Sachverhalt
1.
Die X.___ AG ist im Bereich Fassadendämmsysteme und Gipserarbeiten tätig ( Urk. 10/4). Seit dem 1. Juni 2013 ist das Personal der X.___ AG bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ( Urk. 10/6-7, Urk. 10/9 S. 3). Nach de r Betriebs revision für die Periode 2013 bis 2015 ( Urk. 10/75- 82) forderte die Suva aufgrund ihrer Qualifikation von in der Buchhaltung der
X.___ AG erfasste n
Ent schädigungen
für Fremdarbeiten als prämienpflichtige n Lohn ( Urk. 10/76 , vgl. Urk. 10/226 S. 3-5, S. 9 )
von der X.___ AG am 1 5. November 2016 Prämien in der Höhe von total Fr. 27'368.80 nach ( Urk. 10/87-89). Am 5. Februar 2020 begab sich der Revisor der Suva für die Revision der Kontroll periode 2016 bis 2018
in die Räumlichkeiten der X.___ AG ( Urk. 10/219 S. 1) . Die Revision vor Ort musste wegen fehlenden und sehr mangelhaften Unterlagen abgebrochen werden ( Urk. 10/261 S. 1). Auf Aufforderung des Revisors hin sandte ihm die X.___ AG in der Folge diverse B uchhaltungsu nterlagen zu ( Urk. 10/ 226 , Urk. 10/ 227 , Urk. 10/234 , Urk. 10/240 S. 10-15 ) . Dazu gehörte ein Kontoblatt, worin hohe Bar auslagen für Fremdarbeiten verbucht waren ( Urk. 10/226 S. 15, S. 21, S. 23). Mit ihren E-Mail -Nachrichten vom 5. Mai 2020 liess die X.___ AG dem Revisor diverse Quittungen für Barzahlungen zu kommen ( Urk. 10/243 S. 1 , Urk. 10/244 S. 1 , Urk. 10/245 S. 1 , Urk. 10/246 S. 1 ). Darunter befanden sich Quittungen für Bar zahlungen an die N.___ GmbH in de n Zeitperiode n 2 1. Juli bis 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/243 S. 7-22), 1 5. Januar bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/243 S. 23-46) ,
2 1. Janua r bis 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 10/243 S. 2-5 , Urk. 10/244 S. 2- 20 )
und 2 0. Januar bis 2 7. April 2017 ( Urk. 10/244 S. 21-25). Die Gesellschaft legte zudem Quittungen für Barzahlungen an die Y.___ GmbH für die Zeitperioden vom 5. Mai bis 2 8. Juni 2017 ( Urk. 10/244 S. 26-32) und
7. bis 2 8. Juli 2017 ( Urk. 10/245 S. 2-5) , an die Z.___ GmbH für die Zeitperiode vom 3. bis 3 0. Juli 2017 ( Urk. 10/245 S. 6-10) und erneut an die Y.___ GmbH für die Z eitperiode vom 7. August 2017 bis 3 0. April 2018 ( Urk. 10/245 S. 11-49) auf. Sie reichte sodann Quittungen für Barzahlungen an
die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 2. Mai bis 2 8. September 2018 ( Urk. 10/2 45 S. 5 0- 56, Urk. 10/246 S. 2-12 ) , an die Y.___ GmbH für die Zeitperiode vom 8. bis 3 0. Oktober 2018
( Urk. 10/24 6 S. 13-15 ) und schliesslich
wiederum an die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 9. November 2018 bis 3 1. Dezember 2018 ( Urk. 10/ 246 S. 16-25 ) ein . In der Folge
bat die Suva die X.___ AG a m 1. September 2020 um Erläuterungen
zu den Bar zahlungen an die Y.___ GmbH, die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH ( Urk. 10/251). Die X.___ AG liess sich dazu am 3. September 2020 vernehmen ( Urk. 10/252). Nach Abschluss der Revision mit Bericht vom 4. November 2020 (Urk. 10/261-264) stellte die Suva der X.___ AG a m 6. November 2020 für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 in Rechnung (Urk. 10/267). Die X.___ AG erhob mit einer vom 20. November 2020 datierenden Eingabe «Einsprache gegen die Revision der Jahre 2016-2018» (Urk. 10/269 S. 1-2). Die Suva wies die Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 12. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ AG am 15. April 2021 Beschwerde beim Sozial versiche rungsgericht (Urk. 1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 30. Juni 2021 Abweisung der Besch werde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315). 2.3
Der Beschwerdeführerin wurde m it Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2021 eine Kopie der Beschwerde ant wort vom 30. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 2 . 4
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ersuchte die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwältin Nicole Schneider um Zustellung der Verfahrensakten ( Urk. 14). 2.5
Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Vertretungs vollmacht angesetzt, weil die mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 aufgelegte Voll macht nicht wie behauptet von B.___ , dem einzigen Mitglied des Ver wal tungsrates der Beschwerdeführerin, unterzeichnet war ( Urk. 16). 2.6
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine genügende Vertre tungs vollmacht aufgelegt hatte ( Urk. 19), wurden ihr antragsgemäss die Verfah rens akten zur Einsicht zugestellt. 2. 7
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin m it Eingabe vom 16. November 2021 die folgen den Rechtsbegehren (Urk. 23 S. 2): « 1. Es sei die Rechnung nach Revision 01.01.2017 - 31.12.2018 vom 6. Novem ber 2020 sowie der Einsprache-Entscheid vom 12. März 2021 der Beschwer degegnerin vollumfänglich aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass C.___ , D.___ und E.___ zu befragen seien, eventualiter seien sie zum vorliegen den Verfahren als Verfahren spartei beizuladen (Urk. 23 S. 3). 2. 8
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2021
(Urk. 25) wurde
der Antrag der Beschwerde führerin vom 16. November 2021 auf Beiladung von C.___ , D.___ und E.___ zum vorliegenden Ver fahren abgewiesen. Dies blieb unangefochten.
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin
j e eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 (Urk. 23, Beschwerde ant wort) sowie deren Beilagen (Urk. 24/A1-A6) zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. November 2020 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin über AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 68'523.-- (2016), Fr. 457'310.-- (2017) und Fr. 1'106'615.-- (2018) nicht abgerechnet habe. Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse von der Beschwerdeführerin mit Nachzahlungsverfügungen vom 3 0. Dezember 2020 für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 9'636.05 (2016) beziehungsweise Fr. 64'766.50 (2017) sowie Ver zugszinsen. Für das Jahr 2018 stellte sie sodann mit der Revisionsrechnung vom 1 3. Januar 2021 Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 156'724.35 in Rechnung ( Urk. 5/ 357- 361 im Prozess Nr. AB.2021.00078 ). Die dagegen von der Beschwerde führerin am 2 8. Januar 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 7. Juli 2021 ab ( Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2021.00078 ).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Septem ber 2021 Beschwerde beim Sozialver siche rungsgericht . Die Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. AB.2021.0007 8. Sie wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV , vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung , AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 1.2
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG)
gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweili gen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeit nehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) .
1.3
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert ( Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_ 645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1 ; Randziffer [ Rz ] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der in Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML). 1.4
Zu berücksichtigen ist sodann , dass nach der gesetzl ichen Regelung nur an Unselbst ändigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbst ändigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbs tstän diger Erwerbstätigkeit beziehungsweise , im Falle einer juristischen Person, über haupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1) . Mit einer juris tischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1) . 1.5
S chliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind , die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzu sehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE
133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirk lichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechts missbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.2.1 ). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( § 23 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer , vgl. Art. 61 lit . c ATSG) . 1.7
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Ver letzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinwei sen). 2.
2. 1
2.1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk. 2 S. 4 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Akten (Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315) sowie den im Internet publizierten Auszügen aus dem Handelsregister des Kantons Zürich aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsrevision für die Kontroll periode 2016 bis 2018 mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 10/226 S. 1) Auszüge aus dem Konto «4040 Fremdarbeiten» eingereicht habe ( Urk. 10/226 S. 3 ff.) . Darin sei eine Barauslage mit Datum vom «2017.07» über Fr. 94'187.-- verbucht, welche an die Z.___ GmbH und die « Y.___ GmbH» bezahlt worden sei ( Urk. 10/226 S. 23) . Mit E-Mail- Nachricht vom 5. Mai 2020 ( Urk. 10/245 S. 1) habe die Beschwerde führerin sodann fünf Rech nungen im Namen der Z.___ GmbH aufgelegt, wonach dieser Gesellschaft im Juli 2017 für «diverse Arbeiten Isolation, vernetzen, Abrieb , Maler arbeiten» insgesamt Fr. 41'050.-- bar ausgerichtet worden seien
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Diese Rechnungen würden keine Angaben zu den geleiste ten Arbeitsstunden und bearbeiteten Flächen enthalten . Entschädigungen für Material- oder Werkzeugaufwand seien ebenfalls nicht aufgeführt
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Alsdann seien im Konto «4040 Fremdarbeiten» im Jahr 2017 fünf Bar zahlungen an die « Y.___ GmbH» verbucht worden ( Urk. 10/226 S. 23) . Im Jahr 2018 seien es zwölf Buchungen mit der Bezeichnung «Barauslagen» gewesen ( Urk. 10/226 S. 22, S. 28) . Auf dem Briefpapier der X.___ AG seien Bar aus lagen der X.___ AG von insgesamt Fr. 416'260.-- im Jahr 2017 und Fr. 416'739.-- im Jahr 2018 an die Y.___ GmbH quittiert ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S. 11-49 , Urk. 10/246 S.
13-15 ). Als Betreff seien auf diesen Quittungen «diverse Projekte und temporäre Ausleihungen» beschrieben worden. Es gebe keine Werk bezeichnungen, keine Angaben zu Mas sen oder Einheiten und keine Entschädigungen für Material- oder Werkzeug auf wand ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S. 11-49 , Urk. 10/246 S. 13-15 ) . Entsprechende Quittungen seien auch für Bar zahlungen über Fr. 689'876.-- an die A.___ GmbH im Jahr 2018 ver wendet wor den
( Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12 , Urk. 10/246 S. 16-25) . In einer vom
5. Mai 2020 datierenden E-Mail-Nachricht habe die Beschwer deführerin die Verwendung des eigenen Briefpapiers für die Quittungen damit begründet, dass man ja nie gewusst habe, ob die Rechnung auch wirklich komme. Statt blind drauflos zu zahlen, habe sie den Subunternehmer immer auf der eigenen Vorlage unterschreiben lassen ( Urk. 10/246 S. 1) . Im Zusammenhang mit ihrer Arbeit geberkontrolle sei die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Septem ber 2020 ( Urk. 10/251) aufgefordert worden, schriftliche Dokumentationen zu den bar be zahlten Akkordarbeiten aufzulegen, insbesondere Werk- oder Sub unter nehmer verträge mit Haftungsbedingen oder andere schriftliche Dokumen tationen über die Geschäftsbeziehungen betreffend die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH einzureichen . Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Aus führung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Perso nen (Arbeit nehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personen liste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 ( Urk. 10/252) habe die Beschwerde führerin ausgeführt, dass sämtliche Komm uni kation auf mündlicher Basis erfolgt sei und es keine weiteren Unterlagen geben würde. Die Qualität sei stets von F.___ überprüft wor den. Danach sei die Entlöhnung freigegeben worden. Die Barauslagen seien in der Regel von B.___ oder F.___ ausgerichtet worden. Die Zahlun gen seien von D.___ entgegengenommen worden. Er habe die Empfangsbelege unterzeichnet ( Urk. 2 S. 4) . Sie (die Beschwerdegegnerin) habe festgestellt , dass D.___ im Handelsregister nicht als zeichnungs berechtigte Person für die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH ein ge tragen gewesen sei (vgl. die Internet- Handels register auszüge dieser Gesell schaf ten , eingesehen am 9. Februar 202 2:
Die Handelsregistereinträge der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH sind am 3 0. Januar 2019 bzw. 3 0. Septem ber 2019 gelöscht worden. Über die A.___ GmbH wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 7. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkurs verfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 5. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt). Mit ihrer Einsprache vom 20. November 2020 (Urk. 10/269 S. 1-2) habe die Beschwerde führerin geltend gemacht, dass D.___ von den Unternehmungen bevollmächtigt gewesen sei. Der Einsprache sei eine Kopie einer Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH und zwei identische Vollmachtsk opien im Namen der Y.___ GmbH beigelegt wo rden ( Urk. 10/269 S. 3-8 ). 2.1.2
Die Beschwerdegegnerin
führte im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 2. März 2021 weiter aus , dass die Z.___ GmbH am 1 8. November 2011 neu in das Handelsregister eingetragen worden sei (vgl. Internet-Handelsregister auszug ). Anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 3. Oktober 2017 durch das Betreibungs amt Rümlang - Oberglatt habe G.___ , Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, erklärt, dass abgesehen von den zwei geleasten Fahrzeugen keinerlei Aktiven vorhanden seien ( Urk. 9/1) . Die ver schuldete Gesellschaft sei am 2 0. November 2017 von E.___ , geboren 1 3. August 1950, aus H.___ , als einzige eingetragene Person übernommen worden
( Internet-Handels register auszug , Urk. 10/ 281 S. 1 ) . Am 9. Januar 2018 habe dieser anlässlich des erneuten Pfändungsvollzuges zu Protokoll gegeben, dass die schuldnerische Unternehmung keinerlei Aktiven habe ( Urk. 9/2) . Im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Niederglatt vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 9/3) habe E.___ die Aussage unterzeichnet, dass er die Gesellschaft für Fr. 1'000.-- gekauft habe ( Urk. 9/3 S. 7) . Wegen den Schulden sei die Z.___ GmbH unter ihm nie aktiv geworden und er habe keine Buchhaltung geführt. Er sei Geschäfts führer, habe aber auf Anweisung von I.___ gehandelt ( Urk. 9/3 S.
7) . Der Vorgänger sei mit den auf die Gesellschaft einge lösten Leasingfahrzeugen weitergefahren, bis diese von der Polizei eingezogen worden seien ( Urk. 9/3 S.
11) . Die Fragen des Konkursamtes seien für E.___ von der deutschen in die italienische Sprache und seine Antworten von der italienischen in die deutsche Sprache übersetzt worden. Als Übersetzer habe D.___ unter zeichnet ( Urk. 9/3 S. 13-14) . D.___ sei im Juli 2017 weder ein getragenes Organ der Z.___ GmbH noch von dieser bevoll mächtigt gewesen. Das mit der Einsprache aufgelegte Dokument vom 2 8. Novem ber 2017, wonach E.___ eine Generalvollmacht im Namen der Z.___ GmbH an D.___ ausstelle, betreffe einen späteren Zeitraum ( Urk. 10/269 S. 3-8 ). Die Aktenlage ergebe somit keinen Hinweis darauf, dass D.___ im Juli 2017 die Z.___ GmbH durch die Entgegennahme von Bargeld habe verpflich ten können ( Urk. 2 S. 5-6). 2.1.3
Die Y.___ GmbH sei mit Statutenänderung vom 3 0. Januar 2016 gegründet worden. A m 8. März 2016 (Tagesregister-Datum) sei J.___ als eingetragene Person ausgeschieden und die K.___ AG sowie L.___ und M.___ seien eingetragen worden
( Inter net-Handelsregisterauszug ) . Am 1 3. Juni 2016 sei sie (die Beschwerde geg nerin) im Namen der Y.___ GmbH informiert worden, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt würden ( Urk. 2 S. 6) . Am 7. April 2017 habe C.___ als einzige eingetragene Person die Gesellschaft übernom men (Internet-Handelsregisterauszug) . In der Folge sei am 5. Juni 2018 erstmals im Handels register veröffentlicht worden, dass diese Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven aufweise ( Urk. 2 S. 6) . Nach vielen vergeblichen Ver suchen, die Versicherungspflicht abzuklären, habe sie am 7. September 2018 von einem Herrn D.___ die telefonische Auskunft erhalten, dass die Y.___ GmbH nicht aktiv sei und kein Personal beschäftige. Alle Aktivitäten würden über die A.___ GmbH abgewickelt ( Urk. 9/4) . Die Y.___ GmbH habe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Löhne gemel det ( Urk. 10/283 S. 1 ). Am 3 0. September 2019 sei die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht worden (Internet-Handelsregisterauszug ) . 2.1.4
Gemäss Handelsregister sei die A.___ GmbH mit Statutenänderung vom 9. M ai 2017 gegründet worden (Internet-Handelsregisterauszug) . Im Schreiben vom 1 3. Juli 2017 hätten sich J.___ und L.___
ihr gegenüber als Geschäftsführer der A.___ GmbH bezeichnet ( Urk. 9/5) . Am 4. September 2017 seien M.___ (Eintritt Juni 2017 und L.___ (Eintritt August 2017) als Arbeitnehmer gemeldet worden. Die Gesellschaft habe bei ihr von Juni bis Dezember 2017 eine Lohn summe von Fr. 36'000.-- deklariert ( Urk. 9/5) . In der Betriebs beschrei bung vom 1 8. Oktober 201 8 sei (von einem Herrn D.___ ) für das Jahr 2018 eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- angegeben worden ( Urk. 9/8) . Die Prämien seien jedoch nie bezahlt worden ( Urk. 2 S. 6) . Alsdann habe sie die Ausgleichskasse
am 2 9. Januar 2020 informiert, dass diese Gesellschaft sei t dem Jahr 2018 keine Löhne gemeldet habe. Am 2 6. November (richtig: 3. April) 2018 habe E.___ als einziges eingetragenes Organ die Gesellschaft übernommen (Internet-Handels registerauszug) . Er habe ihr am 2 9. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass er - gemäss Absprache mit Herrn D.___ - lediglich den Namen für die Firma gege ben habe . Er wisse von keinen Geschäften oder Tätigkeiten ( Urk. 9/10 ). Zwar habe die Beschwerdeführerin keine entsprechende Vollmacht aufgelegt, gemäss Abklärungsbericht vom 1 8. Oktober 2018 sei aber ein Herr D.___ im Besitze einer Vollmacht für die A.___ GmbH ( Urk. 2 S. 7) . 2.1.5
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für den Zeitraum, als die entsprechenden Barzahlungen der X.___ AG erfolgt seien, keine Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH vorliege. Alsdann habe die Beschwerdeführerin zwar eine Vollmacht der Y.___ GmbH für D.___ mit Datum vom 2 5. April 2017 aufgelegt, jedoch sei diese Gesellschaft in de n Jahren 2017 und 2018 inaktiv gewesen. Für die A.___ GmbH habe ein Herr D.___ am 1 8. Oktober 2018 eine Vollmacht aufgelegt. Diese Gesellschaft habe der Ausgleichskasse im Jahr 2018 keine Aktivität und der Suva eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- gemeldet ohne Prämie zu entrichten ( Urk. 2 S. 7). 2.2
2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in den Jahr en 2017 und 2018
D.___ als Bevollmächtigte n der Y.___ GmbH diverse hohe Bargeldbeträge übergeben habe ( Urk. 23 S. 5) . D.___ habe diese von der Beschwerdeführerin erhaltenden Bargeldbeträge der Y.___ GmbH übergeben , und zwar jeweils auf das Ende eines jeden Monats. Dies gehe aus Quittungen aus den Jahren 2017 bis 2018
hervor, welche einerseits vom einzigen Geschäftsführer der Y.___ GmbH , C.___ , und D.___ unterzeichnet worden seien
( Urk. 23 S. 5, Urk.
24/A1 -A2 ) . Daraus gehe weiter hervor, dass die Y.___ GmbH im besagten Zeitraum nicht inaktiv gewesen sei. Vielmehr habe sie rege Geschäfte geführt und Zahlungen entgegen genommen. Dies zeige sich ebenfalls anhand der
Akonto rechnungen , welche die N.___ GmbH der Y.___ GmbH für temporäre Ausleihungen gestellt habe . Über mehrere Monate hinweg habe die Y.___ GmbH Personal von der N.___ GmbH
ausgeliehen und dafür Geldbeiträge als Akontozahlungen überwiesen (Urk. 23 S. 5 , Urk. 24/A3 ). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte N.___ GmbH wurde am 1 4. Juli 2014 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. In der Folge übernahm D.___
sämtliche Stammanteile der Gesell schaft . Dies wurde am 2. März 2016 (Tagesregister-Datum) in das Handels register aufgenommen. Her nach war D.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der N.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Inter net-Auszug Handels register) . Die von der Beschwerdeführerin für die
in den Zeit perioden 2 1. Juli bis 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/243 S. 7-22), 1 5. Januar bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/243 S. 23-46), 2 1. Januar bis 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 10/243 S. 2-5, Urk. 10/244 S. 2-20) und 2 0. Januar bis 2 7. April 2017 ( Urk. 10/244 S. 21-25) aufgelegten
Quittungen für Barzahlungen an die N.___ GmbH wurden jeweils von D.___ unterzeichnet. Am 2 5. April 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die N.___ GmbH. In der Folge wurde das Konkursverfahren mit Urteil desselben Richters vom 3 1. Januar 2018 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handels register). U nmittelbar nach
der Konkurseröffnung über die N.___ GmbH vom 2 5. April 2017 ist D.___
erneut als « Bindeglied » der Beschwerde führerin
« zu seinen Unternehmungen oder befreun deten Unternehmen» aufge treten ( vgl. die Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 3. September 2020, Urk. 10/252 S. 1) . Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin mit ihren E-Mail-Nachrichten vom 5. Mai 2020 diverse Quittungen für Barzahlungen zugestellt ( Urk. 10/243 S. 1, Urk. 10/244 S. 1, Urk. 10/245 S. 1, Urk. 10/246 S. 1).
Die Quittungen an die Y.___ GmbH ,
die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH wurden erst ab 5. Mai 2017 - mithin
nach der Konkurs eröffnung über die N.___ GmbH vom 2 5. April 2017 (Internet-Auszug Handelsregister) - ausgestellt ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2 -49 , Urk. 10/245 S. 50- 56, Urk. 10/246 S. 2 -25).
Der Ver gleich mit den übrigen Unter schriften in den Akten zeigt, dass einzig d ie Quit tun gen der
Y.___ GmbH vom 5., 12., 1 5. und 2 6. Mai 2017 sowie vom 8. und 1 7. Oktober 2018 nicht von D.___
unterschrieben wurden ( Urk. 10/244 S. 26-32, vgl. Urk. 24/A1-A2). Die übrigen von der Beschwerde füh rerin aufgelegten Quit tun gen aus dem Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis 3 1. Dezem ber 2018 wurden jedoch
allesamt von D.___ unterzeichnet .
Da bei verwendete er bei der Unter zeichnung für die Z.___ GmbH einen Firmenstempel
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Die Quittungen für die Y.___ GmbH sind Dokumente mit dem Brief kopf der Beschwerdeführerin, auf welche n D.___ als «Geschäfts führer Y.___ GmbH » unterschrieb ( Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S.
11-49) . Dieselbe Vorlage wurde für die Quit tungen der A.___ GmbH verwendet. Darauf unterschrieb D.___
jeweils als «Geschäftsführer A.___ GmbH ». Die Quittungen wurden mit einem Firmenstempel der A.___ GmbH versehen ( Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12 , Urk. 10/246 S. 16-25).
Weitere Unter lagen zu den geltend gemachten Geschäf ten der Beschwerdeführerin mit den genannten drei Unter nehmen sind nicht vor handen, weil - wie die Beschwerde führerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Sep tember 2020 ausführte - sämtliche Korrespondenz zwischen den Unternehmen mündlich geführt worden sein soll ( Urk. 10/252 S.
1). Die zu r Verfügung stehen den Unterlagen sprechen jedoch ein deutig dafür, dass die Beschwerdeführerin und
D.___ nach dem Konkurs der Gesell schaft von D.___
(der N.___
GmbH ) am 2 5. April 2017 (Internet-Auszug Handels register) ihre bisherigen gemein samen Tätigkeiten fort ge setz t hab en, es aber aus un ge klärten Gründen als not wendig ansahen, sich dafür Firmen zu bedienen, bei welchen D.___ im Handelsregister nicht mehr als Organ oder Geschäftsführer geführt wurde. Mit ihrer Einsprache vom 2 0. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass D.___ ihr Ansprechpartner gewesen sei. Er sei für die Betreuung und die Organisation zuständig gewesen ( Urk. 10/269 S. 1). Auf Anfrage hin habe ihr D.___ zwei Vollmachten übergeben. Er verfüge noch über weitere Vollmachten, die weiter zurückdatiert seien ( Urk. 10/269 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bezog sich die Beschwerde führerin sodann auf Quittungen, welche den Nachweis dafür erbringen sollen, dass D.___ die von Beschwerde führerin entgegen genommen Gelder jeweils per Monatsende der Y.___ GmbH übergeben habe ( Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2). In ihrer Stellung nahme vom 3. September 2020 führte die Beschwerdeführerin
aber noch aus , dass «der Subunternehmer» schon während der Ausführung der Arbeiten Geld verlangt habe und sie nicht habe riskieren wollen, dass er die Arbei t niederlege ( Urk. 10/252 S. 1). In i hrer Ein sprache vom 2 0. November 2020 betonte die Beschwerdeführerin noch einmal, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Zahlungen schnellstmöglich zu bewerk stelligen ( Urk. 10/269 S. 2).
Aber wenn dies zutreffen sollte, so ergibt es keinen Sinn, dass die Y.___ GmbH als «Subunternehmer» ihrem «Bevoll mächtigen» D.___ erlaubt haben soll, die für sie entgegen genom menen G elder jeweils erst auf das Ende eines jeden Monats abzuliefern, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden V erfahren behaup tet ( Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2) .
Mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfah ren stellt sich die Beschwerdeführerin somit in einen unlösbaren Wider spruch zu ihren früheren Aussagen. Die Beschwerdeführerin kann aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen
mit den Feststellungen der Beschwerde gegnerin zum von ihr sorgfältig abgeklärten Sachverhalt (E. 2.1.1-2.1.4) ergeben deren Vorbringen ein Bild eines Firmenkonstrukt s , bei welchem die Beschwerdeführerin mit beteiligt war . Sie hätte durch eine Einsparung von Unfallver sicherungsprämien profitier e n können , wenn ihr Gebilde von der Beschwerdegegnerin nicht durchschaut worden wäre. Entgegen ihrem diesbezüg lichen Antrag ( Urk. 23 S. 3 , S. 7 ) ist es nicht nötig, C.___ und D.___ zu diesem Sachverhalt zu befragen. 2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die A.___ GmbH gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im hier relevanten Zeit raum 2017 und 2018 zwei angestellte Mitarbeiter gehabt habe ( Urk. 2 3 S. 7). Die Löhne seien gemeldet worden, alsdann seien jedoch keine Prämien bezahlt wor den. Diese Problematik tangiere die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 2 3 S. 7-8). Gleichzeitig sei es auch falsch, dass E.___
von keinen Geschäften oder Tätigkeiten der A.___ GmbH gewusst habe. Er habe im Jahr 2018 diverse Quittungen unterschrieben und damit den Empfang von höheren Bargeldbeträgen unterschriftlich bestätigt ( Urk. 23 S. 8-9, Urk. 24/A4). Dies zeige sich ferner an den Quittungen der O.___ GmbH an die A.___ GmbH. Die A.___ GmbH habe von der O.___ GmbH Personal ausgeliehen , so dass die E rstere die Aufträge der Beschwerdeführerin habe ver richten können (Urk. 23 S. 9, Urk. 24/A5) . Das ausge liehe ne Personal sei arbeits organisatorisch der O.___ GmbH unterstanden und habe von dieser Gesell schaft auch den Lohn erhalten. Entsprechend sei
die O.___ G mbH
verpflich tet, die Sozialver sicherungsbeiträge zu entrichten. Dies sei nicht Sache der Beschwerdeführerin ( Urk. 23 S. 9). Laut Handelsregister des Kantons Zürich wurde die O.___ GmbH am
2. Juli 2002 mit der Firma P.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen. Mit Statutendatum vom 5. Juni 2017 übernahm die r.___ Staatsangehörige Q.___ sämtliche Stammanteile der Gesellschaft. Der Sitz wurde an den Wohnsitz von Q.___ nach S.___ verlegt und die Gesellschaft zu O.___ GmbH umfir miert. Q.___ war die einzige Gesellschafterin und Geschäfts führerin. In der Folge wurde E.___ a m 1 3. März 2019 als ein ziger Gesellschafter und Geschäfts führer in das Handelsregister eingetragen. Am 1 6. November 2020 wurde d ie Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung
( HRegV ) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederher stel lung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzt e Frist fruchtlos abgelaufen war . In der Folge wurde die O.___ GmbH am 8. September 2021 in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.
Dies zeigt, das s
E.___ letztlich
Eigentümer der
A.___ GmbH und Eigentümer der O.___ GmbH
war . Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass nebst den bereits genannten Unternehmen auch die O.___ GmbH zum Firmenkonstrukt der Beschwerdeführerin gehörte.
Es ist nicht erforderlich, E.___ dazu zu befragen, sind doch zur angeblichen Geschäfts tätigkeit der A.___ GmbH in den Jahren 2017 und 2018 bereits wider sprüchliche Aussagen von E.___ akten kundig (Urk. 9/10, Urk. 24/A4). 2.2.3
Zur Z.___ Gm bH führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sich in den Akten befindende Generalvollmacht für D.___
die Zeitspanne ab 2 8. November 2017 betreffe. Damit sei D.___ ab dem besagten Tag aktenkundig bevollmächtigt gewesen , für die Z.___ GmbH Geld entgegen zu nehmen. D.___
s e i jedoch auch bereits für die Z eit davor vom dama ligen Geschäftsführer, G.___ , eine General vollmacht ausgestellt worden. D.___ habe von der Beschwerde führerin Bargeld bekommen und habe dieses Ende des Monats an die Z.___ GmbH weitergeleitet ( Urk. 23 S. 10) . Ferner sei die Aussage, dass die Gesellschaft unter E.___ nie aktiv gewesen sei, unzutreffend. So habe die Z.___ GmbH zumindest in den Monaten November und Dezember 2017 mit der Gesellschaft O.___ GmbH zusammengearbeitet und von dieser Personal ausgeliehen bekommen ( Urk. 23 S. 10). Für den Personalverleih und durch die von diesem Personal ausgeführten Arbeiten habe die Z.___ GmbH der O.___ GmbH im November 2017 Fr. 15'000.-- und im Dezember 2017 Fr. 23'000.-- bezahlt ( Urk. 23 S. 10, Urk. 24/A6) . Entsprechend müsse die Z.___ GmbH im Jahre 2017 noch über Aktiven verfügt haben. Au s den Quittungen der O.___ GmbH werde über dies ersichtlich, dass diese das eigene Personal der Z.___ GmbH zur Verfügung gestellt habe ( Urk. 23 S. 10). Arbeits organisatorisch seien die Arbeitnehmer daher nach wie vor bei der O.___ GmbH angestellt gewesen ( Urk. 23 S. 10). Der Lohn sei von der O.___ GmbH ausgerichtet worden ( Urk. 23 S. 10-11). Entsprechend sei auch die O.___ GmbH zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ver pflichtet und definitiv nicht die Beschwerde führerin ( Urk. 23 S. 11). Bezüglich dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auf das zur Y.___ GmbH und zur A.___ GmbH Gesagte verwiesen werden (E. 2.2.1-2.2.2). Weil ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung bestand, kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr aufgelegten Urkunden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2. 3
In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 2017 bis 2018 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung . Dieses Firmenkonstrukt auf rein mündlicher Basis, mit der geltend gemachten Mehrfachverleihung von Personal (Urk. 23 S. 9), reinen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme u nd Weiterleit ung des Ent geltes durch einen Bevollmächtigten (Urk. 23 S. 5) ist für die Erbringung von Gipserarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Ge gebenheiten völ lig unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die in diesem verworrenen Setting als Arbeitgeberinnen fungierenden juristischen Per sonen kaum zufällig jeweils Konkurs gingen und selbige Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden, zwingen zum Schluss, dass die Beschwerde führe rin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Wie der Rechnung der Beschwerde geg nerin vo m 6. Novem ber 2020 sodann zu entnehmen ist, hätte die Beschwerde führerin für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 einsparen können (Urk. 10/267) , wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre . Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufge rechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten. 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG ist im Bereich Fassadendämmsysteme und Gipserarbeiten tätig ( Urk. 10/4). Seit dem 1. Juni 2013 ist das Personal der X.___ AG bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ( Urk. 10/6-7, Urk. 10/9 S. 3). Nach de r Betriebs revision für die Periode 2013 bis 2015 ( Urk. 10/75- 82) forderte die Suva aufgrund ihrer Qualifikation von in der Buchhaltung der
X.___ AG erfasste n
Ent schädigungen
für Fremdarbeiten als prämienpflichtige n Lohn ( Urk. 10/76 , vgl. Urk. 10/226 S. 3-5, S. 9 )
von der X.___ AG am 1 5. November 2016 Prämien in der Höhe von total Fr. 27'368.80 nach ( Urk. 10/87-89). Am 5. Februar 2020 begab sich der Revisor der Suva für die Revision der Kontroll periode 2016 bis 2018
in die Räumlichkeiten der X.___ AG ( Urk. 10/219 S. 1) . Die Revision vor Ort musste wegen fehlenden und sehr mangelhaften Unterlagen abgebrochen werden ( Urk. 10/261 S. 1). Auf Aufforderung des Revisors hin sandte ihm die X.___ AG in der Folge diverse B uchhaltungsu nterlagen zu ( Urk. 10/ 226 , Urk. 10/ 227 , Urk. 10/234 , Urk. 10/240 S. 10-15 ) . Dazu gehörte ein Kontoblatt, worin hohe Bar auslagen für Fremdarbeiten verbucht waren ( Urk. 10/226 S. 15, S. 21, S. 23). Mit ihren E-Mail -Nachrichten vom 5. Mai 2020 liess die X.___ AG dem Revisor diverse Quittungen für Barzahlungen zu kommen ( Urk. 10/243 S. 1 , Urk. 10/244 S. 1 , Urk. 10/245 S. 1 , Urk. 10/246 S. 1 ). Darunter befanden sich Quittungen für Bar zahlungen an die N.___ GmbH in de n Zeitperiode n 2 1. Juli bis 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/243 S. 7-22), 1 5. Januar bis
E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV , vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung , AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV).
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert ( Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_ 645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1 ; Randziffer [ Rz ] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der in Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML).
E. 1.4 Zu berücksichtigen ist sodann , dass nach der gesetzl ichen Regelung nur an Unselbst ändigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbst ändigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbs tstän diger Erwerbstätigkeit beziehungsweise , im Falle einer juristischen Person, über haupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1) . Mit einer juris tischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1) .
E. 1.5 S chliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind , die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzu sehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE
133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirk lichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechts missbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.2.1 ).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( § 23 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer , vgl. Art. 61 lit . c ATSG) .
E. 1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Ver letzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinwei sen). 2.
2. 1
E. 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 10/243 S. 2-5 , Urk. 10/244 S. 2- 20 )
und 2 0. Januar bis 2 7. April 2017 ( Urk. 10/244 S. 21-25). Die Gesellschaft legte zudem Quittungen für Barzahlungen an die Y.___ GmbH für die Zeitperioden vom 5. Mai bis 2 8. Juni 2017 ( Urk. 10/244 S. 26-32) und
7. bis 2 8. Juli 2017 ( Urk. 10/245 S. 2-5) , an die Z.___ GmbH für die Zeitperiode vom 3. bis 3 0. Juli 2017 ( Urk. 10/245 S. 6-10) und erneut an die Y.___ GmbH für die Z eitperiode vom 7. August 2017 bis 3 0. April 2018 ( Urk. 10/245 S. 11-49) auf. Sie reichte sodann Quittungen für Barzahlungen an
die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 2. Mai bis 2 8. September 2018 ( Urk. 10/2 45 S.
E. 2.1 Dagegen erhob die X.___ AG am 15. April 2021 Beschwerde beim Sozial versiche rungsgericht (Urk. 1).
E. 2.1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk. 2 S. 4 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Akten (Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315) sowie den im Internet publizierten Auszügen aus dem Handelsregister des Kantons Zürich aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsrevision für die Kontroll periode 2016 bis 2018 mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 10/226 S. 1) Auszüge aus dem Konto «4040 Fremdarbeiten» eingereicht habe ( Urk. 10/226 S. 3 ff.) . Darin sei eine Barauslage mit Datum vom «2017.07» über Fr. 94'187.-- verbucht, welche an die Z.___ GmbH und die « Y.___ GmbH» bezahlt worden sei ( Urk. 10/226 S. 23) . Mit E-Mail- Nachricht vom 5. Mai 2020 ( Urk. 10/245 S. 1) habe die Beschwerde führerin sodann fünf Rech nungen im Namen der Z.___ GmbH aufgelegt, wonach dieser Gesellschaft im Juli 2017 für «diverse Arbeiten Isolation, vernetzen, Abrieb , Maler arbeiten» insgesamt Fr. 41'050.-- bar ausgerichtet worden seien
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Diese Rechnungen würden keine Angaben zu den geleiste ten Arbeitsstunden und bearbeiteten Flächen enthalten . Entschädigungen für Material- oder Werkzeugaufwand seien ebenfalls nicht aufgeführt
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Alsdann seien im Konto «4040 Fremdarbeiten» im Jahr 2017 fünf Bar zahlungen an die « Y.___ GmbH» verbucht worden ( Urk. 10/226 S. 23) . Im Jahr 2018 seien es zwölf Buchungen mit der Bezeichnung «Barauslagen» gewesen ( Urk. 10/226 S. 22, S. 28) . Auf dem Briefpapier der X.___ AG seien Bar aus lagen der X.___ AG von insgesamt Fr. 416'260.-- im Jahr 2017 und Fr. 416'739.-- im Jahr 2018 an die Y.___ GmbH quittiert ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S. 11-49 , Urk. 10/246 S.
13-15 ). Als Betreff seien auf diesen Quittungen «diverse Projekte und temporäre Ausleihungen» beschrieben worden. Es gebe keine Werk bezeichnungen, keine Angaben zu Mas sen oder Einheiten und keine Entschädigungen für Material- oder Werkzeug auf wand ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S. 11-49 , Urk. 10/246 S. 13-15 ) . Entsprechende Quittungen seien auch für Bar zahlungen über Fr. 689'876.-- an die A.___ GmbH im Jahr 2018 ver wendet wor den
( Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12 , Urk. 10/246 S. 16-25) . In einer vom
5. Mai 2020 datierenden E-Mail-Nachricht habe die Beschwer deführerin die Verwendung des eigenen Briefpapiers für die Quittungen damit begründet, dass man ja nie gewusst habe, ob die Rechnung auch wirklich komme. Statt blind drauflos zu zahlen, habe sie den Subunternehmer immer auf der eigenen Vorlage unterschreiben lassen ( Urk. 10/246 S. 1) . Im Zusammenhang mit ihrer Arbeit geberkontrolle sei die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Septem ber 2020 ( Urk. 10/251) aufgefordert worden, schriftliche Dokumentationen zu den bar be zahlten Akkordarbeiten aufzulegen, insbesondere Werk- oder Sub unter nehmer verträge mit Haftungsbedingen oder andere schriftliche Dokumen tationen über die Geschäftsbeziehungen betreffend die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH einzureichen . Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Aus führung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Perso nen (Arbeit nehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personen liste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 ( Urk. 10/252) habe die Beschwerde führerin ausgeführt, dass sämtliche Komm uni kation auf mündlicher Basis erfolgt sei und es keine weiteren Unterlagen geben würde. Die Qualität sei stets von F.___ überprüft wor den. Danach sei die Entlöhnung freigegeben worden. Die Barauslagen seien in der Regel von B.___ oder F.___ ausgerichtet worden. Die Zahlun gen seien von D.___ entgegengenommen worden. Er habe die Empfangsbelege unterzeichnet ( Urk. 2 S. 4) . Sie (die Beschwerdegegnerin) habe festgestellt , dass D.___ im Handelsregister nicht als zeichnungs berechtigte Person für die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH ein ge tragen gewesen sei (vgl. die Internet- Handels register auszüge dieser Gesell schaf ten , eingesehen am 9. Februar 202 2:
Die Handelsregistereinträge der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH sind am 3 0. Januar 2019 bzw. 3 0. Septem ber 2019 gelöscht worden. Über die A.___ GmbH wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 7. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkurs verfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 5. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt). Mit ihrer Einsprache vom 20. November 2020 (Urk. 10/269 S. 1-2) habe die Beschwerde führerin geltend gemacht, dass D.___ von den Unternehmungen bevollmächtigt gewesen sei. Der Einsprache sei eine Kopie einer Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH und zwei identische Vollmachtsk opien im Namen der Y.___ GmbH beigelegt wo rden ( Urk. 10/269 S. 3-8 ).
E. 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin
führte im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 2. März 2021 weiter aus , dass die Z.___ GmbH am 1 8. November 2011 neu in das Handelsregister eingetragen worden sei (vgl. Internet-Handelsregister auszug ). Anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 3. Oktober 2017 durch das Betreibungs amt Rümlang - Oberglatt habe G.___ , Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, erklärt, dass abgesehen von den zwei geleasten Fahrzeugen keinerlei Aktiven vorhanden seien ( Urk. 9/1) . Die ver schuldete Gesellschaft sei am 2 0. November 2017 von E.___ , geboren 1 3. August 1950, aus H.___ , als einzige eingetragene Person übernommen worden
( Internet-Handels register auszug , Urk. 10/ 281 S. 1 ) . Am 9. Januar 2018 habe dieser anlässlich des erneuten Pfändungsvollzuges zu Protokoll gegeben, dass die schuldnerische Unternehmung keinerlei Aktiven habe ( Urk. 9/2) . Im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Niederglatt vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 9/3) habe E.___ die Aussage unterzeichnet, dass er die Gesellschaft für Fr. 1'000.-- gekauft habe ( Urk. 9/3 S. 7) . Wegen den Schulden sei die Z.___ GmbH unter ihm nie aktiv geworden und er habe keine Buchhaltung geführt. Er sei Geschäfts führer, habe aber auf Anweisung von I.___ gehandelt ( Urk. 9/3 S.
7) . Der Vorgänger sei mit den auf die Gesellschaft einge lösten Leasingfahrzeugen weitergefahren, bis diese von der Polizei eingezogen worden seien ( Urk. 9/3 S.
11) . Die Fragen des Konkursamtes seien für E.___ von der deutschen in die italienische Sprache und seine Antworten von der italienischen in die deutsche Sprache übersetzt worden. Als Übersetzer habe D.___ unter zeichnet ( Urk. 9/3 S. 13-14) . D.___ sei im Juli 2017 weder ein getragenes Organ der Z.___ GmbH noch von dieser bevoll mächtigt gewesen. Das mit der Einsprache aufgelegte Dokument vom 2 8. Novem ber 2017, wonach E.___ eine Generalvollmacht im Namen der Z.___ GmbH an D.___ ausstelle, betreffe einen späteren Zeitraum ( Urk. 10/269 S. 3-8 ). Die Aktenlage ergebe somit keinen Hinweis darauf, dass D.___ im Juli 2017 die Z.___ GmbH durch die Entgegennahme von Bargeld habe verpflich ten können ( Urk. 2 S. 5-6).
E. 2.1.3 Die Y.___ GmbH sei mit Statutenänderung vom 3 0. Januar 2016 gegründet worden. A m 8. März 2016 (Tagesregister-Datum) sei J.___ als eingetragene Person ausgeschieden und die K.___ AG sowie L.___ und M.___ seien eingetragen worden
( Inter net-Handelsregisterauszug ) . Am 1 3. Juni 2016 sei sie (die Beschwerde geg nerin) im Namen der Y.___ GmbH informiert worden, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt würden ( Urk. 2 S. 6) . Am 7. April 2017 habe C.___ als einzige eingetragene Person die Gesellschaft übernom men (Internet-Handelsregisterauszug) . In der Folge sei am 5. Juni 2018 erstmals im Handels register veröffentlicht worden, dass diese Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven aufweise ( Urk. 2 S. 6) . Nach vielen vergeblichen Ver suchen, die Versicherungspflicht abzuklären, habe sie am 7. September 2018 von einem Herrn D.___ die telefonische Auskunft erhalten, dass die Y.___ GmbH nicht aktiv sei und kein Personal beschäftige. Alle Aktivitäten würden über die A.___ GmbH abgewickelt ( Urk. 9/4) . Die Y.___ GmbH habe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Löhne gemel det ( Urk. 10/283 S. 1 ). Am 3 0. September 2019 sei die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht worden (Internet-Handelsregisterauszug ) .
E. 2.1.4 Gemäss Handelsregister sei die A.___ GmbH mit Statutenänderung vom 9. M ai 2017 gegründet worden (Internet-Handelsregisterauszug) . Im Schreiben vom 1 3. Juli 2017 hätten sich J.___ und L.___
ihr gegenüber als Geschäftsführer der A.___ GmbH bezeichnet ( Urk. 9/5) . Am 4. September 2017 seien M.___ (Eintritt Juni 2017 und L.___ (Eintritt August 2017) als Arbeitnehmer gemeldet worden. Die Gesellschaft habe bei ihr von Juni bis Dezember 2017 eine Lohn summe von Fr. 36'000.-- deklariert ( Urk. 9/5) . In der Betriebs beschrei bung vom 1 8. Oktober 201 8 sei (von einem Herrn D.___ ) für das Jahr 2018 eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- angegeben worden ( Urk. 9/8) . Die Prämien seien jedoch nie bezahlt worden ( Urk. 2 S. 6) . Alsdann habe sie die Ausgleichskasse
am 2 9. Januar 2020 informiert, dass diese Gesellschaft sei t dem Jahr 2018 keine Löhne gemeldet habe. Am 2 6. November (richtig: 3. April) 2018 habe E.___ als einziges eingetragenes Organ die Gesellschaft übernommen (Internet-Handels registerauszug) . Er habe ihr am 2 9. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass er - gemäss Absprache mit Herrn D.___ - lediglich den Namen für die Firma gege ben habe . Er wisse von keinen Geschäften oder Tätigkeiten ( Urk. 9/10 ). Zwar habe die Beschwerdeführerin keine entsprechende Vollmacht aufgelegt, gemäss Abklärungsbericht vom 1 8. Oktober 2018 sei aber ein Herr D.___ im Besitze einer Vollmacht für die A.___ GmbH ( Urk. 2 S. 7) .
E. 2.1.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für den Zeitraum, als die entsprechenden Barzahlungen der X.___ AG erfolgt seien, keine Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH vorliege. Alsdann habe die Beschwerdeführerin zwar eine Vollmacht der Y.___ GmbH für D.___ mit Datum vom 2 5. April 2017 aufgelegt, jedoch sei diese Gesellschaft in de n Jahren 2017 und 2018 inaktiv gewesen. Für die A.___ GmbH habe ein Herr D.___ am 1 8. Oktober 2018 eine Vollmacht aufgelegt. Diese Gesellschaft habe der Ausgleichskasse im Jahr 2018 keine Aktivität und der Suva eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- gemeldet ohne Prämie zu entrichten ( Urk. 2 S. 7).
E. 2.2 2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in den Jahr en 2017 und 2018
D.___ als Bevollmächtigte n der Y.___ GmbH diverse hohe Bargeldbeträge übergeben habe ( Urk. 23 S. 5) . D.___ habe diese von der Beschwerdeführerin erhaltenden Bargeldbeträge der Y.___ GmbH übergeben , und zwar jeweils auf das Ende eines jeden Monats. Dies gehe aus Quittungen aus den Jahren 2017 bis 2018
hervor, welche einerseits vom einzigen Geschäftsführer der Y.___ GmbH , C.___ , und D.___ unterzeichnet worden seien
( Urk. 23 S. 5, Urk.
24/A1 -A2 ) . Daraus gehe weiter hervor, dass die Y.___ GmbH im besagten Zeitraum nicht inaktiv gewesen sei. Vielmehr habe sie rege Geschäfte geführt und Zahlungen entgegen genommen. Dies zeige sich ebenfalls anhand der
Akonto rechnungen , welche die N.___ GmbH der Y.___ GmbH für temporäre Ausleihungen gestellt habe . Über mehrere Monate hinweg habe die Y.___ GmbH Personal von der N.___ GmbH
ausgeliehen und dafür Geldbeiträge als Akontozahlungen überwiesen (Urk. 23 S. 5 , Urk. 24/A3 ). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte N.___ GmbH wurde am 1 4. Juli 2014 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. In der Folge übernahm D.___
sämtliche Stammanteile der Gesell schaft . Dies wurde am 2. März 2016 (Tagesregister-Datum) in das Handels register aufgenommen. Her nach war D.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der N.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Inter net-Auszug Handels register) . Die von der Beschwerdeführerin für die
in den Zeit perioden 2 1. Juli bis 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/243 S. 7-22), 1 5. Januar bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/243 S. 23-46), 2 1. Januar bis 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 10/243 S. 2-5, Urk. 10/244 S. 2-20) und 2 0. Januar bis 2 7. April 2017 ( Urk. 10/244 S. 21-25) aufgelegten
Quittungen für Barzahlungen an die N.___ GmbH wurden jeweils von D.___ unterzeichnet. Am 2 5. April 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die N.___ GmbH. In der Folge wurde das Konkursverfahren mit Urteil desselben Richters vom 3 1. Januar 2018 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handels register). U nmittelbar nach
der Konkurseröffnung über die N.___ GmbH vom 2 5. April 2017 ist D.___
erneut als « Bindeglied » der Beschwerde führerin
« zu seinen Unternehmungen oder befreun deten Unternehmen» aufge treten ( vgl. die Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 3. September 2020, Urk. 10/252 S. 1) . Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin mit ihren E-Mail-Nachrichten vom 5. Mai 2020 diverse Quittungen für Barzahlungen zugestellt ( Urk. 10/243 S. 1, Urk. 10/244 S. 1, Urk. 10/245 S. 1, Urk. 10/246 S. 1).
Die Quittungen an die Y.___ GmbH ,
die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH wurden erst ab 5. Mai 2017 - mithin
nach der Konkurs eröffnung über die N.___ GmbH vom 2 5. April 2017 (Internet-Auszug Handelsregister) - ausgestellt ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2 -49 , Urk. 10/245 S. 50- 56, Urk. 10/246 S. 2 -25).
Der Ver gleich mit den übrigen Unter schriften in den Akten zeigt, dass einzig d ie Quit tun gen der
Y.___ GmbH vom 5., 12., 1 5. und 2 6. Mai 2017 sowie vom 8. und 1 7. Oktober 2018 nicht von D.___
unterschrieben wurden ( Urk. 10/244 S. 26-32, vgl. Urk. 24/A1-A2). Die übrigen von der Beschwerde füh rerin aufgelegten Quit tun gen aus dem Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis 3 1. Dezem ber 2018 wurden jedoch
allesamt von D.___ unterzeichnet .
Da bei verwendete er bei der Unter zeichnung für die Z.___ GmbH einen Firmenstempel
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Die Quittungen für die Y.___ GmbH sind Dokumente mit dem Brief kopf der Beschwerdeführerin, auf welche n D.___ als «Geschäfts führer Y.___ GmbH » unterschrieb ( Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S.
11-49) . Dieselbe Vorlage wurde für die Quit tungen der A.___ GmbH verwendet. Darauf unterschrieb D.___
jeweils als «Geschäftsführer A.___ GmbH ». Die Quittungen wurden mit einem Firmenstempel der A.___ GmbH versehen ( Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12 , Urk. 10/246 S. 16-25).
Weitere Unter lagen zu den geltend gemachten Geschäf ten der Beschwerdeführerin mit den genannten drei Unter nehmen sind nicht vor handen, weil - wie die Beschwerde führerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Sep tember 2020 ausführte - sämtliche Korrespondenz zwischen den Unternehmen mündlich geführt worden sein soll ( Urk. 10/252 S.
1). Die zu r Verfügung stehen den Unterlagen sprechen jedoch ein deutig dafür, dass die Beschwerdeführerin und
D.___ nach dem Konkurs der Gesell schaft von D.___
(der N.___
GmbH ) am 2 5. April 2017 (Internet-Auszug Handels register) ihre bisherigen gemein samen Tätigkeiten fort ge setz t hab en, es aber aus un ge klärten Gründen als not wendig ansahen, sich dafür Firmen zu bedienen, bei welchen D.___ im Handelsregister nicht mehr als Organ oder Geschäftsführer geführt wurde. Mit ihrer Einsprache vom 2 0. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass D.___ ihr Ansprechpartner gewesen sei. Er sei für die Betreuung und die Organisation zuständig gewesen ( Urk. 10/269 S. 1). Auf Anfrage hin habe ihr D.___ zwei Vollmachten übergeben. Er verfüge noch über weitere Vollmachten, die weiter zurückdatiert seien ( Urk. 10/269 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bezog sich die Beschwerde führerin sodann auf Quittungen, welche den Nachweis dafür erbringen sollen, dass D.___ die von Beschwerde führerin entgegen genommen Gelder jeweils per Monatsende der Y.___ GmbH übergeben habe ( Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2). In ihrer Stellung nahme vom 3. September 2020 führte die Beschwerdeführerin
aber noch aus , dass «der Subunternehmer» schon während der Ausführung der Arbeiten Geld verlangt habe und sie nicht habe riskieren wollen, dass er die Arbei t niederlege ( Urk. 10/252 S. 1). In i hrer Ein sprache vom 2 0. November 2020 betonte die Beschwerdeführerin noch einmal, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Zahlungen schnellstmöglich zu bewerk stelligen ( Urk. 10/269 S. 2).
Aber wenn dies zutreffen sollte, so ergibt es keinen Sinn, dass die Y.___ GmbH als «Subunternehmer» ihrem «Bevoll mächtigen» D.___ erlaubt haben soll, die für sie entgegen genom menen G elder jeweils erst auf das Ende eines jeden Monats abzuliefern, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden V erfahren behaup tet ( Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2) .
Mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfah ren stellt sich die Beschwerdeführerin somit in einen unlösbaren Wider spruch zu ihren früheren Aussagen. Die Beschwerdeführerin kann aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen
mit den Feststellungen der Beschwerde gegnerin zum von ihr sorgfältig abgeklärten Sachverhalt (E. 2.1.1-2.1.4) ergeben deren Vorbringen ein Bild eines Firmenkonstrukt s , bei welchem die Beschwerdeführerin mit beteiligt war . Sie hätte durch eine Einsparung von Unfallver sicherungsprämien profitier e n können , wenn ihr Gebilde von der Beschwerdegegnerin nicht durchschaut worden wäre. Entgegen ihrem diesbezüg lichen Antrag ( Urk. 23 S. 3 , S. 7 ) ist es nicht nötig, C.___ und D.___ zu diesem Sachverhalt zu befragen.
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die A.___ GmbH gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im hier relevanten Zeit raum 2017 und 2018 zwei angestellte Mitarbeiter gehabt habe ( Urk. 2 3 S. 7). Die Löhne seien gemeldet worden, alsdann seien jedoch keine Prämien bezahlt wor den. Diese Problematik tangiere die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 2 3 S. 7-8). Gleichzeitig sei es auch falsch, dass E.___
von keinen Geschäften oder Tätigkeiten der A.___ GmbH gewusst habe. Er habe im Jahr 2018 diverse Quittungen unterschrieben und damit den Empfang von höheren Bargeldbeträgen unterschriftlich bestätigt ( Urk. 23 S. 8-9, Urk. 24/A4). Dies zeige sich ferner an den Quittungen der O.___ GmbH an die A.___ GmbH. Die A.___ GmbH habe von der O.___ GmbH Personal ausgeliehen , so dass die E rstere die Aufträge der Beschwerdeführerin habe ver richten können (Urk. 23 S. 9, Urk. 24/A5) . Das ausge liehe ne Personal sei arbeits organisatorisch der O.___ GmbH unterstanden und habe von dieser Gesell schaft auch den Lohn erhalten. Entsprechend sei
die O.___ G mbH
verpflich tet, die Sozialver sicherungsbeiträge zu entrichten. Dies sei nicht Sache der Beschwerdeführerin ( Urk. 23 S. 9). Laut Handelsregister des Kantons Zürich wurde die O.___ GmbH am
2. Juli 2002 mit der Firma P.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen. Mit Statutendatum vom 5. Juni 2017 übernahm die r.___ Staatsangehörige Q.___ sämtliche Stammanteile der Gesellschaft. Der Sitz wurde an den Wohnsitz von Q.___ nach S.___ verlegt und die Gesellschaft zu O.___ GmbH umfir miert. Q.___ war die einzige Gesellschafterin und Geschäfts führerin. In der Folge wurde E.___ a m 1 3. März 2019 als ein ziger Gesellschafter und Geschäfts führer in das Handelsregister eingetragen. Am 1 6. November 2020 wurde d ie Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung
( HRegV ) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederher stel lung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzt e Frist fruchtlos abgelaufen war . In der Folge wurde die O.___ GmbH am 8. September 2021 in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.
Dies zeigt, das s
E.___ letztlich
Eigentümer der
A.___ GmbH und Eigentümer der O.___ GmbH
war . Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass nebst den bereits genannten Unternehmen auch die O.___ GmbH zum Firmenkonstrukt der Beschwerdeführerin gehörte.
Es ist nicht erforderlich, E.___ dazu zu befragen, sind doch zur angeblichen Geschäfts tätigkeit der A.___ GmbH in den Jahren 2017 und 2018 bereits wider sprüchliche Aussagen von E.___ akten kundig (Urk. 9/10, Urk. 24/A4).
E. 2.2.3 Zur Z.___ Gm bH führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sich in den Akten befindende Generalvollmacht für D.___
die Zeitspanne ab 2 8. November 2017 betreffe. Damit sei D.___ ab dem besagten Tag aktenkundig bevollmächtigt gewesen , für die Z.___ GmbH Geld entgegen zu nehmen. D.___
s e i jedoch auch bereits für die Z eit davor vom dama ligen Geschäftsführer, G.___ , eine General vollmacht ausgestellt worden. D.___ habe von der Beschwerde führerin Bargeld bekommen und habe dieses Ende des Monats an die Z.___ GmbH weitergeleitet ( Urk. 23 S. 10) . Ferner sei die Aussage, dass die Gesellschaft unter E.___ nie aktiv gewesen sei, unzutreffend. So habe die Z.___ GmbH zumindest in den Monaten November und Dezember 2017 mit der Gesellschaft O.___ GmbH zusammengearbeitet und von dieser Personal ausgeliehen bekommen ( Urk. 23 S. 10). Für den Personalverleih und durch die von diesem Personal ausgeführten Arbeiten habe die Z.___ GmbH der O.___ GmbH im November 2017 Fr. 15'000.-- und im Dezember 2017 Fr. 23'000.-- bezahlt ( Urk. 23 S. 10, Urk. 24/A6) . Entsprechend müsse die Z.___ GmbH im Jahre 2017 noch über Aktiven verfügt haben. Au s den Quittungen der O.___ GmbH werde über dies ersichtlich, dass diese das eigene Personal der Z.___ GmbH zur Verfügung gestellt habe ( Urk. 23 S. 10). Arbeits organisatorisch seien die Arbeitnehmer daher nach wie vor bei der O.___ GmbH angestellt gewesen ( Urk. 23 S. 10). Der Lohn sei von der O.___ GmbH ausgerichtet worden ( Urk. 23 S. 10-11). Entsprechend sei auch die O.___ GmbH zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ver pflichtet und definitiv nicht die Beschwerde führerin ( Urk. 23 S. 11). Bezüglich dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auf das zur Y.___ GmbH und zur A.___ GmbH Gesagte verwiesen werden (E. 2.2.1-2.2.2). Weil ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung bestand, kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr aufgelegten Urkunden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2. 3
In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 2017 bis 2018 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung . Dieses Firmenkonstrukt auf rein mündlicher Basis, mit der geltend gemachten Mehrfachverleihung von Personal (Urk. 23 S. 9), reinen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme u nd Weiterleit ung des Ent geltes durch einen Bevollmächtigten (Urk. 23 S. 5) ist für die Erbringung von Gipserarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Ge gebenheiten völ lig unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die in diesem verworrenen Setting als Arbeitgeberinnen fungierenden juristischen Per sonen kaum zufällig jeweils Konkurs gingen und selbige Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden, zwingen zum Schluss, dass die Beschwerde führe rin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Wie der Rechnung der Beschwerde geg nerin vo m 6. Novem ber 2020 sodann zu entnehmen ist, hätte die Beschwerde führerin für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 einsparen können (Urk. 10/267) , wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre . Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufge rechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten. 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 2.3 Der Beschwerdeführerin wurde m it Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2021 eine Kopie der Beschwerde ant wort vom 30. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 2 . 4
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ersuchte die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwältin Nicole Schneider um Zustellung der Verfahrensakten ( Urk. 14).
E. 2.5 Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Vertretungs vollmacht angesetzt, weil die mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 aufgelegte Voll macht nicht wie behauptet von B.___ , dem einzigen Mitglied des Ver wal tungsrates der Beschwerdeführerin, unterzeichnet war ( Urk. 16).
E. 2.6 Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine genügende Vertre tungs vollmacht aufgelegt hatte ( Urk. 19), wurden ihr antragsgemäss die Verfah rens akten zur Einsicht zugestellt. 2.
E. 5 0- 56, Urk. 10/246 S. 2-12 ) , an die Y.___ GmbH für die Zeitperiode vom 8. bis 3 0. Oktober 2018
( Urk. 10/24
E. 6 S. 13-15 ) und schliesslich
wiederum an die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 9. November 2018 bis 3 1. Dezember 2018 ( Urk. 10/ 246 S. 16-25 ) ein . In der Folge
bat die Suva die X.___ AG a m 1. September 2020 um Erläuterungen
zu den Bar zahlungen an die Y.___ GmbH, die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH ( Urk. 10/251). Die X.___ AG liess sich dazu am 3. September 2020 vernehmen ( Urk. 10/252). Nach Abschluss der Revision mit Bericht vom 4. November 2020 (Urk. 10/261-264) stellte die Suva der X.___ AG a m 6. November 2020 für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 in Rechnung (Urk. 10/267). Die X.___ AG erhob mit einer vom 20. November 2020 datierenden Eingabe «Einsprache gegen die Revision der Jahre 2016-2018» (Urk. 10/269 S. 1-2). Die Suva wies die Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 12. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
E. 7 In der Folge stellte die Beschwerdeführerin m it Eingabe vom 16. November 2021 die folgen den Rechtsbegehren (Urk. 23 S. 2): « 1. Es sei die Rechnung nach Revision 01.01.2017 - 31.12.2018 vom 6. Novem ber 2020 sowie der Einsprache-Entscheid vom 12. März 2021 der Beschwer degegnerin vollumfänglich aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass C.___ , D.___ und E.___ zu befragen seien, eventualiter seien sie zum vorliegen den Verfahren als Verfahren spartei beizuladen (Urk. 23 S. 3). 2.
E. 8 Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2021
(Urk. 25) wurde
der Antrag der Beschwerde führerin vom 16. November 2021 auf Beiladung von C.___ , D.___ und E.___ zum vorliegenden Ver fahren abgewiesen. Dies blieb unangefochten.
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin
j e eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 (Urk. 23, Beschwerde ant wort) sowie deren Beilagen (Urk. 24/A1-A6) zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. November 2020 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin über AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 68'523.-- (2016), Fr. 457'310.-- (2017) und Fr. 1'106'615.-- (2018) nicht abgerechnet habe. Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse von der Beschwerdeführerin mit Nachzahlungsverfügungen vom 3 0. Dezember 2020 für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 9'636.05 (2016) beziehungsweise Fr. 64'766.50 (2017) sowie Ver zugszinsen. Für das Jahr 2018 stellte sie sodann mit der Revisionsrechnung vom 1 3. Januar 2021 Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 156'724.35 in Rechnung ( Urk. 5/ 357- 361 im Prozess Nr. AB.2021.00078 ). Die dagegen von der Beschwerde führerin am 2 8. Januar 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 7. Juli 2021 ab ( Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2021.00078 ).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Septem ber 2021 Beschwerde beim Sozialver siche rungsgericht . Die Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. AB.2021.0007 8. Sie wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG)
gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweili gen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeit nehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00079 .
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 8. März 2022 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG ist im Bereich Fassadendämmsysteme und Gipserarbeiten tätig ( Urk. 10/4). Seit dem 1. Juni 2013 ist das Personal der X.___ AG bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ( Urk. 10/6-7, Urk. 10/9 S. 3). Nach de r Betriebs revision für die Periode 2013 bis 2015 ( Urk. 10/75- 82) forderte die Suva aufgrund ihrer Qualifikation von in der Buchhaltung der
X.___ AG erfasste n
Ent schädigungen
für Fremdarbeiten als prämienpflichtige n Lohn ( Urk. 10/76 , vgl. Urk. 10/226 S. 3-5, S. 9 )
von der X.___ AG am 1 5. November 2016 Prämien in der Höhe von total Fr. 27'368.80 nach ( Urk. 10/87-89). Am 5. Februar 2020 begab sich der Revisor der Suva für die Revision der Kontroll periode 2016 bis 2018
in die Räumlichkeiten der X.___ AG ( Urk. 10/219 S. 1) . Die Revision vor Ort musste wegen fehlenden und sehr mangelhaften Unterlagen abgebrochen werden ( Urk. 10/261 S. 1). Auf Aufforderung des Revisors hin sandte ihm die X.___ AG in der Folge diverse B uchhaltungsu nterlagen zu ( Urk. 10/ 226 , Urk. 10/ 227 , Urk. 10/234 , Urk. 10/240 S. 10-15 ) . Dazu gehörte ein Kontoblatt, worin hohe Bar auslagen für Fremdarbeiten verbucht waren ( Urk. 10/226 S. 15, S. 21, S. 23). Mit ihren E-Mail -Nachrichten vom 5. Mai 2020 liess die X.___ AG dem Revisor diverse Quittungen für Barzahlungen zu kommen ( Urk. 10/243 S. 1 , Urk. 10/244 S. 1 , Urk. 10/245 S. 1 , Urk. 10/246 S. 1 ). Darunter befanden sich Quittungen für Bar zahlungen an die N.___ GmbH in de n Zeitperiode n 2 1. Juli bis 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/243 S. 7-22), 1 5. Januar bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/243 S. 23-46) ,
2 1. Janua r bis 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 10/243 S. 2-5 , Urk. 10/244 S. 2- 20 )
und 2 0. Januar bis 2 7. April 2017 ( Urk. 10/244 S. 21-25). Die Gesellschaft legte zudem Quittungen für Barzahlungen an die Y.___ GmbH für die Zeitperioden vom 5. Mai bis 2 8. Juni 2017 ( Urk. 10/244 S. 26-32) und
7. bis 2 8. Juli 2017 ( Urk. 10/245 S. 2-5) , an die Z.___ GmbH für die Zeitperiode vom 3. bis 3 0. Juli 2017 ( Urk. 10/245 S. 6-10) und erneut an die Y.___ GmbH für die Z eitperiode vom 7. August 2017 bis 3 0. April 2018 ( Urk. 10/245 S. 11-49) auf. Sie reichte sodann Quittungen für Barzahlungen an
die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 2. Mai bis 2 8. September 2018 ( Urk. 10/2 45 S. 5 0- 56, Urk. 10/246 S. 2-12 ) , an die Y.___ GmbH für die Zeitperiode vom 8. bis 3 0. Oktober 2018
( Urk. 10/24 6 S. 13-15 ) und schliesslich
wiederum an die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 9. November 2018 bis 3 1. Dezember 2018 ( Urk. 10/ 246 S. 16-25 ) ein . In der Folge
bat die Suva die X.___ AG a m 1. September 2020 um Erläuterungen
zu den Bar zahlungen an die Y.___ GmbH, die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH ( Urk. 10/251). Die X.___ AG liess sich dazu am 3. September 2020 vernehmen ( Urk. 10/252). Nach Abschluss der Revision mit Bericht vom 4. November 2020 (Urk. 10/261-264) stellte die Suva der X.___ AG a m 6. November 2020 für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 in Rechnung (Urk. 10/267). Die X.___ AG erhob mit einer vom 20. November 2020 datierenden Eingabe «Einsprache gegen die Revision der Jahre 2016-2018» (Urk. 10/269 S. 1-2). Die Suva wies die Einsprache mit Ein sprache entscheid vom 12. März 2021 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ AG am 15. April 2021 Beschwerde beim Sozial versiche rungsgericht (Urk. 1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 30. Juni 2021 Abweisung der Besch werde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315). 2.3
Der Beschwerdeführerin wurde m it Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2021 eine Kopie der Beschwerde ant wort vom 30. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 2 . 4
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ersuchte die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwältin Nicole Schneider um Zustellung der Verfahrensakten ( Urk. 14). 2.5
Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Vertretungs vollmacht angesetzt, weil die mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 aufgelegte Voll macht nicht wie behauptet von B.___ , dem einzigen Mitglied des Ver wal tungsrates der Beschwerdeführerin, unterzeichnet war ( Urk. 16). 2.6
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine genügende Vertre tungs vollmacht aufgelegt hatte ( Urk. 19), wurden ihr antragsgemäss die Verfah rens akten zur Einsicht zugestellt. 2. 7
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin m it Eingabe vom 16. November 2021 die folgen den Rechtsbegehren (Urk. 23 S. 2): « 1. Es sei die Rechnung nach Revision 01.01.2017 - 31.12.2018 vom 6. Novem ber 2020 sowie der Einsprache-Entscheid vom 12. März 2021 der Beschwer degegnerin vollumfänglich aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass C.___ , D.___ und E.___ zu befragen seien, eventualiter seien sie zum vorliegen den Verfahren als Verfahren spartei beizuladen (Urk. 23 S. 3). 2. 8
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2021
(Urk. 25) wurde
der Antrag der Beschwerde führerin vom 16. November 2021 auf Beiladung von C.___ , D.___ und E.___ zum vorliegenden Ver fahren abgewiesen. Dies blieb unangefochten.
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin
j e eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 (Urk. 23, Beschwerde ant wort) sowie deren Beilagen (Urk. 24/A1-A6) zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. November 2020 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin über AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 68'523.-- (2016), Fr. 457'310.-- (2017) und Fr. 1'106'615.-- (2018) nicht abgerechnet habe. Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse von der Beschwerdeführerin mit Nachzahlungsverfügungen vom 3 0. Dezember 2020 für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 9'636.05 (2016) beziehungsweise Fr. 64'766.50 (2017) sowie Ver zugszinsen. Für das Jahr 2018 stellte sie sodann mit der Revisionsrechnung vom 1 3. Januar 2021 Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 156'724.35 in Rechnung ( Urk. 5/ 357- 361 im Prozess Nr. AB.2021.00078 ). Die dagegen von der Beschwerde führerin am 2 8. Januar 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 7. Juli 2021 ab ( Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2021.00078 ).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Septem ber 2021 Beschwerde beim Sozialver siche rungsgericht . Die Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. AB.2021.0007 8. Sie wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV , vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung , AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 1.2
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG)
gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweili gen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeit nehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) .
1.3
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert ( Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_ 645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1 ; Randziffer [ Rz ] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der in Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML). 1.4
Zu berücksichtigen ist sodann , dass nach der gesetzl ichen Regelung nur an Unselbst ändigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbst ändigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer ein setzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbs tstän diger Erwerbstätigkeit beziehungsweise , im Falle einer juristischen Person, über haupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1) . Mit einer juris tischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1) . 1.5
S chliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind , die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzu sehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE
133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirk lichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechts missbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.2.1 ). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( § 23 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer , vgl. Art. 61 lit . c ATSG) . 1.7
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Ver letzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinwei sen). 2.
2. 1
2.1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk. 2 S. 4 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Akten (Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315) sowie den im Internet publizierten Auszügen aus dem Handelsregister des Kantons Zürich aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsrevision für die Kontroll periode 2016 bis 2018 mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 10/226 S. 1) Auszüge aus dem Konto «4040 Fremdarbeiten» eingereicht habe ( Urk. 10/226 S. 3 ff.) . Darin sei eine Barauslage mit Datum vom «2017.07» über Fr. 94'187.-- verbucht, welche an die Z.___ GmbH und die « Y.___ GmbH» bezahlt worden sei ( Urk. 10/226 S. 23) . Mit E-Mail- Nachricht vom 5. Mai 2020 ( Urk. 10/245 S. 1) habe die Beschwerde führerin sodann fünf Rech nungen im Namen der Z.___ GmbH aufgelegt, wonach dieser Gesellschaft im Juli 2017 für «diverse Arbeiten Isolation, vernetzen, Abrieb , Maler arbeiten» insgesamt Fr. 41'050.-- bar ausgerichtet worden seien
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Diese Rechnungen würden keine Angaben zu den geleiste ten Arbeitsstunden und bearbeiteten Flächen enthalten . Entschädigungen für Material- oder Werkzeugaufwand seien ebenfalls nicht aufgeführt
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Alsdann seien im Konto «4040 Fremdarbeiten» im Jahr 2017 fünf Bar zahlungen an die « Y.___ GmbH» verbucht worden ( Urk. 10/226 S. 23) . Im Jahr 2018 seien es zwölf Buchungen mit der Bezeichnung «Barauslagen» gewesen ( Urk. 10/226 S. 22, S. 28) . Auf dem Briefpapier der X.___ AG seien Bar aus lagen der X.___ AG von insgesamt Fr. 416'260.-- im Jahr 2017 und Fr. 416'739.-- im Jahr 2018 an die Y.___ GmbH quittiert ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S. 11-49 , Urk. 10/246 S.
13-15 ). Als Betreff seien auf diesen Quittungen «diverse Projekte und temporäre Ausleihungen» beschrieben worden. Es gebe keine Werk bezeichnungen, keine Angaben zu Mas sen oder Einheiten und keine Entschädigungen für Material- oder Werkzeug auf wand ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S. 11-49 , Urk. 10/246 S. 13-15 ) . Entsprechende Quittungen seien auch für Bar zahlungen über Fr. 689'876.-- an die A.___ GmbH im Jahr 2018 ver wendet wor den
( Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12 , Urk. 10/246 S. 16-25) . In einer vom
5. Mai 2020 datierenden E-Mail-Nachricht habe die Beschwer deführerin die Verwendung des eigenen Briefpapiers für die Quittungen damit begründet, dass man ja nie gewusst habe, ob die Rechnung auch wirklich komme. Statt blind drauflos zu zahlen, habe sie den Subunternehmer immer auf der eigenen Vorlage unterschreiben lassen ( Urk. 10/246 S. 1) . Im Zusammenhang mit ihrer Arbeit geberkontrolle sei die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Septem ber 2020 ( Urk. 10/251) aufgefordert worden, schriftliche Dokumentationen zu den bar be zahlten Akkordarbeiten aufzulegen, insbesondere Werk- oder Sub unter nehmer verträge mit Haftungsbedingen oder andere schriftliche Dokumen tationen über die Geschäftsbeziehungen betreffend die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH einzureichen . Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Aus führung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Perso nen (Arbeit nehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personen liste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 ( Urk. 10/252) habe die Beschwerde führerin ausgeführt, dass sämtliche Komm uni kation auf mündlicher Basis erfolgt sei und es keine weiteren Unterlagen geben würde. Die Qualität sei stets von F.___ überprüft wor den. Danach sei die Entlöhnung freigegeben worden. Die Barauslagen seien in der Regel von B.___ oder F.___ ausgerichtet worden. Die Zahlun gen seien von D.___ entgegengenommen worden. Er habe die Empfangsbelege unterzeichnet ( Urk. 2 S. 4) . Sie (die Beschwerdegegnerin) habe festgestellt , dass D.___ im Handelsregister nicht als zeichnungs berechtigte Person für die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH ein ge tragen gewesen sei (vgl. die Internet- Handels register auszüge dieser Gesell schaf ten , eingesehen am 9. Februar 202 2:
Die Handelsregistereinträge der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH sind am 3 0. Januar 2019 bzw. 3 0. Septem ber 2019 gelöscht worden. Über die A.___ GmbH wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 7. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkurs verfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 5. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt). Mit ihrer Einsprache vom 20. November 2020 (Urk. 10/269 S. 1-2) habe die Beschwerde führerin geltend gemacht, dass D.___ von den Unternehmungen bevollmächtigt gewesen sei. Der Einsprache sei eine Kopie einer Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH und zwei identische Vollmachtsk opien im Namen der Y.___ GmbH beigelegt wo rden ( Urk. 10/269 S. 3-8 ). 2.1.2
Die Beschwerdegegnerin
führte im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 2. März 2021 weiter aus , dass die Z.___ GmbH am 1 8. November 2011 neu in das Handelsregister eingetragen worden sei (vgl. Internet-Handelsregister auszug ). Anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 3. Oktober 2017 durch das Betreibungs amt Rümlang - Oberglatt habe G.___ , Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, erklärt, dass abgesehen von den zwei geleasten Fahrzeugen keinerlei Aktiven vorhanden seien ( Urk. 9/1) . Die ver schuldete Gesellschaft sei am 2 0. November 2017 von E.___ , geboren 1 3. August 1950, aus H.___ , als einzige eingetragene Person übernommen worden
( Internet-Handels register auszug , Urk. 10/ 281 S. 1 ) . Am 9. Januar 2018 habe dieser anlässlich des erneuten Pfändungsvollzuges zu Protokoll gegeben, dass die schuldnerische Unternehmung keinerlei Aktiven habe ( Urk. 9/2) . Im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Niederglatt vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 9/3) habe E.___ die Aussage unterzeichnet, dass er die Gesellschaft für Fr. 1'000.-- gekauft habe ( Urk. 9/3 S. 7) . Wegen den Schulden sei die Z.___ GmbH unter ihm nie aktiv geworden und er habe keine Buchhaltung geführt. Er sei Geschäfts führer, habe aber auf Anweisung von I.___ gehandelt ( Urk. 9/3 S.
7) . Der Vorgänger sei mit den auf die Gesellschaft einge lösten Leasingfahrzeugen weitergefahren, bis diese von der Polizei eingezogen worden seien ( Urk. 9/3 S.
11) . Die Fragen des Konkursamtes seien für E.___ von der deutschen in die italienische Sprache und seine Antworten von der italienischen in die deutsche Sprache übersetzt worden. Als Übersetzer habe D.___ unter zeichnet ( Urk. 9/3 S. 13-14) . D.___ sei im Juli 2017 weder ein getragenes Organ der Z.___ GmbH noch von dieser bevoll mächtigt gewesen. Das mit der Einsprache aufgelegte Dokument vom 2 8. Novem ber 2017, wonach E.___ eine Generalvollmacht im Namen der Z.___ GmbH an D.___ ausstelle, betreffe einen späteren Zeitraum ( Urk. 10/269 S. 3-8 ). Die Aktenlage ergebe somit keinen Hinweis darauf, dass D.___ im Juli 2017 die Z.___ GmbH durch die Entgegennahme von Bargeld habe verpflich ten können ( Urk. 2 S. 5-6). 2.1.3
Die Y.___ GmbH sei mit Statutenänderung vom 3 0. Januar 2016 gegründet worden. A m 8. März 2016 (Tagesregister-Datum) sei J.___ als eingetragene Person ausgeschieden und die K.___ AG sowie L.___ und M.___ seien eingetragen worden
( Inter net-Handelsregisterauszug ) . Am 1 3. Juni 2016 sei sie (die Beschwerde geg nerin) im Namen der Y.___ GmbH informiert worden, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt würden ( Urk. 2 S. 6) . Am 7. April 2017 habe C.___ als einzige eingetragene Person die Gesellschaft übernom men (Internet-Handelsregisterauszug) . In der Folge sei am 5. Juni 2018 erstmals im Handels register veröffentlicht worden, dass diese Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven aufweise ( Urk. 2 S. 6) . Nach vielen vergeblichen Ver suchen, die Versicherungspflicht abzuklären, habe sie am 7. September 2018 von einem Herrn D.___ die telefonische Auskunft erhalten, dass die Y.___ GmbH nicht aktiv sei und kein Personal beschäftige. Alle Aktivitäten würden über die A.___ GmbH abgewickelt ( Urk. 9/4) . Die Y.___ GmbH habe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Löhne gemel det ( Urk. 10/283 S. 1 ). Am 3 0. September 2019 sei die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht worden (Internet-Handelsregisterauszug ) . 2.1.4
Gemäss Handelsregister sei die A.___ GmbH mit Statutenänderung vom 9. M ai 2017 gegründet worden (Internet-Handelsregisterauszug) . Im Schreiben vom 1 3. Juli 2017 hätten sich J.___ und L.___
ihr gegenüber als Geschäftsführer der A.___ GmbH bezeichnet ( Urk. 9/5) . Am 4. September 2017 seien M.___ (Eintritt Juni 2017 und L.___ (Eintritt August 2017) als Arbeitnehmer gemeldet worden. Die Gesellschaft habe bei ihr von Juni bis Dezember 2017 eine Lohn summe von Fr. 36'000.-- deklariert ( Urk. 9/5) . In der Betriebs beschrei bung vom 1 8. Oktober 201 8 sei (von einem Herrn D.___ ) für das Jahr 2018 eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- angegeben worden ( Urk. 9/8) . Die Prämien seien jedoch nie bezahlt worden ( Urk. 2 S. 6) . Alsdann habe sie die Ausgleichskasse
am 2 9. Januar 2020 informiert, dass diese Gesellschaft sei t dem Jahr 2018 keine Löhne gemeldet habe. Am 2 6. November (richtig: 3. April) 2018 habe E.___ als einziges eingetragenes Organ die Gesellschaft übernommen (Internet-Handels registerauszug) . Er habe ihr am 2 9. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass er - gemäss Absprache mit Herrn D.___ - lediglich den Namen für die Firma gege ben habe . Er wisse von keinen Geschäften oder Tätigkeiten ( Urk. 9/10 ). Zwar habe die Beschwerdeführerin keine entsprechende Vollmacht aufgelegt, gemäss Abklärungsbericht vom 1 8. Oktober 2018 sei aber ein Herr D.___ im Besitze einer Vollmacht für die A.___ GmbH ( Urk. 2 S. 7) . 2.1.5
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für den Zeitraum, als die entsprechenden Barzahlungen der X.___ AG erfolgt seien, keine Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH vorliege. Alsdann habe die Beschwerdeführerin zwar eine Vollmacht der Y.___ GmbH für D.___ mit Datum vom 2 5. April 2017 aufgelegt, jedoch sei diese Gesellschaft in de n Jahren 2017 und 2018 inaktiv gewesen. Für die A.___ GmbH habe ein Herr D.___ am 1 8. Oktober 2018 eine Vollmacht aufgelegt. Diese Gesellschaft habe der Ausgleichskasse im Jahr 2018 keine Aktivität und der Suva eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- gemeldet ohne Prämie zu entrichten ( Urk. 2 S. 7). 2.2
2. 2 .1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in den Jahr en 2017 und 2018
D.___ als Bevollmächtigte n der Y.___ GmbH diverse hohe Bargeldbeträge übergeben habe ( Urk. 23 S. 5) . D.___ habe diese von der Beschwerdeführerin erhaltenden Bargeldbeträge der Y.___ GmbH übergeben , und zwar jeweils auf das Ende eines jeden Monats. Dies gehe aus Quittungen aus den Jahren 2017 bis 2018
hervor, welche einerseits vom einzigen Geschäftsführer der Y.___ GmbH , C.___ , und D.___ unterzeichnet worden seien
( Urk. 23 S. 5, Urk.
24/A1 -A2 ) . Daraus gehe weiter hervor, dass die Y.___ GmbH im besagten Zeitraum nicht inaktiv gewesen sei. Vielmehr habe sie rege Geschäfte geführt und Zahlungen entgegen genommen. Dies zeige sich ebenfalls anhand der
Akonto rechnungen , welche die N.___ GmbH der Y.___ GmbH für temporäre Ausleihungen gestellt habe . Über mehrere Monate hinweg habe die Y.___ GmbH Personal von der N.___ GmbH
ausgeliehen und dafür Geldbeiträge als Akontozahlungen überwiesen (Urk. 23 S. 5 , Urk. 24/A3 ). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte N.___ GmbH wurde am 1 4. Juli 2014 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. In der Folge übernahm D.___
sämtliche Stammanteile der Gesell schaft . Dies wurde am 2. März 2016 (Tagesregister-Datum) in das Handels register aufgenommen. Her nach war D.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der N.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Inter net-Auszug Handels register) . Die von der Beschwerdeführerin für die
in den Zeit perioden 2 1. Juli bis 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/243 S. 7-22), 1 5. Januar bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/243 S. 23-46), 2 1. Januar bis 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 10/243 S. 2-5, Urk. 10/244 S. 2-20) und 2 0. Januar bis 2 7. April 2017 ( Urk. 10/244 S. 21-25) aufgelegten
Quittungen für Barzahlungen an die N.___ GmbH wurden jeweils von D.___ unterzeichnet. Am 2 5. April 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die N.___ GmbH. In der Folge wurde das Konkursverfahren mit Urteil desselben Richters vom 3 1. Januar 2018 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handels register). U nmittelbar nach
der Konkurseröffnung über die N.___ GmbH vom 2 5. April 2017 ist D.___
erneut als « Bindeglied » der Beschwerde führerin
« zu seinen Unternehmungen oder befreun deten Unternehmen» aufge treten ( vgl. die Stellungnahme der Beschwerde führerin vom 3. September 2020, Urk. 10/252 S. 1) . Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin mit ihren E-Mail-Nachrichten vom 5. Mai 2020 diverse Quittungen für Barzahlungen zugestellt ( Urk. 10/243 S. 1, Urk. 10/244 S. 1, Urk. 10/245 S. 1, Urk. 10/246 S. 1).
Die Quittungen an die Y.___ GmbH ,
die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH wurden erst ab 5. Mai 2017 - mithin
nach der Konkurs eröffnung über die N.___ GmbH vom 2 5. April 2017 (Internet-Auszug Handelsregister) - ausgestellt ( Urk. 10/244 S. 26-32 , Urk. 10/245 S. 2 -49 , Urk. 10/245 S. 50- 56, Urk. 10/246 S. 2 -25).
Der Ver gleich mit den übrigen Unter schriften in den Akten zeigt, dass einzig d ie Quit tun gen der
Y.___ GmbH vom 5., 12., 1 5. und 2 6. Mai 2017 sowie vom 8. und 1 7. Oktober 2018 nicht von D.___
unterschrieben wurden ( Urk. 10/244 S. 26-32, vgl. Urk. 24/A1-A2). Die übrigen von der Beschwerde füh rerin aufgelegten Quit tun gen aus dem Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis 3 1. Dezem ber 2018 wurden jedoch
allesamt von D.___ unterzeichnet .
Da bei verwendete er bei der Unter zeichnung für die Z.___ GmbH einen Firmenstempel
( Urk. 10/245 S. 6-10) . Die Quittungen für die Y.___ GmbH sind Dokumente mit dem Brief kopf der Beschwerdeführerin, auf welche n D.___ als «Geschäfts führer Y.___ GmbH » unterschrieb ( Urk. 10/245 S. 2-5 , Urk. 10/245 S.
11-49) . Dieselbe Vorlage wurde für die Quit tungen der A.___ GmbH verwendet. Darauf unterschrieb D.___
jeweils als «Geschäftsführer A.___ GmbH ». Die Quittungen wurden mit einem Firmenstempel der A.___ GmbH versehen ( Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12 , Urk. 10/246 S. 16-25).
Weitere Unter lagen zu den geltend gemachten Geschäf ten der Beschwerdeführerin mit den genannten drei Unter nehmen sind nicht vor handen, weil - wie die Beschwerde führerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Sep tember 2020 ausführte - sämtliche Korrespondenz zwischen den Unternehmen mündlich geführt worden sein soll ( Urk. 10/252 S.
1). Die zu r Verfügung stehen den Unterlagen sprechen jedoch ein deutig dafür, dass die Beschwerdeführerin und
D.___ nach dem Konkurs der Gesell schaft von D.___
(der N.___
GmbH ) am 2 5. April 2017 (Internet-Auszug Handels register) ihre bisherigen gemein samen Tätigkeiten fort ge setz t hab en, es aber aus un ge klärten Gründen als not wendig ansahen, sich dafür Firmen zu bedienen, bei welchen D.___ im Handelsregister nicht mehr als Organ oder Geschäftsführer geführt wurde. Mit ihrer Einsprache vom 2 0. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass D.___ ihr Ansprechpartner gewesen sei. Er sei für die Betreuung und die Organisation zuständig gewesen ( Urk. 10/269 S. 1). Auf Anfrage hin habe ihr D.___ zwei Vollmachten übergeben. Er verfüge noch über weitere Vollmachten, die weiter zurückdatiert seien ( Urk. 10/269 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bezog sich die Beschwerde führerin sodann auf Quittungen, welche den Nachweis dafür erbringen sollen, dass D.___ die von Beschwerde führerin entgegen genommen Gelder jeweils per Monatsende der Y.___ GmbH übergeben habe ( Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2). In ihrer Stellung nahme vom 3. September 2020 führte die Beschwerdeführerin
aber noch aus , dass «der Subunternehmer» schon während der Ausführung der Arbeiten Geld verlangt habe und sie nicht habe riskieren wollen, dass er die Arbei t niederlege ( Urk. 10/252 S. 1). In i hrer Ein sprache vom 2 0. November 2020 betonte die Beschwerdeführerin noch einmal, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Zahlungen schnellstmöglich zu bewerk stelligen ( Urk. 10/269 S. 2).
Aber wenn dies zutreffen sollte, so ergibt es keinen Sinn, dass die Y.___ GmbH als «Subunternehmer» ihrem «Bevoll mächtigen» D.___ erlaubt haben soll, die für sie entgegen genom menen G elder jeweils erst auf das Ende eines jeden Monats abzuliefern, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden V erfahren behaup tet ( Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2) .
Mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfah ren stellt sich die Beschwerdeführerin somit in einen unlösbaren Wider spruch zu ihren früheren Aussagen. Die Beschwerdeführerin kann aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen
mit den Feststellungen der Beschwerde gegnerin zum von ihr sorgfältig abgeklärten Sachverhalt (E. 2.1.1-2.1.4) ergeben deren Vorbringen ein Bild eines Firmenkonstrukt s , bei welchem die Beschwerdeführerin mit beteiligt war . Sie hätte durch eine Einsparung von Unfallver sicherungsprämien profitier e n können , wenn ihr Gebilde von der Beschwerdegegnerin nicht durchschaut worden wäre. Entgegen ihrem diesbezüg lichen Antrag ( Urk. 23 S. 3 , S. 7 ) ist es nicht nötig, C.___ und D.___ zu diesem Sachverhalt zu befragen. 2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die A.___ GmbH gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im hier relevanten Zeit raum 2017 und 2018 zwei angestellte Mitarbeiter gehabt habe ( Urk. 2 3 S. 7). Die Löhne seien gemeldet worden, alsdann seien jedoch keine Prämien bezahlt wor den. Diese Problematik tangiere die Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 2 3 S. 7-8). Gleichzeitig sei es auch falsch, dass E.___
von keinen Geschäften oder Tätigkeiten der A.___ GmbH gewusst habe. Er habe im Jahr 2018 diverse Quittungen unterschrieben und damit den Empfang von höheren Bargeldbeträgen unterschriftlich bestätigt ( Urk. 23 S. 8-9, Urk. 24/A4). Dies zeige sich ferner an den Quittungen der O.___ GmbH an die A.___ GmbH. Die A.___ GmbH habe von der O.___ GmbH Personal ausgeliehen , so dass die E rstere die Aufträge der Beschwerdeführerin habe ver richten können (Urk. 23 S. 9, Urk. 24/A5) . Das ausge liehe ne Personal sei arbeits organisatorisch der O.___ GmbH unterstanden und habe von dieser Gesell schaft auch den Lohn erhalten. Entsprechend sei
die O.___ G mbH
verpflich tet, die Sozialver sicherungsbeiträge zu entrichten. Dies sei nicht Sache der Beschwerdeführerin ( Urk. 23 S. 9). Laut Handelsregister des Kantons Zürich wurde die O.___ GmbH am
2. Juli 2002 mit der Firma P.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen. Mit Statutendatum vom 5. Juni 2017 übernahm die r.___ Staatsangehörige Q.___ sämtliche Stammanteile der Gesellschaft. Der Sitz wurde an den Wohnsitz von Q.___ nach S.___ verlegt und die Gesellschaft zu O.___ GmbH umfir miert. Q.___ war die einzige Gesellschafterin und Geschäfts führerin. In der Folge wurde E.___ a m 1 3. März 2019 als ein ziger Gesellschafter und Geschäfts führer in das Handelsregister eingetragen. Am 1 6. November 2020 wurde d ie Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung
( HRegV ) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederher stel lung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzt e Frist fruchtlos abgelaufen war . In der Folge wurde die O.___ GmbH am 8. September 2021 in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.
Dies zeigt, das s
E.___ letztlich
Eigentümer der
A.___ GmbH und Eigentümer der O.___ GmbH
war . Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass nebst den bereits genannten Unternehmen auch die O.___ GmbH zum Firmenkonstrukt der Beschwerdeführerin gehörte.
Es ist nicht erforderlich, E.___ dazu zu befragen, sind doch zur angeblichen Geschäfts tätigkeit der A.___ GmbH in den Jahren 2017 und 2018 bereits wider sprüchliche Aussagen von E.___ akten kundig (Urk. 9/10, Urk. 24/A4). 2.2.3
Zur Z.___ Gm bH führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sich in den Akten befindende Generalvollmacht für D.___
die Zeitspanne ab 2 8. November 2017 betreffe. Damit sei D.___ ab dem besagten Tag aktenkundig bevollmächtigt gewesen , für die Z.___ GmbH Geld entgegen zu nehmen. D.___
s e i jedoch auch bereits für die Z eit davor vom dama ligen Geschäftsführer, G.___ , eine General vollmacht ausgestellt worden. D.___ habe von der Beschwerde führerin Bargeld bekommen und habe dieses Ende des Monats an die Z.___ GmbH weitergeleitet ( Urk. 23 S. 10) . Ferner sei die Aussage, dass die Gesellschaft unter E.___ nie aktiv gewesen sei, unzutreffend. So habe die Z.___ GmbH zumindest in den Monaten November und Dezember 2017 mit der Gesellschaft O.___ GmbH zusammengearbeitet und von dieser Personal ausgeliehen bekommen ( Urk. 23 S. 10). Für den Personalverleih und durch die von diesem Personal ausgeführten Arbeiten habe die Z.___ GmbH der O.___ GmbH im November 2017 Fr. 15'000.-- und im Dezember 2017 Fr. 23'000.-- bezahlt ( Urk. 23 S. 10, Urk. 24/A6) . Entsprechend müsse die Z.___ GmbH im Jahre 2017 noch über Aktiven verfügt haben. Au s den Quittungen der O.___ GmbH werde über dies ersichtlich, dass diese das eigene Personal der Z.___ GmbH zur Verfügung gestellt habe ( Urk. 23 S. 10). Arbeits organisatorisch seien die Arbeitnehmer daher nach wie vor bei der O.___ GmbH angestellt gewesen ( Urk. 23 S. 10). Der Lohn sei von der O.___ GmbH ausgerichtet worden ( Urk. 23 S. 10-11). Entsprechend sei auch die O.___ GmbH zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ver pflichtet und definitiv nicht die Beschwerde führerin ( Urk. 23 S. 11). Bezüglich dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auf das zur Y.___ GmbH und zur A.___ GmbH Gesagte verwiesen werden (E. 2.2.1-2.2.2). Weil ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung bestand, kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr aufgelegten Urkunden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2. 3
In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 2017 bis 2018 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung . Dieses Firmenkonstrukt auf rein mündlicher Basis, mit der geltend gemachten Mehrfachverleihung von Personal (Urk. 23 S. 9), reinen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme u nd Weiterleit ung des Ent geltes durch einen Bevollmächtigten (Urk. 23 S. 5) ist für die Erbringung von Gipserarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Ge gebenheiten völ lig unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die in diesem verworrenen Setting als Arbeitgeberinnen fungierenden juristischen Per sonen kaum zufällig jeweils Konkurs gingen und selbige Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden, zwingen zum Schluss, dass die Beschwerde führe rin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Wie der Rechnung der Beschwerde geg nerin vo m 6. Novem ber 2020 sodann zu entnehmen ist, hätte die Beschwerde führerin für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 einsparen können (Urk. 10/267) , wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre . Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufge rechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten. 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher