Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren
1962, war seit 1990 bei den Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Oktober 2019 zu Hause beim Duschen in der Badewanne ausrutschte und auf den Rücken fiel (vgl. Urk. 8/1). 1.2
Die Suva anerkannte das Ereignis vom 31. Oktober 2019 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Am
18. Februar 2021 (Urk. 8/115) teilte sie dem Versicherten mit, es sei keine namhafte Besserung des Gesundheits zustands mehr zu erwarten, wobei die Heilbehandlungskosten für die Restfolgen weiterhin übernommen würden. Mit Verfügung vom 22. Februar
2021 (Urk. 8/122/2-5) verneinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Ver sicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 14'820.-- zu. Die vom Versicherten am
23. Februar 2021 er hobene Einsprache (Urk. 8/130 ) wies die Suva am
7. April 2021 ab (Urk. 8/135 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
4. Mai
2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
7. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % sowie eine Rente im Umfang von mindestens 10 % auszurich ten, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
20. Mai 2021 beantragte die Suva, die Beschwerde sei betreffend Integritätsentschädigung gutzuheissen, betreffend Rente sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde betreffend Rente ab zuweisen (Urk. 7 S. 2). Am 14. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer seinen Ver zicht auf eine Replik mit (Urk. 12 ) , wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis ge geben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Unfallversicherung, UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). 1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein ras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Un falles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.
2.1
In der Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/122 /2-5 ) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass die Bemühungen für die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt aus unfallfremden beziehungsweise vorbestehenden krankheitsbe dingten Gründen gescheitert seien, weshalb die Invalidenversicherung ab 1. März 2019 eine ganze Invalidenrente ausrichte. Bei einer vollen Invalidität aus unfall fremden Gründen bestehe kein Raum für eine zusätzlich unfallbezogene Ein schränkung, entsprechend bestehe schon daher kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (S. 1 f.). Dieser bestünde selbst bei einer geglückten Einglie derung in den ersten Arbeitsmarkt nicht, nachdem dem Beschwerdeführer rein bezogen auf die Unfallrestfolgen eine optimal angepasste leichte wechselbelas tende Tätigkeit ganztags zumutbar sei und der auf statistische Werte gestützte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 2 % ergebe
(S. 2 Mitte). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe sich eine Integritätseinbusse von 10 % (S. 3 oben). 2.2
In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 (Urk. 8/130) führte der Beschwerde führer aus, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich. Dies bedeute, dass er aufgrund des Unfalles weder einer Tätigkeit nachgehen könne, noch habe er in einen schmerzfreien Alltag zurück
können . In der Skalie rung sei er auf «+» ges chä tzt worden, nach seiner Meinung sollte er gemäss dem Befund jedoch auf «+++» geschätzt werden, weil diese Definition sein Leben eher umschreibe. Durch den Unfall könne er nichts Schweres tragen. Abgesehen vom Unfall sei er erkrankt und müsse sonstige Medikamente einnehmen, ohne Schmerz mittel sei sein Alltag kaum bestreitbar. 2.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantrage (S. 2 Sachverhalt lit . C). Die diesbezüg liche kreisärztliche Beurteilung vom 16. Dezember 2020 sei schlüssig, nachvoll ziehbar und überzeugend. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei in der Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7.2 nicht auf «+», sondern auf «++» abgestellt worden, was bei Frakturen im Bereich Lendenwirbelsäule (LWS)/Brust wi rbelsäule (BWS)/Halswirbelsäule (HWS) einem Integritätsschaden von 5-10 % ent spreche. 10 % entspreche im Weiteren auch dem untersten Wert von «+++». Gewisse Zusatzbelastungen seien dem Beschwerdeführer aber mög lich, womit die kreisärztliche Schätzung von 10 % entsprechend dem Übergangs bereich zwischen «++» und «+++» auf der Schmerzfunktionsskala plausibel sei. Hierauf könne also vollumfänglich abgestellt werden (S. 3 f.). 2.4
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe eine ärztliche Zweitmeinung (vgl. Urk. 3) eingeholt, welche zum Schluss komme, dass eine Integritätsentschädigung von nur 10 % nicht rechtens und auch nicht usanzgemäss sei (S. 4 Ziff. 9). Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen dem 12. Brustwirbelkörper (BWK 12 ) und dem darüber liegenden BWK 1 1. Der segmentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege somit über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksich ti gung, dass insgesamt drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 4 Ziff. 10).
Die unfallfremde IV-Berentung spiele betreffend die Pflicht der Beschwerdegeg nerin keine Rolle (S. 5 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unter lassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen (S. 5 Ziff. 14), was nicht nachvollziehbar sei (S. 6 Ziff. 18; vgl. zum Ganzen S. 5 ff. Ziff. 14-21).
Anlässlich seiner Einsprache habe er auch dargelegt, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zumindest sinngemäss habe er damit auch die Rentenprüfung beantragt (S. 8 Ziff. 22). 2.5
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, seitens des Kreisarztes sei die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingeholte Z w eitmeinung betreffend eine Integritätsentschädigung von 20 % bestätigt wor den (Urk. 9) , weshalb diesbetreffend
eine Gutheissung der Beschwerde beantragt werde (S. 2 Ziff. 3).
In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer F olgendes festgehalten: «Vielen Dank für die Verfügung. Leider denke ich, dass ich mit 10 % zu tief eingeschätzt worden bin ». Er habe damit eindeutig und ausschliesslich auf die mit der Verfügung zugesprochene, aus seiner Sicht zu tiefe, Integritätsent schädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % Bezug genommen. Dies gelte umso mehr, als seine weiteren Ausführungen in der Einsprache ebenso ein deutig an die Beurteilung der Kreisärztin anknüpften, worin diese unter anderem auf die Schmerzfunktionsskala der SUVA-Tabelle 7.2 verwiesen habe. Hingegen fänden sich in der Einsprache keinerlei Hinweise auf einen behaupteten Renten anspruch. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zumindest sinnge mäss auch eine Rentenprüfung beantragt habe, könne nicht gefolgt werden. Nachdem lediglich die Integritätsentschädigung angefochten worden sei, sei die Verfügung bezüglich de s
Anspruch s auf eine Invalidenre nte in Rechtskraft er wachsen . Diesbezüglich habe ein Nichteintreten zu erfolgen (S. 2 f. Ziff. 4). Den Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) begründete die Be schwerdegegnerin wie in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (vorstehend E. 2.1). 2.6
Unbestritten ist demnach mittlerweile der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % (vorstehend E. 2.5-6), wobei zu prüfen bleibt, ob dieser durch die Aktenlage aus gewiesen ist.
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde und in einem allfälligen zweiten Schritt , ob ein sol cher besteht.
3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 11. November 2019 (Urk. 8/1) sei der Be schwerdeführer am 31. Oktober 2019 um 19:30 Uhr zuhause beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf den Rücken gefallen (Ziff. 4-6). Dabei habe er sich eine Prellung des Rückens zugezogen (Ziff. 9). 3.2
Die Ärzte der Abteilung Radiologie des Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2019 (Urk. 8/9) zur Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom Vortag fest, es habe sich eine Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung gezeigt. Auswärts sei sie als stabil bezeichnet worden, es zeige sich auch keine relevante Einengung des Spinalkanals und ins besondere keine Kompression des Myelons . Es zeige sich eine Deckplatteninfrak tion auch des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), hier jedoch ohne Beteiligung der Hinterkanten. Es lägen keine Diskushernien im untersuchten Bereich vor und keine Auffälligkeit des Myelons , soweit abgebildet. Als Nebenbefund bestünden mehrere Wirbelhämangiome (S. 1 unten). 3.3
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ nann ten im Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/10) nach der Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 7. bis 9. Januar 2020 folgende – hier verkürzt wiedergege bene – Diagnosen (S. 1 f.): - akutes, lokales, thorakolumbales Schmerzsyndrom am 7. Januar 2019 - verheilte, konservativ behandelte Impressionsfraktur BWK
12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK
1 und 2 vom 31. Oktober 2019 - geringe posttraumatische Fehlstellung BWK
12 und anteriore Ankylose sowie Diskopathie zwischen dem 11. und 12. Brustwirbel ( Th 11/12) - distale Polyneuropathie - Tonsilienkarzinom links - kardiale Dekompensation bei erstmaligem Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 1. Februar 2019 - Sarkoidose , ED 1999 - ä tiologisch unklarer Pruritus
Der Beschwerdeführer sei bei akuter thorakolumbaler
Schmerzexazerbation am 7. Januar
2020 über die Notfallstation auf die traumatologische Bettenstation aufgenommen worden. Gemäss de r am Vortag erfolgten Positronen-Emissions-Tomographie (PET/CT ; vgl. Urk. 8/21 ) sei nicht von einer pathologischen F raktur auszugehen, ebenso hätten sich die Frakturen mit noch geringer Restaktivität verheilt gezeigt. Die MRI-Bildgebung vom 8. Januar
2020 der BWS/LWS (vgl. Urk. 8/19) habe eine Diskopathie BWK 11/12 mit noch geringem angren zendem Bone
Bruise ohne relevante spinale Stenosen gezeigt. Während dem wei teren stationären Aufenthalt sei der Patient unter analgetischer Therapie verzö gert schmerzkompensiert gewesen, wodurch eine Mobilisation unter physiothe rapeu tischer Anleitung protrahiert gewesen sei. Er sei in subjektivem Wohlbefin den in das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 unten). 3. 4
Am 23. Januar 2020 (Urk. 8/18 /2-3 ) berichteten die Traumatologen des Universitätsspitals A.___ , der Beschwerdeführer habe sich voll mobil in der Sprechstunde vorgestellt und von einer insgesamt leichten Verbesserung der Schmerzsymptomatik seit dem Klinik austritt berichtet (S. 2 oben). Derzeit werde keine chirurgische Intervention, je doch die physiotherapeutische Beübung in Form einer Rückenschule sowie die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit mit zirka 50 % empfohlen. Bei persistierenden Be schwerden müsse mittelfristig eine anteriore Diskektomie und Fusion BWK
11/12 evaluiert werden (S. 2 Mitte). 3.5
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___
führten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/44/2) aus, der Patient habe sich am 13. Dezember
2019 not fallmässig selbst vorgestellt, nachdem er 6 Wochen zuvor in der Badewanne aus gerutscht und mit voller Wucht auf den Baderand gestürzt sei. In der Folge sei es zur akuten Schmerzexazerbation am thorakolumbalen Übergang mit Ausstrah lung in die rechte Flanke, nicht aber die Beine, gekommen. Schmerzbedingt habe der Patient sich kaum noch bewegen können. Eine ergänzende Untersuchung habe gute Knochendichtewerte gezeigt, weshalb eine antiresorptive Therapie nicht als indiziert angesehen worden sei. Bei Status nach Tonsilienkarzinom habe es keine Hinweise für eine pathologische Fraktur im Rahmen der malignen Grund erkrankung gegeben. Der Fa ll sei seitens der Rheumatologie abgeschlossen wor den. 3.6
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwerde gegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 202 0. In ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/54) nannte sie als Hauptdiagnose ein persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach konservativ behandelnder Im pressionsfraktur BWK
12 und Deckplattenimpressionsfraktur LWK
1 und 2 vom 31. Oktober
2019 (S. 5 Mitte). Im Verlauf komme es zu persistierenden belas tungsabhängigen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs. Die Beschwerden würden insgesamt authentisch geschildert. Die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei stark eingeschränkt bei mässig diffusen Druck dolenzen paravertebral und leichten Verspannungen (S. 5 unten). Vor Fallab schluss werde ein Verlaufs-MRI am thorakolumbalen Übergang LWS und eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 6). 3.7
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, U niversitätsspital A.___ , hielten im Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 8/83) fest, klinisch bestehe zwar ein Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom, elektrodiag nostisch liessen sich erfreulicherweise aber keine Zei chen einer akuten Radikulo pathie nachweisen (S. 3 unten). 3.8
Die Ärzte der Klinik für Neuroradiologie, U niversitätsspital A.___ , hielten im Bericht vom 26. Novem ber
2020 zum MRI LWS vom 16. November 2 020 (Urk. 8/85) fest, es bestün den keine neurale Kompression foraminal oder spinal, ein gering aktivier ter Mor bus Baastrup auf der Höhe LWK
1-3, stationäre Deckplattenimpressionen BWK
12 LWK
2 und keine neu aufgetretene Fraktur (S. 2). 3.9
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) führte in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Dezember 2020 (Urk. 8/88) aus, es verbleibe eine Funktionseinschrän kung und verminderte Belastbarkeit des thorakolumbalen Übergangs. Die Be schwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich (S. 1 Ziff. 1). Schätzungs grundlage sei Tabelle 7.2, hier gelte für Frakturen im LWS- und BWS-Bereich mit mässigen Beanspruchungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, ein Wert von 5-10 % . Empfohlen werde durch Dr. B.___
10 % (S. 1 Ziff. 3). 3.10
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/89) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2020 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. B.___ aus, es zeige sich eine vollständige Konsolidierung der Deckplatten impressionsfrakturen BWK
12 bis LWK
2 ohne Nachsinterung. Es werde von einem stationären Zustand ausgegangen. Die bisherige mittelschwere/schwere Tätig keit als Logistiker bei der Y.___ sei nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und ohne nach vorn gebeugte repetitive Tätigkeiten liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benö tigen, bei Schmerzexazerbation auch Infiltration sowie 2-3 Serien Physiotherapie pro Jahr. 3.11
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung zuhanden des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 (Urk. 3) aus, die Schätzung des Integritätsschadens erfolge anhand Tabelle
7 zum UVG . Dr. B.___ habe in ihrer Schätzung mässige Beanspru chungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, berücksichtigt, entspre chend einem Wert in der Schmerzfunktionsskala zwischen «++» und «+++» . Tabelle
7 gebe hier einen Richtwert von 10-20 % Integritätsentschädigung an. Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen BWK
12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK
1 1. BWK
12 zeige eine Im pres sion, während LWK
1 und LWK
2 ihre Höhe weitgehend erhalten hätten. Dieser seg mentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen An spruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 2). 3.12
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Mai 2021 (Urk. 9) fest, der Be schwerdeführer habe einen Unfall erlitten mit einer Fraktur des BWK
12, LWK
1 und LWK
2. Während LWK
1 und LWK
2 ohne Höhenminderung ausgeheilt seien, sei es zu einer Kyphosierung des BWK
12 gekommen. Die verbliebene Beschwer desymptomatik sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ auch gut dargestellt worden, wobei der Beschwerdeführer doch über erhebliche Beschwerden geklagt habe. Anhand der anamnestischen Angaben des Beschwer deführers und der Beeinträchtigung des täglichen Lebens müsse davon ausgegan gen werden, dass auch ein Schmerz unter Ruhebedingungen auftrete, da der Beschwerdeführer über mehrfache Störung der Nachtruhe geklagt habe. Die Ein schätzung in einem Schmerzgrad entsprechend Tabelle 7 zum UVG mit «++» sei daher nachvollziehbar. Anlässlich der Schätzung des Integritätsschadens sei die Kyphosierung der Wirbelsäule über dem BWK
12 bei in Kyphose ausgeheilter Fraktur nicht in die Bewertung miteinbezogen worden. Übereinstimmend mit der Beurteilung durch Dr. C.___ könne die Einschätzung der Integritätseinbusse mit 20 % nachvollzogen werden. 4. 4.1
Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass sich der Beschwerde führer anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Oktober 2019 eine Impressions fraktur BWK
12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK
1 und LWK
2 zuzog (E. 3.3), wobei zwischen BWK
12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK
11 eine unfallkausale segmentale Kyphose mit einem Winkel von 22 Grad (E. 3.11-12) besteht. 4.2
Ziff. 2 von Anhang 3 zur UVV sieht für eine s eh r starke schmerzhafte Funktions einschränkung der Wirbelsäule eine Integritätsentschädigung von 50 % vor. Die Suva-Tabelle 7.2 widmet sich im Sinne eines Feinrasters zum Anhang 3 zur UVV (vgl. E. 1.2 f.) dem Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen. 4.3
Die Kreisärztin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 persönlich, wobei sie angab, die Beschwerden würden durch diesen authentisch geschildert (E. 3.6). Nicht berücksichtigt wurde von Dr. B.___ allerdings die seg mentale Kyphose von mehr als 21 Grad zwischen BWK 12 und BWK 11, worauf Dr. C.___ im April 2021 zu Recht hinwies (E. 3.11).
Indem Dr. B.___ festhielt, die Beschwerden entsprächen gemäss der Suva-Tabelle 7.2 einem Wert von 5-10 % , ordnete sie diese implizit dem Skalenwert «++» zu. Sie empfahl schlussendlich 10 % , was mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) im Übergangsbereich zum Skalenwert «+++» liegt, welcher einer Integritätsentschä digung von 10-20 % vorsieht. 4.4
B ei Frakturen der LWS/BWS/HWS einschliesslich Spondylodese , Kyphose oder Skoliose sieht die Suva-Tabelle 7.2
bei einem Kyphosewinkel von mehr als 21 Grad für dem Skalenwert «+» entsprechende «mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage) » eine Integritäts entschädigung von 5-15 % vor. Für dem Skalenwert «++» entsprechende «geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe» ist eine Integritätsent schädigung von 15-20 % vorgesehen. Für dem Skalenwert «+++» entsprechende «starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe; bei Verstärkung lange Erholungszeit» schliesslich ist eine Integritätsent schädigung von 20-30 % vorgesehen. 4.5
Unter Berücksichtigung der Kyphose ergibt sich gemäss Suva-Tabelle 7.2 für den Skalenwert «++» eine Integritätsentschädigung von 15-20 % . Für den Übergangs bereich zum Skalenwert «+++», welcher eine Integritätsentschädigung von 20 30 %
vorsieht , ergibt sich somit zahlenmässig ein Wert von 20 % . Es ist daher folgerichtig, wenn Dr. D.___ im Mai 2021 ausführte, die Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % durch Dr. C.___
(E. 3.11) könne nachvollzogen werden (E. 3.12). Damit führte Dr. D.___ die aus der persönlichen Unter suchung gewonnen Erkenntnisse von Dr. B.___ mit dem von Dr. C.___
ange führten zusätzlichen Befund einer Kyphose zusammen und brachte sie in Ein klang mit d en Werten der Suva-Tabelle 7.2, wobei denn auch keine Anhalts punkte für Abweichungen von diesen vorliegen (E. 1.3). An der
Schlüssigkeit und
Zuverlässigkeit der unbestrittenen
versicherungsinternen F eststellung
durch Dr. D.___
kann kein Zweifel bestehen, weshalb auf sie abzustellen ist ( vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , BGE 142 V 58 E. 5.1). 4. 6
Bei einem ausgewiesenen Integritätsschaden von 20 % und einem versicherten Höchstverdienst im Jahr 2019 von Fr. 148'200.-- hat der Beschwerdeführer dem nach Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'640.--. In diesem Punkt wird die Beschwerde somit gutzuheissen sein.
Zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde (vgl. E. 2.6). 5. 5.1
Das Einspracheverfahren gehört nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf. Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererwägungsgesuch , sondern eine rechtsmittelmässige Anfechtung d er Verfügung dar. Es ist im Sinne des Rügeprinzips daher auch im Einspracheverfahren in erster Linie Sache des Versi cherten, den zu überprüfe nden Gegenstand zu bestimmen. Die Unfallversicherer haben die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht. Hieran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Ver fügung tritt (auch soweit er diese lediglich bestätigt) und Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid bildet . D er Einspracheentscheid
ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (BGE 119 V 347 E. 1 b). Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hin sichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einer seits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich ( BGE 144 V 354 E. 4.3). 5.2
Der Beschwerdeführer leitete seine Einsprache vom 23. Februar
2021 mit den Wor ten ein, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich (E. 2.2). Fettgedruckt sind dabei die Worte «vom Unfall» und «dauernd und erheb lich». Damit umschrieb der Beschwerdeführer den Streitgegenstand. Er war in klar erkennbarer Weise nicht einverstanden mit der Höhe der Integritätsentschädi gung, welche aus seiner Sicht mit 10 % zu tief angesetzt worden war. Als nächs tes erwähnte er zwar, dass er aufgrund des Unfalles keiner Tätigkeit nachgehen könne. Nach der oben wiedergegebenen Einleitung der Einsprache sowie dem nachfolgenden Teilsatz , dass er nicht in einen schmerzfreien Alltag habe zu rück(finden) können ,
scheint die
Erwähnung der eingeschränkten Arbeitsfähig keit lediglich die Intensität der Schmerzen zusätzlich veranschaulichen zu wollen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch im restlichen Ein sprachetext ausschliesslich die Intensität der Schmerzen und Beschwerden be schrieb, wobei seines Erachtens der Skalenwert «+++» gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer nahm somit relativ differenziert Bezug auf die entspre chende Einschätzung durch die Kreisärztin. Auf die Begründung in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (E. 2.1) betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nahm er hingegen keinerlei ersichtlichen Bezug. Seine Ein sprache vom 23. Februar 2021 kann daher nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer lediglich mit der Höhe der Integritätsentschädigung nicht einverstanden war und entsprechend diese anfocht.
Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin demnach im Einspracheentscheid davon aus, dass mit der Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantragt worden sei (E. 2.3). Zu weit geht demgegenüber die später beschwerde weise vorgebrachte Interpretation des Beschwerdeführers , wonach er anlässlich seiner Einsprache sinngemäss auch die Rentenprüfung beantragt habe (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Anlass zur einspracheweisen Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Betreffend diesen Punkt ist die Verfügung vom 22. Februar 2021 demnach unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (E. 5.1). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. 5.3
Im Ü brigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde vorliegend selbst im Falle eines Eintretens mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1; E. 2.5) mit folgender Begründung abzuweisen wäre: Mit Verfügung vom 28. Oktober
2020 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbe fristete ganze Rente ab 1. März 2019 zu (Urk. 8/81). Ist eine versicherte Person wie vor liegend bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Er werb s unfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall vom 31. Oktober 2019 eine Inva lidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfall versiche rung zur Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.1). 5.4
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einsprache entscheid der Suva vom 7. April 2021 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 29'640.-- hat, dies ent sprechend einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 201 9. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Be schwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom
7. April 2021 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsen tschädigung von insgesamt Fr. 29'640 .-- hat, dies entsprechen d einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 2019 .
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Unfallversicherung, UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
E. 1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
E. 1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein ras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Un falles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 2 Der Versicherte erhob am
4. Mai
2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
7. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % sowie eine Rente im Umfang von mindestens 10 % auszurich ten, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
20. Mai 2021 beantragte die Suva, die Beschwerde sei betreffend Integritätsentschädigung gutzuheissen, betreffend Rente sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde betreffend Rente ab zuweisen (Urk. 7 S. 2). Am 14. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer seinen Ver zicht auf eine Replik mit (Urk. 12 ) , wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis ge geben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/122 /2-5 ) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass die Bemühungen für die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt aus unfallfremden beziehungsweise vorbestehenden krankheitsbe dingten Gründen gescheitert seien, weshalb die Invalidenversicherung ab 1. März 2019 eine ganze Invalidenrente ausrichte. Bei einer vollen Invalidität aus unfall fremden Gründen bestehe kein Raum für eine zusätzlich unfallbezogene Ein schränkung, entsprechend bestehe schon daher kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (S. 1 f.). Dieser bestünde selbst bei einer geglückten Einglie derung in den ersten Arbeitsmarkt nicht, nachdem dem Beschwerdeführer rein bezogen auf die Unfallrestfolgen eine optimal angepasste leichte wechselbelas tende Tätigkeit ganztags zumutbar sei und der auf statistische Werte gestützte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 2 % ergebe
(S. 2 Mitte). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe sich eine Integritätseinbusse von 10 % (S. 3 oben).
E. 2.2 In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 (Urk. 8/130) führte der Beschwerde führer aus, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich. Dies bedeute, dass er aufgrund des Unfalles weder einer Tätigkeit nachgehen könne, noch habe er in einen schmerzfreien Alltag zurück
können . In der Skalie rung sei er auf «+» ges chä tzt worden, nach seiner Meinung sollte er gemäss dem Befund jedoch auf «+++» geschätzt werden, weil diese Definition sein Leben eher umschreibe. Durch den Unfall könne er nichts Schweres tragen. Abgesehen vom Unfall sei er erkrankt und müsse sonstige Medikamente einnehmen, ohne Schmerz mittel sei sein Alltag kaum bestreitbar.
E. 2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantrage (S. 2 Sachverhalt lit . C). Die diesbezüg liche kreisärztliche Beurteilung vom 16. Dezember 2020 sei schlüssig, nachvoll ziehbar und überzeugend. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei in der Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7.2 nicht auf «+», sondern auf «++» abgestellt worden, was bei Frakturen im Bereich Lendenwirbelsäule (LWS)/Brust wi rbelsäule (BWS)/Halswirbelsäule (HWS) einem Integritätsschaden von 5-10 % ent spreche. 10 % entspreche im Weiteren auch dem untersten Wert von «+++». Gewisse Zusatzbelastungen seien dem Beschwerdeführer aber mög lich, womit die kreisärztliche Schätzung von 10 % entsprechend dem Übergangs bereich zwischen «++» und «+++» auf der Schmerzfunktionsskala plausibel sei. Hierauf könne also vollumfänglich abgestellt werden (S. 3 f.).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe eine ärztliche Zweitmeinung (vgl. Urk. 3) eingeholt, welche zum Schluss komme, dass eine Integritätsentschädigung von nur 10 % nicht rechtens und auch nicht usanzgemäss sei (S. 4 Ziff. 9). Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen dem 12. Brustwirbelkörper (BWK 12 ) und dem darüber liegenden BWK 1 1. Der segmentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege somit über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksich ti gung, dass insgesamt drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 4 Ziff. 10).
Die unfallfremde IV-Berentung spiele betreffend die Pflicht der Beschwerdegeg nerin keine Rolle (S. 5 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unter lassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen (S. 5 Ziff. 14), was nicht nachvollziehbar sei (S. 6 Ziff. 18; vgl. zum Ganzen S. 5 ff. Ziff. 14-21).
Anlässlich seiner Einsprache habe er auch dargelegt, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zumindest sinngemäss habe er damit auch die Rentenprüfung beantragt (S. 8 Ziff. 22).
E. 2.5 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, seitens des Kreisarztes sei die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingeholte Z w eitmeinung betreffend eine Integritätsentschädigung von 20 % bestätigt wor den (Urk. 9) , weshalb diesbetreffend
eine Gutheissung der Beschwerde beantragt werde (S. 2 Ziff. 3).
In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer F olgendes festgehalten: «Vielen Dank für die Verfügung. Leider denke ich, dass ich mit 10 % zu tief eingeschätzt worden bin ». Er habe damit eindeutig und ausschliesslich auf die mit der Verfügung zugesprochene, aus seiner Sicht zu tiefe, Integritätsent schädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % Bezug genommen. Dies gelte umso mehr, als seine weiteren Ausführungen in der Einsprache ebenso ein deutig an die Beurteilung der Kreisärztin anknüpften, worin diese unter anderem auf die Schmerzfunktionsskala der SUVA-Tabelle 7.2 verwiesen habe. Hingegen fänden sich in der Einsprache keinerlei Hinweise auf einen behaupteten Renten anspruch. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zumindest sinnge mäss auch eine Rentenprüfung beantragt habe, könne nicht gefolgt werden. Nachdem lediglich die Integritätsentschädigung angefochten worden sei, sei die Verfügung bezüglich de s
Anspruch s auf eine Invalidenre nte in Rechtskraft er wachsen . Diesbezüglich habe ein Nichteintreten zu erfolgen (S. 2 f. Ziff. 4). Den Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) begründete die Be schwerdegegnerin wie in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (vorstehend E. 2.1).
E. 2.6 Unbestritten ist demnach mittlerweile der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % (vorstehend E. 2.5-6), wobei zu prüfen bleibt, ob dieser durch die Aktenlage aus gewiesen ist.
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde und in einem allfälligen zweiten Schritt , ob ein sol cher besteht.
3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 11. November 2019 (Urk. 8/1) sei der Be schwerdeführer am 31. Oktober 2019 um 19:30 Uhr zuhause beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf den Rücken gefallen (Ziff. 4-6). Dabei habe er sich eine Prellung des Rückens zugezogen (Ziff. 9). 3.2
Die Ärzte der Abteilung Radiologie des Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2019 (Urk. 8/9) zur Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom Vortag fest, es habe sich eine Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung gezeigt. Auswärts sei sie als stabil bezeichnet worden, es zeige sich auch keine relevante Einengung des Spinalkanals und ins besondere keine Kompression des Myelons . Es zeige sich eine Deckplatteninfrak tion auch des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), hier jedoch ohne Beteiligung der Hinterkanten. Es lägen keine Diskushernien im untersuchten Bereich vor und keine Auffälligkeit des Myelons , soweit abgebildet. Als Nebenbefund bestünden mehrere Wirbelhämangiome (S. 1 unten). 3.3
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ nann ten im Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/10) nach der Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 7. bis 9. Januar 2020 folgende – hier verkürzt wiedergege bene – Diagnosen (S. 1 f.): - akutes, lokales, thorakolumbales Schmerzsyndrom am 7. Januar 2019 - verheilte, konservativ behandelte Impressionsfraktur BWK
12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK
1 und 2 vom 31. Oktober 2019 - geringe posttraumatische Fehlstellung BWK
12 und anteriore Ankylose sowie Diskopathie zwischen dem 11. und 12. Brustwirbel ( Th 11/12) - distale Polyneuropathie - Tonsilienkarzinom links - kardiale Dekompensation bei erstmaligem Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 1. Februar 2019 - Sarkoidose , ED 1999 - ä tiologisch unklarer Pruritus
Der Beschwerdeführer sei bei akuter thorakolumbaler
Schmerzexazerbation am 7. Januar
2020 über die Notfallstation auf die traumatologische Bettenstation aufgenommen worden. Gemäss de r am Vortag erfolgten Positronen-Emissions-Tomographie (PET/CT ; vgl. Urk. 8/21 ) sei nicht von einer pathologischen F raktur auszugehen, ebenso hätten sich die Frakturen mit noch geringer Restaktivität verheilt gezeigt. Die MRI-Bildgebung vom 8. Januar
2020 der BWS/LWS (vgl. Urk. 8/19) habe eine Diskopathie BWK 11/12 mit noch geringem angren zendem Bone
Bruise ohne relevante spinale Stenosen gezeigt. Während dem wei teren stationären Aufenthalt sei der Patient unter analgetischer Therapie verzö gert schmerzkompensiert gewesen, wodurch eine Mobilisation unter physiothe rapeu tischer Anleitung protrahiert gewesen sei. Er sei in subjektivem Wohlbefin den in das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 unten).
E. 3.5 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___
führten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/44/2) aus, der Patient habe sich am 13. Dezember
2019 not fallmässig selbst vorgestellt, nachdem er 6 Wochen zuvor in der Badewanne aus gerutscht und mit voller Wucht auf den Baderand gestürzt sei. In der Folge sei es zur akuten Schmerzexazerbation am thorakolumbalen Übergang mit Ausstrah lung in die rechte Flanke, nicht aber die Beine, gekommen. Schmerzbedingt habe der Patient sich kaum noch bewegen können. Eine ergänzende Untersuchung habe gute Knochendichtewerte gezeigt, weshalb eine antiresorptive Therapie nicht als indiziert angesehen worden sei. Bei Status nach Tonsilienkarzinom habe es keine Hinweise für eine pathologische Fraktur im Rahmen der malignen Grund erkrankung gegeben. Der Fa ll sei seitens der Rheumatologie abgeschlossen wor den.
E. 3.6 Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwerde gegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 202 0. In ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/54) nannte sie als Hauptdiagnose ein persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach konservativ behandelnder Im pressionsfraktur BWK
12 und Deckplattenimpressionsfraktur LWK
1 und 2 vom 31. Oktober
2019 (S. 5 Mitte). Im Verlauf komme es zu persistierenden belas tungsabhängigen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs. Die Beschwerden würden insgesamt authentisch geschildert. Die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei stark eingeschränkt bei mässig diffusen Druck dolenzen paravertebral und leichten Verspannungen (S. 5 unten). Vor Fallab schluss werde ein Verlaufs-MRI am thorakolumbalen Übergang LWS und eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 6).
E. 3.7 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, U niversitätsspital A.___ , hielten im Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 8/83) fest, klinisch bestehe zwar ein Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom, elektrodiag nostisch liessen sich erfreulicherweise aber keine Zei chen einer akuten Radikulo pathie nachweisen (S. 3 unten).
E. 3.8 Die Ärzte der Klinik für Neuroradiologie, U niversitätsspital A.___ , hielten im Bericht vom 26. Novem ber
2020 zum MRI LWS vom 16. November 2 020 (Urk. 8/85) fest, es bestün den keine neurale Kompression foraminal oder spinal, ein gering aktivier ter Mor bus Baastrup auf der Höhe LWK
1-3, stationäre Deckplattenimpressionen BWK
12 LWK
2 und keine neu aufgetretene Fraktur (S. 2).
E. 3.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) führte in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Dezember 2020 (Urk. 8/88) aus, es verbleibe eine Funktionseinschrän kung und verminderte Belastbarkeit des thorakolumbalen Übergangs. Die Be schwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich (S. 1 Ziff. 1). Schätzungs grundlage sei Tabelle 7.2, hier gelte für Frakturen im LWS- und BWS-Bereich mit mässigen Beanspruchungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, ein Wert von 5-10 % . Empfohlen werde durch Dr. B.___
10 % (S. 1 Ziff. 3).
E. 3.10 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/89) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2020 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. B.___ aus, es zeige sich eine vollständige Konsolidierung der Deckplatten impressionsfrakturen BWK
12 bis LWK
2 ohne Nachsinterung. Es werde von einem stationären Zustand ausgegangen. Die bisherige mittelschwere/schwere Tätig keit als Logistiker bei der Y.___ sei nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und ohne nach vorn gebeugte repetitive Tätigkeiten liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benö tigen, bei Schmerzexazerbation auch Infiltration sowie 2-3 Serien Physiotherapie pro Jahr.
E. 3.11 Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung zuhanden des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 (Urk. 3) aus, die Schätzung des Integritätsschadens erfolge anhand Tabelle
E. 3.12 Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Mai 2021 (Urk. 9) fest, der Be schwerdeführer habe einen Unfall erlitten mit einer Fraktur des BWK
12, LWK
1 und LWK
2. Während LWK
1 und LWK
2 ohne Höhenminderung ausgeheilt seien, sei es zu einer Kyphosierung des BWK
E. 4 Am 23. Januar 2020 (Urk. 8/18 /2-3 ) berichteten die Traumatologen des Universitätsspitals A.___ , der Beschwerdeführer habe sich voll mobil in der Sprechstunde vorgestellt und von einer insgesamt leichten Verbesserung der Schmerzsymptomatik seit dem Klinik austritt berichtet (S. 2 oben). Derzeit werde keine chirurgische Intervention, je doch die physiotherapeutische Beübung in Form einer Rückenschule sowie die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit mit zirka 50 % empfohlen. Bei persistierenden Be schwerden müsse mittelfristig eine anteriore Diskektomie und Fusion BWK
11/12 evaluiert werden (S. 2 Mitte).
E. 4.1 Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass sich der Beschwerde führer anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Oktober 2019 eine Impressions fraktur BWK
E. 4.2 Ziff. 2 von Anhang 3 zur UVV sieht für eine s eh r starke schmerzhafte Funktions einschränkung der Wirbelsäule eine Integritätsentschädigung von 50 % vor. Die Suva-Tabelle 7.2 widmet sich im Sinne eines Feinrasters zum Anhang 3 zur UVV (vgl. E. 1.2 f.) dem Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen.
E. 4.3 Die Kreisärztin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 persönlich, wobei sie angab, die Beschwerden würden durch diesen authentisch geschildert (E. 3.6). Nicht berücksichtigt wurde von Dr. B.___ allerdings die seg mentale Kyphose von mehr als 21 Grad zwischen BWK 12 und BWK 11, worauf Dr. C.___ im April 2021 zu Recht hinwies (E. 3.11).
Indem Dr. B.___ festhielt, die Beschwerden entsprächen gemäss der Suva-Tabelle 7.2 einem Wert von 5-10 % , ordnete sie diese implizit dem Skalenwert «++» zu. Sie empfahl schlussendlich 10 % , was mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) im Übergangsbereich zum Skalenwert «+++» liegt, welcher einer Integritätsentschä digung von 10-20 % vorsieht.
E. 4.4 B ei Frakturen der LWS/BWS/HWS einschliesslich Spondylodese , Kyphose oder Skoliose sieht die Suva-Tabelle 7.2
bei einem Kyphosewinkel von mehr als 21 Grad für dem Skalenwert «+» entsprechende «mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage) » eine Integritäts entschädigung von 5-15 % vor. Für dem Skalenwert «++» entsprechende «geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe» ist eine Integritätsent schädigung von 15-20 % vorgesehen. Für dem Skalenwert «+++» entsprechende «starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe; bei Verstärkung lange Erholungszeit» schliesslich ist eine Integritätsent schädigung von 20-30 % vorgesehen.
E. 4.5 Unter Berücksichtigung der Kyphose ergibt sich gemäss Suva-Tabelle 7.2 für den Skalenwert «++» eine Integritätsentschädigung von 15-20 % . Für den Übergangs bereich zum Skalenwert «+++», welcher eine Integritätsentschädigung von 20 30 %
vorsieht , ergibt sich somit zahlenmässig ein Wert von 20 % . Es ist daher folgerichtig, wenn Dr. D.___ im Mai 2021 ausführte, die Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % durch Dr. C.___
(E. 3.11) könne nachvollzogen werden (E. 3.12). Damit führte Dr. D.___ die aus der persönlichen Unter suchung gewonnen Erkenntnisse von Dr. B.___ mit dem von Dr. C.___
ange führten zusätzlichen Befund einer Kyphose zusammen und brachte sie in Ein klang mit d en Werten der Suva-Tabelle 7.2, wobei denn auch keine Anhalts punkte für Abweichungen von diesen vorliegen (E. 1.3). An der
Schlüssigkeit und
Zuverlässigkeit der unbestrittenen
versicherungsinternen F eststellung
durch Dr. D.___
kann kein Zweifel bestehen, weshalb auf sie abzustellen ist ( vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , BGE 142 V 58 E. 5.1). 4. 6
Bei einem ausgewiesenen Integritätsschaden von 20 % und einem versicherten Höchstverdienst im Jahr 2019 von Fr. 148'200.-- hat der Beschwerdeführer dem nach Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'640.--. In diesem Punkt wird die Beschwerde somit gutzuheissen sein.
Zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde (vgl. E. 2.6). 5. 5.1
Das Einspracheverfahren gehört nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf. Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererwägungsgesuch , sondern eine rechtsmittelmässige Anfechtung d er Verfügung dar. Es ist im Sinne des Rügeprinzips daher auch im Einspracheverfahren in erster Linie Sache des Versi cherten, den zu überprüfe nden Gegenstand zu bestimmen. Die Unfallversicherer haben die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht. Hieran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Ver fügung tritt (auch soweit er diese lediglich bestätigt) und Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid bildet . D er Einspracheentscheid
ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (BGE 119 V 347 E. 1 b). Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hin sichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einer seits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich ( BGE 144 V 354 E. 4.3). 5.2
Der Beschwerdeführer leitete seine Einsprache vom 23. Februar
2021 mit den Wor ten ein, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich (E. 2.2). Fettgedruckt sind dabei die Worte «vom Unfall» und «dauernd und erheb lich». Damit umschrieb der Beschwerdeführer den Streitgegenstand. Er war in klar erkennbarer Weise nicht einverstanden mit der Höhe der Integritätsentschädi gung, welche aus seiner Sicht mit 10 % zu tief angesetzt worden war. Als nächs tes erwähnte er zwar, dass er aufgrund des Unfalles keiner Tätigkeit nachgehen könne. Nach der oben wiedergegebenen Einleitung der Einsprache sowie dem nachfolgenden Teilsatz , dass er nicht in einen schmerzfreien Alltag habe zu rück(finden) können ,
scheint die
Erwähnung der eingeschränkten Arbeitsfähig keit lediglich die Intensität der Schmerzen zusätzlich veranschaulichen zu wollen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch im restlichen Ein sprachetext ausschliesslich die Intensität der Schmerzen und Beschwerden be schrieb, wobei seines Erachtens der Skalenwert «+++» gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer nahm somit relativ differenziert Bezug auf die entspre chende Einschätzung durch die Kreisärztin. Auf die Begründung in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (E. 2.1) betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nahm er hingegen keinerlei ersichtlichen Bezug. Seine Ein sprache vom 23. Februar 2021 kann daher nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer lediglich mit der Höhe der Integritätsentschädigung nicht einverstanden war und entsprechend diese anfocht.
Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin demnach im Einspracheentscheid davon aus, dass mit der Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantragt worden sei (E. 2.3). Zu weit geht demgegenüber die später beschwerde weise vorgebrachte Interpretation des Beschwerdeführers , wonach er anlässlich seiner Einsprache sinngemäss auch die Rentenprüfung beantragt habe (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Anlass zur einspracheweisen Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Betreffend diesen Punkt ist die Verfügung vom 22. Februar 2021 demnach unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (E. 5.1). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. 5.3
Im Ü brigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde vorliegend selbst im Falle eines Eintretens mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1; E. 2.5) mit folgender Begründung abzuweisen wäre: Mit Verfügung vom 28. Oktober
2020 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbe fristete ganze Rente ab 1. März 2019 zu (Urk. 8/81). Ist eine versicherte Person wie vor liegend bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Er werb s unfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall vom 31. Oktober 2019 eine Inva lidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfall versiche rung zur Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.1). 5.4
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einsprache entscheid der Suva vom 7. April 2021 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 29'640.-- hat, dies ent sprechend einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 201 9. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Be schwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom
7. April 2021 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsen tschädigung von insgesamt Fr. 29'640 .-- hat, dies entsprechen d einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 2019 .
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
E. 7 gebe hier einen Richtwert von 10-20 % Integritätsentschädigung an. Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen BWK
E. 12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK
11 eine unfallkausale segmentale Kyphose mit einem Winkel von 22 Grad (E. 3.11-12) besteht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00087
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 9. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren
1962, war seit 1990 bei den Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Oktober 2019 zu Hause beim Duschen in der Badewanne ausrutschte und auf den Rücken fiel (vgl. Urk. 8/1). 1.2
Die Suva anerkannte das Ereignis vom 31. Oktober 2019 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Am
18. Februar 2021 (Urk. 8/115) teilte sie dem Versicherten mit, es sei keine namhafte Besserung des Gesundheits zustands mehr zu erwarten, wobei die Heilbehandlungskosten für die Restfolgen weiterhin übernommen würden. Mit Verfügung vom 22. Februar
2021 (Urk. 8/122/2-5) verneinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Ver sicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 14'820.-- zu. Die vom Versicherten am
23. Februar 2021 er hobene Einsprache (Urk. 8/130 ) wies die Suva am
7. April 2021 ab (Urk. 8/135 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
4. Mai
2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
7. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % sowie eine Rente im Umfang von mindestens 10 % auszurich ten, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
20. Mai 2021 beantragte die Suva, die Beschwerde sei betreffend Integritätsentschädigung gutzuheissen, betreffend Rente sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde betreffend Rente ab zuweisen (Urk. 7 S. 2). Am 14. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer seinen Ver zicht auf eine Replik mit (Urk. 12 ) , wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis ge geben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Unfallversicherung, UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). 1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein ras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Un falles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.
2.1
In der Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/122 /2-5 ) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass die Bemühungen für die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt aus unfallfremden beziehungsweise vorbestehenden krankheitsbe dingten Gründen gescheitert seien, weshalb die Invalidenversicherung ab 1. März 2019 eine ganze Invalidenrente ausrichte. Bei einer vollen Invalidität aus unfall fremden Gründen bestehe kein Raum für eine zusätzlich unfallbezogene Ein schränkung, entsprechend bestehe schon daher kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (S. 1 f.). Dieser bestünde selbst bei einer geglückten Einglie derung in den ersten Arbeitsmarkt nicht, nachdem dem Beschwerdeführer rein bezogen auf die Unfallrestfolgen eine optimal angepasste leichte wechselbelas tende Tätigkeit ganztags zumutbar sei und der auf statistische Werte gestützte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 2 % ergebe
(S. 2 Mitte). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe sich eine Integritätseinbusse von 10 % (S. 3 oben). 2.2
In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 (Urk. 8/130) führte der Beschwerde führer aus, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich. Dies bedeute, dass er aufgrund des Unfalles weder einer Tätigkeit nachgehen könne, noch habe er in einen schmerzfreien Alltag zurück
können . In der Skalie rung sei er auf «+» ges chä tzt worden, nach seiner Meinung sollte er gemäss dem Befund jedoch auf «+++» geschätzt werden, weil diese Definition sein Leben eher umschreibe. Durch den Unfall könne er nichts Schweres tragen. Abgesehen vom Unfall sei er erkrankt und müsse sonstige Medikamente einnehmen, ohne Schmerz mittel sei sein Alltag kaum bestreitbar. 2.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantrage (S. 2 Sachverhalt lit . C). Die diesbezüg liche kreisärztliche Beurteilung vom 16. Dezember 2020 sei schlüssig, nachvoll ziehbar und überzeugend. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei in der Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7.2 nicht auf «+», sondern auf «++» abgestellt worden, was bei Frakturen im Bereich Lendenwirbelsäule (LWS)/Brust wi rbelsäule (BWS)/Halswirbelsäule (HWS) einem Integritätsschaden von 5-10 % ent spreche. 10 % entspreche im Weiteren auch dem untersten Wert von «+++». Gewisse Zusatzbelastungen seien dem Beschwerdeführer aber mög lich, womit die kreisärztliche Schätzung von 10 % entsprechend dem Übergangs bereich zwischen «++» und «+++» auf der Schmerzfunktionsskala plausibel sei. Hierauf könne also vollumfänglich abgestellt werden (S. 3 f.). 2.4
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe eine ärztliche Zweitmeinung (vgl. Urk. 3) eingeholt, welche zum Schluss komme, dass eine Integritätsentschädigung von nur 10 % nicht rechtens und auch nicht usanzgemäss sei (S. 4 Ziff. 9). Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen dem 12. Brustwirbelkörper (BWK 12 ) und dem darüber liegenden BWK 1 1. Der segmentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege somit über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksich ti gung, dass insgesamt drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 4 Ziff. 10).
Die unfallfremde IV-Berentung spiele betreffend die Pflicht der Beschwerdegeg nerin keine Rolle (S. 5 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unter lassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen (S. 5 Ziff. 14), was nicht nachvollziehbar sei (S. 6 Ziff. 18; vgl. zum Ganzen S. 5 ff. Ziff. 14-21).
Anlässlich seiner Einsprache habe er auch dargelegt, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zumindest sinngemäss habe er damit auch die Rentenprüfung beantragt (S. 8 Ziff. 22). 2.5
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, seitens des Kreisarztes sei die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingeholte Z w eitmeinung betreffend eine Integritätsentschädigung von 20 % bestätigt wor den (Urk. 9) , weshalb diesbetreffend
eine Gutheissung der Beschwerde beantragt werde (S. 2 Ziff. 3).
In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer F olgendes festgehalten: «Vielen Dank für die Verfügung. Leider denke ich, dass ich mit 10 % zu tief eingeschätzt worden bin ». Er habe damit eindeutig und ausschliesslich auf die mit der Verfügung zugesprochene, aus seiner Sicht zu tiefe, Integritätsent schädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % Bezug genommen. Dies gelte umso mehr, als seine weiteren Ausführungen in der Einsprache ebenso ein deutig an die Beurteilung der Kreisärztin anknüpften, worin diese unter anderem auf die Schmerzfunktionsskala der SUVA-Tabelle 7.2 verwiesen habe. Hingegen fänden sich in der Einsprache keinerlei Hinweise auf einen behaupteten Renten anspruch. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zumindest sinnge mäss auch eine Rentenprüfung beantragt habe, könne nicht gefolgt werden. Nachdem lediglich die Integritätsentschädigung angefochten worden sei, sei die Verfügung bezüglich de s
Anspruch s auf eine Invalidenre nte in Rechtskraft er wachsen . Diesbezüglich habe ein Nichteintreten zu erfolgen (S. 2 f. Ziff. 4). Den Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) begründete die Be schwerdegegnerin wie in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (vorstehend E. 2.1). 2.6
Unbestritten ist demnach mittlerweile der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % (vorstehend E. 2.5-6), wobei zu prüfen bleibt, ob dieser durch die Aktenlage aus gewiesen ist.
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde und in einem allfälligen zweiten Schritt , ob ein sol cher besteht.
3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 11. November 2019 (Urk. 8/1) sei der Be schwerdeführer am 31. Oktober 2019 um 19:30 Uhr zuhause beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf den Rücken gefallen (Ziff. 4-6). Dabei habe er sich eine Prellung des Rückens zugezogen (Ziff. 9). 3.2
Die Ärzte der Abteilung Radiologie des Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2019 (Urk. 8/9) zur Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom Vortag fest, es habe sich eine Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung gezeigt. Auswärts sei sie als stabil bezeichnet worden, es zeige sich auch keine relevante Einengung des Spinalkanals und ins besondere keine Kompression des Myelons . Es zeige sich eine Deckplatteninfrak tion auch des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), hier jedoch ohne Beteiligung der Hinterkanten. Es lägen keine Diskushernien im untersuchten Bereich vor und keine Auffälligkeit des Myelons , soweit abgebildet. Als Nebenbefund bestünden mehrere Wirbelhämangiome (S. 1 unten). 3.3
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ nann ten im Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/10) nach der Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 7. bis 9. Januar 2020 folgende – hier verkürzt wiedergege bene – Diagnosen (S. 1 f.): - akutes, lokales, thorakolumbales Schmerzsyndrom am 7. Januar 2019 - verheilte, konservativ behandelte Impressionsfraktur BWK
12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK
1 und 2 vom 31. Oktober 2019 - geringe posttraumatische Fehlstellung BWK
12 und anteriore Ankylose sowie Diskopathie zwischen dem 11. und 12. Brustwirbel ( Th 11/12) - distale Polyneuropathie - Tonsilienkarzinom links - kardiale Dekompensation bei erstmaligem Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 1. Februar 2019 - Sarkoidose , ED 1999 - ä tiologisch unklarer Pruritus
Der Beschwerdeführer sei bei akuter thorakolumbaler
Schmerzexazerbation am 7. Januar
2020 über die Notfallstation auf die traumatologische Bettenstation aufgenommen worden. Gemäss de r am Vortag erfolgten Positronen-Emissions-Tomographie (PET/CT ; vgl. Urk. 8/21 ) sei nicht von einer pathologischen F raktur auszugehen, ebenso hätten sich die Frakturen mit noch geringer Restaktivität verheilt gezeigt. Die MRI-Bildgebung vom 8. Januar
2020 der BWS/LWS (vgl. Urk. 8/19) habe eine Diskopathie BWK 11/12 mit noch geringem angren zendem Bone
Bruise ohne relevante spinale Stenosen gezeigt. Während dem wei teren stationären Aufenthalt sei der Patient unter analgetischer Therapie verzö gert schmerzkompensiert gewesen, wodurch eine Mobilisation unter physiothe rapeu tischer Anleitung protrahiert gewesen sei. Er sei in subjektivem Wohlbefin den in das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 unten). 3. 4
Am 23. Januar 2020 (Urk. 8/18 /2-3 ) berichteten die Traumatologen des Universitätsspitals A.___ , der Beschwerdeführer habe sich voll mobil in der Sprechstunde vorgestellt und von einer insgesamt leichten Verbesserung der Schmerzsymptomatik seit dem Klinik austritt berichtet (S. 2 oben). Derzeit werde keine chirurgische Intervention, je doch die physiotherapeutische Beübung in Form einer Rückenschule sowie die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit mit zirka 50 % empfohlen. Bei persistierenden Be schwerden müsse mittelfristig eine anteriore Diskektomie und Fusion BWK
11/12 evaluiert werden (S. 2 Mitte). 3.5
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___
führten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/44/2) aus, der Patient habe sich am 13. Dezember
2019 not fallmässig selbst vorgestellt, nachdem er 6 Wochen zuvor in der Badewanne aus gerutscht und mit voller Wucht auf den Baderand gestürzt sei. In der Folge sei es zur akuten Schmerzexazerbation am thorakolumbalen Übergang mit Ausstrah lung in die rechte Flanke, nicht aber die Beine, gekommen. Schmerzbedingt habe der Patient sich kaum noch bewegen können. Eine ergänzende Untersuchung habe gute Knochendichtewerte gezeigt, weshalb eine antiresorptive Therapie nicht als indiziert angesehen worden sei. Bei Status nach Tonsilienkarzinom habe es keine Hinweise für eine pathologische Fraktur im Rahmen der malignen Grund erkrankung gegeben. Der Fa ll sei seitens der Rheumatologie abgeschlossen wor den. 3.6
Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwerde gegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 202 0. In ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/54) nannte sie als Hauptdiagnose ein persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach konservativ behandelnder Im pressionsfraktur BWK
12 und Deckplattenimpressionsfraktur LWK
1 und 2 vom 31. Oktober
2019 (S. 5 Mitte). Im Verlauf komme es zu persistierenden belas tungsabhängigen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs. Die Beschwerden würden insgesamt authentisch geschildert. Die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei stark eingeschränkt bei mässig diffusen Druck dolenzen paravertebral und leichten Verspannungen (S. 5 unten). Vor Fallab schluss werde ein Verlaufs-MRI am thorakolumbalen Übergang LWS und eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 6). 3.7
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, U niversitätsspital A.___ , hielten im Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 8/83) fest, klinisch bestehe zwar ein Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom, elektrodiag nostisch liessen sich erfreulicherweise aber keine Zei chen einer akuten Radikulo pathie nachweisen (S. 3 unten). 3.8
Die Ärzte der Klinik für Neuroradiologie, U niversitätsspital A.___ , hielten im Bericht vom 26. Novem ber
2020 zum MRI LWS vom 16. November 2 020 (Urk. 8/85) fest, es bestün den keine neurale Kompression foraminal oder spinal, ein gering aktivier ter Mor bus Baastrup auf der Höhe LWK
1-3, stationäre Deckplattenimpressionen BWK
12 LWK
2 und keine neu aufgetretene Fraktur (S. 2). 3.9
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) führte in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Dezember 2020 (Urk. 8/88) aus, es verbleibe eine Funktionseinschrän kung und verminderte Belastbarkeit des thorakolumbalen Übergangs. Die Be schwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich (S. 1 Ziff. 1). Schätzungs grundlage sei Tabelle 7.2, hier gelte für Frakturen im LWS- und BWS-Bereich mit mässigen Beanspruchungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, ein Wert von 5-10 % . Empfohlen werde durch Dr. B.___
10 % (S. 1 Ziff. 3). 3.10
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/89) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2020 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. B.___ aus, es zeige sich eine vollständige Konsolidierung der Deckplatten impressionsfrakturen BWK
12 bis LWK
2 ohne Nachsinterung. Es werde von einem stationären Zustand ausgegangen. Die bisherige mittelschwere/schwere Tätig keit als Logistiker bei der Y.___ sei nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und ohne nach vorn gebeugte repetitive Tätigkeiten liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benö tigen, bei Schmerzexazerbation auch Infiltration sowie 2-3 Serien Physiotherapie pro Jahr. 3.11
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung zuhanden des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 (Urk. 3) aus, die Schätzung des Integritätsschadens erfolge anhand Tabelle
7 zum UVG . Dr. B.___ habe in ihrer Schätzung mässige Beanspru chungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, berücksichtigt, entspre chend einem Wert in der Schmerzfunktionsskala zwischen «++» und «+++» . Tabelle
7 gebe hier einen Richtwert von 10-20 % Integritätsentschädigung an. Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen BWK
12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK
1 1. BWK
12 zeige eine Im pres sion, während LWK
1 und LWK
2 ihre Höhe weitgehend erhalten hätten. Dieser seg mentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen An spruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 2). 3.12
Dr. med.
D.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Mai 2021 (Urk. 9) fest, der Be schwerdeführer habe einen Unfall erlitten mit einer Fraktur des BWK
12, LWK
1 und LWK
2. Während LWK
1 und LWK
2 ohne Höhenminderung ausgeheilt seien, sei es zu einer Kyphosierung des BWK
12 gekommen. Die verbliebene Beschwer desymptomatik sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ auch gut dargestellt worden, wobei der Beschwerdeführer doch über erhebliche Beschwerden geklagt habe. Anhand der anamnestischen Angaben des Beschwer deführers und der Beeinträchtigung des täglichen Lebens müsse davon ausgegan gen werden, dass auch ein Schmerz unter Ruhebedingungen auftrete, da der Beschwerdeführer über mehrfache Störung der Nachtruhe geklagt habe. Die Ein schätzung in einem Schmerzgrad entsprechend Tabelle 7 zum UVG mit «++» sei daher nachvollziehbar. Anlässlich der Schätzung des Integritätsschadens sei die Kyphosierung der Wirbelsäule über dem BWK
12 bei in Kyphose ausgeheilter Fraktur nicht in die Bewertung miteinbezogen worden. Übereinstimmend mit der Beurteilung durch Dr. C.___ könne die Einschätzung der Integritätseinbusse mit 20 % nachvollzogen werden. 4. 4.1
Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass sich der Beschwerde führer anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Oktober 2019 eine Impressions fraktur BWK
12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK
1 und LWK
2 zuzog (E. 3.3), wobei zwischen BWK
12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK
11 eine unfallkausale segmentale Kyphose mit einem Winkel von 22 Grad (E. 3.11-12) besteht. 4.2
Ziff. 2 von Anhang 3 zur UVV sieht für eine s eh r starke schmerzhafte Funktions einschränkung der Wirbelsäule eine Integritätsentschädigung von 50 % vor. Die Suva-Tabelle 7.2 widmet sich im Sinne eines Feinrasters zum Anhang 3 zur UVV (vgl. E. 1.2 f.) dem Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen. 4.3
Die Kreisärztin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 persönlich, wobei sie angab, die Beschwerden würden durch diesen authentisch geschildert (E. 3.6). Nicht berücksichtigt wurde von Dr. B.___ allerdings die seg mentale Kyphose von mehr als 21 Grad zwischen BWK 12 und BWK 11, worauf Dr. C.___ im April 2021 zu Recht hinwies (E. 3.11).
Indem Dr. B.___ festhielt, die Beschwerden entsprächen gemäss der Suva-Tabelle 7.2 einem Wert von 5-10 % , ordnete sie diese implizit dem Skalenwert «++» zu. Sie empfahl schlussendlich 10 % , was mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) im Übergangsbereich zum Skalenwert «+++» liegt, welcher einer Integritätsentschä digung von 10-20 % vorsieht. 4.4
B ei Frakturen der LWS/BWS/HWS einschliesslich Spondylodese , Kyphose oder Skoliose sieht die Suva-Tabelle 7.2
bei einem Kyphosewinkel von mehr als 21 Grad für dem Skalenwert «+» entsprechende «mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage) » eine Integritäts entschädigung von 5-15 % vor. Für dem Skalenwert «++» entsprechende «geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe» ist eine Integritätsent schädigung von 15-20 % vorgesehen. Für dem Skalenwert «+++» entsprechende «starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe; bei Verstärkung lange Erholungszeit» schliesslich ist eine Integritätsent schädigung von 20-30 % vorgesehen. 4.5
Unter Berücksichtigung der Kyphose ergibt sich gemäss Suva-Tabelle 7.2 für den Skalenwert «++» eine Integritätsentschädigung von 15-20 % . Für den Übergangs bereich zum Skalenwert «+++», welcher eine Integritätsentschädigung von 20 30 %
vorsieht , ergibt sich somit zahlenmässig ein Wert von 20 % . Es ist daher folgerichtig, wenn Dr. D.___ im Mai 2021 ausführte, die Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % durch Dr. C.___
(E. 3.11) könne nachvollzogen werden (E. 3.12). Damit führte Dr. D.___ die aus der persönlichen Unter suchung gewonnen Erkenntnisse von Dr. B.___ mit dem von Dr. C.___
ange führten zusätzlichen Befund einer Kyphose zusammen und brachte sie in Ein klang mit d en Werten der Suva-Tabelle 7.2, wobei denn auch keine Anhalts punkte für Abweichungen von diesen vorliegen (E. 1.3). An der
Schlüssigkeit und
Zuverlässigkeit der unbestrittenen
versicherungsinternen F eststellung
durch Dr. D.___
kann kein Zweifel bestehen, weshalb auf sie abzustellen ist ( vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , BGE 142 V 58 E. 5.1). 4. 6
Bei einem ausgewiesenen Integritätsschaden von 20 % und einem versicherten Höchstverdienst im Jahr 2019 von Fr. 148'200.-- hat der Beschwerdeführer dem nach Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'640.--. In diesem Punkt wird die Beschwerde somit gutzuheissen sein.
Zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde (vgl. E. 2.6). 5. 5.1
Das Einspracheverfahren gehört nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf. Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererwägungsgesuch , sondern eine rechtsmittelmässige Anfechtung d er Verfügung dar. Es ist im Sinne des Rügeprinzips daher auch im Einspracheverfahren in erster Linie Sache des Versi cherten, den zu überprüfe nden Gegenstand zu bestimmen. Die Unfallversicherer haben die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht. Hieran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Ver fügung tritt (auch soweit er diese lediglich bestätigt) und Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid bildet . D er Einspracheentscheid
ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (BGE 119 V 347 E. 1 b). Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hin sichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einer seits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich ( BGE 144 V 354 E. 4.3). 5.2
Der Beschwerdeführer leitete seine Einsprache vom 23. Februar
2021 mit den Wor ten ein, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich (E. 2.2). Fettgedruckt sind dabei die Worte «vom Unfall» und «dauernd und erheb lich». Damit umschrieb der Beschwerdeführer den Streitgegenstand. Er war in klar erkennbarer Weise nicht einverstanden mit der Höhe der Integritätsentschädi gung, welche aus seiner Sicht mit 10 % zu tief angesetzt worden war. Als nächs tes erwähnte er zwar, dass er aufgrund des Unfalles keiner Tätigkeit nachgehen könne. Nach der oben wiedergegebenen Einleitung der Einsprache sowie dem nachfolgenden Teilsatz , dass er nicht in einen schmerzfreien Alltag habe zu rück(finden) können ,
scheint die
Erwähnung der eingeschränkten Arbeitsfähig keit lediglich die Intensität der Schmerzen zusätzlich veranschaulichen zu wollen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch im restlichen Ein sprachetext ausschliesslich die Intensität der Schmerzen und Beschwerden be schrieb, wobei seines Erachtens der Skalenwert «+++» gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer nahm somit relativ differenziert Bezug auf die entspre chende Einschätzung durch die Kreisärztin. Auf die Begründung in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (E. 2.1) betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nahm er hingegen keinerlei ersichtlichen Bezug. Seine Ein sprache vom 23. Februar 2021 kann daher nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer lediglich mit der Höhe der Integritätsentschädigung nicht einverstanden war und entsprechend diese anfocht.
Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin demnach im Einspracheentscheid davon aus, dass mit der Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantragt worden sei (E. 2.3). Zu weit geht demgegenüber die später beschwerde weise vorgebrachte Interpretation des Beschwerdeführers , wonach er anlässlich seiner Einsprache sinngemäss auch die Rentenprüfung beantragt habe (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Anlass zur einspracheweisen Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Betreffend diesen Punkt ist die Verfügung vom 22. Februar 2021 demnach unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (E. 5.1). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. 5.3
Im Ü brigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde vorliegend selbst im Falle eines Eintretens mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1; E. 2.5) mit folgender Begründung abzuweisen wäre: Mit Verfügung vom 28. Oktober
2020 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbe fristete ganze Rente ab 1. März 2019 zu (Urk. 8/81). Ist eine versicherte Person wie vor liegend bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Er werb s unfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall vom 31. Oktober 2019 eine Inva lidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfall versiche rung zur Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.1). 5.4
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einsprache entscheid der Suva vom 7. April 2021 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 29'640.-- hat, dies ent sprechend einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 201 9. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Be schwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom
7. April 2021 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsen tschädigung von insgesamt Fr. 29'640 .-- hat, dies entsprechen d einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 2019 .
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller