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UV.2021.00012

Psychische Beschwerden nach sexueller Gewalt; unklar, ob als Rückfall geltend gemachte Beschwerden wegen Brückensymptomen noch dem Grundfall zuzuordnen sind; Vorliegen einer natürlichen Unfallkausalität lässt sich weder auf versicherungsinternes Aktengutachten noch auf diesem widersprechende Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin bestimmen; Sachverhalt ist gutachtlich abklären zu lassen

Zürich SozVersG · 2022-01-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1984 geborene X.___ arbeitete seit 1. September 2015

mit einem Teilzeitpensum bei der Y.___ als Lehrerin

( Urk. 9/K1, Urk. 9/K12; vgl. auch Urk. 9/K8) und war über diese bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 1 6. Mai 2017 gab sie der Helsana bekannt, sie s ei am 1 9. März 2017 zu Hause im Tiefschlaf von einem fremden Mann geschändet worden . Die Arbeit habe sie des halb nicht aussetzen müssen ( Urk. 9/K1 -K2 ; vgl. Urk. 9/K3 ). Die g ynäkologische Untersuc hung im Universitätsspital Z.___ am 2 0. März 2017 ergab einen unauf fälligen Befund ( Urk. 10/M1; vgl. auch Urk. 9/K3/2 S. 2-3, Urk. 9/K3/5-6).

Dr. me d. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.

Psycho login B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

w elche die Ver sicher t e ab dem

2 1. April 2017 einmal wöchentlich psychotherapeutisch

behan delten, dia gnostizierten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2017 eine posttrau ma tische Belastungsstörung ( PTBS; Urk. 10/M2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 9/K8 S. 2).

Unter der Behandlung kam es im Verlauf zu einer stetigen B esserung der Symptomatik ( Urk. 10/M 2 S.

4 , Urk. 10/ M4 S.

3 , Urk. 10/M6). Die Helsana übernahm die Be handlungskosten ( Urk. 9/K14; vgl. auch Urk. 9/K11, Urk. 9/K13), nachdem ihr beratender Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

in de n Aktenbeurteilung en vom 2. Dezember 2017 und vom 1 3. April 2018

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Symptomatik und dem Ereignis vom 1 9. März 2017 sowie eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht hatte

( Urk. 10/M3 S. 4-5 , Urk. 10/M 5 S. 2 f. ). Am 2 0. August 2018 erfuhr die Helsana von Dr. A.___ , dass die Versicherte im Juli 2018 ins Ausland gezogen war und die Heilbehandlung abgeschlossen worden war ( Urk. 9/K15 , Urk. 10/M6 ). 1.2

Am 2 5. Juni 2020 meldete die Versicherte der Helsana telefonisch einen Rückfall ( Urk. 9/K16). Die Helsana liess die Versicherte das Schadenformular ( Urk. 9/K19)

und den Fragebogen betreffend Rückfall ausfüllen ( Urk. 9/K21 S. 6; vgl. auch Urk. 9/K17-18) , holte bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 1 5. Juni 2020 ein ( Urk. 10/M7 ; vgl. auch Urk. 9/K23 S. 1) und legte das Doss i er erneut ihrem Ver trauenspsychiater Dr. C.___ vor. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8) verneinte sie mit Verfügung vom 5. August 2020 einen erneu ten Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen, da kein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und den aktuellen Beschwerden bestehe ( Urk. 9/K23). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. September 2020 ( Urk. 9/K25 , Urk. 9/K28 ) wies die Helsana mit Einspracheent scheid vom 2 4. November 2020 ab ( Urk. 9/K29 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel , mit Eingabe vom 1 1. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Helsana sei zu verpflichten, für den Rückfall zum Unfallereignis vom 1 9. März 2017 mit Arbe itsunfähigkeit und Heilbehandlung ab 1. April 2020 die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Rechts an wältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2021 beantragte die Helsana die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. März 2021 bestellte das Gericht der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 14). Mit Replik vom 2 5. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 17 S. 2) und reichte unter anderem einen aktuellen Bericht ihrer Psychiaterin Dr. A.___ zu den Akten ( Urk. 18/1). In der Duplik vom 3 0. Juni 2021 erneuerte die Helsana ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 21) , wovon der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 22) .

Am 2 6. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und reichte ihre Kostennote ein ( Urk. 24-25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obli ga torischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversi che rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu mac hen (vgl. Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung [UVV] ) und erneut Leis tungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) .

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsan spre cher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistung spflicht des Unfallversicherers;

dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 2.3 ). 1.3

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE

134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungs be dürftig keit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis).

Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brück ensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nich t zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Helsana begründet die Verneinung einer Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 1 9. März 2017 gemeldeten Beschwerden damit, Dr. C.___ habe am 2 8. Juli 2020 zum Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2020 Stellung genommen. D abei habe er festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die unfallbedingt eingetretene PTBS

früher bereits überwunden habe.

Laut Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin bereits mehr als ein Jahr vor dem angeblichen Rückfall, im Februar 2019, erfahren, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden sei und eine hohe Entschädigungssumme erhalten habe. Dies habe gemäss Dr. A.___ zum Rückfall geführt. Wegen des grossen zeitlichen Abstands hierzu seien d ie von Dr. A.___

erst ab 1. April 2020 genannte

Diagnose einer PTBS

sowie die damit begründete 100%ige Arbeitsun fähigkeit nur beschränkt nachvollziehbar. Hinsichtlich dieser Diagnose liege ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. März 2017 nur mög licherweise vor, entsprechend einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % , nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch die von Dr. A.___ dia gnostizierte de pres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode , stehe wegen der langen zeitli chen Latenz nicht

in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis. Dr. A.___ habe erwähnt, dass die Versicherte seit März 2020 von der Corona-Situation in Italien, die zu beruflichen Stressfaktoren geführt habe, m assiv belastet worden sei. Die neu aufgetretenen psychischen Beschwerden hingen offensichtlich damit zusammen, und es handle sich wohl um krankhafte psychi sche Verarbeitungen ( Urk. 2 S. 5 ff. , Urk. 8 S. 3 f. ). Die Beschwerdeführerin könne den ihr bei diesem Rückfall obliegenden Beweis, dass zwischen dem neuen Be schwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen

( Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 21 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Vor liegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der als Rückfall ge mel deten Symptomatik und dem Unfallereignis vom 1 9. März 2017 sei hinrei chend erstellt. Die Beurteilung von Dr. C.___ vom 2 8. J uli 2020 sei nicht nach voll ziehbar. Er argumentiere, die Latenzzeit zwischen dem von der behandelnden Dr. A.___ genannten retraumatisierenden Ereignis im Februar 2019 und der ab April 2020 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei zu lange, um einen Kausalzusammenhang bejahen zu können. Dabei lasse er ausser Acht, dass Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2020 festgehalten habe, dass die Infor mation über den Freispruch des Angeklagten Auslöser eines anhaltenden, sich stetig verschlechternden Beschwerdeverlaufs gewesen sei , welcher schliesslich im Frühling 2020 zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zu Unrecht habe Dr. C.___ ferner das von Dr. A.___ beschriebene Zustandsbild mit vielen für eine PTBS typischen Symptomen nicht

berücksichtigt. Die für eine Erschöpfungs de pression typischen Symptome seien weniger im Vordergrund gewesen, und

d ie zu sätzlich hinzugetretene hohe Arbeitsbelastung im Zeitraum der coronabe dingten Schulschliessungen sei höchstens eine untergeordnete Teilursache der Arb eitsun fähigkeit gewesen . Der Rückfall habe

die geklagten Beschwerden mindestens teilweise verursacht ( Urk. 1 S. 4). Wegen der Schwere des Grundereignisses und der Art und Weise der erlittenen Verletzungen müsse das Vorliegen eines adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und den neu aufgetretenen Be schwerden ebenfalls bejaht werden. Deshalb sei die Helsana für den Rückfall leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 5).

Aus dem mit der Replik eingereichten ergänzenden Bericht von Dr. A.___

vom 1 5. April 2021 ergäben sich mehrere wichtige Zusatzinformationen zum Verlauf. Dadurch werde die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden zu sätzlich untermauert ( Urk. 17 S. 2 f.).

D ie Nachricht vom Freispruch des Ange klagten im Februar 2019 habe für sie eine grosse Erschütterung dargestellt, welch e die für eine PTBS typische Traumasymptomatik unmittelbar im Anschluss an die Mitteilung vom Februar 2019 reaktiviert habe . Trotzdem habe sie sich weiter durch den beruflichen Alltag gekämpft und versucht, sich mit mehrwöchigen ayurvedischen Kuren während der Schulferien zu stabilisieren ( Urk. 17 S. 5). Dass zu Beginn des Jahres 2020 aufgrund der Pandemie auch noch eine berufliche Zusatzbelastung hinzu getreten sei, habe zu ihrem gä nzlichen Zusammenbruch geführt ( Urk. 17 S. 6).

Die depressive Störung habe sich nach Kenntnisnahme des Freispruch s

des Angeklagten aufgrund der langanhaltenden Dauer der Belastun gen im Sinne einer sekundären Störung entwickelt, weil ihre Ressourcen aufge braucht gewesen seien. Sie müsse ebenfalls als natürlich kausale Folge des Unfall ereignisses gewertet werden und habe zudem ihre Suche nach ärztlicher Hilfe zusätzlich erschwert ( Urk. 17 S. 7). Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungs tatsache, dass Versicherte mit psychischen Beschwerdebildern nicht unmittelbar nach dem ersten Auftreten psychopathologischer Symptome fachliche Hilfe in Anspruch nähmen, sondern oft erst dann, wenn der Leidensdruck so hoch sei, da ss

sie nicht mehr alleine zurecht kämen. Möglicherweise habe auch ihre gewissen hafte Persönlichkeitsstruktur dazu geführt, dass sie vorerst mit anderen Mitteln und Methoden versucht habe, sich zu stabilisieren . Es dürfe nicht sein, dass ihr dies heute zum Nachteil gereiche , zumal die einschlägige PTBS-Beschwerde symp tomatik nachweislich spätestens ab Februar 2019 bis heute durchgehend vorge legen habe, mit zunehmender I ntensi tät ( Urk. 17 S. 7 f.). 3.

3.1

3.1.1

Aus den Verlaufsberichten der Psychiaterin Dr. A.___

vom 2 7. Oktober 2017 und vom 1 5. März 2018

geht hervor, dass sie die B eschwerdeführerin seit dem 2 1. April

2017 zusammen mit dipl. Psychologin B.___ in der Regel einmal wöch entlich mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen behandelte . Die Beschwer de führerin gab den Therapeutinnen an, vor der Schändung am 1 9. März 2017 nicht unter psychischen Problemen gelitten zu haben ( Urk. 10/M4 S. 1 f. und 4) . Die Fachpersonen beschrieben eine

PTBS mit wiederholtem Erleben des Traumas (In trusionen), Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die an das trauma tische Ereignis erinnern, emotionale r Abgestumpftheit, Selbst vorwürfen, Scham- und Schuldgefühlen, Veränderung des Selbstbilds, der Weltsicht und des Men schen bil des, depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug, Kon zen tra ti ons störungen sowie Leistungsbeeinträchtigung im Beruf und in der Freizeit. Weitere Symptome ( gelegentlich akute Ausbrüche

von Angst, Panik oder Aggression, übermässige Schreckhaftigkeit, Panikattacken, emotionale Instabilität, vegetative Übererregbarkeit mit verschiedenen körperlichen Symptomen, dissoziative Symp tome, ständige Überwachheit und häufige Schlaflosigkeit) werden im Bericht vom 1 5. März 2018 nicht mehr erwähnt ( Urk. 10/M2 S. 2, Urk. 10/M 4 S. 1 ).

Die durchgeführte tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie in Kombination mit dem kognitiv- behavioralen Therapieansatz bezweckte, zunächst eine Stabili sierung zu erreichen, um späte r eine Traumabearbeitung durch führen zu können ( Urk. 10/M2 S. 2 f.). Im Verlauf zeigte sich eine stetige schrittweise Verbesserung der Symptomatik und des Funktionsniveaus ( Urk. 10/M2 S. 4) . Die depress ive Symptomatik konnte reduziert und es konnte eine gewisse Stabilisierung erreicht werden. Im Bericht vom 1 5. März 2018 hielt Dr. A.___ fest, im Moment sei ge plant, mit der Traumaverarbeitung zu beginnen. Dabei gehe es zuerst darum, die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine achtsame Verarbeitung des Traumas beginnen könne. Am Schluss finde eine Integration des verarbeiteten Traumas in die Lebensgeschichte und eine Neuausrichtung der Zukunftsperspektive statt. Hierfür werde die Beschwerdeführerin noch mindestens ein Jahr Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen benötigen ( Urk. 10/M4 S. 3). 3.1.2

Der Vertrauenspsychiater der Helsana, Dr. C.___ , beurteilte die Ausführungen von Dr. A.___ in seinen Stellungnahmen vom 2. Dezember 2017 und 1 3. April 2018 als überzeugend und glaubhaft und bejahte des Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 9. März 2017 und der PTBS als zu 100 % sicher , insbesondere weil keine Hinweise für vorbestehende psychi sche Beeinträchtigungen vorlagen ( Urk. 10/M3 S. 3 f. , Urk. 10/M5 S. 2 ) .

Zudem nahm er an, dass eine Fortsetzung der von ihm als wirksam und zweckmässig bezeichneten Psychotherapie zu einer weitgehenden Ausheilung der PTBS führen werde ( Urk. 10/M3 S. 4 ff.). Am 1 3. April 2018 empfahl er der Helsana, maximal 30 weitere Psychotherapiesitzungen für ein weiteres Behandlungsjahr bis längstens März 2019 zu bewilligen ( Urk. 10/M5 S. 4 f.). 3.1.3

Im Verlaufsbericht vom 2 8. August 2018 teilte Dr. A.___ der Helsana mit, die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 8. Juni 2018 von ihr und dipl. Psychologin B.___ psychotherapeutisch behandelt worden. Anschliessend sei sie nach Mailand gezogen, wo sie eine neue Stelle als Primarlehrerin angetreten habe. Dadurch habe sie sich eine grössere Distanz zum Erlebten und einen neuen Fokus in ihrem Leben erhofft ( Urk. 10/M6 S. 1). Seit dem Bericht vom 1 5. März 2018 sei vor allem am weiteren Abbau des Vermeidungsverhaltens bezüglich Situationen, die an das traumatische Ereignis erinnerten, und an der Reduktion der damit verbundenen Angstgedanken gearbeitet worden . Des W eiteren sei am Ressourcenaufbau und an der Verbesserung der Schlafqualität gearbeitet worden. Dadurch sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine grössere Stabilität zu ge winnen und Ängste abzubauen ( Urk. 10/M6 S. 2). 3.2

3.2.1

Am 1 5. Juni 2020 berichtete

Dr. A.___ der Helsana über einen Rückfall und diagnostizierte eine PTBS sowie eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ( Urk. 10/M7 S. 1) . Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der initialen Psychotherapie vom 2 1. April 2017 bis 2 8. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhalten können. I m August 2018 habe sie die neue Stelle als Primarlehrerin in Mailand angetreten. Sie habe dann i m Februar 2019 erfahren, dass der Angeklagte im Gerichtsprozess freigesprochen worden und ihm eine hohe Entschädigungssumme zugesprochen worden sei. Sie habe darauf mit Verzweif lung und Entsetzen reagiert und sich «wie zwei Jahre zurückgeworfen» gefühlt . Der völlig überraschende Freispruch habe zu einer Retraumatisierung und einer erneuten drastischen Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds sowie einem

Wiederauftreten der PTBS-Symptomatik mit Hyperarousal , Schlafstörungen sowie Intrusionen in Form sich aufdrängender Erinnerungen und von Alp t räu men geführt. Als weitere massive Belastung sei seit März 2020 der Corona-Aus nahmezustand in Italien hinzugetreten .

Die Beschwerdeführerin habe Gefühle von Ohnmacht, Hilflosigkeit und Kontrollverlust erlebt, welche die traumatischen Erlebnisse reaktiviert hätten. Zudem habe sich wegen zusätzlicher Aufgaben das Stressniveau am Arbeitsplatz erhöht. Aufgrund der gravierenden Verschlech te rung ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin ihre Praxis am 1. April 2020 mit der Bitte um Fortführung der psychotherapeutischen Behand lung kontaktiert ( Urk. 10/M7 S. 2). Bis auf Weiteres sei sie zu 100 % arbeits unfähig. Sie werde mit Q ue tiapin 25 mg und Sertralin 75 mg sowie wöchentlichen Psychotherapiesitzungen behandelt. Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2020 habe die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die Zahlung von Taggel der n abgelehnt mit der Begründung, ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sei der Un fall vom 1 9. März 2017 ( Urk. 10/M7 S. 3). 3.2.2

In seiner versicherungspsychiatrischen Stellungnahme zu Handen der Helsana äusserte Dr. C.___ am 2 8. Juli 2020 die Einschätzung, die von Dr. A.___ im Bericht vom 1 5. Juni 2020 erwähnten Diagnosen seien aus unfallversi cherungs rechtlicher Sicht nur beschränkt nachvollziehbar . Laut Dr. A.___ habe die Be schwerdeführerin bereits mehr als ein Jahr vor dem angeblichen Rückfall, das heisst im Februar 2019, erfahren, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Schän dung freigesprochen worden sei und eine hohe Entschädigungssumme erhalten habe. Sollte es damals zu einem Rückfall gekommen sein, hätte die Symptomatik einer PTBS

ungleich früher auftreten müssen als am 1. April 2020, ab welchem Zeitpunkt erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde . Er habe deshalb grösste Zweifel an der Diagnose einer PTBS . Hinsichtlich der von Dr. A.___ ebenfalls erwähnte n

depressive n Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, könne er wegen der langen Latenz zum geltend gemachten Rückfall keinen Zusammenhang mit der PTBS erkennen. Dr. A.___ habe erwähnt, dass die Ver sicherte seit März 2020 vom «Corona-Ausnahmezustand» in Italien, der zu beruf lichen Stressfaktoren geführt habe, massiv belastet worden sei. Die depressive Symptomatik hänge wohl viel eher damit zusammen, und kaum mehr mit dem im Jahr 2017 erlebten Unfallereignis ( Urk. 10/M8 S. 3 -5 ) . Aufgrund dieser Über legungen seien die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen als Ausdruck einer krank haften psychischen Verarbeitung der Corona-Situation in Italien, die zu beruf lichen Stressfaktoren geführt habe, zu interpretieren. Die schwere depressive Epi sode stehe in k einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1 9. März 201 7. Hinsichtlich der PTBS-Diagnose liege ein natürlicher Kau salzusammenhang mit dem Unfall nur möglicherweise vor, entsprechend einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % ( Urk. 10/M8 S. 5 f.). Es bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M8 S. 7). Die nach dem Unfall einge tretene PTBS sei bereits früher ausgeheilt, wobei die Helsana Leistungen bis zum Abschluss der Behandlung bei Dr. A.___ am 2 8. Juni

2018 erbracht habe ( Urk. 10/M8 S. 8) . 3.2.3

Ergänz end zu dem am 1 5. Juni 2020 berichteten Rückfall hielt Dr. A.___

in ihrer im Laufes des Verfahrens verfassten Stellungnahme vom 1 5. April 2020 (richtig: 2021 ) fest, gemäss ihrer Patientendokumentation sei die Traumatherapie anläss lich des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach Mailand keineswegs abge schlos sen gewesen. Damals sei lediglich die erste Therapiephase mit dem Ziel der Sta bilisierung und Ressourcenaktivierung erfolgreich beendet gewesen. Als nächster Schritt wäre eine Expositionstherapie notwendig gewesen, um das erlebte Trauma zu integrieren und nachhaltig zu verarbeiten. Durch die vorübergehende Reduk tion der PTBS-Symptome des Hyperarousals und der emotionalen Anspannung habe die Beschwerdeführerin eine scheinbare Normalisierung erlebt. Sie habe ihr psychosoziales und berufliches Niveau aber nur durch die Copingstrategie der Verdrängung des Erlebten aufrechterhalten können. Es sei nicht zur vollständigen Remission gekommen. Sie habe sich weiterhin nur in Begleitung von Vertrau ens personen in der Stadt bewegen und öffentliche Verkehrsmittel nur unter grosser Anspannung nutzen können, wobei zahlreiche Orte und Situationen als Trigger für Intrusionen und Erinnerungen an das Trauma gewirkt hätten. Deshalb habe sie sich entschlossen, nach Mailand zu ziehen, um dort an der Schule D.___ zu arbeiten, und sei insofern regelrecht geflüchtet vor den belastenden Erinne rungen. Wie die Beschwerdeführerin ihr später berichtet habe, sei es ihr wegen der sprachlichen Barriere nicht gelungen , eine geeignete Therapeutin zur Fort setzung der Traumatherapie in Mailand zu finden. Diverse zusätzliche exogene Belastungen (wiederholtes Erleben von Ungerechtigkeit, Kontrollverlust, Ohn macht und Hilflosigkeit) hätten sich in Mailand sukzessive verdichtet und als aufrech terhaltende Bedingungen zur Reaktivierung de r Traumasymptomatik beigetragen. In diesem Rahmen habe der anfängliche Verdrängungsmechanismus nicht mehr aufrechterhalten werden können und die PTBS-Symptome seien wieder mit einer grossen Intensität hervorgetreten. Zunächst sei es der Beschwerdeführerin gelun gen, sich mit den anstehenden neuen Aufgaben (Einarbeitung im neuen beruf li chen Kontext an einer Primarschule, Aufbau eines sozialen Netzes, Besuch von Sprachkursen etc.) abzulenken ( Urk. 18/1 S. 1 f.) . Schliesslich sei es zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustandsbilds mit schwer ausgeprägten Intru sionen und Flashbacks und einer Retraumatisierung gekommen, als sie im Febru a r 2019 vom Freispruch des Angeklagten erfahren habe. Dies habe sich in Form von störungsspezifischen Symptomen einer PTBS - wie sich aufdrängende Erinne run gen ,

Flashbacks und Albträume - manifestiert, die sich klar von den Symptomen einer depressiven Störung abgrenzen liessen. Eine weitere Belastung habe seit März 2020 die Corona-Pandemie dargestellt, die für sie auch mit erhöhten Arbeitsanforderungen ( Homeschooling , überhöhte Erwartungshaltung von Eltern und Vorgesetzten, belastendes Arbeitsklima) verbunden gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie ihr Funktionsniveau nicht mehr aufrechterhalten können . Die seit dem Freispruch aufgetretene schwere depressive Symptomatik sei als eine sekundäre Störung zu werten, die sich erst im weiteren Verlauf parallel zur PTBS herausgebildet habe, da vorhandene Copingmöglichkeiten und Ressourcen er schöpft gewesen seien. Wegen ihres schwer beeinträchtigten psychischen Z u sta nd s hätten ihre Ressourcen damals auch nicht mehr dafür ausgereicht, sich therapeu tische Hilfe zu organisieren. Sie habe dannzumal ihren Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen können. Die exogenen Belastungsfaktoren hätten die Verarbeitung des Unfallereignisses nachhaltig erschwert und zur Chronifizierung der Symptomatik beigetragen, seien aber nicht Ursache des schweren psychia trischen Krankheitsbildes gewesen ( Urk. 18/1 S. 2 f.). 4.

Die Helsana behandelte die am 2 5. Juni 2020 als Rückfall gemeldeten Be schwer den ( Urk. 9/K16) , die von Dr. A.___ in ihren Stellungnahmen vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 10/M7) und vom 1 5. April 2021 ( Urk. 18/1)

beschrieben wurden und zur Wiederaufnahme der Psychotherapie und zu Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2020 führten, als Rückfall zum Ereignis vom 1 9. März 2017 (vorstehend E. 2.1) , was unbestritten blieb . Die Akten enthalten aber auch Hinweise dafür, dass die erneu ten Beeinträchtigungen dem durch das Unfallereignis ausgelösten Grundfall zu geordnet werden könnten .

Die Helsana hat nach Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung am 2 8. Juni 2018 zufolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland ( Urk. 10/M6 S. 1)

nach Lage der Akten weder formell über den Fallabschluss verfügt noch ein diesb ez ügliches Schreiben erlassen (vgl. Urk. 9/K15, Urk. 10/M6) , das eine R echt sv erbindlichkeit hätte erlangen könnten . Die Beschwerdeführerin hat zwar bis am 2 5. Juni 2020 keine Leistungen mehr beansprucht und in Mailand eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Allerdings war die psychotherapeutische Behandlung der PTBS im Zeitpunkt des Wegzuges sowohl nach A uffassung der behandelnden Therapeutinnen ( Urk. 10/M4 S. 3) als auch nach derjenigen des

Vertrauensarztes Dr. C.___ , der sich am 1 3. April 2018 für weitere Behandlungen während eines Jahres aussprach, aus medizinischer Sicht nicht abgeschlossen ( Urk. 10/M5 S. 4 , Urk. 10/M8 S. 1 ) .

Es kann daher nicht im Sinne der höchstrichterlichen Recht sprechung gesagt werden, ex ante betrachtet habe damals davon ausgegangen werden

können, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähigkeit mehr auftreten (vgl. vorstehend E. 1.3). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen über von ihr absol vierte Ayurveda-Behandlungen im Ausland ( vom 2 5. Dezember 2018 bis 5. J anu ar 2019 , vom 1 9. bis 2 7. April 2019 , vom 1. Juli bis 3. August 2019 sowie vom 2 7. Dezember 2019 bis 2. Januar 2020) , auch wenn sie

keine Angaben über den Behandlungs g rund enthalten ( Urk. 17 S. 5 f. und Urk. 18/2a-d) . Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin je nach Beweislage ( Urteil des Bun des gerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.2 ) noch zu prüfen haben, ob die am 2 5. Juni 2020 gemeldeten Beeinträchtigungen dem durch das Ereignis vom 1 9. März 2017 ausgelösten Grundfall zuzuordnen oder als Rückfall zu be han deln sind .

Zum nämlichen Ergebnis könnte das Bestehen von Brückensymptome n

einer PTBS in der Zeit vom 2 9. Juni 2018 bis zum 3 1. März 2020 , als die Beschwerde führerin keine Psychotherapie absolvierte,

führen . Recht sprechungsgemäss schliesst selbst das F ehlen einer durchgängigen ärztlichen Behandlung das Vorliegen von Brückensymptomen , die auch relativ harmloser Natur sein können, nicht aus. Angaben der Versicherten Person, welche mit Blick auf die medizi ni schen Befunde und Diagnosen glaubhaft erscheinen, können ausreichend sein, um das Vorliegen von Brückensymptomen anerkennen zu können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 5.2 sowie vorste hend E. 1.3) .

Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann aber einstweilen aufgrund der nach folgenden Ausführungen offen bleiben . 5. 5.1

Die von Dr. A.___ in ihre r Rückfall meldung vom 1 5. Juni 2020 erwähnten Intru sionen in Form sich aufdrängender Erinnerungen und von Alpträumen ( Urk. 10/M7 S. 2) sind

typisch für eine PTBS und grenzen diese von anderen psy chischen Störungen ab , was Dr. A.___ in ihrem Folgebericht vom 1 5. April 2021 nochmals betont hat ( Urk. 18/1 S. 3) . Es ist schwer vorstellbar, dass die Intru sionen ohne das Ereignis vom 1 9. März 2017 in dieser Form aufget reten wären (vgl. vorstehend E. 1.1) . Deshalb ist die vom Vertrauensarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2020 geäusserte Auffassung , die als Rückfall geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen stünden nur möglicherweise - mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 %

- in einem natürlichen Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 1 9. März 2017 ( Urk. 10/M8 S. 5),

nich t ohne Weiteres nachvollziehbar.

Dies gilt auch deshalb , weil für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist

(vgl. vorstehend E. 1.1).

Den Ausführungen von Dr. C.___ ist nichts darüber zu entnehmen, ob das Ereignis als Teilursache gelten könnte beziehungsweise weshalb er diese Sachlage aus geschlossen hat.

Dr. C.___ schien bei der Erstellung seiner Stellungnahme zudem fälschlicher weise davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Unfall bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss a rbeitsunfähig war (indem er eine «erneute» Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 erwähnte , Urk. 10/M8 S. 5 unten ). Er legte daher nicht dar, weshalb er die PTBS seinerzeit auch ohne Arbeits unfähigkeit als unfallkausal erachtete , während er letzterer aktuell prak tisch alleinentscheidendes Gewicht in Bezug auf die Kausalität beimass. Ferner ging er ohne Erhebung einer Anamnese im Rahmen einer persönlichen Unter suchung und ohne Auseinandersetzung mit den von Dr. A.___ geschilderten Be funden davon aus, dass

eine relevante psychische Symptomatik nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Freispruch s des Angeklagten im Februar 2019, sondern erst kurz vor dem erneuten Beginn

der Psy chotherapie im April 2020 aufgetreten sei ( Urk. 10/M8 S. 5); dies

lässt sich mit den Angaben i n der

Rückfall meldung von Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2020 nicht vereinbaren ( Urk. 10/M7 S. 2) . Diese Unstimmigkeiten sind geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen entstehen zu lassen (vgl. vorstehend E. 1.4).

Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme von

Dr. A.___

vom 1 5. April 202 1 , in welcher sie die Entwicklung der Symptomatik im zeitlich en Verlauf zwi schen Beendigung der

Psychotherapie

am 2 8. Juni 2018 zufolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland und Wiederaufnahme der Therapie Anfang April 2020 ( Urk. 10/M7 S. 1 f.) sowie die auslösende n und aufr echterhaltende n äusse re n Umstände detailliert dargelegt hat ( Urk. 18/1) .

Damit

hat sie ihre Auffassung , dass die als Rückfall gemeldeten psychischen Beeinträchtigungen in einem natür lichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. März 2017 stehen,

noch detaillierter begründet . Die Angaben in diesem Bericht divergieren deutlich von der Auffassung von Dr. C.___ , dass erst wieder ab April 2020 erhebliche psycho pathologische Symptome

vorlagen . Die Helsana hat diese im Verfahren aufge legte Beurteilung ihrem Vertrauenspsychiater indes nicht zur Würdigung vorge legt (vgl. Urk. 21 S. 2 f.) . Dadurch hat sie es Dr. C.___

verunmöglicht , seine

– nach dem Gesagten nicht restlos überzeugende - Einschätzung zu revidieren oder fundierter nachzubegründen . 5.2

B ei der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8)

handelt es sich um ein versicherungsinternes Aktengutachten . A u fgrund der unterschied li chen medizinischen Ansichten zum Verlauf des Beschwerdebildes sowie der vor genannten Zweifel an der Zuverlässigkeit der von Dr. C.___

gezogenen Schluss folgerungen kann

ihm keine Beweiskraft zu erkannt werden (vgl. vorstehend E. 1.4) . Andererseits kann auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___

abgestellt werden, da sie sich im jüngsten Bericht vom 1 5. April 2021 nicht mit der abweichenden Meinung von Dr. C.___ ausein an dersetzt ( Urk. 18/1). Zudem gab sie ausführlich die Angaben der Beschwerde führerin wieder, ohne diesen eine eigentliche medizinische Beurteilung folgen zu lassen.

Zudem ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Bei dieser Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Helsana – an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird die natürliche Unfallkausalität , insbesondere auch unter dem Blickwinkel , ob das ursprüngliche Trauma eine indirekte bzw. mittelbare

(anspruchsbegründende) Teilursache der als Rückfall gemeldeten psy chischen Beeinträchtigungen darstellt, sowie eine allfällige daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit mittels eine r externen, neutra len psychiatrischen Begutachtung abzuklären haben. Vorher empfiehlt sich, die Akten des Krankentaggeldversicherers beizuziehen, da darin möglicherweise wei tere Informationen zur Ursache der neu aufgetretenen psychischen Beschwerden enthalten sind. Der beauftragte Experte wird gestützt auf die vollständigen Akten in erster Linie die Plausibilität der Angaben in den Verlaufsberichten von Dr. A.___ zu überprüfen sowie nötigenfalls die Beschwerdeführerin selbst zu untersuchen und bei ihr und/oder ihrer Psychiaterin weitere Informationen ein zuholen haben. Dabei wird er sich auch dazu zu äussern haben, ob das Bestehen von Brückensymptomen einer PTBS medizinisch ausgewiesen ist beziehungs weise als glaubhaft erscheint (vgl. vorstehend E. 4). Gestützt auf das eingeholte psy chiatrische Gutachten wird die H elsana, falls nötig, die weiteren Voraussetzungen für die ( erneute ) Entstehung eines Leistungsanspruchs gegebenenfalls unter Prü fung der Frage, ob ein Rückfall oder noch der Grundfall vorliegt, zu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Un fall und fortbestehenden Beschwerden (vgl. dazu etwa Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 77 f. mit Hinweisen) . Hernach wird sie erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Am 2 6. Oktober 2021 teilte Rechtsanwältin Ursula Sintzel dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter vertrete, weil sie ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin per Ende Monat aufgeben werde ( Urk. 24; vgl. auch Urk. 23, Urk. 25). Dementsprechend ist sie per 3 1. Oktober 2021 aus ihrer Funk tion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entlassen. Das Rubrum wird entspre chend angepasst. 7.

7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 7.2

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Sintzel

vom 2 6. Oktober 2021 für die Redaktion der Beschwerdeschrift und Replik, Korrespondenz und den Bei zug von Belegen ausgewiesene Arbeitsaufwand von 15.38 Stunden

( Urk. 25 S. 2) entspricht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses weitgehend . Einzig der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen der Replik

von 6.50 Stunden , zuzüglich

eine weitere Stunde Studium medizinischer Akten

( Urk. 25 S. 2) ,

erscheint überhöht. In der Replik , die abzüglich des Deckblatts rund sieben Seiten umfasst ( Urk. 17), hatte sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit der ihr vorher noch unbekannten (vgl. Urk. 1 S. 3) Akten be urteilung des Dr. C.___ zur Unfallkausalität vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8) aus einanderzusetzen. Da sie hierzu auf die detaillierten Ausführungen in der ergän zenden Stellungnahme von

Dr. A.___

vom 1 5. April 2020 ( Urk. 18/1) zurück greifen konnte, erscheint unter Berücksichtigung des in ähnlich komplexen Fällen anerkannten Honoraraufwands ein Zeitaufwand für die Replik von insgesamt 3

Stunden (inklusive Aktenstudium) als angemessen. Damit verbleibt ein Zeitauf wand von 11.88 Stunden (15.38 abzüglich 3.5 Stunden) à

Fr. 220.-- , was , zuzüg lich Mehrwertsteuer von 7.7 % , zu einer Entschädigung von Fr. 2' 814 . 85 führt . Daneben sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen für Kopien, Spesen und Porto von Fr. 108.10 ( Urk. 25 S. 1 f.) zu entschädigen .

U nter Berück sich tigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %

auf diesem Betrag resultiert gesamthaft e ine Prozessentschädigu ng von Fr. 2‘931.30

( Fr. 2‘814.85 + Fr. 116.4 5 ) , welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und an Rechtsanwältin Ursula

Sintzel zu bezahlen ist . Das Gericht beschliesst:

Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird per 3 1. Oktober 2021 aus ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 4. November 2020 aufgeho ben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'931.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, mit Urteilsauszug in Ziff. 7 der Erwägungen und Ziff. 3 und Ziff. 5 des Dispositivs - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obli ga torischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversi che rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu mac hen (vgl. Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung [UVV] ) und erneut Leis tungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) .

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsan spre cher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistung spflicht des Unfallversicherers;

dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 2.3 ).

E. 1.3 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE

134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungs be dürftig keit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis).

Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brück ensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nich t zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 S.

E. 2.1 Die Helsana begründet die Verneinung einer Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 1 9. März 2017 gemeldeten Beschwerden damit, Dr. C.___ habe am 2 8. Juli 2020 zum Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2020 Stellung genommen. D abei habe er festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die unfallbedingt eingetretene PTBS

früher bereits überwunden habe.

Laut Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin bereits mehr als ein Jahr vor dem angeblichen Rückfall, im Februar 2019, erfahren, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden sei und eine hohe Entschädigungssumme erhalten habe. Dies habe gemäss Dr. A.___ zum Rückfall geführt. Wegen des grossen zeitlichen Abstands hierzu seien d ie von Dr. A.___

erst ab 1. April 2020 genannte

Diagnose einer PTBS

sowie die damit begründete 100%ige Arbeitsun fähigkeit nur beschränkt nachvollziehbar. Hinsichtlich dieser Diagnose liege ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. März 2017 nur mög licherweise vor, entsprechend einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % , nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch die von Dr. A.___ dia gnostizierte de pres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode , stehe wegen der langen zeitli chen Latenz nicht

in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis. Dr. A.___ habe erwähnt, dass die Versicherte seit März 2020 von der Corona-Situation in Italien, die zu beruflichen Stressfaktoren geführt habe, m assiv belastet worden sei. Die neu aufgetretenen psychischen Beschwerden hingen offensichtlich damit zusammen, und es handle sich wohl um krankhafte psychi sche Verarbeitungen ( Urk. 2 S. 5 ff. , Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Vor liegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der als Rückfall ge mel deten Symptomatik und dem Unfallereignis vom 1 9. März 2017 sei hinrei chend erstellt. Die Beurteilung von Dr. C.___ vom 2 8. J uli 2020 sei nicht nach voll ziehbar. Er argumentiere, die Latenzzeit zwischen dem von der behandelnden Dr. A.___ genannten retraumatisierenden Ereignis im Februar 2019 und der ab April 2020 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei zu lange, um einen Kausalzusammenhang bejahen zu können. Dabei lasse er ausser Acht, dass Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2020 festgehalten habe, dass die Infor mation über den Freispruch des Angeklagten Auslöser eines anhaltenden, sich stetig verschlechternden Beschwerdeverlaufs gewesen sei , welcher schliesslich im Frühling 2020 zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zu Unrecht habe Dr. C.___ ferner das von Dr. A.___ beschriebene Zustandsbild mit vielen für eine PTBS typischen Symptomen nicht

berücksichtigt. Die für eine Erschöpfungs de pression typischen Symptome seien weniger im Vordergrund gewesen, und

d ie zu sätzlich hinzugetretene hohe Arbeitsbelastung im Zeitraum der coronabe dingten Schulschliessungen sei höchstens eine untergeordnete Teilursache der Arb eitsun fähigkeit gewesen . Der Rückfall habe

die geklagten Beschwerden mindestens teilweise verursacht ( Urk. 1 S. 4). Wegen der Schwere des Grundereignisses und der Art und Weise der erlittenen Verletzungen müsse das Vorliegen eines adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und den neu aufgetretenen Be schwerden ebenfalls bejaht werden. Deshalb sei die Helsana für den Rückfall leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 5).

Aus dem mit der Replik eingereichten ergänzenden Bericht von Dr. A.___

vom 1 5. April 2021 ergäben sich mehrere wichtige Zusatzinformationen zum Verlauf. Dadurch werde die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden zu sätzlich untermauert ( Urk. 17 S. 2 f.).

D ie Nachricht vom Freispruch des Ange klagten im Februar 2019 habe für sie eine grosse Erschütterung dargestellt, welch e die für eine PTBS typische Traumasymptomatik unmittelbar im Anschluss an die Mitteilung vom Februar 2019 reaktiviert habe . Trotzdem habe sie sich weiter durch den beruflichen Alltag gekämpft und versucht, sich mit mehrwöchigen ayurvedischen Kuren während der Schulferien zu stabilisieren ( Urk. 17 S. 5). Dass zu Beginn des Jahres 2020 aufgrund der Pandemie auch noch eine berufliche Zusatzbelastung hinzu getreten sei, habe zu ihrem gä nzlichen Zusammenbruch geführt ( Urk. 17 S. 6).

Die depressive Störung habe sich nach Kenntnisnahme des Freispruch s

des Angeklagten aufgrund der langanhaltenden Dauer der Belastun gen im Sinne einer sekundären Störung entwickelt, weil ihre Ressourcen aufge braucht gewesen seien. Sie müsse ebenfalls als natürlich kausale Folge des Unfall ereignisses gewertet werden und habe zudem ihre Suche nach ärztlicher Hilfe zusätzlich erschwert ( Urk. 17 S. 7). Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungs tatsache, dass Versicherte mit psychischen Beschwerdebildern nicht unmittelbar nach dem ersten Auftreten psychopathologischer Symptome fachliche Hilfe in Anspruch nähmen, sondern oft erst dann, wenn der Leidensdruck so hoch sei, da ss

sie nicht mehr alleine zurecht kämen. Möglicherweise habe auch ihre gewissen hafte Persönlichkeitsstruktur dazu geführt, dass sie vorerst mit anderen Mitteln und Methoden versucht habe, sich zu stabilisieren . Es dürfe nicht sein, dass ihr dies heute zum Nachteil gereiche , zumal die einschlägige PTBS-Beschwerde symp tomatik nachweislich spätestens ab Februar 2019 bis heute durchgehend vorge legen habe, mit zunehmender I ntensi tät ( Urk. 17 S. 7 f.). 3.

3.1

3.1.1

Aus den Verlaufsberichten der Psychiaterin Dr. A.___

vom 2 7. Oktober 2017 und vom 1 5. März 2018

geht hervor, dass sie die B eschwerdeführerin seit dem 2 1. April

2017 zusammen mit dipl. Psychologin B.___ in der Regel einmal wöch entlich mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen behandelte . Die Beschwer de führerin gab den Therapeutinnen an, vor der Schändung am 1 9. März 2017 nicht unter psychischen Problemen gelitten zu haben ( Urk. 10/M4 S. 1 f. und 4) . Die Fachpersonen beschrieben eine

PTBS mit wiederholtem Erleben des Traumas (In trusionen), Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die an das trauma tische Ereignis erinnern, emotionale r Abgestumpftheit, Selbst vorwürfen, Scham- und Schuldgefühlen, Veränderung des Selbstbilds, der Weltsicht und des Men schen bil des, depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug, Kon zen tra ti ons störungen sowie Leistungsbeeinträchtigung im Beruf und in der Freizeit. Weitere Symptome ( gelegentlich akute Ausbrüche

von Angst, Panik oder Aggression, übermässige Schreckhaftigkeit, Panikattacken, emotionale Instabilität, vegetative Übererregbarkeit mit verschiedenen körperlichen Symptomen, dissoziative Symp tome, ständige Überwachheit und häufige Schlaflosigkeit) werden im Bericht vom 1 5. März 2018 nicht mehr erwähnt ( Urk. 10/M2 S. 2, Urk. 10/M 4 S. 1 ).

Die durchgeführte tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie in Kombination mit dem kognitiv- behavioralen Therapieansatz bezweckte, zunächst eine Stabili sierung zu erreichen, um späte r eine Traumabearbeitung durch führen zu können ( Urk. 10/M2 S. 2 f.). Im Verlauf zeigte sich eine stetige schrittweise Verbesserung der Symptomatik und des Funktionsniveaus ( Urk. 10/M2 S. 4) . Die depress ive Symptomatik konnte reduziert und es konnte eine gewisse Stabilisierung erreicht werden. Im Bericht vom 1 5. März 2018 hielt Dr. A.___ fest, im Moment sei ge plant, mit der Traumaverarbeitung zu beginnen. Dabei gehe es zuerst darum, die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine achtsame Verarbeitung des Traumas beginnen könne. Am Schluss finde eine Integration des verarbeiteten Traumas in die Lebensgeschichte und eine Neuausrichtung der Zukunftsperspektive statt. Hierfür werde die Beschwerdeführerin noch mindestens ein Jahr Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen benötigen ( Urk. 10/M4 S. 3). 3.1.2

Der Vertrauenspsychiater der Helsana, Dr. C.___ , beurteilte die Ausführungen von Dr. A.___ in seinen Stellungnahmen vom 2. Dezember 2017 und 1 3. April 2018 als überzeugend und glaubhaft und bejahte des Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 9. März 2017 und der PTBS als zu 100 % sicher , insbesondere weil keine Hinweise für vorbestehende psychi sche Beeinträchtigungen vorlagen ( Urk. 10/M3 S. 3 f. , Urk. 10/M5 S. 2 ) .

Zudem nahm er an, dass eine Fortsetzung der von ihm als wirksam und zweckmässig bezeichneten Psychotherapie zu einer weitgehenden Ausheilung der PTBS führen werde ( Urk. 10/M3 S. 4 ff.). Am 1 3. April 2018 empfahl er der Helsana, maximal 30 weitere Psychotherapiesitzungen für ein weiteres Behandlungsjahr bis längstens März 2019 zu bewilligen ( Urk. 10/M5 S. 4 f.). 3.1.3

Im Verlaufsbericht vom 2 8. August 2018 teilte Dr. A.___ der Helsana mit, die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 8. Juni 2018 von ihr und dipl. Psychologin B.___ psychotherapeutisch behandelt worden. Anschliessend sei sie nach Mailand gezogen, wo sie eine neue Stelle als Primarlehrerin angetreten habe. Dadurch habe sie sich eine grössere Distanz zum Erlebten und einen neuen Fokus in ihrem Leben erhofft ( Urk. 10/M6 S. 1). Seit dem Bericht vom 1 5. März 2018 sei vor allem am weiteren Abbau des Vermeidungsverhaltens bezüglich Situationen, die an das traumatische Ereignis erinnerten, und an der Reduktion der damit verbundenen Angstgedanken gearbeitet worden . Des W eiteren sei am Ressourcenaufbau und an der Verbesserung der Schlafqualität gearbeitet worden. Dadurch sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine grössere Stabilität zu ge winnen und Ängste abzubauen ( Urk. 10/M6 S. 2). 3.2

3.2.1

Am 1 5. Juni 2020 berichtete

Dr. A.___ der Helsana über einen Rückfall und diagnostizierte eine PTBS sowie eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ( Urk. 10/M7 S. 1) . Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der initialen Psychotherapie vom 2 1. April 2017 bis 2 8. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhalten können. I m August 2018 habe sie die neue Stelle als Primarlehrerin in Mailand angetreten. Sie habe dann i m Februar 2019 erfahren, dass der Angeklagte im Gerichtsprozess freigesprochen worden und ihm eine hohe Entschädigungssumme zugesprochen worden sei. Sie habe darauf mit Verzweif lung und Entsetzen reagiert und sich «wie zwei Jahre zurückgeworfen» gefühlt . Der völlig überraschende Freispruch habe zu einer Retraumatisierung und einer erneuten drastischen Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds sowie einem

Wiederauftreten der PTBS-Symptomatik mit Hyperarousal , Schlafstörungen sowie Intrusionen in Form sich aufdrängender Erinnerungen und von Alp t räu men geführt. Als weitere massive Belastung sei seit März 2020 der Corona-Aus nahmezustand in Italien hinzugetreten .

Die Beschwerdeführerin habe Gefühle von Ohnmacht, Hilflosigkeit und Kontrollverlust erlebt, welche die traumatischen Erlebnisse reaktiviert hätten. Zudem habe sich wegen zusätzlicher Aufgaben das Stressniveau am Arbeitsplatz erhöht. Aufgrund der gravierenden Verschlech te rung ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin ihre Praxis am 1. April 2020 mit der Bitte um Fortführung der psychotherapeutischen Behand lung kontaktiert ( Urk. 10/M7 S. 2). Bis auf Weiteres sei sie zu 100 % arbeits unfähig. Sie werde mit Q ue tiapin 25 mg und Sertralin 75 mg sowie wöchentlichen Psychotherapiesitzungen behandelt. Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2020 habe die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die Zahlung von Taggel der n abgelehnt mit der Begründung, ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sei der Un fall vom 1 9. März 2017 ( Urk. 10/M7 S. 3). 3.2.2

In seiner versicherungspsychiatrischen Stellungnahme zu Handen der Helsana äusserte Dr. C.___ am 2 8. Juli 2020 die Einschätzung, die von Dr. A.___ im Bericht vom 1 5. Juni 2020 erwähnten Diagnosen seien aus unfallversi cherungs rechtlicher Sicht nur beschränkt nachvollziehbar . Laut Dr. A.___ habe die Be schwerdeführerin bereits mehr als ein Jahr vor dem angeblichen Rückfall, das heisst im Februar 2019, erfahren, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Schän dung freigesprochen worden sei und eine hohe Entschädigungssumme erhalten habe. Sollte es damals zu einem Rückfall gekommen sein, hätte die Symptomatik einer PTBS

ungleich früher auftreten müssen als am 1. April 2020, ab welchem Zeitpunkt erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde . Er habe deshalb grösste Zweifel an der Diagnose einer PTBS . Hinsichtlich der von Dr. A.___ ebenfalls erwähnte n

depressive n Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, könne er wegen der langen Latenz zum geltend gemachten Rückfall keinen Zusammenhang mit der PTBS erkennen. Dr. A.___ habe erwähnt, dass die Ver sicherte seit März 2020 vom «Corona-Ausnahmezustand» in Italien, der zu beruf lichen Stressfaktoren geführt habe, massiv belastet worden sei. Die depressive Symptomatik hänge wohl viel eher damit zusammen, und kaum mehr mit dem im Jahr 2017 erlebten Unfallereignis ( Urk. 10/M8 S. 3 -5 ) . Aufgrund dieser Über legungen seien die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen als Ausdruck einer krank haften psychischen Verarbeitung der Corona-Situation in Italien, die zu beruf lichen Stressfaktoren geführt habe, zu interpretieren. Die schwere depressive Epi sode stehe in k einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1 9. März 201 7. Hinsichtlich der PTBS-Diagnose liege ein natürlicher Kau salzusammenhang mit dem Unfall nur möglicherweise vor, entsprechend einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % ( Urk. 10/M8 S. 5 f.). Es bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M8 S. 7). Die nach dem Unfall einge tretene PTBS sei bereits früher ausgeheilt, wobei die Helsana Leistungen bis zum Abschluss der Behandlung bei Dr. A.___ am 2 8. Juni

2018 erbracht habe ( Urk. 10/M8 S. 8) . 3.2.3

Ergänz end zu dem am 1 5. Juni 2020 berichteten Rückfall hielt Dr. A.___

in ihrer im Laufes des Verfahrens verfassten Stellungnahme vom 1 5. April 2020 (richtig: 2021 ) fest, gemäss ihrer Patientendokumentation sei die Traumatherapie anläss lich des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach Mailand keineswegs abge schlos sen gewesen. Damals sei lediglich die erste Therapiephase mit dem Ziel der Sta bilisierung und Ressourcenaktivierung erfolgreich beendet gewesen. Als nächster Schritt wäre eine Expositionstherapie notwendig gewesen, um das erlebte Trauma zu integrieren und nachhaltig zu verarbeiten. Durch die vorübergehende Reduk tion der PTBS-Symptome des Hyperarousals und der emotionalen Anspannung habe die Beschwerdeführerin eine scheinbare Normalisierung erlebt. Sie habe ihr psychosoziales und berufliches Niveau aber nur durch die Copingstrategie der Verdrängung des Erlebten aufrechterhalten können. Es sei nicht zur vollständigen Remission gekommen. Sie habe sich weiterhin nur in Begleitung von Vertrau ens personen in der Stadt bewegen und öffentliche Verkehrsmittel nur unter grosser Anspannung nutzen können, wobei zahlreiche Orte und Situationen als Trigger für Intrusionen und Erinnerungen an das Trauma gewirkt hätten. Deshalb habe sie sich entschlossen, nach Mailand zu ziehen, um dort an der Schule D.___ zu arbeiten, und sei insofern regelrecht geflüchtet vor den belastenden Erinne rungen. Wie die Beschwerdeführerin ihr später berichtet habe, sei es ihr wegen der sprachlichen Barriere nicht gelungen , eine geeignete Therapeutin zur Fort setzung der Traumatherapie in Mailand zu finden. Diverse zusätzliche exogene Belastungen (wiederholtes Erleben von Ungerechtigkeit, Kontrollverlust, Ohn macht und Hilflosigkeit) hätten sich in Mailand sukzessive verdichtet und als aufrech terhaltende Bedingungen zur Reaktivierung de r Traumasymptomatik beigetragen. In diesem Rahmen habe der anfängliche Verdrängungsmechanismus nicht mehr aufrechterhalten werden können und die PTBS-Symptome seien wieder mit einer grossen Intensität hervorgetreten. Zunächst sei es der Beschwerdeführerin gelun gen, sich mit den anstehenden neuen Aufgaben (Einarbeitung im neuen beruf li chen Kontext an einer Primarschule, Aufbau eines sozialen Netzes, Besuch von Sprachkursen etc.) abzulenken ( Urk. 18/1 S. 1 f.) . Schliesslich sei es zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustandsbilds mit schwer ausgeprägten Intru sionen und Flashbacks und einer Retraumatisierung gekommen, als sie im Febru a r 2019 vom Freispruch des Angeklagten erfahren habe. Dies habe sich in Form von störungsspezifischen Symptomen einer PTBS - wie sich aufdrängende Erinne run gen ,

Flashbacks und Albträume - manifestiert, die sich klar von den Symptomen einer depressiven Störung abgrenzen liessen. Eine weitere Belastung habe seit März 2020 die Corona-Pandemie dargestellt, die für sie auch mit erhöhten Arbeitsanforderungen ( Homeschooling , überhöhte Erwartungshaltung von Eltern und Vorgesetzten, belastendes Arbeitsklima) verbunden gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie ihr Funktionsniveau nicht mehr aufrechterhalten können . Die seit dem Freispruch aufgetretene schwere depressive Symptomatik sei als eine sekundäre Störung zu werten, die sich erst im weiteren Verlauf parallel zur PTBS herausgebildet habe, da vorhandene Copingmöglichkeiten und Ressourcen er schöpft gewesen seien. Wegen ihres schwer beeinträchtigten psychischen Z u sta nd s hätten ihre Ressourcen damals auch nicht mehr dafür ausgereicht, sich therapeu tische Hilfe zu organisieren. Sie habe dannzumal ihren Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen können. Die exogenen Belastungsfaktoren hätten die Verarbeitung des Unfallereignisses nachhaltig erschwert und zur Chronifizierung der Symptomatik beigetragen, seien aber nicht Ursache des schweren psychia trischen Krankheitsbildes gewesen ( Urk. 18/1 S. 2 f.). 4.

Die Helsana behandelte die am 2 5. Juni 2020 als Rückfall gemeldeten Be schwer den ( Urk. 9/K16) , die von Dr. A.___ in ihren Stellungnahmen vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 10/M7) und vom 1 5. April 2021 ( Urk. 18/1)

beschrieben wurden und zur Wiederaufnahme der Psychotherapie und zu Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2020 führten, als Rückfall zum Ereignis vom 1 9. März 2017 (vorstehend E. 2.1) , was unbestritten blieb . Die Akten enthalten aber auch Hinweise dafür, dass die erneu ten Beeinträchtigungen dem durch das Unfallereignis ausgelösten Grundfall zu geordnet werden könnten .

Die Helsana hat nach Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung am 2 8. Juni 2018 zufolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland ( Urk. 10/M6 S. 1)

nach Lage der Akten weder formell über den Fallabschluss verfügt noch ein diesb ez ügliches Schreiben erlassen (vgl. Urk. 9/K15, Urk. 10/M6) , das eine R echt sv erbindlichkeit hätte erlangen könnten . Die Beschwerdeführerin hat zwar bis am 2 5. Juni 2020 keine Leistungen mehr beansprucht und in Mailand eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Allerdings war die psychotherapeutische Behandlung der PTBS im Zeitpunkt des Wegzuges sowohl nach A uffassung der behandelnden Therapeutinnen ( Urk. 10/M4 S. 3) als auch nach derjenigen des

Vertrauensarztes Dr. C.___ , der sich am 1 3. April 2018 für weitere Behandlungen während eines Jahres aussprach, aus medizinischer Sicht nicht abgeschlossen ( Urk. 10/M5 S. 4 , Urk. 10/M8 S. 1 ) .

Es kann daher nicht im Sinne der höchstrichterlichen Recht sprechung gesagt werden, ex ante betrachtet habe damals davon ausgegangen werden

können, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähigkeit mehr auftreten (vgl. vorstehend E. 1.3). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen über von ihr absol vierte Ayurveda-Behandlungen im Ausland ( vom 2 5. Dezember 2018 bis 5. J anu ar 2019 , vom 1 9. bis 2 7. April 2019 , vom 1. Juli bis 3. August 2019 sowie vom 2 7. Dezember 2019 bis 2. Januar 2020) , auch wenn sie

keine Angaben über den Behandlungs g rund enthalten ( Urk. 17 S. 5 f. und Urk. 18/2a-d) . Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin je nach Beweislage ( Urteil des Bun des gerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.2 ) noch zu prüfen haben, ob die am 2 5. Juni 2020 gemeldeten Beeinträchtigungen dem durch das Ereignis vom 1 9. März 2017 ausgelösten Grundfall zuzuordnen oder als Rückfall zu be han deln sind .

Zum nämlichen Ergebnis könnte das Bestehen von Brückensymptome n

einer PTBS in der Zeit vom 2 9. Juni 2018 bis zum 3 1. März 2020 , als die Beschwerde führerin keine Psychotherapie absolvierte,

führen . Recht sprechungsgemäss schliesst selbst das F ehlen einer durchgängigen ärztlichen Behandlung das Vorliegen von Brückensymptomen , die auch relativ harmloser Natur sein können, nicht aus. Angaben der Versicherten Person, welche mit Blick auf die medizi ni schen Befunde und Diagnosen glaubhaft erscheinen, können ausreichend sein, um das Vorliegen von Brückensymptomen anerkennen zu können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 5.2 sowie vorste hend E. 1.3) .

Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann aber einstweilen aufgrund der nach folgenden Ausführungen offen bleiben . 5.

E. 4 , Urk. 10/ M4 S.

3 , Urk. 10/M6). Die Helsana übernahm die Be handlungskosten ( Urk. 9/K14; vgl. auch Urk. 9/K11, Urk. 9/K13), nachdem ihr beratender Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

in de n Aktenbeurteilung en vom 2. Dezember 2017 und vom 1 3. April 2018

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Symptomatik und dem Ereignis vom 1 9. März 2017 sowie eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht hatte

( Urk. 10/M3 S. 4-5 , Urk. 10/M

E. 5 S. 2 f. ). Am 2 0. August 2018 erfuhr die Helsana von Dr. A.___ , dass die Versicherte im Juli 2018 ins Ausland gezogen war und die Heilbehandlung abgeschlossen worden war ( Urk. 9/K15 , Urk. 10/M6 ).

E. 5.1 Die von Dr. A.___ in ihre r Rückfall meldung vom 1 5. Juni 2020 erwähnten Intru sionen in Form sich aufdrängender Erinnerungen und von Alpträumen ( Urk. 10/M7 S. 2) sind

typisch für eine PTBS und grenzen diese von anderen psy chischen Störungen ab , was Dr. A.___ in ihrem Folgebericht vom 1 5. April 2021 nochmals betont hat ( Urk. 18/1 S. 3) . Es ist schwer vorstellbar, dass die Intru sionen ohne das Ereignis vom 1 9. März 2017 in dieser Form aufget reten wären (vgl. vorstehend E. 1.1) . Deshalb ist die vom Vertrauensarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2020 geäusserte Auffassung , die als Rückfall geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen stünden nur möglicherweise - mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 %

- in einem natürlichen Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 1 9. März 2017 ( Urk. 10/M8 S. 5),

nich t ohne Weiteres nachvollziehbar.

Dies gilt auch deshalb , weil für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist

(vgl. vorstehend E. 1.1).

Den Ausführungen von Dr. C.___ ist nichts darüber zu entnehmen, ob das Ereignis als Teilursache gelten könnte beziehungsweise weshalb er diese Sachlage aus geschlossen hat.

Dr. C.___ schien bei der Erstellung seiner Stellungnahme zudem fälschlicher weise davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Unfall bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss a rbeitsunfähig war (indem er eine «erneute» Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 erwähnte , Urk. 10/M8 S. 5 unten ). Er legte daher nicht dar, weshalb er die PTBS seinerzeit auch ohne Arbeits unfähigkeit als unfallkausal erachtete , während er letzterer aktuell prak tisch alleinentscheidendes Gewicht in Bezug auf die Kausalität beimass. Ferner ging er ohne Erhebung einer Anamnese im Rahmen einer persönlichen Unter suchung und ohne Auseinandersetzung mit den von Dr. A.___ geschilderten Be funden davon aus, dass

eine relevante psychische Symptomatik nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Freispruch s des Angeklagten im Februar 2019, sondern erst kurz vor dem erneuten Beginn

der Psy chotherapie im April 2020 aufgetreten sei ( Urk. 10/M8 S. 5); dies

lässt sich mit den Angaben i n der

Rückfall meldung von Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2020 nicht vereinbaren ( Urk. 10/M7 S. 2) . Diese Unstimmigkeiten sind geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen entstehen zu lassen (vgl. vorstehend E. 1.4).

Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme von

Dr. A.___

vom 1 5. April 202 1 , in welcher sie die Entwicklung der Symptomatik im zeitlich en Verlauf zwi schen Beendigung der

Psychotherapie

am 2 8. Juni 2018 zufolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland und Wiederaufnahme der Therapie Anfang April 2020 ( Urk. 10/M7 S. 1 f.) sowie die auslösende n und aufr echterhaltende n äusse re n Umstände detailliert dargelegt hat ( Urk. 18/1) .

Damit

hat sie ihre Auffassung , dass die als Rückfall gemeldeten psychischen Beeinträchtigungen in einem natür lichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. März 2017 stehen,

noch detaillierter begründet . Die Angaben in diesem Bericht divergieren deutlich von der Auffassung von Dr. C.___ , dass erst wieder ab April 2020 erhebliche psycho pathologische Symptome

vorlagen . Die Helsana hat diese im Verfahren aufge legte Beurteilung ihrem Vertrauenspsychiater indes nicht zur Würdigung vorge legt (vgl. Urk. 21 S. 2 f.) . Dadurch hat sie es Dr. C.___

verunmöglicht , seine

– nach dem Gesagten nicht restlos überzeugende - Einschätzung zu revidieren oder fundierter nachzubegründen .

E. 5.2 B ei der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8)

handelt es sich um ein versicherungsinternes Aktengutachten . A u fgrund der unterschied li chen medizinischen Ansichten zum Verlauf des Beschwerdebildes sowie der vor genannten Zweifel an der Zuverlässigkeit der von Dr. C.___

gezogenen Schluss folgerungen kann

ihm keine Beweiskraft zu erkannt werden (vgl. vorstehend E. 1.4) . Andererseits kann auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___

abgestellt werden, da sie sich im jüngsten Bericht vom 1 5. April 2021 nicht mit der abweichenden Meinung von Dr. C.___ ausein an dersetzt ( Urk. 18/1). Zudem gab sie ausführlich die Angaben der Beschwerde führerin wieder, ohne diesen eine eigentliche medizinische Beurteilung folgen zu lassen.

Zudem ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 5.3 Bei dieser Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Helsana – an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird die natürliche Unfallkausalität , insbesondere auch unter dem Blickwinkel , ob das ursprüngliche Trauma eine indirekte bzw. mittelbare

(anspruchsbegründende) Teilursache der als Rückfall gemeldeten psy chischen Beeinträchtigungen darstellt, sowie eine allfällige daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit mittels eine r externen, neutra len psychiatrischen Begutachtung abzuklären haben. Vorher empfiehlt sich, die Akten des Krankentaggeldversicherers beizuziehen, da darin möglicherweise wei tere Informationen zur Ursache der neu aufgetretenen psychischen Beschwerden enthalten sind. Der beauftragte Experte wird gestützt auf die vollständigen Akten in erster Linie die Plausibilität der Angaben in den Verlaufsberichten von Dr. A.___ zu überprüfen sowie nötigenfalls die Beschwerdeführerin selbst zu untersuchen und bei ihr und/oder ihrer Psychiaterin weitere Informationen ein zuholen haben. Dabei wird er sich auch dazu zu äussern haben, ob das Bestehen von Brückensymptomen einer PTBS medizinisch ausgewiesen ist beziehungs weise als glaubhaft erscheint (vgl. vorstehend E. 4). Gestützt auf das eingeholte psy chiatrische Gutachten wird die H elsana, falls nötig, die weiteren Voraussetzungen für die ( erneute ) Entstehung eines Leistungsanspruchs gegebenenfalls unter Prü fung der Frage, ob ein Rückfall oder noch der Grundfall vorliegt, zu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Un fall und fortbestehenden Beschwerden (vgl. dazu etwa Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 77 f. mit Hinweisen) . Hernach wird sie erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Am 2 6. Oktober 2021 teilte Rechtsanwältin Ursula Sintzel dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter vertrete, weil sie ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin per Ende Monat aufgeben werde ( Urk. 24; vgl. auch Urk. 23, Urk. 25). Dementsprechend ist sie per 3 1. Oktober 2021 aus ihrer Funk tion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entlassen. Das Rubrum wird entspre chend angepasst. 7.

7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 7.2

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Sintzel

vom 2 6. Oktober 2021 für die Redaktion der Beschwerdeschrift und Replik, Korrespondenz und den Bei zug von Belegen ausgewiesene Arbeitsaufwand von 15.38 Stunden

( Urk. 25 S. 2) entspricht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses weitgehend . Einzig der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen der Replik

von 6.50 Stunden , zuzüglich

eine weitere Stunde Studium medizinischer Akten

( Urk. 25 S. 2) ,

erscheint überhöht. In der Replik , die abzüglich des Deckblatts rund sieben Seiten umfasst ( Urk. 17), hatte sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit der ihr vorher noch unbekannten (vgl. Urk. 1 S. 3) Akten be urteilung des Dr. C.___ zur Unfallkausalität vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8) aus einanderzusetzen. Da sie hierzu auf die detaillierten Ausführungen in der ergän zenden Stellungnahme von

Dr. A.___

vom 1 5. April 2020 ( Urk. 18/1) zurück greifen konnte, erscheint unter Berücksichtigung des in ähnlich komplexen Fällen anerkannten Honoraraufwands ein Zeitaufwand für die Replik von insgesamt 3

Stunden (inklusive Aktenstudium) als angemessen. Damit verbleibt ein Zeitauf wand von 11.88 Stunden (15.38 abzüglich 3.5 Stunden) à

Fr. 220.-- , was , zuzüg lich Mehrwertsteuer von 7.7 % , zu einer Entschädigung von Fr. 2' 814 . 85 führt . Daneben sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen für Kopien, Spesen und Porto von Fr. 108.10 ( Urk. 25 S. 1 f.) zu entschädigen .

U nter Berück sich tigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %

auf diesem Betrag resultiert gesamthaft e ine Prozessentschädigu ng von Fr. 2‘931.30

( Fr. 2‘814.85 + Fr. 116.4 5 ) , welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und an Rechtsanwältin Ursula

Sintzel zu bezahlen ist . Das Gericht beschliesst:

Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird per 3 1. Oktober 2021 aus ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 4. November 2020 aufgeho ben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'931.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, mit Urteilsauszug in Ziff. 7 der Erwägungen und Ziff. 3 und Ziff. 5 des Dispositivs - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 8 S. 3 f. ). Die Beschwerdeführerin könne den ihr bei diesem Rückfall obliegenden Beweis, dass zwischen dem neuen Be schwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen

( Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 21 S. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00012

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 1. Januar 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1984 geborene X.___ arbeitete seit 1. September 2015

mit einem Teilzeitpensum bei der Y.___ als Lehrerin

( Urk. 9/K1, Urk. 9/K12; vgl. auch Urk. 9/K8) und war über diese bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 1 6. Mai 2017 gab sie der Helsana bekannt, sie s ei am 1 9. März 2017 zu Hause im Tiefschlaf von einem fremden Mann geschändet worden . Die Arbeit habe sie des halb nicht aussetzen müssen ( Urk. 9/K1 -K2 ; vgl. Urk. 9/K3 ). Die g ynäkologische Untersuc hung im Universitätsspital Z.___ am 2 0. März 2017 ergab einen unauf fälligen Befund ( Urk. 10/M1; vgl. auch Urk. 9/K3/2 S. 2-3, Urk. 9/K3/5-6).

Dr. me d. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.

Psycho login B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

w elche die Ver sicher t e ab dem

2 1. April 2017 einmal wöchentlich psychotherapeutisch

behan delten, dia gnostizierten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2017 eine posttrau ma tische Belastungsstörung ( PTBS; Urk. 10/M2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 9/K8 S. 2).

Unter der Behandlung kam es im Verlauf zu einer stetigen B esserung der Symptomatik ( Urk. 10/M 2 S.

4 , Urk. 10/ M4 S.

3 , Urk. 10/M6). Die Helsana übernahm die Be handlungskosten ( Urk. 9/K14; vgl. auch Urk. 9/K11, Urk. 9/K13), nachdem ihr beratender Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

in de n Aktenbeurteilung en vom 2. Dezember 2017 und vom 1 3. April 2018

einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Symptomatik und dem Ereignis vom 1 9. März 2017 sowie eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht hatte

( Urk. 10/M3 S. 4-5 , Urk. 10/M 5 S. 2 f. ). Am 2 0. August 2018 erfuhr die Helsana von Dr. A.___ , dass die Versicherte im Juli 2018 ins Ausland gezogen war und die Heilbehandlung abgeschlossen worden war ( Urk. 9/K15 , Urk. 10/M6 ). 1.2

Am 2 5. Juni 2020 meldete die Versicherte der Helsana telefonisch einen Rückfall ( Urk. 9/K16). Die Helsana liess die Versicherte das Schadenformular ( Urk. 9/K19)

und den Fragebogen betreffend Rückfall ausfüllen ( Urk. 9/K21 S. 6; vgl. auch Urk. 9/K17-18) , holte bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 1 5. Juni 2020 ein ( Urk. 10/M7 ; vgl. auch Urk. 9/K23 S. 1) und legte das Doss i er erneut ihrem Ver trauenspsychiater Dr. C.___ vor. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8) verneinte sie mit Verfügung vom 5. August 2020 einen erneu ten Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen, da kein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und den aktuellen Beschwerden bestehe ( Urk. 9/K23). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. September 2020 ( Urk. 9/K25 , Urk. 9/K28 ) wies die Helsana mit Einspracheent scheid vom 2 4. November 2020 ab ( Urk. 9/K29 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel , mit Eingabe vom 1 1. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Helsana sei zu verpflichten, für den Rückfall zum Unfallereignis vom 1 9. März 2017 mit Arbe itsunfähigkeit und Heilbehandlung ab 1. April 2020 die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen . In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Rechts an wältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2021 beantragte die Helsana die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. März 2021 bestellte das Gericht der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 14). Mit Replik vom 2 5. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 17 S. 2) und reichte unter anderem einen aktuellen Bericht ihrer Psychiaterin Dr. A.___ zu den Akten ( Urk. 18/1). In der Duplik vom 3 0. Juni 2021 erneuerte die Helsana ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung ( Urk. 21) , wovon der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 22) .

Am 2 6. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und reichte ihre Kostennote ein ( Urk. 24-25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obli ga torischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversi che rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu mac hen (vgl. Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung [UVV] ) und erneut Leis tungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) .

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversi che rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsan spre cher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistung spflicht des Unfallversicherers;

dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesund heitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 627/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 2.3 ). 1.3

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE

134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungs be dürftig keit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis).

Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brück ensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte dann nich t zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Helsana begründet die Verneinung einer Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 1 9. März 2017 gemeldeten Beschwerden damit, Dr. C.___ habe am 2 8. Juli 2020 zum Bericht des behandelnden Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2020 Stellung genommen. D abei habe er festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die unfallbedingt eingetretene PTBS

früher bereits überwunden habe.

Laut Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin bereits mehr als ein Jahr vor dem angeblichen Rückfall, im Februar 2019, erfahren, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden sei und eine hohe Entschädigungssumme erhalten habe. Dies habe gemäss Dr. A.___ zum Rückfall geführt. Wegen des grossen zeitlichen Abstands hierzu seien d ie von Dr. A.___

erst ab 1. April 2020 genannte

Diagnose einer PTBS

sowie die damit begründete 100%ige Arbeitsun fähigkeit nur beschränkt nachvollziehbar. Hinsichtlich dieser Diagnose liege ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 9. März 2017 nur mög licherweise vor, entsprechend einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % , nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch die von Dr. A.___ dia gnostizierte de pres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode , stehe wegen der langen zeitli chen Latenz nicht

in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis. Dr. A.___ habe erwähnt, dass die Versicherte seit März 2020 von der Corona-Situation in Italien, die zu beruflichen Stressfaktoren geführt habe, m assiv belastet worden sei. Die neu aufgetretenen psychischen Beschwerden hingen offensichtlich damit zusammen, und es handle sich wohl um krankhafte psychi sche Verarbeitungen ( Urk. 2 S. 5 ff. , Urk. 8 S. 3 f. ). Die Beschwerdeführerin könne den ihr bei diesem Rückfall obliegenden Beweis, dass zwischen dem neuen Be schwerdebild und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen

( Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 21 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Vor liegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der als Rückfall ge mel deten Symptomatik und dem Unfallereignis vom 1 9. März 2017 sei hinrei chend erstellt. Die Beurteilung von Dr. C.___ vom 2 8. J uli 2020 sei nicht nach voll ziehbar. Er argumentiere, die Latenzzeit zwischen dem von der behandelnden Dr. A.___ genannten retraumatisierenden Ereignis im Februar 2019 und der ab April 2020 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei zu lange, um einen Kausalzusammenhang bejahen zu können. Dabei lasse er ausser Acht, dass Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2020 festgehalten habe, dass die Infor mation über den Freispruch des Angeklagten Auslöser eines anhaltenden, sich stetig verschlechternden Beschwerdeverlaufs gewesen sei , welcher schliesslich im Frühling 2020 zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zu Unrecht habe Dr. C.___ ferner das von Dr. A.___ beschriebene Zustandsbild mit vielen für eine PTBS typischen Symptomen nicht

berücksichtigt. Die für eine Erschöpfungs de pression typischen Symptome seien weniger im Vordergrund gewesen, und

d ie zu sätzlich hinzugetretene hohe Arbeitsbelastung im Zeitraum der coronabe dingten Schulschliessungen sei höchstens eine untergeordnete Teilursache der Arb eitsun fähigkeit gewesen . Der Rückfall habe

die geklagten Beschwerden mindestens teilweise verursacht ( Urk. 1 S. 4). Wegen der Schwere des Grundereignisses und der Art und Weise der erlittenen Verletzungen müsse das Vorliegen eines adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und den neu aufgetretenen Be schwerden ebenfalls bejaht werden. Deshalb sei die Helsana für den Rückfall leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 5).

Aus dem mit der Replik eingereichten ergänzenden Bericht von Dr. A.___

vom 1 5. April 2021 ergäben sich mehrere wichtige Zusatzinformationen zum Verlauf. Dadurch werde die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Beschwerden zu sätzlich untermauert ( Urk. 17 S. 2 f.).

D ie Nachricht vom Freispruch des Ange klagten im Februar 2019 habe für sie eine grosse Erschütterung dargestellt, welch e die für eine PTBS typische Traumasymptomatik unmittelbar im Anschluss an die Mitteilung vom Februar 2019 reaktiviert habe . Trotzdem habe sie sich weiter durch den beruflichen Alltag gekämpft und versucht, sich mit mehrwöchigen ayurvedischen Kuren während der Schulferien zu stabilisieren ( Urk. 17 S. 5). Dass zu Beginn des Jahres 2020 aufgrund der Pandemie auch noch eine berufliche Zusatzbelastung hinzu getreten sei, habe zu ihrem gä nzlichen Zusammenbruch geführt ( Urk. 17 S. 6).

Die depressive Störung habe sich nach Kenntnisnahme des Freispruch s

des Angeklagten aufgrund der langanhaltenden Dauer der Belastun gen im Sinne einer sekundären Störung entwickelt, weil ihre Ressourcen aufge braucht gewesen seien. Sie müsse ebenfalls als natürlich kausale Folge des Unfall ereignisses gewertet werden und habe zudem ihre Suche nach ärztlicher Hilfe zusätzlich erschwert ( Urk. 17 S. 7). Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungs tatsache, dass Versicherte mit psychischen Beschwerdebildern nicht unmittelbar nach dem ersten Auftreten psychopathologischer Symptome fachliche Hilfe in Anspruch nähmen, sondern oft erst dann, wenn der Leidensdruck so hoch sei, da ss

sie nicht mehr alleine zurecht kämen. Möglicherweise habe auch ihre gewissen hafte Persönlichkeitsstruktur dazu geführt, dass sie vorerst mit anderen Mitteln und Methoden versucht habe, sich zu stabilisieren . Es dürfe nicht sein, dass ihr dies heute zum Nachteil gereiche , zumal die einschlägige PTBS-Beschwerde symp tomatik nachweislich spätestens ab Februar 2019 bis heute durchgehend vorge legen habe, mit zunehmender I ntensi tät ( Urk. 17 S. 7 f.). 3.

3.1

3.1.1

Aus den Verlaufsberichten der Psychiaterin Dr. A.___

vom 2 7. Oktober 2017 und vom 1 5. März 2018

geht hervor, dass sie die B eschwerdeführerin seit dem 2 1. April

2017 zusammen mit dipl. Psychologin B.___ in der Regel einmal wöch entlich mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen behandelte . Die Beschwer de führerin gab den Therapeutinnen an, vor der Schändung am 1 9. März 2017 nicht unter psychischen Problemen gelitten zu haben ( Urk. 10/M4 S. 1 f. und 4) . Die Fachpersonen beschrieben eine

PTBS mit wiederholtem Erleben des Traumas (In trusionen), Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die an das trauma tische Ereignis erinnern, emotionale r Abgestumpftheit, Selbst vorwürfen, Scham- und Schuldgefühlen, Veränderung des Selbstbilds, der Weltsicht und des Men schen bil des, depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug, Kon zen tra ti ons störungen sowie Leistungsbeeinträchtigung im Beruf und in der Freizeit. Weitere Symptome ( gelegentlich akute Ausbrüche

von Angst, Panik oder Aggression, übermässige Schreckhaftigkeit, Panikattacken, emotionale Instabilität, vegetative Übererregbarkeit mit verschiedenen körperlichen Symptomen, dissoziative Symp tome, ständige Überwachheit und häufige Schlaflosigkeit) werden im Bericht vom 1 5. März 2018 nicht mehr erwähnt ( Urk. 10/M2 S. 2, Urk. 10/M 4 S. 1 ).

Die durchgeführte tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie in Kombination mit dem kognitiv- behavioralen Therapieansatz bezweckte, zunächst eine Stabili sierung zu erreichen, um späte r eine Traumabearbeitung durch führen zu können ( Urk. 10/M2 S. 2 f.). Im Verlauf zeigte sich eine stetige schrittweise Verbesserung der Symptomatik und des Funktionsniveaus ( Urk. 10/M2 S. 4) . Die depress ive Symptomatik konnte reduziert und es konnte eine gewisse Stabilisierung erreicht werden. Im Bericht vom 1 5. März 2018 hielt Dr. A.___ fest, im Moment sei ge plant, mit der Traumaverarbeitung zu beginnen. Dabei gehe es zuerst darum, die Voraussetzungen zu schaffen, damit eine achtsame Verarbeitung des Traumas beginnen könne. Am Schluss finde eine Integration des verarbeiteten Traumas in die Lebensgeschichte und eine Neuausrichtung der Zukunftsperspektive statt. Hierfür werde die Beschwerdeführerin noch mindestens ein Jahr Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen benötigen ( Urk. 10/M4 S. 3). 3.1.2

Der Vertrauenspsychiater der Helsana, Dr. C.___ , beurteilte die Ausführungen von Dr. A.___ in seinen Stellungnahmen vom 2. Dezember 2017 und 1 3. April 2018 als überzeugend und glaubhaft und bejahte des Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 9. März 2017 und der PTBS als zu 100 % sicher , insbesondere weil keine Hinweise für vorbestehende psychi sche Beeinträchtigungen vorlagen ( Urk. 10/M3 S. 3 f. , Urk. 10/M5 S. 2 ) .

Zudem nahm er an, dass eine Fortsetzung der von ihm als wirksam und zweckmässig bezeichneten Psychotherapie zu einer weitgehenden Ausheilung der PTBS führen werde ( Urk. 10/M3 S. 4 ff.). Am 1 3. April 2018 empfahl er der Helsana, maximal 30 weitere Psychotherapiesitzungen für ein weiteres Behandlungsjahr bis längstens März 2019 zu bewilligen ( Urk. 10/M5 S. 4 f.). 3.1.3

Im Verlaufsbericht vom 2 8. August 2018 teilte Dr. A.___ der Helsana mit, die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 8. Juni 2018 von ihr und dipl. Psychologin B.___ psychotherapeutisch behandelt worden. Anschliessend sei sie nach Mailand gezogen, wo sie eine neue Stelle als Primarlehrerin angetreten habe. Dadurch habe sie sich eine grössere Distanz zum Erlebten und einen neuen Fokus in ihrem Leben erhofft ( Urk. 10/M6 S. 1). Seit dem Bericht vom 1 5. März 2018 sei vor allem am weiteren Abbau des Vermeidungsverhaltens bezüglich Situationen, die an das traumatische Ereignis erinnerten, und an der Reduktion der damit verbundenen Angstgedanken gearbeitet worden . Des W eiteren sei am Ressourcenaufbau und an der Verbesserung der Schlafqualität gearbeitet worden. Dadurch sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine grössere Stabilität zu ge winnen und Ängste abzubauen ( Urk. 10/M6 S. 2). 3.2

3.2.1

Am 1 5. Juni 2020 berichtete

Dr. A.___ der Helsana über einen Rückfall und diagnostizierte eine PTBS sowie eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ( Urk. 10/M7 S. 1) . Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe während der initialen Psychotherapie vom 2 1. April 2017 bis 2 8. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhalten können. I m August 2018 habe sie die neue Stelle als Primarlehrerin in Mailand angetreten. Sie habe dann i m Februar 2019 erfahren, dass der Angeklagte im Gerichtsprozess freigesprochen worden und ihm eine hohe Entschädigungssumme zugesprochen worden sei. Sie habe darauf mit Verzweif lung und Entsetzen reagiert und sich «wie zwei Jahre zurückgeworfen» gefühlt . Der völlig überraschende Freispruch habe zu einer Retraumatisierung und einer erneuten drastischen Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds sowie einem

Wiederauftreten der PTBS-Symptomatik mit Hyperarousal , Schlafstörungen sowie Intrusionen in Form sich aufdrängender Erinnerungen und von Alp t räu men geführt. Als weitere massive Belastung sei seit März 2020 der Corona-Aus nahmezustand in Italien hinzugetreten .

Die Beschwerdeführerin habe Gefühle von Ohnmacht, Hilflosigkeit und Kontrollverlust erlebt, welche die traumatischen Erlebnisse reaktiviert hätten. Zudem habe sich wegen zusätzlicher Aufgaben das Stressniveau am Arbeitsplatz erhöht. Aufgrund der gravierenden Verschlech te rung ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin ihre Praxis am 1. April 2020 mit der Bitte um Fortführung der psychotherapeutischen Behand lung kontaktiert ( Urk. 10/M7 S. 2). Bis auf Weiteres sei sie zu 100 % arbeits unfähig. Sie werde mit Q ue tiapin 25 mg und Sertralin 75 mg sowie wöchentlichen Psychotherapiesitzungen behandelt. Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2020 habe die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die Zahlung von Taggel der n abgelehnt mit der Begründung, ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sei der Un fall vom 1 9. März 2017 ( Urk. 10/M7 S. 3). 3.2.2

In seiner versicherungspsychiatrischen Stellungnahme zu Handen der Helsana äusserte Dr. C.___ am 2 8. Juli 2020 die Einschätzung, die von Dr. A.___ im Bericht vom 1 5. Juni 2020 erwähnten Diagnosen seien aus unfallversi cherungs rechtlicher Sicht nur beschränkt nachvollziehbar . Laut Dr. A.___ habe die Be schwerdeführerin bereits mehr als ein Jahr vor dem angeblichen Rückfall, das heisst im Februar 2019, erfahren, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Schän dung freigesprochen worden sei und eine hohe Entschädigungssumme erhalten habe. Sollte es damals zu einem Rückfall gekommen sein, hätte die Symptomatik einer PTBS

ungleich früher auftreten müssen als am 1. April 2020, ab welchem Zeitpunkt erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde . Er habe deshalb grösste Zweifel an der Diagnose einer PTBS . Hinsichtlich der von Dr. A.___ ebenfalls erwähnte n

depressive n Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, könne er wegen der langen Latenz zum geltend gemachten Rückfall keinen Zusammenhang mit der PTBS erkennen. Dr. A.___ habe erwähnt, dass die Ver sicherte seit März 2020 vom «Corona-Ausnahmezustand» in Italien, der zu beruf lichen Stressfaktoren geführt habe, massiv belastet worden sei. Die depressive Symptomatik hänge wohl viel eher damit zusammen, und kaum mehr mit dem im Jahr 2017 erlebten Unfallereignis ( Urk. 10/M8 S. 3 -5 ) . Aufgrund dieser Über legungen seien die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen als Ausdruck einer krank haften psychischen Verarbeitung der Corona-Situation in Italien, die zu beruf lichen Stressfaktoren geführt habe, zu interpretieren. Die schwere depressive Epi sode stehe in k einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereig nis vom 1 9. März 201 7. Hinsichtlich der PTBS-Diagnose liege ein natürlicher Kau salzusammenhang mit dem Unfall nur möglicherweise vor, entsprechend einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % ( Urk. 10/M8 S. 5 f.). Es bestehe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M8 S. 7). Die nach dem Unfall einge tretene PTBS sei bereits früher ausgeheilt, wobei die Helsana Leistungen bis zum Abschluss der Behandlung bei Dr. A.___ am 2 8. Juni

2018 erbracht habe ( Urk. 10/M8 S. 8) . 3.2.3

Ergänz end zu dem am 1 5. Juni 2020 berichteten Rückfall hielt Dr. A.___

in ihrer im Laufes des Verfahrens verfassten Stellungnahme vom 1 5. April 2020 (richtig: 2021 ) fest, gemäss ihrer Patientendokumentation sei die Traumatherapie anläss lich des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach Mailand keineswegs abge schlos sen gewesen. Damals sei lediglich die erste Therapiephase mit dem Ziel der Sta bilisierung und Ressourcenaktivierung erfolgreich beendet gewesen. Als nächster Schritt wäre eine Expositionstherapie notwendig gewesen, um das erlebte Trauma zu integrieren und nachhaltig zu verarbeiten. Durch die vorübergehende Reduk tion der PTBS-Symptome des Hyperarousals und der emotionalen Anspannung habe die Beschwerdeführerin eine scheinbare Normalisierung erlebt. Sie habe ihr psychosoziales und berufliches Niveau aber nur durch die Copingstrategie der Verdrängung des Erlebten aufrechterhalten können. Es sei nicht zur vollständigen Remission gekommen. Sie habe sich weiterhin nur in Begleitung von Vertrau ens personen in der Stadt bewegen und öffentliche Verkehrsmittel nur unter grosser Anspannung nutzen können, wobei zahlreiche Orte und Situationen als Trigger für Intrusionen und Erinnerungen an das Trauma gewirkt hätten. Deshalb habe sie sich entschlossen, nach Mailand zu ziehen, um dort an der Schule D.___ zu arbeiten, und sei insofern regelrecht geflüchtet vor den belastenden Erinne rungen. Wie die Beschwerdeführerin ihr später berichtet habe, sei es ihr wegen der sprachlichen Barriere nicht gelungen , eine geeignete Therapeutin zur Fort setzung der Traumatherapie in Mailand zu finden. Diverse zusätzliche exogene Belastungen (wiederholtes Erleben von Ungerechtigkeit, Kontrollverlust, Ohn macht und Hilflosigkeit) hätten sich in Mailand sukzessive verdichtet und als aufrech terhaltende Bedingungen zur Reaktivierung de r Traumasymptomatik beigetragen. In diesem Rahmen habe der anfängliche Verdrängungsmechanismus nicht mehr aufrechterhalten werden können und die PTBS-Symptome seien wieder mit einer grossen Intensität hervorgetreten. Zunächst sei es der Beschwerdeführerin gelun gen, sich mit den anstehenden neuen Aufgaben (Einarbeitung im neuen beruf li chen Kontext an einer Primarschule, Aufbau eines sozialen Netzes, Besuch von Sprachkursen etc.) abzulenken ( Urk. 18/1 S. 1 f.) . Schliesslich sei es zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustandsbilds mit schwer ausgeprägten Intru sionen und Flashbacks und einer Retraumatisierung gekommen, als sie im Febru a r 2019 vom Freispruch des Angeklagten erfahren habe. Dies habe sich in Form von störungsspezifischen Symptomen einer PTBS - wie sich aufdrängende Erinne run gen ,

Flashbacks und Albträume - manifestiert, die sich klar von den Symptomen einer depressiven Störung abgrenzen liessen. Eine weitere Belastung habe seit März 2020 die Corona-Pandemie dargestellt, die für sie auch mit erhöhten Arbeitsanforderungen ( Homeschooling , überhöhte Erwartungshaltung von Eltern und Vorgesetzten, belastendes Arbeitsklima) verbunden gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie ihr Funktionsniveau nicht mehr aufrechterhalten können . Die seit dem Freispruch aufgetretene schwere depressive Symptomatik sei als eine sekundäre Störung zu werten, die sich erst im weiteren Verlauf parallel zur PTBS herausgebildet habe, da vorhandene Copingmöglichkeiten und Ressourcen er schöpft gewesen seien. Wegen ihres schwer beeinträchtigten psychischen Z u sta nd s hätten ihre Ressourcen damals auch nicht mehr dafür ausgereicht, sich therapeu tische Hilfe zu organisieren. Sie habe dannzumal ihren Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen können. Die exogenen Belastungsfaktoren hätten die Verarbeitung des Unfallereignisses nachhaltig erschwert und zur Chronifizierung der Symptomatik beigetragen, seien aber nicht Ursache des schweren psychia trischen Krankheitsbildes gewesen ( Urk. 18/1 S. 2 f.). 4.

Die Helsana behandelte die am 2 5. Juni 2020 als Rückfall gemeldeten Be schwer den ( Urk. 9/K16) , die von Dr. A.___ in ihren Stellungnahmen vom 1 5. Juni 2020 ( Urk. 10/M7) und vom 1 5. April 2021 ( Urk. 18/1)

beschrieben wurden und zur Wiederaufnahme der Psychotherapie und zu Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2020 führten, als Rückfall zum Ereignis vom 1 9. März 2017 (vorstehend E. 2.1) , was unbestritten blieb . Die Akten enthalten aber auch Hinweise dafür, dass die erneu ten Beeinträchtigungen dem durch das Unfallereignis ausgelösten Grundfall zu geordnet werden könnten .

Die Helsana hat nach Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung am 2 8. Juni 2018 zufolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland ( Urk. 10/M6 S. 1)

nach Lage der Akten weder formell über den Fallabschluss verfügt noch ein diesb ez ügliches Schreiben erlassen (vgl. Urk. 9/K15, Urk. 10/M6) , das eine R echt sv erbindlichkeit hätte erlangen könnten . Die Beschwerdeführerin hat zwar bis am 2 5. Juni 2020 keine Leistungen mehr beansprucht und in Mailand eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Allerdings war die psychotherapeutische Behandlung der PTBS im Zeitpunkt des Wegzuges sowohl nach A uffassung der behandelnden Therapeutinnen ( Urk. 10/M4 S. 3) als auch nach derjenigen des

Vertrauensarztes Dr. C.___ , der sich am 1 3. April 2018 für weitere Behandlungen während eines Jahres aussprach, aus medizinischer Sicht nicht abgeschlossen ( Urk. 10/M5 S. 4 , Urk. 10/M8 S. 1 ) .

Es kann daher nicht im Sinne der höchstrichterlichen Recht sprechung gesagt werden, ex ante betrachtet habe damals davon ausgegangen werden

können, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähigkeit mehr auftreten (vgl. vorstehend E. 1.3). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen über von ihr absol vierte Ayurveda-Behandlungen im Ausland ( vom 2 5. Dezember 2018 bis 5. J anu ar 2019 , vom 1 9. bis 2 7. April 2019 , vom 1. Juli bis 3. August 2019 sowie vom 2 7. Dezember 2019 bis 2. Januar 2020) , auch wenn sie

keine Angaben über den Behandlungs g rund enthalten ( Urk. 17 S. 5 f. und Urk. 18/2a-d) . Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin je nach Beweislage ( Urteil des Bun des gerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.2 ) noch zu prüfen haben, ob die am 2 5. Juni 2020 gemeldeten Beeinträchtigungen dem durch das Ereignis vom 1 9. März 2017 ausgelösten Grundfall zuzuordnen oder als Rückfall zu be han deln sind .

Zum nämlichen Ergebnis könnte das Bestehen von Brückensymptome n

einer PTBS in der Zeit vom 2 9. Juni 2018 bis zum 3 1. März 2020 , als die Beschwerde führerin keine Psychotherapie absolvierte,

führen . Recht sprechungsgemäss schliesst selbst das F ehlen einer durchgängigen ärztlichen Behandlung das Vorliegen von Brückensymptomen , die auch relativ harmloser Natur sein können, nicht aus. Angaben der Versicherten Person, welche mit Blick auf die medizi ni schen Befunde und Diagnosen glaubhaft erscheinen, können ausreichend sein, um das Vorliegen von Brückensymptomen anerkennen zu können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 5.2 sowie vorste hend E. 1.3) .

Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann aber einstweilen aufgrund der nach folgenden Ausführungen offen bleiben . 5. 5.1

Die von Dr. A.___ in ihre r Rückfall meldung vom 1 5. Juni 2020 erwähnten Intru sionen in Form sich aufdrängender Erinnerungen und von Alpträumen ( Urk. 10/M7 S. 2) sind

typisch für eine PTBS und grenzen diese von anderen psy chischen Störungen ab , was Dr. A.___ in ihrem Folgebericht vom 1 5. April 2021 nochmals betont hat ( Urk. 18/1 S. 3) . Es ist schwer vorstellbar, dass die Intru sionen ohne das Ereignis vom 1 9. März 2017 in dieser Form aufget reten wären (vgl. vorstehend E. 1.1) . Deshalb ist die vom Vertrauensarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2020 geäusserte Auffassung , die als Rückfall geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen stünden nur möglicherweise - mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 %

- in einem natürlichen Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 1 9. März 2017 ( Urk. 10/M8 S. 5),

nich t ohne Weiteres nachvollziehbar.

Dies gilt auch deshalb , weil für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist

(vgl. vorstehend E. 1.1).

Den Ausführungen von Dr. C.___ ist nichts darüber zu entnehmen, ob das Ereignis als Teilursache gelten könnte beziehungsweise weshalb er diese Sachlage aus geschlossen hat.

Dr. C.___ schien bei der Erstellung seiner Stellungnahme zudem fälschlicher weise davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Unfall bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss a rbeitsunfähig war (indem er eine «erneute» Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 erwähnte , Urk. 10/M8 S. 5 unten ). Er legte daher nicht dar, weshalb er die PTBS seinerzeit auch ohne Arbeits unfähigkeit als unfallkausal erachtete , während er letzterer aktuell prak tisch alleinentscheidendes Gewicht in Bezug auf die Kausalität beimass. Ferner ging er ohne Erhebung einer Anamnese im Rahmen einer persönlichen Unter suchung und ohne Auseinandersetzung mit den von Dr. A.___ geschilderten Be funden davon aus, dass

eine relevante psychische Symptomatik nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Freispruch s des Angeklagten im Februar 2019, sondern erst kurz vor dem erneuten Beginn

der Psy chotherapie im April 2020 aufgetreten sei ( Urk. 10/M8 S. 5); dies

lässt sich mit den Angaben i n der

Rückfall meldung von Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2020 nicht vereinbaren ( Urk. 10/M7 S. 2) . Diese Unstimmigkeiten sind geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen entstehen zu lassen (vgl. vorstehend E. 1.4).

Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme von

Dr. A.___

vom 1 5. April 202 1 , in welcher sie die Entwicklung der Symptomatik im zeitlich en Verlauf zwi schen Beendigung der

Psychotherapie

am 2 8. Juni 2018 zufolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland und Wiederaufnahme der Therapie Anfang April 2020 ( Urk. 10/M7 S. 1 f.) sowie die auslösende n und aufr echterhaltende n äusse re n Umstände detailliert dargelegt hat ( Urk. 18/1) .

Damit

hat sie ihre Auffassung , dass die als Rückfall gemeldeten psychischen Beeinträchtigungen in einem natür lichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. März 2017 stehen,

noch detaillierter begründet . Die Angaben in diesem Bericht divergieren deutlich von der Auffassung von Dr. C.___ , dass erst wieder ab April 2020 erhebliche psycho pathologische Symptome

vorlagen . Die Helsana hat diese im Verfahren aufge legte Beurteilung ihrem Vertrauenspsychiater indes nicht zur Würdigung vorge legt (vgl. Urk. 21 S. 2 f.) . Dadurch hat sie es Dr. C.___

verunmöglicht , seine

– nach dem Gesagten nicht restlos überzeugende - Einschätzung zu revidieren oder fundierter nachzubegründen . 5.2

B ei der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8)

handelt es sich um ein versicherungsinternes Aktengutachten . A u fgrund der unterschied li chen medizinischen Ansichten zum Verlauf des Beschwerdebildes sowie der vor genannten Zweifel an der Zuverlässigkeit der von Dr. C.___

gezogenen Schluss folgerungen kann

ihm keine Beweiskraft zu erkannt werden (vgl. vorstehend E. 1.4) . Andererseits kann auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___

abgestellt werden, da sie sich im jüngsten Bericht vom 1 5. April 2021 nicht mit der abweichenden Meinung von Dr. C.___ ausein an dersetzt ( Urk. 18/1). Zudem gab sie ausführlich die Angaben der Beschwerde führerin wieder, ohne diesen eine eigentliche medizinische Beurteilung folgen zu lassen.

Zudem ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Bei dieser Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Helsana – an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird die natürliche Unfallkausalität , insbesondere auch unter dem Blickwinkel , ob das ursprüngliche Trauma eine indirekte bzw. mittelbare

(anspruchsbegründende) Teilursache der als Rückfall gemeldeten psy chischen Beeinträchtigungen darstellt, sowie eine allfällige daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit mittels eine r externen, neutra len psychiatrischen Begutachtung abzuklären haben. Vorher empfiehlt sich, die Akten des Krankentaggeldversicherers beizuziehen, da darin möglicherweise wei tere Informationen zur Ursache der neu aufgetretenen psychischen Beschwerden enthalten sind. Der beauftragte Experte wird gestützt auf die vollständigen Akten in erster Linie die Plausibilität der Angaben in den Verlaufsberichten von Dr. A.___ zu überprüfen sowie nötigenfalls die Beschwerdeführerin selbst zu untersuchen und bei ihr und/oder ihrer Psychiaterin weitere Informationen ein zuholen haben. Dabei wird er sich auch dazu zu äussern haben, ob das Bestehen von Brückensymptomen einer PTBS medizinisch ausgewiesen ist beziehungs weise als glaubhaft erscheint (vgl. vorstehend E. 4). Gestützt auf das eingeholte psy chiatrische Gutachten wird die H elsana, falls nötig, die weiteren Voraussetzungen für die ( erneute ) Entstehung eines Leistungsanspruchs gegebenenfalls unter Prü fung der Frage, ob ein Rückfall oder noch der Grundfall vorliegt, zu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Un fall und fortbestehenden Beschwerden (vgl. dazu etwa Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 77 f. mit Hinweisen) . Hernach wird sie erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Am 2 6. Oktober 2021 teilte Rechtsanwältin Ursula Sintzel dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter vertrete, weil sie ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin per Ende Monat aufgeben werde ( Urk. 24; vgl. auch Urk. 23, Urk. 25). Dementsprechend ist sie per 3 1. Oktober 2021 aus ihrer Funk tion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entlassen. Das Rubrum wird entspre chend angepasst. 7.

7.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 7.2

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Ursula Sintzel

vom 2 6. Oktober 2021 für die Redaktion der Beschwerdeschrift und Replik, Korrespondenz und den Bei zug von Belegen ausgewiesene Arbeitsaufwand von 15.38 Stunden

( Urk. 25 S. 2) entspricht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses weitgehend . Einzig der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen der Replik

von 6.50 Stunden , zuzüglich

eine weitere Stunde Studium medizinischer Akten

( Urk. 25 S. 2) ,

erscheint überhöht. In der Replik , die abzüglich des Deckblatts rund sieben Seiten umfasst ( Urk. 17), hatte sich die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit der ihr vorher noch unbekannten (vgl. Urk. 1 S. 3) Akten be urteilung des Dr. C.___ zur Unfallkausalität vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 10/M8) aus einanderzusetzen. Da sie hierzu auf die detaillierten Ausführungen in der ergän zenden Stellungnahme von

Dr. A.___

vom 1 5. April 2020 ( Urk. 18/1) zurück greifen konnte, erscheint unter Berücksichtigung des in ähnlich komplexen Fällen anerkannten Honoraraufwands ein Zeitaufwand für die Replik von insgesamt 3

Stunden (inklusive Aktenstudium) als angemessen. Damit verbleibt ein Zeitauf wand von 11.88 Stunden (15.38 abzüglich 3.5 Stunden) à

Fr. 220.-- , was , zuzüg lich Mehrwertsteuer von 7.7 % , zu einer Entschädigung von Fr. 2' 814 . 85 führt . Daneben sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen für Kopien, Spesen und Porto von Fr. 108.10 ( Urk. 25 S. 1 f.) zu entschädigen .

U nter Berück sich tigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %

auf diesem Betrag resultiert gesamthaft e ine Prozessentschädigu ng von Fr. 2‘931.30

( Fr. 2‘814.85 + Fr. 116.4 5 ) , welche aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und an Rechtsanwältin Ursula

Sintzel zu bezahlen ist . Das Gericht beschliesst:

Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird per 3 1. Oktober 2021 aus ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2 4. November 2020 aufgeho ben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'931.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, mit Urteilsauszug in Ziff. 7 der Erwägungen und Ziff. 3 und Ziff. 5 des Dispositivs - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt