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UV.2021.00119

Zeitpunkt Fallabschluss; keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten.

Zürich SozVersG · 2021-01-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war seit dem 1. April 2019 bei der Y.___ AG als Lastwagencha u ffeur angestellt und als solcher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert . A m 1 9. Mai 2020 stürzte er beim Aussteigen aus einem LKW und verletzte sich am rechte n Knie ( Urk. 7/1). Das MRI vom 2 6. Mai 2020 ergab einen Partialriss des vorderen Kreuz bandes und einen Horizontalriss im Hinterhorn des Innenmeniskus

(Urk. 7/10). Die Suva entrichtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) .

A m 24. Dezember 2020 ( Urk. 7/121) stellte sie dem Versicherten den Fallab schluss

per 3 1. Januar 2021 in Aussicht . Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ( Urk . 7/135) verneinte die Suva

einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

Die dagegen vom Versicherten am 1 5. Februar 2021 ( Urk. 7/146) erhobene Ein sprache wies die Suva

mit Entscheid vom 2 7. April 2021 ( Urk.

2) ab.

Nachdem sich der Versicherte a m 1 5. Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet hatte ( Urk. 7/113 /2-8 ), verneinte

die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. März 2021 ( Urk. 7/155) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Mai 2021 ( Urk.

1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. April 2021 ( Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Auf hebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2021 hinaus das Taggeld sowie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zuzu sprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.

6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. August

2021 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahme n zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1. 3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anste l lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Fallabschluss per 3 1. Januar 2021 mit Verweis auf die medizinischen Akten im Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit , dass keine weiteren medizinischen Behandlungen angezeigt gewesen seien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Besserung des Gesund heits zustands, insbesondere auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ge führt hätten. D er Sprechstundenbericht der Klinik Z.___ vom 6. April 2021 zeige, dass das Instabilitätsgefühl auch mit der Schiene unverändert bestehe. Betreffend eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands setze die Klinik Z.___

selber ein Fragezeichen bezüglich Benefit . A uch die übrigen Unterlagen würden nicht s Gegenteiliges ausweisen. Abgesehen davon gelte es , die Wertung betref fend weitere medizinische Behandlungen prospektiv vorzunehmen. Insofern sei sechs Monate nach dem Unfall der Endzustand gegeben gewesen. Falls sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheiden sollte, könne er insofern einen Rückfall anmelden (S. 5). Die Überprüfung des Einkommensvergleichs zeige, dass der Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei. Au ch die gesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % halte einer Überprüfung stand

(S. 6).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.

6) führte sie zudem aus, dass die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ keineswegs davon ausgegangen seien, dass mit der Operation eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei. Aufgrund des subjektiven Leidensdrucks des Be schwerdeführers und der Tatsache, dass d ie (nicht länger zumutbare) Tätigkeit als Chauffeur starke bzw. zunehmende Beschwerden verursache, habe man lediglich nichts unversucht lassen wollen, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Eine leichte und lediglich mögliche Besserung des Gesundheitszustandes genüge je doch nicht, um den Endzustand zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ sei somit davon auszugehen, dass der Endzustand am 3 1. Januar 2021 erreicht gewesen sei (S. 3). Die Operation habe die letzte und einzige Behandlungsmöglichkeit dargestellt, ohne dass die Ärzte davon überzeugt gewesen seien, damit eine wesentliche Besserung der Be schwerden zu erreichen. Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die Operation im Rahmen eines Rückfalls über nommen habe. Ein Widerspruch zur Leistungseinstellung der Kurzfristleis tungen per 3 1. Januar 2021 sei darin nicht zu sehen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der medizinische Endzu stand Ende Januar 2021 eingetreten sei (S. 3). Im Gegensatz zu den behandelnden Fachärzten der Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ gehe die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen ihrer Mitarbeitenden Dr. A.___ und Dr. B.___ davon aus, die Behandlungen seien nicht geeignet den Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit namhaft zu verbessern (S. 4) . Die Stel lungnahmen von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien aber weder schlüssig noch überzeugend. Der blosse Umstand, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ für die Beschwerdegegnerin arbeiten und von ihr angestellt seien, re i che selbstverständ lich und bei objektiver Betrachtung nicht aus, ihrer Meinung ein besonderes Gewicht zuzumessen. Eine solche Gewichtung sei abgesehen davon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar, wonach für den Beweiswert eines Arztberichts weder die Herkunft noch die Bezeichnung entscheidend sei, sondern der Inhalt. Dr. A.___ argumentiere widersprüchlich, weshalb ihre ärztli chen Feststellungen weder zuverlässig noch schlüssig seien. Entsprechend würde n ihre Berichte nicht die strengen Anforderungen an den Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Beurteilungen erfüllen. Dies gelte auch für die Aktennotiz von Dr. B.___ vom 19. Februar 2021, welche ohnehin nicht begründet sei (S. 7 f.).

Der operative Eingriff solle ihm ermöglichen, wieder seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur nachgehen zu können. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zur finanziellen Entlastung der Beschwerdegegnerin auf die Operation zu verzichten und sich im Alter von 55 Jahren beruflich neu zu orientieren, was auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse erschwert sei (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per 3 1. Januar 2021 abge schlossen hat. 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Stellungnahmen von

Dr. A.___ vom 2 4. Dezember 2020 (Urk. 7/118) und 2 3. April

2021 ( Urk. 7/162) sowie von Dr. B.___ vom 1 9. Februar

2021 ( Urk. 7/151 ) . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass ihm insbeson dere die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 3. April 2021 nie z ur Kennt nis vorgelegt worden sei und er vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gele gen heit gehabt habe , dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 4 f.) Der Be schwer deführer rügt in diesem Zusammenhang zu Re cht eine Verletzung des rechtli chen Gehörs

nach

Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft (BV) . Gestützt darauf haben

versicherte Person en das Recht , sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhe bung wesentl icher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formelle r Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel che sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Ge hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren konnte sich der Beschwerdeführer um fassend zu den genannten Berichten äussern .

Das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen ( Art. 61 lit . c ATSG) . Im Sinne einer Heilung des Mangels ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu wei teren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Die genannten Berichte sind im vorliegenden Verfahren damit zusammen mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen und Berichte n umfassend zu prüfen und frei zu würdigen. 4. 4.1

Dr. med. C.___ , leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfall chirurgie des Spitals D.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2020 ( Urk. 7/25) gestützt auf das MRI vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 7/10) folgende Diagnose fest: - Kniedistorsion vom 1 8. Mai 2020 mit: - h öhergradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbands im proximalen Abschnitt - Horizontalriss im medialen Meniskushinterhorn - b eginnende r

femorotibiale r Arthrose im medialen Kompartiment

Der Beschwerdeführer habe zwei Wochen nach initialem Trauma schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation gezeigt und gebe in der wieder erreichten flüssigen Mobilität keine expliziten Instabilitäten an (S. 1). Es sei eine Physiotherapie zum Auftrainieren der kniegelenkszentrierenden Muskulatur für propriozeptives Training und für die Instruktion des Heimtrainings vereinbart worden. Als Chauffeur werde der Beschwerdeführer für vier Wochen zu 100

% arbeitsunfähig geschrieben. Dann könne er unter Begleitung des Hausarztes seine Arbeit wenn möglich partiell wiederaufnehmen. Eine nächste klinische Verlaufs kontrolle sei in zwei Monaten geplant (S. 2). 4. 2

Die beratende Ärztin, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, führte in ihrem Bericht vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/31) aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Femorotibialart h rose schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei (S. 1) . Der Unfall habe aufgrund der Teilruptur des Kreuzb andes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebende n Verschlimmerung geführt (S. 2). 4. 3

Aus der Sprechstunde am Spital D.___ vom 2 6. September

2020 (Urk. 7/ 44) wurde berichtet , dass sich ein ordentliches funktionelles und klinisches Ergebnis zeige. Theoretisch könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur wie der zu 50 % au fnehmen; da er aber aktuell arbeitssuchend sei, sei dies nicht möglich, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten sechs Wochen bescheinigt werde. Danach sollte die Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder gut möglich sein.

Am 8. November 2020 (Urk. 7/64) wurde vom weitergeführten konservativen Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung berichtet. Es seien keine weiteren klinischen Kontrollen geplant. Da der Beschwerdeführer wieder ins Arbeitsleben einsteigen wolle, habe man auf dem Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 1 1. November 2020 bescheinigt. 4. 4

Dr. med. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Dezember 2020 (Urk. 7/118) fest, dass die Behandlung im Spital D.___ inzwischen abge schlossen worden sei. Von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zu standes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerde füh rers als Chauffeur mit Be

- und Entladetätigkeiten könne ihm nicht mehr unein geschränkt zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere, wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit zuzumuten, wobei das Gehen auf une benem Gelände, repetitive Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie das repetitive Besteigen von Leitern/Gerüsten/Treppen zu vermeiden sei en . In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort wieder 100 % arbeits fähig (S. 3). 4. 5

Die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/144) fest, die MRI - Bildgebung habe zwar keine vol l ständige Ruptur des vorderen Kreuzbands gezeigt. Der Beschwerdeführer weise aber dennoch klinisch eine symptomatische sagittale Instabilität mit positivem Pivot- Shift auf. Darüber hinaus bestehe eine kleine Läsion des Hinterhorns

des Innenmeniskus. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer zur Simulation einer stabileren Situation eine Don J oy -Schiene für vier Wochen empfohlen. Dann werde der Beschwerdeführer versuchen für zwei Wochen ohne Schiene zu arbei ten (S. 2). 4. 6

Der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 7/151) an, dass im Bericht der Universitätsklinik mit Ausnahme der nunmehr diagnostizierten Instabilität des Kniegelenks keine neuen, nicht bereits bekannten Befunde erhoben worden seien. Die Verordnung einer Schiene über acht Monate nach dem Ereignis werde zu keiner Verbesserung der Situation führen, ausser dass sich nach längerem Tragen der Schiene eine eventuelle Instabilität verstärken könne. 4. 7

Im Bericht vom 6. April 2021 ( Urk. 7/157) hielten die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, die vor sechs Wochen angepasste DonJoy -Schiene habe dem Beschwerdeführer keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitäts gefühl gebracht. Aufgrund des Alters sei eine Rekonstruktion des vorderen Kreuz bands mit einem Fragezeichen bezüglich Benefit zu versehen. Dies werde aktuell jedoch als einzige Möglichkeit erachtet, da der Leidensdruck gross sei und der Beschwerdeführer so nicht arbeiten könne. Es werde zudem intraoperativ möglich sein zu entscheiden, ob zusätzlich eine Meniskusnaht medial oder eine Teilmenis kektomie

durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde sich mit seinem Hausarzt überlegen, ob er noch weiter abwarten und phys iotherapeutisch aufgebaut werden möchte oder die Operation durchgeführt werde n soll (S . 2). 4. 8

Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 2 3. April

2021 (Urk. 7/162) an, der medizinische Endzustand sei im Dezember 2020, mithin sechs Monaten nach der Verletzung , erreicht gewesen. Die MRI-Befunde vom 9. Febru ar 2021 und 2 6. Mai 2020 seien identisch. Ebenfalls identisch seien die klinischen Befunde während der Behandlung im Spital D.___ und die im Universitätsspital Z.___ erhobenen Befunde. Es erstaune sie , dass der Beschwerdeführer wieder als Lastwagenchauffeur arbeite, nachdem sie

in ihrer Abschlussbeurteilung vom 2 4. Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen habe, dass die Arbeit als Lastwa genchauffeur nicht mehr geeignet sei. Es sei in diesem Zusammenhang ein knie schonendes Belastungsprofil erstellt worden, welches die Partialläsion des vorde ren

Kreuzbandes mitberücksichtige. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 2 3. Dezem ber 2020 sei der Beschwerdeführer stellenlos gewesen. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an das Belastungsprofil und sei wieder als Lastwagenchauffeur tätig. Dass die Beschwerden unter der belastenden Arbeit, die eben nicht geeignet sei, zu einem Arbeitsausfall führ ten , erstaune nicht (S. 1). Für übliche Alltags tätigkeiten sei ein gerissenes Kreuzband normalerweise keine grosse Einschrän kung. Man brauch e für einen weniger aktiven, weniger sportlichen Lebenswandel an und für sich gar kein Kreuzband. Man könne daher bei einem Kreuzbandriss auch komplett auf eine Operation verzichten und sich konservativ behandeln la ssen. Nachdem die Verletzung im Knie abgeklungen sei (in der Regel nach wenigen Wochen) , könne man

die Muskulatur erst mit Physiotherapie und dann mit gezieltem Training stärken und so wieder für Stabilität im Knie sorgen. Sportarten wie Schwimmen, Rad fahren oder Joggen seien nach drei Monaten auch ohne chirurgischen Eingriff in der Regel problemlos wieder möglich, soweit man es nicht übertreibe (S. 1). Bei der operativen Variante werde das gerissene Kreuzband durch körpereigenes G ewebe - ein Sehnentransplantat - ersetzt. Am häufigsten werde die Kniebeugesehne als Ersatz genommen, um das Kreuzband zu rekonstruieren. Nach dem Einsetzen wandle sich die eingesetzte Kniebeu ge sehne nach und nach in eine körpereigene S truktur um und besitze dann eine vergleichbare Stabilität wie das ursprüngliche Kreuzband. Ebenfalls eigne sich ein Teil der Kniescheibensehne als Ersatz. Der Eingriff werde heute minimal in vasiv durchgeführt und dauere in der Regel zwischen 35 und 50 Minuten. Die Operation werde vor allem für Leistungssportler empfohlen. Aber auch ehrgeizige Hobbysportler oder Menschen, welche im Beruf körperlich anspruchsvoll arbei ten , könnten davon profitieren. In der Regel könne man vier Wochen nach der Ope ration wieder in seine Arbeit zurückkehren, nach zwei Monaten wieder draussen Rad

fahren und nach sechs bis acht Monaten Sportarten wie Fussball oder Ski fahren ausüben (S. 2). Wenn eine Partialläsion des Kreuzbandes vorliege, könne aus medizinischer Sicht entweder konservativ oder dann auch operativ vorge gangen werden. Das Belastungsprofil bleibe aber das gleiche, ob mit oder ohne Operation. Vorliegend habe die abgegebene Schiene über acht Monate nach dem Ereignis zu keiner Verbesserung der Instabilität geführt. Obwohl der Benefit einer Operation auch von der Uniklinik Z.___ in Frage gestellt werde, könnten die Kosten für die Operation im Rahmen eines Rückfalls zwar übernommen werden. Das Belastungsprofil werde sich aber auch nach einer erfolgreich durchgeführten Operation nicht ändern. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Es sei dem Beschwerdeführer natürlich frei gestellt, weiterhin in einer für das Kniegelenk schädigenden Arbeit als Lastwa genchauffeur unter Schmerzen weiterzuarbeiten (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallab schlusses im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 4. Dezem ber 202 0. Die Kreisärztin nahm dabei von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtig t e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/118 S. 2). M it Blick auf diese Grundlagen

hat sie nachvollziehbar aufge zeigt, dass hinsichtlich der Kniebeschwerden aufgrund des unfallbedingten Kreuz bandrisses der Endzustand nach Abschluss der Behandlung im Spital D.___ im Dezember 2020 erreicht war. So hat sie plausibel

dargelegt , dass mit

der durchgeführte n konservativen Behandlung für den 55 - jährigen Beschwerdeführer die passende Therapieform gewählt worden war und insbesondere von einer zu sätz lichen operativen Behandlung mit Sehnentransplantation keine namhafte Besserung des noch bestehenden Instabilitätsgefühls zu erwarten war .

Versicherungsrechtlich relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere , dass nach der begründeten Einschätzung der Kreisärztin ab Dezember 2020 auch bei einer allfälligen Verbesserung der Stabilität

nach einem späteren operativen Eingriff keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war , da eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wie diejenige als Lastwagenchauffeur mit schweren Be

- und Entladearbeiten aufgrund der Knieverletzung

- ob mit oder ohne Operation - ohnehin nicht mehr zumutbar ist , eine weniger kniebelastende Tätigkeit jedoch nach Abschluss der konservativen Behandlung auch ohne den operativen Eingriff bereits

ab Dezember 2020 wieder vollzeitlich zumutbar war . Ob gegebenenfalls noch weitere therapeutische Vorkehren zur Verfügung stehen ( und damit ein therapeutischer Endzustand im medizinischen Sinn noch nicht erreicht ist)

und ob die Unfallversicherung für die Kosten dieses Eingriffs - wie hier - noch aufkommt, spielt für den versicherungsrechtlichen Fallabschluss keine Rolle, da für diesen einzig massgebend ist , ob von weiteren therapeutischen Vor kehren mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit eine namhafte Besserung erreicht wer den kann.

Die Einschätzung der Kreisärztin, dass der Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG im Dezember 2020 erreicht war, steht auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des Spitals D.___ , die bereits in ihren Berichten vom 2 6. September 2020 (Urk. 7/44) und 8. November 2020 ( Urk. 7/64) eine durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vernein t en. So führten diese im September 2020 aus, dass die Beschwerden deutlich regredient

seien

und sich ein ordentliches funktionelles sowie klinisches Ergebnis gezeigt ha be . Die zuständige Ärztin ging schon damals

davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu 50 % zumutbar und nach sechs weiteren Wochen eine vollständige Wieder aufnahme der Tätigkeit möglich sei . A nlässlich der Untersuchung vom 4. Novem ber 2020 berichtete der Beschwerdeführer, dass er sich beschwerdefrei bewegen könne und keine Schmerzmedikamente benötig e. Die zuständigen Fachärzte sa hen keine Indikation für weitere Kontrollen und planten

ein weiteres konservatives Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung. Da der Be schw erdeführer einen langsamem Einstieg ins Arbeitsleben wünschte , wurde ihm bis zum 1 1. November

2020 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.

7/64) .

Auch die zuständigen Ärzte der Universitätsklinik Z.___ äusserten sich nie da hingehend, dass eine Operation zu einer namhaften Besserung des Gesundheits zustands führen würde. Vielmehr hielten sie fest, dass bereits die DonJoy -Schiene keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitätsgefühl gebracht habe, und zweifelten den Nutzen einer Operation mit Rekonstruktion des vorderen Kreuz bands explizit an (vgl. E. 4.7 ).

5.2

Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit im Dezember 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Kniebeschwer den erreicht und erweist sich der Fallabschluss per 3 1. Januar 2021 somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden Tätigkeit verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfal lbedingten Restbe schwer den eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 %

zu , was weder bestritten wird noch zu beanstanden ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war seit dem 1. April 2019 bei der Y.___ AG als Lastwagencha u ffeur angestellt und als solcher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert . A m 1 9. Mai 2020 stürzte er beim Aussteigen aus einem LKW und verletzte sich am rechte n Knie ( Urk. 7/1). Das MRI vom 2 6. Mai 2020 ergab einen Partialriss des vorderen Kreuz bandes und einen Horizontalriss im Hinterhorn des Innenmeniskus

(Urk. 7/10). Die Suva entrichtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) .

A m 24. Dezember 2020 ( Urk. 7/121) stellte sie dem Versicherten den Fallab schluss

per 3 1. Januar 2021 in Aussicht . Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ( Urk . 7/135) verneinte die Suva

einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

Die dagegen vom Versicherten am 1 5. Februar 2021 ( Urk. 7/146) erhobene Ein sprache wies die Suva

mit Entscheid vom 2 7. April 2021 ( Urk.

2) ab.

Nachdem sich der Versicherte a m 1 5. Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet hatte ( Urk. 7/113 /2-8 ), verneinte

die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. März 2021 ( Urk. 7/155) einen Rentenanspruch.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.

E. 2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahme n zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Fallabschluss per 3 1. Januar 2021 mit Verweis auf die medizinischen Akten im Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit , dass keine weiteren medizinischen Behandlungen angezeigt gewesen seien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Besserung des Gesund heits zustands, insbesondere auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ge führt hätten. D er Sprechstundenbericht der Klinik Z.___ vom 6. April 2021 zeige, dass das Instabilitätsgefühl auch mit der Schiene unverändert bestehe. Betreffend eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands setze die Klinik Z.___

selber ein Fragezeichen bezüglich Benefit . A uch die übrigen Unterlagen würden nicht s Gegenteiliges ausweisen. Abgesehen davon gelte es , die Wertung betref fend weitere medizinische Behandlungen prospektiv vorzunehmen. Insofern sei sechs Monate nach dem Unfall der Endzustand gegeben gewesen. Falls sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheiden sollte, könne er insofern einen Rückfall anmelden (S. 5). Die Überprüfung des Einkommensvergleichs zeige, dass der Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei. Au ch die gesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % halte einer Überprüfung stand

(S. 6).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.

6) führte sie zudem aus, dass die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ keineswegs davon ausgegangen seien, dass mit der Operation eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei. Aufgrund des subjektiven Leidensdrucks des Be schwerdeführers und der Tatsache, dass d ie (nicht länger zumutbare) Tätigkeit als Chauffeur starke bzw. zunehmende Beschwerden verursache, habe man lediglich nichts unversucht lassen wollen, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Eine leichte und lediglich mögliche Besserung des Gesundheitszustandes genüge je doch nicht, um den Endzustand zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ sei somit davon auszugehen, dass der Endzustand am 3 1. Januar 2021 erreicht gewesen sei (S. 3). Die Operation habe die letzte und einzige Behandlungsmöglichkeit dargestellt, ohne dass die Ärzte davon überzeugt gewesen seien, damit eine wesentliche Besserung der Be schwerden zu erreichen. Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die Operation im Rahmen eines Rückfalls über nommen habe. Ein Widerspruch zur Leistungseinstellung der Kurzfristleis tungen per 3 1. Januar 2021 sei darin nicht zu sehen (S. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der medizinische Endzu stand Ende Januar 2021 eingetreten sei (S. 3). Im Gegensatz zu den behandelnden Fachärzten der Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ gehe die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen ihrer Mitarbeitenden Dr. A.___ und Dr. B.___ davon aus, die Behandlungen seien nicht geeignet den Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit namhaft zu verbessern (S. 4) . Die Stel lungnahmen von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien aber weder schlüssig noch überzeugend. Der blosse Umstand, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ für die Beschwerdegegnerin arbeiten und von ihr angestellt seien, re i che selbstverständ lich und bei objektiver Betrachtung nicht aus, ihrer Meinung ein besonderes Gewicht zuzumessen. Eine solche Gewichtung sei abgesehen davon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar, wonach für den Beweiswert eines Arztberichts weder die Herkunft noch die Bezeichnung entscheidend sei, sondern der Inhalt. Dr. A.___ argumentiere widersprüchlich, weshalb ihre ärztli chen Feststellungen weder zuverlässig noch schlüssig seien. Entsprechend würde n ihre Berichte nicht die strengen Anforderungen an den Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Beurteilungen erfüllen. Dies gelte auch für die Aktennotiz von Dr. B.___ vom 19. Februar 2021, welche ohnehin nicht begründet sei (S. 7 f.).

Der operative Eingriff solle ihm ermöglichen, wieder seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur nachgehen zu können. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zur finanziellen Entlastung der Beschwerdegegnerin auf die Operation zu verzichten und sich im Alter von 55 Jahren beruflich neu zu orientieren, was auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse erschwert sei (S. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per 3 1. Januar 2021 abge schlossen hat.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Stellungnahmen von

Dr. A.___ vom 2 4. Dezember 2020 (Urk. 7/118) und 2 3. April

2021 ( Urk. 7/162) sowie von Dr. B.___ vom 1 9. Februar

2021 ( Urk. 7/151 ) . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass ihm insbeson dere die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 3. April 2021 nie z ur Kennt nis vorgelegt worden sei und er vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gele gen heit gehabt habe , dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S.

E. 4 Dr. med. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Dezember 2020 (Urk. 7/118) fest, dass die Behandlung im Spital D.___ inzwischen abge schlossen worden sei. Von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zu standes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerde füh rers als Chauffeur mit Be

- und Entladetätigkeiten könne ihm nicht mehr unein geschränkt zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere, wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit zuzumuten, wobei das Gehen auf une benem Gelände, repetitive Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie das repetitive Besteigen von Leitern/Gerüsten/Treppen zu vermeiden sei en . In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort wieder 100 % arbeits fähig (S. 3).

E. 4.1 Dr. med. C.___ , leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfall chirurgie des Spitals D.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2020 ( Urk. 7/25) gestützt auf das MRI vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 7/10) folgende Diagnose fest: - Kniedistorsion vom 1 8. Mai 2020 mit: - h öhergradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbands im proximalen Abschnitt - Horizontalriss im medialen Meniskushinterhorn - b eginnende r

femorotibiale r Arthrose im medialen Kompartiment

Der Beschwerdeführer habe zwei Wochen nach initialem Trauma schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation gezeigt und gebe in der wieder erreichten flüssigen Mobilität keine expliziten Instabilitäten an (S. 1). Es sei eine Physiotherapie zum Auftrainieren der kniegelenkszentrierenden Muskulatur für propriozeptives Training und für die Instruktion des Heimtrainings vereinbart worden. Als Chauffeur werde der Beschwerdeführer für vier Wochen zu 100

% arbeitsunfähig geschrieben. Dann könne er unter Begleitung des Hausarztes seine Arbeit wenn möglich partiell wiederaufnehmen. Eine nächste klinische Verlaufs kontrolle sei in zwei Monaten geplant (S. 2).

E. 5 Die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/144) fest, die MRI - Bildgebung habe zwar keine vol l ständige Ruptur des vorderen Kreuzbands gezeigt. Der Beschwerdeführer weise aber dennoch klinisch eine symptomatische sagittale Instabilität mit positivem Pivot- Shift auf. Darüber hinaus bestehe eine kleine Läsion des Hinterhorns

des Innenmeniskus. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer zur Simulation einer stabileren Situation eine Don J oy -Schiene für vier Wochen empfohlen. Dann werde der Beschwerdeführer versuchen für zwei Wochen ohne Schiene zu arbei ten (S. 2). 4.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallab schlusses im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 4. Dezem ber 202 0. Die Kreisärztin nahm dabei von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtig t e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/118 S. 2). M it Blick auf diese Grundlagen

hat sie nachvollziehbar aufge zeigt, dass hinsichtlich der Kniebeschwerden aufgrund des unfallbedingten Kreuz bandrisses der Endzustand nach Abschluss der Behandlung im Spital D.___ im Dezember 2020 erreicht war. So hat sie plausibel

dargelegt , dass mit

der durchgeführte n konservativen Behandlung für den 55 - jährigen Beschwerdeführer die passende Therapieform gewählt worden war und insbesondere von einer zu sätz lichen operativen Behandlung mit Sehnentransplantation keine namhafte Besserung des noch bestehenden Instabilitätsgefühls zu erwarten war .

Versicherungsrechtlich relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere , dass nach der begründeten Einschätzung der Kreisärztin ab Dezember 2020 auch bei einer allfälligen Verbesserung der Stabilität

nach einem späteren operativen Eingriff keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war , da eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wie diejenige als Lastwagenchauffeur mit schweren Be

- und Entladearbeiten aufgrund der Knieverletzung

- ob mit oder ohne Operation - ohnehin nicht mehr zumutbar ist , eine weniger kniebelastende Tätigkeit jedoch nach Abschluss der konservativen Behandlung auch ohne den operativen Eingriff bereits

ab Dezember 2020 wieder vollzeitlich zumutbar war . Ob gegebenenfalls noch weitere therapeutische Vorkehren zur Verfügung stehen ( und damit ein therapeutischer Endzustand im medizinischen Sinn noch nicht erreicht ist)

und ob die Unfallversicherung für die Kosten dieses Eingriffs - wie hier - noch aufkommt, spielt für den versicherungsrechtlichen Fallabschluss keine Rolle, da für diesen einzig massgebend ist , ob von weiteren therapeutischen Vor kehren mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit eine namhafte Besserung erreicht wer den kann.

Die Einschätzung der Kreisärztin, dass der Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG im Dezember 2020 erreicht war, steht auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des Spitals D.___ , die bereits in ihren Berichten vom 2 6. September 2020 (Urk. 7/44) und 8. November 2020 ( Urk. 7/64) eine durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vernein t en. So führten diese im September 2020 aus, dass die Beschwerden deutlich regredient

seien

und sich ein ordentliches funktionelles sowie klinisches Ergebnis gezeigt ha be . Die zuständige Ärztin ging schon damals

davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu 50 % zumutbar und nach sechs weiteren Wochen eine vollständige Wieder aufnahme der Tätigkeit möglich sei . A nlässlich der Untersuchung vom 4. Novem ber 2020 berichtete der Beschwerdeführer, dass er sich beschwerdefrei bewegen könne und keine Schmerzmedikamente benötig e. Die zuständigen Fachärzte sa hen keine Indikation für weitere Kontrollen und planten

ein weiteres konservatives Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung. Da der Be schw erdeführer einen langsamem Einstieg ins Arbeitsleben wünschte , wurde ihm bis zum 1 1. November

2020 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.

7/64) .

Auch die zuständigen Ärzte der Universitätsklinik Z.___ äusserten sich nie da hingehend, dass eine Operation zu einer namhaften Besserung des Gesundheits zustands führen würde. Vielmehr hielten sie fest, dass bereits die DonJoy -Schiene keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitätsgefühl gebracht habe, und zweifelten den Nutzen einer Operation mit Rekonstruktion des vorderen Kreuz bands explizit an (vgl. E.

E. 5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit im Dezember 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Kniebeschwer den erreicht und erweist sich der Fallabschluss per 3 1. Januar 2021 somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden Tätigkeit verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfal lbedingten Restbe schwer den eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 %

zu , was weder bestritten wird noch zu beanstanden ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

E. 6 Der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 7/151) an, dass im Bericht der Universitätsklinik mit Ausnahme der nunmehr diagnostizierten Instabilität des Kniegelenks keine neuen, nicht bereits bekannten Befunde erhoben worden seien. Die Verordnung einer Schiene über acht Monate nach dem Ereignis werde zu keiner Verbesserung der Situation führen, ausser dass sich nach längerem Tragen der Schiene eine eventuelle Instabilität verstärken könne. 4.

E. 7 Im Bericht vom 6. April 2021 ( Urk. 7/157) hielten die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, die vor sechs Wochen angepasste DonJoy -Schiene habe dem Beschwerdeführer keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitäts gefühl gebracht. Aufgrund des Alters sei eine Rekonstruktion des vorderen Kreuz bands mit einem Fragezeichen bezüglich Benefit zu versehen. Dies werde aktuell jedoch als einzige Möglichkeit erachtet, da der Leidensdruck gross sei und der Beschwerdeführer so nicht arbeiten könne. Es werde zudem intraoperativ möglich sein zu entscheiden, ob zusätzlich eine Meniskusnaht medial oder eine Teilmenis kektomie

durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde sich mit seinem Hausarzt überlegen, ob er noch weiter abwarten und phys iotherapeutisch aufgebaut werden möchte oder die Operation durchgeführt werde n soll (S . 2). 4.

E. 8 Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 2 3. April

2021 (Urk. 7/162) an, der medizinische Endzustand sei im Dezember 2020, mithin sechs Monaten nach der Verletzung , erreicht gewesen. Die MRI-Befunde vom 9. Febru ar 2021 und 2 6. Mai 2020 seien identisch. Ebenfalls identisch seien die klinischen Befunde während der Behandlung im Spital D.___ und die im Universitätsspital Z.___ erhobenen Befunde. Es erstaune sie , dass der Beschwerdeführer wieder als Lastwagenchauffeur arbeite, nachdem sie

in ihrer Abschlussbeurteilung vom 2 4. Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen habe, dass die Arbeit als Lastwa genchauffeur nicht mehr geeignet sei. Es sei in diesem Zusammenhang ein knie schonendes Belastungsprofil erstellt worden, welches die Partialläsion des vorde ren

Kreuzbandes mitberücksichtige. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 2 3. Dezem ber 2020 sei der Beschwerdeführer stellenlos gewesen. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an das Belastungsprofil und sei wieder als Lastwagenchauffeur tätig. Dass die Beschwerden unter der belastenden Arbeit, die eben nicht geeignet sei, zu einem Arbeitsausfall führ ten , erstaune nicht (S. 1). Für übliche Alltags tätigkeiten sei ein gerissenes Kreuzband normalerweise keine grosse Einschrän kung. Man brauch e für einen weniger aktiven, weniger sportlichen Lebenswandel an und für sich gar kein Kreuzband. Man könne daher bei einem Kreuzbandriss auch komplett auf eine Operation verzichten und sich konservativ behandeln la ssen. Nachdem die Verletzung im Knie abgeklungen sei (in der Regel nach wenigen Wochen) , könne man

die Muskulatur erst mit Physiotherapie und dann mit gezieltem Training stärken und so wieder für Stabilität im Knie sorgen. Sportarten wie Schwimmen, Rad fahren oder Joggen seien nach drei Monaten auch ohne chirurgischen Eingriff in der Regel problemlos wieder möglich, soweit man es nicht übertreibe (S. 1). Bei der operativen Variante werde das gerissene Kreuzband durch körpereigenes G ewebe - ein Sehnentransplantat - ersetzt. Am häufigsten werde die Kniebeugesehne als Ersatz genommen, um das Kreuzband zu rekonstruieren. Nach dem Einsetzen wandle sich die eingesetzte Kniebeu ge sehne nach und nach in eine körpereigene S truktur um und besitze dann eine vergleichbare Stabilität wie das ursprüngliche Kreuzband. Ebenfalls eigne sich ein Teil der Kniescheibensehne als Ersatz. Der Eingriff werde heute minimal in vasiv durchgeführt und dauere in der Regel zwischen 35 und 50 Minuten. Die Operation werde vor allem für Leistungssportler empfohlen. Aber auch ehrgeizige Hobbysportler oder Menschen, welche im Beruf körperlich anspruchsvoll arbei ten , könnten davon profitieren. In der Regel könne man vier Wochen nach der Ope ration wieder in seine Arbeit zurückkehren, nach zwei Monaten wieder draussen Rad

fahren und nach sechs bis acht Monaten Sportarten wie Fussball oder Ski fahren ausüben (S. 2). Wenn eine Partialläsion des Kreuzbandes vorliege, könne aus medizinischer Sicht entweder konservativ oder dann auch operativ vorge gangen werden. Das Belastungsprofil bleibe aber das gleiche, ob mit oder ohne Operation. Vorliegend habe die abgegebene Schiene über acht Monate nach dem Ereignis zu keiner Verbesserung der Instabilität geführt. Obwohl der Benefit einer Operation auch von der Uniklinik Z.___ in Frage gestellt werde, könnten die Kosten für die Operation im Rahmen eines Rückfalls zwar übernommen werden. Das Belastungsprofil werde sich aber auch nach einer erfolgreich durchgeführten Operation nicht ändern. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Es sei dem Beschwerdeführer natürlich frei gestellt, weiterhin in einer für das Kniegelenk schädigenden Arbeit als Lastwa genchauffeur unter Schmerzen weiterzuarbeiten (S. 2). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00119

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 1 5. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war seit dem 1. April 2019 bei der Y.___ AG als Lastwagencha u ffeur angestellt und als solcher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert . A m 1 9. Mai 2020 stürzte er beim Aussteigen aus einem LKW und verletzte sich am rechte n Knie ( Urk. 7/1). Das MRI vom 2 6. Mai 2020 ergab einen Partialriss des vorderen Kreuz bandes und einen Horizontalriss im Hinterhorn des Innenmeniskus

(Urk. 7/10). Die Suva entrichtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) .

A m 24. Dezember 2020 ( Urk. 7/121) stellte sie dem Versicherten den Fallab schluss

per 3 1. Januar 2021 in Aussicht . Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ( Urk . 7/135) verneinte die Suva

einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

Die dagegen vom Versicherten am 1 5. Februar 2021 ( Urk. 7/146) erhobene Ein sprache wies die Suva

mit Entscheid vom 2 7. April 2021 ( Urk.

2) ab.

Nachdem sich der Versicherte a m 1 5. Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet hatte ( Urk. 7/113 /2-8 ), verneinte

die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. März 2021 ( Urk. 7/155) einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Mai 2021 ( Urk.

1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. April 2021 ( Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Auf hebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2021 hinaus das Taggeld sowie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zuzu sprechen und auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.

6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. August

2021 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahme n zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1. 3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anste l lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Fallabschluss per 3 1. Januar 2021 mit Verweis auf die medizinischen Akten im Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit , dass keine weiteren medizinischen Behandlungen angezeigt gewesen seien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Besserung des Gesund heits zustands, insbesondere auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ge führt hätten. D er Sprechstundenbericht der Klinik Z.___ vom 6. April 2021 zeige, dass das Instabilitätsgefühl auch mit der Schiene unverändert bestehe. Betreffend eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands setze die Klinik Z.___

selber ein Fragezeichen bezüglich Benefit . A uch die übrigen Unterlagen würden nicht s Gegenteiliges ausweisen. Abgesehen davon gelte es , die Wertung betref fend weitere medizinische Behandlungen prospektiv vorzunehmen. Insofern sei sechs Monate nach dem Unfall der Endzustand gegeben gewesen. Falls sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheiden sollte, könne er insofern einen Rückfall anmelden (S. 5). Die Überprüfung des Einkommensvergleichs zeige, dass der Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei. Au ch die gesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % halte einer Überprüfung stand

(S. 6).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.

6) führte sie zudem aus, dass die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ keineswegs davon ausgegangen seien, dass mit der Operation eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei. Aufgrund des subjektiven Leidensdrucks des Be schwerdeführers und der Tatsache, dass d ie (nicht länger zumutbare) Tätigkeit als Chauffeur starke bzw. zunehmende Beschwerden verursache, habe man lediglich nichts unversucht lassen wollen, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Eine leichte und lediglich mögliche Besserung des Gesundheitszustandes genüge je doch nicht, um den Endzustand zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ sei somit davon auszugehen, dass der Endzustand am 3 1. Januar 2021 erreicht gewesen sei (S. 3). Die Operation habe die letzte und einzige Behandlungsmöglichkeit dargestellt, ohne dass die Ärzte davon überzeugt gewesen seien, damit eine wesentliche Besserung der Be schwerden zu erreichen. Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die Operation im Rahmen eines Rückfalls über nommen habe. Ein Widerspruch zur Leistungseinstellung der Kurzfristleis tungen per 3 1. Januar 2021 sei darin nicht zu sehen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der medizinische Endzu stand Ende Januar 2021 eingetreten sei (S. 3). Im Gegensatz zu den behandelnden Fachärzten der Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ gehe die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen ihrer Mitarbeitenden Dr. A.___ und Dr. B.___ davon aus, die Behandlungen seien nicht geeignet den Ge sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit namhaft zu verbessern (S. 4) . Die Stel lungnahmen von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien aber weder schlüssig noch überzeugend. Der blosse Umstand, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ für die Beschwerdegegnerin arbeiten und von ihr angestellt seien, re i che selbstverständ lich und bei objektiver Betrachtung nicht aus, ihrer Meinung ein besonderes Gewicht zuzumessen. Eine solche Gewichtung sei abgesehen davon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar, wonach für den Beweiswert eines Arztberichts weder die Herkunft noch die Bezeichnung entscheidend sei, sondern der Inhalt. Dr. A.___ argumentiere widersprüchlich, weshalb ihre ärztli chen Feststellungen weder zuverlässig noch schlüssig seien. Entsprechend würde n ihre Berichte nicht die strengen Anforderungen an den Beweiswert versiche rungsinterner ärztlicher Beurteilungen erfüllen. Dies gelte auch für die Aktennotiz von Dr. B.___ vom 19. Februar 2021, welche ohnehin nicht begründet sei (S. 7 f.).

Der operative Eingriff solle ihm ermöglichen, wieder seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur nachgehen zu können. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zur finanziellen Entlastung der Beschwerdegegnerin auf die Operation zu verzichten und sich im Alter von 55 Jahren beruflich neu zu orientieren, was auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse erschwert sei (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per 3 1. Januar 2021 abge schlossen hat. 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Stellungnahmen von

Dr. A.___ vom 2 4. Dezember 2020 (Urk. 7/118) und 2 3. April

2021 ( Urk. 7/162) sowie von Dr. B.___ vom 1 9. Februar

2021 ( Urk. 7/151 ) . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass ihm insbeson dere die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 3. April 2021 nie z ur Kennt nis vorgelegt worden sei und er vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gele gen heit gehabt habe , dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 4 f.) Der Be schwer deführer rügt in diesem Zusammenhang zu Re cht eine Verletzung des rechtli chen Gehörs

nach

Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft (BV) . Gestützt darauf haben

versicherte Person en das Recht , sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhe bung wesentl icher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formelle r Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel che sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Ge hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren konnte sich der Beschwerdeführer um fassend zu den genannten Berichten äussern .

Das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen ( Art. 61 lit . c ATSG) . Im Sinne einer Heilung des Mangels ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu wei teren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Die genannten Berichte sind im vorliegenden Verfahren damit zusammen mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen und Berichte n umfassend zu prüfen und frei zu würdigen. 4. 4.1

Dr. med. C.___ , leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfall chirurgie des Spitals D.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2020 ( Urk. 7/25) gestützt auf das MRI vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 7/10) folgende Diagnose fest: - Kniedistorsion vom 1 8. Mai 2020 mit: - h öhergradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbands im proximalen Abschnitt - Horizontalriss im medialen Meniskushinterhorn - b eginnende r

femorotibiale r Arthrose im medialen Kompartiment

Der Beschwerdeführer habe zwei Wochen nach initialem Trauma schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation gezeigt und gebe in der wieder erreichten flüssigen Mobilität keine expliziten Instabilitäten an (S. 1). Es sei eine Physiotherapie zum Auftrainieren der kniegelenkszentrierenden Muskulatur für propriozeptives Training und für die Instruktion des Heimtrainings vereinbart worden. Als Chauffeur werde der Beschwerdeführer für vier Wochen zu 100

% arbeitsunfähig geschrieben. Dann könne er unter Begleitung des Hausarztes seine Arbeit wenn möglich partiell wiederaufnehmen. Eine nächste klinische Verlaufs kontrolle sei in zwei Monaten geplant (S. 2). 4. 2

Die beratende Ärztin, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, führte in ihrem Bericht vom 2 3. September 2020 ( Urk. 7/31) aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Femorotibialart h rose schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei (S. 1) . Der Unfall habe aufgrund der Teilruptur des Kreuzb andes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebende n Verschlimmerung geführt (S. 2). 4. 3

Aus der Sprechstunde am Spital D.___ vom 2 6. September

2020 (Urk. 7/ 44) wurde berichtet , dass sich ein ordentliches funktionelles und klinisches Ergebnis zeige. Theoretisch könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur wie der zu 50 % au fnehmen; da er aber aktuell arbeitssuchend sei, sei dies nicht möglich, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten sechs Wochen bescheinigt werde. Danach sollte die Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder gut möglich sein.

Am 8. November 2020 (Urk. 7/64) wurde vom weitergeführten konservativen Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung berichtet. Es seien keine weiteren klinischen Kontrollen geplant. Da der Beschwerdeführer wieder ins Arbeitsleben einsteigen wolle, habe man auf dem Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 1 1. November 2020 bescheinigt. 4. 4

Dr. med. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Dezember 2020 (Urk. 7/118) fest, dass die Behandlung im Spital D.___ inzwischen abge schlossen worden sei. Von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits zu standes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerde füh rers als Chauffeur mit Be

- und Entladetätigkeiten könne ihm nicht mehr unein geschränkt zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere, wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit zuzumuten, wobei das Gehen auf une benem Gelände, repetitive Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie das repetitive Besteigen von Leitern/Gerüsten/Treppen zu vermeiden sei en . In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort wieder 100 % arbeits fähig (S. 3). 4. 5

Die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2021 ( Urk. 7/144) fest, die MRI - Bildgebung habe zwar keine vol l ständige Ruptur des vorderen Kreuzbands gezeigt. Der Beschwerdeführer weise aber dennoch klinisch eine symptomatische sagittale Instabilität mit positivem Pivot- Shift auf. Darüber hinaus bestehe eine kleine Läsion des Hinterhorns

des Innenmeniskus. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer zur Simulation einer stabileren Situation eine Don J oy -Schiene für vier Wochen empfohlen. Dann werde der Beschwerdeführer versuchen für zwei Wochen ohne Schiene zu arbei ten (S. 2). 4. 6

Der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 7/151) an, dass im Bericht der Universitätsklinik mit Ausnahme der nunmehr diagnostizierten Instabilität des Kniegelenks keine neuen, nicht bereits bekannten Befunde erhoben worden seien. Die Verordnung einer Schiene über acht Monate nach dem Ereignis werde zu keiner Verbesserung der Situation führen, ausser dass sich nach längerem Tragen der Schiene eine eventuelle Instabilität verstärken könne. 4. 7

Im Bericht vom 6. April 2021 ( Urk. 7/157) hielten die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, die vor sechs Wochen angepasste DonJoy -Schiene habe dem Beschwerdeführer keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitäts gefühl gebracht. Aufgrund des Alters sei eine Rekonstruktion des vorderen Kreuz bands mit einem Fragezeichen bezüglich Benefit zu versehen. Dies werde aktuell jedoch als einzige Möglichkeit erachtet, da der Leidensdruck gross sei und der Beschwerdeführer so nicht arbeiten könne. Es werde zudem intraoperativ möglich sein zu entscheiden, ob zusätzlich eine Meniskusnaht medial oder eine Teilmenis kektomie

durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde sich mit seinem Hausarzt überlegen, ob er noch weiter abwarten und phys iotherapeutisch aufgebaut werden möchte oder die Operation durchgeführt werde n soll (S . 2). 4. 8

Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 2 3. April

2021 (Urk. 7/162) an, der medizinische Endzustand sei im Dezember 2020, mithin sechs Monaten nach der Verletzung , erreicht gewesen. Die MRI-Befunde vom 9. Febru ar 2021 und 2 6. Mai 2020 seien identisch. Ebenfalls identisch seien die klinischen Befunde während der Behandlung im Spital D.___ und die im Universitätsspital Z.___ erhobenen Befunde. Es erstaune sie , dass der Beschwerdeführer wieder als Lastwagenchauffeur arbeite, nachdem sie

in ihrer Abschlussbeurteilung vom 2 4. Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen habe, dass die Arbeit als Lastwa genchauffeur nicht mehr geeignet sei. Es sei in diesem Zusammenhang ein knie schonendes Belastungsprofil erstellt worden, welches die Partialläsion des vorde ren

Kreuzbandes mitberücksichtige. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 2 3. Dezem ber 2020 sei der Beschwerdeführer stellenlos gewesen. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an das Belastungsprofil und sei wieder als Lastwagenchauffeur tätig. Dass die Beschwerden unter der belastenden Arbeit, die eben nicht geeignet sei, zu einem Arbeitsausfall führ ten , erstaune nicht (S. 1). Für übliche Alltags tätigkeiten sei ein gerissenes Kreuzband normalerweise keine grosse Einschrän kung. Man brauch e für einen weniger aktiven, weniger sportlichen Lebenswandel an und für sich gar kein Kreuzband. Man könne daher bei einem Kreuzbandriss auch komplett auf eine Operation verzichten und sich konservativ behandeln la ssen. Nachdem die Verletzung im Knie abgeklungen sei (in der Regel nach wenigen Wochen) , könne man

die Muskulatur erst mit Physiotherapie und dann mit gezieltem Training stärken und so wieder für Stabilität im Knie sorgen. Sportarten wie Schwimmen, Rad fahren oder Joggen seien nach drei Monaten auch ohne chirurgischen Eingriff in der Regel problemlos wieder möglich, soweit man es nicht übertreibe (S. 1). Bei der operativen Variante werde das gerissene Kreuzband durch körpereigenes G ewebe - ein Sehnentransplantat - ersetzt. Am häufigsten werde die Kniebeugesehne als Ersatz genommen, um das Kreuzband zu rekonstruieren. Nach dem Einsetzen wandle sich die eingesetzte Kniebeu ge sehne nach und nach in eine körpereigene S truktur um und besitze dann eine vergleichbare Stabilität wie das ursprüngliche Kreuzband. Ebenfalls eigne sich ein Teil der Kniescheibensehne als Ersatz. Der Eingriff werde heute minimal in vasiv durchgeführt und dauere in der Regel zwischen 35 und 50 Minuten. Die Operation werde vor allem für Leistungssportler empfohlen. Aber auch ehrgeizige Hobbysportler oder Menschen, welche im Beruf körperlich anspruchsvoll arbei ten , könnten davon profitieren. In der Regel könne man vier Wochen nach der Ope ration wieder in seine Arbeit zurückkehren, nach zwei Monaten wieder draussen Rad

fahren und nach sechs bis acht Monaten Sportarten wie Fussball oder Ski fahren ausüben (S. 2). Wenn eine Partialläsion des Kreuzbandes vorliege, könne aus medizinischer Sicht entweder konservativ oder dann auch operativ vorge gangen werden. Das Belastungsprofil bleibe aber das gleiche, ob mit oder ohne Operation. Vorliegend habe die abgegebene Schiene über acht Monate nach dem Ereignis zu keiner Verbesserung der Instabilität geführt. Obwohl der Benefit einer Operation auch von der Uniklinik Z.___ in Frage gestellt werde, könnten die Kosten für die Operation im Rahmen eines Rückfalls zwar übernommen werden. Das Belastungsprofil werde sich aber auch nach einer erfolgreich durchgeführten Operation nicht ändern. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Es sei dem Beschwerdeführer natürlich frei gestellt, weiterhin in einer für das Kniegelenk schädigenden Arbeit als Lastwa genchauffeur unter Schmerzen weiterzuarbeiten (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallab schlusses im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 4. Dezem ber 202 0. Die Kreisärztin nahm dabei von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtig t e die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ( Urk. 7/118 S. 2). M it Blick auf diese Grundlagen

hat sie nachvollziehbar aufge zeigt, dass hinsichtlich der Kniebeschwerden aufgrund des unfallbedingten Kreuz bandrisses der Endzustand nach Abschluss der Behandlung im Spital D.___ im Dezember 2020 erreicht war. So hat sie plausibel

dargelegt , dass mit

der durchgeführte n konservativen Behandlung für den 55 - jährigen Beschwerdeführer die passende Therapieform gewählt worden war und insbesondere von einer zu sätz lichen operativen Behandlung mit Sehnentransplantation keine namhafte Besserung des noch bestehenden Instabilitätsgefühls zu erwarten war .

Versicherungsrechtlich relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere , dass nach der begründeten Einschätzung der Kreisärztin ab Dezember 2020 auch bei einer allfälligen Verbesserung der Stabilität

nach einem späteren operativen Eingriff keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war , da eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wie diejenige als Lastwagenchauffeur mit schweren Be

- und Entladearbeiten aufgrund der Knieverletzung

- ob mit oder ohne Operation - ohnehin nicht mehr zumutbar ist , eine weniger kniebelastende Tätigkeit jedoch nach Abschluss der konservativen Behandlung auch ohne den operativen Eingriff bereits

ab Dezember 2020 wieder vollzeitlich zumutbar war . Ob gegebenenfalls noch weitere therapeutische Vorkehren zur Verfügung stehen ( und damit ein therapeutischer Endzustand im medizinischen Sinn noch nicht erreicht ist)

und ob die Unfallversicherung für die Kosten dieses Eingriffs - wie hier - noch aufkommt, spielt für den versicherungsrechtlichen Fallabschluss keine Rolle, da für diesen einzig massgebend ist , ob von weiteren therapeutischen Vor kehren mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit eine namhafte Besserung erreicht wer den kann.

Die Einschätzung der Kreisärztin, dass der Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG im Dezember 2020 erreicht war, steht auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des Spitals D.___ , die bereits in ihren Berichten vom 2 6. September 2020 (Urk. 7/44) und 8. November 2020 ( Urk. 7/64) eine durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vernein t en. So führten diese im September 2020 aus, dass die Beschwerden deutlich regredient

seien

und sich ein ordentliches funktionelles sowie klinisches Ergebnis gezeigt ha be . Die zuständige Ärztin ging schon damals

davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu 50 % zumutbar und nach sechs weiteren Wochen eine vollständige Wieder aufnahme der Tätigkeit möglich sei . A nlässlich der Untersuchung vom 4. Novem ber 2020 berichtete der Beschwerdeführer, dass er sich beschwerdefrei bewegen könne und keine Schmerzmedikamente benötig e. Die zuständigen Fachärzte sa hen keine Indikation für weitere Kontrollen und planten

ein weiteres konservatives Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung. Da der Be schw erdeführer einen langsamem Einstieg ins Arbeitsleben wünschte , wurde ihm bis zum 1 1. November

2020 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.

7/64) .

Auch die zuständigen Ärzte der Universitätsklinik Z.___ äusserten sich nie da hingehend, dass eine Operation zu einer namhaften Besserung des Gesundheits zustands führen würde. Vielmehr hielten sie fest, dass bereits die DonJoy -Schiene keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitätsgefühl gebracht habe, und zweifelten den Nutzen einer Operation mit Rekonstruktion des vorderen Kreuz bands explizit an (vgl. E. 4.7 ).

5.2

Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit im Dezember 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Kniebeschwer den erreicht und erweist sich der Fallabschluss per 3 1. Januar 2021 somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden Tätigkeit verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfal lbedingten Restbe schwer den eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 %

zu , was weder bestritten wird noch zu beanstanden ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic