Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene X.___
war seit Mai 2017 bei Y.___
als Travel Counselor
(Reiseberaterin) angestellt und über den Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG
(AXA) gegen die Folgen von Un fällen v ersichert. Mit « Bagatell- Unfallm eldung UVG» l iess die Versicherte am 2. Februar 2018 der AXA
mitteilen, dass sie sich am 2 8. Januar 2018
beim Ski fahren am rechten Knie verletzt habe ( Urk. 13 / A1 ). Am 2 8. Januar
2020
( Urk. 13/M1 4) wurde der AXA
ein Kost engutsprachegesuch für eine am 5 . Februar 2020 stattfindende Arthroskopie mit
Teilmeniskektomie
am Knie rechts «ASK TME AM V H + lateral ggf. Naht Knie rechts » eingereicht . Die AXA
legte die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates , zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellung nahme vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 13 /M15 ) t eilte sie der Versicherten am 4. Februar 2020 ( Urk. 13/A9 ) mit , dass sie die Leistungsübernahme ablehne, da die operative Versorgung nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2018 stehe. Auf E inwand der Versicherten ( Urk. 13/A12 ) hin legte die AXA den Fall erneut Dr. Z.___ vor. Na ch dessen Stellungnahme vom 12. Mai 2020 ( Urk. 13/M19) verfügte sie am 2 6. Mai 2020 ( Urk. 13/A23 ) in ange kündigtem Sinne . Die d a gegen am 2 0. Juni
2020 erhobene Einsprache ( Urk. 13 / A2 5)
wies die AXA mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 2 0. November
2020 ( Urk.
1) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag ,
der Einspracheentscheid vom 23. Okto ber 2020 sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten , die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die AXA schloss i n ihrer Be schwerdeantwort vom 3. März 2 021 ( Urk. 12 ) auf Abweisung der Beschwerde. Hier von wurde der Beschwerdeführerin am 8. März 2021 ( Urk. 14 ) Kenntnis ge geben . Am 1 7. März 2021 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unter lagen ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 2 2. März 2021 ( Urk.
17) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub liziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 2 3. Oktober 2020 fest ( Urk. 2 S. 2 ), die Beschwerdeführerin habe gemäss Unfallmeldung am 2 8. Januar 2018 beim Skifahren eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Als Unfallversicherer habe sie
ohne nähere Deckungsprüfung die gesetzlichen Leis tungen, namentlich die Kosten für das erstellte MRI vom 1 5. Febru ar 2018 sowie die bezogenen Medikamente , vergütet. Die letzte dokumentierte unfallbedingte ärztliche Konsultation habe dabei am 1 6. Mai 2018 bei Dr. med. A.___ statt gefunden. Am 1 7. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin zudem eine Ell bogen kontusion erlitten, für deren Folgen sie ebenfalls die gesetzlichen Leis tungen ausrichte. Zwei Jahre nach dem Ereignis vom 2 8. Januar
2018 am 29. Janu ar 2020 sei sie über einen anstehenden Eingriff am rechten Knie infor miert worden.
Aufgrund des MRI vom 1 5. Februar 2018 und der erneute n
Bildgebung vom 15. Januar 2020 (richtig 2019)
sei
festzustellen, dass die am 1 5. Februar 2015 (richtig 2018) objektivierte Innenbandruptur nicht mehr zur Darstellung gelange und folglich abgeheilt sei. Dafür spreche, dass über den 1 6. Mai 2018 hinaus lediglich noch Konsultationen zur Behandlung der oberen Extremität stattgefun den hätten. Folglich fehlten nach dem 1 6. Mai 2018 jegliche Hinweise, welche eine weitere sturzbedingte Behandlungsbedürftigkeit belegen könnten, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die rein sturzbedingten Folgen zu jenem Zeitpunkt abgeklungen gewesen seien. Gemäss ihrem beratenden Arzt Dr. Z.___ zeigten sich in beiden MRIs vorbestehende, degenerative Veränderungen, welche nicht als durch das Ereignis vom 2 8. Januar 2018 verursacht angesehen werden könnten. Die Beschwerde führerin habe in diesem Zusammenhang auch bestätigt , dass der Knorpelschaden auf ein früheres Ereignis aus dem Jahr 1982 zurückzuführen sei. Damals sei sie von einer Flugzeugtreppe gestürzt und habe sich die Kniescheibe gebrochen (S. 5 ). Zwischen der anlässlich der Arthroskopie vom 5. Februar 2020 behandelten Pathologie und dem Ereignis vom 2 8. Januar 2018 beste he kein Kausalzu sam menhang (S. 5 ). 2.2
Dem hielt die Beschwerdef ührerin entgegen ( Urk. 1 ), ihre Ärztin Dr. A.___
habe ihr geraten , nicht gleich zu operieren. Seit dem Unfall sei das Knie nicht mehr das Gleiche gewesen . Der Treppenstur z ,
welcher sich
im Jahr 1980 ereignet habe, habe sie in den letzten 30 bis 40 Jahre nie gehindert ,
jeden Sport ohne jegliche Schmerzen ausüben zu können. Erst seit dem Skiunfall habe sie Schmer zen vor allem in der Nacht und diese seien nie weggegangen und das Knie habe seither auch nicht mehr gestreckt werden können, weil wahrscheinlich der Aussenmeniskus gestört habe und zerfranst und gerissen sei. Es sei ihr daher keine andere Wahl geblieben ,
als die Operation durchzuführen , ansonsten sie keinen Sport mehr hätte betreiben könne n . 3. 3.1
Im Bericht de r B.___
über die Magnetresonanz tomo graf ie (MRI) des rechten Kniegelenks nativ vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 13/M10 ) führte der zuständige Radiologe aus, die Indikation zur Untersuchung sei der Skiunfall am 2 8. Januar 2018 mit Distorsion des rechten Knies, persistierenden Schmerzen und leichter Schwellung. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste und die Frage nach einer Kniebinnenverletzung. Zum Befund hielt der Radiologe fest, es zeigten sich ein Ödem im und um das Innenband, passend zu einer leichten Partialruptur und d arüber
hinaus eine Partialruptur der Popliteus sehne . Es bestünden eine fokale Synovialitis zwischen Aussenmeniskus und dem Aussenband und ein h or izontal verlaufender Riss im Auss enmeniskus, der sich von der Pars intermedia bis in das Hinterhorn verfolgen lasse, mit Volumen min derung des Hinterhorns aber ohne Nachweis einer Fragmentdislokation . Es zeigte n sich eine Chondropathie Grad III d es lateralen Femurkondylus mit i rregulärer Knorpel-Konturierung in der Hauptbelastungszone und ein normaler Knorpel belag des lateralen Tibiaplateaus . Es bestehe kein Kniegelenkserguss und die Darstellung des Hoffa-Fettkörpers sei regelrecht . Die Kreuzbänder seien in ihrer K ontinuität erhalten und es sei ein e b ilobierte
Bakerzyste ersichtlich . Der
Knor pelbelag des medialen Femurkond ylus des medi alen Tibiaplateaus sei gut. D ege nerative Signalstörungen zeigten sich im Hinterhorn des Innenmeniskus , aber ohne Rissbildung. Es bestehe ein intaktes Innenband und es sei eine Signal störung am retropatellaren Knorpel am Patel la First (Chondropathie Grad l) ersichtlich und d arüber hinaus bestünden subkortikale Geröllzys te n entlang der medialen Patella- F acette mit ausgedünntem Knorpel (Chondropat hie Grad II ). Der Knorpelbe lag in d er femoralen Trochlea
sei gut und a ngrenzend an die
geröll zystische n Veränderungen , entlang der medialen Facette der Patella sei eine winzige Plica
mediopatell aris ersichtlich , die mögliche r weise interponierend sei .
Unter Beurteilung führte der Radiologe aus, wahrscheinlich bestünden eine auf das vorangegangene Trauma zurückzuführende Partialruptur des Innenbandes und der P opliteussehne sowie eine nicht d islozierte Rissbildung im Hinterhorn des Aussenmeniskus mit angrenzend er Synovialitis. Die Chondropathie Grad III des lateralen Femurkondylus
sei differentiald iagnostisch Trauma assoziiert . Es sei ke in Kniegelenkserguss vorhanden , a llerdings bestehe der Nachweis einer kleinen bipolaren Bakerzyste und degenerative Veränderungen bestünden im Hinterhorn des Innen meniskus. Degenerativ seien a m ehesten chronisch-degenerativ bedin gte Geröllzysten entlang der medialen Facette der Patella mit au sgedünntem Knorpel (Grad II), die möglicherweise im Rahmen einer Interposition der kleinen Plica
mediopatellaris zu sehen seien . 3.2
Am 1 5. Januar 2019 ( Urk. 13/M6) hielt der Radiologe über die am gleichen Tag durchgeführ te MRI Kniegelenk nativ rechts fest , es best ehe ein Status nach Ski unfall im Januar 2018 mit Partialruptur des Innenbands, nicht dislozi erter Riss bildung des lateralen Meniskus und einer Chondropathie Grad III bei p ersistie rende n S chmerzen vor allem bei Flexion. Es stelle sich die Frage nach einer Dis lokation der Rissb ildung des lateralen Meniskus und ob die Seitenbänder intakt seien.
Die Darstellung des Aussenbands sei regelrecht. Es bestehe eine C hondropathie Grad III in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus und des late ralen Tibiaplateaus , bislang noc h ohne angrenzendes Knochenmark ödem und dies sei gegenüber der Voruntersuchung weitgehend unverändert. Es zeige sich eine horizontal verlaufende Rissbildung des Aussenmeniskus, bereits in der Vor derhornwurzel beginnend, die sich über das Vorderhorn und die Pars intermedia bis in das Hinterhorn und die Hinterhorn-Wurzel erstrecke , mit Kontakt zur Peri pherie anterior, lateral und dorsal sowie mit Kontakt zur Oberfläche im Bereich des Hinterhorns , wobei in der Voruntersuchung die Rissbildung vor allem im Hinterhorn ersichtlich gewesen sei. Eine Fragmentdislokation sei nicht nach weis bar, allerdings bestehe nun eine leichte Meniskusextrusion. Ein Kniegelenks erguss bestehe nicht und es zeige sich ein e leichte ödematöse Imbibierung des Hoffa-Fettkörpers. Die Kreuzbänder seien in ihrer Kontinuität erhalten und es bestehe wie in der Voruntersuchung eine kleine bilobierte
Bakerzyste und eine Chondropathie Grad II des medialen Femurkondylus und des medialen Tibia plateaus . Der Innenmeniskus zeige leichte degenerativ bedingte Signalstörungen im Hinterhorn und zusätzlich eine winzige horizontal verlaufende Rissbildung ohne Kontakt zur Ober- oder Unterfläche, wie in der Voruntersuchung. Das Innenband s ei intakt und nahe der Patella- Basis falle im Übergang vom Patella-First zur me dialen Facette eine ausgeprägte osteochondrale Defektzone auf , mit höhergradigem Knorpeldefekt Grad I II und angrenzend er subkortikaler Geröll zyste mit deutlichem Knochenmark ödem, die ausgedehnter sei als in der Vor untersuchung . Der Knorpelbelag sei entlang der lateralen Patella- Facette kräftig, die Patella- Retinacul a
sei intakt und es zeige sich eine s chmale Plica
medio patellaris . L etztlich könne
eine Interposition vorliegen und e in N achweis freier Gelenkkörperchen ergebe sich nicht.
Gegenüber der Voruntersuchung vom 1 5. Februar
2018 bestehe eine ausge dehntere Rissbildung im Aussenmeniskus, die sich jetzt von der Vorderhorn-Wurzel über das Vorderhorn, die Pars intermedia bis in das Hinterhorn und die Hinterhorn-Wurzel erstrecke und sich nun mit einer leichten Meniskusextrusion zeige , die weiterhin aber ohne Fragment-Dislokation sei. Im Wesentlichen sei die höhergradige Chondropathie im lateralen Kompartiment stationär un d es zeige sich kein Kniegelenk erguss. Wie in der Voruntersuchung sei eine winzige Riss bildung im Hinterhorn des Innenmeniskus erkennbar und die osteochondrale Läsionen im Übergang vom Patella-First zur medialen Facette sei ausgeprägter. Differentialdiagnostisch sei diese trauma assoziiert oder im Rahmen eines Impingements zu sehen , wobei sich eine etwas prominente Plica
mediopatellaris nachweisen lasse, die allerdings nicht signalalteriert und nicht verdickt erscheine. Stationär sei en die bilobierte kleine Bakerzyste sowie eine einzelne kleinere perikapsuläre
Gangl ionzyste an der dorsalen Kapsel medial und lateral auf Höhe der Femurkondylen . 3.3
Der Operateur Dr. med. C .___ , orthopädische Chirurgie FMH , führte im Bericht vom 5. Februar 2020 ( Urk. 13/M 1
8) über die am gleichen Tag durchgeführt e arthro skopis che Aussenmeniskusteilresektion Kniegelenk
rechts aus, als Diagnose bestehe eine komplexe Aussenmeniskusläsion am Kniegelenk rechts, ein solitärer grosser Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus und eine Synovitis. Mittels Anlage des anterolateralen Portals sei bei der Inspektion des Recessus supra patellaris eine ausgeprägte Synovitis, eine Chondromalazie G rad II patellofemoral und beim U mschwenken in das mediale Kompartiment eine kl eine Plica
medio patellaris ersichtlich . Beim
weiteren U mschwenken in das mediale Kompartiment zeige sich ein intakter Meniskus- und Knorpelbelag und bei m
zusätzlichen
Um schwenken in das zentrale Kompartiment ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Beim Umschwenken in das laterale Kompartiment und Anlage des anteromedialen Portals zeige sich vom Übergang des Hinterhorns zum Pars interm e dius eine komplexe Rissbildung mit grosser horizontaler Rissbildung bis in den Vorderhornbereich. Im Pars intermedius sei diese so aufgefasert, dass hier nur eine Teilresektion erfolgen könne. Eine kleine horizontale Komponente werde noch belassen, da ansonsten zu viel Meniskus reseziert werde. Auffällig sei ein grosser Knorpeldefekt von zwei mal zwei cm in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus und wo der Knochen komplett freiliege. Hier gebe es auch kl eine intraläsionale Osteophyten. Es erfolge der Portalwechsel sowie die sparsame Resektion auch des unteren rupturierten Anteils des Aussenmeniskus, wobei hier kein einklemmender Anteil bestehe, sodass der Rest belassen werden könne. 3.4
3.4.1
Am 3 0. Januar 2020 ( Urk. 13/M15) hatte Dr. Z.___ in seiner Aktenbe ur teilung zu Händen der Beschwerdegegnerin aus geführt , am 2 8. Januar 2018 hab e sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechten Knies beim Skifahren zugezogen. Das MRI am 1 5. Februar 2018 habe einen Teilriss des medialen Kol lateralbandes, eine Zerrung der Popliteussehne , eine dislozierte Rissbildung im Hinterhorn des Aussenmeniskus, eine drittgra dige Chondropathie femoral lateral und einen deutlichen Knorpelschaden retropatellär und intakte Kreuzbänder gezeigt . Die Behandlung sei konservativ erfolgt , mit etwas persistierende n Be schwerden. Das neue MRI vom 1 5. Januar 2019 zeige, dass sich die Rissbildung im Aussenmeniskus nun bis ins Vorderhorn ausgedehnt habe und der Knorpel schaden lateral betreffe jetzt auch das Tibiaplateau . Medial ebenfalls femoral wie tibial bestehe eine zweitgradige Chondropathie und retropatellär weiterhin ein Knorpelschaden. Das mediale Kollateralband sei una uffällig und es erfolge
wei terhin eine konservative Behandlung mit mässigem Erfolg. Im Januar 2020 sei nun doch eine operative Revision geplant worden, wobei sich erst intraoperativ entscheiden l a sse , wie weit eine Refi xati on des Meniskus noch möglich sei .
Es handle sich dabei um die weitere Entwicklung von degenerativen Veränderungen, wie sie schon im Februar 2018 zur Darstellung gekommen seien. Besonders die Knorpelschädigung im lateralen Kompartiment und die Ausdehnung der lateralen Men is kusläsion. Die mediale Bandläsion sei geheilt, ebenso die Popliteussehne . Die laterale Meniskusläsion sei schon 2018 als degenerativ und nicht traumatisch bedingt einzustufen gewesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der geplan ten Operation und dem gemeldeten Ereignis bestehe nicht. 3.4.2 In einer weiteren Stellungnahme vom 1 2. Mai
2020 ( Urk. 13/M19) führte Dr. Z.___
aus, es habe am 5. Februar 2020 eine Kniearthroskopie rechts stattgefunden. Dabei sei eine Synovitis, eine zweitgrad ige femoropatella re Chon dromalazie bei intaktem mediale m Kompartiment und intakte n
Kreuzbänder n,
ein tiefer lateraler Knorpe lschaden am Kondylus von zwei mal zwei Zentimeter Grö sse und ein mehrfach auch horizontal eingerissener Aussenmeniskus
fest ge stellt worden und es habe kei ne Naht , sondern nur eine Teilresektion durchgeführt werden können. D ie Befunde im Operationsbericht und im Austrittsbericht ent sprächen
dem Erwarteten. Die Knorpelschädigung am lateralen Kondylus sei schon im ersten MRI vom 1 5. Februar 2018 vorhanden gewesen, ebenso die hori zontale Rissbildung, damals ohne Verschiebung im Aussenmeniskus. Dies seien degene rative Elemente, die nicht durch eine Kniedistorsion am 2 8. Januar 2018 erklärt werden könnten. Diese degenerativen Elemente hätten das Potential, sich weiter zuentwickeln und symptomatisch zu werden. 3.5
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. November 2020 ( Urk.
3) aus, d ie Beschwerdeführerin habe am 1 8. Januar 2018 einen Skiunfall mit Kniebinnenverletzungen erlitten. Dabei seien die Dia gnosen Partialruptur Innenband recht s, nicht dislozierte Rissbildung Hinterhorn Meniskus lateralis rechts, Chond ro pathie Grad III des lateralen Femurkondylus und eine
bilobierte
Bakerzyste gestellt worden und eine konservative Therapie erfolgt. Ein erneutes MRI im Januar 2019 habe eine ausgedehntere Rissbildung des Aussenmeniskus rechts und eine stationäre Chondropathie im lateralen Kom partiment ergeben. Sie habe damals mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass nicht jede Meniskusläsion sofort operiert werden müsse oder soll. Sie sei mit dem Vorgehen « wait and see » einverstanden gewesen und anfänglich sei es auch ordentlich gegangen. Doch später habe sich die Rissbildung ausgedehnt und die Operationsindikation sei gegeben gewesen. In erster Linie seien sicher die Trau mafolgen die Ursache für die spätere Arthroskopie, die am 5. Februar 2020 durch geführt worden sei. Die degenerativen V eränderungen, die im MRI beschr i e ben seien , seien vor dem Unfall nicht symptomatisch und deshalb kaum von Relevanz gewesen. 4. 4.1
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich , dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2018 beim Skifahren Verletzungen am rechten Knie zugezogen und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben hat. Dabei zeigte das MRI vom 1 5. Februar 2018 neben einer Partialruptur a m Innenband und an der Popliteus sehne
unter anderem eine fokale Synovialitis (Entzündung der Gelenkinnenhaut) zwischen dem Aussenmeniskus und dem Aussenband sowie ein en horizontal verlaufender Riss im Aussenmeniskus, ohne Nachweis einer Fragmentdislokation ( Fragmentverschiebung ) . Dabei erachtete es der Radiologe für wahrscheinlich, dass die
Partialruptur a m Inne nband und an der Popliteussehne sowie d ie Riss bildung im Hinterhorn des Aussenmenisku s auf das vorangegangene Trauma zu rückzuführen sei e
n. Ebenso hielt er auch die Chondropathie Grad III des late ralen Femurkondylus
differentialdiagnostisch für trauma assoziiert , während er
die Ver änderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus und die Geröllzysten entlang der medialen Facette der Patella mit ausgedünntem Knorpel (Grad II) als chronisch-degenerativ bedingt und möglicherweise im Rahmen einer Interposition der kleinen Plica
mediopatellaris
interpretierte (E. 3.1 hiervor).
Knapp ein Jahr später im MRI vom 1 5. Januar 2019 hielt der gleiche Radiologe fest, dass sich nun eine ausgedehntere Rissbildung im Aussenmeniskus zeige , die sich von der Vorderhorn- bis in die Hinterhorn wu rzel erstreckt aber weiterhin keine Fragment-Dislokation zeigt . Die Chondropathie im lateralen Kompartiment bezeichnete er als stationär ohne Kniegelenkerguss und betreffend
Innen menis kus führte er aus, dass die nach wie vor bestehende
winzige Rissbildung im Hin terhorn und die
osteochondrale Läsionen sich im Übergang vom Patella-First zur medialen Facette nun etwas ausgeprägter präsentier t ,
wobei er dies
d ifferential diagnostisch als traumaassoziiert oder im Rahmen eines Impingements
inter pretierte (E. 3.2 hiervor) .
Wiederum ein Jahr später, a nlässlich des arthroskopische n Eingriffs vom 5. Februar 2020 ,
bestätigte sich dann bei der intraoperativen Sichtung die vom Übergang des Hinterhorns bis in den Vorderhornbereich reichende
horizontale Rissbildung im Aussenmeniskus , die sich so aufgefasert zeigte , dass nur eine Teilresektion durchgeführt werden konnte . Dabei wurde e ine kleine horizontale Komponente belassen
und auch der untere rupturierte Anteil des Aussenmeniskus
spärlich reseziert , da dort kein e einklemmenden Anteil e
bestand en (E. 3.3). 4.2
Ausweislich der medizinischen Akten ist damit erstellt, dass zeitnah zum Unfall ereignis neben den Verletzungen am Bandapparat auch der Riss am Aussen me nis kus als traumatisch bedingt gesehen wurde. Diese Einschätzung des Radio logen ist insofern nachvollziehbar, als es sich nicht um einen isolierten Menis kus scha den handelt, sondern auch die umliegenden Gewebestrukturen verletzt wurden. Der Aussenmeniskus zeigte sich da nn im zweiten MRI ein Jahr später derart verschlimmert , dass bei persistierenden Beschwerden wiederum ein Jahr später die Operationsindikation gestellt und der arthroskopische Eingriff am Aussen me niskus durchgeführt wurde. E in Vorzustand am Aussenmeniskus des rechten Knies vor dem Ereignis vom 28. Januar 2018
kann nicht als gesichert gelten. Insofern erscheinen die Ausführungen des Dr. Z.___ als unbegründet, wonach der Meniskusriss nicht durch eine Kniedistorsion erklärt werden könne respektive bereits 2018 als degenerativ bedingt einzustufen gewesen sei.
Zwar erlitt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge offenbar in den 80iger Jahren bei einem Sturz von einer Flugzeugtreppe
auch eine Verletzung am rechten Knie ( Urk. 13/A21) . Akten dazu existieren aber keine mehr ( Urk. 13/ A19 und A20 ). Jedenfalls ist ein allfälliger Vorschaden am rechten Knie nicht derart in Erscheinung getreten, dass dieser im Alltag oder bei sportlichen Aktivitäten Anlass für eine medizinische Behandlung gab. Dabei schadet es der Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie sich nach dem Unfallereignis vorerst konservativ behandeln liess und sich nicht sogleich, sondern erst als sich keine Besserung ab ge zeichnet hatte und die Symptomatik schlimmer w o rde n war , zur operativen Intervention entschied. Fest steht damit, dass das als Unfall zu q ua li fi zierende Geschehnis vom 2 8. Januar 2018 einen bis dahin allenfalls bestehen den Vorzustand insbesondere am Aussenmeniskus zumindest aktiviert und be hand lungsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesund heits schaden ist. 4.3
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in am 28.
Januar
2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, der zu mindest als teilkausal für die B eschwerden am rechten Kni e respektive
die Ver letzungen im Aussenmeniskus zu sehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesetzlichen Leistungen insbesondere für den
arthroskopischen Eingriff vom
5. Februar 2020 zu erbringen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA vom 2 3. Oktober 2020 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in im Zusa m men hang mit dem Ereignis vom 2 8. Januar 2018 im Sinne der Erwägung 4.3 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Concordia Hauptsitz, Luzern 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1961 geborene X.___
war seit Mai 2017 bei Y.___
als Travel Counselor
(Reiseberaterin) angestellt und über den Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG
(AXA) gegen die Folgen von Un fällen v ersichert. Mit « Bagatell- Unfallm eldung UVG» l iess die Versicherte am 2. Februar 2018 der AXA
mitteilen, dass sie sich am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub liziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 2 S. 2 ), die Beschwerdeführerin habe gemäss Unfallmeldung am 2 8. Januar 2018 beim Skifahren eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Als Unfallversicherer habe sie
ohne nähere Deckungsprüfung die gesetzlichen Leis tungen, namentlich die Kosten für das erstellte MRI vom 1 5. Febru ar 2018 sowie die bezogenen Medikamente , vergütet. Die letzte dokumentierte unfallbedingte ärztliche Konsultation habe dabei am 1 6. Mai 2018 bei Dr. med. A.___ statt gefunden. Am 1 7. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin zudem eine Ell bogen kontusion erlitten, für deren Folgen sie ebenfalls die gesetzlichen Leis tungen ausrichte. Zwei Jahre nach dem Ereignis vom 2 8. Januar
2018 am 29. Janu ar 2020 sei sie über einen anstehenden Eingriff am rechten Knie infor miert worden.
Aufgrund des MRI vom 1 5. Februar 2018 und der erneute n
Bildgebung vom 15. Januar 2020 (richtig 2019)
sei
festzustellen, dass die am 1 5. Februar 2015 (richtig 2018) objektivierte Innenbandruptur nicht mehr zur Darstellung gelange und folglich abgeheilt sei. Dafür spreche, dass über den 1 6. Mai 2018 hinaus lediglich noch Konsultationen zur Behandlung der oberen Extremität stattgefun den hätten. Folglich fehlten nach dem 1 6. Mai 2018 jegliche Hinweise, welche eine weitere sturzbedingte Behandlungsbedürftigkeit belegen könnten, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die rein sturzbedingten Folgen zu jenem Zeitpunkt abgeklungen gewesen seien. Gemäss ihrem beratenden Arzt Dr. Z.___ zeigten sich in beiden MRIs vorbestehende, degenerative Veränderungen, welche nicht als durch das Ereignis vom 2 8. Januar 2018 verursacht angesehen werden könnten. Die Beschwerde führerin habe in diesem Zusammenhang auch bestätigt , dass der Knorpelschaden auf ein früheres Ereignis aus dem Jahr 1982 zurückzuführen sei. Damals sei sie von einer Flugzeugtreppe gestürzt und habe sich die Kniescheibe gebrochen (S. 5 ). Zwischen der anlässlich der Arthroskopie vom 5. Februar 2020 behandelten Pathologie und dem Ereignis vom 2 8. Januar 2018 beste he kein Kausalzu sam menhang (S. 5 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 2 3. Oktober 2020 fest ( Urk.
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdef ührerin entgegen ( Urk. 1 ), ihre Ärztin Dr. A.___
habe ihr geraten , nicht gleich zu operieren. Seit dem Unfall sei das Knie nicht mehr das Gleiche gewesen . Der Treppenstur z ,
welcher sich
im Jahr 1980 ereignet habe, habe sie in den letzten 30 bis 40 Jahre nie gehindert ,
jeden Sport ohne jegliche Schmerzen ausüben zu können. Erst seit dem Skiunfall habe sie Schmer zen vor allem in der Nacht und diese seien nie weggegangen und das Knie habe seither auch nicht mehr gestreckt werden können, weil wahrscheinlich der Aussenmeniskus gestört habe und zerfranst und gerissen sei. Es sei ihr daher keine andere Wahl geblieben ,
als die Operation durchzuführen , ansonsten sie keinen Sport mehr hätte betreiben könne n .
E. 3.1 Im Bericht de r B.___
über die Magnetresonanz tomo graf ie (MRI) des rechten Kniegelenks nativ vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 13/M10 ) führte der zuständige Radiologe aus, die Indikation zur Untersuchung sei der Skiunfall am 2 8. Januar 2018 mit Distorsion des rechten Knies, persistierenden Schmerzen und leichter Schwellung. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste und die Frage nach einer Kniebinnenverletzung. Zum Befund hielt der Radiologe fest, es zeigten sich ein Ödem im und um das Innenband, passend zu einer leichten Partialruptur und d arüber
hinaus eine Partialruptur der Popliteus sehne . Es bestünden eine fokale Synovialitis zwischen Aussenmeniskus und dem Aussenband und ein h or izontal verlaufender Riss im Auss enmeniskus, der sich von der Pars intermedia bis in das Hinterhorn verfolgen lasse, mit Volumen min derung des Hinterhorns aber ohne Nachweis einer Fragmentdislokation . Es zeigte n sich eine Chondropathie Grad III d es lateralen Femurkondylus mit i rregulärer Knorpel-Konturierung in der Hauptbelastungszone und ein normaler Knorpel belag des lateralen Tibiaplateaus . Es bestehe kein Kniegelenkserguss und die Darstellung des Hoffa-Fettkörpers sei regelrecht . Die Kreuzbänder seien in ihrer K ontinuität erhalten und es sei ein e b ilobierte
Bakerzyste ersichtlich . Der
Knor pelbelag des medialen Femurkond ylus des medi alen Tibiaplateaus sei gut. D ege nerative Signalstörungen zeigten sich im Hinterhorn des Innenmeniskus , aber ohne Rissbildung. Es bestehe ein intaktes Innenband und es sei eine Signal störung am retropatellaren Knorpel am Patel la First (Chondropathie Grad l) ersichtlich und d arüber hinaus bestünden subkortikale Geröllzys te n entlang der medialen Patella- F acette mit ausgedünntem Knorpel (Chondropat hie Grad II ). Der Knorpelbe lag in d er femoralen Trochlea
sei gut und a ngrenzend an die
geröll zystische n Veränderungen , entlang der medialen Facette der Patella sei eine winzige Plica
mediopatell aris ersichtlich , die mögliche r weise interponierend sei .
Unter Beurteilung führte der Radiologe aus, wahrscheinlich bestünden eine auf das vorangegangene Trauma zurückzuführende Partialruptur des Innenbandes und der P opliteussehne sowie eine nicht d islozierte Rissbildung im Hinterhorn des Aussenmeniskus mit angrenzend er Synovialitis. Die Chondropathie Grad III des lateralen Femurkondylus
sei differentiald iagnostisch Trauma assoziiert . Es sei ke in Kniegelenkserguss vorhanden , a llerdings bestehe der Nachweis einer kleinen bipolaren Bakerzyste und degenerative Veränderungen bestünden im Hinterhorn des Innen meniskus. Degenerativ seien a m ehesten chronisch-degenerativ bedin gte Geröllzysten entlang der medialen Facette der Patella mit au sgedünntem Knorpel (Grad II), die möglicherweise im Rahmen einer Interposition der kleinen Plica
mediopatellaris zu sehen seien .
E. 3.2 Am 1 5. Januar 2019 ( Urk. 13/M6) hielt der Radiologe über die am gleichen Tag durchgeführ te MRI Kniegelenk nativ rechts fest , es best ehe ein Status nach Ski unfall im Januar 2018 mit Partialruptur des Innenbands, nicht dislozi erter Riss bildung des lateralen Meniskus und einer Chondropathie Grad III bei p ersistie rende n S chmerzen vor allem bei Flexion. Es stelle sich die Frage nach einer Dis lokation der Rissb ildung des lateralen Meniskus und ob die Seitenbänder intakt seien.
Die Darstellung des Aussenbands sei regelrecht. Es bestehe eine C hondropathie Grad III in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus und des late ralen Tibiaplateaus , bislang noc h ohne angrenzendes Knochenmark ödem und dies sei gegenüber der Voruntersuchung weitgehend unverändert. Es zeige sich eine horizontal verlaufende Rissbildung des Aussenmeniskus, bereits in der Vor derhornwurzel beginnend, die sich über das Vorderhorn und die Pars intermedia bis in das Hinterhorn und die Hinterhorn-Wurzel erstrecke , mit Kontakt zur Peri pherie anterior, lateral und dorsal sowie mit Kontakt zur Oberfläche im Bereich des Hinterhorns , wobei in der Voruntersuchung die Rissbildung vor allem im Hinterhorn ersichtlich gewesen sei. Eine Fragmentdislokation sei nicht nach weis bar, allerdings bestehe nun eine leichte Meniskusextrusion. Ein Kniegelenks erguss bestehe nicht und es zeige sich ein e leichte ödematöse Imbibierung des Hoffa-Fettkörpers. Die Kreuzbänder seien in ihrer Kontinuität erhalten und es bestehe wie in der Voruntersuchung eine kleine bilobierte
Bakerzyste und eine Chondropathie Grad II des medialen Femurkondylus und des medialen Tibia plateaus . Der Innenmeniskus zeige leichte degenerativ bedingte Signalstörungen im Hinterhorn und zusätzlich eine winzige horizontal verlaufende Rissbildung ohne Kontakt zur Ober- oder Unterfläche, wie in der Voruntersuchung. Das Innenband s ei intakt und nahe der Patella- Basis falle im Übergang vom Patella-First zur me dialen Facette eine ausgeprägte osteochondrale Defektzone auf , mit höhergradigem Knorpeldefekt Grad I II und angrenzend er subkortikaler Geröll zyste mit deutlichem Knochenmark ödem, die ausgedehnter sei als in der Vor untersuchung . Der Knorpelbelag sei entlang der lateralen Patella- Facette kräftig, die Patella- Retinacul a
sei intakt und es zeige sich eine s chmale Plica
medio patellaris . L etztlich könne
eine Interposition vorliegen und e in N achweis freier Gelenkkörperchen ergebe sich nicht.
Gegenüber der Voruntersuchung vom 1 5. Februar
2018 bestehe eine ausge dehntere Rissbildung im Aussenmeniskus, die sich jetzt von der Vorderhorn-Wurzel über das Vorderhorn, die Pars intermedia bis in das Hinterhorn und die Hinterhorn-Wurzel erstrecke und sich nun mit einer leichten Meniskusextrusion zeige , die weiterhin aber ohne Fragment-Dislokation sei. Im Wesentlichen sei die höhergradige Chondropathie im lateralen Kompartiment stationär un d es zeige sich kein Kniegelenk erguss. Wie in der Voruntersuchung sei eine winzige Riss bildung im Hinterhorn des Innenmeniskus erkennbar und die osteochondrale Läsionen im Übergang vom Patella-First zur medialen Facette sei ausgeprägter. Differentialdiagnostisch sei diese trauma assoziiert oder im Rahmen eines Impingements zu sehen , wobei sich eine etwas prominente Plica
mediopatellaris nachweisen lasse, die allerdings nicht signalalteriert und nicht verdickt erscheine. Stationär sei en die bilobierte kleine Bakerzyste sowie eine einzelne kleinere perikapsuläre
Gangl ionzyste an der dorsalen Kapsel medial und lateral auf Höhe der Femurkondylen .
E. 3.3 Der Operateur Dr. med. C .___ , orthopädische Chirurgie FMH , führte im Bericht vom 5. Februar 2020 ( Urk. 13/M 1
8) über die am gleichen Tag durchgeführt e arthro skopis che Aussenmeniskusteilresektion Kniegelenk
rechts aus, als Diagnose bestehe eine komplexe Aussenmeniskusläsion am Kniegelenk rechts, ein solitärer grosser Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus und eine Synovitis. Mittels Anlage des anterolateralen Portals sei bei der Inspektion des Recessus supra patellaris eine ausgeprägte Synovitis, eine Chondromalazie G rad II patellofemoral und beim U mschwenken in das mediale Kompartiment eine kl eine Plica
medio patellaris ersichtlich . Beim
weiteren U mschwenken in das mediale Kompartiment zeige sich ein intakter Meniskus- und Knorpelbelag und bei m
zusätzlichen
Um schwenken in das zentrale Kompartiment ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Beim Umschwenken in das laterale Kompartiment und Anlage des anteromedialen Portals zeige sich vom Übergang des Hinterhorns zum Pars interm e dius eine komplexe Rissbildung mit grosser horizontaler Rissbildung bis in den Vorderhornbereich. Im Pars intermedius sei diese so aufgefasert, dass hier nur eine Teilresektion erfolgen könne. Eine kleine horizontale Komponente werde noch belassen, da ansonsten zu viel Meniskus reseziert werde. Auffällig sei ein grosser Knorpeldefekt von zwei mal zwei cm in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus und wo der Knochen komplett freiliege. Hier gebe es auch kl eine intraläsionale Osteophyten. Es erfolge der Portalwechsel sowie die sparsame Resektion auch des unteren rupturierten Anteils des Aussenmeniskus, wobei hier kein einklemmender Anteil bestehe, sodass der Rest belassen werden könne.
E. 3.4.1 Am 3 0. Januar 2020 ( Urk. 13/M15) hatte Dr. Z.___ in seiner Aktenbe ur teilung zu Händen der Beschwerdegegnerin aus geführt , am 2 8. Januar 2018 hab e sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechten Knies beim Skifahren zugezogen. Das MRI am 1 5. Februar 2018 habe einen Teilriss des medialen Kol lateralbandes, eine Zerrung der Popliteussehne , eine dislozierte Rissbildung im Hinterhorn des Aussenmeniskus, eine drittgra dige Chondropathie femoral lateral und einen deutlichen Knorpelschaden retropatellär und intakte Kreuzbänder gezeigt . Die Behandlung sei konservativ erfolgt , mit etwas persistierende n Be schwerden. Das neue MRI vom 1 5. Januar 2019 zeige, dass sich die Rissbildung im Aussenmeniskus nun bis ins Vorderhorn ausgedehnt habe und der Knorpel schaden lateral betreffe jetzt auch das Tibiaplateau . Medial ebenfalls femoral wie tibial bestehe eine zweitgradige Chondropathie und retropatellär weiterhin ein Knorpelschaden. Das mediale Kollateralband sei una uffällig und es erfolge
wei terhin eine konservative Behandlung mit mässigem Erfolg. Im Januar 2020 sei nun doch eine operative Revision geplant worden, wobei sich erst intraoperativ entscheiden l a sse , wie weit eine Refi xati on des Meniskus noch möglich sei .
Es handle sich dabei um die weitere Entwicklung von degenerativen Veränderungen, wie sie schon im Februar 2018 zur Darstellung gekommen seien. Besonders die Knorpelschädigung im lateralen Kompartiment und die Ausdehnung der lateralen Men is kusläsion. Die mediale Bandläsion sei geheilt, ebenso die Popliteussehne . Die laterale Meniskusläsion sei schon 2018 als degenerativ und nicht traumatisch bedingt einzustufen gewesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der geplan ten Operation und dem gemeldeten Ereignis bestehe nicht.
E. 3.4.2 In einer weiteren Stellungnahme vom 1 2. Mai
2020 ( Urk. 13/M19) führte Dr. Z.___
aus, es habe am 5. Februar 2020 eine Kniearthroskopie rechts stattgefunden. Dabei sei eine Synovitis, eine zweitgrad ige femoropatella re Chon dromalazie bei intaktem mediale m Kompartiment und intakte n
Kreuzbänder n,
ein tiefer lateraler Knorpe lschaden am Kondylus von zwei mal zwei Zentimeter Grö sse und ein mehrfach auch horizontal eingerissener Aussenmeniskus
fest ge stellt worden und es habe kei ne Naht , sondern nur eine Teilresektion durchgeführt werden können. D ie Befunde im Operationsbericht und im Austrittsbericht ent sprächen
dem Erwarteten. Die Knorpelschädigung am lateralen Kondylus sei schon im ersten MRI vom 1 5. Februar 2018 vorhanden gewesen, ebenso die hori zontale Rissbildung, damals ohne Verschiebung im Aussenmeniskus. Dies seien degene rative Elemente, die nicht durch eine Kniedistorsion am 2 8. Januar 2018 erklärt werden könnten. Diese degenerativen Elemente hätten das Potential, sich weiter zuentwickeln und symptomatisch zu werden.
E. 3.5 Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. November 2020 ( Urk.
3) aus, d ie Beschwerdeführerin habe am 1 8. Januar 2018 einen Skiunfall mit Kniebinnenverletzungen erlitten. Dabei seien die Dia gnosen Partialruptur Innenband recht s, nicht dislozierte Rissbildung Hinterhorn Meniskus lateralis rechts, Chond ro pathie Grad III des lateralen Femurkondylus und eine
bilobierte
Bakerzyste gestellt worden und eine konservative Therapie erfolgt. Ein erneutes MRI im Januar 2019 habe eine ausgedehntere Rissbildung des Aussenmeniskus rechts und eine stationäre Chondropathie im lateralen Kom partiment ergeben. Sie habe damals mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass nicht jede Meniskusläsion sofort operiert werden müsse oder soll. Sie sei mit dem Vorgehen « wait and see » einverstanden gewesen und anfänglich sei es auch ordentlich gegangen. Doch später habe sich die Rissbildung ausgedehnt und die Operationsindikation sei gegeben gewesen. In erster Linie seien sicher die Trau mafolgen die Ursache für die spätere Arthroskopie, die am 5. Februar 2020 durch geführt worden sei. Die degenerativen V eränderungen, die im MRI beschr i e ben seien , seien vor dem Unfall nicht symptomatisch und deshalb kaum von Relevanz gewesen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 4.1 Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich , dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2018 beim Skifahren Verletzungen am rechten Knie zugezogen und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben hat. Dabei zeigte das MRI vom 1 5. Februar 2018 neben einer Partialruptur a m Innenband und an der Popliteus sehne
unter anderem eine fokale Synovialitis (Entzündung der Gelenkinnenhaut) zwischen dem Aussenmeniskus und dem Aussenband sowie ein en horizontal verlaufender Riss im Aussenmeniskus, ohne Nachweis einer Fragmentdislokation ( Fragmentverschiebung ) . Dabei erachtete es der Radiologe für wahrscheinlich, dass die
Partialruptur a m Inne nband und an der Popliteussehne sowie d ie Riss bildung im Hinterhorn des Aussenmenisku s auf das vorangegangene Trauma zu rückzuführen sei e
n. Ebenso hielt er auch die Chondropathie Grad III des late ralen Femurkondylus
differentialdiagnostisch für trauma assoziiert , während er
die Ver änderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus und die Geröllzysten entlang der medialen Facette der Patella mit ausgedünntem Knorpel (Grad II) als chronisch-degenerativ bedingt und möglicherweise im Rahmen einer Interposition der kleinen Plica
mediopatellaris
interpretierte (E. 3.1 hiervor).
Knapp ein Jahr später im MRI vom 1 5. Januar 2019 hielt der gleiche Radiologe fest, dass sich nun eine ausgedehntere Rissbildung im Aussenmeniskus zeige , die sich von der Vorderhorn- bis in die Hinterhorn wu rzel erstreckt aber weiterhin keine Fragment-Dislokation zeigt . Die Chondropathie im lateralen Kompartiment bezeichnete er als stationär ohne Kniegelenkerguss und betreffend
Innen menis kus führte er aus, dass die nach wie vor bestehende
winzige Rissbildung im Hin terhorn und die
osteochondrale Läsionen sich im Übergang vom Patella-First zur medialen Facette nun etwas ausgeprägter präsentier t ,
wobei er dies
d ifferential diagnostisch als traumaassoziiert oder im Rahmen eines Impingements
inter pretierte (E. 3.2 hiervor) .
Wiederum ein Jahr später, a nlässlich des arthroskopische n Eingriffs vom 5. Februar 2020 ,
bestätigte sich dann bei der intraoperativen Sichtung die vom Übergang des Hinterhorns bis in den Vorderhornbereich reichende
horizontale Rissbildung im Aussenmeniskus , die sich so aufgefasert zeigte , dass nur eine Teilresektion durchgeführt werden konnte . Dabei wurde e ine kleine horizontale Komponente belassen
und auch der untere rupturierte Anteil des Aussenmeniskus
spärlich reseziert , da dort kein e einklemmenden Anteil e
bestand en (E. 3.3).
E. 4.2 Ausweislich der medizinischen Akten ist damit erstellt, dass zeitnah zum Unfall ereignis neben den Verletzungen am Bandapparat auch der Riss am Aussen me nis kus als traumatisch bedingt gesehen wurde. Diese Einschätzung des Radio logen ist insofern nachvollziehbar, als es sich nicht um einen isolierten Menis kus scha den handelt, sondern auch die umliegenden Gewebestrukturen verletzt wurden. Der Aussenmeniskus zeigte sich da nn im zweiten MRI ein Jahr später derart verschlimmert , dass bei persistierenden Beschwerden wiederum ein Jahr später die Operationsindikation gestellt und der arthroskopische Eingriff am Aussen me niskus durchgeführt wurde. E in Vorzustand am Aussenmeniskus des rechten Knies vor dem Ereignis vom 28. Januar 2018
kann nicht als gesichert gelten. Insofern erscheinen die Ausführungen des Dr. Z.___ als unbegründet, wonach der Meniskusriss nicht durch eine Kniedistorsion erklärt werden könne respektive bereits 2018 als degenerativ bedingt einzustufen gewesen sei.
Zwar erlitt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge offenbar in den 80iger Jahren bei einem Sturz von einer Flugzeugtreppe
auch eine Verletzung am rechten Knie ( Urk. 13/A21) . Akten dazu existieren aber keine mehr ( Urk. 13/ A19 und A20 ). Jedenfalls ist ein allfälliger Vorschaden am rechten Knie nicht derart in Erscheinung getreten, dass dieser im Alltag oder bei sportlichen Aktivitäten Anlass für eine medizinische Behandlung gab. Dabei schadet es der Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie sich nach dem Unfallereignis vorerst konservativ behandeln liess und sich nicht sogleich, sondern erst als sich keine Besserung ab ge zeichnet hatte und die Symptomatik schlimmer w o rde n war , zur operativen Intervention entschied. Fest steht damit, dass das als Unfall zu q ua li fi zierende Geschehnis vom 2 8. Januar 2018 einen bis dahin allenfalls bestehen den Vorzustand insbesondere am Aussenmeniskus zumindest aktiviert und be hand lungsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesund heits schaden ist.
E. 4.3 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Concordia Hauptsitz, Luzern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00280
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 7. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene X.___
war seit Mai 2017 bei Y.___
als Travel Counselor
(Reiseberaterin) angestellt und über den Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG
(AXA) gegen die Folgen von Un fällen v ersichert. Mit « Bagatell- Unfallm eldung UVG» l iess die Versicherte am 2. Februar 2018 der AXA
mitteilen, dass sie sich am 2 8. Januar 2018
beim Ski fahren am rechten Knie verletzt habe ( Urk. 13 / A1 ). Am 2 8. Januar
2020
( Urk. 13/M1 4) wurde der AXA
ein Kost engutsprachegesuch für eine am 5 . Februar 2020 stattfindende Arthroskopie mit
Teilmeniskektomie
am Knie rechts «ASK TME AM V H + lateral ggf. Naht Knie rechts » eingereicht . Die AXA
legte die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates , zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellung nahme vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 13 /M15 ) t eilte sie der Versicherten am 4. Februar 2020 ( Urk. 13/A9 ) mit , dass sie die Leistungsübernahme ablehne, da die operative Versorgung nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2018 stehe. Auf E inwand der Versicherten ( Urk. 13/A12 ) hin legte die AXA den Fall erneut Dr. Z.___ vor. Na ch dessen Stellungnahme vom 12. Mai 2020 ( Urk. 13/M19) verfügte sie am 2 6. Mai 2020 ( Urk. 13/A23 ) in ange kündigtem Sinne . Die d a gegen am 2 0. Juni
2020 erhobene Einsprache ( Urk. 13 / A2 5)
wies die AXA mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 2 0. November
2020 ( Urk.
1) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag ,
der Einspracheentscheid vom 23. Okto ber 2020 sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten , die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die AXA schloss i n ihrer Be schwerdeantwort vom 3. März 2 021 ( Urk. 12 ) auf Abweisung der Beschwerde. Hier von wurde der Beschwerdeführerin am 8. März 2021 ( Urk. 14 ) Kenntnis ge geben . Am 1 7. März 2021 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unter lagen ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 2 2. März 2021 ( Urk.
17) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub liziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 2 3. Oktober 2020 fest ( Urk. 2 S. 2 ), die Beschwerdeführerin habe gemäss Unfallmeldung am 2 8. Januar 2018 beim Skifahren eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Als Unfallversicherer habe sie
ohne nähere Deckungsprüfung die gesetzlichen Leis tungen, namentlich die Kosten für das erstellte MRI vom 1 5. Febru ar 2018 sowie die bezogenen Medikamente , vergütet. Die letzte dokumentierte unfallbedingte ärztliche Konsultation habe dabei am 1 6. Mai 2018 bei Dr. med. A.___ statt gefunden. Am 1 7. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin zudem eine Ell bogen kontusion erlitten, für deren Folgen sie ebenfalls die gesetzlichen Leis tungen ausrichte. Zwei Jahre nach dem Ereignis vom 2 8. Januar
2018 am 29. Janu ar 2020 sei sie über einen anstehenden Eingriff am rechten Knie infor miert worden.
Aufgrund des MRI vom 1 5. Februar 2018 und der erneute n
Bildgebung vom 15. Januar 2020 (richtig 2019)
sei
festzustellen, dass die am 1 5. Februar 2015 (richtig 2018) objektivierte Innenbandruptur nicht mehr zur Darstellung gelange und folglich abgeheilt sei. Dafür spreche, dass über den 1 6. Mai 2018 hinaus lediglich noch Konsultationen zur Behandlung der oberen Extremität stattgefun den hätten. Folglich fehlten nach dem 1 6. Mai 2018 jegliche Hinweise, welche eine weitere sturzbedingte Behandlungsbedürftigkeit belegen könnten, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfe, dass die rein sturzbedingten Folgen zu jenem Zeitpunkt abgeklungen gewesen seien. Gemäss ihrem beratenden Arzt Dr. Z.___ zeigten sich in beiden MRIs vorbestehende, degenerative Veränderungen, welche nicht als durch das Ereignis vom 2 8. Januar 2018 verursacht angesehen werden könnten. Die Beschwerde führerin habe in diesem Zusammenhang auch bestätigt , dass der Knorpelschaden auf ein früheres Ereignis aus dem Jahr 1982 zurückzuführen sei. Damals sei sie von einer Flugzeugtreppe gestürzt und habe sich die Kniescheibe gebrochen (S. 5 ). Zwischen der anlässlich der Arthroskopie vom 5. Februar 2020 behandelten Pathologie und dem Ereignis vom 2 8. Januar 2018 beste he kein Kausalzu sam menhang (S. 5 ). 2.2
Dem hielt die Beschwerdef ührerin entgegen ( Urk. 1 ), ihre Ärztin Dr. A.___
habe ihr geraten , nicht gleich zu operieren. Seit dem Unfall sei das Knie nicht mehr das Gleiche gewesen . Der Treppenstur z ,
welcher sich
im Jahr 1980 ereignet habe, habe sie in den letzten 30 bis 40 Jahre nie gehindert ,
jeden Sport ohne jegliche Schmerzen ausüben zu können. Erst seit dem Skiunfall habe sie Schmer zen vor allem in der Nacht und diese seien nie weggegangen und das Knie habe seither auch nicht mehr gestreckt werden können, weil wahrscheinlich der Aussenmeniskus gestört habe und zerfranst und gerissen sei. Es sei ihr daher keine andere Wahl geblieben ,
als die Operation durchzuführen , ansonsten sie keinen Sport mehr hätte betreiben könne n . 3. 3.1
Im Bericht de r B.___
über die Magnetresonanz tomo graf ie (MRI) des rechten Kniegelenks nativ vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 13/M10 ) führte der zuständige Radiologe aus, die Indikation zur Untersuchung sei der Skiunfall am 2 8. Januar 2018 mit Distorsion des rechten Knies, persistierenden Schmerzen und leichter Schwellung. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste und die Frage nach einer Kniebinnenverletzung. Zum Befund hielt der Radiologe fest, es zeigten sich ein Ödem im und um das Innenband, passend zu einer leichten Partialruptur und d arüber
hinaus eine Partialruptur der Popliteus sehne . Es bestünden eine fokale Synovialitis zwischen Aussenmeniskus und dem Aussenband und ein h or izontal verlaufender Riss im Auss enmeniskus, der sich von der Pars intermedia bis in das Hinterhorn verfolgen lasse, mit Volumen min derung des Hinterhorns aber ohne Nachweis einer Fragmentdislokation . Es zeigte n sich eine Chondropathie Grad III d es lateralen Femurkondylus mit i rregulärer Knorpel-Konturierung in der Hauptbelastungszone und ein normaler Knorpel belag des lateralen Tibiaplateaus . Es bestehe kein Kniegelenkserguss und die Darstellung des Hoffa-Fettkörpers sei regelrecht . Die Kreuzbänder seien in ihrer K ontinuität erhalten und es sei ein e b ilobierte
Bakerzyste ersichtlich . Der
Knor pelbelag des medialen Femurkond ylus des medi alen Tibiaplateaus sei gut. D ege nerative Signalstörungen zeigten sich im Hinterhorn des Innenmeniskus , aber ohne Rissbildung. Es bestehe ein intaktes Innenband und es sei eine Signal störung am retropatellaren Knorpel am Patel la First (Chondropathie Grad l) ersichtlich und d arüber hinaus bestünden subkortikale Geröllzys te n entlang der medialen Patella- F acette mit ausgedünntem Knorpel (Chondropat hie Grad II ). Der Knorpelbe lag in d er femoralen Trochlea
sei gut und a ngrenzend an die
geröll zystische n Veränderungen , entlang der medialen Facette der Patella sei eine winzige Plica
mediopatell aris ersichtlich , die mögliche r weise interponierend sei .
Unter Beurteilung führte der Radiologe aus, wahrscheinlich bestünden eine auf das vorangegangene Trauma zurückzuführende Partialruptur des Innenbandes und der P opliteussehne sowie eine nicht d islozierte Rissbildung im Hinterhorn des Aussenmeniskus mit angrenzend er Synovialitis. Die Chondropathie Grad III des lateralen Femurkondylus
sei differentiald iagnostisch Trauma assoziiert . Es sei ke in Kniegelenkserguss vorhanden , a llerdings bestehe der Nachweis einer kleinen bipolaren Bakerzyste und degenerative Veränderungen bestünden im Hinterhorn des Innen meniskus. Degenerativ seien a m ehesten chronisch-degenerativ bedin gte Geröllzysten entlang der medialen Facette der Patella mit au sgedünntem Knorpel (Grad II), die möglicherweise im Rahmen einer Interposition der kleinen Plica
mediopatellaris zu sehen seien . 3.2
Am 1 5. Januar 2019 ( Urk. 13/M6) hielt der Radiologe über die am gleichen Tag durchgeführ te MRI Kniegelenk nativ rechts fest , es best ehe ein Status nach Ski unfall im Januar 2018 mit Partialruptur des Innenbands, nicht dislozi erter Riss bildung des lateralen Meniskus und einer Chondropathie Grad III bei p ersistie rende n S chmerzen vor allem bei Flexion. Es stelle sich die Frage nach einer Dis lokation der Rissb ildung des lateralen Meniskus und ob die Seitenbänder intakt seien.
Die Darstellung des Aussenbands sei regelrecht. Es bestehe eine C hondropathie Grad III in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus und des late ralen Tibiaplateaus , bislang noc h ohne angrenzendes Knochenmark ödem und dies sei gegenüber der Voruntersuchung weitgehend unverändert. Es zeige sich eine horizontal verlaufende Rissbildung des Aussenmeniskus, bereits in der Vor derhornwurzel beginnend, die sich über das Vorderhorn und die Pars intermedia bis in das Hinterhorn und die Hinterhorn-Wurzel erstrecke , mit Kontakt zur Peri pherie anterior, lateral und dorsal sowie mit Kontakt zur Oberfläche im Bereich des Hinterhorns , wobei in der Voruntersuchung die Rissbildung vor allem im Hinterhorn ersichtlich gewesen sei. Eine Fragmentdislokation sei nicht nach weis bar, allerdings bestehe nun eine leichte Meniskusextrusion. Ein Kniegelenks erguss bestehe nicht und es zeige sich ein e leichte ödematöse Imbibierung des Hoffa-Fettkörpers. Die Kreuzbänder seien in ihrer Kontinuität erhalten und es bestehe wie in der Voruntersuchung eine kleine bilobierte
Bakerzyste und eine Chondropathie Grad II des medialen Femurkondylus und des medialen Tibia plateaus . Der Innenmeniskus zeige leichte degenerativ bedingte Signalstörungen im Hinterhorn und zusätzlich eine winzige horizontal verlaufende Rissbildung ohne Kontakt zur Ober- oder Unterfläche, wie in der Voruntersuchung. Das Innenband s ei intakt und nahe der Patella- Basis falle im Übergang vom Patella-First zur me dialen Facette eine ausgeprägte osteochondrale Defektzone auf , mit höhergradigem Knorpeldefekt Grad I II und angrenzend er subkortikaler Geröll zyste mit deutlichem Knochenmark ödem, die ausgedehnter sei als in der Vor untersuchung . Der Knorpelbelag sei entlang der lateralen Patella- Facette kräftig, die Patella- Retinacul a
sei intakt und es zeige sich eine s chmale Plica
medio patellaris . L etztlich könne
eine Interposition vorliegen und e in N achweis freier Gelenkkörperchen ergebe sich nicht.
Gegenüber der Voruntersuchung vom 1 5. Februar
2018 bestehe eine ausge dehntere Rissbildung im Aussenmeniskus, die sich jetzt von der Vorderhorn-Wurzel über das Vorderhorn, die Pars intermedia bis in das Hinterhorn und die Hinterhorn-Wurzel erstrecke und sich nun mit einer leichten Meniskusextrusion zeige , die weiterhin aber ohne Fragment-Dislokation sei. Im Wesentlichen sei die höhergradige Chondropathie im lateralen Kompartiment stationär un d es zeige sich kein Kniegelenk erguss. Wie in der Voruntersuchung sei eine winzige Riss bildung im Hinterhorn des Innenmeniskus erkennbar und die osteochondrale Läsionen im Übergang vom Patella-First zur medialen Facette sei ausgeprägter. Differentialdiagnostisch sei diese trauma assoziiert oder im Rahmen eines Impingements zu sehen , wobei sich eine etwas prominente Plica
mediopatellaris nachweisen lasse, die allerdings nicht signalalteriert und nicht verdickt erscheine. Stationär sei en die bilobierte kleine Bakerzyste sowie eine einzelne kleinere perikapsuläre
Gangl ionzyste an der dorsalen Kapsel medial und lateral auf Höhe der Femurkondylen . 3.3
Der Operateur Dr. med. C .___ , orthopädische Chirurgie FMH , führte im Bericht vom 5. Februar 2020 ( Urk. 13/M 1
8) über die am gleichen Tag durchgeführt e arthro skopis che Aussenmeniskusteilresektion Kniegelenk
rechts aus, als Diagnose bestehe eine komplexe Aussenmeniskusläsion am Kniegelenk rechts, ein solitärer grosser Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus und eine Synovitis. Mittels Anlage des anterolateralen Portals sei bei der Inspektion des Recessus supra patellaris eine ausgeprägte Synovitis, eine Chondromalazie G rad II patellofemoral und beim U mschwenken in das mediale Kompartiment eine kl eine Plica
medio patellaris ersichtlich . Beim
weiteren U mschwenken in das mediale Kompartiment zeige sich ein intakter Meniskus- und Knorpelbelag und bei m
zusätzlichen
Um schwenken in das zentrale Kompartiment ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Beim Umschwenken in das laterale Kompartiment und Anlage des anteromedialen Portals zeige sich vom Übergang des Hinterhorns zum Pars interm e dius eine komplexe Rissbildung mit grosser horizontaler Rissbildung bis in den Vorderhornbereich. Im Pars intermedius sei diese so aufgefasert, dass hier nur eine Teilresektion erfolgen könne. Eine kleine horizontale Komponente werde noch belassen, da ansonsten zu viel Meniskus reseziert werde. Auffällig sei ein grosser Knorpeldefekt von zwei mal zwei cm in der Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus und wo der Knochen komplett freiliege. Hier gebe es auch kl eine intraläsionale Osteophyten. Es erfolge der Portalwechsel sowie die sparsame Resektion auch des unteren rupturierten Anteils des Aussenmeniskus, wobei hier kein einklemmender Anteil bestehe, sodass der Rest belassen werden könne. 3.4
3.4.1
Am 3 0. Januar 2020 ( Urk. 13/M15) hatte Dr. Z.___ in seiner Aktenbe ur teilung zu Händen der Beschwerdegegnerin aus geführt , am 2 8. Januar 2018 hab e sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechten Knies beim Skifahren zugezogen. Das MRI am 1 5. Februar 2018 habe einen Teilriss des medialen Kol lateralbandes, eine Zerrung der Popliteussehne , eine dislozierte Rissbildung im Hinterhorn des Aussenmeniskus, eine drittgra dige Chondropathie femoral lateral und einen deutlichen Knorpelschaden retropatellär und intakte Kreuzbänder gezeigt . Die Behandlung sei konservativ erfolgt , mit etwas persistierende n Be schwerden. Das neue MRI vom 1 5. Januar 2019 zeige, dass sich die Rissbildung im Aussenmeniskus nun bis ins Vorderhorn ausgedehnt habe und der Knorpel schaden lateral betreffe jetzt auch das Tibiaplateau . Medial ebenfalls femoral wie tibial bestehe eine zweitgradige Chondropathie und retropatellär weiterhin ein Knorpelschaden. Das mediale Kollateralband sei una uffällig und es erfolge
wei terhin eine konservative Behandlung mit mässigem Erfolg. Im Januar 2020 sei nun doch eine operative Revision geplant worden, wobei sich erst intraoperativ entscheiden l a sse , wie weit eine Refi xati on des Meniskus noch möglich sei .
Es handle sich dabei um die weitere Entwicklung von degenerativen Veränderungen, wie sie schon im Februar 2018 zur Darstellung gekommen seien. Besonders die Knorpelschädigung im lateralen Kompartiment und die Ausdehnung der lateralen Men is kusläsion. Die mediale Bandläsion sei geheilt, ebenso die Popliteussehne . Die laterale Meniskusläsion sei schon 2018 als degenerativ und nicht traumatisch bedingt einzustufen gewesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der geplan ten Operation und dem gemeldeten Ereignis bestehe nicht. 3.4.2 In einer weiteren Stellungnahme vom 1 2. Mai
2020 ( Urk. 13/M19) führte Dr. Z.___
aus, es habe am 5. Februar 2020 eine Kniearthroskopie rechts stattgefunden. Dabei sei eine Synovitis, eine zweitgrad ige femoropatella re Chon dromalazie bei intaktem mediale m Kompartiment und intakte n
Kreuzbänder n,
ein tiefer lateraler Knorpe lschaden am Kondylus von zwei mal zwei Zentimeter Grö sse und ein mehrfach auch horizontal eingerissener Aussenmeniskus
fest ge stellt worden und es habe kei ne Naht , sondern nur eine Teilresektion durchgeführt werden können. D ie Befunde im Operationsbericht und im Austrittsbericht ent sprächen
dem Erwarteten. Die Knorpelschädigung am lateralen Kondylus sei schon im ersten MRI vom 1 5. Februar 2018 vorhanden gewesen, ebenso die hori zontale Rissbildung, damals ohne Verschiebung im Aussenmeniskus. Dies seien degene rative Elemente, die nicht durch eine Kniedistorsion am 2 8. Januar 2018 erklärt werden könnten. Diese degenerativen Elemente hätten das Potential, sich weiter zuentwickeln und symptomatisch zu werden. 3.5
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. November 2020 ( Urk.
3) aus, d ie Beschwerdeführerin habe am 1 8. Januar 2018 einen Skiunfall mit Kniebinnenverletzungen erlitten. Dabei seien die Dia gnosen Partialruptur Innenband recht s, nicht dislozierte Rissbildung Hinterhorn Meniskus lateralis rechts, Chond ro pathie Grad III des lateralen Femurkondylus und eine
bilobierte
Bakerzyste gestellt worden und eine konservative Therapie erfolgt. Ein erneutes MRI im Januar 2019 habe eine ausgedehntere Rissbildung des Aussenmeniskus rechts und eine stationäre Chondropathie im lateralen Kom partiment ergeben. Sie habe damals mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass nicht jede Meniskusläsion sofort operiert werden müsse oder soll. Sie sei mit dem Vorgehen « wait and see » einverstanden gewesen und anfänglich sei es auch ordentlich gegangen. Doch später habe sich die Rissbildung ausgedehnt und die Operationsindikation sei gegeben gewesen. In erster Linie seien sicher die Trau mafolgen die Ursache für die spätere Arthroskopie, die am 5. Februar 2020 durch geführt worden sei. Die degenerativen V eränderungen, die im MRI beschr i e ben seien , seien vor dem Unfall nicht symptomatisch und deshalb kaum von Relevanz gewesen. 4. 4.1
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich , dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2018 beim Skifahren Verletzungen am rechten Knie zugezogen und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben hat. Dabei zeigte das MRI vom 1 5. Februar 2018 neben einer Partialruptur a m Innenband und an der Popliteus sehne
unter anderem eine fokale Synovialitis (Entzündung der Gelenkinnenhaut) zwischen dem Aussenmeniskus und dem Aussenband sowie ein en horizontal verlaufender Riss im Aussenmeniskus, ohne Nachweis einer Fragmentdislokation ( Fragmentverschiebung ) . Dabei erachtete es der Radiologe für wahrscheinlich, dass die
Partialruptur a m Inne nband und an der Popliteussehne sowie d ie Riss bildung im Hinterhorn des Aussenmenisku s auf das vorangegangene Trauma zu rückzuführen sei e
n. Ebenso hielt er auch die Chondropathie Grad III des late ralen Femurkondylus
differentialdiagnostisch für trauma assoziiert , während er
die Ver änderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus und die Geröllzysten entlang der medialen Facette der Patella mit ausgedünntem Knorpel (Grad II) als chronisch-degenerativ bedingt und möglicherweise im Rahmen einer Interposition der kleinen Plica
mediopatellaris
interpretierte (E. 3.1 hiervor).
Knapp ein Jahr später im MRI vom 1 5. Januar 2019 hielt der gleiche Radiologe fest, dass sich nun eine ausgedehntere Rissbildung im Aussenmeniskus zeige , die sich von der Vorderhorn- bis in die Hinterhorn wu rzel erstreckt aber weiterhin keine Fragment-Dislokation zeigt . Die Chondropathie im lateralen Kompartiment bezeichnete er als stationär ohne Kniegelenkerguss und betreffend
Innen menis kus führte er aus, dass die nach wie vor bestehende
winzige Rissbildung im Hin terhorn und die
osteochondrale Läsionen sich im Übergang vom Patella-First zur medialen Facette nun etwas ausgeprägter präsentier t ,
wobei er dies
d ifferential diagnostisch als traumaassoziiert oder im Rahmen eines Impingements
inter pretierte (E. 3.2 hiervor) .
Wiederum ein Jahr später, a nlässlich des arthroskopische n Eingriffs vom 5. Februar 2020 ,
bestätigte sich dann bei der intraoperativen Sichtung die vom Übergang des Hinterhorns bis in den Vorderhornbereich reichende
horizontale Rissbildung im Aussenmeniskus , die sich so aufgefasert zeigte , dass nur eine Teilresektion durchgeführt werden konnte . Dabei wurde e ine kleine horizontale Komponente belassen
und auch der untere rupturierte Anteil des Aussenmeniskus
spärlich reseziert , da dort kein e einklemmenden Anteil e
bestand en (E. 3.3). 4.2
Ausweislich der medizinischen Akten ist damit erstellt, dass zeitnah zum Unfall ereignis neben den Verletzungen am Bandapparat auch der Riss am Aussen me nis kus als traumatisch bedingt gesehen wurde. Diese Einschätzung des Radio logen ist insofern nachvollziehbar, als es sich nicht um einen isolierten Menis kus scha den handelt, sondern auch die umliegenden Gewebestrukturen verletzt wurden. Der Aussenmeniskus zeigte sich da nn im zweiten MRI ein Jahr später derart verschlimmert , dass bei persistierenden Beschwerden wiederum ein Jahr später die Operationsindikation gestellt und der arthroskopische Eingriff am Aussen me niskus durchgeführt wurde. E in Vorzustand am Aussenmeniskus des rechten Knies vor dem Ereignis vom 28. Januar 2018
kann nicht als gesichert gelten. Insofern erscheinen die Ausführungen des Dr. Z.___ als unbegründet, wonach der Meniskusriss nicht durch eine Kniedistorsion erklärt werden könne respektive bereits 2018 als degenerativ bedingt einzustufen gewesen sei.
Zwar erlitt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge offenbar in den 80iger Jahren bei einem Sturz von einer Flugzeugtreppe
auch eine Verletzung am rechten Knie ( Urk. 13/A21) . Akten dazu existieren aber keine mehr ( Urk. 13/ A19 und A20 ). Jedenfalls ist ein allfälliger Vorschaden am rechten Knie nicht derart in Erscheinung getreten, dass dieser im Alltag oder bei sportlichen Aktivitäten Anlass für eine medizinische Behandlung gab. Dabei schadet es der Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie sich nach dem Unfallereignis vorerst konservativ behandeln liess und sich nicht sogleich, sondern erst als sich keine Besserung ab ge zeichnet hatte und die Symptomatik schlimmer w o rde n war , zur operativen Intervention entschied. Fest steht damit, dass das als Unfall zu q ua li fi zierende Geschehnis vom 2 8. Januar 2018 einen bis dahin allenfalls bestehen den Vorzustand insbesondere am Aussenmeniskus zumindest aktiviert und be hand lungsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesund heits schaden ist. 4.3
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in am 28.
Januar
2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, der zu mindest als teilkausal für die B eschwerden am rechten Kni e respektive
die Ver letzungen im Aussenmeniskus zu sehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesetzlichen Leistungen insbesondere für den
arthroskopischen Eingriff vom
5. Februar 2020 zu erbringen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA vom 2 3. Oktober 2020 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in im Zusa m men hang mit dem Ereignis vom 2 8. Januar 2018 im Sinne der Erwägung 4.3 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Concordia Hauptsitz, Luzern 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef