Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, war seit Januar 2006 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt und da durch bei der Schwei ze rischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver si chert, als ihm am 6. Juni 2017 ein Kantholz auf den Hinterkopf, Nacken und beide Schultern fiel und er sich Prellungen zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 14. Juni 2017, Urk. 6/1). In der Folge war der Versicherte zu 100 % krank ge schrieben ( Urk. 6/5) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 6/2). Aufgrund einer schmerz haften Funktions störung rechts bei Subluxation Biceps
longus , partiell vernarbter SLAP-Läsion und voll ständiger Supraspinatussehnenruptur erfolgte am 9. No vem ber 2017 eine Arthros kopie durch Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. Opera tionsbericht vom 9. November
2017, Urk. 6/16). Sodann wurde bei Vor lie gen einer SLAP III-Läsion die linke Schulter am 2 3. Oktober 2018 (vgl. Opera tions bericht vom 2 3. Oktober
2018, Urk. 6/76) und nach einer neu auf ge tretenen Supraspinatussehnenruptur am 4. Februar
2019 (vgl. Operations bericht vom 5. Fe bruar 2019, Urk. 6/113) opera tiv versorgt .
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Oktober 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, er in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, und aus gehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Bes se rung mehr zu erwarten sei (Urk. 6/152), stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 ein (vgl. Schrei ben vom 3. Oktober 2019 , Urk. 6/157 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ab
1. Januar 2020 gestützt a uf eine Erwerbs unfähig keit von 19 % eine Rente zu. Sodann sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine Integritäts ein busse von 10 %
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 6/190). Die dagegen erhobene Ein spra che vom
19. Fe bru ar 2020 (Urk. 6/203 ), wurde mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Februar 2021 ab ge wie sen (Urk. 6/35 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der ange foch te ne Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszu richten, insbesondere eine Invalidenrente von 33 % .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Akten [Urk. 6/1 243]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren ten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 20. April 2021 (Urk. 5) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollzeitig zumutbar sei. Im Rah men des Einkommensvergleichs seien die Bonus zahlungen für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksich tigt worden, bestehe darauf doch kein Rechtsanspruch. Dies gehe auch aus den Angaben der Arbeitgeberin hervor, wonach solche Zahlungen nur bei ent spre chen der Leistung erfolgen würden und nicht alljährlich erwartet werden könnten. Mithin könnten diese für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht als über wiegend wahrscheinlich angenommen werden. Im Übrigen erweise sich das an genommene Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- angesichts der Erwerbs bio gra phie des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Gegen das ge stützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1 Männer, Kompetenzniveau 1) er rechnete In va lideneinkommen von Fr. 68'377.-- sei nichts einzuwenden und der er rechnete Invaliditätsgrad von 19 % sei nicht zu beanstanden. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. März 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er im massgebenden Jahr (2020) ebenfalls einen Bonus erhalten hätte. Denn der Bonus sei «bei guter Leistung» erbracht worden, und er habe in der Vergangenheit immer gute Leistungen erbracht; deswegen sei ihm auch jedes Jahr ein Bonus ausbezahlt worden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei vom letzt maligen Lohn auszugehen. Mithin sei ein Bonus von Fr. 6'375.65 anzu neh men und das Valideneinkommen auf Fr. 90'875.60 festzusetzen. Eventuell sei der Durchschnitt der letzten drei ausbezahlten Boni anzunehmen und das Vali den einkommen auf Fr. 88'825.60 anzusetzen. Betreffend das Inva li den ein kommen sei zu berücksichtigen, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Ein schränkungen zwischen 10 bis 15 % tiefer seien als die Löhne gemäss LSE. Des halb sei vom Invalideneinkommen gemäss LSE ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen, zumal kein Leidensabzug vorgenommen worden sei. 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 6. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Ver weis tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - mittelschwere Tätig keiten bis Schulterhöhe ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen verlangen – seit Januar 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/190, Urk. 6/203 ). 3.2
Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass die mit Verfügung vom
7. Februar 2020 zugesprochene I ntegritätsentschädigung ( Urk. 6 / 190 ) einspracheweise unan ge fochten verblieb ( Urk. 6/203 ) und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Be stand teil des Anfechtungsgegenstandes ist ( BGE 119 V 347 ). Soweit der Beschwer de führer im vorliegenden Beschwerdefahren in pauschaler Weise die Aus rich tung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren insofern ausse r halb des Anfechtungsgegenstandes und es ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten , wobei festzuhalten ist, dass er in der Beschwerde begründung die zugesprochene Integritätsentschädigung nicht monierte . 4. 4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Be stimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbsein kom men (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen ( vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_430/20 10 vom 2 8. September 2010 E.5.1;
Kieser , ATSG-Kom mentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 16 Rz . 51 ) . 4.2
Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zuletzt erzielte. Gemäss den Angaben der Y.___ GmbH
in der Unfallmeldung vom 14. Juni 2017 hat er im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 6 ‘ 5 00.-- (x 13) erzielt ( Urk. 6/1 ). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ GmbH der Jahre 2016 und 2017 geht hervor, dass ihm ein Bonus von Fr . 6'375.65 (Fr. 2'239.25 [April 2016], Fr. 4'136.40 [August 2016]) respektive von Fr. 1'046.-- (März 2017) ausgerichtet wurde ( Urk. 6/172 ). Der Lohnausweis 2015 weist schliesslich einen Bonus von Fr. 3'241.-- aus ( Urk. 6/210/6) und laut Angaben des Be schwer de füh rers betrug der Bonus im Jahr 2014 Fr. 3'360.-- ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6/165 ). Gemäss Beschwerdeführer wurde die ser Bonus für gute Leistungen aus be zahlt ( Urk. 1 S. 4), was von der Arbeit geberin im Schrei ben vom 1 6. März 2020 be stätigt wurde ( Urk. 6/210 /1 ) . 4.3
Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obli ga tionenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu quali fi zieren ist. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbe stand teil zu qualifizieren ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundes ge richts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2) und eine Anrechnung an das Valideneinkommen findet nur statt, wenn sie regelmässig erfolgen ( vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2005 U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63) . 4.4
Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH ihr mitzuteilen, wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiter be schäf tigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 20 20 hätte verdienen können (Urk. 6/166) . Die Arbeitgeberin führte nebst dem Lohn von Fr. 6'500.-- (x 13) keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf ( Urk. 6/170) und gab auf dies bezügliche Nachfrage mit Schreiben vom 1 6. März 2020 explizit an, dass im Rah men vorangegangener Abklärungen betreffend hypothetischen Lohn im Gesund heitsfall kein Hinweis bezüglich Bonuszahlung ge macht worden sei, da dieser leistungs abhängig sei ( Urk. 6/210/1). Dementsprechend hat die Arbeitgeberin keine Angaben zum Umfang eines möglichen Bonus für das Jahr 2020 ge macht (vgl. Urk. 6/210/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, besteht auf eine Gratifikation kein Rechtsanspruch und kann diese nicht jährlich erwartet werden. Sie ist jedoch als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, wenn eine solche tatsächlich ausgerichtet wird. Dem Beschwer de führer wurde in den Jahren 2014 bis Juni 2017 zusätzlich zum 1 3. Monatslohn eine Gratifikation zwischen Fr. 1'046.-- und Fr. 6'375.65 (vgl. E. 4.2 hiervor) aus bezahlt und es liegen keine Anhalts punkte vor, dass der Beschwerde führer in den folgenden Jahren keine Gratifi ka tion mehr erhalten hätte . Somit ist eine durchschnittliche Gratifikation in der Höhe von Fr. 4'006.50 (Fr. 3'360.-- + Fr. 3'241.20 + Fr. 6'375.65 + Fr. 1'046. -- : 3.5) zu berücksichtigen und das Valideneinkommen auf Fr. 88'506.50 festzusetzen. Dieses liegt somit im Rahmen der Einkommen, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 (Fr. 88'060.--, Fr. 88'620.--, Fr. 90'940.--, Urk. 6/165) erzielte. 5. 5.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- für männliche Hilfskräfte ge mäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. D as standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417 .-- ist unter Berück sich ti gung der durchschni ttlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, U
4 ) sowie der Nominallohnentwicklung ( Indexstand Männer 2018 von 2'260 Punkten, Indexstand Männer 2020 von 2'298 Punkten; Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne ) auf ein Jahresein kommen von Fr. 68' 906 . 10 hochzurechnen ( Fr. 5' 4 17 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298 ).
5.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Be messung des Invalideneinkommens ein
Leidensabzug hätte gewährt werden müssen , da die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signi fikant tiefer seien als die Löhne gemäss der LSE-Tabelle ( Urk. 1 Ziff. 15 ff. ), kann nicht beige pflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, recht fertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellen lohn im Kom pe tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten (Urteile des Bundes gerichts 9C_507/2020 vom 29. Okto ber 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen , 9C _833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hin weisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. Sep tem ber 2012 E. 5.2). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Be triebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwin gend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Hierzu bedürfte es besonder er Umstände, welche einen Einschlag beim Invalideneinkommen rechtfertigen würde , was aber vorlie gend nicht der Fall ist. D ass die mangelhaften Sprachkenntnisse
oder die unge nügende Ausbildung des Beschwerde führers die Stellensuche faktisch negativ be einflussen können , muss als invaliditäts fremder Faktor grundsätzlich unberück sichtigt blei ben , da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rech nung zu tra gen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_54 9/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7 ) , was
vorliegend mit dem Kompe tenz niveau 1 gemacht wurde .
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 6.
Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘ 60 0.4 0 oder einen ge rundeten Invaliditätsgrad von 22 %. 7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 2 2 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Be schwer deführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Inva lidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditäts grad keine Reduk tion der Parteient schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozes saufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7).
Entsprechend ist ihm eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 2 2
% ab 1. Januar 2020 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, war seit Januar 2006 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt und da durch bei der Schwei ze rischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver si chert, als ihm am 6. Juni 2017 ein Kantholz auf den Hinterkopf, Nacken und beide Schultern fiel und er sich Prellungen zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 14. Juni 2017, Urk. 6/1). In der Folge war der Versicherte zu 100 % krank ge schrieben ( Urk. 6/5) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 6/2). Aufgrund einer schmerz haften Funktions störung rechts bei Subluxation Biceps
longus , partiell vernarbter SLAP-Läsion und voll ständiger Supraspinatussehnenruptur erfolgte am 9. No vem ber 2017 eine Arthros kopie durch Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. Opera tionsbericht vom 9. November
2017, Urk. 6/16). Sodann wurde bei Vor lie gen einer SLAP III-Läsion die linke Schulter am 2 3. Oktober 2018 (vgl. Opera tions bericht vom 2 3. Oktober
2018, Urk. 6/76) und nach einer neu auf ge tretenen Supraspinatussehnenruptur am 4. Februar
2019 (vgl. Operations bericht vom 5. Fe bruar 2019, Urk. 6/113) opera tiv versorgt .
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Oktober 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, er in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, und aus gehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Bes se rung mehr zu erwarten sei (Urk. 6/152), stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 ein (vgl. Schrei ben vom 3. Oktober 2019 , Urk. 6/157 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ab
1. Januar 2020 gestützt a uf eine Erwerbs unfähig keit von 19 % eine Rente zu. Sodann sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine Integritäts ein busse von 10 %
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 6/190). Die dagegen erhobene Ein spra che vom
19. Fe bru ar 2020 (Urk. 6/203 ), wurde mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Februar 2021 ab ge wie sen (Urk. 6/35 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren ten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der ange foch te ne Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszu richten, insbesondere eine Invalidenrente von 33 % .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Akten [Urk. 6/1 243]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 20. April 2021 (Urk. 5) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollzeitig zumutbar sei. Im Rah men des Einkommensvergleichs seien die Bonus zahlungen für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksich tigt worden, bestehe darauf doch kein Rechtsanspruch. Dies gehe auch aus den Angaben der Arbeitgeberin hervor, wonach solche Zahlungen nur bei ent spre chen der Leistung erfolgen würden und nicht alljährlich erwartet werden könnten. Mithin könnten diese für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht als über wiegend wahrscheinlich angenommen werden. Im Übrigen erweise sich das an genommene Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- angesichts der Erwerbs bio gra phie des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Gegen das ge stützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1 Männer, Kompetenzniveau 1) er rechnete In va lideneinkommen von Fr. 68'377.-- sei nichts einzuwenden und der er rechnete Invaliditätsgrad von 19 % sei nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. März 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er im massgebenden Jahr (2020) ebenfalls einen Bonus erhalten hätte. Denn der Bonus sei «bei guter Leistung» erbracht worden, und er habe in der Vergangenheit immer gute Leistungen erbracht; deswegen sei ihm auch jedes Jahr ein Bonus ausbezahlt worden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei vom letzt maligen Lohn auszugehen. Mithin sei ein Bonus von Fr. 6'375.65 anzu neh men und das Valideneinkommen auf Fr. 90'875.60 festzusetzen. Eventuell sei der Durchschnitt der letzten drei ausbezahlten Boni anzunehmen und das Vali den einkommen auf Fr. 88'825.60 anzusetzen. Betreffend das Inva li den ein kommen sei zu berücksichtigen, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Ein schränkungen zwischen 10 bis 15 % tiefer seien als die Löhne gemäss LSE. Des halb sei vom Invalideneinkommen gemäss LSE ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen, zumal kein Leidensabzug vorgenommen worden sei.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 6. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Ver weis tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - mittelschwere Tätig keiten bis Schulterhöhe ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen verlangen – seit Januar 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/190, Urk. 6/203 ).
E. 3.2 Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass die mit Verfügung vom
7. Februar 2020 zugesprochene I ntegritätsentschädigung ( Urk.
E. 6 / 190 ) einspracheweise unan ge fochten verblieb ( Urk. 6/203 ) und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Be stand teil des Anfechtungsgegenstandes ist ( BGE 119 V 347 ). Soweit der Beschwer de führer im vorliegenden Beschwerdefahren in pauschaler Weise die Aus rich tung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren insofern ausse r halb des Anfechtungsgegenstandes und es ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten , wobei festzuhalten ist, dass er in der Beschwerde begründung die zugesprochene Integritätsentschädigung nicht monierte . 4. 4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Be stimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbsein kom men (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen ( vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_430/20
E. 10 hochzurechnen ( Fr. 5' 4 17 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298 ).
5.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Be messung des Invalideneinkommens ein
Leidensabzug hätte gewährt werden müssen , da die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signi fikant tiefer seien als die Löhne gemäss der LSE-Tabelle ( Urk. 1 Ziff.
E. 15 ff. ), kann nicht beige pflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, recht fertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellen lohn im Kom pe tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten (Urteile des Bundes gerichts 9C_507/2020 vom 29. Okto ber 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen , 9C _833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hin weisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. Sep tem ber 2012 E. 5.2). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Be triebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwin gend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Hierzu bedürfte es besonder er Umstände, welche einen Einschlag beim Invalideneinkommen rechtfertigen würde , was aber vorlie gend nicht der Fall ist. D ass die mangelhaften Sprachkenntnisse
oder die unge nügende Ausbildung des Beschwerde führers die Stellensuche faktisch negativ be einflussen können , muss als invaliditäts fremder Faktor grundsätzlich unberück sichtigt blei ben , da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rech nung zu tra gen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_54 9/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7 ) , was
vorliegend mit dem Kompe tenz niveau 1 gemacht wurde .
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 6.
Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘ 60 0.4 0 oder einen ge rundeten Invaliditätsgrad von 22 %. 7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 2 2 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Be schwer deführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Inva lidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditäts grad keine Reduk tion der Parteient schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozes saufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7).
Entsprechend ist ihm eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 2 2
% ab 1. Januar 2020 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00061
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
12. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, war seit Januar 2006 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter in einem 100 %-Pensum angestellt und da durch bei der Schwei ze rischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver si chert, als ihm am 6. Juni 2017 ein Kantholz auf den Hinterkopf, Nacken und beide Schultern fiel und er sich Prellungen zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 14. Juni 2017, Urk. 6/1). In der Folge war der Versicherte zu 100 % krank ge schrieben ( Urk. 6/5) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 6/2). Aufgrund einer schmerz haften Funktions störung rechts bei Subluxation Biceps
longus , partiell vernarbter SLAP-Läsion und voll ständiger Supraspinatussehnenruptur erfolgte am 9. No vem ber 2017 eine Arthros kopie durch Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. Opera tionsbericht vom 9. November
2017, Urk. 6/16). Sodann wurde bei Vor lie gen einer SLAP III-Läsion die linke Schulter am 2 3. Oktober 2018 (vgl. Opera tions bericht vom 2 3. Oktober
2018, Urk. 6/76) und nach einer neu auf ge tretenen Supraspinatussehnenruptur am 4. Februar
2019 (vgl. Operations bericht vom 5. Fe bruar 2019, Urk. 6/113) opera tiv versorgt .
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Oktober 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, er in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, und aus gehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Bes se rung mehr zu erwarten sei (Urk. 6/152), stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 ein (vgl. Schrei ben vom 3. Oktober 2019 , Urk. 6/157 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ab
1. Januar 2020 gestützt a uf eine Erwerbs unfähig keit von 19 % eine Rente zu. Sodann sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine Integritäts ein busse von 10 %
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 6/190). Die dagegen erhobene Ein spra che vom
19. Fe bru ar 2020 (Urk. 6/203 ), wurde mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Februar 2021 ab ge wie sen (Urk. 6/35 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der ange foch te ne Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszu richten, insbesondere eine Invalidenrente von 33 % .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Akten [Urk. 6/1 243]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein glie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren ten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 1 8. Februar 2021 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 20. April 2021 (Urk. 5) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollzeitig zumutbar sei. Im Rah men des Einkommensvergleichs seien die Bonus zahlungen für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksich tigt worden, bestehe darauf doch kein Rechtsanspruch. Dies gehe auch aus den Angaben der Arbeitgeberin hervor, wonach solche Zahlungen nur bei ent spre chen der Leistung erfolgen würden und nicht alljährlich erwartet werden könnten. Mithin könnten diese für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht als über wiegend wahrscheinlich angenommen werden. Im Übrigen erweise sich das an genommene Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- angesichts der Erwerbs bio gra phie des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Gegen das ge stützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1 Männer, Kompetenzniveau 1) er rechnete In va lideneinkommen von Fr. 68'377.-- sei nichts einzuwenden und der er rechnete Invaliditätsgrad von 19 % sei nicht zu beanstanden. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. März 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er im massgebenden Jahr (2020) ebenfalls einen Bonus erhalten hätte. Denn der Bonus sei «bei guter Leistung» erbracht worden, und er habe in der Vergangenheit immer gute Leistungen erbracht; deswegen sei ihm auch jedes Jahr ein Bonus ausbezahlt worden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei vom letzt maligen Lohn auszugehen. Mithin sei ein Bonus von Fr. 6'375.65 anzu neh men und das Valideneinkommen auf Fr. 90'875.60 festzusetzen. Eventuell sei der Durchschnitt der letzten drei ausbezahlten Boni anzunehmen und das Vali den einkommen auf Fr. 88'825.60 anzusetzen. Betreffend das Inva li den ein kommen sei zu berücksichtigen, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Ein schränkungen zwischen 10 bis 15 % tiefer seien als die Löhne gemäss LSE. Des halb sei vom Invalideneinkommen gemäss LSE ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen, zumal kein Leidensabzug vorgenommen worden sei. 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 6. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Ver weis tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - mittelschwere Tätig keiten bis Schulterhöhe ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen verlangen – seit Januar 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/190, Urk. 6/203 ). 3.2
Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass die mit Verfügung vom
7. Februar 2020 zugesprochene I ntegritätsentschädigung ( Urk. 6 / 190 ) einspracheweise unan ge fochten verblieb ( Urk. 6/203 ) und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Be stand teil des Anfechtungsgegenstandes ist ( BGE 119 V 347 ). Soweit der Beschwer de führer im vorliegenden Beschwerdefahren in pauschaler Weise die Aus rich tung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren insofern ausse r halb des Anfechtungsgegenstandes und es ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht einzutreten , wobei festzuhalten ist, dass er in der Beschwerde begründung die zugesprochene Integritätsentschädigung nicht monierte . 4. 4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bei der Be stimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbsein kom men (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen ( vgl. Urteil des Bun des gerichtes 8C_430/20 10 vom 2 8. September 2010 E.5.1;
Kieser , ATSG-Kom mentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020 , Art. 16 Rz . 51 ) . 4.2
Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zuletzt erzielte. Gemäss den Angaben der Y.___ GmbH
in der Unfallmeldung vom 14. Juni 2017 hat er im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 6 ‘ 5 00.-- (x 13) erzielt ( Urk. 6/1 ). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ GmbH der Jahre 2016 und 2017 geht hervor, dass ihm ein Bonus von Fr . 6'375.65 (Fr. 2'239.25 [April 2016], Fr. 4'136.40 [August 2016]) respektive von Fr. 1'046.-- (März 2017) ausgerichtet wurde ( Urk. 6/172 ). Der Lohnausweis 2015 weist schliesslich einen Bonus von Fr. 3'241.-- aus ( Urk. 6/210/6) und laut Angaben des Be schwer de füh rers betrug der Bonus im Jahr 2014 Fr. 3'360.-- ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6/165 ). Gemäss Beschwerdeführer wurde die ser Bonus für gute Leistungen aus be zahlt ( Urk. 1 S. 4), was von der Arbeit geberin im Schrei ben vom 1 6. März 2020 be stätigt wurde ( Urk. 6/210 /1 ) . 4.3
Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obli ga tionenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu quali fi zieren ist. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbe stand teil zu qualifizieren ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundes ge richts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2) und eine Anrechnung an das Valideneinkommen findet nur statt, wenn sie regelmässig erfolgen ( vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2005 U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63) . 4.4
Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH ihr mitzuteilen, wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiter be schäf tigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 20 20 hätte verdienen können (Urk. 6/166) . Die Arbeitgeberin führte nebst dem Lohn von Fr. 6'500.-- (x 13) keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf ( Urk. 6/170) und gab auf dies bezügliche Nachfrage mit Schreiben vom 1 6. März 2020 explizit an, dass im Rah men vorangegangener Abklärungen betreffend hypothetischen Lohn im Gesund heitsfall kein Hinweis bezüglich Bonuszahlung ge macht worden sei, da dieser leistungs abhängig sei ( Urk. 6/210/1). Dementsprechend hat die Arbeitgeberin keine Angaben zum Umfang eines möglichen Bonus für das Jahr 2020 ge macht (vgl. Urk. 6/210/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, besteht auf eine Gratifikation kein Rechtsanspruch und kann diese nicht jährlich erwartet werden. Sie ist jedoch als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, wenn eine solche tatsächlich ausgerichtet wird. Dem Beschwer de führer wurde in den Jahren 2014 bis Juni 2017 zusätzlich zum 1 3. Monatslohn eine Gratifikation zwischen Fr. 1'046.-- und Fr. 6'375.65 (vgl. E. 4.2 hiervor) aus bezahlt und es liegen keine Anhalts punkte vor, dass der Beschwerde führer in den folgenden Jahren keine Gratifi ka tion mehr erhalten hätte . Somit ist eine durchschnittliche Gratifikation in der Höhe von Fr. 4'006.50 (Fr. 3'360.-- + Fr. 3'241.20 + Fr. 6'375.65 + Fr. 1'046. -- : 3.5) zu berücksichtigen und das Valideneinkommen auf Fr. 88'506.50 festzusetzen. Dieses liegt somit im Rahmen der Einkommen, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 (Fr. 88'060.--, Fr. 88'620.--, Fr. 90'940.--, Urk. 6/165) erzielte. 5. 5.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- für männliche Hilfskräfte ge mäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. D as standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417 .-- ist unter Berück sich ti gung der durchschni ttlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, U
4 ) sowie der Nominallohnentwicklung ( Indexstand Männer 2018 von 2'260 Punkten, Indexstand Männer 2020 von 2'298 Punkten; Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne ) auf ein Jahresein kommen von Fr. 68' 906 . 10 hochzurechnen ( Fr. 5' 4 17 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298 ).
5.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Be messung des Invalideneinkommens ein
Leidensabzug hätte gewährt werden müssen , da die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signi fikant tiefer seien als die Löhne gemäss der LSE-Tabelle ( Urk. 1 Ziff. 15 ff. ), kann nicht beige pflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, recht fertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellen lohn im Kom pe tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten (Urteile des Bundes gerichts 9C_507/2020 vom 29. Okto ber 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen , 9C _833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hin weisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. Sep tem ber 2012 E. 5.2). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Be triebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwin gend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Hierzu bedürfte es besonder er Umstände, welche einen Einschlag beim Invalideneinkommen rechtfertigen würde , was aber vorlie gend nicht der Fall ist. D ass die mangelhaften Sprachkenntnisse
oder die unge nügende Ausbildung des Beschwerde führers die Stellensuche faktisch negativ be einflussen können , muss als invaliditäts fremder Faktor grundsätzlich unberück sichtigt blei ben , da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rech nung zu tra gen ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_54 9/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7 ) , was
vorliegend mit dem Kompe tenz niveau 1 gemacht wurde .
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 6.
Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘ 60 0.4 0 oder einen ge rundeten Invaliditätsgrad von 22 %. 7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 2 2 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Be schwer deführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Die Ent schädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Inva lidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditäts grad keine Reduk tion der Parteient schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozes saufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil e des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7).
Entsprechend ist ihm eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 2 2
% ab 1. Januar 2020 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler