Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 7 2 , arbeitet e seit dem 1. Mai 201 8 als Haus wa r t für die Y.___ AG (Urk. 9 / 2/ 1) , welche
Fitness center betreibt ( vgl. deren Internet-Handels registerauszug und Homepage, besucht am 21. Juli 2022 ) . In dieser Eigen schaft war X.___ über seine Arbeitgeberin bei der Basler Ver sicherungen AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfäl len versichert , bis diese ihren Vertrag mit der Basler per 31. Dezember 2019 auf löst e (vgl. Urk. 9/5/1 S.
2). Z u vor meldete die Y.___ AG der Basler mit einer vom 1 6. Dezember 2019 datierenden Schadenmeldung , dass es am 3 0. November 2019 (laut späteren An gaben: 3 0. Oktober 2019, Urk. 9/2/6) beim Ver schieben eines Kraftgerätes i m Fitnesscenter einen Schlag auf die linke Schulter des Versicherten gegeben habe ( Urk. 9/2/1). Im am 2 7. Januar 2020 ausgefüllten Fragebogen notierte der Ver sicherte sodann , dass er am 25. Novem ber 2019 beim Abbauen eines Gerüstes vo m Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen sei. Er habe schon vor diesem Ereignis Beschwerden gehabt, weil er Ende Oktober beim Tragen eines Fitness gerätes einen Schlag auf diese Schulter erhalten habe ( Urk. 9/2/3).
Zwei Tage später meldete sein e Arbeitgeberin der Basler
das Ereignis vom 2 5. Novem ber 2019
mittels Schadenmeldung ( Urk. 9/2/4). In der Folge
änderten und er gänz ten der Vers icherte und seine Arbeit geberi n deren
Angaben zu diesen Ereig nissen bei mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter n der Basler geführten Telefon ge sprächen ( Urk. 9/2/ 5- 6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13). Nach der Prüfung di eser Angaben sowie der von ihr beigezogenen Arztberichte führte die Balser in ihrer Ver fügung vom 3 0. April 2020 aus, dass hinsichtlich der gemeldeten Unfalld aten keine Übereinstimmung bestehe und diese nachträglich immer wieder abgeändert worden seien . Für sie war ausschlaggebend, dass im Behandlungseintrag der Z.___ vom 2 5. November 2019 kein Sturz erwähnt worden sei . Zu den behaup ten Schulter beschwerden
nach dem Verschieben eines Kraft gerätes hielt sie fest, dass die gesetzlichen An forderungen an den Un fall begriff nicht er füllt seien , da kein ungewöhnlicher äus serer Faktor vorliege
( Urk. 9/5/1 S. 2). Mit dieser Begründung verneinte die Basler ihre Leistungspflicht bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Schul terbeschwerden ( Urk. 9/5/1 S. 3). Da gegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2020 (Eingangs datum) Einsprache ( Urk. 9/5/3-4). Nach dem Erhalt einer Kopie der leistungs ablehnenden Verfügung vom 3 0. April 2020
( Urk. 9/5/1) erhob die Krankenkasse des Versicherten mit Eingabe vom 23 . November 2020 ebenfalls Ein sprache (Urk. 9 / 5/6). M it Einsprache begründung vom 1 1. Januar 2021 machte sie geltend , es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor ( Urk. 9/5/9 ) . Die Basler holte daraufhin die Akten beurteilung von Dr.
A.___ , Spezialarzt für Chirur gie und Unfall chirurgie, vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/ 4/2 ) ein. Hernach wies si e die Einsprache n
mit Ein sprache entscheid vom 8 . April 2021 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dage gen erhob X.___ am 10 . Ma i 2021 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
vom 8. April 2021 sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, d as Unfall ereignis vom 2 5. Novem ber
20 19
als solches anzuerkennen und die daraus entstandenen Kosten zu über nehmen (Urk. 1 S. 1 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8 . August
2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 / 2 -6 ). 2. 3
Mit seiner Replik vom 2 6. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm - unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der Beschwerde gegnerin - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. April
2021 die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten. Even tualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung sowie Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 15 S. 2). 2.4
Die Beschwerdegegnerin hielt mit ihrer Duplik vom 2. Mai 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 26 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 202 2 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerde führer geltend gemachten Schulterbeschwerden links leistungspflichtig ist, weil sie auf einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall oder eine unfall ähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass in der ursprünglichen Unfallmeldung und in den ersten Arztberichten noch nicht von einem Sturz die Rede gewesen sei. Z war sei ein solcher in de r späteren Korrespondenz des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers erwähnt worden. Diesen späteren Behauptungen könne je doch nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden, wie den ersten von recht lichen Überle gungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers. Ab zu stel len sei viel mehr auf dessen ersten Aussagen , wo nach er sich beim Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes die linke Schulter verletzt habe. Gegen eine Schulterverletzung spreche , dass in den ersten Arzt berichten keine klinischen Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise Schwel lun gen, Hämatome, Schürfun gen oder Rötungen genannt worden seien. Funktionelle Einschrän kun gen seien dort ebenfalls nicht erwähnt worden. D er Unfallbegriff s ei nicht erfüllt. Das Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes stelle für sich allein noch nichts Un gewöhnliches dar und es fänden sich keine Anhaltspunkte für einen ungewöhnlichen äusseren Fak tor, etwa ein Stolpern oder Stürzen beim Tragen des Fitnessgerätes. Der Beschwerde führer habe bei dieser Tätigkeit einzig Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Auch eine Überanstrengung sei nicht ersichtlich . Da weder ein Geschehensablauf noch ein äusserer Faktor, welcher aussergewöhnlich sei, vorliege, sei der Unfall begriff nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4). Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor, denn Dr. A.___ habe mit seinem überzeugenden Akten gutachten vom 1 2. März 2021 nachge wiesen, dass es sich bei den Schulter beschwerden des Beschwerdeführers vorwie gend um eine Er kran kung handle ( Urk. 2 S. 5) . 1.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er habe Ende Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben als Reparaturmitarbeiter eines Fitnes s studios zusammen mit drei weiteren Kollegen ein schweres Gerät (ca. 300 bis 400 kg) getragen. Dabei habe jeder Mitarbeiter einen Schultert ragegurt benutzt . Beim Tra gen habe einer seiner Kollegen das Gerät plötzlich abgesetzt , wodurch plötzlich «wesent lich mehr Gewicht» an seiner linken Schulter gerissen habe . Alsdann sei er am 2 5. November 2019 im Beisein eines Arbeitskollegen von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen
( Urk. 1 S. 1).
Er müsse eingestehen , dass es bezüglich der Unfalldaten zu Verwirrungen gekommen sei ( Urk. 15 S.
3 4).
Dies bezüglich müsse aber berücksichtigt werden, dass er sich auf Deutsch nur sehr schlecht ausdrücken
könne , was Missverständnisse zur Folge habe ( Urk. 15 S. 4).
B ei genauer Betrachtung seien d ie Verwirrungen bereits durch seine Arbeit geberin (bzw. deren Unfallmeldungen ) ausgelöst worden ( Urk. 15 S.
4). Würden seine Behauptungen anhand der Akten überprüft, so sei insbesondere auf Folgen des hinzuweisen:
A us diesen Akten ergebe sich zunächst , dass er sich am
25. November 2019 in die Z.___ begeben habe, weshalb sich auch an jenem Tag etwas ereignet haben müsse . Zudem habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass er bereits am 3 0. Oktober 2019 einen Schlag in die Schulter erhalten habe ( Urk. 15 S. 4).
Diese beiden Ereignisse seien als Unfälle zu qualifizieren . Beim Ereignis Ende Oktober 20 19 sei es durch das plötzliche, unangekündigte Absetzen des schweren Fitnessgerätes durch einen anderen Träger zu einem ruckartigen Trauma seiner linken Schulter gekom men. Zudem erfülle auch der Sturz vom Gerüst
vom 25. November 2019 den Unfall begriff ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 15 S. 5 ). Seine Beschwerden an der linken Schulter seien auf diese beiden U nfallereignisse zurückzuführen ( Urk. 1 S. 3) . Die Befunde , die sich bei der MR- Arthografie der Schulter links vom 3. Februar 2020 gezeigt hätten, seien alles Verletzungen, die typischerweise bei einem Sturz auf die Schul ter auf treten würden ( Urk. 15 S. 5). Somit sei die Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin für die Behandlung der Beschwerden gegeben ( Urk. 1 S. 3). 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden -
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 2.4
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Unter suchungs maxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfaller eignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglich keit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.5
In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spon tanen «Aussagen der ersten Stunde» ab gestellt wird.
Dies, weil ihnen in beweismässiger Hinsicht grös seres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Gemäss dem Behandlungseintrag von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin , Z.___ , vom 2 5. November 2019 ,
16.45 Uhr ,
ist sie vom Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen konsultiert worden. Er habe zu seinen aktuellen Beschwerden angegeben, dass er bei der Arbeit schwere Lasten halten und heben müsse. Dabei komme es zu Schulter beschwerden links. Bezüglich Untersuchungsbefunde nannte Dr. B.___ Beschwerden im linken Schultergelenk bei der Abduktion und eine bei der Rönt genuntersuchung fest ge stellte Akromioklavikulargelenks (AC)-Luxation nach Rockwood Typ 1-2 links. Sie verordnete Physiotherapie sowie schmerz lin dernde und entzündungs hem mende Medikamente und sah als weitere Massnahme eine Überw eisung an die Z.___ f ür ein orthopädisches Konsilium vor (Urk. 9/ 3/1). 3.2
Bei der Röntgenuntersuchun g in der Z.___ vom 3. Januar
2020 (Urk. 3/2) fanden sich gemäss der Beurteilu ng von Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, kein Anhalt für eine AC-Gelenksverletzung sowie normale knöcherne Strukturen (Urk. 3/3). 3.3
Dr. med. D.___ , leitender Arzt, Institut für Radiologie und Nuklear medizin , Kantonsspital E.___ , gelangte nach der MR Arthrographie Schulter links vom 3. Februar 2020 zu folgender Beurteilung ( Urk. 3/6 S. 2): Transmuraler Riss im anterioren Anteil der Supraspinatussehne mit Kontrast mittelaustritt in die Bursa subacromial i s
subdeltoidea . Angrenzender bone
bruise /Stressreaktion mit diskreter Fissur im anterioren
Tuberculum
majus . Ver dacht auf Ruptur des Bizeps- Pulley , V erdacht auf diskre te inters ti tielle Einrisse im superioren Anteil der Subscapularissehne . Normale Muskeltrophik . Diskreter Einriss des posterosuperioren Labrums. Ruptur der anterosuperioren Gelenks kapsel. Verdickte inferiore Gelenkskapsel wie bei möglicher Capsulitis
adhäsiva Differentialdiagnose (DD:) posttraumatisch (Klinik?). 7 mm Gelenkskörper in der Bursa subacromialis
sub deltoidea ( Urk. 3/6). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , F.___ , hielt in seiner Beur teilung vom 19. Februar 2020 fest, aufgrund des MRI-Berichts und unter Berück sich tigung der geschilderten Unfallmechanismen der beiden Ereignisse seien die Rup tur der Supraspinatussehne und die Läsion des dorsalen L abrums mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit unfallfremd und vorbestehend. Die Pulley -Ruptur, die Läsion der cranialen
Subscapularissehne , die Fissur des Tuberculum
majus und die Ruptur der antero -superioren Gelenkkapsel seien aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein Unfallereignis verursacht worden . Es sei jedoch nicht mög lich zu unterscheiden, ob sie durch das Ereignis vom 3 0. Oktober 2019 oder das Ereignis vom 2 5. November 2019 verursacht worden seien ( Urk. 3/7
S.
2) . 3.5
Dr. med. G.___ , welcher ebenfalls als beratender Arzt der Beschwerde geg nerin tätig ist, notierte in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2019, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung an der linken Schulter mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 25. No vember 2019 sei. Es sei durchaus möglich, dass bereits vorbestehende dege nerative Veränderungen vorgelegen hätten. Aufgrund der langen Latenz zwi schen Ereignis und Bildgebung sei eine Differenzierung aber nicht möglich. Es könne jedoch gesagt werden, dass es aufgrund des Unfalls vom 2 5. November
2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei. Der Vor zu stand werde nicht mehr erreicht ( Urk. 3/8 S. 2). 3.6
Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 (Urk. 4/2) unter «Diagnosen» Folgendes aus ( Urk. 9/4/2 S. 3): - Erstereignis mit denkbarer Überlastungs-/Zerrungssymptomatik an der linken Schulter nach Ereignis vom 2 5. November 2019 - Subjektiv und anamnestisch angegebenes Sturzereignis mit Kontusion der linken Schulterregion und möglicher Fissur des Tuberculum
majus 3 Wochen nach dem Erstereignis
Des Weiteren verneinte Dr. A.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege (Urk. 9/4/2 S. 3) . Zur Begrün dung führte er aus, dass es sich beim Erstereignis (gemeint ist das Heben/Tragen/
Verschieben eines schweren Kraftgeräts ) um eine klassische Überlastungs proble matik an der Schulterregion m it nachgewiesenen morphologisch fassbaren, vor bestehenden Abnützungsbefunden (AC-Gelenksarthrose, subakromiales
Impinge ment , vgl. die Röntgenbilder vom 2 5. November 2019 und 3. Februar 2020) handle . Das zeitlich nicht platzierte Zweitereignis wäre, so es sich tatsächlich ereignet habe, als Unfallereignis mit einer Kontusion der Schulterregion zwar ausgewiesen, aber hierzu morphologisch nachzuweisen wäre die nur als möglich erscheinende Fissur am Tuber culum
majus mit Bone
Bruise . Dagegen seien aber Rupturen der Rotatorenmanschette ( Supraspinatus und Subscapularis sowie Pulley -Ruptur) unfallkausal als überwiegend wahrscheinlicher Unfall mecha nismus (Kontusion) ursächlich nicht möglich beziehungswiese nicht ausgewiesen ( Urk. 9/4/2 S. 4 ).
Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit vorgelegen habe, hielt Dr. A.___ fest, dass dies aufgrund des Erstereignisses nicht der Fall gewesen sei. Wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht werde, dann sei diese als Überlastung und Abnützung gesichert. Nach dem zeitlich nicht lokalisierte n Ereignis mit Sturz vom Gerüst mit möglicher undislozierter Fissur des Tuberculum
majus mit Bone
Bruise habe eine Arbeitsunfähigkeit von 4 bis 6 Wochen vorgelegen ( Urk. 9/4/2 S. 4) .
Auf die Frage, ob die Befunde in der linken Schulter mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zumindest teilweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2019 stehen würden, antwortete Dr. A.___ , dass subjektiv und anamnestisch nach dem Ereignis vom 2 5. November 2019 überlastungsbedingte Beschwerden im Sinne eines distorsionellen Ereignisses denkbar
seien ( Urk. 9/4/2
S. 4) . Morphol ogisch fassbare, ereigniskausal nachgewiesene Befunde würden dazu aber nicht vorliegen ( Urk. 9/4/2 S. 4-5). S ehr wohl denkbar sei bei der zweifelsfrei feststellbaren erheblichen AC-Gelenksarthrose links der Mecha nis mus einer aktivierten, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose ( Urk. 9/4/2 S. 5).
Und schliesslich notierte Dr. A.___ zur Frage, wann mit einem Abschluss der Behandlung zu rechnen gewesen sei, Folgendes: Die beim Erstereignis disku tier ten Befunde an der Schulter würden einer ereigniskausalen Aktivierung der doch erheblichen, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (vgl. die Röntgenbilder vom 25. November 2019 und 3. Februar 2020) entsprechen . Hier ergebe sich eine ereigniskausale Behandlungsdauer von 4 bis 8 Wochen. Betreffend das subjektiv und anamnes tisch beziehungsweise zeitlich nicht lokalisierte Zweitereignis fän den sich weder zeitnah festgehaltene klinische Untersuchungsbefunde (Schwel lung, Hämatom, Schürfung, Rötung) noch neu dokumentierte funktionelle Ein schränkungen aufgrund einer verlässlichen Anamneseerhebung. Es könne davon ausgegangen werden, wenn gegenüber dem erwähnten diskreten Bone
Bruise im Bereich des Tuberculum
majus mit der ebenfalls diskreten Fissur von einer denkbaren Kontusion dieser exponierten Schulterregion aus gegangen werde. Dazu müsste mit einer konservativ geführten Nachbehand lungszeit von 4 bis 8 Wochen gerechnet werden (Urk. 9/4/2 S. 5). 4. 4.1
Weil die Beschwerdegegnerin nur bei Unfallfolgen leistungspflichtig ist
( E. 2.1), war es richtig, dass s ie geprüft hat , ob es sich bei den vom Beschwerde führer geltend gemachten Ereignissen vom 30. Oktober und 25. November 2019 um Unfälle im Rechtsinne (E. 2.2) handelt. Dabei untersuchte sie , ob aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er an den genannten Tagen einen Unfall erlitten hat (E. 2.4 ). Unter Anwen dung der von Unfallversicherungen und den Gerichten verwendeten Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» (E.
2.5) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei nicht glaubhaft , dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 auf seine linke Schulter gefallen sei, denn von einem Sturz sei weder in der ersten Unfallmeldung noch in den ersten Arztberichten die Rede gewesen (Urk. 2 S. 4 , vgl. dazu auch deren Ausführungen auf S. 2 der Verfügung vom 30. April 2020, Urk. 5/1). In Bezug auf
den Behandlungseintrag der an der Z.___ tätig gewesenen Dr. B.___ vom 25. November 20 19
( E. 3.1 ) und die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Dezem ber 2019 (Urk. 9/2/1) treffen diese Aussagen der Beschwerde gegnerin zwar zu. Weil diese Dokumente aber nicht vom Beschwerde führer selber stammen, könnte die Nichterwähnung des vom ihm geltend ge machten Unfalls vom
25. November 2019 auf Versäumnisse der behandelnden Ärztin und der Arbeitgeberin zurückzuführen sein. Immerhin hat der Beschwerde führer selbst in seiner ersten aktenkundigen eigenen Äus serung zu den beiden geltend gemachten Ereignissen gegenüber der Beschwerde gegnerin - dem von ihm am 27. Januar 2020 aus gefüllten Fragebogen (Urk. 9/2/3) -
sowohl von einem Sturz vom Gerüst als auch von einem Schlag auf die linke Schulter beim Tragen eines Fitnessgerätes und damit v on zwei Ereignissen ge sprochen.
Diesbezüglich fällt zunächst auf , dass er das auf dem Formular vorgedruckte Unfalldatum «30.11.2019» - welches die Beschwerde geg nerin der Schaden meldung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entnom men hat (vgl.
Urk.
9/2/1 ) - durchgestrichen und zu «25.11.2019» ge ändert hat (Urk.
9/2/3
S. 1). Zum Her gang und Ab lauf jenes
Ereignisses hielt er sodann fest, dass er beim Abbauen eines Gerüstes vom Gerüst gefallen und mit der (linken) Schulter aufgeschlagen sei (Urk. 9/2/3 S. 1). Auf der nächsten Seite des Fragebogens gab er an, dass er bereits seit dem Schlag auf die Schulter beim Transport eines Fitnessgerätes Beschwerde n mit der linken Schulter habe. Dieses Ereignis soll sich Ende Oktober 2019 ereignet haben (Urk. 9/2/3 S. 2) . Wenn schon, so müssten die Angaben des Beschwerde führers im am 27. Januar 2020 ausgefüllten und unter zeichneten Fragebogen als dessen «Aussagen der ersten Stunde» (E. 2.5)
ange sehen werden. D ies hätte zur Folge , das s den Antworten im Fragebogen der von der Recht spre chung zuerkann ten hohe Beweiswert zukäme (Urteil des Bundes gerichts U 227/05 vom
16. Januar 2006 E . 3.6). Dabei schadet nicht, dass der Fragebogen erst ein beziehungsweise zwei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis ausgefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22.
Oktober 2009 E. 6.2). 4.2
Wird mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, seine Schulter beschwerden seien von zwei verschiedene Unfallereignissen verursacht worden, so können -
entgegen der Ansicht Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - die Aus führungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Arbeitgeberin auch nicht
als sich wider sprechende Angaben zum selben Unfallhergang angesehen werden. Zu diesem Schluss gelangt man jedenfalls, wenn die im Verwaltungs ver fahren ge machten Angaben (vgl. dazu die von der Beschw erdegegnerin unter Urk. 9/2 auf ge legten Akten) in chronologischer Reihenfolge gelesen werden: Nach der Mel dung des Schlages auf die Schulter beim Transport des Fitnessgerätes vom 16. Dezember
2019 (Urk. 2/1)
wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 auch noch der Sturz vom Gerüst gemeldet (Urk. 2/4). Bei den hernach mit Sach bearbei terinnen und Sachbearbeiter n der Beschwerdegegnerin geführten Telefon ge sprächen waren der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin bemüht , die bis herigen Angaben der Arbeitgeberin zu berichtigten und zu ergänzen (Urk. 9/2/5-6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13).
Deren Angaben vom 21. April 2020 ist sodann zu entnehmen, dass ihr Mitarbeiter H.___ dabei gewesen
sei , als der Beschwerdeführer am 25. November 2019 vom Gerüst gestürzt sei (Urk. 2/13). Sollte dies zutreffen, so wären von einer Befragung von H.___ weitere Angaben zur strittigen Frage, ob sich am
25. November 2019 das
vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis zugetragen hat, zu erwarten. Alsdann sollen b eim erwähnten Transpo rt des Fitness gerätes gemäss dem Beschwerde füh rer drei weitere Personen beteiligt ge wesen sein (Urk. 1 S. 1). Auch deren Be fra gung verspricht grundsätzlich weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zum Hergang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ersten Unfallereignisses.
Die Befragung dieser möglichen Zeugen kann nicht unterbleiben, denn die Vorbringen zu den beiden Ereignissen sind
nach Lage der Akten nicht derart abwegig , das s auf weitere Abklärungen verzichtet werden könnte. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin bereits eingeholten medizinischen Berichte und Beurteilungen machen diese weiteren A bklärungen nicht überflüssig. D er man gelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2) . Wie sich aus der Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (E. 3.4-3.5) und insbesondere der jeni gen des von dieser mit einer Akten beurteilung beauftragten Dr. A.___ (E. 3.6) ergibt, konnten diese die Fragen der Beschwerdegegnerin nicht vollständig beant worten, da sie über zu wenig verlässliche Angaben zu den geltend gemach ten Unfallereignissen verfügten. Dr. A.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 davon aus, am 25. November 2019 habe der Transport des Fitness gerätes - und nicht der Sturz vom Gerüst - s tattgefunden (E. 3.6). Nach Ab klä rungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen könnte sich die Annahme von Dr. A.___ als falsch herausstellen. Anderseits finden sich in den erwähnten ärztlichen Beurteilungen (E. 3.4-3.6) deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerde geg nerin haben könnte, wenn es sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit (E. 2.4) er stellen liesse, dass er am 25. November 2019 tatsächlich eine Schulterkontusion erlitten hat. Dies spricht ebenfalls für weitere Ab klärungen. 4.4
Die Beschwerdegegnerin ist sodann daran zu erinnern, dass d er Untersuchungs grundsatz (E. 2. 3 vorstehend) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs notwendig aus schliesst . Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä rungs mass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Als mögliches Beweismittel im sozialversicherungsrechtlichen Ver waltungsverfahren kommt auch das Einholen von Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen in Frage (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 12 lit . c VwVG , vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl., 20 20 , N 36 zu 41 ATSG sowie zur Regelung des Art.
12 lit .
c VwVG : Christoph Auer/Anja Martina Binder, in : Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver waltungsverfahren [ VwVG ] , 2. Aufl., 2019 , N
39 ff. zu Art. 12 VwVG ) . Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor Erlass der leistungs ablehnen den Ver fü gung vom 30. April 2020 (Urk. 5/1) vom möglichen Zeugen für den geltend ge machten Unfall vom 25. November 2019 erfahren (E. 4.2). Weil die Beschwerde gegnerin von H.___ bezüglich des behaupteten Unfalls des Beschwerde führers vom 25. November 2019 grundsätz lich weitere Auskünfte hätte erhältlich machen könne n (E. 4.2), durfte sie ohne dessen Befragung den Unfall vom 25. November 2019 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführer s als unbewiesen ansehen.
Die Beschwerde gegnerin hat somit den Untersuchungs grundsatz verletzt. 4.5
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie H.___ zum geltend gemachten Ereignis vom 25. November 2019 befragt. Zudem sind die drei Personen, welche dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 beim Tragen des Fitnessgerätes geholfen haben sollen , zu befragen. Den vor liegenden Akten sind weder deren Namen noch deren Kontaktdaten zu ent nehmen. Da die se Arbeit aber in einem Betrieb der Y.___ AG ausgeführt worden sein soll (Urk. 9/2/1), wird diese der Beschwerdegegnerin die notwendigen Daten liefern können. Nach diesen zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwer de geg nerin erneut beurteilen müssen , ob bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom 30. Oktober und 25. November 2019 (und deren Folgen) Unfälle (oder unfallähnliche Körperschädigungen) vorliegen . Bejahendenfalls hat sie zur Prüfung ihrer Leistungspflicht auch neue medizinische Beurteilungen einzu holen, weil die bereits vorliegenden nicht beweiskräftig sind (E. 4.3). 5.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 auf gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 6.2
Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren zunächst durch die I.___ vertreten (Urk. 1). Da diese mit ihrer Eingabe vom 10.
Mai 2021 (Urk. 1) keine Prozessentschädigung beantragte, ist davon auszu gehen, dass die Vertretung für den Beschwerdeführer entweder aufgrund dessen Mitgliedsc haft im Verein I.___
oder aus einem anderen Grund unentgeltlich erfolgte. Alsdann mandatierte der Beschwerdeführer für die Replik und seine Vertretung im weiteren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Peter Wohnlich (vgl. Urk. 12 und Urk. 19). Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers (E. 6.1) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und MwSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Wohnlich - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 7
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerde führer geltend gemachten Schulterbeschwerden links leistungspflichtig ist, weil sie auf einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall oder eine unfall ähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind.
E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass in der ursprünglichen Unfallmeldung und in den ersten Arztberichten noch nicht von einem Sturz die Rede gewesen sei. Z war sei ein solcher in de r späteren Korrespondenz des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers erwähnt worden. Diesen späteren Behauptungen könne je doch nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden, wie den ersten von recht lichen Überle gungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers. Ab zu stel len sei viel mehr auf dessen ersten Aussagen , wo nach er sich beim Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes die linke Schulter verletzt habe. Gegen eine Schulterverletzung spreche , dass in den ersten Arzt berichten keine klinischen Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise Schwel lun gen, Hämatome, Schürfun gen oder Rötungen genannt worden seien. Funktionelle Einschrän kun gen seien dort ebenfalls nicht erwähnt worden. D er Unfallbegriff s ei nicht erfüllt. Das Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes stelle für sich allein noch nichts Un gewöhnliches dar und es fänden sich keine Anhaltspunkte für einen ungewöhnlichen äusseren Fak tor, etwa ein Stolpern oder Stürzen beim Tragen des Fitnessgerätes. Der Beschwerde führer habe bei dieser Tätigkeit einzig Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Auch eine Überanstrengung sei nicht ersichtlich . Da weder ein Geschehensablauf noch ein äusserer Faktor, welcher aussergewöhnlich sei, vorliege, sei der Unfall begriff nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4). Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor, denn Dr. A.___ habe mit seinem überzeugenden Akten gutachten vom 1 2. März 2021 nachge wiesen, dass es sich bei den Schulter beschwerden des Beschwerdeführers vorwie gend um eine Er kran kung handle ( Urk. 2 S. 5) .
E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er habe Ende Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben als Reparaturmitarbeiter eines Fitnes s studios zusammen mit drei weiteren Kollegen ein schweres Gerät (ca. 300 bis 400 kg) getragen. Dabei habe jeder Mitarbeiter einen Schultert ragegurt benutzt . Beim Tra gen habe einer seiner Kollegen das Gerät plötzlich abgesetzt , wodurch plötzlich «wesent lich mehr Gewicht» an seiner linken Schulter gerissen habe . Alsdann sei er am 2 5. November 2019 im Beisein eines Arbeitskollegen von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen
( Urk. 1 S. 1).
Er müsse eingestehen , dass es bezüglich der Unfalldaten zu Verwirrungen gekommen sei ( Urk. 15 S.
3 4).
Dies bezüglich müsse aber berücksichtigt werden, dass er sich auf Deutsch nur sehr schlecht ausdrücken
könne , was Missverständnisse zur Folge habe ( Urk. 15 S. 4).
B ei genauer Betrachtung seien d ie Verwirrungen bereits durch seine Arbeit geberin (bzw. deren Unfallmeldungen ) ausgelöst worden ( Urk.
E. 2 , arbeitet e seit dem 1. Mai 201 8 als Haus wa r t für die Y.___ AG (Urk. 9 / 2/ 1) , welche
Fitness center betreibt ( vgl. deren Internet-Handels registerauszug und Homepage, besucht am 21. Juli 2022 ) . In dieser Eigen schaft war X.___ über seine Arbeitgeberin bei der Basler Ver sicherungen AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfäl len versichert , bis diese ihren Vertrag mit der Basler per 31. Dezember 2019 auf löst e (vgl. Urk. 9/5/1 S.
2). Z u vor meldete die Y.___ AG der Basler mit einer vom 1 6. Dezember 2019 datierenden Schadenmeldung , dass es am
E. 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden -
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
E. 2.4 ). Unter Anwen dung der von Unfallversicherungen und den Gerichten verwendeten Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» (E.
2.5) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei nicht glaubhaft , dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 auf seine linke Schulter gefallen sei, denn von einem Sturz sei weder in der ersten Unfallmeldung noch in den ersten Arztberichten die Rede gewesen (Urk. 2 S. 4 , vgl. dazu auch deren Ausführungen auf S. 2 der Verfügung vom 30. April 2020, Urk. 5/1). In Bezug auf
den Behandlungseintrag der an der Z.___ tätig gewesenen Dr. B.___ vom 25. November 20
E. 2.5 In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spon tanen «Aussagen der ersten Stunde» ab gestellt wird.
Dies, weil ihnen in beweismässiger Hinsicht grös seres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 3.
E. 3 0. November 2019 (laut späteren An gaben: 3 0. Oktober 2019, Urk. 9/2/6) beim Ver schieben eines Kraftgerätes i m Fitnesscenter einen Schlag auf die linke Schulter des Versicherten gegeben habe ( Urk. 9/2/1). Im am 2 7. Januar 2020 ausgefüllten Fragebogen notierte der Ver sicherte sodann , dass er am 25. Novem ber 2019 beim Abbauen eines Gerüstes vo m Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen sei. Er habe schon vor diesem Ereignis Beschwerden gehabt, weil er Ende Oktober beim Tragen eines Fitness gerätes einen Schlag auf diese Schulter erhalten habe ( Urk. 9/2/3).
Zwei Tage später meldete sein e Arbeitgeberin der Basler
das Ereignis vom 2 5. Novem ber 2019
mittels Schadenmeldung ( Urk. 9/2/4). In der Folge
änderten und er gänz ten der Vers icherte und seine Arbeit geberi n deren
Angaben zu diesen Ereig nissen bei mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter n der Basler geführten Telefon ge sprächen ( Urk. 9/2/
E. 3.1 Gemäss dem Behandlungseintrag von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin , Z.___ , vom 2 5. November 2019 ,
16.45 Uhr ,
ist sie vom Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen konsultiert worden. Er habe zu seinen aktuellen Beschwerden angegeben, dass er bei der Arbeit schwere Lasten halten und heben müsse. Dabei komme es zu Schulter beschwerden links. Bezüglich Untersuchungsbefunde nannte Dr. B.___ Beschwerden im linken Schultergelenk bei der Abduktion und eine bei der Rönt genuntersuchung fest ge stellte Akromioklavikulargelenks (AC)-Luxation nach Rockwood Typ 1-2 links. Sie verordnete Physiotherapie sowie schmerz lin dernde und entzündungs hem mende Medikamente und sah als weitere Massnahme eine Überw eisung an die Z.___ f ür ein orthopädisches Konsilium vor (Urk. 9/ 3/1).
E. 3.2 Bei der Röntgenuntersuchun g in der Z.___ vom 3. Januar
2020 (Urk. 3/2) fanden sich gemäss der Beurteilu ng von Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, kein Anhalt für eine AC-Gelenksverletzung sowie normale knöcherne Strukturen (Urk. 3/3).
E. 3.3 Dr. med. D.___ , leitender Arzt, Institut für Radiologie und Nuklear medizin , Kantonsspital E.___ , gelangte nach der MR Arthrographie Schulter links vom 3. Februar 2020 zu folgender Beurteilung ( Urk. 3/6 S. 2): Transmuraler Riss im anterioren Anteil der Supraspinatussehne mit Kontrast mittelaustritt in die Bursa subacromial i s
subdeltoidea . Angrenzender bone
bruise /Stressreaktion mit diskreter Fissur im anterioren
Tuberculum
majus . Ver dacht auf Ruptur des Bizeps- Pulley , V erdacht auf diskre te inters ti tielle Einrisse im superioren Anteil der Subscapularissehne . Normale Muskeltrophik . Diskreter Einriss des posterosuperioren Labrums. Ruptur der anterosuperioren Gelenks kapsel. Verdickte inferiore Gelenkskapsel wie bei möglicher Capsulitis
adhäsiva Differentialdiagnose (DD:) posttraumatisch (Klinik?). 7 mm Gelenkskörper in der Bursa subacromialis
sub deltoidea ( Urk. 3/6).
E. 3.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , F.___ , hielt in seiner Beur teilung vom 19. Februar 2020 fest, aufgrund des MRI-Berichts und unter Berück sich tigung der geschilderten Unfallmechanismen der beiden Ereignisse seien die Rup tur der Supraspinatussehne und die Läsion des dorsalen L abrums mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit unfallfremd und vorbestehend. Die Pulley -Ruptur, die Läsion der cranialen
Subscapularissehne , die Fissur des Tuberculum
majus und die Ruptur der antero -superioren Gelenkkapsel seien aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein Unfallereignis verursacht worden . Es sei jedoch nicht mög lich zu unterscheiden, ob sie durch das Ereignis vom 3 0. Oktober 2019 oder das Ereignis vom 2 5. November 2019 verursacht worden seien ( Urk. 3/7
S.
2) .
E. 3.5 Dr. med. G.___ , welcher ebenfalls als beratender Arzt der Beschwerde geg nerin tätig ist, notierte in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2019, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung an der linken Schulter mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 25. No vember 2019 sei. Es sei durchaus möglich, dass bereits vorbestehende dege nerative Veränderungen vorgelegen hätten. Aufgrund der langen Latenz zwi schen Ereignis und Bildgebung sei eine Differenzierung aber nicht möglich. Es könne jedoch gesagt werden, dass es aufgrund des Unfalls vom 2 5. November
2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei. Der Vor zu stand werde nicht mehr erreicht ( Urk. 3/8 S. 2).
E. 3.6 Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 (Urk. 4/2) unter «Diagnosen» Folgendes aus ( Urk. 9/4/2 S. 3): - Erstereignis mit denkbarer Überlastungs-/Zerrungssymptomatik an der linken Schulter nach Ereignis vom 2 5. November 2019 - Subjektiv und anamnestisch angegebenes Sturzereignis mit Kontusion der linken Schulterregion und möglicher Fissur des Tuberculum
majus 3 Wochen nach dem Erstereignis
Des Weiteren verneinte Dr. A.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege (Urk. 9/4/2 S. 3) . Zur Begrün dung führte er aus, dass es sich beim Erstereignis (gemeint ist das Heben/Tragen/
Verschieben eines schweren Kraftgeräts ) um eine klassische Überlastungs proble matik an der Schulterregion m it nachgewiesenen morphologisch fassbaren, vor bestehenden Abnützungsbefunden (AC-Gelenksarthrose, subakromiales
Impinge ment , vgl. die Röntgenbilder vom 2 5. November 2019 und 3. Februar 2020) handle . Das zeitlich nicht platzierte Zweitereignis wäre, so es sich tatsächlich ereignet habe, als Unfallereignis mit einer Kontusion der Schulterregion zwar ausgewiesen, aber hierzu morphologisch nachzuweisen wäre die nur als möglich erscheinende Fissur am Tuber culum
majus mit Bone
Bruise . Dagegen seien aber Rupturen der Rotatorenmanschette ( Supraspinatus und Subscapularis sowie Pulley -Ruptur) unfallkausal als überwiegend wahrscheinlicher Unfall mecha nismus (Kontusion) ursächlich nicht möglich beziehungswiese nicht ausgewiesen ( Urk. 9/4/2 S. 4 ).
Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit vorgelegen habe, hielt Dr. A.___ fest, dass dies aufgrund des Erstereignisses nicht der Fall gewesen sei. Wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht werde, dann sei diese als Überlastung und Abnützung gesichert. Nach dem zeitlich nicht lokalisierte n Ereignis mit Sturz vom Gerüst mit möglicher undislozierter Fissur des Tuberculum
majus mit Bone
Bruise habe eine Arbeitsunfähigkeit von 4 bis 6 Wochen vorgelegen ( Urk. 9/4/2 S. 4) .
Auf die Frage, ob die Befunde in der linken Schulter mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zumindest teilweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2019 stehen würden, antwortete Dr. A.___ , dass subjektiv und anamnestisch nach dem Ereignis vom 2 5. November 2019 überlastungsbedingte Beschwerden im Sinne eines distorsionellen Ereignisses denkbar
seien ( Urk. 9/4/2
S. 4) . Morphol ogisch fassbare, ereigniskausal nachgewiesene Befunde würden dazu aber nicht vorliegen ( Urk. 9/4/2 S. 4-5). S ehr wohl denkbar sei bei der zweifelsfrei feststellbaren erheblichen AC-Gelenksarthrose links der Mecha nis mus einer aktivierten, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose ( Urk. 9/4/2 S. 5).
Und schliesslich notierte Dr. A.___ zur Frage, wann mit einem Abschluss der Behandlung zu rechnen gewesen sei, Folgendes: Die beim Erstereignis disku tier ten Befunde an der Schulter würden einer ereigniskausalen Aktivierung der doch erheblichen, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (vgl. die Röntgenbilder vom 25. November 2019 und 3. Februar 2020) entsprechen . Hier ergebe sich eine ereigniskausale Behandlungsdauer von 4 bis 8 Wochen. Betreffend das subjektiv und anamnes tisch beziehungsweise zeitlich nicht lokalisierte Zweitereignis fän den sich weder zeitnah festgehaltene klinische Untersuchungsbefunde (Schwel lung, Hämatom, Schürfung, Rötung) noch neu dokumentierte funktionelle Ein schränkungen aufgrund einer verlässlichen Anamneseerhebung. Es könne davon ausgegangen werden, wenn gegenüber dem erwähnten diskreten Bone
Bruise im Bereich des Tuberculum
majus mit der ebenfalls diskreten Fissur von einer denkbaren Kontusion dieser exponierten Schulterregion aus gegangen werde. Dazu müsste mit einer konservativ geführten Nachbehand lungszeit von 4 bis 8 Wochen gerechnet werden (Urk. 9/4/2 S. 5). 4. 4.1
Weil die Beschwerdegegnerin nur bei Unfallfolgen leistungspflichtig ist
( E. 2.1), war es richtig, dass s ie geprüft hat , ob es sich bei den vom Beschwerde führer geltend gemachten Ereignissen vom 30. Oktober und 25. November 2019 um Unfälle im Rechtsinne (E. 2.2) handelt. Dabei untersuchte sie , ob aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er an den genannten Tagen einen Unfall erlitten hat (E.
E. 5 6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13). Nach der Prüfung di eser Angaben sowie der von ihr beigezogenen Arztberichte führte die Balser in ihrer Ver fügung vom 3 0. April 2020 aus, dass hinsichtlich der gemeldeten Unfalld aten keine Übereinstimmung bestehe und diese nachträglich immer wieder abgeändert worden seien . Für sie war ausschlaggebend, dass im Behandlungseintrag der Z.___ vom 2 5. November 2019 kein Sturz erwähnt worden sei . Zu den behaup ten Schulter beschwerden
nach dem Verschieben eines Kraft gerätes hielt sie fest, dass die gesetzlichen An forderungen an den Un fall begriff nicht er füllt seien , da kein ungewöhnlicher äus serer Faktor vorliege
( Urk. 9/5/1 S. 2). Mit dieser Begründung verneinte die Basler ihre Leistungspflicht bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Schul terbeschwerden ( Urk. 9/5/1 S. 3). Da gegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2020 (Eingangs datum) Einsprache ( Urk. 9/5/3-4). Nach dem Erhalt einer Kopie der leistungs ablehnenden Verfügung vom 3 0. April 2020
( Urk. 9/5/1) erhob die Krankenkasse des Versicherten mit Eingabe vom 23 . November 2020 ebenfalls Ein sprache (Urk. 9 / 5/6). M it Einsprache begründung vom 1 1. Januar 2021 machte sie geltend , es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor ( Urk. 9/5/9 ) . Die Basler holte daraufhin die Akten beurteilung von Dr.
A.___ , Spezialarzt für Chirur gie und Unfall chirurgie, vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/ 4/2 ) ein. Hernach wies si e die Einsprache n
mit Ein sprache entscheid vom 8 . April 2021 ab (Urk. 2). 2.
E. 10 . Ma i 2021 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
vom 8. April 2021 sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, d as Unfall ereignis vom 2 5. Novem ber
20 19
als solches anzuerkennen und die daraus entstandenen Kosten zu über nehmen (Urk. 1 S. 1 ).
E. 15 S. 4).
Diese beiden Ereignisse seien als Unfälle zu qualifizieren . Beim Ereignis Ende Oktober 20
E. 19 ( E. 3.1 ) und die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Dezem ber 2019 (Urk. 9/2/1) treffen diese Aussagen der Beschwerde gegnerin zwar zu. Weil diese Dokumente aber nicht vom Beschwerde führer selber stammen, könnte die Nichterwähnung des vom ihm geltend ge machten Unfalls vom
25. November 2019 auf Versäumnisse der behandelnden Ärztin und der Arbeitgeberin zurückzuführen sein. Immerhin hat der Beschwerde führer selbst in seiner ersten aktenkundigen eigenen Äus serung zu den beiden geltend gemachten Ereignissen gegenüber der Beschwerde gegnerin - dem von ihm am 27. Januar 2020 aus gefüllten Fragebogen (Urk. 9/2/3) -
sowohl von einem Sturz vom Gerüst als auch von einem Schlag auf die linke Schulter beim Tragen eines Fitnessgerätes und damit v on zwei Ereignissen ge sprochen.
Diesbezüglich fällt zunächst auf , dass er das auf dem Formular vorgedruckte Unfalldatum «30.11.2019» - welches die Beschwerde geg nerin der Schaden meldung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entnom men hat (vgl.
Urk.
9/2/1 ) - durchgestrichen und zu «25.11.2019» ge ändert hat (Urk.
9/2/3
S. 1). Zum Her gang und Ab lauf jenes
Ereignisses hielt er sodann fest, dass er beim Abbauen eines Gerüstes vom Gerüst gefallen und mit der (linken) Schulter aufgeschlagen sei (Urk. 9/2/3 S. 1). Auf der nächsten Seite des Fragebogens gab er an, dass er bereits seit dem Schlag auf die Schulter beim Transport eines Fitnessgerätes Beschwerde n mit der linken Schulter habe. Dieses Ereignis soll sich Ende Oktober 2019 ereignet haben (Urk. 9/2/3 S. 2) . Wenn schon, so müssten die Angaben des Beschwerde führers im am 27. Januar 2020 ausgefüllten und unter zeichneten Fragebogen als dessen «Aussagen der ersten Stunde» (E. 2.5)
ange sehen werden. D ies hätte zur Folge , das s den Antworten im Fragebogen der von der Recht spre chung zuerkann ten hohe Beweiswert zukäme (Urteil des Bundes gerichts U 227/05 vom
16. Januar 2006 E . 3.6). Dabei schadet nicht, dass der Fragebogen erst ein beziehungsweise zwei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis ausgefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22.
Oktober 2009 E. 6.2). 4.2
Wird mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, seine Schulter beschwerden seien von zwei verschiedene Unfallereignissen verursacht worden, so können -
entgegen der Ansicht Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - die Aus führungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Arbeitgeberin auch nicht
als sich wider sprechende Angaben zum selben Unfallhergang angesehen werden. Zu diesem Schluss gelangt man jedenfalls, wenn die im Verwaltungs ver fahren ge machten Angaben (vgl. dazu die von der Beschw erdegegnerin unter Urk. 9/2 auf ge legten Akten) in chronologischer Reihenfolge gelesen werden: Nach der Mel dung des Schlages auf die Schulter beim Transport des Fitnessgerätes vom 16. Dezember
2019 (Urk. 2/1)
wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 auch noch der Sturz vom Gerüst gemeldet (Urk. 2/4). Bei den hernach mit Sach bearbei terinnen und Sachbearbeiter n der Beschwerdegegnerin geführten Telefon ge sprächen waren der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin bemüht , die bis herigen Angaben der Arbeitgeberin zu berichtigten und zu ergänzen (Urk. 9/2/5-6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13).
Deren Angaben vom 21. April 2020 ist sodann zu entnehmen, dass ihr Mitarbeiter H.___ dabei gewesen
sei , als der Beschwerdeführer am 25. November 2019 vom Gerüst gestürzt sei (Urk. 2/13). Sollte dies zutreffen, so wären von einer Befragung von H.___ weitere Angaben zur strittigen Frage, ob sich am
25. November 2019 das
vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis zugetragen hat, zu erwarten. Alsdann sollen b eim erwähnten Transpo rt des Fitness gerätes gemäss dem Beschwerde füh rer drei weitere Personen beteiligt ge wesen sein (Urk. 1 S. 1). Auch deren Be fra gung verspricht grundsätzlich weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zum Hergang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ersten Unfallereignisses.
Die Befragung dieser möglichen Zeugen kann nicht unterbleiben, denn die Vorbringen zu den beiden Ereignissen sind
nach Lage der Akten nicht derart abwegig , das s auf weitere Abklärungen verzichtet werden könnte. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin bereits eingeholten medizinischen Berichte und Beurteilungen machen diese weiteren A bklärungen nicht überflüssig. D er man gelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2) . Wie sich aus der Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (E. 3.4-3.5) und insbesondere der jeni gen des von dieser mit einer Akten beurteilung beauftragten Dr. A.___ (E. 3.6) ergibt, konnten diese die Fragen der Beschwerdegegnerin nicht vollständig beant worten, da sie über zu wenig verlässliche Angaben zu den geltend gemach ten Unfallereignissen verfügten. Dr. A.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 davon aus, am 25. November 2019 habe der Transport des Fitness gerätes - und nicht der Sturz vom Gerüst - s tattgefunden (E. 3.6). Nach Ab klä rungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen könnte sich die Annahme von Dr. A.___ als falsch herausstellen. Anderseits finden sich in den erwähnten ärztlichen Beurteilungen (E. 3.4-3.6) deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerde geg nerin haben könnte, wenn es sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit (E. 2.4) er stellen liesse, dass er am 25. November 2019 tatsächlich eine Schulterkontusion erlitten hat. Dies spricht ebenfalls für weitere Ab klärungen. 4.4
Die Beschwerdegegnerin ist sodann daran zu erinnern, dass d er Untersuchungs grundsatz (E. 2. 3 vorstehend) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs notwendig aus schliesst . Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä rungs mass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Als mögliches Beweismittel im sozialversicherungsrechtlichen Ver waltungsverfahren kommt auch das Einholen von Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen in Frage (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 12 lit . c VwVG , vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl., 20
E. 20 , N 36 zu 41 ATSG sowie zur Regelung des Art.
12 lit .
c VwVG : Christoph Auer/Anja Martina Binder, in : Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver waltungsverfahren [ VwVG ] , 2. Aufl., 2019 , N
39 ff. zu Art. 12 VwVG ) . Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor Erlass der leistungs ablehnen den Ver fü gung vom 30. April 2020 (Urk. 5/1) vom möglichen Zeugen für den geltend ge machten Unfall vom 25. November 2019 erfahren (E. 4.2). Weil die Beschwerde gegnerin von H.___ bezüglich des behaupteten Unfalls des Beschwerde führers vom 25. November 2019 grundsätz lich weitere Auskünfte hätte erhältlich machen könne n (E. 4.2), durfte sie ohne dessen Befragung den Unfall vom 25. November 2019 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführer s als unbewiesen ansehen.
Die Beschwerde gegnerin hat somit den Untersuchungs grundsatz verletzt. 4.5
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie H.___ zum geltend gemachten Ereignis vom 25. November 2019 befragt. Zudem sind die drei Personen, welche dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 beim Tragen des Fitnessgerätes geholfen haben sollen , zu befragen. Den vor liegenden Akten sind weder deren Namen noch deren Kontaktdaten zu ent nehmen. Da die se Arbeit aber in einem Betrieb der Y.___ AG ausgeführt worden sein soll (Urk. 9/2/1), wird diese der Beschwerdegegnerin die notwendigen Daten liefern können. Nach diesen zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwer de geg nerin erneut beurteilen müssen , ob bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom 30. Oktober und 25. November 2019 (und deren Folgen) Unfälle (oder unfallähnliche Körperschädigungen) vorliegen . Bejahendenfalls hat sie zur Prüfung ihrer Leistungspflicht auch neue medizinische Beurteilungen einzu holen, weil die bereits vorliegenden nicht beweiskräftig sind (E. 4.3). 5.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 auf gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 6.2
Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren zunächst durch die I.___ vertreten (Urk. 1). Da diese mit ihrer Eingabe vom 10.
Mai 2021 (Urk. 1) keine Prozessentschädigung beantragte, ist davon auszu gehen, dass die Vertretung für den Beschwerdeführer entweder aufgrund dessen Mitgliedsc haft im Verein I.___
oder aus einem anderen Grund unentgeltlich erfolgte. Alsdann mandatierte der Beschwerdeführer für die Replik und seine Vertretung im weiteren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Peter Wohnlich (vgl. Urk. 12 und Urk. 19). Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers (E. 6.1) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und MwSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Wohnlich - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00099
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich Friedrich Hebeisen Mohr, Rechtsanwälte am Bodensee Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 7 2 , arbeitet e seit dem 1. Mai 201 8 als Haus wa r t für die Y.___ AG (Urk. 9 / 2/ 1) , welche
Fitness center betreibt ( vgl. deren Internet-Handels registerauszug und Homepage, besucht am 21. Juli 2022 ) . In dieser Eigen schaft war X.___ über seine Arbeitgeberin bei der Basler Ver sicherungen AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfäl len versichert , bis diese ihren Vertrag mit der Basler per 31. Dezember 2019 auf löst e (vgl. Urk. 9/5/1 S.
2). Z u vor meldete die Y.___ AG der Basler mit einer vom 1 6. Dezember 2019 datierenden Schadenmeldung , dass es am 3 0. November 2019 (laut späteren An gaben: 3 0. Oktober 2019, Urk. 9/2/6) beim Ver schieben eines Kraftgerätes i m Fitnesscenter einen Schlag auf die linke Schulter des Versicherten gegeben habe ( Urk. 9/2/1). Im am 2 7. Januar 2020 ausgefüllten Fragebogen notierte der Ver sicherte sodann , dass er am 25. Novem ber 2019 beim Abbauen eines Gerüstes vo m Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen sei. Er habe schon vor diesem Ereignis Beschwerden gehabt, weil er Ende Oktober beim Tragen eines Fitness gerätes einen Schlag auf diese Schulter erhalten habe ( Urk. 9/2/3).
Zwei Tage später meldete sein e Arbeitgeberin der Basler
das Ereignis vom 2 5. Novem ber 2019
mittels Schadenmeldung ( Urk. 9/2/4). In der Folge
änderten und er gänz ten der Vers icherte und seine Arbeit geberi n deren
Angaben zu diesen Ereig nissen bei mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter n der Basler geführten Telefon ge sprächen ( Urk. 9/2/ 5- 6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13). Nach der Prüfung di eser Angaben sowie der von ihr beigezogenen Arztberichte führte die Balser in ihrer Ver fügung vom 3 0. April 2020 aus, dass hinsichtlich der gemeldeten Unfalld aten keine Übereinstimmung bestehe und diese nachträglich immer wieder abgeändert worden seien . Für sie war ausschlaggebend, dass im Behandlungseintrag der Z.___ vom 2 5. November 2019 kein Sturz erwähnt worden sei . Zu den behaup ten Schulter beschwerden
nach dem Verschieben eines Kraft gerätes hielt sie fest, dass die gesetzlichen An forderungen an den Un fall begriff nicht er füllt seien , da kein ungewöhnlicher äus serer Faktor vorliege
( Urk. 9/5/1 S. 2). Mit dieser Begründung verneinte die Basler ihre Leistungspflicht bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Schul terbeschwerden ( Urk. 9/5/1 S. 3). Da gegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2020 (Eingangs datum) Einsprache ( Urk. 9/5/3-4). Nach dem Erhalt einer Kopie der leistungs ablehnenden Verfügung vom 3 0. April 2020
( Urk. 9/5/1) erhob die Krankenkasse des Versicherten mit Eingabe vom 23 . November 2020 ebenfalls Ein sprache (Urk. 9 / 5/6). M it Einsprache begründung vom 1 1. Januar 2021 machte sie geltend , es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor ( Urk. 9/5/9 ) . Die Basler holte daraufhin die Akten beurteilung von Dr.
A.___ , Spezialarzt für Chirur gie und Unfall chirurgie, vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/ 4/2 ) ein. Hernach wies si e die Einsprache n
mit Ein sprache entscheid vom 8 . April 2021 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dage gen erhob X.___ am 10 . Ma i 2021 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
vom 8. April 2021 sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, d as Unfall ereignis vom 2 5. Novem ber
20 19
als solches anzuerkennen und die daraus entstandenen Kosten zu über nehmen (Urk. 1 S. 1 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8 . August
2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 / 2 -6 ). 2. 3
Mit seiner Replik vom 2 6. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm - unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der Beschwerde gegnerin - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. April
2021 die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten. Even tualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung sowie Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 15 S. 2). 2.4
Die Beschwerdegegnerin hielt mit ihrer Duplik vom 2. Mai 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 26 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 202 2 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerde führer geltend gemachten Schulterbeschwerden links leistungspflichtig ist, weil sie auf einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall oder eine unfall ähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2021 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass in der ursprünglichen Unfallmeldung und in den ersten Arztberichten noch nicht von einem Sturz die Rede gewesen sei. Z war sei ein solcher in de r späteren Korrespondenz des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers erwähnt worden. Diesen späteren Behauptungen könne je doch nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden, wie den ersten von recht lichen Überle gungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers. Ab zu stel len sei viel mehr auf dessen ersten Aussagen , wo nach er sich beim Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes die linke Schulter verletzt habe. Gegen eine Schulterverletzung spreche , dass in den ersten Arzt berichten keine klinischen Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise Schwel lun gen, Hämatome, Schürfun gen oder Rötungen genannt worden seien. Funktionelle Einschrän kun gen seien dort ebenfalls nicht erwähnt worden. D er Unfallbegriff s ei nicht erfüllt. Das Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes stelle für sich allein noch nichts Un gewöhnliches dar und es fänden sich keine Anhaltspunkte für einen ungewöhnlichen äusseren Fak tor, etwa ein Stolpern oder Stürzen beim Tragen des Fitnessgerätes. Der Beschwerde führer habe bei dieser Tätigkeit einzig Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Auch eine Überanstrengung sei nicht ersichtlich . Da weder ein Geschehensablauf noch ein äusserer Faktor, welcher aussergewöhnlich sei, vorliege, sei der Unfall begriff nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4). Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor, denn Dr. A.___ habe mit seinem überzeugenden Akten gutachten vom 1 2. März 2021 nachge wiesen, dass es sich bei den Schulter beschwerden des Beschwerdeführers vorwie gend um eine Er kran kung handle ( Urk. 2 S. 5) . 1.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er habe Ende Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben als Reparaturmitarbeiter eines Fitnes s studios zusammen mit drei weiteren Kollegen ein schweres Gerät (ca. 300 bis 400 kg) getragen. Dabei habe jeder Mitarbeiter einen Schultert ragegurt benutzt . Beim Tra gen habe einer seiner Kollegen das Gerät plötzlich abgesetzt , wodurch plötzlich «wesent lich mehr Gewicht» an seiner linken Schulter gerissen habe . Alsdann sei er am 2 5. November 2019 im Beisein eines Arbeitskollegen von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen
( Urk. 1 S. 1).
Er müsse eingestehen , dass es bezüglich der Unfalldaten zu Verwirrungen gekommen sei ( Urk. 15 S.
3 4).
Dies bezüglich müsse aber berücksichtigt werden, dass er sich auf Deutsch nur sehr schlecht ausdrücken
könne , was Missverständnisse zur Folge habe ( Urk. 15 S. 4).
B ei genauer Betrachtung seien d ie Verwirrungen bereits durch seine Arbeit geberin (bzw. deren Unfallmeldungen ) ausgelöst worden ( Urk. 15 S.
4). Würden seine Behauptungen anhand der Akten überprüft, so sei insbesondere auf Folgen des hinzuweisen:
A us diesen Akten ergebe sich zunächst , dass er sich am
25. November 2019 in die Z.___ begeben habe, weshalb sich auch an jenem Tag etwas ereignet haben müsse . Zudem habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass er bereits am 3 0. Oktober 2019 einen Schlag in die Schulter erhalten habe ( Urk. 15 S. 4).
Diese beiden Ereignisse seien als Unfälle zu qualifizieren . Beim Ereignis Ende Oktober 20 19 sei es durch das plötzliche, unangekündigte Absetzen des schweren Fitnessgerätes durch einen anderen Träger zu einem ruckartigen Trauma seiner linken Schulter gekom men. Zudem erfülle auch der Sturz vom Gerüst
vom 25. November 2019 den Unfall begriff ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 15 S. 5 ). Seine Beschwerden an der linken Schulter seien auf diese beiden U nfallereignisse zurückzuführen ( Urk. 1 S. 3) . Die Befunde , die sich bei der MR- Arthografie der Schulter links vom 3. Februar 2020 gezeigt hätten, seien alles Verletzungen, die typischerweise bei einem Sturz auf die Schul ter auf treten würden ( Urk. 15 S. 5). Somit sei die Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin für die Behandlung der Beschwerden gegeben ( Urk. 1 S. 3). 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden -
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 2.4
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Unter suchungs maxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfaller eignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglich keit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.5
In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spon tanen «Aussagen der ersten Stunde» ab gestellt wird.
Dies, weil ihnen in beweismässiger Hinsicht grös seres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Gemäss dem Behandlungseintrag von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin , Z.___ , vom 2 5. November 2019 ,
16.45 Uhr ,
ist sie vom Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen konsultiert worden. Er habe zu seinen aktuellen Beschwerden angegeben, dass er bei der Arbeit schwere Lasten halten und heben müsse. Dabei komme es zu Schulter beschwerden links. Bezüglich Untersuchungsbefunde nannte Dr. B.___ Beschwerden im linken Schultergelenk bei der Abduktion und eine bei der Rönt genuntersuchung fest ge stellte Akromioklavikulargelenks (AC)-Luxation nach Rockwood Typ 1-2 links. Sie verordnete Physiotherapie sowie schmerz lin dernde und entzündungs hem mende Medikamente und sah als weitere Massnahme eine Überw eisung an die Z.___ f ür ein orthopädisches Konsilium vor (Urk. 9/ 3/1). 3.2
Bei der Röntgenuntersuchun g in der Z.___ vom 3. Januar
2020 (Urk. 3/2) fanden sich gemäss der Beurteilu ng von Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, kein Anhalt für eine AC-Gelenksverletzung sowie normale knöcherne Strukturen (Urk. 3/3). 3.3
Dr. med. D.___ , leitender Arzt, Institut für Radiologie und Nuklear medizin , Kantonsspital E.___ , gelangte nach der MR Arthrographie Schulter links vom 3. Februar 2020 zu folgender Beurteilung ( Urk. 3/6 S. 2): Transmuraler Riss im anterioren Anteil der Supraspinatussehne mit Kontrast mittelaustritt in die Bursa subacromial i s
subdeltoidea . Angrenzender bone
bruise /Stressreaktion mit diskreter Fissur im anterioren
Tuberculum
majus . Ver dacht auf Ruptur des Bizeps- Pulley , V erdacht auf diskre te inters ti tielle Einrisse im superioren Anteil der Subscapularissehne . Normale Muskeltrophik . Diskreter Einriss des posterosuperioren Labrums. Ruptur der anterosuperioren Gelenks kapsel. Verdickte inferiore Gelenkskapsel wie bei möglicher Capsulitis
adhäsiva Differentialdiagnose (DD:) posttraumatisch (Klinik?). 7 mm Gelenkskörper in der Bursa subacromialis
sub deltoidea ( Urk. 3/6). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , F.___ , hielt in seiner Beur teilung vom 19. Februar 2020 fest, aufgrund des MRI-Berichts und unter Berück sich tigung der geschilderten Unfallmechanismen der beiden Ereignisse seien die Rup tur der Supraspinatussehne und die Läsion des dorsalen L abrums mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit unfallfremd und vorbestehend. Die Pulley -Ruptur, die Läsion der cranialen
Subscapularissehne , die Fissur des Tuberculum
majus und die Ruptur der antero -superioren Gelenkkapsel seien aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein Unfallereignis verursacht worden . Es sei jedoch nicht mög lich zu unterscheiden, ob sie durch das Ereignis vom 3 0. Oktober 2019 oder das Ereignis vom 2 5. November 2019 verursacht worden seien ( Urk. 3/7
S.
2) . 3.5
Dr. med. G.___ , welcher ebenfalls als beratender Arzt der Beschwerde geg nerin tätig ist, notierte in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2019, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung an der linken Schulter mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 25. No vember 2019 sei. Es sei durchaus möglich, dass bereits vorbestehende dege nerative Veränderungen vorgelegen hätten. Aufgrund der langen Latenz zwi schen Ereignis und Bildgebung sei eine Differenzierung aber nicht möglich. Es könne jedoch gesagt werden, dass es aufgrund des Unfalls vom 2 5. November
2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei. Der Vor zu stand werde nicht mehr erreicht ( Urk. 3/8 S. 2). 3.6
Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 (Urk. 4/2) unter «Diagnosen» Folgendes aus ( Urk. 9/4/2 S. 3): - Erstereignis mit denkbarer Überlastungs-/Zerrungssymptomatik an der linken Schulter nach Ereignis vom 2 5. November 2019 - Subjektiv und anamnestisch angegebenes Sturzereignis mit Kontusion der linken Schulterregion und möglicher Fissur des Tuberculum
majus 3 Wochen nach dem Erstereignis
Des Weiteren verneinte Dr. A.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege (Urk. 9/4/2 S. 3) . Zur Begrün dung führte er aus, dass es sich beim Erstereignis (gemeint ist das Heben/Tragen/
Verschieben eines schweren Kraftgeräts ) um eine klassische Überlastungs proble matik an der Schulterregion m it nachgewiesenen morphologisch fassbaren, vor bestehenden Abnützungsbefunden (AC-Gelenksarthrose, subakromiales
Impinge ment , vgl. die Röntgenbilder vom 2 5. November 2019 und 3. Februar 2020) handle . Das zeitlich nicht platzierte Zweitereignis wäre, so es sich tatsächlich ereignet habe, als Unfallereignis mit einer Kontusion der Schulterregion zwar ausgewiesen, aber hierzu morphologisch nachzuweisen wäre die nur als möglich erscheinende Fissur am Tuber culum
majus mit Bone
Bruise . Dagegen seien aber Rupturen der Rotatorenmanschette ( Supraspinatus und Subscapularis sowie Pulley -Ruptur) unfallkausal als überwiegend wahrscheinlicher Unfall mecha nismus (Kontusion) ursächlich nicht möglich beziehungswiese nicht ausgewiesen ( Urk. 9/4/2 S. 4 ).
Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit vorgelegen habe, hielt Dr. A.___ fest, dass dies aufgrund des Erstereignisses nicht der Fall gewesen sei. Wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht werde, dann sei diese als Überlastung und Abnützung gesichert. Nach dem zeitlich nicht lokalisierte n Ereignis mit Sturz vom Gerüst mit möglicher undislozierter Fissur des Tuberculum
majus mit Bone
Bruise habe eine Arbeitsunfähigkeit von 4 bis 6 Wochen vorgelegen ( Urk. 9/4/2 S. 4) .
Auf die Frage, ob die Befunde in der linken Schulter mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zumindest teilweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2019 stehen würden, antwortete Dr. A.___ , dass subjektiv und anamnestisch nach dem Ereignis vom 2 5. November 2019 überlastungsbedingte Beschwerden im Sinne eines distorsionellen Ereignisses denkbar
seien ( Urk. 9/4/2
S. 4) . Morphol ogisch fassbare, ereigniskausal nachgewiesene Befunde würden dazu aber nicht vorliegen ( Urk. 9/4/2 S. 4-5). S ehr wohl denkbar sei bei der zweifelsfrei feststellbaren erheblichen AC-Gelenksarthrose links der Mecha nis mus einer aktivierten, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose ( Urk. 9/4/2 S. 5).
Und schliesslich notierte Dr. A.___ zur Frage, wann mit einem Abschluss der Behandlung zu rechnen gewesen sei, Folgendes: Die beim Erstereignis disku tier ten Befunde an der Schulter würden einer ereigniskausalen Aktivierung der doch erheblichen, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (vgl. die Röntgenbilder vom 25. November 2019 und 3. Februar 2020) entsprechen . Hier ergebe sich eine ereigniskausale Behandlungsdauer von 4 bis 8 Wochen. Betreffend das subjektiv und anamnes tisch beziehungsweise zeitlich nicht lokalisierte Zweitereignis fän den sich weder zeitnah festgehaltene klinische Untersuchungsbefunde (Schwel lung, Hämatom, Schürfung, Rötung) noch neu dokumentierte funktionelle Ein schränkungen aufgrund einer verlässlichen Anamneseerhebung. Es könne davon ausgegangen werden, wenn gegenüber dem erwähnten diskreten Bone
Bruise im Bereich des Tuberculum
majus mit der ebenfalls diskreten Fissur von einer denkbaren Kontusion dieser exponierten Schulterregion aus gegangen werde. Dazu müsste mit einer konservativ geführten Nachbehand lungszeit von 4 bis 8 Wochen gerechnet werden (Urk. 9/4/2 S. 5). 4. 4.1
Weil die Beschwerdegegnerin nur bei Unfallfolgen leistungspflichtig ist
( E. 2.1), war es richtig, dass s ie geprüft hat , ob es sich bei den vom Beschwerde führer geltend gemachten Ereignissen vom 30. Oktober und 25. November 2019 um Unfälle im Rechtsinne (E. 2.2) handelt. Dabei untersuchte sie , ob aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er an den genannten Tagen einen Unfall erlitten hat (E. 2.4 ). Unter Anwen dung der von Unfallversicherungen und den Gerichten verwendeten Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» (E.
2.5) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei nicht glaubhaft , dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 auf seine linke Schulter gefallen sei, denn von einem Sturz sei weder in der ersten Unfallmeldung noch in den ersten Arztberichten die Rede gewesen (Urk. 2 S. 4 , vgl. dazu auch deren Ausführungen auf S. 2 der Verfügung vom 30. April 2020, Urk. 5/1). In Bezug auf
den Behandlungseintrag der an der Z.___ tätig gewesenen Dr. B.___ vom 25. November 20 19
( E. 3.1 ) und die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Dezem ber 2019 (Urk. 9/2/1) treffen diese Aussagen der Beschwerde gegnerin zwar zu. Weil diese Dokumente aber nicht vom Beschwerde führer selber stammen, könnte die Nichterwähnung des vom ihm geltend ge machten Unfalls vom
25. November 2019 auf Versäumnisse der behandelnden Ärztin und der Arbeitgeberin zurückzuführen sein. Immerhin hat der Beschwerde führer selbst in seiner ersten aktenkundigen eigenen Äus serung zu den beiden geltend gemachten Ereignissen gegenüber der Beschwerde gegnerin - dem von ihm am 27. Januar 2020 aus gefüllten Fragebogen (Urk. 9/2/3) -
sowohl von einem Sturz vom Gerüst als auch von einem Schlag auf die linke Schulter beim Tragen eines Fitnessgerätes und damit v on zwei Ereignissen ge sprochen.
Diesbezüglich fällt zunächst auf , dass er das auf dem Formular vorgedruckte Unfalldatum «30.11.2019» - welches die Beschwerde geg nerin der Schaden meldung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entnom men hat (vgl.
Urk.
9/2/1 ) - durchgestrichen und zu «25.11.2019» ge ändert hat (Urk.
9/2/3
S. 1). Zum Her gang und Ab lauf jenes
Ereignisses hielt er sodann fest, dass er beim Abbauen eines Gerüstes vom Gerüst gefallen und mit der (linken) Schulter aufgeschlagen sei (Urk. 9/2/3 S. 1). Auf der nächsten Seite des Fragebogens gab er an, dass er bereits seit dem Schlag auf die Schulter beim Transport eines Fitnessgerätes Beschwerde n mit der linken Schulter habe. Dieses Ereignis soll sich Ende Oktober 2019 ereignet haben (Urk. 9/2/3 S. 2) . Wenn schon, so müssten die Angaben des Beschwerde führers im am 27. Januar 2020 ausgefüllten und unter zeichneten Fragebogen als dessen «Aussagen der ersten Stunde» (E. 2.5)
ange sehen werden. D ies hätte zur Folge , das s den Antworten im Fragebogen der von der Recht spre chung zuerkann ten hohe Beweiswert zukäme (Urteil des Bundes gerichts U 227/05 vom
16. Januar 2006 E . 3.6). Dabei schadet nicht, dass der Fragebogen erst ein beziehungsweise zwei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis ausgefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22.
Oktober 2009 E. 6.2). 4.2
Wird mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, seine Schulter beschwerden seien von zwei verschiedene Unfallereignissen verursacht worden, so können -
entgegen der Ansicht Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - die Aus führungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Arbeitgeberin auch nicht
als sich wider sprechende Angaben zum selben Unfallhergang angesehen werden. Zu diesem Schluss gelangt man jedenfalls, wenn die im Verwaltungs ver fahren ge machten Angaben (vgl. dazu die von der Beschw erdegegnerin unter Urk. 9/2 auf ge legten Akten) in chronologischer Reihenfolge gelesen werden: Nach der Mel dung des Schlages auf die Schulter beim Transport des Fitnessgerätes vom 16. Dezember
2019 (Urk. 2/1)
wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 auch noch der Sturz vom Gerüst gemeldet (Urk. 2/4). Bei den hernach mit Sach bearbei terinnen und Sachbearbeiter n der Beschwerdegegnerin geführten Telefon ge sprächen waren der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin bemüht , die bis herigen Angaben der Arbeitgeberin zu berichtigten und zu ergänzen (Urk. 9/2/5-6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13).
Deren Angaben vom 21. April 2020 ist sodann zu entnehmen, dass ihr Mitarbeiter H.___ dabei gewesen
sei , als der Beschwerdeführer am 25. November 2019 vom Gerüst gestürzt sei (Urk. 2/13). Sollte dies zutreffen, so wären von einer Befragung von H.___ weitere Angaben zur strittigen Frage, ob sich am
25. November 2019 das
vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis zugetragen hat, zu erwarten. Alsdann sollen b eim erwähnten Transpo rt des Fitness gerätes gemäss dem Beschwerde füh rer drei weitere Personen beteiligt ge wesen sein (Urk. 1 S. 1). Auch deren Be fra gung verspricht grundsätzlich weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zum Hergang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ersten Unfallereignisses.
Die Befragung dieser möglichen Zeugen kann nicht unterbleiben, denn die Vorbringen zu den beiden Ereignissen sind
nach Lage der Akten nicht derart abwegig , das s auf weitere Abklärungen verzichtet werden könnte. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin bereits eingeholten medizinischen Berichte und Beurteilungen machen diese weiteren A bklärungen nicht überflüssig. D er man gelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2) . Wie sich aus der Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (E. 3.4-3.5) und insbesondere der jeni gen des von dieser mit einer Akten beurteilung beauftragten Dr. A.___ (E. 3.6) ergibt, konnten diese die Fragen der Beschwerdegegnerin nicht vollständig beant worten, da sie über zu wenig verlässliche Angaben zu den geltend gemach ten Unfallereignissen verfügten. Dr. A.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 davon aus, am 25. November 2019 habe der Transport des Fitness gerätes - und nicht der Sturz vom Gerüst - s tattgefunden (E. 3.6). Nach Ab klä rungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen könnte sich die Annahme von Dr. A.___ als falsch herausstellen. Anderseits finden sich in den erwähnten ärztlichen Beurteilungen (E. 3.4-3.6) deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerde geg nerin haben könnte, wenn es sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit (E. 2.4) er stellen liesse, dass er am 25. November 2019 tatsächlich eine Schulterkontusion erlitten hat. Dies spricht ebenfalls für weitere Ab klärungen. 4.4
Die Beschwerdegegnerin ist sodann daran zu erinnern, dass d er Untersuchungs grundsatz (E. 2. 3 vorstehend) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs notwendig aus schliesst . Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä rungs mass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Als mögliches Beweismittel im sozialversicherungsrechtlichen Ver waltungsverfahren kommt auch das Einholen von Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen in Frage (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 12 lit . c VwVG , vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl., 20 20 , N 36 zu 41 ATSG sowie zur Regelung des Art.
12 lit .
c VwVG : Christoph Auer/Anja Martina Binder, in : Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver waltungsverfahren [ VwVG ] , 2. Aufl., 2019 , N
39 ff. zu Art. 12 VwVG ) . Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor Erlass der leistungs ablehnen den Ver fü gung vom 30. April 2020 (Urk. 5/1) vom möglichen Zeugen für den geltend ge machten Unfall vom 25. November 2019 erfahren (E. 4.2). Weil die Beschwerde gegnerin von H.___ bezüglich des behaupteten Unfalls des Beschwerde führers vom 25. November 2019 grundsätz lich weitere Auskünfte hätte erhältlich machen könne n (E. 4.2), durfte sie ohne dessen Befragung den Unfall vom 25. November 2019 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführer s als unbewiesen ansehen.
Die Beschwerde gegnerin hat somit den Untersuchungs grundsatz verletzt. 4.5
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie H.___ zum geltend gemachten Ereignis vom 25. November 2019 befragt. Zudem sind die drei Personen, welche dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 beim Tragen des Fitnessgerätes geholfen haben sollen , zu befragen. Den vor liegenden Akten sind weder deren Namen noch deren Kontaktdaten zu ent nehmen. Da die se Arbeit aber in einem Betrieb der Y.___ AG ausgeführt worden sein soll (Urk. 9/2/1), wird diese der Beschwerdegegnerin die notwendigen Daten liefern können. Nach diesen zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwer de geg nerin erneut beurteilen müssen , ob bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom 30. Oktober und 25. November 2019 (und deren Folgen) Unfälle (oder unfallähnliche Körperschädigungen) vorliegen . Bejahendenfalls hat sie zur Prüfung ihrer Leistungspflicht auch neue medizinische Beurteilungen einzu holen, weil die bereits vorliegenden nicht beweiskräftig sind (E. 4.3). 5.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 auf gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun gen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge. 6.
6.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. 6.2
Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren zunächst durch die I.___ vertreten (Urk. 1). Da diese mit ihrer Eingabe vom 10.
Mai 2021 (Urk. 1) keine Prozessentschädigung beantragte, ist davon auszu gehen, dass die Vertretung für den Beschwerdeführer entweder aufgrund dessen Mitgliedsc haft im Verein I.___
oder aus einem anderen Grund unentgeltlich erfolgte. Alsdann mandatierte der Beschwerdeführer für die Replik und seine Vertretung im weiteren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Peter Wohnlich (vgl. Urk. 12 und Urk. 19). Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers (E. 6.1) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und MwSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Wohnlich - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher