Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
war im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist und hatte anfangs im Gastgewerbe sowie später in einer Matratzenfabrik gearbeitet. Infolge eines Unfall s mit Rückenverletzung im Jahr 1995 wurde er circa 1996 von der Invalidenversicherung zum Radio-TV-Mechaniker umgeschult (Urk. 8/29 S. 2 , vgl. auch Urk. 8/52 S. 1-2 ). 1.2
Er war seit dem 1. September 2017 in einem per 2 8. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnis (Urk. 8/1 S. 3) in einem Pensum von 100 % als Sicherheits mitarbeiter der Z.___ SA angestellt und dadurch bei der Vaudoise All gemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. November 2017 einen Fehltritt auf einen kleinen Stein machte (Unfallmeldung vom 5. Dezember 2017, Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/7, sowie Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/14 S. 1 und Urk. 8/29 S. 3). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 als Diagnose eine laterale Bandläsion am oberen Sprung gelenk (OSG) links und eine traumatisch akt ivierte beginnende Gonarthrose links und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsu nfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/8), voraussichtlich bis ungefähr Ende Januar 2018 ( Urk. 8/14 S. 1). Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Hausarzt des Versicherten und Praxiskollege von Dr. A.___ (Urk. 8/25 S. 1), verlängerte das Attest über die Arbeitsunfähigkeit in der Folge ( Urk. 8/26 S. 2). Die Vaudoise nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8 /15 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte sie ihre Leistungen für die Knie- und Fuss beschwerden per 2 7. Mai 2018 ein, was sie mit dem Wegfall der Unfallkausalität begründete (Urk. 8/53). Nach Beizug
zusätzlicher medizinischer Akten (Urk. 8/73 ff.) bestätigte die Vaudoise in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 das Erreichen des Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre) betreffend die Kniebeschwerden, nahm indes in Abweichung von ihrer Verfügung die Leistungen für die Fussbeschwerden des Versicherten wieder auf (Urk. 8/77 S. 1). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/78 S. 1). 1. 3
Die Vaudoise tätigte weitere Abklärungen (Urk. 8/79 ff.) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vor, welcher am 12. April 2019 Stellung nahm (Urk. 8/85). Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen hinsichtlich der Fussbeschwerden per Ende Februar 2019 ein (Verfügung vom 16. April 2019, Urk. 8/86 S. 1-2). Dagegen er hob der Versicherte am 27. Mai 2019 ( Urk. 8/91), ergänzt am 2 8. Mai 2019 unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Mai 2019 (Urk. 8/89 S. 3-10 = Urk. 8/92), Einsprache. Die Vaudoise willigte daraufhin in eine weitere MRI-Untersuchung ein (Urk. 8/93), welche am 1 1. Juni 2019 in der Universitätsklinik E.___ vorgenommen wurde (Urk. 8/94). Es folgten zusätz liche medizinische Abklärungen (Urk. 8/95 ff.). Nachdem Dr. C.___ in Kenntnis davon am 2. Juli 2019 den Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall als überwiegend wahrscheinlich betrachtet, jedoch zugleich auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen hatte (Urk. 8/98), nahm die Vaudoise ihre Verfügung vom 1 6. April 2019 mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zurück und verlängerte ihre Taggeldleistungen bis Ende Juni 2019 (Urk. 8/100 S. 1). Sie nahm weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/102-103) un d teilte dem Versicherten am 7. August 2019 mit, dass sie weiterhin Taggeldl eistungen erbringen werde (Urk. 8/105 S. 1). Am 2 0. September 2019 wurde in der Klinik F.___ eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks des Versicherten vorgenommen (Operationsbericht vom 20. September 2019, Urk. 8/109 S. 1). Nach Ergänzung der Akten mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 8/110 ff.) teilte die Vaudoise dem Versicherten mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per Ende März 2020 einstellen, indes weiterhin für die Heilungskosten aufkommen werde (Urk. 8/127 S. 1). Am 24. März 2020 bat der Versicherte um Einräumung einer Übergangsfrist von drei Monaten zwecks Finden einer Arbeitsstelle (Urk. 8/128), am 2 5. sowie am 30. März 2020 um Weiterausrich tung von Taggeldern auf unbestimmte Zeit ( Urk. 8/130 S. 1 und Urk. 8/132 S. 1). Mit Schreiben vom 1. April 2020 hielt die Vaudoise an ihrer Auffassung fest, erklärte sich indes bereit, noch bis Ende April 2020 Taggelder zu gewähren (Urk. 8/134 S. 1). Der Versicherte opponierte dagegen gleichentags (Urk. 8/135 S. 1), woraufhin die Vaudoise sich «des lieben Friedens willen» damit einverstanden erklärte, die Tag geldzahlungen bis Ende Mai 2020 zu gewähren (Urk. 8/136 S. 1). Am 4. Juni 2020 ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts der Klinik F.___ vom 2 8. Mai 2020 (Urk. 8/140 = Urk. 8/141 S. 8-9) um Wiederaufnahme der Leistungen und um ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 8/141). Die Vaudoise bestätigte daraufhin die Einstellung der Taggelder per Ende Mai 2020 (Urk. 8/143 S. 1), was sie in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 bekräftigte (Urk. 8/149). Dageg en erhob der Versicherte am 10. September 2020 unter Beilage von Arztberichten Einsprache (Urk. 8/160). Diese wies die Vaudoise mit Ein spracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ab (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2020 liess der Versicherte am 20. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
auszurichten, insbesondere seien die Unfalltaggelder weiterhin zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie zur Prüfung allfälliger zusätzlicher UVG-Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 1 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 14. Dezember 2021 dazu ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bis herigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Ver dienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2020 damit, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage - nament lich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes - die subjektiven Beschwerden ohne organisches Substrat nicht ausreichend seien, um eine weitere Arbeits unfähigkeit zu rechtfertigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe denn auch um Gewährung einer Übergangsfrist von drei Monaten bis Ende Mai 2020 ersucht, ohne den Grundsatz der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise erschwert sei, sei kein medizinischer Grund. Folglich seien die Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Mai 2020 eingestellt worden (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 2 0. November 2020 da gegen ein, er habe vor dem Unfall vom 2 7. November 2017 nie über Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) geklagt und es sei kein krankhafter Vorzustand festzustellen, welcher das Unfallereignis in den Hintergrund drängen würde. Eine Verletzung des Sprunggelenks nach einer Fussübertretung sei mit einer Bandläsion und einem Sinus tarsi -Syndrom vereinbar. Bei letzterem könnten Beschwerden über Monate andauern und es könnten schleichend aus strahlende Schmerzen eintreten, welche sich invalidisierend auswirk t en. Da die ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen sei und von den durchgeführten Therapien eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit zu erwarten sei, müssten die Taggelder weiter hin ausbezahlt werden ( Urk. 1 S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 vor, dass die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig gelte. Die rein subjektive Einschätzung der Arbeits fähigkeit sei nicht massgebend. Sodann habe sie einzig die Taggeldleistungen eingestellt. Andere Leistungen, namentlich die Heilbehandlungskosten, seien da von nicht betroffen ( Urk. 7 S. 2). 2.4
Streitig ist nach dem Gesagten der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 3 1. Mai 2020 hinaus. 3.
3.1
Am 2. August 2018 führte Dr. B.___ zuhanden der Invalidenversicherung aus, wegen der aktuell persistierenden Knieproblematik sei die Arbeit als Sicherheits-A ngestellter nicht möglich. Die eigentliche Geschichte mit langjährigen wechselnden Leiden am Bewegungsapparat habe im September 2011 mit Schmerzen nach einem Krawall-Einsatz begonnen. Der Beschwerdeführer habe dann immer wieder Unfälle und Rückfälle am Bewegungsapparat erlitten. Unter anderem ein OSG- Supinationstrauma links im Juli 2014, von welchem er sich nicht restlos erholt habe. Am 1 3. März 2017 sei es erneut zu einem Fuss- Supinationstrauma rechts mit Reaktivierung der Knie- und Rückenschmerzen gekommen. Zuletzt sei es am 2 7. November 2017 zu einem Ereignis am OSG und Knie links gekommen, wovon sich der Beschwerdeführer nun definitiv nicht mehr erhole . Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Knieschmerzen, OSG-Schmerzen, Diskushernie lumbal, Depression sowie Panvertebralsyndrom
(Urk. 8/ 51 S. 1). Die Prognose sei leider ungünstig. Langes Gehen sei wegen der Knieproblematik nicht möglich und als Sicherheitsm itarbeiter könne er daher nur stundenweise tätig sein. Er halte es für gut möglich, dass der Beschwerdeführer in einer bezüglich Rücken und Knie angepassten Tätigkeit halb- bis ganztags arbeiten könnte. Die Depression stehe indes einer Eingliederung entgegen (Urk. 8/ 51 S. 2). 3.2
Dr. med. (I) G.___ , Assistenzärztin Fusschirurgie in der Klinik F.___ , nannte in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2019 die Diagnose eine s Sinus- tarsi Syndroms bei Stat us nach Distorsion OSG links am 2 7. November 201 7. Sie gab an, die Behandlung werde durch Dr. D.___ in Form von einer Neuraltherapie fortgeführt. Die aktuellen Symptome könnten möglicherweise eine Konsequenz des Ereignisses vom 2 7. November 2017 sein (Urk. 8/79). 3. 3
Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2019 im Zusammenhang mit dem Status nach der Distorsion des OSG links vom 27. November 2017 anhaltende belastungsakzentuierte Schmerzen sowie ein Sinus- tarsi -Syndrom links (Urk. 8/84 S. 1). Sie gab an, sie plane die Fortsetzung der Infiltrationsbehandlung insbesondere des OSG links. Zudem schilderte sie, für den Beschwerdeführer stünden bewegungs- und b elastungsabhängige laterale OSG- Schmerzen links mit nicht möglichem vollständigen Abrollen des Fusses während des Laufens im Vordergrund. Objektiv sei ein pathologisches Gangbild mit leichtem Schonhinken und verminderter Abrollphase links beobachtbar. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Malleolus und der ligamentären Strukturen bis zum ventralen OSG. Ferner seien gewisse Trigger punkte deutlich aktiviert. Sie hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als Mit arbeiter beim Objektschutz bestehe aufgrund der verminderten Belast barkeit des linken Beines mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Geh strecken nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 8/84 S. 3). 3. 4
Dr. C.___ wies in seiner Beurteilung vom 1 2. April 2019 darauf hin, gemäss MRI-Untersuchung vom Januar 2018 liege eine wahrscheinlich beginnende Subtalargelenksarthrose links vor, welche einen unfallfremden Faktor darstelle. Die aktuellen Beschwerden seien eher auf diese sowie die ebenfalls unfallfremde Fehlstellung des linken Beins mit lateraler Überlastung zurückzuführen. Der Status quo sine für das linke OSG sei spätestens am 2 8. Februar 2019, 15 Monate nach dem Unfall, erreicht gewesen (Urk. 8/85 S. 2). 3. 5
Dem Bericht über die MRI-Untersuchung des OSG links vom 1 1. Juni 2019 lässt sich entnehmen, im Musculus
extensor
digitorum
brevis lägen eine fettige Atrophie und ein Ödem vor, in erster Linie einer Denervation entsprechend. Longitudinal sei ein Split der Peroneus
brevis -Sehne retromalleolär zu sehen (Urk. 8/94). 3. 6
Dr. D.___ berichtete am 2 0. Juni 2019, mittels Infiltrationen habe sie jeweils für einige Tage eine Schmerzbesserung erreichen können, indes ohne an haltenden Effekt (Urk. 8/95 S. 1). 3. 7
Dr. C.___ hielt am 2. Juli 2019 fest, beim longitudinalen Split der Peroneus
brevis -Sehne retromalleolär handle es sich um eine klassische Begleitläsion einer OSG-Distorsion, weshalb der Kausalzusammenhang mit überwiegender W ahr scheinlich keit gegeben sei. Wie von Dr. D.___ bereits am 21. März 2019 bestätigt , sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin voll zumutbar (Urk. 8/98). 3. 8
Die Fusschirurgen der Klinik F.___ , Dr. G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vermuteten in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2019 ein antero -laterales Impingement des linken OSG und führten laut Bericht eine Infiltration durch, welche zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt habe (Urk. 8/102). Da diese nicht angedauert habe, empfahlen sie am 2. August 2019 ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/103) und nahmen laut Operationsbericht am 2 0. September 2019 eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks links vor , bei welcher nebst Débridement eine Tenodese der Peroneus
brevis
- sowie der Peroneus - longus -Sehne links durchgeführt wurde (Urk. 8/109 S. 1). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle vom 1. November 2019 hielten die Fuss chirurgen fest, der Beschwerdeführer dürfe sich wieder unter Belastung nach Massgabe der Beschwerden mobilisieren (Urk. 8/110). Im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 gaben sie an, der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über lokale Beschwerden mit Schwellungsneigung, jedoch habe sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert. Die Physiotherapie sei zwecks Belastungs aufbau weiterzuführen, die lokalantiphlogistischen Massnahmen ebenfalls (Urk. 8/112 S. 1). Auch am 9. Januar 2020 empfahl der Fusschirurg der Klinik F.___ das Weiterführen der Physiotherapie mit muskelkräftigenden Massnahmen sowie der lokalantiphlogistischen Behandlung (Urk. 8/114 S. 2). 3. 9
Dr. C.___ führte am 2 1. Januar 2020 aus, die orthopädischen Serienschuhe würden dem Beschwerdeführer ab dem 2 0. Februar 2020 eine volle Arbeits fähig keit in der gelernten und geeigneten Tätigkeit als Radio-TV-Monteur ermöglichen (Urk. 8/119). 3. 10
Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Gefühlsverminderung dorsal über dem Fussrücken am operierten linken Fuss berichtet. Zugleich habe er einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erwähnt, insbesondere beim Bergaufgehen. Insgesamt sei es zu einer Besserung der Symptomatik, der Schwellung und der Belastbarkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine Belastung ohne Gehhilfen und praktisch hinkfrei möglich (Urk. 8/122 S. 2). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/124 S. 4). 3.1 1
Dr. C.___ ging gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. Februar 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. März 2020 aus (Urk. 8/126). 3.1 2
Dr. H.___ hielt am 3 1. März 2020 fest, es bestehe eine stetig sich verbessernde Belastungsfähigkeit des operierten Fusses. Der postoperative Verlauf sei durchaus fristgerecht, aufgrund einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei jedoch noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und es müsse nicht mit einem Dauerschaden gerechnet werden (Urk. 8/133 S. 3-4).
Am 1 5. Mai 2020 gab Dr. H.___ an, der Beschwerdeführer habe die physiotherapeutische Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen. Er klage über persistierende Schmerzen betont retromalleolär lateral sowie auch im lateralen Bereich des OSG. Zusätzlich beschreibe er nach wie vor ein Einschlafgefühl im Bereich der Zehen 2-5 links. Seine Untersuchung habe eine praktisch freie Beweglichkeit tibiotalar und subtalar links gezeigt. Man werde die Situation der Peronealsehnen mittels MRI-Untersuchung überprüfen und bei fehlenden Hin weisen für ein pathologisches Korrelat sei allenfalls eine weitergehende neuro logische Abklärung durchzuführen bei möglicher Neuropraxie des Nervus
suralis und differenzialdiagnostisch des Nervus
peroneus
superficialis (Urk. 8/139 S. 1-2).
Am 2 8. Mai 2020 führte er aus, in der gleichentags erfolgten MRI-Untersuchung habe sich die tenodesierte
Peronealsehne weitestgehend reizlos dargestellt (Urk. 8/140 S. 1). 3.1 3
Am 2 4. Juni 2020 äusserte sich Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Vertrauensarzt der Vaudoise , dahingehend, dass Befunde und MRI unauffällig seien. Die subjektiv geklagten Beschwerden Hypästhesie und Druck empfindlichkeit ohne organisches Korrelat rechtfertigten keine weitere Arbeits unfähigkeit nach einem unbedeutenden Unfall. Von weiteren spezialärztlichen Untersuchungen, welche den Beschwerdeführer in seiner Invalidenrolle nur bestärken würden, sei abzusehen (Urk. 8/145). 3.1 4
Die Ärzte der Klinik F.___ , Neurologie, berichteten am 6. Juli 2020 über ihren Untersuch des Beschwerdeführers vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 8/148 S. 1). Sie hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe sich nebst der Hypästhesie im Bereich des Fussrückens sowie des 2. bis 5. Zehs ein positives Hoffmann- Tinel -Zeichen im Bereich des Nervus
peroneus
superficialis mit leichtem Ameisenlaufen am Fussrücken gezeigt. In der elektrophysiologischen Untersuchung seien norm wertige Ableitungen sämtlicher untersuchter Nerven zu finden gewesen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers müssten aktuell offen gelassen werden. Geplant sei ergänzend eine Ultraschall-Untersuchung des Nervus
peroneus
super ficialis sowie des Nervus
suralis und in diesem Rahmen auch eine Testblockade (Urk. 8/ 148 S. 2-3). Dem Bericht der Klinik F.___ vom 2 1. Juli 2020 ist so dann zu entnehmen, die Neurosonographie vom 1 7. Juli 2020 habe unauffällige Befunde gezeigt und es bestünden keine Hinweise für ein Neurom (Urk. 8/ 150 S. 2-3). Dem Beschwerdeführer wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/ 151 S. 2). In seinem Bericht vom 2 8. Juli 2020 führte Dr. H.___ von der fusschirurgischen Abteilung der Klinik F.___ aus, der Beschwerdeführer habe über eine unveränderte Situation berichtet (Urk. 8/ 152 S. 1). Bei neurographisch sowie neurosonographisch unauffälligen Befunden könne er aus fusschirurgischer Sicht keinen substanziellen Behandlungsvorschlag machen. Der Beschwerdeführer mache nach wie vor deutliche Beschwerden geltend, sodass er nicht in der Lage sei, als Sicherheitsbeamter zu arbeiten. Ins besondere das Tragen von Sicherheitsschuhen sei mit erheblichen Beschwerden verbunden. Aufgrund dessen verweise er den Beschwerdeführer ans Institut K.___
(Urk. 8/ 152 S. 2). 3.1 5
Dr. med. J.___ vom Institut K.___ be richtete am 2 5. August 2020, nach der Infiltration des Nervus
peroneus
super ficialis vom 1 7. August 2020 habe der Beschwerdeführer während Stunden eine deutliche Schmerzreduktion verspürt (Urk. 8/ 155 S. 3). Aus schmerzmedizinischer Sicht stehe eine konservative Behandlung oder eine Cryoneurolyse -Behandlung zur Diskussion. Von letzterer seien keine ausgeprägten motorischen Einbussen zu erwarten (Urk. 8/ 155 S. 4). Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerde führers hin führte er am 4. September 2020 aus, in der Zusammenschau der aktuell verfügba ren Informationen gehe er trotz neurographisch/ neuro sonographisch unauffälligen Befunden differential diagnostisch am ehesten von einer dynamischen, belastungs- getriggerten Reizung des Nervus
peroneus aus. Eine Objektivierung der Beschwerden sei nur bedingt möglich. Unfallkausalität sowie medizinische Einschränkungen könne er nicht beurteilen (Urk. 8/ 160 S. 3). 4. 4.1
Im angefochtenen Entscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben ihres beratenden Arztes auf den Standpunkt, bei fehlendem organischem Korrelat der Beschwerden könne nicht mehr von einer Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 2 S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort präzisierte sie ihren Entscheid -
in Einklang mit ihrer Verfügung vom 3. März 2020 ( Urk. 8/127 S. 1 ) - dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei , weshalb die Ein stellung der Taggeldleistungen zulässig sei
( Urk. 7 S. 2) . Sie bekräftigte, die Heil behandlungskosten seien vom Entscheid über die Einstellung der Taggelder nicht tangiert ( Urk. 7 S. 2, Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin vertritt damit sinngemäss die Auffassung, die Taggelder könnten
- noch vor einem Fallabschluss - gestützt auf Art. 16 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG eingestellt werden, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangt habe. 4.2
Der Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1 UVG) erlischt nicht nur bei einem Fall abschluss, sondern auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG) und gegebenenfalls auch in einer Verweistätigkeit (Art. 6 ATSG ; vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3 ). Die durch die Pflicht zur Schaden minderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wo nach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Ein schränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2). Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis zum Unfallereignis ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesund heitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeit lich beschränkter Dauer genügt nicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen) .
Handkehrum muss von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine wahrnehmbare Verbesserung zu erwarten sein, andernfalls der Taggeldanspruch ohnehin dahinfallen würde und im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG ein Renten anspruch zu prüfen wäre. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungs vermögens in anderen zumutbaren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet,
liegt so lang nicht vor, als im Lichte der medizinischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeld anspruch ausschliessenden Weise
(Urteil e des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hin weisen , U 108/05 vom 2 8. August 2006 E. 4.1 ) . Nach dem Gesagten ist der Anwendungsbereich einer Tagge ldeinstellung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 Satz 2 ATSG dort zu sehen, wo noch nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass noch eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann - was den Fall abschluss zur Folge hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E.4.4.1 mit Hinweis) -, aber auch nicht (mehr) die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen, U 108/05 vom 2 8. August 2006 E. 4.1 ). Ein e solche Konstellation kann beispielsweise in den Monaten vor dem Fallabschluss respektive dem Erreichen eines den Fallabschluss erlaubenden medizinischen Endzustands vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5 und 6).
Währenddem für einen Fallabschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden können muss, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. E. 1.3 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1) , ist für die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer a nderen zumutbaren Tätigkeit (vgl. E. 1.2 vorstehend sowie BGE 135 V 287 E. 3.1 , 137 V 199 E. 2.1 ) lediglich erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von Dauer ist sowie dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliegt und nicht ein labiles Geschehen von beschränkter Dauer (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.1.2, 8C_3 20/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 ). Nicht gegeben war letztere Voraussetzung beispielsweise in einem Fall, in welchem noch eine Operation an stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.3 und E. 4.3.3). 4.3
Nach dem Bagatellcharakter aufweisenden Ereignis vom 2 7. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer zunächst für eine begrenzte Zeit eine Arbeits unfähigkeit attestiert, diese wurde indes verlängert (vgl. Ziff. 1.2 des Sachverhalts und Urk. 8/151 S. 2 ). Am 2 1. März 2019 bestand laut Dr. D.___ noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, weil das linke Bein noch vermindert belastbar war mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer. In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer jedoch bereits als nicht mehr wesentlich eingeschränkt (E. 3.2 vorstehend).
Die folgenden Infiltrationen hatten jeweils nur für ein paar Tage einen schmerz lindernden Effekt (E. 3.5 vorstehend), sodass die medizinische Situation im grossen Ganzen bereits stabil war. Da die Verbesserung durch Infiltration jeweils nicht andauerte, wurde am 2 0. September 2019 ein operativer Eingriff durch geführt (E. 3.7 vorstehend), was naturgemäss zu einer vorübergehenden Ver schlechterung führt e . Ab dem 1. November 2019 durfte sich der Beschwerde führer wieder nach Massgabe seiner Beschwerden mobilisieren und am 2 9. November 2019 hatte sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert . Fortzu führen war sowohl die Physiotherapie zwecks Belastungs- respektive Muskel aufbau s als auch die antiphlogistische (entzündungshemmende) Behandlung (E. 3.7 am Ende). In der Folge trat gemäss den Angaben von Dr. H.___ vom 1 9. Februar sowie vom 3 1. März 2020 nochmals eine Besserung der Symptomatik auf, und auch die Belastungsfähigkeit des operierten Fusses verbesserte sich stetig (E. 3.9 und 3.11). Bereits am 1 9. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer aber nur noch geringe Symptome auf, nämlich eine leichte Gefühlsverminderung und einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken OSG, insbesondere beim Bergaufgehen. Ansonsten konnte er sich praktisch hinkfrei fortbewegen und ohne Gehhilfen belasten (E. 3.9
vorstehend ) . Vor diesem Hintergrund ist schlüssig, dass Dr. C.___ spätestens ab dem 1. März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.8 und 3.10), zumal für die Aus übung einer adaptierten Tätigkeit weder die geklagte Gefühlsminderung noch die Schmerzen bei besonderer Belastung des linken OSG
- beispielsweise beim Berg aufgehen - eine Rolle spielen dürfte n .
Dr. H.___ bestätigte diese Ein schätzung sinngemäss, indem er angab, in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen arbeitsfähig und wegen der hohen körperlichen Anforderungen liege in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit vor (E. 3.11 vorstehend). An Behandlungsmassnahmen war zu jener Zeit noch die Weiterführung der Physiotherapie vorgesehen ( Urk. 8/1 2 9 S. 2 ) , wobei den Akten nicht zu ent nehmen ist, dass dadurch eine namhafte Besserung erwartet worden wäre. Ein noch zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt steht nicht einmal einem Fallabschluss entgegen (vgl. E. 1.3), und folglich erst recht nicht einer Ein stellung der Taggelder ohne Fallabschluss, zumal hierzu kein Endzustand erreicht worden sein muss. Laut Bericht vom 21. Juli 2020 hatte sich am 1 7. Juli 2020 keine Veränderung im Beschwerdebild (im Vergleich zur Voruntersuchung) ge zeigt (Urk. 8/ 154 S. 8). Schmerz in Ruhe war keiner vorhanden ( Urk. 8/148 S. 2). Dr. H.___ hielt am 28. Juli 2020 überdies fest, er könne keinen substantiellen Behandlungs vorschlag mehr machen (Urk. 8/ 154 S. 4). Im weiteren Verlauf wurde dann am 1 7. August 2020 abermals eine Infiltration vorge nommen, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass davon eine namhafte Besserung erwartet worden wäre (vgl. Urk. 8/ 155 S. 3).
Nach dem Gesagten war im ersten Quartal 2020
- mehr als zwei Jahre nach dem sehr leichten Unfallereignis - insoweit ein stabiler Zustand eingetreten, als der Gesundheitszustand sich mit nur noch wenig ausgeprägter Symptomatik präsentierte (vgl. E. 3.9) . Überdies konnte bei fehlenden substantiellen Therapie vorschlägen und mangels Anhaltspunkten für das Bevorstehen einer weiteren, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ins Gewicht fallenden Besserung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Wiedererlangen einer taggeld ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in abseh barer Zeit erwartet werden. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zu letzt ausgeübte Tätigkeit wurde lediglich attestiert, weil diese körperlich an spruchsvoll war ( Urk. 8/133 S. 3) und das Anziehen von Sicherheitsschuhen erforderte
( vgl. Urk. 8/ 152 S. 2) respektive das Tragen von orthopädischem Schuhwerk verunmöglichte , wie Dr. C.___ dies empf ohlen hatte
(Urk. 8/ 119 ) . Insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen war laut dem Beschwerdeführer mit erheblichen Beschwerden verbunden (Urk. 8/ 152 S. 2).
Da Dr. C.___ das Tragen orthopädischer Serienschuhe für die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Radio- und TV-Monteur für erforderlich hielt (Urk. 8/ 119), ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in Sicherheitsschuhen entsprechend der ärztlichen Beurteilung durch Dr. H.___ nicht uneingeschränkt möglich war (Urk. 8/ 1 33 S. 3 ).
Angesichts dieser beruflichen Anforderungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist auch das Kriterium der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, wo im Gegensatz zu einem Fallabschluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, sondern eine solche bloss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein darf, also durchaus noch möglich sein kann (vgl. vorstehende E. 4.2) .
Dem deutlich nach dem Erlass des Einspracheentscheides erstellten Bericht von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2021 ( Urk.
11) lassen sich keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit entnehmen .
Spätestens mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2020, welche auf dem Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. Februar 2020 basierte ( Urk. 8/126), stand die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Folglich waren alle Voraussetzungen erfüllt, um im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG die Arbeits fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Zumutbar keit eines Berufswechsels steht auch aufgrund dessen fest , da ss
d er Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten (Gast gewerbe, Matratzenfabrik, Sicherheitsdienst, Produktionsmitarbeiter; Urk. 8/29 S. 2) ausgeübt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls eher zufällig noch im bereits während der Probezeit beziehungsweise im ersten Monat durch die Arbeitgeberin gekündigten Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter stand ( Urk. 8/1 S. 3) und sich daher auch im Gesundheitsfall eine andere Arbeit hätte suchen müssen.
5. 5.1
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen ( Urteil e des Bundesge richts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.2, 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2 , 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.1 , 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3 , je mit Hinweisen ). Nach deren Ablauf entspricht der für d ie Bemessung des Taggeldes mass gebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Ein kommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c , Urteil des Bun desgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 und E. 4.2.4 ). 5.2
Eine diesbezügliche Ausnahme liegt bei arbeitslosen Personen vor, welche für die Annahme einer angepassten Tätigkeit als Basis für die Festsetzung der Arbeits fähigkeit nicht zu einem Berufswechsel aufgefordert werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 1 9. April 2013 E. 4.2.2 , 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3 .2 ). Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt des Un falls noch nicht arbeitslos, doch geschah der Unfall am zweitletzten Tag seines per 2 8. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnisses, welches erst gerade am 1. September 2017 begonnen gehabt hatte ( Urk. 8/ 3 S. 1 ) . Bereits im April 2018
war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig sein würde. Er war bereits mit der Stellen suche via Zeitungen und Internet beschäftigt (Urk. 8/29 S. 7 ).
Zwar bewarb er sich bei anderen Firmen im Sicherheitsbereich, doch war ihm die diesbezügliche Problematik aufgrund der Anforderungen an die körperliche Fitness bewusst (Urk. 8/29 S. 2). Von einer An meldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sah er lediglich
- trotz der entsprechende n Empfehlung durch den
Schadenexperten der Beschwerdegegnerin - deshalb ab , weil er mangels zureichender Beitrags zahlungen nicht anspruchsberechtigt war
(Urk. 8/29 S. 7). Unter diesen Um ständen hätte er seine Bewerbungen auch im Gesundheitsfall nicht auf die zuletzt während sehr kurzer Zeit ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter beschränken können, sondern sich auch für andere seinen Fähigkeiten ent sprechende Arbeiten bewerben müssen. Angesichts dieser Umstände war eine besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich UV.2020.00260 vom 2 7. Oktober 2021 E . 5.4.2 mit Hinweisen ). 5.3
Angesichts der anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 19. Februar 2020 nur noch in sehr geringem Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. Urk. 8/122 S. 2 ) konnte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine An passungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende Mai 2020 bereits abgelaufen war. Zudem war ihm rund drei Monate vor der end gültigen Einstellung der Taggelder, nämlich mit Schreiben vom 3. März 2020, die Einstellung der Taggelder infolge Wiedererlangens einer vollständigen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit explizit mitgeteilt worden (Urk. 8/127 S. 1). 6. 6.1
Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht geboten war, richtet sich die Frage nach einem Taggeldanspruch ab 1. Juni 2020 nach der Höhe eines allfälligen Restschadens. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf das Einkommen, welches er überwiegend wahrscheinlich nach dem 2 7. November 2017 ohne Unfall bezogen hätte, hätte erzielen können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.4 und 6.5). 6.2
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich vom 1. September 201 7 bis am 2 8. November 2017 bei der Z.___ SA angestellt war, wobei die Arbeit geberin ihm am 2 1. November 2017 , noch während der Probezeit, kündigte (Urk. 8/ 1 S. 3, Urk. 8/ 3 S. 1 ) .
In Anbetracht dessen , dass die Kündigung bereits vor dem Unfall ausgesprochen wurde, ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall ab dem 2 9. November 2017 nicht mehr dort gearbeitet hätte. Da er zuvor ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte
- unter anderem als Produktions mitarbeiter- , für welche er allesamt keine Ausbildung vorweisen konnte ( vgl. Urk. 8/ 29 S. 2 ), ist für den Gesundheitsfall davon auszugehen , dass er in einer grundsätzlich beliebigen Hilfstätigkeit arbeiten würde. Hinzu kommt, dass einem Einkommens vergleich, welcher auf einer derart kurzen Ausübung einer Tätigkeit beruhen würde , etwas sehr Zufälliges anhaften würde, was auch mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 3.2 am Ende) nicht angeht. Daher ist nicht vom für die Tätigkeit bei der Z.___ SA vereinbarten Lohn als Valideneinkommen aus zugehen , welcher im Jahr 2017 bei Fr. 58'428.-- lag (Urk. 8/3 S. 1 ) , und damit im Übrigen unterhalb des Medianlohns für Hilfsarbeiten, welcher für ungelernt tätige Männer gemäss vom Bundesa mt für Statistik (BFS) herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE)
bereits im Jahr 2016 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5'340.-- pro Monat und damit Fr. 64'080.-- pro Jahr betrug ( BFS, LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total).
Der Beschwerdeführer übte ab 1. Juni 2020 keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb die allfällige Einkommensdifferenz nach statistischen Werten zu ermitteln ist.
Demnach ist sowohl für den hypothetischen Fall ohne Unfallereignis vom 27. November 2017 als auch für den effektiv eingetreten en Fall vom selben Tabellenlohn auszugehen, da dem Beschwerdeführer - abgesehen von Tätig keiten, welche das Tragen von Sicherheitsschuhen, das Bergaufgehen oder Rennen beinhalten
- dieselben Tätigkeiten zumutbar sind. Namentlich waren ihm klassische, besser bezahlte Schwerstarbeiten bereits vor dem Ereignis vom 27. November 2017 nicht mehr zumutbar , zumal er bereits im Jahr 1996 um geschult werden musste (Urk. 8/29 S. 2) und ab 2011 etliche wechselnde Leiden am Bewegungsapparat aufwies und schon vor dem 2 7. November 2017 mehrere Unfälle erlitten hatte, wovon sich der Beschwerdeführer teilweise laut seinem Hausarzt nicht vollständig erholt gehabt hatte ( Urk. 8/51 S. 1).
Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist, was die Vornahme eines Prozentvergleichs rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 3.2). Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9 April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach resultiert keine Erwerbseinbusse .
Folglich ist ein Restschaden und damit ein Anspruch auf weitere Taggelder nach Ende Mai 2020 auszuschliessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bis herigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Ver dienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 des Sachverhalts und Urk. 8/151 S. 2 ). Am 2 1. März 2019 bestand laut Dr. D.___ noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, weil das linke Bein noch vermindert belastbar war mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer. In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer jedoch bereits als nicht mehr wesentlich eingeschränkt (E. 3.2 vorstehend).
Die folgenden Infiltrationen hatten jeweils nur für ein paar Tage einen schmerz lindernden Effekt (E. 3.5 vorstehend), sodass die medizinische Situation im grossen Ganzen bereits stabil war. Da die Verbesserung durch Infiltration jeweils nicht andauerte, wurde am 2 0. September 2019 ein operativer Eingriff durch geführt (E. 3.7 vorstehend), was naturgemäss zu einer vorübergehenden Ver schlechterung führt e . Ab dem 1. November 2019 durfte sich der Beschwerde führer wieder nach Massgabe seiner Beschwerden mobilisieren und am 2 9. November 2019 hatte sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert . Fortzu führen war sowohl die Physiotherapie zwecks Belastungs- respektive Muskel aufbau s als auch die antiphlogistische (entzündungshemmende) Behandlung (E. 3.7 am Ende). In der Folge trat gemäss den Angaben von Dr. H.___ vom 1 9. Februar sowie vom 3 1. März 2020 nochmals eine Besserung der Symptomatik auf, und auch die Belastungsfähigkeit des operierten Fusses verbesserte sich stetig (E. 3.9 und 3.11). Bereits am 1 9. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer aber nur noch geringe Symptome auf, nämlich eine leichte Gefühlsverminderung und einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken OSG, insbesondere beim Bergaufgehen. Ansonsten konnte er sich praktisch hinkfrei fortbewegen und ohne Gehhilfen belasten (E. 3.9
vorstehend ) . Vor diesem Hintergrund ist schlüssig, dass Dr. C.___ spätestens ab dem 1. März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.8 und 3.10), zumal für die Aus übung einer adaptierten Tätigkeit weder die geklagte Gefühlsminderung noch die Schmerzen bei besonderer Belastung des linken OSG
- beispielsweise beim Berg aufgehen - eine Rolle spielen dürfte n .
Dr. H.___ bestätigte diese Ein schätzung sinngemäss, indem er angab, in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen arbeitsfähig und wegen der hohen körperlichen Anforderungen liege in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit vor (E. 3.11 vorstehend). An Behandlungsmassnahmen war zu jener Zeit noch die Weiterführung der Physiotherapie vorgesehen ( Urk. 8/1 2 9 S. 2 ) , wobei den Akten nicht zu ent nehmen ist, dass dadurch eine namhafte Besserung erwartet worden wäre. Ein noch zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt steht nicht einmal einem Fallabschluss entgegen (vgl. E. 1.3), und folglich erst recht nicht einer Ein stellung der Taggelder ohne Fallabschluss, zumal hierzu kein Endzustand erreicht worden sein muss. Laut Bericht vom 21. Juli 2020 hatte sich am 1 7. Juli 2020 keine Veränderung im Beschwerdebild (im Vergleich zur Voruntersuchung) ge zeigt (Urk. 8/ 154 S. 8). Schmerz in Ruhe war keiner vorhanden ( Urk. 8/148 S. 2). Dr. H.___ hielt am 28. Juli 2020 überdies fest, er könne keinen substantiellen Behandlungs vorschlag mehr machen (Urk. 8/ 154 S. 4). Im weiteren Verlauf wurde dann am 1 7. August 2020 abermals eine Infiltration vorge nommen, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass davon eine namhafte Besserung erwartet worden wäre (vgl. Urk. 8/ 155 S. 3).
Nach dem Gesagten war im ersten Quartal 2020
- mehr als zwei Jahre nach dem sehr leichten Unfallereignis - insoweit ein stabiler Zustand eingetreten, als der Gesundheitszustand sich mit nur noch wenig ausgeprägter Symptomatik präsentierte (vgl. E. 3.9) . Überdies konnte bei fehlenden substantiellen Therapie vorschlägen und mangels Anhaltspunkten für das Bevorstehen einer weiteren, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ins Gewicht fallenden Besserung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Wiedererlangen einer taggeld ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in abseh barer Zeit erwartet werden. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zu letzt ausgeübte Tätigkeit wurde lediglich attestiert, weil diese körperlich an spruchsvoll war ( Urk. 8/133 S. 3) und das Anziehen von Sicherheitsschuhen erforderte
( vgl. Urk. 8/ 152 S. 2) respektive das Tragen von orthopädischem Schuhwerk verunmöglichte , wie Dr. C.___ dies empf ohlen hatte
(Urk. 8/ 119 ) . Insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen war laut dem Beschwerdeführer mit erheblichen Beschwerden verbunden (Urk. 8/ 152 S. 2).
Da Dr. C.___ das Tragen orthopädischer Serienschuhe für die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Radio- und TV-Monteur für erforderlich hielt (Urk. 8/ 119), ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in Sicherheitsschuhen entsprechend der ärztlichen Beurteilung durch Dr. H.___ nicht uneingeschränkt möglich war (Urk. 8/ 1 33 S. 3 ).
Angesichts dieser beruflichen Anforderungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist auch das Kriterium der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, wo im Gegensatz zu einem Fallabschluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, sondern eine solche bloss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein darf, also durchaus noch möglich sein kann (vgl. vorstehende E. 4.2) .
Dem deutlich nach dem Erlass des Einspracheentscheides erstellten Bericht von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2021 ( Urk.
11) lassen sich keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit entnehmen .
Spätestens mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2020, welche auf dem Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. Februar 2020 basierte ( Urk. 8/126), stand die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Folglich waren alle Voraussetzungen erfüllt, um im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG die Arbeits fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Zumutbar keit eines Berufswechsels steht auch aufgrund dessen fest , da ss
d er Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten (Gast gewerbe, Matratzenfabrik, Sicherheitsdienst, Produktionsmitarbeiter; Urk. 8/29 S. 2) ausgeübt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls eher zufällig noch im bereits während der Probezeit beziehungsweise im ersten Monat durch die Arbeitgeberin gekündigten Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter stand ( Urk. 8/1 S. 3) und sich daher auch im Gesundheitsfall eine andere Arbeit hätte suchen müssen.
5. 5.1
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen ( Urteil e des Bundesge richts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.2, 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2 , 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.1 , 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3 , je mit Hinweisen ). Nach deren Ablauf entspricht der für d ie Bemessung des Taggeldes mass gebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Ein kommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c , Urteil des Bun desgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 und E. 4.2.4 ). 5.2
Eine diesbezügliche Ausnahme liegt bei arbeitslosen Personen vor, welche für die Annahme einer angepassten Tätigkeit als Basis für die Festsetzung der Arbeits fähigkeit nicht zu einem Berufswechsel aufgefordert werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 1 9. April 2013 E. 4.2.2 , 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3 .2 ). Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt des Un falls noch nicht arbeitslos, doch geschah der Unfall am zweitletzten Tag seines per 2 8. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnisses, welches erst gerade am 1. September 2017 begonnen gehabt hatte ( Urk. 8/ 3 S. 1 ) . Bereits im April 2018
war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig sein würde. Er war bereits mit der Stellen suche via Zeitungen und Internet beschäftigt (Urk. 8/29 S. 7 ).
Zwar bewarb er sich bei anderen Firmen im Sicherheitsbereich, doch war ihm die diesbezügliche Problematik aufgrund der Anforderungen an die körperliche Fitness bewusst (Urk. 8/29 S. 2). Von einer An meldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sah er lediglich
- trotz der entsprechende n Empfehlung durch den
Schadenexperten der Beschwerdegegnerin - deshalb ab , weil er mangels zureichender Beitrags zahlungen nicht anspruchsberechtigt war
(Urk. 8/29 S. 7). Unter diesen Um ständen hätte er seine Bewerbungen auch im Gesundheitsfall nicht auf die zuletzt während sehr kurzer Zeit ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter beschränken können, sondern sich auch für andere seinen Fähigkeiten ent sprechende Arbeiten bewerben müssen. Angesichts dieser Umstände war eine besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich UV.2020.00260 vom 2 7. Oktober 2021 E . 5.4.2 mit Hinweisen ). 5.3
Angesichts der anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 19. Februar 2020 nur noch in sehr geringem Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. Urk. 8/122 S. 2 ) konnte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine An passungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende Mai 2020 bereits abgelaufen war. Zudem war ihm rund drei Monate vor der end gültigen Einstellung der Taggelder, nämlich mit Schreiben vom 3. März 2020, die Einstellung der Taggelder infolge Wiedererlangens einer vollständigen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit explizit mitgeteilt worden (Urk. 8/127 S. 1). 6. 6.1
Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht geboten war, richtet sich die Frage nach einem Taggeldanspruch ab 1. Juni 2020 nach der Höhe eines allfälligen Restschadens. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf das Einkommen, welches er überwiegend wahrscheinlich nach dem 2 7. November 2017 ohne Unfall bezogen hätte, hätte erzielen können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.4 und 6.5). 6.2
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich vom 1. September 201 7 bis am 2 8. November 2017 bei der Z.___ SA angestellt war, wobei die Arbeit geberin ihm am 2 1. November 2017 , noch während der Probezeit, kündigte (Urk. 8/ 1 S. 3, Urk. 8/ 3 S. 1 ) .
In Anbetracht dessen , dass die Kündigung bereits vor dem Unfall ausgesprochen wurde, ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall ab dem 2 9. November 2017 nicht mehr dort gearbeitet hätte. Da er zuvor ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte
- unter anderem als Produktions mitarbeiter- , für welche er allesamt keine Ausbildung vorweisen konnte ( vgl. Urk. 8/ 29 S. 2 ), ist für den Gesundheitsfall davon auszugehen , dass er in einer grundsätzlich beliebigen Hilfstätigkeit arbeiten würde. Hinzu kommt, dass einem Einkommens vergleich, welcher auf einer derart kurzen Ausübung einer Tätigkeit beruhen würde , etwas sehr Zufälliges anhaften würde, was auch mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 3.2 am Ende) nicht angeht. Daher ist nicht vom für die Tätigkeit bei der Z.___ SA vereinbarten Lohn als Valideneinkommen aus zugehen , welcher im Jahr 2017 bei Fr. 58'428.-- lag (Urk. 8/3 S. 1 ) , und damit im Übrigen unterhalb des Medianlohns für Hilfsarbeiten, welcher für ungelernt tätige Männer gemäss vom Bundesa mt für Statistik (BFS) herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE)
bereits im Jahr 2016 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5'340.-- pro Monat und damit Fr. 64'080.-- pro Jahr betrug ( BFS, LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total).
Der Beschwerdeführer übte ab 1. Juni 2020 keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb die allfällige Einkommensdifferenz nach statistischen Werten zu ermitteln ist.
Demnach ist sowohl für den hypothetischen Fall ohne Unfallereignis vom 27. November 2017 als auch für den effektiv eingetreten en Fall vom selben Tabellenlohn auszugehen, da dem Beschwerdeführer - abgesehen von Tätig keiten, welche das Tragen von Sicherheitsschuhen, das Bergaufgehen oder Rennen beinhalten
- dieselben Tätigkeiten zumutbar sind. Namentlich waren ihm klassische, besser bezahlte Schwerstarbeiten bereits vor dem Ereignis vom 27. November 2017 nicht mehr zumutbar , zumal er bereits im Jahr 1996 um geschult werden musste (Urk. 8/29 S. 2) und ab 2011 etliche wechselnde Leiden am Bewegungsapparat aufwies und schon vor dem 2 7. November 2017 mehrere Unfälle erlitten hatte, wovon sich der Beschwerdeführer teilweise laut seinem Hausarzt nicht vollständig erholt gehabt hatte ( Urk. 8/51 S. 1).
Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist, was die Vornahme eines Prozentvergleichs rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 3.2). Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9 April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach resultiert keine Erwerbseinbusse .
Folglich ist ein Restschaden und damit ein Anspruch auf weitere Taggelder nach Ende Mai 2020 auszuschliessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2020 damit, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage - nament lich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes - die subjektiven Beschwerden ohne organisches Substrat nicht ausreichend seien, um eine weitere Arbeits unfähigkeit zu rechtfertigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe denn auch um Gewährung einer Übergangsfrist von drei Monaten bis Ende Mai 2020 ersucht, ohne den Grundsatz der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise erschwert sei, sei kein medizinischer Grund. Folglich seien die Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Mai 2020 eingestellt worden (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 2 0. November 2020 da gegen ein, er habe vor dem Unfall vom 2 7. November 2017 nie über Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) geklagt und es sei kein krankhafter Vorzustand festzustellen, welcher das Unfallereignis in den Hintergrund drängen würde. Eine Verletzung des Sprunggelenks nach einer Fussübertretung sei mit einer Bandläsion und einem Sinus tarsi -Syndrom vereinbar. Bei letzterem könnten Beschwerden über Monate andauern und es könnten schleichend aus strahlende Schmerzen eintreten, welche sich invalidisierend auswirk t en. Da die ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen sei und von den durchgeführten Therapien eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit zu erwarten sei, müssten die Taggelder weiter hin ausbezahlt werden ( Urk. 1 S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 vor, dass die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig gelte. Die rein subjektive Einschätzung der Arbeits fähigkeit sei nicht massgebend. Sodann habe sie einzig die Taggeldleistungen eingestellt. Andere Leistungen, namentlich die Heilbehandlungskosten, seien da von nicht betroffen ( Urk.
E. 3 Die Vaudoise tätigte weitere Abklärungen (Urk. 8/79 ff.) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vor, welcher am 12. April 2019 Stellung nahm (Urk. 8/85). Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen hinsichtlich der Fussbeschwerden per Ende Februar 2019 ein (Verfügung vom 16. April 2019, Urk. 8/86 S. 1-2). Dagegen er hob der Versicherte am 27. Mai 2019 ( Urk. 8/91), ergänzt am 2 8. Mai 2019 unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Mai 2019 (Urk. 8/89 S. 3-10 = Urk. 8/92), Einsprache. Die Vaudoise willigte daraufhin in eine weitere MRI-Untersuchung ein (Urk. 8/93), welche am 1 1. Juni 2019 in der Universitätsklinik E.___ vorgenommen wurde (Urk. 8/94). Es folgten zusätz liche medizinische Abklärungen (Urk. 8/95 ff.). Nachdem Dr. C.___ in Kenntnis davon am 2. Juli 2019 den Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall als überwiegend wahrscheinlich betrachtet, jedoch zugleich auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen hatte (Urk. 8/98), nahm die Vaudoise ihre Verfügung vom 1 6. April 2019 mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zurück und verlängerte ihre Taggeldleistungen bis Ende Juni 2019 (Urk. 8/100 S. 1). Sie nahm weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/102-103) un d teilte dem Versicherten am 7. August 2019 mit, dass sie weiterhin Taggeldl eistungen erbringen werde (Urk. 8/105 S. 1). Am 2 0. September 2019 wurde in der Klinik F.___ eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks des Versicherten vorgenommen (Operationsbericht vom 20. September 2019, Urk. 8/109 S. 1). Nach Ergänzung der Akten mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 8/110 ff.) teilte die Vaudoise dem Versicherten mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per Ende März 2020 einstellen, indes weiterhin für die Heilungskosten aufkommen werde (Urk. 8/127 S. 1). Am 24. März 2020 bat der Versicherte um Einräumung einer Übergangsfrist von drei Monaten zwecks Finden einer Arbeitsstelle (Urk. 8/128), am 2 5. sowie am 30. März 2020 um Weiterausrich tung von Taggeldern auf unbestimmte Zeit ( Urk. 8/130 S. 1 und Urk. 8/132 S. 1). Mit Schreiben vom 1. April 2020 hielt die Vaudoise an ihrer Auffassung fest, erklärte sich indes bereit, noch bis Ende April 2020 Taggelder zu gewähren (Urk. 8/134 S. 1). Der Versicherte opponierte dagegen gleichentags (Urk. 8/135 S. 1), woraufhin die Vaudoise sich «des lieben Friedens willen» damit einverstanden erklärte, die Tag geldzahlungen bis Ende Mai 2020 zu gewähren (Urk. 8/136 S. 1). Am 4. Juni 2020 ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts der Klinik F.___ vom 2 8. Mai 2020 (Urk. 8/140 = Urk. 8/141 S. 8-9) um Wiederaufnahme der Leistungen und um ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 8/141). Die Vaudoise bestätigte daraufhin die Einstellung der Taggelder per Ende Mai 2020 (Urk. 8/143 S. 1), was sie in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 bekräftigte (Urk. 8/149). Dageg en erhob der Versicherte am 10. September 2020 unter Beilage von Arztberichten Einsprache (Urk. 8/160). Diese wies die Vaudoise mit Ein spracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ab (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2020 liess der Versicherte am 20. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
auszurichten, insbesondere seien die Unfalltaggelder weiterhin zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie zur Prüfung allfälliger zusätzlicher UVG-Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 1 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 14. Dezember 2021 dazu ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 5
Dr. med. J.___ vom Institut K.___ be richtete am 2 5. August 2020, nach der Infiltration des Nervus
peroneus
super ficialis vom 1 7. August 2020 habe der Beschwerdeführer während Stunden eine deutliche Schmerzreduktion verspürt (Urk. 8/ 155 S. 3). Aus schmerzmedizinischer Sicht stehe eine konservative Behandlung oder eine Cryoneurolyse -Behandlung zur Diskussion. Von letzterer seien keine ausgeprägten motorischen Einbussen zu erwarten (Urk. 8/ 155 S. 4). Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerde führers hin führte er am 4. September 2020 aus, in der Zusammenschau der aktuell verfügba ren Informationen gehe er trotz neurographisch/ neuro sonographisch unauffälligen Befunden differential diagnostisch am ehesten von einer dynamischen, belastungs- getriggerten Reizung des Nervus
peroneus aus. Eine Objektivierung der Beschwerden sei nur bedingt möglich. Unfallkausalität sowie medizinische Einschränkungen könne er nicht beurteilen (Urk. 8/ 160 S. 3). 4. 4.1
Im angefochtenen Entscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben ihres beratenden Arztes auf den Standpunkt, bei fehlendem organischem Korrelat der Beschwerden könne nicht mehr von einer Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 2 S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort präzisierte sie ihren Entscheid -
in Einklang mit ihrer Verfügung vom 3. März 2020 ( Urk. 8/127 S. 1 ) - dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei , weshalb die Ein stellung der Taggeldleistungen zulässig sei
( Urk. 7 S. 2) . Sie bekräftigte, die Heil behandlungskosten seien vom Entscheid über die Einstellung der Taggelder nicht tangiert ( Urk. 7 S. 2, Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin vertritt damit sinngemäss die Auffassung, die Taggelder könnten
- noch vor einem Fallabschluss - gestützt auf Art. 16 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG eingestellt werden, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangt habe. 4.2
Der Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1 UVG) erlischt nicht nur bei einem Fall abschluss, sondern auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG) und gegebenenfalls auch in einer Verweistätigkeit (Art. 6 ATSG ; vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3 ). Die durch die Pflicht zur Schaden minderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wo nach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Ein schränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2). Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis zum Unfallereignis ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesund heitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeit lich beschränkter Dauer genügt nicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen) .
Handkehrum muss von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine wahrnehmbare Verbesserung zu erwarten sein, andernfalls der Taggeldanspruch ohnehin dahinfallen würde und im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG ein Renten anspruch zu prüfen wäre. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungs vermögens in anderen zumutbaren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet,
liegt so lang nicht vor, als im Lichte der medizinischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeld anspruch ausschliessenden Weise
(Urteil e des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hin weisen , U 108/05 vom 2 8. August 2006 E. 4.1 ) . Nach dem Gesagten ist der Anwendungsbereich einer Tagge ldeinstellung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 Satz 2 ATSG dort zu sehen, wo noch nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass noch eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann - was den Fall abschluss zur Folge hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E.4.4.1 mit Hinweis) -, aber auch nicht (mehr) die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen, U 108/05 vom 2 8. August 2006 E. 4.1 ). Ein e solche Konstellation kann beispielsweise in den Monaten vor dem Fallabschluss respektive dem Erreichen eines den Fallabschluss erlaubenden medizinischen Endzustands vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5 und 6).
Währenddem für einen Fallabschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden können muss, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. E. 1.3 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1) , ist für die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer a nderen zumutbaren Tätigkeit (vgl. E. 1.2 vorstehend sowie BGE 135 V 287 E. 3.1 , 137 V 199 E. 2.1 ) lediglich erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von Dauer ist sowie dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliegt und nicht ein labiles Geschehen von beschränkter Dauer (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.1.2, 8C_3 20/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 ). Nicht gegeben war letztere Voraussetzung beispielsweise in einem Fall, in welchem noch eine Operation an stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.3 und E. 4.3.3). 4.3
Nach dem Bagatellcharakter aufweisenden Ereignis vom 2 7. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer zunächst für eine begrenzte Zeit eine Arbeits unfähigkeit attestiert, diese wurde indes verlängert (vgl. Ziff.
E. 3.2 Dr. med. (I) G.___ , Assistenzärztin Fusschirurgie in der Klinik F.___ , nannte in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2019 die Diagnose eine s Sinus- tarsi Syndroms bei Stat us nach Distorsion OSG links am 2 7. November 201 7. Sie gab an, die Behandlung werde durch Dr. D.___ in Form von einer Neuraltherapie fortgeführt. Die aktuellen Symptome könnten möglicherweise eine Konsequenz des Ereignisses vom 2 7. November 2017 sein (Urk. 8/79). 3. 3
Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2019 im Zusammenhang mit dem Status nach der Distorsion des OSG links vom 27. November 2017 anhaltende belastungsakzentuierte Schmerzen sowie ein Sinus- tarsi -Syndrom links (Urk. 8/84 S. 1). Sie gab an, sie plane die Fortsetzung der Infiltrationsbehandlung insbesondere des OSG links. Zudem schilderte sie, für den Beschwerdeführer stünden bewegungs- und b elastungsabhängige laterale OSG- Schmerzen links mit nicht möglichem vollständigen Abrollen des Fusses während des Laufens im Vordergrund. Objektiv sei ein pathologisches Gangbild mit leichtem Schonhinken und verminderter Abrollphase links beobachtbar. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Malleolus und der ligamentären Strukturen bis zum ventralen OSG. Ferner seien gewisse Trigger punkte deutlich aktiviert. Sie hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als Mit arbeiter beim Objektschutz bestehe aufgrund der verminderten Belast barkeit des linken Beines mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Geh strecken nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 8/84 S. 3). 3. 4
Dr. C.___ wies in seiner Beurteilung vom 1 2. April 2019 darauf hin, gemäss MRI-Untersuchung vom Januar 2018 liege eine wahrscheinlich beginnende Subtalargelenksarthrose links vor, welche einen unfallfremden Faktor darstelle. Die aktuellen Beschwerden seien eher auf diese sowie die ebenfalls unfallfremde Fehlstellung des linken Beins mit lateraler Überlastung zurückzuführen. Der Status quo sine für das linke OSG sei spätestens am 2 8. Februar 2019, 15 Monate nach dem Unfall, erreicht gewesen (Urk. 8/85 S. 2). 3. 5
Dem Bericht über die MRI-Untersuchung des OSG links vom 1 1. Juni 2019 lässt sich entnehmen, im Musculus
extensor
digitorum
brevis lägen eine fettige Atrophie und ein Ödem vor, in erster Linie einer Denervation entsprechend. Longitudinal sei ein Split der Peroneus
brevis -Sehne retromalleolär zu sehen (Urk. 8/94). 3. 6
Dr. D.___ berichtete am 2 0. Juni 2019, mittels Infiltrationen habe sie jeweils für einige Tage eine Schmerzbesserung erreichen können, indes ohne an haltenden Effekt (Urk. 8/95 S. 1). 3.
E. 7 Dr. C.___ hielt am 2. Juli 2019 fest, beim longitudinalen Split der Peroneus
brevis -Sehne retromalleolär handle es sich um eine klassische Begleitläsion einer OSG-Distorsion, weshalb der Kausalzusammenhang mit überwiegender W ahr scheinlich keit gegeben sei. Wie von Dr. D.___ bereits am 21. März 2019 bestätigt , sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin voll zumutbar (Urk. 8/98). 3.
E. 8 Die Fusschirurgen der Klinik F.___ , Dr. G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vermuteten in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2019 ein antero -laterales Impingement des linken OSG und führten laut Bericht eine Infiltration durch, welche zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt habe (Urk. 8/102). Da diese nicht angedauert habe, empfahlen sie am 2. August 2019 ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/103) und nahmen laut Operationsbericht am 2 0. September 2019 eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks links vor , bei welcher nebst Débridement eine Tenodese der Peroneus
brevis
- sowie der Peroneus - longus -Sehne links durchgeführt wurde (Urk. 8/109 S. 1). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle vom 1. November 2019 hielten die Fuss chirurgen fest, der Beschwerdeführer dürfe sich wieder unter Belastung nach Massgabe der Beschwerden mobilisieren (Urk. 8/110). Im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 gaben sie an, der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über lokale Beschwerden mit Schwellungsneigung, jedoch habe sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert. Die Physiotherapie sei zwecks Belastungs aufbau weiterzuführen, die lokalantiphlogistischen Massnahmen ebenfalls (Urk. 8/112 S. 1). Auch am 9. Januar 2020 empfahl der Fusschirurg der Klinik F.___ das Weiterführen der Physiotherapie mit muskelkräftigenden Massnahmen sowie der lokalantiphlogistischen Behandlung (Urk. 8/114 S. 2). 3.
E. 9 Dr. C.___ führte am 2 1. Januar 2020 aus, die orthopädischen Serienschuhe würden dem Beschwerdeführer ab dem 2 0. Februar 2020 eine volle Arbeits fähig keit in der gelernten und geeigneten Tätigkeit als Radio-TV-Monteur ermöglichen (Urk. 8/119). 3.
E. 10 Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Gefühlsverminderung dorsal über dem Fussrücken am operierten linken Fuss berichtet. Zugleich habe er einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erwähnt, insbesondere beim Bergaufgehen. Insgesamt sei es zu einer Besserung der Symptomatik, der Schwellung und der Belastbarkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine Belastung ohne Gehhilfen und praktisch hinkfrei möglich (Urk. 8/122 S. 2). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/124 S. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00263
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
14. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
war im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist und hatte anfangs im Gastgewerbe sowie später in einer Matratzenfabrik gearbeitet. Infolge eines Unfall s mit Rückenverletzung im Jahr 1995 wurde er circa 1996 von der Invalidenversicherung zum Radio-TV-Mechaniker umgeschult (Urk. 8/29 S. 2 , vgl. auch Urk. 8/52 S. 1-2 ). 1.2
Er war seit dem 1. September 2017 in einem per 2 8. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnis (Urk. 8/1 S. 3) in einem Pensum von 100 % als Sicherheits mitarbeiter der Z.___ SA angestellt und dadurch bei der Vaudoise All gemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. November 2017 einen Fehltritt auf einen kleinen Stein machte (Unfallmeldung vom 5. Dezember 2017, Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/7, sowie Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/14 S. 1 und Urk. 8/29 S. 3). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 als Diagnose eine laterale Bandläsion am oberen Sprung gelenk (OSG) links und eine traumatisch akt ivierte beginnende Gonarthrose links und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsu nfähigkeit (vgl. auch Urk. 8/8), voraussichtlich bis ungefähr Ende Januar 2018 ( Urk. 8/14 S. 1). Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Hausarzt des Versicherten und Praxiskollege von Dr. A.___ (Urk. 8/25 S. 1), verlängerte das Attest über die Arbeitsunfähigkeit in der Folge ( Urk. 8/26 S. 2). Die Vaudoise nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8 /15 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte sie ihre Leistungen für die Knie- und Fuss beschwerden per 2 7. Mai 2018 ein, was sie mit dem Wegfall der Unfallkausalität begründete (Urk. 8/53). Nach Beizug
zusätzlicher medizinischer Akten (Urk. 8/73 ff.) bestätigte die Vaudoise in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 das Erreichen des Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre) betreffend die Kniebeschwerden, nahm indes in Abweichung von ihrer Verfügung die Leistungen für die Fussbeschwerden des Versicherten wieder auf (Urk. 8/77 S. 1). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/78 S. 1). 1. 3
Die Vaudoise tätigte weitere Abklärungen (Urk. 8/79 ff.) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vor, welcher am 12. April 2019 Stellung nahm (Urk. 8/85). Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen hinsichtlich der Fussbeschwerden per Ende Februar 2019 ein (Verfügung vom 16. April 2019, Urk. 8/86 S. 1-2). Dagegen er hob der Versicherte am 27. Mai 2019 ( Urk. 8/91), ergänzt am 2 8. Mai 2019 unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Mai 2019 (Urk. 8/89 S. 3-10 = Urk. 8/92), Einsprache. Die Vaudoise willigte daraufhin in eine weitere MRI-Untersuchung ein (Urk. 8/93), welche am 1 1. Juni 2019 in der Universitätsklinik E.___ vorgenommen wurde (Urk. 8/94). Es folgten zusätz liche medizinische Abklärungen (Urk. 8/95 ff.). Nachdem Dr. C.___ in Kenntnis davon am 2. Juli 2019 den Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall als überwiegend wahrscheinlich betrachtet, jedoch zugleich auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hingewiesen hatte (Urk. 8/98), nahm die Vaudoise ihre Verfügung vom 1 6. April 2019 mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zurück und verlängerte ihre Taggeldleistungen bis Ende Juni 2019 (Urk. 8/100 S. 1). Sie nahm weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/102-103) un d teilte dem Versicherten am 7. August 2019 mit, dass sie weiterhin Taggeldl eistungen erbringen werde (Urk. 8/105 S. 1). Am 2 0. September 2019 wurde in der Klinik F.___ eine Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks des Versicherten vorgenommen (Operationsbericht vom 20. September 2019, Urk. 8/109 S. 1). Nach Ergänzung der Akten mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 8/110 ff.) teilte die Vaudoise dem Versicherten mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per Ende März 2020 einstellen, indes weiterhin für die Heilungskosten aufkommen werde (Urk. 8/127 S. 1). Am 24. März 2020 bat der Versicherte um Einräumung einer Übergangsfrist von drei Monaten zwecks Finden einer Arbeitsstelle (Urk. 8/128), am 2 5. sowie am 30. März 2020 um Weiterausrich tung von Taggeldern auf unbestimmte Zeit ( Urk. 8/130 S. 1 und Urk. 8/132 S. 1). Mit Schreiben vom 1. April 2020 hielt die Vaudoise an ihrer Auffassung fest, erklärte sich indes bereit, noch bis Ende April 2020 Taggelder zu gewähren (Urk. 8/134 S. 1). Der Versicherte opponierte dagegen gleichentags (Urk. 8/135 S. 1), woraufhin die Vaudoise sich «des lieben Friedens willen» damit einverstanden erklärte, die Tag geldzahlungen bis Ende Mai 2020 zu gewähren (Urk. 8/136 S. 1). Am 4. Juni 2020 ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts der Klinik F.___ vom 2 8. Mai 2020 (Urk. 8/140 = Urk. 8/141 S. 8-9) um Wiederaufnahme der Leistungen und um ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 8/141). Die Vaudoise bestätigte daraufhin die Einstellung der Taggelder per Ende Mai 2020 (Urk. 8/143 S. 1), was sie in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2020 bekräftigte (Urk. 8/149). Dageg en erhob der Versicherte am 10. September 2020 unter Beilage von Arztberichten Einsprache (Urk. 8/160). Diese wies die Vaudoise mit Ein spracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ab (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2020 liess der Versicherte am 20. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
auszurichten, insbesondere seien die Unfalltaggelder weiterhin zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie zur Prüfung allfälliger zusätzlicher UVG-Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 1 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 14. Dezember 2021 dazu ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bis herigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Ver dienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2020 damit, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage - nament lich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes - die subjektiven Beschwerden ohne organisches Substrat nicht ausreichend seien, um eine weitere Arbeits unfähigkeit zu rechtfertigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe denn auch um Gewährung einer Übergangsfrist von drei Monaten bis Ende Mai 2020 ersucht, ohne den Grundsatz der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise erschwert sei, sei kein medizinischer Grund. Folglich seien die Taggeldleistungen zu Recht per 3 1. Mai 2020 eingestellt worden (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 2 0. November 2020 da gegen ein, er habe vor dem Unfall vom 2 7. November 2017 nie über Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) geklagt und es sei kein krankhafter Vorzustand festzustellen, welcher das Unfallereignis in den Hintergrund drängen würde. Eine Verletzung des Sprunggelenks nach einer Fussübertretung sei mit einer Bandläsion und einem Sinus tarsi -Syndrom vereinbar. Bei letzterem könnten Beschwerden über Monate andauern und es könnten schleichend aus strahlende Schmerzen eintreten, welche sich invalidisierend auswirk t en. Da die ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen sei und von den durchgeführten Therapien eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit zu erwarten sei, müssten die Taggelder weiter hin ausbezahlt werden ( Urk. 1 S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 vor, dass die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig gelte. Die rein subjektive Einschätzung der Arbeits fähigkeit sei nicht massgebend. Sodann habe sie einzig die Taggeldleistungen eingestellt. Andere Leistungen, namentlich die Heilbehandlungskosten, seien da von nicht betroffen ( Urk. 7 S. 2). 2.4
Streitig ist nach dem Gesagten der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers über den 3 1. Mai 2020 hinaus. 3.
3.1
Am 2. August 2018 führte Dr. B.___ zuhanden der Invalidenversicherung aus, wegen der aktuell persistierenden Knieproblematik sei die Arbeit als Sicherheits-A ngestellter nicht möglich. Die eigentliche Geschichte mit langjährigen wechselnden Leiden am Bewegungsapparat habe im September 2011 mit Schmerzen nach einem Krawall-Einsatz begonnen. Der Beschwerdeführer habe dann immer wieder Unfälle und Rückfälle am Bewegungsapparat erlitten. Unter anderem ein OSG- Supinationstrauma links im Juli 2014, von welchem er sich nicht restlos erholt habe. Am 1 3. März 2017 sei es erneut zu einem Fuss- Supinationstrauma rechts mit Reaktivierung der Knie- und Rückenschmerzen gekommen. Zuletzt sei es am 2 7. November 2017 zu einem Ereignis am OSG und Knie links gekommen, wovon sich der Beschwerdeführer nun definitiv nicht mehr erhole . Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Knieschmerzen, OSG-Schmerzen, Diskushernie lumbal, Depression sowie Panvertebralsyndrom
(Urk. 8/ 51 S. 1). Die Prognose sei leider ungünstig. Langes Gehen sei wegen der Knieproblematik nicht möglich und als Sicherheitsm itarbeiter könne er daher nur stundenweise tätig sein. Er halte es für gut möglich, dass der Beschwerdeführer in einer bezüglich Rücken und Knie angepassten Tätigkeit halb- bis ganztags arbeiten könnte. Die Depression stehe indes einer Eingliederung entgegen (Urk. 8/ 51 S. 2). 3.2
Dr. med. (I) G.___ , Assistenzärztin Fusschirurgie in der Klinik F.___ , nannte in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2019 die Diagnose eine s Sinus- tarsi Syndroms bei Stat us nach Distorsion OSG links am 2 7. November 201 7. Sie gab an, die Behandlung werde durch Dr. D.___ in Form von einer Neuraltherapie fortgeführt. Die aktuellen Symptome könnten möglicherweise eine Konsequenz des Ereignisses vom 2 7. November 2017 sein (Urk. 8/79). 3. 3
Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 1. März 2019 im Zusammenhang mit dem Status nach der Distorsion des OSG links vom 27. November 2017 anhaltende belastungsakzentuierte Schmerzen sowie ein Sinus- tarsi -Syndrom links (Urk. 8/84 S. 1). Sie gab an, sie plane die Fortsetzung der Infiltrationsbehandlung insbesondere des OSG links. Zudem schilderte sie, für den Beschwerdeführer stünden bewegungs- und b elastungsabhängige laterale OSG- Schmerzen links mit nicht möglichem vollständigen Abrollen des Fusses während des Laufens im Vordergrund. Objektiv sei ein pathologisches Gangbild mit leichtem Schonhinken und verminderter Abrollphase links beobachtbar. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz über dem lateralen Malleolus und der ligamentären Strukturen bis zum ventralen OSG. Ferner seien gewisse Trigger punkte deutlich aktiviert. Sie hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als Mit arbeiter beim Objektschutz bestehe aufgrund der verminderten Belast barkeit des linken Beines mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Geh strecken nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 8/84 S. 3). 3. 4
Dr. C.___ wies in seiner Beurteilung vom 1 2. April 2019 darauf hin, gemäss MRI-Untersuchung vom Januar 2018 liege eine wahrscheinlich beginnende Subtalargelenksarthrose links vor, welche einen unfallfremden Faktor darstelle. Die aktuellen Beschwerden seien eher auf diese sowie die ebenfalls unfallfremde Fehlstellung des linken Beins mit lateraler Überlastung zurückzuführen. Der Status quo sine für das linke OSG sei spätestens am 2 8. Februar 2019, 15 Monate nach dem Unfall, erreicht gewesen (Urk. 8/85 S. 2). 3. 5
Dem Bericht über die MRI-Untersuchung des OSG links vom 1 1. Juni 2019 lässt sich entnehmen, im Musculus
extensor
digitorum
brevis lägen eine fettige Atrophie und ein Ödem vor, in erster Linie einer Denervation entsprechend. Longitudinal sei ein Split der Peroneus
brevis -Sehne retromalleolär zu sehen (Urk. 8/94). 3. 6
Dr. D.___ berichtete am 2 0. Juni 2019, mittels Infiltrationen habe sie jeweils für einige Tage eine Schmerzbesserung erreichen können, indes ohne an haltenden Effekt (Urk. 8/95 S. 1). 3. 7
Dr. C.___ hielt am 2. Juli 2019 fest, beim longitudinalen Split der Peroneus
brevis -Sehne retromalleolär handle es sich um eine klassische Begleitläsion einer OSG-Distorsion, weshalb der Kausalzusammenhang mit überwiegender W ahr scheinlich keit gegeben sei. Wie von Dr. D.___ bereits am 21. März 2019 bestätigt , sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin voll zumutbar (Urk. 8/98). 3. 8
Die Fusschirurgen der Klinik F.___ , Dr. G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vermuteten in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2019 ein antero -laterales Impingement des linken OSG und führten laut Bericht eine Infiltration durch, welche zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt habe (Urk. 8/102). Da diese nicht angedauert habe, empfahlen sie am 2. August 2019 ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 8/103) und nahmen laut Operationsbericht am 2 0. September 2019 eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks links vor , bei welcher nebst Débridement eine Tenodese der Peroneus
brevis
- sowie der Peroneus - longus -Sehne links durchgeführt wurde (Urk. 8/109 S. 1). Anlässlich der postoperativen Nachkontrolle vom 1. November 2019 hielten die Fuss chirurgen fest, der Beschwerdeführer dürfe sich wieder unter Belastung nach Massgabe der Beschwerden mobilisieren (Urk. 8/110). Im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 gaben sie an, der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über lokale Beschwerden mit Schwellungsneigung, jedoch habe sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert. Die Physiotherapie sei zwecks Belastungs aufbau weiterzuführen, die lokalantiphlogistischen Massnahmen ebenfalls (Urk. 8/112 S. 1). Auch am 9. Januar 2020 empfahl der Fusschirurg der Klinik F.___ das Weiterführen der Physiotherapie mit muskelkräftigenden Massnahmen sowie der lokalantiphlogistischen Behandlung (Urk. 8/114 S. 2). 3. 9
Dr. C.___ führte am 2 1. Januar 2020 aus, die orthopädischen Serienschuhe würden dem Beschwerdeführer ab dem 2 0. Februar 2020 eine volle Arbeits fähig keit in der gelernten und geeigneten Tätigkeit als Radio-TV-Monteur ermöglichen (Urk. 8/119). 3. 10
Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Gefühlsverminderung dorsal über dem Fussrücken am operierten linken Fuss berichtet. Zugleich habe er einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erwähnt, insbesondere beim Bergaufgehen. Insgesamt sei es zu einer Besserung der Symptomatik, der Schwellung und der Belastbarkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine Belastung ohne Gehhilfen und praktisch hinkfrei möglich (Urk. 8/122 S. 2). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/124 S. 4). 3.1 1
Dr. C.___ ging gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. Februar 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. März 2020 aus (Urk. 8/126). 3.1 2
Dr. H.___ hielt am 3 1. März 2020 fest, es bestehe eine stetig sich verbessernde Belastungsfähigkeit des operierten Fusses. Der postoperative Verlauf sei durchaus fristgerecht, aufgrund einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit sei jedoch noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und es müsse nicht mit einem Dauerschaden gerechnet werden (Urk. 8/133 S. 3-4).
Am 1 5. Mai 2020 gab Dr. H.___ an, der Beschwerdeführer habe die physiotherapeutische Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen. Er klage über persistierende Schmerzen betont retromalleolär lateral sowie auch im lateralen Bereich des OSG. Zusätzlich beschreibe er nach wie vor ein Einschlafgefühl im Bereich der Zehen 2-5 links. Seine Untersuchung habe eine praktisch freie Beweglichkeit tibiotalar und subtalar links gezeigt. Man werde die Situation der Peronealsehnen mittels MRI-Untersuchung überprüfen und bei fehlenden Hin weisen für ein pathologisches Korrelat sei allenfalls eine weitergehende neuro logische Abklärung durchzuführen bei möglicher Neuropraxie des Nervus
suralis und differenzialdiagnostisch des Nervus
peroneus
superficialis (Urk. 8/139 S. 1-2).
Am 2 8. Mai 2020 führte er aus, in der gleichentags erfolgten MRI-Untersuchung habe sich die tenodesierte
Peronealsehne weitestgehend reizlos dargestellt (Urk. 8/140 S. 1). 3.1 3
Am 2 4. Juni 2020 äusserte sich Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Vertrauensarzt der Vaudoise , dahingehend, dass Befunde und MRI unauffällig seien. Die subjektiv geklagten Beschwerden Hypästhesie und Druck empfindlichkeit ohne organisches Korrelat rechtfertigten keine weitere Arbeits unfähigkeit nach einem unbedeutenden Unfall. Von weiteren spezialärztlichen Untersuchungen, welche den Beschwerdeführer in seiner Invalidenrolle nur bestärken würden, sei abzusehen (Urk. 8/145). 3.1 4
Die Ärzte der Klinik F.___ , Neurologie, berichteten am 6. Juli 2020 über ihren Untersuch des Beschwerdeführers vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 8/148 S. 1). Sie hielten fest, in der klinischen Untersuchung habe sich nebst der Hypästhesie im Bereich des Fussrückens sowie des 2. bis 5. Zehs ein positives Hoffmann- Tinel -Zeichen im Bereich des Nervus
peroneus
superficialis mit leichtem Ameisenlaufen am Fussrücken gezeigt. In der elektrophysiologischen Untersuchung seien norm wertige Ableitungen sämtlicher untersuchter Nerven zu finden gewesen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers müssten aktuell offen gelassen werden. Geplant sei ergänzend eine Ultraschall-Untersuchung des Nervus
peroneus
super ficialis sowie des Nervus
suralis und in diesem Rahmen auch eine Testblockade (Urk. 8/ 148 S. 2-3). Dem Bericht der Klinik F.___ vom 2 1. Juli 2020 ist so dann zu entnehmen, die Neurosonographie vom 1 7. Juli 2020 habe unauffällige Befunde gezeigt und es bestünden keine Hinweise für ein Neurom (Urk. 8/ 150 S. 2-3). Dem Beschwerdeführer wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/ 151 S. 2). In seinem Bericht vom 2 8. Juli 2020 führte Dr. H.___ von der fusschirurgischen Abteilung der Klinik F.___ aus, der Beschwerdeführer habe über eine unveränderte Situation berichtet (Urk. 8/ 152 S. 1). Bei neurographisch sowie neurosonographisch unauffälligen Befunden könne er aus fusschirurgischer Sicht keinen substanziellen Behandlungsvorschlag machen. Der Beschwerdeführer mache nach wie vor deutliche Beschwerden geltend, sodass er nicht in der Lage sei, als Sicherheitsbeamter zu arbeiten. Ins besondere das Tragen von Sicherheitsschuhen sei mit erheblichen Beschwerden verbunden. Aufgrund dessen verweise er den Beschwerdeführer ans Institut K.___
(Urk. 8/ 152 S. 2). 3.1 5
Dr. med. J.___ vom Institut K.___ be richtete am 2 5. August 2020, nach der Infiltration des Nervus
peroneus
super ficialis vom 1 7. August 2020 habe der Beschwerdeführer während Stunden eine deutliche Schmerzreduktion verspürt (Urk. 8/ 155 S. 3). Aus schmerzmedizinischer Sicht stehe eine konservative Behandlung oder eine Cryoneurolyse -Behandlung zur Diskussion. Von letzterer seien keine ausgeprägten motorischen Einbussen zu erwarten (Urk. 8/ 155 S. 4). Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerde führers hin führte er am 4. September 2020 aus, in der Zusammenschau der aktuell verfügba ren Informationen gehe er trotz neurographisch/ neuro sonographisch unauffälligen Befunden differential diagnostisch am ehesten von einer dynamischen, belastungs- getriggerten Reizung des Nervus
peroneus aus. Eine Objektivierung der Beschwerden sei nur bedingt möglich. Unfallkausalität sowie medizinische Einschränkungen könne er nicht beurteilen (Urk. 8/ 160 S. 3). 4. 4.1
Im angefochtenen Entscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben ihres beratenden Arztes auf den Standpunkt, bei fehlendem organischem Korrelat der Beschwerden könne nicht mehr von einer Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden ( Urk. 2 S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort präzisierte sie ihren Entscheid -
in Einklang mit ihrer Verfügung vom 3. März 2020 ( Urk. 8/127 S. 1 ) - dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei , weshalb die Ein stellung der Taggeldleistungen zulässig sei
( Urk. 7 S. 2) . Sie bekräftigte, die Heil behandlungskosten seien vom Entscheid über die Einstellung der Taggelder nicht tangiert ( Urk. 7 S. 2, Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin vertritt damit sinngemäss die Auffassung, die Taggelder könnten
- noch vor einem Fallabschluss - gestützt auf Art. 16 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG eingestellt werden, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeits fähigkeit erlangt habe. 4.2
Der Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1 UVG) erlischt nicht nur bei einem Fall abschluss, sondern auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG) und gegebenenfalls auch in einer Verweistätigkeit (Art. 6 ATSG ; vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3 ). Die durch die Pflicht zur Schaden minderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wo nach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Ein schränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2). Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis zum Unfallereignis ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesund heitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeit lich beschränkter Dauer genügt nicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen) .
Handkehrum muss von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch eine wahrnehmbare Verbesserung zu erwarten sein, andernfalls der Taggeldanspruch ohnehin dahinfallen würde und im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG ein Renten anspruch zu prüfen wäre. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungs vermögens in anderen zumutbaren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet,
liegt so lang nicht vor, als im Lichte der medizinischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeld anspruch ausschliessenden Weise
(Urteil e des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hin weisen , U 108/05 vom 2 8. August 2006 E. 4.1 ) . Nach dem Gesagten ist der Anwendungsbereich einer Tagge ldeinstellung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 Satz 2 ATSG dort zu sehen, wo noch nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass noch eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann - was den Fall abschluss zur Folge hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E.4.4.1 mit Hinweis) -, aber auch nicht (mehr) die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen, U 108/05 vom 2 8. August 2006 E. 4.1 ). Ein e solche Konstellation kann beispielsweise in den Monaten vor dem Fallabschluss respektive dem Erreichen eines den Fallabschluss erlaubenden medizinischen Endzustands vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5 und 6).
Währenddem für einen Fallabschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden können muss, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. E. 1.3 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1) , ist für die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer a nderen zumutbaren Tätigkeit (vgl. E. 1.2 vorstehend sowie BGE 135 V 287 E. 3.1 , 137 V 199 E. 2.1 ) lediglich erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von Dauer ist sowie dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliegt und nicht ein labiles Geschehen von beschränkter Dauer (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.1.2, 8C_3 20/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 ). Nicht gegeben war letztere Voraussetzung beispielsweise in einem Fall, in welchem noch eine Operation an stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.3 und E. 4.3.3). 4.3
Nach dem Bagatellcharakter aufweisenden Ereignis vom 2 7. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer zunächst für eine begrenzte Zeit eine Arbeits unfähigkeit attestiert, diese wurde indes verlängert (vgl. Ziff. 1.2 des Sachverhalts und Urk. 8/151 S. 2 ). Am 2 1. März 2019 bestand laut Dr. D.___ noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, weil das linke Bein noch vermindert belastbar war mit eingeschränkter Geh- und Stehdauer. In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer jedoch bereits als nicht mehr wesentlich eingeschränkt (E. 3.2 vorstehend).
Die folgenden Infiltrationen hatten jeweils nur für ein paar Tage einen schmerz lindernden Effekt (E. 3.5 vorstehend), sodass die medizinische Situation im grossen Ganzen bereits stabil war. Da die Verbesserung durch Infiltration jeweils nicht andauerte, wurde am 2 0. September 2019 ein operativer Eingriff durch geführt (E. 3.7 vorstehend), was naturgemäss zu einer vorübergehenden Ver schlechterung führt e . Ab dem 1. November 2019 durfte sich der Beschwerde führer wieder nach Massgabe seiner Beschwerden mobilisieren und am 2 9. November 2019 hatte sich die Belastungsfähigkeit etwas verbessert . Fortzu führen war sowohl die Physiotherapie zwecks Belastungs- respektive Muskel aufbau s als auch die antiphlogistische (entzündungshemmende) Behandlung (E. 3.7 am Ende). In der Folge trat gemäss den Angaben von Dr. H.___ vom 1 9. Februar sowie vom 3 1. März 2020 nochmals eine Besserung der Symptomatik auf, und auch die Belastungsfähigkeit des operierten Fusses verbesserte sich stetig (E. 3.9 und 3.11). Bereits am 1 9. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer aber nur noch geringe Symptome auf, nämlich eine leichte Gefühlsverminderung und einen persistierenden Schmerz im Bereich des linken OSG, insbesondere beim Bergaufgehen. Ansonsten konnte er sich praktisch hinkfrei fortbewegen und ohne Gehhilfen belasten (E. 3.9
vorstehend ) . Vor diesem Hintergrund ist schlüssig, dass Dr. C.___ spätestens ab dem 1. März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.8 und 3.10), zumal für die Aus übung einer adaptierten Tätigkeit weder die geklagte Gefühlsminderung noch die Schmerzen bei besonderer Belastung des linken OSG
- beispielsweise beim Berg aufgehen - eine Rolle spielen dürfte n .
Dr. H.___ bestätigte diese Ein schätzung sinngemäss, indem er angab, in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer in Abhängigkeit von den damit verbundenen Belastungen arbeitsfähig und wegen der hohen körperlichen Anforderungen liege in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit vor (E. 3.11 vorstehend). An Behandlungsmassnahmen war zu jener Zeit noch die Weiterführung der Physiotherapie vorgesehen ( Urk. 8/1 2 9 S. 2 ) , wobei den Akten nicht zu ent nehmen ist, dass dadurch eine namhafte Besserung erwartet worden wäre. Ein noch zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt steht nicht einmal einem Fallabschluss entgegen (vgl. E. 1.3), und folglich erst recht nicht einer Ein stellung der Taggelder ohne Fallabschluss, zumal hierzu kein Endzustand erreicht worden sein muss. Laut Bericht vom 21. Juli 2020 hatte sich am 1 7. Juli 2020 keine Veränderung im Beschwerdebild (im Vergleich zur Voruntersuchung) ge zeigt (Urk. 8/ 154 S. 8). Schmerz in Ruhe war keiner vorhanden ( Urk. 8/148 S. 2). Dr. H.___ hielt am 28. Juli 2020 überdies fest, er könne keinen substantiellen Behandlungs vorschlag mehr machen (Urk. 8/ 154 S. 4). Im weiteren Verlauf wurde dann am 1 7. August 2020 abermals eine Infiltration vorge nommen, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass davon eine namhafte Besserung erwartet worden wäre (vgl. Urk. 8/ 155 S. 3).
Nach dem Gesagten war im ersten Quartal 2020
- mehr als zwei Jahre nach dem sehr leichten Unfallereignis - insoweit ein stabiler Zustand eingetreten, als der Gesundheitszustand sich mit nur noch wenig ausgeprägter Symptomatik präsentierte (vgl. E. 3.9) . Überdies konnte bei fehlenden substantiellen Therapie vorschlägen und mangels Anhaltspunkten für das Bevorstehen einer weiteren, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ins Gewicht fallenden Besserung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Wiedererlangen einer taggeld ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in abseh barer Zeit erwartet werden. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zu letzt ausgeübte Tätigkeit wurde lediglich attestiert, weil diese körperlich an spruchsvoll war ( Urk. 8/133 S. 3) und das Anziehen von Sicherheitsschuhen erforderte
( vgl. Urk. 8/ 152 S. 2) respektive das Tragen von orthopädischem Schuhwerk verunmöglichte , wie Dr. C.___ dies empf ohlen hatte
(Urk. 8/ 119 ) . Insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen war laut dem Beschwerdeführer mit erheblichen Beschwerden verbunden (Urk. 8/ 152 S. 2).
Da Dr. C.___ das Tragen orthopädischer Serienschuhe für die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Radio- und TV-Monteur für erforderlich hielt (Urk. 8/ 119), ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in Sicherheitsschuhen entsprechend der ärztlichen Beurteilung durch Dr. H.___ nicht uneingeschränkt möglich war (Urk. 8/ 1 33 S. 3 ).
Angesichts dieser beruflichen Anforderungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist auch das Kriterium der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, wo im Gegensatz zu einem Fallabschluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, sondern eine solche bloss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein darf, also durchaus noch möglich sein kann (vgl. vorstehende E. 4.2) .
Dem deutlich nach dem Erlass des Einspracheentscheides erstellten Bericht von Dr. H.___ vom 2. Dezember 2021 ( Urk.
11) lassen sich keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit entnehmen .
Spätestens mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2020, welche auf dem Bericht von Dr. H.___ vom 1 9. Februar 2020 basierte ( Urk. 8/126), stand die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Folglich waren alle Voraussetzungen erfüllt, um im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG die Arbeits fähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Zumutbar keit eines Berufswechsels steht auch aufgrund dessen fest , da ss
d er Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten (Gast gewerbe, Matratzenfabrik, Sicherheitsdienst, Produktionsmitarbeiter; Urk. 8/29 S. 2) ausgeübt hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls eher zufällig noch im bereits während der Probezeit beziehungsweise im ersten Monat durch die Arbeitgeberin gekündigten Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter stand ( Urk. 8/1 S. 3) und sich daher auch im Gesundheitsfall eine andere Arbeit hätte suchen müssen.
5. 5.1
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden minderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen ( Urteil e des Bundesge richts 8C_702/2018 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.2, 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.2 , 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.1 , 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3 , je mit Hinweisen ). Nach deren Ablauf entspricht der für d ie Bemessung des Taggeldes mass gebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Ein kommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c , Urteil des Bun desgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 und E. 4.2.4 ). 5.2
Eine diesbezügliche Ausnahme liegt bei arbeitslosen Personen vor, welche für die Annahme einer angepassten Tätigkeit als Basis für die Festsetzung der Arbeits fähigkeit nicht zu einem Berufswechsel aufgefordert werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 1 9. April 2013 E. 4.2.2 , 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3 .2 ). Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt des Un falls noch nicht arbeitslos, doch geschah der Unfall am zweitletzten Tag seines per 2 8. November 2017 gekündigten Arbeitsverhältnisses, welches erst gerade am 1. September 2017 begonnen gehabt hatte ( Urk. 8/ 3 S. 1 ) . Bereits im April 2018
war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig sein würde. Er war bereits mit der Stellen suche via Zeitungen und Internet beschäftigt (Urk. 8/29 S. 7 ).
Zwar bewarb er sich bei anderen Firmen im Sicherheitsbereich, doch war ihm die diesbezügliche Problematik aufgrund der Anforderungen an die körperliche Fitness bewusst (Urk. 8/29 S. 2). Von einer An meldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sah er lediglich
- trotz der entsprechende n Empfehlung durch den
Schadenexperten der Beschwerdegegnerin - deshalb ab , weil er mangels zureichender Beitrags zahlungen nicht anspruchsberechtigt war
(Urk. 8/29 S. 7). Unter diesen Um ständen hätte er seine Bewerbungen auch im Gesundheitsfall nicht auf die zuletzt während sehr kurzer Zeit ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter beschränken können, sondern sich auch für andere seinen Fähigkeiten ent sprechende Arbeiten bewerben müssen. Angesichts dieser Umstände war eine besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich UV.2020.00260 vom 2 7. Oktober 2021 E . 5.4.2 mit Hinweisen ). 5.3
Angesichts der anlässlich der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 19. Februar 2020 nur noch in sehr geringem Umfang vorhandenen Beschwerden (vgl. Urk. 8/122 S. 2 ) konnte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine An passungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende Mai 2020 bereits abgelaufen war. Zudem war ihm rund drei Monate vor der end gültigen Einstellung der Taggelder, nämlich mit Schreiben vom 3. März 2020, die Einstellung der Taggelder infolge Wiedererlangens einer vollständigen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit explizit mitgeteilt worden (Urk. 8/127 S. 1). 6. 6.1
Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht geboten war, richtet sich die Frage nach einem Taggeldanspruch ab 1. Juni 2020 nach der Höhe eines allfälligen Restschadens. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf das Einkommen, welches er überwiegend wahrscheinlich nach dem 2 7. November 2017 ohne Unfall bezogen hätte, hätte erzielen können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.4 und 6.5). 6.2
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich vom 1. September 201 7 bis am 2 8. November 2017 bei der Z.___ SA angestellt war, wobei die Arbeit geberin ihm am 2 1. November 2017 , noch während der Probezeit, kündigte (Urk. 8/ 1 S. 3, Urk. 8/ 3 S. 1 ) .
In Anbetracht dessen , dass die Kündigung bereits vor dem Unfall ausgesprochen wurde, ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall ab dem 2 9. November 2017 nicht mehr dort gearbeitet hätte. Da er zuvor ver schiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte
- unter anderem als Produktions mitarbeiter- , für welche er allesamt keine Ausbildung vorweisen konnte ( vgl. Urk. 8/ 29 S. 2 ), ist für den Gesundheitsfall davon auszugehen , dass er in einer grundsätzlich beliebigen Hilfstätigkeit arbeiten würde. Hinzu kommt, dass einem Einkommens vergleich, welcher auf einer derart kurzen Ausübung einer Tätigkeit beruhen würde , etwas sehr Zufälliges anhaften würde, was auch mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 3.2 am Ende) nicht angeht. Daher ist nicht vom für die Tätigkeit bei der Z.___ SA vereinbarten Lohn als Valideneinkommen aus zugehen , welcher im Jahr 2017 bei Fr. 58'428.-- lag (Urk. 8/3 S. 1 ) , und damit im Übrigen unterhalb des Medianlohns für Hilfsarbeiten, welcher für ungelernt tätige Männer gemäss vom Bundesa mt für Statistik (BFS) herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE)
bereits im Jahr 2016 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5'340.-- pro Monat und damit Fr. 64'080.-- pro Jahr betrug ( BFS, LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total).
Der Beschwerdeführer übte ab 1. Juni 2020 keine Erwerbstätigkeit aus, weshalb die allfällige Einkommensdifferenz nach statistischen Werten zu ermitteln ist.
Demnach ist sowohl für den hypothetischen Fall ohne Unfallereignis vom 27. November 2017 als auch für den effektiv eingetreten en Fall vom selben Tabellenlohn auszugehen, da dem Beschwerdeführer - abgesehen von Tätig keiten, welche das Tragen von Sicherheitsschuhen, das Bergaufgehen oder Rennen beinhalten
- dieselben Tätigkeiten zumutbar sind. Namentlich waren ihm klassische, besser bezahlte Schwerstarbeiten bereits vor dem Ereignis vom 27. November 2017 nicht mehr zumutbar , zumal er bereits im Jahr 1996 um geschult werden musste (Urk. 8/29 S. 2) und ab 2011 etliche wechselnde Leiden am Bewegungsapparat aufwies und schon vor dem 2 7. November 2017 mehrere Unfälle erlitten hatte, wovon sich der Beschwerdeführer teilweise laut seinem Hausarzt nicht vollständig erholt gehabt hatte ( Urk. 8/51 S. 1).
Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist, was die Vornahme eines Prozentvergleichs rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 3.2). Beim Prozentvergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9 April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Demnach resultiert keine Erwerbseinbusse .
Folglich ist ein Restschaden und damit ein Anspruch auf weitere Taggelder nach Ende Mai 2020 auszuschliessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer