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UV.2021.00064

Status quo ante, versicherungsinterne Beurteilung nicht überzeugend, Rückweisung zur externen Begutachtung

Zürich SozVersG · 2022-06-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Juli 2017 als Polymecha niker bei Y.___ angestellt und dadurch

bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 8. April 2020 bellte sein Hund und der Versicherte ging nach draussen um nachzuschauen, warum der Hund bellte. Daraufhin machte er einen Schritt zurück, stürzte über einen Sonnen schirm ständer und verletzte sich am linken Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 2 0. April 2020, Urk. 8/1). Der erstbehandelnde med. pract . Z.___ von der A.___ AG diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 4. April 2020 eine traumatische Luxation der distalen Ulna nach palmar in Supination links (Urk. 8/6). Die Su va erbrachte

Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 3 0. Juli 2020 erfolgte i m Kantonsspital B.___ ein operativer Eingriff am linken Handgelenk (Sauvé

Kapandji -Operation; Urk. 8/ 37). Am 2 1. Oktober 2020 nahm Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirur gie, eine Beurteilung vor (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2020 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1 8. April 2020 eingestellt hätte, spätestens am 1 8. Juni 2020 erreicht gewesen sei. Der Fall werde daher per 18.

Juni 2020 abgeschlossen. Die Kosten für die Operation vom 3 0. Juli 2020 würden nicht zu Lasten der Suva gehen. Die Tag geldleistungen würden per 9. November 2020 eingestellt (Urk. 8/ 69). Dagegen erhob die Krankenversicherung Swica am 2 0. November 20 20 vorsorglich Ein sprache (Urk. 8/74/2). Der Versicherte erhob am 2 0. November 2020 Einsprache (Urk. 8/ 76; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/86). Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 zog die Swica die vorsorgliche Einsprache zurück (Urk. 9/82). Am 1 1. Januar 2021 gab Kreisärztin Dr. C.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 9/88). Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu übernehmen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten. 2. Nach Erreichen des Endzustandes sei die Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- un d Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Eventualanträge (Urk. 10): 1. Eventualiter sei die Operation vom 3 0. Juli 2020 am B.___ zu übernehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführe r mit, dass bei Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, radiologische Abklärungen in Auftrag gegeben worden seien. Dr. D.___ sei der Ansicht, dass aufgrund des Sturzereignisses eine strukturelle Läsion am Handgelenk vorhanden sein könnte. Bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. D.___ sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 sistierte das Gericht das Verfah ren bis zum Vorliegen des in Aussi cht gestellten Berichts von Dr. D.___, längstens jedoch bi s zum 3 1. Dezember 2021 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 2 8. De zember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Sistierung sei bis Ende Feb ruar 2022 zu verlängern, da der Bericht von Dr. D.___ noch nicht vorliege (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 0. Januar 2022 (Urk.

20) reichte der Beschwerde führer die Beurteilung von PD Dr. med. E.___, FMH Chir urgie, vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 21/1) ein . Gleichzeitig stellte er folgenden zusätzlichen Antrag: Die Kost en für die Beurteilung durch F.___ AG, Dr. E.___, im Betrag von Fr. 1'500. -- zusätzlich MWSt. von Fr. 115.50 und die Kosten für die Beurteilung von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie, im Betrag von Fr. 750.-- zusätzlich MWSt. seien g estützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von der Beschwerde - gegnerin zu übernehmen. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2022

setzte das Gericht der Be schwerdegegnerin Frist an, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 0. Januar 2022 und zur Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2 3. Februar 2022 vernehmen (Urk. 25), unter Beilage der handchirurgischen Beurteilung von Dr. med.

H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 5. Februar 2022 (Urk. 26). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 27). Am 6. April 2022 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (Urk.

30) und reichte die Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 (Urk. 31/1) ein . Gleichzeitig stellte er folgende Anträge: 1. Es sei bezüglich der umstrittenen Frage ein Gutachten anzuordnen. 2. Zusätzlich zum bereits am 1 1. Januar 2022 gestellten Antrag betreffend Abklärungskosten von Dr. E.___ seien der Beschwerdegegnerin auch die Kosten der unabhängigen Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 im Betrag von F r. 1'292.40 inkl. MWS t. aufzuerlegen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 und die Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 wurde n der Beschwerdegegnerin am 8. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Sturz vom 1 8. April 2020 gemäss der nachvollziehbaren Beu rteilung von Kreisärztin Dr. C.___ nicht zu strukturellen Läsionen am linken Handgelenk geführt habe. Die noch bestehenden Beschwerden seien auf degenerative Verän derungen zurückzuführen. Die Unfallfolgen hätten nach Abschluss der Behand lung der Subluxation ein bis zwei Monate nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr gespielt. Die Ausführungen von Dr. med. I.___, Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des B.___, seien nicht schlüssig und widersprüchlich. Dr. I.___ sei aufgrund der vor dem Unfall gegebenen Beschwerdefreiheit von einer richtung s gebenden Veränderung aus gegangen . G leichzeitig habe er aber erklärt, dass die nachweisbaren strukturellen Verände rungen am distalen Radioulnargelenk (DRUG) auf einen Unfall in der Kindheit zurückzuführen seien . Dr. I.___ s

Beurteilung beruhe auf der unzulässigen Form el « post hoc, ergo propter hoc». Danach gelte eine gesundheitliche Sch ädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufge treten sei (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz vom 1 8. April 2020 ei ne traumatische Subluxation des DRUG links zugezogen habe. Nachdem am 3 0. Juli 2020 ein operativer Eingriff habe durchgeführt werden müssen, werde v o n den behandelnden Ärzten eine weitere Operation vorgeschlagen. Gemäss Beurteilung von Dr. I.___

sei durch den Sturz vom 18. April 2020 eine richtungsgebende Verschlimmerung mit In stabilität des post traumatisch vorbestehenden zerstörten DRUG eingetreten. Die Instabilität im distalen Ulnargelenk, welches vor dem Unfall vom 1 8. April 2020 beschwe rdefrei gewesen sei, stelle die Folge einer strukturellen Veränderung dar. Im Weiteren würden nach einer Subluxation des Handgelenks auch bei einem Patienten ohne vorbestehende degenerative Veränderungen nach ein bis zwei Monaten mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch Beschwerden bestehen. Dr. I.___ sei der Ansicht, dass die Sache weiter mediz inisch abgeklärt werden müsse (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Kreisärztin Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 2 1. Oktober 2020 aus, dass a ufgrund der Bildgebung und des Operationsberic hts seit der Subluxation des DRUG im Rahmen des Sturzes vom 1 8. April 2020 keine neuen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen am linken Handgelenk hätten festgestellt werden können . Die anhaltenden Beschwerden i m linken Handgelenk/DRUG und die von Dr. I.___ diagnostizierte Instabilität sei en überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehenden massiven d egenerativen Ver änderungen im linken Handgelenk und vor allem des DRUG zurück zuführen. Abgesehen vom zeitlichen Zu sammen hang würden sich keine weiteren Aspekte ergeben, die eine Instabilität im DRUG als überwiegend wahrscheinlich e Folge des Unfalls vom 1 8. April 2020 erklären würden . Aufgrund der bildgeben d nachgewiesenen fortgeschritte nen degenera tiven Veränderungen vor allem im DRUG mit degenerativ veränderten radioul naren Bände rn sei eine chronische Instabilität hinreichend erklärt. Die Unfall folgen würden nach Abschluss der Behandlung der Subluxation nach ein bis zwei Monaten keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/65/6). 3.2

Dr. I.___ erklärte im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerich teten Schreiben vom 1. Dezember 2020, dass er sich der Beurteilung von Dr. C.___ nicht anschliessen könne. Die Instabilität stelle die Folge einer strukturellen Veränderung dar. Es gebe keinerlei Hinweise, dass vor dem Unfall eine Instabili tät im DRUG bestanden habe . Ansonsten wäre eine Sch merz- und Behandlungs bedürftigkeit des DRUG schon zuvor überwiegend wahrscheinlich gewesen. Im Weiteren würde auch ein Patient ohne vorbestehende degenerative Verände rungen ein bis zwei Monate nach der Luxation bzw. Subluxation im DRUG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch erhebliche Beschwerden haben. Es sei ein Gutac hten in Auftrag zu geben (Urk. 3 = Urk. 8/86/3-4). 3.3

Dr. C.___ legte in der Stellungnahme vom 1 1. Januar 2021 dar, dass Dr. I.___ den seiner Meinung nach bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der Instabilität im DRUG links und dem Unfall vom April 2020 einzig

mit der

Beschwerdefreiheit vor dem Unfall begründe . Die fehlenden Hinweise auf eine Instabilität vor dem Unfall vom April 2020 würden lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen.

Klinische Untersuchungen oder eine ärztliche Einschätzung der Stabilität des DRUG vor dem Unfall vom April 2020 lägen nicht vor . Objektivierbare Hinweise auf eine fehlende Instabilität vor de m Unfall vom April 2020 gebe es somit nicht. Dr. I.___ habe am 1. Dezember 2020 nicht im Detail aus geführt, welche unfallbeding ten strukturellen Verletzungen i m Bereich des Handgelenk s/ DRUG

zur

Instabilität gefüh rt hätten . Im Bericht vom 6. Juli 2020 habe Dr. I.___

erklärt, dass die nachweisbaren strukturellen Veränderun gen am DRUG auf einen Unfall in der Kindheit zurückzuführen seien (Urk. 8/88/1). 3.4

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2 2. Dezember 2021, dass sich die ganze Argumentation um strukturelle Veränderungen (nach dem Ereignis) drehe. Die Bildgebung (CT und Arthro -MRI) sei von Dr. G.___

nochmals fachradiologisch beurteilt worden. Die Beurteilung des CT vom 1 9. April 2020 habe keine neuen Aspekte erbracht . Anders sei es bei der Beurteilung des Arthro -MRI vom 2 5. Juni 202

0. Dr. G.___ habe festgehalten, dass der Zeitpunkt des

styloidalen und fovea len

Abrisses des Diskus ulnokarpale vom Ulnastyloid

nach rein bildmorpholo gischen Kriterien schwierig festzulegen sei. Die intakte Abbildung des Diskus weise aber indirekt darauf hin, das s die Instabilität noch nicht weit zurückreiche. Ansonsten wäre ein stärkerer Verschleiss des Diskus zu erwarten. Im Rahmen des vorliegenden Traumas sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dieser strukturellen Läsion gekommen. Gemäss Dr. G.___ und Dr. I.___ seien die klinischen Beschwerden / markante Instabilität des DRUG ab Trauma hier

wegweisend. Dr. G.___ bestätige, dass die Ablösung des Diskus ulnokarpale von der Fovea bzw. von der Fovea und dem Styloid zu starken und klinisch relevanten Instabilitäten im DRUG führe. Auch die wissenschaftliche Literatur nenne bezüglich der Ursa chenklärung den zeitlichen Beginn der Beschwerden als massgebend. Sofern die Beschwerden plötzlich oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis auftreten würden, wie zum B eispiel bei einem Sturz auf das pron ierte ausge streckte Handgelenk,

bei eine r Rotationsverletzung des Unterarms oder

bei einer extreme n axiale n Krafteinwirkung auf das Handgelenk, sei eine traumatische Klasse 1-Läsion des Tri angular

Fibrocartilage

Complex

(TFCC) naheliegend. Sofern die Symptome/Beschwerden langsam progredient zunehmen würden, ohne Zusammenhang mit einem Ereignis oder in höherem Alter, handle es sich eher um eine degenerativ bedingte Klasse 2-Läsion des TFCC. Typischerweise w erde über ulnokarpale Schmerzen geklagt, insbesondere bei forcierter Dreh bewegung. In der Zusammenschau der Literatur, der fachradiologischen Beurtei lung des Arthro -MRI von Dr. G.___ und den anamnestischen und klinischen Angaben zum Ereignis vom 1 8. April 2020 müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung durch eine traumatische Läsion des TFCC bei vorbestehend em degenerativem Schaden am Handgelenk links ausgegangen werden. Die Unfall folgen seien nach ein bis zwei Monaten nicht abgeklungen. Der operative Eingriff vom 3 0. Juli 2020 sei kausal zum Unfall. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Nach dem erfolgten Sauvée

Kapandji -Eingriff (Arthrodese des DRUG in Kombi nation mit einer distalen Ulnasegment -Resektion) sei es zu einer Instabilität des proximalen Ulnastumpfes gekommen. Hierbei handle es sich um eine bekannte Komplikation. Eine Schienenbehandlung sei nicht zielführend gewesen. Am 2 3. Februar 2021 sei aus diesem Grund eine Stabilisierung mittels ECR-Schlinge geplant worden. Gegebenenfalls werde im weiteren Verlauf die Implantation einer Ulnakopfprothese notwendig. Es sei zu antizipieren, dass eine deutlich eingeschränkte linke Handfunktion verbleiben werde (Urk. 21/1 S. 5 f.). 3.5

Dr. H.___ hielt in der handc hirurgischen Beurteilung vom 1 5. Februar 2022 fest, dass sich in der magnetresonanztomograf ischen Untersuchung mit intraartikulärem Kontrast des linken Handgelenks vom 2 5. Juni 2020 deutliche und fortgeschrittene degenerative Veränderungen des DRUG-Komplexes

gezeigt hätten . Infolge eines ungleichen Längenverhältnis ses zwischen Ulna und Radius sei es zur Ausbildung eines sogenannt en Neoarthros (Neugelenk) weiter proximal zwisc hen Uln akopf und Radiusschaft gekommen, an dessen Rand sich bereits deutliche osteophytäre Ausziehungen befinden würden . Der Knorpelüberzug der Ulna sei alteriert, der Processus styloideus

ulnae

verplumpt und von ungleich mässi ger Ausformung. Des Weiteren sei die Konturi erung hin zur Fovea aufge hoben. In der computertomographische n Untersuchung vom 1 9. April 2020 seien eine schräge Ebene, zum Teil sklerosiert, zum Teil mit unruhiger Corticalisstruk tur, entsprechend einem posttraumatischen Zustand mit de generativen Verände rungen, ersichtlich gewesen . Die Aussage von Dr. G.___, wonach die Ablösung des Diskus ulnok arpale v on der Fovea bzw. dem Styloid

zu starken klinisch rele vanten Instabilitäten im DR UG geführt habe, sei

in ihrem alleinigen Vorhanden sein gemäss handchirurg ischer Erfahrung nicht ausschlaggebend, sondern von weiteren Begleitfaktoren wie der muskulä ren Stabilisation abhängig. Eine Insta bilit ät sei eine klinische Diagnose und könne aus einem bildgebende n Befund heraus nur vermutet werden . Die Begrifflichkeit «Instabilität» werde im medizi nischen Kontext für eine Minderung der Gelenkf ührung benutzt, die sich aus einer klinischen Untersuchung, also einem direkten Betasten und Un tersuchen des Gelenkes und damit einhergehend dem Prüfen der Gelenkführung/ Stabilität ableite . Die von Dr. E.___ zitierte Einschätzung von Dr. G.___, dass es zu ein er vollständigen Ablösung des Diskus ulnokarpale vom Pro cessus styloideus

ulnae so w ie der Fovea gekommen sei, entspreche nicht der fachradiologischen Beurtei lung vom Untersuchungsta g und könne na ch eigener Einsichtnahme nicht nach vollzogen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die kindliche Wachs tumss törung infolge der Frakturen und die damit resultierende Neu- bzw. Andersausformung des DRUG bei gleichzeitig fortschreitendem Längenwachstum von der Kindheit bis zum Erwachsenenalter zu einer Elongation der Strukturen des TFCC geführt habe. Dadurch sei überwiegend wahrscheinlich zu erklären, weshalb in der Bildgebung zusammen mit den degenerativen knöchernen Veränderungen eine degenerativ bedingte Makroperforation ulnaseitig

detektiert sei. Die anlässlich der magnetresonanztomografischen Un tersuchung vom 2 5. Juni 2020 festgestel lte Konfiguration des Diskus sei

überwiegend wahr scheinlich durch den

frühkindlich eingetretenen posttraumatischen Zustand des DRUG bei fortschreitendem Längenwachstum zu erklären . Die von Dr. E.___ zitierte wissenschaftliche Ansicht, wonach plötzli ch auftretende Beschwerden ulnok arpal eher auf ein Unfallereignis hinweisen würden und langsam progre dient zunehmende Symptome/Beschwerden ohne Zusammenhang mit einem Ereignis oder im höher en Lebensalter eher degenerativ bedingten TFCC-Läsionen entsprechen würden, treffe in der gr ossen Breite der Bevölkerung wohl zu . Im besonderen Fal l des Beschwerdeführers sei diese Ansicht aufgrund des vorbeste henden posttraumatischen Zustandes als Folge mehrfacher frühkindlicher Radi usfrakturen

mit bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, die als eine Ausnahme von der sonst zu erwartenden anatomischen Situation einzu schätzen sei, jedoch

kaum zutreffend. Die Argumentation von Dr. E.___, dass es infolge des Unfallereignisses vom 1 8. April 2020 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen se i, vermöge nicht zu überzeugen (Urt. 26 S. 7 ff.). 3.6

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 4. April 2022, dass eine DRUG-Arthrose mit e iner proximalen « Neorar t ikulation » vorliege. Es sei unbestritten, d ass die Intaktheit des TFCC zu r Stabilisierung des DRUG beitra ge . Die klinische Diagnose der Instabilität sei im Austrittsbericht vom 2 0. Ap ril 2020 und im Bericht von Dr. I.___ vom 3 1. Juli 2020 gestellt worden. Hinzu komme, dass bei Dislokati onen im DRUG häufig eine Läsion des TFCC gesehen werde. Bezüglich der von Dr. H.___

angenommenen Elongation der Strukturen des TFCC sei darauf hinzuweisen, dass eine verkürzte Ulna eigentlich einen Schutz für den TFCC darstelle. Eine Verkürzungsosteotomie der Ulna führe man bekanntlich bei einer Überlänge der Ulna (Ulnapl us Variante) oder einem Ulnaimplik ationssyndrom durch. Hier liege eine U lnaminus Variante vor. Der TFCC- Komplex sollte vor massiven Abnützungen als o eher geschützt sein. Die Degenerationen würden das DRUG betreffen, das bildgebend eindeutig dargestellt sei. Ebenfalls dargestellt seien Arthrosezeichen in der stylo l unotriquetären Artikulation. Der TFCC setze aber bekanntlich nicht am halbkugelförmigen, distalen Ende des Processus styloideus an und werde dort quasi gequetscht, sondern in der Grube des Proces sus styloideus

ulnae . Dort se i der TFCC abgerissen (Urk. 31/1 S. 2 ff.) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Hand gelenks des Beschwerdeführers zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020, das heisst am 1 8. Juni 2020, erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versi cherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2

Zwischen Kreisärztin

Dr. C.___, Dr. H.___, Dr. I.___ und Dr. E.___

ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 bereits degenerative Veränderungen im linken H andgelenk bestanden. Umstritten ist dagegen, ob das Unfallereignis vom 1 8. A pril 2020 zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung geführt hat.

Kreisärztin Dr. C.___ und

Dr. H.___ von der Beschwerdegegnerin legten in ihren Beurteilungen vom 2 1. Oktober 2020, 1 1. Januar 2021 und 1 5. Februar 2022

im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 keine neuen unfallbedingten strukturellen Veränderungen am linken Handgelenk hätten festgestellt werden können (die Einschätzung von Dr. G.___, wonach es damals

zu einer vollständige n Ablösung des Diskus ulnokarpale vom Processus styloideus

ulnae sowie der Fovea gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden); - d ie anlässlich der Arthro -MRI-Untersuchung vom

25. Juni 2020 festgestel lte Konfig uration des Diskus überwiegend wahrscheinlich durch den

früh- kindlich e ingetretenen posttraumatischen Zustand des DRUG bei fortschrei- tendem

Längenwachstum zu erklären sei; - eine Instabilität eine klinische Diagnose sei, welche

allein aus einem bildgebenden Befund heraus nur vermutet werden könne; - keine objektivierbare n

Hinweise auf eine fehlende Instabilität vor de m Unfall vom 1 8. April 2020 vorlägen; - die wissenschaftliche Ansicht, wonach plötzlich auftretende Beschwerden ulnoka rpal

eher auf ein Unfallereignis hindeuten würden, im besonderen Fall des Beschwerdeführers aufgrund des vorbestehenden Z ustandes nicht zutreffe n würde, begründet dar, weshalb zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 keine unfallkausalen Beschwerden mehr

bestanden.

Dieser Einschätzung widersprachen Dr. I.___ und Dr. E.___ in den Beurtei lungen vom 1. Dezember 2020, 2 2. Dezember 2021 und 4. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, dass - es gemäss Arth r o -MRI vom 2 5. Juni 2020 beim Unfall vom 1 8. April 2020

mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Abriss des Diskus ulnokarpale vom U lnastyloid gekommen sei; - die intakte Abbildung des Diskus

im Arthro -MRI vom 2 5. Juni 2020 indirekt darauf hinweise, dass die Instabilität noch nicht weit zurückreiche; - das Vorliegen einer traumatischen Klasse 1-Läsion des TFCC nach der wissenschaftlichen Literatur bei plötzlichen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis auftretenden Beschwerden naheliegend sei; - keine Hinweise vorlägen, dass vor dem Unfall eine Instabilität im DRUG bestanden habe; - die klinische Diagnose der Instabilität im Austrittsbericht vom 2 0. April 2020 und im Bericht von Dr. I.___ vom 3 1. Juli 2020 gestellt worden sei; - dass hier eine Ulnaminus Variante vorliege, weshalb der TFCC-Komplex vor massiven Abnützungen eher geschützt sein sollte; - selbst bei einem Patienten ohne vorbestehende Veränderungen ein bis zwei Monate nach einer Luxation bzw. Subluxation im DRUG noch Beschwerden bestehen würden. 4.3

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. E.___ und Dr. I.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsintern en Feststellungen von Kreisärztin Dr. C.___ und Dr. H.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger zukommt (vgl. E. 1.4). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung en

von Dr. I.___ und Dr. E.___; dies insbe sondere hinsichtlich der Interpretation des Arthro -MRI vom 2 5. Juni 2020 durch Dr. E.___ / Dr. G.___, wobei der radiologische Bericht von Dr. G.___ vom 21. Okto ber 2021 gar nicht eingereicht wurde . Im Weiteren ist unklar, ob der Beschwer deführer, der vor dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 bereits drei Mal am linken Arm operiert worden war (Urk. 8/28), schon zuvor unter einer Instabilität am linken Handgelenk litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin/vom Hausarzt des Beschwerdeführers keine Auskunft eingeholt und den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt.

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 1 8. April 2020 für die Handgelenksbeschwerden links

überwiegend wahrscheinlich spätes tens am 1 8. Juni 2020 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den

Bericht von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021

und einen Bericht der Hausärztin/des Hausarzt es des Beschwer deführers betreffend eine allfällige vorbestehende Instabilität am linken Hand gelenk einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachter lich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhalts abklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016

vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da

die Berichte von Dr. E.___ vom 2 2. Dezem ber 2021 und vom 4. April 2022 sowie von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 21/1 und Urk. 31/1) keine abschliessende Würdigung des v orliegenden Sachverhalts zulassen . Eine Auferlegung der K osten

dieser Berichte an die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.

Art. 45 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger, der keine Massnahmen angeordnet hat, deren Kosten dennoch übernimmt, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren, findet vorliegend keine Anwendung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Das Ges uch um Übernahme der Kosten der

Berichte von Dr. E.___

vom 2 2. Dezember 2021 und vom 4. April 2022 sowie von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021 durch die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Juli 2017 als Polymecha niker bei Y.___ angestellt und dadurch

bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 8. April 2020 bellte sein Hund und der Versicherte ging nach draussen um nachzuschauen, warum der Hund bellte. Daraufhin machte er einen Schritt zurück, stürzte über einen Sonnen schirm ständer und verletzte sich am linken Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 2 0. April 2020, Urk. 8/1). Der erstbehandelnde med. pract . Z.___ von der A.___ AG diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 4. April 2020 eine traumatische Luxation der distalen Ulna nach palmar in Supination links (Urk. 8/6). Die Su va erbrachte

Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 3 0. Juli 2020 erfolgte i m Kantonsspital B.___ ein operativer Eingriff am linken Handgelenk (Sauvé

Kapandji -Operation; Urk. 8/ 37). Am 2 1. Oktober 2020 nahm Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirur gie, eine Beurteilung vor (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2020 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1 8. April 2020 eingestellt hätte, spätestens am 1 8. Juni 2020 erreicht gewesen sei. Der Fall werde daher per 18.

Juni 2020 abgeschlossen. Die Kosten für die Operation vom 3 0. Juli 2020 würden nicht zu Lasten der Suva gehen. Die Tag geldleistungen würden per 9. November 2020 eingestellt (Urk. 8/ 69). Dagegen erhob die Krankenversicherung Swica am 2 0. November 20 20 vorsorglich Ein sprache (Urk. 8/74/2). Der Versicherte erhob am 2 0. November 2020 Einsprache (Urk. 8/ 76; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/86). Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 zog die Swica die vorsorgliche Einsprache zurück (Urk. 9/82). Am 1 1. Januar 2021 gab Kreisärztin Dr. C.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 9/88). Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu übernehmen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten. 2. Nach Erreichen des Endzustandes sei die Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- un d Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Eventualanträge (Urk. 10): 1. Eventualiter sei die Operation vom 3 0. Juli 2020 am B.___ zu übernehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführe r mit, dass bei Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, radiologische Abklärungen in Auftrag gegeben worden seien. Dr. D.___ sei der Ansicht, dass aufgrund des Sturzereignisses eine strukturelle Läsion am Handgelenk vorhanden sein könnte. Bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. D.___ sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 sistierte das Gericht das Verfah ren bis zum Vorliegen des in Aussi cht gestellten Berichts von Dr. D.___, längstens jedoch bi s zum 3 1. Dezember 2021 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 2 8. De zember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Sistierung sei bis Ende Feb ruar 2022 zu verlängern, da der Bericht von Dr. D.___ noch nicht vorliege (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 0. Januar 2022 (Urk.

20) reichte der Beschwerde führer die Beurteilung von PD Dr. med. E.___, FMH Chir urgie, vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 21/1) ein . Gleichzeitig stellte er folgenden zusätzlichen Antrag: Die Kost en für die Beurteilung durch F.___ AG, Dr. E.___, im Betrag von Fr. 1'500. -- zusätzlich MWSt. von Fr. 115.50 und die Kosten für die Beurteilung von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie, im Betrag von Fr. 750.-- zusätzlich MWSt. seien g estützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von der Beschwerde - gegnerin zu übernehmen. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2022

setzte das Gericht der Be schwerdegegnerin Frist an, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 0. Januar 2022 und zur Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2 3. Februar 2022 vernehmen (Urk. 25), unter Beilage der handchirurgischen Beurteilung von Dr. med.

H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 5. Februar 2022 (Urk. 26). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 27). Am 6. April 2022 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (Urk.

30) und reichte die Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 (Urk. 31/1) ein . Gleichzeitig stellte er folgende Anträge: 1. Es sei bezüglich der umstrittenen Frage ein Gutachten anzuordnen. 2. Zusätzlich zum bereits am 1 1. Januar 2022 gestellten Antrag betreffend Abklärungskosten von Dr. E.___ seien der Beschwerdegegnerin auch die Kosten der unabhängigen Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 im Betrag von F r. 1'292.40 inkl. MWS t. aufzuerlegen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 und die Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 wurde n der Beschwerdegegnerin am 8. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 32).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Sturz vom 1 8. April 2020 gemäss der nachvollziehbaren Beu rteilung von Kreisärztin Dr. C.___ nicht zu strukturellen Läsionen am linken Handgelenk geführt habe. Die noch bestehenden Beschwerden seien auf degenerative Verän derungen zurückzuführen. Die Unfallfolgen hätten nach Abschluss der Behand lung der Subluxation ein bis zwei Monate nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr gespielt. Die Ausführungen von Dr. med. I.___, Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des B.___, seien nicht schlüssig und widersprüchlich. Dr. I.___ sei aufgrund der vor dem Unfall gegebenen Beschwerdefreiheit von einer richtung s gebenden Veränderung aus gegangen . G leichzeitig habe er aber erklärt, dass die nachweisbaren strukturellen Verände rungen am distalen Radioulnargelenk (DRUG) auf einen Unfall in der Kindheit zurückzuführen seien . Dr. I.___ s

Beurteilung beruhe auf der unzulässigen Form el « post hoc, ergo propter hoc». Danach gelte eine gesundheitliche Sch ädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufge treten sei (Urk. 2 S. 4 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz vom 1 8. April 2020 ei ne traumatische Subluxation des DRUG links zugezogen habe. Nachdem am 3 0. Juli 2020 ein operativer Eingriff habe durchgeführt werden müssen, werde v o n den behandelnden Ärzten eine weitere Operation vorgeschlagen. Gemäss Beurteilung von Dr. I.___

sei durch den Sturz vom 18. April 2020 eine richtungsgebende Verschlimmerung mit In stabilität des post traumatisch vorbestehenden zerstörten DRUG eingetreten. Die Instabilität im distalen Ulnargelenk, welches vor dem Unfall vom 1 8. April 2020 beschwe rdefrei gewesen sei, stelle die Folge einer strukturellen Veränderung dar. Im Weiteren würden nach einer Subluxation des Handgelenks auch bei einem Patienten ohne vorbestehende degenerative Veränderungen nach ein bis zwei Monaten mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch Beschwerden bestehen. Dr. I.___ sei der Ansicht, dass die Sache weiter mediz inisch abgeklärt werden müsse (Urk. 1 S. 3 f.).

E. 3 = Urk. 8/86/3-4).

E. 3.1 Kreisärztin Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 2 1. Oktober 2020 aus, dass a ufgrund der Bildgebung und des Operationsberic hts seit der Subluxation des DRUG im Rahmen des Sturzes vom 1 8. April 2020 keine neuen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen am linken Handgelenk hätten festgestellt werden können . Die anhaltenden Beschwerden i m linken Handgelenk/DRUG und die von Dr. I.___ diagnostizierte Instabilität sei en überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehenden massiven d egenerativen Ver änderungen im linken Handgelenk und vor allem des DRUG zurück zuführen. Abgesehen vom zeitlichen Zu sammen hang würden sich keine weiteren Aspekte ergeben, die eine Instabilität im DRUG als überwiegend wahrscheinlich e Folge des Unfalls vom 1 8. April 2020 erklären würden . Aufgrund der bildgeben d nachgewiesenen fortgeschritte nen degenera tiven Veränderungen vor allem im DRUG mit degenerativ veränderten radioul naren Bände rn sei eine chronische Instabilität hinreichend erklärt. Die Unfall folgen würden nach Abschluss der Behandlung der Subluxation nach ein bis zwei Monaten keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/65/6).

E. 3.2 Dr. I.___ erklärte im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerich teten Schreiben vom 1. Dezember 2020, dass er sich der Beurteilung von Dr. C.___ nicht anschliessen könne. Die Instabilität stelle die Folge einer strukturellen Veränderung dar. Es gebe keinerlei Hinweise, dass vor dem Unfall eine Instabili tät im DRUG bestanden habe . Ansonsten wäre eine Sch merz- und Behandlungs bedürftigkeit des DRUG schon zuvor überwiegend wahrscheinlich gewesen. Im Weiteren würde auch ein Patient ohne vorbestehende degenerative Verände rungen ein bis zwei Monate nach der Luxation bzw. Subluxation im DRUG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch erhebliche Beschwerden haben. Es sei ein Gutac hten in Auftrag zu geben (Urk.

E. 3.3 Dr. C.___ legte in der Stellungnahme vom 1 1. Januar 2021 dar, dass Dr. I.___ den seiner Meinung nach bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der Instabilität im DRUG links und dem Unfall vom April 2020 einzig

mit der

Beschwerdefreiheit vor dem Unfall begründe . Die fehlenden Hinweise auf eine Instabilität vor dem Unfall vom April 2020 würden lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen.

Klinische Untersuchungen oder eine ärztliche Einschätzung der Stabilität des DRUG vor dem Unfall vom April 2020 lägen nicht vor . Objektivierbare Hinweise auf eine fehlende Instabilität vor de m Unfall vom April 2020 gebe es somit nicht. Dr. I.___ habe am 1. Dezember 2020 nicht im Detail aus geführt, welche unfallbeding ten strukturellen Verletzungen i m Bereich des Handgelenk s/ DRUG

zur

Instabilität gefüh rt hätten . Im Bericht vom 6. Juli 2020 habe Dr. I.___

erklärt, dass die nachweisbaren strukturellen Veränderun gen am DRUG auf einen Unfall in der Kindheit zurückzuführen seien (Urk. 8/88/1).

E. 3.4 Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2 2. Dezember 2021, dass sich die ganze Argumentation um strukturelle Veränderungen (nach dem Ereignis) drehe. Die Bildgebung (CT und Arthro -MRI) sei von Dr. G.___

nochmals fachradiologisch beurteilt worden. Die Beurteilung des CT vom 1 9. April 2020 habe keine neuen Aspekte erbracht . Anders sei es bei der Beurteilung des Arthro -MRI vom 2 5. Juni 202

0. Dr. G.___ habe festgehalten, dass der Zeitpunkt des

styloidalen und fovea len

Abrisses des Diskus ulnokarpale vom Ulnastyloid

nach rein bildmorpholo gischen Kriterien schwierig festzulegen sei. Die intakte Abbildung des Diskus weise aber indirekt darauf hin, das s die Instabilität noch nicht weit zurückreiche. Ansonsten wäre ein stärkerer Verschleiss des Diskus zu erwarten. Im Rahmen des vorliegenden Traumas sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dieser strukturellen Läsion gekommen. Gemäss Dr. G.___ und Dr. I.___ seien die klinischen Beschwerden / markante Instabilität des DRUG ab Trauma hier

wegweisend. Dr. G.___ bestätige, dass die Ablösung des Diskus ulnokarpale von der Fovea bzw. von der Fovea und dem Styloid zu starken und klinisch relevanten Instabilitäten im DRUG führe. Auch die wissenschaftliche Literatur nenne bezüglich der Ursa chenklärung den zeitlichen Beginn der Beschwerden als massgebend. Sofern die Beschwerden plötzlich oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis auftreten würden, wie zum B eispiel bei einem Sturz auf das pron ierte ausge streckte Handgelenk,

bei eine r Rotationsverletzung des Unterarms oder

bei einer extreme n axiale n Krafteinwirkung auf das Handgelenk, sei eine traumatische Klasse 1-Läsion des Tri angular

Fibrocartilage

Complex

(TFCC) naheliegend. Sofern die Symptome/Beschwerden langsam progredient zunehmen würden, ohne Zusammenhang mit einem Ereignis oder in höherem Alter, handle es sich eher um eine degenerativ bedingte Klasse 2-Läsion des TFCC. Typischerweise w erde über ulnokarpale Schmerzen geklagt, insbesondere bei forcierter Dreh bewegung. In der Zusammenschau der Literatur, der fachradiologischen Beurtei lung des Arthro -MRI von Dr. G.___ und den anamnestischen und klinischen Angaben zum Ereignis vom 1 8. April 2020 müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung durch eine traumatische Läsion des TFCC bei vorbestehend em degenerativem Schaden am Handgelenk links ausgegangen werden. Die Unfall folgen seien nach ein bis zwei Monaten nicht abgeklungen. Der operative Eingriff vom 3 0. Juli 2020 sei kausal zum Unfall. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Nach dem erfolgten Sauvée

Kapandji -Eingriff (Arthrodese des DRUG in Kombi nation mit einer distalen Ulnasegment -Resektion) sei es zu einer Instabilität des proximalen Ulnastumpfes gekommen. Hierbei handle es sich um eine bekannte Komplikation. Eine Schienenbehandlung sei nicht zielführend gewesen. Am 2 3. Februar 2021 sei aus diesem Grund eine Stabilisierung mittels ECR-Schlinge geplant worden. Gegebenenfalls werde im weiteren Verlauf die Implantation einer Ulnakopfprothese notwendig. Es sei zu antizipieren, dass eine deutlich eingeschränkte linke Handfunktion verbleiben werde (Urk. 21/1 S. 5 f.).

E. 3.5 Dr. H.___ hielt in der handc hirurgischen Beurteilung vom 1 5. Februar 2022 fest, dass sich in der magnetresonanztomograf ischen Untersuchung mit intraartikulärem Kontrast des linken Handgelenks vom 2 5. Juni 2020 deutliche und fortgeschrittene degenerative Veränderungen des DRUG-Komplexes

gezeigt hätten . Infolge eines ungleichen Längenverhältnis ses zwischen Ulna und Radius sei es zur Ausbildung eines sogenannt en Neoarthros (Neugelenk) weiter proximal zwisc hen Uln akopf und Radiusschaft gekommen, an dessen Rand sich bereits deutliche osteophytäre Ausziehungen befinden würden . Der Knorpelüberzug der Ulna sei alteriert, der Processus styloideus

ulnae

verplumpt und von ungleich mässi ger Ausformung. Des Weiteren sei die Konturi erung hin zur Fovea aufge hoben. In der computertomographische n Untersuchung vom 1 9. April 2020 seien eine schräge Ebene, zum Teil sklerosiert, zum Teil mit unruhiger Corticalisstruk tur, entsprechend einem posttraumatischen Zustand mit de generativen Verände rungen, ersichtlich gewesen . Die Aussage von Dr. G.___, wonach die Ablösung des Diskus ulnok arpale v on der Fovea bzw. dem Styloid

zu starken klinisch rele vanten Instabilitäten im DR UG geführt habe, sei

in ihrem alleinigen Vorhanden sein gemäss handchirurg ischer Erfahrung nicht ausschlaggebend, sondern von weiteren Begleitfaktoren wie der muskulä ren Stabilisation abhängig. Eine Insta bilit ät sei eine klinische Diagnose und könne aus einem bildgebende n Befund heraus nur vermutet werden . Die Begrifflichkeit «Instabilität» werde im medizi nischen Kontext für eine Minderung der Gelenkf ührung benutzt, die sich aus einer klinischen Untersuchung, also einem direkten Betasten und Un tersuchen des Gelenkes und damit einhergehend dem Prüfen der Gelenkführung/ Stabilität ableite . Die von Dr. E.___ zitierte Einschätzung von Dr. G.___, dass es zu ein er vollständigen Ablösung des Diskus ulnokarpale vom Pro cessus styloideus

ulnae so w ie der Fovea gekommen sei, entspreche nicht der fachradiologischen Beurtei lung vom Untersuchungsta g und könne na ch eigener Einsichtnahme nicht nach vollzogen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die kindliche Wachs tumss törung infolge der Frakturen und die damit resultierende Neu- bzw. Andersausformung des DRUG bei gleichzeitig fortschreitendem Längenwachstum von der Kindheit bis zum Erwachsenenalter zu einer Elongation der Strukturen des TFCC geführt habe. Dadurch sei überwiegend wahrscheinlich zu erklären, weshalb in der Bildgebung zusammen mit den degenerativen knöchernen Veränderungen eine degenerativ bedingte Makroperforation ulnaseitig

detektiert sei. Die anlässlich der magnetresonanztomografischen Un tersuchung vom 2 5. Juni 2020 festgestel lte Konfiguration des Diskus sei

überwiegend wahr scheinlich durch den

frühkindlich eingetretenen posttraumatischen Zustand des DRUG bei fortschreitendem Längenwachstum zu erklären . Die von Dr. E.___ zitierte wissenschaftliche Ansicht, wonach plötzli ch auftretende Beschwerden ulnok arpal eher auf ein Unfallereignis hinweisen würden und langsam progre dient zunehmende Symptome/Beschwerden ohne Zusammenhang mit einem Ereignis oder im höher en Lebensalter eher degenerativ bedingten TFCC-Läsionen entsprechen würden, treffe in der gr ossen Breite der Bevölkerung wohl zu . Im besonderen Fal l des Beschwerdeführers sei diese Ansicht aufgrund des vorbeste henden posttraumatischen Zustandes als Folge mehrfacher frühkindlicher Radi usfrakturen

mit bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, die als eine Ausnahme von der sonst zu erwartenden anatomischen Situation einzu schätzen sei, jedoch

kaum zutreffend. Die Argumentation von Dr. E.___, dass es infolge des Unfallereignisses vom 1 8. April 2020 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen se i, vermöge nicht zu überzeugen (Urt. 26 S. 7 ff.).

E. 3.6 Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 4. April 2022, dass eine DRUG-Arthrose mit e iner proximalen « Neorar t ikulation » vorliege. Es sei unbestritten, d ass die Intaktheit des TFCC zu r Stabilisierung des DRUG beitra ge . Die klinische Diagnose der Instabilität sei im Austrittsbericht vom 2 0. Ap ril 2020 und im Bericht von Dr. I.___ vom 3 1. Juli 2020 gestellt worden. Hinzu komme, dass bei Dislokati onen im DRUG häufig eine Läsion des TFCC gesehen werde. Bezüglich der von Dr. H.___

angenommenen Elongation der Strukturen des TFCC sei darauf hinzuweisen, dass eine verkürzte Ulna eigentlich einen Schutz für den TFCC darstelle. Eine Verkürzungsosteotomie der Ulna führe man bekanntlich bei einer Überlänge der Ulna (Ulnapl us Variante) oder einem Ulnaimplik ationssyndrom durch. Hier liege eine U lnaminus Variante vor. Der TFCC- Komplex sollte vor massiven Abnützungen als o eher geschützt sein. Die Degenerationen würden das DRUG betreffen, das bildgebend eindeutig dargestellt sei. Ebenfalls dargestellt seien Arthrosezeichen in der stylo l unotriquetären Artikulation. Der TFCC setze aber bekanntlich nicht am halbkugelförmigen, distalen Ende des Processus styloideus an und werde dort quasi gequetscht, sondern in der Grube des Proces sus styloideus

ulnae . Dort se i der TFCC abgerissen (Urk. 31/1 S. 2 ff.) .

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Hand gelenks des Beschwerdeführers zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020, das heisst am 1 8. Juni 2020, erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versi cherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E.

E. 4.2 Zwischen Kreisärztin

Dr. C.___, Dr. H.___, Dr. I.___ und Dr. E.___

ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 bereits degenerative Veränderungen im linken H andgelenk bestanden. Umstritten ist dagegen, ob das Unfallereignis vom 1 8. A pril 2020 zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung geführt hat.

Kreisärztin Dr. C.___ und

Dr. H.___ von der Beschwerdegegnerin legten in ihren Beurteilungen vom 2 1. Oktober 2020, 1 1. Januar 2021 und 1 5. Februar 2022

im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 keine neuen unfallbedingten strukturellen Veränderungen am linken Handgelenk hätten festgestellt werden können (die Einschätzung von Dr. G.___, wonach es damals

zu einer vollständige n Ablösung des Diskus ulnokarpale vom Processus styloideus

ulnae sowie der Fovea gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden); - d ie anlässlich der Arthro -MRI-Untersuchung vom

25. Juni 2020 festgestel lte Konfig uration des Diskus überwiegend wahrscheinlich durch den

früh- kindlich e ingetretenen posttraumatischen Zustand des DRUG bei fortschrei- tendem

Längenwachstum zu erklären sei; - eine Instabilität eine klinische Diagnose sei, welche

allein aus einem bildgebenden Befund heraus nur vermutet werden könne; - keine objektivierbare n

Hinweise auf eine fehlende Instabilität vor de m Unfall vom 1 8. April 2020 vorlägen; - die wissenschaftliche Ansicht, wonach plötzlich auftretende Beschwerden ulnoka rpal

eher auf ein Unfallereignis hindeuten würden, im besonderen Fall des Beschwerdeführers aufgrund des vorbestehenden Z ustandes nicht zutreffe n würde, begründet dar, weshalb zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 keine unfallkausalen Beschwerden mehr

bestanden.

Dieser Einschätzung widersprachen Dr. I.___ und Dr. E.___ in den Beurtei lungen vom 1. Dezember 2020, 2 2. Dezember 2021 und 4. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, dass - es gemäss Arth r o -MRI vom 2 5. Juni 2020 beim Unfall vom 1 8. April 2020

mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Abriss des Diskus ulnokarpale vom U lnastyloid gekommen sei; - die intakte Abbildung des Diskus

im Arthro -MRI vom 2 5. Juni 2020 indirekt darauf hinweise, dass die Instabilität noch nicht weit zurückreiche; - das Vorliegen einer traumatischen Klasse 1-Läsion des TFCC nach der wissenschaftlichen Literatur bei plötzlichen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis auftretenden Beschwerden naheliegend sei; - keine Hinweise vorlägen, dass vor dem Unfall eine Instabilität im DRUG bestanden habe; - die klinische Diagnose der Instabilität im Austrittsbericht vom 2 0. April 2020 und im Bericht von Dr. I.___ vom 3 1. Juli 2020 gestellt worden sei; - dass hier eine Ulnaminus Variante vorliege, weshalb der TFCC-Komplex vor massiven Abnützungen eher geschützt sein sollte; - selbst bei einem Patienten ohne vorbestehende Veränderungen ein bis zwei Monate nach einer Luxation bzw. Subluxation im DRUG noch Beschwerden bestehen würden.

E. 4.3 Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. E.___ und Dr. I.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsintern en Feststellungen von Kreisärztin Dr. C.___ und Dr. H.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger zukommt (vgl. E. 1.4). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung en

von Dr. I.___ und Dr. E.___; dies insbe sondere hinsichtlich der Interpretation des Arthro -MRI vom 2 5. Juni 2020 durch Dr. E.___ / Dr. G.___, wobei der radiologische Bericht von Dr. G.___ vom 21. Okto ber 2021 gar nicht eingereicht wurde . Im Weiteren ist unklar, ob der Beschwer deführer, der vor dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 bereits drei Mal am linken Arm operiert worden war (Urk. 8/28), schon zuvor unter einer Instabilität am linken Handgelenk litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin/vom Hausarzt des Beschwerdeführers keine Auskunft eingeholt und den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt.

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 1 8. April 2020 für die Handgelenksbeschwerden links

überwiegend wahrscheinlich spätes tens am 1 8. Juni 2020 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich.

E. 5 In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den

Bericht von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021

und einen Bericht der Hausärztin/des Hausarzt es des Beschwer deführers betreffend eine allfällige vorbestehende Instabilität am linken Hand gelenk einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachter lich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhalts abklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016

vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da

die Berichte von Dr. E.___ vom 2 2. Dezem ber 2021 und vom 4. April 2022 sowie von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 21/1 und Urk. 31/1) keine abschliessende Würdigung des v orliegenden Sachverhalts zulassen . Eine Auferlegung der K osten

dieser Berichte an die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.

Art. 45 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger, der keine Massnahmen angeordnet hat, deren Kosten dennoch übernimmt, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren, findet vorliegend keine Anwendung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Das Ges uch um Übernahme der Kosten der

Berichte von Dr. E.___

vom 2 2. Dezember 2021 und vom 4. April 2022 sowie von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021 durch die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00064

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 8. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Juli 2017 als Polymecha niker bei Y.___ angestellt und dadurch

bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 8. April 2020 bellte sein Hund und der Versicherte ging nach draussen um nachzuschauen, warum der Hund bellte. Daraufhin machte er einen Schritt zurück, stürzte über einen Sonnen schirm ständer und verletzte sich am linken Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 2 0. April 2020, Urk. 8/1). Der erstbehandelnde med. pract . Z.___ von der A.___ AG diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 4. April 2020 eine traumatische Luxation der distalen Ulna nach palmar in Supination links (Urk. 8/6). Die Su va erbrachte

Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 3 0. Juli 2020 erfolgte i m Kantonsspital B.___ ein operativer Eingriff am linken Handgelenk (Sauvé

Kapandji -Operation; Urk. 8/ 37). Am 2 1. Oktober 2020 nahm Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirur gie, eine Beurteilung vor (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2020 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1 8. April 2020 eingestellt hätte, spätestens am 1 8. Juni 2020 erreicht gewesen sei. Der Fall werde daher per 18.

Juni 2020 abgeschlossen. Die Kosten für die Operation vom 3 0. Juli 2020 würden nicht zu Lasten der Suva gehen. Die Tag geldleistungen würden per 9. November 2020 eingestellt (Urk. 8/ 69). Dagegen erhob die Krankenversicherung Swica am 2 0. November 20 20 vorsorglich Ein sprache (Urk. 8/74/2). Der Versicherte erhob am 2 0. November 2020 Einsprache (Urk. 8/ 76; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/86). Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 zog die Swica die vorsorgliche Einsprache zurück (Urk. 9/82). Am 1 1. Januar 2021 gab Kreisärztin Dr. C.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 9/88). Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu übernehmen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten. 2. Nach Erreichen des Endzustandes sei die Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- un d Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Eventualanträge (Urk. 10): 1. Eventualiter sei die Operation vom 3 0. Juli 2020 am B.___ zu übernehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführe r mit, dass bei Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, radiologische Abklärungen in Auftrag gegeben worden seien. Dr. D.___ sei der Ansicht, dass aufgrund des Sturzereignisses eine strukturelle Läsion am Handgelenk vorhanden sein könnte. Bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. D.___ sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2021 sistierte das Gericht das Verfah ren bis zum Vorliegen des in Aussi cht gestellten Berichts von Dr. D.___, längstens jedoch bi s zum 3 1. Dezember 2021 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 2 8. De zember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Sistierung sei bis Ende Feb ruar 2022 zu verlängern, da der Bericht von Dr. D.___ noch nicht vorliege (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 0. Januar 2022 (Urk.

20) reichte der Beschwerde führer die Beurteilung von PD Dr. med. E.___, FMH Chir urgie, vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 21/1) ein . Gleichzeitig stellte er folgenden zusätzlichen Antrag: Die Kost en für die Beurteilung durch F.___ AG, Dr. E.___, im Betrag von Fr. 1'500. -- zusätzlich MWSt. von Fr. 115.50 und die Kosten für die Beurteilung von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie, im Betrag von Fr. 750.-- zusätzlich MWSt. seien g estützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von der Beschwerde - gegnerin zu übernehmen. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2022

setzte das Gericht der Be schwerdegegnerin Frist an, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 0. Januar 2022 und zur Beurteilung von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2021 Stellung zu nehmen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 2 3. Februar 2022 vernehmen (Urk. 25), unter Beilage der handchirurgischen Beurteilung von Dr. med.

H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 1 5. Februar 2022 (Urk. 26). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 27). Am 6. April 2022 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (Urk.

30) und reichte die Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 (Urk. 31/1) ein . Gleichzeitig stellte er folgende Anträge: 1. Es sei bezüglich der umstrittenen Frage ein Gutachten anzuordnen. 2. Zusätzlich zum bereits am 1 1. Januar 2022 gestellten Antrag betreffend Abklärungskosten von Dr. E.___ seien der Beschwerdegegnerin auch die Kosten der unabhängigen Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 im Betrag von F r. 1'292.40 inkl. MWS t. aufzuerlegen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 und die Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. April 2022 wurde n der Beschwerdegegnerin am 8. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Sturz vom 1 8. April 2020 gemäss der nachvollziehbaren Beu rteilung von Kreisärztin Dr. C.___ nicht zu strukturellen Läsionen am linken Handgelenk geführt habe. Die noch bestehenden Beschwerden seien auf degenerative Verän derungen zurückzuführen. Die Unfallfolgen hätten nach Abschluss der Behand lung der Subluxation ein bis zwei Monate nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr gespielt. Die Ausführungen von Dr. med. I.___, Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des B.___, seien nicht schlüssig und widersprüchlich. Dr. I.___ sei aufgrund der vor dem Unfall gegebenen Beschwerdefreiheit von einer richtung s gebenden Veränderung aus gegangen . G leichzeitig habe er aber erklärt, dass die nachweisbaren strukturellen Verände rungen am distalen Radioulnargelenk (DRUG) auf einen Unfall in der Kindheit zurückzuführen seien . Dr. I.___ s

Beurteilung beruhe auf der unzulässigen Form el « post hoc, ergo propter hoc». Danach gelte eine gesundheitliche Sch ädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufge treten sei (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich beim Sturz vom 1 8. April 2020 ei ne traumatische Subluxation des DRUG links zugezogen habe. Nachdem am 3 0. Juli 2020 ein operativer Eingriff habe durchgeführt werden müssen, werde v o n den behandelnden Ärzten eine weitere Operation vorgeschlagen. Gemäss Beurteilung von Dr. I.___

sei durch den Sturz vom 18. April 2020 eine richtungsgebende Verschlimmerung mit In stabilität des post traumatisch vorbestehenden zerstörten DRUG eingetreten. Die Instabilität im distalen Ulnargelenk, welches vor dem Unfall vom 1 8. April 2020 beschwe rdefrei gewesen sei, stelle die Folge einer strukturellen Veränderung dar. Im Weiteren würden nach einer Subluxation des Handgelenks auch bei einem Patienten ohne vorbestehende degenerative Veränderungen nach ein bis zwei Monaten mit über wiegender Wahrscheinlichkeit noch Beschwerden bestehen. Dr. I.___ sei der Ansicht, dass die Sache weiter mediz inisch abgeklärt werden müsse (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Kreisärztin Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 2 1. Oktober 2020 aus, dass a ufgrund der Bildgebung und des Operationsberic hts seit der Subluxation des DRUG im Rahmen des Sturzes vom 1 8. April 2020 keine neuen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen am linken Handgelenk hätten festgestellt werden können . Die anhaltenden Beschwerden i m linken Handgelenk/DRUG und die von Dr. I.___ diagnostizierte Instabilität sei en überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehenden massiven d egenerativen Ver änderungen im linken Handgelenk und vor allem des DRUG zurück zuführen. Abgesehen vom zeitlichen Zu sammen hang würden sich keine weiteren Aspekte ergeben, die eine Instabilität im DRUG als überwiegend wahrscheinlich e Folge des Unfalls vom 1 8. April 2020 erklären würden . Aufgrund der bildgeben d nachgewiesenen fortgeschritte nen degenera tiven Veränderungen vor allem im DRUG mit degenerativ veränderten radioul naren Bände rn sei eine chronische Instabilität hinreichend erklärt. Die Unfall folgen würden nach Abschluss der Behandlung der Subluxation nach ein bis zwei Monaten keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/65/6). 3.2

Dr. I.___ erklärte im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerich teten Schreiben vom 1. Dezember 2020, dass er sich der Beurteilung von Dr. C.___ nicht anschliessen könne. Die Instabilität stelle die Folge einer strukturellen Veränderung dar. Es gebe keinerlei Hinweise, dass vor dem Unfall eine Instabili tät im DRUG bestanden habe . Ansonsten wäre eine Sch merz- und Behandlungs bedürftigkeit des DRUG schon zuvor überwiegend wahrscheinlich gewesen. Im Weiteren würde auch ein Patient ohne vorbestehende degenerative Verände rungen ein bis zwei Monate nach der Luxation bzw. Subluxation im DRUG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch erhebliche Beschwerden haben. Es sei ein Gutac hten in Auftrag zu geben (Urk. 3 = Urk. 8/86/3-4). 3.3

Dr. C.___ legte in der Stellungnahme vom 1 1. Januar 2021 dar, dass Dr. I.___ den seiner Meinung nach bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der Instabilität im DRUG links und dem Unfall vom April 2020 einzig

mit der

Beschwerdefreiheit vor dem Unfall begründe . Die fehlenden Hinweise auf eine Instabilität vor dem Unfall vom April 2020 würden lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen.

Klinische Untersuchungen oder eine ärztliche Einschätzung der Stabilität des DRUG vor dem Unfall vom April 2020 lägen nicht vor . Objektivierbare Hinweise auf eine fehlende Instabilität vor de m Unfall vom April 2020 gebe es somit nicht. Dr. I.___ habe am 1. Dezember 2020 nicht im Detail aus geführt, welche unfallbeding ten strukturellen Verletzungen i m Bereich des Handgelenk s/ DRUG

zur

Instabilität gefüh rt hätten . Im Bericht vom 6. Juli 2020 habe Dr. I.___

erklärt, dass die nachweisbaren strukturellen Veränderun gen am DRUG auf einen Unfall in der Kindheit zurückzuführen seien (Urk. 8/88/1). 3.4

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2 2. Dezember 2021, dass sich die ganze Argumentation um strukturelle Veränderungen (nach dem Ereignis) drehe. Die Bildgebung (CT und Arthro -MRI) sei von Dr. G.___

nochmals fachradiologisch beurteilt worden. Die Beurteilung des CT vom 1 9. April 2020 habe keine neuen Aspekte erbracht . Anders sei es bei der Beurteilung des Arthro -MRI vom 2 5. Juni 202

0. Dr. G.___ habe festgehalten, dass der Zeitpunkt des

styloidalen und fovea len

Abrisses des Diskus ulnokarpale vom Ulnastyloid

nach rein bildmorpholo gischen Kriterien schwierig festzulegen sei. Die intakte Abbildung des Diskus weise aber indirekt darauf hin, das s die Instabilität noch nicht weit zurückreiche. Ansonsten wäre ein stärkerer Verschleiss des Diskus zu erwarten. Im Rahmen des vorliegenden Traumas sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dieser strukturellen Läsion gekommen. Gemäss Dr. G.___ und Dr. I.___ seien die klinischen Beschwerden / markante Instabilität des DRUG ab Trauma hier

wegweisend. Dr. G.___ bestätige, dass die Ablösung des Diskus ulnokarpale von der Fovea bzw. von der Fovea und dem Styloid zu starken und klinisch relevanten Instabilitäten im DRUG führe. Auch die wissenschaftliche Literatur nenne bezüglich der Ursa chenklärung den zeitlichen Beginn der Beschwerden als massgebend. Sofern die Beschwerden plötzlich oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis auftreten würden, wie zum B eispiel bei einem Sturz auf das pron ierte ausge streckte Handgelenk,

bei eine r Rotationsverletzung des Unterarms oder

bei einer extreme n axiale n Krafteinwirkung auf das Handgelenk, sei eine traumatische Klasse 1-Läsion des Tri angular

Fibrocartilage

Complex

(TFCC) naheliegend. Sofern die Symptome/Beschwerden langsam progredient zunehmen würden, ohne Zusammenhang mit einem Ereignis oder in höherem Alter, handle es sich eher um eine degenerativ bedingte Klasse 2-Läsion des TFCC. Typischerweise w erde über ulnokarpale Schmerzen geklagt, insbesondere bei forcierter Dreh bewegung. In der Zusammenschau der Literatur, der fachradiologischen Beurtei lung des Arthro -MRI von Dr. G.___ und den anamnestischen und klinischen Angaben zum Ereignis vom 1 8. April 2020 müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung durch eine traumatische Läsion des TFCC bei vorbestehend em degenerativem Schaden am Handgelenk links ausgegangen werden. Die Unfall folgen seien nach ein bis zwei Monaten nicht abgeklungen. Der operative Eingriff vom 3 0. Juli 2020 sei kausal zum Unfall. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Nach dem erfolgten Sauvée

Kapandji -Eingriff (Arthrodese des DRUG in Kombi nation mit einer distalen Ulnasegment -Resektion) sei es zu einer Instabilität des proximalen Ulnastumpfes gekommen. Hierbei handle es sich um eine bekannte Komplikation. Eine Schienenbehandlung sei nicht zielführend gewesen. Am 2 3. Februar 2021 sei aus diesem Grund eine Stabilisierung mittels ECR-Schlinge geplant worden. Gegebenenfalls werde im weiteren Verlauf die Implantation einer Ulnakopfprothese notwendig. Es sei zu antizipieren, dass eine deutlich eingeschränkte linke Handfunktion verbleiben werde (Urk. 21/1 S. 5 f.). 3.5

Dr. H.___ hielt in der handc hirurgischen Beurteilung vom 1 5. Februar 2022 fest, dass sich in der magnetresonanztomograf ischen Untersuchung mit intraartikulärem Kontrast des linken Handgelenks vom 2 5. Juni 2020 deutliche und fortgeschrittene degenerative Veränderungen des DRUG-Komplexes

gezeigt hätten . Infolge eines ungleichen Längenverhältnis ses zwischen Ulna und Radius sei es zur Ausbildung eines sogenannt en Neoarthros (Neugelenk) weiter proximal zwisc hen Uln akopf und Radiusschaft gekommen, an dessen Rand sich bereits deutliche osteophytäre Ausziehungen befinden würden . Der Knorpelüberzug der Ulna sei alteriert, der Processus styloideus

ulnae

verplumpt und von ungleich mässi ger Ausformung. Des Weiteren sei die Konturi erung hin zur Fovea aufge hoben. In der computertomographische n Untersuchung vom 1 9. April 2020 seien eine schräge Ebene, zum Teil sklerosiert, zum Teil mit unruhiger Corticalisstruk tur, entsprechend einem posttraumatischen Zustand mit de generativen Verände rungen, ersichtlich gewesen . Die Aussage von Dr. G.___, wonach die Ablösung des Diskus ulnok arpale v on der Fovea bzw. dem Styloid

zu starken klinisch rele vanten Instabilitäten im DR UG geführt habe, sei

in ihrem alleinigen Vorhanden sein gemäss handchirurg ischer Erfahrung nicht ausschlaggebend, sondern von weiteren Begleitfaktoren wie der muskulä ren Stabilisation abhängig. Eine Insta bilit ät sei eine klinische Diagnose und könne aus einem bildgebende n Befund heraus nur vermutet werden . Die Begrifflichkeit «Instabilität» werde im medizi nischen Kontext für eine Minderung der Gelenkf ührung benutzt, die sich aus einer klinischen Untersuchung, also einem direkten Betasten und Un tersuchen des Gelenkes und damit einhergehend dem Prüfen der Gelenkführung/ Stabilität ableite . Die von Dr. E.___ zitierte Einschätzung von Dr. G.___, dass es zu ein er vollständigen Ablösung des Diskus ulnokarpale vom Pro cessus styloideus

ulnae so w ie der Fovea gekommen sei, entspreche nicht der fachradiologischen Beurtei lung vom Untersuchungsta g und könne na ch eigener Einsichtnahme nicht nach vollzogen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die kindliche Wachs tumss törung infolge der Frakturen und die damit resultierende Neu- bzw. Andersausformung des DRUG bei gleichzeitig fortschreitendem Längenwachstum von der Kindheit bis zum Erwachsenenalter zu einer Elongation der Strukturen des TFCC geführt habe. Dadurch sei überwiegend wahrscheinlich zu erklären, weshalb in der Bildgebung zusammen mit den degenerativen knöchernen Veränderungen eine degenerativ bedingte Makroperforation ulnaseitig

detektiert sei. Die anlässlich der magnetresonanztomografischen Un tersuchung vom 2 5. Juni 2020 festgestel lte Konfiguration des Diskus sei

überwiegend wahr scheinlich durch den

frühkindlich eingetretenen posttraumatischen Zustand des DRUG bei fortschreitendem Längenwachstum zu erklären . Die von Dr. E.___ zitierte wissenschaftliche Ansicht, wonach plötzli ch auftretende Beschwerden ulnok arpal eher auf ein Unfallereignis hinweisen würden und langsam progre dient zunehmende Symptome/Beschwerden ohne Zusammenhang mit einem Ereignis oder im höher en Lebensalter eher degenerativ bedingten TFCC-Läsionen entsprechen würden, treffe in der gr ossen Breite der Bevölkerung wohl zu . Im besonderen Fal l des Beschwerdeführers sei diese Ansicht aufgrund des vorbeste henden posttraumatischen Zustandes als Folge mehrfacher frühkindlicher Radi usfrakturen

mit bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, die als eine Ausnahme von der sonst zu erwartenden anatomischen Situation einzu schätzen sei, jedoch

kaum zutreffend. Die Argumentation von Dr. E.___, dass es infolge des Unfallereignisses vom 1 8. April 2020 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen se i, vermöge nicht zu überzeugen (Urt. 26 S. 7 ff.). 3.6

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 4. April 2022, dass eine DRUG-Arthrose mit e iner proximalen « Neorar t ikulation » vorliege. Es sei unbestritten, d ass die Intaktheit des TFCC zu r Stabilisierung des DRUG beitra ge . Die klinische Diagnose der Instabilität sei im Austrittsbericht vom 2 0. Ap ril 2020 und im Bericht von Dr. I.___ vom 3 1. Juli 2020 gestellt worden. Hinzu komme, dass bei Dislokati onen im DRUG häufig eine Läsion des TFCC gesehen werde. Bezüglich der von Dr. H.___

angenommenen Elongation der Strukturen des TFCC sei darauf hinzuweisen, dass eine verkürzte Ulna eigentlich einen Schutz für den TFCC darstelle. Eine Verkürzungsosteotomie der Ulna führe man bekanntlich bei einer Überlänge der Ulna (Ulnapl us Variante) oder einem Ulnaimplik ationssyndrom durch. Hier liege eine U lnaminus Variante vor. Der TFCC- Komplex sollte vor massiven Abnützungen als o eher geschützt sein. Die Degenerationen würden das DRUG betreffen, das bildgebend eindeutig dargestellt sei. Ebenfalls dargestellt seien Arthrosezeichen in der stylo l unotriquetären Artikulation. Der TFCC setze aber bekanntlich nicht am halbkugelförmigen, distalen Ende des Processus styloideus an und werde dort quasi gequetscht, sondern in der Grube des Proces sus styloideus

ulnae . Dort se i der TFCC abgerissen (Urk. 31/1 S. 2 ff.) . 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Hand gelenks des Beschwerdeführers zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020, das heisst am 1 8. Juni 2020, erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versi cherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2

Zwischen Kreisärztin

Dr. C.___, Dr. H.___, Dr. I.___ und Dr. E.___

ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 bereits degenerative Veränderungen im linken H andgelenk bestanden. Umstritten ist dagegen, ob das Unfallereignis vom 1 8. A pril 2020 zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung geführt hat.

Kreisärztin Dr. C.___ und

Dr. H.___ von der Beschwerdegegnerin legten in ihren Beurteilungen vom 2 1. Oktober 2020, 1 1. Januar 2021 und 1 5. Februar 2022

im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 keine neuen unfallbedingten strukturellen Veränderungen am linken Handgelenk hätten festgestellt werden können (die Einschätzung von Dr. G.___, wonach es damals

zu einer vollständige n Ablösung des Diskus ulnokarpale vom Processus styloideus

ulnae sowie der Fovea gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden); - d ie anlässlich der Arthro -MRI-Untersuchung vom

25. Juni 2020 festgestel lte Konfig uration des Diskus überwiegend wahrscheinlich durch den

früh- kindlich e ingetretenen posttraumatischen Zustand des DRUG bei fortschrei- tendem

Längenwachstum zu erklären sei; - eine Instabilität eine klinische Diagnose sei, welche

allein aus einem bildgebenden Befund heraus nur vermutet werden könne; - keine objektivierbare n

Hinweise auf eine fehlende Instabilität vor de m Unfall vom 1 8. April 2020 vorlägen; - die wissenschaftliche Ansicht, wonach plötzlich auftretende Beschwerden ulnoka rpal

eher auf ein Unfallereignis hindeuten würden, im besonderen Fall des Beschwerdeführers aufgrund des vorbestehenden Z ustandes nicht zutreffe n würde, begründet dar, weshalb zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 keine unfallkausalen Beschwerden mehr

bestanden.

Dieser Einschätzung widersprachen Dr. I.___ und Dr. E.___ in den Beurtei lungen vom 1. Dezember 2020, 2 2. Dezember 2021 und 4. April 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, dass - es gemäss Arth r o -MRI vom 2 5. Juni 2020 beim Unfall vom 1 8. April 2020

mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Abriss des Diskus ulnokarpale vom U lnastyloid gekommen sei; - die intakte Abbildung des Diskus

im Arthro -MRI vom 2 5. Juni 2020 indirekt darauf hinweise, dass die Instabilität noch nicht weit zurückreiche; - das Vorliegen einer traumatischen Klasse 1-Läsion des TFCC nach der wissenschaftlichen Literatur bei plötzlichen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis auftretenden Beschwerden naheliegend sei; - keine Hinweise vorlägen, dass vor dem Unfall eine Instabilität im DRUG bestanden habe; - die klinische Diagnose der Instabilität im Austrittsbericht vom 2 0. April 2020 und im Bericht von Dr. I.___ vom 3 1. Juli 2020 gestellt worden sei; - dass hier eine Ulnaminus Variante vorliege, weshalb der TFCC-Komplex vor massiven Abnützungen eher geschützt sein sollte; - selbst bei einem Patienten ohne vorbestehende Veränderungen ein bis zwei Monate nach einer Luxation bzw. Subluxation im DRUG noch Beschwerden bestehen würden. 4.3

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. E.___ und Dr. I.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsintern en Feststellungen von Kreisärztin Dr. C.___ und Dr. H.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger zukommt (vgl. E. 1.4). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für Beurteilung en

von Dr. I.___ und Dr. E.___; dies insbe sondere hinsichtlich der Interpretation des Arthro -MRI vom 2 5. Juni 2020 durch Dr. E.___ / Dr. G.___, wobei der radiologische Bericht von Dr. G.___ vom 21. Okto ber 2021 gar nicht eingereicht wurde . Im Weiteren ist unklar, ob der Beschwer deführer, der vor dem Unfallereignis vom 1 8. April 2020 bereits drei Mal am linken Arm operiert worden war (Urk. 8/28), schon zuvor unter einer Instabilität am linken Handgelenk litt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin/vom Hausarzt des Beschwerdeführers keine Auskunft eingeholt und den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt.

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 1 8. April 2020 für die Handgelenksbeschwerden links

überwiegend wahrscheinlich spätes tens am 1 8. Juni 2020 weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den

Bericht von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021

und einen Bericht der Hausärztin/des Hausarzt es des Beschwer deführers betreffend eine allfällige vorbestehende Instabilität am linken Hand gelenk einholt und den medizinischen Sachverhalt in der Folge extern gutachter lich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhalts abklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016

vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da

die Berichte von Dr. E.___ vom 2 2. Dezem ber 2021 und vom 4. April 2022 sowie von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 21/1 und Urk. 31/1) keine abschliessende Würdigung des v orliegenden Sachverhalts zulassen . Eine Auferlegung der K osten

dieser Berichte an die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht.

Art. 45 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger, der keine Massnahmen angeordnet hat, deren Kosten dennoch übernimmt, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren, findet vorliegend keine Anwendung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Das Ges uch um Übernahme der Kosten der

Berichte von Dr. E.___

vom 2 2. Dezember 2021 und vom 4. April 2022 sowie von Dr. G.___ vom 2 1. Oktober 2021 durch die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl