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UV.2021.00108

Rentenrevision nach mehreren Unfällen. Ob ein Revisionsgrund vorliegt, kann offenbleiben, da bei neu vorzunehmendem Einkommensvergleich keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades resultiert. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, reiste im Jahr 199 4 vo n Kosovo in die Schweiz ein ( Urk . 7/I/480/4 ). Nach dem 10. Schuljahr begann er ein Bet riebspraktikum bei der Stadt Y.___ , welches er nicht beendete ( Urk . 7/I/146/1, Urk. 7/I/480/70 ). Seit dem

19. Oktober 1 998 war er bei der Personalvermittlung Z.___ AG als Hilfs arbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

25. Oktober 1998 verletzte s ich der Versicherte beim Tischf ussballspielen am rechten Dau men (Urk. 7/ III b /3 -4 ). I n der Folge wurde n a m 30. Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine temporäre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks vorge nommen (Urk. 7/ III b /6) und 2001 erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der Daumenf raktur (Urk.

7/I / 378 S . 2) .

Die Suva übernahm laut Mitteilung vom 2 9. November 2007 weitere Leistungen im Rahmen eines Rückfalles ( Urk. 7/ IIIa /2, vgl. auch Urk. 7/ IIIa /73). 1.2

Seit dem 7. Juni 2011 war d er Versicherte bei der A.___ GmbH als Flachdachmitarbeiter angestellt, als er am 9. Juni 2011 von der Leiter abrutschte und sich das linke Bein verletzte (Urk. 7/I/1). A b dem 29. August und anhaltend ab dem 21. November 2011 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/I/8, Urk. 7/I/53). Es wurde eine komplexe Läsion des Innenmeniskushinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion

diagnostiziert (Urk. 7/I/14) . Am

31. August 2011 erfolgte eine Kniegelenksarthroskopie (Urk. 7/I/19).

Vom 2. April bis 30. September beziehungsweise bis Dezember 2012 war der Ve rsicherte für die B.___ GmbH als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 7/I/256/12 , Urk. 7/I/146/2 ), als er ab Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeits unfähig war (Urk. 7/I/238/1).

Im Mai 2012 hatte der Versicherte überdies die

C.___ GmbH gegründet , wo er zwei bis drei Tage pro Monat tätig war (Urk. 7/I/ 146/2).

Es folgten zwei weitere Operationen am linken Knie a m 1 6 . Mai 2013 und am

2. Mai 2014 ( Urk. 7/I/ 135, Urk. 7/I/193). 1.3

Ab dem 1. April 2015 nahm der Versicherte eine Arbeit zu 100 % in der Galva nik-Werkstatt der D.___ AG

auf ( Urk. 7/I/270/1 , Urk. 7/I/278/2 ). Ab November 2015 begab er sich im Rahmen eines Rückfalles

wege n der beim Unfall im Jahr 2011 zugezogenen Knieverletzung wieder in ärztliche Behandlung und es wurde ihm erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/I/291, Urk. 7/I/338/2). Die D.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 29. März 2016 auf den 31. Mai 2016 (Urk. 7/I/320/2). Am 2 1 . April 2017 erfolgte eine weitere Operation am linken Knie (Urk. 7/I/378 /2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2015 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 zu (Urk. 7/I/289). 1.4

Am 13. März 2017 stürzte der Versicherte beim Treppensteigen auf die rechte Hand (Urk. 7/ IV/1) und litt fortan an persistierende n Schmerzen im

bereits operativ versorgten rechten Daumen (Urk. 7/IV/7, Urk. 7/IV/ 19- 20) . 1.5

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/I/399) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2017 aufgrund der Unfälle aus den Jahren 1998 und 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 517.50 ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung verneinte sie gleichermassen wie ihre Leistungspflicht in Bezug auf psychische Beschwer den, dies mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum mittelschweren Unfallereignis (Urk. 7/I/413; vgl. dazu den Bericht vom 26. Juli 2017 des seit Juni 2016 behandelnden eidg . dipl. Arzt E.___, Praktischer Arzt, betreffend eine schwere depressive Episode [Urk. 7/I/402/3]).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1. 6

Gemäss Schadenmeldung vom 7. November 2017 arbeitete der Versicherte seit dem 3 0. Oktober 2017 (vgl. indes die Angabe in der Schadenmeldung vom 10. März 2018 mit Datum der Anstellung am 1. August 2017, Urk. 7/II/3) zu 100 % bei der von ihm geführten C.___ GmbH, als er am 31. Oktober 2017 beim Laufen auf einer Gerüsttreppe abrutschte und sich nach eigenen Angaben je eine Schwellung im rechten und linken Meniskus zuzog (Urk. 7/V/1 2). Ab dem 1. November 2017 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/V/34). Die Suva verneinte am 20. Februar 2018 ihre Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhang s der Kniebeschwerden zum gemeldeten Ereignis (Urk. 7/V/35).

Mit Schreiben vom 1. März 2018 schloss sie auch den Unfall vom 13. März 2017 folgenlos ab, da es sich bloss um eine vorübergehende Verschlimmerung mit Bezug auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1998 gehandelt habe (Urk. 7/IV/30, Urk. 7/IV/24/1).

1. 7

Am 10. März 2018 liess der Versicherte wiederum als Angestellter der C.___ GmbH einen weiteren Unfall vom 24. Februar 2018 melden ;

er sei im Treppenhaus gestürzt

und habe sich eine Schürfung am rechten Finger, eine Quetschung am linken Finger und eine Schwellung an beiden Knien zuge zogen (Urk. 7/II/3). D ie Suva stellte ihre zunächst erbrachten Leistungen mit Mitteilung vom

25. April 2018 per 2. Mai 2018 ein (Urk. 7/II/ 19- 20) , überdachte diese Auffassung jedoch im Schreiben vom 2 1. August 2018 ( Urk. 7/II/63) und richtete in der Folge weitere Leistungen aus; s ie behandelte die Beschwerden am linken Knie als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 2011 und die Beschwerden am rechten Daumen als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 199 8. Betreffend den linken Daumen erbrachte sie sodann weitere Leistungen im Rahmen des Unfalles vom 24. Februar 2018 (Urk. 7/I/ 440/1 ). 1.8

Am 6. August 2019 er ging das von der Invalidenversicherung angeordnete poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/I/480 /1-2 ). Am

4. November 2019 nahm die Kreisärztin dazu Stellung (Urk. 7/ I/482/3).

Mit Schreiben vom 27. November 2019 kündigte die Suva die Einstellung ihre r Leistungen aus den beiden Rückf ä llen zu den Unfälle n

aus den Jahren 1998 und 2011 per 1. Dezember 2019 an (Urk. 7/I/487 / 2 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit, dass die bisherige Rente von 13 % nicht revidiert werde , da die Erheblichkeit für eine Rentenanpassung nicht erreicht werde (Urk. 7/ I / 496 ) . Dagegen erhob d er Versicherte am 27. Januar 2020 Einsprache ,

die er am 30. Juni 2020 ergänzte , und reichte weitere Arztb erichte ein (Urk. 7/I/503, Urk. 7/I/520 -522 ). Am 8. März 2021 nahm die Kreisärztin nochmals Stellung (Urk. 7/I/540). Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab

(Urk. 7/I/541 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2021 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % eine entsprechende Rente des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 mitgeteilt (Urk. 8).

Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen de n Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 betreffend die C.___ GmbH als Urk. 9 und die Aus züge aus dem individuellen Konto des Versicherten aus den Akten des parallel laufenden Verfahrens IV.2020.00685 (dort Urk. 7 / 19 , Urk. 7 /81, Urk. 7 /107) als Urk.

1 0/1-3

zu den Akten. 3.

Die IV -Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. September 2020 einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers . Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV. 2020.00685 bildet, wird

eben falls mit Urteil des heutigen Datums entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D ie

den hier zu beurteilende n

Rückfällen zu Grunde liegenden Unf älle haben sich

in den Jahren 1998 und 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 1. 3

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

Bei den prozentgenauen Renten nach UVG wird eine erhebliche Änderung ange nommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_ 475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.3.3.2). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) , ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 9. Juni 2011 sowie 13. März 2017 sei rechtskräftig verneint worden. Auch mit Bezug auf die weiteren aktenkundigen Unfälle sei ein solcher Kausalzusammenhang nicht gegeben. Ferner seien die Unfälle vom 1 3. März und 3 1. Oktober 2017 sowie vom 2 4. Februar 2018 folgenlos abgeschlossen worden. Massgebend mit Blick auf die Rentenrevision seien allein die Unfälle vom 25. Ok tober 1998 und 9. Juni 2011, welche das linke Knie respektive den rechten Daumen betroffen hätten. Die erhobenen Befunde sowie das MEDAS-Gutachten liessen keine relevante Verschlechterung erkennen. Somit sei kein Revisionsgrund gegeben. Selbst wenn die Zumutbarkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter als erhebliche Veränderung der Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes gedeutet würde, ergebe sich keine höhere Rente. Es wäre unabhängig von der seinerzeitigen Berechnung ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Für das Invalideneinkommen seien die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE), Kompetenzniveau 2, heranzuziehen. Aufgrund der MEDAS-Beurteilung könne eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden (S. 6). Weitere lohnsenkende Faktoren seien nicht ersichtlich. Für das Validenein kommen sei ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Bei einer Leistungs minderung von maximal 10 % aufgrund vermehrter Pausen resultiere eine Erwerbseinbusse von 14 %. Somit liege keine erhebliche Veränderung vor, weshalb es bei der laufenden Rente (von 13 % ) bleibe (S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , seine Schmerzproblematik im linken Knie habe zugenommen. Durch diese Inten sivierung und auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerzen am rechten Daumen sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Pensum auszugehen. Früher sei die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergeben habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ergebe sich ein Invaliditäts grad von 22 % respektive 24 % (S. 5) . Bei der Berechnung des Invalidenein kommens sei nicht das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, da er in einer ange passten Tätigkeit überhaupt keine Erfahrungen und Fähigkeiten auszuweisen habe und ihm das erforderliche « know

how » und der notwendige Sachverstand fehl t e n (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der Festsetzung des Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 7/I/414) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, die zu eine r erheblichen Änderung des Inva liditätsgrad es führt. 3. 3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 ( Urk. 7/I/413) lag die folgende Sachlage zugrunde: 3.2

Beim Unfall a m 23. Oktober 1998 verletzte sich der Beschwerdeführer am rech ten Daumen (Urk. 7/ III b /3). Aufgrund des diagnostizierten Distorsionstraumas links (richtig: rechts) mit dorso -volarer und radialer Instabilität wurde am 3 0 . Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine tempo räre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks du rchgeführt (Urk. 7/ III b /6). Am 16. Mai 2008 folgte aufgrund einer posttraumatischen Grundgelenksarthrose des rechten Daumengelenks sowie einer subkapitalen metakarpalen V-Köpfchen fraktur rechts eine erneute Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks (Urk. 7/ III a /40/1). Das Osteosynthesematerial wurde am 19. Juni 2009 operativ entfernt, wobei auch eine Tenolyse erfolgte (Urk. 7/ IIIa /45/1). 3.3

Am 9. Juni 2011 rutschte der Beschwerdeführer von einer Leiter aus (Urk. 7/I/1). Das am 17. August 2011 erstellte MRI wies eine komplexe Läsion des linken Innenmeniskus- Hinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion sowie einen Reizerguss im Kniegelenk aus (Urk. 7/I/14). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. August 2011 einer Knie gelenksarthroskopie links mit partieller medialer Meniskektomie im Hinterhorn bereich sowie einer Plicaresektion (Urk. 7/I/19/1). Bei persistierende n Kniebe schwerden (Urk. 7/I/43/1) wurden eine medial betonte posttraumatische Gonarth rose i m linken Knie bei einer Chondropathie Grad II femorotibial medial sowie eine Varusbeinachse diagnostiziert ; a m 16. Mai 2013 erfolgte deswegen eine erneute Arthroskopie des linken Knies, eine Nachresektion des medialen Meniskus sowie eine Tibiakopfvalgisationsosteotomie (Urk. 7/I/135/1). Aufgrund der nach wie vor anhaltenden Knieschmerzen erfolgte schliesslich am 2. Mai 2014 ein weiterer Eingriff (bilanzierende Arthroskopie), in dessen Rahmen die Tomofix -Platte medial wieder entfernt wurde (Urk. 7/I/193/1). Der Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Urk. 7/I/194/2) und der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2015 wieder zu (laut eigener Aussage mehr als) 100 % erwerbstätig (Urk. 7/I/270/1, Urk. 7/I/278/2). 3.4

A b dem 30 . November 201 5 war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 7/I/ 290-291, Urk. 7/I/ 300 -301 ) und er begab sich im Rahmen eines Rückfalles zum Unfall vom 9. Juni 2011 wieder in ärztliche Behandlung. B ild gebend wurden eine aktivierte mediale Gonarthrose links sowie eine Gonalgie rechts nachgewiesen (Urk. 7/I/311/1). Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, berichteten am 1. September 2016 , es bestehe aktuell kein intraartikuläres Problem als Ursache der Beschwerden am linken Kniegelenk. Vielmehr würden diese am ehesten durch eine Neuralgie des Ramus

infrapatellaris ausgelöst (Urk. 7/I/345/2). Am 21. April 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Neurotomie und einer Rückkürzung des Ramus

infra pa tellaris des Nervus

saphenus im linken Knie (Urk. 7/I/379/2). 3.5

Am 13. März 2017 stürzte der Beschwerdeführer beim Treppenlaufen auf die rechte Hand (Urk. 7/IV/1) , wobei das Röntgenbild vom 1 5. März 2017 keine frischen ossären

Läsionen

zur Darstellung brachte ( Urk. 7/IV/7). Am 17. Juli 2017 berichteten die Behandler der Klinik H.___ über unklare Schmerzen am rechten Daumen (Urk. 7/IV/20/2). Im Vordergrund stünden die Schmerzen ulnar seits auf der Höhe der durchgeführten Grundgelenksarthrodese . Momentan bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Complex Regional Pain

Syndrome s (CRPS) und die neurographischen Untersuchungen lägen alle im Normbereich. Da anzunehmen sei, dass es sich am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration angeboten worden, welche dieser abgelehnt habe. Es seien keine weiteren Kontrollen vorge sehen (Urk. 7/IV/20/2). 3.6

Am 17. Juli 20 17 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___ ,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Dieser nannte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2017 als Diagnosen unklare Schmerzen am rechten Daumen ( bei Zustand nach Grundgelenksarthrodese vom 16. Mai 2008 sowie bei Zuständen nach Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse vom 19. Juni 2009 ; Unfall vom 25. Oktober 1998) und unklare Beschwerden im linken Kniegelenk ( bei Tibiavalgisationsosteotomie medial vom Mai 2013 und bilanzie render Arthroskopie des linken Kniegelenks vom Mai 2015 mit Entfernung der Tomofix -Platte ; Unfall vom 9. Juni 2011, Urk. 7/I/399/6). Dazu ergänzte er, die Funktionseinschränkungen hätten sich im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr relevant unterschieden, sodass vom medizinischen Endzustand aus zugehen sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags möglich. Auszuschliessen seien ausschliess lich stehende und gehende Arbeiten, häufiges Knien und Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelas tungen der rechten oberen Extremität (Urk. 7/I/399/6). Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung lägen weder für den rechten Daumen noch für das linke Kniegelenk vor (Urk. 7/I/399/7). Bezüglich der subjektiv starken Beschwer den sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sicher, was die Ursache der Schmerzen sei. Die behandelnden Ärzte hätten dies zumindest für die Daumen schmerzen rechts entsprechend dokumentiert (Urk. 7/I/399/6). 3.7

Am 26. Juli 2017 berichtete der seit dem 1. Juni 2016 behandelnde

e idg . dipl.

Arzt E.___ , der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome . Er kritisierte die seitens der Suva am 2 4. Juli 2017 in Aussicht gestellte Einstellung der Taggelder per 3 1. August 2017 als verfrüht und fügte an, der Kreisarzt definiere den «medizinischen Zustand» offensichtlich nach seinem Gusto (ICD-10 F32.2, Urk. 7/I/402/ 2- 3).

Am 1 0. August 2017 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. I.___ fest, das Unfallereignis vom 1 3. März 2017 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den am rechten Daumen geführt. Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk. 7/IV/24/1). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf hin ihre Leistungen für den Unfall vom 1 3. März 2017 in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2018 ein ( Urk. 7/IV/30). 3. 8

Gestützt auf die dargelegten medizinischen Unterlagen sprach d ie Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017 für die Unfälle vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % , zu . Die Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte darauf, dass ausschliesslich stehende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Flachdacharbeiter wegen der Unfallfolgen am linken Knie nicht mehr ausgeübt werden könnten. Körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, dies ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen sowie ohne häufiges Knien und Hocken respektive Begehen von Leitern und Gerüsten. Wegen der Unfallfolgen am rechten Daumen seien keine Arbeiten mit Stoss- respektive Vibrationsbe las tungen in Bezug auf die rechte obere Extremität zumutbar (Urk. 7/I/414). 4. 4.1

Im Nachgang zur Verfügung vom 2

3. August 2017 ergingen die folgenden Arzt b erichte: 4. 2

Am 10. März 2018 meldete die C.___ GmbH der Beschwerdegegnerin , d er Beschwerdeführer sei am 24. Februar 2018 im Treppenhaus gestürzt und habe sich den linken und rechten Finger sowie das linke und rechte Knie verletzt (Urk. 7/II/3). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Leistungen für die medizi nischen Behandlungen im Rahmen eines neuen Unfalles betreffend den linken Daumen und auch als Rückfall zu den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 (Urk. 7/I/440/1). Am 26. März 2018 berichteten die Behandler der Klinik H.___ , der Beschwerdeführer habe bei bekannter medialer horizon taler Meniskushinterhornläsion rechts progrediente Beschwerden. In dem zuletzt durchgeführten MRI beider Knie vom 6. Februar 2018 habe sich diese Läsion im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2013 weitgehend unverändert gezeigt (Urk. 7/I/434/1). 4.3

Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 als Diagnosen chronische Knieschmerzen links und rechts, Restbeschwerden bei Status nach Daumendistorsion links vom 24. Februar 2018 sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Daumen (Urk. 7/I/480/55 f.). Der Beschwerdeführer berichte von progressiven Schmerzen am linken Knie seit einigen Monaten. Die MRI-Bildgebung zeige keine neue Pathologie im Vergleich zum letzten MRI vom August 201 7. Aus orthopä discher Sicht könne keine chirurgische Intervention angeboten werden, welche die aktuelle Situation verbessere. Es könne lediglich eine adaptierte Schmerzthe rapie angeboten werden. Begleitend sei sicherlich eine psychologische Betreuung sinnvoll. Eine erneute Verlaufskontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/I/480/56). 4.4

Nachdem ein Rehabilitationsaufen thalt in der Rehaklinik J.___ wegen wieder holter Gewaltankündigungen und fehlender Eigeninitiative bei den Therapien nach wenigen Tagen hatte abgebrochen werden müssen (Austrittsbericht vom 2 8. September 2018, Urk. 7/I/446), begab sich der B eschwerdeführer vom 1. bis 2 6. Oktober 2018 in stationäre Behandlung in der

K.___ AG. Dort wurde im Bericht vom 5. Dezember 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt (ICD-10 F32.1, Urk. 7/I/447/1). 4. 5

Am

6. August 2019 erging das interdiszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ (Urk. 7/I/480). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen in der Konsensbeurteilung eine Gonarthrose des linken Kniegelenks, bei Zustand nach Verletzungsfolgen im August (richtig: Juni) 2011 mit nachfolgenden drei operativen Eingriffen, neurologisch jedoch ohne Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz ; im Weiteren nannten sie eine Gonalgie rechts sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Daumens (Urk. 7/I/480/8). Anderen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, etwa den

belastungsabhängige n Restbeschwerden des linken Daumens ( nach einer Distorsion am 24. Februar 2018 ) , eine r deutliche n Fehl haltung der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance bei Selbstlimi tierung, eine r Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, hochgradig aggravatorisches Verhalten ; Urk. 7/I/480/9).

Dazu führten sie aus , der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit Belastungsspitzen von zirka 15 Kilogramm in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm ausserhalb des Körperlotes, kniende und hockende Tätigkeiten, ruckartige Bewegungen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Der Beschwerdeführer solle keiner Kälte -, Nässe- , und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Spezielle Fein arbeiten, die eine Vollfunktionsfähigkeit des rechten Daumens erforderten, seien zu vermeiden. Es könne keine depressive Störung objektiviert werden; vielmehr sei von einem aggravatorischen Verhalten auszugehen , welches als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen zu qualifizieren sei. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine relevanten Störungen (Urk. 7/I/480/ 8- 10 ).

A ufgrund der orthopädischen Diagnosen seien körperlich schwere Arbeiten, wie wohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Baubereich , nicht mehr zumutbar. Dies gelte wahrscheinlich auch retrospektiv seit Juni 201 6. In einer ideal leidens adaptierten Tätigkeit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar. Es könne lediglich eine leichte Leistungsminderung von 10 % für vermehrte Pausen

anerkannt werden . Da die erheblich aggravatorischen Verhal tensauffälligkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit vorgelegen hätten, seien die früheren aktenkundigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere jene aus psychiatrischer Sicht, nicht hinreichend valide verwertbar (Urk. 7/I/480/11). 4. 6

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 4. November 2019 führte med. pract . L.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, aus, das Zumutbarkeits profil des Gutachtens der Invalidenversicherung sei gut und könne übernommen werden. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. (richtig: 17. ) Juli 2017 habe sich das Zumutbarkeitsprofil nicht erheblich verschlechtert. Laut Gutachten könne aufgrund der vermehrten Pausen eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden. Insofern sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine wesentliche Verbesserung der aktuellen Zumutbarkeit sei nicht mehr zu erwarten ( Urk. 7/I/ 482/3). 4. 7

Aufgrund der persistierenden Beschwerden unterzog sich der Beschwerdeführer

am 2 7. Mai 2020 einer Infiltrationsserie im Schmerzambulatorium des Universi tätsspitals M.___ , Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/I/536 ff.). Die Behandlerin kam in ihrem Bericht vom 9. Juni 2020 zum Schluss, dass aus ihrer Sicht mehrere Rami infrapatellaris existieren könnten, welche die beidseitigen Knies chmerzen des Beschwerdeführers erklärten. Es fänden eine erneute Abklä rung und Vorbesprechung statt (Urk. 7/I/538/2). 4. 8

Diese Berichte des M.___

unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrer Kreisärztin med. pract . L.___

( Urk. 7/I/539). Diese verneinte a m 8. März 2021 die Frage, ob allfällige Schädigungen im rechten Knie mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf dessen Fehlbelastung zufolge der unfallbedingten Schädigung am linken Knie zurückzuführen seien (Urk. 7/I/ 540/1) . Dazu führte sie in ihrer Aktenbeurteilung unter Hinweis auf die einschlägige Literatur aus, der überwie gend wahrscheinliche Zusammenhang zwischen der Problematik des linken und des rechten Kniegelenks könne nicht sicher hergestellt werden (Urk. 7/I/540/2).

Die Frage, ob die Berichte des M.___

auf eine Verschlechterung der unfallbedingten Folgen am linken Knie und am rechten Daumen im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. (richtig: 17.) Juli 2017 hinwiesen , beantwortete sie eben falls abschlägig . In den Berichten seien die bekannten chronischen Schmerzen beschrieben worden. Eine wesentliche Veränderung der Beschwerden im Vergleich zum Gutachten der Invalidenversicherung oder der kreisärztlichen Untersuchung von 2017 l asse sich nicht erkennen. Sowohl bei der kreisärztlichen Untersuchung von 2017 als auch im Gutachten von 2019 seien bei anamnes ti schen Angaben starke invalidisierende Schmerzen und starke Funktionsein schränkungen dokumentiert worden (Urk. 7/I/540/2 f.). In den (teilweise unleser lichen) Berichten des Schmerzambulatoriums des M.___ von Mai bis Juni 2020 ( Urk. 7/1/521-522) und im Notfallbericht des Spitals N.___ vom 4. Mai 2020 ( Urk. 7/I/51 9) sei die gleiche, schon seit Jahren bestehende Schmerzproblematik beschrieben.

Es ergebe sich keine Verschlechterung der Problematik des linken Kniegelenks und des rechten Daumens im Vergleich mit dem Gutachten der Invalidenver sicherung und der kreisärztlichen Untersuchung von 201 7. Im Vergleich zum Gutachten der Invalidenversicherung, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Schmerzintensität durch den Beschwerdeführer, seien die aktuellen Beschwerden etwas weniger ausgeprägt (Urk. 7/I/540/3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin legte korrekt dar, dass mit Blick auf die vorliegende Rentenrevision einzig die Unfälle vom 25. Oktober 1998 sowie vom 9. Juni 2011, welche den rechten Daumen sowie das linke Knie betrafen, massgebend sind (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.7) . Betreffend die Kniebeschwerden rechts hielt der Kreisarzt bereits anlässlich seiner Untersuchung vom 18. November 2014 fest, dass diese nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 2011 stünden (Urk. 7/I/244/5). Dies bestätigte die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 unter Berücksichtigung der seither stattgehabten Ereignisse . Sie wies dabei in überzeugender Weise darauf hin, dass die Verände rungen im rechten Innenmeniskus degenerativer Natur sind und ein Zusammen hang zwischen den Kniebeschwerden rechts zu jenen links nicht sicher hergestellt werden könne (Urk. 7/I/540/1 ff.). Abweichende medizinische Einschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen.

Betreffend die Beschwerden am

- beim Ereignis vom 2 4. Februar 2018 verletzten - linken Daumen gelangte die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 4. November 2019 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (Urk. 7/II/163/1) . Dar aufhin stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Schreiben vom 27. November 2019 ab 2. Dezember 2019 ein mit der Begründung, der Zustand ,

wie er sich ohne Unfall vom 2 4. Februar 2018 dargestellt hätte , sei späte ste ns seit dem 2 4. Mai 2018 erreicht

(Urk. 7/II/172) . Gegen diesen formlos mitgeteilten Entscheid oppo nierte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer innert Jahresfrist nicht (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 4.1 ) . Insbeson dere wandte er sich in seiner Einsprache vom 27. Januar 2020 ausdrücklich nur gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2019 betreffend Rentenrevision ( Urk. 7/I/503) und machte in der Einspracheergänzung vom 3 0. Juni 2020 zwar eine Verschlechterung am linken Daumen geltend (Urk. 7/I/520), beschwerde weise bestritt er die diesbezügliche Verneinung der Unfallkausalität und der weiteren Leistungspflicht nicht ( Urk. 1 ). Vor diesem Hintergrund hat d as Schrei ben der Beschwerdegegnerin betreffend die folgenlose Erledigung des Ereignisses vom 2 4. Februar 2018 rechtliche Wirksamkeit erlangt , wie wenn e s zulässiger weise im Rahmen von Art.

51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).

Betreffend die Beschwerden am linken Daumen und dem rechten Knie hat es damit sein Bewenden.

Zudem verneinte die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 in ihrer Verfügung vom 23. August 2017 rechtskräftig (Urk. 7/1/414/3).

In Bezug auf die im Nachgang zum Aufenthalt in der K.___ im Oktober 2018 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

- welche der praktische Arzt E.___ sogar als schwer fasste (vor stehend E. 3.7) - ist festzuhalten, dass es sich b ei den späteren Unfallereignissen vom 13. März 2017 (Sturz beim Treppenlaufen auf die rechte Hand mit nachfol genden Schmerzen am rechten Daumen, Urk. 7/IV/1, Urk. 7/IV/20/1), vom 31. Oktober 2017 (Sturz/Abrutschen beim Laufen auf der Gerüsttreppe, Verlet zung des rechten und linken Knies sowie des rechten Daumens, Urk. 7/V/1/2), vom 24. Februar 2018 (Sturz im Treppenhaus, Verletzung des rechten und linken Daumens sowie des rechten und linken Knies, Urk. 7/II/3) zweifelsfrei und unbe strittenermassen um leichte Unfälle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung handelt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3, U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2, 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebens erfahrung , aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne auf wendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Nach dem Gesagten ist damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers und den besagten Unfällen ohne Weiteres zu verneinen , was unbestritten blieb . 5.2

Der Be schwerdeführer bringt mit Bezug auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes vor, die Schmerzproblematik am linken Knie habe zugenommen. Durch die Intensivierung derselben sei es zu einer zunehmenden Leistungseinschränkung gekommen, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerz problematik am rechten Daumen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).

Das MEDAS-Gutachten erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1. 4

vorstehend) . Die Gutachter legten überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gonarthrose des linken Kniegelenks, der Gonalgie rechts sowie des chronischen Schmerzsyndroms des rechten Daumens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und er dadurch seine bisherige Tätig keit im Baubereich nicht mehr ausüben kann (Urk . 7/I/480/ 8

f. und 11). Hingegen erachteten sie aus orthopädischer Sicht mit überzeugender Begründung eine körperlich angepasste Tätigkeit , ganztägig ausgeführt, mit einer dabei leichten Leistungsminderung im Umfang von maximal 10 % für allfällige vermehrte Pausen , f ür zumutbar (Urk. 7/I/480/8 f.) . D ies erweist sich mit Blick auf die Ausführungen des begutachtenden Orthopäden als plausibel , der am rechten Daumen ausser der Arthrodese im Grundgelenk kein en wesentliche n Befund zu objektivier en vermochte . Weiter sprach er von pathologischen Veränderungen des linken Kniegelenk s . Der Beschwerdeführer war aber immerhin in der Lage, das Kniegelenk auf der Liege voll zu strecken , und auch im Sitzen konnte er das linke Knie über 90 Grad beugen. Ausserdem

objektivierte der Gutachter eine seitengleiche Muskulatur, welche nicht auf eine Schonung hinwies (Urk. 7/I/480/102).

Angesichts dieser geringen somatischen Befunde leuchtet die Schlussfolgerung des orthopädischen Gutachters ein, wonach der Beschwerdeführer in einer – näher definierten – leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit aufweis e (Urk. 7/I/480/9 und 103). Ob es sich bei der im MEDAS-Gutachten festgehaltene n , um 10 % reduzierte n Leistungsfähigkeit

im Vergleich zur rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG handelt , oder ob es sich lediglich um eine – im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche –

andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), kann vorliegend dahingestellt bleiben , wie sich aus dem Folgenden ergibt . Immerhin ist anzumerken, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung de s MEDAS-Gutachtens auch degenerative, mithin unfallfremde Beschwerden, wie die Gonalgie rechts berücksichtigte (Urk. 7/I/480/8).

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er keine 100%ige, sondern nurmehr

eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aufweist und damit ein Revisionsgrund gegeben wäre , würde sich am Ergebnis nichts ändern . 6. 6.1

Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes können praxisgemäss im Revisionsver fahren alle Element e der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 und vorstehend E. 1.3 ). Im Folgenden ist daher – ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen

– ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6.2

Zunächst ist festzuhalten, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2, 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer daher darauf verweist, die Invalidenversicherung gehe in ihrer Verfügung vom 7. September 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 79'654.-- aus (Urk. 1 S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Anlässlich der Verfügung vom 23. August 2017 ermittelte die Beschwerdegeg nerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 , TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer damals in das Kompetenz niveau 2 einreihte, weil er – zwar erst nach dem Unfall – eine eigene GmbH gegründet hatte und damit möglicherweise ein höheres Einkommen generiert hätte als mit Temporärarbeit . So errechnete sie ein Valideneink ommen von Fr. 74'508.-- (Urk. 7/I/414/3). 6.3

D er Beschwerdeführer hat keine B erufsa usbildung abgeschlossen (Urk. 7/I/146/1) und führte vorwiegend temporäre Tätigkeiten im Baubereich au s , wie beispiels weise bei der D.___ AG und bei der A.___ GmbH (Urk. 7/I/480/ 93, Urk. 7/I/238/2). Unter Berücksichtigung der seit August beziehungsweise Oktober 2017 angeblich innegehabten 100%igen Anstellung ( Urk. 7/II/3, Urk. 7/V/1-2)

in der C.___ AG ist davon auszugehen, dass er die früheren Tätigkeiten zu Gunsten seines eigenen , bereits im Jahr 2012 gegründeten Betriebes aufge geben hätte.

Aus den beigezogenen IK- Auszügen geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer geführte C.___ GmbH Fr. 42'600.-- (2013) und Fr. 18'000.-- (2014 und 2015; vgl. IK Auszüge vom 2 0. August 2018 und 1 8. November 2019, Urk. 10/2 3 ) abgerechnet hat. Für die folgenden Jahre sind indes keine Einkom men mehr verzeichnet, was im Einklang steht mit der Aussage des Beschwerde führers am 1 6. April 2019 gegenüber dem begutachtenden Psychiater der MEDAS, er habe bis 2015 gearbeitet ( Urk. 8/104/70). Dies steht jedoch im Wider spruch zu den Angaben in den Unfallmeldungen, wonach der Beschwerdeführer noch im Jahr 2018 in seiner C.___ GmbH zu 100 % tätig gewesen sein soll.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers während der Jahre bis zum allfälligen Revisionszeitpunkt im Jahr 201 9. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, das massgebende Vali deneinkommen gestützt auf die LSE festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.3.2).

Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person über besondere Fertig keiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Solche sieht die Beschwerdegegnerin vor allem in der potentiell erfolgreichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3).

Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die C.___ GmbH am 21. März 2012 g egründet hatte und diese am 12. Februar 2019 infolge Konkurses aufgelöst wurde ( Urk. 9) . Der Beschwerdeführer selbst hatte anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 ausgeführt, grundsätzlich sei es seine Idee gewesen, die C.___

GmbH sukzessive auszubauen. Es sei sein Ziel gewesen, irgendwann derart viele Aufträge zu haben, dass er zu 100 % in seiner eigenen Gesellschaft hätte arbeiten können (Urk. 7/I/238/2). Diese Aussagen erweisen sich zum einen als sehr vage. Zum anderen erklärte er auch,

er habe

weder einen genauen Zeitraum für den Ausbau der Gesellschaft noch einen Businessplan erstellt. E r konnte auch nicht sagen, ob es ihm tatsächlich gelungen wäre, zu 100 % bei der C.___

GmbH tätig zu sein (Urk. 7/I/238/2). Die Bilanz der C.___

GmbH wies zudem bereits per 31. Dezember 2013 einen Verlust auf (Urk.

7/I/ 255/9). Obschon der Beschwerdeführer gemäss den aufliegenden Unfallmeldungen (etwa Urk. 7/II/3, Urk. 7/V/1-2) seit August oder Oktober 2017 zu 100 % bei der C.___ GmbH gearbeitet haben soll, wurden gemäss IK-Auszug seit 2016 keine Einkommen mehr

verabgabt ( Urk. 1 0/ 2 ).

Von einer erfolgreichen Selbständigkeit, welche die Anwendung von Kompetenz niveau 2 rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis) , kann unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der unbelegten Einkommenslage im eigenen Betrieb nicht die Rede sein. Daher ist für die Ermittlung des Valideneinkommens das Kompetenz niveau 1 heranzuziehen.

Damit beträgt das jährliche E ink ommen Fr. 66'096.-- (Fr. 5'508.-- x 12, LSE 2016 TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 41-43 [Baugewerbe]). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsarbeitszeit im Baugewerbe von 41.3

Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2019 (Bundesamt für Statis tik, T39, Männer) ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'463.-- (Fr. 66'096.-- / 40 x 41.3 / 2239 Punkte [2016] x 2279 Punkte [2019]).

6. 4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invaliden einkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, können nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

Da die Einkommenssituation des Beschwerdeführer s

seit 2015 nicht hinreichend aktenkundig ist ( Urk. 10 /1-3, vgl. vorstehend E. 6.3) , rechtfertigt sich, auch für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne der LSE 2016 heranzuziehen . Allein d as von der Be schwerdegegnerin angeführte handwerkliche Geschick des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3) vermag das Abstellen auf Kompetenzniveau 2 nicht zu rechtfertigen . Denn gemäss dem Belastungsprofil des MEDAS-Gutachtens sind insbesondere die bisherigen schweren Arbeiten auf dem Bau, in denen der Beschwerdeführer sein e handwerkliche n

Fähigkeiten einsetzen konnte , nicht mehr möglich (Urk. 7/I/480/11). Daher ist bei der Bestimmung des Invali deneinkommens auf das Total aller Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 abzu stellen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden in allen Wirtschaftsabteilungen sowie an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Jahrese inkommen von Fr. 67'997.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 x 2279) respektive von Fr. 61'197.-

- unter Berücksicht ig ung der ärztlicherseits disku tierte n Leistungsminderung von maximal 10 % für vermehrte Pausen bei einer ganztägigen Ausführung (Fr. 67'997.-- x 0.9 ; vgl. dagegen: Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom

19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen ). Für weitere Abzüge von diesem Durchschnittslohn besteht bei dieser Sachlage kein Anlass , was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte . 6. 5

Wird das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber gestellt , resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 8'266.--

( Fr. 69'463.-- ./. Fr. 61'197.--) , was einen Invaliditätsgrad von gerundet 12 % ergibt ( zum Runden: BGE 130 V 121). Damit liegt keine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D ie

den hier zu beurteilende n

Rückfällen zu Grunde liegenden Unf älle haben sich

in den Jahren 1998 und 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 1. 3

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

Bei den prozentgenauen Renten nach UVG wird eine erhebliche Änderung ange nommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_ 475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.3.3.2). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) , ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 9. Juni 2011 sowie 13. März 2017 sei rechtskräftig verneint worden. Auch mit Bezug auf die weiteren aktenkundigen Unfälle sei ein solcher Kausalzusammenhang nicht gegeben. Ferner seien die Unfälle vom 1 3. März und 3 1. Oktober 2017 sowie vom 2 4. Februar 2018 folgenlos abgeschlossen worden. Massgebend mit Blick auf die Rentenrevision seien allein die Unfälle vom 25. Ok tober 1998 und 9. Juni 2011, welche das linke Knie respektive den rechten Daumen betroffen hätten. Die erhobenen Befunde sowie das MEDAS-Gutachten liessen keine relevante Verschlechterung erkennen. Somit sei kein Revisionsgrund gegeben. Selbst wenn die Zumutbarkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter als erhebliche Veränderung der Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes gedeutet würde, ergebe sich keine höhere Rente. Es wäre unabhängig von der seinerzeitigen Berechnung ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Für das Invalideneinkommen seien die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE), Kompetenzniveau 2, heranzuziehen. Aufgrund der MEDAS-Beurteilung könne eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden (S. 6). Weitere lohnsenkende Faktoren seien nicht ersichtlich. Für das Validenein kommen sei ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Bei einer Leistungs minderung von maximal 10 % aufgrund vermehrter Pausen resultiere eine Erwerbseinbusse von 14 %. Somit liege keine erhebliche Veränderung vor, weshalb es bei der laufenden Rente (von 13 % ) bleibe (S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , seine Schmerzproblematik im linken Knie habe zugenommen. Durch diese Inten sivierung und auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerzen am rechten Daumen sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Pensum auszugehen. Früher sei die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergeben habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ergebe sich ein Invaliditäts grad von 22 % respektive 24 % (S. 5) . Bei der Berechnung des Invalidenein kommens sei nicht das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, da er in einer ange passten Tätigkeit überhaupt keine Erfahrungen und Fähigkeiten auszuweisen habe und ihm das erforderliche « know

how » und der notwendige Sachverstand fehl t e n (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der Festsetzung des Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 7/I/414) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, die zu eine r erheblichen Änderung des Inva liditätsgrad es führt. 3. 3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 ( Urk. 7/I/413) lag die folgende Sachlage zugrunde: 3.2

Beim Unfall a m 23. Oktober 1998 verletzte sich der Beschwerdeführer am rech ten Daumen (Urk. 7/ III b /3). Aufgrund des diagnostizierten Distorsionstraumas links (richtig: rechts) mit dorso -volarer und radialer Instabilität wurde am 3 0 . Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine tempo räre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks du rchgeführt (Urk. 7/ III b /6). Am 16. Mai 2008 folgte aufgrund einer posttraumatischen Grundgelenksarthrose des rechten Daumengelenks sowie einer subkapitalen metakarpalen V-Köpfchen fraktur rechts eine erneute Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks (Urk. 7/ III a /40/1). Das Osteosynthesematerial wurde am 19. Juni 2009 operativ entfernt, wobei auch eine Tenolyse erfolgte (Urk. 7/ IIIa /45/1). 3.3

Am 9. Juni 2011 rutschte der Beschwerdeführer von einer Leiter aus (Urk. 7/I/1). Das am 17. August 2011 erstellte MRI wies eine komplexe Läsion des linken Innenmeniskus- Hinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion sowie einen Reizerguss im Kniegelenk aus (Urk. 7/I/14). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. August 2011 einer Knie gelenksarthroskopie links mit partieller medialer Meniskektomie im Hinterhorn bereich sowie einer Plicaresektion (Urk. 7/I/19/1). Bei persistierende n Kniebe schwerden (Urk. 7/I/43/1) wurden eine medial betonte posttraumatische Gonarth rose i m linken Knie bei einer Chondropathie Grad II femorotibial medial sowie eine Varusbeinachse diagnostiziert ; a m 16. Mai 2013 erfolgte deswegen eine erneute Arthroskopie des linken Knies, eine Nachresektion des medialen Meniskus sowie eine Tibiakopfvalgisationsosteotomie (Urk. 7/I/135/1). Aufgrund der nach wie vor anhaltenden Knieschmerzen erfolgte schliesslich am 2. Mai 2014 ein weiterer Eingriff (bilanzierende Arthroskopie), in dessen Rahmen die Tomofix -Platte medial wieder entfernt wurde (Urk. 7/I/193/1). Der Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Urk. 7/I/194/2) und der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2015 wieder zu (laut eigener Aussage mehr als) 100 % erwerbstätig (Urk. 7/I/270/1, Urk. 7/I/278/2). 3.4

A b dem 30 . November 201 5 war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 7/I/ 290-291, Urk. 7/I/ 300 -301 ) und er begab sich im Rahmen eines Rückfalles zum Unfall vom 9. Juni 2011 wieder in ärztliche Behandlung. B ild gebend wurden eine aktivierte mediale Gonarthrose links sowie eine Gonalgie rechts nachgewiesen (Urk. 7/I/311/1). Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, berichteten am 1. September 2016 , es bestehe aktuell kein intraartikuläres Problem als Ursache der Beschwerden am linken Kniegelenk. Vielmehr würden diese am ehesten durch eine Neuralgie des Ramus

infrapatellaris ausgelöst (Urk. 7/I/345/2). Am 21. April 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Neurotomie und einer Rückkürzung des Ramus

infra pa tellaris des Nervus

saphenus im linken Knie (Urk. 7/I/379/2). 3.5

Am 13. März 2017 stürzte der Beschwerdeführer beim Treppenlaufen auf die rechte Hand (Urk. 7/IV/1) , wobei das Röntgenbild vom 1 5. März 2017 keine frischen ossären

Läsionen

zur Darstellung brachte ( Urk. 7/IV/7). Am 17. Juli 2017 berichteten die Behandler der Klinik H.___ über unklare Schmerzen am rechten Daumen (Urk. 7/IV/20/2). Im Vordergrund stünden die Schmerzen ulnar seits auf der Höhe der durchgeführten Grundgelenksarthrodese . Momentan bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Complex Regional Pain

Syndrome s (CRPS) und die neurographischen Untersuchungen lägen alle im Normbereich. Da anzunehmen sei, dass es sich am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration angeboten worden, welche dieser abgelehnt habe. Es seien keine weiteren Kontrollen vorge sehen (Urk. 7/IV/20/2). 3.6

Am 17. Juli 20 17 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___ ,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Dieser nannte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2017 als Diagnosen unklare Schmerzen am rechten Daumen ( bei Zustand nach Grundgelenksarthrodese vom 16. Mai 2008 sowie bei Zuständen nach Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse vom 19. Juni 2009 ; Unfall vom 25. Oktober 1998) und unklare Beschwerden im linken Kniegelenk ( bei Tibiavalgisationsosteotomie medial vom Mai 2013 und bilanzie render Arthroskopie des linken Kniegelenks vom Mai 2015 mit Entfernung der Tomofix -Platte ; Unfall vom 9. Juni 2011, Urk. 7/I/399/6). Dazu ergänzte er, die Funktionseinschränkungen hätten sich im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr relevant unterschieden, sodass vom medizinischen Endzustand aus zugehen sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags möglich. Auszuschliessen seien ausschliess lich stehende und gehende Arbeiten, häufiges Knien und Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelas tungen der rechten oberen Extremität (Urk. 7/I/399/6). Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung lägen weder für den rechten Daumen noch für das linke Kniegelenk vor (Urk. 7/I/399/7). Bezüglich der subjektiv starken Beschwer den sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sicher, was die Ursache der Schmerzen sei. Die behandelnden Ärzte hätten dies zumindest für die Daumen schmerzen rechts entsprechend dokumentiert (Urk. 7/I/399/6). 3.7

Am 26. Juli 2017 berichtete der seit dem 1. Juni 2016 behandelnde

e idg . dipl.

Arzt E.___ , der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome . Er kritisierte die seitens der Suva am 2 4. Juli 2017 in Aussicht gestellte Einstellung der Taggelder per 3 1. August 2017 als verfrüht und fügte an, der Kreisarzt definiere den «medizinischen Zustand» offensichtlich nach seinem Gusto (ICD-10 F32.2, Urk. 7/I/402/ 2- 3).

Am 1 0. August 2017 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. I.___ fest, das Unfallereignis vom 1 3. März 2017 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den am rechten Daumen geführt. Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk. 7/IV/24/1). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf hin ihre Leistungen für den Unfall vom 1 3. März 2017 in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2018 ein ( Urk. 7/IV/30). 3. 8

Gestützt auf die dargelegten medizinischen Unterlagen sprach d ie Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017 für die Unfälle vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % , zu . Die Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte darauf, dass ausschliesslich stehende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Flachdacharbeiter wegen der Unfallfolgen am linken Knie nicht mehr ausgeübt werden könnten. Körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, dies ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen sowie ohne häufiges Knien und Hocken respektive Begehen von Leitern und Gerüsten. Wegen der Unfallfolgen am rechten Daumen seien keine Arbeiten mit Stoss- respektive Vibrationsbe las tungen in Bezug auf die rechte obere Extremität zumutbar (Urk. 7/I/414). 4.

E. 1.3 Ab dem 1. April 2015 nahm der Versicherte eine Arbeit zu 100 % in der Galva nik-Werkstatt der D.___ AG

auf ( Urk. 7/I/270/1 , Urk. 7/I/278/2 ). Ab November 2015 begab er sich im Rahmen eines Rückfalles

wege n der beim Unfall im Jahr 2011 zugezogenen Knieverletzung wieder in ärztliche Behandlung und es wurde ihm erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/I/291, Urk. 7/I/338/2). Die D.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 29. März 2016 auf den 31. Mai 2016 (Urk. 7/I/320/2). Am 2 1 . April 2017 erfolgte eine weitere Operation am linken Knie (Urk. 7/I/378 /2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2015 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 zu (Urk. 7/I/289).

E. 1.4 Am 13. März 2017 stürzte der Versicherte beim Treppensteigen auf die rechte Hand (Urk. 7/ IV/1) und litt fortan an persistierende n Schmerzen im

bereits operativ versorgten rechten Daumen (Urk. 7/IV/7, Urk. 7/IV/ 19- 20) .

E. 1.5 Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/I/399) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2017 aufgrund der Unfälle aus den Jahren 1998 und 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 517.50 ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung verneinte sie gleichermassen wie ihre Leistungspflicht in Bezug auf psychische Beschwer den, dies mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum mittelschweren Unfallereignis (Urk. 7/I/413; vgl. dazu den Bericht vom 26. Juli 2017 des seit Juni 2016 behandelnden eidg . dipl. Arzt E.___, Praktischer Arzt, betreffend eine schwere depressive Episode [Urk. 7/I/402/3]).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.

E. 1.8 Am 6. August 2019 er ging das von der Invalidenversicherung angeordnete poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/I/480 /1-2 ). Am

4. November 2019 nahm die Kreisärztin dazu Stellung (Urk. 7/ I/482/3).

Mit Schreiben vom 27. November 2019 kündigte die Suva die Einstellung ihre r Leistungen aus den beiden Rückf ä llen zu den Unfälle n

aus den Jahren 1998 und 2011 per 1. Dezember 2019 an (Urk. 7/I/487 / 2 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit, dass die bisherige Rente von 13 % nicht revidiert werde , da die Erheblichkeit für eine Rentenanpassung nicht erreicht werde (Urk. 7/ I / 496 ) . Dagegen erhob d er Versicherte am 27. Januar 2020 Einsprache ,

die er am 30. Juni 2020 ergänzte , und reichte weitere Arztb erichte ein (Urk. 7/I/503, Urk. 7/I/520 -522 ). Am 8. März 2021 nahm die Kreisärztin nochmals Stellung (Urk. 7/I/540). Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab

(Urk. 7/I/541 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2021 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % eine entsprechende Rente des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 mitgeteilt (Urk. 8).

Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen de n Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 betreffend die C.___ GmbH als Urk.

E. 4 vo n Kosovo in die Schweiz ein ( Urk . 7/I/480/4 ). Nach dem 10. Schuljahr begann er ein Bet riebspraktikum bei der Stadt Y.___ , welches er nicht beendete ( Urk . 7/I/146/1, Urk. 7/I/480/70 ). Seit dem

19. Oktober 1 998 war er bei der Personalvermittlung Z.___ AG als Hilfs arbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

25. Oktober 1998 verletzte s ich der Versicherte beim Tischf ussballspielen am rechten Dau men (Urk. 7/ III b /3 -4 ). I n der Folge wurde n a m 30. Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine temporäre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks vorge nommen (Urk. 7/ III b /6) und 2001 erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der Daumenf raktur (Urk.

7/I / 378 S . 2) .

Die Suva übernahm laut Mitteilung vom 2 9. November 2007 weitere Leistungen im Rahmen eines Rückfalles ( Urk. 7/ IIIa /2, vgl. auch Urk. 7/ IIIa /73).

E. 4.1 Im Nachgang zur Verfügung vom 2

3. August 2017 ergingen die folgenden Arzt b erichte: 4. 2

Am 10. März 2018 meldete die C.___ GmbH der Beschwerdegegnerin , d er Beschwerdeführer sei am 24. Februar 2018 im Treppenhaus gestürzt und habe sich den linken und rechten Finger sowie das linke und rechte Knie verletzt (Urk. 7/II/3). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Leistungen für die medizi nischen Behandlungen im Rahmen eines neuen Unfalles betreffend den linken Daumen und auch als Rückfall zu den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 (Urk. 7/I/440/1). Am 26. März 2018 berichteten die Behandler der Klinik H.___ , der Beschwerdeführer habe bei bekannter medialer horizon taler Meniskushinterhornläsion rechts progrediente Beschwerden. In dem zuletzt durchgeführten MRI beider Knie vom 6. Februar 2018 habe sich diese Läsion im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2013 weitgehend unverändert gezeigt (Urk. 7/I/434/1).

E. 4.3 Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 als Diagnosen chronische Knieschmerzen links und rechts, Restbeschwerden bei Status nach Daumendistorsion links vom 24. Februar 2018 sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Daumen (Urk. 7/I/480/55 f.). Der Beschwerdeführer berichte von progressiven Schmerzen am linken Knie seit einigen Monaten. Die MRI-Bildgebung zeige keine neue Pathologie im Vergleich zum letzten MRI vom August 201 7. Aus orthopä discher Sicht könne keine chirurgische Intervention angeboten werden, welche die aktuelle Situation verbessere. Es könne lediglich eine adaptierte Schmerzthe rapie angeboten werden. Begleitend sei sicherlich eine psychologische Betreuung sinnvoll. Eine erneute Verlaufskontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/I/480/56).

E. 4.4 Nachdem ein Rehabilitationsaufen thalt in der Rehaklinik J.___ wegen wieder holter Gewaltankündigungen und fehlender Eigeninitiative bei den Therapien nach wenigen Tagen hatte abgebrochen werden müssen (Austrittsbericht vom 2 8. September 2018, Urk. 7/I/446), begab sich der B eschwerdeführer vom 1. bis 2 6. Oktober 2018 in stationäre Behandlung in der

K.___ AG. Dort wurde im Bericht vom 5. Dezember 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt (ICD-10 F32.1, Urk. 7/I/447/1). 4. 5

Am

6. August 2019 erging das interdiszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ (Urk. 7/I/480). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen in der Konsensbeurteilung eine Gonarthrose des linken Kniegelenks, bei Zustand nach Verletzungsfolgen im August (richtig: Juni) 2011 mit nachfolgenden drei operativen Eingriffen, neurologisch jedoch ohne Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz ; im Weiteren nannten sie eine Gonalgie rechts sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Daumens (Urk. 7/I/480/8). Anderen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, etwa den

belastungsabhängige n Restbeschwerden des linken Daumens ( nach einer Distorsion am 24. Februar 2018 ) , eine r deutliche n Fehl haltung der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance bei Selbstlimi tierung, eine r Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, hochgradig aggravatorisches Verhalten ; Urk. 7/I/480/9).

Dazu führten sie aus , der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit Belastungsspitzen von zirka 15 Kilogramm in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm ausserhalb des Körperlotes, kniende und hockende Tätigkeiten, ruckartige Bewegungen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Der Beschwerdeführer solle keiner Kälte -, Nässe- , und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Spezielle Fein arbeiten, die eine Vollfunktionsfähigkeit des rechten Daumens erforderten, seien zu vermeiden. Es könne keine depressive Störung objektiviert werden; vielmehr sei von einem aggravatorischen Verhalten auszugehen , welches als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen zu qualifizieren sei. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine relevanten Störungen (Urk. 7/I/480/ 8-

E. 6 Gemäss Schadenmeldung vom 7. November 2017 arbeitete der Versicherte seit dem 3 0. Oktober 2017 (vgl. indes die Angabe in der Schadenmeldung vom 10. März 2018 mit Datum der Anstellung am 1. August 2017, Urk. 7/II/3) zu 100 % bei der von ihm geführten C.___ GmbH, als er am 31. Oktober 2017 beim Laufen auf einer Gerüsttreppe abrutschte und sich nach eigenen Angaben je eine Schwellung im rechten und linken Meniskus zuzog (Urk. 7/V/1 2). Ab dem 1. November 2017 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/V/34). Die Suva verneinte am 20. Februar 2018 ihre Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhang s der Kniebeschwerden zum gemeldeten Ereignis (Urk. 7/V/35).

Mit Schreiben vom 1. März 2018 schloss sie auch den Unfall vom 13. März 2017 folgenlos ab, da es sich bloss um eine vorübergehende Verschlimmerung mit Bezug auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1998 gehandelt habe (Urk. 7/IV/30, Urk. 7/IV/24/1).

1.

E. 6.1 Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes können praxisgemäss im Revisionsver fahren alle Element e der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 und vorstehend E. 1.3 ). Im Folgenden ist daher – ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen

– ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2, 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer daher darauf verweist, die Invalidenversicherung gehe in ihrer Verfügung vom 7. September 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 79'654.-- aus (Urk. 1 S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Anlässlich der Verfügung vom 23. August 2017 ermittelte die Beschwerdegeg nerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 , TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer damals in das Kompetenz niveau 2 einreihte, weil er – zwar erst nach dem Unfall – eine eigene GmbH gegründet hatte und damit möglicherweise ein höheres Einkommen generiert hätte als mit Temporärarbeit . So errechnete sie ein Valideneink ommen von Fr. 74'508.-- (Urk. 7/I/414/3).

E. 6.3 D er Beschwerdeführer hat keine B erufsa usbildung abgeschlossen (Urk. 7/I/146/1) und führte vorwiegend temporäre Tätigkeiten im Baubereich au s , wie beispiels weise bei der D.___ AG und bei der A.___ GmbH (Urk. 7/I/480/ 93, Urk. 7/I/238/2). Unter Berücksichtigung der seit August beziehungsweise Oktober 2017 angeblich innegehabten 100%igen Anstellung ( Urk. 7/II/3, Urk. 7/V/1-2)

in der C.___ AG ist davon auszugehen, dass er die früheren Tätigkeiten zu Gunsten seines eigenen , bereits im Jahr 2012 gegründeten Betriebes aufge geben hätte.

Aus den beigezogenen IK- Auszügen geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer geführte C.___ GmbH Fr. 42'600.-- (2013) und Fr. 18'000.-- (2014 und 2015; vgl. IK Auszüge vom 2 0. August 2018 und 1 8. November 2019, Urk. 10/2 3 ) abgerechnet hat. Für die folgenden Jahre sind indes keine Einkom men mehr verzeichnet, was im Einklang steht mit der Aussage des Beschwerde führers am 1 6. April 2019 gegenüber dem begutachtenden Psychiater der MEDAS, er habe bis 2015 gearbeitet ( Urk. 8/104/70). Dies steht jedoch im Wider spruch zu den Angaben in den Unfallmeldungen, wonach der Beschwerdeführer noch im Jahr 2018 in seiner C.___ GmbH zu 100 % tätig gewesen sein soll.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers während der Jahre bis zum allfälligen Revisionszeitpunkt im Jahr 201 9. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, das massgebende Vali deneinkommen gestützt auf die LSE festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.3.2).

Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person über besondere Fertig keiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Solche sieht die Beschwerdegegnerin vor allem in der potentiell erfolgreichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3).

Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die C.___ GmbH am 21. März 2012 g egründet hatte und diese am 12. Februar 2019 infolge Konkurses aufgelöst wurde ( Urk. 9) . Der Beschwerdeführer selbst hatte anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 ausgeführt, grundsätzlich sei es seine Idee gewesen, die C.___

GmbH sukzessive auszubauen. Es sei sein Ziel gewesen, irgendwann derart viele Aufträge zu haben, dass er zu 100 % in seiner eigenen Gesellschaft hätte arbeiten können (Urk. 7/I/238/2). Diese Aussagen erweisen sich zum einen als sehr vage. Zum anderen erklärte er auch,

er habe

weder einen genauen Zeitraum für den Ausbau der Gesellschaft noch einen Businessplan erstellt. E r konnte auch nicht sagen, ob es ihm tatsächlich gelungen wäre, zu 100 % bei der C.___

GmbH tätig zu sein (Urk. 7/I/238/2). Die Bilanz der C.___

GmbH wies zudem bereits per 31. Dezember 2013 einen Verlust auf (Urk.

7/I/ 255/9). Obschon der Beschwerdeführer gemäss den aufliegenden Unfallmeldungen (etwa Urk. 7/II/3, Urk. 7/V/1-2) seit August oder Oktober 2017 zu 100 % bei der C.___ GmbH gearbeitet haben soll, wurden gemäss IK-Auszug seit 2016 keine Einkommen mehr

verabgabt ( Urk. 1 0/ 2 ).

Von einer erfolgreichen Selbständigkeit, welche die Anwendung von Kompetenz niveau 2 rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis) , kann unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der unbelegten Einkommenslage im eigenen Betrieb nicht die Rede sein. Daher ist für die Ermittlung des Valideneinkommens das Kompetenz niveau 1 heranzuziehen.

Damit beträgt das jährliche E ink ommen Fr. 66'096.-- (Fr. 5'508.-- x 12, LSE 2016 TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 41-43 [Baugewerbe]). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsarbeitszeit im Baugewerbe von 41.3

Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2019 (Bundesamt für Statis tik, T39, Männer) ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'463.-- (Fr. 66'096.-- / 40 x 41.3 / 2239 Punkte [2016] x 2279 Punkte [2019]).

6. 4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invaliden einkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, können nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

Da die Einkommenssituation des Beschwerdeführer s

seit 2015 nicht hinreichend aktenkundig ist ( Urk.

E. 7 Am 10. März 2018 liess der Versicherte wiederum als Angestellter der C.___ GmbH einen weiteren Unfall vom 24. Februar 2018 melden ;

er sei im Treppenhaus gestürzt

und habe sich eine Schürfung am rechten Finger, eine Quetschung am linken Finger und eine Schwellung an beiden Knien zuge zogen (Urk. 7/II/3). D ie Suva stellte ihre zunächst erbrachten Leistungen mit Mitteilung vom

25. April 2018 per 2. Mai 2018 ein (Urk. 7/II/ 19- 20) , überdachte diese Auffassung jedoch im Schreiben vom 2 1. August 2018 ( Urk. 7/II/63) und richtete in der Folge weitere Leistungen aus; s ie behandelte die Beschwerden am linken Knie als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 2011 und die Beschwerden am rechten Daumen als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 199 8. Betreffend den linken Daumen erbrachte sie sodann weitere Leistungen im Rahmen des Unfalles vom 24. Februar 2018 (Urk. 7/I/ 440/1 ).

E. 9 und die Aus züge aus dem individuellen Konto des Versicherten aus den Akten des parallel laufenden Verfahrens IV.2020.00685 (dort Urk. 7 / 19 , Urk. 7 /81, Urk. 7 /107) als Urk.

1 0/1-3

zu den Akten. 3.

Die IV -Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. September 2020 einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers . Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV. 2020.00685 bildet, wird

eben falls mit Urteil des heutigen Datums entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 /1-3, vgl. vorstehend E. 6.3) , rechtfertigt sich, auch für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne der LSE 2016 heranzuziehen . Allein d as von der Be schwerdegegnerin angeführte handwerkliche Geschick des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3) vermag das Abstellen auf Kompetenzniveau 2 nicht zu rechtfertigen . Denn gemäss dem Belastungsprofil des MEDAS-Gutachtens sind insbesondere die bisherigen schweren Arbeiten auf dem Bau, in denen der Beschwerdeführer sein e handwerkliche n

Fähigkeiten einsetzen konnte , nicht mehr möglich (Urk. 7/I/480/11). Daher ist bei der Bestimmung des Invali deneinkommens auf das Total aller Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 abzu stellen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden in allen Wirtschaftsabteilungen sowie an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Jahrese inkommen von Fr. 67'997.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 x 2279) respektive von Fr. 61'197.-

- unter Berücksicht ig ung der ärztlicherseits disku tierte n Leistungsminderung von maximal 10 % für vermehrte Pausen bei einer ganztägigen Ausführung (Fr. 67'997.-- x 0.9 ; vgl. dagegen: Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom

19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen ). Für weitere Abzüge von diesem Durchschnittslohn besteht bei dieser Sachlage kein Anlass , was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte . 6. 5

Wird das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber gestellt , resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 8'266.--

( Fr. 69'463.-- ./. Fr. 61'197.--) , was einen Invaliditätsgrad von gerundet 12 % ergibt ( zum Runden: BGE 130 V 121). Damit liegt keine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1980, reiste im Jahr 199 4 vo n Kosovo in die Schweiz ein ( Urk .  7/I/480/4 ). Nach dem 10. Schuljahr begann er ein Bet riebspraktikum bei der Stadt Y.___ , welches er nicht beendete ( Urk .  7/I/146/1, Urk. 7/I/480/70 ). Seit dem
  2. Oktober 1 998 war er bei der Personalvermittlung Z.___ AG als Hilfs arbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
  3. Oktober 1998 verletzte s ich der Versicherte beim Tischf ussballspielen am rechten Dau men (Urk. 7/ III b /3 -4 ). I n der Folge wurde n a m 30. Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine temporäre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks vorge nommen (Urk. 7/ III b /6) und 2001 erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der Daumenf raktur (Urk.   7/I / 378 S .  2) .      Die Suva übernahm laut Mitteilung vom 2
  4. November 2007 weitere Leistungen im Rahmen eines Rückfalles ( Urk.  7/ IIIa /2, vgl. auch Urk.  7/ IIIa /73). 1.2      Seit dem 7. Juni 2011 war d er Versicherte bei der A.___ GmbH als Flachdachmitarbeiter angestellt, als er am 9. Juni 2011 von der Leiter abrutschte und sich das linke Bein verletzte (Urk. 7/I/1). A b dem 29. August und anhaltend ab dem 21. November 2011 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/I/8, Urk. 7/I/53). Es wurde eine komplexe Läsion des Innenmeniskushinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion diagnostiziert (Urk. 7/I/14) . Am
  5. August 2011 erfolgte eine Kniegelenksarthroskopie (Urk. 7/I/19).      Vom 2. April bis 30. September beziehungsweise bis Dezember 2012 war der Ve rsicherte für die B.___ GmbH als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 7/I/256/12 , Urk. 7/I/146/2 ), als er ab Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeits unfähig war (Urk. 7/I/238/1).      Im Mai 2012 hatte der Versicherte überdies die C.___ GmbH gegründet , wo er zwei bis drei Tage pro Monat tätig war (Urk. 7/I/ 146/2).      Es folgten zwei weitere Operationen am linken Knie a m 1 6 . Mai 2013 und am
  6. Mai 2014 ( Urk. 7/I/ 135, Urk. 7/I/193). 1.3      Ab dem 1. April 2015 nahm der Versicherte eine Arbeit zu 100 % in der Galva nik-Werkstatt der D.___ AG auf ( Urk.  7/I/270/1 , Urk. 7/I/278/2 ). Ab November 2015 begab er sich im Rahmen eines Rückfalles wege n der beim Unfall im Jahr 2011 zugezogenen Knieverletzung wieder in ärztliche Behandlung und es wurde ihm erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/I/291, Urk. 7/I/338/2). Die D.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 29. März 2016 auf den 31. Mai 2016 (Urk. 7/I/320/2). Am 2 1 . April 2017 erfolgte eine weitere Operation am linken Knie (Urk. 7/I/378 /2 ).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2015 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 zu (Urk. 7/I/289). 1.4      Am 13. März 2017 stürzte der Versicherte beim Treppensteigen auf die rechte Hand (Urk. 7/ IV/1) und litt fortan an persistierende n Schmerzen im bereits operativ versorgten rechten Daumen (Urk.  7/IV/7, Urk.  7/IV/ 19- 20) . 1.5      Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/I/399) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2017 aufgrund der Unfälle aus den Jahren 1998 und 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 517.50 ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung verneinte sie gleichermassen wie ihre Leistungspflicht in Bezug auf psychische Beschwer den, dies mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum mittelschweren Unfallereignis (Urk. 7/I/413; vgl. dazu den Bericht vom 26. Juli 2017 des seit Juni 2016 behandelnden eidg . dipl. Arzt  E.___, Praktischer Arzt, betreffend eine schwere depressive Episode [Urk. 7/I/402/3]).      Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  7. 6      Gemäss Schadenmeldung vom
  8. November 2017 arbeitete der Versicherte seit dem 3
  9. Oktober 2017 (vgl. indes die Angabe in der Schadenmeldung vom 10. März 2018 mit Datum der Anstellung am
  10. August 2017, Urk.  7/II/3) zu 100 % bei der von ihm geführten C.___ GmbH, als er am 31. Oktober 2017 beim Laufen auf einer Gerüsttreppe abrutschte und sich nach eigenen Angaben je eine Schwellung im rechten und linken Meniskus zuzog (Urk. 7/V/1 2). Ab dem 1. November 2017 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/V/34). Die Suva verneinte am 20. Februar 2018 ihre Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhang s der Kniebeschwerden zum gemeldeten Ereignis (Urk. 7/V/35).      Mit Schreiben vom 1. März 2018 schloss sie auch den Unfall vom 13. März 2017 folgenlos ab, da es sich bloss um eine vorübergehende Verschlimmerung mit Bezug auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1998 gehandelt habe (Urk. 7/IV/30, Urk. 7/IV/24/1).
  11. 7      Am 10. März 2018 liess der Versicherte wiederum als Angestellter der C.___ GmbH einen weiteren Unfall vom 24. Februar 2018 melden ; er sei im Treppenhaus gestürzt und habe sich eine Schürfung am rechten Finger, eine Quetschung am linken Finger und eine Schwellung an beiden Knien zuge zogen (Urk. 7/II/3). D ie Suva stellte ihre zunächst erbrachten Leistungen mit Mitteilung vom
  12. April 2018 per 2. Mai 2018 ein (Urk. 7/II/ 19- 20) , überdachte diese Auffassung jedoch im Schreiben vom 2
  13. August 2018 ( Urk.  7/II/63) und richtete in der Folge weitere Leistungen aus; s ie behandelte die Beschwerden am linken Knie als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 2011 und die Beschwerden am rechten Daumen als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 199
  14. Betreffend den linken Daumen erbrachte sie sodann weitere Leistungen im Rahmen des Unfalles vom 24. Februar 2018 (Urk. 7/I/ 440/1 ). 1.8      Am 6. August 2019 er ging das von der Invalidenversicherung angeordnete poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/I/480 /1-2 ). Am
  15. November 2019 nahm die Kreisärztin dazu Stellung (Urk. 7/ I/482/3).      Mit Schreiben vom 27. November 2019 kündigte die Suva die Einstellung ihre r Leistungen aus den beiden Rückf ä llen zu den Unfälle n aus den Jahren 1998 und 2011 per
  16. Dezember 2019 an (Urk. 7/I/487 / 2 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit, dass die bisherige Rente von 13 % nicht revidiert werde , da die Erheblichkeit für eine Rentenanpassung nicht erreicht werde (Urk.  7/ I / 496 ) . Dagegen erhob d er Versicherte am 27. Januar 2020 Einsprache , die er am 30. Juni 2020 ergänzte , und reichte weitere Arztb erichte ein (Urk. 7/I/503, Urk.  7/I/520 -522 ). Am
  17. März 2021 nahm die Kreisärztin nochmals Stellung (Urk. 7/I/540). Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 7/I/541 = Urk. 2).
  18. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2021 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % eine entsprechende Rente des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 mitgeteilt (Urk. 8).      Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen de n Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom
  19. Juli 2022 betreffend die C.___ GmbH als Urk.  9 und die Aus züge aus dem individuellen Konto des Versicherten aus den Akten des parallel laufenden Verfahrens IV.2020.00685 (dort Urk.  7 / 19 , Urk.  7 /81, Urk.  7 /107) als Urk.   1 0/1-3 zu den Akten.
  20. Die IV -Stelle verneinte mit Verfügung vom
  21. September 2020 einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers . Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV. 2020.00685 bildet, wird eben falls mit Urteil des heutigen Datums entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).      D ie den hier zu beurteilende n Rückfällen zu Grunde liegenden Unf älle haben sich in den Jahren 1998 und 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).
  23. 3      Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).      Bei den prozentgenauen Renten nach UVG wird eine erhebliche Änderung ange nommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5  % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_ 475/2016 vom
  24. Oktober 2016 E.  2.3.3.2).
  25. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.  2) , ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 9. Juni 2011 sowie 13. März 2017 sei rechtskräftig verneint worden. Auch mit Bezug auf die weiteren aktenkundigen Unfälle sei ein solcher Kausalzusammenhang nicht gegeben. Ferner seien die Unfälle vom 1
  27. März und 3
  28. Oktober 2017 sowie vom 2
  29. Februar 2018 folgenlos abgeschlossen worden. Massgebend mit Blick auf die Rentenrevision seien allein die Unfälle vom 25. Ok tober 1998 und 9. Juni 2011, welche das linke Knie respektive den rechten Daumen betroffen hätten. Die erhobenen Befunde sowie das MEDAS-Gutachten liessen keine relevante Verschlechterung erkennen. Somit sei kein Revisionsgrund gegeben. Selbst wenn die Zumutbarkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter als erhebliche Veränderung der Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes gedeutet würde, ergebe sich keine höhere Rente. Es wäre unabhängig von der seinerzeitigen Berechnung ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Für das Invalideneinkommen seien die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE), Kompetenzniveau 2, heranzuziehen. Aufgrund der MEDAS-Beurteilung könne eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden (S. 6). Weitere lohnsenkende Faktoren seien nicht ersichtlich. Für das Validenein kommen sei ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Bei einer Leistungs minderung von maximal 10  % aufgrund vermehrter Pausen resultiere eine Erwerbseinbusse von 14 %. Somit liege keine erhebliche Veränderung vor, weshalb es bei der laufenden Rente (von 13  % ) bleibe (S.  6 f. ). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  1) , seine Schmerzproblematik im linken Knie habe zugenommen. Durch diese Inten sivierung und auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerzen am rechten Daumen sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Pensum auszugehen. Früher sei die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von 13  % ergeben habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 90  % ergebe sich ein Invaliditäts grad von 22 % respektive 24 % (S. 5) . Bei der Berechnung des Invalidenein kommens sei nicht das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, da er in einer ange passten Tätigkeit überhaupt keine Erfahrungen und Fähigkeiten auszuweisen habe und ihm das erforderliche « know how » und der notwendige Sachverstand fehl t e n (S. 6). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der Festsetzung des Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 7/I/414) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, die zu eine r erheblichen Änderung des Inva liditätsgrad es führt.
  30. 3.1      Der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 ( Urk.  7/I/413) lag die folgende Sachlage zugrunde: 3.2      Beim Unfall a m 23. Oktober 1998 verletzte sich der Beschwerdeführer am rech ten Daumen (Urk. 7/ III b /3). Aufgrund des diagnostizierten Distorsionstraumas links (richtig: rechts) mit dorso -volarer und radialer Instabilität wurde am 3 0 . Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine tempo räre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks du rchgeführt (Urk. 7/ III b /6). Am 16. Mai 2008 folgte aufgrund einer posttraumatischen Grundgelenksarthrose des rechten Daumengelenks sowie einer subkapitalen metakarpalen V-Köpfchen fraktur rechts eine erneute Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks (Urk.  7/ III a /40/1). Das Osteosynthesematerial wurde am 19. Juni 2009 operativ entfernt, wobei auch eine Tenolyse erfolgte (Urk. 7/ IIIa /45/1). 3.3      Am 9. Juni 2011 rutschte der Beschwerdeführer von einer Leiter aus (Urk. 7/I/1). Das am 17. August 2011 erstellte MRI wies eine komplexe Läsion des linken Innenmeniskus- Hinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion sowie einen Reizerguss im Kniegelenk aus (Urk. 7/I/14). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. August 2011 einer Knie gelenksarthroskopie links mit partieller medialer Meniskektomie im Hinterhorn bereich sowie einer Plicaresektion (Urk. 7/I/19/1). Bei persistierende n Kniebe schwerden (Urk. 7/I/43/1) wurden eine medial betonte posttraumatische Gonarth rose i m linken Knie bei einer Chondropathie Grad II femorotibial medial sowie eine Varusbeinachse diagnostiziert ; a m 16. Mai 2013 erfolgte deswegen eine erneute Arthroskopie des linken Knies, eine Nachresektion des medialen Meniskus sowie eine Tibiakopfvalgisationsosteotomie (Urk. 7/I/135/1). Aufgrund der nach wie vor anhaltenden Knieschmerzen erfolgte schliesslich am 2. Mai 2014 ein weiterer Eingriff (bilanzierende Arthroskopie), in dessen Rahmen die Tomofix -Platte medial wieder entfernt wurde (Urk. 7/I/193/1). Der Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Urk. 7/I/194/2) und der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2015 wieder zu (laut eigener Aussage mehr als) 100 % erwerbstätig (Urk. 7/I/270/1, Urk. 7/I/278/2). 3.4      A b dem 30 . November 201 5 war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 7/I/ 290-291, Urk.  7/I/ 300 -301 ) und er begab sich im Rahmen eines Rückfalles zum Unfall vom 9. Juni 2011 wieder in ärztliche Behandlung. B ild gebend wurden eine aktivierte mediale Gonarthrose links sowie eine Gonalgie rechts nachgewiesen (Urk. 7/I/311/1). Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, berichteten am 1. September 2016 , es bestehe aktuell kein intraartikuläres Problem als Ursache der Beschwerden am linken Kniegelenk. Vielmehr würden diese am ehesten durch eine Neuralgie des Ramus infrapatellaris ausgelöst (Urk. 7/I/345/2). Am 21. April 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Neurotomie und einer Rückkürzung des Ramus infra pa tellaris des Nervus saphenus im linken Knie (Urk. 7/I/379/2). 3.5      Am 13. März 2017 stürzte der Beschwerdeführer beim Treppenlaufen auf die rechte Hand (Urk. 7/IV/1) , wobei das Röntgenbild vom 1
  31. März 2017 keine frischen ossären Läsionen zur Darstellung brachte ( Urk.  7/IV/7). Am 17. Juli 2017 berichteten die Behandler der Klinik H.___ über unklare Schmerzen am rechten Daumen (Urk. 7/IV/20/2). Im Vordergrund stünden die Schmerzen ulnar seits auf der Höhe der durchgeführten Grundgelenksarthrodese . Momentan bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrome s (CRPS) und die neurographischen Untersuchungen lägen alle im Normbereich. Da anzunehmen sei, dass es sich am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration angeboten worden, welche dieser abgelehnt habe. Es seien keine weiteren Kontrollen vorge sehen (Urk. 7/IV/20/2). 3.6      Am 17. Juli 20 17 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt Prof. Dr.  med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Dieser nannte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2017 als Diagnosen unklare Schmerzen am rechten Daumen ( bei Zustand nach Grundgelenksarthrodese vom 16. Mai 2008 sowie bei Zuständen nach Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse vom 19. Juni 2009 ; Unfall vom 25. Oktober 1998) und unklare Beschwerden im linken Kniegelenk ( bei Tibiavalgisationsosteotomie medial vom Mai 2013 und bilanzie render Arthroskopie des linken Kniegelenks vom Mai 2015 mit Entfernung der Tomofix -Platte ; Unfall vom 9. Juni 2011, Urk. 7/I/399/6). Dazu ergänzte er, die Funktionseinschränkungen hätten sich im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr relevant unterschieden, sodass vom medizinischen Endzustand aus zugehen sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags möglich. Auszuschliessen seien ausschliess lich stehende und gehende Arbeiten, häufiges Knien und Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelas tungen der rechten oberen Extremität (Urk. 7/I/399/6). Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung lägen weder für den rechten Daumen noch für das linke Kniegelenk vor (Urk. 7/I/399/7). Bezüglich der subjektiv starken Beschwer den sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sicher, was die Ursache der Schmerzen sei. Die behandelnden Ärzte hätten dies zumindest für die Daumen schmerzen rechts entsprechend dokumentiert (Urk. 7/I/399/6). 3.7      Am 26. Juli 2017 berichtete der seit dem 1. Juni 2016 behandelnde e idg . dipl. Arzt E.___ , der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome . Er kritisierte die seitens der Suva am 2
  32. Juli 2017 in Aussicht gestellte Einstellung der Taggelder per 3
  33. August 2017 als verfrüht und fügte an, der Kreisarzt definiere den «medizinischen Zustand» offensichtlich nach seinem Gusto (ICD-10 F32.2, Urk. 7/I/402/ 2- 3).      Am 1
  34. August 2017 hielt der Kreisarzt Prof. Dr.  I.___ fest, das Unfallereignis vom 1
  35. März 2017 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den am rechten Daumen geführt. Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk.  7/IV/24/1). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf hin ihre Leistungen für den Unfall vom 1
  36. März 2017 in der Folge mit Schreiben vom
  37. März 2018 ein ( Urk.  7/IV/30).
  38. 8      Gestützt auf die dargelegten medizinischen Unterlagen sprach d ie Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017 für die Unfälle vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % , zu . Die Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte darauf, dass ausschliesslich stehende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Flachdacharbeiter wegen der Unfallfolgen am linken Knie nicht mehr ausgeübt werden könnten. Körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, dies ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen sowie ohne häufiges Knien und Hocken respektive Begehen von Leitern und Gerüsten. Wegen der Unfallfolgen am rechten Daumen seien keine Arbeiten mit Stoss- respektive Vibrationsbe las tungen in Bezug auf die rechte obere Extremität zumutbar (Urk. 7/I/414).
  39. 4.1      Im Nachgang zur Verfügung vom 2
  40. August 2017 ergingen die folgenden Arzt b erichte:
  41. 2      Am 10. März 2018 meldete die C.___ GmbH der Beschwerdegegnerin , d er Beschwerdeführer sei am 24. Februar 2018 im Treppenhaus gestürzt und habe sich den linken und rechten Finger sowie das linke und rechte Knie verletzt (Urk. 7/II/3). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Leistungen für die medizi nischen Behandlungen im Rahmen eines neuen Unfalles betreffend den linken Daumen und auch als Rückfall zu den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 (Urk. 7/I/440/1). Am 26. März 2018 berichteten die Behandler der Klinik H.___ , der Beschwerdeführer habe bei bekannter medialer horizon taler Meniskushinterhornläsion rechts progrediente Beschwerden. In dem zuletzt durchgeführten MRI beider Knie vom 6. Februar 2018 habe sich diese Läsion im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2013 weitgehend unverändert gezeigt (Urk. 7/I/434/1). 4.3      Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 als Diagnosen chronische Knieschmerzen links und rechts, Restbeschwerden bei Status nach Daumendistorsion links vom 24. Februar 2018 sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Daumen (Urk. 7/I/480/55 f.). Der Beschwerdeführer berichte von progressiven Schmerzen am linken Knie seit einigen Monaten. Die MRI-Bildgebung zeige keine neue Pathologie im Vergleich zum letzten MRI vom August 201
  42. Aus orthopä discher Sicht könne keine chirurgische Intervention angeboten werden, welche die aktuelle Situation verbessere. Es könne lediglich eine adaptierte Schmerzthe rapie angeboten werden. Begleitend sei sicherlich eine psychologische Betreuung sinnvoll. Eine erneute Verlaufskontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/I/480/56). 4.4      Nachdem ein Rehabilitationsaufen thalt in der Rehaklinik J.___ wegen wieder holter Gewaltankündigungen und fehlender Eigeninitiative bei den Therapien nach wenigen Tagen hatte abgebrochen werden müssen (Austrittsbericht vom 2
  43. September 2018, Urk.  7/I/446), begab sich der B eschwerdeführer vom 1.  bis 2
  44. Oktober 2018 in stationäre Behandlung in der K.___ AG. Dort wurde im Bericht vom 5. Dezember 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt (ICD-10 F32.1, Urk. 7/I/447/1).
  45. 5      Am
  46. August 2019 erging das interdiszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ (Urk. 7/I/480). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen in der Konsensbeurteilung eine Gonarthrose des linken Kniegelenks, bei Zustand nach Verletzungsfolgen im August (richtig: Juni) 2011 mit nachfolgenden drei operativen Eingriffen, neurologisch jedoch ohne Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz ; im Weiteren nannten sie eine Gonalgie rechts sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Daumens (Urk. 7/I/480/8). Anderen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, etwa den belastungsabhängige n Restbeschwerden des linken Daumens ( nach einer Distorsion am 24. Februar 2018 ) , eine r deutliche n Fehl haltung der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance bei Selbstlimi tierung, eine r Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, hochgradig aggravatorisches Verhalten ; Urk. 7/I/480/9).      Dazu führten sie aus , der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit Belastungsspitzen von zirka 15 Kilogramm in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm ausserhalb des Körperlotes, kniende und hockende Tätigkeiten, ruckartige Bewegungen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Der Beschwerdeführer solle keiner Kälte -, Nässe- , und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Spezielle Fein arbeiten, die eine Vollfunktionsfähigkeit des rechten Daumens erforderten, seien zu vermeiden. Es könne keine depressive Störung objektiviert werden; vielmehr sei von einem aggravatorischen Verhalten auszugehen , welches als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen zu qualifizieren sei. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine relevanten Störungen (Urk. 7/I/480/ 8- 10 ).      A ufgrund der orthopädischen Diagnosen seien körperlich schwere Arbeiten, wie wohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Baubereich , nicht mehr zumutbar. Dies gelte wahrscheinlich auch retrospektiv seit Juni 201
  47. In einer ideal leidens adaptierten Tätigkeit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar. Es könne lediglich eine leichte Leistungsminderung von 10 % für vermehrte Pausen anerkannt werden . Da die erheblich aggravatorischen Verhal tensauffälligkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit vorgelegen hätten, seien die früheren aktenkundigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere jene aus psychiatrischer Sicht, nicht hinreichend valide verwertbar (Urk. 7/I/480/11).
  48. 6      In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 4. November 2019 führte med.  pract .  L.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, aus, das Zumutbarkeits profil des Gutachtens der Invalidenversicherung sei gut und könne übernommen werden. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2
  49. (richtig:
  50. ) Juli 2017 habe sich das Zumutbarkeitsprofil nicht erheblich verschlechtert. Laut Gutachten könne aufgrund der vermehrten Pausen eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden. Insofern sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine wesentliche Verbesserung der aktuellen Zumutbarkeit sei nicht mehr zu erwarten ( Urk. 7/I/ 482/3).
  51. 7      Aufgrund der persistierenden Beschwerden unterzog sich der Beschwerdeführer am 2
  52. Mai 2020 einer Infiltrationsserie im Schmerzambulatorium des Universi tätsspitals M.___ , Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/I/536 ff.). Die Behandlerin kam in ihrem Bericht vom 9. Juni 2020 zum Schluss, dass aus ihrer Sicht mehrere Rami infrapatellaris existieren könnten, welche die beidseitigen Knies chmerzen des Beschwerdeführers erklärten. Es fänden eine erneute Abklä rung und Vorbesprechung statt (Urk. 7/I/538/2).
  53. 8      Diese Berichte des M.___ unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrer Kreisärztin med. pract . L.___ ( Urk.  7/I/539). Diese verneinte a m 8. März 2021 die Frage, ob allfällige Schädigungen im rechten Knie mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf dessen Fehlbelastung zufolge der unfallbedingten Schädigung am linken Knie zurückzuführen seien (Urk. 7/I/ 540/1) . Dazu führte sie in ihrer Aktenbeurteilung unter Hinweis auf die einschlägige Literatur aus, der überwie gend wahrscheinliche Zusammenhang zwischen der Problematik des linken und des rechten Kniegelenks könne nicht sicher hergestellt werden (Urk. 7/I/540/2).      Die Frage, ob die Berichte des M.___ auf eine Verschlechterung der unfallbedingten Folgen am linken Knie und am rechten Daumen im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21.  (richtig: 17.) Juli 2017 hinwiesen , beantwortete sie eben falls abschlägig . In den Berichten seien die bekannten chronischen Schmerzen beschrieben worden. Eine wesentliche Veränderung der Beschwerden im Vergleich zum Gutachten der Invalidenversicherung oder der kreisärztlichen Untersuchung von 2017 l asse sich nicht erkennen. Sowohl bei der kreisärztlichen Untersuchung von 2017 als auch im Gutachten von 2019 seien bei anamnes ti schen Angaben starke invalidisierende Schmerzen und starke Funktionsein schränkungen dokumentiert worden (Urk. 7/I/540/2 f.). In den (teilweise unleser lichen) Berichten des Schmerzambulatoriums des M.___ von Mai bis Juni 2020 ( Urk.  7/1/521-522) und im Notfallbericht des Spitals N.___ vom 4. Mai 2020 ( Urk.  7/I/51 9) sei die gleiche, schon seit Jahren bestehende Schmerzproblematik beschrieben.      Es ergebe sich keine Verschlechterung der Problematik des linken Kniegelenks und des rechten Daumens im Vergleich mit dem Gutachten der Invalidenver sicherung und der kreisärztlichen Untersuchung von 201
  54. Im Vergleich zum Gutachten der Invalidenversicherung, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Schmerzintensität durch den Beschwerdeführer, seien die aktuellen Beschwerden etwas weniger ausgeprägt (Urk. 7/I/540/3).
  55. 5.1      Die Beschwerdegegnerin legte korrekt dar, dass mit Blick auf die vorliegende Rentenrevision einzig die Unfälle vom 25. Oktober 1998 sowie vom 9. Juni 2011, welche den rechten Daumen sowie das linke Knie betrafen, massgebend sind (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.7) . Betreffend die Kniebeschwerden rechts hielt der Kreisarzt bereits anlässlich seiner Untersuchung vom 18. November 2014 fest, dass diese nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 2011 stünden (Urk. 7/I/244/5). Dies bestätigte die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 unter Berücksichtigung der seither stattgehabten Ereignisse . Sie wies dabei in überzeugender Weise darauf hin, dass die Verände rungen im rechten Innenmeniskus degenerativer Natur sind und ein Zusammen hang zwischen den Kniebeschwerden rechts zu jenen links nicht sicher hergestellt werden könne (Urk. 7/I/540/1 ff.). Abweichende medizinische Einschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen.      Betreffend die Beschwerden am - beim Ereignis vom 2
  56. Februar 2018 verletzten - linken Daumen gelangte die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 4. November 2019 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (Urk. 7/II/163/1) . Dar aufhin stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Schreiben vom 27. November 2019 ab
  57. Dezember 2019 ein mit der Begründung, der Zustand , wie er sich ohne Unfall vom 2
  58. Februar 2018 dargestellt hätte , sei späte ste ns seit dem 2
  59. Mai 2018 erreicht (Urk. 7/II/172) . Gegen diesen formlos mitgeteilten Entscheid oppo nierte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer innert Jahresfrist nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1
  60. Juni 2019 E. 4.1 ) . Insbeson dere wandte er sich in seiner Einsprache vom 27. Januar 2020 ausdrücklich nur gegen die Verfügung vom 11.  Dezember 2019 betreffend Rentenrevision ( Urk.  7/I/503) und machte in der Einspracheergänzung vom 3
  61. Juni 2020 zwar eine Verschlechterung am linken Daumen geltend (Urk. 7/I/520), beschwerde weise bestritt er die diesbezügliche Verneinung der Unfallkausalität und der weiteren Leistungspflicht nicht ( Urk.  1 ). Vor diesem Hintergrund hat d as Schrei ben der Beschwerdegegnerin betreffend die folgenlose Erledigung des Ereignisses vom 2
  62. Februar 2018 rechtliche Wirksamkeit erlangt , wie wenn e s zulässiger weise im Rahmen von Art.   51 Abs.  1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom
  63. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).      Betreffend die Beschwerden am linken Daumen und dem rechten Knie hat es damit sein Bewenden.      Zudem verneinte die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 in ihrer Verfügung vom 23. August 2017 rechtskräftig (Urk. 7/1/414/3). In Bezug auf die im Nachgang zum Aufenthalt in der K.___ im Oktober 2018 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode - welche der praktische Arzt E.___ sogar als schwer fasste (vor stehend E. 3.7) - ist festzuhalten, dass es sich b ei den späteren Unfallereignissen vom 13. März 2017 (Sturz beim Treppenlaufen auf die rechte Hand mit nachfol genden Schmerzen am rechten Daumen, Urk. 7/IV/1, Urk. 7/IV/20/1), vom 31. Oktober 2017 (Sturz/Abrutschen beim Laufen auf der Gerüsttreppe, Verlet zung des rechten und linken Knies sowie des rechten Daumens, Urk. 7/V/1/2), vom 24. Februar 2018 (Sturz im Treppenhaus, Verletzung des rechten und linken Daumens sowie des rechten und linken Knies, Urk. 7/II/3) zweifelsfrei und unbe strittenermassen um leichte Unfälle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung handelt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3, U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2, 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebens erfahrung , aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne auf wendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Nach dem Gesagten ist damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers und den besagten Unfällen ohne Weiteres zu verneinen , was unbestritten blieb . 5.2      Der Be schwerdeführer bringt mit Bezug auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes vor, die Schmerzproblematik am linken Knie habe zugenommen. Durch die Intensivierung derselben sei es zu einer zunehmenden Leistungseinschränkung gekommen, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerz problematik am rechten Daumen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10  % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).      Das MEDAS-Gutachten erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1. 4 vorstehend) . Die Gutachter legten überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gonarthrose des linken Kniegelenks, der Gonalgie rechts sowie des chronischen Schmerzsyndroms des rechten Daumens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und er dadurch seine bisherige Tätig keit im Baubereich nicht mehr ausüben kann (Urk . 7/I/480/ 8 f. und 11). Hingegen erachteten sie aus orthopädischer Sicht mit überzeugender Begründung eine körperlich angepasste Tätigkeit , ganztägig ausgeführt, mit einer dabei leichten Leistungsminderung im Umfang von maximal 10  % für allfällige vermehrte Pausen , f ür zumutbar (Urk. 7/I/480/8 f.) . D ies erweist sich mit Blick auf die Ausführungen des begutachtenden Orthopäden als plausibel , der am rechten Daumen ausser der Arthrodese im Grundgelenk kein en wesentliche n Befund zu objektivier en vermochte . Weiter sprach er von pathologischen Veränderungen des linken Kniegelenk s . Der Beschwerdeführer war aber immerhin in der Lage, das Kniegelenk auf der Liege voll zu strecken , und auch im Sitzen konnte er das linke Knie über 90 Grad beugen. Ausserdem objektivierte der Gutachter eine seitengleiche Muskulatur, welche nicht auf eine Schonung hinwies (Urk. 7/I/480/102).      Angesichts dieser geringen somatischen Befunde leuchtet die Schlussfolgerung des orthopädischen Gutachters ein, wonach der Beschwerdeführer in einer – näher definierten – leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit aufweis e (Urk. 7/I/480/9 und 103). Ob es sich bei der im MEDAS-Gutachten festgehaltene n , um 10  % reduzierte n Leistungsfähigkeit im Vergleich zur rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG handelt , oder ob es sich lediglich um eine – im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche – andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), kann vorliegend dahingestellt bleiben , wie sich aus dem Folgenden ergibt . Immerhin ist anzumerken, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung de s MEDAS-Gutachtens auch degenerative, mithin unfallfremde Beschwerden, wie die Gonalgie rechts berücksichtigte (Urk. 7/I/480/8).      Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er keine 100%ige, sondern nurmehr eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aufweist und damit ein Revisionsgrund gegeben wäre , würde sich am Ergebnis nichts ändern .
  64. 6.1      Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes können praxisgemäss im Revisionsver fahren alle Element e der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 und vorstehend E. 1.3 ). Im Folgenden ist daher – ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen – ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn  55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6.2      Zunächst ist festzuhalten, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2, 131 V 362 E.  2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer daher darauf verweist, die Invalidenversicherung gehe in ihrer Verfügung vom 7. September 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 79'654.-- aus (Urk. 1 S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.      Anlässlich der Verfügung vom 23. August 2017 ermittelte die Beschwerdegeg nerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 , TA1, Ziff.  41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau
  65. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer damals in das Kompetenz niveau 2 einreihte, weil er – zwar erst nach dem Unfall – eine eigene GmbH gegründet hatte und damit möglicherweise ein höheres Einkommen generiert hätte als mit Temporärarbeit . So errechnete sie ein Valideneink ommen von Fr. 74'508.-- (Urk. 7/I/414/3). 6.3      D er Beschwerdeführer hat keine B erufsa usbildung abgeschlossen (Urk. 7/I/146/1) und führte vorwiegend temporäre Tätigkeiten im Baubereich au s , wie beispiels weise bei der D.___ AG und bei der A.___ GmbH (Urk. 7/I/480/ 93, Urk. 7/I/238/2). Unter Berücksichtigung der seit August beziehungsweise Oktober 2017 angeblich innegehabten 100%igen Anstellung ( Urk.  7/II/3, Urk.  7/V/1-2) in der C.___ AG ist davon auszugehen, dass er die früheren Tätigkeiten zu Gunsten seines eigenen , bereits im Jahr 2012 gegründeten Betriebes aufge geben hätte.      Aus den beigezogenen IK- Auszügen geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer geführte C.___ GmbH Fr.  42'600.-- (2013) und Fr.  18'000.-- (2014 und 2015; vgl. IK Auszüge vom 2
  66. August 2018 und 1
  67. November 2019, Urk.  10/2 3 ) abgerechnet hat. Für die folgenden Jahre sind indes keine Einkom men mehr verzeichnet, was im Einklang steht mit der Aussage des Beschwerde führers am 1
  68. April 2019 gegenüber dem begutachtenden Psychiater der MEDAS, er habe bis 2015 gearbeitet ( Urk.  8/104/70). Dies steht jedoch im Wider spruch zu den Angaben in den Unfallmeldungen, wonach der Beschwerdeführer noch im Jahr 2018 in seiner C.___ GmbH zu 100  % tätig gewesen sein soll.      Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers während der Jahre bis zum allfälligen Revisionszeitpunkt im Jahr 201
  69. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, das massgebende Vali deneinkommen gestützt auf die LSE festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1
  70. Juni 2015 E. 4.2.3.2).      Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person über besondere Fertig keiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Solche sieht die Beschwerdegegnerin vor allem in der potentiell erfolgreichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3).      Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die C.___ GmbH am 21. März 2012 g egründet hatte und diese am 12. Februar 2019 infolge Konkurses aufgelöst wurde ( Urk.  9) . Der Beschwerdeführer selbst hatte anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 ausgeführt, grundsätzlich sei es seine Idee gewesen, die C.___ GmbH sukzessive auszubauen. Es sei sein Ziel gewesen, irgendwann derart viele Aufträge zu haben, dass er zu 100 % in seiner eigenen Gesellschaft hätte arbeiten können (Urk. 7/I/238/2). Diese Aussagen erweisen sich zum einen als sehr vage. Zum anderen erklärte er auch, er habe weder einen genauen Zeitraum für den Ausbau der Gesellschaft noch einen Businessplan erstellt. E r konnte auch nicht sagen, ob es ihm tatsächlich gelungen wäre, zu 100 % bei der C.___ GmbH tätig zu sein (Urk. 7/I/238/2). Die Bilanz der C.___ GmbH wies zudem bereits per 31. Dezember 2013 einen Verlust auf (Urk.   7/I/ 255/9). Obschon der Beschwerdeführer gemäss den aufliegenden Unfallmeldungen (etwa Urk.  7/II/3, Urk.  7/V/1-2) seit August oder Oktober 2017 zu 100  % bei der C.___ GmbH gearbeitet haben soll, wurden gemäss IK-Auszug seit 2016 keine Einkommen mehr verabgabt ( Urk.  1 0/ 2 ).      Von einer erfolgreichen Selbständigkeit, welche die Anwendung von Kompetenz niveau 2 rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis) , kann unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der unbelegten Einkommenslage im eigenen Betrieb nicht die Rede sein. Daher ist für die Ermittlung des Valideneinkommens das Kompetenz niveau 1 heranzuziehen.      Damit beträgt das jährliche E ink ommen Fr. 66'096.-- (Fr. 5'508.-- x 12, LSE 2016 TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff.  41-43 [Baugewerbe]). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsarbeitszeit im Baugewerbe von 41.3   Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2019 (Bundesamt für Statis tik, T39, Männer) ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'463.-- (Fr. 66'096.-- / 40 x 41.3 / 2239 Punkte [2016] x 2279 Punkte [2019]).
  71. 4      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invaliden einkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, können nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).      Da die Einkommenssituation des Beschwerdeführer s seit 2015 nicht hinreichend aktenkundig ist ( Urk.  10 /1-3, vgl. vorstehend E. 6.3) , rechtfertigt sich, auch für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne der LSE 2016 heranzuziehen . Allein d as von der Be schwerdegegnerin angeführte handwerkliche Geschick des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3) vermag das Abstellen auf Kompetenzniveau 2 nicht zu rechtfertigen . Denn gemäss dem Belastungsprofil des MEDAS-Gutachtens sind insbesondere die bisherigen schweren Arbeiten auf dem Bau, in denen der Beschwerdeführer sein e handwerkliche n Fähigkeiten einsetzen konnte , nicht mehr möglich (Urk. 7/I/480/11). Daher ist bei der Bestimmung des Invali deneinkommens auf das Total aller Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 abzu stellen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden in allen Wirtschaftsabteilungen sowie an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Jahrese inkommen von Fr.  67'997.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 x 2279) respektive von Fr. 61'197.- - unter Berücksicht ig ung der ärztlicherseits disku tierte n Leistungsminderung von maximal 10  % für vermehrte Pausen bei einer ganztägigen Ausführung (Fr. 67'997.-- x 0.9 ; vgl. dagegen: Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom
  72. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen ). Für weitere Abzüge von diesem Durchschnittslohn besteht bei dieser Sachlage kein Anlass , was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte .
  73. 5      Wird das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber gestellt , resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 8'266.-- ( Fr.  69'463.-- ./. Fr.  61'197.--) , was einen Invaliditätsgrad von gerundet 12 % ergibt ( zum Runden: BGE 130 V 121). Damit liegt keine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  74. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  75. Das Verfahren ist kostenlos.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  77. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  78. Juli bis und mit 1
  79. August sowie vom 1
  80. Dezember bis und mit dem
  81. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00108

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, reiste im Jahr 199 4 vo n Kosovo in die Schweiz ein ( Urk . 7/I/480/4 ). Nach dem 10. Schuljahr begann er ein Bet riebspraktikum bei der Stadt Y.___ , welches er nicht beendete ( Urk . 7/I/146/1, Urk. 7/I/480/70 ). Seit dem

19. Oktober 1 998 war er bei der Personalvermittlung Z.___ AG als Hilfs arbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

25. Oktober 1998 verletzte s ich der Versicherte beim Tischf ussballspielen am rechten Dau men (Urk. 7/ III b /3 -4 ). I n der Folge wurde n a m 30. Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine temporäre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks vorge nommen (Urk. 7/ III b /6) und 2001 erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der Daumenf raktur (Urk.

7/I / 378 S . 2) .

Die Suva übernahm laut Mitteilung vom 2 9. November 2007 weitere Leistungen im Rahmen eines Rückfalles ( Urk. 7/ IIIa /2, vgl. auch Urk. 7/ IIIa /73). 1.2

Seit dem 7. Juni 2011 war d er Versicherte bei der A.___ GmbH als Flachdachmitarbeiter angestellt, als er am 9. Juni 2011 von der Leiter abrutschte und sich das linke Bein verletzte (Urk. 7/I/1). A b dem 29. August und anhaltend ab dem 21. November 2011 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/I/8, Urk. 7/I/53). Es wurde eine komplexe Läsion des Innenmeniskushinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion

diagnostiziert (Urk. 7/I/14) . Am

31. August 2011 erfolgte eine Kniegelenksarthroskopie (Urk. 7/I/19).

Vom 2. April bis 30. September beziehungsweise bis Dezember 2012 war der Ve rsicherte für die B.___ GmbH als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 7/I/256/12 , Urk. 7/I/146/2 ), als er ab Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeits unfähig war (Urk. 7/I/238/1).

Im Mai 2012 hatte der Versicherte überdies die

C.___ GmbH gegründet , wo er zwei bis drei Tage pro Monat tätig war (Urk. 7/I/ 146/2).

Es folgten zwei weitere Operationen am linken Knie a m 1 6 . Mai 2013 und am

2. Mai 2014 ( Urk. 7/I/ 135, Urk. 7/I/193). 1.3

Ab dem 1. April 2015 nahm der Versicherte eine Arbeit zu 100 % in der Galva nik-Werkstatt der D.___ AG

auf ( Urk. 7/I/270/1 , Urk. 7/I/278/2 ). Ab November 2015 begab er sich im Rahmen eines Rückfalles

wege n der beim Unfall im Jahr 2011 zugezogenen Knieverletzung wieder in ärztliche Behandlung und es wurde ihm erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/I/291, Urk. 7/I/338/2). Die D.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 29. März 2016 auf den 31. Mai 2016 (Urk. 7/I/320/2). Am 2 1 . April 2017 erfolgte eine weitere Operation am linken Knie (Urk. 7/I/378 /2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2015 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 zu (Urk. 7/I/289). 1.4

Am 13. März 2017 stürzte der Versicherte beim Treppensteigen auf die rechte Hand (Urk. 7/ IV/1) und litt fortan an persistierende n Schmerzen im

bereits operativ versorgten rechten Daumen (Urk. 7/IV/7, Urk. 7/IV/ 19- 20) . 1.5

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/I/399) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2017 aufgrund der Unfälle aus den Jahren 1998 und 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 517.50 ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung verneinte sie gleichermassen wie ihre Leistungspflicht in Bezug auf psychische Beschwer den, dies mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum mittelschweren Unfallereignis (Urk. 7/I/413; vgl. dazu den Bericht vom 26. Juli 2017 des seit Juni 2016 behandelnden eidg . dipl. Arzt E.___, Praktischer Arzt, betreffend eine schwere depressive Episode [Urk. 7/I/402/3]).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1. 6

Gemäss Schadenmeldung vom 7. November 2017 arbeitete der Versicherte seit dem 3 0. Oktober 2017 (vgl. indes die Angabe in der Schadenmeldung vom 10. März 2018 mit Datum der Anstellung am 1. August 2017, Urk. 7/II/3) zu 100 % bei der von ihm geführten C.___ GmbH, als er am 31. Oktober 2017 beim Laufen auf einer Gerüsttreppe abrutschte und sich nach eigenen Angaben je eine Schwellung im rechten und linken Meniskus zuzog (Urk. 7/V/1 2). Ab dem 1. November 2017 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/V/34). Die Suva verneinte am 20. Februar 2018 ihre Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhang s der Kniebeschwerden zum gemeldeten Ereignis (Urk. 7/V/35).

Mit Schreiben vom 1. März 2018 schloss sie auch den Unfall vom 13. März 2017 folgenlos ab, da es sich bloss um eine vorübergehende Verschlimmerung mit Bezug auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1998 gehandelt habe (Urk. 7/IV/30, Urk. 7/IV/24/1).

1. 7

Am 10. März 2018 liess der Versicherte wiederum als Angestellter der C.___ GmbH einen weiteren Unfall vom 24. Februar 2018 melden ;

er sei im Treppenhaus gestürzt

und habe sich eine Schürfung am rechten Finger, eine Quetschung am linken Finger und eine Schwellung an beiden Knien zuge zogen (Urk. 7/II/3). D ie Suva stellte ihre zunächst erbrachten Leistungen mit Mitteilung vom

25. April 2018 per 2. Mai 2018 ein (Urk. 7/II/ 19- 20) , überdachte diese Auffassung jedoch im Schreiben vom 2 1. August 2018 ( Urk. 7/II/63) und richtete in der Folge weitere Leistungen aus; s ie behandelte die Beschwerden am linken Knie als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 2011 und die Beschwerden am rechten Daumen als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 199 8. Betreffend den linken Daumen erbrachte sie sodann weitere Leistungen im Rahmen des Unfalles vom 24. Februar 2018 (Urk. 7/I/ 440/1 ). 1.8

Am 6. August 2019 er ging das von der Invalidenversicherung angeordnete poly diszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/I/480 /1-2 ). Am

4. November 2019 nahm die Kreisärztin dazu Stellung (Urk. 7/ I/482/3).

Mit Schreiben vom 27. November 2019 kündigte die Suva die Einstellung ihre r Leistungen aus den beiden Rückf ä llen zu den Unfälle n

aus den Jahren 1998 und 2011 per 1. Dezember 2019 an (Urk. 7/I/487 / 2 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit, dass die bisherige Rente von 13 % nicht revidiert werde , da die Erheblichkeit für eine Rentenanpassung nicht erreicht werde (Urk. 7/ I / 496 ) . Dagegen erhob d er Versicherte am 27. Januar 2020 Einsprache ,

die er am 30. Juni 2020 ergänzte , und reichte weitere Arztb erichte ein (Urk. 7/I/503, Urk. 7/I/520 -522 ). Am 8. März 2021 nahm die Kreisärztin nochmals Stellung (Urk. 7/I/540). Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab

(Urk. 7/I/541 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 9. April 2021 aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % eine entsprechende Rente des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 mitgeteilt (Urk. 8).

Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen de n Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 betreffend die C.___ GmbH als Urk. 9 und die Aus züge aus dem individuellen Konto des Versicherten aus den Akten des parallel laufenden Verfahrens IV.2020.00685 (dort Urk. 7 / 19 , Urk. 7 /81, Urk. 7 /107) als Urk.

1 0/1-3

zu den Akten. 3.

Die IV -Stelle verneinte mit Verfügung vom 7. September 2020 einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers . Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV. 2020.00685 bildet, wird

eben falls mit Urteil des heutigen Datums entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D ie

den hier zu beurteilende n

Rückfällen zu Grunde liegenden Unf älle haben sich

in den Jahren 1998 und 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 1. 3

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähig keit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

Bei den prozentgenauen Renten nach UVG wird eine erhebliche Änderung ange nommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_ 475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.3.3.2). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) , ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 9. Juni 2011 sowie 13. März 2017 sei rechtskräftig verneint worden. Auch mit Bezug auf die weiteren aktenkundigen Unfälle sei ein solcher Kausalzusammenhang nicht gegeben. Ferner seien die Unfälle vom 1 3. März und 3 1. Oktober 2017 sowie vom 2 4. Februar 2018 folgenlos abgeschlossen worden. Massgebend mit Blick auf die Rentenrevision seien allein die Unfälle vom 25. Ok tober 1998 und 9. Juni 2011, welche das linke Knie respektive den rechten Daumen betroffen hätten. Die erhobenen Befunde sowie das MEDAS-Gutachten liessen keine relevante Verschlechterung erkennen. Somit sei kein Revisionsgrund gegeben. Selbst wenn die Zumutbarkeitsbeurteilung der MEDAS-Gutachter als erhebliche Veränderung der Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes gedeutet würde, ergebe sich keine höhere Rente. Es wäre unabhängig von der seinerzeitigen Berechnung ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Für das Invalideneinkommen seien die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE), Kompetenzniveau 2, heranzuziehen. Aufgrund der MEDAS-Beurteilung könne eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden (S. 6). Weitere lohnsenkende Faktoren seien nicht ersichtlich. Für das Validenein kommen sei ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Bei einer Leistungs minderung von maximal 10 % aufgrund vermehrter Pausen resultiere eine Erwerbseinbusse von 14 %. Somit liege keine erhebliche Veränderung vor, weshalb es bei der laufenden Rente (von 13 % ) bleibe (S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , seine Schmerzproblematik im linken Knie habe zugenommen. Durch diese Inten sivierung und auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerzen am rechten Daumen sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Pensum auszugehen. Früher sei die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergeben habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ergebe sich ein Invaliditäts grad von 22 % respektive 24 % (S. 5) . Bei der Berechnung des Invalidenein kommens sei nicht das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen, da er in einer ange passten Tätigkeit überhaupt keine Erfahrungen und Fähigkeiten auszuweisen habe und ihm das erforderliche « know

how » und der notwendige Sachverstand fehl t e n (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der Festsetzung des Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 7/I/414) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, die zu eine r erheblichen Änderung des Inva liditätsgrad es führt. 3. 3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 ( Urk. 7/I/413) lag die folgende Sachlage zugrunde: 3.2

Beim Unfall a m 23. Oktober 1998 verletzte sich der Beschwerdeführer am rech ten Daumen (Urk. 7/ III b /3). Aufgrund des diagnostizierten Distorsionstraumas links (richtig: rechts) mit dorso -volarer und radialer Instabilität wurde am 3 0 . Oktober 1998 eine Revision des Ligamentum collaterale radiale rechts sowie eine tempo räre Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks du rchgeführt (Urk. 7/ III b /6). Am 16. Mai 2008 folgte aufgrund einer posttraumatischen Grundgelenksarthrose des rechten Daumengelenks sowie einer subkapitalen metakarpalen V-Köpfchen fraktur rechts eine erneute Arthrodese des rechten Daumengrundgelenks (Urk. 7/ III a /40/1). Das Osteosynthesematerial wurde am 19. Juni 2009 operativ entfernt, wobei auch eine Tenolyse erfolgte (Urk. 7/ IIIa /45/1). 3.3

Am 9. Juni 2011 rutschte der Beschwerdeführer von einer Leiter aus (Urk. 7/I/1). Das am 17. August 2011 erstellte MRI wies eine komplexe Läsion des linken Innenmeniskus- Hinterhorns mit partieller Dislokation eines Fragmentes in die Interkondylärregion sowie einen Reizerguss im Kniegelenk aus (Urk. 7/I/14). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. August 2011 einer Knie gelenksarthroskopie links mit partieller medialer Meniskektomie im Hinterhorn bereich sowie einer Plicaresektion (Urk. 7/I/19/1). Bei persistierende n Kniebe schwerden (Urk. 7/I/43/1) wurden eine medial betonte posttraumatische Gonarth rose i m linken Knie bei einer Chondropathie Grad II femorotibial medial sowie eine Varusbeinachse diagnostiziert ; a m 16. Mai 2013 erfolgte deswegen eine erneute Arthroskopie des linken Knies, eine Nachresektion des medialen Meniskus sowie eine Tibiakopfvalgisationsosteotomie (Urk. 7/I/135/1). Aufgrund der nach wie vor anhaltenden Knieschmerzen erfolgte schliesslich am 2. Mai 2014 ein weiterer Eingriff (bilanzierende Arthroskopie), in dessen Rahmen die Tomofix -Platte medial wieder entfernt wurde (Urk. 7/I/193/1). Der Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Urk. 7/I/194/2) und der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2015 wieder zu (laut eigener Aussage mehr als) 100 % erwerbstätig (Urk. 7/I/270/1, Urk. 7/I/278/2). 3.4

A b dem 30 . November 201 5 war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 7/I/ 290-291, Urk. 7/I/ 300 -301 ) und er begab sich im Rahmen eines Rückfalles zum Unfall vom 9. Juni 2011 wieder in ärztliche Behandlung. B ild gebend wurden eine aktivierte mediale Gonarthrose links sowie eine Gonalgie rechts nachgewiesen (Urk. 7/I/311/1). Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, berichteten am 1. September 2016 , es bestehe aktuell kein intraartikuläres Problem als Ursache der Beschwerden am linken Kniegelenk. Vielmehr würden diese am ehesten durch eine Neuralgie des Ramus

infrapatellaris ausgelöst (Urk. 7/I/345/2). Am 21. April 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Neurotomie und einer Rückkürzung des Ramus

infra pa tellaris des Nervus

saphenus im linken Knie (Urk. 7/I/379/2). 3.5

Am 13. März 2017 stürzte der Beschwerdeführer beim Treppenlaufen auf die rechte Hand (Urk. 7/IV/1) , wobei das Röntgenbild vom 1 5. März 2017 keine frischen ossären

Läsionen

zur Darstellung brachte ( Urk. 7/IV/7). Am 17. Juli 2017 berichteten die Behandler der Klinik H.___ über unklare Schmerzen am rechten Daumen (Urk. 7/IV/20/2). Im Vordergrund stünden die Schmerzen ulnar seits auf der Höhe der durchgeführten Grundgelenksarthrodese . Momentan bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Complex Regional Pain

Syndrome s (CRPS) und die neurographischen Untersuchungen lägen alle im Normbereich. Da anzunehmen sei, dass es sich am ehesten um funktionelle Beschwerden handle, sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration angeboten worden, welche dieser abgelehnt habe. Es seien keine weiteren Kontrollen vorge sehen (Urk. 7/IV/20/2). 3.6

Am 17. Juli 20 17 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___ ,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Dieser nannte in seiner Beurteilung vom 21. Juli 2017 als Diagnosen unklare Schmerzen am rechten Daumen ( bei Zustand nach Grundgelenksarthrodese vom 16. Mai 2008 sowie bei Zuständen nach Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse vom 19. Juni 2009 ; Unfall vom 25. Oktober 1998) und unklare Beschwerden im linken Kniegelenk ( bei Tibiavalgisationsosteotomie medial vom Mai 2013 und bilanzie render Arthroskopie des linken Kniegelenks vom Mai 2015 mit Entfernung der Tomofix -Platte ; Unfall vom 9. Juni 2011, Urk. 7/I/399/6). Dazu ergänzte er, die Funktionseinschränkungen hätten sich im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr relevant unterschieden, sodass vom medizinischen Endzustand aus zugehen sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags möglich. Auszuschliessen seien ausschliess lich stehende und gehende Arbeiten, häufiges Knien und Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelas tungen der rechten oberen Extremität (Urk. 7/I/399/6). Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung lägen weder für den rechten Daumen noch für das linke Kniegelenk vor (Urk. 7/I/399/7). Bezüglich der subjektiv starken Beschwer den sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sicher, was die Ursache der Schmerzen sei. Die behandelnden Ärzte hätten dies zumindest für die Daumen schmerzen rechts entsprechend dokumentiert (Urk. 7/I/399/6). 3.7

Am 26. Juli 2017 berichtete der seit dem 1. Juni 2016 behandelnde

e idg . dipl.

Arzt E.___ , der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome . Er kritisierte die seitens der Suva am 2 4. Juli 2017 in Aussicht gestellte Einstellung der Taggelder per 3 1. August 2017 als verfrüht und fügte an, der Kreisarzt definiere den «medizinischen Zustand» offensichtlich nach seinem Gusto (ICD-10 F32.2, Urk. 7/I/402/ 2- 3).

Am 1 0. August 2017 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. I.___ fest, das Unfallereignis vom 1 3. März 2017 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den am rechten Daumen geführt. Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen ( Urk. 7/IV/24/1). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf hin ihre Leistungen für den Unfall vom 1 3. März 2017 in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2018 ein ( Urk. 7/IV/30). 3. 8

Gestützt auf die dargelegten medizinischen Unterlagen sprach d ie Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017 für die Unfälle vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2017, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % , zu . Die Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte darauf, dass ausschliesslich stehende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Flachdacharbeiter wegen der Unfallfolgen am linken Knie nicht mehr ausgeübt werden könnten. Körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, dies ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen sowie ohne häufiges Knien und Hocken respektive Begehen von Leitern und Gerüsten. Wegen der Unfallfolgen am rechten Daumen seien keine Arbeiten mit Stoss- respektive Vibrationsbe las tungen in Bezug auf die rechte obere Extremität zumutbar (Urk. 7/I/414). 4. 4.1

Im Nachgang zur Verfügung vom 2

3. August 2017 ergingen die folgenden Arzt b erichte: 4. 2

Am 10. März 2018 meldete die C.___ GmbH der Beschwerdegegnerin , d er Beschwerdeführer sei am 24. Februar 2018 im Treppenhaus gestürzt und habe sich den linken und rechten Finger sowie das linke und rechte Knie verletzt (Urk. 7/II/3). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Leistungen für die medizi nischen Behandlungen im Rahmen eines neuen Unfalles betreffend den linken Daumen und auch als Rückfall zu den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 (Urk. 7/I/440/1). Am 26. März 2018 berichteten die Behandler der Klinik H.___ , der Beschwerdeführer habe bei bekannter medialer horizon taler Meniskushinterhornläsion rechts progrediente Beschwerden. In dem zuletzt durchgeführten MRI beider Knie vom 6. Februar 2018 habe sich diese Läsion im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2013 weitgehend unverändert gezeigt (Urk. 7/I/434/1). 4.3

Die Behandler der Universitätsklinik G.___ , Abteilung Kniechirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 als Diagnosen chronische Knieschmerzen links und rechts, Restbeschwerden bei Status nach Daumendistorsion links vom 24. Februar 2018 sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Daumen (Urk. 7/I/480/55 f.). Der Beschwerdeführer berichte von progressiven Schmerzen am linken Knie seit einigen Monaten. Die MRI-Bildgebung zeige keine neue Pathologie im Vergleich zum letzten MRI vom August 201 7. Aus orthopä discher Sicht könne keine chirurgische Intervention angeboten werden, welche die aktuelle Situation verbessere. Es könne lediglich eine adaptierte Schmerzthe rapie angeboten werden. Begleitend sei sicherlich eine psychologische Betreuung sinnvoll. Eine erneute Verlaufskontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/I/480/56). 4.4

Nachdem ein Rehabilitationsaufen thalt in der Rehaklinik J.___ wegen wieder holter Gewaltankündigungen und fehlender Eigeninitiative bei den Therapien nach wenigen Tagen hatte abgebrochen werden müssen (Austrittsbericht vom 2 8. September 2018, Urk. 7/I/446), begab sich der B eschwerdeführer vom 1. bis 2 6. Oktober 2018 in stationäre Behandlung in der

K.___ AG. Dort wurde im Bericht vom 5. Dezember 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt (ICD-10 F32.1, Urk. 7/I/447/1). 4. 5

Am

6. August 2019 erging das interdiszi plinäre Gutachten der MEDAS F.___ (Urk. 7/I/480). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen in der Konsensbeurteilung eine Gonarthrose des linken Kniegelenks, bei Zustand nach Verletzungsfolgen im August (richtig: Juni) 2011 mit nachfolgenden drei operativen Eingriffen, neurologisch jedoch ohne Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz ; im Weiteren nannten sie eine Gonalgie rechts sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Daumens (Urk. 7/I/480/8). Anderen Diagnosen schrieben sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, etwa den

belastungsabhängige n Restbeschwerden des linken Daumens ( nach einer Distorsion am 24. Februar 2018 ) , eine r deutliche n Fehl haltung der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance bei Selbstlimi tierung, eine r Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, hochgradig aggravatorisches Verhalten ; Urk. 7/I/480/9).

Dazu führten sie aus , der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit Belastungsspitzen von zirka 15 Kilogramm in temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm ausserhalb des Körperlotes, kniende und hockende Tätigkeiten, ruckartige Bewegungen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Der Beschwerdeführer solle keiner Kälte -, Nässe- , und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Spezielle Fein arbeiten, die eine Vollfunktionsfähigkeit des rechten Daumens erforderten, seien zu vermeiden. Es könne keine depressive Störung objektiviert werden; vielmehr sei von einem aggravatorischen Verhalten auszugehen , welches als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen zu qualifizieren sei. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine relevanten Störungen (Urk. 7/I/480/ 8- 10 ).

A ufgrund der orthopädischen Diagnosen seien körperlich schwere Arbeiten, wie wohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Baubereich , nicht mehr zumutbar. Dies gelte wahrscheinlich auch retrospektiv seit Juni 201 6. In einer ideal leidens adaptierten Tätigkeit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar. Es könne lediglich eine leichte Leistungsminderung von 10 % für vermehrte Pausen

anerkannt werden . Da die erheblich aggravatorischen Verhal tensauffälligkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit vorgelegen hätten, seien die früheren aktenkundigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen, insbesondere jene aus psychiatrischer Sicht, nicht hinreichend valide verwertbar (Urk. 7/I/480/11). 4. 6

In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 4. November 2019 führte med. pract . L.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, aus, das Zumutbarkeits profil des Gutachtens der Invalidenversicherung sei gut und könne übernommen werden. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. (richtig: 17. ) Juli 2017 habe sich das Zumutbarkeitsprofil nicht erheblich verschlechtert. Laut Gutachten könne aufgrund der vermehrten Pausen eine Leistungsminderung von 10 % anerkannt werden. Insofern sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine wesentliche Verbesserung der aktuellen Zumutbarkeit sei nicht mehr zu erwarten ( Urk. 7/I/ 482/3). 4. 7

Aufgrund der persistierenden Beschwerden unterzog sich der Beschwerdeführer

am 2 7. Mai 2020 einer Infiltrationsserie im Schmerzambulatorium des Universi tätsspitals M.___ , Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/I/536 ff.). Die Behandlerin kam in ihrem Bericht vom 9. Juni 2020 zum Schluss, dass aus ihrer Sicht mehrere Rami infrapatellaris existieren könnten, welche die beidseitigen Knies chmerzen des Beschwerdeführers erklärten. Es fänden eine erneute Abklä rung und Vorbesprechung statt (Urk. 7/I/538/2). 4. 8

Diese Berichte des M.___

unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrer Kreisärztin med. pract . L.___

( Urk. 7/I/539). Diese verneinte a m 8. März 2021 die Frage, ob allfällige Schädigungen im rechten Knie mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf dessen Fehlbelastung zufolge der unfallbedingten Schädigung am linken Knie zurückzuführen seien (Urk. 7/I/ 540/1) . Dazu führte sie in ihrer Aktenbeurteilung unter Hinweis auf die einschlägige Literatur aus, der überwie gend wahrscheinliche Zusammenhang zwischen der Problematik des linken und des rechten Kniegelenks könne nicht sicher hergestellt werden (Urk. 7/I/540/2).

Die Frage, ob die Berichte des M.___

auf eine Verschlechterung der unfallbedingten Folgen am linken Knie und am rechten Daumen im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 21. (richtig: 17.) Juli 2017 hinwiesen , beantwortete sie eben falls abschlägig . In den Berichten seien die bekannten chronischen Schmerzen beschrieben worden. Eine wesentliche Veränderung der Beschwerden im Vergleich zum Gutachten der Invalidenversicherung oder der kreisärztlichen Untersuchung von 2017 l asse sich nicht erkennen. Sowohl bei der kreisärztlichen Untersuchung von 2017 als auch im Gutachten von 2019 seien bei anamnes ti schen Angaben starke invalidisierende Schmerzen und starke Funktionsein schränkungen dokumentiert worden (Urk. 7/I/540/2 f.). In den (teilweise unleser lichen) Berichten des Schmerzambulatoriums des M.___ von Mai bis Juni 2020 ( Urk. 7/1/521-522) und im Notfallbericht des Spitals N.___ vom 4. Mai 2020 ( Urk. 7/I/51 9) sei die gleiche, schon seit Jahren bestehende Schmerzproblematik beschrieben.

Es ergebe sich keine Verschlechterung der Problematik des linken Kniegelenks und des rechten Daumens im Vergleich mit dem Gutachten der Invalidenver sicherung und der kreisärztlichen Untersuchung von 201 7. Im Vergleich zum Gutachten der Invalidenversicherung, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Schmerzintensität durch den Beschwerdeführer, seien die aktuellen Beschwerden etwas weniger ausgeprägt (Urk. 7/I/540/3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin legte korrekt dar, dass mit Blick auf die vorliegende Rentenrevision einzig die Unfälle vom 25. Oktober 1998 sowie vom 9. Juni 2011, welche den rechten Daumen sowie das linke Knie betrafen, massgebend sind (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.7) . Betreffend die Kniebeschwerden rechts hielt der Kreisarzt bereits anlässlich seiner Untersuchung vom 18. November 2014 fest, dass diese nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Juni 2011 stünden (Urk. 7/I/244/5). Dies bestätigte die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 unter Berücksichtigung der seither stattgehabten Ereignisse . Sie wies dabei in überzeugender Weise darauf hin, dass die Verände rungen im rechten Innenmeniskus degenerativer Natur sind und ein Zusammen hang zwischen den Kniebeschwerden rechts zu jenen links nicht sicher hergestellt werden könne (Urk. 7/I/540/1 ff.). Abweichende medizinische Einschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen.

Betreffend die Beschwerden am

- beim Ereignis vom 2 4. Februar 2018 verletzten - linken Daumen gelangte die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 4. November 2019 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (Urk. 7/II/163/1) . Dar aufhin stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Schreiben vom 27. November 2019 ab 2. Dezember 2019 ein mit der Begründung, der Zustand ,

wie er sich ohne Unfall vom 2 4. Februar 2018 dargestellt hätte , sei späte ste ns seit dem 2 4. Mai 2018 erreicht

(Urk. 7/II/172) . Gegen diesen formlos mitgeteilten Entscheid oppo nierte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer innert Jahresfrist nicht (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 4.1 ) . Insbeson dere wandte er sich in seiner Einsprache vom 27. Januar 2020 ausdrücklich nur gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2019 betreffend Rentenrevision ( Urk. 7/I/503) und machte in der Einspracheergänzung vom 3 0. Juni 2020 zwar eine Verschlechterung am linken Daumen geltend (Urk. 7/I/520), beschwerde weise bestritt er die diesbezügliche Verneinung der Unfallkausalität und der weiteren Leistungspflicht nicht ( Urk. 1 ). Vor diesem Hintergrund hat d as Schrei ben der Beschwerdegegnerin betreffend die folgenlose Erledigung des Ereignisses vom 2 4. Februar 2018 rechtliche Wirksamkeit erlangt , wie wenn e s zulässiger weise im Rahmen von Art.

51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen).

Betreffend die Beschwerden am linken Daumen und dem rechten Knie hat es damit sein Bewenden.

Zudem verneinte die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den Unfällen vom 25. Oktober 1998 und 9. Juni 2011 in ihrer Verfügung vom 23. August 2017 rechtskräftig (Urk. 7/1/414/3).

In Bezug auf die im Nachgang zum Aufenthalt in der K.___ im Oktober 2018 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

- welche der praktische Arzt E.___ sogar als schwer fasste (vor stehend E. 3.7) - ist festzuhalten, dass es sich b ei den späteren Unfallereignissen vom 13. März 2017 (Sturz beim Treppenlaufen auf die rechte Hand mit nachfol genden Schmerzen am rechten Daumen, Urk. 7/IV/1, Urk. 7/IV/20/1), vom 31. Oktober 2017 (Sturz/Abrutschen beim Laufen auf der Gerüsttreppe, Verlet zung des rechten und linken Knies sowie des rechten Daumens, Urk. 7/V/1/2), vom 24. Februar 2018 (Sturz im Treppenhaus, Verletzung des rechten und linken Daumens sowie des rechten und linken Knies, Urk. 7/II/3) zweifelsfrei und unbe strittenermassen um leichte Unfälle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung handelt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3, U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2, 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebens erfahrung , aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne auf wendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Nach dem Gesagten ist damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychi schen Beschwerden des Beschwerdeführers und den besagten Unfällen ohne Weiteres zu verneinen , was unbestritten blieb . 5.2

Der Be schwerdeführer bringt mit Bezug auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes vor, die Schmerzproblematik am linken Knie habe zugenommen. Durch die Intensivierung derselben sei es zu einer zunehmenden Leistungseinschränkung gekommen, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerz problematik am rechten Daumen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).

Das MEDAS-Gutachten erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1. 4

vorstehend) . Die Gutachter legten überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gonarthrose des linken Kniegelenks, der Gonalgie rechts sowie des chronischen Schmerzsyndroms des rechten Daumens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und er dadurch seine bisherige Tätig keit im Baubereich nicht mehr ausüben kann (Urk . 7/I/480/ 8

f. und 11). Hingegen erachteten sie aus orthopädischer Sicht mit überzeugender Begründung eine körperlich angepasste Tätigkeit , ganztägig ausgeführt, mit einer dabei leichten Leistungsminderung im Umfang von maximal 10 % für allfällige vermehrte Pausen , f ür zumutbar (Urk. 7/I/480/8 f.) . D ies erweist sich mit Blick auf die Ausführungen des begutachtenden Orthopäden als plausibel , der am rechten Daumen ausser der Arthrodese im Grundgelenk kein en wesentliche n Befund zu objektivier en vermochte . Weiter sprach er von pathologischen Veränderungen des linken Kniegelenk s . Der Beschwerdeführer war aber immerhin in der Lage, das Kniegelenk auf der Liege voll zu strecken , und auch im Sitzen konnte er das linke Knie über 90 Grad beugen. Ausserdem

objektivierte der Gutachter eine seitengleiche Muskulatur, welche nicht auf eine Schonung hinwies (Urk. 7/I/480/102).

Angesichts dieser geringen somatischen Befunde leuchtet die Schlussfolgerung des orthopädischen Gutachters ein, wonach der Beschwerdeführer in einer – näher definierten – leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit aufweis e (Urk. 7/I/480/9 und 103). Ob es sich bei der im MEDAS-Gutachten festgehaltene n , um 10 % reduzierte n Leistungsfähigkeit

im Vergleich zur rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2017 um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG handelt , oder ob es sich lediglich um eine – im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche –

andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), kann vorliegend dahingestellt bleiben , wie sich aus dem Folgenden ergibt . Immerhin ist anzumerken, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung de s MEDAS-Gutachtens auch degenerative, mithin unfallfremde Beschwerden, wie die Gonalgie rechts berücksichtigte (Urk. 7/I/480/8).

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er keine 100%ige, sondern nurmehr

eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aufweist und damit ein Revisionsgrund gegeben wäre , würde sich am Ergebnis nichts ändern . 6. 6.1

Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes können praxisgemäss im Revisionsver fahren alle Element e der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 und vorstehend E. 1.3 ). Im Folgenden ist daher – ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen

– ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6.2

Zunächst ist festzuhalten, dass der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2, 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer daher darauf verweist, die Invalidenversicherung gehe in ihrer Verfügung vom 7. September 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 79'654.-- aus (Urk. 1 S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Anlässlich der Verfügung vom 23. August 2017 ermittelte die Beschwerdegeg nerin das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 , TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer damals in das Kompetenz niveau 2 einreihte, weil er – zwar erst nach dem Unfall – eine eigene GmbH gegründet hatte und damit möglicherweise ein höheres Einkommen generiert hätte als mit Temporärarbeit . So errechnete sie ein Valideneink ommen von Fr. 74'508.-- (Urk. 7/I/414/3). 6.3

D er Beschwerdeführer hat keine B erufsa usbildung abgeschlossen (Urk. 7/I/146/1) und führte vorwiegend temporäre Tätigkeiten im Baubereich au s , wie beispiels weise bei der D.___ AG und bei der A.___ GmbH (Urk. 7/I/480/ 93, Urk. 7/I/238/2). Unter Berücksichtigung der seit August beziehungsweise Oktober 2017 angeblich innegehabten 100%igen Anstellung ( Urk. 7/II/3, Urk. 7/V/1-2)

in der C.___ AG ist davon auszugehen, dass er die früheren Tätigkeiten zu Gunsten seines eigenen , bereits im Jahr 2012 gegründeten Betriebes aufge geben hätte.

Aus den beigezogenen IK- Auszügen geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer geführte C.___ GmbH Fr. 42'600.-- (2013) und Fr. 18'000.-- (2014 und 2015; vgl. IK Auszüge vom 2 0. August 2018 und 1 8. November 2019, Urk. 10/2 3 ) abgerechnet hat. Für die folgenden Jahre sind indes keine Einkom men mehr verzeichnet, was im Einklang steht mit der Aussage des Beschwerde führers am 1 6. April 2019 gegenüber dem begutachtenden Psychiater der MEDAS, er habe bis 2015 gearbeitet ( Urk. 8/104/70). Dies steht jedoch im Wider spruch zu den Angaben in den Unfallmeldungen, wonach der Beschwerdeführer noch im Jahr 2018 in seiner C.___ GmbH zu 100 % tätig gewesen sein soll.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers während der Jahre bis zum allfälligen Revisionszeitpunkt im Jahr 201 9. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, das massgebende Vali deneinkommen gestützt auf die LSE festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 1 8. Juni 2015 E. 4.2.3.2).

Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person über besondere Fertig keiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Solche sieht die Beschwerdegegnerin vor allem in der potentiell erfolgreichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3).

Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die C.___ GmbH am 21. März 2012 g egründet hatte und diese am 12. Februar 2019 infolge Konkurses aufgelöst wurde ( Urk. 9) . Der Beschwerdeführer selbst hatte anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2014 ausgeführt, grundsätzlich sei es seine Idee gewesen, die C.___

GmbH sukzessive auszubauen. Es sei sein Ziel gewesen, irgendwann derart viele Aufträge zu haben, dass er zu 100 % in seiner eigenen Gesellschaft hätte arbeiten können (Urk. 7/I/238/2). Diese Aussagen erweisen sich zum einen als sehr vage. Zum anderen erklärte er auch,

er habe

weder einen genauen Zeitraum für den Ausbau der Gesellschaft noch einen Businessplan erstellt. E r konnte auch nicht sagen, ob es ihm tatsächlich gelungen wäre, zu 100 % bei der C.___

GmbH tätig zu sein (Urk. 7/I/238/2). Die Bilanz der C.___

GmbH wies zudem bereits per 31. Dezember 2013 einen Verlust auf (Urk.

7/I/ 255/9). Obschon der Beschwerdeführer gemäss den aufliegenden Unfallmeldungen (etwa Urk. 7/II/3, Urk. 7/V/1-2) seit August oder Oktober 2017 zu 100 % bei der C.___ GmbH gearbeitet haben soll, wurden gemäss IK-Auszug seit 2016 keine Einkommen mehr

verabgabt ( Urk. 1 0/ 2 ).

Von einer erfolgreichen Selbständigkeit, welche die Anwendung von Kompetenz niveau 2 rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis) , kann unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht der unbelegten Einkommenslage im eigenen Betrieb nicht die Rede sein. Daher ist für die Ermittlung des Valideneinkommens das Kompetenz niveau 1 heranzuziehen.

Damit beträgt das jährliche E ink ommen Fr. 66'096.-- (Fr. 5'508.-- x 12, LSE 2016 TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 41-43 [Baugewerbe]). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsarbeitszeit im Baugewerbe von 41.3

Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.03.02.03.01.04.01) und ange passt an die Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2019 (Bundesamt für Statis tik, T39, Männer) ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'463.-- (Fr. 66'096.-- / 40 x 41.3 / 2239 Punkte [2016] x 2279 Punkte [2019]).

6. 4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invaliden einkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, können nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

Da die Einkommenssituation des Beschwerdeführer s

seit 2015 nicht hinreichend aktenkundig ist ( Urk. 10 /1-3, vgl. vorstehend E. 6.3) , rechtfertigt sich, auch für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne der LSE 2016 heranzuziehen . Allein d as von der Be schwerdegegnerin angeführte handwerkliche Geschick des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3) vermag das Abstellen auf Kompetenzniveau 2 nicht zu rechtfertigen . Denn gemäss dem Belastungsprofil des MEDAS-Gutachtens sind insbesondere die bisherigen schweren Arbeiten auf dem Bau, in denen der Beschwerdeführer sein e handwerkliche n

Fähigkeiten einsetzen konnte , nicht mehr möglich (Urk. 7/I/480/11). Daher ist bei der Bestimmung des Invali deneinkommens auf das Total aller Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 abzu stellen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden in allen Wirtschaftsabteilungen sowie an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Jahrese inkommen von Fr. 67'997.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 x 2279) respektive von Fr. 61'197.-

- unter Berücksicht ig ung der ärztlicherseits disku tierte n Leistungsminderung von maximal 10 % für vermehrte Pausen bei einer ganztägigen Ausführung (Fr. 67'997.-- x 0.9 ; vgl. dagegen: Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom

19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen ). Für weitere Abzüge von diesem Durchschnittslohn besteht bei dieser Sachlage kein Anlass , was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte . 6. 5

Wird das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenüber gestellt , resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 8'266.--

( Fr. 69'463.-- ./. Fr. 61'197.--) , was einen Invaliditätsgrad von gerundet 12 % ergibt ( zum Runden: BGE 130 V 121). Damit liegt keine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt