Sachverhalt
1.
Die 2000 geborene X.___
war seit dem 15. August 2019 als Dental assistentin in einem 80%-Pensum bei der Zahnklinik Y.___ angestellt und bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Dezember 2019 als Autolenkerin einen Ver kehrsu nfall erlitt (Urk. 8/ G 1). Die medizinische Erstkonsultation erfolgte glei chen tags im Spital Z.___ . D er erstbehandelnde Arzt
diagnostizierte Kopfschmerzen und hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma einen Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine soma tischen Befunde) und einen GCS-Score von 15 fest (Urk. 8/M1 ).
Er attestierte eine Arbeitsunfähig k eit bis am 6. Dezember 2019 (Urk. 8/T3) . Die behandelnde Haus ärztin attestierte sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 16. Dezember 2019, von 50 % bis am 9. Januar 2020 und von 25 % bis am 6. Februar 2020 (U rk. 8/ M5 und Urk. 8/T5-T8) . Die Unfallversicherung der Stadt Zürich kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. A m 5. August 2020 wurde ein MRI des Schädels durchgeführt, welches unauffällig war (U rk. 8/M 7 ) . In der Folge holte die Unfallversicherung der Stadt Zürich eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein (Urk. 8/M8) und stellte mit Verfügung vom
15. Oktober 2020 die Leistungen per
29. Februar 2020 ein (Urk. 8/G14 ) . Die dagegen erhobe ne n Einsprache n der Versicherten (Urk. 8/J3 und Urk. 8/J7)
sowie ihrer Kranken versicherung Helsana (Urk. 8/J1) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom
12. Januar 2021 ab (Urk . 8/J 11 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
15. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die ge setzlichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Heilbehandlungskosten) auch nach Ende Februar 2020 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales neurologi sches und orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen.
Mit B eschwerdeantwort von 24. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk . 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. März 2021
mitgeteilt wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kri terien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, in der Annahme, es sei anlässlich des Ereignisses vom 9. Januar 2020 (richtig: 5. Dezember 2019) ein HWS-Disto rsionstrauma erlitten worden , sei festzustellen, dass seit dem 8. Febru ar 2020 eine wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit bestehe , weshalb grundsätzlich per diesen Zeitpunkt von einem erreichten medizinischen Endzustand auszugehen sei. Die Adäquanzprüfung sei folglich in zeitlicher Hinsicht zulässig. Aktenkundig sei im Weiteren, dass aufgrund aller medizinischer Abklärungen kein organisches Korrelat habe erhoben werden können. Somit sei der adäquate Kausalzusam men hang zu prüfen. Dieser sei zu verneinen, da kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt sei. Selbst wenn von einem unfallbed ingten Spannungskopfsch merz aus zugehen wäre, würde es an einem organischen Korrelat fehlen und die Adäquanz wäre auch nach der Psycho-Praxis zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin versuche die Einstellung der V ersicherungsleistungen per 29. Februar 2020 mit der medizinischen Aktenbeurteilung ihres parteiischen versicherungsinternen Arztes zu rechtfertigen. Er habe es nicht für notwendig gehalten, sie zu untersuchen. Zudem stünden seine Feststellungen in Widerspruch zu den Angaben der Ärzte der ersten Stunde des Spitals Z.___ , der behan deln den H ausärztin und der behandelnden R heumatologi n. Die beiden letzteren hätten sich für eine Unfallkausalität ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund genüge der Be richt des versicherungsinter nen Arztes den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuord nen . In Bezug auf die Adäquanz führte sie aus, a ufgrund des Geschehensablaufs, dass ein Auto von links herausgefahren und in sie hineingefahren sei, so dass die Airbags ausgelöst worden seien und es einen Totalschaden gegeben habe, könne von einem schweren Unfall ausgegangen werden. Diesfalls sei die Adäquanz zu bejahen. Sollte von einem Unfall im mittleren Bereich ausgegangen werden, sei anzufügen, dass ein hartnäckig persistierendes, mittlerweile mehrheitlich musku lär unterhaltenes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion bestehe. Vor diesem Hin tergrund sei erstellt, dass sie durch die Kopfsch m erzen über längere Zeit erheb liche Beschwerden, fortgesetzte spezifische belastende ärztliche Behand lungen sowie eine n schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen gehabt habe. Die B egleit umstände des Unfalls mit Airbag-Auslösung und Totalschaden könnten als besonde rs dramatisch eingestuft werden . Die Adäquanz sei deshalb zu bejahen (U rk. 1 S . 10
ff. ). 3.
3.1
Im ambulanten Bericht des Spitals Z.___ betreffend die Erstkonsultation vom 5 . Dezember
2019 wurde die Diagnose Kopfschmerzen bei Autounf all am 5. Dezem ber 2019 gestellt ( Urk. 8/M2 ) . Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma wurde das Auftreten von Kopfschmerzen nach 0.5 Stunden (spontan erzählt) und von Schwindel und Übel keit nach 1.5 Stunden (erfragt) festgehalten. Nackenschmerzen wurden anlässlich der Untersuchung verneint, aber als behandlungsbedürftige Beschwerden vor dem Unfall erwähnt. Der GCS-Score wurde mit 15 angegeben. Als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force wurde ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) genannt. Es wurde keine Therapie angeordnet und eine A rbeitsunfähig keit bis am Folgetag attestiert (U rk. 8/M1 und Urk. 8/T3 ). 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medi zin , stellte in ihrem Arztzeugnis vom 13. Dezember 2019 zuhanden des Haft pflicht versicherers betreffend die K onsultation vom 10. Dezember 2019 die Dia gnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad II (Urk. 8/M5). Sie ergänzte den Doku mentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungs trauma am 18. Dezember 2019 dahingehend, dass nach ca. 6 Stunden nach dem Unfall Nackenschmerzen aufgetreten seien , und nannte als Diagnose ein HWS-Distorsionstrauma Grad II (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. Dezember 2019 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/M3) . 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 4. August 2020 die Diagnose Kopfschmerz vom Spannungstyp, MRT Schädel 5. August 2020 : altersentsprechender Normalbefund. Als Befund hielt sie einen unauffälligen neu rologischen Status fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie am 5. Dezember 2019 einen Autounfall mit Schleudertrauma gehabt habe und sie anfangs vor allem Rückenschmerzen gehabt habe und d ie Kopfschmerzen erst im Verlauf aufgetreten seien . Die von der Beschwerdeführerin berichteten Kopf schmerzen entsprächen am ehesten einem Spannungskopfschmerz (Urk. 8/M6).
Das MRI des Schäde ls vom 5. August 2020 war unauffällig (Urk. 8/M7). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 30. September 2020 aus, Dr. B.___
habe am 4. August 2020 über einen Kopf schmerz vom Spannungstyp berichtet . Gemäss anamnestischen Angaben seien die Kopfbeschwerden nicht sofort nach dem Unfall aufgetreten, sondern erst im Verlauf, vor allem im März 2020 (drei Monate nach dem Ereignis).
Die Frage, ob die subjektiv beklagten Beschwerden durch einen hinreichend objektivierbaren organischen Befund erklärt werden könnten, verneinte er und hielt fest, dass das MRI des Neurokraniums unauffällig sei. Die aktuellen Beschwerden seien eher nicht auf das Ereignis vom 5. Dezember 2019 zurückzuführen. Der Status quo ante sei spätestens Ende Februar 2020 erreicht gewesen. U nfallbedingt sei keine Behandlung mehr indiziert (Urk. 8/M8). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie, nannte in seinem B ericht vom 10. Septemb er 2020 , welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspra che ver fahrens einreichte, die folgenden Diagnose n : - HWS-Distorsion am 05.12.2019 - aktuell Kopfschmerzen vom Spannungstyp - myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtel-muskulatur mit Ausweitungstendenz nach kaudal - defizitäre Rumpfmuskulatur als möglicherweise begünstigender Faktor
Er führte aus, am 5. Dezember 2019 habe die Beschwerdeführerin als Lenkerin eine Kollision von seitlich her auf der Fahrerseit e erlitten, die A irba gs hätten sich ge öffnet, sie selbst sei angeschnallt gewesen und am Auto sei ein Totalschaden ent standen. Es hätten keine offenen Wunden, keine Bewusstlosigkeit oder Amne sie bestanden. Die Erstbeurteilung sei am Folget a g durch die Kollegen am Spital Z.___ erfolgt. Im Verlauf habe sich ein e
Torticollis -artige Nackensteifigkeit mit Ausweitung in die gesamte Schultergürtelregion, teilweise mit Problemen beim Hochgreifen, entwickelt. Deshalb sei eine muskelzentrierte Physiotherapie einge leitet worden. Im März hätten dann zunehmende Kopfschmerzen vom Span nungs typ mit Ausstrahlung bis frontal beidseits, unbeeinflussbar durch irgendwelche Massnahmen und auch störend während der Ferien, jeweils mit kurzzeitiger Bes serung nach physiotherapeutischer Behandlung mit mittlerweile drei Behand lungs serien, bestanden. Offenbar sei die Beschwerdeführerin auch von neuro lo gi scher Seite her begutachtet worden. Auch hier sei gemäss Angaben der Be schwerde führerin die Diagnose Spannungskopfschmerz gestellt worden. In der Untersu chung habe er einen erhöhten Muskeltonus der gesamten Nackenmus ku latur mit myofaszialen Hartspannsträngen im thorakalen Anteil des M. erector
spinae beid seits gefunden, daneben aber auch entsprechende Befunde im M. infr a spinatus beidseits. Die HWS-Beweglichkeit selbst sei frei ohne segmentale Funk tions stö rung oder Bewegungseinschränkung. Der Gelenkstatus sei ebenfalls unauf fällig und die neurologische Untersuchung ohne sensomotorische Defizite.
Zu sam men gefasst bestehe hier ein hartnäckig persistierendes, mittlerweile mehrheit lich muskulär unterhaltenes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion, partiell ge bessert unter den physiotherapeutischen Bemühungen mit bisher drei Behand lungs se rien. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin mit einem 80%-Pen sum bestehe nicht (Urk. 8/J7). 3.6
Hausärztin Dr. A.___ führt e in ihrem Bericht vom 6. Januar 2021 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit Kindesalter hausärztlich und bestätige hiermit, dass sie vor dem Unfallereignis im Dezember 2019 nie an Kopfsch m erzen gelitten habe. Sie sei zuerst im Spital Z.___ beurteilt worden und sei fünf Tage nach dem Ereignis danach regelmässig bei ihr in der Kontrolle gewesen. Im Erstdoku men tations - fragebogen sei das Auftreten der Kopfschmerz e n 30 Minuten nach dem Unfall dokumentiert. Die Nackenschmerzen seien ca. sechs Stunden nach dem Unfall aufgetreten. Sie habe im Verlauf unter hartnäckigen Kopf- und Nacken schmerzen gelitten, welche mit medikamentöser Therapie, Physiotherapie und einem eigenen Übungsprogramm kontinuierlich besser geworden seien. Wegen des trotzdem protrahierten Verlaufs habe sie sie im August 2020 für die zusätz liche rheumatologische und neurologische Beurteilung angemeldet. Dr. D.___ beurteile die Beschwerden klar als Folge des Unfallereignisses. Dr. B.___ habe zum Ausschluss einer anderen Ursache ein Schädel-MRI veranlasst. Dieses sei allenfalls nicht unfallbedingt indiziert gewesen. Hingegen sei ihr Schluss eine s
Spannu ng skopfschmerzes richtig, aber aus ihrer Sicht ganz klar unfallbedingt, da die Beschwerdeführerin vorher nie unter Kopfschmerzen gelitten habe (U rk. 8/J9 = Urk. 3/2 ) .
In ihrem B ericht vom 10. Februar 2021 zuhanden der Beschwer degegnerin er gänzte Dr. A.___ , sie habe mit Dr. B.___ Rücksprache genommen und diese habe bestätigt, dass die klinische Beurteilung unmittelbar nach dem Unfall rele vant sei. Im Verlauf seien die Kopfschmerzen vom Typ Spannungskopfschmerz (während der Arbeit als Dentalassistentin mit entsprechender Armhaltung und Belastung der Schulter-Nackenmuskulatur) häufiger aufgetreten, deshalb habe sie zusätzliche Spezialisten beigezogen. Das MRI habe Dr. B.___ zum Ausschluss eines Tumors oder einer Gefässmissbildung veranlasst, da die Beschwerdeführerin früher sehr selten Kopfweh gehabt habe (Urk. 3/3). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prü fung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Februar 2020 eingestellt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Stel lung nahme ihres beratenden Arztes Dr. C.___ sowie auf die übrigen medizi ni schen Berichte. Der Umstand, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Be urteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätz liche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom
23. September 2009 E. 3 .4.1 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestünden Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, ist darauf hinzuweisen, dass d ie objektive medizinische Sachlage erstellt
ist . Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche in den anam nes tischen Ausführungen der Neurologin Dr. B.___ sowie des versicherungsin ter nen Arztes
Dr. C.___ sind lediglich auf ihre eigenen widersprüchlichen subjek tiven Angaben zurückzuführen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht konsistent schildert, kann jedoch nicht zum Anlass für weite re Abklärungen genommen werden. Wie die Hausärztin der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 10. Februar
2021
zutreffend festhält, ist insbesondere die klinische Beurteilung unmittelbar nach dem Unfa ll relevant (vgl. oben E. 3.6 ). Auch was die Angaben der Beschwerdeführerin betrifft, sind die Aussagen der ersten Stunde ausschlaggebend.
Inwiefern der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin parteiisch sein soll, wie die Bes chwerdeführerin vorbringt (Urk.
1 S.
10
f.), legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachper son zum Versicherungsträger alleine lässt jedenfalls nicht auf mangelnde Objek tivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 4.3
Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsion strauma erlitten hat und innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden einige der zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Trotz der in der Folge des Un falles geklagten Befindlichkeitsstörungen steht jedoch fest, dass
weder unmittel bar nach dem Unfall noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung organisch objektiv ausgewiesene
Unfallverletzungen feststellbar waren .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspan nun gen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (vgl. Urteil des Bun des - gerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen).
Insbesondere enthal ten auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte von Rheumatologe Dr. D.___ vom
10. September 2020 (vgl. E. 3.5 ) und von
Hausärztin Dr. A.___ vom
6. Januar 2021 (vgl. E. 3.6 ) keine Angaben, welche auf organisch ob jektiv ausgewiesene Unfallfolgen schliessen lassen würden und das MRI vom
5. August 2020
war unauffällig (vgl. E. 3.3) . Was die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen betrifft, gehen die Ärzte übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um Kopfschmerzen vom Spannungstyp handelt. Auch Haus ärztin Dr. A.___ hält fest, dass der Schluss eines Spannungskopfschmerzes richtig sei (vgl. vorne E. 3.6 ). Ihre Argumentation , die Kopfschmerzen seien ganz klar unfallbedingt, da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie unter Kopf sch m erzen gelitten habe, entspricht der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nic ht genügt
(BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Mangels eines organisch nachweisbaren Substrats sind d ie Beschwerden ohnehin zunächst unter dem Gesichtspunkt der Unfalladäquanz zu beurteilen . Der natürliche Kausalzusammenhang kann hierbei offenbleiben.
Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind demnach keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten ergänzende n Abklärungen be steht. 4.4
Da für die über den Februar 2020 hinaus persistierenden B eschwerden kein unfall bedingtes organisch objektiv ausgewiesenes Korrelat vorliegt , hängt eine all fäl lige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin da von ab, ob die verbleibenden Be schwerden noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlitt e nen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.
Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fort setzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes meh r erwartet werden kann (E. 1.4) . Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leistungs einstellung per Ende Februar 2020 der Fall, zumal angesichts der primär medikamentösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Be schwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifischen
Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte . Ausserdem war die Be schwerdeführerin seit dem 7. Februar 2020 wieder voll arbeitsfähig.
Somit ist der Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung vorliegend nicht zu beanstanden.
Da die Diagnose eines
HWS-Distorsionstraumas gestellt wurde , ist
für die Adä quanz prüfung die
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
( BGE 117 V 359; BGE
134 V 109 E. 10.3 )
gerechtfertigt .
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Be trachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittel schwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Den Polizeiakten ist zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h auf der Hauptstrasse fuhr , als ein Auto mit e iner Geschwindigkeit von ca. 10 km/h von links herausfuhr und mit ihrem Auto frontal seitlich kollidierte. Die Stossfänger und Kotflügel vorne links wurden beschädigt, die Motorhaube wurde eingedrückt, die Frontscheibe und die Lichtanlage vorne lin k s wurden beschädigt und d ie Airbags wurden aus gelöst. Die Beschwerdeführerin begab sich selbständig auf die Notfallstation des Spitals Z.___ und konnte das Spital gleichentags wieder verlassen ( vgl. Urk.
8/G9). Die Kollision ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf s
und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kasuistik höchstens im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (vgl. zu Auto un fällen allgemein :
Urteil des Bundesgerichts
8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen ; vgl. zu frontal seitliche r Kollision, die als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert wurde : Urteil des Bundesgerichts 8C_268/ 2014 vom 9.
September 2014 E. 3.6; vgl. zu frontal seitliche n Kollisionen, die als mittel schwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert wurden: Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September
2018 E. 5.3.1 , 8C_48 1/ 2012 vom 10. Dezember
2012 E. 5, 8C_237/2012 vom 24. April 2012 E. 6.1 und 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.1 ) .
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Dass die Air bags ausgelö st wu rden und ein Totalschaden am Fahrzeug entstanden ist , ändert daran nichts, zumal
dies auch bei leichten Unfällen regelmässig der Fall ist .
Ein adäquater Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden , wenn vier der Adäquanzkriterien
erfüllt sind oder eines der Kri terien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3) .
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Per son (BGE 140 V 356 E. 5.6 .1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3 ) . Vorliegend sind weder Anhaltspunkte für die besondere Eindrück lichkeit des Vorfalles noch für besonders dramatische Begleitumstände auszu machen. Die Beschwerdeführerin zog sich auch keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu. Namentlich ist aufgrund der aktenkundigen Be schwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nicht von einer besonderen Schwe re der für ein HWS- Distorsionst rauma typischen Beschwerden auszugehen .
Auch angesichts fehlender stationärer und insgesamt kaum bela stender Behand lungen
bei nur gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden
zu verneinen . Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung.
Die durchgeführten Massnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen, einzelnen spezialärztlichen Abklä run gen,
medikamentöser Behandlung und Physiotherapie , die keine besonders belas ten den, spezifischen Behandlungen dar stellen . Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme von Medikamen ten und die Durchführu ng verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger The rapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte ( vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1 und U 56/2007 vom 25. Januar 2008 E. 6.6 mit Hinweis ). Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht . Ebenso wenig sind
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der zunächst teilweisen (ab 17. Dezember 2019 zu 50 %) und ab 7. Februar 2020 vollständigen Wiederaufnahme ihrer angestammten Tätigkeit
übermässige Anstrengungen unternommen hätte, welche ihr nicht ohne weiteres zumutbar gewesen wären .
Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der Kriterien erfüllt ist. Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenh a ng zwischen dem am
5. Dezember 2019 erlittenen Unfall und den über den
29. Februar 2020 hinaus geklagten Be schwer den . 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule gen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 2000 geborene X.___
war seit dem 15. August 2019 als Dental assistentin in einem 80%-Pensum bei der Zahnklinik Y.___ angestellt und bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Dezember 2019 als Autolenkerin einen Ver kehrsu nfall erlitt (Urk. 8/ G 1). Die medizinische Erstkonsultation erfolgte glei chen tags im Spital Z.___ . D er erstbehandelnde Arzt
diagnostizierte Kopfschmerzen und hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma einen Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine soma tischen Befunde) und einen GCS-Score von 15 fest (Urk. 8/M1 ).
Er attestierte eine Arbeitsunfähig k eit bis am 6. Dezember 2019 (Urk. 8/T3) . Die behandelnde Haus ärztin attestierte sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 16. Dezember 2019, von 50 % bis am 9. Januar 2020 und von 25 % bis am 6. Februar 2020 (U rk. 8/ M5 und Urk. 8/T5-T8) . Die Unfallversicherung der Stadt Zürich kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. A m 5. August 2020 wurde ein MRI des Schädels durchgeführt, welches unauffällig war (U rk. 8/M 7 ) . In der Folge holte die Unfallversicherung der Stadt Zürich eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein (Urk. 8/M8) und stellte mit Verfügung vom
15. Oktober 2020 die Leistungen per
29. Februar 2020 ein (Urk. 8/G14 ) . Die dagegen erhobe ne n Einsprache n der Versicherten (Urk. 8/J3 und Urk. 8/J7)
sowie ihrer Kranken versicherung Helsana (Urk. 8/J1) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom
12. Januar 2021 ab (Urk . 8/J 11 = Urk. 2 ).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kri terien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
15. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die ge setzlichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Heilbehandlungskosten) auch nach Ende Februar 2020 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales neurologi sches und orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen.
Mit B eschwerdeantwort von 24. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk . 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. März 2021
mitgeteilt wurde (Urk. 9 ).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, in der Annahme, es sei anlässlich des Ereignisses vom 9. Januar 2020 (richtig: 5. Dezember 2019) ein HWS-Disto rsionstrauma erlitten worden , sei festzustellen, dass seit dem 8. Febru ar 2020 eine wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit bestehe , weshalb grundsätzlich per diesen Zeitpunkt von einem erreichten medizinischen Endzustand auszugehen sei. Die Adäquanzprüfung sei folglich in zeitlicher Hinsicht zulässig. Aktenkundig sei im Weiteren, dass aufgrund aller medizinischer Abklärungen kein organisches Korrelat habe erhoben werden können. Somit sei der adäquate Kausalzusam men hang zu prüfen. Dieser sei zu verneinen, da kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt sei. Selbst wenn von einem unfallbed ingten Spannungskopfsch merz aus zugehen wäre, würde es an einem organischen Korrelat fehlen und die Adäquanz wäre auch nach der Psycho-Praxis zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin versuche die Einstellung der V ersicherungsleistungen per 29. Februar 2020 mit der medizinischen Aktenbeurteilung ihres parteiischen versicherungsinternen Arztes zu rechtfertigen. Er habe es nicht für notwendig gehalten, sie zu untersuchen. Zudem stünden seine Feststellungen in Widerspruch zu den Angaben der Ärzte der ersten Stunde des Spitals Z.___ , der behan deln den H ausärztin und der behandelnden R heumatologi n. Die beiden letzteren hätten sich für eine Unfallkausalität ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund genüge der Be richt des versicherungsinter nen Arztes den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuord nen . In Bezug auf die Adäquanz führte sie aus, a ufgrund des Geschehensablaufs, dass ein Auto von links herausgefahren und in sie hineingefahren sei, so dass die Airbags ausgelöst worden seien und es einen Totalschaden gegeben habe, könne von einem schweren Unfall ausgegangen werden. Diesfalls sei die Adäquanz zu bejahen. Sollte von einem Unfall im mittleren Bereich ausgegangen werden, sei anzufügen, dass ein hartnäckig persistierendes, mittlerweile mehrheitlich musku lär unterhaltenes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion bestehe. Vor diesem Hin tergrund sei erstellt, dass sie durch die Kopfsch m erzen über längere Zeit erheb liche Beschwerden, fortgesetzte spezifische belastende ärztliche Behand lungen sowie eine n schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen gehabt habe. Die B egleit umstände des Unfalls mit Airbag-Auslösung und Totalschaden könnten als besonde rs dramatisch eingestuft werden . Die Adäquanz sei deshalb zu bejahen (U rk. 1 S . 10
ff. ).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im ambulanten Bericht des Spitals Z.___ betreffend die Erstkonsultation vom 5 . Dezember
2019 wurde die Diagnose Kopfschmerzen bei Autounf all am 5. Dezem ber 2019 gestellt ( Urk. 8/M2 ) . Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma wurde das Auftreten von Kopfschmerzen nach 0.5 Stunden (spontan erzählt) und von Schwindel und Übel keit nach 1.5 Stunden (erfragt) festgehalten. Nackenschmerzen wurden anlässlich der Untersuchung verneint, aber als behandlungsbedürftige Beschwerden vor dem Unfall erwähnt. Der GCS-Score wurde mit 15 angegeben. Als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force wurde ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) genannt. Es wurde keine Therapie angeordnet und eine A rbeitsunfähig keit bis am Folgetag attestiert (U rk. 8/M1 und Urk. 8/T3 ).
E. 3.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medi zin , stellte in ihrem Arztzeugnis vom 13. Dezember 2019 zuhanden des Haft pflicht versicherers betreffend die K onsultation vom 10. Dezember 2019 die Dia gnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad II (Urk. 8/M5). Sie ergänzte den Doku mentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungs trauma am 18. Dezember 2019 dahingehend, dass nach ca. 6 Stunden nach dem Unfall Nackenschmerzen aufgetreten seien , und nannte als Diagnose ein HWS-Distorsionstrauma Grad II (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. Dezember 2019 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/M3) .
E. 3.3 Dr. med. B.___ , FMH Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 4. August 2020 die Diagnose Kopfschmerz vom Spannungstyp, MRT Schädel
E. 3.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 30. September 2020 aus, Dr. B.___
habe am 4. August 2020 über einen Kopf schmerz vom Spannungstyp berichtet . Gemäss anamnestischen Angaben seien die Kopfbeschwerden nicht sofort nach dem Unfall aufgetreten, sondern erst im Verlauf, vor allem im März 2020 (drei Monate nach dem Ereignis).
Die Frage, ob die subjektiv beklagten Beschwerden durch einen hinreichend objektivierbaren organischen Befund erklärt werden könnten, verneinte er und hielt fest, dass das MRI des Neurokraniums unauffällig sei. Die aktuellen Beschwerden seien eher nicht auf das Ereignis vom 5. Dezember 2019 zurückzuführen. Der Status quo ante sei spätestens Ende Februar 2020 erreicht gewesen. U nfallbedingt sei keine Behandlung mehr indiziert (Urk. 8/M8).
E. 3.5 Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie, nannte in seinem B ericht vom 10. Septemb er 2020 , welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspra che ver fahrens einreichte, die folgenden Diagnose n : - HWS-Distorsion am 05.12.2019 - aktuell Kopfschmerzen vom Spannungstyp - myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtel-muskulatur mit Ausweitungstendenz nach kaudal - defizitäre Rumpfmuskulatur als möglicherweise begünstigender Faktor
Er führte aus, am 5. Dezember 2019 habe die Beschwerdeführerin als Lenkerin eine Kollision von seitlich her auf der Fahrerseit e erlitten, die A irba gs hätten sich ge öffnet, sie selbst sei angeschnallt gewesen und am Auto sei ein Totalschaden ent standen. Es hätten keine offenen Wunden, keine Bewusstlosigkeit oder Amne sie bestanden. Die Erstbeurteilung sei am Folget a g durch die Kollegen am Spital Z.___ erfolgt. Im Verlauf habe sich ein e
Torticollis -artige Nackensteifigkeit mit Ausweitung in die gesamte Schultergürtelregion, teilweise mit Problemen beim Hochgreifen, entwickelt. Deshalb sei eine muskelzentrierte Physiotherapie einge leitet worden. Im März hätten dann zunehmende Kopfschmerzen vom Span nungs typ mit Ausstrahlung bis frontal beidseits, unbeeinflussbar durch irgendwelche Massnahmen und auch störend während der Ferien, jeweils mit kurzzeitiger Bes serung nach physiotherapeutischer Behandlung mit mittlerweile drei Behand lungs serien, bestanden. Offenbar sei die Beschwerdeführerin auch von neuro lo gi scher Seite her begutachtet worden. Auch hier sei gemäss Angaben der Be schwerde führerin die Diagnose Spannungskopfschmerz gestellt worden. In der Untersu chung habe er einen erhöhten Muskeltonus der gesamten Nackenmus ku latur mit myofaszialen Hartspannsträngen im thorakalen Anteil des M. erector
spinae beid seits gefunden, daneben aber auch entsprechende Befunde im M. infr a spinatus beidseits. Die HWS-Beweglichkeit selbst sei frei ohne segmentale Funk tions stö rung oder Bewegungseinschränkung. Der Gelenkstatus sei ebenfalls unauf fällig und die neurologische Untersuchung ohne sensomotorische Defizite.
Zu sam men gefasst bestehe hier ein hartnäckig persistierendes, mittlerweile mehrheit lich muskulär unterhaltenes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion, partiell ge bessert unter den physiotherapeutischen Bemühungen mit bisher drei Behand lungs se rien. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin mit einem 80%-Pen sum bestehe nicht (Urk. 8/J7).
E. 3.6 ). Ihre Argumentation , die Kopfschmerzen seien ganz klar unfallbedingt, da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie unter Kopf sch m erzen gelitten habe, entspricht der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nic ht genügt
(BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Mangels eines organisch nachweisbaren Substrats sind d ie Beschwerden ohnehin zunächst unter dem Gesichtspunkt der Unfalladäquanz zu beurteilen . Der natürliche Kausalzusammenhang kann hierbei offenbleiben.
Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind demnach keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten ergänzende n Abklärungen be steht. 4.4
Da für die über den Februar 2020 hinaus persistierenden B eschwerden kein unfall bedingtes organisch objektiv ausgewiesenes Korrelat vorliegt , hängt eine all fäl lige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin da von ab, ob die verbleibenden Be schwerden noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlitt e nen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.
Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fort setzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes meh r erwartet werden kann (E. 1.4) . Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leistungs einstellung per Ende Februar 2020 der Fall, zumal angesichts der primär medikamentösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Be schwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifischen
Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte . Ausserdem war die Be schwerdeführerin seit dem 7. Februar 2020 wieder voll arbeitsfähig.
Somit ist der Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung vorliegend nicht zu beanstanden.
Da die Diagnose eines
HWS-Distorsionstraumas gestellt wurde , ist
für die Adä quanz prüfung die
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
( BGE 117 V 359; BGE
134 V 109 E. 10.3 )
gerechtfertigt .
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Be trachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittel schwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Den Polizeiakten ist zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h auf der Hauptstrasse fuhr , als ein Auto mit e iner Geschwindigkeit von ca. 10 km/h von links herausfuhr und mit ihrem Auto frontal seitlich kollidierte. Die Stossfänger und Kotflügel vorne links wurden beschädigt, die Motorhaube wurde eingedrückt, die Frontscheibe und die Lichtanlage vorne lin k s wurden beschädigt und d ie Airbags wurden aus gelöst. Die Beschwerdeführerin begab sich selbständig auf die Notfallstation des Spitals Z.___ und konnte das Spital gleichentags wieder verlassen ( vgl. Urk.
8/G9). Die Kollision ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf s
und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kasuistik höchstens im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (vgl. zu Auto un fällen allgemein :
Urteil des Bundesgerichts
8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen ; vgl. zu frontal seitliche r Kollision, die als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert wurde : Urteil des Bundesgerichts 8C_268/ 2014 vom 9.
September 2014 E. 3.6; vgl. zu frontal seitliche n Kollisionen, die als mittel schwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert wurden: Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September
2018 E. 5.3.1 , 8C_48 1/ 2012 vom 10. Dezember
2012 E. 5, 8C_237/2012 vom 24. April 2012 E. 6.1 und 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.1 ) .
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Dass die Air bags ausgelö st wu rden und ein Totalschaden am Fahrzeug entstanden ist , ändert daran nichts, zumal
dies auch bei leichten Unfällen regelmässig der Fall ist .
Ein adäquater Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden , wenn vier der Adäquanzkriterien
erfüllt sind oder eines der Kri terien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3) .
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Per son (BGE 140 V 356 E. 5.6 .1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.
E. 5 August 2020 : altersentsprechender Normalbefund. Als Befund hielt sie einen unauffälligen neu rologischen Status fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie am 5. Dezember 2019 einen Autounfall mit Schleudertrauma gehabt habe und sie anfangs vor allem Rückenschmerzen gehabt habe und d ie Kopfschmerzen erst im Verlauf aufgetreten seien . Die von der Beschwerdeführerin berichteten Kopf schmerzen entsprächen am ehesten einem Spannungskopfschmerz (Urk. 8/M6).
Das MRI des Schäde ls vom 5. August 2020 war unauffällig (Urk. 8/M7).
E. 5.3 ) . Vorliegend sind weder Anhaltspunkte für die besondere Eindrück lichkeit des Vorfalles noch für besonders dramatische Begleitumstände auszu machen. Die Beschwerdeführerin zog sich auch keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu. Namentlich ist aufgrund der aktenkundigen Be schwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nicht von einer besonderen Schwe re der für ein HWS- Distorsionst rauma typischen Beschwerden auszugehen .
Auch angesichts fehlender stationärer und insgesamt kaum bela stender Behand lungen
bei nur gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden
zu verneinen . Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung.
Die durchgeführten Massnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen, einzelnen spezialärztlichen Abklä run gen,
medikamentöser Behandlung und Physiotherapie , die keine besonders belas ten den, spezifischen Behandlungen dar stellen . Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme von Medikamen ten und die Durchführu ng verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger The rapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte ( vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1 und U 56/2007 vom 25. Januar 2008 E. 6.6 mit Hinweis ). Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht . Ebenso wenig sind
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der zunächst teilweisen (ab 17. Dezember 2019 zu 50 %) und ab 7. Februar 2020 vollständigen Wiederaufnahme ihrer angestammten Tätigkeit
übermässige Anstrengungen unternommen hätte, welche ihr nicht ohne weiteres zumutbar gewesen wären .
Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der Kriterien erfüllt ist. Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenh a ng zwischen dem am
5. Dezember 2019 erlittenen Unfall und den über den
29. Februar 2020 hinaus geklagten Be schwer den . 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule gen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 10 f.), legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachper son zum Versicherungsträger alleine lässt jedenfalls nicht auf mangelnde Objek tivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 4.3
Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsion strauma erlitten hat und innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden einige der zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Trotz der in der Folge des Un falles geklagten Befindlichkeitsstörungen steht jedoch fest, dass
weder unmittel bar nach dem Unfall noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung organisch objektiv ausgewiesene
Unfallverletzungen feststellbar waren .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspan nun gen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (vgl. Urteil des Bun des - gerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen).
Insbesondere enthal ten auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte von Rheumatologe Dr. D.___ vom
10. September 2020 (vgl. E. 3.5 ) und von
Hausärztin Dr. A.___ vom
6. Januar 2021 (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00048
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
14. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 2000 geborene X.___
war seit dem 15. August 2019 als Dental assistentin in einem 80%-Pensum bei der Zahnklinik Y.___ angestellt und bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Dezember 2019 als Autolenkerin einen Ver kehrsu nfall erlitt (Urk. 8/ G 1). Die medizinische Erstkonsultation erfolgte glei chen tags im Spital Z.___ . D er erstbehandelnde Arzt
diagnostizierte Kopfschmerzen und hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma einen Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine soma tischen Befunde) und einen GCS-Score von 15 fest (Urk. 8/M1 ).
Er attestierte eine Arbeitsunfähig k eit bis am 6. Dezember 2019 (Urk. 8/T3) . Die behandelnde Haus ärztin attestierte sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 16. Dezember 2019, von 50 % bis am 9. Januar 2020 und von 25 % bis am 6. Februar 2020 (U rk. 8/ M5 und Urk. 8/T5-T8) . Die Unfallversicherung der Stadt Zürich kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. A m 5. August 2020 wurde ein MRI des Schädels durchgeführt, welches unauffällig war (U rk. 8/M 7 ) . In der Folge holte die Unfallversicherung der Stadt Zürich eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein (Urk. 8/M8) und stellte mit Verfügung vom
15. Oktober 2020 die Leistungen per
29. Februar 2020 ein (Urk. 8/G14 ) . Die dagegen erhobe ne n Einsprache n der Versicherten (Urk. 8/J3 und Urk. 8/J7)
sowie ihrer Kranken versicherung Helsana (Urk. 8/J1) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom
12. Januar 2021 ab (Urk . 8/J 11 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
15. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die ge setzlichen Leistungen gemäss UVG (insbesondere Heilbehandlungskosten) auch nach Ende Februar 2020 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales neurologi sches und orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG anzuordnen.
Mit B eschwerdeantwort von 24. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk . 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. März 2021
mitgeteilt wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachf olgenden Erwägungen einzuge h en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sam menhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kri terien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, in der Annahme, es sei anlässlich des Ereignisses vom 9. Januar 2020 (richtig: 5. Dezember 2019) ein HWS-Disto rsionstrauma erlitten worden , sei festzustellen, dass seit dem 8. Febru ar 2020 eine wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit bestehe , weshalb grundsätzlich per diesen Zeitpunkt von einem erreichten medizinischen Endzustand auszugehen sei. Die Adäquanzprüfung sei folglich in zeitlicher Hinsicht zulässig. Aktenkundig sei im Weiteren, dass aufgrund aller medizinischer Abklärungen kein organisches Korrelat habe erhoben werden können. Somit sei der adäquate Kausalzusam men hang zu prüfen. Dieser sei zu verneinen, da kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt sei. Selbst wenn von einem unfallbed ingten Spannungskopfsch merz aus zugehen wäre, würde es an einem organischen Korrelat fehlen und die Adäquanz wäre auch nach der Psycho-Praxis zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin versuche die Einstellung der V ersicherungsleistungen per 29. Februar 2020 mit der medizinischen Aktenbeurteilung ihres parteiischen versicherungsinternen Arztes zu rechtfertigen. Er habe es nicht für notwendig gehalten, sie zu untersuchen. Zudem stünden seine Feststellungen in Widerspruch zu den Angaben der Ärzte der ersten Stunde des Spitals Z.___ , der behan deln den H ausärztin und der behandelnden R heumatologi n. Die beiden letzteren hätten sich für eine Unfallkausalität ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund genüge der Be richt des versicherungsinter nen Arztes den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuord nen . In Bezug auf die Adäquanz führte sie aus, a ufgrund des Geschehensablaufs, dass ein Auto von links herausgefahren und in sie hineingefahren sei, so dass die Airbags ausgelöst worden seien und es einen Totalschaden gegeben habe, könne von einem schweren Unfall ausgegangen werden. Diesfalls sei die Adäquanz zu bejahen. Sollte von einem Unfall im mittleren Bereich ausgegangen werden, sei anzufügen, dass ein hartnäckig persistierendes, mittlerweile mehrheitlich musku lär unterhaltenes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion bestehe. Vor diesem Hin tergrund sei erstellt, dass sie durch die Kopfsch m erzen über längere Zeit erheb liche Beschwerden, fortgesetzte spezifische belastende ärztliche Behand lungen sowie eine n schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen gehabt habe. Die B egleit umstände des Unfalls mit Airbag-Auslösung und Totalschaden könnten als besonde rs dramatisch eingestuft werden . Die Adäquanz sei deshalb zu bejahen (U rk. 1 S . 10
ff. ). 3.
3.1
Im ambulanten Bericht des Spitals Z.___ betreffend die Erstkonsultation vom 5 . Dezember
2019 wurde die Diagnose Kopfschmerzen bei Autounf all am 5. Dezem ber 2019 gestellt ( Urk. 8/M2 ) . Im Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma wurde das Auftreten von Kopfschmerzen nach 0.5 Stunden (spontan erzählt) und von Schwindel und Übel keit nach 1.5 Stunden (erfragt) festgehalten. Nackenschmerzen wurden anlässlich der Untersuchung verneint, aber als behandlungsbedürftige Beschwerden vor dem Unfall erwähnt. Der GCS-Score wurde mit 15 angegeben. Als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force wurde ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) genannt. Es wurde keine Therapie angeordnet und eine A rbeitsunfähig keit bis am Folgetag attestiert (U rk. 8/M1 und Urk. 8/T3 ). 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medi zin , stellte in ihrem Arztzeugnis vom 13. Dezember 2019 zuhanden des Haft pflicht versicherers betreffend die K onsultation vom 10. Dezember 2019 die Dia gnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad II (Urk. 8/M5). Sie ergänzte den Doku mentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungs trauma am 18. Dezember 2019 dahingehend, dass nach ca. 6 Stunden nach dem Unfall Nackenschmerzen aufgetreten seien , und nannte als Diagnose ein HWS-Distorsionstrauma Grad II (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. Dezember 2019 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/M3) . 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 4. August 2020 die Diagnose Kopfschmerz vom Spannungstyp, MRT Schädel 5. August 2020 : altersentsprechender Normalbefund. Als Befund hielt sie einen unauffälligen neu rologischen Status fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie am 5. Dezember 2019 einen Autounfall mit Schleudertrauma gehabt habe und sie anfangs vor allem Rückenschmerzen gehabt habe und d ie Kopfschmerzen erst im Verlauf aufgetreten seien . Die von der Beschwerdeführerin berichteten Kopf schmerzen entsprächen am ehesten einem Spannungskopfschmerz (Urk. 8/M6).
Das MRI des Schäde ls vom 5. August 2020 war unauffällig (Urk. 8/M7). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 30. September 2020 aus, Dr. B.___
habe am 4. August 2020 über einen Kopf schmerz vom Spannungstyp berichtet . Gemäss anamnestischen Angaben seien die Kopfbeschwerden nicht sofort nach dem Unfall aufgetreten, sondern erst im Verlauf, vor allem im März 2020 (drei Monate nach dem Ereignis).
Die Frage, ob die subjektiv beklagten Beschwerden durch einen hinreichend objektivierbaren organischen Befund erklärt werden könnten, verneinte er und hielt fest, dass das MRI des Neurokraniums unauffällig sei. Die aktuellen Beschwerden seien eher nicht auf das Ereignis vom 5. Dezember 2019 zurückzuführen. Der Status quo ante sei spätestens Ende Februar 2020 erreicht gewesen. U nfallbedingt sei keine Behandlung mehr indiziert (Urk. 8/M8). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt Rheumatologie, nannte in seinem B ericht vom 10. Septemb er 2020 , welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspra che ver fahrens einreichte, die folgenden Diagnose n : - HWS-Distorsion am 05.12.2019 - aktuell Kopfschmerzen vom Spannungstyp - myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtel-muskulatur mit Ausweitungstendenz nach kaudal - defizitäre Rumpfmuskulatur als möglicherweise begünstigender Faktor
Er führte aus, am 5. Dezember 2019 habe die Beschwerdeführerin als Lenkerin eine Kollision von seitlich her auf der Fahrerseit e erlitten, die A irba gs hätten sich ge öffnet, sie selbst sei angeschnallt gewesen und am Auto sei ein Totalschaden ent standen. Es hätten keine offenen Wunden, keine Bewusstlosigkeit oder Amne sie bestanden. Die Erstbeurteilung sei am Folget a g durch die Kollegen am Spital Z.___ erfolgt. Im Verlauf habe sich ein e
Torticollis -artige Nackensteifigkeit mit Ausweitung in die gesamte Schultergürtelregion, teilweise mit Problemen beim Hochgreifen, entwickelt. Deshalb sei eine muskelzentrierte Physiotherapie einge leitet worden. Im März hätten dann zunehmende Kopfschmerzen vom Span nungs typ mit Ausstrahlung bis frontal beidseits, unbeeinflussbar durch irgendwelche Massnahmen und auch störend während der Ferien, jeweils mit kurzzeitiger Bes serung nach physiotherapeutischer Behandlung mit mittlerweile drei Behand lungs serien, bestanden. Offenbar sei die Beschwerdeführerin auch von neuro lo gi scher Seite her begutachtet worden. Auch hier sei gemäss Angaben der Be schwerde führerin die Diagnose Spannungskopfschmerz gestellt worden. In der Untersu chung habe er einen erhöhten Muskeltonus der gesamten Nackenmus ku latur mit myofaszialen Hartspannsträngen im thorakalen Anteil des M. erector
spinae beid seits gefunden, daneben aber auch entsprechende Befunde im M. infr a spinatus beidseits. Die HWS-Beweglichkeit selbst sei frei ohne segmentale Funk tions stö rung oder Bewegungseinschränkung. Der Gelenkstatus sei ebenfalls unauf fällig und die neurologische Untersuchung ohne sensomotorische Defizite.
Zu sam men gefasst bestehe hier ein hartnäckig persistierendes, mittlerweile mehrheit lich muskulär unterhaltenes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion, partiell ge bessert unter den physiotherapeutischen Bemühungen mit bisher drei Behand lungs se rien. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin mit einem 80%-Pen sum bestehe nicht (Urk. 8/J7). 3.6
Hausärztin Dr. A.___ führt e in ihrem Bericht vom 6. Januar 2021 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit Kindesalter hausärztlich und bestätige hiermit, dass sie vor dem Unfallereignis im Dezember 2019 nie an Kopfsch m erzen gelitten habe. Sie sei zuerst im Spital Z.___ beurteilt worden und sei fünf Tage nach dem Ereignis danach regelmässig bei ihr in der Kontrolle gewesen. Im Erstdoku men tations - fragebogen sei das Auftreten der Kopfschmerz e n 30 Minuten nach dem Unfall dokumentiert. Die Nackenschmerzen seien ca. sechs Stunden nach dem Unfall aufgetreten. Sie habe im Verlauf unter hartnäckigen Kopf- und Nacken schmerzen gelitten, welche mit medikamentöser Therapie, Physiotherapie und einem eigenen Übungsprogramm kontinuierlich besser geworden seien. Wegen des trotzdem protrahierten Verlaufs habe sie sie im August 2020 für die zusätz liche rheumatologische und neurologische Beurteilung angemeldet. Dr. D.___ beurteile die Beschwerden klar als Folge des Unfallereignisses. Dr. B.___ habe zum Ausschluss einer anderen Ursache ein Schädel-MRI veranlasst. Dieses sei allenfalls nicht unfallbedingt indiziert gewesen. Hingegen sei ihr Schluss eine s
Spannu ng skopfschmerzes richtig, aber aus ihrer Sicht ganz klar unfallbedingt, da die Beschwerdeführerin vorher nie unter Kopfschmerzen gelitten habe (U rk. 8/J9 = Urk. 3/2 ) .
In ihrem B ericht vom 10. Februar 2021 zuhanden der Beschwer degegnerin er gänzte Dr. A.___ , sie habe mit Dr. B.___ Rücksprache genommen und diese habe bestätigt, dass die klinische Beurteilung unmittelbar nach dem Unfall rele vant sei. Im Verlauf seien die Kopfschmerzen vom Typ Spannungskopfschmerz (während der Arbeit als Dentalassistentin mit entsprechender Armhaltung und Belastung der Schulter-Nackenmuskulatur) häufiger aufgetreten, deshalb habe sie zusätzliche Spezialisten beigezogen. Das MRI habe Dr. B.___ zum Ausschluss eines Tumors oder einer Gefässmissbildung veranlasst, da die Beschwerdeführerin früher sehr selten Kopfweh gehabt habe (Urk. 3/3). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prü fung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Februar 2020 eingestellt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Stel lung nahme ihres beratenden Arztes Dr. C.___ sowie auf die übrigen medizi ni schen Berichte. Der Umstand, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Be urteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätz liche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom
23. September 2009 E. 3 .4.1 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestünden Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, ist darauf hinzuweisen, dass d ie objektive medizinische Sachlage erstellt
ist . Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche in den anam nes tischen Ausführungen der Neurologin Dr. B.___ sowie des versicherungsin ter nen Arztes
Dr. C.___ sind lediglich auf ihre eigenen widersprüchlichen subjek tiven Angaben zurückzuführen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht konsistent schildert, kann jedoch nicht zum Anlass für weite re Abklärungen genommen werden. Wie die Hausärztin der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 10. Februar
2021
zutreffend festhält, ist insbesondere die klinische Beurteilung unmittelbar nach dem Unfa ll relevant (vgl. oben E. 3.6 ). Auch was die Angaben der Beschwerdeführerin betrifft, sind die Aussagen der ersten Stunde ausschlaggebend.
Inwiefern der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin parteiisch sein soll, wie die Bes chwerdeführerin vorbringt (Urk.
1 S.
10
f.), legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachper son zum Versicherungsträger alleine lässt jedenfalls nicht auf mangelnde Objek tivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 4.3
Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsion strauma erlitten hat und innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden einige der zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Trotz der in der Folge des Un falles geklagten Befindlichkeitsstörungen steht jedoch fest, dass
weder unmittel bar nach dem Unfall noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung organisch objektiv ausgewiesene
Unfallverletzungen feststellbar waren .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspan nun gen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (vgl. Urteil des Bun des - gerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen).
Insbesondere enthal ten auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte von Rheumatologe Dr. D.___ vom
10. September 2020 (vgl. E. 3.5 ) und von
Hausärztin Dr. A.___ vom
6. Januar 2021 (vgl. E. 3.6 ) keine Angaben, welche auf organisch ob jektiv ausgewiesene Unfallfolgen schliessen lassen würden und das MRI vom
5. August 2020
war unauffällig (vgl. E. 3.3) . Was die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen betrifft, gehen die Ärzte übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um Kopfschmerzen vom Spannungstyp handelt. Auch Haus ärztin Dr. A.___ hält fest, dass der Schluss eines Spannungskopfschmerzes richtig sei (vgl. vorne E. 3.6 ). Ihre Argumentation , die Kopfschmerzen seien ganz klar unfallbedingt, da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie unter Kopf sch m erzen gelitten habe, entspricht der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nic ht genügt
(BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) . Mangels eines organisch nachweisbaren Substrats sind d ie Beschwerden ohnehin zunächst unter dem Gesichtspunkt der Unfalladäquanz zu beurteilen . Der natürliche Kausalzusammenhang kann hierbei offenbleiben.
Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind demnach keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten ergänzende n Abklärungen be steht. 4.4
Da für die über den Februar 2020 hinaus persistierenden B eschwerden kein unfall bedingtes organisch objektiv ausgewiesenes Korrelat vorliegt , hängt eine all fäl lige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin da von ab, ob die verbleibenden Be schwerden noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlitt e nen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.
Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fort setzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes meh r erwartet werden kann (E. 1.4) . Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leistungs einstellung per Ende Februar 2020 der Fall, zumal angesichts der primär medikamentösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Be schwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifischen
Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte . Ausserdem war die Be schwerdeführerin seit dem 7. Februar 2020 wieder voll arbeitsfähig.
Somit ist der Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung vorliegend nicht zu beanstanden.
Da die Diagnose eines
HWS-Distorsionstraumas gestellt wurde , ist
für die Adä quanz prüfung die
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
( BGE 117 V 359; BGE
134 V 109 E. 10.3 )
gerechtfertigt .
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Be trachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittel schwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Den Polizeiakten ist zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin nach eigener Aussage mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h auf der Hauptstrasse fuhr , als ein Auto mit e iner Geschwindigkeit von ca. 10 km/h von links herausfuhr und mit ihrem Auto frontal seitlich kollidierte. Die Stossfänger und Kotflügel vorne links wurden beschädigt, die Motorhaube wurde eingedrückt, die Frontscheibe und die Lichtanlage vorne lin k s wurden beschädigt und d ie Airbags wurden aus gelöst. Die Beschwerdeführerin begab sich selbständig auf die Notfallstation des Spitals Z.___ und konnte das Spital gleichentags wieder verlassen ( vgl. Urk.
8/G9). Die Kollision ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf s
und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kasuistik höchstens im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (vgl. zu Auto un fällen allgemein :
Urteil des Bundesgerichts
8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen ; vgl. zu frontal seitliche r Kollision, die als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert wurde : Urteil des Bundesgerichts 8C_268/ 2014 vom 9.
September 2014 E. 3.6; vgl. zu frontal seitliche n Kollisionen, die als mittel schwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert wurden: Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September
2018 E. 5.3.1 , 8C_48 1/ 2012 vom 10. Dezember
2012 E. 5, 8C_237/2012 vom 24. April 2012 E. 6.1 und 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.1 ) .
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Dass die Air bags ausgelö st wu rden und ein Totalschaden am Fahrzeug entstanden ist , ändert daran nichts, zumal
dies auch bei leichten Unfällen regelmässig der Fall ist .
Ein adäquater Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden , wenn vier der Adäquanzkriterien
erfüllt sind oder eines der Kri terien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3) .
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Per son (BGE 140 V 356 E. 5.6 .1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3 ) . Vorliegend sind weder Anhaltspunkte für die besondere Eindrück lichkeit des Vorfalles noch für besonders dramatische Begleitumstände auszu machen. Die Beschwerdeführerin zog sich auch keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu. Namentlich ist aufgrund der aktenkundigen Be schwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nicht von einer besonderen Schwe re der für ein HWS- Distorsionst rauma typischen Beschwerden auszugehen .
Auch angesichts fehlender stationärer und insgesamt kaum bela stender Behand lungen
bei nur gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden
zu verneinen . Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung.
Die durchgeführten Massnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen, einzelnen spezialärztlichen Abklä run gen,
medikamentöser Behandlung und Physiotherapie , die keine besonders belas ten den, spezifischen Behandlungen dar stellen . Aus der ärztlichen Behandlung und den Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme von Medikamen ten und die Durchführu ng verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger The rapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte ( vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1 und U 56/2007 vom 25. Januar 2008 E. 6.6 mit Hinweis ). Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht . Ebenso wenig sind
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der zunächst teilweisen (ab 17. Dezember 2019 zu 50 %) und ab 7. Februar 2020 vollständigen Wiederaufnahme ihrer angestammten Tätigkeit
übermässige Anstrengungen unternommen hätte, welche ihr nicht ohne weiteres zumutbar gewesen wären .
Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der Kriterien erfüllt ist. Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenh a ng zwischen dem am
5. Dezember 2019 erlittenen Unfall und den über den
29. Februar 2020 hinaus geklagten Be schwer den . 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule gen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht