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UV.2021.00042

Treppensturz mit Kniekontusion, Meniskusläsion nicht unfallkausal, Leistungseinstellung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , g eboren 1993, war seit dem 1. August 2016 als Lüftungs mon teur bei der Montage Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 2 3. September 2019 auf einer Treppe stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2. Oktober 2019 , Urk. 7/1 ). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurde eine Prellung des rechten Knies und des rechten Unterschenkels diagnos ti ziert sowie ein Verdacht auf einen Meniskusschaden geäussert ( vgl. Urk. 7/86 S. 2 ). Die Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte einen nicht dis lozierten komplexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus (vgl. Urk. 7/6 ), weshalb am 4. November 2019 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie am lateralen Vorderhorn vorgenommen wurde ( Urk. 7/14 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/4 ).

Bei persistierenden Beschwerden wurde für den 7. September 2020 ein weiterer operativer Eingriff geplant (vgl. Urk. 7/82 S. 2 ), worauf hin die Suva die Über nahmezusicherung widerrief (vgl. Schreiben vom 1 2. August 2020, Urk. 7/84), weitere Abklärungen tätigte und mit Schreiben vom 1 4. August 2020 ( Urk. 7/92) die Versicherungsleistungen per 1 2. August 2020 einstellte .

Dagegen wurden Ein wände erhoben ( vgl. Urk. 7/94 S. 2 f. ; Urk. 7/96 ; Urk. 7/100 ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 7/111 ) lehnte die Suva eine Leis tungspflicht über den 1 2. August 2020 hinaus ab, da die noch bestehenden Be schwerden nicht unfallbedingt seien . Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache ( Urk. 7/116; Urk. 7/119 ; Urk. 7/122 ) wies die Suv a mit Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 7/131 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 8. Februar 2021 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Frage der Unfallkausalität der strukturellen Knieverletzung im rechten Knie gelenk durch e in Gerichtsgutachten zu klären und u nter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten über den Anspruch auf UVG-Leis tun gen neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2021 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Mär z 2021 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge len ken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gen d auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfall verhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungs deckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cher ten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist d as gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehen den Körperschädigung zu be rück sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medi zinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallver sicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursa chenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi che rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Un fallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März

2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsi nterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusläsion gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausge löste Beschwerdeschub nach kurzer Z eit abgeklungen sei. Die Stellungnahme der Universitätsklinik A.___ stelle diese Beurteilung – aus näher dargelegten Gründen – nicht in Frage (S. 6 f f.).

Mangels Kausalität sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass dieser Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, womit auch aus Art. 6 Abs. 2 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (S. 9).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen ergänzend aus, dass ihr die Meniskusläsion bei Anerkennung der Leistungs pflicht noch nicht bekannt gewesen sei . Das Ereignis vom 2 3. September 2019 habe offensichtlich zu einem Beschwerdeschub geführt und solange dieser andau ere, habe sie die zweckmässige Behandlung auch eines krankhaften Vorzustandes zu übernehmen. Die Übernahme der Operationskosten vom November 2019 be deute daher nicht, dass sie einen Kausalzusammenhang des operierten Gesund heitsschadens zum Ereignis vom 2 3. September 2019 anerkannt habe (S. 3). Eine Distorsion des Knies werde in den zum Ereignis zeitnahen Berichten nicht er wähnt. Der Umstand, dass ein degenerativer Meniskusschaden in der Alters gruppe des Beschwerdeführers selten sei, sei für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität nicht massgebend (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , aus den Akten ergebe sich ohne Weiteres, dass die festgestellte Meniskusläsion auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen sei und die Beschwerdegegnerin daher eine Leistungspflicht treffe. Die Beschwerdegeg nerin habe den Beweis für die Behauptung, dass die Meniskusverletzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sei, nicht erbringen können, zumal ein initiales Ereignis als Verletzungsursache ausgewiesen sei. Aus diesem Grund bestehe zumindest eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG. Eventuell sei eine Begutachtung erforderlich (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 2 3. September 2019 war der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/1 ) damit beschäftigt, Montagematerial zum Arbeitsplatz zu bringen , und stürzte dabei auf der Treppe ( Ziff. 6) . Als Art der Verletzung wurde eine Prellung des rechten Knies erwähnt ( Ziff. 9).

Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt des Beschwerde führers Dr. med. B.___ .

Dieser hielt fest, dass der Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei und sich das rechte Knie geprellt habe. Als Befund erhob er einen Druc kschmerz am rechten Knie lateral sowie eine Funktion von 120 -0-0 ° ,

und stellte dabei ein Überspringen fest . Bei Verdacht auf eine Meniskusläsion überwies er den Beschwerdeführer für ein MRI ans Spital C.___ (vgl. ärztliche Überweisung vom 2 3. September 2019, Urk. 7/16). 3.2

Das am 2 5. Septembe r 2019 erfolgte MRI des rechten Knies zeigte einen nicht dislozierten komplexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus bei im Übri gen innerhalb der Norm liegendem MRI des rechten Kniegelenks (vgl. Bericht vom 2 5. September 2019 , Urk. 7/6 ) . 3.3

Am 2 7. September 2019 erfolgte durch den Hausarzt die notfallmässige Zuwei sung des Beschwerdeführers an die Ärzte des Spitals C.___ mit der Frage nach dem weiteren Vorgehen. Die Ärzte hielten folgenden B efund am rechten Knie fest: Integument intakt, keine Schwellung, kein Erguss, keine Druckdolenz über lateralem/medialem Gelenksspalt/Kollateralband, Flexion/Extension 120-0-0°, Lachmann unauffällig, Steinmann I schmerzhaft über lateralem Meniskus, peri phere DMS intakt . A m 3. Oktober 2019 erfolge die Vorstellung in der Sprech stunde von Dr. med. D.___ . Der Beschwerdeführer sei für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 7/13 S. 1 f.). 3.4

Mit Bericht vom 3. Oktober 2019 ( Urk. 7/5) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___ , einen komplexen, lateralen Vorderhornriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer habe über rezidivierend stechende Beschwer den mit fraglichen Blockaden berichtet. Bei persistierender Einklemmsymp to matik sei auf eine operative Versorgung zu drängen (S. 1 f.). 3.5

Am 4. November 2019 erfolgte im Spital C.___ eine Kniearthroskopie rechts sowie

Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn (vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 7/14). 3.6

Mit Bericht vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/31 S. 2 f. ) informierte Dr. D.___

über die klinische Verlaufskontrolle zwei Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er im Alltag keine Schmerzen mehr habe. Es zeige sich ein hinkfreies Barfussgangbild. Es lägen nur minimste muskuläre Defizite im Bereich des linken (richtig wohl : rechten) Knies vor, keine Ergusszeichen, lokal keine Druckdolenz auslösbar über dem medialen oder lateralen Kniegelenksspalt. Das Meniskuszeichen sei nicht pathologisch. Vorderes und hinteres Kreuzband ( VKB und HKB )

seien stabil und intakt. Der mediale und laterale Bandapparat sei ebenfalls intakt. Freie Beweglichkeit, seitengleich. Der Beschwerdeführer werde erwartungsgemäss am 1. Februar im Fassadenbau wieder voll einsatzfähig sein (S. 1 f.). 3.7

Am 1 3. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. univ. E.___ , praktischer Arzt. Dieser hielt fest, dass sich in keinem der Berichte klinische Befunde für ein Sturzereignis (keine Prellmarke, keine Schürfung, keine Schwellung, keine Rötun g, kein Hämatom) fänden, welche zu einer Verletzung des Kniegelenks geführt haben könnten. Im Befund des MRI würden ebenfalls jegliche Hinweise auf ein S turzereignis fehlen (vgl. Urk. 7/54 S. 2). 3.8

Das am 2. Juli 2020 erfolgte MRI des rechten Knies zeigte einen unveränderten komplexen Riss im Vorderhorn des lateralen Meniskus (kein abgrenzbarer Sub stanzdefekt bei gemäss OP-Bericht Status nach Resektion des Vorderhorns) sowie nach Teilresektion des Hoffa-Fettkörpers geringe narbige Veränderungen am Resektionsrand (vgl. Bericht vom 2. Juli 2020, Urk. 7/80). 3.9

Mit Bericht vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 7/78) diagnostizierten die Ärzte der Universi tätsklinik A.___ eine persistierende, laterale, komplexe Vorderhornmeniskus läsion bei Status nach Meniskektomie laterales Vorderhorn am 5. (richtig: 4.) November 2019 mit/bei komplexer Meniskusvorderhornläsion des lateralen Knie rechts vom 2 3. September 2019 nach Anpralltrauma und Kniedistorsion. Die bestehende Vorderhornmeniskusläsion des lateralen Meniskus sei teil weise auch als alt zu interpretieren , da sie bereits auf dem Vor-MRI vom September 2019 sichtbar gewesen sei. Eine diagnostisch-therapeutische Kniearthroskopie werde empfohlen (S. 1 f.). 3.10

Am 6. August 2020 nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitäts klini k A.___ , als Diagnose – hier gekürzt aufgeführt - eine persistierende, laterale, komplexe Vorder hornmeniskusläsion und äusserte den Verdacht auf eine symp to matische Plica

mediopatellaris rechts. Eine weitere konservative Therapie scheine nic ht mehr aussichtsreich zu sein, weshalb f ür den 7. September 2020 eine Kniearthroskopie geplant sei ( vgl. Bericht vom 6. August 2020, Urk. 7/82 S.

1 f.). 3.11

Mit Schreiben vom 1 3. August 2020 ( Urk. 7/86 S. 2 f.) informierte Dr. B.___ über die am 2 3. September 2019 erfolgte Erstbehandlung des Beschwerdeführers und den entsprechenden Eintrag in der Krankenakte. Danach habe dieser am 2 3. September 2019 auf der Baustelle beim Tragen von Gewicht auf der Treppe das Gleichgewicht verloren und sei gefallen, wobei er zehn Treppenstufen herun tergerutscht sei. Im Fallen habe er sich mit dem Oberkörper gedreht (Schutz haltung). Anschliessend habe er mit dem rechten Knie gegen die Treppenkante angeschlagen. Nac h dem Unfall sei selbständiges G ehen möglich gewesen. Als Befund hinsichtlich des rechten Knies hielt Dr. B.___ Folgendes fest: Funktion Strecken/Beugen 120-0-0 ° , dabei Überspringen bei 90°, Tibiakante lateral Druck schmerzen. Als Diagnose nannte er eine Prellung des rechten Knies sowie des rechten Unterschenkels und äusserte den Verdacht auf einen Meniskusschaden rechts/lateral ( S. 1 ). 3.12

Am 1 3. August 2020 erfolgte eine weitere kreisärztlich e Beurteilung durch Dr. E.___ . Dieser kam zum Schluss, dass es sich um eine vorbestehende, mehr fragmentäre degenerative Meniskusläsion handle und der Unfall nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Der am 4. November 2019 operierte Schaden sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. A ufgrund fehlender unfallspezifischer Befunde, des MRI ohne Hinweis auf eine Trauma tisierung und des Berichts vom 5. November 2019 handle es sich um Zufalls be funde im Rahmen der Abklärung. Aus den gleichen Gründen sei a uch der nun zu operierende Schaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzu führen. Es ha be sich einzig um eine Kontusion ohne unfallspezifischen Befund gehandelt , wobei die Unfallfolgen nach einigen Tagen bis zwei Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten (vgl. Urk. 7/87 S. 1). 3.13

Mit Schreiben vom 1 8. August 2020 ( Urk. 7/94 S. 2 f.) monierte Dr. F.___ die Kostenablehnung der geplanten Operation. So sei bereits nach dem Unfall ereignis vom 2 3. September 2019 eine Kostengutsprache für eine Kniearthros kopie mit Te i lmeniskektomie des laterale n Vorderhorns erteilt worden . Die Schä digung des Aussenmeniskusvorderhornes sei als unfallkausal angesehen worden. Nach der Operation hätten sich die Beschwerden lediglich kurzzeitig gebessert und es seien ohne erneutes Traumaereignis dieselben Beschwerden wieder auf ge treten. Der Befund des MRI vom 2. Juli 2020 zeige ein fast identisches Bild zum ursprünglichen MRI vom September 201 9. Es liege kein plausibler Grund vor, weshalb der nun persistierende Schaden nicht mehr unfallkausal sei. Eine neue Schädigung habe sich nicht gezeigt (S. 1).

3.14

In der ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2020 ( Urk. 7/107) hielt Dr. E.___ fest, dass es sich bei der im MRI vom 2 5. September 2019 vorgefundenen mehr fragmentären Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns um einen vorbestehen den Befund handle und nicht um Folgen oder Teilfolgen einer geringfügigen Kon tu sion des Kniegelenks ohne objektivierbare unfallspezifische Befunde. Anläss li ch der am Unfalltag erfolgten Erstkonsultat i o n sei ausser einem Druckschmerz über der lateralen Tibiakante kein Befund dokumentiert worden , welcher auf ein mög liches Unfallereignis hindeute. So habe sich insbesondere keine Schwellung, keine Rötung oder Schürfung, kein Kniegelenkserguss und keine eingeschränkte Be weglichkeit des Kniegelenks gezeigt . Anlässlich der Konsultation im Spital C.___ vier Tage nach dem Ereignis habe nicht einmal mehr eine Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt bestanden . Im Befund des MRI finde sich kein Hinweis auf Unfallfolgen, insbesondere auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontusion nach Treppensturz. Das Knochenmarksignal stelle sich vollkommen unauffäll ig dar. A uch im Bereich der Weichteile lateral über dem Kniegelenk zeige sich kein Hinweis auf eine Flüssigkeitsanreiche rung/Schwel lung. D er Bandapparat stelle sich vollkommen ohne Signalanhebung dar. Das laterale Meniskusvorderhorn weise eine multiple Fragmentierung ausgehen d von einer Horizontalläsion auf. D er angegebene Pathomechanismus

sei nicht geeig net , eine Verletzung des Me niskus zu verursachen. F ür eine nachträglich im Be richt der Uni versitäts klinik A.___ angegebene Distorsion würden jegliche Hin weise fehlen. Eine Distorsion sei bis zur Konsultation in der Uni versitäts klinik A.___ auch nie dokumentiert worden. Die Leistungsübernahme der ersten Ope ration sei administrativ ohne Kausalitätsprüfung erfolgt. Es sei ausgewiesen, dass ein unfallkausaler Zusammenhang der im MRI vorgefundenen Meniskusläsion zum geltend gemachten Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich beziehungs weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei (S. 2 ff.). 3.15

Dr. F.___

erachtete es mit Schreiben vom 1 1. November

2020 ( Urk. 7/123 ) zuhanden des Beschwerdeführers als nicht klar , weshalb die Menis kus läsion am Aussenmeniskusvorderhorn vorbestehend sein müss

e. Das Fehlen eines Knochenmark ödems spreche zwar gegen eine relevante Kontusion der ossären S trukturen. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es durch den Sturz auf der Treppe zu einer Traumatisierung des Meniskus gekommen sei. Eine Kontusion alleine dürfte nicht ausreichend sein, um eine derartige Meniskusschädigung hervorzurufen. Daher sei e her von einer zusätzlichen Distorsion im Rahmen des Sturzes auszugehen. Eine degenerativ bedingte Meniskusschädigung sei bei ein em 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich. Meniskusschäden bei jungen Patienten seien überwiegend traumatischer Genese. Einzig anhand des Rissm uster s könne nicht eindeutig geklärt werden, ob ein Meniskusschaden degenerativer oder trau matischer Natur sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Treppensturz über zehn Stufen, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar gedreht habe, mit Anprall des rechten Knies und nachfolgenden Schmerzen, durchaus einen adä quaten U nfallmechanismus wiederspiegle , um eine traumatische Meniskusschädi gung hervorzurufen (S. 2). 3.16

Mit Schreiben vom 2 5. November 2020 ( Urk. 7/126 S. 2 f.) zuhanden des Be schwerdeführers gab Dr. B.___ an , dass bei der Untersuchung am 2 3. September 2019 eine Anprellung im Bereich des rechten Kniegelenks dokumentiert worden sei. Eine gleichzeitige Distorsion des rechten Kniegelenks sei denkbar. Unter Berücksichtigung des Unfallherganges und der festgestellten Druckschmerzen an der lateralen T ibiakante rechts sei der Verdacht auf einen Kniebinnen scha den/

eine Meniskusverletzung begründet gewesen (S. 1). 3.17

Dr. E.___ hielt m it ärztlicher Beurteilung vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/125) an seiner vorangegangenen Beurteilung vom 1 0. September 2020 fest. Der Be fund des MRI ergebe keinen Hinweis auf eine wie immer geartete Traumatisierung des Kniegelenks durch eine Kontusion, auch nicht der Weichteile. Die Aus führungen von Dr. F.___ hinsichtlich des Rissm uster s stünden im Wider spruch zur einschlägigen Fachliteratur. Seine Aussage, wonach eine degenerativ bedingte Meniskusschädigung bei einem 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich sei, sei nicht belegt und decke sich ebenfalls nicht mit der einschlägigen Fach literatur. Es fehle jegliche Grundlage f ür die Behauptung, wonach es sich bei einem Treppensturz über zehn Stufen, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar gedreht habe, mit Anprall des rechten Knies und nachfolgenden Schmerzen , um einen adäquaten Unfallmechanismus für eine traumatische Menisku sschädigung

handle . Die Beurteilung der Universitätsklinik A.___ entbehre einer nachvoll ziehbaren medizinischen Grundlage bezüglich der geltend gemachten überwie genden Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität der komplexen Meniskusläsion (S. 1 ff.). 4. 4.1

Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Unfallkausalität erfolgte eine einge hende ärztliche Einschätzung dur ch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.17 ). Dieser legte in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie des geschilderten Unfallherganges schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb die mehrfrag men täre Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns nicht auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. D arauf ist abzustellen. Der Beurteilung von Dr. E.___ schadet nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zu kommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizi ni schen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2).

Wesentlich dabei ist, dass nach dem Ereignis keine klinischen Befunde für ein Sturzereignis objektiviert werden konnten und auch der MRI- Befund keine Hin weise auf Unfallfolgen ergab . So wurde anlässlich der durch Dr. B.___ erfolgten Erstbehandlung einzig ein Druckschmerz über der lateralen Tibiakante dokumen tiert. Es zeigten sich weder blaue Flecken noch eine Schwellung oder eine Schürfung . Auch ein Kniege lenkserguss oder eine eingeschränkte Beweglichkeit lagen nicht vor (vgl. Urk. 7/16; Urk. 7/86 S. 2 f. ). Anlässlich der vier Tage nach dem Ereignis im Spital C.___ erfolgten Konsultation zeigte sich ebenfalls keine Schwellung und kein Erguss. Vielmehr bestand nicht einmal mehr eine Druck dolenz über dem lateralen Gelenkspalt . E inzig das Steinmann I-Zeichen zur Über prüfung einer Meniskusläsion war über dem lateralen Meniskus schmerzhaft (vgl. Urk. 7/13 S. 1 f. ). D er Befund des MRI war – abgesehen vom dislozierten komp lexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus – schliesslich ebenfalls voll kom men unauffällig und inne rhalb der Norm (vgl. Urk. 7/6).

Dr. E.___ konnte nach Durchsicht der MRI -Bilder keine Hinweise auf Unfallfolgen erkennen, insbeson dere auch nicht auf eine geltend gemachte Kontusion nach Treppensturz . Denn d as Knochenmarksignal stell t e sich vollkommen unauffällig dar , im Bereich der Weichteile lateral über dem Kniegelenk zeig t e sich kein Hinweis auf eine Flüss ig keitsanreicherung/Schwellung und d er Bandapparat stell t e sich vollkommen ohn e Signalanhebung dar (vgl. Urk. 7/107 S. 3). 4.2

Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. So vermag insbesondere die abweichende Einschätzung von Dr. F.___

(vorstehend E.

3. 13, E. 3.15 )

– worauf sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) - nichts daran zu ändern .

Aus der beschwerdegegnerischen Kosten übernahme für die im November 2019 erfolgte Operation der festgestellten Meniskusläsion kann – entgegen den Aus füh rungen von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) – keine Anerkennung der Unfallkausalität der Meniskusläsion hergeleitet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungsanerkennung vom 7. Oktober 2019 ( Urk. 7/4) einzig die Schadenmeldung vom 2. Oktober 2019 be kannt war, wonach der Beschwerdeführer eine Prellung des rechten Knies erlitte n habe (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 9 ; vgl. Eingangs-Daten im Aktenverzeichnis zu Urk. 7 ). A us einer erteilten Kostengutsprache kann ausserdem keine vollumfängliche und vorbehaltlose Kostenübernahme für sämtliche Behandlungskosten abgeleitet werden , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Tag gelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchs voraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersu chungs ergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » einzustellen (BGE 133 V 57 E. 6.8, 130 V 380).

Der Hinweis von Dr. F.___ , wonach sich die Beschwerden klinisch offen bar derart präsentiert hätten, als dass sich zeitnah eine weitere Abklärung mittels MRI aufgedrängt habe (vgl. Urk. 7/123 S. 1), vermag nichts zu belegen. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich entsprechende Beschwerden gezeigt haben, bestand auch zweifellos eine Meniskusläsion . Dass die klinischen Befunde für eine Meniskusläsion sprachen und sich im anschliessenden MRI auch eine solche bestätigte, bedeutet jedoch nicht, dass diese durch den Unfall verursacht worden ist. Einzig mit dem in zeitlicher Hinsicht Auftreten der Beschwerden kurz nach dem Ereignis kann keine Unfa llkausalität begründet werden. Der Hinweis, wo nach der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis keine Kniebeschwerden beklagt habe (vgl. Urk. 7/123 S. 1 f.), läuft auf die unzulässige Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» hinaus (im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2).

Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 7), dass die Darlegung von Dr. F.___ , wonach eine Kontusion allein nicht ausrei chend sei, um eine derartige Meniskusschädigung hervorzurufen, weshalb eher von einer zusätzlichen Distorsion im Rahmen des Sturzes auszugehen sei (vgl. Urk. 7/123 S. 2) , einem Zirkelschluss gleichkommt . Diese Argume ntation beruht auf der Annahme , dass die Meniskusläsion durch den Unfall e ntstanden ist , was allerdings gerade zu beweisen wäre. In keinem der zum Ereignis zeitnahen Be richte wird eine Distorsion des Knies anlässlich des Sturzes erwähnt, sondern einzig eine Drehung des Oberkörpers beim F all sowie eine Kontusion des Knies

(vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 7/13 S. 1; Urk. 7/16; Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/86 S. 2 f. ). Eine Distorsion des Knies wird erstmals nach der im August 2020 ange kündigten Leistungseinstellung (vgl. Schreiben vom 1 4. August 2020, Urk. 7/92) durch

Dr. F.___ erwähnt , wobei sich dieser hierbei auch nicht auf anam nestische

Aussagen des Beschwerdefüh rers zum Unfallhergang stützte , sondern auf den Umstand, dass seiner Ansicht nach eine Kontusion allein für eine solche Meniskusläsion nicht ausreiche

(vgl. Urk. 7/94 S. 2 f. ; Urk. 7/123 S. 2).

Der Be schwerdeführer selbst erwähnte eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks erstmals im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Urk. 7/119 S. 2). Diesbezüg lich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über le gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Der durch Dr. F.___

geschilderte Unfallmechanismus (vgl. Urk. 7/123 S. 2) ist an hand der zum E reignis zeitnahen Berichte

jedenfalls nicht belegt. Die blosse Mög lichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht (vorstehend E. 1.3).

Auch mit der Argumentation, wonach eine degenerativ bedingte Meniskus schä digung bei einem 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich sei und Meniskusschä den bei jungen Personen überwiegend traumatischer Genese seien (vgl. Urk. 7/123 S. 2 ), dringt Dr. F.___ nicht durch. Denn m assgebend für die Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität sind nicht statistische Werte, son dern die konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/20 20 vom 2 0. Januar 2021 E. 5.4).

Andere ärztliche Beurteilungen, welche von eine r Unfallkausalität der festge stellten Meniskusläsion zum Ereignis vom 2 3. September 2019 a usgehen , liegen nicht vor. N amentlich lässt si ch dem B ericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.16) keine solche Aussage entnehmen. Insgesamt wecken demnach die übrigen Be richte keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. E.___ . Auf das eventuell beantragte Gerichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.3

Da es vorliegend an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 3. September 2019 und der festgestellten Meniskusläsion fehlt , besteht auch im Lichte von Art. 6 Abs. 2 UVG (vorstehend E. 1.2) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen . Denn auch bei einer Listenverletzung ist ein natür licher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem geltend gemachten Ereignis Leistungsvoraussetzung. Fehlt es an einem natürlichen Kau salzusammenhang ist gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist ( vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2020 vom 2 0. Januar 2021 E. 5.5). 4.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die festgestellte Meniskusläsion am rechten Knie des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrs cheinlich kausal auf das E reignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht über den 1 2. August 2020 hinaus verneinte.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge len ken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gen d auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfall verhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi che rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Un fallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März

2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsi nterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungs deckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cher ten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist d as gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehen den Körperschädigung zu be rück sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medi zinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallver sicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursa chenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusläsion gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausge löste Beschwerdeschub nach kurzer Z eit abgeklungen sei. Die Stellungnahme der Universitätsklinik A.___ stelle diese Beurteilung – aus näher dargelegten Gründen – nicht in Frage (S. 6 f f.).

Mangels Kausalität sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass dieser Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, womit auch aus Art.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , aus den Akten ergebe sich ohne Weiteres, dass die festgestellte Meniskusläsion auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen sei und die Beschwerdegegnerin daher eine Leistungspflicht treffe. Die Beschwerdegeg nerin habe den Beweis für die Behauptung, dass die Meniskusverletzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sei, nicht erbringen können, zumal ein initiales Ereignis als Verletzungsursache ausgewiesen sei. Aus diesem Grund bestehe zumindest eine Leistungspflicht aus Art.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 2 3. September 2019 war der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/1 ) damit beschäftigt, Montagematerial zum Arbeitsplatz zu bringen , und stürzte dabei auf der Treppe ( Ziff. 6) . Als Art der Verletzung wurde eine Prellung des rechten Knies erwähnt ( Ziff. 9).

Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt des Beschwerde führers Dr. med. B.___ .

Dieser hielt fest, dass der Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei und sich das rechte Knie geprellt habe. Als Befund erhob er einen Druc kschmerz am rechten Knie lateral sowie eine Funktion von 120 -0-0 ° ,

und stellte dabei ein Überspringen fest . Bei Verdacht auf eine Meniskusläsion überwies er den Beschwerdeführer für ein MRI ans Spital C.___ (vgl. ärztliche Überweisung vom 2 3. September 2019, Urk. 7/16). 3.2

Das am 2 5. Septembe r 2019 erfolgte MRI des rechten Knies zeigte einen nicht dislozierten komplexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus bei im Übri gen innerhalb der Norm liegendem MRI des rechten Kniegelenks (vgl. Bericht vom 2 5. September 2019 , Urk. 7/6 ) . 3.3

Am 2 7. September 2019 erfolgte durch den Hausarzt die notfallmässige Zuwei sung des Beschwerdeführers an die Ärzte des Spitals C.___ mit der Frage nach dem weiteren Vorgehen. Die Ärzte hielten folgenden B efund am rechten Knie fest: Integument intakt, keine Schwellung, kein Erguss, keine Druckdolenz über lateralem/medialem Gelenksspalt/Kollateralband, Flexion/Extension 120-0-0°, Lachmann unauffällig, Steinmann I schmerzhaft über lateralem Meniskus, peri phere DMS intakt . A m 3. Oktober 2019 erfolge die Vorstellung in der Sprech stunde von Dr. med. D.___ . Der Beschwerdeführer sei für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 7/13 S. 1 f.). 3.4

Mit Bericht vom 3. Oktober 2019 ( Urk. 7/5) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___ , einen komplexen, lateralen Vorderhornriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer habe über rezidivierend stechende Beschwer den mit fraglichen Blockaden berichtet. Bei persistierender Einklemmsymp to matik sei auf eine operative Versorgung zu drängen (S. 1 f.). 3.5

Am 4. November 2019 erfolgte im Spital C.___ eine Kniearthroskopie rechts sowie

Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn (vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 7/14). 3.6

Mit Bericht vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/31 S. 2 f. ) informierte Dr. D.___

über die klinische Verlaufskontrolle zwei Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er im Alltag keine Schmerzen mehr habe. Es zeige sich ein hinkfreies Barfussgangbild. Es lägen nur minimste muskuläre Defizite im Bereich des linken (richtig wohl : rechten) Knies vor, keine Ergusszeichen, lokal keine Druckdolenz auslösbar über dem medialen oder lateralen Kniegelenksspalt. Das Meniskuszeichen sei nicht pathologisch. Vorderes und hinteres Kreuzband ( VKB und HKB )

seien stabil und intakt. Der mediale und laterale Bandapparat sei ebenfalls intakt. Freie Beweglichkeit, seitengleich. Der Beschwerdeführer werde erwartungsgemäss am 1. Februar im Fassadenbau wieder voll einsatzfähig sein (S. 1 f.). 3.7

Am 1 3. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. univ. E.___ , praktischer Arzt. Dieser hielt fest, dass sich in keinem der Berichte klinische Befunde für ein Sturzereignis (keine Prellmarke, keine Schürfung, keine Schwellung, keine Rötun g, kein Hämatom) fänden, welche zu einer Verletzung des Kniegelenks geführt haben könnten. Im Befund des MRI würden ebenfalls jegliche Hinweise auf ein S turzereignis fehlen (vgl. Urk. 7/54 S. 2). 3.8

Das am 2. Juli 2020 erfolgte MRI des rechten Knies zeigte einen unveränderten komplexen Riss im Vorderhorn des lateralen Meniskus (kein abgrenzbarer Sub stanzdefekt bei gemäss OP-Bericht Status nach Resektion des Vorderhorns) sowie nach Teilresektion des Hoffa-Fettkörpers geringe narbige Veränderungen am Resektionsrand (vgl. Bericht vom 2. Juli 2020, Urk. 7/80). 3.9

Mit Bericht vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 7/78) diagnostizierten die Ärzte der Universi tätsklinik A.___ eine persistierende, laterale, komplexe Vorderhornmeniskus läsion bei Status nach Meniskektomie laterales Vorderhorn am 5. (richtig: 4.) November 2019 mit/bei komplexer Meniskusvorderhornläsion des lateralen Knie rechts vom 2 3. September 2019 nach Anpralltrauma und Kniedistorsion. Die bestehende Vorderhornmeniskusläsion des lateralen Meniskus sei teil weise auch als alt zu interpretieren , da sie bereits auf dem Vor-MRI vom September 2019 sichtbar gewesen sei. Eine diagnostisch-therapeutische Kniearthroskopie werde empfohlen (S. 1 f.). 3.10

Am 6. August 2020 nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitäts klini k A.___ , als Diagnose – hier gekürzt aufgeführt - eine persistierende, laterale, komplexe Vorder hornmeniskusläsion und äusserte den Verdacht auf eine symp to matische Plica

mediopatellaris rechts. Eine weitere konservative Therapie scheine nic ht mehr aussichtsreich zu sein, weshalb f ür den 7. September 2020 eine Kniearthroskopie geplant sei ( vgl. Bericht vom 6. August 2020, Urk. 7/82 S.

1 f.). 3.11

Mit Schreiben vom 1 3. August 2020 ( Urk. 7/86 S. 2 f.) informierte Dr. B.___ über die am 2 3. September 2019 erfolgte Erstbehandlung des Beschwerdeführers und den entsprechenden Eintrag in der Krankenakte. Danach habe dieser am 2 3. September 2019 auf der Baustelle beim Tragen von Gewicht auf der Treppe das Gleichgewicht verloren und sei gefallen, wobei er zehn Treppenstufen herun tergerutscht sei. Im Fallen habe er sich mit dem Oberkörper gedreht (Schutz haltung). Anschliessend habe er mit dem rechten Knie gegen die Treppenkante angeschlagen. Nac h dem Unfall sei selbständiges G ehen möglich gewesen. Als Befund hinsichtlich des rechten Knies hielt Dr. B.___ Folgendes fest: Funktion Strecken/Beugen 120-0-0 ° , dabei Überspringen bei 90°, Tibiakante lateral Druck schmerzen. Als Diagnose nannte er eine Prellung des rechten Knies sowie des rechten Unterschenkels und äusserte den Verdacht auf einen Meniskusschaden rechts/lateral ( S. 1 ). 3.12

Am 1 3. August 2020 erfolgte eine weitere kreisärztlich e Beurteilung durch Dr. E.___ . Dieser kam zum Schluss, dass es sich um eine vorbestehende, mehr fragmentäre degenerative Meniskusläsion handle und der Unfall nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Der am 4. November 2019 operierte Schaden sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. A ufgrund fehlender unfallspezifischer Befunde, des MRI ohne Hinweis auf eine Trauma tisierung und des Berichts vom 5. November 2019 handle es sich um Zufalls be funde im Rahmen der Abklärung. Aus den gleichen Gründen sei a uch der nun zu operierende Schaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzu führen. Es ha be sich einzig um eine Kontusion ohne unfallspezifischen Befund gehandelt , wobei die Unfallfolgen nach einigen Tagen bis zwei Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten (vgl. Urk. 7/87 S. 1). 3.13

Mit Schreiben vom 1 8. August 2020 ( Urk. 7/94 S. 2 f.) monierte Dr. F.___ die Kostenablehnung der geplanten Operation. So sei bereits nach dem Unfall ereignis vom 2 3. September 2019 eine Kostengutsprache für eine Kniearthros kopie mit Te i lmeniskektomie des laterale n Vorderhorns erteilt worden . Die Schä digung des Aussenmeniskusvorderhornes sei als unfallkausal angesehen worden. Nach der Operation hätten sich die Beschwerden lediglich kurzzeitig gebessert und es seien ohne erneutes Traumaereignis dieselben Beschwerden wieder auf ge treten. Der Befund des MRI vom 2. Juli 2020 zeige ein fast identisches Bild zum ursprünglichen MRI vom September 201 9. Es liege kein plausibler Grund vor, weshalb der nun persistierende Schaden nicht mehr unfallkausal sei. Eine neue Schädigung habe sich nicht gezeigt (S. 1).

3.14

In der ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2020 ( Urk. 7/107) hielt Dr. E.___ fest, dass es sich bei der im MRI vom 2 5. September 2019 vorgefundenen mehr fragmentären Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns um einen vorbestehen den Befund handle und nicht um Folgen oder Teilfolgen einer geringfügigen Kon tu sion des Kniegelenks ohne objektivierbare unfallspezifische Befunde. Anläss li ch der am Unfalltag erfolgten Erstkonsultat i o n sei ausser einem Druckschmerz über der lateralen Tibiakante kein Befund dokumentiert worden , welcher auf ein mög liches Unfallereignis hindeute. So habe sich insbesondere keine Schwellung, keine Rötung oder Schürfung, kein Kniegelenkserguss und keine eingeschränkte Be weglichkeit des Kniegelenks gezeigt . Anlässlich der Konsultation im Spital C.___ vier Tage nach dem Ereignis habe nicht einmal mehr eine Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt bestanden . Im Befund des MRI finde sich kein Hinweis auf Unfallfolgen, insbesondere auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontusion nach Treppensturz. Das Knochenmarksignal stelle sich vollkommen unauffäll ig dar. A uch im Bereich der Weichteile lateral über dem Kniegelenk zeige sich kein Hinweis auf eine Flüssigkeitsanreiche rung/Schwel lung. D er Bandapparat stelle sich vollkommen ohne Signalanhebung dar. Das laterale Meniskusvorderhorn weise eine multiple Fragmentierung ausgehen d von einer Horizontalläsion auf. D er angegebene Pathomechanismus

sei nicht geeig net , eine Verletzung des Me niskus zu verursachen. F ür eine nachträglich im Be richt der Uni versitäts klinik A.___ angegebene Distorsion würden jegliche Hin weise fehlen. Eine Distorsion sei bis zur Konsultation in der Uni versitäts klinik A.___ auch nie dokumentiert worden. Die Leistungsübernahme der ersten Ope ration sei administrativ ohne Kausalitätsprüfung erfolgt. Es sei ausgewiesen, dass ein unfallkausaler Zusammenhang der im MRI vorgefundenen Meniskusläsion zum geltend gemachten Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich beziehungs weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei (S. 2 ff.). 3.15

Dr. F.___

erachtete es mit Schreiben vom 1 1. November

2020 ( Urk. 7/123 ) zuhanden des Beschwerdeführers als nicht klar , weshalb die Menis kus läsion am Aussenmeniskusvorderhorn vorbestehend sein müss

e. Das Fehlen eines Knochenmark ödems spreche zwar gegen eine relevante Kontusion der ossären S trukturen. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es durch den Sturz auf der Treppe zu einer Traumatisierung des Meniskus gekommen sei. Eine Kontusion alleine dürfte nicht ausreichend sein, um eine derartige Meniskusschädigung hervorzurufen. Daher sei e her von einer zusätzlichen Distorsion im Rahmen des Sturzes auszugehen. Eine degenerativ bedingte Meniskusschädigung sei bei ein em 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich. Meniskusschäden bei jungen Patienten seien überwiegend traumatischer Genese. Einzig anhand des Rissm uster s könne nicht eindeutig geklärt werden, ob ein Meniskusschaden degenerativer oder trau matischer Natur sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Treppensturz über zehn Stufen, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar gedreht habe, mit Anprall des rechten Knies und nachfolgenden Schmerzen, durchaus einen adä quaten U nfallmechanismus wiederspiegle , um eine traumatische Meniskusschädi gung hervorzurufen (S. 2). 3.16

Mit Schreiben vom 2 5. November 2020 ( Urk. 7/126 S. 2 f.) zuhanden des Be schwerdeführers gab Dr. B.___ an , dass bei der Untersuchung am 2 3. September 2019 eine Anprellung im Bereich des rechten Kniegelenks dokumentiert worden sei. Eine gleichzeitige Distorsion des rechten Kniegelenks sei denkbar. Unter Berücksichtigung des Unfallherganges und der festgestellten Druckschmerzen an der lateralen T ibiakante rechts sei der Verdacht auf einen Kniebinnen scha den/

eine Meniskusverletzung begründet gewesen (S. 1). 3.17

Dr. E.___ hielt m it ärztlicher Beurteilung vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/125) an seiner vorangegangenen Beurteilung vom 1 0. September 2020 fest. Der Be fund des MRI ergebe keinen Hinweis auf eine wie immer geartete Traumatisierung des Kniegelenks durch eine Kontusion, auch nicht der Weichteile. Die Aus führungen von Dr. F.___ hinsichtlich des Rissm uster s stünden im Wider spruch zur einschlägigen Fachliteratur. Seine Aussage, wonach eine degenerativ bedingte Meniskusschädigung bei einem 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich sei, sei nicht belegt und decke sich ebenfalls nicht mit der einschlägigen Fach literatur. Es fehle jegliche Grundlage f ür die Behauptung, wonach es sich bei einem Treppensturz über zehn Stufen, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar gedreht habe, mit Anprall des rechten Knies und nachfolgenden Schmerzen , um einen adäquaten Unfallmechanismus für eine traumatische Menisku sschädigung

handle . Die Beurteilung der Universitätsklinik A.___ entbehre einer nachvoll ziehbaren medizinischen Grundlage bezüglich der geltend gemachten überwie genden Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität der komplexen Meniskusläsion (S. 1 ff.). 4. 4.1

Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Unfallkausalität erfolgte eine einge hende ärztliche Einschätzung dur ch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.17 ). Dieser legte in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie des geschilderten Unfallherganges schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb die mehrfrag men täre Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns nicht auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. D arauf ist abzustellen. Der Beurteilung von Dr. E.___ schadet nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zu kommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizi ni schen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2).

Wesentlich dabei ist, dass nach dem Ereignis keine klinischen Befunde für ein Sturzereignis objektiviert werden konnten und auch der MRI- Befund keine Hin weise auf Unfallfolgen ergab . So wurde anlässlich der durch Dr. B.___ erfolgten Erstbehandlung einzig ein Druckschmerz über der lateralen Tibiakante dokumen tiert. Es zeigten sich weder blaue Flecken noch eine Schwellung oder eine Schürfung . Auch ein Kniege lenkserguss oder eine eingeschränkte Beweglichkeit lagen nicht vor (vgl. Urk. 7/16; Urk. 7/86 S. 2 f. ). Anlässlich der vier Tage nach dem Ereignis im Spital C.___ erfolgten Konsultation zeigte sich ebenfalls keine Schwellung und kein Erguss. Vielmehr bestand nicht einmal mehr eine Druck dolenz über dem lateralen Gelenkspalt . E inzig das Steinmann I-Zeichen zur Über prüfung einer Meniskusläsion war über dem lateralen Meniskus schmerzhaft (vgl. Urk. 7/13 S. 1 f. ). D er Befund des MRI war – abgesehen vom dislozierten komp lexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus – schliesslich ebenfalls voll kom men unauffällig und inne rhalb der Norm (vgl. Urk. 7/6).

Dr. E.___ konnte nach Durchsicht der MRI -Bilder keine Hinweise auf Unfallfolgen erkennen, insbeson dere auch nicht auf eine geltend gemachte Kontusion nach Treppensturz . Denn d as Knochenmarksignal stell t e sich vollkommen unauffällig dar , im Bereich der Weichteile lateral über dem Kniegelenk zeig t e sich kein Hinweis auf eine Flüss ig keitsanreicherung/Schwellung und d er Bandapparat stell t e sich vollkommen ohn e Signalanhebung dar (vgl. Urk. 7/107 S. 3). 4.2

Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. So vermag insbesondere die abweichende Einschätzung von Dr. F.___

(vorstehend E.

3. 13, E. 3.15 )

– worauf sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) - nichts daran zu ändern .

Aus der beschwerdegegnerischen Kosten übernahme für die im November 2019 erfolgte Operation der festgestellten Meniskusläsion kann – entgegen den Aus füh rungen von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) – keine Anerkennung der Unfallkausalität der Meniskusläsion hergeleitet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungsanerkennung vom 7. Oktober 2019 ( Urk. 7/4) einzig die Schadenmeldung vom 2. Oktober 2019 be kannt war, wonach der Beschwerdeführer eine Prellung des rechten Knies erlitte n habe (vgl. Urk. 7/1 Ziff.

E. 6 Abs. 2 UVG. Eventuell sei eine Begutachtung erforderlich (S. 9).

E. 9 ; vgl. Eingangs-Daten im Aktenverzeichnis zu Urk. 7 ). A us einer erteilten Kostengutsprache kann ausserdem keine vollumfängliche und vorbehaltlose Kostenübernahme für sämtliche Behandlungskosten abgeleitet werden , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Tag gelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchs voraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersu chungs ergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » einzustellen (BGE 133 V 57 E. 6.8, 130 V 380).

Der Hinweis von Dr. F.___ , wonach sich die Beschwerden klinisch offen bar derart präsentiert hätten, als dass sich zeitnah eine weitere Abklärung mittels MRI aufgedrängt habe (vgl. Urk. 7/123 S. 1), vermag nichts zu belegen. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich entsprechende Beschwerden gezeigt haben, bestand auch zweifellos eine Meniskusläsion . Dass die klinischen Befunde für eine Meniskusläsion sprachen und sich im anschliessenden MRI auch eine solche bestätigte, bedeutet jedoch nicht, dass diese durch den Unfall verursacht worden ist. Einzig mit dem in zeitlicher Hinsicht Auftreten der Beschwerden kurz nach dem Ereignis kann keine Unfa llkausalität begründet werden. Der Hinweis, wo nach der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis keine Kniebeschwerden beklagt habe (vgl. Urk. 7/123 S. 1 f.), läuft auf die unzulässige Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» hinaus (im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2).

Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 7), dass die Darlegung von Dr. F.___ , wonach eine Kontusion allein nicht ausrei chend sei, um eine derartige Meniskusschädigung hervorzurufen, weshalb eher von einer zusätzlichen Distorsion im Rahmen des Sturzes auszugehen sei (vgl. Urk. 7/123 S. 2) , einem Zirkelschluss gleichkommt . Diese Argume ntation beruht auf der Annahme , dass die Meniskusläsion durch den Unfall e ntstanden ist , was allerdings gerade zu beweisen wäre. In keinem der zum Ereignis zeitnahen Be richte wird eine Distorsion des Knies anlässlich des Sturzes erwähnt, sondern einzig eine Drehung des Oberkörpers beim F all sowie eine Kontusion des Knies

(vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 7/13 S. 1; Urk. 7/16; Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/86 S. 2 f. ). Eine Distorsion des Knies wird erstmals nach der im August 2020 ange kündigten Leistungseinstellung (vgl. Schreiben vom 1 4. August 2020, Urk. 7/92) durch

Dr. F.___ erwähnt , wobei sich dieser hierbei auch nicht auf anam nestische

Aussagen des Beschwerdefüh rers zum Unfallhergang stützte , sondern auf den Umstand, dass seiner Ansicht nach eine Kontusion allein für eine solche Meniskusläsion nicht ausreiche

(vgl. Urk. 7/94 S. 2 f. ; Urk. 7/123 S. 2).

Der Be schwerdeführer selbst erwähnte eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks erstmals im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Urk. 7/119 S. 2). Diesbezüg lich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über le gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Der durch Dr. F.___

geschilderte Unfallmechanismus (vgl. Urk. 7/123 S. 2) ist an hand der zum E reignis zeitnahen Berichte

jedenfalls nicht belegt. Die blosse Mög lichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht (vorstehend E. 1.3).

Auch mit der Argumentation, wonach eine degenerativ bedingte Meniskus schä digung bei einem 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich sei und Meniskusschä den bei jungen Personen überwiegend traumatischer Genese seien (vgl. Urk. 7/123 S. 2 ), dringt Dr. F.___ nicht durch. Denn m assgebend für die Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität sind nicht statistische Werte, son dern die konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/20 20 vom 2 0. Januar 2021 E. 5.4).

Andere ärztliche Beurteilungen, welche von eine r Unfallkausalität der festge stellten Meniskusläsion zum Ereignis vom 2 3. September 2019 a usgehen , liegen nicht vor. N amentlich lässt si ch dem B ericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.16) keine solche Aussage entnehmen. Insgesamt wecken demnach die übrigen Be richte keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. E.___ . Auf das eventuell beantragte Gerichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.3

Da es vorliegend an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 3. September 2019 und der festgestellten Meniskusläsion fehlt , besteht auch im Lichte von Art. 6 Abs. 2 UVG (vorstehend E. 1.2) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen . Denn auch bei einer Listenverletzung ist ein natür licher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem geltend gemachten Ereignis Leistungsvoraussetzung. Fehlt es an einem natürlichen Kau salzusammenhang ist gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist ( vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2020 vom 2 0. Januar 2021 E. 5.5). 4.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die festgestellte Meniskusläsion am rechten Knie des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrs cheinlich kausal auf das E reignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht über den 1 2. August 2020 hinaus verneinte.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00042

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1 6. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , g eboren 1993, war seit dem 1. August 2016 als Lüftungs mon teur bei der Montage Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 2 3. September 2019 auf einer Treppe stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2. Oktober 2019 , Urk. 7/1 ). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurde eine Prellung des rechten Knies und des rechten Unterschenkels diagnos ti ziert sowie ein Verdacht auf einen Meniskusschaden geäussert ( vgl. Urk. 7/86 S. 2 ). Die Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte einen nicht dis lozierten komplexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus (vgl. Urk. 7/6 ), weshalb am 4. November 2019 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie am lateralen Vorderhorn vorgenommen wurde ( Urk. 7/14 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/4 ).

Bei persistierenden Beschwerden wurde für den 7. September 2020 ein weiterer operativer Eingriff geplant (vgl. Urk. 7/82 S. 2 ), worauf hin die Suva die Über nahmezusicherung widerrief (vgl. Schreiben vom 1 2. August 2020, Urk. 7/84), weitere Abklärungen tätigte und mit Schreiben vom 1 4. August 2020 ( Urk. 7/92) die Versicherungsleistungen per 1 2. August 2020 einstellte .

Dagegen wurden Ein wände erhoben ( vgl. Urk. 7/94 S. 2 f. ; Urk. 7/96 ; Urk. 7/100 ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. September 2020 ( Urk. 7/111 ) lehnte die Suva eine Leis tungspflicht über den 1 2. August 2020 hinaus ab, da die noch bestehenden Be schwerden nicht unfallbedingt seien . Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache ( Urk. 7/116; Urk. 7/119 ; Urk. 7/122 ) wies die Suv a mit Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 7/131 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 8. Februar 2021 Beschwerde gege n den Einspracheent scheid vom 1 3. Januar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Frage der Unfallkausalität der strukturellen Knieverletzung im rechten Knie gelenk durch e in Gerichtsgutachten zu klären und u nter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten über den Anspruch auf UVG-Leis tun gen neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2021 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Mär z 2021 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge len ken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gen d auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Ände rung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfall verhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich a us der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungs deckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cher ten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallver sicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beur teilenden Abgrenzungsfrage ist d as gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehen den Körperschädigung zu be rück sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indi zien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medi zinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallver sicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursa chenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich we itere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi che rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kau salen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Un fallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März

2020 E. 2.2 mit Hin weisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsi nterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kei ne Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusläsion gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausge löste Beschwerdeschub nach kurzer Z eit abgeklungen sei. Die Stellungnahme der Universitätsklinik A.___ stelle diese Beurteilung – aus näher dargelegten Gründen – nicht in Frage (S. 6 f f.).

Mangels Kausalität sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass dieser Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, womit auch aus Art. 6 Abs. 2 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (S. 9).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen ergänzend aus, dass ihr die Meniskusläsion bei Anerkennung der Leistungs pflicht noch nicht bekannt gewesen sei . Das Ereignis vom 2 3. September 2019 habe offensichtlich zu einem Beschwerdeschub geführt und solange dieser andau ere, habe sie die zweckmässige Behandlung auch eines krankhaften Vorzustandes zu übernehmen. Die Übernahme der Operationskosten vom November 2019 be deute daher nicht, dass sie einen Kausalzusammenhang des operierten Gesund heitsschadens zum Ereignis vom 2 3. September 2019 anerkannt habe (S. 3). Eine Distorsion des Knies werde in den zum Ereignis zeitnahen Berichten nicht er wähnt. Der Umstand, dass ein degenerativer Meniskusschaden in der Alters gruppe des Beschwerdeführers selten sei, sei für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität nicht massgebend (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , aus den Akten ergebe sich ohne Weiteres, dass die festgestellte Meniskusläsion auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen sei und die Beschwerdegegnerin daher eine Leistungspflicht treffe. Die Beschwerdegeg nerin habe den Beweis für die Behauptung, dass die Meniskusverletzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sei, nicht erbringen können, zumal ein initiales Ereignis als Verletzungsursache ausgewiesen sei. Aus diesem Grund bestehe zumindest eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG. Eventuell sei eine Begutachtung erforderlich (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 2 3. September 2019 war der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/1 ) damit beschäftigt, Montagematerial zum Arbeitsplatz zu bringen , und stürzte dabei auf der Treppe ( Ziff. 6) . Als Art der Verletzung wurde eine Prellung des rechten Knies erwähnt ( Ziff. 9).

Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt des Beschwerde führers Dr. med. B.___ .

Dieser hielt fest, dass der Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei und sich das rechte Knie geprellt habe. Als Befund erhob er einen Druc kschmerz am rechten Knie lateral sowie eine Funktion von 120 -0-0 ° ,

und stellte dabei ein Überspringen fest . Bei Verdacht auf eine Meniskusläsion überwies er den Beschwerdeführer für ein MRI ans Spital C.___ (vgl. ärztliche Überweisung vom 2 3. September 2019, Urk. 7/16). 3.2

Das am 2 5. Septembe r 2019 erfolgte MRI des rechten Knies zeigte einen nicht dislozierten komplexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus bei im Übri gen innerhalb der Norm liegendem MRI des rechten Kniegelenks (vgl. Bericht vom 2 5. September 2019 , Urk. 7/6 ) . 3.3

Am 2 7. September 2019 erfolgte durch den Hausarzt die notfallmässige Zuwei sung des Beschwerdeführers an die Ärzte des Spitals C.___ mit der Frage nach dem weiteren Vorgehen. Die Ärzte hielten folgenden B efund am rechten Knie fest: Integument intakt, keine Schwellung, kein Erguss, keine Druckdolenz über lateralem/medialem Gelenksspalt/Kollateralband, Flexion/Extension 120-0-0°, Lachmann unauffällig, Steinmann I schmerzhaft über lateralem Meniskus, peri phere DMS intakt . A m 3. Oktober 2019 erfolge die Vorstellung in der Sprech stunde von Dr. med. D.___ . Der Beschwerdeführer sei für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 7/13 S. 1 f.). 3.4

Mit Bericht vom 3. Oktober 2019 ( Urk. 7/5) diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___ , einen komplexen, lateralen Vorderhornriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer habe über rezidivierend stechende Beschwer den mit fraglichen Blockaden berichtet. Bei persistierender Einklemmsymp to matik sei auf eine operative Versorgung zu drängen (S. 1 f.). 3.5

Am 4. November 2019 erfolgte im Spital C.___ eine Kniearthroskopie rechts sowie

Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn (vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 7/14). 3.6

Mit Bericht vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/31 S. 2 f. ) informierte Dr. D.___

über die klinische Verlaufskontrolle zwei Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er im Alltag keine Schmerzen mehr habe. Es zeige sich ein hinkfreies Barfussgangbild. Es lägen nur minimste muskuläre Defizite im Bereich des linken (richtig wohl : rechten) Knies vor, keine Ergusszeichen, lokal keine Druckdolenz auslösbar über dem medialen oder lateralen Kniegelenksspalt. Das Meniskuszeichen sei nicht pathologisch. Vorderes und hinteres Kreuzband ( VKB und HKB )

seien stabil und intakt. Der mediale und laterale Bandapparat sei ebenfalls intakt. Freie Beweglichkeit, seitengleich. Der Beschwerdeführer werde erwartungsgemäss am 1. Februar im Fassadenbau wieder voll einsatzfähig sein (S. 1 f.). 3.7

Am 1 3. Mai 2020 erfolgte eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. univ. E.___ , praktischer Arzt. Dieser hielt fest, dass sich in keinem der Berichte klinische Befunde für ein Sturzereignis (keine Prellmarke, keine Schürfung, keine Schwellung, keine Rötun g, kein Hämatom) fänden, welche zu einer Verletzung des Kniegelenks geführt haben könnten. Im Befund des MRI würden ebenfalls jegliche Hinweise auf ein S turzereignis fehlen (vgl. Urk. 7/54 S. 2). 3.8

Das am 2. Juli 2020 erfolgte MRI des rechten Knies zeigte einen unveränderten komplexen Riss im Vorderhorn des lateralen Meniskus (kein abgrenzbarer Sub stanzdefekt bei gemäss OP-Bericht Status nach Resektion des Vorderhorns) sowie nach Teilresektion des Hoffa-Fettkörpers geringe narbige Veränderungen am Resektionsrand (vgl. Bericht vom 2. Juli 2020, Urk. 7/80). 3.9

Mit Bericht vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 7/78) diagnostizierten die Ärzte der Universi tätsklinik A.___ eine persistierende, laterale, komplexe Vorderhornmeniskus läsion bei Status nach Meniskektomie laterales Vorderhorn am 5. (richtig: 4.) November 2019 mit/bei komplexer Meniskusvorderhornläsion des lateralen Knie rechts vom 2 3. September 2019 nach Anpralltrauma und Kniedistorsion. Die bestehende Vorderhornmeniskusläsion des lateralen Meniskus sei teil weise auch als alt zu interpretieren , da sie bereits auf dem Vor-MRI vom September 2019 sichtbar gewesen sei. Eine diagnostisch-therapeutische Kniearthroskopie werde empfohlen (S. 1 f.). 3.10

Am 6. August 2020 nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitäts klini k A.___ , als Diagnose – hier gekürzt aufgeführt - eine persistierende, laterale, komplexe Vorder hornmeniskusläsion und äusserte den Verdacht auf eine symp to matische Plica

mediopatellaris rechts. Eine weitere konservative Therapie scheine nic ht mehr aussichtsreich zu sein, weshalb f ür den 7. September 2020 eine Kniearthroskopie geplant sei ( vgl. Bericht vom 6. August 2020, Urk. 7/82 S.

1 f.). 3.11

Mit Schreiben vom 1 3. August 2020 ( Urk. 7/86 S. 2 f.) informierte Dr. B.___ über die am 2 3. September 2019 erfolgte Erstbehandlung des Beschwerdeführers und den entsprechenden Eintrag in der Krankenakte. Danach habe dieser am 2 3. September 2019 auf der Baustelle beim Tragen von Gewicht auf der Treppe das Gleichgewicht verloren und sei gefallen, wobei er zehn Treppenstufen herun tergerutscht sei. Im Fallen habe er sich mit dem Oberkörper gedreht (Schutz haltung). Anschliessend habe er mit dem rechten Knie gegen die Treppenkante angeschlagen. Nac h dem Unfall sei selbständiges G ehen möglich gewesen. Als Befund hinsichtlich des rechten Knies hielt Dr. B.___ Folgendes fest: Funktion Strecken/Beugen 120-0-0 ° , dabei Überspringen bei 90°, Tibiakante lateral Druck schmerzen. Als Diagnose nannte er eine Prellung des rechten Knies sowie des rechten Unterschenkels und äusserte den Verdacht auf einen Meniskusschaden rechts/lateral ( S. 1 ). 3.12

Am 1 3. August 2020 erfolgte eine weitere kreisärztlich e Beurteilung durch Dr. E.___ . Dieser kam zum Schluss, dass es sich um eine vorbestehende, mehr fragmentäre degenerative Meniskusläsion handle und der Unfall nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Der am 4. November 2019 operierte Schaden sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. A ufgrund fehlender unfallspezifischer Befunde, des MRI ohne Hinweis auf eine Trauma tisierung und des Berichts vom 5. November 2019 handle es sich um Zufalls be funde im Rahmen der Abklärung. Aus den gleichen Gründen sei a uch der nun zu operierende Schaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzu führen. Es ha be sich einzig um eine Kontusion ohne unfallspezifischen Befund gehandelt , wobei die Unfallfolgen nach einigen Tagen bis zwei Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten (vgl. Urk. 7/87 S. 1). 3.13

Mit Schreiben vom 1 8. August 2020 ( Urk. 7/94 S. 2 f.) monierte Dr. F.___ die Kostenablehnung der geplanten Operation. So sei bereits nach dem Unfall ereignis vom 2 3. September 2019 eine Kostengutsprache für eine Kniearthros kopie mit Te i lmeniskektomie des laterale n Vorderhorns erteilt worden . Die Schä digung des Aussenmeniskusvorderhornes sei als unfallkausal angesehen worden. Nach der Operation hätten sich die Beschwerden lediglich kurzzeitig gebessert und es seien ohne erneutes Traumaereignis dieselben Beschwerden wieder auf ge treten. Der Befund des MRI vom 2. Juli 2020 zeige ein fast identisches Bild zum ursprünglichen MRI vom September 201 9. Es liege kein plausibler Grund vor, weshalb der nun persistierende Schaden nicht mehr unfallkausal sei. Eine neue Schädigung habe sich nicht gezeigt (S. 1).

3.14

In der ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2020 ( Urk. 7/107) hielt Dr. E.___ fest, dass es sich bei der im MRI vom 2 5. September 2019 vorgefundenen mehr fragmentären Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns um einen vorbestehen den Befund handle und nicht um Folgen oder Teilfolgen einer geringfügigen Kon tu sion des Kniegelenks ohne objektivierbare unfallspezifische Befunde. Anläss li ch der am Unfalltag erfolgten Erstkonsultat i o n sei ausser einem Druckschmerz über der lateralen Tibiakante kein Befund dokumentiert worden , welcher auf ein mög liches Unfallereignis hindeute. So habe sich insbesondere keine Schwellung, keine Rötung oder Schürfung, kein Kniegelenkserguss und keine eingeschränkte Be weglichkeit des Kniegelenks gezeigt . Anlässlich der Konsultation im Spital C.___ vier Tage nach dem Ereignis habe nicht einmal mehr eine Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt bestanden . Im Befund des MRI finde sich kein Hinweis auf Unfallfolgen, insbesondere auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontusion nach Treppensturz. Das Knochenmarksignal stelle sich vollkommen unauffäll ig dar. A uch im Bereich der Weichteile lateral über dem Kniegelenk zeige sich kein Hinweis auf eine Flüssigkeitsanreiche rung/Schwel lung. D er Bandapparat stelle sich vollkommen ohne Signalanhebung dar. Das laterale Meniskusvorderhorn weise eine multiple Fragmentierung ausgehen d von einer Horizontalläsion auf. D er angegebene Pathomechanismus

sei nicht geeig net , eine Verletzung des Me niskus zu verursachen. F ür eine nachträglich im Be richt der Uni versitäts klinik A.___ angegebene Distorsion würden jegliche Hin weise fehlen. Eine Distorsion sei bis zur Konsultation in der Uni versitäts klinik A.___ auch nie dokumentiert worden. Die Leistungsübernahme der ersten Ope ration sei administrativ ohne Kausalitätsprüfung erfolgt. Es sei ausgewiesen, dass ein unfallkausaler Zusammenhang der im MRI vorgefundenen Meniskusläsion zum geltend gemachten Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich beziehungs weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei (S. 2 ff.). 3.15

Dr. F.___

erachtete es mit Schreiben vom 1 1. November

2020 ( Urk. 7/123 ) zuhanden des Beschwerdeführers als nicht klar , weshalb die Menis kus läsion am Aussenmeniskusvorderhorn vorbestehend sein müss

e. Das Fehlen eines Knochenmark ödems spreche zwar gegen eine relevante Kontusion der ossären S trukturen. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es durch den Sturz auf der Treppe zu einer Traumatisierung des Meniskus gekommen sei. Eine Kontusion alleine dürfte nicht ausreichend sein, um eine derartige Meniskusschädigung hervorzurufen. Daher sei e her von einer zusätzlichen Distorsion im Rahmen des Sturzes auszugehen. Eine degenerativ bedingte Meniskusschädigung sei bei ein em 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich. Meniskusschäden bei jungen Patienten seien überwiegend traumatischer Genese. Einzig anhand des Rissm uster s könne nicht eindeutig geklärt werden, ob ein Meniskusschaden degenerativer oder trau matischer Natur sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Treppensturz über zehn Stufen, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar gedreht habe, mit Anprall des rechten Knies und nachfolgenden Schmerzen, durchaus einen adä quaten U nfallmechanismus wiederspiegle , um eine traumatische Meniskusschädi gung hervorzurufen (S. 2). 3.16

Mit Schreiben vom 2 5. November 2020 ( Urk. 7/126 S. 2 f.) zuhanden des Be schwerdeführers gab Dr. B.___ an , dass bei der Untersuchung am 2 3. September 2019 eine Anprellung im Bereich des rechten Kniegelenks dokumentiert worden sei. Eine gleichzeitige Distorsion des rechten Kniegelenks sei denkbar. Unter Berücksichtigung des Unfallherganges und der festgestellten Druckschmerzen an der lateralen T ibiakante rechts sei der Verdacht auf einen Kniebinnen scha den/

eine Meniskusverletzung begründet gewesen (S. 1). 3.17

Dr. E.___ hielt m it ärztlicher Beurteilung vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/125) an seiner vorangegangenen Beurteilung vom 1 0. September 2020 fest. Der Be fund des MRI ergebe keinen Hinweis auf eine wie immer geartete Traumatisierung des Kniegelenks durch eine Kontusion, auch nicht der Weichteile. Die Aus führungen von Dr. F.___ hinsichtlich des Rissm uster s stünden im Wider spruch zur einschlägigen Fachliteratur. Seine Aussage, wonach eine degenerativ bedingte Meniskusschädigung bei einem 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich sei, sei nicht belegt und decke sich ebenfalls nicht mit der einschlägigen Fach literatur. Es fehle jegliche Grundlage f ür die Behauptung, wonach es sich bei einem Treppensturz über zehn Stufen, wobei sich der Beschwerdeführer offenbar gedreht habe, mit Anprall des rechten Knies und nachfolgenden Schmerzen , um einen adäquaten Unfallmechanismus für eine traumatische Menisku sschädigung

handle . Die Beurteilung der Universitätsklinik A.___ entbehre einer nachvoll ziehbaren medizinischen Grundlage bezüglich der geltend gemachten überwie genden Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität der komplexen Meniskusläsion (S. 1 ff.). 4. 4.1

Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Unfallkausalität erfolgte eine einge hende ärztliche Einschätzung dur ch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.17 ). Dieser legte in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie des geschilderten Unfallherganges schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb die mehrfrag men täre Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns nicht auf das Ereignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. D arauf ist abzustellen. Der Beurteilung von Dr. E.___ schadet nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zu kommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizi ni schen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2).

Wesentlich dabei ist, dass nach dem Ereignis keine klinischen Befunde für ein Sturzereignis objektiviert werden konnten und auch der MRI- Befund keine Hin weise auf Unfallfolgen ergab . So wurde anlässlich der durch Dr. B.___ erfolgten Erstbehandlung einzig ein Druckschmerz über der lateralen Tibiakante dokumen tiert. Es zeigten sich weder blaue Flecken noch eine Schwellung oder eine Schürfung . Auch ein Kniege lenkserguss oder eine eingeschränkte Beweglichkeit lagen nicht vor (vgl. Urk. 7/16; Urk. 7/86 S. 2 f. ). Anlässlich der vier Tage nach dem Ereignis im Spital C.___ erfolgten Konsultation zeigte sich ebenfalls keine Schwellung und kein Erguss. Vielmehr bestand nicht einmal mehr eine Druck dolenz über dem lateralen Gelenkspalt . E inzig das Steinmann I-Zeichen zur Über prüfung einer Meniskusläsion war über dem lateralen Meniskus schmerzhaft (vgl. Urk. 7/13 S. 1 f. ). D er Befund des MRI war – abgesehen vom dislozierten komp lexen Riss am Vorderhorn des Aussenmeniskus – schliesslich ebenfalls voll kom men unauffällig und inne rhalb der Norm (vgl. Urk. 7/6).

Dr. E.___ konnte nach Durchsicht der MRI -Bilder keine Hinweise auf Unfallfolgen erkennen, insbeson dere auch nicht auf eine geltend gemachte Kontusion nach Treppensturz . Denn d as Knochenmarksignal stell t e sich vollkommen unauffällig dar , im Bereich der Weichteile lateral über dem Kniegelenk zeig t e sich kein Hinweis auf eine Flüss ig keitsanreicherung/Schwellung und d er Bandapparat stell t e sich vollkommen ohn e Signalanhebung dar (vgl. Urk. 7/107 S. 3). 4.2

Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. So vermag insbesondere die abweichende Einschätzung von Dr. F.___

(vorstehend E.

3. 13, E. 3.15 )

– worauf sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) - nichts daran zu ändern .

Aus der beschwerdegegnerischen Kosten übernahme für die im November 2019 erfolgte Operation der festgestellten Meniskusläsion kann – entgegen den Aus füh rungen von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) – keine Anerkennung der Unfallkausalität der Meniskusläsion hergeleitet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungsanerkennung vom 7. Oktober 2019 ( Urk. 7/4) einzig die Schadenmeldung vom 2. Oktober 2019 be kannt war, wonach der Beschwerdeführer eine Prellung des rechten Knies erlitte n habe (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 9 ; vgl. Eingangs-Daten im Aktenverzeichnis zu Urk. 7 ). A us einer erteilten Kostengutsprache kann ausserdem keine vollumfängliche und vorbehaltlose Kostenübernahme für sämtliche Behandlungskosten abgeleitet werden , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Tag gelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchs voraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersu chungs ergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » einzustellen (BGE 133 V 57 E. 6.8, 130 V 380).

Der Hinweis von Dr. F.___ , wonach sich die Beschwerden klinisch offen bar derart präsentiert hätten, als dass sich zeitnah eine weitere Abklärung mittels MRI aufgedrängt habe (vgl. Urk. 7/123 S. 1), vermag nichts zu belegen. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich entsprechende Beschwerden gezeigt haben, bestand auch zweifellos eine Meniskusläsion . Dass die klinischen Befunde für eine Meniskusläsion sprachen und sich im anschliessenden MRI auch eine solche bestätigte, bedeutet jedoch nicht, dass diese durch den Unfall verursacht worden ist. Einzig mit dem in zeitlicher Hinsicht Auftreten der Beschwerden kurz nach dem Ereignis kann keine Unfa llkausalität begründet werden. Der Hinweis, wo nach der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis keine Kniebeschwerden beklagt habe (vgl. Urk. 7/123 S. 1 f.), läuft auf die unzulässige Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» hinaus (im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2).

Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 7), dass die Darlegung von Dr. F.___ , wonach eine Kontusion allein nicht ausrei chend sei, um eine derartige Meniskusschädigung hervorzurufen, weshalb eher von einer zusätzlichen Distorsion im Rahmen des Sturzes auszugehen sei (vgl. Urk. 7/123 S. 2) , einem Zirkelschluss gleichkommt . Diese Argume ntation beruht auf der Annahme , dass die Meniskusläsion durch den Unfall e ntstanden ist , was allerdings gerade zu beweisen wäre. In keinem der zum Ereignis zeitnahen Be richte wird eine Distorsion des Knies anlässlich des Sturzes erwähnt, sondern einzig eine Drehung des Oberkörpers beim F all sowie eine Kontusion des Knies

(vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 7/13 S. 1; Urk. 7/16; Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/86 S. 2 f. ). Eine Distorsion des Knies wird erstmals nach der im August 2020 ange kündigten Leistungseinstellung (vgl. Schreiben vom 1 4. August 2020, Urk. 7/92) durch

Dr. F.___ erwähnt , wobei sich dieser hierbei auch nicht auf anam nestische

Aussagen des Beschwerdefüh rers zum Unfallhergang stützte , sondern auf den Umstand, dass seiner Ansicht nach eine Kontusion allein für eine solche Meniskusläsion nicht ausreiche

(vgl. Urk. 7/94 S. 2 f. ; Urk. 7/123 S. 2).

Der Be schwerdeführer selbst erwähnte eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks erstmals im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Urk. 7/119 S. 2). Diesbezüg lich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversiche rungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über le gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Der durch Dr. F.___

geschilderte Unfallmechanismus (vgl. Urk. 7/123 S. 2) ist an hand der zum E reignis zeitnahen Berichte

jedenfalls nicht belegt. Die blosse Mög lichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruchs nicht (vorstehend E. 1.3).

Auch mit der Argumentation, wonach eine degenerativ bedingte Meniskus schä digung bei einem 26-jährigen Patienten unwahrscheinlich sei und Meniskusschä den bei jungen Personen überwiegend traumatischer Genese seien (vgl. Urk. 7/123 S. 2 ), dringt Dr. F.___ nicht durch. Denn m assgebend für die Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität sind nicht statistische Werte, son dern die konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/20 20 vom 2 0. Januar 2021 E. 5.4).

Andere ärztliche Beurteilungen, welche von eine r Unfallkausalität der festge stellten Meniskusläsion zum Ereignis vom 2 3. September 2019 a usgehen , liegen nicht vor. N amentlich lässt si ch dem B ericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.16) keine solche Aussage entnehmen. Insgesamt wecken demnach die übrigen Be richte keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. E.___ . Auf das eventuell beantragte Gerichtsgutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.3

Da es vorliegend an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 3. September 2019 und der festgestellten Meniskusläsion fehlt , besteht auch im Lichte von Art. 6 Abs. 2 UVG (vorstehend E. 1.2) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen . Denn auch bei einer Listenverletzung ist ein natür licher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem geltend gemachten Ereignis Leistungsvoraussetzung. Fehlt es an einem natürlichen Kau salzusammenhang ist gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist ( vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2020 vom 2 0. Januar 2021 E. 5.5). 4.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die festgestellte Meniskusläsion am rechten Knie des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrs cheinlich kausal auf das E reignis vom 2 3. September 2019 zurückzuführen und der durch dieses Ereignis ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht über den 1 2. August 2020 hinaus verneinte.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans