Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, Kranführer, stürzte am 1 9. Juli 2017 beim Tragen von Elementen durch eine Decke und zog sich dabei multiple Verletzung en zu , unter anderem eine Schulterkontusion links . Für
die Folgen
dieses Unfalls erbrachte die Suva Heilbehandlungs- und Taggeldl eistungen (vgl. Urk. 9/106/19). 1.2
Seit dem 2 0. April 2020 war der Versicherte bei der Y.___ AG angestellt und dadurch erneut bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 4. April 2020 zog er sich beim Herablassen einer Last eine Platz wunde am Kop f z u . Daraufhin lief er eine Böschung hinunter, machte einen Miss tritt und stürzte (Schadenmeldung en UVG vom 2 7. April und 1 5. Mai 2020, Urk. 9/2 und Urk. 9/11 ). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 2 4. April 2020 (1) eine Schädel kontusion mit /bei
Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri und Schulterkon tusion link s und (2) Rippenfrakturen X, XI links ( Urk. 9/7/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 4. September 2020 nahm Kreis arzt Dr. med. A.___ , Fac harzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung vor ( Urk. 9/57). Am 1 7. September 2020 wurde der Versicherte im Spital B.___ an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie , anteriore
Synovektomie , Rotatorenmanschettenrekonstruktion [ Supraspinatus ]
und
Bursek tomie ,
Urk. 9/101/1-2). Mit Verfügung vom 25. September 2020 hielt die
Suva fest, dass die aktuell
noch bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt seien . Die betreffenden Versicherungsleis tungen würden per 3 1. August 2020 eingestellt. Das Taggeld sei noch bis am 2 3. September 2020 ausbezahlt worden. Auf eine Rückforderung werde verzich tet ( Urk. 9/61). Dagegen erhob die Vivao
Sympany AG (Krankenversicherung) am 1 4. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 9/75; vgl. auch ergänzende Einsprache begründung vom 1 9. November 2020, Urk. 9/87).
Der Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 9/78 und Urk. 9/ 86/3-4; vgl. auch ergän zende
Einsprachebegründung en vom 1 1. November 2020 und
7. Januar 2021, Urk. 9/ 86/1-2 und Urk. 9/97 ). Am 9. März 2021 nahm Kreisarzt Dr. A.___ eine weitere Beurteilung vor ( Urk. 9/105). Mit Entscheid vom 1 1. März 2021 wies die Suva die Einsprache n des Versicherten und der Vivao
Sympany AG ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. April 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 11.03.2021 und die Verfügung vom 25.09.2020 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer für sämtliche Beschwerden im Bereich der linken Schulter als Folge des Unfalls vom 24.04.2020 die ihm zustehenden Versiche rungs leistungen auszurichten und die Sache zur Leistungsausrichtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. C.___ , Leitender Arzt der Orthopädisch en Klinik des Spitals B.___ , vom 1 4. April 2021 (Urk.
11) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschw erdeführers vom 3. Juni 2021 sowie der Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. April 2021 zugestellt ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass au f die schlüssig begründete n
kreisärztlichen Einschätzung en abgestellt werden könne. Bereits die im MRI- Arth r ografie -Bericht vom 2 4. August 2017 beschrie bene in komplette Läsion im Insertionsbereich und an der Unterfläche der Supra spinatussehne links habe auf einer rein verschleissbedingten Veränderung der Gewebestruktur der Rotatorenmanschette gegründet. Durch die weiterhin fort schreitende Dege neration habe sich am 6. Mai 2020 bildgebend eine transmural e (Partial-)Ruptur dieser Sehne
dargestellt . Die beiden Unfallereignisse vom 1 9. Juli 2017 und vom 2 4. April 2020 hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Vielmehr habe es sich hierbei um zeitlich begrenzte, vorübergehende Verschlimmerungen des jeweiligen degenerativen, mithin krankheitsbedingten Vorzustandes an der linken Schulter gehandelt. Das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich am 1 7. Juli 2020 (zwölf Wochen nach dem Ereignis ) präsentiert habe. Der Zustand, der sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen . Um eine Unfallkausalität nachweisen zu können, reich e es beweisrechtlich nicht aus, geltend zu machen, dass die Beschwerden erst mit dem Unfall aufgetreten seien ( Urk. 2 S. 12 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er
beim Sturz vom 24. April 2020 unter anderem eine Prellung an der linken Schulter erlitten habe. G emäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2020
habe er bereits initial
Schmerzen in der linken S chulter angegeben . Eine Elevat ion sei schmerzbedingt nur bis 9 0° möglich gewesen. Als Folge des ersten Unfall s im Jahr 2017 habe sich bei der Voruntersuchung vom 2 4. August 2017 lediglich eine leichte Ausdünnung der Supraspinatussehne gezeigt. Nach dem Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei en im MRI vom 6. M ai 2020
eine transmurale , knapp 12 mm lange Ruptur der Supraspinatussehne etwa auf Höhe des AC-G elenk s , sonst jedoch intakte Rotatoren mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/Verfet tung ersichtlich gewesen. Z usätzlich habe neu auch eine partiale Ruptur der Bizepssehne
vorgelegen . Diesbezüglich habe vor dem Unfall vom 24. April 2020 keine Vorschädigung bestanden . Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. November 2020 sei zu entnehmen, dass im Bereich der linken Schulter keine wesentlichen degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten. Gemäss Dr. C.___ sei die Sehnenruptur demnach mit hoher Wahrscheinlic hkeit auf das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 zurückzuführen. Es
sei von einer
richtung s g ebende n Verschlim merung auszugehen . Für die Bejahung von U nfallfolgen genüge sodann
eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses.
Mit der Frage der Teilursächlichkeit hab e sich Kreisarzt Dr. A.___ indes nicht befasst. Des Weiteren sei hinlänglich bekannt, dass auch die Feststellung einer no r malen Muskulatur ohne A trophie und
Verfettung der Muskelansätze gegen einen degenerativen P rozess spreche. Die Unfallmechanik ge lte rechtsprechungsgemäss als eines von mehreren Krite rien zur Beurteilung der Unfallkausalität. Zur relevanten Frage, i nwiefern eine Schulterkontusion eine R uptur bewirken könne, wenn durch die arthrotische Verengung bereits eine Vulnerabilität der S ehne gegeben sei, habe sich Dr. A.___ ebenfalls
nicht äussert. Die von der Beschwerdegegnerin ange führte F ormel « post hoc ergo pr opter hoc » habe diese schliesslich nicht davon entbunden , den anamnestischen und klinischen Verlauf und in diesem Zusam menhang die Bedeutung des Unfalls für den Verlauf kritisch zu würdigen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , legte in der Beurteilung vom 4. April 2018 dar, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 1 9. Juli 2017 eine Kontusion der gesamten linken Körperseite zugezogen habe. Eine spezifische unfallbedingte Schädigung habe weder klinisch noch bildgebend nachgewiesen werden können. Die sich bildgebend darstellenden ansatznahen Veränderungen der Supraspinatussehne seien überwiegend wahrscheinlich einer degenerativen und nicht traumatischen Ätiologie zuzuordnen. Aus diesem Grund sei die Aner kennung eines kausalen Zusammenhangs der fünfeinhalb Monate nach dem geltend gemachten Ereignis beklagten Beschwerden bezüglich des linken Schul ter gelenks abzulehnen. Die rückläufigen Beschwerden seien ausschliesslich unfall unabhängigen Verschleisserscheinungen des linken Schultergelenks zuzu ordnen. Entgegen der vom Orthopäden Dr. med. E.___ zitierten Studie zeige ein Grossteil der international anerkannten Studien eine statistisch signifikante Korrelation degenerativer Verschleissprozesse der Sehnenmanschette mit dem Alter des jeweils Betroffenen ( Urk. 9 /106/27). 3.2
Dr. med. F.___ , FMH Radiologie, hielt im an Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 6. Mai 2020 fest, dass die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung Schulter links im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 4. August 2017 neu eine transmurale knapp 12 mm lange Ruptur der ventralen Supraspinatussehne etwa auf Höhe des AC-Gelenks zeige.
Die
Rotatoren seien intakt mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/ Verfet tung. Es liege unverändert eine mässige AC-Arthrose vor ( Urk. 9/17/1). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Beurteilung vom 1 4. September 2020, dass das linke Schultergelenk des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrschein lichkeit schon vor dem Unfall vom 2 4. April 2020 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Beim Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei es zu einem Schädelhirntrauma, einer Prellung des linken Schultergelenks und einer Fraktur der 1 0. und 1 1. Rippe links gekommen. Seitens des linken Schulter gelenks sei zwar eine transmurale Ruptur des ventralen Anteils der Supra spinatussehne festgestellt worden. Gemäss Arthro -MRT-Untersuchung vom 2 4. August 2017 habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine Degeneration der Supraspinatussehne und ein e Arthrose des AC-Gelenks vorgelegen. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes, der internationalen fachspezi fischen, gutachterlichen und evidenzbasierten Literatur würden Prellungen binnen vier bis sechs Wochen folgenlos ausheilen. Durch den Unfall vom 2 4. April 2020 sei es seitens des linken Schultergelenks zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen ( Urk. 9/57/3). 3.4
Dr. G.___ gab im Bericht vom 1 6. Oktober 2020 an , dass es letztlich eine Ermes sensfrage bleibe, ob die anlässlich der Operation vom 1 7. September 2020 beho benen Sehnenverletzungen als kausal zum Unfall vo m 2 4. April 2020 angesehen würden . Die Operation von
Dr. C.___
sei zielführend gewesen. Die Funktion des linken Arme s habe wieder vollständig hergestellt und die muskulären Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Armbereich deutlich verbessert werden können. Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 4. April 2020 und der Ope ration vom 1 7. September 2020 (Urk. 9/76/1). 3.5
Dr. C.___ vom Spital B.___ gab im Bericht vom 3. November 2020 an, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September 2020 aus fachortho pädischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Sturzereignis im April 2020 über persistierende Schulterschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung geklagt. Am 1 7. September 2020 sei nach ausgiebiger konservativer Therapie, welche nicht zielführend gewesen sei, eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden. Dabei habe sich eine Partialruptur der Bizepssehne gezeigt. Beim 55-jährigen Beschwerdeführer hätten keine wesent lichen degenerativen Veränderungen vorgelegen. Aus fachorthopädischer Sicht sei dies somit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom April 2020 zurückzuführen ( Urk. 9/82). 3.6
Kreisarzt Dr. A.___ hielt in der Beurteilung vom 9. März 2021 fest, dass seine Beurteilung vom 9. Septembe r 2020 ihr e Gültigkeit behalte ( Urk. 9/105/6 ). 3.7
Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1 4. April 2021, dass sich in der MR - Tomographie vom 6. Mai 2020 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe, welche in der Voruntersuchung von 2017 nicht bestanden habe. Somit habe eindeutig der
Unfall vom 2 4. April 2020 zur neu beschriebenen Ruptur der
Supraspinatussehne geführt . Dies habe sich bei der Operation vom 17. September 2020 auch intraoperativ bestätigt ( Urk. 11 ) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf di e Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 9. März 2021 ( Urk. 9/105 ). 4.2
Kreisarzt Dr. A.___ legte in dieser B eurteilung dar , dass im Jahr 2017 eine ähnliche Situation mit Prellung der linken Körperseite und des linken Schulter gelenks vorgelegen habe. Kreisarzt Dr. D.___ habe in der Beurteilung vom 4. April 2018 erklärt, dass die vorhandenen strukturellen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal seien. Auch aufgrund der aktuellen anamnestischen Daten könne festgehalten werden, dass sich im Bereich der das Schultergelenk umgebenden Weichteile keine Signalerhöhungen, die auf eine relevante Gewalteinwirkung hinweisen würden – wie zum Beispiel eine reissende Rotation des Schultergelenks – zeigen würden. Zudem würden sich auch keine Signalerhöhungen im Bereich des Humeruskopfes oder der Gelenk pfanne zeigen. Ein intraartikulärer Gelenkerguss oder andere Zeichen für eine relevante Traumatisierung hätten nicht vorgelegen . Auch dieses Mal korreliere der bildgebende Befund mit den klinischen Befunden aus der echtzeitlichen Behandlung, im Rahmen derer sich keine Prellmarken, Flüssigkeitskollek tionen, Hautabschürfungen oder Ä hnliches im Bereich des linken Schultergelenks bzw. der gesamten linken oberen Extremität gefunden hätten. Bereits in der Bild gebung von 2017 hätten eine deutliche Einengung des subacromialen Raumes sowie eine AC-Gelenksarthrose vorgelegen, welche als wichtige Faktoren für die Entstehung von degenerativ bedingten Rupturen zu betrachten seien. A nalysiere man die Bildgebung aus den Jahren 2017 und 2020, komme man zum Schluss, dass es nicht durch das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette gekommen sei, sondern dass diese bereits so fortgeschritten degenerativ verändert gewesen sei, dass eine beliebige Tätigkeit zu einem belie bigen Zeitpunkt zu einer partiellen Ruptur habe führen können ( Urk. 9/105/5-6). 4.3
Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ , welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist nachvollziehbar. Wie Dr. A.___ zutreffend bemerkte, finden sich im Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2020 keine Hinweise auf Prellmarken, Flüssigkeitskollektionen, Hautabschürfungen oder Ä hnliches im Bereich des linken Schultergelenks, die auf eine relevante Gewalteinwirkung hinweisen würden ( Urk. 9/7). Der Beschwerdeführer gab nach dem Unfall vom 2 4. April 2020 zwar (auch) Schmerzen in der linken Schulter an ( Urk. 9/7/2 ). Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerd e gegnerin vom 6. August 2020 erklärte er jedoch , bereits vor dem Ereignis vom 2 4. April 2020 unter Schmerzen an der linken Schulter gelitten zu haben. Er habe nur noch mit Schmerzmitteln arbeiten können ( Urk. 9/42/1). Dem Operations bericht von Dr. C.___ vom 2 2. September 2020 ist sodann
zu entnehmen, dass das vordere Labrum degenerativ verändert, aber stabil sei. Der Biz epsa nker sei deutlich degenerativ verändert und instabil. Im Verlauf zeige sich eine deutlich aufgefaserte Sehne mit Partialruptur, welche im Sulcus instabil
sei ( Urk. 9/101/2). Das s Dr. C.___ in der Folge im Bericht vom 3. November 2020 erklärte, beim Beschwerdeführer hätte n keine wesentlichen degenerativen Verän derung en vor gelegen, erscheint vor diesem Hint ergrund wenig plausibel . Im Weiteren wies die Beschwe rdegegnerin zu Recht darauf hin,
dass sich die Argumentation von Dr. C.___ , wonach die nach dem Unfall vom 2 4. April 2020 festgestellten Sehnen-Rupturen gemäss Voruntersuchung von 2017 noch nicht bestanden hätten , im Wesentlichen
in der Formel « post hoc ergo propter hoc» erschöpft.
Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 ). Dr. G.___ hat im Bericht vom 1 6. Oktober 2020 ferner nicht begründet dargetan, weshalb die festgestellten Sehnenrupturen auf das Unfall ereignis vom 2 4. April 2020 zurückzuführen sein sollen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich Kreisarzt Dr. A.___ nicht mit dem anamnestischen und klinischen Verlauf auseinandergesetzt haben soll, ist unzutreffend. Unter Hinweis auf den degenerativ weit fortgeschrittenen Vor zustand ist er
offensichtlich zum Schluss g ekommen, dass der Sturz vom 24. April 2020 – ohne ausgewiesene
relevante Gewalteinwirkung auf die linke Schulter
- für die eingetretene n
Rupturen der Supraspinatus
- und Bizepssehne nicht (teil-) ursächlich war. Der Unfallmechanismus war mit anderen Worten nicht geeignet, dies e Rupturen zu verursachen. Eine richtungsgebende Ver schlimmerung durch den Unfall vom 2 4. April 2020 ist nicht gegeben . Dass die festgestellten ansonsten intakten Rotatoren mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/ Verfettu ng vorliegend gegen einen degenerativen Prozess spreche n soll en , wurde von ärztlicher Seite nicht bestätigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen , dass akut-traumatische Rotatorenmanschettenrupturen im Vergleich zu Ruptu ren, die aufgrund chronischer Schäden des Schultergelenks entstehen, weitaus seltener sind ( https://de.wikipedia.org/wiki/Rotatorenmanschettenruptur
). 4.4
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . 5.
Dass die Beschwerdegegnerin den Status quo sine betreffend die linke Schulter zwölf Wochen nach dem Unfall ereignis vom 2 4. April 2020 als erreicht betrach tete , ist demnach nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. April 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 11.03.2021 und die Verfügung vom 25.09.2020 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer für sämtliche Beschwerden im Bereich der linken Schulter als Folge des Unfalls vom 24.04.2020 die ihm zustehenden Versiche rungs leistungen auszurichten und die Sache zur Leistungsausrichtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. C.___ , Leitender Arzt der Orthopädisch en Klinik des Spitals B.___ , vom 1 4. April 2021 (Urk.
11) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschw erdeführers vom 3. Juni 2021 sowie der Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. April 2021 zugestellt ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass au f die schlüssig begründete n
kreisärztlichen Einschätzung en abgestellt werden könne. Bereits die im MRI- Arth r ografie -Bericht vom 2 4. August 2017 beschrie bene in komplette Läsion im Insertionsbereich und an der Unterfläche der Supra spinatussehne links habe auf einer rein verschleissbedingten Veränderung der Gewebestruktur der Rotatorenmanschette gegründet. Durch die weiterhin fort schreitende Dege neration habe sich am 6. Mai 2020 bildgebend eine transmural e (Partial-)Ruptur dieser Sehne
dargestellt . Die beiden Unfallereignisse vom 1 9. Juli 2017 und vom 2 4. April 2020 hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Vielmehr habe es sich hierbei um zeitlich begrenzte, vorübergehende Verschlimmerungen des jeweiligen degenerativen, mithin krankheitsbedingten Vorzustandes an der linken Schulter gehandelt. Das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich am 1 7. Juli 2020 (zwölf Wochen nach dem Ereignis ) präsentiert habe. Der Zustand, der sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen . Um eine Unfallkausalität nachweisen zu können, reich e es beweisrechtlich nicht aus, geltend zu machen, dass die Beschwerden erst mit dem Unfall aufgetreten seien ( Urk. 2 S. 12 ff. ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er
beim Sturz vom 24. April 2020 unter anderem eine Prellung an der linken Schulter erlitten habe. G emäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2020
habe er bereits initial
Schmerzen in der linken S chulter angegeben . Eine Elevat ion sei schmerzbedingt nur bis 9 0° möglich gewesen. Als Folge des ersten Unfall s im Jahr 2017 habe sich bei der Voruntersuchung vom 2 4. August 2017 lediglich eine leichte Ausdünnung der Supraspinatussehne gezeigt. Nach dem Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei en im MRI vom 6. M ai 2020
eine transmurale , knapp 12 mm lange Ruptur der Supraspinatussehne etwa auf Höhe des AC-G elenk s , sonst jedoch intakte Rotatoren mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/Verfet tung ersichtlich gewesen. Z usätzlich habe neu auch eine partiale Ruptur der Bizepssehne
vorgelegen . Diesbezüglich habe vor dem Unfall vom 24. April 2020 keine Vorschädigung bestanden . Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. November 2020 sei zu entnehmen, dass im Bereich der linken Schulter keine wesentlichen degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten. Gemäss Dr. C.___ sei die Sehnenruptur demnach mit hoher Wahrscheinlic hkeit auf das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 zurückzuführen. Es
sei von einer
richtung s g ebende n Verschlim merung auszugehen . Für die Bejahung von U nfallfolgen genüge sodann
eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses.
Mit der Frage der Teilursächlichkeit hab e sich Kreisarzt Dr. A.___ indes nicht befasst. Des Weiteren sei hinlänglich bekannt, dass auch die Feststellung einer no r malen Muskulatur ohne A trophie und
Verfettung der Muskelansätze gegen einen degenerativen P rozess spreche. Die Unfallmechanik ge lte rechtsprechungsgemäss als eines von mehreren Krite rien zur Beurteilung der Unfallkausalität. Zur relevanten Frage, i nwiefern eine Schulterkontusion eine R uptur bewirken könne, wenn durch die arthrotische Verengung bereits eine Vulnerabilität der S ehne gegeben sei, habe sich Dr. A.___ ebenfalls
nicht äussert. Die von der Beschwerdegegnerin ange führte F ormel « post hoc ergo pr opter hoc » habe diese schliesslich nicht davon entbunden , den anamnestischen und klinischen Verlauf und in diesem Zusam menhang die Bedeutung des Unfalls für den Verlauf kritisch zu würdigen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen ( Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , legte in der Beurteilung vom 4. April 2018 dar, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 1 9. Juli 2017 eine Kontusion der gesamten linken Körperseite zugezogen habe. Eine spezifische unfallbedingte Schädigung habe weder klinisch noch bildgebend nachgewiesen werden können. Die sich bildgebend darstellenden ansatznahen Veränderungen der Supraspinatussehne seien überwiegend wahrscheinlich einer degenerativen und nicht traumatischen Ätiologie zuzuordnen. Aus diesem Grund sei die Aner kennung eines kausalen Zusammenhangs der fünfeinhalb Monate nach dem geltend gemachten Ereignis beklagten Beschwerden bezüglich des linken Schul ter gelenks abzulehnen. Die rückläufigen Beschwerden seien ausschliesslich unfall unabhängigen Verschleisserscheinungen des linken Schultergelenks zuzu ordnen. Entgegen der vom Orthopäden Dr. med. E.___ zitierten Studie zeige ein Grossteil der international anerkannten Studien eine statistisch signifikante Korrelation degenerativer Verschleissprozesse der Sehnenmanschette mit dem Alter des jeweils Betroffenen ( Urk. 9 /106/27).
E. 3.2 Dr. med. F.___ , FMH Radiologie, hielt im an Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 6. Mai 2020 fest, dass die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung Schulter links im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 4. August 2017 neu eine transmurale knapp 12 mm lange Ruptur der ventralen Supraspinatussehne etwa auf Höhe des AC-Gelenks zeige.
Die
Rotatoren seien intakt mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/ Verfet tung. Es liege unverändert eine mässige AC-Arthrose vor ( Urk. 9/17/1).
E. 3.3 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Beurteilung vom 1 4. September 2020, dass das linke Schultergelenk des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrschein lichkeit schon vor dem Unfall vom 2 4. April 2020 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Beim Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei es zu einem Schädelhirntrauma, einer Prellung des linken Schultergelenks und einer Fraktur der 1 0. und 1 1. Rippe links gekommen. Seitens des linken Schulter gelenks sei zwar eine transmurale Ruptur des ventralen Anteils der Supra spinatussehne festgestellt worden. Gemäss Arthro -MRT-Untersuchung vom 2 4. August 2017 habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine Degeneration der Supraspinatussehne und ein e Arthrose des AC-Gelenks vorgelegen. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes, der internationalen fachspezi fischen, gutachterlichen und evidenzbasierten Literatur würden Prellungen binnen vier bis sechs Wochen folgenlos ausheilen. Durch den Unfall vom 2 4. April 2020 sei es seitens des linken Schultergelenks zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen ( Urk. 9/57/3).
E. 3.4 Dr. G.___ gab im Bericht vom 1 6. Oktober 2020 an , dass es letztlich eine Ermes sensfrage bleibe, ob die anlässlich der Operation vom 1 7. September 2020 beho benen Sehnenverletzungen als kausal zum Unfall vo m 2 4. April 2020 angesehen würden . Die Operation von
Dr. C.___
sei zielführend gewesen. Die Funktion des linken Arme s habe wieder vollständig hergestellt und die muskulären Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Armbereich deutlich verbessert werden können. Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 4. April 2020 und der Ope ration vom 1 7. September 2020 (Urk. 9/76/1).
E. 3.5 Dr. C.___ vom Spital B.___ gab im Bericht vom 3. November 2020 an, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September 2020 aus fachortho pädischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Sturzereignis im April 2020 über persistierende Schulterschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung geklagt. Am 1 7. September 2020 sei nach ausgiebiger konservativer Therapie, welche nicht zielführend gewesen sei, eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden. Dabei habe sich eine Partialruptur der Bizepssehne gezeigt. Beim 55-jährigen Beschwerdeführer hätten keine wesent lichen degenerativen Veränderungen vorgelegen. Aus fachorthopädischer Sicht sei dies somit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom April 2020 zurückzuführen ( Urk. 9/82).
E. 3.6 Kreisarzt Dr. A.___ hielt in der Beurteilung vom 9. März 2021 fest, dass seine Beurteilung vom 9. Septembe r 2020 ihr e Gültigkeit behalte ( Urk. 9/105/6 ).
E. 3.7 Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1 4. April 2021, dass sich in der MR - Tomographie vom 6. Mai 2020 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe, welche in der Voruntersuchung von 2017 nicht bestanden habe. Somit habe eindeutig der
Unfall vom 2 4. April 2020 zur neu beschriebenen Ruptur der
Supraspinatussehne geführt . Dies habe sich bei der Operation vom 17. September 2020 auch intraoperativ bestätigt ( Urk. 11 ) .
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf di e Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 9. März 2021 ( Urk. 9/105 ).
E. 4.2 Kreisarzt Dr. A.___ legte in dieser B eurteilung dar , dass im Jahr 2017 eine ähnliche Situation mit Prellung der linken Körperseite und des linken Schulter gelenks vorgelegen habe. Kreisarzt Dr. D.___ habe in der Beurteilung vom 4. April 2018 erklärt, dass die vorhandenen strukturellen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal seien. Auch aufgrund der aktuellen anamnestischen Daten könne festgehalten werden, dass sich im Bereich der das Schultergelenk umgebenden Weichteile keine Signalerhöhungen, die auf eine relevante Gewalteinwirkung hinweisen würden – wie zum Beispiel eine reissende Rotation des Schultergelenks – zeigen würden. Zudem würden sich auch keine Signalerhöhungen im Bereich des Humeruskopfes oder der Gelenk pfanne zeigen. Ein intraartikulärer Gelenkerguss oder andere Zeichen für eine relevante Traumatisierung hätten nicht vorgelegen . Auch dieses Mal korreliere der bildgebende Befund mit den klinischen Befunden aus der echtzeitlichen Behandlung, im Rahmen derer sich keine Prellmarken, Flüssigkeitskollek tionen, Hautabschürfungen oder Ä hnliches im Bereich des linken Schultergelenks bzw. der gesamten linken oberen Extremität gefunden hätten. Bereits in der Bild gebung von 2017 hätten eine deutliche Einengung des subacromialen Raumes sowie eine AC-Gelenksarthrose vorgelegen, welche als wichtige Faktoren für die Entstehung von degenerativ bedingten Rupturen zu betrachten seien. A nalysiere man die Bildgebung aus den Jahren 2017 und 2020, komme man zum Schluss, dass es nicht durch das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette gekommen sei, sondern dass diese bereits so fortgeschritten degenerativ verändert gewesen sei, dass eine beliebige Tätigkeit zu einem belie bigen Zeitpunkt zu einer partiellen Ruptur habe führen können ( Urk. 9/105/5-6).
E. 4.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ , welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist nachvollziehbar. Wie Dr. A.___ zutreffend bemerkte, finden sich im Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2020 keine Hinweise auf Prellmarken, Flüssigkeitskollektionen, Hautabschürfungen oder Ä hnliches im Bereich des linken Schultergelenks, die auf eine relevante Gewalteinwirkung hinweisen würden ( Urk. 9/7). Der Beschwerdeführer gab nach dem Unfall vom 2 4. April 2020 zwar (auch) Schmerzen in der linken Schulter an ( Urk. 9/7/2 ). Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerd e gegnerin vom 6. August 2020 erklärte er jedoch , bereits vor dem Ereignis vom 2 4. April 2020 unter Schmerzen an der linken Schulter gelitten zu haben. Er habe nur noch mit Schmerzmitteln arbeiten können ( Urk. 9/42/1). Dem Operations bericht von Dr. C.___ vom 2 2. September 2020 ist sodann
zu entnehmen, dass das vordere Labrum degenerativ verändert, aber stabil sei. Der Biz epsa nker sei deutlich degenerativ verändert und instabil. Im Verlauf zeige sich eine deutlich aufgefaserte Sehne mit Partialruptur, welche im Sulcus instabil
sei ( Urk. 9/101/2). Das s Dr. C.___ in der Folge im Bericht vom 3. November 2020 erklärte, beim Beschwerdeführer hätte n keine wesentlichen degenerativen Verän derung en vor gelegen, erscheint vor diesem Hint ergrund wenig plausibel . Im Weiteren wies die Beschwe rdegegnerin zu Recht darauf hin,
dass sich die Argumentation von Dr. C.___ , wonach die nach dem Unfall vom 2 4. April 2020 festgestellten Sehnen-Rupturen gemäss Voruntersuchung von 2017 noch nicht bestanden hätten , im Wesentlichen
in der Formel « post hoc ergo propter hoc» erschöpft.
Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 ). Dr. G.___ hat im Bericht vom 1 6. Oktober 2020 ferner nicht begründet dargetan, weshalb die festgestellten Sehnenrupturen auf das Unfall ereignis vom 2 4. April 2020 zurückzuführen sein sollen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich Kreisarzt Dr. A.___ nicht mit dem anamnestischen und klinischen Verlauf auseinandergesetzt haben soll, ist unzutreffend. Unter Hinweis auf den degenerativ weit fortgeschrittenen Vor zustand ist er
offensichtlich zum Schluss g ekommen, dass der Sturz vom 24. April 2020 – ohne ausgewiesene
relevante Gewalteinwirkung auf die linke Schulter
- für die eingetretene n
Rupturen der Supraspinatus
- und Bizepssehne nicht (teil-) ursächlich war. Der Unfallmechanismus war mit anderen Worten nicht geeignet, dies e Rupturen zu verursachen. Eine richtungsgebende Ver schlimmerung durch den Unfall vom 2 4. April 2020 ist nicht gegeben . Dass die festgestellten ansonsten intakten Rotatoren mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/ Verfettu ng vorliegend gegen einen degenerativen Prozess spreche n soll en , wurde von ärztlicher Seite nicht bestätigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen , dass akut-traumatische Rotatorenmanschettenrupturen im Vergleich zu Ruptu ren, die aufgrund chronischer Schäden des Schultergelenks entstehen, weitaus seltener sind ( https://de.wikipedia.org/wiki/Rotatorenmanschettenruptur
).
E. 4.4 Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) .
E. 5 Dass die Beschwerdegegnerin den Status quo sine betreffend die linke Schulter zwölf Wochen nach dem Unfall ereignis vom 2 4. April 2020 als erreicht betrach tete , ist demnach nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00083
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. Januar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, Kranführer, stürzte am 1 9. Juli 2017 beim Tragen von Elementen durch eine Decke und zog sich dabei multiple Verletzung en zu , unter anderem eine Schulterkontusion links . Für
die Folgen
dieses Unfalls erbrachte die Suva Heilbehandlungs- und Taggeldl eistungen (vgl. Urk. 9/106/19). 1.2
Seit dem 2 0. April 2020 war der Versicherte bei der Y.___ AG angestellt und dadurch erneut bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 4. April 2020 zog er sich beim Herablassen einer Last eine Platz wunde am Kop f z u . Daraufhin lief er eine Böschung hinunter, machte einen Miss tritt und stürzte (Schadenmeldung en UVG vom 2 7. April und 1 5. Mai 2020, Urk. 9/2 und Urk. 9/11 ). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 2 4. April 2020 (1) eine Schädel kontusion mit /bei
Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri und Schulterkon tusion link s und (2) Rippenfrakturen X, XI links ( Urk. 9/7/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 4. September 2020 nahm Kreis arzt Dr. med. A.___ , Fac harzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung vor ( Urk. 9/57). Am 1 7. September 2020 wurde der Versicherte im Spital B.___ an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie , anteriore
Synovektomie , Rotatorenmanschettenrekonstruktion [ Supraspinatus ]
und
Bursek tomie ,
Urk. 9/101/1-2). Mit Verfügung vom 25. September 2020 hielt die
Suva fest, dass die aktuell
noch bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt seien . Die betreffenden Versicherungsleis tungen würden per 3 1. August 2020 eingestellt. Das Taggeld sei noch bis am 2 3. September 2020 ausbezahlt worden. Auf eine Rückforderung werde verzich tet ( Urk. 9/61). Dagegen erhob die Vivao
Sympany AG (Krankenversicherung) am 1 4. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 9/75; vgl. auch ergänzende Einsprache begründung vom 1 9. November 2020, Urk. 9/87).
Der Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2020 Einsprache ( Urk. 9/78 und Urk. 9/ 86/3-4; vgl. auch ergän zende
Einsprachebegründung en vom 1 1. November 2020 und
7. Januar 2021, Urk. 9/ 86/1-2 und Urk. 9/97 ). Am 9. März 2021 nahm Kreisarzt Dr. A.___ eine weitere Beurteilung vor ( Urk. 9/105). Mit Entscheid vom 1 1. März 2021 wies die Suva die Einsprache n des Versicherten und der Vivao
Sympany AG ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. April 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 11.03.2021 und die Verfügung vom 25.09.2020 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer für sämtliche Beschwerden im Bereich der linken Schulter als Folge des Unfalls vom 24.04.2020 die ihm zustehenden Versiche rungs leistungen auszurichten und die Sache zur Leistungsausrichtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. C.___ , Leitender Arzt der Orthopädisch en Klinik des Spitals B.___ , vom 1 4. April 2021 (Urk.
11) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2021 und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschw erdeführers vom 3. Juni 2021 sowie der Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. April 2021 zugestellt ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass au f die schlüssig begründete n
kreisärztlichen Einschätzung en abgestellt werden könne. Bereits die im MRI- Arth r ografie -Bericht vom 2 4. August 2017 beschrie bene in komplette Läsion im Insertionsbereich und an der Unterfläche der Supra spinatussehne links habe auf einer rein verschleissbedingten Veränderung der Gewebestruktur der Rotatorenmanschette gegründet. Durch die weiterhin fort schreitende Dege neration habe sich am 6. Mai 2020 bildgebend eine transmural e (Partial-)Ruptur dieser Sehne
dargestellt . Die beiden Unfallereignisse vom 1 9. Juli 2017 und vom 2 4. April 2020 hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Vielmehr habe es sich hierbei um zeitlich begrenzte, vorübergehende Verschlimmerungen des jeweiligen degenerativen, mithin krankheitsbedingten Vorzustandes an der linken Schulter gehandelt. Das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich am 1 7. Juli 2020 (zwölf Wochen nach dem Ereignis ) präsentiert habe. Der Zustand, der sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen . Um eine Unfallkausalität nachweisen zu können, reich e es beweisrechtlich nicht aus, geltend zu machen, dass die Beschwerden erst mit dem Unfall aufgetreten seien ( Urk. 2 S. 12 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er
beim Sturz vom 24. April 2020 unter anderem eine Prellung an der linken Schulter erlitten habe. G emäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2020
habe er bereits initial
Schmerzen in der linken S chulter angegeben . Eine Elevat ion sei schmerzbedingt nur bis 9 0° möglich gewesen. Als Folge des ersten Unfall s im Jahr 2017 habe sich bei der Voruntersuchung vom 2 4. August 2017 lediglich eine leichte Ausdünnung der Supraspinatussehne gezeigt. Nach dem Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei en im MRI vom 6. M ai 2020
eine transmurale , knapp 12 mm lange Ruptur der Supraspinatussehne etwa auf Höhe des AC-G elenk s , sonst jedoch intakte Rotatoren mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/Verfet tung ersichtlich gewesen. Z usätzlich habe neu auch eine partiale Ruptur der Bizepssehne
vorgelegen . Diesbezüglich habe vor dem Unfall vom 24. April 2020 keine Vorschädigung bestanden . Dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. November 2020 sei zu entnehmen, dass im Bereich der linken Schulter keine wesentlichen degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten. Gemäss Dr. C.___ sei die Sehnenruptur demnach mit hoher Wahrscheinlic hkeit auf das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 zurückzuführen. Es
sei von einer
richtung s g ebende n Verschlim merung auszugehen . Für die Bejahung von U nfallfolgen genüge sodann
eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses.
Mit der Frage der Teilursächlichkeit hab e sich Kreisarzt Dr. A.___ indes nicht befasst. Des Weiteren sei hinlänglich bekannt, dass auch die Feststellung einer no r malen Muskulatur ohne A trophie und
Verfettung der Muskelansätze gegen einen degenerativen P rozess spreche. Die Unfallmechanik ge lte rechtsprechungsgemäss als eines von mehreren Krite rien zur Beurteilung der Unfallkausalität. Zur relevanten Frage, i nwiefern eine Schulterkontusion eine R uptur bewirken könne, wenn durch die arthrotische Verengung bereits eine Vulnerabilität der S ehne gegeben sei, habe sich Dr. A.___ ebenfalls
nicht äussert. Die von der Beschwerdegegnerin ange führte F ormel « post hoc ergo pr opter hoc » habe diese schliesslich nicht davon entbunden , den anamnestischen und klinischen Verlauf und in diesem Zusam menhang die Bedeutung des Unfalls für den Verlauf kritisch zu würdigen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , legte in der Beurteilung vom 4. April 2018 dar, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 1 9. Juli 2017 eine Kontusion der gesamten linken Körperseite zugezogen habe. Eine spezifische unfallbedingte Schädigung habe weder klinisch noch bildgebend nachgewiesen werden können. Die sich bildgebend darstellenden ansatznahen Veränderungen der Supraspinatussehne seien überwiegend wahrscheinlich einer degenerativen und nicht traumatischen Ätiologie zuzuordnen. Aus diesem Grund sei die Aner kennung eines kausalen Zusammenhangs der fünfeinhalb Monate nach dem geltend gemachten Ereignis beklagten Beschwerden bezüglich des linken Schul ter gelenks abzulehnen. Die rückläufigen Beschwerden seien ausschliesslich unfall unabhängigen Verschleisserscheinungen des linken Schultergelenks zuzu ordnen. Entgegen der vom Orthopäden Dr. med. E.___ zitierten Studie zeige ein Grossteil der international anerkannten Studien eine statistisch signifikante Korrelation degenerativer Verschleissprozesse der Sehnenmanschette mit dem Alter des jeweils Betroffenen ( Urk. 9 /106/27). 3.2
Dr. med. F.___ , FMH Radiologie, hielt im an Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 6. Mai 2020 fest, dass die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung Schulter links im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 4. August 2017 neu eine transmurale knapp 12 mm lange Ruptur der ventralen Supraspinatussehne etwa auf Höhe des AC-Gelenks zeige.
Die
Rotatoren seien intakt mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/ Verfet tung. Es liege unverändert eine mässige AC-Arthrose vor ( Urk. 9/17/1). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ erklärte in der Beurteilung vom 1 4. September 2020, dass das linke Schultergelenk des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrschein lichkeit schon vor dem Unfall vom 2 4. April 2020 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Beim Unfallereignis vom 2 4. April 2020 sei es zu einem Schädelhirntrauma, einer Prellung des linken Schultergelenks und einer Fraktur der 1 0. und 1 1. Rippe links gekommen. Seitens des linken Schulter gelenks sei zwar eine transmurale Ruptur des ventralen Anteils der Supra spinatussehne festgestellt worden. Gemäss Arthro -MRT-Untersuchung vom 2 4. August 2017 habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine Degeneration der Supraspinatussehne und ein e Arthrose des AC-Gelenks vorgelegen. Unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes, der internationalen fachspezi fischen, gutachterlichen und evidenzbasierten Literatur würden Prellungen binnen vier bis sechs Wochen folgenlos ausheilen. Durch den Unfall vom 2 4. April 2020 sei es seitens des linken Schultergelenks zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen ( Urk. 9/57/3). 3.4
Dr. G.___ gab im Bericht vom 1 6. Oktober 2020 an , dass es letztlich eine Ermes sensfrage bleibe, ob die anlässlich der Operation vom 1 7. September 2020 beho benen Sehnenverletzungen als kausal zum Unfall vo m 2 4. April 2020 angesehen würden . Die Operation von
Dr. C.___
sei zielführend gewesen. Die Funktion des linken Arme s habe wieder vollständig hergestellt und die muskulären Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Armbereich deutlich verbessert werden können. Es bestehe somit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 4. April 2020 und der Ope ration vom 1 7. September 2020 (Urk. 9/76/1). 3.5
Dr. C.___ vom Spital B.___ gab im Bericht vom 3. November 2020 an, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September 2020 aus fachortho pädischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Sturzereignis im April 2020 über persistierende Schulterschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung geklagt. Am 1 7. September 2020 sei nach ausgiebiger konservativer Therapie, welche nicht zielführend gewesen sei, eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden. Dabei habe sich eine Partialruptur der Bizepssehne gezeigt. Beim 55-jährigen Beschwerdeführer hätten keine wesent lichen degenerativen Veränderungen vorgelegen. Aus fachorthopädischer Sicht sei dies somit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom April 2020 zurückzuführen ( Urk. 9/82). 3.6
Kreisarzt Dr. A.___ hielt in der Beurteilung vom 9. März 2021 fest, dass seine Beurteilung vom 9. Septembe r 2020 ihr e Gültigkeit behalte ( Urk. 9/105/6 ). 3.7
Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1 4. April 2021, dass sich in der MR - Tomographie vom 6. Mai 2020 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe, welche in der Voruntersuchung von 2017 nicht bestanden habe. Somit habe eindeutig der
Unfall vom 2 4. April 2020 zur neu beschriebenen Ruptur der
Supraspinatussehne geführt . Dies habe sich bei der Operation vom 17. September 2020 auch intraoperativ bestätigt ( Urk. 11 ) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf di e Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 9. März 2021 ( Urk. 9/105 ). 4.2
Kreisarzt Dr. A.___ legte in dieser B eurteilung dar , dass im Jahr 2017 eine ähnliche Situation mit Prellung der linken Körperseite und des linken Schulter gelenks vorgelegen habe. Kreisarzt Dr. D.___ habe in der Beurteilung vom 4. April 2018 erklärt, dass die vorhandenen strukturellen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal seien. Auch aufgrund der aktuellen anamnestischen Daten könne festgehalten werden, dass sich im Bereich der das Schultergelenk umgebenden Weichteile keine Signalerhöhungen, die auf eine relevante Gewalteinwirkung hinweisen würden – wie zum Beispiel eine reissende Rotation des Schultergelenks – zeigen würden. Zudem würden sich auch keine Signalerhöhungen im Bereich des Humeruskopfes oder der Gelenk pfanne zeigen. Ein intraartikulärer Gelenkerguss oder andere Zeichen für eine relevante Traumatisierung hätten nicht vorgelegen . Auch dieses Mal korreliere der bildgebende Befund mit den klinischen Befunden aus der echtzeitlichen Behandlung, im Rahmen derer sich keine Prellmarken, Flüssigkeitskollek tionen, Hautabschürfungen oder Ä hnliches im Bereich des linken Schultergelenks bzw. der gesamten linken oberen Extremität gefunden hätten. Bereits in der Bild gebung von 2017 hätten eine deutliche Einengung des subacromialen Raumes sowie eine AC-Gelenksarthrose vorgelegen, welche als wichtige Faktoren für die Entstehung von degenerativ bedingten Rupturen zu betrachten seien. A nalysiere man die Bildgebung aus den Jahren 2017 und 2020, komme man zum Schluss, dass es nicht durch das Unfallereignis vom 2 4. April 2020 zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette gekommen sei, sondern dass diese bereits so fortgeschritten degenerativ verändert gewesen sei, dass eine beliebige Tätigkeit zu einem belie bigen Zeitpunkt zu einer partiellen Ruptur habe führen können ( Urk. 9/105/5-6). 4.3
Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ , welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist nachvollziehbar. Wie Dr. A.___ zutreffend bemerkte, finden sich im Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2020 keine Hinweise auf Prellmarken, Flüssigkeitskollektionen, Hautabschürfungen oder Ä hnliches im Bereich des linken Schultergelenks, die auf eine relevante Gewalteinwirkung hinweisen würden ( Urk. 9/7). Der Beschwerdeführer gab nach dem Unfall vom 2 4. April 2020 zwar (auch) Schmerzen in der linken Schulter an ( Urk. 9/7/2 ). Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerd e gegnerin vom 6. August 2020 erklärte er jedoch , bereits vor dem Ereignis vom 2 4. April 2020 unter Schmerzen an der linken Schulter gelitten zu haben. Er habe nur noch mit Schmerzmitteln arbeiten können ( Urk. 9/42/1). Dem Operations bericht von Dr. C.___ vom 2 2. September 2020 ist sodann
zu entnehmen, dass das vordere Labrum degenerativ verändert, aber stabil sei. Der Biz epsa nker sei deutlich degenerativ verändert und instabil. Im Verlauf zeige sich eine deutlich aufgefaserte Sehne mit Partialruptur, welche im Sulcus instabil
sei ( Urk. 9/101/2). Das s Dr. C.___ in der Folge im Bericht vom 3. November 2020 erklärte, beim Beschwerdeführer hätte n keine wesentlichen degenerativen Verän derung en vor gelegen, erscheint vor diesem Hint ergrund wenig plausibel . Im Weiteren wies die Beschwe rdegegnerin zu Recht darauf hin,
dass sich die Argumentation von Dr. C.___ , wonach die nach dem Unfall vom 2 4. April 2020 festgestellten Sehnen-Rupturen gemäss Voruntersuchung von 2017 noch nicht bestanden hätten , im Wesentlichen
in der Formel « post hoc ergo propter hoc» erschöpft.
Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 ). Dr. G.___ hat im Bericht vom 1 6. Oktober 2020 ferner nicht begründet dargetan, weshalb die festgestellten Sehnenrupturen auf das Unfall ereignis vom 2 4. April 2020 zurückzuführen sein sollen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich Kreisarzt Dr. A.___ nicht mit dem anamnestischen und klinischen Verlauf auseinandergesetzt haben soll, ist unzutreffend. Unter Hinweis auf den degenerativ weit fortgeschrittenen Vor zustand ist er
offensichtlich zum Schluss g ekommen, dass der Sturz vom 24. April 2020 – ohne ausgewiesene
relevante Gewalteinwirkung auf die linke Schulter
- für die eingetretene n
Rupturen der Supraspinatus
- und Bizepssehne nicht (teil-) ursächlich war. Der Unfallmechanismus war mit anderen Worten nicht geeignet, dies e Rupturen zu verursachen. Eine richtungsgebende Ver schlimmerung durch den Unfall vom 2 4. April 2020 ist nicht gegeben . Dass die festgestellten ansonsten intakten Rotatoren mit normaler Muskulatur ohne Atro phie/ Verfettu ng vorliegend gegen einen degenerativen Prozess spreche n soll en , wurde von ärztlicher Seite nicht bestätigt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen , dass akut-traumatische Rotatorenmanschettenrupturen im Vergleich zu Ruptu ren, die aufgrund chronischer Schäden des Schultergelenks entstehen, weitaus seltener sind ( https://de.wikipedia.org/wiki/Rotatorenmanschettenruptur
). 4.4
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . 5.
Dass die Beschwerdegegnerin den Status quo sine betreffend die linke Schulter zwölf Wochen nach dem Unfall ereignis vom 2 4. April 2020 als erreicht betrach tete , ist demnach nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl