Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war seit April 2002 bei der Y.___ AG in Z.___ als Geschäftsleitungsmitglied angestellt und damit bei der Suva ver sichert, als er sich am 2 6. Februar 2017 beim Skifahren eine Verletzung der rechten Schulter zuzog ( Urk. 9/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Mitteilung vom 13 . Dezember 201 9 (Urk. 9/ 194 ) per 1 . Dezember 2019 ein.
Mit Verfügung vom 20 . Dezember 2019 (Urk. 9/ 2 00 ) sprach die Suva dem Versi cherten eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 9/215) nahm die Suva die Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 aufgrund einer Falschberechnung des versicherten Ver dienstes zurück und sprach dem Versicherten erneut eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf ei ne Inte gritätseinbusse von 10 % zu.
Die vom Versicherten am 2 0. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 228 ; vgl. auch Urk. 9/235 ) wies die Suva am 2 9. Oktober 2020 ab (Urk. 9/ 238 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei ihm ab dem 1. Dezember 2019 eine Rente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 55 % auszurichten sowie für die Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2021 ( Urk.
8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 1 0. März 2021 ( Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 2 5. März 2021 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge sam ten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, das Verlaufs-MRI vom 1 3. Dezember 2018 habe eine durchstrukturierte rekon struierte Sehne mit einer Bursitis subacromialis mit einer leicht medial verla ger ten, tendinopathischen
Bizepssehne und leichter AC-Gelenksarthrose gezeigt. Unter konservativen Massnahmen sei es zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer bis heute nic ht wieder voll in seine bisherige Tät igkeit integriert werden können . Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin seien auf dem allgemeinen Arbeits markt noch ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit dem rechten Arm seien Arbeiten über der Horizontalen, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge und Verrichtungen mit einwirkenden Vibrationen nicht mehr zumutbar. Ferner sei auch das B estei gen von Leitern und Gerüsten mit Gewichten nicht mehr möglich (S. 5). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei vorliegend die LSE 2016 heranzuziehen und von einem jährlichen Einkommen von Fr. 93’318. --
auszugehen . Ein leidens be dingter Abzug sei nicht angezeigt. Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 139'280.--. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 33 % (S. 6) . Die Kreisärztin habe den Integritätsschaden auf 10 % geschätzt und als Begründung auf Tabelle 1.2 verwiesen, wonach für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % gelte. Auf diese Begründung könne abgestellt werden (S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es sei trotz der diversen gesundheitlichen Beschwerden mit den entsprechenden Limitierungen von einem Pensum von 100 % ausgegangen , und die zahlreichen leidensbedingten Einschränkungen (z.B. Mass nehmen, Material Abladen und Kon trollieren, kleine Reparaturen ausführen, Mithilfe vor Ort, Lenken im Stadtver kehrt etc.) seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden (S.
3
unten
f.) . Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Einschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von Belang seien. Des Weiteren zu berücksichtigen sei neben den körper lichen Einschränkungen die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58) des Beschwerdeführers. Zusammen mit den unfallbedingten Schädi gungen, welche die Möglichkeiten trotz seiner Erfahrung im Bausektor deutlich herabsetzen würden, habe ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu erfolgen. Mithin sei dem Valideneinkommen von Fr. 139'338.-- das hypothetische Invali den einkommen von Fr. 74'654.40 gegenüberzustellen, womit die Einbusse 55 % betrage (S. 4). Zutreffend sei, dass gemäss den Angaben der Kreisärztin zur Anteversion und Abduktion eine Beweglichkeit von über 90° bestehe. Diese Be weglichkeit sei aber oberhalb der Horizontalen eingeschränkt. Gemäss den An gaben der Kreisärztin bestehe in der Abduktion keine Beweglichkeit bis 30°, sondern lediglich bis maximal 20° über der Horizontalen. Dementsprechend könne gestützt auf die Suva-Tabelle 1 nicht ohne weiteres von einem Integritätsschaden von 10 % bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ausgegangen werden (S. 5 ; vgl. auch Urk. 11 ). 2.3
Strittig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integri täts entschädigung. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Kreisärztin, berichtete am 2 5. Juli 2019 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 9/152) und nannte als Diagnose Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion , subacromiale De kom pression mit Bursektomie , April 2018 bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmurale Ruptur der Supra spinatus sehne nach Sturz beim Skifahren im Februar 2017 (S. 6). Sie führte aus, klinisch zeige sich eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ober halb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen. Grobneurologisch habe bis auf die Hypersensibilität im Bereich des ventralen Oberarms kein pathologischer Befund erhoben werden können .
A u f grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Arms im Alltag ausgeschlossen werden. Insgesamt liege ein mässiges postoperatives rehabilitiertes Ergebnis knapp 14 Monate nach Operation vor (S. 6 unten) .
Entsprechend dem vorliegenden Jobprofil, Aussendienstbericht und heutigen An gaben des Beschwerdeführers müsse er für die Offertenerstellung auf der Baustelle sein und gewisse Messungen oberhalb der Horizontalen durchführen sowie auch Gerüste begehen .
D abei fühle er sich eingeschränkt. Aufgrund der heutigen klini schen Untersuchung sei dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Wieviel Prozent dies ausmache, könne anhand der vorliegenden Unterlagen vom Schreib tisch aus nicht beurteilt werden, da dies sicherlich auch je nach Projekt sehr variiere.
Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne ein sei tiges Abstütze n, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Be steigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, sei ganztags 100 % zumutbar.
Bezüglich der rechten Schulter sei ein Teil der g eklagten Restbeschwerden sowie Bewegungseinschränkung nachvollziehbar und unfallkausal (S. 7) . 3.2
Suva-Kreisärztin Dr. A.___ beurteilte am 2 5. Juli 2019 den Integritätsschaden auf 10 % ( Urk. 9/151) und führte aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauerhaft und erheblich. Schätzungs grund lage sei Tabelle 1.2, hier gelte für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % . 3.3
Dr. m ed. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie , Kantonsspital C.___ , berichtete am 1 4. August 2019 ( Urk. 9/173) und nannte als Diagnosen residuelle Schulterschmerzen bei Status nach arthrosko pi scher
Rotatorenmanschetten-R ekontsruk tion rechts vom 3 0. April 2018 sowie ein subacromiales
Impingement links. Er führte aus, der Beschwerdeführer betreibe aktuell ein MTT Rehabilitationsprogramm, berichte allerdings über eine persi stierende Minderbelastbarkeit. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig, er sei zwar ganztags anwesend, erbringe jedoch nur eine eingeschränkte Leistung.
Als Befunde g a b er an: « Beweglichkeit global aktiv Elevation 100° mit möglichem Hand-Scheitel-Griff, Hand -Schürzengriff bis L 5. Glenohumerale Beweglichkeit Aussen-/Innenrotation 20/0/70°, Abduktion 70°, Elevation 90°, endständig mit Schmerzangaben im dorsalen Kapselbereich. Mittelständig schmerzfreie Beweg lichkeit . Insgesamt gute Kraftentwicklung für die Manschette mit Schmerzangabe beim Jobe -Test. Knapp positive Impingement -Zeichen».
Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine leichte residuelle postoperative Stei fe. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Eine Re-Ruptur sei MR-tomografisch ausgeschlossen worden. Die rekonstruierte Sehne sei jedoch mög licher weise minderbelastbar. Es sei eine Verlaufskontrolle Ende Oktober geplant (S. 2).
3.4
Aus dem Bericht der Suva über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie der Arbeitgeberin vom 9. September 2019 ( Urk. 9/174) ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer noch 70 % der Arbeiten in der angestammten Tätigkeit durch führbar sind. 30 % der Arbeiten könne er nicht mehr vornehmen oder er bedürfe dafür eine Hilfe oder die Mitarbeit einer anderen Person (S. 2). 4.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass unfallkausale Rest beschwerden an der rechten Schulter vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen , und daneben ein unfallkausaler Integritäts scha den ausgewiesen ist ( Urk. 1, Urk. 2; E. 3.1-3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumut bar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, ganztags zu 100 % zumutbar seien.
Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im IK-Auszug sowie der Firma Y.___ AG (Urk. 9/93-94) von einem Valideneinkom men von Fr. 139'280. -- aus ( Urk. 2 S. 6) . Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht be stritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 3
Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Be schwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 3 des Sektors «41-43 Baugewerbe» ab ( Urk. 2 S. 5 f.), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Dieser betrug im Jahr 2016 Fr. 7 '3 56 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe , Kompetenzniveau 3 Männer ). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern für die Jahr e 2017 bis 2019 von 0.4 % , 0.5 % und 0.5 %
ange passt, ergibt dies im Jahr 201 9 ein hypo the tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 93 ' 318 .-- bei der verbliebenen Arbeits fähigkeit von 100 % (Fr. 7 ' 356. -- : 40 x 41.7 x 12 x
1 . 00 4 x
1 . 005 x 1.005 ; vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte ). 5. 4
Die Beschwerdegegnerin gewährte schliesslich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 6 ), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen in der Höhe von mindestens 20 % beantragte. Als Begründung hierfür brachte er vor, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Baugewerbe, welche nicht auch ein Min dest mass an körperlichen Tätigkeiten umfasse, die bei ihm mit entsprechenden Limitierungen einhergingen, schlicht nicht realistisch sei. Neben den körperlichen Einschränkungen sei en des Weiteren die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58 Jahre) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend von der Gewährung eines leidensbe dingten Abzuges abzusehen. So ist zunächst nochmals ausdrücklich festzu halten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. vorstehend).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Grund für einen zu sätzlichen leidensbedingten Abzug . Denn gemäss der Rechtsprechung des Bun desgericht s
(Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich
und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht . Ange sichts des Zumutbarkeitsprofils ist denn auch von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vor liegend rechtfertigt auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausge gli chenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus.
Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Be schwer de führers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten kann.
Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Dabei kann die Frage, ob dies auch für jene versicherten Personen gilt, die sich in fortge schrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, gemäss der Rechtsprechung offenbleiben, weil es sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern lässt, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensio nierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bezie hungs weise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des Bundes gerichts 8C_433/2020 vom 1 5. Oktober 2020 E. 8.2.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli
2020 E.
6.3. 3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unter durchschnittlichem Einkommen rechnen müsste, weshalb auch ein altersbeding ter Abzug vom Tabellenlohn nicht als gerechtfertigt erscheint.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinen mechaniker, einen Abschluss als technischer Kaufmann und hatte auch eine Ausbildung zum Konstrukteur begonnen , wenn auch nicht abgeschlossen ( Urk. 9/94 S. 1). In der Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG, bei welcher er seit 2002 tätig war , arbeitete er zirka 60 % im Büro und zirka 40 % auf der Baustelle. Der Beschwerdeführer ist somit seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig und ist aufgrund seiner Ausbildung sowie Berufs erfahrung in der L age , komplexe praktische Tätigkeiten auszuführen.
Es sind vorliegend aufgrund der langen Betriebstreue in einer anspruchsvollen Tätigkeit
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit einem unterdurchschnittliche n Einkommen gerechnet werden müsste , zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hierfür erbringen konnte (vgl. Urk. 1) . Im Gegenteil sprechen die durch die lange Betriebszugehörigkeit ausgewiesenen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht für eine Verwertbarkeit mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg.
Somit vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 nichts zu ändern (vgl. Urk. 11 S. 2).
Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend abzu sehen. 5. 5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 139'280.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) dem Invalideneinkommen von Fr. 93'318.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'962.--. Dies kommt einem Invaliditäts grad von gerundet 33 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich
demnach diesbezüglich als rechtens.
6. 6.1
Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Inte gritätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 5).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies sen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2
Kreisärztin Dr. A.___ , welche als Fachärztin für Chirurgie über die nötigen Fach kenntnisse zur Beurteilung der Integritätsentschädigung verfügt, hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 2 4. Juli 2019 hinsichtlich der rechten Schulter fest, es bestünden Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenman schetten rekonstruktion , subacromialer Dekom pensation mit Bursektomie bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz beim Skifahren. Es ver bleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dau ernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei gemäss Tabelle 1.2 auf 10 % zu beurteilen, wonach die Schulter bis 30° über der Horizontalen beweglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2).
In ihrem Bericht über die kreisärztliche Beurteilung vom 2 5. Juli
2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beschrieb Dr. A.___ klinisch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen ( Urk. 9/152 S. 6 unten). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu erwähnen, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Schulter nur bis zur Horizontalen beweglich wäre. So ist den Unter suchungsergebnissen von Dr. A.___ eine Anteversion von 120° sowie eine Ab duk tion von 110° zu entnehmen, was bedeutet, dass die Schulter durchaus noch über die Horizontale (> 90°) beweglich ist. Die Einschätzung und Beurteilung durch Dr. A.___ unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungs befunde erscheint plausibel , ist nachvollziehbar begründet und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
D er von Dr. B.___ verfasste Bericht (vgl. vorstehend E.
3.3) , in welchem eine abweichende Beurteilung der Schulterbeweglichkeit des Beschwerdeführers festgehalten wird, vermag keine Zweifel an der Zuverlässig keit der Beurteilung durch Dr. A.___ zu begründen, basiert doch ihre Beurteilung auf einer ausführlicheren Befunderhebung (vgl. Urk. 9/152 S. 4 ff.) und machte Dr. B.___ in seinem Bericht denn auch keine weiteren Ausführungen zu Funk tionseinschränkungen beziehungsweise zur Beweglichkeit der rechten Schulter , sondern berichtete einzig über eine mögliche Minderbelastbarkeit.
6.3
Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss
eine
Tatfrage , die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Festsetzung der Integritätsent schädigung nachvollziehbar und schlüssig begründet und es bestehen keine Zweifel an der Einschätzung durch Dr. A.___ . Auf weitere Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , Advokatin Graziella Salamone - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 . Dezember 2019 ein.
Mit Verfügung vom 20 . Dezember 2019 (Urk. 9/
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge sam ten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 5. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei ihm ab dem 1. Dezember 2019 eine Rente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 55 % auszurichten sowie für die Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2021 ( Urk.
8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 1 0. März 2021 ( Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 2 5. März 2021 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, das Verlaufs-MRI vom 1 3. Dezember 2018 habe eine durchstrukturierte rekon struierte Sehne mit einer Bursitis subacromialis mit einer leicht medial verla ger ten, tendinopathischen
Bizepssehne und leichter AC-Gelenksarthrose gezeigt. Unter konservativen Massnahmen sei es zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer bis heute nic ht wieder voll in seine bisherige Tät igkeit integriert werden können . Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin seien auf dem allgemeinen Arbeits markt noch ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit dem rechten Arm seien Arbeiten über der Horizontalen, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge und Verrichtungen mit einwirkenden Vibrationen nicht mehr zumutbar. Ferner sei auch das B estei gen von Leitern und Gerüsten mit Gewichten nicht mehr möglich (S. 5). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei vorliegend die LSE 2016 heranzuziehen und von einem jährlichen Einkommen von Fr. 93’318. --
auszugehen . Ein leidens be dingter Abzug sei nicht angezeigt. Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 139'280.--. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 33 % (S. 6) . Die Kreisärztin habe den Integritätsschaden auf 10 % geschätzt und als Begründung auf Tabelle 1.2 verwiesen, wonach für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % gelte. Auf diese Begründung könne abgestellt werden (S. 8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es sei trotz der diversen gesundheitlichen Beschwerden mit den entsprechenden Limitierungen von einem Pensum von 100 % ausgegangen , und die zahlreichen leidensbedingten Einschränkungen (z.B. Mass nehmen, Material Abladen und Kon trollieren, kleine Reparaturen ausführen, Mithilfe vor Ort, Lenken im Stadtver kehrt etc.) seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integri täts entschädigung.
E. 3 unten
f.) . Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Einschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von Belang seien. Des Weiteren zu berücksichtigen sei neben den körper lichen Einschränkungen die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58) des Beschwerdeführers. Zusammen mit den unfallbedingten Schädi gungen, welche die Möglichkeiten trotz seiner Erfahrung im Bausektor deutlich herabsetzen würden, habe ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu erfolgen. Mithin sei dem Valideneinkommen von Fr. 139'338.-- das hypothetische Invali den einkommen von Fr. 74'654.40 gegenüberzustellen, womit die Einbusse 55 % betrage (S. 4). Zutreffend sei, dass gemäss den Angaben der Kreisärztin zur Anteversion und Abduktion eine Beweglichkeit von über 90° bestehe. Diese Be weglichkeit sei aber oberhalb der Horizontalen eingeschränkt. Gemäss den An gaben der Kreisärztin bestehe in der Abduktion keine Beweglichkeit bis 30°, sondern lediglich bis maximal 20° über der Horizontalen. Dementsprechend könne gestützt auf die Suva-Tabelle 1 nicht ohne weiteres von einem Integritätsschaden von 10 % bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ausgegangen werden (S. 5 ; vgl. auch Urk. 11 ).
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Kreisärztin, berichtete am 2 5. Juli 2019 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 9/152) und nannte als Diagnose Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion , subacromiale De kom pression mit Bursektomie , April 2018 bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmurale Ruptur der Supra spinatus sehne nach Sturz beim Skifahren im Februar 2017 (S. 6). Sie führte aus, klinisch zeige sich eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ober halb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen. Grobneurologisch habe bis auf die Hypersensibilität im Bereich des ventralen Oberarms kein pathologischer Befund erhoben werden können .
A u f grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Arms im Alltag ausgeschlossen werden. Insgesamt liege ein mässiges postoperatives rehabilitiertes Ergebnis knapp 14 Monate nach Operation vor (S. 6 unten) .
Entsprechend dem vorliegenden Jobprofil, Aussendienstbericht und heutigen An gaben des Beschwerdeführers müsse er für die Offertenerstellung auf der Baustelle sein und gewisse Messungen oberhalb der Horizontalen durchführen sowie auch Gerüste begehen .
D abei fühle er sich eingeschränkt. Aufgrund der heutigen klini schen Untersuchung sei dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Wieviel Prozent dies ausmache, könne anhand der vorliegenden Unterlagen vom Schreib tisch aus nicht beurteilt werden, da dies sicherlich auch je nach Projekt sehr variiere.
Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne ein sei tiges Abstütze n, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Be steigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, sei ganztags 100 % zumutbar.
Bezüglich der rechten Schulter sei ein Teil der g eklagten Restbeschwerden sowie Bewegungseinschränkung nachvollziehbar und unfallkausal (S. 7) .
E. 3.2 Suva-Kreisärztin Dr. A.___ beurteilte am 2 5. Juli 2019 den Integritätsschaden auf 10 % ( Urk. 9/151) und führte aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauerhaft und erheblich. Schätzungs grund lage sei Tabelle 1.2, hier gelte für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % .
E. 3.3 Dr. m ed. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie , Kantonsspital C.___ , berichtete am 1 4. August 2019 ( Urk. 9/173) und nannte als Diagnosen residuelle Schulterschmerzen bei Status nach arthrosko pi scher
Rotatorenmanschetten-R ekontsruk tion rechts vom 3 0. April 2018 sowie ein subacromiales
Impingement links. Er führte aus, der Beschwerdeführer betreibe aktuell ein MTT Rehabilitationsprogramm, berichte allerdings über eine persi stierende Minderbelastbarkeit. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig, er sei zwar ganztags anwesend, erbringe jedoch nur eine eingeschränkte Leistung.
Als Befunde g a b er an: « Beweglichkeit global aktiv Elevation 100° mit möglichem Hand-Scheitel-Griff, Hand -Schürzengriff bis L 5. Glenohumerale Beweglichkeit Aussen-/Innenrotation 20/0/70°, Abduktion 70°, Elevation 90°, endständig mit Schmerzangaben im dorsalen Kapselbereich. Mittelständig schmerzfreie Beweg lichkeit . Insgesamt gute Kraftentwicklung für die Manschette mit Schmerzangabe beim Jobe -Test. Knapp positive Impingement -Zeichen».
Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine leichte residuelle postoperative Stei fe. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Eine Re-Ruptur sei MR-tomografisch ausgeschlossen worden. Die rekonstruierte Sehne sei jedoch mög licher weise minderbelastbar. Es sei eine Verlaufskontrolle Ende Oktober geplant (S. 2).
E. 3.4 Aus dem Bericht der Suva über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie der Arbeitgeberin vom 9. September 2019 ( Urk. 9/174) ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer noch 70 % der Arbeiten in der angestammten Tätigkeit durch führbar sind. 30 % der Arbeiten könne er nicht mehr vornehmen oder er bedürfe dafür eine Hilfe oder die Mitarbeit einer anderen Person (S. 2).
E. 4 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass unfallkausale Rest beschwerden an der rechten Schulter vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen , und daneben ein unfallkausaler Integritäts scha den ausgewiesen ist ( Urk. 1, Urk. 2; E. 3.1-3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumut bar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, ganztags zu 100 % zumutbar seien.
Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den.
E. 5 3
Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Be schwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 3 des Sektors «41-43 Baugewerbe» ab ( Urk. 2 S. 5 f.), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Dieser betrug im Jahr 2016 Fr.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im IK-Auszug sowie der Firma Y.___ AG (Urk. 9/93-94) von einem Valideneinkom men von Fr. 139'280. -- aus ( Urk. 2 S. 6) . Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht be stritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.
E. 7 '3 56 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe , Kompetenzniveau 3 Männer ). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201
E. 9 ein hypo the tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 93 ' 318 .-- bei der verbliebenen Arbeits fähigkeit von 100 % (Fr. 7 ' 356. -- : 40 x 41.7 x 12 x
1 . 00 4 x
1 . 005 x 1.005 ; vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte ). 5. 4
Die Beschwerdegegnerin gewährte schliesslich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 6 ), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen in der Höhe von mindestens 20 % beantragte. Als Begründung hierfür brachte er vor, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Baugewerbe, welche nicht auch ein Min dest mass an körperlichen Tätigkeiten umfasse, die bei ihm mit entsprechenden Limitierungen einhergingen, schlicht nicht realistisch sei. Neben den körperlichen Einschränkungen sei en des Weiteren die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58 Jahre) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend von der Gewährung eines leidensbe dingten Abzuges abzusehen. So ist zunächst nochmals ausdrücklich festzu halten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. vorstehend).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Grund für einen zu sätzlichen leidensbedingten Abzug . Denn gemäss der Rechtsprechung des Bun desgericht s
(Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich
und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht . Ange sichts des Zumutbarkeitsprofils ist denn auch von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vor liegend rechtfertigt auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausge gli chenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus.
Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Be schwer de führers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten kann.
Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Dabei kann die Frage, ob dies auch für jene versicherten Personen gilt, die sich in fortge schrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, gemäss der Rechtsprechung offenbleiben, weil es sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern lässt, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensio nierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bezie hungs weise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des Bundes gerichts 8C_433/2020 vom 1 5. Oktober 2020 E. 8.2.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli
2020 E.
6.3. 3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unter durchschnittlichem Einkommen rechnen müsste, weshalb auch ein altersbeding ter Abzug vom Tabellenlohn nicht als gerechtfertigt erscheint.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinen mechaniker, einen Abschluss als technischer Kaufmann und hatte auch eine Ausbildung zum Konstrukteur begonnen , wenn auch nicht abgeschlossen ( Urk. 9/94 S. 1). In der Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG, bei welcher er seit 2002 tätig war , arbeitete er zirka 60 % im Büro und zirka 40 % auf der Baustelle. Der Beschwerdeführer ist somit seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig und ist aufgrund seiner Ausbildung sowie Berufs erfahrung in der L age , komplexe praktische Tätigkeiten auszuführen.
Es sind vorliegend aufgrund der langen Betriebstreue in einer anspruchsvollen Tätigkeit
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit einem unterdurchschnittliche n Einkommen gerechnet werden müsste , zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hierfür erbringen konnte (vgl. Urk. 1) . Im Gegenteil sprechen die durch die lange Betriebszugehörigkeit ausgewiesenen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht für eine Verwertbarkeit mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg.
Somit vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 nichts zu ändern (vgl. Urk.
E. 11 S. 2).
Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend abzu sehen. 5. 5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 139'280.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) dem Invalideneinkommen von Fr. 93'318.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'962.--. Dies kommt einem Invaliditäts grad von gerundet 33 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich
demnach diesbezüglich als rechtens.
6. 6.1
Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Inte gritätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 5).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies sen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2
Kreisärztin Dr. A.___ , welche als Fachärztin für Chirurgie über die nötigen Fach kenntnisse zur Beurteilung der Integritätsentschädigung verfügt, hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 2 4. Juli 2019 hinsichtlich der rechten Schulter fest, es bestünden Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenman schetten rekonstruktion , subacromialer Dekom pensation mit Bursektomie bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz beim Skifahren. Es ver bleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dau ernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei gemäss Tabelle 1.2 auf 10 % zu beurteilen, wonach die Schulter bis 30° über der Horizontalen beweglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2).
In ihrem Bericht über die kreisärztliche Beurteilung vom 2 5. Juli
2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beschrieb Dr. A.___ klinisch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen ( Urk. 9/152 S. 6 unten). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu erwähnen, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Schulter nur bis zur Horizontalen beweglich wäre. So ist den Unter suchungsergebnissen von Dr. A.___ eine Anteversion von 120° sowie eine Ab duk tion von 110° zu entnehmen, was bedeutet, dass die Schulter durchaus noch über die Horizontale (> 90°) beweglich ist. Die Einschätzung und Beurteilung durch Dr. A.___ unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungs befunde erscheint plausibel , ist nachvollziehbar begründet und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
D er von Dr. B.___ verfasste Bericht (vgl. vorstehend E.
3.3) , in welchem eine abweichende Beurteilung der Schulterbeweglichkeit des Beschwerdeführers festgehalten wird, vermag keine Zweifel an der Zuverlässig keit der Beurteilung durch Dr. A.___ zu begründen, basiert doch ihre Beurteilung auf einer ausführlicheren Befunderhebung (vgl. Urk. 9/152 S. 4 ff.) und machte Dr. B.___ in seinem Bericht denn auch keine weiteren Ausführungen zu Funk tionseinschränkungen beziehungsweise zur Beweglichkeit der rechten Schulter , sondern berichtete einzig über eine mögliche Minderbelastbarkeit.
6.3
Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss
eine
Tatfrage , die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Festsetzung der Integritätsent schädigung nachvollziehbar und schlüssig begründet und es bestehen keine Zweifel an der Einschätzung durch Dr. A.___ . Auf weitere Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , Advokatin Graziella Salamone - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Dispositiv
- X.___ , geboren 1962, war seit April 2002 bei der Y.___ AG in Z.___ als Geschäftsleitungsmitglied angestellt und damit bei der Suva ver sichert, als er sich am 2
- Februar 2017 beim Skifahren eine Verletzung der rechten Schulter zuzog ( Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Mitteilung vom 13 . Dezember 201 9 (Urk. 9/ 194 ) per 1 . Dezember 2019 ein. Mit Verfügung vom 20 . Dezember 2019 (Urk. 9/ 2 00 ) sprach die Suva dem Versi cherten eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 9/215) nahm die Suva die Verfügung vom 2
- Dezember 2019 aufgrund einer Falschberechnung des versicherten Ver dienstes zurück und sprach dem Versicherten erneut eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf ei ne Inte gritätseinbusse von 10 % zu. Die vom Versicherten am 2
- Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 228 ; vgl. auch Urk. 9/235 ) wies die Suva am 2
- Oktober 2020 ab (Urk. 9/ 238 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- November 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2
- Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei ihm ab dem
- Dezember 2019 eine Rente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 55 % auszurichten sowie für die Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
- Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 1
- März 2021 ( Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 2
- März 2021 ( Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2
- März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs
- Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge sam ten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, das Verlaufs-MRI vom 1
- Dezember 2018 habe eine durchstrukturierte rekon struierte Sehne mit einer Bursitis subacromialis mit einer leicht medial verla ger ten, tendinopathischen Bizepssehne und leichter AC-Gelenksarthrose gezeigt. Unter konservativen Massnahmen sei es zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer bis heute nic ht wieder voll in seine bisherige Tät igkeit integriert werden können . Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin seien auf dem allgemeinen Arbeits markt noch ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit dem rechten Arm seien Arbeiten über der Horizontalen, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge und Verrichtungen mit einwirkenden Vibrationen nicht mehr zumutbar. Ferner sei auch das B estei gen von Leitern und Gerüsten mit Gewichten nicht mehr möglich (S. 5). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei vorliegend die LSE 2016 heranzuziehen und von einem jährlichen Einkommen von Fr. 93’318. -- auszugehen . Ein leidens be dingter Abzug sei nicht angezeigt. Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 139'280.--. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 33 % (S. 6) . Die Kreisärztin habe den Integritätsschaden auf 10 % geschätzt und als Begründung auf Tabelle 1.2 verwiesen, wonach für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % gelte. Auf diese Begründung könne abgestellt werden (S. 8). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es sei trotz der diversen gesundheitlichen Beschwerden mit den entsprechenden Limitierungen von einem Pensum von 100 % ausgegangen , und die zahlreichen leidensbedingten Einschränkungen (z.B. Mass nehmen, Material Abladen und Kon trollieren, kleine Reparaturen ausführen, Mithilfe vor Ort, Lenken im Stadtver kehrt etc.) seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden (S. 3 unten f.) . Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Einschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von Belang seien. Des Weiteren zu berücksichtigen sei neben den körper lichen Einschränkungen die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58) des Beschwerdeführers. Zusammen mit den unfallbedingten Schädi gungen, welche die Möglichkeiten trotz seiner Erfahrung im Bausektor deutlich herabsetzen würden, habe ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu erfolgen. Mithin sei dem Valideneinkommen von Fr. 139'338.-- das hypothetische Invali den einkommen von Fr. 74'654.40 gegenüberzustellen, womit die Einbusse 55 % betrage (S. 4). Zutreffend sei, dass gemäss den Angaben der Kreisärztin zur Anteversion und Abduktion eine Beweglichkeit von über 90° bestehe. Diese Be weglichkeit sei aber oberhalb der Horizontalen eingeschränkt. Gemäss den An gaben der Kreisärztin bestehe in der Abduktion keine Beweglichkeit bis 30°, sondern lediglich bis maximal 20° über der Horizontalen. Dementsprechend könne gestützt auf die Suva-Tabelle 1 nicht ohne weiteres von einem Integritätsschaden von 10 % bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ausgegangen werden (S. 5 ; vgl. auch Urk. 11 ). 2.3 Strittig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integri täts entschädigung.
- 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Kreisärztin, berichtete am 2
- Juli 2019 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2
- Juli 2019 ( Urk. 9/152) und nannte als Diagnose Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion , subacromiale De kom pression mit Bursektomie , April 2018 bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmurale Ruptur der Supra spinatus sehne nach Sturz beim Skifahren im Februar 2017 (S. 6). Sie führte aus, klinisch zeige sich eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ober halb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen. Grobneurologisch habe bis auf die Hypersensibilität im Bereich des ventralen Oberarms kein pathologischer Befund erhoben werden können . A u f grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Arms im Alltag ausgeschlossen werden. Insgesamt liege ein mässiges postoperatives rehabilitiertes Ergebnis knapp 14 Monate nach Operation vor (S. 6 unten) . Entsprechend dem vorliegenden Jobprofil, Aussendienstbericht und heutigen An gaben des Beschwerdeführers müsse er für die Offertenerstellung auf der Baustelle sein und gewisse Messungen oberhalb der Horizontalen durchführen sowie auch Gerüste begehen . D abei fühle er sich eingeschränkt. Aufgrund der heutigen klini schen Untersuchung sei dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Wieviel Prozent dies ausmache, könne anhand der vorliegenden Unterlagen vom Schreib tisch aus nicht beurteilt werden, da dies sicherlich auch je nach Projekt sehr variiere. Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne ein sei tiges Abstütze n, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Be steigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, sei ganztags 100 % zumutbar. Bezüglich der rechten Schulter sei ein Teil der g eklagten Restbeschwerden sowie Bewegungseinschränkung nachvollziehbar und unfallkausal (S. 7) . 3.2 Suva-Kreisärztin Dr. A.___ beurteilte am 2
- Juli 2019 den Integritätsschaden auf 10 % ( Urk. 9/151) und führte aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauerhaft und erheblich. Schätzungs grund lage sei Tabelle 1.2, hier gelte für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % . 3.3 Dr. m ed. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie , Kantonsspital C.___ , berichtete am 1
- August 2019 ( Urk. 9/173) und nannte als Diagnosen residuelle Schulterschmerzen bei Status nach arthrosko pi scher Rotatorenmanschetten-R ekontsruk tion rechts vom 3
- April 2018 sowie ein subacromiales Impingement links. Er führte aus, der Beschwerdeführer betreibe aktuell ein MTT Rehabilitationsprogramm, berichte allerdings über eine persi stierende Minderbelastbarkeit. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig, er sei zwar ganztags anwesend, erbringe jedoch nur eine eingeschränkte Leistung. Als Befunde g a b er an: « Beweglichkeit global aktiv Elevation 100° mit möglichem Hand-Scheitel-Griff, Hand -Schürzengriff bis L
- Glenohumerale Beweglichkeit Aussen-/Innenrotation 20/0/70°, Abduktion 70°, Elevation 90°, endständig mit Schmerzangaben im dorsalen Kapselbereich. Mittelständig schmerzfreie Beweg lichkeit . Insgesamt gute Kraftentwicklung für die Manschette mit Schmerzangabe beim Jobe -Test. Knapp positive Impingement -Zeichen». Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine leichte residuelle postoperative Stei fe. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Eine Re-Ruptur sei MR-tomografisch ausgeschlossen worden. Die rekonstruierte Sehne sei jedoch mög licher weise minderbelastbar. Es sei eine Verlaufskontrolle Ende Oktober geplant (S. 2). 3.4 Aus dem Bericht der Suva über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie der Arbeitgeberin vom
- September 2019 ( Urk. 9/174) ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer noch 70 % der Arbeiten in der angestammten Tätigkeit durch führbar sind. 30 % der Arbeiten könne er nicht mehr vornehmen oder er bedürfe dafür eine Hilfe oder die Mitarbeit einer anderen Person (S. 2).
- Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass unfallkausale Rest beschwerden an der rechten Schulter vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen , und daneben ein unfallkausaler Integritäts scha den ausgewiesen ist ( Urk. 1, Urk. 2; E. 3.1-3.2) . Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumut bar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, ganztags zu 100 % zumutbar seien. Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden. Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den.
- 5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im IK-Auszug sowie der Firma Y.___ AG (Urk. 9/93-94) von einem Valideneinkom men von Fr. 139'280. -- aus ( Urk. 2 S. 6) . Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht be stritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.
- 3 Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Be schwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 3 des Sektors «41-43 Baugewerbe» ab ( Urk. 2 S. 5 f.), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dieser betrug im Jahr 2016 Fr. 7 '3 56 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe , Kompetenzniveau 3 Männer ). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern für die Jahr e 2017 bis 2019 von 0.4 % , 0.5 % und 0.5 % ange passt, ergibt dies im Jahr 201 9 ein hypo the tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 93 ' 318 .-- bei der verbliebenen Arbeits fähigkeit von 100 % (Fr. 7 '
- -- : 40 x 41.7 x 12 x 1 . 00 4 x 1 . 005 x 1.005 ; vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte ).
- 4 Die Beschwerdegegnerin gewährte schliesslich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 6 ), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen in der Höhe von mindestens 20 % beantragte. Als Begründung hierfür brachte er vor, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Baugewerbe, welche nicht auch ein Min dest mass an körperlichen Tätigkeiten umfasse, die bei ihm mit entsprechenden Limitierungen einhergingen, schlicht nicht realistisch sei. Neben den körperlichen Einschränkungen sei en des Weiteren die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58 Jahre) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend von der Gewährung eines leidensbe dingten Abzuges abzusehen. So ist zunächst nochmals ausdrücklich festzu halten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. vorstehend). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Grund für einen zu sätzlichen leidensbedingten Abzug . Denn gemäss der Rechtsprechung des Bun desgericht s (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1
- Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1
- September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2
- März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht . Ange sichts des Zumutbarkeitsprofils ist denn auch von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vor liegend rechtfertigt auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausge gli chenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Be schwer de führers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten kann. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Dabei kann die Frage, ob dies auch für jene versicherten Personen gilt, die sich in fortge schrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, gemäss der Rechtsprechung offenbleiben, weil es sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern lässt, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensio nierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bezie hungs weise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des Bundes gerichts 8C_433/2020 vom 1
- Oktober 2020 E. 8.2.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1
- Juli 2020 E. 6.3. 3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unter durchschnittlichem Einkommen rechnen müsste, weshalb auch ein altersbeding ter Abzug vom Tabellenlohn nicht als gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinen mechaniker, einen Abschluss als technischer Kaufmann und hatte auch eine Ausbildung zum Konstrukteur begonnen , wenn auch nicht abgeschlossen ( Urk. 9/94 S. 1). In der Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG, bei welcher er seit 2002 tätig war , arbeitete er zirka 60 % im Büro und zirka 40 % auf der Baustelle. Der Beschwerdeführer ist somit seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig und ist aufgrund seiner Ausbildung sowie Berufs erfahrung in der L age , komplexe praktische Tätigkeiten auszuführen. Es sind vorliegend aufgrund der langen Betriebstreue in einer anspruchsvollen Tätigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit einem unterdurchschnittliche n Einkommen gerechnet werden müsste , zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hierfür erbringen konnte (vgl. Urk. 1) . Im Gegenteil sprechen die durch die lange Betriebszugehörigkeit ausgewiesenen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht für eine Verwertbarkeit mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg. Somit vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1
- September 2012 nichts zu ändern (vgl. Urk. 11 S. 2). Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend abzu sehen.
- 5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 139'280.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) dem Invalideneinkommen von Fr. 93'318.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'962.--. Dies kommt einem Invaliditäts grad von gerundet 33 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) gleich. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach diesbezüglich als rechtens.
- 6.1 Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Inte gritätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 5). Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies sen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2 Kreisärztin Dr. A.___ , welche als Fachärztin für Chirurgie über die nötigen Fach kenntnisse zur Beurteilung der Integritätsentschädigung verfügt, hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 2
- Juli 2019 hinsichtlich der rechten Schulter fest, es bestünden Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer Rotatorenman schetten rekonstruktion , subacromialer Dekom pensation mit Bursektomie bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz beim Skifahren. Es ver bleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dau ernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei gemäss Tabelle 1.2 auf 10 % zu beurteilen, wonach die Schulter bis 30° über der Horizontalen beweglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2). In ihrem Bericht über die kreisärztliche Beurteilung vom 2
- Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beschrieb Dr. A.___ klinisch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen ( Urk. 9/152 S. 6 unten). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu erwähnen, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Schulter nur bis zur Horizontalen beweglich wäre. So ist den Unter suchungsergebnissen von Dr. A.___ eine Anteversion von 120° sowie eine Ab duk tion von 110° zu entnehmen, was bedeutet, dass die Schulter durchaus noch über die Horizontale (> 90°) beweglich ist. Die Einschätzung und Beurteilung durch Dr. A.___ unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungs befunde erscheint plausibel , ist nachvollziehbar begründet und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. D er von Dr. B.___ verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) , in welchem eine abweichende Beurteilung der Schulterbeweglichkeit des Beschwerdeführers festgehalten wird, vermag keine Zweifel an der Zuverlässig keit der Beurteilung durch Dr. A.___ zu begründen, basiert doch ihre Beurteilung auf einer ausführlicheren Befunderhebung (vgl. Urk. 9/152 S. 4 ff.) und machte Dr. B.___ in seinem Bericht denn auch keine weiteren Ausführungen zu Funk tionseinschränkungen beziehungsweise zur Beweglichkeit der rechten Schulter , sondern berichtete einzig über eine mögliche Minderbelastbarkeit. 6.3 Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage , die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Festsetzung der Integritätsent schädigung nachvollziehbar und schlüssig begründet und es bestehen keine Zweifel an der Einschätzung durch Dr. A.___ . Auf weitere Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , Advokatin Graziella Salamone - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00272
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 4. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Graziella Salamone Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Vetsch Rechtsanwälte AG Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war seit April 2002 bei der Y.___ AG in Z.___ als Geschäftsleitungsmitglied angestellt und damit bei der Suva ver sichert, als er sich am 2 6. Februar 2017 beim Skifahren eine Verletzung der rechten Schulter zuzog ( Urk. 9/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Mitteilung vom 13 . Dezember 201 9 (Urk. 9/ 194 ) per 1 . Dezember 2019 ein.
Mit Verfügung vom 20 . Dezember 2019 (Urk. 9/ 2 00 ) sprach die Suva dem Versi cherten eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.
Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 9/215) nahm die Suva die Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 aufgrund einer Falschberechnung des versicherten Ver dienstes zurück und sprach dem Versicherten erneut eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Entschädigung gestützt auf ei ne Inte gritätseinbusse von 10 % zu.
Die vom Versicherten am 2 0. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/ 228 ; vgl. auch Urk. 9/235 ) wies die Suva am 2 9. Oktober 2020 ab (Urk. 9/ 238 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei ihm ab dem 1. Dezember 2019 eine Rente bei einer Erwerbs unfähigkeit von 55 % auszurichten sowie für die Beeinträchtigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2021 ( Urk.
8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Replik vom 1 0. März 2021 ( Urk.
11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 2 5. März 2021 ( Urk.
14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 9. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge sam ten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen En tscheid (Urk. 2) davon aus, das Verlaufs-MRI vom 1 3. Dezember 2018 habe eine durchstrukturierte rekon struierte Sehne mit einer Bursitis subacromialis mit einer leicht medial verla ger ten, tendinopathischen
Bizepssehne und leichter AC-Gelenksarthrose gezeigt. Unter konservativen Massnahmen sei es zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer bis heute nic ht wieder voll in seine bisherige Tät igkeit integriert werden können . Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin seien auf dem allgemeinen Arbeits markt noch ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit dem rechten Arm seien Arbeiten über der Horizontalen, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge und Verrichtungen mit einwirkenden Vibrationen nicht mehr zumutbar. Ferner sei auch das B estei gen von Leitern und Gerüsten mit Gewichten nicht mehr möglich (S. 5). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei vorliegend die LSE 2016 heranzuziehen und von einem jährlichen Einkommen von Fr. 93’318. --
auszugehen . Ein leidens be dingter Abzug sei nicht angezeigt. Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 139'280.--. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 33 % (S. 6) . Die Kreisärztin habe den Integritätsschaden auf 10 % geschätzt und als Begründung auf Tabelle 1.2 verwiesen, wonach für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % gelte. Auf diese Begründung könne abgestellt werden (S. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es sei trotz der diversen gesundheitlichen Beschwerden mit den entsprechenden Limitierungen von einem Pensum von 100 % ausgegangen , und die zahlreichen leidensbedingten Einschränkungen (z.B. Mass nehmen, Material Abladen und Kon trollieren, kleine Reparaturen ausführen, Mithilfe vor Ort, Lenken im Stadtver kehrt etc.) seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt worden (S.
3
unten
f.) . Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Einschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von Belang seien. Des Weiteren zu berücksichtigen sei neben den körper lichen Einschränkungen die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58) des Beschwerdeführers. Zusammen mit den unfallbedingten Schädi gungen, welche die Möglichkeiten trotz seiner Erfahrung im Bausektor deutlich herabsetzen würden, habe ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu erfolgen. Mithin sei dem Valideneinkommen von Fr. 139'338.-- das hypothetische Invali den einkommen von Fr. 74'654.40 gegenüberzustellen, womit die Einbusse 55 % betrage (S. 4). Zutreffend sei, dass gemäss den Angaben der Kreisärztin zur Anteversion und Abduktion eine Beweglichkeit von über 90° bestehe. Diese Be weglichkeit sei aber oberhalb der Horizontalen eingeschränkt. Gemäss den An gaben der Kreisärztin bestehe in der Abduktion keine Beweglichkeit bis 30°, sondern lediglich bis maximal 20° über der Horizontalen. Dementsprechend könne gestützt auf die Suva-Tabelle 1 nicht ohne weiteres von einem Integritätsschaden von 10 % bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ausgegangen werden (S. 5 ; vgl. auch Urk. 11 ). 2.3
Strittig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integri täts entschädigung. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, Suva Kreisärztin, berichtete am 2 5. Juli 2019 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 9/152) und nannte als Diagnose Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion , subacromiale De kom pression mit Bursektomie , April 2018 bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmurale Ruptur der Supra spinatus sehne nach Sturz beim Skifahren im Februar 2017 (S. 6). Sie führte aus, klinisch zeige sich eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter ober halb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen. Grobneurologisch habe bis auf die Hypersensibilität im Bereich des ventralen Oberarms kein pathologischer Befund erhoben werden können .
A u f grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Arms im Alltag ausgeschlossen werden. Insgesamt liege ein mässiges postoperatives rehabilitiertes Ergebnis knapp 14 Monate nach Operation vor (S. 6 unten) .
Entsprechend dem vorliegenden Jobprofil, Aussendienstbericht und heutigen An gaben des Beschwerdeführers müsse er für die Offertenerstellung auf der Baustelle sein und gewisse Messungen oberhalb der Horizontalen durchführen sowie auch Gerüste begehen .
D abei fühle er sich eingeschränkt. Aufgrund der heutigen klini schen Untersuchung sei dies aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Wieviel Prozent dies ausmache, könne anhand der vorliegenden Unterlagen vom Schreib tisch aus nicht beurteilt werden, da dies sicherlich auch je nach Projekt sehr variiere.
Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne ein sei tiges Abstütze n, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Be steigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, sei ganztags 100 % zumutbar.
Bezüglich der rechten Schulter sei ein Teil der g eklagten Restbeschwerden sowie Bewegungseinschränkung nachvollziehbar und unfallkausal (S. 7) . 3.2
Suva-Kreisärztin Dr. A.___ beurteilte am 2 5. Juli 2019 den Integritätsschaden auf 10 % ( Urk. 9/151) und führte aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauerhaft und erheblich. Schätzungs grund lage sei Tabelle 1.2, hier gelte für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen ein Wert von 10 % . 3.3
Dr. m ed. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie , Kantonsspital C.___ , berichtete am 1 4. August 2019 ( Urk. 9/173) und nannte als Diagnosen residuelle Schulterschmerzen bei Status nach arthrosko pi scher
Rotatorenmanschetten-R ekontsruk tion rechts vom 3 0. April 2018 sowie ein subacromiales
Impingement links. Er führte aus, der Beschwerdeführer betreibe aktuell ein MTT Rehabilitationsprogramm, berichte allerdings über eine persi stierende Minderbelastbarkeit. Aktuell sei er zu 50 % arbeitsfähig, er sei zwar ganztags anwesend, erbringe jedoch nur eine eingeschränkte Leistung.
Als Befunde g a b er an: « Beweglichkeit global aktiv Elevation 100° mit möglichem Hand-Scheitel-Griff, Hand -Schürzengriff bis L 5. Glenohumerale Beweglichkeit Aussen-/Innenrotation 20/0/70°, Abduktion 70°, Elevation 90°, endständig mit Schmerzangaben im dorsalen Kapselbereich. Mittelständig schmerzfreie Beweg lichkeit . Insgesamt gute Kraftentwicklung für die Manschette mit Schmerzangabe beim Jobe -Test. Knapp positive Impingement -Zeichen».
Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine leichte residuelle postoperative Stei fe. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Eine Re-Ruptur sei MR-tomografisch ausgeschlossen worden. Die rekonstruierte Sehne sei jedoch mög licher weise minderbelastbar. Es sei eine Verlaufskontrolle Ende Oktober geplant (S. 2).
3.4
Aus dem Bericht der Suva über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie der Arbeitgeberin vom 9. September 2019 ( Urk. 9/174) ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer noch 70 % der Arbeiten in der angestammten Tätigkeit durch führbar sind. 30 % der Arbeiten könne er nicht mehr vornehmen oder er bedürfe dafür eine Hilfe oder die Mitarbeit einer anderen Person (S. 2). 4.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass unfallkausale Rest beschwerden an der rechten Schulter vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen , und daneben ein unfallkausaler Integritäts scha den ausgewiesen ist ( Urk. 1, Urk. 2; E. 3.1-3.2) .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumut bar keitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, bis zur Horizontalen, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne einseitiges Abstützen, kraftvolles Zupacken, Schläge, Vibrationen mit rechts, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst mit Gewicht, ganztags zu 100 % zumutbar seien.
Diese Einschätzung wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht bean standet und gibt aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage zu keinen Wei terungen Anlass. Es kann darauf abgestellt werden.
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstan den. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens vergleich. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im IK-Auszug sowie der Firma Y.___ AG (Urk. 9/93-94) von einem Valideneinkom men von Fr. 139'280. -- aus ( Urk. 2 S. 6) . Dies wurde vom Be schwerdeführer nicht be stritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 3
Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Be schwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei auf den Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 3 des Sektors «41-43 Baugewerbe» ab ( Urk. 2 S. 5 f.), was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Dieser betrug im Jahr 2016 Fr. 7 '3 56 .-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe , Kompetenzniveau 3 Männer ). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern für die Jahr e 2017 bis 2019 von 0.4 % , 0.5 % und 0.5 %
ange passt, ergibt dies im Jahr 201 9 ein hypo the tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 93 ' 318 .-- bei der verbliebenen Arbeits fähigkeit von 100 % (Fr. 7 ' 356. -- : 40 x 41.7 x 12 x
1 . 00 4 x
1 . 005 x 1.005 ; vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte ). 5. 4
Die Beschwerdegegnerin gewährte schliesslich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 6 ), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen in der Höhe von mindestens 20 % beantragte. Als Begründung hierfür brachte er vor, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Baugewerbe, welche nicht auch ein Min dest mass an körperlichen Tätigkeiten umfasse, die bei ihm mit entsprechenden Limitierungen einhergingen, schlicht nicht realistisch sei. Neben den körperlichen Einschränkungen sei en des Weiteren die lange Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) sowie das Alter (58 Jahre) zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend von der Gewährung eines leidensbe dingten Abzuges abzusehen. So ist zunächst nochmals ausdrücklich festzu halten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. vorstehend).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Grund für einen zu sätzlichen leidensbedingten Abzug . Denn gemäss der Rechtsprechung des Bun desgericht s
(Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich
und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht . Ange sichts des Zumutbarkeitsprofils ist denn auch von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vor liegend rechtfertigt auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug. So wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausge gli chenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus.
Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Be schwer de führers Auswir kungen auf die Lohnhöhe hat beziehungsweise der Be schwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurch schnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten kann.
Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Dabei kann die Frage, ob dies auch für jene versicherten Personen gilt, die sich in fortge schrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, gemäss der Rechtsprechung offenbleiben, weil es sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern lässt, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensio nierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bezie hungs weise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des Bundes gerichts 8C_433/2020 vom 1 5. Oktober 2020 E. 8.2.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli
2020 E.
6.3. 3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unter durchschnittlichem Einkommen rechnen müsste, weshalb auch ein altersbeding ter Abzug vom Tabellenlohn nicht als gerechtfertigt erscheint.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinen mechaniker, einen Abschluss als technischer Kaufmann und hatte auch eine Ausbildung zum Konstrukteur begonnen , wenn auch nicht abgeschlossen ( Urk. 9/94 S. 1). In der Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ AG, bei welcher er seit 2002 tätig war , arbeitete er zirka 60 % im Büro und zirka 40 % auf der Baustelle. Der Beschwerdeführer ist somit seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig und ist aufgrund seiner Ausbildung sowie Berufs erfahrung in der L age , komplexe praktische Tätigkeiten auszuführen.
Es sind vorliegend aufgrund der langen Betriebstreue in einer anspruchsvollen Tätigkeit
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit einem unterdurchschnittliche n Einkommen gerechnet werden müsste , zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hierfür erbringen konnte (vgl. Urk. 1) . Im Gegenteil sprechen die durch die lange Betriebszugehörigkeit ausgewiesenen beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht für eine Verwertbarkeit mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg.
Somit vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 nichts zu ändern (vgl. Urk. 11 S. 2).
Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersicht lich sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend abzu sehen. 5. 5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 139'280.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) dem Invalideneinkommen von Fr. 93'318.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'962.--. Dies kommt einem Invaliditäts grad von gerundet 33 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich
demnach diesbezüglich als rechtens.
6. 6.1
Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Inte gritätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 5).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies sen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2
Kreisärztin Dr. A.___ , welche als Fachärztin für Chirurgie über die nötigen Fach kenntnisse zur Beurteilung der Integritätsentschädigung verfügt, hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 2 4. Juli 2019 hinsichtlich der rechten Schulter fest, es bestünden Restbeschwerden bei Status nach arthroskopischer
Rotatorenman schetten rekonstruktion , subacromialer Dekom pensation mit Bursektomie bei Status nach SLAP II-Läsion mit Partialläsion der Subscapularissehne und transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz beim Skifahren. Es ver bleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dau ernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei gemäss Tabelle 1.2 auf 10 % zu beurteilen, wonach die Schulter bis 30° über der Horizontalen beweglich sei (vgl. vorstehend E. 3.2).
In ihrem Bericht über die kreisärztliche Beurteilung vom 2 5. Juli
2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beschrieb Dr. A.___ klinisch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung oberhalb der Horizontalen ( Urk. 9/152 S. 6 unten). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu erwähnen, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die Schulter nur bis zur Horizontalen beweglich wäre. So ist den Unter suchungsergebnissen von Dr. A.___ eine Anteversion von 120° sowie eine Ab duk tion von 110° zu entnehmen, was bedeutet, dass die Schulter durchaus noch über die Horizontale (> 90°) beweglich ist. Die Einschätzung und Beurteilung durch Dr. A.___ unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungs befunde erscheint plausibel , ist nachvollziehbar begründet und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
D er von Dr. B.___ verfasste Bericht (vgl. vorstehend E.
3.3) , in welchem eine abweichende Beurteilung der Schulterbeweglichkeit des Beschwerdeführers festgehalten wird, vermag keine Zweifel an der Zuverlässig keit der Beurteilung durch Dr. A.___ zu begründen, basiert doch ihre Beurteilung auf einer ausführlicheren Befunderhebung (vgl. Urk. 9/152 S. 4 ff.) und machte Dr. B.___ in seinem Bericht denn auch keine weiteren Ausführungen zu Funk tionseinschränkungen beziehungsweise zur Beweglichkeit der rechten Schulter , sondern berichtete einzig über eine mögliche Minderbelastbarkeit.
6.3
Die Beurteilung einzelner Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss
eine
Tatfrage , die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Festsetzung der Integritätsent schädigung nachvollziehbar und schlüssig begründet und es bestehen keine Zweifel an der Einschätzung durch Dr. A.___ . Auf weitere Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , Advokatin Graziella Salamone - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach