Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 61 , war als Maschinist bei der Y.___ AG obli gatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er sich am
5. März 2019
bei einem Sturz auf die kurz zuvor am 2. O ktober 2018 operierte rechte Schulter ein Hyperextensions t rauma zuzog (Urk. 8/1 , Urk. 8/8/1 , Urk. 8/33/1-2 ). Die Erstbe handlung erfolgte durch Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für allgemeine Medizin (Urk. 8/ 1- 2 , Urk. 8/33/2 ).
Ab dem 7. März 2019 wurde die Behandlung in der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ fortgeführt (Urk. 8/19, Urk. 8/8, Urk. 8/17, Urk. 8/38 ). Die am 7. März 2019 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. April 2018 vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromialis , aber keine neuen strukturellen Schäd en ( Urk. 8/1 6, Urk. 8/19/2 ).
Die Suva erbrachte für die Folgen des Unfalls vom 5. März 2019 die gesetzlichen Leistungen ( Kosten vergütung für die Heil behandlung , Taggelder).
Trotz konservativer Behandlung en mit subacromialer Infiltration und Physio therapie persistierten insbesondere bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden (Urk. 8/17, Urk. 8/32 , Urk. 8/33/2, Urk. 8/37/1 , Urk. 8/38/1-2 ). Ab dem 24. Mai 2019 begab sich der Versicherte in psychotherapeutisch-psychiatri sche Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie (Urk. 8/33/2, Urk. 8/44), der die Diagnosen einer protrahierten A npas sungs störung mit depressiver Reaktion nach dem Unfall vom 5. M ärz und der Retraumatisierung vom 23. März 2019 (ICD-10 F43.2) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD - 10 F45.4) stellte . 1.2
Anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2019 wurde dem Versicherten von Seiten der Suva gestützt auf die Stellungnahme n
der Kreisärzte
D r. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, vom
23. und 25. September 2019 (Urk. 8/50) sowie von med. pract .
D.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom
22. Oktober 2019 (Urk. 8/52/1) mitgeteilt, dass die Versicherungsleistungen per 30. November 2019 eingestellt würden, woraufhin der Versicherte eine anfecht bare Verfügung verlangte (Rapport vom 23. Oktober 2019, Urk. 8/55/2). Die Suva holte in der Folge die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von med. pract .
D.___
vom 14 . November 2019 ein (Urk. 8/59 ) . A m
29. November
2019 verfügte sie wie angekündigt die Einstellung ihrer Leistungen per
30. Nov embe r
2019 (U rk. 8/61 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
10. Januar
2020 (Urk. 8/69) , ergänzt mit Schreiben vom 25. März 2020 ( Urk. 8/78 ) , Einsprache, welche die Suva mi t Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2020 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November
2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2020 sei aufzuheben und di e Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. Dezember 2019 weiterhin auszurichten , und es s ei eine Begutachtung bezüglich seiner Beschwerden in der rechten Schulter durch zu führen; eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes (Gutach ten) und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerdegeg nerin schloss in der Beschwer deantwort vom 6 . Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) , was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts a nder es bestimmt - die Versicherungsleis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ode r einer unfallähn lichen Körper schä digung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli cher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. 1.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuve rlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu n ehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid s
aus , gemäss den Stellungnahmen der Kreisärzte D r. E.___ und med. pract . D.___ erscheine die diagnostizierte Frozen
Shoulder
(Schulter steife) aufgrund der fehlenden strukturellen Läsionen nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfall kausal. Unfallfolgen hätten spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 keine Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s gespielt. Auch die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ hätten festgehalten, dass sie keinen Hinweis auf eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter nach dem Sturz vom März 2019 gesehen hätten, die Schmerzen schwierig einzuordnen gewesen seien, kein Kapselmuster vorhanden sei und eine nach dem Unfall auf getretene Bewegungseinschränkung bis zur K ontrolle am 10. Oktober 2019 bestanden habe. Der behandelnde Arzt der Klinik A.___ ,
F.___ ,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, gehe in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 8/78) sinngemäss spätestens per 10. Oktober 2019 von einem S tatus quo sine aus. Begründete a bweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden . Es sei daher davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleis tu ngen per 30. November 2019 der S tatus quo sine erreicht gewesen sei und keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor an rechtsseitigen Schulterbeschwerden, die auf den U nfall vom 5. März 2019 zurückzuführen seien. Jedenfalls aber sei d ie kurzfristige Einstellung der Leistungen nach dem Unfall ereignis rechtswidrig, da er sich auf eine solche Veränderung nicht habe einstel len können . Auch wenn mit den nach dem Unfall erstellten MRT vom 7. M ärz und 11. Juli 2019 keine neu aufgetretenen Läsionen festgestellt worden seien, seien seine Beschwerden aufgrund der bildgebend festgestellten Schädigungen doch somatisch nachvollziehbar. Die Klinik A.___ habe zudem mehrfach festgestellt, dass eine Frozen
Shoulder vorliege, die durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei. Diese Diagnose erkläre seine Beschwerden. Sie lasse sich nebst der Verursachung durch den Unfall dadurch erklären, dass er nur rund fünf Monate vor dem Unfall an der rechten Schulter operiert worden sei und an Diabetes mellitus leide. Dass durch das Unfallereignis eine sekundäre Frozen
Shoulder ausgelöst worden sei, habe auch der Oberarzt F.___
der Klinik A.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 8/78) festgestellt. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin , der S tatus quo sine sei im Herbst 2019 eingetreten, sei entsprechend aktenwidrig. Die Behauptung der Ärzte der Beschwerdegegnerin , die Frozen
Shoulder könne zwar vorliegen, sei aber nur mit möglicher Wahrscheinlichkeit auf das U nfallereignis vom 5. März 2019 zurück zuführen, werde bestritten. Eine Frozen
Shoulder könne durchaus durch das Unfallereignis ausgelöst werden, sei es direkt und vollständig dadurch, sei es im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus und/oder mit der fünf Monate vor dem Unfall durchgeführten Operation. Die Beschwerdegegnerin bleibe auch dann leis tungspflichtig, wenn es sich beim Unfallereignis um eine T eilursache handle; ohne den Unfall hätte er die heutigen Beschwerden an der rechten Schulter nicht. Der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben. Denn a uf grund des Verlaufs nach der Operation im Herbst 2019 (richtig: 2018; Urk. 8/54) sei nicht anzunehmen, dass sich auch ohne Unfall vom 5. März 2019 das Beschwerdebild einer Frozen
Shoulder entwickelt hätte. Zumindest sei die gegen teilige Behauptung mit nichts ausgewiesen, was dazu führen müsse, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei . Die Behauptung en der Beschwerdegegnerin , seine heutigen Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal und der S tatus quo sine sei spätestens am 5. September 2019 eingetr eten , würden sich auf zwei unsubstantiierte und nicht begründete Meinungen ihrer eigenen Ärzte stützen und sei en
damit nicht gehörig bewiesen. Insbesondere ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, woraus die Beschwerdegegnerin genau ableite, dass nach gerade mal sechs Monaten keine Leistunge n mehr geschuldet sein sollten. De r klaren Feststellung, dass eine durch den Unfall verursachte Frozen
Shoulder vorliege, stehe lediglich eine nur spärlich bis gar nicht begrün dete Behauptung gegenüber, dass diese nicht durch den Unfall verursacht worden sei. Eine solche Annahme könne aber erst getroffen werden, wenn keine erhebli chen Zweifel mehr bestünden und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr erwartet werden könn t e n . Gerade auch letzteres treffe hier nicht zu, da noch nie eine umfassende gutachterliche Abklärung der Schulter stattgefunden habe . Die Beschwerdegegnerin habe daher ihr e Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs . 1 ATSG verletzt
(Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.3
2.3.1
Unstrittig und ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom
5. März 2019 ein Hyperextensionstrauma an der rechten Schulter zugezogen hat
und dass die rechte Schulter rund fünf Monate vor diesem Ereignis, am
2. Oktober 2018,
mittels einer Arthroskopie operiert worden war (Urk. 8/19/1) .
Zum H ergang des Unfalls vom 5. März 2019 gab der Beschwerdeführer gemäss dem Rapport vom 8. August 2019 an, er sei bei der Arbeit in die Schräglage geraten und dabei mit den Füssen nach hinten weggerutscht. Hierbei sei er mit dem ausgestreckten Arm auf eine Transportrolle der Maschine gefallen, neben welche r er seitlich gestanden habe und auf welcher er einen zirka 10
Meter langen , 160 Z entimeter breiten und 60 Z entimeter hohen Schaumstoffblock mit dem rechten ausgestreckten Arm sowie mit dem vollen Körpergewicht auf der Maschine habe verschieben wollen. Als er sich mit dem rechten ausgestreckten Arm habe abstüt zen wollen, habe er einen stech enden , einschiessenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt und es sei sofort eine eingeschränkte Beweg lichkeit s pürbar gewesen (Urk. 8/33/1-2). 2.3.2
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heit lichen Folgen dieses Unfalls bis sechs Monate na ch dem Unfall und läng stens bis zur Einstellung ihrer Leistungen per
30. November 2019 (Urk. 2 S. 4 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin allein die durch den Unfall verschlimmerten
somatischen Beschwerden an der rechten Schulter und nicht auch die nach dem Unfall behan delten psychischen Beschwerden (U rk. 8/44 ) als Unfallfolgen anerkannte.
Davon, dass die psychischen Beschwerden keine Unfallfolgen sind und hierfür keine Leis tungspflicht besteht, ist auszugehen. Dies gilt insbesondere schon deshalb , weil es sich bei einem gewöhnlichen Sturz oder einem einfachen Ausrutschen -
wie beim Ereignis vom 30. November 2019 -
um einen leichten Unfall handelt , bei welchen
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen rechtsprechungsgemäss in de r Regel - wie auch hier - ohne W eiteres verneint werden kann. Denn bei einem solchen Unfall darf
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung , aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden, dass er nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2.3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine über den
30. November 2019 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
Zur Frage steht dabei, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 5. März 2019 am
30. November 2019 dahingefallen ist, weil der Gesundheits schaden an der rechten Schulter ab dann nur noch und ausschliesslic h auf unfallfremden Ursachen be ruhte, so dass keine weiteren unfallversicherungs rechtlichen Leistungen mehr geschuldet sind . Dies wäre zu bejahen, wenn ab dem
30. November 2019 wieder derjenige Gesundheitszustand vorlag, wie er unmit telbar vor dem Unfall be stand (Status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine).
Zu klären ist insbesondere auch , ob durch den Unfall vom
5. März 2019 mit dem hier geltenden Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit eine Frozen
Shoulder
( Capsulitis , Schultersteife) an der rechten Schulter verursacht worden ist , welche über den 30. November 2019 hinaus eine richtunggebende Verschlim merung gegenüber dem krankhaften Vorzustand respektive gegenüber de ssen schicksalsmässigen Verlauf darstellt. 3. 3.1 3.1.1
Den medizinischen Akten ist zum relevanten Sachverhalt das Folgende zu ent nehmen:
Vor der Operation der rechten Schulter vom
2. Oktober 2018 (Urk. 8/8/1) und damit auch vor dem Unfall vom 5. März 2019 war am 4. April 2018 eine MR- Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt worden. Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts vom 4. April 2018 ergab diese eine geringe Reizung des AC-Gelenkes bei leichter Arthrose, eine leichte Reizung der Bursa subacromialis / subdeltoidea , eine flächige gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatussehne
anterior bei Tendinopathie sämtlicher Rotatorenman schetten-Sehnen und bei unauffälliger Rotatorenmanschetten -Muskulatur, einen Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion am Bizepssehnenanker
posterior sowie eine Chondropathie
glenoidal
anterior (Urk. 8/15).
Bei der Operation der rechten Schulter vom 2. Oktober 2018 wurde mittels einer Arthroskopie eine subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne (LBS), ein Débridement , eine A c romioplastik und eine Acromioclavicular -(AC-)Gelenks resektion vorgenommen . Dieser Eingriff war aufgrun d des Status nach sympto matischer AC-Gelenksarthrose, lateraler Pulley -Läsion mit gelenkseitiger PASTA-Läsion ( partial articular
supraspinatus
tendon
avulsion ) Typ Ellman I, Subsca pularis-Sehnenoberrand-Partialläsion Typ Lafosse I bis II und subacromialem
Impingement durchgeführt worden (Bericht der Klinik A.___ vom 7. März 2019; Urk. 8/19/1) .
Zwei Tage nach dem Unfall vom 5. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer g emäss dem Konsultationsb ericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 7. März 2019, er sei nach dem operativen Eingriff vom 2. Oktober 2018 gut mit der rechten Schulter zurechtgekommen und habe seinem Beruf als Maschinist zu 100 % nachkommen können. Seit dem Unfall vom 5. März
2019 habe er wieder starke Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei Bewegung und nachts und es sei ihm eine deutliche Einschränkung des Bewegungsumfanges aufgefallen. Im Konsultationsb ericht wurde weiter festgehalten, mittels MR- A rthrograph ie der rechten Schulte r vom 7. März 2019 habe ein relevanter, struktureller Schaden ausgeschlossen werden können. Die angegebenen Beschwerden seien am ehesten im Rahmen des frischen Hyperextensions-Traumas, differentialdiagnostisch einer Bursitis subacromialis zu werten (Urk. 8/19).
Im Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts vom 7.
März 2019 wurde zur Beurteilung des Magnetresonanz-( MR- ) A rthrograph ie -Befundes der rechten Schulter festgehalten, es liege im Vergleich zur letzten Voruntersuchung vom 4. April 2018 zwischenzeitlich der Status nach distaler Tenodese der Bizepssehne , eine stationäre Tendinose der distalen Supraspinatussehne mit abgrenzbaren Einrissen ,
aber ohne eine transmurale Läsion und mit unauffälliger Darstellung der M uskulatur sowie eine unverändert leichtgradige Degeneration im AC-Gelenk ohne signifikante Aktivierungszeichen und vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromiali s
vor (Urk. 8/16).
Anlässlich der Konsultation in der Orthopädie der Klinik A.___
vom 24. April 2019 zeigte sich gemäss dem Bericht gleichen Datums ein positives Ansprechen auf eine subacromiale Infiltration. Weiterhin hätten jedoch noch deutliche schmer z hafte Einschränkungen bei fast allen endgradigen Bewegungen bestan den, sodass vermutlich auch eine Kapselreizung weiterhin zum Schmerzge schehen beitrage. Zudem würden sich multiple muskuläre Befunde ausmachen lassen (Urk. 8/17/1).
Am 11. Juli 2019 wurde in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ eine weitere Arthro -Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter durch geführt. Sie ergab laut dem am selben Tag verfassten Bericht einen im Vergleich zum MRT vom 7. März 2019 stationären Befund bei Status nach Schulterarthro skopie. Die kleinen Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehnen (vorbestehende kleine Partialruptur en am Ansatz der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und am Oberrand der Subscapularissehne ) könnten aufgrund der geringen Ausprägung einem Restbefund nach Débridement dieser Sehnen entsprechen und seien stationär zur Voruntersuchung vom 7. März 201 9. Es sei keine neu aufgetretene Läsion und kein Hinweis auf einen Reizzustand abgebildet (Urk. 8/40 ).
Gemäss dem Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 5. August 2019 traten im Verlauf nach dem Sturz auf den ausgestreckten (rechten) Arm von Mitte März 2019 zunehmende bewegungsabhängige Schmer zen im Bereich der rechten Schulter und auch eine leichte Bewegungseinschrän kung auf. A m heutigen Tag (5. August 2019) sei die Arbeit zu 100 % wieder
auf genommen worden, dies jedoch im körperlich schweren Beruf nur unter starken Schmerzen. N ebst den bekannten Diagnosen zum vorbestehenden Beschwerde bild sei aktuell die Diagnose R etrauma am 19. März 201 9 mit Sturz auf den ausgestreckten Arm mit mässiger Frozen
Shoulder gestellt worden und a ls Nebendiagnose jene eines Diabetes m ellitus
II. Das aktualisierte Arthro -MRT vom 11. Juli 2019 habe keine neuen deutlichen strukturellen Schäden gezeigt. Klinisch werde am ehesten das Bild einer mässigen Schultersteife gesehen
(Urk. 8/37/1-2).
Aus dem Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 22. August 2019 geht hervor, dass nach einer glenohumeralen Infiltration keinerlei Schmerzbesserung eingetreten sei . Insgesamt habe sich ein sehr diffuser Schmerz, mal dorsal, mal ventral gezeigt. Auch das resezierte AC-Gelenk habe weiterhin eine Druckdolenz gezeigt. Aus therapeutischer Sicht sei man aktuell etwas ratlos bei fehlendem neuen strukturellen Schaden und diffuser Klinik. Aktuell seien keine Kontrollen geplant (Urk. 8/38/1-2).
Laut dem
Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer nach einem abgebrochenen Arbeitsversuch vom Hausarzt erneut zugewiesen. Es habe ein ähnlicher Befund wie in der Voruntersuchung mit sehr variablem Schmerz mal posterior , mal in den ventralen Oberarm entlang, sowohl als Druckschmerz, als auch bei Bewe gung, bestanden. Ein Kapselmuster habe nicht festgestellt werden können. Wei terhin habe eine leicht schmerzhafte, jedoch gute Kraftentwicklung in Abduktion bestanden. Der Spurling -Test sei negativ ausgefallen. Nach erneuter Konsultation des gesamten Bildmaterials und auch der letzten MRT-Untersuchung nach dem Sturz im März 2019 sei kein Hinweis für eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter auszumachen. Die Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die Hand seien sehr schwierig einzuordnen. Am ehesten seien sie wohl teilweise myofaszial bedingt. Hinweise für eine radikuläre Genese gebe es nicht (Urk. 8/54/1-2). 3.1.2
Von den Kreisärzten wurde dazu wie folgt Stellung genommen :
Die Kreisärztin med. pract . D.___ hatte am 3. Juni 2019 erklärt, es sei von einer Retraumatisierung der operierten rechten Schulter auszugehen, insofern seien die Beschwerden unfallkausal. Im MRT hätten keine traumatischen Läsionen nachgewiesen werden können, insofern sei eher von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen (Urk. 8/20/1).
Z ur Frage, ob aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch Unfallfolgen vorliegen würden,
führte der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 aus, die Situation sei zieml ich komplex, da zwischen dem 4. A pril 2018 und dem 7. März 2019 eine Operation durchge führt worden sei. Das A c romio c la vic ulargelenk sei dadurch gespreizt und stets gereizt. Z wischen dem 7. M ärz und 11. Juli 2019 gebe es lediglich eine leichte
Regredienz der Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und im AC-Gelenk sowie eine Regredienz der ödemartigen Knochenmarkveränderungen Acromion und Clavicula (Urk. 8/50/1). Die Kreisärzti n
med. pract . D.___
hielt am 25.
Sep tember 2019 zu derselben Frage fest , Unfallfolgen lägen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Denn sowohl im MRT vom 7. März 2019 als auch im Verlaufs-MRT vom 11.
Juli 2019 seien weiterhin keine traumatischen Läsionen nachgewiesen worden. Die radiologischen Befunde seien nochmals mit dem Radiologen Dr. C.___ besprochen worden und es hätten keine strukturellen Läsionen, welche auf das Unfallereignis vom 5. März 2019 zurückzuführen wären, festgestellt werden können. In den Berichten der Klinik A.___ sei eine mässige Frozen
Shoulder angegeben worden. Bei vorliegendem Diabetes mellitus und fehlenden frischen strukturellen Läsionen sei diese Diagnose nur mit mögli cher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. März 2019 zurückzu führen (Urk. 8/50/2). Am 22. Oktober 2019 erklärte die Kreisärztin med. pract . D.___ auf die Anschlussfrage, seit wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, dies sei spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis der Fall (Urk. 8/52/1).
In der ärztlichen Beurteilung vom
14. November
2019 schlossen de r Kreisarzt Dr. E.___ und die Kreisärztin med. pract . D.___
ebenfalls darauf, dass mit den nach dem Unfall vom 5. März 2019 erstellten MR- Arthrographien der rechten Schulter vom 7. März und vom 11. Juli 2019 je keine traumatischen Läsi onen hätten nachgewiesen werden können. Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ seien von einer Re-Traumatisierung der rechten Schulter bei Hyperextensionstrauma ausgegangen. Auch nach der Besprechung der bild gebenden und klinischen Befunde mit dem leitenden Arzt seien laut dem Bericht der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 keine Hinweise für eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter festgestellt worden. Die Besprechung mit dem kreisärztlichen Radiologen Dr. C.___ habe ebenfalls ergeben, dass zwischen dem MR- Arthrogramm vom 4. April 2018 und dem 7. März 2019 ausser den post operativen Veränderungen keine wesentlichen Befundveränderungen vorliegen würden. Ab August 2019 seien die weiterhin bestehenden Beschwerden vom behandelnden Orthopäden der Klinik A.___ als mässige Frozen
Shoulder interpretiert worden. De r aktive Bewegungsumfang vom 5. August 2019 mit «Fle xion 130°, Abduktion 100° , tiefe Aussenrotation 45°, tiefe Innenrotation ISG» sei im Verlauf ohne wesentliche Veränderung dokumentiert worden. Ob bei diesem klinischen Befund tatsächlich eine Frozen
Shoulder vorliege, könne diskutiert werden, auch MR-tomographisch hätten sich keinerlei Hinweise für einen Verdacht auf eine Frozen
Shoulder gezeigt. Eine (primäre) Frozen
Shoulder könne idiopathisch oder in Verbindung mit anderen Erkrankungen entstehen. Bei Diabetes mellitus, welche r im aktuellen Fall auch vorliege, werde von einer höheren Prävalenz im Vergleich mit der gesamten Population ausgegangen. Eine (sekundäre) Frozen
S houlder könne auch posttraumatisch auftreten. Aufgrund der fehlenden strukturellen Läsionen nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 erscheine die diagnostizierte Frozen
Shoulder möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Insofern sei nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Spätestens sechs Monate nach dem Unfall würden Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwer deführers keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/59/3 -4 ). 3.1.3
Mit E-Mail vom 25. Februar 2020 führte der Oberarzt F.___ von der Klinik A.___
zu Fragen der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerde führers aus, es sei zur Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit gekommen ( glenoh umerale Abduktion 70°), die vor dem Unfall nicht bestanden habe, es habe zuvor gemäss dem Bericht von Dr.
med. H.___ , Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ , vom 30. Januar 2019 eine freie Schulterfunktion bestanden, so dass aus ihrer Sicht, jener der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ , eine sekundäre Frozen
Shoulder durch das Unfall ereignis vorliege. Vor dem U nfallereignis vom 5. März 2019 hätten Restbeschwer den nach erfolgter Operation bestanden, welche mittels glenohumer a ler
Infiltra tion zum Teil hätten verbessert werden können und zum Teil als muskuläre Restbeschwerden beschrieben worden seien. Eine eingeschränkte Beweglichkeit (sowohl aktiv, wie auch passiv) mit wenig Ansprechen auf die durchgeführte subacromiale Infiltration und eine bereits am 24. April 2019 im Bericht von D r. H.___ beschriebene Kapselreizung sei en durch das Unfallgeschehen aufge treten. In der Folge habe diese leichte, jedoch vorhandene Bewegungseinschrän kung bis zur Kontrolle in der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 bestanden , bei welcher in der Untersuchung kein Kapselmuster (eingeschränkte passive tiefe Aussenrotation und glenohumerale Abduktion) mehr vorha nden gewesen sei, nachdem am 7. August 2019 eine glenohumerale Infiltration durchgeführt worden sei (Urk. 8/78/5). 3.2 3.2.1
Die kreisärztlichen Stellungnahmen sind in sich stimmig und die gezogenen Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nachvoll ziehbar begründet. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f. ) gestützt darauf zu Recht als erwiesen erachtet , dass durch den Unfall vom 5. März 2019 keine strukturellen traumatischen Läsionen im Bereich der betroffenen rechten Schulter verursacht wurden, wie dies auch in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Novemb er 2019 (Urk. 8/59/3-4) unter Bezugnahme auf die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und die bildgebenden MRT-Befunde zutreffend ausgeführt wurde.
3.2.2
Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass die MRT vom 7. März und 11. Juli 2019 (Urk. 8/ 16 , Urk.
8/ 40 ) keine neu aufgetretenen Läsionen ergaben (Urk. 1 S. 4). Der Einwand, dass seine Beschwerden dennoch somatisch nachvollziehbar seien, da kleine Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehne , gleichzeitig eine stationäre Tendinose der distalen Supraspinatussehne und ein Status nach
distaler
Tendinose
(richtig: Tenodese ; Urk. 8/16) der Bizepssehne , eine leichtgradige Degeneration des AC-Gelenks sowie vermehrt Flüssigkeit in der Bursa subacromial is festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 4) , ist in Bezug auf die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 5. März 2019 sowie deren Aufhebung (Status sine quo vel ante) nicht stichhaltig.
Denn diese bildgebenden Befunde (Urk. 8/16) sind nicht neu aufgetreten und nicht unfallbedingt , sondern entsprechen nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung postoperativen Veränderungen respektive dem Vorzustand an der rechten Schulter nach der Operation vom
2. Oktober 2018 (Urk. 8/19) . Dies ergibt sich schon aus dem MRT-Bericht vom 7. März 2019 selbst, wo im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall (Voruntersuchung vom 4. April 2018) von einer statio nären, mithin unveränderten Tendinose der distalen Supraspinatussehne und einer unverändert leichtgradigen AC-Gelenksdegeneration gesprochen wurde (Urk. 8/16). Ausserdem wurde im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 11. Juli 2019 festgehalten, dass die kleinen Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehnen (vorbestehende kleine Partialruptur en am Ansatz der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und am Oberrand der Subscapularissehne ) aufgrund der geringen Ausprägung einem Restbefund nach Débridement dieser Sehnen, mithin einem Restbefund des operativen Eingriffs und nicht etwa des beim Unfall erlittenen Hyperextensionstraumas , entsprechen würden ( Urk. 8/40). Gemäss dem ersten, dem Unfall vom 5. März 2019 folgenden Bericht der Klinik A.___ vom 7. März 2019 kamen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass die angegebenen Beschwerden am e hesten im Rahmen des frischen Hyperextensions-Traumas und lediglich differentialdiagnostisch im Rahmen einer Bursitis subacromialis zu werten seien (Urk. 8/19/2).
Im Arthro -MRT der rechten Schulter vom 1 1. Juli 2019 wurde eine Bursitis subacromialis-subdeltoidea bei Status nach Bursektomie schliesslich ausgeschlossen (Urk. 8/40, Urk. 8/37/2).
Dass das am 5. März 2019
erlittene Hyperextensions-Trauma zunächst Beschwer den verursacht e , wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt. Dieses führte indes n achweislich zu keine n
neuen strukturellen Läsionen . Daher besteht keine Unfallkausalität, soweit die
bildgebend festgestellten strukturellen und - wie ausgeführt - vorbestehenden Befunde an der rechten Schulter
die Beschwerden zu erklären vermögen
und
als insofern die Beschwerden «somatisch nachvollziehbar» (Urk. 1 S. 4) sind. 3.3 3.3.1
Zum Vorbringen des Beschwerdeführer s, die diagnostizierte Frozen
Shoulder erkläre seine Beschwerden , diese Diagnose könne durchaus vorliegen und durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein, sei es direkt vollständig, sei es teilur sächlich im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der Operation (Urk. 1 S. 4 f.) , ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.
Die Diagnose einer Frozen
Shoulder wurde erstmals in der Sprechstunde in der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 5. August 2019 (Urk. 8/37/1-2), mithin erst fünf Monate nach dem Unfall vom 5. März 2019 gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass diese Diagnose in der kreisärztlichen Beur teilung vom 14. November 2019 (Urk. 8/59/4) mit Hinweis auf die Befunde zum Bewegungsumfang und bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf den Verdacht auf eine Frozen
Shoulder zumindest als diskutierbar bezeichnet wurde . Denn auf das Beschwerdebild der Frozen
Shoulder schlossen die Ärzte der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer aufgrund der klinischen Untersuchung ohne Bezug zu den bildgebenden Befunden («Wir sehen klinisch am ehesten das Bild einer mässigen Schultersteife .» ; Urk. 8/37/2 ). Die Pathogenese des Beschwer debildes besteht gemäss dem Klinischen Wörterbuch Pschyrembel in einem verminderten Volumen der Gelenkkapsel mit Regression der Reserveräume bei blander
Synovialitis ; im Ver lauf komm t es zu Adhäsionen, Kapsel kontraktur und Kapsel fibrosie rung (Psc hyrembel, 266. Auflage 2014, S. 719). Derartige Verände rungen wurden in den Berichten der Klinik A.___ und in den Befunden der Arthro -MRT indes nicht aufgeführt. Klinisch wurde von den Ärzten der Klinik A.___
- wie in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. November 2019 zudem korrekt festgehalten wurde (Urk. 8/59/4) - der Befund zum aktiven Bewegungsumfang der rechten Schulter «Flexion 130°, Abduktion 100°, tiefe Aussenrotation 45°, tiefe Innenrotation ISG» erhoben (Urk. 8/37/2), was nach der ärztlichen Feststellung lediglich mässigen Schultereinschränkungen
entspricht («mässig e Schultersteife» , Urk. 8/37/2 ) . Auch wurde von einer lediglich leichten Bewegungseinschränkung gesprochen (Urk. 8/37/1) . Nach dem Klinischen Wörterbuch P schyrembel handelt es sich bei der Frozen
Shoulder
jedoch um eine Bezeichnung für eine
massive aktive und passive Bewegungseinschränkung im Schultergelenk (Pschyrembel, 26 6. Auflage 2014, S. 719). 3.3.2
Auch im Übrigen
ist die kreisärztliche Einschätzung nachvollziehbar. Insbeson dere ist schlüssig, dass die vom behandelnden Orthopäden Anfang August 2019 als
Frozen
Shoulder
interpretierte
leichte
Bewegungseinschränkung an der rech ten Schulter, jedenfalls lediglich möglich erweise , jedoch nicht überwiegend wahr scheinlich unfallkausal
ist (Urk. 8/59/4). Dazu wurde in der kreisärztlichen Beur teilung vom
14. November 2019 (Urk. 8/59/4) zutreffend berücksichtigt, dass solche Bewegungseinschränkungen mit oder ohne vorangegangenes Trauma wie bei einer Schulterprellung, Schultergelenkluxation, Fraktur oder Operation (idio pathisch/primär oder traumatisch/sekundär) und auch
in Verbindung mit anderen Erkrankungen entstehen können sowie , dass unter anderem bei metabolischen Störungen eine erhöhte Inzidenz besteht (Pschyrembel, 266. Auflage 2014, S. 719) . Da beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus vorliegt (Urk. 8/ 37/1 ) und an seiner rechten Schulter ausserdem nur fünf Monate vor dem Unfall vom 5. März 2019 eine Operation durchgeführt worden war (Urk. 8/8/1) sowie nicht unfallbedingte kleine Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschette n sehnen
vorlagen (Urk. 8/40) , ist bei ihm bereits aufgrund dessen und unabhängig vom Unfall von einem erhöhten Risiko für den Eintritt dieses Beschwerdebildes einer solchen Bewegungseinschränkung auszugehen .
Vor diesem Hintergrund ist es dagegen n icht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Frozen
Shoulder
- sei es teil-, sei es vollursächlich - durch das Hyperexten sion-Trauma
vom 5. März 2019 eingetreten ist. Dies gilt - wie in der kreisärzt lichen Beurteilung ebenfalls zutreffend berücksichtigt wurde (Urk.
8/59/4) - insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das unfallbedingte Hyperextension-Trauma keine strukturellen Schäden an der rechten Schulter verursacht hat und nicht besonders schwerwiegend war , was beweisrechtlich ins Gewicht fällt .
Zwar ist es korrekt, was der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5), dass der Unfallversicherer auch dann leistungspflichtig bleibt , wenn die nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden lediglich im Sinne einer Teilursache neben weiteren Ursachen durch ein Unfallereignis hervorgerufen wurden und anhaltend beste hen . Jedoch gilt dies nur, wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich und nicht wie hier nur möglicherweise eine solche Teilursache des betreffenden Beschwer debildes darstellt . 3.3.3
Dafür, dass die gesamten geklagten Beschwerden mit Schmerzen und Einschrän kung der Beweglichkeit der rechten Schulter jedenfalls spätestens Ende November 2019 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folge des Hyperextensions-Trau mas waren und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhten , spricht sodann , dass diese ab der Konsultation in der Klinik A.___ vom 22. August 2019 von den behandelnden Ärzten nicht mehr eindeutig zugeordnet werden konnten. So wurde von einem sehr diffusen Schmerz und einer diffusen Klinik (Bericht vom
22. August 2019 , Urk. 8/38/2) sowie von sehr variablem Schmerz ohne Kapselmuster
( spezifische Bewegungseinschränkung des Schultergelenks bei der passiven Gelenkuntersuchung ) , am ehesten teilweise myofaszial bedingt, und ohne Hinweise für strukturelle Läsionen oder eine radikuläre Genese
(Bericht vom
10. Oktober 2019, Urk. 8/54/2) gesprochen.
Aufgrund dessen
ist
auch die kreisärztliche Feststellung, wonach späteste ns sechs Monate nach dem Unfall vom 5. März 2019 Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s keine Rolle mehr spiel t en (Urk. 8/59/4), nachvollziehbar , zumal bereits rund fünfeinhalb Monate nach dem Unfall eine diffuse Klinik fest gestellt worden war. 3.4
3.4.1
An der
kreisärztliche n Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Ober arzt es
F.___ von der Klinik A.___
in der E-Mail vom
25. Februar 2020 (Urk. 8/78/5)
keine Zweifel zu wecken . So wurde die Einschätzung, es liege eine sekundäre Frozen
Shoulder (verursacht) durch das Unfallereignis vor, allein damit begründet, dass die Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit vor dem Unfall nicht bestanden habe. Jedoch sind ärztliche Aus künfte, die - wie hier
- allein auf der Argumentation beru hen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. z ur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc » : BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_5 89/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4).
In der E-Mail vom
25. Februar 2020 wurde die «bereits am 24. April 2019 im Bericht von Dr. H.___ beschriebene Kapselreizung» ebenfalls ohne Weiterungen als unfallursächlich (« durch das Unfallgeschehen aufgetreten ») aufgeführt . Im Bericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 24. April 2019 war eine solche Kapsel reizung jedoch lediglich als Vermutung erwähnt worden (U rk. 8/17/1). Ausserdem ergab das darauffolgende Arthro -MRT vom 11. Juli 2019 keinen Hinweis auf einen Reizzustand (Urk. 8/40). Eine allfällige unfallbedingte anfängliche Kapsel reizung wurde in den folgenden ärztlichen Berichten auch nicht mehr erwähnt .
Schliesslich hat der Oberarzt in der E-Mail vom
25. Februar 2020 bestätigt, dass anlässlich der
Kontrolluntersuchung vom
10. Oktober 2019 kein Kapselmuster (eingeschränkte passive tiefe Aussenrotation und glenohumerale Abduktion) mehr vorhanden gewesen sei, nachdem am 7. August 2019 eine glenohumerale Infi ltration durchgeführt worden sei; d ie leichte Bewegungseinschränkung bestand nach seinen Angaben bis zur Kontrolluntersuchung vom
10. Oktober 201 9. Das Fehlen eines Kapselmusters war sodann anhaltend, auch noch nach Einstellung der Leistungen per N ovember 2019, wie im Bericht der Klinik A.___ vom 2. Dezember 2019 festgehalten w u rde (Urk. 8/66). 3.4.2
Damit lässt auch die E-Mail der Klinik A.___ vom
25. Februar 2020
letztlich keinen anderen Schluss zu, als dass die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter einige Monate nach dem Unfall, spätestens aber am
10. Oktober 2019 , überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folge des Hyperextensions-Trau mas respektive des Unfalls vom 5. März 2019 waren und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht en .
Dass nach kreisärztlicher Einschätzung der Status quo sine bereits sechs Monate nach dem Unfall, mithin spätestens am 5. September 2 019, erreicht war, schadet nicht, nachdem bereits in der Kontrolluntersuchung vom 22. August 2019 ein sehr diffuser Schmerz und eine diffuse Klinik festgestellt worden waren und auch schon in diesem Bericht zu r U ntersuchung eine klar feststellbare Einschränkung der passive n tiefe n Aussenrotation und glenohumerale n Abduktion respektive ein Kapselmuster im Befund keine Erwähnung gefunden hatte n (Urk. 8/38/2).
Die Frage , wann genau der Status quo sine der Beschwerden an der rechten Schul ter eingetreten ist, ob Anfang September oder erst im Oktober 2019, kann schliesslich
offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen ohnehin erst per Ende November 2019 verfügt hat. 3.4.3
Es ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage im Übrigen nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Aktenein schätzung ihrer Kreisärzte ohne deren eigene Untersuchung ab stellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Unter suchung des Versicherten vorausgehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten zulässig. Ent s cheidend ist, ob genügend Unter lagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich de r Experte gesamthaft ein lücken loses Bi ld machen kann (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom
8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen.
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass keine auch nur geringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. November 2019 (Urk. 8/59) bestehen . 3.5 3.5.1
Nach dem Gesagten kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 5. März 2019 überwiegend wahrscheinlich spätestens per 30. November 2019 dahingefallen ist und ab dem 1. Dezember 2019 keine Leistungspflicht mehr bestand. 3.5.2
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus der Rüge, die kurzfristige Einstellung der Leistungen nach dem Unfallereignis sei rechts widrig, da er sich auf eine solche Veränderung nicht habe einstellen können (Urk. 1 S. 4 ), nichts zu seinen Gunsten ableiten . Denn eine solche Übergang s- oder Anpassungsfrist ist bei Wegfall oder Fehlen des Kausalzusammenhangs und der Leistungspflicht
nicht vorgesehen. Eine solche wäre allenfalls zu beachten, wenn - anders als hier - die Kausalität und grundsätzliche Leistungspflicht weiterbestehen würde und dabei feststehen würde, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht eine n Berufswechsel vorzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_926/2008 vom 3 0. Juli 2009 E. 7.1 mit Hinweisen zu Art.
6 ATSG ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3 ). 3.5.3
Wie sich aus den Erwägungen hiervor ergibt (E. 3.2-3.4), hat die Beschwerde gegnerin den entscheidwesentlichen Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 5 ff.) genügend abgeklärt und ihre Abklärungs pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt.
Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten Begutach tung (Urk. 1 S. 5), sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 3.6
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ( Urk. 2) ist somit rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts a nder es bestimmt - die Versicherungsleis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ode r einer unfallähn lichen Körper schä digung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli cher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht.
E. 1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 ). 3.5.3
Wie sich aus den Erwägungen hiervor ergibt (E. 3.2-3.4), hat die Beschwerde gegnerin den entscheidwesentlichen Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 5 ff.) genügend abgeklärt und ihre Abklärungs pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt.
Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten Begutach tung (Urk. 1 S. 5), sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 3.6
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ( Urk. 2) ist somit rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuve rlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu n ehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November
2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2020 sei aufzuheben und di e Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. Dezember 2019 weiterhin auszurichten , und es s ei eine Begutachtung bezüglich seiner Beschwerden in der rechten Schulter durch zu führen; eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes (Gutach ten) und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerdegeg nerin schloss in der Beschwer deantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid s
aus , gemäss den Stellungnahmen der Kreisärzte D r. E.___ und med. pract . D.___ erscheine die diagnostizierte Frozen
Shoulder
(Schulter steife) aufgrund der fehlenden strukturellen Läsionen nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfall kausal. Unfallfolgen hätten spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 keine Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s gespielt. Auch die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ hätten festgehalten, dass sie keinen Hinweis auf eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter nach dem Sturz vom März 2019 gesehen hätten, die Schmerzen schwierig einzuordnen gewesen seien, kein Kapselmuster vorhanden sei und eine nach dem Unfall auf getretene Bewegungseinschränkung bis zur K ontrolle am 10. Oktober 2019 bestanden habe. Der behandelnde Arzt der Klinik A.___ ,
F.___ ,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, gehe in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 8/78) sinngemäss spätestens per 10. Oktober 2019 von einem S tatus quo sine aus. Begründete a bweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden . Es sei daher davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleis tu ngen per 30. November 2019 der S tatus quo sine erreicht gewesen sei und keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor an rechtsseitigen Schulterbeschwerden, die auf den U nfall vom 5. März 2019 zurückzuführen seien. Jedenfalls aber sei d ie kurzfristige Einstellung der Leistungen nach dem Unfall ereignis rechtswidrig, da er sich auf eine solche Veränderung nicht habe einstel len können . Auch wenn mit den nach dem Unfall erstellten MRT vom 7. M ärz und 11. Juli 2019 keine neu aufgetretenen Läsionen festgestellt worden seien, seien seine Beschwerden aufgrund der bildgebend festgestellten Schädigungen doch somatisch nachvollziehbar. Die Klinik A.___ habe zudem mehrfach festgestellt, dass eine Frozen
Shoulder vorliege, die durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei. Diese Diagnose erkläre seine Beschwerden. Sie lasse sich nebst der Verursachung durch den Unfall dadurch erklären, dass er nur rund fünf Monate vor dem Unfall an der rechten Schulter operiert worden sei und an Diabetes mellitus leide. Dass durch das Unfallereignis eine sekundäre Frozen
Shoulder ausgelöst worden sei, habe auch der Oberarzt F.___
der Klinik A.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 8/78) festgestellt. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin , der S tatus quo sine sei im Herbst 2019 eingetreten, sei entsprechend aktenwidrig. Die Behauptung der Ärzte der Beschwerdegegnerin , die Frozen
Shoulder könne zwar vorliegen, sei aber nur mit möglicher Wahrscheinlichkeit auf das U nfallereignis vom 5. März 2019 zurück zuführen, werde bestritten. Eine Frozen
Shoulder könne durchaus durch das Unfallereignis ausgelöst werden, sei es direkt und vollständig dadurch, sei es im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus und/oder mit der fünf Monate vor dem Unfall durchgeführten Operation. Die Beschwerdegegnerin bleibe auch dann leis tungspflichtig, wenn es sich beim Unfallereignis um eine T eilursache handle; ohne den Unfall hätte er die heutigen Beschwerden an der rechten Schulter nicht. Der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben. Denn a uf grund des Verlaufs nach der Operation im Herbst 2019 (richtig: 2018; Urk. 8/54) sei nicht anzunehmen, dass sich auch ohne Unfall vom 5. März 2019 das Beschwerdebild einer Frozen
Shoulder entwickelt hätte. Zumindest sei die gegen teilige Behauptung mit nichts ausgewiesen, was dazu führen müsse, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei . Die Behauptung en der Beschwerdegegnerin , seine heutigen Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal und der S tatus quo sine sei spätestens am 5. September 2019 eingetr eten , würden sich auf zwei unsubstantiierte und nicht begründete Meinungen ihrer eigenen Ärzte stützen und sei en
damit nicht gehörig bewiesen. Insbesondere ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, woraus die Beschwerdegegnerin genau ableite, dass nach gerade mal sechs Monaten keine Leistunge n mehr geschuldet sein sollten. De r klaren Feststellung, dass eine durch den Unfall verursachte Frozen
Shoulder vorliege, stehe lediglich eine nur spärlich bis gar nicht begrün dete Behauptung gegenüber, dass diese nicht durch den Unfall verursacht worden sei. Eine solche Annahme könne aber erst getroffen werden, wenn keine erhebli chen Zweifel mehr bestünden und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr erwartet werden könn t e n . Gerade auch letzteres treffe hier nicht zu, da noch nie eine umfassende gutachterliche Abklärung der Schulter stattgefunden habe . Die Beschwerdegegnerin habe daher ihr e Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs . 1 ATSG verletzt
(Urk. 1 S. 3 ff. ).
E. 2.3.1 Unstrittig und ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom
5. März 2019 ein Hyperextensionstrauma an der rechten Schulter zugezogen hat
und dass die rechte Schulter rund fünf Monate vor diesem Ereignis, am
2. Oktober 2018,
mittels einer Arthroskopie operiert worden war (Urk. 8/19/1) .
Zum H ergang des Unfalls vom 5. März 2019 gab der Beschwerdeführer gemäss dem Rapport vom 8. August 2019 an, er sei bei der Arbeit in die Schräglage geraten und dabei mit den Füssen nach hinten weggerutscht. Hierbei sei er mit dem ausgestreckten Arm auf eine Transportrolle der Maschine gefallen, neben welche r er seitlich gestanden habe und auf welcher er einen zirka 10
Meter langen , 160 Z entimeter breiten und 60 Z entimeter hohen Schaumstoffblock mit dem rechten ausgestreckten Arm sowie mit dem vollen Körpergewicht auf der Maschine habe verschieben wollen. Als er sich mit dem rechten ausgestreckten Arm habe abstüt zen wollen, habe er einen stech enden , einschiessenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt und es sei sofort eine eingeschränkte Beweg lichkeit s pürbar gewesen (Urk. 8/33/1-2).
E. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heit lichen Folgen dieses Unfalls bis sechs Monate na ch dem Unfall und läng stens bis zur Einstellung ihrer Leistungen per
30. November 2019 (Urk. 2 S. 4 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin allein die durch den Unfall verschlimmerten
somatischen Beschwerden an der rechten Schulter und nicht auch die nach dem Unfall behan delten psychischen Beschwerden (U rk. 8/44 ) als Unfallfolgen anerkannte.
Davon, dass die psychischen Beschwerden keine Unfallfolgen sind und hierfür keine Leis tungspflicht besteht, ist auszugehen. Dies gilt insbesondere schon deshalb , weil es sich bei einem gewöhnlichen Sturz oder einem einfachen Ausrutschen -
wie beim Ereignis vom 30. November 2019 -
um einen leichten Unfall handelt , bei welchen
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen rechtsprechungsgemäss in de r Regel - wie auch hier - ohne W eiteres verneint werden kann. Denn bei einem solchen Unfall darf
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung , aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden, dass er nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 2.3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine über den
30. November 2019 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
Zur Frage steht dabei, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 5. März 2019 am
30. November 2019 dahingefallen ist, weil der Gesundheits schaden an der rechten Schulter ab dann nur noch und ausschliesslic h auf unfallfremden Ursachen be ruhte, so dass keine weiteren unfallversicherungs rechtlichen Leistungen mehr geschuldet sind . Dies wäre zu bejahen, wenn ab dem
30. November 2019 wieder derjenige Gesundheitszustand vorlag, wie er unmit telbar vor dem Unfall be stand (Status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine).
Zu klären ist insbesondere auch , ob durch den Unfall vom
5. März 2019 mit dem hier geltenden Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit eine Frozen
Shoulder
( Capsulitis , Schultersteife) an der rechten Schulter verursacht worden ist , welche über den 30. November 2019 hinaus eine richtunggebende Verschlim merung gegenüber dem krankhaften Vorzustand respektive gegenüber de ssen schicksalsmässigen Verlauf darstellt. 3. 3.1 3.1.1
Den medizinischen Akten ist zum relevanten Sachverhalt das Folgende zu ent nehmen:
Vor der Operation der rechten Schulter vom
2. Oktober 2018 (Urk. 8/8/1) und damit auch vor dem Unfall vom 5. März 2019 war am 4. April 2018 eine MR- Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt worden. Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts vom 4. April 2018 ergab diese eine geringe Reizung des AC-Gelenkes bei leichter Arthrose, eine leichte Reizung der Bursa subacromialis / subdeltoidea , eine flächige gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatussehne
anterior bei Tendinopathie sämtlicher Rotatorenman schetten-Sehnen und bei unauffälliger Rotatorenmanschetten -Muskulatur, einen Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion am Bizepssehnenanker
posterior sowie eine Chondropathie
glenoidal
anterior (Urk. 8/15).
Bei der Operation der rechten Schulter vom 2. Oktober 2018 wurde mittels einer Arthroskopie eine subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne (LBS), ein Débridement , eine A c romioplastik und eine Acromioclavicular -(AC-)Gelenks resektion vorgenommen . Dieser Eingriff war aufgrun d des Status nach sympto matischer AC-Gelenksarthrose, lateraler Pulley -Läsion mit gelenkseitiger PASTA-Läsion ( partial articular
supraspinatus
tendon
avulsion ) Typ Ellman I, Subsca pularis-Sehnenoberrand-Partialläsion Typ Lafosse I bis II und subacromialem
Impingement durchgeführt worden (Bericht der Klinik A.___ vom 7. März 2019; Urk. 8/19/1) .
Zwei Tage nach dem Unfall vom 5. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer g emäss dem Konsultationsb ericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 7. März 2019, er sei nach dem operativen Eingriff vom 2. Oktober 2018 gut mit der rechten Schulter zurechtgekommen und habe seinem Beruf als Maschinist zu 100 % nachkommen können. Seit dem Unfall vom 5. März
2019 habe er wieder starke Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei Bewegung und nachts und es sei ihm eine deutliche Einschränkung des Bewegungsumfanges aufgefallen. Im Konsultationsb ericht wurde weiter festgehalten, mittels MR- A rthrograph ie der rechten Schulte r vom 7. März 2019 habe ein relevanter, struktureller Schaden ausgeschlossen werden können. Die angegebenen Beschwerden seien am ehesten im Rahmen des frischen Hyperextensions-Traumas, differentialdiagnostisch einer Bursitis subacromialis zu werten (Urk. 8/19).
Im Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts vom 7.
März 2019 wurde zur Beurteilung des Magnetresonanz-( MR- ) A rthrograph ie -Befundes der rechten Schulter festgehalten, es liege im Vergleich zur letzten Voruntersuchung vom 4. April 2018 zwischenzeitlich der Status nach distaler Tenodese der Bizepssehne , eine stationäre Tendinose der distalen Supraspinatussehne mit abgrenzbaren Einrissen ,
aber ohne eine transmurale Läsion und mit unauffälliger Darstellung der M uskulatur sowie eine unverändert leichtgradige Degeneration im AC-Gelenk ohne signifikante Aktivierungszeichen und vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromiali s
vor (Urk. 8/16).
Anlässlich der Konsultation in der Orthopädie der Klinik A.___
vom 24. April 2019 zeigte sich gemäss dem Bericht gleichen Datums ein positives Ansprechen auf eine subacromiale Infiltration. Weiterhin hätten jedoch noch deutliche schmer z hafte Einschränkungen bei fast allen endgradigen Bewegungen bestan den, sodass vermutlich auch eine Kapselreizung weiterhin zum Schmerzge schehen beitrage. Zudem würden sich multiple muskuläre Befunde ausmachen lassen (Urk. 8/17/1).
Am 11. Juli 2019 wurde in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ eine weitere Arthro -Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter durch geführt. Sie ergab laut dem am selben Tag verfassten Bericht einen im Vergleich zum MRT vom 7. März 2019 stationären Befund bei Status nach Schulterarthro skopie. Die kleinen Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehnen (vorbestehende kleine Partialruptur en am Ansatz der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und am Oberrand der Subscapularissehne ) könnten aufgrund der geringen Ausprägung einem Restbefund nach Débridement dieser Sehnen entsprechen und seien stationär zur Voruntersuchung vom 7. März 201 9. Es sei keine neu aufgetretene Läsion und kein Hinweis auf einen Reizzustand abgebildet (Urk. 8/40 ).
Gemäss dem Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 5. August 2019 traten im Verlauf nach dem Sturz auf den ausgestreckten (rechten) Arm von Mitte März 2019 zunehmende bewegungsabhängige Schmer zen im Bereich der rechten Schulter und auch eine leichte Bewegungseinschrän kung auf. A m heutigen Tag (5. August 2019) sei die Arbeit zu 100 % wieder
auf genommen worden, dies jedoch im körperlich schweren Beruf nur unter starken Schmerzen. N ebst den bekannten Diagnosen zum vorbestehenden Beschwerde bild sei aktuell die Diagnose R etrauma am 19. März 201
E. 6 . Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 7 S. 2) , was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 mit Hinweisen zu Art.
6 ATSG ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E.
E. 9 mit Sturz auf den ausgestreckten Arm mit mässiger Frozen
Shoulder gestellt worden und a ls Nebendiagnose jene eines Diabetes m ellitus
II. Das aktualisierte Arthro -MRT vom 11. Juli 2019 habe keine neuen deutlichen strukturellen Schäden gezeigt. Klinisch werde am ehesten das Bild einer mässigen Schultersteife gesehen
(Urk. 8/37/1-2).
Aus dem Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 22. August 2019 geht hervor, dass nach einer glenohumeralen Infiltration keinerlei Schmerzbesserung eingetreten sei . Insgesamt habe sich ein sehr diffuser Schmerz, mal dorsal, mal ventral gezeigt. Auch das resezierte AC-Gelenk habe weiterhin eine Druckdolenz gezeigt. Aus therapeutischer Sicht sei man aktuell etwas ratlos bei fehlendem neuen strukturellen Schaden und diffuser Klinik. Aktuell seien keine Kontrollen geplant (Urk. 8/38/1-2).
Laut dem
Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer nach einem abgebrochenen Arbeitsversuch vom Hausarzt erneut zugewiesen. Es habe ein ähnlicher Befund wie in der Voruntersuchung mit sehr variablem Schmerz mal posterior , mal in den ventralen Oberarm entlang, sowohl als Druckschmerz, als auch bei Bewe gung, bestanden. Ein Kapselmuster habe nicht festgestellt werden können. Wei terhin habe eine leicht schmerzhafte, jedoch gute Kraftentwicklung in Abduktion bestanden. Der Spurling -Test sei negativ ausgefallen. Nach erneuter Konsultation des gesamten Bildmaterials und auch der letzten MRT-Untersuchung nach dem Sturz im März 2019 sei kein Hinweis für eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter auszumachen. Die Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die Hand seien sehr schwierig einzuordnen. Am ehesten seien sie wohl teilweise myofaszial bedingt. Hinweise für eine radikuläre Genese gebe es nicht (Urk. 8/54/1-2). 3.1.2
Von den Kreisärzten wurde dazu wie folgt Stellung genommen :
Die Kreisärztin med. pract . D.___ hatte am 3. Juni 2019 erklärt, es sei von einer Retraumatisierung der operierten rechten Schulter auszugehen, insofern seien die Beschwerden unfallkausal. Im MRT hätten keine traumatischen Läsionen nachgewiesen werden können, insofern sei eher von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen (Urk. 8/20/1).
Z ur Frage, ob aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch Unfallfolgen vorliegen würden,
führte der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 aus, die Situation sei zieml ich komplex, da zwischen dem 4. A pril 2018 und dem 7. März 2019 eine Operation durchge führt worden sei. Das A c romio c la vic ulargelenk sei dadurch gespreizt und stets gereizt. Z wischen dem 7. M ärz und 11. Juli 2019 gebe es lediglich eine leichte
Regredienz der Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und im AC-Gelenk sowie eine Regredienz der ödemartigen Knochenmarkveränderungen Acromion und Clavicula (Urk. 8/50/1). Die Kreisärzti n
med. pract . D.___
hielt am 25.
Sep tember 2019 zu derselben Frage fest , Unfallfolgen lägen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Denn sowohl im MRT vom 7. März 2019 als auch im Verlaufs-MRT vom 11.
Juli 2019 seien weiterhin keine traumatischen Läsionen nachgewiesen worden. Die radiologischen Befunde seien nochmals mit dem Radiologen Dr. C.___ besprochen worden und es hätten keine strukturellen Läsionen, welche auf das Unfallereignis vom 5. März 2019 zurückzuführen wären, festgestellt werden können. In den Berichten der Klinik A.___ sei eine mässige Frozen
Shoulder angegeben worden. Bei vorliegendem Diabetes mellitus und fehlenden frischen strukturellen Läsionen sei diese Diagnose nur mit mögli cher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. März 2019 zurückzu führen (Urk. 8/50/2). Am 22. Oktober 2019 erklärte die Kreisärztin med. pract . D.___ auf die Anschlussfrage, seit wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, dies sei spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis der Fall (Urk. 8/52/1).
In der ärztlichen Beurteilung vom
14. November
2019 schlossen de r Kreisarzt Dr. E.___ und die Kreisärztin med. pract . D.___
ebenfalls darauf, dass mit den nach dem Unfall vom 5. März 2019 erstellten MR- Arthrographien der rechten Schulter vom 7. März und vom 11. Juli 2019 je keine traumatischen Läsi onen hätten nachgewiesen werden können. Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ seien von einer Re-Traumatisierung der rechten Schulter bei Hyperextensionstrauma ausgegangen. Auch nach der Besprechung der bild gebenden und klinischen Befunde mit dem leitenden Arzt seien laut dem Bericht der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 keine Hinweise für eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter festgestellt worden. Die Besprechung mit dem kreisärztlichen Radiologen Dr. C.___ habe ebenfalls ergeben, dass zwischen dem MR- Arthrogramm vom 4. April 2018 und dem 7. März 2019 ausser den post operativen Veränderungen keine wesentlichen Befundveränderungen vorliegen würden. Ab August 2019 seien die weiterhin bestehenden Beschwerden vom behandelnden Orthopäden der Klinik A.___ als mässige Frozen
Shoulder interpretiert worden. De r aktive Bewegungsumfang vom 5. August 2019 mit «Fle xion 130°, Abduktion 100° , tiefe Aussenrotation 45°, tiefe Innenrotation ISG» sei im Verlauf ohne wesentliche Veränderung dokumentiert worden. Ob bei diesem klinischen Befund tatsächlich eine Frozen
Shoulder vorliege, könne diskutiert werden, auch MR-tomographisch hätten sich keinerlei Hinweise für einen Verdacht auf eine Frozen
Shoulder gezeigt. Eine (primäre) Frozen
Shoulder könne idiopathisch oder in Verbindung mit anderen Erkrankungen entstehen. Bei Diabetes mellitus, welche r im aktuellen Fall auch vorliege, werde von einer höheren Prävalenz im Vergleich mit der gesamten Population ausgegangen. Eine (sekundäre) Frozen
S houlder könne auch posttraumatisch auftreten. Aufgrund der fehlenden strukturellen Läsionen nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 erscheine die diagnostizierte Frozen
Shoulder möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Insofern sei nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Spätestens sechs Monate nach dem Unfall würden Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwer deführers keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/59/3 -4 ). 3.1.3
Mit E-Mail vom 25. Februar 2020 führte der Oberarzt F.___ von der Klinik A.___
zu Fragen der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerde führers aus, es sei zur Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit gekommen ( glenoh umerale Abduktion 70°), die vor dem Unfall nicht bestanden habe, es habe zuvor gemäss dem Bericht von Dr.
med. H.___ , Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ , vom 30. Januar 2019 eine freie Schulterfunktion bestanden, so dass aus ihrer Sicht, jener der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ , eine sekundäre Frozen
Shoulder durch das Unfall ereignis vorliege. Vor dem U nfallereignis vom 5. März 2019 hätten Restbeschwer den nach erfolgter Operation bestanden, welche mittels glenohumer a ler
Infiltra tion zum Teil hätten verbessert werden können und zum Teil als muskuläre Restbeschwerden beschrieben worden seien. Eine eingeschränkte Beweglichkeit (sowohl aktiv, wie auch passiv) mit wenig Ansprechen auf die durchgeführte subacromiale Infiltration und eine bereits am 24. April 2019 im Bericht von D r. H.___ beschriebene Kapselreizung sei en durch das Unfallgeschehen aufge treten. In der Folge habe diese leichte, jedoch vorhandene Bewegungseinschrän kung bis zur Kontrolle in der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 bestanden , bei welcher in der Untersuchung kein Kapselmuster (eingeschränkte passive tiefe Aussenrotation und glenohumerale Abduktion) mehr vorha nden gewesen sei, nachdem am 7. August 2019 eine glenohumerale Infiltration durchgeführt worden sei (Urk. 8/78/5). 3.2 3.2.1
Die kreisärztlichen Stellungnahmen sind in sich stimmig und die gezogenen Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nachvoll ziehbar begründet. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f. ) gestützt darauf zu Recht als erwiesen erachtet , dass durch den Unfall vom 5. März 2019 keine strukturellen traumatischen Läsionen im Bereich der betroffenen rechten Schulter verursacht wurden, wie dies auch in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Novemb er 2019 (Urk. 8/59/3-4) unter Bezugnahme auf die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und die bildgebenden MRT-Befunde zutreffend ausgeführt wurde.
3.2.2
Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass die MRT vom 7. März und 11. Juli 2019 (Urk. 8/ 16 , Urk.
8/ 40 ) keine neu aufgetretenen Läsionen ergaben (Urk. 1 S. 4). Der Einwand, dass seine Beschwerden dennoch somatisch nachvollziehbar seien, da kleine Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehne , gleichzeitig eine stationäre Tendinose der distalen Supraspinatussehne und ein Status nach
distaler
Tendinose
(richtig: Tenodese ; Urk. 8/16) der Bizepssehne , eine leichtgradige Degeneration des AC-Gelenks sowie vermehrt Flüssigkeit in der Bursa subacromial is festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 4) , ist in Bezug auf die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 5. März 2019 sowie deren Aufhebung (Status sine quo vel ante) nicht stichhaltig.
Denn diese bildgebenden Befunde (Urk. 8/16) sind nicht neu aufgetreten und nicht unfallbedingt , sondern entsprechen nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung postoperativen Veränderungen respektive dem Vorzustand an der rechten Schulter nach der Operation vom
2. Oktober 2018 (Urk. 8/19) . Dies ergibt sich schon aus dem MRT-Bericht vom 7. März 2019 selbst, wo im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall (Voruntersuchung vom 4. April 2018) von einer statio nären, mithin unveränderten Tendinose der distalen Supraspinatussehne und einer unverändert leichtgradigen AC-Gelenksdegeneration gesprochen wurde (Urk. 8/16). Ausserdem wurde im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 11. Juli 2019 festgehalten, dass die kleinen Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehnen (vorbestehende kleine Partialruptur en am Ansatz der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und am Oberrand der Subscapularissehne ) aufgrund der geringen Ausprägung einem Restbefund nach Débridement dieser Sehnen, mithin einem Restbefund des operativen Eingriffs und nicht etwa des beim Unfall erlittenen Hyperextensionstraumas , entsprechen würden ( Urk. 8/40). Gemäss dem ersten, dem Unfall vom 5. März 2019 folgenden Bericht der Klinik A.___ vom 7. März 2019 kamen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass die angegebenen Beschwerden am e hesten im Rahmen des frischen Hyperextensions-Traumas und lediglich differentialdiagnostisch im Rahmen einer Bursitis subacromialis zu werten seien (Urk. 8/19/2).
Im Arthro -MRT der rechten Schulter vom 1 1. Juli 2019 wurde eine Bursitis subacromialis-subdeltoidea bei Status nach Bursektomie schliesslich ausgeschlossen (Urk. 8/40, Urk. 8/37/2).
Dass das am 5. März 2019
erlittene Hyperextensions-Trauma zunächst Beschwer den verursacht e , wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt. Dieses führte indes n achweislich zu keine n
neuen strukturellen Läsionen . Daher besteht keine Unfallkausalität, soweit die
bildgebend festgestellten strukturellen und - wie ausgeführt - vorbestehenden Befunde an der rechten Schulter
die Beschwerden zu erklären vermögen
und
als insofern die Beschwerden «somatisch nachvollziehbar» (Urk. 1 S. 4) sind. 3.3 3.3.1
Zum Vorbringen des Beschwerdeführer s, die diagnostizierte Frozen
Shoulder erkläre seine Beschwerden , diese Diagnose könne durchaus vorliegen und durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein, sei es direkt vollständig, sei es teilur sächlich im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der Operation (Urk. 1 S. 4 f.) , ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.
Die Diagnose einer Frozen
Shoulder wurde erstmals in der Sprechstunde in der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 5. August 2019 (Urk. 8/37/1-2), mithin erst fünf Monate nach dem Unfall vom 5. März 2019 gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass diese Diagnose in der kreisärztlichen Beur teilung vom 14. November 2019 (Urk. 8/59/4) mit Hinweis auf die Befunde zum Bewegungsumfang und bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf den Verdacht auf eine Frozen
Shoulder zumindest als diskutierbar bezeichnet wurde . Denn auf das Beschwerdebild der Frozen
Shoulder schlossen die Ärzte der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer aufgrund der klinischen Untersuchung ohne Bezug zu den bildgebenden Befunden («Wir sehen klinisch am ehesten das Bild einer mässigen Schultersteife .» ; Urk. 8/37/2 ). Die Pathogenese des Beschwer debildes besteht gemäss dem Klinischen Wörterbuch Pschyrembel in einem verminderten Volumen der Gelenkkapsel mit Regression der Reserveräume bei blander
Synovialitis ; im Ver lauf komm t es zu Adhäsionen, Kapsel kontraktur und Kapsel fibrosie rung (Psc hyrembel, 266. Auflage 2014, S. 719). Derartige Verände rungen wurden in den Berichten der Klinik A.___ und in den Befunden der Arthro -MRT indes nicht aufgeführt. Klinisch wurde von den Ärzten der Klinik A.___
- wie in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. November 2019 zudem korrekt festgehalten wurde (Urk. 8/59/4) - der Befund zum aktiven Bewegungsumfang der rechten Schulter «Flexion 130°, Abduktion 100°, tiefe Aussenrotation 45°, tiefe Innenrotation ISG» erhoben (Urk. 8/37/2), was nach der ärztlichen Feststellung lediglich mässigen Schultereinschränkungen
entspricht («mässig e Schultersteife» , Urk. 8/37/2 ) . Auch wurde von einer lediglich leichten Bewegungseinschränkung gesprochen (Urk. 8/37/1) . Nach dem Klinischen Wörterbuch P schyrembel handelt es sich bei der Frozen
Shoulder
jedoch um eine Bezeichnung für eine
massive aktive und passive Bewegungseinschränkung im Schultergelenk (Pschyrembel, 26 6. Auflage 2014, S. 719). 3.3.2
Auch im Übrigen
ist die kreisärztliche Einschätzung nachvollziehbar. Insbeson dere ist schlüssig, dass die vom behandelnden Orthopäden Anfang August 2019 als
Frozen
Shoulder
interpretierte
leichte
Bewegungseinschränkung an der rech ten Schulter, jedenfalls lediglich möglich erweise , jedoch nicht überwiegend wahr scheinlich unfallkausal
ist (Urk. 8/59/4). Dazu wurde in der kreisärztlichen Beur teilung vom
14. November 2019 (Urk. 8/59/4) zutreffend berücksichtigt, dass solche Bewegungseinschränkungen mit oder ohne vorangegangenes Trauma wie bei einer Schulterprellung, Schultergelenkluxation, Fraktur oder Operation (idio pathisch/primär oder traumatisch/sekundär) und auch
in Verbindung mit anderen Erkrankungen entstehen können sowie , dass unter anderem bei metabolischen Störungen eine erhöhte Inzidenz besteht (Pschyrembel, 266. Auflage 2014, S. 719) . Da beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus vorliegt (Urk. 8/ 37/1 ) und an seiner rechten Schulter ausserdem nur fünf Monate vor dem Unfall vom 5. März 2019 eine Operation durchgeführt worden war (Urk. 8/8/1) sowie nicht unfallbedingte kleine Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschette n sehnen
vorlagen (Urk. 8/40) , ist bei ihm bereits aufgrund dessen und unabhängig vom Unfall von einem erhöhten Risiko für den Eintritt dieses Beschwerdebildes einer solchen Bewegungseinschränkung auszugehen .
Vor diesem Hintergrund ist es dagegen n icht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Frozen
Shoulder
- sei es teil-, sei es vollursächlich - durch das Hyperexten sion-Trauma
vom 5. März 2019 eingetreten ist. Dies gilt - wie in der kreisärzt lichen Beurteilung ebenfalls zutreffend berücksichtigt wurde (Urk.
8/59/4) - insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das unfallbedingte Hyperextension-Trauma keine strukturellen Schäden an der rechten Schulter verursacht hat und nicht besonders schwerwiegend war , was beweisrechtlich ins Gewicht fällt .
Zwar ist es korrekt, was der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5), dass der Unfallversicherer auch dann leistungspflichtig bleibt , wenn die nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden lediglich im Sinne einer Teilursache neben weiteren Ursachen durch ein Unfallereignis hervorgerufen wurden und anhaltend beste hen . Jedoch gilt dies nur, wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich und nicht wie hier nur möglicherweise eine solche Teilursache des betreffenden Beschwer debildes darstellt . 3.3.3
Dafür, dass die gesamten geklagten Beschwerden mit Schmerzen und Einschrän kung der Beweglichkeit der rechten Schulter jedenfalls spätestens Ende November 2019 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folge des Hyperextensions-Trau mas waren und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhten , spricht sodann , dass diese ab der Konsultation in der Klinik A.___ vom 22. August 2019 von den behandelnden Ärzten nicht mehr eindeutig zugeordnet werden konnten. So wurde von einem sehr diffusen Schmerz und einer diffusen Klinik (Bericht vom
22. August 2019 , Urk. 8/38/2) sowie von sehr variablem Schmerz ohne Kapselmuster
( spezifische Bewegungseinschränkung des Schultergelenks bei der passiven Gelenkuntersuchung ) , am ehesten teilweise myofaszial bedingt, und ohne Hinweise für strukturelle Läsionen oder eine radikuläre Genese
(Bericht vom
10. Oktober 2019, Urk. 8/54/2) gesprochen.
Aufgrund dessen
ist
auch die kreisärztliche Feststellung, wonach späteste ns sechs Monate nach dem Unfall vom 5. März 2019 Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s keine Rolle mehr spiel t en (Urk. 8/59/4), nachvollziehbar , zumal bereits rund fünfeinhalb Monate nach dem Unfall eine diffuse Klinik fest gestellt worden war. 3.4
3.4.1
An der
kreisärztliche n Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Ober arzt es
F.___ von der Klinik A.___
in der E-Mail vom
25. Februar 2020 (Urk. 8/78/5)
keine Zweifel zu wecken . So wurde die Einschätzung, es liege eine sekundäre Frozen
Shoulder (verursacht) durch das Unfallereignis vor, allein damit begründet, dass die Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit vor dem Unfall nicht bestanden habe. Jedoch sind ärztliche Aus künfte, die - wie hier
- allein auf der Argumentation beru hen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. z ur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc » : BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_5 89/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4).
In der E-Mail vom
25. Februar 2020 wurde die «bereits am 24. April 2019 im Bericht von Dr. H.___ beschriebene Kapselreizung» ebenfalls ohne Weiterungen als unfallursächlich (« durch das Unfallgeschehen aufgetreten ») aufgeführt . Im Bericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 24. April 2019 war eine solche Kapsel reizung jedoch lediglich als Vermutung erwähnt worden (U rk. 8/17/1). Ausserdem ergab das darauffolgende Arthro -MRT vom 11. Juli 2019 keinen Hinweis auf einen Reizzustand (Urk. 8/40). Eine allfällige unfallbedingte anfängliche Kapsel reizung wurde in den folgenden ärztlichen Berichten auch nicht mehr erwähnt .
Schliesslich hat der Oberarzt in der E-Mail vom
25. Februar 2020 bestätigt, dass anlässlich der
Kontrolluntersuchung vom
10. Oktober 2019 kein Kapselmuster (eingeschränkte passive tiefe Aussenrotation und glenohumerale Abduktion) mehr vorhanden gewesen sei, nachdem am 7. August 2019 eine glenohumerale Infi ltration durchgeführt worden sei; d ie leichte Bewegungseinschränkung bestand nach seinen Angaben bis zur Kontrolluntersuchung vom
10. Oktober 201 9. Das Fehlen eines Kapselmusters war sodann anhaltend, auch noch nach Einstellung der Leistungen per N ovember 2019, wie im Bericht der Klinik A.___ vom 2. Dezember 2019 festgehalten w u rde (Urk. 8/66). 3.4.2
Damit lässt auch die E-Mail der Klinik A.___ vom
25. Februar 2020
letztlich keinen anderen Schluss zu, als dass die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter einige Monate nach dem Unfall, spätestens aber am
10. Oktober 2019 , überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folge des Hyperextensions-Trau mas respektive des Unfalls vom 5. März 2019 waren und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht en .
Dass nach kreisärztlicher Einschätzung der Status quo sine bereits sechs Monate nach dem Unfall, mithin spätestens am 5. September 2 019, erreicht war, schadet nicht, nachdem bereits in der Kontrolluntersuchung vom 22. August 2019 ein sehr diffuser Schmerz und eine diffuse Klinik festgestellt worden waren und auch schon in diesem Bericht zu r U ntersuchung eine klar feststellbare Einschränkung der passive n tiefe n Aussenrotation und glenohumerale n Abduktion respektive ein Kapselmuster im Befund keine Erwähnung gefunden hatte n (Urk. 8/38/2).
Die Frage , wann genau der Status quo sine der Beschwerden an der rechten Schul ter eingetreten ist, ob Anfang September oder erst im Oktober 2019, kann schliesslich
offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen ohnehin erst per Ende November 2019 verfügt hat. 3.4.3
Es ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage im Übrigen nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Aktenein schätzung ihrer Kreisärzte ohne deren eigene Untersuchung ab stellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Unter suchung des Versicherten vorausgehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten zulässig. Ent s cheidend ist, ob genügend Unter lagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich de r Experte gesamthaft ein lücken loses Bi ld machen kann (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom
8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen.
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass keine auch nur geringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. November 2019 (Urk. 8/59) bestehen . 3.5 3.5.1
Nach dem Gesagten kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 5. März 2019 überwiegend wahrscheinlich spätestens per 30. November 2019 dahingefallen ist und ab dem 1. Dezember 2019 keine Leistungspflicht mehr bestand. 3.5.2
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus der Rüge, die kurzfristige Einstellung der Leistungen nach dem Unfallereignis sei rechts widrig, da er sich auf eine solche Veränderung nicht habe einstellen können (Urk. 1 S. 4 ), nichts zu seinen Gunsten ableiten . Denn eine solche Übergang s- oder Anpassungsfrist ist bei Wegfall oder Fehlen des Kausalzusammenhangs und der Leistungspflicht
nicht vorgesehen. Eine solche wäre allenfalls zu beachten, wenn - anders als hier - die Kausalität und grundsätzliche Leistungspflicht weiterbestehen würde und dabei feststehen würde, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht eine n Berufswechsel vorzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_926/2008 vom 3 0. Juli 2009 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00279
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 6. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Hofmann Gehler
Schmidlin , Rechtsanwälte und Notare Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 61 , war als Maschinist bei der Y.___ AG obli gatorisch bei der Suva ge gen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er sich am
5. März 2019
bei einem Sturz auf die kurz zuvor am 2. O ktober 2018 operierte rechte Schulter ein Hyperextensions t rauma zuzog (Urk. 8/1 , Urk. 8/8/1 , Urk. 8/33/1-2 ). Die Erstbe handlung erfolgte durch Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für allgemeine Medizin (Urk. 8/ 1- 2 , Urk. 8/33/2 ).
Ab dem 7. März 2019 wurde die Behandlung in der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ fortgeführt (Urk. 8/19, Urk. 8/8, Urk. 8/17, Urk. 8/38 ). Die am 7. März 2019 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. April 2018 vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromialis , aber keine neuen strukturellen Schäd en ( Urk. 8/1 6, Urk. 8/19/2 ).
Die Suva erbrachte für die Folgen des Unfalls vom 5. März 2019 die gesetzlichen Leistungen ( Kosten vergütung für die Heil behandlung , Taggelder).
Trotz konservativer Behandlung en mit subacromialer Infiltration und Physio therapie persistierten insbesondere bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden (Urk. 8/17, Urk. 8/32 , Urk. 8/33/2, Urk. 8/37/1 , Urk. 8/38/1-2 ). Ab dem 24. Mai 2019 begab sich der Versicherte in psychotherapeutisch-psychiatri sche Behandlung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie (Urk. 8/33/2, Urk. 8/44), der die Diagnosen einer protrahierten A npas sungs störung mit depressiver Reaktion nach dem Unfall vom 5. M ärz und der Retraumatisierung vom 23. März 2019 (ICD-10 F43.2) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD - 10 F45.4) stellte . 1.2
Anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2019 wurde dem Versicherten von Seiten der Suva gestützt auf die Stellungnahme n
der Kreisärzte
D r. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, vom
23. und 25. September 2019 (Urk. 8/50) sowie von med. pract .
D.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vom
22. Oktober 2019 (Urk. 8/52/1) mitgeteilt, dass die Versicherungsleistungen per 30. November 2019 eingestellt würden, woraufhin der Versicherte eine anfecht bare Verfügung verlangte (Rapport vom 23. Oktober 2019, Urk. 8/55/2). Die Suva holte in der Folge die ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von med. pract .
D.___
vom 14 . November 2019 ein (Urk. 8/59 ) . A m
29. November
2019 verfügte sie wie angekündigt die Einstellung ihrer Leistungen per
30. Nov embe r
2019 (U rk. 8/61 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
10. Januar
2020 (Urk. 8/69) , ergänzt mit Schreiben vom 25. März 2020 ( Urk. 8/78 ) , Einsprache, welche die Suva mi t Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2020 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
30. November
2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2020 sei aufzuheben und di e Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. Dezember 2019 weiterhin auszurichten , und es s ei eine Begutachtung bezüglich seiner Beschwerden in der rechten Schulter durch zu führen; eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes (Gutach ten) und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Die Be schwerdegeg nerin schloss in der Beschwer deantwort vom 6 . Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) , was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts a nder es bestimmt - die Versicherungsleis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ode r einer unfallähn lichen Körper schä digung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli cher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. 1.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuve rlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu n ehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid s
aus , gemäss den Stellungnahmen der Kreisärzte D r. E.___ und med. pract . D.___ erscheine die diagnostizierte Frozen
Shoulder
(Schulter steife) aufgrund der fehlenden strukturellen Läsionen nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfall kausal. Unfallfolgen hätten spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 keine Rolle mehr im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s gespielt. Auch die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ hätten festgehalten, dass sie keinen Hinweis auf eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter nach dem Sturz vom März 2019 gesehen hätten, die Schmerzen schwierig einzuordnen gewesen seien, kein Kapselmuster vorhanden sei und eine nach dem Unfall auf getretene Bewegungseinschränkung bis zur K ontrolle am 10. Oktober 2019 bestanden habe. Der behandelnde Arzt der Klinik A.___ ,
F.___ ,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, gehe in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 8/78) sinngemäss spätestens per 10. Oktober 2019 von einem S tatus quo sine aus. Begründete a bweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden . Es sei daher davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleis tu ngen per 30. November 2019 der S tatus quo sine erreicht gewesen sei und keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor an rechtsseitigen Schulterbeschwerden, die auf den U nfall vom 5. März 2019 zurückzuführen seien. Jedenfalls aber sei d ie kurzfristige Einstellung der Leistungen nach dem Unfall ereignis rechtswidrig, da er sich auf eine solche Veränderung nicht habe einstel len können . Auch wenn mit den nach dem Unfall erstellten MRT vom 7. M ärz und 11. Juli 2019 keine neu aufgetretenen Läsionen festgestellt worden seien, seien seine Beschwerden aufgrund der bildgebend festgestellten Schädigungen doch somatisch nachvollziehbar. Die Klinik A.___ habe zudem mehrfach festgestellt, dass eine Frozen
Shoulder vorliege, die durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei. Diese Diagnose erkläre seine Beschwerden. Sie lasse sich nebst der Verursachung durch den Unfall dadurch erklären, dass er nur rund fünf Monate vor dem Unfall an der rechten Schulter operiert worden sei und an Diabetes mellitus leide. Dass durch das Unfallereignis eine sekundäre Frozen
Shoulder ausgelöst worden sei, habe auch der Oberarzt F.___
der Klinik A.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 8/78) festgestellt. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin , der S tatus quo sine sei im Herbst 2019 eingetreten, sei entsprechend aktenwidrig. Die Behauptung der Ärzte der Beschwerdegegnerin , die Frozen
Shoulder könne zwar vorliegen, sei aber nur mit möglicher Wahrscheinlichkeit auf das U nfallereignis vom 5. März 2019 zurück zuführen, werde bestritten. Eine Frozen
Shoulder könne durchaus durch das Unfallereignis ausgelöst werden, sei es direkt und vollständig dadurch, sei es im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus und/oder mit der fünf Monate vor dem Unfall durchgeführten Operation. Die Beschwerdegegnerin bleibe auch dann leis tungspflichtig, wenn es sich beim Unfallereignis um eine T eilursache handle; ohne den Unfall hätte er die heutigen Beschwerden an der rechten Schulter nicht. Der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben. Denn a uf grund des Verlaufs nach der Operation im Herbst 2019 (richtig: 2018; Urk. 8/54) sei nicht anzunehmen, dass sich auch ohne Unfall vom 5. März 2019 das Beschwerdebild einer Frozen
Shoulder entwickelt hätte. Zumindest sei die gegen teilige Behauptung mit nichts ausgewiesen, was dazu führen müsse, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei . Die Behauptung en der Beschwerdegegnerin , seine heutigen Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal und der S tatus quo sine sei spätestens am 5. September 2019 eingetr eten , würden sich auf zwei unsubstantiierte und nicht begründete Meinungen ihrer eigenen Ärzte stützen und sei en
damit nicht gehörig bewiesen. Insbesondere ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, woraus die Beschwerdegegnerin genau ableite, dass nach gerade mal sechs Monaten keine Leistunge n mehr geschuldet sein sollten. De r klaren Feststellung, dass eine durch den Unfall verursachte Frozen
Shoulder vorliege, stehe lediglich eine nur spärlich bis gar nicht begrün dete Behauptung gegenüber, dass diese nicht durch den Unfall verursacht worden sei. Eine solche Annahme könne aber erst getroffen werden, wenn keine erhebli chen Zweifel mehr bestünden und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr erwartet werden könn t e n . Gerade auch letzteres treffe hier nicht zu, da noch nie eine umfassende gutachterliche Abklärung der Schulter stattgefunden habe . Die Beschwerdegegnerin habe daher ihr e Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs . 1 ATSG verletzt
(Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.3
2.3.1
Unstrittig und ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom
5. März 2019 ein Hyperextensionstrauma an der rechten Schulter zugezogen hat
und dass die rechte Schulter rund fünf Monate vor diesem Ereignis, am
2. Oktober 2018,
mittels einer Arthroskopie operiert worden war (Urk. 8/19/1) .
Zum H ergang des Unfalls vom 5. März 2019 gab der Beschwerdeführer gemäss dem Rapport vom 8. August 2019 an, er sei bei der Arbeit in die Schräglage geraten und dabei mit den Füssen nach hinten weggerutscht. Hierbei sei er mit dem ausgestreckten Arm auf eine Transportrolle der Maschine gefallen, neben welche r er seitlich gestanden habe und auf welcher er einen zirka 10
Meter langen , 160 Z entimeter breiten und 60 Z entimeter hohen Schaumstoffblock mit dem rechten ausgestreckten Arm sowie mit dem vollen Körpergewicht auf der Maschine habe verschieben wollen. Als er sich mit dem rechten ausgestreckten Arm habe abstüt zen wollen, habe er einen stech enden , einschiessenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt und es sei sofort eine eingeschränkte Beweg lichkeit s pürbar gewesen (Urk. 8/33/1-2). 2.3.2
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heit lichen Folgen dieses Unfalls bis sechs Monate na ch dem Unfall und läng stens bis zur Einstellung ihrer Leistungen per
30. November 2019 (Urk. 2 S. 4 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde und nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin allein die durch den Unfall verschlimmerten
somatischen Beschwerden an der rechten Schulter und nicht auch die nach dem Unfall behan delten psychischen Beschwerden (U rk. 8/44 ) als Unfallfolgen anerkannte.
Davon, dass die psychischen Beschwerden keine Unfallfolgen sind und hierfür keine Leis tungspflicht besteht, ist auszugehen. Dies gilt insbesondere schon deshalb , weil es sich bei einem gewöhnlichen Sturz oder einem einfachen Ausrutschen -
wie beim Ereignis vom 30. November 2019 -
um einen leichten Unfall handelt , bei welchen
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen rechtsprechungsgemäss in de r Regel - wie auch hier - ohne W eiteres verneint werden kann. Denn bei einem solchen Unfall darf
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung , aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden, dass er nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 2.3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine über den
30. November 2019 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
Zur Frage steht dabei, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 5. März 2019 am
30. November 2019 dahingefallen ist, weil der Gesundheits schaden an der rechten Schulter ab dann nur noch und ausschliesslic h auf unfallfremden Ursachen be ruhte, so dass keine weiteren unfallversicherungs rechtlichen Leistungen mehr geschuldet sind . Dies wäre zu bejahen, wenn ab dem
30. November 2019 wieder derjenige Gesundheitszustand vorlag, wie er unmit telbar vor dem Unfall be stand (Status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine).
Zu klären ist insbesondere auch , ob durch den Unfall vom
5. März 2019 mit dem hier geltenden Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit eine Frozen
Shoulder
( Capsulitis , Schultersteife) an der rechten Schulter verursacht worden ist , welche über den 30. November 2019 hinaus eine richtunggebende Verschlim merung gegenüber dem krankhaften Vorzustand respektive gegenüber de ssen schicksalsmässigen Verlauf darstellt. 3. 3.1 3.1.1
Den medizinischen Akten ist zum relevanten Sachverhalt das Folgende zu ent nehmen:
Vor der Operation der rechten Schulter vom
2. Oktober 2018 (Urk. 8/8/1) und damit auch vor dem Unfall vom 5. März 2019 war am 4. April 2018 eine MR- Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt worden. Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts vom 4. April 2018 ergab diese eine geringe Reizung des AC-Gelenkes bei leichter Arthrose, eine leichte Reizung der Bursa subacromialis / subdeltoidea , eine flächige gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatussehne
anterior bei Tendinopathie sämtlicher Rotatorenman schetten-Sehnen und bei unauffälliger Rotatorenmanschetten -Muskulatur, einen Verdacht auf eine SLAP-II-Läsion am Bizepssehnenanker
posterior sowie eine Chondropathie
glenoidal
anterior (Urk. 8/15).
Bei der Operation der rechten Schulter vom 2. Oktober 2018 wurde mittels einer Arthroskopie eine subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne (LBS), ein Débridement , eine A c romioplastik und eine Acromioclavicular -(AC-)Gelenks resektion vorgenommen . Dieser Eingriff war aufgrun d des Status nach sympto matischer AC-Gelenksarthrose, lateraler Pulley -Läsion mit gelenkseitiger PASTA-Läsion ( partial articular
supraspinatus
tendon
avulsion ) Typ Ellman I, Subsca pularis-Sehnenoberrand-Partialläsion Typ Lafosse I bis II und subacromialem
Impingement durchgeführt worden (Bericht der Klinik A.___ vom 7. März 2019; Urk. 8/19/1) .
Zwei Tage nach dem Unfall vom 5. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer g emäss dem Konsultationsb ericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 7. März 2019, er sei nach dem operativen Eingriff vom 2. Oktober 2018 gut mit der rechten Schulter zurechtgekommen und habe seinem Beruf als Maschinist zu 100 % nachkommen können. Seit dem Unfall vom 5. März
2019 habe er wieder starke Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei Bewegung und nachts und es sei ihm eine deutliche Einschränkung des Bewegungsumfanges aufgefallen. Im Konsultationsb ericht wurde weiter festgehalten, mittels MR- A rthrograph ie der rechten Schulte r vom 7. März 2019 habe ein relevanter, struktureller Schaden ausgeschlossen werden können. Die angegebenen Beschwerden seien am ehesten im Rahmen des frischen Hyperextensions-Traumas, differentialdiagnostisch einer Bursitis subacromialis zu werten (Urk. 8/19).
Im Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts vom 7.
März 2019 wurde zur Beurteilung des Magnetresonanz-( MR- ) A rthrograph ie -Befundes der rechten Schulter festgehalten, es liege im Vergleich zur letzten Voruntersuchung vom 4. April 2018 zwischenzeitlich der Status nach distaler Tenodese der Bizepssehne , eine stationäre Tendinose der distalen Supraspinatussehne mit abgrenzbaren Einrissen ,
aber ohne eine transmurale Läsion und mit unauffälliger Darstellung der M uskulatur sowie eine unverändert leichtgradige Degeneration im AC-Gelenk ohne signifikante Aktivierungszeichen und vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromiali s
vor (Urk. 8/16).
Anlässlich der Konsultation in der Orthopädie der Klinik A.___
vom 24. April 2019 zeigte sich gemäss dem Bericht gleichen Datums ein positives Ansprechen auf eine subacromiale Infiltration. Weiterhin hätten jedoch noch deutliche schmer z hafte Einschränkungen bei fast allen endgradigen Bewegungen bestan den, sodass vermutlich auch eine Kapselreizung weiterhin zum Schmerzge schehen beitrage. Zudem würden sich multiple muskuläre Befunde ausmachen lassen (Urk. 8/17/1).
Am 11. Juli 2019 wurde in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ eine weitere Arthro -Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter durch geführt. Sie ergab laut dem am selben Tag verfassten Bericht einen im Vergleich zum MRT vom 7. März 2019 stationären Befund bei Status nach Schulterarthro skopie. Die kleinen Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehnen (vorbestehende kleine Partialruptur en am Ansatz der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und am Oberrand der Subscapularissehne ) könnten aufgrund der geringen Ausprägung einem Restbefund nach Débridement dieser Sehnen entsprechen und seien stationär zur Voruntersuchung vom 7. März 201 9. Es sei keine neu aufgetretene Läsion und kein Hinweis auf einen Reizzustand abgebildet (Urk. 8/40 ).
Gemäss dem Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 5. August 2019 traten im Verlauf nach dem Sturz auf den ausgestreckten (rechten) Arm von Mitte März 2019 zunehmende bewegungsabhängige Schmer zen im Bereich der rechten Schulter und auch eine leichte Bewegungseinschrän kung auf. A m heutigen Tag (5. August 2019) sei die Arbeit zu 100 % wieder
auf genommen worden, dies jedoch im körperlich schweren Beruf nur unter starken Schmerzen. N ebst den bekannten Diagnosen zum vorbestehenden Beschwerde bild sei aktuell die Diagnose R etrauma am 19. März 201 9 mit Sturz auf den ausgestreckten Arm mit mässiger Frozen
Shoulder gestellt worden und a ls Nebendiagnose jene eines Diabetes m ellitus
II. Das aktualisierte Arthro -MRT vom 11. Juli 2019 habe keine neuen deutlichen strukturellen Schäden gezeigt. Klinisch werde am ehesten das Bild einer mässigen Schultersteife gesehen
(Urk. 8/37/1-2).
Aus dem Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 22. August 2019 geht hervor, dass nach einer glenohumeralen Infiltration keinerlei Schmerzbesserung eingetreten sei . Insgesamt habe sich ein sehr diffuser Schmerz, mal dorsal, mal ventral gezeigt. Auch das resezierte AC-Gelenk habe weiterhin eine Druckdolenz gezeigt. Aus therapeutischer Sicht sei man aktuell etwas ratlos bei fehlendem neuen strukturellen Schaden und diffuser Klinik. Aktuell seien keine Kontrollen geplant (Urk. 8/38/1-2).
Laut dem
Bericht der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer nach einem abgebrochenen Arbeitsversuch vom Hausarzt erneut zugewiesen. Es habe ein ähnlicher Befund wie in der Voruntersuchung mit sehr variablem Schmerz mal posterior , mal in den ventralen Oberarm entlang, sowohl als Druckschmerz, als auch bei Bewe gung, bestanden. Ein Kapselmuster habe nicht festgestellt werden können. Wei terhin habe eine leicht schmerzhafte, jedoch gute Kraftentwicklung in Abduktion bestanden. Der Spurling -Test sei negativ ausgefallen. Nach erneuter Konsultation des gesamten Bildmaterials und auch der letzten MRT-Untersuchung nach dem Sturz im März 2019 sei kein Hinweis für eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter auszumachen. Die Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die Hand seien sehr schwierig einzuordnen. Am ehesten seien sie wohl teilweise myofaszial bedingt. Hinweise für eine radikuläre Genese gebe es nicht (Urk. 8/54/1-2). 3.1.2
Von den Kreisärzten wurde dazu wie folgt Stellung genommen :
Die Kreisärztin med. pract . D.___ hatte am 3. Juni 2019 erklärt, es sei von einer Retraumatisierung der operierten rechten Schulter auszugehen, insofern seien die Beschwerden unfallkausal. Im MRT hätten keine traumatischen Läsionen nachgewiesen werden können, insofern sei eher von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen (Urk. 8/20/1).
Z ur Frage, ob aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch Unfallfolgen vorliegen würden,
führte der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 aus, die Situation sei zieml ich komplex, da zwischen dem 4. A pril 2018 und dem 7. März 2019 eine Operation durchge führt worden sei. Das A c romio c la vic ulargelenk sei dadurch gespreizt und stets gereizt. Z wischen dem 7. M ärz und 11. Juli 2019 gebe es lediglich eine leichte
Regredienz der Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und im AC-Gelenk sowie eine Regredienz der ödemartigen Knochenmarkveränderungen Acromion und Clavicula (Urk. 8/50/1). Die Kreisärzti n
med. pract . D.___
hielt am 25.
Sep tember 2019 zu derselben Frage fest , Unfallfolgen lägen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Denn sowohl im MRT vom 7. März 2019 als auch im Verlaufs-MRT vom 11.
Juli 2019 seien weiterhin keine traumatischen Läsionen nachgewiesen worden. Die radiologischen Befunde seien nochmals mit dem Radiologen Dr. C.___ besprochen worden und es hätten keine strukturellen Läsionen, welche auf das Unfallereignis vom 5. März 2019 zurückzuführen wären, festgestellt werden können. In den Berichten der Klinik A.___ sei eine mässige Frozen
Shoulder angegeben worden. Bei vorliegendem Diabetes mellitus und fehlenden frischen strukturellen Läsionen sei diese Diagnose nur mit mögli cher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. März 2019 zurückzu führen (Urk. 8/50/2). Am 22. Oktober 2019 erklärte die Kreisärztin med. pract . D.___ auf die Anschlussfrage, seit wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, dies sei spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis der Fall (Urk. 8/52/1).
In der ärztlichen Beurteilung vom
14. November
2019 schlossen de r Kreisarzt Dr. E.___ und die Kreisärztin med. pract . D.___
ebenfalls darauf, dass mit den nach dem Unfall vom 5. März 2019 erstellten MR- Arthrographien der rechten Schulter vom 7. März und vom 11. Juli 2019 je keine traumatischen Läsi onen hätten nachgewiesen werden können. Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ seien von einer Re-Traumatisierung der rechten Schulter bei Hyperextensionstrauma ausgegangen. Auch nach der Besprechung der bild gebenden und klinischen Befunde mit dem leitenden Arzt seien laut dem Bericht der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 keine Hinweise für eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter festgestellt worden. Die Besprechung mit dem kreisärztlichen Radiologen Dr. C.___ habe ebenfalls ergeben, dass zwischen dem MR- Arthrogramm vom 4. April 2018 und dem 7. März 2019 ausser den post operativen Veränderungen keine wesentlichen Befundveränderungen vorliegen würden. Ab August 2019 seien die weiterhin bestehenden Beschwerden vom behandelnden Orthopäden der Klinik A.___ als mässige Frozen
Shoulder interpretiert worden. De r aktive Bewegungsumfang vom 5. August 2019 mit «Fle xion 130°, Abduktion 100° , tiefe Aussenrotation 45°, tiefe Innenrotation ISG» sei im Verlauf ohne wesentliche Veränderung dokumentiert worden. Ob bei diesem klinischen Befund tatsächlich eine Frozen
Shoulder vorliege, könne diskutiert werden, auch MR-tomographisch hätten sich keinerlei Hinweise für einen Verdacht auf eine Frozen
Shoulder gezeigt. Eine (primäre) Frozen
Shoulder könne idiopathisch oder in Verbindung mit anderen Erkrankungen entstehen. Bei Diabetes mellitus, welche r im aktuellen Fall auch vorliege, werde von einer höheren Prävalenz im Vergleich mit der gesamten Population ausgegangen. Eine (sekundäre) Frozen
S houlder könne auch posttraumatisch auftreten. Aufgrund der fehlenden strukturellen Läsionen nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 erscheine die diagnostizierte Frozen
Shoulder möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Insofern sei nach dem Unfallereignis vom 5. März 2019 von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Spätestens sechs Monate nach dem Unfall würden Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwer deführers keine Rolle mehr spielen (Urk. 8/59/3 -4 ). 3.1.3
Mit E-Mail vom 25. Februar 2020 führte der Oberarzt F.___ von der Klinik A.___
zu Fragen der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerde führers aus, es sei zur Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit gekommen ( glenoh umerale Abduktion 70°), die vor dem Unfall nicht bestanden habe, es habe zuvor gemäss dem Bericht von Dr.
med. H.___ , Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik A.___ , vom 30. Januar 2019 eine freie Schulterfunktion bestanden, so dass aus ihrer Sicht, jener der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ , eine sekundäre Frozen
Shoulder durch das Unfall ereignis vorliege. Vor dem U nfallereignis vom 5. März 2019 hätten Restbeschwer den nach erfolgter Operation bestanden, welche mittels glenohumer a ler
Infiltra tion zum Teil hätten verbessert werden können und zum Teil als muskuläre Restbeschwerden beschrieben worden seien. Eine eingeschränkte Beweglichkeit (sowohl aktiv, wie auch passiv) mit wenig Ansprechen auf die durchgeführte subacromiale Infiltration und eine bereits am 24. April 2019 im Bericht von D r. H.___ beschriebene Kapselreizung sei en durch das Unfallgeschehen aufge treten. In der Folge habe diese leichte, jedoch vorhandene Bewegungseinschrän kung bis zur Kontrolle in der Klinik A.___ vom 10. Oktober 2019 bestanden , bei welcher in der Untersuchung kein Kapselmuster (eingeschränkte passive tiefe Aussenrotation und glenohumerale Abduktion) mehr vorha nden gewesen sei, nachdem am 7. August 2019 eine glenohumerale Infiltration durchgeführt worden sei (Urk. 8/78/5). 3.2 3.2.1
Die kreisärztlichen Stellungnahmen sind in sich stimmig und die gezogenen Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nachvoll ziehbar begründet. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f. ) gestützt darauf zu Recht als erwiesen erachtet , dass durch den Unfall vom 5. März 2019 keine strukturellen traumatischen Läsionen im Bereich der betroffenen rechten Schulter verursacht wurden, wie dies auch in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Novemb er 2019 (Urk. 8/59/3-4) unter Bezugnahme auf die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und die bildgebenden MRT-Befunde zutreffend ausgeführt wurde.
3.2.2
Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass die MRT vom 7. März und 11. Juli 2019 (Urk. 8/ 16 , Urk.
8/ 40 ) keine neu aufgetretenen Läsionen ergaben (Urk. 1 S. 4). Der Einwand, dass seine Beschwerden dennoch somatisch nachvollziehbar seien, da kleine Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehne , gleichzeitig eine stationäre Tendinose der distalen Supraspinatussehne und ein Status nach
distaler
Tendinose
(richtig: Tenodese ; Urk. 8/16) der Bizepssehne , eine leichtgradige Degeneration des AC-Gelenks sowie vermehrt Flüssigkeit in der Bursa subacromial is festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 4) , ist in Bezug auf die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 5. März 2019 sowie deren Aufhebung (Status sine quo vel ante) nicht stichhaltig.
Denn diese bildgebenden Befunde (Urk. 8/16) sind nicht neu aufgetreten und nicht unfallbedingt , sondern entsprechen nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung postoperativen Veränderungen respektive dem Vorzustand an der rechten Schulter nach der Operation vom
2. Oktober 2018 (Urk. 8/19) . Dies ergibt sich schon aus dem MRT-Bericht vom 7. März 2019 selbst, wo im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall (Voruntersuchung vom 4. April 2018) von einer statio nären, mithin unveränderten Tendinose der distalen Supraspinatussehne und einer unverändert leichtgradigen AC-Gelenksdegeneration gesprochen wurde (Urk. 8/16). Ausserdem wurde im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 11. Juli 2019 festgehalten, dass die kleinen Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschettensehnen (vorbestehende kleine Partialruptur en am Ansatz der Supraspinatussehne , der Infraspinatussehne und am Oberrand der Subscapularissehne ) aufgrund der geringen Ausprägung einem Restbefund nach Débridement dieser Sehnen, mithin einem Restbefund des operativen Eingriffs und nicht etwa des beim Unfall erlittenen Hyperextensionstraumas , entsprechen würden ( Urk. 8/40). Gemäss dem ersten, dem Unfall vom 5. März 2019 folgenden Bericht der Klinik A.___ vom 7. März 2019 kamen die behandelnden Ärzte zum Schluss, dass die angegebenen Beschwerden am e hesten im Rahmen des frischen Hyperextensions-Traumas und lediglich differentialdiagnostisch im Rahmen einer Bursitis subacromialis zu werten seien (Urk. 8/19/2).
Im Arthro -MRT der rechten Schulter vom 1 1. Juli 2019 wurde eine Bursitis subacromialis-subdeltoidea bei Status nach Bursektomie schliesslich ausgeschlossen (Urk. 8/40, Urk. 8/37/2).
Dass das am 5. März 2019
erlittene Hyperextensions-Trauma zunächst Beschwer den verursacht e , wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt. Dieses führte indes n achweislich zu keine n
neuen strukturellen Läsionen . Daher besteht keine Unfallkausalität, soweit die
bildgebend festgestellten strukturellen und - wie ausgeführt - vorbestehenden Befunde an der rechten Schulter
die Beschwerden zu erklären vermögen
und
als insofern die Beschwerden «somatisch nachvollziehbar» (Urk. 1 S. 4) sind. 3.3 3.3.1
Zum Vorbringen des Beschwerdeführer s, die diagnostizierte Frozen
Shoulder erkläre seine Beschwerden , diese Diagnose könne durchaus vorliegen und durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein, sei es direkt vollständig, sei es teilur sächlich im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der Operation (Urk. 1 S. 4 f.) , ist das Folgende in Erwägung zu ziehen.
Die Diagnose einer Frozen
Shoulder wurde erstmals in der Sprechstunde in der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ vom 5. August 2019 (Urk. 8/37/1-2), mithin erst fünf Monate nach dem Unfall vom 5. März 2019 gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass diese Diagnose in der kreisärztlichen Beur teilung vom 14. November 2019 (Urk. 8/59/4) mit Hinweis auf die Befunde zum Bewegungsumfang und bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf den Verdacht auf eine Frozen
Shoulder zumindest als diskutierbar bezeichnet wurde . Denn auf das Beschwerdebild der Frozen
Shoulder schlossen die Ärzte der Klinik A.___ beim Beschwerdeführer aufgrund der klinischen Untersuchung ohne Bezug zu den bildgebenden Befunden («Wir sehen klinisch am ehesten das Bild einer mässigen Schultersteife .» ; Urk. 8/37/2 ). Die Pathogenese des Beschwer debildes besteht gemäss dem Klinischen Wörterbuch Pschyrembel in einem verminderten Volumen der Gelenkkapsel mit Regression der Reserveräume bei blander
Synovialitis ; im Ver lauf komm t es zu Adhäsionen, Kapsel kontraktur und Kapsel fibrosie rung (Psc hyrembel, 266. Auflage 2014, S. 719). Derartige Verände rungen wurden in den Berichten der Klinik A.___ und in den Befunden der Arthro -MRT indes nicht aufgeführt. Klinisch wurde von den Ärzten der Klinik A.___
- wie in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. November 2019 zudem korrekt festgehalten wurde (Urk. 8/59/4) - der Befund zum aktiven Bewegungsumfang der rechten Schulter «Flexion 130°, Abduktion 100°, tiefe Aussenrotation 45°, tiefe Innenrotation ISG» erhoben (Urk. 8/37/2), was nach der ärztlichen Feststellung lediglich mässigen Schultereinschränkungen
entspricht («mässig e Schultersteife» , Urk. 8/37/2 ) . Auch wurde von einer lediglich leichten Bewegungseinschränkung gesprochen (Urk. 8/37/1) . Nach dem Klinischen Wörterbuch P schyrembel handelt es sich bei der Frozen
Shoulder
jedoch um eine Bezeichnung für eine
massive aktive und passive Bewegungseinschränkung im Schultergelenk (Pschyrembel, 26 6. Auflage 2014, S. 719). 3.3.2
Auch im Übrigen
ist die kreisärztliche Einschätzung nachvollziehbar. Insbeson dere ist schlüssig, dass die vom behandelnden Orthopäden Anfang August 2019 als
Frozen
Shoulder
interpretierte
leichte
Bewegungseinschränkung an der rech ten Schulter, jedenfalls lediglich möglich erweise , jedoch nicht überwiegend wahr scheinlich unfallkausal
ist (Urk. 8/59/4). Dazu wurde in der kreisärztlichen Beur teilung vom
14. November 2019 (Urk. 8/59/4) zutreffend berücksichtigt, dass solche Bewegungseinschränkungen mit oder ohne vorangegangenes Trauma wie bei einer Schulterprellung, Schultergelenkluxation, Fraktur oder Operation (idio pathisch/primär oder traumatisch/sekundär) und auch
in Verbindung mit anderen Erkrankungen entstehen können sowie , dass unter anderem bei metabolischen Störungen eine erhöhte Inzidenz besteht (Pschyrembel, 266. Auflage 2014, S. 719) . Da beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus vorliegt (Urk. 8/ 37/1 ) und an seiner rechten Schulter ausserdem nur fünf Monate vor dem Unfall vom 5. März 2019 eine Operation durchgeführt worden war (Urk. 8/8/1) sowie nicht unfallbedingte kleine Partialrupturen am Ansatz der Rotatorenmanschette n sehnen
vorlagen (Urk. 8/40) , ist bei ihm bereits aufgrund dessen und unabhängig vom Unfall von einem erhöhten Risiko für den Eintritt dieses Beschwerdebildes einer solchen Bewegungseinschränkung auszugehen .
Vor diesem Hintergrund ist es dagegen n icht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Frozen
Shoulder
- sei es teil-, sei es vollursächlich - durch das Hyperexten sion-Trauma
vom 5. März 2019 eingetreten ist. Dies gilt - wie in der kreisärzt lichen Beurteilung ebenfalls zutreffend berücksichtigt wurde (Urk.
8/59/4) - insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das unfallbedingte Hyperextension-Trauma keine strukturellen Schäden an der rechten Schulter verursacht hat und nicht besonders schwerwiegend war , was beweisrechtlich ins Gewicht fällt .
Zwar ist es korrekt, was der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5), dass der Unfallversicherer auch dann leistungspflichtig bleibt , wenn die nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden lediglich im Sinne einer Teilursache neben weiteren Ursachen durch ein Unfallereignis hervorgerufen wurden und anhaltend beste hen . Jedoch gilt dies nur, wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich und nicht wie hier nur möglicherweise eine solche Teilursache des betreffenden Beschwer debildes darstellt . 3.3.3
Dafür, dass die gesamten geklagten Beschwerden mit Schmerzen und Einschrän kung der Beweglichkeit der rechten Schulter jedenfalls spätestens Ende November 2019 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folge des Hyperextensions-Trau mas waren und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhten , spricht sodann , dass diese ab der Konsultation in der Klinik A.___ vom 22. August 2019 von den behandelnden Ärzten nicht mehr eindeutig zugeordnet werden konnten. So wurde von einem sehr diffusen Schmerz und einer diffusen Klinik (Bericht vom
22. August 2019 , Urk. 8/38/2) sowie von sehr variablem Schmerz ohne Kapselmuster
( spezifische Bewegungseinschränkung des Schultergelenks bei der passiven Gelenkuntersuchung ) , am ehesten teilweise myofaszial bedingt, und ohne Hinweise für strukturelle Läsionen oder eine radikuläre Genese
(Bericht vom
10. Oktober 2019, Urk. 8/54/2) gesprochen.
Aufgrund dessen
ist
auch die kreisärztliche Feststellung, wonach späteste ns sechs Monate nach dem Unfall vom 5. März 2019 Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführer s keine Rolle mehr spiel t en (Urk. 8/59/4), nachvollziehbar , zumal bereits rund fünfeinhalb Monate nach dem Unfall eine diffuse Klinik fest gestellt worden war. 3.4
3.4.1
An der
kreisärztliche n Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Ober arzt es
F.___ von der Klinik A.___
in der E-Mail vom
25. Februar 2020 (Urk. 8/78/5)
keine Zweifel zu wecken . So wurde die Einschätzung, es liege eine sekundäre Frozen
Shoulder (verursacht) durch das Unfallereignis vor, allein damit begründet, dass die Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit vor dem Unfall nicht bestanden habe. Jedoch sind ärztliche Aus künfte, die - wie hier
- allein auf der Argumentation beru hen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. z ur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc » : BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_5 89/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.4).
In der E-Mail vom
25. Februar 2020 wurde die «bereits am 24. April 2019 im Bericht von Dr. H.___ beschriebene Kapselreizung» ebenfalls ohne Weiterungen als unfallursächlich (« durch das Unfallgeschehen aufgetreten ») aufgeführt . Im Bericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 24. April 2019 war eine solche Kapsel reizung jedoch lediglich als Vermutung erwähnt worden (U rk. 8/17/1). Ausserdem ergab das darauffolgende Arthro -MRT vom 11. Juli 2019 keinen Hinweis auf einen Reizzustand (Urk. 8/40). Eine allfällige unfallbedingte anfängliche Kapsel reizung wurde in den folgenden ärztlichen Berichten auch nicht mehr erwähnt .
Schliesslich hat der Oberarzt in der E-Mail vom
25. Februar 2020 bestätigt, dass anlässlich der
Kontrolluntersuchung vom
10. Oktober 2019 kein Kapselmuster (eingeschränkte passive tiefe Aussenrotation und glenohumerale Abduktion) mehr vorhanden gewesen sei, nachdem am 7. August 2019 eine glenohumerale Infi ltration durchgeführt worden sei; d ie leichte Bewegungseinschränkung bestand nach seinen Angaben bis zur Kontrolluntersuchung vom
10. Oktober 201 9. Das Fehlen eines Kapselmusters war sodann anhaltend, auch noch nach Einstellung der Leistungen per N ovember 2019, wie im Bericht der Klinik A.___ vom 2. Dezember 2019 festgehalten w u rde (Urk. 8/66). 3.4.2
Damit lässt auch die E-Mail der Klinik A.___ vom
25. Februar 2020
letztlich keinen anderen Schluss zu, als dass die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter einige Monate nach dem Unfall, spätestens aber am
10. Oktober 2019 , überwiegend wahrscheinlich nicht mehr Folge des Hyperextensions-Trau mas respektive des Unfalls vom 5. März 2019 waren und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht en .
Dass nach kreisärztlicher Einschätzung der Status quo sine bereits sechs Monate nach dem Unfall, mithin spätestens am 5. September 2 019, erreicht war, schadet nicht, nachdem bereits in der Kontrolluntersuchung vom 22. August 2019 ein sehr diffuser Schmerz und eine diffuse Klinik festgestellt worden waren und auch schon in diesem Bericht zu r U ntersuchung eine klar feststellbare Einschränkung der passive n tiefe n Aussenrotation und glenohumerale n Abduktion respektive ein Kapselmuster im Befund keine Erwähnung gefunden hatte n (Urk. 8/38/2).
Die Frage , wann genau der Status quo sine der Beschwerden an der rechten Schul ter eingetreten ist, ob Anfang September oder erst im Oktober 2019, kann schliesslich
offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen ohnehin erst per Ende November 2019 verfügt hat. 3.4.3
Es ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage im Übrigen nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Aktenein schätzung ihrer Kreisärzte ohne deren eigene Untersuchung ab stellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Unter suchung des Versicherten vorausgehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten zulässig. Ent s cheidend ist, ob genügend Unter lagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich de r Experte gesamthaft ein lücken loses Bi ld machen kann (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom
8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hin weisen). Dies ist hier zu bejahen.
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass keine auch nur geringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. November 2019 (Urk. 8/59) bestehen . 3.5 3.5.1
Nach dem Gesagten kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 5. März 2019 überwiegend wahrscheinlich spätestens per 30. November 2019 dahingefallen ist und ab dem 1. Dezember 2019 keine Leistungspflicht mehr bestand. 3.5.2
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus der Rüge, die kurzfristige Einstellung der Leistungen nach dem Unfallereignis sei rechts widrig, da er sich auf eine solche Veränderung nicht habe einstellen können (Urk. 1 S. 4 ), nichts zu seinen Gunsten ableiten . Denn eine solche Übergang s- oder Anpassungsfrist ist bei Wegfall oder Fehlen des Kausalzusammenhangs und der Leistungspflicht
nicht vorgesehen. Eine solche wäre allenfalls zu beachten, wenn - anders als hier - die Kausalität und grundsätzliche Leistungspflicht weiterbestehen würde und dabei feststehen würde, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht eine n Berufswechsel vorzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_926/2008 vom 3 0. Juli 2009 E. 7.1 mit Hinweisen zu Art.
6 ATSG ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3 ). 3.5.3
Wie sich aus den Erwägungen hiervor ergibt (E. 3.2-3.4), hat die Beschwerde gegnerin den entscheidwesentlichen Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 5 ff.) genügend abgeklärt und ihre Abklärungs pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt.
Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten Begutach tung (Urk. 1 S. 5), sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 3.6
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ( Urk. 2) ist somit rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann