Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , gebore n 1961 , war seit dem 1. Oktober 1998 als Dachdecker bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obli ga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als ihm am 2. Oktober 1999 beim Holzfräsen ein Holzsplitter ins linke Auge flog . Laut Unfallmeldung zog er sich dabei eine Prellung am linken Auge zu (vgl. Bagatell-Unfallmeldung UVG vom
10. Ok to ber 1999, Urk. 9/2) . 1.2
Mit Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2019 wurde ein Rückfall zum Un fall ereignis vom 2. Oktober 1999 gemeldet ( Urk. 9/1 ) , dies nachdem der behan delnde Augenarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Ophthalmo logie, bei X.___ eine Katarakt am linken Auge festgestellt hatte ( Urk. 9/7). Im R ahmen des opera tiven Eingriffs vom 1 5. Januar 2020 musste neben der Katarakt eine Netzhautab lösung angegangen werden ( Urk. 9/11) . Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie , vom Kompetenzzentrum Ver sicherungsmedizin der Suva nahm a m 3 0. März eine Beurteilung vor (Urk. 9/ 2 3 ). Mit Schreiben vom 3 0. März 2020
anerkannte die Suva die einseitige Katarak t als Folge des Ereig nisses vom 2. Oktober 1999 und kam für die Phakoe mul sifikation mit Kunstlin sen-Impla nta tion auf. Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt , dass die Netz hautablösung links und deren operativen Versorgung nicht auf eine Contusio
bulbi vor 21 Jahren zurückgeführt werden könnten und diese nicht unfallkausal seien ( Urk. 9/2 9 ). Am 3. April 2020 ersuchte der Ver sicherte telefo nisch um er neute Überprüfung des Falls ( Urk. 9/31) und reichte neue Arztberichte zu den Akten ( Urk. 9/32-34). In der Folge gab Dr. A.___ am 5. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme ab ( Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 hielt die Suva fest, dass sie für die Folgen der Netzhautablösung mangels Unfallkausalität keine Leistungen erbringe ( Urk. 9/44 /1-2 ). Dagegen er hob en sowohl die SWIC A Kran kenversicherung AG am 24. Juni 2020 ( Urk. 9/48; vgl. auch ergänzende Ein sprachebegründung vom 7. Juli 2020 [ Urk. 9/53]), als auch der Versicherte am 5. Juli 2020 Einsprache (Urk. 9/51) . Am 1 5. September 2020 nahm Dr. A.___ erneut eine Beurteilung vor ( Urk. 9/59 ). Gleichentags reichte der Versicherte neue Arztberichte zu den Akten (Urk. 9/60-63 ). Hierzu nahm Dr. A.___ am 1 9. Februar 2021
Stellung (Urk. 9/68 ) , gestützt worauf die Suva mit E insprachee ntscheid vom 2 2. Februar 2021 die Einsprache des Versicherten ( Urk. 9/69) sowie der Kranken versicherung ( Urk. 9/70 = Urk. 2)
ab wies . 2.
Dagegen erhob die SWICA Versicherungen AG am 2 2. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Falle von X.___ , die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der A kten [ Urk. 9 /1-79]) . Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerde an t wort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an ge ordnet ( Urk. 11). Am 8. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Re plik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 12). Die Beschwerde geg nerin reichte am 2 3. September 2021 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Aus füh rungen in der Beschwerde antwort vom 12. Juli 2021 verwies (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 17). Gleichzeitig wurde X.___ zum Prozess beigeladen , woraufhin er am 7. November 2021 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 19), die sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 1 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be schwer debild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Die Kausalität der operierten Netzhautablösung zum Unfall von 1999 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen (Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 2. März 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes halb es sich bei dem Unfall vom 2. Oktober 1999 um ein leichtes Trauma gehan delt haben soll. Der Versicherte habe sich als Folge des Unfalle s am 1 4. Januar 2020 einer Katarakt-Operation mit Kunstlinsen-Implantation unterziehen müs sen, welche bei einem leichten Trauma nicht notwendig gewesen wäre . Hinweise für eine spontane oder altersabhängige Netzhautablösung seien in den Akten keine gegeben. Sämtliche behandelnden Ärzte erachteten eine Kausalität zwischen der Netzhautablösung am linken Auge und dem Unfall ereignis vom 2. Oktober 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben. Darauf sei abzustellen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die operierte
Netzhautablösung
am linken Auge des Beigeladenen in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom
2. Oktober 1999
steht und ob die Beschwerdegegnerin dementsprechend hierfür eine Leistungspflicht trifft.
3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 1 0. Oktober 1999 erlitt der Beigeladene am 2. Ok to ber 1999
bei der Arbeit eine Prellung am linken Auge durch einen Holzsplitter (Urk. 9/2). Die Erstbehandlung erfolgte durch Dr. med.
B.___ sowie Dr. med.
C.___ (vgl. Urk. 9/2) . E chtzeitlichen Untersuchungsberichte liegen jedoch nicht vor , da sie nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten (vgl. Urk. 9/17 , Urk. 10 S.
2 ). Gegenüber der Be schwer de gegnerin gab der Beigeladene am 1 8. Dezember 2019 an , nach dem Un fall für ca. zwei Monate in Behand lung ge wesen zu sein, wobei jeweils der Augen druck gemessen worden sei. Weiter erklärte er, dass i m Rahmen einer Kontrolle im Jahr 2015 die Sehschärfe noch gut gewesen
sei (U rk. 9/6).
3.2
Dr. Z.___
hielt in seinem Überweisungs schreiben vom 9. Dezember 2019 an die Ophthalmologie des D.___
einen Status nach Contusio
bulbi 1999 mit Ver schwommensehen und vermehrter Blendeempfindlichkeit fest, welche durch eine fortgeschrittene Katar akt am linken Auge zu erklären seien.
Bei der letzten Kon trolle vor vier Jahren sei der Visus noch voll gewesen, bei aber schon erkennbaren Speichen trübungen tempo ral links ( Urk. 9/7). Am 14. Januar 2020 wurde in der Augenklinik des D.___ ein opera tiver Ein griff durch geführt , in dessen Rahmen erst eine Phakoe mul sifikation und Implanta tion einer Hin ter kammerlinse , dann aufgrund einer festgestellten
Amotio
retinae (Makula on) eine Pars plana Vitrek tomie
erfolgte (vgl. Opera tions be richt vom 1 5. Januar 2020, U rk. 9/11). Letztere betreffend hielten die behandelnden Ärzte im Aus tritts bericht vom 17. Januar 2020 fest, auf grund der Vor geschichte einer Contusio
bulbi im Jahr 1999 sei von einer mit dem Unfall ver bundenen Pathogenese der Amotio aus zu gehen (Urk. 9/12). 3. 3
D ie Beschwerdegegnerin forderte beim D.___ den Eintrittsbefund zur Operation vom 1 4. Januar 2020 an, der ihr aber nicht ausgehändigt wurde ( Urk. 9/20, vgl. auch Urk. 9/68 S. 3). Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/23), ohne Eintrittsbefunde sei davon auszugehen, dass die Netzhaut ablösung links erst wäh rend der Operation entdeckt worden sei. Deren Versor gung durch Pars plana Vitrektomie, Retinotomie , Endodiathermie , Kryokoagula tion, Endolaser und Gas-Tamponade sei gleich nach der Katarakt-Operation erfolgt. Die einseitige Katarakt des Beigeladenen sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge der Contusio
bulbi links vom 1. Oktober 1999 (recte: 2. Oktober 1999), weshalb die Phakoemul sifikation mit Kunstlinsen-Implantation als unfallkausal zu bewerten sei. Die Netzhautabl ösung links und deren operative Versorgung könne hingegen nicht auf die Contusio
bulbi vor 21 Jahren zurück geführt werden und sei nicht unfall kausal. 3. 4
Aufgrund eines Netzhautablösungsrezidiv s auf der linken Seite erfolgte am 1. April 2020 im Spital D.___ eine erneute Operation (Re-Pars
plana Vitrekto mie; vgl. Opera tions bericht vom 2. April 2020, Urk. 9/34). Dr. Z.___
hielt in seiner Stel lungnahme vom 1. Mai 2020 (Urk. 9/33) zur Leistungsabweisung seitens der Be schwerdegegnerin folgende Diagnosen fest: - OS Status nach Contusio
bulbi / Glaskörperblutung 2. Oktober 1999 (Holz stück von Maschine) - Cataracta
complicata > Pseudophakie 1 4. Januar 2020 - Amotio
retinae
- Makula on > Vitrektomie, Kryokoagulation 1 4. Januar 2020 - PVR-Re- Amotio
- Makula off > Peeling, Retinektomie , S ilikonoel 1. April 2020
Er konstatierte, aufgrund der einseitigen Pathologien links einerseits mit typisch post trauma ti scher subcorticaler Katarakt ( Visus 0.05) sowie andererseits mit typisch post traumatischen metaplastischen Verände run gen des vitreoretinalen Inter face und leider praktisch gleichzeitig aufgetretener Netz hautablösung stehe die Unfallkau sa lität ausser Frage (Coup-Contrecoup-Ver letzung). 3.5
Ebenso äusser ten
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Augen klinik des D.___ , auf grund der vorliegenden Be funde und einer starken PVR-Reaktion nach der ersten Vitrektomie bei vorlie gen der Amot i o
den starke n Ver dacht, dass neben der traumatischen Katar akt auch die Amotio auf die Verletzung von vor 20 Jahren zurückzuführen sei. Diesbezüglich bestünden bereits Publika tionen und wissen schaftliche Erfahrun gen ( Urk. 9/36). Es gehöre zum Grund wissen der Ophthal mo logie und sei regel mässig Gegenstand von Facharzt prü fun gen, dass zu den Spät folgen einer Con tusio neben Katarakt und Glaukom auch eine Netz haut ab lösung hinzu ge rechnet werden müsse. Alle drei Komplikationen würden typ i s cher weise erst nach Jahr zehnten auftreten. Auch das intraoperative Erschei nungs bild der Netzhaut ab lösung mit sogenanntem « Sticky
vitreous », Glasköper an heftungslinie und über schiessender Vernarbungsreaktion (PVR) mit konseku ti ver Re- Amotio seien sehr typisch und passend für einen Status nach Contusio
bulbi . Natürlich sei die Ätio logie einer Amotio
retinae multifaktoriell und natür lich lasse sich der Zusam men hang zwischen der stattgehabten Contusio und der Amotio
retinae nicht be wei sen. Aufgrund seiner Erfahrung (30 Jahre) halte er den Zu sam men hang vor liegend je doch klar für ge ge ben ( Urk. 9/47). 3. 6
Dr. med. F.___ , Fach arzt Ophthal mologie und Vertrauensarzt der Beschwerdefüh rerin , erklärte im Bericht vom 2. Juli 2020, für die Unfallkausalität
würde die unübliche Lokalisation des Netzhautlochs bei 12 Uhr sprechen. Üblicherweise würden solche spontan temporal oben auftreten. Es würden zudem keine Beson derheiten vorliegen, welche eine Prädisposition für eine Amotio dar stellen wür den, wie beispielsweise eine Myopie. Die leichte präoperative Myopie sei wahr scheinlich katarbedingt und nicht wegen einem langen Auge. Somit würden keine Ursachen für die Entwicklung einer spontanen Amotio vor liegen . Da das Auge früher offen bar doch ein erhebliches Trauma erlitten habe, worauf die sekundäre Katar akt hinweise, müsse die Amotio doch eher als traumatisch bezeichnet wer den. Dies gelte auch für die Re- Amotio ( Urk. 3/11, vgl. auch
Urk. 9/53). 3. 7
Dr. A.___
hielt in ihrer Beurteilung vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 9/68) fest, die von Dr. Z.___ als Begründung der Unfallkausalität erwähnten «typisch posttrau ma tischen metaplastischen Veränderungen des vitreoretinalen Interface» finde sich nicht in seinem Überweisungsschreiben vor der Operation. Vielmehr habe er dies erst nachträglich, am 1. Mai 2020, erwähnt. Aufgrund der Morphologie der Lin sentrübung könne die Katarakt als Spätfolge der Augenprellung angesehen wer den. Aber ohne medizinische Spätbefunde eines sehr starken direkten Bulbus trauma an den vorderen Augenabschnitten (z.B. Iriswurzel- A briss, Irisverletzung, traumatische Myd r iase, Netzhaut-Riesenriss etc.), welche die Stärke des damali gen Traumas nachweisen könnten, könne ein Zusammenhang zwischen dem Ereig nis von vor 20 Jahren und den intraoperativ beschriebenen Veränderungen der hinteren Augenabschnitte nicht an erkannt werden . Es fehle ein genügend star kes direktes Augentrauma in der Vorgeschichte, welches 20 Jahre später eine traumatische Netzhautablösung hätte verursachen können. Eine Contrecoup-Ver letzung sei hierfür nicht stark genug.
Die von den Ärzten des D.___ erwähnte wissenschaftliche Publika tion im Canadian Journal of
Ophthalmology vom April 2014 beschäftige sich mit trau matischen Netzhautablösungen, welche Jahrzehnte nach einem erheblichen direkten Trauma auftreten würden. Vorliegend könnten diese Erfahrungen als Begründung der Unfallkausalität jedoch nicht angewendet werden. In allen in der Publikation verarbeiteten Fällen habe in der Vergan gen heit ein signifikantes Trau ma vorgelegen. Der Beigeladene habe anamnestisch je doch nur eine leichte Augenprellung links erlitten, welche innerhalb von zwei Monaten voll ständig abgeheilt sei und in den weiteren 16 Jahren keine Augen kon trolle notwendig gemacht habe. Es sei keine Irisverletzung mit traumatischer Mydriase und kein Kammerwinke- Rezessus beschrieben worden. Vorliegend handle es sich um ein leichtes, schnell und vollständig abgeheiltes Trauma und somit könne dieses Trauma nicht als Ursache der geltend gemachten Netzhaut ablösung angesehen werden.
Das intraoperativ entdeckte Netzhautloch bei 12 U hr befinde sich oben und sei präoperativ weder von Dr. Z.___ noch von den Fachärzten des D.___ festgestellt worden. Ne tz haut foramen sowie Glaskörper-Traktionen könn ten sich spontan und alters un ab hängig entwickeln, auch ohne vorbestehende Kurzsichtigkeit. Eine Spätreak tion eines Contrecoup 20 Jahre später komme nicht in Frage. Die Spät folgen eines genügend starken Traumas, welche auch 20 Jahre nach einer starken Contusio
bulbi sichtbar wären, seien klinisch-objektiv nicht beschrieben worden. 3. 8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin die
Stel lung nahme von Dr. F.___
vom 27. Fe bruar 2021 zu den Akten ( Urk. 3/15). Er führte aus, die Tatsache, dass sich 20 Jahre nach dem Unfall eine massive sekundäre Katarakt entwickelt habe, lasse darauf schliessen, dass es sich am 2. Oktober 1999 nicht nur um eine leichte Contusio (Prellung)
bulbi gehandelt habe, sondern min destens um eine mittelschwere. Dafür spreche auch der Unfall mechanismus. Das Holzstück sei von der Kreissäge weg ge schleudert worden und habe eine hohe kinetische Energie beinhaltet . Vermutlich habe der Blinzelreflex funktioniert, sodass der Aufprall ab gefedert worden sei. Beim Blinzelreflex werde das Auge automatisch auch nach oben gedreht, womit der Schlag den Augapfel unten getroffen habe. Die Heftig keit des Schlages sei durch aus geeignet gewesen, auf der sich auf der Gegenseite befindenden Netz haut einen sogenannten Con trecoup zu verursachen. Dessen Auswirkung sei in der Regel ein umschrie be nes Netzhaut ödem. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass hier ein solches ent standen sei. An solchen Stellen könne es auch nach Jahren noch zu daraus entstehenden degenerativen Veränderungen und der Ent wicklung eines Foramens kommen.
Bei den Befunden im Bericht vom 1. Mai 2020 seien metaplastische Verän de run gen des vitreoretinalen Interfaces beschrieben worden. Diese würden darauf hin weisen, dass es unmittelbar nach dem Trauma zu einer Glaskörperblutung und damit zu Glaskörperveränderungen gekommen sei. Diese könnten hier durch die Alterung des Glaskörpers einen Zug auf die Netzhaut oben verursacht haben und damit zur Entwicklung des Foramens , aus welchem dann die Amotio entstanden sei , beigetragen haben . Der Beigeladene sei nicht myop, sondern leicht hyperop . Die präoperative Myopie von -1.5 Dioptrien sei nicht auf eine myope Disposition zurückzuführen, sondern auf die kataraktbedingten Veränderungen der Linse. Myope und auch Hyperope würden oft temporal oben ein Netzhautloch entwi ckeln. Das Netzhaut loch werde im Operationsbericht aber als oben und nicht als temporal oben be schrie ben. Damit würde die vorliegende Amotio nicht in diese Ka tegorie der spon ta nen Amotiones fallen. Die Netzhautablösung sei überdies bereits vor der Ope ra tion der Katarakt festgestellt worden, weshalb die Operation vorgezogen wor den sei. 3 . 9
In ihrer ophthalmologischen Beurteilung vom 9. Juli 2021 ( Urk.
10) konstatierte Dr. A.___ , ein Behandlungsabschluss zwei Monate nach einer Contusio
bulbi könne nur auf eine ganz milde Augenprellung hindeuten. Eine traumatische Katarakt könne auch nach einer milden direkten Augenprellung entstehen. Die von Dr. Z.___ festgehaltenen Befunde der metaplastischen Veränderungen des vite ro retinalen Interfaces sowie der Glaskörperblutung vom 1999 seien nicht echt zeit lich beschrieben. Eine Glaskörperblutung vo n 1999 sei im Dossier nicht dokumentiert und erst nach der zweiten Netzhautablösung am 1. Mai 2020 in der Diagnoseliste vermerkt worden. Somit könne diese Glaskörperblutung nicht als Argument bei der Begründung der Unfallkausalität der Netzhautablösung ver wendet werden. Die Entwicklung einer traumatischen Katarakt sei nach einer leichten Augenprellung möglich und wahrscheinlich. Für die Begründung einer traumatischen Netzhautablösung von vor 20 Jahren würden jedoch die Befunde eines genügend starken direkten Augentraumas fehlen. Laut Fach lite ra tur könnten sich Netzhautforamen sowie Glaskörper-Traktionen spontan und alters un abhän gig auch ohne Trauma oder vorbestehende Kurzsichtigkeit ent wickeln. 4. 4.1
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Rück fall beziehungsweise die Folgen der Netzhautablösung könnte nur dann bejaht wer den, wenn mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt wäre, dass die se in einem Kausalzusammenhang zum Un fall ereignis vom 2. Oktober 1999 steht. D ie sbezüglich liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid entsprechend zu Las ten der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 1.4 ). 4.2
Trotz Bemühungen der Beschwerdegegnerin konnten keine echtzeitlichen Arzt berichte aufgefunden werden (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/20), so dass aufgrund der vor handenen medizinischen Unterlagen zu entscheiden ist. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) in me dizinischer Hinsicht auf die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 1 9. Fe bruar 2021, welche diese in Kennt nis der Vorakten abgegeben hatte. Sie setzte sich mit den erhobenen Befunden aus einander und nahm dabei in nachvollziehbarer und be gründeter Weise Stel lung. Dass Dr. A.___
eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu bean stan den, da es vorliegend in erster Linie um die Beurteilung eines sehr weit in der Ver gan genheit liegenden medizinischen Sachverhalts und die Beurteilung des Kausalzu sammenhangs zwischen dem Ereignis vom
2. Oktober 1999 und dem geltend gemachten Rückfall ging, was rechtsprechungsgemäss in einem Akten gut achten erörtert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Ihre Einschätzung überzeugt. Daran vermögen die
Berichte des Ver trauensarztes der
Beschwerdeführerin respektive der behandeln den Ärzte , wie nachfolgend darzulegen ist, auch nicht geringe Zweifel zu wecken .
4.3
Die Beurteilung von Dr. F.___ fusst wesentlich auf der Annahme, dass der Bei ge ladene beim Unfall vom 2. Oktober 1999 nicht nur eine leichte Contusio (Prel lung) bulbi , sondern eine mittelschwere Contusio erlitt en hatte ( Urk. 3/15). Der acht Tage nach dem Unfall erstatteten Unfallmeldung ist jedoch zu ent nehmen, dass sich der Beigeladene am linken Auge eine P rellung zugezogen habe ( Urk. 9/2 ). Eingereicht wurde die Meldung zwar von der Arbeitgeberin, dabei musste sie sich jedoch zwangsläufig auf die Angaben des Beschwerdeführers stüt zen, der sich seinerseits an den Angaben der behandelnden Ärzte orientiert haben dürfte. D ass die Verletzung innerhalb von zwei Monaten vollständig abheilte und in den weiteren 16 Jahren keine Augenkontrolle notwendig machte ( Urk. 9/6) , spricht ebenfalls für eine leichte Contusio . An medizinischen Spät befunden (wie Iriswurzel-Abriss, Irisverletzung etc.) , die für ein stärkeres Trauma sprechen wür den , fehlt es. Laut Schilderung des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, war das Auge blutunterlaufen ( Urk. 19) . Da auch Prellungen zu Häma tomen führen können , kann daraus nicht auf ein mittelschweres oder schweres Trauma geschlossen werden.
Dr. A.___ erachtete eine leichte Augenprellung für die Entwicklung einer Kata rakt für ausreichend, nicht aber für die Annahme einer traumatischen Netzhaut ablösung 20 Jahre später ( Urk. 10 S. 8 ). Dr. F.___ interpretierte den Umstand, dass sich nach dem Unfall ein sekundärer Katarakt entwickelte, als Hinweis für eine mittelschwere Contusio . Er stellte indessen nicht in Abrede, dass auch eine leichte Prellung geeignet sein kann, eine Katarakt hervorzurufen ( Urk. 3/15) . Aus dem Vorliegen einer K atarakt lässt sich somit keine hinreichend schlüssige F olgerung in Bezug auf die Genese der Netzhautablösung ziehen.
Dr. F.___ weist zwar zutreffend darauf hin, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 1. Mai 2020 einen Status nach Glaskörperblutung am 2. Oktober 1999 diagnos tizierte und met a plastische Veränderungen des vitreoretinalen Interfaces be schrieb ( Urk. 3/15, Urk. 9/33). Diese Veränderungen erwä hnte er aber erst nach träglich . Noch im Dezember 2019 erachtete er bei Vorliegen einer Linsen trübung, welche auf die Augenprellung zurückgeführt werden könne, lediglich eine Katarakt-Operat ion als indiziert . Dabei hielt er weder ein Netzhautforamen noch eine Glas körper traktion fest ( Urk. 9/7 ) . Auch der Bericht des D.___ zur 1. Operation vom 1. April
2020 enthält dazu keine näheren Angaben ( Urk. 9/34). Dr. A.___ äusserte dazu
die Vermutung , dass die Eintrittsbefunde des D.___ der Suva deshalb nicht vorgelegt worden sei en , weil die Befunde auf eine krankhafte Genese der Netz hautablösung schliessen liessen ( Urk. 9/68 S. 3 ). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die B efunde von metaplastischen Veränderungen des vitreoretinalen Interfaces sowie einer Glaskörperblutung echtzeitlich nirgends beschrieben wurden. Von einer Gla skörp erblutung war erstmals erst im Bericht vom 1. Mai 2020 die Rede. Dieser Bericht erging im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengut spra che , weil eine abermalige Netzhautablösung eine weitere Operation nötig machte ( Urk. 9/33). Dr. F.___ ist zwar insofern beizu pflichten, dass nicht auszuschliessen ist , dass die Glaskörpertraktionen von Dr. Z.___ in den biomikrosk opischen Unter suchungen, unter anderem anlässlich der Untersuchung im 2016, allenfalls über sehen wurden ( Urk. 3/11), überwiegend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Letztlich basiert die Beurteilung von Dr. F.___ auf Annahmen, die zum Beweis nicht genügen. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung umso strengere Anfo rderungen an den Wahrschein lichkeitsbe weis des natürlichen Kausalzusam men hangs zu st ellen sind, je grösser der zeit liche Abstand zwischen dem Unfall und dem Au ftreten der gesundheitli chen Beein trächtigung ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2.2).
4.4
Gleich verhält es sich hinsichtlich der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ vom D.___ , wobei er selber einräumt, dass sich der Kausalzusammenhang nicht beweisen lasse ( Urk. 9/47). Ebenfalls vermag die Beschwerdeführer in
aus der Einschätzung von Dr. Z.___ nichts zu ihren Gunsten a bzuleiten. Soweit er die Unfallkausalität mit den von ihm festgestellten metaplastischen Verände run gen des vitreoretina len Interface begründet ( Urk. 9/33) , verfängt seine Argumen tation nicht. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch sein Hinweis , dass die Netzhautablösung praktisch gleichzeitig aufgetreten sei, erweist sich nicht als stichhaltig, da gem äss der Rechtsprechung die Maxime « post hoc ergo propter hoc», bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Prof. E.___ erklärte, dass die Ät iologie einer Amotio
retinae mult ifaktoriell sei ( Urk. 9/47 ). Fest steht, dass Dr. Z.___ am 9. Dezember 2019 prä operativ eine leichte Myopie (- 1.50) links festgehalten hat ( Urk. 9/7) und eine solche grund sätzlich eine Prä disposition für ei ne Amotio darstellen kann ( Urk. 3/11 ), wobei sich ein Netz hautforamen sowie Glaskörper-Traktionen auch spontan und alters unabhängig e ntwickeln könnten ( Urk. 9/68). Aufgrund der Beweislastv erteilung liegt es an der Beschwerdeführerin , den Nachweis einer traumatischen Genese der Netzhautablösung zu erbringen respektive sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Dass die Netzhautablösung am linken Auge beim Beigeladenen auf den Unfall vom 2. Oktober 1999 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten somit nur mög lich, nicht jedoch mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrschein lic hkeit er stellt. Das Bestehen einer blossen Möglichkeit genügt für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung n icht (Urteil des Eidg. Versicherungsge richts vom 8. Juni 2006, U 147/05, E. 5.3 und 5.5). Weitere medizinische Ab klä rungen hierzu können somit unter bleiben, zumal davon keine anderen ent scheid r elevanten Erkenntnisse zu erwar t en sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
5.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Versicherungen AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 ). 4.2
Trotz Bemühungen der Beschwerdegegnerin konnten keine echtzeitlichen Arzt berichte aufgefunden werden (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/20), so dass aufgrund der vor handenen medizinischen Unterlagen zu entscheiden ist. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) in me dizinischer Hinsicht auf die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 1 9. Fe bruar 2021, welche diese in Kennt nis der Vorakten abgegeben hatte. Sie setzte sich mit den erhobenen Befunden aus einander und nahm dabei in nachvollziehbarer und be gründeter Weise Stel lung. Dass Dr. A.___
eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu bean stan den, da es vorliegend in erster Linie um die Beurteilung eines sehr weit in der Ver gan genheit liegenden medizinischen Sachverhalts und die Beurteilung des Kausalzu sammenhangs zwischen dem Ereignis vom
2. Oktober 1999 und dem geltend gemachten Rückfall ging, was rechtsprechungsgemäss in einem Akten gut achten erörtert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Ihre Einschätzung überzeugt. Daran vermögen die
Berichte des Ver trauensarztes der
Beschwerdeführerin respektive der behandeln den Ärzte , wie nachfolgend darzulegen ist, auch nicht geringe Zweifel zu wecken .
4.3
Die Beurteilung von Dr. F.___ fusst wesentlich auf der Annahme, dass der Bei ge ladene beim Unfall vom 2. Oktober 1999 nicht nur eine leichte Contusio (Prel lung) bulbi , sondern eine mittelschwere Contusio erlitt en hatte ( Urk. 3/15). Der acht Tage nach dem Unfall erstatteten Unfallmeldung ist jedoch zu ent nehmen, dass sich der Beigeladene am linken Auge eine P rellung zugezogen habe ( Urk. 9/2 ). Eingereicht wurde die Meldung zwar von der Arbeitgeberin, dabei musste sie sich jedoch zwangsläufig auf die Angaben des Beschwerdeführers stüt zen, der sich seinerseits an den Angaben der behandelnden Ärzte orientiert haben dürfte. D ass die Verletzung innerhalb von zwei Monaten vollständig abheilte und in den weiteren 16 Jahren keine Augenkontrolle notwendig machte ( Urk. 9/6) , spricht ebenfalls für eine leichte Contusio . An medizinischen Spät befunden (wie Iriswurzel-Abriss, Irisverletzung etc.) , die für ein stärkeres Trauma sprechen wür den , fehlt es. Laut Schilderung des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, war das Auge blutunterlaufen ( Urk. 19) . Da auch Prellungen zu Häma tomen führen können , kann daraus nicht auf ein mittelschweres oder schweres Trauma geschlossen werden.
Dr. A.___ erachtete eine leichte Augenprellung für die Entwicklung einer Kata rakt für ausreichend, nicht aber für die Annahme einer traumatischen Netzhaut ablösung 20 Jahre später ( Urk. 10 S. 8 ). Dr. F.___ interpretierte den Umstand, dass sich nach dem Unfall ein sekundärer Katarakt entwickelte, als Hinweis für eine mittelschwere Contusio . Er stellte indessen nicht in Abrede, dass auch eine leichte Prellung geeignet sein kann, eine Katarakt hervorzurufen ( Urk. 3/15) . Aus dem Vorliegen einer K atarakt lässt sich somit keine hinreichend schlüssige F olgerung in Bezug auf die Genese der Netzhautablösung ziehen.
Dr. F.___ weist zwar zutreffend darauf hin, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 1. Mai 2020 einen Status nach Glaskörperblutung am 2. Oktober 1999 diagnos tizierte und met a plastische Veränderungen des vitreoretinalen Interfaces be schrieb ( Urk. 3/15, Urk. 9/33). Diese Veränderungen erwä hnte er aber erst nach träglich . Noch im Dezember 2019 erachtete er bei Vorliegen einer Linsen trübung, welche auf die Augenprellung zurückgeführt werden könne, lediglich eine Katarakt-Operat ion als indiziert . Dabei hielt er weder ein Netzhautforamen noch eine Glas körper traktion fest ( Urk. 9/7 ) . Auch der Bericht des D.___ zur 1. Operation vom 1. April
2020 enthält dazu keine näheren Angaben ( Urk. 9/34). Dr. A.___ äusserte dazu
die Vermutung , dass die Eintrittsbefunde des D.___ der Suva deshalb nicht vorgelegt worden sei en , weil die Befunde auf eine krankhafte Genese der Netz hautablösung schliessen liessen ( Urk. 9/68 S. 3 ). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die B efunde von metaplastischen Veränderungen des vitreoretinalen Interfaces sowie einer Glaskörperblutung echtzeitlich nirgends beschrieben wurden. Von einer Gla skörp erblutung war erstmals erst im Bericht vom 1. Mai 2020 die Rede. Dieser Bericht erging im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengut spra che , weil eine abermalige Netzhautablösung eine weitere Operation nötig machte ( Urk. 9/33). Dr. F.___ ist zwar insofern beizu pflichten, dass nicht auszuschliessen ist , dass die Glaskörpertraktionen von Dr. Z.___ in den biomikrosk opischen Unter suchungen, unter anderem anlässlich der Untersuchung im 2016, allenfalls über sehen wurden ( Urk. 3/11), überwiegend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Letztlich basiert die Beurteilung von Dr. F.___ auf Annahmen, die zum Beweis nicht genügen. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung umso strengere Anfo rderungen an den Wahrschein lichkeitsbe weis des natürlichen Kausalzusam men hangs zu st ellen sind, je grösser der zeit liche Abstand zwischen dem Unfall und dem Au ftreten der gesundheitli chen Beein trächtigung ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2.2).
4.4
Gleich verhält es sich hinsichtlich der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ vom D.___ , wobei er selber einräumt, dass sich der Kausalzusammenhang nicht beweisen lasse ( Urk. 9/47). Ebenfalls vermag die Beschwerdeführer in
aus der Einschätzung von Dr. Z.___ nichts zu ihren Gunsten a bzuleiten. Soweit er die Unfallkausalität mit den von ihm festgestellten metaplastischen Verände run gen des vitreoretina len Interface begründet ( Urk. 9/33) , verfängt seine Argumen tation nicht. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch sein Hinweis , dass die Netzhautablösung praktisch gleichzeitig aufgetreten sei, erweist sich nicht als stichhaltig, da gem äss der Rechtsprechung die Maxime « post hoc ergo propter hoc», bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Prof. E.___ erklärte, dass die Ät iologie einer Amotio
retinae mult ifaktoriell sei ( Urk. 9/47 ). Fest steht, dass Dr. Z.___ am 9. Dezember 2019 prä operativ eine leichte Myopie (- 1.50) links festgehalten hat ( Urk. 9/7) und eine solche grund sätzlich eine Prä disposition für ei ne Amotio darstellen kann ( Urk. 3/11 ), wobei sich ein Netz hautforamen sowie Glaskörper-Traktionen auch spontan und alters unabhängig e ntwickeln könnten ( Urk. 9/68). Aufgrund der Beweislastv erteilung liegt es an der Beschwerdeführerin , den Nachweis einer traumatischen Genese der Netzhautablösung zu erbringen respektive sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Dass die Netzhautablösung am linken Auge beim Beigeladenen auf den Unfall vom 2. Oktober 1999 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten somit nur mög lich, nicht jedoch mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrschein lic hkeit er stellt. Das Bestehen einer blossen Möglichkeit genügt für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung n icht (Urteil des Eidg. Versicherungsge richts vom 8. Juni 2006, U 147/05, E. 5.3 und 5.5). Weitere medizinische Ab klä rungen hierzu können somit unter bleiben, zumal davon keine anderen ent scheid r elevanten Erkenntnisse zu erwar t en sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
5.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Versicherungen AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Die Kausalität der operierten Netzhautablösung zum Unfall von 1999 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen (Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 2. März 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes halb es sich bei dem Unfall vom 2. Oktober 1999 um ein leichtes Trauma gehan delt haben soll. Der Versicherte habe sich als Folge des Unfalle s am 1 4. Januar 2020 einer Katarakt-Operation mit Kunstlinsen-Implantation unterziehen müs sen, welche bei einem leichten Trauma nicht notwendig gewesen wäre . Hinweise für eine spontane oder altersabhängige Netzhautablösung seien in den Akten keine gegeben. Sämtliche behandelnden Ärzte erachteten eine Kausalität zwischen der Netzhautablösung am linken Auge und dem Unfall ereignis vom 2. Oktober 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben. Darauf sei abzustellen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die operierte
Netzhautablösung
am linken Auge des Beigeladenen in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom
2. Oktober 1999
steht und ob die Beschwerdegegnerin dementsprechend hierfür eine Leistungspflicht trifft.
3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 1 0. Oktober 1999 erlitt der Beigeladene am 2. Ok to ber 1999
bei der Arbeit eine Prellung am linken Auge durch einen Holzsplitter (Urk. 9/2). Die Erstbehandlung erfolgte durch Dr. med.
B.___ sowie Dr. med.
C.___ (vgl. Urk. 9/2) . E chtzeitlichen Untersuchungsberichte liegen jedoch nicht vor , da sie nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten (vgl. Urk. 9/17 , Urk. 10 S.
2 ). Gegenüber der Be schwer de gegnerin gab der Beigeladene am 1 8. Dezember 2019 an , nach dem Un fall für ca. zwei Monate in Behand lung ge wesen zu sein, wobei jeweils der Augen druck gemessen worden sei. Weiter erklärte er, dass i m Rahmen einer Kontrolle im Jahr 2015 die Sehschärfe noch gut gewesen
sei (U rk. 9/6).
E. 3.2 Dr. Z.___
hielt in seinem Überweisungs schreiben vom 9. Dezember 2019 an die Ophthalmologie des D.___
einen Status nach Contusio
bulbi 1999 mit Ver schwommensehen und vermehrter Blendeempfindlichkeit fest, welche durch eine fortgeschrittene Katar akt am linken Auge zu erklären seien.
Bei der letzten Kon trolle vor vier Jahren sei der Visus noch voll gewesen, bei aber schon erkennbaren Speichen trübungen tempo ral links ( Urk. 9/7). Am 14. Januar 2020 wurde in der Augenklinik des D.___ ein opera tiver Ein griff durch geführt , in dessen Rahmen erst eine Phakoe mul sifikation und Implanta tion einer Hin ter kammerlinse , dann aufgrund einer festgestellten
Amotio
retinae (Makula on) eine Pars plana Vitrek tomie
erfolgte (vgl. Opera tions be richt vom 1 5. Januar 2020, U rk. 9/11). Letztere betreffend hielten die behandelnden Ärzte im Aus tritts bericht vom 17. Januar 2020 fest, auf grund der Vor geschichte einer Contusio
bulbi im Jahr 1999 sei von einer mit dem Unfall ver bundenen Pathogenese der Amotio aus zu gehen (Urk. 9/12). 3. 3
D ie Beschwerdegegnerin forderte beim D.___ den Eintrittsbefund zur Operation vom 1 4. Januar 2020 an, der ihr aber nicht ausgehändigt wurde ( Urk. 9/20, vgl. auch Urk. 9/68 S. 3). Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/23), ohne Eintrittsbefunde sei davon auszugehen, dass die Netzhaut ablösung links erst wäh rend der Operation entdeckt worden sei. Deren Versor gung durch Pars plana Vitrektomie, Retinotomie , Endodiathermie , Kryokoagula tion, Endolaser und Gas-Tamponade sei gleich nach der Katarakt-Operation erfolgt. Die einseitige Katarakt des Beigeladenen sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge der Contusio
bulbi links vom 1. Oktober 1999 (recte: 2. Oktober 1999), weshalb die Phakoemul sifikation mit Kunstlinsen-Implantation als unfallkausal zu bewerten sei. Die Netzhautabl ösung links und deren operative Versorgung könne hingegen nicht auf die Contusio
bulbi vor 21 Jahren zurück geführt werden und sei nicht unfall kausal. 3. 4
Aufgrund eines Netzhautablösungsrezidiv s auf der linken Seite erfolgte am 1. April 2020 im Spital D.___ eine erneute Operation (Re-Pars
plana Vitrekto mie; vgl. Opera tions bericht vom 2. April 2020, Urk. 9/34). Dr. Z.___
hielt in seiner Stel lungnahme vom 1. Mai 2020 (Urk. 9/33) zur Leistungsabweisung seitens der Be schwerdegegnerin folgende Diagnosen fest: - OS Status nach Contusio
bulbi / Glaskörperblutung 2. Oktober 1999 (Holz stück von Maschine) - Cataracta
complicata > Pseudophakie 1 4. Januar 2020 - Amotio
retinae
- Makula on > Vitrektomie, Kryokoagulation 1 4. Januar 2020 - PVR-Re- Amotio
- Makula off > Peeling, Retinektomie , S ilikonoel 1. April 2020
Er konstatierte, aufgrund der einseitigen Pathologien links einerseits mit typisch post trauma ti scher subcorticaler Katarakt ( Visus 0.05) sowie andererseits mit typisch post traumatischen metaplastischen Verände run gen des vitreoretinalen Inter face und leider praktisch gleichzeitig aufgetretener Netz hautablösung stehe die Unfallkau sa lität ausser Frage (Coup-Contrecoup-Ver letzung).
E. 3.5 Ebenso äusser ten
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Augen klinik des D.___ , auf grund der vorliegenden Be funde und einer starken PVR-Reaktion nach der ersten Vitrektomie bei vorlie gen der Amot i o
den starke n Ver dacht, dass neben der traumatischen Katar akt auch die Amotio auf die Verletzung von vor 20 Jahren zurückzuführen sei. Diesbezüglich bestünden bereits Publika tionen und wissen schaftliche Erfahrun gen ( Urk. 9/36). Es gehöre zum Grund wissen der Ophthal mo logie und sei regel mässig Gegenstand von Facharzt prü fun gen, dass zu den Spät folgen einer Con tusio neben Katarakt und Glaukom auch eine Netz haut ab lösung hinzu ge rechnet werden müsse. Alle drei Komplikationen würden typ i s cher weise erst nach Jahr zehnten auftreten. Auch das intraoperative Erschei nungs bild der Netzhaut ab lösung mit sogenanntem « Sticky
vitreous », Glasköper an heftungslinie und über schiessender Vernarbungsreaktion (PVR) mit konseku ti ver Re- Amotio seien sehr typisch und passend für einen Status nach Contusio
bulbi . Natürlich sei die Ätio logie einer Amotio
retinae multifaktoriell und natür lich lasse sich der Zusam men hang zwischen der stattgehabten Contusio und der Amotio
retinae nicht be wei sen. Aufgrund seiner Erfahrung (30 Jahre) halte er den Zu sam men hang vor liegend je doch klar für ge ge ben ( Urk. 9/47). 3. 6
Dr. med. F.___ , Fach arzt Ophthal mologie und Vertrauensarzt der Beschwerdefüh rerin , erklärte im Bericht vom 2. Juli 2020, für die Unfallkausalität
würde die unübliche Lokalisation des Netzhautlochs bei 12 Uhr sprechen. Üblicherweise würden solche spontan temporal oben auftreten. Es würden zudem keine Beson derheiten vorliegen, welche eine Prädisposition für eine Amotio dar stellen wür den, wie beispielsweise eine Myopie. Die leichte präoperative Myopie sei wahr scheinlich katarbedingt und nicht wegen einem langen Auge. Somit würden keine Ursachen für die Entwicklung einer spontanen Amotio vor liegen . Da das Auge früher offen bar doch ein erhebliches Trauma erlitten habe, worauf die sekundäre Katar akt hinweise, müsse die Amotio doch eher als traumatisch bezeichnet wer den. Dies gelte auch für die Re- Amotio ( Urk. 3/11, vgl. auch
Urk. 9/53). 3. 7
Dr. A.___
hielt in ihrer Beurteilung vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 9/68) fest, die von Dr. Z.___ als Begründung der Unfallkausalität erwähnten «typisch posttrau ma tischen metaplastischen Veränderungen des vitreoretinalen Interface» finde sich nicht in seinem Überweisungsschreiben vor der Operation. Vielmehr habe er dies erst nachträglich, am 1. Mai 2020, erwähnt. Aufgrund der Morphologie der Lin sentrübung könne die Katarakt als Spätfolge der Augenprellung angesehen wer den. Aber ohne medizinische Spätbefunde eines sehr starken direkten Bulbus trauma an den vorderen Augenabschnitten (z.B. Iriswurzel- A briss, Irisverletzung, traumatische Myd r iase, Netzhaut-Riesenriss etc.), welche die Stärke des damali gen Traumas nachweisen könnten, könne ein Zusammenhang zwischen dem Ereig nis von vor 20 Jahren und den intraoperativ beschriebenen Veränderungen der hinteren Augenabschnitte nicht an erkannt werden . Es fehle ein genügend star kes direktes Augentrauma in der Vorgeschichte, welches 20 Jahre später eine traumatische Netzhautablösung hätte verursachen können. Eine Contrecoup-Ver letzung sei hierfür nicht stark genug.
Die von den Ärzten des D.___ erwähnte wissenschaftliche Publika tion im Canadian Journal of
Ophthalmology vom April 2014 beschäftige sich mit trau matischen Netzhautablösungen, welche Jahrzehnte nach einem erheblichen direkten Trauma auftreten würden. Vorliegend könnten diese Erfahrungen als Begründung der Unfallkausalität jedoch nicht angewendet werden. In allen in der Publikation verarbeiteten Fällen habe in der Vergan gen heit ein signifikantes Trau ma vorgelegen. Der Beigeladene habe anamnestisch je doch nur eine leichte Augenprellung links erlitten, welche innerhalb von zwei Monaten voll ständig abgeheilt sei und in den weiteren 16 Jahren keine Augen kon trolle notwendig gemacht habe. Es sei keine Irisverletzung mit traumatischer Mydriase und kein Kammerwinke- Rezessus beschrieben worden. Vorliegend handle es sich um ein leichtes, schnell und vollständig abgeheiltes Trauma und somit könne dieses Trauma nicht als Ursache der geltend gemachten Netzhaut ablösung angesehen werden.
Das intraoperativ entdeckte Netzhautloch bei 12 U hr befinde sich oben und sei präoperativ weder von Dr. Z.___ noch von den Fachärzten des D.___ festgestellt worden. Ne tz haut foramen sowie Glaskörper-Traktionen könn ten sich spontan und alters un ab hängig entwickeln, auch ohne vorbestehende Kurzsichtigkeit. Eine Spätreak tion eines Contrecoup 20 Jahre später komme nicht in Frage. Die Spät folgen eines genügend starken Traumas, welche auch 20 Jahre nach einer starken Contusio
bulbi sichtbar wären, seien klinisch-objektiv nicht beschrieben worden. 3. 8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin die
Stel lung nahme von Dr. F.___
vom 27. Fe bruar 2021 zu den Akten ( Urk. 3/15). Er führte aus, die Tatsache, dass sich 20 Jahre nach dem Unfall eine massive sekundäre Katarakt entwickelt habe, lasse darauf schliessen, dass es sich am 2. Oktober 1999 nicht nur um eine leichte Contusio (Prellung)
bulbi gehandelt habe, sondern min destens um eine mittelschwere. Dafür spreche auch der Unfall mechanismus. Das Holzstück sei von der Kreissäge weg ge schleudert worden und habe eine hohe kinetische Energie beinhaltet . Vermutlich habe der Blinzelreflex funktioniert, sodass der Aufprall ab gefedert worden sei. Beim Blinzelreflex werde das Auge automatisch auch nach oben gedreht, womit der Schlag den Augapfel unten getroffen habe. Die Heftig keit des Schlages sei durch aus geeignet gewesen, auf der sich auf der Gegenseite befindenden Netz haut einen sogenannten Con trecoup zu verursachen. Dessen Auswirkung sei in der Regel ein umschrie be nes Netzhaut ödem. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass hier ein solches ent standen sei. An solchen Stellen könne es auch nach Jahren noch zu daraus entstehenden degenerativen Veränderungen und der Ent wicklung eines Foramens kommen.
Bei den Befunden im Bericht vom 1. Mai 2020 seien metaplastische Verän de run gen des vitreoretinalen Interfaces beschrieben worden. Diese würden darauf hin weisen, dass es unmittelbar nach dem Trauma zu einer Glaskörperblutung und damit zu Glaskörperveränderungen gekommen sei. Diese könnten hier durch die Alterung des Glaskörpers einen Zug auf die Netzhaut oben verursacht haben und damit zur Entwicklung des Foramens , aus welchem dann die Amotio entstanden sei , beigetragen haben . Der Beigeladene sei nicht myop, sondern leicht hyperop . Die präoperative Myopie von -1.5 Dioptrien sei nicht auf eine myope Disposition zurückzuführen, sondern auf die kataraktbedingten Veränderungen der Linse. Myope und auch Hyperope würden oft temporal oben ein Netzhautloch entwi ckeln. Das Netzhaut loch werde im Operationsbericht aber als oben und nicht als temporal oben be schrie ben. Damit würde die vorliegende Amotio nicht in diese Ka tegorie der spon ta nen Amotiones fallen. Die Netzhautablösung sei überdies bereits vor der Ope ra tion der Katarakt festgestellt worden, weshalb die Operation vorgezogen wor den sei. 3 . 9
In ihrer ophthalmologischen Beurteilung vom 9. Juli 2021 ( Urk.
10) konstatierte Dr. A.___ , ein Behandlungsabschluss zwei Monate nach einer Contusio
bulbi könne nur auf eine ganz milde Augenprellung hindeuten. Eine traumatische Katarakt könne auch nach einer milden direkten Augenprellung entstehen. Die von Dr. Z.___ festgehaltenen Befunde der metaplastischen Veränderungen des vite ro retinalen Interfaces sowie der Glaskörperblutung vom 1999 seien nicht echt zeit lich beschrieben. Eine Glaskörperblutung vo n 1999 sei im Dossier nicht dokumentiert und erst nach der zweiten Netzhautablösung am 1. Mai 2020 in der Diagnoseliste vermerkt worden. Somit könne diese Glaskörperblutung nicht als Argument bei der Begründung der Unfallkausalität der Netzhautablösung ver wendet werden. Die Entwicklung einer traumatischen Katarakt sei nach einer leichten Augenprellung möglich und wahrscheinlich. Für die Begründung einer traumatischen Netzhautablösung von vor 20 Jahren würden jedoch die Befunde eines genügend starken direkten Augentraumas fehlen. Laut Fach lite ra tur könnten sich Netzhautforamen sowie Glaskörper-Traktionen spontan und alters un abhän gig auch ohne Trauma oder vorbestehende Kurzsichtigkeit ent wickeln. 4. 4.1
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Rück fall beziehungsweise die Folgen der Netzhautablösung könnte nur dann bejaht wer den, wenn mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt wäre, dass die se in einem Kausalzusammenhang zum Un fall ereignis vom 2. Oktober 1999 steht. D ie sbezüglich liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid entsprechend zu Las ten der Beschwerdeführerin aus (vgl. E.
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be schwer debild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00072
X.___
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 3. Dezember 2021 in Sachen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , gebore n 1961 , war seit dem 1. Oktober 1998 als Dachdecker bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obli ga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als ihm am 2. Oktober 1999 beim Holzfräsen ein Holzsplitter ins linke Auge flog . Laut Unfallmeldung zog er sich dabei eine Prellung am linken Auge zu (vgl. Bagatell-Unfallmeldung UVG vom
10. Ok to ber 1999, Urk. 9/2) . 1.2
Mit Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2019 wurde ein Rückfall zum Un fall ereignis vom 2. Oktober 1999 gemeldet ( Urk. 9/1 ) , dies nachdem der behan delnde Augenarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Ophthalmo logie, bei X.___ eine Katarakt am linken Auge festgestellt hatte ( Urk. 9/7). Im R ahmen des opera tiven Eingriffs vom 1 5. Januar 2020 musste neben der Katarakt eine Netzhautab lösung angegangen werden ( Urk. 9/11) . Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie , vom Kompetenzzentrum Ver sicherungsmedizin der Suva nahm a m 3 0. März eine Beurteilung vor (Urk. 9/ 2 3 ). Mit Schreiben vom 3 0. März 2020
anerkannte die Suva die einseitige Katarak t als Folge des Ereig nisses vom 2. Oktober 1999 und kam für die Phakoe mul sifikation mit Kunstlin sen-Impla nta tion auf. Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt , dass die Netz hautablösung links und deren operativen Versorgung nicht auf eine Contusio
bulbi vor 21 Jahren zurückgeführt werden könnten und diese nicht unfallkausal seien ( Urk. 9/2 9 ). Am 3. April 2020 ersuchte der Ver sicherte telefo nisch um er neute Überprüfung des Falls ( Urk. 9/31) und reichte neue Arztberichte zu den Akten ( Urk. 9/32-34). In der Folge gab Dr. A.___ am 5. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme ab ( Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 hielt die Suva fest, dass sie für die Folgen der Netzhautablösung mangels Unfallkausalität keine Leistungen erbringe ( Urk. 9/44 /1-2 ). Dagegen er hob en sowohl die SWIC A Kran kenversicherung AG am 24. Juni 2020 ( Urk. 9/48; vgl. auch ergänzende Ein sprachebegründung vom 7. Juli 2020 [ Urk. 9/53]), als auch der Versicherte am 5. Juli 2020 Einsprache (Urk. 9/51) . Am 1 5. September 2020 nahm Dr. A.___ erneut eine Beurteilung vor ( Urk. 9/59 ). Gleichentags reichte der Versicherte neue Arztberichte zu den Akten (Urk. 9/60-63 ). Hierzu nahm Dr. A.___ am 1 9. Februar 2021
Stellung (Urk. 9/68 ) , gestützt worauf die Suva mit E insprachee ntscheid vom 2 2. Februar 2021 die Einsprache des Versicherten ( Urk. 9/69) sowie der Kranken versicherung ( Urk. 9/70 = Urk. 2)
ab wies . 2.
Dagegen erhob die SWICA Versicherungen AG am 2 2. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Falle von X.___ , die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der A kten [ Urk. 9 /1-79]) . Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerde an t wort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an ge ordnet ( Urk. 11). Am 8. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Re plik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt ( Urk. 12). Die Beschwerde geg nerin reichte am 2 3. September 2021 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Aus füh rungen in der Beschwerde antwort vom 12. Juli 2021 verwies (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 17). Gleichzeitig wurde X.___ zum Prozess beigeladen , woraufhin er am 7. November 2021 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 19), die sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 1 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzu sam menhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be schwer debild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Die Kausalität der operierten Netzhautablösung zum Unfall von 1999 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen (Urk. 2 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 2. März 2021 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes halb es sich bei dem Unfall vom 2. Oktober 1999 um ein leichtes Trauma gehan delt haben soll. Der Versicherte habe sich als Folge des Unfalle s am 1 4. Januar 2020 einer Katarakt-Operation mit Kunstlinsen-Implantation unterziehen müs sen, welche bei einem leichten Trauma nicht notwendig gewesen wäre . Hinweise für eine spontane oder altersabhängige Netzhautablösung seien in den Akten keine gegeben. Sämtliche behandelnden Ärzte erachteten eine Kausalität zwischen der Netzhautablösung am linken Auge und dem Unfall ereignis vom 2. Oktober 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben. Darauf sei abzustellen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die operierte
Netzhautablösung
am linken Auge des Beigeladenen in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom
2. Oktober 1999
steht und ob die Beschwerdegegnerin dementsprechend hierfür eine Leistungspflicht trifft.
3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 1 0. Oktober 1999 erlitt der Beigeladene am 2. Ok to ber 1999
bei der Arbeit eine Prellung am linken Auge durch einen Holzsplitter (Urk. 9/2). Die Erstbehandlung erfolgte durch Dr. med.
B.___ sowie Dr. med.
C.___ (vgl. Urk. 9/2) . E chtzeitlichen Untersuchungsberichte liegen jedoch nicht vor , da sie nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten (vgl. Urk. 9/17 , Urk. 10 S.
2 ). Gegenüber der Be schwer de gegnerin gab der Beigeladene am 1 8. Dezember 2019 an , nach dem Un fall für ca. zwei Monate in Behand lung ge wesen zu sein, wobei jeweils der Augen druck gemessen worden sei. Weiter erklärte er, dass i m Rahmen einer Kontrolle im Jahr 2015 die Sehschärfe noch gut gewesen
sei (U rk. 9/6).
3.2
Dr. Z.___
hielt in seinem Überweisungs schreiben vom 9. Dezember 2019 an die Ophthalmologie des D.___
einen Status nach Contusio
bulbi 1999 mit Ver schwommensehen und vermehrter Blendeempfindlichkeit fest, welche durch eine fortgeschrittene Katar akt am linken Auge zu erklären seien.
Bei der letzten Kon trolle vor vier Jahren sei der Visus noch voll gewesen, bei aber schon erkennbaren Speichen trübungen tempo ral links ( Urk. 9/7). Am 14. Januar 2020 wurde in der Augenklinik des D.___ ein opera tiver Ein griff durch geführt , in dessen Rahmen erst eine Phakoe mul sifikation und Implanta tion einer Hin ter kammerlinse , dann aufgrund einer festgestellten
Amotio
retinae (Makula on) eine Pars plana Vitrek tomie
erfolgte (vgl. Opera tions be richt vom 1 5. Januar 2020, U rk. 9/11). Letztere betreffend hielten die behandelnden Ärzte im Aus tritts bericht vom 17. Januar 2020 fest, auf grund der Vor geschichte einer Contusio
bulbi im Jahr 1999 sei von einer mit dem Unfall ver bundenen Pathogenese der Amotio aus zu gehen (Urk. 9/12). 3. 3
D ie Beschwerdegegnerin forderte beim D.___ den Eintrittsbefund zur Operation vom 1 4. Januar 2020 an, der ihr aber nicht ausgehändigt wurde ( Urk. 9/20, vgl. auch Urk. 9/68 S. 3). Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. März 2020 ( Urk. 9/23), ohne Eintrittsbefunde sei davon auszugehen, dass die Netzhaut ablösung links erst wäh rend der Operation entdeckt worden sei. Deren Versor gung durch Pars plana Vitrektomie, Retinotomie , Endodiathermie , Kryokoagula tion, Endolaser und Gas-Tamponade sei gleich nach der Katarakt-Operation erfolgt. Die einseitige Katarakt des Beigeladenen sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge der Contusio
bulbi links vom 1. Oktober 1999 (recte: 2. Oktober 1999), weshalb die Phakoemul sifikation mit Kunstlinsen-Implantation als unfallkausal zu bewerten sei. Die Netzhautabl ösung links und deren operative Versorgung könne hingegen nicht auf die Contusio
bulbi vor 21 Jahren zurück geführt werden und sei nicht unfall kausal. 3. 4
Aufgrund eines Netzhautablösungsrezidiv s auf der linken Seite erfolgte am 1. April 2020 im Spital D.___ eine erneute Operation (Re-Pars
plana Vitrekto mie; vgl. Opera tions bericht vom 2. April 2020, Urk. 9/34). Dr. Z.___
hielt in seiner Stel lungnahme vom 1. Mai 2020 (Urk. 9/33) zur Leistungsabweisung seitens der Be schwerdegegnerin folgende Diagnosen fest: - OS Status nach Contusio
bulbi / Glaskörperblutung 2. Oktober 1999 (Holz stück von Maschine) - Cataracta
complicata > Pseudophakie 1 4. Januar 2020 - Amotio
retinae
- Makula on > Vitrektomie, Kryokoagulation 1 4. Januar 2020 - PVR-Re- Amotio
- Makula off > Peeling, Retinektomie , S ilikonoel 1. April 2020
Er konstatierte, aufgrund der einseitigen Pathologien links einerseits mit typisch post trauma ti scher subcorticaler Katarakt ( Visus 0.05) sowie andererseits mit typisch post traumatischen metaplastischen Verände run gen des vitreoretinalen Inter face und leider praktisch gleichzeitig aufgetretener Netz hautablösung stehe die Unfallkau sa lität ausser Frage (Coup-Contrecoup-Ver letzung). 3.5
Ebenso äusser ten
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Augen klinik des D.___ , auf grund der vorliegenden Be funde und einer starken PVR-Reaktion nach der ersten Vitrektomie bei vorlie gen der Amot i o
den starke n Ver dacht, dass neben der traumatischen Katar akt auch die Amotio auf die Verletzung von vor 20 Jahren zurückzuführen sei. Diesbezüglich bestünden bereits Publika tionen und wissen schaftliche Erfahrun gen ( Urk. 9/36). Es gehöre zum Grund wissen der Ophthal mo logie und sei regel mässig Gegenstand von Facharzt prü fun gen, dass zu den Spät folgen einer Con tusio neben Katarakt und Glaukom auch eine Netz haut ab lösung hinzu ge rechnet werden müsse. Alle drei Komplikationen würden typ i s cher weise erst nach Jahr zehnten auftreten. Auch das intraoperative Erschei nungs bild der Netzhaut ab lösung mit sogenanntem « Sticky
vitreous », Glasköper an heftungslinie und über schiessender Vernarbungsreaktion (PVR) mit konseku ti ver Re- Amotio seien sehr typisch und passend für einen Status nach Contusio
bulbi . Natürlich sei die Ätio logie einer Amotio
retinae multifaktoriell und natür lich lasse sich der Zusam men hang zwischen der stattgehabten Contusio und der Amotio
retinae nicht be wei sen. Aufgrund seiner Erfahrung (30 Jahre) halte er den Zu sam men hang vor liegend je doch klar für ge ge ben ( Urk. 9/47). 3. 6
Dr. med. F.___ , Fach arzt Ophthal mologie und Vertrauensarzt der Beschwerdefüh rerin , erklärte im Bericht vom 2. Juli 2020, für die Unfallkausalität
würde die unübliche Lokalisation des Netzhautlochs bei 12 Uhr sprechen. Üblicherweise würden solche spontan temporal oben auftreten. Es würden zudem keine Beson derheiten vorliegen, welche eine Prädisposition für eine Amotio dar stellen wür den, wie beispielsweise eine Myopie. Die leichte präoperative Myopie sei wahr scheinlich katarbedingt und nicht wegen einem langen Auge. Somit würden keine Ursachen für die Entwicklung einer spontanen Amotio vor liegen . Da das Auge früher offen bar doch ein erhebliches Trauma erlitten habe, worauf die sekundäre Katar akt hinweise, müsse die Amotio doch eher als traumatisch bezeichnet wer den. Dies gelte auch für die Re- Amotio ( Urk. 3/11, vgl. auch
Urk. 9/53). 3. 7
Dr. A.___
hielt in ihrer Beurteilung vom 1 9. Februar 2021 ( Urk. 9/68) fest, die von Dr. Z.___ als Begründung der Unfallkausalität erwähnten «typisch posttrau ma tischen metaplastischen Veränderungen des vitreoretinalen Interface» finde sich nicht in seinem Überweisungsschreiben vor der Operation. Vielmehr habe er dies erst nachträglich, am 1. Mai 2020, erwähnt. Aufgrund der Morphologie der Lin sentrübung könne die Katarakt als Spätfolge der Augenprellung angesehen wer den. Aber ohne medizinische Spätbefunde eines sehr starken direkten Bulbus trauma an den vorderen Augenabschnitten (z.B. Iriswurzel- A briss, Irisverletzung, traumatische Myd r iase, Netzhaut-Riesenriss etc.), welche die Stärke des damali gen Traumas nachweisen könnten, könne ein Zusammenhang zwischen dem Ereig nis von vor 20 Jahren und den intraoperativ beschriebenen Veränderungen der hinteren Augenabschnitte nicht an erkannt werden . Es fehle ein genügend star kes direktes Augentrauma in der Vorgeschichte, welches 20 Jahre später eine traumatische Netzhautablösung hätte verursachen können. Eine Contrecoup-Ver letzung sei hierfür nicht stark genug.
Die von den Ärzten des D.___ erwähnte wissenschaftliche Publika tion im Canadian Journal of
Ophthalmology vom April 2014 beschäftige sich mit trau matischen Netzhautablösungen, welche Jahrzehnte nach einem erheblichen direkten Trauma auftreten würden. Vorliegend könnten diese Erfahrungen als Begründung der Unfallkausalität jedoch nicht angewendet werden. In allen in der Publikation verarbeiteten Fällen habe in der Vergan gen heit ein signifikantes Trau ma vorgelegen. Der Beigeladene habe anamnestisch je doch nur eine leichte Augenprellung links erlitten, welche innerhalb von zwei Monaten voll ständig abgeheilt sei und in den weiteren 16 Jahren keine Augen kon trolle notwendig gemacht habe. Es sei keine Irisverletzung mit traumatischer Mydriase und kein Kammerwinke- Rezessus beschrieben worden. Vorliegend handle es sich um ein leichtes, schnell und vollständig abgeheiltes Trauma und somit könne dieses Trauma nicht als Ursache der geltend gemachten Netzhaut ablösung angesehen werden.
Das intraoperativ entdeckte Netzhautloch bei 12 U hr befinde sich oben und sei präoperativ weder von Dr. Z.___ noch von den Fachärzten des D.___ festgestellt worden. Ne tz haut foramen sowie Glaskörper-Traktionen könn ten sich spontan und alters un ab hängig entwickeln, auch ohne vorbestehende Kurzsichtigkeit. Eine Spätreak tion eines Contrecoup 20 Jahre später komme nicht in Frage. Die Spät folgen eines genügend starken Traumas, welche auch 20 Jahre nach einer starken Contusio
bulbi sichtbar wären, seien klinisch-objektiv nicht beschrieben worden. 3. 8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin die
Stel lung nahme von Dr. F.___
vom 27. Fe bruar 2021 zu den Akten ( Urk. 3/15). Er führte aus, die Tatsache, dass sich 20 Jahre nach dem Unfall eine massive sekundäre Katarakt entwickelt habe, lasse darauf schliessen, dass es sich am 2. Oktober 1999 nicht nur um eine leichte Contusio (Prellung)
bulbi gehandelt habe, sondern min destens um eine mittelschwere. Dafür spreche auch der Unfall mechanismus. Das Holzstück sei von der Kreissäge weg ge schleudert worden und habe eine hohe kinetische Energie beinhaltet . Vermutlich habe der Blinzelreflex funktioniert, sodass der Aufprall ab gefedert worden sei. Beim Blinzelreflex werde das Auge automatisch auch nach oben gedreht, womit der Schlag den Augapfel unten getroffen habe. Die Heftig keit des Schlages sei durch aus geeignet gewesen, auf der sich auf der Gegenseite befindenden Netz haut einen sogenannten Con trecoup zu verursachen. Dessen Auswirkung sei in der Regel ein umschrie be nes Netzhaut ödem. Es müsse davon ausgegangen wer den, dass hier ein solches ent standen sei. An solchen Stellen könne es auch nach Jahren noch zu daraus entstehenden degenerativen Veränderungen und der Ent wicklung eines Foramens kommen.
Bei den Befunden im Bericht vom 1. Mai 2020 seien metaplastische Verän de run gen des vitreoretinalen Interfaces beschrieben worden. Diese würden darauf hin weisen, dass es unmittelbar nach dem Trauma zu einer Glaskörperblutung und damit zu Glaskörperveränderungen gekommen sei. Diese könnten hier durch die Alterung des Glaskörpers einen Zug auf die Netzhaut oben verursacht haben und damit zur Entwicklung des Foramens , aus welchem dann die Amotio entstanden sei , beigetragen haben . Der Beigeladene sei nicht myop, sondern leicht hyperop . Die präoperative Myopie von -1.5 Dioptrien sei nicht auf eine myope Disposition zurückzuführen, sondern auf die kataraktbedingten Veränderungen der Linse. Myope und auch Hyperope würden oft temporal oben ein Netzhautloch entwi ckeln. Das Netzhaut loch werde im Operationsbericht aber als oben und nicht als temporal oben be schrie ben. Damit würde die vorliegende Amotio nicht in diese Ka tegorie der spon ta nen Amotiones fallen. Die Netzhautablösung sei überdies bereits vor der Ope ra tion der Katarakt festgestellt worden, weshalb die Operation vorgezogen wor den sei. 3 . 9
In ihrer ophthalmologischen Beurteilung vom 9. Juli 2021 ( Urk.
10) konstatierte Dr. A.___ , ein Behandlungsabschluss zwei Monate nach einer Contusio
bulbi könne nur auf eine ganz milde Augenprellung hindeuten. Eine traumatische Katarakt könne auch nach einer milden direkten Augenprellung entstehen. Die von Dr. Z.___ festgehaltenen Befunde der metaplastischen Veränderungen des vite ro retinalen Interfaces sowie der Glaskörperblutung vom 1999 seien nicht echt zeit lich beschrieben. Eine Glaskörperblutung vo n 1999 sei im Dossier nicht dokumentiert und erst nach der zweiten Netzhautablösung am 1. Mai 2020 in der Diagnoseliste vermerkt worden. Somit könne diese Glaskörperblutung nicht als Argument bei der Begründung der Unfallkausalität der Netzhautablösung ver wendet werden. Die Entwicklung einer traumatischen Katarakt sei nach einer leichten Augenprellung möglich und wahrscheinlich. Für die Begründung einer traumatischen Netzhautablösung von vor 20 Jahren würden jedoch die Befunde eines genügend starken direkten Augentraumas fehlen. Laut Fach lite ra tur könnten sich Netzhautforamen sowie Glaskörper-Traktionen spontan und alters un abhän gig auch ohne Trauma oder vorbestehende Kurzsichtigkeit ent wickeln. 4. 4.1
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Rück fall beziehungsweise die Folgen der Netzhautablösung könnte nur dann bejaht wer den, wenn mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt wäre, dass die se in einem Kausalzusammenhang zum Un fall ereignis vom 2. Oktober 1999 steht. D ie sbezüglich liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid entsprechend zu Las ten der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 1.4 ). 4.2
Trotz Bemühungen der Beschwerdegegnerin konnten keine echtzeitlichen Arzt berichte aufgefunden werden (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/20), so dass aufgrund der vor handenen medizinischen Unterlagen zu entscheiden ist. Die Beschwerde geg ne rin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) in me dizinischer Hinsicht auf die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 1 9. Fe bruar 2021, welche diese in Kennt nis der Vorakten abgegeben hatte. Sie setzte sich mit den erhobenen Befunden aus einander und nahm dabei in nachvollziehbarer und be gründeter Weise Stel lung. Dass Dr. A.___
eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist nicht zu bean stan den, da es vorliegend in erster Linie um die Beurteilung eines sehr weit in der Ver gan genheit liegenden medizinischen Sachverhalts und die Beurteilung des Kausalzu sammenhangs zwischen dem Ereignis vom
2. Oktober 1999 und dem geltend gemachten Rückfall ging, was rechtsprechungsgemäss in einem Akten gut achten erörtert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Ihre Einschätzung überzeugt. Daran vermögen die
Berichte des Ver trauensarztes der
Beschwerdeführerin respektive der behandeln den Ärzte , wie nachfolgend darzulegen ist, auch nicht geringe Zweifel zu wecken .
4.3
Die Beurteilung von Dr. F.___ fusst wesentlich auf der Annahme, dass der Bei ge ladene beim Unfall vom 2. Oktober 1999 nicht nur eine leichte Contusio (Prel lung) bulbi , sondern eine mittelschwere Contusio erlitt en hatte ( Urk. 3/15). Der acht Tage nach dem Unfall erstatteten Unfallmeldung ist jedoch zu ent nehmen, dass sich der Beigeladene am linken Auge eine P rellung zugezogen habe ( Urk. 9/2 ). Eingereicht wurde die Meldung zwar von der Arbeitgeberin, dabei musste sie sich jedoch zwangsläufig auf die Angaben des Beschwerdeführers stüt zen, der sich seinerseits an den Angaben der behandelnden Ärzte orientiert haben dürfte. D ass die Verletzung innerhalb von zwei Monaten vollständig abheilte und in den weiteren 16 Jahren keine Augenkontrolle notwendig machte ( Urk. 9/6) , spricht ebenfalls für eine leichte Contusio . An medizinischen Spät befunden (wie Iriswurzel-Abriss, Irisverletzung etc.) , die für ein stärkeres Trauma sprechen wür den , fehlt es. Laut Schilderung des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, war das Auge blutunterlaufen ( Urk. 19) . Da auch Prellungen zu Häma tomen führen können , kann daraus nicht auf ein mittelschweres oder schweres Trauma geschlossen werden.
Dr. A.___ erachtete eine leichte Augenprellung für die Entwicklung einer Kata rakt für ausreichend, nicht aber für die Annahme einer traumatischen Netzhaut ablösung 20 Jahre später ( Urk. 10 S. 8 ). Dr. F.___ interpretierte den Umstand, dass sich nach dem Unfall ein sekundärer Katarakt entwickelte, als Hinweis für eine mittelschwere Contusio . Er stellte indessen nicht in Abrede, dass auch eine leichte Prellung geeignet sein kann, eine Katarakt hervorzurufen ( Urk. 3/15) . Aus dem Vorliegen einer K atarakt lässt sich somit keine hinreichend schlüssige F olgerung in Bezug auf die Genese der Netzhautablösung ziehen.
Dr. F.___ weist zwar zutreffend darauf hin, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 1. Mai 2020 einen Status nach Glaskörperblutung am 2. Oktober 1999 diagnos tizierte und met a plastische Veränderungen des vitreoretinalen Interfaces be schrieb ( Urk. 3/15, Urk. 9/33). Diese Veränderungen erwä hnte er aber erst nach träglich . Noch im Dezember 2019 erachtete er bei Vorliegen einer Linsen trübung, welche auf die Augenprellung zurückgeführt werden könne, lediglich eine Katarakt-Operat ion als indiziert . Dabei hielt er weder ein Netzhautforamen noch eine Glas körper traktion fest ( Urk. 9/7 ) . Auch der Bericht des D.___ zur 1. Operation vom 1. April
2020 enthält dazu keine näheren Angaben ( Urk. 9/34). Dr. A.___ äusserte dazu
die Vermutung , dass die Eintrittsbefunde des D.___ der Suva deshalb nicht vorgelegt worden sei en , weil die Befunde auf eine krankhafte Genese der Netz hautablösung schliessen liessen ( Urk. 9/68 S. 3 ). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die B efunde von metaplastischen Veränderungen des vitreoretinalen Interfaces sowie einer Glaskörperblutung echtzeitlich nirgends beschrieben wurden. Von einer Gla skörp erblutung war erstmals erst im Bericht vom 1. Mai 2020 die Rede. Dieser Bericht erging im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengut spra che , weil eine abermalige Netzhautablösung eine weitere Operation nötig machte ( Urk. 9/33). Dr. F.___ ist zwar insofern beizu pflichten, dass nicht auszuschliessen ist , dass die Glaskörpertraktionen von Dr. Z.___ in den biomikrosk opischen Unter suchungen, unter anderem anlässlich der Untersuchung im 2016, allenfalls über sehen wurden ( Urk. 3/11), überwiegend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Letztlich basiert die Beurteilung von Dr. F.___ auf Annahmen, die zum Beweis nicht genügen. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung umso strengere Anfo rderungen an den Wahrschein lichkeitsbe weis des natürlichen Kausalzusam men hangs zu st ellen sind, je grösser der zeit liche Abstand zwischen dem Unfall und dem Au ftreten der gesundheitli chen Beein trächtigung ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2.2).
4.4
Gleich verhält es sich hinsichtlich der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ vom D.___ , wobei er selber einräumt, dass sich der Kausalzusammenhang nicht beweisen lasse ( Urk. 9/47). Ebenfalls vermag die Beschwerdeführer in
aus der Einschätzung von Dr. Z.___ nichts zu ihren Gunsten a bzuleiten. Soweit er die Unfallkausalität mit den von ihm festgestellten metaplastischen Verände run gen des vitreoretina len Interface begründet ( Urk. 9/33) , verfängt seine Argumen tation nicht. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch sein Hinweis , dass die Netzhautablösung praktisch gleichzeitig aufgetreten sei, erweist sich nicht als stichhaltig, da gem äss der Rechtsprechung die Maxime « post hoc ergo propter hoc», bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Prof. E.___ erklärte, dass die Ät iologie einer Amotio
retinae mult ifaktoriell sei ( Urk. 9/47 ). Fest steht, dass Dr. Z.___ am 9. Dezember 2019 prä operativ eine leichte Myopie (- 1.50) links festgehalten hat ( Urk. 9/7) und eine solche grund sätzlich eine Prä disposition für ei ne Amotio darstellen kann ( Urk. 3/11 ), wobei sich ein Netz hautforamen sowie Glaskörper-Traktionen auch spontan und alters unabhängig e ntwickeln könnten ( Urk. 9/68). Aufgrund der Beweislastv erteilung liegt es an der Beschwerdeführerin , den Nachweis einer traumatischen Genese der Netzhautablösung zu erbringen respektive sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Dass die Netzhautablösung am linken Auge beim Beigeladenen auf den Unfall vom 2. Oktober 1999 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten somit nur mög lich, nicht jedoch mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrschein lic hkeit er stellt. Das Bestehen einer blossen Möglichkeit genügt für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung n icht (Urteil des Eidg. Versicherungsge richts vom 8. Juni 2006, U 147/05, E. 5.3 und 5.5). Weitere medizinische Ab klä rungen hierzu können somit unter bleiben, zumal davon keine anderen ent scheid r elevanten Erkenntnisse zu erwar t en sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
5.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Versicherungen AG - Suva - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler