Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war ab dem Jahr 2004 als Leiter der Schule
Y.___ tätig (vgl. Urk. 3/13/2) und über dieses Arbeits verhältnis bei der Axa Versicherungen AG
gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 3/8). Am 2 4. Juni 2019 meldete die se d er Suva (als Unfallversicherer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betriebe n mit un mittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe , vgl. Art. 66 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ) , dass X.___
im Rahmen eines Sabbatical s für die Z.___ AG tätig gewesen sei , als er am 2 1. September 2018 bei Aushubarbeiten für die neue R emi se mit einer Strassenwalze zu nahe an eine Böschung gekommen und ab gerutscht sei. Dabei habe er sich diverse Verletzungen, wie z.B. eine Commotio cererbri , zu ge zog en (zum Unfallhergang und den geklagten Beschwerden , vgl.
Urk. 3/5) . Die Arbeitnehmerschaft für die Tätigkeit bei der Z.___ AG
s ei zu bejahen, weshalb die Suva für jenen Berufsunfall zuständig sei. Man bitte um Bestätigung der Leistungsübernahme
( Urk. 3/18).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte d ie Suva einen Leistungsanspruch von X.___ mit der Begründung, dieser sei auch während des Fron dienst e s Arbeitnehmer der Schule Y.___ gewesen und damit der Unfallversicherer derselben zuständig (vgl.
Urk. 3/19). Die dagegen am 18. Juni 2020 von der Axa Versicherungen AG erhobene Einsprache ( Urk. 3/20) wie s die Suva am 2 9. Januar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021 erhob die AXA Ver sicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, X.___ die gesetzlichen Leistungen bezüg lich des Unfalls vom 2 1. September 2018 auszurichten; unter Entschädigungs folgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 1) . Dazu äusserte sich die Axa Versicherungen AG mit Eingabe vom 2. Juli 2021 , worin sie an ihren Anträgen festhielt ( Urk. 13). Mit Verfügung en vom 1 6. Juni 2021 ( Urk.
10) und 7. Juli 2021 ( Urk.
16) lud das Sozialversicherungsgericht X.___ zum Prozess bei und setzt e ihm Frist an , um sich zur Sache zu äussern sowie Beweis mittel einzureichen. Mit Eingabe vom 2 1. Juli 2021 erklärte der Beigeladene, ver treten durch Rechtsanwalt Kälin ( Urk. 15), auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk. 18). Ebenso verzichtete die Suva auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 22) , was den übrigen Parteien mit Verfügung vom 1 6. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeit nehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden , Praktikanten, Volontäre so wie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Der Bundesrat kann die Versicherungs pflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen ( Art. 1a Abs. 2 UVG) .
A ls Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt ,
wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt ( Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV) .
1. 2
Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Obligationenrechts ( OR ) haben oder die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Trifft keines von beidem zu , gilt es unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen , ob die Arbeitnehmereigenschaft nach UVG gegeben ist. Ent scheidend ist dabei , ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen . Einer tat sächlichen Lohnausz ahlung bedarf es hingegen nicht
( vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 2 4. Januar 2020 E. 2.3 je mit Hinweisen). Blosse Handreichungen genügen nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _183/2014 vom 2 2. September 2014 E. 7.1).
Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das UVG
sodann auch Personen ein , deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeit nehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbst ständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein aus schlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht ( vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und vorerwähntes Bundes gerichtsurteil 8C_538/2019 E. 2.3 je mit Hinweisen ).
Bei Lehrverhältnissen und Praktika mit Ausbildungszweck genügt es daher , wenn die Tätigkeit in Ab hängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen im Interesse des Betriebes, aber ohne eigenes ökonomisches Risiko ausgeübt wird . Ein objektives wirtschaftliches Interesse des Betriebsinhabers an der Arbeitsleistung ist nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 313 E. 3 und 4.2 ). 1. 3
Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 Abs. 1 UVV) . 2.
2.1
Zwischen den Parteien umstritten ist einzig die rechtliche Frage, ob X.___ nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG als Arbeitnehmer der Z.___ AG zu qualifizieren ist bzw. es sich um einen Berufsunfall handelt, für welchen die Suva zuständig ist . De r massgebliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und belegt. 2.2
Demnach bezog X.___ i m Zeitpunkt des Unfalls am 21. September 2018 bei der Schule Y.___ bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsu rlaub
im Sinne von § 20 Abs. 4 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO, Urk. 3/23) und leistete Freiwilligenarbeit bei der Z.___ AG
im Rahmen eines vom 1 0. bis 30. September 2018 geplanten Einsatzes (vgl. Urk. 3/4 und 3/14 ; Urk. 1 Rz 9 und 39; U rk. 2 E. 2.3 ). Eine Lohnzahlung für die Tätigkeit bei der Z.___ AG war nicht ver einbart gewesen, es wurden jedoch eine einfache Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt sowie ein Freibillett pro Woche mit einem Gegenwert von Fr. 90.-- ausgehändigt ( Urk. 3/4/1; Urk. 1 Rz 51; Urk. 8 Ziff. 4.1). Ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug X.___ bei seinem Einsatz somit nicht (vgl. Urk. 1 Rz 48 f.; Urk. 8 Ziff. 4.1).
Am Unfalltag wirkte er bei den Aushubarbeiten für eine neue Remise mit , wobei er als Hilfskraft mit drei Fachkräften eingeteilt war ( Urk. 3/14, Bau programm S. 2; Urk. 3/10) . Er
hatte sich im Vorfeld des Einsatzes
alsdann schriftlich verpflichtet, sich strikte an die Bedingungen und Regeln für Baueinsätze an der Berg strecke zu halten ( Urk. 3/15) , konkret etwa den Anordnungen der Z.___ AG -Verantwortlichen Folge zu leisten, die Arbeitszeiten einzuhalten, Sorgfalts pflichten im Umgang mit Werkzeugen und Geräten zu wahren sowie Sicherheits vorschriften einzuhalten ( Urk. 3/6 und 3/4/1 ; zu den detaillierten Sicherheits vorschriften Urk. 3/14). Es lag unstrittig ein Subordinationsverhältnis vor (vgl. Urk. 1 Rz 42-47; Urk. 8 Ziff. 4.1). 2.3
Zur rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmer der Z.___ AG erwog d ie Suva , bloss irgendeine Form der Entschädigung genüge nicht für die Begründung einer Erwerbsabsicht. Eine solche sei auch zu verneinen, da X.___
bereits einen Lohn der Schule W.___
bezogen habe. Es habe es sich um einen fachbezogenen, entlohnten Urlaub gehandelt, der im Interesse der Schule W.___ erfolgt und von ihr bewilligt worden sei . Die Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission, welche das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin aufgreife, beziehe sich lediglich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen .
Ein Ausbildungsmotiv sei im Zusammen hang mit einer beabsichtigten beruflichen Umsetzung zu beurteilen. X.___ habe indessen nur «den Kopf lüften» wollen ; Eisenbahn sei sein Hobby gewesen. Er habe eingeräumt, dass die Intensivweiterbildung bezüglich Titel relativiert werden müsse; es gehe hauptsächlich um einen Tapetenwechsel. Damit fehle es an einem
Erwerbs- oder Ausbildungsmotiv . Ein solches sei gemäss Recht sprechung jedoch massgebend. Irrelevant sei, ob sich ein Betriebsrisiko ver wirklich habe
(vgl. Urk. 2 E. 2 ; Urk. 8 Ziff. 4 ). 2.4
Die Axa Versicherungen AG hielt demgegenüber
in der Beschwerde dafür,
e in auf längere Sicht ausgerichtetes Erwerbsmotiv liege bei Verpflegung, Unterkunft und Freibillett zwar nicht vor, doch habe das Bundesgericht auch eine Schülerin, die im Gegenzug für Reitstunden regelmässig im Reitstall gearbeitet habe, als Arbeit nehmerin qualifiziert . Zudem könnte die Z.___ AG den Betrieb der Eisenbahn ohne Fronarbeit gar nicht gewährleisten. Es rechtfertige sich daher , das K riterium der Erwerbsabsicht des Versicherten auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuweiten entsprechend der Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission. Andernfalls würden Arbeitgeber ohne Fron arbeitende rechtswidrig ungleich behandelt (vgl. Urk. 1 Rz 50-54 ).
Das Aus bildungsmotiv werde vom Bundesgericht weit gefasst . X.___ habe angegeben, er habe als Architekt ETH Erfahrungen sammeln und wieder einmal handwerklich «Hand anlegen» können. Eisenbahn sei sein Hobby . E r habe einen Ausgleich zur kopflastigen Tätigkeit als Schulleiter bzw. einen Tapetenwechsel gesucht , um den Kopf zu lüften. Es sei somit auch ein fachbezogene r Urlaub gewesen . Neben ideellen Zielen habe X.___
das Ausführen handwerk licher Arbeiten , mithin die Aufrechterhaltung und Schulung seiner praktischen Fä higkeiten im ursprünglichen B eruf verfolgt (vgl. Urk. 1 Rz 55-64).
Darüber hinaus w erde der Begriff des Arbeitnehmers vom Bundesgericht immer weiter ausgelegt, wobei insbesondere die Verwirklichung des Betriebsrisikos und das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers betont
würden . Die Z.___ AG habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Sie sei professionell geführt, habe Bau vorhaben aussergewöhnlicher Grösse realisiert und suche höchst professionell Fachpersonen. Ihr touristische s Angebot sei reichhaltig und das Ticketing professionell ausgestaltet. Es profitierten nicht nur die Aktionäre, sondern die gesamt e
Tourismusr egion . Die Tätigkeit sei zudem mit einem erheblichen Betriebs- und Unfallrisiko behaftet, das sich vorliegend verwirklicht habe. Die Gefährlichkeit eines Betriebs sei ein zentrales Unterstellungskriterium :
Art. 66 Abs. 1 lit . b und g UVG seien kein Zufall . D ie Z.___ AG als offiziell und professionell geführtes Eisenbahnunternehmen, das auch schwerste Bauarbeiten (w ie Strassen- und Gleisbau ) ausführe, sei ein Suva-Betrieb (vgl. Urk. 1 Rz 65- 80 ) .
In der Replik betonte sie, dass die wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und daher die Gefährlichkeit der Arbeit an der Bahnanlage mit straffer arbeits organisatorischer Einbindung zu berücksichtigen sei ( vgl. Urk. 13 Rz 5). Zudem se i das Unterstellungskriterium d er Erwerbsabsicht auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuwei t en , was sich mit Blick auf die Z.___ AG bei erhöhter Betriebsgefahr umso mehr rechtfertige (vgl. Urk. 13 Rz 8).
Ferner habe es sich gemäss BMVVO um eine «Intensivweiter bildung» gehandelt (vgl. Urk. 13 Rz 10 und 12) und habe X.___
E inblick bekommen in einen Fachbereich, den eigene Schüler möglicherweise erlernen (vgl. Urk. 13 Rz 13). 3.
3.1
Wie von der Axa Versicherung AG ausgeführt, hat das Bundesgericht die Ver sicherungsdeckung im Falle einer Schülerin bejaht , di e in ihrer Freizeit regel mässig in einem Reitstall Stallarbeiten verrichtete und in Form von Reitstunden und durch gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt wurde. Das Gericht hielt konkret fest, dabei handle es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig gewesen seien und ohne diese kaum über längere Zeit gewährt worden wären. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit sei das Erwerbsmotiv gegeben. Für die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen könnten Art und Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein ( vgl. BGE 115 V 55 E. 3c).
Das Erwerbsmotiv wurde vom Bundesgericht ausdrücklich somit nur für die Reit stunden bejaht , nicht aber für Kost und Logis . Das Bundesgericht hob zudem hervor , dass im Regelfall mehr oder weniger häufig ausgeübte Freizeit beschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht ausreichten, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen gelegentlichen Diensten könne im zu beurteilenden Fall angesichts der Intensität und Regel mässigkeit sowie des Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung jedoch nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGE 115 V 55 E. 3c). So arbeitete die Schülerin am Mittwochnachmittag sowie an den Wochenenden und in den Ferien ab 1983 bis zum Unfall im August 1985 ständig im Stall (vgl. BGE 115 V 55 3a). Es ist deshalb daran zu erinnern, dass noch nicht obligatorisch versichert ist, wer nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig wird, auch wenn er dafür in irgend einer Form entschädigt wird (vgl. E. 1.2). 3. 2
Zutreffend legte die Axa Versicherungen AG zudem dar, dass das Bundesgericht auch eine Unfalldeckung im Falle einer Versicherten bejahte , die einen Arbeits versuch in einem Restaurant absolvierte. Es führte aus, selbst wenn man davon ausgehe, es sei kein Lohn geschuldet gewesen, so stehe dennoch fest, dass die Verunfallte nicht aus blosser Gefälligkeit tätig geworden sei. Es dürfte ihr in erster Linie darum gegangen sein, sich gegenüber ihrem potentiellen Arbeitgeber als fähige Mitarbeiterin zu präsentieren. Von Seiten des Einsatzbetriebes habe zweifellos ein wirtschaftliches Interesse an der Arbeitsleistung bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/20 11 vom 8. November 2011 E. 3.5).
Bereits in BGE 133 V 161 hat te das Bundegericht einen viertägigen Einsa tz in einem Betrieb zu beurteil en, der auf eigene Initiative des Versicherten zustande gekommen war. Je nach Verlauf war eine Festanstellung beabsichtigt oder zumindest in Aussicht gestellt. Dabei ging es nicht nur darum, Einblick in den Betrieb und die betrieblichen Abläufe zu gewinnen. Vielmehr woll t e der Arbeit geber nach eigenen Angaben während der in der Unfallmeldung als «Schnupper tage» bezeichneten Art der Tätigkeit Leistungsbereitschaft und Eignung des Ver sicherten im Hinblick auf eine allfällige Anstellung testen. Zu diesem Zweck hatte dieser regelmässig im Betrieb anfallende Arbeiten zu verrichten. Vereinbarungs gemäss wurde kein Lohn ausbezahlt (vgl. E. 3 des obgenannten Urteils). Das Bundesgericht kam zum Schluss, e s sei darum gegangen, Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dies im Hinblick auf eine feste Anstellung. Darin sei – gleich wie bei einem S elbständigerwerbenden , der (zuerst) Aufträge akquirieren müsse – das Erwerbsmotiv zu erblicken (vgl. E. 5.2.1 des genannten Urteils).
Soweit die Axa Versicherungen AG mit dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Z.___ AG
und deren Betriebsrisiko argumentierte, ist ihr deshalb ent gegenzuhalten, dass selbst beim unentgeltlichen Arb eitsversuch letztlich das Erwerbsmotiv des Versicherten im Vordergrund steht, auch wenn der Wert seiner Leistung für den Betrieb und die Betriebsgefahr mitberücksichtigt werden. D ies bezüglich ungenau ist die Zusammenfassung der Kasuistik im
von der Axa Versicherungen AG angeführten ( Urk. 1 Rz 60) Urteil des Bundesgerichts 8C_324/20 18 vom 4. Dezember 2018 E . 4.3 , das einen Arbeitsversuch nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) betrifft. In E. 4.4 dieses Urteils wird le t ztlich aber ebenfalls das Motiv der Reintegration an erster Stelle genannt . Nichts Anderes lässt sich aus den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 01/07, letztmals revidiert am 1 7. N ovember 2021 , ableiten . Zwar wird in Ziff. 2.2 bezüglich Arbeitseinsätzen im ersten Arbeitsmarkt ohne AHV-Lohn und ohne Massnahmen der Invaliden versicherung einzig festgehalten, dass eine UVG-Deckung beim Einsatzbetrieb besteht, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeits leistung der Person vorliegt oder die Tätigkeit der beruflichen Ausbildung im Sinne eines Praktikums dient. Aus dem Titel « Arbeitseinsätze und - versuche der IV-Stellen, der UVG-Versicherer und der Sozialhilfe » sowie Ziff. 1 ergibt sich indessen, dass es sich um Empfehlungen im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Rehabilitation geht. Demnach besteht in diesen Fällen immer e in Erwerbsmotiv in dem Sinne, als mit den Eingliederungsmassnahme n eine künftige Erwerbsarbeit
de r versicherten Person angestrebt wird, die eine für den Arbeitgeber nützliche Leistung zu erbringen vermag. 3.3
Angesichts der soeben dargelegten Recht sprechung fällt X.___
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Z.___ AG nicht unter den unfallrechtlichen Arbeit nehmerbegriff. Bei einem
dreiwöchigen Einsatz
entsprechend einem Vollzeit pensum hand elt es sich zwar um etwas mehr als eine blosse Handreichung. Der (geplante) Einsatz ist jedoch in Bezug auf Umfang und Regelmässigkeit der Arbeitsleistung wie insbesondere auch deren Stellenwert im konkreten Betrieb nicht annähernd mit dem Fall der Schüler in vergleichbar , die über Jahre regel mässig einen wesentlich en Anteil der im Reitstall anfallenden Arbeiten über nahm . E ine künftige Erwerbsarbeit im Kontext des Einsatzes
– wie sie bei einem Arbeitsversuch
als Erwerbsmotiv gilt
– stand nie zur Diskussion. Stattdessen bezog X.___ weiterhin sein Gehalt (rund Fr. 180'000.-- pro Jahr, vgl. Urk. 3/8) bei der Schule W.___ , bei der er lediglich beurlaubt worden war. Wie er selbst erläuterte, war die Eisenbahn sein Hobby und er suchte einen Ausgleich zu seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 3/13/1).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erscheint es somit wenig plausibel, dass er mit seinem Einsatz bestrebt war, Kost (Kantine) und Logis (Massenlager) sowie drei Freibillette zu verdienen , wie auch die Axa Versicherungen AG letztlich einräumte (vgl. Urk. 13 Rz 8) . Vielmehr war er auf grund der Verpflichtung, einen Weiterbildungsurlaub ( Sabbatical ) zu absolvieren, und seines Interesses an Eisenbahnen aus reiner Gefälligkeit für die Z.___ AG tätig. Dementsprechend ging er auch davon aus, die Versicherung gegen Unfall und Krankheit sei seine Sache und klärte dies nach eigener Darstellung vorgängig mit der Axa Versicherungen AG ab (vgl. Urk. 3/6 Regel 11 ; Urk. 3 /15 Ziff. 6; Urk. 3 /13/1).
4. 4.1
Mit Blick auf das von der Axa Versicherungen AG behauptete Ausbildungsmotiv nahm das Bundesgericht ei ne Versicherungsdeckung etwa
im Falle einer Medizinstudentin im Einzeltutoriat in einer Arztpraxis an unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz «auch Ausbildungszwecken»
diente bzw. insoweit unbestritten sei, dass sie sich zu Aus bildungszwecken in der Praxis aufgehalten habe (BGE 141 V 313 E. 3).
Ebenso entschied das Bundesgericht bezüglich eines vom Sozialamt vereinbarten Ausbildungspraktikums/Arbeitsversuchs für eine Sozialhilfeempfängerin, die sich dabei Fachkenntnisse über die professionelle Reinigung aneignen sollte. Es hielt fest, dass kein Lohn geschuldet sei, schliesse nach der Rechtsprechung eine obligatorische Versicherungsdeckung bei Ausbildungsverhältnissen nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017 vom 1 8. August 2017).
Ebenfalls bejaht wurde die Versicherungsdeckung im Falle einer Volontärin an ein er Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung gegen Spesen ersatz für ein P rojekt in Afrika tätig war . Das Bundesgericht erwog , der Rechts dienst der Universität habe festgehalten, dass die Versicherte vom Ausbildungs programm im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt profitiert habe. Dieses habe die Planung und Anw endung wissenschaftlicher Methoden und die organisatorische Planung eines solchen Projekts in Afrika umfasst. Zwei Professoren hätten bestätigt, dass die Mitarbeit an der Feldarbeit der Versicherten dazu gedient habe, sich auf eine Doktorandenstelle vorzubereiten und Teil ihrer Ausbildung gewesen sei. Die Diplomarbeit der Versicherten sei alsdann in engem Zusammenhang mit den Untersuchungen der Universität gestanden. Die Ver sicherte habe nach Vorgabe und im Interesse der Universität gezielt Vorbereitungen im Hinblick auf die Mitarbeit am A frikaprojekt treffen müssen. Ihr Einsatz sei also mit Pflichten verbunden gewesen bzw. sie sei in organisatorischer Hinsicht an den Projektablauf gebunden gewesen. D ass ein Teil der Tätigkeit in ihrem Interesse gelegen habe und ihrer wissenschaftlichen Aus bildung gedient habe , sei nicht ausschlaggebend . Auch wer zu Ausbildungs zwecken für einen Arbeitgeber tätig sei und sich mehr oder weniger weitgehenden Anweisungen unterziehen müsse, falle unter das Versicherungsobligatorium . D ie Versicherte sei nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Volontariats tätig geworden, wofür auch die geleistete Spesenentschädigung spreche
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 8.2).
4.2
Ein Ausbildungszweck im Sinne der dargelegten Rechtsprechung war mit dem Einsatz bei der Z.___ AG somit nicht verbunden . Einerseits behaupteten weder die Axa Versicherungen AG noch
X.___ , dass er sich überlegen würde, wieder als Architekt zu arbeiten. Inwiefern aus der Tätigkeit auf der Baustelle
effektiv Erkenntnisse für die Tätigkeit als Architekt gewonnen werden konnten , kann so mit dahingestellt bleiben .
Soweit die Axa Versicherungen AG geltend machte, d ass X.___
auf der Baustelle der Z.___ AG
Einblick in einen Fachbereich und Berufe gehabt habe, die seine eigenen Schüler möglichweise erlernen würden (vgl. Urk. 13 Rz 13), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er sich dadurch relevante b erufliche Fertigkeiten als Schulleiter hätte aneignen sollen . Jedenfalls hat er die Schüler offensichtlich nicht in diesem Fachbereich auszubilden . 4.3
Wie X.___ ausführte , ging es letztlich um einen Tapetenwechsel und darum, sich in einem Bereich zu betätigen, für den er sich interessierte
(vgl. Urk. 3/13/ 1 ). Eine spezifische berufliche Weiterbildung
wurde weder
angestrebt, noch angeboten oder durchgeführt. Daran ändert nichts, dass der Urlaub respektive das Sabbatical unter dem Titel Intensivweiterbildung – übrigens ohne Konkretisierung der Tätigkeit (vgl. Urk. 9/1 0 ) – genehmigt wurde . 5.
Zusammenfassend ve rfolgt e
X.___ mit seinem Einsatz bei der Z.___ AG
weder eine Erwerbsabsicht , noch diente dieser eine m Ausbildungszweck. Viel mehr leistete er Freiwilligenarbeit im Sinne eines Hobbys . Damit fällt er im Rahmen dieser Tätigkeit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1a Abs. 1 UVG, weshalb für das Ereignis vom 2 1. September 2018 keine obligatorische Unfallversicherung bei der Suva besteht.
Sie hat ihre Zuständigkeit daher zur Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Frey - Suva - Rechtsanwalt Thomas Kälin - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Vogel Bonetti
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 lit . g des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ) , dass X.___
im Rahmen eines Sabbatical s für die Z.___ AG tätig gewesen sei , als er am 2 1. September 2018 bei Aushubarbeiten für die neue R emi se mit einer Strassenwalze zu nahe an eine Böschung gekommen und ab gerutscht sei. Dabei habe er sich diverse Verletzungen, wie z.B. eine Commotio cererbri , zu ge zog en (zum Unfallhergang und den geklagten Beschwerden , vgl.
Urk. 3/5) . Die Arbeitnehmerschaft für die Tätigkeit bei der Z.___ AG
s ei zu bejahen, weshalb die Suva für jenen Berufsunfall zuständig sei. Man bitte um Bestätigung der Leistungsübernahme
( Urk. 3/18).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte d ie Suva einen Leistungsanspruch von X.___ mit der Begründung, dieser sei auch während des Fron dienst e s Arbeitnehmer der Schule Y.___ gewesen und damit der Unfallversicherer derselben zuständig (vgl.
Urk. 3/19). Die dagegen am 18. Juni 2020 von der Axa Versicherungen AG erhobene Einsprache ( Urk. 3/20) wie s die Suva am
E. 1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeit nehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden , Praktikanten, Volontäre so wie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Der Bundesrat kann die Versicherungs pflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen ( Art. 1a Abs.
E. 2 Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Obligationenrechts ( OR ) haben oder die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Trifft keines von beidem zu , gilt es unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen , ob die Arbeitnehmereigenschaft nach UVG gegeben ist. Ent scheidend ist dabei , ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen . Einer tat sächlichen Lohnausz ahlung bedarf es hingegen nicht
( vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 2 4. Januar 2020 E. 2.3 je mit Hinweisen). Blosse Handreichungen genügen nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _183/2014 vom 2 2. September 2014 E. 7.1).
Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das UVG
sodann auch Personen ein , deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeit nehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbst ständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein aus schlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht ( vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und vorerwähntes Bundes gerichtsurteil 8C_538/2019 E. 2.3 je mit Hinweisen ).
Bei Lehrverhältnissen und Praktika mit Ausbildungszweck genügt es daher , wenn die Tätigkeit in Ab hängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen im Interesse des Betriebes, aber ohne eigenes ökonomisches Risiko ausgeübt wird . Ein objektives wirtschaftliches Interesse des Betriebsinhabers an der Arbeitsleistung ist nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 313 E. 3 und 4.2 ). 1.
E. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist einzig die rechtliche Frage, ob X.___ nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG als Arbeitnehmer der Z.___ AG zu qualifizieren ist bzw. es sich um einen Berufsunfall handelt, für welchen die Suva zuständig ist . De r massgebliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und belegt.
E. 2.2 bezüglich Arbeitseinsätzen im ersten Arbeitsmarkt ohne AHV-Lohn und ohne Massnahmen der Invaliden versicherung einzig festgehalten, dass eine UVG-Deckung beim Einsatzbetrieb besteht, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeits leistung der Person vorliegt oder die Tätigkeit der beruflichen Ausbildung im Sinne eines Praktikums dient. Aus dem Titel « Arbeitseinsätze und - versuche der IV-Stellen, der UVG-Versicherer und der Sozialhilfe » sowie Ziff. 1 ergibt sich indessen, dass es sich um Empfehlungen im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Rehabilitation geht. Demnach besteht in diesen Fällen immer e in Erwerbsmotiv in dem Sinne, als mit den Eingliederungsmassnahme n eine künftige Erwerbsarbeit
de r versicherten Person angestrebt wird, die eine für den Arbeitgeber nützliche Leistung zu erbringen vermag.
E. 2.3 Zur rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmer der Z.___ AG erwog d ie Suva , bloss irgendeine Form der Entschädigung genüge nicht für die Begründung einer Erwerbsabsicht. Eine solche sei auch zu verneinen, da X.___
bereits einen Lohn der Schule W.___
bezogen habe. Es habe es sich um einen fachbezogenen, entlohnten Urlaub gehandelt, der im Interesse der Schule W.___ erfolgt und von ihr bewilligt worden sei . Die Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission, welche das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin aufgreife, beziehe sich lediglich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen .
Ein Ausbildungsmotiv sei im Zusammen hang mit einer beabsichtigten beruflichen Umsetzung zu beurteilen. X.___ habe indessen nur «den Kopf lüften» wollen ; Eisenbahn sei sein Hobby gewesen. Er habe eingeräumt, dass die Intensivweiterbildung bezüglich Titel relativiert werden müsse; es gehe hauptsächlich um einen Tapetenwechsel. Damit fehle es an einem
Erwerbs- oder Ausbildungsmotiv . Ein solches sei gemäss Recht sprechung jedoch massgebend. Irrelevant sei, ob sich ein Betriebsrisiko ver wirklich habe
(vgl. Urk. 2 E. 2 ; Urk. 8 Ziff. 4 ).
E. 2.4 Die Axa Versicherungen AG hielt demgegenüber
in der Beschwerde dafür,
e in auf längere Sicht ausgerichtetes Erwerbsmotiv liege bei Verpflegung, Unterkunft und Freibillett zwar nicht vor, doch habe das Bundesgericht auch eine Schülerin, die im Gegenzug für Reitstunden regelmässig im Reitstall gearbeitet habe, als Arbeit nehmerin qualifiziert . Zudem könnte die Z.___ AG den Betrieb der Eisenbahn ohne Fronarbeit gar nicht gewährleisten. Es rechtfertige sich daher , das K riterium der Erwerbsabsicht des Versicherten auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuweiten entsprechend der Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission. Andernfalls würden Arbeitgeber ohne Fron arbeitende rechtswidrig ungleich behandelt (vgl. Urk. 1 Rz 50-54 ).
Das Aus bildungsmotiv werde vom Bundesgericht weit gefasst . X.___ habe angegeben, er habe als Architekt ETH Erfahrungen sammeln und wieder einmal handwerklich «Hand anlegen» können. Eisenbahn sei sein Hobby . E r habe einen Ausgleich zur kopflastigen Tätigkeit als Schulleiter bzw. einen Tapetenwechsel gesucht , um den Kopf zu lüften. Es sei somit auch ein fachbezogene r Urlaub gewesen . Neben ideellen Zielen habe X.___
das Ausführen handwerk licher Arbeiten , mithin die Aufrechterhaltung und Schulung seiner praktischen Fä higkeiten im ursprünglichen B eruf verfolgt (vgl. Urk. 1 Rz 55-64).
Darüber hinaus w erde der Begriff des Arbeitnehmers vom Bundesgericht immer weiter ausgelegt, wobei insbesondere die Verwirklichung des Betriebsrisikos und das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers betont
würden . Die Z.___ AG habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Sie sei professionell geführt, habe Bau vorhaben aussergewöhnlicher Grösse realisiert und suche höchst professionell Fachpersonen. Ihr touristische s Angebot sei reichhaltig und das Ticketing professionell ausgestaltet. Es profitierten nicht nur die Aktionäre, sondern die gesamt e
Tourismusr egion . Die Tätigkeit sei zudem mit einem erheblichen Betriebs- und Unfallrisiko behaftet, das sich vorliegend verwirklicht habe. Die Gefährlichkeit eines Betriebs sei ein zentrales Unterstellungskriterium :
Art. 66 Abs. 1 lit . b und g UVG seien kein Zufall . D ie Z.___ AG als offiziell und professionell geführtes Eisenbahnunternehmen, das auch schwerste Bauarbeiten (w ie Strassen- und Gleisbau ) ausführe, sei ein Suva-Betrieb (vgl. Urk. 1 Rz 65- 80 ) .
In der Replik betonte sie, dass die wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und daher die Gefährlichkeit der Arbeit an der Bahnanlage mit straffer arbeits organisatorischer Einbindung zu berücksichtigen sei ( vgl. Urk.
E. 3 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 Abs. 1 UVV) . 2.
E. 3.1 Wie von der Axa Versicherung AG ausgeführt, hat das Bundesgericht die Ver sicherungsdeckung im Falle einer Schülerin bejaht , di e in ihrer Freizeit regel mässig in einem Reitstall Stallarbeiten verrichtete und in Form von Reitstunden und durch gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt wurde. Das Gericht hielt konkret fest, dabei handle es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig gewesen seien und ohne diese kaum über längere Zeit gewährt worden wären. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit sei das Erwerbsmotiv gegeben. Für die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen könnten Art und Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein ( vgl. BGE 115 V 55 E. 3c).
Das Erwerbsmotiv wurde vom Bundesgericht ausdrücklich somit nur für die Reit stunden bejaht , nicht aber für Kost und Logis . Das Bundesgericht hob zudem hervor , dass im Regelfall mehr oder weniger häufig ausgeübte Freizeit beschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht ausreichten, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen gelegentlichen Diensten könne im zu beurteilenden Fall angesichts der Intensität und Regel mässigkeit sowie des Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung jedoch nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGE 115 V 55 E. 3c). So arbeitete die Schülerin am Mittwochnachmittag sowie an den Wochenenden und in den Ferien ab 1983 bis zum Unfall im August 1985 ständig im Stall (vgl. BGE 115 V 55 3a). Es ist deshalb daran zu erinnern, dass noch nicht obligatorisch versichert ist, wer nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig wird, auch wenn er dafür in irgend einer Form entschädigt wird (vgl. E. 1.2). 3. 2
Zutreffend legte die Axa Versicherungen AG zudem dar, dass das Bundesgericht auch eine Unfalldeckung im Falle einer Versicherten bejahte , die einen Arbeits versuch in einem Restaurant absolvierte. Es führte aus, selbst wenn man davon ausgehe, es sei kein Lohn geschuldet gewesen, so stehe dennoch fest, dass die Verunfallte nicht aus blosser Gefälligkeit tätig geworden sei. Es dürfte ihr in erster Linie darum gegangen sein, sich gegenüber ihrem potentiellen Arbeitgeber als fähige Mitarbeiterin zu präsentieren. Von Seiten des Einsatzbetriebes habe zweifellos ein wirtschaftliches Interesse an der Arbeitsleistung bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/20 11 vom 8. November 2011 E. 3.5).
Bereits in BGE 133 V 161 hat te das Bundegericht einen viertägigen Einsa tz in einem Betrieb zu beurteil en, der auf eigene Initiative des Versicherten zustande gekommen war. Je nach Verlauf war eine Festanstellung beabsichtigt oder zumindest in Aussicht gestellt. Dabei ging es nicht nur darum, Einblick in den Betrieb und die betrieblichen Abläufe zu gewinnen. Vielmehr woll t e der Arbeit geber nach eigenen Angaben während der in der Unfallmeldung als «Schnupper tage» bezeichneten Art der Tätigkeit Leistungsbereitschaft und Eignung des Ver sicherten im Hinblick auf eine allfällige Anstellung testen. Zu diesem Zweck hatte dieser regelmässig im Betrieb anfallende Arbeiten zu verrichten. Vereinbarungs gemäss wurde kein Lohn ausbezahlt (vgl. E. 3 des obgenannten Urteils). Das Bundesgericht kam zum Schluss, e s sei darum gegangen, Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dies im Hinblick auf eine feste Anstellung. Darin sei – gleich wie bei einem S elbständigerwerbenden , der (zuerst) Aufträge akquirieren müsse – das Erwerbsmotiv zu erblicken (vgl. E. 5.2.1 des genannten Urteils).
Soweit die Axa Versicherungen AG mit dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Z.___ AG
und deren Betriebsrisiko argumentierte, ist ihr deshalb ent gegenzuhalten, dass selbst beim unentgeltlichen Arb eitsversuch letztlich das Erwerbsmotiv des Versicherten im Vordergrund steht, auch wenn der Wert seiner Leistung für den Betrieb und die Betriebsgefahr mitberücksichtigt werden. D ies bezüglich ungenau ist die Zusammenfassung der Kasuistik im
von der Axa Versicherungen AG angeführten ( Urk. 1 Rz 60) Urteil des Bundesgerichts 8C_324/20
E. 3.3 Angesichts der soeben dargelegten Recht sprechung fällt X.___
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Z.___ AG nicht unter den unfallrechtlichen Arbeit nehmerbegriff. Bei einem
dreiwöchigen Einsatz
entsprechend einem Vollzeit pensum hand elt es sich zwar um etwas mehr als eine blosse Handreichung. Der (geplante) Einsatz ist jedoch in Bezug auf Umfang und Regelmässigkeit der Arbeitsleistung wie insbesondere auch deren Stellenwert im konkreten Betrieb nicht annähernd mit dem Fall der Schüler in vergleichbar , die über Jahre regel mässig einen wesentlich en Anteil der im Reitstall anfallenden Arbeiten über nahm . E ine künftige Erwerbsarbeit im Kontext des Einsatzes
– wie sie bei einem Arbeitsversuch
als Erwerbsmotiv gilt
– stand nie zur Diskussion. Stattdessen bezog X.___ weiterhin sein Gehalt (rund Fr. 180'000.-- pro Jahr, vgl. Urk. 3/8) bei der Schule W.___ , bei der er lediglich beurlaubt worden war. Wie er selbst erläuterte, war die Eisenbahn sein Hobby und er suchte einen Ausgleich zu seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 3/13/1).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erscheint es somit wenig plausibel, dass er mit seinem Einsatz bestrebt war, Kost (Kantine) und Logis (Massenlager) sowie drei Freibillette zu verdienen , wie auch die Axa Versicherungen AG letztlich einräumte (vgl. Urk. 13 Rz 8) . Vielmehr war er auf grund der Verpflichtung, einen Weiterbildungsurlaub ( Sabbatical ) zu absolvieren, und seines Interesses an Eisenbahnen aus reiner Gefälligkeit für die Z.___ AG tätig. Dementsprechend ging er auch davon aus, die Versicherung gegen Unfall und Krankheit sei seine Sache und klärte dies nach eigener Darstellung vorgängig mit der Axa Versicherungen AG ab (vgl. Urk. 3/6 Regel 11 ; Urk. 3 /15 Ziff. 6; Urk. 3 /13/1).
4.
E. 4 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO, Urk. 3/23) und leistete Freiwilligenarbeit bei der Z.___ AG
im Rahmen eines vom 1 0. bis 30. September 2018 geplanten Einsatzes (vgl. Urk. 3/4 und 3/14 ; Urk. 1 Rz
E. 4.1 Mit Blick auf das von der Axa Versicherungen AG behauptete Ausbildungsmotiv nahm das Bundesgericht ei ne Versicherungsdeckung etwa
im Falle einer Medizinstudentin im Einzeltutoriat in einer Arztpraxis an unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz «auch Ausbildungszwecken»
diente bzw. insoweit unbestritten sei, dass sie sich zu Aus bildungszwecken in der Praxis aufgehalten habe (BGE 141 V 313 E. 3).
Ebenso entschied das Bundesgericht bezüglich eines vom Sozialamt vereinbarten Ausbildungspraktikums/Arbeitsversuchs für eine Sozialhilfeempfängerin, die sich dabei Fachkenntnisse über die professionelle Reinigung aneignen sollte. Es hielt fest, dass kein Lohn geschuldet sei, schliesse nach der Rechtsprechung eine obligatorische Versicherungsdeckung bei Ausbildungsverhältnissen nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017 vom 1 8. August 2017).
Ebenfalls bejaht wurde die Versicherungsdeckung im Falle einer Volontärin an ein er Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung gegen Spesen ersatz für ein P rojekt in Afrika tätig war . Das Bundesgericht erwog , der Rechts dienst der Universität habe festgehalten, dass die Versicherte vom Ausbildungs programm im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt profitiert habe. Dieses habe die Planung und Anw endung wissenschaftlicher Methoden und die organisatorische Planung eines solchen Projekts in Afrika umfasst. Zwei Professoren hätten bestätigt, dass die Mitarbeit an der Feldarbeit der Versicherten dazu gedient habe, sich auf eine Doktorandenstelle vorzubereiten und Teil ihrer Ausbildung gewesen sei. Die Diplomarbeit der Versicherten sei alsdann in engem Zusammenhang mit den Untersuchungen der Universität gestanden. Die Ver sicherte habe nach Vorgabe und im Interesse der Universität gezielt Vorbereitungen im Hinblick auf die Mitarbeit am A frikaprojekt treffen müssen. Ihr Einsatz sei also mit Pflichten verbunden gewesen bzw. sie sei in organisatorischer Hinsicht an den Projektablauf gebunden gewesen. D ass ein Teil der Tätigkeit in ihrem Interesse gelegen habe und ihrer wissenschaftlichen Aus bildung gedient habe , sei nicht ausschlaggebend . Auch wer zu Ausbildungs zwecken für einen Arbeitgeber tätig sei und sich mehr oder weniger weitgehenden Anweisungen unterziehen müsse, falle unter das Versicherungsobligatorium . D ie Versicherte sei nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Volontariats tätig geworden, wofür auch die geleistete Spesenentschädigung spreche
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 8.2).
E. 4.2 Ein Ausbildungszweck im Sinne der dargelegten Rechtsprechung war mit dem Einsatz bei der Z.___ AG somit nicht verbunden . Einerseits behaupteten weder die Axa Versicherungen AG noch
X.___ , dass er sich überlegen würde, wieder als Architekt zu arbeiten. Inwiefern aus der Tätigkeit auf der Baustelle
effektiv Erkenntnisse für die Tätigkeit als Architekt gewonnen werden konnten , kann so mit dahingestellt bleiben .
Soweit die Axa Versicherungen AG geltend machte, d ass X.___
auf der Baustelle der Z.___ AG
Einblick in einen Fachbereich und Berufe gehabt habe, die seine eigenen Schüler möglichweise erlernen würden (vgl. Urk. 13 Rz 13), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er sich dadurch relevante b erufliche Fertigkeiten als Schulleiter hätte aneignen sollen . Jedenfalls hat er die Schüler offensichtlich nicht in diesem Fachbereich auszubilden .
E. 4.3 Wie X.___ ausführte , ging es letztlich um einen Tapetenwechsel und darum, sich in einem Bereich zu betätigen, für den er sich interessierte
(vgl. Urk. 3/13/ 1 ). Eine spezifische berufliche Weiterbildung
wurde weder
angestrebt, noch angeboten oder durchgeführt. Daran ändert nichts, dass der Urlaub respektive das Sabbatical unter dem Titel Intensivweiterbildung – übrigens ohne Konkretisierung der Tätigkeit (vgl. Urk. 9/1 0 ) – genehmigt wurde . 5.
Zusammenfassend ve rfolgt e
X.___ mit seinem Einsatz bei der Z.___ AG
weder eine Erwerbsabsicht , noch diente dieser eine m Ausbildungszweck. Viel mehr leistete er Freiwilligenarbeit im Sinne eines Hobbys . Damit fällt er im Rahmen dieser Tätigkeit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1a Abs. 1 UVG, weshalb für das Ereignis vom 2 1. September 2018 keine obligatorische Unfallversicherung bei der Suva besteht.
Sie hat ihre Zuständigkeit daher zur Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Frey - Suva - Rechtsanwalt Thomas Kälin - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Vogel Bonetti
E. 4.4 dieses Urteils wird le t ztlich aber ebenfalls das Motiv der Reintegration an erster Stelle genannt . Nichts Anderes lässt sich aus den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 01/07, letztmals revidiert am 1 7. N ovember 2021 , ableiten . Zwar wird in Ziff.
E. 9 und 39; U rk. 2 E. 2.3 ). Eine Lohnzahlung für die Tätigkeit bei der Z.___ AG war nicht ver einbart gewesen, es wurden jedoch eine einfache Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt sowie ein Freibillett pro Woche mit einem Gegenwert von Fr. 90.-- ausgehändigt ( Urk. 3/4/1; Urk. 1 Rz 51; Urk. 8 Ziff. 4.1). Ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug X.___ bei seinem Einsatz somit nicht (vgl. Urk. 1 Rz 48 f.; Urk. 8 Ziff. 4.1).
Am Unfalltag wirkte er bei den Aushubarbeiten für eine neue Remise mit , wobei er als Hilfskraft mit drei Fachkräften eingeteilt war ( Urk. 3/14, Bau programm S. 2; Urk. 3/10) . Er
hatte sich im Vorfeld des Einsatzes
alsdann schriftlich verpflichtet, sich strikte an die Bedingungen und Regeln für Baueinsätze an der Berg strecke zu halten ( Urk. 3/15) , konkret etwa den Anordnungen der Z.___ AG -Verantwortlichen Folge zu leisten, die Arbeitszeiten einzuhalten, Sorgfalts pflichten im Umgang mit Werkzeugen und Geräten zu wahren sowie Sicherheits vorschriften einzuhalten ( Urk. 3/6 und 3/4/1 ; zu den detaillierten Sicherheits vorschriften Urk. 3/14). Es lag unstrittig ein Subordinationsverhältnis vor (vgl. Urk. 1 Rz 42-47; Urk. 8 Ziff. 4.1).
E. 13 Rz 13). 3.
E. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) betrifft. In E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00059
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 7. April 2022 in Sachen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Zürich KIG Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin MLL Meyerlustenberger
Lachenal
Froriep AG Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war ab dem Jahr 2004 als Leiter der Schule
Y.___ tätig (vgl. Urk. 3/13/2) und über dieses Arbeits verhältnis bei der Axa Versicherungen AG
gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 3/8). Am 2 4. Juni 2019 meldete die se d er Suva (als Unfallversicherer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betriebe n mit un mittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe , vgl. Art. 66 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ) , dass X.___
im Rahmen eines Sabbatical s für die Z.___ AG tätig gewesen sei , als er am 2 1. September 2018 bei Aushubarbeiten für die neue R emi se mit einer Strassenwalze zu nahe an eine Böschung gekommen und ab gerutscht sei. Dabei habe er sich diverse Verletzungen, wie z.B. eine Commotio cererbri , zu ge zog en (zum Unfallhergang und den geklagten Beschwerden , vgl.
Urk. 3/5) . Die Arbeitnehmerschaft für die Tätigkeit bei der Z.___ AG
s ei zu bejahen, weshalb die Suva für jenen Berufsunfall zuständig sei. Man bitte um Bestätigung der Leistungsübernahme
( Urk. 3/18).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte d ie Suva einen Leistungsanspruch von X.___ mit der Begründung, dieser sei auch während des Fron dienst e s Arbeitnehmer der Schule Y.___ gewesen und damit der Unfallversicherer derselben zuständig (vgl.
Urk. 3/19). Die dagegen am 18. Juni 2020 von der Axa Versicherungen AG erhobene Einsprache ( Urk. 3/20) wie s die Suva am 2 9. Januar 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021 erhob die AXA Ver sicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, X.___ die gesetzlichen Leistungen bezüg lich des Unfalls vom 2 1. September 2018 auszurichten; unter Entschädigungs folgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 1) . Dazu äusserte sich die Axa Versicherungen AG mit Eingabe vom 2. Juli 2021 , worin sie an ihren Anträgen festhielt ( Urk. 13). Mit Verfügung en vom 1 6. Juni 2021 ( Urk.
10) und 7. Juli 2021 ( Urk.
16) lud das Sozialversicherungsgericht X.___ zum Prozess bei und setzt e ihm Frist an , um sich zur Sache zu äussern sowie Beweis mittel einzureichen. Mit Eingabe vom 2 1. Juli 2021 erklärte der Beigeladene, ver treten durch Rechtsanwalt Kälin ( Urk. 15), auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk. 18). Ebenso verzichtete die Suva auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 22) , was den übrigen Parteien mit Verfügung vom 1 6. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeit nehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden , Praktikanten, Volontäre so wie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Der Bundesrat kann die Versicherungs pflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen ( Art. 1a Abs. 2 UVG) .
A ls Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt ,
wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt ( Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV) .
1. 2
Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Obligationenrechts ( OR ) haben oder die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Trifft keines von beidem zu , gilt es unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen , ob die Arbeitnehmereigenschaft nach UVG gegeben ist. Ent scheidend ist dabei , ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen . Einer tat sächlichen Lohnausz ahlung bedarf es hingegen nicht
( vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 2 4. Januar 2020 E. 2.3 je mit Hinweisen). Blosse Handreichungen genügen nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _183/2014 vom 2 2. September 2014 E. 7.1).
Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das UVG
sodann auch Personen ein , deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeit nehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbst ständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein aus schlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht ( vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und vorerwähntes Bundes gerichtsurteil 8C_538/2019 E. 2.3 je mit Hinweisen ).
Bei Lehrverhältnissen und Praktika mit Ausbildungszweck genügt es daher , wenn die Tätigkeit in Ab hängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen im Interesse des Betriebes, aber ohne eigenes ökonomisches Risiko ausgeübt wird . Ein objektives wirtschaftliches Interesse des Betriebsinhabers an der Arbeitsleistung ist nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 313 E. 3 und 4.2 ). 1. 3
Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 Abs. 1 UVV) . 2.
2.1
Zwischen den Parteien umstritten ist einzig die rechtliche Frage, ob X.___ nach Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG als Arbeitnehmer der Z.___ AG zu qualifizieren ist bzw. es sich um einen Berufsunfall handelt, für welchen die Suva zuständig ist . De r massgebliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und belegt. 2.2
Demnach bezog X.___ i m Zeitpunkt des Unfalls am 21. September 2018 bei der Schule Y.___ bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsu rlaub
im Sinne von § 20 Abs. 4 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO, Urk. 3/23) und leistete Freiwilligenarbeit bei der Z.___ AG
im Rahmen eines vom 1 0. bis 30. September 2018 geplanten Einsatzes (vgl. Urk. 3/4 und 3/14 ; Urk. 1 Rz 9 und 39; U rk. 2 E. 2.3 ). Eine Lohnzahlung für die Tätigkeit bei der Z.___ AG war nicht ver einbart gewesen, es wurden jedoch eine einfache Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt sowie ein Freibillett pro Woche mit einem Gegenwert von Fr. 90.-- ausgehändigt ( Urk. 3/4/1; Urk. 1 Rz 51; Urk. 8 Ziff. 4.1). Ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug X.___ bei seinem Einsatz somit nicht (vgl. Urk. 1 Rz 48 f.; Urk. 8 Ziff. 4.1).
Am Unfalltag wirkte er bei den Aushubarbeiten für eine neue Remise mit , wobei er als Hilfskraft mit drei Fachkräften eingeteilt war ( Urk. 3/14, Bau programm S. 2; Urk. 3/10) . Er
hatte sich im Vorfeld des Einsatzes
alsdann schriftlich verpflichtet, sich strikte an die Bedingungen und Regeln für Baueinsätze an der Berg strecke zu halten ( Urk. 3/15) , konkret etwa den Anordnungen der Z.___ AG -Verantwortlichen Folge zu leisten, die Arbeitszeiten einzuhalten, Sorgfalts pflichten im Umgang mit Werkzeugen und Geräten zu wahren sowie Sicherheits vorschriften einzuhalten ( Urk. 3/6 und 3/4/1 ; zu den detaillierten Sicherheits vorschriften Urk. 3/14). Es lag unstrittig ein Subordinationsverhältnis vor (vgl. Urk. 1 Rz 42-47; Urk. 8 Ziff. 4.1). 2.3
Zur rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmer der Z.___ AG erwog d ie Suva , bloss irgendeine Form der Entschädigung genüge nicht für die Begründung einer Erwerbsabsicht. Eine solche sei auch zu verneinen, da X.___
bereits einen Lohn der Schule W.___
bezogen habe. Es habe es sich um einen fachbezogenen, entlohnten Urlaub gehandelt, der im Interesse der Schule W.___ erfolgt und von ihr bewilligt worden sei . Die Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission, welche das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin aufgreife, beziehe sich lediglich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen .
Ein Ausbildungsmotiv sei im Zusammen hang mit einer beabsichtigten beruflichen Umsetzung zu beurteilen. X.___ habe indessen nur «den Kopf lüften» wollen ; Eisenbahn sei sein Hobby gewesen. Er habe eingeräumt, dass die Intensivweiterbildung bezüglich Titel relativiert werden müsse; es gehe hauptsächlich um einen Tapetenwechsel. Damit fehle es an einem
Erwerbs- oder Ausbildungsmotiv . Ein solches sei gemäss Recht sprechung jedoch massgebend. Irrelevant sei, ob sich ein Betriebsrisiko ver wirklich habe
(vgl. Urk. 2 E. 2 ; Urk. 8 Ziff. 4 ). 2.4
Die Axa Versicherungen AG hielt demgegenüber
in der Beschwerde dafür,
e in auf längere Sicht ausgerichtetes Erwerbsmotiv liege bei Verpflegung, Unterkunft und Freibillett zwar nicht vor, doch habe das Bundesgericht auch eine Schülerin, die im Gegenzug für Reitstunden regelmässig im Reitstall gearbeitet habe, als Arbeit nehmerin qualifiziert . Zudem könnte die Z.___ AG den Betrieb der Eisenbahn ohne Fronarbeit gar nicht gewährleisten. Es rechtfertige sich daher , das K riterium der Erwerbsabsicht des Versicherten auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuweiten entsprechend der Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission. Andernfalls würden Arbeitgeber ohne Fron arbeitende rechtswidrig ungleich behandelt (vgl. Urk. 1 Rz 50-54 ).
Das Aus bildungsmotiv werde vom Bundesgericht weit gefasst . X.___ habe angegeben, er habe als Architekt ETH Erfahrungen sammeln und wieder einmal handwerklich «Hand anlegen» können. Eisenbahn sei sein Hobby . E r habe einen Ausgleich zur kopflastigen Tätigkeit als Schulleiter bzw. einen Tapetenwechsel gesucht , um den Kopf zu lüften. Es sei somit auch ein fachbezogene r Urlaub gewesen . Neben ideellen Zielen habe X.___
das Ausführen handwerk licher Arbeiten , mithin die Aufrechterhaltung und Schulung seiner praktischen Fä higkeiten im ursprünglichen B eruf verfolgt (vgl. Urk. 1 Rz 55-64).
Darüber hinaus w erde der Begriff des Arbeitnehmers vom Bundesgericht immer weiter ausgelegt, wobei insbesondere die Verwirklichung des Betriebsrisikos und das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers betont
würden . Die Z.___ AG habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Sie sei professionell geführt, habe Bau vorhaben aussergewöhnlicher Grösse realisiert und suche höchst professionell Fachpersonen. Ihr touristische s Angebot sei reichhaltig und das Ticketing professionell ausgestaltet. Es profitierten nicht nur die Aktionäre, sondern die gesamt e
Tourismusr egion . Die Tätigkeit sei zudem mit einem erheblichen Betriebs- und Unfallrisiko behaftet, das sich vorliegend verwirklicht habe. Die Gefährlichkeit eines Betriebs sei ein zentrales Unterstellungskriterium :
Art. 66 Abs. 1 lit . b und g UVG seien kein Zufall . D ie Z.___ AG als offiziell und professionell geführtes Eisenbahnunternehmen, das auch schwerste Bauarbeiten (w ie Strassen- und Gleisbau ) ausführe, sei ein Suva-Betrieb (vgl. Urk. 1 Rz 65- 80 ) .
In der Replik betonte sie, dass die wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und daher die Gefährlichkeit der Arbeit an der Bahnanlage mit straffer arbeits organisatorischer Einbindung zu berücksichtigen sei ( vgl. Urk. 13 Rz 5). Zudem se i das Unterstellungskriterium d er Erwerbsabsicht auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuwei t en , was sich mit Blick auf die Z.___ AG bei erhöhter Betriebsgefahr umso mehr rechtfertige (vgl. Urk. 13 Rz 8).
Ferner habe es sich gemäss BMVVO um eine «Intensivweiter bildung» gehandelt (vgl. Urk. 13 Rz 10 und 12) und habe X.___
E inblick bekommen in einen Fachbereich, den eigene Schüler möglicherweise erlernen (vgl. Urk. 13 Rz 13). 3.
3.1
Wie von der Axa Versicherung AG ausgeführt, hat das Bundesgericht die Ver sicherungsdeckung im Falle einer Schülerin bejaht , di e in ihrer Freizeit regel mässig in einem Reitstall Stallarbeiten verrichtete und in Form von Reitstunden und durch gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt wurde. Das Gericht hielt konkret fest, dabei handle es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig gewesen seien und ohne diese kaum über längere Zeit gewährt worden wären. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit sei das Erwerbsmotiv gegeben. Für die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen könnten Art und Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein ( vgl. BGE 115 V 55 E. 3c).
Das Erwerbsmotiv wurde vom Bundesgericht ausdrücklich somit nur für die Reit stunden bejaht , nicht aber für Kost und Logis . Das Bundesgericht hob zudem hervor , dass im Regelfall mehr oder weniger häufig ausgeübte Freizeit beschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht ausreichten, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen gelegentlichen Diensten könne im zu beurteilenden Fall angesichts der Intensität und Regel mässigkeit sowie des Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung jedoch nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGE 115 V 55 E. 3c). So arbeitete die Schülerin am Mittwochnachmittag sowie an den Wochenenden und in den Ferien ab 1983 bis zum Unfall im August 1985 ständig im Stall (vgl. BGE 115 V 55 3a). Es ist deshalb daran zu erinnern, dass noch nicht obligatorisch versichert ist, wer nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig wird, auch wenn er dafür in irgend einer Form entschädigt wird (vgl. E. 1.2). 3. 2
Zutreffend legte die Axa Versicherungen AG zudem dar, dass das Bundesgericht auch eine Unfalldeckung im Falle einer Versicherten bejahte , die einen Arbeits versuch in einem Restaurant absolvierte. Es führte aus, selbst wenn man davon ausgehe, es sei kein Lohn geschuldet gewesen, so stehe dennoch fest, dass die Verunfallte nicht aus blosser Gefälligkeit tätig geworden sei. Es dürfte ihr in erster Linie darum gegangen sein, sich gegenüber ihrem potentiellen Arbeitgeber als fähige Mitarbeiterin zu präsentieren. Von Seiten des Einsatzbetriebes habe zweifellos ein wirtschaftliches Interesse an der Arbeitsleistung bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/20 11 vom 8. November 2011 E. 3.5).
Bereits in BGE 133 V 161 hat te das Bundegericht einen viertägigen Einsa tz in einem Betrieb zu beurteil en, der auf eigene Initiative des Versicherten zustande gekommen war. Je nach Verlauf war eine Festanstellung beabsichtigt oder zumindest in Aussicht gestellt. Dabei ging es nicht nur darum, Einblick in den Betrieb und die betrieblichen Abläufe zu gewinnen. Vielmehr woll t e der Arbeit geber nach eigenen Angaben während der in der Unfallmeldung als «Schnupper tage» bezeichneten Art der Tätigkeit Leistungsbereitschaft und Eignung des Ver sicherten im Hinblick auf eine allfällige Anstellung testen. Zu diesem Zweck hatte dieser regelmässig im Betrieb anfallende Arbeiten zu verrichten. Vereinbarungs gemäss wurde kein Lohn ausbezahlt (vgl. E. 3 des obgenannten Urteils). Das Bundesgericht kam zum Schluss, e s sei darum gegangen, Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dies im Hinblick auf eine feste Anstellung. Darin sei – gleich wie bei einem S elbständigerwerbenden , der (zuerst) Aufträge akquirieren müsse – das Erwerbsmotiv zu erblicken (vgl. E. 5.2.1 des genannten Urteils).
Soweit die Axa Versicherungen AG mit dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Z.___ AG
und deren Betriebsrisiko argumentierte, ist ihr deshalb ent gegenzuhalten, dass selbst beim unentgeltlichen Arb eitsversuch letztlich das Erwerbsmotiv des Versicherten im Vordergrund steht, auch wenn der Wert seiner Leistung für den Betrieb und die Betriebsgefahr mitberücksichtigt werden. D ies bezüglich ungenau ist die Zusammenfassung der Kasuistik im
von der Axa Versicherungen AG angeführten ( Urk. 1 Rz 60) Urteil des Bundesgerichts 8C_324/20 18 vom 4. Dezember 2018 E . 4.3 , das einen Arbeitsversuch nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) betrifft. In E. 4.4 dieses Urteils wird le t ztlich aber ebenfalls das Motiv der Reintegration an erster Stelle genannt . Nichts Anderes lässt sich aus den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 01/07, letztmals revidiert am 1 7. N ovember 2021 , ableiten . Zwar wird in Ziff. 2.2 bezüglich Arbeitseinsätzen im ersten Arbeitsmarkt ohne AHV-Lohn und ohne Massnahmen der Invaliden versicherung einzig festgehalten, dass eine UVG-Deckung beim Einsatzbetrieb besteht, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeits leistung der Person vorliegt oder die Tätigkeit der beruflichen Ausbildung im Sinne eines Praktikums dient. Aus dem Titel « Arbeitseinsätze und - versuche der IV-Stellen, der UVG-Versicherer und der Sozialhilfe » sowie Ziff. 1 ergibt sich indessen, dass es sich um Empfehlungen im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Rehabilitation geht. Demnach besteht in diesen Fällen immer e in Erwerbsmotiv in dem Sinne, als mit den Eingliederungsmassnahme n eine künftige Erwerbsarbeit
de r versicherten Person angestrebt wird, die eine für den Arbeitgeber nützliche Leistung zu erbringen vermag. 3.3
Angesichts der soeben dargelegten Recht sprechung fällt X.___
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Z.___ AG nicht unter den unfallrechtlichen Arbeit nehmerbegriff. Bei einem
dreiwöchigen Einsatz
entsprechend einem Vollzeit pensum hand elt es sich zwar um etwas mehr als eine blosse Handreichung. Der (geplante) Einsatz ist jedoch in Bezug auf Umfang und Regelmässigkeit der Arbeitsleistung wie insbesondere auch deren Stellenwert im konkreten Betrieb nicht annähernd mit dem Fall der Schüler in vergleichbar , die über Jahre regel mässig einen wesentlich en Anteil der im Reitstall anfallenden Arbeiten über nahm . E ine künftige Erwerbsarbeit im Kontext des Einsatzes
– wie sie bei einem Arbeitsversuch
als Erwerbsmotiv gilt
– stand nie zur Diskussion. Stattdessen bezog X.___ weiterhin sein Gehalt (rund Fr. 180'000.-- pro Jahr, vgl. Urk. 3/8) bei der Schule W.___ , bei der er lediglich beurlaubt worden war. Wie er selbst erläuterte, war die Eisenbahn sein Hobby und er suchte einen Ausgleich zu seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 3/13/1).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erscheint es somit wenig plausibel, dass er mit seinem Einsatz bestrebt war, Kost (Kantine) und Logis (Massenlager) sowie drei Freibillette zu verdienen , wie auch die Axa Versicherungen AG letztlich einräumte (vgl. Urk. 13 Rz 8) . Vielmehr war er auf grund der Verpflichtung, einen Weiterbildungsurlaub ( Sabbatical ) zu absolvieren, und seines Interesses an Eisenbahnen aus reiner Gefälligkeit für die Z.___ AG tätig. Dementsprechend ging er auch davon aus, die Versicherung gegen Unfall und Krankheit sei seine Sache und klärte dies nach eigener Darstellung vorgängig mit der Axa Versicherungen AG ab (vgl. Urk. 3/6 Regel 11 ; Urk. 3 /15 Ziff. 6; Urk. 3 /13/1).
4. 4.1
Mit Blick auf das von der Axa Versicherungen AG behauptete Ausbildungsmotiv nahm das Bundesgericht ei ne Versicherungsdeckung etwa
im Falle einer Medizinstudentin im Einzeltutoriat in einer Arztpraxis an unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz «auch Ausbildungszwecken»
diente bzw. insoweit unbestritten sei, dass sie sich zu Aus bildungszwecken in der Praxis aufgehalten habe (BGE 141 V 313 E. 3).
Ebenso entschied das Bundesgericht bezüglich eines vom Sozialamt vereinbarten Ausbildungspraktikums/Arbeitsversuchs für eine Sozialhilfeempfängerin, die sich dabei Fachkenntnisse über die professionelle Reinigung aneignen sollte. Es hielt fest, dass kein Lohn geschuldet sei, schliesse nach der Rechtsprechung eine obligatorische Versicherungsdeckung bei Ausbildungsverhältnissen nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017 vom 1 8. August 2017).
Ebenfalls bejaht wurde die Versicherungsdeckung im Falle einer Volontärin an ein er Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung gegen Spesen ersatz für ein P rojekt in Afrika tätig war . Das Bundesgericht erwog , der Rechts dienst der Universität habe festgehalten, dass die Versicherte vom Ausbildungs programm im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt profitiert habe. Dieses habe die Planung und Anw endung wissenschaftlicher Methoden und die organisatorische Planung eines solchen Projekts in Afrika umfasst. Zwei Professoren hätten bestätigt, dass die Mitarbeit an der Feldarbeit der Versicherten dazu gedient habe, sich auf eine Doktorandenstelle vorzubereiten und Teil ihrer Ausbildung gewesen sei. Die Diplomarbeit der Versicherten sei alsdann in engem Zusammenhang mit den Untersuchungen der Universität gestanden. Die Ver sicherte habe nach Vorgabe und im Interesse der Universität gezielt Vorbereitungen im Hinblick auf die Mitarbeit am A frikaprojekt treffen müssen. Ihr Einsatz sei also mit Pflichten verbunden gewesen bzw. sie sei in organisatorischer Hinsicht an den Projektablauf gebunden gewesen. D ass ein Teil der Tätigkeit in ihrem Interesse gelegen habe und ihrer wissenschaftlichen Aus bildung gedient habe , sei nicht ausschlaggebend . Auch wer zu Ausbildungs zwecken für einen Arbeitgeber tätig sei und sich mehr oder weniger weitgehenden Anweisungen unterziehen müsse, falle unter das Versicherungsobligatorium . D ie Versicherte sei nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Volontariats tätig geworden, wofür auch die geleistete Spesenentschädigung spreche
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 8.2).
4.2
Ein Ausbildungszweck im Sinne der dargelegten Rechtsprechung war mit dem Einsatz bei der Z.___ AG somit nicht verbunden . Einerseits behaupteten weder die Axa Versicherungen AG noch
X.___ , dass er sich überlegen würde, wieder als Architekt zu arbeiten. Inwiefern aus der Tätigkeit auf der Baustelle
effektiv Erkenntnisse für die Tätigkeit als Architekt gewonnen werden konnten , kann so mit dahingestellt bleiben .
Soweit die Axa Versicherungen AG geltend machte, d ass X.___
auf der Baustelle der Z.___ AG
Einblick in einen Fachbereich und Berufe gehabt habe, die seine eigenen Schüler möglichweise erlernen würden (vgl. Urk. 13 Rz 13), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er sich dadurch relevante b erufliche Fertigkeiten als Schulleiter hätte aneignen sollen . Jedenfalls hat er die Schüler offensichtlich nicht in diesem Fachbereich auszubilden . 4.3
Wie X.___ ausführte , ging es letztlich um einen Tapetenwechsel und darum, sich in einem Bereich zu betätigen, für den er sich interessierte
(vgl. Urk. 3/13/ 1 ). Eine spezifische berufliche Weiterbildung
wurde weder
angestrebt, noch angeboten oder durchgeführt. Daran ändert nichts, dass der Urlaub respektive das Sabbatical unter dem Titel Intensivweiterbildung – übrigens ohne Konkretisierung der Tätigkeit (vgl. Urk. 9/1 0 ) – genehmigt wurde . 5.
Zusammenfassend ve rfolgt e
X.___ mit seinem Einsatz bei der Z.___ AG
weder eine Erwerbsabsicht , noch diente dieser eine m Ausbildungszweck. Viel mehr leistete er Freiwilligenarbeit im Sinne eines Hobbys . Damit fällt er im Rahmen dieser Tätigkeit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1a Abs. 1 UVG, weshalb für das Ereignis vom 2 1. September 2018 keine obligatorische Unfallversicherung bei der Suva besteht.
Sie hat ihre Zuständigkeit daher zur Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Frey - Suva - Rechtsanwalt Thomas Kälin - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Vogel Bonetti