Sachverhalt
1.
Die 1987 geborene X.___
war ab dem
1. November 2019 in einem 100 %-Pensum bei der Y.___
AG (seit der Namensänderung vom 17. März 2020: Z.___ AG [vgl. www.zefix.ch; besucht am 12. Dezember 2021) a ngestellt und dadurch bei der
AXA Versicherungen AG (kurz: AXA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 8. Mai 2020 verdrehte sich die Versi cherte am 1. Mai 2020 bei einem Sturz zu Hause das linke K nie, wobei es zu einer Verletzung desselben kam (Innenmeniskus und Innenband angerissen). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem
1. Mai 2020 gemeldet (Urk. 12/A1 und 12/ A4) . Die AXA erbrachte die Versicherungsleistungen. Die Versicherte infor mierte die AXA am 22. Mai 2020 telefonisch über einen weiteren Unfall mit dem linken Knie, welcher sich bereits am 2. November 2019 ereignet haben soll und welchen sie nicht gemeldet habe. Gemäss einem Ausdruck der
A.___ AG soll sich die Versicherte am 3. November 2019 in ärztliche Behandlung begeben haben , da sie am 2. November 2019 plötzlich mit dem linken Knie nach aussen geknickt sei. Sie habe sich gerade noch an einem Stuhl festhalten können, um nicht zu stürzen. Seither habe sie Schm erzen beim Gehen über dem Innenb and (Urk. 12/A9 und Urk. 12/M2). Die Schmerzen seien nach zwei Wochen deutlich abgeklungen (Urk. 12/M3 unten). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per 27. Juni 2020 gekündigt ( 12/A4), verlängerte sich aber zufolge unfallbedingt er Arbeitsunfähigkeit
bis am 27. Juli 2020 (Urk. 12/A23 ). An ebendiesem letzten Arbeitstag verdrehte sich die Versicherte das linke Knie erneut, als sie während eines Fluges an ihren Sitzplatz zurückkehren wollte. Die Versicherte meldete daher einen Rückfall beziehungs weise das Vorliegen von Spätfolgen (vgl. Urk. 12/A15, Urk. 12/A17, Urk. 12/A 21, Urk. 12/A25 , Urk. 12/A67 und Urk. 12/M7 ). Am 25. August 2020 unterzog sich die Versicherte einer Operation am linken Knie (Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments links sowie late rales Release) am B.___ , wo sie bis am 27. August 2020 hospitalisiert war (Urk. 12/M8 -9 ). Die AXA legte das medizinische Dossier dem beratenden Arzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Sport medizin (SEMS), vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 mit der Schlussfolge rung, bei einer anatomisch ungünstigen Konstellation sei der Status quo sine per 24. Juli 2020 erreicht worden (Urk. 12/M15), stellte sie ihre Leistungen mit Ver fügung vom 4. November 2020 per 24. Juli 2020 ein (Urk. 12/A55). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
9. Novem ber 2020 (Urk. 12/A58 ) wies sie nach einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 6. Februar 2021 , we lcher sich der Beurteilung von D r. C.___ anschloss (Urk. 12/M17) ,
mit Entscheid vom
16. April 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 12 / A89 ]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
10. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei erneut zu prüfen (Urk. 1). Da die Beschwerde schrift nicht unterzeichnet war , wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2021 eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzei ch nung ersterer angesetzt (Urk. 4) . Die Beschwerdeführerin holte d as Versäumte nach (Eingang der unterzeichneten Beschwerdeschrift am 21. Mai 2021 [Urk. 6]). Mit Beschwerdeantwort vom
23. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
30. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerl ichen und benennbaren Ereignis – nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertempo ralrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver siche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis krä ftige ärztliche Einschät zungen – mit dem Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie gend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall ver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Un fallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rah men des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis würdi gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gestützt auf die Beurteilungen des medizi nischen Beratungsdienstes sei die natürliche Kausalität zum fraglichen Unfallereignis für höc hstens sechs Wochen gegeben . Nachweislich lägen die angeborenen Risikofaktoren X-Beinachse, erhöhter Q-Winkel sowie eine leichte Trochleadysplasie vor, sodass mit überwie gender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könne, dass der Status quo sine spätestens per 24. Juli 2020 erreicht gewesen sei. Der bestehende Schaden am linken Knie stehe über den 24. Juli 2020 hinaus nicht mehr in kausalem Zusam menhang zum Ereignis vom 1. Mai 202 0. Ebenso könne die Operation vom 23. August 2020 (recte: 2
5. August 2020 ) nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe während 33 Jahren nie Probleme mit dem Knie gehabt. Des Weiteren würden Tatsachen verdreht. Sie habe sich beim zweiten Unfall hinsetzen wollen und bei dieser Drehbewegung sei ihr die Kniescheibe erneut rausgef allen. Auch würden die Operationsdaten mehr mals falsch datiert. Sie frage sich, wie man urteilen könne, wenn man nicht ein mal die Fakten kenne. Es sei nicht angemessen, dass ein Arzt, welcher sie niemals gesehen habe, urteilen könne, wie lange und wie oft sie Physiotherapie benötige. Sie verweise zudem auf die Beurteilung ihrer Ärztin in Urk. 12/M16 (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 fest, am 2. November 2019 sei es zu einer Subluxation der linken Patella nach lateral gekommen, was am 3. November 2019 zur Konsultation im A.___ am Flughafen E.___ geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei damals bei Hyperlaxizität und Valgusbeinachse (X-Bein) mit dem linken Knie eingeknickt und habe sich gerade noch an einem Stuhl festhalten können, um nicht zu stürzen. Es sei zu einer einmaligen medizinischen Konsultation gekommen. Vor dem neuerlichen Ereig nis vom 1. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin bereits ein Instabilitätsgefühl bemerkt. Am 1. Mai 2020 sei es erneut zu einer Patellalu xation gekommen , wobei der Unfallhergang mit überwiegender Wahrscheinlich keit dafür
spreche, dass beim Hosenanziehen im Einbeinstand die Patella luxiert und die Beschwerdefüh rerin daraufhin gestürzt sei und nicht, dass die Patella beim Sturz luxiert sei. Das MRI vom 5. Mai 2020 zeige eindeutige Zeichen einer stattgehabten Patella luxation mit entsprechendem Bone
bruise und Läsion/Partialläsion des MPFL (medialen patellofemoralen Ligaments) . Die Beschwerdeführerin weise verschie dene Risikofaktoren auf, welche zur Patellalu xa tion prädestinierten: Hyper laxiz ität der Gelenke, X-Beinachse, erhöhter Q-W inkel und eine leichte Trochlea dysplasie . Durch die Operation sei die Patella durch die MPFL-Rekonstruktion und das lateral release stabilisiert worden. Die Indikation sei durch die Rezidiv gefahr bei anlagebedingter zunehmender Patel lainstabilität gegeben gewesen. Aufgrund der zunehmenden Instabilität hätten weitere Luxationen gedroht, wozu es übrigens am 27. Juli 2020 a uch ohne äussere Einwirkung gekommen sei. Ein Status quo sine sei 12 Wochen nach dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und mit Abschuss der zweiten Serie Physiotherapie vom 14. Juli 2020 am 24. Juli 2020 erreicht gewesen (Urk. 12/M15). 3.2
Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trauma tologie, Oberärztin am B.___ , hielt in ihrem «Versiche rungsbericht» vom 23. November 2020 fest, es sei richtig, dass Risikofaktoren bestünden mit der Gefahr rezidivierender Patellaluxationen. Diese bestünden aber bereits seit Kind heit der Beschwerdeführerin, dennoch sei sie immer komplett beschwerdefrei und sportlich aktiv gewesen. Dass es am 1. Mai 2020 zuerst zu einer Patellaluxation und erst dann zu einem Sturz gekommen sei und nicht umgekehrt, sei eine reine Mutmassung und werde von der Beschwerdeführerin in der Anamnese klar widerlegt. Sie sei mit dem linken Fuss im Hosenbein
hängen geblieben, habe das Gleichgewicht verloren u nd sei auf das linke Knie gestür zt, wobei es zur erstma ligen klinisch wie MR-tomographisch dokumentierten Patellaluxation gekommen sei. Dieses Unfallereignis habe eine zweite Patellalu xation am 27. Juli 2020 nach sich gezogen. Ob es sich im November 2019 wirklich um eine Patellaproblematik gehandelt habe, sei eine reine Vermutung, welche weder MR-tomographisch noch mit anderen bildgebenden Abklärungen dokumentiert sei. Aus ihrer Sicht bestün den keine Zweifel, dass der direkte Sturz auf das Kniegelenk die Beschwerden überhaupt erst ausgelöst habe. Eine über wiegende Unfallursache deshalb zu ver neinen, weil gewisse Risikofaktoren bestünden, halte sie für nicht korrekt (Urk. 12/M16). 3.3
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2021 aus, Personen mit den bekannten konstitutionellen Besonderheiten würden ganz besonders zu late ralen Luxationen der Patella neigen, wobei es zu solchen Vorkommnissen beson ders häufig schon in der Jugendzeit, gelegentlich aber auch erst im mitt leren Lebensalter komme. Ob es sich anlässlich des Ereignisses vom 2. November 2019 um eine Subluxation oder eine vollständige Luxation gehandelt habe, lasse sich ex post nicht mehr beurteilen. Eine Subluxation würde nicht einer Listen verlet zung entsprechen. Im Gegensatz dazu wäre unter Annahme einer vollstän digen Luxation Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt, dies allerdings vorliegend aufgrund der zuvor genannten patho-anatomischen Besonderheiten bei dieser Versicherten. Der ärzt liche Befundbericht anlässlich der ersten und einzigen Konsultation am 3. N ovember 2019 lasse nicht auf eine stattgehabte Patellaluxation schliessen. Dokumentiert sei die Angabe einer stattgehabten Luxation erst anlässlich einer Besprechung vom
24. September 2020 bei der Suva aufgrund einer dort fälsch li chen Anmeldung offenbar von Seiten des Regionalen Arbeitsvermittlungs zent rums (RAV). Patellaluxationen würden sehr häufig im Stehen oder Gehen mit Hauptbelastung auf dem entsprechenden Bein und gleichzeitiger Torsion des Oberkörpers und damit des Kniegelenkes bei fixiertem Fuss geschehen. Im vor liegenden Fall sei die Schilderung der Versicherten mit plötzlichem Weg knicken des Kniegelenkes typisch für eine Subluxation oder Luxation der Patella aufgrund der konstitutionellen Besonderheiten. Mit überwiegender Wahrschein lichkeit habe es sich dabei nicht um eine vollständige Luxation gehandelt, sondern um eine Subluxation, sonst wä re nicht, wie gegenüber der Suva behaup tet, innert Wochenfrist eine vollständige Beschwerdefreiheit und Sportfähigkeit eingetreten. Auch das geschilderte Ereignis vom 1. Mai 2020 mit Einbeinstand und dadurch bedingter starker Anspannung der Quadrizeps-Muskulatur und möglicher Dreh bewegung, um mit dem rechten Bein ins Hosenbein zu steigen, sei typisch für die Verursachung einer erneuten Patellaluxation, dies wiederum aufgrund der kon stitutionellen Besonderheiten. Überwiegend wahrscheinlich sei es bei diesem Manöver zuerst zur Patellaluxation und erst dadurch bedingt zum Gleichge wichtsverlust und zum Sturz gekommen. So betrachtet stehe das Sturz ereignis in natürlichem Kausalzusammenhang zur vorgängigen Patellaluxation mit konse kutivem Gleichgewichtsverlust. Rein sturzbedingt hätten Beschwerden für einige Tage bis 2 Wochen möglicherweise resultieren können . Hauptanteil an den Beschwerden habe aber die aufgrund besonderer konstitutioneller Verhält nisse verursachte Patellaluxation mit Ruptur des medialen patellafemoralen Ligaments, mit kleinem knöchernem Abriss an der Patellaspitze und mit Bone
bruise -Verlet zung des lateralen Femurkondylus , wobei all diese Befunde typisch seien für eine stattgehabte Patellaluxation. Die rein sturzbedingten Beschwerden mit möglichen Kontusionen ohne fassbare strukturelle Schädigungen könnten nach wenigen Tagen als abgeheilt betrachtet werden. Objektivierbare Unfall folgen lägen hier nicht vor. Ursache für die Beschwerden sei der konstitutionelle Vorzustand. Auf grund des Sturzereignisses vom 1. Mai 2020 hätten Prellungen für wenige Tage bis Wochen möglicherweise vorgelegen. Ein diesbezüglicher Status quo sine sei spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als erreicht zu betracht en. Die Stellungnahme von Dr. C.___ sei vollumfänglich zu stützen. Die Stellungnahme von Dr. F.___ sei nicht überzeugend und entspreche einer Schutzbeurteilung zu gunsten ihrer Patientin (Urk. 12/M17). 4. 4.1
Die Stellungnahme
von Dr. D.___ wurde in Kennt nis der Vorakten erstattet, ist für die str i t ti gen Belange umfassend, enthält eine Auseinandersetzung mit den Befunden und den ge klagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Z usammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
Der Beurte ilung von Dr. D.___
schadet nicht, dass er die Beschwerdefü hrer in nicht selbst untersuchte , da auch reinen Akten gutach ten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). 4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin konstitutionelle Besonderheiten
des linken Kniegelenks vorliegen (erhöhter Q-Winkel bei Valgus beinachse [X-Beinachse], TAGT ca. 17 mm, Trochleadysplasie Typ A nach Déjour ), welche auch von der behandelnden Ärztin Dr. F.___ als Risikofaktoren für rezidivierende Patellaluxationen bezeichnet wurden ( E. 3.2 sowie Bericht vom 5. August 2020 [ Urk. 12/M 7 ] ; siehe auch den
Bericht vom 20. Mai 2020, in welchem Dr. F.___
festhielt, die Beschwerde führerin sei darüber aufgeklärt, dass sie mit der X-Beinachse und dem erhöhten Q-Winkel sowie der leichten Trochleadysplasie natürliche Risikofaktoren für ein Zweitereignis habe [Urk. 12/M3 S. 3]). Im Einklang zu dieser Beurteilung hielten auch die beratenden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin weise mehrere Faktoren auf, welche eine Luxation der Patella prädestinierten (Urk. 12/M17 Einleitung und Urk. 12/M15 Ziff. 2). Den nachstehenden Erwägungen ist sodann vorauszuschicken, dass es am 2. November 2019 zu einem plötzlichen Wegknicken des linken Knies nach aus sen kam (Urk. 12/M2). Zwar lässt sich gemäss Dr. D.___
ex post nicht mehr eruieren, ob es zu einer Subluxation oder zu einer vollständigen Luxation des Gelenks gekommen ist. Bei einer Luxation würde eine Listenverletzung vorliegen, bei einer Subluxation hingegen nicht ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2 mit Verweis auf 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E.
5.2 ). Doch selbst wenn eine vollständige Luxation stattge fun den hätte und damit eine Listenverletzung vorläge, gelänge der Beschwerde gegnerin der Entlastungsbeweis, dass die Verletzung des linken Knies mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.2): Dabei steht im Vordergrund, dass es angesichts des plötzlichen Wegknickens des Kniegelenkes an einem initialen Ereignis fehlte , und dass das plötzliche Wegknicken des Kniegelenkes beim ausgewiesenen Vor zustand als nicht ungewöhnlich zu beurteilen ist (vgl. auch n achfolgende E. 4.3) . 4.3
Hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ereignisses vom 1. Mai 2020 , welches von der B eschwerdegegnerin als Unfallereignis anerkannt wurde und aufgrund dessen sie zunächst Leistungen
erbrach t e , sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen: Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Mai 2020 über die Erstbe handlung vom
5. Mai 2020 wurde festgehalten: «Am 1. Mai 2020 im Stehen Gleichgewicht verloren (auf einem Bein gestanden), dabei gefallen & Knie ver dreht » (Urk. 12/M1). Seinem Eintrag in der Krankenakte vom 5. Mai 2020 ist kon kreter zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe vor sechs Monaten schon ein mal das Knie verdreht gehabt und den Arzt konsultiert, von welchem sie eine Bandage sowie eine Creme erhalten habe. Darauf sei die Situation eigentlich ganz gut gewesen. Aber in den letzten zwei Wochen habe sie manchmal e in «Instabi litätsgefühl» gehabt . B eim Hosenanziehen am 1. Mai 2020, als sie das rechte Bein angehoben habe, habe sie das Gleichgewicht verloren, das linke Knie verdreht und sei auf den Rücken gefallen (Urk. 12/M9 S. 4). Im Bericht vom 20. Mai 2020 hielt Dr. G.___ sodann fest, am 1. Mai 2020 sei es zu einem erneuten Kniedis torsionstrauma mit Sturz auf die linke Seite gekommen (Urk. 12/M3). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich eines Gesprächs vom 24. September 2020 bei der Suva ( dort erfolgte von Seiten des Regionalen Arbeitsv ermittlungs zentrums [RAV] fälschlicherweise eine Unfallmeldung ) an, sie sei am 1. Mai 2020 beim Anziehen bei sich zu Hause gestürzt. Dabei habe sie sich die linke Knie scheibe ausgerenkt (Urk. 12/A 37). Die Schilderung, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 1. Mai 2020 mit dem linken Fuss im Hosenbein hängen geblieben sei ( was impliziert, dass das rechte Bein das Standbein gewesen wäre) und auf das linke Knie gestürzt sei, findet sich erstmals im «Versicherungsbericht» von Dr. F.___ vom 23. November 2020 (Urk. 12/M16). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Angesichts der – im Vergleich zu den Schil derungen in den echtzeitlichen Dokumenten – abweichenden Darstellung des Unfallhergangs durch Dr. F.___
vermag ihre Einschätzung , «dass der direkte Sturz auf das Knie gelenk die Beschwerden überhaupt erst ausgelöst» habe,
nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass in Bezug auf Berichte von Haus ärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap eutinnen und Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. D.___
legte dar, dass das Ereignis vom 1. Mai 2020 mit Einbeinstand und dadurch bedingter starker Anspannung der Qadrizeps -Muskulatur und möglicher Drehbewegung, um mit dem rechten Bein in die Hose zu steigen, typisch sei für die Verursachung einer erneuten Patellaluxation (Urk. 12/M17 Ziff. 4). Dies über zeugt insbesondere in Anbetracht der konstitutionellen Besonderheiten und der von der Beschwerdeführerin bereits während zwei Wochen vor dem Ereignis ver spürten Instabilität des linken Knies (vgl. Urk. 12/M9 S. 4) . Angesichts dessen leuchtet auch ein, dass es überwi egend wahrscheinlich beim Anziehm anöver zu erst zur Patellaluxation und erst dadurch bedingt zum Gleichgewichtsverlust und zum S turz gekommen ist . Folgerichtig hat die aufgrund besonderer konsti tu tioneller Verhältnisse verursachte Patellaluxation den Hauptanteil an den Beschwerden verursacht . Damit ist der Nachweis dafür erbracht, dass die Patellaluxation nicht auf das Unfallereignis vom 1. Mai 2020 zurückzuführen ist und dass dieses auch keine nur geringe Teilursache für die in der Folge beste hen den Beschwerden aufgrund der Patellaluxation sowie für die am 25. August 2020 durchgeführte Operation darstellt. Es fehlt somit an einem natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Beschwerden am linken Knie im Zusammenhang mit der Patellaluxation. Damit ist gleichzeitig auch erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Eine weitere Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich (BGE 146 V 51 E. 9.2). B etreffend allfällige Prellungen aufgrund des Sturzereignisses vom 1. Mai 2020 ist
mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass ein Status quo sine spätestens sechs Wochen danach erreicht war . Demgemäss ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 24. Juli 2020 einstellte. 4.4
Schliesslich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erstellt, dass die – lediglich aufgrund einer Drehbewegung des Oberkörpers erlit tene (Urk. 12/M7) – Luxation vom 27. Juli 2020 einzig infolge der zunehmenden Instabilität des linken Kniegelenks, bedingt durch die anatomisch ungünstige Konstellation, erfolgte (Urk. 12/M15 Ziff. 3.1) . Der Entlastungsbeweis, dass die Verletzung des linken Knies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, gelingt auch hier (vgl. zur Begründung bereits E. 4.2). Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juli 2020 angegeben hatte, es sei lediglich bei einer Drehbewegung des Oberkörpers nach rechts zu einer erneuten Patellaluxation gekommen, ergibt sich aus dem Bericht vom 5. August 2020 von Dr. F.___ (Urk. 12/M7 S. 1). Damit erweist sich der Einwand der Beschwerde führerin, die Beschwerdegegnerin verdrehe die Tatsachen, wenn sie angebe, es sei bei einer Drehbewegung zu einer erneuten Luxation gekommen (Urk. 1), als ungerechtfer tigt. 4.5
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinzu weisen, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ver mag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
4 .6
Nach dem Gesagten ist der Fallabschluss unter Einstellung der Versicherungs leis tung en
durch die Beschwerdegegnerin per 24. Juli 2020 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1987 geborene X.___
war ab dem
1. November 2019 in einem 100 %-Pensum bei der Y.___
AG (seit der Namensänderung vom 17. März 2020: Z.___ AG [vgl. www.zefix.ch; besucht am 12. Dezember 2021) a ngestellt und dadurch bei der
AXA Versicherungen AG (kurz: AXA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 8. Mai 2020 verdrehte sich die Versi cherte am 1. Mai 2020 bei einem Sturz zu Hause das linke K nie, wobei es zu einer Verletzung desselben kam (Innenmeniskus und Innenband angerissen). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem
1. Mai 2020 gemeldet (Urk. 12/A1 und 12/ A4) . Die AXA erbrachte die Versicherungsleistungen. Die Versicherte infor mierte die AXA am 22. Mai 2020 telefonisch über einen weiteren Unfall mit dem linken Knie, welcher sich bereits am 2. November 2019 ereignet haben soll und welchen sie nicht gemeldet habe. Gemäss einem Ausdruck der
A.___ AG soll sich die Versicherte am 3. November 2019 in ärztliche Behandlung begeben haben , da sie am 2. November 2019 plötzlich mit dem linken Knie nach aussen geknickt sei. Sie habe sich gerade noch an einem Stuhl festhalten können, um nicht zu stürzen. Seither habe sie Schm erzen beim Gehen über dem Innenb and (Urk. 12/A9 und Urk. 12/M2). Die Schmerzen seien nach zwei Wochen deutlich abgeklungen (Urk. 12/M3 unten). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per 27. Juni 2020 gekündigt ( 12/A4), verlängerte sich aber zufolge unfallbedingt er Arbeitsunfähigkeit
bis am 27. Juli 2020 (Urk. 12/A23 ). An ebendiesem letzten Arbeitstag verdrehte sich die Versicherte das linke Knie erneut, als sie während eines Fluges an ihren Sitzplatz zurückkehren wollte. Die Versicherte meldete daher einen Rückfall beziehungs weise das Vorliegen von Spätfolgen (vgl. Urk. 12/A15, Urk. 12/A17, Urk. 12/A 21, Urk. 12/A25 , Urk. 12/A67 und Urk. 12/M7 ). Am 25. August 2020 unterzog sich die Versicherte einer Operation am linken Knie (Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments links sowie late rales Release) am B.___ , wo sie bis am 27. August 2020 hospitalisiert war (Urk. 12/M8 -9 ). Die AXA legte das medizinische Dossier dem beratenden Arzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Sport medizin (SEMS), vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 mit der Schlussfolge rung, bei einer anatomisch ungünstigen Konstellation sei der Status quo sine per 24. Juli 2020 erreicht worden (Urk. 12/M15), stellte sie ihre Leistungen mit Ver fügung vom 4. November 2020 per 24. Juli 2020 ein (Urk. 12/A55). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
9. Novem ber 2020 (Urk. 12/A58 ) wies sie nach einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 6. Februar 2021 , we lcher sich der Beurteilung von D r. C.___ anschloss (Urk. 12/M17) ,
mit Entscheid vom
16. April 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 12 / A89 ]).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall ver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Un fallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rah men des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis würdi gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerl ichen und benennbaren Ereignis – nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertempo ralrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver siche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis krä ftige ärztliche Einschät zungen – mit dem Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie gend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gestützt auf die Beurteilungen des medizi nischen Beratungsdienstes sei die natürliche Kausalität zum fraglichen Unfallereignis für höc hstens sechs Wochen gegeben . Nachweislich lägen die angeborenen Risikofaktoren X-Beinachse, erhöhter Q-Winkel sowie eine leichte Trochleadysplasie vor, sodass mit überwie gender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könne, dass der Status quo sine spätestens per 24. Juli 2020 erreicht gewesen sei. Der bestehende Schaden am linken Knie stehe über den 24. Juli 2020 hinaus nicht mehr in kausalem Zusam menhang zum Ereignis vom 1. Mai 202 0. Ebenso könne die Operation vom 23. August 2020 (recte: 2
5. August 2020 ) nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe während 33 Jahren nie Probleme mit dem Knie gehabt. Des Weiteren würden Tatsachen verdreht. Sie habe sich beim zweiten Unfall hinsetzen wollen und bei dieser Drehbewegung sei ihr die Kniescheibe erneut rausgef allen. Auch würden die Operationsdaten mehr mals falsch datiert. Sie frage sich, wie man urteilen könne, wenn man nicht ein mal die Fakten kenne. Es sei nicht angemessen, dass ein Arzt, welcher sie niemals gesehen habe, urteilen könne, wie lange und wie oft sie Physiotherapie benötige. Sie verweise zudem auf die Beurteilung ihrer Ärztin in Urk. 12/M16 (Urk. 1).
E. 3.1 Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 fest, am 2. November 2019 sei es zu einer Subluxation der linken Patella nach lateral gekommen, was am 3. November 2019 zur Konsultation im A.___ am Flughafen E.___ geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei damals bei Hyperlaxizität und Valgusbeinachse (X-Bein) mit dem linken Knie eingeknickt und habe sich gerade noch an einem Stuhl festhalten können, um nicht zu stürzen. Es sei zu einer einmaligen medizinischen Konsultation gekommen. Vor dem neuerlichen Ereig nis vom 1. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin bereits ein Instabilitätsgefühl bemerkt. Am 1. Mai 2020 sei es erneut zu einer Patellalu xation gekommen , wobei der Unfallhergang mit überwiegender Wahrscheinlich keit dafür
spreche, dass beim Hosenanziehen im Einbeinstand die Patella luxiert und die Beschwerdefüh rerin daraufhin gestürzt sei und nicht, dass die Patella beim Sturz luxiert sei. Das MRI vom 5. Mai 2020 zeige eindeutige Zeichen einer stattgehabten Patella luxation mit entsprechendem Bone
bruise und Läsion/Partialläsion des MPFL (medialen patellofemoralen Ligaments) . Die Beschwerdeführerin weise verschie dene Risikofaktoren auf, welche zur Patellalu xa tion prädestinierten: Hyper laxiz ität der Gelenke, X-Beinachse, erhöhter Q-W inkel und eine leichte Trochlea dysplasie . Durch die Operation sei die Patella durch die MPFL-Rekonstruktion und das lateral release stabilisiert worden. Die Indikation sei durch die Rezidiv gefahr bei anlagebedingter zunehmender Patel lainstabilität gegeben gewesen. Aufgrund der zunehmenden Instabilität hätten weitere Luxationen gedroht, wozu es übrigens am 27. Juli 2020 a uch ohne äussere Einwirkung gekommen sei. Ein Status quo sine sei 12 Wochen nach dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und mit Abschuss der zweiten Serie Physiotherapie vom 14. Juli 2020 am 24. Juli 2020 erreicht gewesen (Urk. 12/M15).
E. 3.2 Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trauma tologie, Oberärztin am B.___ , hielt in ihrem «Versiche rungsbericht» vom 23. November 2020 fest, es sei richtig, dass Risikofaktoren bestünden mit der Gefahr rezidivierender Patellaluxationen. Diese bestünden aber bereits seit Kind heit der Beschwerdeführerin, dennoch sei sie immer komplett beschwerdefrei und sportlich aktiv gewesen. Dass es am 1. Mai 2020 zuerst zu einer Patellaluxation und erst dann zu einem Sturz gekommen sei und nicht umgekehrt, sei eine reine Mutmassung und werde von der Beschwerdeführerin in der Anamnese klar widerlegt. Sie sei mit dem linken Fuss im Hosenbein
hängen geblieben, habe das Gleichgewicht verloren u nd sei auf das linke Knie gestür zt, wobei es zur erstma ligen klinisch wie MR-tomographisch dokumentierten Patellaluxation gekommen sei. Dieses Unfallereignis habe eine zweite Patellalu xation am 27. Juli 2020 nach sich gezogen. Ob es sich im November 2019 wirklich um eine Patellaproblematik gehandelt habe, sei eine reine Vermutung, welche weder MR-tomographisch noch mit anderen bildgebenden Abklärungen dokumentiert sei. Aus ihrer Sicht bestün den keine Zweifel, dass der direkte Sturz auf das Kniegelenk die Beschwerden überhaupt erst ausgelöst habe. Eine über wiegende Unfallursache deshalb zu ver neinen, weil gewisse Risikofaktoren bestünden, halte sie für nicht korrekt (Urk. 12/M16).
E. 3.3 Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2021 aus, Personen mit den bekannten konstitutionellen Besonderheiten würden ganz besonders zu late ralen Luxationen der Patella neigen, wobei es zu solchen Vorkommnissen beson ders häufig schon in der Jugendzeit, gelegentlich aber auch erst im mitt leren Lebensalter komme. Ob es sich anlässlich des Ereignisses vom 2. November 2019 um eine Subluxation oder eine vollständige Luxation gehandelt habe, lasse sich ex post nicht mehr beurteilen. Eine Subluxation würde nicht einer Listen verlet zung entsprechen. Im Gegensatz dazu wäre unter Annahme einer vollstän digen Luxation Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt, dies allerdings vorliegend aufgrund der zuvor genannten patho-anatomischen Besonderheiten bei dieser Versicherten. Der ärzt liche Befundbericht anlässlich der ersten und einzigen Konsultation am 3. N ovember 2019 lasse nicht auf eine stattgehabte Patellaluxation schliessen. Dokumentiert sei die Angabe einer stattgehabten Luxation erst anlässlich einer Besprechung vom
24. September 2020 bei der Suva aufgrund einer dort fälsch li chen Anmeldung offenbar von Seiten des Regionalen Arbeitsvermittlungs zent rums (RAV). Patellaluxationen würden sehr häufig im Stehen oder Gehen mit Hauptbelastung auf dem entsprechenden Bein und gleichzeitiger Torsion des Oberkörpers und damit des Kniegelenkes bei fixiertem Fuss geschehen. Im vor liegenden Fall sei die Schilderung der Versicherten mit plötzlichem Weg knicken des Kniegelenkes typisch für eine Subluxation oder Luxation der Patella aufgrund der konstitutionellen Besonderheiten. Mit überwiegender Wahrschein lichkeit habe es sich dabei nicht um eine vollständige Luxation gehandelt, sondern um eine Subluxation, sonst wä re nicht, wie gegenüber der Suva behaup tet, innert Wochenfrist eine vollständige Beschwerdefreiheit und Sportfähigkeit eingetreten. Auch das geschilderte Ereignis vom 1. Mai 2020 mit Einbeinstand und dadurch bedingter starker Anspannung der Quadrizeps-Muskulatur und möglicher Dreh bewegung, um mit dem rechten Bein ins Hosenbein zu steigen, sei typisch für die Verursachung einer erneuten Patellaluxation, dies wiederum aufgrund der kon stitutionellen Besonderheiten. Überwiegend wahrscheinlich sei es bei diesem Manöver zuerst zur Patellaluxation und erst dadurch bedingt zum Gleichge wichtsverlust und zum Sturz gekommen. So betrachtet stehe das Sturz ereignis in natürlichem Kausalzusammenhang zur vorgängigen Patellaluxation mit konse kutivem Gleichgewichtsverlust. Rein sturzbedingt hätten Beschwerden für einige Tage bis 2 Wochen möglicherweise resultieren können . Hauptanteil an den Beschwerden habe aber die aufgrund besonderer konstitutioneller Verhält nisse verursachte Patellaluxation mit Ruptur des medialen patellafemoralen Ligaments, mit kleinem knöchernem Abriss an der Patellaspitze und mit Bone
bruise -Verlet zung des lateralen Femurkondylus , wobei all diese Befunde typisch seien für eine stattgehabte Patellaluxation. Die rein sturzbedingten Beschwerden mit möglichen Kontusionen ohne fassbare strukturelle Schädigungen könnten nach wenigen Tagen als abgeheilt betrachtet werden. Objektivierbare Unfall folgen lägen hier nicht vor. Ursache für die Beschwerden sei der konstitutionelle Vorzustand. Auf grund des Sturzereignisses vom 1. Mai 2020 hätten Prellungen für wenige Tage bis Wochen möglicherweise vorgelegen. Ein diesbezüglicher Status quo sine sei spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als erreicht zu betracht en. Die Stellungnahme von Dr. C.___ sei vollumfänglich zu stützen. Die Stellungnahme von Dr. F.___ sei nicht überzeugend und entspreche einer Schutzbeurteilung zu gunsten ihrer Patientin (Urk. 12/M17).
E. 4.1 Die Stellungnahme
von Dr. D.___ wurde in Kennt nis der Vorakten erstattet, ist für die str i t ti gen Belange umfassend, enthält eine Auseinandersetzung mit den Befunden und den ge klagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Z usammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
Der Beurte ilung von Dr. D.___
schadet nicht, dass er die Beschwerdefü hrer in nicht selbst untersuchte , da auch reinen Akten gutach ten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2).
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin konstitutionelle Besonderheiten
des linken Kniegelenks vorliegen (erhöhter Q-Winkel bei Valgus beinachse [X-Beinachse], TAGT ca. 17 mm, Trochleadysplasie Typ A nach Déjour ), welche auch von der behandelnden Ärztin Dr. F.___ als Risikofaktoren für rezidivierende Patellaluxationen bezeichnet wurden ( E. 3.2 sowie Bericht vom 5. August 2020 [ Urk. 12/M
E. 4.3 Hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ereignisses vom 1. Mai 2020 , welches von der B eschwerdegegnerin als Unfallereignis anerkannt wurde und aufgrund dessen sie zunächst Leistungen
erbrach t e , sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen: Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Mai 2020 über die Erstbe handlung vom
5. Mai 2020 wurde festgehalten: «Am 1. Mai 2020 im Stehen Gleichgewicht verloren (auf einem Bein gestanden), dabei gefallen & Knie ver dreht » (Urk. 12/M1). Seinem Eintrag in der Krankenakte vom 5. Mai 2020 ist kon kreter zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe vor sechs Monaten schon ein mal das Knie verdreht gehabt und den Arzt konsultiert, von welchem sie eine Bandage sowie eine Creme erhalten habe. Darauf sei die Situation eigentlich ganz gut gewesen. Aber in den letzten zwei Wochen habe sie manchmal e in «Instabi litätsgefühl» gehabt . B eim Hosenanziehen am 1. Mai 2020, als sie das rechte Bein angehoben habe, habe sie das Gleichgewicht verloren, das linke Knie verdreht und sei auf den Rücken gefallen (Urk. 12/M9 S. 4). Im Bericht vom 20. Mai 2020 hielt Dr. G.___ sodann fest, am 1. Mai 2020 sei es zu einem erneuten Kniedis torsionstrauma mit Sturz auf die linke Seite gekommen (Urk. 12/M3). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich eines Gesprächs vom 24. September 2020 bei der Suva ( dort erfolgte von Seiten des Regionalen Arbeitsv ermittlungs zentrums [RAV] fälschlicherweise eine Unfallmeldung ) an, sie sei am 1. Mai 2020 beim Anziehen bei sich zu Hause gestürzt. Dabei habe sie sich die linke Knie scheibe ausgerenkt (Urk. 12/A 37). Die Schilderung, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 1. Mai 2020 mit dem linken Fuss im Hosenbein hängen geblieben sei ( was impliziert, dass das rechte Bein das Standbein gewesen wäre) und auf das linke Knie gestürzt sei, findet sich erstmals im «Versicherungsbericht» von Dr. F.___ vom 23. November 2020 (Urk. 12/M16). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Angesichts der – im Vergleich zu den Schil derungen in den echtzeitlichen Dokumenten – abweichenden Darstellung des Unfallhergangs durch Dr. F.___
vermag ihre Einschätzung , «dass der direkte Sturz auf das Knie gelenk die Beschwerden überhaupt erst ausgelöst» habe,
nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass in Bezug auf Berichte von Haus ärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap eutinnen und Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. D.___
legte dar, dass das Ereignis vom 1. Mai 2020 mit Einbeinstand und dadurch bedingter starker Anspannung der Qadrizeps -Muskulatur und möglicher Drehbewegung, um mit dem rechten Bein in die Hose zu steigen, typisch sei für die Verursachung einer erneuten Patellaluxation (Urk. 12/M17 Ziff. 4). Dies über zeugt insbesondere in Anbetracht der konstitutionellen Besonderheiten und der von der Beschwerdeführerin bereits während zwei Wochen vor dem Ereignis ver spürten Instabilität des linken Knies (vgl. Urk. 12/M9 S. 4) . Angesichts dessen leuchtet auch ein, dass es überwi egend wahrscheinlich beim Anziehm anöver zu erst zur Patellaluxation und erst dadurch bedingt zum Gleichgewichtsverlust und zum S turz gekommen ist . Folgerichtig hat die aufgrund besonderer konsti tu tioneller Verhältnisse verursachte Patellaluxation den Hauptanteil an den Beschwerden verursacht . Damit ist der Nachweis dafür erbracht, dass die Patellaluxation nicht auf das Unfallereignis vom 1. Mai 2020 zurückzuführen ist und dass dieses auch keine nur geringe Teilursache für die in der Folge beste hen den Beschwerden aufgrund der Patellaluxation sowie für die am 25. August 2020 durchgeführte Operation darstellt. Es fehlt somit an einem natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Beschwerden am linken Knie im Zusammenhang mit der Patellaluxation. Damit ist gleichzeitig auch erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Eine weitere Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich (BGE 146 V 51 E. 9.2). B etreffend allfällige Prellungen aufgrund des Sturzereignisses vom 1. Mai 2020 ist
mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass ein Status quo sine spätestens sechs Wochen danach erreicht war . Demgemäss ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 24. Juli 2020 einstellte.
E. 4.4 Schliesslich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erstellt, dass die – lediglich aufgrund einer Drehbewegung des Oberkörpers erlit tene (Urk. 12/M7) – Luxation vom 27. Juli 2020 einzig infolge der zunehmenden Instabilität des linken Kniegelenks, bedingt durch die anatomisch ungünstige Konstellation, erfolgte (Urk. 12/M15 Ziff. 3.1) . Der Entlastungsbeweis, dass die Verletzung des linken Knies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, gelingt auch hier (vgl. zur Begründung bereits E. 4.2). Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juli 2020 angegeben hatte, es sei lediglich bei einer Drehbewegung des Oberkörpers nach rechts zu einer erneuten Patellaluxation gekommen, ergibt sich aus dem Bericht vom 5. August 2020 von Dr. F.___ (Urk. 12/M7 S. 1). Damit erweist sich der Einwand der Beschwerde führerin, die Beschwerdegegnerin verdrehe die Tatsachen, wenn sie angebe, es sei bei einer Drehbewegung zu einer erneuten Luxation gekommen (Urk. 1), als ungerechtfer tigt.
E. 4.5 Mit der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinzu weisen, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ver mag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
4 .6
Nach dem Gesagten ist der Fallabschluss unter Einstellung der Versicherungs leis tung en
durch die Beschwerdegegnerin per 24. Juli 2020 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 7 ] ; siehe auch den
Bericht vom 20. Mai 2020, in welchem Dr. F.___
festhielt, die Beschwerde führerin sei darüber aufgeklärt, dass sie mit der X-Beinachse und dem erhöhten Q-Winkel sowie der leichten Trochleadysplasie natürliche Risikofaktoren für ein Zweitereignis habe [Urk. 12/M3 S. 3]). Im Einklang zu dieser Beurteilung hielten auch die beratenden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin weise mehrere Faktoren auf, welche eine Luxation der Patella prädestinierten (Urk. 12/M17 Einleitung und Urk. 12/M15 Ziff. 2). Den nachstehenden Erwägungen ist sodann vorauszuschicken, dass es am 2. November 2019 zu einem plötzlichen Wegknicken des linken Knies nach aus sen kam (Urk. 12/M2). Zwar lässt sich gemäss Dr. D.___
ex post nicht mehr eruieren, ob es zu einer Subluxation oder zu einer vollständigen Luxation des Gelenks gekommen ist. Bei einer Luxation würde eine Listenverletzung vorliegen, bei einer Subluxation hingegen nicht ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2 mit Verweis auf 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E.
5.2 ). Doch selbst wenn eine vollständige Luxation stattge fun den hätte und damit eine Listenverletzung vorläge, gelänge der Beschwerde gegnerin der Entlastungsbeweis, dass die Verletzung des linken Knies mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.2): Dabei steht im Vordergrund, dass es angesichts des plötzlichen Wegknickens des Kniegelenkes an einem initialen Ereignis fehlte , und dass das plötzliche Wegknicken des Kniegelenkes beim ausgewiesenen Vor zustand als nicht ungewöhnlich zu beurteilen ist (vgl. auch n achfolgende E. 4.3) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00097
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 4. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1987 geborene X.___
war ab dem
1. November 2019 in einem 100 %-Pensum bei der Y.___
AG (seit der Namensänderung vom 17. März 2020: Z.___ AG [vgl. www.zefix.ch; besucht am 12. Dezember 2021) a ngestellt und dadurch bei der
AXA Versicherungen AG (kurz: AXA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 8. Mai 2020 verdrehte sich die Versi cherte am 1. Mai 2020 bei einem Sturz zu Hause das linke K nie, wobei es zu einer Verletzung desselben kam (Innenmeniskus und Innenband angerissen). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem
1. Mai 2020 gemeldet (Urk. 12/A1 und 12/ A4) . Die AXA erbrachte die Versicherungsleistungen. Die Versicherte infor mierte die AXA am 22. Mai 2020 telefonisch über einen weiteren Unfall mit dem linken Knie, welcher sich bereits am 2. November 2019 ereignet haben soll und welchen sie nicht gemeldet habe. Gemäss einem Ausdruck der
A.___ AG soll sich die Versicherte am 3. November 2019 in ärztliche Behandlung begeben haben , da sie am 2. November 2019 plötzlich mit dem linken Knie nach aussen geknickt sei. Sie habe sich gerade noch an einem Stuhl festhalten können, um nicht zu stürzen. Seither habe sie Schm erzen beim Gehen über dem Innenb and (Urk. 12/A9 und Urk. 12/M2). Die Schmerzen seien nach zwei Wochen deutlich abgeklungen (Urk. 12/M3 unten). Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per 27. Juni 2020 gekündigt ( 12/A4), verlängerte sich aber zufolge unfallbedingt er Arbeitsunfähigkeit
bis am 27. Juli 2020 (Urk. 12/A23 ). An ebendiesem letzten Arbeitstag verdrehte sich die Versicherte das linke Knie erneut, als sie während eines Fluges an ihren Sitzplatz zurückkehren wollte. Die Versicherte meldete daher einen Rückfall beziehungs weise das Vorliegen von Spätfolgen (vgl. Urk. 12/A15, Urk. 12/A17, Urk. 12/A 21, Urk. 12/A25 , Urk. 12/A67 und Urk. 12/M7 ). Am 25. August 2020 unterzog sich die Versicherte einer Operation am linken Knie (Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments links sowie late rales Release) am B.___ , wo sie bis am 27. August 2020 hospitalisiert war (Urk. 12/M8 -9 ). Die AXA legte das medizinische Dossier dem beratenden Arzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Sport medizin (SEMS), vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 mit der Schlussfolge rung, bei einer anatomisch ungünstigen Konstellation sei der Status quo sine per 24. Juli 2020 erreicht worden (Urk. 12/M15), stellte sie ihre Leistungen mit Ver fügung vom 4. November 2020 per 24. Juli 2020 ein (Urk. 12/A55). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom
9. Novem ber 2020 (Urk. 12/A58 ) wies sie nach einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 6. Februar 2021 , we lcher sich der Beurteilung von D r. C.___ anschloss (Urk. 12/M17) ,
mit Entscheid vom
16. April 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 12 / A89 ]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
10. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei erneut zu prüfen (Urk. 1). Da die Beschwerde schrift nicht unterzeichnet war , wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2021 eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzei ch nung ersterer angesetzt (Urk. 4) . Die Beschwerdeführerin holte d as Versäumte nach (Eingang der unterzeichneten Beschwerdeschrift am 21. Mai 2021 [Urk. 6]). Mit Beschwerdeantwort vom
23. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
30. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerl ichen und benennbaren Ereignis – nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertempo ralrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfall ver siche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweis krä ftige ärztliche Einschät zungen – mit dem Beweisgrad der üb erwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwie gend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnüt zung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall ver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei sen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Un fallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rah men des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis würdi gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, gestützt auf die Beurteilungen des medizi nischen Beratungsdienstes sei die natürliche Kausalität zum fraglichen Unfallereignis für höc hstens sechs Wochen gegeben . Nachweislich lägen die angeborenen Risikofaktoren X-Beinachse, erhöhter Q-Winkel sowie eine leichte Trochleadysplasie vor, sodass mit überwie gender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könne, dass der Status quo sine spätestens per 24. Juli 2020 erreicht gewesen sei. Der bestehende Schaden am linken Knie stehe über den 24. Juli 2020 hinaus nicht mehr in kausalem Zusam menhang zum Ereignis vom 1. Mai 202 0. Ebenso könne die Operation vom 23. August 2020 (recte: 2
5. August 2020 ) nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe während 33 Jahren nie Probleme mit dem Knie gehabt. Des Weiteren würden Tatsachen verdreht. Sie habe sich beim zweiten Unfall hinsetzen wollen und bei dieser Drehbewegung sei ihr die Kniescheibe erneut rausgef allen. Auch würden die Operationsdaten mehr mals falsch datiert. Sie frage sich, wie man urteilen könne, wenn man nicht ein mal die Fakten kenne. Es sei nicht angemessen, dass ein Arzt, welcher sie niemals gesehen habe, urteilen könne, wie lange und wie oft sie Physiotherapie benötige. Sie verweise zudem auf die Beurteilung ihrer Ärztin in Urk. 12/M16 (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 fest, am 2. November 2019 sei es zu einer Subluxation der linken Patella nach lateral gekommen, was am 3. November 2019 zur Konsultation im A.___ am Flughafen E.___ geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei damals bei Hyperlaxizität und Valgusbeinachse (X-Bein) mit dem linken Knie eingeknickt und habe sich gerade noch an einem Stuhl festhalten können, um nicht zu stürzen. Es sei zu einer einmaligen medizinischen Konsultation gekommen. Vor dem neuerlichen Ereig nis vom 1. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin bereits ein Instabilitätsgefühl bemerkt. Am 1. Mai 2020 sei es erneut zu einer Patellalu xation gekommen , wobei der Unfallhergang mit überwiegender Wahrscheinlich keit dafür
spreche, dass beim Hosenanziehen im Einbeinstand die Patella luxiert und die Beschwerdefüh rerin daraufhin gestürzt sei und nicht, dass die Patella beim Sturz luxiert sei. Das MRI vom 5. Mai 2020 zeige eindeutige Zeichen einer stattgehabten Patella luxation mit entsprechendem Bone
bruise und Läsion/Partialläsion des MPFL (medialen patellofemoralen Ligaments) . Die Beschwerdeführerin weise verschie dene Risikofaktoren auf, welche zur Patellalu xa tion prädestinierten: Hyper laxiz ität der Gelenke, X-Beinachse, erhöhter Q-W inkel und eine leichte Trochlea dysplasie . Durch die Operation sei die Patella durch die MPFL-Rekonstruktion und das lateral release stabilisiert worden. Die Indikation sei durch die Rezidiv gefahr bei anlagebedingter zunehmender Patel lainstabilität gegeben gewesen. Aufgrund der zunehmenden Instabilität hätten weitere Luxationen gedroht, wozu es übrigens am 27. Juli 2020 a uch ohne äussere Einwirkung gekommen sei. Ein Status quo sine sei 12 Wochen nach dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und mit Abschuss der zweiten Serie Physiotherapie vom 14. Juli 2020 am 24. Juli 2020 erreicht gewesen (Urk. 12/M15). 3.2
Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trauma tologie, Oberärztin am B.___ , hielt in ihrem «Versiche rungsbericht» vom 23. November 2020 fest, es sei richtig, dass Risikofaktoren bestünden mit der Gefahr rezidivierender Patellaluxationen. Diese bestünden aber bereits seit Kind heit der Beschwerdeführerin, dennoch sei sie immer komplett beschwerdefrei und sportlich aktiv gewesen. Dass es am 1. Mai 2020 zuerst zu einer Patellaluxation und erst dann zu einem Sturz gekommen sei und nicht umgekehrt, sei eine reine Mutmassung und werde von der Beschwerdeführerin in der Anamnese klar widerlegt. Sie sei mit dem linken Fuss im Hosenbein
hängen geblieben, habe das Gleichgewicht verloren u nd sei auf das linke Knie gestür zt, wobei es zur erstma ligen klinisch wie MR-tomographisch dokumentierten Patellaluxation gekommen sei. Dieses Unfallereignis habe eine zweite Patellalu xation am 27. Juli 2020 nach sich gezogen. Ob es sich im November 2019 wirklich um eine Patellaproblematik gehandelt habe, sei eine reine Vermutung, welche weder MR-tomographisch noch mit anderen bildgebenden Abklärungen dokumentiert sei. Aus ihrer Sicht bestün den keine Zweifel, dass der direkte Sturz auf das Kniegelenk die Beschwerden überhaupt erst ausgelöst habe. Eine über wiegende Unfallursache deshalb zu ver neinen, weil gewisse Risikofaktoren bestünden, halte sie für nicht korrekt (Urk. 12/M16). 3.3
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2021 aus, Personen mit den bekannten konstitutionellen Besonderheiten würden ganz besonders zu late ralen Luxationen der Patella neigen, wobei es zu solchen Vorkommnissen beson ders häufig schon in der Jugendzeit, gelegentlich aber auch erst im mitt leren Lebensalter komme. Ob es sich anlässlich des Ereignisses vom 2. November 2019 um eine Subluxation oder eine vollständige Luxation gehandelt habe, lasse sich ex post nicht mehr beurteilen. Eine Subluxation würde nicht einer Listen verlet zung entsprechen. Im Gegensatz dazu wäre unter Annahme einer vollstän digen Luxation Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt, dies allerdings vorliegend aufgrund der zuvor genannten patho-anatomischen Besonderheiten bei dieser Versicherten. Der ärzt liche Befundbericht anlässlich der ersten und einzigen Konsultation am 3. N ovember 2019 lasse nicht auf eine stattgehabte Patellaluxation schliessen. Dokumentiert sei die Angabe einer stattgehabten Luxation erst anlässlich einer Besprechung vom
24. September 2020 bei der Suva aufgrund einer dort fälsch li chen Anmeldung offenbar von Seiten des Regionalen Arbeitsvermittlungs zent rums (RAV). Patellaluxationen würden sehr häufig im Stehen oder Gehen mit Hauptbelastung auf dem entsprechenden Bein und gleichzeitiger Torsion des Oberkörpers und damit des Kniegelenkes bei fixiertem Fuss geschehen. Im vor liegenden Fall sei die Schilderung der Versicherten mit plötzlichem Weg knicken des Kniegelenkes typisch für eine Subluxation oder Luxation der Patella aufgrund der konstitutionellen Besonderheiten. Mit überwiegender Wahrschein lichkeit habe es sich dabei nicht um eine vollständige Luxation gehandelt, sondern um eine Subluxation, sonst wä re nicht, wie gegenüber der Suva behaup tet, innert Wochenfrist eine vollständige Beschwerdefreiheit und Sportfähigkeit eingetreten. Auch das geschilderte Ereignis vom 1. Mai 2020 mit Einbeinstand und dadurch bedingter starker Anspannung der Quadrizeps-Muskulatur und möglicher Dreh bewegung, um mit dem rechten Bein ins Hosenbein zu steigen, sei typisch für die Verursachung einer erneuten Patellaluxation, dies wiederum aufgrund der kon stitutionellen Besonderheiten. Überwiegend wahrscheinlich sei es bei diesem Manöver zuerst zur Patellaluxation und erst dadurch bedingt zum Gleichge wichtsverlust und zum Sturz gekommen. So betrachtet stehe das Sturz ereignis in natürlichem Kausalzusammenhang zur vorgängigen Patellaluxation mit konse kutivem Gleichgewichtsverlust. Rein sturzbedingt hätten Beschwerden für einige Tage bis 2 Wochen möglicherweise resultieren können . Hauptanteil an den Beschwerden habe aber die aufgrund besonderer konstitutioneller Verhält nisse verursachte Patellaluxation mit Ruptur des medialen patellafemoralen Ligaments, mit kleinem knöchernem Abriss an der Patellaspitze und mit Bone
bruise -Verlet zung des lateralen Femurkondylus , wobei all diese Befunde typisch seien für eine stattgehabte Patellaluxation. Die rein sturzbedingten Beschwerden mit möglichen Kontusionen ohne fassbare strukturelle Schädigungen könnten nach wenigen Tagen als abgeheilt betrachtet werden. Objektivierbare Unfall folgen lägen hier nicht vor. Ursache für die Beschwerden sei der konstitutionelle Vorzustand. Auf grund des Sturzereignisses vom 1. Mai 2020 hätten Prellungen für wenige Tage bis Wochen möglicherweise vorgelegen. Ein diesbezüglicher Status quo sine sei spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als erreicht zu betracht en. Die Stellungnahme von Dr. C.___ sei vollumfänglich zu stützen. Die Stellungnahme von Dr. F.___ sei nicht überzeugend und entspreche einer Schutzbeurteilung zu gunsten ihrer Patientin (Urk. 12/M17). 4. 4.1
Die Stellungnahme
von Dr. D.___ wurde in Kennt nis der Vorakten erstattet, ist für die str i t ti gen Belange umfassend, enthält eine Auseinandersetzung mit den Befunden und den ge klagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Z usammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
Der Beurte ilung von Dr. D.___
schadet nicht, dass er die Beschwerdefü hrer in nicht selbst untersuchte , da auch reinen Akten gutach ten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). 4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin konstitutionelle Besonderheiten
des linken Kniegelenks vorliegen (erhöhter Q-Winkel bei Valgus beinachse [X-Beinachse], TAGT ca. 17 mm, Trochleadysplasie Typ A nach Déjour ), welche auch von der behandelnden Ärztin Dr. F.___ als Risikofaktoren für rezidivierende Patellaluxationen bezeichnet wurden ( E. 3.2 sowie Bericht vom 5. August 2020 [ Urk. 12/M 7 ] ; siehe auch den
Bericht vom 20. Mai 2020, in welchem Dr. F.___
festhielt, die Beschwerde führerin sei darüber aufgeklärt, dass sie mit der X-Beinachse und dem erhöhten Q-Winkel sowie der leichten Trochleadysplasie natürliche Risikofaktoren für ein Zweitereignis habe [Urk. 12/M3 S. 3]). Im Einklang zu dieser Beurteilung hielten auch die beratenden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin weise mehrere Faktoren auf, welche eine Luxation der Patella prädestinierten (Urk. 12/M17 Einleitung und Urk. 12/M15 Ziff. 2). Den nachstehenden Erwägungen ist sodann vorauszuschicken, dass es am 2. November 2019 zu einem plötzlichen Wegknicken des linken Knies nach aus sen kam (Urk. 12/M2). Zwar lässt sich gemäss Dr. D.___
ex post nicht mehr eruieren, ob es zu einer Subluxation oder zu einer vollständigen Luxation des Gelenks gekommen ist. Bei einer Luxation würde eine Listenverletzung vorliegen, bei einer Subluxation hingegen nicht ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2 mit Verweis auf 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E.
5.2 ). Doch selbst wenn eine vollständige Luxation stattge fun den hätte und damit eine Listenverletzung vorläge, gelänge der Beschwerde gegnerin der Entlastungsbeweis, dass die Verletzung des linken Knies mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.2): Dabei steht im Vordergrund, dass es angesichts des plötzlichen Wegknickens des Kniegelenkes an einem initialen Ereignis fehlte , und dass das plötzliche Wegknicken des Kniegelenkes beim ausgewiesenen Vor zustand als nicht ungewöhnlich zu beurteilen ist (vgl. auch n achfolgende E. 4.3) . 4.3
Hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ereignisses vom 1. Mai 2020 , welches von der B eschwerdegegnerin als Unfallereignis anerkannt wurde und aufgrund dessen sie zunächst Leistungen
erbrach t e , sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen: Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Mai 2020 über die Erstbe handlung vom
5. Mai 2020 wurde festgehalten: «Am 1. Mai 2020 im Stehen Gleichgewicht verloren (auf einem Bein gestanden), dabei gefallen & Knie ver dreht » (Urk. 12/M1). Seinem Eintrag in der Krankenakte vom 5. Mai 2020 ist kon kreter zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe vor sechs Monaten schon ein mal das Knie verdreht gehabt und den Arzt konsultiert, von welchem sie eine Bandage sowie eine Creme erhalten habe. Darauf sei die Situation eigentlich ganz gut gewesen. Aber in den letzten zwei Wochen habe sie manchmal e in «Instabi litätsgefühl» gehabt . B eim Hosenanziehen am 1. Mai 2020, als sie das rechte Bein angehoben habe, habe sie das Gleichgewicht verloren, das linke Knie verdreht und sei auf den Rücken gefallen (Urk. 12/M9 S. 4). Im Bericht vom 20. Mai 2020 hielt Dr. G.___ sodann fest, am 1. Mai 2020 sei es zu einem erneuten Kniedis torsionstrauma mit Sturz auf die linke Seite gekommen (Urk. 12/M3). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich eines Gesprächs vom 24. September 2020 bei der Suva ( dort erfolgte von Seiten des Regionalen Arbeitsv ermittlungs zentrums [RAV] fälschlicherweise eine Unfallmeldung ) an, sie sei am 1. Mai 2020 beim Anziehen bei sich zu Hause gestürzt. Dabei habe sie sich die linke Knie scheibe ausgerenkt (Urk. 12/A 37). Die Schilderung, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 1. Mai 2020 mit dem linken Fuss im Hosenbein hängen geblieben sei ( was impliziert, dass das rechte Bein das Standbein gewesen wäre) und auf das linke Knie gestürzt sei, findet sich erstmals im «Versicherungsbericht» von Dr. F.___ vom 23. November 2020 (Urk. 12/M16). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Angesichts der – im Vergleich zu den Schil derungen in den echtzeitlichen Dokumenten – abweichenden Darstellung des Unfallhergangs durch Dr. F.___
vermag ihre Einschätzung , «dass der direkte Sturz auf das Knie gelenk die Beschwerden überhaupt erst ausgelöst» habe,
nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass in Bezug auf Berichte von Haus ärz tinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap eutinnen und Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. D.___
legte dar, dass das Ereignis vom 1. Mai 2020 mit Einbeinstand und dadurch bedingter starker Anspannung der Qadrizeps -Muskulatur und möglicher Drehbewegung, um mit dem rechten Bein in die Hose zu steigen, typisch sei für die Verursachung einer erneuten Patellaluxation (Urk. 12/M17 Ziff. 4). Dies über zeugt insbesondere in Anbetracht der konstitutionellen Besonderheiten und der von der Beschwerdeführerin bereits während zwei Wochen vor dem Ereignis ver spürten Instabilität des linken Knies (vgl. Urk. 12/M9 S. 4) . Angesichts dessen leuchtet auch ein, dass es überwi egend wahrscheinlich beim Anziehm anöver zu erst zur Patellaluxation und erst dadurch bedingt zum Gleichgewichtsverlust und zum S turz gekommen ist . Folgerichtig hat die aufgrund besonderer konsti tu tioneller Verhältnisse verursachte Patellaluxation den Hauptanteil an den Beschwerden verursacht . Damit ist der Nachweis dafür erbracht, dass die Patellaluxation nicht auf das Unfallereignis vom 1. Mai 2020 zurückzuführen ist und dass dieses auch keine nur geringe Teilursache für die in der Folge beste hen den Beschwerden aufgrund der Patellaluxation sowie für die am 25. August 2020 durchgeführte Operation darstellt. Es fehlt somit an einem natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Beschwerden am linken Knie im Zusammenhang mit der Patellaluxation. Damit ist gleichzeitig auch erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Eine weitere Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich (BGE 146 V 51 E. 9.2). B etreffend allfällige Prellungen aufgrund des Sturzereignisses vom 1. Mai 2020 ist
mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass ein Status quo sine spätestens sechs Wochen danach erreicht war . Demgemäss ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 24. Juli 2020 einstellte. 4.4
Schliesslich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erstellt, dass die – lediglich aufgrund einer Drehbewegung des Oberkörpers erlit tene (Urk. 12/M7) – Luxation vom 27. Juli 2020 einzig infolge der zunehmenden Instabilität des linken Kniegelenks, bedingt durch die anatomisch ungünstige Konstellation, erfolgte (Urk. 12/M15 Ziff. 3.1) . Der Entlastungsbeweis, dass die Verletzung des linken Knies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, gelingt auch hier (vgl. zur Begründung bereits E. 4.2). Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juli 2020 angegeben hatte, es sei lediglich bei einer Drehbewegung des Oberkörpers nach rechts zu einer erneuten Patellaluxation gekommen, ergibt sich aus dem Bericht vom 5. August 2020 von Dr. F.___ (Urk. 12/M7 S. 1). Damit erweist sich der Einwand der Beschwerde führerin, die Beschwerdegegnerin verdrehe die Tatsachen, wenn sie angebe, es sei bei einer Drehbewegung zu einer erneuten Luxation gekommen (Urk. 1), als ungerechtfer tigt. 4.5
Mit der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinzu weisen, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen ver mag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
4 .6
Nach dem Gesagten ist der Fallabschluss unter Einstellung der Versicherungs leis tung en
durch die Beschwerdegegnerin per 24. Juli 2020 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro