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UV.2020.00282

Adäquanz nach Psycho-Praxis verneint

Zürich SozVersG · 2021-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1975 geborene X.___

war seit dem 1. Januar 2019 als Verwal tungssekretärin beim Y.___ angestellt (Urk.

10/A39) und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 9. April 2019 stürzte die Versicherte zu Hause auf dem Weg zur Terrasse und zog sich dabei eine

Thoraxkontusion rechts,

eine Rip penfraktur rechts, eine Schädelkontusion (Urk. 12/A1 , Urk. 12/M2, Urk. 12/M4 ) sowie eine Distorsion /Kontusion des Handgelenks rechts mit Zerrung der radialen Sehnen zu ( Urk. 12/M11).

Am 1 6. Oktober 2019 rutschte die Versich e rte , die mittlerweile mit dem Y.___ die Auflösung i hr es Arbeitsverhältnis ses

per 31. März 2020 vereinbart

hat te ( Urk. 10/A39) ,

in alkoholisiertem Zustand zu Hause im Bade zimmer aus und z og sich dabei eine Rissquetschw unde (RQW) am Hinterkopf zu ( Urk. 11/A1, Urk. 11/M 1 ). Im vom Spital Z.___ gleichentags erstellten MS-CT des Schädels kam ein schmales Subdu ralhämatom linkshemisp h ärisch zur Dar stellung. Die bildgebende Untersuchung der HWS und der BWS blieb en ohn e Auffälligkeiten ( Urk. 11/M3).

Am 1. November 2019 erlitt die Versicherte , welche in Marrakesch in den Ferien weilte, zwei Krampfanfälle und stürzte auf den Hinterkopf rechts. In der Notfall station des Spitals in Marrakesch erlitt sie zwei weitere Anfälle. E s folg t e am 5. November 2019 die Repatriierung durch d ie R ega und die Einweisun g ins Spital A.___ ( Urk. 10/M1). Mit Verfügung vom 1 5. April 2020 stellte die AXA ihre Leis tungen per 1 5. April 2020 ein ( Urk. 10/A46 ; vgl. Urk. 10/A75 ). Die von der Ver sicherten erhobene Einsprache ( Urk. 10/A56, Urk. 10/A65) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 ab ( Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

1) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 1 5. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 aufz uheben und es seien die per 16. April 2020 eingestellten gesetzlichen Leistungen aus obligatorische r Unfall ver sicherung rückwirkend ab Einstellungsdatum weiterhin zu erbringen, eventua liter sei die Sache unter Aufhebung de s Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. April 2021 angezeigt wurden ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

G emäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau salzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge hen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober

2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheid s im Wesent lich en ( Urk. 2 und Urk. 9) , bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren verschiedene Beschwerden , welche bereits vor den geltend gemachten Ereignissen zu schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit geführt hätten.

Die Folgen des Sturzes vom 1 9. April 2019, bei welchem die Beschwerdefü h rerin eine Thorax kontusion , eine Rippenfraktur, eine Kopfkontusion sowie eine Handgelenks dis torsion erlitten habe , seien abgeheilt und hätten am 9. Oktober 2019 zum Be handlungsabschluss geführt.

Betreffend die Ereignisse vom 1 6. Oktober und vom 1. November 2019 habe die bildgebende Untersuchung vom 1 6. Oktober 2019 ein schmales Subduralhä ma tom links hem i sphärisch (maximale Dicke 3 mm) zur Darstellung gebracht. Nach den epileptischen Anfällen m it Sturz auf das Gesicht vom 1. November 2019 habe sich in den MRI -Bildern vom 2. u nd 5. November 2019 im Vergleich zur Unter suchung vom 1 6. Novembe r 2019 ein stationäres Subdural hämatom

frontoparie totemporal links ohne neu aufgetretene intrakranielle Blutung objektivieren lassen . D as Sturzereignis vom 1. November 2019 sei Folge der durch das Sub duralhämatom provozierten epileptischen Anfällen und damit letztlich auf das Unfallereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückzuführen. Das Subduralhämatom habe sich im Verlauf jedoch zurückgebil det und sich anlässlich der CT-U nter su chung vom 5. Dezember 2019 nicht mehr nachweisen lassen. Somit sei bildge bend erstellt, dass die somatis chen Unfallfolgen bereits am 5. Dezember 2019 abgeheilt gewesen seien. Dazu passe auch, dass anlä ss lich der hauärztlichen Betreu ung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemein Innere Medizin,

bereits am 1 8. Novembe r 2019 von einem positiven Heil verlauf ausgegangen worden sei und der Beschwerdeführer in ab dem 2. Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei .

Damit sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand bereits zu jenem Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. April 2020, erreicht gewesen sei.

Die bestehenden, lediglich

leichten kognitiven Einschränkungen könnten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückgeführt wer de

n. Vielmehr belege der bei der C.___

eingeholte Aus tritts ber icht vom 3 0. Juni 2020 , dass bei der Beschwerdeführerin ein multifak torielles psychiatrisches Beschwerdebild vorlie g e, welches geprägt sei von schick salsträch tigen Lebensereignissen, Suchterkrankungen und psychiatrischen Beein trächti gungen. Eine natürliche Kausalität zu den Ereignissen vom 1 6. Oktober 2019 und 1. November 2019 sei bei dieser Sachlage bestenfalls möglich. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit werde dabei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Die Frage der natürlichen Kausalität könne jedoch offenbleiben, da es ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle. Es sei kein Adäquanzkriterium erfüllt. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin schliesse a us dem U mstand, dass das Subduralhämato m radiologisch nicht mehr nachweisbar sei, dass somit auch keine Folgen aus dieser Verletzung mehr andauerten. Es sei bekannt, dass es beim Erleiden eines Schädel- Hirn-Traumas häufig zu kognitiven Veränderungen und Einschränkungen komme . Sie habe nicht bloss ein einfaches Schädel-Hirn-Traum a erlitten, sondern wieder holte Traumata im Schädelbereich. Die stattgehabten Verletzungen hätten zu epi leptischen Anfällen geführt, was deutlich zeige, dass es sich keineswegs um Bagatellverletzungen handle. Aufgrund der vorliegend en neuropsychologischen Berichten sei erstellt, dass die über den 1 6. April 2020 hinaus b estehenden kog nitiven Einschränk ungen mindestens teilursächlich auf die stattgehabten Schä d el traumata zurückzuführen seien . Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass sich die natürliche Kausalität aufgrund der vorliegenden medizi n ischen Einschät zun gen nicht beurteilen lasse, wäre die Angelegenheit an die Beschw er degegnerin zurückzuweisen, damit diese die zusätzlich erforderlichen Abklärungen – wohl im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung - durchführe .

Die Prüfung der Adäquanz se tz e voraus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei oder zumindest von weiteren medizinischen Massnahmen k eine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, sei unklar. So werde in s besondere im Bericht der C.___ vom 1 1. Juni 2020 festgehalten, dass nach Erleiden einer Hirnblutung Fortschritte insbesondere im ersten J ahr, in geringerem Ausmass aber auch noch im zweiten Jahr nach Eintritt der Schädigung zu erwarten seien. Bei ihr, welche die ent sprechende Verletzung im Oktober/November 2019 erlitten habe, sei noch mit weiteren Besserungen der Defizite und Einschränkungen zu rechnen. Angesichts dessen sei der Fallabschluss respektive die Prüfung der Adäquanz zu früh erfolgt. Für den Fall, dass die Prüfung der Adäquanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 5. April 2020 und des Einspracheentscheids vom 3 0. Oktober 2020 zu Recht erfolgt sei, gelte es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz anhand der Kriterien der sogenannten «Psycho-Praxis» geprüft habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien organisch hinreichend nach weisbare psychische Unfallfolgen – wie beispielsweise eine Depression nach statt gehabter Lyme -Borreliose – nach der allgemeinen A d äquanzformel zu beurteilen. Sie habe unstrittig mehrere Schädel-Tr aumata erlitten, wobei es unter anderen zu radiologisch nachweisbaren – und somit objektivierba ren – Unfallfolgen gekom men sei . Die Adäquanz sei daher nach der allgemeinen Adäquanzform zu beur teilen, wobei eine traumatische Verletzung mit Subduralblutung , wie sie sie erlitten habe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens e rfahrung zu kognitiven Einschränkungen führen könne, wie sie bei ihr vorlägen. Damit sei die Adäquanz zu bejahen. 3. 3.1 3.1.1

Nach dem Sturz vom 1 9. April 2019 suchte die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2019 das Spital Z.___ auf. Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten mit Bericht vom 2 1. April 2019 als Diagnose eine Fraktur Rippe IX rechts nach Thoraxkon tusion und eine Schädelkontusion fest ( Urk. 12/M2). Die Ärzte empfahlen bei konventionell radiologische m Nachweis mindestens einer frakturierten Rippe und deutlichen Schmerzen eine stationäre Aufnahme zur Analgesie und Atemthe rapie . Die Beschwerdeführerin lehn t e eine stationäre Aufnahme jedoch ab.

Am nächsten Tag, 2 1. April 2019 , suchte die Beschwerdeführerin aufgrund einer unklaren Blutung Meatus

acusti c us

externus links erneut das Spital Z.___ auf. Die Ärzte des Spitals Z.___ veranlassten eine CT-Untersuchung des Schädels. Die Untersuchung brachte weder Hinweise auf eine ossäre Läsion noch auf eine intracranielle Blutung ( Urk. 12/M1) . 3.1. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, nannte mit Bericht an Dr. B.___

vom 9.

Oktober 2019 ( Urk. 12/M12) als Diagnose einen Status nach Handgelenksdistor sion /Kontusion rechts vom 19. April 2019 mit Zerrung der radialen Sehnen. Die Behandlung werde per heute abgeschlossen . Die Be schwer de führerin werde die Arbeit am nächsten Tag wieder zu 100 % aufnehmen. 3.2

Nach dem Sturz vom 1 6. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin bis am 17. Oktober 2019 im Spital Z.___ hospitalisiert. Die Ärzte des Spitals Z.___ führten mit Bericht an Dr. B.___

vom 1 6. Oktober 2019 (Urk. 11/M1) als Diagnose an: - t raumatische, maximal 3 mm breite Subduralblutung links mit /bei - etwa 8 mm RQW

okzipital links

Bei Eintritt war die Beschwerdeführerin in stark alkoholisiertem Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, sie war allseits orientiert und kardiopul monal kompensiert. Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten ein Glasgo w

Coma Score (GCS) von 15 fest.

Es liege eine komplikationslose neurologische Überwachung sowie eine gute analgetische Einstellung vor. In Rücksprache mit den Kollegen der Neurochirurgie am Kantonsspital E.___

sei bei fehlender klinischer Symptomatik keine Verlaufs-Bildgebung indiziert . Die Beschwerdeführerin erhol e sich gut und habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die Ärzte des Spitals Z.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 1 7. b is 2 4. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 3.3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. November

2019 in ihren Ferien in Marokko epileptische Anfälle erlitten hatte , wur de sie hospitalisiert und am 4. November 2019 durch die Rega repatriier t ( Urk. 10/M1-2). Nach ihrer Repatri ierung war die Beschwerdeführerin vom 5. b is 8. November 2019 im Spital A.___ hospi talisi ert. Mit Bericht vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 10/M4) hielt Dr. med. F.___ , Oberärztin, als Diagnosen fest: - a kute symptomatische Epil epsie mit rezidivierenden Grand m al-Anfällen, Erstdiagnose November 2019 - Differentialdiagnose: i m Rahmen Subduralhämatom , Alkoholkonsum, C2-Entzug - Subduralhämatom links frontoparietal nach Sturz, Erstdiagnose Oktober 2019 - a ktuell 4 mm, initial 3 mm Spital Z.___ Oktober 2019, i m Verlauf 6 mm (CT- Neurocranium , 6. November 2019 Marokko ) - Adipositas Grad III (BMI 42,5 kg/m 2 ), Erstdiagnose 2009 - 2009 lapar o skopische M a genbypass O peration - a rterielle Hypertonie, Erstdiagnose unbekannt - Jod-Allergie ( Angio -Ödem) - a namnestisch Herz- Septumdefekt mit interventionellem Verschluss 2011 - Depression, Erstdiagnose Februar 2013 - Diffe rentialdiagnose: Borderline - P e rsönlichkeitsstörung - p ersistierender Tabakabusus - 40 pack year - c hronischer Alkoholabusus, Erstdiagnose Februar 2013 - r ektale Besiedlung mit Carbapenemase produzierender Enterobacter

cloacae vom Typ OXA-48, Erstdiagnose 6. November 2019

Die Beschwerdeführerin sei aus Mar okko, wo sie aufgrund von Grand m al-A n fällen hospitalisi ert gewesen sei, repatriiert worden. Angefangen habe die K ran kengeschichte Anfang Oktober mit einem Kopfanprall auf dem Toilettendeckel nach Sturz in alkoholisiertem Zustand. Während der Hospitalisation i m Spital Z.___ sei eine 3 mm breite Subdura lblutung links sowie ein RQW ok zipital links festgestellt worden, welche konservativ behandelt worden sei. Darauf fol gend sei die Beschwerdeführerin mit einer Kollegin nach Marokko in die Ferien g egangen. Die Beschwerdeführerin sei von ihre r Kollegin am 1. November 2019 bewusstlos mit Zuckungen am Boden liegend gefunden worden. Der Krampfanfall sei selbständig regredient gewesen, darauffolgend sei die Beschwerdeführerin ins Spital in Marrakesch gegangen. Dort sei ein Bild des Neurokraniums

erstellt worden , welches eine

H ämatomprogression gezeigt habe . Während der Hospi ta lisation habe man mit einer antikonvulsiven Thera p ie mit K e ppra und Urbanyl zur A bsch irmung bego nne n . Darunter sei es erneut zu zweimaligen Grand m al-Anfällen gekommen, beim zweiten Anfall im EEG ohne Nachweis von epilepsie typischen Potentialen (die Untersuchung sei unter der Urbanyl -Therapie durch geführt worden). In der Folge sei die antikonvulsive Therapie mit Phenobarbital ausgebaut worden. Darunter sei es zu keinen erneuten Grand m al-Anfällen mehr gekommen. Bei einer Prellmarke fronto -orbi tal mit Ek chymose der Nase sei ein R öntgenbild erstellt worden, welches keine Fraktur gezeigt habe. 3. 3. 2

Vom 3 0. November bis 2. Dezember 2019 befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung im Spital A.___ . Mit Austritts bericht vom 6. Dezember 2019 hielte n

Dr. F.___ und Dr. sc. hum. G.___ , Assistenz ärztin, fest ( Urk. 10/M19) , der Eintritt sei per notfallmässiger Selbstvorstellung nach Sturzereignis am 2 8. November 2019 erfolgt. Die Beschwerdeführerin be richte, zwei Tage vor der Vorstellung abend s zu Hause unbeobachtet das Be wusstsein verloren zu haben und gestürzt zu sein. Dabei habe sie sich Prellungen an der linken Körperseite, am Gesicht rechts sowie der rechten Hand zugezogen. Bei Eintreffen mit dem Taxi sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ansprechbar gewesen, sodass die initiale Betreuung und Diagnostik via Schockraum erfolgt sei. Im Schockraum ha be sich eine erneute kurzzeitige Episode von Vigilanz min derung ereignet, welche sich nach der Gabe von 1 mg Dormicum rasch gebessert habe. Die Beschwerdeführerin ber ichte über rezidivierende Stürz e mit Bewusst seinsverlusten seit etwa 2017, jedoch deutlich häufiger seit August 2019 aufgrund von zunehmender psychosozialer und beruflicher Belastung. Zu n genbiss oder Ein nässen/ Einstuhlen w ü rden verneint, ebenso orthostatische

Prodromi wie Übel keit, Schwindel und Schwarzwerden vor den Augen. Ein A uslös er wie Schlafmangel, Alkoholkonsum oder – entzug werde verneint. Die antiepileptische Medikation mit Keppra 2 x 1000mg sei anamnestisch nach Rücksprache mit dem Hausarzt am 2 6. November 2019 wegen Halluzinationen gestoppt worden. Am Vorstellungstag habe die Beschwerdeführerin jedoch über den Konsum von zwei kleinen F laschen Vodka (1 dl) sowie einer Flasche Rotwein berichtet.

Bei Eintritt hätt en sie eine akute Alkoholintoxik ation feststell en können (Blutal koholspiegel 3 0 / 00 ), welche sie als wahrscheinlichste Ursache für die passagere Vigilanzminderung interpr etierten. Computertomographisch habe sich keine intra kranielle Pathologie und eine vollständige Resorption des Subduralhämatoms gezeigt. Konventionell radiologisch hätten Frakturen als Traumafolg en ausge schlossen werden können. K linisch imponier ten insbesondere ein Monokelhä ma tom rechts sowie Hämatome am rechten Thenar , am linken Oberschenke l und am linken Knie. Die genaue Ursache der rezidivierenden und nun auch aktuellen Sturzereignisse bleibe nicht abschliessend geklärt. Möglich wäre auch hier ein Auftreten im Rahmen von Alkoholintoxi k ation en , einer epileptogenen Genese oder psychosomatisch bei Belastungssituation. H inweise auf eine r hythmogene Genese hätten sich während des Aufenthaltes auf der Intensivstation sowie unter telemetrischer Überwachung auf der Normalstation nicht gefunden. Die weitere Abklärung des Sturzereignisses sowie eine stationäre neurologische Beurteilung hätten sie nicht durchführen könne n , da die Beschwerdeführerin gegen ärztlichen Rat aus dem Spital ausgetreten sei. 3.3. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Ber icht an Dr. B.___ vom 25. März 2020 ( Urk. 10/M21) als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mögliche funktionelle Konve r sionss ymptomatik bei: - Schädelhirntrauma mit schmalem subduralem Hämatom links und sekundären mehrfachen generalisierten epileptischen Anfällen - psychotische Episode mit akustischen und visuellen Halluzinationen unter Therapie mit Topiramat - seit dem Unfall mnestische Störungen - vor dem Unfall «Burn-out» mit Kreislaufstörungen - 2011 Verschluss eines PFO - nach einem Unfall vor mehreren Jahren Luftembolien, nachfolgend 3-monatige halbseitige Lähmung links - Status nach Magenb ypass Operation - chronische Schlafstörung, seit 25 Jahren Stilnox

und Imovane - arterielle Hypertonie

Die Beschwerdeführerin habe sich wegen eines im Urlaub erlittenen Anfalls, der auf ein subdurales Hämatom zurückgeführt worden sei , vorgestellt . Die gesamte Krankengeschichte sei aus neurologischer Sicht ungewöhnlich und lasse sich nicht vollständig durch eine organische Schädigung erklären: • Die vor Jahren aufgetretene Halbseitensymptomatik mit beschriebener Läh mung links nach Luftembolie zeige im MRI keinerlei Residuen. Das sei extrem ungewöhnlich, sodass auch eine funktionelle Störung bedacht werden sollte. • De r aktuelle neurologische Befund mit einer halbseitigen Wahrnehmungs störung, die exakt in der Mittellinie beginne, lasse sich nicht erklären. • Auch finde sich für die in der neuropsychologischen Testuntersuchung festge stellt e Leistungseinbusse mit möglicher visueller Wahrnehmungsstörung, Stö rung und Neglect im linken oberen Quadranten keine wirkliche Erklärung. • Das EEG sei normal, ohne Her dbefund oder anfallsverdächtige Muster .

In der Zusammenschau aller Befunde komme für ihn durchau s eine Konversions s ymptomatik in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behand lung, wünsche aber nicht, dass sein Befund an den Psychiater weitergereicht werde. Entsprechend der Empfehlung des neuropsychologischen Befundes schicke er se inen Bericht an die Klinik I.___ mit der Bitte um Aufgebot für eine neu ropsychologische Therapie/Rehabilitation. 3. 3. 4

Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar und 1 0. März 2020 im Neuro zen trum Enge untersucht. Mit Bericht vom 2 5. März 2020 hielten Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt FMH fü r Neurologie, und lic . phi

l. K.___ , Neuropsychologe FSP, fest ( Urk. 10/M22), die Untersuchung habe Auffälligkeiten in den folgenden kognitiven Teilleistungen ergeben: • Aufmerksamkeit/Konzentration/Exekutivfunktionen: erschwerte parallele Reiz ver arbeitung, verminderte visuelle Explorationsgeschwindigkeit bei erhöhter Reizdichte, verminderte sprachliche Merkspanne, reduzierte Impulskontrolle und Wortflüssigkeit • Gesichtsfeld: Hinweise auf eine Einschränkung linksseitig mit Schwerpunkt im linken oberen Quadranten, Hinweise auf möglichen zusätzlichen visuellen Neglect nach links

Die übrigen kognitiven Teilleistungen seien wie im Testprofilblatt ersichtlich weitgehend unauffällig. Im klinischen Eindruck wirke die Beschwerdeführerin deutlich stimmungslabil, innerlich erregt und leicht impulsgesteuert. Zudem habe sich wohl durch den kürzlichen Tod des Ehemannes die depressive Symptomatik mit einem tiefen Selbstwerterleben verstärkt. Die Schwankungen de r Stimmung, die innere Erregung und das impulsgesteuerte Verhalten liessen sich mit den Hirnereignissen vereinbaren. Die Defizite hinsichtlich Gesichtsfeld und bezüglich der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung könnten mit dem Sturzereignis mit rechtsseitigen Kopfanprall vereinbart werden. Die Befunde liessen die von der Beschwerdeführerin berichteten Fehlleistungen und Einschränkungen nachvoll zieh bar erscheinen (Verlangsamung, rasche Erschöpfung, Mühe zu fokussieren, impulsgesteuerte Reaktionen). Die berichtete Vergesslichkeit hänge wohl mit der verminderten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zusammen, insbe son dere bei Aufgaben mit erhöhten visuellen Anforderungen ermüde die Beschwer deführerin rasch. Aktuell seien die kognitive und psychische Belastbarkeit deut lich herabgesetzt. Die Einschränkungen könnten einerseits als durch die Folgen der Schädel-Hirn-Traumata bedingt interpretiert werden, anderseits seien sie nicht mit den unauffälligen Befunden der neurologischen Untersuchung bei Dr. H.___ und mit der hinsichtlich rechtshemisphärischen Hirnstrukturen unauffälligen Bildg ebung zu vereinen. Differential diagnostisch könnten die kog ni tive und die psychische Leistungsfähigkeit durch psychische Faktoren (Verar beitungsstörung, depressive Verarbeitung) mitbeeinflusst sein. Inwieweit hirnor ganische und psychische Ursachenfaktoren die Minderleistungen erklärten, lasse sich aktuell nicht sicher sagen. 3. 3. 5

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der Be schwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 8. April 2020 ( Urk. 10/M23) fest, die epileptischen Anfälle seien aus seiner Sicht überwiegend wahrscheinlich durch das Subduralhämatom provoziert worden, begünstigt durch die Alkohol abusus-Krankheit. Die Alkoholabusus-Krankheit bestehe schon seit langem, allein davon seien epileptische Anfälle in der Vorgeschichte jedoch nicht berichtet wor den, sodass die Hypothese, dass die epileptischen Anfälle auf die Alkoholent zugssymptomatik oder auf die chronische Alkoholkrankheit zurückgeführt wer den dürften, auf tönernen Füs sen stehe. Epileptische Anfälle seien nach der Hos pi talisation in Marrakesch nie mehr aufgetreten, auch nach dem frühen A bse t z en der Ant i ept i leptika durch den H a usa r zt nicht . Es könne nicht von einer genuinen Epilepsie gesproch en werden, lediglich von provozierten Anfällen. Das Subdural hämatom sei zwischenzeitlich vollständig resorbiert, der Endzustand sei erreicht. Gerechtfertigt werden könne eine (vermutlich einmalige) Kontro lle im Herbst 2020 bei einem Ep i lept ologen . Die körperliche Integrität wäre nur bei einer genuinen Epilepsie geschädigt. Nach vier provozierten Anfällen vom 1. bis 4. November 2020 (durch das Subduralhämatom provoziert, welches heute nicht mehr nachweisbar sei) und nun Anfallsfreiheit ohne Antieptileptika könne nicht von einer bleibenden Schädigung gesprochen werden, eine Integritätsent schädi gung müsse er verneinen. Nachdem das Subduralhämatom vollständig resorbiert worden sei, könne er die heutige Arbeitsunfähigkeit sowie die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückführen, erst recht nicht auf die Er eig nisse vom 19. April 2019 oder 1. November 201 9. Heute stün den seines Erachtens für die Symptomatik psychische Gründe im Vordergrund. Es zeig t en sich keine strukturellen Folgen vom Unfall mehr. Aus somatischer Sicht könne er die aktuell geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen. 3. 3. 6

Mit Bericht an Dr. B.___ vom 2 4. April 2020 erklärte Dr. H.___ (Urk. 10/M24) , die Beschwerdeführerin habe sich heute nochmals vor gestellt, und zwar zur Ableitung des EEGs, um nach dem Anfallsereignis die Fahrtauglichkeit wiederzuerlangen. Im MRI vom Februar sei eine vollständige Rückbildung des schmalen subduralen Hämatoms dokumentiert. Ein EEG vom 2 5. März 2020 habe einen normalen Befund, ohne anfallsverdächtige Veränderungen ergeben . Auf grund dieser Datenlage sei die F ahrtauglichkeit wieder gegeben . 3.3. 7

Dr. B.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 8. April 202 0 ( Urk. 10/M25), die Verfügung vom 1 5. April 2020 aufzuheben. Er erklärte, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Gedächtnisstörungen seien vor dem Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom links nicht bekannt gewesen. In der neuropsychologischen Testung des Neurozentrums Bellevue hätten die mnes ti schen Störungen bestätigt werden können und müsste n auf das Schädel-Hirn- Trauma vom 1 6. Oktober 2019 zurückgeführt werden. Zweifelsfrei kompliziere sich die Si tuation durch den psychischen Ausnahmez u s tand nach dem Tod des Ehe mannes. Nach seiner Einschätzung sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sehr wahrscheinlich. Als Diagnose nannte Dr. B.___ ; - 1. Unfall 1 9. April 2019: Kopfanprall , Handdistorsionstrauma rechts mit Zerrung der radialen Sehnen und Fraktur 8. Rippe lateral rechts - 2. Unfall 1 6. Oktober 2019: Hirnprellung mit Subduralhämatom - 3. Unfall 1. November 2019 :

Epianfall bei ausgeweitetem Subduralhäma tom - a nhaltend: postcommotionelles Syndrom mit Gedächtnisstörungen 3. 3. 8

Die Beschwerdeführerin war vom 5. Mai bis 1 2. Juni 2020 in der C.___ hospi talisiert. Mit Austrittsbericht vom 3 0. Juni 2020 nannten Dr. phil. M.___ , Oberpsychologin,

e idgenössisch anerkannte Psychotherapeutin,

Dr. med. N.___ , Oberärztin, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. phil. O.___ , Psychologe, ( Urk. 10/M27) als psychiatrisc h e Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

Als somatische Diagnosen führten sie an: - Status nach Magenbypa ss Operation 2019 (ICD-10 Z98.0 ) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) - Status nach Sturz mit Subduralhämatom links Oktober 2019; erneuter Sturz mit Monokelhämatom November 2019 - Status nach mehrfachen sekundär generalisierten epileptischen Anfällen

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der C.___

wur de die Beschwer de führerin am 3. und 9. Juni 2020 neuropsychologisch abgeklärt. Dazu hielten Dr. phil. P.___ , O b erpsycholo g e, Fachpsycholog e für Neu ropsychologie FSP, und Q.___ , Neuropsychologe, mit Bericht vom 1 1.

Juni

2020 fest ( Urk. 10/M26) , in der Gesamtschau der Resultate der neuropsychologischen Ab klärungen vom 3. u nd 9. Juni 2020 hätten sich leicht unterdurchschnittliche Er geb nisse bei Aufgaben zur Prüfung der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung, der intellektuellen Flexibilität sowie der visuellen Merkspanne gezeig

t. In der Mehrheit der weiteren durchgeführten Tests zur Prüfung der Aufmerksamkeits- und Exekutivfun k tionen, der Mn estik sowie der visuell-räumlichen Fähigkeiten habe die Beschwerdeführer in aber normgerechte Resultate erzielt. Im Rahmen von computerisierten Tests hätten sich keine Hinweise (mehr) auf eine Gesichts feld einschränkung oder auf einen visuellen Neglect , wie dies im Rahmen einer frü heren neuropsychologischen Abklärung der Fall gewesen sei, ergeben. Die Be funde der neuropsychologischen Testung entsprächen dem Schweregrad nach einer leichten kognitiven Störung multifaktorieller Ätiologie (ICD-10 F99). Dabei liessen sich die kognitiven Defizite als Residualsymptomatik des im November 2019 erlitten Subduralhämatoms gut erklären (ICD-10 F07.8). Auch die klinisch zu beobachtenden, diskreten Störungen des S prechfl usses sowie die von der B e schwerdeführerin geschilderten leichten Schreibstörungen seien gut vereinbar mit den Folgen einer linkshemisphärischen Schädigung. Differentialdiagnostisch müssten jedoch noch weitere Faktoren berücksichtig t werden, wie zum Beispiel die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), der langjährige schädliche Gebr au ch von Alkohol und Hypnotika (ICD-10 F10.1, F13.1) sowie mögliche, uner wünschte Nebenwirkungen der ärztlich verordneten Medikation (ICD-10 Y57.9) , welche ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Kognitionen ausüben könnte . Der positive Verlauf seit dem im November 2019 erlittenen Unfall weise aber darauf hin, dass jenes Ereignis ein wesentlicher Auslöser der neuropsy cho logischen Defizite darstelle und keine chronisch e Störung im Vordergrund stehe.

Im neurologischen Bericht von Dr. H.___ vom 2 5. März 2020 werde die Möglichkeit einer funktionellen Konversatio nssymptomatik festgehalten. Dr. H.___ habe seine Verdachtsdiagnose damit begründet, es gäbe für die – infolge eine s Autounfalls im Jahr 2011 entstandene –

Halbseitensymptomatik links kein hirnorganisches Korrelat. Auch für die Zeich en ein e s möglichen links seitigen visuellen Neglec ts gäbe es kein

lokalisatorisch schlüssiges, hirnorgani sches Substrat. Sie erachteten diese, durch Dr. H.___ vollzogene nosolo gische Einordnung der Symptomatik als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin eine detaillierte, sehr spezifische und aus ihrer Sicht retrospektiv durchaus plau sible Beschreibung der Entstehung und des Verlaufs einer Halbseitensymptomatik im Jahr 2011 geliefert habe (armbetonte, sensomotorische Ausfälle in Bein und Arm links, hängender Mundwinkel links) . Die Beschwerdeführerin habe damit ein Beschwerdebild beschrieben, welches sehr gut vereinbar sei mit der Symptomatik eines brachiofazialbetonten

Hemisyndrom s links. Auch der Verlauf mit R ück bi l d ung der Beschwerden sowie die aktuell persistierende Residualsymptomatik (Sensibilisierungsstörungen im Ring- und Kleinfinger links) sei grundsätzlich gut damit vereinbar. Als neuropsychologische Diagnose führten Dr. phil. P.___ und Q.___ eine leichte kognitive Störung multifaktorieller Ätiologie (in Anteilen auch als Folge einer traumatisch bedingten hirnorganischen Schädi gung, ICD-10 F07.8) an.

Die Fachpersonen der C.___ attestieren der Beschwerdeführerin während des gesamten sta tionären Aufenthaltes und bis a m 2 1.

Juni

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/M27). 4. 4.1

Während das nach dem Unfall vom 1 9. April 2019 vom Spital Z.___ ver an lasste CT des Schädels weder Hinweise auf eine ossäre Läsion noch auf eine intracranielle Blutung zeigte (E. 3.1 .1 ), ergaben die Untersuchungen der Ärzte des Spitals Z.___ nach dem Sturz vom 1 6. Oktober 2019 eine maximal 3 mm breite Subduralblutung links (E. 3.2). Die CT-Untersuchung im Spital in Marra kesch Anfang November 2019 zeigte weiterhin ein Subduralhämatom und zwar von einer Grösse von 4 mm (E. 3. 3.1; vgl. Urk. 10/M7 ). I m Rahmen der erneute n

Hospitalisation im Spital A.___ vom 3 0. November bis 2. Dezember 2019 zeigte sich hingegen eine vollständige Reso rption des Subduralhämatoms (E. 3. 3.2 ) . Die vollständige Resorption des Subduralhämatoms wurde in der Folge v on den be ric htenden Ärzten nicht infrage gestellt. Es steht somit fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, das heisst am 1 5. April 2020 , das Subduralhämatom voll ständig resorbiert war, was auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage ge stellt wird ( Urk. 1 S. 7).

Auch die weiteren somatischen Unfallfolgen waren im Zeitpunkt der Leistungs einstellung abgeheilt. So schloss der Handchirurg

Dr. D.___ die Behandlung der beim Sturz vom 1 9. April 2019 erlittenen Handgelenksdistorsion/Kontusion mit Zerrung der radialen Sehnen am 9. Oktober 2019 ab und attestierte der Beschwer deführerin ab dem 1 0. Oktober

2019 wieder eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit (E.

3. 1 .2 ). 4.2 4.2.1

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzu klären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals wir bel säule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr.

23 S.

67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, BGE 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in B GE 117 V 366 E. 6a und 382 E . 4b festgelegten Kriterien ( BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ).

Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversi bler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltan wendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin

schlug sich

bei den Unfällen vom 1 9. April

2019, 16. Oktob er 2019 und 1. November 2019 jeweils den Kopf an . Dabei erlitt sie beim Sturz vom 1 6. Oktober 2019

ein Subduralhämatom . Nichtsdestotrotz wurde von den erstbehandelnden Ärzten keine Contu sio cerebri diagnostiziert. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. April 2020 zwar betreffend den Unfall vom 1 6. Oktober 2019 eine Hirnprellung an (E. 3.3. 6 ), er begründet e diese Dia gnose jedoch nicht. Diese Diagnose steht denn auch im Widerspruch zur Einschätzung der am 1 6. Oktober 2019 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ , welche bei Eintritt nicht nur keine Contusio cerebri, sondern ein

GCS von 15

festhielten (E.

3.2 ). Nach dem Sturz vom 1. November 2019 erhoben die Ärzte des Spitals Marrakesch ebenfalls ein GCS von 15/15 (vgl. Urk. 10/M7).

Die neurologische Überwachung nach den Unfällen erwies sich jeweils als komplikationslos. Neuro klinisch lagen keine Befunde vor (Urk. 10/M7, Urk. 11/M4). Der GCS-Wert von 15 Punkten entspricht praxisgemäss höchstens einer leichten Commotio Cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung, was grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt

( Urteil e des Bundes gerichts 8C_236/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.2.2 , 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2 ) . Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist daher nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsprechung, mithin einzig unter Be rücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ohnehin über psy chi sche beziehungsweise neuropsychologische Beschwerden, nicht aber über das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung klagt (vgl. E. 3 ; vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) .

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgericht U 245/99 vom 1 7. Mai 2001 , unter Beru fung auf welches sie die Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 9-10) , nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann , sind die von ihr erlittenen Verletzungen doch nicht mit einer Lyme -Borreliose-Erkran kung vergleichbar. 4. 3

Die Prüfung der Adäquanz ist

bei Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 ).

Nach dem , wie dargelegt (E. 4.1) , im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine somati schen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren, ist der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt . 4.4 4.4.1

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4.2

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W ei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4. 4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U

442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4 .4

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfälle als leicht beziehungsweise höchstens als mittel im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und verneinte sämtliche Adäquanzkriterien ( Urk. 2 S. 11-12). Die Qualifikation der erlittenen Unfälle als höchstens mittel im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt.

Was die einzelnen Kriterien anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 f.) festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu verneinen sind und die Unfälle auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden können. Die erlittenen Verletzungen (vorstehend E. 3) sind nicht als schwer oder v on besonderer Art zu qualifizieren . Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehl ent wicklungen auszulösen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte fü r eine ärzt liche Fehlbehandlung . Das Kriterium der ungewöhnlich lang dauernden ärztli chen Behandlung ist ebenfalls nicht erfüllt. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist zu verneinen. Gleiches gilt für die von den Fachpersonen der C.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit , stützt sich diese doch nicht auf ein objek tivierbares organisches Substrat (vgl. E. 3.3. 8 ) .

Somit ist keines der massgebenden Kriterien erfüllt und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin erlittene Unfällen und allfälligen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden zu verneinen. 4. 4 .5

Nach dem Gesagten ist die Adäquanz zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechts frage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 5. April 2020 ein ( Urk. 10/A46 ; vgl. Urk. 10/A75 ). Die von der Ver sicherten erhobene Einsprache ( Urk. 10/A56, Urk. 10/A65) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 ab ( Urk. 2) .

E. 1.1 G emäss Art.

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge hen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober

2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

1) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 1 5. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 aufz uheben und es seien die per 16. April 2020 eingestellten gesetzlichen Leistungen aus obligatorische r Unfall ver sicherung rückwirkend ab Einstellungsdatum weiterhin zu erbringen, eventua liter sei die Sache unter Aufhebung de s Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. April 2021 angezeigt wurden ( Urk. 13).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheid s im Wesent lich en ( Urk. 2 und Urk. 9) , bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren verschiedene Beschwerden , welche bereits vor den geltend gemachten Ereignissen zu schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit geführt hätten.

Die Folgen des Sturzes vom 1 9. April 2019, bei welchem die Beschwerdefü h rerin eine Thorax kontusion , eine Rippenfraktur, eine Kopfkontusion sowie eine Handgelenks dis torsion erlitten habe , seien abgeheilt und hätten am 9. Oktober 2019 zum Be handlungsabschluss geführt.

Betreffend die Ereignisse vom 1 6. Oktober und vom 1. November 2019 habe die bildgebende Untersuchung vom 1 6. Oktober 2019 ein schmales Subduralhä ma tom links hem i sphärisch (maximale Dicke 3 mm) zur Darstellung gebracht. Nach den epileptischen Anfällen m it Sturz auf das Gesicht vom 1. November 2019 habe sich in den MRI -Bildern vom 2. u nd 5. November 2019 im Vergleich zur Unter suchung vom 1 6. Novembe r 2019 ein stationäres Subdural hämatom

frontoparie totemporal links ohne neu aufgetretene intrakranielle Blutung objektivieren lassen . D as Sturzereignis vom 1. November 2019 sei Folge der durch das Sub duralhämatom provozierten epileptischen Anfällen und damit letztlich auf das Unfallereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückzuführen. Das Subduralhämatom habe sich im Verlauf jedoch zurückgebil det und sich anlässlich der CT-U nter su chung vom 5. Dezember 2019 nicht mehr nachweisen lassen. Somit sei bildge bend erstellt, dass die somatis chen Unfallfolgen bereits am 5. Dezember 2019 abgeheilt gewesen seien. Dazu passe auch, dass anlä ss lich der hauärztlichen Betreu ung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemein Innere Medizin,

bereits am 1 8. Novembe r 2019 von einem positiven Heil verlauf ausgegangen worden sei und der Beschwerdeführer in ab dem 2. Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei .

Damit sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand bereits zu jenem Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. April 2020, erreicht gewesen sei.

Die bestehenden, lediglich

leichten kognitiven Einschränkungen könnten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückgeführt wer de

n. Vielmehr belege der bei der C.___

eingeholte Aus tritts ber icht vom 3 0. Juni 2020 , dass bei der Beschwerdeführerin ein multifak torielles psychiatrisches Beschwerdebild vorlie g e, welches geprägt sei von schick salsträch tigen Lebensereignissen, Suchterkrankungen und psychiatrischen Beein trächti gungen. Eine natürliche Kausalität zu den Ereignissen vom 1 6. Oktober 2019 und 1. November 2019 sei bei dieser Sachlage bestenfalls möglich. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit werde dabei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Die Frage der natürlichen Kausalität könne jedoch offenbleiben, da es ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle. Es sei kein Adäquanzkriterium erfüllt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin schliesse a us dem U mstand, dass das Subduralhämato m radiologisch nicht mehr nachweisbar sei, dass somit auch keine Folgen aus dieser Verletzung mehr andauerten. Es sei bekannt, dass es beim Erleiden eines Schädel- Hirn-Traumas häufig zu kognitiven Veränderungen und Einschränkungen komme . Sie habe nicht bloss ein einfaches Schädel-Hirn-Traum a erlitten, sondern wieder holte Traumata im Schädelbereich. Die stattgehabten Verletzungen hätten zu epi leptischen Anfällen geführt, was deutlich zeige, dass es sich keineswegs um Bagatellverletzungen handle. Aufgrund der vorliegend en neuropsychologischen Berichten sei erstellt, dass die über den 1 6. April 2020 hinaus b estehenden kog nitiven Einschränk ungen mindestens teilursächlich auf die stattgehabten Schä d el traumata zurückzuführen seien . Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass sich die natürliche Kausalität aufgrund der vorliegenden medizi n ischen Einschät zun gen nicht beurteilen lasse, wäre die Angelegenheit an die Beschw er degegnerin zurückzuweisen, damit diese die zusätzlich erforderlichen Abklärungen – wohl im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung - durchführe .

Die Prüfung der Adäquanz se tz e voraus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei oder zumindest von weiteren medizinischen Massnahmen k eine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, sei unklar. So werde in s besondere im Bericht der C.___ vom 1 1. Juni 2020 festgehalten, dass nach Erleiden einer Hirnblutung Fortschritte insbesondere im ersten J ahr, in geringerem Ausmass aber auch noch im zweiten Jahr nach Eintritt der Schädigung zu erwarten seien. Bei ihr, welche die ent sprechende Verletzung im Oktober/November 2019 erlitten habe, sei noch mit weiteren Besserungen der Defizite und Einschränkungen zu rechnen. Angesichts dessen sei der Fallabschluss respektive die Prüfung der Adäquanz zu früh erfolgt. Für den Fall, dass die Prüfung der Adäquanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 5. April 2020 und des Einspracheentscheids vom 3 0. Oktober 2020 zu Recht erfolgt sei, gelte es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz anhand der Kriterien der sogenannten «Psycho-Praxis» geprüft habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien organisch hinreichend nach weisbare psychische Unfallfolgen – wie beispielsweise eine Depression nach statt gehabter Lyme -Borreliose – nach der allgemeinen A d äquanzformel zu beurteilen. Sie habe unstrittig mehrere Schädel-Tr aumata erlitten, wobei es unter anderen zu radiologisch nachweisbaren – und somit objektivierba ren – Unfallfolgen gekom men sei . Die Adäquanz sei daher nach der allgemeinen Adäquanzform zu beur teilen, wobei eine traumatische Verletzung mit Subduralblutung , wie sie sie erlitten habe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens e rfahrung zu kognitiven Einschränkungen führen könne, wie sie bei ihr vorlägen. Damit sei die Adäquanz zu bejahen. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, nannte mit Bericht an Dr. B.___

vom 9.

Oktober 2019 ( Urk. 12/M12) als Diagnose einen Status nach Handgelenksdistor sion /Kontusion rechts vom 19. April 2019 mit Zerrung der radialen Sehnen. Die Behandlung werde per heute abgeschlossen . Die Be schwer de führerin werde die Arbeit am nächsten Tag wieder zu 100 % aufnehmen.

E. 3.1.1 Nach dem Sturz vom 1 9. April 2019 suchte die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2019 das Spital Z.___ auf. Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten mit Bericht vom 2 1. April 2019 als Diagnose eine Fraktur Rippe IX rechts nach Thoraxkon tusion und eine Schädelkontusion fest ( Urk. 12/M2). Die Ärzte empfahlen bei konventionell radiologische m Nachweis mindestens einer frakturierten Rippe und deutlichen Schmerzen eine stationäre Aufnahme zur Analgesie und Atemthe rapie . Die Beschwerdeführerin lehn t e eine stationäre Aufnahme jedoch ab.

Am nächsten Tag, 2 1. April 2019 , suchte die Beschwerdeführerin aufgrund einer unklaren Blutung Meatus

acusti c us

externus links erneut das Spital Z.___ auf. Die Ärzte des Spitals Z.___ veranlassten eine CT-Untersuchung des Schädels. Die Untersuchung brachte weder Hinweise auf eine ossäre Läsion noch auf eine intracranielle Blutung ( Urk. 12/M1) .

E. 3.2 ). Nach dem Sturz vom 1. November 2019 erhoben die Ärzte des Spitals Marrakesch ebenfalls ein GCS von 15/15 (vgl. Urk. 10/M7).

Die neurologische Überwachung nach den Unfällen erwies sich jeweils als komplikationslos. Neuro klinisch lagen keine Befunde vor (Urk. 10/M7, Urk. 11/M4). Der GCS-Wert von 15 Punkten entspricht praxisgemäss höchstens einer leichten Commotio Cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung, was grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt

( Urteil e des Bundes gerichts 8C_236/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.2.2 , 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2 ) . Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist daher nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsprechung, mithin einzig unter Be rücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ohnehin über psy chi sche beziehungsweise neuropsychologische Beschwerden, nicht aber über das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung klagt (vgl. E. 3 ; vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) .

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgericht U 245/99 vom 1 7. Mai 2001 , unter Beru fung auf welches sie die Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 9-10) , nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann , sind die von ihr erlittenen Verletzungen doch nicht mit einer Lyme -Borreliose-Erkran kung vergleichbar. 4. 3

Die Prüfung der Adäquanz ist

bei Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 ).

Nach dem , wie dargelegt (E. 4.1) , im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine somati schen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren, ist der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt . 4.4 4.4.1

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4.2

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W ei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4. 4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U

442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4 .4

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfälle als leicht beziehungsweise höchstens als mittel im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und verneinte sämtliche Adäquanzkriterien ( Urk. 2 S. 11-12). Die Qualifikation der erlittenen Unfälle als höchstens mittel im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt.

Was die einzelnen Kriterien anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.

E. 3.3 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Ber icht an Dr. B.___ vom 25. März 2020 ( Urk. 10/M21) als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mögliche funktionelle Konve r sionss ymptomatik bei: - Schädelhirntrauma mit schmalem subduralem Hämatom links und sekundären mehrfachen generalisierten epileptischen Anfällen - psychotische Episode mit akustischen und visuellen Halluzinationen unter Therapie mit Topiramat - seit dem Unfall mnestische Störungen - vor dem Unfall «Burn-out» mit Kreislaufstörungen - 2011 Verschluss eines PFO - nach einem Unfall vor mehreren Jahren Luftembolien, nachfolgend 3-monatige halbseitige Lähmung links - Status nach Magenb ypass Operation - chronische Schlafstörung, seit 25 Jahren Stilnox

und Imovane - arterielle Hypertonie

Die Beschwerdeführerin habe sich wegen eines im Urlaub erlittenen Anfalls, der auf ein subdurales Hämatom zurückgeführt worden sei , vorgestellt . Die gesamte Krankengeschichte sei aus neurologischer Sicht ungewöhnlich und lasse sich nicht vollständig durch eine organische Schädigung erklären: • Die vor Jahren aufgetretene Halbseitensymptomatik mit beschriebener Läh mung links nach Luftembolie zeige im MRI keinerlei Residuen. Das sei extrem ungewöhnlich, sodass auch eine funktionelle Störung bedacht werden sollte. • De r aktuelle neurologische Befund mit einer halbseitigen Wahrnehmungs störung, die exakt in der Mittellinie beginne, lasse sich nicht erklären. • Auch finde sich für die in der neuropsychologischen Testuntersuchung festge stellt e Leistungseinbusse mit möglicher visueller Wahrnehmungsstörung, Stö rung und Neglect im linken oberen Quadranten keine wirkliche Erklärung. • Das EEG sei normal, ohne Her dbefund oder anfallsverdächtige Muster .

In der Zusammenschau aller Befunde komme für ihn durchau s eine Konversions s ymptomatik in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behand lung, wünsche aber nicht, dass sein Befund an den Psychiater weitergereicht werde. Entsprechend der Empfehlung des neuropsychologischen Befundes schicke er se inen Bericht an die Klinik I.___ mit der Bitte um Aufgebot für eine neu ropsychologische Therapie/Rehabilitation. 3. 3. 4

Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar und 1 0. März 2020 im Neuro zen trum Enge untersucht. Mit Bericht vom 2 5. März 2020 hielten Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt FMH fü r Neurologie, und lic . phi

l. K.___ , Neuropsychologe FSP, fest ( Urk. 10/M22), die Untersuchung habe Auffälligkeiten in den folgenden kognitiven Teilleistungen ergeben: • Aufmerksamkeit/Konzentration/Exekutivfunktionen: erschwerte parallele Reiz ver arbeitung, verminderte visuelle Explorationsgeschwindigkeit bei erhöhter Reizdichte, verminderte sprachliche Merkspanne, reduzierte Impulskontrolle und Wortflüssigkeit • Gesichtsfeld: Hinweise auf eine Einschränkung linksseitig mit Schwerpunkt im linken oberen Quadranten, Hinweise auf möglichen zusätzlichen visuellen Neglect nach links

Die übrigen kognitiven Teilleistungen seien wie im Testprofilblatt ersichtlich weitgehend unauffällig. Im klinischen Eindruck wirke die Beschwerdeführerin deutlich stimmungslabil, innerlich erregt und leicht impulsgesteuert. Zudem habe sich wohl durch den kürzlichen Tod des Ehemannes die depressive Symptomatik mit einem tiefen Selbstwerterleben verstärkt. Die Schwankungen de r Stimmung, die innere Erregung und das impulsgesteuerte Verhalten liessen sich mit den Hirnereignissen vereinbaren. Die Defizite hinsichtlich Gesichtsfeld und bezüglich der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung könnten mit dem Sturzereignis mit rechtsseitigen Kopfanprall vereinbart werden. Die Befunde liessen die von der Beschwerdeführerin berichteten Fehlleistungen und Einschränkungen nachvoll zieh bar erscheinen (Verlangsamung, rasche Erschöpfung, Mühe zu fokussieren, impulsgesteuerte Reaktionen). Die berichtete Vergesslichkeit hänge wohl mit der verminderten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zusammen, insbe son dere bei Aufgaben mit erhöhten visuellen Anforderungen ermüde die Beschwer deführerin rasch. Aktuell seien die kognitive und psychische Belastbarkeit deut lich herabgesetzt. Die Einschränkungen könnten einerseits als durch die Folgen der Schädel-Hirn-Traumata bedingt interpretiert werden, anderseits seien sie nicht mit den unauffälligen Befunden der neurologischen Untersuchung bei Dr. H.___ und mit der hinsichtlich rechtshemisphärischen Hirnstrukturen unauffälligen Bildg ebung zu vereinen. Differential diagnostisch könnten die kog ni tive und die psychische Leistungsfähigkeit durch psychische Faktoren (Verar beitungsstörung, depressive Verarbeitung) mitbeeinflusst sein. Inwieweit hirnor ganische und psychische Ursachenfaktoren die Minderleistungen erklärten, lasse sich aktuell nicht sicher sagen. 3. 3. 5

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der Be schwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 8. April 2020 ( Urk. 10/M23) fest, die epileptischen Anfälle seien aus seiner Sicht überwiegend wahrscheinlich durch das Subduralhämatom provoziert worden, begünstigt durch die Alkohol abusus-Krankheit. Die Alkoholabusus-Krankheit bestehe schon seit langem, allein davon seien epileptische Anfälle in der Vorgeschichte jedoch nicht berichtet wor den, sodass die Hypothese, dass die epileptischen Anfälle auf die Alkoholent zugssymptomatik oder auf die chronische Alkoholkrankheit zurückgeführt wer den dürften, auf tönernen Füs sen stehe. Epileptische Anfälle seien nach der Hos pi talisation in Marrakesch nie mehr aufgetreten, auch nach dem frühen A bse t z en der Ant i ept i leptika durch den H a usa r zt nicht . Es könne nicht von einer genuinen Epilepsie gesproch en werden, lediglich von provozierten Anfällen. Das Subdural hämatom sei zwischenzeitlich vollständig resorbiert, der Endzustand sei erreicht. Gerechtfertigt werden könne eine (vermutlich einmalige) Kontro lle im Herbst 2020 bei einem Ep i lept ologen . Die körperliche Integrität wäre nur bei einer genuinen Epilepsie geschädigt. Nach vier provozierten Anfällen vom 1. bis 4. November 2020 (durch das Subduralhämatom provoziert, welches heute nicht mehr nachweisbar sei) und nun Anfallsfreiheit ohne Antieptileptika könne nicht von einer bleibenden Schädigung gesprochen werden, eine Integritätsent schädi gung müsse er verneinen. Nachdem das Subduralhämatom vollständig resorbiert worden sei, könne er die heutige Arbeitsunfähigkeit sowie die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückführen, erst recht nicht auf die Er eig nisse vom 19. April 2019 oder 1. November 201 9. Heute stün den seines Erachtens für die Symptomatik psychische Gründe im Vordergrund. Es zeig t en sich keine strukturellen Folgen vom Unfall mehr. Aus somatischer Sicht könne er die aktuell geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen. 3. 3.

E. 3.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. November

2019 in ihren Ferien in Marokko epileptische Anfälle erlitten hatte , wur de sie hospitalisiert und am 4. November 2019 durch die Rega repatriier t ( Urk. 10/M1-2). Nach ihrer Repatri ierung war die Beschwerdeführerin vom 5. b is 8. November 2019 im Spital A.___ hospi talisi ert. Mit Bericht vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 10/M4) hielt Dr. med. F.___ , Oberärztin, als Diagnosen fest: - a kute symptomatische Epil epsie mit rezidivierenden Grand m al-Anfällen, Erstdiagnose November 2019 - Differentialdiagnose: i m Rahmen Subduralhämatom , Alkoholkonsum, C2-Entzug - Subduralhämatom links frontoparietal nach Sturz, Erstdiagnose Oktober 2019 - a ktuell 4 mm, initial 3 mm Spital Z.___ Oktober 2019, i m Verlauf 6 mm (CT- Neurocranium , 6. November 2019 Marokko ) - Adipositas Grad III (BMI 42,5 kg/m 2 ), Erstdiagnose 2009 - 2009 lapar o skopische M a genbypass O peration - a rterielle Hypertonie, Erstdiagnose unbekannt - Jod-Allergie ( Angio -Ödem) - a namnestisch Herz- Septumdefekt mit interventionellem Verschluss 2011 - Depression, Erstdiagnose Februar 2013 - Diffe rentialdiagnose: Borderline - P e rsönlichkeitsstörung - p ersistierender Tabakabusus - 40 pack year - c hronischer Alkoholabusus, Erstdiagnose Februar 2013 - r ektale Besiedlung mit Carbapenemase produzierender Enterobacter

cloacae vom Typ OXA-48, Erstdiagnose 6. November 2019

Die Beschwerdeführerin sei aus Mar okko, wo sie aufgrund von Grand m al-A n fällen hospitalisi ert gewesen sei, repatriiert worden. Angefangen habe die K ran kengeschichte Anfang Oktober mit einem Kopfanprall auf dem Toilettendeckel nach Sturz in alkoholisiertem Zustand. Während der Hospitalisation i m Spital Z.___ sei eine 3 mm breite Subdura lblutung links sowie ein RQW ok zipital links festgestellt worden, welche konservativ behandelt worden sei. Darauf fol gend sei die Beschwerdeführerin mit einer Kollegin nach Marokko in die Ferien g egangen. Die Beschwerdeführerin sei von ihre r Kollegin am 1. November 2019 bewusstlos mit Zuckungen am Boden liegend gefunden worden. Der Krampfanfall sei selbständig regredient gewesen, darauffolgend sei die Beschwerdeführerin ins Spital in Marrakesch gegangen. Dort sei ein Bild des Neurokraniums

erstellt worden , welches eine

H ämatomprogression gezeigt habe . Während der Hospi ta lisation habe man mit einer antikonvulsiven Thera p ie mit K e ppra und Urbanyl zur A bsch irmung bego nne n . Darunter sei es erneut zu zweimaligen Grand m al-Anfällen gekommen, beim zweiten Anfall im EEG ohne Nachweis von epilepsie typischen Potentialen (die Untersuchung sei unter der Urbanyl -Therapie durch geführt worden). In der Folge sei die antikonvulsive Therapie mit Phenobarbital ausgebaut worden. Darunter sei es zu keinen erneuten Grand m al-Anfällen mehr gekommen. Bei einer Prellmarke fronto -orbi tal mit Ek chymose der Nase sei ein R öntgenbild erstellt worden, welches keine Fraktur gezeigt habe. 3. 3. 2

Vom 3 0. November bis 2. Dezember 2019 befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung im Spital A.___ . Mit Austritts bericht vom 6. Dezember 2019 hielte n

Dr. F.___ und Dr. sc. hum. G.___ , Assistenz ärztin, fest ( Urk. 10/M19) , der Eintritt sei per notfallmässiger Selbstvorstellung nach Sturzereignis am 2 8. November 2019 erfolgt. Die Beschwerdeführerin be richte, zwei Tage vor der Vorstellung abend s zu Hause unbeobachtet das Be wusstsein verloren zu haben und gestürzt zu sein. Dabei habe sie sich Prellungen an der linken Körperseite, am Gesicht rechts sowie der rechten Hand zugezogen. Bei Eintreffen mit dem Taxi sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ansprechbar gewesen, sodass die initiale Betreuung und Diagnostik via Schockraum erfolgt sei. Im Schockraum ha be sich eine erneute kurzzeitige Episode von Vigilanz min derung ereignet, welche sich nach der Gabe von 1 mg Dormicum rasch gebessert habe. Die Beschwerdeführerin ber ichte über rezidivierende Stürz e mit Bewusst seinsverlusten seit etwa 2017, jedoch deutlich häufiger seit August 2019 aufgrund von zunehmender psychosozialer und beruflicher Belastung. Zu n genbiss oder Ein nässen/ Einstuhlen w ü rden verneint, ebenso orthostatische

Prodromi wie Übel keit, Schwindel und Schwarzwerden vor den Augen. Ein A uslös er wie Schlafmangel, Alkoholkonsum oder – entzug werde verneint. Die antiepileptische Medikation mit Keppra 2 x 1000mg sei anamnestisch nach Rücksprache mit dem Hausarzt am 2 6. November 2019 wegen Halluzinationen gestoppt worden. Am Vorstellungstag habe die Beschwerdeführerin jedoch über den Konsum von zwei kleinen F laschen Vodka (1 dl) sowie einer Flasche Rotwein berichtet.

Bei Eintritt hätt en sie eine akute Alkoholintoxik ation feststell en können (Blutal koholspiegel 3 0 / 00 ), welche sie als wahrscheinlichste Ursache für die passagere Vigilanzminderung interpr etierten. Computertomographisch habe sich keine intra kranielle Pathologie und eine vollständige Resorption des Subduralhämatoms gezeigt. Konventionell radiologisch hätten Frakturen als Traumafolg en ausge schlossen werden können. K linisch imponier ten insbesondere ein Monokelhä ma tom rechts sowie Hämatome am rechten Thenar , am linken Oberschenke l und am linken Knie. Die genaue Ursache der rezidivierenden und nun auch aktuellen Sturzereignisse bleibe nicht abschliessend geklärt. Möglich wäre auch hier ein Auftreten im Rahmen von Alkoholintoxi k ation en , einer epileptogenen Genese oder psychosomatisch bei Belastungssituation. H inweise auf eine r hythmogene Genese hätten sich während des Aufenthaltes auf der Intensivstation sowie unter telemetrischer Überwachung auf der Normalstation nicht gefunden. Die weitere Abklärung des Sturzereignisses sowie eine stationäre neurologische Beurteilung hätten sie nicht durchführen könne n , da die Beschwerdeführerin gegen ärztlichen Rat aus dem Spital ausgetreten sei.

E. 6 Mit Bericht an Dr. B.___ vom 2 4. April 2020 erklärte Dr. H.___ (Urk. 10/M24) , die Beschwerdeführerin habe sich heute nochmals vor gestellt, und zwar zur Ableitung des EEGs, um nach dem Anfallsereignis die Fahrtauglichkeit wiederzuerlangen. Im MRI vom Februar sei eine vollständige Rückbildung des schmalen subduralen Hämatoms dokumentiert. Ein EEG vom 2 5. März 2020 habe einen normalen Befund, ohne anfallsverdächtige Veränderungen ergeben . Auf grund dieser Datenlage sei die F ahrtauglichkeit wieder gegeben .

E. 7 Dr. B.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 8. April 202 0 ( Urk. 10/M25), die Verfügung vom 1 5. April 2020 aufzuheben. Er erklärte, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Gedächtnisstörungen seien vor dem Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom links nicht bekannt gewesen. In der neuropsychologischen Testung des Neurozentrums Bellevue hätten die mnes ti schen Störungen bestätigt werden können und müsste n auf das Schädel-Hirn- Trauma vom 1 6. Oktober 2019 zurückgeführt werden. Zweifelsfrei kompliziere sich die Si tuation durch den psychischen Ausnahmez u s tand nach dem Tod des Ehe mannes. Nach seiner Einschätzung sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sehr wahrscheinlich. Als Diagnose nannte Dr. B.___ ; - 1. Unfall 1 9. April 2019: Kopfanprall , Handdistorsionstrauma rechts mit Zerrung der radialen Sehnen und Fraktur 8. Rippe lateral rechts - 2. Unfall 1 6. Oktober 2019: Hirnprellung mit Subduralhämatom - 3. Unfall 1. November 2019 :

Epianfall bei ausgeweitetem Subduralhäma tom - a nhaltend: postcommotionelles Syndrom mit Gedächtnisstörungen 3. 3.

E. 8 Die Beschwerdeführerin war vom 5. Mai bis 1 2. Juni 2020 in der C.___ hospi talisiert. Mit Austrittsbericht vom 3 0. Juni 2020 nannten Dr. phil. M.___ , Oberpsychologin,

e idgenössisch anerkannte Psychotherapeutin,

Dr. med. N.___ , Oberärztin, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. phil. O.___ , Psychologe, ( Urk. 10/M27) als psychiatrisc h e Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

Als somatische Diagnosen führten sie an: - Status nach Magenbypa ss Operation 2019 (ICD-10 Z98.0 ) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) - Status nach Sturz mit Subduralhämatom links Oktober 2019; erneuter Sturz mit Monokelhämatom November 2019 - Status nach mehrfachen sekundär generalisierten epileptischen Anfällen

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der C.___

wur de die Beschwer de führerin am 3. und 9. Juni 2020 neuropsychologisch abgeklärt. Dazu hielten Dr. phil. P.___ , O b erpsycholo g e, Fachpsycholog e für Neu ropsychologie FSP, und Q.___ , Neuropsychologe, mit Bericht vom 1 1.

Juni

2020 fest ( Urk. 10/M26) , in der Gesamtschau der Resultate der neuropsychologischen Ab klärungen vom 3. u nd 9. Juni 2020 hätten sich leicht unterdurchschnittliche Er geb nisse bei Aufgaben zur Prüfung der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung, der intellektuellen Flexibilität sowie der visuellen Merkspanne gezeig

t. In der Mehrheit der weiteren durchgeführten Tests zur Prüfung der Aufmerksamkeits- und Exekutivfun k tionen, der Mn estik sowie der visuell-räumlichen Fähigkeiten habe die Beschwerdeführer in aber normgerechte Resultate erzielt. Im Rahmen von computerisierten Tests hätten sich keine Hinweise (mehr) auf eine Gesichts feld einschränkung oder auf einen visuellen Neglect , wie dies im Rahmen einer frü heren neuropsychologischen Abklärung der Fall gewesen sei, ergeben. Die Be funde der neuropsychologischen Testung entsprächen dem Schweregrad nach einer leichten kognitiven Störung multifaktorieller Ätiologie (ICD-10 F99). Dabei liessen sich die kognitiven Defizite als Residualsymptomatik des im November 2019 erlitten Subduralhämatoms gut erklären (ICD-10 F07.8). Auch die klinisch zu beobachtenden, diskreten Störungen des S prechfl usses sowie die von der B e schwerdeführerin geschilderten leichten Schreibstörungen seien gut vereinbar mit den Folgen einer linkshemisphärischen Schädigung. Differentialdiagnostisch müssten jedoch noch weitere Faktoren berücksichtig t werden, wie zum Beispiel die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), der langjährige schädliche Gebr au ch von Alkohol und Hypnotika (ICD-10 F10.1, F13.1) sowie mögliche, uner wünschte Nebenwirkungen der ärztlich verordneten Medikation (ICD-10 Y57.9) , welche ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Kognitionen ausüben könnte . Der positive Verlauf seit dem im November 2019 erlittenen Unfall weise aber darauf hin, dass jenes Ereignis ein wesentlicher Auslöser der neuropsy cho logischen Defizite darstelle und keine chronisch e Störung im Vordergrund stehe.

Im neurologischen Bericht von Dr. H.___ vom 2 5. März 2020 werde die Möglichkeit einer funktionellen Konversatio nssymptomatik festgehalten. Dr. H.___ habe seine Verdachtsdiagnose damit begründet, es gäbe für die – infolge eine s Autounfalls im Jahr 2011 entstandene –

Halbseitensymptomatik links kein hirnorganisches Korrelat. Auch für die Zeich en ein e s möglichen links seitigen visuellen Neglec ts gäbe es kein

lokalisatorisch schlüssiges, hirnorgani sches Substrat. Sie erachteten diese, durch Dr. H.___ vollzogene nosolo gische Einordnung der Symptomatik als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin eine detaillierte, sehr spezifische und aus ihrer Sicht retrospektiv durchaus plau sible Beschreibung der Entstehung und des Verlaufs einer Halbseitensymptomatik im Jahr 2011 geliefert habe (armbetonte, sensomotorische Ausfälle in Bein und Arm links, hängender Mundwinkel links) . Die Beschwerdeführerin habe damit ein Beschwerdebild beschrieben, welches sehr gut vereinbar sei mit der Symptomatik eines brachiofazialbetonten

Hemisyndrom s links. Auch der Verlauf mit R ück bi l d ung der Beschwerden sowie die aktuell persistierende Residualsymptomatik (Sensibilisierungsstörungen im Ring- und Kleinfinger links) sei grundsätzlich gut damit vereinbar. Als neuropsychologische Diagnose führten Dr. phil. P.___ und Q.___ eine leichte kognitive Störung multifaktorieller Ätiologie (in Anteilen auch als Folge einer traumatisch bedingten hirnorganischen Schädi gung, ICD-10 F07.8) an.

Die Fachpersonen der C.___ attestieren der Beschwerdeführerin während des gesamten sta tionären Aufenthaltes und bis a m 2 1.

Juni

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/M27). 4. 4.1

Während das nach dem Unfall vom 1 9. April 2019 vom Spital Z.___ ver an lasste CT des Schädels weder Hinweise auf eine ossäre Läsion noch auf eine intracranielle Blutung zeigte (E. 3.1 .1 ), ergaben die Untersuchungen der Ärzte des Spitals Z.___ nach dem Sturz vom 1 6. Oktober 2019 eine maximal 3 mm breite Subduralblutung links (E. 3.2). Die CT-Untersuchung im Spital in Marra kesch Anfang November 2019 zeigte weiterhin ein Subduralhämatom und zwar von einer Grösse von 4 mm (E. 3. 3.1; vgl. Urk. 10/M7 ). I m Rahmen der erneute n

Hospitalisation im Spital A.___ vom 3 0. November bis 2. Dezember 2019 zeigte sich hingegen eine vollständige Reso rption des Subduralhämatoms (E. 3.

E. 11 f.) festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu verneinen sind und die Unfälle auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden können. Die erlittenen Verletzungen (vorstehend E. 3) sind nicht als schwer oder v on besonderer Art zu qualifizieren . Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehl ent wicklungen auszulösen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte fü r eine ärzt liche Fehlbehandlung . Das Kriterium der ungewöhnlich lang dauernden ärztli chen Behandlung ist ebenfalls nicht erfüllt. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist zu verneinen. Gleiches gilt für die von den Fachpersonen der C.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit , stützt sich diese doch nicht auf ein objek tivierbares organisches Substrat (vgl. E. 3.3. 8 ) .

Somit ist keines der massgebenden Kriterien erfüllt und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin erlittene Unfällen und allfälligen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden zu verneinen. 4. 4 .5

Nach dem Gesagten ist die Adäquanz zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechts frage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00282

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

21. Oktober 2021 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1975 geborene X.___

war seit dem 1. Januar 2019 als Verwal tungssekretärin beim Y.___ angestellt (Urk.

10/A39) und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 9. April 2019 stürzte die Versicherte zu Hause auf dem Weg zur Terrasse und zog sich dabei eine

Thoraxkontusion rechts,

eine Rip penfraktur rechts, eine Schädelkontusion (Urk. 12/A1 , Urk. 12/M2, Urk. 12/M4 ) sowie eine Distorsion /Kontusion des Handgelenks rechts mit Zerrung der radialen Sehnen zu ( Urk. 12/M11).

Am 1 6. Oktober 2019 rutschte die Versich e rte , die mittlerweile mit dem Y.___ die Auflösung i hr es Arbeitsverhältnis ses

per 31. März 2020 vereinbart

hat te ( Urk. 10/A39) ,

in alkoholisiertem Zustand zu Hause im Bade zimmer aus und z og sich dabei eine Rissquetschw unde (RQW) am Hinterkopf zu ( Urk. 11/A1, Urk. 11/M 1 ). Im vom Spital Z.___ gleichentags erstellten MS-CT des Schädels kam ein schmales Subdu ralhämatom linkshemisp h ärisch zur Dar stellung. Die bildgebende Untersuchung der HWS und der BWS blieb en ohn e Auffälligkeiten ( Urk. 11/M3).

Am 1. November 2019 erlitt die Versicherte , welche in Marrakesch in den Ferien weilte, zwei Krampfanfälle und stürzte auf den Hinterkopf rechts. In der Notfall station des Spitals in Marrakesch erlitt sie zwei weitere Anfälle. E s folg t e am 5. November 2019 die Repatriierung durch d ie R ega und die Einweisun g ins Spital A.___ ( Urk. 10/M1). Mit Verfügung vom 1 5. April 2020 stellte die AXA ihre Leis tungen per 1 5. April 2020 ein ( Urk. 10/A46 ; vgl. Urk. 10/A75 ). Die von der Ver sicherten erhobene Einsprache ( Urk. 10/A56, Urk. 10/A65) wies die AXA mit Ein spracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 ab ( Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

1) liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 1 5. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2020 aufz uheben und es seien die per 16. April 2020 eingestellten gesetzlichen Leistungen aus obligatorische r Unfall ver sicherung rückwirkend ab Einstellungsdatum weiterhin zu erbringen, eventua liter sei die Sache unter Aufhebung de s Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies zur ergänzenden Abklä rung des medizinischen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. April 2021 angezeigt wurden ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

G emäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kau salzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge hen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober

2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheid s im Wesent lich en ( Urk. 2 und Urk. 9) , bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren verschiedene Beschwerden , welche bereits vor den geltend gemachten Ereignissen zu schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit geführt hätten.

Die Folgen des Sturzes vom 1 9. April 2019, bei welchem die Beschwerdefü h rerin eine Thorax kontusion , eine Rippenfraktur, eine Kopfkontusion sowie eine Handgelenks dis torsion erlitten habe , seien abgeheilt und hätten am 9. Oktober 2019 zum Be handlungsabschluss geführt.

Betreffend die Ereignisse vom 1 6. Oktober und vom 1. November 2019 habe die bildgebende Untersuchung vom 1 6. Oktober 2019 ein schmales Subduralhä ma tom links hem i sphärisch (maximale Dicke 3 mm) zur Darstellung gebracht. Nach den epileptischen Anfällen m it Sturz auf das Gesicht vom 1. November 2019 habe sich in den MRI -Bildern vom 2. u nd 5. November 2019 im Vergleich zur Unter suchung vom 1 6. Novembe r 2019 ein stationäres Subdural hämatom

frontoparie totemporal links ohne neu aufgetretene intrakranielle Blutung objektivieren lassen . D as Sturzereignis vom 1. November 2019 sei Folge der durch das Sub duralhämatom provozierten epileptischen Anfällen und damit letztlich auf das Unfallereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückzuführen. Das Subduralhämatom habe sich im Verlauf jedoch zurückgebil det und sich anlässlich der CT-U nter su chung vom 5. Dezember 2019 nicht mehr nachweisen lassen. Somit sei bildge bend erstellt, dass die somatis chen Unfallfolgen bereits am 5. Dezember 2019 abgeheilt gewesen seien. Dazu passe auch, dass anlä ss lich der hauärztlichen Betreu ung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemein Innere Medizin,

bereits am 1 8. Novembe r 2019 von einem positiven Heil verlauf ausgegangen worden sei und der Beschwerdeführer in ab dem 2. Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei .

Damit sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand bereits zu jenem Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. April 2020, erreicht gewesen sei.

Die bestehenden, lediglich

leichten kognitiven Einschränkungen könnten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückgeführt wer de

n. Vielmehr belege der bei der C.___

eingeholte Aus tritts ber icht vom 3 0. Juni 2020 , dass bei der Beschwerdeführerin ein multifak torielles psychiatrisches Beschwerdebild vorlie g e, welches geprägt sei von schick salsträch tigen Lebensereignissen, Suchterkrankungen und psychiatrischen Beein trächti gungen. Eine natürliche Kausalität zu den Ereignissen vom 1 6. Oktober 2019 und 1. November 2019 sei bei dieser Sachlage bestenfalls möglich. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit werde dabei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Die Frage der natürlichen Kausalität könne jedoch offenbleiben, da es ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle. Es sei kein Adäquanzkriterium erfüllt. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin schliesse a us dem U mstand, dass das Subduralhämato m radiologisch nicht mehr nachweisbar sei, dass somit auch keine Folgen aus dieser Verletzung mehr andauerten. Es sei bekannt, dass es beim Erleiden eines Schädel- Hirn-Traumas häufig zu kognitiven Veränderungen und Einschränkungen komme . Sie habe nicht bloss ein einfaches Schädel-Hirn-Traum a erlitten, sondern wieder holte Traumata im Schädelbereich. Die stattgehabten Verletzungen hätten zu epi leptischen Anfällen geführt, was deutlich zeige, dass es sich keineswegs um Bagatellverletzungen handle. Aufgrund der vorliegend en neuropsychologischen Berichten sei erstellt, dass die über den 1 6. April 2020 hinaus b estehenden kog nitiven Einschränk ungen mindestens teilursächlich auf die stattgehabten Schä d el traumata zurückzuführen seien . Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass sich die natürliche Kausalität aufgrund der vorliegenden medizi n ischen Einschät zun gen nicht beurteilen lasse, wäre die Angelegenheit an die Beschw er degegnerin zurückzuweisen, damit diese die zusätzlich erforderlichen Abklärungen – wohl im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung - durchführe .

Die Prüfung der Adäquanz se tz e voraus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei oder zumindest von weiteren medizinischen Massnahmen k eine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, sei unklar. So werde in s besondere im Bericht der C.___ vom 1 1. Juni 2020 festgehalten, dass nach Erleiden einer Hirnblutung Fortschritte insbesondere im ersten J ahr, in geringerem Ausmass aber auch noch im zweiten Jahr nach Eintritt der Schädigung zu erwarten seien. Bei ihr, welche die ent sprechende Verletzung im Oktober/November 2019 erlitten habe, sei noch mit weiteren Besserungen der Defizite und Einschränkungen zu rechnen. Angesichts dessen sei der Fallabschluss respektive die Prüfung der Adäquanz zu früh erfolgt. Für den Fall, dass die Prüfung der Adäquanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 5. April 2020 und des Einspracheentscheids vom 3 0. Oktober 2020 zu Recht erfolgt sei, gelte es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz anhand der Kriterien der sogenannten «Psycho-Praxis» geprüft habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien organisch hinreichend nach weisbare psychische Unfallfolgen – wie beispielsweise eine Depression nach statt gehabter Lyme -Borreliose – nach der allgemeinen A d äquanzformel zu beurteilen. Sie habe unstrittig mehrere Schädel-Tr aumata erlitten, wobei es unter anderen zu radiologisch nachweisbaren – und somit objektivierba ren – Unfallfolgen gekom men sei . Die Adäquanz sei daher nach der allgemeinen Adäquanzform zu beur teilen, wobei eine traumatische Verletzung mit Subduralblutung , wie sie sie erlitten habe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens e rfahrung zu kognitiven Einschränkungen führen könne, wie sie bei ihr vorlägen. Damit sei die Adäquanz zu bejahen. 3. 3.1 3.1.1

Nach dem Sturz vom 1 9. April 2019 suchte die Beschwerdeführerin am 2 0. April 2019 das Spital Z.___ auf. Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten mit Bericht vom 2 1. April 2019 als Diagnose eine Fraktur Rippe IX rechts nach Thoraxkon tusion und eine Schädelkontusion fest ( Urk. 12/M2). Die Ärzte empfahlen bei konventionell radiologische m Nachweis mindestens einer frakturierten Rippe und deutlichen Schmerzen eine stationäre Aufnahme zur Analgesie und Atemthe rapie . Die Beschwerdeführerin lehn t e eine stationäre Aufnahme jedoch ab.

Am nächsten Tag, 2 1. April 2019 , suchte die Beschwerdeführerin aufgrund einer unklaren Blutung Meatus

acusti c us

externus links erneut das Spital Z.___ auf. Die Ärzte des Spitals Z.___ veranlassten eine CT-Untersuchung des Schädels. Die Untersuchung brachte weder Hinweise auf eine ossäre Läsion noch auf eine intracranielle Blutung ( Urk. 12/M1) . 3.1. 2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, nannte mit Bericht an Dr. B.___

vom 9.

Oktober 2019 ( Urk. 12/M12) als Diagnose einen Status nach Handgelenksdistor sion /Kontusion rechts vom 19. April 2019 mit Zerrung der radialen Sehnen. Die Behandlung werde per heute abgeschlossen . Die Be schwer de führerin werde die Arbeit am nächsten Tag wieder zu 100 % aufnehmen. 3.2

Nach dem Sturz vom 1 6. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin bis am 17. Oktober 2019 im Spital Z.___ hospitalisiert. Die Ärzte des Spitals Z.___ führten mit Bericht an Dr. B.___

vom 1 6. Oktober 2019 (Urk. 11/M1) als Diagnose an: - t raumatische, maximal 3 mm breite Subduralblutung links mit /bei - etwa 8 mm RQW

okzipital links

Bei Eintritt war die Beschwerdeführerin in stark alkoholisiertem Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, sie war allseits orientiert und kardiopul monal kompensiert. Die Ärzte des Spitals Z.___ hielten ein Glasgo w

Coma Score (GCS) von 15 fest.

Es liege eine komplikationslose neurologische Überwachung sowie eine gute analgetische Einstellung vor. In Rücksprache mit den Kollegen der Neurochirurgie am Kantonsspital E.___

sei bei fehlender klinischer Symptomatik keine Verlaufs-Bildgebung indiziert . Die Beschwerdeführerin erhol e sich gut und habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die Ärzte des Spitals Z.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 1 7. b is 2 4. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 3.3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. November

2019 in ihren Ferien in Marokko epileptische Anfälle erlitten hatte , wur de sie hospitalisiert und am 4. November 2019 durch die Rega repatriier t ( Urk. 10/M1-2). Nach ihrer Repatri ierung war die Beschwerdeführerin vom 5. b is 8. November 2019 im Spital A.___ hospi talisi ert. Mit Bericht vom 2. Dezember 2019 ( Urk. 10/M4) hielt Dr. med. F.___ , Oberärztin, als Diagnosen fest: - a kute symptomatische Epil epsie mit rezidivierenden Grand m al-Anfällen, Erstdiagnose November 2019 - Differentialdiagnose: i m Rahmen Subduralhämatom , Alkoholkonsum, C2-Entzug - Subduralhämatom links frontoparietal nach Sturz, Erstdiagnose Oktober 2019 - a ktuell 4 mm, initial 3 mm Spital Z.___ Oktober 2019, i m Verlauf 6 mm (CT- Neurocranium , 6. November 2019 Marokko ) - Adipositas Grad III (BMI 42,5 kg/m 2 ), Erstdiagnose 2009 - 2009 lapar o skopische M a genbypass O peration - a rterielle Hypertonie, Erstdiagnose unbekannt - Jod-Allergie ( Angio -Ödem) - a namnestisch Herz- Septumdefekt mit interventionellem Verschluss 2011 - Depression, Erstdiagnose Februar 2013 - Diffe rentialdiagnose: Borderline - P e rsönlichkeitsstörung - p ersistierender Tabakabusus - 40 pack year - c hronischer Alkoholabusus, Erstdiagnose Februar 2013 - r ektale Besiedlung mit Carbapenemase produzierender Enterobacter

cloacae vom Typ OXA-48, Erstdiagnose 6. November 2019

Die Beschwerdeführerin sei aus Mar okko, wo sie aufgrund von Grand m al-A n fällen hospitalisi ert gewesen sei, repatriiert worden. Angefangen habe die K ran kengeschichte Anfang Oktober mit einem Kopfanprall auf dem Toilettendeckel nach Sturz in alkoholisiertem Zustand. Während der Hospitalisation i m Spital Z.___ sei eine 3 mm breite Subdura lblutung links sowie ein RQW ok zipital links festgestellt worden, welche konservativ behandelt worden sei. Darauf fol gend sei die Beschwerdeführerin mit einer Kollegin nach Marokko in die Ferien g egangen. Die Beschwerdeführerin sei von ihre r Kollegin am 1. November 2019 bewusstlos mit Zuckungen am Boden liegend gefunden worden. Der Krampfanfall sei selbständig regredient gewesen, darauffolgend sei die Beschwerdeführerin ins Spital in Marrakesch gegangen. Dort sei ein Bild des Neurokraniums

erstellt worden , welches eine

H ämatomprogression gezeigt habe . Während der Hospi ta lisation habe man mit einer antikonvulsiven Thera p ie mit K e ppra und Urbanyl zur A bsch irmung bego nne n . Darunter sei es erneut zu zweimaligen Grand m al-Anfällen gekommen, beim zweiten Anfall im EEG ohne Nachweis von epilepsie typischen Potentialen (die Untersuchung sei unter der Urbanyl -Therapie durch geführt worden). In der Folge sei die antikonvulsive Therapie mit Phenobarbital ausgebaut worden. Darunter sei es zu keinen erneuten Grand m al-Anfällen mehr gekommen. Bei einer Prellmarke fronto -orbi tal mit Ek chymose der Nase sei ein R öntgenbild erstellt worden, welches keine Fraktur gezeigt habe. 3. 3. 2

Vom 3 0. November bis 2. Dezember 2019 befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung im Spital A.___ . Mit Austritts bericht vom 6. Dezember 2019 hielte n

Dr. F.___ und Dr. sc. hum. G.___ , Assistenz ärztin, fest ( Urk. 10/M19) , der Eintritt sei per notfallmässiger Selbstvorstellung nach Sturzereignis am 2 8. November 2019 erfolgt. Die Beschwerdeführerin be richte, zwei Tage vor der Vorstellung abend s zu Hause unbeobachtet das Be wusstsein verloren zu haben und gestürzt zu sein. Dabei habe sie sich Prellungen an der linken Körperseite, am Gesicht rechts sowie der rechten Hand zugezogen. Bei Eintreffen mit dem Taxi sei die Beschwerdeführerin nicht mehr ansprechbar gewesen, sodass die initiale Betreuung und Diagnostik via Schockraum erfolgt sei. Im Schockraum ha be sich eine erneute kurzzeitige Episode von Vigilanz min derung ereignet, welche sich nach der Gabe von 1 mg Dormicum rasch gebessert habe. Die Beschwerdeführerin ber ichte über rezidivierende Stürz e mit Bewusst seinsverlusten seit etwa 2017, jedoch deutlich häufiger seit August 2019 aufgrund von zunehmender psychosozialer und beruflicher Belastung. Zu n genbiss oder Ein nässen/ Einstuhlen w ü rden verneint, ebenso orthostatische

Prodromi wie Übel keit, Schwindel und Schwarzwerden vor den Augen. Ein A uslös er wie Schlafmangel, Alkoholkonsum oder – entzug werde verneint. Die antiepileptische Medikation mit Keppra 2 x 1000mg sei anamnestisch nach Rücksprache mit dem Hausarzt am 2 6. November 2019 wegen Halluzinationen gestoppt worden. Am Vorstellungstag habe die Beschwerdeführerin jedoch über den Konsum von zwei kleinen F laschen Vodka (1 dl) sowie einer Flasche Rotwein berichtet.

Bei Eintritt hätt en sie eine akute Alkoholintoxik ation feststell en können (Blutal koholspiegel 3 0 / 00 ), welche sie als wahrscheinlichste Ursache für die passagere Vigilanzminderung interpr etierten. Computertomographisch habe sich keine intra kranielle Pathologie und eine vollständige Resorption des Subduralhämatoms gezeigt. Konventionell radiologisch hätten Frakturen als Traumafolg en ausge schlossen werden können. K linisch imponier ten insbesondere ein Monokelhä ma tom rechts sowie Hämatome am rechten Thenar , am linken Oberschenke l und am linken Knie. Die genaue Ursache der rezidivierenden und nun auch aktuellen Sturzereignisse bleibe nicht abschliessend geklärt. Möglich wäre auch hier ein Auftreten im Rahmen von Alkoholintoxi k ation en , einer epileptogenen Genese oder psychosomatisch bei Belastungssituation. H inweise auf eine r hythmogene Genese hätten sich während des Aufenthaltes auf der Intensivstation sowie unter telemetrischer Überwachung auf der Normalstation nicht gefunden. Die weitere Abklärung des Sturzereignisses sowie eine stationäre neurologische Beurteilung hätten sie nicht durchführen könne n , da die Beschwerdeführerin gegen ärztlichen Rat aus dem Spital ausgetreten sei. 3.3. 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Ber icht an Dr. B.___ vom 25. März 2020 ( Urk. 10/M21) als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mögliche funktionelle Konve r sionss ymptomatik bei: - Schädelhirntrauma mit schmalem subduralem Hämatom links und sekundären mehrfachen generalisierten epileptischen Anfällen - psychotische Episode mit akustischen und visuellen Halluzinationen unter Therapie mit Topiramat - seit dem Unfall mnestische Störungen - vor dem Unfall «Burn-out» mit Kreislaufstörungen - 2011 Verschluss eines PFO - nach einem Unfall vor mehreren Jahren Luftembolien, nachfolgend 3-monatige halbseitige Lähmung links - Status nach Magenb ypass Operation - chronische Schlafstörung, seit 25 Jahren Stilnox

und Imovane - arterielle Hypertonie

Die Beschwerdeführerin habe sich wegen eines im Urlaub erlittenen Anfalls, der auf ein subdurales Hämatom zurückgeführt worden sei , vorgestellt . Die gesamte Krankengeschichte sei aus neurologischer Sicht ungewöhnlich und lasse sich nicht vollständig durch eine organische Schädigung erklären: • Die vor Jahren aufgetretene Halbseitensymptomatik mit beschriebener Läh mung links nach Luftembolie zeige im MRI keinerlei Residuen. Das sei extrem ungewöhnlich, sodass auch eine funktionelle Störung bedacht werden sollte. • De r aktuelle neurologische Befund mit einer halbseitigen Wahrnehmungs störung, die exakt in der Mittellinie beginne, lasse sich nicht erklären. • Auch finde sich für die in der neuropsychologischen Testuntersuchung festge stellt e Leistungseinbusse mit möglicher visueller Wahrnehmungsstörung, Stö rung und Neglect im linken oberen Quadranten keine wirkliche Erklärung. • Das EEG sei normal, ohne Her dbefund oder anfallsverdächtige Muster .

In der Zusammenschau aller Befunde komme für ihn durchau s eine Konversions s ymptomatik in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behand lung, wünsche aber nicht, dass sein Befund an den Psychiater weitergereicht werde. Entsprechend der Empfehlung des neuropsychologischen Befundes schicke er se inen Bericht an die Klinik I.___ mit der Bitte um Aufgebot für eine neu ropsychologische Therapie/Rehabilitation. 3. 3. 4

Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar und 1 0. März 2020 im Neuro zen trum Enge untersucht. Mit Bericht vom 2 5. März 2020 hielten Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt FMH fü r Neurologie, und lic . phi

l. K.___ , Neuropsychologe FSP, fest ( Urk. 10/M22), die Untersuchung habe Auffälligkeiten in den folgenden kognitiven Teilleistungen ergeben: • Aufmerksamkeit/Konzentration/Exekutivfunktionen: erschwerte parallele Reiz ver arbeitung, verminderte visuelle Explorationsgeschwindigkeit bei erhöhter Reizdichte, verminderte sprachliche Merkspanne, reduzierte Impulskontrolle und Wortflüssigkeit • Gesichtsfeld: Hinweise auf eine Einschränkung linksseitig mit Schwerpunkt im linken oberen Quadranten, Hinweise auf möglichen zusätzlichen visuellen Neglect nach links

Die übrigen kognitiven Teilleistungen seien wie im Testprofilblatt ersichtlich weitgehend unauffällig. Im klinischen Eindruck wirke die Beschwerdeführerin deutlich stimmungslabil, innerlich erregt und leicht impulsgesteuert. Zudem habe sich wohl durch den kürzlichen Tod des Ehemannes die depressive Symptomatik mit einem tiefen Selbstwerterleben verstärkt. Die Schwankungen de r Stimmung, die innere Erregung und das impulsgesteuerte Verhalten liessen sich mit den Hirnereignissen vereinbaren. Die Defizite hinsichtlich Gesichtsfeld und bezüglich der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung könnten mit dem Sturzereignis mit rechtsseitigen Kopfanprall vereinbart werden. Die Befunde liessen die von der Beschwerdeführerin berichteten Fehlleistungen und Einschränkungen nachvoll zieh bar erscheinen (Verlangsamung, rasche Erschöpfung, Mühe zu fokussieren, impulsgesteuerte Reaktionen). Die berichtete Vergesslichkeit hänge wohl mit der verminderten Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zusammen, insbe son dere bei Aufgaben mit erhöhten visuellen Anforderungen ermüde die Beschwer deführerin rasch. Aktuell seien die kognitive und psychische Belastbarkeit deut lich herabgesetzt. Die Einschränkungen könnten einerseits als durch die Folgen der Schädel-Hirn-Traumata bedingt interpretiert werden, anderseits seien sie nicht mit den unauffälligen Befunden der neurologischen Untersuchung bei Dr. H.___ und mit der hinsichtlich rechtshemisphärischen Hirnstrukturen unauffälligen Bildg ebung zu vereinen. Differential diagnostisch könnten die kog ni tive und die psychische Leistungsfähigkeit durch psychische Faktoren (Verar beitungsstörung, depressive Verarbeitung) mitbeeinflusst sein. Inwieweit hirnor ganische und psychische Ursachenfaktoren die Minderleistungen erklärten, lasse sich aktuell nicht sicher sagen. 3. 3. 5

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der Be schwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 8. April 2020 ( Urk. 10/M23) fest, die epileptischen Anfälle seien aus seiner Sicht überwiegend wahrscheinlich durch das Subduralhämatom provoziert worden, begünstigt durch die Alkohol abusus-Krankheit. Die Alkoholabusus-Krankheit bestehe schon seit langem, allein davon seien epileptische Anfälle in der Vorgeschichte jedoch nicht berichtet wor den, sodass die Hypothese, dass die epileptischen Anfälle auf die Alkoholent zugssymptomatik oder auf die chronische Alkoholkrankheit zurückgeführt wer den dürften, auf tönernen Füs sen stehe. Epileptische Anfälle seien nach der Hos pi talisation in Marrakesch nie mehr aufgetreten, auch nach dem frühen A bse t z en der Ant i ept i leptika durch den H a usa r zt nicht . Es könne nicht von einer genuinen Epilepsie gesproch en werden, lediglich von provozierten Anfällen. Das Subdural hämatom sei zwischenzeitlich vollständig resorbiert, der Endzustand sei erreicht. Gerechtfertigt werden könne eine (vermutlich einmalige) Kontro lle im Herbst 2020 bei einem Ep i lept ologen . Die körperliche Integrität wäre nur bei einer genuinen Epilepsie geschädigt. Nach vier provozierten Anfällen vom 1. bis 4. November 2020 (durch das Subduralhämatom provoziert, welches heute nicht mehr nachweisbar sei) und nun Anfallsfreiheit ohne Antieptileptika könne nicht von einer bleibenden Schädigung gesprochen werden, eine Integritätsent schädi gung müsse er verneinen. Nachdem das Subduralhämatom vollständig resorbiert worden sei, könne er die heutige Arbeitsunfähigkeit sowie die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf das Unfallereignis vom 1 6. Oktober 2019 zurückführen, erst recht nicht auf die Er eig nisse vom 19. April 2019 oder 1. November 201 9. Heute stün den seines Erachtens für die Symptomatik psychische Gründe im Vordergrund. Es zeig t en sich keine strukturellen Folgen vom Unfall mehr. Aus somatischer Sicht könne er die aktuell geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen. 3. 3. 6

Mit Bericht an Dr. B.___ vom 2 4. April 2020 erklärte Dr. H.___ (Urk. 10/M24) , die Beschwerdeführerin habe sich heute nochmals vor gestellt, und zwar zur Ableitung des EEGs, um nach dem Anfallsereignis die Fahrtauglichkeit wiederzuerlangen. Im MRI vom Februar sei eine vollständige Rückbildung des schmalen subduralen Hämatoms dokumentiert. Ein EEG vom 2 5. März 2020 habe einen normalen Befund, ohne anfallsverdächtige Veränderungen ergeben . Auf grund dieser Datenlage sei die F ahrtauglichkeit wieder gegeben . 3.3. 7

Dr. B.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 8. April 202 0 ( Urk. 10/M25), die Verfügung vom 1 5. April 2020 aufzuheben. Er erklärte, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Gedächtnisstörungen seien vor dem Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom links nicht bekannt gewesen. In der neuropsychologischen Testung des Neurozentrums Bellevue hätten die mnes ti schen Störungen bestätigt werden können und müsste n auf das Schädel-Hirn- Trauma vom 1 6. Oktober 2019 zurückgeführt werden. Zweifelsfrei kompliziere sich die Si tuation durch den psychischen Ausnahmez u s tand nach dem Tod des Ehe mannes. Nach seiner Einschätzung sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sehr wahrscheinlich. Als Diagnose nannte Dr. B.___ ; - 1. Unfall 1 9. April 2019: Kopfanprall , Handdistorsionstrauma rechts mit Zerrung der radialen Sehnen und Fraktur 8. Rippe lateral rechts - 2. Unfall 1 6. Oktober 2019: Hirnprellung mit Subduralhämatom - 3. Unfall 1. November 2019 :

Epianfall bei ausgeweitetem Subduralhäma tom - a nhaltend: postcommotionelles Syndrom mit Gedächtnisstörungen 3. 3. 8

Die Beschwerdeführerin war vom 5. Mai bis 1 2. Juni 2020 in der C.___ hospi talisiert. Mit Austrittsbericht vom 3 0. Juni 2020 nannten Dr. phil. M.___ , Oberpsychologin,

e idgenössisch anerkannte Psychotherapeutin,

Dr. med. N.___ , Oberärztin, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. phil. O.___ , Psychologe, ( Urk. 10/M27) als psychiatrisc h e Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)

Als somatische Diagnosen führten sie an: - Status nach Magenbypa ss Operation 2019 (ICD-10 Z98.0 ) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) - Status nach Sturz mit Subduralhämatom links Oktober 2019; erneuter Sturz mit Monokelhämatom November 2019 - Status nach mehrfachen sekundär generalisierten epileptischen Anfällen

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der C.___

wur de die Beschwer de führerin am 3. und 9. Juni 2020 neuropsychologisch abgeklärt. Dazu hielten Dr. phil. P.___ , O b erpsycholo g e, Fachpsycholog e für Neu ropsychologie FSP, und Q.___ , Neuropsychologe, mit Bericht vom 1 1.

Juni

2020 fest ( Urk. 10/M26) , in der Gesamtschau der Resultate der neuropsychologischen Ab klärungen vom 3. u nd 9. Juni 2020 hätten sich leicht unterdurchschnittliche Er geb nisse bei Aufgaben zur Prüfung der visuellen Aufmerksamkeitsausrichtung, der intellektuellen Flexibilität sowie der visuellen Merkspanne gezeig

t. In der Mehrheit der weiteren durchgeführten Tests zur Prüfung der Aufmerksamkeits- und Exekutivfun k tionen, der Mn estik sowie der visuell-räumlichen Fähigkeiten habe die Beschwerdeführer in aber normgerechte Resultate erzielt. Im Rahmen von computerisierten Tests hätten sich keine Hinweise (mehr) auf eine Gesichts feld einschränkung oder auf einen visuellen Neglect , wie dies im Rahmen einer frü heren neuropsychologischen Abklärung der Fall gewesen sei, ergeben. Die Be funde der neuropsychologischen Testung entsprächen dem Schweregrad nach einer leichten kognitiven Störung multifaktorieller Ätiologie (ICD-10 F99). Dabei liessen sich die kognitiven Defizite als Residualsymptomatik des im November 2019 erlitten Subduralhämatoms gut erklären (ICD-10 F07.8). Auch die klinisch zu beobachtenden, diskreten Störungen des S prechfl usses sowie die von der B e schwerdeführerin geschilderten leichten Schreibstörungen seien gut vereinbar mit den Folgen einer linkshemisphärischen Schädigung. Differentialdiagnostisch müssten jedoch noch weitere Faktoren berücksichtig t werden, wie zum Beispiel die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), der langjährige schädliche Gebr au ch von Alkohol und Hypnotika (ICD-10 F10.1, F13.1) sowie mögliche, uner wünschte Nebenwirkungen der ärztlich verordneten Medikation (ICD-10 Y57.9) , welche ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Kognitionen ausüben könnte . Der positive Verlauf seit dem im November 2019 erlittenen Unfall weise aber darauf hin, dass jenes Ereignis ein wesentlicher Auslöser der neuropsy cho logischen Defizite darstelle und keine chronisch e Störung im Vordergrund stehe.

Im neurologischen Bericht von Dr. H.___ vom 2 5. März 2020 werde die Möglichkeit einer funktionellen Konversatio nssymptomatik festgehalten. Dr. H.___ habe seine Verdachtsdiagnose damit begründet, es gäbe für die – infolge eine s Autounfalls im Jahr 2011 entstandene –

Halbseitensymptomatik links kein hirnorganisches Korrelat. Auch für die Zeich en ein e s möglichen links seitigen visuellen Neglec ts gäbe es kein

lokalisatorisch schlüssiges, hirnorgani sches Substrat. Sie erachteten diese, durch Dr. H.___ vollzogene nosolo gische Einordnung der Symptomatik als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin eine detaillierte, sehr spezifische und aus ihrer Sicht retrospektiv durchaus plau sible Beschreibung der Entstehung und des Verlaufs einer Halbseitensymptomatik im Jahr 2011 geliefert habe (armbetonte, sensomotorische Ausfälle in Bein und Arm links, hängender Mundwinkel links) . Die Beschwerdeführerin habe damit ein Beschwerdebild beschrieben, welches sehr gut vereinbar sei mit der Symptomatik eines brachiofazialbetonten

Hemisyndrom s links. Auch der Verlauf mit R ück bi l d ung der Beschwerden sowie die aktuell persistierende Residualsymptomatik (Sensibilisierungsstörungen im Ring- und Kleinfinger links) sei grundsätzlich gut damit vereinbar. Als neuropsychologische Diagnose führten Dr. phil. P.___ und Q.___ eine leichte kognitive Störung multifaktorieller Ätiologie (in Anteilen auch als Folge einer traumatisch bedingten hirnorganischen Schädi gung, ICD-10 F07.8) an.

Die Fachpersonen der C.___ attestieren der Beschwerdeführerin während des gesamten sta tionären Aufenthaltes und bis a m 2 1.

Juni

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/M27). 4. 4.1

Während das nach dem Unfall vom 1 9. April 2019 vom Spital Z.___ ver an lasste CT des Schädels weder Hinweise auf eine ossäre Läsion noch auf eine intracranielle Blutung zeigte (E. 3.1 .1 ), ergaben die Untersuchungen der Ärzte des Spitals Z.___ nach dem Sturz vom 1 6. Oktober 2019 eine maximal 3 mm breite Subduralblutung links (E. 3.2). Die CT-Untersuchung im Spital in Marra kesch Anfang November 2019 zeigte weiterhin ein Subduralhämatom und zwar von einer Grösse von 4 mm (E. 3. 3.1; vgl. Urk. 10/M7 ). I m Rahmen der erneute n

Hospitalisation im Spital A.___ vom 3 0. November bis 2. Dezember 2019 zeigte sich hingegen eine vollständige Reso rption des Subduralhämatoms (E. 3. 3.2 ) . Die vollständige Resorption des Subduralhämatoms wurde in der Folge v on den be ric htenden Ärzten nicht infrage gestellt. Es steht somit fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, das heisst am 1 5. April 2020 , das Subduralhämatom voll ständig resorbiert war, was auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage ge stellt wird ( Urk. 1 S. 7).

Auch die weiteren somatischen Unfallfolgen waren im Zeitpunkt der Leistungs einstellung abgeheilt. So schloss der Handchirurg

Dr. D.___ die Behandlung der beim Sturz vom 1 9. April 2019 erlittenen Handgelenksdistorsion/Kontusion mit Zerrung der radialen Sehnen am 9. Oktober 2019 ab und attestierte der Beschwer deführerin ab dem 1 0. Oktober

2019 wieder eine 100%i ge Arbeitsfähigkeit (E.

3. 1 .2 ). 4.2 4.2.1

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzu klären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Hals wir bel säule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr.

23 S.

67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, BGE 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in B GE 117 V 366 E. 6a und 382 E . 4b festgelegten Kriterien ( BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ).

Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversi bler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltan wendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdeführerin

schlug sich

bei den Unfällen vom 1 9. April

2019, 16. Oktob er 2019 und 1. November 2019 jeweils den Kopf an . Dabei erlitt sie beim Sturz vom 1 6. Oktober 2019

ein Subduralhämatom . Nichtsdestotrotz wurde von den erstbehandelnden Ärzten keine Contu sio cerebri diagnostiziert. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2 8. April 2020 zwar betreffend den Unfall vom 1 6. Oktober 2019 eine Hirnprellung an (E. 3.3. 6 ), er begründet e diese Dia gnose jedoch nicht. Diese Diagnose steht denn auch im Widerspruch zur Einschätzung der am 1 6. Oktober 2019 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ , welche bei Eintritt nicht nur keine Contusio cerebri, sondern ein

GCS von 15

festhielten (E.

3.2 ). Nach dem Sturz vom 1. November 2019 erhoben die Ärzte des Spitals Marrakesch ebenfalls ein GCS von 15/15 (vgl. Urk. 10/M7).

Die neurologische Überwachung nach den Unfällen erwies sich jeweils als komplikationslos. Neuro klinisch lagen keine Befunde vor (Urk. 10/M7, Urk. 11/M4). Der GCS-Wert von 15 Punkten entspricht praxisgemäss höchstens einer leichten Commotio Cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung, was grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt

( Urteil e des Bundes gerichts 8C_236/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.2.2 , 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2 ) . Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist daher nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsprechung, mithin einzig unter Be rücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ohnehin über psy chi sche beziehungsweise neuropsychologische Beschwerden, nicht aber über das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung klagt (vgl. E. 3 ; vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) .

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgericht U 245/99 vom 1 7. Mai 2001 , unter Beru fung auf welches sie die Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 9-10) , nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann , sind die von ihr erlittenen Verletzungen doch nicht mit einer Lyme -Borreliose-Erkran kung vergleichbar. 4. 3

Die Prüfung der Adäquanz ist

bei Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 ).

Nach dem , wie dargelegt (E. 4.1) , im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine somati schen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren, ist der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt . 4.4 4.4.1

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4.2

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W ei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4. 4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U

442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4 .4

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfälle als leicht beziehungsweise höchstens als mittel im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und verneinte sämtliche Adäquanzkriterien ( Urk. 2 S. 11-12). Die Qualifikation der erlittenen Unfälle als höchstens mittel im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt.

Was die einzelnen Kriterien anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 f.) festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu verneinen sind und die Unfälle auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden können. Die erlittenen Verletzungen (vorstehend E. 3) sind nicht als schwer oder v on besonderer Art zu qualifizieren . Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehl ent wicklungen auszulösen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte fü r eine ärzt liche Fehlbehandlung . Das Kriterium der ungewöhnlich lang dauernden ärztli chen Behandlung ist ebenfalls nicht erfüllt. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist zu verneinen. Gleiches gilt für die von den Fachpersonen der C.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit , stützt sich diese doch nicht auf ein objek tivierbares organisches Substrat (vgl. E. 3.3. 8 ) .

Somit ist keines der massgebenden Kriterien erfüllt und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin erlittene Unfällen und allfälligen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden zu verneinen. 4. 4 .5

Nach dem Gesagten ist die Adäquanz zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechts frage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler