Sachverhalt
1.
Der 1991 geborene X.___ arbeitet seit 1. Nov ember 2016 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Reisespezialist und ist über die Arbeitgeberin bei der Elips
Life AG obligatorisch unfallversichert . Mit am 2 6. März 2019 bei der U nfallversicherung eingegangener Schadenmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-73 S. 1) teilte die A rbeitgeberin mit, der Versicherte habe sich am 1 5.
März 2 0 19 in Kamtschatka (Russland) auf der Skipiste beim Snowboarden eine Verrenkung der linken S chulter zugezogen ( Urk. 15/1). Die Erstbehandlung in der Klinik A.___ vom 2 1. März 2019 führte zur Diagnose einer traumatischen Re-Reluxation Schulter links mit anteriorer
Glenoidfraktur infolge Snowboardsturz es vom 1 5. März 2019 bei Status nach konservativ therapierter Re-Luxation Schulter links am 1. Februar 2016 bei Status nach arthroskopischer Schulterstabilisierung links mit Bank art- Repair und Kapselraffung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 15 /4 S. 1). Am 1 5. April 2019 unterzog sich der Versicherte einer offenen Schulterstabilisation nach Latarjet ( Urk. 15/9). Auf Stellungnahmen der beratenden Ärztin vom 2 9. April 2019 ( Urk. 15/11 S. 2) und vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 15/39 S. 2) hin wurden die medizinischen Akten unter anderem durch eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Zertifizierter M edizinischer Gutachter SIM, Ver trau ens arzt SGV , vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 15/55 ) ergänzt . Mit Verfügung vom 1 0. De zember 2020 teilte die Unfallversicherung dem Versicherten mit, dass die medi zinischen Unterlagen dem beratenden Arzt vorgelegt worden seien und gemäss dessen B eurteilung der Status quo sine beziehungsweise ante am 2 5. März 2019 erreicht worden sei, weshalb die Versicherungsleistungen per 2 6. März 2019 ein gestellt würden ( Urk. 15/66). Die Einsprache des Versicherten (undatiert, Ein gangsdatum 5. Januar 2021, Urk. 15/67) wies sie mit Entscheid vom 2 9. März 2021 unter Beilage der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. B.___ ab ( Urk. 2, zur beigelegten Stellungnahme: vgl. S. 9). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Beschwerdegeg nerin zur weiteren Kostentragung, eventualiter sei die Sache zu erneuter Abklä rung zurückzuweisen oder ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen. Da noch in Abklärung sei, ob sich die Krankenkasse kulanterweise
an den nicht gedeckten Heilungskosten beteilige, ersuchte der Beschwerdeführer um vorläufige Verfahrenssistierung , da er diesfalls die Beschwerde zurückziehen werde ( Urk. 1 S. 1). Die m it Verfügung vom 2 0. M ai 2021 angeordnete Sistierung des Verfah rens ( Urk.
4) wurde am 1 7. August 2021 nach Mitteilung des Beschwerdeführers vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.
7) aufgehoben und das Verfahren fortgeführt ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14 S. 3), worüber der Beschwerdeführer am 2 4. November 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.
17) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. April 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall - versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 2 6. März 2019 zufolge Erreichens des S tatus quo sine vel ante im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 7. Mai 2020, wonach sich der Knochenverlust im Bereich des Glenoids der vorgeschädigten linken Schulter überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 1. Februar 2016 eingestellt habe und gemäss Operationsbericht vom 1 5. April 2019 das Ereignis vom 1 5. März 2019 keine strukturelle Verschlimmerung verursacht habe. Letzteres habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Grund für die Operation vom 1 5. April 2019 sei die richtunggebende Schädigung infolge des Ereignisses vom 1. Februar 2016 nach traumatischer Erstluxation am 2 4. Januar 2014 mit folgender Instabilität und operativer Sanierung am 1 5. April 2014 sowie Reluxation infolge Snowboardsturzes am 1. Februar 2016 mit konservativer The rapie und fortwährend ungenügender Stabilität. Der Terminierungszeitpunkt und damit der S tatus quo sine
vel
ante sei mit der Konsultation vom 2 5. März 2019 erreicht worden, da der Einsprecher an diesem Tag gegenüber der Klinik A.___ berichtet habe, dass er in der Schlinge keine Schmerzen mehr habe und keine Analgetika mehr einnehmen müsse ( Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es gehe nicht an, dass
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung lediglich zehn Tag e nach dem Unfall angesichts der Komplexität des Falles auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes stütz e, welche r
zwar zertifizierter Gutachter, aber kein Facharzt für Orthopädie sei. Bestritten werde insbesondere, dass aus dem Opera tionsbericht vom 1 5. März 2019 ersichtlich sei, dass das Ereignis vom 1 5. März 2019 keine erneute strukturelle Verschlimmerung verursacht habe . Es werde ver kannt, dass der Unfall vom 1 5. März 2019 zur Operation geführt habe und es gelinge der Beschwerdegegnerin nicht, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfallereignisses vom 1 5. März 2019 zu beweisen, nachdem sie zuerst den Leistungsanspruch anerkannt habe. Im Weiteren stelle der Umstand, dass in der Schlinge keine Beschwerden mehr bestanden hätten, jedenfalls keinen Terminie rungszeitpunkt dar. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, seien ihm doch mit der Verfügung nicht alle medizinischen Unterlagen zugestellt, sondern der Bericht von Dr. B.___ erst dem Einspracheentscheid beigelegt worden. Ihm sei damit das Recht, zur Verfügung substantiiert Stellung zu nehmen, verwehrt worden ( Urk. 1 ). Mit Stellungnahme vom 2 7. Juli 2021 fügte er an, bei seiner beruflichen Tätigkeit handle es sich um Extremsportreisen, für welche man ex - trem fit sein müsse und komplett beschwerdefrei, was er beim Antritt derselben auch stets gewesen sei ( Urk. 17). 2.3
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zufolge Erreichen s des S tatus quo sine vel ante zu Recht per 2 5. März 2019 ein gestellt hat. 3.
3.1
Was die vorab zu prüfende Rüge formeller N atur anbelangt, ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) unter anderem der Anspruch, Stellung zu beziehen zu einem durch den Verwal tungsträger eingeholten Gutachten, wobei die Missachtung des diesbezüglichen Gehörsanspruchs jedenfalls dann einen schwerwiegenden und deshalb nicht heil baren Mangel darstellt, wenn in der Folge wesentlich auf das entsprechende Gut achten abgestellt wird (SVR 1999 UV Nr. 25) . Was
den Zeitpunkt der Gehörsge währung anbelangt, ist der Gehörsanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren prinzipiell vor dem Entscheid zu gewähren , wobei die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. B.___ , auf welche sie in der Entscheidfindung wesentlich abstellte, dem Beschwerdeführer unbestritten erst mi t dem Einspracheentscheid vom 2 9. März 2021 zu (vgl. Urk. 2 S. 9). Jedoch wies sie den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 1 0. De zember 2020 erwägungsweise auf ihre Vorlage der medi zinischen Unterlagen an den beratenden Ar zt hin sowie auf dessen Beurteilung, wonach der S tatus quo sine vel ante spätestens am 2 5. März 2019 erreicht worden sei, und folgte dieser Einschätzung auch im Dispositiv der Verfügung mit der Einstellung der Leistungen per 2 6. März 2019 ( Urk. 15/66). Der Beschwerdeführer hatte mithin Kenntnis sowohl von der Existenz als auch der Massgeblichkeit der Beurteilung des beratenden Arztes für die Anspruchsbeurteilung der Beschwer degegnerin, reichte aber in der Folge seine Einsprache ( Urk. 15/67) ein, ohne Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG
zu verlangen , welche ihm bei entsprechen dem Begehren am Sitz der Beschwerdegegnerin zur gewähren gewesen wäre ( Art. 8b Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozia lver sicherungsrechts, ATSV). Eine Gehörsverletzung, zumindest ein e derart schwer wiegende, welche einer Heilung in diesem Verfahren nicht zug änglich wäre , liegt damit nicht vor . Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 8. Mai 2021 inhaltlich umfassend zur Beurteilung des beratenden Arztes der Be schwerdegegnerin geäussert hat, wäre sodann bei Annahme einer Gehörsver letzung jedenfalls von einer Heilung derselben auszugehen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1
Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , stellvertretender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäte n
der Klinik A.___ , vom 2 8. Februar 2014 zog sich der Beschwer deführer am 2 4. Januar 2014 im Rahmen eines Snowboardsturzes eine traumati sche S chulter -Erst luxation links mit Hill-Sachs-Defekt an typischer Lokalisation, ausgedeh n tem Labrum-Abriss ventral mit freien Gelenkkörpern im Sinne von Knochen-Knorpel-Fragmenten ventral und dorsal im Recessus zu. Das MRI zeige ein klares und ausgeprägtes Verletzungs-Muster nach Luxation. In Anbetracht der Anamnese (gemeint wohl: Sportanamnese, vgl. Urk. 15/26 S. 3 f .) und des Alters des Beschwerdeführers bestehe sicherlich eine Hochrisiko-Situation für eine Rezidiv-Luxation, weshalb ein operatives Vorgehen empfohlen werde ( Urk. 15/26 S. 8). Am 1 5. April 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer bei anhaltendem Instabilitätsgefühl einer arthroskopischen
ventro -kaudalen Schul ter-Stabilisierung links mit Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung ( Urk. 15/25). Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 7. April 2014 zeigte sich der postoperative Verlauf komplikationslos ( Urk. 15/26 S. 1) . Am 7. Juli 2014 erfolgte der Behandlungsabschluss, wobei die Vollbelastung sechs Monate nach dem E ingriff als wieder gegeben beurteilt wurde ( Urk. 15/26 S. 12). 4.2
Nach einem weiteren Snowboardsturz vom 1 8. Januar 2015 ko nsultierte der Beschwerdeführer wegen funktionseinschränkender schmerzhafter Schulterbe schwerden links erneut die Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ . Die klinischen und radiologischen Befunde liessen gemäs s Bericht vom 2 2. Ja nuar 2015 am ehesten auf eine schmerzhafte Kontusion schliessen. Bildgebend zeigte sich ein kleines Ossikel
kaudomedial des inferiore n Gle noidrandes von ca .
5 x 3 mm G rö sse, welches in den V oraufnahmen vom 2 4. Januar 2014 so nicht ersichtlich gewesen sei ( Urk. 15/26 S. 14 f.). 4.3
Am 1. Februar 2016 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Snowboardsturz in Japan gemäss B ericht von Dr. C.___
vom 1 1. Mai 2016 eine Reluxation der linken Schulter zu. Unter intensiver Physiotherapie habe sich die Situation völlig nor malisiert, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich schmerzfrei und verspüre im Alltag keine Instabilitäten. Aktuell sei keine operative Massnahme indiziert ( Urk. 15/26 S. 17). 4.4
Sechs Tage nach dem Snowboardsturz vom 1 5. März 2019 in Russland suchte der Beschwerdeführer wiederum die Klinik A.___ auf. Anamnestisch führten die zuständigen Fachärzte aus, die Schulter habe sich gefühlt wieder nach anterior luxiert. Von einem Pistenguide sei die Schulter wieder reponiert worden. Der Beschwerdeführer habe nach der konservativ therapierten Schulter-Reluxation im Mai 2016 mit einer zufriedenstellenden Stabilität gelebt. Bei Überkopfarbeiten oder Wurfbewegungen des linken Armes habe jedoch stets eine Instabilität bestanden. Der Beschwerdeführer sei beruflich nach wie vor im Bereich der Organisation und dem Filmen von Heli- Skiing angestellt und übe zusätzlich andere Risikosportarten aus. Im klinischen Befund imponiere ein asymmetrisches Schulterrelief mit abstehender Scapula links. Die R öntgenaufnahmen der linken Schulter ap axial vom 2 1. März 2019 zeigten im Vergleich zu den Vorbildern einen hochgradigen Verdacht auf einen anterioren
Glenoiddefekt . Bei vorliegen dem radiologische m B efund sei zunächst eine weiterführende Diagnostik zur Bilanzierung von ossären Defekten/Läsionen indiziert, weshalb eine CT-Aufnahme veranlasst werde . Die Diagn ose lautete auf eine traumatische Re-Reluxation Schulter lin ks mit anteriorer
Glenoidfraktur infolge Snowboardsturzes vom 1 5. März 2019 ( Urk. 15/4 S. 1).
4.5
Die am 2 5. März 2019 durchgeführte CT in der Universitätsklinik D.___ führte zum Schluss auf einen Status nach ossärer Bankart-Läsion mit mittelgradigem anterio-inferiorem Knochenverlust am Glenoid , hier mehrere kleinere Ossifika tionen in Angrenzung an den anterio-inferioren Gelenkrand, drei randsklerosierte Bohrkanäle im Glenoid nach Bankart- Repair 2014, Hill-Sachs-Defekt postero kranial mit breiter Konfiguration und angrenzenden sperarierten
Ossikeln , mini mem ventral dezentriertem
Humeruskopf , der Subac romialraum messe 8 mm, es liege eine leichte glenoidale Retroversion von 2° vor, das AC-Gelenk sei unauf fällig ( Urk. 15/6 S. 1). Die zuständige n Fachärzte der Klinik A.___ schlossen in ihrem Bericht vom selben Tag in Kenntnis des CT-Befundes auf eine unver änderte Diagnose und eine Operationsindikation zur Stabilisierung der S chulter. Dem Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Konsultation vom 2 5. März 2019 in der Schlinge ( Medarmfix ) keine Beschwerden mehr habe, keine Analgesie mehr einnehme und bezüglich Therapie eine möglichst gute Stabilität wünsche, könne eine offene Rekonstruktion der Glenoid -Randfraktur angeboten werden. Das Re-Luxationsrisiko sei ohne Operation auch mit Physiotherapie so hoch, dass von einem konservativen Vorgehen abgeraten werde ( Urk. 15/6 S. 1). 4.6
Die Indikation zur Operation vom 1 5. April 2019 lautete sodann auf eine rezidi vierende vordere Schulterluxation mit fehlgeschlagenem Bankart- Repair . Gemäss Operationsbericht zeigte sich anteroferior ein tiefer Knorpeldefekt mit fraglichem Status nach Glenoidfraktur , das ehemalige Fragment sei jedoch stabil und verheilt ( Urk. 15/9 S. 1 f.). 4.7
Dr. B.___ schloss in seiner Aktenbe urteilung vom 2 7. Mai 2020, der Beschwer deführer habe 2014 im Rahmen eines Snowboardsturzes eine erstmalige trauma tisch e Schulterluxation erlitten . Wegen der hohen sportliche n Ansprüche insbe sondere in Bezug auf Ski-, Snowboardfahren und Kraftsport sei am 1 5. April 2014 bei mangelnder Stabilität eine a r throskopische Schulterstabilisierung mit Ba n k art-Repair und dosierter Kapselraffung durchgeführt worden. Anlässlich der am 1 8. Januar 2015 erlittenen Skapulakontusion sei es zu keiner zusätzlichen Schä digung gekommen. Am 1. Februar 2016 habe eine erste vollständige Reluxation der linken Schulter in Japan stattgefunden, die erst nach drei Stunden fremd repo n iert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass entweder die Sta bilisierungsoperation mit Ba n kart- Repair nicht nachhaltig erfolgreich gewesen sei oder aber dass das Ereignis von 2016 einen neuen strukturellen Schaden gesetzt habe. Notabene habe der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 5. März 2019 gegenüber der Klinik A.___ angegeben, nach der Reluxation vom Februar 2016 bei Überkopf- und Wurfbewegungen mit dem linken Arm stets eine Instabilität verspürt zu haben. Anlässlich der nur einen Monat nach dem letzten Ereignis durchgeführten Operation sei antero - inferior ein tiefer Knorpel defekt mit fraglichem Status nach Glenoidfraktur beschrieben worden, das ehe malige Fragment sei jedoch stabil und verheilt, was freilich nicht innerhalb eines Monats geschehen sein könne. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es sich um ein nach dem Ereignis von 2016 stabil verheiltes Fragment handle. Das Ereignis von 2016 habe folglich nach der wie auch immer geglückten Bankart- Repair -Operation vom 1 5. April 2014 die massgebende richtunggebende Ver schlimmerung dargestellt. Das Ereignis vom 1 5. April 2019 habe dagegen keine erneute strukturelle Verschlimmerung, sondern überwiegend wahr scheinlich lediglich eine teilk ausale vorübergehende Verschlimmerung verursacht und sei nicht Grund für die Operation vom 1 5. April 2019 gewesen. Der Status quo sine vel ante sei mit der Konsultation in der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 erreicht gewesen ( Urk. 15/55 S. 7 ff.). 5.
5.1
Unbestritten und im Lichte der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboardunfall vom 1 5. März 2019 eine umgehend reponierte Re-Reluxation der linken S chulter bei komplexem Vorzustand (mit ausgeprägtem Verletzungsmuster nach Erstluxation und operativer Sanierung im Jahr 2014 mittels Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung ,
Kontusion 2015 und Reluxation 2016) zugezogen hat . Weiter rechtfertigen sich angesichts der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2019 (E. 4.4) keine Zweifel daran , dass seit der konservativ therapierten Schulter-Reluxation vom 1. Februar 2016 entgegen der im Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2016 notierten völligen Normalisierung der Situation ohne Instabilitäten im Alltag (E. 4.3) und der nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 17) zumindest bei Überkopfarbeiten und Wurfbewegun gen des linken Armes stets eine Instabilität bestanden hat. Auch bezeichnete d er Beschwerdeführer die vortraumatische Stabilität anlässlich seiner Konsultation in der Klinik A.___ vom 2 1. März 2019 insgesamt als lediglich zufriedenstel lend (E. 4.4), was mit seinem im Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 angeführten Therapiewunsch nach einer möglichst guten St abilität (E. 4.5) kor respondiert . 5.2
Zur Beurteilung der zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage , ob auf den bei der Beschwerdegegnerin einzig versicherten Unfall vom 1 5. März 2019 eine strukturell objektivierbare Verletzung in Form einer ossären Läsion im Bereich des anterioren
Glenoids zurückgeführt werden kann, stellte die Beschwer degegnerin auf die Aktenbeurteilung von
Dr. B.___ ab. Dieser ist als beratender Arzt für die Beschwerdegegnerin tätig, weshalb seine Beurteilung beweisrechtlich grundsätzlich derjenigen eines versicherungsinternen Arztes entspricht (E. 1.3).
Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise
ausführte ( Urk. 14 S. 15 f.) , kann Dr. B.___
sodann die fachliche Qualifikation für die Kausalitätsbeurteilung nicht allein aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Facharzttitel in O rtho pädie verfügt , abgesprochen werden. Als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM mit Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt SGV ist er zwar einem Kreisarzt der Suva, welcher ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigun gen und Berufskr ankheiten diagnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, nicht gleichzustellen ( vgl. zur Qualifikation derselben unabhängig vom ursprüng lich erworbenen Facharz t titel: SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Aufgrund seiner Zusatzausbildungen und seiner Gutachtertätigkeit verfügt er aber ebenso wie ein Krei s arzt oder bera tender Arzt der Suva über besondere vers icherungsmedizinische Kenntnisse, wel che ihm gerade auch bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen zur Verfügung stehen.
Unabhängig hiervon deckt sich die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach der Unfall vom 1 5. März 2019 keinen strukturell objektivierbaren Schaden nach sich gezogen hat (E. 4.7), mit dem intraoperativen Befund der Fachärzte für Schulter-/Ellbogenchirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 1 5. April 2019, welche den Status nach Glenoidfraktur
bei tiefen Knorpeldefekten nur als fraglich und das ehemalige Fragment als stabil und verheilt beurteilten (E. 4.6 ), was nachvollzieh bar gegen eine frische strukturelle Verletzung im Bereich des Glenoids spricht. Die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach Grund der Stabilisierungsoperation vom 1 5. April 2019 nicht der Unfall vom 1 5. März 2019 gewesen sei, korrespondiert
im Weiteren mit der im Operationsbericht vom 1 5. April 2019 angeführten Ope rationsindikation, welche auf eine rezidivierende vordere Schulterluxation mit fehlgeschlagenem Bankart -
Repair
– der operati ven Versorgung im Jahr 2014 (E. 4.1) –
lautete (E. 4.6). Auch der im Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 wiedergegebene Befund zur CT vom selben Tag ordnete den mittelgradigen anterio-inferioren Knochenverlust am Glenoid
dem Status nach ossärer Bankart- Läsion zu, welch letztere unbestritten und aktenmässig erstellt auf das Ereignis vom 2 4. J anuar 2014 und nicht dasjenige vom 1 5. März 2019 zurückzuführen ist (vgl. E. 4.1). Im Übrigen zeigte sich bereits im radiologischen Befund vom 2 1. Ja nuar 2015 ein kleines Ossikel
kaudomedial des inferioren Glen oidrandes von ca. 5
x
3 mm, welches in den Voraufnahmen vom 2 4. Januar 2014 noch nicht ersichtlich war (E. 4.2) , und damit eine Zunahme der ossären Schäden in diesem Bereich. Damit aber deckt sich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___
mit den fachärztlichen intraoperativen wie auch den
bildgebenden Befunden. Eine hier von abweichende ärztliche Beurteilung findet sich nicht in den Akten. Dass die zuständigen Fachärzte der Klinik A.___ in ihrem Bericht vom 2 5. März 2019 (E. 4.5) in Kenntnis des CT-Befundes de r Klinik D.___ vom selben Tag keine neue Beurteilung vornahmen und die Glenoidfraktur diagnostisch unverändert (wie im Bericht vom 2 2. März 2019, E. 4.4) der traumatischen Re-Reluxation der Schulter infolge Snowboardsturz es vom 1 5. März 2019 zuordneten, basiert jedenfalls auf keiner neuen , dem CT-Befund Rechnung tragenden Kausalitäts beurteilung und deckt sich auch nicht mit einer sp äteren Operationsindikation (E. 4.6) .
Damit aber drängen sich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach der versicherte Unfall vom 1 5. März 2019 keine strukturellen objektivierbaren Schäden nach sich gezogen und zu einer lediglich vorüber gehenden V erschlechterung des erheblichen Vorz ustandes geführt hat, auf. Nach dem seine Aktenbeurteilung auf einem lückenlosen Überblick insbesondere der bildgebenden und intraoperativen Befunde basiert (E. 1.3) und ein gegenwärtiger Status angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Stabilisierungsoperation keine weiterführenden Erkenntnisse verspricht, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Entsprechend ist erstellt, dass es beim Snowboardunfall vom 1 5. März 2019 zwar zu einer weiteren Luxation der linken Schulter gekommen ist, jedoch ohne strukturell objektivierbare Begleitver letzung. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustan des, welcher vor dem Unfall zumindest insoweit symptomatisch war, als bei Über kopf- und Wurfbewegungen eine Instabilität vorlag. Dass die Luxation der Schul ter, wenn auch umgehend reponiert (E. 4.4), zu vorübergehenden Schmerzen führte, ist dabei nicht in Frage zu stellen. 5.3
Was den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 6. März 2019, mithin zehn Tag e nach dem Unfall anbelangt, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2019 keine Analgetika mehr einnahm und
die einzig diskutierte Behandlung smassnahme die auf Mitte April 2019 geplante, nicht durch die Unfallfolgen verursachte O peration war (E. 4.5) , trotz Weitertragens der Schlinge für den Wegfall der Kausalität, weshalb auch der Zeitpunkt der Leistungseinstel lung nicht in Frage zu stellen ist.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 5. April 2014 ( Urk. 15 /4 S. 1). Am 1 5. April 2019 unterzog sich der Versicherte einer offenen Schulterstabilisation nach Latarjet ( Urk. 15/9). Auf Stellungnahmen der beratenden Ärztin vom 2 9. April 2019 ( Urk. 15/11 S. 2) und vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 15/39 S. 2) hin wurden die medizinischen Akten unter anderem durch eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Zertifizierter M edizinischer Gutachter SIM, Ver trau ens arzt SGV , vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 15/55 ) ergänzt . Mit Verfügung vom 1 0. De zember 2020 teilte die Unfallversicherung dem Versicherten mit, dass die medi zinischen Unterlagen dem beratenden Arzt vorgelegt worden seien und gemäss dessen B eurteilung der Status quo sine beziehungsweise ante am 2 5. März 2019 erreicht worden sei, weshalb die Versicherungsleistungen per 2 6. März 2019 ein gestellt würden ( Urk. 15/66). Die Einsprache des Versicherten (undatiert, Ein gangsdatum 5. Januar 2021, Urk. 15/67) wies sie mit Entscheid vom 2 9. März 2021 unter Beilage der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. B.___ ab ( Urk. 2, zur beigelegten Stellungnahme: vgl. S. 9).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall - versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).
E. 2 5. März 2019 ein gestellt hat.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 2 6. März 2019 zufolge Erreichens des S tatus quo sine vel ante im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 7. Mai 2020, wonach sich der Knochenverlust im Bereich des Glenoids der vorgeschädigten linken Schulter überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 1. Februar 2016 eingestellt habe und gemäss Operationsbericht vom 1 5. April 2019 das Ereignis vom 1 5. März 2019 keine strukturelle Verschlimmerung verursacht habe. Letzteres habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Grund für die Operation vom 1 5. April 2019 sei die richtunggebende Schädigung infolge des Ereignisses vom 1. Februar 2016 nach traumatischer Erstluxation am 2 4. Januar 2014 mit folgender Instabilität und operativer Sanierung am 1 5. April 2014 sowie Reluxation infolge Snowboardsturzes am 1. Februar 2016 mit konservativer The rapie und fortwährend ungenügender Stabilität. Der Terminierungszeitpunkt und damit der S tatus quo sine
vel
ante sei mit der Konsultation vom 2 5. März 2019 erreicht worden, da der Einsprecher an diesem Tag gegenüber der Klinik A.___ berichtet habe, dass er in der Schlinge keine Schmerzen mehr habe und keine Analgetika mehr einnehmen müsse ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es gehe nicht an, dass
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung lediglich zehn Tag e nach dem Unfall angesichts der Komplexität des Falles auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes stütz e, welche r
zwar zertifizierter Gutachter, aber kein Facharzt für Orthopädie sei. Bestritten werde insbesondere, dass aus dem Opera tionsbericht vom 1 5. März 2019 ersichtlich sei, dass das Ereignis vom 1 5. März 2019 keine erneute strukturelle Verschlimmerung verursacht habe . Es werde ver kannt, dass der Unfall vom 1 5. März 2019 zur Operation geführt habe und es gelinge der Beschwerdegegnerin nicht, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfallereignisses vom 1 5. März 2019 zu beweisen, nachdem sie zuerst den Leistungsanspruch anerkannt habe. Im Weiteren stelle der Umstand, dass in der Schlinge keine Beschwerden mehr bestanden hätten, jedenfalls keinen Terminie rungszeitpunkt dar. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, seien ihm doch mit der Verfügung nicht alle medizinischen Unterlagen zugestellt, sondern der Bericht von Dr. B.___ erst dem Einspracheentscheid beigelegt worden. Ihm sei damit das Recht, zur Verfügung substantiiert Stellung zu nehmen, verwehrt worden ( Urk. 1 ). Mit Stellungnahme vom 2 7. Juli 2021 fügte er an, bei seiner beruflichen Tätigkeit handle es sich um Extremsportreisen, für welche man ex - trem fit sein müsse und komplett beschwerdefrei, was er beim Antritt derselben auch stets gewesen sei ( Urk. 17).
E. 2.3 Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zufolge Erreichen s des S tatus quo sine vel ante zu Recht per
E. 3.1 Was die vorab zu prüfende Rüge formeller N atur anbelangt, ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) unter anderem der Anspruch, Stellung zu beziehen zu einem durch den Verwal tungsträger eingeholten Gutachten, wobei die Missachtung des diesbezüglichen Gehörsanspruchs jedenfalls dann einen schwerwiegenden und deshalb nicht heil baren Mangel darstellt, wenn in der Folge wesentlich auf das entsprechende Gut achten abgestellt wird (SVR 1999 UV Nr. 25) . Was
den Zeitpunkt der Gehörsge währung anbelangt, ist der Gehörsanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren prinzipiell vor dem Entscheid zu gewähren , wobei die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. B.___ , auf welche sie in der Entscheidfindung wesentlich abstellte, dem Beschwerdeführer unbestritten erst mi t dem Einspracheentscheid vom 2 9. März 2021 zu (vgl. Urk. 2 S. 9). Jedoch wies sie den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 1 0. De zember 2020 erwägungsweise auf ihre Vorlage der medi zinischen Unterlagen an den beratenden Ar zt hin sowie auf dessen Beurteilung, wonach der S tatus quo sine vel ante spätestens am 2 5. März 2019 erreicht worden sei, und folgte dieser Einschätzung auch im Dispositiv der Verfügung mit der Einstellung der Leistungen per 2 6. März 2019 ( Urk. 15/66). Der Beschwerdeführer hatte mithin Kenntnis sowohl von der Existenz als auch der Massgeblichkeit der Beurteilung des beratenden Arztes für die Anspruchsbeurteilung der Beschwer degegnerin, reichte aber in der Folge seine Einsprache ( Urk. 15/67) ein, ohne Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG
zu verlangen , welche ihm bei entsprechen dem Begehren am Sitz der Beschwerdegegnerin zur gewähren gewesen wäre ( Art. 8b Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozia lver sicherungsrechts, ATSV). Eine Gehörsverletzung, zumindest ein e derart schwer wiegende, welche einer Heilung in diesem Verfahren nicht zug änglich wäre , liegt damit nicht vor . Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 8. Mai 2021 inhaltlich umfassend zur Beurteilung des beratenden Arztes der Be schwerdegegnerin geäussert hat, wäre sodann bei Annahme einer Gehörsver letzung jedenfalls von einer Heilung derselben auszugehen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , stellvertretender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäte n
der Klinik A.___ , vom 2 8. Februar 2014 zog sich der Beschwer deführer am 2 4. Januar 2014 im Rahmen eines Snowboardsturzes eine traumati sche S chulter -Erst luxation links mit Hill-Sachs-Defekt an typischer Lokalisation, ausgedeh n tem Labrum-Abriss ventral mit freien Gelenkkörpern im Sinne von Knochen-Knorpel-Fragmenten ventral und dorsal im Recessus zu. Das MRI zeige ein klares und ausgeprägtes Verletzungs-Muster nach Luxation. In Anbetracht der Anamnese (gemeint wohl: Sportanamnese, vgl. Urk. 15/26 S. 3 f .) und des Alters des Beschwerdeführers bestehe sicherlich eine Hochrisiko-Situation für eine Rezidiv-Luxation, weshalb ein operatives Vorgehen empfohlen werde ( Urk. 15/26 S. 8). Am 1 5. April 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer bei anhaltendem Instabilitätsgefühl einer arthroskopischen
ventro -kaudalen Schul ter-Stabilisierung links mit Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung ( Urk. 15/25). Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 7. April 2014 zeigte sich der postoperative Verlauf komplikationslos ( Urk. 15/26 S. 1) . Am 7. Juli 2014 erfolgte der Behandlungsabschluss, wobei die Vollbelastung sechs Monate nach dem E ingriff als wieder gegeben beurteilt wurde ( Urk. 15/26 S. 12).
E. 4.2 Nach einem weiteren Snowboardsturz vom 1 8. Januar 2015 ko nsultierte der Beschwerdeführer wegen funktionseinschränkender schmerzhafter Schulterbe schwerden links erneut die Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ . Die klinischen und radiologischen Befunde liessen gemäs s Bericht vom 2 2. Ja nuar 2015 am ehesten auf eine schmerzhafte Kontusion schliessen. Bildgebend zeigte sich ein kleines Ossikel
kaudomedial des inferiore n Gle noidrandes von ca .
E. 4.3 Am 1. Februar 2016 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Snowboardsturz in Japan gemäss B ericht von Dr. C.___
vom 1 1. Mai 2016 eine Reluxation der linken Schulter zu. Unter intensiver Physiotherapie habe sich die Situation völlig nor malisiert, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich schmerzfrei und verspüre im Alltag keine Instabilitäten. Aktuell sei keine operative Massnahme indiziert ( Urk. 15/26 S. 17).
E. 4.4 Sechs Tage nach dem Snowboardsturz vom 1 5. März 2019 in Russland suchte der Beschwerdeführer wiederum die Klinik A.___ auf. Anamnestisch führten die zuständigen Fachärzte aus, die Schulter habe sich gefühlt wieder nach anterior luxiert. Von einem Pistenguide sei die Schulter wieder reponiert worden. Der Beschwerdeführer habe nach der konservativ therapierten Schulter-Reluxation im Mai 2016 mit einer zufriedenstellenden Stabilität gelebt. Bei Überkopfarbeiten oder Wurfbewegungen des linken Armes habe jedoch stets eine Instabilität bestanden. Der Beschwerdeführer sei beruflich nach wie vor im Bereich der Organisation und dem Filmen von Heli- Skiing angestellt und übe zusätzlich andere Risikosportarten aus. Im klinischen Befund imponiere ein asymmetrisches Schulterrelief mit abstehender Scapula links. Die R öntgenaufnahmen der linken Schulter ap axial vom 2 1. März 2019 zeigten im Vergleich zu den Vorbildern einen hochgradigen Verdacht auf einen anterioren
Glenoiddefekt . Bei vorliegen dem radiologische m B efund sei zunächst eine weiterführende Diagnostik zur Bilanzierung von ossären Defekten/Läsionen indiziert, weshalb eine CT-Aufnahme veranlasst werde . Die Diagn ose lautete auf eine traumatische Re-Reluxation Schulter lin ks mit anteriorer
Glenoidfraktur infolge Snowboardsturzes vom 1 5. März 2019 ( Urk. 15/4 S. 1).
E. 4.5 Die am 2 5. März 2019 durchgeführte CT in der Universitätsklinik D.___ führte zum Schluss auf einen Status nach ossärer Bankart-Läsion mit mittelgradigem anterio-inferiorem Knochenverlust am Glenoid , hier mehrere kleinere Ossifika tionen in Angrenzung an den anterio-inferioren Gelenkrand, drei randsklerosierte Bohrkanäle im Glenoid nach Bankart- Repair 2014, Hill-Sachs-Defekt postero kranial mit breiter Konfiguration und angrenzenden sperarierten
Ossikeln , mini mem ventral dezentriertem
Humeruskopf , der Subac romialraum messe 8 mm, es liege eine leichte glenoidale Retroversion von 2° vor, das AC-Gelenk sei unauf fällig ( Urk. 15/6 S. 1). Die zuständige n Fachärzte der Klinik A.___ schlossen in ihrem Bericht vom selben Tag in Kenntnis des CT-Befundes auf eine unver änderte Diagnose und eine Operationsindikation zur Stabilisierung der S chulter. Dem Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Konsultation vom 2 5. März 2019 in der Schlinge ( Medarmfix ) keine Beschwerden mehr habe, keine Analgesie mehr einnehme und bezüglich Therapie eine möglichst gute Stabilität wünsche, könne eine offene Rekonstruktion der Glenoid -Randfraktur angeboten werden. Das Re-Luxationsrisiko sei ohne Operation auch mit Physiotherapie so hoch, dass von einem konservativen Vorgehen abgeraten werde ( Urk. 15/6 S. 1).
E. 4.6 Die Indikation zur Operation vom 1 5. April 2019 lautete sodann auf eine rezidi vierende vordere Schulterluxation mit fehlgeschlagenem Bankart- Repair . Gemäss Operationsbericht zeigte sich anteroferior ein tiefer Knorpeldefekt mit fraglichem Status nach Glenoidfraktur , das ehemalige Fragment sei jedoch stabil und verheilt ( Urk. 15/9 S. 1 f.).
E. 4.7 Dr. B.___ schloss in seiner Aktenbe urteilung vom 2 7. Mai 2020, der Beschwer deführer habe 2014 im Rahmen eines Snowboardsturzes eine erstmalige trauma tisch e Schulterluxation erlitten . Wegen der hohen sportliche n Ansprüche insbe sondere in Bezug auf Ski-, Snowboardfahren und Kraftsport sei am 1 5. April 2014 bei mangelnder Stabilität eine a r throskopische Schulterstabilisierung mit Ba n k art-Repair und dosierter Kapselraffung durchgeführt worden. Anlässlich der am 1 8. Januar 2015 erlittenen Skapulakontusion sei es zu keiner zusätzlichen Schä digung gekommen. Am 1. Februar 2016 habe eine erste vollständige Reluxation der linken Schulter in Japan stattgefunden, die erst nach drei Stunden fremd repo n iert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass entweder die Sta bilisierungsoperation mit Ba n kart- Repair nicht nachhaltig erfolgreich gewesen sei oder aber dass das Ereignis von 2016 einen neuen strukturellen Schaden gesetzt habe. Notabene habe der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 5. März 2019 gegenüber der Klinik A.___ angegeben, nach der Reluxation vom Februar 2016 bei Überkopf- und Wurfbewegungen mit dem linken Arm stets eine Instabilität verspürt zu haben. Anlässlich der nur einen Monat nach dem letzten Ereignis durchgeführten Operation sei antero - inferior ein tiefer Knorpel defekt mit fraglichem Status nach Glenoidfraktur beschrieben worden, das ehe malige Fragment sei jedoch stabil und verheilt, was freilich nicht innerhalb eines Monats geschehen sein könne. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es sich um ein nach dem Ereignis von 2016 stabil verheiltes Fragment handle. Das Ereignis von 2016 habe folglich nach der wie auch immer geglückten Bankart- Repair -Operation vom 1 5. April 2014 die massgebende richtunggebende Ver schlimmerung dargestellt. Das Ereignis vom 1 5. April 2019 habe dagegen keine erneute strukturelle Verschlimmerung, sondern überwiegend wahr scheinlich lediglich eine teilk ausale vorübergehende Verschlimmerung verursacht und sei nicht Grund für die Operation vom 1 5. April 2019 gewesen. Der Status quo sine vel ante sei mit der Konsultation in der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 erreicht gewesen ( Urk. 15/55 S. 7 ff.).
E. 5 x 3 mm G rö sse, welches in den V oraufnahmen vom 2 4. Januar 2014 so nicht ersichtlich gewesen sei ( Urk. 15/26 S. 14 f.).
E. 5.1 Unbestritten und im Lichte der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboardunfall vom 1 5. März 2019 eine umgehend reponierte Re-Reluxation der linken S chulter bei komplexem Vorzustand (mit ausgeprägtem Verletzungsmuster nach Erstluxation und operativer Sanierung im Jahr 2014 mittels Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung ,
Kontusion 2015 und Reluxation 2016) zugezogen hat . Weiter rechtfertigen sich angesichts der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2019 (E. 4.4) keine Zweifel daran , dass seit der konservativ therapierten Schulter-Reluxation vom 1. Februar 2016 entgegen der im Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2016 notierten völligen Normalisierung der Situation ohne Instabilitäten im Alltag (E. 4.3) und der nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 17) zumindest bei Überkopfarbeiten und Wurfbewegun gen des linken Armes stets eine Instabilität bestanden hat. Auch bezeichnete d er Beschwerdeführer die vortraumatische Stabilität anlässlich seiner Konsultation in der Klinik A.___ vom 2 1. März 2019 insgesamt als lediglich zufriedenstel lend (E. 4.4), was mit seinem im Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 angeführten Therapiewunsch nach einer möglichst guten St abilität (E. 4.5) kor respondiert .
E. 5.2 Zur Beurteilung der zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage , ob auf den bei der Beschwerdegegnerin einzig versicherten Unfall vom 1 5. März 2019 eine strukturell objektivierbare Verletzung in Form einer ossären Läsion im Bereich des anterioren
Glenoids zurückgeführt werden kann, stellte die Beschwer degegnerin auf die Aktenbeurteilung von
Dr. B.___ ab. Dieser ist als beratender Arzt für die Beschwerdegegnerin tätig, weshalb seine Beurteilung beweisrechtlich grundsätzlich derjenigen eines versicherungsinternen Arztes entspricht (E. 1.3).
Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise
ausführte ( Urk. 14 S. 15 f.) , kann Dr. B.___
sodann die fachliche Qualifikation für die Kausalitätsbeurteilung nicht allein aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Facharzttitel in O rtho pädie verfügt , abgesprochen werden. Als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM mit Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt SGV ist er zwar einem Kreisarzt der Suva, welcher ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigun gen und Berufskr ankheiten diagnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, nicht gleichzustellen ( vgl. zur Qualifikation derselben unabhängig vom ursprüng lich erworbenen Facharz t titel: SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Aufgrund seiner Zusatzausbildungen und seiner Gutachtertätigkeit verfügt er aber ebenso wie ein Krei s arzt oder bera tender Arzt der Suva über besondere vers icherungsmedizinische Kenntnisse, wel che ihm gerade auch bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen zur Verfügung stehen.
Unabhängig hiervon deckt sich die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach der Unfall vom 1 5. März 2019 keinen strukturell objektivierbaren Schaden nach sich gezogen hat (E. 4.7), mit dem intraoperativen Befund der Fachärzte für Schulter-/Ellbogenchirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 1 5. April 2019, welche den Status nach Glenoidfraktur
bei tiefen Knorpeldefekten nur als fraglich und das ehemalige Fragment als stabil und verheilt beurteilten (E. 4.6 ), was nachvollzieh bar gegen eine frische strukturelle Verletzung im Bereich des Glenoids spricht. Die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach Grund der Stabilisierungsoperation vom 1 5. April 2019 nicht der Unfall vom 1 5. März 2019 gewesen sei, korrespondiert
im Weiteren mit der im Operationsbericht vom 1 5. April 2019 angeführten Ope rationsindikation, welche auf eine rezidivierende vordere Schulterluxation mit fehlgeschlagenem Bankart -
Repair
– der operati ven Versorgung im Jahr 2014 (E. 4.1) –
lautete (E. 4.6). Auch der im Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 wiedergegebene Befund zur CT vom selben Tag ordnete den mittelgradigen anterio-inferioren Knochenverlust am Glenoid
dem Status nach ossärer Bankart- Läsion zu, welch letztere unbestritten und aktenmässig erstellt auf das Ereignis vom 2 4. J anuar 2014 und nicht dasjenige vom 1 5. März 2019 zurückzuführen ist (vgl. E. 4.1). Im Übrigen zeigte sich bereits im radiologischen Befund vom 2 1. Ja nuar 2015 ein kleines Ossikel
kaudomedial des inferioren Glen oidrandes von ca. 5
x
3 mm, welches in den Voraufnahmen vom 2 4. Januar 2014 noch nicht ersichtlich war (E. 4.2) , und damit eine Zunahme der ossären Schäden in diesem Bereich. Damit aber deckt sich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___
mit den fachärztlichen intraoperativen wie auch den
bildgebenden Befunden. Eine hier von abweichende ärztliche Beurteilung findet sich nicht in den Akten. Dass die zuständigen Fachärzte der Klinik A.___ in ihrem Bericht vom 2 5. März 2019 (E. 4.5) in Kenntnis des CT-Befundes de r Klinik D.___ vom selben Tag keine neue Beurteilung vornahmen und die Glenoidfraktur diagnostisch unverändert (wie im Bericht vom 2 2. März 2019, E. 4.4) der traumatischen Re-Reluxation der Schulter infolge Snowboardsturz es vom 1 5. März 2019 zuordneten, basiert jedenfalls auf keiner neuen , dem CT-Befund Rechnung tragenden Kausalitäts beurteilung und deckt sich auch nicht mit einer sp äteren Operationsindikation (E. 4.6) .
Damit aber drängen sich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach der versicherte Unfall vom 1 5. März 2019 keine strukturellen objektivierbaren Schäden nach sich gezogen und zu einer lediglich vorüber gehenden V erschlechterung des erheblichen Vorz ustandes geführt hat, auf. Nach dem seine Aktenbeurteilung auf einem lückenlosen Überblick insbesondere der bildgebenden und intraoperativen Befunde basiert (E. 1.3) und ein gegenwärtiger Status angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Stabilisierungsoperation keine weiterführenden Erkenntnisse verspricht, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Entsprechend ist erstellt, dass es beim Snowboardunfall vom 1 5. März 2019 zwar zu einer weiteren Luxation der linken Schulter gekommen ist, jedoch ohne strukturell objektivierbare Begleitver letzung. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustan des, welcher vor dem Unfall zumindest insoweit symptomatisch war, als bei Über kopf- und Wurfbewegungen eine Instabilität vorlag. Dass die Luxation der Schul ter, wenn auch umgehend reponiert (E. 4.4), zu vorübergehenden Schmerzen führte, ist dabei nicht in Frage zu stellen.
E. 5.3 Was den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 6. März 2019, mithin zehn Tag e nach dem Unfall anbelangt, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2019 keine Analgetika mehr einnahm und
die einzig diskutierte Behandlung smassnahme die auf Mitte April 2019 geplante, nicht durch die Unfallfolgen verursachte O peration war (E. 4.5) , trotz Weitertragens der Schlinge für den Wegfall der Kausalität, weshalb auch der Zeitpunkt der Leistungseinstel lung nicht in Frage zu stellen ist.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00098
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 1. Juni 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Elips
Life AG Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1991 geborene X.___ arbeitet seit 1. Nov ember 2016 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Reisespezialist und ist über die Arbeitgeberin bei der Elips
Life AG obligatorisch unfallversichert . Mit am 2 6. März 2019 bei der U nfallversicherung eingegangener Schadenmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-73 S. 1) teilte die A rbeitgeberin mit, der Versicherte habe sich am 1 5.
März 2 0 19 in Kamtschatka (Russland) auf der Skipiste beim Snowboarden eine Verrenkung der linken S chulter zugezogen ( Urk. 15/1). Die Erstbehandlung in der Klinik A.___ vom 2 1. März 2019 führte zur Diagnose einer traumatischen Re-Reluxation Schulter links mit anteriorer
Glenoidfraktur infolge Snowboardsturz es vom 1 5. März 2019 bei Status nach konservativ therapierter Re-Luxation Schulter links am 1. Februar 2016 bei Status nach arthroskopischer Schulterstabilisierung links mit Bank art- Repair und Kapselraffung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 15 /4 S. 1). Am 1 5. April 2019 unterzog sich der Versicherte einer offenen Schulterstabilisation nach Latarjet ( Urk. 15/9). Auf Stellungnahmen der beratenden Ärztin vom 2 9. April 2019 ( Urk. 15/11 S. 2) und vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 15/39 S. 2) hin wurden die medizinischen Akten unter anderem durch eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Zertifizierter M edizinischer Gutachter SIM, Ver trau ens arzt SGV , vom 2 7. Mai 2020 ( Urk. 15/55 ) ergänzt . Mit Verfügung vom 1 0. De zember 2020 teilte die Unfallversicherung dem Versicherten mit, dass die medi zinischen Unterlagen dem beratenden Arzt vorgelegt worden seien und gemäss dessen B eurteilung der Status quo sine beziehungsweise ante am 2 5. März 2019 erreicht worden sei, weshalb die Versicherungsleistungen per 2 6. März 2019 ein gestellt würden ( Urk. 15/66). Die Einsprache des Versicherten (undatiert, Ein gangsdatum 5. Januar 2021, Urk. 15/67) wies sie mit Entscheid vom 2 9. März 2021 unter Beilage der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. B.___ ab ( Urk. 2, zur beigelegten Stellungnahme: vgl. S. 9). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Beschwerdegeg nerin zur weiteren Kostentragung, eventualiter sei die Sache zu erneuter Abklä rung zurückzuweisen oder ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen. Da noch in Abklärung sei, ob sich die Krankenkasse kulanterweise
an den nicht gedeckten Heilungskosten beteilige, ersuchte der Beschwerdeführer um vorläufige Verfahrenssistierung , da er diesfalls die Beschwerde zurückziehen werde ( Urk. 1 S. 1). Die m it Verfügung vom 2 0. M ai 2021 angeordnete Sistierung des Verfah rens ( Urk.
4) wurde am 1 7. August 2021 nach Mitteilung des Beschwerdeführers vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.
7) aufgehoben und das Verfahren fortgeführt ( Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14 S. 3), worüber der Beschwerdeführer am 2 4. November 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 16). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.
17) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. April 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall - versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 2 6. März 2019 zufolge Erreichens des S tatus quo sine vel ante im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 7. Mai 2020, wonach sich der Knochenverlust im Bereich des Glenoids der vorgeschädigten linken Schulter überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 1. Februar 2016 eingestellt habe und gemäss Operationsbericht vom 1 5. April 2019 das Ereignis vom 1 5. März 2019 keine strukturelle Verschlimmerung verursacht habe. Letzteres habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Grund für die Operation vom 1 5. April 2019 sei die richtunggebende Schädigung infolge des Ereignisses vom 1. Februar 2016 nach traumatischer Erstluxation am 2 4. Januar 2014 mit folgender Instabilität und operativer Sanierung am 1 5. April 2014 sowie Reluxation infolge Snowboardsturzes am 1. Februar 2016 mit konservativer The rapie und fortwährend ungenügender Stabilität. Der Terminierungszeitpunkt und damit der S tatus quo sine
vel
ante sei mit der Konsultation vom 2 5. März 2019 erreicht worden, da der Einsprecher an diesem Tag gegenüber der Klinik A.___ berichtet habe, dass er in der Schlinge keine Schmerzen mehr habe und keine Analgetika mehr einnehmen müsse ( Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es gehe nicht an, dass
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung lediglich zehn Tag e nach dem Unfall angesichts der Komplexität des Falles auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes stütz e, welche r
zwar zertifizierter Gutachter, aber kein Facharzt für Orthopädie sei. Bestritten werde insbesondere, dass aus dem Opera tionsbericht vom 1 5. März 2019 ersichtlich sei, dass das Ereignis vom 1 5. März 2019 keine erneute strukturelle Verschlimmerung verursacht habe . Es werde ver kannt, dass der Unfall vom 1 5. März 2019 zur Operation geführt habe und es gelinge der Beschwerdegegnerin nicht, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfallereignisses vom 1 5. März 2019 zu beweisen, nachdem sie zuerst den Leistungsanspruch anerkannt habe. Im Weiteren stelle der Umstand, dass in der Schlinge keine Beschwerden mehr bestanden hätten, jedenfalls keinen Terminie rungszeitpunkt dar. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, seien ihm doch mit der Verfügung nicht alle medizinischen Unterlagen zugestellt, sondern der Bericht von Dr. B.___ erst dem Einspracheentscheid beigelegt worden. Ihm sei damit das Recht, zur Verfügung substantiiert Stellung zu nehmen, verwehrt worden ( Urk. 1 ). Mit Stellungnahme vom 2 7. Juli 2021 fügte er an, bei seiner beruflichen Tätigkeit handle es sich um Extremsportreisen, für welche man ex - trem fit sein müsse und komplett beschwerdefrei, was er beim Antritt derselben auch stets gewesen sei ( Urk. 17). 2.3
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zufolge Erreichen s des S tatus quo sine vel ante zu Recht per 2 5. März 2019 ein gestellt hat. 3.
3.1
Was die vorab zu prüfende Rüge formeller N atur anbelangt, ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) unter anderem der Anspruch, Stellung zu beziehen zu einem durch den Verwal tungsträger eingeholten Gutachten, wobei die Missachtung des diesbezüglichen Gehörsanspruchs jedenfalls dann einen schwerwiegenden und deshalb nicht heil baren Mangel darstellt, wenn in der Folge wesentlich auf das entsprechende Gut achten abgestellt wird (SVR 1999 UV Nr. 25) . Was
den Zeitpunkt der Gehörsge währung anbelangt, ist der Gehörsanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren prinzipiell vor dem Entscheid zu gewähren , wobei die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. B.___ , auf welche sie in der Entscheidfindung wesentlich abstellte, dem Beschwerdeführer unbestritten erst mi t dem Einspracheentscheid vom 2 9. März 2021 zu (vgl. Urk. 2 S. 9). Jedoch wies sie den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 1 0. De zember 2020 erwägungsweise auf ihre Vorlage der medi zinischen Unterlagen an den beratenden Ar zt hin sowie auf dessen Beurteilung, wonach der S tatus quo sine vel ante spätestens am 2 5. März 2019 erreicht worden sei, und folgte dieser Einschätzung auch im Dispositiv der Verfügung mit der Einstellung der Leistungen per 2 6. März 2019 ( Urk. 15/66). Der Beschwerdeführer hatte mithin Kenntnis sowohl von der Existenz als auch der Massgeblichkeit der Beurteilung des beratenden Arztes für die Anspruchsbeurteilung der Beschwer degegnerin, reichte aber in der Folge seine Einsprache ( Urk. 15/67) ein, ohne Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG
zu verlangen , welche ihm bei entsprechen dem Begehren am Sitz der Beschwerdegegnerin zur gewähren gewesen wäre ( Art. 8b Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozia lver sicherungsrechts, ATSV). Eine Gehörsverletzung, zumindest ein e derart schwer wiegende, welche einer Heilung in diesem Verfahren nicht zug änglich wäre , liegt damit nicht vor . Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 8. Mai 2021 inhaltlich umfassend zur Beurteilung des beratenden Arztes der Be schwerdegegnerin geäussert hat, wäre sodann bei Annahme einer Gehörsver letzung jedenfalls von einer Heilung derselben auszugehen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1
Gemäss Bericht von Dr. med. C.___ , stellvertretender Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäte n
der Klinik A.___ , vom 2 8. Februar 2014 zog sich der Beschwer deführer am 2 4. Januar 2014 im Rahmen eines Snowboardsturzes eine traumati sche S chulter -Erst luxation links mit Hill-Sachs-Defekt an typischer Lokalisation, ausgedeh n tem Labrum-Abriss ventral mit freien Gelenkkörpern im Sinne von Knochen-Knorpel-Fragmenten ventral und dorsal im Recessus zu. Das MRI zeige ein klares und ausgeprägtes Verletzungs-Muster nach Luxation. In Anbetracht der Anamnese (gemeint wohl: Sportanamnese, vgl. Urk. 15/26 S. 3 f .) und des Alters des Beschwerdeführers bestehe sicherlich eine Hochrisiko-Situation für eine Rezidiv-Luxation, weshalb ein operatives Vorgehen empfohlen werde ( Urk. 15/26 S. 8). Am 1 5. April 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer bei anhaltendem Instabilitätsgefühl einer arthroskopischen
ventro -kaudalen Schul ter-Stabilisierung links mit Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung ( Urk. 15/25). Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 1 7. April 2014 zeigte sich der postoperative Verlauf komplikationslos ( Urk. 15/26 S. 1) . Am 7. Juli 2014 erfolgte der Behandlungsabschluss, wobei die Vollbelastung sechs Monate nach dem E ingriff als wieder gegeben beurteilt wurde ( Urk. 15/26 S. 12). 4.2
Nach einem weiteren Snowboardsturz vom 1 8. Januar 2015 ko nsultierte der Beschwerdeführer wegen funktionseinschränkender schmerzhafter Schulterbe schwerden links erneut die Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ . Die klinischen und radiologischen Befunde liessen gemäs s Bericht vom 2 2. Ja nuar 2015 am ehesten auf eine schmerzhafte Kontusion schliessen. Bildgebend zeigte sich ein kleines Ossikel
kaudomedial des inferiore n Gle noidrandes von ca .
5 x 3 mm G rö sse, welches in den V oraufnahmen vom 2 4. Januar 2014 so nicht ersichtlich gewesen sei ( Urk. 15/26 S. 14 f.). 4.3
Am 1. Februar 2016 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Snowboardsturz in Japan gemäss B ericht von Dr. C.___
vom 1 1. Mai 2016 eine Reluxation der linken Schulter zu. Unter intensiver Physiotherapie habe sich die Situation völlig nor malisiert, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich schmerzfrei und verspüre im Alltag keine Instabilitäten. Aktuell sei keine operative Massnahme indiziert ( Urk. 15/26 S. 17). 4.4
Sechs Tage nach dem Snowboardsturz vom 1 5. März 2019 in Russland suchte der Beschwerdeführer wiederum die Klinik A.___ auf. Anamnestisch führten die zuständigen Fachärzte aus, die Schulter habe sich gefühlt wieder nach anterior luxiert. Von einem Pistenguide sei die Schulter wieder reponiert worden. Der Beschwerdeführer habe nach der konservativ therapierten Schulter-Reluxation im Mai 2016 mit einer zufriedenstellenden Stabilität gelebt. Bei Überkopfarbeiten oder Wurfbewegungen des linken Armes habe jedoch stets eine Instabilität bestanden. Der Beschwerdeführer sei beruflich nach wie vor im Bereich der Organisation und dem Filmen von Heli- Skiing angestellt und übe zusätzlich andere Risikosportarten aus. Im klinischen Befund imponiere ein asymmetrisches Schulterrelief mit abstehender Scapula links. Die R öntgenaufnahmen der linken Schulter ap axial vom 2 1. März 2019 zeigten im Vergleich zu den Vorbildern einen hochgradigen Verdacht auf einen anterioren
Glenoiddefekt . Bei vorliegen dem radiologische m B efund sei zunächst eine weiterführende Diagnostik zur Bilanzierung von ossären Defekten/Läsionen indiziert, weshalb eine CT-Aufnahme veranlasst werde . Die Diagn ose lautete auf eine traumatische Re-Reluxation Schulter lin ks mit anteriorer
Glenoidfraktur infolge Snowboardsturzes vom 1 5. März 2019 ( Urk. 15/4 S. 1).
4.5
Die am 2 5. März 2019 durchgeführte CT in der Universitätsklinik D.___ führte zum Schluss auf einen Status nach ossärer Bankart-Läsion mit mittelgradigem anterio-inferiorem Knochenverlust am Glenoid , hier mehrere kleinere Ossifika tionen in Angrenzung an den anterio-inferioren Gelenkrand, drei randsklerosierte Bohrkanäle im Glenoid nach Bankart- Repair 2014, Hill-Sachs-Defekt postero kranial mit breiter Konfiguration und angrenzenden sperarierten
Ossikeln , mini mem ventral dezentriertem
Humeruskopf , der Subac romialraum messe 8 mm, es liege eine leichte glenoidale Retroversion von 2° vor, das AC-Gelenk sei unauf fällig ( Urk. 15/6 S. 1). Die zuständige n Fachärzte der Klinik A.___ schlossen in ihrem Bericht vom selben Tag in Kenntnis des CT-Befundes auf eine unver änderte Diagnose und eine Operationsindikation zur Stabilisierung der S chulter. Dem Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Konsultation vom 2 5. März 2019 in der Schlinge ( Medarmfix ) keine Beschwerden mehr habe, keine Analgesie mehr einnehme und bezüglich Therapie eine möglichst gute Stabilität wünsche, könne eine offene Rekonstruktion der Glenoid -Randfraktur angeboten werden. Das Re-Luxationsrisiko sei ohne Operation auch mit Physiotherapie so hoch, dass von einem konservativen Vorgehen abgeraten werde ( Urk. 15/6 S. 1). 4.6
Die Indikation zur Operation vom 1 5. April 2019 lautete sodann auf eine rezidi vierende vordere Schulterluxation mit fehlgeschlagenem Bankart- Repair . Gemäss Operationsbericht zeigte sich anteroferior ein tiefer Knorpeldefekt mit fraglichem Status nach Glenoidfraktur , das ehemalige Fragment sei jedoch stabil und verheilt ( Urk. 15/9 S. 1 f.). 4.7
Dr. B.___ schloss in seiner Aktenbe urteilung vom 2 7. Mai 2020, der Beschwer deführer habe 2014 im Rahmen eines Snowboardsturzes eine erstmalige trauma tisch e Schulterluxation erlitten . Wegen der hohen sportliche n Ansprüche insbe sondere in Bezug auf Ski-, Snowboardfahren und Kraftsport sei am 1 5. April 2014 bei mangelnder Stabilität eine a r throskopische Schulterstabilisierung mit Ba n k art-Repair und dosierter Kapselraffung durchgeführt worden. Anlässlich der am 1 8. Januar 2015 erlittenen Skapulakontusion sei es zu keiner zusätzlichen Schä digung gekommen. Am 1. Februar 2016 habe eine erste vollständige Reluxation der linken Schulter in Japan stattgefunden, die erst nach drei Stunden fremd repo n iert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass entweder die Sta bilisierungsoperation mit Ba n kart- Repair nicht nachhaltig erfolgreich gewesen sei oder aber dass das Ereignis von 2016 einen neuen strukturellen Schaden gesetzt habe. Notabene habe der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 5. März 2019 gegenüber der Klinik A.___ angegeben, nach der Reluxation vom Februar 2016 bei Überkopf- und Wurfbewegungen mit dem linken Arm stets eine Instabilität verspürt zu haben. Anlässlich der nur einen Monat nach dem letzten Ereignis durchgeführten Operation sei antero - inferior ein tiefer Knorpel defekt mit fraglichem Status nach Glenoidfraktur beschrieben worden, das ehe malige Fragment sei jedoch stabil und verheilt, was freilich nicht innerhalb eines Monats geschehen sein könne. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es sich um ein nach dem Ereignis von 2016 stabil verheiltes Fragment handle. Das Ereignis von 2016 habe folglich nach der wie auch immer geglückten Bankart- Repair -Operation vom 1 5. April 2014 die massgebende richtunggebende Ver schlimmerung dargestellt. Das Ereignis vom 1 5. April 2019 habe dagegen keine erneute strukturelle Verschlimmerung, sondern überwiegend wahr scheinlich lediglich eine teilk ausale vorübergehende Verschlimmerung verursacht und sei nicht Grund für die Operation vom 1 5. April 2019 gewesen. Der Status quo sine vel ante sei mit der Konsultation in der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 erreicht gewesen ( Urk. 15/55 S. 7 ff.). 5.
5.1
Unbestritten und im Lichte der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Snowboardunfall vom 1 5. März 2019 eine umgehend reponierte Re-Reluxation der linken S chulter bei komplexem Vorzustand (mit ausgeprägtem Verletzungsmuster nach Erstluxation und operativer Sanierung im Jahr 2014 mittels Bankart- Repair und dosierter Kapselraffung ,
Kontusion 2015 und Reluxation 2016) zugezogen hat . Weiter rechtfertigen sich angesichts der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vom 2 1. März 2019 (E. 4.4) keine Zweifel daran , dass seit der konservativ therapierten Schulter-Reluxation vom 1. Februar 2016 entgegen der im Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2016 notierten völligen Normalisierung der Situation ohne Instabilitäten im Alltag (E. 4.3) und der nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 17) zumindest bei Überkopfarbeiten und Wurfbewegun gen des linken Armes stets eine Instabilität bestanden hat. Auch bezeichnete d er Beschwerdeführer die vortraumatische Stabilität anlässlich seiner Konsultation in der Klinik A.___ vom 2 1. März 2019 insgesamt als lediglich zufriedenstel lend (E. 4.4), was mit seinem im Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 angeführten Therapiewunsch nach einer möglichst guten St abilität (E. 4.5) kor respondiert . 5.2
Zur Beurteilung der zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage , ob auf den bei der Beschwerdegegnerin einzig versicherten Unfall vom 1 5. März 2019 eine strukturell objektivierbare Verletzung in Form einer ossären Läsion im Bereich des anterioren
Glenoids zurückgeführt werden kann, stellte die Beschwer degegnerin auf die Aktenbeurteilung von
Dr. B.___ ab. Dieser ist als beratender Arzt für die Beschwerdegegnerin tätig, weshalb seine Beurteilung beweisrechtlich grundsätzlich derjenigen eines versicherungsinternen Arztes entspricht (E. 1.3).
Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise
ausführte ( Urk. 14 S. 15 f.) , kann Dr. B.___
sodann die fachliche Qualifikation für die Kausalitätsbeurteilung nicht allein aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Facharzttitel in O rtho pädie verfügt , abgesprochen werden. Als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM mit Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt SGV ist er zwar einem Kreisarzt der Suva, welcher ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigun gen und Berufskr ankheiten diagnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, nicht gleichzustellen ( vgl. zur Qualifikation derselben unabhängig vom ursprüng lich erworbenen Facharz t titel: SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Aufgrund seiner Zusatzausbildungen und seiner Gutachtertätigkeit verfügt er aber ebenso wie ein Krei s arzt oder bera tender Arzt der Suva über besondere vers icherungsmedizinische Kenntnisse, wel che ihm gerade auch bei der Beurteilung von Kausalitätsfragen zur Verfügung stehen.
Unabhängig hiervon deckt sich die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach der Unfall vom 1 5. März 2019 keinen strukturell objektivierbaren Schaden nach sich gezogen hat (E. 4.7), mit dem intraoperativen Befund der Fachärzte für Schulter-/Ellbogenchirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 1 5. April 2019, welche den Status nach Glenoidfraktur
bei tiefen Knorpeldefekten nur als fraglich und das ehemalige Fragment als stabil und verheilt beurteilten (E. 4.6 ), was nachvollzieh bar gegen eine frische strukturelle Verletzung im Bereich des Glenoids spricht. Die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach Grund der Stabilisierungsoperation vom 1 5. April 2019 nicht der Unfall vom 1 5. März 2019 gewesen sei, korrespondiert
im Weiteren mit der im Operationsbericht vom 1 5. April 2019 angeführten Ope rationsindikation, welche auf eine rezidivierende vordere Schulterluxation mit fehlgeschlagenem Bankart -
Repair
– der operati ven Versorgung im Jahr 2014 (E. 4.1) –
lautete (E. 4.6). Auch der im Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 wiedergegebene Befund zur CT vom selben Tag ordnete den mittelgradigen anterio-inferioren Knochenverlust am Glenoid
dem Status nach ossärer Bankart- Läsion zu, welch letztere unbestritten und aktenmässig erstellt auf das Ereignis vom 2 4. J anuar 2014 und nicht dasjenige vom 1 5. März 2019 zurückzuführen ist (vgl. E. 4.1). Im Übrigen zeigte sich bereits im radiologischen Befund vom 2 1. Ja nuar 2015 ein kleines Ossikel
kaudomedial des inferioren Glen oidrandes von ca. 5
x
3 mm, welches in den Voraufnahmen vom 2 4. Januar 2014 noch nicht ersichtlich war (E. 4.2) , und damit eine Zunahme der ossären Schäden in diesem Bereich. Damit aber deckt sich die Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___
mit den fachärztlichen intraoperativen wie auch den
bildgebenden Befunden. Eine hier von abweichende ärztliche Beurteilung findet sich nicht in den Akten. Dass die zuständigen Fachärzte der Klinik A.___ in ihrem Bericht vom 2 5. März 2019 (E. 4.5) in Kenntnis des CT-Befundes de r Klinik D.___ vom selben Tag keine neue Beurteilung vornahmen und die Glenoidfraktur diagnostisch unverändert (wie im Bericht vom 2 2. März 2019, E. 4.4) der traumatischen Re-Reluxation der Schulter infolge Snowboardsturz es vom 1 5. März 2019 zuordneten, basiert jedenfalls auf keiner neuen , dem CT-Befund Rechnung tragenden Kausalitäts beurteilung und deckt sich auch nicht mit einer sp äteren Operationsindikation (E. 4.6) .
Damit aber drängen sich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ , wonach der versicherte Unfall vom 1 5. März 2019 keine strukturellen objektivierbaren Schäden nach sich gezogen und zu einer lediglich vorüber gehenden V erschlechterung des erheblichen Vorz ustandes geführt hat, auf. Nach dem seine Aktenbeurteilung auf einem lückenlosen Überblick insbesondere der bildgebenden und intraoperativen Befunde basiert (E. 1.3) und ein gegenwärtiger Status angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Stabilisierungsoperation keine weiterführenden Erkenntnisse verspricht, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Entsprechend ist erstellt, dass es beim Snowboardunfall vom 1 5. März 2019 zwar zu einer weiteren Luxation der linken Schulter gekommen ist, jedoch ohne strukturell objektivierbare Begleitver letzung. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustan des, welcher vor dem Unfall zumindest insoweit symptomatisch war, als bei Über kopf- und Wurfbewegungen eine Instabilität vorlag. Dass die Luxation der Schul ter, wenn auch umgehend reponiert (E. 4.4), zu vorübergehenden Schmerzen führte, ist dabei nicht in Frage zu stellen. 5.3
Was den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 6. März 2019, mithin zehn Tag e nach dem Unfall anbelangt, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2019 keine Analgetika mehr einnahm und
die einzig diskutierte Behandlung smassnahme die auf Mitte April 2019 geplante, nicht durch die Unfallfolgen verursachte O peration war (E. 4.5) , trotz Weitertragens der Schlinge für den Wegfall der Kausalität, weshalb auch der Zeitpunkt der Leistungseinstel lung nicht in Frage zu stellen ist.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti