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UV.2021.00020

Ausmass der Beschwerden nach Sturz von einem Baugerüst mit 0SG-Distorsion und arthroskopischer Sanierung rund zwei Jahre nach dem Ereignis nicht mehr hinreichend erklärbar. Fallabschluss und Verneinung eines Renten- und IE-Anspruchs gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung bestätigt.

Zürich SozVersG · 2021-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, war seit dem 2 2. April 2003 als Baufacharbeiter bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert ( Urk. 6/1). Am 1. November 2017 arbeitete er auf dem zweiten Stock werk eines Baug erüsts in ca. vier Meter n Höhe , als sich das Boden brett unter i h m löste , er zuerst auf den darunterliegende n Gerüststock

und schliesslich auf den Betonboden fiel ( Urk. 6/31 S. 1 ). In folge zunehmender Schmerzen am

oberen Sprunggelenk des rechten Fuss es ( OSG rechts ) stellte sich der Versicherte am Folgetag bei seinem Hausarzt vor , welcher eine Kontusion in den Bereichen OSG rechts sowie dorsaler Oberschenkel und Scapula rechts diagnostizierte ( Urk. 6/11). Nachdem sich die Beschwerden nicht suffizient gebessert hatten , wurde am 1 9. Februar 2018 am Kantonsspital A.___

ein arthroskopisches

Déb ridement am OSG recht s

mit einer raffenden Bandplastik durchgeführt ( Urk. 6/24 S. 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste einen Rehabilitationsaufenthalt

in der Rehaklinik B.___ , welcher

vom 7. August bis 4. September 2018 statt fand

( Urk. 6/ 53). Nach einer kreisärzt lichen Untersuchung vom

9. Juli 2019 ( Urk. 6/150)

teilte die Suva dem Versicher ten am 2 9. August 2019 mit , dass sie die Heilkostenleistungen ( mit Ausnahme der Kosten für neun Sitzungen Osteopathie) per sofort sowie die Taggeldleistun gen per 30. November 2019 einstellen und über den Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde ( Urk. 6/180, vgl. Urk. 6/187 S. 2).

Die mittlerweile involvierte Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss mit Mitteilung vom 2 3. Dezember 2019 ihre Eingliederungsbemü hungen ab ( Urk. 6/196). Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung ( Urk. 6/203). Die vo n

diesem am 6. März 2020 e rhobene Einsprache ( Urk. 6/213) wies die Suva mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab ( Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid

erhob der Versicherte am 1 8. Januar 2021 Beschwerde mit den

Anträgen ( Urk. 1 S. 2) , dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen als Folge des Ereignisses vom 1. November 2017 über den 1. Dezember 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit der medizinische Sachverhalt mittels eines orthopädischen Gutachtens abgeklärt und hernach über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu befunden werde. M it Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 5 ) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am

2. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt (BGE 134 V 109 E. 2, 127 V 102 E. 5b/ bb ). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prü fen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezoge ne Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der so genannten Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die in BGE 117 V 359 E. 6a begründeten und in BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwend bar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlent wicklungen nach eine m Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; so genannte Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen v gl. BGE 138 V 248 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Ve rfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Sc hlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. Juli 2019 von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und dem nach der Fallabschluss mit Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per 29. August beziehungsweise

30. November 2019 zeitgerecht erfolgt sei. Die in zwischen teilweise organisch nicht mehr (hinreichend) nachweisbare n Beschwer den seien unter Anwendung der A däquanzkriterien nach BGE 115 V 13 3 ff. (sog. Psychopraxis ) zu beurteilen. D a höchstens zwei der massgebenden Kriterien und diese nicht in besonders ausge prägter Weise vorliegen würden, sei ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 1. Dezem ber 2019 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ( Urk. 2 S. 7 ff.).

Betreffend einen Rentenanspruch sei d as hypothetische Invalideneinkommen g estützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil und

unter Anwendung der Tabellenlöhne gemäss LSE mit Fr. 67'643.-- festzulegen. Ausgehend vom letzten Arbeitsverhältnis und einem ermittelten Valideneinkommen von F r. 71'841.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von nominal

Fr. 4'098 .-- , was 5.7 % entspreche und unter dem rentenberechtigenden Grenzwert von 10 % liege (S. 12 ff.). Auf grund der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 0. Juli 2019 erreiche auch der erlittene Integritätsschaden die Erheblichke itsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht , da keine Instabilität im OSG vorliege und eine Arthrose nicht zu erwarten sei. Damit bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ) , aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Prof. Dr. C.___ sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Leistungseinstellung sei mithin ver früht erfolgt. M it Blic k darauf , dass er möglic herweise unter einem CRPS leide , hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Die kreisärztliche Beurteilung stelle damit keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage dar und es seien weitere Abkl ärungen zum Gesundheitszustand und zu den therapeutischen Möglichkeiten sowie den Chancen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehme n . Dabei sei auch die Frage der Integritätsentschädigung gutachterlich zu überprüfen , da die kreisärztliche Beur teilung diesbezüglich nicht ausreichend fundiert sei .

Er bestreite auch , ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu kön nen. Als Mitarbeiter ohne Berufsabschluss hätte er bei der Z.___ AG im Jahr 2019 mindesten s mit einem Lohn von Fr. 72'000.-- rechnen können. Da er ausschliesslich in körperlich schweren Tätigk eiten eingesetzt worden sei und sol che Tätigkeiten ihm nicht mehr zumutbar und allenfalls auch nur noch teilzeitli che Tätigkeiten möglich seien, wirke sich dies erheblich auf seine Verdienst mög lichkeiten aus . Von den statistischen Löhnen müsse deshalb ein leidensbe d ingter Abzug von mindestens 10 % v orgenommen werden. 3. 3.1

Im B ericht des Kantonsspital s A.___

vom 2 0. F ebruar 2018 ( Urk. 6/24/2-4) wiesen die Ärzte auf d ie am Vortag durchgeführte Operation

« A rthroskopische

Débridement OSG, laterale

raffende Bandplastik rechts » hin . D ie Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe am 1. November 2017 einen Arbeitsunfall erlitten , wobei er au s vier Meter n Höhe gestürzt und sich hierbei eine OSG-Distorsion rechts zu gezogen habe. In der hausärztlichen Sprechstunde seien mit konventionell-radiologisch er Bildgebung

Frakturen ausgeschlossen worden und bei Verdacht auf Läsionen am lateralen Ban dapparat sei eine kon servative Therapie mittels Ruhigstellung in einer OSG-Orthese erfolgt. Dies sowie die physiotherapeutische Nachbehandlung habe jedoch keine suffiziente Beschwerdelinderung gebracht und der Beschwerdeführer habe über persistie rende Schmerzen sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit auf der Baustelle sei ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Klinisch bestünden eine deutliche laterale Aufklappbarkeit im OSG sowie ein Talus vorschub . MR-tomographisch zeigten sich insgesamt intakte ligamentäre Struk turen mit Vernarbungszeichen, die im Rahmen e iner elongierten Verheilung bei sta ttgeha bter Ruptur interpretiert würden . Bei deutlich er klinischer Instabilität des OSG sei die Indikation zum operativen Vorgehen gegeben. Die Nachbehand lung erfolge mit voller Entlastung im gespaltenen Un terschenkelgips für zwei Wochen und danach mit

Entfernung des Nahtmaterials beim Hausarzt und an schliessend er Ruhigstellung im VACOped mit 20% iger Belastung des Körperge wichtes für weitere vier Wochen und Thromboseprophylaxe für sechs Wochen sowie physiotherapeutischen Massnahmen ab der dritten postoperativen Woche . 3.2

Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___

vom 1 1. September 2018 ( Urk. 6/55) über den Aufenthalt vom 7. August bis 4. September 2018 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1) : 1. 0SG Distorsion rechts - 3 0. Januar 2018 Röntgen 0SG rechts: Im Bereich der Fibulaspitze sicht bare Verknöcherung im Bereich der ligamentären Ansatzstellen, hinweisend auf einen ossären Bandausriss. Ansonsten zentriertes OSG ohne Hinweise für osteochondrale Läsionen, grössere Inkongruenzen oder ältere Fr akturen - 1. Februar 2018 MRI OSG rechts: Leichte bis mässige Vernarbungen im Bereich der vorderen Syndesmose sowie des Ligamentum s

fibulotalare

anteriu s und posterius

– insgesamt seien die Bänder intakt. Keine Hinweise auf eine relevante Sehnenpathologie. Keine Hinweise auf eine osteochondrale Läsion - 1 9. Februar 2018 Arthroskopisches

Débridement OSG sowie lateral raf fende Bandplastik - 2 4. August 2018 MRI OSG rechts: Anteriores

talofibulares Ligament nach Bandplastik nicht abgrenzbar. Übrige lat erale Ligamente und Syndesmose i ntakt. Geringe Tendopathie der Peroneus

brevis Sehne. Achil lessehne und -ansatz regelrecht 2. Schulterkontusion links 3. Wirbelsäulenkontusion Die I nspektion b eim Eintritt (S. 6) zeige am rechten Sprunggelenk eine leichte Rötung und Schwellung ohne Überwärmung. Es bestünden Druckschmerz en am medialen Gelenkspalt und an den Peronealsehnen . Die Beweglichkeit Dorsalex tension/ Plantarflexion

(DE/PF) betrage 10-0-40° und sei endgradig schmerzhaft. Die Stabilität sei leicht eingeschränkt und im Seitenvergleich zeige sich eine leicht vermehrte laterale Aufklappbarkeit ohne vermehrten Talus vorschub . Die Kraft grade der Ker nmuskeln der unteren Extremitäten seien seitengleich M5/5 vor handen und die Sensibilität int akt , mit leichter Minderung am fünften Strahl. Allgemein präsentiere sich der 41-jährige Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Die Herztöne seien rein und ohne Nebengeräu sche und die Lunge allseits belüftet mit normalem Atemgeräusch. E s bestehe eine g ute Kooperation und die s prachliche Verständigung sei nicht beeinträchtigt. Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, dass er von der stationären Rehabilitation ein wenig habe profitieren können und sich körperlich fitter fühle. D ie Schmerzen seien je doch unverändert geblieben . Die Prob leme beim Austritt seien Schmerzen an den

Peronealsehnen rechts bei Belastung, eine Schwellung OSG rechts nach Belastung, ein leicht hinkendes Gangbild und e i n eingeschränktes Gleichgewicht OSG rechts (S. 1) . Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die allgemeine Vorbereitung auf eine berufliche Reintegration in einer späteren Reha bilitations phase festgelegt worden und dieses Ziel habe weitgehend erreicht werden können. Die Tätigkeit als Maurer sei aktuell nicht zumutbar ,

da die A nforderungen ( schwere Tätigkeit, Ersteigen von Leitern/Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände ) zu hoch seien . Andere berufliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, soweit es sich um eine mittel schwere Arbeit handle, welche kein Ersteigen von Leitern/Gerüsten, keine Tätig keiten auf unebenem Gelände und keine längerdauernden Zwangshaltungen beinhalte (S. 2) . 3.3

Prof. Dr. med. C.___ , Orthopädie und Traumatolo gie des Bewegungsappa rates, Chefarzt am Kantonsspital D.___ , führte im Sprechstunden bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 6/ 116) aus, anamnestisch sei auch in der Rehabilitation in B.___ trotz multiple r konservative r Therapien keine Besserung im Verlauf erzielt worden ,

weshalb sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf di ffuse Schmerzen mit Punctum

maximum über der Ferse und lateral im Bereich des Rückfusses für eine Zweitmeinung vor stelle . Das Spect -CT vom 2 1. Februar 2019 zeige eine minimale Mehrbelegung des rechten Rück-/Mittelfusses im Seitenver gleich, was sich im Skel ett diffus auf das OSG und das C hopart sche Gelenk ab zeichne. Es bestünden keine Hinweise auf einen Gelenkschaden im Sinne einer aktivierten Arthrose. Der rechte Fuss präsentiere sich mit einem deutlichen Reha bilitationsdefizit und einem Lokalstatus, der an einen sudeckoiden Zustand denken lasse. Als einzige mögliche mechanische Schädigung sei eine leichte Eversionsschwäche mit Schmerzprovokation im cranialen

Peronealsehnenfach zu sehen. Auf Grund des zurückliegenden MRI-Befundes und der noch bestehenden Aktivierungsmöglichkeit sei aber nicht davon auszugehen, dass es sich hier um eine signifikante morphologische Schädigung handle. Zweifellos sei der jetzige Zustand nicht befriedigend, aber aus orthopädischer Sicht sei keine Indikation zum aktiven Vorgehen zu sehen ; es seien jedoch weitere konservative Massnah men zur Wiederherstellung der Funktion notwendig. 3.4

Im Bericht der E.___ AG vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 6/141) führte die zuständige Physiotherapeutin aus, der Beschwerdeführer sei nach einer Pause von Januar bis April 2019 nochmals 18 Mal behandelt worden. Er gebe Schmerzen im Bereich des OSG (dorsal/medial) an (2/10 in Ruhe, 5/10 beim Gehen). Das Bewegungsausmass (DE/PF 0/0/55) sei schmerzhaft eingeschränkt und vor allem das G ehen verstärke seine Beschwerden. Im Verlauf sei vom Beschwerdeführer keine Besserung angegeben worden , weshalb die Therapie

in Absprache mit ihm und

im Hinblick auf

andere Therapiea nsätze beendet worden sei . 3.5

Kreisärztin med. pract . F.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 10. Juli 2019 über die am Vortag erfolgte Un tersuchung aus ( Urk. 6/150 S. 4

f.), der Beschwerdeführer berichte, dass es gute und schlechtere Tag e gebe, er aber gesamthaft mit der Situation nicht zufrieden sei . Er habe seit ungefähr einem Jahr keine wesentliche Besse rung mehr bemerkt und insbesondere von der Operation subjektiv nicht profitieren können .

D urch diese habe sich seine Beweglichkeit vermindert und die Beschwerden hätten zugenommen. E r habe viele Therapien gemacht und aktuell habe er eigentlich alle Therapien eingestellt, mache aber noch Eigenübungen und die

nächsten Termine im Kantonsspital A.___

habe er im Dezember 201 9. An Medikamenten nehme er Vitamin C, Calciphos D3 und

Dafalgan

ein und behandle lokal mit Voltaren Gel. N ach einer Gehstrecke von zirka einer hal ben Stunde komme es zu vermehrten Beschwerden , sodass er nicht weitergehen könne. Ausserdem beklage er eine Schwellung und auch eine Dunkelfärbung, vor allem im Bereich des Malleolus

lateralis , und zudem ein fehlendes Gefühl in den Zehen drei und vier . Bezüglich Nagelwachstum sei ihm nichts aufgefallen, der rechte Fuss schwitze jedoch s tärker als der gesunde linke Fuss. Die Einlagen, die er in B.___ erhalten habe, könne er maximal zwei Stunden am Tag tragen, danach habe er vermehrt Beschwerden, sodass er i n der Regel Kon fektionsschuh werk, Sneakers beziehungsweise Sportschuhe trage . Z ur Untersuchung sei er mit dem Auto angereist ,

was ordentlich gehe . Er trainiere täglich im Fitnessstudio und habe initial MTT (medizinische Traini n gstherapie) gemacht, jetzt erfolge das Training eigenständig.

Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte die Kreisärztin aus (S. 5) , der 42-jährige Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem All gemein- und Ernährungs zustand , d e n Gang vom Warte- ins Untersuchungszimmer absolviere er in Konfektionsschuhwerk mit wechselbelastend em und flüssigem Gangbild. Inspekto risch zeigten sich keine Auffälligkeiten der unteren Extremität hinsicht lich Kolor it, Schwellungszustand und Behaarung smuster sowie keine auffallende Muskelhypotrophie. Die Nägel imponierten ohne trophische Veränderungen und die Füsse seien am Morgen der Untersuchung gegen 9 Uhr symmetrisch ohne relevant e Schwellung. D ie Fussgewölbe seien beidseits diskret abgesenkt und b eide Füsse deutlich « schwitzig ». Im wechselbelastend en Barfussgang zeige sich ein flüssiges Gangbild. Der Zehenspitzen s tand sei möglich, der Zehen gang knapp möglich und rechts schmerzhaft. Der Fers enstand sei knapp und der Fersen gang kaum möglich wegen vermehrte r Beschwerden. Der Einbeinstand

sei beidseits möglich und rechts etwas sicher er als links. Die tiefe Hocke könne knapp einge nommen werden . B eide Füsse seien

bei insgesamt dunklerem Hautton betreffend Kolorit noch etwas dunkler abgesetzt, jedoch absolut symmetrisch und d as Behaarungsmuster , soweit zu erkennen

die Füsse und Unterschenkel seien rasiert – unauffällig . Die Fusspulse seien beidseits kräftig, wobei sich im Bereich des rechten Knöchels allenfalls doch ein leicht verstärktes Einschneiden des Sockenbündchens im Vergleich zur linken Gegenseite zeige. Beide Füsse seien sym metrisch betreffend Temperatur, eher feucht-kühl und mit auffallende r Schweisssekretion beidseit s mit kleinen « Schweisspfützen » . Die plantare Beschwielung

sei beidseits kräftig vorhanden ; r echts sei der Gr osszehenballen kaum beschwielt , nachdem der Beschwerdeführer

längere Zeit über de n Fussaus senrand abgerollt habe . A m Fussaussenrand bestehe jedoch auch rechts eine kräf tige Beschwielung . Die Sensibilität der rechten unteren Extremität sei vollkom men una u ffällig mit Ausnahme der Zehen drei und vier ,

wo eine gewisse Hypo sensibilität bestehe . Die Narben nach Arthroskopie und lateraler Bandplastik

seien komplett reizlos .

Es bestünden diffuse Druckdolenz en im B ereich des Malleolus

lateralis mehr als medialis

sowie ein schmerzhafter Punkt auch im Bereich der

Achillessehne, des Achillessehnenansatzes und unterhalb der Ferse. Im

Bereich des lateralen Zugangs finde sich ein po sitives Hoffmann- Tinel -Zeichen. Es best ünden k eine vermehrte laterale oder mediale Aufkl appbarkeit und kein Talus vorschub ;

es zeige sich eine absolut e

Stabilität auch im Seitenvergleich.

Unter Beurteilung hielt die Kreisärztin fest (S. 6 f.) , eindreiviert el Jahre nach dem Sturzereignis mit OSG-Distorsion rechts und nachfolgender operativer Versor gung mittels Bandplastik bestünden weiterhin Beschwerden im Bereich des OSG rechts, die zu einer eingeschränkten Belastbarkeit führten. Störend sei vor allem die Schwellneigung verbunden mit diffusen Beschwerden am rechten OSG, die in ihrer Gesamtheit und auch betreffend die beklagte Beschwerdehaftigkeit mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bild gebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht mehr erklärbar seien . In der Untersuchung zeige sich ein absolut reizloses OSG ohne relevante Schwellung m it mässiggradig eingeschränkter Beweglichkeit. Auffal lend sei eine massiv verstär kte Schweissneigung. D ies e

sei jedoch beidseits sym metrisch zu beobachten. Es finde sich auch keine namhafte Muskelvolumenmin derung der rechten unteren Extremität. Das Gangbild zeige sich aktuell erfreulich und lediglich die erschwerten Gangarten hätten nicht vollumfänglich demonstrier t werden können, wobei

sich hier eine gewisse Unsicherheit, gesam thaft jedoch keine Instabilität des rechten OSG gezeigt habe . Verfärbungen seien nicht vor gelegen und beide Füsse seien u ngefähr ab der Sprunggelenkshöhe etwas dunkler pigmentiert bei mediterranem Hauttyp. Haar- und Nagelwachstu m seien unauffällig und seitengleich;

auch die Temperatur sei seitengleich. Es sei damit klar festzuhalten, dass die Budapester-Kriterien zur Diagnose eines CRPS bei weitem nicht erfüllt seien. Unterschiedlich sei einzig und allein das Beschwie lungsmuster der beiden Füsse, wobei auch die rechte untere Extremität eine deut liche Beschwielung zeige, hier jedoch überw iegend am lateralen Fussrand , sodass sich kein symmetrische s

Beschwielungsbild wie am linken Fuss zeige . Gesamthaft seien die Schmerzen/Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar, zumindest nicht im beklagten Ausmass .

Weitere Massnahmen/Therapien se ien nicht mehr zu empfehlen beziehungsweise eine namhafte Besserung sei dadurch nicht mehr zu erreichen. Der Beschwerde führer sei instruiert und angehalten, seine Eigenbeübung fortzusetzen, auch das regelmässige Fitnesstraining sei sicherlich zu be fürworten. Ob noch komplemen tär med i zinische Verfahren versucht werden sollten, müsse der Beschwerdeführer mit seinem Hausarzt besprechen, allenfalls könne damit eine Besserung des subjektiven Befindens hervorgerufen werden. Gesamthaft sei jedoch eine nam hafte Besserung durch eine komplementärmedizinische Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht (S. 7). Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht als optimal zu erachten, da schwer , belasten d, mit Zwangshaltungen und repetitive m Laufen auf unebenem Gelände verbunden. In Anbetracht der Situation am rechten OSG wäre eine wechselbelastende Tätig keit sinnvoll und eine solche mittelsch were Tätigkeit in voller Präsenz zumutbar. Dabei sollte die Tätigkeit ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität sein und zudem keine repetitiven Zwangshaltungen, sprich keine kauernden, kriechend en und hockenden Tätigkeiten be inhalten. Der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung nicht, da keinerlei Instabilität vorliege und eine Arth rose nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei (S. 8). 4. 4.1

Vorweg ist in Bezug auf den als verfrüht bemängelten Fallabschluss festzuhalten, dass a ufgrund der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungseinstel lung per 29. August 2019 (Heilbehandlung mit Ausnahme von neun Sitzungen Osteopathie) beziehungsweise per 30. November 2019 (Taggeld) keine Thera pie optionen vorgeschlagen werden konnten, die eine namhafte B esserung der Beschwerdesituation im Sinne einer ins Gewicht fallenden Steigerung der Arbeitsfähig keit ( E. 1.1, BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten l ie ssen. So hielt der im Februar 2019 zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Prof. Dr. C.___ in der Anamnese fest ,

dass seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik B.___

trotz multiple r konservative r Therapien keine Besserung mehr erzielt werden konnte . Eine Indikation für einen weiteren

chirurgischen

Eingriff

sah er, trotz eines nicht befriedigenden Zustand es, explizit nicht (E. 3.3) . Die von ihm

– wie auch der Kreisärztin med. pract . F.___ (Stellungnahme vom 20. März 2019, Urk. 6/126 S. 3) und den Ärzten des Kantonsspital s A.___

(Bericht vom 14. März 2019, Urk. 6/127 S. 2)

– befürworteten konservativen Massnahmen wurden in Form von Physio- und Ergotherapie (einschliesslich Spiegeltherapie) um gesetzt , brachten indes keinen Erfolg und wurden deshalb noch im Frühjahr 2019 beendet (E. 3.4; vgl. auch hausärztlicher Bericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medi zin, vom 17. Mai 2019 und E-Mail der Ergotherapeutin vom 15. Mai 2019, Urk. 6/136 S. 2 f.).

Im Übrigen stehen eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitie ren kann, einem Fallabschluss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3).

Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2019

auch

selber, dass er weder von der Operation im Kantonsspital A.___

noch von den seitherigen Therapien habe pro fitieren können und deshalb alle Th erapien eingestellt worden seien (E. 3.5). Der Auffassung der Kreis ärztin med. pract . F.___ , wonach im Untersuchungszeitpunkt im Juli 2019 a us

prognostischer Sicht von weiteren Therapieoptionen keine nam hafte V erbesserung mehr zu erwarten war , kann damit nichts entgegengehalten werden , zumal selbst retrospektiv

keine andere Sichtweise vorgelegt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der End zustand spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Bes chwerdegegnerin per

29. August 2019 beziehungsweise Ende November 2019 erreicht war. Daran ändert auch nichts, dass die Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversiche rung kurze Zeit

später , nämlich am 2 3. Dezember 2019 mit der Begründung abgeschlossen wurden, dass sich der Beschwerdeführer bei keiner der angegebe nen Institutionen für eine Stellensuche und auch sonst nicht mehr gemeldet habe (vgl. Urk. 6 / 196 S. 2 ).

Entsprechend ist der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen ( Heilbehandlung und Taggeld ) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung von med. pract . F.___ dafür, die über den Fallabschluss hinaus persistierenden Beschwerden seien teil weise organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar (Urk. 2 S. 7). Sie nahm daher eine Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) vor, wobei sie von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausging und höchs tens zwei der massgebenden Kriterien in der einfachen Form als erfüllt erachtete, was bei der angenommenen Unfallschwere für die Bejahung der Adäquanz nicht genügt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2010 vom

10. Dezember 2010 E. 4.2.6) . Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Sach- und Rechtslage und wurde vom Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten , weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen .

Insofern der Beschwerdeführer monierte, dass er möglicherweise an einem CRPS ( c omplex regional pain

syndrom )

– dabei handelt es sich um einen organischen beziehungsweise körperlichen Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2) – leide, weshalb es weitere r Abklärungen bedurft hätte (vgl. E. 2.2 hiervor) , kann ihm nicht gefolgt werden. Denn

selbst Prof. Dr. C.___

hielt diesbezüglich fest , dass der Lokalstatus

zwar an ein solches Zustand sbild (Morbus Sudeck ) denken lasse , dies aber inso weit relativierte ,

als er eine

signifikante morphologische Schädigung ausschloss . Die K reisärztin setzte sich denn auch mit dieser Frage in ihre m Untersuchung s bericht

explizit auseinander und s chloss die D iagnose eines CRPS aufgrund der Untersuchungsbefunde und bei fehlender Erfüllung der Budapester-Kriterien nachvollziehbar aus ( Urk. 6/150 S. 7). 4.3

Es besteht auch kein Anlass, von der Beurteilung der unfallbedingten Rest arbeits f ähigkeit abzuweichen, welche die Kreisärztin im Untersuchungsbericht vom 1 0. Juli 2019

vorgenommen hat (E. 3.5) ,

zumal bereits die Ärzte der Rehaklinik B.___ zu einer gleichlautenden Einschätzung gelangt waren (E. 3.2) . Dass damit die unfallbedingte n Beeinträch tigunge n am rechten Fuss nicht angemes sen berücksichtigt worden wäre n , ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt . Namentlich ergibt sich nicht aus den Akten, dass er in einer solchen Verweisungstätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum einsatzfähig oder das Belastungsprofil weitergehend eingeschränkt wäre (Urk. 1 Ziff. 19). Damit ist im Rahmen der Rentenprüfung (E. 4.4 hernach) auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von med. pract . F.___ abzustellen.

Nachvoll ziehbar und b egründet ist auch die von der Kreisärztin vorgenommene Einschät zung des Integritätsschadens, welche n sie unter Berücksichtigung, dass weder eine Instabilität im rechten OSG vorliegt noch überwiegend wahrscheinlich eine Arthrose zu erwarten ist , als nicht genügend erheblich beurteilte (E. 3.5) . Es bestehen aufgrund der Akten auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit dieser E inschätzung, weshalb es bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 14 f. Ziff. 5, Urk. 5 Ziff. 11) sein Bewenden hat . Demzufolge wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht ver neint.

Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf den Fallabschluss und die strittige Frage der Unfallkausalität der persistierenden rechtsseitigen Fussbeschwerden

sowie zur unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit und zum

Vorliegen eines Integri tätsschadens hinreichend geklärt. Ander slautende medizinische Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreis ärztlichen Beurteilung zweifeln liessen .

Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden, da davon m it Bezug auf die entscheidrelevanten Aspekte

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarte n

sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

4.4 4.4.1

Zu prüfen bleibt damit mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch , wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt sind gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin dem Beschwerdeführer mittel schwere wechselbelastende Tätigkeit en

ohne

Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität und ohne Arbeiten ,

die repetitive Zwangshaltungen erforde r n

( kauern, kriechen und hocken ) , vollzeitig zumutba r (vgl. E. 3.5 ). 4.4 .2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen aufgrund der Anga ben de r Arbeitgeber in zu m mutmasslichen Lohn im Jahr 2019 (vgl. Urk. 6/154 S. 8 ). Bei einem Stundenlohn von

Fr. 31.40, zuzüglich eine s 13. Monatslohn es (8.33 % ) , und einer jährlichen Arbeitsstundenanzahl von 2'112 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 71'841.--, was vom Beschwerdeführer mit dem postulierten Jahressalär von mind estens

Fr.

7 2'000. -- (vgl. Urk. 1

Ziff. 18) nicht substantiiert be stritten wurde. 4.4.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin (Urk. 5 Ziff. 10 und 10.1 ) gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung , konkret auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ,

wonach der monatliche Bruttolohn ( Zentralwert )

von Männern im gesamten privaten Sektor (Zeile «TOTAL») auf dem Kompetenz niveau 1 Fr. 5'417.--

beträgt . Da der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1. November 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3), ist diese Vorgehens weise nicht zu beanstanden. Das so auf eine durchschnittliche wöchentlich e Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen ) hochgerechnete und nominallohnberei nigte Einkommen (vgl. BFS, Tabelle T 39; Entwicklung der Nominallöhne , der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) beträgt Fr. 68´336.40 ( Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2260 x 2279 ) .

Insofern der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von mind estens 10 %

fordert (vgl. Urk. 1 Ziff. 19) ,

ist zu beachten, dass praxis gemäss das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerbli chen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realisti scherweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ).

Das hiervor aufgeführte zumutbare Belastungsprofil, wonach mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit en unter Vermeidung von Zwangshaltungen und bestimmter mechanischer Einwirkungen auf die rechte untere Extremität vollzei tig zumutbar sind (vgl. E. 4.4.1 hiervor), eröffnet dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten . Zusätzliche Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) , sind nicht erkennbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt .

D er Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, ist selbst bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Ebenso geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit ein er Eingewöhnungsphase einher , sodass auch ein allfälliger Anpas sungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

S elbst ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung ist bei Männern nach der neueren Recht sprechung nicht mehr automatisch vorzunehmen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ) , wobei sich diese Frage hier nicht stellt, nachdem dem Beschwerdefüh rer in angepasster Tätigkeit die Verwertung eines Vollzeitpensum s zumutbar ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat .

Dem Valideneinkommen von Fr. 71'841.--

steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 68´336.40 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 Ziff. 10.4) ermittelten Invaliditätsgrad von ge rundet 5 % . 4.5

D amit ist der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2020 ( Urk.

2) nicht zu be anstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, war seit dem 2 2. April 2003 als Baufacharbeiter bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert ( Urk. 6/1). Am 1. November 2017 arbeitete er auf dem zweiten Stock werk eines Baug erüsts in ca. vier Meter n Höhe , als sich das Boden brett unter i h m löste , er zuerst auf den darunterliegende n Gerüststock

und schliesslich auf den Betonboden fiel ( Urk. 6/31 S. 1 ). In folge zunehmender Schmerzen am

oberen Sprunggelenk des rechten Fuss es ( OSG rechts ) stellte sich der Versicherte am Folgetag bei seinem Hausarzt vor , welcher eine Kontusion in den Bereichen OSG rechts sowie dorsaler Oberschenkel und Scapula rechts diagnostizierte ( Urk. 6/11). Nachdem sich die Beschwerden nicht suffizient gebessert hatten , wurde am 1 9. Februar 2018 am Kantonsspital A.___

ein arthroskopisches

Déb ridement am OSG recht s

mit einer raffenden Bandplastik durchgeführt ( Urk. 6/24 S. 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste einen Rehabilitationsaufenthalt

in der Rehaklinik B.___ , welcher

vom 7. August bis 4. September 2018 statt fand

( Urk. 6/ 53). Nach einer kreisärzt lichen Untersuchung vom

9. Juli 2019 ( Urk. 6/150)

teilte die Suva dem Versicher ten am 2 9. August 2019 mit , dass sie die Heilkostenleistungen ( mit Ausnahme der Kosten für neun Sitzungen Osteopathie) per sofort sowie die Taggeldleistun gen per 30. November 2019 einstellen und über den Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde ( Urk. 6/180, vgl. Urk. 6/187 S. 2).

Die mittlerweile involvierte Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss mit Mitteilung vom 2 3. Dezember 2019 ihre Eingliederungsbemü hungen ab ( Urk. 6/196). Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung ( Urk. 6/203). Die vo n

diesem am 6. März 2020 e rhobene Einsprache ( Urk. 6/213) wies die Suva mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt (BGE 134 V 109 E. 2, 127 V 102 E. 5b/ bb ). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prü fen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezoge ne Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der so genannten Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die in BGE 117 V 359 E. 6a begründeten und in BGE 134 V 109 E.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Ve rfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Sc hlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

E. 2 G egen den Einspracheentscheid

erhob der Versicherte am 1 8. Januar 2021 Beschwerde mit den

Anträgen ( Urk. 1 S. 2) , dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen als Folge des Ereignisses vom 1. November 2017 über den 1. Dezember 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit der medizinische Sachverhalt mittels eines orthopädischen Gutachtens abgeklärt und hernach über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu befunden werde. M it Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2021 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. Juli 2019 von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und dem nach der Fallabschluss mit Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per 29. August beziehungsweise

30. November 2019 zeitgerecht erfolgt sei. Die in zwischen teilweise organisch nicht mehr (hinreichend) nachweisbare n Beschwer den seien unter Anwendung der A däquanzkriterien nach BGE 115 V

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ) , aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Prof. Dr. C.___ sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Leistungseinstellung sei mithin ver früht erfolgt. M it Blic k darauf , dass er möglic herweise unter einem CRPS leide , hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Die kreisärztliche Beurteilung stelle damit keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage dar und es seien weitere Abkl ärungen zum Gesundheitszustand und zu den therapeutischen Möglichkeiten sowie den Chancen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehme n . Dabei sei auch die Frage der Integritätsentschädigung gutachterlich zu überprüfen , da die kreisärztliche Beur teilung diesbezüglich nicht ausreichend fundiert sei .

Er bestreite auch , ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu kön nen. Als Mitarbeiter ohne Berufsabschluss hätte er bei der Z.___ AG im Jahr 2019 mindesten s mit einem Lohn von Fr. 72'000.-- rechnen können. Da er ausschliesslich in körperlich schweren Tätigk eiten eingesetzt worden sei und sol che Tätigkeiten ihm nicht mehr zumutbar und allenfalls auch nur noch teilzeitli che Tätigkeiten möglich seien, wirke sich dies erheblich auf seine Verdienst mög lichkeiten aus . Von den statistischen Löhnen müsse deshalb ein leidensbe d ingter Abzug von mindestens 10 % v orgenommen werden. 3. 3.1

Im B ericht des Kantonsspital s A.___

vom 2 0. F ebruar 2018 ( Urk. 6/24/2-4) wiesen die Ärzte auf d ie am Vortag durchgeführte Operation

« A rthroskopische

Débridement OSG, laterale

raffende Bandplastik rechts » hin . D ie Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe am 1. November 2017 einen Arbeitsunfall erlitten , wobei er au s vier Meter n Höhe gestürzt und sich hierbei eine OSG-Distorsion rechts zu gezogen habe. In der hausärztlichen Sprechstunde seien mit konventionell-radiologisch er Bildgebung

Frakturen ausgeschlossen worden und bei Verdacht auf Läsionen am lateralen Ban dapparat sei eine kon servative Therapie mittels Ruhigstellung in einer OSG-Orthese erfolgt. Dies sowie die physiotherapeutische Nachbehandlung habe jedoch keine suffiziente Beschwerdelinderung gebracht und der Beschwerdeführer habe über persistie rende Schmerzen sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit auf der Baustelle sei ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Klinisch bestünden eine deutliche laterale Aufklappbarkeit im OSG sowie ein Talus vorschub . MR-tomographisch zeigten sich insgesamt intakte ligamentäre Struk turen mit Vernarbungszeichen, die im Rahmen e iner elongierten Verheilung bei sta ttgeha bter Ruptur interpretiert würden . Bei deutlich er klinischer Instabilität des OSG sei die Indikation zum operativen Vorgehen gegeben. Die Nachbehand lung erfolge mit voller Entlastung im gespaltenen Un terschenkelgips für zwei Wochen und danach mit

Entfernung des Nahtmaterials beim Hausarzt und an schliessend er Ruhigstellung im VACOped mit 20% iger Belastung des Körperge wichtes für weitere vier Wochen und Thromboseprophylaxe für sechs Wochen sowie physiotherapeutischen Massnahmen ab der dritten postoperativen Woche . 3.2

Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___

vom 1 1. September 2018 ( Urk. 6/55) über den Aufenthalt vom 7. August bis 4. September 2018 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1) : 1. 0SG Distorsion rechts - 3 0. Januar 2018 Röntgen 0SG rechts: Im Bereich der Fibulaspitze sicht bare Verknöcherung im Bereich der ligamentären Ansatzstellen, hinweisend auf einen ossären Bandausriss. Ansonsten zentriertes OSG ohne Hinweise für osteochondrale Läsionen, grössere Inkongruenzen oder ältere Fr akturen - 1. Februar 2018 MRI OSG rechts: Leichte bis mässige Vernarbungen im Bereich der vorderen Syndesmose sowie des Ligamentum s

fibulotalare

anteriu s und posterius

– insgesamt seien die Bänder intakt. Keine Hinweise auf eine relevante Sehnenpathologie. Keine Hinweise auf eine osteochondrale Läsion - 1 9. Februar 2018 Arthroskopisches

Débridement OSG sowie lateral raf fende Bandplastik - 2 4. August 2018 MRI OSG rechts: Anteriores

talofibulares Ligament nach Bandplastik nicht abgrenzbar. Übrige lat erale Ligamente und Syndesmose i ntakt. Geringe Tendopathie der Peroneus

brevis Sehne. Achil lessehne und -ansatz regelrecht 2. Schulterkontusion links 3. Wirbelsäulenkontusion Die I nspektion b eim Eintritt (S. 6) zeige am rechten Sprunggelenk eine leichte Rötung und Schwellung ohne Überwärmung. Es bestünden Druckschmerz en am medialen Gelenkspalt und an den Peronealsehnen . Die Beweglichkeit Dorsalex tension/ Plantarflexion

(DE/PF) betrage 10-0-40° und sei endgradig schmerzhaft. Die Stabilität sei leicht eingeschränkt und im Seitenvergleich zeige sich eine leicht vermehrte laterale Aufklappbarkeit ohne vermehrten Talus vorschub . Die Kraft grade der Ker nmuskeln der unteren Extremitäten seien seitengleich M5/5 vor handen und die Sensibilität int akt , mit leichter Minderung am fünften Strahl. Allgemein präsentiere sich der 41-jährige Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Die Herztöne seien rein und ohne Nebengeräu sche und die Lunge allseits belüftet mit normalem Atemgeräusch. E s bestehe eine g ute Kooperation und die s prachliche Verständigung sei nicht beeinträchtigt. Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, dass er von der stationären Rehabilitation ein wenig habe profitieren können und sich körperlich fitter fühle. D ie Schmerzen seien je doch unverändert geblieben . Die Prob leme beim Austritt seien Schmerzen an den

Peronealsehnen rechts bei Belastung, eine Schwellung OSG rechts nach Belastung, ein leicht hinkendes Gangbild und e i n eingeschränktes Gleichgewicht OSG rechts (S. 1) . Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die allgemeine Vorbereitung auf eine berufliche Reintegration in einer späteren Reha bilitations phase festgelegt worden und dieses Ziel habe weitgehend erreicht werden können. Die Tätigkeit als Maurer sei aktuell nicht zumutbar ,

da die A nforderungen ( schwere Tätigkeit, Ersteigen von Leitern/Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände ) zu hoch seien . Andere berufliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, soweit es sich um eine mittel schwere Arbeit handle, welche kein Ersteigen von Leitern/Gerüsten, keine Tätig keiten auf unebenem Gelände und keine längerdauernden Zwangshaltungen beinhalte (S. 2) . 3.3

Prof. Dr. med. C.___ , Orthopädie und Traumatolo gie des Bewegungsappa rates, Chefarzt am Kantonsspital D.___ , führte im Sprechstunden bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 6/ 116) aus, anamnestisch sei auch in der Rehabilitation in B.___ trotz multiple r konservative r Therapien keine Besserung im Verlauf erzielt worden ,

weshalb sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf di ffuse Schmerzen mit Punctum

maximum über der Ferse und lateral im Bereich des Rückfusses für eine Zweitmeinung vor stelle . Das Spect -CT vom 2 1. Februar 2019 zeige eine minimale Mehrbelegung des rechten Rück-/Mittelfusses im Seitenver gleich, was sich im Skel ett diffus auf das OSG und das C hopart sche Gelenk ab zeichne. Es bestünden keine Hinweise auf einen Gelenkschaden im Sinne einer aktivierten Arthrose. Der rechte Fuss präsentiere sich mit einem deutlichen Reha bilitationsdefizit und einem Lokalstatus, der an einen sudeckoiden Zustand denken lasse. Als einzige mögliche mechanische Schädigung sei eine leichte Eversionsschwäche mit Schmerzprovokation im cranialen

Peronealsehnenfach zu sehen. Auf Grund des zurückliegenden MRI-Befundes und der noch bestehenden Aktivierungsmöglichkeit sei aber nicht davon auszugehen, dass es sich hier um eine signifikante morphologische Schädigung handle. Zweifellos sei der jetzige Zustand nicht befriedigend, aber aus orthopädischer Sicht sei keine Indikation zum aktiven Vorgehen zu sehen ; es seien jedoch weitere konservative Massnah men zur Wiederherstellung der Funktion notwendig. 3.4

Im Bericht der E.___ AG vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 6/141) führte die zuständige Physiotherapeutin aus, der Beschwerdeführer sei nach einer Pause von Januar bis April 2019 nochmals 18 Mal behandelt worden. Er gebe Schmerzen im Bereich des OSG (dorsal/medial) an (2/10 in Ruhe, 5/10 beim Gehen). Das Bewegungsausmass (DE/PF 0/0/55) sei schmerzhaft eingeschränkt und vor allem das G ehen verstärke seine Beschwerden. Im Verlauf sei vom Beschwerdeführer keine Besserung angegeben worden , weshalb die Therapie

in Absprache mit ihm und

im Hinblick auf

andere Therapiea nsätze beendet worden sei . 3.5

Kreisärztin med. pract . F.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 10. Juli 2019 über die am Vortag erfolgte Un tersuchung aus ( Urk. 6/150 S. 4

f.), der Beschwerdeführer berichte, dass es gute und schlechtere Tag e gebe, er aber gesamthaft mit der Situation nicht zufrieden sei . Er habe seit ungefähr einem Jahr keine wesentliche Besse rung mehr bemerkt und insbesondere von der Operation subjektiv nicht profitieren können .

D urch diese habe sich seine Beweglichkeit vermindert und die Beschwerden hätten zugenommen. E r habe viele Therapien gemacht und aktuell habe er eigentlich alle Therapien eingestellt, mache aber noch Eigenübungen und die

nächsten Termine im Kantonsspital A.___

habe er im Dezember 201 9. An Medikamenten nehme er Vitamin C, Calciphos D3 und

Dafalgan

ein und behandle lokal mit Voltaren Gel. N ach einer Gehstrecke von zirka einer hal ben Stunde komme es zu vermehrten Beschwerden , sodass er nicht weitergehen könne. Ausserdem beklage er eine Schwellung und auch eine Dunkelfärbung, vor allem im Bereich des Malleolus

lateralis , und zudem ein fehlendes Gefühl in den Zehen drei und vier . Bezüglich Nagelwachstum sei ihm nichts aufgefallen, der rechte Fuss schwitze jedoch s tärker als der gesunde linke Fuss. Die Einlagen, die er in B.___ erhalten habe, könne er maximal zwei Stunden am Tag tragen, danach habe er vermehrt Beschwerden, sodass er i n der Regel Kon fektionsschuh werk, Sneakers beziehungsweise Sportschuhe trage . Z ur Untersuchung sei er mit dem Auto angereist ,

was ordentlich gehe . Er trainiere täglich im Fitnessstudio und habe initial MTT (medizinische Traini n gstherapie) gemacht, jetzt erfolge das Training eigenständig.

Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte die Kreisärztin aus (S. 5) , der 42-jährige Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem All gemein- und Ernährungs zustand , d e n Gang vom Warte- ins Untersuchungszimmer absolviere er in Konfektionsschuhwerk mit wechselbelastend em und flüssigem Gangbild. Inspekto risch zeigten sich keine Auffälligkeiten der unteren Extremität hinsicht lich Kolor it, Schwellungszustand und Behaarung smuster sowie keine auffallende Muskelhypotrophie. Die Nägel imponierten ohne trophische Veränderungen und die Füsse seien am Morgen der Untersuchung gegen 9 Uhr symmetrisch ohne relevant e Schwellung. D ie Fussgewölbe seien beidseits diskret abgesenkt und b eide Füsse deutlich « schwitzig ». Im wechselbelastend en Barfussgang zeige sich ein flüssiges Gangbild. Der Zehenspitzen s tand sei möglich, der Zehen gang knapp möglich und rechts schmerzhaft. Der Fers enstand sei knapp und der Fersen gang kaum möglich wegen vermehrte r Beschwerden. Der Einbeinstand

sei beidseits möglich und rechts etwas sicher er als links. Die tiefe Hocke könne knapp einge nommen werden . B eide Füsse seien

bei insgesamt dunklerem Hautton betreffend Kolorit noch etwas dunkler abgesetzt, jedoch absolut symmetrisch und d as Behaarungsmuster , soweit zu erkennen

die Füsse und Unterschenkel seien rasiert – unauffällig . Die Fusspulse seien beidseits kräftig, wobei sich im Bereich des rechten Knöchels allenfalls doch ein leicht verstärktes Einschneiden des Sockenbündchens im Vergleich zur linken Gegenseite zeige. Beide Füsse seien sym metrisch betreffend Temperatur, eher feucht-kühl und mit auffallende r Schweisssekretion beidseit s mit kleinen « Schweisspfützen » . Die plantare Beschwielung

sei beidseits kräftig vorhanden ; r echts sei der Gr osszehenballen kaum beschwielt , nachdem der Beschwerdeführer

längere Zeit über de n Fussaus senrand abgerollt habe . A m Fussaussenrand bestehe jedoch auch rechts eine kräf tige Beschwielung . Die Sensibilität der rechten unteren Extremität sei vollkom men una u ffällig mit Ausnahme der Zehen drei und vier ,

wo eine gewisse Hypo sensibilität bestehe . Die Narben nach Arthroskopie und lateraler Bandplastik

seien komplett reizlos .

Es bestünden diffuse Druckdolenz en im B ereich des Malleolus

lateralis mehr als medialis

sowie ein schmerzhafter Punkt auch im Bereich der

Achillessehne, des Achillessehnenansatzes und unterhalb der Ferse. Im

Bereich des lateralen Zugangs finde sich ein po sitives Hoffmann- Tinel -Zeichen. Es best ünden k eine vermehrte laterale oder mediale Aufkl appbarkeit und kein Talus vorschub ;

es zeige sich eine absolut e

Stabilität auch im Seitenvergleich.

Unter Beurteilung hielt die Kreisärztin fest (S. 6 f.) , eindreiviert el Jahre nach dem Sturzereignis mit OSG-Distorsion rechts und nachfolgender operativer Versor gung mittels Bandplastik bestünden weiterhin Beschwerden im Bereich des OSG rechts, die zu einer eingeschränkten Belastbarkeit führten. Störend sei vor allem die Schwellneigung verbunden mit diffusen Beschwerden am rechten OSG, die in ihrer Gesamtheit und auch betreffend die beklagte Beschwerdehaftigkeit mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bild gebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht mehr erklärbar seien . In der Untersuchung zeige sich ein absolut reizloses OSG ohne relevante Schwellung m it mässiggradig eingeschränkter Beweglichkeit. Auffal lend sei eine massiv verstär kte Schweissneigung. D ies e

sei jedoch beidseits sym metrisch zu beobachten. Es finde sich auch keine namhafte Muskelvolumenmin derung der rechten unteren Extremität. Das Gangbild zeige sich aktuell erfreulich und lediglich die erschwerten Gangarten hätten nicht vollumfänglich demonstrier t werden können, wobei

sich hier eine gewisse Unsicherheit, gesam thaft jedoch keine Instabilität des rechten OSG gezeigt habe . Verfärbungen seien nicht vor gelegen und beide Füsse seien u ngefähr ab der Sprunggelenkshöhe etwas dunkler pigmentiert bei mediterranem Hauttyp. Haar- und Nagelwachstu m seien unauffällig und seitengleich;

auch die Temperatur sei seitengleich. Es sei damit klar festzuhalten, dass die Budapester-Kriterien zur Diagnose eines CRPS bei weitem nicht erfüllt seien. Unterschiedlich sei einzig und allein das Beschwie lungsmuster der beiden Füsse, wobei auch die rechte untere Extremität eine deut liche Beschwielung zeige, hier jedoch überw iegend am lateralen Fussrand , sodass sich kein symmetrische s

Beschwielungsbild wie am linken Fuss zeige . Gesamthaft seien die Schmerzen/Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar, zumindest nicht im beklagten Ausmass .

Weitere Massnahmen/Therapien se ien nicht mehr zu empfehlen beziehungsweise eine namhafte Besserung sei dadurch nicht mehr zu erreichen. Der Beschwerde führer sei instruiert und angehalten, seine Eigenbeübung fortzusetzen, auch das regelmässige Fitnesstraining sei sicherlich zu be fürworten. Ob noch komplemen tär med i zinische Verfahren versucht werden sollten, müsse der Beschwerdeführer mit seinem Hausarzt besprechen, allenfalls könne damit eine Besserung des subjektiven Befindens hervorgerufen werden. Gesamthaft sei jedoch eine nam hafte Besserung durch eine komplementärmedizinische Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht (S. 7). Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht als optimal zu erachten, da schwer , belasten d, mit Zwangshaltungen und repetitive m Laufen auf unebenem Gelände verbunden. In Anbetracht der Situation am rechten OSG wäre eine wechselbelastende Tätig keit sinnvoll und eine solche mittelsch were Tätigkeit in voller Präsenz zumutbar. Dabei sollte die Tätigkeit ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität sein und zudem keine repetitiven Zwangshaltungen, sprich keine kauernden, kriechend en und hockenden Tätigkeiten be inhalten. Der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung nicht, da keinerlei Instabilität vorliege und eine Arth rose nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei (S. 8). 4. 4.1

Vorweg ist in Bezug auf den als verfrüht bemängelten Fallabschluss festzuhalten, dass a ufgrund der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungseinstel lung per 29. August 2019 (Heilbehandlung mit Ausnahme von neun Sitzungen Osteopathie) beziehungsweise per 30. November 2019 (Taggeld) keine Thera pie optionen vorgeschlagen werden konnten, die eine namhafte B esserung der Beschwerdesituation im Sinne einer ins Gewicht fallenden Steigerung der Arbeitsfähig keit ( E. 1.1, BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten l ie ssen. So hielt der im Februar 2019 zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Prof. Dr. C.___ in der Anamnese fest ,

dass seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik B.___

trotz multiple r konservative r Therapien keine Besserung mehr erzielt werden konnte . Eine Indikation für einen weiteren

chirurgischen

Eingriff

sah er, trotz eines nicht befriedigenden Zustand es, explizit nicht (E. 3.3) . Die von ihm

– wie auch der Kreisärztin med. pract . F.___ (Stellungnahme vom 20. März 2019, Urk. 6/126 S. 3) und den Ärzten des Kantonsspital s A.___

(Bericht vom 14. März 2019, Urk. 6/127 S. 2)

– befürworteten konservativen Massnahmen wurden in Form von Physio- und Ergotherapie (einschliesslich Spiegeltherapie) um gesetzt , brachten indes keinen Erfolg und wurden deshalb noch im Frühjahr 2019 beendet (E. 3.4; vgl. auch hausärztlicher Bericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medi zin, vom 17. Mai 2019 und E-Mail der Ergotherapeutin vom 15. Mai 2019, Urk. 6/136 S. 2 f.).

Im Übrigen stehen eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitie ren kann, einem Fallabschluss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3).

Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2019

auch

selber, dass er weder von der Operation im Kantonsspital A.___

noch von den seitherigen Therapien habe pro fitieren können und deshalb alle Th erapien eingestellt worden seien (E. 3.5). Der Auffassung der Kreis ärztin med. pract . F.___ , wonach im Untersuchungszeitpunkt im Juli 2019 a us

prognostischer Sicht von weiteren Therapieoptionen keine nam hafte V erbesserung mehr zu erwarten war , kann damit nichts entgegengehalten werden , zumal selbst retrospektiv

keine andere Sichtweise vorgelegt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der End zustand spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Bes chwerdegegnerin per

29. August 2019 beziehungsweise Ende November 2019 erreicht war. Daran ändert auch nichts, dass die Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversiche rung kurze Zeit

später , nämlich am 2 3. Dezember 2019 mit der Begründung abgeschlossen wurden, dass sich der Beschwerdeführer bei keiner der angegebe nen Institutionen für eine Stellensuche und auch sonst nicht mehr gemeldet habe (vgl. Urk. 6 / 196 S. 2 ).

Entsprechend ist der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen ( Heilbehandlung und Taggeld ) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung von med. pract . F.___ dafür, die über den Fallabschluss hinaus persistierenden Beschwerden seien teil weise organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar (Urk. 2 S. 7). Sie nahm daher eine Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) vor, wobei sie von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausging und höchs tens zwei der massgebenden Kriterien in der einfachen Form als erfüllt erachtete, was bei der angenommenen Unfallschwere für die Bejahung der Adäquanz nicht genügt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2010 vom

10. Dezember 2010 E. 4.2.6) . Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Sach- und Rechtslage und wurde vom Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten , weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen .

Insofern der Beschwerdeführer monierte, dass er möglicherweise an einem CRPS ( c omplex regional pain

syndrom )

– dabei handelt es sich um einen organischen beziehungsweise körperlichen Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2) – leide, weshalb es weitere r Abklärungen bedurft hätte (vgl. E. 2.2 hiervor) , kann ihm nicht gefolgt werden. Denn

selbst Prof. Dr. C.___

hielt diesbezüglich fest , dass der Lokalstatus

zwar an ein solches Zustand sbild (Morbus Sudeck ) denken lasse , dies aber inso weit relativierte ,

als er eine

signifikante morphologische Schädigung ausschloss . Die K reisärztin setzte sich denn auch mit dieser Frage in ihre m Untersuchung s bericht

explizit auseinander und s chloss die D iagnose eines CRPS aufgrund der Untersuchungsbefunde und bei fehlender Erfüllung der Budapester-Kriterien nachvollziehbar aus ( Urk. 6/150 S. 7). 4.3

Es besteht auch kein Anlass, von der Beurteilung der unfallbedingten Rest arbeits f ähigkeit abzuweichen, welche die Kreisärztin im Untersuchungsbericht vom 1 0. Juli 2019

vorgenommen hat (E. 3.5) ,

zumal bereits die Ärzte der Rehaklinik B.___ zu einer gleichlautenden Einschätzung gelangt waren (E. 3.2) . Dass damit die unfallbedingte n Beeinträch tigunge n am rechten Fuss nicht angemes sen berücksichtigt worden wäre n , ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt . Namentlich ergibt sich nicht aus den Akten, dass er in einer solchen Verweisungstätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum einsatzfähig oder das Belastungsprofil weitergehend eingeschränkt wäre (Urk. 1 Ziff. 19). Damit ist im Rahmen der Rentenprüfung (E. 4.4 hernach) auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von med. pract . F.___ abzustellen.

Nachvoll ziehbar und b egründet ist auch die von der Kreisärztin vorgenommene Einschät zung des Integritätsschadens, welche n sie unter Berücksichtigung, dass weder eine Instabilität im rechten OSG vorliegt noch überwiegend wahrscheinlich eine Arthrose zu erwarten ist , als nicht genügend erheblich beurteilte (E. 3.5) . Es bestehen aufgrund der Akten auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit dieser E inschätzung, weshalb es bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 14 f. Ziff. 5, Urk. 5 Ziff. 11) sein Bewenden hat . Demzufolge wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht ver neint.

Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf den Fallabschluss und die strittige Frage der Unfallkausalität der persistierenden rechtsseitigen Fussbeschwerden

sowie zur unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit und zum

Vorliegen eines Integri tätsschadens hinreichend geklärt. Ander slautende medizinische Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreis ärztlichen Beurteilung zweifeln liessen .

Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden, da davon m it Bezug auf die entscheidrelevanten Aspekte

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarte n

sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

4.4 4.4.1

Zu prüfen bleibt damit mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch , wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt sind gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin dem Beschwerdeführer mittel schwere wechselbelastende Tätigkeit en

ohne

Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität und ohne Arbeiten ,

die repetitive Zwangshaltungen erforde r n

( kauern, kriechen und hocken ) , vollzeitig zumutba r (vgl. E. 3.5 ). 4.4 .2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen aufgrund der Anga ben de r Arbeitgeber in zu m mutmasslichen Lohn im Jahr 2019 (vgl. Urk. 6/154 S. 8 ). Bei einem Stundenlohn von

Fr. 31.40, zuzüglich eine s 13. Monatslohn es (8.33 % ) , und einer jährlichen Arbeitsstundenanzahl von 2'112 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 71'841.--, was vom Beschwerdeführer mit dem postulierten Jahressalär von mind estens

Fr.

7 2'000. -- (vgl. Urk. 1

Ziff. 18) nicht substantiiert be stritten wurde. 4.4.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin (Urk. 5 Ziff. 10 und 10.1 ) gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung , konkret auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ,

wonach der monatliche Bruttolohn ( Zentralwert )

von Männern im gesamten privaten Sektor (Zeile «TOTAL») auf dem Kompetenz niveau 1 Fr. 5'417.--

beträgt . Da der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1. November 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3), ist diese Vorgehens weise nicht zu beanstanden. Das so auf eine durchschnittliche wöchentlich e Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen ) hochgerechnete und nominallohnberei nigte Einkommen (vgl. BFS, Tabelle T 39; Entwicklung der Nominallöhne , der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) beträgt Fr. 68´336.40 ( Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2260 x 2279 ) .

Insofern der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von mind estens 10 %

fordert (vgl. Urk. 1 Ziff. 19) ,

ist zu beachten, dass praxis gemäss das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerbli chen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realisti scherweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ).

Das hiervor aufgeführte zumutbare Belastungsprofil, wonach mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit en unter Vermeidung von Zwangshaltungen und bestimmter mechanischer Einwirkungen auf die rechte untere Extremität vollzei tig zumutbar sind (vgl. E. 4.4.1 hiervor), eröffnet dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten . Zusätzliche Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) , sind nicht erkennbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt .

D er Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, ist selbst bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Ebenso geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit ein er Eingewöhnungsphase einher , sodass auch ein allfälliger Anpas sungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

S elbst ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung ist bei Männern nach der neueren Recht sprechung nicht mehr automatisch vorzunehmen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ) , wobei sich diese Frage hier nicht stellt, nachdem dem Beschwerdefüh rer in angepasster Tätigkeit die Verwertung eines Vollzeitpensum s zumutbar ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat .

Dem Valideneinkommen von Fr. 71'841.--

steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 68´336.40 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 Ziff. 10.4) ermittelten Invaliditätsgrad von ge rundet 5 % . 4.5

D amit ist der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2020 ( Urk.

2) nicht zu be anstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 ) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am

2. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwend bar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlent wicklungen nach eine m Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; so genannte Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen v gl. BGE 138 V 248 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 3.2).

E. 13 3 ff. (sog. Psychopraxis ) zu beurteilen. D a höchstens zwei der massgebenden Kriterien und diese nicht in besonders ausge prägter Weise vorliegen würden, sei ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 1. Dezem ber 2019 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ( Urk. 2 S. 7 ff.).

Betreffend einen Rentenanspruch sei d as hypothetische Invalideneinkommen g estützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil und

unter Anwendung der Tabellenlöhne gemäss LSE mit Fr. 67'643.-- festzulegen. Ausgehend vom letzten Arbeitsverhältnis und einem ermittelten Valideneinkommen von F r. 71'841.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von nominal

Fr. 4'098 .-- , was 5.7 % entspreche und unter dem rentenberechtigenden Grenzwert von 10 % liege (S. 12 ff.). Auf grund der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 0. Juli 2019 erreiche auch der erlittene Integritätsschaden die Erheblichke itsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht , da keine Instabilität im OSG vorliege und eine Arthrose nicht zu erwarten sei. Damit bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00020

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 7. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, war seit dem 2 2. April 2003 als Baufacharbeiter bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert ( Urk. 6/1). Am 1. November 2017 arbeitete er auf dem zweiten Stock werk eines Baug erüsts in ca. vier Meter n Höhe , als sich das Boden brett unter i h m löste , er zuerst auf den darunterliegende n Gerüststock

und schliesslich auf den Betonboden fiel ( Urk. 6/31 S. 1 ). In folge zunehmender Schmerzen am

oberen Sprunggelenk des rechten Fuss es ( OSG rechts ) stellte sich der Versicherte am Folgetag bei seinem Hausarzt vor , welcher eine Kontusion in den Bereichen OSG rechts sowie dorsaler Oberschenkel und Scapula rechts diagnostizierte ( Urk. 6/11). Nachdem sich die Beschwerden nicht suffizient gebessert hatten , wurde am 1 9. Februar 2018 am Kantonsspital A.___

ein arthroskopisches

Déb ridement am OSG recht s

mit einer raffenden Bandplastik durchgeführt ( Urk. 6/24 S. 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste einen Rehabilitationsaufenthalt

in der Rehaklinik B.___ , welcher

vom 7. August bis 4. September 2018 statt fand

( Urk. 6/ 53). Nach einer kreisärzt lichen Untersuchung vom

9. Juli 2019 ( Urk. 6/150)

teilte die Suva dem Versicher ten am 2 9. August 2019 mit , dass sie die Heilkostenleistungen ( mit Ausnahme der Kosten für neun Sitzungen Osteopathie) per sofort sowie die Taggeldleistun gen per 30. November 2019 einstellen und über den Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde ( Urk. 6/180, vgl. Urk. 6/187 S. 2).

Die mittlerweile involvierte Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss mit Mitteilung vom 2 3. Dezember 2019 ihre Eingliederungsbemü hungen ab ( Urk. 6/196). Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung ( Urk. 6/203). Die vo n

diesem am 6. März 2020 e rhobene Einsprache ( Urk. 6/213) wies die Suva mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab ( Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid

erhob der Versicherte am 1 8. Januar 2021 Beschwerde mit den

Anträgen ( Urk. 1 S. 2) , dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen als Folge des Ereignisses vom 1. November 2017 über den 1. Dezember 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit der medizinische Sachverhalt mittels eines orthopädischen Gutachtens abgeklärt und hernach über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu befunden werde. M it Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 5 ) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am

2. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt (BGE 134 V 109 E. 2, 127 V 102 E. 5b/ bb ). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prü fen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezoge ne Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der so genannten Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die in BGE 117 V 359 E. 6a begründeten und in BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwend bar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlent wicklungen nach eine m Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; so genannte Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; zum Ganzen v gl. BGE 138 V 248 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Ve rfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Sc hlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid

im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. Juli 2019 von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und dem nach der Fallabschluss mit Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistun gen per 29. August beziehungsweise

30. November 2019 zeitgerecht erfolgt sei. Die in zwischen teilweise organisch nicht mehr (hinreichend) nachweisbare n Beschwer den seien unter Anwendung der A däquanzkriterien nach BGE 115 V 13 3 ff. (sog. Psychopraxis ) zu beurteilen. D a höchstens zwei der massgebenden Kriterien und diese nicht in besonders ausge prägter Weise vorliegen würden, sei ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 1. Dezem ber 2019 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ( Urk. 2 S. 7 ff.).

Betreffend einen Rentenanspruch sei d as hypothetische Invalideneinkommen g estützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil und

unter Anwendung der Tabellenlöhne gemäss LSE mit Fr. 67'643.-- festzulegen. Ausgehend vom letzten Arbeitsverhältnis und einem ermittelten Valideneinkommen von F r. 71'841.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von nominal

Fr. 4'098 .-- , was 5.7 % entspreche und unter dem rentenberechtigenden Grenzwert von 10 % liege (S. 12 ff.). Auf grund der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 0. Juli 2019 erreiche auch der erlittene Integritätsschaden die Erheblichke itsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht , da keine Instabilität im OSG vorliege und eine Arthrose nicht zu erwarten sei. Damit bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ) , aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Prof. Dr. C.___ sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Leistungseinstellung sei mithin ver früht erfolgt. M it Blic k darauf , dass er möglic herweise unter einem CRPS leide , hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Die kreisärztliche Beurteilung stelle damit keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage dar und es seien weitere Abkl ärungen zum Gesundheitszustand und zu den therapeutischen Möglichkeiten sowie den Chancen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehme n . Dabei sei auch die Frage der Integritätsentschädigung gutachterlich zu überprüfen , da die kreisärztliche Beur teilung diesbezüglich nicht ausreichend fundiert sei .

Er bestreite auch , ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu kön nen. Als Mitarbeiter ohne Berufsabschluss hätte er bei der Z.___ AG im Jahr 2019 mindesten s mit einem Lohn von Fr. 72'000.-- rechnen können. Da er ausschliesslich in körperlich schweren Tätigk eiten eingesetzt worden sei und sol che Tätigkeiten ihm nicht mehr zumutbar und allenfalls auch nur noch teilzeitli che Tätigkeiten möglich seien, wirke sich dies erheblich auf seine Verdienst mög lichkeiten aus . Von den statistischen Löhnen müsse deshalb ein leidensbe d ingter Abzug von mindestens 10 % v orgenommen werden. 3. 3.1

Im B ericht des Kantonsspital s A.___

vom 2 0. F ebruar 2018 ( Urk. 6/24/2-4) wiesen die Ärzte auf d ie am Vortag durchgeführte Operation

« A rthroskopische

Débridement OSG, laterale

raffende Bandplastik rechts » hin . D ie Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe am 1. November 2017 einen Arbeitsunfall erlitten , wobei er au s vier Meter n Höhe gestürzt und sich hierbei eine OSG-Distorsion rechts zu gezogen habe. In der hausärztlichen Sprechstunde seien mit konventionell-radiologisch er Bildgebung

Frakturen ausgeschlossen worden und bei Verdacht auf Läsionen am lateralen Ban dapparat sei eine kon servative Therapie mittels Ruhigstellung in einer OSG-Orthese erfolgt. Dies sowie die physiotherapeutische Nachbehandlung habe jedoch keine suffiziente Beschwerdelinderung gebracht und der Beschwerdeführer habe über persistie rende Schmerzen sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit auf der Baustelle sei ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Klinisch bestünden eine deutliche laterale Aufklappbarkeit im OSG sowie ein Talus vorschub . MR-tomographisch zeigten sich insgesamt intakte ligamentäre Struk turen mit Vernarbungszeichen, die im Rahmen e iner elongierten Verheilung bei sta ttgeha bter Ruptur interpretiert würden . Bei deutlich er klinischer Instabilität des OSG sei die Indikation zum operativen Vorgehen gegeben. Die Nachbehand lung erfolge mit voller Entlastung im gespaltenen Un terschenkelgips für zwei Wochen und danach mit

Entfernung des Nahtmaterials beim Hausarzt und an schliessend er Ruhigstellung im VACOped mit 20% iger Belastung des Körperge wichtes für weitere vier Wochen und Thromboseprophylaxe für sechs Wochen sowie physiotherapeutischen Massnahmen ab der dritten postoperativen Woche . 3.2

Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___

vom 1 1. September 2018 ( Urk. 6/55) über den Aufenthalt vom 7. August bis 4. September 2018 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1) : 1. 0SG Distorsion rechts - 3 0. Januar 2018 Röntgen 0SG rechts: Im Bereich der Fibulaspitze sicht bare Verknöcherung im Bereich der ligamentären Ansatzstellen, hinweisend auf einen ossären Bandausriss. Ansonsten zentriertes OSG ohne Hinweise für osteochondrale Läsionen, grössere Inkongruenzen oder ältere Fr akturen - 1. Februar 2018 MRI OSG rechts: Leichte bis mässige Vernarbungen im Bereich der vorderen Syndesmose sowie des Ligamentum s

fibulotalare

anteriu s und posterius

– insgesamt seien die Bänder intakt. Keine Hinweise auf eine relevante Sehnenpathologie. Keine Hinweise auf eine osteochondrale Läsion - 1 9. Februar 2018 Arthroskopisches

Débridement OSG sowie lateral raf fende Bandplastik - 2 4. August 2018 MRI OSG rechts: Anteriores

talofibulares Ligament nach Bandplastik nicht abgrenzbar. Übrige lat erale Ligamente und Syndesmose i ntakt. Geringe Tendopathie der Peroneus

brevis Sehne. Achil lessehne und -ansatz regelrecht 2. Schulterkontusion links 3. Wirbelsäulenkontusion Die I nspektion b eim Eintritt (S. 6) zeige am rechten Sprunggelenk eine leichte Rötung und Schwellung ohne Überwärmung. Es bestünden Druckschmerz en am medialen Gelenkspalt und an den Peronealsehnen . Die Beweglichkeit Dorsalex tension/ Plantarflexion

(DE/PF) betrage 10-0-40° und sei endgradig schmerzhaft. Die Stabilität sei leicht eingeschränkt und im Seitenvergleich zeige sich eine leicht vermehrte laterale Aufklappbarkeit ohne vermehrten Talus vorschub . Die Kraft grade der Ker nmuskeln der unteren Extremitäten seien seitengleich M5/5 vor handen und die Sensibilität int akt , mit leichter Minderung am fünften Strahl. Allgemein präsentiere sich der 41-jährige Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Die Herztöne seien rein und ohne Nebengeräu sche und die Lunge allseits belüftet mit normalem Atemgeräusch. E s bestehe eine g ute Kooperation und die s prachliche Verständigung sei nicht beeinträchtigt. Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, dass er von der stationären Rehabilitation ein wenig habe profitieren können und sich körperlich fitter fühle. D ie Schmerzen seien je doch unverändert geblieben . Die Prob leme beim Austritt seien Schmerzen an den

Peronealsehnen rechts bei Belastung, eine Schwellung OSG rechts nach Belastung, ein leicht hinkendes Gangbild und e i n eingeschränktes Gleichgewicht OSG rechts (S. 1) . Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die allgemeine Vorbereitung auf eine berufliche Reintegration in einer späteren Reha bilitations phase festgelegt worden und dieses Ziel habe weitgehend erreicht werden können. Die Tätigkeit als Maurer sei aktuell nicht zumutbar ,

da die A nforderungen ( schwere Tätigkeit, Ersteigen von Leitern/Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände ) zu hoch seien . Andere berufliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, soweit es sich um eine mittel schwere Arbeit handle, welche kein Ersteigen von Leitern/Gerüsten, keine Tätig keiten auf unebenem Gelände und keine längerdauernden Zwangshaltungen beinhalte (S. 2) . 3.3

Prof. Dr. med. C.___ , Orthopädie und Traumatolo gie des Bewegungsappa rates, Chefarzt am Kantonsspital D.___ , führte im Sprechstunden bericht vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 6/ 116) aus, anamnestisch sei auch in der Rehabilitation in B.___ trotz multiple r konservative r Therapien keine Besserung im Verlauf erzielt worden ,

weshalb sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf di ffuse Schmerzen mit Punctum

maximum über der Ferse und lateral im Bereich des Rückfusses für eine Zweitmeinung vor stelle . Das Spect -CT vom 2 1. Februar 2019 zeige eine minimale Mehrbelegung des rechten Rück-/Mittelfusses im Seitenver gleich, was sich im Skel ett diffus auf das OSG und das C hopart sche Gelenk ab zeichne. Es bestünden keine Hinweise auf einen Gelenkschaden im Sinne einer aktivierten Arthrose. Der rechte Fuss präsentiere sich mit einem deutlichen Reha bilitationsdefizit und einem Lokalstatus, der an einen sudeckoiden Zustand denken lasse. Als einzige mögliche mechanische Schädigung sei eine leichte Eversionsschwäche mit Schmerzprovokation im cranialen

Peronealsehnenfach zu sehen. Auf Grund des zurückliegenden MRI-Befundes und der noch bestehenden Aktivierungsmöglichkeit sei aber nicht davon auszugehen, dass es sich hier um eine signifikante morphologische Schädigung handle. Zweifellos sei der jetzige Zustand nicht befriedigend, aber aus orthopädischer Sicht sei keine Indikation zum aktiven Vorgehen zu sehen ; es seien jedoch weitere konservative Massnah men zur Wiederherstellung der Funktion notwendig. 3.4

Im Bericht der E.___ AG vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 6/141) führte die zuständige Physiotherapeutin aus, der Beschwerdeführer sei nach einer Pause von Januar bis April 2019 nochmals 18 Mal behandelt worden. Er gebe Schmerzen im Bereich des OSG (dorsal/medial) an (2/10 in Ruhe, 5/10 beim Gehen). Das Bewegungsausmass (DE/PF 0/0/55) sei schmerzhaft eingeschränkt und vor allem das G ehen verstärke seine Beschwerden. Im Verlauf sei vom Beschwerdeführer keine Besserung angegeben worden , weshalb die Therapie

in Absprache mit ihm und

im Hinblick auf

andere Therapiea nsätze beendet worden sei . 3.5

Kreisärztin med. pract . F.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 10. Juli 2019 über die am Vortag erfolgte Un tersuchung aus ( Urk. 6/150 S. 4

f.), der Beschwerdeführer berichte, dass es gute und schlechtere Tag e gebe, er aber gesamthaft mit der Situation nicht zufrieden sei . Er habe seit ungefähr einem Jahr keine wesentliche Besse rung mehr bemerkt und insbesondere von der Operation subjektiv nicht profitieren können .

D urch diese habe sich seine Beweglichkeit vermindert und die Beschwerden hätten zugenommen. E r habe viele Therapien gemacht und aktuell habe er eigentlich alle Therapien eingestellt, mache aber noch Eigenübungen und die

nächsten Termine im Kantonsspital A.___

habe er im Dezember 201 9. An Medikamenten nehme er Vitamin C, Calciphos D3 und

Dafalgan

ein und behandle lokal mit Voltaren Gel. N ach einer Gehstrecke von zirka einer hal ben Stunde komme es zu vermehrten Beschwerden , sodass er nicht weitergehen könne. Ausserdem beklage er eine Schwellung und auch eine Dunkelfärbung, vor allem im Bereich des Malleolus

lateralis , und zudem ein fehlendes Gefühl in den Zehen drei und vier . Bezüglich Nagelwachstum sei ihm nichts aufgefallen, der rechte Fuss schwitze jedoch s tärker als der gesunde linke Fuss. Die Einlagen, die er in B.___ erhalten habe, könne er maximal zwei Stunden am Tag tragen, danach habe er vermehrt Beschwerden, sodass er i n der Regel Kon fektionsschuh werk, Sneakers beziehungsweise Sportschuhe trage . Z ur Untersuchung sei er mit dem Auto angereist ,

was ordentlich gehe . Er trainiere täglich im Fitnessstudio und habe initial MTT (medizinische Traini n gstherapie) gemacht, jetzt erfolge das Training eigenständig.

Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte die Kreisärztin aus (S. 5) , der 42-jährige Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem All gemein- und Ernährungs zustand , d e n Gang vom Warte- ins Untersuchungszimmer absolviere er in Konfektionsschuhwerk mit wechselbelastend em und flüssigem Gangbild. Inspekto risch zeigten sich keine Auffälligkeiten der unteren Extremität hinsicht lich Kolor it, Schwellungszustand und Behaarung smuster sowie keine auffallende Muskelhypotrophie. Die Nägel imponierten ohne trophische Veränderungen und die Füsse seien am Morgen der Untersuchung gegen 9 Uhr symmetrisch ohne relevant e Schwellung. D ie Fussgewölbe seien beidseits diskret abgesenkt und b eide Füsse deutlich « schwitzig ». Im wechselbelastend en Barfussgang zeige sich ein flüssiges Gangbild. Der Zehenspitzen s tand sei möglich, der Zehen gang knapp möglich und rechts schmerzhaft. Der Fers enstand sei knapp und der Fersen gang kaum möglich wegen vermehrte r Beschwerden. Der Einbeinstand

sei beidseits möglich und rechts etwas sicher er als links. Die tiefe Hocke könne knapp einge nommen werden . B eide Füsse seien

bei insgesamt dunklerem Hautton betreffend Kolorit noch etwas dunkler abgesetzt, jedoch absolut symmetrisch und d as Behaarungsmuster , soweit zu erkennen

die Füsse und Unterschenkel seien rasiert – unauffällig . Die Fusspulse seien beidseits kräftig, wobei sich im Bereich des rechten Knöchels allenfalls doch ein leicht verstärktes Einschneiden des Sockenbündchens im Vergleich zur linken Gegenseite zeige. Beide Füsse seien sym metrisch betreffend Temperatur, eher feucht-kühl und mit auffallende r Schweisssekretion beidseit s mit kleinen « Schweisspfützen » . Die plantare Beschwielung

sei beidseits kräftig vorhanden ; r echts sei der Gr osszehenballen kaum beschwielt , nachdem der Beschwerdeführer

längere Zeit über de n Fussaus senrand abgerollt habe . A m Fussaussenrand bestehe jedoch auch rechts eine kräf tige Beschwielung . Die Sensibilität der rechten unteren Extremität sei vollkom men una u ffällig mit Ausnahme der Zehen drei und vier ,

wo eine gewisse Hypo sensibilität bestehe . Die Narben nach Arthroskopie und lateraler Bandplastik

seien komplett reizlos .

Es bestünden diffuse Druckdolenz en im B ereich des Malleolus

lateralis mehr als medialis

sowie ein schmerzhafter Punkt auch im Bereich der

Achillessehne, des Achillessehnenansatzes und unterhalb der Ferse. Im

Bereich des lateralen Zugangs finde sich ein po sitives Hoffmann- Tinel -Zeichen. Es best ünden k eine vermehrte laterale oder mediale Aufkl appbarkeit und kein Talus vorschub ;

es zeige sich eine absolut e

Stabilität auch im Seitenvergleich.

Unter Beurteilung hielt die Kreisärztin fest (S. 6 f.) , eindreiviert el Jahre nach dem Sturzereignis mit OSG-Distorsion rechts und nachfolgender operativer Versor gung mittels Bandplastik bestünden weiterhin Beschwerden im Bereich des OSG rechts, die zu einer eingeschränkten Belastbarkeit führten. Störend sei vor allem die Schwellneigung verbunden mit diffusen Beschwerden am rechten OSG, die in ihrer Gesamtheit und auch betreffend die beklagte Beschwerdehaftigkeit mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bild gebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht mehr erklärbar seien . In der Untersuchung zeige sich ein absolut reizloses OSG ohne relevante Schwellung m it mässiggradig eingeschränkter Beweglichkeit. Auffal lend sei eine massiv verstär kte Schweissneigung. D ies e

sei jedoch beidseits sym metrisch zu beobachten. Es finde sich auch keine namhafte Muskelvolumenmin derung der rechten unteren Extremität. Das Gangbild zeige sich aktuell erfreulich und lediglich die erschwerten Gangarten hätten nicht vollumfänglich demonstrier t werden können, wobei

sich hier eine gewisse Unsicherheit, gesam thaft jedoch keine Instabilität des rechten OSG gezeigt habe . Verfärbungen seien nicht vor gelegen und beide Füsse seien u ngefähr ab der Sprunggelenkshöhe etwas dunkler pigmentiert bei mediterranem Hauttyp. Haar- und Nagelwachstu m seien unauffällig und seitengleich;

auch die Temperatur sei seitengleich. Es sei damit klar festzuhalten, dass die Budapester-Kriterien zur Diagnose eines CRPS bei weitem nicht erfüllt seien. Unterschiedlich sei einzig und allein das Beschwie lungsmuster der beiden Füsse, wobei auch die rechte untere Extremität eine deut liche Beschwielung zeige, hier jedoch überw iegend am lateralen Fussrand , sodass sich kein symmetrische s

Beschwielungsbild wie am linken Fuss zeige . Gesamthaft seien die Schmerzen/Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar, zumindest nicht im beklagten Ausmass .

Weitere Massnahmen/Therapien se ien nicht mehr zu empfehlen beziehungsweise eine namhafte Besserung sei dadurch nicht mehr zu erreichen. Der Beschwerde führer sei instruiert und angehalten, seine Eigenbeübung fortzusetzen, auch das regelmässige Fitnesstraining sei sicherlich zu be fürworten. Ob noch komplemen tär med i zinische Verfahren versucht werden sollten, müsse der Beschwerdeführer mit seinem Hausarzt besprechen, allenfalls könne damit eine Besserung des subjektiven Befindens hervorgerufen werden. Gesamthaft sei jedoch eine nam hafte Besserung durch eine komplementärmedizinische Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht (S. 7). Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht als optimal zu erachten, da schwer , belasten d, mit Zwangshaltungen und repetitive m Laufen auf unebenem Gelände verbunden. In Anbetracht der Situation am rechten OSG wäre eine wechselbelastende Tätig keit sinnvoll und eine solche mittelsch were Tätigkeit in voller Präsenz zumutbar. Dabei sollte die Tätigkeit ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität sein und zudem keine repetitiven Zwangshaltungen, sprich keine kauernden, kriechend en und hockenden Tätigkeiten be inhalten. Der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integri tätsentschädigung nicht, da keinerlei Instabilität vorliege und eine Arth rose nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei (S. 8). 4. 4.1

Vorweg ist in Bezug auf den als verfrüht bemängelten Fallabschluss festzuhalten, dass a ufgrund der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungseinstel lung per 29. August 2019 (Heilbehandlung mit Ausnahme von neun Sitzungen Osteopathie) beziehungsweise per 30. November 2019 (Taggeld) keine Thera pie optionen vorgeschlagen werden konnten, die eine namhafte B esserung der Beschwerdesituation im Sinne einer ins Gewicht fallenden Steigerung der Arbeitsfähig keit ( E. 1.1, BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten l ie ssen. So hielt der im Februar 2019 zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Prof. Dr. C.___ in der Anamnese fest ,

dass seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik B.___

trotz multiple r konservative r Therapien keine Besserung mehr erzielt werden konnte . Eine Indikation für einen weiteren

chirurgischen

Eingriff

sah er, trotz eines nicht befriedigenden Zustand es, explizit nicht (E. 3.3) . Die von ihm

– wie auch der Kreisärztin med. pract . F.___ (Stellungnahme vom 20. März 2019, Urk. 6/126 S. 3) und den Ärzten des Kantonsspital s A.___

(Bericht vom 14. März 2019, Urk. 6/127 S. 2)

– befürworteten konservativen Massnahmen wurden in Form von Physio- und Ergotherapie (einschliesslich Spiegeltherapie) um gesetzt , brachten indes keinen Erfolg und wurden deshalb noch im Frühjahr 2019 beendet (E. 3.4; vgl. auch hausärztlicher Bericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medi zin, vom 17. Mai 2019 und E-Mail der Ergotherapeutin vom 15. Mai 2019, Urk. 6/136 S. 2 f.).

Im Übrigen stehen eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitie ren kann, einem Fallabschluss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3).

Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2019

auch

selber, dass er weder von der Operation im Kantonsspital A.___

noch von den seitherigen Therapien habe pro fitieren können und deshalb alle Th erapien eingestellt worden seien (E. 3.5). Der Auffassung der Kreis ärztin med. pract . F.___ , wonach im Untersuchungszeitpunkt im Juli 2019 a us

prognostischer Sicht von weiteren Therapieoptionen keine nam hafte V erbesserung mehr zu erwarten war , kann damit nichts entgegengehalten werden , zumal selbst retrospektiv

keine andere Sichtweise vorgelegt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der End zustand spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Bes chwerdegegnerin per

29. August 2019 beziehungsweise Ende November 2019 erreicht war. Daran ändert auch nichts, dass die Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversiche rung kurze Zeit

später , nämlich am 2 3. Dezember 2019 mit der Begründung abgeschlossen wurden, dass sich der Beschwerdeführer bei keiner der angegebe nen Institutionen für eine Stellensuche und auch sonst nicht mehr gemeldet habe (vgl. Urk. 6 / 196 S. 2 ).

Entsprechend ist der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen ( Heilbehandlung und Taggeld ) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Einschätzung von med. pract . F.___ dafür, die über den Fallabschluss hinaus persistierenden Beschwerden seien teil weise organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar (Urk. 2 S. 7). Sie nahm daher eine Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) vor, wobei sie von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausging und höchs tens zwei der massgebenden Kriterien in der einfachen Form als erfüllt erachtete, was bei der angenommenen Unfallschwere für die Bejahung der Adäquanz nicht genügt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2010 vom

10. Dezember 2010 E. 4.2.6) . Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Sach- und Rechtslage und wurde vom Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten , weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen .

Insofern der Beschwerdeführer monierte, dass er möglicherweise an einem CRPS ( c omplex regional pain

syndrom )

– dabei handelt es sich um einen organischen beziehungsweise körperlichen Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2) – leide, weshalb es weitere r Abklärungen bedurft hätte (vgl. E. 2.2 hiervor) , kann ihm nicht gefolgt werden. Denn

selbst Prof. Dr. C.___

hielt diesbezüglich fest , dass der Lokalstatus

zwar an ein solches Zustand sbild (Morbus Sudeck ) denken lasse , dies aber inso weit relativierte ,

als er eine

signifikante morphologische Schädigung ausschloss . Die K reisärztin setzte sich denn auch mit dieser Frage in ihre m Untersuchung s bericht

explizit auseinander und s chloss die D iagnose eines CRPS aufgrund der Untersuchungsbefunde und bei fehlender Erfüllung der Budapester-Kriterien nachvollziehbar aus ( Urk. 6/150 S. 7). 4.3

Es besteht auch kein Anlass, von der Beurteilung der unfallbedingten Rest arbeits f ähigkeit abzuweichen, welche die Kreisärztin im Untersuchungsbericht vom 1 0. Juli 2019

vorgenommen hat (E. 3.5) ,

zumal bereits die Ärzte der Rehaklinik B.___ zu einer gleichlautenden Einschätzung gelangt waren (E. 3.2) . Dass damit die unfallbedingte n Beeinträch tigunge n am rechten Fuss nicht angemes sen berücksichtigt worden wäre n , ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt . Namentlich ergibt sich nicht aus den Akten, dass er in einer solchen Verweisungstätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum einsatzfähig oder das Belastungsprofil weitergehend eingeschränkt wäre (Urk. 1 Ziff. 19). Damit ist im Rahmen der Rentenprüfung (E. 4.4 hernach) auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von med. pract . F.___ abzustellen.

Nachvoll ziehbar und b egründet ist auch die von der Kreisärztin vorgenommene Einschät zung des Integritätsschadens, welche n sie unter Berücksichtigung, dass weder eine Instabilität im rechten OSG vorliegt noch überwiegend wahrscheinlich eine Arthrose zu erwarten ist , als nicht genügend erheblich beurteilte (E. 3.5) . Es bestehen aufgrund der Akten auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit dieser E inschätzung, weshalb es bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 14 f. Ziff. 5, Urk. 5 Ziff. 11) sein Bewenden hat . Demzufolge wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht ver neint.

Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf den Fallabschluss und die strittige Frage der Unfallkausalität der persistierenden rechtsseitigen Fussbeschwerden

sowie zur unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit und zum

Vorliegen eines Integri tätsschadens hinreichend geklärt. Ander slautende medizinische Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreis ärztlichen Beurteilung zweifeln liessen .

Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden, da davon m it Bezug auf die entscheidrelevanten Aspekte

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarte n

sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

4.4 4.4.1

Zu prüfen bleibt damit mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch , wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt sind gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin dem Beschwerdeführer mittel schwere wechselbelastende Tätigkeit en

ohne

Schläge und Vibrationen auf die rechte untere Extremität und ohne Arbeiten ,

die repetitive Zwangshaltungen erforde r n

( kauern, kriechen und hocken ) , vollzeitig zumutba r (vgl. E. 3.5 ). 4.4 .2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen aufgrund der Anga ben de r Arbeitgeber in zu m mutmasslichen Lohn im Jahr 2019 (vgl. Urk. 6/154 S. 8 ). Bei einem Stundenlohn von

Fr. 31.40, zuzüglich eine s 13. Monatslohn es (8.33 % ) , und einer jährlichen Arbeitsstundenanzahl von 2'112 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 71'841.--, was vom Beschwerdeführer mit dem postulierten Jahressalär von mind estens

Fr.

7 2'000. -- (vgl. Urk. 1

Ziff. 18) nicht substantiiert be stritten wurde. 4.4.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin (Urk. 5 Ziff. 10 und 10.1 ) gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung , konkret auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ,

wonach der monatliche Bruttolohn ( Zentralwert )

von Männern im gesamten privaten Sektor (Zeile «TOTAL») auf dem Kompetenz niveau 1 Fr. 5'417.--

beträgt . Da der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1. November 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3), ist diese Vorgehens weise nicht zu beanstanden. Das so auf eine durchschnittliche wöchentlich e Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen ) hochgerechnete und nominallohnberei nigte Einkommen (vgl. BFS, Tabelle T 39; Entwicklung der Nominallöhne , der Konsumentenpreise und der Reallöhne ) beträgt Fr. 68´336.40 ( Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2260 x 2279 ) .

Insofern der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von mind estens 10 %

fordert (vgl. Urk. 1 Ziff. 19) ,

ist zu beachten, dass praxis gemäss das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerbli chen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realisti scherweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ).

Das hiervor aufgeführte zumutbare Belastungsprofil, wonach mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit en unter Vermeidung von Zwangshaltungen und bestimmter mechanischer Einwirkungen auf die rechte untere Extremität vollzei tig zumutbar sind (vgl. E. 4.4.1 hiervor), eröffnet dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten . Zusätzliche Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) , sind nicht erkennbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt .

D er Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, ist selbst bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Ebenso geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit ein er Eingewöhnungsphase einher , sodass auch ein allfälliger Anpas sungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

S elbst ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung ist bei Männern nach der neueren Recht sprechung nicht mehr automatisch vorzunehmen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 ) , wobei sich diese Frage hier nicht stellt, nachdem dem Beschwerdefüh rer in angepasster Tätigkeit die Verwertung eines Vollzeitpensum s zumutbar ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat .

Dem Valideneinkommen von Fr. 71'841.--

steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 68´336.40 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 Ziff. 10.4) ermittelten Invaliditätsgrad von ge rundet 5 % . 4.5

D amit ist der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 . Dezember 2020 ( Urk.

2) nicht zu be anstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef