Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1 6. August 2009 als Kindergarten lehrperson beim Y.___
angestellt ( Urk. 9/A11)
und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert.
A m 2 4. März 2017 erlitt sie einen Zeckenbiss am linken Handgelenk ( Urk. 10/M6 ). Bei der Dia gnose einer Frühsommer- Meningoenzephalitis ( Urk. 10/M8) erbrachte die AXA die gesetzlichen Leis tungen. Ein per Januar 2018 geplanter Arbeitsversuch musste aufgrund der persistierenden Schwindelbeschwerden wieder abgebrochen werden ( Urk. 9/A67 und Urk. 9/A79 S. 3 ).
Die AXA veranlass t e
in der Folge eine polyd isziplinäre Begutachtung im Zentrum Z.___ (Z.___ , Expertise vom 1 9. August 2019, Urk. 10/M51) . Gestützt auf das Gutachten und die beantworteten Rückfragen ( Urk. 10/M 52 und M54) reduzierte sie mit Verfügung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 9/A163) die Taggeld-Leistungen per 16. September 2019 auf 50 % . Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2019 ( Urk. 9/A166) wies die AXA mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab ( Urk. 9/A194).
Mit Mitteilung vom 1 2. August 2020 ( Urk. 9/A185) war die Versicherte unter Zu stellung des Fragenkatalogs über die beabsichtigte Durchführung einer Verlaufs be gutachtung beim Z.___ informiert worden . Die Versicherte erklärte sich mit der Verlaufsbegutachtung beim Z.___ n icht einverstanden (Urk. 9/A186 und A191). In der Folge ordnete die AXA mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 2 0. November 2020 ( Urk. 2) eine Verlaufsbegutachtung durch das Z.___
an . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung eines Einigungsverfahrens an die Versicherung zurückzuweisen (S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2021 ( Urk.
8) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte eine Stel lungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, (Urk.
13) zu den Akten ,
was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ( Urk. 14) unter Fris t ansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 8. Juni 2021 ( Urk.
16) verwies die AXA auf ihren Sistierungsantrag im Prozess Nr. UV.2020 .00259 betreffend Reduktion der Taggelder und ersuchte um Neuan setzung einer Frist zur Erstattung der Duplik im vorliegenden Verfahren nach jenem Entscheid. Eine Zustellung an die Gegenpartei erfolgt - da es sich lediglich um ein Fristerstreckungsgesuch handelt - mit diesem E n tscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG ). 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintre tens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstin stanz liche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 1. 3
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstands gründe gerügt werden.
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere n Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Novem ber 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe keine (konkreten) Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend gemacht. Es gehe nicht darum , sich eine Gutachterstelle zu wünschen, sondern darum , sich beim Vorliegen gewichtiger Einwände auf eine Gutachterstelle zu einigen, mit welcher beide Parteien leben könn t en. Die Einwände, welche gegen das Z.___ vorgebracht worden seien, würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesse dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zur Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liege auch nicht vor. Der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagene Arzt, habe eine volle Arbeitsun fähigkeit bescheinigt, dies aber nur mit «nach Angaben der behandelnden Ärzte sei die Versicherte als 100 % berufsunfähig einzustufen» begründet und habe sich nicht mit anderslautenden Meinungen auseinandergesetzt.
In ihrer
Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, b ei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Ausführungen zu allfälligen triftigen Gründen, sondern lediglich um Kritik am Gutachten vom 19. August 201 9. Abgesehen davon, dass man inhaltlich anderer Meinung sei, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, triftige Gründe gegen die Gutachter des Z.___ vorzubringen. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Gehörs- und Partizipationsrechte verletzt, indem sie am Z.___ als Begutachtungsstelle festgehalten habe (S. 5). Aus näher darge legten Gründen sei das Gutachten vom 1 9. August 2019 inhaltlich mangelhaft (S.
6 ff.). Der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen geweigert im Detail darauf einzugehen, was darauf schliessen lasse, dass die Gutachter entweder ungenau vorgegangen seien oder sich von anderen Motiven hätten leiten lassen (S. 7). Der neurologische Gutachter, Dr. C.___ , habe in seinem Teilgutachten auf Literatur verwiesen, ohne jedoch die genauen Stellen zu erwähnen. Die exakte Quellenangabe stelle ein absolutes Grunderfordernis dar (S. 8). Aus näher dargelegten Gründen seien die Ergän zungs fragen zum Gutachten nicht ausreichend begründet worden und das dabei gezeigte Verhalten der Gutachter spreche nicht für eine sachbezogene, neutrale Haltung (S. 9 f.). Wenn das Verlaufsgutachten beim selben Gutachter in Auftrag gegeben werde, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gutachter seiner neuen Expertise die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens zugrunde lege. Wenn dieses jedoch als nicht beweiswertig qualifiziert werde, sei auch das Verlaufsgutachten nicht beweiswertig. Um diesem Risiko vorzubeugen sei es an gezeigt , das Verlaufsgutachten nicht beim selben Gutachter in Auftrag zu geben (S. 11).
Unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 13), brachte die Be schwerdeführerin am 3. Juni 2021 ( Urk.
12) erneut vor , dass das Gutachten vom 1 9. August 2019 mangelhaft sei. Auch wiederholte sie darin, dass die Haltung von Dr. B.___ bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen den Vorwurf der Be fangenheit untermauere (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen seien die von Dr. C.___ im neurologischen Teilgutachten getroffenen Schlussfolgerungen falsch , was ebenfalls auf eine Befangenheit schliessen lasse (S. 3 f.). 3. 3 . 1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde füh rerin am 1 2. August 2020 ( Urk. 9/A185) über eine geplante neurologische Ver laufsbegutachtung informierte, den Namen des in Aussicht genommenen Gut ach ters des Z.___ und dessen fachärztliche Spezialisierung (Neurologie) bekannt gab, ihr den Fragenkatalog zustellte und ihr die Möglichkeit einräumte, Zusatz fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 2 4. Augus t 2020 ( Urk. 9/A186) ,
die Verlaufsbegutachtung an einem anderen Institut durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf
mit Schreiben vom 1 6. Septem ber 2020 ( Urk. 9/A188) am Z.___ als Begutachtungsstelle fest. Die Beschwerde führerin erklärte sich am 2 8. September 2020 ( Urk. 9/A191) nicht einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Novem ber 2020 ( Urk. 2) die Verlaufsbegutachtung durch Dr. C.___ vom Z.___
anordnete .
Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die Ein ho lung des neurologischen Verlaufsgutachtens grundsätzlich vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war mithin berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) über die Begutachtung beziehungsweise die Ein ho lung eines Verlaufsgutachtens beim Z.___ zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenver fü gung über die Anordnung der neurologischen Verlaufsbegutachtung die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.4 in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7- 9. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte ( Urk. 1 S. 5) liegt damit nicht vor . 3.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf das
erste Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügt e sodann in formeller Hinsicht, dass das Z.___ nicht mit der Verlaufsbegutachtung hätte beauftragt werden dürfen,
v ielmehr hätte die Gutachtensstelle in gegenseitiger Absprache bestimmt werden müssen (Urk. 1 S. 5 und S. 12 ) .
Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Partei nicht zu einer ein vernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und kein Rechts an spruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). U nter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit der neurolo gi schen Verlaufsbegutachtung beauftragt hat. 3.3 3.3.1
Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Ge richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objek tiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend überein stimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und de r Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 3.3.2
Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie ber eits erwähnt (vorstehende E. 1.2 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten. Insbesondere kön nen diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachte rs beschlagen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
3.3.3
Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweis würdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die An ord nung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können solche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5). 3.3.4
Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der ge setz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. C.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen
dessen Teilnahme. Insbesondere macht sie geltend, dass diese r
im ursprüng lichen Gutachten des Z.___ davon ausgegangen sei , dass keine schwere Enze phalitis vorgelegen habe und dass das Ausmass der festgestellten Restbefunde ungewöhnlich sei , was ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinung nur betreffend Kausalität der Migräne erfolgt, was offen lasse , ob Dr. C.___ gegenteilige Meinungen in seine Beurteilung miteinbezogen habe ( Urk. 1 S. 8 f.). Es müsse davon ausge gangen werden, dass er seinen Schlussfolgerungen die Vermutung zugrunde ge legt habe, dass nur der schwere Krankheitsverlauf erhebliche Restsymptome zur Folge habe. Dafür finde sich jedoch keine empirische Grundlage. Die initialen Befunde seien zudem gravierender gewesen als von Dr. C.___ angenommen und er habe diese aktenwidrig zusammengefasst. Auch die Beinparese sei unzurei chend gewürdigt worden und die festgestellte Gangunsicherheit sei fälschlicherweise einer frühgeburtlichen Cerebralparese zugeordnet worden (U rk. 12 S. 2 f f .). 3.3 .5
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. C.___ ausschliesslich mit einer mangelhaften ursprünglichen Begutach tung .
Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Ein Grund für die Anordnung der Verlaufsbegutachtung an eine r anderen Insti tution ist bezüglich dieses Themenkomplexes nicht gegeben. 3.3.6
Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit von Dr. C.___ ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass Dr. C.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwin gend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sach ver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu. Sodann wird die Begutachtung durch eine vorbefasste Institution vom Bundesgericht als unproblematisch angesehen (BGE 147 V 79 E. 7.4.5).
Der Umstand , dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes un d der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit de r V ersicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität n icht in Frage zu stellen. Es ge hört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Dr. C.___ wird sich im Rahmen des Verlaufsgutachtens, wie mit den übrigen medizinischen Akten , auch mit der Stellungnahme von Dr. A.___ auseinandersetzen zu haben. Auf welche Einschätzung letztlich ab zustellen sein wird , ist eine im Verwal tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. C.___ nic ht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kon trollieren (Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 1 ff. ), da er den klar umr issenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken und damit Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung zu nehmen . Das Ergebnis der Verlaufsbe gut achtung erscheint daher als offen und nicht vorbestimmt, so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteile des Bundes gerichts 9C_441 vom 18. Juni 2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 14. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, je mit Hinweisen). Eine Frage der Beweiswürdigung ist es, welche Schlüsse zu ziehen sein werden, wenn der Gutachter auf seine bisherige Einschätzung Bezug nimmt und darauf aufbaut.
Mit dem Vorbringen, der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen geweigert , Auskunft zu geben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist Dr. C.___ und nicht Dr. B.___ der vorgesehene neurologische Gutachter im vorgesehenen Ver laufsgutachten, womit etwaige Ausstandsgründe gegen Dr. B.___ nicht auf Dr. C.___ übertragen werden können. Andererseits ist anzumerken, dass die Be ant wortung der Fragen durch Dr. B.___ zwar tatsächlich knapp ausfiel, von einer generellen Verweigerung jedoch keine Rede sein kann , zumal die Fragen auch relativ offen formuliert waren (vgl. Urk. 9 /A161 und Urk. 10/M54) und diese nach Au f fassung des Gutachters bereits hinlänglich beantwortet waren . Dass er zu Händen der Beschwerdegegnerin keine Kopien von zitierter medizinischer Fachli teratur anfertigen wollte, ist grundsä tz lich nicht zu beanstanden. Medizinische Angaben haben durch Fachärzte zu erfolgen und eine allfällige Auseinander setzung seitens der Beschwerd eführerin wäre nicht gewichtig. 3.4
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 Dr. C.___
vom
Z.___ mit der Erstattung einer neurologischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, war seit dem 1 6. August 2009 als Kindergarten lehrperson beim Y.___
angestellt ( Urk. 9/A11)
und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert.
A m 2 4. März 2017 erlitt sie einen Zeckenbiss am linken Handgelenk ( Urk. 10/M6 ). Bei der Dia gnose einer Frühsommer- Meningoenzephalitis ( Urk. 10/M8) erbrachte die AXA die gesetzlichen Leis tungen. Ein per Januar 2018 geplanter Arbeitsversuch musste aufgrund der persistierenden Schwindelbeschwerden wieder abgebrochen werden ( Urk. 9/A67 und Urk. 9/A79 S. 3 ).
Die AXA veranlass t e
in der Folge eine polyd isziplinäre Begutachtung im Zentrum Z.___ (Z.___ , Expertise vom 1 9. August 2019, Urk. 10/M51) . Gestützt auf das Gutachten und die beantworteten Rückfragen ( Urk. 10/M 52 und M54) reduzierte sie mit Verfügung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 9/A163) die Taggeld-Leistungen per 16. September 2019 auf 50 % . Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2019 ( Urk. 9/A166) wies die AXA mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab ( Urk. 9/A194).
Mit Mitteilung vom 1 2. August 2020 ( Urk. 9/A185) war die Versicherte unter Zu stellung des Fragenkatalogs über die beabsichtigte Durchführung einer Verlaufs be gutachtung beim Z.___ informiert worden . Die Versicherte erklärte sich mit der Verlaufsbegutachtung beim Z.___ n icht einverstanden (Urk. 9/A186 und A191). In der Folge ordnete die AXA mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 2 0. November 2020 ( Urk. 2) eine Verlaufsbegutachtung durch das Z.___
an .
E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG ).
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintre tens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstin stanz liche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung eines Einigungsverfahrens an die Versicherung zurückzuweisen (S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2021 ( Urk.
8) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte eine Stel lungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, (Urk.
13) zu den Akten ,
was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ( Urk. 14) unter Fris t ansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 8. Juni 2021 ( Urk.
16) verwies die AXA auf ihren Sistierungsantrag im Prozess Nr. UV.2020 .00259 betreffend Reduktion der Taggelder und ersuchte um Neuan setzung einer Frist zur Erstattung der Duplik im vorliegenden Verfahren nach jenem Entscheid. Eine Zustellung an die Gegenpartei erfolgt - da es sich lediglich um ein Fristerstreckungsgesuch handelt - mit diesem E n tscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Novem ber 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe keine (konkreten) Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend gemacht. Es gehe nicht darum , sich eine Gutachterstelle zu wünschen, sondern darum , sich beim Vorliegen gewichtiger Einwände auf eine Gutachterstelle zu einigen, mit welcher beide Parteien leben könn t en. Die Einwände, welche gegen das Z.___ vorgebracht worden seien, würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesse dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zur Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liege auch nicht vor. Der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagene Arzt, habe eine volle Arbeitsun fähigkeit bescheinigt, dies aber nur mit «nach Angaben der behandelnden Ärzte sei die Versicherte als 100 % berufsunfähig einzustufen» begründet und habe sich nicht mit anderslautenden Meinungen auseinandergesetzt.
In ihrer
Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, b ei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Ausführungen zu allfälligen triftigen Gründen, sondern lediglich um Kritik am Gutachten vom 19. August 201 9. Abgesehen davon, dass man inhaltlich anderer Meinung sei, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, triftige Gründe gegen die Gutachter des Z.___ vorzubringen.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Gehörs- und Partizipationsrechte verletzt, indem sie am Z.___ als Begutachtungsstelle festgehalten habe (S. 5). Aus näher darge legten Gründen sei das Gutachten vom 1 9. August 2019 inhaltlich mangelhaft (S.
E. 3 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstands gründe gerügt werden.
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere n Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.). 2.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf das
erste Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügt e sodann in formeller Hinsicht, dass das Z.___ nicht mit der Verlaufsbegutachtung hätte beauftragt werden dürfen,
v ielmehr hätte die Gutachtensstelle in gegenseitiger Absprache bestimmt werden müssen (Urk. 1 S. 5 und S. 12 ) .
Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Partei nicht zu einer ein vernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und kein Rechts an spruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). U nter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit der neurolo gi schen Verlaufsbegutachtung beauftragt hat.
E. 3.3 .5
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. C.___ ausschliesslich mit einer mangelhaften ursprünglichen Begutach tung .
Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Ein Grund für die Anordnung der Verlaufsbegutachtung an eine r anderen Insti tution ist bezüglich dieses Themenkomplexes nicht gegeben.
E. 3.3.1 Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Ge richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objek tiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend überein stimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und de r Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
E. 3.3.2 Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie ber eits erwähnt (vorstehende E. 1.2 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten. Insbesondere kön nen diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachte rs beschlagen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
E. 3.3.3 Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweis würdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die An ord nung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können solche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der ge setz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. C.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen
dessen Teilnahme. Insbesondere macht sie geltend, dass diese r
im ursprüng lichen Gutachten des Z.___ davon ausgegangen sei , dass keine schwere Enze phalitis vorgelegen habe und dass das Ausmass der festgestellten Restbefunde ungewöhnlich sei , was ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinung nur betreffend Kausalität der Migräne erfolgt, was offen lasse , ob Dr. C.___ gegenteilige Meinungen in seine Beurteilung miteinbezogen habe ( Urk. 1 S. 8 f.). Es müsse davon ausge gangen werden, dass er seinen Schlussfolgerungen die Vermutung zugrunde ge legt habe, dass nur der schwere Krankheitsverlauf erhebliche Restsymptome zur Folge habe. Dafür finde sich jedoch keine empirische Grundlage. Die initialen Befunde seien zudem gravierender gewesen als von Dr. C.___ angenommen und er habe diese aktenwidrig zusammengefasst. Auch die Beinparese sei unzurei chend gewürdigt worden und die festgestellte Gangunsicherheit sei fälschlicherweise einer frühgeburtlichen Cerebralparese zugeordnet worden (U rk. 12 S. 2 f f .).
E. 3.3.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit von Dr. C.___ ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass Dr. C.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwin gend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sach ver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu. Sodann wird die Begutachtung durch eine vorbefasste Institution vom Bundesgericht als unproblematisch angesehen (BGE 147 V 79 E. 7.4.5).
Der Umstand , dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes un d der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit de r V ersicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität n icht in Frage zu stellen. Es ge hört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Dr. C.___ wird sich im Rahmen des Verlaufsgutachtens, wie mit den übrigen medizinischen Akten , auch mit der Stellungnahme von Dr. A.___ auseinandersetzen zu haben. Auf welche Einschätzung letztlich ab zustellen sein wird , ist eine im Verwal tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. C.___ nic ht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kon trollieren (Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 1 ff. ), da er den klar umr issenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken und damit Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung zu nehmen . Das Ergebnis der Verlaufsbe gut achtung erscheint daher als offen und nicht vorbestimmt, so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteile des Bundes gerichts 9C_441 vom 18. Juni 2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 14. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, je mit Hinweisen). Eine Frage der Beweiswürdigung ist es, welche Schlüsse zu ziehen sein werden, wenn der Gutachter auf seine bisherige Einschätzung Bezug nimmt und darauf aufbaut.
Mit dem Vorbringen, der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen geweigert , Auskunft zu geben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist Dr. C.___ und nicht Dr. B.___ der vorgesehene neurologische Gutachter im vorgesehenen Ver laufsgutachten, womit etwaige Ausstandsgründe gegen Dr. B.___ nicht auf Dr. C.___ übertragen werden können. Andererseits ist anzumerken, dass die Be ant wortung der Fragen durch Dr. B.___ zwar tatsächlich knapp ausfiel, von einer generellen Verweigerung jedoch keine Rede sein kann , zumal die Fragen auch relativ offen formuliert waren (vgl. Urk.
E. 3.4 Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 Dr. C.___
vom
Z.___ mit der Erstattung einer neurologischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 6 ff.). Der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen geweigert im Detail darauf einzugehen, was darauf schliessen lasse, dass die Gutachter entweder ungenau vorgegangen seien oder sich von anderen Motiven hätten leiten lassen (S. 7). Der neurologische Gutachter, Dr. C.___ , habe in seinem Teilgutachten auf Literatur verwiesen, ohne jedoch die genauen Stellen zu erwähnen. Die exakte Quellenangabe stelle ein absolutes Grunderfordernis dar (S. 8). Aus näher dargelegten Gründen seien die Ergän zungs fragen zum Gutachten nicht ausreichend begründet worden und das dabei gezeigte Verhalten der Gutachter spreche nicht für eine sachbezogene, neutrale Haltung (S. 9 f.). Wenn das Verlaufsgutachten beim selben Gutachter in Auftrag gegeben werde, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gutachter seiner neuen Expertise die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens zugrunde lege. Wenn dieses jedoch als nicht beweiswertig qualifiziert werde, sei auch das Verlaufsgutachten nicht beweiswertig. Um diesem Risiko vorzubeugen sei es an gezeigt , das Verlaufsgutachten nicht beim selben Gutachter in Auftrag zu geben (S. 11).
Unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 13), brachte die Be schwerdeführerin am 3. Juni 2021 ( Urk.
12) erneut vor , dass das Gutachten vom 1 9. August 2019 mangelhaft sei. Auch wiederholte sie darin, dass die Haltung von Dr. B.___ bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen den Vorwurf der Be fangenheit untermauere (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen seien die von Dr. C.___ im neurologischen Teilgutachten getroffenen Schlussfolgerungen falsch , was ebenfalls auf eine Befangenheit schliessen lasse (S. 3 f.). 3. 3 . 1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde füh rerin am 1 2. August 2020 ( Urk. 9/A185) über eine geplante neurologische Ver laufsbegutachtung informierte, den Namen des in Aussicht genommenen Gut ach ters des Z.___ und dessen fachärztliche Spezialisierung (Neurologie) bekannt gab, ihr den Fragenkatalog zustellte und ihr die Möglichkeit einräumte, Zusatz fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 2 4. Augus t 2020 ( Urk. 9/A186) ,
die Verlaufsbegutachtung an einem anderen Institut durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf
mit Schreiben vom 1 6. Septem ber 2020 ( Urk. 9/A188) am Z.___ als Begutachtungsstelle fest. Die Beschwerde führerin erklärte sich am 2 8. September 2020 ( Urk. 9/A191) nicht einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Novem ber 2020 ( Urk. 2) die Verlaufsbegutachtung durch Dr. C.___ vom Z.___
anordnete .
Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die Ein ho lung des neurologischen Verlaufsgutachtens grundsätzlich vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war mithin berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) über die Begutachtung beziehungsweise die Ein ho lung eines Verlaufsgutachtens beim Z.___ zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenver fü gung über die Anordnung der neurologischen Verlaufsbegutachtung die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.4 in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7- 9. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte ( Urk. 1 S. 5) liegt damit nicht vor .
E. 9 /A161 und Urk. 10/M54) und diese nach Au f fassung des Gutachters bereits hinlänglich beantwortet waren . Dass er zu Händen der Beschwerdegegnerin keine Kopien von zitierter medizinischer Fachli teratur anfertigen wollte, ist grundsä tz lich nicht zu beanstanden. Medizinische Angaben haben durch Fachärzte zu erfolgen und eine allfällige Auseinander setzung seitens der Beschwerd eführerin wäre nicht gewichtig.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1964, war seit dem 1
- August 2009 als Kindergarten lehrperson beim Y.___ angestellt ( Urk. 9/A11) und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. A m 2
- März 2017 erlitt sie einen Zeckenbiss am linken Handgelenk ( Urk. 10/M6 ). Bei der Dia gnose einer Frühsommer- Meningoenzephalitis ( Urk. 10/M8) erbrachte die AXA die gesetzlichen Leis tungen. Ein per Januar 2018 geplanter Arbeitsversuch musste aufgrund der persistierenden Schwindelbeschwerden wieder abgebrochen werden ( Urk. 9/A67 und Urk. 9/A79 S. 3 ). Die AXA veranlass t e in der Folge eine polyd isziplinäre Begutachtung im Zentrum Z.___ (Z.___ , Expertise vom 1
- August 2019, Urk. 10/M51) . Gestützt auf das Gutachten und die beantworteten Rückfragen ( Urk. 10/M 52 und M54) reduzierte sie mit Verfügung vom 1
- November 2019 ( Urk. 9/A163) die Taggeld-Leistungen per 16. September 2019 auf 50 % . Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2019 ( Urk. 9/A166) wies die AXA mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab ( Urk. 9/A194). Mit Mitteilung vom 1
- August 2020 ( Urk. 9/A185) war die Versicherte unter Zu stellung des Fragenkatalogs über die beabsichtigte Durchführung einer Verlaufs be gutachtung beim Z.___ informiert worden . Die Versicherte erklärte sich mit der Verlaufsbegutachtung beim Z.___ n icht einverstanden (Urk. 9/A186 und A191). In der Folge ordnete die AXA mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 2
- November 2020 ( Urk. 2) eine Verlaufsbegutachtung durch das Z.___ an .
- Dagegen erhob die Versicherte am
- Januar 2021 ( Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung eines Einigungsverfahrens an die Versicherung zurückzuweisen (S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3
- April 2021 ( Urk. 8) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte eine Stel lungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, (Urk. 13) zu den Akten , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- Juni 2021 ( Urk. 14) unter Fris t ansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2
- Juni 2021 ( Urk. 16) verwies die AXA auf ihren Sistierungsantrag im Prozess Nr. UV.2020 .00259 betreffend Reduktion der Taggelder und ersuchte um Neuan setzung einer Frist zur Erstattung der Duplik im vorliegenden Verfahren nach jenem Entscheid. Eine Zustellung an die Gegenpartei erfolgt - da es sich lediglich um ein Fristerstreckungsgesuch handelt - mit diesem E n tscheid. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG ). 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintre tens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstin stanz liche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).
- 3 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstands gründe gerügt werden. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere n Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Novem ber 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe keine (konkreten) Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend gemacht. Es gehe nicht darum , sich eine Gutachterstelle zu wünschen, sondern darum , sich beim Vorliegen gewichtiger Einwände auf eine Gutachterstelle zu einigen, mit welcher beide Parteien leben könn t en. Die Einwände, welche gegen das Z.___ vorgebracht worden seien, würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesse dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zur Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liege auch nicht vor. Der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagene Arzt, habe eine volle Arbeitsun fähigkeit bescheinigt, dies aber nur mit «nach Angaben der behandelnden Ärzte sei die Versicherte als 100 % berufsunfähig einzustufen» begründet und habe sich nicht mit anderslautenden Meinungen auseinandergesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, b ei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Ausführungen zu allfälligen triftigen Gründen, sondern lediglich um Kritik am Gutachten vom 19. August 201
- Abgesehen davon, dass man inhaltlich anderer Meinung sei, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, triftige Gründe gegen die Gutachter des Z.___ vorzubringen. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Gehörs- und Partizipationsrechte verletzt, indem sie am Z.___ als Begutachtungsstelle festgehalten habe (S. 5). Aus näher darge legten Gründen sei das Gutachten vom 1
- August 2019 inhaltlich mangelhaft (S. 6 ff.). Der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen geweigert im Detail darauf einzugehen, was darauf schliessen lasse, dass die Gutachter entweder ungenau vorgegangen seien oder sich von anderen Motiven hätten leiten lassen (S. 7). Der neurologische Gutachter, Dr. C.___ , habe in seinem Teilgutachten auf Literatur verwiesen, ohne jedoch die genauen Stellen zu erwähnen. Die exakte Quellenangabe stelle ein absolutes Grunderfordernis dar (S. 8). Aus näher dargelegten Gründen seien die Ergän zungs fragen zum Gutachten nicht ausreichend begründet worden und das dabei gezeigte Verhalten der Gutachter spreche nicht für eine sachbezogene, neutrale Haltung (S. 9 f.). Wenn das Verlaufsgutachten beim selben Gutachter in Auftrag gegeben werde, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gutachter seiner neuen Expertise die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens zugrunde lege. Wenn dieses jedoch als nicht beweiswertig qualifiziert werde, sei auch das Verlaufsgutachten nicht beweiswertig. Um diesem Risiko vorzubeugen sei es an gezeigt , das Verlaufsgutachten nicht beim selben Gutachter in Auftrag zu geben (S. 11). Unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 13), brachte die Be schwerdeführerin am
- Juni 2021 ( Urk. 12) erneut vor , dass das Gutachten vom 1
- August 2019 mangelhaft sei. Auch wiederholte sie darin, dass die Haltung von Dr. B.___ bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen den Vorwurf der Be fangenheit untermauere (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen seien die von Dr. C.___ im neurologischen Teilgutachten getroffenen Schlussfolgerungen falsch , was ebenfalls auf eine Befangenheit schliessen lasse (S. 3 f.).
- 3 . 1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde füh rerin am 1
- August 2020 ( Urk. 9/A185) über eine geplante neurologische Ver laufsbegutachtung informierte, den Namen des in Aussicht genommenen Gut ach ters des Z.___ und dessen fachärztliche Spezialisierung (Neurologie) bekannt gab, ihr den Fragenkatalog zustellte und ihr die Möglichkeit einräumte, Zusatz fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 2
- Augus t 2020 ( Urk. 9/A186) , die Verlaufsbegutachtung an einem anderen Institut durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf mit Schreiben vom 1
- Septem ber 2020 ( Urk. 9/A188) am Z.___ als Begutachtungsstelle fest. Die Beschwerde führerin erklärte sich am 2
- September 2020 ( Urk. 9/A191) nicht einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Novem ber 2020 ( Urk. 2) die Verlaufsbegutachtung durch Dr. C.___ vom Z.___ anordnete . Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die Ein ho lung des neurologischen Verlaufsgutachtens grundsätzlich vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war mithin berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) über die Begutachtung beziehungsweise die Ein ho lung eines Verlaufsgutachtens beim Z.___ zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenver fü gung über die Anordnung der neurologischen Verlaufsbegutachtung die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.4 in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7-
- Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte ( Urk. 1 S. 5) liegt damit nicht vor . 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf das erste Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügt e sodann in formeller Hinsicht, dass das Z.___ nicht mit der Verlaufsbegutachtung hätte beauftragt werden dürfen, v ielmehr hätte die Gutachtensstelle in gegenseitiger Absprache bestimmt werden müssen (Urk. 1 S. 5 und S. 12 ) . Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Partei nicht zu einer ein vernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und kein Rechts an spruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). U nter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit der neurolo gi schen Verlaufsbegutachtung beauftragt hat. 3.3 3.3.1 Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Ge richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objek tiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend überein stimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und de r Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 3.3.2 Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie ber eits erwähnt (vorstehende E. 1.2 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten. Insbesondere kön nen diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachte rs beschlagen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 3.3.3 Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweis würdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die An ord nung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können solche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der ge setz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. C.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen dessen Teilnahme. Insbesondere macht sie geltend, dass diese r im ursprüng lichen Gutachten des Z.___ davon ausgegangen sei , dass keine schwere Enze phalitis vorgelegen habe und dass das Ausmass der festgestellten Restbefunde ungewöhnlich sei , was ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinung nur betreffend Kausalität der Migräne erfolgt, was offen lasse , ob Dr. C.___ gegenteilige Meinungen in seine Beurteilung miteinbezogen habe ( Urk. 1 S. 8 f.). Es müsse davon ausge gangen werden, dass er seinen Schlussfolgerungen die Vermutung zugrunde ge legt habe, dass nur der schwere Krankheitsverlauf erhebliche Restsymptome zur Folge habe. Dafür finde sich jedoch keine empirische Grundlage. Die initialen Befunde seien zudem gravierender gewesen als von Dr. C.___ angenommen und er habe diese aktenwidrig zusammengefasst. Auch die Beinparese sei unzurei chend gewürdigt worden und die festgestellte Gangunsicherheit sei fälschlicherweise einer frühgeburtlichen Cerebralparese zugeordnet worden (U rk. 12 S. 2 f f .). 3.3 .5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. C.___ ausschliesslich mit einer mangelhaften ursprünglichen Begutach tung . Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Ein Grund für die Anordnung der Verlaufsbegutachtung an eine r anderen Insti tution ist bezüglich dieses Themenkomplexes nicht gegeben. 3.3.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit von Dr. C.___ ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass Dr. C.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwin gend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sach ver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu. Sodann wird die Begutachtung durch eine vorbefasste Institution vom Bundesgericht als unproblematisch angesehen (BGE 147 V 79 E. 7.4.5). Der Umstand , dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes un d der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit de r V ersicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität n icht in Frage zu stellen. Es ge hört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Dr. C.___ wird sich im Rahmen des Verlaufsgutachtens, wie mit den übrigen medizinischen Akten , auch mit der Stellungnahme von Dr. A.___ auseinandersetzen zu haben. Auf welche Einschätzung letztlich ab zustellen sein wird , ist eine im Verwal tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. C.___ nic ht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kon trollieren (Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 1 ff. ), da er den klar umr issenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken und damit Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung zu nehmen . Das Ergebnis der Verlaufsbe gut achtung erscheint daher als offen und nicht vorbestimmt, so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteile des Bundes gerichts 9C_441 vom 18. Juni 2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 14. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, je mit Hinweisen). Eine Frage der Beweiswürdigung ist es, welche Schlüsse zu ziehen sein werden, wenn der Gutachter auf seine bisherige Einschätzung Bezug nimmt und darauf aufbaut. Mit dem Vorbringen, der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen geweigert , Auskunft zu geben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist Dr. C.___ und nicht Dr. B.___ der vorgesehene neurologische Gutachter im vorgesehenen Ver laufsgutachten, womit etwaige Ausstandsgründe gegen Dr. B.___ nicht auf Dr. C.___ übertragen werden können. Andererseits ist anzumerken, dass die Be ant wortung der Fragen durch Dr. B.___ zwar tatsächlich knapp ausfiel, von einer generellen Verweigerung jedoch keine Rede sein kann , zumal die Fragen auch relativ offen formuliert waren (vgl. Urk. 9 /A161 und Urk. 10/M54) und diese nach Au f fassung des Gutachters bereits hinlänglich beantwortet waren . Dass er zu Händen der Beschwerdegegnerin keine Kopien von zitierter medizinischer Fachli teratur anfertigen wollte, ist grundsä tz lich nicht zu beanstanden. Medizinische Angaben haben durch Fachärzte zu erfolgen und eine allfällige Auseinander setzung seitens der Beschwerd eführerin wäre nicht gewichtig. 3.4 Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 Dr. C.___ vom Z.___ mit der Erstattung einer neurologischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00007
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 2 7. September 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1 6. August 2009 als Kindergarten lehrperson beim Y.___
angestellt ( Urk. 9/A11)
und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert.
A m 2 4. März 2017 erlitt sie einen Zeckenbiss am linken Handgelenk ( Urk. 10/M6 ). Bei der Dia gnose einer Frühsommer- Meningoenzephalitis ( Urk. 10/M8) erbrachte die AXA die gesetzlichen Leis tungen. Ein per Januar 2018 geplanter Arbeitsversuch musste aufgrund der persistierenden Schwindelbeschwerden wieder abgebrochen werden ( Urk. 9/A67 und Urk. 9/A79 S. 3 ).
Die AXA veranlass t e
in der Folge eine polyd isziplinäre Begutachtung im Zentrum Z.___ (Z.___ , Expertise vom 1 9. August 2019, Urk. 10/M51) . Gestützt auf das Gutachten und die beantworteten Rückfragen ( Urk. 10/M 52 und M54) reduzierte sie mit Verfügung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 9/A163) die Taggeld-Leistungen per 16. September 2019 auf 50 % . Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2019 ( Urk. 9/A166) wies die AXA mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab ( Urk. 9/A194).
Mit Mitteilung vom 1 2. August 2020 ( Urk. 9/A185) war die Versicherte unter Zu stellung des Fragenkatalogs über die beabsichtigte Durchführung einer Verlaufs be gutachtung beim Z.___ informiert worden . Die Versicherte erklärte sich mit der Verlaufsbegutachtung beim Z.___ n icht einverstanden (Urk. 9/A186 und A191). In der Folge ordnete die AXA mit prozessleitender Zwischenverfügung vom 2 0. November 2020 ( Urk. 2) eine Verlaufsbegutachtung durch das Z.___
an . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung eines Einigungsverfahrens an die Versicherung zurückzuweisen (S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2021 ( Urk.
8) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ( Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte eine Stel lungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Neurologie FMH, (Urk.
13) zu den Akten ,
was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ( Urk. 14) unter Fris t ansetzung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 8. Juni 2021 ( Urk.
16) verwies die AXA auf ihren Sistierungsantrag im Prozess Nr. UV.2020 .00259 betreffend Reduktion der Taggelder und ersuchte um Neuan setzung einer Frist zur Erstattung der Duplik im vorliegenden Verfahren nach jenem Entscheid. Eine Zustellung an die Gegenpartei erfolgt - da es sich lediglich um ein Fristerstreckungsgesuch handelt - mit diesem E n tscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG ). 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten an ordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintre tens voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstin stanz liche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 1. 3
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstands gründe gerügt werden.
Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere n Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Novem ber 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe keine (konkreten) Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend gemacht. Es gehe nicht darum , sich eine Gutachterstelle zu wünschen, sondern darum , sich beim Vorliegen gewichtiger Einwände auf eine Gutachterstelle zu einigen, mit welcher beide Parteien leben könn t en. Die Einwände, welche gegen das Z.___ vorgebracht worden seien, würden jeglicher Grundlage entbehren. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesse dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zur Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liege auch nicht vor. Der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagene Arzt, habe eine volle Arbeitsun fähigkeit bescheinigt, dies aber nur mit «nach Angaben der behandelnden Ärzte sei die Versicherte als 100 % berufsunfähig einzustufen» begründet und habe sich nicht mit anderslautenden Meinungen auseinandergesetzt.
In ihrer
Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, b ei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Ausführungen zu allfälligen triftigen Gründen, sondern lediglich um Kritik am Gutachten vom 19. August 201 9. Abgesehen davon, dass man inhaltlich anderer Meinung sei, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, triftige Gründe gegen die Gutachter des Z.___ vorzubringen. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Gehörs- und Partizipationsrechte verletzt, indem sie am Z.___ als Begutachtungsstelle festgehalten habe (S. 5). Aus näher darge legten Gründen sei das Gutachten vom 1 9. August 2019 inhaltlich mangelhaft (S.
6 ff.). Der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung von Ergänzungsfragen geweigert im Detail darauf einzugehen, was darauf schliessen lasse, dass die Gutachter entweder ungenau vorgegangen seien oder sich von anderen Motiven hätten leiten lassen (S. 7). Der neurologische Gutachter, Dr. C.___ , habe in seinem Teilgutachten auf Literatur verwiesen, ohne jedoch die genauen Stellen zu erwähnen. Die exakte Quellenangabe stelle ein absolutes Grunderfordernis dar (S. 8). Aus näher dargelegten Gründen seien die Ergän zungs fragen zum Gutachten nicht ausreichend begründet worden und das dabei gezeigte Verhalten der Gutachter spreche nicht für eine sachbezogene, neutrale Haltung (S. 9 f.). Wenn das Verlaufsgutachten beim selben Gutachter in Auftrag gegeben werde, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gutachter seiner neuen Expertise die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens zugrunde lege. Wenn dieses jedoch als nicht beweiswertig qualifiziert werde, sei auch das Verlaufsgutachten nicht beweiswertig. Um diesem Risiko vorzubeugen sei es an gezeigt , das Verlaufsgutachten nicht beim selben Gutachter in Auftrag zu geben (S. 11).
Unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 13), brachte die Be schwerdeführerin am 3. Juni 2021 ( Urk.
12) erneut vor , dass das Gutachten vom 1 9. August 2019 mangelhaft sei. Auch wiederholte sie darin, dass die Haltung von Dr. B.___ bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen den Vorwurf der Be fangenheit untermauere (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen seien die von Dr. C.___ im neurologischen Teilgutachten getroffenen Schlussfolgerungen falsch , was ebenfalls auf eine Befangenheit schliessen lasse (S. 3 f.). 3. 3 . 1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde füh rerin am 1 2. August 2020 ( Urk. 9/A185) über eine geplante neurologische Ver laufsbegutachtung informierte, den Namen des in Aussicht genommenen Gut ach ters des Z.___ und dessen fachärztliche Spezialisierung (Neurologie) bekannt gab, ihr den Fragenkatalog zustellte und ihr die Möglichkeit einräumte, Zusatz fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 2 4. Augus t 2020 ( Urk. 9/A186) ,
die Verlaufsbegutachtung an einem anderen Institut durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf
mit Schreiben vom 1 6. Septem ber 2020 ( Urk. 9/A188) am Z.___ als Begutachtungsstelle fest. Die Beschwerde führerin erklärte sich am 2 8. September 2020 ( Urk. 9/A191) nicht einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Novem ber 2020 ( Urk. 2) die Verlaufsbegutachtung durch Dr. C.___ vom Z.___
anordnete .
Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die Ein ho lung des neurologischen Verlaufsgutachtens grundsätzlich vollständig und korrekt durchgeführt. Sie war mithin berechtigt, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 (Urk. 2) über die Begutachtung beziehungsweise die Ein ho lung eines Verlaufsgutachtens beim Z.___ zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenver fü gung über die Anordnung der neurologischen Verlaufsbegutachtung die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.4 in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7- 9. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte ( Urk. 1 S. 5) liegt damit nicht vor . 3.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf das
erste Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Sie rügt e sodann in formeller Hinsicht, dass das Z.___ nicht mit der Verlaufsbegutachtung hätte beauftragt werden dürfen,
v ielmehr hätte die Gutachtensstelle in gegenseitiger Absprache bestimmt werden müssen (Urk. 1 S. 5 und S. 12 ) .
Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Partei nicht zu einer ein vernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und kein Rechts an spruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). U nter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit der neurolo gi schen Verlaufsbegutachtung beauftragt hat. 3.3 3.3.1
Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bun desverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe fan genen Ge richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Lie gen bei objek tiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver mögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachver ständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungs gründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unpartei lichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend überein stimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen heit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und de r Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abge stellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutach ten im Sozialver sicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gut achters ein stren ger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 3.3.2
Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen mate rieller Natur. Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG), weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Dazu gehören beispielsweise ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge ver wandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht. Demgegenüber kann in materieller Hinsicht, wie ber eits erwähnt (vorstehende E. 1.2 ), geltend gemacht werden, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie bloss einer Zweitmeinung ent spreche. Einwendungen materieller Natur können sich auch gegen die Person des Gutachters richten. Insbesondere kön nen diese die gutachterliche Fachkompetenz des Gutachte rs beschlagen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
3.3.3
Bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz muss es sich indes um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbildung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutach terliche Fachkompetenz kann indes nicht mit einer mangelnden Qualität bezie hungsweise einer fehlenden Schlüssigkeit eines im gleichen Verfahren von die sem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweis würdigung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdi gung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die An ord nung einer Begutachtung vorzuverlegen. Aus diesem Grunde können solche Einwendungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung und mithin bei Erlass der Verfügung über den Leistungsanspruch beziehungsweise im nach folgenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5). 3.3.4
Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Einwendungen im Sinne der ge setz lichen Ausstandsgründe gegen eine Teilnahme von Dr. C.___ an der streitigen Verlaufsbegutachtung geltend. Sie erhebt vielmehr materielle Einwendungen gegen
dessen Teilnahme. Insbesondere macht sie geltend, dass diese r
im ursprüng lichen Gutachten des Z.___ davon ausgegangen sei , dass keine schwere Enze phalitis vorgelegen habe und dass das Ausmass der festgestellten Restbefunde ungewöhnlich sei , was ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinung nur betreffend Kausalität der Migräne erfolgt, was offen lasse , ob Dr. C.___ gegenteilige Meinungen in seine Beurteilung miteinbezogen habe ( Urk. 1 S. 8 f.). Es müsse davon ausge gangen werden, dass er seinen Schlussfolgerungen die Vermutung zugrunde ge legt habe, dass nur der schwere Krankheitsverlauf erhebliche Restsymptome zur Folge habe. Dafür finde sich jedoch keine empirische Grundlage. Die initialen Befunde seien zudem gravierender gewesen als von Dr. C.___ angenommen und er habe diese aktenwidrig zusammengefasst. Auch die Beinparese sei unzurei chend gewürdigt worden und die festgestellte Gangunsicherheit sei fälschlicherweise einer frühgeburtlichen Cerebralparese zugeordnet worden (U rk. 12 S. 2 f f .). 3.3 .5
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen der fehlenden Fachkompetenz von Dr. C.___ ausschliesslich mit einer mangelhaften ursprünglichen Begutach tung .
Diese Rügen beschlagen indes die Beweiswürdigung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens darstellt, und erweisen sich daher als verfrüht. Ein Grund für die Anordnung der Verlaufsbegutachtung an eine r anderen Insti tution ist bezüglich dieses Themenkomplexes nicht gegeben. 3.3.6
Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit von Dr. C.___ ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass Dr. C.___ mit der Sache vorbefasst ist, da er bei der ersten Begutachtung mitgewirkt hat. Vorbefassung begründet jedoch nicht zwin gend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sach ver ständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin schon früher einmal begutachtet hat. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu. Sodann wird die Begutachtung durch eine vorbefasste Institution vom Bundesgericht als unproblematisch angesehen (BGE 147 V 79 E. 7.4.5).
Der Umstand , dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits früher begutachtet hat, schliesst insbesondere eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, den bereits mit der Versicherten befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes un d der Arbeitsfähig keit zu befragen. Eine von anderen mit de r V ersicherten befassten Ärzten ab weichende Beurteilung vermag die Objektivität n icht in Frage zu stellen. Es ge hört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Dr. C.___ wird sich im Rahmen des Verlaufsgutachtens, wie mit den übrigen medizinischen Akten , auch mit der Stellungnahme von Dr. A.___ auseinandersetzen zu haben. Auf welche Einschätzung letztlich ab zustellen sein wird , ist eine im Verwal tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.7.2 mit Hinweisen).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. C.___ nic ht die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kon trollieren (Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 1 ff. ), da er den klar umr issenen Auftrag hat, bei der Er stellung eines Verlaufsgutachtens mitzuwirken und damit Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung zu nehmen . Das Ergebnis der Verlaufsbe gut achtung erscheint daher als offen und nicht vorbestimmt, so dass gegen seine Bestellung als Gutachter nichts einzuwenden ist (vgl. die Urteile des Bundes gerichts 9C_441 vom 18. Juni 2014 E. 2.2, 9C_273/2009 vom 14. Septem ber 2009 E. 3.4 und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, je mit Hinweisen). Eine Frage der Beweiswürdigung ist es, welche Schlüsse zu ziehen sein werden, wenn der Gutachter auf seine bisherige Einschätzung Bezug nimmt und darauf aufbaut.
Mit dem Vorbringen, der federführende Gutachter, Dr. B.___ , habe sich bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen geweigert , Auskunft zu geben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist Dr. C.___ und nicht Dr. B.___ der vorgesehene neurologische Gutachter im vorgesehenen Ver laufsgutachten, womit etwaige Ausstandsgründe gegen Dr. B.___ nicht auf Dr. C.___ übertragen werden können. Andererseits ist anzumerken, dass die Be ant wortung der Fragen durch Dr. B.___ zwar tatsächlich knapp ausfiel, von einer generellen Verweigerung jedoch keine Rede sein kann , zumal die Fragen auch relativ offen formuliert waren (vgl. Urk. 9 /A161 und Urk. 10/M54) und diese nach Au f fassung des Gutachters bereits hinlänglich beantwortet waren . Dass er zu Händen der Beschwerdegegnerin keine Kopien von zitierter medizinischer Fachli teratur anfertigen wollte, ist grundsä tz lich nicht zu beanstanden. Medizinische Angaben haben durch Fachärzte zu erfolgen und eine allfällige Auseinander setzung seitens der Beschwerd eführerin wäre nicht gewichtig. 3.4
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020 Dr. C.___
vom
Z.___ mit der Erstattung einer neurologischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic