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UV.2020.00256

Multiple Verletzungen bei Motorradunfall. Invalidenrente und Integritätsentschädigung strittig. Teilweise Gutheissung bei Erhöhung des Invaliditätsgrades von 13 % auf 16 % und der Integritätsentschädigung von 20 % auf 25 %.

Zürich SozVersG · 2022-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2010 als Facharbeiter Strassenunterhalt

in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2018 ereignete sich ein Verkehr sunfall, bei welchem e in Autolenker den Versicherten auf seinem Motor rad übersah und dessen Vortritt missachtete . Es kam zur Kollision, wobei der Versicherte

über die Motorhaube des Automobils geschleudert wurde und nach dem Aufprall am B oden liegen blieb , ohne dass eine B ewusstlosigkeit eintrat (Urk. 8/2 , Urk. 8/9 , Urk. 8/19 und Urk. 8/37 ).

Der Versicherte wurde mit der Am bulanz ins Spital Y.___

transportiert, wo er bei einer medialen Schenkelhalsfraktur (Oberschenkel) links, einer komplexen K nieverletzung links, einer gering dislozierten, intraartikulären distalen Radiusfraktur (Handgelenk)

rechts dominant, einer mehrfragmentär intraartikulären, nicht dislozierten Fraktur des Os trapezoideum (Hand) rechts dominant und einer lateralen Malleolarfraktur Typ Weber B links (Sprunggelenk) erstversorgt wurde (Urk. 8/10 und Urk. 8 /31/4) ; noch am selben Tag fand

infolge der genannten Schenkelhalsfraktur eine geschlossene Reposition mit Osteosynthese mittels dynamischer Hüftklinge statt (Urk. 8/ 1 1 ). Die S uva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( vgl. Urk. 8/12

und Urk. 8/22 ).

Vom

23. Mai 2018 bis 7. August 2018 befand sich der V ersicherte in der Rehaklinik Z.___ zur stationären R ehabilitation (mit einem Therapie unterbruch bei Austritt am 27. Jun i 2018 und Wiedereintritt am 16. Juli 2018 [Urk. 8/33-35 , 38 ]; Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/ 44/2 f. und Urk. 8/53). Am

20. November 2018 wurde störendes Osteosynthesematerial an der linken Hüfte entfernt und eine Bursektomie

durchgeführt (Urk. 8/84). Am

11. Februar 2019 erfolgte sodann eine Denervierung des rechten Handgelenks (Urk. 8/107) . Der Versicherte unternahm ab dem 8 . April 2019 einen Arbeitsversuch ( Urk. 8/ 114/1, 134/1 f. ) und wurde a m 7. August 2019 im Auftrag der Berufs vorsorgeeinrichtung vertrauensärztlich untersucht (Gutachten von Dr. med.

A.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 3. Oktober 2019 [Urk. 8/191]). Am 5. Dezember 2019 erfolgte sodann eine kreis ärztliche Unte rsuchung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Definition der Arbeitsfähigkeit, des Zumutbarkeitsprofils sowie Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 8/218 f. ). Dr. A.___ untersuchte den Ver sicherten im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung am 19. Februar 2020 erneut (vgl. sein Gutachten vom 10. Februar 2020 [recte: 10. März 2020], welches am 12. März 2020 bei der Berufsvorsorgeeinrichtung einging [Urk. 8/248]). Gestützt hierauf teilte die Berufsvorsorgeeinrichtung dem Versicherten m it Schrei ben vom 13. März 2020 mit, dass er zufolge einer 100%igen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung habe. Die Rente beginne mit dem jenigen Tag, für welchen der Lohn für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aus gerichtet werde, und ende nach zwei Jahre n ( vgl. IV.202 2 .00040 Sachverhalt, vgl. auch Urk. 8/253 ). Mit Schreiben vom 22. April 2020 stellte die Suva dem Ver sicherten in Aussicht, dass der Fallabschluss per 31. Mai 2020 erfolgen werde . Damit würden die Heilbehandlungskosten sowie die Taggeldleistung en per die sem Datum eingestellt; vorbehalten seien allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit (Urk. 8/262). Die Arbeitgeberin entliess den Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2020 invaliditätshalber per 31. Mai 2020 (Urk. 8/268).

Mit Verfügung vom 24. April 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Juni 2020 bei einem Erwerbs unfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 8/27 7 ). Die Einsprache des Versicherten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/286) wurde nach einer erneuten ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. September 2020 betreffend den Integritätsschaden (Urk. 8/294) mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 8/296]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % im Betrag von mindestens Fr. 44'460.-

- zuzusprechen. Eventualiter sei hinsichtlich des Umfangs der Integritätseinbusse einerseits sow ie des benötigten Pausenbedarfs bei einem vollzeitig zumutbaren Erwerbspensum andererseits eine umfassende neutrale medizinische Begut achtung vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Urk. 11; vgl. auch die telefonische An kündigung vom 28. Juni 2021 [Urk. 10]) äusserte sich der Beschwerdeführer unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 12/1-4) nochmals zur Sache. Dazu erstattet e die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2021 eine Stellungnahme (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 zugestellt wurde (Urk. 16). Mit Ein gabe vom 24. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 5. Januar 2022

(siehe nachfolgende Ziffer 3) Beschwerde erhoben habe (Urk. 17). 3.

Nach Anmeldung des Beschwerdeführers vom

2. November 2018 (Eingangs datum) – unter Hinweis auf das Ereignis vom

6. Mai 2018

– sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2022 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. März 2020 zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer am

21. Januar 2022 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren IV.2022.00040 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Da sich d er hier zu beurteilende Unfall am

6. Mai 2018 ereignet hat , finden diese geänderten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden an gemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen (Urk. 2) , es könne auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2019 abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienen s von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften. Es bestehe sodann Übereinstimmung mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) . Demgemäss seien in der Einsprache auch keine Einwände gegen das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil erhoben worden. Zur Bemessung des Inv alideneinkommens seien die statistischen Löhne gemäss LSE 2018, priv ater Sektor, Kompetenzniveau 2 , heranzuziehen . Der Beschwerde führer sei gelernter Maurer und verfüge über eine langjährige Erfahrung auf dem Bau, insbesondere im Garten- und Strassenbau. Er habe in seiner Tätigkeit im Strassenbau die Funktion als Vorarbeiter ausgeübt. E r sei zudem von April 200 0 bis Juli 2003 als Ge schäftsführer einer GmbH tätig gewesen, habe im Jahr 2011 die Staplerprüfung absolviert und verfüge über den Kleinlastwagen-Ausweis C1 bis 7.5 Tonnen. Damit rechtfertige sich die Anwendung des Kompetenz niveaus 2. Der leidensbedingte Abzug von 5 % berücksichtige sodann die unfall bedingten körperlichen Einschränkungen hinreichend. Für das Jahr 2020 ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'350.--, was bei einer Gegen überstellung zum Valideneinkommen

von Fr. 78'200.-- eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von aufgerundet 13 % ergebe. In Anbetracht der Unfallfolgen erscheine eine Integritätsentschädigung von 20 % sodann als angemessen.

2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. November 2020 vor (Urk. 1) , der tatsächliche, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe Fr. 80'056.50 betragen. Dieser Lohn sei der Nominallohnentwicklung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei überdies zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der Lohn d er LSE-Tabelle TA1 2018, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen, sondern der jenige gemäss Kompetenzniveau 1. Er (der Beschwerdeführer) könne ausschliess lich auf Berufserfahrung im Bereich schwerer, körperlich anstrengender praktischer Arbeit zurückgreifen. Eine solche Arbeit könne er nicht mehr ver richten und damit könne er die Berufserfahrung ohne Umschulung auch nicht nutzen. Im Kompetenzniveau 1 ergebe sich ein Tabel lenlohn von Fr. 68'446.-- . Unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 51'344.50, was zu einem Invaliditätsgrad von 35.9 % führe. Des Weiteren seien b ei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sämtliche dauernden Beeinträc htigungen berücksichtigt worden; unberück sichtigt geblieben seien die Gonarthrose links, die Fraktur des Os trapezoideum rechts, die Radiusfraktur rechts sowie die Denervation des rechten Ha ndgelenks. Dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung festgehalten habe , beim Beschwerdeführer sei aufgrund der Risikofaktoren und der Grunderkrankungen mit einer kürzeren Lebensdauer zu rechnen und es sei bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht mit einer Progression der leichten Handgelenksarthrose, der Hüftgelenks- und Kniegelenksarthrose in den nächsten 15 Jahren auszugehen, sei diskriminierend und nicht nachvollziehbar. Allfällige Risikofaktoren würden eine Verweigerung eines höheren Integritätsschadens nicht rechtfertigen. Die Integritäts entschädigung sei nach der Integritätseinbusse zu bemessen, die voraussichtlich eines Tages bestehen werde. 2.3

In der Eingabe vom 29. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, der Ab klärungsbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 zeige , dass behinderungsbedingt auch keine körperlich leichten handwerklichen Tätigkeiten mehr in Frage kämen. Die Mög lichkeit einer Umschulung habe ausgeschlossen werden müssen . Ausserdem sei die Abklärungsspezialistin zum Schluss gelangt, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt aufgrund erheblicher behinderungs bedingter Einschränkungen und Schmerzen beziehungsweise Beschwerden sowie knapper schulischer Ressourcen nicht möglich sei (Urk. 11). 2.4

Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2021 (Urk. 15) ein, der Abklärungsbe richt datiere vom 13. April 2021 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids. Bereits aus diesem Grund sei der Ab klärungsbericht nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache einem Arzt oder einer Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung beziehungsweise der beruflichen Eingliederung. Auch die aufgelegte Verfügung der IV-Stelle datiere nach dem angefochtenen Entscheid; darüber hinaus entfalte die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung gegenüber der Unfallversicherung keinerlei Bindungswirkung. 3.

3.1

3.1.1

D r. B.___ führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019 über die kreisärzt liche Untersuchung vom 5. Dezember 2019 die folgenden Diagnose n

im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 6. Mai 2018 (bei bestehender oraler Antikoagulation) auf (Urk. 8/218/7): - Transzervikale Schenkelhalsfraktur links - 6.5.2018 geschlossene Reposition, Osteosynthese mit dynamischer Hüftklinge - Impressionsfraktur retropatellare Gelenkfläche und ausgeprägtes präpa tellares Hämatom linkes Knie - Radiäre und horizontale Risse mediales Meniskushinterhorn links - Zerrung der medialen Anteile der linken Quadrizepssehne mit Muskel hämatom - Weber B- Fraktur distale linke Fibula - 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast - Gering dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit intraartikulärer Beteiligung - 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast - Status nach Teil-OSME Fem ur und Bursektomie links am 20. 11.2018 - Status nach Denervierung des rechten Handgelenks 11.2.2019 - Leichte Handgelenksarthrose rechts, leichte Hüftgelenksarthrose links, leichte Kniegelenksarthrose links - Funktionseinschränkungen durch Schmerzhaftigkeit, Bewegungs einschränkung und Kraftminderung Dr. B.___ führte aus, vorgängig zum Unfall sei es beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 zu einem Aortenersatz wegen eines Aortenaneurysmas gekommen, er sei daher zum Unfallzeitpunkt antikoaguliert (zur Hemmung der Blutgerinnung) gewesen. Nach dem Unfall und der Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ hätten Probleme durch die gluteale Muskelinsuffizienz, die Knie-, Handgelenks- und Hüftgelenksbeschwerden persistiert. Im Verlauf sei beim Beschwerdeführer eine Schraubenentfernung der Osteosynthese am linken Hüftgelenk zusammen mit einer Bursektomie durchgeführt worden; diese Operation habe die Beschwerden im linken Hüftgelenk nicht vollständig beseitigen können. Wegen anhaltender Schmerzen im Handgelenksbereich rechts sei am 11. Februar 2019 die Denervierung des rechten Handgelenks durchgeführt worden. Trotz der durch geführten Denervation hätten belastungsabhängige Beschwerden im Hand gelenksbereich rechts bei der schweren Arbeit, welche der Beschwerdeführer aktuell wieder ausübe, bestanden. In Anbetracht der Unfallfolgen betreffend das rechte Handgelenk, das linke Hüft-, Knie- und Sprunggelenk und den zu erwartenden Spätfolgen aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch den Unfall sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Durch die Fortsetzung ärztlicher Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, insbesondere nicht durch die Entfernung der Platte im Bereich des linken Oberschenkels. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Schweregrades der Verletzungen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand somit erreicht (Urk. 8/218/7 f.). Bei Fortführung des aktuellen Arbeitspensums bei 100%iger Präsenz und 50%iger Arbeitsleistung sei mit einer sehr ungünstigen Prognose zu rechnen, da es über wiegend wahrscheinlich innert weniger Jahre zu einer völligen Dekompensation der Gelenksituation des Hüft- und Kniegelenks links kommen werde. In Anbe tracht der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelän de sowie Tätigkeiten, welche des Bedienen s von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 8/218/9). 3.1.2

Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis herigen Tätigkeit aus und attestierte ihm ab dem 10. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen auf ebenem Gelände sowie gelegentlichem Heben von Lasten bis zu 10 Kilogramm (Urk. 8/248). 3.2

Der kreisärztliche Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und ist für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ setz te sich mit den Befunden, den geklagten Bes chwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander . Seine Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Z usammenhänge ein und stehen überdies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. A.___ . Damit erfüllt die kreisärztliche Beurteilung die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, darauf abzustellen ist (E. 1.4 f. ).

In seiner Beschwerde vom 12. November 2020 wandte der Beschwerdeführer denn auch nichts gegen die Beurteilung von Dr. B.___

ein und legte der Bemessung des Invalideneinkommens ein Voll pensum zugrunde ( Urk. 1 S. 5). 3.3

3.3.1

Erst nach der Abklärung in der Abklärungsstätte

C.___ vom 1.-26. März 2021 und nach Erhalt des Abschlussberichts vom 13. April 2021 (Urk. 12/3) machte der Beschwerdeführer gestü tzt auf letzteren geltend, eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Urk. 11). 3.3.2

Abgesehen davon, dass der Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2020 recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der ric hterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409 E. 2) und der Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 datiert , ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen er hobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen ). Beim aufgelegten Absch lussbericht der Abklärungsstätte

C.___ vom 13 . April 2021 (Urk. 12/3) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Die vom 1.-26. März 2021 durchgeführte Abklärung diente der Evaluation , welche fachlichen und persönlichen Kompetenzen beim Beschwerde führer vorliegen , wie sich seine Eingliederungsfähigkeit (inklusive der körper lichen, psychischen und zeitlichen Belastbarkeit) gestalte , welche kognitiven, per sönlichen und motivationalen Voraussetzungen sowie welche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine allfällige Umschulung und die evaluierten B erufsfelder bestünden . Schliesslich diente die Abklärung der Erarbeitung eines Ein gliederungsplanes (Urk. 12/3 Ziff. 3). Dem Abschlussbericht lässt sich entnehmen, dass bürobezogene Tätigkeiten aus schulischen und intellektuellen Gründen nicht geeignet seien . D emgegenüber sei deutlich geworden , dass der Beschwerdeführer ein versierter Praktiker sei , der über handwerkliches Geschick vom feinmanuellen bis zum gröberen B ereich verfüge und der auch bei komplexeren Aufgaben selbständig eine L ösung finde . Allerdings hätten sich behinderungsbedingte Ein schränkungen gezeigt . Der B eschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen , aus dauernd zu arbeiten; wiederholt seien Pausen notwendig gewesen , da ihm das längere Stehen respektive Sitzen S chmerzen bereitet habe . Beim Hantieren seien sodann Schmerzen im rechten Handgelenk auf getreten . Der Beschwerdeführer musste im Rahmen der Evaluation in

C.___

verschiedene Holzknoten und Holzspiele (verbunden mit unterschiedlichen Hand- und Maschinenarbeiten) her stellen, Lötarbeiten

im Schalttafelbau ausführen, ein Getriebe montieren

und eine PC-Gravur vor nehmen . Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits deutlich zu verstehen gegeben hatte , dass er unbedingt wieder seine angestammte handwerkliche Tätigkeit aufnehmen wolle und eine Bürotätigkeit «gar nic hts für ihn sei» (Urk. 8/134/2), erscheint seine Motivation, sich auf eine administrative Tätigkeit einzulassen, fraglich. Des Weiteren darf bezweifelt werden, dass die im A b schluss bericht der Abklärungsstätte

C.___ aufgezählten handwerklichen Tätigkeiten dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprachen – dies ins besondere im Hinblick auf seine Verletzungen an der rechten dominanten Hand sowie auf das Erfordernis der Wechselbelastung . Es kann daher nicht unbesehen auf die Ergebnisse der Abklärung in

C.___ abgestellt werden. Insbesondere lässt sich auch die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen, nicht nachvollziehen. Selbst wenn

büro bezogene Tätigkeiten aus schulischen und intelle ktuellen Gründen nicht geeignet sind , stehen dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Belastungsprofils genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten , zur Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 201 9 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen ). Dementsprechend

vermag der Abschluss bericht der Abklärungsstätte C.___ nichts an der Schlüssigkeit der kreisärzt lichen Beurteilung zu ändern. 3.4

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch aufgrund ein es Einkommens vergleichs geprüft . 4.2

4.2.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkom mens stellte sie auf die Angabe der ehe maligen Arbeitgeberin vom 28. November 2019 ab, wonach der Beschwerde führer im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 73'700.-- zuzüglich übrige AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 4'500.-- und somit insgesamt ein Einkommen von Fr. 78'200.-- erzielen wü rde (Urk. 8/211 S. 1-2) . Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Rente sei gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bemessen. G emäss Lohnausweis 2017 habe das Bruttoeinkommen Fr. 77'389.-- zuzüglich weiterer Vergütungen von Spesen betragen. Neben einer Entschädigung für effektive Spesen (welche unberück sichtigt zu bleiben hätten ) seien auch Zulagen für den Bereitschaftsdienst von Fr. 1'650.-- ausgerichtet worden, total Fr. 79'039.--. Im Jahr 2018 sei der Grund lohn nicht tiefer gewesen, und es seien zusätzlich Zulagen für Pikett-Bereit schaftsdienst, Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst etc. ausgerichtet worden, was aus den Lohnabrechnungen Januar bis April 2018 hervorgehe. Der tat sächlich e, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe somit Fr. 80'056.50 betragen. 4.2.2

Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV

dient als Grundlage für die Bemessung der Rentenhöhe und ist im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht einschläg ig. Massgebend ist vielmehr

Art. 16 ATSG (Art. 18 UVG; vgl. auch E. 1.2). D ass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeit ge berin abstellte (vgl. Urk. 8/2 71 f.) und von einem Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 78'200.-- ausging , ist demgemäss nicht zu beanstanden. Die An gaben erweisen sich a ngesichts der in den Jahren 2016 und 2017 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/225/2) ausgewiesenen Jahreseinkünfte von Fr. 77'467.-

- beziehungsweise Fr. 77'388. --

überdies als nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 6/34/12-14 aus IV.2022. 00 040 [= Urk. 18/1], Lohnübersicht für die Jahre 2016-2018, wonach der Zuschlag für Pikett-Bereitschaftsdienst jeweils nur in den Wintermonaten aus gerichtet wurde). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer seine vormalige Tätigkeit als Vorarbeiter (vgl. Urk. 8/137 S. 6) aus gesundheitlichen Gründen auf gegeben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür invaliditätsfremde Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 12/4 S. 5 mit Hinweis zur Schulbildung des Beschwerdeführers; vgl. auch Urteil IV.2022.00040 E. 5.3.2). 4.3

4.3.1

Zur Bemessung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die statistische Werte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (L SE) 2018 und zog den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5'649.-- heran . Unter Berück sichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung ermittelte sie ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'947.--. Sie gewährte sodann einen leidensbedingten Abzug von 5 % und gelangte zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2020 von Fr. 68'350.--. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er könne seine bisherige Berufserfahrung in einer schweren, körperlich anstrengenden praktischen Arbeit nicht in einer angepassten Tätigkeit nutzen. Hierzu müsste er sich umschulen lassen. Um das Kompetenzniveau 2 heranziehen zu können, müsse eine Berufs erfahrung auch in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden können. Bei ver sicherten Personen, welche nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten könnten, sei vom Totalwert im Kompetenzniveau 1 auszugehen. 4.3.2

Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Maurer beziehungsweise als Facharbeiter Strassenunterhalt auszuüben. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendun g von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit weiteren Hin weisen). Zwar nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gelegentlich Führungs funktionen wahr

und gehörten Bürotätigkeiten teilweise zu seinem Betätigungs feld: Im Jahr 1996 war er für ein paar Monate Gruppenleiter in einem Arbeits integrationsprojekt (Urk. 8/134/17) ,

b ei einer Anstellung vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2005 als Maurer/Maschinist leitete er eine Arbeitsgruppe v on 2-4 Per sonen (Urk. 8/134/12) und im Rahmen seiner Anstellung als Facharbeiter Strassenunterhalt hatte er zeitweise die Position eines Vorarbeiters inne, welche das Erledigen von gelegentlichen Büro arbeiten mit einschloss ( vgl. Urk. 8/40/2 sowie auch das Zwischenzeugnis vom 15. Juni 2012 [Urk. 8/134/9 f.]; vgl. auch Urk. 12/4 S. 5 ).

Den Akten der Invalidenversicherung is t jedoch zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer betreffend die letztgenannte Tätigkeit ein Abschluss als Vorarbeiter erwartet wurde (Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 23. Juli 2015 IV.2022.00040 Urk. 6/11/ 5 [= Urk. 18/2 S. 5] ), er die Tätigkeit als Vorarbeiter jedoch

von sich aus wieder auf gab ( IV.2022.00040 Urk. 6/75/4 [= Urk. 18/3 S.4], vgl. auch Urk. 12/4 S. 5 ). D ie doch eher kurzzeitigen Führungse rfahrungen qualifizieren nicht dazu, dem Beschwerdeführer besondere Fertigkeiten und Kenntnisse zu attestieren , welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Auch scheint nachvollziehbar, dass er

– ungeachtet der fraglichen Motivation zur Ausübung einer Bürotätigkeit – aus schulischen und intellektuellen Gründen für eine solche Arbeit nicht geeignet ist. D asselbe

gilt auch in Berücksichtigung der bei der D.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war – nebst einem weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer sowie einem im Jahr 2002 neu hinzugetretenen Gesellschafter – Gesel lschafter und Geschäftsführer dieser GmbH .

Der en primäre r Zweck lag im Anbau von Hanf und im Verkauf von ausschliesslich gesetzlich zulässigen Hanf produkten (vgl. www.zefix.ch) . Gemäss Arbeitszeugnis vom 7. Juli 2003 war der Beschwerdeführer von April 2000 bis am 7. Juli 2003 für den Einkauf, den Ver kauf, die Produktion, das Kassawesen und die Personalführung zuständig (Urk. 8/134/13). Von einer erfolgreichen Geschäftsführung kann allerdings nicht ausgegangen werden, wurde über die am 2. Mai 2000 im Handelsregister ein getragene Gesellschaft bereits am

17. November 2003 der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch) . Schliesslich darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Staplerprüfung verfügt und befähigt ist, Kleinlastwagen C1 bis 7.5 Tonnen zu lenken (Urk. 8/134/6), nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm das Führen solcher Fahr zeuge lediglich in begrenztem zeitlichem Umfang zumutbar ist, zumal ihm bloss noch Tätigkeit en

in Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zumutbar sind.

Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich somit nicht, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. auch die Aufzählung von Sach verhalten betreffend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 im Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1) . Vielm ehr ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen

und somit von einem standardisierte n monatlichen Einkommen von Fr. 5'417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabel le TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1 ). Dieses monatliche Einkommen ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, TOTAL) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2020 ( Index stand 2260 [2018] auf 2298 [2020]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Lande sindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2 010-2020 , Nominal löhne, Männer ) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzu rechnen, was Fr. 68’906.-- ergibt (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298). 4.3.3

Während die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % gewährte, beantragte der Beschwerdeführer einen solchen von 25 %. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Wie bereits erwähnt lässt sich die Schlussfolgerung im Abschluss bericht der

Ab klärungsstätte

C.___ vom 13. April 2021, wonach der Beschwerdeführer auf eine n geschützte n

Arbeitsplatz angewiesen sei , nicht nachvollziehen . Mass geblich ist die kreisärztliche Beurteilung, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist . Nicht zumutbar sind

hingegen Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften ( Urk. 8/218/9).

Da s medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zu mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Ein schränkun g der Arbeitsfähigkeit dar . Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeg lichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anste llung bestehen. Lediglich wenn – auch auf ein em ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch so genannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeit gebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). A ngesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils erscheint ein Abzug von 5 % angemessen und gerechtfertigt, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gele gten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätig keiten umfasst (vgl. statt vie ler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Leistungseinschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf, welche einen höheren Abzug rechtfertigte, findet in den Akten keine Stütze. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 65’461.-- (Fr. 68’906.-- x 0.9 5 ). 4.3.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 12 ' 739 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 65’461.-- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % ent spricht. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid , mit welchem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen wurde, abzu ändern . 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, bei der Integritätsentschädigung von 20 % seien nicht sämtliche dauernden Beeinträcht igungen berücksichtigt worden. 5.2

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner medizinischen Beurteilung des Integritäts schadens vom 5. beziehungsweise 6. Dezember 2019 fest, klinisch und radio logisch bestehe beim Beschwerdeführer eine beginnende Coxarthrose links. Im Verlauf sei unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils mit einer Verschlechterung bis hin zu einer mässigen Coxarthrose zu rechnen. Eine Entschädigung von 20 % erscheine in Anbetracht der zu erwartenden natürlichen P rogredienz gemäss Tabelle 5 angemessen (Urk. 8/219). In seiner Beurteilung vom 22. September 2020 führte Dr. B.___ aus, Dr. A.___ quantifiziere den Arthrosegrad in seinem Gutachten nicht, bezüg lich der zum utbaren Arbeitsfähigkeit bestehe Konsens. Unter Berücksichtigung der Risikofaktoren und Grundkrankheiten, Aorten wurzelersatz , Hypertonie, Status nach

Nikotinabusus und Adipositas sei beim Versicherten mit einer kü rzeren Gesamtlebensdauer als beim Durchschnitt zu rechnen. Bei Einhalt ung des Zumutbarkeitsprofils sei nicht mit einer derartigen Progression der leichten Handgelenksarthrose rechts, leichten Hüftgelenksarthrose links und leichten Kniegelenksarthrose links in den nächsten 15 Jahren zu rechnen , dass die nächste Stufe, die mä ssige Arthrose am Handgelenk rechts und Kniegelenk links , erreicht werde . Nichtdislozierte/ unverschobene Frakturen, wie im gegenständlichen Fall am Os trapezium und die geringe Dislokation am Radius, bis 1.5 mm, führ t en üblicherweise zu keiner raschen Progression einer posttraumatischen Arthrose, da die Gelenksflächen kongruenz beim Unfall

weitgehend erh alten geblieben sei

und die Hände in einer leichten Tätigkeit keiner Gewichtsbelastung ausgesetzt seien . D as Kniegelenk, bei vorbestehende r Kniegelenksarthrose medial und retro patellar bei Status nach medialer

Teilmeniskektomie zu einem unbekannten Zeit punk t mit Knorpelglatze ( objektiviert im MRI vom 8. Mai 2018, zwei Tage nach dem Ereignis), sei im Sinne einer Impressionsfraktur der medialen Facette der retropatellaren Gelenkfläche richtungsgebend geschädigt worden . Die Impressionsfraktur sei abgeheilt mit kleiner Stufe. Vorbestehend sei somit eine leichte bis mä ssige Arthrose am Kniegelenk links gewesen; die Impressionsfraktur habe zu keiner dauernden und erheblichen Schädigung (gemeint wohl: Progression) der vorbestehenden Arthrose geführt . Auch auf diese Umstände sei i m Gutachten nicht eingegangen worden. Die zu erwartende mä ssige Coxarthrose

sei angemessen geschätzt worden. Ob 30 % nicht doch angemessener wären , könne eine ewige Streitfrage bleiben. 30 % entsprä chen dem Verlust eines g anzen Fusses gemäss Tabelle 4.3; der Zustand des Versicherten werde lebenslänglich besser bleiben als bei einem Zustand nach Fussverlust ( Urk. 8/294) . 5.3

5.3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).

Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b). 5.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Ent schädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 5.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). Die Tabelle 5 der Suva enthält die Skala zum Integritätsschaden bei Arthrosen. 5.4

Aus dem kreisärztlichen Bericht und der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember 2019 (Urk. 8/218 und Urk. 8/219) sowie der Beurteilung vom 22. September 2020 (Urk. 8/294) ergibt sich, dass Dr. B.___ eine beginnende Coxarthrose links (beziehungsweise eine leichte H üfgelenksar t h rose links), eine leichte H andgelenksarthrose rechts und eine leichte Kniegelenksarthrose links feststellen konnte, was nicht im Widerspruch zu den von Dr. A.___ erhobenen Befunden steht. Funktionsstörungen oder andere Arthrosen sind nicht ausgewiesen . Ein Integritätsschaden von 20 % im Zusammenhang mit der Coxarthrose erweist sich in Anwendung der Suva-Tabelle 5 als angemessen (bei einem Rahmen von 10-30 % bei mässiger Arthrose). Was das Kniegelenk anbelangt, ging Dr. B.___ von keiner durch den Unfall bedingten dauernden und erheblichen Progression

der bereits vorbestehenden Arthrose

– und mithin nicht versicherten Ereignisses – aus . Angesichts dessen erscheint die Verneinung einer Integritätsentschädigung in diesem Zusammenhang berechtigt. Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber, soweit Dr. B.___ das Erreichen einer mässigen Arthrose am Handgelenk rechts mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren verneinte. Zum einen hat die Bemessung der Integritätsentschädi gung – unter Ausschluss allfälliger individueller Besonderheiten – abstrakt und egalitär zu erfolgen, so dass bei gleichem medizinischen Befund der Integritätsschaden für alle Versicherte n gleich ist (E. 5.3.1) und sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen lassen (vgl. Murer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 166). Zum anderen hat Dr. B.___ in Bezug auf die – derzeit – leichte Hüftgelenksarthrose links trotz der von ihm postulierten verkürzten Gesamtlebensdauer auf eine zu erwartende mässige Coxarthrose geschlossen (E. 5.2). Mit Blick auf diese Um stände ist seitens des rechten Handgelenks mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Erreichen der nächsten Stufe, einer mässigen Arthrose , zu rechnen.

In Anwendung der Suva-Tabelle 5 ist daher von ein em Integritätsschaden von 5 % a uszugehen . Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beein trächtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

In Kumulation der Integritätsschäden an der linken Hüfte und am rechten, dominanten Handgelenk ergibt sich eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von total 25 %. Insoweit ist der angefochtene Einsprache entscheid

abzuändern . 6.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Si nne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlic h vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades als auch der beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung teilweise , wobei das Überklagen in diesem Zusammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlic h beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Entsprechend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %

hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-3 - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 17 sowie je einer Kopie von Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ). Die S uva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( vgl. Urk. 8/12

und Urk. 8/22 ).

Vom

23. Mai 2018 bis 7. August 2018 befand sich der V ersicherte in der Rehaklinik Z.___ zur stationären R ehabilitation (mit einem Therapie unterbruch bei Austritt am 27. Jun i 2018 und Wiedereintritt am 16. Juli 2018 [Urk. 8/33-35 , 38 ]; Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/ 44/2 f. und Urk. 8/53). Am

20. November 2018 wurde störendes Osteosynthesematerial an der linken Hüfte entfernt und eine Bursektomie

durchgeführt (Urk. 8/84). Am

11. Februar 2019 erfolgte sodann eine Denervierung des rechten Handgelenks (Urk. 8/107) . Der Versicherte unternahm ab dem 8 . April 2019 einen Arbeitsversuch ( Urk. 8/ 114/1, 134/1 f. ) und wurde a m 7. August 2019 im Auftrag der Berufs vorsorgeeinrichtung vertrauensärztlich untersucht (Gutachten von Dr. med.

A.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 3. Oktober 2019 [Urk. 8/191]). Am 5. Dezember 2019 erfolgte sodann eine kreis ärztliche Unte rsuchung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Definition der Arbeitsfähigkeit, des Zumutbarkeitsprofils sowie Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 8/218 f. ). Dr. A.___ untersuchte den Ver sicherten im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung am 19. Februar 2020 erneut (vgl. sein Gutachten vom 10. Februar 2020 [recte: 10. März 2020], welches am 12. März 2020 bei der Berufsvorsorgeeinrichtung einging [Urk. 8/248]). Gestützt hierauf teilte die Berufsvorsorgeeinrichtung dem Versicherten m it Schrei ben vom 13. März 2020 mit, dass er zufolge einer 100%igen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung habe. Die Rente beginne mit dem jenigen Tag, für welchen der Lohn für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aus gerichtet werde, und ende nach zwei Jahre n ( vgl. IV.202

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Da sich d er hier zu beurteilende Unfall am

6. Mai 2018 ereignet hat , finden diese geänderten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung.

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden an gemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 .00040 Sachverhalt, vgl. auch Urk. 8/253 ). Mit Schreiben vom 22. April 2020 stellte die Suva dem Ver sicherten in Aussicht, dass der Fallabschluss per 31. Mai 2020 erfolgen werde . Damit würden die Heilbehandlungskosten sowie die Taggeldleistung en per die sem Datum eingestellt; vorbehalten seien allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit (Urk. 8/262). Die Arbeitgeberin entliess den Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2020 invaliditätshalber per 31. Mai 2020 (Urk. 8/268).

Mit Verfügung vom 24. April 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Juni 2020 bei einem Erwerbs unfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 8/27

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen (Urk. 2) , es könne auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2019 abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienen s von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften. Es bestehe sodann Übereinstimmung mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) . Demgemäss seien in der Einsprache auch keine Einwände gegen das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil erhoben worden. Zur Bemessung des Inv alideneinkommens seien die statistischen Löhne gemäss LSE 2018, priv ater Sektor, Kompetenzniveau 2 , heranzuziehen . Der Beschwerde führer sei gelernter Maurer und verfüge über eine langjährige Erfahrung auf dem Bau, insbesondere im Garten- und Strassenbau. Er habe in seiner Tätigkeit im Strassenbau die Funktion als Vorarbeiter ausgeübt. E r sei zudem von April 200 0 bis Juli 2003 als Ge schäftsführer einer GmbH tätig gewesen, habe im Jahr 2011 die Staplerprüfung absolviert und verfüge über den Kleinlastwagen-Ausweis C1 bis 7.5 Tonnen. Damit rechtfertige sich die Anwendung des Kompetenz niveaus 2. Der leidensbedingte Abzug von 5 % berücksichtige sodann die unfall bedingten körperlichen Einschränkungen hinreichend. Für das Jahr 2020 ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'350.--, was bei einer Gegen überstellung zum Valideneinkommen

von Fr. 78'200.-- eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von aufgerundet 13 % ergebe. In Anbetracht der Unfallfolgen erscheine eine Integritätsentschädigung von 20 % sodann als angemessen.

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. November 2020 vor (Urk. 1) , der tatsächliche, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe Fr. 80'056.50 betragen. Dieser Lohn sei der Nominallohnentwicklung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei überdies zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der Lohn d er LSE-Tabelle TA1 2018, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen, sondern der jenige gemäss Kompetenzniveau 1. Er (der Beschwerdeführer) könne ausschliess lich auf Berufserfahrung im Bereich schwerer, körperlich anstrengender praktischer Arbeit zurückgreifen. Eine solche Arbeit könne er nicht mehr ver richten und damit könne er die Berufserfahrung ohne Umschulung auch nicht nutzen. Im Kompetenzniveau 1 ergebe sich ein Tabel lenlohn von Fr. 68'446.-- . Unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 51'344.50, was zu einem Invaliditätsgrad von 35.9 % führe. Des Weiteren seien b ei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sämtliche dauernden Beeinträc htigungen berücksichtigt worden; unberück sichtigt geblieben seien die Gonarthrose links, die Fraktur des Os trapezoideum rechts, die Radiusfraktur rechts sowie die Denervation des rechten Ha ndgelenks. Dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung festgehalten habe , beim Beschwerdeführer sei aufgrund der Risikofaktoren und der Grunderkrankungen mit einer kürzeren Lebensdauer zu rechnen und es sei bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht mit einer Progression der leichten Handgelenksarthrose, der Hüftgelenks- und Kniegelenksarthrose in den nächsten 15 Jahren auszugehen, sei diskriminierend und nicht nachvollziehbar. Allfällige Risikofaktoren würden eine Verweigerung eines höheren Integritätsschadens nicht rechtfertigen. Die Integritäts entschädigung sei nach der Integritätseinbusse zu bemessen, die voraussichtlich eines Tages bestehen werde.

E. 2.3 In der Eingabe vom 29. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, der Ab klärungsbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 zeige , dass behinderungsbedingt auch keine körperlich leichten handwerklichen Tätigkeiten mehr in Frage kämen. Die Mög lichkeit einer Umschulung habe ausgeschlossen werden müssen . Ausserdem sei die Abklärungsspezialistin zum Schluss gelangt, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt aufgrund erheblicher behinderungs bedingter Einschränkungen und Schmerzen beziehungsweise Beschwerden sowie knapper schulischer Ressourcen nicht möglich sei (Urk. 11).

E. 2.4 Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2021 (Urk. 15) ein, der Abklärungsbe richt datiere vom 13. April 2021 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids. Bereits aus diesem Grund sei der Ab klärungsbericht nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache einem Arzt oder einer Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung beziehungsweise der beruflichen Eingliederung. Auch die aufgelegte Verfügung der IV-Stelle datiere nach dem angefochtenen Entscheid; darüber hinaus entfalte die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung gegenüber der Unfallversicherung keinerlei Bindungswirkung. 3.

3.1

3.1.1

D r. B.___ führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019 über die kreisärzt liche Untersuchung vom 5. Dezember 2019 die folgenden Diagnose n

im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 6. Mai 2018 (bei bestehender oraler Antikoagulation) auf (Urk. 8/218/7): - Transzervikale Schenkelhalsfraktur links - 6.5.2018 geschlossene Reposition, Osteosynthese mit dynamischer Hüftklinge - Impressionsfraktur retropatellare Gelenkfläche und ausgeprägtes präpa tellares Hämatom linkes Knie - Radiäre und horizontale Risse mediales Meniskushinterhorn links - Zerrung der medialen Anteile der linken Quadrizepssehne mit Muskel hämatom - Weber B- Fraktur distale linke Fibula - 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast - Gering dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit intraartikulärer Beteiligung - 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast - Status nach Teil-OSME Fem ur und Bursektomie links am 20. 11.2018 - Status nach Denervierung des rechten Handgelenks 11.2.2019 - Leichte Handgelenksarthrose rechts, leichte Hüftgelenksarthrose links, leichte Kniegelenksarthrose links - Funktionseinschränkungen durch Schmerzhaftigkeit, Bewegungs einschränkung und Kraftminderung Dr. B.___ führte aus, vorgängig zum Unfall sei es beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 zu einem Aortenersatz wegen eines Aortenaneurysmas gekommen, er sei daher zum Unfallzeitpunkt antikoaguliert (zur Hemmung der Blutgerinnung) gewesen. Nach dem Unfall und der Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ hätten Probleme durch die gluteale Muskelinsuffizienz, die Knie-, Handgelenks- und Hüftgelenksbeschwerden persistiert. Im Verlauf sei beim Beschwerdeführer eine Schraubenentfernung der Osteosynthese am linken Hüftgelenk zusammen mit einer Bursektomie durchgeführt worden; diese Operation habe die Beschwerden im linken Hüftgelenk nicht vollständig beseitigen können. Wegen anhaltender Schmerzen im Handgelenksbereich rechts sei am 11. Februar 2019 die Denervierung des rechten Handgelenks durchgeführt worden. Trotz der durch geführten Denervation hätten belastungsabhängige Beschwerden im Hand gelenksbereich rechts bei der schweren Arbeit, welche der Beschwerdeführer aktuell wieder ausübe, bestanden. In Anbetracht der Unfallfolgen betreffend das rechte Handgelenk, das linke Hüft-, Knie- und Sprunggelenk und den zu erwartenden Spätfolgen aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch den Unfall sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Durch die Fortsetzung ärztlicher Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, insbesondere nicht durch die Entfernung der Platte im Bereich des linken Oberschenkels. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Schweregrades der Verletzungen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand somit erreicht (Urk. 8/218/7 f.). Bei Fortführung des aktuellen Arbeitspensums bei 100%iger Präsenz und 50%iger Arbeitsleistung sei mit einer sehr ungünstigen Prognose zu rechnen, da es über wiegend wahrscheinlich innert weniger Jahre zu einer völligen Dekompensation der Gelenksituation des Hüft- und Kniegelenks links kommen werde. In Anbe tracht der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelän de sowie Tätigkeiten, welche des Bedienen s von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 8/218/9). 3.1.2

Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis herigen Tätigkeit aus und attestierte ihm ab dem 10. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen auf ebenem Gelände sowie gelegentlichem Heben von Lasten bis zu 10 Kilogramm (Urk. 8/248). 3.2

Der kreisärztliche Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und ist für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ setz te sich mit den Befunden, den geklagten Bes chwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander . Seine Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Z usammenhänge ein und stehen überdies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. A.___ . Damit erfüllt die kreisärztliche Beurteilung die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, darauf abzustellen ist (E. 1.4 f. ).

In seiner Beschwerde vom 12. November 2020 wandte der Beschwerdeführer denn auch nichts gegen die Beurteilung von Dr. B.___

ein und legte der Bemessung des Invalideneinkommens ein Voll pensum zugrunde ( Urk. 1 S. 5). 3.3

3.3.1

Erst nach der Abklärung in der Abklärungsstätte

C.___ vom 1.-26. März 2021 und nach Erhalt des Abschlussberichts vom 13. April 2021 (Urk. 12/3) machte der Beschwerdeführer gestü tzt auf letzteren geltend, eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Urk. 11). 3.3.2

Abgesehen davon, dass der Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2020 recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der ric hterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409 E. 2) und der Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 datiert , ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen er hobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen ). Beim aufgelegten Absch lussbericht der Abklärungsstätte

C.___ vom 13 . April 2021 (Urk. 12/3) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Die vom 1.-26. März 2021 durchgeführte Abklärung diente der Evaluation , welche fachlichen und persönlichen Kompetenzen beim Beschwerde führer vorliegen , wie sich seine Eingliederungsfähigkeit (inklusive der körper lichen, psychischen und zeitlichen Belastbarkeit) gestalte , welche kognitiven, per sönlichen und motivationalen Voraussetzungen sowie welche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine allfällige Umschulung und die evaluierten B erufsfelder bestünden . Schliesslich diente die Abklärung der Erarbeitung eines Ein gliederungsplanes (Urk. 12/3 Ziff. 3). Dem Abschlussbericht lässt sich entnehmen, dass bürobezogene Tätigkeiten aus schulischen und intellektuellen Gründen nicht geeignet seien . D emgegenüber sei deutlich geworden , dass der Beschwerdeführer ein versierter Praktiker sei , der über handwerkliches Geschick vom feinmanuellen bis zum gröberen B ereich verfüge und der auch bei komplexeren Aufgaben selbständig eine L ösung finde . Allerdings hätten sich behinderungsbedingte Ein schränkungen gezeigt . Der B eschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen , aus dauernd zu arbeiten; wiederholt seien Pausen notwendig gewesen , da ihm das längere Stehen respektive Sitzen S chmerzen bereitet habe . Beim Hantieren seien sodann Schmerzen im rechten Handgelenk auf getreten . Der Beschwerdeführer musste im Rahmen der Evaluation in

C.___

verschiedene Holzknoten und Holzspiele (verbunden mit unterschiedlichen Hand- und Maschinenarbeiten) her stellen, Lötarbeiten

im Schalttafelbau ausführen, ein Getriebe montieren

und eine PC-Gravur vor nehmen . Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits deutlich zu verstehen gegeben hatte , dass er unbedingt wieder seine angestammte handwerkliche Tätigkeit aufnehmen wolle und eine Bürotätigkeit «gar nic hts für ihn sei» (Urk. 8/134/2), erscheint seine Motivation, sich auf eine administrative Tätigkeit einzulassen, fraglich. Des Weiteren darf bezweifelt werden, dass die im A b schluss bericht der Abklärungsstätte

C.___ aufgezählten handwerklichen Tätigkeiten dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprachen – dies ins besondere im Hinblick auf seine Verletzungen an der rechten dominanten Hand sowie auf das Erfordernis der Wechselbelastung . Es kann daher nicht unbesehen auf die Ergebnisse der Abklärung in

C.___ abgestellt werden. Insbesondere lässt sich auch die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen, nicht nachvollziehen. Selbst wenn

büro bezogene Tätigkeiten aus schulischen und intelle ktuellen Gründen nicht geeignet sind , stehen dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Belastungsprofils genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten , zur Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 201

E. 7 ). Die Einsprache des Versicherten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/286) wurde nach einer erneuten ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. September 2020 betreffend den Integritätsschaden (Urk. 8/294) mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 8/296]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % im Betrag von mindestens Fr. 44'460.-

- zuzusprechen. Eventualiter sei hinsichtlich des Umfangs der Integritätseinbusse einerseits sow ie des benötigten Pausenbedarfs bei einem vollzeitig zumutbaren Erwerbspensum andererseits eine umfassende neutrale medizinische Begut achtung vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Urk. 11; vgl. auch die telefonische An kündigung vom 28. Juni 2021 [Urk. 10]) äusserte sich der Beschwerdeführer unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 12/1-4) nochmals zur Sache. Dazu erstattet e die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2021 eine Stellungnahme (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 zugestellt wurde (Urk. 16). Mit Ein gabe vom 24. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 5. Januar 2022

(siehe nachfolgende Ziffer 3) Beschwerde erhoben habe (Urk. 17). 3.

Nach Anmeldung des Beschwerdeführers vom

2. November 2018 (Eingangs datum) – unter Hinweis auf das Ereignis vom

6. Mai 2018

– sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2022 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. März 2020 zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer am

21. Januar 2022 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren IV.2022.00040 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen ). Dementsprechend

vermag der Abschluss bericht der Abklärungsstätte C.___ nichts an der Schlüssigkeit der kreisärzt lichen Beurteilung zu ändern. 3.4

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch aufgrund ein es Einkommens vergleichs geprüft . 4.2

4.2.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkom mens stellte sie auf die Angabe der ehe maligen Arbeitgeberin vom 28. November 2019 ab, wonach der Beschwerde führer im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 73'700.-- zuzüglich übrige AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 4'500.-- und somit insgesamt ein Einkommen von Fr. 78'200.-- erzielen wü rde (Urk. 8/211 S. 1-2) . Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Rente sei gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bemessen. G emäss Lohnausweis 2017 habe das Bruttoeinkommen Fr. 77'389.-- zuzüglich weiterer Vergütungen von Spesen betragen. Neben einer Entschädigung für effektive Spesen (welche unberück sichtigt zu bleiben hätten ) seien auch Zulagen für den Bereitschaftsdienst von Fr. 1'650.-- ausgerichtet worden, total Fr. 79'039.--. Im Jahr 2018 sei der Grund lohn nicht tiefer gewesen, und es seien zusätzlich Zulagen für Pikett-Bereit schaftsdienst, Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst etc. ausgerichtet worden, was aus den Lohnabrechnungen Januar bis April 2018 hervorgehe. Der tat sächlich e, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe somit Fr. 80'056.50 betragen. 4.2.2

Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV

dient als Grundlage für die Bemessung der Rentenhöhe und ist im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht einschläg ig. Massgebend ist vielmehr

Art. 16 ATSG (Art. 18 UVG; vgl. auch E. 1.2). D ass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeit ge berin abstellte (vgl. Urk. 8/2 71 f.) und von einem Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 78'200.-- ausging , ist demgemäss nicht zu beanstanden. Die An gaben erweisen sich a ngesichts der in den Jahren 2016 und 2017 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/225/2) ausgewiesenen Jahreseinkünfte von Fr. 77'467.-

- beziehungsweise Fr. 77'388. --

überdies als nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 6/34/12-14 aus IV.2022. 00 040 [= Urk. 18/1], Lohnübersicht für die Jahre 2016-2018, wonach der Zuschlag für Pikett-Bereitschaftsdienst jeweils nur in den Wintermonaten aus gerichtet wurde). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer seine vormalige Tätigkeit als Vorarbeiter (vgl. Urk. 8/137 S. 6) aus gesundheitlichen Gründen auf gegeben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür invaliditätsfremde Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 12/4 S. 5 mit Hinweis zur Schulbildung des Beschwerdeführers; vgl. auch Urteil IV.2022.00040 E. 5.3.2). 4.3

4.3.1

Zur Bemessung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die statistische Werte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (L SE) 2018 und zog den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5'649.-- heran . Unter Berück sichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung ermittelte sie ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'947.--. Sie gewährte sodann einen leidensbedingten Abzug von 5 % und gelangte zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2020 von Fr. 68'350.--. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er könne seine bisherige Berufserfahrung in einer schweren, körperlich anstrengenden praktischen Arbeit nicht in einer angepassten Tätigkeit nutzen. Hierzu müsste er sich umschulen lassen. Um das Kompetenzniveau 2 heranziehen zu können, müsse eine Berufs erfahrung auch in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden können. Bei ver sicherten Personen, welche nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten könnten, sei vom Totalwert im Kompetenzniveau 1 auszugehen. 4.3.2

Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Maurer beziehungsweise als Facharbeiter Strassenunterhalt auszuüben. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendun g von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit weiteren Hin weisen). Zwar nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gelegentlich Führungs funktionen wahr

und gehörten Bürotätigkeiten teilweise zu seinem Betätigungs feld: Im Jahr 1996 war er für ein paar Monate Gruppenleiter in einem Arbeits integrationsprojekt (Urk. 8/134/17) ,

b ei einer Anstellung vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2005 als Maurer/Maschinist leitete er eine Arbeitsgruppe v on 2-4 Per sonen (Urk. 8/134/12) und im Rahmen seiner Anstellung als Facharbeiter Strassenunterhalt hatte er zeitweise die Position eines Vorarbeiters inne, welche das Erledigen von gelegentlichen Büro arbeiten mit einschloss ( vgl. Urk. 8/40/2 sowie auch das Zwischenzeugnis vom 15. Juni 2012 [Urk. 8/134/9 f.]; vgl. auch Urk. 12/4 S. 5 ).

Den Akten der Invalidenversicherung is t jedoch zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer betreffend die letztgenannte Tätigkeit ein Abschluss als Vorarbeiter erwartet wurde (Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 23. Juli 2015 IV.2022.00040 Urk. 6/11/ 5 [= Urk. 18/2 S. 5] ), er die Tätigkeit als Vorarbeiter jedoch

von sich aus wieder auf gab ( IV.2022.00040 Urk. 6/75/4 [= Urk. 18/3 S.4], vgl. auch Urk. 12/4 S. 5 ). D ie doch eher kurzzeitigen Führungse rfahrungen qualifizieren nicht dazu, dem Beschwerdeführer besondere Fertigkeiten und Kenntnisse zu attestieren , welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Auch scheint nachvollziehbar, dass er

– ungeachtet der fraglichen Motivation zur Ausübung einer Bürotätigkeit – aus schulischen und intellektuellen Gründen für eine solche Arbeit nicht geeignet ist. D asselbe

gilt auch in Berücksichtigung der bei der D.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war – nebst einem weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer sowie einem im Jahr 2002 neu hinzugetretenen Gesellschafter – Gesel lschafter und Geschäftsführer dieser GmbH .

Der en primäre r Zweck lag im Anbau von Hanf und im Verkauf von ausschliesslich gesetzlich zulässigen Hanf produkten (vgl. www.zefix.ch) . Gemäss Arbeitszeugnis vom 7. Juli 2003 war der Beschwerdeführer von April 2000 bis am 7. Juli 2003 für den Einkauf, den Ver kauf, die Produktion, das Kassawesen und die Personalführung zuständig (Urk. 8/134/13). Von einer erfolgreichen Geschäftsführung kann allerdings nicht ausgegangen werden, wurde über die am 2. Mai 2000 im Handelsregister ein getragene Gesellschaft bereits am

17. November 2003 der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch) . Schliesslich darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Staplerprüfung verfügt und befähigt ist, Kleinlastwagen C1 bis 7.5 Tonnen zu lenken (Urk. 8/134/6), nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm das Führen solcher Fahr zeuge lediglich in begrenztem zeitlichem Umfang zumutbar ist, zumal ihm bloss noch Tätigkeit en

in Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zumutbar sind.

Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich somit nicht, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. auch die Aufzählung von Sach verhalten betreffend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 im Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1) . Vielm ehr ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen

und somit von einem standardisierte n monatlichen Einkommen von Fr. 5'417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabel le TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1 ). Dieses monatliche Einkommen ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, TOTAL) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2020 ( Index stand 2260 [2018] auf 2298 [2020]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Lande sindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2 010-2020 , Nominal löhne, Männer ) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzu rechnen, was Fr. 68’906.-- ergibt (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298). 4.3.3

Während die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % gewährte, beantragte der Beschwerdeführer einen solchen von 25 %. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Wie bereits erwähnt lässt sich die Schlussfolgerung im Abschluss bericht der

Ab klärungsstätte

C.___ vom 13. April 2021, wonach der Beschwerdeführer auf eine n geschützte n

Arbeitsplatz angewiesen sei , nicht nachvollziehen . Mass geblich ist die kreisärztliche Beurteilung, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist . Nicht zumutbar sind

hingegen Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften ( Urk. 8/218/9).

Da s medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zu mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Ein schränkun g der Arbeitsfähigkeit dar . Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeg lichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anste llung bestehen. Lediglich wenn – auch auf ein em ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch so genannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeit gebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). A ngesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils erscheint ein Abzug von 5 % angemessen und gerechtfertigt, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gele gten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätig keiten umfasst (vgl. statt vie ler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Leistungseinschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf, welche einen höheren Abzug rechtfertigte, findet in den Akten keine Stütze. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 65’461.-- (Fr. 68’906.-- x 0.9 5 ). 4.3.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr.

E. 12 ' 739 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 65’461.-- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % ent spricht. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid , mit welchem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen wurde, abzu ändern . 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, bei der Integritätsentschädigung von 20 % seien nicht sämtliche dauernden Beeinträcht igungen berücksichtigt worden. 5.2

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner medizinischen Beurteilung des Integritäts schadens vom 5. beziehungsweise 6. Dezember 2019 fest, klinisch und radio logisch bestehe beim Beschwerdeführer eine beginnende Coxarthrose links. Im Verlauf sei unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils mit einer Verschlechterung bis hin zu einer mässigen Coxarthrose zu rechnen. Eine Entschädigung von 20 % erscheine in Anbetracht der zu erwartenden natürlichen P rogredienz gemäss Tabelle 5 angemessen (Urk. 8/219). In seiner Beurteilung vom 22. September 2020 führte Dr. B.___ aus, Dr. A.___ quantifiziere den Arthrosegrad in seinem Gutachten nicht, bezüg lich der zum utbaren Arbeitsfähigkeit bestehe Konsens. Unter Berücksichtigung der Risikofaktoren und Grundkrankheiten, Aorten wurzelersatz , Hypertonie, Status nach

Nikotinabusus und Adipositas sei beim Versicherten mit einer kü rzeren Gesamtlebensdauer als beim Durchschnitt zu rechnen. Bei Einhalt ung des Zumutbarkeitsprofils sei nicht mit einer derartigen Progression der leichten Handgelenksarthrose rechts, leichten Hüftgelenksarthrose links und leichten Kniegelenksarthrose links in den nächsten 15 Jahren zu rechnen , dass die nächste Stufe, die mä ssige Arthrose am Handgelenk rechts und Kniegelenk links , erreicht werde . Nichtdislozierte/ unverschobene Frakturen, wie im gegenständlichen Fall am Os trapezium und die geringe Dislokation am Radius, bis 1.5 mm, führ t en üblicherweise zu keiner raschen Progression einer posttraumatischen Arthrose, da die Gelenksflächen kongruenz beim Unfall

weitgehend erh alten geblieben sei

und die Hände in einer leichten Tätigkeit keiner Gewichtsbelastung ausgesetzt seien . D as Kniegelenk, bei vorbestehende r Kniegelenksarthrose medial und retro patellar bei Status nach medialer

Teilmeniskektomie zu einem unbekannten Zeit punk t mit Knorpelglatze ( objektiviert im MRI vom 8. Mai 2018, zwei Tage nach dem Ereignis), sei im Sinne einer Impressionsfraktur der medialen Facette der retropatellaren Gelenkfläche richtungsgebend geschädigt worden . Die Impressionsfraktur sei abgeheilt mit kleiner Stufe. Vorbestehend sei somit eine leichte bis mä ssige Arthrose am Kniegelenk links gewesen; die Impressionsfraktur habe zu keiner dauernden und erheblichen Schädigung (gemeint wohl: Progression) der vorbestehenden Arthrose geführt . Auch auf diese Umstände sei i m Gutachten nicht eingegangen worden. Die zu erwartende mä ssige Coxarthrose

sei angemessen geschätzt worden. Ob 30 % nicht doch angemessener wären , könne eine ewige Streitfrage bleiben. 30 % entsprä chen dem Verlust eines g anzen Fusses gemäss Tabelle 4.3; der Zustand des Versicherten werde lebenslänglich besser bleiben als bei einem Zustand nach Fussverlust ( Urk. 8/294) . 5.3

5.3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).

Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b). 5.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Ent schädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 5.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). Die Tabelle 5 der Suva enthält die Skala zum Integritätsschaden bei Arthrosen. 5.4

Aus dem kreisärztlichen Bericht und der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember 2019 (Urk. 8/218 und Urk. 8/219) sowie der Beurteilung vom 22. September 2020 (Urk. 8/294) ergibt sich, dass Dr. B.___ eine beginnende Coxarthrose links (beziehungsweise eine leichte H üfgelenksar t h rose links), eine leichte H andgelenksarthrose rechts und eine leichte Kniegelenksarthrose links feststellen konnte, was nicht im Widerspruch zu den von Dr. A.___ erhobenen Befunden steht. Funktionsstörungen oder andere Arthrosen sind nicht ausgewiesen . Ein Integritätsschaden von 20 % im Zusammenhang mit der Coxarthrose erweist sich in Anwendung der Suva-Tabelle 5 als angemessen (bei einem Rahmen von 10-30 % bei mässiger Arthrose). Was das Kniegelenk anbelangt, ging Dr. B.___ von keiner durch den Unfall bedingten dauernden und erheblichen Progression

der bereits vorbestehenden Arthrose

– und mithin nicht versicherten Ereignisses – aus . Angesichts dessen erscheint die Verneinung einer Integritätsentschädigung in diesem Zusammenhang berechtigt. Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber, soweit Dr. B.___ das Erreichen einer mässigen Arthrose am Handgelenk rechts mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren verneinte. Zum einen hat die Bemessung der Integritätsentschädi gung – unter Ausschluss allfälliger individueller Besonderheiten – abstrakt und egalitär zu erfolgen, so dass bei gleichem medizinischen Befund der Integritätsschaden für alle Versicherte n gleich ist (E. 5.3.1) und sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen lassen (vgl. Murer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 166). Zum anderen hat Dr. B.___ in Bezug auf die – derzeit – leichte Hüftgelenksarthrose links trotz der von ihm postulierten verkürzten Gesamtlebensdauer auf eine zu erwartende mässige Coxarthrose geschlossen (E. 5.2). Mit Blick auf diese Um stände ist seitens des rechten Handgelenks mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Erreichen der nächsten Stufe, einer mässigen Arthrose , zu rechnen.

In Anwendung der Suva-Tabelle 5 ist daher von ein em Integritätsschaden von 5 % a uszugehen . Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beein trächtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

In Kumulation der Integritätsschäden an der linken Hüfte und am rechten, dominanten Handgelenk ergibt sich eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von total 25 %. Insoweit ist der angefochtene Einsprache entscheid

abzuändern . 6.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Si nne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlic h vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades als auch der beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung teilweise , wobei das Überklagen in diesem Zusammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlic h beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Entsprechend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %

hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-3 - Suva unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 17 sowie je einer Kopie von Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00256

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 3 1. Mai 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli Anwaltskanzlei Vitelli Sigg Partner Bahnhofstrasse 3, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2010 als Facharbeiter Strassenunterhalt

in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2018 ereignete sich ein Verkehr sunfall, bei welchem e in Autolenker den Versicherten auf seinem Motor rad übersah und dessen Vortritt missachtete . Es kam zur Kollision, wobei der Versicherte

über die Motorhaube des Automobils geschleudert wurde und nach dem Aufprall am B oden liegen blieb , ohne dass eine B ewusstlosigkeit eintrat (Urk. 8/2 , Urk. 8/9 , Urk. 8/19 und Urk. 8/37 ).

Der Versicherte wurde mit der Am bulanz ins Spital Y.___

transportiert, wo er bei einer medialen Schenkelhalsfraktur (Oberschenkel) links, einer komplexen K nieverletzung links, einer gering dislozierten, intraartikulären distalen Radiusfraktur (Handgelenk)

rechts dominant, einer mehrfragmentär intraartikulären, nicht dislozierten Fraktur des Os trapezoideum (Hand) rechts dominant und einer lateralen Malleolarfraktur Typ Weber B links (Sprunggelenk) erstversorgt wurde (Urk. 8/10 und Urk. 8 /31/4) ; noch am selben Tag fand

infolge der genannten Schenkelhalsfraktur eine geschlossene Reposition mit Osteosynthese mittels dynamischer Hüftklinge statt (Urk. 8/ 1 1 ). Die S uva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( vgl. Urk. 8/12

und Urk. 8/22 ).

Vom

23. Mai 2018 bis 7. August 2018 befand sich der V ersicherte in der Rehaklinik Z.___ zur stationären R ehabilitation (mit einem Therapie unterbruch bei Austritt am 27. Jun i 2018 und Wiedereintritt am 16. Juli 2018 [Urk. 8/33-35 , 38 ]; Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/ 44/2 f. und Urk. 8/53). Am

20. November 2018 wurde störendes Osteosynthesematerial an der linken Hüfte entfernt und eine Bursektomie

durchgeführt (Urk. 8/84). Am

11. Februar 2019 erfolgte sodann eine Denervierung des rechten Handgelenks (Urk. 8/107) . Der Versicherte unternahm ab dem 8 . April 2019 einen Arbeitsversuch ( Urk. 8/ 114/1, 134/1 f. ) und wurde a m 7. August 2019 im Auftrag der Berufs vorsorgeeinrichtung vertrauensärztlich untersucht (Gutachten von Dr. med.

A.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 3. Oktober 2019 [Urk. 8/191]). Am 5. Dezember 2019 erfolgte sodann eine kreis ärztliche Unte rsuchung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Definition der Arbeitsfähigkeit, des Zumutbarkeitsprofils sowie Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 8/218 f. ). Dr. A.___ untersuchte den Ver sicherten im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung am 19. Februar 2020 erneut (vgl. sein Gutachten vom 10. Februar 2020 [recte: 10. März 2020], welches am 12. März 2020 bei der Berufsvorsorgeeinrichtung einging [Urk. 8/248]). Gestützt hierauf teilte die Berufsvorsorgeeinrichtung dem Versicherten m it Schrei ben vom 13. März 2020 mit, dass er zufolge einer 100%igen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung habe. Die Rente beginne mit dem jenigen Tag, für welchen der Lohn für die angestammte Tätigkeit nicht mehr aus gerichtet werde, und ende nach zwei Jahre n ( vgl. IV.202 2 .00040 Sachverhalt, vgl. auch Urk. 8/253 ). Mit Schreiben vom 22. April 2020 stellte die Suva dem Ver sicherten in Aussicht, dass der Fallabschluss per 31. Mai 2020 erfolgen werde . Damit würden die Heilbehandlungskosten sowie die Taggeldleistung en per die sem Datum eingestellt; vorbehalten seien allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit (Urk. 8/262). Die Arbeitgeberin entliess den Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2020 invaliditätshalber per 31. Mai 2020 (Urk. 8/268).

Mit Verfügung vom 24. April 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Juni 2020 bei einem Erwerbs unfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 8/27 7 ). Die Einsprache des Versicherten vom 22. Mai 2020 (Urk. 8/286) wurde nach einer erneuten ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. September 2020 betreffend den Integritätsschaden (Urk. 8/294) mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 8/296]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % im Betrag von mindestens Fr. 44'460.-

- zuzusprechen. Eventualiter sei hinsichtlich des Umfangs der Integritätseinbusse einerseits sow ie des benötigten Pausenbedarfs bei einem vollzeitig zumutbaren Erwerbspensum andererseits eine umfassende neutrale medizinische Begut achtung vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Urk. 11; vgl. auch die telefonische An kündigung vom 28. Juni 2021 [Urk. 10]) äusserte sich der Beschwerdeführer unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 12/1-4) nochmals zur Sache. Dazu erstattet e die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2021 eine Stellungnahme (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2. August 2021 zugestellt wurde (Urk. 16). Mit Ein gabe vom 24. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, vom 5. Januar 2022

(siehe nachfolgende Ziffer 3) Beschwerde erhoben habe (Urk. 17). 3.

Nach Anmeldung des Beschwerdeführers vom

2. November 2018 (Eingangs datum) – unter Hinweis auf das Ereignis vom

6. Mai 2018

– sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2022 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. März 2020 zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer am

21. Januar 2022 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren IV.2022.00040 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Da sich d er hier zu beurteilende Unfall am

6. Mai 2018 ereignet hat , finden diese geänderten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden an gemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen (Urk. 2) , es könne auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2019 abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienen s von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften. Es bestehe sodann Übereinstimmung mit der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) . Demgemäss seien in der Einsprache auch keine Einwände gegen das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil erhoben worden. Zur Bemessung des Inv alideneinkommens seien die statistischen Löhne gemäss LSE 2018, priv ater Sektor, Kompetenzniveau 2 , heranzuziehen . Der Beschwerde führer sei gelernter Maurer und verfüge über eine langjährige Erfahrung auf dem Bau, insbesondere im Garten- und Strassenbau. Er habe in seiner Tätigkeit im Strassenbau die Funktion als Vorarbeiter ausgeübt. E r sei zudem von April 200 0 bis Juli 2003 als Ge schäftsführer einer GmbH tätig gewesen, habe im Jahr 2011 die Staplerprüfung absolviert und verfüge über den Kleinlastwagen-Ausweis C1 bis 7.5 Tonnen. Damit rechtfertige sich die Anwendung des Kompetenz niveaus 2. Der leidensbedingte Abzug von 5 % berücksichtige sodann die unfall bedingten körperlichen Einschränkungen hinreichend. Für das Jahr 2020 ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 68'350.--, was bei einer Gegen überstellung zum Valideneinkommen

von Fr. 78'200.-- eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von aufgerundet 13 % ergebe. In Anbetracht der Unfallfolgen erscheine eine Integritätsentschädigung von 20 % sodann als angemessen.

2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. November 2020 vor (Urk. 1) , der tatsächliche, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe Fr. 80'056.50 betragen. Dieser Lohn sei der Nominallohnentwicklung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei überdies zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der Lohn d er LSE-Tabelle TA1 2018, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen, sondern der jenige gemäss Kompetenzniveau 1. Er (der Beschwerdeführer) könne ausschliess lich auf Berufserfahrung im Bereich schwerer, körperlich anstrengender praktischer Arbeit zurückgreifen. Eine solche Arbeit könne er nicht mehr ver richten und damit könne er die Berufserfahrung ohne Umschulung auch nicht nutzen. Im Kompetenzniveau 1 ergebe sich ein Tabel lenlohn von Fr. 68'446.-- . Unter Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 51'344.50, was zu einem Invaliditätsgrad von 35.9 % führe. Des Weiteren seien b ei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sämtliche dauernden Beeinträc htigungen berücksichtigt worden; unberück sichtigt geblieben seien die Gonarthrose links, die Fraktur des Os trapezoideum rechts, die Radiusfraktur rechts sowie die Denervation des rechten Ha ndgelenks. Dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung festgehalten habe , beim Beschwerdeführer sei aufgrund der Risikofaktoren und der Grunderkrankungen mit einer kürzeren Lebensdauer zu rechnen und es sei bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils nicht mit einer Progression der leichten Handgelenksarthrose, der Hüftgelenks- und Kniegelenksarthrose in den nächsten 15 Jahren auszugehen, sei diskriminierend und nicht nachvollziehbar. Allfällige Risikofaktoren würden eine Verweigerung eines höheren Integritätsschadens nicht rechtfertigen. Die Integritäts entschädigung sei nach der Integritätseinbusse zu bemessen, die voraussichtlich eines Tages bestehen werde. 2.3

In der Eingabe vom 29. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, der Ab klärungsbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 zeige , dass behinderungsbedingt auch keine körperlich leichten handwerklichen Tätigkeiten mehr in Frage kämen. Die Mög lichkeit einer Umschulung habe ausgeschlossen werden müssen . Ausserdem sei die Abklärungsspezialistin zum Schluss gelangt, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt aufgrund erheblicher behinderungs bedingter Einschränkungen und Schmerzen beziehungsweise Beschwerden sowie knapper schulischer Ressourcen nicht möglich sei (Urk. 11). 2.4

Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2021 (Urk. 15) ein, der Abklärungsbe richt datiere vom 13. April 2021 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids. Bereits aus diesem Grund sei der Ab klärungsbericht nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache einem Arzt oder einer Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung beziehungsweise der beruflichen Eingliederung. Auch die aufgelegte Verfügung der IV-Stelle datiere nach dem angefochtenen Entscheid; darüber hinaus entfalte die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung gegenüber der Unfallversicherung keinerlei Bindungswirkung. 3.

3.1

3.1.1

D r. B.___ führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019 über die kreisärzt liche Untersuchung vom 5. Dezember 2019 die folgenden Diagnose n

im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 6. Mai 2018 (bei bestehender oraler Antikoagulation) auf (Urk. 8/218/7): - Transzervikale Schenkelhalsfraktur links - 6.5.2018 geschlossene Reposition, Osteosynthese mit dynamischer Hüftklinge - Impressionsfraktur retropatellare Gelenkfläche und ausgeprägtes präpa tellares Hämatom linkes Knie - Radiäre und horizontale Risse mediales Meniskushinterhorn links - Zerrung der medialen Anteile der linken Quadrizepssehne mit Muskel hämatom - Weber B- Fraktur distale linke Fibula - 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast - Gering dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit intraartikulärer Beteiligung - 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast - Status nach Teil-OSME Fem ur und Bursektomie links am 20. 11.2018 - Status nach Denervierung des rechten Handgelenks 11.2.2019 - Leichte Handgelenksarthrose rechts, leichte Hüftgelenksarthrose links, leichte Kniegelenksarthrose links - Funktionseinschränkungen durch Schmerzhaftigkeit, Bewegungs einschränkung und Kraftminderung Dr. B.___ führte aus, vorgängig zum Unfall sei es beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 zu einem Aortenersatz wegen eines Aortenaneurysmas gekommen, er sei daher zum Unfallzeitpunkt antikoaguliert (zur Hemmung der Blutgerinnung) gewesen. Nach dem Unfall und der Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ hätten Probleme durch die gluteale Muskelinsuffizienz, die Knie-, Handgelenks- und Hüftgelenksbeschwerden persistiert. Im Verlauf sei beim Beschwerdeführer eine Schraubenentfernung der Osteosynthese am linken Hüftgelenk zusammen mit einer Bursektomie durchgeführt worden; diese Operation habe die Beschwerden im linken Hüftgelenk nicht vollständig beseitigen können. Wegen anhaltender Schmerzen im Handgelenksbereich rechts sei am 11. Februar 2019 die Denervierung des rechten Handgelenks durchgeführt worden. Trotz der durch geführten Denervation hätten belastungsabhängige Beschwerden im Hand gelenksbereich rechts bei der schweren Arbeit, welche der Beschwerdeführer aktuell wieder ausübe, bestanden. In Anbetracht der Unfallfolgen betreffend das rechte Handgelenk, das linke Hüft-, Knie- und Sprunggelenk und den zu erwartenden Spätfolgen aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch den Unfall sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Durch die Fortsetzung ärztlicher Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, insbesondere nicht durch die Entfernung der Platte im Bereich des linken Oberschenkels. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Schweregrades der Verletzungen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand somit erreicht (Urk. 8/218/7 f.). Bei Fortführung des aktuellen Arbeitspensums bei 100%iger Präsenz und 50%iger Arbeitsleistung sei mit einer sehr ungünstigen Prognose zu rechnen, da es über wiegend wahrscheinlich innert weniger Jahre zu einer völligen Dekompensation der Gelenksituation des Hüft- und Kniegelenks links kommen werde. In Anbe tracht der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelän de sowie Tätigkeiten, welche des Bedienen s von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 8/218/9). 3.1.2

Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis herigen Tätigkeit aus und attestierte ihm ab dem 10. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen auf ebenem Gelände sowie gelegentlichem Heben von Lasten bis zu 10 Kilogramm (Urk. 8/248). 3.2

Der kreisärztliche Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und ist für die streitigen Belange umfassend. Dr. B.___ setz te sich mit den Befunden, den geklagten Bes chwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander . Seine Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Z usammenhänge ein und stehen überdies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. A.___ . Damit erfüllt die kreisärztliche Beurteilung die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, darauf abzustellen ist (E. 1.4 f. ).

In seiner Beschwerde vom 12. November 2020 wandte der Beschwerdeführer denn auch nichts gegen die Beurteilung von Dr. B.___

ein und legte der Bemessung des Invalideneinkommens ein Voll pensum zugrunde ( Urk. 1 S. 5). 3.3

3.3.1

Erst nach der Abklärung in der Abklärungsstätte

C.___ vom 1.-26. März 2021 und nach Erhalt des Abschlussberichts vom 13. April 2021 (Urk. 12/3) machte der Beschwerdeführer gestü tzt auf letzteren geltend, eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Urk. 11). 3.3.2

Abgesehen davon, dass der Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2020 recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der ric hterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409 E. 2) und der Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 13. April 2021 datiert , ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen er hobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen ). Beim aufgelegten Absch lussbericht der Abklärungsstätte

C.___ vom 13 . April 2021 (Urk. 12/3) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Die vom 1.-26. März 2021 durchgeführte Abklärung diente der Evaluation , welche fachlichen und persönlichen Kompetenzen beim Beschwerde führer vorliegen , wie sich seine Eingliederungsfähigkeit (inklusive der körper lichen, psychischen und zeitlichen Belastbarkeit) gestalte , welche kognitiven, per sönlichen und motivationalen Voraussetzungen sowie welche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine allfällige Umschulung und die evaluierten B erufsfelder bestünden . Schliesslich diente die Abklärung der Erarbeitung eines Ein gliederungsplanes (Urk. 12/3 Ziff. 3). Dem Abschlussbericht lässt sich entnehmen, dass bürobezogene Tätigkeiten aus schulischen und intellektuellen Gründen nicht geeignet seien . D emgegenüber sei deutlich geworden , dass der Beschwerdeführer ein versierter Praktiker sei , der über handwerkliches Geschick vom feinmanuellen bis zum gröberen B ereich verfüge und der auch bei komplexeren Aufgaben selbständig eine L ösung finde . Allerdings hätten sich behinderungsbedingte Ein schränkungen gezeigt . Der B eschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen , aus dauernd zu arbeiten; wiederholt seien Pausen notwendig gewesen , da ihm das längere Stehen respektive Sitzen S chmerzen bereitet habe . Beim Hantieren seien sodann Schmerzen im rechten Handgelenk auf getreten . Der Beschwerdeführer musste im Rahmen der Evaluation in

C.___

verschiedene Holzknoten und Holzspiele (verbunden mit unterschiedlichen Hand- und Maschinenarbeiten) her stellen, Lötarbeiten

im Schalttafelbau ausführen, ein Getriebe montieren

und eine PC-Gravur vor nehmen . Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits deutlich zu verstehen gegeben hatte , dass er unbedingt wieder seine angestammte handwerkliche Tätigkeit aufnehmen wolle und eine Bürotätigkeit «gar nic hts für ihn sei» (Urk. 8/134/2), erscheint seine Motivation, sich auf eine administrative Tätigkeit einzulassen, fraglich. Des Weiteren darf bezweifelt werden, dass die im A b schluss bericht der Abklärungsstätte

C.___ aufgezählten handwerklichen Tätigkeiten dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprachen – dies ins besondere im Hinblick auf seine Verletzungen an der rechten dominanten Hand sowie auf das Erfordernis der Wechselbelastung . Es kann daher nicht unbesehen auf die Ergebnisse der Abklärung in

C.___ abgestellt werden. Insbesondere lässt sich auch die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen, nicht nachvollziehen. Selbst wenn

büro bezogene Tätigkeiten aus schulischen und intelle ktuellen Gründen nicht geeignet sind , stehen dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Belastungsprofils genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten , zur Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 201 9 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen ). Dementsprechend

vermag der Abschluss bericht der Abklärungsstätte C.___ nichts an der Schlüssigkeit der kreisärzt lichen Beurteilung zu ändern. 3.4

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch aufgrund ein es Einkommens vergleichs geprüft . 4.2

4.2.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkom mens stellte sie auf die Angabe der ehe maligen Arbeitgeberin vom 28. November 2019 ab, wonach der Beschwerde führer im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 73'700.-- zuzüglich übrige AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 4'500.-- und somit insgesamt ein Einkommen von Fr. 78'200.-- erzielen wü rde (Urk. 8/211 S. 1-2) . Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Rente sei gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bemessen. G emäss Lohnausweis 2017 habe das Bruttoeinkommen Fr. 77'389.-- zuzüglich weiterer Vergütungen von Spesen betragen. Neben einer Entschädigung für effektive Spesen (welche unberück sichtigt zu bleiben hätten ) seien auch Zulagen für den Bereitschaftsdienst von Fr. 1'650.-- ausgerichtet worden, total Fr. 79'039.--. Im Jahr 2018 sei der Grund lohn nicht tiefer gewesen, und es seien zusätzlich Zulagen für Pikett-Bereit schaftsdienst, Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst etc. ausgerichtet worden, was aus den Lohnabrechnungen Januar bis April 2018 hervorgehe. Der tat sächlich e, innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Unfall erzielte Lohn habe somit Fr. 80'056.50 betragen. 4.2.2

Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV

dient als Grundlage für die Bemessung der Rentenhöhe und ist im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht einschläg ig. Massgebend ist vielmehr

Art. 16 ATSG (Art. 18 UVG; vgl. auch E. 1.2). D ass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeit ge berin abstellte (vgl. Urk. 8/2 71 f.) und von einem Valideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 78'200.-- ausging , ist demgemäss nicht zu beanstanden. Die An gaben erweisen sich a ngesichts der in den Jahren 2016 und 2017 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/225/2) ausgewiesenen Jahreseinkünfte von Fr. 77'467.-

- beziehungsweise Fr. 77'388. --

überdies als nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 6/34/12-14 aus IV.2022. 00 040 [= Urk. 18/1], Lohnübersicht für die Jahre 2016-2018, wonach der Zuschlag für Pikett-Bereitschaftsdienst jeweils nur in den Wintermonaten aus gerichtet wurde). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer seine vormalige Tätigkeit als Vorarbeiter (vgl. Urk. 8/137 S. 6) aus gesundheitlichen Gründen auf gegeben hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür invaliditätsfremde Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 12/4 S. 5 mit Hinweis zur Schulbildung des Beschwerdeführers; vgl. auch Urteil IV.2022.00040 E. 5.3.2). 4.3

4.3.1

Zur Bemessung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die statistische Werte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (L SE) 2018 und zog den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5'649.-- heran . Unter Berück sichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2020 von 41.7 Stunden und in Anbetracht der Nominallohnentwicklung ermittelte sie ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'947.--. Sie gewährte sodann einen leidensbedingten Abzug von 5 % und gelangte zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2020 von Fr. 68'350.--. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er könne seine bisherige Berufserfahrung in einer schweren, körperlich anstrengenden praktischen Arbeit nicht in einer angepassten Tätigkeit nutzen. Hierzu müsste er sich umschulen lassen. Um das Kompetenzniveau 2 heranziehen zu können, müsse eine Berufs erfahrung auch in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden können. Bei ver sicherten Personen, welche nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten könnten, sei vom Totalwert im Kompetenzniveau 1 auszugehen. 4.3.2

Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Maurer beziehungsweise als Facharbeiter Strassenunterhalt auszuüben. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendun g von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit weiteren Hin weisen). Zwar nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gelegentlich Führungs funktionen wahr

und gehörten Bürotätigkeiten teilweise zu seinem Betätigungs feld: Im Jahr 1996 war er für ein paar Monate Gruppenleiter in einem Arbeits integrationsprojekt (Urk. 8/134/17) ,

b ei einer Anstellung vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2005 als Maurer/Maschinist leitete er eine Arbeitsgruppe v on 2-4 Per sonen (Urk. 8/134/12) und im Rahmen seiner Anstellung als Facharbeiter Strassenunterhalt hatte er zeitweise die Position eines Vorarbeiters inne, welche das Erledigen von gelegentlichen Büro arbeiten mit einschloss ( vgl. Urk. 8/40/2 sowie auch das Zwischenzeugnis vom 15. Juni 2012 [Urk. 8/134/9 f.]; vgl. auch Urk. 12/4 S. 5 ).

Den Akten der Invalidenversicherung is t jedoch zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer betreffend die letztgenannte Tätigkeit ein Abschluss als Vorarbeiter erwartet wurde (Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 23. Juli 2015 IV.2022.00040 Urk. 6/11/ 5 [= Urk. 18/2 S. 5] ), er die Tätigkeit als Vorarbeiter jedoch

von sich aus wieder auf gab ( IV.2022.00040 Urk. 6/75/4 [= Urk. 18/3 S.4], vgl. auch Urk. 12/4 S. 5 ). D ie doch eher kurzzeitigen Führungse rfahrungen qualifizieren nicht dazu, dem Beschwerdeführer besondere Fertigkeiten und Kenntnisse zu attestieren , welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Auch scheint nachvollziehbar, dass er

– ungeachtet der fraglichen Motivation zur Ausübung einer Bürotätigkeit – aus schulischen und intellektuellen Gründen für eine solche Arbeit nicht geeignet ist. D asselbe

gilt auch in Berücksichtigung der bei der D.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war – nebst einem weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer sowie einem im Jahr 2002 neu hinzugetretenen Gesellschafter – Gesel lschafter und Geschäftsführer dieser GmbH .

Der en primäre r Zweck lag im Anbau von Hanf und im Verkauf von ausschliesslich gesetzlich zulässigen Hanf produkten (vgl. www.zefix.ch) . Gemäss Arbeitszeugnis vom 7. Juli 2003 war der Beschwerdeführer von April 2000 bis am 7. Juli 2003 für den Einkauf, den Ver kauf, die Produktion, das Kassawesen und die Personalführung zuständig (Urk. 8/134/13). Von einer erfolgreichen Geschäftsführung kann allerdings nicht ausgegangen werden, wurde über die am 2. Mai 2000 im Handelsregister ein getragene Gesellschaft bereits am

17. November 2003 der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch) . Schliesslich darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Staplerprüfung verfügt und befähigt ist, Kleinlastwagen C1 bis 7.5 Tonnen zu lenken (Urk. 8/134/6), nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm das Führen solcher Fahr zeuge lediglich in begrenztem zeitlichem Umfang zumutbar ist, zumal ihm bloss noch Tätigkeit en

in Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zumutbar sind.

Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich somit nicht, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. auch die Aufzählung von Sach verhalten betreffend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 im Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1) . Vielm ehr ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen

und somit von einem standardisierte n monatlichen Einkommen von Fr. 5'417.-- auszugehen (LSE 2018, Tabel le TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1 ). Dieses monatliche Einkommen ist unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, TOTAL) und unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2020 ( Index stand 2260 [2018] auf 2298 [2020]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Lande sindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2 010-2020 , Nominal löhne, Männer ) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzu rechnen, was Fr. 68’906.-- ergibt (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298). 4.3.3

Während die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % gewährte, beantragte der Beschwerdeführer einen solchen von 25 %. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Wie bereits erwähnt lässt sich die Schlussfolgerung im Abschluss bericht der

Ab klärungsstätte

C.___ vom 13. April 2021, wonach der Beschwerdeführer auf eine n geschützte n

Arbeitsplatz angewiesen sei , nicht nachvollziehen . Mass geblich ist die kreisärztliche Beurteilung, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist . Nicht zumutbar sind

hingegen Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften ( Urk. 8/218/9).

Da s medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zu mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Ein schränkun g der Arbeitsfähigkeit dar . Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeg lichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anste llung bestehen. Lediglich wenn – auch auf ein em ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch so genannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeit gebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). A ngesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils erscheint ein Abzug von 5 % angemessen und gerechtfertigt, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gele gten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätig keiten umfasst (vgl. statt vie ler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Leistungseinschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf, welche einen höheren Abzug rechtfertigte, findet in den Akten keine Stütze. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 65’461.-- (Fr. 68’906.-- x 0.9 5 ). 4.3.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 12 ' 739 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 65’461.-- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 1 6 % ent spricht. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid , mit welchem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen wurde, abzu ändern . 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, bei der Integritätsentschädigung von 20 % seien nicht sämtliche dauernden Beeinträcht igungen berücksichtigt worden. 5.2

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner medizinischen Beurteilung des Integritäts schadens vom 5. beziehungsweise 6. Dezember 2019 fest, klinisch und radio logisch bestehe beim Beschwerdeführer eine beginnende Coxarthrose links. Im Verlauf sei unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils mit einer Verschlechterung bis hin zu einer mässigen Coxarthrose zu rechnen. Eine Entschädigung von 20 % erscheine in Anbetracht der zu erwartenden natürlichen P rogredienz gemäss Tabelle 5 angemessen (Urk. 8/219). In seiner Beurteilung vom 22. September 2020 führte Dr. B.___ aus, Dr. A.___ quantifiziere den Arthrosegrad in seinem Gutachten nicht, bezüg lich der zum utbaren Arbeitsfähigkeit bestehe Konsens. Unter Berücksichtigung der Risikofaktoren und Grundkrankheiten, Aorten wurzelersatz , Hypertonie, Status nach

Nikotinabusus und Adipositas sei beim Versicherten mit einer kü rzeren Gesamtlebensdauer als beim Durchschnitt zu rechnen. Bei Einhalt ung des Zumutbarkeitsprofils sei nicht mit einer derartigen Progression der leichten Handgelenksarthrose rechts, leichten Hüftgelenksarthrose links und leichten Kniegelenksarthrose links in den nächsten 15 Jahren zu rechnen , dass die nächste Stufe, die mä ssige Arthrose am Handgelenk rechts und Kniegelenk links , erreicht werde . Nichtdislozierte/ unverschobene Frakturen, wie im gegenständlichen Fall am Os trapezium und die geringe Dislokation am Radius, bis 1.5 mm, führ t en üblicherweise zu keiner raschen Progression einer posttraumatischen Arthrose, da die Gelenksflächen kongruenz beim Unfall

weitgehend erh alten geblieben sei

und die Hände in einer leichten Tätigkeit keiner Gewichtsbelastung ausgesetzt seien . D as Kniegelenk, bei vorbestehende r Kniegelenksarthrose medial und retro patellar bei Status nach medialer

Teilmeniskektomie zu einem unbekannten Zeit punk t mit Knorpelglatze ( objektiviert im MRI vom 8. Mai 2018, zwei Tage nach dem Ereignis), sei im Sinne einer Impressionsfraktur der medialen Facette der retropatellaren Gelenkfläche richtungsgebend geschädigt worden . Die Impressionsfraktur sei abgeheilt mit kleiner Stufe. Vorbestehend sei somit eine leichte bis mä ssige Arthrose am Kniegelenk links gewesen; die Impressionsfraktur habe zu keiner dauernden und erheblichen Schädigung (gemeint wohl: Progression) der vorbestehenden Arthrose geführt . Auch auf diese Umstände sei i m Gutachten nicht eingegangen worden. Die zu erwartende mä ssige Coxarthrose

sei angemessen geschätzt worden. Ob 30 % nicht doch angemessener wären , könne eine ewige Streitfrage bleiben. 30 % entsprä chen dem Verlust eines g anzen Fusses gemäss Tabelle 4.3; der Zustand des Versicherten werde lebenslänglich besser bleiben als bei einem Zustand nach Fussverlust ( Urk. 8/294) . 5.3

5.3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1).

Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b). 5.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Ent schädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 5.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). Die Tabelle 5 der Suva enthält die Skala zum Integritätsschaden bei Arthrosen. 5.4

Aus dem kreisärztlichen Bericht und der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember 2019 (Urk. 8/218 und Urk. 8/219) sowie der Beurteilung vom 22. September 2020 (Urk. 8/294) ergibt sich, dass Dr. B.___ eine beginnende Coxarthrose links (beziehungsweise eine leichte H üfgelenksar t h rose links), eine leichte H andgelenksarthrose rechts und eine leichte Kniegelenksarthrose links feststellen konnte, was nicht im Widerspruch zu den von Dr. A.___ erhobenen Befunden steht. Funktionsstörungen oder andere Arthrosen sind nicht ausgewiesen . Ein Integritätsschaden von 20 % im Zusammenhang mit der Coxarthrose erweist sich in Anwendung der Suva-Tabelle 5 als angemessen (bei einem Rahmen von 10-30 % bei mässiger Arthrose). Was das Kniegelenk anbelangt, ging Dr. B.___ von keiner durch den Unfall bedingten dauernden und erheblichen Progression

der bereits vorbestehenden Arthrose

– und mithin nicht versicherten Ereignisses – aus . Angesichts dessen erscheint die Verneinung einer Integritätsentschädigung in diesem Zusammenhang berechtigt. Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber, soweit Dr. B.___ das Erreichen einer mässigen Arthrose am Handgelenk rechts mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren verneinte. Zum einen hat die Bemessung der Integritätsentschädi gung – unter Ausschluss allfälliger individueller Besonderheiten – abstrakt und egalitär zu erfolgen, so dass bei gleichem medizinischen Befund der Integritätsschaden für alle Versicherte n gleich ist (E. 5.3.1) und sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen lassen (vgl. Murer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 166). Zum anderen hat Dr. B.___ in Bezug auf die – derzeit – leichte Hüftgelenksarthrose links trotz der von ihm postulierten verkürzten Gesamtlebensdauer auf eine zu erwartende mässige Coxarthrose geschlossen (E. 5.2). Mit Blick auf diese Um stände ist seitens des rechten Handgelenks mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Erreichen der nächsten Stufe, einer mässigen Arthrose , zu rechnen.

In Anwendung der Suva-Tabelle 5 ist daher von ein em Integritätsschaden von 5 % a uszugehen . Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beein trächtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

In Kumulation der Integritätsschäden an der linken Hüfte und am rechten, dominanten Handgelenk ergibt sich eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von total 25 %. Insoweit ist der angefochtene Einsprache entscheid

abzuändern . 6.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Si nne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritäts entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlic h vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades als auch der beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung teilweise , wobei das Überklagen in diesem Zusammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlic h beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Entsprechend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %

hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1-3 - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 17 sowie je einer Kopie von Urk. 18/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro