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UV.2021.00103

Rentenausschliessender Invaliditätsgrad

Zürich SozVersG · 2022-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1984 in

Y.___

geborene X.___

war seit November 2014 bei der Z.___ AG als Dachdecker angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

6. Oktober 2019 zog er sich als Beifahrer bei einem Auto unfall eine Verletzung an der Lendenwirbelsäule

(LWS) zu (Unfallmeldung vom 2 3 . Oktober 2019 [Urk. 10 /1]). Die tags darauf durchge führte Computertomographie ergab eine stabile Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 ;

weitere Organläsionen oder intrakranielle Verletzungen konnten aus geschlossen werden (Urk. 10/ 10 , 16 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Leistungen (Urk. 10/7). Unter konservativer Therapie zeigte sich eine ein deutige Besserung. Das aufgrund intermittierender Ausstrahlung der Schmerzen am 1. November 2019 zusätzlich veranlasste MRI visualisierte einen konstitu tionell engen Spinalkanal, jedoch keine durch den Unfall bedingten Nervenwur zelaffektionen oder andere Traumafolgen ( Urk. 10/38, 55). Am 23. Januar 2020 hielt die Neurochirurgie des Kantonsspitals A.___

in ihrem Bericht ein en regelrecht en Verlauf unter kon servativer Therapie fest (Urk. 10/38) . Am 14. April 2020 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

aus, dass der Versicherte immer wieder unter Schmerzen , bandförmig in der unteren Lumbalregion ,

leide (Urk. 10/56) . Vom 4. Mai bis 9. Juni 2020 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik C.___ auf

( Urk. 10/82 ). Nach Beurteilung durch den Kreisarzt vom 16. September 2020 (Urk. 10/ 103 ) st ellte die Suva ihre L eistungen am 26. Oktober 2020

– unter Beibehaltung gewisser Heilbehand lungskosten – per 31. Dezember 2020 ein, da der medizinische Endzustan d erreicht sei (Urk. 10/117). Nach Durchführung einer weiteren MRI-Bildgebung der LWS (Urk. 10/135) und einer erneuten kreisärztlichen Einschätzung vom 2

8. De zember 2020 (Urk. 10/ 142 ) lehnte die Suva mit Verfügung vom 12. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab und sprach

dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- basierend auf einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 10/ 152 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/169) wurde mit Entscheid vom 8. April 2021 abgewiesen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf UVG Invaliden renten sei aufzuheben.

3. Bis zum Abschluss der IV-Eingliederungsmassnahmen seien dem Beschwer deführer weiterhin die bisherigen UVG-Taggelder und die nötige H eilbehand lung auszurichten.

4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss der IV Eingliederungsmassnah men Übergangsrenten gemäss Art. 30 UVV aus zurichten.

5. Eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem zumut baren Pensum in angepasster Tätigkeit von maximal 60 % auszugehen.

6. Ebenso eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen ein angemessener Leidensabzug von 25 % vorzu nehmen.

7. Sub-Eventualiter sei vor dem Entscheid über die Anträge Ziff. 5. und 6. durch das Gericht eine externe medizinische Begutachtung einzuholen .

8. Ausgangsgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu einer angemessenen Pro zessentschädigung zu verpflichten. »

Mit Beschwerdeantwort vom

18. August 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein , mit welcher er die Anträge Ziffer 1 bis 4 zurückzog und an den übri gen Anträgen der Beschwerde festhielt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erstattete am

9. Dezember 2021 die Duplik (Urk. 19 ). Diese wurde dem Beschwer deführer am 1 4. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 12. Januar 2021 (Urk. 10/152) verfügte Integri tätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % unange fochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde n mit der Replik auch die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. Dezember 2020 (Urk. 10/117 ) sowie der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerde führer nicht länger in Frage gestellt (Urk. 14 S. 2 f. ). 2 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ein spracheentscheid (Urk. 2) im We sent lichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die allein massge benden unfallbedingten organischen Folgen und entsprechend erklärbaren Aus wirkungen eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie von der Rehaklinik C.___ festgehalten worden sei, durchaus ganztags ohne relevante E i n s chränkungen ver richten könne. Davon würde n auch der Kreisarzt und die Rheumaklinik D.___ ausgehen. Auch die noch zugesprochenen Physiotherapien führten nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Einsatzes, sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht doch gehalten, diese auf Rand zeiten zu legen. Ebenso wenig verfange der Hinweis auf die zu gesprochene Integritätsentschädigung, da diese nicht s mit der Invaliditätsbemessung zu tun habe. Da s Vorliegen von organischen Unfallfolgen we rde denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings seien diese geringfügig un d korrelierten nicht mit dem vo m Beschwerdeführer gezeigten Verhalten. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen zeige, dass vorliegend keine Erwerbseinbusse gegeben sei. Da

zudem bei m Valideneinkommen nicht vom Lohn in der angestammten Tätig keit, sondern dem Minimallohn gemäss GAV im Schweizerischen Gebäude hüllengewerbe ausgegangen worden sei , entfalle auch eine Parallelisierung, ent spreche das veranschlagte Salär doch dem mindestens zu entrichtenden Lohn in der entsprechenden Branche. 2 .3

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass vorliegend gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des zumutbaren Invalidenpensums durch den Kreisarzt beständen. Dies nicht nur wegen der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte , sondern insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung eines zumutba ren Vollpensums mit voller Leistungsfähigkeit im Widerspruch dazu stehe, dass dem Beschwerdeführer eine 10%ige Integri tä tsentschädigung aufgrund der Schmerzsituation z ugesprochen worden sei . Zudem habe die Beschwerdegegnerin Ko stengutspr a che für zukünftige gelege nt liche A rztkonsul tationen, Schmerz medikation in erhebliche m Ausmass und für zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr geleistet . Allein der Zeitbedarf für die Physiotherapie-Sitzungen verun mögliche bereits die Annahme eines zeitlichen und leistungsmässigen Vollpen sums. Dem Beschwerdeführer sei auch in angepasster Arbeit ein zeitliches und leistungsmässiges Pensum von maximal 60 % zumutbar . Angesichts der Ergeb nisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und den diversen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, sei beim Einkommensvergleich und der Neuberechnung des Invaliditätsgrades sodann zwingend eine Korrektur des Medianlohnes und/oder ein maximaler Leidensabzug zu berücksichtigen. 2.4

Auf die weiteren Parteivorträge wird, soweit erforderlich, an entsprechender Stelle eingegangen.

3. 3.1

Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___

vom 17. Juni 2020 (Urk. 10/82) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gut acht Monate nach dem Autounfall, bei welchem sich dieser eine LWK 1 Deckplattenimpres si onsfraktur zugezogen habe, welche konservativ behandelt worden sei, aktuell intermittierende Rücken schmerzen und eine allgemein reduzierte Belastbarkeit beständen. In der durch geführten Bildgebung vom 7. Mai 2020 hätten sich stationäre Verhältnisse ohne signi f ikante Nachsinterung gezeigt. Die Fraktur sei nun nach acht Monaten ossär konsolidiert und stabil. Es sei bei der Ve rletzung zu keiner Hinterkanten- Beteili gung gekommen, jedoch zu einer geringen Keilwirbelbildung, aufgrund derer das Belastungsprofil des Beschwerdeführers, der noch etwa 30 Jahre im Erwerbsleben stehen werde, prospektiv etwas reduziert worden sei. Die B eobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm wiesen auf eine mässige Symptom ausweitung hin. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert gewesen, das Schmerzverhalten aber nicht adäquat. Das Leistungsverhalten werde als mässig beurteilt. Die Konsistenz sei mässig gewesen, es hätten sich einige Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten gefunden. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation würde als nicht optimal gewertet. Die Rückenbeschwerden hätten nicht reduziert werden können. Die Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit hätte n leicht gesteigert werden können und der Beschwerdeführer habe die Copingstrategien angewandt. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Rehaklinik C.___ hielt die angestammte Tätigkeit als Dach decker für nicht mehr zumutbar. Für eine mittelschwere Arbeit beurteilte sie die Arbeitsfähigkeit hingegen als ganztägig zumutbar , mit der speziellen Ein schränkung bezüglic h der LWS, wonach keine repetitiven Zwangshaltungen ein genommen werden sollten. 3.2

Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am

16. September 2020

(Urk. 10/103) fest, dass ein Jahr nach stattgehabter Deckplatten impressionsfrak tur des ersten Lendenwirbelkörpers und damit in knapp drei Wochen der stabile medizinische Zustand zu erwarten sei, da die Knochen bruchheilung nach derzei t i gem medizinischen Wissensstand vollständig abge schlossen sei und die körper eigenen Reparationsvorgänge und das Remodeling abgeschlossen seien. Durch weitere Behandlungen könne danach keine namhafte Besserung der geklagten Beschwerd en erreicht werden. Gemäss Art. 21 UVG könnten gelegentliche Arzt konsulta tionen sowie Schmerzmedikamente im Umfang vo n bis zu 200

Stück Novalgin 500 mg Filmtabletten pro Jahr und zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr durch die Administration übernommen werden. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses ein erheblicher und dauernder körperlicher Integri tätsschaden entstanden. Das von der Rehaklinik C.___ erstellte Zumutbarkeits profil habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Es seien bis mittelschwere Tätig keiten vollzeitig zumutbar. 3.3

N ach Vorlage eines am 30. Oktober 2020 angefertigten MRI stellte Kreisarzt Dr. E.___ am 28. Dezember 2020 (Urk. 10/142) sodann fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorliegen würden, welche zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung nicht bestanden hätten. Er hielt deshalb an seiner Einschätzung vom 16. September 2020 fest. Die Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 1 sei in geringer Fehlstellung verheilt, unverändert zu November 2019 . 4. 4.1

Die Einschätzungen von Dr. E.___ vom 16. September und 28. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2 und 3.3) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis; so lagen dem Kreisarzt insbesondere die vollständigen medizinischen Unte r lagen samt Bild dokumen ta tio n vor . Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. Der Kreisarzt stützt e sich bei seiner Einschätzung namentlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 17. Juni 2020, in welchem nachvollziehbar aufgezeigt wurde, dass die Fraktur nach acht Monaten ossär konsolidiert und stabil ist (vgl. E. 3.1 ) . Dr. E.___ führte hierzu erklärend aus, dass eine derartige Knochen bruch heilung nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nach einem Jahr vollstän dig abgeschlossen ist . Da es bei der Verletzung zu einer geringen Keilwirbelbil dung kam, wurde das Belastungsprofil entsprechend angepasst und auf mittelschwere Arbeit en ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen

der LWS fest gelegt. Dass es bei dergestalt angepassten Tätigkeiten zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit kommt, zeigte die Rehaklinik C.___ unter Hinweis auf ver schiedene Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten und den U mstand , dass das Ausmass der physischen E inschränkungen mit den gering fügigen objektivierba ren pathologischen Befunden der klinischen Unter suchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum T eil erklärbar ist, auf . 4.2

Daran ändert auch der Bericht des Hausarzt es D r. B.___ vom 23. November 2020 (Urk. 10/139)

nichts, worin chronifizierte Schmerzen, auch im Liegen in Rückenlage , dabei auch Kribbeln in den Beinen eher ven t ral, ein Gefühl wie blockiert, gelegentlich auch Zittern/Schwäche in den B einen beim Treppen abwärts laufen sowie

kürzlich ein bohrender Schmerz lumbal und minimaler Husten schmerz beschrieben wurde n , und aus

dem der Beschwerdeführer ei ne Ver schlechterung ableitet (Urk. 1 S. 6) . Vi elmehr analysierte Dr. E.___ das vom Hausarzt veranlasste MRI vom 30. Oktober 2020

und erklärte schlüssig, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergäben und insbesondere keine Veränderung zur Situation vom Nov ember 2019 vorliege (vgl. E. 3.3 ). In diesem Zusammen hang ist denn auch auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise The rapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wichtige Aspekte, welche Dr. E.___ verborgen geblieben wären und zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchten, werden im Bericht von Dr. B.___ nicht aufgezeigt. Gegenteils erklärte der Behandler Dr. med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine von der Rehaklinik C.___ abweichende Ein schätzung der zumutbaren Arbeitsfähig keit . Er stellte fest, dass sich bild gebend – auch im aktuellen MRI – eine vollstän dig abgeheilte LWK 1 Fraktur mit leichter Keilwirbeldeformität zeige. Zudem komme MR bild gebend noch eine diskrete Progredienz der Diskusprotrusion

L4 /5 und eine kleine Diskushernie L5/S1 zur Darstellung. Bei konstitutionell engem Spinalkanal wären dadurch inter mittierende Reizungen in der Nervenwurzel L5 beidseits und S1 links möglich. Anamnestisch-klinisch ergäben sich dafür aber wenig Anhaltspunkte und nach dem eine epidurale Infiltration keine Wirkung ge zeigt habe, könne eine allfällige derartige Nervenwurzelreizung als relevante Schmerzursache ausgeschlossen werden . Somit seien die Beschwerden vor wie gend funktioneller Natur bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz. Ent spre chend empfahl er eine Kräfti gung der Rumpfmuskulatur sowie Entspannungs techniken und wies darauf hin, dass a ufgrund des Schmerzgebarens eine gewisse Ausweitungstendenz vorzu liegen

scheine (U rk. 10/167 , 10/168 ). Vor diesem Hin tergrund vermag der Bericht von Dr. B.___ keine Zweifel an der kreisärzt lichen Einschätzung des Zumut barkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit zu er wecken. 4.3

Auch insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte , dass die Erfahrungen aus dem bisherigen Verlauf des seit dem 21. Juni 2021 bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Abruf/Stundenlohn mit der G.___ GmbH (Urk. 15/2) , welches durch die SVA Zürich, IV-Stelle, mit einem Einarbeitungszuschuss unterstützt werde ( vgl.

Urk. 15/3 und 15/4) ,

aufzeige , dass er über keine vollständige Arbeitsfähig keit verfüge (Urk. 14 S. 2 ff.) , vermag er nicht zu überzeugen. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesge ric hts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Steht eine medi zinische Einschätzung der Leis tungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer aus führlichen berufli chen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhalten/ ein satz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile 8C_411/ 2015 vom 1 7. Sep tember 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.

Oktober

2012 E.

3.3; 9C_833/2007 vom 4.

Juli

2008 E.

3.3.2) . Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in der seit dem 21. Juni 2021 ausgeübten Tätigkeit vornehmlich auf seine subjektiven Angaben gestützt. Der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle erschien die vom Arbeitgeber angegeben e Leistungsfähigkeit sodann als eher tief. Sie ging zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bis Ende des Ein arbeitungszuschusses voll im ersten Arbeitsmarkt integriert sein würde (Urk. 15/6).

In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass die Rehaklinik C.___

am 17. Juni 2020 ein e mässige Symptomausweitung festge stellt und das Leistungsverhalten des Beschwerdeführers lediglich als mässig ein geschätzt hatte (vgl. Urk. 10/82) . Ausserdem

flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Arbeitgeber auch die psychischen Beschwerden ein (gemäss dem V erlau fsprotokoll der E ingliederungsberat ung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2021 liegen eine mittelgradige depressive Episode [ ICD-10 F32.1 ] und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ ICD-10 F45.4 ] vor ) .

Allfällige psychisch e

Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden von der Beschwerdegegnerin aber zutreffend als nic h t adäquat unfallkausal beurteilt (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) , was unbestritten blieb (Urk. 1 S . 6 ) und aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig ist: Der

hier zu beurteilende U nfall ist als mittelschwer einzuordnen . Da vorliegend weder besonders dramati sche Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

vorlagen noch die zugezogenen Verletzungen von besonderer Art oder Sc hwere waren und

erfahrungsgemäss auch nicht geeignet waren , psychische Fehlentwicklung en

auszulösen , sodann keine ärztliche Fehlbehandlung vorlag und auch die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heil ungs verlaufs, der erheblichen Komplikationen und der langdauernden Arbeits un fähigkeit

nicht erfüllt waren , ist die Adäquanz für psychische Beschwer den zum Vornherein nicht gegeben. Infolgedessen vermögen die Erfahrungen aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis keine ernsthaften Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu erwecken , weshalb auf das Einholen einer weiteren medizini schen Stellungnahme verzichtet werden

kann. 4.4

Schliesslich steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7)

– auch die

Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht im Widerspruch zur Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Mit der Integritätsentschädigung wird die durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körper lichen , geistigen oder psychischen Integrität abgegolten. Dies erfolgt unabh ängig von der Erwerbsfähigkeit, wenn die Integrität augenfällig oder stark beeinträch tigt wird (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG , Art. 36 der Verordnung über die Unfallversi cherung [UVV] ) . Den vorliegend bestehenden Einschränkungen des Beschwerde führers wurde im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils, namentlich der Ein schränkung auf höchstens mittelschwere Tätigkeiten, ausreichend Rechnung getragen. In einer optimal angepassten Tätigkeit wirken sich die Beschwerden hingegen nicht leistungshindernd aus. Ebenso wenig vermag die Zusprache von zwei bis drei Physiotherapieserien pro Jahr eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu begründen, können diese Therapien doch auf spätere N achmittags- oder A bendstunden oder in manchen Praxen gar auf Samstage gelegt werden. 4.5

Zusammenfassend ist damit der kreisärztlichen Einschätzung sowie dem Aus tritts bericht der Rehaklinik C.___ in Bezug auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit voller Beweiswert beizumessen;

damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

5.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Dachdecker arbeitsfähig ist, ist sein Rentenanspruch aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu prüfen. 5.2

Der Beschwerdeführer ist ungelernter Hilfsdachdecker und hätte bei der Z.___ AG g emäss deren Angaben im Jahr 2021 Fr. 61'815.-- (Fr. 4'755.-- x 13) verdient (Urk. 10/ 137 S. 1 ) . Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten des Beschwerde führers für das Validen einkommen von einem Lohn von F r. 63'960.-- ( Fr. 4'920.

- x 13) aus, da der Mindestlohn für Hilfskräfte bei mehr als 60

Monaten Berufserfahrung in der B ranche per 1. Januar 2020 auf F r. 4'920. -- erhöht worden war (Zusatzvereinbarung 2020 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen G ebäudehüll engewerbe) . Dies ist nicht zu beanstanden. Da per 2021 keine weitere Erhöhung stattgefunden hat, ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 63'960. -- für das Jahr 2021 auszugehen. 5.3

Der Beschwerdeführer ging seit der Kündigung

seiner Stelle s eitens

der Z.___ AG ( Urk. 10/106)

bis zum Einspracheentscheid vom 8. April 2021 keiner ( voll schichtigen ) Arbeitstätigkeit mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invaliden einkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Soweit der Beschwerde führer diesbezügli ch gestützt auf die BASS-Studie einen tieferen als den in den LSE-Tabellen aufgeführten Medianlohn einsetzen will, um dem Grundsatz der Parallelisierung die notwendige Nachachtung zu verschaffen (vgl.

Urk. 1 S. 8 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ( BGE

124 V 321 E. 3b / aa ) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2022).

Zudem hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf den Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss der Zusatzver einbarung 2020 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizeri schen Gebäudeh üllen gewerbe angehoben (vgl. E. 5.2), weshalb es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Rechtsprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 141 / 2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3) . Da der Be schwerdeführer

sodann über keine abgeschlossene Berufs ausbild ung verfügt , si nd

vorliegend gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Monatslöhne gemäss LSE Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » ,

für Männer , Kompetenz niveau 1 (LSE 2018) heran zuziehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E.

6.2.3). Demnach resultiert – angepasst an die betriebsübliche Arbeitsze it von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , aufgrund des Wertes 2020 , da noch keine Daten für das Jahr 2021 vorliegen ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2021 (Bundes amt für S tatistik [BFS], Tabelle T1.93, Nom inal lohnindex 2011-2020 , Männer , Ziff. 05-9 6, Total )

– ein Inval idenein kommen von Fr. 69'475.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [2020] x 1.008 [2021

wie 2020, da noch kein Tabellenwert verfügbar ] ). 5.4

D er

Beschwerdeführer macht e

sodann – wiederum unt er Hinweis auf die B ASS Studie –

geltend, dass zwingend ein angemessener Leidensabzug zu gewähren sei, falls beim Invalideneinkommen keine Abweichung von den LSE-Tabellen löhnen vorgenommen würde (Urk. 1 S. 9) .

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbe dingte Ein schränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc).

5.5

Gemäss de n Beurteilungen der Rehaklinik C.___ sowie des K reisarztes ist dem Beschwerdeführer

aufgrund der noch bestehenden Beschwerden

seine ange stammte Arbeitstätigkeit zwar nicht mehr zumutbar. In e iner leidens angepassten Tätigkeit ist er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3

hievor ). D ie Be schwerde gegnerin hat der Situation des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen, als sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Ver dienst möglich keiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich au f dem untersten Kompetenz niveau 1 bemass .

Dies gilt selbst dann, wenn ihm gesundheitlich bedingt keine schweren Arbeiten mehr offenstehen und die repetitive Einnahme von Zwangshaltungen zu vermeiden ist , kann doch gleichwohl noch von einem ge nügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im Kompetenz niveau 1 ausgegangen werden . Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften gekennzeichnet ist und einen Fächer versc hiedenster Tätig keiten aufweist. Dabei umfasst insbesondere der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. J uli 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE

138 V 457

E. 3 .1 , 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen ) . Fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Mit Blick auf die ausländische Her kunft des Beschwerdeführers ergibt sich sodann , dass Männer mit Nieder lassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schwei zer verdienen (LSE 2018 , Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung her angezogene Durchschn ittseinkommen (LSE 2018 , Tabelle TA1 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2.1 ). Und schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompe tenzniveau 1 die lange Betriebszu ge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu beanstanden. Anzumerken ist jedoch , dass selbst ein Abzug von bis zu 15 % vom Invalideneinkommen nicht zu einem anspruchsbe gründenden Inv aliditätsgrad führte (Fr. 63’960 .-- - [ Fr. 69'475.-- x 0. 85 ] / Fr. 63’960.-- x 100 = 7.67 %). 6.

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

8. April 2021 (Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der 1984 in

Y.___

geborene X.___

war seit November 2014 bei der Z.___ AG als Dachdecker angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

6. Oktober 2019 zog er sich als Beifahrer bei einem Auto unfall eine Verletzung an der Lendenwirbelsäule

(LWS) zu (Unfallmeldung vom 2

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).

E. 1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 12. Januar 2021 (Urk. 10/152) verfügte Integri tätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % unange fochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde n mit der Replik auch die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. Dezember 2020 (Urk. 10/117 ) sowie der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerde führer nicht länger in Frage gestellt (Urk. 14 S. 2 f. ). 2 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ein spracheentscheid (Urk. 2) im We sent lichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die allein massge benden unfallbedingten organischen Folgen und entsprechend erklärbaren Aus wirkungen eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie von der Rehaklinik C.___ festgehalten worden sei, durchaus ganztags ohne relevante E i n s chränkungen ver richten könne. Davon würde n auch der Kreisarzt und die Rheumaklinik D.___ ausgehen. Auch die noch zugesprochenen Physiotherapien führten nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Einsatzes, sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht doch gehalten, diese auf Rand zeiten zu legen. Ebenso wenig verfange der Hinweis auf die zu gesprochene Integritätsentschädigung, da diese nicht s mit der Invaliditätsbemessung zu tun habe. Da s Vorliegen von organischen Unfallfolgen we rde denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings seien diese geringfügig un d korrelierten nicht mit dem vo m Beschwerdeführer gezeigten Verhalten. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen zeige, dass vorliegend keine Erwerbseinbusse gegeben sei. Da

zudem bei m Valideneinkommen nicht vom Lohn in der angestammten Tätig keit, sondern dem Minimallohn gemäss GAV im Schweizerischen Gebäude hüllengewerbe ausgegangen worden sei , entfalle auch eine Parallelisierung, ent spreche das veranschlagte Salär doch dem mindestens zu entrichtenden Lohn in der entsprechenden Branche. 2 .3

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass vorliegend gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des zumutbaren Invalidenpensums durch den Kreisarzt beständen. Dies nicht nur wegen der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte , sondern insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung eines zumutba ren Vollpensums mit voller Leistungsfähigkeit im Widerspruch dazu stehe, dass dem Beschwerdeführer eine 10%ige Integri tä tsentschädigung aufgrund der Schmerzsituation z ugesprochen worden sei . Zudem habe die Beschwerdegegnerin Ko stengutspr a che für zukünftige gelege nt liche A rztkonsul tationen, Schmerz medikation in erhebliche m Ausmass und für zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr geleistet . Allein der Zeitbedarf für die Physiotherapie-Sitzungen verun mögliche bereits die Annahme eines zeitlichen und leistungsmässigen Vollpen sums. Dem Beschwerdeführer sei auch in angepasster Arbeit ein zeitliches und leistungsmässiges Pensum von maximal 60 % zumutbar . Angesichts der Ergeb nisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und den diversen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, sei beim Einkommensvergleich und der Neuberechnung des Invaliditätsgrades sodann zwingend eine Korrektur des Medianlohnes und/oder ein maximaler Leidensabzug zu berücksichtigen. 2.4

Auf die weiteren Parteivorträge wird, soweit erforderlich, an entsprechender Stelle eingegangen.

3.

E. 3 Bis zum Abschluss der IV-Eingliederungsmassnahmen seien dem Beschwer deführer weiterhin die bisherigen UVG-Taggelder und die nötige H eilbehand lung auszurichten.

E. 3.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___

vom 17. Juni 2020 (Urk. 10/82) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gut acht Monate nach dem Autounfall, bei welchem sich dieser eine LWK 1 Deckplattenimpres si onsfraktur zugezogen habe, welche konservativ behandelt worden sei, aktuell intermittierende Rücken schmerzen und eine allgemein reduzierte Belastbarkeit beständen. In der durch geführten Bildgebung vom 7. Mai 2020 hätten sich stationäre Verhältnisse ohne signi f ikante Nachsinterung gezeigt. Die Fraktur sei nun nach acht Monaten ossär konsolidiert und stabil. Es sei bei der Ve rletzung zu keiner Hinterkanten- Beteili gung gekommen, jedoch zu einer geringen Keilwirbelbildung, aufgrund derer das Belastungsprofil des Beschwerdeführers, der noch etwa 30 Jahre im Erwerbsleben stehen werde, prospektiv etwas reduziert worden sei. Die B eobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm wiesen auf eine mässige Symptom ausweitung hin. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert gewesen, das Schmerzverhalten aber nicht adäquat. Das Leistungsverhalten werde als mässig beurteilt. Die Konsistenz sei mässig gewesen, es hätten sich einige Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten gefunden. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation würde als nicht optimal gewertet. Die Rückenbeschwerden hätten nicht reduziert werden können. Die Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit hätte n leicht gesteigert werden können und der Beschwerdeführer habe die Copingstrategien angewandt. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Rehaklinik C.___ hielt die angestammte Tätigkeit als Dach decker für nicht mehr zumutbar. Für eine mittelschwere Arbeit beurteilte sie die Arbeitsfähigkeit hingegen als ganztägig zumutbar , mit der speziellen Ein schränkung bezüglic h der LWS, wonach keine repetitiven Zwangshaltungen ein genommen werden sollten.

E. 3.2 Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am

16. September 2020

(Urk. 10/103) fest, dass ein Jahr nach stattgehabter Deckplatten impressionsfrak tur des ersten Lendenwirbelkörpers und damit in knapp drei Wochen der stabile medizinische Zustand zu erwarten sei, da die Knochen bruchheilung nach derzei t i gem medizinischen Wissensstand vollständig abge schlossen sei und die körper eigenen Reparationsvorgänge und das Remodeling abgeschlossen seien. Durch weitere Behandlungen könne danach keine namhafte Besserung der geklagten Beschwerd en erreicht werden. Gemäss Art. 21 UVG könnten gelegentliche Arzt konsulta tionen sowie Schmerzmedikamente im Umfang vo n bis zu 200

Stück Novalgin 500 mg Filmtabletten pro Jahr und zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr durch die Administration übernommen werden. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses ein erheblicher und dauernder körperlicher Integri tätsschaden entstanden. Das von der Rehaklinik C.___ erstellte Zumutbarkeits profil habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Es seien bis mittelschwere Tätig keiten vollzeitig zumutbar.

E. 3.3 N ach Vorlage eines am 30. Oktober 2020 angefertigten MRI stellte Kreisarzt Dr. E.___ am 28. Dezember 2020 (Urk. 10/142) sodann fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorliegen würden, welche zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung nicht bestanden hätten. Er hielt deshalb an seiner Einschätzung vom 16. September 2020 fest. Die Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 1 sei in geringer Fehlstellung verheilt, unverändert zu November 2019 . 4.

E. 4 Eventualiter seien dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss der IV Eingliederungsmassnah men Übergangsrenten gemäss Art. 30 UVV aus zurichten.

E. 4.1 Die Einschätzungen von Dr. E.___ vom 16. September und 28. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2 und 3.3) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis; so lagen dem Kreisarzt insbesondere die vollständigen medizinischen Unte r lagen samt Bild dokumen ta tio n vor . Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. Der Kreisarzt stützt e sich bei seiner Einschätzung namentlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 17. Juni 2020, in welchem nachvollziehbar aufgezeigt wurde, dass die Fraktur nach acht Monaten ossär konsolidiert und stabil ist (vgl. E. 3.1 ) . Dr. E.___ führte hierzu erklärend aus, dass eine derartige Knochen bruch heilung nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nach einem Jahr vollstän dig abgeschlossen ist . Da es bei der Verletzung zu einer geringen Keilwirbelbil dung kam, wurde das Belastungsprofil entsprechend angepasst und auf mittelschwere Arbeit en ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen

der LWS fest gelegt. Dass es bei dergestalt angepassten Tätigkeiten zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit kommt, zeigte die Rehaklinik C.___ unter Hinweis auf ver schiedene Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten und den U mstand , dass das Ausmass der physischen E inschränkungen mit den gering fügigen objektivierba ren pathologischen Befunden der klinischen Unter suchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum T eil erklärbar ist, auf .

E. 4.2 Daran ändert auch der Bericht des Hausarzt es D r. B.___ vom 23. November 2020 (Urk. 10/139)

nichts, worin chronifizierte Schmerzen, auch im Liegen in Rückenlage , dabei auch Kribbeln in den Beinen eher ven t ral, ein Gefühl wie blockiert, gelegentlich auch Zittern/Schwäche in den B einen beim Treppen abwärts laufen sowie

kürzlich ein bohrender Schmerz lumbal und minimaler Husten schmerz beschrieben wurde n , und aus

dem der Beschwerdeführer ei ne Ver schlechterung ableitet (Urk. 1 S. 6) . Vi elmehr analysierte Dr. E.___ das vom Hausarzt veranlasste MRI vom 30. Oktober 2020

und erklärte schlüssig, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergäben und insbesondere keine Veränderung zur Situation vom Nov ember 2019 vorliege (vgl. E. 3.3 ). In diesem Zusammen hang ist denn auch auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise The rapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wichtige Aspekte, welche Dr. E.___ verborgen geblieben wären und zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchten, werden im Bericht von Dr. B.___ nicht aufgezeigt. Gegenteils erklärte der Behandler Dr. med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine von der Rehaklinik C.___ abweichende Ein schätzung der zumutbaren Arbeitsfähig keit . Er stellte fest, dass sich bild gebend – auch im aktuellen MRI – eine vollstän dig abgeheilte LWK 1 Fraktur mit leichter Keilwirbeldeformität zeige. Zudem komme MR bild gebend noch eine diskrete Progredienz der Diskusprotrusion

L4 /5 und eine kleine Diskushernie L5/S1 zur Darstellung. Bei konstitutionell engem Spinalkanal wären dadurch inter mittierende Reizungen in der Nervenwurzel L5 beidseits und S1 links möglich. Anamnestisch-klinisch ergäben sich dafür aber wenig Anhaltspunkte und nach dem eine epidurale Infiltration keine Wirkung ge zeigt habe, könne eine allfällige derartige Nervenwurzelreizung als relevante Schmerzursache ausgeschlossen werden . Somit seien die Beschwerden vor wie gend funktioneller Natur bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz. Ent spre chend empfahl er eine Kräfti gung der Rumpfmuskulatur sowie Entspannungs techniken und wies darauf hin, dass a ufgrund des Schmerzgebarens eine gewisse Ausweitungstendenz vorzu liegen

scheine (U rk. 10/167 , 10/168 ). Vor diesem Hin tergrund vermag der Bericht von Dr. B.___ keine Zweifel an der kreisärzt lichen Einschätzung des Zumut barkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit zu er wecken.

E. 4.3 Auch insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte , dass die Erfahrungen aus dem bisherigen Verlauf des seit dem 21. Juni 2021 bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Abruf/Stundenlohn mit der G.___ GmbH (Urk. 15/2) , welches durch die SVA Zürich, IV-Stelle, mit einem Einarbeitungszuschuss unterstützt werde ( vgl.

Urk. 15/3 und 15/4) ,

aufzeige , dass er über keine vollständige Arbeitsfähig keit verfüge (Urk. 14 S. 2 ff.) , vermag er nicht zu überzeugen. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesge ric hts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Steht eine medi zinische Einschätzung der Leis tungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer aus führlichen berufli chen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhalten/ ein satz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile 8C_411/ 2015 vom 1 7. Sep tember 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.

Oktober

2012 E.

3.3; 9C_833/2007 vom 4.

Juli

2008 E.

3.3.2) . Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in der seit dem 21. Juni 2021 ausgeübten Tätigkeit vornehmlich auf seine subjektiven Angaben gestützt. Der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle erschien die vom Arbeitgeber angegeben e Leistungsfähigkeit sodann als eher tief. Sie ging zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bis Ende des Ein arbeitungszuschusses voll im ersten Arbeitsmarkt integriert sein würde (Urk. 15/6).

In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass die Rehaklinik C.___

am 17. Juni 2020 ein e mässige Symptomausweitung festge stellt und das Leistungsverhalten des Beschwerdeführers lediglich als mässig ein geschätzt hatte (vgl. Urk. 10/82) . Ausserdem

flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Arbeitgeber auch die psychischen Beschwerden ein (gemäss dem V erlau fsprotokoll der E ingliederungsberat ung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2021 liegen eine mittelgradige depressive Episode [ ICD-10 F32.1 ] und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ ICD-10 F45.4 ] vor ) .

Allfällige psychisch e

Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden von der Beschwerdegegnerin aber zutreffend als nic h t adäquat unfallkausal beurteilt (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) , was unbestritten blieb (Urk. 1 S . 6 ) und aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig ist: Der

hier zu beurteilende U nfall ist als mittelschwer einzuordnen . Da vorliegend weder besonders dramati sche Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

vorlagen noch die zugezogenen Verletzungen von besonderer Art oder Sc hwere waren und

erfahrungsgemäss auch nicht geeignet waren , psychische Fehlentwicklung en

auszulösen , sodann keine ärztliche Fehlbehandlung vorlag und auch die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heil ungs verlaufs, der erheblichen Komplikationen und der langdauernden Arbeits un fähigkeit

nicht erfüllt waren , ist die Adäquanz für psychische Beschwer den zum Vornherein nicht gegeben. Infolgedessen vermögen die Erfahrungen aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis keine ernsthaften Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu erwecken , weshalb auf das Einholen einer weiteren medizini schen Stellungnahme verzichtet werden

kann.

E. 4.4 Schliesslich steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7)

– auch die

Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht im Widerspruch zur Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Mit der Integritätsentschädigung wird die durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körper lichen , geistigen oder psychischen Integrität abgegolten. Dies erfolgt unabh ängig von der Erwerbsfähigkeit, wenn die Integrität augenfällig oder stark beeinträch tigt wird (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG , Art. 36 der Verordnung über die Unfallversi cherung [UVV] ) . Den vorliegend bestehenden Einschränkungen des Beschwerde führers wurde im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils, namentlich der Ein schränkung auf höchstens mittelschwere Tätigkeiten, ausreichend Rechnung getragen. In einer optimal angepassten Tätigkeit wirken sich die Beschwerden hingegen nicht leistungshindernd aus. Ebenso wenig vermag die Zusprache von zwei bis drei Physiotherapieserien pro Jahr eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu begründen, können diese Therapien doch auf spätere N achmittags- oder A bendstunden oder in manchen Praxen gar auf Samstage gelegt werden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist damit der kreisärztlichen Einschätzung sowie dem Aus tritts bericht der Rehaklinik C.___ in Bezug auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit voller Beweiswert beizumessen;

damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

E. 5 Eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem zumut baren Pensum in angepasster Tätigkeit von maximal 60 % auszugehen.

E. 5.1 Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Dachdecker arbeitsfähig ist, ist sein Rentenanspruch aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu prüfen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist ungelernter Hilfsdachdecker und hätte bei der Z.___ AG g emäss deren Angaben im Jahr 2021 Fr. 61'815.-- (Fr. 4'755.-- x 13) verdient (Urk. 10/ 137 S. 1 ) . Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten des Beschwerde führers für das Validen einkommen von einem Lohn von F r. 63'960.-- ( Fr. 4'920.

- x 13) aus, da der Mindestlohn für Hilfskräfte bei mehr als 60

Monaten Berufserfahrung in der B ranche per 1. Januar 2020 auf F r. 4'920. -- erhöht worden war (Zusatzvereinbarung 2020 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen G ebäudehüll engewerbe) . Dies ist nicht zu beanstanden. Da per 2021 keine weitere Erhöhung stattgefunden hat, ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 63'960. -- für das Jahr 2021 auszugehen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ging seit der Kündigung

seiner Stelle s eitens

der Z.___ AG ( Urk. 10/106)

bis zum Einspracheentscheid vom 8. April 2021 keiner ( voll schichtigen ) Arbeitstätigkeit mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invaliden einkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Soweit der Beschwerde führer diesbezügli ch gestützt auf die BASS-Studie einen tieferen als den in den LSE-Tabellen aufgeführten Medianlohn einsetzen will, um dem Grundsatz der Parallelisierung die notwendige Nachachtung zu verschaffen (vgl.

Urk. 1 S. 8 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ( BGE

124 V 321 E. 3b / aa ) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2022).

Zudem hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf den Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss der Zusatzver einbarung 2020 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizeri schen Gebäudeh üllen gewerbe angehoben (vgl. E. 5.2), weshalb es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Rechtsprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 141 / 2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3) . Da der Be schwerdeführer

sodann über keine abgeschlossene Berufs ausbild ung verfügt , si nd

vorliegend gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Monatslöhne gemäss LSE Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » ,

für Männer , Kompetenz niveau 1 (LSE 2018) heran zuziehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E.

6.2.3). Demnach resultiert – angepasst an die betriebsübliche Arbeitsze it von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , aufgrund des Wertes 2020 , da noch keine Daten für das Jahr 2021 vorliegen ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2021 (Bundes amt für S tatistik [BFS], Tabelle T1.93, Nom inal lohnindex 2011-2020 , Männer , Ziff. 05-9 6, Total )

– ein Inval idenein kommen von Fr. 69'475.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [2020] x 1.008 [2021

wie 2020, da noch kein Tabellenwert verfügbar ] ).

E. 5.4 D er

Beschwerdeführer macht e

sodann – wiederum unt er Hinweis auf die B ASS Studie –

geltend, dass zwingend ein angemessener Leidensabzug zu gewähren sei, falls beim Invalideneinkommen keine Abweichung von den LSE-Tabellen löhnen vorgenommen würde (Urk. 1 S. 9) .

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbe dingte Ein schränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc).

E. 5.5 Gemäss de n Beurteilungen der Rehaklinik C.___ sowie des K reisarztes ist dem Beschwerdeführer

aufgrund der noch bestehenden Beschwerden

seine ange stammte Arbeitstätigkeit zwar nicht mehr zumutbar. In e iner leidens angepassten Tätigkeit ist er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3

hievor ). D ie Be schwerde gegnerin hat der Situation des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen, als sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Ver dienst möglich keiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich au f dem untersten Kompetenz niveau 1 bemass .

Dies gilt selbst dann, wenn ihm gesundheitlich bedingt keine schweren Arbeiten mehr offenstehen und die repetitive Einnahme von Zwangshaltungen zu vermeiden ist , kann doch gleichwohl noch von einem ge nügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im Kompetenz niveau 1 ausgegangen werden . Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften gekennzeichnet ist und einen Fächer versc hiedenster Tätig keiten aufweist. Dabei umfasst insbesondere der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. J uli 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE

138 V 457

E. 3 .1 , 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen ) . Fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Mit Blick auf die ausländische Her kunft des Beschwerdeführers ergibt sich sodann , dass Männer mit Nieder lassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schwei zer verdienen (LSE 2018 , Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung her angezogene Durchschn ittseinkommen (LSE 2018 , Tabelle TA1 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2.1 ). Und schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompe tenzniveau 1 die lange Betriebszu ge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu beanstanden. Anzumerken ist jedoch , dass selbst ein Abzug von bis zu 15 % vom Invalideneinkommen nicht zu einem anspruchsbe gründenden Inv aliditätsgrad führte (Fr. 63’960 .-- - [ Fr. 69'475.-- x 0. 85 ] / Fr. 63’960.-- x 100 = 7.67 %). 6.

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

8. April 2021 (Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

E. 6 Ebenso eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen ein angemessener Leidensabzug von 25 % vorzu nehmen.

E. 7 Sub-Eventualiter sei vor dem Entscheid über die Anträge Ziff. 5. und 6. durch das Gericht eine externe medizinische Begutachtung einzuholen .

E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 8 Ausgangsgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu einer angemessenen Pro zessentschädigung zu verpflichten. »

Mit Beschwerdeantwort vom

18. August 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein , mit welcher er die Anträge Ziffer 1 bis 4 zurückzog und an den übri gen Anträgen der Beschwerde festhielt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erstattete am

9. Dezember 2021 die Duplik (Urk. 19 ). Diese wurde dem Beschwer deführer am 1 4. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00103

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

16. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Obergass

Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1984 in

Y.___

geborene X.___

war seit November 2014 bei der Z.___ AG als Dachdecker angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

6. Oktober 2019 zog er sich als Beifahrer bei einem Auto unfall eine Verletzung an der Lendenwirbelsäule

(LWS) zu (Unfallmeldung vom 2 3 . Oktober 2019 [Urk. 10 /1]). Die tags darauf durchge führte Computertomographie ergab eine stabile Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 ;

weitere Organläsionen oder intrakranielle Verletzungen konnten aus geschlossen werden (Urk. 10/ 10 , 16 ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Leistungen (Urk. 10/7). Unter konservativer Therapie zeigte sich eine ein deutige Besserung. Das aufgrund intermittierender Ausstrahlung der Schmerzen am 1. November 2019 zusätzlich veranlasste MRI visualisierte einen konstitu tionell engen Spinalkanal, jedoch keine durch den Unfall bedingten Nervenwur zelaffektionen oder andere Traumafolgen ( Urk. 10/38, 55). Am 23. Januar 2020 hielt die Neurochirurgie des Kantonsspitals A.___

in ihrem Bericht ein en regelrecht en Verlauf unter kon servativer Therapie fest (Urk. 10/38) . Am 14. April 2020 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

aus, dass der Versicherte immer wieder unter Schmerzen , bandförmig in der unteren Lumbalregion ,

leide (Urk. 10/56) . Vom 4. Mai bis 9. Juni 2020 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik C.___ auf

( Urk. 10/82 ). Nach Beurteilung durch den Kreisarzt vom 16. September 2020 (Urk. 10/ 103 ) st ellte die Suva ihre L eistungen am 26. Oktober 2020

– unter Beibehaltung gewisser Heilbehand lungskosten – per 31. Dezember 2020 ein, da der medizinische Endzustan d erreicht sei (Urk. 10/117). Nach Durchführung einer weiteren MRI-Bildgebung der LWS (Urk. 10/135) und einer erneuten kreisärztlichen Einschätzung vom 2

8. De zember 2020 (Urk. 10/ 142 ) lehnte die Suva mit Verfügung vom 12. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab und sprach

dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- basierend auf einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 10/ 152 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/169) wurde mit Entscheid vom 8. April 2021 abgewiesen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf UVG Invaliden renten sei aufzuheben.

3. Bis zum Abschluss der IV-Eingliederungsmassnahmen seien dem Beschwer deführer weiterhin die bisherigen UVG-Taggelder und die nötige H eilbehand lung auszurichten.

4. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss der IV Eingliederungsmassnah men Übergangsrenten gemäss Art. 30 UVV aus zurichten.

5. Eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem zumut baren Pensum in angepasster Tätigkeit von maximal 60 % auszugehen.

6. Ebenso eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen ein angemessener Leidensabzug von 25 % vorzu nehmen.

7. Sub-Eventualiter sei vor dem Entscheid über die Anträge Ziff. 5. und 6. durch das Gericht eine externe medizinische Begutachtung einzuholen .

8. Ausgangsgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu einer angemessenen Pro zessentschädigung zu verpflichten. »

Mit Beschwerdeantwort vom

18. August 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein , mit welcher er die Anträge Ziffer 1 bis 4 zurückzog und an den übri gen Anträgen der Beschwerde festhielt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erstattete am

9. Dezember 2021 die Duplik (Urk. 19 ). Diese wurde dem Beschwer deführer am 1 4. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 12. Januar 2021 (Urk. 10/152) verfügte Integri tätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % unange fochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde n mit der Replik auch die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. Dezember 2020 (Urk. 10/117 ) sowie der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerde führer nicht länger in Frage gestellt (Urk. 14 S. 2 f. ). 2 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ein spracheentscheid (Urk. 2) im We sent lichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die allein massge benden unfallbedingten organischen Folgen und entsprechend erklärbaren Aus wirkungen eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie von der Rehaklinik C.___ festgehalten worden sei, durchaus ganztags ohne relevante E i n s chränkungen ver richten könne. Davon würde n auch der Kreisarzt und die Rheumaklinik D.___ ausgehen. Auch die noch zugesprochenen Physiotherapien führten nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Einsatzes, sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht doch gehalten, diese auf Rand zeiten zu legen. Ebenso wenig verfange der Hinweis auf die zu gesprochene Integritätsentschädigung, da diese nicht s mit der Invaliditätsbemessung zu tun habe. Da s Vorliegen von organischen Unfallfolgen we rde denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings seien diese geringfügig un d korrelierten nicht mit dem vo m Beschwerdeführer gezeigten Verhalten. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen zeige, dass vorliegend keine Erwerbseinbusse gegeben sei. Da

zudem bei m Valideneinkommen nicht vom Lohn in der angestammten Tätig keit, sondern dem Minimallohn gemäss GAV im Schweizerischen Gebäude hüllengewerbe ausgegangen worden sei , entfalle auch eine Parallelisierung, ent spreche das veranschlagte Salär doch dem mindestens zu entrichtenden Lohn in der entsprechenden Branche. 2 .3

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass vorliegend gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des zumutbaren Invalidenpensums durch den Kreisarzt beständen. Dies nicht nur wegen der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte , sondern insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung eines zumutba ren Vollpensums mit voller Leistungsfähigkeit im Widerspruch dazu stehe, dass dem Beschwerdeführer eine 10%ige Integri tä tsentschädigung aufgrund der Schmerzsituation z ugesprochen worden sei . Zudem habe die Beschwerdegegnerin Ko stengutspr a che für zukünftige gelege nt liche A rztkonsul tationen, Schmerz medikation in erhebliche m Ausmass und für zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr geleistet . Allein der Zeitbedarf für die Physiotherapie-Sitzungen verun mögliche bereits die Annahme eines zeitlichen und leistungsmässigen Vollpen sums. Dem Beschwerdeführer sei auch in angepasster Arbeit ein zeitliches und leistungsmässiges Pensum von maximal 60 % zumutbar . Angesichts der Ergeb nisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und den diversen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, sei beim Einkommensvergleich und der Neuberechnung des Invaliditätsgrades sodann zwingend eine Korrektur des Medianlohnes und/oder ein maximaler Leidensabzug zu berücksichtigen. 2.4

Auf die weiteren Parteivorträge wird, soweit erforderlich, an entsprechender Stelle eingegangen.

3. 3.1

Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___

vom 17. Juni 2020 (Urk. 10/82) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gut acht Monate nach dem Autounfall, bei welchem sich dieser eine LWK 1 Deckplattenimpres si onsfraktur zugezogen habe, welche konservativ behandelt worden sei, aktuell intermittierende Rücken schmerzen und eine allgemein reduzierte Belastbarkeit beständen. In der durch geführten Bildgebung vom 7. Mai 2020 hätten sich stationäre Verhältnisse ohne signi f ikante Nachsinterung gezeigt. Die Fraktur sei nun nach acht Monaten ossär konsolidiert und stabil. Es sei bei der Ve rletzung zu keiner Hinterkanten- Beteili gung gekommen, jedoch zu einer geringen Keilwirbelbildung, aufgrund derer das Belastungsprofil des Beschwerdeführers, der noch etwa 30 Jahre im Erwerbsleben stehen werde, prospektiv etwas reduziert worden sei. Die B eobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm wiesen auf eine mässige Symptom ausweitung hin. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert gewesen, das Schmerzverhalten aber nicht adäquat. Das Leistungsverhalten werde als mässig beurteilt. Die Konsistenz sei mässig gewesen, es hätten sich einige Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten gefunden. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation würde als nicht optimal gewertet. Die Rückenbeschwerden hätten nicht reduziert werden können. Die Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit hätte n leicht gesteigert werden können und der Beschwerdeführer habe die Copingstrategien angewandt. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Rehaklinik C.___ hielt die angestammte Tätigkeit als Dach decker für nicht mehr zumutbar. Für eine mittelschwere Arbeit beurteilte sie die Arbeitsfähigkeit hingegen als ganztägig zumutbar , mit der speziellen Ein schränkung bezüglic h der LWS, wonach keine repetitiven Zwangshaltungen ein genommen werden sollten. 3.2

Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am

16. September 2020

(Urk. 10/103) fest, dass ein Jahr nach stattgehabter Deckplatten impressionsfrak tur des ersten Lendenwirbelkörpers und damit in knapp drei Wochen der stabile medizinische Zustand zu erwarten sei, da die Knochen bruchheilung nach derzei t i gem medizinischen Wissensstand vollständig abge schlossen sei und die körper eigenen Reparationsvorgänge und das Remodeling abgeschlossen seien. Durch weitere Behandlungen könne danach keine namhafte Besserung der geklagten Beschwerd en erreicht werden. Gemäss Art. 21 UVG könnten gelegentliche Arzt konsulta tionen sowie Schmerzmedikamente im Umfang vo n bis zu 200

Stück Novalgin 500 mg Filmtabletten pro Jahr und zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr durch die Administration übernommen werden. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses ein erheblicher und dauernder körperlicher Integri tätsschaden entstanden. Das von der Rehaklinik C.___ erstellte Zumutbarkeits profil habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Es seien bis mittelschwere Tätig keiten vollzeitig zumutbar. 3.3

N ach Vorlage eines am 30. Oktober 2020 angefertigten MRI stellte Kreisarzt Dr. E.___ am 28. Dezember 2020 (Urk. 10/142) sodann fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorliegen würden, welche zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung nicht bestanden hätten. Er hielt deshalb an seiner Einschätzung vom 16. September 2020 fest. Die Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 1 sei in geringer Fehlstellung verheilt, unverändert zu November 2019 . 4. 4.1

Die Einschätzungen von Dr. E.___ vom 16. September und 28. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2 und 3.3) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis; so lagen dem Kreisarzt insbesondere die vollständigen medizinischen Unte r lagen samt Bild dokumen ta tio n vor . Die Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizi nischen Situation leuchtet ein. Der Kreisarzt stützt e sich bei seiner Einschätzung namentlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 17. Juni 2020, in welchem nachvollziehbar aufgezeigt wurde, dass die Fraktur nach acht Monaten ossär konsolidiert und stabil ist (vgl. E. 3.1 ) . Dr. E.___ führte hierzu erklärend aus, dass eine derartige Knochen bruch heilung nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nach einem Jahr vollstän dig abgeschlossen ist . Da es bei der Verletzung zu einer geringen Keilwirbelbil dung kam, wurde das Belastungsprofil entsprechend angepasst und auf mittelschwere Arbeit en ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen

der LWS fest gelegt. Dass es bei dergestalt angepassten Tätigkeiten zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit kommt, zeigte die Rehaklinik C.___ unter Hinweis auf ver schiedene Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten und den U mstand , dass das Ausmass der physischen E inschränkungen mit den gering fügigen objektivierba ren pathologischen Befunden der klinischen Unter suchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum T eil erklärbar ist, auf . 4.2

Daran ändert auch der Bericht des Hausarzt es D r. B.___ vom 23. November 2020 (Urk. 10/139)

nichts, worin chronifizierte Schmerzen, auch im Liegen in Rückenlage , dabei auch Kribbeln in den Beinen eher ven t ral, ein Gefühl wie blockiert, gelegentlich auch Zittern/Schwäche in den B einen beim Treppen abwärts laufen sowie

kürzlich ein bohrender Schmerz lumbal und minimaler Husten schmerz beschrieben wurde n , und aus

dem der Beschwerdeführer ei ne Ver schlechterung ableitet (Urk. 1 S. 6) . Vi elmehr analysierte Dr. E.___ das vom Hausarzt veranlasste MRI vom 30. Oktober 2020

und erklärte schlüssig, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergäben und insbesondere keine Veränderung zur Situation vom Nov ember 2019 vorliege (vgl. E. 3.3 ). In diesem Zusammen hang ist denn auch auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise The rapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wichtige Aspekte, welche Dr. E.___ verborgen geblieben wären und zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchten, werden im Bericht von Dr. B.___ nicht aufgezeigt. Gegenteils erklärte der Behandler Dr. med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine von der Rehaklinik C.___ abweichende Ein schätzung der zumutbaren Arbeitsfähig keit . Er stellte fest, dass sich bild gebend – auch im aktuellen MRI – eine vollstän dig abgeheilte LWK 1 Fraktur mit leichter Keilwirbeldeformität zeige. Zudem komme MR bild gebend noch eine diskrete Progredienz der Diskusprotrusion

L4 /5 und eine kleine Diskushernie L5/S1 zur Darstellung. Bei konstitutionell engem Spinalkanal wären dadurch inter mittierende Reizungen in der Nervenwurzel L5 beidseits und S1 links möglich. Anamnestisch-klinisch ergäben sich dafür aber wenig Anhaltspunkte und nach dem eine epidurale Infiltration keine Wirkung ge zeigt habe, könne eine allfällige derartige Nervenwurzelreizung als relevante Schmerzursache ausgeschlossen werden . Somit seien die Beschwerden vor wie gend funktioneller Natur bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz. Ent spre chend empfahl er eine Kräfti gung der Rumpfmuskulatur sowie Entspannungs techniken und wies darauf hin, dass a ufgrund des Schmerzgebarens eine gewisse Ausweitungstendenz vorzu liegen

scheine (U rk. 10/167 , 10/168 ). Vor diesem Hin tergrund vermag der Bericht von Dr. B.___ keine Zweifel an der kreisärzt lichen Einschätzung des Zumut barkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit zu er wecken. 4.3

Auch insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte , dass die Erfahrungen aus dem bisherigen Verlauf des seit dem 21. Juni 2021 bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Abruf/Stundenlohn mit der G.___ GmbH (Urk. 15/2) , welches durch die SVA Zürich, IV-Stelle, mit einem Einarbeitungszuschuss unterstützt werde ( vgl.

Urk. 15/3 und 15/4) ,

aufzeige , dass er über keine vollständige Arbeitsfähig keit verfüge (Urk. 14 S. 2 ff.) , vermag er nicht zu überzeugen. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesge ric hts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Steht eine medi zinische Einschätzung der Leis tungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer aus führlichen berufli chen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhalten/ ein satz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile 8C_411/ 2015 vom 1 7. Sep tember 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.

Oktober

2012 E.

3.3; 9C_833/2007 vom 4.

Juli

2008 E.

3.3.2) . Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in der seit dem 21. Juni 2021 ausgeübten Tätigkeit vornehmlich auf seine subjektiven Angaben gestützt. Der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle erschien die vom Arbeitgeber angegeben e Leistungsfähigkeit sodann als eher tief. Sie ging zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bis Ende des Ein arbeitungszuschusses voll im ersten Arbeitsmarkt integriert sein würde (Urk. 15/6).

In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass die Rehaklinik C.___

am 17. Juni 2020 ein e mässige Symptomausweitung festge stellt und das Leistungsverhalten des Beschwerdeführers lediglich als mässig ein geschätzt hatte (vgl. Urk. 10/82) . Ausserdem

flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Arbeitgeber auch die psychischen Beschwerden ein (gemäss dem V erlau fsprotokoll der E ingliederungsberat ung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2021 liegen eine mittelgradige depressive Episode [ ICD-10 F32.1 ] und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ ICD-10 F45.4 ] vor ) .

Allfällige psychisch e

Beeinträchtigungen des Beschwerde führers wurden von der Beschwerdegegnerin aber zutreffend als nic h t adäquat unfallkausal beurteilt (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) , was unbestritten blieb (Urk. 1 S . 6 ) und aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig ist: Der

hier zu beurteilende U nfall ist als mittelschwer einzuordnen . Da vorliegend weder besonders dramati sche Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

vorlagen noch die zugezogenen Verletzungen von besonderer Art oder Sc hwere waren und

erfahrungsgemäss auch nicht geeignet waren , psychische Fehlentwicklung en

auszulösen , sodann keine ärztliche Fehlbehandlung vorlag und auch die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heil ungs verlaufs, der erheblichen Komplikationen und der langdauernden Arbeits un fähigkeit

nicht erfüllt waren , ist die Adäquanz für psychische Beschwer den zum Vornherein nicht gegeben. Infolgedessen vermögen die Erfahrungen aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis keine ernsthaften Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu erwecken , weshalb auf das Einholen einer weiteren medizini schen Stellungnahme verzichtet werden

kann. 4.4

Schliesslich steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7)

– auch die

Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht im Widerspruch zur Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Mit der Integritätsentschädigung wird die durch den Unfall erlittene dauernde erhebliche Schädigung der körper lichen , geistigen oder psychischen Integrität abgegolten. Dies erfolgt unabh ängig von der Erwerbsfähigkeit, wenn die Integrität augenfällig oder stark beeinträch tigt wird (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG , Art. 36 der Verordnung über die Unfallversi cherung [UVV] ) . Den vorliegend bestehenden Einschränkungen des Beschwerde führers wurde im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils, namentlich der Ein schränkung auf höchstens mittelschwere Tätigkeiten, ausreichend Rechnung getragen. In einer optimal angepassten Tätigkeit wirken sich die Beschwerden hingegen nicht leistungshindernd aus. Ebenso wenig vermag die Zusprache von zwei bis drei Physiotherapieserien pro Jahr eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu begründen, können diese Therapien doch auf spätere N achmittags- oder A bendstunden oder in manchen Praxen gar auf Samstage gelegt werden. 4.5

Zusammenfassend ist damit der kreisärztlichen Einschätzung sowie dem Aus tritts bericht der Rehaklinik C.___ in Bezug auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit voller Beweiswert beizumessen;

damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.

5.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Dachdecker arbeitsfähig ist, ist sein Rentenanspruch aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu prüfen. 5.2

Der Beschwerdeführer ist ungelernter Hilfsdachdecker und hätte bei der Z.___ AG g emäss deren Angaben im Jahr 2021 Fr. 61'815.-- (Fr. 4'755.-- x 13) verdient (Urk. 10/ 137 S. 1 ) . Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten des Beschwerde führers für das Validen einkommen von einem Lohn von F r. 63'960.-- ( Fr. 4'920.

- x 13) aus, da der Mindestlohn für Hilfskräfte bei mehr als 60

Monaten Berufserfahrung in der B ranche per 1. Januar 2020 auf F r. 4'920. -- erhöht worden war (Zusatzvereinbarung 2020 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen G ebäudehüll engewerbe) . Dies ist nicht zu beanstanden. Da per 2021 keine weitere Erhöhung stattgefunden hat, ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 63'960. -- für das Jahr 2021 auszugehen. 5.3

Der Beschwerdeführer ging seit der Kündigung

seiner Stelle s eitens

der Z.___ AG ( Urk. 10/106)

bis zum Einspracheentscheid vom 8. April 2021 keiner ( voll schichtigen ) Arbeitstätigkeit mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invaliden einkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Soweit der Beschwerde führer diesbezügli ch gestützt auf die BASS-Studie einen tieferen als den in den LSE-Tabellen aufgeführten Medianlohn einsetzen will, um dem Grundsatz der Parallelisierung die notwendige Nachachtung zu verschaffen (vgl.

Urk. 1 S. 8 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ( BGE

124 V 321 E. 3b / aa ) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2022).

Zudem hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf den Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss der Zusatzver einbarung 2020 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizeri schen Gebäudeh üllen gewerbe angehoben (vgl. E. 5.2), weshalb es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Rechtsprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 141 / 2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3) . Da der Be schwerdeführer

sodann über keine abgeschlossene Berufs ausbild ung verfügt , si nd

vorliegend gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Monatslöhne gemäss LSE Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » ,

für Männer , Kompetenz niveau 1 (LSE 2018) heran zuziehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E.

6.2.3). Demnach resultiert – angepasst an die betriebsübliche Arbeitsze it von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , aufgrund des Wertes 2020 , da noch keine Daten für das Jahr 2021 vorliegen ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche Jahr 2021 (Bundes amt für S tatistik [BFS], Tabelle T1.93, Nom inal lohnindex 2011-2020 , Männer , Ziff. 05-9 6, Total )

– ein Inval idenein kommen von Fr. 69'475.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [2020] x 1.008 [2021

wie 2020, da noch kein Tabellenwert verfügbar ] ). 5.4

D er

Beschwerdeführer macht e

sodann – wiederum unt er Hinweis auf die B ASS Studie –

geltend, dass zwingend ein angemessener Leidensabzug zu gewähren sei, falls beim Invalideneinkommen keine Abweichung von den LSE-Tabellen löhnen vorgenommen würde (Urk. 1 S. 9) .

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbe dingte Ein schränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf ent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc).

5.5

Gemäss de n Beurteilungen der Rehaklinik C.___ sowie des K reisarztes ist dem Beschwerdeführer

aufgrund der noch bestehenden Beschwerden

seine ange stammte Arbeitstätigkeit zwar nicht mehr zumutbar. In e iner leidens angepassten Tätigkeit ist er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3

hievor ). D ie Be schwerde gegnerin hat der Situation des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen, als sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Ver dienst möglich keiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich au f dem untersten Kompetenz niveau 1 bemass .

Dies gilt selbst dann, wenn ihm gesundheitlich bedingt keine schweren Arbeiten mehr offenstehen und die repetitive Einnahme von Zwangshaltungen zu vermeiden ist , kann doch gleichwohl noch von einem ge nügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im Kompetenz niveau 1 ausgegangen werden . Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften gekennzeichnet ist und einen Fächer versc hiedenster Tätig keiten aufweist. Dabei umfasst insbesondere der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. J uli 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE

138 V 457

E. 3 .1 , 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen ) . Fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Mit Blick auf die ausländische Her kunft des Beschwerdeführers ergibt sich sodann , dass Männer mit Nieder lassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schwei zer verdienen (LSE 2018 , Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung her angezogene Durchschn ittseinkommen (LSE 2018 , Tabelle TA1 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2.1 ). Und schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompe tenzniveau 1 die lange Betriebszu ge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalidenein kommen ist daher nicht zu beanstanden. Anzumerken ist jedoch , dass selbst ein Abzug von bis zu 15 % vom Invalideneinkommen nicht zu einem anspruchsbe gründenden Inv aliditätsgrad führte (Fr. 63’960 .-- - [ Fr. 69'475.-- x 0. 85 ] / Fr. 63’960.-- x 100 = 7.67 %). 6.

Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

8. April 2021 (Urk. 2) zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling