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UV.2021.00078

Schulterluxation bei Bestehen eines Vorzustands. Durchgeführte Stabilisierungsoperation war nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das gemeldete Unfallereignis zurückzuführen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1991, war ab 1. Februar 2019 bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. August 20 19 ( Urk. 10/1) zeigte d er Arbeitgeber der Suva an, dass sich der Versicherte am 2. August 2019 eine Schulterzerrung links zugezogen habe, als seine Schulter beim Klettern irgendwann mit einem knackenden Geräusch versagt habe (Unfall Nr. 25.97410.19.3; Urk. 10/1-63) .

Mit einer weiteren Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 12/1) wurde der Suva gemeldet , dass d er Versicherte am 2 7. Juli 2020 beim Bouldern gefallen sei und sich das rechte Fussgelenk verdreht beziehungsw e i se verstaucht habe (Unfall Nr. 25.52578.20.4; Urk. 12/1-11) .

Nachdem d ie Suva beim Versicherten ergänzende Angaben betreffend das Ereig nis vom 2. August 2019 eingeholt hatte ( Urk. 10/9 S. 1-2, Urk. 10/10 S. 2- 3, Urk. 10/25 S. 1), teilte sie ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 10/29) mit, dass das gemeldete Ereignis vom 2. August 2019 den U nfallbegriff nicht erfülle und die Beschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen seien, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten.

Im Rahmen eines am 5. Oktober 2020 mit einer Mitarbeiterin der Suva geführten Telefongesprächs wandte der Versicherte ein, dass es aber im Juli 2020 zu einem Unfallereignis gekommen sei, woraufhin die Suva-Mitarbeiterin ihn aufforderte, dies durch seine Arbeitgeberin m elden zu lassen ( Urk. 10/36). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. Oktober 20 20 ( Urk. 11/1) wurde der Suva in der Folge angezeigt, dass der Versicherte am 2 5. Juli 2020 auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen sei und sich dabei die linke Schulter ver renkt habe (Unfall Nr. 26.53523.20.6; Urk. 11/1-26) . Am 8. Oktober 2020 unter zog sich der Beschwerdeführer einer linksseitigen Schulteroperation (vgl. Urk. 12/3-4).

Nach erneuter Konsultation ihres Kreisarztes ( Urk. 10/43 = Urk. 11/8, Urk. 10/44 = Urk. 11/17) verneinte die Suva

m it Verfügung vom 6. Januar 2021 ( Urk. 10/46 = Urk. 11/18) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten links seitigen Schulterbeschwerden. Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk. 10/57 = Urk. 11/23 = Urk.

2) fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 7. April 2021 Beschwerde ( Urk. 1/1-2), welche er innert mit Verfügung vom 1 5. April 2021 ( Urk.

4) angesetzter Nachfrist verbesserte (vgl. Urk. 6/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 ( Urk.

9) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 7. September 2021 ( Urk.

13) setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um bei ihrem Kreisarzt eine ergänzende Stellung nahme einzuholen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 ( Urk.

15) reichte die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Beurteilung vom 2 1. September 2021 ( Urk.

16) ein, zu welcher der Beschwerdeführer am 5. November 2021 (Datum des Poststempels) Stellung nahm ( Urk. 19-20). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen

– darunter etwa

Verrenkungen von Gelenken ( lit . b) - , sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck - mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bej ahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt

– ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebens bereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhn liche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen). 1. 5

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.6

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus,

beim Ereignis vom 2. August 2019 handle es sich nicht um einen Unfall

im Rechtssinne, da es am Merkmal der Ungewöhnlichkeit fehle. Als Unfall gewertet werden könnten hingegen das Ereignis vom 2 5. Juli 2020, als der Beschwerde führer auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hinge fallen sei, sowie das Ereignis vom 2 7. Juli 2020 (S. 9 Ziff. 3.1) . Es sei auf die Beurteilung en

des Kreisarztes abzustellen, gemäss welchen keines der gemeldeten Ereignisse geeignet sei , die im Oktober 2020 operativ behandelte Schulte rinsta bilität herbeizuführen ( S. 9 f.

Ziff. 3 .2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber ( Urk. 1/1) geltend, er habe am 2. August 2019 bei der Ausübung des Klettersports eine teilweise Auskugelung der linken Schulter erlitten. Dieses Trauma habe eine Instabilität der Schulter verursacht. Zwischen dem 2. August 2019 und dem 2 5. Juni 2020 habe er erfolg los versucht, durch Physiotherapie seine Schulter zu stabilisieren. Im Laufe des J a hres habe er unter verschied ene n U mständen mehrere tei l w e is e Auskug el ungen und am 2 5. Juni 2020 bei einem Bergunfall eine komplette Auskugelung der lin ken Sch u lter erlitten . A m 4. August 2020 habe er der B eschwerdegeg n e r i n den Unfall vom 2 5. J uni 2020 gemeldet, weil dieser Unfall, der schwerer als die vor herigen gewesen sei, schliesslich zur Operation geführt habe (S. 1) . Die Suva habe sich bei den Daten vertan. Am 2 5. Juli 2020 habe er keinen Unfall gemeldet, es hand le sich um den Unfall vom 2 5. Juni 2020 (S. 2 oben) . Die mit der Operation korrigierte Instabilität sei zunächs t durch die Subluxation vom 2. August 2019 verursacht worden und habe sich anschliessend verschlimmert. Das Knochen - defizit sei nicht die Ursache für die Operation . Falls es vorbestehend gewesen sei, könne es nicht die Ursache für die Instab ilität sein, er klettere seit zehn Jahren und habe nie Probleme gehabt. Oder dann spiegle es den Verschleiss des Gelenks aufgrund der am 2. August 2019 ausgelösten Instabilität wider und sei somit indirekte Unfallfolge (S. 2 Mitte) . 2.3

In der Beschwer deantwort ( Urk.

9) ging die Beschwerdegegnerin (weiterhin) von Ereignissen am 2. August 2019, am 2 5. Juli 2020 und am 2 7. J uli 2020 aus (S. 2 f. Ziff. 4.1-3) und hielt daran fest, dass keines der Ereignisse geeignet gewesen sei, die chirurgisch adressierten Pathologien herbeizuführen. Es handle sich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit um eine krankheitsbedingte Instabilität, welche die (Sub-) lux ationen verursacht habe ( S. 3 Ziff. 4.4). 2.4

Mit Stellungnahme vom 5. November 2021 ( Urk.

19) führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Verrenkung vom 2 5. Juni 2020 die Schulter zwar beschädigt habe, aber nicht wesentlich, und der Schaden schon vor diesem U nfall bestanden habe. Dieser Schaden sei wahr scheinlich vor dem Ereignis vom 2. August 2019 entstanden (S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin gehe ferner offenbar davon aus, dass die Operation zu früh erfolgt sei. Schliesslich habe die am 3 1. Juli 2020 durchgeführte Bildgebung nicht zur Feststellung gedient, ob eine Operation , sondern welche Operation notwendig sei. Die Operation sei daher eine unmittelbare Folge des Unfalls vom 2 5. Juni 2020 und nicht von hypothetischen früheren Verletzungen (S. 2). 3. 3.1

Am 3. August 2019 ( Urk. 10/7 S. 2-3) berichteten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ , Institut für Notfallmedizin, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner gleichentags erfolgten notfallmässigen Selbstvorstellung bei Schulter schmerzen rechts (richtig wohl: links) berichtet, im Rahmen sportlicher Betäti gung di e Schulter überlastet zu haben , wobei die Beschwerden persistierten (S. 1 unten) . Bei entsprechender klinischer Symptomatik sei z um Ausschluss einer ossären B egleitverletzung ein Röntgen durchgeführt worden, das keine Auffällig keiten gezeigt habe. Nach gründlicher Besprechung der Resultate werde von einer mu skuloskelettale n Schmerzsymptomatik ausgegangen (S. 2 Mitte). Als Diagnose nannten die Ärzte eine Schulterkontusion links (S. 1 unten). 3.2

In den von der Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik B.___ , Puls 5, ausgestellten P hysio therapie ver ordnungen vom 1 1. September 2019 und vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 10/2-3) wurde als Diagnose eine Periarthritis humero scapularis (PHS) links bei Status nach Distorsion am 2. August 2019, differentialdiagnostisch ( dd ) subscapularis , genannt . 3.3

Dr. med. C.___ , Facha rzt für Medizinische Radiolo gie/ Radiodiagnos tik, Klinik B.___ ,

berichtete am 8. Juli 2020 ( Urk. 10/21), klinisch bestünden Schulterschmerzen links bei Status nach Luxa tion mi t spontaner Repo sition am 2 5. Juni 202 0. Die Magnetresonanztomogra phie (MRI) des Schulterge lenk s links vom 7. Juli 2020 habe eine gute Artikulation des Gelenkes gezeigt. E s seien eine nicht knöcherne Bankart-Läsion und eine ödematös e Hill-Sachs L äsion, flach, non engaging , zu objektivieren gewesen. E s bestünden weder eine Rota torenmans chettenruptur noch der Nachweis eines Knorpeldefektes . Das A kro mioklavikulargelenk sei nicht aufgetrieben , das Akro mion leicht gebogen , Typ II , und die Mu s kulatur

kräftig ohne fettige Degeneration oder Atrophie. Es bestehe nach Schulterluxation eine Hill-Sachs-Läsion, frisch ödematisiert , und eine Bankart-Läsion. 3.4

Dr. med. D.___ , Klinik B.___ , Klinik E.___ , berichtete am 1 4. Juli 2020 ( Urk. 10/18 S. 2 ), der Beschwerdeführer sei ihm

mit linksseitiger Schulterinstabilität

durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) zugewiesen worden. Er habe

mittlerweile fünf oder sechs Luxationen beziehungsweise Subluxationen erlitten, nach einer ersten traumatischen Luxation mit Selbstreposition vor einem Jahr. Im MRI habe sich eine klassische Konstellation mit Hill-Sachs-Läsion und zerstörtem vorderem Labrum gezeigt . Als Diagnose nannte Dr. D.___ eine posttraumatische Schulterinstabilität links ohne Hyperlaxität . Zum weiteren Prozedere führte er aus, die Indikation zur operativen Versorgung dürfe sicherlich diskutiert werden, wobei in dieser Situation sicherlich eine Latarjet -Operation erfolgen würde. 3.5

Im Bericht vom 2 5. August 2020 ( Urk. 10/19 S. 3-4) f ührte Dr. med. F.___ , l eitender Oberarzt, Klinik G.___ , Schulter- und Ellbogenchirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe sich am

3 1. Juli 2020 zur Einholung einer Zweitmei nung vorgestellt. Er habe angegeben, dass es seit August 2019 zu einer Instabili tätsproblematik und Subluxationen gekommen sei. Ein klares Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Dann sei es jedoch beim Klettern im Juli dieses Jahres zur gesicherten Luxation mit Selbstreposition gekommen (S. 1 Mitte) . In der Unter suchung sei a ufgrund der fris ch zurückliegenden Luxation auf eine eingehende Testung der linken Schulter verzichtet worden. Das am Untersuchungstag intern durchgeführte Computertomogramm (CT; vgl. Urk. 10/37) habe einen erheblichen glenoidalen

bone

loss von >20 % am ventrokaudalen

Glenoidrand sowie einen Hill-Sachs-Defekt an typischer Lokalisation gezeigt. Es habe sich kein Hinweis auf ein frisches knöchernes Fragment am ventralen Glenoidrand ergeben. Das MRI vom 7. Juli 2020 zeige eine grosse ventrokaudale Bankartläsion, eine intakte Rotatorenmanschette und keine Knorpelschäden (S. 1 unten). Zusammengefasst zeige sich das Bild mit Status nach akuter Luxation. Es bestehe eine f lache, eher wenig ausgeprägte Hill-Sachs-Läsion bei gleichzeitig grossem

glenoidalen

bone

loss von mindestens 20 % . Auch das ventrokaudale Labrum zeige sich deutlich disloziert.

Die Chance für ein erneutes Luxationsereignis liege bei über 80 % . Daher empfehle er ebenfalls klar die operative Vorgehensweise. In Anbetracht des bone

loss sei ein Verfahren mit knöcherner Augmentation zu empfehlen und damit die Lat a rjet -Operation zu unterstützen (S. 2 oben).

Als Diagnose nannte Dr. F.___ eine Schulterinstabilität links mit Status nach frischer Luxation vom 6. Juli 2020 mit vorbestehende n Subluxationen links seit August 2019 (S. 1 Mitte) . 3.6

In einer (Kurz-)Beurteilung vom 2 6. September 2020 ( Urk. 10/28 S. 3) führte der Suva- Kreisarzt

Dr. med.

H.___ , Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, a us, das Ereignis 2019 sei keine Listendiagnose, sondern eine Erkrankung, «Überlastung/Kontusion». 2020 sei eine Instabilität m it frischer Luxation am 6. Juli 2020 attestiert worden . Eine Instabilität sei eine Erkrankung, ein klares Trauma sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Die Luxation/Verrenkung wäre eine Listendiagnose, diese sei überwiegend wahr scheinlich auf Erkrankung zurückzuführen. 3.7

In der ärztlichen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 10/43 = Urk. 11/8) führte Suva-Kreisarzt Dr. H.___

aus, der Beschwerdeführer habe nachträglich ein Unfallereignis vom 2 5. Juli 2020 gemeldet, bei welchem er ausgerutscht und gestürzt sei. Am 8. Oktober 2020 sei ein e Operation erfolgt (S. 1 oben ) . Das

Ereignis im Juli 2020 habe vermutlich zu einer richtunggebenden Verschlimme rung geführt, welche die Operation indiziert hab e . Versicherungsmedizinisch handle es sich vermutlich um eine vorbestehende Instabilität, welche durch d en Unfall im Juli 2020 richtungs gebend verschlimmert worden sei. Er ersuche darum, ihm das Dossier nach E inholung sämtlicher Berichte von

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2) erneut vorzulegen (S. 5 unten) . 3.8

Nach Eingang der ausstehenden Sprechstundenberichte von Dr. A.___ , welche allesamt den rechten Fuss des Beschwerdeführers betreffen ( Urk. 11/14), nahm Suva-Kreisarzt Dr. H.___ am 1 6. Dezember 2020 erneut Stellung ( Urk. 10/44 = Urk. 10/45 = Urk. 11/17). Er gelangte zum Schluss, dass es am 2 5. Juli 2020 zu keine r richtunggebende n Verschlimmerung des Gesundheitszustands das linke Schultergelenk betreffend gekommen sei. In der Zusammenschau des akten mässigen Verlaufs handle es sich um eine vordere Schulterinstabilität, welche zu einem unbekannten Zeitpunkt durch eine mögliche vordere Schultergelenksluxa tion zu einem Abscheren der stabilisierenden Gelenkspfanne im vorderen unteren Bereich geführt habe, und hierdurch sei es zu einer vorderen Schulter gelenksin stabilität gekommen , welche sich nur bei hoher Belastung des Schultergelenks wie beim Sportklettern klinisch manifestiere (S. 6 unten). Das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, jene Pathologien herbeizuführen, welche im Verlauf die I ndikation zur Stabilisie rungs -Operation bedingt hätten. Diese Pathologie, die Bankart-Läsion, welche zur Schulterinstabilität führen kön ne, sei vor dem Ereignis, am 7. Juli 2020, darge stellt worden. Das am 7. Juli 2020 objektivierte Knochenmarködem im Bereich der Hill-Sachs-Läsion sei überwiegend wahrscheinlich auf ein zeitnahes Er eignis zurückzuführen. Vom Beschwerdeführer werde ein Ereignis am 2 5. Juni 2020 angegeben. Das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 habe nur möglich zu einer Prell ung des linken Schultergelenks geführt, bereits zwei Tage danach sei der Beschwer deführer wieder in der Lage gewesen, zu klettern, und habe sich dabei am Fuss verletzt (S. 7 oben) . Der Status quo sine nach bone

bruise sei überwiegend wahr scheinlich am 2 5. Dezember 2020 erreicht (S. 7 Mitte).

Auch das Ereignis vom August 2019 sei nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, die vordere Sc hultergelenksinstabilität im Sinne einer richtunggeben den Vers chlimmerung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe bis Juni 2020 keine Luxationen in den Anamneseges prächen erwähnt. Im CT vom 3 1. Juli 2020 sei ein anlagebedingter knöcherner Defekt am vorderen unteren Anteil der Gelenkspfanne dargestellt worden , welcher die 2019 geklagten Beschwerden hin reichend erkläre.

Das CT zeige anschaulich die fehlende n

unteren vorderen stabi lisierende n knöcherne n Anteile der Gelenkspfanne (S. 7 unten). 3.9

Im Rahmen des Einspracheverfahrens

wurden Suva-Kreisarzt Dr. H.___

der Operationsbericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 12/3) und de ssen Austrittsbericht vom 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 12/4) unter breitet.

Diesen ist zu entnehmen, dass am 8. Oktober 2020 bei diagnostizierter posttrau matischer Schulterinstabilität links eine SAS links und ein offener Latarjet-repair durchgeführt wurde n . Gemäss Dr. D.___ habe die Arthroskopie die erwartete Zer störung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt gezeigt. Die Cavitas

glenoidalis habe ansonsten einen schönen Knorpelbezug gezeigt. Der Humeruskopf sei ebenfalls unauffällig gewesen bis auf die zu erwar tende relativ breite Hill-Sachs-Läsion an typischer St elle. Die Rotatorenman schette s e i unauffällig und der Bizeps intakt gewesen mit unauffälligem Poulie und Bizepsanker ( Urk. 12/3 Mitte).

In seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2021 ( Urk. 11/21 = Urk. 12/5 = Urk. 3 ) hielt Dr. H.___ fest, unter Würdigung des Operations- und des Austrittsberichts müsse weiterhin an der Beurteilung vom 1 6. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) festgehalten werden. Das Ereignis vom 2. August 2019 sei n icht geeignet gewe sen, die im Operationsb ericht beschriebene «Zerstörung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt» herbeizuführen, andernfalls wäre der klinische Verlauf eindrücklicher gewesen. Der Beschwerdeführer hätte über wie gend wahrscheinlich gleichentags unverzüglich medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Anlässlich der Vorstellung im Universitätsspital Z.___ am Folgetag sei eine Zerstörung des anterokaudalen Labrums weder als Verdachtsdiagnose gestellt noch bildge bend objektiviert worden. Die Funktionsprüfung der Sehnenkappe sei unauffällig und der Bewegungsumfang uneingeschränkt gewesen (S. 2 oben). Gleiches gelte für das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 , als der Beschwerdeführer auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen sei . Bereits zwei Tage später sei

er wie der geklettert (S. 2 Mitte) . Der intraoperative Befund habe einer länger als drei Monate zurück liegenden Luxation mit einer sogenannten Bankart-Läsion an typ is cher Stelle entsprochen. Retrospektiv lasse sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Bankart-Läsion , die Abscherverletzung des vorderen unteren Anteils der Gelenks pfanne des Schultergelenks, eingetrete n sei. Anhand der Bild gebung, der Klinik und dem intraoper ativen Befund sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kei nes der drei gemeldeten Ereignisse geeignet gewesen , die chirurgisch adressierten Pathologien herbeizuführen. 4. 4.1

Aktenkundig sind drei Bagatellunfall-M eldungen, mit welchen der Beschwerde gegnerin ein Ereignis am 2. August 2019 (Versagen der linken Schulter beim Klettern, Urk. 10/1), ein Ereignis am 2 7. Juli 2020 ( beim Bouldern gefallen, Urk. 12/1) , sowie (nachträglich) ein Ereignis am 2 5. Juli 2020 ( auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen , Urk. 11/1) gemeldet wurden. 4.2

Anlässlich des Ereignis ses vom 2 7. Juli 2020 verletzte sich der Beschwerdeführer am Fuss (vgl. Urk. 12/14 S. 2). Ein Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den vorliegend im Streite stehenden linksseit ig en Schulterbeschwerden wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Auf das Ereignis vom 2 7. Juli 2020 und die in diesem Zusammenhang ergangenen medi zinischen Berichte ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3

Zum Ereignis vom 2. August 2019 wurde in der Unfallmeldung vom 6. August 2019 ( Urk. 10/1) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei geklettert und irgendwann habe seine Schulter mit einem knackenden Geräusch versagt. Anlässlich der not fallmässigen Selbstvorstellung im Universitätsspital Z.___ am 3. August 2019 (vorstehend E. 3.1) berichtete der Beschwerdeführer von einer Überlastung der Schulter im Rahmen sportlicher Betätigung. Dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. August 2020 (vorste hend E. 3.5) ist sodann zu entnehmen, dass es gemäss Angaben des Beschwerde führers seit August 2019 zu einer Instabilitätsproblematik mit Subluxationen gekommen, ihm aber ein klares Trauma nicht erinnerlich sei. Von der Beschwer degegnerin um eine genaue Beschreibung des Ereignisses vom 2. August 2019 gebeten ( Urk. 10/24 S. 1 Ziff.

1) führte der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 1 8. September 2020 schliesslich F olgendes aus ( Urk. 10/25 S. 1 Ziff. 1) : «On 02.08.2019 I had a sub- dislocation

of

my

left

shoulder . While I was rock climbing , I pushed

hard on my

left arm and I felt

my

shoulder

getting out of

i ts socket and back in again .» 4.4

Die Schilderungen des Beschwerdeführers

(vorstehend E. 4.3) lassen nicht erken nen, dass es beim Klettern am 2. August 2019 zu einer Bewegung gekommen wäre, wel che ausserhalb der gewöhnl i c hen Bandbreite der Bewegungsmuster beim Klettern liegt. Dass sich der Beschwerdeführer stark auf den linken Arm abstützte, erscheint nicht ungewöhnlich, zumal er bereits seit längerer Zeit klet tert (vgl. vorstehend E. 2.2) und damit wohl auch anspruchsvollere Routen begeht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie etwa ein Aus rutschen gestört worden wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Universitätsspital Z.___ am 3. Augu st 2019 selber an , die Schulter überlastet zu haben. Gegenüber Dr. F.___ verneinte er ein eigentliches Trauma explizit . In Bezug auf das Ereignis vom 2. August 2019 fehlt es damit an einer schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren F aktors und damit am Unfallbegriff ( vgl. vors tehend E. 1.2-4) .

Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspital s Z.___ diagnostizierten am 3. August 2019 eine Schulterkontusion links und sahen die Beschwerden im Rahmen einer muskuloskelettalen Schmerzsymptomatik, nachdem ossäre Begleitverletzungen konventionell-radiologisch ausgeschlossen werden konnte n . Die behandelnde Dr. A.___ diagnostizierte eine PHS links bei Status nach Distorsion am 2. Au gust 2019 (vorstehend E. 3.2). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten lage ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen.

Was schliesslich die vom Beschwerdeführer verschiedentlich erwähnten, jedoch nicht gemeldeten und undokumentierten

weiteren

– angeblich fünf oder sechs - Luxationen beziehungsweise Subluxationen (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 3.4 , Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 1 ) anbelangt, können darin keine unfallversicherungsrecht lich relevanten Ereignisse erblickt werden, da selbst bei Listendiagnosen noch ein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis nötig ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.6) und ein solches fe hlt . 4.5

Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 ( Urk. 11/1) wurde der B eschwerdegegnerin schliesslich ein Ereignis am 2 5. Juli 2020 ( Ziff. 4) gemeldet. Ge mäss Angaben in der Unfallmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Rück weg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen ( Ziff.

6) und habe sich die linke Schulter verrenkt ( Ziff. 9 ) . A ls Unfallort genannt wurde

I.___ , J.___ ( Ziff. 5) .

Beschwerdeweise ( Urk. 1) machte der Beschwerdeführer unter and erem geltend, das infrage stehende Ereignis datiere vom 2 5. Juni 202 0. Er habe dieses der Beschwerdegegnerin am 4. August 2020 gemeldet. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei offensichtlich a uf einen von ihm am 4. August 2020 ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen

( Urk. 10/10 S. 2-3) . Dieser war ihm zwar im Zusam menhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 2. A ugust 2019 zugestellt worden (vgl. Urk. 10/8, Urk. 10/9 S. 1-2) . Bei der Beschreibung des Sachverhalts führte er

indes F olgende s aus : «As previously

declared , I’ve

had a climbing

accident in August 2019, which

resulted in a sublu x ation

of

the

left

shoulder . Since

then , I kept

having

shoulder

sublu x ations (~ every 2 months , for

various

reasons ) and a full

dislocation on June 25 th .». Zum Ort machte er folgende Angaben: « Full

dislocation : I.___ , J.___ ». Bei der Frage nach dem Datum und der Zeit gab er an: «25.06.20, 18:00».

Sodann erwähnte der Beschwerdeführer auch in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 8. September 2020 ( Urk. 10/25 S. 1 Ziff.

4) eine im letzten Juni erlittene « full

shoulder

dislocation » und führte aus, « the

shoulder

went out of

its

socket and

did not get back in by

itself ».

Übereinstimmend mit diesen Angaben wurde auch im Bericht vom 8. Juli 2020 über

die MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 7. Juli 2020 (vorste hend E. 3.3 )

eine Luxation mit spontaner Reposition am 2 5. Juni 2020 erwähnt.

Vor dem Hintergrund dieser (zeitnäheren) Aktenlage ist – entgegen den Angaben zum Unfallzeitpunkt in der (späteren und von der Arbeitgeberin ausgefüllten ) Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 – davon auszugehen, dass der Beschwerde führer

nicht am 2 5. Juli 2020, sondern am 2 5. Juni 2020 auf dem Rückweg vom Klettern ausgerutscht und hingefallen ist. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 als letzter Arbeitstag (vor dem Unfall) der Freitag, 1 9. Juni 2020, genannt wurde ( Urk. 11/1 Ziff. 8). Soweit Dr. F.___

in seinem Bericht vom 2 5. August 2020 (vorstehend E. 3.5) v on einer Luxation am 6. Juli 2020 ausging, ist dies nicht weiter dokumentiert und handelt es sich mutmasslich um eine Datumsverwechslung. 4.6

Aufgrund de r dargelegten (vorstehend E. 4.5 ) Überlegungen sah sich das Gericht zur Referentenverfügung vom 7. September 2021 ( Urk.

13) veranlasst. Es erwog, da der Kreisarzt in seiner Beurteilung (unter anderem) von einem (inexistenten) Ereignis am 2 5. Juli 2020 ausgegangen sei (vgl. Urk. 10/44 S. 6 f., Urk. 3 ; vgl. auch vorstehend E . 3.8 -9 ), dränge sich die Einholung einer ergänzenden medizi nischen Stellungnahme auf. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem Kreisarzt folgende Fragestellung zu unterbreiten:

« Das MRI vom 7. Juli 2020 ( Urk. 10/21) dokumentiert eine frisch ödematöse Hill-Sachs-Läsion und eine nicht knöcherne Bankart-Läsion. Unter Annahme eines Unfalldatums am 2 5. Juni 2020 (und nicht am 25. Juli 2020) wurden diese Verletzungen damit erst nach diesem Ereignis dargestellt. Auch würde die Bankart-Läsion einem intraoperativen Befund von einer länger als drei Monate zurückliegenden Luxation (vgl. Urk. 3 S. 2 unten) nicht entgegenstehen.

Fragen: - Ändert dies etwas an der Einschätzung, ob die geltend gemachten Beschwer den und die Operation mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 5. Juni 2020 (auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen, Verrenkung der linken Schulter) zurück zuführen sind? - Bewirkte das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 eine richtunggebende Verschlimme rung der

linksseitigen Schulterp roblematik? - Haben Sie w eitere Bemerkungen? » 4.7

Am 2 1. September 2021 ( Urk. 16) nahm Suva-Kreisarzt Dr. H.___ Stellung zu den Fragen gemäss Referentenverfügung vom 7. September 202 1. Er führte aus, die erste Bildgebung des linken Schultergelenks sei konventionell-radiologisch am 3. Aug ust 2019 im Universitätsspital Z.___ erfolgt, wegen Überlastungsbeschwerden . Der klini sche Befund sei unauffällig gewesen. Die zweite Bildgebung sei am 7. Juli 2020 erfolgt, dies knapp zwei Wochen nach dem nun neu zu beurteilenden Ereignis datum am 2 5. Juni 202 0. Wenn davon ausgegangen werde, dass am 2 5. Juni 2020 ein Ereignis

– auf dem Schnee ausrutschen und hinfallen - stattgefunden habe , könne anhand der Bildgebung davon ausgegangen werden, dass eine Luxation und Selbstreposition stattgefunden habe bei vorbestehender Bankart-Läsion. Es habe sich eine sogenannte Hill-Sachs-Delle mit Knochenmar k södem am Oberarmkopf als Hinweis auf ein kürzer als sechs Monate zurückliegendes Ereignis gezeigt. Ferner einer Bankart-Läsion, eine Schädigung der vorderen unteren Gelenkslippe der Gelenkspfanne ohne Knochenmarksödem als Hinweis dafür, dass diese Läsion älter als sechs Monate war (S. 4 Mitte).

Die dritte Bildgebung sei am 3 1. Juli 2020 mittels CT erfolgt. Dieses habe eine sicher älter als zwei Monate alte Bankart-Läsion mit abgerundeten Knochenrän dern in der Ablösungszone und gänzlich fehlendem Knochenfragment als Hinweis für eine langjährig erfolgte Knochenresorption des abgelösten Knochen frag ments der vorderen Gelenkspfanne im Rahmen der natürlichen Regeneration nach Ablösung des Knochens oder als anlagebedingte Variation der Gelenkspfan nenkonfiguration gezeigt. Das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 habe somit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustands geführt. Zusätzliche Band-, Sehnen oder Muskelläsionen seien zeit nah nicht dargestellt worden, es sei somit nicht zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung des Vorzustands, dem Status nach Bankart-Läsion zu einem unbekannten Zeitpunkt mindestens sechs Monate vor dem Ereignis 2020, gekom men. Klinisch und radiologisch könne dieser Zeitpunkt auch nicht auf das Ereig nis 2019 zurückdatiert werden, da der zeitnah erhobene Befund klinisch und radiologisch unauffällig gewesen sei. Überwiegend wahrscheinlich habe es sich um Überlastungsbeschwerden ohne richtungsgebende Verschlimmerung gehan delt (S. 4 unten).

Der Status quo sine nach Luxation und Selbstreposition mit bone

bruise wäre spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 2 5. Juni 2020 erreicht worden. Jedoch sei am 8. Oktober 2020 die Operation nach Latarjet erfolgt (S. 5 oben). 4.8

Gestützt auf die medizinischen Akten kann es als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2020 gestürzt ist und sich dabei eine Luxation der linken Schulter zuzog, welche sich in der Folge spontan rep onierte . Im zeitnah durch Dr. C.___

angefertigten MRI vom 7. Juli 2020 zeigte sich eine frisch ödematisierte Hill-Sachs-Läsion und eine nicht knöcherne Bankart- Läsion (vor stehend E. 3.3). Das durch Dr. F.___ veranlasste CT vom 3 1. Juli 2020 bestätigte eine - eher wenig ausgeprägte

- Hills-Sachs-Läsion und objektivierte überdies einen erheblichen glenoidalen

bone

loss von >20 % am ventrokaudalen

Glenoidrand , während sich kein Hinweis auf ein frisches knöchernes Fragment am ventralen G lenoidrand ergab. Sodann wies auch Dr. F.___ auf ein deutlich disloziertes Labrum ventrokaudal hin (vorstehend E. 3.5). Anlässlich der im Rah men des operativen Eingriffs vom 8. Oktober 2020 durchgeführten Arthroskopie bestätigte sich die Zerstörung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt (vorstehend E. 3.9). 4.9

W ährend Suva-Kreisarzt

Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.7) noch die Vermutung einer richtunggebende n Verschlim merung anlässlich des (inexistenten) Unfallereignisses vom 2 5. Juli 2020 äusserte, dies jedoch nicht weiter begründete, nahm er am 1 6. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8), am 1 1. März 2021 (vorstehend E. 3.9) - nunmehr in Kenntnis des Operationsberichts vom 8. Oktober 2020 - und insbesondere am 2 1. Septem ber 2021 (vorstehend E. 4.7) - nunmehr richtigerweise ausgehend von einem am 2 5. Ju ni 2020 stattgehabten Ereignis - ausführlich Stellung.

Bezugnehmend auf die CT-Bildgebung vom 3 1. Juli 2020 stellte Dr. H.___

einen knöchernen Defekt im Sinne fehlender unterer vorderer stabilisierender knöcherner Anteile an der Gelenks pfanne fest (vorstehend E. 3.8 ) . Dies steht im Einklang mit dem auch im Operationsbericht vom 8. Oktober 2020 beschriebenen klaren Knochendefekt (vgl. vorstehend E. 3.9). In seiner Stellungnahm e vom 2 1. September 2021 (vorstehend E. 4.7) legte

Dr. H.___ sodann nachvollzieh bar dar, dass das gänzliche Fehlen eines Knochenfragments als Hinweis für eine langjährig erfolgte Knochenresorption des abgelösten Fragments oder als anlage bedingte

Variation der Gelenkspfan nenkonfiguration zu werten sei. In Bezug auf den K nochendefekt

ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Vorzustand auszugehen .

Weiter bezeichnete Dr. H.___ auch d ie bildgebend und intraoperativ objekt i vierte Bankart-Läsion als im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Juni 2020 vorbe stehend , dies unter Hinweis darauf, dass im MRI vom 7. Juli 2020 kein Knochen ma rksödem objektiviert worden sei, was für eine Läsion älter als sechs Monate spreche (vorstehend E. 4.7). B ereits in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2021 – damals allerdings noch ausgehend von einem E reignis am 2 5. Juli 2020 –

gelangte

Dr. H.___

auch unter Bezugnahme auf den intraoperativen Befund vom 8. Oktober 2020 zum Schluss , dass die Abscherverletzung der vorderen unteren Gelenkspfanne älter als drei M onate sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Zwar lag das infrage stehende Ereignis vom 2 5. Juni 2020 im Zeitpunkt der Operation am

8. Oktober 2020 bereits etwas mehr als drei M onate zurück. A ngesichts d er prä zisie renden Stellungnahme von Dr. H.___ vom 2 1. September 2021 (vorste hend E. 4.7)

steht dies der Annahme einer bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Juni 2021 vorbestandenen Bankart-Läsion jedoch nicht entgegen. In Würdigung der dargelegten

Ergebnisse der Bildgebungen schlussfolgerte Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise, dass das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (lediglich) zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung eines Vorzustands geführt habe. Eine richtunggebende Verschlim merung verneinte er unter Hinweis auf das Fehlen von zeitnah dargestellten zusätzlichen Läsionen an Bändern, Sehnen oder Muskeln. 4.10

Die Beurteilung durch Dr. H.___ erweist sich insgesamt als schlüssig und über zeugend und es bestehen keine Zweifel an ihrer Z uverlässigkeit. Es sind nament lich keine anderslautenden medizinischen Berteilungen aktenkundig. Allein damit , dass Dr. D.___ eine posttraumatische Schulterinstabilität diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.9) , ist die Unfallkausalität nicht dargetan. Die Argu mentation des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Ereignis vom 2. August 2019 - welches nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.4 ) allerding s den U nfallbe griff gar nicht erfüllt - keine Schulterprobleme gehabt habe, erschöpft sich schliesslich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese vermag zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Bei der am 8. Oktober 2020 durchgeführte n Stabilisierungsoperation gelangte ein Verfahren mit knöcherner Augmentation in F orm eines

Latarjet- repair zur Anwendung, dies aufgrund des bone

loss (vgl. vorstehend E. 3.4-5, Urk. 12/4) . Die Hill-Sachs-Läsion spielte bei der Stabilisierungsoperation dagegen keine Rolle.

Da d er bone

loss sowie die Bankart-Läsion nach dem Gesa gten nicht mit überwiegender Wahrsch e inlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 2 5. Juni 2020 standen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 8. Oktober 2020 ver neinte.

Der angefochtene Entscheid ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1991, war ab 1. Februar 2019 bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. August 20 19 ( Urk. 10/1) zeigte d er Arbeitgeber der Suva an, dass sich der Versicherte am 2. August 2019 eine Schulterzerrung links zugezogen habe, als seine Schulter beim Klettern irgendwann mit einem knackenden Geräusch versagt habe (Unfall Nr. 25.97410.19.3; Urk. 10/1-63) .

Mit einer weiteren Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 12/1) wurde der Suva gemeldet , dass d er Versicherte am 2 7. Juli 2020 beim Bouldern gefallen sei und sich das rechte Fussgelenk verdreht beziehungsw e i se verstaucht habe (Unfall Nr. 25.52578.20.4; Urk. 12/1-11) .

Nachdem d ie Suva beim Versicherten ergänzende Angaben betreffend das Ereig nis vom 2. August 2019 eingeholt hatte ( Urk. 10/9 S. 1-2, Urk. 10/10 S. 2- 3, Urk. 10/25 S. 1), teilte sie ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 10/29) mit, dass das gemeldete Ereignis vom 2. August 2019 den U nfallbegriff nicht erfülle und die Beschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen seien, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten.

Im Rahmen eines am 5. Oktober 2020 mit einer Mitarbeiterin der Suva geführten Telefongesprächs wandte der Versicherte ein, dass es aber im Juli 2020 zu einem Unfallereignis gekommen sei, woraufhin die Suva-Mitarbeiterin ihn aufforderte, dies durch seine Arbeitgeberin m elden zu lassen ( Urk. 10/36). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. Oktober 20 20 ( Urk. 11/1) wurde der Suva in der Folge angezeigt, dass der Versicherte am 2 5. Juli 2020 auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen sei und sich dabei die linke Schulter ver renkt habe (Unfall Nr. 26.53523.20.6; Urk. 11/1-26) . Am 8. Oktober 2020 unter zog sich der Beschwerdeführer einer linksseitigen Schulteroperation (vgl. Urk. 12/3-4).

Nach erneuter Konsultation ihres Kreisarztes ( Urk. 10/43 = Urk. 11/8, Urk. 10/44 = Urk. 11/17) verneinte die Suva

m it Verfügung vom 6. Januar 2021 ( Urk. 10/46 = Urk. 11/18) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten links seitigen Schulterbeschwerden. Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk. 10/57 = Urk. 11/23 = Urk.

2) fest.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen

– darunter etwa

Verrenkungen von Gelenken ( lit . b) - , sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck - mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ).

E. 1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bej ahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt

– ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebens bereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhn liche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen). 1.

E. 1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 7. April 2021 Beschwerde ( Urk. 1/1-2), welche er innert mit Verfügung vom 1 5. April 2021 ( Urk.

4) angesetzter Nachfrist verbesserte (vgl. Urk. 6/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 ( Urk.

9) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 7. September 2021 ( Urk.

13) setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um bei ihrem Kreisarzt eine ergänzende Stellung nahme einzuholen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 ( Urk.

15) reichte die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Beurteilung vom 2 1. September 2021 ( Urk.

16) ein, zu welcher der Beschwerdeführer am 5. November 2021 (Datum des Poststempels) Stellung nahm ( Urk. 19-20). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus,

beim Ereignis vom 2. August 2019 handle es sich nicht um einen Unfall

im Rechtssinne, da es am Merkmal der Ungewöhnlichkeit fehle. Als Unfall gewertet werden könnten hingegen das Ereignis vom 2 5. Juli 2020, als der Beschwerde führer auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hinge fallen sei, sowie das Ereignis vom 2 7. Juli 2020 (S. 9 Ziff. 3.1) . Es sei auf die Beurteilung en

des Kreisarztes abzustellen, gemäss welchen keines der gemeldeten Ereignisse geeignet sei , die im Oktober 2020 operativ behandelte Schulte rinsta bilität herbeizuführen ( S. 9 f.

Ziff. 3 .2 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber ( Urk. 1/1) geltend, er habe am 2. August 2019 bei der Ausübung des Klettersports eine teilweise Auskugelung der linken Schulter erlitten. Dieses Trauma habe eine Instabilität der Schulter verursacht. Zwischen dem 2. August 2019 und dem 2 5. Juni 2020 habe er erfolg los versucht, durch Physiotherapie seine Schulter zu stabilisieren. Im Laufe des J a hres habe er unter verschied ene n U mständen mehrere tei l w e is e Auskug el ungen und am 2 5. Juni 2020 bei einem Bergunfall eine komplette Auskugelung der lin ken Sch u lter erlitten . A m 4. August 2020 habe er der B eschwerdegeg n e r i n den Unfall vom 2 5. J uni 2020 gemeldet, weil dieser Unfall, der schwerer als die vor herigen gewesen sei, schliesslich zur Operation geführt habe (S. 1) . Die Suva habe sich bei den Daten vertan. Am 2 5. Juli 2020 habe er keinen Unfall gemeldet, es hand le sich um den Unfall vom 2 5. Juni 2020 (S. 2 oben) . Die mit der Operation korrigierte Instabilität sei zunächs t durch die Subluxation vom 2. August 2019 verursacht worden und habe sich anschliessend verschlimmert. Das Knochen - defizit sei nicht die Ursache für die Operation . Falls es vorbestehend gewesen sei, könne es nicht die Ursache für die Instab ilität sein, er klettere seit zehn Jahren und habe nie Probleme gehabt. Oder dann spiegle es den Verschleiss des Gelenks aufgrund der am 2. August 2019 ausgelösten Instabilität wider und sei somit indirekte Unfallfolge (S. 2 Mitte) .

E. 2.3 In der Beschwer deantwort ( Urk.

9) ging die Beschwerdegegnerin (weiterhin) von Ereignissen am 2. August 2019, am 2 5. Juli 2020 und am 2 7. J uli 2020 aus (S. 2 f. Ziff. 4.1-3) und hielt daran fest, dass keines der Ereignisse geeignet gewesen sei, die chirurgisch adressierten Pathologien herbeizuführen. Es handle sich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit um eine krankheitsbedingte Instabilität, welche die (Sub-) lux ationen verursacht habe ( S. 3 Ziff. 4.4).

E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 5. November 2021 ( Urk.

19) führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Verrenkung vom 2 5. Juni 2020 die Schulter zwar beschädigt habe, aber nicht wesentlich, und der Schaden schon vor diesem U nfall bestanden habe. Dieser Schaden sei wahr scheinlich vor dem Ereignis vom 2. August 2019 entstanden (S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin gehe ferner offenbar davon aus, dass die Operation zu früh erfolgt sei. Schliesslich habe die am 3 1. Juli 2020 durchgeführte Bildgebung nicht zur Feststellung gedient, ob eine Operation , sondern welche Operation notwendig sei. Die Operation sei daher eine unmittelbare Folge des Unfalls vom 2 5. Juni 2020 und nicht von hypothetischen früheren Verletzungen (S. 2). 3. 3.1

Am 3. August 2019 ( Urk. 10/7 S. 2-3) berichteten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ , Institut für Notfallmedizin, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner gleichentags erfolgten notfallmässigen Selbstvorstellung bei Schulter schmerzen rechts (richtig wohl: links) berichtet, im Rahmen sportlicher Betäti gung di e Schulter überlastet zu haben , wobei die Beschwerden persistierten (S. 1 unten) . Bei entsprechender klinischer Symptomatik sei z um Ausschluss einer ossären B egleitverletzung ein Röntgen durchgeführt worden, das keine Auffällig keiten gezeigt habe. Nach gründlicher Besprechung der Resultate werde von einer mu skuloskelettale n Schmerzsymptomatik ausgegangen (S. 2 Mitte). Als Diagnose nannten die Ärzte eine Schulterkontusion links (S. 1 unten). 3.2

In den von der Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik B.___ , Puls 5, ausgestellten P hysio therapie ver ordnungen vom 1 1. September 2019 und vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 10/2-3) wurde als Diagnose eine Periarthritis humero scapularis (PHS) links bei Status nach Distorsion am 2. August 2019, differentialdiagnostisch ( dd ) subscapularis , genannt . 3.3

Dr. med. C.___ , Facha rzt für Medizinische Radiolo gie/ Radiodiagnos tik, Klinik B.___ ,

berichtete am 8. Juli 2020 ( Urk. 10/21), klinisch bestünden Schulterschmerzen links bei Status nach Luxa tion mi t spontaner Repo sition am 2 5. Juni 202 0. Die Magnetresonanztomogra phie (MRI) des Schulterge lenk s links vom 7. Juli 2020 habe eine gute Artikulation des Gelenkes gezeigt. E s seien eine nicht knöcherne Bankart-Läsion und eine ödematös e Hill-Sachs L äsion, flach, non engaging , zu objektivieren gewesen. E s bestünden weder eine Rota torenmans chettenruptur noch der Nachweis eines Knorpeldefektes . Das A kro mioklavikulargelenk sei nicht aufgetrieben , das Akro mion leicht gebogen , Typ II , und die Mu s kulatur

kräftig ohne fettige Degeneration oder Atrophie. Es bestehe nach Schulterluxation eine Hill-Sachs-Läsion, frisch ödematisiert , und eine Bankart-Läsion. 3.4

Dr. med. D.___ , Klinik B.___ , Klinik E.___ , berichtete am 1 4. Juli 2020 ( Urk. 10/18 S. 2 ), der Beschwerdeführer sei ihm

mit linksseitiger Schulterinstabilität

durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) zugewiesen worden. Er habe

mittlerweile fünf oder sechs Luxationen beziehungsweise Subluxationen erlitten, nach einer ersten traumatischen Luxation mit Selbstreposition vor einem Jahr. Im MRI habe sich eine klassische Konstellation mit Hill-Sachs-Läsion und zerstörtem vorderem Labrum gezeigt . Als Diagnose nannte Dr. D.___ eine posttraumatische Schulterinstabilität links ohne Hyperlaxität . Zum weiteren Prozedere führte er aus, die Indikation zur operativen Versorgung dürfe sicherlich diskutiert werden, wobei in dieser Situation sicherlich eine Latarjet -Operation erfolgen würde. 3.5

Im Bericht vom 2 5. August 2020 ( Urk. 10/19 S. 3-4) f ührte Dr. med. F.___ , l eitender Oberarzt, Klinik G.___ , Schulter- und Ellbogenchirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe sich am

3 1. Juli 2020 zur Einholung einer Zweitmei nung vorgestellt. Er habe angegeben, dass es seit August 2019 zu einer Instabili tätsproblematik und Subluxationen gekommen sei. Ein klares Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Dann sei es jedoch beim Klettern im Juli dieses Jahres zur gesicherten Luxation mit Selbstreposition gekommen (S. 1 Mitte) . In der Unter suchung sei a ufgrund der fris ch zurückliegenden Luxation auf eine eingehende Testung der linken Schulter verzichtet worden. Das am Untersuchungstag intern durchgeführte Computertomogramm (CT; vgl. Urk. 10/37) habe einen erheblichen glenoidalen

bone

loss von >20 % am ventrokaudalen

Glenoidrand sowie einen Hill-Sachs-Defekt an typischer Lokalisation gezeigt. Es habe sich kein Hinweis auf ein frisches knöchernes Fragment am ventralen Glenoidrand ergeben. Das MRI vom 7. Juli 2020 zeige eine grosse ventrokaudale Bankartläsion, eine intakte Rotatorenmanschette und keine Knorpelschäden (S. 1 unten). Zusammengefasst zeige sich das Bild mit Status nach akuter Luxation. Es bestehe eine f lache, eher wenig ausgeprägte Hill-Sachs-Läsion bei gleichzeitig grossem

glenoidalen

bone

loss von mindestens 20 % . Auch das ventrokaudale Labrum zeige sich deutlich disloziert.

Die Chance für ein erneutes Luxationsereignis liege bei über 80 % . Daher empfehle er ebenfalls klar die operative Vorgehensweise. In Anbetracht des bone

loss sei ein Verfahren mit knöcherner Augmentation zu empfehlen und damit die Lat a rjet -Operation zu unterstützen (S. 2 oben).

Als Diagnose nannte Dr. F.___ eine Schulterinstabilität links mit Status nach frischer Luxation vom 6. Juli 2020 mit vorbestehende n Subluxationen links seit August 2019 (S. 1 Mitte) . 3.6

In einer (Kurz-)Beurteilung vom 2 6. September 2020 ( Urk. 10/28 S. 3) führte der Suva- Kreisarzt

Dr. med.

H.___ , Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, a us, das Ereignis 2019 sei keine Listendiagnose, sondern eine Erkrankung, «Überlastung/Kontusion». 2020 sei eine Instabilität m it frischer Luxation am 6. Juli 2020 attestiert worden . Eine Instabilität sei eine Erkrankung, ein klares Trauma sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Die Luxation/Verrenkung wäre eine Listendiagnose, diese sei überwiegend wahr scheinlich auf Erkrankung zurückzuführen. 3.7

In der ärztlichen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 10/43 = Urk. 11/8) führte Suva-Kreisarzt Dr. H.___

aus, der Beschwerdeführer habe nachträglich ein Unfallereignis vom 2 5. Juli 2020 gemeldet, bei welchem er ausgerutscht und gestürzt sei. Am 8. Oktober 2020 sei ein e Operation erfolgt (S. 1 oben ) . Das

Ereignis im Juli 2020 habe vermutlich zu einer richtunggebenden Verschlimme rung geführt, welche die Operation indiziert hab e . Versicherungsmedizinisch handle es sich vermutlich um eine vorbestehende Instabilität, welche durch d en Unfall im Juli 2020 richtungs gebend verschlimmert worden sei. Er ersuche darum, ihm das Dossier nach E inholung sämtlicher Berichte von

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2) erneut vorzulegen (S. 5 unten) . 3.8

Nach Eingang der ausstehenden Sprechstundenberichte von Dr. A.___ , welche allesamt den rechten Fuss des Beschwerdeführers betreffen ( Urk. 11/14), nahm Suva-Kreisarzt Dr. H.___ am 1 6. Dezember 2020 erneut Stellung ( Urk. 10/44 = Urk. 10/45 = Urk. 11/17). Er gelangte zum Schluss, dass es am 2 5. Juli 2020 zu keine r richtunggebende n Verschlimmerung des Gesundheitszustands das linke Schultergelenk betreffend gekommen sei. In der Zusammenschau des akten mässigen Verlaufs handle es sich um eine vordere Schulterinstabilität, welche zu einem unbekannten Zeitpunkt durch eine mögliche vordere Schultergelenksluxa tion zu einem Abscheren der stabilisierenden Gelenkspfanne im vorderen unteren Bereich geführt habe, und hierdurch sei es zu einer vorderen Schulter gelenksin stabilität gekommen , welche sich nur bei hoher Belastung des Schultergelenks wie beim Sportklettern klinisch manifestiere (S. 6 unten). Das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, jene Pathologien herbeizuführen, welche im Verlauf die I ndikation zur Stabilisie rungs -Operation bedingt hätten. Diese Pathologie, die Bankart-Läsion, welche zur Schulterinstabilität führen kön ne, sei vor dem Ereignis, am 7. Juli 2020, darge stellt worden. Das am 7. Juli 2020 objektivierte Knochenmarködem im Bereich der Hill-Sachs-Läsion sei überwiegend wahrscheinlich auf ein zeitnahes Er eignis zurückzuführen. Vom Beschwerdeführer werde ein Ereignis am 2 5. Juni 2020 angegeben. Das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 habe nur möglich zu einer Prell ung des linken Schultergelenks geführt, bereits zwei Tage danach sei der Beschwer deführer wieder in der Lage gewesen, zu klettern, und habe sich dabei am Fuss verletzt (S. 7 oben) . Der Status quo sine nach bone

bruise sei überwiegend wahr scheinlich am 2 5. Dezember 2020 erreicht (S. 7 Mitte).

Auch das Ereignis vom August 2019 sei nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, die vordere Sc hultergelenksinstabilität im Sinne einer richtunggeben den Vers chlimmerung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe bis Juni 2020 keine Luxationen in den Anamneseges prächen erwähnt. Im CT vom 3 1. Juli 2020 sei ein anlagebedingter knöcherner Defekt am vorderen unteren Anteil der Gelenkspfanne dargestellt worden , welcher die 2019 geklagten Beschwerden hin reichend erkläre.

Das CT zeige anschaulich die fehlende n

unteren vorderen stabi lisierende n knöcherne n Anteile der Gelenkspfanne (S. 7 unten). 3.9

Im Rahmen des Einspracheverfahrens

wurden Suva-Kreisarzt Dr. H.___

der Operationsbericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 12/3) und de ssen Austrittsbericht vom 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 12/4) unter breitet.

Diesen ist zu entnehmen, dass am 8. Oktober 2020 bei diagnostizierter posttrau matischer Schulterinstabilität links eine SAS links und ein offener Latarjet-repair durchgeführt wurde n . Gemäss Dr. D.___ habe die Arthroskopie die erwartete Zer störung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt gezeigt. Die Cavitas

glenoidalis habe ansonsten einen schönen Knorpelbezug gezeigt. Der Humeruskopf sei ebenfalls unauffällig gewesen bis auf die zu erwar tende relativ breite Hill-Sachs-Läsion an typischer St elle. Die Rotatorenman schette s e i unauffällig und der Bizeps intakt gewesen mit unauffälligem Poulie und Bizepsanker ( Urk. 12/3 Mitte).

In seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2021 ( Urk. 11/21 = Urk. 12/5 = Urk. 3 ) hielt Dr. H.___ fest, unter Würdigung des Operations- und des Austrittsberichts müsse weiterhin an der Beurteilung vom 1 6. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) festgehalten werden. Das Ereignis vom 2. August 2019 sei n icht geeignet gewe sen, die im Operationsb ericht beschriebene «Zerstörung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt» herbeizuführen, andernfalls wäre der klinische Verlauf eindrücklicher gewesen. Der Beschwerdeführer hätte über wie gend wahrscheinlich gleichentags unverzüglich medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Anlässlich der Vorstellung im Universitätsspital Z.___ am Folgetag sei eine Zerstörung des anterokaudalen Labrums weder als Verdachtsdiagnose gestellt noch bildge bend objektiviert worden. Die Funktionsprüfung der Sehnenkappe sei unauffällig und der Bewegungsumfang uneingeschränkt gewesen (S. 2 oben). Gleiches gelte für das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 , als der Beschwerdeführer auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen sei . Bereits zwei Tage später sei

er wie der geklettert (S. 2 Mitte) . Der intraoperative Befund habe einer länger als drei Monate zurück liegenden Luxation mit einer sogenannten Bankart-Läsion an typ is cher Stelle entsprochen. Retrospektiv lasse sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Bankart-Läsion , die Abscherverletzung des vorderen unteren Anteils der Gelenks pfanne des Schultergelenks, eingetrete n sei. Anhand der Bild gebung, der Klinik und dem intraoper ativen Befund sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kei nes der drei gemeldeten Ereignisse geeignet gewesen , die chirurgisch adressierten Pathologien herbeizuführen. 4. 4.1

Aktenkundig sind drei Bagatellunfall-M eldungen, mit welchen der Beschwerde gegnerin ein Ereignis am 2. August 2019 (Versagen der linken Schulter beim Klettern, Urk. 10/1), ein Ereignis am 2 7. Juli 2020 ( beim Bouldern gefallen, Urk. 12/1) , sowie (nachträglich) ein Ereignis am 2 5. Juli 2020 ( auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen , Urk. 11/1) gemeldet wurden. 4.2

Anlässlich des Ereignis ses vom 2 7. Juli 2020 verletzte sich der Beschwerdeführer am Fuss (vgl. Urk. 12/14 S. 2). Ein Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den vorliegend im Streite stehenden linksseit ig en Schulterbeschwerden wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Auf das Ereignis vom 2 7. Juli 2020 und die in diesem Zusammenhang ergangenen medi zinischen Berichte ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3

Zum Ereignis vom 2. August 2019 wurde in der Unfallmeldung vom 6. August 2019 ( Urk. 10/1) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei geklettert und irgendwann habe seine Schulter mit einem knackenden Geräusch versagt. Anlässlich der not fallmässigen Selbstvorstellung im Universitätsspital Z.___ am 3. August 2019 (vorstehend E. 3.1) berichtete der Beschwerdeführer von einer Überlastung der Schulter im Rahmen sportlicher Betätigung. Dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. August 2020 (vorste hend E. 3.5) ist sodann zu entnehmen, dass es gemäss Angaben des Beschwerde führers seit August 2019 zu einer Instabilitätsproblematik mit Subluxationen gekommen, ihm aber ein klares Trauma nicht erinnerlich sei. Von der Beschwer degegnerin um eine genaue Beschreibung des Ereignisses vom 2. August 2019 gebeten ( Urk. 10/24 S. 1 Ziff.

1) führte der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 1 8. September 2020 schliesslich F olgendes aus ( Urk. 10/25 S. 1 Ziff. 1) : «On 02.08.2019 I had a sub- dislocation

of

my

left

shoulder . While I was rock climbing , I pushed

hard on my

left arm and I felt

my

shoulder

getting out of

i ts socket and back in again .» 4.4

Die Schilderungen des Beschwerdeführers

(vorstehend E. 4.3) lassen nicht erken nen, dass es beim Klettern am 2. August 2019 zu einer Bewegung gekommen wäre, wel che ausserhalb der gewöhnl i c hen Bandbreite der Bewegungsmuster beim Klettern liegt. Dass sich der Beschwerdeführer stark auf den linken Arm abstützte, erscheint nicht ungewöhnlich, zumal er bereits seit längerer Zeit klet tert (vgl. vorstehend E. 2.2) und damit wohl auch anspruchsvollere Routen begeht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie etwa ein Aus rutschen gestört worden wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Universitätsspital Z.___ am 3. Augu st 2019 selber an , die Schulter überlastet zu haben. Gegenüber Dr. F.___ verneinte er ein eigentliches Trauma explizit . In Bezug auf das Ereignis vom 2. August 2019 fehlt es damit an einer schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren F aktors und damit am Unfallbegriff ( vgl. vors tehend E. 1.2-4) .

Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspital s Z.___ diagnostizierten am 3. August 2019 eine Schulterkontusion links und sahen die Beschwerden im Rahmen einer muskuloskelettalen Schmerzsymptomatik, nachdem ossäre Begleitverletzungen konventionell-radiologisch ausgeschlossen werden konnte n . Die behandelnde Dr. A.___ diagnostizierte eine PHS links bei Status nach Distorsion am 2. Au gust 2019 (vorstehend E. 3.2). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten lage ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen.

Was schliesslich die vom Beschwerdeführer verschiedentlich erwähnten, jedoch nicht gemeldeten und undokumentierten

weiteren

– angeblich fünf oder sechs - Luxationen beziehungsweise Subluxationen (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 3.4 , Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 1 ) anbelangt, können darin keine unfallversicherungsrecht lich relevanten Ereignisse erblickt werden, da selbst bei Listendiagnosen noch ein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis nötig ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.6) und ein solches fe hlt . 4.5

Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 ( Urk. 11/1) wurde der B eschwerdegegnerin schliesslich ein Ereignis am 2 5. Juli 2020 ( Ziff. 4) gemeldet. Ge mäss Angaben in der Unfallmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Rück weg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen ( Ziff.

6) und habe sich die linke Schulter verrenkt ( Ziff.

E. 5 Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

E. 7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 9 ) . A ls Unfallort genannt wurde

I.___ , J.___ ( Ziff. 5) .

Beschwerdeweise ( Urk. 1) machte der Beschwerdeführer unter and erem geltend, das infrage stehende Ereignis datiere vom 2 5. Juni 202 0. Er habe dieses der Beschwerdegegnerin am 4. August 2020 gemeldet. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei offensichtlich a uf einen von ihm am 4. August 2020 ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen

( Urk. 10/10 S. 2-3) . Dieser war ihm zwar im Zusam menhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 2. A ugust 2019 zugestellt worden (vgl. Urk. 10/8, Urk. 10/9 S. 1-2) . Bei der Beschreibung des Sachverhalts führte er

indes F olgende s aus : «As previously

declared , I’ve

had a climbing

accident in August 2019, which

resulted in a sublu x ation

of

the

left

shoulder . Since

then , I kept

having

shoulder

sublu x ations (~ every 2 months , for

various

reasons ) and a full

dislocation on June 25 th .». Zum Ort machte er folgende Angaben: « Full

dislocation : I.___ , J.___ ». Bei der Frage nach dem Datum und der Zeit gab er an: «25.06.20, 18:00».

Sodann erwähnte der Beschwerdeführer auch in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 8. September 2020 ( Urk. 10/25 S. 1 Ziff.

4) eine im letzten Juni erlittene « full

shoulder

dislocation » und führte aus, « the

shoulder

went out of

its

socket and

did not get back in by

itself ».

Übereinstimmend mit diesen Angaben wurde auch im Bericht vom 8. Juli 2020 über

die MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 7. Juli 2020 (vorste hend E. 3.3 )

eine Luxation mit spontaner Reposition am 2 5. Juni 2020 erwähnt.

Vor dem Hintergrund dieser (zeitnäheren) Aktenlage ist – entgegen den Angaben zum Unfallzeitpunkt in der (späteren und von der Arbeitgeberin ausgefüllten ) Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 – davon auszugehen, dass der Beschwerde führer

nicht am 2 5. Juli 2020, sondern am 2 5. Juni 2020 auf dem Rückweg vom Klettern ausgerutscht und hingefallen ist. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 als letzter Arbeitstag (vor dem Unfall) der Freitag, 1 9. Juni 2020, genannt wurde ( Urk. 11/1 Ziff. 8). Soweit Dr. F.___

in seinem Bericht vom 2 5. August 2020 (vorstehend E. 3.5) v on einer Luxation am 6. Juli 2020 ausging, ist dies nicht weiter dokumentiert und handelt es sich mutmasslich um eine Datumsverwechslung. 4.6

Aufgrund de r dargelegten (vorstehend E. 4.5 ) Überlegungen sah sich das Gericht zur Referentenverfügung vom 7. September 2021 ( Urk.

13) veranlasst. Es erwog, da der Kreisarzt in seiner Beurteilung (unter anderem) von einem (inexistenten) Ereignis am 2 5. Juli 2020 ausgegangen sei (vgl. Urk. 10/44 S. 6 f., Urk. 3 ; vgl. auch vorstehend E . 3.8 -9 ), dränge sich die Einholung einer ergänzenden medizi nischen Stellungnahme auf. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem Kreisarzt folgende Fragestellung zu unterbreiten:

« Das MRI vom 7. Juli 2020 ( Urk. 10/21) dokumentiert eine frisch ödematöse Hill-Sachs-Läsion und eine nicht knöcherne Bankart-Läsion. Unter Annahme eines Unfalldatums am 2 5. Juni 2020 (und nicht am 25. Juli 2020) wurden diese Verletzungen damit erst nach diesem Ereignis dargestellt. Auch würde die Bankart-Läsion einem intraoperativen Befund von einer länger als drei Monate zurückliegenden Luxation (vgl. Urk. 3 S. 2 unten) nicht entgegenstehen.

Fragen: - Ändert dies etwas an der Einschätzung, ob die geltend gemachten Beschwer den und die Operation mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 5. Juni 2020 (auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen, Verrenkung der linken Schulter) zurück zuführen sind? - Bewirkte das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 eine richtunggebende Verschlimme rung der

linksseitigen Schulterp roblematik? - Haben Sie w eitere Bemerkungen? » 4.7

Am 2 1. September 2021 ( Urk. 16) nahm Suva-Kreisarzt Dr. H.___ Stellung zu den Fragen gemäss Referentenverfügung vom 7. September 202 1. Er führte aus, die erste Bildgebung des linken Schultergelenks sei konventionell-radiologisch am 3. Aug ust 2019 im Universitätsspital Z.___ erfolgt, wegen Überlastungsbeschwerden . Der klini sche Befund sei unauffällig gewesen. Die zweite Bildgebung sei am 7. Juli 2020 erfolgt, dies knapp zwei Wochen nach dem nun neu zu beurteilenden Ereignis datum am 2 5. Juni 202 0. Wenn davon ausgegangen werde, dass am 2 5. Juni 2020 ein Ereignis

– auf dem Schnee ausrutschen und hinfallen - stattgefunden habe , könne anhand der Bildgebung davon ausgegangen werden, dass eine Luxation und Selbstreposition stattgefunden habe bei vorbestehender Bankart-Läsion. Es habe sich eine sogenannte Hill-Sachs-Delle mit Knochenmar k södem am Oberarmkopf als Hinweis auf ein kürzer als sechs Monate zurückliegendes Ereignis gezeigt. Ferner einer Bankart-Läsion, eine Schädigung der vorderen unteren Gelenkslippe der Gelenkspfanne ohne Knochenmarksödem als Hinweis dafür, dass diese Läsion älter als sechs Monate war (S. 4 Mitte).

Die dritte Bildgebung sei am 3 1. Juli 2020 mittels CT erfolgt. Dieses habe eine sicher älter als zwei Monate alte Bankart-Läsion mit abgerundeten Knochenrän dern in der Ablösungszone und gänzlich fehlendem Knochenfragment als Hinweis für eine langjährig erfolgte Knochenresorption des abgelösten Knochen frag ments der vorderen Gelenkspfanne im Rahmen der natürlichen Regeneration nach Ablösung des Knochens oder als anlagebedingte Variation der Gelenkspfan nenkonfiguration gezeigt. Das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 habe somit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustands geführt. Zusätzliche Band-, Sehnen oder Muskelläsionen seien zeit nah nicht dargestellt worden, es sei somit nicht zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung des Vorzustands, dem Status nach Bankart-Läsion zu einem unbekannten Zeitpunkt mindestens sechs Monate vor dem Ereignis 2020, gekom men. Klinisch und radiologisch könne dieser Zeitpunkt auch nicht auf das Ereig nis 2019 zurückdatiert werden, da der zeitnah erhobene Befund klinisch und radiologisch unauffällig gewesen sei. Überwiegend wahrscheinlich habe es sich um Überlastungsbeschwerden ohne richtungsgebende Verschlimmerung gehan delt (S. 4 unten).

Der Status quo sine nach Luxation und Selbstreposition mit bone

bruise wäre spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 2 5. Juni 2020 erreicht worden. Jedoch sei am 8. Oktober 2020 die Operation nach Latarjet erfolgt (S. 5 oben). 4.8

Gestützt auf die medizinischen Akten kann es als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2020 gestürzt ist und sich dabei eine Luxation der linken Schulter zuzog, welche sich in der Folge spontan rep onierte . Im zeitnah durch Dr. C.___

angefertigten MRI vom 7. Juli 2020 zeigte sich eine frisch ödematisierte Hill-Sachs-Läsion und eine nicht knöcherne Bankart- Läsion (vor stehend E. 3.3). Das durch Dr. F.___ veranlasste CT vom 3 1. Juli 2020 bestätigte eine - eher wenig ausgeprägte

- Hills-Sachs-Läsion und objektivierte überdies einen erheblichen glenoidalen

bone

loss von >20 % am ventrokaudalen

Glenoidrand , während sich kein Hinweis auf ein frisches knöchernes Fragment am ventralen G lenoidrand ergab. Sodann wies auch Dr. F.___ auf ein deutlich disloziertes Labrum ventrokaudal hin (vorstehend E. 3.5). Anlässlich der im Rah men des operativen Eingriffs vom 8. Oktober 2020 durchgeführten Arthroskopie bestätigte sich die Zerstörung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt (vorstehend E. 3.9). 4.9

W ährend Suva-Kreisarzt

Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.7) noch die Vermutung einer richtunggebende n Verschlim merung anlässlich des (inexistenten) Unfallereignisses vom 2 5. Juli 2020 äusserte, dies jedoch nicht weiter begründete, nahm er am 1 6. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8), am 1 1. März 2021 (vorstehend E. 3.9) - nunmehr in Kenntnis des Operationsberichts vom 8. Oktober 2020 - und insbesondere am 2 1. Septem ber 2021 (vorstehend E. 4.7) - nunmehr richtigerweise ausgehend von einem am 2 5. Ju ni 2020 stattgehabten Ereignis - ausführlich Stellung.

Bezugnehmend auf die CT-Bildgebung vom 3 1. Juli 2020 stellte Dr. H.___

einen knöchernen Defekt im Sinne fehlender unterer vorderer stabilisierender knöcherner Anteile an der Gelenks pfanne fest (vorstehend E. 3.8 ) . Dies steht im Einklang mit dem auch im Operationsbericht vom 8. Oktober 2020 beschriebenen klaren Knochendefekt (vgl. vorstehend E. 3.9). In seiner Stellungnahm e vom 2 1. September 2021 (vorstehend E. 4.7) legte

Dr. H.___ sodann nachvollzieh bar dar, dass das gänzliche Fehlen eines Knochenfragments als Hinweis für eine langjährig erfolgte Knochenresorption des abgelösten Fragments oder als anlage bedingte

Variation der Gelenkspfan nenkonfiguration zu werten sei. In Bezug auf den K nochendefekt

ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Vorzustand auszugehen .

Weiter bezeichnete Dr. H.___ auch d ie bildgebend und intraoperativ objekt i vierte Bankart-Läsion als im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Juni 2020 vorbe stehend , dies unter Hinweis darauf, dass im MRI vom 7. Juli 2020 kein Knochen ma rksödem objektiviert worden sei, was für eine Läsion älter als sechs Monate spreche (vorstehend E. 4.7). B ereits in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2021 – damals allerdings noch ausgehend von einem E reignis am 2 5. Juli 2020 –

gelangte

Dr. H.___

auch unter Bezugnahme auf den intraoperativen Befund vom 8. Oktober 2020 zum Schluss , dass die Abscherverletzung der vorderen unteren Gelenkspfanne älter als drei M onate sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Zwar lag das infrage stehende Ereignis vom 2 5. Juni 2020 im Zeitpunkt der Operation am

8. Oktober 2020 bereits etwas mehr als drei M onate zurück. A ngesichts d er prä zisie renden Stellungnahme von Dr. H.___ vom 2 1. September 2021 (vorste hend E. 4.7)

steht dies der Annahme einer bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Juni 2021 vorbestandenen Bankart-Läsion jedoch nicht entgegen. In Würdigung der dargelegten

Ergebnisse der Bildgebungen schlussfolgerte Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise, dass das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (lediglich) zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung eines Vorzustands geführt habe. Eine richtunggebende Verschlim merung verneinte er unter Hinweis auf das Fehlen von zeitnah dargestellten zusätzlichen Läsionen an Bändern, Sehnen oder Muskeln. 4.10

Die Beurteilung durch Dr. H.___ erweist sich insgesamt als schlüssig und über zeugend und es bestehen keine Zweifel an ihrer Z uverlässigkeit. Es sind nament lich keine anderslautenden medizinischen Berteilungen aktenkundig. Allein damit , dass Dr. D.___ eine posttraumatische Schulterinstabilität diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.9) , ist die Unfallkausalität nicht dargetan. Die Argu mentation des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Ereignis vom 2. August 2019 - welches nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.4 ) allerding s den U nfallbe griff gar nicht erfüllt - keine Schulterprobleme gehabt habe, erschöpft sich schliesslich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese vermag zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Bei der am 8. Oktober 2020 durchgeführte n Stabilisierungsoperation gelangte ein Verfahren mit knöcherner Augmentation in F orm eines

Latarjet- repair zur Anwendung, dies aufgrund des bone

loss (vgl. vorstehend E. 3.4-5, Urk. 12/4) . Die Hill-Sachs-Läsion spielte bei der Stabilisierungsoperation dagegen keine Rolle.

Da d er bone

loss sowie die Bankart-Läsion nach dem Gesa gten nicht mit überwiegender Wahrsch e inlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 2 5. Juni 2020 standen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 8. Oktober 2020 ver neinte.

Der angefochtene Entscheid ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00078

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 3 1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1991, war ab 1. Februar 2019 bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. August 20 19 ( Urk. 10/1) zeigte d er Arbeitgeber der Suva an, dass sich der Versicherte am 2. August 2019 eine Schulterzerrung links zugezogen habe, als seine Schulter beim Klettern irgendwann mit einem knackenden Geräusch versagt habe (Unfall Nr. 25.97410.19.3; Urk. 10/1-63) .

Mit einer weiteren Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 12/1) wurde der Suva gemeldet , dass d er Versicherte am 2 7. Juli 2020 beim Bouldern gefallen sei und sich das rechte Fussgelenk verdreht beziehungsw e i se verstaucht habe (Unfall Nr. 25.52578.20.4; Urk. 12/1-11) .

Nachdem d ie Suva beim Versicherten ergänzende Angaben betreffend das Ereig nis vom 2. August 2019 eingeholt hatte ( Urk. 10/9 S. 1-2, Urk. 10/10 S. 2- 3, Urk. 10/25 S. 1), teilte sie ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 10/29) mit, dass das gemeldete Ereignis vom 2. August 2019 den U nfallbegriff nicht erfülle und die Beschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen seien, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten.

Im Rahmen eines am 5. Oktober 2020 mit einer Mitarbeiterin der Suva geführten Telefongesprächs wandte der Versicherte ein, dass es aber im Juli 2020 zu einem Unfallereignis gekommen sei, woraufhin die Suva-Mitarbeiterin ihn aufforderte, dies durch seine Arbeitgeberin m elden zu lassen ( Urk. 10/36). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. Oktober 20 20 ( Urk. 11/1) wurde der Suva in der Folge angezeigt, dass der Versicherte am 2 5. Juli 2020 auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen sei und sich dabei die linke Schulter ver renkt habe (Unfall Nr. 26.53523.20.6; Urk. 11/1-26) . Am 8. Oktober 2020 unter zog sich der Beschwerdeführer einer linksseitigen Schulteroperation (vgl. Urk. 12/3-4).

Nach erneuter Konsultation ihres Kreisarztes ( Urk. 10/43 = Urk. 11/8, Urk. 10/44 = Urk. 11/17) verneinte die Suva

m it Verfügung vom 6. Januar 2021 ( Urk. 10/46 = Urk. 11/18) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten links seitigen Schulterbeschwerden. Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk. 10/57 = Urk. 11/23 = Urk.

2) fest. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. März 2021 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 7. April 2021 Beschwerde ( Urk. 1/1-2), welche er innert mit Verfügung vom 1 5. April 2021 ( Urk.

4) angesetzter Nachfrist verbesserte (vgl. Urk. 6/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 ( Urk.

9) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 7. September 2021 ( Urk.

13) setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um bei ihrem Kreisarzt eine ergänzende Stellung nahme einzuholen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 ( Urk.

15) reichte die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Beurteilung vom 2 1. September 2021 ( Urk.

16) ein, zu welcher der Beschwerdeführer am 5. November 2021 (Datum des Poststempels) Stellung nahm ( Urk. 19-20). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen

– darunter etwa

Verrenkungen von Gelenken ( lit . b) - , sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck - mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bej ahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt

– ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebens bereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhn liche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen). 1. 5

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.6

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus,

beim Ereignis vom 2. August 2019 handle es sich nicht um einen Unfall

im Rechtssinne, da es am Merkmal der Ungewöhnlichkeit fehle. Als Unfall gewertet werden könnten hingegen das Ereignis vom 2 5. Juli 2020, als der Beschwerde führer auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hinge fallen sei, sowie das Ereignis vom 2 7. Juli 2020 (S. 9 Ziff. 3.1) . Es sei auf die Beurteilung en

des Kreisarztes abzustellen, gemäss welchen keines der gemeldeten Ereignisse geeignet sei , die im Oktober 2020 operativ behandelte Schulte rinsta bilität herbeizuführen ( S. 9 f.

Ziff. 3 .2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber ( Urk. 1/1) geltend, er habe am 2. August 2019 bei der Ausübung des Klettersports eine teilweise Auskugelung der linken Schulter erlitten. Dieses Trauma habe eine Instabilität der Schulter verursacht. Zwischen dem 2. August 2019 und dem 2 5. Juni 2020 habe er erfolg los versucht, durch Physiotherapie seine Schulter zu stabilisieren. Im Laufe des J a hres habe er unter verschied ene n U mständen mehrere tei l w e is e Auskug el ungen und am 2 5. Juni 2020 bei einem Bergunfall eine komplette Auskugelung der lin ken Sch u lter erlitten . A m 4. August 2020 habe er der B eschwerdegeg n e r i n den Unfall vom 2 5. J uni 2020 gemeldet, weil dieser Unfall, der schwerer als die vor herigen gewesen sei, schliesslich zur Operation geführt habe (S. 1) . Die Suva habe sich bei den Daten vertan. Am 2 5. Juli 2020 habe er keinen Unfall gemeldet, es hand le sich um den Unfall vom 2 5. Juni 2020 (S. 2 oben) . Die mit der Operation korrigierte Instabilität sei zunächs t durch die Subluxation vom 2. August 2019 verursacht worden und habe sich anschliessend verschlimmert. Das Knochen - defizit sei nicht die Ursache für die Operation . Falls es vorbestehend gewesen sei, könne es nicht die Ursache für die Instab ilität sein, er klettere seit zehn Jahren und habe nie Probleme gehabt. Oder dann spiegle es den Verschleiss des Gelenks aufgrund der am 2. August 2019 ausgelösten Instabilität wider und sei somit indirekte Unfallfolge (S. 2 Mitte) . 2.3

In der Beschwer deantwort ( Urk.

9) ging die Beschwerdegegnerin (weiterhin) von Ereignissen am 2. August 2019, am 2 5. Juli 2020 und am 2 7. J uli 2020 aus (S. 2 f. Ziff. 4.1-3) und hielt daran fest, dass keines der Ereignisse geeignet gewesen sei, die chirurgisch adressierten Pathologien herbeizuführen. Es handle sich mit über wiegender Wahrscheinlichkeit um eine krankheitsbedingte Instabilität, welche die (Sub-) lux ationen verursacht habe ( S. 3 Ziff. 4.4). 2.4

Mit Stellungnahme vom 5. November 2021 ( Urk.

19) führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Verrenkung vom 2 5. Juni 2020 die Schulter zwar beschädigt habe, aber nicht wesentlich, und der Schaden schon vor diesem U nfall bestanden habe. Dieser Schaden sei wahr scheinlich vor dem Ereignis vom 2. August 2019 entstanden (S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin gehe ferner offenbar davon aus, dass die Operation zu früh erfolgt sei. Schliesslich habe die am 3 1. Juli 2020 durchgeführte Bildgebung nicht zur Feststellung gedient, ob eine Operation , sondern welche Operation notwendig sei. Die Operation sei daher eine unmittelbare Folge des Unfalls vom 2 5. Juni 2020 und nicht von hypothetischen früheren Verletzungen (S. 2). 3. 3.1

Am 3. August 2019 ( Urk. 10/7 S. 2-3) berichteten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ , Institut für Notfallmedizin, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner gleichentags erfolgten notfallmässigen Selbstvorstellung bei Schulter schmerzen rechts (richtig wohl: links) berichtet, im Rahmen sportlicher Betäti gung di e Schulter überlastet zu haben , wobei die Beschwerden persistierten (S. 1 unten) . Bei entsprechender klinischer Symptomatik sei z um Ausschluss einer ossären B egleitverletzung ein Röntgen durchgeführt worden, das keine Auffällig keiten gezeigt habe. Nach gründlicher Besprechung der Resultate werde von einer mu skuloskelettale n Schmerzsymptomatik ausgegangen (S. 2 Mitte). Als Diagnose nannten die Ärzte eine Schulterkontusion links (S. 1 unten). 3.2

In den von der Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik B.___ , Puls 5, ausgestellten P hysio therapie ver ordnungen vom 1 1. September 2019 und vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 10/2-3) wurde als Diagnose eine Periarthritis humero scapularis (PHS) links bei Status nach Distorsion am 2. August 2019, differentialdiagnostisch ( dd ) subscapularis , genannt . 3.3

Dr. med. C.___ , Facha rzt für Medizinische Radiolo gie/ Radiodiagnos tik, Klinik B.___ ,

berichtete am 8. Juli 2020 ( Urk. 10/21), klinisch bestünden Schulterschmerzen links bei Status nach Luxa tion mi t spontaner Repo sition am 2 5. Juni 202 0. Die Magnetresonanztomogra phie (MRI) des Schulterge lenk s links vom 7. Juli 2020 habe eine gute Artikulation des Gelenkes gezeigt. E s seien eine nicht knöcherne Bankart-Läsion und eine ödematös e Hill-Sachs L äsion, flach, non engaging , zu objektivieren gewesen. E s bestünden weder eine Rota torenmans chettenruptur noch der Nachweis eines Knorpeldefektes . Das A kro mioklavikulargelenk sei nicht aufgetrieben , das Akro mion leicht gebogen , Typ II , und die Mu s kulatur

kräftig ohne fettige Degeneration oder Atrophie. Es bestehe nach Schulterluxation eine Hill-Sachs-Läsion, frisch ödematisiert , und eine Bankart-Läsion. 3.4

Dr. med. D.___ , Klinik B.___ , Klinik E.___ , berichtete am 1 4. Juli 2020 ( Urk. 10/18 S. 2 ), der Beschwerdeführer sei ihm

mit linksseitiger Schulterinstabilität

durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) zugewiesen worden. Er habe

mittlerweile fünf oder sechs Luxationen beziehungsweise Subluxationen erlitten, nach einer ersten traumatischen Luxation mit Selbstreposition vor einem Jahr. Im MRI habe sich eine klassische Konstellation mit Hill-Sachs-Läsion und zerstörtem vorderem Labrum gezeigt . Als Diagnose nannte Dr. D.___ eine posttraumatische Schulterinstabilität links ohne Hyperlaxität . Zum weiteren Prozedere führte er aus, die Indikation zur operativen Versorgung dürfe sicherlich diskutiert werden, wobei in dieser Situation sicherlich eine Latarjet -Operation erfolgen würde. 3.5

Im Bericht vom 2 5. August 2020 ( Urk. 10/19 S. 3-4) f ührte Dr. med. F.___ , l eitender Oberarzt, Klinik G.___ , Schulter- und Ellbogenchirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe sich am

3 1. Juli 2020 zur Einholung einer Zweitmei nung vorgestellt. Er habe angegeben, dass es seit August 2019 zu einer Instabili tätsproblematik und Subluxationen gekommen sei. Ein klares Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Dann sei es jedoch beim Klettern im Juli dieses Jahres zur gesicherten Luxation mit Selbstreposition gekommen (S. 1 Mitte) . In der Unter suchung sei a ufgrund der fris ch zurückliegenden Luxation auf eine eingehende Testung der linken Schulter verzichtet worden. Das am Untersuchungstag intern durchgeführte Computertomogramm (CT; vgl. Urk. 10/37) habe einen erheblichen glenoidalen

bone

loss von >20 % am ventrokaudalen

Glenoidrand sowie einen Hill-Sachs-Defekt an typischer Lokalisation gezeigt. Es habe sich kein Hinweis auf ein frisches knöchernes Fragment am ventralen Glenoidrand ergeben. Das MRI vom 7. Juli 2020 zeige eine grosse ventrokaudale Bankartläsion, eine intakte Rotatorenmanschette und keine Knorpelschäden (S. 1 unten). Zusammengefasst zeige sich das Bild mit Status nach akuter Luxation. Es bestehe eine f lache, eher wenig ausgeprägte Hill-Sachs-Läsion bei gleichzeitig grossem

glenoidalen

bone

loss von mindestens 20 % . Auch das ventrokaudale Labrum zeige sich deutlich disloziert.

Die Chance für ein erneutes Luxationsereignis liege bei über 80 % . Daher empfehle er ebenfalls klar die operative Vorgehensweise. In Anbetracht des bone

loss sei ein Verfahren mit knöcherner Augmentation zu empfehlen und damit die Lat a rjet -Operation zu unterstützen (S. 2 oben).

Als Diagnose nannte Dr. F.___ eine Schulterinstabilität links mit Status nach frischer Luxation vom 6. Juli 2020 mit vorbestehende n Subluxationen links seit August 2019 (S. 1 Mitte) . 3.6

In einer (Kurz-)Beurteilung vom 2 6. September 2020 ( Urk. 10/28 S. 3) führte der Suva- Kreisarzt

Dr. med.

H.___ , Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, a us, das Ereignis 2019 sei keine Listendiagnose, sondern eine Erkrankung, «Überlastung/Kontusion». 2020 sei eine Instabilität m it frischer Luxation am 6. Juli 2020 attestiert worden . Eine Instabilität sei eine Erkrankung, ein klares Trauma sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Die Luxation/Verrenkung wäre eine Listendiagnose, diese sei überwiegend wahr scheinlich auf Erkrankung zurückzuführen. 3.7

In der ärztlichen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 10/43 = Urk. 11/8) führte Suva-Kreisarzt Dr. H.___

aus, der Beschwerdeführer habe nachträglich ein Unfallereignis vom 2 5. Juli 2020 gemeldet, bei welchem er ausgerutscht und gestürzt sei. Am 8. Oktober 2020 sei ein e Operation erfolgt (S. 1 oben ) . Das

Ereignis im Juli 2020 habe vermutlich zu einer richtunggebenden Verschlimme rung geführt, welche die Operation indiziert hab e . Versicherungsmedizinisch handle es sich vermutlich um eine vorbestehende Instabilität, welche durch d en Unfall im Juli 2020 richtungs gebend verschlimmert worden sei. Er ersuche darum, ihm das Dossier nach E inholung sämtlicher Berichte von

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2) erneut vorzulegen (S. 5 unten) . 3.8

Nach Eingang der ausstehenden Sprechstundenberichte von Dr. A.___ , welche allesamt den rechten Fuss des Beschwerdeführers betreffen ( Urk. 11/14), nahm Suva-Kreisarzt Dr. H.___ am 1 6. Dezember 2020 erneut Stellung ( Urk. 10/44 = Urk. 10/45 = Urk. 11/17). Er gelangte zum Schluss, dass es am 2 5. Juli 2020 zu keine r richtunggebende n Verschlimmerung des Gesundheitszustands das linke Schultergelenk betreffend gekommen sei. In der Zusammenschau des akten mässigen Verlaufs handle es sich um eine vordere Schulterinstabilität, welche zu einem unbekannten Zeitpunkt durch eine mögliche vordere Schultergelenksluxa tion zu einem Abscheren der stabilisierenden Gelenkspfanne im vorderen unteren Bereich geführt habe, und hierdurch sei es zu einer vorderen Schulter gelenksin stabilität gekommen , welche sich nur bei hoher Belastung des Schultergelenks wie beim Sportklettern klinisch manifestiere (S. 6 unten). Das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, jene Pathologien herbeizuführen, welche im Verlauf die I ndikation zur Stabilisie rungs -Operation bedingt hätten. Diese Pathologie, die Bankart-Läsion, welche zur Schulterinstabilität führen kön ne, sei vor dem Ereignis, am 7. Juli 2020, darge stellt worden. Das am 7. Juli 2020 objektivierte Knochenmarködem im Bereich der Hill-Sachs-Läsion sei überwiegend wahrscheinlich auf ein zeitnahes Er eignis zurückzuführen. Vom Beschwerdeführer werde ein Ereignis am 2 5. Juni 2020 angegeben. Das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 habe nur möglich zu einer Prell ung des linken Schultergelenks geführt, bereits zwei Tage danach sei der Beschwer deführer wieder in der Lage gewesen, zu klettern, und habe sich dabei am Fuss verletzt (S. 7 oben) . Der Status quo sine nach bone

bruise sei überwiegend wahr scheinlich am 2 5. Dezember 2020 erreicht (S. 7 Mitte).

Auch das Ereignis vom August 2019 sei nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, die vordere Sc hultergelenksinstabilität im Sinne einer richtunggeben den Vers chlimmerung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe bis Juni 2020 keine Luxationen in den Anamneseges prächen erwähnt. Im CT vom 3 1. Juli 2020 sei ein anlagebedingter knöcherner Defekt am vorderen unteren Anteil der Gelenkspfanne dargestellt worden , welcher die 2019 geklagten Beschwerden hin reichend erkläre.

Das CT zeige anschaulich die fehlende n

unteren vorderen stabi lisierende n knöcherne n Anteile der Gelenkspfanne (S. 7 unten). 3.9

Im Rahmen des Einspracheverfahrens

wurden Suva-Kreisarzt Dr. H.___

der Operationsbericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) vom 8. Oktober 2020 ( Urk. 12/3) und de ssen Austrittsbericht vom 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 12/4) unter breitet.

Diesen ist zu entnehmen, dass am 8. Oktober 2020 bei diagnostizierter posttrau matischer Schulterinstabilität links eine SAS links und ein offener Latarjet-repair durchgeführt wurde n . Gemäss Dr. D.___ habe die Arthroskopie die erwartete Zer störung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt gezeigt. Die Cavitas

glenoidalis habe ansonsten einen schönen Knorpelbezug gezeigt. Der Humeruskopf sei ebenfalls unauffällig gewesen bis auf die zu erwar tende relativ breite Hill-Sachs-Läsion an typischer St elle. Die Rotatorenman schette s e i unauffällig und der Bizeps intakt gewesen mit unauffälligem Poulie und Bizepsanker ( Urk. 12/3 Mitte).

In seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2021 ( Urk. 11/21 = Urk. 12/5 = Urk. 3 ) hielt Dr. H.___ fest, unter Würdigung des Operations- und des Austrittsberichts müsse weiterhin an der Beurteilung vom 1 6. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8) festgehalten werden. Das Ereignis vom 2. August 2019 sei n icht geeignet gewe sen, die im Operationsb ericht beschriebene «Zerstörung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt» herbeizuführen, andernfalls wäre der klinische Verlauf eindrücklicher gewesen. Der Beschwerdeführer hätte über wie gend wahrscheinlich gleichentags unverzüglich medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Anlässlich der Vorstellung im Universitätsspital Z.___ am Folgetag sei eine Zerstörung des anterokaudalen Labrums weder als Verdachtsdiagnose gestellt noch bildge bend objektiviert worden. Die Funktionsprüfung der Sehnenkappe sei unauffällig und der Bewegungsumfang uneingeschränkt gewesen (S. 2 oben). Gleiches gelte für das Ereignis vom 2 5. Juli 2020 , als der Beschwerdeführer auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen sei . Bereits zwei Tage später sei

er wie der geklettert (S. 2 Mitte) . Der intraoperative Befund habe einer länger als drei Monate zurück liegenden Luxation mit einer sogenannten Bankart-Läsion an typ is cher Stelle entsprochen. Retrospektiv lasse sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt die Bankart-Läsion , die Abscherverletzung des vorderen unteren Anteils der Gelenks pfanne des Schultergelenks, eingetrete n sei. Anhand der Bild gebung, der Klinik und dem intraoper ativen Befund sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kei nes der drei gemeldeten Ereignisse geeignet gewesen , die chirurgisch adressierten Pathologien herbeizuführen. 4. 4.1

Aktenkundig sind drei Bagatellunfall-M eldungen, mit welchen der Beschwerde gegnerin ein Ereignis am 2. August 2019 (Versagen der linken Schulter beim Klettern, Urk. 10/1), ein Ereignis am 2 7. Juli 2020 ( beim Bouldern gefallen, Urk. 12/1) , sowie (nachträglich) ein Ereignis am 2 5. Juli 2020 ( auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen , Urk. 11/1) gemeldet wurden. 4.2

Anlässlich des Ereignis ses vom 2 7. Juli 2020 verletzte sich der Beschwerdeführer am Fuss (vgl. Urk. 12/14 S. 2). Ein Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den vorliegend im Streite stehenden linksseit ig en Schulterbeschwerden wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Auf das Ereignis vom 2 7. Juli 2020 und die in diesem Zusammenhang ergangenen medi zinischen Berichte ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3

Zum Ereignis vom 2. August 2019 wurde in der Unfallmeldung vom 6. August 2019 ( Urk. 10/1) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei geklettert und irgendwann habe seine Schulter mit einem knackenden Geräusch versagt. Anlässlich der not fallmässigen Selbstvorstellung im Universitätsspital Z.___ am 3. August 2019 (vorstehend E. 3.1) berichtete der Beschwerdeführer von einer Überlastung der Schulter im Rahmen sportlicher Betätigung. Dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. August 2020 (vorste hend E. 3.5) ist sodann zu entnehmen, dass es gemäss Angaben des Beschwerde führers seit August 2019 zu einer Instabilitätsproblematik mit Subluxationen gekommen, ihm aber ein klares Trauma nicht erinnerlich sei. Von der Beschwer degegnerin um eine genaue Beschreibung des Ereignisses vom 2. August 2019 gebeten ( Urk. 10/24 S. 1 Ziff.

1) führte der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 1 8. September 2020 schliesslich F olgendes aus ( Urk. 10/25 S. 1 Ziff. 1) : «On 02.08.2019 I had a sub- dislocation

of

my

left

shoulder . While I was rock climbing , I pushed

hard on my

left arm and I felt

my

shoulder

getting out of

i ts socket and back in again .» 4.4

Die Schilderungen des Beschwerdeführers

(vorstehend E. 4.3) lassen nicht erken nen, dass es beim Klettern am 2. August 2019 zu einer Bewegung gekommen wäre, wel che ausserhalb der gewöhnl i c hen Bandbreite der Bewegungsmuster beim Klettern liegt. Dass sich der Beschwerdeführer stark auf den linken Arm abstützte, erscheint nicht ungewöhnlich, zumal er bereits seit längerer Zeit klet tert (vgl. vorstehend E. 2.2) und damit wohl auch anspruchsvollere Routen begeht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie etwa ein Aus rutschen gestört worden wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Universitätsspital Z.___ am 3. Augu st 2019 selber an , die Schulter überlastet zu haben. Gegenüber Dr. F.___ verneinte er ein eigentliches Trauma explizit . In Bezug auf das Ereignis vom 2. August 2019 fehlt es damit an einer schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren F aktors und damit am Unfallbegriff ( vgl. vors tehend E. 1.2-4) .

Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspital s Z.___ diagnostizierten am 3. August 2019 eine Schulterkontusion links und sahen die Beschwerden im Rahmen einer muskuloskelettalen Schmerzsymptomatik, nachdem ossäre Begleitverletzungen konventionell-radiologisch ausgeschlossen werden konnte n . Die behandelnde Dr. A.___ diagnostizierte eine PHS links bei Status nach Distorsion am 2. Au gust 2019 (vorstehend E. 3.2). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten lage ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen.

Was schliesslich die vom Beschwerdeführer verschiedentlich erwähnten, jedoch nicht gemeldeten und undokumentierten

weiteren

– angeblich fünf oder sechs - Luxationen beziehungsweise Subluxationen (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 3.4 , Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 1 ) anbelangt, können darin keine unfallversicherungsrecht lich relevanten Ereignisse erblickt werden, da selbst bei Listendiagnosen noch ein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis nötig ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.6) und ein solches fe hlt . 4.5

Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 ( Urk. 11/1) wurde der B eschwerdegegnerin schliesslich ein Ereignis am 2 5. Juli 2020 ( Ziff. 4) gemeldet. Ge mäss Angaben in der Unfallmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Rück weg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen ( Ziff.

6) und habe sich die linke Schulter verrenkt ( Ziff. 9 ) . A ls Unfallort genannt wurde

I.___ , J.___ ( Ziff. 5) .

Beschwerdeweise ( Urk. 1) machte der Beschwerdeführer unter and erem geltend, das infrage stehende Ereignis datiere vom 2 5. Juni 202 0. Er habe dieses der Beschwerdegegnerin am 4. August 2020 gemeldet. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei offensichtlich a uf einen von ihm am 4. August 2020 ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen

( Urk. 10/10 S. 2-3) . Dieser war ihm zwar im Zusam menhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 2. A ugust 2019 zugestellt worden (vgl. Urk. 10/8, Urk. 10/9 S. 1-2) . Bei der Beschreibung des Sachverhalts führte er

indes F olgende s aus : «As previously

declared , I’ve

had a climbing

accident in August 2019, which

resulted in a sublu x ation

of

the

left

shoulder . Since

then , I kept

having

shoulder

sublu x ations (~ every 2 months , for

various

reasons ) and a full

dislocation on June 25 th .». Zum Ort machte er folgende Angaben: « Full

dislocation : I.___ , J.___ ». Bei der Frage nach dem Datum und der Zeit gab er an: «25.06.20, 18:00».

Sodann erwähnte der Beschwerdeführer auch in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1 8. September 2020 ( Urk. 10/25 S. 1 Ziff.

4) eine im letzten Juni erlittene « full

shoulder

dislocation » und führte aus, « the

shoulder

went out of

its

socket and

did not get back in by

itself ».

Übereinstimmend mit diesen Angaben wurde auch im Bericht vom 8. Juli 2020 über

die MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 7. Juli 2020 (vorste hend E. 3.3 )

eine Luxation mit spontaner Reposition am 2 5. Juni 2020 erwähnt.

Vor dem Hintergrund dieser (zeitnäheren) Aktenlage ist – entgegen den Angaben zum Unfallzeitpunkt in der (späteren und von der Arbeitgeberin ausgefüllten ) Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 – davon auszugehen, dass der Beschwerde führer

nicht am 2 5. Juli 2020, sondern am 2 5. Juni 2020 auf dem Rückweg vom Klettern ausgerutscht und hingefallen ist. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 2020 als letzter Arbeitstag (vor dem Unfall) der Freitag, 1 9. Juni 2020, genannt wurde ( Urk. 11/1 Ziff. 8). Soweit Dr. F.___

in seinem Bericht vom 2 5. August 2020 (vorstehend E. 3.5) v on einer Luxation am 6. Juli 2020 ausging, ist dies nicht weiter dokumentiert und handelt es sich mutmasslich um eine Datumsverwechslung. 4.6

Aufgrund de r dargelegten (vorstehend E. 4.5 ) Überlegungen sah sich das Gericht zur Referentenverfügung vom 7. September 2021 ( Urk.

13) veranlasst. Es erwog, da der Kreisarzt in seiner Beurteilung (unter anderem) von einem (inexistenten) Ereignis am 2 5. Juli 2020 ausgegangen sei (vgl. Urk. 10/44 S. 6 f., Urk. 3 ; vgl. auch vorstehend E . 3.8 -9 ), dränge sich die Einholung einer ergänzenden medizi nischen Stellungnahme auf. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, dem Kreisarzt folgende Fragestellung zu unterbreiten:

« Das MRI vom 7. Juli 2020 ( Urk. 10/21) dokumentiert eine frisch ödematöse Hill-Sachs-Läsion und eine nicht knöcherne Bankart-Läsion. Unter Annahme eines Unfalldatums am 2 5. Juni 2020 (und nicht am 25. Juli 2020) wurden diese Verletzungen damit erst nach diesem Ereignis dargestellt. Auch würde die Bankart-Läsion einem intraoperativen Befund von einer länger als drei Monate zurückliegenden Luxation (vgl. Urk. 3 S. 2 unten) nicht entgegenstehen.

Fragen: - Ändert dies etwas an der Einschätzung, ob die geltend gemachten Beschwer den und die Operation mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 5. Juni 2020 (auf dem Rückweg vom Klettern auf dem Schnee ausgerutscht und hingefallen, Verrenkung der linken Schulter) zurück zuführen sind? - Bewirkte das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 eine richtunggebende Verschlimme rung der

linksseitigen Schulterp roblematik? - Haben Sie w eitere Bemerkungen? » 4.7

Am 2 1. September 2021 ( Urk. 16) nahm Suva-Kreisarzt Dr. H.___ Stellung zu den Fragen gemäss Referentenverfügung vom 7. September 202 1. Er führte aus, die erste Bildgebung des linken Schultergelenks sei konventionell-radiologisch am 3. Aug ust 2019 im Universitätsspital Z.___ erfolgt, wegen Überlastungsbeschwerden . Der klini sche Befund sei unauffällig gewesen. Die zweite Bildgebung sei am 7. Juli 2020 erfolgt, dies knapp zwei Wochen nach dem nun neu zu beurteilenden Ereignis datum am 2 5. Juni 202 0. Wenn davon ausgegangen werde, dass am 2 5. Juni 2020 ein Ereignis

– auf dem Schnee ausrutschen und hinfallen - stattgefunden habe , könne anhand der Bildgebung davon ausgegangen werden, dass eine Luxation und Selbstreposition stattgefunden habe bei vorbestehender Bankart-Läsion. Es habe sich eine sogenannte Hill-Sachs-Delle mit Knochenmar k södem am Oberarmkopf als Hinweis auf ein kürzer als sechs Monate zurückliegendes Ereignis gezeigt. Ferner einer Bankart-Läsion, eine Schädigung der vorderen unteren Gelenkslippe der Gelenkspfanne ohne Knochenmarksödem als Hinweis dafür, dass diese Läsion älter als sechs Monate war (S. 4 Mitte).

Die dritte Bildgebung sei am 3 1. Juli 2020 mittels CT erfolgt. Dieses habe eine sicher älter als zwei Monate alte Bankart-Läsion mit abgerundeten Knochenrän dern in der Ablösungszone und gänzlich fehlendem Knochenfragment als Hinweis für eine langjährig erfolgte Knochenresorption des abgelösten Knochen frag ments der vorderen Gelenkspfanne im Rahmen der natürlichen Regeneration nach Ablösung des Knochens oder als anlagebedingte Variation der Gelenkspfan nenkonfiguration gezeigt. Das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 habe somit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustands geführt. Zusätzliche Band-, Sehnen oder Muskelläsionen seien zeit nah nicht dargestellt worden, es sei somit nicht zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung des Vorzustands, dem Status nach Bankart-Läsion zu einem unbekannten Zeitpunkt mindestens sechs Monate vor dem Ereignis 2020, gekom men. Klinisch und radiologisch könne dieser Zeitpunkt auch nicht auf das Ereig nis 2019 zurückdatiert werden, da der zeitnah erhobene Befund klinisch und radiologisch unauffällig gewesen sei. Überwiegend wahrscheinlich habe es sich um Überlastungsbeschwerden ohne richtungsgebende Verschlimmerung gehan delt (S. 4 unten).

Der Status quo sine nach Luxation und Selbstreposition mit bone

bruise wäre spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 2 5. Juni 2020 erreicht worden. Jedoch sei am 8. Oktober 2020 die Operation nach Latarjet erfolgt (S. 5 oben). 4.8

Gestützt auf die medizinischen Akten kann es als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2020 gestürzt ist und sich dabei eine Luxation der linken Schulter zuzog, welche sich in der Folge spontan rep onierte . Im zeitnah durch Dr. C.___

angefertigten MRI vom 7. Juli 2020 zeigte sich eine frisch ödematisierte Hill-Sachs-Läsion und eine nicht knöcherne Bankart- Läsion (vor stehend E. 3.3). Das durch Dr. F.___ veranlasste CT vom 3 1. Juli 2020 bestätigte eine - eher wenig ausgeprägte

- Hills-Sachs-Läsion und objektivierte überdies einen erheblichen glenoidalen

bone

loss von >20 % am ventrokaudalen

Glenoidrand , während sich kein Hinweis auf ein frisches knöchernes Fragment am ventralen G lenoidrand ergab. Sodann wies auch Dr. F.___ auf ein deutlich disloziertes Labrum ventrokaudal hin (vorstehend E. 3.5). Anlässlich der im Rah men des operativen Eingriffs vom 8. Oktober 2020 durchgeführten Arthroskopie bestätigte sich die Zerstörung des anterokaudalen Labrumkomplexes mit klarem Knochendefekt (vorstehend E. 3.9). 4.9

W ährend Suva-Kreisarzt

Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.7) noch die Vermutung einer richtunggebende n Verschlim merung anlässlich des (inexistenten) Unfallereignisses vom 2 5. Juli 2020 äusserte, dies jedoch nicht weiter begründete, nahm er am 1 6. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.8), am 1 1. März 2021 (vorstehend E. 3.9) - nunmehr in Kenntnis des Operationsberichts vom 8. Oktober 2020 - und insbesondere am 2 1. Septem ber 2021 (vorstehend E. 4.7) - nunmehr richtigerweise ausgehend von einem am 2 5. Ju ni 2020 stattgehabten Ereignis - ausführlich Stellung.

Bezugnehmend auf die CT-Bildgebung vom 3 1. Juli 2020 stellte Dr. H.___

einen knöchernen Defekt im Sinne fehlender unterer vorderer stabilisierender knöcherner Anteile an der Gelenks pfanne fest (vorstehend E. 3.8 ) . Dies steht im Einklang mit dem auch im Operationsbericht vom 8. Oktober 2020 beschriebenen klaren Knochendefekt (vgl. vorstehend E. 3.9). In seiner Stellungnahm e vom 2 1. September 2021 (vorstehend E. 4.7) legte

Dr. H.___ sodann nachvollzieh bar dar, dass das gänzliche Fehlen eines Knochenfragments als Hinweis für eine langjährig erfolgte Knochenresorption des abgelösten Fragments oder als anlage bedingte

Variation der Gelenkspfan nenkonfiguration zu werten sei. In Bezug auf den K nochendefekt

ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Vorzustand auszugehen .

Weiter bezeichnete Dr. H.___ auch d ie bildgebend und intraoperativ objekt i vierte Bankart-Läsion als im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Juni 2020 vorbe stehend , dies unter Hinweis darauf, dass im MRI vom 7. Juli 2020 kein Knochen ma rksödem objektiviert worden sei, was für eine Läsion älter als sechs Monate spreche (vorstehend E. 4.7). B ereits in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2021 – damals allerdings noch ausgehend von einem E reignis am 2 5. Juli 2020 –

gelangte

Dr. H.___

auch unter Bezugnahme auf den intraoperativen Befund vom 8. Oktober 2020 zum Schluss , dass die Abscherverletzung der vorderen unteren Gelenkspfanne älter als drei M onate sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Zwar lag das infrage stehende Ereignis vom 2 5. Juni 2020 im Zeitpunkt der Operation am

8. Oktober 2020 bereits etwas mehr als drei M onate zurück. A ngesichts d er prä zisie renden Stellungnahme von Dr. H.___ vom 2 1. September 2021 (vorste hend E. 4.7)

steht dies der Annahme einer bereits im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Juni 2021 vorbestandenen Bankart-Läsion jedoch nicht entgegen. In Würdigung der dargelegten

Ergebnisse der Bildgebungen schlussfolgerte Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise, dass das Ereignis vom 2 5. Juni 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (lediglich) zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung eines Vorzustands geführt habe. Eine richtunggebende Verschlim merung verneinte er unter Hinweis auf das Fehlen von zeitnah dargestellten zusätzlichen Läsionen an Bändern, Sehnen oder Muskeln. 4.10

Die Beurteilung durch Dr. H.___ erweist sich insgesamt als schlüssig und über zeugend und es bestehen keine Zweifel an ihrer Z uverlässigkeit. Es sind nament lich keine anderslautenden medizinischen Berteilungen aktenkundig. Allein damit , dass Dr. D.___ eine posttraumatische Schulterinstabilität diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.9) , ist die Unfallkausalität nicht dargetan. Die Argu mentation des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Ereignis vom 2. August 2019 - welches nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.4 ) allerding s den U nfallbe griff gar nicht erfüllt - keine Schulterprobleme gehabt habe, erschöpft sich schliesslich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese vermag zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Bei der am 8. Oktober 2020 durchgeführte n Stabilisierungsoperation gelangte ein Verfahren mit knöcherner Augmentation in F orm eines

Latarjet- repair zur Anwendung, dies aufgrund des bone

loss (vgl. vorstehend E. 3.4-5, Urk. 12/4) . Die Hill-Sachs-Läsion spielte bei der Stabilisierungsoperation dagegen keine Rolle.

Da d er bone

loss sowie die Bankart-Läsion nach dem Gesa gten nicht mit überwiegender Wahrsch e inlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 2 5. Juni 2020 standen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 8. Oktober 2020 ver neinte.

Der angefochtene Entscheid ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan