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung der selben auszugehen wäre . Die Beschwerdeführe rin verzichtete denn auch auf einen Rückweisungsantrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk.
1 S. 1 f. ). 4. 4 .1
Im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/1/ZM4) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga ben zufolge am Vortag im Zentrum von G.___ mit ihrem Absatz in den Strassen bahnschienen hängen geblieben sei. Sie sei dabei auf die linke Seite gefallen und habe jetzt starke Schmerzen im linken Thorax unter der Brust. Die Ärzte diag nostizierten multiple Prellungen, namentlich eine Schädelprellung (angedeutetes Brillenhämatom links), eine Handgelenksprellung links und eine Rippenprellung 8./9.
Rippe links (S. 1) . Sie vermerkten, bei der körperlichen Untersuchung seien multiple weitere Hämatome ( Monokelhämatom links, Hand links, Knie rechts) aufgefallen. Radiologisch seien eine Schädelfraktur, eine Hirneinblutung , eine
Fraktur der Halswirbelsäule (HWS) , eine Handgelenks- / Mittelhandfraktur sowie eine Rippenfraktur ausgeschlossen worden (S.
2 f.; vgl. CT Schädel und HWS sowie Röntgen Thorax/Rippen und Hand/Handgelenk links vom 21. Mai 2016, Urk.
7/ 1/ ZM3). 4 .2
Im Rahmen der Nachb ehandlung im Ärztezentrum B.___ diagnostizierte Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, anlässlich der Konsultationen vom 23.
und 30.
Mai 2016 einen Sturz am 20.
Mai 2016 mit mul tiplen Prellungen, Thoraxkontusion und Commotio cerebri ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
1
f. ; vgl. auch Zeugnis vom 2. Juni 2016, Urk. 7/1/ ZM5 S.
1).
Der gleichenorts tätige Dr.
med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Intensivmedizin, wiederholte anlässlich der Konsultation vom 8.
Juni 2016 die von den Ärzten der Notfallstation der Klinik A.___ gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
3) .
Im Zusammenhang mit dem Sturzereignis nannte er am 29.
Juni und 29.
Juli 2016 zusätzlich ein e post- commotionelle
Symptomatik ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
4
f.) und ergänzte anlässlich der Konsultation vom
4. November 2016 die Diagnoseliste um eine Knieprellung rechts bzw. einen «med. KGS» am rechten Knie ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
6). 4 . 3
Das in der Folge von Dr. I.___ in Auftrag gegebene MRI des rechten Kniegelenks vom 9. November 2016 wurde vom zuständigen Radiologen der Klinik J.___
wie folgt beurteilt: « Reizknie , leichte Chondropathia patellae. Meniskus defekt medial mit Ganglion, möglicherweise postoperativ» (Urk. 7/ 1/ ZM13). 4 . 4
A m
30. Oktober 2017 führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie,
eine
Knie arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Teilmeniskektomie Hinterhorn medialer Meniskus und Shaving medialer Femurkondylus durch. Im O perationsbericht nannte er folgende Diagnosen ( Urk. 7/1/ZM17 /1 ) : - Riss mediales Meniskushinterhorn mit Ganglionbildung - Traumatische Knorpelläsion medialer Femurkondylus - Partielle vordere Kreuzbandruptur - Chondromalazie Grad I retropatellär und medialer Femurkondylus 4 . 5
Dr. C.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Januar 2019 ( Urk. 7/11) unter Bezugnahme auf ein Röntgenbild der Oberkie fer-Front vom 2. Juli 2018 aus, der Zahn
21 sei stark vorbehandelt (Wurzelfül lung, stark reduzierte Kronensubstanz). Ein solcher Zahn könne unter alltäglicher Kaubelastung jederzeit spontan frakturieren. Da Hinweise auf Zahnschäden unfallnah fehlten, eine spontane Fraktur « regio 21» im Rahmen des Möglichen liege und der Zahnschaden erst über zwei Jahre nach dem Unfall diagnostiziert worden sei, erscheine die Unfallkausalität aus zahnärztlicher Sicht lediglich als möglich. 4 . 6
Der behandelnde Zahnarzt der Beschwerdeführer in , Dr.
D.___ , hielt am 12.
Feb ruar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest (Urk.
7/14), die Beschwerde führerin sei beim Unfallereignis vom 20. Mai 2016 auf die linke Seite, auch auf das Gesicht , gestürzt, was unter anderem ein Brillenhämatom verursacht habe. In seiner Sprechstunde vom 12.
April 2018 sei am Zahn
22 mesial spontan Schmelz-Dentin abgesplittert gewesen. Dieser Zahn sei weder kariös noch vorbehandelt gewesen. Am 2.
Juli 2018 sei dann auch der Zahn
21 gebrochen gewesen. Die Frakturen der Zähne
21 und 22 seien eine Spätfolge des Sturzes vom 20.
Mai 2016. Es sei nicht auszuschliessen, dass eventuell weitere Zähne auf der linken Seite betroffen sein könnten, was sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte. 4 .
E. 6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweis losigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.
E. 7 Dr. C.___ verwies am 3. Mai 2019 (Urk.
7/
20) in Bezug auf die Fraktur am Zahn
21 auf seine Einschätzung vom 14.
Januar 2019 und hielt fest, bezüglich des Kro nenabbruchs am Zahn
22 sei festzuhalten, dass unfallnah kein Zahnarzt konsul tiert worden sei. Anlässlich der Kontrolle vom 5.
September 2018 hätten keine relevanten Schäden am Zahn
22 vorgelegen, ande r nfalls wären diese im Zahnschadenformular 9/2018 vermerkt worden. Zahn
22 weise entgegen den Angaben von Dr.
D.___ als Vorbehandlung eine mesiale Füllung auf, wie aus dem Röntgenbild vom 2.
Juli 2018 hervorgehe. Dementsprechend sei von einer überwiegend unfallfremden Schmelz-Dentin-Absplitterung am Zahn
22, festge stellt im Frühling 2019, auszugehen. 4 .
E. 8 Dr.
E.___
stellte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 15.
März 2021 (Urk.
7/55) folgende Diagnose (S.
11): - Mediale und femoropatellare Gonarthrose rechts mit/bei - w ahrscheinlichem Status nach medialer Teilmeniskektomie vor dem 14.
Februar 2014 - Kniekontusion am 20.
Mai 2016 - Status nach Kniearthroskopie am 30.
Oktober 2017 mit Teilmenis kektomie medial, Knorpelshaving medialer Femurkondylus
Zur Frage der Unfallkausalität führte er aus ( S.
E. 12 f.).
Beim Unfallereignis vom 20.
Mai 2016 sei es mit Sicherheit zu einer vorerst nicht weiter definierten Schädigung des rechten Knies gekommen, wie sich dies aus dem Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 ablesen lasse (Hämatom Knie rechts) . Ausser in diesem Bericht finde das rechte Knie jedoch über annähernd vier Monate in fünf hausärztlichen Krankenge schichte-Eintragungen und zwei UVG-Zeugnissen keine weitere Erwähnung. Schädigungen, wie sie von Dr. F.___
im Rahmen der Arthroskopie dem Unfall ereignis angelastet worden seien , hätten überwiegend wahrscheinlich unmittelbar und nachhaltig zu erheblichen Beschwerden geführt, welche auch ohne weitere Abklärungen Eingang zumindest in die UVG - Arztzeugnisse hätten finden müs sen. Insofern sei es aufgrund des in den Akten dargestellten Verlaufs lediglich möglich, dass die im W eiteren festgestellten Schädigungen am rechten Kniege lenk Folge des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 seien (S.
13).
Die Schädigungen des rechten Kniegelenkes, wie sie im
MR I vom 9.
November 2016 zur Darstellung kämen, seien nur möglicherweise Folge des Unfallereignis ses vom 20.
Mai 2016. Feststellbar sei eine Knorpelschädigung der Patella, welche als tiefgreifende Chondromalazie zu interpretieren sei. Unabhängig davon, dass die Arthroskopie diese Knorpelschädigungen geringer gradiert, müsse diese als krankheitsbedingt gewertet werden, wie dies auch Dr.
F.___ in seinem Opera tionsbericht tue. Das
MR I
zeige im Weiteren eine Schädigung des Innenmeniskus. Würde es sich dabei um eine unfallbedingte Schädigung handeln, so käme es magnetresonanztomografisch zu einer Kontur -U nterbrechung in der Meniskus substanz oder zu einer Dislokation von Meniskusteilen. Vorliegend finde sich jedoch ein Defekt, der überwiegend wahrscheinlich einer Teilentfernung im Rah men der vor dem Jahr 2014 erfolgten Voroperation anzulasten sei. Weiter zeige sich der Meniskus extrudiert, mithin werde er aus seiner physiologischen Position aus dem Gelenk gedrückt. Ein solcher Befund lasse sich nur durch einen schweren Riss, der die peripheren Meniskusfasern radiär durchtrenn t , oder durch die Dege neration des Gelenkknorpels erklären. Ersteres lasse sich i m
MR I nicht feststellen und werde i m Bericht von Dr. F.___
auch nicht entsprechend beschrieben, so dass diese Extrusion nur durch eine erhebliche krankhafte Schädigung des medi alen Gelenkkompartimentes erklärt werden könne. Ebenfalls degenerativer Art sei die intrinsische Signalstörung im Hinterhorn des medialen Meniskus, deren Krankheitswert aufgrund der hohen Prävalenz bei asymptomatischen Personen in Frage gestellt werden müsse, auf jeden Fall aber nicht einem Riss entspreche. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei das Hinterhorn des medialen Meniskus zum Zeitpunkt des
MR I ohne Riss gewesen, wie er von Dr.
F.___ im Rahmen der Operation am 30.
Oktober 2017 gefunden und behandelt worden sei. Ein sol cher wäre aufgrund der hohen Sensi ti vität und Spezifität de s
MR I überwiegend wahrscheinlich bei diese m erkannt worden. Hingegen sei eine vorbestehende degenerative Schädigung des Meniskus anzunehmen, weil das festzustellende Ganglion krankhafte Veränderungen des Meniskus begleite und mit Sicherheit nicht durch das Unfallereignis bewirkt worden sei, weil die Entstehung innerhalb von vier Monaten lediglich möglich sei. Der Riss des medialen Meniskushinter horns müsse also überwiegend wahrscheinlich zwischen MR I und Arthroskopie entstanden sein, was im Verlauf eines arthrotischen Geschehen s häufig sei. Dr.
F.___ könne nicht gefolgt werden, wenn er die Knorpelschädigung des medialen Femurkondylus dem Unfallereignis anlaste und als traumatisch werte. Wäre diese tiefgreifende Schädigung, wie Dr.
F.___ sie beschreibe, durch das Unfallereignis bewirkt worden, so wäre sie überwiegend wahrscheinlich bereits i m
MR I zu erkennen gewesen und in diesem einerseits trotz des Abstandes von vier Monaten zum Unfallereignis von einem B one
bruise begleitet worden. Andererseits würden unfallbedingte Knorpelschäden von gesundem Knorpelge webe umgeben, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien i m MR I dege nerative Knorpelschädigungen des gesamten medialen Femurkondylus erkenn bar, die Dr.
F.___ als altersentsprechend schön, aber offensichtlich nicht als unauffällig oder normal beschreibe. Zudem sei eine krankhafte Schädigung auf grund der vorgenannten Meniskusextrusion anzunehmen, so dass in der Zusam menfassung anzunehmen sei, dass weder die Schädigung des Meniskus noch die jenige des Knorpels des medialen Femurkondylus in einem überwiegend wahr scheinliche n unfallkausale n Zusammenhang stünden, sondern vielmehr einem wohl sch n ellen, aber doch schicksalshaften krankhaften Verlauf zwischen MR I und Arthroskopie und weiter bis zur im Rahmen des Gutachtens feststellbaren Gonarthrose anzulasten sei (S.
13-15).
Nur in einem mögliche n Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe eine Schä digung des vorderen Kreuzbandes. In der eigenen Betrachtung erscheine dieses von normaler Struktur, der Radiologe beschreibe dieses als leicht gewellt. Ein Substanzverlust, wie dies Dr.
F.___ in der Arthroskopie festgestellt haben wolle, könne hingegen nicht erkannt werden. Da eine intraoperative Bildgebung nicht vorhanden sei, könne dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes selten ohne wei teren magnetresonanztomografischen Befund bleibe. Vielmehr seien bei frischen Rupturen B one
bruises , je nach Unfallhergang meist des lateralen Tibiaplateaus und des lateralen Femurkondylus , wenn auch schwach , so doch nach vier Mona ten immer noch nachweisbar, wie auch Signalstörungen in der Bandsubstanz (S.
15).
Im Weiteren spreche der Unfallhergang gegen eine Schädigung des medialen Meniskus und des vorderen Kreuzbandes. Bei einem Sturz auf die linke Seite aus dem Gehen oder Stehen komme es in der Regel nicht zu einer Distorsion des gegenüberliegenden Kniegelenkes, welche entsprechende Schäden bewirken könnte. Zudem würden diese Schäden in der Regel von einer erheblichen Schwel lung begleitet, die Anlass zu zeitnaher ärztlicher Behandlung oder zumindest Dokumentation gebe, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem könne in der gutachterlichen Untersuchung bei adäquater Entspannung eine erhebliche Insta bilität, welche die von Dr.
F.___ beschriebene Schädigung bewirken würde, im Seitenvergleich nicht erkannt werden. Ein solcher Seitenvergleich fehle im Ope rationsbericht von Dr.
F.___ , weswegen seine Stabilitätsbeurteilung dem Nach weis einer Schädigung des vorderen Kreuzbandes nicht genüge (S.
15).
In der Zusammenfassung sei festzustellen, dass das rechte Kniegelenk zum Zeit punkt des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 vorgeschädigt gewesen sei. Anzu nehmen sei ein Zustand nach arthroskopischer Teilentfernung des medialen Meniskus und eine – möglicherweise in Zusammenhang mit der Meniskusschä digung stehende – Knorpelschädigung des medialen Gelenkkompartimentes sowie eine Knorpelschädigung der Patella. Im Weiteren habe zu diesem Zeitpunkt eine krankhafte Vorschädigung des medialen Meniskushinterhorns mit Entwick lung eines Meniskusganglions bestanden. Das Unfallereignis habe überwiegend wahrscheinlich lediglich eine Kontusion bewirkt , welche zu de m im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ beschriebenen Hämatom am Knie gelenk geführt habe, jedoch nicht zu den i m
MR I vom 9.
November 2016 fest stellbaren Schädigungen, welche alle krankheitsbedingt seien. Ebenfalls habe das Ereignis nicht zu den von Dr.
F.___ im Bericht zur Arthroskopie beschriebenen Schädigungen geführt, weil diese teilweise bereits i m
MR I als unfallfremd erkannt worden und teilweise zum Zeitpunkt de s
MR I noch nicht vorhanden gewesen seien und deswegen einem nicht unfallkausalen, schicksalhaften Verlauf geschul det seien . D er Status quo sine sei bei einer Kniekontusion spätestens per Ende Dezember 2016 erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich nur noch die krankhaften Veränderungen ausgewirkt (S.
16). 5.
5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr.
E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.7 hiervor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend , beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Situation und Zusammenhänge ein.
So legte Dr. E.___ überzeugend dar , dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 eine Vorschädigung am rechten Kniegelenk bestand und der Sturz lediglich zu einer Kontusion mit Hämatombildung führte, deren Folgen spä testens Ende Dezember 2016 abgeheilt waren. Dabei trug er dem Umstand Rech nung , dass im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 zwar ein Hämatom am rechten Knie vermerkt wurde (Urk. 7/1/ZM4 S. 2 unten) , jedoch in der Dokumentation der nachbehandelnden Ärzte des Ärz tezentrums B.___ – namentlich in den Auszügen aus der digitalen Patienten akte der Beschwerdeführerin (Konsultationen vom 23. / 30.
Mai ,
8. / 29.
Juni und 29.
Juli 2016, Urk. 7/ 1/ ZM18 S.
1-5), im UVG-Zeugnis vom 2.
Juni 2016 ( Urk. 7/ 1/ ZM5) und in den Berichten von Dr. I.___ vom 29.
Juni ( Urk. 7/ 1/ ZM8 /1-2 ) und 2.
November 2016 ( Urk. 7/ 1/ ZM11) – das rechte Knie während rund vier ( richtig : fünf) Monaten nach dem Ereignis keine Erwähnung fand .
Erst anlässlich der Konsultation vom 4.
November 2016 – mithin mehr als fünf Monate nach dem Sturz ereignis –
sprach
Dr. I.___
im Zusammenhang mit dem Unfall von einer Knieprellung rechts ( E. 4 . 2 ) und veranlasste das MRI vom 9.
November 2016 ( E. 4 . 3 ) . Dr. E.___ setzte sich mit dem MRI vom 9. November 2016 wie auch mit dem Operationsbericht von Dr. F.___ eingehend auseinander und legte im Einzelnen detailliert dar, weshalb die bildgebend bzw. intraoperativ erhobenen
Befunde nur möglicherweise Folge des Unfalls sind. Dabei berücksich tigte er auch den Eintrag vom 14. Februar 2014 in der digitalen Patientenakte der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Jahren beim Skifahren am rechten Knie ein Bone
bruise erlitten und sich schliesslich einer Operation unterzogen hatte (Urk. 7/1/ZM18 S. 10, vgl. auch Urk. 7/1/ZM30). Damit im Einklang stehend wies er darauf hin, dass das rechte Knie drei Narben aufweise, wovon nur zwei von der Operation vom 30. Oktober 2017 herrührten (gemäss Operationsbericht ante riorer lateraler Zugang rechts und medialer Zugang, vgl. Urk. 7/1/ZM17/1).
5.2
Anhand der Akten ergeben sich keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverläs sigkeit des Gutachten s von Dr.
E.___ .
Soweit Dr. F.___ die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Knie jeden falls zum Zeitpunkt des von ihm durchgeführten operativen Eingriffes vom 30. Oktober 2017 als gegeben erachtete , berichtete er im Wesentlichen von einem Status nach Sturz am 20. Mai 2016 mit Knieverletzung rechts (Urk. 7/1/ZM17 S. 1) . Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist indes beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ( BGE 1 42 V 325 E.
2.3.2.2 , 119 V 335 E.
2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September 2023 E. 5.2.2 ).
Es fehlt seiner Einschätzung an einer Auseinandersetzung
mit dem Vorzustand wie auch mit dem Umstand, dass Beschwerden am rechten Knie erst mit einer fünfmonatigen Latenz nach dem Sturzereignis dokumentiert sind .
Aus demselben Grund vermögen auch die Ausführungen des Hausarztes das Gut achten von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Nachgang zum von ihm veranlassten MRI vom 9. November 2016 informierte sodann Dr. I.___
die Beschwerdeführerin am 16. November 2016 über eine «alte Meniskusläsion, nichts weiteres» und zog «nochmals PT» (gemeint wohl: Physiotherapie) in Betracht (Urk. 7/1/ZM18 S. 7), was in Zusammenschau mit den übrigen Akten gegen eine Unfallkausalität spricht. Immerhin sprach Dr. I.___ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das von ihm veranlasste MRI von einem Reizknie rechts ohne andere direkte Traumafol gen am rechten Knie und hielt dafür, eine namhafte Verbesserung in den nächsten drei bis vier Monaten sei sehr wahrscheinlich, wobei mit einer vollständigen Restitution zu rechnen sei (Urk. 7/1/ZM12). Dass der Hausarzt den Status quo sine etwas später als Dr. E.___
terminierte, tut angesichts der fehlenden Begründung der hausärztlichen Einschätzung der Schlüssigkeit des Gutachtens keinen Abbruch. 5. 3
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich , soweit nicht bereits ent kräftet, als nicht stichhaltig. 5.3.1
Die Beschwerdeführerin verkennt im Rahmen ihrer Argumentation wiederholt , dass im Sozialversicherungsrecht ein Entscheid, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan forderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die im Rahmen einer Würdigung von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erscheint (BGE 144 V 427 E. 3.2).
In diesem Sinne geht etwa ihre Kritik an der Würdigung des Unfallhergangs durch Dr. E.___ und ihr Vor bringen, ein Hängenbleiben in Tramgeleisen mit dem Fuss könne sehr wohl zu einer Distorsion führen (Urk. 1 S. 6 unten), ins Leere, zumal der Unfall hergang angesichts der fehlenden unfallnahen Dokumentation von Beschwerden am rech ten Knie von untergeordneter Bedeutung erscheint. 5.3.2
Sodann trägt zwar die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante ; vgl.
E. 1.5 ) . Dabei hat der Unfallversicherer indes nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorschä digung am rechten Knie in den Unfallakten nicht besser dokumentiert ist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 6).
Hinzu kommt, dass der Grundsatz, wonach der Unfallversicherer die Folgen allfälliger Beweislosigkeit bei behauptetem Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhangs trägt, nur gilt in Bezug auf Schädigungen, welche bei der Anerkennung der Leistungspflicht auch wirklich zur Diskussion standen (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.3). Angesichts dessen, dass in den ersten Monaten nach dem Unfall keine Beschwerden am rechten Knie dokumentiert sind und die Beschwerdegegnerin bereits unfallnah die Einstellung der Leistungen in Aussicht stellte (erstmals mit Schreiben vom 29. August 2016 per 20. August 2016 ausgehend von Kontusionsfolgen, Urk. 7/2/Z17), erscheint es zumindest als fraglich, ob sie die im MRI vom 9. November 2016 dargestellten bzw. die im Oktober 2017 operativ behandelten Befunde tatsächlich anerkannte . Letztlich kann dies aber nach dem Ausgeführten offenbleiben.
5.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___
mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die über den 31. Dezember 2016 hinaus bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht in einem kausalen Zusammen hang zum Unfall stehen. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 6.
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schäden an den Zähnen 21 und 22
anbelangt , so trifft es zwar zu, dass anlässlich
der Erstbehandlung auf der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 ein angedeutetes Brillenhämatom links festgestellt wurde (Urk. 7/ 1/ ZM4 S. 1).
Daraus lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf einen Aufprall im Bereich der Frontzähne schliessen. Unfa llnah findet sich in den Akten denn auch kein Hinweis auf einen Zahnschaden .
D ie Beschwerdeführerin klagte dannzumal weder über entsprechende Beschwerden noch erfolgte eine (vorsorgliche) Vor stellung beim Zahnarzt. Erst rund zwei Jahre nach dem Sturz ereignis will Dr. D.___
unfallbedingte Schäden an den Zähnen 21 und 22 festgestellt haben , ohne sich indes mit der zeitlichen Latenz auseinanderzusetzen . Darüber hinaus liess er ausser Acht, dass die besagten Zähne vorgeschädigt bzw. (stark) vorbe handelt waren .
Demgegenüber legte Dr. C.___ in Auseinandersetzung mit der zahnmedizinischen Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend dar , dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 20. Mai 2016 und den geltend gemachten Zahnschäden höchstens möglich ist . Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ zu wecken, weshalb auf letztere abzustellen ist. Entsprechend ist eine unfallbedingte Schädigung im Bereich der Zähne 21 und 22 nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit dargetan , womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. 7.
V on zusätzlichen Abklärungsmassnahmen ist abzusehen, da davon keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswür di gung, BGE 144 V 361 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). 8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00125
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
27. Dezember 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954, arbeitete im Rahmen ihrer Anstellung bei der Y.___ AG als Apothekerin bei der Apotheke Z.___ und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie a m 20.
Mai 2016 beim Überqueren von Tramgleisen stürzte (Urk.
7/ 2/ Z1 , Urk.
3/3).
Die
Erstbehandlung erfolgte am 21. Mai 2016 in der Notfallstation der Klinik A.___ , wo n ach bildgebendem Ausschluss von intrakraniellen Traumafolgen und Frakturen (Urk.
7/ 1/ ZM3)
mul tiple Prellungen , namentlich
eine Schädel prellung (angedeutetes Brillenhämatom links) sowie Prellungen des linken Handgelenk s und der Rippen
8 und
9 links diagnostiziert wurden (Urk.
7/ 1/ ZM4 S. 1 ).
Im Rahmen der ab dem 23. Mai 2016 erfolgten Nachb ehandlung im Ärztezentrum B.___ ( vgl. Urk.
7/ 1/ ZM18 ,
Urk. 7/ 1/ ZM8 und Urk. 7/ 1/ ZM11 ) wurde a m 4.
November 2016 im Zusammen hang mit dem Sturzereignis zusätzlich eine Knieprellung rechts bzw. ein «med. KGS» am rechten Knie diagnostiziert
(Urk.
7/ 1/ ZM18 S.
6) und d as MRI des rechten Kniegelenks vom 9.
November 2016 veranlasst (Urk. 7/ 1/ ZM13 ). Am 30.
Oktober 2017 wurde die Versicherte am rechten Kniegelenk
operiert (Urk.
7/ 1/ ZM17).
Am 23.
Juli 201 8
machte die Versicherte zusätzlich eine Zahnverletzung als Folge des
Unfalle reignis ses vom 20.
Mai 2016 geltend (Urk.
7/ 2/ Z85 , vgl. auch Urk.
7/6-7).
D ie Zürich
veranlasste in der Folge versicherungsmedizinische Beurteilungen der Beschwerden am
recht en Kniegelenk
(Beurteilung vom 16.
November 2018, Urk.
7/4), der neurologischen Beschwerden (Beurteilung vom 18.
Dezember 2018, Urk.
7/8) und des Zahnschadens (Beurteilung von Dr. med. dent . C.___
vom 14.
Januar 2019, Urk.
7/11), wozu die Versicherte am 10.
und 28.
Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 7/12, Urk. 7/15) unter Auflage eines Berichts ihres Zahn arztes Dr. med. dent . D.___ vom 12. Februar 2019
(Urk.
7/14).
Nach Einholung von weitere n
versicherungsmedizinische n Beurteilung en der Zahnbeschwerden ( Beurteilung von Dr. C.___
vom 3.
Mai 2019 , Urk.
7/20 ) und der Kniebeschwerden (Beurteilung vom 20.
Juni 2019 , Urk.
7/21) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/22 , Urk. 7/24) verneinte die Zürich mit Verfügung vom 21.
Okto ber 2019 (Urk.
7/28) betreffend das rechte Knie eine über den 31.
Dezember 2016 hinausgehende Leistungspflicht infolge Erreichen s des Status quo sine . Gleich zeitig beschied sie der Versicherten, dass sie für die geltend gemachten Zahn beschwerden keine Leistungen erbringe, da diese nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 20.
Mai 2016 zurückzuführen seien .
Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache der Versicherten vom 25.
Novem ber 2019, Urk.
7/31) veranlasste die Zürich das Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 15.
März 2021 ( Urk.
7/55), zu welchem die Versicherte am 3.
Mai 2021 Stellung nahm (Urk.
7/64). Mit Entscheid vom 10.
Mai 2021 (Urk.
2) wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10.
Mai 2021 erhob X.___ am 10.
Juni 2021 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20.
Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen betreffend Knie über den 31.
Dezember 2016 hinaus und betreffend Zahnschäden rückwirkend und voll umfänglich zu erbringen. Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28.
Juni 2021 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30.
Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
20. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweis losigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicher ungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicher ungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. E.___
vom 15.
März 2021 stünden die Beschwerden am rechten Knie spätestens seit Ende Dezember 2016 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20.
Mai 2016, weshalb die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016 zu Recht erfolgt sei (S.
4
f.). Sodann sei d i e Unfallkausalität der erst im Juli 2018 gemeldeten Schäden an den Zähnen
21 und
22 gemäss
der versicherungsmedizinische n Einschätzung von Dr. C.___
nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb sie
diesbezüglich keine Leistungs pflicht treffe ( Urk. 2 S.
5
f., vgl. auch Urk.
5 S.
2
ff.). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk.
1 S.
5
ff.), die Beschwerde geg nerin habe sich im angefochtenen Entscheid unzureichend mit ihren Ein wänden vom 3.
Mai 2021 zum Gutachten von Dr.
E.___ auseinandergesetzt , was nicht nur eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar stelle , sondern auch Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts
habe . Das Gutachten beinhalte mehrere (näher umschriebene) widersprüchliche respektive unschlüssige Aussagen, wes halb mangels Beweiskraft nicht darauf
abgestellt werden könne und der von der Beschwerdegegnerin behauptete Wegfall der Kausalität nicht nachgewiesen sei (S. 5 f.) . G estützt auf den Radiologiebericht vom 10. November 2016 und den Operationsbericht vom 30. Oktober 2017 sei von
traumabedingte n Verletzungen am rechten Knie auszugehen , weshalb die Beschwerdegegnerin für die Unfallfol gen auch über den 31. Dezember 2016 hinaus leistungspflichtig sei (S.
7).
Bezüglich der geltend gemachten Zahnschäden seien unfallnah Verletzungen am Kopf / Gesicht festgestellt worden, welche eine räumliche Nähe zu den geschädig ten Zähnen aufgewiesen hätten. Die im Frühling 2018 festgestellten Zahnschäden seien – wie vom behandelnden Zahnarzt dargelegt – überwiegend wahrscheinlich eine (Spät-)Folge der beim Sturz erlittenen Krafteinwirkungen auf den Kopf. Auf die abweichende versicherungsinterne zahnmedizinische Beurteilung von Dr. C.___
könne nicht abgestellt werden, da zumindest geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit bestünden (S.
7
f.). 3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist doch das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). 3.2
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kanto nale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunk ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Zwar ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände de r Beschwerdeführer in gegen das Gutachten von Dr. E.___ ein. Indes legte sie hinreichend klar dar, weshalb sie das Gutachten als beweiskräftig erachtet und diesem den Vorzug gegenüber der Einschätzung von Dr. F.___ gibt. Damit wurde die Beschwerdeführer in in die Lage versetzt, den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt damit nicht vor.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
10. Juni 2021 (Urk.
1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung neh men konnte, sodass selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung der selben auszugehen wäre . Die Beschwerdeführe rin verzichtete denn auch auf einen Rückweisungsantrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk.
1 S. 1 f. ). 4. 4 .1
Im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/1/ZM4) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga ben zufolge am Vortag im Zentrum von G.___ mit ihrem Absatz in den Strassen bahnschienen hängen geblieben sei. Sie sei dabei auf die linke Seite gefallen und habe jetzt starke Schmerzen im linken Thorax unter der Brust. Die Ärzte diag nostizierten multiple Prellungen, namentlich eine Schädelprellung (angedeutetes Brillenhämatom links), eine Handgelenksprellung links und eine Rippenprellung 8./9.
Rippe links (S. 1) . Sie vermerkten, bei der körperlichen Untersuchung seien multiple weitere Hämatome ( Monokelhämatom links, Hand links, Knie rechts) aufgefallen. Radiologisch seien eine Schädelfraktur, eine Hirneinblutung , eine
Fraktur der Halswirbelsäule (HWS) , eine Handgelenks- / Mittelhandfraktur sowie eine Rippenfraktur ausgeschlossen worden (S.
2 f.; vgl. CT Schädel und HWS sowie Röntgen Thorax/Rippen und Hand/Handgelenk links vom 21. Mai 2016, Urk.
7/ 1/ ZM3). 4 .2
Im Rahmen der Nachb ehandlung im Ärztezentrum B.___ diagnostizierte Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, anlässlich der Konsultationen vom 23.
und 30.
Mai 2016 einen Sturz am 20.
Mai 2016 mit mul tiplen Prellungen, Thoraxkontusion und Commotio cerebri ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
1
f. ; vgl. auch Zeugnis vom 2. Juni 2016, Urk. 7/1/ ZM5 S.
1).
Der gleichenorts tätige Dr.
med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Intensivmedizin, wiederholte anlässlich der Konsultation vom 8.
Juni 2016 die von den Ärzten der Notfallstation der Klinik A.___ gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
3) .
Im Zusammenhang mit dem Sturzereignis nannte er am 29.
Juni und 29.
Juli 2016 zusätzlich ein e post- commotionelle
Symptomatik ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
4
f.) und ergänzte anlässlich der Konsultation vom
4. November 2016 die Diagnoseliste um eine Knieprellung rechts bzw. einen «med. KGS» am rechten Knie ( Urk. 7/1/ ZM18 S.
6). 4 . 3
Das in der Folge von Dr. I.___ in Auftrag gegebene MRI des rechten Kniegelenks vom 9. November 2016 wurde vom zuständigen Radiologen der Klinik J.___
wie folgt beurteilt: « Reizknie , leichte Chondropathia patellae. Meniskus defekt medial mit Ganglion, möglicherweise postoperativ» (Urk. 7/ 1/ ZM13). 4 . 4
A m
30. Oktober 2017 führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie,
eine
Knie arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Teilmeniskektomie Hinterhorn medialer Meniskus und Shaving medialer Femurkondylus durch. Im O perationsbericht nannte er folgende Diagnosen ( Urk. 7/1/ZM17 /1 ) : - Riss mediales Meniskushinterhorn mit Ganglionbildung - Traumatische Knorpelläsion medialer Femurkondylus - Partielle vordere Kreuzbandruptur - Chondromalazie Grad I retropatellär und medialer Femurkondylus 4 . 5
Dr. C.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Januar 2019 ( Urk. 7/11) unter Bezugnahme auf ein Röntgenbild der Oberkie fer-Front vom 2. Juli 2018 aus, der Zahn
21 sei stark vorbehandelt (Wurzelfül lung, stark reduzierte Kronensubstanz). Ein solcher Zahn könne unter alltäglicher Kaubelastung jederzeit spontan frakturieren. Da Hinweise auf Zahnschäden unfallnah fehlten, eine spontane Fraktur « regio 21» im Rahmen des Möglichen liege und der Zahnschaden erst über zwei Jahre nach dem Unfall diagnostiziert worden sei, erscheine die Unfallkausalität aus zahnärztlicher Sicht lediglich als möglich. 4 . 6
Der behandelnde Zahnarzt der Beschwerdeführer in , Dr.
D.___ , hielt am 12.
Feb ruar 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest (Urk.
7/14), die Beschwerde führerin sei beim Unfallereignis vom 20. Mai 2016 auf die linke Seite, auch auf das Gesicht , gestürzt, was unter anderem ein Brillenhämatom verursacht habe. In seiner Sprechstunde vom 12.
April 2018 sei am Zahn
22 mesial spontan Schmelz-Dentin abgesplittert gewesen. Dieser Zahn sei weder kariös noch vorbehandelt gewesen. Am 2.
Juli 2018 sei dann auch der Zahn
21 gebrochen gewesen. Die Frakturen der Zähne
21 und 22 seien eine Spätfolge des Sturzes vom 20.
Mai 2016. Es sei nicht auszuschliessen, dass eventuell weitere Zähne auf der linken Seite betroffen sein könnten, was sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könnte. 4 . 7
Dr. C.___ verwies am 3. Mai 2019 (Urk.
7/
20) in Bezug auf die Fraktur am Zahn
21 auf seine Einschätzung vom 14.
Januar 2019 und hielt fest, bezüglich des Kro nenabbruchs am Zahn
22 sei festzuhalten, dass unfallnah kein Zahnarzt konsul tiert worden sei. Anlässlich der Kontrolle vom 5.
September 2018 hätten keine relevanten Schäden am Zahn
22 vorgelegen, ande r nfalls wären diese im Zahnschadenformular 9/2018 vermerkt worden. Zahn
22 weise entgegen den Angaben von Dr.
D.___ als Vorbehandlung eine mesiale Füllung auf, wie aus dem Röntgenbild vom 2.
Juli 2018 hervorgehe. Dementsprechend sei von einer überwiegend unfallfremden Schmelz-Dentin-Absplitterung am Zahn
22, festge stellt im Frühling 2019, auszugehen. 4 . 8
Dr.
E.___
stellte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 15.
März 2021 (Urk.
7/55) folgende Diagnose (S.
11): - Mediale und femoropatellare Gonarthrose rechts mit/bei - w ahrscheinlichem Status nach medialer Teilmeniskektomie vor dem 14.
Februar 2014 - Kniekontusion am 20.
Mai 2016 - Status nach Kniearthroskopie am 30.
Oktober 2017 mit Teilmenis kektomie medial, Knorpelshaving medialer Femurkondylus
Zur Frage der Unfallkausalität führte er aus ( S.
12 ff. ),
d ie im MRI
vom 9.
November 2016, der Arthroskopie vom 30.
Oktober 2017 und im Rahmen des Gutachtens erhobenen Befunde so wie die von der Beschwerdeführerin geäusser ten Beschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 20.
Mai 2016 (S. 12) .
Das rechte Knie gelenk sei, auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung dazu keine sicheren Angaben machen könne, überwiegend wahr scheinlich vor dem Unfallereignis bereits einmal arthroskopisch operiert worden. Dies ergebe sich aus dem Krankengeschichte -E intrag von Dr. med. H.___ und dessen Überweisungsschreiben an Dr. med.
K.___ betreffend linke s Knie vom 14.
Februar 2014 «vor Jahren beim Skifahren B one
bruise am rechten Knie, schliesslich doch OP». Eine früher durchgeführte arthroskopische Intervention erscheine zudem durch den klinischen Befund am rechten Knie wahrscheinlich, wo sich drei entsprechende Narben nachweisen l ie ssen, wovon gemäss Bericht von Dr.
F.___ nur zwei von der Arthroskopie vom 30.
Oktober 2017 stammen könnten. Auch wenn weitere Akten zu den im Rahmen dieser Voro peration fest gestellten Schäden fehl t en, müsse angenommen werden, dass eine erhebliche Schädigung dazu geführt habe. Zum einen weil ein B one
bruise
( Flüssigkeitsein lagerung im Knochen ) auf eine erhebliche direkte (Kontusion) oder indirekte (Dis torsion) Krafteinwirkung hinweise, wenn es in einem engen zeitlichen Zusam menhang nach einem Unfallereignis auftrete und in der Regel eine andere, schwerwiegendere Schädigung der Bänder, des Knochens oder des Knorpels begleite. Oder es lege zum anderen eine degenerative, infektiöse oder tumoröse krankhafte Schädigung nahe (S.
12
f.).
Beim Unfallereignis vom 20.
Mai 2016 sei es mit Sicherheit zu einer vorerst nicht weiter definierten Schädigung des rechten Knies gekommen, wie sich dies aus dem Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 ablesen lasse (Hämatom Knie rechts) . Ausser in diesem Bericht finde das rechte Knie jedoch über annähernd vier Monate in fünf hausärztlichen Krankenge schichte-Eintragungen und zwei UVG-Zeugnissen keine weitere Erwähnung. Schädigungen, wie sie von Dr. F.___
im Rahmen der Arthroskopie dem Unfall ereignis angelastet worden seien , hätten überwiegend wahrscheinlich unmittelbar und nachhaltig zu erheblichen Beschwerden geführt, welche auch ohne weitere Abklärungen Eingang zumindest in die UVG - Arztzeugnisse hätten finden müs sen. Insofern sei es aufgrund des in den Akten dargestellten Verlaufs lediglich möglich, dass die im W eiteren festgestellten Schädigungen am rechten Kniege lenk Folge des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 seien (S.
13).
Die Schädigungen des rechten Kniegelenkes, wie sie im
MR I vom 9.
November 2016 zur Darstellung kämen, seien nur möglicherweise Folge des Unfallereignis ses vom 20.
Mai 2016. Feststellbar sei eine Knorpelschädigung der Patella, welche als tiefgreifende Chondromalazie zu interpretieren sei. Unabhängig davon, dass die Arthroskopie diese Knorpelschädigungen geringer gradiert, müsse diese als krankheitsbedingt gewertet werden, wie dies auch Dr.
F.___ in seinem Opera tionsbericht tue. Das
MR I
zeige im Weiteren eine Schädigung des Innenmeniskus. Würde es sich dabei um eine unfallbedingte Schädigung handeln, so käme es magnetresonanztomografisch zu einer Kontur -U nterbrechung in der Meniskus substanz oder zu einer Dislokation von Meniskusteilen. Vorliegend finde sich jedoch ein Defekt, der überwiegend wahrscheinlich einer Teilentfernung im Rah men der vor dem Jahr 2014 erfolgten Voroperation anzulasten sei. Weiter zeige sich der Meniskus extrudiert, mithin werde er aus seiner physiologischen Position aus dem Gelenk gedrückt. Ein solcher Befund lasse sich nur durch einen schweren Riss, der die peripheren Meniskusfasern radiär durchtrenn t , oder durch die Dege neration des Gelenkknorpels erklären. Ersteres lasse sich i m
MR I nicht feststellen und werde i m Bericht von Dr. F.___
auch nicht entsprechend beschrieben, so dass diese Extrusion nur durch eine erhebliche krankhafte Schädigung des medi alen Gelenkkompartimentes erklärt werden könne. Ebenfalls degenerativer Art sei die intrinsische Signalstörung im Hinterhorn des medialen Meniskus, deren Krankheitswert aufgrund der hohen Prävalenz bei asymptomatischen Personen in Frage gestellt werden müsse, auf jeden Fall aber nicht einem Riss entspreche. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei das Hinterhorn des medialen Meniskus zum Zeitpunkt des
MR I ohne Riss gewesen, wie er von Dr.
F.___ im Rahmen der Operation am 30.
Oktober 2017 gefunden und behandelt worden sei. Ein sol cher wäre aufgrund der hohen Sensi ti vität und Spezifität de s
MR I überwiegend wahrscheinlich bei diese m erkannt worden. Hingegen sei eine vorbestehende degenerative Schädigung des Meniskus anzunehmen, weil das festzustellende Ganglion krankhafte Veränderungen des Meniskus begleite und mit Sicherheit nicht durch das Unfallereignis bewirkt worden sei, weil die Entstehung innerhalb von vier Monaten lediglich möglich sei. Der Riss des medialen Meniskushinter horns müsse also überwiegend wahrscheinlich zwischen MR I und Arthroskopie entstanden sein, was im Verlauf eines arthrotischen Geschehen s häufig sei. Dr.
F.___ könne nicht gefolgt werden, wenn er die Knorpelschädigung des medialen Femurkondylus dem Unfallereignis anlaste und als traumatisch werte. Wäre diese tiefgreifende Schädigung, wie Dr.
F.___ sie beschreibe, durch das Unfallereignis bewirkt worden, so wäre sie überwiegend wahrscheinlich bereits i m
MR I zu erkennen gewesen und in diesem einerseits trotz des Abstandes von vier Monaten zum Unfallereignis von einem B one
bruise begleitet worden. Andererseits würden unfallbedingte Knorpelschäden von gesundem Knorpelge webe umgeben, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr seien i m MR I dege nerative Knorpelschädigungen des gesamten medialen Femurkondylus erkenn bar, die Dr.
F.___ als altersentsprechend schön, aber offensichtlich nicht als unauffällig oder normal beschreibe. Zudem sei eine krankhafte Schädigung auf grund der vorgenannten Meniskusextrusion anzunehmen, so dass in der Zusam menfassung anzunehmen sei, dass weder die Schädigung des Meniskus noch die jenige des Knorpels des medialen Femurkondylus in einem überwiegend wahr scheinliche n unfallkausale n Zusammenhang stünden, sondern vielmehr einem wohl sch n ellen, aber doch schicksalshaften krankhaften Verlauf zwischen MR I und Arthroskopie und weiter bis zur im Rahmen des Gutachtens feststellbaren Gonarthrose anzulasten sei (S.
13-15).
Nur in einem mögliche n Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe eine Schä digung des vorderen Kreuzbandes. In der eigenen Betrachtung erscheine dieses von normaler Struktur, der Radiologe beschreibe dieses als leicht gewellt. Ein Substanzverlust, wie dies Dr.
F.___ in der Arthroskopie festgestellt haben wolle, könne hingegen nicht erkannt werden. Da eine intraoperative Bildgebung nicht vorhanden sei, könne dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes selten ohne wei teren magnetresonanztomografischen Befund bleibe. Vielmehr seien bei frischen Rupturen B one
bruises , je nach Unfallhergang meist des lateralen Tibiaplateaus und des lateralen Femurkondylus , wenn auch schwach , so doch nach vier Mona ten immer noch nachweisbar, wie auch Signalstörungen in der Bandsubstanz (S.
15).
Im Weiteren spreche der Unfallhergang gegen eine Schädigung des medialen Meniskus und des vorderen Kreuzbandes. Bei einem Sturz auf die linke Seite aus dem Gehen oder Stehen komme es in der Regel nicht zu einer Distorsion des gegenüberliegenden Kniegelenkes, welche entsprechende Schäden bewirken könnte. Zudem würden diese Schäden in der Regel von einer erheblichen Schwel lung begleitet, die Anlass zu zeitnaher ärztlicher Behandlung oder zumindest Dokumentation gebe, was vorliegend nicht geschehen sei. Zudem könne in der gutachterlichen Untersuchung bei adäquater Entspannung eine erhebliche Insta bilität, welche die von Dr.
F.___ beschriebene Schädigung bewirken würde, im Seitenvergleich nicht erkannt werden. Ein solcher Seitenvergleich fehle im Ope rationsbericht von Dr.
F.___ , weswegen seine Stabilitätsbeurteilung dem Nach weis einer Schädigung des vorderen Kreuzbandes nicht genüge (S.
15).
In der Zusammenfassung sei festzustellen, dass das rechte Kniegelenk zum Zeit punkt des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 vorgeschädigt gewesen sei. Anzu nehmen sei ein Zustand nach arthroskopischer Teilentfernung des medialen Meniskus und eine – möglicherweise in Zusammenhang mit der Meniskusschä digung stehende – Knorpelschädigung des medialen Gelenkkompartimentes sowie eine Knorpelschädigung der Patella. Im Weiteren habe zu diesem Zeitpunkt eine krankhafte Vorschädigung des medialen Meniskushinterhorns mit Entwick lung eines Meniskusganglions bestanden. Das Unfallereignis habe überwiegend wahrscheinlich lediglich eine Kontusion bewirkt , welche zu de m im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ beschriebenen Hämatom am Knie gelenk geführt habe, jedoch nicht zu den i m
MR I vom 9.
November 2016 fest stellbaren Schädigungen, welche alle krankheitsbedingt seien. Ebenfalls habe das Ereignis nicht zu den von Dr.
F.___ im Bericht zur Arthroskopie beschriebenen Schädigungen geführt, weil diese teilweise bereits i m
MR I als unfallfremd erkannt worden und teilweise zum Zeitpunkt de s
MR I noch nicht vorhanden gewesen seien und deswegen einem nicht unfallkausalen, schicksalhaften Verlauf geschul det seien . D er Status quo sine sei bei einer Kniekontusion spätestens per Ende Dezember 2016 erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich nur noch die krankhaften Veränderungen ausgewirkt (S.
16). 5.
5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr.
E.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.7 hiervor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend , beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Situation und Zusammenhänge ein.
So legte Dr. E.___ überzeugend dar , dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 20.
Mai 2016 eine Vorschädigung am rechten Kniegelenk bestand und der Sturz lediglich zu einer Kontusion mit Hämatombildung führte, deren Folgen spä testens Ende Dezember 2016 abgeheilt waren. Dabei trug er dem Umstand Rech nung , dass im Bericht der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 zwar ein Hämatom am rechten Knie vermerkt wurde (Urk. 7/1/ZM4 S. 2 unten) , jedoch in der Dokumentation der nachbehandelnden Ärzte des Ärz tezentrums B.___ – namentlich in den Auszügen aus der digitalen Patienten akte der Beschwerdeführerin (Konsultationen vom 23. / 30.
Mai ,
8. / 29.
Juni und 29.
Juli 2016, Urk. 7/ 1/ ZM18 S.
1-5), im UVG-Zeugnis vom 2.
Juni 2016 ( Urk. 7/ 1/ ZM5) und in den Berichten von Dr. I.___ vom 29.
Juni ( Urk. 7/ 1/ ZM8 /1-2 ) und 2.
November 2016 ( Urk. 7/ 1/ ZM11) – das rechte Knie während rund vier ( richtig : fünf) Monaten nach dem Ereignis keine Erwähnung fand .
Erst anlässlich der Konsultation vom 4.
November 2016 – mithin mehr als fünf Monate nach dem Sturz ereignis –
sprach
Dr. I.___
im Zusammenhang mit dem Unfall von einer Knieprellung rechts ( E. 4 . 2 ) und veranlasste das MRI vom 9.
November 2016 ( E. 4 . 3 ) . Dr. E.___ setzte sich mit dem MRI vom 9. November 2016 wie auch mit dem Operationsbericht von Dr. F.___ eingehend auseinander und legte im Einzelnen detailliert dar, weshalb die bildgebend bzw. intraoperativ erhobenen
Befunde nur möglicherweise Folge des Unfalls sind. Dabei berücksich tigte er auch den Eintrag vom 14. Februar 2014 in der digitalen Patientenakte der Beschwerdeführerin, wonach sie vor Jahren beim Skifahren am rechten Knie ein Bone
bruise erlitten und sich schliesslich einer Operation unterzogen hatte (Urk. 7/1/ZM18 S. 10, vgl. auch Urk. 7/1/ZM30). Damit im Einklang stehend wies er darauf hin, dass das rechte Knie drei Narben aufweise, wovon nur zwei von der Operation vom 30. Oktober 2017 herrührten (gemäss Operationsbericht ante riorer lateraler Zugang rechts und medialer Zugang, vgl. Urk. 7/1/ZM17/1).
5.2
Anhand der Akten ergeben sich keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverläs sigkeit des Gutachten s von Dr.
E.___ .
Soweit Dr. F.___ die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Knie jeden falls zum Zeitpunkt des von ihm durchgeführten operativen Eingriffes vom 30. Oktober 2017 als gegeben erachtete , berichtete er im Wesentlichen von einem Status nach Sturz am 20. Mai 2016 mit Knieverletzung rechts (Urk. 7/1/ZM17 S. 1) . Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist indes beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ( BGE 1 42 V 325 E.
2.3.2.2 , 119 V 335 E.
2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September 2023 E. 5.2.2 ).
Es fehlt seiner Einschätzung an einer Auseinandersetzung
mit dem Vorzustand wie auch mit dem Umstand, dass Beschwerden am rechten Knie erst mit einer fünfmonatigen Latenz nach dem Sturzereignis dokumentiert sind .
Aus demselben Grund vermögen auch die Ausführungen des Hausarztes das Gut achten von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Nachgang zum von ihm veranlassten MRI vom 9. November 2016 informierte sodann Dr. I.___
die Beschwerdeführerin am 16. November 2016 über eine «alte Meniskusläsion, nichts weiteres» und zog «nochmals PT» (gemeint wohl: Physiotherapie) in Betracht (Urk. 7/1/ZM18 S. 7), was in Zusammenschau mit den übrigen Akten gegen eine Unfallkausalität spricht. Immerhin sprach Dr. I.___ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 an die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das von ihm veranlasste MRI von einem Reizknie rechts ohne andere direkte Traumafol gen am rechten Knie und hielt dafür, eine namhafte Verbesserung in den nächsten drei bis vier Monaten sei sehr wahrscheinlich, wobei mit einer vollständigen Restitution zu rechnen sei (Urk. 7/1/ZM12). Dass der Hausarzt den Status quo sine etwas später als Dr. E.___
terminierte, tut angesichts der fehlenden Begründung der hausärztlichen Einschätzung der Schlüssigkeit des Gutachtens keinen Abbruch. 5. 3
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich , soweit nicht bereits ent kräftet, als nicht stichhaltig. 5.3.1
Die Beschwerdeführerin verkennt im Rahmen ihrer Argumentation wiederholt , dass im Sozialversicherungsrecht ein Entscheid, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan forderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die im Rahmen einer Würdigung von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erscheint (BGE 144 V 427 E. 3.2).
In diesem Sinne geht etwa ihre Kritik an der Würdigung des Unfallhergangs durch Dr. E.___ und ihr Vor bringen, ein Hängenbleiben in Tramgeleisen mit dem Fuss könne sehr wohl zu einer Distorsion führen (Urk. 1 S. 6 unten), ins Leere, zumal der Unfall hergang angesichts der fehlenden unfallnahen Dokumentation von Beschwerden am rech ten Knie von untergeordneter Bedeutung erscheint. 5.3.2
Sodann trägt zwar die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante ; vgl.
E. 1.5 ) . Dabei hat der Unfallversicherer indes nicht den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundes gerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorschä digung am rechten Knie in den Unfallakten nicht besser dokumentiert ist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 6).
Hinzu kommt, dass der Grundsatz, wonach der Unfallversicherer die Folgen allfälliger Beweislosigkeit bei behauptetem Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhangs trägt, nur gilt in Bezug auf Schädigungen, welche bei der Anerkennung der Leistungspflicht auch wirklich zur Diskussion standen (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.3). Angesichts dessen, dass in den ersten Monaten nach dem Unfall keine Beschwerden am rechten Knie dokumentiert sind und die Beschwerdegegnerin bereits unfallnah die Einstellung der Leistungen in Aussicht stellte (erstmals mit Schreiben vom 29. August 2016 per 20. August 2016 ausgehend von Kontusionsfolgen, Urk. 7/2/Z17), erscheint es zumindest als fraglich, ob sie die im MRI vom 9. November 2016 dargestellten bzw. die im Oktober 2017 operativ behandelten Befunde tatsächlich anerkannte . Letztlich kann dies aber nach dem Ausgeführten offenbleiben.
5.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___
mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die über den 31. Dezember 2016 hinaus bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht in einem kausalen Zusammen hang zum Unfall stehen. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 6.
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schäden an den Zähnen 21 und 22
anbelangt , so trifft es zwar zu, dass anlässlich
der Erstbehandlung auf der Notfallstation der Klinik A.___ vom 21.
Mai 2016 ein angedeutetes Brillenhämatom links festgestellt wurde (Urk. 7/ 1/ ZM4 S. 1).
Daraus lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf einen Aufprall im Bereich der Frontzähne schliessen. Unfa llnah findet sich in den Akten denn auch kein Hinweis auf einen Zahnschaden .
D ie Beschwerdeführerin klagte dannzumal weder über entsprechende Beschwerden noch erfolgte eine (vorsorgliche) Vor stellung beim Zahnarzt. Erst rund zwei Jahre nach dem Sturz ereignis will Dr. D.___
unfallbedingte Schäden an den Zähnen 21 und 22 festgestellt haben , ohne sich indes mit der zeitlichen Latenz auseinanderzusetzen . Darüber hinaus liess er ausser Acht, dass die besagten Zähne vorgeschädigt bzw. (stark) vorbe handelt waren .
Demgegenüber legte Dr. C.___ in Auseinandersetzung mit der zahnmedizinischen Aktenlage nachvollziehbar und überzeugend dar , dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 20. Mai 2016 und den geltend gemachten Zahnschäden höchstens möglich ist . Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen von Dr. D.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ zu wecken, weshalb auf letztere abzustellen ist. Entsprechend ist eine unfallbedingte Schädigung im Bereich der Zähne 21 und 22 nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit dargetan , womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft. 7.
V on zusätzlichen Abklärungsmassnahmen ist abzusehen, da davon keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswür di gung, BGE 144 V 361 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). 8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker