Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 6. März 1989 als Werkstattmitar beiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 0. August 2020 liess er der Suva mitteilen, dass ihm
gleichentags
beim Aufheben einer Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien (Urk . 7/1). Anlässlich der am selben T ag erfolgten ambulanten Erstbehandlung in der Notfallpraxis der Spital Z.___ wurde die Diagnose einer distalen Bi c epssehnenruptur rechts gestellt (Bericht vom 2 0. August 2020, Urk. 7/20).
Mit Verfügung vom 2 3. November 2020 verneinte die Suva das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und entsprechend einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/48).
Die vo n der Helsana Versiche rungen AG
als Krankentaggeldversicherung gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. November 2020 (Urk. 7/52/1), ergänzt am 28. Dezember 20 20 (Urk. 7/57), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Februar
2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 (Datum Poststempel) bei der Suva Beschwerde (Urk. 1), welche diese zuständigkeitshalber an das hiesige Ge richt überwies (Urk. 3). Der Versicherte b eantragte sinngemäss, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 1 6. März 2021 beantragte die Be schwer degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6) . Mit Eingabe vom 1 6. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-4 sowie Urk. 12 und Urk. 13/1-4), zu welchen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 8. März 2021 Stellung nahm (Urk. 11). Am 8. April 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 0. August 2020 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). 1.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.6
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen UVV per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder ledig lich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver siche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur tei len den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1 . 7
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.8
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spon ta nen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü gung des Versicherers. 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.10
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass
das Heben und Tragen von Lasten bei einem Handwerker grundsätzlich als üblich zu betrachten sei. Dies gelte auf jeden Fall auch beim vorliegenden Ge wicht der angehobenen Montageplatte von 26 kg. Im Übrigen stelle auch eine «falsche» oder reflexartige Bewegung für sich allein noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar . Somit bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls (S. 5). Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei - aus näher dargelegten Gründen - vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen.
Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Auch die starke Stumpfretraktion mit fehlender Mobilisationsmöglichkeit operativ spreche für eine bereits vorbe ste hende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien. In Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokalisation der Rupturstelle und intra operative Befunde) handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine grossteils bereits vorbestehende degenerative Ruptur, wobei es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses dann zu einer Ruptur der Restfasern und damit Komplettruptur der Bicepssehne gekommen sei. Auf die Einschätzung des Kreis arztes sei abzustellen und es bestehe auch kein Leistungsanspruch gestützt auf eine Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5-9).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, es sei nie behauptet worden, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 2 0. August 2020 be reit s Beschwerden betreffend die Bic epssehne gehabt habe. Insofern seien auch keine ergänzenden Abklärungen bei seinem Hausarzt notwendig (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), krankhafte, degenerative Vorschäden seien lediglich behauptet, nicht aber nach vollziehbar begründet worden. Er habe sich während der Arbeit den Unfall zu ge zogen, sei anschliessend ins Spital gebracht und 5 Tage später operiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Probleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen. Es seien daher alle Unterlagen seiner
Hausärzte beizu ziehen, damit eine Auseinandersetzung mit diesen möglich sei.
Im Laufe des Verfahrens führte er ergänzend aus (Urk. 8), er arbeite seit ungefähr 30 Jahren für dieselbe Arbeitgeberin, bislang habe er noch nie solche Unfälle oder Verletzungen gehabt. Am 2 0. August 2020 sei er im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, habe sich bei dieser abgedreht und so einen heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit habe nieder legen und ins Spital gebracht werden müssen. Dort sei der Sehnenriss festgestellt und behandelt worden. 3. 3.1
Die erstbehandel nden Ärzte der Notfallpraxis des
Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht zur ambulanten Behandlung vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/20) folgende Diagnose fest: - distale Bic epssehnenruptur rechts
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit eine Monta ge platte angehoben, als er einen Knall gehört und einen eins chiessenden Schmerz über dem Bic epssehnenansatz rechts verspürt habe. Seither beständen lokale Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite als Monteur und rauche 1-2 Päckchen Zigaretten pro Tag. Der Lokalbefund Arm rechts lautete wie folgt: «Verlagerung des Muskelbauches des M. biceps brachii nach proximal, distaler Sehnenanteil nicht mehr tastbar. Flexion im Ellenbogengelenk leicht abgeschwächt rechts. pDMS
[periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität] normal.» 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt Radiologie, von des Spitals Z.___ führte zum Röntgen bild des rechten Ellbogen s anterior- posterior /lat eral vom 20. August 2020 (Urk. 7/15)
f olgendes aus: « Unauffälliger knöcherner Befund. Kein Nachweis eines knöchernen Ausrisses bei anamnestisch angegebener Bi z epssehnenruptur . Keine intraartikuläre Ergussbildung.» 3.3
PD Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Stv . Oberarzt, von des Spitals Z.___ stellten im Operationsbericht vom 25. August 2020 (Urk. 7/14/2-3) folgende Diagnose: - distale Bi c epssehnenruptur rechts - Status nach Verhebetrauma vom 2 0. August 2020
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Arbeits unfalls beim Heben einer Montagepla tte eine distale Bic epssehnenruptur zugezo gen. Bei bestehenden Restbeschwerden sowie su b jektivem Kraftverlust habe er den Wunsch nach einem operativen Vorgehen geäussert. Anlässlich der Operation habe sich der Sehnenstumpf im Bereich des distalen Oberarmes retrahiert gezeigt und nicht mobili s iert werden können. Daher sei ein zweiter Zugang proximal erforderlich gewesen . 3.4
Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2020 (Urk. 7/44) aus, bei der Ruptur der Bicepssehnen distal handle es sich um einen degenerativen Befund mit retra hier tem, nicht mehr mobilisierbarem Stumpf . Dieser Befund anlässl i ch bereits 5 Tage nach geltend gemachtem Ereignis durchgeführter Operation mit nicht mehr mob i lisierbarem distalem Stumpf be stätig e eine vorbestehende degenerative Ruptur der langen Bicepssehne (S. 1).
Aus der Fachliteratur zitierte Dr. D.___ Folgendes: «(…) Ä tiologisch werden Prä dis positionsfaktoren beschrieben, vergleichbar mit denen an anderen Sehnen. So zeigt sich eine bevorzugte Schädigung der distalen Bicepssehne beim Raucher, bei Sportkletterern sowie beim Einsatz von Anabolika und bei Verwendung von Kortison. Komplettrupturen erleiden Frauen seltener als Männer. Unfälle, Verlet zungs mechanisme n werden als Ursache disku tiert, im Trend steht jedoch die Spontanruptur auf dem Boden der degenerativen Vorschädigung der Sehne. (…) Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugesehne im Ellbogen h erbeiführt, son dern auch die Su pination im Unterarm, kann eine tatsächliche Ruptur nur bei exzentr ischer Kraftkontraktion in Supi nationsstellung und Beugung im Ellbo gen gelenk erklärt werden, traumatischer Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. (…)»
Für eine «frische» Läsion/Teilläsion sprächen die Angabe des Beschwerdeführers, dass er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Biceps sehnenansatz rechts verspürt habe. Gegen eine frische Ruptur beziehungsweise für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur spreche Folgendes : - Anamnese eines Nikotinabusus - f ehlendes Hämatom - Retraktion des distalen Stumpfes mit der Unmöglichkeit, diesen 5 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis zu mobi l isieren, da bereits entsprechende Ver narbungen vorhanden gewesen seien - k eine dokumentierte Verletzung des Lacertus fibrosus (S. 2).
In Zusammenschau aller Befunde handle es sich mit überwiegender Wahrschein lichkeit um eine zumindest grossteils vorbestehende degenerative Ruptur des Musculus
biceps brachii distal. Anlässlich des geltend gemachten Ereignisses sei
es zu einer Zugbelastung mit Schmerzauslösung im Bereich des vernarbten Stumpfes oder gegebenenfalls Ruptur von noch bestehenden, degenerativ verän derten Restfasern gekommen. Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Rup tu r einer gesunden beziehungsweise weitgehend gesunden Bicepssehne zu verur sachen (S. 2-3). 3. 5
Dr. med. E.___, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates FMH, hielt in ihrer Beurteilung vom 22. Dezember 2020 (Urk. 7/57/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe am 2 0. August 2020 eine distale Bicepssehnenruptur rechts erlitten. Es liege somit eine Listenverletzung f Sehnenriss vor. Für eine frische traumatische Ruptur der Sehne spreche : 1. D er Beschwerdeführer habe beim Ereignis einen Knall im Ellbogen verspürt und sofort Schmerzen gehabt . 2. E r habe s ofo rt die Notfallstation aufgesucht. 3. K linisch sei am 2 0. August 2020 zweifelsfrei die Diagnose einer di stalen Biceps sehnenruptur gestellt worden (kein Ultraschall, kein MRI, nur konven tionelles Rönt ge nbild). Der Muskelbauch sei
proxima l isiert
gewesen und es habe eine Druckdo lenz über d em proximalen Radius vor gelegen . Die Sehne sei nicht palpabel und die Kraft reduziert gewesen. Ei n Hämatom sei nicht doku mentiert worden. 4. B ei persistierender Kraftverminderung sei die Operationsindikation gestellt worden. 5. Die sofortige weite Retraktion der distalen Bicepssehne
sei pathognomonisch (sichtbar auch durch die sofortig e Proximalisierun g des Biceps Bauches). Dies sei der Grund, dass eine Operation möglichst zügig durchgeführt werden solle. Ans onsten besteh e das Risiko, dass die Sehne nicht me hr mobili siert werde n könne. 6. Die Sehne sei
intratendinös gerissen, was für eine traumatische Ruptur spreche (Sehnenstumpf 2.5cm) und das Fehlen eines Hämatoms erkläre. 7. Die Mobilisation der Sehne sei meist aufwändi g, was die Operation auch technisch schwieri g mache. 8. Die Mobilisation sei gelungen und die Sehne habe nach Entfernun g des distalen Sehnenstumpfes v on 2.5
cm an die Tuberositas radii reponiert und refixiert werden können. 9. Bei der überwie g enden Mehrheit der distalen Bice p ssehnenru p tur en bleib e der Lacert u s fibrosus unverletzt.
Somit bleibe einzig das Rauchen als Argument für eine krankhafte Vor schä di g ung der Sehne. Damit eine Schädigung von über 50 % bei all den oben auf geführten Gegenargumenten zu postulieren, sei nicht nachvollziehbar. Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei nicht mehr als 50 % krankhaft oder dege nerativ verursacht. 3. 6
Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Spital Z___
berichteten am 16. Dezember 2020 (Urk. 7/59/2-3), v onseiten der Bicepssehne
sei der Verlauf hervorragend . Jene schein e nun gut inseriert zu sein. Ein weiterer Belastungs aufbau könne nun stattfinden. Der Beschwerdeführer wünsch e keine Physio thera pieverordnung aus Angst, jene selber zahlen zu müssen, wenn die Beschwerde gegnerin nicht für die Leistung aufkomm e . Das sei vertretbar bei guter Funktion derzeit. Sie hätten den Beschwerdeführer informiert, dass sie die Ruptur als klare Unfallfolge sähen und die Einschätzung der Beschwerdegegnerin
nicht teilen würden. Letztere begründe die Ablehnung auf die Retraktion des Sehnenstumpfes. Jene könne jedoch erfahrungsgemäss auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein. Die Ruptur der distalen Biceps sehne
sei somit zu überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall vom 2 0. August 2020 erklärt. Bei gutem Verlauf seien keine weite ren Kontrollen mehr vorgesehen. 3. 7
Kreisarzt Dr. D.___
führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Januar 2021 (Urk. 7/62) aus, dass es sich beim vorliegenden operierten Befund einer Ruptur der distalen Bicepssehne um krankhafte Veränderungen beziehungsweise vorbe stehende degenerative Veränderungen handle und somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Die Argu mente von Dr. E.___
ständen mehrheitlich im Widersp ruch zur einschlägigen Fachlite ratur (S. 1) .
Dr. D.___ hielt zu diesen Folgendes fest: 1. Dies begründe in keiner Weise, dass nicht ausgeprägte degenerative Vorzu stände mit vorbestehender chronischer Teilruptur bestanden hätten . Diese An gaben würden lediglich darauf hin deuten, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit noch bestehende Restfasern anlässlich des Ereignisses und somit die Sehne zu diesem Zeitpunkt komplett gerissen sei (S. 1) . 2. Das sofortige Aufsuchen des Notfalls sei aus der nunmehr kompletten Ruptur der distalen Bicepssehne anlässlich einer inadäquaten Belastung resultiert und begründe in keiner Weise die Ruptur einer gesunden Sehne (S. 2) . 3. Diese Argumentation beweis e lediglich, dass die distale Bicepssehne nunmehr komplett gerissen sei, zugleich aber auch, dass es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine Komplettruptur aufgrund ausgeprägter vorbeste hender degenerativer Veränderungen handl e . Dies insbesondere da sich weder eine Druckdolenz am Ansatz der distalen Bicepssehne noch ein Hämatom gefunden habe (S. 2) . 4. Diese Argumentation sei Folge der nunmehrigen Komplettruptur, begründe jedoch in keiner Weise eine Komplettruptur einer vorbestehenden gesunden distal en Bicepssehne (S. 2) . 5. Auch diese Argumentation begründe in keiner Weise eine Ruptur einer gesunden Bicepssehne, sondern spreche insbesondere auch in Zusammen schau mit der Lok alisation der Ruptur und dem in traoperativen Befund eines bereits 5 Tage nach dem Ereignis nicht mehr mobilisierbaren Stumpfes für eine mehrheitliche vorbestehende, degenerative Ruptur. Eine fehlende Mobili sation infolge Verklebungen lasse sich durch ein Ereignis 5 Tage zuvor nicht erklären. Eine derart starke Retraktion und Verklebung sei einige Wochen nach dem Ereignis zu erw arte n nicht jedoch nach 5 Tagen (S. 2) . 6. Diese Argumentation steh e im Widerspruch zur einschlägigen Fachliteratur und insbesondere auch zur Pathophysiolog i e der Sehne. Die Ruptur sei intra tendinös
erfolgt
in einem Bereich wo eine Blut v ersorgung der Sehne weit gehend fehl e . Es handle sich somit um den Bereich der Sehne, welcher den grössten degenerativen Texturstörungen unterworfen sei, da mangels Durch blu tung adäquate Reparationsprozesse nicht gegeben seien. Es handle sich analog zur Achillessehne um den Bereich/typische Lokalisation für degene rative Veränderungen und somit eine chronische Ruptur. G erade diese Lokali sation der Läsion spreche gegen eine Ruptur einer gesunden Sehne, sondern für eine chronisch degenerative Ruptur mit am 2 0. August 2020 erfolgter Ruptur noch vorhandener Restf aser n bei inadäquater Belastung (S. 2) . 7. Diese Argumentation begründe ebenfalls keine Ruptur einer gesunden Sehne. Zudem sei die Mobi lisation einer Sehne meist aufwändig, wenn die Ruptur längere Zeit zurücklieg e und bereits Regenerations-/Vernarbungsprozesse erfolgt sei en wie im vorliegenden Fall (S. 3). 8. Auch diese Ausführungen würden keine gesunde Sehnenstruktur
begründen, sondern lediglich darauf
hin weisen, dass eine Refixation am distalen Sehnen stumpf aufgrund fehlender Durchblutung im Bereich der Ruptur nicht möglich gewesen sei (S. 3). 9. Diese Aussage widerspr e ch e der einschlägigen Fachliteratur und au ch Physiologie/P athophysiologie. Der Lacertus fi brosus resultiere aus 2 Sehnen, die aus 2 Muskelbäuchen stammen und in 2 Ansatzgebieten enden würden . Die beiden Bicepsansätze würden durch lockeres Bindegewebe mit dem Lacertus fibrosus zus ammengehalten. Komme es nun zu einer Unterarm mus kelkontraktion, so verbreitere sich die Flexorenmuskelgruppe und wander e nach proximal. Die Folge sei ein Anspannen des Lacertus fibrosus mit Zug der distalen Bicepssehne vor deren Ansatz nach medial ulnar. Daraus resultiere eine zusätzliche Krafteinwirkung auf die Bicepssehne, die zur Entstehung einer distalen Bicepssehne -Diskontinuität mit beitragen könne . Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugung im Ellbogengelenk herbei führe, sondern auch die Supination im Unterarm, könne eine tatsächliche Ruptur nur be i exzentri scher Kraftkontraktion in Supinationsstellung und Beugung im Ellbo gengelenk erklärt werden, traumatische r Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitver letzt sei (S. 3-4).
Zusammenfassend sei Folgendes festzuhalten: Keines der von Dr. E.___ vorgebrachten Argumente würde da s Vorhandensein einer gesunden i ntakten distalen Bicepssehne
beziehungsweise das Fehlen ausgeprägter degenerativer Veränderungen von weniger als 50 % begründen . In der gesamten einschlägigen Fachliteratur (Anatomie, Pathophysiologie, Traumatologie) werde festgehalten, dass es sich in der Zone 2 (hypo- beziehungsweise
avaskuläre Zone) um einen kritischen Bereich mit daraus resultierender sekundärer Degeneration aufgrund der hypoxischen Situation handl e . In dieser Zone kämen auch die meisten Rupturen vor. Mit steigendem Alter komme es zudem zu einer zunehmenden Ab nahme der Perfusion/Elastizität und Hydration und Verlangsamung der Repara turprozesse. Dies führ e zu degenerativen Rupturen. Verstärkt werde diese Proble matik durch den Tabakkonsum . Die starke Stumpfretrakti on mit fehlender Mobi lisationsmöglichkeit operativ, welche einen zweiten Zugang mit Freipräparation des Sehnenstumpfes notwendig gemacht habe, spreche ebenfalls für eine bereits vorbestehende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien . Zudem fehl e ein geeigneter Pathomechanismus mit massiver Krafteinwirkung auf die Bicepssehne . Vom Beschwerdeführer
werde diesbezüglich angegeben, dass er beim Heben einer Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht habe und die se aus seinen Händen gerutscht und zu Bo d en gefallen sei. Beim aus den Händen rutschen einer Montageplatte komm e es zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei ausgewiesen, dass es sich in Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokali sation der Rupturstelle und int raoperative Befunde) mit überwiegender Wah r scheinlichkeit um eine grosstei ls bereits vorbestehende degenerative Ruptur der distalen Bicepssehne
gehandelt habe, wobei es anlässlich des gelten d ge machten Ereignisses dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Restfasern und somit Komplettrupt ur der Bicepssehne gekommen sei (S. 4). 4. 4.1
Der Schaden meldung UVG vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer während de s Aufheben s der Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien. Der Notfallpraxis berichtete er am Tag des Ereignisses gemäss ärztlicher Aufzeichnung, dass er bei der Arbeit eine Montage platte angehoben habe, als er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Bicepssehnenansatz rechts verspürt habe (Urk. 7/20/1). Im « Fragebogen Unfallhergang » (Urk. 7/7) präzisierte der Beschwerdeführer am 2 7. August 2020, beim Heben einer Montageplatte habe er eine falsche Bewegung gemacht. Die Montageplatte sei aus seinen Händen gerutscht und auf den Boden gefallen. Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin au f entsprechende Nachfrage hin am 1. Februar 2021 mit, dass die Montag e platte 26 kg gewogen habe (Urk. 7/67/1). In einem Schreiben vom 15. März 2021 an den Beschwerde führer (Urk. 9/3) hielt die Arbeitgeberin fest, beim Hantiere n mit einer Montage platte sei ihm diese unglücklicherweise aus den Händen gerutscht. Eventuell sei er kurz abgelenkt gewesen. Dies sei unbeabsichtigt und plötzlich geschehen und stelle ein e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dar, welcher ihm Schaden zugefügt habe. Diese Bewegung beim Hantieren mit Montageplatten führe er seit Jahren schmerzfrei, fachmännisch und vielfach durch. Die Montage platte sei ihm aus unbekannten Gründen (Ablenkung, Fehlgriff) plötzlich aus den Händen geglitten. In dieser Körperschädigung erkenne sie keine degenerative Ursache, vielmehr stelle dies ein en Unfall dar, welcher von der Beschwerde geg nerin zu tragen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Beschwer deführer aus (Urk. 8), er sei am 20. August 2020 im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, sich bei dieser abgedreht und einen so heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit niederlegen und ins Spital nach F.___ habe gebracht werden müssen. 4.2
Das Ereignis vom 2 0. August 2020 wird in den genannten Unterlagen unter schiedlich geschildert. Ob der Beschwerdeführer nun aber beim Aufheben der Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht oder sich abgedreht hat oder ob ihm diese aus der Hand gerutscht ist, ändert nichts daran, dass er diese Bewegung seit Jahren vielfach ausgeführt hat . Der Beschwerdeführer ist ein geübter Hand werker . F ür das Anheben der 26 kg schweren Montageplatte war für ihn kein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich, auch ist eine solche Bewegung für ihn nicht ungewohnt. Ein sinnfälliger Umstand wie beispielsweise ein Sturz oder Schlag, Ausgleiten oder Stolpern wurde vo n ihm nicht geltend gemacht. Eine falsche Bewegung für sich alleine stellt noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, zude m kommt es
- worauf Kreisarzt Dr. D.___
hinwies - b eim aus den Händen R utschen einer Montageplatte zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung (E. 3.7 hiervor). Allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ab laufs geschlossen werden (Urteil des Bundes gerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hin weisen). Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – unge wöhnlichen äusseren Faktor und es besteht kein Anspruch auf Versicherungs leis tungen aufgrund eines Unfalls . Davon schien im Übrigen auch die Einspre cherin ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 7/57) . 5. 5.1
Beim Ereignis vom 2 0. August 2020 zog sich der Beschwerdeführer eine Ruptur der distalen Bicepssehne und damit eine Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG zu. Zu prüfen ist, ob diese Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 5.2
Kreisarzt Dr. D.___ hielt dazu in seinen ausführlichen Stellungnahmen (E. 3.4 und E.
3.7 hiervor) mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur verschiedene Argu mente
fest, welche für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degene rativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur der Sehne sprechen. So zeigt sich einerseits eine bevorzugte Schädigung der distalen Biceps sehne bei Raucher n wie dem Beschwerdeführer und es kommt mit steigendem Alter zunehmend zu degenerativen Rupturen . Andererseits reisst
die distale Biceps sehne gemäss der zitierten Fachliteratur
in der Regel aufgrund von dege nerativen Vorschädigungen. Auf ein Trauma kann lediglich dann geschlossen werden, wenn der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. Eine solche Verletzung wurde beim Beschwerdeführer aber gerade nicht dokumentiert. Anlässlich der bereits 5 Tage nach dem Ereignis durchgeführten Operation wurde festgestellt, dass der distale Stumpf bereits so stark retrahiert war und Vernar bungen vorlagen, dass es unmöglich war, diesen zu mobilisieren. Eine derart starke Retraktion und Verklebung kann nach Angaben des Kreisarztes einige Wochen nach dem Ereignis erwartet werden, nicht jedoch bereits nach 5 Tagen . Die Ruptur erfolgte zudem intratendinös, also in einem Bereich, wo eine Blutver sorgung der Sehne weitgehend fehlt und entsprechend adäquate Reparations pro zesse nicht gegeben sind. Es handelt sich demnach dabei um eine typische Loka lisation für degenerative Veränderungen und eine chronische Ruptur der Sehne. Beim aus den Händen R utschen einer Montageplatte kommt es zudem zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung, eine massive Kraft ein wirkung auf die Bicepssehne anlässlich des Ereignisses ist damit nicht ersicht lich. Eine Alltagsbelastung erachtete d er Kreisarzt als nicht geeignet, um eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Gestützt auf diese widerspruchsfreien, nachvollziehbar begründeten und schlüssigen Ausfüh rungen ist davon auszugehen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne zu mehr als 50 % degenerativ verursacht wurde. 5.3
Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. E.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung (E. 3.5 hiervor) nichts zu ändern. Denn d ieser ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Sehne a ufgrund des Ereignisses vom 20. August 2020 komplett gerissen ist. Dies ist jedoch unbestritten und wider spricht der Einschätzung von Dr. D.___ nicht, gemäss welchem die Sehne bereits vorgeschädigt war und anlässlich des Ereignisses die noch bestehenden, dege nerativ veränderten Restfasern rissen.
Dr. D.___ setzte sich zudem ausführlich mit allen Vorbringen der beratenden Ärztin der Krankentaggeldversicherung ausein ander und wies insbesondere darauf hin, dass ihre Argu mente im Widersp ruch zur einschlägigen, in seinen Stellungnahmen zitierten Fachlite ratur stehen. Weder Dr. E.___ noch die Einsprecherin widersprachen in der Folge seinen Ausführungen. 5.4
Auch das Vorbringen der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (E. 3.6 hie r vor), wonach die Retraktion des Sehnenstumpfes auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein könne, vermag keine Zweifel an den Stellungnahmen des Kreisarztes aufsteigen zu lassen, bestehen doch zahlreiche weitere Gründe, welche für eine degenerative Vorschädigung der Sehne sprechen und mit welchen sich die behandelnden Fachärzte nicht aus einandergesetzt haben. Insbesondere wurde vorliegend intraoperativ nicht nur eine Retraktion, sondern auch eine Immobilisation festgestellt (Urk. 7/14). 5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe vor dem 2 0. August 2020 nie P robleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen, Unfälle oder andere solche Verletzungen gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der K ausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Aus künfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . Damit erübrigt es sich auch, die Unterlagen der Hausärzte des Beschwerdeführers beizuziehen, welche belegen sollten, dass er vor dem Ereignis an keinen dies bezüglichen Beschwerden gelitten hat. Auf den Beizug wird deshalb in antizipier ter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet. 5.6
Z usammenfassend bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellung nahmen von Dr. D.___ . Gestützt auf seine beweiskräftigen Ausführungen ist ausgewiesen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne des Beschwerdeführers im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen ist, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdege gnerin für das Ereignis vom 20. August 2020 entfällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin G räubLanzicher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 6. März 1989 als Werkstattmitar beiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 0. August 2020 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).
E. 1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen UVV per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder ledig lich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver siche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur tei len den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1 . 7
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
E. 1.8 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spon ta nen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü gung des Versicherers.
E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.10 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 (Datum Poststempel) bei der Suva Beschwerde (Urk. 1), welche diese zuständigkeitshalber an das hiesige Ge richt überwies (Urk. 3). Der Versicherte b eantragte sinngemäss, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 1 6. März 2021 beantragte die Be schwer degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass
das Heben und Tragen von Lasten bei einem Handwerker grundsätzlich als üblich zu betrachten sei. Dies gelte auf jeden Fall auch beim vorliegenden Ge wicht der angehobenen Montageplatte von 26 kg. Im Übrigen stelle auch eine «falsche» oder reflexartige Bewegung für sich allein noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar . Somit bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls (S. 5). Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei - aus näher dargelegten Gründen - vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen.
Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Auch die starke Stumpfretraktion mit fehlender Mobilisationsmöglichkeit operativ spreche für eine bereits vorbe ste hende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien. In Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokalisation der Rupturstelle und intra operative Befunde) handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine grossteils bereits vorbestehende degenerative Ruptur, wobei es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses dann zu einer Ruptur der Restfasern und damit Komplettruptur der Bicepssehne gekommen sei. Auf die Einschätzung des Kreis arztes sei abzustellen und es bestehe auch kein Leistungsanspruch gestützt auf eine Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5-9).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, es sei nie behauptet worden, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 2 0. August 2020 be reit s Beschwerden betreffend die Bic epssehne gehabt habe. Insofern seien auch keine ergänzenden Abklärungen bei seinem Hausarzt notwendig (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), krankhafte, degenerative Vorschäden seien lediglich behauptet, nicht aber nach vollziehbar begründet worden. Er habe sich während der Arbeit den Unfall zu ge zogen, sei anschliessend ins Spital gebracht und 5 Tage später operiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Probleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen. Es seien daher alle Unterlagen seiner
Hausärzte beizu ziehen, damit eine Auseinandersetzung mit diesen möglich sei.
Im Laufe des Verfahrens führte er ergänzend aus (Urk. 8), er arbeite seit ungefähr 30 Jahren für dieselbe Arbeitgeberin, bislang habe er noch nie solche Unfälle oder Verletzungen gehabt. Am 2 0. August 2020 sei er im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, habe sich bei dieser abgedreht und so einen heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit habe nieder legen und ins Spital gebracht werden müssen. Dort sei der Sehnenriss festgestellt und behandelt worden. 3. 3.1
Die erstbehandel nden Ärzte der Notfallpraxis des
Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht zur ambulanten Behandlung vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/20) folgende Diagnose fest: - distale Bic epssehnenruptur rechts
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit eine Monta ge platte angehoben, als er einen Knall gehört und einen eins chiessenden Schmerz über dem Bic epssehnenansatz rechts verspürt habe. Seither beständen lokale Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite als Monteur und rauche 1-2 Päckchen Zigaretten pro Tag. Der Lokalbefund Arm rechts lautete wie folgt: «Verlagerung des Muskelbauches des M. biceps brachii nach proximal, distaler Sehnenanteil nicht mehr tastbar. Flexion im Ellenbogengelenk leicht abgeschwächt rechts. pDMS
[periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität] normal.» 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt Radiologie, von des Spitals Z.___ führte zum Röntgen bild des rechten Ellbogen s anterior- posterior /lat eral vom 20. August 2020 (Urk. 7/15)
f olgendes aus: « Unauffälliger knöcherner Befund. Kein Nachweis eines knöchernen Ausrisses bei anamnestisch angegebener Bi z epssehnenruptur . Keine intraartikuläre Ergussbildung.» 3.3
PD Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Stv . Oberarzt, von des Spitals Z.___ stellten im Operationsbericht vom 25. August 2020 (Urk. 7/14/2-3) folgende Diagnose: - distale Bi c epssehnenruptur rechts - Status nach Verhebetrauma vom 2 0. August 2020
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Arbeits unfalls beim Heben einer Montagepla tte eine distale Bic epssehnenruptur zugezo gen. Bei bestehenden Restbeschwerden sowie su b jektivem Kraftverlust habe er den Wunsch nach einem operativen Vorgehen geäussert. Anlässlich der Operation habe sich der Sehnenstumpf im Bereich des distalen Oberarmes retrahiert gezeigt und nicht mobili s iert werden können. Daher sei ein zweiter Zugang proximal erforderlich gewesen . 3.4
Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2020 (Urk. 7/44) aus, bei der Ruptur der Bicepssehnen distal handle es sich um einen degenerativen Befund mit retra hier tem, nicht mehr mobilisierbarem Stumpf . Dieser Befund anlässl i ch bereits 5 Tage nach geltend gemachtem Ereignis durchgeführter Operation mit nicht mehr mob i lisierbarem distalem Stumpf be stätig e eine vorbestehende degenerative Ruptur der langen Bicepssehne (S. 1).
Aus der Fachliteratur zitierte Dr. D.___ Folgendes: «(…) Ä tiologisch werden Prä dis positionsfaktoren beschrieben, vergleichbar mit denen an anderen Sehnen. So zeigt sich eine bevorzugte Schädigung der distalen Bicepssehne beim Raucher, bei Sportkletterern sowie beim Einsatz von Anabolika und bei Verwendung von Kortison. Komplettrupturen erleiden Frauen seltener als Männer. Unfälle, Verlet zungs mechanisme n werden als Ursache disku tiert, im Trend steht jedoch die Spontanruptur auf dem Boden der degenerativen Vorschädigung der Sehne. (…) Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugesehne im Ellbogen h erbeiführt, son dern auch die Su pination im Unterarm, kann eine tatsächliche Ruptur nur bei exzentr ischer Kraftkontraktion in Supi nationsstellung und Beugung im Ellbo gen gelenk erklärt werden, traumatischer Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. (…)»
Für eine «frische» Läsion/Teilläsion sprächen die Angabe des Beschwerdeführers, dass er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Biceps sehnenansatz rechts verspürt habe. Gegen eine frische Ruptur beziehungsweise für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur spreche Folgendes : - Anamnese eines Nikotinabusus - f ehlendes Hämatom - Retraktion des distalen Stumpfes mit der Unmöglichkeit, diesen 5 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis zu mobi l isieren, da bereits entsprechende Ver narbungen vorhanden gewesen seien - k eine dokumentierte Verletzung des Lacertus fibrosus (S. 2).
In Zusammenschau aller Befunde handle es sich mit überwiegender Wahrschein lichkeit um eine zumindest grossteils vorbestehende degenerative Ruptur des Musculus
biceps brachii distal. Anlässlich des geltend gemachten Ereignisses sei
es zu einer Zugbelastung mit Schmerzauslösung im Bereich des vernarbten Stumpfes oder gegebenenfalls Ruptur von noch bestehenden, degenerativ verän derten Restfasern gekommen. Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Rup tu r einer gesunden beziehungsweise weitgehend gesunden Bicepssehne zu verur sachen (S. 2-3). 3. 5
Dr. med. E.___, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates FMH, hielt in ihrer Beurteilung vom 22. Dezember 2020 (Urk. 7/57/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe am 2 0. August 2020 eine distale Bicepssehnenruptur rechts erlitten. Es liege somit eine Listenverletzung f Sehnenriss vor. Für eine frische traumatische Ruptur der Sehne spreche : 1. D er Beschwerdeführer habe beim Ereignis einen Knall im Ellbogen verspürt und sofort Schmerzen gehabt . 2. E r habe s ofo rt die Notfallstation aufgesucht. 3. K linisch sei am 2 0. August 2020 zweifelsfrei die Diagnose einer di stalen Biceps sehnenruptur gestellt worden (kein Ultraschall, kein MRI, nur konven tionelles Rönt ge nbild). Der Muskelbauch sei
proxima l isiert
gewesen und es habe eine Druckdo lenz über d em proximalen Radius vor gelegen . Die Sehne sei nicht palpabel und die Kraft reduziert gewesen. Ei n Hämatom sei nicht doku mentiert worden. 4. B ei persistierender Kraftverminderung sei die Operationsindikation gestellt worden. 5. Die sofortige weite Retraktion der distalen Bicepssehne
sei pathognomonisch (sichtbar auch durch die sofortig e Proximalisierun g des Biceps Bauches). Dies sei der Grund, dass eine Operation möglichst zügig durchgeführt werden solle. Ans onsten besteh e das Risiko, dass die Sehne nicht me hr mobili siert werde n könne. 6. Die Sehne sei
intratendinös gerissen, was für eine traumatische Ruptur spreche (Sehnenstumpf 2.5cm) und das Fehlen eines Hämatoms erkläre. 7. Die Mobilisation der Sehne sei meist aufwändi g, was die Operation auch technisch schwieri g mache.
E. 6 ) . Mit Eingabe vom 1 6. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk.
E. 8 Die Mobilisation sei gelungen und die Sehne habe nach Entfernun g des distalen Sehnenstumpfes v on 2.5
cm an die Tuberositas radii reponiert und refixiert werden können.
E. 9 Diese Aussage widerspr e ch e der einschlägigen Fachliteratur und au ch Physiologie/P athophysiologie. Der Lacertus fi brosus resultiere aus 2 Sehnen, die aus 2 Muskelbäuchen stammen und in 2 Ansatzgebieten enden würden . Die beiden Bicepsansätze würden durch lockeres Bindegewebe mit dem Lacertus fibrosus zus ammengehalten. Komme es nun zu einer Unterarm mus kelkontraktion, so verbreitere sich die Flexorenmuskelgruppe und wander e nach proximal. Die Folge sei ein Anspannen des Lacertus fibrosus mit Zug der distalen Bicepssehne vor deren Ansatz nach medial ulnar. Daraus resultiere eine zusätzliche Krafteinwirkung auf die Bicepssehne, die zur Entstehung einer distalen Bicepssehne -Diskontinuität mit beitragen könne . Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugung im Ellbogengelenk herbei führe, sondern auch die Supination im Unterarm, könne eine tatsächliche Ruptur nur be i exzentri scher Kraftkontraktion in Supinationsstellung und Beugung im Ellbo gengelenk erklärt werden, traumatische r Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitver letzt sei (S. 3-4).
Zusammenfassend sei Folgendes festzuhalten: Keines der von Dr. E.___ vorgebrachten Argumente würde da s Vorhandensein einer gesunden i ntakten distalen Bicepssehne
beziehungsweise das Fehlen ausgeprägter degenerativer Veränderungen von weniger als 50 % begründen . In der gesamten einschlägigen Fachliteratur (Anatomie, Pathophysiologie, Traumatologie) werde festgehalten, dass es sich in der Zone 2 (hypo- beziehungsweise
avaskuläre Zone) um einen kritischen Bereich mit daraus resultierender sekundärer Degeneration aufgrund der hypoxischen Situation handl e . In dieser Zone kämen auch die meisten Rupturen vor. Mit steigendem Alter komme es zudem zu einer zunehmenden Ab nahme der Perfusion/Elastizität und Hydration und Verlangsamung der Repara turprozesse. Dies führ e zu degenerativen Rupturen. Verstärkt werde diese Proble matik durch den Tabakkonsum . Die starke Stumpfretrakti on mit fehlender Mobi lisationsmöglichkeit operativ, welche einen zweiten Zugang mit Freipräparation des Sehnenstumpfes notwendig gemacht habe, spreche ebenfalls für eine bereits vorbestehende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien . Zudem fehl e ein geeigneter Pathomechanismus mit massiver Krafteinwirkung auf die Bicepssehne . Vom Beschwerdeführer
werde diesbezüglich angegeben, dass er beim Heben einer Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht habe und die se aus seinen Händen gerutscht und zu Bo d en gefallen sei. Beim aus den Händen rutschen einer Montageplatte komm e es zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei ausgewiesen, dass es sich in Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokali sation der Rupturstelle und int raoperative Befunde) mit überwiegender Wah r scheinlichkeit um eine grosstei ls bereits vorbestehende degenerative Ruptur der distalen Bicepssehne
gehandelt habe, wobei es anlässlich des gelten d ge machten Ereignisses dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Restfasern und somit Komplettrupt ur der Bicepssehne gekommen sei (S. 4). 4. 4.1
Der Schaden meldung UVG vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer während de s Aufheben s der Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien. Der Notfallpraxis berichtete er am Tag des Ereignisses gemäss ärztlicher Aufzeichnung, dass er bei der Arbeit eine Montage platte angehoben habe, als er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Bicepssehnenansatz rechts verspürt habe (Urk. 7/20/1). Im « Fragebogen Unfallhergang » (Urk. 7/7) präzisierte der Beschwerdeführer am 2 7. August 2020, beim Heben einer Montageplatte habe er eine falsche Bewegung gemacht. Die Montageplatte sei aus seinen Händen gerutscht und auf den Boden gefallen. Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin au f entsprechende Nachfrage hin am 1. Februar 2021 mit, dass die Montag e platte 26 kg gewogen habe (Urk. 7/67/1). In einem Schreiben vom 15. März 2021 an den Beschwerde führer (Urk. 9/3) hielt die Arbeitgeberin fest, beim Hantiere n mit einer Montage platte sei ihm diese unglücklicherweise aus den Händen gerutscht. Eventuell sei er kurz abgelenkt gewesen. Dies sei unbeabsichtigt und plötzlich geschehen und stelle ein e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dar, welcher ihm Schaden zugefügt habe. Diese Bewegung beim Hantieren mit Montageplatten führe er seit Jahren schmerzfrei, fachmännisch und vielfach durch. Die Montage platte sei ihm aus unbekannten Gründen (Ablenkung, Fehlgriff) plötzlich aus den Händen geglitten. In dieser Körperschädigung erkenne sie keine degenerative Ursache, vielmehr stelle dies ein en Unfall dar, welcher von der Beschwerde geg nerin zu tragen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Beschwer deführer aus (Urk. 8), er sei am 20. August 2020 im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, sich bei dieser abgedreht und einen so heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit niederlegen und ins Spital nach F.___ habe gebracht werden müssen. 4.2
Das Ereignis vom 2 0. August 2020 wird in den genannten Unterlagen unter schiedlich geschildert. Ob der Beschwerdeführer nun aber beim Aufheben der Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht oder sich abgedreht hat oder ob ihm diese aus der Hand gerutscht ist, ändert nichts daran, dass er diese Bewegung seit Jahren vielfach ausgeführt hat . Der Beschwerdeführer ist ein geübter Hand werker . F ür das Anheben der 26 kg schweren Montageplatte war für ihn kein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich, auch ist eine solche Bewegung für ihn nicht ungewohnt. Ein sinnfälliger Umstand wie beispielsweise ein Sturz oder Schlag, Ausgleiten oder Stolpern wurde vo n ihm nicht geltend gemacht. Eine falsche Bewegung für sich alleine stellt noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, zude m kommt es
- worauf Kreisarzt Dr. D.___
hinwies - b eim aus den Händen R utschen einer Montageplatte zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung (E. 3.7 hiervor). Allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ab laufs geschlossen werden (Urteil des Bundes gerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hin weisen). Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – unge wöhnlichen äusseren Faktor und es besteht kein Anspruch auf Versicherungs leis tungen aufgrund eines Unfalls . Davon schien im Übrigen auch die Einspre cherin ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 7/57) . 5. 5.1
Beim Ereignis vom 2 0. August 2020 zog sich der Beschwerdeführer eine Ruptur der distalen Bicepssehne und damit eine Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG zu. Zu prüfen ist, ob diese Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 5.2
Kreisarzt Dr. D.___ hielt dazu in seinen ausführlichen Stellungnahmen (E. 3.4 und E.
3.7 hiervor) mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur verschiedene Argu mente
fest, welche für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degene rativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur der Sehne sprechen. So zeigt sich einerseits eine bevorzugte Schädigung der distalen Biceps sehne bei Raucher n wie dem Beschwerdeführer und es kommt mit steigendem Alter zunehmend zu degenerativen Rupturen . Andererseits reisst
die distale Biceps sehne gemäss der zitierten Fachliteratur
in der Regel aufgrund von dege nerativen Vorschädigungen. Auf ein Trauma kann lediglich dann geschlossen werden, wenn der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. Eine solche Verletzung wurde beim Beschwerdeführer aber gerade nicht dokumentiert. Anlässlich der bereits 5 Tage nach dem Ereignis durchgeführten Operation wurde festgestellt, dass der distale Stumpf bereits so stark retrahiert war und Vernar bungen vorlagen, dass es unmöglich war, diesen zu mobilisieren. Eine derart starke Retraktion und Verklebung kann nach Angaben des Kreisarztes einige Wochen nach dem Ereignis erwartet werden, nicht jedoch bereits nach 5 Tagen . Die Ruptur erfolgte zudem intratendinös, also in einem Bereich, wo eine Blutver sorgung der Sehne weitgehend fehlt und entsprechend adäquate Reparations pro zesse nicht gegeben sind. Es handelt sich demnach dabei um eine typische Loka lisation für degenerative Veränderungen und eine chronische Ruptur der Sehne. Beim aus den Händen R utschen einer Montageplatte kommt es zudem zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung, eine massive Kraft ein wirkung auf die Bicepssehne anlässlich des Ereignisses ist damit nicht ersicht lich. Eine Alltagsbelastung erachtete d er Kreisarzt als nicht geeignet, um eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Gestützt auf diese widerspruchsfreien, nachvollziehbar begründeten und schlüssigen Ausfüh rungen ist davon auszugehen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne zu mehr als 50 % degenerativ verursacht wurde. 5.3
Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. E.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung (E. 3.5 hiervor) nichts zu ändern. Denn d ieser ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Sehne a ufgrund des Ereignisses vom 20. August 2020 komplett gerissen ist. Dies ist jedoch unbestritten und wider spricht der Einschätzung von Dr. D.___ nicht, gemäss welchem die Sehne bereits vorgeschädigt war und anlässlich des Ereignisses die noch bestehenden, dege nerativ veränderten Restfasern rissen.
Dr. D.___ setzte sich zudem ausführlich mit allen Vorbringen der beratenden Ärztin der Krankentaggeldversicherung ausein ander und wies insbesondere darauf hin, dass ihre Argu mente im Widersp ruch zur einschlägigen, in seinen Stellungnahmen zitierten Fachlite ratur stehen. Weder Dr. E.___ noch die Einsprecherin widersprachen in der Folge seinen Ausführungen. 5.4
Auch das Vorbringen der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (E. 3.6 hie r vor), wonach die Retraktion des Sehnenstumpfes auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein könne, vermag keine Zweifel an den Stellungnahmen des Kreisarztes aufsteigen zu lassen, bestehen doch zahlreiche weitere Gründe, welche für eine degenerative Vorschädigung der Sehne sprechen und mit welchen sich die behandelnden Fachärzte nicht aus einandergesetzt haben. Insbesondere wurde vorliegend intraoperativ nicht nur eine Retraktion, sondern auch eine Immobilisation festgestellt (Urk. 7/14). 5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe vor dem 2 0. August 2020 nie P robleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen, Unfälle oder andere solche Verletzungen gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der K ausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Aus künfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . Damit erübrigt es sich auch, die Unterlagen der Hausärzte des Beschwerdeführers beizuziehen, welche belegen sollten, dass er vor dem Ereignis an keinen dies bezüglichen Beschwerden gelitten hat. Auf den Beizug wird deshalb in antizipier ter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet. 5.6
Z usammenfassend bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellung nahmen von Dr. D.___ . Gestützt auf seine beweiskräftigen Ausführungen ist ausgewiesen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne des Beschwerdeführers im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen ist, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdege gnerin für das Ereignis vom 20. August 2020 entfällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin G räubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00051
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 7. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 6. März 1989 als Werkstattmitar beiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2 0. August 2020 liess er der Suva mitteilen, dass ihm
gleichentags
beim Aufheben einer Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien (Urk . 7/1). Anlässlich der am selben T ag erfolgten ambulanten Erstbehandlung in der Notfallpraxis der Spital Z.___ wurde die Diagnose einer distalen Bi c epssehnenruptur rechts gestellt (Bericht vom 2 0. August 2020, Urk. 7/20).
Mit Verfügung vom 2 3. November 2020 verneinte die Suva das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und entsprechend einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/48).
Die vo n der Helsana Versiche rungen AG
als Krankentaggeldversicherung gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. November 2020 (Urk. 7/52/1), ergänzt am 28. Dezember 20 20 (Urk. 7/57), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Februar
2021 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 (Datum Poststempel) bei der Suva Beschwerde (Urk. 1), welche diese zuständigkeitshalber an das hiesige Ge richt überwies (Urk. 3). Der Versicherte b eantragte sinngemäss, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 1 6. März 2021 beantragte die Be schwer degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6) . Mit Eingabe vom 1 6. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-4 sowie Urk. 12 und Urk. 13/1-4), zu welchen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 8. März 2021 Stellung nahm (Urk. 11). Am 8. April 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2 0. August 2020 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). 1.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Ge lenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.6
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen UVV per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder ledig lich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver siche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur tei len den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1 . 7
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.8
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spon ta nen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü gung des Versicherers. 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.10
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass
das Heben und Tragen von Lasten bei einem Handwerker grundsätzlich als üblich zu betrachten sei. Dies gelte auf jeden Fall auch beim vorliegenden Ge wicht der angehobenen Montageplatte von 26 kg. Im Übrigen stelle auch eine «falsche» oder reflexartige Bewegung für sich allein noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar . Somit bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls (S. 5). Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei - aus näher dargelegten Gründen - vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen.
Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Auch die starke Stumpfretraktion mit fehlender Mobilisationsmöglichkeit operativ spreche für eine bereits vorbe ste hende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien. In Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokalisation der Rupturstelle und intra operative Befunde) handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine grossteils bereits vorbestehende degenerative Ruptur, wobei es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses dann zu einer Ruptur der Restfasern und damit Komplettruptur der Bicepssehne gekommen sei. Auf die Einschätzung des Kreis arztes sei abzustellen und es bestehe auch kein Leistungsanspruch gestützt auf eine Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5-9).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, es sei nie behauptet worden, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 2 0. August 2020 be reit s Beschwerden betreffend die Bic epssehne gehabt habe. Insofern seien auch keine ergänzenden Abklärungen bei seinem Hausarzt notwendig (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), krankhafte, degenerative Vorschäden seien lediglich behauptet, nicht aber nach vollziehbar begründet worden. Er habe sich während der Arbeit den Unfall zu ge zogen, sei anschliessend ins Spital gebracht und 5 Tage später operiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Probleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen. Es seien daher alle Unterlagen seiner
Hausärzte beizu ziehen, damit eine Auseinandersetzung mit diesen möglich sei.
Im Laufe des Verfahrens führte er ergänzend aus (Urk. 8), er arbeite seit ungefähr 30 Jahren für dieselbe Arbeitgeberin, bislang habe er noch nie solche Unfälle oder Verletzungen gehabt. Am 2 0. August 2020 sei er im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, habe sich bei dieser abgedreht und so einen heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit habe nieder legen und ins Spital gebracht werden müssen. Dort sei der Sehnenriss festgestellt und behandelt worden. 3. 3.1
Die erstbehandel nden Ärzte der Notfallpraxis des
Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht zur ambulanten Behandlung vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/20) folgende Diagnose fest: - distale Bic epssehnenruptur rechts
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit eine Monta ge platte angehoben, als er einen Knall gehört und einen eins chiessenden Schmerz über dem Bic epssehnenansatz rechts verspürt habe. Seither beständen lokale Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite als Monteur und rauche 1-2 Päckchen Zigaretten pro Tag. Der Lokalbefund Arm rechts lautete wie folgt: «Verlagerung des Muskelbauches des M. biceps brachii nach proximal, distaler Sehnenanteil nicht mehr tastbar. Flexion im Ellenbogengelenk leicht abgeschwächt rechts. pDMS
[periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität] normal.» 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt Radiologie, von des Spitals Z.___ führte zum Röntgen bild des rechten Ellbogen s anterior- posterior /lat eral vom 20. August 2020 (Urk. 7/15)
f olgendes aus: « Unauffälliger knöcherner Befund. Kein Nachweis eines knöchernen Ausrisses bei anamnestisch angegebener Bi z epssehnenruptur . Keine intraartikuläre Ergussbildung.» 3.3
PD Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Stv . Oberarzt, von des Spitals Z.___ stellten im Operationsbericht vom 25. August 2020 (Urk. 7/14/2-3) folgende Diagnose: - distale Bi c epssehnenruptur rechts - Status nach Verhebetrauma vom 2 0. August 2020
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Arbeits unfalls beim Heben einer Montagepla tte eine distale Bic epssehnenruptur zugezo gen. Bei bestehenden Restbeschwerden sowie su b jektivem Kraftverlust habe er den Wunsch nach einem operativen Vorgehen geäussert. Anlässlich der Operation habe sich der Sehnenstumpf im Bereich des distalen Oberarmes retrahiert gezeigt und nicht mobili s iert werden können. Daher sei ein zweiter Zugang proximal erforderlich gewesen . 3.4
Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2020 (Urk. 7/44) aus, bei der Ruptur der Bicepssehnen distal handle es sich um einen degenerativen Befund mit retra hier tem, nicht mehr mobilisierbarem Stumpf . Dieser Befund anlässl i ch bereits 5 Tage nach geltend gemachtem Ereignis durchgeführter Operation mit nicht mehr mob i lisierbarem distalem Stumpf be stätig e eine vorbestehende degenerative Ruptur der langen Bicepssehne (S. 1).
Aus der Fachliteratur zitierte Dr. D.___ Folgendes: «(…) Ä tiologisch werden Prä dis positionsfaktoren beschrieben, vergleichbar mit denen an anderen Sehnen. So zeigt sich eine bevorzugte Schädigung der distalen Bicepssehne beim Raucher, bei Sportkletterern sowie beim Einsatz von Anabolika und bei Verwendung von Kortison. Komplettrupturen erleiden Frauen seltener als Männer. Unfälle, Verlet zungs mechanisme n werden als Ursache disku tiert, im Trend steht jedoch die Spontanruptur auf dem Boden der degenerativen Vorschädigung der Sehne. (…) Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugesehne im Ellbogen h erbeiführt, son dern auch die Su pination im Unterarm, kann eine tatsächliche Ruptur nur bei exzentr ischer Kraftkontraktion in Supi nationsstellung und Beugung im Ellbo gen gelenk erklärt werden, traumatischer Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. (…)»
Für eine «frische» Läsion/Teilläsion sprächen die Angabe des Beschwerdeführers, dass er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Biceps sehnenansatz rechts verspürt habe. Gegen eine frische Ruptur beziehungsweise für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur spreche Folgendes : - Anamnese eines Nikotinabusus - f ehlendes Hämatom - Retraktion des distalen Stumpfes mit der Unmöglichkeit, diesen 5 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis zu mobi l isieren, da bereits entsprechende Ver narbungen vorhanden gewesen seien - k eine dokumentierte Verletzung des Lacertus fibrosus (S. 2).
In Zusammenschau aller Befunde handle es sich mit überwiegender Wahrschein lichkeit um eine zumindest grossteils vorbestehende degenerative Ruptur des Musculus
biceps brachii distal. Anlässlich des geltend gemachten Ereignisses sei
es zu einer Zugbelastung mit Schmerzauslösung im Bereich des vernarbten Stumpfes oder gegebenenfalls Ruptur von noch bestehenden, degenerativ verän derten Restfasern gekommen. Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Rup tu r einer gesunden beziehungsweise weitgehend gesunden Bicepssehne zu verur sachen (S. 2-3). 3. 5
Dr. med. E.___, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates FMH, hielt in ihrer Beurteilung vom 22. Dezember 2020 (Urk. 7/57/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe am 2 0. August 2020 eine distale Bicepssehnenruptur rechts erlitten. Es liege somit eine Listenverletzung f Sehnenriss vor. Für eine frische traumatische Ruptur der Sehne spreche : 1. D er Beschwerdeführer habe beim Ereignis einen Knall im Ellbogen verspürt und sofort Schmerzen gehabt . 2. E r habe s ofo rt die Notfallstation aufgesucht. 3. K linisch sei am 2 0. August 2020 zweifelsfrei die Diagnose einer di stalen Biceps sehnenruptur gestellt worden (kein Ultraschall, kein MRI, nur konven tionelles Rönt ge nbild). Der Muskelbauch sei
proxima l isiert
gewesen und es habe eine Druckdo lenz über d em proximalen Radius vor gelegen . Die Sehne sei nicht palpabel und die Kraft reduziert gewesen. Ei n Hämatom sei nicht doku mentiert worden. 4. B ei persistierender Kraftverminderung sei die Operationsindikation gestellt worden. 5. Die sofortige weite Retraktion der distalen Bicepssehne
sei pathognomonisch (sichtbar auch durch die sofortig e Proximalisierun g des Biceps Bauches). Dies sei der Grund, dass eine Operation möglichst zügig durchgeführt werden solle. Ans onsten besteh e das Risiko, dass die Sehne nicht me hr mobili siert werde n könne. 6. Die Sehne sei
intratendinös gerissen, was für eine traumatische Ruptur spreche (Sehnenstumpf 2.5cm) und das Fehlen eines Hämatoms erkläre. 7. Die Mobilisation der Sehne sei meist aufwändi g, was die Operation auch technisch schwieri g mache. 8. Die Mobilisation sei gelungen und die Sehne habe nach Entfernun g des distalen Sehnenstumpfes v on 2.5
cm an die Tuberositas radii reponiert und refixiert werden können. 9. Bei der überwie g enden Mehrheit der distalen Bice p ssehnenru p tur en bleib e der Lacert u s fibrosus unverletzt.
Somit bleibe einzig das Rauchen als Argument für eine krankhafte Vor schä di g ung der Sehne. Damit eine Schädigung von über 50 % bei all den oben auf geführten Gegenargumenten zu postulieren, sei nicht nachvollziehbar. Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei nicht mehr als 50 % krankhaft oder dege nerativ verursacht. 3. 6
Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Spital Z___
berichteten am 16. Dezember 2020 (Urk. 7/59/2-3), v onseiten der Bicepssehne
sei der Verlauf hervorragend . Jene schein e nun gut inseriert zu sein. Ein weiterer Belastungs aufbau könne nun stattfinden. Der Beschwerdeführer wünsch e keine Physio thera pieverordnung aus Angst, jene selber zahlen zu müssen, wenn die Beschwerde gegnerin nicht für die Leistung aufkomm e . Das sei vertretbar bei guter Funktion derzeit. Sie hätten den Beschwerdeführer informiert, dass sie die Ruptur als klare Unfallfolge sähen und die Einschätzung der Beschwerdegegnerin
nicht teilen würden. Letztere begründe die Ablehnung auf die Retraktion des Sehnenstumpfes. Jene könne jedoch erfahrungsgemäss auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein. Die Ruptur der distalen Biceps sehne
sei somit zu überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall vom 2 0. August 2020 erklärt. Bei gutem Verlauf seien keine weite ren Kontrollen mehr vorgesehen. 3. 7
Kreisarzt Dr. D.___
führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 3. Januar 2021 (Urk. 7/62) aus, dass es sich beim vorliegenden operierten Befund einer Ruptur der distalen Bicepssehne um krankhafte Veränderungen beziehungsweise vorbe stehende degenerative Veränderungen handle und somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Die Argu mente von Dr. E.___
ständen mehrheitlich im Widersp ruch zur einschlägigen Fachlite ratur (S. 1) .
Dr. D.___ hielt zu diesen Folgendes fest: 1. Dies begründe in keiner Weise, dass nicht ausgeprägte degenerative Vorzu stände mit vorbestehender chronischer Teilruptur bestanden hätten . Diese An gaben würden lediglich darauf hin deuten, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit noch bestehende Restfasern anlässlich des Ereignisses und somit die Sehne zu diesem Zeitpunkt komplett gerissen sei (S. 1) . 2. Das sofortige Aufsuchen des Notfalls sei aus der nunmehr kompletten Ruptur der distalen Bicepssehne anlässlich einer inadäquaten Belastung resultiert und begründe in keiner Weise die Ruptur einer gesunden Sehne (S. 2) . 3. Diese Argumentation beweis e lediglich, dass die distale Bicepssehne nunmehr komplett gerissen sei, zugleich aber auch, dass es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine Komplettruptur aufgrund ausgeprägter vorbeste hender degenerativer Veränderungen handl e . Dies insbesondere da sich weder eine Druckdolenz am Ansatz der distalen Bicepssehne noch ein Hämatom gefunden habe (S. 2) . 4. Diese Argumentation sei Folge der nunmehrigen Komplettruptur, begründe jedoch in keiner Weise eine Komplettruptur einer vorbestehenden gesunden distal en Bicepssehne (S. 2) . 5. Auch diese Argumentation begründe in keiner Weise eine Ruptur einer gesunden Bicepssehne, sondern spreche insbesondere auch in Zusammen schau mit der Lok alisation der Ruptur und dem in traoperativen Befund eines bereits 5 Tage nach dem Ereignis nicht mehr mobilisierbaren Stumpfes für eine mehrheitliche vorbestehende, degenerative Ruptur. Eine fehlende Mobili sation infolge Verklebungen lasse sich durch ein Ereignis 5 Tage zuvor nicht erklären. Eine derart starke Retraktion und Verklebung sei einige Wochen nach dem Ereignis zu erw arte n nicht jedoch nach 5 Tagen (S. 2) . 6. Diese Argumentation steh e im Widerspruch zur einschlägigen Fachliteratur und insbesondere auch zur Pathophysiolog i e der Sehne. Die Ruptur sei intra tendinös
erfolgt
in einem Bereich wo eine Blut v ersorgung der Sehne weit gehend fehl e . Es handle sich somit um den Bereich der Sehne, welcher den grössten degenerativen Texturstörungen unterworfen sei, da mangels Durch blu tung adäquate Reparationsprozesse nicht gegeben seien. Es handle sich analog zur Achillessehne um den Bereich/typische Lokalisation für degene rative Veränderungen und somit eine chronische Ruptur. G erade diese Lokali sation der Läsion spreche gegen eine Ruptur einer gesunden Sehne, sondern für eine chronisch degenerative Ruptur mit am 2 0. August 2020 erfolgter Ruptur noch vorhandener Restf aser n bei inadäquater Belastung (S. 2) . 7. Diese Argumentation begründe ebenfalls keine Ruptur einer gesunden Sehne. Zudem sei die Mobi lisation einer Sehne meist aufwändig, wenn die Ruptur längere Zeit zurücklieg e und bereits Regenerations-/Vernarbungsprozesse erfolgt sei en wie im vorliegenden Fall (S. 3). 8. Auch diese Ausführungen würden keine gesunde Sehnenstruktur
begründen, sondern lediglich darauf
hin weisen, dass eine Refixation am distalen Sehnen stumpf aufgrund fehlender Durchblutung im Bereich der Ruptur nicht möglich gewesen sei (S. 3). 9. Diese Aussage widerspr e ch e der einschlägigen Fachliteratur und au ch Physiologie/P athophysiologie. Der Lacertus fi brosus resultiere aus 2 Sehnen, die aus 2 Muskelbäuchen stammen und in 2 Ansatzgebieten enden würden . Die beiden Bicepsansätze würden durch lockeres Bindegewebe mit dem Lacertus fibrosus zus ammengehalten. Komme es nun zu einer Unterarm mus kelkontraktion, so verbreitere sich die Flexorenmuskelgruppe und wander e nach proximal. Die Folge sei ein Anspannen des Lacertus fibrosus mit Zug der distalen Bicepssehne vor deren Ansatz nach medial ulnar. Daraus resultiere eine zusätzliche Krafteinwirkung auf die Bicepssehne, die zur Entstehung einer distalen Bicepssehne -Diskontinuität mit beitragen könne . Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugung im Ellbogengelenk herbei führe, sondern auch die Supination im Unterarm, könne eine tatsächliche Ruptur nur be i exzentri scher Kraftkontraktion in Supinationsstellung und Beugung im Ellbo gengelenk erklärt werden, traumatische r Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitver letzt sei (S. 3-4).
Zusammenfassend sei Folgendes festzuhalten: Keines der von Dr. E.___ vorgebrachten Argumente würde da s Vorhandensein einer gesunden i ntakten distalen Bicepssehne
beziehungsweise das Fehlen ausgeprägter degenerativer Veränderungen von weniger als 50 % begründen . In der gesamten einschlägigen Fachliteratur (Anatomie, Pathophysiologie, Traumatologie) werde festgehalten, dass es sich in der Zone 2 (hypo- beziehungsweise
avaskuläre Zone) um einen kritischen Bereich mit daraus resultierender sekundärer Degeneration aufgrund der hypoxischen Situation handl e . In dieser Zone kämen auch die meisten Rupturen vor. Mit steigendem Alter komme es zudem zu einer zunehmenden Ab nahme der Perfusion/Elastizität und Hydration und Verlangsamung der Repara turprozesse. Dies führ e zu degenerativen Rupturen. Verstärkt werde diese Proble matik durch den Tabakkonsum . Die starke Stumpfretrakti on mit fehlender Mobi lisationsmöglichkeit operativ, welche einen zweiten Zugang mit Freipräparation des Sehnenstumpfes notwendig gemacht habe, spreche ebenfalls für eine bereits vorbestehende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien . Zudem fehl e ein geeigneter Pathomechanismus mit massiver Krafteinwirkung auf die Bicepssehne . Vom Beschwerdeführer
werde diesbezüglich angegeben, dass er beim Heben einer Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht habe und die se aus seinen Händen gerutscht und zu Bo d en gefallen sei. Beim aus den Händen rutschen einer Montageplatte komm e es zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei ausgewiesen, dass es sich in Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokali sation der Rupturstelle und int raoperative Befunde) mit überwiegender Wah r scheinlichkeit um eine grosstei ls bereits vorbestehende degenerative Ruptur der distalen Bicepssehne
gehandelt habe, wobei es anlässlich des gelten d ge machten Ereignisses dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Restfasern und somit Komplettrupt ur der Bicepssehne gekommen sei (S. 4). 4. 4.1
Der Schaden meldung UVG vom 2 0. August 2020 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer während de s Aufheben s der Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien. Der Notfallpraxis berichtete er am Tag des Ereignisses gemäss ärztlicher Aufzeichnung, dass er bei der Arbeit eine Montage platte angehoben habe, als er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Bicepssehnenansatz rechts verspürt habe (Urk. 7/20/1). Im « Fragebogen Unfallhergang » (Urk. 7/7) präzisierte der Beschwerdeführer am 2 7. August 2020, beim Heben einer Montageplatte habe er eine falsche Bewegung gemacht. Die Montageplatte sei aus seinen Händen gerutscht und auf den Boden gefallen. Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin au f entsprechende Nachfrage hin am 1. Februar 2021 mit, dass die Montag e platte 26 kg gewogen habe (Urk. 7/67/1). In einem Schreiben vom 15. März 2021 an den Beschwerde führer (Urk. 9/3) hielt die Arbeitgeberin fest, beim Hantiere n mit einer Montage platte sei ihm diese unglücklicherweise aus den Händen gerutscht. Eventuell sei er kurz abgelenkt gewesen. Dies sei unbeabsichtigt und plötzlich geschehen und stelle ein e Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dar, welcher ihm Schaden zugefügt habe. Diese Bewegung beim Hantieren mit Montageplatten führe er seit Jahren schmerzfrei, fachmännisch und vielfach durch. Die Montage platte sei ihm aus unbekannten Gründen (Ablenkung, Fehlgriff) plötzlich aus den Händen geglitten. In dieser Körperschädigung erkenne sie keine degenerative Ursache, vielmehr stelle dies ein en Unfall dar, welcher von der Beschwerde geg nerin zu tragen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Beschwer deführer aus (Urk. 8), er sei am 20. August 2020 im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, sich bei dieser abgedreht und einen so heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit niederlegen und ins Spital nach F.___ habe gebracht werden müssen. 4.2
Das Ereignis vom 2 0. August 2020 wird in den genannten Unterlagen unter schiedlich geschildert. Ob der Beschwerdeführer nun aber beim Aufheben der Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht oder sich abgedreht hat oder ob ihm diese aus der Hand gerutscht ist, ändert nichts daran, dass er diese Bewegung seit Jahren vielfach ausgeführt hat . Der Beschwerdeführer ist ein geübter Hand werker . F ür das Anheben der 26 kg schweren Montageplatte war für ihn kein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich, auch ist eine solche Bewegung für ihn nicht ungewohnt. Ein sinnfälliger Umstand wie beispielsweise ein Sturz oder Schlag, Ausgleiten oder Stolpern wurde vo n ihm nicht geltend gemacht. Eine falsche Bewegung für sich alleine stellt noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, zude m kommt es
- worauf Kreisarzt Dr. D.___
hinwies - b eim aus den Händen R utschen einer Montageplatte zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung (E. 3.7 hiervor). Allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ab laufs geschlossen werden (Urteil des Bundes gerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hin weisen). Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – unge wöhnlichen äusseren Faktor und es besteht kein Anspruch auf Versicherungs leis tungen aufgrund eines Unfalls . Davon schien im Übrigen auch die Einspre cherin ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 7/57) . 5. 5.1
Beim Ereignis vom 2 0. August 2020 zog sich der Beschwerdeführer eine Ruptur der distalen Bicepssehne und damit eine Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG zu. Zu prüfen ist, ob diese Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 5.2
Kreisarzt Dr. D.___ hielt dazu in seinen ausführlichen Stellungnahmen (E. 3.4 und E.
3.7 hiervor) mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur verschiedene Argu mente
fest, welche für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degene rativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur der Sehne sprechen. So zeigt sich einerseits eine bevorzugte Schädigung der distalen Biceps sehne bei Raucher n wie dem Beschwerdeführer und es kommt mit steigendem Alter zunehmend zu degenerativen Rupturen . Andererseits reisst
die distale Biceps sehne gemäss der zitierten Fachliteratur
in der Regel aufgrund von dege nerativen Vorschädigungen. Auf ein Trauma kann lediglich dann geschlossen werden, wenn der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. Eine solche Verletzung wurde beim Beschwerdeführer aber gerade nicht dokumentiert. Anlässlich der bereits 5 Tage nach dem Ereignis durchgeführten Operation wurde festgestellt, dass der distale Stumpf bereits so stark retrahiert war und Vernar bungen vorlagen, dass es unmöglich war, diesen zu mobilisieren. Eine derart starke Retraktion und Verklebung kann nach Angaben des Kreisarztes einige Wochen nach dem Ereignis erwartet werden, nicht jedoch bereits nach 5 Tagen . Die Ruptur erfolgte zudem intratendinös, also in einem Bereich, wo eine Blutver sorgung der Sehne weitgehend fehlt und entsprechend adäquate Reparations pro zesse nicht gegeben sind. Es handelt sich demnach dabei um eine typische Loka lisation für degenerative Veränderungen und eine chronische Ruptur der Sehne. Beim aus den Händen R utschen einer Montageplatte kommt es zudem zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung, eine massive Kraft ein wirkung auf die Bicepssehne anlässlich des Ereignisses ist damit nicht ersicht lich. Eine Alltagsbelastung erachtete d er Kreisarzt als nicht geeignet, um eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Gestützt auf diese widerspruchsfreien, nachvollziehbar begründeten und schlüssigen Ausfüh rungen ist davon auszugehen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne zu mehr als 50 % degenerativ verursacht wurde. 5.3
Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. E.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung (E. 3.5 hiervor) nichts zu ändern. Denn d ieser ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Sehne a ufgrund des Ereignisses vom 20. August 2020 komplett gerissen ist. Dies ist jedoch unbestritten und wider spricht der Einschätzung von Dr. D.___ nicht, gemäss welchem die Sehne bereits vorgeschädigt war und anlässlich des Ereignisses die noch bestehenden, dege nerativ veränderten Restfasern rissen.
Dr. D.___ setzte sich zudem ausführlich mit allen Vorbringen der beratenden Ärztin der Krankentaggeldversicherung ausein ander und wies insbesondere darauf hin, dass ihre Argu mente im Widersp ruch zur einschlägigen, in seinen Stellungnahmen zitierten Fachlite ratur stehen. Weder Dr. E.___ noch die Einsprecherin widersprachen in der Folge seinen Ausführungen. 5.4
Auch das Vorbringen der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (E. 3.6 hie r vor), wonach die Retraktion des Sehnenstumpfes auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein könne, vermag keine Zweifel an den Stellungnahmen des Kreisarztes aufsteigen zu lassen, bestehen doch zahlreiche weitere Gründe, welche für eine degenerative Vorschädigung der Sehne sprechen und mit welchen sich die behandelnden Fachärzte nicht aus einandergesetzt haben. Insbesondere wurde vorliegend intraoperativ nicht nur eine Retraktion, sondern auch eine Immobilisation festgestellt (Urk. 7/14). 5.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe vor dem 2 0. August 2020 nie P robleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen, Unfälle oder andere solche Verletzungen gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der K ausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Aus künfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3) . Damit erübrigt es sich auch, die Unterlagen der Hausärzte des Beschwerdeführers beizuziehen, welche belegen sollten, dass er vor dem Ereignis an keinen dies bezüglichen Beschwerden gelitten hat. Auf den Beizug wird deshalb in antizipier ter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet. 5.6
Z usammenfassend bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellung nahmen von Dr. D.___ . Gestützt auf seine beweiskräftigen Ausführungen ist ausgewiesen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne des Beschwerdeführers im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen ist, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdege gnerin für das Ereignis vom 20. August 2020 entfällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin G räubLanzicher