Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1980, war seit
Mai 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 17. November 2012 beim Fahrradfahren vom Pedal rutschte, hie r bei stürzte, auf die linke S chulter fiel und sich dabei Frakturen am linken Oberarm (richtig: Schlüsselbein)
zuzog (vgl. Unfallmeldung UVG vom 1 9. November 20 12; Urk.
7/3). Am 17. November 2012 erfolgte im Spital Z.___
eine offene Reposition und Stabilisation mit Plattenosteosynthese der stark dislozierten mehrfragmentären Claviculafraktur zur Wiederherstellung der anatomischen Verhältnisse des Schultergürtels (vgl. Operationsbericht vom 20 . November 20 12; Urk. 7/15). Bis zum 14 . April 2013 bestand unfallbedingt eine (überwiegend) volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/163) . Am 4 . D ezember 2013 erfolgt e im Spital Z.___
die Entfernung des Osteo syn these mat er ials
(vgl. Urk. 7/49), in der Folge war der Versicherte wiederum voll ständig arbeitsunfähig, bis er am 10. März 2014 seine T ätigkeit voll um fänglich wieder aufnahm (Urk. 7/ 59). Die Suva erbrachte nach getätigten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Am 31. August 2015 meldete der Versicherte, welcher seit
dem 1 9. Januar 2015 nach zwei Operation en am rechten Ellbogen (am 18. Januar 2015 und am 1 8 . Juni 2015) erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/66 und Urk. 7/71),
der Suva unter Hinweis darauf, dass er wieder von der Schulter, vom Schlüsselbein und vom Schulterblatt aus Schmerzen habe, welche ihm auch Kopf schmerzen bereiten würden, sowie unter Hinweis
dar auf, dass er
deswegen bei der
H aus ä r z t in und der Klinik H.___ in Behandlung stehe und auf einen Termin bei einem Schulterspezialisten der Klinik B.___
warte, einen Rückfall (Urk. 7/60 und Suva Rückfallmeldung vom 8. September 2015, Urk. 7/ 61) . Die Suva holte bei den behande lnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/64 ff.; vgl. auch den zu den Akten genommenen Bericht der Klinik C.___,
Urk. 7/73) und füh rte mit dem Versicherten am 16. Oktober 2015 an dessen Wohnort ein Gespräch (Urk. 7/71) . N ach Vorlage der Akten an ihren Kreisarzt, welcher die Schulter be schwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtete (Urk. 7/77),
übernahm sie daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Ver sicheru n gs leistungen für die S chulterbeschwerden, verneinte jedoch
bezü glich der Ellbogen beschwerden eine Leistungspflicht (Urk. 7/ 79); mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verneinte sie ferner einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in B ezug auf das kostotransversale und zervikocephale Schmerzsyndrom (U rk. 7/83). A m 27. Juni 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht;
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, gelangte zum Schluss, dass die Beschwerden überwiegend wahrschein lich mehrheitlich auf die unfallunabhängig bestehende periscapulare Symptoma tik zurückgeführt werden könne. Jedoch sollte zur differe n tialdiagnostischen Abklärung der Beschwerde symptomatik die ausstehende Stufendiagnostik des möglicherweise durch die Clavikulafraktur alterierten Acromioklavikulargelenkes komplettiert werden; deshalb die Empfehlung an die Administration der Suva, einen erneuten Behandlungstermin zur Durchführung der ausstehenden probato rischen AC Gelenksinfiltration links in die Wege zu leiten
(Urk .
7/100). Nach Ein holung von weiteren ärzt l ichen Berichten schloss die Suva den Sc hadenfall nach Wieder vorlage an den befassten Kreisarzt (Urk. 7/121) mit Schreiben vom 13. April 2017 ab unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte der AC-Gelenksinfiltration nicht unterziehen möchte und andere Behandlung en gemäss kreisärztlicher Einschätzung nicht zu einer Verbesserung führen würden (Urk. 7/125) . Dies bestätigte sie mit Schreiben vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/146). 1.3
Am 26. November 2019 meldete X.___
unter Hinweis auf den Unfall im Jahr 2012 erhebliche Armschmerzen rechts und Beschwerden am Schlüsselbein, an der Schulter und der HWS erneut einen Rückfall an (Urk. 7/148) . N ach Beizug der IV Akten (Urk. 7/149) und Hinweis der S uva an den Versicherten, dass sie die Rückfallkausalität nur prüfen könne, wenn aktuelle medizinische Unterlagen vor liegen würden (U rk. 7/151),
reichte der Versicherte einen aktuellen medizin i schen Bericht des zuständigen Oper at eurs des Spitals Z.___ ein (Bericht vom 1 2. Februar 2020, Urk. 7/152). Nach V or l a ge an den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, (Urk.
7/154) verneinte die Suva mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mangels eines sicheren oder über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 17. Novem ber 2012 einen Anspruch auf V ersi cherungsleistungen (Urk. 7/156). Nach Einrei chung eines weiteren Berich t s d es Spitals Z.___
durch den Versicherten (vom 1 5. Mai 2020; Urk. 7 /167) veranlasste die Suva nach Wiede rvorlage an Dr. E.___ (Urk. 7/168) mit Schreiben vom 24. A ugust 2020 eine bilanzierende Untersuchung durch die U n i v ersitätsklinik C.___ (Urk. 7/170; vgl. entspre chende Untersuchungsberichte von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, U rk. 7/175 und Urk. 7/177 -179). Nach Vorlage der Untersuchungsb erichte an ihre Versicherungsmediziner
Dr. E.___ (Urk. 7/180) und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurol o gie (Urk. 7/182), verneinte die Suva mit Verfügung vo m 13. November 2020 mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhangs der gemel deten Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 17. November 2012 einen Anspruch auf Versich eru n g sleistungen (Urk. 7/183). Dageg e n erhob X.___
am 14. D ezember 2020 Einsprache (U rk. 7/190), welche die Suva mit Entscheid v om 1 9. Januar 2021 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
hierorts am 1 8. Februar 2021 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei der Einsp racheentscheid der Suva vom 19. Januar (wohl: 2021) aufzuheben (1.), es sei festzustellen, dass zwischen d em Ereignis vom 17. November 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (2.) und die Sache sei an die Vorinstanz zurück zuweisen, damit diese die de m Beschwerdeführer zustehenden Versicherungs leistungen ausrichte (3.), unter Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenver sicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11
UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät fol gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) .
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall ver si cherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahr scheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
N ach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztli chen Stellung nahmen von Dr. H.___ und Dr. E.___ die als Rückfall gemeldeten Schul ter beschwerden links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17.
November 2012 zurückzuführen seien, so dass kein Anspr u ch auf Ver sicherungsleis t ungen der Suva bestehe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass im Bericht von Dr. F.___ (C.___) ein kausaler Zusammenhang postuliert worden und die posttraumatische S chädigung auch neuroph y s iologisch bestätigt worden sei. Auch Suva - Arzt Dr. H.___
gehe davon aus, dass die noch vorhandenen Ein schränkungen möglicherweise durch den Unfall verursacht worden seien. S oweit er festhalte, differenzialdiagnostisch komme eine Läsion des M. thoracicus
longus im Rahmen eines Parsonage –Turner Syndroms in Betracht, das bei Heroin ab hängigen gehäuft beschrieben werde, sei f estzuhalten, dass ein Parsonage –Turner Syndrom auch von einem Trauma herrühren könne und Heroinkonsum nur eine von the oretisch möglichen Ursachen sei (Urk. 1). 2.3
Strittig ist nach dem Gesagten, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der linken Schulter Folge des Unfalls vom 17. November 2012 sind. 3. 3.1
3.1.1
Im Austrittsbericht vom 18. November 2012 diagnostizierte Dr. med.
I.___,
Fach arzt für Chirurgie FMH und
leitender Arzt an der chirurgische n Klinik
des Spitals Z.___,
eine dislozi erte mehrfragmentäre Claviculaf raktur links v om 17. November 2012 sowie als Nebendiagnose ein en Status nach i.v.
He roinabusus bis 2008, aktuell unter Methadon 100mg täglich. Konventionell-radiologisch habe sich die oben genannte D iag n o se gezeigt . Es sei eine stationäre Aufnahme zur operativen Versorgung erfolgt, bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik hätten opiathaltige Medikamente verabreicht werden müssen. Der intra - und postopera tive Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass der Patient am Folgetag in gutem Allgemeinzu st and und mit reizlosen Wunderverhältnissen habe nach Haus e entlassen werden können (Urk. 7/16).
Am 4. Dezember 2013 erfolgte – wiederum im Spital Z.___ – bei störendem Osteosynthesematerial
die Impl a n tatentf ernung Clavicula links durch Dr. I.___ (vgl. Austrittsbericht vom 5. Dezember 2013; Ur k.
7/48). In
der Folge wurde durch med. pract . J.___,
Klinikärztin Innere
Medizin am Zentrum K.___, bis zum 9. März 2014 eine vollständige Arbeit s unfähigkeit att e stiert (Urk. 7/50 ff.) 3.1. 2
Am 12. Februar 2014 diagnostizierte med.
pract .
J.___
im ärztlichen Zwischenb ericht zuhanden der S uva einen S tatus nach Fraktur Clavicula link s, St. nach Entfernung Osteosyn thesematerial am 4 . Februar 2013 (richtig: 4. Dezember 2013), persistierende Schmerzen im Bereich Schulter links mit muscel
spasmus
interscapulär . Der Patient habe eine sehr niedrige Schmerz schwelle, aufgrund dessen sei jede Verletzung bei ihm mit erhöhter Schmerz empfindlichkeit verbunden. Zur z eit objektiv noch Bewegung im Schu lter bereich links eingeschränkt. Ab 24. Februar 2014 sei die Arbeitsauf nahme zu 50
% vor gesehen (Urk . 7/54).
3.2 3.2 .1
Aufgrund der im Rahmen der Rückfallmeldung vom 2 6. November 2019 erfolg ten Wiedervorstellung des Versicherten beim zuständige n Operateur Dr. I.___ hielt dieser in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2020 zuhanden der Suva im vor liegend interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen fest, der Patient berichte über persistierende starke Schmerzen im Bereich des linken Schulter gürtels und des Nackens, welche es schwierig mach t en, zu liegen. Dadurch habe dieser S chwierigkeiten beim Schlafen, zudem auch Schwierigkeiten, den linken Arm zu bewegen und belasten. Im Untersuch ergebe sich bezüglich Ellbogen und Hand links eine unauffällige Bew e glichkeit, glenohumeral links Abduktio n 90 Grad, Anteversion 90 Grad, uneingeschränkte R otation. Kombinierte Beweglich keit im Schultergelenk normal, wobei das Schulterblatt bei der Anteve r sion eine deutliche Ausweichbewegung nach medial zeige. Der Bewegung sumfang sei aber insgesamt frei .
Der Patient suche ihn auf, weil er eine entsprechende Befundauf nahme zu Handen der Suva benötige. Aktuelle
Behandlungen würden seit 2013 durch ihn (Dr. I.___) nicht durchge f ührt, eine einmalige Vorstellung im Jahr 2016 und Überw eisung an die Klinik L.___ . Er empfehle eine ausgiebige orthopädische und psy chosoziale Befunderhebung (Urk. 7/152; vgl. auch Nach trag vom 15. Mai 2020, Urk. 7/167). 3.2 . 2
In seiner Beurteilung vom 20. August 2020 hielt Kreisarzt
Dr. E.___
fest, er
empfehle, nachdem der Vers icherte gemäss Bericht vom C.___ vom 9. Januar 20 17 ei ne damals geplante AC-Infiltrat i o n links nicht habe durchführen lasse n, jedoch keine Nachkontrolle erfolgt sei, im C.___ eine bilanzierende Unter suchung in k l . Rx -Aufnahme C lavicula und AC-Gelenk, verbunden mit der konkreten Fragestellung, ob die geklagten Scapuladyskinesien mit überwiegender Wahrsche inlichkeit auf die verheilte Claviculafraktur aus dem Jahr 2 012 zurück zuführen seien, oder o b ni c ht überwiegend andere Faktoren hierfür in Frage kämen. Bei Status nach
Heroinabusus (2008) gemäss Zentrum K.___ Bericht müsse auch a n eine h eroin- i nduzierte resp ektive b ehandlungsinduzierte Spätdyski nesie (z.B. nach Neuroleptika-Gabe) gedacht werden. Die vom
Zentrum K.___ Ärzt i n med .
pract .
J.___
beschriebene Unfallfallfolge (als Konsequenz der Clavicula Fraktur) mit der unglücklichen Entwicklung eines chronis c hen Schulterschmerzsyndroms mit Irradiation occipital mit sekundärer Auslösung von schwerer Cephalea sei aus fachorthopädischer Sicht lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahr schein lich unfallkausal (Urk. 7/168). 3.2 .3
Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 16. September 2020 über die Erstkonsultation die fol gen den Diagnosen: - 1. Scapuladyskinesie (lateral scapular
wi nging) mit Myogelose M. levator
scapulae und Verdacht auf AC- Gelenkarthropathie links mit/bei - St. n. OSME Clavi cula links am 4. 12.2013 (Spital Z.___) bei störendem Osteosynthesematerial - St. n. dislozierter mehrfragmentärer Claviculafraktur lin k s mit Osteo synthese am 17.11.2012 (Spital Z.___) - Anamnestisch seither chronische Schulterschmerzen links - 2. Chronisches unfallbedingtes kostotransversales und zervikozephales Schmerzsy n drom mit/ bei - (..) - 3. Chronisches lumbosacrales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - (..) - 4. Verdacht auf Neuropathie des N. ulnaris (rechts) mit/bei - (..) - 5. Leicht gradige B ursitis trochanterica links mit/bei - (..) - 6. Hypakusis links bei St. n. Unfall - 7. S ubstanz störung - (..)
Dr. F.___ führte im W esentlichen aus, d er Patient werde von der Suva zuge wiesen zur bilanzierenden Untersuchung bezüglich der linken Schulter. Man müsse die Anamnese von den umfänglichen Vorberichten als bekannt voraus setzen: Schmerzen im Bereich der linken Schulter seit der C laviculafra k t ur 201 2. Im weiteren Verlauf obgenannte Diagnosestellungen durch die Kollegen der Rheumatologie und Wirbelsäulenchirurgie. Bezüglich der linken Schulter sei in der Klinik C.___ im 2017 die Infiltration des Gelenkes empfohlen worden, was durch den Patienten (mit Cortison) offenbar nicht gewünscht worden sei. Bezüglich
kostotrans v ersalem und zervikoz ephalem Schmerzsyndrom sei durch die Rheumatologie der aktive Aufbau insbe s ondere der Schultergürtelmuskulatur diskutiert worden, diese sei nicht durchgeführt worden, gemäss Patient nütze dies nichts. Der Patient klage aktuell über s tärkste Schulterschmerzen links sowie auch über Schmerzen paravertebral links. Das letzte MRI der HWS habe im 12/2019 stattgefunden, hier keine Pathologien. Schmerzen bestünden in Ruhe und auch in der Nacht. Kein Heroinabusus seit 2008, aktuell Methadon 160mg /d .
Bezüglich Beurteilung/P r ozedere hielt Dr. F.___ fest, b ei gewünschter bilanzierender Untersuchung durch die Suva seien nun zur weiteren Diagnostik mehrere Untersuchungen veranlasst worden: CT der C la vicula beidseits mit CARD-Analyse bezüglich Länge und Malrotation, Arthro - MRI der linken Schul ter, sowie eine Infiltration des AC-Gelenks nur mit LA ohne Kor tison, sowie eine neurophysiologische Untersuchung (insbesondere des N. thoracicus
longus) . Danach erneute Besprechung in der Schultersprechstunde (Urk. 7/175). 3 .2 .4
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und leitender Arzt Parapl e gie an der Universitätsklinik C.___, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2020 zusätzlich zu den bereits von Dr. F.___ gestellten Diagnosen leichte chronisch axonale /neurogene Schädigungszeichen im Nadel EMG (21.10.2020) als Ausdruck einer latent en/älteren N. thoracicus
longus –Schädigung links .
Anamnestisch führte er im Wesentlichen aus, der Patient berichte über mehr jährige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, vor allem am Unterrand des Schulterblattes links. Diese sehe er (der Versicherte) im Zusammenhang mit der Fraktur der linken Klavikula im Jahre 201 2. Er beschreibe vom Schulterblatt aus gehende Schmerzen bis in den Nacken und Hinterkopf links. Die Frage bestehe nach neurogener Ursache der leichten Skapuladyskinesie links. Dies sei be reits 2016 im Rahmen einer früh eren neurologischen Unte r suchung vorbeschrieben, jedoch nicht abgeklärt worden.
Gestützt auf den klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund sowie durchge führte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen (Nadel EMG) hi elt PD
Dr. G.___ fest, n adelmyographisch könne eine leichte, wahrscheinlich alte Schädigung des N. thoracicus links konstatiert werden. Es fänden sich keine floriden
Denervierungszeichen im EMG bei guter Rekrutierung des M . serratus
a nterior lin k s und relativ guter Stabilisation der Scapula . Die ausstrahlenden Schmerzen seien in diesem Zusammenhang nicht erklärt (Urk. 7/177). 3.2 .5
Nach durchgeführten weiteren Untersuchungen (AC- Gelenksinfiltration vom 21. Oktober 2020; CT Clavicula CARD beidseits vom 22.
September 2020, MRI
Schulter links vom 22.
September 2020) hielt der Orthopäde
Dr. F.___ bei gestel lten nämlichen Diagnosen im Bericht vom 21. Oktober 2020 in der Beurteilung abschliessend fest, beim Patienten bestehe eine posttraumatische Schädigung des Nervus
thoracicus
longus mit korrespondierendem Ausfall beziehungsweise Insuffizienz des Musculus
serratus
anterior, welches ein laterales Scapular-Winging zur Folge habe. Da der Unfall nun 8 Jahre zurückliege, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Muskelfunktion nicht weiter erhole (Urk. 7/179). 3.2 .6
Kreisarzt Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt nach Vorlage der Berichte der Universitätsklinik C.___ in seiner Beurteilung vom 12. November 2020 fest, im Bericht von PD Dr. G.___
vom 2 1. Oktober 2020 werde klinisch eine leichte Scapula
a lata beschrieben, besonders bei Anteversion des Armes. Eine höhergra dige Parese an der Schultermuskulatur habe er nicht gefunden, bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit durch eine Schmerzhemmung. Im EMG habe sich ein leicht pathologischer Befund im Sinne eines chronisch neurogenen Umbaus im M. s erratus
anterior gefunden. Floride
Denervierungszeichen seien nicht nach weisbar gewesen. Die bestehenden Schmerzen seien von PD Dr. G.___ nicht im Zusammenhang mit diesem Befund gesehen worden. D ie Kausalität zum U nfall vom 17. November 2012 werde of fen gelassen. H ingegen werde im ortho pädischen Bericht des C.___ s ein kausaler Zusammenhang postuliert, dieser letztlich aber nicht begründet.
Eine traumatische Läsion des M. (wohl : N.) thoracicus
l ongus mit nachfolgender isolierter Parese des Musculus
serratus
anterior und Scapula
alata sei prinzipiell möglich und werde in der Literatur beschrieben nach Schulterbelastungen bei Transportarbeitern oder im Rahmen von «Rucksac klähmungen». Der Unfall vom 17. November 2012 habe nicht zu einer S capulafraktur oder einer Verletzung der dorsalen Schulterweichteile geführt, sondern zu einer Klavikulafraktur . So sei eine traumatische Verursachung der jetzt festgestellten chronische n Nervenläsion des M. (wohl: N.) thoraci c us
longus allenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den U nfall vom 17. November 2012 zu beziehen. Differential diagnostisch komme eine Läsion des N. thoracicus
longus im Rahmen eines Par s onage -Turner-Syndroms (neurologische S chulteramyot rophie) in Betracht, das bei Heroinabhängigen gehäuft beschrieben wor den sei (Urk. 7/182). 4. 4.1
D er Neurologe PD Dr. G.___ von der Klinik C.___ kons t atierte
gest ützt auf die durchgefü hrte Nadel- Myographie
eine (alte) Verletzung des N. thoraci c us
longus, äusserte sich jedoch nicht zur Unfallkausalität .
Der Orthopäde Dr. F.___
ging
– ohne dies näher zu begründen –
von einer post trauma ti sche n Genese der
Nervenläsion aus und (folglich) auch des da mit korrespon dierenden Ausfall s beziehungsweise der Insuffizienz des Musculus
serratus
anterior, die ein laterales Scapular-Winging zur Folge hat . Auch wenn vor diesem Hintergrund
– es liegt trotz entsprechender Fragestellung (vgl. Schreiben der Suva vom 24. August 2020; Urk. 7/170) insbesondere aus neurologischer Sicht keine fundierte Stellungnahme zur Unfallkausalität der B eschwerden an der linken Schulter vor –
die
bei
der Klinik C.___
eingeholten Berichte
für die Beant wor tung der
sich hier stellenden Frage
nicht hinreichend aussagek rä ftig sind, sind sie jedenfalls geeignet, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Ein schätzung zu wecken. Denn wenn
Dr. H.___
–
im Gegensa t z
zu den Schluss folgerungen von Dr. F.___
–
allein
gestützt auf die Akten dafür hält, dass die Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausge wiesen
sei, überzeugt dies nicht, was im
Lichte der nun von PD Dr. G.___
festgestellten (alten) Schädigung des N. thoraci c us
longus
schon daher gilt, als es
mit Blick
auf die beim Unfall erlittene mehrfragmentäre Claviculaf raktur
(vgl.
Operations bericht vom 20. November 2012; Urk. 7/ 15)
die sich jedenfalls dem medizinischen L aien stell ende Frage
zu beantworten gilt, ob die (alte)
Schädigung des
–
soweit ersichtlich unter der C lavicula liegenden
(vgl. dazu etwa www.ken hub.com/de/ library / anatomie / nervus-thoracicus-longus) –
N. thora ci c us
long us
allenfalls überwiegend wahrscheinlich
auf eine durch beim Unfall erfolgte Kompression des Nerven unter der Clavicula zurückzuführen oder
etwa durch
die aufgrund der Fraktur
stark dislozierten Fragmente
der Clavi cula verursacht
wor den ist (und falls nein, weshalb nicht) . Z u berücksichtigen
ist immerhin, dass der Beschwerdeführer aktenkundig
jedenfalls bereits im April 2013
über seit dem Unfall anhaltende
Schulterbeschwerden geklagt hatte (vgl.
etwa
Angaben anläss lich des Gesprächs vom 9. April 2013, Urk. 7/ 3 1), welche nach der Entfernung de s Osteosynthesemateri als
im Dezember 2013 persistierten (Urk. 7/ 54),
und die Beschwerden, deren unfal lkausale G enes e sel bst
Dr. H.___
als möglich erach tet, jedenfalls im Rahmen des ersten Rückfalls auch
vom damaligen K reisarzt
Dr. med.
M.___, Facharzt für N eurochirurgie,
noch als überwiegend unfallkausal erachtet worden sind (Urk. 7/77) .
4. 2
Bestehen jedoch vor diesem Hintergrund jedenfalls geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen . Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige E xpert ise genüge n de (vgl. E. 1. 6 hiervor) externe Begutach tung v eranl a s se und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5.
Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Am 31. August 2015 meldete der Versicherte, welcher seit
dem 1 9. Januar 2015 nach zwei Operation en am rechten Ellbogen (am 18. Januar 2015 und am 1
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenver sicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11
UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät fol gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) .
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall ver si cherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahr scheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
N ach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztli chen Stellung nahmen von Dr. H.___ und Dr. E.___ die als Rückfall gemeldeten Schul ter beschwerden links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17.
November 2012 zurückzuführen seien, so dass kein Anspr u ch auf Ver sicherungsleis t ungen der Suva bestehe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass im Bericht von Dr. F.___ (C.___) ein kausaler Zusammenhang postuliert worden und die posttraumatische S chädigung auch neuroph y s iologisch bestätigt worden sei. Auch Suva - Arzt Dr. H.___
gehe davon aus, dass die noch vorhandenen Ein schränkungen möglicherweise durch den Unfall verursacht worden seien. S oweit er festhalte, differenzialdiagnostisch komme eine Läsion des M. thoracicus
longus im Rahmen eines Parsonage –Turner Syndroms in Betracht, das bei Heroin ab hängigen gehäuft beschrieben werde, sei f estzuhalten, dass ein Parsonage –Turner Syndrom auch von einem Trauma herrühren könne und Heroinkonsum nur eine von the oretisch möglichen Ursachen sei (Urk. 1). 2.3
Strittig ist nach dem Gesagten, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der linken Schulter Folge des Unfalls vom 17. November 2012 sind. 3. 3.1
3.1.1
Im Austrittsbericht vom 18. November 2012 diagnostizierte Dr. med.
I.___,
Fach arzt für Chirurgie FMH und
leitender Arzt an der chirurgische n Klinik
des Spitals Z.___,
eine dislozi erte mehrfragmentäre Claviculaf raktur links v om 17. November 2012 sowie als Nebendiagnose ein en Status nach i.v.
He roinabusus bis 2008, aktuell unter Methadon 100mg täglich. Konventionell-radiologisch habe sich die oben genannte D iag n o se gezeigt . Es sei eine stationäre Aufnahme zur operativen Versorgung erfolgt, bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik hätten opiathaltige Medikamente verabreicht werden müssen. Der intra - und postopera tive Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass der Patient am Folgetag in gutem Allgemeinzu st and und mit reizlosen Wunderverhältnissen habe nach Haus e entlassen werden können (Urk. 7/16).
Am 4. Dezember 2013 erfolgte – wiederum im Spital Z.___ – bei störendem Osteosynthesematerial
die Impl a n tatentf ernung Clavicula links durch Dr. I.___ (vgl. Austrittsbericht vom 5. Dezember 2013; Ur k.
7/48). In
der Folge wurde durch med. pract . J.___,
Klinikärztin Innere
Medizin am Zentrum K.___, bis zum 9. März 2014 eine vollständige Arbeit s unfähigkeit att e stiert (Urk. 7/50 ff.) 3.1. 2
Am 12. Februar 2014 diagnostizierte med.
pract .
J.___
im ärztlichen Zwischenb ericht zuhanden der S uva einen S tatus nach Fraktur Clavicula link s, St. nach Entfernung Osteosyn thesematerial am 4 . Februar 2013 (richtig: 4. Dezember 2013), persistierende Schmerzen im Bereich Schulter links mit muscel
spasmus
interscapulär . Der Patient habe eine sehr niedrige Schmerz schwelle, aufgrund dessen sei jede Verletzung bei ihm mit erhöhter Schmerz empfindlichkeit verbunden. Zur z eit objektiv noch Bewegung im Schu lter bereich links eingeschränkt. Ab 24. Februar 2014 sei die Arbeitsauf nahme zu 50
% vor gesehen (Urk . 7/54).
3.2 3.2 .1
Aufgrund der im Rahmen der Rückfallmeldung vom 2 6. November 2019 erfolg ten Wiedervorstellung des Versicherten beim zuständige n Operateur Dr. I.___ hielt dieser in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2020 zuhanden der Suva im vor liegend interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen fest, der Patient berichte über persistierende starke Schmerzen im Bereich des linken Schulter gürtels und des Nackens, welche es schwierig mach t en, zu liegen. Dadurch habe dieser S chwierigkeiten beim Schlafen, zudem auch Schwierigkeiten, den linken Arm zu bewegen und belasten. Im Untersuch ergebe sich bezüglich Ellbogen und Hand links eine unauffällige Bew e glichkeit, glenohumeral links Abduktio n 90 Grad, Anteversion 90 Grad, uneingeschränkte R otation. Kombinierte Beweglich keit im Schultergelenk normal, wobei das Schulterblatt bei der Anteve r sion eine deutliche Ausweichbewegung nach medial zeige. Der Bewegung sumfang sei aber insgesamt frei .
Der Patient suche ihn auf, weil er eine entsprechende Befundauf nahme zu Handen der Suva benötige. Aktuelle
Behandlungen würden seit 2013 durch ihn (Dr. I.___) nicht durchge f ührt, eine einmalige Vorstellung im Jahr 2016 und Überw eisung an die Klinik L.___ . Er empfehle eine ausgiebige orthopädische und psy chosoziale Befunderhebung (Urk. 7/152; vgl. auch Nach trag vom 15. Mai 2020, Urk. 7/167). 3.2 . 2
In seiner Beurteilung vom 20. August 2020 hielt Kreisarzt
Dr. E.___
fest, er
empfehle, nachdem der Vers icherte gemäss Bericht vom C.___ vom 9. Januar 20 17 ei ne damals geplante AC-Infiltrat i o n links nicht habe durchführen lasse n, jedoch keine Nachkontrolle erfolgt sei, im C.___ eine bilanzierende Unter suchung in k l . Rx -Aufnahme C lavicula und AC-Gelenk, verbunden mit der konkreten Fragestellung, ob die geklagten Scapuladyskinesien mit überwiegender Wahrsche inlichkeit auf die verheilte Claviculafraktur aus dem Jahr 2
E. 4 . D ezember 2013 erfolgt e im Spital Z.___
die Entfernung des Osteo syn these mat er ials
(vgl. Urk. 7/49), in der Folge war der Versicherte wiederum voll ständig arbeitsunfähig, bis er am 10. März 2014 seine T ätigkeit voll um fänglich wieder aufnahm (Urk. 7/ 59). Die Suva erbrachte nach getätigten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen.
E. 4.1 D er Neurologe PD Dr. G.___ von der Klinik C.___ kons t atierte
gest ützt auf die durchgefü hrte Nadel- Myographie
eine (alte) Verletzung des N. thoraci c us
longus, äusserte sich jedoch nicht zur Unfallkausalität .
Der Orthopäde Dr. F.___
ging
– ohne dies näher zu begründen –
von einer post trauma ti sche n Genese der
Nervenläsion aus und (folglich) auch des da mit korrespon dierenden Ausfall s beziehungsweise der Insuffizienz des Musculus
serratus
anterior, die ein laterales Scapular-Winging zur Folge hat . Auch wenn vor diesem Hintergrund
– es liegt trotz entsprechender Fragestellung (vgl. Schreiben der Suva vom 24. August 2020; Urk. 7/170) insbesondere aus neurologischer Sicht keine fundierte Stellungnahme zur Unfallkausalität der B eschwerden an der linken Schulter vor –
die
bei
der Klinik C.___
eingeholten Berichte
für die Beant wor tung der
sich hier stellenden Frage
nicht hinreichend aussagek rä ftig sind, sind sie jedenfalls geeignet, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Ein schätzung zu wecken. Denn wenn
Dr. H.___
–
im Gegensa t z
zu den Schluss folgerungen von Dr. F.___
–
allein
gestützt auf die Akten dafür hält, dass die Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausge wiesen
sei, überzeugt dies nicht, was im
Lichte der nun von PD Dr. G.___
festgestellten (alten) Schädigung des N. thoraci c us
longus
schon daher gilt, als es
mit Blick
auf die beim Unfall erlittene mehrfragmentäre Claviculaf raktur
(vgl.
Operations bericht vom 20. November 2012; Urk. 7/
E. 8 . Juni 2015) erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/66 und Urk. 7/71),
der Suva unter Hinweis darauf, dass er wieder von der Schulter, vom Schlüsselbein und vom Schulterblatt aus Schmerzen habe, welche ihm auch Kopf schmerzen bereiten würden, sowie unter Hinweis
dar auf, dass er
deswegen bei der
H aus ä r z t in und der Klinik H.___ in Behandlung stehe und auf einen Termin bei einem Schulterspezialisten der Klinik B.___
warte, einen Rückfall (Urk. 7/60 und Suva Rückfallmeldung vom 8. September 2015, Urk. 7/ 61) . Die Suva holte bei den behande lnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/64 ff.; vgl. auch den zu den Akten genommenen Bericht der Klinik C.___,
Urk. 7/73) und füh rte mit dem Versicherten am 16. Oktober 2015 an dessen Wohnort ein Gespräch (Urk. 7/71) . N ach Vorlage der Akten an ihren Kreisarzt, welcher die Schulter be schwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtete (Urk. 7/77),
übernahm sie daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Ver sicheru n gs leistungen für die S chulterbeschwerden, verneinte jedoch
bezü glich der Ellbogen beschwerden eine Leistungspflicht (Urk. 7/ 79); mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verneinte sie ferner einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in B ezug auf das kostotransversale und zervikocephale Schmerzsyndrom (U rk. 7/83). A m 27. Juni 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht;
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, gelangte zum Schluss, dass die Beschwerden überwiegend wahrschein lich mehrheitlich auf die unfallunabhängig bestehende periscapulare Symptoma tik zurückgeführt werden könne. Jedoch sollte zur differe n tialdiagnostischen Abklärung der Beschwerde symptomatik die ausstehende Stufendiagnostik des möglicherweise durch die Clavikulafraktur alterierten Acromioklavikulargelenkes komplettiert werden; deshalb die Empfehlung an die Administration der Suva, einen erneuten Behandlungstermin zur Durchführung der ausstehenden probato rischen AC Gelenksinfiltration links in die Wege zu leiten
(Urk .
7/100). Nach Ein holung von weiteren ärzt l ichen Berichten schloss die Suva den Sc hadenfall nach Wieder vorlage an den befassten Kreisarzt (Urk. 7/121) mit Schreiben vom 13. April 2017 ab unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte der AC-Gelenksinfiltration nicht unterziehen möchte und andere Behandlung en gemäss kreisärztlicher Einschätzung nicht zu einer Verbesserung führen würden (Urk. 7/125) . Dies bestätigte sie mit Schreiben vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/146).
E. 012 zurück zuführen seien, oder o b ni c ht überwiegend andere Faktoren hierfür in Frage kämen. Bei Status nach
Heroinabusus (2008) gemäss Zentrum K.___ Bericht müsse auch a n eine h eroin- i nduzierte resp ektive b ehandlungsinduzierte Spätdyski nesie (z.B. nach Neuroleptika-Gabe) gedacht werden. Die vom
Zentrum K.___ Ärzt i n med .
pract .
J.___
beschriebene Unfallfallfolge (als Konsequenz der Clavicula Fraktur) mit der unglücklichen Entwicklung eines chronis c hen Schulterschmerzsyndroms mit Irradiation occipital mit sekundärer Auslösung von schwerer Cephalea sei aus fachorthopädischer Sicht lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahr schein lich unfallkausal (Urk. 7/168). 3.2 .3
Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 16. September 2020 über die Erstkonsultation die fol gen den Diagnosen: - 1. Scapuladyskinesie (lateral scapular
wi nging) mit Myogelose M. levator
scapulae und Verdacht auf AC- Gelenkarthropathie links mit/bei - St. n. OSME Clavi cula links am 4. 12.2013 (Spital Z.___) bei störendem Osteosynthesematerial - St. n. dislozierter mehrfragmentärer Claviculafraktur lin k s mit Osteo synthese am 17.11.2012 (Spital Z.___) - Anamnestisch seither chronische Schulterschmerzen links - 2. Chronisches unfallbedingtes kostotransversales und zervikozephales Schmerzsy n drom mit/ bei - (..) - 3. Chronisches lumbosacrales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - (..) - 4. Verdacht auf Neuropathie des N. ulnaris (rechts) mit/bei - (..) - 5. Leicht gradige B ursitis trochanterica links mit/bei - (..) - 6. Hypakusis links bei St. n. Unfall - 7. S ubstanz störung - (..)
Dr. F.___ führte im W esentlichen aus, d er Patient werde von der Suva zuge wiesen zur bilanzierenden Untersuchung bezüglich der linken Schulter. Man müsse die Anamnese von den umfänglichen Vorberichten als bekannt voraus setzen: Schmerzen im Bereich der linken Schulter seit der C laviculafra k t ur 201 2. Im weiteren Verlauf obgenannte Diagnosestellungen durch die Kollegen der Rheumatologie und Wirbelsäulenchirurgie. Bezüglich der linken Schulter sei in der Klinik C.___ im 2017 die Infiltration des Gelenkes empfohlen worden, was durch den Patienten (mit Cortison) offenbar nicht gewünscht worden sei. Bezüglich
kostotrans v ersalem und zervikoz ephalem Schmerzsyndrom sei durch die Rheumatologie der aktive Aufbau insbe s ondere der Schultergürtelmuskulatur diskutiert worden, diese sei nicht durchgeführt worden, gemäss Patient nütze dies nichts. Der Patient klage aktuell über s tärkste Schulterschmerzen links sowie auch über Schmerzen paravertebral links. Das letzte MRI der HWS habe im 12/2019 stattgefunden, hier keine Pathologien. Schmerzen bestünden in Ruhe und auch in der Nacht. Kein Heroinabusus seit 2008, aktuell Methadon 160mg /d .
Bezüglich Beurteilung/P r ozedere hielt Dr. F.___ fest, b ei gewünschter bilanzierender Untersuchung durch die Suva seien nun zur weiteren Diagnostik mehrere Untersuchungen veranlasst worden: CT der C la vicula beidseits mit CARD-Analyse bezüglich Länge und Malrotation, Arthro - MRI der linken Schul ter, sowie eine Infiltration des AC-Gelenks nur mit LA ohne Kor tison, sowie eine neurophysiologische Untersuchung (insbesondere des N. thoracicus
longus) . Danach erneute Besprechung in der Schultersprechstunde (Urk. 7/175). 3 .2 .4
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und leitender Arzt Parapl e gie an der Universitätsklinik C.___, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2020 zusätzlich zu den bereits von Dr. F.___ gestellten Diagnosen leichte chronisch axonale /neurogene Schädigungszeichen im Nadel EMG (21.10.2020) als Ausdruck einer latent en/älteren N. thoracicus
longus –Schädigung links .
Anamnestisch führte er im Wesentlichen aus, der Patient berichte über mehr jährige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, vor allem am Unterrand des Schulterblattes links. Diese sehe er (der Versicherte) im Zusammenhang mit der Fraktur der linken Klavikula im Jahre 201 2. Er beschreibe vom Schulterblatt aus gehende Schmerzen bis in den Nacken und Hinterkopf links. Die Frage bestehe nach neurogener Ursache der leichten Skapuladyskinesie links. Dies sei be reits 2016 im Rahmen einer früh eren neurologischen Unte r suchung vorbeschrieben, jedoch nicht abgeklärt worden.
Gestützt auf den klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund sowie durchge führte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen (Nadel EMG) hi elt PD
Dr. G.___ fest, n adelmyographisch könne eine leichte, wahrscheinlich alte Schädigung des N. thoracicus links konstatiert werden. Es fänden sich keine floriden
Denervierungszeichen im EMG bei guter Rekrutierung des M . serratus
a nterior lin k s und relativ guter Stabilisation der Scapula . Die ausstrahlenden Schmerzen seien in diesem Zusammenhang nicht erklärt (Urk. 7/177). 3.2 .5
Nach durchgeführten weiteren Untersuchungen (AC- Gelenksinfiltration vom 21. Oktober 2020; CT Clavicula CARD beidseits vom 22.
September 2020, MRI
Schulter links vom 22.
September 2020) hielt der Orthopäde
Dr. F.___ bei gestel lten nämlichen Diagnosen im Bericht vom 21. Oktober 2020 in der Beurteilung abschliessend fest, beim Patienten bestehe eine posttraumatische Schädigung des Nervus
thoracicus
longus mit korrespondierendem Ausfall beziehungsweise Insuffizienz des Musculus
serratus
anterior, welches ein laterales Scapular-Winging zur Folge habe. Da der Unfall nun 8 Jahre zurückliege, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Muskelfunktion nicht weiter erhole (Urk. 7/179). 3.2 .6
Kreisarzt Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt nach Vorlage der Berichte der Universitätsklinik C.___ in seiner Beurteilung vom 12. November 2020 fest, im Bericht von PD Dr. G.___
vom 2 1. Oktober 2020 werde klinisch eine leichte Scapula
a lata beschrieben, besonders bei Anteversion des Armes. Eine höhergra dige Parese an der Schultermuskulatur habe er nicht gefunden, bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit durch eine Schmerzhemmung. Im EMG habe sich ein leicht pathologischer Befund im Sinne eines chronisch neurogenen Umbaus im M. s erratus
anterior gefunden. Floride
Denervierungszeichen seien nicht nach weisbar gewesen. Die bestehenden Schmerzen seien von PD Dr. G.___ nicht im Zusammenhang mit diesem Befund gesehen worden. D ie Kausalität zum U nfall vom 17. November 2012 werde of fen gelassen. H ingegen werde im ortho pädischen Bericht des C.___ s ein kausaler Zusammenhang postuliert, dieser letztlich aber nicht begründet.
Eine traumatische Läsion des M. (wohl : N.) thoracicus
l ongus mit nachfolgender isolierter Parese des Musculus
serratus
anterior und Scapula
alata sei prinzipiell möglich und werde in der Literatur beschrieben nach Schulterbelastungen bei Transportarbeitern oder im Rahmen von «Rucksac klähmungen». Der Unfall vom 17. November 2012 habe nicht zu einer S capulafraktur oder einer Verletzung der dorsalen Schulterweichteile geführt, sondern zu einer Klavikulafraktur . So sei eine traumatische Verursachung der jetzt festgestellten chronische n Nervenläsion des M. (wohl: N.) thoraci c us
longus allenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den U nfall vom 17. November 2012 zu beziehen. Differential diagnostisch komme eine Läsion des N. thoracicus
longus im Rahmen eines Par s onage -Turner-Syndroms (neurologische S chulteramyot rophie) in Betracht, das bei Heroinabhängigen gehäuft beschrieben wor den sei (Urk. 7/182). 4.
E. 15 )
die sich jedenfalls dem medizinischen L aien stell ende Frage
zu beantworten gilt, ob die (alte)
Schädigung des
–
soweit ersichtlich unter der C lavicula liegenden
(vgl. dazu etwa www.ken hub.com/de/ library / anatomie / nervus-thoracicus-longus) –
N. thora ci c us
long us
allenfalls überwiegend wahrscheinlich
auf eine durch beim Unfall erfolgte Kompression des Nerven unter der Clavicula zurückzuführen oder
etwa durch
die aufgrund der Fraktur
stark dislozierten Fragmente
der Clavi cula verursacht
wor den ist (und falls nein, weshalb nicht) . Z u berücksichtigen
ist immerhin, dass der Beschwerdeführer aktenkundig
jedenfalls bereits im April 2013
über seit dem Unfall anhaltende
Schulterbeschwerden geklagt hatte (vgl.
etwa
Angaben anläss lich des Gesprächs vom 9. April 2013, Urk. 7/ 3 1), welche nach der Entfernung de s Osteosynthesemateri als
im Dezember 2013 persistierten (Urk. 7/ 54),
und die Beschwerden, deren unfal lkausale G enes e sel bst
Dr. H.___
als möglich erach tet, jedenfalls im Rahmen des ersten Rückfalls auch
vom damaligen K reisarzt
Dr. med.
M.___, Facharzt für N eurochirurgie,
noch als überwiegend unfallkausal erachtet worden sind (Urk. 7/77) .
4. 2
Bestehen jedoch vor diesem Hintergrund jedenfalls geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen . Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige E xpert ise genüge n de (vgl. E. 1. 6 hiervor) externe Begutach tung v eranl a s se und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5.
Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00050
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1980, war seit
Mai 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 17. November 2012 beim Fahrradfahren vom Pedal rutschte, hie r bei stürzte, auf die linke S chulter fiel und sich dabei Frakturen am linken Oberarm (richtig: Schlüsselbein)
zuzog (vgl. Unfallmeldung UVG vom 1 9. November 20 12; Urk.
7/3). Am 17. November 2012 erfolgte im Spital Z.___
eine offene Reposition und Stabilisation mit Plattenosteosynthese der stark dislozierten mehrfragmentären Claviculafraktur zur Wiederherstellung der anatomischen Verhältnisse des Schultergürtels (vgl. Operationsbericht vom 20 . November 20 12; Urk. 7/15). Bis zum 14 . April 2013 bestand unfallbedingt eine (überwiegend) volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/163) . Am 4 . D ezember 2013 erfolgt e im Spital Z.___
die Entfernung des Osteo syn these mat er ials
(vgl. Urk. 7/49), in der Folge war der Versicherte wiederum voll ständig arbeitsunfähig, bis er am 10. März 2014 seine T ätigkeit voll um fänglich wieder aufnahm (Urk. 7/ 59). Die Suva erbrachte nach getätigten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Am 31. August 2015 meldete der Versicherte, welcher seit
dem 1 9. Januar 2015 nach zwei Operation en am rechten Ellbogen (am 18. Januar 2015 und am 1 8 . Juni 2015) erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/66 und Urk. 7/71),
der Suva unter Hinweis darauf, dass er wieder von der Schulter, vom Schlüsselbein und vom Schulterblatt aus Schmerzen habe, welche ihm auch Kopf schmerzen bereiten würden, sowie unter Hinweis
dar auf, dass er
deswegen bei der
H aus ä r z t in und der Klinik H.___ in Behandlung stehe und auf einen Termin bei einem Schulterspezialisten der Klinik B.___
warte, einen Rückfall (Urk. 7/60 und Suva Rückfallmeldung vom 8. September 2015, Urk. 7/ 61) . Die Suva holte bei den behande lnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/64 ff.; vgl. auch den zu den Akten genommenen Bericht der Klinik C.___,
Urk. 7/73) und füh rte mit dem Versicherten am 16. Oktober 2015 an dessen Wohnort ein Gespräch (Urk. 7/71) . N ach Vorlage der Akten an ihren Kreisarzt, welcher die Schulter be schwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtete (Urk. 7/77),
übernahm sie daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Ver sicheru n gs leistungen für die S chulterbeschwerden, verneinte jedoch
bezü glich der Ellbogen beschwerden eine Leistungspflicht (Urk. 7/ 79); mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verneinte sie ferner einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in B ezug auf das kostotransversale und zervikocephale Schmerzsyndrom (U rk. 7/83). A m 27. Juni 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht;
Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, gelangte zum Schluss, dass die Beschwerden überwiegend wahrschein lich mehrheitlich auf die unfallunabhängig bestehende periscapulare Symptoma tik zurückgeführt werden könne. Jedoch sollte zur differe n tialdiagnostischen Abklärung der Beschwerde symptomatik die ausstehende Stufendiagnostik des möglicherweise durch die Clavikulafraktur alterierten Acromioklavikulargelenkes komplettiert werden; deshalb die Empfehlung an die Administration der Suva, einen erneuten Behandlungstermin zur Durchführung der ausstehenden probato rischen AC Gelenksinfiltration links in die Wege zu leiten
(Urk .
7/100). Nach Ein holung von weiteren ärzt l ichen Berichten schloss die Suva den Sc hadenfall nach Wieder vorlage an den befassten Kreisarzt (Urk. 7/121) mit Schreiben vom 13. April 2017 ab unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte der AC-Gelenksinfiltration nicht unterziehen möchte und andere Behandlung en gemäss kreisärztlicher Einschätzung nicht zu einer Verbesserung führen würden (Urk. 7/125) . Dies bestätigte sie mit Schreiben vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/146). 1.3
Am 26. November 2019 meldete X.___
unter Hinweis auf den Unfall im Jahr 2012 erhebliche Armschmerzen rechts und Beschwerden am Schlüsselbein, an der Schulter und der HWS erneut einen Rückfall an (Urk. 7/148) . N ach Beizug der IV Akten (Urk. 7/149) und Hinweis der S uva an den Versicherten, dass sie die Rückfallkausalität nur prüfen könne, wenn aktuelle medizinische Unterlagen vor liegen würden (U rk. 7/151),
reichte der Versicherte einen aktuellen medizin i schen Bericht des zuständigen Oper at eurs des Spitals Z.___ ein (Bericht vom 1 2. Februar 2020, Urk. 7/152). Nach V or l a ge an den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, (Urk.
7/154) verneinte die Suva mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mangels eines sicheren oder über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 17. Novem ber 2012 einen Anspruch auf V ersi cherungsleistungen (Urk. 7/156). Nach Einrei chung eines weiteren Berich t s d es Spitals Z.___
durch den Versicherten (vom 1 5. Mai 2020; Urk. 7 /167) veranlasste die Suva nach Wiede rvorlage an Dr. E.___ (Urk. 7/168) mit Schreiben vom 24. A ugust 2020 eine bilanzierende Untersuchung durch die U n i v ersitätsklinik C.___ (Urk. 7/170; vgl. entspre chende Untersuchungsberichte von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, U rk. 7/175 und Urk. 7/177 -179). Nach Vorlage der Untersuchungsb erichte an ihre Versicherungsmediziner
Dr. E.___ (Urk. 7/180) und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurol o gie (Urk. 7/182), verneinte die Suva mit Verfügung vo m 13. November 2020 mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhangs der gemel deten Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 17. November 2012 einen Anspruch auf Versich eru n g sleistungen (Urk. 7/183). Dageg e n erhob X.___
am 14. D ezember 2020 Einsprache (U rk. 7/190), welche die Suva mit Entscheid v om 1 9. Januar 2021 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
hierorts am 1 8. Februar 2021 Beschwerde (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei der Einsp racheentscheid der Suva vom 19. Januar (wohl: 2021) aufzuheben (1.), es sei festzustellen, dass zwischen d em Ereignis vom 17. November 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (2.) und die Sache sei an die Vorinstanz zurück zuweisen, damit diese die de m Beschwerdeführer zustehenden Versicherungs leistungen ausrichte (3.), unter Entschädigungsfolgen zulast en der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenver sicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11
UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät fol gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) .
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall ver si cherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zu sammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahr scheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
N ach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver siche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztli chen Stellung nahmen von Dr. H.___ und Dr. E.___ die als Rückfall gemeldeten Schul ter beschwerden links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17.
November 2012 zurückzuführen seien, so dass kein Anspr u ch auf Ver sicherungsleis t ungen der Suva bestehe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass im Bericht von Dr. F.___ (C.___) ein kausaler Zusammenhang postuliert worden und die posttraumatische S chädigung auch neuroph y s iologisch bestätigt worden sei. Auch Suva - Arzt Dr. H.___
gehe davon aus, dass die noch vorhandenen Ein schränkungen möglicherweise durch den Unfall verursacht worden seien. S oweit er festhalte, differenzialdiagnostisch komme eine Läsion des M. thoracicus
longus im Rahmen eines Parsonage –Turner Syndroms in Betracht, das bei Heroin ab hängigen gehäuft beschrieben werde, sei f estzuhalten, dass ein Parsonage –Turner Syndrom auch von einem Trauma herrühren könne und Heroinkonsum nur eine von the oretisch möglichen Ursachen sei (Urk. 1). 2.3
Strittig ist nach dem Gesagten, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der linken Schulter Folge des Unfalls vom 17. November 2012 sind. 3. 3.1
3.1.1
Im Austrittsbericht vom 18. November 2012 diagnostizierte Dr. med.
I.___,
Fach arzt für Chirurgie FMH und
leitender Arzt an der chirurgische n Klinik
des Spitals Z.___,
eine dislozi erte mehrfragmentäre Claviculaf raktur links v om 17. November 2012 sowie als Nebendiagnose ein en Status nach i.v.
He roinabusus bis 2008, aktuell unter Methadon 100mg täglich. Konventionell-radiologisch habe sich die oben genannte D iag n o se gezeigt . Es sei eine stationäre Aufnahme zur operativen Versorgung erfolgt, bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik hätten opiathaltige Medikamente verabreicht werden müssen. Der intra - und postopera tive Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass der Patient am Folgetag in gutem Allgemeinzu st and und mit reizlosen Wunderverhältnissen habe nach Haus e entlassen werden können (Urk. 7/16).
Am 4. Dezember 2013 erfolgte – wiederum im Spital Z.___ – bei störendem Osteosynthesematerial
die Impl a n tatentf ernung Clavicula links durch Dr. I.___ (vgl. Austrittsbericht vom 5. Dezember 2013; Ur k.
7/48). In
der Folge wurde durch med. pract . J.___,
Klinikärztin Innere
Medizin am Zentrum K.___, bis zum 9. März 2014 eine vollständige Arbeit s unfähigkeit att e stiert (Urk. 7/50 ff.) 3.1. 2
Am 12. Februar 2014 diagnostizierte med.
pract .
J.___
im ärztlichen Zwischenb ericht zuhanden der S uva einen S tatus nach Fraktur Clavicula link s, St. nach Entfernung Osteosyn thesematerial am 4 . Februar 2013 (richtig: 4. Dezember 2013), persistierende Schmerzen im Bereich Schulter links mit muscel
spasmus
interscapulär . Der Patient habe eine sehr niedrige Schmerz schwelle, aufgrund dessen sei jede Verletzung bei ihm mit erhöhter Schmerz empfindlichkeit verbunden. Zur z eit objektiv noch Bewegung im Schu lter bereich links eingeschränkt. Ab 24. Februar 2014 sei die Arbeitsauf nahme zu 50
% vor gesehen (Urk . 7/54).
3.2 3.2 .1
Aufgrund der im Rahmen der Rückfallmeldung vom 2 6. November 2019 erfolg ten Wiedervorstellung des Versicherten beim zuständige n Operateur Dr. I.___ hielt dieser in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2020 zuhanden der Suva im vor liegend interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen fest, der Patient berichte über persistierende starke Schmerzen im Bereich des linken Schulter gürtels und des Nackens, welche es schwierig mach t en, zu liegen. Dadurch habe dieser S chwierigkeiten beim Schlafen, zudem auch Schwierigkeiten, den linken Arm zu bewegen und belasten. Im Untersuch ergebe sich bezüglich Ellbogen und Hand links eine unauffällige Bew e glichkeit, glenohumeral links Abduktio n 90 Grad, Anteversion 90 Grad, uneingeschränkte R otation. Kombinierte Beweglich keit im Schultergelenk normal, wobei das Schulterblatt bei der Anteve r sion eine deutliche Ausweichbewegung nach medial zeige. Der Bewegung sumfang sei aber insgesamt frei .
Der Patient suche ihn auf, weil er eine entsprechende Befundauf nahme zu Handen der Suva benötige. Aktuelle
Behandlungen würden seit 2013 durch ihn (Dr. I.___) nicht durchge f ührt, eine einmalige Vorstellung im Jahr 2016 und Überw eisung an die Klinik L.___ . Er empfehle eine ausgiebige orthopädische und psy chosoziale Befunderhebung (Urk. 7/152; vgl. auch Nach trag vom 15. Mai 2020, Urk. 7/167). 3.2 . 2
In seiner Beurteilung vom 20. August 2020 hielt Kreisarzt
Dr. E.___
fest, er
empfehle, nachdem der Vers icherte gemäss Bericht vom C.___ vom 9. Januar 20 17 ei ne damals geplante AC-Infiltrat i o n links nicht habe durchführen lasse n, jedoch keine Nachkontrolle erfolgt sei, im C.___ eine bilanzierende Unter suchung in k l . Rx -Aufnahme C lavicula und AC-Gelenk, verbunden mit der konkreten Fragestellung, ob die geklagten Scapuladyskinesien mit überwiegender Wahrsche inlichkeit auf die verheilte Claviculafraktur aus dem Jahr 2 012 zurück zuführen seien, oder o b ni c ht überwiegend andere Faktoren hierfür in Frage kämen. Bei Status nach
Heroinabusus (2008) gemäss Zentrum K.___ Bericht müsse auch a n eine h eroin- i nduzierte resp ektive b ehandlungsinduzierte Spätdyski nesie (z.B. nach Neuroleptika-Gabe) gedacht werden. Die vom
Zentrum K.___ Ärzt i n med .
pract .
J.___
beschriebene Unfallfallfolge (als Konsequenz der Clavicula Fraktur) mit der unglücklichen Entwicklung eines chronis c hen Schulterschmerzsyndroms mit Irradiation occipital mit sekundärer Auslösung von schwerer Cephalea sei aus fachorthopädischer Sicht lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahr schein lich unfallkausal (Urk. 7/168). 3.2 .3
Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 16. September 2020 über die Erstkonsultation die fol gen den Diagnosen: - 1. Scapuladyskinesie (lateral scapular
wi nging) mit Myogelose M. levator
scapulae und Verdacht auf AC- Gelenkarthropathie links mit/bei - St. n. OSME Clavi cula links am 4. 12.2013 (Spital Z.___) bei störendem Osteosynthesematerial - St. n. dislozierter mehrfragmentärer Claviculafraktur lin k s mit Osteo synthese am 17.11.2012 (Spital Z.___) - Anamnestisch seither chronische Schulterschmerzen links - 2. Chronisches unfallbedingtes kostotransversales und zervikozephales Schmerzsy n drom mit/ bei - (..) - 3. Chronisches lumbosacrales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - (..) - 4. Verdacht auf Neuropathie des N. ulnaris (rechts) mit/bei - (..) - 5. Leicht gradige B ursitis trochanterica links mit/bei - (..) - 6. Hypakusis links bei St. n. Unfall - 7. S ubstanz störung - (..)
Dr. F.___ führte im W esentlichen aus, d er Patient werde von der Suva zuge wiesen zur bilanzierenden Untersuchung bezüglich der linken Schulter. Man müsse die Anamnese von den umfänglichen Vorberichten als bekannt voraus setzen: Schmerzen im Bereich der linken Schulter seit der C laviculafra k t ur 201 2. Im weiteren Verlauf obgenannte Diagnosestellungen durch die Kollegen der Rheumatologie und Wirbelsäulenchirurgie. Bezüglich der linken Schulter sei in der Klinik C.___ im 2017 die Infiltration des Gelenkes empfohlen worden, was durch den Patienten (mit Cortison) offenbar nicht gewünscht worden sei. Bezüglich
kostotrans v ersalem und zervikoz ephalem Schmerzsyndrom sei durch die Rheumatologie der aktive Aufbau insbe s ondere der Schultergürtelmuskulatur diskutiert worden, diese sei nicht durchgeführt worden, gemäss Patient nütze dies nichts. Der Patient klage aktuell über s tärkste Schulterschmerzen links sowie auch über Schmerzen paravertebral links. Das letzte MRI der HWS habe im 12/2019 stattgefunden, hier keine Pathologien. Schmerzen bestünden in Ruhe und auch in der Nacht. Kein Heroinabusus seit 2008, aktuell Methadon 160mg /d .
Bezüglich Beurteilung/P r ozedere hielt Dr. F.___ fest, b ei gewünschter bilanzierender Untersuchung durch die Suva seien nun zur weiteren Diagnostik mehrere Untersuchungen veranlasst worden: CT der C la vicula beidseits mit CARD-Analyse bezüglich Länge und Malrotation, Arthro - MRI der linken Schul ter, sowie eine Infiltration des AC-Gelenks nur mit LA ohne Kor tison, sowie eine neurophysiologische Untersuchung (insbesondere des N. thoracicus
longus) . Danach erneute Besprechung in der Schultersprechstunde (Urk. 7/175). 3 .2 .4
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und leitender Arzt Parapl e gie an der Universitätsklinik C.___, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2020 zusätzlich zu den bereits von Dr. F.___ gestellten Diagnosen leichte chronisch axonale /neurogene Schädigungszeichen im Nadel EMG (21.10.2020) als Ausdruck einer latent en/älteren N. thoracicus
longus –Schädigung links .
Anamnestisch führte er im Wesentlichen aus, der Patient berichte über mehr jährige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, vor allem am Unterrand des Schulterblattes links. Diese sehe er (der Versicherte) im Zusammenhang mit der Fraktur der linken Klavikula im Jahre 201 2. Er beschreibe vom Schulterblatt aus gehende Schmerzen bis in den Nacken und Hinterkopf links. Die Frage bestehe nach neurogener Ursache der leichten Skapuladyskinesie links. Dies sei be reits 2016 im Rahmen einer früh eren neurologischen Unte r suchung vorbeschrieben, jedoch nicht abgeklärt worden.
Gestützt auf den klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund sowie durchge führte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen (Nadel EMG) hi elt PD
Dr. G.___ fest, n adelmyographisch könne eine leichte, wahrscheinlich alte Schädigung des N. thoracicus links konstatiert werden. Es fänden sich keine floriden
Denervierungszeichen im EMG bei guter Rekrutierung des M . serratus
a nterior lin k s und relativ guter Stabilisation der Scapula . Die ausstrahlenden Schmerzen seien in diesem Zusammenhang nicht erklärt (Urk. 7/177). 3.2 .5
Nach durchgeführten weiteren Untersuchungen (AC- Gelenksinfiltration vom 21. Oktober 2020; CT Clavicula CARD beidseits vom 22.
September 2020, MRI
Schulter links vom 22.
September 2020) hielt der Orthopäde
Dr. F.___ bei gestel lten nämlichen Diagnosen im Bericht vom 21. Oktober 2020 in der Beurteilung abschliessend fest, beim Patienten bestehe eine posttraumatische Schädigung des Nervus
thoracicus
longus mit korrespondierendem Ausfall beziehungsweise Insuffizienz des Musculus
serratus
anterior, welches ein laterales Scapular-Winging zur Folge habe. Da der Unfall nun 8 Jahre zurückliege, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Muskelfunktion nicht weiter erhole (Urk. 7/179). 3.2 .6
Kreisarzt Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt nach Vorlage der Berichte der Universitätsklinik C.___ in seiner Beurteilung vom 12. November 2020 fest, im Bericht von PD Dr. G.___
vom 2 1. Oktober 2020 werde klinisch eine leichte Scapula
a lata beschrieben, besonders bei Anteversion des Armes. Eine höhergra dige Parese an der Schultermuskulatur habe er nicht gefunden, bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit durch eine Schmerzhemmung. Im EMG habe sich ein leicht pathologischer Befund im Sinne eines chronisch neurogenen Umbaus im M. s erratus
anterior gefunden. Floride
Denervierungszeichen seien nicht nach weisbar gewesen. Die bestehenden Schmerzen seien von PD Dr. G.___ nicht im Zusammenhang mit diesem Befund gesehen worden. D ie Kausalität zum U nfall vom 17. November 2012 werde of fen gelassen. H ingegen werde im ortho pädischen Bericht des C.___ s ein kausaler Zusammenhang postuliert, dieser letztlich aber nicht begründet.
Eine traumatische Läsion des M. (wohl : N.) thoracicus
l ongus mit nachfolgender isolierter Parese des Musculus
serratus
anterior und Scapula
alata sei prinzipiell möglich und werde in der Literatur beschrieben nach Schulterbelastungen bei Transportarbeitern oder im Rahmen von «Rucksac klähmungen». Der Unfall vom 17. November 2012 habe nicht zu einer S capulafraktur oder einer Verletzung der dorsalen Schulterweichteile geführt, sondern zu einer Klavikulafraktur . So sei eine traumatische Verursachung der jetzt festgestellten chronische n Nervenläsion des M. (wohl: N.) thoraci c us
longus allenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den U nfall vom 17. November 2012 zu beziehen. Differential diagnostisch komme eine Läsion des N. thoracicus
longus im Rahmen eines Par s onage -Turner-Syndroms (neurologische S chulteramyot rophie) in Betracht, das bei Heroinabhängigen gehäuft beschrieben wor den sei (Urk. 7/182). 4. 4.1
D er Neurologe PD Dr. G.___ von der Klinik C.___ kons t atierte
gest ützt auf die durchgefü hrte Nadel- Myographie
eine (alte) Verletzung des N. thoraci c us
longus, äusserte sich jedoch nicht zur Unfallkausalität .
Der Orthopäde Dr. F.___
ging
– ohne dies näher zu begründen –
von einer post trauma ti sche n Genese der
Nervenläsion aus und (folglich) auch des da mit korrespon dierenden Ausfall s beziehungsweise der Insuffizienz des Musculus
serratus
anterior, die ein laterales Scapular-Winging zur Folge hat . Auch wenn vor diesem Hintergrund
– es liegt trotz entsprechender Fragestellung (vgl. Schreiben der Suva vom 24. August 2020; Urk. 7/170) insbesondere aus neurologischer Sicht keine fundierte Stellungnahme zur Unfallkausalität der B eschwerden an der linken Schulter vor –
die
bei
der Klinik C.___
eingeholten Berichte
für die Beant wor tung der
sich hier stellenden Frage
nicht hinreichend aussagek rä ftig sind, sind sie jedenfalls geeignet, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Ein schätzung zu wecken. Denn wenn
Dr. H.___
–
im Gegensa t z
zu den Schluss folgerungen von Dr. F.___
–
allein
gestützt auf die Akten dafür hält, dass die Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausge wiesen
sei, überzeugt dies nicht, was im
Lichte der nun von PD Dr. G.___
festgestellten (alten) Schädigung des N. thoraci c us
longus
schon daher gilt, als es
mit Blick
auf die beim Unfall erlittene mehrfragmentäre Claviculaf raktur
(vgl.
Operations bericht vom 20. November 2012; Urk. 7/ 15)
die sich jedenfalls dem medizinischen L aien stell ende Frage
zu beantworten gilt, ob die (alte)
Schädigung des
–
soweit ersichtlich unter der C lavicula liegenden
(vgl. dazu etwa www.ken hub.com/de/ library / anatomie / nervus-thoracicus-longus) –
N. thora ci c us
long us
allenfalls überwiegend wahrscheinlich
auf eine durch beim Unfall erfolgte Kompression des Nerven unter der Clavicula zurückzuführen oder
etwa durch
die aufgrund der Fraktur
stark dislozierten Fragmente
der Clavi cula verursacht
wor den ist (und falls nein, weshalb nicht) . Z u berücksichtigen
ist immerhin, dass der Beschwerdeführer aktenkundig
jedenfalls bereits im April 2013
über seit dem Unfall anhaltende
Schulterbeschwerden geklagt hatte (vgl.
etwa
Angaben anläss lich des Gesprächs vom 9. April 2013, Urk. 7/ 3 1), welche nach der Entfernung de s Osteosynthesemateri als
im Dezember 2013 persistierten (Urk. 7/ 54),
und die Beschwerden, deren unfal lkausale G enes e sel bst
Dr. H.___
als möglich erach tet, jedenfalls im Rahmen des ersten Rückfalls auch
vom damaligen K reisarzt
Dr. med.
M.___, Facharzt für N eurochirurgie,
noch als überwiegend unfallkausal erachtet worden sind (Urk. 7/77) .
4. 2
Bestehen jedoch vor diesem Hintergrund jedenfalls geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen . Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige E xpert ise genüge n de (vgl. E. 1. 6 hiervor) externe Begutach tung v eranl a s se und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5.
Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts namentlich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann