Sachverhalt
1.
De r
1958 geborene X.___
war
seit dem 9. November 2017 bei der Y.___ AG temporär als Bauarbeiter B angestellt
und damit bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. April 2018 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass der Versicherte am 12. April 2018 auf der Baustelle eine pro visorische Treppe hinunterstürzte (Urk. 8 /2). Dabei zog er sich eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung Grad I mit
undislozierter Nasenbein fraktur und Schürfwunden am Nasenrücken sowie an der Stirn frontal links zu , welche gleichent ags im Spital Z.___ konservativ behandelt wurden (Urk. 8 /14). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8 /15). Bei protrahiertem Heilungsverlauf und persistierenden Schmerzen an
der rechten Hand
(Urk. 8 /31, 76) unterzog sich der Versicherte am 21. Februa r 2019 in der A.___ einer Handgelenksarthroskopie, einer Resektion der TFCC-Läsion sowie einer ausgiebigen S ynovektomie des Handgelenks rechts (Urk. 8 /81 ). Am 23. Oktober 2019 erfolgte sodann ebe nfalls in der A.___
eine Operation zur Erweiterung des 1. Strecksehnenfa ches an der Hand rechts (Urk. 8 /135). Nach der Untersuchung des Versicherten und Beurteilung des Integ ritätsschadens durch de n Kreisarzt med. pract . B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, am 26. November 2020 (Urk. 8 /198, 199) teilte die Suva dem Versi cherten mit Schreiben vom 30. November 2020 die Einstellung der Heilkosten leistungen per sofort sowie der Taggeldleistungen p er 28. Februar 2021 mit (Urk. 8 /202). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'935.-- basierend auf einer Integritä tseinbusse von 17.5 % zu (Urk. 8 /209). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 (Urk. 8 /211; Ergä nzung vom 12. März 2021, Urk. 8 /222) wies die Suva
mi t Entscheid vom 25. März 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8 /225]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2021 Beschwerde erheben und bean tragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente von mindestens 23 % auszurichten ; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung [UVG] ). Invalidi tät ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV , eine besondere Rege lung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätig keit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Vari ante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechen den Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mitt lere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass dem Beschwerdeführer gemäss nachvollziehbarer und unbestritten gebliebener kreis ärztlicher Beurteilung aus medizinischer Sicht sehr leichte, feinmotorische Tätig keiten möglich seien . Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die vom Bundes a mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
2018 zu berechnen . Ausgehend von der Tabelle TA1 und dem Total wert aller Sektoren für Männer im Kompetenzniveau 1, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Betriebsarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aufgerechnet auf ein Jahr ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 63'149.--.
Die Gewährung eines höheren Leidensabzugs aufgrund der Kriterien «Nationa li tät», «Dauer der Betriebszugehörigkeit» sowie «leidensbedingte Einschränkung» rechtfertige sich im Kompetenzniveau 1 nicht. Dasselbe gelte für das Kriterium «Beschäftigungsgrad», zumal der Versicherte eine angepasste Tätigkeit ganztägig ausüben könne. Schliesslich könne gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV auch das Kriterium «Alter» keine Berücksichtigung finden. Für das Valideneinkommen sei sodann auf den «GAV Betontrenngewerbe» respektive den daraus resultierenden Mindestlohn abzustellen , da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bisher als Handla n ger und Schaler auf dem Bau gearbeitet habe. Derselbe Verdienst ergebe sich im Übrigen auch aus dem « GAV Bauhauptgewerbe » . Das Valideneinkommen sei entsprechend auf CHF 68’513.-- festzusetzen . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von CHF 77'225.-- sei demgegenüber insbesondere auch angesichts der Eintr äge im IK-Auszug unrealistisch (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, dass die Anwendung des « GAV Betontrenngewerbe » nicht korrekt sei, zumal er bislang sämtliche Tätig keiten auf dem Bau ausgeübt habe und dies auch im Gesundheitsfall weiterhin tun würde. Überdies sei der GAV für über 60-jährige Arbeitnehmende nicht repräsentativ, da nur wenige in diesem Alter weiterhin auf dem Bau tätig seien . Für die Berechnung des Valideneinkommens sei deshalb auf die LSE 2018 Tabelle TA1 abzustellen, wobei a ufgrund der mehrjährigen Erfahrung des Versicherten in der Baubranche das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei. Hochgerechnet auf das Jahr 2021 ergebe sich somit ein Valideneinkommen von CHF 77'225.-- . Zwar seien seine bisherigen Löhne gemäss IK-Auszug jeweils tiefer gewesen, dies sei aber auf die temporären Anstellungen zurückzuführen. H insichtlich des Invali deneinkommens machte der Beschwerdeführer geltend, bei einem faktischen Einhänder mit eingeschränkter dominanter Hand würde jeweils ein Leidensabzug von 20-25 % gewährt. Seine erworbenen Kenntnisse seien branchenspezifisch und somit in einer anderen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten möglichen Kontroll- und Prüfungstätigkeiten seien für den ungelernten Versicherten absolut unrealistisch. Unter Berücksichti gung der gesamten Umstände rechtfertige sich ein Leidensabzug von 15 %. Damit belaufe sich das Invalideneinkommen auf maximal CHF 59'641.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 1 S. 4-7). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom
17. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem GAV zulässig. Der allgemein ver bindlich erklärte Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe wie auch die Zusatzvereinbarung zum allgemeinverbindlich erklärten LMV für das Beton trenngewerbe würden das Lohnniveau für die betreffenden Tätigkeiten präziser und aussagekräftiger widerspiegeln als die in der LSE für das gesamte Bauge werbe aufgeführten Werte. Der Verdienst des Beschwerdeführers in seinem letzten Einsatz vor dem Unfall sei denn auch im Rahmen des Mindestlohns des GAV gewesen. In Bezug auf den Leidensabzug komme dem Umstand, dass der Versi cherte im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfah rungs wissen aufweise, mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zu. Einfache und repetitive Arbeiten würden sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern. Schliesslich seien dem Beschwer deführer noch leichte feinmotorische Tätigkeiten ohne Hand rotation und ohne Schläge und Vibrationen auf das Handgelenk möglich, was bei weitem keiner faktischen Einhändigkeit oder einer Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand entspreche (Urk. 7). 3.
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 6. Januar 2021 zuge spro chene Integritätsentschädigung für eine Integri tätseinbusse von 17.5 % (Urk. 8 /209) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist . Sodann wurde weder die Einstellung der Heilkostenleistungen per 30. November 2020 noch die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. Februar 2021 (Urk. 8 /202) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
In diesem Zusammenhang unstrittig ist
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers, welche aus medizinischer Sicht mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2020 um fassend abgeklärt wurde (Urk. 8 /198). Demgemäss ist es beim Beschwerdeführer bei Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur und TFCC-Läsion trotz zwei er Operationen nicht zu einem wirklich guten Resultat gekommen. Dem Kreisarzt zufolge sind die vorhandenen Bewegungseinschrän kungen im rechten Handgelenk vergesellschaftet mit Schmerzen durch die initiale Verletzung und die subsequenten Behandlungen erklärbar. Die Kraftlosigkeit bei Greifbewegungen kann hingegen nur teilweise erklärt werden, diese ist indes relativ ausgeprägt. Ein CRPS besteht nicht. Insge samt kann der Beschwerdeführer aufgrund unfallbedingter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rech ten Handgelenk seine angestammte Tätigkeit als B auarbeiter nicht mehr ausfüh ren. Bei Einhaltung des folgenden Belastungs profils ist er demgegenüber ganz tägig arbeitsfähig: Das Heben und Tragen von Lasten darf nur sehr leicht sein. Auf der linken Seite ist es frei. Das Heben über Brusthöhe darf 5 kg nicht über steigen. Das Hantieren mit Werkzeugen kann fein motorisch und leicht sein, es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/oder Vibrati onen auf das Handgelenk generieren, Handrotationen sind auf der rechten Seite nicht statthaft, generell ist auch vom repetitiven Bewe gungseinsatz der rechten Hand abzusehen. Arbeiten über Kopfhöhe können unter Einhaltung dieser Einschränkungen durchgeführt werden, jedoch nur manchmal. Das Sitzen, das Stehen und das Knien sind nicht eingeschränkt. Die Fortbewegung ist völlig frei durchführbar, auch das Gehen auf unebenem Gelände. Treppen steigen kann der Versicherte, das Leiternbesteigen soll nur selten stattfinden. Dabei ist darauf zu achten, dass er nichts in der linken Hand hält, weil er sich mit rechts nicht abfangen kann. Deshalb sind alle Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erfordern, nicht statthaft und dürfen nicht durchgeführt werden. Beidhändige Arbeiten dürfen zudem nur unter diesen Einschränkun gen durch geführt werden (Urk. 8 /198/7-8). Die von med. pract . B.___ genannten Einschränkungen in körperlicher Hinsicht sowie das von ihm formu lierte Belas tungsprofil leuchten ein. Darauf ist abzustellen. Zusammenfassend ist somit – wie auch unter den Parteien nicht umstritten ist – von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.
Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrades.
4.
4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Unfalls am 12. April 2018 für die Y.___ AG tätig und erzielte dabei als Bauarbeiter B einen Stundenlohn von brutto Fr. 36.70 (Grundlohn Fr. 29.06 + 13 % Ferien Fr. 3.90 + 3.17 % Feiertags entschädigung Fr. 0.92 + 13. Monatslohn 8.33 % Fr. 2.82 = Bruttolohn Fr. 36.70 ; Urk. 8 /1 ). Diese Entschädigung entspricht dem gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2016-2018 (nachfolgend : LMV Bauhauptgewerbe 2016-2018, Stand 1. Juli 2016) vorgesehenen Mindest verdienst für Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (vgl. LMV Bauhauptgewerbe 2016-2018 ,
S. 101 ).
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Mindestlohn gemäss Zusatzvereinbarung zum LMV für das Betontrenn gewerbe . Dies mit der Begründung, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Firma Y.___ AG zeitlich befristet gewesen sei (Urk. 2 S. 6, Urk. 8 /209 ). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass d ie Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1, 8C_71/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Insge samt bildet der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen im Baugewerbe denn auch präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2 .3 ;
vgl. auch 8C_461/2022 vom 3. März 2022, wonach ein Validenlohn dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines GAV im entsprechenden Berufszweig ent spricht ), weshalb vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ersterer zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen ist. Dies gilt umso mehr, als auch das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen darauf basierte (vgl. E. 4.2.1) und er gemäss Auskunft seiner bisherigen Arbeitgeberin bei einer 100%igen Tätigkeit als Bauarbeiter B auch in den Jahren 2020 sowie 2021
basierend darauf
entlöhnt worden wäre (Urk. 8 / 162, 196, 197) . Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand des Beschwerde führers, wonach der LMV für über 60-jährige Arbeitnehmende nicht repräsentativ sei, nicht , zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung ausgegangen ist. Dabei kann sich das Alter nicht bloss aus medizinischer Sicht als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirken. Vielmehr kann das vorge rückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegen stehen, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig ist, eine Umschu lungsmass nahme nicht mehr gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (BGE 122 V 418 E. 3a, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2, 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 3.3.2). Solche Aspekte, welche für die Beja hung von erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors sprechen, sind vorlie gend gegeben. Darauf wies der Beschwerdeführer denn gar selber hin, als er ausführte, er habe als über 60-Jähriger in seiner jahrelangen Branche keine Fest anstellung mehr ergattern können, weshalb er sich mit Temporärstellen habe begnügen müssen ( Urk. 1 S. 3). Demzufolge sind der Invaliditätsbemessung die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter, welches nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren liegt, zugrunde zu legen.
Dem Beschwer deführer ist aber insofern zuzustimmen, als vorliegend nicht auf die Zusatz vereinbarung zum LMV für das Betontrenngewerbe sondern – entsprechend dem vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Einkommen (vgl. E. 4.2.1) – auf den Mindestlohn gemäss LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe , welcher sich hinsichtlich Basislohns nicht aufgrund des Alters, sondern vielmehr anhand der Qualifikation des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022, Stand 1. Mai 2019, Art. 42 Lohnklassen, B, Bauarbeiter mit Fachkennt nissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Artikel 44 Abs. 1 von der L ohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde )
abzustellen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ändert dies allerdings nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden IV-Grades. 4.2.3
Die Berechnung des Valideneinkommen s gestaltet sich konkret wie folgt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_2012 vom 25. April 2012 E. 2.6 mit Hinweisen): Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Dezember 2020 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie Urk. 8/198, 209 , wonach gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 26. November 2020 von einem Endzustand auszugehen ist). Deshalb ist auf den Landesmantel vertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2019-2022 abzustellen . Von der Bruttosollarbeitszeit von 2112 Stunden (Art. 24 Abs. 2 LMV Bauhaupt gewerbe 2 019-2022) sind die Ferien von 202.5 Stunden (5 Wochen bei einer Wochen arbeitszeit von 40.5 Stunden [2112 Stunden : 52.14 Wochen], vgl. Art. 34 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022) zu subtrahieren, während die Feiertage ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (Art. 38 Abs. 2 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Der Beschwerdeführer hätte demnach als Gesunder effektiv 1' 909.5 Jahresstunden zu arbeiten. Anzurechnen sind sodann eine Ferienentschädigung von 10.6 % (Art. 34 Abs. 1 LMV Bauhaupt gewerbe 2019-2022) sowie ein 13. Monatslohn in der Höhe von 8.3 % (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Dies ergibt bei einem Basislohn von Fr. 29.95 für einen Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022, S. 107) einen Betrag von gerundet Fr. 68'50 1 .-- (Fr. 29.95 x 1.1 06 x 1.083 x 1 909.5 Tage). 4.2.4
Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall ein höheres Valideneinkommen hätte erwarten können. So wurde gemäss Auszug aus dem individ uellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8 /107) nie ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Jahreslohn erzielt. Damit entspricht es eher den realen Gegebenheiten, den Mindestverdienst gemäss LMV Bauhauptgewerbe her anzuziehen, als das vom Beschwerdeführer genannte
Valideneinkommen von Fr. 77'225.--. 4.3
4.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verblei bende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfallereignis – soweit dokumentiert – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dementsprechend hat sich die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu R echt auf die Tabellen löhne gemäss LSE gestützt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean standet wurde. Als aktuellste bei Erlass des Einspracheentscheids publizierte Tabelle (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3) anwendbar ist LSE 201 8. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) sind die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», für Männer, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden ( vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen ) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lo hn entwick lung bis ins massgebliche Jahr 2020 ( Bundesamt für Statisti k [BFS], Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, Männer ) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 6 8'924 .--
(Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x
1.009 [2019] x 1.008 [2020] ). 4.4.2
Hiervon gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzu g von 10 % (Urk. 2 S. 5, Urk. 8 /207). Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rah m en körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.3.2). Es entspricht alsdann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom
11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Vorliegend ist die dominante rechte Hand des Beschwerdeführers betroffen, ihm sind aber leichte Tätigkeiten sitzend, stehend oder gehend mit wenigen Einschränkungen betreffend Arbeiten mit Schlägen und Vibrationen auf das Handgelenk und mit Handrotationen sowie Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfordern weiterhin vollzeitig möglich. Insbeson dere bestehen keine Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand (vgl. E. 3) . Damit steht ihm ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist an die in solchen Fällen üblicherweise genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontroll arbeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % erweist sich somit als eher wohlwollend.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte n E inwä nd e , er sei ungelernt und seine bisher erworbenen branchenspezifischen Kenntnisse seien in anderen Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar (vgl. E. 2.2) , vorliegend keine Berück sichtigung finden. So rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung keinen Tabellenlohnabzug, w enn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausge gangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). 4.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'50 1 .-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62' 032 .-- ( Fr. 6 8'924 .-- x 0.9) ergibt sich eine Einkommensein busse von Fr. 6'4 69 .-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 9.4 % ( Fr. 6'4 69 . -- :
Fr. 68'50 1 .-- x 100). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 De r
1958 geborene X.___
war
seit dem 9. November 2017 bei der Y.___ AG temporär als Bauarbeiter B angestellt
und damit bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. April 2018 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass der Versicherte am 12. April 2018 auf der Baustelle eine pro visorische Treppe hinunterstürzte (Urk. 8 /2). Dabei zog er sich eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung Grad I mit
undislozierter Nasenbein fraktur und Schürfwunden am Nasenrücken sowie an der Stirn frontal links zu , welche gleichent ags im Spital Z.___ konservativ behandelt wurden (Urk. 8 /14). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8 /15). Bei protrahiertem Heilungsverlauf und persistierenden Schmerzen an
der rechten Hand
(Urk. 8 /31, 76) unterzog sich der Versicherte am 21. Februa r 2019 in der A.___ einer Handgelenksarthroskopie, einer Resektion der TFCC-Läsion sowie einer ausgiebigen S ynovektomie des Handgelenks rechts (Urk. 8 /81 ). Am 23. Oktober 2019 erfolgte sodann ebe nfalls in der A.___
eine Operation zur Erweiterung des 1. Strecksehnenfa ches an der Hand rechts (Urk. 8 /135). Nach der Untersuchung des Versicherten und Beurteilung des Integ ritätsschadens durch de n Kreisarzt med. pract . B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, am 26. November 2020 (Urk. 8 /198, 199) teilte die Suva dem Versi cherten mit Schreiben vom 30. November 2020 die Einstellung der Heilkosten leistungen per sofort sowie der Taggeldleistungen p er 28. Februar 2021 mit (Urk. 8 /202). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'935.-- basierend auf einer Integritä tseinbusse von 17.5 % zu (Urk. 8 /209). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 (Urk. 8 /211; Ergä nzung vom 12. März 2021, Urk. 8 /222) wies die Suva
mi t Entscheid vom 25. März 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8 /225]).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung [UVG] ). Invalidi tät ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.3 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV , eine besondere Rege lung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätig keit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Vari ante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechen den Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mitt lere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426).
E. 1.009 [2019] x 1.008 [2020] ).
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2021 Beschwerde erheben und bean tragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente von mindestens 23 % auszurichten ; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass dem Beschwerdeführer gemäss nachvollziehbarer und unbestritten gebliebener kreis ärztlicher Beurteilung aus medizinischer Sicht sehr leichte, feinmotorische Tätig keiten möglich seien . Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die vom Bundes a mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
2018 zu berechnen . Ausgehend von der Tabelle TA1 und dem Total wert aller Sektoren für Männer im Kompetenzniveau 1, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Betriebsarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aufgerechnet auf ein Jahr ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 63'149.--.
Die Gewährung eines höheren Leidensabzugs aufgrund der Kriterien «Nationa li tät», «Dauer der Betriebszugehörigkeit» sowie «leidensbedingte Einschränkung» rechtfertige sich im Kompetenzniveau 1 nicht. Dasselbe gelte für das Kriterium «Beschäftigungsgrad», zumal der Versicherte eine angepasste Tätigkeit ganztägig ausüben könne. Schliesslich könne gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV auch das Kriterium «Alter» keine Berücksichtigung finden. Für das Valideneinkommen sei sodann auf den «GAV Betontrenngewerbe» respektive den daraus resultierenden Mindestlohn abzustellen , da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bisher als Handla n ger und Schaler auf dem Bau gearbeitet habe. Derselbe Verdienst ergebe sich im Übrigen auch aus dem « GAV Bauhauptgewerbe » . Das Valideneinkommen sei entsprechend auf CHF 68’513.-- festzusetzen . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von CHF 77'225.-- sei demgegenüber insbesondere auch angesichts der Eintr äge im IK-Auszug unrealistisch (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, dass die Anwendung des « GAV Betontrenngewerbe » nicht korrekt sei, zumal er bislang sämtliche Tätig keiten auf dem Bau ausgeübt habe und dies auch im Gesundheitsfall weiterhin tun würde. Überdies sei der GAV für über 60-jährige Arbeitnehmende nicht repräsentativ, da nur wenige in diesem Alter weiterhin auf dem Bau tätig seien . Für die Berechnung des Valideneinkommens sei deshalb auf die LSE 2018 Tabelle TA1 abzustellen, wobei a ufgrund der mehrjährigen Erfahrung des Versicherten in der Baubranche das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei. Hochgerechnet auf das Jahr 2021 ergebe sich somit ein Valideneinkommen von CHF 77'225.-- . Zwar seien seine bisherigen Löhne gemäss IK-Auszug jeweils tiefer gewesen, dies sei aber auf die temporären Anstellungen zurückzuführen. H insichtlich des Invali deneinkommens machte der Beschwerdeführer geltend, bei einem faktischen Einhänder mit eingeschränkter dominanter Hand würde jeweils ein Leidensabzug von 20-25 % gewährt. Seine erworbenen Kenntnisse seien branchenspezifisch und somit in einer anderen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten möglichen Kontroll- und Prüfungstätigkeiten seien für den ungelernten Versicherten absolut unrealistisch. Unter Berücksichti gung der gesamten Umstände rechtfertige sich ein Leidensabzug von 15 %. Damit belaufe sich das Invalideneinkommen auf maximal CHF 59'641.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 1 S. 4-7).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
17. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem GAV zulässig. Der allgemein ver bindlich erklärte Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe wie auch die Zusatzvereinbarung zum allgemeinverbindlich erklärten LMV für das Beton trenngewerbe würden das Lohnniveau für die betreffenden Tätigkeiten präziser und aussagekräftiger widerspiegeln als die in der LSE für das gesamte Bauge werbe aufgeführten Werte. Der Verdienst des Beschwerdeführers in seinem letzten Einsatz vor dem Unfall sei denn auch im Rahmen des Mindestlohns des GAV gewesen. In Bezug auf den Leidensabzug komme dem Umstand, dass der Versi cherte im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfah rungs wissen aufweise, mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zu. Einfache und repetitive Arbeiten würden sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern. Schliesslich seien dem Beschwer deführer noch leichte feinmotorische Tätigkeiten ohne Hand rotation und ohne Schläge und Vibrationen auf das Handgelenk möglich, was bei weitem keiner faktischen Einhändigkeit oder einer Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand entspreche (Urk. 7).
E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 6. Januar 2021 zuge spro chene Integritätsentschädigung für eine Integri tätseinbusse von 17.5 % (Urk. 8 /209) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist . Sodann wurde weder die Einstellung der Heilkostenleistungen per 30. November 2020 noch die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. Februar 2021 (Urk. 8 /202) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
In diesem Zusammenhang unstrittig ist
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers, welche aus medizinischer Sicht mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2020 um fassend abgeklärt wurde (Urk. 8 /198). Demgemäss ist es beim Beschwerdeführer bei Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur und TFCC-Läsion trotz zwei er Operationen nicht zu einem wirklich guten Resultat gekommen. Dem Kreisarzt zufolge sind die vorhandenen Bewegungseinschrän kungen im rechten Handgelenk vergesellschaftet mit Schmerzen durch die initiale Verletzung und die subsequenten Behandlungen erklärbar. Die Kraftlosigkeit bei Greifbewegungen kann hingegen nur teilweise erklärt werden, diese ist indes relativ ausgeprägt. Ein CRPS besteht nicht. Insge samt kann der Beschwerdeführer aufgrund unfallbedingter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rech ten Handgelenk seine angestammte Tätigkeit als B auarbeiter nicht mehr ausfüh ren. Bei Einhaltung des folgenden Belastungs profils ist er demgegenüber ganz tägig arbeitsfähig: Das Heben und Tragen von Lasten darf nur sehr leicht sein. Auf der linken Seite ist es frei. Das Heben über Brusthöhe darf 5 kg nicht über steigen. Das Hantieren mit Werkzeugen kann fein motorisch und leicht sein, es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/oder Vibrati onen auf das Handgelenk generieren, Handrotationen sind auf der rechten Seite nicht statthaft, generell ist auch vom repetitiven Bewe gungseinsatz der rechten Hand abzusehen. Arbeiten über Kopfhöhe können unter Einhaltung dieser Einschränkungen durchgeführt werden, jedoch nur manchmal. Das Sitzen, das Stehen und das Knien sind nicht eingeschränkt. Die Fortbewegung ist völlig frei durchführbar, auch das Gehen auf unebenem Gelände. Treppen steigen kann der Versicherte, das Leiternbesteigen soll nur selten stattfinden. Dabei ist darauf zu achten, dass er nichts in der linken Hand hält, weil er sich mit rechts nicht abfangen kann. Deshalb sind alle Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erfordern, nicht statthaft und dürfen nicht durchgeführt werden. Beidhändige Arbeiten dürfen zudem nur unter diesen Einschränkun gen durch geführt werden (Urk. 8 /198/7-8). Die von med. pract . B.___ genannten Einschränkungen in körperlicher Hinsicht sowie das von ihm formu lierte Belas tungsprofil leuchten ein. Darauf ist abzustellen. Zusammenfassend ist somit – wie auch unter den Parteien nicht umstritten ist – von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.
Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrades.
E. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung ausgegangen ist. Dabei kann sich das Alter nicht bloss aus medizinischer Sicht als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirken. Vielmehr kann das vorge rückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegen stehen, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig ist, eine Umschu lungsmass nahme nicht mehr gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (BGE 122 V 418 E. 3a, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2, 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 3.3.2). Solche Aspekte, welche für die Beja hung von erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors sprechen, sind vorlie gend gegeben. Darauf wies der Beschwerdeführer denn gar selber hin, als er ausführte, er habe als über 60-Jähriger in seiner jahrelangen Branche keine Fest anstellung mehr ergattern können, weshalb er sich mit Temporärstellen habe begnügen müssen ( Urk. 1 S. 3). Demzufolge sind der Invaliditätsbemessung die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter, welches nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren liegt, zugrunde zu legen.
Dem Beschwer deführer ist aber insofern zuzustimmen, als vorliegend nicht auf die Zusatz vereinbarung zum LMV für das Betontrenngewerbe sondern – entsprechend dem vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Einkommen (vgl. E. 4.2.1) – auf den Mindestlohn gemäss LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe , welcher sich hinsichtlich Basislohns nicht aufgrund des Alters, sondern vielmehr anhand der Qualifikation des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022, Stand 1. Mai 2019, Art. 42 Lohnklassen, B, Bauarbeiter mit Fachkennt nissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Artikel 44 Abs. 1 von der L ohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde )
abzustellen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ändert dies allerdings nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden IV-Grades.
E. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Unfalls am 12. April 2018 für die Y.___ AG tätig und erzielte dabei als Bauarbeiter B einen Stundenlohn von brutto Fr. 36.70 (Grundlohn Fr. 29.06 + 13 % Ferien Fr. 3.90 + 3.17 % Feiertags entschädigung Fr. 0.92 + 13. Monatslohn 8.33 % Fr. 2.82 = Bruttolohn Fr. 36.70 ; Urk. 8 /1 ). Diese Entschädigung entspricht dem gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2016-2018 (nachfolgend : LMV Bauhauptgewerbe 2016-2018, Stand 1. Juli 2016) vorgesehenen Mindest verdienst für Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (vgl. LMV Bauhauptgewerbe 2016-2018 ,
S. 101 ).
E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Mindestlohn gemäss Zusatzvereinbarung zum LMV für das Betontrenn gewerbe . Dies mit der Begründung, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Firma Y.___ AG zeitlich befristet gewesen sei (Urk. 2 S. 6, Urk. 8 /209 ). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass d ie Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1, 8C_71/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Insge samt bildet der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen im Baugewerbe denn auch präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2 .3 ;
vgl. auch 8C_461/2022 vom 3. März 2022, wonach ein Validenlohn dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines GAV im entsprechenden Berufszweig ent spricht ), weshalb vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ersterer zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen ist. Dies gilt umso mehr, als auch das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen darauf basierte (vgl. E. 4.2.1) und er gemäss Auskunft seiner bisherigen Arbeitgeberin bei einer 100%igen Tätigkeit als Bauarbeiter B auch in den Jahren 2020 sowie 2021
basierend darauf
entlöhnt worden wäre (Urk. 8 / 162, 196, 197) . Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand des Beschwerde führers, wonach der LMV für über 60-jährige Arbeitnehmende nicht repräsentativ sei, nicht , zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs.
E. 4.2.3 Die Berechnung des Valideneinkommen s gestaltet sich konkret wie folgt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_2012 vom 25. April 2012 E. 2.6 mit Hinweisen): Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Dezember 2020 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie Urk. 8/198, 209 , wonach gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 26. November 2020 von einem Endzustand auszugehen ist). Deshalb ist auf den Landesmantel vertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2019-2022 abzustellen . Von der Bruttosollarbeitszeit von 2112 Stunden (Art. 24 Abs. 2 LMV Bauhaupt gewerbe 2 019-2022) sind die Ferien von 202.5 Stunden (5 Wochen bei einer Wochen arbeitszeit von 40.5 Stunden [2112 Stunden : 52.14 Wochen], vgl. Art. 34 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022) zu subtrahieren, während die Feiertage ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (Art. 38 Abs. 2 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Der Beschwerdeführer hätte demnach als Gesunder effektiv 1' 909.5 Jahresstunden zu arbeiten. Anzurechnen sind sodann eine Ferienentschädigung von 10.6 % (Art. 34 Abs. 1 LMV Bauhaupt gewerbe 2019-2022) sowie ein 13. Monatslohn in der Höhe von 8.3 % (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Dies ergibt bei einem Basislohn von Fr. 29.95 für einen Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022, S. 107) einen Betrag von gerundet Fr. 68'50 1 .-- (Fr. 29.95 x 1.1
E. 4.2.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall ein höheres Valideneinkommen hätte erwarten können. So wurde gemäss Auszug aus dem individ uellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8 /107) nie ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Jahreslohn erzielt. Damit entspricht es eher den realen Gegebenheiten, den Mindestverdienst gemäss LMV Bauhauptgewerbe her anzuziehen, als das vom Beschwerdeführer genannte
Valideneinkommen von Fr. 77'225.--.
E. 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verblei bende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
E. 4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfallereignis – soweit dokumentiert – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dementsprechend hat sich die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu R echt auf die Tabellen löhne gemäss LSE gestützt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean standet wurde. Als aktuellste bei Erlass des Einspracheentscheids publizierte Tabelle (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3) anwendbar ist LSE 201 8. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) sind die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», für Männer, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden ( vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen ) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lo hn entwick lung bis ins massgebliche Jahr 2020 ( Bundesamt für Statisti k [BFS], Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, Männer ) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 6 8'924 .--
(Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x
E. 4.4.2 Hiervon gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzu g von 10 % (Urk. 2 S. 5, Urk. 8 /207). Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rah m en körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.3.2). Es entspricht alsdann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom
11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Vorliegend ist die dominante rechte Hand des Beschwerdeführers betroffen, ihm sind aber leichte Tätigkeiten sitzend, stehend oder gehend mit wenigen Einschränkungen betreffend Arbeiten mit Schlägen und Vibrationen auf das Handgelenk und mit Handrotationen sowie Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfordern weiterhin vollzeitig möglich. Insbeson dere bestehen keine Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand (vgl. E. 3) . Damit steht ihm ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist an die in solchen Fällen üblicherweise genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontroll arbeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % erweist sich somit als eher wohlwollend.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte n E inwä nd e , er sei ungelernt und seine bisher erworbenen branchenspezifischen Kenntnisse seien in anderen Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar (vgl. E. 2.2) , vorliegend keine Berück sichtigung finden. So rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung keinen Tabellenlohnabzug, w enn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausge gangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis).
E. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'50 1 .-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62' 032 .-- ( Fr. 6 8'924 .-- x 0.9) ergibt sich eine Einkommensein busse von Fr. 6'4 69 .-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 9.4 % ( Fr. 6'4 69 . -- :
Fr. 68'50 1 .-- x 100). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
E. 06 x 1.083 x 1 909.5 Tage).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00095
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom 5. Mai 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
De r
1958 geborene X.___
war
seit dem 9. November 2017 bei der Y.___ AG temporär als Bauarbeiter B angestellt
und damit bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. April 2018 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass der Versicherte am 12. April 2018 auf der Baustelle eine pro visorische Treppe hinunterstürzte (Urk. 8 /2). Dabei zog er sich eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung Grad I mit
undislozierter Nasenbein fraktur und Schürfwunden am Nasenrücken sowie an der Stirn frontal links zu , welche gleichent ags im Spital Z.___ konservativ behandelt wurden (Urk. 8 /14). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8 /15). Bei protrahiertem Heilungsverlauf und persistierenden Schmerzen an
der rechten Hand
(Urk. 8 /31, 76) unterzog sich der Versicherte am 21. Februa r 2019 in der A.___ einer Handgelenksarthroskopie, einer Resektion der TFCC-Läsion sowie einer ausgiebigen S ynovektomie des Handgelenks rechts (Urk. 8 /81 ). Am 23. Oktober 2019 erfolgte sodann ebe nfalls in der A.___
eine Operation zur Erweiterung des 1. Strecksehnenfa ches an der Hand rechts (Urk. 8 /135). Nach der Untersuchung des Versicherten und Beurteilung des Integ ritätsschadens durch de n Kreisarzt med. pract . B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, am 26. November 2020 (Urk. 8 /198, 199) teilte die Suva dem Versi cherten mit Schreiben vom 30. November 2020 die Einstellung der Heilkosten leistungen per sofort sowie der Taggeldleistungen p er 28. Februar 2021 mit (Urk. 8 /202). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'935.-- basierend auf einer Integritä tseinbusse von 17.5 % zu (Urk. 8 /209). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 (Urk. 8 /211; Ergä nzung vom 12. März 2021, Urk. 8 /222) wies die Suva
mi t Entscheid vom 25. März 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8 /225]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2021 Beschwerde erheben und bean tragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente von mindestens 23 % auszurichten ; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung [UVG] ). Invalidi tät ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invali ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung, UVV , eine besondere Rege lung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätig keit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Vari ante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechen den Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mitt lere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass dem Beschwerdeführer gemäss nachvollziehbarer und unbestritten gebliebener kreis ärztlicher Beurteilung aus medizinischer Sicht sehr leichte, feinmotorische Tätig keiten möglich seien . Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die vom Bundes a mt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
2018 zu berechnen . Ausgehend von der Tabelle TA1 und dem Total wert aller Sektoren für Männer im Kompetenzniveau 1, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Betriebsarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aufgerechnet auf ein Jahr ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 63'149.--.
Die Gewährung eines höheren Leidensabzugs aufgrund der Kriterien «Nationa li tät», «Dauer der Betriebszugehörigkeit» sowie «leidensbedingte Einschränkung» rechtfertige sich im Kompetenzniveau 1 nicht. Dasselbe gelte für das Kriterium «Beschäftigungsgrad», zumal der Versicherte eine angepasste Tätigkeit ganztägig ausüben könne. Schliesslich könne gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV auch das Kriterium «Alter» keine Berücksichtigung finden. Für das Valideneinkommen sei sodann auf den «GAV Betontrenngewerbe» respektive den daraus resultierenden Mindestlohn abzustellen , da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bisher als Handla n ger und Schaler auf dem Bau gearbeitet habe. Derselbe Verdienst ergebe sich im Übrigen auch aus dem « GAV Bauhauptgewerbe » . Das Valideneinkommen sei entsprechend auf CHF 68’513.-- festzusetzen . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von CHF 77'225.-- sei demgegenüber insbesondere auch angesichts der Eintr äge im IK-Auszug unrealistisch (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, dass die Anwendung des « GAV Betontrenngewerbe » nicht korrekt sei, zumal er bislang sämtliche Tätig keiten auf dem Bau ausgeübt habe und dies auch im Gesundheitsfall weiterhin tun würde. Überdies sei der GAV für über 60-jährige Arbeitnehmende nicht repräsentativ, da nur wenige in diesem Alter weiterhin auf dem Bau tätig seien . Für die Berechnung des Valideneinkommens sei deshalb auf die LSE 2018 Tabelle TA1 abzustellen, wobei a ufgrund der mehrjährigen Erfahrung des Versicherten in der Baubranche das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei. Hochgerechnet auf das Jahr 2021 ergebe sich somit ein Valideneinkommen von CHF 77'225.-- . Zwar seien seine bisherigen Löhne gemäss IK-Auszug jeweils tiefer gewesen, dies sei aber auf die temporären Anstellungen zurückzuführen. H insichtlich des Invali deneinkommens machte der Beschwerdeführer geltend, bei einem faktischen Einhänder mit eingeschränkter dominanter Hand würde jeweils ein Leidensabzug von 20-25 % gewährt. Seine erworbenen Kenntnisse seien branchenspezifisch und somit in einer anderen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten möglichen Kontroll- und Prüfungstätigkeiten seien für den ungelernten Versicherten absolut unrealistisch. Unter Berücksichti gung der gesamten Umstände rechtfertige sich ein Leidensabzug von 15 %. Damit belaufe sich das Invalideneinkommen auf maximal CHF 59'641.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (Urk. 1 S. 4-7). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom
17. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem GAV zulässig. Der allgemein ver bindlich erklärte Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe wie auch die Zusatzvereinbarung zum allgemeinverbindlich erklärten LMV für das Beton trenngewerbe würden das Lohnniveau für die betreffenden Tätigkeiten präziser und aussagekräftiger widerspiegeln als die in der LSE für das gesamte Bauge werbe aufgeführten Werte. Der Verdienst des Beschwerdeführers in seinem letzten Einsatz vor dem Unfall sei denn auch im Rahmen des Mindestlohns des GAV gewesen. In Bezug auf den Leidensabzug komme dem Umstand, dass der Versi cherte im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfah rungs wissen aufweise, mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zu. Einfache und repetitive Arbeiten würden sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern. Schliesslich seien dem Beschwer deführer noch leichte feinmotorische Tätigkeiten ohne Hand rotation und ohne Schläge und Vibrationen auf das Handgelenk möglich, was bei weitem keiner faktischen Einhändigkeit oder einer Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand entspreche (Urk. 7). 3.
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 6. Januar 2021 zuge spro chene Integritätsentschädigung für eine Integri tätseinbusse von 17.5 % (Urk. 8 /209) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist . Sodann wurde weder die Einstellung der Heilkostenleistungen per 30. November 2020 noch die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. Februar 2021 (Urk. 8 /202) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
In diesem Zusammenhang unstrittig ist
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers, welche aus medizinischer Sicht mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2020 um fassend abgeklärt wurde (Urk. 8 /198). Demgemäss ist es beim Beschwerdeführer bei Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur und TFCC-Läsion trotz zwei er Operationen nicht zu einem wirklich guten Resultat gekommen. Dem Kreisarzt zufolge sind die vorhandenen Bewegungseinschrän kungen im rechten Handgelenk vergesellschaftet mit Schmerzen durch die initiale Verletzung und die subsequenten Behandlungen erklärbar. Die Kraftlosigkeit bei Greifbewegungen kann hingegen nur teilweise erklärt werden, diese ist indes relativ ausgeprägt. Ein CRPS besteht nicht. Insge samt kann der Beschwerdeführer aufgrund unfallbedingter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rech ten Handgelenk seine angestammte Tätigkeit als B auarbeiter nicht mehr ausfüh ren. Bei Einhaltung des folgenden Belastungs profils ist er demgegenüber ganz tägig arbeitsfähig: Das Heben und Tragen von Lasten darf nur sehr leicht sein. Auf der linken Seite ist es frei. Das Heben über Brusthöhe darf 5 kg nicht über steigen. Das Hantieren mit Werkzeugen kann fein motorisch und leicht sein, es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/oder Vibrati onen auf das Handgelenk generieren, Handrotationen sind auf der rechten Seite nicht statthaft, generell ist auch vom repetitiven Bewe gungseinsatz der rechten Hand abzusehen. Arbeiten über Kopfhöhe können unter Einhaltung dieser Einschränkungen durchgeführt werden, jedoch nur manchmal. Das Sitzen, das Stehen und das Knien sind nicht eingeschränkt. Die Fortbewegung ist völlig frei durchführbar, auch das Gehen auf unebenem Gelände. Treppen steigen kann der Versicherte, das Leiternbesteigen soll nur selten stattfinden. Dabei ist darauf zu achten, dass er nichts in der linken Hand hält, weil er sich mit rechts nicht abfangen kann. Deshalb sind alle Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erfordern, nicht statthaft und dürfen nicht durchgeführt werden. Beidhändige Arbeiten dürfen zudem nur unter diesen Einschränkun gen durch geführt werden (Urk. 8 /198/7-8). Die von med. pract . B.___ genannten Einschränkungen in körperlicher Hinsicht sowie das von ihm formu lierte Belas tungsprofil leuchten ein. Darauf ist abzustellen. Zusammenfassend ist somit – wie auch unter den Parteien nicht umstritten ist – von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.
Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrades.
4.
4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seines Unfalls am 12. April 2018 für die Y.___ AG tätig und erzielte dabei als Bauarbeiter B einen Stundenlohn von brutto Fr. 36.70 (Grundlohn Fr. 29.06 + 13 % Ferien Fr. 3.90 + 3.17 % Feiertags entschädigung Fr. 0.92 + 13. Monatslohn 8.33 % Fr. 2.82 = Bruttolohn Fr. 36.70 ; Urk. 8 /1 ). Diese Entschädigung entspricht dem gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2016-2018 (nachfolgend : LMV Bauhauptgewerbe 2016-2018, Stand 1. Juli 2016) vorgesehenen Mindest verdienst für Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (vgl. LMV Bauhauptgewerbe 2016-2018 ,
S. 101 ).
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Mindestlohn gemäss Zusatzvereinbarung zum LMV für das Betontrenn gewerbe . Dies mit der Begründung, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Firma Y.___ AG zeitlich befristet gewesen sei (Urk. 2 S. 6, Urk. 8 /209 ). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass d ie Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1, 8C_71/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Insge samt bildet der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen im Baugewerbe denn auch präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2 .3 ;
vgl. auch 8C_461/2022 vom 3. März 2022, wonach ein Validenlohn dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines GAV im entsprechenden Berufszweig ent spricht ), weshalb vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ersterer zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen ist. Dies gilt umso mehr, als auch das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen darauf basierte (vgl. E. 4.2.1) und er gemäss Auskunft seiner bisherigen Arbeitgeberin bei einer 100%igen Tätigkeit als Bauarbeiter B auch in den Jahren 2020 sowie 2021
basierend darauf
entlöhnt worden wäre (Urk. 8 / 162, 196, 197) . Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand des Beschwerde führers, wonach der LMV für über 60-jährige Arbeitnehmende nicht repräsentativ sei, nicht , zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung ausgegangen ist. Dabei kann sich das Alter nicht bloss aus medizinischer Sicht als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirken. Vielmehr kann das vorge rückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegen stehen, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig ist, eine Umschu lungsmass nahme nicht mehr gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (BGE 122 V 418 E. 3a, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2, 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 3.3.2). Solche Aspekte, welche für die Beja hung von erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors sprechen, sind vorlie gend gegeben. Darauf wies der Beschwerdeführer denn gar selber hin, als er ausführte, er habe als über 60-Jähriger in seiner jahrelangen Branche keine Fest anstellung mehr ergattern können, weshalb er sich mit Temporärstellen habe begnügen müssen ( Urk. 1 S. 3). Demzufolge sind der Invaliditätsbemessung die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter, welches nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren liegt, zugrunde zu legen.
Dem Beschwer deführer ist aber insofern zuzustimmen, als vorliegend nicht auf die Zusatz vereinbarung zum LMV für das Betontrenngewerbe sondern – entsprechend dem vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Einkommen (vgl. E. 4.2.1) – auf den Mindestlohn gemäss LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe , welcher sich hinsichtlich Basislohns nicht aufgrund des Alters, sondern vielmehr anhand der Qualifikation des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022, Stand 1. Mai 2019, Art. 42 Lohnklassen, B, Bauarbeiter mit Fachkennt nissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Artikel 44 Abs. 1 von der L ohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde )
abzustellen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ändert dies allerdings nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden IV-Grades. 4.2.3
Die Berechnung des Valideneinkommen s gestaltet sich konkret wie folgt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_2012 vom 25. April 2012 E. 2.6 mit Hinweisen): Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Dezember 2020 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie Urk. 8/198, 209 , wonach gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 26. November 2020 von einem Endzustand auszugehen ist). Deshalb ist auf den Landesmantel vertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2019-2022 abzustellen . Von der Bruttosollarbeitszeit von 2112 Stunden (Art. 24 Abs. 2 LMV Bauhaupt gewerbe 2 019-2022) sind die Ferien von 202.5 Stunden (5 Wochen bei einer Wochen arbeitszeit von 40.5 Stunden [2112 Stunden : 52.14 Wochen], vgl. Art. 34 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022) zu subtrahieren, während die Feiertage ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (Art. 38 Abs. 2 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Der Beschwerdeführer hätte demnach als Gesunder effektiv 1' 909.5 Jahresstunden zu arbeiten. Anzurechnen sind sodann eine Ferienentschädigung von 10.6 % (Art. 34 Abs. 1 LMV Bauhaupt gewerbe 2019-2022) sowie ein 13. Monatslohn in der Höhe von 8.3 % (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Dies ergibt bei einem Basislohn von Fr. 29.95 für einen Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022, S. 107) einen Betrag von gerundet Fr. 68'50 1 .-- (Fr. 29.95 x 1.1 06 x 1.083 x 1 909.5 Tage). 4.2.4
Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall ein höheres Valideneinkommen hätte erwarten können. So wurde gemäss Auszug aus dem individ uellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8 /107) nie ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Jahreslohn erzielt. Damit entspricht es eher den realen Gegebenheiten, den Mindestverdienst gemäss LMV Bauhauptgewerbe her anzuziehen, als das vom Beschwerdeführer genannte
Valideneinkommen von Fr. 77'225.--. 4.3
4.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verblei bende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfallereignis – soweit dokumentiert – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dementsprechend hat sich die Beschwer degegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu R echt auf die Tabellen löhne gemäss LSE gestützt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean standet wurde. Als aktuellste bei Erlass des Einspracheentscheids publizierte Tabelle (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3) anwendbar ist LSE 201 8. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) sind die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», für Männer, Kompetenzniveau 1, heranzuziehen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeits zeit von 41.7 Stunden ( vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen ) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lo hn entwick lung bis ins massgebliche Jahr 2020 ( Bundesamt für Statisti k [BFS], Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, Männer ) ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 6 8'924 .--
(Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x
1.009 [2019] x 1.008 [2020] ). 4.4.2
Hiervon gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzu g von 10 % (Urk. 2 S. 5, Urk. 8 /207). Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rah m en körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.3.2). Es entspricht alsdann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom
11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Vorliegend ist die dominante rechte Hand des Beschwerdeführers betroffen, ihm sind aber leichte Tätigkeiten sitzend, stehend oder gehend mit wenigen Einschränkungen betreffend Arbeiten mit Schlägen und Vibrationen auf das Handgelenk und mit Handrotationen sowie Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfordern weiterhin vollzeitig möglich. Insbeson dere bestehen keine Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand (vgl. E. 3) . Damit steht ihm ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist an die in solchen Fällen üblicherweise genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontroll arbeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % erweist sich somit als eher wohlwollend.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte n E inwä nd e , er sei ungelernt und seine bisher erworbenen branchenspezifischen Kenntnisse seien in anderen Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar (vgl. E. 2.2) , vorliegend keine Berück sichtigung finden. So rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung keinen Tabellenlohnabzug, w enn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausge gangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). 4.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'50 1 .-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62' 032 .-- ( Fr. 6 8'924 .-- x 0.9) ergibt sich eine Einkommensein busse von Fr. 6'4 69 .-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 9.4 % ( Fr. 6'4 69 . -- :
Fr. 68'50 1 .-- x 100). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2021 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller