Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1986, war seit dem 1. Februar 20 19 bei der Y.___ GmbH als Hilfsg ipser angestellt (Urk. 10/1, Urk. 10/17, Urk. 10/52, Urk. 10/ 1 2 7 S.
6)
und i n dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Am 6. Februar 2019 stürzte er auf der Baustelle ( Urk. 10/1). Er begab sich am selben Tag in das Spital Z.___ , wo eine dislozierte Luxationsfraktur am Ellen bogen mit Radiushals frak tur und O lecra nonabriss fraktur rechts und eine distale Radiusfraktur diag nostiziert wurde. Der Versicherte wurde im Spital Z.___ operiert ( Urk. 10/14 S. 1). Die Suva er brachte Heilbe hand lungs
- und Tag geldleistungen (Urk. 10/2-3, Urk. 10/5 , Urk.
10/20 -22 ) . In der Folge löste die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten per 3 1. Okto ber 2019 auf ( Urk. 10/ 127 ) Am 2 9 . Novembe r 2019 unter suchte Suva-Kreisarzt Dr.
med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs ap parates, den Versicherten (Urk. 10/ 62 ). Mit Schreiben vom 2 . Dezember 2019 teilte die Suva dem Versicher ten mit, dass bezüglich der beim Unfall vom 6. Februar 2019 erlittenen Ver letzungen gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes mit weiteren medizi nischen Massnahmen kein besseres Heilungser gebnis erzielt werden könne. Gleich zeitig teilte sie ihm mit, dass sie ihm zur Erleichterung der Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess die Taggelder bis 2 9. Februar 2020 ausrichten werde ( Urk. 10/66). Am 2 4. August 2020 wurden de m Rechtsvertreter des Ver sicherte n der Fallab schluss per 1. März 2020 und die vor gesehenen Entscheide zur Invalidenrente und Integritätsent schä digung mitgeteilt ( Urk. 10/116). Als dann sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 bei einer Integritäts einbusse von 10 % eine Integritätsentschä di gung in der Höhe von Fr.
14'820.-- zu und vereinte einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/120 S. 4). Die d a gegen vom Ver sicherte n am 13. Novem ber 2020 erhoben Einsprache ( Urk. 10/126) wies die Suva m it Ein spracheent scheid vom 24. Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6 . Mä r z 2021 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2020 eine angemessene Rente zu zusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S.
2 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1- 163 ), was dem Beschwerdeführer am 14 . Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent li chen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes se rung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 1.4
1.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) . Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (B GE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE
146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
2 . 2 .1
In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. November 2019 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass keine verwertbare Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser mehr bestehe. In Anbetracht der Un fallfolgen seien dem Beschwerde führer leichte manuelle Tätig keiten zumutbar, welche das Bedienen von rütteln den und vibrierenden Maschinen ausschliessen würden. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche eine häufige Um wendbewegung der rechten Hand bedürfen. Bei Ein hal tung dieser Leistungs ein schränkungen sei ein vollzeitiges Pensum ohne ver mehrten Pausenbedarf zu mutbar (Urk. 10/62 S. 6). 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2021 führte die Be schwer de gegnerin im Wesentlichen aus ,
b ei der Ermittlung des Validen einkom mens könne nicht auf den zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielten Lohn abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt am 6. Feb ruar 2019 noch nicht einmal eine Woche bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Beim Arbeits-/Einsatzvertrag vom 30. Januar 2019 handle es sich um einen Vertrag mit Arbeitsleistung auf Abruf. Entsprechend sei auch ein Stunden lohn vereinbart worden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte August 2019 im Rahmen seiner jeweiligen Arbeits fähigkeit (bis Mitte Juni 2019 50 %, danach 100 %) stundenmässig eine Vollzeit beschäftigung erreicht habe. Es könne indes aufgrund dessen noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis immer noch ein 100%-Pensum bei der Y.___ GmbH inne hätte . Vielmehr sei dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser immer wieder die Arbeitsstellen und Tätigkeiten gewechselt habe. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass das eingetragene Erwerbseinkommen stets unter Fr. 60'000.-- pro Jahr gelegen habe. Prospektiv betrachtet sei es wenig wahr scheinlich, dass d er Beschwerdeführer ohne Unfallereignis in einem Voll pensum bei der Y.___ GmbH arbeiten würde. Es sei mithin nicht zu bean standen, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen auf den Tabellenlohn TA1 der LSE 2018 abge stellt und ausgehend von den Bereichen 41 bis 43 Bauhauptgewerbe, Kompetenz niveau 1, Männer (Fr. 5'622.-- x 12 = Fr. 67'464. -- : 40 x 41.7 = Fr. 70'331.20) sowie unter Berücksichtigung einer Teuerung von je 0.9 % für 2019 und 2020 ein Vali den einkommen in der Höhe von Fr. 71'603.-- errechnet habe (Urk. 2 S. 9 , Urk. 10/119 S. 3 ). Beim Invalideneinkommens sei
angesichts des Zumutbar keits profils von Kreisarzt Dr. A.___ von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verwe isungstätigkeiten auszugehen . Dies gelte auch unter Berück sichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfüge und bisher vorwiegend körperlich schwere Arbeiten ausgeübt habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen das Invalidenein kommen ohne Abzug vom Tabellenlohn ermittelt und dieses mit Fr. 68'992.-- beziffert habe ( Urk. 2 S. 7).
Beim Einkommensvergleich resultier e - bei einem Invaliditätsgrad von 4 %
( Urk. 10/119 S. 3)
- keine erhebliche unfallbedingte Be einträch tigung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei somit zu Recht verneint worden ( Urk. 2 S. 2). 2 . 3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass nach der konstanten Recht s prechung des Bundesgerichts in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Lohn anzu knüp fen sei. Alsdann sei für die Bemessung des Valideneinkommens n ach der Lehre und Rechtsprechung nicht entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall gedauert habe. Wesentlich sei vielmehr, ob es auf unbestimmte Zeit ab geschlossen worden sei, was hier unbestrittenermassen der Fall sei ( Urk. 1 S. 4). Was das Arbeitspensum betreffe, so sei es zwar richtig, dass im Arbeits ver trag das Arbeitspensum nicht fixiert worden sei. Es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass er für die Y.___ GmbH vollzeitig arbeite. Die in den Monaten Mai bis Juli 2019 geleisteten Arbeitsstunden würden dies belegen. In der Folge habe die Y.___ GmbH das Vollzeitpensum in der Arbeitgeber bescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung bestätigt. Zudem sei der Invaliditätsgrad im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ohnehin auf der Basis eines Vollzeitpensums zu berechnen ( Urk. 1 S. 5). Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei deshalb bei der Bemessung des Validenein kommens auf das Einkommen im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Wenn der Taggeldansatz von Fr. 160.50 auf einen Jahreslohn
hoch gerechnet werde, resultiere ein Jahresein kommen von Fr. 73 '228.--. Nominallohnbereinigt (+ je 0.9 % ) betrage das Jahres einkommen 2020 Fr. 74'552.-- ( Urk. 1 S. 5) . Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht pflichtgemäss vor gegangen ist, würden sodann schon die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids publizier ten Gutachten von Jürg Guggisberg , Markus Schärrer , Céline Gerber, Severin Bischof, «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichs löhne bei der IV-Rentenbemessung», Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?, Bern, 8. Januar 2021, und von Thomas Gächter , Philipp Egli, Michael E. Meier, Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditäts bemessung in der Invaliden versicherung, Zürich/Winterthur, 2 2. Januar 2021 , beweisen ( Urk. 1 S.
7). Aufgrund von statis tisch belegten Erkenntnissen würden Gächter /Egli/Meier/Filippo mit überzeu gen der Begründung pro pagieren, dass bei der Bemes sung des Invalidenlohnes nicht mehr auf den Medianlohn, sondern auf den jeni gen im unteren Quartils bereich abzustellen sei. Publiziert seien diesbezüglich die monatlichen Brutto löhne 2016 (Urk. 1 S. 8). Demgemäss betrage der Monatslohn für Hilfsarbeits kräfte im Level 1 monatlich Fr. 4'687.-- (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/4). Ausgehend von dieser Basis resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 60'233.-- (= Fr. 4'687.-- x 12 : 40 x 41.7 = Fr. 58'634.35 + 0.4 %
[2017] + 0.5 % [2018] + 0.9 % [2019] + 0.9 % [2020] , Urk. 1 S. 8 ). Ausgehend von einem Validen ein kom men von mindestens Fr. 74'552.-- und einem Invaliden einkom men von maximal Fr. 60'233.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis wegen der unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit ab August 2019 gekündigt habe ( Urk. 1 S. 5).
Im Kündigungsschreiben vom 30. September 2019 hielt B.___ für die Y.___ GmbH - bezug neh mend auf ein mit dem Beschwerdeführer am selben Tag geführtes Gespräch - fest, dass der Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 31.
Oktober 2019 aufgelöst werde (Urk.
10/127 S. 5 ). Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwer degegnerin vom 4. November 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Kündigung erhalten habe. Dies sei üblich aufgrund der Geschäftslage im Winter. Es habe nichts mit seinem Unfall zu tun ( Urk. 10/55).
Damit im Einklang steht, dass die
Y.___ GmbH in der am 1 9. November 2019 ausgefüllten Arbeitgeber be scheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung angab, sie habe das Arbeits verhältnis wegen der wirtschaftlichen Lage gekündigt (Urk.
10/127 S. 6).
Praxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
E s ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d er Beschwerdeführer die Stelle als Hilfsgipser bei Y.___ GmbH im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginn am 1. März 2020 deshalb nicht mehr inne hatte , weil ihm seine ehemalige Arbeitgeberin zuvor
aus wirtschaftliche Gründen - das heisst unab hängig von den Folgen des Unfalles vom 6.
Februar 2019 ( Urk. 10/1) - per 3 1. Oktober 2019 gekündigt hatte. Damit kann für die Ermittlung des Validen ein kommens nicht auf den Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH abgestellt werden. Es ist vielmehr auf lohnstatische Angaben zurückzugreifen (E.
1.3 vor stehend).
Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (E. 1.3 vor stehend). Der Beschwerdeführer absolvierte i n C.___ eine Aus bildung zum Sozialarbeiter , welche er gemäss seinen Angaben (im Kanton Zürich) nicht aus üben kann, weil er die deutsche Sprache nicht mindestens auf dem Fremd spracheniveau C beherrscht ( Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3). Er verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung. Er ist hierzulande insbeson dere auch nicht als Bauarbeiter geschult worden ( Urk. 10/62).
Dem Aus zug aus dem individuellen Konto (vgl. Art. 30 ter
Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung , AHVG) vom 5. November 2019 (Urk.
10/60) ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer v or seiner Tätigkeit als Hilfsgipser für die Y.___ GmbH ab dem 1. Februar 2019
( Urk. 10/17 ) - mit zwei kurzen Ausnahme n - seit 2010 ausschliesslich für Bauunter nehmen tätig war
( Urk. 10/60 , Urk. 10/98 S. 6 , vgl. die Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer ohne den Unfall vom 6. Februar 2019 ( Urk. 10/1) weiterhin als unge lernter Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig wäre. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht) , Ziffer 41-43 Bauhauptgewerbe, Kompetenz niveau 1, Männer abgestellt hat ( Urk. 10/119 S. 3). Die Beschwerde gegnerin er rechnete eine hypo thetisches Valideneinkommen 2020 in der H öhe von Fr. 71'603.-- (E. 2.2). 3.2
3.2.1
Weil der Beschwerdeführer - soweit feststellbar - nach der Kündigung durch die Y.___ GmbH per 31. Oktober 2019 (Urk. 10/127 S. 5) keine andere Arbeits stelle mehr inne hatte , sind
für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatische Angaben beizuziehen (E. 1.4.1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür auf die Tabelle
TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) ab ( Urk. 10/119 S. 3) . Mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei, stütze sie sich auf die Kolonne «Total», Kompetenz niveau 1, Männer (Urk. 10/119 S. 3). Gemäss dem Beschwerdeführer ist der Beizug die «Tabelle 9: Monatlicher Bruttolohn 2016 nach Berufs gruppe, Geschlecht und Median und Quartilsbereich» ( Urk. 3/4) ange zeigt (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Für den Einkom mensvergleich ist hier die Tabelle TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Ge schlecht) heranzuziehen, weil für die Bestimmung des hypothetischen Validen einkommens bereits auf diese Tabelle abgestellt wurde. Dies ermöglicht den Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen mit und ohne Unfallfolgen. Gegen die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers spricht zudem F olgendes: Der Beschwerdeführer hat in
C.___ zwar eine Aus bildung zum Sozialarbeiter absolviert, er kann diese Tätigkeit in der Schweiz gemäss seinen Angaben wegen seiner geringen Sprachk enntnisse aber nicht ausüben (Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3) . Dem Beschwerdeführer stehen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt somit nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Daraus folgt, dass er
- würde auf die von ihm eingereichte Tabelle nach Berufsgruppen (Urk. 3/4) abgestellt - sowohl beim hypothetischen Valideneinkommen als auch beim hypothetischen Invalideneinkommen bezüglich Berufsgruppe auf dem Level
1 «Hilfsarbeitskräfte» einzuordnen wäre. Wird bei beiden Vergleichsein kommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und ist beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. dazu E. 3.2.2) , so resultiert ein Inva liditätsgrad von 0 % . 3.2.2
Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für einen leidens beding ten Abzug vom Tabellenlohn nicht gegeben. Die Tätigkeiten im Kompe tenzniveau 1 würden bereits viele leichte Überwachungs-, Prüf-, und Kontroll tätig keiten sowie einfache administrative Tätigkeiten umfassen. Dazu würden auch die Tätigkeiten zählen, welche der Beschwerdeführer mit seinen unfall be dingten Einschrän kun gen noch ausführen könne ( Urk. 10/119 S. 3). Mit Blick auf das unbestritten gebliebene Tätigkeitsprofil von Dr. A.___
(Urk. 10/62 S. 6) und die Recht sprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_48 /2021 vom 20.
Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis) gibt dies zu keinen Beanstandungen An lass. Weil dem Beschwerdeführer genügend Hilfsarbeitertätigkeiten i m Kompe tenz niveau 1 offen stehen , rechtfertigen sein in der Schweiz nicht verwertbarer Ausbildungsab schluss (E. 3.1) , seine Nationalität ( C.___ , Urk. 10/1) , sein e A ufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung «B», Urk. 10/1 7 , Urk. 10/61 S. 1 ) und seine geringen Kenntnisse der deutschen Sprache ( Urk. 10/62 S. 3)
ebenso wenig einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 3 0. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis , 8C_48 /2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis, 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1 und E.
6.3.4 ). Keiner weiteren Erläuterungen bedarf sodann, dass das Alter beim noch jungen Beschwerdeführer (Jahrgang 1986, Urk. 10/1) nicht zu einem Abzug vom Tabel lenlohn führen kann. 3.2.3
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Invalideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 68'992.-- ist folglich nicht zu beanstanden. 3.3
Beim Einkommensverglich ( Valideneinkommen : Fr. 71'603.-- , Invalidenein kom men: Fr. 68'992.--) resultiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'611.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Weil der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.1) 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1986, war seit dem 1. Februar 20 19 bei der Y.___ GmbH als Hilfsg ipser angestellt (Urk. 10/1, Urk. 10/17, Urk. 10/52, Urk. 10/
E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent li chen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes se rung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.3 vor stehend).
Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (E. 1.3 vor stehend). Der Beschwerdeführer absolvierte i n C.___ eine Aus bildung zum Sozialarbeiter , welche er gemäss seinen Angaben (im Kanton Zürich) nicht aus üben kann, weil er die deutsche Sprache nicht mindestens auf dem Fremd spracheniveau C beherrscht ( Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3). Er verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung. Er ist hierzulande insbeson dere auch nicht als Bauarbeiter geschult worden ( Urk. 10/62).
Dem Aus zug aus dem individuellen Konto (vgl. Art. 30 ter
Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung , AHVG) vom 5. November 2019 (Urk.
10/60) ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer v or seiner Tätigkeit als Hilfsgipser für die Y.___ GmbH ab dem 1. Februar 2019
( Urk. 10/17 ) - mit zwei kurzen Ausnahme n - seit 2010 ausschliesslich für Bauunter nehmen tätig war
( Urk. 10/60 , Urk. 10/98 S. 6 , vgl. die Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer ohne den Unfall vom 6. Februar 2019 ( Urk. 10/1) weiterhin als unge lernter Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig wäre. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht) , Ziffer 41-43 Bauhauptgewerbe, Kompetenz niveau 1, Männer abgestellt hat ( Urk. 10/119 S. 3). Die Beschwerde gegnerin er rechnete eine hypo thetisches Valideneinkommen 2020 in der H öhe von Fr. 71'603.-- (E. 2.2). 3.2
3.2.1
Weil der Beschwerdeführer - soweit feststellbar - nach der Kündigung durch die Y.___ GmbH per 31. Oktober 2019 (Urk. 10/127 S. 5) keine andere Arbeits stelle mehr inne hatte , sind
für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatische Angaben beizuziehen (E.
E. 1.4.1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür auf die Tabelle
TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) ab ( Urk. 10/119 S. 3) . Mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei, stütze sie sich auf die Kolonne «Total», Kompetenz niveau 1, Männer (Urk. 10/119 S. 3). Gemäss dem Beschwerdeführer ist der Beizug die «Tabelle 9: Monatlicher Bruttolohn 2016 nach Berufs gruppe, Geschlecht und Median und Quartilsbereich» ( Urk. 3/4) ange zeigt (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Für den Einkom mensvergleich ist hier die Tabelle TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Ge schlecht) heranzuziehen, weil für die Bestimmung des hypothetischen Validen einkommens bereits auf diese Tabelle abgestellt wurde. Dies ermöglicht den Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen mit und ohne Unfallfolgen. Gegen die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers spricht zudem F olgendes: Der Beschwerdeführer hat in
C.___ zwar eine Aus bildung zum Sozialarbeiter absolviert, er kann diese Tätigkeit in der Schweiz gemäss seinen Angaben wegen seiner geringen Sprachk enntnisse aber nicht ausüben (Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3) . Dem Beschwerdeführer stehen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt somit nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Daraus folgt, dass er
- würde auf die von ihm eingereichte Tabelle nach Berufsgruppen (Urk. 3/4) abgestellt - sowohl beim hypothetischen Valideneinkommen als auch beim hypothetischen Invalideneinkommen bezüglich Berufsgruppe auf dem Level
1 «Hilfsarbeitskräfte» einzuordnen wäre. Wird bei beiden Vergleichsein kommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und ist beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. dazu E. 3.2.2) , so resultiert ein Inva liditätsgrad von 0 % . 3.2.2
Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für einen leidens beding ten Abzug vom Tabellenlohn nicht gegeben. Die Tätigkeiten im Kompe tenzniveau 1 würden bereits viele leichte Überwachungs-, Prüf-, und Kontroll tätig keiten sowie einfache administrative Tätigkeiten umfassen. Dazu würden auch die Tätigkeiten zählen, welche der Beschwerdeführer mit seinen unfall be dingten Einschrän kun gen noch ausführen könne ( Urk. 10/119 S. 3). Mit Blick auf das unbestritten gebliebene Tätigkeitsprofil von Dr. A.___
(Urk. 10/62 S. 6) und die Recht sprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_48 /2021 vom 20.
Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis) gibt dies zu keinen Beanstandungen An lass. Weil dem Beschwerdeführer genügend Hilfsarbeitertätigkeiten i m Kompe tenz niveau 1 offen stehen , rechtfertigen sein in der Schweiz nicht verwertbarer Ausbildungsab schluss (E. 3.1) , seine Nationalität ( C.___ , Urk. 10/1) , sein e A ufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung «B», Urk. 10/1 7 , Urk. 10/61 S. 1 ) und seine geringen Kenntnisse der deutschen Sprache ( Urk. 10/62 S. 3)
ebenso wenig einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 3 0. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis , 8C_48 /2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis, 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1 und E.
6.3.4 ). Keiner weiteren Erläuterungen bedarf sodann, dass das Alter beim noch jungen Beschwerdeführer (Jahrgang 1986, Urk. 10/1) nicht zu einem Abzug vom Tabel lenlohn führen kann. 3.2.3
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Invalideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 68'992.-- ist folglich nicht zu beanstanden. 3.3
Beim Einkommensverglich ( Valideneinkommen : Fr. 71'603.-- , Invalidenein kom men: Fr. 68'992.--) resultiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'611.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Weil der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.1) 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) . Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (B GE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE
146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
2 . 2 .1
In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. November 2019 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass keine verwertbare Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser mehr bestehe. In Anbetracht der Un fallfolgen seien dem Beschwerde führer leichte manuelle Tätig keiten zumutbar, welche das Bedienen von rütteln den und vibrierenden Maschinen ausschliessen würden. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche eine häufige Um wendbewegung der rechten Hand bedürfen. Bei Ein hal tung dieser Leistungs ein schränkungen sei ein vollzeitiges Pensum ohne ver mehrten Pausenbedarf zu mutbar (Urk. 10/62 S. 6). 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2021 führte die Be schwer de gegnerin im Wesentlichen aus ,
b ei der Ermittlung des Validen einkom mens könne nicht auf den zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielten Lohn abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt am 6. Feb ruar 2019 noch nicht einmal eine Woche bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Beim Arbeits-/Einsatzvertrag vom 30. Januar 2019 handle es sich um einen Vertrag mit Arbeitsleistung auf Abruf. Entsprechend sei auch ein Stunden lohn vereinbart worden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte August 2019 im Rahmen seiner jeweiligen Arbeits fähigkeit (bis Mitte Juni 2019 50 %, danach 100 %) stundenmässig eine Vollzeit beschäftigung erreicht habe. Es könne indes aufgrund dessen noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis immer noch ein 100%-Pensum bei der Y.___ GmbH inne hätte . Vielmehr sei dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser immer wieder die Arbeitsstellen und Tätigkeiten gewechselt habe. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass das eingetragene Erwerbseinkommen stets unter Fr. 60'000.-- pro Jahr gelegen habe. Prospektiv betrachtet sei es wenig wahr scheinlich, dass d er Beschwerdeführer ohne Unfallereignis in einem Voll pensum bei der Y.___ GmbH arbeiten würde. Es sei mithin nicht zu bean standen, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen auf den Tabellenlohn TA1 der LSE 2018 abge stellt und ausgehend von den Bereichen 41 bis 43 Bauhauptgewerbe, Kompetenz niveau 1, Männer (Fr. 5'622.-- x 12 = Fr. 67'464. -- : 40 x 41.7 = Fr. 70'331.20) sowie unter Berücksichtigung einer Teuerung von je 0.9 % für 2019 und 2020 ein Vali den einkommen in der Höhe von Fr. 71'603.-- errechnet habe (Urk. 2 S. 9 , Urk. 10/119 S. 3 ). Beim Invalideneinkommens sei
angesichts des Zumutbar keits profils von Kreisarzt Dr. A.___ von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verwe isungstätigkeiten auszugehen . Dies gelte auch unter Berück sichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfüge und bisher vorwiegend körperlich schwere Arbeiten ausgeübt habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen das Invalidenein kommen ohne Abzug vom Tabellenlohn ermittelt und dieses mit Fr. 68'992.-- beziffert habe ( Urk. 2 S. 7).
Beim Einkommensvergleich resultier e - bei einem Invaliditätsgrad von 4 %
( Urk. 10/119 S. 3)
- keine erhebliche unfallbedingte Be einträch tigung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei somit zu Recht verneint worden ( Urk. 2 S. 2). 2 . 3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass nach der konstanten Recht s prechung des Bundesgerichts in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Lohn anzu knüp fen sei. Alsdann sei für die Bemessung des Valideneinkommens n ach der Lehre und Rechtsprechung nicht entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall gedauert habe. Wesentlich sei vielmehr, ob es auf unbestimmte Zeit ab geschlossen worden sei, was hier unbestrittenermassen der Fall sei ( Urk. 1 S. 4). Was das Arbeitspensum betreffe, so sei es zwar richtig, dass im Arbeits ver trag das Arbeitspensum nicht fixiert worden sei. Es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass er für die Y.___ GmbH vollzeitig arbeite. Die in den Monaten Mai bis Juli 2019 geleisteten Arbeitsstunden würden dies belegen. In der Folge habe die Y.___ GmbH das Vollzeitpensum in der Arbeitgeber bescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung bestätigt. Zudem sei der Invaliditätsgrad im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ohnehin auf der Basis eines Vollzeitpensums zu berechnen ( Urk. 1 S. 5). Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei deshalb bei der Bemessung des Validenein kommens auf das Einkommen im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Wenn der Taggeldansatz von Fr. 160.50 auf einen Jahreslohn
hoch gerechnet werde, resultiere ein Jahresein kommen von Fr. 73 '228.--. Nominallohnbereinigt (+ je 0.9 % ) betrage das Jahres einkommen 2020 Fr. 74'552.-- ( Urk. 1 S. 5) . Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht pflichtgemäss vor gegangen ist, würden sodann schon die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids publizier ten Gutachten von Jürg Guggisberg , Markus Schärrer , Céline Gerber, Severin Bischof, «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichs löhne bei der IV-Rentenbemessung», Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?, Bern, 8. Januar 2021, und von Thomas Gächter , Philipp Egli, Michael E. Meier, Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditäts bemessung in der Invaliden versicherung, Zürich/Winterthur, 2 2. Januar 2021 , beweisen ( Urk. 1 S.
7). Aufgrund von statis tisch belegten Erkenntnissen würden Gächter /Egli/Meier/Filippo mit überzeu gen der Begründung pro pagieren, dass bei der Bemes sung des Invalidenlohnes nicht mehr auf den Medianlohn, sondern auf den jeni gen im unteren Quartils bereich abzustellen sei. Publiziert seien diesbezüglich die monatlichen Brutto löhne 2016 (Urk. 1 S. 8). Demgemäss betrage der Monatslohn für Hilfsarbeits kräfte im Level 1 monatlich Fr. 4'687.-- (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/4). Ausgehend von dieser Basis resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 60'233.-- (= Fr. 4'687.-- x 12 : 40 x 41.7 = Fr. 58'634.35 + 0.4 %
[2017] + 0.5 % [2018] + 0.9 % [2019] + 0.9 % [2020] , Urk. 1 S. 8 ). Ausgehend von einem Validen ein kom men von mindestens Fr. 74'552.-- und einem Invaliden einkom men von maximal Fr. 60'233.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis wegen der unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit ab August 2019 gekündigt habe ( Urk. 1 S. 5).
Im Kündigungsschreiben vom 30. September 2019 hielt B.___ für die Y.___ GmbH - bezug neh mend auf ein mit dem Beschwerdeführer am selben Tag geführtes Gespräch - fest, dass der Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 31.
Oktober 2019 aufgelöst werde (Urk.
10/127 S. 5 ). Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwer degegnerin vom 4. November 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Kündigung erhalten habe. Dies sei üblich aufgrund der Geschäftslage im Winter. Es habe nichts mit seinem Unfall zu tun ( Urk. 10/55).
Damit im Einklang steht, dass die
Y.___ GmbH in der am 1 9. November 2019 ausgefüllten Arbeitgeber be scheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung angab, sie habe das Arbeits verhältnis wegen der wirtschaftlichen Lage gekündigt (Urk.
10/127 S. 6).
Praxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
E s ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d er Beschwerdeführer die Stelle als Hilfsgipser bei Y.___ GmbH im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginn am 1. März 2020 deshalb nicht mehr inne hatte , weil ihm seine ehemalige Arbeitgeberin zuvor
aus wirtschaftliche Gründen - das heisst unab hängig von den Folgen des Unfalles vom 6.
Februar 2019 ( Urk. 10/1) - per 3 1. Oktober 2019 gekündigt hatte. Damit kann für die Ermittlung des Validen ein kommens nicht auf den Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH abgestellt werden. Es ist vielmehr auf lohnstatische Angaben zurückzugreifen (E.
E. 7 S.
6)
und i n dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Am 6. Februar 2019 stürzte er auf der Baustelle ( Urk. 10/1). Er begab sich am selben Tag in das Spital Z.___ , wo eine dislozierte Luxationsfraktur am Ellen bogen mit Radiushals frak tur und O lecra nonabriss fraktur rechts und eine distale Radiusfraktur diag nostiziert wurde. Der Versicherte wurde im Spital Z.___ operiert ( Urk. 10/14 S. 1). Die Suva er brachte Heilbe hand lungs
- und Tag geldleistungen (Urk. 10/2-3, Urk. 10/5 , Urk.
10/20 -22 ) . In der Folge löste die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten per 3 1. Okto ber 2019 auf ( Urk. 10/ 127 ) Am 2
E. 9 . Novembe r 2019 unter suchte Suva-Kreisarzt Dr.
med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs ap parates, den Versicherten (Urk. 10/ 62 ). Mit Schreiben vom 2 . Dezember 2019 teilte die Suva dem Versicher ten mit, dass bezüglich der beim Unfall vom 6. Februar 2019 erlittenen Ver letzungen gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes mit weiteren medizi nischen Massnahmen kein besseres Heilungser gebnis erzielt werden könne. Gleich zeitig teilte sie ihm mit, dass sie ihm zur Erleichterung der Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess die Taggelder bis 2 9. Februar 2020 ausrichten werde ( Urk. 10/66). Am 2 4. August 2020 wurden de m Rechtsvertreter des Ver sicherte n der Fallab schluss per 1. März 2020 und die vor gesehenen Entscheide zur Invalidenrente und Integritätsent schä digung mitgeteilt ( Urk. 10/116). Als dann sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 bei einer Integritäts einbusse von 10 % eine Integritätsentschä di gung in der Höhe von Fr.
14'820.-- zu und vereinte einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/120 S. 4). Die d a gegen vom Ver sicherte n am 13. Novem ber 2020 erhoben Einsprache ( Urk. 10/126) wies die Suva m it Ein spracheent scheid vom 24. Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6 . Mä r z 2021 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2020 eine angemessene Rente zu zusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 10 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S.
2 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1- 163 ), was dem Beschwerdeführer am
E. 14 . Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00073
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1986, war seit dem 1. Februar 20 19 bei der Y.___ GmbH als Hilfsg ipser angestellt (Urk. 10/1, Urk. 10/17, Urk. 10/52, Urk. 10/ 1 2 7 S.
6)
und i n dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Am 6. Februar 2019 stürzte er auf der Baustelle ( Urk. 10/1). Er begab sich am selben Tag in das Spital Z.___ , wo eine dislozierte Luxationsfraktur am Ellen bogen mit Radiushals frak tur und O lecra nonabriss fraktur rechts und eine distale Radiusfraktur diag nostiziert wurde. Der Versicherte wurde im Spital Z.___ operiert ( Urk. 10/14 S. 1). Die Suva er brachte Heilbe hand lungs
- und Tag geldleistungen (Urk. 10/2-3, Urk. 10/5 , Urk.
10/20 -22 ) . In der Folge löste die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Ver sicherten per 3 1. Okto ber 2019 auf ( Urk. 10/ 127 ) Am 2 9 . Novembe r 2019 unter suchte Suva-Kreisarzt Dr.
med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs ap parates, den Versicherten (Urk. 10/ 62 ). Mit Schreiben vom 2 . Dezember 2019 teilte die Suva dem Versicher ten mit, dass bezüglich der beim Unfall vom 6. Februar 2019 erlittenen Ver letzungen gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes mit weiteren medizi nischen Massnahmen kein besseres Heilungser gebnis erzielt werden könne. Gleich zeitig teilte sie ihm mit, dass sie ihm zur Erleichterung der Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess die Taggelder bis 2 9. Februar 2020 ausrichten werde ( Urk. 10/66). Am 2 4. August 2020 wurden de m Rechtsvertreter des Ver sicherte n der Fallab schluss per 1. März 2020 und die vor gesehenen Entscheide zur Invalidenrente und Integritätsent schä digung mitgeteilt ( Urk. 10/116). Als dann sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 bei einer Integritäts einbusse von 10 % eine Integritätsentschä di gung in der Höhe von Fr.
14'820.-- zu und vereinte einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 10/120 S. 4). Die d a gegen vom Ver sicherte n am 13. Novem ber 2020 erhoben Einsprache ( Urk. 10/126) wies die Suva m it Ein spracheent scheid vom 24. Februar 2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6 . Mä r z 2021 Beschwerde und beantragte , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2020 eine angemessene Rente zu zusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S.
2 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1- 163 ), was dem Beschwerdeführer am 14 . Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent li chen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes se rung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 1.4
1.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) . Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (B GE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE
146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
2 . 2 .1
In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. November 2019 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass keine verwertbare Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser mehr bestehe. In Anbetracht der Un fallfolgen seien dem Beschwerde führer leichte manuelle Tätig keiten zumutbar, welche das Bedienen von rütteln den und vibrierenden Maschinen ausschliessen würden. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche eine häufige Um wendbewegung der rechten Hand bedürfen. Bei Ein hal tung dieser Leistungs ein schränkungen sei ein vollzeitiges Pensum ohne ver mehrten Pausenbedarf zu mutbar (Urk. 10/62 S. 6). 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2021 führte die Be schwer de gegnerin im Wesentlichen aus ,
b ei der Ermittlung des Validen einkom mens könne nicht auf den zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielten Lohn abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt am 6. Feb ruar 2019 noch nicht einmal eine Woche bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Beim Arbeits-/Einsatzvertrag vom 30. Januar 2019 handle es sich um einen Vertrag mit Arbeitsleistung auf Abruf. Entsprechend sei auch ein Stunden lohn vereinbart worden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte August 2019 im Rahmen seiner jeweiligen Arbeits fähigkeit (bis Mitte Juni 2019 50 %, danach 100 %) stundenmässig eine Vollzeit beschäftigung erreicht habe. Es könne indes aufgrund dessen noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis immer noch ein 100%-Pensum bei der Y.___ GmbH inne hätte . Vielmehr sei dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser immer wieder die Arbeitsstellen und Tätigkeiten gewechselt habe. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass das eingetragene Erwerbseinkommen stets unter Fr. 60'000.-- pro Jahr gelegen habe. Prospektiv betrachtet sei es wenig wahr scheinlich, dass d er Beschwerdeführer ohne Unfallereignis in einem Voll pensum bei der Y.___ GmbH arbeiten würde. Es sei mithin nicht zu bean standen, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen auf den Tabellenlohn TA1 der LSE 2018 abge stellt und ausgehend von den Bereichen 41 bis 43 Bauhauptgewerbe, Kompetenz niveau 1, Männer (Fr. 5'622.-- x 12 = Fr. 67'464. -- : 40 x 41.7 = Fr. 70'331.20) sowie unter Berücksichtigung einer Teuerung von je 0.9 % für 2019 und 2020 ein Vali den einkommen in der Höhe von Fr. 71'603.-- errechnet habe (Urk. 2 S. 9 , Urk. 10/119 S. 3 ). Beim Invalideneinkommens sei
angesichts des Zumutbar keits profils von Kreisarzt Dr. A.___ von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verwe isungstätigkeiten auszugehen . Dies gelte auch unter Berück sichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufs ausbildung verfüge und bisher vorwiegend körperlich schwere Arbeiten ausgeübt habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen das Invalidenein kommen ohne Abzug vom Tabellenlohn ermittelt und dieses mit Fr. 68'992.-- beziffert habe ( Urk. 2 S. 7).
Beim Einkommensvergleich resultier e - bei einem Invaliditätsgrad von 4 %
( Urk. 10/119 S. 3)
- keine erhebliche unfallbedingte Be einträch tigung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei somit zu Recht verneint worden ( Urk. 2 S. 2). 2 . 3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass nach der konstanten Recht s prechung des Bundesgerichts in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Lohn anzu knüp fen sei. Alsdann sei für die Bemessung des Valideneinkommens n ach der Lehre und Rechtsprechung nicht entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall gedauert habe. Wesentlich sei vielmehr, ob es auf unbestimmte Zeit ab geschlossen worden sei, was hier unbestrittenermassen der Fall sei ( Urk. 1 S. 4). Was das Arbeitspensum betreffe, so sei es zwar richtig, dass im Arbeits ver trag das Arbeitspensum nicht fixiert worden sei. Es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass er für die Y.___ GmbH vollzeitig arbeite. Die in den Monaten Mai bis Juli 2019 geleisteten Arbeitsstunden würden dies belegen. In der Folge habe die Y.___ GmbH das Vollzeitpensum in der Arbeitgeber bescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung bestätigt. Zudem sei der Invaliditätsgrad im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ohnehin auf der Basis eines Vollzeitpensums zu berechnen ( Urk. 1 S. 5). Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei deshalb bei der Bemessung des Validenein kommens auf das Einkommen im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Wenn der Taggeldansatz von Fr. 160.50 auf einen Jahreslohn
hoch gerechnet werde, resultiere ein Jahresein kommen von Fr. 73 '228.--. Nominallohnbereinigt (+ je 0.9 % ) betrage das Jahres einkommen 2020 Fr. 74'552.-- ( Urk. 1 S. 5) . Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht pflichtgemäss vor gegangen ist, würden sodann schon die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids publizier ten Gutachten von Jürg Guggisberg , Markus Schärrer , Céline Gerber, Severin Bischof, «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichs löhne bei der IV-Rentenbemessung», Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?, Bern, 8. Januar 2021, und von Thomas Gächter , Philipp Egli, Michael E. Meier, Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditäts bemessung in der Invaliden versicherung, Zürich/Winterthur, 2 2. Januar 2021 , beweisen ( Urk. 1 S.
7). Aufgrund von statis tisch belegten Erkenntnissen würden Gächter /Egli/Meier/Filippo mit überzeu gen der Begründung pro pagieren, dass bei der Bemes sung des Invalidenlohnes nicht mehr auf den Medianlohn, sondern auf den jeni gen im unteren Quartils bereich abzustellen sei. Publiziert seien diesbezüglich die monatlichen Brutto löhne 2016 (Urk. 1 S. 8). Demgemäss betrage der Monatslohn für Hilfsarbeits kräfte im Level 1 monatlich Fr. 4'687.-- (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/4). Ausgehend von dieser Basis resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 60'233.-- (= Fr. 4'687.-- x 12 : 40 x 41.7 = Fr. 58'634.35 + 0.4 %
[2017] + 0.5 % [2018] + 0.9 % [2019] + 0.9 % [2020] , Urk. 1 S. 8 ). Ausgehend von einem Validen ein kom men von mindestens Fr. 74'552.-- und einem Invaliden einkom men von maximal Fr. 60'233.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis wegen der unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit ab August 2019 gekündigt habe ( Urk. 1 S. 5).
Im Kündigungsschreiben vom 30. September 2019 hielt B.___ für die Y.___ GmbH - bezug neh mend auf ein mit dem Beschwerdeführer am selben Tag geführtes Gespräch - fest, dass der Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 31.
Oktober 2019 aufgelöst werde (Urk.
10/127 S. 5 ). Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwer degegnerin vom 4. November 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Kündigung erhalten habe. Dies sei üblich aufgrund der Geschäftslage im Winter. Es habe nichts mit seinem Unfall zu tun ( Urk. 10/55).
Damit im Einklang steht, dass die
Y.___ GmbH in der am 1 9. November 2019 ausgefüllten Arbeitgeber be scheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung angab, sie habe das Arbeits verhältnis wegen der wirtschaftlichen Lage gekündigt (Urk.
10/127 S. 6).
Praxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
E s ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d er Beschwerdeführer die Stelle als Hilfsgipser bei Y.___ GmbH im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginn am 1. März 2020 deshalb nicht mehr inne hatte , weil ihm seine ehemalige Arbeitgeberin zuvor
aus wirtschaftliche Gründen - das heisst unab hängig von den Folgen des Unfalles vom 6.
Februar 2019 ( Urk. 10/1) - per 3 1. Oktober 2019 gekündigt hatte. Damit kann für die Ermittlung des Validen ein kommens nicht auf den Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH abgestellt werden. Es ist vielmehr auf lohnstatische Angaben zurückzugreifen (E.
1.3 vor stehend).
Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sön lichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (E. 1.3 vor stehend). Der Beschwerdeführer absolvierte i n C.___ eine Aus bildung zum Sozialarbeiter , welche er gemäss seinen Angaben (im Kanton Zürich) nicht aus üben kann, weil er die deutsche Sprache nicht mindestens auf dem Fremd spracheniveau C beherrscht ( Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3). Er verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung. Er ist hierzulande insbeson dere auch nicht als Bauarbeiter geschult worden ( Urk. 10/62).
Dem Aus zug aus dem individuellen Konto (vgl. Art. 30 ter
Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlas senen ver siche rung , AHVG) vom 5. November 2019 (Urk.
10/60) ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer v or seiner Tätigkeit als Hilfsgipser für die Y.___ GmbH ab dem 1. Februar 2019
( Urk. 10/17 ) - mit zwei kurzen Ausnahme n - seit 2010 ausschliesslich für Bauunter nehmen tätig war
( Urk. 10/60 , Urk. 10/98 S. 6 , vgl. die Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer ohne den Unfall vom 6. Februar 2019 ( Urk. 10/1) weiterhin als unge lernter Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig wäre. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht) , Ziffer 41-43 Bauhauptgewerbe, Kompetenz niveau 1, Männer abgestellt hat ( Urk. 10/119 S. 3). Die Beschwerde gegnerin er rechnete eine hypo thetisches Valideneinkommen 2020 in der H öhe von Fr. 71'603.-- (E. 2.2). 3.2
3.2.1
Weil der Beschwerdeführer - soweit feststellbar - nach der Kündigung durch die Y.___ GmbH per 31. Oktober 2019 (Urk. 10/127 S. 5) keine andere Arbeits stelle mehr inne hatte , sind
für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatische Angaben beizuziehen (E. 1.4.1 ). Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür auf die Tabelle
TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) ab ( Urk. 10/119 S. 3) . Mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei, stütze sie sich auf die Kolonne «Total», Kompetenz niveau 1, Männer (Urk. 10/119 S. 3). Gemäss dem Beschwerdeführer ist der Beizug die «Tabelle 9: Monatlicher Bruttolohn 2016 nach Berufs gruppe, Geschlecht und Median und Quartilsbereich» ( Urk. 3/4) ange zeigt (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Für den Einkom mensvergleich ist hier die Tabelle TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Ge schlecht) heranzuziehen, weil für die Bestimmung des hypothetischen Validen einkommens bereits auf diese Tabelle abgestellt wurde. Dies ermöglicht den Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen mit und ohne Unfallfolgen. Gegen die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers spricht zudem F olgendes: Der Beschwerdeführer hat in
C.___ zwar eine Aus bildung zum Sozialarbeiter absolviert, er kann diese Tätigkeit in der Schweiz gemäss seinen Angaben wegen seiner geringen Sprachk enntnisse aber nicht ausüben (Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3) . Dem Beschwerdeführer stehen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt somit nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Daraus folgt, dass er
- würde auf die von ihm eingereichte Tabelle nach Berufsgruppen (Urk. 3/4) abgestellt - sowohl beim hypothetischen Valideneinkommen als auch beim hypothetischen Invalideneinkommen bezüglich Berufsgruppe auf dem Level
1 «Hilfsarbeitskräfte» einzuordnen wäre. Wird bei beiden Vergleichsein kommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und ist beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. dazu E. 3.2.2) , so resultiert ein Inva liditätsgrad von 0 % . 3.2.2
Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für einen leidens beding ten Abzug vom Tabellenlohn nicht gegeben. Die Tätigkeiten im Kompe tenzniveau 1 würden bereits viele leichte Überwachungs-, Prüf-, und Kontroll tätig keiten sowie einfache administrative Tätigkeiten umfassen. Dazu würden auch die Tätigkeiten zählen, welche der Beschwerdeführer mit seinen unfall be dingten Einschrän kun gen noch ausführen könne ( Urk. 10/119 S. 3). Mit Blick auf das unbestritten gebliebene Tätigkeitsprofil von Dr. A.___
(Urk. 10/62 S. 6) und die Recht sprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_48 /2021 vom 20.
Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis) gibt dies zu keinen Beanstandungen An lass. Weil dem Beschwerdeführer genügend Hilfsarbeitertätigkeiten i m Kompe tenz niveau 1 offen stehen , rechtfertigen sein in der Schweiz nicht verwertbarer Ausbildungsab schluss (E. 3.1) , seine Nationalität ( C.___ , Urk. 10/1) , sein e A ufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung «B», Urk. 10/1 7 , Urk. 10/61 S. 1 ) und seine geringen Kenntnisse der deutschen Sprache ( Urk. 10/62 S. 3)
ebenso wenig einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 3 0. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis , 8C_48 /2021 vom 2 0. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis, 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1 und E.
6.3.4 ). Keiner weiteren Erläuterungen bedarf sodann, dass das Alter beim noch jungen Beschwerdeführer (Jahrgang 1986, Urk. 10/1) nicht zu einem Abzug vom Tabel lenlohn führen kann. 3.2.3
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Invalideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 68'992.-- ist folglich nicht zu beanstanden. 3.3
Beim Einkommensverglich ( Valideneinkommen : Fr. 71'603.-- , Invalidenein kom men: Fr. 68'992.--) resultiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'611.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Weil der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.1) 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher