Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war seit Nov ember 2019 als Maler bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. November 2019 auf einer Baustelle stürzte und sich verletzte (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5 und 9, S. 2, Urk. 8/3). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/7).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/86) stellte die Suva die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen rückwirkend per 9. Januar 2020 ein. Die
vom Versicherten am 1 2. November 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/89/1-5) wies die Suva mit Entscheid vom 1 1. März 2021 (Urk. 8/95 = Urk.
2) ab. 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 6. April 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 1. März 2021 (Urk.
2) und beantragte, dieser und die Verfügung der Suva vom 9. Oktober 2020 seien aufzuheben. Die Suva sei zu verpflichten, ihm für die andauernde Behandlung der Beschwerde n bis auf Weiteres Taggelder zu entrichten und die Behandlungs- und Heilungskosten zu übernehmen. Des Weite ren sei die Suva zu verpflichten zu überprüfen, ob ihm eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen sei, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-4). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts vertre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2021 (Urk.
7) die Abwei sung der Beschwerde. 2.2
Der Beschwerdeführer reichte am 2 8. Mai 2021 (Urk.
11) das Formular zur Abklärung der proze ssualen Bedürftigkeit (Urk.
9) mit Belegen (Urk. 10/1-2) ein, wobei S. 6 des Formulars fehlte . Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das vollständige Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen und dazu zu erklären, ob eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt worden sei und entspreche nde Belege einzureichen (Urk. 12
Dispositiv Ziff. 1). Der Beschwerde führer reichte am 1 6. Juli 2021 (Urk.
13) erneut das unvollständige Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
14) mit Belegen (Urk.
15) ein. Die Frage nach einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung wurde nicht beantwortet.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 wurde das Gesuch vom 1 6. April 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung androhungsgemäss abge wiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1-2). Auf eine am 8. November 2021 dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 23 S. 2 oben) trat das Bundes gericht mit Urteil vom 1 6. November 2021 nicht ein (Urk. 22 Dispositiv Ziff. 1). Auf ein am 8. November 2021 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 19) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 nicht ein (Urk. 24 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist –
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, die Suva-Kreisärzte
med. pract . Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, seien in der Beurteilung vom 5. Oktober 2020 zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes bestünden. Es sei von einer kurzen,
vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, welche vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S. 5 E. 3.1).
Im Arztzeugnis zur Erstbehandlung sei nur eine Untersuchung
(MRI) des Ellen bogens vom 1 0. Dezember 2019 eingetragen worden. Der Hausarzt habe die eben falls am 1 0. Dezember 2019 durchgeführte n
Arthro -MRI -Untersuchungen beider S chultern im Arztzeugnis nicht dokumentiert. Dies deute darauf hin, dass die Schulterbeschwerden nicht im Zusammenhang mit dem U nfallereignis gestanden hätten (S. 7 oben). Die beschriebenen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenks seien schon in einem MRI vom 7. J uni 2018 nachgewiesen worden (S. 7 Mitte). Der dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten -Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden bemerkt und am Unfall tag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können. Dies spreche auch gegen eine relevante Verletzung des rechten Ellen bogens und des linken Fusses (S. 7 unten).
Die Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte sei für di e streitigen Belange umfas send. Sie berücksichtige
zudem die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Stellungnahme leuchte sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Schluss fol gerungen der Kreisärzte sprechen würden. Gemäss Dr. A.___ und med. pract . Z.___ sei davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 9. November 2019 weder am Ellenbogen noch an den Schultern oder am linken Fuss zu einer struk tu rellen Läsion gekommen sei. Bei den bildgebend erhobenen Befunden handle es sich vielmehr um vorbestehende degenerative Veränderungen (S. 8 E. 3.2 oben).
2 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Stellungnahme der Suva-Kreisärzte sei ohne ausreichende Begründung und vor allem ohne profunde Untersuchung erfolgt. Diese hätten lediglich darauf hingewiesen, dass im Arztzeugnis über die E rstbehandlung keine Angaben zu den Schulterbeschwerden und dem Traum a zu finden seien
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Die in einem Auftragsverhältnis zur Beschwer degegnerin stehenden Kreisärzte hätten nicht ausreichend beziehungsweise gar nicht zu abweichenden Gegenmeinungen Stellung genommen. Bezüglich des Haus arztberichtes hätten sich die Kreisärzte nicht die Mühe gemacht, sich mit dem genannten Arzt in Verbindung zu setzen und dessen Untersuchung und die Diagnose sachlich zu überprüfen. Zur Expertise von Dr. med. B.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hätten sie überhaupt nicht Stellung genommen (S. 6 Ziff. 17).
Die noch bestehenden Folgeschäden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (S. 7 Ziff. 19). Dass einige Beschwer den, insbesondere im Zusammenhang mit der Schulter und den Füssen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätten, sei eine häufige Erscheinung bei vielen Unfälle n . Dies sei keineswegs als lebensfremd und als nicht kausal einzu stufen (S. 7 Ziff. 20). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 1 8. Mai 2021 ergän zend aus, die Beurteilung durch die Kreisärzte sei gestützt und unter Bezugnahme auf sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen erfolgt. Diese lieferten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Verlauf und den gegen wärtigen Status. Der Untersuchungsbefund liege in den Akten lückenlos vor. Die Kreisärzte hätten sich daher ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen können. Sie hätten zudem Bezug genommen zu den Angaben, den erhobenen Befunden und den Diagnosen im Hausarztbericht vom 1 4. Januar 2020 und im Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. März 202 0. Diese begründeten, insbesondere unter Bezug nahme auf die zeitlich verzögerte Erstbehandlung beziehungsweise die nicht sofortige Arbeitsniederlegung, dass das Ereignis vom 9. November 2019 nicht zu einer erheblichen Traumatisierung und zu keiner strukturell objektivierbaren Ver letzung geführt habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.2).
Die Kreisärzte der Suva würden im Übrigen ausschliesslich Unfallpatienten und Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten. Sie verfügten deshalb über besonders ausgeprägte trau mat o log ische Kenntnisse und Erfahrungen (S. 4 Ziff. 5.3 Mitte). 2 .4
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen zu Recht rückwirkend per 9. Januar 2020 eingestellt hat oder ob die Heilbe handlungskosten und Taggelder weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu über nehmen sind. Zudem ist zu prüfen, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Er brachte vor, die erwähnten Suva-Kreisärzte wären
gemäss Art 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet gewesen, allfällige offene Fragen oder Widersprüche mit den jeweiligen Fachärzten gründlich zu klären und die gegenteilige Auffassungen vertretenden Kollegen zu entsprechen den Stellungnahmen zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin habe gar eine beantragte vollumfängliche Einsicht in alle Untersuchungsakten als nicht erfor derlich abgewiesen (Urk. 1 S. 7 f.).
Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab Stellung zu nehmen. 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der versicherungsinternen Beurtei lung ihrer Kreisärzte Beweiswert beimass und sie auf weitere medizinische Abklä rung verzichtete, lässt noch nicht auf einen Verstoss gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs schliessen. Wie nachfolgend
darzulegen ist (E. 5.2), kann der Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte Beweiswert beigemessen werden. Be i dieser Ausgangs lage war ein Verzicht auf weitere Beweismittel nach den Regeln der antizip ierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4 b
122 V 157 E. 1 d) zulässig.
Der Beschwerdeführer stellte in der Einsprache vom 1 2. November 2020 den Antrag, es seien sämtliche Vorakten bei der Beschwerdegegnerin zum Verfahren beizuziehen (Urk. 8/89 S. 3 Ziff. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin hielt im Ein spracheentscheid vom 1 1. März 2021 dazu fest, es seien ihr keine weiteren bei ihr
versicherten U nfälle mit einer Beteiligung der Ellenbogen, der Sc hultern oder der Füsse gemeldet worden, weshalb sich weitere Abklärungen dazu erübrigten (Urk. 2 S. 9 E. 3.4). S oweit ersichtlich, liegen keine
früheren bei der Beschwerde gegnerin versicherten Unfälle des Beschwerdeführers
mit Beteiligung der Ellen bogen, der Schultern oder der Füsse vor . Einen derartigen Unfall machte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf den Beizug sämtlicher Vorakten zum Ver fahren durfte daher ohne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ver zichtet werden. 4. 4.1
Die vorinstanzlichen Akten enthalten einen Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 8/49) über eine MR - S c hulterarthrografie rechts vom 7. Juni 201 8. Bei der Unter suchung wurde n degenerative Veränderungen des Acromioclaviculargelenks (AC-Gelenk) festgestellt . Weiter wurde ausgeführt, es sei en eine transmurale
Rota torenmaschetten-Läsion mit Beteiligung der Supraspinatussehne und einer Breite von zirka 8 mm festgestellt worden, ohne eine Sehnenretraktion. Zudem bestünden eine hyperintense Signalalteration der Bizepssehne im intraartikulären Abschnitt im Sinne einer schweren Tendinopathie und Zeichen einer Synovitis bei bekannter Periarthritis humeroscapularis (PHS). 4.2
Gemäss Unfallmeldung vom 3 0. Dezember 2019 verletzte sich der Beschwerde führer am 9. November 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle am Oberarm und am Rücken (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 2, 4-5 und 9). In der Unfallmeldung wurde zum Ereignis angegeben, er sei mit dem Oberkörper voraus seitlich umgefallen. Er habe dies zu Beginn nicht ernst genommen, da erst später richtige Schmerzen aufgetreten seien. Aufgrund von Personalmangel und weil sein Chef keine Freude gehabt habe, habe er weitergearbeitet. Schliesslich sei jede Bewegung, vor allem mit dem Arm, immer schlimmer geworden (S. 2). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, D.___, attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/5) für die Zeit vom 4. bis 8. Dezember 2019 aufgrund eines Unfalles eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.4
Dr. C.___ attestierte in einem weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 8/6) für die Zeit vom 9. bis 2 0. Dezember 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.5
In einem von einem /r Arzt /Ärztin
der
D.___ ausgestellten Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 8/13/1-2) wurde angegeben, die Erstbehandlung sei im November 2019 erfolgt. Ein genaues Datum wurde nicht genannt (Ziff. 1). D er Patient habe Ende November 2018 bei der Arbeit den rechten Ellenbogen ange schlagen (Ziff. 2). A uf die Frage nach besonderen Umständen, die den Heilungs verlauf ungünstig beeinflussen könnten (zum Beispiel frühere Erkrankungen, Unfälle), wurde n
eine PHS der rechten Schulter, Erstdiagnose Dezember 2019, und ein chronisches Schmerzs yndrom der Halswirbelsäule (HWS) angegeben
(Ziff. 3).
Als objektive Befunde bestünden Schmerzen bei der Palpation de s rechten late ralen Epicondylus
sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens. Erwähnt wurde sodann ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 201 9. Die Untersu chung habe eine Grad II-Läsion Ligamentum
collaterale
ulnare
(LUCL) ergeben und ein Knochenmar ksödem am lat eralen Epic ondylus,
d ifferentialdiagnostisch im Rahmen der Ligamentläsion beziehungsweise einer reaktive n
Epicondylitis
radialis (Ziff. 4). Der behandelnde Arzt stellte die Diagnose Läsion des LUCL Grad II des rechten Ell enbogen s . Als Differentialdiagnose bestehe eine Epicondylitis
radialis (Ziff. 5). Die erhobenen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereig nis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). Es sei ein MRI des rechten Ellen bogens erstellt worden
(Ziff. 7). Vom 4. Dezember 2019 bis 1 0. Februar 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 8). Die Behandlung könne voraussichtlich in vier Wochen abgeschlossen werden (Ziff. 9). 4.6
Dr. C.___ attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 8/22) für die Zeit vom 2 1. Dezember 2019 bis zum 1 0. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.7
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Schulter/Ellenbogen, stellten im Bericht vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 8/16) folgende Diagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschetten -Ruptur (transmurale Ruptur Supraspinatussehne, partielle Ruptur Subscapularissehne Schulter rechts, dominant) mit/bei - Tendinopathie der langen Bizepssehne - beginnende r Arthrose - Rotatorenmanschetten -Ruptur Schulter links (transmurale
Supraspinatus sehne, partielle Infra spintu ssehne mit/bei - Tendinopathie der langen Bizepssehne - beginnende r Arthrose - l aterale Epikondylitis Ellenbogen rechts mit/bei - partieller Läsion der LUCL - Verdacht auf Hallux
rigidus links
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten zur Anamnese aus, der Patient habe über seit zwei bis drei Jahren bestehende beidseitige Schulterschmerzen berichtet, ohne ein zu erinnerndes Trauma . Aktuell sei er hinsichtlich einer Ver minderung der Kraft beziehungsweise der Beweglichkeit der Schultern etwas weniger eingeschränkt (S. 1 f.). Zusätzlich habe er berichtet, dass seit einem Monat Schmerzen im rechten Ellenbogen bes tünden. Er sei aus diesem Grund seit Dezember 2019 als Maler zu 100 % krankgeschrieben. Der Patient nehme bei Bedarf Dafalgan ein. Für den rechten Ellenbogen benutze er einen Flector Patch. Für die Schulter sei bis jetzt keine gezielte Therapie durchgeführt worden.
Bei der Palpation des AC-Gelenks beidseits bestünden keine Schmerzen. Schmer zen seien bei der Palpation des Sulcus beidseits angegeben worden. Am rechten Ellenbogen bestünden Schmerzen bei der Palpation des LUCL und
der Palpation am Ursprung der Handgelenksextensoren (S. 2 oben). Ein MRI vom 1 0. Dezember 2019 habe eine tramsmurale
Rotatorenmanschetten -Ruptur rechts mit Beteili gung der Supraspinatussehne sowie eine schwere Tendinopathie der langen Bizeps sehne mit einer Partialruptur
ergeben . In einem MRI der linken Schulter vom 1 0. Dezember 2019 sei en eine transmurale
Rotatorenmanschette mit Bet ei ligung der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der I nfraspinatussehne, eine Partialruptur und ein Rotatorenintervall mit mässiger Omarthrose
festgestellt worden . Ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2 019 habe eine Grad II-Läsion des
LUCL und ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus ergeben (S. 2 Mitte).
Es bestünden eine beidseitige Rotator e nmanschetten -Ruptur und eine Epicondy litis rechts. Für die rechte Seite würden zuerst eine glenohum erale Infiltration der Schulter, eine intraartikuläre Infiltration im Bereich des rechten Ellenbogens sowie
Physiotherapie empfohlen. Eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts sei indiziert, dies sei aber für die Behandlung der Epicondylitis ungünstig. Hinsichtlich der linken Schulter werde ein operatives Vorgehen empfohlen mit einer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (S upra- und Infraspinatus, gege be nenfalls Subcapsularis), einer subacromialen Dekompression und einer mini -open subpektoralen Bizepstenodese links. Die Operation sei für den 1 0. Februar 2020 vorgesehen.
Der Patient habe zusätzlich von einem schmerzhaften Hallux
rigidus links berichtet. Er sei für eine Sprechstunde bei einem Fussspezialisten aufzubieten (S.
2 unten). 4.8
Der Beschwerdeführer gab auf einem Formular der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2020 (Urk. 8/29) zum Unfallhergang an, er sei bei der Arbeit während des Hinunterlaufens auf einem Gerüst (Treppe) gestürzt. Nach einem Arztbesuch seien mehrere Verletzungen am linken Fuss und der Zehen festgestellt worden. Als erstes hätten Beschwerden an der Schulter und am Ellenbogen bestanden (Ziff. 1). Nach dem Sturz seien Schmerzen aufgetreten, die er nicht so ernst genommen habe (Ziff. 4). Die Erstbehandlung bei Dr. C.___ sei am 5. Dezember 2019 erfolgt (Ziff. 5).
Er habe schon jahrelang Beschwerden an den zur Diskussion stehenden Körper teilen, vor allem in der rechten Körperhälfte. Diese seien aber bis zum Sturz nicht so schlimm gewesen. Er sei deswegen früher in ärztlicher Behandlung gewesen. Anschliessend sei alles wieder gut gewesen (Ziff. 7). 4.9
Am 1 9. Februar 2020 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Beschwerdegegnerin statt (Urk. 8/35). Dazu wurde festge halten, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang angegeben,
dass er am 9. November 2019 auf einer Baustelle gearbeitet habe . Er sei auf der Metalltreppe des Gerüsts heruntergestiegen. Beim Sturz sei er mit dem Oberkörper nach rechts gefallen und mit dem rechten Unterarm, leicht unterhalb des Ellenbogens etwas heftiger an das Metallgeländer des Gerüsts gestossen. Dies habe ihn aus dem Gleich gewicht gebracht. Anschliessend sei er vornüber auf den Plattenboden eines Gartens gestürzt. Er habe die linke Hand nicht mehr aus der Hosentasche ziehen können und sei von vorne flach auf der linken Schulter aufgeschlagen. Die Sturzhöhe schätze er auf zirka 30 bis 40 Zentimeter. Bei dem Vorgang müsse auch der linke Fuss in Mitleidenschaft gezogen worden sein . Dieser habe nach dem Sturz ebenfalls geschmerzt (S. 1 oben). Nach dem Sturz hätten die Schmerzen im rechten Ellenbogen im Vordergrund gestanden. Die Beschwerden an der linken Schulter habe er nicht wirklich bemerkt (S. 1 Mitte). Er habe den Arbeitstag dennoch wie geplant fo r tgesetzt und sei nach der Pause an seinen Arbeitsplatz auf der Baustelle zurückgekehrt (S. 1 unten).
Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er seit einigen Jahren an S chulterbeschwerden leide. Die Schultern seien beidseits nicht frei beweglich (S.
2 unten). In einem Bericht der D.___ werde ein Unfall mit dem Ellen bogen im November 2018 erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sich damals den rechten Ellenbogen an einem Türrahmen angeschlagen (S. 3 oben). 4.10
Dr. B.___, Universitätsklinik E.___, Fuss-/Sprunggelenk, stellte im Bericht vom 1 3. März 2020 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen (S. 1): - Metatarsophalangealgelenk (MTP) I-Arthrose, aktiviert nach Sturz vom Dezember 2019 - Rotatorenmanschetten -Ruptur rechts - Rotatorenmaschetten -Ruptur links - l aterale Epikondylitis Ellenbogen rechts
Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, der Patient habe über zwei Unfälle in der Vergangenheit berichtet. Der erste Unfall habe sich vor fünf Jahren zugetragen mit anschliessender Besserung der Beschwerden. Beim Sturz von einem Gerüst im letzten Dezember habe er sich die Schulter, den Ellenbogen sowie den Fuss verletzt. Schmerzen bestünden im Bereich des Grosszehengrundgelenks mit einer Zunahme der Schmerzen bei Bewegung (S. 1 f.). Als Befund bestünden eine leichte Schwellung über dem MTP I-Gelenk und eine Druckdolenz dorsal im Bereich des MTP I-Gelenks. Die Dorsalextension sei schmerzhaft. Nach dem Röntgenbild vom 3. März 2020 besteh e eine MTP I-Arthrose und eine Verkalkung im Bereich des Ansatzes der Achillessehne sowie am plantaren Fersensporn (S. 2 oben).
Es bestehe eine symptomatische MTP I-Arthrose. Für den Beschwerdeführer stehe aktuell die Schulter im Vordergrund. Es sollten konservative Massnahmen aus geschöpft werden (S. 2 Mitte). 4.11
Kreisärztin med. pract . Z.___ antwortete in einer Beurteilung vom 1 6. April 2020 (Urk. 8/59 S. 2) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/59 S. 1). Sie gab an, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen, objektivierbaren Läsion an der linken Schulter geführt (Ziff. 1.1). Es sei eine Operation an der linken Schulter geplant, die jedoch nicht unfallkausal sei. Gegen eine Unfallkausalität würden die angegebenen deu tlichen degenera tiven Befunde in den
Untersuchungen (MRI) vom 1 0. Dezember 2019 sprechen sowie ein ungeeigneter Unfallmechanismus. Anamnestisch seien zudem seit zwei bis drei Jahren bestehende Beschwerden dokumentiert. Weiter spreche der ange gebene Beschwerdeverlauf gegen eine traumatische Verletzung der Rotatoren manschette . So habe der Beschwerdeführer die Beschwerden an der linken Schul ter nicht wirklich bemerkt (Ziff. 1.2). Die Beschwerden spielten vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Rollen mehr (Ziff. 2). 4.12
Med. pract . Z.___ und Dr. A.___ erstatteten am 5. Oktober 2020 (Urk. 8/85) eine Aktenbeurteilung. Sie führten aus, in der Schadenmeldung werde ein Sturz auf die Seite (umgefallen) dokumentiert mit Verletzungen im Bereich des Oberarms (ohne Seitenangabe) und am Rücken (S. 6 oben). Gemäss dem Rapport vom 1 9. Februar 2020 hätten nach dem Sturz die Schmerzen am rechten Ellenbogen im Vordergrund gestanden, wobei der Beschwerdeführer starke Schmerzen verspürt habe. Die Beschwerden an der linken Schulter habe er nicht wirklich bemerkt. Im Rapport werde ausserdem dokumentiert, dass er seit einigen Jahren an Schulterbeschwerden beidseits leide. Die Schultern seien beidseits nicht frei beweglich (S. 6 Mitte).
Im Bericht über ein Arthro -MRI der linken Schulter vom 1 0. Dezember 2019 seien als klinische Angaben eine bekannte Rotatorenmanschetten -Läsion mit einer Ver schlechterung der Symptomatik und Schmerzen nun auch links angegeben worden. Ein Trauma sei nicht erwähnt worden. M R-tomografisch hätten sich links eine transmurale
Rotator en manschetten -Ruptur
mit Beteiligung der Supraspi nat ussehne, eine schwere Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstiti eller Partialruptur, eine schwere Tendinopathie der langen Bizepssehne mit inte rstiti eller Partialruptur, ein Verdacht auf eine Läsion des oberen Labrum genoidale des Schulterblatts (SLAP) mit Beteiligung des Bizepsankers und eine beginnende Omarthrose
gezeigt . Im Arthro -MRI der rechten Schulter vom 1 0. Dezember 2019 seien ähnliche Befunde wie an der linken Schulter festgestellt worden. Im Ver gleich mit dem Arthro -MRI vom 7. Juni 2018 seien eine zunehmende transmurale
Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Beteiligung der Supraspinatusseh ne, eine Tendinopathie der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne mit Verdacht auf eine gelenksseitige Partialruptur am Ansatz der Infraspinatussehne und eine mässige Omarthrose festgestellt worden. Im MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezem ber 2019 sei en eine Läsion des LUCL und ein Knochenmarködem am lateralen Epicondylus, differentialdiagnostisch im Rahmen der Ligamentläsion bezie hungs weise einer reaktiven Epicondylitis
radialis dokumentiert worden (S. 6 unten).
Im Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 fehlten das Untersuchungsdatum und der Name und die Unterschrift des untersuchenden Arztes. Es sei ein Anschlagen des rechten Ellenbogens bei der Arbeit Ende November 2018 angegeben worden und eine Läsion des LUCL Grad II des rechten Ellenbogens diagnostiziert worden. Als Differentialdiagnose bestehe eine Epicondylitis
radialis . Im Arztzeugnis seien als besondere Umstände eine PHS der rechten Schulter und chronische Schmerzen der HWS angegeben worden. Als objektive r Befund sei nur der rechte Ellenbogen beschrieben worden. Schulter- oder Fussbeschwerden würden nicht erwähnt . Es sei sodann nur das MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2019 und nicht die Arthro -MRI-Untersuchungen der Schultern vom gleichen Tag einge tragen worden (S. 7 oben).
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ hätten im Bericht vom 1 4. Januar 2020 eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine beginnende Arthrose rechts und links diagnostiziert. Ausserdem sei eine laterale Epicondylitis am rechten Ellenbogen bei partieller Läsion der LUCL dokumentiert worden. Anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren beid seitige Schulterbeschwerden, ohne ein zu erinnerndes Trauma (S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer sei zudem im März 2020 in der Universitätsklinik E.___ untersucht worden (Fusssprechstunde). Es sei eine MTP I-Arthrose
diagnostiziert worden, aktiviert nach einem Sturz im Dezember 201 9. Die Arthrose sei radio logisch schon im Juni 2018 nachgewiesen worden. Im Vergleich zwischen den Bildern von 2018 und 2020 lasse sich keine wesentliche Veränderung feststellen.
Die Kreisärzte führten in der Beurteilung aus, es sei unklar, wann und von wem die Erstuntersuchung durchgeführt worden se i. Dazu seien im Arztzeugnis nur die Beschwerden am rechten Ellenbogen doku mentiert worden. Weiter sei nur das Ergebnis des MRI am rechten Ellenbogen vom 1 0. Dezember 2019 eingetragen worden. Die am gleichen Tag durchgeführten Arthro -MRI-Untersuchungen beider Schultern seien nicht erwähnt worden. Dies deute darauf hin, dass die Schulter beschwerden nicht i n Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Die drei MR I-Untersuchungen seien vermutlich vom Hausarzt veranlasst worden. In den klinischen Angaben zu den Arthro -MRI-Untersuchungen werde kein Trauma angegeben. In dem den Ellenbogen betreffenden MRI werde jedoch ein Trauma angegeben. Die Schulterbeschwerden seien daher vom behandelnden Arzt als nicht traumatisch bedingt eingestuft worden (S. 7 unten).
MR-tomografisch zeigten sich in beiden Schultern beinahe identische Befunde. Weiter sei festzustellen, dass die beschriebenen degenerativen Veränderungen des
rechten Schultergelenks schon 2018 im MRI vom 7. Juni 20 18 nachgewiesen worden seien. Es zeige sich jeweils eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine beginnende Omarthrose . Eine f ettige Degeneration oder eine A trophie des Musculus
supraspinatus
seien nicht festzustellen . Aufgrund der in beiden Untersuchungen gleichen Befunden sei davon auszugehen, dass sich die Veränderungen gleichzeitig entwickelt hätten. Im Arthro -MRI der linken Schulter seien ausserdem keine Hinweise für eine trau matische Läsion oder eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehen den degenerativen Veränderungen festgestellt worden. Der im Bericht vom 1 9. Februar 2020 dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten -Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall keine Beschwerden an den Schultern bemerkt und am Unfalltag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können (S. 8 oben).
Degenerative Läsionen würden meist asymptomatisch beginnen und zeigten im zeitlichen Verlauf einen ansteigenden Schmerzcharakter. Im Gegensatz dazu werde nach der Literatur ein akutes Schmerzereignis gefolgt von einem muskel spezifischen Kraft- und Funktionsverlust als richtungsweisend für eine akute Schädigung gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag problemlos habe weiterarbeiten können, spreche gegen eine relevante Verletzung der linken Schulter sowie des rechten Ellenbogens und des linken F usses (S. 8 Mitte). Im Bereich des rechten Ellenbogens fänden sich sowohl bei der Erstunter suchung als auch MR-tomographisch keine Hinweise für eine traumatische Läsion. Die Befunde deuteten vielmehr auf eine typische überlastungsbedingte laterale Epikondylitis hin. Die im Verlauf geltend gemachten Fussbeschwerden liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. November 2019 zurückführen. Die Arthrose des MTP I sei schon in der Röntgenaufnahme vom 7. Juni 2018 nachgewiesen worden. Im Vergleich zwi schen den Bildern von 2018 und 2020 könne keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Nach der aktuellen Datenlage bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung . Es sei lediglich von einer kurzen, vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, die vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S. 8 unten). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 9. November 2019 bei der Arbeit
von einem Baugerüst (E. 4.2). Nach seinen Angaben anlässlich der Besprechung vom 1 9. Februar 2020 schlug er sich
im Bereich des rechten Ellenbogen s an. Ausser dem fiel er bei m Sturz auf die linke Schulter und der linke Fuss wurde
in Mitlei denschaft gezogen (E. 4.9 hiervor).
Im Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 über die Erstbehandlung in der D.___ ist eine Verletzung am rechten Ellenbogen dokumentier
t. Es wurde eine Läsion des LUCL Grad I I diagnostiziert. Als Differentialdiagnose wurde eine Epi condylitis
radialis gestellt . A ls Befunde wurden zur Erstbehandlung Schmerzen bei der Palpation des rechten lateralen Epicondylus sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens angegeben und es wurde ein
MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2019 erwähnt, wobei ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus festgestellt wurde (E. 4.5 hiervor) .
Die Suva-Kreisärzte med. pra ct . Z.___ und Dr. A.___
kamen in der Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 zur Einschätzung, dass die Beschwerden an der linken Schulter und am linken Fuss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren nach der Einschätzung durch die Kreisätzte bis zum 9. Januar 2020 bezie hungsweise rund vier Wo chen nach dem Unfall abgeheilt (E. 4.12). 5.2
Die Aktenbeurteilung von med. p r act . Z.___ und Dr. A.___ vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung von med. pract . Z.___ vom 1 6. April 2020 erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Kreisärzte berücksichtigten
die geklagten Beschwerden und die Beurteilung en erfolgte n in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen
Vorakten . Die Kreis ärzte gingen auch auf den Bericht
von Dr. B.___ vom 1 3. März 2020 über eine Untersuchung des linken Fusses in der Universitätsklinik E.___ im März 2020
ein . Sie wiesen darauf hin, dass die festgestellte Arthrose bei MTP I schon in einem Röntgenbild vom 7. J uni 2018 beschrieben worden sei (E. 4.12 hiervor).
Der Vergleich der Röntgenbilder ergab keine wesentliche Veränderung der Befunde . Dies spricht dafür, dass die Beschwerden am linken Fuss, wie von den Kreisärzten dargelegt, bereits vor dem Unfall bestanden hatten . Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt sich keine abweichende Beurteilung der medizinischen Situation. Dass die Kreisärzte dazu gar nicht Stellung genommen hätten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 21), lässt sich nicht sagen.
Die Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung durch med. pract . Z.___ von 1 6. April 2020 erweisen sich sodann als schlüssig und nachvoll ziehbar begründet. Es liegen keine Indizien vor, die gegen die Beurteilungen sprechen würde. Des Weiteren war es nicht erforderlich, ergänzende Informa tionen zum Arztzeugnis vom 1 4. J anuar 2020 einzuholen, wie der Beschwerde führer geltend machte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Die Kreisärzte durften auf die Anga ben im Arztzeugnis zur Erstbehandlung abstellen . Den Beurteilungen vom 5. Oktober 2020 und vom 1 6. April 2020 ist daher Beweiswert beizumessen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes sind nicht erforderlich. 5.3
Nach den vorliegenden Berichten und der Beurteilung durch die Suva- Kreisärzte ist lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 9. November 2019 den rechten Ellenbogen anschlug . Nicht überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass er sich ausserdem die linke Schulter anschlug und den linken F uss
verletzte . Die Angaben des Beschwerdeführers in der Besprechung vom 1 9. Februar 2020 erfolgten über drei Monate nach dem Unfallere ignis. Nach den Regeln zur Aussage der ersten Stunde sind spätere Angaben zum Unfallhergang zurückhaltend zu bewerten (vgl. E. 1.6). Wie der Beschwerdeführer in der Scha denmeldung vom 3 0. Dezember 2020 angab, verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen an der linken Schulter (E. 4.2) . I m Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 zur Erstbehandlung
wurden ebenfalls keine Beschwerden an der linken S chulter erwähnt (vorstehend E. 4.5). Schliesslich ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall den linken Fuss verletzte.
Gemäss med. pract . Z.___ und Dr. A.___ wurden in den am 1 0. Dezember 2019 durchgeführten Untersuchungen (MRI) der Schultergelenke weitgehend gleiche Befunde beschrieben. Dies ist gemäss den Kreisärzten dahingehend zu interpretieren, dass sich die Befunde an den Schultern gleichzeitig entwickelten und es sich dabei um degenerative Veränderungen handelt (E. 4.12 hiervor) . Die Berichte zu den Untersuchungen enthalten zudem keine Hinweise für eine trau matische Verletzung. Eine neue unfallbedingte Verletzung an der linken oder rechten Schulter
ist daher auszuschliessen . Nach der Einschätzung durch med. pract . Z.___ und Dr. A.___ spricht auch der Umstand, dass der Beschwer deführer am Unfalltag weiterarbeiten konnte, gegen eine Unfallkaus alität der Schulterbeschwerden
und der Beschwerden am linken F ussgelenk und gegen eine erhebliche Verletzung am rechten Ellenbogen (E. 4.12). Es fehlt daher an einer objektivierbaren, strukturellen Verletzung der Schulter n, am rechten Ellenbogen und an den Füssen aufgrund des Unfalles vom 9. November 201 9. 5.4
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. November 2019 mutmasslich den linken Ellenbogen anschlug. Nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dagegen erstellt, dass die Beschwerden an den Schultern und am linken Fuss auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren gemäss der Einschätzung durch med. pract . Z.___ und Dr. A.___ vier Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt.
Da es an der natürlichen Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis vom 9. November 2019 fehlt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 9. Januar 2020 abgelehnt und den Fall abgeschlos sen. Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine Genugtuung.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, war seit Nov ember 2019 als Maler bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. November 2019 auf einer Baustelle stürzte und sich verletzte (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5 und 9, S. 2, Urk. 8/3). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/7).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/86) stellte die Suva die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen rückwirkend per 9. Januar 2020 ein. Die
vom Versicherten am 1 2. November 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/89/1-5) wies die Suva mit Entscheid vom 1 1. März 2021 (Urk. 8/95 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist –
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
E. 2 oben) trat das Bundes gericht mit Urteil vom 1 6. November 2021 nicht ein (Urk. 22 Dispositiv Ziff. 1). Auf ein am 8. November 2021 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 19) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 nicht ein (Urk. 24 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, die Suva-Kreisärzte
med. pract . Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, seien in der Beurteilung vom 5. Oktober 2020 zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes bestünden. Es sei von einer kurzen,
vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, welche vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer reichte am 2 8. Mai 2021 (Urk.
11) das Formular zur Abklärung der proze ssualen Bedürftigkeit (Urk.
9) mit Belegen (Urk. 10/1-2) ein, wobei S. 6 des Formulars fehlte . Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das vollständige Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen und dazu zu erklären, ob eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt worden sei und entspreche nde Belege einzureichen (Urk. 12
Dispositiv Ziff. 1). Der Beschwerde führer reichte am 1 6. Juli 2021 (Urk.
13) erneut das unvollständige Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
14) mit Belegen (Urk.
15) ein. Die Frage nach einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung wurde nicht beantwortet.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 wurde das Gesuch vom 1 6. April 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung androhungsgemäss abge wiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1-2). Auf eine am 8. November 2021 dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 23 S.
E. 5 E. 3.1).
Im Arztzeugnis zur Erstbehandlung sei nur eine Untersuchung
(MRI) des Ellen bogens vom 1 0. Dezember 2019 eingetragen worden. Der Hausarzt habe die eben falls am 1 0. Dezember 2019 durchgeführte n
Arthro -MRI -Untersuchungen beider S chultern im Arztzeugnis nicht dokumentiert. Dies deute darauf hin, dass die Schulterbeschwerden nicht im Zusammenhang mit dem U nfallereignis gestanden hätten (S. 7 oben). Die beschriebenen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenks seien schon in einem MRI vom 7. J uni 2018 nachgewiesen worden (S. 7 Mitte). Der dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten -Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden bemerkt und am Unfall tag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können. Dies spreche auch gegen eine relevante Verletzung des rechten Ellen bogens und des linken Fusses (S. 7 unten).
Die Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte sei für di e streitigen Belange umfas send. Sie berücksichtige
zudem die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Stellungnahme leuchte sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Schluss fol gerungen der Kreisärzte sprechen würden. Gemäss Dr. A.___ und med. pract . Z.___ sei davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 9. November 2019 weder am Ellenbogen noch an den Schultern oder am linken Fuss zu einer struk tu rellen Läsion gekommen sei. Bei den bildgebend erhobenen Befunden handle es sich vielmehr um vorbestehende degenerative Veränderungen (S. 8 E. 3.2 oben).
2 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Stellungnahme der Suva-Kreisärzte sei ohne ausreichende Begründung und vor allem ohne profunde Untersuchung erfolgt. Diese hätten lediglich darauf hingewiesen, dass im Arztzeugnis über die E rstbehandlung keine Angaben zu den Schulterbeschwerden und dem Traum a zu finden seien
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Die in einem Auftragsverhältnis zur Beschwer degegnerin stehenden Kreisärzte hätten nicht ausreichend beziehungsweise gar nicht zu abweichenden Gegenmeinungen Stellung genommen. Bezüglich des Haus arztberichtes hätten sich die Kreisärzte nicht die Mühe gemacht, sich mit dem genannten Arzt in Verbindung zu setzen und dessen Untersuchung und die Diagnose sachlich zu überprüfen. Zur Expertise von Dr. med. B.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hätten sie überhaupt nicht Stellung genommen (S. 6 Ziff. 17).
Die noch bestehenden Folgeschäden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (S. 7 Ziff. 19). Dass einige Beschwer den, insbesondere im Zusammenhang mit der Schulter und den Füssen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätten, sei eine häufige Erscheinung bei vielen Unfälle n . Dies sei keineswegs als lebensfremd und als nicht kausal einzu stufen (S. 7 Ziff. 20). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 1 8. Mai 2021 ergän zend aus, die Beurteilung durch die Kreisärzte sei gestützt und unter Bezugnahme auf sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen erfolgt. Diese lieferten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Verlauf und den gegen wärtigen Status. Der Untersuchungsbefund liege in den Akten lückenlos vor. Die Kreisärzte hätten sich daher ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen können. Sie hätten zudem Bezug genommen zu den Angaben, den erhobenen Befunden und den Diagnosen im Hausarztbericht vom 1 4. Januar 2020 und im Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. März 202 0. Diese begründeten, insbesondere unter Bezug nahme auf die zeitlich verzögerte Erstbehandlung beziehungsweise die nicht sofortige Arbeitsniederlegung, dass das Ereignis vom 9. November 2019 nicht zu einer erheblichen Traumatisierung und zu keiner strukturell objektivierbaren Ver letzung geführt habe (Urk.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 9. November 2019 bei der Arbeit
von einem Baugerüst (E. 4.2). Nach seinen Angaben anlässlich der Besprechung vom 1 9. Februar 2020 schlug er sich
im Bereich des rechten Ellenbogen s an. Ausser dem fiel er bei m Sturz auf die linke Schulter und der linke Fuss wurde
in Mitlei denschaft gezogen (E. 4.9 hiervor).
Im Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 über die Erstbehandlung in der D.___ ist eine Verletzung am rechten Ellenbogen dokumentier
t. Es wurde eine Läsion des LUCL Grad I I diagnostiziert. Als Differentialdiagnose wurde eine Epi condylitis
radialis gestellt . A ls Befunde wurden zur Erstbehandlung Schmerzen bei der Palpation des rechten lateralen Epicondylus sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens angegeben und es wurde ein
MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2019 erwähnt, wobei ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus festgestellt wurde (E. 4.5 hiervor) .
Die Suva-Kreisärzte med. pra ct . Z.___ und Dr. A.___
kamen in der Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 zur Einschätzung, dass die Beschwerden an der linken Schulter und am linken Fuss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren nach der Einschätzung durch die Kreisätzte bis zum 9. Januar 2020 bezie hungsweise rund vier Wo chen nach dem Unfall abgeheilt (E. 4.12).
E. 5.2 Die Aktenbeurteilung von med. p r act . Z.___ und Dr. A.___ vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung von med. pract . Z.___ vom 1 6. April 2020 erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Kreisärzte berücksichtigten
die geklagten Beschwerden und die Beurteilung en erfolgte n in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen
Vorakten . Die Kreis ärzte gingen auch auf den Bericht
von Dr. B.___ vom 1 3. März 2020 über eine Untersuchung des linken Fusses in der Universitätsklinik E.___ im März 2020
ein . Sie wiesen darauf hin, dass die festgestellte Arthrose bei MTP I schon in einem Röntgenbild vom 7. J uni 2018 beschrieben worden sei (E. 4.12 hiervor).
Der Vergleich der Röntgenbilder ergab keine wesentliche Veränderung der Befunde . Dies spricht dafür, dass die Beschwerden am linken Fuss, wie von den Kreisärzten dargelegt, bereits vor dem Unfall bestanden hatten . Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt sich keine abweichende Beurteilung der medizinischen Situation. Dass die Kreisärzte dazu gar nicht Stellung genommen hätten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 21), lässt sich nicht sagen.
Die Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung durch med. pract . Z.___ von 1 6. April 2020 erweisen sich sodann als schlüssig und nachvoll ziehbar begründet. Es liegen keine Indizien vor, die gegen die Beurteilungen sprechen würde. Des Weiteren war es nicht erforderlich, ergänzende Informa tionen zum Arztzeugnis vom 1 4. J anuar 2020 einzuholen, wie der Beschwerde führer geltend machte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Die Kreisärzte durften auf die Anga ben im Arztzeugnis zur Erstbehandlung abstellen . Den Beurteilungen vom 5. Oktober 2020 und vom 1 6. April 2020 ist daher Beweiswert beizumessen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes sind nicht erforderlich.
E. 5.3 Nach den vorliegenden Berichten und der Beurteilung durch die Suva- Kreisärzte ist lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 9. November 2019 den rechten Ellenbogen anschlug . Nicht überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass er sich ausserdem die linke Schulter anschlug und den linken F uss
verletzte . Die Angaben des Beschwerdeführers in der Besprechung vom 1 9. Februar 2020 erfolgten über drei Monate nach dem Unfallere ignis. Nach den Regeln zur Aussage der ersten Stunde sind spätere Angaben zum Unfallhergang zurückhaltend zu bewerten (vgl. E. 1.6). Wie der Beschwerdeführer in der Scha denmeldung vom 3 0. Dezember 2020 angab, verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen an der linken Schulter (E. 4.2) . I m Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 zur Erstbehandlung
wurden ebenfalls keine Beschwerden an der linken S chulter erwähnt (vorstehend E. 4.5). Schliesslich ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall den linken Fuss verletzte.
Gemäss med. pract . Z.___ und Dr. A.___ wurden in den am 1 0. Dezember 2019 durchgeführten Untersuchungen (MRI) der Schultergelenke weitgehend gleiche Befunde beschrieben. Dies ist gemäss den Kreisärzten dahingehend zu interpretieren, dass sich die Befunde an den Schultern gleichzeitig entwickelten und es sich dabei um degenerative Veränderungen handelt (E. 4.12 hiervor) . Die Berichte zu den Untersuchungen enthalten zudem keine Hinweise für eine trau matische Verletzung. Eine neue unfallbedingte Verletzung an der linken oder rechten Schulter
ist daher auszuschliessen . Nach der Einschätzung durch med. pract . Z.___ und Dr. A.___ spricht auch der Umstand, dass der Beschwer deführer am Unfalltag weiterarbeiten konnte, gegen eine Unfallkaus alität der Schulterbeschwerden
und der Beschwerden am linken F ussgelenk und gegen eine erhebliche Verletzung am rechten Ellenbogen (E. 4.12). Es fehlt daher an einer objektivierbaren, strukturellen Verletzung der Schulter n, am rechten Ellenbogen und an den Füssen aufgrund des Unfalles vom 9. November 201 9.
E. 5.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. November 2019 mutmasslich den linken Ellenbogen anschlug. Nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dagegen erstellt, dass die Beschwerden an den Schultern und am linken Fuss auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren gemäss der Einschätzung durch med. pract . Z.___ und Dr. A.___ vier Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt.
Da es an der natürlichen Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis vom 9. November 2019 fehlt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 9. Januar 2020 abgelehnt und den Fall abgeschlos sen. Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine Genugtuung.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 7 S. 3 Ziff. 5.2).
Die Kreisärzte der Suva würden im Übrigen ausschliesslich Unfallpatienten und Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten. Sie verfügten deshalb über besonders ausgeprägte trau mat o log ische Kenntnisse und Erfahrungen (S. 4 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00080
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 2. März 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz SEITZRA AG Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war seit Nov ember 2019 als Maler bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. November 2019 auf einer Baustelle stürzte und sich verletzte (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5 und 9, S. 2, Urk. 8/3). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/7).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/86) stellte die Suva die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen rückwirkend per 9. Januar 2020 ein. Die
vom Versicherten am 1 2. November 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/89/1-5) wies die Suva mit Entscheid vom 1 1. März 2021 (Urk. 8/95 = Urk.
2) ab. 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 6. April 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 1. März 2021 (Urk.
2) und beantragte, dieser und die Verfügung der Suva vom 9. Oktober 2020 seien aufzuheben. Die Suva sei zu verpflichten, ihm für die andauernde Behandlung der Beschwerde n bis auf Weiteres Taggelder zu entrichten und die Behandlungs- und Heilungskosten zu übernehmen. Des Weite ren sei die Suva zu verpflichten zu überprüfen, ob ihm eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen sei, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-4). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts vertre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2021 (Urk.
7) die Abwei sung der Beschwerde. 2.2
Der Beschwerdeführer reichte am 2 8. Mai 2021 (Urk.
11) das Formular zur Abklärung der proze ssualen Bedürftigkeit (Urk.
9) mit Belegen (Urk. 10/1-2) ein, wobei S. 6 des Formulars fehlte . Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das vollständige Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen und dazu zu erklären, ob eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt worden sei und entspreche nde Belege einzureichen (Urk. 12
Dispositiv Ziff. 1). Der Beschwerde führer reichte am 1 6. Juli 2021 (Urk.
13) erneut das unvollständige Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
14) mit Belegen (Urk.
15) ein. Die Frage nach einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung wurde nicht beantwortet.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 wurde das Gesuch vom 1 6. April 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung androhungsgemäss abge wiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1-2). Auf eine am 8. November 2021 dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 23 S. 2 oben) trat das Bundes gericht mit Urteil vom 1 6. November 2021 nicht ein (Urk. 22 Dispositiv Ziff. 1). Auf ein am 8. November 2021 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 19) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 nicht ein (Urk. 24 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Renten alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist –
nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, die Suva-Kreisärzte
med. pract . Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, seien in der Beurteilung vom 5. Oktober 2020 zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes bestünden. Es sei von einer kurzen,
vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, welche vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S. 5 E. 3.1).
Im Arztzeugnis zur Erstbehandlung sei nur eine Untersuchung
(MRI) des Ellen bogens vom 1 0. Dezember 2019 eingetragen worden. Der Hausarzt habe die eben falls am 1 0. Dezember 2019 durchgeführte n
Arthro -MRI -Untersuchungen beider S chultern im Arztzeugnis nicht dokumentiert. Dies deute darauf hin, dass die Schulterbeschwerden nicht im Zusammenhang mit dem U nfallereignis gestanden hätten (S. 7 oben). Die beschriebenen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenks seien schon in einem MRI vom 7. J uni 2018 nachgewiesen worden (S. 7 Mitte). Der dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten -Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden bemerkt und am Unfall tag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können. Dies spreche auch gegen eine relevante Verletzung des rechten Ellen bogens und des linken Fusses (S. 7 unten).
Die Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte sei für di e streitigen Belange umfas send. Sie berücksichtige
zudem die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Stellungnahme leuchte sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Schluss fol gerungen der Kreisärzte sprechen würden. Gemäss Dr. A.___ und med. pract . Z.___ sei davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 9. November 2019 weder am Ellenbogen noch an den Schultern oder am linken Fuss zu einer struk tu rellen Läsion gekommen sei. Bei den bildgebend erhobenen Befunden handle es sich vielmehr um vorbestehende degenerative Veränderungen (S. 8 E. 3.2 oben).
2 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Stellungnahme der Suva-Kreisärzte sei ohne ausreichende Begründung und vor allem ohne profunde Untersuchung erfolgt. Diese hätten lediglich darauf hingewiesen, dass im Arztzeugnis über die E rstbehandlung keine Angaben zu den Schulterbeschwerden und dem Traum a zu finden seien
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Die in einem Auftragsverhältnis zur Beschwer degegnerin stehenden Kreisärzte hätten nicht ausreichend beziehungsweise gar nicht zu abweichenden Gegenmeinungen Stellung genommen. Bezüglich des Haus arztberichtes hätten sich die Kreisärzte nicht die Mühe gemacht, sich mit dem genannten Arzt in Verbindung zu setzen und dessen Untersuchung und die Diagnose sachlich zu überprüfen. Zur Expertise von Dr. med. B.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hätten sie überhaupt nicht Stellung genommen (S. 6 Ziff. 17).
Die noch bestehenden Folgeschäden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (S. 7 Ziff. 19). Dass einige Beschwer den, insbesondere im Zusammenhang mit der Schulter und den Füssen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätten, sei eine häufige Erscheinung bei vielen Unfälle n . Dies sei keineswegs als lebensfremd und als nicht kausal einzu stufen (S. 7 Ziff. 20). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 1 8. Mai 2021 ergän zend aus, die Beurteilung durch die Kreisärzte sei gestützt und unter Bezugnahme auf sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen erfolgt. Diese lieferten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Verlauf und den gegen wärtigen Status. Der Untersuchungsbefund liege in den Akten lückenlos vor. Die Kreisärzte hätten sich daher ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen können. Sie hätten zudem Bezug genommen zu den Angaben, den erhobenen Befunden und den Diagnosen im Hausarztbericht vom 1 4. Januar 2020 und im Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. März 202 0. Diese begründeten, insbesondere unter Bezug nahme auf die zeitlich verzögerte Erstbehandlung beziehungsweise die nicht sofortige Arbeitsniederlegung, dass das Ereignis vom 9. November 2019 nicht zu einer erheblichen Traumatisierung und zu keiner strukturell objektivierbaren Ver letzung geführt habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.2).
Die Kreisärzte der Suva würden im Übrigen ausschliesslich Unfallpatienten und Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG diagnostisch beurteilen und thera peutisch begleiten. Sie verfügten deshalb über besonders ausgeprägte trau mat o log ische Kenntnisse und Erfahrungen (S. 4 Ziff. 5.3 Mitte). 2 .4
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen zu Recht rückwirkend per 9. Januar 2020 eingestellt hat oder ob die Heilbe handlungskosten und Taggelder weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu über nehmen sind. Zudem ist zu prüfen, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Er brachte vor, die erwähnten Suva-Kreisärzte wären
gemäss Art 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet gewesen, allfällige offene Fragen oder Widersprüche mit den jeweiligen Fachärzten gründlich zu klären und die gegenteilige Auffassungen vertretenden Kollegen zu entsprechen den Stellungnahmen zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin habe gar eine beantragte vollumfängliche Einsicht in alle Untersuchungsakten als nicht erfor derlich abgewiesen (Urk. 1 S. 7 f.).
Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab Stellung zu nehmen. 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der versicherungsinternen Beurtei lung ihrer Kreisärzte Beweiswert beimass und sie auf weitere medizinische Abklä rung verzichtete, lässt noch nicht auf einen Verstoss gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs schliessen. Wie nachfolgend
darzulegen ist (E. 5.2), kann der Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte Beweiswert beigemessen werden. Be i dieser Ausgangs lage war ein Verzicht auf weitere Beweismittel nach den Regeln der antizip ierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4 b
122 V 157 E. 1 d) zulässig.
Der Beschwerdeführer stellte in der Einsprache vom 1 2. November 2020 den Antrag, es seien sämtliche Vorakten bei der Beschwerdegegnerin zum Verfahren beizuziehen (Urk. 8/89 S. 3 Ziff. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin hielt im Ein spracheentscheid vom 1 1. März 2021 dazu fest, es seien ihr keine weiteren bei ihr
versicherten U nfälle mit einer Beteiligung der Ellenbogen, der Sc hultern oder der Füsse gemeldet worden, weshalb sich weitere Abklärungen dazu erübrigten (Urk. 2 S. 9 E. 3.4). S oweit ersichtlich, liegen keine
früheren bei der Beschwerde gegnerin versicherten Unfälle des Beschwerdeführers
mit Beteiligung der Ellen bogen, der Schultern oder der Füsse vor . Einen derartigen Unfall machte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf den Beizug sämtlicher Vorakten zum Ver fahren durfte daher ohne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ver zichtet werden. 4. 4.1
Die vorinstanzlichen Akten enthalten einen Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 8/49) über eine MR - S c hulterarthrografie rechts vom 7. Juni 201 8. Bei der Unter suchung wurde n degenerative Veränderungen des Acromioclaviculargelenks (AC-Gelenk) festgestellt . Weiter wurde ausgeführt, es sei en eine transmurale
Rota torenmaschetten-Läsion mit Beteiligung der Supraspinatussehne und einer Breite von zirka 8 mm festgestellt worden, ohne eine Sehnenretraktion. Zudem bestünden eine hyperintense Signalalteration der Bizepssehne im intraartikulären Abschnitt im Sinne einer schweren Tendinopathie und Zeichen einer Synovitis bei bekannter Periarthritis humeroscapularis (PHS). 4.2
Gemäss Unfallmeldung vom 3 0. Dezember 2019 verletzte sich der Beschwerde führer am 9. November 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle am Oberarm und am Rücken (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 2, 4-5 und 9). In der Unfallmeldung wurde zum Ereignis angegeben, er sei mit dem Oberkörper voraus seitlich umgefallen. Er habe dies zu Beginn nicht ernst genommen, da erst später richtige Schmerzen aufgetreten seien. Aufgrund von Personalmangel und weil sein Chef keine Freude gehabt habe, habe er weitergearbeitet. Schliesslich sei jede Bewegung, vor allem mit dem Arm, immer schlimmer geworden (S. 2). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, D.___, attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/5) für die Zeit vom 4. bis 8. Dezember 2019 aufgrund eines Unfalles eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.4
Dr. C.___ attestierte in einem weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Dezember 2019 (Urk. 8/6) für die Zeit vom 9. bis 2 0. Dezember 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.5
In einem von einem /r Arzt /Ärztin
der
D.___ ausgestellten Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 8/13/1-2) wurde angegeben, die Erstbehandlung sei im November 2019 erfolgt. Ein genaues Datum wurde nicht genannt (Ziff. 1). D er Patient habe Ende November 2018 bei der Arbeit den rechten Ellenbogen ange schlagen (Ziff. 2). A uf die Frage nach besonderen Umständen, die den Heilungs verlauf ungünstig beeinflussen könnten (zum Beispiel frühere Erkrankungen, Unfälle), wurde n
eine PHS der rechten Schulter, Erstdiagnose Dezember 2019, und ein chronisches Schmerzs yndrom der Halswirbelsäule (HWS) angegeben
(Ziff. 3).
Als objektive Befunde bestünden Schmerzen bei der Palpation de s rechten late ralen Epicondylus
sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens. Erwähnt wurde sodann ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 201 9. Die Untersu chung habe eine Grad II-Läsion Ligamentum
collaterale
ulnare
(LUCL) ergeben und ein Knochenmar ksödem am lat eralen Epic ondylus,
d ifferentialdiagnostisch im Rahmen der Ligamentläsion beziehungsweise einer reaktive n
Epicondylitis
radialis (Ziff. 4). Der behandelnde Arzt stellte die Diagnose Läsion des LUCL Grad II des rechten Ell enbogen s . Als Differentialdiagnose bestehe eine Epicondylitis
radialis (Ziff. 5). Die erhobenen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereig nis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). Es sei ein MRI des rechten Ellen bogens erstellt worden
(Ziff. 7). Vom 4. Dezember 2019 bis 1 0. Februar 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 8). Die Behandlung könne voraussichtlich in vier Wochen abgeschlossen werden (Ziff. 9). 4.6
Dr. C.___ attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 8/22) für die Zeit vom 2 1. Dezember 2019 bis zum 1 0. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.7
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Schulter/Ellenbogen, stellten im Bericht vom 1 4. Januar 2020 (Urk. 8/16) folgende Diagnosen (S. 1): - Rotatorenmanschetten -Ruptur (transmurale Ruptur Supraspinatussehne, partielle Ruptur Subscapularissehne Schulter rechts, dominant) mit/bei - Tendinopathie der langen Bizepssehne - beginnende r Arthrose - Rotatorenmanschetten -Ruptur Schulter links (transmurale
Supraspinatus sehne, partielle Infra spintu ssehne mit/bei - Tendinopathie der langen Bizepssehne - beginnende r Arthrose - l aterale Epikondylitis Ellenbogen rechts mit/bei - partieller Läsion der LUCL - Verdacht auf Hallux
rigidus links
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten zur Anamnese aus, der Patient habe über seit zwei bis drei Jahren bestehende beidseitige Schulterschmerzen berichtet, ohne ein zu erinnerndes Trauma . Aktuell sei er hinsichtlich einer Ver minderung der Kraft beziehungsweise der Beweglichkeit der Schultern etwas weniger eingeschränkt (S. 1 f.). Zusätzlich habe er berichtet, dass seit einem Monat Schmerzen im rechten Ellenbogen bes tünden. Er sei aus diesem Grund seit Dezember 2019 als Maler zu 100 % krankgeschrieben. Der Patient nehme bei Bedarf Dafalgan ein. Für den rechten Ellenbogen benutze er einen Flector Patch. Für die Schulter sei bis jetzt keine gezielte Therapie durchgeführt worden.
Bei der Palpation des AC-Gelenks beidseits bestünden keine Schmerzen. Schmer zen seien bei der Palpation des Sulcus beidseits angegeben worden. Am rechten Ellenbogen bestünden Schmerzen bei der Palpation des LUCL und
der Palpation am Ursprung der Handgelenksextensoren (S. 2 oben). Ein MRI vom 1 0. Dezember 2019 habe eine tramsmurale
Rotatorenmanschetten -Ruptur rechts mit Beteili gung der Supraspinatussehne sowie eine schwere Tendinopathie der langen Bizeps sehne mit einer Partialruptur
ergeben . In einem MRI der linken Schulter vom 1 0. Dezember 2019 sei en eine transmurale
Rotatorenmanschette mit Bet ei ligung der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der I nfraspinatussehne, eine Partialruptur und ein Rotatorenintervall mit mässiger Omarthrose
festgestellt worden . Ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2 019 habe eine Grad II-Läsion des
LUCL und ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus ergeben (S. 2 Mitte).
Es bestünden eine beidseitige Rotator e nmanschetten -Ruptur und eine Epicondy litis rechts. Für die rechte Seite würden zuerst eine glenohum erale Infiltration der Schulter, eine intraartikuläre Infiltration im Bereich des rechten Ellenbogens sowie
Physiotherapie empfohlen. Eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts sei indiziert, dies sei aber für die Behandlung der Epicondylitis ungünstig. Hinsichtlich der linken Schulter werde ein operatives Vorgehen empfohlen mit einer Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (S upra- und Infraspinatus, gege be nenfalls Subcapsularis), einer subacromialen Dekompression und einer mini -open subpektoralen Bizepstenodese links. Die Operation sei für den 1 0. Februar 2020 vorgesehen.
Der Patient habe zusätzlich von einem schmerzhaften Hallux
rigidus links berichtet. Er sei für eine Sprechstunde bei einem Fussspezialisten aufzubieten (S.
2 unten). 4.8
Der Beschwerdeführer gab auf einem Formular der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Januar 2020 (Urk. 8/29) zum Unfallhergang an, er sei bei der Arbeit während des Hinunterlaufens auf einem Gerüst (Treppe) gestürzt. Nach einem Arztbesuch seien mehrere Verletzungen am linken Fuss und der Zehen festgestellt worden. Als erstes hätten Beschwerden an der Schulter und am Ellenbogen bestanden (Ziff. 1). Nach dem Sturz seien Schmerzen aufgetreten, die er nicht so ernst genommen habe (Ziff. 4). Die Erstbehandlung bei Dr. C.___ sei am 5. Dezember 2019 erfolgt (Ziff. 5).
Er habe schon jahrelang Beschwerden an den zur Diskussion stehenden Körper teilen, vor allem in der rechten Körperhälfte. Diese seien aber bis zum Sturz nicht so schlimm gewesen. Er sei deswegen früher in ärztlicher Behandlung gewesen. Anschliessend sei alles wieder gut gewesen (Ziff. 7). 4.9
Am 1 9. Februar 2020 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Beschwerdegegnerin statt (Urk. 8/35). Dazu wurde festge halten, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang angegeben,
dass er am 9. November 2019 auf einer Baustelle gearbeitet habe . Er sei auf der Metalltreppe des Gerüsts heruntergestiegen. Beim Sturz sei er mit dem Oberkörper nach rechts gefallen und mit dem rechten Unterarm, leicht unterhalb des Ellenbogens etwas heftiger an das Metallgeländer des Gerüsts gestossen. Dies habe ihn aus dem Gleich gewicht gebracht. Anschliessend sei er vornüber auf den Plattenboden eines Gartens gestürzt. Er habe die linke Hand nicht mehr aus der Hosentasche ziehen können und sei von vorne flach auf der linken Schulter aufgeschlagen. Die Sturzhöhe schätze er auf zirka 30 bis 40 Zentimeter. Bei dem Vorgang müsse auch der linke Fuss in Mitleidenschaft gezogen worden sein . Dieser habe nach dem Sturz ebenfalls geschmerzt (S. 1 oben). Nach dem Sturz hätten die Schmerzen im rechten Ellenbogen im Vordergrund gestanden. Die Beschwerden an der linken Schulter habe er nicht wirklich bemerkt (S. 1 Mitte). Er habe den Arbeitstag dennoch wie geplant fo r tgesetzt und sei nach der Pause an seinen Arbeitsplatz auf der Baustelle zurückgekehrt (S. 1 unten).
Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er seit einigen Jahren an S chulterbeschwerden leide. Die Schultern seien beidseits nicht frei beweglich (S.
2 unten). In einem Bericht der D.___ werde ein Unfall mit dem Ellen bogen im November 2018 erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sich damals den rechten Ellenbogen an einem Türrahmen angeschlagen (S. 3 oben). 4.10
Dr. B.___, Universitätsklinik E.___, Fuss-/Sprunggelenk, stellte im Bericht vom 1 3. März 2020 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen (S. 1): - Metatarsophalangealgelenk (MTP) I-Arthrose, aktiviert nach Sturz vom Dezember 2019 - Rotatorenmanschetten -Ruptur rechts - Rotatorenmaschetten -Ruptur links - l aterale Epikondylitis Ellenbogen rechts
Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, der Patient habe über zwei Unfälle in der Vergangenheit berichtet. Der erste Unfall habe sich vor fünf Jahren zugetragen mit anschliessender Besserung der Beschwerden. Beim Sturz von einem Gerüst im letzten Dezember habe er sich die Schulter, den Ellenbogen sowie den Fuss verletzt. Schmerzen bestünden im Bereich des Grosszehengrundgelenks mit einer Zunahme der Schmerzen bei Bewegung (S. 1 f.). Als Befund bestünden eine leichte Schwellung über dem MTP I-Gelenk und eine Druckdolenz dorsal im Bereich des MTP I-Gelenks. Die Dorsalextension sei schmerzhaft. Nach dem Röntgenbild vom 3. März 2020 besteh e eine MTP I-Arthrose und eine Verkalkung im Bereich des Ansatzes der Achillessehne sowie am plantaren Fersensporn (S. 2 oben).
Es bestehe eine symptomatische MTP I-Arthrose. Für den Beschwerdeführer stehe aktuell die Schulter im Vordergrund. Es sollten konservative Massnahmen aus geschöpft werden (S. 2 Mitte). 4.11
Kreisärztin med. pract . Z.___ antwortete in einer Beurteilung vom 1 6. April 2020 (Urk. 8/59 S. 2) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/59 S. 1). Sie gab an, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen, objektivierbaren Läsion an der linken Schulter geführt (Ziff. 1.1). Es sei eine Operation an der linken Schulter geplant, die jedoch nicht unfallkausal sei. Gegen eine Unfallkausalität würden die angegebenen deu tlichen degenera tiven Befunde in den
Untersuchungen (MRI) vom 1 0. Dezember 2019 sprechen sowie ein ungeeigneter Unfallmechanismus. Anamnestisch seien zudem seit zwei bis drei Jahren bestehende Beschwerden dokumentiert. Weiter spreche der ange gebene Beschwerdeverlauf gegen eine traumatische Verletzung der Rotatoren manschette . So habe der Beschwerdeführer die Beschwerden an der linken Schul ter nicht wirklich bemerkt (Ziff. 1.2). Die Beschwerden spielten vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Rollen mehr (Ziff. 2). 4.12
Med. pract . Z.___ und Dr. A.___ erstatteten am 5. Oktober 2020 (Urk. 8/85) eine Aktenbeurteilung. Sie führten aus, in der Schadenmeldung werde ein Sturz auf die Seite (umgefallen) dokumentiert mit Verletzungen im Bereich des Oberarms (ohne Seitenangabe) und am Rücken (S. 6 oben). Gemäss dem Rapport vom 1 9. Februar 2020 hätten nach dem Sturz die Schmerzen am rechten Ellenbogen im Vordergrund gestanden, wobei der Beschwerdeführer starke Schmerzen verspürt habe. Die Beschwerden an der linken Schulter habe er nicht wirklich bemerkt. Im Rapport werde ausserdem dokumentiert, dass er seit einigen Jahren an Schulterbeschwerden beidseits leide. Die Schultern seien beidseits nicht frei beweglich (S. 6 Mitte).
Im Bericht über ein Arthro -MRI der linken Schulter vom 1 0. Dezember 2019 seien als klinische Angaben eine bekannte Rotatorenmanschetten -Läsion mit einer Ver schlechterung der Symptomatik und Schmerzen nun auch links angegeben worden. Ein Trauma sei nicht erwähnt worden. M R-tomografisch hätten sich links eine transmurale
Rotator en manschetten -Ruptur
mit Beteiligung der Supraspi nat ussehne, eine schwere Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstiti eller Partialruptur, eine schwere Tendinopathie der langen Bizepssehne mit inte rstiti eller Partialruptur, ein Verdacht auf eine Läsion des oberen Labrum genoidale des Schulterblatts (SLAP) mit Beteiligung des Bizepsankers und eine beginnende Omarthrose
gezeigt . Im Arthro -MRI der rechten Schulter vom 1 0. Dezember 2019 seien ähnliche Befunde wie an der linken Schulter festgestellt worden. Im Ver gleich mit dem Arthro -MRI vom 7. Juni 2018 seien eine zunehmende transmurale
Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Beteiligung der Supraspinatusseh ne, eine Tendinopathie der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne mit Verdacht auf eine gelenksseitige Partialruptur am Ansatz der Infraspinatussehne und eine mässige Omarthrose festgestellt worden. Im MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezem ber 2019 sei en eine Läsion des LUCL und ein Knochenmarködem am lateralen Epicondylus, differentialdiagnostisch im Rahmen der Ligamentläsion bezie hungs weise einer reaktiven Epicondylitis
radialis dokumentiert worden (S. 6 unten).
Im Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 fehlten das Untersuchungsdatum und der Name und die Unterschrift des untersuchenden Arztes. Es sei ein Anschlagen des rechten Ellenbogens bei der Arbeit Ende November 2018 angegeben worden und eine Läsion des LUCL Grad II des rechten Ellenbogens diagnostiziert worden. Als Differentialdiagnose bestehe eine Epicondylitis
radialis . Im Arztzeugnis seien als besondere Umstände eine PHS der rechten Schulter und chronische Schmerzen der HWS angegeben worden. Als objektive r Befund sei nur der rechte Ellenbogen beschrieben worden. Schulter- oder Fussbeschwerden würden nicht erwähnt . Es sei sodann nur das MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2019 und nicht die Arthro -MRI-Untersuchungen der Schultern vom gleichen Tag einge tragen worden (S. 7 oben).
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ hätten im Bericht vom 1 4. Januar 2020 eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine beginnende Arthrose rechts und links diagnostiziert. Ausserdem sei eine laterale Epicondylitis am rechten Ellenbogen bei partieller Läsion der LUCL dokumentiert worden. Anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren beid seitige Schulterbeschwerden, ohne ein zu erinnerndes Trauma (S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer sei zudem im März 2020 in der Universitätsklinik E.___ untersucht worden (Fusssprechstunde). Es sei eine MTP I-Arthrose
diagnostiziert worden, aktiviert nach einem Sturz im Dezember 201 9. Die Arthrose sei radio logisch schon im Juni 2018 nachgewiesen worden. Im Vergleich zwischen den Bildern von 2018 und 2020 lasse sich keine wesentliche Veränderung feststellen.
Die Kreisärzte führten in der Beurteilung aus, es sei unklar, wann und von wem die Erstuntersuchung durchgeführt worden se i. Dazu seien im Arztzeugnis nur die Beschwerden am rechten Ellenbogen doku mentiert worden. Weiter sei nur das Ergebnis des MRI am rechten Ellenbogen vom 1 0. Dezember 2019 eingetragen worden. Die am gleichen Tag durchgeführten Arthro -MRI-Untersuchungen beider Schultern seien nicht erwähnt worden. Dies deute darauf hin, dass die Schulter beschwerden nicht i n Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Die drei MR I-Untersuchungen seien vermutlich vom Hausarzt veranlasst worden. In den klinischen Angaben zu den Arthro -MRI-Untersuchungen werde kein Trauma angegeben. In dem den Ellenbogen betreffenden MRI werde jedoch ein Trauma angegeben. Die Schulterbeschwerden seien daher vom behandelnden Arzt als nicht traumatisch bedingt eingestuft worden (S. 7 unten).
MR-tomografisch zeigten sich in beiden Schultern beinahe identische Befunde. Weiter sei festzustellen, dass die beschriebenen degenerativen Veränderungen des
rechten Schultergelenks schon 2018 im MRI vom 7. Juni 20 18 nachgewiesen worden seien. Es zeige sich jeweils eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine beginnende Omarthrose . Eine f ettige Degeneration oder eine A trophie des Musculus
supraspinatus
seien nicht festzustellen . Aufgrund der in beiden Untersuchungen gleichen Befunden sei davon auszugehen, dass sich die Veränderungen gleichzeitig entwickelt hätten. Im Arthro -MRI der linken Schulter seien ausserdem keine Hinweise für eine trau matische Läsion oder eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehen den degenerativen Veränderungen festgestellt worden. Der im Bericht vom 1 9. Februar 2020 dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten -Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall keine Beschwerden an den Schultern bemerkt und am Unfalltag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können (S. 8 oben).
Degenerative Läsionen würden meist asymptomatisch beginnen und zeigten im zeitlichen Verlauf einen ansteigenden Schmerzcharakter. Im Gegensatz dazu werde nach der Literatur ein akutes Schmerzereignis gefolgt von einem muskel spezifischen Kraft- und Funktionsverlust als richtungsweisend für eine akute Schädigung gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag problemlos habe weiterarbeiten können, spreche gegen eine relevante Verletzung der linken Schulter sowie des rechten Ellenbogens und des linken F usses (S. 8 Mitte). Im Bereich des rechten Ellenbogens fänden sich sowohl bei der Erstunter suchung als auch MR-tomographisch keine Hinweise für eine traumatische Läsion. Die Befunde deuteten vielmehr auf eine typische überlastungsbedingte laterale Epikondylitis hin. Die im Verlauf geltend gemachten Fussbeschwerden liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. November 2019 zurückführen. Die Arthrose des MTP I sei schon in der Röntgenaufnahme vom 7. Juni 2018 nachgewiesen worden. Im Vergleich zwi schen den Bildern von 2018 und 2020 könne keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Nach der aktuellen Datenlage bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung . Es sei lediglich von einer kurzen, vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, die vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S. 8 unten). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 9. November 2019 bei der Arbeit
von einem Baugerüst (E. 4.2). Nach seinen Angaben anlässlich der Besprechung vom 1 9. Februar 2020 schlug er sich
im Bereich des rechten Ellenbogen s an. Ausser dem fiel er bei m Sturz auf die linke Schulter und der linke Fuss wurde
in Mitlei denschaft gezogen (E. 4.9 hiervor).
Im Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 über die Erstbehandlung in der D.___ ist eine Verletzung am rechten Ellenbogen dokumentier
t. Es wurde eine Läsion des LUCL Grad I I diagnostiziert. Als Differentialdiagnose wurde eine Epi condylitis
radialis gestellt . A ls Befunde wurden zur Erstbehandlung Schmerzen bei der Palpation des rechten lateralen Epicondylus sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens angegeben und es wurde ein
MRI des rechten Ellenbogens vom 1 0. Dezember 2019 erwähnt, wobei ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus festgestellt wurde (E. 4.5 hiervor) .
Die Suva-Kreisärzte med. pra ct . Z.___ und Dr. A.___
kamen in der Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 zur Einschätzung, dass die Beschwerden an der linken Schulter und am linken Fuss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren nach der Einschätzung durch die Kreisätzte bis zum 9. Januar 2020 bezie hungsweise rund vier Wo chen nach dem Unfall abgeheilt (E. 4.12). 5.2
Die Aktenbeurteilung von med. p r act . Z.___ und Dr. A.___ vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung von med. pract . Z.___ vom 1 6. April 2020 erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Kreisärzte berücksichtigten
die geklagten Beschwerden und die Beurteilung en erfolgte n in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen
Vorakten . Die Kreis ärzte gingen auch auf den Bericht
von Dr. B.___ vom 1 3. März 2020 über eine Untersuchung des linken Fusses in der Universitätsklinik E.___ im März 2020
ein . Sie wiesen darauf hin, dass die festgestellte Arthrose bei MTP I schon in einem Röntgenbild vom 7. J uni 2018 beschrieben worden sei (E. 4.12 hiervor).
Der Vergleich der Röntgenbilder ergab keine wesentliche Veränderung der Befunde . Dies spricht dafür, dass die Beschwerden am linken Fuss, wie von den Kreisärzten dargelegt, bereits vor dem Unfall bestanden hatten . Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt sich keine abweichende Beurteilung der medizinischen Situation. Dass die Kreisärzte dazu gar nicht Stellung genommen hätten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 21), lässt sich nicht sagen.
Die Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung durch med. pract . Z.___ von 1 6. April 2020 erweisen sich sodann als schlüssig und nachvoll ziehbar begründet. Es liegen keine Indizien vor, die gegen die Beurteilungen sprechen würde. Des Weiteren war es nicht erforderlich, ergänzende Informa tionen zum Arztzeugnis vom 1 4. J anuar 2020 einzuholen, wie der Beschwerde führer geltend machte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Die Kreisärzte durften auf die Anga ben im Arztzeugnis zur Erstbehandlung abstellen . Den Beurteilungen vom 5. Oktober 2020 und vom 1 6. April 2020 ist daher Beweiswert beizumessen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes sind nicht erforderlich. 5.3
Nach den vorliegenden Berichten und der Beurteilung durch die Suva- Kreisärzte ist lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 9. November 2019 den rechten Ellenbogen anschlug . Nicht überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass er sich ausserdem die linke Schulter anschlug und den linken F uss
verletzte . Die Angaben des Beschwerdeführers in der Besprechung vom 1 9. Februar 2020 erfolgten über drei Monate nach dem Unfallere ignis. Nach den Regeln zur Aussage der ersten Stunde sind spätere Angaben zum Unfallhergang zurückhaltend zu bewerten (vgl. E. 1.6). Wie der Beschwerdeführer in der Scha denmeldung vom 3 0. Dezember 2020 angab, verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen an der linken Schulter (E. 4.2) . I m Arztzeugnis vom 1 4. Januar 2020 zur Erstbehandlung
wurden ebenfalls keine Beschwerden an der linken S chulter erwähnt (vorstehend E. 4.5). Schliesslich ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall den linken Fuss verletzte.
Gemäss med. pract . Z.___ und Dr. A.___ wurden in den am 1 0. Dezember 2019 durchgeführten Untersuchungen (MRI) der Schultergelenke weitgehend gleiche Befunde beschrieben. Dies ist gemäss den Kreisärzten dahingehend zu interpretieren, dass sich die Befunde an den Schultern gleichzeitig entwickelten und es sich dabei um degenerative Veränderungen handelt (E. 4.12 hiervor) . Die Berichte zu den Untersuchungen enthalten zudem keine Hinweise für eine trau matische Verletzung. Eine neue unfallbedingte Verletzung an der linken oder rechten Schulter
ist daher auszuschliessen . Nach der Einschätzung durch med. pract . Z.___ und Dr. A.___ spricht auch der Umstand, dass der Beschwer deführer am Unfalltag weiterarbeiten konnte, gegen eine Unfallkaus alität der Schulterbeschwerden
und der Beschwerden am linken F ussgelenk und gegen eine erhebliche Verletzung am rechten Ellenbogen (E. 4.12). Es fehlt daher an einer objektivierbaren, strukturellen Verletzung der Schulter n, am rechten Ellenbogen und an den Füssen aufgrund des Unfalles vom 9. November 201 9. 5.4
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. November 2019 mutmasslich den linken Ellenbogen anschlug. Nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dagegen erstellt, dass die Beschwerden an den Schultern und am linken Fuss auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren gemäss der Einschätzung durch med. pract . Z.___ und Dr. A.___ vier Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt.
Da es an der natürlichen Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis vom 9. November 2019 fehlt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 9. Januar 2020 abgelehnt und den Fall abgeschlos sen. Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine Genugtuung.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger