Sachverhalt
1.
Die 1990 geborene X.___ war als Arbeitslose bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen u nd Berufskrankheiten versichert, als sie am 10.
Juni 2019 zu Hause beim Aufhängen der Vorhä nge vom Stuhl stürzte; als verletzte Körperteile gab sie an: Thorax, Fussgelenk und Zähne (vgl. U nfall me l d ung vom 2 5. Juni 2019, Urk. 8/1). Der selbentags erst behandelnde Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med izin, Z.___ , diagnostizierte eine Kontusi on der rechten Rippen 11-12, Ferse, Hüfte sowie Tibia
und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähig keit voraussichtlich bis am 1 4. Juni 2019 ; das Röntgenbild erwies sich als
bland ( Urk. 8/12). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld er und Behandlung skosten
für einen
inzisal frakturierten S chneidezahn , Urk. 8/2, Urk. 8/59/2; vg l. auch
Urk. 8/4, Urk. 8/7,
Urk. 8/19 , Urk. 8/35 , Urk. 8/37 , Urk. 8/56 ). Die
nachbehandelnden Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin, und
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin ,
attestierten der Versicherten bis am 3 1. August 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 8/5/2 ff. , Urk. 8/ 6 ) . Ende Oktober 2019 machte die Versicherte eine Blitzsymptomatik der Augen aktenkundig (Urk. 8/21); im Bericht vom 1 2. November 2019 diagnosti zierte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie ,
eine partielle Glas körper abhebung ohne Netzhautpathologie am lin ken Auge ( Urk. 8/25). Am 13. Januar 2020 nahm Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Op h tha l mologie und Ophthalmochirurgie und Vertrauensärztin der Suva, zur Sache Stellung (Urk. 8/28). G estützt darauf verneinte die Suva mangels Unfallkausalität eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Augenbefunden (vgl. Schreiben vom 1 5. Januar 2020, Urk. 8/33). Dagegen erhob die zwischenzeitlich vertretene Ver sicherte unter Hinweis auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Op h thalmochirurgie , vom 14. September 2020 am 17. September 2020 Einwände ( Urk. 8/42 , vgl. demgegenüber Urk. 8/32). Auf erneute Vorlage gab Dr. D.___ a m 11. November 2020 eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung ab ( Urk. 8/44). Gestützt darauf hielt die Suva an ihrem Stand punkt fest und wies eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Augen befunden mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ab ( Urk. 8/45). Die am 3 0. De zember 2020 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/49) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 ( Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. März 2021 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2021 für die durch den Unfall vom 1 0. Juni 2019 verursachte Glaskörperabhebung die obligatorischen Unfallversicherungsl eistungen zuzusprechen ( Urk. 2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ seien die vier Monate nach dem indirekten Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) festgestellten Augenbeschwerden nicht über wiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr handle es sich dabei über wiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, welches altersunab hängig auftre ten könne ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, nach dem Unfall hätten sich Augenbeschwerden mit Blitzsymptomatik eingestellt. Da die Beschwerden am Oberkörper und am rechten Fuss absolut im Vordergrund gestanden hätten und mangels Direktanpralls der Augen habe sie die aufgetretene Blitzsymptomatik nicht dem Unfall zugeordnet. Der Bericht über die Erstbehandlung sei erst am 20. August 2019 und damit mehrere Monate nach dem Unfall verfasst worden. Darin sei der Unfallhergang «zuhause ausgerutscht» unzutreffend und das Ver letzungsbild ohne den Zahnbruch und die Augenbeschwerden, mithin unvoll ständig beschrieben worden. Im Übrigen sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel, dass anlässlich einer Erstkonsultation in der Z.___ vor allem die damals im Vordergrund stehenden schmerzhaften Verletzungen thematisiert und ärztlich festgehalten worden seien. Der nachbehandelnde Augenarzt und Dr. E.___ seien zum Schluss gekommen, das unfallbedingte Schädeltrauma, welche auch einen Zahnabbruch gezeitigt habe, sei für das Auftreten der Augen beschwerden ursächlich. Aufgrund des Unfallherganges, der starken Brustkorb kontusion sowie des Zahnabbruchs sei eine massive Erschütterung des Kopfes erstellt. Für eine altersbedingte Glaskörperabhebung sei die Beschwerdeführerin zu jung und ausserdem sei sie weitsichtig; prädisponiert sei e n kurzsichtige ( Urk. 1).
3. 3.1
Mit Bericht vom 2 0. August 2019 hielt der am 1 0. Juni 2019 erstbehandelnde
Dr. Y.___
einen Sturz im Haushalt mit Kontusion der rechten Rippen 11 12, Ferse , Hüfte und Tibia fest . Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gefallen und h inke rechtsseitig. Zudem bestehe eine Druckdolenz
der Rippen rechts. Das Röntgenbild sei bland ( Urk. 8/12). 3.2
Im Bericht vom 1 2. November 2019 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/25): - Temp oral part ielle Glaskörperablösung sympt
oculus sinister ( OS ) - Hyperopie Astigmatismus Amblyopie rechts - Anisometropie - Astigmatismus hyperopicus beidseits - Amblyopie ex anisometrop i e rechts - Ametrope
Amblyopie beidseits
Der Fernvisus betrage rechts +4.75 = -0.50/144° = 0.5; links +1.25 = -0.50/26° = 0. 8. Defekte der Netzhaut bestünden nicht. D ie bekannten Beschwerden seien anamnestisch « im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch » aufgetreten ( Urk. 8/25). 3.3
Vertrauensärztin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Januar 2020 fest, die Glaskörperabhebung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das indirekte Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) zurückzuführen. Vielmehr handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, wie es bei den meisten Personen auch altersunabhängig auftreten könne
( Urk. 8/28). 3.4
Dr. E.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin erbetenen Aktenbeu rteilung vom 1 4. September 2020
fest , letztere habe anlässlich des Sturzes ihren Kopf angeschlagen und dabei einen Zahn beschädigt. Zudem habe sie eine Br ustkon tusion erlitten. Dies deute auf einen beträchtlichen Unfall hin mit Sturzfolgen, die eine massive Erschütterung des Kopfes belegten . Kurz (wann genau sei unbekannt) nach dem adäquaten Kopftrauma
sei eine Blitzsymptomatik am Auge (ob ein- oder beidseitig sei unbekannt) aufgetreten . Im Oktober 2019 sei eine partielle hintere Glaskörperablösung links
festgestellt worden. Eine altersbedingte Glaskörperablösung trete in der Regel erst nach dem 4 0. Altersjahr auf. Vorh er sei dies eher ungewöhnlich; f alls doch, seien meistens K urzsichtige betroffen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin indes weitsichtig. Dies sowie das Alter der Beschwerdeführerin sprä che n gegen eine spontane, unfall unabhängige Glas körperabhebung. Mithin bestehe eine grosse Wahrscheinlich dafür, dass der Unfall die verfrühte Glaskörperabhebung «angestossen» habe ( Urk. 8/42/2 ff.). 3.5
Am 1 1. November 2020 nahm Dr. D.___ erneut zur Sache Stellung. Sie hielt fest, im Bericht über die Erstuntersuchung
sei
kein
erhebliches Kopftrauma beschrieben. Seitens Dr. F.___ sei auch kein Schädelhirntrauma dokumentiert worden. E in ärztlicher Bericht über einen posttraumatischen Zahnbruch befinde sich ebenfalls nicht in den Akten .
Ein Kopftrauma habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung angegeben; die Lichtblitze der Augen habe sie zudem erst vier Monate nach dem Ereignis aktenkundig gemacht. Um eine partielle Glaskörperablösung bewirken zu können, hätte sich beim Unfallereignis ein direktes Augenbulbus- oder sehr starkes Kopftrauma zutragen müssen. Beides sei aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Zwischen der d oku mentierten Kontusion und der partiellen Glaskörperabhebung ohne Netzhaut pathologie des rechten [recte: linken] Auges bestehe keine Kausalität; letztere habe mit dem Unfall nichts zu tun und es handle sich um ein krankhaftes Geschehen ( Urk. 8/45/3 ff.).
3. 6
Mit Befund und Kostenvoranschlag vom 2 6. November 2020 hielt Dr. med. G.___ , eidg . dipl. Zahnarzt , eine inzisale Fraktur des Schneidezahns (Position 41) fest ( Urk. 8/55). 4.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass in den zum Unfall zei tnahen medizini schen Unterlagen
weder ein Schädel- oder Augentrauma noch
damit assoziierte Kopf- oder Augenbeschwerden dokumentiert wurde n . Weder dem Bericht von Dr. Y.___ noch den A rzt zeugnissen der nachbehandelnden Dres . F.___ und B.___ sind entsprechende Hinweise zu entnehmen ( vgl. auch die Unfallmeldung, Urk. 8/1, sowie das Schreiben vom 8. August 2019, worin d ie Beschwerdegegnerin Dr. F.___
erfolglos darum ersucht hat , einen ausführlichen B ericht aus zustellen , Urk. 8/7 ). Dass das «Arztzeugnis UVG» von Dr. Y.___
vom
20. A ugust 2019 datiert , ändert nichts daran, dass sich dieser hierfür auf seine interne Patien ten dokumentation vom 10. Juni 2019 abstütz e n musste . Alsdann erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführer in
als wider sprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, sie habe eine massive Erschütte rung des Kopfes resp. ein erhebliches Kopftrauma erlitten, andererseits vorbringt, die Verletzungen am Oberkörper und Fuss hätten absolut im Vordergrund gestanden ( Urk.
1) und sei es «plausibel», dass das Kopftrauma anlässlich der Erstkonsultation weder thematisiert noch dokumentiert worden sei ( Urk. 1). Dass ein massives Kopftrauma unerwähnt bleibt , ist im Gegenteil alles andere als plaus ibel.
Von einem «beträchtlichen Unfall» - so Dr. E.___ (Urk. 8/42/3) - kann in Anbetracht des blanden Röntgenbefunds ebenso wenig die Rede sein. Sodan n verblieben e twaige Kopf- und/ oder Augenbeschwerden auch anlässlich des Telefonats vom 1 3. August 2019 gänzlich unerwähnt; die Beschwerdeführerin erwähnte lediglich anhaltende Schmerzen in der Brust und bereits abgeklungene Fussbeschwerden ( Urk. 8/10). Dass sie Blitze sehe, machte sie erst Ende Oktober 2019 aktenkundig; am 8. Oktober 2019 konsultierte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
erstm als einen Augenarzt .
Die Ausführungen von Dr. C.___ , wonach die «bekannten Beschwerden» - soweit damit überhaupt die Blitzsympto matik gemeint ist – anamnestisch «im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch aufgetreten» seien, vermag eine objektivierbare,
überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der festgestellten partiellen Glas körperabhebung ohne Netzhautdefekt nicht auszuweisen . Insbesondere ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Auf die Aktenbeurteilung von D r. E.___
kann ebenfalls nicht abgestellt werden . Ins besondere stützte sich dieser h insichtlich des angeblichen Kopftraumas einzig und allein auf die anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. C.___ ; der Bericht von Dr. Y.___ lag ihm nicht vor (vgl. Urk. 8/42/2). Zudem wies
Dr. E.___ selbst darauf hin, es sei unklar, wann genau die Blitzsymptomatik nach dem Sturz aufgetreten sei ( Urk. 8/42/4). Schliesslich vermag seine S chluss folgerung, wonach die augenärztlichen Befunde mit grosse r Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen seien , den im Sozialver sicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht standzu halten. Zwar ergingen d ie Aktenbeurteilung en
von Dr. D.___
am 1 3. Januar und 11. November 2020
( Urk. 8/28, Urk. 8/45) und damit vor dem zahnärztlichen Befund gemäss Bericht vom 2 6. N ovember 202 0. Entgegen ihren Ausführungen in der zuletzt genannten Stellungnahme ist ein Zahnschaden damit
ausgewiesen und hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich anerkannt . Allerdings ist nicht einzusehen, in wie fern
- bei gänzlicher Abwesenheit ander weitiger Hinweise auf eine Tangierung des Kopfbereichs - einzig und allein auf grund eines
- ein Jahr und fünf Monate nach dem Unfall ärztlich ausgewiesenen - Z ahnabbruchs
auf eine erhebliche Erschütter ung des Kopfes im Juni 2019 zu schliessen wäre . Von einer Rückweisung der Sache zur erneuten Vorlage an Dr. D.___
kann
bei der vorliegenden Aktenlage in antizipierte r Beweiswürdigung
abgesehen werden ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Insbesondere hat Dr. D.___
nachvollziehbar dargetan , dass für eine sturzbedingte, partielle Glaskörperabhebung ein dir ektes Augen bulbus- oder sehr starkes Kopftrauma erforderlich gewesen wäre. Hierfür liefern die vorliegenden Akten auch unter Berücksichtigung des zahnärztlichen B efundes vom 26. November 2020 keine hinreichenden Anhaltspunkte .
Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der partiellen Glas körperablösung ohne Netzhautdefekt und dem Sturz vom 1 0. Juni 2019 bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls ni cht überwiegend wahrscheinlich und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
Bei diesem Beweis ergebnis ist mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis auch unbeachtlich, wenn die partielle Glaskörperabhebung mit Blick auf das Alter und die Weitsich tigkeit der Beschwerdeführerin unüblich sein mag. 5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzu weisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die 1990 geborene X.___ war als Arbeitslose bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen u nd Berufskrankheiten versichert, als sie am 10.
Juni 2019 zu Hause beim Aufhängen der Vorhä nge vom Stuhl stürzte; als verletzte Körperteile gab sie an: Thorax, Fussgelenk und Zähne (vgl. U nfall me l d ung vom 2 5. Juni 2019, Urk. 8/1). Der selbentags erst behandelnde Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med izin, Z.___ , diagnostizierte eine Kontusi on der rechten Rippen 11-12, Ferse, Hüfte sowie Tibia
und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähig keit voraussichtlich bis am 1 4. Juni 2019 ; das Röntgenbild erwies sich als
bland ( Urk. 8/12). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld er und Behandlung skosten
für einen
inzisal frakturierten S chneidezahn , Urk. 8/2, Urk. 8/59/2; vg l. auch
Urk. 8/4, Urk. 8/7,
Urk. 8/19 , Urk. 8/35 , Urk. 8/37 , Urk. 8/56 ). Die
nachbehandelnden Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin, und
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin ,
attestierten der Versicherten bis am 3 1. August 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 8/5/2 ff. , Urk. 8/
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ seien die vier Monate nach dem indirekten Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) festgestellten Augenbeschwerden nicht über wiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr handle es sich dabei über wiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, welches altersunab hängig auftre ten könne ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, nach dem Unfall hätten sich Augenbeschwerden mit Blitzsymptomatik eingestellt. Da die Beschwerden am Oberkörper und am rechten Fuss absolut im Vordergrund gestanden hätten und mangels Direktanpralls der Augen habe sie die aufgetretene Blitzsymptomatik nicht dem Unfall zugeordnet. Der Bericht über die Erstbehandlung sei erst am 20. August 2019 und damit mehrere Monate nach dem Unfall verfasst worden. Darin sei der Unfallhergang «zuhause ausgerutscht» unzutreffend und das Ver letzungsbild ohne den Zahnbruch und die Augenbeschwerden, mithin unvoll ständig beschrieben worden. Im Übrigen sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel, dass anlässlich einer Erstkonsultation in der Z.___ vor allem die damals im Vordergrund stehenden schmerzhaften Verletzungen thematisiert und ärztlich festgehalten worden seien. Der nachbehandelnde Augenarzt und Dr. E.___ seien zum Schluss gekommen, das unfallbedingte Schädeltrauma, welche auch einen Zahnabbruch gezeitigt habe, sei für das Auftreten der Augen beschwerden ursächlich. Aufgrund des Unfallherganges, der starken Brustkorb kontusion sowie des Zahnabbruchs sei eine massive Erschütterung des Kopfes erstellt. Für eine altersbedingte Glaskörperabhebung sei die Beschwerdeführerin zu jung und ausserdem sei sie weitsichtig; prädisponiert sei e n kurzsichtige ( Urk. 1).
3. 3.1
Mit Bericht vom 2 0. August 2019 hielt der am 1 0. Juni 2019 erstbehandelnde
Dr. Y.___
einen Sturz im Haushalt mit Kontusion der rechten Rippen 11 12, Ferse , Hüfte und Tibia fest . Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gefallen und h inke rechtsseitig. Zudem bestehe eine Druckdolenz
der Rippen rechts. Das Röntgenbild sei bland ( Urk. 8/12). 3.2
Im Bericht vom 1 2. November 2019 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/25): - Temp oral part ielle Glaskörperablösung sympt
oculus sinister ( OS ) - Hyperopie Astigmatismus Amblyopie rechts - Anisometropie - Astigmatismus hyperopicus beidseits - Amblyopie ex anisometrop i e rechts - Ametrope
Amblyopie beidseits
Der Fernvisus betrage rechts +4.75 = -0.50/144° = 0.5; links +1.25 = -0.50/26° = 0. 8. Defekte der Netzhaut bestünden nicht. D ie bekannten Beschwerden seien anamnestisch « im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch » aufgetreten ( Urk. 8/25). 3.3
Vertrauensärztin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Januar 2020 fest, die Glaskörperabhebung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das indirekte Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) zurückzuführen. Vielmehr handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, wie es bei den meisten Personen auch altersunabhängig auftreten könne
( Urk. 8/28). 3.4
Dr. E.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin erbetenen Aktenbeu rteilung vom 1 4. September 2020
fest , letztere habe anlässlich des Sturzes ihren Kopf angeschlagen und dabei einen Zahn beschädigt. Zudem habe sie eine Br ustkon tusion erlitten. Dies deute auf einen beträchtlichen Unfall hin mit Sturzfolgen, die eine massive Erschütterung des Kopfes belegten . Kurz (wann genau sei unbekannt) nach dem adäquaten Kopftrauma
sei eine Blitzsymptomatik am Auge (ob ein- oder beidseitig sei unbekannt) aufgetreten . Im Oktober 2019 sei eine partielle hintere Glaskörperablösung links
festgestellt worden. Eine altersbedingte Glaskörperablösung trete in der Regel erst nach dem 4 0. Altersjahr auf. Vorh er sei dies eher ungewöhnlich; f alls doch, seien meistens K urzsichtige betroffen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin indes weitsichtig. Dies sowie das Alter der Beschwerdeführerin sprä che n gegen eine spontane, unfall unabhängige Glas körperabhebung. Mithin bestehe eine grosse Wahrscheinlich dafür, dass der Unfall die verfrühte Glaskörperabhebung «angestossen» habe ( Urk. 8/42/2 ff.). 3.5
Am 1 1. November 2020 nahm Dr. D.___ erneut zur Sache Stellung. Sie hielt fest, im Bericht über die Erstuntersuchung
sei
kein
erhebliches Kopftrauma beschrieben. Seitens Dr. F.___ sei auch kein Schädelhirntrauma dokumentiert worden. E in ärztlicher Bericht über einen posttraumatischen Zahnbruch befinde sich ebenfalls nicht in den Akten .
Ein Kopftrauma habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung angegeben; die Lichtblitze der Augen habe sie zudem erst vier Monate nach dem Ereignis aktenkundig gemacht. Um eine partielle Glaskörperablösung bewirken zu können, hätte sich beim Unfallereignis ein direktes Augenbulbus- oder sehr starkes Kopftrauma zutragen müssen. Beides sei aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Zwischen der d oku mentierten Kontusion und der partiellen Glaskörperabhebung ohne Netzhaut pathologie des rechten [recte: linken] Auges bestehe keine Kausalität; letztere habe mit dem Unfall nichts zu tun und es handle sich um ein krankhaftes Geschehen ( Urk. 8/45/3 ff.).
3.
E. 6 Mit Befund und Kostenvoranschlag vom 2 6. November 2020 hielt Dr. med. G.___ , eidg . dipl. Zahnarzt , eine inzisale Fraktur des Schneidezahns (Position 41) fest ( Urk. 8/55). 4.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass in den zum Unfall zei tnahen medizini schen Unterlagen
weder ein Schädel- oder Augentrauma noch
damit assoziierte Kopf- oder Augenbeschwerden dokumentiert wurde n . Weder dem Bericht von Dr. Y.___ noch den A rzt zeugnissen der nachbehandelnden Dres . F.___ und B.___ sind entsprechende Hinweise zu entnehmen ( vgl. auch die Unfallmeldung, Urk. 8/1, sowie das Schreiben vom 8. August 2019, worin d ie Beschwerdegegnerin Dr. F.___
erfolglos darum ersucht hat , einen ausführlichen B ericht aus zustellen , Urk. 8/7 ). Dass das «Arztzeugnis UVG» von Dr. Y.___
vom
20. A ugust 2019 datiert , ändert nichts daran, dass sich dieser hierfür auf seine interne Patien ten dokumentation vom 10. Juni 2019 abstütz e n musste . Alsdann erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführer in
als wider sprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, sie habe eine massive Erschütte rung des Kopfes resp. ein erhebliches Kopftrauma erlitten, andererseits vorbringt, die Verletzungen am Oberkörper und Fuss hätten absolut im Vordergrund gestanden ( Urk.
1) und sei es «plausibel», dass das Kopftrauma anlässlich der Erstkonsultation weder thematisiert noch dokumentiert worden sei ( Urk. 1). Dass ein massives Kopftrauma unerwähnt bleibt , ist im Gegenteil alles andere als plaus ibel.
Von einem «beträchtlichen Unfall» - so Dr. E.___ (Urk. 8/42/3) - kann in Anbetracht des blanden Röntgenbefunds ebenso wenig die Rede sein. Sodan n verblieben e twaige Kopf- und/ oder Augenbeschwerden auch anlässlich des Telefonats vom 1 3. August 2019 gänzlich unerwähnt; die Beschwerdeführerin erwähnte lediglich anhaltende Schmerzen in der Brust und bereits abgeklungene Fussbeschwerden ( Urk. 8/10). Dass sie Blitze sehe, machte sie erst Ende Oktober 2019 aktenkundig; am 8. Oktober 2019 konsultierte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
erstm als einen Augenarzt .
Die Ausführungen von Dr. C.___ , wonach die «bekannten Beschwerden» - soweit damit überhaupt die Blitzsympto matik gemeint ist – anamnestisch «im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch aufgetreten» seien, vermag eine objektivierbare,
überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der festgestellten partiellen Glas körperabhebung ohne Netzhautdefekt nicht auszuweisen . Insbesondere ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Auf die Aktenbeurteilung von D r. E.___
kann ebenfalls nicht abgestellt werden . Ins besondere stützte sich dieser h insichtlich des angeblichen Kopftraumas einzig und allein auf die anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. C.___ ; der Bericht von Dr. Y.___ lag ihm nicht vor (vgl. Urk. 8/42/2). Zudem wies
Dr. E.___ selbst darauf hin, es sei unklar, wann genau die Blitzsymptomatik nach dem Sturz aufgetreten sei ( Urk. 8/42/4). Schliesslich vermag seine S chluss folgerung, wonach die augenärztlichen Befunde mit grosse r Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen seien , den im Sozialver sicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht standzu halten. Zwar ergingen d ie Aktenbeurteilung en
von Dr. D.___
am 1 3. Januar und 11. November 2020
( Urk. 8/28, Urk. 8/45) und damit vor dem zahnärztlichen Befund gemäss Bericht vom 2 6. N ovember 202 0. Entgegen ihren Ausführungen in der zuletzt genannten Stellungnahme ist ein Zahnschaden damit
ausgewiesen und hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich anerkannt . Allerdings ist nicht einzusehen, in wie fern
- bei gänzlicher Abwesenheit ander weitiger Hinweise auf eine Tangierung des Kopfbereichs - einzig und allein auf grund eines
- ein Jahr und fünf Monate nach dem Unfall ärztlich ausgewiesenen - Z ahnabbruchs
auf eine erhebliche Erschütter ung des Kopfes im Juni 2019 zu schliessen wäre . Von einer Rückweisung der Sache zur erneuten Vorlage an Dr. D.___
kann
bei der vorliegenden Aktenlage in antizipierte r Beweiswürdigung
abgesehen werden ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Insbesondere hat Dr. D.___
nachvollziehbar dargetan , dass für eine sturzbedingte, partielle Glaskörperabhebung ein dir ektes Augen bulbus- oder sehr starkes Kopftrauma erforderlich gewesen wäre. Hierfür liefern die vorliegenden Akten auch unter Berücksichtigung des zahnärztlichen B efundes vom 26. November 2020 keine hinreichenden Anhaltspunkte .
Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der partiellen Glas körperablösung ohne Netzhautdefekt und dem Sturz vom 1 0. Juni 2019 bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls ni cht überwiegend wahrscheinlich und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
Bei diesem Beweis ergebnis ist mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis auch unbeachtlich, wenn die partielle Glaskörperabhebung mit Blick auf das Alter und die Weitsich tigkeit der Beschwerdeführerin unüblich sein mag. 5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzu weisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00065
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
28. September 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1990 geborene X.___ war als Arbeitslose bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen u nd Berufskrankheiten versichert, als sie am 10.
Juni 2019 zu Hause beim Aufhängen der Vorhä nge vom Stuhl stürzte; als verletzte Körperteile gab sie an: Thorax, Fussgelenk und Zähne (vgl. U nfall me l d ung vom 2 5. Juni 2019, Urk. 8/1). Der selbentags erst behandelnde Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Med izin, Z.___ , diagnostizierte eine Kontusi on der rechten Rippen 11-12, Ferse, Hüfte sowie Tibia
und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeits unfähig keit voraussichtlich bis am 1 4. Juni 2019 ; das Röntgenbild erwies sich als
bland ( Urk. 8/12). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld er und Behandlung skosten
für einen
inzisal frakturierten S chneidezahn , Urk. 8/2, Urk. 8/59/2; vg l. auch
Urk. 8/4, Urk. 8/7,
Urk. 8/19 , Urk. 8/35 , Urk. 8/37 , Urk. 8/56 ). Die
nachbehandelnden Dr. med. A.___ , Fach ärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin, und
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für All gemeine Innere Medizin ,
attestierten der Versicherten bis am 3 1. August 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 8/5/2 ff. , Urk. 8/ 6 ) . Ende Oktober 2019 machte die Versicherte eine Blitzsymptomatik der Augen aktenkundig (Urk. 8/21); im Bericht vom 1 2. November 2019 diagnosti zierte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie ,
eine partielle Glas körper abhebung ohne Netzhautpathologie am lin ken Auge ( Urk. 8/25). Am 13. Januar 2020 nahm Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Op h tha l mologie und Ophthalmochirurgie und Vertrauensärztin der Suva, zur Sache Stellung (Urk. 8/28). G estützt darauf verneinte die Suva mangels Unfallkausalität eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Augenbefunden (vgl. Schreiben vom 1 5. Januar 2020, Urk. 8/33). Dagegen erhob die zwischenzeitlich vertretene Ver sicherte unter Hinweis auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Op h thalmochirurgie , vom 14. September 2020 am 17. September 2020 Einwände ( Urk. 8/42 , vgl. demgegenüber Urk. 8/32). Auf erneute Vorlage gab Dr. D.___ a m 11. November 2020 eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung ab ( Urk. 8/44). Gestützt darauf hielt die Suva an ihrem Stand punkt fest und wies eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Augen befunden mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ab ( Urk. 8/45). Die am 3 0. De zember 2020 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/49) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 ( Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. März 2021 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2021 für die durch den Unfall vom 1 0. Juni 2019 verursachte Glaskörperabhebung die obligatorischen Unfallversicherungsl eistungen zuzusprechen ( Urk. 2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ seien die vier Monate nach dem indirekten Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) festgestellten Augenbeschwerden nicht über wiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr handle es sich dabei über wiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, welches altersunab hängig auftre ten könne ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, nach dem Unfall hätten sich Augenbeschwerden mit Blitzsymptomatik eingestellt. Da die Beschwerden am Oberkörper und am rechten Fuss absolut im Vordergrund gestanden hätten und mangels Direktanpralls der Augen habe sie die aufgetretene Blitzsymptomatik nicht dem Unfall zugeordnet. Der Bericht über die Erstbehandlung sei erst am 20. August 2019 und damit mehrere Monate nach dem Unfall verfasst worden. Darin sei der Unfallhergang «zuhause ausgerutscht» unzutreffend und das Ver letzungsbild ohne den Zahnbruch und die Augenbeschwerden, mithin unvoll ständig beschrieben worden. Im Übrigen sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel, dass anlässlich einer Erstkonsultation in der Z.___ vor allem die damals im Vordergrund stehenden schmerzhaften Verletzungen thematisiert und ärztlich festgehalten worden seien. Der nachbehandelnde Augenarzt und Dr. E.___ seien zum Schluss gekommen, das unfallbedingte Schädeltrauma, welche auch einen Zahnabbruch gezeitigt habe, sei für das Auftreten der Augen beschwerden ursächlich. Aufgrund des Unfallherganges, der starken Brustkorb kontusion sowie des Zahnabbruchs sei eine massive Erschütterung des Kopfes erstellt. Für eine altersbedingte Glaskörperabhebung sei die Beschwerdeführerin zu jung und ausserdem sei sie weitsichtig; prädisponiert sei e n kurzsichtige ( Urk. 1).
3. 3.1
Mit Bericht vom 2 0. August 2019 hielt der am 1 0. Juni 2019 erstbehandelnde
Dr. Y.___
einen Sturz im Haushalt mit Kontusion der rechten Rippen 11 12, Ferse , Hüfte und Tibia fest . Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gefallen und h inke rechtsseitig. Zudem bestehe eine Druckdolenz
der Rippen rechts. Das Röntgenbild sei bland ( Urk. 8/12). 3.2
Im Bericht vom 1 2. November 2019 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/25): - Temp oral part ielle Glaskörperablösung sympt
oculus sinister ( OS ) - Hyperopie Astigmatismus Amblyopie rechts - Anisometropie - Astigmatismus hyperopicus beidseits - Amblyopie ex anisometrop i e rechts - Ametrope
Amblyopie beidseits
Der Fernvisus betrage rechts +4.75 = -0.50/144° = 0.5; links +1.25 = -0.50/26° = 0. 8. Defekte der Netzhaut bestünden nicht. D ie bekannten Beschwerden seien anamnestisch « im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch » aufgetreten ( Urk. 8/25). 3.3
Vertrauensärztin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 3. Januar 2020 fest, die Glaskörperabhebung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das indirekte Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) zurückzuführen. Vielmehr handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, wie es bei den meisten Personen auch altersunabhängig auftreten könne
( Urk. 8/28). 3.4
Dr. E.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin erbetenen Aktenbeu rteilung vom 1 4. September 2020
fest , letztere habe anlässlich des Sturzes ihren Kopf angeschlagen und dabei einen Zahn beschädigt. Zudem habe sie eine Br ustkon tusion erlitten. Dies deute auf einen beträchtlichen Unfall hin mit Sturzfolgen, die eine massive Erschütterung des Kopfes belegten . Kurz (wann genau sei unbekannt) nach dem adäquaten Kopftrauma
sei eine Blitzsymptomatik am Auge (ob ein- oder beidseitig sei unbekannt) aufgetreten . Im Oktober 2019 sei eine partielle hintere Glaskörperablösung links
festgestellt worden. Eine altersbedingte Glaskörperablösung trete in der Regel erst nach dem 4 0. Altersjahr auf. Vorh er sei dies eher ungewöhnlich; f alls doch, seien meistens K urzsichtige betroffen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin indes weitsichtig. Dies sowie das Alter der Beschwerdeführerin sprä che n gegen eine spontane, unfall unabhängige Glas körperabhebung. Mithin bestehe eine grosse Wahrscheinlich dafür, dass der Unfall die verfrühte Glaskörperabhebung «angestossen» habe ( Urk. 8/42/2 ff.). 3.5
Am 1 1. November 2020 nahm Dr. D.___ erneut zur Sache Stellung. Sie hielt fest, im Bericht über die Erstuntersuchung
sei
kein
erhebliches Kopftrauma beschrieben. Seitens Dr. F.___ sei auch kein Schädelhirntrauma dokumentiert worden. E in ärztlicher Bericht über einen posttraumatischen Zahnbruch befinde sich ebenfalls nicht in den Akten .
Ein Kopftrauma habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung angegeben; die Lichtblitze der Augen habe sie zudem erst vier Monate nach dem Ereignis aktenkundig gemacht. Um eine partielle Glaskörperablösung bewirken zu können, hätte sich beim Unfallereignis ein direktes Augenbulbus- oder sehr starkes Kopftrauma zutragen müssen. Beides sei aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Zwischen der d oku mentierten Kontusion und der partiellen Glaskörperabhebung ohne Netzhaut pathologie des rechten [recte: linken] Auges bestehe keine Kausalität; letztere habe mit dem Unfall nichts zu tun und es handle sich um ein krankhaftes Geschehen ( Urk. 8/45/3 ff.).
3. 6
Mit Befund und Kostenvoranschlag vom 2 6. November 2020 hielt Dr. med. G.___ , eidg . dipl. Zahnarzt , eine inzisale Fraktur des Schneidezahns (Position 41) fest ( Urk. 8/55). 4.
Aktenkundig und unbestritten ist, dass in den zum Unfall zei tnahen medizini schen Unterlagen
weder ein Schädel- oder Augentrauma noch
damit assoziierte Kopf- oder Augenbeschwerden dokumentiert wurde n . Weder dem Bericht von Dr. Y.___ noch den A rzt zeugnissen der nachbehandelnden Dres . F.___ und B.___ sind entsprechende Hinweise zu entnehmen ( vgl. auch die Unfallmeldung, Urk. 8/1, sowie das Schreiben vom 8. August 2019, worin d ie Beschwerdegegnerin Dr. F.___
erfolglos darum ersucht hat , einen ausführlichen B ericht aus zustellen , Urk. 8/7 ). Dass das «Arztzeugnis UVG» von Dr. Y.___
vom
20. A ugust 2019 datiert , ändert nichts daran, dass sich dieser hierfür auf seine interne Patien ten dokumentation vom 10. Juni 2019 abstütz e n musste . Alsdann erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführer in
als wider sprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, sie habe eine massive Erschütte rung des Kopfes resp. ein erhebliches Kopftrauma erlitten, andererseits vorbringt, die Verletzungen am Oberkörper und Fuss hätten absolut im Vordergrund gestanden ( Urk.
1) und sei es «plausibel», dass das Kopftrauma anlässlich der Erstkonsultation weder thematisiert noch dokumentiert worden sei ( Urk. 1). Dass ein massives Kopftrauma unerwähnt bleibt , ist im Gegenteil alles andere als plaus ibel.
Von einem «beträchtlichen Unfall» - so Dr. E.___ (Urk. 8/42/3) - kann in Anbetracht des blanden Röntgenbefunds ebenso wenig die Rede sein. Sodan n verblieben e twaige Kopf- und/ oder Augenbeschwerden auch anlässlich des Telefonats vom 1 3. August 2019 gänzlich unerwähnt; die Beschwerdeführerin erwähnte lediglich anhaltende Schmerzen in der Brust und bereits abgeklungene Fussbeschwerden ( Urk. 8/10). Dass sie Blitze sehe, machte sie erst Ende Oktober 2019 aktenkundig; am 8. Oktober 2019 konsultierte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
erstm als einen Augenarzt .
Die Ausführungen von Dr. C.___ , wonach die «bekannten Beschwerden» - soweit damit überhaupt die Blitzsympto matik gemeint ist – anamnestisch «im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch aufgetreten» seien, vermag eine objektivierbare,
überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der festgestellten partiellen Glas körperabhebung ohne Netzhautdefekt nicht auszuweisen . Insbesondere ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verur sacht gilt, weil s ie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Auf die Aktenbeurteilung von D r. E.___
kann ebenfalls nicht abgestellt werden . Ins besondere stützte sich dieser h insichtlich des angeblichen Kopftraumas einzig und allein auf die anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. C.___ ; der Bericht von Dr. Y.___ lag ihm nicht vor (vgl. Urk. 8/42/2). Zudem wies
Dr. E.___ selbst darauf hin, es sei unklar, wann genau die Blitzsymptomatik nach dem Sturz aufgetreten sei ( Urk. 8/42/4). Schliesslich vermag seine S chluss folgerung, wonach die augenärztlichen Befunde mit grosse r Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen seien , den im Sozialver sicherungsrecht mass geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nicht standzu halten. Zwar ergingen d ie Aktenbeurteilung en
von Dr. D.___
am 1 3. Januar und 11. November 2020
( Urk. 8/28, Urk. 8/45) und damit vor dem zahnärztlichen Befund gemäss Bericht vom 2 6. N ovember 202 0. Entgegen ihren Ausführungen in der zuletzt genannten Stellungnahme ist ein Zahnschaden damit
ausgewiesen und hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich anerkannt . Allerdings ist nicht einzusehen, in wie fern
- bei gänzlicher Abwesenheit ander weitiger Hinweise auf eine Tangierung des Kopfbereichs - einzig und allein auf grund eines
- ein Jahr und fünf Monate nach dem Unfall ärztlich ausgewiesenen - Z ahnabbruchs
auf eine erhebliche Erschütter ung des Kopfes im Juni 2019 zu schliessen wäre . Von einer Rückweisung der Sache zur erneuten Vorlage an Dr. D.___
kann
bei der vorliegenden Aktenlage in antizipierte r Beweiswürdigung
abgesehen werden ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Insbesondere hat Dr. D.___
nachvollziehbar dargetan , dass für eine sturzbedingte, partielle Glaskörperabhebung ein dir ektes Augen bulbus- oder sehr starkes Kopftrauma erforderlich gewesen wäre. Hierfür liefern die vorliegenden Akten auch unter Berücksichtigung des zahnärztlichen B efundes vom 26. November 2020 keine hinreichenden Anhaltspunkte .
Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der partiellen Glas körperablösung ohne Netzhautdefekt und dem Sturz vom 1 0. Juni 2019 bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls ni cht überwiegend wahrscheinlich und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).
Bei diesem Beweis ergebnis ist mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis auch unbeachtlich, wenn die partielle Glaskörperabhebung mit Blick auf das Alter und die Weitsich tigkeit der Beschwerdeführerin unüblich sein mag. 5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzu weisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger