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UV.2021.00117

Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus; Einstellung der Leistungen: Strittige aufgehobene Unfallkausalität weiter abklärungsbedürftig, da die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte geeignet sind, geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken

Zürich SozVersG · 2022-08-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___

arbeitete als Flugzeugmechaniker bei der Y.___ AG und war über diese bei der Suva unfall ver sichert, als er am 1 1. Juni 2019 im Park Z.___ eine Abseil vor richtung benutzte und dabei hart mit den Füssen auf den Boden aufschlug ( Urk. 8/2 , Urk. 8/8 S. 2 , Urk. 8/9 S. 1 ) . Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, schrieb den Versicherten in der Folge unter anderem wegen linksseitiger Knieschmerzen ab dem 2 1. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig bis zur Angabe einer Beschwerdebesserung am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 8/10, Urk. 8/12 S. 12).

Das Ereignis vom 1 1. Juni 2019 wurde der Suva am 3. März 2020 als Unfall gemeldet, nachdem sich der Versicherte am 7. Januar 2020 wegen verstärkter Belastungsschmerzen im linken Knie wieder in ärztliche Behandlung begeben ( Urk. 8/8, Urk. 8/12 S. 2) ,

MRI-Bilder des linken Knies vom 2 7. Januar 2020 eine Meniskusläsion gezeigt hatten ( Urk. 8/1) und deshalb für den 1 9. M ärz 2020 ein

O peration stermin

angesetzt

worden war ( Urk. 8/2 S. 2). Die Suva zog in der Folge die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere den Operationsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie , vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/16/2) bei und legte das Dossier ihrem Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor. Dieser gelangte in seiner Stellungnahme vom 2 0. April 2020 zur Einschätzung, dass der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, vier bis sechs Wochen nach der Prellung/ Z errung des linken Knies erreicht gewesen sei (Status quo sine ; Urk. 8/ 18 S. 3).

Mit Schreiben vom 2 4. April 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Schadenfall werde per 3 1. Juli 2019 abgeschlossen ( Urk. 8/23). Am 2 6. Mai 2020 erklärte sie ihm zusätzlich, bis zum 3 1. Juli 2019 anerkenne sie ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/35 ; vgl. auch Urk. 8/38 ).

N achdem Dr. B.___ mit Bericht vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/29) und der seitens der Rechtsvertretung des Versicherten beigezogene PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , mit Akten b eurteilung

vom 1 1. August 2020

( Urk. 8/49 S. 4 ff.) ihre

a bweichende Einschätzung der medizinischen Situation kundgetan hatten , hielt Dr. C.___ in weiteren Stellungnahme n vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/31 ) und – nach dem Beizug der intraoperativen Fotos vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/51, Urk. 8/62-67 ; vgl. auch Urk. 8/72 )

– vom 1. März 2021 ( Urk. 8/68) an seiner Sichtweise fest . D arauf stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfü gun g vom 3. März 2021 ein ( Urk. 8/71 ). Auf Einsprache des Versicherten hin (8/82; vgl. auch Urk. 8/73, Urk. 8/78) hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. April 2021 an der Leistungseinstellung per verfügtem Datum fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler, mit Eingabe vom 2 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die gesetzlichen Leistun gen, insbesondere die Übernahme der Heilungskosten und T aggeld leistungen , seien ihm über den 3 1. Juli 2019 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die Streit sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, oder es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S.

2) , wovon de m

Versicherten am 8. September 2021 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versi cherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungs pflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat frage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begrün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.3

UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Suva begründet die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. Juli 2019 damit, spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt ( Urk. 2 S. 9) .

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2020 könne entnommen werden, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits seit sicher zwei Jahren an linksseitigen Kniebeschwerden gelitten habe. Umstritten sei, ob der Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus auf den Unfall vom 1 1. Juni 2019 zurückgehe ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 7 S.

3 ) . Kreisarzt Dr. C.___ verneine dies gestützt auf sämtliche Unterlagen und in Auseinandersetzung mit den Argumenten von PD

Dr. D.___

einerseits deshalb, weil bei der Arthroskopie kein freier Gelenks körper gefunden worden sei. Ein solcher wäre seiner Ansicht nach aber zu erwar ten gewesen, falls es beim Unfall zu einer V erletzung des Knorpels gekommen wäre.

Andererseits spreche laut Dr. C.___ die unmittelbare Nachbarschaft des degenerativen Meniskusschadens und des Knorpelschadens für eine ebenfalls dege ne rative Genese des letzteren, entstanden als Folge der krankheitsbedingt weggefallen en Pufferwirkung des Meniskus. Die Trias aus degenerativem, lange vorbestehendem Meniskusschaden mit Ganglion-Bildung, Knorpelschaden ohne frei flottierende Knorpelstücke und initial bildgebend dargestellter beginnender medial betonter Gonarthrose erlaube mit dem Kreisarzt die Beurteilung, dass de r Knorpelschaden Bestandteil der beginnenden Gonarthrose sei und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Juni 2019 zurück zuführen sei. D er Bericht von Dr. B.___ vom 8. Mai 2020 spreche höchs tens für einen möglichen Kausalzusammenhang, wobei dessen Argumen tation eher auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss „ post hoc ergo propter hoc“ hinauslaufe.

Dessen Auffassung, es sei seit dem Unfall zu einer akuten Ver schlechterung der Kniebeschwerden gekommen, decke sich nicht mit dem doku mentierten Verlauf , wonach der Unfall nur vorübergehend zu vermehrten Knie schmerzen geführt habe, die sich erst Monate später wieder verschlechtert hätten und behandlungsbedürftig geworden seien . D ie Berichte von Dr. B.___ und PD

Dr. D.___

seien folglich nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den schlüs sigen Beurteilungen von Dr. C.___ zu erwecken

( Urk. 2 S.

8 , Urk. 7 S.

3

ff. ) .

Es sei davon auszugehen, dass anlässlich des Unfalls ein degenerativer

Vorzustand bestanden habe , welcher durch den Unfall insofern aktiviert worden sei, als dass er in ein schmerzhafteres Stadium übergegangen sei. Deshalb habe die Suva gemäss

Art. 36 UVG nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Laut Dr. C.___ hätten die Unfallfolgen (Prellung, Zerrung) im Beschwerdebild mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt. In diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht gewesen. Ange sichts

der überzeugenden Kausalitätsbeurteilung des erfahrenen Unf allarztes Dr. C.___ , der über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, könne in antizipierter Beweiswürdigung auf eine externe Begutachtung verzichtet werden ( Urk. 2 S. 9 , Urk. 7 S. 5 ).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt , aufgrund der Beurteilungen von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ sei vom Vorliegen einer trauma tischen und damit unfallkausalen Knorpelschädigung auszugehen , weshalb die Leistungen über den 3 1. Juli

2019 hinaus auszurichten seien ( Urk. 1 S. 6) .

Dr. B.___ habe bereits im Operationsbericht vom 1 9. März 2020, der eine wich tige Informationsquelle darstelle, ausgeführt, dass sich zentral am Femurkondylus eine stanzenförmige , am ehesten posttraumatische Knorpelläsion bis auf den Knochen zeige. PD Dr. D.___ , bei welchem es sich nicht um einen behandelnden, sondern einen unabhängigen Arzt handle, sei zum gleichen Schluss gelangt . Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 8. Mai 2020 auch dargelegt, dass die Beurteilung des Kreisarztes in Zusammenschau der Verletzungen jeglicher medi zinwissenschaftlichen Grundlage entbehre und der Status quo sine willkürlich gewählt sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ , wonach eine trau matische Genese bloss möglich sei, vermöge auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er gemäss eigener A ussage nur bei einem isoliert

vorliegenden Knorpel schaden von einer traumatischen Ursache ausgehen würde, währenddem die anderen beiden Ärzte auf ge zeigt hätt en, dass der trauma tische Knorpelschaden neben dem vorbestehenden Meniskusschaden und den bereits vorhandenen parame n iskalen Ganglien bestehe ( Urk. 1 S. 5) . Rechtsprechungs gemäss würden bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kreisärztlicher Feststellungen genügen, damit ein versicherungs externes Gutachten angeordnet werden müsse. Konkrete und differenzierte Einwände der behandelnden Fach ärzte seien laut Bundesgericht geeignet, solche Zweifel hervorzurufen. Da mit den Berichten von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ zwei medizinische Beurteilungen vor lägen, die solche Einwände erhöben , könne nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden. Für die Folgen des Unfallereig nisses habe die Suva vom 1 1. Juni bis 3 1. Juli 2019 Leistungen erbracht und damit die Unfallkausalität der Beschwerden anerkannt. B isher sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen worden , dass die natürliche Kausalität danach weggefallen und der Status quo sine vel ante eingetreten sei ( Urk. 1 S.

6

f.).

3. 3.1

Der Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Zeugnis zu Handen der Suva vom 1 7. März 2020 an, der Beschwerdeführer sei am 1 1. Juni 2019 im Park Z.___ an der Rolle (beziehungsweise einer A bseilvorrichtung [ Urk. 8/9 S. 1]) gesprungen und danach mit den Füssen hart auf den Boden aufgeprallt. Am folgenden Mor gen habe er Rückenbeschwerden gehabt; am 1 3. Juni 2019 habe er links seitige Knieschmerzen gespürt, vor allem beim Treppenlaufen. Schon einige Zeit zuvor habe er Knieschmerzen links beim Treppensteigen gehabt. Er, Dr. A.___ , habe ihn erstmals am 2 1. Juni 2019 in der Praxis behandelt. Das linke Knie sei bis auf eine Druckdolenz

popliteal unauffällig gewesen . Am 2 6. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Knieschmerzen hätten gebessert. Am 7. Januar 2020 habe er sich wegen zunehmender Belastungsschmerzen im linken Knie mit einer prallen Schwellung über dem medialen Gelenkspalt wieder gemeldet ( Urk. 8/12 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8/9 ).

Auf Zuweisung durch den Hausarzt untersuchte der Chirurg Dr. B.___ den Beschwerde führer am 1 5. Januar 202 0. Seinem gleichentags erstellten Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit sicher zwei Jahren unter intermittierend auftretenden stechenden Knieschmerzen links innenseitig, vor allem beim Treppensteigen, litt. Die Symptomatik sei bisher kaum relevant gewe sen ( Urk. 8/8).

Die weitere Abklärung des linken Knies mittels MRI vom 1 7. Januar 2020 ergab eine komplexe Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und der Pars intermedia , ein ausgedehntes parameniskales

aktiviertes Ganglion medial, ein grosses akti vierte s mediales Kollateralband-Ganglion, einen schmalen Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus mit subchondralem Knochenmarködem , eine gering gradig leicht aktivierte Femoropatellararthrose und einen reaktiven Gelenkerguss ( Urk. 8/1, Urk. 8/8).

Nachdem eine Steroid-Infiltration am 2 7. Januar 2020 dem Beschwerdeführer nicht die gewünschte Besserung

der Kniebeschwerden gebracht hatte, entschied er sich für einen arthroskopischen Eingriff mit A dressierung der Meniskusläsion ( Urk. 8/7) .

Am 1 9. März 2020 nahm Dr. B.___

den geplanten

o perativen Eingriff ( K niearthroskopie links mit Te i lmeniskektomie lateral vom Vorderhorn bis Hin ter horn und medial vom Korpus bis und mit Hinterhorn sowie Glättung der Knorpel läsion am medialen Femurkondylus ). In diagnostischer Hinsicht erwähnte er im Operationsbericht rezidi vierende Knieschmerzen links nach Distorsion vom Juni 2019

mit einer komplexen traumatischen Meniskusläsion des medialen Korpus mit Ausstrahlung ins Hinterhorn , einer zentralen, stanzartigen scharf beran deten Knorpelläsion Grad IV am medialen Femurkondylus , einem vor allem dor sal betonten parameniskalen

aktivierten Ganglion

medialseitig , einem grossen aktivierten medialen Kollateralband-Ganglion, einer diskreten

retropatellären

Chondropathie Grad I und einem reaktiven Gelenkerguss. Weiter hielt Dr. B.___ fest, die Ursache der Beschwerden liege eindeutig im medialen Kompartiment. Zentral am Femurkondylus zeige sich eine stanzenfö rmige , am ehesten posttrau matis c h e Knorpelläsion bis auf den Knochen mit vereinzelt losen Knorpel flaps , die er mit dem Shaver geglättet habe ( Urk. 8/ 16 S. 2 f.). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 2 0. April

2020 verneinte Suva-Kreisarzt Dr. C.___ das Vorliegen bildgebend objektivierbarer, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausaler struktureller Verletzungen am linken Knie. Der Status quo sine sei nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorhandenen pathologischen Veränderungen vier bis sechs Wochen nach der Prellung/Zerrung erreicht gewesen ( Urk. 8/18 S. 3).

Am 8. Mai 2020 äusserte sich der Operateur Dr. B.___ zur Einschätzung von Dr. C.___ . Dabei hielt er fest, im Juni 2019 habe der Beschwerdeführer beim Abseilen einen heftigen Schlag gegen das Knie erlitten und habe sich

deswegen zum Hausarzt in die Kontrolle begeben . Dieser habe auch Röntgenbilder gemacht. Seither hätten immer wieder medialseitige Kniebeschwerden bestanden, passend zum Befund der MR-Tomographie mit einer komplexen Meniskusläsion medial und einem Knorpeldefekt. Die Knorpelläsion habe intraoperativ als breite, stan zen förmige , scharf begrenzte Zone imponiert. Sie könne seines Erachtens nicht mit einem degenerativen Prozess in Verbindung gebracht werden. Eine trauma tische Ursache sei durchaus plausibel, auch angesichts des zeitlichen Verlaufs mit akuter Verschlechterung nach dem Ereignis im Seilpark und ausbleibender Besserung. Die Annahme eines Status quo sine bereits nach sechs bis acht Wochen entbehre in Zusammenschau der Verletzungen jeglicher medizin wissen schaftlichen Grundlage und sei willkürlich gewählt. Ein Beweis, dass überwiegend degenerative Vorerkrankungen vorlägen, könne ebenfalls nicht erbracht werden ( Urk. 8/29 S. 2).

Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers ( Urk. 8/49 S. 2) beurteilte der Chirurg und Traumatologe

PD Dr. D.___

gestützt auf die Akten, die MRI-Bilder vom 1 7. Januar 2020 und die intraoperativen Bilder der Kniearthro skopie vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/49 S. 4-11) die Unfallkausalität der Kniebe schwerden. Nach einem kurzen Abriss der einschlägigen Fachliteratur zur Kausa lität von Meniskusrissen, G angli en, Knorpelschäden am Femurkondylus und MRI-bildgebend sichtbaren Knochenmarködemen ( Urk. 8/49 S. 12 f. und 15) äusserte

PD Dr. D.___ die Einschätzung, die beiden Ganglie n und der Meniskus schaden hätten ganz klar eine degenerative Ursache und seien demnach vorbe stehend. Hinsichtlich des Knorpelschadens in der Belastungszone des medialen Femurkondylus falle in Betracht, dass der Unfallmechanismus mit der axialen Stauchung zu einem traumatischen Schaden passen würde ( Urk. 8/49 S. 13). Der auf den intraoperativen Bildern erkennbare makroskopische Befund ent spreche etwa der wiedergegebenen Abbildung 7 aus der Literatur betreffend einen trau matisch bedingten Knorpelschaden : Der Rand sei scharf begrenzt (mit den Worten des Operateurs: ausgestanzt) und der umgebende Knorpel unauffällig , was mit der Beschreibung in der Literatur korrespondiere. Knorpelschäden in der Umge bung von chronischen/degenerativen Meniskusschäden seien zwar in der Litera tur beschrieben, und es werde diskutiert, was zuerst da gewesen sei. Aber ein Meniskusschaden führe im Gegensatz zu einer Kreuzbandverletzung normaler weise nicht zu einem Knochenmarködem, und das auf den MRI-Bildern sich t bare Knochenmarködem im angrenzenden medialen Femurkondylus sei unscharf begrenzt, entsprechend einem traumatischen/mechanischen Knochen marködem nach der Literatur . Der Unterschied zum ebenfalls MRI- b i ldgebend sichtbar gewordenen

reaktiven Knochenmarködem im subchondralen Knochen an der medialen Fazette der Patella sei gut erkennbar .

Zu

schlussfolgern sei deshalb , dass Unfallmechanismus, makroskopischer Befund und die Art des Knochen mark ödems mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine traumatisch bedingte Läsion sprächen ( Urk. 8/49 S. 13 f.). 3.3

Am 1 5. Mai 2020 sowie am 1. März 2021 äusserte sich Kreisarzt Dr. C.___ unter Berücksichtigung der abweichenden Beurteilungen von Dr. B.___ und PD

Dr. D.___ sowie der intraoperativen Bilder erneut zur Unfallkausalität der Knie beschwerden. Laut Dr. C.___ sprächen der klinische Verlauf, die Bild gebung und der Operationsbefund nicht für eine richtunggebende Verschlim merung auf grund des Ereignisses vom Juni 201 9. Insbesondere die Bildgebung spreche für das Vorliegen eines erheblichen degenerativen Meniskusschadens, der bereits mindestens ein Jahr vor dem Unfall bestanden habe. Die parameniskalen Gang lien legten ebenfalls den Schluss auf einen lange bestehenden degenerativen Meniskusriss nahe ( Urk. 8/31 S. 5 f.). Der stanzen förmige Knorpeldefekt sei nur möglicherweise auf das Unfallereignis zurück zuführen. Aus der Bildgebung des Defektes könne nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit auf eine Unfall kausalität geschlossen werden; die Lokalisation entspreche der Prädilektions lokalisa tion in der Hauptbelastungszone und korrespondiere anatomisch mit dem dege nerativen Meniskusschaden ( Urk. 8/31 S. 8). Auch unter Berücksichtigung der intraoperativen B ilder und des Bericht s von PD Dr. D.___ müsse daran festgehal ten werden. Wäre es, wie von PD Dr. D.___ postuliert, durch die axiale Stauchung mit direktem Aufprall des medialen Femurkondylus am Tibiaplateau zu einem traumatischen Schaden des Knorpels gekommen, wäre die Entstehung ein es freien Gelenkskörper s zu er warten gewesen. Ein solcher sei aber weder bei der Arthro skopie noch präoperativ bildgebend dargestellt worden. Bei Betrach tung der zeit nahen Röntgen bilder vom 2 1. Juni 2019 bestünden dagegen Hinweise für eine beginnende medialbetonte G onarthrose. Die unmittelbare Nach barschaft des Meniskus- und des Knorpelschadens spreche dafür, dass der Knorpelschaden auf eine Fehl- und Überlastung infolge fehlender Pufferwirkung des degenerativ ver änderten Meniskus zurückzuführen sei. Ein isoliert vorliegender Knorpelschaden würde eine traumatische Genese als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen las sen; die vorliegende Situation spreche dagegen eher dafür, dass der Knorpelscha den Bestandteil der beginnenden Gonarthrose sei. Eine Unfallkausalität sei ledig lich möglich ( Urk. 8/68 S. 2-4). Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand

lägen also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehende pathologische Veränderungen vor , welche vorüber gehend ver schlim mert worden sei e n . Der Status quo sine nach Prellung sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk. 8/31 S. 8). 4.

4.1

Aufgrund der insofern überzeugend begründeten und übereinstimmenden Ein schätzungen von Dr. C.___

und PD Dr. D.___ steht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass

die beiden Ganglie n und der Meniskusschaden im linken Knie degenerative r Natur und deshalb

nicht unfallkausal sind

( Urk. 8/31 S. 6, Urk. 8/49 S. 13). Strittig und zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Knorpel schaden im medialen Femurkondylus

bezüglich natürlicher Unfallkausalität verhält. 4.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kreisärztlichen Stel lungnahmen von Dr. C.___

zur Unfallkausalität der Kniebeschwerden um Akten gutachten

handelt ; Dr. C.___ hat den Beschwerdeführer nämlich nicht per sönlich untersucht.

Weil er sich auf den lückenlos dokumentierten Unter suchungs befund stützen konnte, kann seinen Stellungnahmen dennoch voller Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass Dr. C.___ eine versicherungs interne Fachperson ist . An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforde rungen zu stellen; s eine Beurteilung darf nicht berücksichtigt werden, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (vor stehend E. 1.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1).

Der Beurteilung von Dr. C.___ , dass der Knorpelschaden nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei, widersprachen sowohl der behan delnde S pezialist

Dr. B.___ als auch der durch den Beschwerdeführer beigezogene (Akten-)Gutachter PD Dr. D.___ . Dr. B.___ hielt bereits im Operations bericht vom 1 9. März 2020 fest, die stanzenförmige

Knorpelläsion zentral am Femurkondylus sei am ehesten posttraumatischer Natur ( Urk. 8/ 16 S. 3). Doch ist Dr. C.___ beizupflichten, dass der durch den Hausarzt und Dr. B.___ in den Berichten vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 8/8) und 1 7. März 2020 ( Urk. 8/12 S. 2) dokumentierte Ver lauf der Beschwerden (vgl. vorstehend Erwägung 3.1) auch mit einer bloss leich ten, nicht richtungsgebenden Verletzung ohne organisch-strukturelle Läsionen im Sinne einer Prellung/Zerrung vereinbar wäre ( Urk. 8/31 S. 5 f.) . Damit werden die von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2020 für eine Unfall kausalität des Knorpelschadens angeführten Argumente ( Urk. 8/29 S. 2) zumin dest teilweise widerlegt .

Im Zentrum der ärztlichen Kausalitätsüberlegungen und Meinungs verschieden heiten steht jedoch die Interpretation der MRI-Bilder vom 1 7. Januar 2020 und der intraoperativen Bilder , die nach Ansicht beider Parteien die strittige Frage nach der (degenerativen oder traumatischen) Ursache des Knorpelschadens zu klären vermögen. PD Dr. D.___

analysierte in seiner Beurteilung vom 1 1. August 2020 die vor- und intraoperativen Bilder des Knorpelschadens eingehend und glich sie mit der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur zur Kausalität solcher L äsionen ab . Wie auch Dr. C.___

( Urk. 8/68 S. 3) bezog er den Umstand , dass Knorpelläsion und Meniskusschaden nahe beieinanderliegen , in seine Kausali tätsüberlegungen mit ein . Im Gegensatz zum Kreisarzt berücksichtigte er aber auch , dass im angrenzenden medialen Femurkondylus ein Knochenmarködem sichtbar geworden ist, welches ihn wegen seiner Gestalt auf eine traumati sche/mechanische Genese schliessen

liess . Diese Beobachtung führte ihn schliess lich unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und des makroskopischen Befunds zu seinem Schluss, dass die Knorpelläsion mit überwiegender Wahr scheinlichkeit traumatisch bedingt sei ( Urk. 8/49 S. 13 f.). Dr. C.___

hat sich in seiner Stellungnahme zum Bericht von PD Dr. D.___ vom 1. März 2021 weder mit den konkreten Literaturhinweisen von PD Dr. D.___ noch mit seiner Argu mentation, auch das Knochenmarködem im medialen Femur kondylus lege eine traumatische Genese des Knorpelschadens nahe, auseinandergesetzt ( Urk. 8/68).

Mithin liegen zumindest seitens von PD Dr. D.___ konkrete und differenzierte Einwände gegen die

versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vor, zu welchen sich

der Kreisarzt in seiner späteren Stellungnahme vom 1. März 2021

zudem nicht umfassend geäussert hat. Ferner handelt es sich vorliegend um eine schwierige Kausalitätsbeurteilung. Aus dem Umstand, dass Dr. C.___ als Suva-Kreisarzt über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnis s e verfügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2), kann ent gegen der Ansicht der Suva

nicht auf einen vergleichsweise höheren Beweiswert seiner Beurteilung geschlossen werden ( Urk. 7 S. 5); PD Dr. D.___ ist nämlich ebenfalls Facharzt für Chirurgie mit dem Spezialgebiet Traumatologie und ist überdies zertifizierter Versicherungsmediziner SIM ( Urk. 8/49 S. 4). Deshalb ist

der Bericht von PD Dr. D.___

(und die gleichlautende Beurteilung des Operateurs Dr. B.___ ) geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ zu wecken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3. 3) . 4.3

Bei Dr. B.___ als behandelndem Arzt dar f die Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht ausser Acht bleiben. Auch PD Dr. D.___ verfasste seine Stellungnahme i m Auftrag des Beschwerdeführers und kann deshalb entgegen dessen Ansicht ( Urk. 1 S. 5) nicht als unabhängig bezeichnet werden ; da hier eine

- wie gesagt schwierige - Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen ist, kann auch bei PD Dr. D.___ nicht ausgeschlossen werden, dass seine Beurteilung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Zudem lässt sich die Kritik von Dr. C.___ , dass im Fall des von PD Dr. D.___ postulierten Verletzungsmechanismus die Ent stehung freier Gelenkskörper zu erwarten gewesen wäre

und die nachträglich eingesehenen Röntgenbilder vom 2 1. Juni 2019 nahelegten, dass der Knorpel schaden Bestandteil einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose sei ( Urk. 8/68 S. 3) , ohne eine neutrale fachärztliche Stellungnahme zu dieser The matik nicht widerlegen.

D eshalb kann abschliessend

auch nicht auf die Bericht e von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ abgestellt werden. 4.4

E ine Unfallkausalität des Knorpelschadens wurde

bisher nicht hinreichend bewie sen , gleichzeitig ist aber mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungen nicht

aus zuschliessen , dass

eine weitere fachärztliche Begutachtung

den Beweis für eine (traumatische oder degenerative) Ursache des Knorpelschadens

mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen kann . Deshalb ist die Sache zur Einholung eines unabhängigen externen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) zur Unfallkausalität der nach dem 3 1. Juli 2019 fortbestehenden Kniebe schwerden an die Suva zurückzuweisen. Hernach wird die Suva neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3 1. Juli 2019 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ) .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) .

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung des Beschwerdefü hrers ermessensweise auf Fr. 1’9 00. -- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 7. April 2021 aufgeho ben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3 1. Juli 2019 verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___

arbeitete als Flugzeugmechaniker bei der Y.___ AG und war über diese bei der Suva unfall ver sichert, als er am 1 1. Juni 2019 im Park Z.___ eine Abseil vor richtung benutzte und dabei hart mit den Füssen auf den Boden aufschlug ( Urk. 8/2 , Urk. 8/8 S. 2 , Urk. 8/9 S. 1 ) . Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, schrieb den Versicherten in der Folge unter anderem wegen linksseitiger Knieschmerzen ab dem

E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versi cherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungs pflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat frage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begrün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

E. 1.3 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler, mit Eingabe vom 2 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die gesetzlichen Leistun gen, insbesondere die Übernahme der Heilungskosten und T aggeld leistungen , seien ihm über den 3 1. Juli 2019 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die Streit sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, oder es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Suva begründet die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. Juli 2019 damit, spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt ( Urk. 2 S. 9) .

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2020 könne entnommen werden, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits seit sicher zwei Jahren an linksseitigen Kniebeschwerden gelitten habe. Umstritten sei, ob der Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus auf den Unfall vom 1 1. Juni 2019 zurückgehe ( Urk. 2 S. 7 , Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt , aufgrund der Beurteilungen von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ sei vom Vorliegen einer trauma tischen und damit unfallkausalen Knorpelschädigung auszugehen , weshalb die Leistungen über den 3 1. Juli

2019 hinaus auszurichten seien ( Urk. 1 S. 6) .

Dr. B.___ habe bereits im Operationsbericht vom 1 9. März 2020, der eine wich tige Informationsquelle darstelle, ausgeführt, dass sich zentral am Femurkondylus eine stanzenförmige , am ehesten posttraumatische Knorpelläsion bis auf den Knochen zeige. PD Dr. D.___ , bei welchem es sich nicht um einen behandelnden, sondern einen unabhängigen Arzt handle, sei zum gleichen Schluss gelangt . Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 8. Mai 2020 auch dargelegt, dass die Beurteilung des Kreisarztes in Zusammenschau der Verletzungen jeglicher medi zinwissenschaftlichen Grundlage entbehre und der Status quo sine willkürlich gewählt sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ , wonach eine trau matische Genese bloss möglich sei, vermöge auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er gemäss eigener A ussage nur bei einem isoliert

vorliegenden Knorpel schaden von einer traumatischen Ursache ausgehen würde, währenddem die anderen beiden Ärzte auf ge zeigt hätt en, dass der trauma tische Knorpelschaden neben dem vorbestehenden Meniskusschaden und den bereits vorhandenen parame n iskalen Ganglien bestehe ( Urk. 1 S. 5) . Rechtsprechungs gemäss würden bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kreisärztlicher Feststellungen genügen, damit ein versicherungs externes Gutachten angeordnet werden müsse. Konkrete und differenzierte Einwände der behandelnden Fach ärzte seien laut Bundesgericht geeignet, solche Zweifel hervorzurufen. Da mit den Berichten von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ zwei medizinische Beurteilungen vor lägen, die solche Einwände erhöben , könne nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden. Für die Folgen des Unfallereig nisses habe die Suva vom 1 1. Juni bis 3 1. Juli 2019 Leistungen erbracht und damit die Unfallkausalität der Beschwerden anerkannt. B isher sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen worden , dass die natürliche Kausalität danach weggefallen und der Status quo sine vel ante eingetreten sei ( Urk. 1 S.

6

f.).

3. 3.1

Der Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Zeugnis zu Handen der Suva vom 1 7. März 2020 an, der Beschwerdeführer sei am 1 1. Juni 2019 im Park Z.___ an der Rolle (beziehungsweise einer A bseilvorrichtung [ Urk. 8/9 S. 1]) gesprungen und danach mit den Füssen hart auf den Boden aufgeprallt. Am folgenden Mor gen habe er Rückenbeschwerden gehabt; am 1 3. Juni 2019 habe er links seitige Knieschmerzen gespürt, vor allem beim Treppenlaufen. Schon einige Zeit zuvor habe er Knieschmerzen links beim Treppensteigen gehabt. Er, Dr. A.___ , habe ihn erstmals am 2 1. Juni 2019 in der Praxis behandelt. Das linke Knie sei bis auf eine Druckdolenz

popliteal unauffällig gewesen . Am 2 6. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Knieschmerzen hätten gebessert. Am 7. Januar 2020 habe er sich wegen zunehmender Belastungsschmerzen im linken Knie mit einer prallen Schwellung über dem medialen Gelenkspalt wieder gemeldet ( Urk. 8/12 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8/9 ).

Auf Zuweisung durch den Hausarzt untersuchte der Chirurg Dr. B.___ den Beschwerde führer am 1 5. Januar 202 0. Seinem gleichentags erstellten Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit sicher zwei Jahren unter intermittierend auftretenden stechenden Knieschmerzen links innenseitig, vor allem beim Treppensteigen, litt. Die Symptomatik sei bisher kaum relevant gewe sen ( Urk. 8/8).

Die weitere Abklärung des linken Knies mittels MRI vom 1 7. Januar 2020 ergab eine komplexe Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und der Pars intermedia , ein ausgedehntes parameniskales

aktiviertes Ganglion medial, ein grosses akti vierte s mediales Kollateralband-Ganglion, einen schmalen Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus mit subchondralem Knochenmarködem , eine gering gradig leicht aktivierte Femoropatellararthrose und einen reaktiven Gelenkerguss ( Urk. 8/1, Urk. 8/8).

Nachdem eine Steroid-Infiltration am 2 7. Januar 2020 dem Beschwerdeführer nicht die gewünschte Besserung

der Kniebeschwerden gebracht hatte, entschied er sich für einen arthroskopischen Eingriff mit A dressierung der Meniskusläsion ( Urk. 8/7) .

Am 1 9. März 2020 nahm Dr. B.___

den geplanten

o perativen Eingriff ( K niearthroskopie links mit Te i lmeniskektomie lateral vom Vorderhorn bis Hin ter horn und medial vom Korpus bis und mit Hinterhorn sowie Glättung der Knorpel läsion am medialen Femurkondylus ). In diagnostischer Hinsicht erwähnte er im Operationsbericht rezidi vierende Knieschmerzen links nach Distorsion vom Juni 2019

mit einer komplexen traumatischen Meniskusläsion des medialen Korpus mit Ausstrahlung ins Hinterhorn , einer zentralen, stanzartigen scharf beran deten Knorpelläsion Grad IV am medialen Femurkondylus , einem vor allem dor sal betonten parameniskalen

aktivierten Ganglion

medialseitig , einem grossen aktivierten medialen Kollateralband-Ganglion, einer diskreten

retropatellären

Chondropathie Grad I und einem reaktiven Gelenkerguss. Weiter hielt Dr. B.___ fest, die Ursache der Beschwerden liege eindeutig im medialen Kompartiment. Zentral am Femurkondylus zeige sich eine stanzenfö rmige , am ehesten posttrau matis c h e Knorpelläsion bis auf den Knochen mit vereinzelt losen Knorpel flaps , die er mit dem Shaver geglättet habe ( Urk. 8/ 16 S. 2 f.). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 2 0. April

2020 verneinte Suva-Kreisarzt Dr. C.___ das Vorliegen bildgebend objektivierbarer, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausaler struktureller Verletzungen am linken Knie. Der Status quo sine sei nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorhandenen pathologischen Veränderungen vier bis sechs Wochen nach der Prellung/Zerrung erreicht gewesen ( Urk. 8/18 S. 3).

Am 8. Mai 2020 äusserte sich der Operateur Dr. B.___ zur Einschätzung von Dr. C.___ . Dabei hielt er fest, im Juni 2019 habe der Beschwerdeführer beim Abseilen einen heftigen Schlag gegen das Knie erlitten und habe sich

deswegen zum Hausarzt in die Kontrolle begeben . Dieser habe auch Röntgenbilder gemacht. Seither hätten immer wieder medialseitige Kniebeschwerden bestanden, passend zum Befund der MR-Tomographie mit einer komplexen Meniskusläsion medial und einem Knorpeldefekt. Die Knorpelläsion habe intraoperativ als breite, stan zen förmige , scharf begrenzte Zone imponiert. Sie könne seines Erachtens nicht mit einem degenerativen Prozess in Verbindung gebracht werden. Eine trauma tische Ursache sei durchaus plausibel, auch angesichts des zeitlichen Verlaufs mit akuter Verschlechterung nach dem Ereignis im Seilpark und ausbleibender Besserung. Die Annahme eines Status quo sine bereits nach sechs bis acht Wochen entbehre in Zusammenschau der Verletzungen jeglicher medizin wissen schaftlichen Grundlage und sei willkürlich gewählt. Ein Beweis, dass überwiegend degenerative Vorerkrankungen vorlägen, könne ebenfalls nicht erbracht werden ( Urk. 8/29 S. 2).

Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers ( Urk. 8/49 S. 2) beurteilte der Chirurg und Traumatologe

PD Dr. D.___

gestützt auf die Akten, die MRI-Bilder vom 1 7. Januar 2020 und die intraoperativen Bilder der Kniearthro skopie vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/49 S. 4-11) die Unfallkausalität der Kniebe schwerden. Nach einem kurzen Abriss der einschlägigen Fachliteratur zur Kausa lität von Meniskusrissen, G angli en, Knorpelschäden am Femurkondylus und MRI-bildgebend sichtbaren Knochenmarködemen ( Urk. 8/49 S. 12 f. und 15) äusserte

PD Dr. D.___ die Einschätzung, die beiden Ganglie n und der Meniskus schaden hätten ganz klar eine degenerative Ursache und seien demnach vorbe stehend. Hinsichtlich des Knorpelschadens in der Belastungszone des medialen Femurkondylus falle in Betracht, dass der Unfallmechanismus mit der axialen Stauchung zu einem traumatischen Schaden passen würde ( Urk. 8/49 S. 13). Der auf den intraoperativen Bildern erkennbare makroskopische Befund ent spreche etwa der wiedergegebenen Abbildung 7 aus der Literatur betreffend einen trau matisch bedingten Knorpelschaden : Der Rand sei scharf begrenzt (mit den Worten des Operateurs: ausgestanzt) und der umgebende Knorpel unauffällig , was mit der Beschreibung in der Literatur korrespondiere. Knorpelschäden in der Umge bung von chronischen/degenerativen Meniskusschäden seien zwar in der Litera tur beschrieben, und es werde diskutiert, was zuerst da gewesen sei. Aber ein Meniskusschaden führe im Gegensatz zu einer Kreuzbandverletzung normaler weise nicht zu einem Knochenmarködem, und das auf den MRI-Bildern sich t bare Knochenmarködem im angrenzenden medialen Femurkondylus sei unscharf begrenzt, entsprechend einem traumatischen/mechanischen Knochen marködem nach der Literatur . Der Unterschied zum ebenfalls MRI- b i ldgebend sichtbar gewordenen

reaktiven Knochenmarködem im subchondralen Knochen an der medialen Fazette der Patella sei gut erkennbar .

Zu

schlussfolgern sei deshalb , dass Unfallmechanismus, makroskopischer Befund und die Art des Knochen mark ödems mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine traumatisch bedingte Läsion sprächen ( Urk. 8/49 S. 13 f.). 3.3

Am 1 5. Mai 2020 sowie am 1. März 2021 äusserte sich Kreisarzt Dr. C.___ unter Berücksichtigung der abweichenden Beurteilungen von Dr. B.___ und PD

Dr. D.___ sowie der intraoperativen Bilder erneut zur Unfallkausalität der Knie beschwerden. Laut Dr. C.___ sprächen der klinische Verlauf, die Bild gebung und der Operationsbefund nicht für eine richtunggebende Verschlim merung auf grund des Ereignisses vom Juni 201 9. Insbesondere die Bildgebung spreche für das Vorliegen eines erheblichen degenerativen Meniskusschadens, der bereits mindestens ein Jahr vor dem Unfall bestanden habe. Die parameniskalen Gang lien legten ebenfalls den Schluss auf einen lange bestehenden degenerativen Meniskusriss nahe ( Urk. 8/31 S. 5 f.). Der stanzen förmige Knorpeldefekt sei nur möglicherweise auf das Unfallereignis zurück zuführen. Aus der Bildgebung des Defektes könne nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit auf eine Unfall kausalität geschlossen werden; die Lokalisation entspreche der Prädilektions lokalisa tion in der Hauptbelastungszone und korrespondiere anatomisch mit dem dege nerativen Meniskusschaden ( Urk. 8/31 S. 8). Auch unter Berücksichtigung der intraoperativen B ilder und des Bericht s von PD Dr. D.___ müsse daran festgehal ten werden. Wäre es, wie von PD Dr. D.___ postuliert, durch die axiale Stauchung mit direktem Aufprall des medialen Femurkondylus am Tibiaplateau zu einem traumatischen Schaden des Knorpels gekommen, wäre die Entstehung ein es freien Gelenkskörper s zu er warten gewesen. Ein solcher sei aber weder bei der Arthro skopie noch präoperativ bildgebend dargestellt worden. Bei Betrach tung der zeit nahen Röntgen bilder vom 2 1. Juni 2019 bestünden dagegen Hinweise für eine beginnende medialbetonte G onarthrose. Die unmittelbare Nach barschaft des Meniskus- und des Knorpelschadens spreche dafür, dass der Knorpelschaden auf eine Fehl- und Überlastung infolge fehlender Pufferwirkung des degenerativ ver änderten Meniskus zurückzuführen sei. Ein isoliert vorliegender Knorpelschaden würde eine traumatische Genese als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen las sen; die vorliegende Situation spreche dagegen eher dafür, dass der Knorpelscha den Bestandteil der beginnenden Gonarthrose sei. Eine Unfallkausalität sei ledig lich möglich ( Urk. 8/68 S. 2-4). Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand

lägen also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehende pathologische Veränderungen vor , welche vorüber gehend ver schlim mert worden sei e n . Der Status quo sine nach Prellung sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk. 8/31 S. 8). 4.

4.1

Aufgrund der insofern überzeugend begründeten und übereinstimmenden Ein schätzungen von Dr. C.___

und PD Dr. D.___ steht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass

die beiden Ganglie n und der Meniskusschaden im linken Knie degenerative r Natur und deshalb

nicht unfallkausal sind

( Urk. 8/31 S. 6, Urk. 8/49 S. 13). Strittig und zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Knorpel schaden im medialen Femurkondylus

bezüglich natürlicher Unfallkausalität verhält. 4.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kreisärztlichen Stel lungnahmen von Dr. C.___

zur Unfallkausalität der Kniebeschwerden um Akten gutachten

handelt ; Dr. C.___ hat den Beschwerdeführer nämlich nicht per sönlich untersucht.

Weil er sich auf den lückenlos dokumentierten Unter suchungs befund stützen konnte, kann seinen Stellungnahmen dennoch voller Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass Dr. C.___ eine versicherungs interne Fachperson ist . An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforde rungen zu stellen; s eine Beurteilung darf nicht berücksichtigt werden, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (vor stehend E. 1.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1).

Der Beurteilung von Dr. C.___ , dass der Knorpelschaden nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei, widersprachen sowohl der behan delnde S pezialist

Dr. B.___ als auch der durch den Beschwerdeführer beigezogene (Akten-)Gutachter PD Dr. D.___ . Dr. B.___ hielt bereits im Operations bericht vom 1 9. März 2020 fest, die stanzenförmige

Knorpelläsion zentral am Femurkondylus sei am ehesten posttraumatischer Natur ( Urk. 8/ 16 S. 3). Doch ist Dr. C.___ beizupflichten, dass der durch den Hausarzt und Dr. B.___ in den Berichten vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 8/8) und 1 7. März 2020 ( Urk. 8/12 S. 2) dokumentierte Ver lauf der Beschwerden (vgl. vorstehend Erwägung 3.1) auch mit einer bloss leich ten, nicht richtungsgebenden Verletzung ohne organisch-strukturelle Läsionen im Sinne einer Prellung/Zerrung vereinbar wäre ( Urk. 8/31 S. 5 f.) . Damit werden die von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2020 für eine Unfall kausalität des Knorpelschadens angeführten Argumente ( Urk. 8/29 S. 2) zumin dest teilweise widerlegt .

Im Zentrum der ärztlichen Kausalitätsüberlegungen und Meinungs verschieden heiten steht jedoch die Interpretation der MRI-Bilder vom 1 7. Januar 2020 und der intraoperativen Bilder , die nach Ansicht beider Parteien die strittige Frage nach der (degenerativen oder traumatischen) Ursache des Knorpelschadens zu klären vermögen. PD Dr. D.___

analysierte in seiner Beurteilung vom 1 1. August 2020 die vor- und intraoperativen Bilder des Knorpelschadens eingehend und glich sie mit der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur zur Kausalität solcher L äsionen ab . Wie auch Dr. C.___

( Urk. 8/68 S. 3) bezog er den Umstand , dass Knorpelläsion und Meniskusschaden nahe beieinanderliegen , in seine Kausali tätsüberlegungen mit ein . Im Gegensatz zum Kreisarzt berücksichtigte er aber auch , dass im angrenzenden medialen Femurkondylus ein Knochenmarködem sichtbar geworden ist, welches ihn wegen seiner Gestalt auf eine traumati sche/mechanische Genese schliessen

liess . Diese Beobachtung führte ihn schliess lich unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und des makroskopischen Befunds zu seinem Schluss, dass die Knorpelläsion mit überwiegender Wahr scheinlichkeit traumatisch bedingt sei ( Urk. 8/49 S. 13 f.). Dr. C.___

hat sich in seiner Stellungnahme zum Bericht von PD Dr. D.___ vom 1. März 2021 weder mit den konkreten Literaturhinweisen von PD Dr. D.___ noch mit seiner Argu mentation, auch das Knochenmarködem im medialen Femur kondylus lege eine traumatische Genese des Knorpelschadens nahe, auseinandergesetzt ( Urk. 8/68).

Mithin liegen zumindest seitens von PD Dr. D.___ konkrete und differenzierte Einwände gegen die

versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vor, zu welchen sich

der Kreisarzt in seiner späteren Stellungnahme vom 1. März 2021

zudem nicht umfassend geäussert hat. Ferner handelt es sich vorliegend um eine schwierige Kausalitätsbeurteilung. Aus dem Umstand, dass Dr. C.___ als Suva-Kreisarzt über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnis s e verfügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2), kann ent gegen der Ansicht der Suva

nicht auf einen vergleichsweise höheren Beweiswert seiner Beurteilung geschlossen werden ( Urk. 7 S. 5); PD Dr. D.___ ist nämlich ebenfalls Facharzt für Chirurgie mit dem Spezialgebiet Traumatologie und ist überdies zertifizierter Versicherungsmediziner SIM ( Urk. 8/49 S. 4). Deshalb ist

der Bericht von PD Dr. D.___

(und die gleichlautende Beurteilung des Operateurs Dr. B.___ ) geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ zu wecken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3. 3) . 4.3

Bei Dr. B.___ als behandelndem Arzt dar f die Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht ausser Acht bleiben. Auch PD Dr. D.___ verfasste seine Stellungnahme i m Auftrag des Beschwerdeführers und kann deshalb entgegen dessen Ansicht ( Urk. 1 S. 5) nicht als unabhängig bezeichnet werden ; da hier eine

- wie gesagt schwierige - Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen ist, kann auch bei PD Dr. D.___ nicht ausgeschlossen werden, dass seine Beurteilung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Zudem lässt sich die Kritik von Dr. C.___ , dass im Fall des von PD Dr. D.___ postulierten Verletzungsmechanismus die Ent stehung freier Gelenkskörper zu erwarten gewesen wäre

und die nachträglich eingesehenen Röntgenbilder vom 2 1. Juni 2019 nahelegten, dass der Knorpel schaden Bestandteil einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose sei ( Urk. 8/68 S. 3) , ohne eine neutrale fachärztliche Stellungnahme zu dieser The matik nicht widerlegen.

D eshalb kann abschliessend

auch nicht auf die Bericht e von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ abgestellt werden. 4.4

E ine Unfallkausalität des Knorpelschadens wurde

bisher nicht hinreichend bewie sen , gleichzeitig ist aber mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungen nicht

aus zuschliessen , dass

eine weitere fachärztliche Begutachtung

den Beweis für eine (traumatische oder degenerative) Ursache des Knorpelschadens

mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen kann . Deshalb ist die Sache zur Einholung eines unabhängigen externen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) zur Unfallkausalität der nach dem 3 1. Juli 2019 fortbestehenden Kniebe schwerden an die Suva zurückzuweisen. Hernach wird die Suva neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3 1. Juli 2019 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ) .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) .

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung des Beschwerdefü hrers ermessensweise auf Fr. 1’9 00. -- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 7. April 2021 aufgeho ben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3 1. Juli 2019 verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 7 S.

3 ) . Kreisarzt Dr. C.___ verneine dies gestützt auf sämtliche Unterlagen und in Auseinandersetzung mit den Argumenten von PD

Dr. D.___

einerseits deshalb, weil bei der Arthroskopie kein freier Gelenks körper gefunden worden sei. Ein solcher wäre seiner Ansicht nach aber zu erwar ten gewesen, falls es beim Unfall zu einer V erletzung des Knorpels gekommen wäre.

Andererseits spreche laut Dr. C.___ die unmittelbare Nachbarschaft des degenerativen Meniskusschadens und des Knorpelschadens für eine ebenfalls dege ne rative Genese des letzteren, entstanden als Folge der krankheitsbedingt weggefallen en Pufferwirkung des Meniskus. Die Trias aus degenerativem, lange vorbestehendem Meniskusschaden mit Ganglion-Bildung, Knorpelschaden ohne frei flottierende Knorpelstücke und initial bildgebend dargestellter beginnender medial betonter Gonarthrose erlaube mit dem Kreisarzt die Beurteilung, dass de r Knorpelschaden Bestandteil der beginnenden Gonarthrose sei und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Juni 2019 zurück zuführen sei. D er Bericht von Dr. B.___ vom 8. Mai 2020 spreche höchs tens für einen möglichen Kausalzusammenhang, wobei dessen Argumen tation eher auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss „ post hoc ergo propter hoc“ hinauslaufe.

Dessen Auffassung, es sei seit dem Unfall zu einer akuten Ver schlechterung der Kniebeschwerden gekommen, decke sich nicht mit dem doku mentierten Verlauf , wonach der Unfall nur vorübergehend zu vermehrten Knie schmerzen geführt habe, die sich erst Monate später wieder verschlechtert hätten und behandlungsbedürftig geworden seien . D ie Berichte von Dr. B.___ und PD

Dr. D.___

seien folglich nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den schlüs sigen Beurteilungen von Dr. C.___ zu erwecken

( Urk. 2 S.

E. 8 , Urk. 7 S.

3

ff. ) .

Es sei davon auszugehen, dass anlässlich des Unfalls ein degenerativer

Vorzustand bestanden habe , welcher durch den Unfall insofern aktiviert worden sei, als dass er in ein schmerzhafteres Stadium übergegangen sei. Deshalb habe die Suva gemäss

Art. 36 UVG nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Laut Dr. C.___ hätten die Unfallfolgen (Prellung, Zerrung) im Beschwerdebild mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt. In diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht gewesen. Ange sichts

der überzeugenden Kausalitätsbeurteilung des erfahrenen Unf allarztes Dr. C.___ , der über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, könne in antizipierter Beweiswürdigung auf eine externe Begutachtung verzichtet werden ( Urk. 2 S. 9 , Urk. 7 S. 5 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00117

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 4. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___

arbeitete als Flugzeugmechaniker bei der Y.___ AG und war über diese bei der Suva unfall ver sichert, als er am 1 1. Juni 2019 im Park Z.___ eine Abseil vor richtung benutzte und dabei hart mit den Füssen auf den Boden aufschlug ( Urk. 8/2 , Urk. 8/8 S. 2 , Urk. 8/9 S. 1 ) . Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, schrieb den Versicherten in der Folge unter anderem wegen linksseitiger Knieschmerzen ab dem 2 1. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig bis zur Angabe einer Beschwerdebesserung am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 8/10, Urk. 8/12 S. 12).

Das Ereignis vom 1 1. Juni 2019 wurde der Suva am 3. März 2020 als Unfall gemeldet, nachdem sich der Versicherte am 7. Januar 2020 wegen verstärkter Belastungsschmerzen im linken Knie wieder in ärztliche Behandlung begeben ( Urk. 8/8, Urk. 8/12 S. 2) ,

MRI-Bilder des linken Knies vom 2 7. Januar 2020 eine Meniskusläsion gezeigt hatten ( Urk. 8/1) und deshalb für den 1 9. M ärz 2020 ein

O peration stermin

angesetzt

worden war ( Urk. 8/2 S. 2). Die Suva zog in der Folge die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere den Operationsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie , vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/16/2) bei und legte das Dossier ihrem Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor. Dieser gelangte in seiner Stellungnahme vom 2 0. April 2020 zur Einschätzung, dass der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, vier bis sechs Wochen nach der Prellung/ Z errung des linken Knies erreicht gewesen sei (Status quo sine ; Urk. 8/ 18 S. 3).

Mit Schreiben vom 2 4. April 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Schadenfall werde per 3 1. Juli 2019 abgeschlossen ( Urk. 8/23). Am 2 6. Mai 2020 erklärte sie ihm zusätzlich, bis zum 3 1. Juli 2019 anerkenne sie ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/35 ; vgl. auch Urk. 8/38 ).

N achdem Dr. B.___ mit Bericht vom 8. Mai 2020 ( Urk. 8/29) und der seitens der Rechtsvertretung des Versicherten beigezogene PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , mit Akten b eurteilung

vom 1 1. August 2020

( Urk. 8/49 S. 4 ff.) ihre

a bweichende Einschätzung der medizinischen Situation kundgetan hatten , hielt Dr. C.___ in weiteren Stellungnahme n vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 8/31 ) und – nach dem Beizug der intraoperativen Fotos vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/51, Urk. 8/62-67 ; vgl. auch Urk. 8/72 )

– vom 1. März 2021 ( Urk. 8/68) an seiner Sichtweise fest . D arauf stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfü gun g vom 3. März 2021 ein ( Urk. 8/71 ). Auf Einsprache des Versicherten hin (8/82; vgl. auch Urk. 8/73, Urk. 8/78) hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. April 2021 an der Leistungseinstellung per verfügtem Datum fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler, mit Eingabe vom 2 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die gesetzlichen Leistun gen, insbesondere die Übernahme der Heilungskosten und T aggeld leistungen , seien ihm über den 3 1. Juli 2019 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die Streit sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, oder es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S.

2) , wovon de m

Versicherten am 8. September 2021 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versi cherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungs pflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat frage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begrün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfol gen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.3

UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Suva begründet die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. Juli 2019 damit, spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt ( Urk. 2 S. 9) .

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2020 könne entnommen werden, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits seit sicher zwei Jahren an linksseitigen Kniebeschwerden gelitten habe. Umstritten sei, ob der Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus auf den Unfall vom 1 1. Juni 2019 zurückgehe ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 7 S.

3 ) . Kreisarzt Dr. C.___ verneine dies gestützt auf sämtliche Unterlagen und in Auseinandersetzung mit den Argumenten von PD

Dr. D.___

einerseits deshalb, weil bei der Arthroskopie kein freier Gelenks körper gefunden worden sei. Ein solcher wäre seiner Ansicht nach aber zu erwar ten gewesen, falls es beim Unfall zu einer V erletzung des Knorpels gekommen wäre.

Andererseits spreche laut Dr. C.___ die unmittelbare Nachbarschaft des degenerativen Meniskusschadens und des Knorpelschadens für eine ebenfalls dege ne rative Genese des letzteren, entstanden als Folge der krankheitsbedingt weggefallen en Pufferwirkung des Meniskus. Die Trias aus degenerativem, lange vorbestehendem Meniskusschaden mit Ganglion-Bildung, Knorpelschaden ohne frei flottierende Knorpelstücke und initial bildgebend dargestellter beginnender medial betonter Gonarthrose erlaube mit dem Kreisarzt die Beurteilung, dass de r Knorpelschaden Bestandteil der beginnenden Gonarthrose sei und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Juni 2019 zurück zuführen sei. D er Bericht von Dr. B.___ vom 8. Mai 2020 spreche höchs tens für einen möglichen Kausalzusammenhang, wobei dessen Argumen tation eher auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss „ post hoc ergo propter hoc“ hinauslaufe.

Dessen Auffassung, es sei seit dem Unfall zu einer akuten Ver schlechterung der Kniebeschwerden gekommen, decke sich nicht mit dem doku mentierten Verlauf , wonach der Unfall nur vorübergehend zu vermehrten Knie schmerzen geführt habe, die sich erst Monate später wieder verschlechtert hätten und behandlungsbedürftig geworden seien . D ie Berichte von Dr. B.___ und PD

Dr. D.___

seien folglich nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den schlüs sigen Beurteilungen von Dr. C.___ zu erwecken

( Urk. 2 S.

8 , Urk. 7 S.

3

ff. ) .

Es sei davon auszugehen, dass anlässlich des Unfalls ein degenerativer

Vorzustand bestanden habe , welcher durch den Unfall insofern aktiviert worden sei, als dass er in ein schmerzhafteres Stadium übergegangen sei. Deshalb habe die Suva gemäss

Art. 36 UVG nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Laut Dr. C.___ hätten die Unfallfolgen (Prellung, Zerrung) im Beschwerdebild mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt. In diesem Zeitpunkt sei der Status quo sine erreicht gewesen. Ange sichts

der überzeugenden Kausalitätsbeurteilung des erfahrenen Unf allarztes Dr. C.___ , der über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, könne in antizipierter Beweiswürdigung auf eine externe Begutachtung verzichtet werden ( Urk. 2 S. 9 , Urk. 7 S. 5 ).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt , aufgrund der Beurteilungen von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ sei vom Vorliegen einer trauma tischen und damit unfallkausalen Knorpelschädigung auszugehen , weshalb die Leistungen über den 3 1. Juli

2019 hinaus auszurichten seien ( Urk. 1 S. 6) .

Dr. B.___ habe bereits im Operationsbericht vom 1 9. März 2020, der eine wich tige Informationsquelle darstelle, ausgeführt, dass sich zentral am Femurkondylus eine stanzenförmige , am ehesten posttraumatische Knorpelläsion bis auf den Knochen zeige. PD Dr. D.___ , bei welchem es sich nicht um einen behandelnden, sondern einen unabhängigen Arzt handle, sei zum gleichen Schluss gelangt . Dr. B.___ habe in seinem Bericht vom 8. Mai 2020 auch dargelegt, dass die Beurteilung des Kreisarztes in Zusammenschau der Verletzungen jeglicher medi zinwissenschaftlichen Grundlage entbehre und der Status quo sine willkürlich gewählt sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ , wonach eine trau matische Genese bloss möglich sei, vermöge auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er gemäss eigener A ussage nur bei einem isoliert

vorliegenden Knorpel schaden von einer traumatischen Ursache ausgehen würde, währenddem die anderen beiden Ärzte auf ge zeigt hätt en, dass der trauma tische Knorpelschaden neben dem vorbestehenden Meniskusschaden und den bereits vorhandenen parame n iskalen Ganglien bestehe ( Urk. 1 S. 5) . Rechtsprechungs gemäss würden bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kreisärztlicher Feststellungen genügen, damit ein versicherungs externes Gutachten angeordnet werden müsse. Konkrete und differenzierte Einwände der behandelnden Fach ärzte seien laut Bundesgericht geeignet, solche Zweifel hervorzurufen. Da mit den Berichten von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ zwei medizinische Beurteilungen vor lägen, die solche Einwände erhöben , könne nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden. Für die Folgen des Unfallereig nisses habe die Suva vom 1 1. Juni bis 3 1. Juli 2019 Leistungen erbracht und damit die Unfallkausalität der Beschwerden anerkannt. B isher sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen worden , dass die natürliche Kausalität danach weggefallen und der Status quo sine vel ante eingetreten sei ( Urk. 1 S.

6

f.).

3. 3.1

Der Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Zeugnis zu Handen der Suva vom 1 7. März 2020 an, der Beschwerdeführer sei am 1 1. Juni 2019 im Park Z.___ an der Rolle (beziehungsweise einer A bseilvorrichtung [ Urk. 8/9 S. 1]) gesprungen und danach mit den Füssen hart auf den Boden aufgeprallt. Am folgenden Mor gen habe er Rückenbeschwerden gehabt; am 1 3. Juni 2019 habe er links seitige Knieschmerzen gespürt, vor allem beim Treppenlaufen. Schon einige Zeit zuvor habe er Knieschmerzen links beim Treppensteigen gehabt. Er, Dr. A.___ , habe ihn erstmals am 2 1. Juni 2019 in der Praxis behandelt. Das linke Knie sei bis auf eine Druckdolenz

popliteal unauffällig gewesen . Am 2 6. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Knieschmerzen hätten gebessert. Am 7. Januar 2020 habe er sich wegen zunehmender Belastungsschmerzen im linken Knie mit einer prallen Schwellung über dem medialen Gelenkspalt wieder gemeldet ( Urk. 8/12 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8/9 ).

Auf Zuweisung durch den Hausarzt untersuchte der Chirurg Dr. B.___ den Beschwerde führer am 1 5. Januar 202 0. Seinem gleichentags erstellten Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit sicher zwei Jahren unter intermittierend auftretenden stechenden Knieschmerzen links innenseitig, vor allem beim Treppensteigen, litt. Die Symptomatik sei bisher kaum relevant gewe sen ( Urk. 8/8).

Die weitere Abklärung des linken Knies mittels MRI vom 1 7. Januar 2020 ergab eine komplexe Meniskusläsion im medialen Hinterhorn und der Pars intermedia , ein ausgedehntes parameniskales

aktiviertes Ganglion medial, ein grosses akti vierte s mediales Kollateralband-Ganglion, einen schmalen Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus mit subchondralem Knochenmarködem , eine gering gradig leicht aktivierte Femoropatellararthrose und einen reaktiven Gelenkerguss ( Urk. 8/1, Urk. 8/8).

Nachdem eine Steroid-Infiltration am 2 7. Januar 2020 dem Beschwerdeführer nicht die gewünschte Besserung

der Kniebeschwerden gebracht hatte, entschied er sich für einen arthroskopischen Eingriff mit A dressierung der Meniskusläsion ( Urk. 8/7) .

Am 1 9. März 2020 nahm Dr. B.___

den geplanten

o perativen Eingriff ( K niearthroskopie links mit Te i lmeniskektomie lateral vom Vorderhorn bis Hin ter horn und medial vom Korpus bis und mit Hinterhorn sowie Glättung der Knorpel läsion am medialen Femurkondylus ). In diagnostischer Hinsicht erwähnte er im Operationsbericht rezidi vierende Knieschmerzen links nach Distorsion vom Juni 2019

mit einer komplexen traumatischen Meniskusläsion des medialen Korpus mit Ausstrahlung ins Hinterhorn , einer zentralen, stanzartigen scharf beran deten Knorpelläsion Grad IV am medialen Femurkondylus , einem vor allem dor sal betonten parameniskalen

aktivierten Ganglion

medialseitig , einem grossen aktivierten medialen Kollateralband-Ganglion, einer diskreten

retropatellären

Chondropathie Grad I und einem reaktiven Gelenkerguss. Weiter hielt Dr. B.___ fest, die Ursache der Beschwerden liege eindeutig im medialen Kompartiment. Zentral am Femurkondylus zeige sich eine stanzenfö rmige , am ehesten posttrau matis c h e Knorpelläsion bis auf den Knochen mit vereinzelt losen Knorpel flaps , die er mit dem Shaver geglättet habe ( Urk. 8/ 16 S. 2 f.). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 2 0. April

2020 verneinte Suva-Kreisarzt Dr. C.___ das Vorliegen bildgebend objektivierbarer, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausaler struktureller Verletzungen am linken Knie. Der Status quo sine sei nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorhandenen pathologischen Veränderungen vier bis sechs Wochen nach der Prellung/Zerrung erreicht gewesen ( Urk. 8/18 S. 3).

Am 8. Mai 2020 äusserte sich der Operateur Dr. B.___ zur Einschätzung von Dr. C.___ . Dabei hielt er fest, im Juni 2019 habe der Beschwerdeführer beim Abseilen einen heftigen Schlag gegen das Knie erlitten und habe sich

deswegen zum Hausarzt in die Kontrolle begeben . Dieser habe auch Röntgenbilder gemacht. Seither hätten immer wieder medialseitige Kniebeschwerden bestanden, passend zum Befund der MR-Tomographie mit einer komplexen Meniskusläsion medial und einem Knorpeldefekt. Die Knorpelläsion habe intraoperativ als breite, stan zen förmige , scharf begrenzte Zone imponiert. Sie könne seines Erachtens nicht mit einem degenerativen Prozess in Verbindung gebracht werden. Eine trauma tische Ursache sei durchaus plausibel, auch angesichts des zeitlichen Verlaufs mit akuter Verschlechterung nach dem Ereignis im Seilpark und ausbleibender Besserung. Die Annahme eines Status quo sine bereits nach sechs bis acht Wochen entbehre in Zusammenschau der Verletzungen jeglicher medizin wissen schaftlichen Grundlage und sei willkürlich gewählt. Ein Beweis, dass überwiegend degenerative Vorerkrankungen vorlägen, könne ebenfalls nicht erbracht werden ( Urk. 8/29 S. 2).

Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers ( Urk. 8/49 S. 2) beurteilte der Chirurg und Traumatologe

PD Dr. D.___

gestützt auf die Akten, die MRI-Bilder vom 1 7. Januar 2020 und die intraoperativen Bilder der Kniearthro skopie vom 1 9. März 2020 ( Urk. 8/49 S. 4-11) die Unfallkausalität der Kniebe schwerden. Nach einem kurzen Abriss der einschlägigen Fachliteratur zur Kausa lität von Meniskusrissen, G angli en, Knorpelschäden am Femurkondylus und MRI-bildgebend sichtbaren Knochenmarködemen ( Urk. 8/49 S. 12 f. und 15) äusserte

PD Dr. D.___ die Einschätzung, die beiden Ganglie n und der Meniskus schaden hätten ganz klar eine degenerative Ursache und seien demnach vorbe stehend. Hinsichtlich des Knorpelschadens in der Belastungszone des medialen Femurkondylus falle in Betracht, dass der Unfallmechanismus mit der axialen Stauchung zu einem traumatischen Schaden passen würde ( Urk. 8/49 S. 13). Der auf den intraoperativen Bildern erkennbare makroskopische Befund ent spreche etwa der wiedergegebenen Abbildung 7 aus der Literatur betreffend einen trau matisch bedingten Knorpelschaden : Der Rand sei scharf begrenzt (mit den Worten des Operateurs: ausgestanzt) und der umgebende Knorpel unauffällig , was mit der Beschreibung in der Literatur korrespondiere. Knorpelschäden in der Umge bung von chronischen/degenerativen Meniskusschäden seien zwar in der Litera tur beschrieben, und es werde diskutiert, was zuerst da gewesen sei. Aber ein Meniskusschaden führe im Gegensatz zu einer Kreuzbandverletzung normaler weise nicht zu einem Knochenmarködem, und das auf den MRI-Bildern sich t bare Knochenmarködem im angrenzenden medialen Femurkondylus sei unscharf begrenzt, entsprechend einem traumatischen/mechanischen Knochen marködem nach der Literatur . Der Unterschied zum ebenfalls MRI- b i ldgebend sichtbar gewordenen

reaktiven Knochenmarködem im subchondralen Knochen an der medialen Fazette der Patella sei gut erkennbar .

Zu

schlussfolgern sei deshalb , dass Unfallmechanismus, makroskopischer Befund und die Art des Knochen mark ödems mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine traumatisch bedingte Läsion sprächen ( Urk. 8/49 S. 13 f.). 3.3

Am 1 5. Mai 2020 sowie am 1. März 2021 äusserte sich Kreisarzt Dr. C.___ unter Berücksichtigung der abweichenden Beurteilungen von Dr. B.___ und PD

Dr. D.___ sowie der intraoperativen Bilder erneut zur Unfallkausalität der Knie beschwerden. Laut Dr. C.___ sprächen der klinische Verlauf, die Bild gebung und der Operationsbefund nicht für eine richtunggebende Verschlim merung auf grund des Ereignisses vom Juni 201 9. Insbesondere die Bildgebung spreche für das Vorliegen eines erheblichen degenerativen Meniskusschadens, der bereits mindestens ein Jahr vor dem Unfall bestanden habe. Die parameniskalen Gang lien legten ebenfalls den Schluss auf einen lange bestehenden degenerativen Meniskusriss nahe ( Urk. 8/31 S. 5 f.). Der stanzen förmige Knorpeldefekt sei nur möglicherweise auf das Unfallereignis zurück zuführen. Aus der Bildgebung des Defektes könne nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit auf eine Unfall kausalität geschlossen werden; die Lokalisation entspreche der Prädilektions lokalisa tion in der Hauptbelastungszone und korrespondiere anatomisch mit dem dege nerativen Meniskusschaden ( Urk. 8/31 S. 8). Auch unter Berücksichtigung der intraoperativen B ilder und des Bericht s von PD Dr. D.___ müsse daran festgehal ten werden. Wäre es, wie von PD Dr. D.___ postuliert, durch die axiale Stauchung mit direktem Aufprall des medialen Femurkondylus am Tibiaplateau zu einem traumatischen Schaden des Knorpels gekommen, wäre die Entstehung ein es freien Gelenkskörper s zu er warten gewesen. Ein solcher sei aber weder bei der Arthro skopie noch präoperativ bildgebend dargestellt worden. Bei Betrach tung der zeit nahen Röntgen bilder vom 2 1. Juni 2019 bestünden dagegen Hinweise für eine beginnende medialbetonte G onarthrose. Die unmittelbare Nach barschaft des Meniskus- und des Knorpelschadens spreche dafür, dass der Knorpelschaden auf eine Fehl- und Überlastung infolge fehlender Pufferwirkung des degenerativ ver änderten Meniskus zurückzuführen sei. Ein isoliert vorliegender Knorpelschaden würde eine traumatische Genese als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen las sen; die vorliegende Situation spreche dagegen eher dafür, dass der Knorpelscha den Bestandteil der beginnenden Gonarthrose sei. Eine Unfallkausalität sei ledig lich möglich ( Urk. 8/68 S. 2-4). Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand

lägen also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehende pathologische Veränderungen vor , welche vorüber gehend ver schlim mert worden sei e n . Der Status quo sine nach Prellung sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk. 8/31 S. 8). 4.

4.1

Aufgrund der insofern überzeugend begründeten und übereinstimmenden Ein schätzungen von Dr. C.___

und PD Dr. D.___ steht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass

die beiden Ganglie n und der Meniskusschaden im linken Knie degenerative r Natur und deshalb

nicht unfallkausal sind

( Urk. 8/31 S. 6, Urk. 8/49 S. 13). Strittig und zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Knorpel schaden im medialen Femurkondylus

bezüglich natürlicher Unfallkausalität verhält. 4.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kreisärztlichen Stel lungnahmen von Dr. C.___

zur Unfallkausalität der Kniebeschwerden um Akten gutachten

handelt ; Dr. C.___ hat den Beschwerdeführer nämlich nicht per sönlich untersucht.

Weil er sich auf den lückenlos dokumentierten Unter suchungs befund stützen konnte, kann seinen Stellungnahmen dennoch voller Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass Dr. C.___ eine versicherungs interne Fachperson ist . An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforde rungen zu stellen; s eine Beurteilung darf nicht berücksichtigt werden, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (vor stehend E. 1.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1).

Der Beurteilung von Dr. C.___ , dass der Knorpelschaden nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei, widersprachen sowohl der behan delnde S pezialist

Dr. B.___ als auch der durch den Beschwerdeführer beigezogene (Akten-)Gutachter PD Dr. D.___ . Dr. B.___ hielt bereits im Operations bericht vom 1 9. März 2020 fest, die stanzenförmige

Knorpelläsion zentral am Femurkondylus sei am ehesten posttraumatischer Natur ( Urk. 8/ 16 S. 3). Doch ist Dr. C.___ beizupflichten, dass der durch den Hausarzt und Dr. B.___ in den Berichten vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 8/8) und 1 7. März 2020 ( Urk. 8/12 S. 2) dokumentierte Ver lauf der Beschwerden (vgl. vorstehend Erwägung 3.1) auch mit einer bloss leich ten, nicht richtungsgebenden Verletzung ohne organisch-strukturelle Läsionen im Sinne einer Prellung/Zerrung vereinbar wäre ( Urk. 8/31 S. 5 f.) . Damit werden die von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2020 für eine Unfall kausalität des Knorpelschadens angeführten Argumente ( Urk. 8/29 S. 2) zumin dest teilweise widerlegt .

Im Zentrum der ärztlichen Kausalitätsüberlegungen und Meinungs verschieden heiten steht jedoch die Interpretation der MRI-Bilder vom 1 7. Januar 2020 und der intraoperativen Bilder , die nach Ansicht beider Parteien die strittige Frage nach der (degenerativen oder traumatischen) Ursache des Knorpelschadens zu klären vermögen. PD Dr. D.___

analysierte in seiner Beurteilung vom 1 1. August 2020 die vor- und intraoperativen Bilder des Knorpelschadens eingehend und glich sie mit der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur zur Kausalität solcher L äsionen ab . Wie auch Dr. C.___

( Urk. 8/68 S. 3) bezog er den Umstand , dass Knorpelläsion und Meniskusschaden nahe beieinanderliegen , in seine Kausali tätsüberlegungen mit ein . Im Gegensatz zum Kreisarzt berücksichtigte er aber auch , dass im angrenzenden medialen Femurkondylus ein Knochenmarködem sichtbar geworden ist, welches ihn wegen seiner Gestalt auf eine traumati sche/mechanische Genese schliessen

liess . Diese Beobachtung führte ihn schliess lich unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und des makroskopischen Befunds zu seinem Schluss, dass die Knorpelläsion mit überwiegender Wahr scheinlichkeit traumatisch bedingt sei ( Urk. 8/49 S. 13 f.). Dr. C.___

hat sich in seiner Stellungnahme zum Bericht von PD Dr. D.___ vom 1. März 2021 weder mit den konkreten Literaturhinweisen von PD Dr. D.___ noch mit seiner Argu mentation, auch das Knochenmarködem im medialen Femur kondylus lege eine traumatische Genese des Knorpelschadens nahe, auseinandergesetzt ( Urk. 8/68).

Mithin liegen zumindest seitens von PD Dr. D.___ konkrete und differenzierte Einwände gegen die

versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ vor, zu welchen sich

der Kreisarzt in seiner späteren Stellungnahme vom 1. März 2021

zudem nicht umfassend geäussert hat. Ferner handelt es sich vorliegend um eine schwierige Kausalitätsbeurteilung. Aus dem Umstand, dass Dr. C.___ als Suva-Kreisarzt über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnis s e verfügt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 1 4. April 2020 E. 5.2), kann ent gegen der Ansicht der Suva

nicht auf einen vergleichsweise höheren Beweiswert seiner Beurteilung geschlossen werden ( Urk. 7 S. 5); PD Dr. D.___ ist nämlich ebenfalls Facharzt für Chirurgie mit dem Spezialgebiet Traumatologie und ist überdies zertifizierter Versicherungsmediziner SIM ( Urk. 8/49 S. 4). Deshalb ist

der Bericht von PD Dr. D.___

(und die gleichlautende Beurteilung des Operateurs Dr. B.___ ) geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ zu wecken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3. 3) . 4.3

Bei Dr. B.___ als behandelndem Arzt dar f die Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht ausser Acht bleiben. Auch PD Dr. D.___ verfasste seine Stellungnahme i m Auftrag des Beschwerdeführers und kann deshalb entgegen dessen Ansicht ( Urk. 1 S. 5) nicht als unabhängig bezeichnet werden ; da hier eine

- wie gesagt schwierige - Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen ist, kann auch bei PD Dr. D.___ nicht ausgeschlossen werden, dass seine Beurteilung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Zudem lässt sich die Kritik von Dr. C.___ , dass im Fall des von PD Dr. D.___ postulierten Verletzungsmechanismus die Ent stehung freier Gelenkskörper zu erwarten gewesen wäre

und die nachträglich eingesehenen Röntgenbilder vom 2 1. Juni 2019 nahelegten, dass der Knorpel schaden Bestandteil einer beginnenden medialbetonten Gonarthrose sei ( Urk. 8/68 S. 3) , ohne eine neutrale fachärztliche Stellungnahme zu dieser The matik nicht widerlegen.

D eshalb kann abschliessend

auch nicht auf die Bericht e von Dr. B.___ und PD Dr. D.___ abgestellt werden. 4.4

E ine Unfallkausalität des Knorpelschadens wurde

bisher nicht hinreichend bewie sen , gleichzeitig ist aber mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungen nicht

aus zuschliessen , dass

eine weitere fachärztliche Begutachtung

den Beweis für eine (traumatische oder degenerative) Ursache des Knorpelschadens

mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen kann . Deshalb ist die Sache zur Einholung eines unabhängigen externen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) zur Unfallkausalität der nach dem 3 1. Juli 2019 fortbestehenden Kniebe schwerden an die Suva zurückzuweisen. Hernach wird die Suva neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3 1. Juli 2019 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ) .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) .

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung des Beschwerdefü hrers ermessensweise auf Fr. 1’9 00. -- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 7. April 2021 aufgeho ben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 3 1. Juli 2019 verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt