Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, arbeitet als Deutsch- und Sportlehrer an der Y.___ und ist bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. August 2019 war er a m 20. Juli 2019 beim Zeltaufstellen rückwärts über die Surftasche gefallen und auf die rechte Schulter geprallt (Urk. 9/1). Nach der Rückkehr aus den Ferien begab er sich am 14. August 2019 in die Behandlung der Klinik Z.___, Schulter- und Ell en bogenchirurgie, wobei im Rahmen der MR- Arthrographie vom 22. August 2019 unter anderem eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt wurde (Urk. 9/ 3-5 S. 1, Urk. 9/8-9,
Urk.
9/6-7). Am 28. August 2019 wurde rechtsseitig eine Schultergelenksarthro skopie durchgeführt mit Supraspinatussehnen- und Infraspinatusseh n en-Refixa tion
(Urk. 9/27-28) .
Die Visana Versicherungen AG lehnte nach einer vorerst erfolgten Anerkennung der Leistungspflicht die Kostenübernahme der Behandlung ab dem 23. August 2019 mit der Begründung ab, die nachfolgenden Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Juli 2019 zurückzu führen (Urk. 9/35) .
Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. März 2020 fest und sie verfügte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 22. August 2019 (Urk.
9/43-45) . Die seitens des Versicherten (Urk. 9/48-49) und des Kranken versicherers (Urk. 9/63-66) erhobenen Einsprachen wies die Visana Versicher ungen AG mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die gesetz lichen Versicherungsleistungen seien zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 18. August 2021 (Urk. 8) schloss die Visana Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies e wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 25. August 2021 zugestellt (Urk. 10).
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 reichte die Visana Versicherungen AG die vollständigen Akten der Vorereignisse vom 7.
September 2006, vom 12. August 2011 und vom 16. Februar 2019 ein (Urk.
13, Urk. 14/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Der Unfallversicherer hat nach der Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversi cherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. nachfolgende E. 1.3; BGE 146 V 51 E. 9.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. April 2021 davon aus, gestützt auf die umfassenden und einleuchtenden Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, sei erstellt, dass es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter gekommen sei. Der Status quo sine habe mit der Arthro -MRT vom 22. August 2019 dokumentiert werden können. Der vom Krankenversicherer beigezogene Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, argumen tiere einzig damit, dass vor dem Ereignis keine funktionsrelevante Rissbildung vorgelegen habe. Die Beweisregel «Post hoc, ergo propter hoc» sei jedoch medizi nisch nicht haltbar. Richtunggebende Verschlimmerungen müssten fast zwingend durch strukturelle Veränderungen belegt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zusätzlich sei der Ereignishergang nicht geeignet gewesen, strukturelle Ver letzungen herbeizuführen (Urk. 2 S. 9 f.) .
In der Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 verwies die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 15.
August
2021 und stellte weiterhin auf die nach ihren Ausführungen beweiswertigen Ein schätzungen von Dr. A.___ ab (Urk. 8 S. 3, S. 13). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 7. Mai 2021 geltend, es fehle an einer unabhängigen Beurteilung des Sachverhaltes. Die Annahme eines S tatus quo sine, wie sie durch Dr. A.___
am 13. November 2019 erfolgt sei, sei reine Spekulation. Soweit Dr. A.___ sich dabei auf die biomechanische Analyse des stattgehabten Traumas beziehe, sei en seine Schlussfolgerungen anzuzweifeln, da der Unfallhergang und die Körperhaltung nicht ausreichend erstellt seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, woraus im Arthro -MRT der S tatus quo sine ersichtlich sei (Urk. 1 S. 1-2). 3 . 3 .1
3.1.1
Am
8. September 2006 war der Beschwerdeführer auf die rechte Schulter bezie hungsweise den rechten Ellbogen gestürzt und hatte sich eine instabile SLAP-Läsion II rechts und einen cranialen Einriss der Subscapularissehne rechts zuge zogen. Weiter bestand eine subacromiale Bursitis bei Status nach Acromioplastik rechts vor Jahren. Am 19. Januar 2007 wurde eine Schulter-Arthroskopie rechts mit SLAP- Refixation, Rekonstruktion der cranialen Subscapularissehne und subacromialer Bursektomie vorgenommen. Im Juli 200 7 beurteilten die Ärzte der Klinik Z.___
bei praktisch vollständiger Wiederherstellung die Behandlung von ihrer Seite für abgeschlossen (Urk. 14/3). 3 .1.2
Im Nachgang zu einem Sturz beim Windsurfen vom 12. August 2011 mit rechts seitigen Schulterschmerzen erfolgte am 31. Januar 2012 eine Schulterarthrosko pie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne. Diagnostiziert wurde eine mediale Instabilität der langen Bizepssehne rechts bei Status nach arthro skopischer Subscapularis-Rekonstruktion 2007 . Bei einem Arthro -MRI vom 8.
Januar 2013 hätten sich eine stabile Re-Insertion der Subscapularissehne sowie eine stabile Bizepssehne mit stabilem ventralen Labrum sowie eine leichte antero -laterale Flüssigkeitsansammlung im Sinne einer leichten Bursitis gezeigt . Kon trollen seien keine geplant (Urk. 14/2). 3 . 1. 3
Am 16. Februar 2019 fiel bei Gartenarbeiten ein abgesägter Ast auf die laufende Motorsäge. Beim abrupten Auffangen der Motorsäge fuhr dem Beschwerdeführer ein Schmerz in die rechte S chulter, wobei zu Beginn immobilisierende Schmerzen aufgetreten seien (Urk. 14/1/1, Urk. 14/1/5) . Im Bericht vom 11. April 2019 diag nostizierten die beteiligten Ärzte der Klinik Z.___, Orthopädie Obere Extre mitäten,
eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und eine asymptomatische AC-Gelenksarthrose rechts. Die Behandlung hinsichtlich beider Schu ltern sei abgeschlossen (Urk. 14 /1 /7). 3 .2
Im Rahmen der Erstkonsultation in der Klinik Z.___
vom
14. August 2019 habe der Beschwerdeführer über einen am 20. Juli 2019 stattgefundenen Stolper sturz rücklings auf den angelegten rechten Arm mit axialem Stauchungstrauma der rechten Schulter durch direkte Kontusion des Ellbogens berichtet (Urk. 9/3-4 S. 2). 3.3
D as
im Nachgang durchgeführte Arthro -MRI vom 22. August 2019 ergab eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne ansatznahe mit noch Restantei len von ca. 0.8 cm des Ansatzes und Retraktion der Sehne bis auf Höhe des lateralen Randes des Akromions, mit insgesamt Volumenminderung der Supraspinatus muskulatur, ohne aber wesentliche fettige Degeneration, sowie eine mässig auf gebaute Infraspinatus-Muskulatur mit möglichem kleine m transmurale m partielle m Riss am Übergang zur Supraspinatussehne anteri or (Bericht von Prof.
Dr. med. C.___, Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom 22.
August 2019, Urk. 9/8-9) . Die Subscapularissehne zeige sich intakt. Sodann bestehe ein Status nach Reinsertion der langen Bizepssehne, ein Status nach Verschraubung am Glenoid -Oberrand; zudem seien die labralen Strukturen kranial deutlich aus gedünnt,
aber ohne Defektzonen. Fraglich sei eine gering gradige Chondropathie aber ohne Defektzonen und ohne osteochondrale Läsionen. Eine wesentliche Ka p sulitis liege nicht vor (Urk. 9/8 -9). 3.4
Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E .___ von der Schulter- und Ellenbogenchirurgie der Klinik Z.___
diagnostizierten am 23. August 2019 eine Pseudoparalyse der rechten Schulter bei vollständiger Ruptur der Supraspi natussehne mit Retraktion bei - r ezidivierender Kontusion der Schulter rechts vom 16. Februar 2019 und zuletzt 20. Juli 2019 mit/bei - asymptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach operativen Eingriffen vom 31. Januar 2012 und vom 19.
Januar
2007 - Status nach Akromioplastik rechts 1992 .
Bei rechtsdominantem körperlich aktivem und biologisch jüngerem Beschwerde führer empfählen sie die Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion sversuch der Sup raspinatussehne (Urk. 9/6-7 S. 1 f.). 3.5
Dr. D.___
führte im Operationsbericht vom 30. August 2019 aus, am Supraspinatus habe sich eine Komplettruptur mit Retraktion bis über die Mitte des Humeruskop fes gezeigt. Nach dorsal hin habe vor allem im Infraspinatusbereich ein tief grei fender Einriss, der sicherlich die oberen 30-50 % des Infraspinatus umfasse, bestanden. In dieser Zone bestünden ausgeprägte Auffaserungen, die für ein frisches Geschehen sprechen würden. Es könne eine blutige tendierte Bursa reseziert werden. Auch hier bestehe ein Aspekt einer frischen Verletzung
(Urk.
9/27-28 S. 2).
Die beteiligten Ärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten am 30. August 2019 eine Supraspinatus s ehnen- und kraniale Infraspinatussehnen -Ruptur der Schulter rechts (Urk. 9/29-30). 3.6
Dr. A.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, äusserte sich am 13.
November 2019 zur Frage, ob die operativ behandelten Beschwerden noch zumindest teilweise auf das Ereignis vom Juli 2019 oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien, und hielt fest, die Arthro -MRT vom 22. August 2019 zeige als wesentlichen Befund eine vollständige Durchtrennung der Supraspinatus- sowie d er kranialen Infraspinatussehne . E rstere mit erheblicher Retraktion und schon deutlicher Atro phie sowie beginnender Verfettung der Muskulatur, was fast sicher das Ergebnis eines schon länger dauernden Prozesses darstelle und beim erwähnten Ereignis auch nicht in erkennbarer Weise morphologisch beeinflusst worden sei. Sodann sei eine axiale Kontusion des angelegten Oberarms nicht geeignet, eine kraniale Rotatorenmanschettenläsion auszulö sen. Mit der Arthro -MRT vom 22. August
2019 habe ein morphologischer S tatus quo sine an der rechten S chulter belegt werden können. Die zuletzt im Vordergrund gestandene Problematik entspreche degenerativen Veränderungen der Supraspinatus- und der kranialen Infraspi natussehne an der rechten Schulter im Rahmen des phy siologischen Alterungs prozesses. Im Weiteren bestehe ein ereignisfremder Vorzus tand betreffend eine operativ versorgte Läsion von superiorem Labrum (SLAP) und von kranialer Subscapularissehne sowie betreffend eine Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne, die als Folgen von früheren Ereignissen klassiert worden seien. Dies bezüglich seien unauffällige Verhältnisse beschrieben worden und ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Pathologie mit diesem Vorzustand im Sinne eines Rückfalls/einer Spätfolge lasse sich überwiegend wahrscheinlich ausschliessen. Auch da s Vorereignis vom 16.
Februar 2019 sei nicht geeignet gewesen, eine relevante Läsion an der rechten Schulter des Beschwerdeführers herbeizuf ühren (Urk. 9/37-39 S. 2 f.). 3.7
Prof. Dr. B.___
nahm a uf Aufforderung des zuständigen Krankenver sicherers am 25. Mai 2020 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/80-88). Er hielt fest, er stimme mit Dr. A.___ überein, dass ein Zusammenhang der aktuellen Patho logie mit dem Vorzustand (Voroperationen) im Sinne eines Rückfalls/Spätfolgen überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne (S. 7, S. 8) . Hingegen beschreibe der von Dr. A.___ zitierte Elmar Ludolph (Der Unfallmann, 13. Auf lage, 2013, S. 366 ff.) einen Fall, bei dem die Kinetik des Sturzes grosse Ähnlich keit mit desjenigen des Beschwerdeführers habe. Eine Verrenkung der Schulter habe beim Beschwerdeführer zwar nicht vorgelegen. Gerade aber die Hebelwir kung auf die Schulter bei auf der Höhe der Ellenbogen einwirkender Gewalt sei geeignet, zur Gewebszerreissung zu führen. Und der angelegte Arm – so er denn tatsächlich beim gesamten Sturzvorgang angelegt gewesen sein sollte – führe zu einer kritischen Verspann ung der Sehne unter dem Acromion dach in Adduktion, die diese besonders vulnerabel mache (S. 7). Sodann wäre es anlässlich kurze Zeit vorher stattgefundene r Konsultationen an der Klinik Z.___ (27.02. und 11.04.2019) in einer spezialisierten Sprechstunde zweifelsohne aufgefallen, wenn die rechte Schulter nach dem bagatellären Ereignis vom 16. Februar 2019 blei bend wesentliche Defizite a ufgewiesen hätte. Insofern könn e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt vom 20.
Juli
2019 die Rotatorenmanschette keine entscheidende Schädigung aufgewiesen habe. Zudem hätte der sportlich aktive Beschwerdeführer wohl kaum mit einer Pseudoparalyse und Schmerzen Sport ausüben können (S. 7).
Aufgrund der MRI-Untersuchung vom 22. August 2019 seien aufgrund der Volumen minderung des Supraspinatus-Muskels Hinweise für eine mögliche degenerative Vorschädigung ohne eine grössere R issbildung vorhanden (S. 7). Im Opera tions bericht von Dr. D.___ werde zweimal von einer aspektmässig frischen Verletzung gesprochen. Weiter halte Dr. D.___ fest, dass die Refixation /Verankerung des Sehnenstumpfes ohne W eiteres gelinge, was bei langer Zeit bestehender Ruptur häufig nicht mög lich sei (S. 8). Zusammenfassend gehe er davon aus, dass, da vor dem 20. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktions relevante Rissbil dung an der Supraspinatussehne anzunehmen sei und die Schulterfunktion ab diesem Zeitpunkt wie bei einer Lähmung beeinträchtigt gewesen sei und ohne Operation dauerhaft wesentlich kompromittiert wäre, in versicherungsmedizini sc her Hinsicht von einer richtung gebenden Verschlim merung durch das Ereignis vom 20. Juli 2019 auszugehen sei . Mit anderen Worten bestehe zumindest eine Teilkausalität für die Sehnenverletzung durch den Sturz mit bleibenden unfallbe dingten Folgen (S. 8, S.
9). 3.8
Dr. A.___ hielt am 24. August 2020 in seiner ergänzenden Stellungnahme
(Urk.
9/ 69-71) fest, da eine Verrenkung der Schulter nicht stattgefunden habe, fielen in seinem Verständnis sämtliche von Ludolph geschilderten Trauma-Mechanis men, die zu einer Läsion der Rotatorenmanschette führen könnten, weg (S. 1). Die chronische Entwicklung von Läsionen an der Rotatorenmanschette laufe in vielen Fäl len von den betroffenen Persone n wie auch von den ärztlichen Unter suchern völlig unbemerkt ab, gerade, weil aufgrund der körpereigenen Kompen sationsmechanismen keine Schmerzen oder Funktionsausfälle beklagt würden. Dies sei kein Argument gegen einen pathologischen Vorzustand, der beim Beschwerdeführer offenbar einfach nicht symptomatisch gewesen sei. Neben der Volumenminderung des Supraspinatusmuskels bestehe noch eine beginnende fettige Umwandlung der Supraspinatusmuskulatur (auch wenn vom Radiologen als nicht wesentlich bezeichnet) . Zudem sei die Sehne intraoperativ als mit Retraktion bis über die Mitte des Humeruskopfes beschrieben worden. Gerade die Retraktion der Sehne und die Atrophie des Muskels seien aber für eine chronische Läsion nahezu beweisend und schlössen eine frische traumatische Entstehung weitestgehend aus. Daran ändere auch nichts, dass Dr. D.___ in seinem Operati onsbericht zweimal auf vermeintlich frische Veränderungen hingewiesen habe. Da der Eingriff erst 5 ½ Wochen nach dem Ereignis vom 20. Juli 2019 stattge funden habe, wären allfällige akute Verletzungen nach einem intensiven Hei lungs
- und Vernarbungsprozess aber schon längst nicht mehr als solche zu erkennen gewesen und l iessen demzufolge keine Rückschlüsse auf das Alter der Veränderungen mehr zu. Ein ausgefranster Sehnenrand sei zudem überhaupt kein schlüssiger Beleg für eine akute Verletzung und selbst wenn man die blutig tin gierte subakromiale Bursa als solch e einstufen würde (wofür es keine wirklich stichhaltigen Gründe gebe), wäre dies unerheblich, weil dieser Befund in keinster
We ise die Indikation für einen operativen Eingriff hätte begründen können.
In seiner abschliessenden Argumentation übersehe Dr. B.___ dann leider, dass eine richtunggebende Verschlimmerung nicht einfach durch eine Funktions verschlechterung oder die Angabe von vermehrten Schmerzen durch die betroffene Person begründet werden dürfe. Vielmehr müsse sie fast zwingend mit neuen strukturellen Verletzungen begründet werden. Liessen sich hingegen keine neuen Strukturschäden nachweisen, die eine Indikation für einen operativen Ein griff darstellten, sei auch die Operation selbst als nicht unfallkausal anzusehen (S. 2). Eine richtunggebende Veränderung des erwähnten Vorzustandes sei aus zuschliessen, wie sie sich durch das stattgehabte Trauma mit einem direkten Anprall des am Körper angelegten Arms auch nicht hätte plausibel erklären lassen. Das erwähnte Ereignis habe somit zu einer schmerzhaften Aktivierung im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und mit der erwähnten Arthro -MRI habe ein morphologischer S tatus quo sin e belegt werden können (S.
3). 3.9
In der weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 15. August 2021 erläuterte dieser seine bisherigen Einschätzungen vom 24. August 2020 ausführlich (Urk.
9/195-201) und hielt fest, die vorgeschädigte Sehnenqualität lasse sich aufgrund der Retraktion der Sehne bis auf Höhe des lateralen Randes des Akromions und der Volumenminderung der Supraspinatusmuskulatur
kaum mehr ernsthaft bestreiten (S. 3). 4. 4.1
Entscheidend für die Frage, ob die B eschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. August 2019 zu Recht eingestellt hat, ist, ob der Gesundheitsschaden zu die sem Zeitpunkt ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht e . Die Beweis last hierfür als leistungsaufhebende Tatsache liegt bei der Beschwerdegegnerin. 4.2
D ie Beurteilungen von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ stimmen insoweit überein, als sie einen Rückfall oder Spätfolgen zu den Vorereignissen mit den entsprechenden rechtsseitigen Operationen vom 19. Januar 2007 und vom 31.
Januar 2012 (E. 3.1.1 und E. 3.1.2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliessen. Beide bejahen das Bestehen eines (degenerativen) Vorzustandes an der Supraspinatussehne. Uneinig sind sich die beiden Ärzte über das Ausmass des Vorzustandes und ob es am
20. Juli 2019 zu einer richtung gebenden und andau ernden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen war.
4.3
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass we der von Dr. A.___ noch von Prof. Dr. B.___
der Umstand gewürdigt wurde, dass die beteiligten Ä rzte der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik Z.___ am 11. April 2019, mithin rund drei Monate vor dem Unfall, eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne diagnostiziert hatten (E. 3. 1.3) . Dabei ist anzunehmen, dass die Diagnose aufgrund einer Sonographie der Schulter gestellt worden war (vgl. Urk. 14/1/5 S. 3). Ein B eizug der Akten der Klinik Z.___ erfolgte bislang nicht. Nicht auszuschliessen ist damit, dass sich Genaueres über die bereits vor dem Unfall vom 20. Juli 2019 bestandene Läsion der Supraspinatussehne und damit zum Zustand der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter Anfang 2019 herausfinden lässt. Die erwähnten ärztlichen Beurteilungen sind damit insoweit unvollständig. 4.3.2
Dr. A.___
begründete, weshalb nach seiner Einschätzung eine Teilkausalität des Unfalles vom 20. Juli 2019 an der Totalruptur der Supraspinatussehne zu vernei nen sei . Dabei verwies er insbesondere auf die vollständige Retraktion der Sehne und die Volumenminderung der Muskulatur (E. 3.9). Demgegenüber fehlt eine solche explizite und begründete Einschätzung hinsichtlich der ebenfalls beschä digten
Infraspinatussehne .
Insoweit widersprach er vielmehr der Wahrnehmung des Operateurs Dr. D.___ (und der Beurteilung von Prof. Dr. B.___), welcher in den ausgeprägten Auffase rungen im Bereich des Infraspinatus Anhaltspunkte für ein
«frisches
Geschehen »
gesehen hatte .
Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurde, ob Bildmaterial des operativen Eingriffs vom
30. August 2019 vorhanden ist, kommt Dr. A.___
als beratendem Arzt nicht die nötige Unabhän gigkeit zu, um die
vorgängige Wahrnehmung eines Oberarztes und somit grund sätzlich erfahrenen Operateurs zu widerlegen . Dies tat er jedoch, indem er aus führte, zum Operationszeitpunkt, 5 ½ Wochen
nach dem Unfall, habe sich auf grund des zwischenzeitlichen Heilungsprozesses nicht mehr abgrenzen lassen, ob die sichtbaren Veränderungen dem mittelfristigen Heilungsprozess nach einem akuten T rauma entsprä chen oder denjenigen Veränderungen, wie sie im Rahmen des natürlichen regenerat iven Umbaus zu erwarten wären (Urk. 9/195-201 S. 5; vgl. auch Urk. 9/69-71 S. 2). Soweit er zudem festhielt, ein ausgefranster Seh nenrand sei überhaupt kein schlüssiger Beleg für eine akute Verletzung (Urk.
9/69-71 S. 70), so wurde dies nicht näher begründet noch mit wissen schaftlichen Erkenntnissen unterlegt . 4.3.3
Namentlich i m Hinblick auf die zusätzliche Verletzung der Infraspinatussehne stützt sich die Einschätzung von Dr. A.___ somit
im Wesentlichen allein auf den Unfallablauf, welcher nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatoren manschette herbeizuführen. Dr. A.___ zitierte dabei die Ausführungen von Elmar Ludolph im Standardwerk «Der Unfallmann» (13. Auflage, S. 368 ff.). Prof.
Dr. B.___ demgegenüber bejahte gestützt auf das entsprechende Standard werk die Möglichkeit einer (zusätzlichen) Verletzung der Supraspinatus s ehne. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass nach Meinung der Schweizer Exper tengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie neben einer axialen Stauchung des Oberarmkopfes beim Aufprall auf Hand oder Ellenbogen auch bei einer nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen kann (Swiss Medical Forum, Degenerative oder traumatische L äsionen der Rotatoren manschette, Traumahergänge, veröffentlicht: 10. April 2019).
Entsprechend führte das Bundesgericht im Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 Folgendes aus: O b und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenman schettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizini schen Literatur kontrovers diskutiert. Dabei wird u.a. die Meinung vertreten, dass bei einem - wenn auch nur geringen - Teil der reinen Anprallverletzungen gewisse Transversalbelastungen des Schultergelenks abhängig vom Sturzereignis auftreten können (vgl. Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2 f. mit entsprechenden Hinweisen auf medizinische Literatur). Angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen auch der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Es gehe vielmehr darum, die ein zelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachver halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (E. 5.4) .
Die Würdigung des Unfallablaufs durch Dr. A.___ erfolgte nach dem Ausgeführ ten somit nicht in Kenntnis der neuesten Entwicklungen. 4.4
Ange sichts der genannten Umstände (E. 4.3)
erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ als unvollständig und ungenügend zur Beurteilung der Frage, ob es durch den Unfall vom 20. Juli 2019 zu einer über das Schmerzhaftwerden hin ausgehenden Verschlimmerung des (degenerativen) Vorzustandes gekommen war. Auch die Beurteilung von Prof. Dr. B.___
erweist sich als unvollständig (vgl. E. 4.3.1) und lässt keine abschliessende Einschätzung zu.
Für den Fall, dass keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes und somit einzig das Schmerzhaftwerden eines Vorzustandes anzunehmen wäre, feh len weiter verlässliche Angaben darüber, wie lange nach dem Unfallereignis von unfallkausalen Schmerzen auszugehen war. Dass D r. A.___ den Zeitpunkt des Arthro -MRT
für den Wegfall der Kausalität nannte, mithin den 22. August 2019,
vermag jedenfalls nicht ohne Weiteres zu überzeugen .
Die entscheidende Frage, ob am 22. August 2019 keinerlei Folgen des Ereignisses vom 20. Juli 2019 mehr gegeben waren, kann nur mittels unabhängiger Expertise beantwortet werden. Zur Einholung einer solchen ist die Sache an die Beschwer dege gnerin zurückzuweisen, welche zu vor die Akten zu vervolls tändigen hat (vgl.
E. 4.3.1, E. 4.3.2). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ist aufzuheben.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 7. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, arbeitet als Deutsch- und Sportlehrer an der Y.___ und ist bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. August 2019 war er a m 20. Juli 2019 beim Zeltaufstellen rückwärts über die Surftasche gefallen und auf die rechte Schulter geprallt (Urk. 9/1). Nach der Rückkehr aus den Ferien begab er sich am 14. August 2019 in die Behandlung der Klinik Z.___, Schulter- und Ell en bogenchirurgie, wobei im Rahmen der MR- Arthrographie vom 22. August 2019 unter anderem eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt wurde (Urk. 9/ 3-5 S. 1, Urk. 9/8-9,
Urk.
9/6-7). Am 28. August 2019 wurde rechtsseitig eine Schultergelenksarthro skopie durchgeführt mit Supraspinatussehnen- und Infraspinatusseh n en-Refixa tion
(Urk. 9/27-28) .
Die Visana Versicherungen AG lehnte nach einer vorerst erfolgten Anerkennung der Leistungspflicht die Kostenübernahme der Behandlung ab dem 23. August 2019 mit der Begründung ab, die nachfolgenden Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Juli 2019 zurückzu führen (Urk. 9/35) .
Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. März 2020 fest und sie verfügte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 22. August 2019 (Urk.
9/43-45) . Die seitens des Versicherten (Urk. 9/48-49) und des Kranken versicherers (Urk. 9/63-66) erhobenen Einsprachen wies die Visana Versicher ungen AG mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Der Unfallversicherer hat nach der Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversi cherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. nachfolgende E. 1.3; BGE 146 V 51 E. 9.1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die gesetz lichen Versicherungsleistungen seien zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 18. August 2021 (Urk. 8) schloss die Visana Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies e wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 25. August 2021 zugestellt (Urk. 10).
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 reichte die Visana Versicherungen AG die vollständigen Akten der Vorereignisse vom 7.
September 2006, vom 12. August 2011 und vom 16. Februar 2019 ein (Urk.
13, Urk. 14/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. April 2021 davon aus, gestützt auf die umfassenden und einleuchtenden Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, sei erstellt, dass es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter gekommen sei. Der Status quo sine habe mit der Arthro -MRT vom 22. August 2019 dokumentiert werden können. Der vom Krankenversicherer beigezogene Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, argumen tiere einzig damit, dass vor dem Ereignis keine funktionsrelevante Rissbildung vorgelegen habe. Die Beweisregel «Post hoc, ergo propter hoc» sei jedoch medizi nisch nicht haltbar. Richtunggebende Verschlimmerungen müssten fast zwingend durch strukturelle Veränderungen belegt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zusätzlich sei der Ereignishergang nicht geeignet gewesen, strukturelle Ver letzungen herbeizuführen (Urk. 2 S. 9 f.) .
In der Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 verwies die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 15.
August
2021 und stellte weiterhin auf die nach ihren Ausführungen beweiswertigen Ein schätzungen von Dr. A.___ ab (Urk. 8 S. 3, S. 13).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 7. Mai 2021 geltend, es fehle an einer unabhängigen Beurteilung des Sachverhaltes. Die Annahme eines S tatus quo sine, wie sie durch Dr. A.___
am 13. November 2019 erfolgt sei, sei reine Spekulation. Soweit Dr. A.___ sich dabei auf die biomechanische Analyse des stattgehabten Traumas beziehe, sei en seine Schlussfolgerungen anzuzweifeln, da der Unfallhergang und die Körperhaltung nicht ausreichend erstellt seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, woraus im Arthro -MRT der S tatus quo sine ersichtlich sei (Urk. 1 S. 1-2).
E. 3.3 D as
im Nachgang durchgeführte Arthro -MRI vom 22. August 2019 ergab eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne ansatznahe mit noch Restantei len von ca. 0.8 cm des Ansatzes und Retraktion der Sehne bis auf Höhe des lateralen Randes des Akromions, mit insgesamt Volumenminderung der Supraspinatus muskulatur, ohne aber wesentliche fettige Degeneration, sowie eine mässig auf gebaute Infraspinatus-Muskulatur mit möglichem kleine m transmurale m partielle m Riss am Übergang zur Supraspinatussehne anteri or (Bericht von Prof.
Dr. med. C.___, Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom 22.
August 2019, Urk. 9/8-9) . Die Subscapularissehne zeige sich intakt. Sodann bestehe ein Status nach Reinsertion der langen Bizepssehne, ein Status nach Verschraubung am Glenoid -Oberrand; zudem seien die labralen Strukturen kranial deutlich aus gedünnt,
aber ohne Defektzonen. Fraglich sei eine gering gradige Chondropathie aber ohne Defektzonen und ohne osteochondrale Läsionen. Eine wesentliche Ka p sulitis liege nicht vor (Urk. 9/8 -9).
E. 3.4 Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E .___ von der Schulter- und Ellenbogenchirurgie der Klinik Z.___
diagnostizierten am 23. August 2019 eine Pseudoparalyse der rechten Schulter bei vollständiger Ruptur der Supraspi natussehne mit Retraktion bei - r ezidivierender Kontusion der Schulter rechts vom 16. Februar 2019 und zuletzt 20. Juli 2019 mit/bei - asymptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach operativen Eingriffen vom 31. Januar 2012 und vom 19.
Januar
2007 - Status nach Akromioplastik rechts 1992 .
Bei rechtsdominantem körperlich aktivem und biologisch jüngerem Beschwerde führer empfählen sie die Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion sversuch der Sup raspinatussehne (Urk. 9/6-7 S. 1 f.).
E. 3.5 Dr. D.___
führte im Operationsbericht vom 30. August 2019 aus, am Supraspinatus habe sich eine Komplettruptur mit Retraktion bis über die Mitte des Humeruskop fes gezeigt. Nach dorsal hin habe vor allem im Infraspinatusbereich ein tief grei fender Einriss, der sicherlich die oberen 30-50 % des Infraspinatus umfasse, bestanden. In dieser Zone bestünden ausgeprägte Auffaserungen, die für ein frisches Geschehen sprechen würden. Es könne eine blutige tendierte Bursa reseziert werden. Auch hier bestehe ein Aspekt einer frischen Verletzung
(Urk.
9/27-28 S. 2).
Die beteiligten Ärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten am 30. August 2019 eine Supraspinatus s ehnen- und kraniale Infraspinatussehnen -Ruptur der Schulter rechts (Urk. 9/29-30).
E. 3.6 Dr. A.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, äusserte sich am 13.
November 2019 zur Frage, ob die operativ behandelten Beschwerden noch zumindest teilweise auf das Ereignis vom Juli 2019 oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien, und hielt fest, die Arthro -MRT vom 22. August 2019 zeige als wesentlichen Befund eine vollständige Durchtrennung der Supraspinatus- sowie d er kranialen Infraspinatussehne . E rstere mit erheblicher Retraktion und schon deutlicher Atro phie sowie beginnender Verfettung der Muskulatur, was fast sicher das Ergebnis eines schon länger dauernden Prozesses darstelle und beim erwähnten Ereignis auch nicht in erkennbarer Weise morphologisch beeinflusst worden sei. Sodann sei eine axiale Kontusion des angelegten Oberarms nicht geeignet, eine kraniale Rotatorenmanschettenläsion auszulö sen. Mit der Arthro -MRT vom 22. August
2019 habe ein morphologischer S tatus quo sine an der rechten S chulter belegt werden können. Die zuletzt im Vordergrund gestandene Problematik entspreche degenerativen Veränderungen der Supraspinatus- und der kranialen Infraspi natussehne an der rechten Schulter im Rahmen des phy siologischen Alterungs prozesses. Im Weiteren bestehe ein ereignisfremder Vorzus tand betreffend eine operativ versorgte Läsion von superiorem Labrum (SLAP) und von kranialer Subscapularissehne sowie betreffend eine Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne, die als Folgen von früheren Ereignissen klassiert worden seien. Dies bezüglich seien unauffällige Verhältnisse beschrieben worden und ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Pathologie mit diesem Vorzustand im Sinne eines Rückfalls/einer Spätfolge lasse sich überwiegend wahrscheinlich ausschliessen. Auch da s Vorereignis vom 16.
Februar 2019 sei nicht geeignet gewesen, eine relevante Läsion an der rechten Schulter des Beschwerdeführers herbeizuf ühren (Urk. 9/37-39 S. 2 f.).
E. 3.7 Prof. Dr. B.___
nahm a uf Aufforderung des zuständigen Krankenver sicherers am 25. Mai 2020 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/80-88). Er hielt fest, er stimme mit Dr. A.___ überein, dass ein Zusammenhang der aktuellen Patho logie mit dem Vorzustand (Voroperationen) im Sinne eines Rückfalls/Spätfolgen überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne (S. 7, S. 8) . Hingegen beschreibe der von Dr. A.___ zitierte Elmar Ludolph (Der Unfallmann, 13. Auf lage, 2013, S. 366 ff.) einen Fall, bei dem die Kinetik des Sturzes grosse Ähnlich keit mit desjenigen des Beschwerdeführers habe. Eine Verrenkung der Schulter habe beim Beschwerdeführer zwar nicht vorgelegen. Gerade aber die Hebelwir kung auf die Schulter bei auf der Höhe der Ellenbogen einwirkender Gewalt sei geeignet, zur Gewebszerreissung zu führen. Und der angelegte Arm – so er denn tatsächlich beim gesamten Sturzvorgang angelegt gewesen sein sollte – führe zu einer kritischen Verspann ung der Sehne unter dem Acromion dach in Adduktion, die diese besonders vulnerabel mache (S. 7). Sodann wäre es anlässlich kurze Zeit vorher stattgefundene r Konsultationen an der Klinik Z.___ (27.02. und 11.04.2019) in einer spezialisierten Sprechstunde zweifelsohne aufgefallen, wenn die rechte Schulter nach dem bagatellären Ereignis vom 16. Februar 2019 blei bend wesentliche Defizite a ufgewiesen hätte. Insofern könn e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt vom 20.
Juli
2019 die Rotatorenmanschette keine entscheidende Schädigung aufgewiesen habe. Zudem hätte der sportlich aktive Beschwerdeführer wohl kaum mit einer Pseudoparalyse und Schmerzen Sport ausüben können (S. 7).
Aufgrund der MRI-Untersuchung vom 22. August 2019 seien aufgrund der Volumen minderung des Supraspinatus-Muskels Hinweise für eine mögliche degenerative Vorschädigung ohne eine grössere R issbildung vorhanden (S. 7). Im Opera tions bericht von Dr. D.___ werde zweimal von einer aspektmässig frischen Verletzung gesprochen. Weiter halte Dr. D.___ fest, dass die Refixation /Verankerung des Sehnenstumpfes ohne W eiteres gelinge, was bei langer Zeit bestehender Ruptur häufig nicht mög lich sei (S. 8). Zusammenfassend gehe er davon aus, dass, da vor dem 20. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktions relevante Rissbil dung an der Supraspinatussehne anzunehmen sei und die Schulterfunktion ab diesem Zeitpunkt wie bei einer Lähmung beeinträchtigt gewesen sei und ohne Operation dauerhaft wesentlich kompromittiert wäre, in versicherungsmedizini sc her Hinsicht von einer richtung gebenden Verschlim merung durch das Ereignis vom 20. Juli 2019 auszugehen sei . Mit anderen Worten bestehe zumindest eine Teilkausalität für die Sehnenverletzung durch den Sturz mit bleibenden unfallbe dingten Folgen (S. 8, S.
9).
E. 3.8 Dr. A.___ hielt am 24. August 2020 in seiner ergänzenden Stellungnahme
(Urk.
9/ 69-71) fest, da eine Verrenkung der Schulter nicht stattgefunden habe, fielen in seinem Verständnis sämtliche von Ludolph geschilderten Trauma-Mechanis men, die zu einer Läsion der Rotatorenmanschette führen könnten, weg (S. 1). Die chronische Entwicklung von Läsionen an der Rotatorenmanschette laufe in vielen Fäl len von den betroffenen Persone n wie auch von den ärztlichen Unter suchern völlig unbemerkt ab, gerade, weil aufgrund der körpereigenen Kompen sationsmechanismen keine Schmerzen oder Funktionsausfälle beklagt würden. Dies sei kein Argument gegen einen pathologischen Vorzustand, der beim Beschwerdeführer offenbar einfach nicht symptomatisch gewesen sei. Neben der Volumenminderung des Supraspinatusmuskels bestehe noch eine beginnende fettige Umwandlung der Supraspinatusmuskulatur (auch wenn vom Radiologen als nicht wesentlich bezeichnet) . Zudem sei die Sehne intraoperativ als mit Retraktion bis über die Mitte des Humeruskopfes beschrieben worden. Gerade die Retraktion der Sehne und die Atrophie des Muskels seien aber für eine chronische Läsion nahezu beweisend und schlössen eine frische traumatische Entstehung weitestgehend aus. Daran ändere auch nichts, dass Dr. D.___ in seinem Operati onsbericht zweimal auf vermeintlich frische Veränderungen hingewiesen habe. Da der Eingriff erst 5 ½ Wochen nach dem Ereignis vom 20. Juli 2019 stattge funden habe, wären allfällige akute Verletzungen nach einem intensiven Hei lungs
- und Vernarbungsprozess aber schon längst nicht mehr als solche zu erkennen gewesen und l iessen demzufolge keine Rückschlüsse auf das Alter der Veränderungen mehr zu. Ein ausgefranster Sehnenrand sei zudem überhaupt kein schlüssiger Beleg für eine akute Verletzung und selbst wenn man die blutig tin gierte subakromiale Bursa als solch e einstufen würde (wofür es keine wirklich stichhaltigen Gründe gebe), wäre dies unerheblich, weil dieser Befund in keinster
We ise die Indikation für einen operativen Eingriff hätte begründen können.
In seiner abschliessenden Argumentation übersehe Dr. B.___ dann leider, dass eine richtunggebende Verschlimmerung nicht einfach durch eine Funktions verschlechterung oder die Angabe von vermehrten Schmerzen durch die betroffene Person begründet werden dürfe. Vielmehr müsse sie fast zwingend mit neuen strukturellen Verletzungen begründet werden. Liessen sich hingegen keine neuen Strukturschäden nachweisen, die eine Indikation für einen operativen Ein griff darstellten, sei auch die Operation selbst als nicht unfallkausal anzusehen (S. 2). Eine richtunggebende Veränderung des erwähnten Vorzustandes sei aus zuschliessen, wie sie sich durch das stattgehabte Trauma mit einem direkten Anprall des am Körper angelegten Arms auch nicht hätte plausibel erklären lassen. Das erwähnte Ereignis habe somit zu einer schmerzhaften Aktivierung im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und mit der erwähnten Arthro -MRI habe ein morphologischer S tatus quo sin e belegt werden können (S.
3).
E. 3.9 In der weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 15. August 2021 erläuterte dieser seine bisherigen Einschätzungen vom 24. August 2020 ausführlich (Urk.
9/195-201) und hielt fest, die vorgeschädigte Sehnenqualität lasse sich aufgrund der Retraktion der Sehne bis auf Höhe des lateralen Randes des Akromions und der Volumenminderung der Supraspinatusmuskulatur
kaum mehr ernsthaft bestreiten (S. 3). 4. 4.1
Entscheidend für die Frage, ob die B eschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. August 2019 zu Recht eingestellt hat, ist, ob der Gesundheitsschaden zu die sem Zeitpunkt ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht e . Die Beweis last hierfür als leistungsaufhebende Tatsache liegt bei der Beschwerdegegnerin. 4.2
D ie Beurteilungen von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ stimmen insoweit überein, als sie einen Rückfall oder Spätfolgen zu den Vorereignissen mit den entsprechenden rechtsseitigen Operationen vom 19. Januar 2007 und vom 31.
Januar 2012 (E. 3.1.1 und E. 3.1.2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliessen. Beide bejahen das Bestehen eines (degenerativen) Vorzustandes an der Supraspinatussehne. Uneinig sind sich die beiden Ärzte über das Ausmass des Vorzustandes und ob es am
20. Juli 2019 zu einer richtung gebenden und andau ernden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen war.
4.3
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass we der von Dr. A.___ noch von Prof. Dr. B.___
der Umstand gewürdigt wurde, dass die beteiligten Ä rzte der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik Z.___ am 11. April 2019, mithin rund drei Monate vor dem Unfall, eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne diagnostiziert hatten (E. 3. 1.3) . Dabei ist anzunehmen, dass die Diagnose aufgrund einer Sonographie der Schulter gestellt worden war (vgl. Urk. 14/1/5 S. 3). Ein B eizug der Akten der Klinik Z.___ erfolgte bislang nicht. Nicht auszuschliessen ist damit, dass sich Genaueres über die bereits vor dem Unfall vom 20. Juli 2019 bestandene Läsion der Supraspinatussehne und damit zum Zustand der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter Anfang 2019 herausfinden lässt. Die erwähnten ärztlichen Beurteilungen sind damit insoweit unvollständig. 4.3.2
Dr. A.___
begründete, weshalb nach seiner Einschätzung eine Teilkausalität des Unfalles vom 20. Juli 2019 an der Totalruptur der Supraspinatussehne zu vernei nen sei . Dabei verwies er insbesondere auf die vollständige Retraktion der Sehne und die Volumenminderung der Muskulatur (E. 3.9). Demgegenüber fehlt eine solche explizite und begründete Einschätzung hinsichtlich der ebenfalls beschä digten
Infraspinatussehne .
Insoweit widersprach er vielmehr der Wahrnehmung des Operateurs Dr. D.___ (und der Beurteilung von Prof. Dr. B.___), welcher in den ausgeprägten Auffase rungen im Bereich des Infraspinatus Anhaltspunkte für ein
«frisches
Geschehen »
gesehen hatte .
Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurde, ob Bildmaterial des operativen Eingriffs vom
30. August 2019 vorhanden ist, kommt Dr. A.___
als beratendem Arzt nicht die nötige Unabhän gigkeit zu, um die
vorgängige Wahrnehmung eines Oberarztes und somit grund sätzlich erfahrenen Operateurs zu widerlegen . Dies tat er jedoch, indem er aus führte, zum Operationszeitpunkt, 5 ½ Wochen
nach dem Unfall, habe sich auf grund des zwischenzeitlichen Heilungsprozesses nicht mehr abgrenzen lassen, ob die sichtbaren Veränderungen dem mittelfristigen Heilungsprozess nach einem akuten T rauma entsprä chen oder denjenigen Veränderungen, wie sie im Rahmen des natürlichen regenerat iven Umbaus zu erwarten wären (Urk. 9/195-201 S. 5; vgl. auch Urk. 9/69-71 S. 2). Soweit er zudem festhielt, ein ausgefranster Seh nenrand sei überhaupt kein schlüssiger Beleg für eine akute Verletzung (Urk.
9/69-71 S. 70), so wurde dies nicht näher begründet noch mit wissen schaftlichen Erkenntnissen unterlegt . 4.3.3
Namentlich i m Hinblick auf die zusätzliche Verletzung der Infraspinatussehne stützt sich die Einschätzung von Dr. A.___ somit
im Wesentlichen allein auf den Unfallablauf, welcher nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatoren manschette herbeizuführen. Dr. A.___ zitierte dabei die Ausführungen von Elmar Ludolph im Standardwerk «Der Unfallmann» (13. Auflage, S. 368 ff.). Prof.
Dr. B.___ demgegenüber bejahte gestützt auf das entsprechende Standard werk die Möglichkeit einer (zusätzlichen) Verletzung der Supraspinatus s ehne. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass nach Meinung der Schweizer Exper tengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie neben einer axialen Stauchung des Oberarmkopfes beim Aufprall auf Hand oder Ellenbogen auch bei einer nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen kann (Swiss Medical Forum, Degenerative oder traumatische L äsionen der Rotatoren manschette, Traumahergänge, veröffentlicht: 10. April 2019).
Entsprechend führte das Bundesgericht im Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 Folgendes aus: O b und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenman schettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizini schen Literatur kontrovers diskutiert. Dabei wird u.a. die Meinung vertreten, dass bei einem - wenn auch nur geringen - Teil der reinen Anprallverletzungen gewisse Transversalbelastungen des Schultergelenks abhängig vom Sturzereignis auftreten können (vgl. Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2 f. mit entsprechenden Hinweisen auf medizinische Literatur). Angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen auch der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Es gehe vielmehr darum, die ein zelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachver halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (E. 5.4) .
Die Würdigung des Unfallablaufs durch Dr. A.___ erfolgte nach dem Ausgeführ ten somit nicht in Kenntnis der neuesten Entwicklungen. 4.4
Ange sichts der genannten Umstände (E. 4.3)
erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ als unvollständig und ungenügend zur Beurteilung der Frage, ob es durch den Unfall vom 20. Juli 2019 zu einer über das Schmerzhaftwerden hin ausgehenden Verschlimmerung des (degenerativen) Vorzustandes gekommen war. Auch die Beurteilung von Prof. Dr. B.___
erweist sich als unvollständig (vgl. E. 4.3.1) und lässt keine abschliessende Einschätzung zu.
Für den Fall, dass keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes und somit einzig das Schmerzhaftwerden eines Vorzustandes anzunehmen wäre, feh len weiter verlässliche Angaben darüber, wie lange nach dem Unfallereignis von unfallkausalen Schmerzen auszugehen war. Dass D r. A.___ den Zeitpunkt des Arthro -MRT
für den Wegfall der Kausalität nannte, mithin den 22. August 2019,
vermag jedenfalls nicht ohne Weiteres zu überzeugen .
Die entscheidende Frage, ob am 22. August 2019 keinerlei Folgen des Ereignisses vom 20. Juli 2019 mehr gegeben waren, kann nur mittels unabhängiger Expertise beantwortet werden. Zur Einholung einer solchen ist die Sache an die Beschwer dege gnerin zurückzuweisen, welche zu vor die Akten zu vervolls tändigen hat (vgl.
E. 4.3.1, E. 4.3.2). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ist aufzuheben.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 7. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 8 September 2006 war der Beschwerdeführer auf die rechte Schulter bezie hungsweise den rechten Ellbogen gestürzt und hatte sich eine instabile SLAP-Läsion II rechts und einen cranialen Einriss der Subscapularissehne rechts zuge zogen. Weiter bestand eine subacromiale Bursitis bei Status nach Acromioplastik rechts vor Jahren. Am 19. Januar 2007 wurde eine Schulter-Arthroskopie rechts mit SLAP- Refixation, Rekonstruktion der cranialen Subscapularissehne und subacromialer Bursektomie vorgenommen. Im Juli 200 7 beurteilten die Ärzte der Klinik Z.___
bei praktisch vollständiger Wiederherstellung die Behandlung von ihrer Seite für abgeschlossen (Urk. 14/3). 3 .1.2
Im Nachgang zu einem Sturz beim Windsurfen vom 12. August 2011 mit rechts seitigen Schulterschmerzen erfolgte am 31. Januar 2012 eine Schulterarthrosko pie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne. Diagnostiziert wurde eine mediale Instabilität der langen Bizepssehne rechts bei Status nach arthro skopischer Subscapularis-Rekonstruktion 2007 . Bei einem Arthro -MRI vom 8.
Januar 2013 hätten sich eine stabile Re-Insertion der Subscapularissehne sowie eine stabile Bizepssehne mit stabilem ventralen Labrum sowie eine leichte antero -laterale Flüssigkeitsansammlung im Sinne einer leichten Bursitis gezeigt . Kon trollen seien keine geplant (Urk. 14/2). 3 . 1. 3
Am 16. Februar 2019 fiel bei Gartenarbeiten ein abgesägter Ast auf die laufende Motorsäge. Beim abrupten Auffangen der Motorsäge fuhr dem Beschwerdeführer ein Schmerz in die rechte S chulter, wobei zu Beginn immobilisierende Schmerzen aufgetreten seien (Urk. 14/1/1, Urk. 14/1/5) . Im Bericht vom 11. April 2019 diag nostizierten die beteiligten Ärzte der Klinik Z.___, Orthopädie Obere Extre mitäten,
eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und eine asymptomatische AC-Gelenksarthrose rechts. Die Behandlung hinsichtlich beider Schu ltern sei abgeschlossen (Urk. 14 /1 /7). 3 .2
Im Rahmen der Erstkonsultation in der Klinik Z.___
vom
14. August 2019 habe der Beschwerdeführer über einen am 20. Juli 2019 stattgefundenen Stolper sturz rücklings auf den angelegten rechten Arm mit axialem Stauchungstrauma der rechten Schulter durch direkte Kontusion des Ellbogens berichtet (Urk. 9/3-4 S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00096
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
30. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958, arbeitet als Deutsch- und Sportlehrer an der Y.___ und ist bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. August 2019 war er a m 20. Juli 2019 beim Zeltaufstellen rückwärts über die Surftasche gefallen und auf die rechte Schulter geprallt (Urk. 9/1). Nach der Rückkehr aus den Ferien begab er sich am 14. August 2019 in die Behandlung der Klinik Z.___, Schulter- und Ell en bogenchirurgie, wobei im Rahmen der MR- Arthrographie vom 22. August 2019 unter anderem eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt wurde (Urk. 9/ 3-5 S. 1, Urk. 9/8-9,
Urk.
9/6-7). Am 28. August 2019 wurde rechtsseitig eine Schultergelenksarthro skopie durchgeführt mit Supraspinatussehnen- und Infraspinatusseh n en-Refixa tion
(Urk. 9/27-28) .
Die Visana Versicherungen AG lehnte nach einer vorerst erfolgten Anerkennung der Leistungspflicht die Kostenübernahme der Behandlung ab dem 23. August 2019 mit der Begründung ab, die nachfolgenden Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Juli 2019 zurückzu führen (Urk. 9/35) .
Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. März 2020 fest und sie verfügte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 22. August 2019 (Urk.
9/43-45) . Die seitens des Versicherten (Urk. 9/48-49) und des Kranken versicherers (Urk. 9/63-66) erhobenen Einsprachen wies die Visana Versicher ungen AG mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die gesetz lichen Versicherungsleistungen seien zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 18. August 2021 (Urk. 8) schloss die Visana Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies e wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 25. August 2021 zugestellt (Urk. 10).
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 reichte die Visana Versicherungen AG die vollständigen Akten der Vorereignisse vom 7.
September 2006, vom 12. August 2011 und vom 16. Februar 2019 ein (Urk.
13, Urk. 14/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Der Unfallversicherer hat nach der Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversi cherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. nachfolgende E. 1.3; BGE 146 V 51 E. 9.1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. April 2021 davon aus, gestützt auf die umfassenden und einleuchtenden Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, sei erstellt, dass es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter gekommen sei. Der Status quo sine habe mit der Arthro -MRT vom 22. August 2019 dokumentiert werden können. Der vom Krankenversicherer beigezogene Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, argumen tiere einzig damit, dass vor dem Ereignis keine funktionsrelevante Rissbildung vorgelegen habe. Die Beweisregel «Post hoc, ergo propter hoc» sei jedoch medizi nisch nicht haltbar. Richtunggebende Verschlimmerungen müssten fast zwingend durch strukturelle Veränderungen belegt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zusätzlich sei der Ereignishergang nicht geeignet gewesen, strukturelle Ver letzungen herbeizuführen (Urk. 2 S. 9 f.) .
In der Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 verwies die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 15.
August
2021 und stellte weiterhin auf die nach ihren Ausführungen beweiswertigen Ein schätzungen von Dr. A.___ ab (Urk. 8 S. 3, S. 13). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 7. Mai 2021 geltend, es fehle an einer unabhängigen Beurteilung des Sachverhaltes. Die Annahme eines S tatus quo sine, wie sie durch Dr. A.___
am 13. November 2019 erfolgt sei, sei reine Spekulation. Soweit Dr. A.___ sich dabei auf die biomechanische Analyse des stattgehabten Traumas beziehe, sei en seine Schlussfolgerungen anzuzweifeln, da der Unfallhergang und die Körperhaltung nicht ausreichend erstellt seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, woraus im Arthro -MRT der S tatus quo sine ersichtlich sei (Urk. 1 S. 1-2). 3 . 3 .1
3.1.1
Am
8. September 2006 war der Beschwerdeführer auf die rechte Schulter bezie hungsweise den rechten Ellbogen gestürzt und hatte sich eine instabile SLAP-Läsion II rechts und einen cranialen Einriss der Subscapularissehne rechts zuge zogen. Weiter bestand eine subacromiale Bursitis bei Status nach Acromioplastik rechts vor Jahren. Am 19. Januar 2007 wurde eine Schulter-Arthroskopie rechts mit SLAP- Refixation, Rekonstruktion der cranialen Subscapularissehne und subacromialer Bursektomie vorgenommen. Im Juli 200 7 beurteilten die Ärzte der Klinik Z.___
bei praktisch vollständiger Wiederherstellung die Behandlung von ihrer Seite für abgeschlossen (Urk. 14/3). 3 .1.2
Im Nachgang zu einem Sturz beim Windsurfen vom 12. August 2011 mit rechts seitigen Schulterschmerzen erfolgte am 31. Januar 2012 eine Schulterarthrosko pie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne. Diagnostiziert wurde eine mediale Instabilität der langen Bizepssehne rechts bei Status nach arthro skopischer Subscapularis-Rekonstruktion 2007 . Bei einem Arthro -MRI vom 8.
Januar 2013 hätten sich eine stabile Re-Insertion der Subscapularissehne sowie eine stabile Bizepssehne mit stabilem ventralen Labrum sowie eine leichte antero -laterale Flüssigkeitsansammlung im Sinne einer leichten Bursitis gezeigt . Kon trollen seien keine geplant (Urk. 14/2). 3 . 1. 3
Am 16. Februar 2019 fiel bei Gartenarbeiten ein abgesägter Ast auf die laufende Motorsäge. Beim abrupten Auffangen der Motorsäge fuhr dem Beschwerdeführer ein Schmerz in die rechte S chulter, wobei zu Beginn immobilisierende Schmerzen aufgetreten seien (Urk. 14/1/1, Urk. 14/1/5) . Im Bericht vom 11. April 2019 diag nostizierten die beteiligten Ärzte der Klinik Z.___, Orthopädie Obere Extre mitäten,
eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und eine asymptomatische AC-Gelenksarthrose rechts. Die Behandlung hinsichtlich beider Schu ltern sei abgeschlossen (Urk. 14 /1 /7). 3 .2
Im Rahmen der Erstkonsultation in der Klinik Z.___
vom
14. August 2019 habe der Beschwerdeführer über einen am 20. Juli 2019 stattgefundenen Stolper sturz rücklings auf den angelegten rechten Arm mit axialem Stauchungstrauma der rechten Schulter durch direkte Kontusion des Ellbogens berichtet (Urk. 9/3-4 S. 2). 3.3
D as
im Nachgang durchgeführte Arthro -MRI vom 22. August 2019 ergab eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne ansatznahe mit noch Restantei len von ca. 0.8 cm des Ansatzes und Retraktion der Sehne bis auf Höhe des lateralen Randes des Akromions, mit insgesamt Volumenminderung der Supraspinatus muskulatur, ohne aber wesentliche fettige Degeneration, sowie eine mässig auf gebaute Infraspinatus-Muskulatur mit möglichem kleine m transmurale m partielle m Riss am Übergang zur Supraspinatussehne anteri or (Bericht von Prof.
Dr. med. C.___, Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom 22.
August 2019, Urk. 9/8-9) . Die Subscapularissehne zeige sich intakt. Sodann bestehe ein Status nach Reinsertion der langen Bizepssehne, ein Status nach Verschraubung am Glenoid -Oberrand; zudem seien die labralen Strukturen kranial deutlich aus gedünnt,
aber ohne Defektzonen. Fraglich sei eine gering gradige Chondropathie aber ohne Defektzonen und ohne osteochondrale Läsionen. Eine wesentliche Ka p sulitis liege nicht vor (Urk. 9/8 -9). 3.4
Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E .___ von der Schulter- und Ellenbogenchirurgie der Klinik Z.___
diagnostizierten am 23. August 2019 eine Pseudoparalyse der rechten Schulter bei vollständiger Ruptur der Supraspi natussehne mit Retraktion bei - r ezidivierender Kontusion der Schulter rechts vom 16. Februar 2019 und zuletzt 20. Juli 2019 mit/bei - asymptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts - Status nach operativen Eingriffen vom 31. Januar 2012 und vom 19.
Januar
2007 - Status nach Akromioplastik rechts 1992 .
Bei rechtsdominantem körperlich aktivem und biologisch jüngerem Beschwerde führer empfählen sie die Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion sversuch der Sup raspinatussehne (Urk. 9/6-7 S. 1 f.). 3.5
Dr. D.___
führte im Operationsbericht vom 30. August 2019 aus, am Supraspinatus habe sich eine Komplettruptur mit Retraktion bis über die Mitte des Humeruskop fes gezeigt. Nach dorsal hin habe vor allem im Infraspinatusbereich ein tief grei fender Einriss, der sicherlich die oberen 30-50 % des Infraspinatus umfasse, bestanden. In dieser Zone bestünden ausgeprägte Auffaserungen, die für ein frisches Geschehen sprechen würden. Es könne eine blutige tendierte Bursa reseziert werden. Auch hier bestehe ein Aspekt einer frischen Verletzung
(Urk.
9/27-28 S. 2).
Die beteiligten Ärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten am 30. August 2019 eine Supraspinatus s ehnen- und kraniale Infraspinatussehnen -Ruptur der Schulter rechts (Urk. 9/29-30). 3.6
Dr. A.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, äusserte sich am 13.
November 2019 zur Frage, ob die operativ behandelten Beschwerden noch zumindest teilweise auf das Ereignis vom Juli 2019 oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien, und hielt fest, die Arthro -MRT vom 22. August 2019 zeige als wesentlichen Befund eine vollständige Durchtrennung der Supraspinatus- sowie d er kranialen Infraspinatussehne . E rstere mit erheblicher Retraktion und schon deutlicher Atro phie sowie beginnender Verfettung der Muskulatur, was fast sicher das Ergebnis eines schon länger dauernden Prozesses darstelle und beim erwähnten Ereignis auch nicht in erkennbarer Weise morphologisch beeinflusst worden sei. Sodann sei eine axiale Kontusion des angelegten Oberarms nicht geeignet, eine kraniale Rotatorenmanschettenläsion auszulö sen. Mit der Arthro -MRT vom 22. August
2019 habe ein morphologischer S tatus quo sine an der rechten S chulter belegt werden können. Die zuletzt im Vordergrund gestandene Problematik entspreche degenerativen Veränderungen der Supraspinatus- und der kranialen Infraspi natussehne an der rechten Schulter im Rahmen des phy siologischen Alterungs prozesses. Im Weiteren bestehe ein ereignisfremder Vorzus tand betreffend eine operativ versorgte Läsion von superiorem Labrum (SLAP) und von kranialer Subscapularissehne sowie betreffend eine Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne, die als Folgen von früheren Ereignissen klassiert worden seien. Dies bezüglich seien unauffällige Verhältnisse beschrieben worden und ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Pathologie mit diesem Vorzustand im Sinne eines Rückfalls/einer Spätfolge lasse sich überwiegend wahrscheinlich ausschliessen. Auch da s Vorereignis vom 16.
Februar 2019 sei nicht geeignet gewesen, eine relevante Läsion an der rechten Schulter des Beschwerdeführers herbeizuf ühren (Urk. 9/37-39 S. 2 f.). 3.7
Prof. Dr. B.___
nahm a uf Aufforderung des zuständigen Krankenver sicherers am 25. Mai 2020 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/80-88). Er hielt fest, er stimme mit Dr. A.___ überein, dass ein Zusammenhang der aktuellen Patho logie mit dem Vorzustand (Voroperationen) im Sinne eines Rückfalls/Spätfolgen überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne (S. 7, S. 8) . Hingegen beschreibe der von Dr. A.___ zitierte Elmar Ludolph (Der Unfallmann, 13. Auf lage, 2013, S. 366 ff.) einen Fall, bei dem die Kinetik des Sturzes grosse Ähnlich keit mit desjenigen des Beschwerdeführers habe. Eine Verrenkung der Schulter habe beim Beschwerdeführer zwar nicht vorgelegen. Gerade aber die Hebelwir kung auf die Schulter bei auf der Höhe der Ellenbogen einwirkender Gewalt sei geeignet, zur Gewebszerreissung zu führen. Und der angelegte Arm – so er denn tatsächlich beim gesamten Sturzvorgang angelegt gewesen sein sollte – führe zu einer kritischen Verspann ung der Sehne unter dem Acromion dach in Adduktion, die diese besonders vulnerabel mache (S. 7). Sodann wäre es anlässlich kurze Zeit vorher stattgefundene r Konsultationen an der Klinik Z.___ (27.02. und 11.04.2019) in einer spezialisierten Sprechstunde zweifelsohne aufgefallen, wenn die rechte Schulter nach dem bagatellären Ereignis vom 16. Februar 2019 blei bend wesentliche Defizite a ufgewiesen hätte. Insofern könn e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt vom 20.
Juli
2019 die Rotatorenmanschette keine entscheidende Schädigung aufgewiesen habe. Zudem hätte der sportlich aktive Beschwerdeführer wohl kaum mit einer Pseudoparalyse und Schmerzen Sport ausüben können (S. 7).
Aufgrund der MRI-Untersuchung vom 22. August 2019 seien aufgrund der Volumen minderung des Supraspinatus-Muskels Hinweise für eine mögliche degenerative Vorschädigung ohne eine grössere R issbildung vorhanden (S. 7). Im Opera tions bericht von Dr. D.___ werde zweimal von einer aspektmässig frischen Verletzung gesprochen. Weiter halte Dr. D.___ fest, dass die Refixation /Verankerung des Sehnenstumpfes ohne W eiteres gelinge, was bei langer Zeit bestehender Ruptur häufig nicht mög lich sei (S. 8). Zusammenfassend gehe er davon aus, dass, da vor dem 20. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine funktions relevante Rissbil dung an der Supraspinatussehne anzunehmen sei und die Schulterfunktion ab diesem Zeitpunkt wie bei einer Lähmung beeinträchtigt gewesen sei und ohne Operation dauerhaft wesentlich kompromittiert wäre, in versicherungsmedizini sc her Hinsicht von einer richtung gebenden Verschlim merung durch das Ereignis vom 20. Juli 2019 auszugehen sei . Mit anderen Worten bestehe zumindest eine Teilkausalität für die Sehnenverletzung durch den Sturz mit bleibenden unfallbe dingten Folgen (S. 8, S.
9). 3.8
Dr. A.___ hielt am 24. August 2020 in seiner ergänzenden Stellungnahme
(Urk.
9/ 69-71) fest, da eine Verrenkung der Schulter nicht stattgefunden habe, fielen in seinem Verständnis sämtliche von Ludolph geschilderten Trauma-Mechanis men, die zu einer Läsion der Rotatorenmanschette führen könnten, weg (S. 1). Die chronische Entwicklung von Läsionen an der Rotatorenmanschette laufe in vielen Fäl len von den betroffenen Persone n wie auch von den ärztlichen Unter suchern völlig unbemerkt ab, gerade, weil aufgrund der körpereigenen Kompen sationsmechanismen keine Schmerzen oder Funktionsausfälle beklagt würden. Dies sei kein Argument gegen einen pathologischen Vorzustand, der beim Beschwerdeführer offenbar einfach nicht symptomatisch gewesen sei. Neben der Volumenminderung des Supraspinatusmuskels bestehe noch eine beginnende fettige Umwandlung der Supraspinatusmuskulatur (auch wenn vom Radiologen als nicht wesentlich bezeichnet) . Zudem sei die Sehne intraoperativ als mit Retraktion bis über die Mitte des Humeruskopfes beschrieben worden. Gerade die Retraktion der Sehne und die Atrophie des Muskels seien aber für eine chronische Läsion nahezu beweisend und schlössen eine frische traumatische Entstehung weitestgehend aus. Daran ändere auch nichts, dass Dr. D.___ in seinem Operati onsbericht zweimal auf vermeintlich frische Veränderungen hingewiesen habe. Da der Eingriff erst 5 ½ Wochen nach dem Ereignis vom 20. Juli 2019 stattge funden habe, wären allfällige akute Verletzungen nach einem intensiven Hei lungs
- und Vernarbungsprozess aber schon längst nicht mehr als solche zu erkennen gewesen und l iessen demzufolge keine Rückschlüsse auf das Alter der Veränderungen mehr zu. Ein ausgefranster Sehnenrand sei zudem überhaupt kein schlüssiger Beleg für eine akute Verletzung und selbst wenn man die blutig tin gierte subakromiale Bursa als solch e einstufen würde (wofür es keine wirklich stichhaltigen Gründe gebe), wäre dies unerheblich, weil dieser Befund in keinster
We ise die Indikation für einen operativen Eingriff hätte begründen können.
In seiner abschliessenden Argumentation übersehe Dr. B.___ dann leider, dass eine richtunggebende Verschlimmerung nicht einfach durch eine Funktions verschlechterung oder die Angabe von vermehrten Schmerzen durch die betroffene Person begründet werden dürfe. Vielmehr müsse sie fast zwingend mit neuen strukturellen Verletzungen begründet werden. Liessen sich hingegen keine neuen Strukturschäden nachweisen, die eine Indikation für einen operativen Ein griff darstellten, sei auch die Operation selbst als nicht unfallkausal anzusehen (S. 2). Eine richtunggebende Veränderung des erwähnten Vorzustandes sei aus zuschliessen, wie sie sich durch das stattgehabte Trauma mit einem direkten Anprall des am Körper angelegten Arms auch nicht hätte plausibel erklären lassen. Das erwähnte Ereignis habe somit zu einer schmerzhaften Aktivierung im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und mit der erwähnten Arthro -MRI habe ein morphologischer S tatus quo sin e belegt werden können (S.
3). 3.9
In der weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 15. August 2021 erläuterte dieser seine bisherigen Einschätzungen vom 24. August 2020 ausführlich (Urk.
9/195-201) und hielt fest, die vorgeschädigte Sehnenqualität lasse sich aufgrund der Retraktion der Sehne bis auf Höhe des lateralen Randes des Akromions und der Volumenminderung der Supraspinatusmuskulatur
kaum mehr ernsthaft bestreiten (S. 3). 4. 4.1
Entscheidend für die Frage, ob die B eschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. August 2019 zu Recht eingestellt hat, ist, ob der Gesundheitsschaden zu die sem Zeitpunkt ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht e . Die Beweis last hierfür als leistungsaufhebende Tatsache liegt bei der Beschwerdegegnerin. 4.2
D ie Beurteilungen von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ stimmen insoweit überein, als sie einen Rückfall oder Spätfolgen zu den Vorereignissen mit den entsprechenden rechtsseitigen Operationen vom 19. Januar 2007 und vom 31.
Januar 2012 (E. 3.1.1 und E. 3.1.2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliessen. Beide bejahen das Bestehen eines (degenerativen) Vorzustandes an der Supraspinatussehne. Uneinig sind sich die beiden Ärzte über das Ausmass des Vorzustandes und ob es am
20. Juli 2019 zu einer richtung gebenden und andau ernden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen war.
4.3
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass we der von Dr. A.___ noch von Prof. Dr. B.___
der Umstand gewürdigt wurde, dass die beteiligten Ä rzte der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik Z.___ am 11. April 2019, mithin rund drei Monate vor dem Unfall, eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne diagnostiziert hatten (E. 3. 1.3) . Dabei ist anzunehmen, dass die Diagnose aufgrund einer Sonographie der Schulter gestellt worden war (vgl. Urk. 14/1/5 S. 3). Ein B eizug der Akten der Klinik Z.___ erfolgte bislang nicht. Nicht auszuschliessen ist damit, dass sich Genaueres über die bereits vor dem Unfall vom 20. Juli 2019 bestandene Läsion der Supraspinatussehne und damit zum Zustand der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter Anfang 2019 herausfinden lässt. Die erwähnten ärztlichen Beurteilungen sind damit insoweit unvollständig. 4.3.2
Dr. A.___
begründete, weshalb nach seiner Einschätzung eine Teilkausalität des Unfalles vom 20. Juli 2019 an der Totalruptur der Supraspinatussehne zu vernei nen sei . Dabei verwies er insbesondere auf die vollständige Retraktion der Sehne und die Volumenminderung der Muskulatur (E. 3.9). Demgegenüber fehlt eine solche explizite und begründete Einschätzung hinsichtlich der ebenfalls beschä digten
Infraspinatussehne .
Insoweit widersprach er vielmehr der Wahrnehmung des Operateurs Dr. D.___ (und der Beurteilung von Prof. Dr. B.___), welcher in den ausgeprägten Auffase rungen im Bereich des Infraspinatus Anhaltspunkte für ein
«frisches
Geschehen »
gesehen hatte .
Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurde, ob Bildmaterial des operativen Eingriffs vom
30. August 2019 vorhanden ist, kommt Dr. A.___
als beratendem Arzt nicht die nötige Unabhän gigkeit zu, um die
vorgängige Wahrnehmung eines Oberarztes und somit grund sätzlich erfahrenen Operateurs zu widerlegen . Dies tat er jedoch, indem er aus führte, zum Operationszeitpunkt, 5 ½ Wochen
nach dem Unfall, habe sich auf grund des zwischenzeitlichen Heilungsprozesses nicht mehr abgrenzen lassen, ob die sichtbaren Veränderungen dem mittelfristigen Heilungsprozess nach einem akuten T rauma entsprä chen oder denjenigen Veränderungen, wie sie im Rahmen des natürlichen regenerat iven Umbaus zu erwarten wären (Urk. 9/195-201 S. 5; vgl. auch Urk. 9/69-71 S. 2). Soweit er zudem festhielt, ein ausgefranster Seh nenrand sei überhaupt kein schlüssiger Beleg für eine akute Verletzung (Urk.
9/69-71 S. 70), so wurde dies nicht näher begründet noch mit wissen schaftlichen Erkenntnissen unterlegt . 4.3.3
Namentlich i m Hinblick auf die zusätzliche Verletzung der Infraspinatussehne stützt sich die Einschätzung von Dr. A.___ somit
im Wesentlichen allein auf den Unfallablauf, welcher nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatoren manschette herbeizuführen. Dr. A.___ zitierte dabei die Ausführungen von Elmar Ludolph im Standardwerk «Der Unfallmann» (13. Auflage, S. 368 ff.). Prof.
Dr. B.___ demgegenüber bejahte gestützt auf das entsprechende Standard werk die Möglichkeit einer (zusätzlichen) Verletzung der Supraspinatus s ehne. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass nach Meinung der Schweizer Exper tengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie neben einer axialen Stauchung des Oberarmkopfes beim Aufprall auf Hand oder Ellenbogen auch bei einer nicht genannten Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschettenläsion entstehen kann (Swiss Medical Forum, Degenerative oder traumatische L äsionen der Rotatoren manschette, Traumahergänge, veröffentlicht: 10. April 2019).
Entsprechend führte das Bundesgericht im Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 Folgendes aus: O b und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenman schettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizini schen Literatur kontrovers diskutiert. Dabei wird u.a. die Meinung vertreten, dass bei einem - wenn auch nur geringen - Teil der reinen Anprallverletzungen gewisse Transversalbelastungen des Schultergelenks abhängig vom Sturzereignis auftreten können (vgl. Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.2 f. mit entsprechenden Hinweisen auf medizinische Literatur). Angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen auch der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Es gehe vielmehr darum, die ein zelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachver halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (E. 5.4) .
Die Würdigung des Unfallablaufs durch Dr. A.___ erfolgte nach dem Ausgeführ ten somit nicht in Kenntnis der neuesten Entwicklungen. 4.4
Ange sichts der genannten Umstände (E. 4.3)
erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ als unvollständig und ungenügend zur Beurteilung der Frage, ob es durch den Unfall vom 20. Juli 2019 zu einer über das Schmerzhaftwerden hin ausgehenden Verschlimmerung des (degenerativen) Vorzustandes gekommen war. Auch die Beurteilung von Prof. Dr. B.___
erweist sich als unvollständig (vgl. E. 4.3.1) und lässt keine abschliessende Einschätzung zu.
Für den Fall, dass keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes und somit einzig das Schmerzhaftwerden eines Vorzustandes anzunehmen wäre, feh len weiter verlässliche Angaben darüber, wie lange nach dem Unfallereignis von unfallkausalen Schmerzen auszugehen war. Dass D r. A.___ den Zeitpunkt des Arthro -MRT
für den Wegfall der Kausalität nannte, mithin den 22. August 2019,
vermag jedenfalls nicht ohne Weiteres zu überzeugen .
Die entscheidende Frage, ob am 22. August 2019 keinerlei Folgen des Ereignisses vom 20. Juli 2019 mehr gegeben waren, kann nur mittels unabhängiger Expertise beantwortet werden. Zur Einholung einer solchen ist die Sache an die Beschwer dege gnerin zurückzuweisen, welche zu vor die Akten zu vervolls tändigen hat (vgl.
E. 4.3.1, E. 4.3.2). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ist aufzuheben.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 7. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti