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UV.2021.00124

Rentenrevision und Rückforderung, nachdem der Versicherte ein höheres Einkommen bei gleich gebliebenem Gesundheitsschaden erzielt hat. Rückwirkende Rentenaufhebung bei Meldepflichtverletzung, neuerliche Zusprache bei Reduktion des tatsächlichen Einkommens und damit einhergehender revisionsweise zu berücksichtigender neuerlicher erwerblicher Veränderung.

Zürich SozVersG · 2022-07-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war seit dem 5. Juli 20 04 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert. A m 6. Januar 200 6 verletzte er sich beim Abladen von Material am rechten Knie ( Urk. 8/1). Am 9. Dezember 2012 verletzte er sich beim Sturz auf einer Treppe an der linken Schulter ( Urk. 9/1). Ab 1. Januar 2016 war er als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ AG angestellt. A m 1 3. Februar 2016 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er beim Aussteigen aus einem T raktor stolperte ( Urk. 10/1 ) .

D ie Suva erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen für die Folgen aller drei Unfälle (Heil behandlungen und Taggeld er [vgl. unter anderem: Urk. 8/18, Urk. 9/18, Urk. 10/4] ). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Versicherten ein e

Ausbildung zum Bus - und Car chauffeur

mit Führerausweis Kategorie D zu ( Urk. 8/132). Für die aus den drei Unfällen verbliebenen Beeinträchtigungen sprach die Suva dem Ver sicherten

mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ( Urk. 8/130) eine Integritäts entschädigung von Fr. 27'660.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Seit 1. Oktober 2016 arbeitet der Versicherte als Chauffeur für die A.___ AG, zunächst zu 100 % ( Urk. 8/133) und ab 1. Februar 2017 zu 80 % ( Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/ 160 ) sprach ihm die Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invaliden rente zu. 1.2

Am 2 8. Februar 2020 ersuchte

die Suva bei der A.___ AG

um die Einreichung der Lohnabrechnungen und um Bekanntgabe des Beschäftigungsgrad es

( Urk. 8/161). Am 2. April 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass auf grund der Unterlagen der Rentenanspruch geprüft werde und es zu einer Rück forderung kommen könne ( Urk. 8/165). Nach einer kreisärztlichen Unter suchung vom 2 1. Juli 2020 ( Urk. 8/167) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 1. August 2020 zusätzliche Integritätsentschädigungen auf grund einer Integritätseinbusse für das rechte Schultergelenk von 10 % ( Urk. 10/140) und für das linke Schultergelenk von 5 % zu ( Urk. 9/150). Am 5. Januar 2021 verfügte

die Suva

revisionsweise die rückwirkende Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 %

und verpflichtete den Versicherten

zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 55'363. -- ( Urk. 8/169) . Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache vom 5. Februar 2021 ( Urk. 8/170) wies die Suva m it Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2021 , in diesem Zeitpunkt noch ver treten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher , Beschwerde mit folgenden An trägen ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben. 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 bis 3 1. Dezember 2019 sei die Invalidenrente der Unfallversicherung aufzuheben. 3. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zu gewähren. 4. Der Beschwerdeführer sei zur Rückzahlung der von der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von total CHF 47'906.10 zu verpflichten. 5. Zur Vorna hme weiterer Abklärungen sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.» Die Suva beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 ( Urk. 7 ) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 9. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Andreas Hübscher die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (BGE 145 V 141 E. 7.3). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. 1 .5

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres

(gemäss der bis zum 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits ver strichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 2 2. Dezember 2020 angepasst am 3 1. März 2021 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit ( Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 28 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 84'739. -- monatliche Rentenleistungen im Betrag 1'581.80 ausgerichtet worden seien (S. 2). Die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung habe sich gemäss kreisärzt liche r Untersuchung vom 2 1. Juli 2020 zwar nicht verändert und das im Jahr 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil gelte weiterhin (S. 4). Der Beschwerdeführer habe aber per 1. Januar 2018 sein Arbeitspensum bei der A.___ AG von 80 % auf 100 % erhöht . Mit der einhergehenden Erhöhung des Einkommens sei eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt eingetreten, womit ein Revisionsgrund vorliege und der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei (S. 5) . D abei sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 79'835.-- gemäss Lohnausweis 2018 als Invalideneinkommen zu veranschlagen , wobei sämtliche Einkommens bestandteile, so auch der Lohn für die vom Beschwerdeführer geleistete Überzeit von Fr. 6'885.30 zu berücksichtigen seien .

Gemäss Angaben der Y.___ AG könnte der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen im Jahre 2018 bei einer 100% - A nstellung ein Einkommen von Fr. 84'240.-- erzielen , was als Valideneinkommen einzusetzen sei . Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % , welcher unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 % liege (S. 6 f.). Da die Erhöhung des Pensums und die veränderten Lohnverhältnisse ab dem 1. Januar 2018 nicht gemeldet worden sei en , liege eine Meldepflichtverletzung v or. Die ab diesem Datum bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 55'363.-- seien deshalb zurück zu erstatten (S. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer anerkannte zwar ausdrücklich die Rechtmässigkeit der rückwirkende n Aufhebung der Invalidenrente für die Jahre 2018 und 201 9. Hin gegen sei dem Lohnkontoauszug für das Jahr 2020 nun aber zu entnehmen, dass im Jahr 2020 anders als 2018 und 2019 keine Überstunden mehr entschädigt worden sei e

n. Das Bruttojahreseinkommen habe somit Fr.

74'646.90 betragen .

U nter Berücksichtigung ein es Validenlohn s von Fr.

85'150.-- resultiere damit für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von 12 % . Die Rentenaufhebung für das Jahr 2020 und die Zukunft sei folglich nicht gerechtfertigt. Hingegen sinke die Höhe der Rente bei einem versicherten Verdienst von Fr. 84’739.-- von monatlich Fr. 1'581.80 auf Fr. 677.9 0. Somit be trage die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 je Fr. 18' 981.60 und für das Jahr 2020 Fr. 9'942.90 , insgesamt somit Fr. 47'906.10.

Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 1 6. Januar 2021 sei sodann zu ent nehmen, dass er bis auf weiteres 20 % arbeitsunfähig sei. Aus seiner Stempelkarte gehe denn auch hervor, dass sein Pensum auf 80 % reduziert worden sei. Da aus organisatorischen Gründen ein geregelter Einsatz in einem Pensum von 80 % als Lastwagenchauffeur nicht möglich sei, kompensiere er die zu viel geleisteten Stunden deshalb in Absprache mit seiner Arbeitgeberin laufend. Aufgrund des reduzierten Pensums veränderten sich auch die Einkommensverhältnisse in einem für den Rentenanspruch massge benden Ausmass. Im hängigen Verfahren seien deshalb die aktuellen medizinischen und vor allem erwerblichen Verhältnisse ab zuklären und hierzu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5). 3.

3.1

Im vorliegenden V erfahren anerkannte der Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente

für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen zufolge einer Meldepflichtverletzung. Dabei stellt e er zu Recht nicht in Frage, dass aufgrund der Erhöhung seines Arbeitspensums bei der A.___ AG per 1. Januar 2018 von 80 % auf 100 % (zuzüglich Überzeit) und der damit einherg eg angenen wesentlichen Erhöhung des erziel t en Verdienstes

über eine erhebliche Zeitspanne ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2) .

Was den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Einkommensvergleich an belangt, ist sodann nicht mehr strittig , dass das hypothetische Valideneinkommen einzig gestützt auf das gemäss Angaben der Y.___ AG im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen für ein 100%-Pensum von F r. 84'240.-- im Jahr 2018 ( Urk. 2 S. 6 f., 10/144/2) zu ermitteln ist . Nachdem den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seine neben erwerbliche selbständige Tätigkeit (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/101/1) frei willig versichert hat ( Art. 4 UVG) , hat die Beschwerdegegnerin die Behinderung in dieser Tätigkeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens denn auch zu Recht nicht berücksichtigt ( Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV) .

In Abweichung zu ihre m der Verfügung vom 1 3. Juli 2017 zugrunde gelegten I nvalideneinkommen von Fr. 60'676.--, welches sie gestützt auf die SUVA-interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP ) ermittelt hatte

( vgl. Urk. 8/160/3 ), bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nun mehr gestützt auf den effektiv erzielten Verdienst bei der A.___ AG im Jahr 2018 von Fr. 79'835.--, welcher eine Überzeitentschädigung von Fr. 6'885.30 beinhaltete ( Urk. 2 S. 6, Lohnausweis 2018: Urk. 10/120). Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Lage zeigte, das 100%ige Pensum zuzüglich Über stunden über mindestens die Jahre 2018 und 2019 trotz grundsätzlich unverändertem Zumutbarkeits profil (vgl. nachfolgende E. 5 ) , welchem die aus geübte Tätigkeit nicht vollumfänglich entsprach (vgl. dazu: Urk. 8/139/8-9, 8/152/2) , zu leisten, muss er sich dies auch anrechnen lassen . Denn es ist ihm offensichtlich gelungen, ob wegen Angewöhnung oder A npassung, seine Arbeits fähigkeit respektive die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes zumindest vorübergehend für eine Dauer von mehreren Jahren zu verbessern und dies in einem offensichtlich stabilen Arbeitsverhältnis (E. 1.4). Der Beschwerde führer stellte denn auch weder das Abstellen auf den effektiv erzielten Verdienst noch die Berücksichtigung der Einkünfte für geleistete Überstunden für die Jahre 2018 und 2019

in Frage und damit einhergehend auch nicht, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad für die Jahre 2018 und 2019 unter der rentenrelevanten Schwelle von 10 % lag (E. 1.1) . 3.2

Angesichts der ebenfalls unbestrittenen Meldepflichtverletzung

des Beschwerde führers hat die Beschwerdegegnerin die Rente entsprechend zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht g emeldeten) Sachverhalts änderung, mithin per 1. Januar 2018 , aufgehoben.

Nachdem die B eschwerde gegnerin im März /April 2020 Kenntnis d es Rückforderungsanspruch s

erlangt hatte (vgl. Urk. 10/119) und diesen mit Verfügung vom 5. Januar 2021 ( Urk. 8/169) geltend machte, wurden des W eiter e n

die Fristen für die Rück forderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 1.5). 3.3

S trittig

bleibt ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2020

mit einer entsprechenden Reduktion der Rückforderung . Zu prüfen ist damit , ob ab 1. Januar 2020

ein weiterer Revisionstatbestand (vgl. E. 1.3 hiervor) oder allenfalls ein Rückfall ge mäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eingetreten ist , wobei Vergleichsbasis nunmehr der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenauf hebung per 1. Januar 2018 bildet . Die richterliche Überprüfungsbefugnis be schränkt sich dabei auf den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. M ai 202 1. 4. 4.1

Kreisarzt

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie nannte im Untersuchungsbericht vom 2 1. Juli 2020 , auf welchen die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht stützte ( Urk. 2 S. 4), folgende Diagnosen ( Urk. 8/167 S. 6 f.): - S

t. n.

(Status nach) Arthroskopie Kniegelenk rechts und OSME am 1 1. Dezember 2015 - St. p. (Status präsens ) Arthroskopie Kniegelenk rechts mit Glätten von Knorpelschäden der Patella und der Trochlea , Glätten von Knorpelschäden des medialen Kondylus , Mikrofrakturierung des medialen Kondylus , mediale Restmeniskusresektion, Resektion einer zerrissenen Plica

infra patellaris , medial aufklappende Tibiavalgisationsosteotomie nach Staubli und Knochenersatzplastik mit DBX wegen Varusgonarthrose rechts mit Chondropathie Grad 3 bis 4 des medialen Kompartiments, medialer Rest meniskusläsion, retropatellärem Knorpelsch a den und Plica

infrapatellaris am 3. November 2014 - St. p. Kniegelenksarthroskopie rechts 2009 - St. n. Arthroskopie der Schulter rechts mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne im mittleren Sulcus , Naht der Supra- und Infraspinatussehne mit vier Swivel -Lock-Ankern, Acrom i o plastik und AC Gelenksresektion am 1 1. April 2016 - St. p. Arthroskopie der Schulter links mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne , Naht der Subscapularissehne , Naht der Supraspinatus

- und oberen Infraspinatussehne , Acromioplastik , AC-Gelenksresektion und Tenodese der langen Bizepssehne am 1 2. Juni 2013 bei - Ruptur der dorsalen zwei Drittel der Supraspinatussehne , bursaseitige r massive r Ruptur der Infraspinatussehne mit Substanzdefekt, subtotaler Ruptur der oberen Hälfte der Subscapulari ssehne und ausgedehnter SLAP-Läsion - St. p. Arthroskopie Knie links am 2 2. Februar 2012 mit Chondromalazie IV° medial Der Kreisarzt führte aus (S. 7) , im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom April 2017 hätten sich die funktionellen Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke und dem rechten Kniegelenk nicht namhaft verschlechtert. Hin gegen hätten sich die bildgebend dargestellten objektivierbaren Veränderungen im Rahmen der natürlichen Progression verschlechtert, sodass eine Erhöhung der Integritätsentschädigung bezü glich de s rechten und de s linken Schultergelenk s angezeigt sei. Bildgebend seien nun in beiden Schultergelenken degenerative Ver änderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und dem Glenohumeralgelenk nachweisbar, welche auf die stattgehabten Unfälle zurückzuf ühren seien und eine beginnende

Omarthrose und eine mä ssige Periarthrosis

humeroscapularis beid seits zeigten. Ebenfalls sei der Status nach AC-Gelenksresektion rechts und links zu berücksichtigen , welcher jeweils einem Integritätsschaden von 5 % entspreche und bisher nicht einbezogen worden sei. Das 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe jedoch weiterhin Gültigkeit und eine bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit die Beine betreffend sowie eine leichte Tätigkeit bis Schulterniveau die Arme betreffend sei weiterhin vollzeitig zumutbar. Bei klinisch und bildgebend intakter Rotatorenmanschette beidseits sei keine Re-Operation, weder für das Schultergelenk rechts noch links indiziert. Bei mässiggradiger Gonarthrose rechts, zufriedenstellender Schmerzkompensation ohne regelmässige n Schmerzmedikationsbedarf, Schmerzfreiheit in Ruhe und einer möglichen Gehzeit von mehr 30 Minuten bestehe auch keine Indikation für eine Knietotalendoprothese rechts, da diese keine höhere Belastbarkeit erwarten l a sse. Seitens des linken Kniegelenks bestünden keine Beschwerden und es liege weiterhin ein stabiler medizinischer Zustand vor. 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , führte im Bericht vom 19. Januar 2021 aus ( Urk. 10/157), der Beschwerdeführer komme wegen bei de r Schultern, die 2013 (links) und 2016 (rechts) operiert worden seien. Er habe jetzt im Ruhezustand nur selten Schmerzen, aber bei Überkopfbewegung zum Teil deutliche Beschwerden. Im Schulterstatus rechts und (links) betrage die Flex ion 160° (160°), die Abduktion bis 90° (90°), die Aussenrotation 40° und die Innen rotation L 5. Die Abduktionskraft sei beidseits minimal und die Aussenrotations kraft nicht eingeschränkt. Der Belly -Press-Test ergebe einen Wert mit 5/ 6. Am Knie rechts bestehe eine alte media le Narbe. Die Flex ion /Extension ergebe 135-0-0°. E s bestehe ein leichtes femoropatelläres und mediales Reiben und ein nur minimaler Erguss. Das MR der Schulter rechts vom 2 9. Mai 2020 zeige eine Läsion der Suprasp inatussehne im Intervallbereich, eine Unterflächenläsion der Sehne des Musculus

subscapularis , der Sehne des Musculus

infraspinatus und der Supraspinatussehne .

Im

MR der Schulter links vom gleichen Tag sei eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendin opathie der Supra spinatussehne sowie ein e kleine demarkie rte Osteonekrose im Humeruskopf dar gestellt. Die Schmerzen an der linken Schulter seien sicherlich auf die Knorpel- und Knochenschäden zurückzuführen und bei entsprechender Be lastung vorhan den.

Hier sei eine Wiederaufnahme der Physiotherapie vorzuschlagen. Die Prob leme bei übermässiger Belastung der rechten Schulter seien auch durch die Ver änderungen erklärt. Diesbezüglich stehe auch Physiotherapie, eventuell mit einer intraartikulären Steroidinfiltration im Vordergrund. Betreffend das rechte Knie bestehe bei Status nach Tibiavalgisationsosteotomie

und wegen erheblicher medialer Gonarthrose ebenfalls eine mä ssig verminderte Leistungsfähigkeit.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 6. Januar 2021 attestierte Dr. B.___ eine Arbeits unfähigkeit bis auf weiteres von 20 % ( Urk. 8/172). 4.3

Zum Bericht von Dr. B.___ führte Kreisarzt Dr. C.___ am 9. Feb ruar 2021 aus ( Urk. 10/162), mit der Durchführung von bis zu drei Serien Physiotherapie für das rechte und linke Schultergelenk gleichzeitig könne eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der rechten und linken Schulter verhindert und die Arbeitsfähigkeit erhalten werden. Gleichlautendes gelte für das rechte Kniegelenk ; bis zu drei Serien Physiotherapie und Infiltrationen im Umfang bis zu viermal pro Jahr pro Gelenk könnten durchgeführt werden, dies auch mit dem Zweck des Erhalts der Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung vom Juli 2020 lasse sich aus dem Bericht von Dr. B.___ jedoch nicht herleiten. 5.

Kreisarzt Dr. C.___ begründete anlässlich der Untersuchung vom 2 1. Juli 2020 nachvollziehbar, dass sich die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung seit

dem Jahr 2017 in Bezug auf seine funktionellen Auswirkungen nicht wesentlich verändert und das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Geltung hat. Dabei lagen ihm in s besondere auch die bildgebenden Befunde der Klinik D.___ vom 2 9. Mai 2020 vor (vgl. Urk. 8/167 S. 2). Auf die gleiche Bildgebung bezog sich auch Dr. B.___

im Bericht vom 1 9. Januar 202 1. Sodann zeigten sich im von

Dr. B.___ erhobene n Bewegungsstatus von Schultern und rechtem Knie im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung praktisch gleiche Werte ( Urk. 8/167 S. 6 ) . Dass der K reisarzt e ine namhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes nach Sichtung des Berichts von Dr. B.___

seit Juli 2020 aus schloss, ist damit schlüssig. Konträre Arztberichte liegen keine vor. Daran ändert auch nicht s , dass Dr. B.___ , welcher die Schulteroperationen im März 2014 ( Urk. 9/64 /1 ) und April 2016 ( Urk. 10/49) dur ch geführt hatte , dem Beschwerde führer ab 1 6. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

bescheinigt hat (vgl. Urk. 8/172) . Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, vermögen die prozentualen Werte für sich alleine nichts über eine gesundheitliche Veränderung auszusagen (vgl. Urk. 7 Ziff. 5.2) und geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen . Im Weiteren wurden im kreisärztlichen Belastungsprofil auch bereits die bei Dr. B.___ beklagten Beschwerden bei Überkopfbewegung en berücksichtigt, nachdem lediglich Tätigkeit en bis Schulterniveau für zumutbar erachtet wurden (E. 4.1 hiervor).

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nicht nur bis zur rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2018 , sondern bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids unveränderten Zumutbarkeitsprofil und damit einem hinsichtlich der funktionellen A uswirkungen der Unfallfolgen un veränderten Gesundheitszustand aus . 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der erwerb lichen Auswirkungen bei gleich gebliebenen funktionelle n Auswirkungen gegeben ist, welcher eine erneute Rentenzusprache rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 3.1 und E. 4.5.1). H in sichtlich der erwerblichen Auswirkungen stellte die Beschwerdegegnerin

beim Valideneinkommen unbestritten zu Recht auf den Lohn ab, welche n der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ohne Unfallfolgen bei einer 100 % Anstellung hätte erzielen können . Den diesbezüglichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zufolge hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr.

84'240. -- ( 13 x Fr. 6'480.-- ) , im Jahr 2019 Fr. 84'890. --

(13 x Fr. 6'530.--) und 2020 Fr. 85'150. -

(13 x 6'550.--) erzielt (vgl. Urk. 8/143 und Urk. 10/114 ) . Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse liegt diesbezüglich nicht vor. 6.2

Was das Invalideneinkommen 2020 anbelangt, gehen grundsätzlich beide Parteien weiterhin

von der Massgeblichkeit des effektiv erzielten Verdienst es

aus ( Urk. 1 S. 4 , 7 S. 4). Dies erweist sich denn auch angesichts des fortdauernd stabilen Arbeitsverhältnisses und des vom Beschwerdeführer zumindest bis Ende 2020 ausgeübten Pensums von 100 % , mit welchem er die ihm verbliebene Rest arbeitsfähigkeit jedenfalls voll ausschöpft e

(E. 1.4), als zutreffend. Gemäss dem Lohnkontoauszug 2020 (Beilage zu Urk. 8/180) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 abweichend von den Jahren 2018 und 2019 kein Einkommen aus Über zeit ( Fr. 6'885.-- im Jahr 2018: Urk. 8/161/3, Fr. 4'085.35 im Jahr 2019, Urk. 8/161/4) . Der tatsächlich erzielte Bruttoverdienst 2020 belief sich auf Fr. 74'646. 90 (Beilage zu Urk. 8/180).

Im Vergleich zu den Bruttoeinkommen der Jahre 2018 von Fr. 79'835.-- und 2019 von Fr. 76'916.90 ( Urk. 8/161 S. 1 und S. 2)

resultiert hieraus eine erhebliche, da – wie sich aus dem F olgenden ergibt – rentenrelevante erwerbliche Veränderung.

In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'503.10 ( Fr. 85'150.00 – Fr. 74'646.90). Dies ent spricht einem I nvaliditätsgrad von 12.3 % und liegt über der Anspruchsschwelle von 10

%. Aufgrund eines Invaliditätsgrad es von gerundet 12 %

(zur Rundung siehe: BGE 130 V 121) hat der Beschwerdeführer somit ab Januar 2020 Anspruch auf eine entsprechende I nvalidenrente . N achdem bis zum Erlass des hier an gefochtenen Entscheids von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil auszu gehen ist (E. 5) und der Beschwerdeführer bis dahin unbestritten weiter zu 100 % angestellt war und entsprechend Lohn bezog , mithin erwerblich keine weitere wesentliche Än derung eingetreten ist, besteht entgegen dem Antrag Ziffer 5 des Beschwerdeführers kein Anlass zu weiteren Abklärungen der Verhältnisse von Januar bis 6. Mai 2021, der Grenze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag Ziffer 3 ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 % . Bei e inem ver sicherten Verdienst von Fr. 84'739.-- (vgl. Urk. 9/135) entspricht dies einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 677.90 ( Fr. 84'739.-- x 0.8 :12 x 12

% : 100

% ). 6 .3

Dem Beschwerdeführer ist damit darin zu folgen, dass die Rückforderung von Fr. 55'363.-- (35 x Fr. 1'581.--) für die von Januar 2018 bis November 2020 aus bezahlten Invalidenrenten entsprechend zu reduzieren ist (vgl. Urk. 9/139). Die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 beträgt je Fr. 18'981.60 (12 x Fr. 1'581.80) und für die Zeit von Januar bis November 2020 Fr. 9'942.90 ([ Fr. 1 ' 581 . 8 0 – Fr. 677.90] x 11). Dies führt zu einer Reduktion der Rück forderung auf Fr. 47'906.1 0.

Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde d ahingehend abzuändern , als festzustellen ist , dass der Beschwerde gegner bei einem Invaliditätsgrades von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente hat und die Rück erstattung der ihm im Zeit raum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu

viel ausgerichteten Invalidenrenten auf Fr. 47'906.10 zu reduzieren ist . 7 .

Ausgangsgemäss steht dem nahezu vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu, w elche ermessensweise auf Fr. 2'3 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021

insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die von 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 zu viel aus gerichteten Invalidenrenten wird auf Fr. 47'906.10 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (BGE 145 V 141 E. 7.3). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

E. 1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. 1 .5

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres

(gemäss der bis zum 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits ver strichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 2 2. Dezember 2020 angepasst am 3 1. März 2021 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit ( Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 28 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 84'739. -- monatliche Rentenleistungen im Betrag 1'581.80 ausgerichtet worden seien (S. 2). Die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung habe sich gemäss kreisärzt liche r Untersuchung vom 2 1. Juli 2020 zwar nicht verändert und das im Jahr 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil gelte weiterhin (S. 4). Der Beschwerdeführer habe aber per 1. Januar 2018 sein Arbeitspensum bei der A.___ AG von 80 % auf 100 % erhöht . Mit der einhergehenden Erhöhung des Einkommens sei eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt eingetreten, womit ein Revisionsgrund vorliege und der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei (S. 5) . D abei sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 79'835.-- gemäss Lohnausweis 2018 als Invalideneinkommen zu veranschlagen , wobei sämtliche Einkommens bestandteile, so auch der Lohn für die vom Beschwerdeführer geleistete Überzeit von Fr. 6'885.30 zu berücksichtigen seien .

Gemäss Angaben der Y.___ AG könnte der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen im Jahre 2018 bei einer 100% - A nstellung ein Einkommen von Fr. 84'240.-- erzielen , was als Valideneinkommen einzusetzen sei . Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % , welcher unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 % liege (S. 6 f.). Da die Erhöhung des Pensums und die veränderten Lohnverhältnisse ab dem 1. Januar 2018 nicht gemeldet worden sei en , liege eine Meldepflichtverletzung v or. Die ab diesem Datum bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 55'363.-- seien deshalb zurück zu erstatten (S. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer anerkannte zwar ausdrücklich die Rechtmässigkeit der rückwirkende n Aufhebung der Invalidenrente für die Jahre 2018 und 201 9. Hin gegen sei dem Lohnkontoauszug für das Jahr 2020 nun aber zu entnehmen, dass im Jahr 2020 anders als 2018 und 2019 keine Überstunden mehr entschädigt worden sei e

n. Das Bruttojahreseinkommen habe somit Fr.

74'646.90 betragen .

U nter Berücksichtigung ein es Validenlohn s von Fr.

85'150.-- resultiere damit für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von 12 % . Die Rentenaufhebung für das Jahr 2020 und die Zukunft sei folglich nicht gerechtfertigt. Hingegen sinke die Höhe der Rente bei einem versicherten Verdienst von Fr. 84’739.-- von monatlich Fr. 1'581.80 auf Fr. 677.9 0. Somit be trage die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 je Fr. 18' 981.60 und für das Jahr 2020 Fr. 9'942.90 , insgesamt somit Fr. 47'906.10.

Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 1 6. Januar 2021 sei sodann zu ent nehmen, dass er bis auf weiteres 20 % arbeitsunfähig sei. Aus seiner Stempelkarte gehe denn auch hervor, dass sein Pensum auf 80 % reduziert worden sei. Da aus organisatorischen Gründen ein geregelter Einsatz in einem Pensum von 80 % als Lastwagenchauffeur nicht möglich sei, kompensiere er die zu viel geleisteten Stunden deshalb in Absprache mit seiner Arbeitgeberin laufend. Aufgrund des reduzierten Pensums veränderten sich auch die Einkommensverhältnisse in einem für den Rentenanspruch massge benden Ausmass. Im hängigen Verfahren seien deshalb die aktuellen medizinischen und vor allem erwerblichen Verhältnisse ab zuklären und hierzu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5). 3.

3.1

Im vorliegenden V erfahren anerkannte der Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente

für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen zufolge einer Meldepflichtverletzung. Dabei stellt e er zu Recht nicht in Frage, dass aufgrund der Erhöhung seines Arbeitspensums bei der A.___ AG per 1. Januar 2018 von 80 % auf 100 % (zuzüglich Überzeit) und der damit einherg eg angenen wesentlichen Erhöhung des erziel t en Verdienstes

über eine erhebliche Zeitspanne ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2) .

Was den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Einkommensvergleich an belangt, ist sodann nicht mehr strittig , dass das hypothetische Valideneinkommen einzig gestützt auf das gemäss Angaben der Y.___ AG im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen für ein 100%-Pensum von F r. 84'240.-- im Jahr 2018 ( Urk. 2 S. 6 f., 10/144/2) zu ermitteln ist . Nachdem den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seine neben erwerbliche selbständige Tätigkeit (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/101/1) frei willig versichert hat ( Art. 4 UVG) , hat die Beschwerdegegnerin die Behinderung in dieser Tätigkeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens denn auch zu Recht nicht berücksichtigt ( Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV) .

In Abweichung zu ihre m der Verfügung vom 1 3. Juli 2017 zugrunde gelegten I nvalideneinkommen von Fr. 60'676.--, welches sie gestützt auf die SUVA-interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP ) ermittelt hatte

( vgl. Urk. 8/160/3 ), bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nun mehr gestützt auf den effektiv erzielten Verdienst bei der A.___ AG im Jahr 2018 von Fr. 79'835.--, welcher eine Überzeitentschädigung von Fr. 6'885.30 beinhaltete ( Urk. 2 S. 6, Lohnausweis 2018: Urk. 10/120). Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Lage zeigte, das 100%ige Pensum zuzüglich Über stunden über mindestens die Jahre 2018 und 2019 trotz grundsätzlich unverändertem Zumutbarkeits profil (vgl. nachfolgende E. 5 ) , welchem die aus geübte Tätigkeit nicht vollumfänglich entsprach (vgl. dazu: Urk. 8/139/8-9, 8/152/2) , zu leisten, muss er sich dies auch anrechnen lassen . Denn es ist ihm offensichtlich gelungen, ob wegen Angewöhnung oder A npassung, seine Arbeits fähigkeit respektive die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes zumindest vorübergehend für eine Dauer von mehreren Jahren zu verbessern und dies in einem offensichtlich stabilen Arbeitsverhältnis (E. 1.4). Der Beschwerde führer stellte denn auch weder das Abstellen auf den effektiv erzielten Verdienst noch die Berücksichtigung der Einkünfte für geleistete Überstunden für die Jahre 2018 und 2019

in Frage und damit einhergehend auch nicht, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad für die Jahre 2018 und 2019 unter der rentenrelevanten Schwelle von 10 % lag (E. 1.1) . 3.2

Angesichts der ebenfalls unbestrittenen Meldepflichtverletzung

des Beschwerde führers hat die Beschwerdegegnerin die Rente entsprechend zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht g emeldeten) Sachverhalts änderung, mithin per 1. Januar 2018 , aufgehoben.

Nachdem die B eschwerde gegnerin im März /April 2020 Kenntnis d es Rückforderungsanspruch s

erlangt hatte (vgl. Urk. 10/119) und diesen mit Verfügung vom 5. Januar 2021 ( Urk. 8/169) geltend machte, wurden des W eiter e n

die Fristen für die Rück forderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 1.5). 3.3

S trittig

bleibt ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2020

mit einer entsprechenden Reduktion der Rückforderung . Zu prüfen ist damit , ob ab 1. Januar 2020

ein weiterer Revisionstatbestand (vgl. E. 1.3 hiervor) oder allenfalls ein Rückfall ge mäss Art.

E. 04 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert. A m 6. Januar 200

E. 6 verletzte er sich beim Abladen von Material am rechten Knie ( Urk. 8/1). Am 9. Dezember 2012 verletzte er sich beim Sturz auf einer Treppe an der linken Schulter ( Urk. 9/1). Ab 1. Januar 2016 war er als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ AG angestellt. A m 1 3. Februar 2016 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er beim Aussteigen aus einem T raktor stolperte ( Urk. 10/1 ) .

D ie Suva erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen für die Folgen aller drei Unfälle (Heil behandlungen und Taggeld er [vgl. unter anderem: Urk. 8/18, Urk. 9/18, Urk. 10/4] ). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Versicherten ein e

Ausbildung zum Bus - und Car chauffeur

mit Führerausweis Kategorie D zu ( Urk. 8/132). Für die aus den drei Unfällen verbliebenen Beeinträchtigungen sprach die Suva dem Ver sicherten

mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ( Urk. 8/130) eine Integritäts entschädigung von Fr. 27'660.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Seit 1. Oktober 2016 arbeitet der Versicherte als Chauffeur für die A.___ AG, zunächst zu 100 % ( Urk. 8/133) und ab 1. Februar 2017 zu 80 % ( Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/ 160 ) sprach ihm die Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invaliden rente zu.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der erwerb lichen Auswirkungen bei gleich gebliebenen funktionelle n Auswirkungen gegeben ist, welcher eine erneute Rentenzusprache rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 3.1 und E. 4.5.1). H in sichtlich der erwerblichen Auswirkungen stellte die Beschwerdegegnerin

beim Valideneinkommen unbestritten zu Recht auf den Lohn ab, welche n der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ohne Unfallfolgen bei einer 100 % Anstellung hätte erzielen können . Den diesbezüglichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zufolge hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr.

84'240. -- (

E. 6.2 Was das Invalideneinkommen 2020 anbelangt, gehen grundsätzlich beide Parteien weiterhin

von der Massgeblichkeit des effektiv erzielten Verdienst es

aus ( Urk. 1 S. 4 , 7 S. 4). Dies erweist sich denn auch angesichts des fortdauernd stabilen Arbeitsverhältnisses und des vom Beschwerdeführer zumindest bis Ende 2020 ausgeübten Pensums von 100 % , mit welchem er die ihm verbliebene Rest arbeitsfähigkeit jedenfalls voll ausschöpft e

(E. 1.4), als zutreffend. Gemäss dem Lohnkontoauszug 2020 (Beilage zu Urk. 8/180) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 abweichend von den Jahren 2018 und 2019 kein Einkommen aus Über zeit ( Fr. 6'885.-- im Jahr 2018: Urk. 8/161/3, Fr. 4'085.35 im Jahr 2019, Urk. 8/161/4) . Der tatsächlich erzielte Bruttoverdienst 2020 belief sich auf Fr. 74'646. 90 (Beilage zu Urk. 8/180).

Im Vergleich zu den Bruttoeinkommen der Jahre 2018 von Fr. 79'835.-- und 2019 von Fr. 76'916.90 ( Urk. 8/161 S. 1 und S. 2)

resultiert hieraus eine erhebliche, da – wie sich aus dem F olgenden ergibt – rentenrelevante erwerbliche Veränderung.

In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'503.10 ( Fr. 85'150.00 – Fr. 74'646.90). Dies ent spricht einem I nvaliditätsgrad von 12.3 % und liegt über der Anspruchsschwelle von 10

%. Aufgrund eines Invaliditätsgrad es von gerundet 12 %

(zur Rundung siehe: BGE 130 V 121) hat der Beschwerdeführer somit ab Januar 2020 Anspruch auf eine entsprechende I nvalidenrente . N achdem bis zum Erlass des hier an gefochtenen Entscheids von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil auszu gehen ist (E. 5) und der Beschwerdeführer bis dahin unbestritten weiter zu 100 % angestellt war und entsprechend Lohn bezog , mithin erwerblich keine weitere wesentliche Än derung eingetreten ist, besteht entgegen dem Antrag Ziffer 5 des Beschwerdeführers kein Anlass zu weiteren Abklärungen der Verhältnisse von Januar bis 6. Mai 2021, der Grenze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag Ziffer 3 ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 % . Bei e inem ver sicherten Verdienst von Fr. 84'739.-- (vgl. Urk. 9/135) entspricht dies einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 677.90 ( Fr. 84'739.-- x 0.8 :12 x 12

% : 100

% ). 6 .3

Dem Beschwerdeführer ist damit darin zu folgen, dass die Rückforderung von Fr. 55'363.-- (35 x Fr. 1'581.--) für die von Januar 2018 bis November 2020 aus bezahlten Invalidenrenten entsprechend zu reduzieren ist (vgl. Urk. 9/139). Die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 beträgt je Fr. 18'981.60 (12 x Fr. 1'581.80) und für die Zeit von Januar bis November 2020 Fr. 9'942.90 ([ Fr. 1 ' 581 . 8 0 – Fr. 677.90] x 11). Dies führt zu einer Reduktion der Rück forderung auf Fr. 47'906.1 0.

Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde d ahingehend abzuändern , als festzustellen ist , dass der Beschwerde gegner bei einem Invaliditätsgrades von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente hat und die Rück erstattung der ihm im Zeit raum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu

viel ausgerichteten Invalidenrenten auf Fr. 47'906.10 zu reduzieren ist . 7 .

Ausgangsgemäss steht dem nahezu vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu, w elche ermessensweise auf Fr. 2'3 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021

insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die von 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 zu viel aus gerichteten Invalidenrenten wird auf Fr. 47'906.10 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 ) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 ( Urk.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eingetreten ist , wobei Vergleichsbasis nunmehr der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenauf hebung per 1. Januar 2018 bildet . Die richterliche Überprüfungsbefugnis be schränkt sich dabei auf den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. M ai 202 1. 4. 4.1

Kreisarzt

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie nannte im Untersuchungsbericht vom 2 1. Juli 2020 , auf welchen die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht stützte ( Urk. 2 S. 4), folgende Diagnosen ( Urk. 8/167 S. 6 f.): - S

t. n.

(Status nach) Arthroskopie Kniegelenk rechts und OSME am 1 1. Dezember 2015 - St. p. (Status präsens ) Arthroskopie Kniegelenk rechts mit Glätten von Knorpelschäden der Patella und der Trochlea , Glätten von Knorpelschäden des medialen Kondylus , Mikrofrakturierung des medialen Kondylus , mediale Restmeniskusresektion, Resektion einer zerrissenen Plica

infra patellaris , medial aufklappende Tibiavalgisationsosteotomie nach Staubli und Knochenersatzplastik mit DBX wegen Varusgonarthrose rechts mit Chondropathie Grad 3 bis 4 des medialen Kompartiments, medialer Rest meniskusläsion, retropatellärem Knorpelsch a den und Plica

infrapatellaris am 3. November 2014 - St. p. Kniegelenksarthroskopie rechts 2009 - St. n. Arthroskopie der Schulter rechts mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne im mittleren Sulcus , Naht der Supra- und Infraspinatussehne mit vier Swivel -Lock-Ankern, Acrom i o plastik und AC Gelenksresektion am 1 1. April 2016 - St. p. Arthroskopie der Schulter links mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne , Naht der Subscapularissehne , Naht der Supraspinatus

- und oberen Infraspinatussehne , Acromioplastik , AC-Gelenksresektion und Tenodese der langen Bizepssehne am 1 2. Juni 2013 bei - Ruptur der dorsalen zwei Drittel der Supraspinatussehne , bursaseitige r massive r Ruptur der Infraspinatussehne mit Substanzdefekt, subtotaler Ruptur der oberen Hälfte der Subscapulari ssehne und ausgedehnter SLAP-Läsion - St. p. Arthroskopie Knie links am 2 2. Februar 2012 mit Chondromalazie IV° medial Der Kreisarzt führte aus (S. 7) , im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom April 2017 hätten sich die funktionellen Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke und dem rechten Kniegelenk nicht namhaft verschlechtert. Hin gegen hätten sich die bildgebend dargestellten objektivierbaren Veränderungen im Rahmen der natürlichen Progression verschlechtert, sodass eine Erhöhung der Integritätsentschädigung bezü glich de s rechten und de s linken Schultergelenk s angezeigt sei. Bildgebend seien nun in beiden Schultergelenken degenerative Ver änderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und dem Glenohumeralgelenk nachweisbar, welche auf die stattgehabten Unfälle zurückzuf ühren seien und eine beginnende

Omarthrose und eine mä ssige Periarthrosis

humeroscapularis beid seits zeigten. Ebenfalls sei der Status nach AC-Gelenksresektion rechts und links zu berücksichtigen , welcher jeweils einem Integritätsschaden von 5 % entspreche und bisher nicht einbezogen worden sei. Das 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe jedoch weiterhin Gültigkeit und eine bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit die Beine betreffend sowie eine leichte Tätigkeit bis Schulterniveau die Arme betreffend sei weiterhin vollzeitig zumutbar. Bei klinisch und bildgebend intakter Rotatorenmanschette beidseits sei keine Re-Operation, weder für das Schultergelenk rechts noch links indiziert. Bei mässiggradiger Gonarthrose rechts, zufriedenstellender Schmerzkompensation ohne regelmässige n Schmerzmedikationsbedarf, Schmerzfreiheit in Ruhe und einer möglichen Gehzeit von mehr 30 Minuten bestehe auch keine Indikation für eine Knietotalendoprothese rechts, da diese keine höhere Belastbarkeit erwarten l a sse. Seitens des linken Kniegelenks bestünden keine Beschwerden und es liege weiterhin ein stabiler medizinischer Zustand vor. 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , führte im Bericht vom 19. Januar 2021 aus ( Urk. 10/157), der Beschwerdeführer komme wegen bei de r Schultern, die 2013 (links) und 2016 (rechts) operiert worden seien. Er habe jetzt im Ruhezustand nur selten Schmerzen, aber bei Überkopfbewegung zum Teil deutliche Beschwerden. Im Schulterstatus rechts und (links) betrage die Flex ion 160° (160°), die Abduktion bis 90° (90°), die Aussenrotation 40° und die Innen rotation L 5. Die Abduktionskraft sei beidseits minimal und die Aussenrotations kraft nicht eingeschränkt. Der Belly -Press-Test ergebe einen Wert mit 5/ 6. Am Knie rechts bestehe eine alte media le Narbe. Die Flex ion /Extension ergebe 135-0-0°. E s bestehe ein leichtes femoropatelläres und mediales Reiben und ein nur minimaler Erguss. Das MR der Schulter rechts vom 2 9. Mai 2020 zeige eine Läsion der Suprasp inatussehne im Intervallbereich, eine Unterflächenläsion der Sehne des Musculus

subscapularis , der Sehne des Musculus

infraspinatus und der Supraspinatussehne .

Im

MR der Schulter links vom gleichen Tag sei eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendin opathie der Supra spinatussehne sowie ein e kleine demarkie rte Osteonekrose im Humeruskopf dar gestellt. Die Schmerzen an der linken Schulter seien sicherlich auf die Knorpel- und Knochenschäden zurückzuführen und bei entsprechender Be lastung vorhan den.

Hier sei eine Wiederaufnahme der Physiotherapie vorzuschlagen. Die Prob leme bei übermässiger Belastung der rechten Schulter seien auch durch die Ver änderungen erklärt. Diesbezüglich stehe auch Physiotherapie, eventuell mit einer intraartikulären Steroidinfiltration im Vordergrund. Betreffend das rechte Knie bestehe bei Status nach Tibiavalgisationsosteotomie

und wegen erheblicher medialer Gonarthrose ebenfalls eine mä ssig verminderte Leistungsfähigkeit.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 6. Januar 2021 attestierte Dr. B.___ eine Arbeits unfähigkeit bis auf weiteres von 20 % ( Urk. 8/172). 4.3

Zum Bericht von Dr. B.___ führte Kreisarzt Dr. C.___ am 9. Feb ruar 2021 aus ( Urk. 10/162), mit der Durchführung von bis zu drei Serien Physiotherapie für das rechte und linke Schultergelenk gleichzeitig könne eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der rechten und linken Schulter verhindert und die Arbeitsfähigkeit erhalten werden. Gleichlautendes gelte für das rechte Kniegelenk ; bis zu drei Serien Physiotherapie und Infiltrationen im Umfang bis zu viermal pro Jahr pro Gelenk könnten durchgeführt werden, dies auch mit dem Zweck des Erhalts der Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung vom Juli 2020 lasse sich aus dem Bericht von Dr. B.___ jedoch nicht herleiten. 5.

Kreisarzt Dr. C.___ begründete anlässlich der Untersuchung vom 2 1. Juli 2020 nachvollziehbar, dass sich die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung seit

dem Jahr 2017 in Bezug auf seine funktionellen Auswirkungen nicht wesentlich verändert und das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Geltung hat. Dabei lagen ihm in s besondere auch die bildgebenden Befunde der Klinik D.___ vom 2 9. Mai 2020 vor (vgl. Urk. 8/167 S. 2). Auf die gleiche Bildgebung bezog sich auch Dr. B.___

im Bericht vom 1 9. Januar 202 1. Sodann zeigten sich im von

Dr. B.___ erhobene n Bewegungsstatus von Schultern und rechtem Knie im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung praktisch gleiche Werte ( Urk. 8/167 S. 6 ) . Dass der K reisarzt e ine namhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes nach Sichtung des Berichts von Dr. B.___

seit Juli 2020 aus schloss, ist damit schlüssig. Konträre Arztberichte liegen keine vor. Daran ändert auch nicht s , dass Dr. B.___ , welcher die Schulteroperationen im März 2014 ( Urk. 9/64 /1 ) und April 2016 ( Urk. 10/49) dur ch geführt hatte , dem Beschwerde führer ab 1 6. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

bescheinigt hat (vgl. Urk. 8/172) . Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, vermögen die prozentualen Werte für sich alleine nichts über eine gesundheitliche Veränderung auszusagen (vgl. Urk. 7 Ziff. 5.2) und geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen . Im Weiteren wurden im kreisärztlichen Belastungsprofil auch bereits die bei Dr. B.___ beklagten Beschwerden bei Überkopfbewegung en berücksichtigt, nachdem lediglich Tätigkeit en bis Schulterniveau für zumutbar erachtet wurden (E. 4.1 hiervor).

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nicht nur bis zur rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2018 , sondern bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids unveränderten Zumutbarkeitsprofil und damit einem hinsichtlich der funktionellen A uswirkungen der Unfallfolgen un veränderten Gesundheitszustand aus . 6.

E. 13 x Fr. 6'480.-- ) , im Jahr 2019 Fr. 84'890. --

(13 x Fr. 6'530.--) und 2020 Fr. 85'150. -

(13 x 6'550.--) erzielt (vgl. Urk. 8/143 und Urk. 10/114 ) . Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse liegt diesbezüglich nicht vor.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00124

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 7. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war seit dem 5. Juli 20 04 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen v on Unfällen versichert. A m 6. Januar 200 6 verletzte er sich beim Abladen von Material am rechten Knie ( Urk. 8/1). Am 9. Dezember 2012 verletzte er sich beim Sturz auf einer Treppe an der linken Schulter ( Urk. 9/1). Ab 1. Januar 2016 war er als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ AG angestellt. A m 1 3. Februar 2016 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er beim Aussteigen aus einem T raktor stolperte ( Urk. 10/1 ) .

D ie Suva erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen für die Folgen aller drei Unfälle (Heil behandlungen und Taggeld er [vgl. unter anderem: Urk. 8/18, Urk. 9/18, Urk. 10/4] ). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Versicherten ein e

Ausbildung zum Bus - und Car chauffeur

mit Führerausweis Kategorie D zu ( Urk. 8/132). Für die aus den drei Unfällen verbliebenen Beeinträchtigungen sprach die Suva dem Ver sicherten

mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ( Urk. 8/130) eine Integritäts entschädigung von Fr. 27'660.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Seit 1. Oktober 2016 arbeitet der Versicherte als Chauffeur für die A.___ AG, zunächst zu 100 % ( Urk. 8/133) und ab 1. Februar 2017 zu 80 % ( Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 ( Urk. 8/ 160 ) sprach ihm die Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invaliden rente zu. 1.2

Am 2 8. Februar 2020 ersuchte

die Suva bei der A.___ AG

um die Einreichung der Lohnabrechnungen und um Bekanntgabe des Beschäftigungsgrad es

( Urk. 8/161). Am 2. April 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass auf grund der Unterlagen der Rentenanspruch geprüft werde und es zu einer Rück forderung kommen könne ( Urk. 8/165). Nach einer kreisärztlichen Unter suchung vom 2 1. Juli 2020 ( Urk. 8/167) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 1. August 2020 zusätzliche Integritätsentschädigungen auf grund einer Integritätseinbusse für das rechte Schultergelenk von 10 % ( Urk. 10/140) und für das linke Schultergelenk von 5 % zu ( Urk. 9/150). Am 5. Januar 2021 verfügte

die Suva

revisionsweise die rückwirkende Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 %

und verpflichtete den Versicherten

zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 55'363. -- ( Urk. 8/169) . Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache vom 5. Februar 2021 ( Urk. 8/170) wies die Suva m it Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2021 , in diesem Zeitpunkt noch ver treten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher , Beschwerde mit folgenden An trägen ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Der Einsprache-Entscheid vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben. 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 bis 3 1. Dezember 2019 sei die Invalidenrente der Unfallversicherung aufzuheben. 3. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zu gewähren. 4. Der Beschwerdeführer sei zur Rückzahlung der von der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von total CHF 47'906.10 zu verpflichten. 5. Zur Vorna hme weiterer Abklärungen sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.» Die Suva beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 ( Urk. 7 ) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 9. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Andreas Hübscher die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (BGE 145 V 141 E. 7.3). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. 1 .5

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres

(gemäss der bis zum 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits ver strichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 2 2. Dezember 2020 angepasst am 3 1. März 2021 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit ( Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 28 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 84'739. -- monatliche Rentenleistungen im Betrag 1'581.80 ausgerichtet worden seien (S. 2). Die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung habe sich gemäss kreisärzt liche r Untersuchung vom 2 1. Juli 2020 zwar nicht verändert und das im Jahr 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil gelte weiterhin (S. 4). Der Beschwerdeführer habe aber per 1. Januar 2018 sein Arbeitspensum bei der A.___ AG von 80 % auf 100 % erhöht . Mit der einhergehenden Erhöhung des Einkommens sei eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt eingetreten, womit ein Revisionsgrund vorliege und der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei (S. 5) . D abei sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 79'835.-- gemäss Lohnausweis 2018 als Invalideneinkommen zu veranschlagen , wobei sämtliche Einkommens bestandteile, so auch der Lohn für die vom Beschwerdeführer geleistete Überzeit von Fr. 6'885.30 zu berücksichtigen seien .

Gemäss Angaben der Y.___ AG könnte der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen im Jahre 2018 bei einer 100% - A nstellung ein Einkommen von Fr. 84'240.-- erzielen , was als Valideneinkommen einzusetzen sei . Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % , welcher unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 % liege (S. 6 f.). Da die Erhöhung des Pensums und die veränderten Lohnverhältnisse ab dem 1. Januar 2018 nicht gemeldet worden sei en , liege eine Meldepflichtverletzung v or. Die ab diesem Datum bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 55'363.-- seien deshalb zurück zu erstatten (S. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer anerkannte zwar ausdrücklich die Rechtmässigkeit der rückwirkende n Aufhebung der Invalidenrente für die Jahre 2018 und 201 9. Hin gegen sei dem Lohnkontoauszug für das Jahr 2020 nun aber zu entnehmen, dass im Jahr 2020 anders als 2018 und 2019 keine Überstunden mehr entschädigt worden sei e

n. Das Bruttojahreseinkommen habe somit Fr.

74'646.90 betragen .

U nter Berücksichtigung ein es Validenlohn s von Fr.

85'150.-- resultiere damit für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von 12 % . Die Rentenaufhebung für das Jahr 2020 und die Zukunft sei folglich nicht gerechtfertigt. Hingegen sinke die Höhe der Rente bei einem versicherten Verdienst von Fr. 84’739.-- von monatlich Fr. 1'581.80 auf Fr. 677.9 0. Somit be trage die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 je Fr. 18' 981.60 und für das Jahr 2020 Fr. 9'942.90 , insgesamt somit Fr. 47'906.10.

Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 1 6. Januar 2021 sei sodann zu ent nehmen, dass er bis auf weiteres 20 % arbeitsunfähig sei. Aus seiner Stempelkarte gehe denn auch hervor, dass sein Pensum auf 80 % reduziert worden sei. Da aus organisatorischen Gründen ein geregelter Einsatz in einem Pensum von 80 % als Lastwagenchauffeur nicht möglich sei, kompensiere er die zu viel geleisteten Stunden deshalb in Absprache mit seiner Arbeitgeberin laufend. Aufgrund des reduzierten Pensums veränderten sich auch die Einkommensverhältnisse in einem für den Rentenanspruch massge benden Ausmass. Im hängigen Verfahren seien deshalb die aktuellen medizinischen und vor allem erwerblichen Verhältnisse ab zuklären und hierzu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5). 3.

3.1

Im vorliegenden V erfahren anerkannte der Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente

für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen zufolge einer Meldepflichtverletzung. Dabei stellt e er zu Recht nicht in Frage, dass aufgrund der Erhöhung seines Arbeitspensums bei der A.___ AG per 1. Januar 2018 von 80 % auf 100 % (zuzüglich Überzeit) und der damit einherg eg angenen wesentlichen Erhöhung des erziel t en Verdienstes

über eine erhebliche Zeitspanne ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2) .

Was den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Einkommensvergleich an belangt, ist sodann nicht mehr strittig , dass das hypothetische Valideneinkommen einzig gestützt auf das gemäss Angaben der Y.___ AG im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen für ein 100%-Pensum von F r. 84'240.-- im Jahr 2018 ( Urk. 2 S. 6 f., 10/144/2) zu ermitteln ist . Nachdem den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seine neben erwerbliche selbständige Tätigkeit (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/101/1) frei willig versichert hat ( Art. 4 UVG) , hat die Beschwerdegegnerin die Behinderung in dieser Tätigkeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens denn auch zu Recht nicht berücksichtigt ( Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV) .

In Abweichung zu ihre m der Verfügung vom 1 3. Juli 2017 zugrunde gelegten I nvalideneinkommen von Fr. 60'676.--, welches sie gestützt auf die SUVA-interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP ) ermittelt hatte

( vgl. Urk. 8/160/3 ), bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nun mehr gestützt auf den effektiv erzielten Verdienst bei der A.___ AG im Jahr 2018 von Fr. 79'835.--, welcher eine Überzeitentschädigung von Fr. 6'885.30 beinhaltete ( Urk. 2 S. 6, Lohnausweis 2018: Urk. 10/120). Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Lage zeigte, das 100%ige Pensum zuzüglich Über stunden über mindestens die Jahre 2018 und 2019 trotz grundsätzlich unverändertem Zumutbarkeits profil (vgl. nachfolgende E. 5 ) , welchem die aus geübte Tätigkeit nicht vollumfänglich entsprach (vgl. dazu: Urk. 8/139/8-9, 8/152/2) , zu leisten, muss er sich dies auch anrechnen lassen . Denn es ist ihm offensichtlich gelungen, ob wegen Angewöhnung oder A npassung, seine Arbeits fähigkeit respektive die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes zumindest vorübergehend für eine Dauer von mehreren Jahren zu verbessern und dies in einem offensichtlich stabilen Arbeitsverhältnis (E. 1.4). Der Beschwerde führer stellte denn auch weder das Abstellen auf den effektiv erzielten Verdienst noch die Berücksichtigung der Einkünfte für geleistete Überstunden für die Jahre 2018 und 2019

in Frage und damit einhergehend auch nicht, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad für die Jahre 2018 und 2019 unter der rentenrelevanten Schwelle von 10 % lag (E. 1.1) . 3.2

Angesichts der ebenfalls unbestrittenen Meldepflichtverletzung

des Beschwerde führers hat die Beschwerdegegnerin die Rente entsprechend zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht g emeldeten) Sachverhalts änderung, mithin per 1. Januar 2018 , aufgehoben.

Nachdem die B eschwerde gegnerin im März /April 2020 Kenntnis d es Rückforderungsanspruch s

erlangt hatte (vgl. Urk. 10/119) und diesen mit Verfügung vom 5. Januar 2021 ( Urk. 8/169) geltend machte, wurden des W eiter e n

die Fristen für die Rück forderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 1.5). 3.3

S trittig

bleibt ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2020

mit einer entsprechenden Reduktion der Rückforderung . Zu prüfen ist damit , ob ab 1. Januar 2020

ein weiterer Revisionstatbestand (vgl. E. 1.3 hiervor) oder allenfalls ein Rückfall ge mäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eingetreten ist , wobei Vergleichsbasis nunmehr der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenauf hebung per 1. Januar 2018 bildet . Die richterliche Überprüfungsbefugnis be schränkt sich dabei auf den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. M ai 202 1. 4. 4.1

Kreisarzt

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie nannte im Untersuchungsbericht vom 2 1. Juli 2020 , auf welchen die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht stützte ( Urk. 2 S. 4), folgende Diagnosen ( Urk. 8/167 S. 6 f.): - S

t. n.

(Status nach) Arthroskopie Kniegelenk rechts und OSME am 1 1. Dezember 2015 - St. p. (Status präsens ) Arthroskopie Kniegelenk rechts mit Glätten von Knorpelschäden der Patella und der Trochlea , Glätten von Knorpelschäden des medialen Kondylus , Mikrofrakturierung des medialen Kondylus , mediale Restmeniskusresektion, Resektion einer zerrissenen Plica

infra patellaris , medial aufklappende Tibiavalgisationsosteotomie nach Staubli und Knochenersatzplastik mit DBX wegen Varusgonarthrose rechts mit Chondropathie Grad 3 bis 4 des medialen Kompartiments, medialer Rest meniskusläsion, retropatellärem Knorpelsch a den und Plica

infrapatellaris am 3. November 2014 - St. p. Kniegelenksarthroskopie rechts 2009 - St. n. Arthroskopie der Schulter rechts mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne im mittleren Sulcus , Naht der Supra- und Infraspinatussehne mit vier Swivel -Lock-Ankern, Acrom i o plastik und AC Gelenksresektion am 1 1. April 2016 - St. p. Arthroskopie der Schulter links mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne , Naht der Subscapularissehne , Naht der Supraspinatus

- und oberen Infraspinatussehne , Acromioplastik , AC-Gelenksresektion und Tenodese der langen Bizepssehne am 1 2. Juni 2013 bei - Ruptur der dorsalen zwei Drittel der Supraspinatussehne , bursaseitige r massive r Ruptur der Infraspinatussehne mit Substanzdefekt, subtotaler Ruptur der oberen Hälfte der Subscapulari ssehne und ausgedehnter SLAP-Läsion - St. p. Arthroskopie Knie links am 2 2. Februar 2012 mit Chondromalazie IV° medial Der Kreisarzt führte aus (S. 7) , im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom April 2017 hätten sich die funktionellen Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke und dem rechten Kniegelenk nicht namhaft verschlechtert. Hin gegen hätten sich die bildgebend dargestellten objektivierbaren Veränderungen im Rahmen der natürlichen Progression verschlechtert, sodass eine Erhöhung der Integritätsentschädigung bezü glich de s rechten und de s linken Schultergelenk s angezeigt sei. Bildgebend seien nun in beiden Schultergelenken degenerative Ver änderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und dem Glenohumeralgelenk nachweisbar, welche auf die stattgehabten Unfälle zurückzuf ühren seien und eine beginnende

Omarthrose und eine mä ssige Periarthrosis

humeroscapularis beid seits zeigten. Ebenfalls sei der Status nach AC-Gelenksresektion rechts und links zu berücksichtigen , welcher jeweils einem Integritätsschaden von 5 % entspreche und bisher nicht einbezogen worden sei. Das 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe jedoch weiterhin Gültigkeit und eine bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit die Beine betreffend sowie eine leichte Tätigkeit bis Schulterniveau die Arme betreffend sei weiterhin vollzeitig zumutbar. Bei klinisch und bildgebend intakter Rotatorenmanschette beidseits sei keine Re-Operation, weder für das Schultergelenk rechts noch links indiziert. Bei mässiggradiger Gonarthrose rechts, zufriedenstellender Schmerzkompensation ohne regelmässige n Schmerzmedikationsbedarf, Schmerzfreiheit in Ruhe und einer möglichen Gehzeit von mehr 30 Minuten bestehe auch keine Indikation für eine Knietotalendoprothese rechts, da diese keine höhere Belastbarkeit erwarten l a sse. Seitens des linken Kniegelenks bestünden keine Beschwerden und es liege weiterhin ein stabiler medizinischer Zustand vor. 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , führte im Bericht vom 19. Januar 2021 aus ( Urk. 10/157), der Beschwerdeführer komme wegen bei de r Schultern, die 2013 (links) und 2016 (rechts) operiert worden seien. Er habe jetzt im Ruhezustand nur selten Schmerzen, aber bei Überkopfbewegung zum Teil deutliche Beschwerden. Im Schulterstatus rechts und (links) betrage die Flex ion 160° (160°), die Abduktion bis 90° (90°), die Aussenrotation 40° und die Innen rotation L 5. Die Abduktionskraft sei beidseits minimal und die Aussenrotations kraft nicht eingeschränkt. Der Belly -Press-Test ergebe einen Wert mit 5/ 6. Am Knie rechts bestehe eine alte media le Narbe. Die Flex ion /Extension ergebe 135-0-0°. E s bestehe ein leichtes femoropatelläres und mediales Reiben und ein nur minimaler Erguss. Das MR der Schulter rechts vom 2 9. Mai 2020 zeige eine Läsion der Suprasp inatussehne im Intervallbereich, eine Unterflächenläsion der Sehne des Musculus

subscapularis , der Sehne des Musculus

infraspinatus und der Supraspinatussehne .

Im

MR der Schulter links vom gleichen Tag sei eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendin opathie der Supra spinatussehne sowie ein e kleine demarkie rte Osteonekrose im Humeruskopf dar gestellt. Die Schmerzen an der linken Schulter seien sicherlich auf die Knorpel- und Knochenschäden zurückzuführen und bei entsprechender Be lastung vorhan den.

Hier sei eine Wiederaufnahme der Physiotherapie vorzuschlagen. Die Prob leme bei übermässiger Belastung der rechten Schulter seien auch durch die Ver änderungen erklärt. Diesbezüglich stehe auch Physiotherapie, eventuell mit einer intraartikulären Steroidinfiltration im Vordergrund. Betreffend das rechte Knie bestehe bei Status nach Tibiavalgisationsosteotomie

und wegen erheblicher medialer Gonarthrose ebenfalls eine mä ssig verminderte Leistungsfähigkeit.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 6. Januar 2021 attestierte Dr. B.___ eine Arbeits unfähigkeit bis auf weiteres von 20 % ( Urk. 8/172). 4.3

Zum Bericht von Dr. B.___ führte Kreisarzt Dr. C.___ am 9. Feb ruar 2021 aus ( Urk. 10/162), mit der Durchführung von bis zu drei Serien Physiotherapie für das rechte und linke Schultergelenk gleichzeitig könne eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der rechten und linken Schulter verhindert und die Arbeitsfähigkeit erhalten werden. Gleichlautendes gelte für das rechte Kniegelenk ; bis zu drei Serien Physiotherapie und Infiltrationen im Umfang bis zu viermal pro Jahr pro Gelenk könnten durchgeführt werden, dies auch mit dem Zweck des Erhalts der Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung vom Juli 2020 lasse sich aus dem Bericht von Dr. B.___ jedoch nicht herleiten. 5.

Kreisarzt Dr. C.___ begründete anlässlich der Untersuchung vom 2 1. Juli 2020 nachvollziehbar, dass sich die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung seit

dem Jahr 2017 in Bezug auf seine funktionellen Auswirkungen nicht wesentlich verändert und das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Geltung hat. Dabei lagen ihm in s besondere auch die bildgebenden Befunde der Klinik D.___ vom 2 9. Mai 2020 vor (vgl. Urk. 8/167 S. 2). Auf die gleiche Bildgebung bezog sich auch Dr. B.___

im Bericht vom 1 9. Januar 202 1. Sodann zeigten sich im von

Dr. B.___ erhobene n Bewegungsstatus von Schultern und rechtem Knie im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung praktisch gleiche Werte ( Urk. 8/167 S. 6 ) . Dass der K reisarzt e ine namhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes nach Sichtung des Berichts von Dr. B.___

seit Juli 2020 aus schloss, ist damit schlüssig. Konträre Arztberichte liegen keine vor. Daran ändert auch nicht s , dass Dr. B.___ , welcher die Schulteroperationen im März 2014 ( Urk. 9/64 /1 ) und April 2016 ( Urk. 10/49) dur ch geführt hatte , dem Beschwerde führer ab 1 6. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

bescheinigt hat (vgl. Urk. 8/172) . Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, vermögen die prozentualen Werte für sich alleine nichts über eine gesundheitliche Veränderung auszusagen (vgl. Urk. 7 Ziff. 5.2) und geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen . Im Weiteren wurden im kreisärztlichen Belastungsprofil auch bereits die bei Dr. B.___ beklagten Beschwerden bei Überkopfbewegung en berücksichtigt, nachdem lediglich Tätigkeit en bis Schulterniveau für zumutbar erachtet wurden (E. 4.1 hiervor).

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nicht nur bis zur rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2018 , sondern bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids unveränderten Zumutbarkeitsprofil und damit einem hinsichtlich der funktionellen A uswirkungen der Unfallfolgen un veränderten Gesundheitszustand aus . 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der erwerb lichen Auswirkungen bei gleich gebliebenen funktionelle n Auswirkungen gegeben ist, welcher eine erneute Rentenzusprache rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 2 1. August 2019 E. 3.1 und E. 4.5.1). H in sichtlich der erwerblichen Auswirkungen stellte die Beschwerdegegnerin

beim Valideneinkommen unbestritten zu Recht auf den Lohn ab, welche n der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ohne Unfallfolgen bei einer 100 % Anstellung hätte erzielen können . Den diesbezüglichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zufolge hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr.

84'240. -- ( 13 x Fr. 6'480.-- ) , im Jahr 2019 Fr. 84'890. --

(13 x Fr. 6'530.--) und 2020 Fr. 85'150. -

(13 x 6'550.--) erzielt (vgl. Urk. 8/143 und Urk. 10/114 ) . Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse liegt diesbezüglich nicht vor. 6.2

Was das Invalideneinkommen 2020 anbelangt, gehen grundsätzlich beide Parteien weiterhin

von der Massgeblichkeit des effektiv erzielten Verdienst es

aus ( Urk. 1 S. 4 , 7 S. 4). Dies erweist sich denn auch angesichts des fortdauernd stabilen Arbeitsverhältnisses und des vom Beschwerdeführer zumindest bis Ende 2020 ausgeübten Pensums von 100 % , mit welchem er die ihm verbliebene Rest arbeitsfähigkeit jedenfalls voll ausschöpft e

(E. 1.4), als zutreffend. Gemäss dem Lohnkontoauszug 2020 (Beilage zu Urk. 8/180) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 abweichend von den Jahren 2018 und 2019 kein Einkommen aus Über zeit ( Fr. 6'885.-- im Jahr 2018: Urk. 8/161/3, Fr. 4'085.35 im Jahr 2019, Urk. 8/161/4) . Der tatsächlich erzielte Bruttoverdienst 2020 belief sich auf Fr. 74'646. 90 (Beilage zu Urk. 8/180).

Im Vergleich zu den Bruttoeinkommen der Jahre 2018 von Fr. 79'835.-- und 2019 von Fr. 76'916.90 ( Urk. 8/161 S. 1 und S. 2)

resultiert hieraus eine erhebliche, da – wie sich aus dem F olgenden ergibt – rentenrelevante erwerbliche Veränderung.

In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'503.10 ( Fr. 85'150.00 – Fr. 74'646.90). Dies ent spricht einem I nvaliditätsgrad von 12.3 % und liegt über der Anspruchsschwelle von 10

%. Aufgrund eines Invaliditätsgrad es von gerundet 12 %

(zur Rundung siehe: BGE 130 V 121) hat der Beschwerdeführer somit ab Januar 2020 Anspruch auf eine entsprechende I nvalidenrente . N achdem bis zum Erlass des hier an gefochtenen Entscheids von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil auszu gehen ist (E. 5) und der Beschwerdeführer bis dahin unbestritten weiter zu 100 % angestellt war und entsprechend Lohn bezog , mithin erwerblich keine weitere wesentliche Än derung eingetreten ist, besteht entgegen dem Antrag Ziffer 5 des Beschwerdeführers kein Anlass zu weiteren Abklärungen der Verhältnisse von Januar bis 6. Mai 2021, der Grenze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag Ziffer 3 ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 % . Bei e inem ver sicherten Verdienst von Fr. 84'739.-- (vgl. Urk. 9/135) entspricht dies einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 677.90 ( Fr. 84'739.-- x 0.8 :12 x 12

% : 100

% ). 6 .3

Dem Beschwerdeführer ist damit darin zu folgen, dass die Rückforderung von Fr. 55'363.-- (35 x Fr. 1'581.--) für die von Januar 2018 bis November 2020 aus bezahlten Invalidenrenten entsprechend zu reduzieren ist (vgl. Urk. 9/139). Die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 beträgt je Fr. 18'981.60 (12 x Fr. 1'581.80) und für die Zeit von Januar bis November 2020 Fr. 9'942.90 ([ Fr. 1 ' 581 . 8 0 – Fr. 677.90] x 11). Dies führt zu einer Reduktion der Rück forderung auf Fr. 47'906.1 0.

Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde d ahingehend abzuändern , als festzustellen ist , dass der Beschwerde gegner bei einem Invaliditätsgrades von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente hat und die Rück erstattung der ihm im Zeit raum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu

viel ausgerichteten Invalidenrenten auf Fr. 47'906.10 zu reduzieren ist . 7 .

Ausgangsgemäss steht dem nahezu vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu, w elche ermessensweise auf Fr. 2'3 00.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021

insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer

bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die von 1. Januar 2018 bis 3 0. November 2020 zu viel aus gerichteten Invalidenrenten wird auf Fr. 47'906.10 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef